FÜR DAS LAND HESSEN
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FÜR DAS LAND HESSEN
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2013 Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Verwaltungspraktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft und Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Lehrvergütung für Leiterinnen und Leiter von praktischen Studienzeiten, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrkräfte. . . . . . . . . . . . . Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen vom 14. 12. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebieten der Weser, Fulda und Werra vom 15. 11. 1994/19. 1. 1995, zuletzt geändert am 8. 12. 2008/22. 12. 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung . . . . Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen; hier: Teilnahmebedingungen für Eurojackpot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Ministerium der Finanzen Zuständigkeitswechsel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen vom 14. 5. 2012. . . . . . . . . . Berechnung der Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen des Landes (VV Nr. 4.1 zu § 34 LHO vom 5. 7. 2001, zuletzt geändert durch Erlass vom 6. 11. 2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Doppischer Jahresabschluss, kameraler Abschluss, Haushaltsrechnung und konsolidierter Jahresabschluss 2012 des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Kultusministerium Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 6. 12. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 17. 12. 2012 . Nr. 1 MONTAG, 31. DEZEMBER 2012 3 3 8 9 11 11 17 17 17 22 24 Seite Urkunde über Zusammenlegung der Ev. Matthäusgemeinde Rüsselsheim und der Ev. Stadtkirchengemeinde Rüsselsheim zur Evangelischen Martinsgemeinde Rüsselsheim. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urkunde über die Neuordnung der Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. 12. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 14. 12. 2012 Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der Elften Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau . . . . . . Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Waldbrandbekämpfung in Hessen; Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport über die Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, über gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen sowie über die Waldbrandbekämpfung aus der Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum 25 25 26 31 67 93 94 Seite Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen . . . . . Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz Verwaltungsvorschrift zur Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht. . Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen . . . . . . . Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung . . . . . . . . . . . Anerkennung als Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes . . . . . Hessisches Sozialministerium Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach § 4 Abs. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. 7. 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 12. 2011, und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 14. 12. 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. 10. 2011 Verlängerung der a) Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. 12. 2008 sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren vom 30. 10. 2010, geändert durch Richtlinie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 11. 10. 2012 und b) Grundsätze zur Förderung der Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in Kinderhorten vom 9. 1. 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes 2012 für die Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen; hier: Änderung . . . . . . . . . . . . . (Fortsetzung auf der nächsten Seite) www.staatsanzeiger-hessen.de 97 97 97 97 98 98 98 101 102 103 103 Seite 2 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Holzbachs in der Gemarkung der Gemeinde Wehrheim (Hochtaunuskreis) vom 20. 11. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Lauterbachs in der Gemarkung der Gemeinde Schmitten (Hochtaunuskreis) vom 20. 11. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Niedgesbachs in der Gemarkung der Gemeinde Weilrod (Hochtaunuskreis) vom 20. 11. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Stierstädterbachs in der Gemarkung der Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis) vom 20. 11. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße, Am Brunnengewännchen 5, 68623 Lampertheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Genehmigung der Auflösung des Schlachtviehversicherungsvereins a.G. Carlsdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der HOPE ChannelStiftung, Sitz Alsbach-Hähnlein, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Stiftung Ottomar Päsel mit Sitz in Königstein im Taunus als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Elfriede Leutert und Maria Lippmann Stiftung mit Sitz in Hanau am Main als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Controlware Stiftung, Sitz Dietzenbach, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . Anerkennung der Dreieich-Stiftung, Sitz Dreieich, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Bürgerstiftung Nidderau, Sitz Nidderau, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . Anerkennung der Bürgerstiftung Gut für Oberhessen, Sitz Friedberg, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Stiftung Kappesser, Sitz Breuberg, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. . . . . . . . . . . . . 104 104 105 105 106 106 106 106 106 107 107 107 107 107 GIESSEN Verordnung über die Neufeststellung des Überschwemmungsgebietes des Amdorfbachs in der Stadt Herborn (im Lahn-Dill-Kreis) vom 16. 11. 2012 . . . . 107 Seite Anordnung über die Zusammenfassung der Stadt Bad Camberg sowie der Gemeinden Brechen und Selters, Landkreis Limburg-Weilburg, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 17. 12. 2012 . . . . . . . . . . Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Aßlar und Wetzlar, LahnDill-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 17. 12. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Stadtwerke Solms – Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG; hier: Stadtwerke Solms; Antrag der Stadtwerke Solms auf Erteilung einer Zulassung für eine Grundwasserentnahme aus der Trinkwassergewinnungsanlage „Klingwerke“ in der Gemarkung Oberbiel der Stadt Solms, Flur 1, Flurstücke 72/2 und 72/3. . . . . . . . . . Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Firma Biogas Ebsdorfergrund GmbH & Co. KG, Kraftwerkallee 1 in 55120 Mainz; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . . Anerkennung der „Stiftung InVITAtio“ mit Sitz in Gießen. . . . . . . . . . . . . . . . . . Namensänderung sowie Verfassungsänderung der „Stiftung Friedensbewegung“ mit Sitz in Marburg . . . . . . . . . . KASSEL Antrag der Flughafen GmbH Kassel vom 25. 10. 2012 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem Verkehrsflughafen vom 18. 7. 2007 (Anpassungen im Bereich der Flughafenanlage); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . . Vorhaben der AC Biogasanlagen 32 GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . . Antrag der K+S KALI GmbH, Werk Werra; Sonderbetriebsplan für die Lösungsverbundleitung zwischen den Standorten Wintershall und Hattorf; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 28. 11. 2012 über die Zusammenlegung der Aufgaben der Standesämter Volkmarsen, Breuna und Bad Arolsen . . . . . Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der „Jubiläumsstiftung der Sparkasse Fulda“ mit Sitz in Fulda . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . 108 108 108 108 109 109 109 109 109 109 110 Seite Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 145 in der Gemarkung der Stadt Felsberg, vom Stadtteil Lohre bis Altenburg, Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einbau einer Querungshilfe im Zuge der B 254 am Ortseingang von Wabern OT Unshausen, Schwalm-Eder-Kreis. . . . . Bau einer Entwässerungsleitung entlang der Bundesstraße B8 zwischen NK 5716 028 und NK 5816 037, von Stat.-km 2,100 bis Stat.-km 2,450 sowie Einbau eines Stauraumkanals am Tillmannsweg in der Gemeinde Königstein im Hochtaunuskreis; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . . . . . . . Ausbau Linksabbiegestreifen L 3068, Umbau der Parkplatzanlage „Fuldaquelle“ und Integration einer Wendeschleife; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . Umgestaltung eines vierarmigen Knotenpunktes mit LSA zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz in der Ortsdurchfahrt Schotten im NK 5420 034 (2 Äste – B 276, 1 Ast – L 3291, 1 Ast – Stadtstraße) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bau einer Salzlagerstätte an der BAB 66 circa bei BAB-km 17.2 auf dem Gelände der Autobahnmeisterei Diedenbergen zwischen AS Diedenbergen (10) und AS Hofheim (11) in der Gemeinde Hofheim am Taunus im Main-Taunus-Kreis; h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Öffentlicher Anzeiger. . . . . . . . . . . . . . . 113 110 110 110 111 111 111 Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband FrankfurtRheinMain; hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier: Bekanntmachungen im Internet . . . . . . 116 Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, Rivenich; hier: Haushaltssatzung II für das Wirtschaftsjahr 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . 110 Nr. 1 117 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 3 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 1 Verwaltungspraktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft und Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Lehrvergütung für Leiterinnen und Leiter von praktischen Studienzeiten, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrkräfte Bezug: Erlass vom 27. Oktober 2007 (StAnz. S. 2260), zuletzt geändert durch Erlass vom 4. Mai 2010 (StAnz. S. 1470) Für die Leitung von als Gruppenpraktika stattfindenden praktischen Studienzeiten für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft (§ 1 Abs. 3 JAO) und für die von mir eingerichteten Arbeitsgemeinschaften (vergleiche § 29 Abs. 9, § 57 Abs. 2 JAG) gilt Folgendes: 1. Leiterinnen und Leiter von als Gruppenpraktika stattfindenden praktischen Studienzeiten im Bereich der Verwaltung erhalten eine Lehrvergütung von 20,45 Euro je Unterrichtsstunde. Die Vergütung darf nur für die Leitung einer praktischen Studienzeit gezahlt werden und wöchentlich 204,50 Euro nicht übersteigen. 2. Die Leiterinnen und Leiter von Pflichtarbeitsgemeinschaften (§ 37 Abs. 1 bis 4 JAG) in der Verwaltung (Regelarbeitsgemeinschaft III und Wahlstationsarbeitsgemeinschaft V 3) erhalten eine Lehrvergütung von 20,45 Euro je Unterrichtsstunde. Die Vergütung darf nur für die Leitung einer Pflichtarbeitsgemeinschaft gezahlt werden. 3. Für die Mitwirkung bei der Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung (§ 24 Abs. 4 JAO) wird für jede erteilte Unterrichtsstunde eine Lehrvergütung von 20,45 Euro gewährt. 4. Den Leiterinnen und Leitern von Klausurarbeitsgemeinschaften (§ 37 Abs. 5 JAG) für öffentliches Recht ist für jede korrigierte Klausur ein Betrag von 7,15 Euro zu vergüten. Im Höchstfall kann für jeden Termin die Korrektur von zwanzig Klausuren vergütet werden. Für die Besprechung der Klausur sind fünf Unterrichtsstunden á 20,45 Euro zu vergüten. 5. Sonstige Lehrkräfte, die nebenamtlich in einer Pflichtarbeitsgemeinschaft unterrichten, erhalten eine Lehrvergütung von 20,45 Euro je Unterrichtsstunde. Sonstige Lehrkräfte dürfen nur eingesetzt werden, wenn a) der Ausbildungsplan (vergleiche § 37 Abs. 4 JAG) dies vorsieht oder b) die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft verhindert ist oder c) der Einsatz mit mir abgestimmt ist. 6. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 und 3 ist nach Abschluss der jeweiligen praktischen Studienzeit oder Einführungsarbeitsgemeinschaft auszuzahlen. Die Vergütung nach Nr. 2 wird jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsabschnittes abgerechnet. Die Lehrvergütung nach Nr. 4 wird nach Ablauf eines Kalenderquartals abgerechnet. Auf die Vergütung nach Nr. 2 wird monatlich ein Abschlag gezahlt, der zwei Drittel der voraussichtlichen Gesamtvergütung nicht übersteigen darf. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 bis 5 wird von dem Regierungspräsidium gezahlt, in dessen Bezirk die als Gruppenpraktikum durchgeführte praktische Studienzeit oder die Arbeitsgemeinschaft stattfindet. 7. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 bis 5 wird nur dann gewährt, wenn die Lehrtätigkeit weder Teil des Hauptamtes der Lehrkraft ist, noch dem Hauptamt zugewiesen werden kann. Die Vergütung darf nur gewährt werden, wenn und soweit für den Unterricht keine Entlastung gewährt wird. Mit der Lehrvergütung ist die Zeit der Vorbereitung sowie die Zeit der Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten abgegolten. Als Unterricht gilt auch die Besprechung von schriftlichen Arbeiten. 8. Die Erteilung des Unterrichts darf nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und die Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigen. Im Jahresdurchschnitt sollte der Unterrichtsauftrag wöchentlich vier Unterrichtsstunden nicht übersteigen. 9. Neben der Lehrvergütung wird Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz gewährt. 10. Die Lehrvergütungen nach Nr. 1 bis 5 unterliegen als Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (vergleiche BFH vom 7. Februar 1980 – BStBl. II 1980 S. 321 –); sie können nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleiben, sofern die Merkmale dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt sind (vergleiche R 3.26 LSTR 2011). Auf die Zahlung der Lehrvergütung ist die Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Art. 58 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), anzuwenden. 11. Dieser Erlass ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 den Bezugserlass. Zahlungen aufgrund jenes Erlasses sind auf Zahlungen nach diesem Erlass anzurechnen. Wiesbaden, den 4. Dezember 2012 Hessisches Ministerium des Innen und für Sport Z 41 – 8 i 04 – Gült.-Verz. 322, 3237 – StAnz. 1/2013 S. 3 2 Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen (Aktenführungserlass - AfE) vom 14. Dezember 2012 I 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2 2.1 2.2 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich, Zweck und Gegenstand Mit dem Aktenführungserlass werden Mindeststandards für die Aktenführung innerhalb der Landesverwaltung vorgegeben. Er gilt für alle Dienststellen des Landes. Diese können für ihren Geschäftsbereich oder für Teilbereiche ergänzende Regelungen erlassen. Vorrangige Regelungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Der Aktenführungserlass regelt die Bearbeitung, Aufbewahrung und Aussonderung von physischen und elektronischen Akten, Vorgängen und Dokumenten. Wird ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem (DMS) eingesetzt, sind Akten und Vorgänge soweit zulässig und soweit zweckmäßig elektronisch zu führen. Inwieweit Dokumente aus Fachverfahren einzubeziehen sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Dienststelle muss festlegen, ab wann und in welchen Bereichen die rechtsverbindliche elektronische Akte geführt wird. In allen anderen Bereichen gilt die rechtsverbindliche Papierakte. Eine Speicherung von Dokumenten außerhalb eines DMS, zum Beispiel in einem E-Mail- oder Datei-System, ersetzt nicht die Führung von Akten und Vorgängen und ist aus organisatorischen und technischen Gründen zu vermeiden. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Begriffsbestimmungen/Erläuterungen Dokument Ein Dokument ist die kleinste logische Einheit eines Vorgangs. Dokumente können in physischer oder elektronischer Form erstellt und verwaltet werden (zum Beispiel Papier, Fax, Mikrofilm, E-Mail, Datenbank und andere Dateien). Dokumente, die für eine spätere Rekonstruktion des Geschäftsvorfalles erforderlich sind (aktenrelevante Dokumente), sind Vorgängen oder Akten zuzuordnen. Vorgang Ein Vorgang ist eine Zusammenfassung von Dokumenten als Teileinheit innerhalb einer Akte, die in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Zum Vorgang können auch Asservate gehören. Die Regelungen zur Aussonderung gelten sodann entsprechend. Vorgänge erhalten das Aktenzeichen der dazugehörigen Akte und sind mit einem eindeutigen Merkmal zu ergänzen (zum Beispiel einer fortlaufenden Nummer). Seite 4 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Band Ein Band ist ein physischer Teil einer Akte (zum Beispiel Ordner, Hefter). Die Einheit der Akte wird durch das Anlegen von Fortsetzungsbänden nicht berührt. Im DMS werden keine Bände geführt. Akte Eine Akte ist eine geordnete Zusammenstellung von Vorgängen und Dokumenten mit eigenem Aktenzeichen und eigener Inhaltsbezeichnung. Hybridakte, Hybridvorgang Hybridakten sind Akten, bei denen ein Teil der Akte in elektronischer Form und ein anderer Teil in Papierform vorgehalten werden. Diese Form der Aktenführung liegt regelmäßig vor, wenn einzelne Dokumente – aus technischen Gründen nicht gescannt werden können (zum Beispiel Bücher, großformatige Pläne) oder – aufgrund gesetzlicher Regelungen in Papierform aufbewahrt werden müssen (zum Beispiel Urkunden, Führungszeugnisse) oder – aus sonstigen Gründen eine ausschließlich elektronische Aktenführung nicht zulässig ist. Bei Hybridakten ist der elektronische Teil der Akte die führende Aktenform, ergänzt um einen Papierteil. Gegenseitige Verweise dienen dem Grundsatz der Vollständigkeit. Gleiches gilt für den Hybridvorgang. Aktenplan Der Aktenplan ist ein sachsystematischer, an den behördlichen Aufgaben orientierter Ordnungsrahmen für das Bilden und Kennzeichnen von Akten und Vorgängen. Aktenbestandsverzeichnis Das Aktenbestandverzeichnis gibt über die zu den Aktenplaneinträgen angelegten Akten und Vorgängen Auskunft. Metadaten Metadaten sind inhaltliche Merkmale (zum Beispiel Betreff) und Ordnungskriterien (zum Beispiel Erstelldatum). Akten, Vorgänge und Dokumente sind mit Metadaten zu versehen um deren Auffinden zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. Scannen Scannen bedeutet die Überführung von physischen Dokumenten in ein digitales Format wie zum Beispiel PDF/A. Rescan (rescannen) Rescans sind elektronische Dokumente, die erneut gescannt wurden, zum Beispiel weil aktenrelevante Geschäftsgangvermerke auf dem Papierdokument aufgebracht wurden. Beim Rescannen wird kein neuer Barcode aufgebracht. Anhand des bereits vorhandenen ursprünglichen Barcodes erkennt das System, dass bereits ein Scan vorhanden ist und fügt den neuen Scan als neue Version unmittelbar hinzu. Nachscannen Nachscannen beschreibt den Scanprozess, der erforderlich wird, wenn Dokumente (nach) zu scannen sind, zum Beispiel – weil im Rahmen der Qualitätskontrolle festgestellt wurde, dass ein Dokument fehlt oder ein solches fehlerhaft eingescannt wurde, – zur Ergänzung eines bereits vorhandenen digitalen Akten- oder Vorgangsteils um zusätzliche, konventionell vorliegende Akten- oder Vorgangsteile, – um bereits abgeschlossene physische Akten oder Vorgänge (Altakten) für die Dauer der Aufbewahrungsfrist digital vorzuhalten. Aufbewahrung Aufbewahrung ist die Vorhaltung von Akten und Vorgängen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist in der Verfügungsgewalt der Dienststelle. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem aktiven Verfügen „SdA“ und „SdV“ (siehe Ziffer 8.3). Aussonderung Aussonderung beschreibt das Aussortieren von Akten und Vorgängen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist (siehe Ziffer 12). Archivierung Archivierung ist die dauerhafte Vorhaltung archivwürdiger Akten und Vorgänge in der Verfügungsgewalt des Hessischen Landesarchivs (siehe Anlage C). 2.13 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 II 4 4.1 4.2 Nr. 1 Negativliste Die Negativliste definiert Dokumente und Vorgänge, die nicht in ein DMS zu überführen sind. Hierfür kommen zum Beispiel in Frage: – Post für Funktionsträger wie Personalrat – Persönliche Post – Verschlusssachen – Werbung Die Negativliste wird von der aktenführenden Dienststelle erstellt. Dabei ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu beteiligen. Grundsätze der Aktenführung Der Grundsatz der Aktenmäßigkeit verpflichtet die öffentliche Verwaltung, Akten zu führen und darin ihr Handeln vollständig, nachvollziehbar und transparent zu dokumentieren. Deshalb sind alle bedeutsamen Geschäftsvorfälle und aktenrelevante Dokumente in Akten und Vorgängen zu führen. Die Vollständigkeit der Akten und Vorgänge sowie die Integrität, Authentizität, Lesbarkeit und Vertraulichkeit der Dokumente ist bis zur Übergabe an das Hessische Landesarchiv beziehungsweise bis zur Vernichtung nicht archivwürdiger Dokumente zu gewährleisten. Aktenrelevanz Dokumente sowie die zugehörigen entscheidungserheblichen Bearbeitungsschritte sind dann aktenrelevant, wenn sie zum späteren Nachweis der Vollständigkeit, zur Nachvollziehbarkeit und für die Transparenz des Verwaltungshandelns innerhalb der Verwaltung als auch gegenüber Dritten beweisfest vorzuhalten sind. Unter Beweisfestigkeit wird hierbei die langfristige, unveränderliche Les- und Nutzbarkeit verstanden. Vollständigkeit Der Stand und die Entwicklung der Bearbeitung eines Geschäftsvorfalles müssen jederzeit aus der Akte beziehungsweise aus dem Vorgang nachvollziehbar sein. Diese haben alle aktenrelevanten Dokumente zu enthalten. Integrität Dokumente dürfen weder beschädigt noch inhaltlich ohne Befugnis verändert oder gelöscht werden. Zulässige Anmerkungen, Zusätze und Streichungen in Akten, Vorgängen oder Dokumenten müssen so angebracht werden, dass sie erkennbar und nachvollziehbar sind. Authentizität Aus dem Dokument muss nachweisbar hervorgehen, wer es erstellt, geändert, mitgezeichnet beziehungsweise schlussgezeichnet hat. Lesbarkeit Die Lesbarkeit der Dokumente ist sicherzustellen. Elektronische Dokumente sind in einem gängigen und zukunftsfähigen Dateiformat zu speichern, wobei gewährleistet sein muss, dass diese auch außerhalb der speichernden Stelle gelesen werden können. Vertraulichkeit Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ausschließlich die Personen Zugriff auf Akten und Vorgänge und Dokumente erhalten, die deren Inhalt zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung benötigen. Bearbeiten von Geschäftsvorfällen Eingänge Eingänge sind mit dem Eingangsdatum zu versehen und in den Geschäftsgang zu geben. Sofern ein DMS eingesetzt wird, sind Eingänge in Papierform einzuscannen. Ausnahmen ergeben sich aus der Negativliste. Es ist festzuhalten, wann und durch wen die Digitalisierung erfolgt ist. Nicht gescannte Dokumente mit Aktenrelevanz sind dem physischen Vorgang beziehungsweise der physischen Akte zuzuführen. Ziffer 2.5 Satz 4 ist zu beachten. Nach dem Scannen sind die Originale geordnet, zum Beispiel chronologisch, abzulegen und nach einem dienststellenspezifisch zu definierenden Zeitraum zu vernichten. Die Vernichtung der papiergebundenen Original-Unterlagen ist ausgeschlossen, wenn UÊ `iÃÊ`ÕÀV Ê,iV ÌÃÛÀÃV ÀvÌÊ>ÕÃ}iÃV ÃÃiÊÃÌÊ`iÀ UÊ ÃiÊ`iÀÊi À`iÊÕÀÊvØÀÊ`iÊ>ÕiÀÊ`iÀÊi>ÀLiÌÕ}ÊØLiÀgeben worden sind oder UÊ ÃiÊ 1ÀÕ`iÊ Ê -iÊ `iÃÊ ÅÊ ÓÇ{Ê À°Ê £Ê -ÌÊ Ã`]Ê >Ê denen die Verfahrensbeteiligten ein Beweisführungsrecht haben. Nr. 1 4.3 4.4 4.5 5 5.1 5.2 5.3 6 6.1 6.2 6.3 6.4 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 8 8.1 8.2 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Die Mindeststandards zum Scanprozess sind zu beachten (Anlage A). Auf elektronischem Weg (zum Beispiel per E-Mail) eingegangene aktenrelevante Dokumente sind – soweit ein DMS eingesetzt wird – in dieses zu importieren. Wird kein DMS genutzt, sind sie auszudrucken und der physischen Akte beziehungsweise dem Vorgang zuzufügen. Werden elektronische Systeme zur Dokumentenverwaltung eingesetzt, sind von der Dienststelle vorgegebenen Metadatenfelder ordnungsgemäß auszufüllen. Metadaten sind frühzeitig, möglichst vor der inhaltlichen Bearbeitung, zu erfassen. Ordnen und Registrieren Jedem aktenrelevanten Dokument wird ein Aktenzeichen und ggf. ein Organisationskennzeichen zugeordnet, das den jederzeitigen Rückgriff ermöglicht. Nicht bearbeitungsrelevante Dokumente sind zu vernichten oder als Weglegesache im Sinne von Nr. 8.2 zu behandeln. Unterlagen, die für den Nachweis der Verwaltungstätigkeit nicht relevant sind, müssen nicht registriert werden. Dokumente sind entsprechend dem Aktenplan zu Vorgängen beziehungsweise Akten zusammenzufassen. Bei Hybridakten und -vorgängen sind im elektronischen Teil der Akte beziehungsweise des Vorgangs sowie in dem papiergebundenen Exemplar gegenseitige Verweise aufzunehmen. Anforderungen an das Bearbeiten Die aus der Bearbeitung entstehenden aktenrelevanten Dokumente sind dem Vorgang beziehungsweise der Akte zuzuführen. Aktenrelevante elektronisch empfangene, erstellte oder versandte Dokumente sind bei papiergebundener Aktenführung auszudrucken. Die Ausdrucke sind zusammen mit den Geschäftsgang- und Bearbeitungsvermerken und dem Nachweis der Versendung des Dokuments (zum Beispiel Versandprotokoll und/oder handschriftlichen Absendevermerk) zu der physischen Akte beziehungsweise dem Vorgang zu nehmen. Die Kenntnisnahme eines Dokuments ist nachzuweisen. Bei Einsatz eines DMS wird die Kenntnisnahme eines Dokuments automatisch protokolliert. Arbeitsvermerke und Bearbeitungshinweise (zum Beispiel Verfügungen, Zeichnungen, Kenntnisnahmen und Absendevermerke) können im Dokument selbst angebracht oder im DMS hinterlegt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Bearbeiterin oder der Bearbeiter und das Datum der Bearbeitung jederzeit erkennbar sind. Werden bereits vorhandene physische Akten, Vorgänge oder Dokumente nachträglich digitalisiert, ist nach Nr. 4.2 zu verfahren. Ausgänge Ausgänge sind mit dem Ausgangsdatum zu versehen. Ausgänge sind grundsätzlich auf elektronischem Weg zu versenden, soweit nicht im Einzelfall rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Näheres regelt die Richtlinie zur Nutzung von E-Mail und Internetdiensten in der Hessischen Landesverwaltung vom 30. Januar 2012 (StAnz. S. 526). Ist ein Versand auf elektronischem Weg aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich, ist das elektronisch erzeugte Dokument auszudrucken und unterschrieben in Papierform zu versenden. Der Papierversand steht dem Führen eines elektronischen Vorgangs oder einer elektronischen Akte nicht entgegen. Werden elektronische Systeme zur Dokumentenverwaltung eingesetzt, sind die von der Dienststelle vorgegebenen Metadatenfelder ordnungsgemäß auszufüllen. Nach der Schlusszeichnung eines Dokuments darf dieses nicht mehr verändert werden. Zu diesem Zweck sind schlussgezeichnete Dokumente im DMS abzuschließen. Der Versand ist zu dokumentieren. Verfügungen Zu jedem Dokument, zu jedem Vorgang und zu jeder Akte muss eine Verfügung ergehen, die die Erledigung erkennen lässt und die Nachprüfung ermöglicht. Folgende Verfügungen sollen verwendet werden: Wv = Wiedervorlage Wiedervorlagen sind zu überwachen (zum Beispiel von der Registratur) und zum verfügten Zeitpunkt der bearbeitenden Stelle für die weitere Bearbeitung wieder vorzulegen. 8.3 III 9 9.1 9.2 9.3 9.4 10 11 12 13 14 Seite 5 Bei elektronischer Bearbeitung erfolgt die Wiedervorlage systemseitig. Wgl = Weglegen Anzuwenden auf Dokumente, die nicht zu den Akten zu nehmen, jedoch noch kurzfristig aufzubewahren sind. Die Verfügung ist mit einem Datum zu versehen, zu dem die Weglegesache zu vernichten ist; diese Frist darf ein Jahr nicht überschreiten. zV = zum Vorgang Dokumente sind dem entsprechenden Vorgang hinzuzufügen. Bereits getroffene Verfügungen bleiben weiterhin bestehen. zA = zur Akte Dokumente beziehungsweise Vorgänge sind der entsprechenden Akte hinzuzufügen. Bereits getroffene Verfügungen bleiben weiterhin bestehen. SdV = Schließen des Vorganges Die Schließung des Vorganges wird ausdrücklich verfügt und die Aufbewahrungsfrist ist festzulegen. SdA = Schließen der Akte Die Schließung der Akte wird ausdrücklich verfügt und die Aufbewahrungsfrist ist festzulegen. Die Verfügungen „Schließen der Akte“, „Schließen des Vorgangs“ haben unverzüglich nach Abschluss der Bearbeitung der Akte oder des Vorgangs zu erfolgen, um die Aufbewahrungsfrist in Gang zu setzen. Aufbewahrung und Aussonderung Aktenplan, Aktenplaneintrag, Aktenzeichen und Geschäftszeichen Der Aktenplan ist inhaltlich gegliedert und orientiert sich an den Aufgaben der Dienststelle. Innerhalb der Dienststelle soll ein einheitlicher Aktenplan geführt werden. Er ist innerhalb der Dienststelle zentral zu pflegen. Der Aktenplan ist in Aktenplaneinträge gegliedert. Diese bestehen aus einer Aktenplankennung (alpha-numerisch) und einer inhaltlichen Beschreibung. Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus der Aktenplankennung und eventuellen Zusätzen sowie einer Aktenkennung (zum Beispiel einer fortlaufenden Nummer). Zur Trennung einzelner Bestandteile können Sonderzeichen in das Aktenzeichen aufgenommen werden (zum Beispiel -, /‚ #). Im Geschäftsverkehr ist das Geschäftszeichen oder das Aktenzeichen zu verwenden. Das Geschäftszeichen setzt sich aus dem Organisationskennzeichen sowie dem Aktenzeichen zusammen. Welches der beiden Zeichen im Geschäftsverkehr Verwendung findet, ist behördenintern zu regeln. Aktenbestandsverzeichnis Die Dienststelle entscheidet, ob ein Aktenbestandsverzeichnis zu führen ist. In einem DMS wird das Aktenbestandsverzeichnis automatisch generiert. Aufbewahrung Die Aufbewahrung von Akten und Vorgängen ist in Anlage B geregelt. Aussonderung Die Aussonderung von Vorgängen und Akten richtet sich nach Anlage C. Ausgenommen hiervon sind Personalakten und Versorgungsakten, deren Aussonderung sich nach Anlage D richtet. Die ausgesonderten Akten und Vorgänge sind dem Hessischen Landesarchiv entsprechend den Vorgaben des Hessischen Archivgesetzes anzubieten. Abgabe infolge Aufgabenverlagerung Bei Aufgabenverlagerung hat die abgebende Dienststelle der neu zuständigen Dienststelle die Akten, Vorgänge und Dokumente mit einem entsprechenden Verzeichnis zur Verfügung zu stellen; das Hessische Landesarchiv ist über die Aktenübergabe zu informieren. Nicht mehr aufzubewahrende Akten und Vorgänge sind von der bisher zuständigen Dienststelle auszusondern. Schlussbestimmung Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Wiesbaden, den 14. Dezember 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 1 - 07i-01-12/003 – Gült.-Verz. 300 – StAnz. 1/2013 S. 3 Seite 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 A n l a g e A (zu Nr. 4.2) Mindeststandards zum Scanprozess Die Mindeststandards zeigen Regelungspunkte für einen Scanprozess in der jeweiligen Dienststelle auf, um bei Bedarf einen ordnungsgemäß durchgeführten und dokumentierten Scanprozess nachweisen zu können. Sie umfassen den gesamten Scanprozess und erstrecken sich somit auf UÊ `>ÃÊ-V>iÊi}i i`iÀÊ*ÃÌ]Ê UÊ `>ÃÊ,iÃV>iÊÛÊÕiÌiÊÃÜiÊ UÊ `>ÃÊ >V ÃV>iÊÛÊÕiÌi]ÊÌiÊLiâi Õ}ÃÜiÃiÊ Vorgängen. Darüber hinaus binden sie die erforderliche Metadatenerfassung zu Dokumenten mit ein. Werden aktenrelevante Dokumente direkt von einer Bearbeiterin oder einem Bearbeiter gescannt, gelten die hier beschriebenen Mindeststandards analog. In diesen Fällen liegt die Verantwortung für die Umsetzung der unten genannten Anforderungen (Nr. A.2.1; A.2.6)) und Sicherstellung der Qualität der gescannten Dokumente (Nr. A.2.3 bis A.2.5) bei der oder dem Einscannenden. A.1 Technische Anforderungen: Es sind nur solche von der HZD zugelassene Scanner zu verwenden. Schon beim Bestellen der Geräte ist auf den künftigen Verwendungszweck hinzuweisen; dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Multifunktionsgeräten. A.2 Anforderungen an den Scanprozess: A.2.1 Das zum Scannen berechtigte Personal hat sich namentlich am Scan-PC anzumelden, damit jedes gescannte Dokument namentlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. A.2.2 Beim Verlassen des Scanarbeitsplatzes ist der Scan-PC zu sichern, so dass dieser nur von berechtigten Personen wieder in Betrieb genommen werden kann. A.2.3 Das zuständige Personal hat sicherzustellen, dass alle Dokumente vollständig und ordnungsgemäß gescannt werden und dies nachvollziehbar dokumentiert ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Scans vollständig und lesbar sind, die Seiten in richtiger Reihenfolge angeordnet wurden und kein Informationsverlust durch das Aufbringen des Barcodes entsteht. A.2.4 Das für das Scannen zuständige Personal stellt die Qualität (Sichtkontrolle) der eingescannten Dokumente sicher. Diese Kontrolle umfasst die Prüfung der Vollständigkeit und das Erkennen von offensichtlichen Fehlern, zum Beispiel Schräglage eines Dokuments, Flecken, umgeknickte Ecken, fehlende Seiten, leere Seiten, schlecht lesbare Informationen. Fehlerhaft eingescannte Dokumente sind zu löschen und erneut in den Stapel einzuscannen; versehentlich nicht eingescannte Dokumente sind mit Barcode zu versehen und nach zu scannen. Werden Farbscanner eingesetzt, hat sich die Sichtkontrolle auch auf die korrekte Wiedergabe der wesentlichen farblichen Informationen (einschließlich Graustufen) zu erstrecken. A.2.5 Sobald farbliche Darstellungen auf Dokumenten Einfluss auf den Informationsgehalt haben, sind Farbscanner für die Erstellung von Scans zu verwenden. A.2.6 Zu dem Dokument sind Metadaten entsprechend Nr. 4.4 und 7.3 des AfE zu erfassen. A.2.7 Im Rahmen der Erfassung der Metadaten erfolgt eine ergänzende Qualitätskontrolle der eingescannten Dokumente. A.2.8 Der Verbleib der eingescannten physischen Dokumente ist zu regeln, falls diese nicht der geführten physischen Akte beizufügen oder wegen ihrer Bedeutung (insb. gesetzliche Vorgaben) weiterhin in Papierform aufzubewahren sind. Für alle übrigen Fälle ist festzuhalten – dass sie ggf. mit ihren Anlagen entsprechend ihrer Ursprungsform wieder zusammengeführt (zum Beispiel geheftet) werden, – wo und wie die Papierdokumente (zum Beispiel chronologisch) aufbewahrt werden, – wer Zugriff auf die Dokumente hat, – wie lange sie aufzubewahren sind (mindestens vier Wochen) und – wer sie nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer wie vernichtet. Nr. 1 A.2.9 In einer aktuell zu haltenden Liste sind – die Scanräume, – die scanberechtigten Personen sowie – die Scangeräte festzuhalten. A.3 Qualitätssicherung der getroffenen Scanregelung: Die Gewährleistung der Qualität der Verarbeitungsergebnisse sowie die Einhaltung der getroffenen Scan-Regelungen sind von der oder dem für die Scanstelle verantwortlichen Vorgesetzten sicher zu stellen. Entsprechende Maßnahmen sind im Folgenden beschrieben. Zur Qualitätssicherung der Verarbeitungsergebnisse sind Stichproben für das Scanverfahren durchzuführen. Die Stichproben sollen sich insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen unter A.2 erstrecken. Sie sind in festzulegenden regelmäßigen Abständen, zum Beispiel jährlich, in einem repräsentativen Umfang und nach dem Zufallsprinzip durchzuführen. Der Prüfungsumfang soll eine sachgerecht ausgewählte Teilmenge der eingescannten Dokumente umfassen (ca. 5 %, jedoch mind. 15 Dokumente). Der Umfang und das Prüfergebnis sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Je nach den individuellen Gegebenheiten der Dienststelle ist die Durchführung anderer Kontrollverfahren möglich, sofern den in Satz 2 skizzierten Prinzipien ausreichend Rechnung getragen wird. Werden anlässlich der Qualitätskontrolle fehlerhafte elektronische Dokumente (zum Beispiel eingeschränkte Lesbarkeit der digitalen Kopie, keine bildliche Übereinstimmung mit dem Original, fehlerhafte Erfassung oder Übernahme von Metadaten) festgestellt, ist die Stichprobenkontrolle zum Zwecke der Ursachenforschung auszuweiten und anhand der ermittelten Ursachen die Vermeidung der aufgetretenen Fehler für die Zukunft sicherzustellen. Neben obiger Qualitätssicherung ist auch die Einhaltung des Scanprozesses zu gewährleisten. Die Einhaltung des Scanprozesses soll durch am Scanprozess nicht Beteiligte überprüft werden. Ziel dieser Prüfung ist es, mögliche Schwachstellen im Prozess zu erkennen und ggf. Optimierungsvorschläge zu unterbreiten. A n l a g e B (zu Nr. 11) Aufbewahrungsbestimmungen (1) In den Aufbewahrungsbestimmungen werden Aufbewahrungsfristen festgelegt, die für alle Ressorts relevant sind. Nicht aufgeführt werden ressortspezifische Fristen und solche, die sich aus anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben. Die obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich oder für Teilbereiche besondere Aufbewahrungsfristen festsetzen. Diese sind analog Tabelle 1 abzubilden. Es wird empfohlen, auch die sich aus sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Fristen entsprechend darzustellen. (2) Soweit es sich um Bücher und Belege im Sinne der Rechnungslegung handelt, bestimmt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Aufbewahrungsfristen (§ 79 Abs. 3 Satz 2 LHO). (3) Die Aufbewahrungsfristen werden bezüglich der Dauer unterschieden nach dem Grad der Zuständigkeit in „Federführung“, „Mitwirkung“ und „Information“. (4) Akten und Vorgänge sind in der Regel während der Aufbewahrungsfrist bei den Stellen aufzubewahren, die sie bestimmungsgemäß zu verwalten oder zu führen haben. Die Aufbewahrung kann durch Dienstleister erfolgen, sofern die Verfügungsgewalt der Dienststelle sicher gestellt ist. Handelt es sich um personenbezogene Daten, sind notwendige Datensicherungsmaßnahmen nach § 10 HDSG zu treffen. (5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Akte der Vorgang, die Liste oder das Buch abgeschlossen worden ist. (6) Es werden folgende Aufbewahrungsfristen (in Jahren) für die Akten und Vorgänge der Dienststellen des Landes Hessen bestimmt: Nr. 1 Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 7 Beschreibung Federführung Mitwirkung Information B 1.1 Vorarbeiten zur Verfassungsgesetzgebung 30 10 5 B 1.2 Akten und Vorgänge über Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Staatsgerichtshof, an denen das Land Hessen beteiligt war Gutachtliche Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen einschließlich der Vorarbeiten Akten und Vorgänge über die Gewährung von investiven Zuwendungen bei unbeweglichen Gegenständen oder bei beweglichen Gegenständen, die Auflagen oder sonstige Bindungen enthalten, die einen 20jährigen Zeitraum übersteigen (vgl. Nr. B 3 und B 4.1) Vorarbeiten zu Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen 30 5 1 Akten und Vorgänge über die Gewährung von investiven Zuwendungen bei unbeweglichen Gegenständen oder bei beweglichen Gegenständen, die Auflagen oder sonstige Bindungen über einen 10jährigen bis einschließlich 20jährigen Zeitraum einhalten (vgl. Nr. B 2.1 und B 4.1) 20 5 1 Akten und Vorgänge über die Gewährung von investiven Zuwendungen bei unbeweglichen und beweglichen Gegenständen, die keine Auflagen oder sonstige Bindungen enthalten, die einen 10jährigen Zeitraum nicht übersteigen (vgl. Nr. B 2.1 und B 3) Angebotsunterlagen für Lieferungen oder Leistungen ab einem Wert von 50.000 Euro 10 5 1 B5 Alle Akten und Vorgänge, für die keine besondere Aufbewahrungsfrist festgesetzt ist 5 1 1 B6 Vorgänge, die ihrer Bedeutung nach keiner längeren Aufbewahrung bedürfen 1 * * B1 B 1.3 B2 B 2.1 B 2.2 B3 B4 B 4.1 B 4.2 Tabelle 1: Aufbewahrungsfristen für die Akten und Vorgänge der Dienststellen des Landes Hessen in Jahren *) im Einzelfall zu entscheiden Haushaltsrechtliche Aufbewahrungsfristen mit ergänzenden Regelungen (§ 79 Abs. 3 Satz 2 LHO) a) Haushaltsrechtliche Aufbewahrungsfristen B7 Dauerhaft aufzubewahren sind: B 7.1 die Haushaltsrechnung des Landes mit zwei Ausfertigungen des Haushaltsplans und der Nachtragshaushaltspläne, soweit sie beim Minister der Finanzen oder beim Rechnungshof aufbewahrt wird, B 7.2 Schuldbuch, Hauptbuch, Zins- und Kapitalbuch der Schuldenverwaltung. B8 10 Jahre aufzubewahren sind: B 8.1 bei nach § 71a LHO kaufmännisch buchenden Verwaltungseinheiten die Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, die Buchungsbelege, die zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sowie die Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer und des Rechnungshofes, B 8.2 bei nach § 7a LHO zur Rechnungslegung verpflichteten Verwaltungseinheiten ergänzend zu Nr. B 8.1 die Finanzrechnung und der Leistungsbericht (§ 7a Abs. 3 LHO), B 8.3 Verzeichnisse der verwahrten Gegenstände (VV Nr. 7.1.4 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO), B 8.4 Sachbuch Gesamthaushalt (Jahresabschluss), B 8.5 Nachweisung zur Stellenüberwachung und Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung (VV Nr. 5 zu § 49 LHO) nebst den dazugehörigen Unterlagen, B 8.6 Schecküberwachungsbuch und Kontogegenbücher, B 8.7 Zahlstellenbücher, Abrechnungsvordruck für Zahlstellen, Handvorschüsse und Geldannahmestellen, Anschreibelisten für die Auszahlungen und Einzahlungen des Handvorschusses und die Einzahlungen der Geldannahmestelle sowie Durchschriften der Titelverzeichnisse der Zahlstellen, B 8.8 Haushaltsüberwachungslisten für angeordnete Einnahmen (HÜL - E) und Haushaltsüberwachungslisten für Ausgaben (HÜL - A) – VV Nr. 7 und 8.1.1 zu § 34 LHO – sowie Haus- haltsüberwachungslisten für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL – VE) – VV Nr. 9.1 zu § 34 LHO – nebst den dazugehörigen Unterlagen, B 8.9 Belege zur Begründung der Anschreibelisten (zum Beispiel abgerechnete Verwarnungsgeldblocks). b) Ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen B9 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Liste oder das Buch abgeschlossen worden ist. Dies gilt nur, sofern in dieser Anlage keine andere Regelung getroffen ist. B 10 Die Hauptrechnung, die Zentralrechnung und die Anhänge zur Zentralrechnung sind mindestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres aufzubewahren, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Schriftwechsel mit dem Rechnungshof anlässlich der Rechnungsprüfung abgeschlossen wurde. Unabhängig davon dürfen sie nicht ausgesondert werden, bevor der Landtag Entlastung nach § 114 LHO erteilt hat. B 11 Belege (VV Nr. 4.3 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, solange aufzubewahren, wie die Bücher, zu denen sie gehören. Für die Gebührenzettel über Ferngespräche verbleibt es bei der vom Minister der Finanzen mit Zustimmung des Rechnungshofs getroffenen Regelung (Aufbewahrung nur bis zum Abschluss der Rechnungsprüfung). Gleiches gilt für die Zeiterfassungskarten, soweit sie zum Nachweis von Überstundenvergütungen oder Mehrarbeitsentschädigungen benötigt werden. Für Dauerbelege (Dauerbuchungsurbelege) kommt es auf das Haushaltsjahr an, in dem sie letztmalig der Begründung von Einnahmen oder Ausgaben dienen. B 12 Dienststellenleitung oder Beauftragte für den Haushalt (Budgetverantwortliche) sind in den Fällen, in denen der Rechnungshof nach § 97 Abs. 3 LHO Feststellungen über frühere Jahre in seinen Bemerkungen aufgenommen hat, die innerhalb der in Anlage B Nr. 8 bestimmten Frist nicht erledigt werden können, verpflichtet, die Prüfungsunterlagen bis zur Erledigung der Feststellungen aufzubewahren. Seite 8 B 13 B 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Kaufmännisch buchende Verwaltungseinheiten einschließlich der Landesbetriebe (siehe auch Anlage B Nr. 14) haben zusätzlich die Bücher, die Belege und die Rechnungsunterlagen unter entsprechender Anwendung der im Bundessteuerblatt 1995 Teil I S. 738 veröffentlichten Grundsätze ordnungsmäßiger, DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren. Für die Aufbewahrung der Bücher, der Belege und der anderen Unterlagen bei den vor dem 1. Oktober 2000 errichteten Landesbetrieben und den wie Landesbetriebe behandelten Einrichtungen gilt Anlage B Nr. 13 entsprechend. A n l a g e C (zu Nr. 12 Satz 1) Aussonderung von Akten und Vorgängen mit Ausnahme von Personalakten und Versorgungsakten C1 Akten und Vorgänge, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind auszusondern. Die in Anlage B genannten Aufbewahrungsfristen sind von der aktenführenden Dienststelle zu überwachen. C2 Spätestens 30 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen sind diese dem Hessischen Landesarchiv anzubieten, sofern nicht andere Rechtsvorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Der Begriff der Entstehung setzt das Schließen der Akte beziehungsweise des Vorgangs voraus. C3 Entsprechend den Vorgaben des Hessischen Archivgesetzes sind die auszusondernden Akten und Vorgänge dem Hessischen Landesarchiv mit Angabe des Aktenzeichens, einer kurzen Beschreibung des Inhalts und der Laufzeit mitzuteilen. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle zeitnah, welche ausgesonderten Akten und Vorgänge archivwürdig sind und zur dauernden Aufbewahrung übernommen werden sollen. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit sind dem Hessischen Landesarchiv die Ordnungssysteme sowie die auszusondernden Akten und Vorgänge auf Verlangen so zugänglich zu machen, dass eine Einsichtnahme mit vertretbarem Aufwand erfolgen kann. C4 Das Hessische Landesarchiv steht den Dienststellen bei den Aussonderungsarbeiten bei Bedarf beratend zur Verfügung. C5 Zur Vereinfachung des Aussonderungsverfahrens kann das Hessische Landesarchiv mit der anbietenden Stelle Sonderregelungen treffen, zum Beispiel Verzicht auf das Anbieten bestimmter Akten oder Vorgänge. C6 Die archivwürdigen Akten und Vorgänge sind an das Hessische Landesarchiv abzugeben. Dieses bestätigt die Übernahme. C7 Akten und Vorgänge, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und die nicht archivwürdig sind, sind zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein Protokoll zu fertigen. C8 Soll die Vernichtung von Akten und Vorgängen durch Dienstleister erfolgen, dürfen sie nur an zuverlässige Unternehmen abgegeben werden. Die Dienststelle hat sich in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Stichproben) von der Zuverlässigkeit des beauftragten Unternehmens zu überzeugen. Dieses hat sich zu verpflichten, die Akten und Vorgänge im Inland vernichten zu lassen, niemandem Einsicht zu gestatten und innerhalb einer bestimmten Frist die Vernichtung nachzuweisen. C9 Es ist darauf zu achten, dass sowohl bei der Abgabe an das Hessische Landesarchiv als auch bei der Vernichtung beziehungsweise Löschung sämtliche Bestandteile (physisch oder elektronisch) der Akte oder des Vorganges erfasst werden. A n l a g e D (zu Nr. 12 Satz 2) Aussonderung von Personalakten und Versorgungsakten Zur Aussonderung und Vernichtung von Personalakten und Versorgungsakten werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HArchivG folgende Regelungen getroffen: D1 An das Hessische Landesarchiv sind abzugeben a) die auszusondernden Personalakten, die vor dem Jahr 1946 geschlossen worden sind, b) die auszusondernden Personalgrundakten zu allen Bediensteten, die am 6., 16. oder 26. eines Monats geboren sind, und c) die auszusondernden Personalgrundakten zu allen sonstigen Bediensteten, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Landesdienst Bezüge nach den Besoldungsgruppen A 15, A 16, C 4, W 3,R 2 bis R 8 oder der Besoldungsordnung B erhielten beziehungsweise nach der Entgeltgruppe 15 TV-H oder als Beschäftigte außertariflich vergütet wurden. Hinsichtlich der älteren Besoldungsordnungen beziehungsweise Tarifwerke (vor 2010) D2 D3 D4 D5 D6 Nr. 1 sind die vergleichbaren Besoldungs- und Vergütungsgruppen maßgebend. Das Hessische Landesarchiv kann im Benehmen mit der anbietungspflichtigen Stelle abweichende Regelungen treffen. Zu den nach D 1 an das Hessische Landesarchiv abzugebenden Personalakten sind für die jeweils betroffene Person Nachname, Vorname und Geburtsdatum anzugeben. Gegebenenfalls gesondert geführte Besoldungs-, Beihilfe-, Urlaubs-, Kindergeld-, Ausbildungs- und Prüfungsakten sind dem Hessischen Landesarchiv nicht anzubieten und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Gleiches gilt für Versorgungsakten mit Ausnahme der Fälle nach Kap. I G 131 GG. Personalakten und Versorgungsakten von Bediensteten des ehemaligen Deutschen Reiches sind dem Bundesarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn das Bundesarchiv die Annahme ablehnt. Die Pensionsregelungsbehörden haben den Dienststellen, die die Personalakten führen, jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr den Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines -beamten oder den Wegfall der letzten Versorgungsverpflichtung mitzuteilen. Die Regelungen der Anlage C gelten entsprechend, soweit unter D 1 und D 2 nichts anderes bestimmt ist. 3 Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebieten von Weser, Fulda und Werra Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Inneres und Sport, schließen folgendes Verwaltungsabkommen: §1 Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Stromgebieten a) der Fulda von Strom-km 87,740 bis 108,780, b) der Werra von Strom-km 76,62 bis 89,0 und c) der Weser von Strom-km 0,0 bis 44,86 auf das Land Hessen. §2 (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen im Übertragungsbereich (§ 1) insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, b) Überwachung des Schiffsverkehrs und des Wassersportbetriebes, c) Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben, d) Untersuchung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffsumschlag, e) Erforschung von mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen im Zusammenhang mit dem Schiffs- oder Wassersportbetrieb einschließlich der fahrlässigen Tötung, f) Erforschung von mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen gegen Umweltvorschriften auf und an den Wasserflächen. (2) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten obliegt im Übertragungsbereich auch die Erforschung anderer als in Abs.1 Buchstabe e und f mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht möglich erscheint. (3) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gilt bei der Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen das niedersächsische Landesrecht. (4) Die jeweils örtlich und sachlich zuständige Polizeibehörde ist gegenüber Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 des anderen Landes zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese im Übertragungsbereich nach § 1 tätig sind (§ 103 Abs. 2 Nds. SOG). (5) Die externe Öffentlichkeitsarbeit zu Ereignissen im Übertragungsbereich erfolgt im Einvernehmen zwischen den beauftragten hessischen Dienststellen und der Polizeidirektion Göttingen. (6) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt. §3 (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bearbeiten im Übertragungsbereich festgestellte, mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Schiffsverkehrsverstöße, einschließlich aller Unfälle im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffsumschlag (§ 2 Abs.1), abschließend. Danach geben sie den Vorgang an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde ab. In den Fällen des § 2 Abs. 2 werden im Übertragungsbereich nur die unaufschiebbaren Ermittlungen durchgeführt; der Vorgang wird sodann zur weiteren Behandlung an die zuständige Polizeibehörde abgegeben. (2) Über besondere Vorkommnisse im Übertragungsbereich (§ 1) auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zu unterrichten. §4 (1) Personal- und Sachkosten werden nicht erstattet. (2) Die von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem Land Hessen zu. (3) Die Vertragsschließenden stellen sich von allen Verbindlichkeiten frei, die dem jeweils anderen Land bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten in Rechte Dritter erwachsen. (4) Absatz 3 gilt jedoch nicht, soweit das jeweilige Land durch Rückgriff auf seine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten Ersatz verlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu verfahren. §5 Das Verwaltungsabkommen kann von jedem Vertragspartner jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §6 Das Verwaltungsabkommen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebieten der Weser und Fulda vom 15. November 1994 bzw. 19. Januar 1995, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 8. Dezember 2008 bzw. 22. Dezember 2008, tritt hiermit außer Kraft. Wiesbaden, den 7. November 2012 Für das Land Hessen Für den Ministerpräsidenten Der Minister des Innern und für Sport gez. Boris R h e i n Hannover, den 1. Dezember 2012 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Inneres und Sport gez. Uwe S c h ü n e m a n n StAnz. 1/2013 S. 8 Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in den Stromgebieten der Weser und Fulda vom 15. November 1994/19. Januar 1995 (StAnz. S. 755), zuletzt geändert am 8. Dezember 2008/22. Dezember 2008 (StAnz. 2009 S. 219) Nachstehend gebe ich das neue Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in den Stromgebieten der Weser, Fulda und Werra vom 7. November 2012/1. Dezember 2012 bekannt. Das bisherige Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in den Stromgebieten der Weser und Fulda vom 15. November 1994/19. Januar 1995 tritt damit außer Kraft. Wiesbaden, den 12. Dezember 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 41 – 21 d Seite 9 4 Grundordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Die Landesregierung hat am 10. Dezember 2012 die nachstehende, am 20. September 2012 vom Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung beschlossene Grundordnung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VerwFHG) genehmigt. Wiesbaden, den 10. Dezember 2012 Hessisches Ministerium des Innen und für Sport Z 48 – 8 e 14.05.01 StAnz. 1/2013 S. 9 Grundordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Auf der Grundlage des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), gibt sich die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung folgende Grundordnung: §1 Name und Rechtsstellung (1) Die Hochschule trägt den Namen „Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung“ mit dem Zusatz „University of Applied Sciences“. (2) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des Landes Hessen. §2 Organe und Angehörige (1) Organe der Hochschule sind – die Rektorin oder der Rektor, – der Senat, – das Kuratorium. Organe der Fachbereiche sind – die Fachbereichsleitung, – der Fachbereichsrat. Senat, Fachbereichsräte und Kuratorium sind im Sinne der Grundordnung Kollegialorgane. Sie geben sich Geschäftsordnungen. Die Wahl von Senat und Fachbereichsräten wird in der Wahlordnung geregelt. (2) Die Fachbereichsleitung hat eine Vertretung. Für ihre Bestellung gilt § 16 Abs. 5 VerwFHG entsprechend. (3) Angehörige der Hochschule sind: 1. die Fachhochschullehrerinnen und die Fachhochschullehrer, 2. die Lehrbeauftragten, 3. die Studierenden, 4. die Kanzlerin oder der Kanzler, 5. die sonstigen an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes. (4) Die Angehörigen der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei und wirken nach Maßgabe des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und der Grundordnung in den Organen, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen mit. §3 Allgemeine Aufgaben (1) Die Hochschule vermittelt den Studierenden die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Sie hat die Aufgabe, die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Sie nimmt zur Erfüllung ihres Bildungsauftrages anwendungsbezogene Forschungsaufgaben wahr. (2) Sie fördert daneben die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes und der Beschäftigten in vergleichbarer Entgeltgruppe und kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen durchführen. (3) Die Hochschule gibt sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben und als Maßstab für die Qualität ihrer Arbeit ein Leitbild. (4) Die Hochschule strebt Kontakte und Austausch mit vergleichbaren Hochschulen, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen im In- und Ausland an. Seite 10 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 (5) Qualität und Erfolg der Aufgabenerfüllung werden evaluiert. Die Hochschule gibt sich dazu eine Evaluationsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. §4 Studiengänge (1) An der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sind folgende Studiengänge eingerichtet: 1. gehobener Dienst in der allgemeinen Verwaltung, 2. gehobener Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung, 3. gehobener Polizeivollzugsdienst. (2) In den Studiengängen in der allgemeinen Verwaltung und bei der Deutschen Rentenversicherung können neben Beamtinnen oder Beamten auch Beschäftigte ausgebildet werden. (3) Der Fachbereich Verwaltung bietet einen weiterbildenden Studiengang „Master of Public Management“ an. (4) Der Fachbereich Polizei führt das erste Studienjahr für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei durch. (5) Die Studieninhalte richten sich nach den Ausbildungs-, Prüfungs- und Studienordnungen. Hochschule und Ausbildungsbehörden arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Inhalte der fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. §5 Senat Die Mitglieder des Senats sind: 1. die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder als Vorsitzender, 2. die andere Fachbereichsleitung als Stellvertretung, 3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptamtlichen Lehrkräfte, 4. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden, 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der sonstigen an der Fachhochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie 6. die Kanzlerin oder der Kanzler mit beratender Stimme. §6 Zusammensetzung der Fachbereichsräte Den Fachbereichsräten gehören jeweils an: 1. die Fachbereichsleitung als vorsitzendes Mitglied, 2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrer, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrbeauftragten, 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der im Fachbereich Studierenden. §7 Kuratorium (1) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren (Amtszeit) von den Stellen benannt, die sie vertreten. Wiederbenennungen sind zulässig. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird von der entsendenden Stelle für die Dauer der laufenden Amtszeit ein nachfolgendes Mitglied benannt. (3) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus dem Kreis seiner Mitglieder das vorsitzende Mitglied und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter. (4) Die Rektorin oder der Rektor, die andere Fachbereichsleitung sowie die Kanzlerin oder der Kanzler nehmen an den Sitzungen teil. §8 Zusammenarbeit (1) Die Organe und Angehörigen fördern die Entwicklung der Hochschule. (2) Insbesondere die Rektorin oder der Rektor wirkt auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Organe hin. Dabei sind die Belange der Fachbereiche angemessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen der Rektorin beziehungsweise des Rektors soll ein Kollegialorgan einberufen werden. (3) Jedes Kollegialorgan kann die Rektorin oder den Rektor beauftragen, die Einberufung eines anderen Kollegialorgans zu bestimmten Angelegenheiten zu verlangen. (4) Kollegialorgane können in gemeinsamen Sitzungen beraten. Nr. 1 §9 Gemeinsame Sitzung der Senate (1) Eine gemeinsame Sitzung der Senate der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung ist einzuberufen, wenn eine Rektorin oder ein Rektor oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eines Senats dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordert. (2) Die Senate sind in der gemeinsamen Sitzung dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jedes Senats anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; das Abstimmungsergebnis wird für die einzelnen Senate jeweils gesondert festgestellt. (3) In dringenden Fällen kann das Umlaufverfahren gewählt werden. § 10 Veröffentlichungen, Bekanntmachungen (1) Die Grundordnung und die Studienordnungen werden vom Ministerium des Innern und für Sport im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. (2) Studienvorschriften und Geschäftsordnungen der Fachbereiche werden in der Hochschule durch Aushang veröffentlicht. Sie sind in der Zentralverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Im Aushang ist darauf hinzuweisen. (3) Die Sitzungstermine der Gremien sowie die jeweilige Tagesordnung werden jeweils mindestens fünf Werktage vor der Sitzung durch Aushang in der Hochschule bekannt gemacht. In öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse der Gremien werden unverzüglich nach der Sitzung durch Aushang veröffentlicht. (4) Bekanntmachungstafeln sind in den Abteilungen und in der Zentralverwaltung hochschulöffentlich anzubringen. (5) Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird, auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen. (6) Die Bekanntmachung durch Aushang ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln, bei Wahlergebnissen mit dem Ablauf einer Woche nach Beginn des Aushangs vollendet; der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Einladungen dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. § 11 Ausübung des Hausrechts In den Abteilungen übt die Abteilungsleitung das Hausrecht im Auftrag der Fachbereichsleitung aus. Die Befugnisse der Rektorin oder des Rektors nach § 7 Abs. 6 VerwFHG und der Fachbereichsleitung nach § 16 Abs. 4 VerwFHG bleiben unberührt. Im Übrigen üben die Lehrkräfte in dem für ihre Lehrtätigkeit bestimmten räumlichen Bereich das Hausrecht aus. Von der Ausübung des Hausrechts ist die Fachbereichsleitung zu unterrichten. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Grundordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. A n l a g e zur Grundordnung Wahlordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Text wie die bisherige Fassung mit folgenden Änderungen: 1. In der Überschrift werden die „Worte Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden“ durch die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung“ ersetzt. 2. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsfachhochschule“ durch die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung“ ersetzt. 3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort „Verwaltungsfachhochschule“ durch die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung“ ersetzt. 4. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsfachhochschule“ durch die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung“ ersetzt. 5. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Verwaltungsfachhochschule“ durch die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung“ ersetzt. Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 5 6 Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2012 Bezug: Seite 11 Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S. 499) Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen sind am 3. Dezember 2012 in Wiesbaden durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport, Herrn Staatsminister Boris Rhein, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet worden. I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind: 1. Marco di Carli, Frankfurt am Main (SG Frankfurt) Schwimmen 2. Jan-Philip Glania, Frankfurt am Main (SG Frankfurt) Schwimmen 3. Staffel TSV Heusenstamm/TV Groß-Umstadt Leichtathletik (Behindertensport) 4. Gesa-Felicitas Krause, Dillenburg (LG Eintracht Frankfurt) Leichtathletik 5. Yasmin Mohebbian (SG Wetterau) Schwimmen (Behindertensport) 6. Deutsche Rollstuhl Basketball Nationalmannschaft (Damen) Hessische Spielerinnen Rollstuhlbasketball (Behindertensport) 7. Kai Schäfer, z. Z. Saarbrücken (Fun Ball Dortelweil) Badminton 8. Susanne Schödel, Frankfurt am Main (AC Langenselbold) Segelfliegen 9. Schwimmstaffel Damen HBRS Team Hessen Schwimmen (Behindertensport) 10. Schwimmstaffel Herren HBRS Team Hessen Schwimmen (Behindertensport) II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben: 1. Gudrun Felkl, Wetzlar-Hermannstein Turnen 2. Rolf Herbold, Lautertal Fußball 3. Karl-Heinz Holst, Erzhausen Tennis 4. Dieter Messing, Fulda Gehörlosensport 5. Hans-Heinrich Neumann, Neuental-Gilsa Sportartübergreifend 6. Herbert Stündl, Fernwald Sportartübergreifend Wiesbaden, den 12. Dezember 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport VI 3 – 97 a 33.03/2012 StAnz. 1/2013 S. 11 Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen; hier: Teilnahmebedingungen für Eurojackpot Bezug: Bekanntmachung vom 2. Juli 2012 (StAnz. S. 750), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2012 (StAnz. S. 847) Nachstehend werden die Teilnahmebedingungen für Eurojackpot in der Fassung vom 10. Dezember 2012 veröffentlicht. Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Februar 2013. Wiesbaden, den 13. Dezember 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112 StAnz. 1/2013 S. 11 Teilnahmebedingungen für Eurojackpot vom 10. Dezember 2012 PRÄAMBEL Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird Eurojackpot mit anderen Unternehmen, die dem Deutschen Lotto- und Totoblock angehören, sowie von weiteren europäischen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt. Zur Durchführung der Lotterie werden zwei Kontrollzentren eingesetzt an die jeweils vor der Ziehung der Gewinnzahlen alle gespielten Zahlenkombinationen übermittelt werden. Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt. Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet. I. ALLGEMEINES §1 Organisation (1) Das Land Hessen ist nach § 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes Veranstalter von Eurojackpot. Diese Staatslotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden Lotterieverwaltung genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben. (2) Die technische Durchführung von Eurojackpot ist der LotterieTreuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden Treuhandgesellschaft genannt), übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet. (3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen. §2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen (1) Für die Teilnahme an den Ziehungen von Eurojackpot sind allein die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend. (2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Spielscheinen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. Seite 12 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 (3) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Sonderbedingungen mit Abgabe des Spielscheines bei der Verkaufsstelle, mittels Quicktipp oder mittels Quittungsrücklesung teilnehmen zu wollen, als verbindlich an. Soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, gilt gleiches auch bei Teilnahme mit gespeicherten Spielvoraussagen, die mittels der Kundenkarte abgerufen werden können (§ 8), sowie bei der Teilnahme mittels TeamTipp und bei der Teilnahme mittels Spielvorbereitungscode. (4) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich. (5) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen. (6) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten. §3 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von Eurojackpot (1) Im Rahmen von Eurojackpot wird wöchentlich eine Ziehung, in der Regel am Freitag, durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss (nachfolgend: Verkaufsschluss) der jeweiligen Ziehung zur Zentrale der Treuhandgesellschaft fehlerfrei übertragen wurden und deren Spielvoraussagen rechtzeitig und fehlerfrei an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Verkaufsschluss folgt. (3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum). (4) In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Verkaufsschluss der jeweiligen Ziehung zur Zentrale der Treuhandgesellschaft fehlerfrei übertragen wurden und deren Spielvoraussagen an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden, an der/den Ziehung/en teil, die dem Verkaufsschluss folgt/folgen. (5) Der Spielteilnehmer kann eine erstmalige Teilnahme des Spielauftrages in der Zukunft innerhalb der von der Treuhandgesellschaft bestimmten zeitlichen Vorgaben wählen. Dies gilt nicht bei der Teilnahme am Dauerspielverfahren ABO. (6) Gegenstand (Spielformel) von Eurojackpot ist die Voraussage von fünf Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 50 und zusätzlich die Voraussage von zwei Zahlen (Eurozahlen) aus der Zahlenreihe 1 bis 8; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV. §4 Spielgeheimnis (1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. (2) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft bleiben hiervon unberührt. II. SPIELVERTRAG (1) Ein Spielteilnehmer kann an Eurojackpot teilnehmen, in dem er mittels der von der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt. (2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine (Spiel-) Quittung. (3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Lotterieverwaltung zustande. §5 Voraussetzungen für die Spielteilnahme (1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Treuhandgesellschaft im Auftrag der Lotterieverwaltung jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen, mittels Quicktipp, mittels TeamTipp, mittels Spielvorbereitungscode, mittels Quittungsrücklesung oder mit gespeicherten Spielvoraussagen, die mittels der Kundenkarte abgerufen werden können, möglich. (2) Die Teilnahme an der Ziehung wird von den zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung vermittelt. (3) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig (4) Die Inhaber und das in den Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen. §6 Teilnahme mittels Spielschein/Quittungsrücklesung/ Spielvorbereitungscode (1) Jeder Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten. Nr. 1 (2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (3) Die Kennzeichnung von Voraussagen (Tipps) und der Laufzeit muss bei Spielteilnahme mit einem Spielschein durch Kreuze (X), deren Schnittpunkte innerhalb der Kästchen liegen müssen, in schwarzer oder blauer Farbe erfolgen. Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, auch andere Markierungen zur Dateneingabe zuzulassen. (4) Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer, oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Verkaufsstellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Verkaufsstelle vorgenommen. (5) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer. (6) Bei der Quittungsrücklesung kann der Spielteilnehmer durch Einlesen einer bereits ausgedruckten vollständigen Spielquittung an den Ziehungen teilnehmen. (7) Bei dem Spielvorbereitungscode kann der Spielteilnehmer durch Einlesen eines ausgedruckten 2D Barcodes an den Ziehungen teilnehmen. §7 Teilnahme mittels Quicktipp/TeamTipp (1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp und/oder mittels TeamTipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (2) Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die Treuhandgesellschaft vergeben. (3) Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart möglich sind. (4) Die von der Treuhandgesellschaft bei der TeamTipp Teilnahme ausgegebenen Quittungen berechtigen den jeweiligen Quittungsinhaber zur Partizipation am Gewinn entsprechend den jeweils gewählten Anteilen; Restbeträge werden nach § 18 Abs. 12 behandelt. (5) Die für den TeamTipp von der Treuhandgesellschaft angebotene maximale Beteiligungsanzahl an Spielteilnehmern pro TeamTipp wird in der Verkaufsstelle bekannt gegeben. (6) Die Teilnahme am TeamTipp begründet keine von der Lotterieverwaltung, der Treuhandgesellschaft oder dem Personal der Verkaufsstelle gebildete Spielgemeinschaft. §8 Gespeicherte Spielvoraussagen (1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mit gespeicherten Spielvoraussagen, die mittels der Kundenkarte abgerufen werden können, und deren Inhalt, ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (2) Soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf Wunsch des Spielteilnehmers eine Spielteilnahme auch mit in der Zentrale der Treuhandgesellschaft gespeicherten Spielvoraussagen erfolgen, die über die Kundenkarte abgerufen werden können. (3) Mit den gespeicherten und über die Kundenkarte abrufbaren Voraussagen können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart möglich sind. §9 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr (1) Der Spieleinsatz für einen Tipp beträgt je Ziehung 2 Euro. (2) Für die einzelnen Arten von Spielscheinen kann festgelegt werden, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden kann. (3) Für die einzelnen Spielscheine sowie für die einzelnen QuickTipps kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden. (4) Spielscheine nehmen je nach Kennzeichnung der Laufzeit und des Teilnahmewunsches des Spielteilnehmers an der gekennzeichneten Laufzeit entsprechenden Anzahl aufeinanderfolgender Ziehungen teil, soweit die Daten von der Treuhandgesellschaft inhaltsgleich gespeichert sind und die Spielvoraussagen rechtzeitig an die Kontrollzentren zur Poolung übermittelt wurden. (5) Für jeden eingelesenen Spielschein, für jeden ohne Spielschein abgegebenen Quicktipp oder bei der Spielteilnahme mittels gespeicherten Voraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen werden, kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben. (6) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird in den Verkaufsstellen bekannt gegeben. (7) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der (Spiel-) Quittung zu zahlen. Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 § 10 Verkaufsschluss Den Zeitpunkt des Verkaufsschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen und für die jeweiligen Verkaufsstellen bestimmt die Treuhandgesellschaft. § 11 Kundenkarte (1) Auf Wunsch des Spielteilnehmers ist eine Teilnahme an den Ziehungen unter Verwendung einer Kundenkarte möglich. Die Verwendung einer Kundenkarte gewährleistet eine Zuordnung der in der Zentrale gespeicherten Daten zu den persönlichen Daten des jeweiligen Spielteilnehmers. Die Kundenkarten werden grundsätzlich auf eine Person ausgestellt, wobei Vorname und Zuname der Person vollständig genannt sein müssen. Die Angabe des Zusatzes „TG“ für Tippgemeinschaften nach dem Zunamen ist möglich. (2) Eine Kundenkarte wird ausgestellt, wenn bei Antragstellung die erforderlichen Daten vollständig angegeben und von der Treuhandgesellschaft erfolgreich verifiziert werden. (3) Die Kundenkarten haben eine Gültigkeit (Laufzeit) von fünf Jahren. (4) Die Kundenkarten werden von der Treuhandgesellschaft oder in deren Auftrag erstellt und an die Spielteilnehmer versandt. Anträge für die Erstellung der Kundenkarten sind in den Verkaufsstellen erhältlich. (5) Die erstmalige Bestellung der Kundenkarte sowie alle weiteren Änderungen sind schriftlich einzureichen und die Erstellung ist kostenfrei. § 12 (Spiel-) Quittung (1) Nach Einlesen des Spielscheines, Abgabe des Quicktipps beziehungsweise Einlesen der gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen werden, und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben. Bei der Spielteilnahme mittels TeamTipp werden entsprechend der gewählten Beteiligungsanzahl diese Anzahl an Quittungsnummern und Anteilsnummern vergeben. (2) Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der (Spiel-) Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten. (3) In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der (Spiel-) Quittung in der Verkaufsstelle. Bei der Spielteilnahme mittels TeamTipp werden die (Spiel-) Quittungen entsprechend der gewählten Beteiligungsanzahl ausgedruckt. (4) Die (Spiel-) Quittung enthält als wesentliche Bestandteile – die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Spielscheinnummer, – die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme und den Ziehungstag an den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale und, im Fall der Spielteilnahme mittels TeamTipp, die Angaben hierüber einschließlich der Anteilsnummer, – den (bei der Spielteilnahme mittels TeamTipp auch anteiligen) Spieleinsatz inklusive der Bearbeitungsgebühr, – die von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebene Quittungsnummer und – sofern die Spielteilnahme mittels einer Kundenkarte erfolgt, enthält die (Spiel-) Quittung zusätzlich den Namen des Kundenkarteninhabers sowie die jeweilige Kartennummer. Maßgebend für die Spielteilnahme sind die auf der Spielquittung ausgedruckten Voraussagen, sofern diese auf dem sicheren Speichermedium im Unternehmen gespeichert sind und rechtzeitig an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden. (5) Der Spielteilnehmer kann auf der Rückseite der (Spiel-) Quittung seinen Namen und seine Anschrift eintragen. (6) Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die (Spiel-) Quittung dahingehend zu prüfen, ob – die auf der (Spiel-) Quittung abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung eventueller Korrekturen und die Spielscheinnummer vollständig und lesbar denen des Spielscheines entsprechen, – die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Spielscheinnummer beziehungsweise die über die Kundenkarte gelesenen Spielvoraussagen einschließlich Spielscheinnummer vollständig und lesbar abgedruckt sind, – die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien und den Ziehungstag und/oder der GlücksSpirale vollständig und, im Fall der Teilnahme mittels TeamTipp, der Seite 13 Angaben hierüber einschließlich der jeweiligen Anteilsnummer vollständig und richtig wiedergegeben sind, – der Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist, – die (Spiel-) Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist und – bei Spielteilnahme mittels einer Kundenkarte die korrekte Kartennummer sowie sein Name korrekt aufgedruckt sind. (7) Ist die (Spiel-) Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die (Spiel-) Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen beziehungsweise vom Spielvertrag zurückzutreten (Stornierung). (8) Ein Widerruf beziehungsweise ein Rücktritt (eine Stornierung) ist jedoch, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt, – nur am Tag der Abgabe innerhalb von 15 Minuten nach Registrierung seines Vertragsangebotes in der Zentrale der Treuhandgesellschaft – oder bis Geschäftsschluss der Verkaufsstelle, – längstens bis zum Verkaufsschluss der ersten Ziehung des Spielzeitraumes möglich. (9) Der Widerruf beziehungsweise der Rücktritt (Stornierung) hat in der Verkaufsstelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. Bei der Teilnahme mittels TeamTipp sind Widerruf beziehungsweise Rücktritt nur bezüglich des Spielvertrages insgesamt und gegen Rückgabe aller Teilquittungen möglich; Teilwiderruf beziehungsweise –rücktritt sind bezüglich einzelner TeamTipp Quittungen ausgeschlossen. (10) Im Falle des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts (Stornierung) erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der (Spiel-) Quittung seinen Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück. (11) Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend, soweit die Spielvoraussagen rechtzeitig und fehlerfrei an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden (vergleiche § 13 Abs. 5). (12) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III. § 13 Abschluss und Inhalt des Spielvertrages (1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen wenn die Lotterieverwaltung das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe des Absatzes 3 annimmt. (2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Lotterieverwaltung angenommen wurde. (3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps beziehungsweise die über die Kundenkarte gelesenen Spielvoraussagen sowie die von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen Daten in der Zentrale aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitale Signatur oder physischen Verschluss rechtzeitig (das heißt vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und die Spielvoraussagen rechtzeitig und fehlerfrei an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden. (4) Fehlt diese Voraussetzung, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. (5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend, soweit die Spielvoraussagen rechtzeitig und fehlerfrei an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden (siehe Abs. 3). (6) Die (Spiel-) Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr. (7) Das Recht der Treuhandgesellschaft, bei der Gewinnauszahlung nach § 21 Abs. 4 und 5 zu verfahren, bleibt unberührt. (8) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. (9) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Seite 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 (10) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn UÊ `iÀÊ6iÀ`>V ÌÊiiÀÊÃÌÀ>vL>ÀiÊ>`Õ}ÊLiÃÌi Ì] UÊ }i}iÊiiÊ/i> i>ÕÃÃV ÕÃÃÊ>V ÊÅÊxÊLðÊÎÊÕ`Ê{ÊÛiÀÃÌßen wurde oder UÊ `iÊ -«iÌi> iÊ ØLiÀÊ iiÊ }iÜiÀLV iÊ -«iÛiÀÌÌiÀÊ erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, das heißt insbesondere – der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Lotterieverwaltung, vertreten durch die Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Treuhandgesellschaft weitergeleitet werden, – der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird, – der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft die Vermittlung nicht offen gelegt wurde, – ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und – der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat. (11) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Lotterieverwaltung, im Falle des Abs. 8 von der Treuhandgesellschaft, abgelehnt wurde beziehungsweise die Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist. (12) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages beziehungsweise der Rücktritt vom Spielvertrag durch die Lotterieverwaltung ist - unbeschadet des Zugangsverzichts nach Abs. 11 - in der Verkaufsstelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat. (13) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der (Spiel-) Quittung geltend machen. (14) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III. III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN § 14 Umfang und Ausschluss der Haftung (1) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihnen fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Verkaufsstellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird nach § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die Lotterieverwaltung und/oder für die Treuhandgesellschaft und/ oder für die Spielteilnehmer besteht. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen. (3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (5) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft zum Verarbeiten (zum Beispiel Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht. Nr. 1 (6) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind. (7) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Lotterieverwaltung beziehungsweise die Treuhandgesellschaft nicht zu vertreten haben, hervorgerufen werden. (8) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung, der Treuhandgesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen nach Abs. 5 bis 7 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der (Spiel-) Quittung erstattet. Der Antrag ist an die Treuhandgesellschaft zu richten. (9) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Verkaufsstellen und Bezirksstellen der Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit dem Spielvertrag. (10) Vereinbarungen Dritter sind für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich. (11) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln. (12) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist. (13) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. IV. GEWINNERMITTLUNG § 15 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für Eurojackpot findet wöchentlich eine Ziehung, in der Regel am Freitag, statt; bei jeder Ziehung UÊ ÜiÀ`iÊ`iÊiÜi}iÊxÊiÜâ> iÊ>ÕÃÊ`iÀÊ<> iÀi iÊ£xäÊ ermittelt, wobei jede Zahl nur einmal gezogen werden kann, UÊ ÜiÀ`iÊ `iÊ iÜi}iÊ ÓÊ iÜâ> iÊ ÕÀâ> i®Ê >ÕÃÊ `iÀÊ Zahlenreihe 1-8 ermittelt, wobei jede Zahl nur einmal gezogen werden kann. (2) Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Treuhandgesellschaft. (3) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt. (4) Die Gewinnzahlen von Eurojackpot werden in den Annahmestellen und/oder durch Presse, Rundfunk, Internet und Fernsehen bekannt gegeben. § 16 Auswertung (1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe § 13 Abs. 3) abgespeicherten Daten, wenn diese rechtzeitig und fehlerfrei vor der Ziehung an die Kontrollzentren übermittelt wurden. (2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen. § 17 Gewinnplan/Gewinnklassen Es gewinnen bei Eurojackpot – in Gewinnklasse 1 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen „5 aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. – in Gewinnklasse 2 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen „5 aus 50“ und eine Gewinnzahl „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. – in Gewinnklasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen „5 aus 50“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. – in Gewinnklasse 4 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen „5 aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. – in Gewinnklasse 5 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen „5 aus 50“ und eine Gewinnzahl „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. – in Gewinnklasse 6 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen „5 aus 50“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. – in Gewinnklasse 7 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen „5 aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. – in Gewinnklasse 8 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen „5 aus 50“ und eine Gewinnzahl „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. Nr. 1 – – – – Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 in Gewinnklasse 9 die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen „5 aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. in Gewinnklasse 10 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen „5 aus 50“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. in Gewinnklasse 11 die Spielteilnehmer, die 1 Gewinnzahl „5 aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. in Gewinnklasse 12 die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen „5 aus 50“ und eine Gewinnzahl „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. § 18 Gewinnausschüttung, Gewinnermittlung, Gewinnwahrscheinlichkeit (1) Von den Spieleinsätzen werden grundsätzlich 50 % als Gewinnsumme nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen wie folgt: Gewinnklasse Treffer % der Gewinnausschüttung 1 5+2 22,00 % 2 5+1 5,00 % 3 5 1,30 % 4 4+2 1,20 % 5 4+1 0,95 % 6 4 0,60 % 7 3+2 0,85 % 8 3+1 4,10 % 9 2+2 3,45 % 10 3 3,60 % 11 1+2 12,00 % 12 2+1 22,95 % Boosterfonds 22,00 % insgesamt 100 % (4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen: Gewinnklasse Gewinnwahrscheinlichkeit 1 1 : 59.325.280 2 1 : 4.943.773 3 1 : 3.955.019 4 1 : 263.668 5 1 : 21.972 6 1 : 17.578 7 1 : 5.992 8 1 : 499 9 1 : 418 10 1 : 399 11 1 : 80 12 1 : 35 (5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (6) Die Gewinnausschüttung wird entsprechend dem festgelegten Prozentsatz auf die Gewinnklassen aufgeteilt. (7) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. In jeder Gewinnklasse wird die entsprechende Gewinnausschüttung durch die Anzahl der Gewinner in der Ziehung geteilt. (8) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnsummen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (9) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot). (10) Überschreitet in einer Ziehung der Jackpot (Gewinnausschüttung) der Gewinnklasse 1 die Grenze von 90 Millionen Euro, wird der über diese Grenze hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 zugeschlagen. Der Jackpot (Gewinnausschüttung) der Gewinnklasse 2 wird ebenfalls auf 90 Millionen Euro begrenzt. Wird diese Begrenzung auch in der Gewinnklasse 2 über- Seite 15 schritten, werden die Überschüsse in der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden, ausgeschüttet. (11) In der Gewinnklasse 1 erfolgt für jede Ziehung eine Gewinnausschüttung von mindestens 10 Millionen Euro unabhängig von den ermittelten Spieleinsätzen. Um diese Mindestausschüttung zu erreichen, wird ein sogenannter Boosterfonds gebildet, in den jeweils 22 Prozent der Gewinnausschüttung jeder Ziehung fließen. In den Boosterfonds fließen ebenfalls die durch Quotenabrundungen erhaltenen Beträge und die nicht abgeholten Einzelgewinne von 10 Millionen Euro oder mehr nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns. (12) Sofern der sich aus den Spieleinsätzen der aktuellen Ziehung ergebende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 betragsmäßig unterhalb der Höhe der Mindestausschüttung von 10 Millionen Euro liegt, wird die Ausschüttung der Gewinnklasse 1 bis zur Höhe der Mindestausschüttung mit den im Boosterfonds liegenden Beträgen gefüllt. Gibt es keinen Gewinner in Gewinnklasse 1 wird die Mindestausschüttung von 10 Millionen Euro der nächsten Ziehung zugeführt. Erreicht die Gewinnausschüttung in der Gewinnklasse 1 zusammen mit dem Boosterfonds nicht 10 Millionen Euro, so wird die Gewinnausschüttung durch die Unternehmen (siehe Präambel) auf 10 Millionen Euro aufgestockt. Zuführungen zum Boosterfonds durch Quotenabrundungen, nicht abgeholte Gewinne und nach dem Gewinnplan erhöhen den Boosterfonds solange nicht, bis Aufstockungen der Unternehmen (siehe Präambel) aus einer oder mehrerer vergangener Ziehungen wieder ausgeglichen und an die Unternehmen zurückgeflossen sind. (13) Sofern der Bestand des Boosterfonds den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigt, wird der diesen Betrag übersteigende Anteil in der nächsten Ziehung, die der Überschreitung des 20 Millionen Euro Betrages folgt, ausgeschüttet. Dieser übersteigende Betrag wird der Gewinnklasse 1 zugeführt. (14) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 Euro teilbare Beträge abgerundet. Bei der Teilnahme mittels TeamTipp wird zusätzlich jeder auf den Spielauftrag entfallende Teilgewinn jeder Ziehung kaufmännisch auf einen durch 0,01 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Die Abrundungsbeträge werden dem Boosterfonds zugeschlagen. (15) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so wird die Gewinnausschüttung der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (16) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (zum Beispiel zur Ausspielung von Rundungsbeträgen nach Abs. 11, von Beträgen aus dem Ausgleichsfonds nach § 21 Abs. 11 oder verfallenen Gewinnen nach Ziffer VII. Abs. 1). V. GEWINNAUSZAHLUNG § 19 Fälligkeit des Gewinnanspruchs (1) Gewinne oder Gewinnanteile der 1. und 2. Gewinnklasse werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. (2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Verzögern ausgezahlt. § 20 Gewinnbenachrichtigung Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn oder einen Gewinnanteil der 1. oder 2. Gewinnklasse von mehr als 100.000 Euro erzielt haben und unter Verwendung einer Kundenkarte oder mittels Dauerspielteilnahme ABO an den Ziehungen teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. § 21 Gewinnauszahlung (1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen (Spiel-) Quittung geltend zu machen. (2) Ist die Nummer der (Spiel-) Quittung bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und hat der Spielteilnehmer ohne Kundenkarte teilgenommen und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. (3) War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, Seite 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der (Spiel-) Quittung geltend machen. (4) Die Lotterieverwaltung kann mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden der (Spiel-) Quittung leisten, es sei denn, der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der (Spiel-) Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. (5) Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der (Spiel-) Quittung zu prüfen. (6) Hat der Spielteilnehmer mittels einer Kundenkarte an den Ziehungen teilgenommen, werden – Gewinne über 100.000 Euro zusammen mit den auf einem Spielschein, mittels Quicktipp beziehungsweise mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen wurden, erzielten anderen Gewinnen des gleichen Ziehungstages bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 19 Abs. 1 und – Gewinne von mehr als 8.000 Euro, soweit sie nicht mit einem Gewinn über 100.000 Euro auf einem Spielschein, mittels Quicktipp beziehungsweise mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen wurden, am gleichen Ziehungstag erzielt wurden, unverzüglich nach der Gewinnund Quotenfeststellung und – Gewinne im Sinne des Absatzes 9, sofern sie nicht bis zum Verkaufsschluss in der fünften Woche nach der Ziehung in einer Verkaufsstelle abgeholt wurden, auf das der Kundenkartennummer zugeordnete Bankkonto überwiesen, – Gewinne bis einschließlich 8.000 Euro, sofern sie bis zum Verkaufsschluss in der fünften Woche nach der Ziehung in einer Verkaufsstelle abgeholt werden, grundsätzlich sofort ausgezahlt. Verfügt die Verkaufsstelle nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag, den gesamten Gewinn zwischen 750 Euro und 8.000 Euro auszuzahlen, wird das Geld unverzüglich auf das der Kundenkartennummer zugeordnete Bankkonto überwiesen. (7) Werden dem Spielteilnehmer Gewinne, einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale, bis einschließlich 8.000 Euro überwiesen, werden von dem Gewinnbetrag eventuelle Auszahlungskosten in Abzug gebracht; Auszahlungskosten, die bei einem Gewinn zwischen 750 Euro und 8.000 Euro anfallen, weil die Verkaufsstelle nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügte, um den gesamten Gewinn auszuzahlen, sind hiervon ausgenommen. (8) Bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte erfolgt auch die Auszahlung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit befreiender Wirkung. (9) Der auf einem Spielschein, mittels Quicktipp, mittels TeamTipp, mittels Quittungsrücklesung beziehungsweise mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen wurden, in einer Ziehung erzielte Gewinnbetrag - einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale - bis einschließlich 8.000 Euro wird grundsätzlich durch jede Verkaufsstelle ausbezahlt. Bei Auszahlung des Gewinnbetrages ist die Original-Quittung abzugeben. Sofern die Laufzeit der Spielteilnahme noch nicht beendet ist, erhält der Kunde die OriginalQuittung zurück. Bei Geltendmachung eines Gewinnbetrages von 750 Euro bis einschließlich 8.000 Euro in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer, der nicht mit Kundenkarte spielt, das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen, wenn die Verkaufsstelle nicht den gesamten Gewinn auszahlen kann, weil sie nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügt. Teilauszahlungen werden nicht vorgenommen. Das Anforderungsformular und die Original-Quittung sind der Verkaufsstelle zwecks Weiterleitung durch diese an Nr. 1 die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übergeben oder vom Spielteilnehmer selbst an die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übersenden. Im Falle der Weiterleitung durch die Verkaufsstelle erhält der Spielteilnehmer von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung. Ist der Spielzeitraum, für den die Quittung ausgestellt wurde, noch nicht beendet, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung. Die Gewinnauszahlung erfolgt bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 19 Abs. 1 und 2. Der Gewinnbetrag wird nach Wahl des Spielteilnehmers an diesen überwiesen. (10) Der auf einem Spielschein, mittels Quicktipp, mittels TeamTipp, mittels Quittungsrücklesung beziehungsweise mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen wurden, in einer Ziehung erzielte Gewinnbetrag - einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale - von mehr als 8.000 Euro, das heißt ein Zentralgewinn, ist unter Vorlage der Original-Quittung in einer Verkaufsstelle oder durch persönliche Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Bei Geltendmachung in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer, der ohne Kundenkarte spielt, das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen. Das Anforderungsformular und die Original-Quittung sind der Verkaufsstelle zu übergeben oder an die Treuhandgesellschaft zu übersenden. Der Kunde erhält von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung. Ist der Spielzeitraum, für den die Quittung ausgestellt wurde, noch nicht beendet, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung. Die Gewinnauszahlung erfolgt bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 19 Abs. 1 und 2. Der Gewinnbetrag wird nach Wahl des Spielteilnehmers an diesen überwiesen. (11) Nicht abgeholte oder unzustellbare Gewinne von 10 Millionen Euro oder mehr werden nach Ablauf von drei Jahren dem Boosterfonds zugeführt. Andere nicht abgeholte oder unzustellbare Gewinne werden dem Ausgleichsfonds zugeführt. VI. DATENSCHUTZ Die personenbezogenen Daten des Gewinners werden von der Treuhandgesellschaft gespeichert. Die Daten werden nur insoweit an Dritte weitergegeben, als es zur Gewinnauszahlung erforderlich ist. VII. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN (1) Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes (siehe § 3 Abs. 3) gerichtlich geltend gemacht werden. (2) Ebenfalls erlöschen UÊ >iÊ-V >`iÃiÀÃ>Ìâ>ëÀØV i]Ê`iÊ>Ê-ÌiiÊiiÃÊiÜ>spruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung von spieltypischen Risiken beruhen sowie UÊ >iÊëÀØV iÊ>ÕvÊ,ØViÀÃÌ>ÌÌÕ}ÊÛÊ-«iiÃBÌâiÊ`iÀÊiarbeitungsgebühren gegen die Lotterieverwaltung sowie ihre Bezirks- und Verkaufsstellen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Abs. 2 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns. VIII. INKRAFTTRETEN Diese Teilnahmebedingungen treten am 1. Februar 2013 in Kraft. Wiesbaden, den 10. Dezember 2012 Hessische Lotterieverwaltung Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 17 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 7 8 Zuständigkeitswechsel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz – SchuSG) vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchuSG gibt das Hessische Ministerium der Finanzen hiermit bekannt, dass die Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach § 3 Abs. 4 SchuSG für folgende Kommune zu folgendem Zeitpunkt eingetreten ist: Berechnung der Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen des Landes (VV Nr. 4.1 zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, zuletzt geändert durch Erlass vom 6. November 2007) Bezug: Bekanntmachung vom 13. September 2012 (StAnz. S. 1097) Mit Eintritt der Bestandskraft ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchuSG der Regierungspräsident für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 SchuSG sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zuständig. Der Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben beträgt zurzeit durchschnittlich 3,03184 Prozent. Dieser Zinssatz gilt gemäß meinem Erlass vom 21. Juli 2000 (StAnz. S. 2902) nur für Altfälle, die vor dem 1. Mai 2000 rechtswirksam geworden sind und ist ab 1. Dezember 2012 bei der Erhebung von Verzugszinsen nach VV Nr. 4.1 zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, zuletzt geändert durch Erlass vom 6. November 2007, zu berücksichtigen. Dieses Rundschreiben wird in das Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen > Zinssätze eingestellt. Wiesbaden, den 11. Dezember 2012 Wiesbaden, den 6. Dezember 2012 Kommune Eintritt der Bestandskraft Gemeinde Frielendorf 4. Dezember 2012 Hessisches Ministerium der Finanzen H 1012 – VV zu § 34 – III 38 StAnz. 1/2013 S. 17 Hessisches Ministerium der Finanzen FV 5010 A – 010 – IV 3/8 StAnz. 1/2013 S. 17 9 Doppischer Jahresabschluss, kameraler Abschluss, Haushaltsrechnung und konsolidierter Jahresabschluss 2012 des Landes Hessen Im Einvernehmen mit dem Hessischen Rechnungshof ergehen für den Jahresabschluss 2012 und die Haushaltsrechnung 2012 nachfolgende Regelungen mit der Bitte, für Ihren Geschäftsbereich die notwendigen Anordnungen zu treffen: Wesentliche Termine im Überblick: A) Doppischer Jahresabschluss: Buchungsschluss für die Periode 12 (Neben-/Hauptbuch) 10./11.01.2013 Buchungsschluss für die Periode 13 (Neben-/Hauptbuch) 07./08.02.2013 Abgabe vorläufiger Einzelabschluss an MdF 15.02.2013 Prüfungsbeginn Einzelabschluss 18.02.2013 Beantragung Gewinnrücklage 01.03.2013 Evtl. Antrag auf Anpassung der Gewinnrücklage 02.04.2013 Abgabe geprüfter Einzelabschluss an MdF 18.04.2013 B) Kameraler Abschluss: Ende kameral wirksamer Buchungen 04.01.2013 12. HKR Lauf 04.01.2013 Beantragung kamerale Rücklage 17.01.2013 Pläne über die Verwendung von Haushaltsresten an MdF 17.01.2013 13. HKR Lauf 07.02.2013 C) Haushaltsrechnung Übersendung Beiträge zum kameralen Teil der Haushalsrechnung an MdF 28.02.2013 (ohne Anlage 5) Abgabe Anlage 5 an Spiegelreferate MdF 18.04.2013 D) Konsolidierter Jahresabschluss: Datenübernahme mittels Periodischem Extrakt 11.01.-12.04.2013 Erfassung Zusatzmeldedaten 07./08.02-12.04.2013 Beginn Teilkonzernprüfung 06.05.2013 Abgabe unterzeichneter Teilkonzernabschluss 26.07.2013 Seite 18 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Auf folgende Hinweise bzw. Regelungen bitte ich besonders zu achten: A) Doppischer Jahresabschluss: Termine Da Terminüberschreitungen auch nur einer Dienststelle, eines Landesbetriebs oder einer Hochschule die Fertigstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, der Teilkonzernabschlüsse und des Gesamtabschlusses des Landes verzögern, bitte ich Sie, dafür Sorge zu tragen, dass die verbindlichen Termine eingehalten werden, die mit den wesentlichen Eckdaten als Anlage 1 zu diesem Erlass in einer tabellarischen Übersicht zusammengefasst sind. Sämtliche durchzuführende Schritte im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses sind im Einzelnen im gleichfalls zu beachtenden Termin- und Aktivitätenplan (TAP) geregelt, der bereits im Landesintranet (MAP) unter dem Pfad „Finanzen -> SAP-Informationen -> Rechnungswesen -> Arbeitshilfen -> Jahresabschluss -> Termine Jahresabschluss“ veröffentlicht ist. Sachanlagevermögen Auf eine körperliche Bestandsaufnahme der geringwertigen Vermögensgegenstände für Zwecke der Jahresabschlusserstellung kann bis auf Weiteres verzichtet werden. Die Regelungen aus dem Rundschreiben zur Einführung des Hessen PC vom 6. August 2012 (Az.: H 1200 A – 114 – I9/11 – I 98/I3b) bleiben davon unberührt. Rückstellungen UÊ Aufgriffsgrenzen Die Bildung von Rückstellungen im Jahresabschluss kann unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag einer Rückstellungsart (zum Beispiel Rückstellungen für ausstehende Rechnungen) 2.000 Euro nicht überschreitet. Höhere Aufgriffsgrenzen können im begründeten und zu dokumentierenden Einzelfall zum Tragen kommen, wenn die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der bilanzierenden Einheiten nicht wesentlich beeinflusst wird. Die nicht gebuchten Rückstellungen einschließlich der Gründe für die unterlassene Buchung der Rückstellung sind ebenfalls zu dokumentieren. UÊ Preis- und Kostensteigerungen Bei der Bewertung der Rückstellungen mit einer Laufzeit länger als ein Jahr sind folgende Steigerungssätze anzuwenden: UÊ i >ÌÃÊÕ`Ê,iÌiÌÀi`ÊvØÀÊ«iÀÃiLiâ}iiÊ,ØVÃÌilungen: 1,5 Prozent (zum Beispiel für Pensionsrückstellungen, ATZ-Rückstellungen, Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten), UÊ ,ØVÃÌiÕ}ÊvØÀÊi viÛiÀ«vV ÌÕ}i\ÊÎ]£Ê*ÀâiÌ]Ê UÊ -ÃÌ}iÀÊ-Ìi}iÀÕ}ÃÃ>Ìâ\Ê£]nÊ*ÀâiÌ]ÊÜiÊÊâiv>Ê keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Gewinnrücklagen Am 1. März 2013 legen die obersten Landesbehörden dem MdF eine vorläufige Gewinnermittlung, den aktuellen Abschluss und gegebenenfalls einen Antrag auf Bildung einer Gewinnrücklage vor. Auf dieser Basis entscheidet das jeweilige Spiegelreferat bis zum 15. März 2013. Soweit aufgrund von Prüfungsfeststellungen erforderlich, besteht bis zum 2. April 2013 die Möglichkeit, den Antrag auf Bildung einer Gewinnrücklage anzupassen. Die obersten Landesbehörden legen in diesem Fall begründende Unterlagen dem Spiegelreferat im MdF vor, das bis zum 8. April 2013 über die endgültige Gewinnrücklage entscheidet. Übersendung der Abschlüsse Die jeweiligen Abschlüsse sind ausschließlich in elektronischer Form an die jeweiligen Spiegelreferate des MdF sowie zur Erstellung des Gesamtabschlusses des Landes auch an Jahresabschluss@ hmdf.hessen.de zu übersenden. B) Kameraler Abschluss Eine qualitätssichernde Verprobung des kameralen Buchungsstoffes ist bereits auf der Grundlage des Monatsabschlusses November 2012 durchzuführen, eventuell erforderliche Korrekturbuchungen sind zusammen mit der Fortschreibung der Daten bis zum 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Kamerale Buchungen (Ausnahme: Rücklagen, Schlusskreditaufnahme und Zahlstellen) sind nur bis zum 4. Januar 2013 (12. HKR Lauf) zulässig. Pläne über die Verwendung der Ausgabereste und Vorgriffe UÊ Ê`>ÃÊ>Õà >ÌÃ> ÀÊÓä£ÎÊÃ`ÊÕÀÊÕÃ}>LiÀiÃÌiÊâÕÊØLiÀÌÀ>}i]Ê zu deren Bildung das MdF seine Einwilligung gegeben hat (§ 45 Abs. 3 LHO). Die Pläne über die Verwendung der nach 2013 zu übertragenden Ausgabereste bitte ich – in Abweichung von VV Nr. 5 zu § 45 LHO – den Spiegelreferaten des MdF bis zum 17. Januar 2013 zu übersenden. Die zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 getätigten Vorgriffe sind in den Plänen ebenfalls zu erfas- Nr. 1 sen. Ich bitte darauf zu achten, dass der Ausgaberest oder Vorgriff auf den Ist-Titeln verbleibt bzw. vorzutragen ist. Ausgabereste und Vorgriffe sind in der Gliederungstiefe der Ist-Titel zu erfassen. Fehlanzeige ist erforderlich. Für die Vorbereitung der Bildung der Ausgabereste ist das Sachbuch Gesamthaushalt – Berichtsmonat Dezember 2012 – (Auslieferung voraussichtlich am 11. Januar 2013) zu verwenden. UÊ iÊ-«i}iÀiviÀ>ÌiÊ`iÃÊ`ÊØLiÀÃi`i]Ê>V `iÊ`iÀÊ4LiÀtragung der Ausgabereste zugestimmt ist, von diesen Plänen jeweils eine Ausfertigung bis spätestens zum 21. Januar 2013 dem HCC – Zentrale Stelle – an die Emailadresse [email protected] mit dem Betreff „Ausgabereste“ und dem Referat III 5. UÊ >ÃÊ ÊqÊ<iÌÀ>iÊ-ÌiiÊqÊiÀv>ÃÃÌÊ`iÊÊ`>ÃÊ>Õà >ÌÃ> ÀÊ 2013 zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe im HKRVerfahren bis spätestens zum 4. Februar 2013. Anschließend verprobt die Zentrale Stelle die Liste der verbliebenen Ausgabereste und Vorgriffe. UÊ >ÃÊ,iviÀ>ÌÊÊxÊØLiÀÃi`iÌÊ`iÊ,iV Õ}à vÊiiÊ4LiÀÃV ÌÊ über alle gebildeten Ausgabereste und Vorgriffe. C) Haushaltsrechnung Die Haushaltsrechnung umfasst neben der Rechnungslegung über die Ausführung des kameralen Haushalts auch die Rechnungslegung über die Ausführung des Produkthaushalts. 1 Kamerale Gesamtrechnungslegung (Beiträge zur Haushaltsrechnung) 1.1 Die Termine für die Erstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung entnehmen Sie der Anlage 1 zu diesem Schreiben. 1.2 Die obersten Landesbehörden erstellen anhand des kameralen Sachbuchs Gesamthaushalt für den 13. HKR-Lauf auf Grundlage der Arbeitsunterlage zur Anlage 1 der Haushaltsrechnung den Beitrag zum kameralen Teil der Haushaltsrechnung 2012 (ohne Beitrag zur Anlage 5). Der Ausweis der finanziellen Verpflichtungen in der Anlage 8 zur Haushaltsrechnung („Übersicht über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen und die im Haushaltsjahr dazu gegebenen Zusagen“) wird ab der Haushaltsrechnung 2012 um die Angabe der finanziellen Verpflichtungen aus Zusagen in Vorjahren aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen erweitert. Eine Vorlage zur Erstellung der Anlage 8 wird bis Ende Dezember im MAP unter Finanzen -> Haushalt -> Haushaltsrechnung veröffentlicht. Die Beiträge zur Haushaltsrechnung sind bis zum 28. Februar 2013 dem MdF – Referat III 5 an folgende EmailAdressen zu übersenden: [email protected]. de und [email protected]. Die Beiträge zur Haushaltsrechnung werden vom MdF – Referat III 5 – erforderlichenfalls an die in der Zentralrechnung ausgewiesenen Werte angepasst. 2 Rechnungslegung über die Ausführung des Produkthaushalts (Anlage 5 zur Haushaltsrechnung) 2.1 Die Rechnungslegung über den Produkthaushalt erfolgt gemeinsam mit dem Jahresabschluss nach Nr. 4.6 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO und wird der Haushaltsrechnung als Anlage 5 beigefügt (Anlage 5 zur Haushaltsrechnung „Rechnungslegung über den Produkthaushalt, Nachweis der außerplanmäßigen Produkte und Leistungen, Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Mengen und Kosten mit Begründung“). 2.2 Im Produkthaushalt ist über die nach § 2 2.3 Haushaltsgesetz 2012 (HG 2012) verbindlichen Größen Rechnung zu legen. Verbindlich sind für alle Produkte, Projekte, Externe und Zwischenbehördliche Leistungen UÊ `iÀÊ<ÜiVÊiÌëÀiV i`Ê`iÀÊ*À`ÕÌLiÃV ÀiLÕ}] UÊ ÀÌÊ Õ`Ê 1v>}Ê Ê ÀÊ `iÀÊ Ê `iÊ *À`ÕÌLBÌÌiÀÊ ausgewiesenen Mengen und Qualitätskennzahlen, UÊ iÃ>ÌÃÌiÊiiÃÊ*À`ÕÌiÃÊ>V ÊÅÊÓÊLðÊÓÊÊÓä£Ó]Ê („Produktbudget“) oder die Menge und der Preis je Mengeneinheit, wenn sie nach § 2 Abs. 6 HG 2012 im Haushaltsplan für verbindlich erklärt wurden („Menge und Preis“). In Fördermittelbuchungskreisen sind nach § 2 Abs. 4 HG zusätzlich verbindlich UÊ `iÊiÃÌÕ}iÊâÕÊ*À`ÕÌ UÊ `>ÃÊ iÜ}Õ}ÃÛÕiÊ iÌëÀV ÌÊ Ê `iÀÊ ,i}iÊ `iÊ Gesamtkosten) und UÊ `iʵÕ`ÌBÌÊiÊ*À`ÕÌ° Nr. 1 2.3.1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Die Rechnungslegung der o.g. verbindlichen Größen erfolgt in der Anlage 5 zur Haushaltsrechnung im Wesentlichen durch Soll-Ist-Vergleiche des Leistungsberichtes mit dem Leistungsplan (gegebenenfalls ergänzt um die Darstellung von Preis je Mengeneinheit oder Liquidität des Fördermittelbuchungskreises), Abrechnung der Produktbudgets nach § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 HG 2012 oder Abrechnung nach § 2 Abs. 6 HG 2012, sowie dem Bericht über die Qualitätskennzahlen. 2.3.2 Für die Rechnungslegung über den Zweck, bitte ich im Rahmen der Vollständigkeitserklärung die Haushaltsbeauftragten schriftlich zu erklären, dass alle dem Produkt zugeordneten Mengen, Kosten und Erlöse sowie die Produktabgeltung der Erreichung des in der Produktbeschreibung definierten Zwecks gedient haben. 2.3.3 Zusätzlich ist für die Rechnungslegung über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt der Fördermittelbuchungskreise in die Vollständigkeitserklärung aufzunehmen, dass keine zusätzlichen Leistungen erbracht wurden bzw. darzulegen, welche zusätzlichen (außerplanmäßigen) Leistungen erbracht wurden. 2.4 Bitte beachten Sie bei der Erstellung der Anlage 5 die Ausführungen in den „Regelungen zu der Aufstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung 2012 des Landes Hessen“. Diese sowie eine Vorlage zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung, eine Datei mit Fallbeispielen zur Anlage 5 und eine Vorlage für die Vollständigkeitserklärung werden im MAP voraussichtlich Ende Dezember 2012 unter Finanzen -> Haushalt -> Haushaltsrechnung veröffentlicht. 2.5 Die operativen Buchungskreise erstellen die Anlage 5 auf der Datenbasis der Periode 16. (Buchungsstopp 11. April 2013). Für die Fördermittelbuchungskreise gilt als Datenbasis die Periode 16 ohne Ergebnisverwendung. 2.6 2.7 Seite 19 Die Anlage 5 ist bis zum 18. April 2013 an die Spiegelreferate des MdF zur Qualitätssicherung zu übersenden. Die Spiegelreferate übersenden die qualitätsgesicherte Anlage 5 in der endgültigen Version bis zum 7. Mai 2013 an das Referat III 5 (E-Mail: [email protected] und [email protected]). D) Konsolidierung Sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung von konsolidierten Abschlüssen auf Teilkonzern- und Gesamtabschlussebene werden im Überblick verbindlich in der Anlage 1 zu diesem Erlass, ergänzend im Konsolidierungstermin- und -aktivitätenplan (KoTAP) des Landes geregelt. Eine Übersicht über den Konsolidierungskreis kann der Anlage 2 entnommen werden. Der KoTAP wird bis zum 14. Dezember 2012 im MAP unter „Finanzen / Haushalt / Haushaltsvollzug / Konsolidierung / Terminund Aktivitätenpläne“ veröffentlicht. Der Teilkonzernabschluss ist durch die Ministerin/den Minister, im Verhinderungsfall durch den Vertreter zu unterschreiben. Die Vollständigkeitserklärung ist durch Minister/in und Staatssekretär/in (als Amtschef) zu unterschreiben. Wiesbaden, den 6. Dezember 2012 Hessisches Ministerium der Finanzen H 3025 A – 2012 – III5/H 2202 A – 2012 – III 92 StAnz. 1/2013 S. 17 Anlagen Anlage 1: Tabellarische Übersicht Termine Jahresabschluss 2012 Anlage 2: Konsolidierungskreis_2012 Seite 20 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Nr. 1 Anlage 1 zum Jahresabschlussschreiben 2012 Tabellarische Übersicht Termine 2012 Tätigkeit Zuständigkeit A) Doppischer Jahresbschluss Personalfälle HR: Besoldung und Versorgung Ressort Anmeldung dezentrale Durchführung der Buchung der Veränderung der Ressort "Verbindlichkeit rückzahlbare Zuführung" Personalfälle HR: Tarifpersonal Ressort Fakturierung Lieferungen/Leistungen an Landesdienststellen bis 12.12.2012 Ressort letzter Zahllauf HCC Abrechnung Zahlstellen inkl. Kontoauszug Ressort Abrechnung Finanzkassen Ressort Fakturierung Lieferungen/Leistungen an Landesdienststellen bis 31.12.2012 Ressort Bildung Rückstellungen für ausstehenden Rechnungen die nicht bis zum Ressort Stichtag vorliegen Buchungsstopp Periode 12 HCC Buchung nur noch in Abstimmung mit HCC-Hauptbuch Ressort HCC - Ermittlung und Buchung Verbindlichkeit rückzahlbare Zuführung HCC Vollzugsmeldung dezentrale Buchungen Finanzierungskonzept Ressort HCC - Abstimmung Daten für zentrale Jahresabschlussbuchungen HCC Fördermittelbuchungskreise - Meldung Daten für zentrale Buchungen nach Ressort Finanzierungskonzept Buchungsstopp Periode 13 HCC Prüffähige Einzelabschlüsse ohne Beiträge zur Anlage 5 an MdF Ressort Beantragung Gewinnrücklage Ressort Entscheidung über Gewinnrücklage MdF Buchungsfreie Zeit alle Übersendung Buchungslisten/Hinweise aus Prüfungstätigkeit Ressort Abstimmung Buchungsliste/Hinweise aus Prüfungstätigkeit mit HCC alle Buchungsstopp Periode 14 HCC Buchungsstopp Periode 15 (1) HCC Buchungsstopp Periode 16 (1) HCC Eventuell Antrag auf Anpassung der Gewinnrücklage Ressort Entscheidung über Anpassung Gewinnrücklage MdF Buchungsstopp Periode 15 (2) HCC Buchungsstopp Periode 16 (2) HCC Übermittlung geprüfte Abschlussunterlagen an MdF Ressort Abgabetermin genehmigte Einzelabschlüsse an MdF und HRH Ressort B) Kameraler Abschluss 12. HKR-Lauf HCC Sachbuch Gesamthaushalt 12. HKR-Lauf HZD 13. HKR-Lauf HCC Sachbuch Gesamthaushalt 13. HKR-Lauf HZD Beantragung kamerale Rücklage Ressort Beantragung zu Übertragende Ausgabereste und Vorgriffe Ressort Entscheidung über kamerale Rücklage MdF Entscheidung über Ausgabereste und Vorgriffe MdF C) Haushaltsrechnung (HHR) Arbeitsunterlage Anlage 1 an oberste Landesbehörden (Basis Sachbuch HZD Gesamthaushalt 13.HKR-Lauf) HZD Erstellung und Übersendung folgender Unterlagen für HCC- Zentrale Stelle (Basis Sachbuch Gesamthaushalt 13.HKR-Lauf): - Zentralrechnung (Soll-Ist-Vergleich des Haushaltes auf Einelplanebene) - "Zusammenstellung Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem Rechnungssoll" nach Einzelplänen - Hauptrechnung (Soll-Ist-Vergleich des Gesamthaushaltes auf Hauptgruppenebene) - "Übersicht über die Ist-Ergebnisse - einschl. der verbliebenen Haushaltsreste nach Einnahme- und Ausgabegruppen Übersendung an zuständige oberste Landesbehörden und MdF -Referat III 5: HCC - Zentralrechnung - Zentrale -"Zusammenstellung Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem Stelle Rechnungssoll" - eine Übersicht über die Zweckbestimmungen bei apl Einnahmen und Ausgaben sowie bei Ausgaben zu Lasten von Ausgaberesten, deren Zweckbestimmungen im Haushaltsplan nicht mehr vorgesehen sind. Übersendung an MdF -Referat III 5: - Zentralrechnung - Access-Datenbank der Rechnung -"Zusammenstellung Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem Rechnungssoll" aller Einzelpläne nach Kapitel sowie nach Einzelplänen - Hauptrechnung - Übersicht über die Ist-Ergebnisse - einschl. der verbliebenen Haushaltsrestenach Einnahme- und Ausgabegruppen - Gruppierungsübersicht nach Hauptgruppen (§ 85 Nr. 3 LHO) - Funktionenübersicht nach Hauptfunktionen (§ 85 Nr. 4 LHO) Abgabe der Beiträge zu HHR (ohne Anlage 5) Beiträge zur Anlage 5 der HHR an Spiegelreferate MdF zur Qualitätssicherung Beiträge zur Anlage 5 der HHR von Spiegelreferate MdF an III 5 D) Konsolidierter Jahresabschluss Konsolidierung: Periodischer Extrakt Konsolidierung: manuelle Meldedaten/Zusatzmeldedaten Konsolidierung: Handelsbilanz II Konsolidierung: Schuko/Aeko usw. Vorlage an die Prüfer: prüffähiger, vollständiger Teilkonzernabschluss Konsolidierung: Buchungsfreie Zeit Konsolidierung: Übersendung Beleglisten/Hinweise aus Prüfungstätigkeit Konsolidierung: Buchungsstopp für das Jahr 2012 Übermittlung Abschlussunterlagen an HMdF Gesamtabschluss:Vorlage an die Prüfer: prüffähiger, vollständiger Gesamtabschluss Abgabe unterschriebener TK Abschluss nach Einarbeitung der Hinweise aus der Prüfung an MdF und HRH Termin Abschlussart 09.11.2012 01.12.2012 Einzelabschluss Einzelabschluss 07.12.2012 12.12.2012 27.12.2012 02.01.2013 04.01.2013 04.01.2013 08.02.2013 Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss 11.01.2013 21.01.2013 25.01.2013 27.01.2013 01.02.2013 01.02.2013 Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss 07/08.02.2013 15.02.2013 01.03.2013 14.03.2013 18.03.2013 19.03.2013 22.03.2013 28.03.2013 28.03.2013 28.03.2013 02.04.2013 08.04.2013 11.04.2013 11.04.2013 18.04.2013 31.05.2013 Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss Einzelabschluss 04.01.2013 07.01.2013 07.02.2013 11.02.2013 17.01.2013 17.01.2013 21.01.2013 21.01.2013 kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss kameraler Abschluss 14.02.2013 Haushaltsrechnung 14.02.2013 Haushaltsrechnung 21.02.2013 Haushaltsrechnung HZD 21.02.2013 Haushaltsrechnung Ressort Ressort 28.02.2013 18.04.2013 Haushaltsrechnung Haushaltsrechnung MdF 07.05.2013 Haushaltsrechnung HCC Ressort Ressort HCC Ressort 12.04.2013 12.04.2013 12.04.2013 19.04.2013 06.05.2013 Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung alle Ressort HCC Ressort MdF 21.05.2013 21.05.2013 24.05.2013 24.05.2013 10.06.2013 Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung Konsolidierung MdF 26.07.2013 Konsolidierung Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 21 Anlage 2 zum Jahresabschlussschreiben 2012 Konsolidierungskreis 2012 Ressort/ Konsolidierungskreis Konsolidierungseinheiten/Buchungskreisnummer Bezeichnung des Buchungskreises/der Konsolidierungseinheit Veränderung Landtag LTDSB 2010 Hessischer Landtag/ Hessischer Datenschutzbeauftragter Hess. RH HRH 2020 Hessischer Rechnungshof Staatsgerichtshof SGH 2040 Staatsgerichtshof des Landes Hessen 2100 2110 2120 2130 2195 2200 2210 2220 2263 2264 2265 2266 2267 2290 2502 2295 2300 2302 2311 2312 2313 2314 2395 Hessische Staatskanzlei Hessische Landesvertretung Hessisches Statistische Landesamt Hessische Landeszentrale für politische Bildung Förderbuchungskreis Hessische Staatskanzlei Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Landesamt für Verfassungsschutz Hessische Bezügestelle Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Gießen Regierungspräsidium Kassel Verwaltungsfachhochschule Hessische Landesfeuerwehrschule Polizeibehörden Bezügezahlung Förderbuchungskreis HMdIuS Schulbereich Erwachsenenbildung Hessisches Kultusministerium Staatliche Schulämter Amt für Lehrerbildung Institut für Qualitätsentwicklung Förderbuchungskreis HKM 2400 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa 2410 2420 2430 2440 2450 2460 2470 2480 2495 2500 2630 Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessische Arbeitsgerichtsbarkeit Staatsanwaltschaften Hessisches Finanzgericht Hessischer Justizvollzug Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit IT Stelle der hess. Justiz Förderbuchungskreis HMdJIE Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung (HCC) Finanzierung Landesbetriebe HMdF Hessische Bezügestelle entfällt nun BKR 2220 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Hessisches Baumanagement Steuerverwaltung Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda Hessisches Immobilienmanagement Hessische Lotterieverwaltung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Hessen Mobile Straßen- und Verkehrsverwaltung Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Hessische Eichdirektion 2640 Landesbetrieb Staatliche Technische Überwachung Hessen 2695 2700 2795 Förderbuchungskreis HMWVL Hessisches Sozialministerium Förderbuchungskreis HSM Geschäftsbereich Hess. MP HMdIuS HKM HMdJIE 21 22 23 24 2505 HMdF 25 2506 2510 2515 2540 2560 2580 2593 0444 2600 2610 HMWVL HSM 26 27 2620 Vormals BKR 2520 Vormals TK Finanzierung Seite 22 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Nr. 1 Konsolidierungskreis 2012 Ressort/ Konsolidierungskreis Konsolidierungseinheiten/Buchungskreisnummer 6579 6580 6582 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft Hessischer Landtag/ und Verbraucherschutz Landesbetriebe und Kommunalisierung HMUELV Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Landesbetrieb Hessen-Forst Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Förderbuchungskreis HMUELV Betrieb gewerblicher Art Staatsweingüter Kloster Eberbach Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Hochschulen HMWK Staatstheater Kassel Hessisches Staatstheater Wiesbaden Staatstheater Darmstadt Historisches Erbe Information und Dokumentation Landesbetrieb Archivschule Marburg Förderbuchungskreis HMWK Philipps-Universität Marburg Justus Liebig-Universität Gießen Technische Universität Darmstadt Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Universität Kassel Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main Hochschule Darmstadt Fachhochschule Frankfurt am Main 6583 Technische Hochschule Mittelhessen 6586 6585 6561 2501 2525 2530 2541 2550 2595 Hochschule Rhein-Main Hochschule Fulda Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Zahlungsverkehr HCC Vorsorgekasse Staatliche Hochbaumaßnahmen Hessisches Baumanagement Projekte Finanzierungsbuchungskreis Fördermittelbuchungskreis HMdF 2800 HMUELV 28 HMWK 29 2806 2810 2820 2850 2870 2895 280001 2900 2906 2910 2911 2912 2920 2930 2940 2995 6576 6574 6570 6571 6568 6578 Finanzierung FIN Bezeichnung des Buchungskreises/der Konsolidierungseinheit Veränderung HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 10 Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 6. Dezember 2012 Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt: §1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter (1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich a) für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf das Landesschulamt für seinen Aufgabenbereich, b) für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2012 (GVBl. I S. 62), übertragen wurden, auf die Regierungspräsidien. c) für Rechtstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf die Hessische Bezügestelle. (2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Absatz 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe. §2 Rechtsgeschäftliche Vertretung (1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört. (2) Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen: a) Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind, b) Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Ver- Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 tretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Landesschulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten, c) Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem Landesschulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen, d) für Schulleiterinnen und Schulleiter selbständiger allgemein bildender und beruflicher Schulen sowie rechtlich selbständiger beruflicher Schulen Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 127d Abs. 2 in Verbindung mit § 127c Abs. 2 Satz 2 HSchG. (3) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind. Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen. (4) Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Bespiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurecht) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. Satz 1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Bespiel Leihe, Miete, Pacht). Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf allgemein die tageoder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist) nicht meiner Zustimmung. Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluss des Vertrages vorzulegen. (5) Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben (vergleiche VV zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, StAnz. S. 2678, in der Fassung vom 19. November 2007, StAnz. S. 2292). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage bei dem Ministerium der Finanzen vorzulegen. (6) Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. §3 Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner (1) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten a) bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle, b) bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat, c) bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat. (2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen. Seite 23 §4 Ermächtigung und Berichtspflicht (1) Vor a) der Erhebung einer Klage b) dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie c) der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 5 000 Euro beträgt. Meiner Ermächtigung bedürfen a) die Abgabe eines Anerkenntnisses b) der Abschluss eines Vergleichs sowie c) die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden. (2) In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn a) das Land beigeladen wird, b) Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind, c) kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind, d) die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird, e) zu erwarten ist, dass dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt. In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten, a) wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist, b) über den Ausgang des Rechtsstreits. (3) Die Berichte zu Abs. 1 und zu Abs. 2 Satz 1 sind so frühzeitig vorzulegen, dass während der Widerrufs- bzw. Rechtsmittelfrist gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann. (4) Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten: „ Das Land Hessen, vertreten durch …,“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist. (5) Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozessoder Terminvollmacht erteilt. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich machen, anzugeben. Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung. (6) Über Rechtstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist dem Kultusministerium auf dem Dienstweg zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten. (7) Bei Rechtstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Abs. 4 genannte Formel nicht zu verwenden. Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist. §5 Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen bei der Pfändung von Bezügen von Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, und sonstigen Ansprüchen (§ 3 Abs. 1 b) und c)) (1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten. (2) Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung Seite 24 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 der Stelle zu, die nach § 3 Abs. 1 c) dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist. (3) Die nach Abs. 2 zur Verfügung zuständige Stelle erlässt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle. Die Anordnung zur Auszahlung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihr beizulegen. (4) Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihrer Anordnung Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält. (5) Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen. (6) Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen oder die Gläubiger einer Befriedung in der von der nach Abs. 2 verfügenden Stelle festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen. Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die für die Zahlung zuständige Stelle aus. (7) Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Anordnung zur Auszahlung abzuändern; Abs. 4 S. 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der für die Zahlung zuständige Stelle unverzüglich mitzuteilen. (8) Die für die Zahlung zuständige Stelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben musste, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird. (9) Treten Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, deren oder dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in den Geschäftsbereich eines anderen Ressorts über, so hat die für die Zahlung bisher zuständige Stelle der fortan zuständigen Stelle von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vergleiche auch hierzu § 833 ZPO). §6 Übergangs- und Schlussvorschriften (1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 1. August 1997 (StAnz. S. 2519), zuletzt geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 9. Dezember 2011 (StAnz. S. 1620), wird aufgehoben. (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht. Wiesbaden, den 6. Dezember 2012 Die Hessische Kultusministerin gez. B e e r – Gült.-Verz. 132 – StAnz. 1/2013 S. 22 Nr. 1 11 Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 17. Dezember 2012 Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt: §1 (1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungsund Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, dem Landesschulamt für seinen Geschäftsbereich übertragen. (2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Landesschulamt auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung – Dr.-FrankNiethammer-Institut – übertragen. (3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, weitere Beschäftigte in der Schulaufsicht, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H. (4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG). (5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15 a Abs. 1 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1. (6) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127 d und 127 e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen, soweit es sich um Personal handelt, das von den Schulen aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung vom Land finanziert wird. (7) In den Fällen der Abs. 4 bis 6 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das Landesschulamt in Anspruch zu nehmen. §2 (1) Das Landesschulamt ist, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für seinen Geschäftsbereich zuständig, 1. nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 2. nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung a) die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 3. nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen, Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 4. nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung es zuständig ist, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen, 5. nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen, 6. nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben, 7. nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung es zuständig ist, Sonderurlaub zu gewähren, 8. nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren, 9. die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen. (2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Landesschulamt auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung – Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen. (3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind zuständig, 1. nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen für Beschäftigte ihrer Schule bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 2. nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen für Beschäftigte ihrer Schule zu gewähren. (4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127 d und 127 e HSchG sind zuständig, 1. nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule anzuordnen, 2. nach § 4 TV-H Beschäftigte ihrer Schule abzuordnen; eine Abordnung setzt die vorherige Unterrichtung des Landesschulamtes und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule voraus. §3 Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß. §4 (1) Die Übertragung der Befugnis nach § 1 Abs. 6 und der Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 erfolgt insgesamt und unter dem Vorbehalt des Einvernehmens der jeweiligen Schule im Rahmen der Umwandlung in eine selbstständige Schule nach § 127 d HSchG. Die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule nach § 127 e HSchG lässt die Übertragung der Befugnis nach Satz 1 unberührt. (2) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der weiteren Dienstsitze des Landesschulamtes die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der weiteren Dienstsitze des Landesschulamtes mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten. (3) Dem Landesschulamt bleibt es vorbehalten, die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Befugnisse nach § 1 Abs. 4 bis 6 und die nach § 2 Abs. 3 und 4 dieser Anordnung übertragenen Zuständigkeiten im Einzelfall jeweils an sich zu ziehen. (4) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 sowie nach § 4 Abs. 3 dieser Anordnung im Einzelfall an sich zu ziehen. §5 (1) Die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 22. Juni 2011 (StAnz. S. 939) wird aufgehoben. Seite 25 (2) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Wiesbaden, den 17. Dezember 2012 Die Hessische Kultusministerin gez. B e e r – Gült.-Verz. 3200 – StAnz. 1/2013 S. 24 12 Urkunde über Zusammenlegung der Ev. Matthäusgemeinde Rüsselsheim und der Ev. Stadtkirchengemeinde Rüsselsheim zur Evangelischen Martinsgemeinde Rüsselsheim Nach § 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rüsselsheim Folgendes beschlossen: §1 Die Evangelische Matthäusgemeinde Rüsselsheim und die Evangelische Stadtkirchengemeinde Rüsselsheim, beide Evangelisches Dekanat Rüsselsheim, werden am 1. Januar 2013 Evangelischen Rüsselsheim zusammengelegt. §2 Die Evangelische Martinsgemeinde Rüsselsheim Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Matthäusgemeinde Rüsselsheim und der Stadtkirchengemeinde Rüsselsheim. §3 Das Grundvermögen der Evangelischen Matthäusgemeinde Rüsselsheim der Evangelischen Rüsselsheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Martinsgemeinde Rüsselsheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen. Darmstadt, 4. Dezember 2012 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Für die Kirchenverwaltung gez. Z a n d e r Oberkirchenrätin Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, den 11. Dezember 2012 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 880.020.000 – 47 StAnz. 1/2013 S. 25 13 Urkunde über die Neuordnung der Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein 1. Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß c. 515 § 2 CIC werden die Katholischen Pfarreien Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein, die zugleich Kirchengemeinden sind, aufgehoben und gemäß c. 121 CIC zu einer neuen Pfarrei und Kirchengemeinde vereinigt, die den Namen „St. Peter und Paul, Wiesbaden“ trägt. Die neue Kirchengemeinde „St. Peter und Paul, Wiesbaden“ ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgelösten Kirchengemeinden Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein. 2. Das Gebiet der neuen Pfarrei „St. Peter und Paul, Wiesbaden“ umfasst die bisherigen Gebiete der Pfarreien Herz Jesu, Wies- Seite 26 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 baden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein. 3. Pfarrkirche der neuen Pfarrei ist die auf den Titel „St. Peter und Paul“ geweihte Kirche in Wiesbaden. Die ehemaligen Pfarrkirchen Herz Jesu, St. Georg und Katharina, St. Hedwig, St. Kilian, St. Klara, St. Marien und St. Josef sowie die Kirche Mariä Heimsuchung sind Filialkirchen der neuen Pfarrei. 4. Das gesamte Kirchenvermögen (einschließlich aller Forderungen und Verbindlichkeiten), die Kirchenbücher und die Akten der bisherigen Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein, werden der neuen Pfarrei und Kirchengemeinde „St. Peter und Paul, Wiesbaden“ zugeführt. Dabei bleiben die bisherigen Zweckbindungen von Vermögensmassen bestehen. Die Kirchenbücher der Nr. 1 bisherigen Pfarreien und Kirchengemeinden werden zum 31. Dezember 2012 geschlossen. Die neue Pfarrei und Kirchengemeinde legt neue Kirchenbücher an. 5. Die neue Kirchengemeinde „St. Peter und Paul, Wiesbaden“ führt ein Kirchensiegel mit der Aufschrift: „Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wiesbaden – Der Verwaltungsrat“. Das Siegel des Pfarramtes lautet: „Katholische Pfarrei St. Peter und Paul Wiesbaden“. 6. Diese Urkunde wird zum 1. Januar 2013 wirksam. Limburg a. d. Lahn, 7. Dezember 2012 + Dr. Franz-Peter Tebartz-van Elst Bischof von Limburg __________________ Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, den 17. Dezember 2012 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 880.340.000 – 60 StAnz. 1/2013 S. 25 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 14 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen (APOhDArchiv) Vom 14. Dezember 2012 Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission: INHALTSÜBERSICHT Erster Teil Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Einstellungsvoraussetzungen § 3 Auswahl und Einstellung § 4 Dienstverhältnis, Urlaub Zweiter Teil Vorbereitungsdienst § 5 Ziel § 6 Ausbildungsstellen § 7 Dauer und Ablauf § 8 Berufspraktische Studien § 9 Note der berufspraktischen Studien § 10 Fachstudien § 11 Note der Fachstudien § 12 Transferphase Dritter Teil Archivarische Staatsprüfung § 13 Gliederung und Zweck § 14 Prüfungsausschuss § 15 Prüfungsberechtigung § 16 Prüfungsformen und Studienleistungen § 17 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen § 18 Modulprüfungen § 19 Abschlussprüfung § 20 Note der Abschlussprüfung § 21 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt § 22 Wiederholung der Prüfungen § 23 Ordnungsverstöße § 24 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung § 25 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung § 26 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen § 28 Inkrafttreten Erster Teil Allgemeines §1 Geltungsbereich Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des höheren Archivdienstes in Hessen. §2 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst kann nur eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung erfüllt, 2. das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und 3. angemessene Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen Fremdsprache nachweist, 4. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerberinnen oder Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 HLVO von ihrer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zu einem Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden (§ 17 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten des höheren Archivdienstes wahrgenommen werden, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 17 Abs. 2 HLVO). §3 Auswahl und Einstellung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 2. das Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung, 3. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten, 4. ein Nachweis angemessener Sprachkenntnisse gemäß § 2 Nr. 3, 5. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als behinderter Mensch. Bei den in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie. §4 Dienstverhältnis, Urlaub (1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Archivreferendarin“ oder zum „Archivreferendar“ ernannt. (2) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare werden mit ihrer Ernennung dem Ausbildungsarchiv zugewiesen. (3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird (§ 4 HUrlVO). Während der Fachstudien an der Archivschule in Marburg soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Zweiter Teil Vorbereitungsdienst §5 Ziel Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräfte für die Laufbahn des höheren Archivdienstes auszubilden, die vielseitige berufliche und soziale Handlungskompetenzen besitzen, um die an sie gestellten Aufgaben des höheren Archivdienstes wahrnehmen zu können. Das Studium an der Archivschule Marburg vermittelt den Referendarinnen und Referendaren die archivwissenschaftlichen Kompetenzen und Methoden durch anwendungsbezogene Lehre; die Ausbildungsphase in den Ausbildungsarchiven vermittelt vornehmlich berufspraktische Kompetenzen, die zur Erfüllung der archivfachlichen Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung des höheren Archivdienstes sollen insbesondere über fachliche Fähigkeiten und fachübergreifende Kompetenzen verfügen. Dazu gehört die Fähigkeit zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von archivfachlichen Aufgaben unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen ebenso wie die Fähigkeit zum Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen. Darüber hinaus sollen die Befähigung zu leitender Tätigkeit und die Bereitschaft, als Führungskraft verantwortlich und selbständig zu handeln entwickelt werden. §6 Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsstellen sind 1. das vom für das Archivwesen zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildungsarchiv oder die von diesem bestimmten Ausbildungsarchive, 2. die Archivschule Marburg, 3. vom Ausbildungsarchiv oder von den Ausbildungsarchiven bestimmte weitere Einrichtungen. (2) Das Ausbildungsarchiv übt die Dienstaufsicht über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar aus. Es kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule Marburg oder andere Ausbildungsstellen übertragen. (3) In ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Weisungen der Ausbildungsstelle. (4) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsarchivs oder eine von ihr oder von ihm bestellte Beamtin oder ein bestellter Beamter des höheren Archivdienstes. §7 Dauer und Ablauf (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst (Archivarische Staatsprüfung) ab. (2) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt: 1. berufspraktische Studien einschließlich zwei Praktika von jeweils einem Monat……………………...…..acht Monate 2. Fachstudien ………………………………....…zwölf Monate 3. Transferphase……………………………….....drei Monate 4. Prüfungsphase mit Abschlussprüfung…….ein Monat Seite 27 (3) Der Vorbereitungsdienst endet 1. bei Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung mit erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung (§ 7 Abs. 2 Nr. 4), frühestens jedoch mit dem allgemein oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, 2. bei Nichtbestehen der Wiederholung einer Modulprüfung oder der Abschlussprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist damit beendet. Wird die Abschlussprüfung während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO). (4) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Tätigkeiten entscheidet das zuständige Ministerium oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung. (5) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr-und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. (6) Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 122 ECTS-Punkte (3.660 Stunden). §8 Berufspraktische Studien (1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen. (2) Während der berufspraktischen Studien soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden. (3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar soll während der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben 1. in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut, 2. in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken, 3. in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut, 4. in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements. (4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete: 1. Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut, 2. Archivalische Quellenkunde, 3. Sicherung und Erschließung von Archivgut, 4. Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut, 5. Archivmanagement und Archivrecht. Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung. (5) Während der berufspraktischen Studien sind 4 Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42 ECTS-Punkte (1.260 Stunden). §9 Note der berufspraktischen Studien (1) Das Ausbildungsarchiv ermittelt die Punktzahl und Note der berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen 4 Modulen. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien. § 10 Fachstudien (1) Die Fachstudien finden an der Archivschule Marburg statt. Die Lehrinhalte der Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Dabei sind die Belange der verschiedenen Archivsparten in Deutschland angemessen zu berücksichtigen. (2) Während der Fachstudien sollen der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar die fachspezifischen und fachübergreifenden Seite 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 methodischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst vermittelt werden. (3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar soll während der Fachstudien die Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben zur 1. selbständigen Erweiterung der historischen und archivarischen Fachkenntnisse, 2. Steuerung der archivarischen Fachaufgaben auf der Grundlage ihres Fachwissens und der zur Verfügung stehenden Ressourcen, 3. Erfüllung der Fach- und Führungsaufgaben in der digitalen Welt, 4. Einschätzung und Weiterentwicklung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen. (4) Die Fachstudien gliedern sich in Module und umfassen folgende Gebiete: 1. Archivwissenschaft, 2. Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement, 3. Historische Hilfswissenschaften. Außerdem finden archivwissenschaftlich begründete Studienfahrten statt. Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung. (5) Während der Fachstudien sind 9 Module zu absolvieren. Die Fachstudien umfassen insgesamt 60 ECTS-Punkte (1.800 Stunden). (6) Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Im Zuge des Prozesses der europäischen Integration können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache durchgeführt werden. § 11 Note der Fachstudien (1) Die Archivschule ermittelt die Punktzahl und Note der Fachstudien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen 9 Modulen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der Prüfungsleistungen in den Fachstudien. § 12 Transferphase (1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Punkte (450 Stunden). Sie findet nach den Fachstudien als dreimonatiges gemeinsames Projekt der Archivschule und des Ausbildungsarchivs statt. Sie wird von der Projektleiterin oder dem Projektleiter im Ausbildungsarchiv und von einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule betreut. (2) In der Transferphase soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar nachweisen, dass sie oder er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse stellt sie oder er in der Transferarbeit dar. (3) Die Fragestellung wird auf Vorschlag der Archivreferendarin oder des Archivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Die ausgewählte Fragestellung wird der Archivschule Marburg spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt. (4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule einzureichen. (5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule und der Projektleiterin und dem Projektleiter in dem Ausbildungsarchiv zu bewerten. Die abschließende Punktzahl und Note wird von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungsarchivs durch die Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen. Dritter Teil Archivarische Staatsprüfung § 13 Gliederung und Zweck (1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Gesamtheit der nach den §§ 8, 10 und 12 abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung. (2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzt. (3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind 14 Module und die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren. Nr. 1 (4) Bei allen Teilen der Archivarischen Staatsprüfung sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO). § 14 Prüfungsausschuss (1) Zur Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen wird bei der Archivschule Marburg ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule; 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der entsendenden Landesarchivverwaltungen oder des Bundes; 4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. (2) Das für das Archivwesen zuständige Ministerium beruft auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Auf Vorschlag des Beirates der Archivschule beruft es die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und seine Vertreterinnen oder seine Vertreter. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger berufen sind. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, mit dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können vom zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden. (4) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten. § 15 Prüfungsberechtigung (1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss grundsätzlich der oder die Modulverantwortliche bestellt. Ist eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer erforderlich, so kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausbildungsarchivs bestellt werden. (2) Zur Prüferin oder zum Prüfer können Archivarinnen und Archivare bestellt werden, die die Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für Prüfungen, die spezifische, nicht archivarische Fachkenntnisse erfordern, können auch Lehrkräfte bestellt werden, die ein Hochschulstudium absolviert und mehrjährige Berufserfahrung im von ihnen unterrichteten Fach haben. § 16 Prüfungsformen und Studienleistungen Als Prüfungsformen und Studienleistungen während des Vorbereitungsdienstes werden bestimmt: 1. Klausur Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeit, in der die Referendarinnen und Referendare ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten. Die Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 120, höchstens 240 Minuten. Die Arbeit ist spätestens am Ende der vorgegebenen Bearbeitungszeit abzugeben. 2. Hausarbeit Eine Hausarbeit ist die auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgte selbständige Bearbeitung eines Themas, deren Erkenntnisse die Referendarin oder der Referendar systematisch schriftlich darlegt. 3. Referat mit Ausarbeitung Ein Referat besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, in dem sich die Referendarin oder der Referendar mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinandersetzt. Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag von mindestens 20, höchstens 45 Minuten. An den Vortrag schließt sich eine von der Referentin oder dem Referenten zu leitende Diskussion an. Das Referat soll in freien Formulierungen und unterstützt durch eine angemessene Präsentationstechnik gehalten werden. In der schriftlichen Ausarbeitung sind die wichtigsten Ergebnisse des Referates und der Diskussion auf höchstens fünf Seiten strukturiert darzustellen. 4. Fallbearbeitung Eine Fallbearbeitung kann aus einer oder mehreren Studienleistungen bestehen. Studienleistungen können sowohl die schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas mit anschließender Präsentation als auch eine durchzuführende praktische Übung sein. Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind die Studienleistungen abschließend zu benennen. 5. Posterpräsentation Eine Posterpräsentation stellt zentrale Forschungsergebnisse zu einem spezifischen Thema visuell aufbereitet in der Regel in Form eines Plakates bereit. Sie ersetzt keinen Fachvortrag, sondern ermöglicht es Interessenten, sich fachspezifisch schnell und präzise über ein Thema zu informieren. Die Verwendung von Texten, Grafiken und Visualisierungen ist ein zentraler Bestandteil einer Posterpräsentation. 6. Portfolio Das Portfolio ist eine Zusammenstellung von Arbeiten einer Referendarin oder eines Referendars, die Bemühen, Fortschritte und Erfolge der Lernenden belegen. Es umfasst eine Zusammenstellung von mehreren Aufgaben, z. B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Kurzreferat, Übungsaufgaben, Essay, die im Verlauf eines Moduls erbracht und dokumentiert wurden. Es soll auch einen Anteil Selbstreflexion über den Lernprozess enthalten. Ziel des Portfolios ist es, den Lernfortschritt der Referendarinnen und Referendare innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufzuzeigen. Es soll zu einer Bewusstmachung des eigenen Lernens führen und ist gleichzeitig das Produkt, das die Referendarinnen und Referendare als Ergebnis des Prozesses gestalten. Die Studierenden werden an der Auswahl des Inhalts, der Kriterien für die Auswahl und den Bewertungskriterien beteiligt. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet. 7. Transferarbeit In der Transferarbeit soll die Referendarin oder der Referendar eine Fragestellung aus der Praxis unter Anwendung der Kenntnisse aus den Fachstudien selbständig wissenschaftlich bearbeiten, einen Lösungsvorschlag entwickeln und schriftlich auf höchstens 30 Seiten ausarbeiten. 8. Leitungsübung In der Leitungsübung soll die Referendarin oder der Referendar an einem Fallbeispiel nachweisen, dass sie oder er die erworbenen Fach- und Führungskompetenzen als Leiterin oder Leiter eines Einzel- oder Gruppengesprächs in mündlicher Form einsetzen kann. Die Leitungsübung soll inklusive Vorbereitungszeit die Dauer von 50 Minuten nicht überschreiten. 9. Mündliche Prüfung Durch die mündliche Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er übergreifende Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und einordnen kann oder auf praxisorientierte Fragestellungen anwenden kann. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer oder als ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt. 10. Praxisbericht Der Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des Praktikums, der die Kompetenzen der Referendarin und des Referendars insbesondere in Bezug auf das Praxisverständnis weiterentwickeln soll; er soll höchstens 15 Seiten umfassen. Näheres regelt die Studienordnung. Seite 29 § 17 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen (1) Die Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: UÊ £xÊLÃÊ£{Ê*ÕÌiÊqÊÃi ÀÊ}ÕÌÊ£®ÊrÊvØÀÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊ`iÊforderungen in besonderem Maße entspricht, UÊ £ÎÊLÃÊ££Ê*ÕÌiÊqÊ}ÕÌÊÓ®ÊrÊvØÀÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊ`iÊvÀ`irungen voll entspricht, UÊ £äÊLÃÊnÊ*ÕÌiÊqÊLivÀi`}i`ÊήÊrÊvØÀÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊÊ allgemeinen den Anforderungen entspricht, UÊ ÇÊLÃÊxÊ*ÕÌiÊqÊ>ÕÃÀiV i`Ê{®ÊrÊvØÀÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊâÜ>ÀÊ Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, UÊ {Ê LÃÊ ÓÊ *ÕÌiÊ qÊ >}i >vÌÊ x®Ê rÊ vØÀÊ iiÊ iÃÌÕ}]Ê `iÊ `iÊ Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, UÊ £ÊLÃÊäÊ*ÕÌiÊqÊÕ}iØ}i`ÊÈ®ÊrÊÜiÊ`iÊiÃÌÕ}Ê`iÊforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Hochschul-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten: 6er Notensystem (Laufbahnrecht) Punktzahl sehr gut (1) 15 bis 14 gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 13 bis 11 10 bis 8 7 bis 5 4 bis 2 1 bis 0 5er Notensystem (Hochschul-Bewertungssystem) für eine Leissehr tung, die den gut Anforderungen (1) in besonderem Maße entspricht für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) nicht ausreichend (5) Seite 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 (3) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich aufgrund von Zwischenrechnungen Bruchteile von Notenpunkten, so werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird abgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet. § 18 Modulprüfungen (1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab oder es ist eine Studienleistung zu erbringen. (2) Die Prüfungsleistung aus jedem Modul ist von der Prüferin oder dem Prüfer nach § 17 mit einer Punktzahl und Note zu bewerten. Über die Benotung wird eine Bescheinigung ausgestellt. (3) Die kontinuierliche mündliche Mitarbeit kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen bis zu 30 % in die Prüfungsnote einfließen, sofern die jeweils zuständige Lehrkraft das zu Beginn einer Lehrveranstaltung mitgeteilt hat. (4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die gesamte Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden kann. (5) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. (6) Die Ergebnisse der Modulprüfungen aus den berufspraktischen Studien und den Fachstudien und das Ergebnis der Transferphase werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis gebracht. § 19 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung ist am Ende des Vorbereitungsdienstes vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Sie besteht aus einer Leitungsübung und einer mündlichen Prüfung. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist formlos mit der Transferarbeit und den Bescheinigungen über die erbrachten Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 2 bei der Archivschule einzureichen. Zur Abschlussprüfung wird geladen, wer die Module nach den §§ 8, 10 und 12 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bestanden hat. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt die Archivreferendarin oder den Archivreferendar zur Abschlussprüfung zu. Sie oder er bestimmt Zeitpunkt und Ort der Abschlussprüfung und unterrichtet darüber das Ausbildungsarchiv. (4) In der Leitungsübung hat die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur Ausübung von Leitungsfunktionen in einem Archiv befähigt ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von den Ausbildungsarchiven Vorschläge für Prüfungsaufgaben einholen. (5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie umfasst die Verteidigung der Transferarbeit und ein Prüfungsgespräch über die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete. (6) Die Abschlussprüfung soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern. Davon entfallen 30 Minuten auf die Vorbereitung der Leitungsübung, 20 Minuten auf die Leitungsübung und 40 Minuten auf die mündliche Prüfung, die sich je zur Hälfte auf die Verteidigung der Transferarbeit und das Prüfungsgespräch gemäß Abs. 5 erstreckt. (7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. (8) Die Abschlussprüfung und ihre Vorbereitung umfassen insgesamt 5 ECTS-Punkte (150 Stunden). § 20 Note der Abschlussprüfung (1) Der Prüfungsausschuss bewertet auf Vorschlag der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung mit je einer Punktzahl und stellt daraus für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Punktzahl und -note der Abschlussprüfung fest. Die Note der Leitungsübung wird mit 40 %, die Noten der Verteidigung der Transferarbeit und des Prüfungsgesprächs werden mit je 30 % gewichtet. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden. (3) Die Note der Abschlussprüfung wird den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren nach der Abschlussprüfung mitgeteilt. Auf Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen. Nr. 1 (4) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 21 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt (1) Ist eine Archivreferendarin oder ein Archivreferendar durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis – auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis – vorzulegen. (2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferin oder des Prüfers nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. (3) Der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferin oder der Prüfer erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Archivreferendarin oder der Archivreferendar ohne triftigen Grund einer Prüfung fernbleibt oder diese abbricht. § 22 Wiederholung der Prüfungen (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung als mündliche Prüfung angeboten. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (2) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (3) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. § 23 Ordnungsverstöße (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferin oder der Prüfer. Er kann – je nach Schwere des Verstoßes – die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. (2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. § 24 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung (1) Im Anschluss an die Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note der Archivarischen Staatsprüfung. (2) Die Punktzahlen und Noten der einzelnen Studien- und Prüfungsbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung ein: – Berufspraktischen Studien mit 30 % – Fachstudien mit 30 % – Transferarbeit mit 20 % – Abschlussprüfung mit 20 %. (3) Die Abschlussnote wird entsprechend § 17 Abs. 1 als Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note ausgewiesen. (4) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 122 ECTS-Punkte erzielt und die Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 7 bis 5 Punkten bzw. mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurden. § 25 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung (1) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden. (2) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die Archivreferendarin oder der Archivreferendar die Befähigung für den höheren Archivdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen, sobald ihr oder ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist. (3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar, die oder der die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 § 26 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Archivreferendarin oder der Archivreferendar auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen der Archivschule Marburg. (2) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften 30 Jahre und Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Zeugnisse 60 Jahre aufzubewahren. Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen (1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen (APOhArchiD) vom 23. Mai 1997 (StAnz. S. 1868) wird aufgehoben. Seite 31 (2) Für Archivreferendarinnen und Archivreferendare, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. § 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Wiesbaden, den 14. Dezember 2012 Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst gez. K ü h n e - H ö r m a n n – Gült.-Verz. 322, 781 – StAnz. 1/2013 S. 26 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 15 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes § 25 Prüfungsakte § 26 Ausführungsbestimmungen Vom 14. Dezember 2012 Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), verordnen 1. der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 2. der Minister des Innern und für Sport 3. der Minister der Finanzen und 4. die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission: DRITTER TEIL Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Vorbereitungsdienst – Ausbildungsordnung § 1 Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes § 2 Einstellungsbedingungen § 3 Einstellungsverfahren § 4 Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses § 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen § 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 7 Gestaltung der Ausbildung und Nachteilsausgleich § 8 Überwachung der Ausbildung § 9 Beurteilung während der Ausbildung § 10 Urlaub, Dienstunfähigkeit § 11 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ZWEITER TEIL Große Staatsprüfung – Prüfungsordnung § 12 Zweck der Großen Staatsprüfung § 13 Abnahme der Prüfung § 14 Zulassung zur Prüfung § 15 Art der Prüfung § 16 Häusliche Prüfungsarbeit § 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht § 18 Mündliche Prüfung § 19 Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen § 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil § 22 Prüfungszeugnis § 23 Wiederholung der Prüfung § 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen Erster Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Hochbau § 27 Ausbildung (Hochbau) § 28 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Hochbau) § 29 Gliederung der Ausbildung (Hochbau) Zweiter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau § 30 Ausbildung (Städtebau) § 31 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Städtebau) § 32 Gliederung der Ausbildung (Städtebau) Dritter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Bauingenieurwesen § 33 Ausbildung (Bauingenieurwesen) § 34 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Bauingenieurwesen) § 35 Gliederung der Ausbildung (Bauingenieurwesen) Vierter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik § 36 Ausbildung (Maschinen- und Elektrotechnik) § 37 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Maschinen- und Elektrotechnik) § 38 Gliederung der Ausbildung (Maschinen- und Elektrotechnik) Fünfter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen § 39 Ausbildung (Vermessungs- und Liegenschaftswesen) § 40 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Vermessungs- und Liegenschaftswesen) § 41 Gliederung der Ausbildung (Vermessungs- und Liegenschaftswesen) § 42 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung (Vermessungs- und Liegenschaftswesen) § 43 Häusliche Prüfungsarbeit (Vermessungs- und Liegenschaftswesen) Sechster Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege § 44 Ausbildung (Landespflege) § 45 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Landespflege) § 46 Gliederung der Ausbildung (Landespflege) Siebter Abschnitt Seite 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz § 47 Ausbildung (Umwelttechnik / Umweltschutz) § 48 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Umwelttechnik / Umweltschutz) § 49 Gliederung der Ausbildung (Umwelttechnik / Umweltschutz) VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften § 50 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften § 51 Inkrafttreten Anlage 1: Ausbildungsnachweis Anlage 2: Übersicht über den Vorbereitungsdienst Anlage 3: Beurteilung Anlage 4: Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung Anlage 5: Prüfungsfächer und Prüfungszeiten Anlage 6: Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und Fachgebiete Anlage 7: Anforderungen an die Studiengänge in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen ERSTER TEIL Vorbereitungsdienst – Ausbildungsordnung §1 Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes (1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat herangebildet werden. (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und zu ergänzen. Sie soll umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung und Betrieb sowie methodische und soziale Kompetenzen zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben vermitteln. Das Verständnis für staatspolitische, wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge wie auch für kulturelle und soziale Belange ist zu fördern. Die sich wandelnden Anforderungen an Staat und Gesellschaft und insbesondere der Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen. (3) Der Vorbereitungsdienst wird nach folgenden Fachrichtungen unterschieden: 1. Hochbau, 2. Städtebau, 3. Bauingenieurwesen, 4. Maschinen- und Elektrotechnik, 5. Vermessungs- und Liegenschaftswesen, 6. Landespflege, 7. Umwelttechnik/Umweltschutz. Einzelne Fachrichtungen sind noch in Fachgebiete unterteilt (siehe Dritter Teil). (4) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Großen Staatsprüfung. §2 Einstellungsbedingungen In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und 2. das für ihre Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche Studium oder eine vergleichbare Kombination von Studiengängen auf folgende Weise abgeschlossen haben: a) als Diplom-Studiengang mit einer vorgeschiebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern ohne Zeiten für Praxisund Prüfungssemester und Diplomarbeit oder b) als konsekutiven Masterstudiengang von zehn Fachsemestern einschließlich Praxis- und Prüfungssemester und Masterarbeit (Master-Thesis) an einer Technischen Hochschule oder Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot oder c) als akkreditierten Masterstudiengang von zehn Fachsemestern einschließlich Praxis- und Prüfungssemester und Masterarbeit (Master-Thesis) an einer Hochschule. Ein Masterstudiengang kann auch an einer ausländischen Hochschule oder Universität abgeschlossen sein. Nr. 1 §3 Einstellungsverfahren (1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. Geburtsurkunde, gegebenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunden von Kindern, 2. Lebenslauf, 3. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Studienzugangsberechtigung, 4. Kopien von Zeugnissen über Hochschulprüfungen und Abschlüsse, sowie Nachweise über den Studienverlauf (zum Beispiel ein Diploma-Supplement) oder Kopien von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen oder Universitäten, sowie gegebenenfalls über Zusatzprüfungen oder andere Prüfungen, 5. Kopien der Urkunden über die Verleihung des zur Zulassung berechtigenden akademischen Grades, sowie Kopien von Urkunden über andere akademische Grade, 6. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Abschlussprüfung, 7. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben, 8. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist. Die Vorlage eines Lichtbildes sowie gegebenenfalls einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Bewerberin oder der Bewerber ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, sowie die Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule vorzulegen und bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. (3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. (4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten. (5) Mit der Zusage der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit. §4 Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Die in den Vorbereitungsdienst eingestellte Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf je nach ihrer oder seiner Fachrichtung zur oder zum Bau-, Vermessungs-, Landespflege- oder Umweltreferendarin beziehungsweise -referendar ernannt. (2) Referendarinnen und Referendare erhalten Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Vorschriften. (3) Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde, oder durch Entlassung. §5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften des Dritten Teils für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen. (2) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. (3) Referendarinnen und Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt für Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 den höheren technischen Verwaltungsdienst nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden. §6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung und dauert 24 Monate. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. (2) Erreicht eine Referendarin oder ein Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungs- oder die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern. (3) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder eines Freiwilligendienstes zu verlängern. (4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. (5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften des Dritten Teils für die einzelnen Fachrichtungen geregelt sind. §7 Gestaltung der Ausbildung und Nachteilsausgleich (1) Referendarinnen und Referendare werden nach den Sondervorschriften für ihre Fachrichtung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes für den höheren technischen Verwaltungsdienst einzuholen. In allen Fachrichtungen umfasst die Ausbildung zusätzlich die Fächer „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. (2) In einem Einführungslehrgang soll den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. In einem Leitfaden soll ihnen das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden. (3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. (4) Bei Prüfungen können für schwerbehinderte Referendarinnen und Referendare besondere Nachteile im Vergleich mit nicht behinderten Referendarinnen und Referendare entstehen. Zum Ausgleich solcher Nachteile sind ihnen die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von den schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren so erbracht und nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrer Mitbewerber verglichen werden können. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleiches sind rechtzeitig mit den schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung – Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) – sind heranzuziehen. Schwerbehinderte Referendarinnen und Referendare im Sinne dieser Verordnung sind die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen nach § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (5) Referendarinnen und Referendare sind soweit wie möglich in die praktischen Arbeitsabläufe der jeweiligen Ausbildungsstellen eigenverantwortlich mit einzubeziehen. Nach Möglichkeit ist ihnen Gelegenheit zu geben, auch umfassendere Aufgabenstellungen selbständig zu bearbeiten. §8 Überwachung der Ausbildung (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellen eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Behörde zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person. Seite 33 (2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Referendare können berücksichtigt werden. (3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig. (4) Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis gemäß Anlage 1 zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zur Prüfung und am Ende jedes Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsbehörde vorzulegen. (5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst gemäß Anlage 2. §9 Beurteilung während der Ausbildung (1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Die Beurteilung gemäß Anlage 3 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die Beurteilung nach Abs. 1 entfällt. (3) Die Ausbildungsbehörde fertigt zum Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung der Referendarin oder des Referendars, ihre oder seine Charaktereigenschaften und ihre oder seine Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben. Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Die Beurteilungen nach Abs. 1 und 3 sind den Referendarinnen und Referendaren in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen. § 10 Urlaub, Dienstunfähigkeit (1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 im Benehmen mit der Referendarin oder dem Referendar einzuarbeiten. (2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub im Sinne des § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBI. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBI. I S. 410), gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr verlängert werden. (3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes für den höheren technischen Verwaltungsdienstes zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend. (4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. § 11 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Ein Grund für die Entlassung liegt insbesondere vor, wenn die Referendarin oder der Referendar es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 14 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen. ZWEITER TEIL Große Staatsprüfung – Prüfungsordnung § 12 Zweck der Großen Staatsprüfung In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie ihre auf einer wissenschaftlichen Seite 34 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen und dass sie mit den Aufgaben ihrer Fachverwaltung und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind. Die Eignung zur Übernahme von Führungsund Leitungsaufgaben ist ebenso nachzuweisen wie ein Grundverständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge. § 13 Abnahme der Prüfung (1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst – Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Oberprüfungsamt), Dienstsitz Bonn. (2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen. (3) Beim Oberprüfungsamt werden Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen eingerichtet. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. (4) Die Prüfung wird in den in § 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll nach Möglichkeit der Verwaltung angehören, in der die Referendarin oder der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist. (5) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen und Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommissionen. Das Gleiche gilt für ihre oder seine Stellvertretung, soweit diese sich anstelle der Direktorin oder des Direktors an den Prüfungen beteiligt. § 14 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben oder unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehen und jeweils von der Ausbildungsbehörde zur Prüfung vorgeschlagen werden. (2) Referendarinnen und Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung gemäß Anlage 4 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat ihnen den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11) schriftlich mitzuteilen. (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er diesem zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vorliegt. (4) Die Direktorin oder der Direktor entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung. (5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unter- Nr. 1 lagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten. § 15 Art der Prüfung Die Prüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung. § 16 Häusliche Prüfungsarbeit (1) Referendarinnen und Referendare sollen durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen und methodisch bearbeiten sowie das Ergebnis klar darstellen können. (2) Referendarinnen und Referendare müssen die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Die Referendarinnen und Referendare haben in diesem Falle unverzüglich einen Antrag über ihre Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung haben die Referendarinnen und Referendare eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten. (3) Referendarinnen und Referendare haben die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen die Unterschrift der Referendarin oder des Referendars tragen. (4) Haben Referendarinnen oder Referendare an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „SchinkelWettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt. (5) Auf Antrag einer Referendarin oder eines Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. (6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes auf Antrag einer Referendarin oder eines Referendars zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zulassen. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem Fall mit 50 vom Hundert für das Gesamturteil zu gewichten. (7) In den Fällen nach Abs.5 oder 6 kann das Fachministerium auf Vorschlag der Einstellungsbehörde und Antrag der Referendarin oder des Referendars den Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung von § 7 um sechs Wochen verkürzen. (8) Die Referendarinnen und Referendare können die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Andernfalls wird sie vernichtet. § 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (1) Die Referendarinnen und Referendare sollen durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so werden die Referendarinnen und Referendare vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung geladen. (3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern gemäß Anlage 5 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarinnen und Referendare selbst Hilfsmittel mitbringen sollen, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Beamtin oder dem Aufsicht führenden Beamten zu hinterlegen. (4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Beamtin oder der Aufsicht führenden Beamte weiter, die oder der sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zu beauftragen. (5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist haben die Referendarinnen und Referendare ihre Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht führenden Beamtin oder dem Aufsicht führenden Beamten abzugeben. (6) Für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ist eine freiwillige PC-Benutzung zulässig, sofern die Ausschussleiterinnen und -leiter des Oberprüfungsamtes dem allgemein zustimmen und die Ausbildungsbehörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet. (7) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht führende Beamtin oder der Aufsicht führende Beamte jeweils eine Niederschrift an. Die Niederschriften sind zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten. § 18 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden. (2) Die Referendarinnen und Referendare werden vom Oberprüfungsamt schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen, die sich auf zwei Tage erstreckt. Bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. (3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 17) als nicht bestanden bewertet (§ 21), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen und Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung schriftlich durch das Oberprüfungsamt mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. (4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis gemäß Anlage 6 zu entnehmen. Die in Anlage 5 genannte Prüfungsdauer von 6½ Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen und Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen und Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschreiten. (5) Als Abschluss der Prüfung haben die Referendarinnen und Referendare einen Vortrag von längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem anderen, sie oder ihn interessierenden Gebiet entnommen und ist ihr oder ihm etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben. (6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde der Referendarin oder des Referendars und Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter zugegen sein. § 19 Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung (1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er die Prüfung abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum Seite 35 nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen beziehungsweise fortzusetzen. (2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. (3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: Ãi ÀÊ}ÕÌÊ Ê £®ÊrÊÊiiÊ iÃÌÕ}]Ê `iÊ `iÊ vÀ`iÀÕ}iÊ Ê besonderem Maße entspricht; }ÕÌÊ Ê Ó®ÊrÊÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊ`iÊvÀ`iÀÕ}iÊÛÊ entspricht; LivÀi`}i`Ê Î®ÊrÊÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊÊ}iiiÊ`iÊforderungen entspricht; >ÕÃÀiV i`Ê {®ÊrÊÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊâÜ>ÀÊB}iÊ>ÕvÜiÃÌ]Ê aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; >}i >vÌÊ x®ÊrÊÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊ`iÊvÀ`iÀÕ}iÊV ÌÊ entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; Õ}iØ}i`Ê È®ÊrÊÊiiÊiÃÌÕ}]Ê`iÊ`iÊvÀ`iÀÕ}iÊV ÌÊ entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet: Ãi ÀÊ}ÕÌÊ Ê rÊ £°ä 1.3 }ÕÌÊ Ê rÊ £°Ç 2.0 2.3 LivÀi`}i`Ê rÊ Ó°Ç 3.0 3.3 >ÕÃÀiV i`Ê rÊ Î°Ç 4.0 >}i >vÌÊ rÊ x°ä Õ}iØ}i`Ê rÊ È°ä° Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. § 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil (1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann. (2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 13 Abs. 6). (3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird `iÊ*ÕÌâ> Ê`iÀÊ BÕÃV iÊ*ÀØvÕ}Ã>ÀLiÌÊÌÊâÜiÊrÊÓäÊÛ°Ê°®] die Durchschnittspunktzahl aller ÃV ÀvÌV iÊÀLiÌiÊÕÌiÀÊÕvÃV ÌÊ ÌÊ`ÀiÊÊrÊÎäÊÛ°Ê°®] die Durchschnittspunktzahl aller Fächer `iÀÊØ`V iÊ*ÀØvÕ}Ê Ê ÌÊvØvÊÊrÊxäÊÛ°Ê°® multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen weiteren Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. (4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: sehr gut, Seite 36 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 gut, befriedigend, ausreichend, nicht bestanden. (5) a) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder 2. der Mittelwert nach Abs. (3) 4.01 oder schlechter lautet oder 3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft“ sind oder 4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder 5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder 6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben. b) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn 1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht (§ 16) oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 19 Abs. 1) oder 2. die Referendarin oder der Referendar nach § 24 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist. (6) Die Prüfung ist bestanden mit: „sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1.00–1.49, „gut“ bei einem Mittelwert von 1.50–2.44, „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 2.45–3.34, „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3.35–4.00. In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck – hierzu gehört auch der Vortrag (§ 18 Abs. 5) – berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben. (7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten. (8) Im Anschluss an die Prüfung wird den Referendarinnen oder Referendaren das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, erhalten sie hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. § 22 Prüfungszeugnis Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Referendarinnen oder Referendare die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessorin oder Assessor mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen. Hierüber erhalten sie ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes samt Rechtsbehelfsbelehrung übersandt. § 23 Wiederholung der Prüfung (1) Haben eine Referendarin oder ein Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden. Nr. 1 (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, zumindest auf die mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, auf die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen. Hat eine Referendarin oder ein Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist diese nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 21 Abs. 5a) 1.), kann sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe beantragen. (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, ob und gegebenenfalls in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens sechs, höchstens zwölf Monate betragen. Referendarinnen und Referendare haben zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen; andernfalls können sie entlassen werden (§ 11). § 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung (1) Referendarinnen und Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 16 Abs. 3) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 17 Abs. 3) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Verstoßes nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note „ungenügend“). Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. (4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Abs. 2 oder 3 zu hören. § 25 Prüfungsakte Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer oder seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. § 26 Ausführungsbestimmungen Die weitere Ausgestaltung der Prüfung regelt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Verwaltungsvorschriften (Ausführungsbestimmungen), die im Informationsblatt des Oberprüfungsamtes für den höheren technischen Verwaltungsdienst veröffentlicht und den Referendarinnen und Referendaren auf Anforderung vom Oberprüfungsamt übersandt werden. Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 DRITTER TEIL Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen Erster Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Hochbau § 27 Ausbildung (Hochbau) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes durchgängiges Studium der Architektur an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 nachweisen. Das Studium muss die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG für Architekten sowohl für inländische wie Absolventen aus den Ländern der EU erfüllen. Für andere Absolventen ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses nachzuweisen. § 28 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Hochbau) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Hessische Baumanagement. Seite 37 § 29 Gliederung der Ausbildung (Hochbau) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben –, Obere Bauaufsichtsbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Abschnitt I bis III: Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Planung und Steuerung, Personalführung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling, Berichtswesen, fach- und verwaltungsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugefügt werden. Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. Fachrichtung: Hochbau AusbildungsAbDauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Öffentlicher Hochbau: Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Landesbetriebes, insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von Haushaltsunterlagen (Pläne, Kostenberechnungen, Erläuterungen), Terminplanung einschließlich Netzplantechnik, Verdingungswesen, Energieeinspar-verordnung, Energieeffizienz, Nachhaltigkeit beim Bauen; energetische, ökologische und wirtschaftliche Optimierung der Bauten, Unfallverhütungsvorschriften, Bauüberwachung, Abrechnung, Vertragsabwicklung, Mittelbewirtschaftung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung, Rechte und Pflichten der Projektleiterin/des Projektleiters, der Projektmanagerin/des Projektmanagers und der Regionalniederlassungsleiterin/des Regionalniederlassungsleiter. schnitt (Wochen) I 38 Landesbetrieb Hessisches Baumanagement (Re gionalnie derlassung) beziehungsweise entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaften II 15 Staatliche oder kommunale Bauordnungswesen: Bauverwaltung Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag, Baugenehmigung, Ausnahmen und Befreiungen, Bauüberwachung, Abnahmen, Sonderverfahren. 7 III 12 (*) Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen: Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standortplanung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen. Mittlere oder oberste Be- Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben – hörde des Landes Obere Bauaufsichtsbehörde: Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Landes- und Regionalplanung, Widerspruchsverfahren, Eingaben, Zustimmungen und Befreiungen, Proektprogrammierung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Auswertungen, Berichte, Haushaltswesen, Controlling, Wettbewerbs- und Vertragswesen, Denkmalpflege, Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts. * Einschließlich der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 14 Lehrgänge circa 12 104 (Erholungsurlaub) rÊÓ{Ê>Ìi Seite 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Zweiter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau Nr. 1 Abschnitt II: § 30 Ausbildung (Städtebau) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 nachweisen. Darunter ist UÊ iÊ-ÌÕ`ÕÊ`iÀÊ,>Õ«>Õ}ÊÌÊ-V ÜiÀ«ÕÌÊ-ÌB`ÌiL>Õ UÊ iÊ6iÀÌivÕ}ÃÃÌÕ`ÕÊ`iÃÊ-ÌB`ÌiL>ÕiÃÊÊ,> iÊ`iÃÊ-ÌÕ`ums der Architektur, des Bauingenieurswesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege UÊ iÊÕvL>ÕÃÌÕ`ÕÊ`iÃÊ-ÌB`ÌiL>ÕiÃÊÊÃV ÕÃÃÊ>ÊiÊ-ÌÕdium der Architektur, des Bauingenieurswesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege zu verstehen. § 31 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Städtebau) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. § 32 Gliederung der Ausbildung (Städtebau) (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Mitarbeit und Information bei der Stadt Frankfurt am Main Mitarbeit und Information bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Abschnitt III: Wahlweise Ausbildung bei dem Regierungspräsidium Darmstadt oder der Stadt Frankfurt am Main Abschnitt I bis III: Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie), fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Im Laufe des Abschnittes I kann die Referendarin oder der Referendar bis zu acht Wochen einem geeigneten Landkreis und bis zu sechs Wochen dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main zur Ausbildung zugewiesen werden. Darüber hinausgehende Zuweisungen auch an andere Kommunen sind im Einvernehmen mit der Stadt Frankfurt möglich. (2) Die Referendarin oder der Referendar kann anstelle der Teilnahme an dem zentralen Fachlehrgang am Institut für Städtebau Berlin praktische Mitarbeit bei dem Regierungspräsidium Darmstadt oder einer kommunalen Verwaltung leisten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungs-inhalt gilt die folgende Übersicht. Fachrichtung: Städtebau AusbildungsAbDauer schnitt (Wochen) I 48 II 9 III 4 6 1 5 19 circa 12 104 Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Stadt Frankfurt am Main Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen von Kommunalver(Kommunale Ämter und waltungen; Eigenbetriebe) Entwicklungs- und Bauleitplanung: Bestandsaufnahme, Analyse, Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe, Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung. Planverwirklichung: Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen. Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration: Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Verkehr - öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßenplanung -, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz -, Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung. Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei städtebaulichen Planungen. Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate, zum Beispiel für Finanzen, Schulen, Gesundheit. Leitung des Planungs- beziehungsweise Baudezernates, politische Gremien, Personalwesen. Eigene Vorträge und Ausarbeitungen. Regierungspräsidium Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und Darmstadt übergreifender Ämter, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Städtebau, Bauordnungswesen, Genehmigung der Bauleitplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die Planung. Eigene Vorträge und Ausarbeitungen. Regierungspräsidium Vertiefung- beziehungsweise Wahlgebiete; abschließende InformaDarmstadt oder Stadt tion. Frankfurt am Main Häusliche Prüfungsarbeit Schriftliche Prüfungen Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfungen Lehrgänge (Erholungsurlaub) rÊÓ{Ê>Ìi Dritter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Bauingenieurwesen § 33 Ausbildung (Bauingenieurwesen) (1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens oder für das Fachgebiet Straßenwesen ein abgeschlossenes Studium des Wirtschaftsingenieurwesens der technischen Fachrichtung Bauin- genieurwesen an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 nachweisen. (2) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben die Wahl, sich in den Fachgebieten Straßenwesen oder Stadtbauwesen ausbilden zu lassen. (3) Bewerberinnen und Bewerber des Fachgebietes Stadtbauwesen können sich nach ihrer Wahl in den Fachbereichen Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen oder Siedlungswasserwirtschaft vertieft ausbilden lassen. Abschnitt I: § 34 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Bauingenieurwesen) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist 1. für das Fachgebiet Straßenwesen Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, 2. für das Fachgebiet Stadtbauwesen das Regierungspräsidium Darmstadt. § 35 Gliederung der Ausbildung (Bauingenieurwesen) (1) Die Ausbildung im Fachgebiet Straßenwesen gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Ausbildung im Verwaltungsdienst einer Außenstelle von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Abschnitt II: Straßenbaudienst (Außenstelle von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement) Abschnitt III: Benachbarte Fachgebiete bei Stadtverwaltung, Umweltverwaltung und einem Verkehrsbetrieb Abschnitt IV: Ausbildung im Verwaltungsdienst in der Zentrale von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement oder im übergeordneten Ministerium Abschnitt V: Auslandsaufenthalt; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Reihenfolge der Abschnitte I und II kann in begründeten Fällen geändert werden. (2) Die Ausbildung im Fachgebiet Stadtbauwesen gliedert sich in drei Abschnitte: Einführungsinformation mit weitgehend autodidaktischer Erarbeitung der Verwaltungsgrundlagen Abschnitt II: Eigenverantwortliches Wahrnehmen von Dienstgeschäften der örtlichen Behörden in den Fachbereichen Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen und Siedlungswasserwirtschaft. Dabei soll zur Intensivierung der Ausbildung jeder der vier Verwaltungsbereiche Planen, Ordnen, Bauen und Betreiben in einem anderen Fachbereich absolviert werden, der Verwaltungsbereich Bau jedoch in jedem Fall im Vertiefungsfachbereich. Informatorische Tätigkeiten in den vier Fachbereichen in Ergänzung der praktischen Mitarbeit. Im Laufe des Abschnitts II kann die Referendarin oder der Referendar bis zu acht Wochen dem Frankfurter Verkehrsverbund und bis zu sechs Wochen dem Umlandverband Frankfurt zur Ausbildung zugewiesen werden. Abschnitt III: Ausbildung im Verwaltungsdienst übergeordneter Behörden mit informatorischer Tätigkeit und praktischer Mitarbeit. Abschnitt I bis III: Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie), fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Einführungsinformation des Ausbildungsabschnitts I kann auch in den Abschnitt II eingegliedert werden; in diesem Fall wird der Abschnitt I (vier Wochen) zu einem späteren Zeitpunkt als Vertiefungsphase abgeleistet. In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gelten je nach Fachgebiet die folgenden Übersichten. Fachrichtung: Bauingenieurwesen Fachgebiet: Straßenwesen AusbildungsAbDauer schnitt (Wochen) I 12 (10)* II 32 (26)* III 11 IV 16 (12)* Ausbildungsstellen Seite 39 Ausbildungsinhalte Hessen Mobil – Straßen- und Aufgaben und Organisation von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement – Außen- Verkehrsmanagement, Geschäftsbetrieb einer Außenstelle: stelle Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Straßenverwaltung und Straßenrecht, Haushalts-, Rechnungsund Kassenwesen, Vermögensverwaltung, Straßenunterhaltung, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. Hessen Mobil – Straßen- und Vorbereitung und Durchführung von Bauten: Straßenplanung Verkehrsmanagement – Außen- und Straßenentwurf, Linienbestimmung, Landschaftsschutz, stelle Lärmschutz, Ökologie, Flächensicherung, Planfeststellung, Grunderwerb, Enteignung, Flurbereinigung; Ausschreibung, Verdingungswesen, Bauvertragsrecht, Baupreisrecht, Verantwortlichkeit, Haftung, Unfallverhütung; Straßenbautechnik, Straßenausstattung, Konstruktiver Ingenieurbau, Bauaufsicht, Überwachung, Gütesicherung; Abnahme und Abrechnung. Stadtverwaltung Aufgaben und Organisation der Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Erschließung, Bodenordnung, Bauordnungswesen; Verkehrs- und Versorgungsplanung, städtischer Tiefbau, Stadthygiene, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. Umweltverwaltung Aufgaben und Organisation, Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesens und der Wasserwirtschaft inklusive Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerschutz. Verkehrsbetriebe Aufgaben, Organisation, Wirtschaftsführung, Grundzüge des Eisenbahnrechts. Einführung in den Eisenbahnbetrieb, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Hessen Mobil – Straßen- und Geschäftsbetrieb, Organisation und Rechtsgrundlagen der Verkehrsmanagement – Zentechnischen Verwaltungen, Grundzüge des Staats-, Verwaltrale tungs- und Privatrechts sowie der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; verwaltungsmäßige Behandlung von Bauvorhaben, Vertiefung im Straßenbaurecht, Grunderwerb, Enteignung, Personalrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Fachplanungen anderer Verwaltungen, Planungsmethodik und Informatik, Bedarfsermittlung, Ausbauplanung und Finanzierung, Straßenbauprogramme, Umweltschutz nationale und internationale Organisationen im Straßenwesen, Führungstechnik. Seite 40 V Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 (12)* 6 Nr. 1 Auslandsaufenthalt Wahlmög- Analog zum Ausbildungsinhalt der Ausbildungsabschnitte I, II lichkeit – dann gelten bei und IV Ausbildungsdauer die Klammerwerte Häusliche Prüfungsarbeit 15 Lehrgänge **) circa 12 (Erholungsurlaub) rÊÓ{Ê>Ìi 104 *) **) inklusive Große Staatsprüfung Soweit für Lehrgänge über die vorgesehenen fünfzehn Wochen hinaus Zeitbedarf besteht, soll dieser zu Lasten der informatorischen Tätigkeit realisiert werden. Fachrichtung: Bauingenieurwesen Fachgebiet: Stadtbauwesen AusbildungsAbDauer schnitt (Wochen) I 4 II 35 13 III 9 Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Einführungsinformation: autodidaktische Erarbeitung der Verwaltungsgrundlagen unter Anleitung als theoretische Voraussetzung für die praktische Mitarbeit (Grundlagen des Verwaltungshandelns, Ordnungsgeschäfte der technischen Verwaltung, Grundzüge des Planungsrechts sowie des Haushalts-, Verdingungs- und Rechnungswesens, Verbindlichkeit technischer Bestimmungen, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung unter anderem). Stadt Frankfurt am Main Praktische Mitarbeit mit dienstbegleitender Information: Ei(Kommunale Ämter und genverantwortliches Wahrnehmen von Dienstgeschäften je einEigenbetriebe) mal in den Fachbereichen Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen, Siedlungswasserwirtschaft und den vier Verwaltungsbereichen. Planen (sieben Wochen): Aufstellen und Abstimmen von Bauleitund Fachplanungen. Ordnen (acht Wochen): Wahrnehmen des Verwaltungsvollzuges, insbesondere Bescheiden von Anträgen (zum Beispiel Bauanträge), Beteiligen in Widerspruchsverfahren. Bauen (16 Wochen): Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen einschließlich Erhaltung (im Vertiefungsbereich). Betreiben (sieben Wochen): Entwerfen von Betriebsplanungen, Lenken von Betriebsprozessen, Kontrollieren des Personal- und Materialeinsatzes. Informatorische Tätigkeit in Ergänzung der praktischen Mitarbeit in den Fachbereichen (Verwaltungsbereich Bauen ausgenommen). Städtebau: Bauleitplanung, Verkehrsplanung, Erschließung, Städtebauliche Sanierung und Entwicklung, Bauordnung. Stadtstraßen: Straßenplanung, Herstellung und Erhaltung von Straßenanlagen, Straßenreinigung, Wegeaufsicht. Stadtbahnen: Schnellbahnplanung, Herstellung und Erhaltung von Bahnanlagen, Bahnbetrieb, Bahnaufsicht. Siedlungsabfall- und Wasserwirtschaft: Umweltschutz, abfallund wasserwirtschaftliche Planung, Herstellung, Erhaltung und Betrieb von Ver- und Entsorgungsanlagen, Rückstandswirtschaft, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Regierungspräsidium Informatorische Tätigkeit: Darmstadt (fünf Wochen) bei den Führungsgeschäften. Lenken: Anleiten, Koordinieren und Kontrollieren. Entscheiden: Praktische Mitarbeit mit dienstbegleitender Information (vier Wochen): Eigenverantwortliches Wahrnehmen von Dienstgeschäften als Führungshilfe beim Lenken und Entscheiden, möglichst im Fachbereich Raumplanung und Städtebau (Vorbereiten von Vorlagen, Verordnungen, Bekanntmachungen, Entscheidungen; Öffentlichkeitsarbeit). Abschließende Information (drei Wochen): Vervollständigung des in der Vorbereitungszeit erarbeiteten Wissens in Eigeninitiative unter Anleitung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. Regierungspräsidium Darmstadt oder Stadt Frankfurt am Main 19 Lehrgänge und Seminare 6 1 5 circa 12 104 Häusliche Prüfungsarbeit Schriftliche Prüfung Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung (Erholungsurlaub) rÊÓ{Ê>Ìi Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Abschnitt I: Vierter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Maschinenund Elektrotechnik § 36 Ausbildung (Maschinen- und Elektrotechnik) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes durchgängiges Studium der des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 nachweisen. § 37 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Maschinenund Elektrotechnik) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Hessische Baumanagement. § 38 Gliederung der Ausbildung (Maschinen- und Elektrotechnik) (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Seite 41 Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft Abschnitt III: Verwaltungsdienst in der mittleren und höheren Instanz; Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Sonderaufgaben, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Abschnitt I bis III: Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Planung und Steuerung, Personalführung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling, Berichtswesen, fach- und verwaltungsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften). (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge beziehungsweise Seminare ergänzt. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung AusbildungsAbDauer schnitt (Wochen) I 40 Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Landesbetrieb Hessisches Baumanagement (Regionalniederlassung) und/oder kommunale Bau- dienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung II Private, staatliche oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen zum Beispiel Deutsche Telekom AG, Deutsche Bahn AG (DB), Kliniken und Universitäten Competence Centren Energie: 1. Hessisches Baumanagement: – Energie- und Betriebstechnik – Energieberatungsservice – Energiecontrolling Strom 2. Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Landau Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltung, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen. Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Bau, Unterhaltung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließ lich fernmeldetechnischer Anlagen, Betriebsführung, Betriebsüberwachung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Energierecht (Energieeinsparverordnung), Energieeffizienz, Nachhaltigkeit beim Bauen; energetische, ökologische und wirtschaftliche Optimierung der technischen Anlagen, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung, Rechte und Pflichten der Projektleiterin / des Projektleiters, der Projektmanagerin/des Projektmanagers und der Regionalniederlassungsleiterin/des Regionalniederlassungsleiter. Grundsätze von Planung, Bau und Betrieb von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen. Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Instandhaltungs-, Inspektions- und Wartungsverträge. 4 je 2 (insg. 8) III Fernwärmeverträge, flächendeckende Vergabe von Gaslieferungen, Energieversorgungskonzepte, Energie-Contracting. Grundlagen Energiemanagement und energieausweise, Planungskennwerte Wärme, Wasser, Energiekonzepte, Betriebsbegehungen. Flächendeckende Vergabe von Stromlieferungen, Planungskennwerte Strom. Photovoltaik 4 Versorgungsunter nehmen Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, für Strom, Gas, Wasser oder Energielieferverträge. Fernwärme 3 Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht Technische Überwachung (zum Beispiel TÜH) Oberfinanzdirektion oder Regierungspräsidium als technische Aufsichtsbehörde, oberste Landesbehörde 3 7 6 Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. Einführung in die Abnahme und Prüfung überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Organisations-, Personal- und Haushaltsangelegenheiten, Controlling, Geschäftsführung in der Verwaltung, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, einschlägige Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschriften, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft. Seite 42 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 6 11 circa 12 104 Häusliche Prüfungsarbeit Lehrgänge (Erholungsurlaub) rÊÓ{Ê>Ìi Fünfter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Vermessungsund Liegenschaftswesen § 39 Ausbildung (Vermessungs- und Liegenschaftswesen) (1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, deren abgeschlossenes Studium gemäߧ 2 Nr. 2 die Anforderungen der Anlage 7 erfüllt. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Wahl, sich in einem der Ausbildungsgebiete Liegenschaftskataster, Ländliche Neuordnung, Landesplanung und Städtebau oder Landesvermessung und Kartographie vertieft ausbilden zu lassen. § 41 Gliederung der Ausbildung (Vermessungsund Liegenschaftswesen) (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sechs Abschnitte: Abschnitt I: Liegenschaftskataster Abschnitt II: Ländliche Neuordnung Abschnitt III: Landesplanung und Städtebau Abschnitt IV: Landesvermessung und Kartographie Abschnitt V: Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte Abschnitt VI: Staatliche Mittelbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. § 40 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Vermessungsund Liegenschaftswesen) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Fachrichtung: Vermessungs- und Liegenschaftswesen AusbildungsAbDauer schnitt (Wochen) I - VI I 17 II 13 Nr. 1 Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Allgemein für alle Ausbil- Um Führungs- und Managementtechniken in der Fachrichtung dungsstellen Vermessungs- und Liegenschaftswesen zu beherrschen, soll die Referendarin oder der Referendar die im Folgenden aufgeführten Ausbildungsinhalte in jedem der Ausbildungsabschnitte anwenden. Die Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse soll in Form von Lehrgängen erfolgen. Managementaufgaben und -methoden, Organisation und Geschäftsbetrieb der Behörden, Informations- und Kommunikationstechnik, Personalführung und -leitung, Personalverwaltung, Zusammenarbeit mit Personalvertretungen, volks- und betriebswirtschaftliche Grundsätze, Öffentlichkeitsarbeit, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Qualitätssicherung. Amt für Bodenmanagement, Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Lie genGrundbuchamt schaftskatasters. Verbindung mit dem Grundbuch. Liegenschaftsrecht: Verwendung der Katasterunterlagen für die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft. Bodenschätzung, Einrichtung und Führung des Grundbuches. Katastererneuerung. Kostenwesen, Planung, Durchführung, Ausarbeitung und Kontrolle aller Kataster- und sonstigen Vermessungen unter Anwendung moderner Rechen- und Auswerteverfahren (Hardware, Software-Technologie), Anwendung im Bereich des Geoinformationswesens, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und politischen Gremien. Amt für Bodenmanagement Geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigung, Agrarrecht; beziehungsweise Hessisches rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische GrundLandesamt für Bo den- lagen der Landentwicklung. management und Geoinfor- Maßnahmen zur Landentwicklung, Kosten und Finanzierung mation der Maßnahmen, Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum, Naturschutz, Umweltschutz, Dorferneuerung, Flurbereinigungsverfahren mit Neugestaltungsgrundsätzen, Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Wertermittlung, Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz. Neuzuteilung, Flurbereinigungsplan und Bodenordnungspläne. Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen, bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen, Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Teilnahme an den wesentlichen Terminen und Arbeitsabschnitten der Neuordnungsverfahren. Entwicklung, Leitung und Koordinierung größerer Projekte und fachübergreifender Planung im ländlichen Raum, Umweltverträglichkeitsprüfung. Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 III 15 IV 9 V 6 VI 8 6 Kommunalverwaltung, Amt Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung; Städtebau: für Bodenmanagement, Lan- Arbeitsmethodik (Bestandsaufnahme, Analyse, Prognose), desplanungsbehörde Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung, Immobilienwertermittlung, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; sonstiges Bau- und Bodenrecht; Bauordnungswesen; kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen. Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung, Zusammenwirken der Behörden und politischen Gremien. Aufbau und Erhaltung des Lage-, Höhen- und SchwerefestHessisches Landesamt für punktfeldes. Topographie, Photo-grammmetrie, Kartographie Bodenmanagement und inklusive der Laufendhaltung der amtlichen topographischen Geoinformation Kartenwerke, Reproduktionstechnik, Präzisionsvermessungen. Planung, Lenkung, Durchführung und Kontrolle von Fachaufgaben im Innen- und Außendienst, Öffentliches Geoinformationswesen, Aufbau einer Geodateninfrastruktur. nach Wahl Vertiefung in einem der Abschnitte I, II, III oder IV als Projektmanagement zur Entwicklung von Modellen. Hessisches Landesamt für Allgemeine Landesverwaltung, Aufsicht über die Ämter für Bodenmanagement und Bodenmanagement sowie die Öffentlich bestellten VermesGeoinformation sungsingenieurinnen und -ingenieure, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, sonstige Aufgaben des Kataster- und Vermessungswesens, Verwaltungsrecht, Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Personalmanagement. Aufgaben, Organisation und Zusammenwirken der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde, Kontrolle im Rahmen der Dienstund Fachaufsicht, Begriffe und Grundsätze der Ablauforganisation, Projektmanagement. Häusliche Prüfungsarbeit 1 Schriftliche Prüfung 5 Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung 12 Lehrgänge circa 12 104 Seite 43 (Erholungsurlaub) rÊÓ{Ê>Ìi *) Die Reihenfolge der Abschnitte II, III und IV kann vertauscht werden. (4) Spätestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes V soll sich die Referendarin oder der Referendar entscheiden, in welchem Gebiet sie oder er vertieft ausgebildet werden will. (7) Die Ausbildungsleitung kann auch andere geeignete Ausbildungsstellen ergänzend in die Ausbildung einbeziehen. Dies gilt insbesondere für den Ausbildungsabschnitt V. § 42 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung (Vermessungsund Liegenschaftswesen) (1) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch allgemeine Verwaltungs- und Managementseminare (sechs Wochen) sowie durch fachbezogene Verwaltungsseminare (fünf Wochen) zu vertiefen. Die allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsseminare können auch in einer anderen geeigneten Form der Unterweisung, zum Beispiel im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten neben den vorgesehenen Seminaren zu vermitteln. (2) Im Ausbildungsabschnitt I ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen. (3) Während der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens erstrecken soll, ist der Schwerpunkt auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurbereinigung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen. (4) Im Ausbildungsabschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar nach Möglichkeit an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen. (5) Während der Ausbildung im Abschnitt IV soll die Referendarin oder der Referendar möglichst auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. (6) In allen Ausbildungsabschnitten ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben. § 43 Häusliche Prüfungsarbeit (Vermessungs-und Liegenschaftswesen) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem die Referendarin oder der Referendar vertieft ausgebildet worden ist. Sechster Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege § 44 Ausbildung (Landespflege) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein Hochschulstudium der Fachrichtung Landespflege / Landschaftsarchitektur oder Landesplanung abgeschlossen haben. § 45 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Landespflege) (1) Einstellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen unter Beteiligung des für die Landespflege zuständigen Ministeriums. (2) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium. § 46 Gliederung der Ausbildung (Landespflege) (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Technischer Verwaltungsdienst in der unteren Naturschutzbehörde, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben Abschnitt II: Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Gemeinde; Einführung in die Aufgaben und die praktische Arbeit der technischen Nachbardisziplinen Abschnitt III: Verwaltungsdienst in Aufsichtsbehörden und sonstigen oberen Landesbehörden; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Seite 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt. (2) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihrer Teilabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. Fachrichtung: Landespflege AusbildungsAbDauer schnitt (Wochen) I 1 II III Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Ausbildungsbehörde Einführung in Aufgaben und Organisation der Fachverwaltung. Erstellung des Ausbildungsplans. Landschafts- und Biotopplanung, Rechtsvorschriften, Methodik und Verfahren. Eingriffsregelung, Koordinierung mit Nachbargebieten. Aufgaben und Beteiligung von Naturschutzbeiräten und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände. Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen. Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. Führungsaufgaben: Management in der Verwaltung, Naturschutz und Freiraumpolitik, Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Arbeitsgruppen, in Stäben und Ausschüssen. Städtebauliche Ordnung: Bauleitplanung, städtebauliche Sanierung und Entwicklung, Bodenordnung, Erschließung, Rechtsgrundlagen und Verfahren. Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen und deren Umsetzung. Kommunale Satzungen (§ 30 HENatG). Planung und Pflege von öffentlichen Grünflächen. Vorbereitung und Durchführung von Einzelvorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Normen und technische Vorschriften, Verdingungswesen, Vertragsabwicklung, Durchführungskontrolle, Abrechnung. Verwaltung und Betrieb des Landschafts- und Grünflächenbaus: Geschäftsbetrieb, Betriebsorganisation, Verkehrssicherungspflichten, Personaleinsatz, Maschinen- und Gerätepark für die Flächenunterhaltung. (Einführung in die Aufgaben von Planungs- oder Kommunalverbänden, Bauleit- und Landschaftsplanung als Auftragsangelegenheiten). Einführung in die Aufgaben der betreffenden Dienststellen und Mitwirkung beim Vollzug von Aufgaben in eigener Zuständigkeit beziehungsweise im Rahmen öffentlich-rechtlicher Zulassungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vermeidung, Verminderung, Ausgleich und Ersatz bei Eingriffen in Natur und Landschaft; Verfahren bei ungenehmigten Eingriffen. Landschaftsüberwachungsdienst. Auftragsvergabe. Leistungserfüllung und Abrechnung im Rahmen der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung. Naturschutzdatenhaltung, ländliche Bodenordnung für Maßnahmen des Naturschutzes und Gewässerentwicklung. Aufgaben und Organisation der Behörden: Raumordnung, Landesplanung, Städtebau, Gewässerschutz, Bodenschutz, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz, Natura 2000, Umweltfragen, Bauaufsicht, Wasserwirtschaft, Flurbereinigung, Landund Forstwirtschaft; Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften, Genehmigung von Fachplanungen, Planfeststellungsverfahren, Förderprogramme, Vollzug eigener fachspezifischer Aufgaben und Mitwirkung bei Entscheidungen über landschaftsrelevante Vorhaben. Naturschutzdatenhaltung, GIS-Anwendungen im Naturschutz. Häusliche Prüfungsarbeit Schriftliche Prüfung Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung Lehrgänge (Erholungsurlaub) 22 Untere Naturschutzbehörde 14 Kommunalverwaltung (wahlweise bis zu 8 Wochen Planungs- oder Kommunalverband) 9 Fachverwaltungen wie: Untere Verwaltungsbehörde für Regionalentwicklung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, Landesbetrieb HessenForst (Forst einrichtung und Na turschutzdaten, Forst amt), Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Ämter für Bodenmanagement, Bauaufsichtsbehörde 18 Obere und oberste Landesbehörden wie: Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Regierungspräsidium, Oberste Naturschutzbehörde 6 1 5 16 circa 12 104 rÊÓ{Ê>Ìi Nr. 1 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Siebter Abschnitt Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz § 47 Ausbildung (Umwelttechnik/Umweltschutz) (1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem für die Fachrichtung geeigneten Studiengang nachweisen. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber können sich im Fachgebiet „Umwelttechnik“ ausbilden lassen. Dafür müssen sie in das in Abs. 1 geforderte Hochschulstudium in einem der folgenden Studiengänge nachweisen: Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen), Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektronik/Elektrotechnik, Geologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Technischer Umweltschutz, Verfahrenstechnik. (3) Die Einstellungsbehörde kann vergleichbare Studiengänge und weitere geeignete Studiengänge für die Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz als gleichwertig anerkennen. § 48 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Umwelttechnik/Umweltschutz) (1) Einstellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen unter Beteiligung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums. (2) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium. Seite 45 § 49 Gliederung der Ausbildung (Umwelttechnik/Umweltschutz) (1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaftsplanung, Abfallentsorgung, Überwachung der Abfallentsorgung, Andienungs- und Überlassungspflichten Abschnitt II: Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen, Abgasreinigung, Klimaschutz, Luftreinhaltung, Lärm und Erschütterungen, umweltgefährdende Stoffe, Gentechnik Abschnitt III: Grundlagen der Wasserwirtschaft, oberirdische Gewässer, Gewässernutzungen, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Grundwasser, Bodenschutz und Altlasten Abschnitt I bis III Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie), fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften Abschnitt IV: Hospitation bei Organisationen, Unternehmen oder der Europäischen Union Abschnitt V: Hospitation bei der Kommunalverwaltung und der Landesverwaltung. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für den Ausbildungsinhalt gilt folgende Übersicht. Fachrichtung: Umwelttechnik / Umweltschutz Fachgebiet: Umwelttechnik AusbildungsAbDauer schnitt (Wochen) I 15 Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Regierungspräsidien Abteilung Umwelt Dezernate Abfallwirtschaft Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft – Abfallvermeidung und Ressourcenschonung – Stoffliche und energetische Abfallverwertung – Produktverantwortung Abfallwirtschaftsplanung – Abfallarten – Abfallaufkommen – Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen – Abfallwirtschaftpläne Abfallentsorgung – Abfallbehandlung – Mechanisch-biologische Abfallbehandlung (Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung) – Chemisch-physikalische Abfallbehandlung (Abfallsortierung) – Thermische Abfallbehandlung (Abfallsortierung) Abfallbeseitigung – Bau- und Betrieb von Deponien – Deponietechnik – Deponiesickerwasser und Deponiegas – Stilllegung und Nachsorge von Deponien Überwachung der Abfallentsorgung – Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren – Notifizierung von Abfallverbringungen – Nachweisbücher, Registerpflichten – Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen Andienungs- und Überlassungspflichten. Seite 46 II Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 15 Regierungspräsidien Abteilung Umwelt Dezernate Immissionsschutz Nr. 1 Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen – Roheisen und Stahlerzeugung – Aluminiumerzeugung – Kraftwerke – Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther – Alkalielektrolyse – Säureproduktion – Papierherstellung – Zementherstellung – Glasherstellung – Brauereien – Zuckerherstellung – Tierhaltung Abgasreinigung – Biologische Abgasreinigung – Thermische und katalytische Abgasreinigung – Abgasentschwefelungsverfahren – Absorptions- und Adsorptionsverfahren – Staubabscheidung Klimaschutz – Klimaschutzziele – Grundlagen des Emissionshandels – Überwachung der Treibhausgasemissionen – Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase – Erneuerbare Energien Luftreinhaltung – Arten der Luftverschmutzung – Messprogramme und -systeme – Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten Lärm und Erschütterungen – Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten – Lärmminderungsmaßnahmen – Lärmminderungspläne – Erschütterungen (Grundlagen) Umweltgefährdende Stoffe – Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen – Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter – Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen sowie den Transport und die Lagerung umweltgefährdender Stoffe – Gentechnik. Nr. 1 III Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 15 Regierungspräsidien Abteilung Umwelt Dezernate Wasserwirtschaft Seite 47 Grundlagen der Wasserwirtschaft – Wasserkreislauf – Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung – Grundwasser – Messwesen – Modelle in der Wasserwirtschaft (zum Beispiel NA-Modelle) Oberirdische Gewässer – Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau – Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen (Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer) – Gewässerrenaturierung – Ökologischer Hochwasserschutz – Technischer Hochwasserschutz Gewässernutzungen – Entnahme und Einleitung – Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke – Freizeit, Fischerei, Schifffahrt Abwasserbeseitigung – Pflicht zur Abwasserbeseitigung – Anforderungen an das Einleiten von Abwasser – Bauwerke der Kanalisation – Verfahren zur Abwasserbehandlung – Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen – Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen – Bauartzulassungen Wasserversorgung – Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik – Rohwasserüberwachung – Trinkwasserbeschaffenheit – Trinkwasserbedarf, -verbrauch – Wasserschutzgebiete Grundwasser – Grundwasserbeschaffenheit – Grundwasserbeobachtung – Grundwassermodellierung – Grundwasserbewirtschaftung Bodenschutz und Altlasten – Vorsorgender Bodenschutz – Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen – Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten – Bodenbehandlung. Selbstständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, Teilnahme an Messungen, Probenahmen, Abnahmen und Anlagenüberwachungen, Organisation und Aufgabe der Informationstechnik. Seite 48 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 I - III Regierungspräsidien Abteilung Umwelt IV 10 V 3 2 3 17 Organisationen, Unternehmen wie · Kommunale Eigenbetriebe · Verbände · Firmen · EU Kommunalverwaltung – Allgemeine Angelegenheiten (Kreise, Städte) Regierungspräsidium Zentralabteilung Ab teilung Regionalplanung Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Nr. 1 Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie) Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften Allgemeines Umweltrecht Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen, Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Union, Gesetz über die Umweltverträglichkeit, Umweltinformationsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Umweltschadensgesetz Strafrecht Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt Abfallrecht EU-Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk, Landesabfallgesetze Bodenschutzrecht Bundesbodenschutzgesetz, Landesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Chemikalienrecht Chemikaliengesetz, Chemikalienverbotsverordnung, Biozid-Zulassungs-Verordnung, Chemikalien-Ozonschichtverordnung Gentechnikrecht Gentechnikgesetz Immissionsschutzrecht Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk, TA Luft, TA Lärm Klimaschutzrecht Treibhausemissionshandelsgesetz Wasserrecht EU-Wasserrahmenrichtlinie, Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Landeswassergesetze Abwasserabgaben-gesetz Raumordnung, Landesplanung, Baurecht Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetz, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Landesbaugesetz (HBO) Naturschutzrecht, Landespflege und Naturschutz FFH-Richtlinie Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetze. Umweltmanagement, -technik, -schutz; Projektabwicklung, Organisation, Leitung und Führung, Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personal- und Finanzplanung, Beschaffungs- und Einsatzplanung, Projektabwicklung, Abrechnung. Im Falle der EU: Organisation, Aufgaben und Projekte, Interessenvertretungen, politische Willensbildung und Gesetzgebungsverfahren. Organisation und Aufgaben als Selbst- und Auftragsverwaltung, politische Willensbildung, kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen. Organisation und Aufgaben als Bündelungsbehörde, Fach- und Dienstaufsicht, Personalbewirtschaftung, Kommunalaufsicht, Verbandswesen, Widerspruchsverfahren, Daseinsvorsorge, Planungsaufgaben, Organisation und Aufgaben der Regionalplanung, Öffentlichkeitsarbeit. Luftreinhaltung – Arten der Luftverschmutzung – Messprogramme und -systeme – Untersuchungsgebiete und -methoden – Emissionskataster – Luftreinhaltepläne, Aktionspläne Lärm und Erschütterungen – Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten Klimaschutz – Klimaschutzziele – Entwicklung der Treibhausgasemissionen Oberirdische Gewässer – Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften – Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen – Gewässerüberwachung (Monitoring) Grundwasser – Grundwasserbeschaffenheit – Grundwasserbeobachtung Bodenschutz und Altlasten – Vorsorgender Bodenschutz – Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik Gutachten, Stellungnahmen für Aufsichtsbehörden, Gerichte. Landesübergreifende und Landes-Seminare, zuzüglich Fernlehrgänge Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 6 1 5 circa 12 104 Seite 49 Häusliche Prüfung Schriftliche Prüfung Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung (Erholungsurlaub) rÊÓ{Ê>Ìi VIERTER TEIL Übergangs-Schlussvorschriften § 50 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen (1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (StAnz. S. 3405), wird aufgehoben. (2) Für Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkraftreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits begonnen haben, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungsund Prüfungsordnung fort. § 51 Inkrafttreten Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Wiesbaden, den 14. Dezember 2012 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gez. Florian R e n t s c h Staatsminister Hessisches Ministerium des Innern und für Sport gez. Boris R h e i n Staatsminister Hessisches Ministerium der Finanzen gez. Dr. Thomas S c h ä f e r Staatsminister Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gez. Lucia P u t t r i c h Staatsministerin – Gült.-Verz. 322 – StAnz. 1/2013 S. 31 Anlage 1 (zu § 8 Abs. 4) Ausbildungsnachweis der/des ………................................ der Fachrichtung: Fachgebiet: Einstellungsbehörde: Ausbildungsbehörde: Ausbildungsdauer (vom ........................ bis ............................) 1 -referendarin/ -referendars ........................................................ (Vor- und Zuname) ........................................................ ........................................................ ........................................................ ........................................................ Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstellen und Tätigkeiten Bescheinigung der Ausbildungsstellen und der Ausbildungsbehörde 2 3 4 Seite 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Nr. 1 Anlage 2 (zu § 8 Abs. 5) .................................................... (Ausbildungsbehörde) Übersicht über den Vorbereitungsdienst der/des ............................... -referendarin/-referendars .............................................................. (Vor- und Zuname) der Fachrichtung: .................................................... Fachgebiet: .................................................... Vertiefte Ausbildung in: .................................................... geboren am: .................................................... Geburtsort und Kreis: .................................................... Familienstand: .................................................... (Tag der Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Anzahl der Kinder) Hochschulprüfung(Diplomprüfung) bestanden am ................ Techn. Hochschule/Universität/Gesamthochschule: ....... Prädikat: .......................................................................... Vertiefungs-/Hauptfach: Einstellungsbehörde: .................................................... Tag des Dienstantritts: .................................................... Voraussichtliches Ende der Ausbildung: .................................................... Voraussichtliches Ende des Vorbereitungsdienstes: .................................................... Auf den Vorbereitungsdienst von 2 Jahren wurden ... Monate*) ... Wochen*) förderlicher Zeiten (§ 6 Abs. 1 APOhtD) angerechnet. __________ *) Nichtzutreffendes streichen. (Rückseite) Ausbildungsabschnitte 1 Abschnitt I (Aufgaben) Ausbildungsstellen 2 Ausbildungsdauer vom bis Wochen 3 Bemerkungen 4 Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1) ....................................................... (Ausbildungsbehörde/-stelle) Beurteilung der/des ............................ - referendarin/ - referendars ............................................... (Vor- und Zuname) der Fachrichtung: ....................................................... Fachgebiet: ....................................................... Einstellungsbehörde: ....................................................... für die Zeit der Ausbildung vom: ...................................... bis: bei: ....................................................... A. Persönlichkeitsmerkmale 1. Pflichtgefühl und Arbeitsbereitschaft 2. Arbeitsverhalten (Tempo, Sorgfalt, Übersicht) 3. Urteilsfähigkeit (Erkennen des Wesentlichen, eigene Gedanken, Entschlussfreudigkeit) 4. Ausdruck in Wort und Schrift 5. Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Umgang mit Publikum B. Fachkenntnisse C. Leistungen D. Besonderheiten ....................................................... (Ort) (Datum) ....................................................... (Ort) (Datum) ....................................................... Sichtvermerk der Referendarin/ des Referendars Gesamturteil ....................................................... Unterschrift der Leiterin/ des Leiters der Ausbildungsstelle ....................................................... Unterschrift der Ausbildungsleiterin/ des Ausbildungsleiters Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 51 Anlage 4 (zu § 14 Abs. 2) Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung: Fachgebiet: Vertiefte Ausbildung in: Vor- und Zuname: geboren am: Geburtsort und Kreis: ....................................................... ....................................................... ....................................................... ....................................................... ....................................................... ....................................................... Wohnungsanschrift (nachträgliche Änderungen sind dem Oberprüfungsamt sofort anzuzeigen): ..................................................................................................................................................................... Hiermit bitte ich um Zulassung zur erstmaligen*) – wiederholten*) - Ablegung der Großen Staatsprüfung. ……………………, den …………. ....................................................... (Unterschrift) ……………… -referendarin/-referendars ____________ *) Nichtzutreffendes streichen. Anlage 4 (Rückseite) ....................................................... (Ausbildungsbehörde) Gesch.-Nr. bzw. Az.: ............................. ......................................., den ..................... Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Durch .................................................. Einstellungsbehörde Betr.: ....................................................... –referendar/in ...................................................... Hiermit lege ich den Zulassungsantrag der/des -referendarin/-referendars ......................................................................................................vor. Beigefügt sind: 1. ........... Hefte mit Personalakten und Abschnittszeugnissen 2. Übersicht über den Vorbereitungsdienst 3. Ausbildungsnachweis 4. ................................................. 5. ................................................. 6. ................................................. 7. ................................................. Ich halte die Referendarin / den Referendar aufgrund der während des Vorbereitungsdienstes erteilten Beurteilungen und nach meiner eigenen Kenntnis für vorbereitet und befürworte ihren/seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung. Die häusliche Prüfungsarbeit soll in der Zeit vom ................................. bis ........................... angefertigt werden. Ich bitte daher, mir die Aufgabe so rechtzeitig zuzustellen, dass sie der Referendarin/dem Referendar am ....................... ausgehändigt werden kann. Seite 52 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Anlage 5 (zu §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 4) Prüfungsfächer und Prüfungszeiten IA Fachrichtung HOCHBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 3. Öffentliches Baurecht 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues 6. Bautechnik zusammen IB Fachrichtung STÄDTEBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 3. Raumordnung 4. Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung 5. Technische Elemente des Städtebaues 6. Fachrecht zusammen Stunden 1 1 1 1 1¼ 1¼ 6½ 1 1 1 1½ 1 1 6½ II Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN Stunden Fachgebiet Straßenwesen: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 4. Raumplanung und städtische Infrastruktur 5. Straße und Verkehr 6. Ingenieurbauwerke zusammen Fachgebiet Stadtbauwesen: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 3. Verkehrswesen und städtische Infrastruktur 4. Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Umwelttechnik 5. Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen 6. Raumordnung, Bau- und Umweltrecht zusammen 1 1 1¼ 1¼ 1 1 6½ 1 1 1 *) 1 *) 1 1 6½ __________ *) Im jeweiligen Vertiefungsfach ist eine halbe Stunde länger zu prüfen. III Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung: Stunden 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 4. Elektrotechnische Anlagen 1¼ 5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen 1 6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik 1¼ zusammen 6½ IV Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN Stunden 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Liegenschaftskataster 1¼ 4. Ländliche Neuordnung 1 5. Landesplanung und Städtebau 1 6. Landesvermessung und Kartographie 1¼ zusammen 6½ V Fachrichtung LANDESPFLEGE 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Stunden 1 1 Nr. 1 3. Naturschutz und Landschaftspflege 1¼ 4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau 1 5. Freiraumplanung und Grünordnung 1 6. Angrenzende Fachgebiete 1¼ zusammen 6½ VI Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ Stunden 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz 1 4. Immissionsschutz und Klimaschutz 1 5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 1¼ 6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1 ¼ zusammen 6½ Anlage 6 (zu § 18 Abs. 4) Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und Fachgebiete HOCHBAU STÄDTEBAU BAUINGENIEURWESEN MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN LANDESPFLEGE UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ Fachrichtung HOCHBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Seite 53 Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 3. Öffentliches Baurecht Begriffe, Entwicklung, Gesetzgebungszuständigkeiten von Europäischer Union, Bund, Ländern und Satzungsgebungszuständigkeiten der Gemeinden Raumordnungs-, Landesplanungs-, Regionalplanungsrecht sowie Bauplanungsrecht und besonderes Städtebaurecht Planungsträger, Genehmigungsbehörden, Planinhalt, Beispiele Verfahren zur Planaufstellung Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung Genehmigungstatbestände Bauordnungsrecht Materielles Recht Allgemeine Anforderungen Grundstücke und deren Bebauung Bauliche Anlagen Technische Baubestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der Technik Formelles Recht Bauaufsichtliches Verfahren, Vereinfachtes Verfahren, Freistellung, Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Zustimmungsverfahren Beteiligte am bauaufsichtlichen Verfahren Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse Baurechtlicher Bestandsschutz Tangierende Rechtsbereiche, Baunebenrecht Entwicklung, Grundlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger, Planfeststellungsverfahren Fachplanungsrecht Denkmalschutz Naturschutzrecht Wasserrecht Bundesimmissionsschutzrecht Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht Städtebauliche Planung Bauaufsichtliches Verfahren Fachplanungsrecht Amtshaftung, Amtspflichten Nachbarschutz Unfallschutz Recht der Berufsgenossenschaften Unfallverhütung 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden Gliederung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise Aufgaben der Bauverwaltungen Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen Seite 54 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Vergabe von Dienstleistungen, Bauleistungen und Lieferleistungen (VOF, VOB, VOL) Wettbewerbe Fertigung der Bauunterlagen Überwachung der Bauausführung Prüfung der Rechnungen Kassenanordnungen Abnahme, Übergabe Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren (Rechnungshof) Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen, Wertermittlungen Baufachliche Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen Zuwendungen Grundzüge der Wohnungsbauförderung Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik Veröffentlichungen Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen Verfahrensvorschriften insbesondere: RBBau, entsprechende Landesvorschriften Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen insbesondere: BHO, LHO, Verwaltungsvorschriften hierzu Vergabewesen insbesondere: VOF, VOB, VOL, VHB Wettbewerbs- und Honorarwesen insbesondere: GRW, HOAI Kartellrecht Preisrecht insbesondere: Preisverordnungen 5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues Öffentliche Gebäude Baugeschichtliche Entwicklungen Gestaltungs- und Konstruktionselemente Gebäudetypologien Planungsgrundlagen (auch als Teil des Facility-Managements) Städtebauliche Faktoren bei der Gebäudeplanung Raumbedarfsanforderungen, Ausstattungsstandards, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Funktionale Anforderungen Technische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von Bauplanungen Umgang mit vorhandener Bausubstanz und städtebaulichen Strukturen Denkmalschutz Öffentlich-rechtliche Anforderungen Bau-, Unterhaltungs- und Betriebskosten (auch als Teil des Facility-Managements) Grundlagen und Methoden der Kostenermittlung Kostenarten, Kostengliederung, Kostenvergleich Kosten- und Flächenrichtwerte Kostenoptimierung (Facility-Management) Projektmanagement Methoden Projektentwicklung und -durchführung Kostenplanung, Kostensteuerung und -kontrolle Terminplanung und -steuerung Qualitätssicherung bei der Baudurchführung Grundlagen und Gestaltungselemente städtebaulicher Planungen Allgemeine Grundlagen des Städtebaues Historische Entwicklung städtebaulicher Siedlungssysteme Elemente städtebaulicher Gestaltung Stadterneuerung und Sanierung Städtebauliche Normen und Grunddaten Umgang mit vorhandenen städtebaulichen Strukturen Denkmalschutz 6. Bautechnik Allgemein anerkannte Regeln der Technik Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Normen Nr. 1 Technische Elemente von Gebäude- und städtebaulichen Planungen Technische Grundlagen städtischer Infrastruktur Erschließung Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme Baubetrieb und Baulogistik Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden Baugrund Gründungsarten Tragkonstruktion Nichttragende Konstruktionen u. a. Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik Heizung, Raumlufttechnik Wasserver- und -entsorgung Abfallbeseitigung Elektrische Anlagen (Stark- und Schwachstrom) Fördertechnik Küchen-, Labor- und Medizintechnik Gebäudeleittechnik Informations- und Kommunikationstechnik Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung Wärme-, Schall- und Feuchteschutz Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden, Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit Technische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von Bauteilen, Baustoffen und Baumethoden Recycling Altlasten Asbestsanierung Verwendungsverbote Maßnahmen der Energieeinsparung Fachrichtung STÄDTEBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Seite 55 Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 3. Raumordnung Begriffe und Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Entwicklung der Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen Entwicklung der Landesplanung und Raumordnung Arbeitsmethoden Planungselemente und Raumkategorien Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele 4. Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung Geschichte des Städtebaues Epochen des Städtebaues und ihre Charakteristika vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaft Städtebauliche Theorien und Leitbilder des 19. und 20. Jahrhunderts Geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaues im 19. Jahrhundert Stadtplanung und Stadtentwicklung Begriffe und Ziele Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterien Städtebauliche Systeme und Gebäudetypen des Wohnungsbaues, der öffentlichen und privaten Einrichtungen Stadtgestaltung Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung) Entwicklungsmaßnahmen Verträge über stadtplanerische Leistungen Wettbewerbswesen Integration von Fachplanungen Umweltverträglichkeit der Planung Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftsplanung und -gestaltung Agrarstruktur Seite 56 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Städtebauliche Denkmalpflege 5. Technische Elemente des Städtebaues Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Verkehrsarten Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen), Generalverkehrsplanung Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrs Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehr Erschließungssysteme und ihre Elemente Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasserund Abfallbeseitigung Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügen der Luftreinhaltung des Lärmschutzes des Gewässer- und Bodenschutzes 6. Fachrecht Planungsrecht, insbesondere Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Gebote Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung Bauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten Teilen Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen Bundeswasserstraßengesetz Luftverkehrsgesetz Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetz Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetz Abfallwirtschaftsgesetz Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landes Bundeswaldgesetz Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondere Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungen Denkmalschutzgesetz des Landes Flurbereinigungsgesetz Bundeskleingartengesetz Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrecht Vertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen. Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN Fachgebiet: STRASSENWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Nr. 1 Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Straßenrecht Rechtsgrundlagen Bundesfernstraßengesetz Straßengesetz des Landes Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften Straßenlasten Straßenbaulast Verkehrssicherungspflicht Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht Die Straße als öffentliche Sache Straßenbestandteile und -zubehör Nebenanlagen und Nebenbetriebe Widmung, Umstufung und Einziehung Eigentum an der Straße Straßenverzeichnis, Nummerierung Straßengebrauch Gemeingebrauch Sondernutzung und Gestattung Zufahrten Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien Anliegerrechte Anbau- und Nachbarrecht Seite 57 Anbau Außenwerbung Schutzvorschriften Nachbarrechte bei Straßen Kreuzungsrecht Kreuzungen und Einmündungen von Straßen Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen Recht der Planung, Grunderwerb Bestimmung der Linienführung Flächensicherung Planfeststellung Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisung Entschädigung Flurbereinigung Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge Honorarordnung (HOAI) Verdingungswesen (VOB) Bauvertragsrecht Verantwortung der am Bau Beteiligten Straßenverkehrsrecht Rechtsquelle (StVG, StVO, StVZO) Zuständigkeiten Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete Eisenbahnrecht Wasserstraßenrecht Wasserrecht Naturschutzrecht Denkmalschutz Abfallgesetzgebung Gefahrgutverordnung Umweltrecht 4. Raumplanung und städtische Infrastruktur Raumordnung, Landes- und Stadtplanung Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitik Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne Raumordnung und Fachplanung Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung) Bauordnungsrecht Landesbauordnung Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren Städtische Infrastruktur Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr) Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV) Wasserversorgung und Stadtentwässerung Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung) Stadtbetriebe 5. Straße und Verkehr Allgemeines Ermittlung des Straßenbedarfs Bedarfspläne, Ausbaupläne, Bauprogramme Straßenfinanzierung Bauwirtschaft Straßenbauforschung Straßenplanung Integrierte Verkehrsplanung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Umweltverträglichkeitsfragen Immissionsschutz an Straßen Nebenanlagen Straßenbautechnik Straßenbeanspruchung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Gütesicherung Bauvorbereitung, Ablaufplanung Seite 58 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Bauen und Verkehr Straßenverkehrstechnik Straßen- und Verkehrsstatistik Unfallauswertung Verkehrssicherheitsfragen Verkehrsmanagement Neue Technologien (Telematik) Straßenerhaltung und Betriebsmanagement Erhaltungsstrategien Steuerung der Betriebsdienste Winterdienstorganisation Fahrzeug- und Gerätetechnik Betriebskostenrechnung und Mittelbewirtschaftung 6. Ingenieurbauwerke Entwurf von Ingenieurbauwerken Konstruktion und Bemessung Ausstattung Gestaltung Wirtschaftlichkeit Bauverfahren und Bauweisen, auch unter Berücksichtigung des Verkehrs Bauwerkserhaltung Überwachung und Prüfung Wartung Instandsetzung Erneuerung Güteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische Regelwerke Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN Fachgebiet: STADTBAUWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 3. Verkehrswesen und städtische Infrastruktur Verkehrswesen Verkehrsrecht Verkehrswegerecht Finanzierung Gesamtverkehrsplanung, Verkehrsentwicklungskonzepte Verkehrstechnologie und Forschung Verkehrs-, Straßen- und Bauverwaltung Verkehrsstatistik Straßenklassifizierung Wegeaufsicht Aufsichtsbehörden (Straßenverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr) Organisation des Straßenwesens und des ÖPNV, Verbände Verkehrsraum Straße Bestandteile Aufteilung Leitungen, Konzessionsverträge Anlagen des ÖPNV Beleuchtung Straßenerhaltung Organisation Überwachung Erhaltung Straßenreinigung und Winterdienst Erschließung Technik, Verfahren, Finanzierung Anlagen des schienengebundenen ÖPNV Verkehrsbedürfnis Planungsgrundsätze Systeme und ihre unterschiedliche Anwendung Gestaltung der Anlagen Betriebsweisen Bau- und Betriebsordnungen Konstruktive Verkehrsbauwerke Brücken, Tunnel, Tröge, Stützwände, Lärmschutzwände, Parkhäuser Betrieb und Erhaltung Technischer Immissionsschutz Schutz vor Lärm und Luftverunreinigungen Technische Grundlagen Planerische und organisatorische Maßnahmen 4. Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Umwelttechnik Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Seite 59 Wasserrecht Abfallrecht Gebührenhaushalte Verursacherprinzip Siedlungswasserwirtschaftliche Rahmenplanung Gewässerschutz Organisation Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden Staatliche und privatwirtschaftliche Organisationsformen Wasser- und Bodenverbände, LAWA, LAGA Forschung, Arbeitsrichtlinien (DVGW, ATV) Wasserversorgung und Stadtentwässerung Technische Vorschriften Wasserwirtschaftliche Grundlagen Planungsgrundsätze Erhaltung und Betrieb der Anlagen Anforderungen an Abwassereinleitungen Abwasserbeseitigung Schlammbehandlung und Verwertung Wasserschutzgebiete Abfallwirtschaft Abfallvermeidung, -verminderung und -verwertung Anlagen der Abfallwirtschaft Sonderabfall Altlasten Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung Vorsorgemaßnahmen Betriebsnotfälle Alarmpläne Katastrophenabwehr Wassersicherstellung 5. Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Vorbereiten von Baumaßnahmen Anstoß zum Bauvorhaben Bauprogramm Bautechnische Grundlagen Haushalts- und Ausführungsunterlagen Bauweisen Wirtschaftlichkeitsfragen Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter, Abstimmung Grunderwerb Beweissicherung Vertragswesen Überwachungsrichtlinie, Vergabeverordnung, Nachprüfungsverordnung, Baukoordinierungsrichtlinie, VOB Lieferkoordinierungsrichtlinie, VOL Sektorenrichtlinie Dienstleistungsrichtlinie, HOAI und VOF Bauproduktenrichtlinie, Bauproduktengesetz Preisbildung, preisrechtliche Grundlagen Arten der Vergabe, Vergabeunterlagen, Standardleistungsbeschreibungen Prüfung und Wertung der Angebote, Zuschlag Vertragsänderung Durchführen von Baumaßnahmen Mittelbewirtschaftung, Ausgabekontrolle Bauüberwachung Bauaufsicht Bauen unter Verkehr Verkehrssicherungspflicht Baustoffprüfung Bauabnahme Bauabrechnung Gewährleistung Unfallverhütung Spezielle Dienstgeschäfte Seite 60 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Planfeststellung Landesbehördliche Begutachtung Genehmigung Erlaubnisse Zustimmungen Enteignung, Besitzeinweisung Flurbereinigung Kreuzungsregelungen 6. Raumordnung, Bau- und Umweltrecht Raumordnung, Landesplanung Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder Landesentwicklungsprogramme Regionalplanung Zusammenwirken der Planungsstufen und Fachplanungen Städtebau Stadtentwicklungsplanung Städtebauförderung Aufstellen und Sicherung der Bauleitplanung Baurecht Planungsrecht Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetz Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung Planzeichenverordnung Bauordnungsrecht Musterbauordnung Landesbauordnungen Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren bei Bauvorhaben Umweltrecht Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetz Eingriffs- und Ausgleichsregelungen Landschaftspflegerischer Begleitplan Bundesimmissionsschutzgesetz Technische Anleitungen (TA) Luft, Wasser, Boden, Lärm Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK Fachgebiet: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Nr. 1 Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Vergaberecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Energierecht Umweltschutzrecht Gewerberecht Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung Ingenieurverträge Durchführung von Baumaßnahmen Verdingungswesen Instandhaltungsverträge Energielieferungsverträge 4. Elektrotechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Verteilungs- und Schaltanlagen Versorgungsnetze Elektroinstallationen Sicherheitsstromversorgung Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen Daten- und Informationstechnische Anlagen Elektromagnetische Verträglichkeit Blitzschutzanlagen 5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen Heizungs- und Warmwasseranlagen Dampfkessel, Druckbehälter Brennstoffversorgungsanlagen Raumlufttechnische Anlagen Wasser- und Abwasseranlagen Wasseraufbereitung Seite 61 6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Energiemanagement Grundsätze der Nachhaltigkeit Wärme-Kraft-Kopplung Verpflegungs- und Küchensysteme Kältetechnische Anlagen Feuerlöschanlagen Förderanlagen Gebäudeautomation Betriebsüberwachung Energieerzeugungs- und -umwandlungsanlagen Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Seite 62 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen 3. 4. 5. 6. Nr. 1 Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter Liegenschaftskataster Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des Liegenschaftskatasters Berufsrecht der ÖbVI Wasserrecht, Verkehrswegerecht, Beurkundungsrecht in Grundzügen Materielles und formelles Liegenschaftsrecht Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters Verbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen Nachweisen Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft Das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem Technische Verfahren zur Führung des Liegenschaftskatasters Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Katastervermessungen Grundstücksbezogene digitale Informationssysteme Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vermessungsstellen Entstehung und geschichtliche Entwicklung Ländliche Neuordnung Grundlagen der Agrar- und Umweltpolitik Agrarstrukturwandel, Agrarförderung, Landschaftsentwicklung, Dorferneuerung Betriebswirtschaftliche, landespflegerische und infrastrukturelle Rahmenbedingungen der ländlichen Neuordnung Begriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz Forst- und Landwirtschaftsrecht Aufgaben und Organisation der Flurbereinigungsbehörden Planerische Grundsätze für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan ein schließlich Umwelt verträglichkeitsprüfung Grundsätze für die Neuordnung der Grundstücke, Wertermittlung Technisches Verfahren der ländlichen Neuordnung Aufstellung, rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Abschluss des Verfahrens Rechtsbehelfe Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabewesen, Kosten Geschichtliche Entwicklung der ländlichen Neuordnung Landesplanung und Städtebau Rechtliche Grundlagen, Ziele und Organisation der Raumordnung und Landesplanung Städtebau Rechtliche Grundlagen Bestandsaufnahme, Analysen, Prognosen Bauleitung, Sicherung der Bauleitplanung Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren Ermittlung von Immobilienwerten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Erschließung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung Sonstiges Bau- und Bodenrecht Natur- und Umweltschutzrecht Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen Landesvermessung und Kartographie Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der Landesvermessung Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Zusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten Institutionen Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse Ortung und Navigation Topographische Landesaufnahme Aufbau der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form, Herstellung und Fortführung Nutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke, thematische Kartographie Digitale Geotopographische Informationssysteme Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung Geschichtliche Entwicklung Fachrichtung LANDESPFLEGE 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Seite 63 Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Seite 64 3. 4. 5. 6. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter Naturschutz und Landschaftspflege Aufgaben, geschichtliche Entwicklung Rechtsgrundlagen (internationale und europäische Regelungen, Bundes- und Landesrecht) Ziele und Grundsätze Landschaftsplanung (Grundlagen, Ebenen, Inhalte und Verfahren, Umsetzung) Eingriffsregelung (Prinzipien, Bewertungsfragen, Verfahren) Biotopschutz (Grundlagen, Programme, Konzeptionen, Pläne, Pflege von Biotopen, Vertragsnaturschutz) Flächen- und Objektschutz (Schutzkategorien, Verordnungen, ggf. Satzungen, Wirkungen, Entschädigungsfragen) Artenschutz, Artenschutzprogramme Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der EU, des Bundes, der Länder und der Kommunen Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung Naturschutzverbände und -beiräte Raumordnung, Landesplanung und Städtebau Aufgaben, geschichtliche Entwicklung Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung) Ziele und Grundsätze Programme, Pläne und Satzungen (Planungsebenen und deren Beziehungen untereinander, Inhalte und Verfahren, Wirksamkeit, Umsetzung) Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen Zusammenwirken mit den Fachplanungen Raumordnungsverfahren Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung Beziehungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Zuständige Behörden (Aufgaben, Organisation, Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung) Freiraumplanung und Grünordnung Aufgaben und Organisation städtischer Grün- beziehungsweise Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte (Übernahme in andere Planungen, Umsetzung) Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten Konflikte Naturschutz/Erholung, Lösungsmöglichkeiten Gartendenkmalpflege Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten (Abwicklung und Kosten) Verdingungswesen (Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB) Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens Verkehrsicherungspflicht, Haftpflicht Angrenzende Fachgebiete Übersicht über Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen sowie über Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft anderer Fachgebiete beziehungsweise -behörden der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung) der Forstwirtschaft der Wasserwirtschaft der Abfallwirtschaft der Gewinnung von Bodenschätzen des Bodenschutzes des Immissionsschutzes Nr. 1 der Energiewirtschaft der Kommunikationstechnik des Verkehrswesens der Denkmalpflege der Jagd und der Fischerei Planfeststellungs- und sonstige Zulassungsverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfungen, Eingriffsregelung) ggf. Verordnungen und Satzungen Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden mit der Naturschutzverwaltung Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Seite 65 Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Abfallvermeidung und Ressourcenschonung Stoffliche und energetische Abfallverwertung Produktverantwortung Abfallwirtschaftsplanung Abfallarten Abfallaufkommen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Abfallwirtschaftspläne Abfallbehandlung Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung Chemisch-physikalische Abfallbehandlung Thermische Abfallbehandlung Abfallbeseitigung Bau- und Betrieb von Deponien Deponietechnik Deponiesickerwasser und Deponiegas Stilllegung und Nachsorge von Deponien Überwachung der Abfallentsorgung Andienungs- und Überlassungspflichten Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren Notifizierung von Abfallverbringungen Nachweisbücher, Registerpflichten Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen Bodenschutz und Altlasten Vorsorgender Bodenschutz Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten Bodenbehandlung 4. Immissionsschutz und Klimaschutz Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen Roheisen und Stahlerzeugung Aluminiumerzeugung Kraftwerke Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther Alkalielektrolyse Säureproduktion Papierherstellung Zementherstellung Glasherstellung Brauereien Zuckerherstellung Tierhaltung Luftreinhaltung Arten der Luftverschmutzung Messprogramme und -systeme Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten Untersuchungsgebiete und -methoden Emissionskataster Luftreinhaltepläne, Aktionspläne Abgasreinigung Biologische Abgasreinigung Thermische und katalytische Abgasreinigung Abgasentschwefelungsverfahren Absorptions- und Adsorptionsverfahren Staubabscheidung Lärm und Erschütterungen Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten Lärmminderungsmaßnahmen Lärmminderungspläne Seite 66 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Erschütterungen (Grundlagen) Umweltgefährdende Stoffe Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen sowie den Transport und die Lagerung umweltgefährdender Stoffe Klimaschutz Klimaschutzziele Entwicklung der Treibhausgasemissionen Grundlagen des Emissionshandels Überwachung der Treibhausgasemissionen Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase 5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Grundlagen der Wasserwirtschaft Wasserkreislauf Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung Grundwasser Messwesen Modelle in der Wasserwirtschaft (z.B. NA-Modelle) Oberirdische Gewässer Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen Gewässerüberwachung (Monitoring) Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen (Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer) Gewässerrenaturierung Ökologischer Hochwasserschutz Technischer Hochwasserschutz Gewässernutzungen Entnahme und Einleitung Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke Freizeit, Fischerei, Schifffahrt Abwasserbeseitigung Pflicht zur Abwasserbeseitigung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser Bauwerke der Kanalisation Verfahren zur Abwasserbehandlung Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen Wasserversorgung Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik Rohwasserüberwachung Trinkwasserbeschaffenheit Trinkwasserbedarf, -verbrauch Wasserschutzgebiete Grundwasser Grundwasserbeschaffenheit Grundwasserbeobachtung Grundwassermodellierung Grundwasserbewirtschaftung 6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften Allgemeines Umweltrecht Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Union Gesetz über die Umweltverträglichkeit Umweltinformationsgesetze (Bundes-UIG und HUIG) Umwelthaftungsgesetz, Umweltschadensgesetz Strafrecht Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt Abfallrecht EU-Abfallrahmenrichtlinie Abfallverbringungsgesetz Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Landesabfallgesetz Bodenschutzrecht Nr. 1 Bundesbodenschutzgesetz Landesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Chemikalienrecht Chemikaliengesetz Chemieverbotsverordnung Biozid-Zulassungsverordnung Chemikalien-Ozonschichtverordnung Gentechnikrecht Gentechnikgesetz Immissionsschutzrecht Richtlinie über die Industrieemissionen (IED) Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk TA Luft, TA Lärm Klimaschutzrecht Treibhausgasemissionshandelsgesetz Wasserrecht EU-Wasserrahmenrichtlinie Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Landeswassergesetze Abwasserabgabengesetz Raumordnung, Landesplanung, Baurecht Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetz Bundesbaugesetz Baunutzungsverordnung Landesbaugesetz (HBO) Naturschutzrecht, Landschaftspflege und Naturschutz FFH-Richtlinie Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetz Anlage 7 (zu §§ 2 Nr. 2 und 39 Abs. 1) ANFORDERUNGEN an die wissenschaftlichen Studiengänge und die obligatorischen Studienfächer mit den Abschlüssen des Diplom-Ingenieurs und des Masters als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN 1 Inhalt des Studiengangs 1.1 Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte) Es sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen: UÊ iÀiÊ>Ì i>Ì UÊ iiÌÀi UÊ }À>« ÃV iÊ>ÌiÛiÀ>ÀLiÌÕ} UÊ * ÞÃÊiÃV i~V Ê`iÀÊv>V Liâ}iiÊiÀiV i UÊ -Ì>ÌÃÌÊÕ`Ê*>À>iÌiÀÃV BÌâÕ} UÊ vÀ>Ì 1.2 Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte) Es sind Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module: UÊ 6iÀiÃÃÕ}ÃÕ`i UÊ ,iviÀiâÊÕ`Ê,>ÕLiâÕ}ÃÃÞÃÌii UÊ ÕÃ}iV Õ}ÃÀiV Õ} UÊ * Ì}À>iÌÀiÊÕ`ÊiÀiÀÕ`Õ} UÊ /«}À>« iÊÕ`Ê>ÀÌ}À>« i UÊ }iiÕÀ}i`BÃi UÊ i}iÃV >vÌÃ>Ì>ÃÌiÀÊÕ`ÊÀÕ`LÕV UÊ >`iÌÜVÕ} UÊ *>Õ}ÊÕ`Ê`iÀ`Õ} Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 UÊ LiÜiÀÌiÀÌÌÕ} UÊ ivÀ>Ì UÊ * ÞÃ>ÃV iÊi`BÃi UÊ ->ÌiÌi«ÃÌiÀÕ} 1.3 Fachbezogenes Ergänzungswissen Das Studium muss z. B. durch Wahlmodule die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben: UÊ Ø ÀÕ}ÃÌiV É>>}iiÌ UÊ iÌÀiLÃÜÀÌÃV >vÌ UÊ ,iV ÌÃÜÃÃiÃV >vÌi UÊ 1ÜiÌÃV ÕÌâ UÊ -«À>V i 2 Form des Nachweises 2.1 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement Der Nachweis über persönlich qualifizierende Prüfungen in den oben bezeichneten Fächern ist anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen. 2.2 Master- oder Diplomarbeit Die Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist durch einen Nachweis über den Abschluss einer qualifizierenden Master- oder Diplomarbeit zu belegen. 16 Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung Teil I Richtlinienübersicht Vorbemerkungen Mit der am 29. Februar 2012 unterzeichneten Erklärung „Gemeinsam für die Region – Allianz für Lärmschutz 2012“ haben die Beteiligten (Land Hessen, Fraport AG, DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Deutsche Lufthansa AG, Forum Flughafen und Region (FFR) und Board of Airline Representatives in Germany (BARIG)), anknüpfend an die „Gemeinsame Erklärung 2007“ weitere Prüfoptionen und Verbesserungen des aktiven und passiven Schallschutzes vereinbart. Am 27. Juni 2012 wurde das Gesetz zur Einrichtung eines Regionalfonds im Rahmen der Allianz für Fluglärmschutz „Gemeinsam für die Region“ (Regionalfondsgesetz – RegFondsG) (GVBl. S. 224) verabschiedet. Nach § 2 Abs. 1 des RegFondsG hat das für den Luftverkehr zuständige Ministerium auf Empfehlung des FFR Richtlinien zur Vergabe der Mittel des Fonds zu erlassen. Diese Richtlinien basieren auf den Vorschlägen und der Empfehlung des Koordinierungsrates des FFR, die im Rahmen einer eigens eingerichteten Arbeitsgruppe des FFR erarbeitet worden sind. Ziel der Empfehlung des FFR ist es, den Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (BGBl. I 2007 S. 2550) (FluglärmG) aufzustocken. Des Weiteren hat sich die Fraport AG verpflichtet, die Ansprüche nach §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2, 10 FluglärmG, die erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen, vorzeitig zu erfüllen. Daraus folgt, dass diese Ansprüche, abweichend von der gesetzlichen Regelung, mit Inkrafttreten dieser Richtlinien gegenüber der Fraport AG als Kostenschuldnerin geltend gemacht werden können. Ziel der Förderung Zur Verbesserung des passiven Schallschutzes und des Raumklimas von Wohnimmobilien im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt Main werden vom Land Hessen gemeinsam mit der Fraport AG und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) auf der Grundlage des RegFondsG aus einem Fonds Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen bereitgestellt. Diese Fondsmittel stellen zusätzliche Leistungen zu den bundesgesetzlich geregelten Ansprüchen dar. Ziel der Förderung ist es, die durch die Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest im Oktober 2011 bedingten Belastungen der Betroffenen im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt Main zu verringern und die Wohnsituation zu verbessern. Dies geschieht zum einen durch Hilfen für Private, damit diese ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen Maßnahmen des passiven Schallschutzes Seite 67 sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas durchführen können, und zum anderen durch Hilfen für bestimmte Schulen und Kindertageseinrichtungen. Des Weiteren werden Zuweisungen für eine nachhaltige Kommunalentwicklung an bestimmte Gemeinden im Umfeld des Flughafens gewährt. Ziel der nachhaltigen Kommunalentwicklung ist es, gute Lebensund Wohnbedingungen der Anwohnerinnen und Anwohner im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt Main zu schaffen. Die nachhaltige Kommunalentwicklung soll lärmbedingten Nachteilen entgegenwirken und die Lebensqualität insbesondere durch einen Ausbau der Sozial-und Bildungsinfrastruktur verbessern. Inhalt der Richtlinien Aufgrund dieser Richtlinien können Mittel für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes, zur Verbesserung des Raumklimas sowie zur nachhaltigen Kommunalentwicklung gewährt werden. In Teil II (Einzelbestimmungen) werden die Förderbestimmungen zu den einzelnen Fördertatbeständen dargestellt: 1. Zuschüsse an Eigentümer von Wohnimmobilien für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas. 2. Darlehen an Eigentümer von Wohnimmobilien für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas. 3. Darlehen an Eigentümer von Wohnimmobilien für Nebenkosten aus Veräußerung und gleichzeitigem Neuerwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Nebenkostendarlehen). 4. Zuschüsse an Schulen und Kindertageseinrichtungen für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas. 5. Zuschüsse an Gemeinden zur nachhaltigen Kommunalentwicklung. In Teil III sind die für alle Fördertatbestände geltenden allgemeinen Förderbestimmungen geregelt. Fördergebiete – Finanzielle Hilfen für Eigentümer von Wohnimmobilien werden entsprechend des festgesetzten Fördergebietes in Teil II Ziffer 1.2 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 gewährt. – Das Gebiet der förderfähigen Schulen und Kindertageseinrichtungen richtet sich nach der Tagschutzzone 1 des festgesetzten Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30. September 2011 (GVBl. I S. 438) (Lärmschutzbereichsverordnung). Die Liste berechtigter Einrichtungen ist als Anlage 3 beigefügt. – Das Fördergebiet für nachhaltige Kommunalentwicklung richtet sich nach Teil II Ziffer 5.2 der Richtlinien. Die Liste berechtigter Gemeinden ist als Anlage 4 beigefügt. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind entsprechend den Einzelregelungen in Teil II je nach Art der Förderung Eigentümer von selbstgenutztem oder zur Vermietung bestimmtem Wohnraum im Fördergebiet, die in Anlage 3 genannten Eigentümer oder Träger der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie die in Anlage 4 aufgeführten Gemeinden. Vorzeitiges Erfüllen der Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz Abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung erfüllt die Fraport AG vorzeitig die Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen nach den Kriterien des Fluglärmgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen, welche nach §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 FluglärmG erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen. Der Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz kann ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinien bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (siehe „Zuständige Stellen“) gestellt werden. Zuständige Stellen Zuständig für: – die Abwicklung von Zuschüssen an Eigentümer von Wohnimmobilien, – das vorzeitige Erfüllen der Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz nach dem FluglärmG sowie für – die Abwicklung von Zuschüssen an Schulen und Kindertageseinrichtungen ist: Seite 68 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminenstraße 1-3 64283 Darmstadt Tel.: 06151 12-0 Fax: 06151 12-6313 www.rp-darmstadt.hessen.de Zuständig für die Abwicklung der Darlehen an Eigentümer von Wohnimmobilien sowie die Abwicklung der Förderung der nachhaltigen Kommunalentwicklung ist: WIBank Niederlassung Offenbach am Main OMEGA-Haus A Strahlenberger Straße 11 63067 Offenbach am Main www.wibank.de Teil II Einzelbestimmungen 1. Zuschüsse an Eigentümer von Wohnimmobilien für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas 1.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden ergänzend zu den in §§ 9, 10 FluglärmG festgelegten Ansprüchen zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes an oder in Wohngebäuden sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas in Wohngebäuden. 1.2 Fördergebiet 1.2.1 Das Fördergebiet, bestehend aus der Umhüllenden der Tagschutzzone 1 – LAeq Tag 60 dB(A) gemäß der Berechnung der Lärmschutzbereichsverordnung und der Isophone – LAeq Nacht 55 dB(A) gemäß der Berechnung nach der 100:100-Regelung, wird durch die in Anlage 1 aufgeführten, ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkte, bestimmt. 1.2.2 Das nach Teil II Ziffer 1.2.1 bestimmte Fördergebiet ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 und in Detailkarten im Maßstab 1: 5.000 dargestellt. Die Übersichtskarte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 diesen Richtlinien beigefügt. Die Übersichtskarte und die Detailkarten sind beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Übersichtskarte und die Detailkarten zum Fördergebiet sind auf folgenden Internetseiten abrufbar: www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet 1.2.3 Liegt ein Grundstück nur zum Teil im Fördergebiet, so gilt es als vollständig in dem Fördergebiet gelegen. 1.3 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von selbstgenutztem oder zur Vermietung bestimmtem Wohnraum (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers stehen) nach folgenden Maßgaben: – bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober 2011 war der Wohnraum errichtet oder – bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober 2011 war eine Baugenehmigung erteilt oder – für nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober 2011 begonnen wurde. 1.4 Art und Umfang der Förderung Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. In dem Fördergebiet dürfen je Wohneinheit Zuschüsse maximal in Höhe von bis zu 4.350 Euro gewährt werden. 1.5 Verfahren 1.5.1 Antragstellung Die Zuschussförderung setzt voraus, dass zuvor der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 FluglärmG beim Regierungspräsidium Darmstadt geltend gemacht worden ist. Der Antrag auf Zuschussförderung ist auf einem Formblatt zu stellen und beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anschrift siehe Teil I „Zuständige Stellen“) einzureichen. Das Formblatt ist unter folgender Internetadresse abrufbar: 1.5.2 1.5.3 1.5.4 1.5.5 1.5.6 Nr. 1 www.rp-darmstadt.hessen.de Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: – eine Kurzbeschreibung des geplanten Vorhabens, – der Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes über die Durchführung des geplanten Vorhabens, – die Originalrechnung, sofern das Vorhaben im Zeitraum vom 13. Oktober 2011 bis Antragstellung bereits umgesetzt wurde. Bewilligung Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet über die Bewilligung der Fördermittel. Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht ein schriftlicher Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung darf auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main am 13. Oktober 2011 begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines die Ausführung regelnden Werk- oder Dienstvertrages zu werten. Entspricht das Regierungspräsidium Darmstadt dem Antrag nicht oder nur teilweise, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die Gelegenheit zu geben, die Härtefallkommission (siehe Teil III Ziffer 12 der Richtlinien) anzurufen. Auszahlung Die Zuwendung wird anteilig ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erlangt hat. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. Ein entsprechendes Formblatt zur Unterschrift und Rücksendung an das Regierungspräsidium Darmstadt wird dem Zuwendungsbescheid beigefügt. Die Zuwendung wird in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt: – 80 Prozent der bewilligten Zuwendung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, – die restlichen 20 Prozent nach Vorlage der Originalrechnung und Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Durchführung der Maßnahme Der Zuwendungsempfänger hat in der Regel innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides dafür Sorge zu tragen, dass die geförderten Maßnahmen fachgerecht umgesetzt werden. Eigenleistungen können dabei nicht berücksichtigt werden. Eine Verzögerung ist vor Ablauf der Frist dem Regierungspräsidium Darmstadt schriftlich anzuzeigen und zu begründen und kann nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Verwendungsnachweis Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die zweckentsprechende Verwendung insbesondere anhand der vorgelegten Originalrechnung sowie durch stichprobenartige Kontrollen vor Ort. Die Originalrechnung ist innerhalb von 14 Monaten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides beim Regierungspräsidium Darmstadt einzureichen. Geprüft wird, ob die Zuwendung nach den Angaben der Kurzbeschreibung und des Kostenvoranschlages verwendet wurde und damit der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Nach der Prüfung erhält der Antragsteller die Originalrechnung zurück. Abrechnung Ist die Summe des in der Originalrechnung angegebenen Rechnungsbetrages geringer als die in dem Zuwendungsbescheid festgesetzte Zuschusshöhe, wird der ausgezahlte Betrag, der über die Höhe des Summe des Rechnungsbetrages hinausgeht, zurückgefordert. Im Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Fördermittel ergeht ein Änderungsbescheid. Für die Rückforderung gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HessVwVfG). Auf die Erhebung von Zinsen wird verzichtet. Ist die Summe des in der Originalrechnung angegebenen Rechnungsbetrages höher als die in dem Zuwendungsbescheid festgesetzte Zuschusshöhe, erlässt das Regierungspräsidium Darmstadt nach Prüfung einen Änderungsbescheid in Höhe der Differenzsumme bis zur maximalen Zuschusshöhe. Die Differenzsumme wird nach Bestandskraft ausgezahlt. Für die Herbeiführung der Bestandskraft gelten die unter Ziffer 1.5.3 getroffenen Regelungen. Nr. 1 1.6 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.5 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.5.4 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Weitere Bestimmungen Der Antrag auf Zuschuss ist längstens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien zu stellen. Darlehen an Eigentümer von Wohnimmobilien für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas Gegenstand der Förderung Gefördert werden ergänzend zu den in §§ 9, 10 FluglärmG und in Teil II Ziffer 1 dieser Richtlinien geregelten Zuschüsse zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas durch zinsverbilligte Darlehen. Fördergebiet Das Fördergebiet ist in Teil II Ziffer 1.2 dieser Richtlinien in Verbindung mit Anlage 1 und 2 festgelegt. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von selbstgenutztem oder zur Vermietung bestimmtem Wohnraum (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers stehen) nach folgenden Maßgaben: – bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober 2011 war der Wohnraum errichtet oder – bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober 2011 war eine Baugenehmigung erteilt oder – für nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober 2011 begonnen wurde. Art und Umfang der Förderung Die Förderung besteht aus einem aus Regionalfondsmitteln zinsverbilligten Darlehen der WIBank. Die Darlehenshöhe beträgt je Wohneinheit bis zu 100 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 8.500 Euro. Die Mindestdarlehenshöhe soll in der Regel 4.000 Euro nicht unterschreiten. Die jeweils gültigen aktuellen Zinskonditionen werden auf der Homepage der WIBank unter www.wibank.de veröffentlicht. Eine nachträgliche Verminderung des Darlehensbetrages ist nicht möglich. Die Förderung wird durch Gewährung einer Ausfallbürgschaft unterstützt. Die Tilgung des Darlehens erfolgt in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren beginnend mit dem auf die Auszahlung folgenden Monatsersten. Zins- und Tilgungsleistungen sind jeweils zum Monatsende zu zahlen. Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Darlehensmittel gewährt und richtet sich nach dem Datum des Antragseingangs. Verfahren Voraussetzung der Darlehensantragstellung ist ein Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt, aus dem sich die Antragsberechtigung für die ergänzenden Förderdarlehen und die Zahl der förderberechtigten Wohneinheiten ergibt. Darlehensanträge sind bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) auf einem von dieser vorgegebenen Antragsformular zu stellen. Das Antragsformular ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.wibank.de. Der Antragsteller hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Selbstauskunft auf Vordruck der WIBank, Einkommensnachweise) nachzuweisen, dass die Tragbarkeit der finanziellen Belastung aus der Darlehensaufnahme auf Dauer gesichert erscheint. Der Antragsteller hat darüber hinaus zu erklären, dass er das Darlehen für die Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas an oder in dem betroffenen Objekt verwendet. Über die Darlehensgewährung entscheidet die WIBank. Die Darlehensgewährung ist auch für solche Vorhaben möglich, die bereits vor Darlehensantragstellung, aber nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main am 13. Oktober 2011 begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines die Ausführung regelnden Werk- oder Dienstvertrages zu werten. Entspricht die WIBank dem Darlehensantrag nicht oder nur teilweise, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die 2.5.5 2.5.6 2.5.7 2.6 2.6.1 2.6.2 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.4.1 3.4.2 Seite 69 Gelegenheit zu geben, die Härtefallkommission (siehe Teil III Ziffer 12 der Richtlinien) anzurufen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in einem Betrag nach Übersendung des unterzeichneten Darlehensvertrags durch die WIBank und Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Mitte des darauf folgenden Monats. Das Regierungspräsidium Darmstadt erhält eine Mitteilung über die Auszahlung des Darlehens. Verwendungsnachweis Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die zweckentsprechende Verwendung anhand der vorgelegten Originalrechnung. Diese ist innerhalb von 14 Monaten nach Auszahlung des Darlehens beim Regierungspräsidium Darmstadt einzureichen. Geprüft wird, ob der mit der Darlehensgewährung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Nach der Prüfung erhält der Antragsteller die Originalrechnung zurück. Im Falle der nicht zweckentsprechenden Verwendung ist die WIBank von dem Regierungspräsidium Darmstadt zu informieren. Die Antragsteller sind verpflichtet, Kostennachweise über die geförderten Maßnahmen für die Dauer von 10 Jahren nach Auszahlung des Darlehens aufzubewahren. Weitere Bestimmungen Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist längstens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien zu stellen. In Ausnahmefällen kann die WIBank eine Abweichung von dieser Frist zulassen. Bei Verstoß gegen einzelne Förderbestimmungen und Auflagen ist die WIBank berechtigt, den Zinszuschuss aus Mitteln des Regionalfonds zu kürzen, vollständig einzustellen oder zurückzufordern. Darlehen an Eigentümer für Nebenkosten aus Veräußerung und gleichzeitigem Neuerwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Nebenkostendarlehen) Gegenstand der Förderung Gefördert werden durch zinsverbilligte Darlehen die durch die Veräußerung einer im Fördergebiet gelegenen Wohnimmobilie und den anschließenden Neuerwerb einer Wohnimmobilie bedingten Ausgaben. Die erworbene Neuimmobilie muss außerhalb der Lärmschutzzonen der Lärmschutzbereichsverordnung und innerhalb der hessischen Landesgrenzen gelegen sein. Förderfähig sind insbesondere Zwischenfinanzierungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen, Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten. Das Nebenkostendarlehen ist Teil der Gesamtfinanzierung des neu erworbenen Objektes. Fördergebiet Das Fördergebiet ist in Teil II Ziffer 1.2 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 dieser Richtlinien festgelegt. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien im Fördergebiet, sofern: – der Erwerb der neuen Wohnimmobilie außerhalb der Lärmschutzzonen der Lärmschutzbereichsverordnung und innerhalb der hessischen Landesgrenzen liegt, – das veräußerte Objekt bereits vor dem 18. Dezember 2007 und bis mindestens 21. Oktober 2011 Eigentum der Antragsteller war und – die neue Wohnimmobilie nach dem 21. Oktober 2011 erworben wurde und das Nebenkostendarlehen nachträglich in die Gesamtfinanzierung integriert wird. Ob die neue Wohnimmobilie außerhalb der Lärmschutzzonen der Lärmschutzbereichsverordnung liegt, kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: www.rp-darmstadt. hessen.de/irj/RPDA_Internet Art und Umfang der Förderung Förderfähig sind die mit einem Verkauf und Neuerwerb verbundenen Nebenkosten in pauschalierter Form. Das zinsverbilligte Darlehen kann bis zu einer Höhe von 36.000 Euro in Anspruch genommen werden. Die jeweils gültigen aktuellen Zinskonditionen werden auf der Homepage der WIBank unter www.wibank.de veröffentlicht. Eine nachträgliche Verminderung des Darlehensbetrages ist nicht möglich. Das Darlehen soll mindestens 10.000 Euro betragen. Die Darlehenslaufzeit ist auf einen Zeitraum von circa 30 Jahren abgestellt. Aus Mitteln des Regionalfonds wird eine Seite 70 3.4.3 3.4.4 3.4.5 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.5.5 3.5.6 3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 4. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Zinsverbilligung für die Dauer der ersten zehn Jahre gewährt. Die Tilgung des Darlehens setzt nach Ablauf eines Tilgungsfreijahres ab Zusage der WIBank zum nächsten Monatsersten ein. Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehens sind während der zehnjährigen Dauer der Zinsbindung grundsätzlich in gleichbleibenden Raten jeweils zum Monatsende zu entrichten (Annuitätendarlehen). Die Förderung wird durch Gewährung einer Ausfallbürgschaft unterstützt. Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Darlehensmittel gewährt und richtet sich nach Antragseingang. Verfahren Der Antrag auf Förderung mit Darlehen ist auf einem Formblatt zu stellen und bei der WIBank (Anschrift siehe Teil I „Zuständige Stellen“) einzureichen. Das Formblatt ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.wibank.de. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: – eine unbeglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs der bisher genutzten Wohnimmobilie, – eine Bestätigung der Selbstnutzung der Immobilie bereits vor dem 18. Dezember 2007 und bis zum 21. Oktober 2011 im Antragsvordruck (Eigenerklärung), – eine Selbstauskunft auf Vordruck der WIBank, Einkommensnachweise und Darstellung der Gesamtfinanzierung des Grundstücksverkehrs, – ein Nachweis, dass die Tragbarkeit der finanziellen Belastung aus dem Erwerb des neuen Wohneigentums (einschließlich des Nebenkostendarlehens als Teil der Gesamtfinanzierung) auf Dauer gesichert ist. Bewilligungsstelle der zinsverbilligten Förderdarlehen ist die WIBank. Entspricht die WIBank dem Darlehensantrag nicht oder nur teilweise, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die Gelegenheit zu geben, die Härtefallkommission (siehe Teil III Ziffer 12 der Richtlinien) anzurufen. Das Darlehen ist grundsätzlich dinglich im Grundbuch zu sichern. Die Eintragung kann an rangbereitester Stelle aber auch nachrangig erfolgen. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in voller Höhe nach Übersendung des unterzeichneten Darlehensvertrags durch die WIBank und Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie Eintragung im Grundbuch oder einer Notarbestätigung. Verwendungsnachweis Die WIBank überprüft die zweckentsprechende Verwendung. Dieser Verwendungsnachweis ist nach Vordruck der WIBank wie folgt zu erbringen: – durch Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszuges zum Nachweis der Eigentumsübertragung, – durch Vorlage einer Meldebestätigung, aus der sich der Wohnsitzwechsel ergibt, – sowie im Falle des Neubaus zusätzlich durch Vorlage einer Bestätigung der Fertigstellung der neuen Wohnimmobilie durch den Bauleiter/Architekten und der Vorlage von Lichtbildern des Objektes. Die Antragsteller sind verpflichtet, Kostennachweise über die gesamte Wohneigentumsfinanzierung für die Dauer von zehn Jahren nach Auszahlung des Darlehens aufzubewahren. Weitere Bestimmungen Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist längstens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien zu stellen. Bei Verstoß gegen einzelne Förderbestimmungen und Auflagen ist die WIBank berechtigt, den Zinszuschuss aus Mitteln des Regionalfonds zu kürzen, vollständig einzustellen oder zurückzufordern. Wird die neu erworbene Wohnimmobilie während der Darlehenslaufzeit vom Darlehensnehmer veräußert, ist das zinsverbilligte Nebenkostendarlehen durch den Darlehensnehmer zurückzuzahlen. Zuschüsse an Schulen und Kindertageseinrichtungen für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas 4.1 4.2 4.3 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.5 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 Nr. 1 Gegenstand der Förderung Den im Fördergebiet gelegenen berechtigten Schulen und Kindertageseinrichtungen soll ergänzend zu den in §§ 9, 10 FluglärmG festgelegten Ansprüchen die Möglichkeit gegeben werden, zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas zu finanzieren. Fördergebiet Das Fördergebiet ist die Tagschutzzone 1 der Lärmschutzbereichsverordnung. Förderfähig sind die in der Anlage 3 aufgezählten Einrichtungen. Datengrundlage dafür ist die für die jeweilige Kindertageseinrichtung im September 2012 geltende Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) sowie die mit Stand September 2012 registrierten Schulen und Schülerzahlen. Antragsberechtigte Berechtigt sind die Eigentümer der in der Anlage 3 aufgezählten Einrichtungen. Ist der Eigentümer der Immobilie, in der die Schule oder Kindertageseinrichtung betrieben wird nicht identisch mit demjenigen, der die Schule oder Kindertageseinrichtung betreibt (Träger), so kann an dessen Stelle auch dieser den Antrag stellen, soweit er dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers beifügt. Art und Umfang der Förderung Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Betrag der nach Teil II Ziffer 4.2 ermittelten Förderung ergibt sich aus der Anlage 3. Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen 250.000 Euro nicht übersteigen. Verfahren Antragstellung Der Antrag auf Förderung mit Zuschüssen ist auf einem Formblatt zu stellen und bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anschrift siehe Teil I „Zuständige Stellen“) einzureichen. Das Formblatt ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.rp-darmstadt.hessen.de. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: – eine Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahme und – ein Ausgaben- und Finanzierungsplan. Bewilligung Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet über die Bewilligung der Fördermittel. Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht ein schriftlicher Zuwendungsbescheid. Entspricht das Regierungspräsidium Darmstadt dem Antrag nicht oder nur teilweise, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die Gelegenheit zur Anrufung der Härtefallkommission (siehe Teil III Ziffer 12 der Richtlinien) zu geben. Auszahlung Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Bedarf im Rahmen der bewilligten Fördermittel. Der Bedarf ist der bewilligenden Stelle verbindlich zu bestätigen. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, sofern nicht Teilbeträge zu festgelegten Terminen zugelassen sind. Verwendungsnachweis Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die zweckentsprechende Verwendung. Der Zuwendungsempfänger hat jährlich einen Zwischennachweis über die Verwendung der bisher erhaltenen Fördermittel vorzulegen. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger einen Endverwendungsnachweis bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen. Vordrucke für den Zwischenverwendungsnachweis und den Endverwendungsnachweis sind auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt hinterlegt (www.rp-darmstadt.hessen.de). Aufbewahrungspflicht Nr. 1 4.6 5. 5.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Alle im Zusammenhang mit der Förderung der Gesamtmaßnahme stehenden Unterlagen einschließlich der Bücher und Belege sind nach der abschließenden Prüfung der Verwendung durch die bewilligende Stelle mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Endverwendungsnachweises bei dem Regierungspräsidium Darmstadt. Bei angekündigten oder begonnenen Prüfungen des Rechnungshofes und des Präsidenten des Rechnungshofes – Überörtliche Prüfung – besteht die Aufbewahrungspflicht über die fünf Jahre hinaus bis zum förmlichen Abschluss der Prüfung. Weitere Bestimmungen Der Antrag auf Fördermittel ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Förderrichtlinien zu stellen. Zuschüsse an Gemeinden zur nachhaltigen Kommunalentwicklung Gegenstand der Förderung Mit Blick auf die Belastung der Gemeinden im Umfeld des Flughafens sind die lärmbedingten Nachteile auch durch eine Verbesserung der Lebens-, Sozial- und Bildungsbedingungen auszugleichen. Gefördert werden insbesondere der Ausbau und die Fortentwicklung der bestehenden Sozialund Bildungsinfrastruktur. Antragsberechtigte Berechtigt sind Gemeinden (kommunale Gebietskörperschaften), die nach den Vorgaben des Kriterienkataloges der Arbeitsgruppe des FFR als betroffen gelten. Der Kriterienkatalog ist unter folgender Internetseite abrufbar: www.forum-flughafen-region.de/service/passiver-schallschutz/erster-entwurf-kriterien-regionalfonds/ Eine Liste dieser Gemeinden ist als Anlage 4 beigefügt. Der räumliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf die gesamte Gemarkungsfläche der berechtigten Gemeinde. Verwendungszweck Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen Förderfähig ist die Schaffung von bzw. Erhaltung und Verlagerung bestehender Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch Neubau, Modernisierung oder Instandsetzung. Die Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch Neubaumaßnahmen in den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main soll grundsätzlich nicht förderfähig sein. Träger der Einrichtung kann der Zuwendungsempfänger selbst oder ein Dritter an seiner Stelle sein. Zu den Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Neubaumaßnahmen gehören auch die Umgestaltung und Neuanlage von dazugehörigen Grün- und Freiflächen sowie Stellplätzen. Gestaltung von Freiflächen Förderfähig sind insbesondere die Ausgaben für – die Herstellung (auch Umgestaltung und Erweiterung) von öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, Freizeit- und Sportplätzen einschließlich von Kleinbauten, die die Nutzung im Sinne von Ziffer 5.1 nachhaltig verbessern, – die Neugestaltung von Schulhöfen, – die Herstellung von öffentlichen Fuß- und Radwegen, – Immissionsschutzmaßnahmen, – Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen im Siedlungsbereich. Maßnahmenbedingte sonstige Ausgaben Gefördert werden die im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 entstehenden Ausgaben für Grunderwerb, Bodenordnung, Freilegung von Grundstücken und Entschädigungsleistungen. Als Entschädigungsleistungen gelten insbesondere Aufwendungen für Substanzverlust. Finanzierung von selbstständigen Bauabschnitten eines Projektes Die Fördermittel können auch für die Finanzierung von selbstständigen Bauabschnitten eines Projektes nach Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 eingesetzt werden. Eigenanteilfinanzierung Die Fördermittel können auch für die Finanzierung des kommunalen Eigenanteils von Einzelprojekten in den Städtebauförderprogrammen eingesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für Neubewilligungen in den Programmjahren 2013 und 2014. 5.3.6 5.3.7 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3 5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.5.4 Seite 71 Kinder- und Jugendbildungsarbeit Gefördert werden auch nichtinvestive Projekte, die der Kinder- und Jugendbildung dienen. Förderfähig sind Personalund Sachausgaben sowie erforderliche im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu tätigende Aufwendungen. Weitergabe von Fördermitteln Die Zuwendungsempfänger können die Fördermittel zur nachhaltigen Kommunalentwicklung an Dritte für die Verwendung zur Finanzierung von Maßnahmen für passiven Schallschutz weitergeben. Die Weitergabe der Fördermittel bedarf einer schriftlichen Vereinbarung unter Beachtung der für den Einsatz der Fördermittel geltenden Richtlinien, in der die Zweckbindung, der Umfang der Leistung und die Höhe der Förderung geregelt werden. Eine Weitergabe der Fördermittel an Dritte, die bereits Zuschüsse für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach diesen Richtlinien erhalten, ist nicht möglich. Bei der Weitergabe von Fördermitteln zur nachhaltigen Kommunalentwicklung gelten die in Teil II Ziffer 1 dieser Richtlinien getroffenen Regelungen. Eine darüber hinaus gehende Förderung ist nicht zulässig. Art und Umfang der Förderung Die Fördermittel sind für die unter Ziffer 5.3 beschriebenen Maßnahmen bestimmt. Förderfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Vorbereitung, Durchführung und den Abschluss der Maßnahme, sofern diese Richtlinien nichts anderes bestimmen. Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der Gemeinden; Ziffer 5.3.6 bleibt hiervon unberührt. Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen 250.000 Euro nicht übersteigen. Verfahren Antragstellung Der Antrag auf Förderung ist auf einem Formblatt zu stellen und bei der WIBank (Anschrift siehe Teil I „Zuständige Stellen“) einzureichen. Das Formblatt ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.wibank.de Für jedes Einzelprojekt ist ein gesonderter Projektantrag vorzulegen, der die Projektbeschreibung, die Nutzungserläuterung und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan beinhaltet. Die Sicherstellung der Finanzierung des Projektes bzw. mehrerer Projekte ist durch die Vorlage eines Beschlusses des Kommunalparlamentes nachzuweisen. Der Antrag kann auch mehrere Einzelprojekte umfassen. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit von Einzelprojekten wird nach Vorlage und Beschreibung des jeweiligen Projektes getroffen. Soweit eine Förderung nach Ziffer 5.3.4 beantragt wird, ist zusätzlich ein Gesamtfinanzplan und die Bestätigung der Sicherung der Gesamtfinanzierung vorzulegen. Bewilligung Im Falle einer positiven Entscheidung erteilt die WIBank schriftliche Zuwendungsbescheide. In einem Zuwendungsbescheid können auch mehrere Einzelprojekte zusammengefasst bewilligt werden. Auszahlung Die WIBank zahlt projektbezogen auf Anforderung des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Bedarf die bewilligten Fördermittel aus. Der Bedarf ist der WIBank zuvor verbindlich zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf Vordrucken, die die WIBank zur Verfügung stellt. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Verwendungsnachweis Die WIBank überprüft die zweckentsprechende Verwendung. Der Zuwendungsempfänger hat projektbezogen jährlich einen Zwischennachweis über die Verwendung der bisher erhaltenen Fördermittel vorzulegen. Nach Abschluss der Maßnahmen hat der Zuwendungsempfänger einen projektbezogenen Endverwendungsnachweis vorzulegen. Seite 72 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Der Endverwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Einzelprojektes bei der WIBank einzureichen. Vordrucke für den Zwischennachweis und Endverwendungsnachweis sind auf der Internetseite der WIBank hinterlegt (www.wibank.de). 5.5.5 Aufbewahrungspflicht Alle im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Unterlagen einschließlich der Bücher und Belege sind nach der abschließenden Prüfung der Verwendung durch die bewilligende Stelle mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Endverwendungsnachweises bei der WIBank. Bei angekündigten oder begonnenen Prüfungen des Rechnungshofes und des Präsidenten des Rechnungshofes – Überörtliche Prüfung – besteht die Aufbewahrungspflicht über die fünf Jahre hinaus bis zum förmlichen Abschluss der Prüfung. 5.6 Weitere Bestimmungen 5.6.1 Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ist längstens innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien zu stellen. 5.6.2 Der Förderzeitraum für die jeweiligen Einzelprojekte beträgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides maximal drei Jahre. Teil III Allgemeine Förderbestimmungen Sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind, gelten grundsätzlich die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen: 1. Die Förderung erfolgt auf Grundlage des § 2 Abs. 1 RegFondsG. 2. Immobilien, an denen Eigentum der Fraport AG besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. 3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung nach den Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel/Regionalfondsmittel und der für Zwecke des Regionalfonds bereitgestellten Darlehensmittel. 4. Der Förderung liegen die folgenden Bewilligungsbestimmungen zugrunde: Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Abs. 1 LHO in der jeweils gültigen Fassung. Die VV zu § 44 Abs. 1 LHO finden keine Anwendung, soweit in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Hierbei sind insbesondere zu beachten: – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO in der Fassung vom 6. November 2007 (StAnz. S. 2292), – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO in der Fassung vom 6. November 2007 (StAnz. S. 2292). 5. Der Hessische Rechnungshof sowie der Präsident des Hessischen Rechnungshofes als Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften sind befugt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Regionalfonds – einschließlich der Vergabe der Mittel und der Verwaltung des Fonds – zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung bei den Zuwendungsempfängern durch örtliche Erhebungen und Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen ein. Der/die Antragsteller/in hat in jede von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen. 6. Für die Förderung nach Teil II Ziffer 4 und 5 gelten folgende Maßgaben: Bei der Erteilung von Aufträgen sind die LHO, die Gemeindehaushaltsverordnung, die Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL) und die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über EU- 7. 8. 9. 10. 11. 12. 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 13. Nr. 1 weite Ausschreibungen zu beachten (siehe auch Gemeinsamen Runderlass betr. öffentliches Auftragswesen vom 26. November 2007 – StAnz. S. 2386, zuletzt geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 18. September 2012, StAnz. S. 1122). Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk). Alle Bekanntmachungen nach den Vergabe- und Vertragsordnungen oder nach vorgreiflichem EU-Vergaberecht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bierstadter Straße 9, 65189 Wiesbaden, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung). Auf das Hessische Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) und das Subventionsgesetz – SubvG – vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) wird besonders hingewiesen. Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Auf §§ 559 und 559a BGB wird besonders hingewiesen. Kosten, die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559 BGB. Insoweit können diese nicht zur Begründung der Erhöhung von Mieten herangezogen werden. Ein Austausch von Daten zwischen den verschiedenen mit der Förderung nach dem Regionalfondsgesetz betrauten Stellen ist unter Beachtung der Vorgaben des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) zulässig. Möglichst nach drei und spätestens nach fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien erfolgt eine Evaluierung des Förderprogramms. Über den Verwendungszweck nicht ausgeschöpfter Fördermittel kann auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung neu entschieden werden. Das für Luftverkehr zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen im Einzelfall Abweichungen von den Regelungen dieser Richtlinien treffen. Soweit kommunale Belange berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport herzustellen. Die übrigen Regelungen der Richtlinien bleiben hiervon unberührt. Einrichtung einer Härtefallkommission Aufgrund von § 2 Abs. 2 Satz 1 RegFondsG wird von dem für Luftverkehr zuständigen Ministerium eine Härtefallkommission bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eingerichtet. Die Härtefallkommission ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus Mitgliedern der Kommission zur Abwehr des Fluglärms für den Flughafen Frankfurt Main (KAF) zusammensetzt. Die Mitgliederzahl der Härtefallkommission ist auf fünf Mitglieder sowie fünf stellvertretende Mitglieder begrenzt. Das für Luftverkehr zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission auf Vorschlag der KAF. Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eingerichtet. Diesem obliegt die Geschäftsführung. Die Härtefallkommission beschließt über die Verfahrensgrundsätze und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist durch das für Luftverkehr zuständige Ministerium zu genehmigen. Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission führt eine Vorprüfung der Eingaben durch. Die Härtefallkommission erteilt Empfehlungen. Diese Empfehlungen entfalten keine Bindungswirkung gegenüber der bewilligenden Stelle. Die Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der Kommission zusammenhängen, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Wiesbaden, den 31. Dezember 2012 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 066 m – 02 – 025 – 132 – Gült.-Verz. 65 – StAnz. 1/2013 S. 67 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 73 A n l a g e 1 (zu Ziffer 1.2.1) Koordinatensystem: UTM Zone 32, Ellipsoid GRS80, Datum ETRS89 Kurvenpunkte der Umhüllenden (Fördergebiet für Eigentümer) Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 455465 455463 455485 455500 455523 455550 455569 455600 455626 455650 455690 455700 455750 455761 455800 455841 455850 455900 455924 455950 456000 456008 456050 456086 456100 456150 456180 456200 456250 456271 456300 456350 456374 456400 456450 456481 456500 456550 456585 456600 456650 456685 456700 456750 456780 456800 456850 456878 456900 456950 456984 457000 457050 457095 457100 457150 457200 457204 457250 457300 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 457309 457350 457400 457415 457450 457500 457526 457550 457600 457637 457650 457700 457750 457750 457800 457850 457862 457900 457950 457973 458000 458050 458088 458100 458150 458200 458202 458250 458300 458316 458350 458400 458432 458450 458500 458549 458550 458600 458650 458665 458700 458750 458777 458800 458850 458887 458900 458950 458997 459000 459050 459100 459105 459150 459200 459213 459250 459300 459319 459350 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 459400 459425 459450 459500 459531 459550 459600 459638 459650 459700 459746 459750 459800 459850 459857 459900 459950 459972 460000 460050 460088 460100 460150 460200 460207 460250 460300 460328 460350 460400 460450 460450 460500 460550 460574 460600 460650 460699 460700 460750 460800 460824 460850 460900 460950 460950 461000 461050 461076 461100 461150 461200 461204 461250 461300 461332 461350 461400 461450 461459 5537750 5537800 5537850 5537868 5537900 5537929 5537950 5537977 5538000 5538018 5538050 5538057 5538092 5538100 5538124 5538150 5538155 5538185 5538200 5538215 5538245 5538250 5538276 5538300 5538308 5538334 5538350 5538361 5538388 5538400 5538414 5538438 5538450 5538462 5538485 5538500 5538509 5538533 5538550 5538557 5538582 5538600 5538608 5538634 5538650 5538661 5538686 5538700 5538710 5538734 5538750 5538757 5538780 5538800 5538802 5538825 5538848 5538850 5538872 5538896 5538900 5538919 5538943 5538950 5538966 5538988 5539000 5539011 5539033 5539050 5539056 5539078 5539100 5539100 5539123 5539145 5539150 5539167 5539189 5539200 5539212 5539234 5539250 5539255 5539278 5539299 5539300 5539321 5539343 5539350 5539365 5539386 5539400 5539407 5539429 5539450 5539451 5539472 5539494 5539500 5539516 5539538 5539550 5539560 5539583 5539600 5539606 5539629 5539650 5539651 5539674 5539698 5539700 5539721 5539744 5539750 5539767 5539791 5539800 5539814 5539838 5539850 5539862 5539885 5539900 5539909 5539932 5539950 5539956 5539979 5540000 5540002 5540025 5540047 5540050 5540069 5540091 5540100 5540112 5540134 5540150 5540155 5540176 5540197 5540200 5540218 5540239 5540250 5540259 5540280 5540300 5540300 5540320 5540341 5540350 5540361 5540381 5540400 5540401 5540421 5540441 5540450 5540461 5540480 5540500 5540500 5540520 5540540 5540550 5540559 5540579 5540599 5540600 5540618 5540638 5540650 5540657 5540677 5540697 5540700 Seite 74 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Nr. 1 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Seite 75 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Nr. 1 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Seite 77 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Nr. 1 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Seite 79 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Nr. 1 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Seite 81 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Nr. 1 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Seite 83 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Nr. 1 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Seite 85 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Nr. 1 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Seite 87 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. 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Dezember 2012 Nr. 1 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert 2869 2870 2871 2872 2873 2874 2875 2876 2877 2878 2879 2880 2881 2882 2883 2884 2885 2886 2887 2888 2889 2890 2891 2892 2893 2894 2895 2896 2897 2898 2899 2900 2901 2902 2903 2904 2905 2906 2907 2908 2909 2910 2911 2912 2913 2914 2915 2916 2917 2918 2919 2920 2921 2922 2923 2924 2925 2926 2927 2928 2929 2930 2931 2932 461582 461592 461600 461601 461610 461619 461628 461638 461647 461650 461656 461665 461672 461682 461691 461700 461701 461710 461719 461728 461737 461747 461750 461756 461765 461776 461786 461796 461800 461805 461815 461826 461835 461847 461850 461855 461867 461876 461887 461897 461900 461908 461918 461927 461937 461947 461950 461958 461968 461978 461986 461999 462000 462008 462018 462028 462038 462048 462050 462058 462067 462077 462086 462096 2933 2934 2935 2936 2937 2938 2939 2940 2941 2942 2943 2944 2945 2946 2947 2948 2949 2950 2951 2952 2953 2954 2955 2956 2957 2958 2959 2960 2961 2962 2963 2964 2965 2966 2967 2968 2969 2970 2971 2972 2973 2974 2975 2976 2977 2978 2979 2980 2981 2982 2983 2984 2985 2986 2987 2988 2989 2990 2991 2992 2993 2994 2995 2996 462100 462106 462115 462124 462134 462142 462150 462151 462160 462169 462177 462185 462192 462200 462200 462206 462212 462217 462222 462226 462229 462232 462232 462231 462227 462219 462201 462200 462158 462150 462125 462100 462082 462050 462000 461950 461935 461900 461850 461800 461786 461750 461700 461650 461638 461600 461550 461500 461489 461450 461400 461350 461339 461300 461250 461200 461188 461150 461100 461050 461035 461000 460950 460900 2997 2998 2999 3000 3001 3002 3003 3004 3005 3006 3007 3008 3009 3010 3011 3012 3013 3014 3015 3016 3017 3018 3019 3020 3021 3022 3023 3024 3025 3026 3027 3028 3029 3030 3031 3032 3033 3034 3035 3036 3037 3038 3039 3040 3041 3042 3043 3044 3045 3046 3047 3048 3049 3050 3051 3052 3053 3054 3055 3056 3057 3058 3059 3060 460881 460850 460800 460750 460729 460700 460650 460600 460572 460550 460500 460450 460409 460400 460350 460300 460250 460242 460200 460150 460100 460072 460050 460000 459950 459900 459897 459850 459800 459750 459714 459700 459650 459600 459550 459525 459500 459450 459400 459356 459350 459300 459250 459200 459184 459150 459100 459050 459014 459000 458950 458900 458850 458846 458800 458750 458700 458681 458650 458600 458550 458511 458500 458450 5535550 5535600 5535644 5535650 5535700 5535750 5535800 5535850 5535900 5535916 5535950 5536000 5536050 5536100 5536150 5536196 5536200 5536250 5536300 5536350 5536400 5536450 5536467 5536500 5536550 5536600 5536650 5536700 5536723 5536750 5536800 5536850 5536900 5536950 5536966 5537000 5537050 5537100 5537150 5537200 5537213 5537250 5537300 5537350 5537400 5537450 5537465 5537500 5537550 5537600 5537650 5537700 5537705 5537750 5537800 5537850 5537900 5537950 5537959 5538000 5538050 5538100 5538150 5538200 5538221 5538250 5538300 5538350 5538400 5538450 5538493 5538500 5538550 5538600 5538650 5538700 5538750 5538800 5538803 5538850 5538900 5538950 5539000 5539050 5539100 5539150 5539200 5539250 5539300 5539350 5539400 5539402 5539450 5539455 5539464 5539456 5539450 5539439 5539422 5539405 5539400 5539388 5539371 5539355 5539350 5539338 5539321 5539304 5539300 5539287 5539270 5539254 5539250 5539237 5539220 5539204 5539200 5539187 5539170 5539154 5539150 5539137 5539121 5539105 5539100 5539088 5539072 5539056 5539050 5539040 5539023 5539007 5539000 5538991 5538975 5538959 5538950 5538943 5538928 5538912 5538900 5538897 5538882 5538867 5538852 5538850 5538837 5538823 5538808 5538800 5538793 5538779 5538765 5538751 5538750 5538737 5538723 5538710 5538700 5538696 5538683 5538670 5538657 5538650 5538642 5538627 5538613 5538600 5538598 5538584 5538569 5538555 5538550 5538540 5538525 5538511 5538500 5538496 5538481 5538466 5538451 5538450 5538436 5538421 5538406 5538400 5538391 5538376 5538361 5538350 5538347 5538332 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 89 Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert Nr. UTM-Koordinate Ostwert Nordwert 3061 3062 3063 3064 3065 3066 3067 3068 3069 3070 3071 3072 3073 3074 3075 3076 3077 3078 3079 3080 3081 3082 3083 3084 3085 3086 3087 3088 3089 3090 3091 3092 458400 458350 458345 458300 458250 458200 458177 458150 458100 458050 458007 458000 457950 457900 457850 457836 457800 457750 457700 457665 457650 457600 457550 457500 457490 457450 457400 457350 457311 457300 457250 457200 3093 3094 3095 3096 3097 3098 3099 3100 3101 3102 3103 3104 3105 3106 3107 3108 3109 3110 3111 3112 3113 3114 3115 3116 3117 3118 3119 3120 3121 3122 3123 3124 457150 457128 457100 457050 457000 456950 456940 456900 456850 456800 456750 456743 456700 456650 456600 456550 456534 456500 456450 456400 456350 456305 456300 456250 456200 456150 456100 456050 456024 456000 455950 455900 3125 3126 3127 3128 3129 3130 3131 3132 3133 3134 455850 455800 455750 455700 455650 455600 455550 455519 455500 455465 5538317 5538302 5538300 5538287 5538272 5538257 5538250 5538242 5538227 5538213 5538200 5538198 5538184 5538169 5538154 5538150 5538139 5538125 5538110 5538100 5538096 5538081 5538067 5538053 5538050 5538039 5538025 5538011 5538000 5537997 5537983 5537970 5537956 5537950 5537943 5537929 5537916 5537903 5537900 5537890 5537877 5537864 5537852 5537850 5537840 5537828 5537816 5537804 5537800 5537792 5537781 5537771 5537760 5537750 5537749 5537739 5537730 5537721 5537712 5537704 5537700 5537697 5537691 5537685 5537680 5537676 5537674 5537673 5537675 5537681 5537690 5537700 5537712 5537750 Seite 90 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Nr. 1 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 91 ,-"./%0)012304!55%'0(6)6)700 Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung 0 0 89%':!;<&:=.'&%0 A$<S""%-H%0.":0R%/'%-23-/0H%:0Z['H%'/%9!%&:0.3:0 B./:;<3&22#-%0(0O0W,%\0B./0]+0HR1,70 /%$T^0H%'0R%'%;<-3-/0H%'0WT'$:;<3&22#-%-0 H%'0P%'#'H-3-/0S9%'0H!%0Z%:&:%&23-/0H%:0 WT'$:;<3&29%'%!;<:05S'0H%-0P%'=%<':5"3/<.5%-0 Z'.-=53'&0C.!-0_#$0D+6+N6)+((01IPR"60Y0K60`DL70 3-H0H%'0Y:#G<#-%0O0W,%\0a.;<&0**0HR1,70 /%$T^0H%'0R%'%;<-3-/0-.;<0H%'0(++@(++0J%/%"3-/0 0 0 0 0 0 3'_%-G3-=&0 0 0 0 0 0 Z['H%'/%9!%&0 ()*+ 0 1 2 3 4 5 !"#$%&%' >'#?%=&!#-@0ABC04#-%0D)E0F""!G:#!H0IJK0L+E0M.&3$0FBJKLN0 .'&%-/'3-H"./%@0MB *+OP0Q 0R3-H%:.$&05S'0 .'&#/'.G<!%03-H0I%#HT:!%0 .'&#/'.G<!%@0U%::!:;<%:0C!-!:&%'!3$05S'0V!'&:;<.5&E0P%'=%<'0 3-H0W.-H%:%-&X!;="3-/E0J%5%'.&0Y0D0 Seite 92 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Nr. 1 A n l a g e 3 zu Teil II Ziffer 4.2 Antragsberechtigte Einrichtung Adresse Paul-Maar-Schule Werner-von-Siemens-Straße 20, 65439 Flörsheim am Main Adam-Opel-Straße 1, 65439 Flörsheim am Main Im Brückenfeld 3, 65439 Flörsheim am Main Heidelberger Straße 2, 64546 Mörfelden-Waldorf Schulstraße 8-12, 64569 Nauheim Emil-v.-Behring-Straße 14, 64569 Nauheim Schwanenstraße 15, 64569 Nauheim Schulstraße 8, 64569 Nauheim Kurt-Schumacher-Straße 6, 63263 Neu-Isenburg Zeppelinstraße 10, 63263 Neu-Isenburg Alicestraße 6, 63263 Neu-Isenburg Gartenstraße 32, 63263 Neu-Isenburg Niddastraße 19, 65479 Raunheim Ringstraße 109, 65475 Raunheim 263 Maximalzuschusshöhe 1.226.800 100 100 135 337 135 60 60 100 86 45 12 673 100 466.400 466.400 629.700 1.571.900 629.700 279.900 279.900 466.400 401.200 209.900 56.000 3.139.200 466.400 Hermann-Löns-Straße 12, 65475 Raunheim Wilhelm-Leuschner-Straße 12, 65479 Raunheim Aussiger Straße 19, 65479 Raunheim 75 66 50 349.900 307.900 233.200 Oderstraße 73, 65475 Raunheim Moselstraße 1a, 65479 Raunheim Pfarrer-Heyer-Weg 10, 65479 Raunheim Ringstraße 107, 65479 Raunheim Godesberger Straße 30, 65428 Rüsselsheim Frankfurter Straße 80, 65428 Rüsselsheim Elsa-Brandström-Allee 15, 65428 Rüsselsheim Berliner Platz 23, 65428 Rüsselsheim 100 12 100 40 100 66 63 177 466.400 56.000 466.400 186.600 466.400 307.900 293.900 825.600 Städtische Kindertagesstätte Villa Kunterbunt Kindertagesstätte Sonnengarten Kindertagesstätte V Grundschule Nauheim Kindertagesstätte Ochsengrund Kindertagesstätte Schwanenstraße Schulkindbetreuung der Gemeinde Nauheim Städt. Kindertagesstätte Neu-Isenburg Kindertagesstätte Kaleidoskop e.V. Toddlers Plus English Daycare e.V. Krabbelstube des Mutter-Kind-Café e.V. Pestalozzischule Städt. Kindertagesstätte Raunheim „Regenbogen“ Kindergarten „Schatzkiste“ Ev. Martin-Luther-Kindergarten Kindertagesstätte der Ev. Philipp-MelanchtonGemeinde Städt. Kita Raunheim „Sterntaucher“ Krabbelstube Kolibris e.V. Städt. Kindertagesstätte „Drachenland“ Krippe Raunheim Städt. Kindertagesstätte Rüsselsheim Städt. Kindertagesstätte Integrative Kindertagesstätte der WfB Goetheschule Genehmigte Plätze/ Schülerzahl A n l a g e 4 zu Teil II Ziffer 5.2 Antragsberechtigte Gemeinde Bischofsheim Büttelborn Flörsheim am Main Ginsheim-Gustavsburg Mörfelden-Walldorf Nauheim Neu-Isenburg Offenbach am Main Raunheim Rüsselsheim Trebur Weiterstadt Maximalzuschusshöhe 1.286.700 Euro 1.110.900 Euro 1.273.400 Euro 810.000 Euro 1.112.700 Euro 1.036.600 Euro 2.541.800 Euro 8.909.400 Euro 1.478.100 Euro 2.749.500 Euro 650.500 Euro 790.400 Euro Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 17 Bekanntmachung der Elften Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Aufgrund des Art. 7 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 26. Januar/17. März 2003 (GVBl. I S. 146) wird nachstehend die Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 18. Januar 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2009 (bekannt gegeben im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 53/2009 S. 3619), durch die Elfte Satzungsänderung vom 4. Dezember 2012 bekannt gemacht. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat zur Elften Satzungsänderung im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung mit Schreiben vom 15. November 2012 sein Einvernehmen erteilt. Wiesbaden, den 10. Dezember 2012 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung III 5 – 043 b – 04 – 03 – 08 # S11 StAnz. 1/2013 S. 93 Elfte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Vom 4. Dezember 2012 Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2011 (GVBl S. 246), erlässt die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung folgende Satzung: §1 Die Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung vom 18. Januar 1995 (StAnz Nr. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2009 (StAnz Nr. 51), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1, 4 und 7“ durch die Worte „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 7“ ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. freiwilliges Mitglied der Bayerischen IngenieurekammerBau oder einer anderen der in der Versorgungsanstalt verbundenen Ingenieurkammern ist,“ b) Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Von der Pflichtmitgliedschaft nach § 13 Abs. 1a wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer 1. freiwilliges Mitglied der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten oder einer anderen der in der Versorgungsanstalt verbundenen Psychotherapeutenkammern ist, 2. ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig und dabei in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, 3. als Selbständiger (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder § 4 Abs. 2 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist; im Falle des § 4 Abs. 2 SGB VI muss die Versicherungspflicht vor Beginn der Mitgliedschaft eingetreten sein. 4. die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 erfüllt.“ 3. § 17 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind;“ 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Auf Antrag wird bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren wahlweise nach Beginn der Berufszugehörigkeit als Selbständiger oder nach Eröffnung eines eigenen Büros oder einer eigenen Praxis ohne Einkommensnachweis der ermä- 5. 6. 7. 8. 9. Seite 93 ßigte Beitrag in Höhe von zwei Zehnteln des Regelbeitrags (§ 17 Abs. 1 Satz 3) erhoben.“ b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Pflichtmitglieder der Bayerischen IngenieurekammerBau oder einer anderen der in der Versorgungsanstalt verbundenen Ingenieurkammern und zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,“ c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung „2. der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einer anderen der in der Versorgungsanstalt verbundenen Psychotherapeutenkammern als Pflichtmitglied angehören und nach § 14 Abs. 1a Nrn. 1 bis 3 befreit werden können oder“ bb) In Nr. 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und es wird folgende neue Nr. 5 angefügt: „5. die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, wenn sie nicht aufgrund dieser Mitgliedschaft von der Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, auf die sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 SGB VI aufgrund der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung erstreckt.“ § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Künftig wiederkehrende Beiträge werden jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Beitragsnachforderungen oder Beitragserstattungen für die Vergangenheit werden am Ende des auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheids folgenden Kalendermonats fällig.“ § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleistet werden 1. nach Eintritt von Berufsunfähigkeit, 2. nach dem Beginn des Altersruhegeldes, 3. für Zeiten des Bezugs von Versorgungsleistungen, 4. für Zeiten, die dem letzten abgelaufenen Kalenderjahr vorangegangen sind; während der Aufschubzeit (§ 26 Abs. 2) können freiwillige Mehrzahlungen nur für das jeweils laufende Kalenderjahr geleistet werden.“ § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Ende der Beitragspflicht“ durch die Worte „Eintritt des Versorgungsfalls“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. EWG Nr. L 149, S. 2)“ durch die Worte „Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 166, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder von Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. § 32 Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht.“ § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Versorgungsanrechte“ der Klammerzusatz „(Anwartschaften)“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgungsanrechte“ ein Komma und die Worte „die sich zum Ende der Ehezeit noch nicht in der Leistungsphase befinden,“ eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausgleichsberechtigten“ die Worte „als Anrecht“ eingefügt. cc) In Satz 5 wird jeweils das Wort „Anrechte“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt. Seite 94 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 dd) In Satz 8 wird das Wort „Anwartschaften“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt. ee) In Satz 9 wird das Wort „Anrechte“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Anrecht“ durch das Wort „Versorgungsanrecht“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Worte „die Versorgungsanwartschaft“ durch die Worte „das Versorgungsanrecht“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Anrechte“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Anrecht“ durch das Wort „Versorgungsanrecht“ ersetzt. f) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: „(6) 1Ist ein Mitglied, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, nach Eintritt der Rechtskraft bei der Versorgungsanstalt nachversichert worden, sind die durch die Nachversicherung erworbenen Versorgungsanrechte des Ausgleichspflichtigen zu kürzen. 2Der Kürzungsbetrag entspricht dem für den Ausgleichsberechtigten durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Versorgungsanrecht. 3Absatz 2 Satz 7 und Absatz 4 gelten entsprechend.“ g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt gefasst: „(7) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz durchzuführen ist, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.“ 10. § 48 b wird wie folgt gefasst: „§ 48 b Übergangsregelung zu § 32 Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, besteht der Anspruch auf die Hinterbliebenenbezüge erst ab dem 1. Januar 2005.“ 11. Es wird folgender neuer § 51 eingefügt: Nr. 1 „§ 51 Regelungen für den Anfangsbestand anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Ingenieure und Psychologische Psychotherapeuten 1Personen, die bei Gründung einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung für Ingenieure und Psychologische Psychotherapeuten der zugehörigen Berufskammer bereits angehört haben (Anfangsbestand) und als Angehöriger des Anfangsbestands nicht Mitglied in dieser Versorgungseinrichtung geworden sind oder eine Befreiung von der Mitgliedschaft in dieser Versorgungseinrichtung erlangt haben, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 14 von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung befreit. 2Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung der Mindestbeitrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder zahlen jedoch mindestens den Beitrag nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2.“ 12. Der bisherige § 51 wird § 52. 13. Die Tabellen zur Berechnung des Ruhegeldes werden wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung zu Tabelle 4 wird jeweils das Wort „Anrecht“ durch das Wort „Versorgungsanrecht“ ersetzt. b) Im Tabellenteil zu Tabelle 4 wird jeweils das Wort „Anrechte“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt. c) Im Tabellenteil zu Tabelle 5 wird jeweils das Wort „Anrechte“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt. §2 Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Aufsicht) mit Schreiben IA4 – 1235.041 – 24 vom 29. November 2012 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt. München, den 4. Dezember 2012 gez. S e n n e w a l d Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 18 Waldbrandbekämpfung in Hessen; Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) über die Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, über gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen sowie über die Waldbrandbekämpfung aus der Luft Bezug: Gemeinsamer Runderlass vom 5. 12. 2007 (StAnz. S. 2773) und vom 29. 1. 2008 (StAnz. S. 445) Zur Festlegung der Befugnisse, Zuständigkeiten, Leitungskompetenzen und des Zusammenwirkens der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr- und Fachbehörden im Einzelfall bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, zur Festlegung von Stationierungsorten und des Einsatzes der LöschwasserAußenlastbehälter, zur Vorgehensweise bei Hubschrauberanforderungen sowie zur Gewährleistung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen der Forst-, Brand- und Katastrophenschutzbehörden ergeht folgender gemeinsamer Runderlass: 1. Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen 1.1 Waldbrände Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) obliegt die technische Einsatzleitung am Schadensort der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr. Bei Waldbränden wirkt die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der örtlich zuständige Forstbeamte (Forstamtsleitung, Revierleitung) in der technischen Einsatzleitung mit (§ 41 Abs. 3 Satz 2 HBKG). Alle Entscheidungen innerhalb der Einsatzleitung sind bei Waldbränden im Benehmen mit der Forstamtsoder Revierleitung zu treffen. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter am Schadensort ist berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeidienststellen oder anderen zuständigen Dienststellen getroffen werden (§ 42 Abs. 2 HBKG). 1.2 Größere Schadenslagen Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung des Führungsstabs obliegt in Städten mit Berufsfeuerwehren der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr, in Städten ohne Berufsfeuerwehr mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr, im Übrigen der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor (§ 43 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HBKG). Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehört die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der örtlich zuständige Forstbeamte, in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs, als Fachberatung an. 1.3 Waldbrandkatastrophen Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für die Feststellung des Eintritts und Endes des Katastrophenfalls sowie dessen Bekanntmachung unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise zuständig (§ 34 HBKG). Sie leitet die Abwehrmaßnahmen (§ 43 Abs. 4 HBKG) und ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an (§ 43 Abs. 5 HBKG). Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Zur Vorbereitung der Abwehrmaßnahmen und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt (§ 43 Abs. 4 HBKG). Der Katastrophenschutzstab bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Ihm gehört bei Waldbrandkatastrophen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesforstverwaltung als fachberatende Person an (§ 43 Abs. 3 HBKG). Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen (§ 43 Abs. 6 Satz 1 HBKG). Bei einer Waldbrandkatastrophe wirkt die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der örtlich zuständige Forstbeamte, in der Regel aus der Leitungsebene eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs, aufgrund ihrer beziehungsweise seiner Sach- und Ortskenntnis in der technischen Einsatzleitung mit. Sie beziehungsweise er berät die technische Einsatzleitung und unterliegt deren einsatztaktischen Weisungen. Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr Beteiligten der leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 43 Abs. 7 HBKG). 2. Gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen zur Waldbrandbekämpfung 2.1 Zuständigkeiten Zur Optimierung der Waldbrandbekämpfung sind zwischen den örtlich zuständigen Forstämtern, den für den örtlichen und überörtlichen Brandschutz zuständigen Stellen sowie den unteren Katastrophenschutzbehörden gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Übungen abzuhalten und auszuwerten. Hieran sollen auch Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen oberen Brandschutzaufsichts- und Katastrophenschutzbehörden teilnehmen. Auch nichtstaatlichen Forstbetrieben ist Gelegenheit zu geben, an den Fortbildungsveranstaltungen und Übungen teilzunehmen. Zuständige Ansprechpartnerinnen oder -partner für den örtlichen oder überörtlichen Brandschutz sind UÊ Ê-ÌB`ÌiÊÌÊiÀÕvÃviÕiÀÜi Ài die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr UÊ Ê-ÌB`ÌiÊ iÊiÀÕvÃviÕiÀÜi ÀiÊÌÊi ÀÊ>ÃÊxä°äääÊwohnerinnen und Einwohnern die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr (Sonderstatusstädte) UÊ Ê-ÌB`ÌiÊÌÊÜi}iÀÊ>ÃÊxä°äääÊÜ iÀiÊÕ`Êwohnern die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor UÊ Êii`i die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor UÊ Ê4LÀ}i die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor. Zuständige untere Katastrophenschutzbehörden sind UÊ ÊÀiÃvÀiiÊ-ÌB`Ìi die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister UÊ vØÀÊÀiÃ>}i À}iÊii`i die zuständige Landrätin oder der zuständige Landrat. 2.2 Fortbildungsveranstaltungen Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen mit Waldbrandbekämpfungsübungen sind die Leitungen der zuständigen Brandschutz- und Katastrophenschutzbehörden sowie die jeweilige Forstamtsleitung. Der Landesbetrieb Hessen-Forst stellt die notwendigen Ausund Fortbildungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit sicher. In den hessischen Gebieten mit erhöhtem Waldbrandrisiko – hierzu gehören die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und Hochtaunus – sollen die Fortbildungsveranstaltungen mit Waldbrandbekämpfungsübungen mindestens in dreijährigem Abstand, in allen übrigen Gebieten in vierjährigem Abstand, stattfinden. Eine höhere Übungsintensität ist anzustreben. Zielsetzung der gemeinsamen Veranstaltungen ist die Einübung der Fähigkeit, entstehende Waldbrände schnell und fachkundig zu löschen und somit Katastrophen zu vermeiden. Daher ist bei der Fortbildung insbesondere zu prüfen, ob örtlich die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bekämpfung entstehender und fortgeschrittener Waldbrände ausreichen beziehungsweise wie sie verbessert werden können. Dabei sind auch die Möglichkeiten überörtlicher Hilfen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Seite 95 Die Fortbildungsveranstaltungen sollen mit einer Waldbrandbekämpfungsübung kombiniert werden. Sie sind mit einer gemeinsamen Besprechung abzuschließen. Die Besprechungsergebnisse einschließlich etwaiger Verbesserungsvorschläge von zumindest regionaler Bedeutung sind schriftlich festzuhalten und der Landesbetriebsleitung vorzulegen. Jährlich zum 1. Februar legt der Landesbetrieb Hessen-Forst dem für Forsten zuständigen Ministerium einen Erfahrungsbericht vor. Die Information des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und der Regierungspräsidien wird durch das für Forsten zuständige Ministerium sichergestellt. 2.3 Waldbrandbekämpfungsübungen Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren und die Zusammenarbeit mit den Forstbehörden sind in Übungen zu erproben. An den Waldbrandbekämpfungsübungen sind Forstbeamtinnen und Forstbeamte, Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter in ihren jeweiligen Funktionen sowie – wechselnd – die örtlichen Feuerwehren zu beteiligen. In den Gebieten mit erhöhtem Waldbrandrisiko sollten möglichst alle örtlichen Feuerwehren einschließlich der zuständigen Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben im Wald üben. Die Leitung der Übung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der örtlichen Feuerwehr. Dabei sind vorab eingehende Absprachen mit der Forstamtsleitung über Ablauf und Ziele der Übung zu treffen. Die Forstbeamtinnen und Forstbeamten sollen bei den Übungen insbesondere die Tätigkeiten und Abstimmungen in der technischen Einsatzleitung nach den §§ 41 ff. HBKG üben und den Einsatz sowie die Wirkung von modernen Brandbekämpfungsmitteln und Löschfahrzeugen im Wald kennen- und einschätzen lernen. Außerdem sind das Zusammenspiel zwischen Großlöschgeräten und Handgeräten sowie der Einsatz der Rettungskette Forst beziehungsweise des Mobiltelefonnetzes in Verbindung mit den BOS-Funknetzen in die Übungen einzubeziehen. Die Feuerwehren sollen bei der Übung ihre Ortskenntnisse verbessern, die Bewegung der Löschfahrzeuge und -geräte im Wald üben, sich auf die Erschwernisse der Löschwasserversorgung einstellen und einsatztaktische Kenntnisse über Wesen und Bekämpfung von Waldbränden vertiefen. Alle Einsatzkräfte müssen auf eine enge Zusammenarbeit vorbereitet werden. Die Übungen sind mit einer gemeinsamen Auswertungsbesprechung abzuschließen. 2.4 Katastrophenschutzübungen Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden (§ 32 HBKG). Für die Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzübungen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden (für kreisangehörige Städte und Gemeinden die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister) verantwortlich. Bei Katastrophenschutzübungen, die auch den Wald betreffen, sind sowohl die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der Forstbeamte, in der Regel aus der Leitungsebene eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs (Mitwirkung in der technischen Einsatzleitung), als auch die Fachberaterin oder der Fachberater Forst der Landesforstverwaltung (Mitwirkung im Katastrophenschutzstab) in die Übung einzubeziehen. Für die Aus- und Fortbildung der Fachberaterinnen und Fachberater Forst ist die jeweilige untere Katastrophenschutzbehörde zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 HBKG). 3. Waldbrandbekämpfung aus der Luft Der Einsatz und die Stationierung von Löschwasser-Außenlastbehältern, die Anforderung von Hubschraubern für Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen sowie die Kostenregelung hierfür ergeben sich aus der Anlage zu diesem Runderlass. 4. Inkrafttreten Dieser gemeinsame Runderlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Wiesbaden, den 12. Dezember 2012 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI 4 – 88 s 06.07 – 1/2010/2 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport V 11 – 65 j 04/13 (Waldbrandbekämpfung) – Gült.-Verz. 86, 312, 318 – StAnz. 1/2013 S. 94 Seite 96 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Anlage 1. Einsatz von Löschwasser-Außenlastbehältern Die Löschwasser-Außenlastbehälter dienen insbesondere dem unmittelbaren Einsatz bei Wald- und Flächenbränden: UÊ Ê `iÀÊ ÌÃÌi Õ}ë >ÃiÊ `iÀÊ LiÊ >ÕÃ}i`i ÌiÊ BV ibränden, UÊ ÊÕÜi}Ã>iÊ`iÀÊÕâÕ}B}V iÊiB`i] UÊ âÕÀÊ1ÌiÀÃÌØÌâÕ}Ê`iÀÊÀ>`LiB«vÕ}Ê>Ê`i] UÊ âÕÊiÕV Ì >ÌiÊÛÊÀ>`ÃV iÃiÊ`iÀÊ>LÃV ÌÌi] UÊ LiÊÕâÕÀiV i`iÀÊ7>ÃÃiÀÛiÀÃÀ}Õ}Ê>Ê`i UÊ `iÀÊ >ÕÃÃV i~V Ê >i]Ê ÜiÊ `iÌÀÕ««iÊ >Õv}ÀÕ`Ê einer besonderen Gefährdung (zum Beispiel munitionsbelastete Verdachtsflächen) nicht oder nur bedingt eingesetzt werden können. 2. Löschwasser-Außenlastbehälter – Typ „Bambi-Bucket“ Löschwasser-Außenlastbehälter des Typs „Bambi-Bucket“ sind für den Einsatz am Lasthaken geeigneter Hubschrauber besonders gestaltete und zugelassene Wasserbehälter. Im Lagerzustand befinden sie sich in einer speziellen Transporttasche inklusive Tragegeschirr und (Fern-) Steuergerät. Sie sind faltbar und können somit auch an Bord des Hubschraubers zum Einsatzort transportiert werden. Beim Transport am Boden sind keine besonderen Hilfsgeräte notwendig. Der zusammengeklappte „Bambi-Bucket“ öffnet sich während der Befüllung mit Löschwasser selbsttätig. Er kann im Schwebeflug durch das Eintauchen in Flüsse oder Seen direkt in der Nähe des Waldbrandgebietes nach jedem Wasserabwurf schnell wieder neu mit Wasser aufgefüllt werden. Für die ordnungsgemäße Anbringung und den luftfahrttechnisch sicheren Flugbetrieb ist die Hubschrauberbesatzung verantwortlich. Die Bedienung der Löschwasser-Außenlastbehälter wird von der jeweiligen Hubschrauberbesatzung vorgenommen. a) Typ „Bambi-Bucket“ Fassungsvermögen: 795 l – klein Leergewicht: 35 kg Gesamtgewicht (mit Wasser und Lastgeschirr): 853 kg b) Typ „Bambi-Bucket“ Fassungsvermögen: 1960 l – groß Leergewicht: 85 kg Gesamtgewicht (mit Wasser und Lastgeschirr): 2085 kg Hinweis: Das Fassungsvermögen der Löschwasser-Außenlastbehälter kann durch die Modifikation innen liegender Gurte verringert werden. Dies kann bei der Verwendung von Hubschraubern mit kleinerer Nutztraglast erforderlich werden. 3. Stationierung von Löschwasser-Außenlastbehältern Das Land Hessen verfügt derzeit über zwei Löschwasser-Außenlastbehälter des Typs „Bambi-Bucket“ – klein – mit einem Fassungsvermögen von jeweils 795 Litern und acht Löschwasser-Außenlastbehälter des Typs „Bambi-Bucket“ – groß – mit einem Fassungsvermögen von jeweils 1960 Litern. Die Löschwasser-Außenlastbehälter können von der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor, der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr, der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr in Sonderstatusstädten oder deren Vertretungspersonen sowie von der Katastrophenschutzbehörde unmittelbar bei den nachstehend angegebenen Standorten angefordert werden. Dabei ist der Transportweg zum Hubschrauber-Landeplatz (Aufnahme der Löschwasser-Außenlastbehälter) zu klären. Die Stationierung der landeseigenen Löschwasser-Außenlastbehälter wurde aus einsatztaktischen Gründen wie folgt festgelegt: Bereich Nordhessen: Ort Berufsfeuerwehr der Stadt Kassel Wolfhager Straße 25 34117 Kassel Löschwasser-Außenlastbehälter 4 Stck. „Bambi-Bucket“ – groß – à 1960 Liter Erreichbarkeit über die Leitfunkstelle Kassel Tel. 0561 / 78840 Fax 0561 / 788 4189 Bereich Mittelhessen: Nr. 1 Ort Hessisches Katastrophenschutz-Zentrallager Wetzlar Sportparkstraße 18, 35578 Wetzlar Löschwasser-Außenlastbehälter 2 Stck. „Bambi-Bucket“ – groß – à 1960 Liter Erreichbarkeit über das Hessische Katastrophenschutz-Zentrallager Wetzlar Telefon während der regulären Dienstzeit 06441/211 961 Fax während der regulären Dienstzeit 06441/212 097 Erreichbarkeit über die Zentrale Leitstelle Lahn-Dill-Kreis (außerhalb der regulären Dienstzeit) Tel. 06441 / 4072800 Fax 06441 / 22614 Bereich Südhessen: Ort Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt Bismarckstraße 86, 64293 Darmstadt Löschwasser-Außenlastbehälter 2 Stck. „Bambi-Bucket“ – groß – à 1960 Liter Erreichbarkeit über die Leitfunkstelle Darmstadt Tel. 06151/780-0 Fax 06151/132403 Ort Polizeifliegerstaffel Hessen Außerhalb 20a, 63329 Egelsbach Löschwasser-Außenlastbehälter 2 Stck. „Bambi-Bucket“ – klein – à 795 Liter Erreichbarkeit über die Polizeifliegerstaffel Hessen in Egelsbach Tel. 06103/20567-0 Fax 06103/20567-50 – Bundespolizei – Flugdienst Zusätzlich besitzt die Bundespolizei-Fliegerstaffel Fuldatal einen eigenen Löschwasser-Außenlastbehälter des Typs „Bambi-Bucket“ mit einem Fassungsvermögen von 1960 Litern. Erreichbarkeit der Bundespolizei-Fliegerstaffel Fuldatal für eine Voralarmierung Tel. 0561/9367-4099 Fax 0561/9367-4019 4. Hubschrauberanforderung für die Waldbrandbekämpfung Die zum Einsatz der Löschwasser-Außenlastbehälter benötigten Hubschrauber können von der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor, der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr, der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr in Sonderstatusstädten oder deren Vertretungspersonen sowie von der Katastrophenschutzbehörde über das Hessische Ministerium des Innern und für Sport Lagezentrum der Hessischen Landesregierung in Wiesbaden Tel. 0611/353-2150 Fax 0611/353-1766 angefordert werden. Das Lagezentrum der Hessischen Landesregierung informiert den Brandschutzaufsichtsdienst des Landes Hessen beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport über die oben genannten Anforderungen. Vorgehensweise: 1. Vorherige telefonische Information an das Lagezentrum der Hessischen Landesregierung in Wiesbaden. 2. Ausfüllen des als Anhang beigefügten landeseinheitlichen Vordrucks „Hubschrauberanforderung für die Waldbrandbekämpfung“ und Versendung per Fax an das Lagezentrum der Hessischen Landesregierung in Wiesbaden. 3. Kontaktaufnahme des Lagezentrums der Hessischen Landesregierung mit den entsprechenden Behörden oder Stellen, die über geeignete Hubschrauber verfügen, und Erkundung der Verfügbarkeit von benötigten Hubschraubern. 4. Telefonische Information der anfordernden Stelle durch das Lagezentrum der Hessischen Landesregierung über das Ergebnis. 5. Nach Eintreffen der/s Hubschrauber/s am Landeplatz zur Aufnahme der zum Einsatz vorgesehenen LöschwasserAußenlastbehälter erfolgt die Abklärung des Einsatzablaufs, der Funkverbindung, der Wasseraufnahmestelle und der erforderlichen Taktik mit dem/n Hubschrauberführer/n. Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Bei der Anforderung von Hubschraubern kann es zu Vorlaufzeiten von bis zu zwei Stunden kommen! 5. Kommunikation mit den Hubschraubern Bei Einsätzen eines Hubschraubers zur kurzfristigen Erkundung/ Einweisung kann die Kommunikation über den jeweiligen Betriebskanal (Gleichwelle) durchgeführt werden. Bei komplexen Einsatzlagen (zum Beispiel Einsatz von mehreren Hubschraubern) ist die Führung der Aufgabe „Luftgestützte Erkundung/ Waldbrandbekämpfung aus der Luft“ als eigener Einsatzabschnitt sinnvoll. Demzufolge ist hier ein entsprechender Abschnittskanal zuzuweisen. Aufgrund der Überhöhung der Gegenstelle „Hubschrauber“ ist in der Regel auch bei größeren Entfernungen ein W/O-Kanal im 4m-Band ausreichend. In Frage kommen hierfür insbesondere die Kanäle 382 W/O und 377 W/O, da hier kein Relaisbetrieb stattfindet. Die Zuteilung dieser Kanäle erfolgt bei Bedarf über die jeweils zuständige Leitfunkstelle. 6. Kosten für den Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung Die Kosten für den Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung hat grundsätzlich der gemäß §§ 60 ff. HBKG Kostenpflichtige zu übernehmen. Demzufolge ist der Kostenpflichtige auch zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die durch veranlasste Maßnahmen der Einsatzleitung der Feuerwehr entstanden sind. In Fällen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen empfiehlt sich eine vorherige Absprache mit dem Kostenpflichtigen, soweit die Umstände das zulassen. Hubschrauberanforderung für die Waldbrandbekämpfung Anfordernde Stelle:……………………………………………………….. Kreis/Stadt:…………………………………………………………………. Name:……………………………………… Funktion: ……………………………………… Zuständige Zentrale Leitstelle für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst:……………………………………………………... Telefon: …..... Funkkanal: …...... G/U Funkrufname: ………. An das Hessische Ministerium des Innern und für Sport – Lagezentrum der Hessischen Landesregierung – Telefax 0611/353-1766 Für einen Einsatz in…………………………….... werden angefordert: (Anzahl eintragen!) l Hubschrauber für den Einsatz des LöschwasserAußenlastbehälters „Bambi-Bucket“ – groß – (Fassungsvermögen 1960 l) l Hubschrauber für den Einsatz des Löschwasser-Außenlastbehälters „Bambi-Bucket“ – klein – (Fassungsvermögen 795 l) Genauer Einsatzort: ..........................................… (UTM-Gitter/GPS-Koordinaten) …….............… Landeplatz Hubschrauber: …………….......……. (UTM-Gitter/GPS-Koordinaten) …..……....…... Aufnahme der Löschwasser-Außenlastbehälter………………………. (UTM-Gitter/GPS-Koordinaten)………….......... Ansprechpartner an der Einsatzstelle: …………………………………. Telefon: …..... Funkkanal: .......... G/U Funkrufname: ……..……. Besondere Einsatzhinweise: …………………………………..……….... Die entstehenden Kosten werden ausschließlich von der anfordernden Stelle übernommen. __________________________ _____________________ Ort/Datum Unterschrift Seite 97 19 Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen (Gewässer- und BodenschutzAlarmrichtlinie) Bezug: Erlass vom 19. Dezember 2007 (StAnz. 2008 S. 856) Die vorgenannte Richtlinie vom 19. Dezember 2007 (StAnz. 2008 S. 856) tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie wird hiermit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Wiesbaden, den 11. Dezember 2012 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III5 – 79 g 10.25.10 – Gült.-Verz. 85 – StAnz. 1/2013 S. 97 20 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (VwV-AbwAG/ HAbwAG) Bezug: Erlasse vom 31. Mai 2007 (StAnz. S. 1225) und vom 15. Februar 2011 (StAnz. S. 342) Die vorgenannte Verwaltungsvorschrift vom 31. Mai 2007 (StAnz. S. 1225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2011 (StAnz. S. 342), tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie wird hiermit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Wiesbaden, den 11. Dezember 2012 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III5 – 79 a 10.03.08 – Gült.-Verz. 85 – StAnz. 1/2013 S. 97 21 Verwaltungsvorschrift zur Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht Bezug: Erlass vom 14. Juli 2005 (StAnz. S. 3525) und vom 9. September 2010 (StAnz. S. 2215) Die vorgenannte Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2005 (StAnz. S. 3525), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. September 2010 (StAnz. S. 2215), tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie wird hiermit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Wiesbaden, den 11. Dezember 2012 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III5 – 79 a 14.29.08 – Gült.-Verz. 85 – StAnz. 1/2013 S. 97 22 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen Bezug: Erlasse vom 1. Juli 2005 (StAnz. S. 2808) und vom 13. September 2010 (StAnz. S. 2286) Die vorgenannte Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 2005 (StAnz. S. 2808), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. September 2010 (StAnz. S. 2286), tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie wird hiermit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Wiesbaden, den 11. Dezember 2012 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III5 – 79 a 14.29.04 – Gült.-Verz. 85 – StAnz. 1/2013 S. 97 Seite 98 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Nr. 1 24 23 Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung Anerkennung als Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel; zuletzt verlängert mit Bescheid des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 14. November 2007, Az.: W2 – S – 101 – 730 – 2007, wird die Firma Umweltberatung Dipl.Ing. R. Winkelhardt KG, Beethovenstraße 8 in 45529 Hattingen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung weiterhin widerruflich als sachverständige Stelle für den Prüfbereich Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49) in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. September 2017 Frau Dr. Andrea Herch, c/o ERM GmbH, Siemensstraße 9 in 63263 Neu-Isenburg ist nach § 6 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes vom 27. September 2006 (GVBl. I S. 534) von der IHK Offenbach am Main am 11. Dezember 2012 nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für das Sachgebiet 2 „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer“ öffentlich bestellt und vereidigt worden. Mit dieser Veröffentlichung im Staatsanzeiger ist sie in diesem Umfang als Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 10. Dezember 2017 Wiesbaden, den 10. Dezember 2012 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2 – S – 101 – 857 – 2012 StAnz. 1/2013 S. 98 Wiesbaden, den 17. Dezember 2012 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 89 – 0250 – 473/12 StAnz. 1/2013 S. 98 HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM 25 Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes Inhaltsübersicht 1. Erforderlichkeit der Erlaubnis 2. Erlaubnisvoraussetzungen 2.1 Verfassungskonforme Anwendung 2.2 Rechtsanspruch 2.3 Zweckmäßigkeit 2.4 Persönliche Zuverlässigkeit 2.5 Auslegungshinweise 3. Antragsunterlagen 4. Kenntnisüberprüfung 4.1 Ziel 4.2 Umfang 4.3 Gegenstände 4.4 Durchführung 4.5 Schriftlicher Teil 4.6 Mündlicher Teil 5. Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung 5.1 Auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkte Erlaubnis 5.2 Berufsbezeichnung bei einer auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkten Erlaubnis 5.3 Umfang der ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Kenntnisüberprüfung 5.4 Durchführung der auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Kenntnisüberprüfung 5.5 Absehen von der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung 5.6 Kenntnisüberprüfung bei Personen mit abgeschlossenem Medizinstudium 5.7 Überprüfung von Spezialgebieten 6. Dokumentation und Ergebnismitteilung der Kenntnisüberprüfungen 6.1 Protokoll 6.2 Begründung der Bewertung 7. Vorlage beim Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen 8. Zusammensetzung und Entschädigung des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen 8.1 Zusammensetzung 8.2 Geschäftsführung 8.3 Reisekosten und Entschädigung 8.4 Abstimmungen 9. Inkrafttreten der Richtlinien 1. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Erforderlichkeit der Erlaubnis Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). In welchen Fällen die Heilkunde ausgeübt wird, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes. Allerdings wird nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche beziehungsweise medizinische Fachkenntnisse erfordert. Dies ist vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig, wobei bereits die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern kann. Erlaubnisvoraussetzungen Verfassungskonforme Anwendung Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 des Heilpraktikergesetzes und § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprGDV 1), sind verfassungskonform unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden. Rechtsanspruch Jede Person hat, soweit sie nicht als Ärztin oder Arzt zugelassen ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die geltenden persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i HeilprGDV 1 erfüllt. Es empfiehlt sich dabei, die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i den übrigen Zulassungsvoraussetzungen vorzuziehen. Zweckmäßigkeit Die Zulassung einer Antrag stellenden Person zur Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten (Kenntnisüberprüfung) erscheint nicht zweckmäßig, wenn feststeht oder festgestellt werden kann, dass eines oder mehrere Hindernisse nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g HeilprGDV 1 einer Erlaubniserteilung entgegenstehen. In diesem Fall ist der Antrag bereits aus diesem Grunde abzulehnen. Persönliche Zuverlässigkeit Ist die den Antrag stellende Person vorbestraft, so ist zu prüfen, ob der Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde liegt, zu negativen Rückschlüssen auf deren persönliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Buchst. f HeilprGDV 1 zwingt. Als unzuverlässig in diesem Sinne ist Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 eine Antrag stellende Person anzusehen, wenn sie keine ausreichende Gewähr dafür bietet, ihren Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten und insbesondere ohne Straftaten zu begehen, auszuüben und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihr behandelten Patienten ergeben. Eine Bindung an die Verurteilung einer Antrag stellenden Person durch ein Strafgericht besteht gleichwohl nicht. Mit Zustimmung der den Antrag stellenden Person können bei der Polizei beziehungsweise bei der Staatsanwaltschaft Daten über schwebende oder eingestellte Strafverfahren erhoben werden, soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Person erforderlich ist. 2.5 Auslegungshinweise Hinsichtlich § 2 Abs. 1 HeilprGDV 1 ist insbesondere Folgendes zu beachten: 2.5.1 Staatsangehörigkeit § 2 Abs. 1 Buchst. b HeilprGDV 1 (deutsche Staatsangehörigkeit) ist nichtig. Die Zulassung zur Überprüfung von Antrag stellenden Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erfolgt daher unter denselben Voraussetzungen wie für Antrag stellende Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit. 2.5.2 Zuverlässigkeit Die „sittliche Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f HeilprGDV 1 ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet. 2.5.3 Doppeltätigkeit Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. h HeilprGDV 1 ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und deshalb nichtig. 3. Antragsunterlagen Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: U ein Lebenslauf U eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde, U ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, UÊ iiÊÀBÀÕ}Ê`>ÀØLiÀ]ÊLÊ}i}iÊ`iÊÌÀ>}ÊÃÌii`iÊ Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, UÊ iiÊBÀâÌV iÊiÃV i}Õ}]Ê`iÊV ÌÊBÌiÀÊ>ÃÊ`ÀiÊnate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist, UÊ iiÊ >V ÜiÃÊØLiÀÊiiÊiÀv}ÀiV iÊ>Õ«ÌÃV Õ>Lschluss oder einen anderen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss. 4. Kenntnisüberprüfung 4.1 Ziel Ziel der Kenntnisüberprüfung ist es festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die Antrag stellende Person nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV 1 eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Sie dient somit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Menschen und stellt keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Befähigung dar. Daher muss sie sich auf die Feststellung beschränken, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antrag stellenden Person Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen könnte. 4.2 Umfang Die Kenntnisüberprüfung muss die wesentlichen Gegenstände umfassen, welche für eine solche Feststellung erheblich sind. Hierzu gehören notwendigerweise diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Ebenso sind die Kenntnisse der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Durch die Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden können, ob die Antrag stellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen von Heilpraktikern klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten. Seite 99 Gegenstände In vorgenanntem Sinn sind Gegenstand der Überprüfung: 4.3.1 Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde, 4.3.2 Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktiker, 4.3.3 Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie, 4.3.4 Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-KreislaufKrankheiten, der Erkrankungen des Bewegungsapparats, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen, der rheumatischen oder Autoimmunerkrankungen sowie sonstiger schwerwiegender Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen, 4.3.5 Grundkenntnisse psychischer Krankheiten, 4.3.6 Erkennung und Versorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände, 4.3.7 Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (zum Beispiel Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung), 4.3.8 Praxishygiene; Desinfektion und Sterilisation, 4.3.9 Kenntnisse der sich aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ergebenden Pflichten 4.3.10 Kenntnisse der Durchführung grundlegender invasiver Maßnahmen, insbesondere Injektions- und Punktionstechniken, 4.3.11 Deutung grundlegender Laborwerte, 4.3.12 Kenntnisse der grundlegenden medizinischen Fachterminologie. 4.4 Durchführung 4.4.1 Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollten die Kenntnisüberprüfungen in der Regel nur zweimal im Jahr stattfinden. 4.4.2 Die Kenntnisüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Teilnahme am mündlichen Überprüfungsteil setzt das Bestehen des schriftlichen Überprüfungsteils voraus. 4.4.3 Vor Beginn eines jeden Überprüfungsteils haben sich die Antrag stellenden Personen durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. 4.5 Schriftlicher Teil 4.5.1 Der schriftliche Teil der Kenntnisüberprüfung wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündliche Teil stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden den Antrag stellenden Personen vom Gesundheitsamt mindestens 60 Fragen zur Beantwortung gestellt. Der schriftliche Teil dauert 120 Minuten und gilt als bestanden, wenn die zu überprüfende Person mindestens 75 Prozent der gestellten Überprüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. 4.5.2 Es kann das Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice) oder das sogenannte freie Verfahren angewandt werden. Die Fragen sind eindeutig, klar und verständlich zu formulieren und auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse zu beschränken. Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren können insbesondere in Form von Einfach- und Mehrfachauswahlfragen, als Aussagenkombinationen, als Verknüpfungsfragen oder Zuordnungsfragen gestellt werden. 4.5.3 Sollten bei Zugrundelegung eines Fragenpools einzelne Fragen als unzulässig beanstandet und nach einvernehmlicher Auffassung aller überprüfenden Gesundheitsämter eliminiert werden, ist bei der Auswertung von der verminderten Anzahl an Fragen auszugehen. Die Verminderung der Anzahl an Fragen darf sich nicht zum Nachteil der Antrag stellenden Personen auswirken. Hat die Antrag stellende Person eine eliminierte Frage zutreffend beantwortet, wird diese Frage deshalb für sie trotz der Eliminierung positiv gewertet. Die Frage ist in dem Fall aber bei der Zahl der gestellten Fragen ebenfalls zu berücksichtigen. 4.5.4 Wer den schriftlichen Überprüfungsteil bestanden hat, ist zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen. Bei den übrigen Antrag stellenden Personen wird die Überprüfung abgebrochen, weil angenommen werden muss, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Das Gleiche gilt, wenn bei der Antrag stellenden Person während der schriftlichen 4.3 Seite 100 4.6 4.6.1 4.6.2 4.6.3 5. 5.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.4 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. Mündlicher Teil Der mündliche Teil der Kenntnisüberprüfung soll sich insbesondere auch auf das Sachgebiet erstrecken, in dem die zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat und pro Person nicht mehr als 60 Minuten dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft werden. Die mündliche Überprüfung erfolgt unter dem Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes unter Beteiligung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Wünscht eine den Antrag stellende Person die Beteiligung einer weiteren Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ihrer Wahl, kann das Gesundheitsamt auf deren Kosten eine zweite Heilpraktikerin oder einen zweiten Heilpraktiker beiziehen. Zu der Überprüfung können weitere sachverständige Personen zugezogen werden. Heilpraktiker-Berufsverbände können als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker zugelassene Mitglieder ihres Verbandes, welche ihre Tätigkeit in Hessen ausüben, für die Teilnahme am mündlichen Teil der Kenntnisüberprüfung vorschlagen; das gleiche gilt für die Berufung von Mitgliedern des Gutachterausschusses nach Nr. 12. Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung Auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkte Erlaubnis Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Volksgesundheit nicht erforderlich, wenn die Antrag stellende Person beabsichtigt, die Heilkunde ausschließlich eingeschränkt auf das Tätigkeitsgebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie auszuüben. In diesem Fall reicht es aus, eine ausdrücklich und förmlich auf das jeweilige Tätigkeitsgebiet beschränkte Erlaubnis auszusprechen, solange sichergestellt ist, dass die Antrag stellende Person die Grenzen ihres Könnens kennt und beachtet. Berufsbezeichnung bei einer auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkten Erlaubnis Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person die Verwendung der Berufs-Bezeichnung „Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie“ beziehungsweise „Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker eingeschränkt für Physiotherapie“ empfohlen werden. In den Erlaubnisbescheid ist aufzunehmen, dass bei einer heilkundlichen Betätigung außerhalb des erlaubten Tätigkeitsgebietes die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 HeilprGDV 1 zurück genommen wird. Umfang der auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Kenntnisüberprüfung In einer auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Überprüfung ist festzustellen, ob die Antrag stellende Person: ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit – insbesondere auf dem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet – gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt, ausreichende Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde hat, bei typischen Beschwerdebildern aus dem Bereich des beabsichtigten Tätigkeitsgebietes in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker oder eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist und die Befähigung besitzt, den Patienten entsprechend der (Erst-)Diagnose auf dem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet zu behandeln. Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung schon besitzt, sind nicht Gegenstand der Überprüfung. Durchführung der auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Kenntnisüberprüfung Für die Durchführung der Überprüfung gilt Ziffer 4.3 mit folgenden Maßgaben: 5.4.1 5.4.2 5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.5.4 5.6 5.7 6. 6.1 Nr. 1 Der schriftliche Teil der Kenntnisüberprüfung besteht aus 28 Fragen, die in 55 Minuten zu bearbeiten sind. Der mündliche Teil der Kenntnisüberprüfung soll pro Person 60 Minuten nicht überschreiten. Bei seiner Gestaltung soll eine einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtige Tätigkeitsgebiet der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden. Absehen von der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung Eine auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkte Kenntnisüberprüfung ist nicht erforderlich: bei Antrag stellenden Personen, die den von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen; bei Antrag stellenden Personen, die mit dem Prüfungszeugnis einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachweisen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand dieser Prüfung war; bei Antrag stellenden Personen, die ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005, S. 22), entspricht und das auch den Kenntnisnachweis im Fach „Klinische Psychologie“ einschließt. Der im Satz 1 genannten Diplom- oder Masterprüfung gleichgestellt ist ferner eine in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene, gleichwertige Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie, die auch die „Klinische Psychologie“ als Prüfungsfach einschließt und bei Antrag stellenden Personen, welche eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, durch welche insbesondere die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-) Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen auf dem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet, sowie in Berufs- und Gesetzeskunde, abgedeckt sind. Kenntnisüberprüfung bei Personen mit abgeschlossenem Medizinstudium Bei Antrag stellenden Personen, die – ohne zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein – das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 oder eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinn des § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung nachweisen, erstreckt sich die Kenntnisüberprüfung ausschließlich auf die Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde. Überprüfung von Spezialgebieten Bei Antrag stellenden Personen, die eine Zulassung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker anstreben, um sich erkennbar von vornherein auf einem Spezialgebiet heilkundlich zu betätigen, hat sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken, ob die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Dokumentation und Ergebnismitteilung der Kenntnisüberprüfungen Protokoll Der Verlauf der Überprüfung ist in Form eines Protokolls festzuhalten. Aus diesem muss hervorgehen: U der Gegenstand, der Ablauf und das Ergebnis der Überprüfung, UÊ ÜiV iÊÌÜÀÌiÊ`iÊâÕÊØLiÀ«ÀØvi`iÊ*iÀÃÊ>ÕvÊÜiche Fragen hin gegeben hat, UÊ `>ÃÃÊ i`iÊ ØLiÀ«ÀØvi`iÊ *iÀÃÊ `iÊ iÜiÀÌÕ}Ê `iÀÊ Ê mündlichen Teil der Überprüfung erbrachten Leistungen unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung vorgenommen und nachvollziehbar schriftlich begründet hat. Die für die abschließende Bewertung maßgeblichen Nr. 1 6.2 7. 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 9. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Gründe müssen in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Begründung der Bewertung Eine solchermaßen nachvollziehbare Begründung der Bewertung ist im Übrigen auch bei dem schriftlichen Teil der Überprüfung erforderlich, sofern hierbei nicht das MultipleChoice-Verfahren angewendet wird, sondern die Überprüfung im sogenannten freien Verfahren erfolgt. Vorlage beim Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen Wird gegen die Ablehnung der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis Widerspruch erhoben, so ist vor der Entscheidung über den Widerspruch der Gutachterausschuss zu hören, wenn der Widerspruch begründet wurde. Ist bei Rücknahme- oder Widerrufsverfahren nach der nach § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmenden Anhörung, die sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erstrecken muss, weiterhin die Rücknahme oder der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis beabsichtigt, ist vor Erlass des Bescheides der Gutachterausschuss zu hören, wenn in der Anhörung Einwände vorgebracht wurden. Sowohl im Widerspruchs- als auch im Rücknahme- oder Widerrufsverfahren hat die zuständige Behörde dem Gutachterausschuss die entscheidungserheblichen Akten vollständig vorzulegen und eine substantiierte Stellungnahme, insbesondere des Gesundheitsamtes beizufügen. Zusammensetzung und Entschädigung des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen Zusammensetzung Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker sein darf, zwei Ärztinnen oder Ärzten sowie zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern und ihren jeweiligen Stellvertretern. Die Genannten werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berufen. Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt. Reisekosten und Entschädigung Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag eine Reisekostenerstattung dem Reisekostenrecht für Bedienstete des Landes Hessen entsprechend sowie eine Entschädigung von 10 Euro je angefangene Stunde für Zeitversäumnisse am Sitzungstag und zur Vorbereitung der Sitzung. Abstimmungen Entscheidungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Inkrafttreten der Richtlinien Die Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Wiesbaden, den 12. Dezember 2012 Hessisches Sozialministerium V 2 B – 18 b 1100 – Gült.-Verz. 3533 – StAnz. 1/2013 S. 98 26 Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach § 4 Abs. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG) vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 580) I. 1. Anforderungen an Beratungsstellen freier und kommunaler Träger nach §§ 3 und 8 SchKG 1.1 Die Träger der Beratungsstellen sollen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sein oder einem Seite 101 Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege oder dessen Mitgliedsorganisationen angehören. Über Ausnahmen entscheidet das Hessische Sozialministerium. 1.2 Die Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG müssen über mindestens – eine/n für die Beratung qualifizierte/n und in Hilfen vertraute/n Diplomsozialpädagogen/in oder – eine/n Diplomsozialarbeiter/in (Fachrichtung Sozialpädagogik) oder – eine/n Diplompädagogen/in (Fachrichtung Sozialpädagogik) oder – eine/n Diplompsychologen/in oder – eine Ärztin/einen Arzt oder – eine Fachkraft mit vergleichbarer Ausbildung verfügen, die oder der die Voraussetzungen zur Durchführung einer fachgerechten Beratung nach § 2 beziehungsweise § 5 SchKG erfüllt. Beratungen dürfen nur durch fachlich qualifiziertes Personal nach Satz 1 durchgeführt werden. Der Anteil von Honorarkräften am Gesamtberatungspersonal einer Beratungsstelle soll 10 Prozent nicht überschreiten. 1.3 Die Beratungsstellen sollen von Montag bis Freitag telefonisch erreichbar sein und mindestens an zwei bis drei Tagen in der Woche regelmäßige Öffnungszeiten einrichten. Öffnungszeiten und Fernsprechanschlüsse sind in geeigneter Form der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die Beratungsstelle sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Beratungsstellen müssen über die zur sachgerechten Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten verfügen. 1.4 Die Träger der Beratungsstellen müssen die Fortbildung der Beratungskräfte zur fachgerechten Beratung nach § 2 und/oder § 5 SchKG sicherstellen. 1.5 Die Anzahl der Beratungen muss so bemessen sein, dass bei der gegebenen Anzahl von beratenden Personen ein Beratungsgespräch nicht unter Zeitdruck steht. 2. Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen freier und kommunaler Träger Beratungsstellen werden auf Antrag anerkannt wenn sie die Voraussetzungen nach Ziffer 1 erfüllen und 2.1 zur Sicherstellung einer fachlich breit angelegten Beratung nach § 9 SchKG gewährleisten, dass im Bedarfsfall auch kurzfristig eine ärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann, 2.2 eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie sich verpflichten mit allen Stellen zusammenzuarbeiten, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, 2.3 eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Beratungsstelle nicht mit einer Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. 3. Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG 3.1 Ärztinnen und Ärzte können auf Antrag als Beratungsstelle nach § 8 SchKG anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass – sie über eine mindestens zweijährige ärztliche Berufserfahrung, Kenntnisse und Erfahrungen auf sozialem und psychosozialem Gebiet, insbesondere in der psychosomatischen Grundversorgung oder der psychotherapeutischen Versorgung, sowie über Kenntnisse der Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter, Väter und Kinder nachweisen, – sie die Voraussetzungen der Ziffer 1.3, 2.1, 2.2 und 2.3 erfüllen, – sie schriftlich erklären, dass sie selbst keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. 3.2 Darüber hinaus müssen sie als Voraussetzung für die Anerkennung und im Rahmen der dreijährigen Überprüfung jeweils den Nachweis über die Teilnahme an einer geeigneten Informationsund Fortbildungsveranstaltung zu Fragen der Schwangerschaftsberatung erbringen. 4. Verfahrensregelungen für die Anerkennung nach § 8 SchKG 4.1 Das Regierungspräsidium Kassel erteilt die staatliche Anerkennung zu Ziffer 2 und 3 unbefristet. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder eine sachgemäße Beratung nicht mehr gewährleistet ist. Seite 102 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4.2 Das Regierungspräsidium Kassel überprüft nach § 10 Abs. 3 SchKG mindestens im Abstand von drei Jahren, auch durch Vorortkontrollen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 SchKG noch vorliegen. Dabei wird auch der Stand der Fortbildung der Beraterinnen und Berater gemäß Ziffer 1.4 und 3.2 überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Beratungsstelle schriftlich mitzuteilen. 4.3 Anerkennung, Aufhebung und Erlöschen der Anerkennung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht. Die Adressen aller Beratungsstellen werden regelmäßig vom Hessischen Sozialministerium veröffentlicht. 4.4 Die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle begründet keinen Anspruch auf Förderung, insbesondere nicht nach Abschnitt II. II. 1. Förderung freier Träger 1.1 Der Antrag (Vordruck 1) auf Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz ist zusammen mit dem Stellenplan (Vordruck 2) dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 1. Oktober eines Jahres für das kommende Förderjahr vorzulegen. Abweichend von Satz 1 endet die Antragsfrist für das Förderjahr 2013 am 1. Februar 2013. Im Stellenplan ist das Beratungspersonal aufzulisten, das Beratungen nach § 2 und/oder § 5 SchKG durchführen soll und für das eine Förderung beantragt wird. Förderanträge, die nach dem 1. Oktober eingehen, können nur insoweit berücksichtigt werden, als der Versorgungsschlüssel nach § 2 Abs. 1 HAGSchKG noch nicht überschritten ist und kein Auswahlverfahren nach § 3 HAGSchKG erforderlich ist. Die Anzahl der erforderlichen Beratungspersonalstellen wird auf der Grundlage der Bevölkerungsstatistik des Landes Hessen ermittelt, die am 1. Januar des Förderjahres aktuell ist (= zuletzt veröffentlichte Statistik). 1.2 Die Höhe der Fördermittel wird durch einen schriftlichen Förderbescheid festgesetzt. 1.3 Die Auszahlung der für das Förderjahr festgesetzten Leistungen erfolgt in vier Teilzahlungen jeweils bis zum Ende der Monate Januar, April, Juli und Oktober. Abweichend von Satz 1 erfolgt in 2013 die Auszahlung der ersten Teilzahlung zu Beginn des Monats März. Sofern der Haushalt für das betreffende Förderjahr vom Haushaltsgesetzgeber noch nicht beschlossen ist, erfolgen die Zahlungen monatlich (jeweils 1/12). 1.4 Falls der bestandskräftige Förderbescheid nach Ziffer 1.2 nicht zu den Terminen nach Ziffer 1.3 vorliegt, werden auf Basis der im Vorjahr geförderten Beratungspersonalstellen, unter Anwendung der für das Förderjahr geltenden Pauschale, zu den in Ziffer 1.3 genannten Terminen Abschläge gewährt. 1.5 Alle Änderungen im Stellenplan sind dem Regierungspräsidium Kassel unverzüglich mitzuteilen. 1.6 Rückforderung von Fördermitteln Übersteigen die nach dem HAGSchKG gewährten Fördermittel die tatsächlichen Kosten des Trägers nach § 4 Abs. 2 Satz 3 HAGSchKG, so ist der Differenzbetrag zu erstatten. Nach § 49a Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegen Erstattungsbeträge der Verzinsung. 2. Erstattung für die Beratung durch kommunale Träger Die Träger teilen dem Regierungspräsidium Kassel jeweils zum 1. Oktober eines Jahres den Stellenumfang des Beratungspersonals für das kommende Förderjahr mit (Vordruck 2). Der Erstattungsantrag (Vordruck 3) mit der Anzahl der geleisteten Beratungen nach § 5 SchKG ist dem Regierungspräsidium Kassel quartalsweise oder jährlich bis zum 5. Dezember des Jahres vorzulegen, in dem die Beratungsleistungen erbracht wurden. Die Beratungsleistungen des Monats Dezember werden im Folgejahr berücksichtigt. 3. Erstattung für die Beratung durch ärztliche Beratungsstellen Der Erstattungsantrag (Vordruck 4) mit der Anzahl der geleisteten Beratungen nach § 5 SchKG ist dem Regierungspräsidium Kassel quartalsweise oder jährlich bis zum 5. Dezember des Jahres vorzulegen, in dem die Beratungsleistungen erbracht wurden. Die Beratungsleistungen des Monats Dezember werden im Folgejahr berücksichtigt. 4. Dokumentation/Sachbericht 4.1 Über die Beratungen nach §§ 2 und/oder 2a, 5 SchKG sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Nr. 1 Aufzeichnungen zu fertigen, die in Papierform oder auf Datenträgern zur Verfügung stehen müssen und mindestens drei Jahre aufzubewahren sind. Steuerrechtliche oder andere Aufbewahrungsvorschriften bleiben hiervon unberührt. 4.2 Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 LHO bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt das Prüfungsrecht nach § 4 Abs. 4 HAGSchKG. 4.3 Alle geförderten Beratungsstellen haben dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Förderjahr einen Erhebungsbogen*) mit Statistikbogen sowie einen Sachbericht, in dem die der Beratungstätigkeit zu Grunde liegenden Maßstäbe, Erfahrungen und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung darzustellen sind, vorzulegen. *) – Vordruck 5 – Vordruck 6 – Vordruck 7 Freie Träger, Kommunale Träger, Ärztinnen und Ärzte 4.4 Einzelberatungen Eine Beratung derselben Person (und ggf. deren Begleitung), auch wenn sie in mehreren Gesprächsterminen erfolgt, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, gilt als ein Beratungsfall. 4.5 Gruppenveranstaltungen Veranstaltungen, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen und an denselben Teilnehmerkreis gerichtet sind, gelten unabhängig von der Dauer der Veranstaltung als eine Gruppenveranstaltung. Gruppenveranstaltungen sind zu dokumentieren nach den im Vordruck 5 erläuterten Angaben. In dem nach Ziffer 4.3 vorzulegenden Erhebungsbogen ist nur die Anzahl der durchgeführten Gruppenveranstaltungen anzugeben. Vordruck 1 Antrag freie Träger Vordruck 2 Stellenplan Vordruck 3 Erstattungsantrag kommunale Träger Vordruck 4 Erstattungsantrag Ärztinnen und Ärzte Vordruck 5 Erhebungsbogen freie Träger Vordruck 6 Erhebungsbogen kommunale Träger Vordruck 7 Erhebungsbogen Ärztinnen und Ärzte Die jeweils aktuellen Vordrucke 1 bis 7 stehen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Kassel (www.rp-kassel.hessen.de) als Download zur Verfügung und können im Einzelfall in gedruckter Form beim Regierungspräsidium Kassel angefordert werden. Wiesbaden, den 12. Dezember 2012 Hessisches Sozialministerium 18 g 3500 – 0007/2009/008 – Gült.-Verz. 3500 – StAnz. 1/2013 S. 101 27 Verlängerung der U Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) vom 30. Oktober 2010 (StAnz. S. 2518), geändert durch Richtlinie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3Neuplatzbonus) in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 11. Oktober 2012 (StAnz. S. 1212), U Grundsätze zur Förderung der Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in Kinderhorten vom 9. Januar 2007 (StAnz. S. 238) Die Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) vom 30. Oktober 2010 (StAnz. S. 2518), geändert durch Richtlinie zur Förderung des Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 11. Oktober 2012 (StAnz. S. 1212), wird wie folgt geändert: 1. In Nr. 3 wird die Angabe „der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696),“ durch „vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022)“ ersetzt. 2. In Nr. 15 Satz 2 wird die Angabe „2012“ durch „2013“ ersetzt.“ Die Grundsätze zur Förderung der Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in Kinderhorten vom 9. Januar 2007 (StAnz. S. 238) werden wie folgt geändert: 1. In Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „vom 9. November 2005 (StAnz. S. 4483, 4726)“ durch „in der Fassung vom 2. Mai 2011 (StAnz. S. 747)“ ersetzt. 2. In Nr. 4.1 wird nach der Angabe „2. Januar 2007 (GVBl. I S. 3)“ die Angabe „zuletzt geändert durch Achte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 7. November 2011 (GVBl. I S. 702)“ eingefügt. 3. Nr. 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ b) Als Satz 2 wird angefügt: „Sie treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.“ Wiesbaden, 13. Dezember 2012 Hessisches Sozialministerium II 1 – 52 c 0601 – 0001/2010/015 II 1 – 52 h 0200 – 0010/2008/003 – Gült.-Verz. 3421 – StAnz. 1/2013 S. 102 28 Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen Die Pflegemedaille des Landes Hessen habe ich jeweils mit Urkunde vom 24. September 2012 an folgende verdiente Frauen und Männer verliehen: Frau Petra Bach, Wiesbaden Frau Ingeburg Bing, Lautertal (Odenald) Frau Martha Buß, Fuldabrück Herrn Hans Frölich, Wetzlar Frau Annemarie Fuchs, Königstein im Taunus Frau Gerda Gröb, Nidda Frau Erika Heise, Frielendorf-Todenhausen Herrn Andreas Herner, Walluf im Rheingau Frau Rosel Holighaus, Eschenburg-Eiershausen Frau Karin Junker, Hungen Herrn Helmut Junker, Hungen Frau Monika Klein, Dillenburg Frau Gisela Loth, Friedberg (Hessen) Herrn Friedrich Mix, Nidda Seite 103 Herrn Klaus Pfeiffer, Wiesbaden Frau Barbara Preßler, Bad Hersfeld Frau Marianne Reimann, Gedern Frau Roswitha Riethmüller, Hünfeld Frau Irmgard Röll, Fulda Frau Brigitte Saalfeld, Niestetal Frau Hannelore Schmitt, Bischoffen Herrn Rolf Schnabel, Homberg (Efze) Frau Elke Schneider, Ronneburg Herrn Philipp-Wilhelm Schneider, Ronneburg Frau Brigitte Schug, Herborn Frau Anna Stern, Gilserberg-Winterscheid Frau Eleonore Vehring, Hasselroth-Neuenhaßlau Herrn Wilhelm Warnecke, Grebenstein Wiesbaden, den 7. Dezember 2012 Der Hessische Sozialminister II PM – 03 d 8000 StAnz. 1/2013 S. 103 29 Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes 2012 für die Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos GießenMarburg gemeinnützige GmbH, Gießen; hier: Änderung Bezug: Bekanntmachung vom 10.September 2012 (St.Anz. S.1030) Bei der Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes 2012 für die Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen, wird die Bekanntgabe vom 10. September 2012 wie folgt geändert: Unter Berücksichtigung des im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31.Juli 2012 auf Grundlage des Festsetzungsbescheides vom 23.Oktober 2009 für das Jahr 2012 zur Abrechnung gekommenen Pflegesatzes in Höhe von 658,45 Euro/BT und der auf Grundlage des Festsetzungsbescheides vom 22. August 2012 abgerechneten Erlöse im Zeitraum 1. August 2012 bis 30. September 2012 in Höhe von 1.161,30 Euro/BT ergibt sich für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ein Verrechnungspflegesatz von 891,22 Euro/ BT. Falls im Jahr 2012 keine Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr 2013 erfolgen kann, ist ab dem 1. Januar 2013 bis zur Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes 2013 ein Pflegesatz in Höhe von 844,72 Euro/BT festgesetzt. Wiesbaden, den 12. Dezember 2012 Hessisches Sozialministerium V5/V5.4 – 26 d 12 03 StAnz. 1/2013 S. 103 Seite 104 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Nr. 1 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 30 31 DARMSTADT Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Holzbachs in der Gemarkung der Gemeinde Wehrheim (Hochtaunuskreis) Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Lauterbachs in der Gemarkung der Gemeinde Schmitten (Hochtaunuskreis) Vom 20. November 2012 Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird verordnet: Vom 20. November 2012 Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird verordnet: §1 Feststellung und Abgrenzung (1) Am Holzbach wird in der Gemarkung der Gemeinde Wehrheim im Bereich der Ortslage Friedrichsthal (km 2,930) bis zur Einmündung des Ritterbachs (km 1,794) ein Überschwemmungsgebiet festgestellt. (2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: §1 Feststellung und Abgrenzung (1) Am Lauterbach wird in der Gemarkung der Gemeinde Schmitten von oberhalb Arnoldshain (1,508) bis zur Einmündung in die Weil (km 0,000) ein Überschwemmungsgebiet festgestellt. (2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Gemeinde Wehrheim Gemarkung Friedrichsthal Fluren 3, 4 und 11 Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. (3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus dem Katasterplan Blatt-Nr. 1 im Maßstab 1 : 2.500. Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. (4) Dieser Plan sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei dem Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden – – Obere Wasserbehörde – Lessingstraße 16-18 65189 Wiesbaden und bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wehrheim Dorfborngasse 1 61273 Wehrheim archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei 1. dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Amt für ländlichen Raum – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe 2. dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Untere Bauaufsichtsbehörde – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe 3. und dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises - Untere Wasserbehörde Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe Gemeinde Schmitten Gemarkung Arnoldshain Fluren 11 und 13 Gemarkung Schmitten Fluren 5, 14, 15 und 16 Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. (3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus dem Katasterplan Blatt-Nr. 1 im Maßstab 1 : 2.500. Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. (4) Dieser Plan sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei dem Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden – – Obere Wasserbehörde – Lessingstraße16-18 65189 Wiesbaden und bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schmitten Parkstraße 2 61389 Schmitten archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei 1. dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Amt für ländlichen Raum – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe 2. dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Untere Bauaufsichtsbehörde – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe 3. und dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Untere Wasserbehörde – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, den 20. November 2012 Darmstadt, den 20. November 2012 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 1/2013 S. 104 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 1/2013 S. 104 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Seite 105 33 32 Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Niedgesbachs in der Gemarkung der Gemeinde Weilrod (Hochtaunuskreis) Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Stierstädterbachs in der Gemarkung der Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis) Vom 20. November 2012 Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird verordnet: Vom 20. November 2012 Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird verordnet: §1 Feststellung und Abgrenzung (1) Am Niedgesbach wird in der Gemarkung der Gemeinde Weilrod im Bereich der Ortslage von Finsternthal (km 1,654–2,475) mit Überschwemmungsbebiet des Kirrbaches von der Straßenbrücke oberhalb von Finsternthal (km 0,419) bis zur Mündung in den Niedgesbach (km 0,000) ein Überschwemmungsgebiet festgestellt. (2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Gemeinde Weilrod Gemarkung Finsternthal Fluren 1 und 4 Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. (3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus dem Katasterplan Blatt-Nr. 1 im Maßstab 1 : 2.500. Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. (4) Dieser Plan sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei dem Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden – – Obere Wasserbehörde – Lessingstraße 16-18 65189 Wiesbaden und bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod Am Senner 1 61276 Weilrod archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei 1. dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Amt für ländlichen Raum – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe 2. dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Untere Bauaufsichtsbehörde – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe 3. und dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Untere Wasserbehörde – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe §1 Feststellung und Abgrenzung (1) Am Stierstädterbach wird in der Gemarkung der Stadt Oberursel (Taunus) von unterhalb der L3015 (km 2,036) bis zur Mündung in den Urselbach (km 0,000) ein Überschwemmungsgebiet festgestellt. (2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Stadt Oberursel (Taunus) Gemarkung Stierstadt Fluren 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10,15 ,35 und 36 Gemarkung Weißkirchen Flur 11 Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. (3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Katasterplänen Blatt-Nr. 1 und 2 im Maßstab 1 : 2.500 und Blatt-Nr. 2/1 im Maßstab 1 : 1000. Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet. (4) Dieser Plan sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden bei dem Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden - Obere Wasserbehörde Lessingstraße 16-18 65189 Wiesbaden und bei dem Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) Rathausplatz 1 61440 Oberursel (Taunus) archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei 1. dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Amt für ländlichen Raum – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe 2. dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Untere Bauaufsichtsbehörde – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe 3. und dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Untere Wasserbehörde – Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, den 20. November 2012 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 1/2013 S. 105 §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, den 20. November 2012 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 1/2013 S. 105 Seite 106 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 34 Vorhaben des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße, Am Brunnengewännchen 5, 68623 Lampertheim Der Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße, Am Brunnengewännchen 5, 68623 Lampertheim, hat beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt, ihm eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Biogasanlage mit einer Durchsatzleistung von bis zu 32.000 Tonnen pro Jahr) in 64646 Heppenheim, Weidequerweg, Gemarkung: Heppenheim, Flur: 32, Flurstück: 34, zu erteilen. Die Anlage soll alsbald nach Genehmigungserteilung errichtet und in Betrieb genommen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.6 Sp. 1 lit. b), Nr. 1.4 Sp. 2 lit. b) aa) und Nr. 8.1 Sp. 2 lit. b) des Anhanges der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Prüfung nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anzuwendenden Normen hat ergeben, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen ist. Die Durchführung dieser Vorprüfung hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 7. Januar 2013 (erster Tag) bis 7. Februar 2013 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, Zimmer 1.092, sowie bei der Stadt Heppenheim, im Fachbereich Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer 2042, Stadthaus, Gräffstraße 7–9, 64646 Heppenheim, aus und können dort während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden. Bis zum 21. Februar 2013 können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden beim Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Sollte die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Regierungspräsidium Darmstadt ergeben, dass es zweckmäßig ist, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern, wird ein Erörterungstermin am Donnerstag, dem 21. März 2013, Beginn: 10.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Heppenheim, Großer Markt 1, 64646 Heppenheim, Sitzungssaal Schlossberg, stattfinden. Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Sollte der Erörterungstermin entfallen, so wird dies im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt http://www. rp-darmstadt.hessen.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Nr. 1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfinden muss, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. fristgerecht erhobene Einwendungen zurückgenommen wurden. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Darmstadt, den 6. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/DA – 42.2 – 100 g 14.25 – ZAKB Biogas-HP StAnz. 1/2013 S. 106 35 Genehmigung der Auflösung des Schlachtviehversicherungsvereins a.G. Carlsdorf Die Mitgliederversammlung des Schlachtviehversicherungsvereins a.G. Carlsdorf hat am 3. Dezember 2012 die Auflösung des Vereins zum gleichen Datum beschlossen. Hierzu habe ich die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Darmstadt, den 12. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 39 i 02/01 (20) – 5 StAnz. 1/2013 S. 106 36 Anerkennung der HOPE Channel-Stiftung, Sitz AlsbachHähnlein, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 26340) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 30. November 2012 und Stiftungssatzung vom 10. September 2012 errichtete HOPE Channel-Stiftung mit Sitz in Alsbach-Hähnlein mit Stiftungsurkunde vom 7. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 7. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (2) – 59 StAnz. 1/2013 S. 106 37 Anerkennung der Stiftung Ottomar Päsel mit Sitz in Königstein im Taunus als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 26. November 2012 errichtete Stiftung Ottomar Päsel mit Sitz in Königstein im Taunus mit Stiftungsurkunde vom 11. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 11. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (4) – 190 StAnz. 1/2013 S. 106 38 Anerkennung der Elfriede Leutert und Maria Lippmann Stiftung mit Sitz in Hanau am Main als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 3. Dezember 2012 errichtete Elfriede Leutert und Maria Lippmann Stiftung mit Sitz in Hanau am Main mit Stiftungsurkunde vom 11. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 11. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (5) – 97 StAnz. 1/2013 S. 106 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 39 Seite 107 43 Anerkennung der Controlware Stiftung, Sitz Dietzenbach, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Anerkennung der Stiftung Kappesser, Sitz Breuberg, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 10. Dezember 2012 errichtete Controlware Stiftung mit Sitz in Dietzenbach mit Stiftungsurkunde vom 11. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt. Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Testament in der Fassung vom 30. Mai 2011 und Stiftungssatzung vom 13. Dezember 2012 errichtete Stiftung Kappesser mit Sitz in Breuberg mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 11. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (8) – 60 StAnz. 1/2013 S. 107 Darmstadt, den 14. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (7) – 38 StAnz. 1/2013 S. 107 44 40 Anerkennung der Dreieich-Stiftung, Sitz Dreieich, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 f) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 12. Dezember 2012 errichtete Dreieich-Stiftung mit Sitz in Dreieich mit Stiftungsurkunde vom 12. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 12. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (8) – 59 StAnz. 1/2013 S. 107 41 Anerkennung der Bürgerstiftung Nidderau, Sitz Nidderau, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 23. November 2012 errichtete Bürgerstiftung Nidderau mit Sitz in Nidderau mit Stiftungsurkunde vom 12. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 12. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (10) – 97 StAnz. 1/2013 S. 107 42 Anerkennung der Bürgerstiftung Gut für Oberhessen, Sitz Friedberg (Hessen), als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 12. Dezember 2012 errichtete Bürgerstiftung Gut für Oberhessen mit Sitz in Friedberg (Hessen) mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 14. Dezember 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (10) – 106 StAnz. 1/2013 S. 107 GIESSEN Verordnung über die Neufeststellung des Überschwemmungsgebietes des Amdorfbachs in der Stadt Herborn (im Lahn-Dill-Kreis) Vom 16. November 2012 Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) wird Folgendes verordnet: §1 Festsetzung und Abgrenzung (1) Am Amdorfbach wird in der Stadt Herborn von der Sauer-Mühle vor Schönbach (km 7,734) bis zur Mündung in die Dill (km 0,000) das Überschwemmungsgebiet neu festgestellt. (2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Stadt Herborn Gemarkung Amdorf: Fluren: 1, 3, 5 Gemarkung Burg: Fluren: 1, 5, 6, 7 Gemarkung Schönbach Flur: 8 Gemarkung Uckersdorf Fluren: 1, 2, 3, 6, 8, 11 Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. (3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Lageplänen Nr. 1 im Maßstab 1 : 5 000 Nr. 1/1 im Maßstab 1 : 1 000 Nr. 2–4 im Maßstab 1 : 2 500 Sie sind mit einer roten Linie gekennzeichnet. (4) Diese Karten sowie eine zugehörige Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim Regierungspräsidium Gießen - Abteilung IV Umwelt - Obere Wasserbehörde Marburger Straße 91 35396 Gießen sowie beim Magistrat der Stadt Herborn Hauptstraße 39 35745 Herborn archivmäßig verwahrt und können dort während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises Bauen und Umwelt Karl-Kellner-Ring 51 35576 Wetzlar sowie beim Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises Abteilung für den Ländlichen Raum Landwirtschaft 35578 Wetzlar Seite 108 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 §2 Aufhebung von Vorschriften Die im Geltungsbereich dieser Verordnung befindlichen bisher erfolgten Feststellungen des Überschwemmungsgebietes des Amdorfbachs werden aufgehoben. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. §3 Der Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar nimmt die Aufgabe für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk wahr. §4 Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gießen, den 17. Dezember 2012 Regierungspräsidium Gießen gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 1/2013 S. 108 Gießen, den 16. November 2012 Regierungspräsidium Gießen gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 1/2013 S. 107 Nr. 1 47 Vorhaben der Stadtwerke Solms – Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG; 45 Anordnung über die Zusammenfassung der Stadt Bad Camberg sowie der Gemeinden Brechen und Selters, Landkreis Limburg-Weilburg, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Vom 17. Dezember 2012 Aufgrund des § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird angeordnet: §1 Die Stadt Bad Camberg sowie die Gemeinden Brechen und Selters, Landkreis Limburg-Weilburg, werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst. §2 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind auf die sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten hinsichtlich der Überwachung des fließenden Verkehrs mittels Geschwindigkeitsmessgerät und des ruhenden Verkehrs beschränkt. §3 Der Bürgermeister der Stadt Bad Camberg nimmt die Aufgabe für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk wahr. §4 Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. hier: Die Stadtwerke Solms haben die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, für die Dauer von 30 Jahren aus dem Brunnen „Klingwerke“ in der Gemarkung Oberbiel der Stadt Solms, Flur 1, Flurstücke 72/2 und 72/3, Grundwasser bis zu 100.000 m³ pro Jahr zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Das bisherige Wasserrecht in Höhe von 200.000 m³/a wird am 31. Dezember 2012 durch Fristablauf erlöschen. Nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. S. 212), war zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte Grundwasserentnahme keine über den derzeitigen Zustand hinausgehenden gewässer- oder landschaftsökologischen Auswirkungen für den oberflächennahen Wasserhaushalt beziehungsweise für besonders geschützte Gebiete zu erwarten sind, so dass kein gesondertes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt wird. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 6. Dezember 2012 Regierungspräsidium Gießen IV – 41.1 – 79 e 04.01 – (Solms21 – 4Oberbiel) /LS StAnz. 1/2013 S. 108 Gießen, den 17. Dezember 2012 Regierungspräsidium Gießen gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 1/2013 S. 108 46 Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Aßlar und Wetzlar, Lahn-Dill-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Vom 17. Dezember 2012 Aufgrund des § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird angeordnet: §1 Die Städte Aßlar und Wetzlar, Lahn-Dill-Kreis, werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst. §2 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind auf die sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten hinsichtlich der Überwachung des fließenden Verkehrs beschränkt. Stadtwerke Solms; Antrag der Stadtwerke Solms auf Erteilung einer Zulassung für eine Grundwasserentnahme aus der Trinkwassergewinnungsanlage „Klingwerke“ in der Gemarkung Oberbiel der Stadt Solms, Flur 1, Flurstücke 72/2 und 72/3 48 Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG; h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Stadtwerke Gießen AG beabsichtigt, die Rauchgasreinigungseinrichtung der bestehenden Holzfeuerungsanlage wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst den Austausch des Multizyklons, des Saugzuggebläses und des Kamins sowie den Einbau eines Wärmetauschers, einer Feinstaubabscheidung, eines Kondensors und eines Tropfenabscheiders. Darüber hinaus soll ein Zaun mit Tor zur Geländesicherung errichtet werden. Das Vorhaben soll in 35394 Gießen, Gemarkung: Gießen, Flur: 57, Flurstück: 1/1, realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG in Verbindung mit Nr. 8.2.2 des Anhangs 1 zum UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 29. November 2012 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt IV 42.2 – 100 g – kru – v – 20502 – 19 IGV 08/12 StAnz. 1/2013 S. 108 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 49 Vorhaben der Firma Biogas Ebsdorfergrund GmbH & Co.KG, Kraftwerkallee 1 in 55120 Mainz; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Biogas Ebsdorfergrund GmbH & Co.KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr (hier 7,854 Nm³/a). Das Vorhaben erfolgt in 35085 Ebsdofergrund-Heskem, Gemarkung: Heskem, Flur: 1, Flurstück: 3. Dafür war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 17. Dezember 2012 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV/ 43.1 53e 621 – Biogas Ebsdorfergrund 1/12 StAnz. 1/2013 S. 109 50 Anerkennung der „Stiftung InVITAtio“ mit Sitz in Gießen Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 5. Dezember 2012 errichtete „Stiftung InVITAtio“ mit Sitz in Gießen durch Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2012 anerkannt. Gießen, den 17. Dezember 2012 Seite 109 Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen der Bau einer Start- und Landebahn einschließlich der erforderlichen Rollwege, Flughafengebäude sowie der technischen Infrastruktur. Darüber hinaus umfasst das Vorhaben Gewerbegebietsflächen innerhalb des Flughafengeländes. Im Rahmen der Planfeststellung wurden ferner wasserrechtliche Erlaubnisse für die mit dem Ausbau verbundenen Gewässerbenutzungen erteilt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 hat die Flughafen GmbH Kassel die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Juli 2007 beantragt. Der Antrag bezieht sich auf Anpassungen und Konkretisierungen im Bereich der Flughafenanlage und betrifft im Wesentlichen Flächen innerhalb des bereits mit Beschluss vom 18. Juli 2007 planfestgestellten Flughafengeländes. Die Planänderungen umfassen insbesondere die Modifizierung der Flugbetriebsflächen des Vorfeldes der allgemeinen Luftfahrt mit den daraus resultierenden Anpassungen der Hochbauzone und dem Wegfall einer Verbindungsstraße in diesem Bereich. Ferner soll ein Wendehammer an einer Erschließungsstraße optimiert und die Elektrostationen West und Ost als massive Gebäude errichtet werden. Darüber hinaus sind eine Anhebung der Start-/Landebahnschwelle 09 und das Auffüllen des nordöstlichen und nordwestlichen Flughafengeländes mit überschüssigem Erdaushub geplant. Des Weiteren plant die Vorhabenträgerin die Errichtung von Anlagen zur Entwässerung der Tiefpunkte Nordost und Südost sowie eine Anpassung des Mulden- und Rinnensystems für die Entwässerung des Flughafengeländes. Die Planänderungen betreffen ferner eine am Baufortschritt orientierte Anpassung der Entwässerungsanlagen sowie die Anpassung der Anlagen zur Behandlung von enteisungsmittelhaltigen Abwässern auf den Vorfeldern Passagier und allgemeine Luftfahrt. Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Juli 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 UVPG liegen nicht vor. Die Vorprüfung der UVP-Pflicht nach § 3e UVPG hat ergeben, dass durch die geplante Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung, für die Planänderung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 17. Dezember 2012 Regierungspräsidium Kassel 22 – 66 m 08/01.33 StAnz. 1/2013 S. 109 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 111 StAnz. 1/2013 S. 109 53 51 Vorhaben der AC Biogasanlagen 32 GmbH & Co. KG; Namensänderung sowie Verfassungsänderung der „Stiftung Friedensbewegung“ mit Sitz in Marburg Gemäß § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes der „Stiftung Friedensbewegung“ die Änderung des Stiftungsnamens „Stiftung Friedensbildung“ sowie eine Verfassungsänderung mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 genehmigt. Gießen, den 10. Dezember 2012 Regierungspräsidium Gießen II 21 - 25 d 04/11 – (4) - 85 StAnz. 1/2013 S. 109 52 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma AC Biogasanlagen 32 GmbH & Co. KG beabsichtigt einen Neubau von zwei Satelliten BHKW’s in 34471 Volkmarsen. Das Vorhaben soll in 34471 Volkmarsen, Gemarkung Volkmarsen, Flur 42, Flurstück 81, realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 7. Dezember 2012 KASSEL Antrag der Flughafen GmbH Kassel vom 25. Oktober 2012 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem Verkehrsflughafen vom 18. Juli 2007 – 22 – 66 m 08/01.33 (Anpassungen im Bereich der Flughafenanlage); hier: hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 – 22 – 66 m 08/01.33 – hat das Regierungspräsidium Kassel den Plan für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem Verkehrsflughafen festgestellt. Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Regierungspräsidium Kassel Abteilung III/Ks – Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Tö StAnz. 1/2013 S. 109 54 Antrag der K+S KALI GmbH, Werk Werra; Sonderbetriebsplan für die Lösungsverbundleitung zwischen den Standorten Wintershall und Hattorf; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die K+S KALI GmbH beabsichtigt, für den Bau der Lösungsverbundleitung zwischen den Standorten Wintershall und Hattorf Grundwasser im Zuge der bauzeitlichen Wasserhaltung in Leitungsgräben und Baugruben bis zu einer Menge von 72.000 m³ zu fördern und in die Werra abzuleiten. Seite 110 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Die Grundwasserhaltung erfolgt abschnittsweise entlang der Leitungstrasse. Die durch die Grundwasserhaltung betroffenen Grundstücke liegen in den Gemarkungen Philippsthal, Lengers, Wölfershausen und Heringen. Für dieses Vorhaben war nach § 1 UVP-V Bergbau in Verbindung mit § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Nr. 1 56 Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der „Jubiläumsstiftung der Sparkasse Fulda“ mit Sitz in Fulda Gemäß § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Stiftungszweckes beinhaltet. Kassel, den 10. Dezember 2012 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 25 d 04/11 – (2) – 8 StAnz. 1/2013 S. 110 Bad Hersfeld, den 3. Dezember 2012 Regierungspräsidium Kassel Bad Hersfeld, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung III/Hef – 31.1 – 79 f 12 305 – 005 StAnz. 1/2013 S. 109 55 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 28. November 2012 über die Zusammenlegung der Aufgaben der Standesämter Volkmarsen, Breuna und Bad Arolsen 57 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister Die Städte Volkmarsen und Bad Arolsen (beide Landkreis WaldeckFrankenberg) und die Gemeinde Breuna (Landkreis Kassel) haben mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz (HAG PStG) vereinbart. Der neue Standesamtsbezirk trägt die Bezeichnung „Standesamt Nordwaldeck“ und hat seinen Sitz in Volkmarsen. Die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung habe ich am 6. Dezember 2012 nach § 26 Abs. 1 KGG aufsichtsbehördlich genehmigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) habe ich Herrn Michael Ludwig mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ESW 1 des Werra-Meißner-Kreises bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Dezember 2019. Kassel, den 6. Dezember 2012 Kassel, den 11. Dezember 2012 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – ESW 1 StAnz. 1/2013 S. 110 Regierungspräsidium Kassel 15.2 – 3 u 02 19 StAnz. 1/2013 S. 110 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 58 Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 145 in der Gemarkung der Stadt Felsberg, vom Stadtteil Lohre bis Altenburg, Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 145 in der Gemarkung der Stadt Felsberg, vom Stadtteil Lohre bis Altenburg zwischen Netzknoten (NK) 4822 009A und NK 4822 008 von km 0,002 bis km 1,062 = 1,060 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 in die Gruppe der Stadtstraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)). Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Stadt nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt Felsberg über (§ 43 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wi- derspruch ist bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, den 6. Dezember 2012 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Zentrale 39 c K145 (12/2012) – BE 3 StAnz. 1/2013 S. 110 59 Einbau einer Querungshilfe im Zuge der B 254 am Ortseingang von Wabern OT Unshausen, Schwalm-Eder-Kreis Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt, die B 254 auszubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Standort Kassel über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau einer Querungshilfe im Zuge der Bundesstraße auf circa 60 m Länge. Für das Vorhaben war nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Kassel, den 4. Dezember 2012 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel 20 g – PL 5.6 – B 254 StAnz. 1/2013 S. 110 60 Bau einer Entwässerungsleitung entlang der Bundesstraße B8 zwischen NK 5716 028 und NK 5816 037, von Stat.-km 2,100 bis Stat.-km 2,450 sowie Einbau eines Stauraumkanals am Tillmannsweg in der Gemeinde Königstein im Hochtaunuskreis; hier: Seite 111 61 Ausbau Linksabbiegestreifen L 3068, Umbau der Parkplatzanlage „Fuldaquelle“ und Integration einer Wendeschleife; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Das Land Hessen (Hessen Mobil) beabsichtigt, die Landesstraße L3068 durch einen Linksabbiegestreifen auszubauen sowie die Parkplatzanlage „Fuldaquelle“ mit Integration einer Wendeschleife umzubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Fulda über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBI. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist zwischen Netzknoten (NK) 5525/023 und NK 5425/001 die Landesstraße L3068 durch einen Linksabbiegestreifen auszubauen sowie die Parkplatzanlage „Fuldaquelle“ mit Integration einer Wendeschleife umzubauen. Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Fulda, den 14. Dezember 2012 Hessen Mobil Fulda 20 g – L3068/VLW-A – PL 8.9 Le StAnz. 1/2013 S. 111 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Feststellung: Das Land Hessen (Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement) beabsichtigt den Bau von Entwässerungseinrichtungen entlang der Bundesstraße B8 im Bereich des Wasserschutzgebietes „Speckwiese“ in der Gemeinde Königstein mit dem Zweck, das anfallende Straßenabwasser zu sammeln und kontrolliert aus der Wasserschutzzone heraus zu leiten. Für diese Baumaßnahme soll seitens Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement eine Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau einer Entwässerungsleitung entlang der Bundesstraße B8 zwischen NK 5716 028 und NK 5816 037 sowie der Einbau eines Stauraumkanals am Tillmannsweg in der Gemeinde Königstein im Hochtaunuskreis. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Darmstadt, den 10. Dezember 2012 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement 20g_PL10 – 5 Ba_B8 WSG_HID 14166_12 – 2012 StAnz. 1/2013 S. 111 62 Umgestaltung eines vierarmigen Knotenpunktes mit LSA zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz in der Ortsdurchfahrt Schotten im NK 5420 034 (2 Äste – B 276, 1 Ast – L 3291, 1 Ast – Stadtstraße) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und das Land Hessen (Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, Zentrale, endvertreten durch Hessen Mobil; Straßen- und Verkehrsmanagement, Bad Arolsen) und die Stadt Schotten beabsichtigen die Umgestaltung eines vierarmigen Knotenpunktes mit LSA zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz in der Ortsdurchfahrt Schotten im NK 5420 034 (2 Äste – B 276, 1 Ast – L 3291, 1 Ast – Stadtstraße „Vogelsbergstraße“). Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Maßnahme ist die Umgestaltung eines vierarmigen Knotenpunktes mit LSA zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz in der Ortsdurchfahrt Schotten im NK 5420 034 (2 Äste – B 276, 1 Ast – L 3291, 1 Ast – Stadtstraße «Vogelsbergstraße»). Seite 112 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012 Das Vorhaben befindet sich: UÊ Ê 7>ÃÃiÀÃV ÕÌâ}iLiÌÊ `iÀÊ <iÊ Ê `iÀÊ /ÀÜ>ÃÃiÀ}iÜnungsanlage der Oberhessischen Versorgungsbetriebe AG, Sitz in Friedberg (Hessen), Wetteraukreis, vom 23. März 1987 und der Trinkwassergewinnungsanlage „Stauseebrunnen“ der Stadt Schotten, Vogelsbergkreis, vom 30. November 1988 und UÊ ÊiµÕiiÃV ÕÌâ}iLiÌÊÊ`iÀÊ>õÕiiÊ>`Ê >Õ i Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbstständig anfechtbar ist. Bad Arolsen, den 17. Dezember 2012 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Bad Arolsen StAnz. 1/2013 S. 111 63 Bau einer Salzlagerstätte an der BAB 66 circa bei BAB-km 17.2 auf dem Gelände der Autobahnmeisterei Diedenbergen zwischen AS Diedenbergen (10) und AS Hofheim (11) in der Gemeinde Hofheim am Taunus im Main-Taunus-Kreis; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Das Land Hessen (Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement) beabsichtigt den Bau einer Salzlagerstätte auf dem Gelände der an der BAB66 gelegenen Autobahnmeisterei Diedenbergen. Für diese Baumaßnahme soll seitens Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement eine Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau einer Halle zur Lagerung von Streugut (Salz) für den Winterdienst der Autobahnmeisterei Diedenbergen und stellt damit eine Nebenanlage der BAB 66 dar. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Frankfurt am Main, den 19. Dezember 2012 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Az.: 20g_PL10.5Ba_A66_BAB-km17.2_Salzhalle_10 2012 StAnz. 1/2013 S. 112 Nr. 1 Seite 116 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 1 Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 I. Einleitung von Änderungsverfahren Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2012 beschlossen: Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 8 (1) Nr. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) werden die Verfahren zur 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Erlensee, Stadtteil Langendiebach, Gebiet A: „Am Kreuzweg“, Gebiet B: „Im Büchensaal“ 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Raunheim, Gewerbegebiet „Zwischen Ziegelhüttenweg und Mainstraße“ eingeleitet. Der Regionalvorstand wird beauftragt, das weitere Verfahren, insbesondere die Abstimmung nach § 2 (2) und § 4 (1) BauGB, sowie – soweit erforderlich – die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen. Der Regionalvorstand wird beauftragt, die Vorlagen der Regionalversammlung Südhessen vorzulegen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Zustimmung zur Durchführung der Planänderungsverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB). II. Beteiligung der Öffentlichkeit Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Regionalverband FrankfurtRheinMain für das Verfahren 1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Erlensee, Stadtteil Langendiebach, Gebiet A: „Am Kreuzweg“, Gebiet B: „Im Büchensaal“ in der Zeit vom 8. Januar 2013 bis 7. Februar 2013 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchführt. Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung findet statt in der Form einer Bürgersprechstunde, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke dieser Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen dargelegt werden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. Ort der Bürgersprechstunde ist die Geschäftsstelle des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, Montags bis Donnerstags, 9.00 bis 17.00 Uhr, Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr. III. Wiederholte Öffentliche Auslegung Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die folgenden Entwürfe mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 19 (4) des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/RheinMain (MetropolG) vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) wiederholt öffentlich ausgelegt werden: 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Eschborn, Stadtteil Eschborn Gebiet: „Notfallzentrum“ Hierzu liegen umweltbezogene Informationen vor: Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 243 „Notfallzentrum“ der Stadt Eschborn Erreichbarkeitsanalyse für das Notfallzentrum Eschborn Prognose der Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft Dokumentation der Untersuchung alternativer Standorte für ein neues Notfallzentrum Stellungnahmen: BUND Kreisverband Main-Taunus Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus) Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Fachbereich ländlicher Raum Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises Regierungspräsidium Darmstadt Private Einwender 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Stadtteile Ober-Erlenbach und Gonzenheim Gebiet A: „Am Hühnerstein“ Gebiet B: „Bornberg“ Hierzu liegen umweltbezogene Informationen vor: Artenschutzprüfung einschließlich faunistischer Kartierung, Büro Gall (März 2011) Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt Die vorgenannten Entwürfe liegen in der Zeit vom 8. Januar 2013 bis 7. Februar 2013 in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, während der allgemeinen Dienststunden – Mo.–Do. 9.00 Uhr–17.00 Uhr und Fr. 9.00 Uhr–13.00 Uhr – öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen textlich (auch elektronisch) an den Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gerichtet sowie mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Frankfurt am Main, den 19. Dezember 2012 Regionalverband FrankfurtRheinMain gez. Birgit S i m o n Erste Beigeordnete Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) mit Sitz in Friedberg (Hessen) Der ZOV weist nachrichtlich auf folgende Bekanntmachungen im Internet unter www.zov.de hin: – Beschluss betreffend das Wasserversorgungsbeitrags- und Gebührenverzeichnis für das Gebiet der Gemeinde Hirzenhain und die Entwässerungsbeitrags- und Gebührenverzeichnisse für die Gebiete der Gemeinde Hirzenhain und der Stadt Nidda – Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, die Satzungen während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung von 9.00 bis 12.00 Uhr, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg, in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Friedberg (Hessen), den 17. Dezember 2012 Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe – Der Verbandsvorstand – gez. Karl-Heinz S c h n e i d e r Verbandsvorsitzender Nr. 1 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Haushaltssatzung II des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im RheingauTaunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg für das Wirtschaftsjahr 2012 vom 28. November 2012 Die Verbandsversammlung hat aufgrund – des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280) und – der §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 3 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2012 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf 15.822.000,– Euro in den Aufwendungen auf 15.822.000,– Euro und im Vermögensplan in den Einnahmen auf 6.565.000,– Euro in den Ausgaben auf 6.565.000,– Euro festgesetzt. Das Jahresergebnis ist ausgeglichen. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2012 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 0,– Euro festgesetzt. §3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2012 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000,– Euro festgesetzt. §4 (1) Die von den Verbandsmitgliedern zu leistende Umlage wird auf 1.707.289,70 Euro festgesetzt. (2) Die Umlagenbelastung für die einzelnen Verbandsmitglieder wird nach § 9 der Verbandsordnung in der Fassung vom 30. November 2011 ermittelt. (3) Die Umlage 2012, soweit sie nicht Gegenstand der Rückforderung gemäß Art. 2 Abs. 1 des Kommissionsbeschlusses vom 25. April 2012 ist, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen den Kommissionsbeschluss angestrengten Nichtigkeitsklage nicht erhoben.* §5 Soweit die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft sinngemäß anzuwenden sind, gelten sie für den Wirtschaftsplan. * Hinsichtlich der Umlagenerhebung gemäß § 4 (3) werden Rechtsbedenken durch die Aufsichtsbehörde geäußert. Rivenich, den 12. Dezember 2012 Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gez. Manfred S c h n u r Landrat und Verbandsvorsteher Seite 117 Stellenausschreibungen Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt Volljuristinnen/Volljuristen ein, die mit einem Trainee-Programm auf ihre künftigen Aufgaben vorbereitet werden. Gesucht werden Nachwuchskräfte für das Land Hessen, die bei Bewährung später Führungspositionen erreichen können. Wir bieten: – ein 30-monatiges Programm, während dem Sie alle Ebenen der Verwaltung kennenlernen. Sie werden in verschiedenen Fachbereichen der Verwaltung in Hessen eingesetzt. Eine Station werden Sie bei einem Wirtschaftsunternehmen absolvieren; – gezielte Fortbildungen unterstützen Sie bei Ihrer Entwicklung zur Führungskraft; – nach einer Probezeit von zwölf Monaten im Beschäftigtenverhältnis (EG 13) ist die Verbeamtung beabsichtigt; – nach erfolgreicher Teilnahme an unserem Trainee-Programm erwartet Sie eine vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit bei einer hessischen Landesbehörde im Innenressort (u. a. Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen, Kassel, Polizeipräsidien, Ministerium). Wir erwarten: – die Befähigung zum Richteramt; – die Note „vollbefriedigend“ zumindest in einem der Staatsexamen, mindestens jedoch beide Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ ; – idealerweise Schwerpunkt im öffentlichen Recht; – gute Kenntnisse in mindestens einer europäischen Fremdsprache; – die Bereitschaft, auch eine EU-Auslandsstation zu absolvieren; – das Interesse, an Veränderungsprozessen in der Verwaltung mitzuwirken; – Teamfähigkeit, hohe Kommunikationsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen; – hohe Einsatzfreude, Flexibilität; – Verhandlungsgeschick; – Innovationsfähigkeit; – strategisches Denkvermögen; – Zielorientierung; – ausgeprägte soziale Kompetenz. Die Auswahl zu dem Trainee-Programm erfolgt im Rahmen eines Assessment-Centers. Es besteht die Möglichkeit, diese Stellen auch mit Teilzeitkräften zu besetzen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Verlängerung des Trainee-Programms. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gewährleistet die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Daher werden Bewerbungen von Frauen besonders begrüßt. Dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wurde das Zertifikat zum audit berufundfamilie hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verliehen. Schwerbehinderte Menschen werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Nachweise Ihrer Wahlfächer in beiden Staatsexamen) unter Angabe der Kennziffer 01/2013 bis spätestens 24. Januar 2013 an das Personalreferat des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden. Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt, daher bitte keine Originale vorlegen. Die Unterlagen werden zum gegebenen Zeitpunkt vernichtet. Seite 118 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen www.staatsanzeiger-hessen.de Sie haben die Wahl … … zwischen verschiedenen Möglichkeiten, den Staatsanzeiger für das Land Hessen optimal zu nutzen: 1. Das normale Abonnement Print zum Preis von € 74,-- pro Jahr (inkl. Versandkosten und USt.). Sie erhalten wöchentlich montags (Versandtermin) eine Zeitschrift per Post zugeschickt. 2. Das Print-Abonnement mit einem Internet-Zugang zum Preis von € 97,80 pro Jahr (inkl. Versandkosten und USt.). 3. Das reine Online-Abonnement zum Preis von € 64,80 pro Jahr (inkl. USt.) – ohne die Print-Ausgabe. Ein Passwort ermöglicht Ihnen beim Internet-Zugang und beim Online-Abonnement den Zugriff (und Ausdruck) auf die vollständigen Inhalte aller Hefte ab 2003. In älteren Jahrgängen (ab 1999) können Sie recherchieren, eine einfache Stichwort- bzw. Volltextsuche erleichtert Ihnen zudem das Auffinden. Kreuzen Sie einfach an, für welche Form der Nutzung Sie sich entschieden haben, und senden Sie das Formular an die 0611/301303. Q Ich bestelle hiermit das Print-Abonnement „Staatsanzeiger“ zum Jahrespreis von € 74,-(inkl. Versandkosten und USt.) Q Ich bestelle hiermit das Print + InternetAbonnement „Staatsanzeiger“ zum Jahrespreis von € 97,80 (inkl. Versandkosten und USt.) Q Ich bestelle hiermit das reine OnlineAbonnement „Staatsanzeiger“ zum Jahrespreis von € 64,80 (inkl. USt.) Q Ich bin beziehe den „Staatsanzeiger“ im Print-Abonnement und möchte zusätzlich einen Internet-Zugang zum Jahrespreis von € 23,80 (inkl. USt.) bestellen. Das normale Print-Abonnement läuft unverändert weiter Q Ich beziehe den „Staatsanzeiger“ im Abonnement und möchte auf das reine Online-Abonnement umstellen. Die Zusendung der Print-Ausgabe wird zum nächstmöglichen Termin eingestellt Fax 06 11-30 13 03 Rechnungs-/Lieferadresse Name/Vorname Firma Straße/Postfach PLZ/Ort Telefon/FAX E-mail Datum/Unterschrift Verlag Chmielorz GmbH · Marktplatz 13 · 65183 Wiesbaden · Tel. 06 11-3 60 98-57 · Fax 0611-30 13 03 · e-Mail: [email protected] Amtsgericht Wiesbaden HRB 3862 · Geschäftsführer: Karin Augsburger, Andreas Klein Nr. 1 Nr. 1 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Im Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Dienstposten einer Referentin/eines Referenten für das Aufgabenfeld „Tierzucht“ im Referat VII 4 „Bildung, Beratung, Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft und tierische Erzeugung“ der Abteilung „Landwirtschaft“ zu besetzen. Für den Dienstposten steht derzeit eine Planstelle nach Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung. Bei Nichtvorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen eine Eingruppierung bis Entgeltgruppe 14 TV-Hessen möglich. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere folgende fachliche Schwerpunkte: U Umsetzung des Tierzuchtrechts in Hessen U Förderung im Bereich Tierzucht und tierische Erzeugung U Mitwirkung bei Angelegenheiten der Tiergesundheitsdienste, der Tierseuchenbekämpfung und der Tierkörperbeseitigung U Mitwirkung in der Fachaufsicht über den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen U Vertretung der Referatsleitung Fachliches Anforderungsprofil: U Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung auf der Grundlage eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums oder eines gleichwertigen Abschlusses vorzugsweise in der Fachrichtung Tierzucht und Tierhaltung U umfassende Fachkenntnisse in den einschlägigen Rechtsvorschriften U Erfahrung im Bereich der tierischen Erzeugung U Erfahrung in Bildung (Aus- und Fortbildung) und Beratung U Erfahrung in der Umsetzung nationaler und EU-Fördermaßnahmen U gute EDV-Kenntnisse (MS-Office und Fachsoftware) U gute Englischkenntnisse Persönliches Anforderungsprofil U Verantwortungsbewusstsein, Durchsetzungsvermögen, Organisations- und Verhandlungsgeschick U Engagement, Entscheidungsfreude und Eigeninitiative U Fähigkeit zu fachübergreifendem und konzeptionellen Denken U Fähigkeit, komplexe Sachverhalte klar und strukturiert darzustellen U Fähigkeit zur Kommunikation und Zusammenarbeit U sichere mündliche und schriftliche Ausdrucksweise U sicheres Auftreten in der Öffentlichkeit U Führungsbefähigung Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz ergibt sich die Verpflichtung, den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen. Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind daher besonders erwünscht. Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist unter Berücksichtigung dienstlicher Belange grundsätzlich möglich. Die Vorlage einer zeitnahen Beurteilung (nicht älter als ein Jahr) sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte sind erforderlich. Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Bewerbungsunterlagen unter der Kennung „Ref. VII 4“ bis zum 18. Januar 2013 an das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Personalreferat, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden. Seite 119 Im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) in Wiesbaden ist im Dezernat W2 „Gewässergüte“ die Position einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/ eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zum nächstmöglichen Termin zu besetzen. Eine Entscheidung, ob die Einstellung unbefristet erfolgen kann oder ob der Arbeitsvertrag zunächst auf 2 Jahre befristet werden muss, kann erst Anfang 2013 getroffen werden. Das Dezernat W 2 „Gewässergüte“ ist mit einer Personalstärke von 25 Personen in der Abteilung Wasser angesiedelt und hat folgende Aufgabenschwerpunkte: U Monitoring des chemischen Zustands der hessischen Oberflächengewässer im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer U Überwachung industriellen Abwassers und Unterstützung der Wasserbehörden bei akuten Schadensfällen U Auswertung der Daten zu kommunalen Abwasseranlagen und -einleitungen U Zentraler Probenahmedienst für die Abteilungen Wasser und Immissionsschutz U Sachverständigen-Anerkennung Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere: U Planung und Organisation von Messprogrammen zu Spurenstoffen in Gewässern U Auswertung und Bewertung von Messdaten zu Spurenstoffen U Mitarbeit bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie Vorausgesetzt werden: U ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder verwandter Studiengänge (Diplom (Univ.)/Master) U breite Grundlagenkenntnisse im Bereich der Umweltchemie U gute Kenntnisse in der Auswertung großer Datenmengen (insbesondere mit Excel) U Organisationsgeschick Eine Promotion mit einem Thema aus dem Bereich der Umweltchemie ist erwünscht aber keine zwingende Voraussetzung. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes können nur im Wege der Abordnung im HLUG eingesetzt werden. Eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Nach dem Frauenförderplan des HLUG besteht die Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert sich zu bewerben. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Fachlicher Ansprechpartner ist Herr Dr. Seel, Tel.: 0611 6939-798. Das Verfahren wird betreut durch Herrn Gutberlet, Tel.: 0611 6939-579. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte insbesondere mit einem aktuellen Dienst- oder Arbeitszeugnis unter Angabe der Kennziffer –SB hD W 2– bis zum 14. Januar 2013 an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie Personaldezernat – Z 3 – Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden. Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen nur in Kopie ein, da diese nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vernichtet werden. Ihre Bewerbung können Sie auch per E-Mail (1 PDF-Datei bis max. 4 MB) an [email protected] richten. Seite 120 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 1 Adressenfeld Stellenausschreibungen Für die Leitung des Grundsatzreferates suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Revisionsamt Weitere Hinweise: Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Demel unter der Rufnummer (069) 212-33453 zur Verfügung. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 11.01.2013 unter Angabe der Kennziffer G0100/0099 an den: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Personal- und Organisationsamt – 11.33 – Alte Mainzer Gasse 4 60311 Frankfurt am Main Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Magistratsdirektor/in Rechtsamt BesGr. A 15 BBO Zu Ihren Aufgaben gehören: Leitung des Grundsatzreferates; Bearbeitung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbes. zentrale kommunale Haushalts- und Finanzangelegenheiten; Prüfung der Jahresabschlüsse und des Gesamtabschlusses; betriebswirtschaftliche Prüfungen, Betätigungsprüfung sowie Prüfungen bei den zentralen Infrastrukturgesellschaften und Erstellung des Schlussberichts; Vertretung der Abteilungsleitung. Wir erwarten: Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder abgeschlossener, einschlägiger Hochschulabschluss (z. B. Dipl. Kauffrau/-mann, Betriebswirt/in, Volkswirt/in oder Jurist/in), möglich ist auch eine den vorgenannten Abschlüssen vergleichbare Qualifikation; fundierte Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Rechnungswesen, im Prüfwesen, in der Konzernrechnungslegung und/oder im Beteiligungscontrolling; besonderes Interesse an Prüfaufgaben; Personalführungserfahrung; Bereitschaft zur Teamarbeit; hohe Auffassungsgabe und Flexibilität; Sicherheit im mündlichen Vortrag und in präziser und sachgerechter schriftlicher Darstellung; besondere Arbeitssorgfalt und Zuverlässigkeit; hohe Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit; Koordinations- und Durchsetzungsvermögen; gewandtes Auftreten; Einfühlungsvermögen; sichere Anwendung der MS-Office-Programme; Kenntnisse in Prüf- und Analysesoftware; interkulturelle Kompetenz. Hinweise: Bei Nichterfüllen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die Beschäftigung im Arbeitsverhältnis nach EGr. 15 TVöD möglich. Die Stadt Frankfurt am Main strebt an, den Anteil von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders begrüßt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Bei der Stadt Langen (Hessen), ca. 37.000 Einwohner, ist im Fachdienst 36 – Rechtsamt zum 01.10.2013 die Stelle einer/eines Volljuristin/Volljuristen (bis Entgeltgruppe 14 TVöD) mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit neu zu besetzen. Die spätere Übertragung einer Vollzeitstelle ist nicht ausgeschlossen. Die Tätigkeitsschwerpunkte sind: die rechtliche Beratung der gesamten Verwaltung die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren die Vertretung der Stadt vor Gerichten Ihr Profil: Vorausgesetzt werden u.a. mindestens ein Prädikatsexamen ein Ausbildungsschwerpunkt im Öffentlichen Recht Berufserfahrung im juristischen Bereich ist wünschenswert Ausführliche Informationen zu der Stellenausschreibung, den Stelleninhalten und Anforderungen finden Sie im Internet unter www.langen.de (Home Stellenausschreibungen). Fragen beantwortet Ihnen gerne der Leiter des Rechtsamts, Herr Neumann, Tel.: 06103 203-300 [email protected]. Schwerbehinderte werden bei gleicher fachlicher Eignung und Qualifikation bevorzugt berücksichtigt. Ihre vollständige und aussagekräftige Bewerbung mit Kopien aller Ausbildungs- und Dienst-/Arbeitszeugnisse richten Sie bitte bis zum 14.02.2013 an: Magistrat der Stadt Langen FD 34 - Interner Service/Personaldienste Südliche Ringstraße 80 63225 Langen (Hessen) Bewerbungen, die nach diesem Termin bei uns eingehen, können wir leider nicht mehr im Auswahlverfahren berücksichtigen. Bitte legen Sie keine Originale bei, da Bewerbungsunterlagen von uns nicht zurückgesandt werden. Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar 2013. Der Umfang der Ausgabe Nr. 1 vom 31. Dezember 2012 beträgt 120 Seiten.