FÜR DAS LAND HESSEN

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FÜR DAS LAND HESSEN
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2013
Seite
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Verwaltungspraktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft und Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in
der Verwaltung; hier: Lehrvergütung für
Leiterinnen und Leiter von praktischen
Studienzeiten, Arbeitsgemeinschaften
und sonstige Lehrkräfte. . . . . . . . . . . . .
Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen vom 14. 12.
2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwaltungsabkommen zwischen dem
Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der
wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in
den Stromgebieten der Weser, Fulda und
Werra vom 15. 11. 1994/19. 1. 1995, zuletzt geändert am 8. 12. 2008/22. 12.
2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Grundordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung . . . .
Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in
Hessen; hier: Teilnahmebedingungen
für Eurojackpot . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Ministerium der Finanzen
Zuständigkeitswechsel nach § 4 Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung
der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger
Kommunen vom 14. 5. 2012. . . . . . . . . .
Berechnung der Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen des Landes
(VV Nr. 4.1 zu § 34 LHO vom 5. 7. 2001,
zuletzt geändert durch Erlass vom 6. 11.
2007) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Doppischer Jahresabschluss, kameraler
Abschluss, Haushaltsrechnung und
konsolidierter Jahresabschluss 2012 des
Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Kultusministerium
Anordnung über die Vertretung des
Landes Hessen im Geschäftsbereich des
Hessischen Kultusministeriums vom
6. 12. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen
Kultusministeriums vom 17. 12. 2012 .
Nr. 1
MONTAG, 31. DEZEMBER 2012
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Urkunde über Zusammenlegung der Ev.
Matthäusgemeinde Rüsselsheim und der
Ev. Stadtkirchengemeinde Rüsselsheim
zur Evangelischen Martinsgemeinde
Rüsselsheim. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Urkunde über die Neuordnung der
Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St.
Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian,
Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden;
St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie
St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
den höheren Archivdienst in Hessen
vom 14. 12. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die Laufbahn des höheren technischen
Verwaltungsdienstes vom 14. 12. 2012
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven
Schallschutzes und der nachhaltigen
Kommunalentwicklung . . . . . . . . . . . . .
Bekanntmachung der Elften Satzung
zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau . . . . . .
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Waldbrandbekämpfung in Hessen; Gemeinsamer Runderlass des Hessischen
Ministeriums für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und des Hessischen Ministeriums des
Innern und für Sport über die Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren
Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, über gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen sowie
über die Waldbrandbekämpfung aus der
Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Richtlinie für die Aufstellung von
Alarmplänen und für Maßnahmen zum
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Schutz der Gewässer und des Bodens
vor umweltgefährdenden Stoffen . . . . .
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für
den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
Verwaltungsvorschrift zur Befreiung
von der Abwasserbeseitigungspflicht. .
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen . . . . . . .
Wasserrechtliche Anerkennung als
sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung . . . . . . . . . . .
Anerkennung als Sachverständige für
Bodenschutz und Altlasten nach § 18
des Bundes-Bodenschutzgesetzes . . . . .
Hessisches Sozialministerium
Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach § 4 Abs. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. 7. 1992,
zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. 12. 2011, und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 14. 12. 2006, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. 10. 2011
Verlängerung der a) Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung
über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. 12.
2008 sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von
Betreuungsplätzen für Kinder unter
drei Jahren vom 30. 10. 2010, geändert
durch Richtlinie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder
unter drei Jahren in Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege vom 11. 10.
2012 und b) Grundsätze zur Förderung
der Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in Kinderhorten vom
9. 1. 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes 2012 für die Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos
Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH,
Gießen; hier: Änderung . . . . . . . . . . . . .
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www.staatsanzeiger-hessen.de
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Seite
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Verordnung über die Feststellung des
Überschwemmungsgebietes des Holzbachs in der Gemarkung der Gemeinde
Wehrheim (Hochtaunuskreis) vom 20.
11. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung über die Feststellung des
Überschwemmungsgebietes des Lauterbachs in der Gemarkung der Gemeinde
Schmitten (Hochtaunuskreis) vom 20.
11. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung über die Feststellung des
Überschwemmungsgebietes des Niedgesbachs in der Gemarkung der Gemeinde Weilrod (Hochtaunuskreis) vom
20. 11. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung über die Feststellung des
Überschwemmungsgebietes des Stierstädterbachs in der Gemarkung der
Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis) vom
20. 11. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße, Am
Brunnengewännchen 5, 68623 Lampertheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Genehmigung der Auflösung des
Schlachtviehversicherungsvereins a.G.
Carlsdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der HOPE ChannelStiftung, Sitz Alsbach-Hähnlein, als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Stiftung Ottomar
Päsel mit Sitz in Königstein im Taunus
als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Elfriede Leutert und
Maria Lippmann Stiftung mit Sitz in
Hanau am Main als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Controlware Stiftung,
Sitz Dietzenbach, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . .
Anerkennung der Dreieich-Stiftung,
Sitz Dreieich, als rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts. . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Bürgerstiftung Nidderau, Sitz Nidderau, als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . .
Anerkennung der Bürgerstiftung Gut
für Oberhessen, Sitz Friedberg, als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennung der Stiftung Kappesser,
Sitz Breuberg, als rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts. . . . . . . . . . . . .
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GIESSEN
Verordnung über die Neufeststellung
des Überschwemmungsgebietes des
Amdorfbachs in der Stadt Herborn (im
Lahn-Dill-Kreis) vom 16. 11. 2012 . . . . 107
Seite
Anordnung über die Zusammenfassung
der Stadt Bad Camberg sowie der Gemeinden Brechen und Selters, Landkreis Limburg-Weilburg, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 17. 12. 2012 . . . . . . . . . .
Anordnung über die Zusammenfassung
der Städte Aßlar und Wetzlar, LahnDill-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom
17. 12. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Stadtwerke Solms – Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG; hier: Stadtwerke Solms; Antrag
der Stadtwerke Solms auf Erteilung einer Zulassung für eine Grundwasserentnahme aus der Trinkwassergewinnungsanlage „Klingwerke“ in der Gemarkung Oberbiel der Stadt Solms, Flur
1, Flurstücke 72/2 und 72/3. . . . . . . . . .
Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Firma Biogas Ebsdorfergrund GmbH & Co. KG, Kraftwerkallee
1 in 55120 Mainz; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . .
Anerkennung der „Stiftung InVITAtio“
mit Sitz in Gießen. . . . . . . . . . . . . . . . . .
Namensänderung sowie Verfassungsänderung der „Stiftung Friedensbewegung“ mit Sitz in Marburg . . . . . . . . . .
KASSEL
Antrag der Flughafen GmbH Kassel
vom 25. 10. 2012 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau
des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem Verkehrsflughafen vom 18.
7. 2007 (Anpassungen im Bereich der
Flughafenanlage); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . .
Vorhaben der AC Biogasanlagen 32
GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . .
Antrag der K+S KALI GmbH, Werk
Werra; Sonderbetriebsplan für die Lösungsverbundleitung zwischen den
Standorten Wintershall und Hattorf;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom
28. 11. 2012 über die Zusammenlegung
der Aufgaben der Standesämter Volkmarsen, Breuna und Bad Arolsen . . . . .
Genehmigung einer Änderung der
Stiftungsverfassung der „Jubiläumsstiftung der Sparkasse Fulda“ mit Sitz
in Fulda . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . .
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Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 145 in der Gemarkung der Stadt
Felsberg, vom Stadtteil Lohre bis Altenburg, Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einbau einer Querungshilfe im Zuge der
B 254 am Ortseingang von Wabern OT
Unshausen, Schwalm-Eder-Kreis. . . . .
Bau einer Entwässerungsleitung entlang
der Bundesstraße B8 zwischen NK 5716
028 und NK 5816 037, von Stat.-km
2,100 bis Stat.-km 2,450 sowie Einbau
eines Stauraumkanals am Tillmannsweg
in der Gemeinde Königstein im Hochtaunuskreis; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . . . . . . .
Ausbau Linksabbiegestreifen L 3068,
Umbau der Parkplatzanlage „Fuldaquelle“ und Integration einer Wendeschleife; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . .
Umgestaltung eines vierarmigen Knotenpunktes mit LSA zu einem kleinen
Kreisverkehrsplatz in der Ortsdurchfahrt Schotten im NK 5420 034 (2 Äste
– B 276, 1 Ast – L 3291, 1 Ast – Stadtstraße) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bau einer Salzlagerstätte an der BAB 66
circa bei BAB-km 17.2 auf dem Gelände
der Autobahnmeisterei Diedenbergen
zwischen AS Diedenbergen (10) und AS
Hofheim (11) in der Gemeinde Hofheim
am Taunus im Main-Taunus-Kreis;
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Öffentlicher Anzeiger. . . . . . . . . . . . . . .
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Andere Behörden und Körperschaften
Regionalverband FrankfurtRheinMain;
hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier:
Bekanntmachungen im Internet . . . . . . 116
Zweckverband Tierkörperbeseitigung in
Rheinland-Pfalz, im Saarland, im
Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg, Rivenich; hier:
Haushaltssatzung II für das Wirtschaftsjahr 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . .
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Nr. 1
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
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HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
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Verwaltungspraktikum für Studentinnen und Studenten der
Rechtswissenschaft und Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung;
hier:
Lehrvergütung für Leiterinnen und Leiter von praktischen Studienzeiten, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrkräfte
Bezug:
Erlass vom 27. Oktober 2007 (StAnz. S. 2260), zuletzt
geändert durch Erlass vom 4. Mai 2010 (StAnz. S. 1470)
Für die Leitung von als Gruppenpraktika stattfindenden praktischen Studienzeiten für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft (§ 1 Abs. 3 JAO) und für die von mir eingerichteten
Arbeitsgemeinschaften (vergleiche § 29 Abs. 9, § 57 Abs. 2 JAG)
gilt Folgendes:
1. Leiterinnen und Leiter von als Gruppenpraktika stattfindenden
praktischen Studienzeiten im Bereich der Verwaltung erhalten
eine Lehrvergütung von 20,45 Euro je Unterrichtsstunde. Die
Vergütung darf nur für die Leitung einer praktischen Studienzeit gezahlt werden und wöchentlich 204,50 Euro nicht übersteigen.
2. Die Leiterinnen und Leiter von Pflichtarbeitsgemeinschaften
(§ 37 Abs. 1 bis 4 JAG) in der Verwaltung (Regelarbeitsgemeinschaft III und Wahlstationsarbeitsgemeinschaft V 3) erhalten
eine Lehrvergütung von 20,45 Euro je Unterrichtsstunde. Die
Vergütung darf nur für die Leitung einer Pflichtarbeitsgemeinschaft gezahlt werden.
3. Für die Mitwirkung bei der Einführungsarbeitsgemeinschaft in
der Verwaltung (§ 24 Abs. 4 JAO) wird für jede erteilte Unterrichtsstunde eine Lehrvergütung von 20,45 Euro gewährt.
4. Den Leiterinnen und Leitern von Klausurarbeitsgemeinschaften
(§ 37 Abs. 5 JAG) für öffentliches Recht ist für jede korrigierte
Klausur ein Betrag von 7,15 Euro zu vergüten. Im Höchstfall
kann für jeden Termin die Korrektur von zwanzig Klausuren
vergütet werden. Für die Besprechung der Klausur sind fünf
Unterrichtsstunden á 20,45 Euro zu vergüten.
5. Sonstige Lehrkräfte, die nebenamtlich in einer Pflichtarbeitsgemeinschaft unterrichten, erhalten eine Lehrvergütung von
20,45 Euro je Unterrichtsstunde.
Sonstige Lehrkräfte dürfen nur eingesetzt werden, wenn
a) der Ausbildungsplan (vergleiche § 37 Abs. 4 JAG) dies vorsieht
oder
b) die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft verhindert ist
oder
c) der Einsatz mit mir abgestimmt ist.
6. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 und 3 ist nach Abschluss der
jeweiligen praktischen Studienzeit oder Einführungsarbeitsgemeinschaft auszuzahlen. Die Vergütung nach Nr. 2 wird jeweils
nach Abschluss eines Ausbildungsabschnittes abgerechnet. Die
Lehrvergütung nach Nr. 4 wird nach Ablauf eines Kalenderquartals abgerechnet. Auf die Vergütung nach Nr. 2 wird monatlich ein Abschlag gezahlt, der zwei Drittel der voraussichtlichen Gesamtvergütung nicht übersteigen darf. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 bis 5 wird von dem Regierungspräsidium
gezahlt, in dessen Bezirk die als Gruppenpraktikum durchgeführte praktische Studienzeit oder die Arbeitsgemeinschaft
stattfindet.
7. Die Lehrvergütung nach Nr. 1 bis 5 wird nur dann gewährt,
wenn die Lehrtätigkeit weder Teil des Hauptamtes der Lehrkraft ist, noch dem Hauptamt zugewiesen werden kann. Die
Vergütung darf nur gewährt werden, wenn und soweit für den
Unterricht keine Entlastung gewährt wird.
Mit der Lehrvergütung ist die Zeit der Vorbereitung sowie die
Zeit der Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten
abgegolten. Als Unterricht gilt auch die Besprechung von
schriftlichen Arbeiten.
8. Die Erteilung des Unterrichts darf nicht zu einer übermäßigen
Belastung führen und die Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigen. Im Jahresdurchschnitt sollte
der Unterrichtsauftrag wöchentlich vier Unterrichtsstunden
nicht übersteigen.
9. Neben der Lehrvergütung wird Reisekostenvergütung nach dem
Hessischen Reisekostengesetz gewährt.
10. Die Lehrvergütungen nach Nr. 1 bis 5 unterliegen als Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn (vergleiche BFH vom 7. Februar 1980 – BStBl.
II 1980 S. 321 –); sie können nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei
bleiben, sofern die Merkmale dieser Vorschrift im Einzelfall
erfüllt sind (vergleiche R 3.26 LSTR 2011). Auf die Zahlung der
Lehrvergütung ist die Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Art. 58 des
Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), anzuwenden.
11. Dieser Erlass ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 den Bezugserlass. Zahlungen aufgrund jenes Erlasses sind auf Zahlungen nach diesem Erlass anzurechnen.
Wiesbaden, den 4. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
des Innen und für Sport
Z 41 – 8 i 04
– Gült.-Verz. 322, 3237 –
StAnz. 1/2013 S. 3
2
Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes
Hessen (Aktenführungserlass - AfE) vom 14. Dezember 2012
I
1
1.1
1.2
1.3
1.4
2
2.1
2.2
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich, Zweck und Gegenstand
Mit dem Aktenführungserlass werden Mindeststandards für
die Aktenführung innerhalb der Landesverwaltung vorgegeben. Er gilt für alle Dienststellen des Landes. Diese können
für ihren Geschäftsbereich oder für Teilbereiche ergänzende
Regelungen erlassen. Vorrangige Regelungen in anderen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Der Aktenführungserlass regelt die Bearbeitung, Aufbewahrung und Aussonderung von physischen und elektronischen
Akten, Vorgängen und Dokumenten.
Wird ein elektronisches Dokumentenmanagementsystem
(DMS) eingesetzt, sind Akten und Vorgänge soweit zulässig
und soweit zweckmäßig elektronisch zu führen. Inwieweit
Dokumente aus Fachverfahren einzubeziehen sind, ist im
Einzelfall zu prüfen.
Die Dienststelle muss festlegen, ab wann und in welchen
Bereichen die rechtsverbindliche elektronische Akte geführt
wird. In allen anderen Bereichen gilt die rechtsverbindliche
Papierakte.
Eine Speicherung von Dokumenten außerhalb eines DMS,
zum Beispiel in einem E-Mail- oder Datei-System, ersetzt
nicht die Führung von Akten und Vorgängen und ist aus
organisatorischen und technischen Gründen zu vermeiden.
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Begriffsbestimmungen/Erläuterungen
Dokument
Ein Dokument ist die kleinste logische Einheit eines Vorgangs. Dokumente können in physischer oder elektronischer
Form erstellt und verwaltet werden (zum Beispiel Papier,
Fax, Mikrofilm, E-Mail, Datenbank und andere Dateien).
Dokumente, die für eine spätere Rekonstruktion des Geschäftsvorfalles erforderlich sind (aktenrelevante Dokumente), sind Vorgängen oder Akten zuzuordnen.
Vorgang
Ein Vorgang ist eine Zusammenfassung von Dokumenten als
Teileinheit innerhalb einer Akte, die in einem zeitlichen oder
sachlichen Zusammenhang stehen. Zum Vorgang können
auch Asservate gehören. Die Regelungen zur Aussonderung
gelten sodann entsprechend. Vorgänge erhalten das Aktenzeichen der dazugehörigen Akte und sind mit einem eindeutigen Merkmal zu ergänzen (zum Beispiel einer fortlaufenden
Nummer).
Seite 4
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Band
Ein Band ist ein physischer Teil einer Akte (zum Beispiel
Ordner, Hefter). Die Einheit der Akte wird durch das Anlegen von Fortsetzungsbänden nicht berührt. Im DMS werden
keine Bände geführt.
Akte
Eine Akte ist eine geordnete Zusammenstellung von Vorgängen und Dokumenten mit eigenem Aktenzeichen und eigener
Inhaltsbezeichnung.
Hybridakte, Hybridvorgang
Hybridakten sind Akten, bei denen ein Teil der Akte in elektronischer Form und ein anderer Teil in Papierform vorgehalten werden.
Diese Form der Aktenführung liegt regelmäßig vor, wenn
einzelne Dokumente
– aus technischen Gründen nicht gescannt werden können
(zum Beispiel Bücher, großformatige Pläne) oder
– aufgrund gesetzlicher Regelungen in Papierform aufbewahrt werden müssen (zum Beispiel Urkunden, Führungszeugnisse) oder
– aus sonstigen Gründen eine ausschließlich elektronische
Aktenführung nicht zulässig ist.
Bei Hybridakten ist der elektronische Teil der Akte die führende Aktenform, ergänzt um einen Papierteil. Gegenseitige
Verweise dienen dem Grundsatz der Vollständigkeit.
Gleiches gilt für den Hybridvorgang.
Aktenplan
Der Aktenplan ist ein sachsystematischer, an den behördlichen Aufgaben orientierter Ordnungsrahmen für das Bilden
und Kennzeichnen von Akten und Vorgängen.
Aktenbestandsverzeichnis
Das Aktenbestandverzeichnis gibt über die zu den Aktenplaneinträgen angelegten Akten und Vorgängen Auskunft.
Metadaten
Metadaten sind inhaltliche Merkmale (zum Beispiel Betreff)
und Ordnungskriterien (zum Beispiel Erstelldatum). Akten,
Vorgänge und Dokumente sind mit Metadaten zu versehen
um deren Auffinden zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern.
Scannen
Scannen bedeutet die Überführung von physischen Dokumenten in ein digitales Format wie zum Beispiel PDF/A.
Rescan (rescannen)
Rescans sind elektronische Dokumente, die erneut gescannt
wurden, zum Beispiel weil aktenrelevante Geschäftsgangvermerke auf dem Papierdokument aufgebracht wurden.
Beim Rescannen wird kein neuer Barcode aufgebracht.
Anhand des bereits vorhandenen ursprünglichen Barcodes
erkennt das System, dass bereits ein Scan vorhanden ist und
fügt den neuen Scan als neue Version unmittelbar hinzu.
Nachscannen
Nachscannen beschreibt den Scanprozess, der erforderlich
wird, wenn Dokumente (nach) zu scannen sind, zum Beispiel
– weil im Rahmen der Qualitätskontrolle festgestellt
wurde, dass ein Dokument fehlt oder ein solches fehlerhaft eingescannt wurde,
– zur Ergänzung eines bereits vorhandenen digitalen Akten- oder Vorgangsteils um zusätzliche, konventionell
vorliegende Akten- oder Vorgangsteile,
– um bereits abgeschlossene physische Akten oder Vorgänge (Altakten) für die Dauer der Aufbewahrungsfrist
digital vorzuhalten.
Aufbewahrung
Aufbewahrung ist die Vorhaltung von Akten und Vorgängen
bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist in der Verfügungsgewalt der Dienststelle. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem aktiven Verfügen „SdA“ und „SdV“ (siehe Ziffer 8.3).
Aussonderung
Aussonderung beschreibt das Aussortieren von Akten und
Vorgängen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist (siehe
Ziffer 12).
Archivierung
Archivierung ist die dauerhafte Vorhaltung archivwürdiger
Akten und Vorgänge in der Verfügungsgewalt des Hessischen
Landesarchivs (siehe Anlage C).
2.13
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
II
4
4.1
4.2
Nr. 1
Negativliste
Die Negativliste definiert Dokumente und Vorgänge, die
nicht in ein DMS zu überführen sind. Hierfür kommen zum
Beispiel in Frage:
– Post für Funktionsträger wie Personalrat
– Persönliche Post
– Verschlusssachen
– Werbung
Die Negativliste wird von der aktenführenden Dienststelle
erstellt. Dabei ist der behördliche Datenschutzbeauftragte
zu beteiligen.
Grundsätze der Aktenführung
Der Grundsatz der Aktenmäßigkeit verpflichtet die öffentliche Verwaltung, Akten zu führen und darin ihr Handeln
vollständig, nachvollziehbar und transparent zu dokumentieren. Deshalb sind alle bedeutsamen Geschäftsvorfälle und
aktenrelevante Dokumente in Akten und Vorgängen zu führen. Die Vollständigkeit der Akten und Vorgänge sowie die
Integrität, Authentizität, Lesbarkeit und Vertraulichkeit der
Dokumente ist bis zur Übergabe an das Hessische Landesarchiv beziehungsweise bis zur Vernichtung nicht archivwürdiger Dokumente zu gewährleisten.
Aktenrelevanz
Dokumente sowie die zugehörigen entscheidungserheblichen Bearbeitungsschritte sind dann aktenrelevant, wenn
sie zum späteren Nachweis der Vollständigkeit, zur Nachvollziehbarkeit und für die Transparenz des Verwaltungshandelns innerhalb der Verwaltung als auch gegenüber
Dritten beweisfest vorzuhalten sind. Unter Beweisfestigkeit
wird hierbei die langfristige, unveränderliche Les- und
Nutzbarkeit verstanden.
Vollständigkeit
Der Stand und die Entwicklung der Bearbeitung eines Geschäftsvorfalles müssen jederzeit aus der Akte beziehungsweise aus dem Vorgang nachvollziehbar sein. Diese haben
alle aktenrelevanten Dokumente zu enthalten.
Integrität
Dokumente dürfen weder beschädigt noch inhaltlich ohne
Befugnis verändert oder gelöscht werden. Zulässige Anmerkungen, Zusätze und Streichungen in Akten, Vorgängen oder
Dokumenten müssen so angebracht werden, dass sie erkennbar und nachvollziehbar sind.
Authentizität
Aus dem Dokument muss nachweisbar hervorgehen, wer es
erstellt, geändert, mitgezeichnet beziehungsweise schlussgezeichnet hat.
Lesbarkeit
Die Lesbarkeit der Dokumente ist sicherzustellen. Elektronische Dokumente sind in einem gängigen und zukunftsfähigen Dateiformat zu speichern, wobei gewährleistet sein
muss, dass diese auch außerhalb der speichernden Stelle
gelesen werden können.
Vertraulichkeit
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ausschließlich die Personen Zugriff auf Akten und Vorgänge
und Dokumente erhalten, die deren Inhalt zur rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung benötigen.
Bearbeiten von Geschäftsvorfällen
Eingänge
Eingänge sind mit dem Eingangsdatum zu versehen und in
den Geschäftsgang zu geben.
Sofern ein DMS eingesetzt wird, sind Eingänge in Papierform einzuscannen. Ausnahmen ergeben sich aus der Negativliste. Es ist festzuhalten, wann und durch wen die Digitalisierung erfolgt ist.
Nicht gescannte Dokumente mit Aktenrelevanz sind dem
physischen Vorgang beziehungsweise der physischen Akte
zuzuführen. Ziffer 2.5 Satz 4 ist zu beachten.
Nach dem Scannen sind die Originale geordnet, zum Beispiel
chronologisch, abzulegen und nach einem dienststellenspezifisch zu definierenden Zeitraum zu vernichten.
Die Vernichtung der papiergebundenen Original-Unterlagen
ist ausgeschlossen, wenn
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UÊ ÃˆiÊ`iÀÊi…ŸÀ`iʘÕÀÊvØÀÊ`ˆiÊ>ÕiÀÊ`iÀÊi>ÀLiˆÌ՘}ÊØLiÀgeben worden sind oder
UÊ ÃˆiÊ 1ÀŽÕ˜`i˜Ê ˆ“Ê -ˆ˜˜iÊ `iÃÊ ÅÊ ÓÇ{Ê À°Ê £Ê -ÌÊ Ãˆ˜`]Ê >˜Ê
denen die Verfahrensbeteiligten ein Beweisführungsrecht
haben.
Nr. 1
4.3
4.4
4.5
5
5.1
5.2
5.3
6
6.1
6.2
6.3
6.4
7
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
8
8.1
8.2
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Die Mindeststandards zum Scanprozess sind zu beachten
(Anlage A).
Auf elektronischem Weg (zum Beispiel per E-Mail) eingegangene aktenrelevante Dokumente sind – soweit ein DMS
eingesetzt wird – in dieses zu importieren. Wird kein DMS
genutzt, sind sie auszudrucken und der physischen Akte
beziehungsweise dem Vorgang zuzufügen.
Werden elektronische Systeme zur Dokumentenverwaltung
eingesetzt, sind von der Dienststelle vorgegebenen Metadatenfelder ordnungsgemäß auszufüllen.
Metadaten sind frühzeitig, möglichst vor der inhaltlichen
Bearbeitung, zu erfassen.
Ordnen und Registrieren
Jedem aktenrelevanten Dokument wird ein Aktenzeichen
und ggf. ein Organisationskennzeichen zugeordnet, das den
jederzeitigen Rückgriff ermöglicht. Nicht bearbeitungsrelevante Dokumente sind zu vernichten oder als Weglegesache im Sinne von Nr. 8.2 zu behandeln. Unterlagen, die für
den Nachweis der Verwaltungstätigkeit nicht relevant sind,
müssen nicht registriert werden.
Dokumente sind entsprechend dem Aktenplan zu Vorgängen
beziehungsweise Akten zusammenzufassen.
Bei Hybridakten und -vorgängen sind im elektronischen Teil
der Akte beziehungsweise des Vorgangs sowie in dem papiergebundenen Exemplar gegenseitige Verweise aufzunehmen.
Anforderungen an das Bearbeiten
Die aus der Bearbeitung entstehenden aktenrelevanten Dokumente sind dem Vorgang beziehungsweise der Akte zuzuführen.
Aktenrelevante elektronisch empfangene, erstellte oder versandte Dokumente sind bei papiergebundener Aktenführung
auszudrucken. Die Ausdrucke sind zusammen mit den Geschäftsgang- und Bearbeitungsvermerken und dem Nachweis der Versendung des Dokuments (zum Beispiel Versandprotokoll und/oder handschriftlichen Absendevermerk) zu
der physischen Akte beziehungsweise dem Vorgang zu nehmen.
Die Kenntnisnahme eines Dokuments ist nachzuweisen. Bei
Einsatz eines DMS wird die Kenntnisnahme eines Dokuments automatisch protokolliert.
Arbeitsvermerke und Bearbeitungshinweise (zum Beispiel
Verfügungen, Zeichnungen, Kenntnisnahmen und Absendevermerke) können im Dokument selbst angebracht oder im
DMS hinterlegt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass
die Bearbeiterin oder der Bearbeiter und das Datum der
Bearbeitung jederzeit erkennbar sind.
Werden bereits vorhandene physische Akten, Vorgänge oder
Dokumente nachträglich digitalisiert, ist nach Nr. 4.2 zu
verfahren.
Ausgänge
Ausgänge sind mit dem Ausgangsdatum zu versehen.
Ausgänge sind grundsätzlich auf elektronischem Weg zu
versenden, soweit nicht im Einzelfall rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Näheres regelt die Richtlinie
zur Nutzung von E-Mail und Internetdiensten in der Hessischen Landesverwaltung vom 30. Januar 2012 (StAnz. S.
526).
Ist ein Versand auf elektronischem Weg aus rechtlichen oder
technischen Gründen nicht möglich, ist das elektronisch
erzeugte Dokument auszudrucken und unterschrieben in
Papierform zu versenden. Der Papierversand steht dem Führen eines elektronischen Vorgangs oder einer elektronischen
Akte nicht entgegen.
Werden elektronische Systeme zur Dokumentenverwaltung
eingesetzt, sind die von der Dienststelle vorgegebenen Metadatenfelder ordnungsgemäß auszufüllen.
Nach der Schlusszeichnung eines Dokuments darf dieses
nicht mehr verändert werden. Zu diesem Zweck sind
schlussgezeichnete Dokumente im DMS abzuschließen.
Der Versand ist zu dokumentieren.
Verfügungen
Zu jedem Dokument, zu jedem Vorgang und zu jeder Akte
muss eine Verfügung ergehen, die die Erledigung erkennen
lässt und die Nachprüfung ermöglicht.
Folgende Verfügungen sollen verwendet werden:
Wv = Wiedervorlage
Wiedervorlagen sind zu überwachen (zum Beispiel von der
Registratur) und zum verfügten Zeitpunkt der bearbeitenden Stelle für die weitere Bearbeitung wieder vorzulegen.
8.3
III
9
9.1
9.2
9.3
9.4
10
11
12
13
14
Seite 5
Bei elektronischer Bearbeitung erfolgt die Wiedervorlage
systemseitig.
Wgl = Weglegen
Anzuwenden auf Dokumente, die nicht zu den Akten zu
nehmen, jedoch noch kurzfristig aufzubewahren sind. Die
Verfügung ist mit einem Datum zu versehen, zu dem die
Weglegesache zu vernichten ist; diese Frist darf ein Jahr
nicht überschreiten.
zV = zum Vorgang
Dokumente sind dem entsprechenden Vorgang hinzuzufügen. Bereits getroffene Verfügungen bleiben weiterhin bestehen.
zA = zur Akte
Dokumente beziehungsweise Vorgänge sind der entsprechenden Akte hinzuzufügen. Bereits getroffene Verfügungen
bleiben weiterhin bestehen.
SdV = Schließen des Vorganges
Die Schließung des Vorganges wird ausdrücklich verfügt
und die Aufbewahrungsfrist ist festzulegen.
SdA = Schließen der Akte
Die Schließung der Akte wird ausdrücklich verfügt und die
Aufbewahrungsfrist ist festzulegen.
Die Verfügungen „Schließen der Akte“, „Schließen des Vorgangs“ haben unverzüglich nach Abschluss der Bearbeitung
der Akte oder des Vorgangs zu erfolgen, um die Aufbewahrungsfrist in Gang zu setzen.
Aufbewahrung und Aussonderung
Aktenplan, Aktenplaneintrag, Aktenzeichen und Geschäftszeichen
Der Aktenplan ist inhaltlich gegliedert und orientiert sich
an den Aufgaben der Dienststelle. Innerhalb der Dienststelle
soll ein einheitlicher Aktenplan geführt werden. Er ist innerhalb der Dienststelle zentral zu pflegen.
Der Aktenplan ist in Aktenplaneinträge gegliedert. Diese
bestehen aus einer Aktenplankennung (alpha-numerisch)
und einer inhaltlichen Beschreibung.
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus der Aktenplankennung und eventuellen Zusätzen sowie einer Aktenkennung (zum Beispiel einer fortlaufenden Nummer). Zur Trennung einzelner Bestandteile können Sonderzeichen in das
Aktenzeichen aufgenommen werden (zum Beispiel -, /‚ #).
Im Geschäftsverkehr ist das Geschäftszeichen oder das Aktenzeichen zu verwenden. Das Geschäftszeichen setzt sich
aus dem Organisationskennzeichen sowie dem Aktenzeichen
zusammen. Welches der beiden Zeichen im Geschäftsverkehr
Verwendung findet, ist behördenintern zu regeln.
Aktenbestandsverzeichnis
Die Dienststelle entscheidet, ob ein Aktenbestandsverzeichnis zu führen ist. In einem DMS wird das Aktenbestandsverzeichnis automatisch generiert.
Aufbewahrung
Die Aufbewahrung von Akten und Vorgängen ist in Anlage
B geregelt.
Aussonderung
Die Aussonderung von Vorgängen und Akten richtet sich
nach Anlage C. Ausgenommen hiervon sind Personalakten
und Versorgungsakten, deren Aussonderung sich nach Anlage D richtet.
Die ausgesonderten Akten und Vorgänge sind dem Hessischen Landesarchiv entsprechend den Vorgaben des Hessischen Archivgesetzes anzubieten.
Abgabe infolge Aufgabenverlagerung
Bei Aufgabenverlagerung hat die abgebende Dienststelle der
neu zuständigen Dienststelle die Akten, Vorgänge und Dokumente mit einem entsprechenden Verzeichnis zur Verfügung zu stellen; das Hessische Landesarchiv ist über die
Aktenübergabe zu informieren. Nicht mehr aufzubewahrende Akten und Vorgänge sind von der bisher zuständigen
Dienststelle auszusondern.
Schlussbestimmung
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in
Kraft.
Wiesbaden, den 14. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Z 1 - 07i-01-12/003
– Gült.-Verz. 300 –
StAnz. 1/2013 S. 3
Seite 6
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
A n l a g e A (zu Nr. 4.2)
Mindeststandards zum Scanprozess
Die Mindeststandards zeigen Regelungspunkte für einen Scanprozess in der jeweiligen Dienststelle auf, um bei Bedarf einen ordnungsgemäß durchgeführten und dokumentierten Scanprozess
nachweisen zu können.
Sie umfassen den gesamten Scanprozess und erstrecken sich somit
auf
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Vorgängen.
Darüber hinaus binden sie die erforderliche Metadatenerfassung
zu Dokumenten mit ein.
Werden aktenrelevante Dokumente direkt von einer Bearbeiterin
oder einem Bearbeiter gescannt, gelten die hier beschriebenen Mindeststandards analog. In diesen Fällen liegt die Verantwortung für
die Umsetzung der unten genannten Anforderungen (Nr. A.2.1;
A.2.6)) und Sicherstellung der Qualität der gescannten Dokumente
(Nr. A.2.3 bis A.2.5) bei der oder dem Einscannenden.
A.1 Technische Anforderungen:
Es sind nur solche von der HZD zugelassene Scanner zu verwenden.
Schon beim Bestellen der Geräte ist auf den künftigen Verwendungszweck hinzuweisen; dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Multifunktionsgeräten.
A.2 Anforderungen an den Scanprozess:
A.2.1 Das zum Scannen berechtigte Personal hat sich namentlich
am Scan-PC anzumelden, damit jedes gescannte Dokument
namentlich einer bestimmten Person zugeordnet werden
kann.
A.2.2 Beim Verlassen des Scanarbeitsplatzes ist der Scan-PC zu
sichern, so dass dieser nur von berechtigten Personen wieder
in Betrieb genommen werden kann.
A.2.3 Das zuständige Personal hat sicherzustellen, dass alle Dokumente vollständig und ordnungsgemäß gescannt werden
und dies nachvollziehbar dokumentiert ist.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Scans vollständig
und lesbar sind, die Seiten in richtiger Reihenfolge angeordnet wurden und kein Informationsverlust durch das Aufbringen des Barcodes entsteht.
A.2.4 Das für das Scannen zuständige Personal stellt die Qualität
(Sichtkontrolle) der eingescannten Dokumente sicher.
Diese Kontrolle umfasst die Prüfung der Vollständigkeit und
das Erkennen von offensichtlichen Fehlern, zum Beispiel
Schräglage eines Dokuments, Flecken, umgeknickte Ecken,
fehlende Seiten, leere Seiten, schlecht lesbare Informationen.
Fehlerhaft eingescannte Dokumente sind zu löschen und
erneut in den Stapel einzuscannen; versehentlich nicht eingescannte Dokumente sind mit Barcode zu versehen und
nach zu scannen.
Werden Farbscanner eingesetzt, hat sich die Sichtkontrolle
auch auf die korrekte Wiedergabe der wesentlichen farblichen Informationen (einschließlich Graustufen) zu erstrecken.
A.2.5 Sobald farbliche Darstellungen auf Dokumenten Einfluss
auf den Informationsgehalt haben, sind Farbscanner für die
Erstellung von Scans zu verwenden.
A.2.6 Zu dem Dokument sind Metadaten entsprechend Nr. 4.4 und
7.3 des AfE zu erfassen.
A.2.7 Im Rahmen der Erfassung der Metadaten erfolgt eine ergänzende Qualitätskontrolle der eingescannten Dokumente.
A.2.8 Der Verbleib der eingescannten physischen Dokumente ist
zu regeln, falls diese nicht der geführten physischen Akte
beizufügen oder wegen ihrer Bedeutung (insb. gesetzliche
Vorgaben) weiterhin in Papierform aufzubewahren sind. Für
alle übrigen Fälle ist festzuhalten
– dass sie ggf. mit ihren Anlagen entsprechend ihrer Ursprungsform wieder zusammengeführt (zum Beispiel
geheftet) werden,
– wo und wie die Papierdokumente (zum Beispiel chronologisch) aufbewahrt werden,
– wer Zugriff auf die Dokumente hat,
– wie lange sie aufzubewahren sind (mindestens vier Wochen) und
– wer sie nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer wie vernichtet.
Nr. 1
A.2.9 In einer aktuell zu haltenden Liste sind
– die Scanräume,
– die scanberechtigten Personen sowie
– die Scangeräte
festzuhalten.
A.3 Qualitätssicherung der getroffenen Scanregelung:
Die Gewährleistung der Qualität der Verarbeitungsergebnisse sowie die Einhaltung der getroffenen Scan-Regelungen sind von der
oder dem für die Scanstelle verantwortlichen Vorgesetzten sicher
zu stellen. Entsprechende Maßnahmen sind im Folgenden beschrieben.
Zur Qualitätssicherung der Verarbeitungsergebnisse sind Stichproben für das Scanverfahren durchzuführen. Die Stichproben sollen
sich insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen unter A.2
erstrecken. Sie sind in festzulegenden regelmäßigen Abständen,
zum Beispiel jährlich, in einem repräsentativen Umfang und nach
dem Zufallsprinzip durchzuführen. Der Prüfungsumfang soll eine
sachgerecht ausgewählte Teilmenge der eingescannten Dokumente
umfassen (ca. 5 %, jedoch mind. 15 Dokumente). Der Umfang und
das Prüfergebnis sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Je nach den individuellen Gegebenheiten der Dienststelle ist die
Durchführung anderer Kontrollverfahren möglich, sofern den in
Satz 2 skizzierten Prinzipien ausreichend Rechnung getragen wird.
Werden anlässlich der Qualitätskontrolle fehlerhafte elektronische
Dokumente (zum Beispiel eingeschränkte Lesbarkeit der digitalen
Kopie, keine bildliche Übereinstimmung mit dem Original, fehlerhafte Erfassung oder Übernahme von Metadaten) festgestellt, ist
die Stichprobenkontrolle zum Zwecke der Ursachenforschung auszuweiten und anhand der ermittelten Ursachen die Vermeidung der
aufgetretenen Fehler für die Zukunft sicherzustellen.
Neben obiger Qualitätssicherung ist auch die Einhaltung des Scanprozesses zu gewährleisten. Die Einhaltung des Scanprozesses soll
durch am Scanprozess nicht Beteiligte überprüft werden. Ziel dieser Prüfung ist es, mögliche Schwachstellen im Prozess zu erkennen
und ggf. Optimierungsvorschläge zu unterbreiten.
A n l a g e B (zu Nr. 11)
Aufbewahrungsbestimmungen
(1) In den Aufbewahrungsbestimmungen werden Aufbewahrungsfristen festgelegt, die für alle Ressorts relevant sind. Nicht aufgeführt werden ressortspezifische Fristen und solche, die sich
aus anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben. Die
obersten Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich
oder für Teilbereiche besondere Aufbewahrungsfristen festsetzen. Diese sind analog Tabelle 1 abzubilden. Es wird empfohlen,
auch die sich aus sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Fristen entsprechend darzustellen.
(2) Soweit es sich um Bücher und Belege im Sinne der Rechnungslegung handelt, bestimmt das Ministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Aufbewahrungsfristen (§ 79 Abs. 3 Satz 2 LHO).
(3) Die Aufbewahrungsfristen werden bezüglich der Dauer unterschieden nach dem Grad der Zuständigkeit in „Federführung“,
„Mitwirkung“ und „Information“.
(4) Akten und Vorgänge sind in der Regel während der Aufbewahrungsfrist bei den Stellen aufzubewahren, die sie bestimmungsgemäß zu verwalten oder zu führen haben. Die Aufbewahrung
kann durch Dienstleister erfolgen, sofern die Verfügungsgewalt
der Dienststelle sicher gestellt ist. Handelt es sich um personenbezogene Daten, sind notwendige Datensicherungsmaßnahmen
nach § 10 HDSG zu treffen.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Akte der Vorgang, die Liste oder das Buch
abgeschlossen worden ist.
(6) Es werden folgende Aufbewahrungsfristen (in Jahren) für die
Akten und Vorgänge der Dienststellen des Landes Hessen bestimmt:
Nr. 1
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Seite 7
Beschreibung
Federführung
Mitwirkung
Information
B 1.1
Vorarbeiten zur Verfassungsgesetzgebung
30
10
5
B 1.2
Akten und Vorgänge über Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht und dem Staatsgerichtshof,
an denen das Land Hessen beteiligt war
Gutachtliche Äußerungen zu verfassungsrechtlichen
Fragen einschließlich der Vorarbeiten
Akten und Vorgänge über die Gewährung von investiven
Zuwendungen bei unbeweglichen Gegenständen oder bei
beweglichen Gegenständen, die Auflagen oder sonstige
Bindungen enthalten, die einen 20jährigen Zeitraum
übersteigen (vgl. Nr. B 3 und B 4.1)
Vorarbeiten zu Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen
30
5
1
Akten und Vorgänge über die Gewährung von investiven
Zuwendungen bei unbeweglichen Gegenständen oder bei
beweglichen Gegenständen, die Auflagen oder sonstige
Bindungen über einen 10jährigen bis einschließlich
20jährigen Zeitraum einhalten (vgl. Nr. B 2.1 und B 4.1)
20
5
1
Akten und Vorgänge über die Gewährung von investiven
Zuwendungen bei unbeweglichen und beweglichen Gegenständen, die keine Auflagen oder sonstige Bindungen
enthalten, die einen 10jährigen Zeitraum nicht übersteigen (vgl. Nr. B 2.1 und B 3)
Angebotsunterlagen für Lieferungen oder Leistungen ab
einem Wert von 50.000 Euro
10
5
1
B5
Alle Akten und Vorgänge, für die keine besondere Aufbewahrungsfrist festgesetzt ist
5
1
1
B6
Vorgänge, die ihrer Bedeutung nach keiner längeren Aufbewahrung bedürfen
1
*
*
B1
B 1.3
B2
B 2.1
B 2.2
B3
B4
B 4.1
B 4.2
Tabelle 1: Aufbewahrungsfristen für die Akten und Vorgänge der Dienststellen des Landes Hessen in Jahren
*) im Einzelfall zu entscheiden
Haushaltsrechtliche Aufbewahrungsfristen mit ergänzenden Regelungen (§ 79 Abs. 3 Satz 2 LHO)
a) Haushaltsrechtliche Aufbewahrungsfristen
B7
Dauerhaft aufzubewahren sind:
B 7.1 die Haushaltsrechnung des Landes mit zwei Ausfertigungen
des Haushaltsplans und der Nachtragshaushaltspläne, soweit sie beim Minister der Finanzen oder beim Rechnungshof aufbewahrt wird,
B 7.2 Schuldbuch, Hauptbuch, Zins- und Kapitalbuch der Schuldenverwaltung.
B8
10 Jahre aufzubewahren sind:
B 8.1 bei nach § 71a LHO kaufmännisch buchenden Verwaltungseinheiten die Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen,
Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, die Buchungsbelege, die zum Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sowie die Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer
und des Rechnungshofes,
B 8.2 bei nach § 7a LHO zur Rechnungslegung verpflichteten Verwaltungseinheiten ergänzend zu Nr. B 8.1 die Finanzrechnung und der Leistungsbericht (§ 7a Abs. 3 LHO),
B 8.3 Verzeichnisse der verwahrten Gegenstände (VV Nr. 7.1.4 zu
§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO),
B 8.4 Sachbuch Gesamthaushalt (Jahresabschluss),
B 8.5 Nachweisung zur Stellenüberwachung und Aufzeichnungen
über die Stellenbesetzung (VV Nr. 5 zu § 49 LHO) nebst den
dazugehörigen Unterlagen,
B 8.6 Schecküberwachungsbuch und Kontogegenbücher,
B 8.7 Zahlstellenbücher, Abrechnungsvordruck für Zahlstellen,
Handvorschüsse und Geldannahmestellen, Anschreibelisten
für die Auszahlungen und Einzahlungen des Handvorschusses und die Einzahlungen der Geldannahmestelle sowie
Durchschriften der Titelverzeichnisse der Zahlstellen,
B 8.8 Haushaltsüberwachungslisten für angeordnete Einnahmen
(HÜL - E) und Haushaltsüberwachungslisten für Ausgaben
(HÜL - A) – VV Nr. 7 und 8.1.1 zu § 34 LHO – sowie Haus-
haltsüberwachungslisten für Verpflichtungsermächtigungen
(HÜL – VE) – VV Nr. 9.1 zu § 34 LHO – nebst den dazugehörigen Unterlagen,
B 8.9 Belege zur Begründung der Anschreibelisten (zum Beispiel
abgerechnete Verwarnungsgeldblocks).
b) Ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen
B9
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Liste oder das Buch abgeschlossen
worden ist. Dies gilt nur, sofern in dieser Anlage keine andere
Regelung getroffen ist.
B 10 Die Hauptrechnung, die Zentralrechnung und die Anhänge
zur Zentralrechnung sind mindestens bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres aufzubewahren, das auf das Haushaltsjahr
folgt, in dem der Schriftwechsel mit dem Rechnungshof anlässlich der Rechnungsprüfung abgeschlossen wurde. Unabhängig davon dürfen sie nicht ausgesondert werden, bevor
der Landtag Entlastung nach § 114 LHO erteilt hat.
B 11 Belege (VV Nr. 4.3 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist, solange aufzubewahren,
wie die Bücher, zu denen sie gehören.
Für die Gebührenzettel über Ferngespräche verbleibt es bei
der vom Minister der Finanzen mit Zustimmung des Rechnungshofs getroffenen Regelung (Aufbewahrung nur bis zum
Abschluss der Rechnungsprüfung). Gleiches gilt für die Zeiterfassungskarten, soweit sie zum Nachweis von Überstundenvergütungen oder Mehrarbeitsentschädigungen benötigt
werden.
Für Dauerbelege (Dauerbuchungsurbelege) kommt es auf
das Haushaltsjahr an, in dem sie letztmalig der Begründung
von Einnahmen oder Ausgaben dienen.
B 12 Dienststellenleitung oder Beauftragte für den Haushalt
(Budgetverantwortliche) sind in den Fällen, in denen der
Rechnungshof nach § 97 Abs. 3 LHO Feststellungen über
frühere Jahre in seinen Bemerkungen aufgenommen hat, die
innerhalb der in Anlage B Nr. 8 bestimmten Frist nicht erledigt werden können, verpflichtet, die Prüfungsunterlagen
bis zur Erledigung der Feststellungen aufzubewahren.
Seite 8
B 13
B 14
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Kaufmännisch buchende Verwaltungseinheiten einschließlich der Landesbetriebe (siehe auch Anlage B Nr. 14) haben
zusätzlich die Bücher, die Belege und die Rechnungsunterlagen unter entsprechender Anwendung der im Bundessteuerblatt 1995 Teil I S. 738 veröffentlichten Grundsätze
ordnungsmäßiger, DV-gestützter Buchführungssysteme
(GoBS) getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren.
Für die Aufbewahrung der Bücher, der Belege und der anderen Unterlagen bei den vor dem 1. Oktober 2000 errichteten Landesbetrieben und den wie Landesbetriebe behandelten Einrichtungen gilt Anlage B Nr. 13 entsprechend.
A n l a g e C (zu Nr. 12 Satz 1)
Aussonderung von Akten und Vorgängen mit Ausnahme von Personalakten und Versorgungsakten
C1
Akten und Vorgänge, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen
ist, sind auszusondern. Die in Anlage B genannten Aufbewahrungsfristen sind von der aktenführenden Dienststelle
zu überwachen.
C2
Spätestens 30 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen
sind diese dem Hessischen Landesarchiv anzubieten, sofern
nicht andere Rechtsvorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestimmen. Der Begriff der Entstehung setzt das Schließen der Akte beziehungsweise des Vorgangs voraus.
C3
Entsprechend den Vorgaben des Hessischen Archivgesetzes
sind die auszusondernden Akten und Vorgänge dem Hessischen Landesarchiv mit Angabe des Aktenzeichens, einer
kurzen Beschreibung des Inhalts und der Laufzeit mitzuteilen. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle zeitnah, welche ausgesonderten Akten und Vorgänge archivwürdig sind und zur dauernden Aufbewahrung
übernommen werden sollen. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit sind dem Hessischen Landesarchiv die Ordnungssysteme sowie die auszusondernden Akten und Vorgänge auf Verlangen so zugänglich zu machen, dass eine
Einsichtnahme mit vertretbarem Aufwand erfolgen kann.
C4
Das Hessische Landesarchiv steht den Dienststellen bei den
Aussonderungsarbeiten bei Bedarf beratend zur Verfügung.
C5
Zur Vereinfachung des Aussonderungsverfahrens kann das
Hessische Landesarchiv mit der anbietenden Stelle Sonderregelungen treffen, zum Beispiel Verzicht auf das Anbieten
bestimmter Akten oder Vorgänge.
C6
Die archivwürdigen Akten und Vorgänge sind an das Hessische Landesarchiv abzugeben. Dieses bestätigt die Übernahme.
C7
Akten und Vorgänge, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen
ist und die nicht archivwürdig sind, sind zu vernichten. Über
die Vernichtung ist ein Protokoll zu fertigen.
C8
Soll die Vernichtung von Akten und Vorgängen durch
Dienstleister erfolgen, dürfen sie nur an zuverlässige Unternehmen abgegeben werden. Die Dienststelle hat sich in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Stichproben) von der
Zuverlässigkeit des beauftragten Unternehmens zu überzeugen. Dieses hat sich zu verpflichten, die Akten und Vorgänge
im Inland vernichten zu lassen, niemandem Einsicht zu gestatten und innerhalb einer bestimmten Frist die Vernichtung nachzuweisen.
C9
Es ist darauf zu achten, dass sowohl bei der Abgabe an das
Hessische Landesarchiv als auch bei der Vernichtung beziehungsweise Löschung sämtliche Bestandteile (physisch
oder elektronisch) der Akte oder des Vorganges erfasst werden.
A n l a g e D (zu Nr. 12 Satz 2)
Aussonderung von Personalakten und Versorgungsakten
Zur Aussonderung und Vernichtung von Personalakten und Versorgungsakten werden nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HArchivG folgende
Regelungen getroffen:
D1
An das Hessische Landesarchiv sind abzugeben
a) die auszusondernden Personalakten, die vor dem Jahr
1946 geschlossen worden sind,
b) die auszusondernden Personalgrundakten zu allen Bediensteten, die am 6., 16. oder 26. eines Monats geboren
sind, und
c) die auszusondernden Personalgrundakten zu allen sonstigen Bediensteten, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Landesdienst Bezüge nach den Besoldungsgruppen A 15, A 16, C 4, W 3,R 2 bis R 8 oder der Besoldungsordnung B erhielten beziehungsweise nach der
Entgeltgruppe 15 TV-H oder als Beschäftigte außertariflich vergütet wurden. Hinsichtlich der älteren Besoldungsordnungen beziehungsweise Tarifwerke (vor 2010)
D2
D3
D4
D5
D6
Nr. 1
sind die vergleichbaren Besoldungs- und Vergütungsgruppen maßgebend.
Das Hessische Landesarchiv kann im Benehmen mit der
anbietungspflichtigen Stelle abweichende Regelungen treffen.
Zu den nach D 1 an das Hessische Landesarchiv abzugebenden Personalakten sind für die jeweils betroffene Person
Nachname, Vorname und Geburtsdatum anzugeben.
Gegebenenfalls gesondert geführte Besoldungs-, Beihilfe-,
Urlaubs-, Kindergeld-, Ausbildungs- und Prüfungsakten
sind dem Hessischen Landesarchiv nicht anzubieten und
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Gleiches
gilt für Versorgungsakten mit Ausnahme der Fälle nach Kap.
I G 131 GG.
Personalakten und Versorgungsakten von Bediensteten des
ehemaligen Deutschen Reiches sind dem Bundesarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn das Bundesarchiv die
Annahme ablehnt.
Die Pensionsregelungsbehörden haben den Dienststellen,
die die Personalakten führen, jeweils zum 31. März eines
Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr den
Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines -beamten oder den
Wegfall der letzten Versorgungsverpflichtung mitzuteilen.
Die Regelungen der Anlage C gelten entsprechend, soweit
unter D 1 und D 2 nichts anderes bestimmt ist.
3
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und
dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebieten von
Weser, Fulda und Werra
Das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für
Sport,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Inneres
und Sport,
schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
§1
Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Stromgebieten
a) der Fulda von Strom-km 87,740 bis 108,780,
b) der Werra von Strom-km 76,62 bis 89,0 und
c) der Weser von Strom-km 0,0 bis 44,86
auf das Land Hessen.
§2
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
nehmen im Übertragungsbereich (§ 1) insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr,
b) Überwachung des Schiffsverkehrs und des Wassersportbetriebes,
c) Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben,
d) Untersuchung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffsumschlag,
e) Erforschung von mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen im Zusammenhang mit dem Schiffs- oder Wassersportbetrieb einschließlich der fahrlässigen Tötung,
f) Erforschung von mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen gegen Umweltvorschriften auf und an den Wasserflächen.
(2) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
obliegt im Übertragungsbereich auch die Erforschung anderer als
in Abs.1 Buchstabe e und f mit Strafe oder Geldbuße bedrohter
Handlungen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen
Polizeibehörde nicht möglich erscheint.
(3) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
gilt bei der Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet des Landes
Niedersachsen das niedersächsische Landesrecht.
(4) Die jeweils örtlich und sachlich zuständige Polizeibehörde ist
gegenüber Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
des anderen Landes zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt,
soweit diese im Übertragungsbereich nach § 1 tätig sind (§ 103 Abs.
2 Nds. SOG).
(5) Die externe Öffentlichkeitsarbeit zu Ereignissen im Übertragungsbereich erfolgt im Einvernehmen zwischen den beauftragten
hessischen Dienststellen und der Polizeidirektion Göttingen.
(6) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.
§3
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bearbeiten im Übertragungsbereich festgestellte, mit Strafe oder
Geldbuße bedrohten Schiffsverkehrsverstöße, einschließlich aller
Unfälle im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem
Schiffsumschlag (§ 2 Abs.1), abschließend. Danach geben sie den
Vorgang an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft
oder Bußgeldbehörde ab. In den Fällen des § 2 Abs. 2 werden im
Übertragungsbereich nur die unaufschiebbaren Ermittlungen
durchgeführt; der Vorgang wird sodann zur weiteren Behandlung
an die zuständige Polizeibehörde abgegeben.
(2) Über besondere Vorkommnisse im Übertragungsbereich (§ 1)
auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen ist das Niedersächsische
Ministerium für Inneres und Sport zu unterrichten.
§4
(1) Personal- und Sachkosten werden nicht erstattet.
(2) Die von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem Land Hessen zu.
(3) Die Vertragsschließenden stellen sich von allen Verbindlichkeiten frei, die dem jeweils anderen Land bei der Wahrnehmung der
Aufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen
oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe von
Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten in Rechte
Dritter erwachsen.
(4) Absatz 3 gilt jedoch nicht, soweit das jeweilige Land durch
Rückgriff auf seine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten Ersatz verlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu verfahren.
§5
Das Verwaltungsabkommen kann von jedem Vertragspartner jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§6
Das Verwaltungsabkommen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem
Land Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in den Stromgebieten der Weser und Fulda
vom 15. November 1994 bzw. 19. Januar 1995, zuletzt geändert
durch Vereinbarung vom 8. Dezember 2008 bzw. 22. Dezember 2008,
tritt hiermit außer Kraft.
Wiesbaden, den 7. November 2012
Für das Land Hessen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern und für Sport
gez. Boris R h e i n
Hannover, den 1. Dezember 2012
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Inneres und Sport
gez. Uwe S c h ü n e m a n n
StAnz. 1/2013 S. 8
Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Land
Niedersachsen über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher
Aufgaben in den Stromgebieten der Weser und Fulda vom 15. November 1994/19. Januar 1995 (StAnz. S. 755), zuletzt geändert am
8. Dezember 2008/22. Dezember 2008 (StAnz. 2009 S. 219)
Nachstehend gebe ich das neue Verwaltungsabkommen zwischen
dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in den Stromgebieten
der Weser, Fulda und Werra vom 7. November 2012/1. Dezember
2012 bekannt. Das bisherige Verwaltungsabkommen zwischen dem
Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Wahrnehmung
wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in den Stromgebieten der
Weser und Fulda vom 15. November 1994/19. Januar 1995 tritt
damit außer Kraft.
Wiesbaden, den 12. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 41 – 21 d
Seite 9
4
Grundordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und
Verwaltung
Die Landesregierung hat am 10. Dezember 2012 die nachstehende,
am 20. September 2012 vom Senat der Hessischen Hochschule für
Polizei und Verwaltung beschlossene Grundordnung nach § 6 Abs.
5 Satz 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VerwFHG) genehmigt.
Wiesbaden, den 10. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
des Innen und für Sport
Z 48 – 8 e 14.05.01
StAnz. 1/2013 S. 9
Grundordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
Auf der Grundlage des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12.
Juni 1979 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.
November 2011 (GVBl. I S. 679), gibt sich die Hessische Hochschule
für Polizei und Verwaltung folgende Grundordnung:
§1
Name und Rechtsstellung
(1) Die Hochschule trägt den Namen „Hessische Hochschule für
Polizei und Verwaltung“ mit dem Zusatz „University of Applied
Sciences“.
(2) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung ist eine
nichtrechtsfähige Anstalt des Landes Hessen.
§2
Organe und Angehörige
(1) Organe der Hochschule sind
– die Rektorin oder der Rektor,
– der Senat,
– das Kuratorium.
Organe der Fachbereiche sind
– die Fachbereichsleitung,
– der Fachbereichsrat.
Senat, Fachbereichsräte und Kuratorium sind im Sinne der Grundordnung Kollegialorgane. Sie geben sich Geschäftsordnungen.
Die Wahl von Senat und Fachbereichsräten wird in der Wahlordnung geregelt.
(2) Die Fachbereichsleitung hat eine Vertretung. Für ihre Bestellung
gilt § 16 Abs. 5 VerwFHG entsprechend.
(3) Angehörige der Hochschule sind:
1. die Fachhochschullehrerinnen und die Fachhochschullehrer,
2. die Lehrbeauftragten,
3. die Studierenden,
4. die Kanzlerin oder der Kanzler,
5. die sonstigen an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
(4) Die Angehörigen der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei und wirken nach Maßgabe des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und der Grundordnung in den Organen, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen mit.
§3
Allgemeine Aufgaben
(1) Die Hochschule vermittelt den Studierenden die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer
Laufbahn erforderlich sind. Sie hat die Aufgabe, die Studierenden
zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Sie nimmt zur Erfüllung ihres Bildungsauftrages anwendungsbezogene Forschungsaufgaben wahr.
(2) Sie fördert daneben die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes und der Beschäftigten in vergleichbarer Entgeltgruppe und kann im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen durchführen.
(3) Die Hochschule gibt sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben und als
Maßstab für die Qualität ihrer Arbeit ein Leitbild.
(4) Die Hochschule strebt Kontakte und Austausch mit vergleichbaren Hochschulen, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen im
In- und Ausland an.
Seite 10
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
(5) Qualität und Erfolg der Aufgabenerfüllung werden evaluiert.
Die Hochschule gibt sich dazu eine Evaluationsordnung, die der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
§4
Studiengänge
(1) An der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sind
folgende Studiengänge eingerichtet:
1. gehobener Dienst in der allgemeinen Verwaltung,
2. gehobener Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung,
3. gehobener Polizeivollzugsdienst.
(2) In den Studiengängen in der allgemeinen Verwaltung und bei
der Deutschen Rentenversicherung können neben Beamtinnen oder
Beamten auch Beschäftigte ausgebildet werden.
(3) Der Fachbereich Verwaltung bietet einen weiterbildenden Studiengang „Master of Public Management“ an.
(4) Der Fachbereich Polizei führt das erste Studienjahr für den
Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“
der Deutschen Hochschule der Polizei durch.
(5) Die Studieninhalte richten sich nach den Ausbildungs-, Prüfungs- und Studienordnungen. Hochschule und Ausbildungsbehörden arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Inhalte der fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen.
§5
Senat
Die Mitglieder des Senats sind:
1. die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2. die andere Fachbereichsleitung als Stellvertretung,
3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptamtlichen Lehrkräfte,
4. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der sonstigen an der Fachhochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes sowie
6. die Kanzlerin oder der Kanzler mit beratender Stimme.
§6
Zusammensetzung der Fachbereichsräte
Den Fachbereichsräten gehören jeweils an:
1. die Fachbereichsleitung als vorsitzendes Mitglied,
2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrer,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrbeauftragten,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der im Fachbereich Studierenden.
§7
Kuratorium
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Vertreterinnen oder
Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren (Amtszeit) von den
Stellen benannt, die sie vertreten. Wiederbenennungen sind zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird von der entsendenden Stelle für die Dauer der laufenden Amtszeit ein nachfolgendes
Mitglied benannt.
(3) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus dem
Kreis seiner Mitglieder das vorsitzende Mitglied und ihre oder seine
Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(4) Die Rektorin oder der Rektor, die andere Fachbereichsleitung
sowie die Kanzlerin oder der Kanzler nehmen an den Sitzungen
teil.
§8
Zusammenarbeit
(1) Die Organe und Angehörigen fördern die Entwicklung der Hochschule.
(2) Insbesondere die Rektorin oder der Rektor wirkt auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Organe hin. Dabei sind die Belange
der Fachbereiche angemessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen
der Rektorin beziehungsweise des Rektors soll ein Kollegialorgan
einberufen werden.
(3) Jedes Kollegialorgan kann die Rektorin oder den Rektor beauftragen, die Einberufung eines anderen Kollegialorgans zu bestimmten Angelegenheiten zu verlangen.
(4) Kollegialorgane können in gemeinsamen Sitzungen beraten.
Nr. 1
§9
Gemeinsame Sitzung der Senate
(1) Eine gemeinsame Sitzung der Senate der Hessischen Hochschule
für Finanzen und Rechtspflege und der Hessischen Hochschule für
Polizei und Verwaltung ist einzuberufen, wenn eine Rektorin oder
ein Rektor oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eines
Senats dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordert.
(2) Die Senate sind in der gemeinsamen Sitzung dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
jedes Senats anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; das Abstimmungsergebnis wird für die einzelnen Senate jeweils gesondert
festgestellt.
(3) In dringenden Fällen kann das Umlaufverfahren gewählt werden.
§ 10
Veröffentlichungen, Bekanntmachungen
(1) Die Grundordnung und die Studienordnungen werden vom Ministerium des Innern und für Sport im Staatsanzeiger für das Land
Hessen veröffentlicht.
(2) Studienvorschriften und Geschäftsordnungen der Fachbereiche
werden in der Hochschule durch Aushang veröffentlicht. Sie sind
in der Zentralverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.
Im Aushang ist darauf hinzuweisen.
(3) Die Sitzungstermine der Gremien sowie die jeweilige Tagesordnung werden jeweils mindestens fünf Werktage vor der Sitzung
durch Aushang in der Hochschule bekannt gemacht. In öffentlicher
Sitzung gefasste Beschlüsse der Gremien werden unverzüglich nach
der Sitzung durch Aushang veröffentlicht.
(4) Bekanntmachungstafeln sind in den Abteilungen und in der
Zentralverwaltung hochschulöffentlich anzubringen.
(5) Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken,
von wann bis wann ausgehängt wird, auf den bekannt gemachten
Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.
(6) Die Bekanntmachung durch Aushang ist mit dem Ablauf des
ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln, bei Wahlergebnissen mit dem Ablauf einer Woche
nach Beginn des Aushangs vollendet; der Tag des Aushangs und
der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Einladungen
dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
§ 11
Ausübung des Hausrechts
In den Abteilungen übt die Abteilungsleitung das Hausrecht im
Auftrag der Fachbereichsleitung aus. Die Befugnisse der Rektorin
oder des Rektors nach § 7 Abs. 6 VerwFHG und der Fachbereichsleitung nach § 16 Abs. 4 VerwFHG bleiben unberührt. Im Übrigen
üben die Lehrkräfte in dem für ihre Lehrtätigkeit bestimmten
räumlichen Bereich das Hausrecht aus. Von der Ausübung des
Hausrechts ist die Fachbereichsleitung zu unterrichten.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Grundordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
A n l a g e zur Grundordnung
Wahlordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
Text wie die bisherige Fassung mit folgenden Änderungen:
1. In der Überschrift werden die „Worte Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden“ durch die Worte „Hessische Hochschule
für Polizei und Verwaltung“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsfachhochschule“ durch
die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung“
ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort „Verwaltungsfachhochschule“ durch die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und
Verwaltung“ ersetzt.
4. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsfachhochschule“ durch die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und
Verwaltung“ ersetzt.
5. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Verwaltungsfachhochschule“
durch die Worte „Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung“ ersetzt.
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
5
6
Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2012
Bezug:
Seite 11
Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des
Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S. 499)
Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen sind am 3. Dezember 2012 in Wiesbaden durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport,
Herrn Staatsminister Boris Rhein, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet worden.
I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre
sportliche Haltung Vorbild sind:
1. Marco di Carli, Frankfurt am Main
(SG Frankfurt)
Schwimmen
2. Jan-Philip Glania, Frankfurt am Main
(SG Frankfurt)
Schwimmen
3. Staffel TSV Heusenstamm/TV Groß-Umstadt
Leichtathletik (Behindertensport)
4. Gesa-Felicitas Krause, Dillenburg
(LG Eintracht Frankfurt)
Leichtathletik
5. Yasmin Mohebbian
(SG Wetterau)
Schwimmen (Behindertensport)
6. Deutsche Rollstuhl Basketball Nationalmannschaft (Damen)
Hessische Spielerinnen
Rollstuhlbasketball (Behindertensport)
7. Kai Schäfer, z. Z. Saarbrücken
(Fun Ball Dortelweil)
Badminton
8. Susanne Schödel, Frankfurt am Main
(AC Langenselbold)
Segelfliegen
9. Schwimmstaffel Damen HBRS
Team Hessen
Schwimmen (Behindertensport)
10. Schwimmstaffel Herren HBRS
Team Hessen
Schwimmen (Behindertensport)
II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als
Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und
Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben:
1. Gudrun Felkl, Wetzlar-Hermannstein
Turnen
2. Rolf Herbold, Lautertal
Fußball
3. Karl-Heinz Holst, Erzhausen
Tennis
4. Dieter Messing, Fulda
Gehörlosensport
5. Hans-Heinrich Neumann, Neuental-Gilsa
Sportartübergreifend
6. Herbert Stündl, Fernwald
Sportartübergreifend
Wiesbaden, den 12. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
VI 3 – 97 a 33.03/2012
StAnz. 1/2013 S. 11
Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen
und Sportwetten in Hessen;
hier:
Teilnahmebedingungen für Eurojackpot
Bezug:
Bekanntmachung vom 2. Juli 2012 (StAnz. S. 750), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2012
(StAnz. S. 847)
Nachstehend werden die Teilnahmebedingungen für Eurojackpot
in der Fassung vom 10. Dezember 2012 veröffentlicht.
Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Februar 2013.
Wiesbaden, den 13. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112
StAnz. 1/2013 S. 11
Teilnahmebedingungen für Eurojackpot vom 10. Dezember 2012
PRÄAMBEL
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt,
die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe
nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird Eurojackpot mit anderen Unternehmen, die dem Deutschen Lotto- und Totoblock angehören, sowie von weiteren europäischen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und
Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet / durchgeführt. Zur Durchführung der Lotterie werden zwei
Kontrollzentren eingesetzt an die jeweils vor der Ziehung der Gewinnzahlen alle gespielten Zahlenkombinationen übermittelt werden.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
§1
Organisation
(1) Das Land Hessen ist nach § 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes Veranstalter von Eurojackpot. Diese Staatslotterie wird von der
Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185
Wiesbaden (im Folgenden Lotterieverwaltung genannt), im Namen
des Landes Hessen veranstaltet und betrieben.
(2) Die technische Durchführung von Eurojackpot ist der LotterieTreuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden Treuhandgesellschaft genannt), übertragen.
Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und
dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet.
(3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen.
§2
Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen von Eurojackpot sind allein
die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich
eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
(2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf
Spielscheinen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen
beruhen, sind ungültig.
Seite 12
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
(3) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Sonderbedingungen mit Abgabe
des Spielscheines bei der Verkaufsstelle, mittels Quicktipp oder
mittels Quittungsrücklesung teilnehmen zu wollen, als verbindlich
an. Soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, gilt
gleiches auch bei Teilnahme mit gespeicherten Spielvoraussagen,
die mittels der Kundenkarte abgerufen werden können (§ 8), sowie
bei der Teilnahme mittels TeamTipp und bei der Teilnahme mittels
Spielvorbereitungscode.
(4) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich.
(5) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der
Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
(6) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten.
§3
Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von Eurojackpot
(1) Im Rahmen von Eurojackpot wird wöchentlich eine Ziehung, in
der Regel am Freitag, durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss (nachfolgend: Verkaufsschluss) der jeweiligen Ziehung
zur Zentrale der Treuhandgesellschaft fehlerfrei übertragen wurden
und deren Spielvoraussagen rechtzeitig und fehlerfrei an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden, nehmen
an der Ziehung teil, die dem Verkaufsschluss folgt.
(3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum).
(4) In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige
Daten bis zum Verkaufsschluss der jeweiligen Ziehung zur Zentrale
der Treuhandgesellschaft fehlerfrei übertragen wurden und deren
Spielvoraussagen an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung
übermittelt wurden, an der/den Ziehung/en teil, die dem Verkaufsschluss folgt/folgen.
(5) Der Spielteilnehmer kann eine erstmalige Teilnahme des Spielauftrages in der Zukunft innerhalb der von der Treuhandgesellschaft bestimmten zeitlichen Vorgaben wählen. Dies gilt nicht bei
der Teilnahme am Dauerspielverfahren ABO.
(6) Gegenstand (Spielformel) von Eurojackpot ist die Voraussage
von fünf Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 50 und zusätzlich die
Voraussage von zwei Zahlen (Eurozahlen) aus der Zahlenreihe 1 bis
8; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV.
§4
Spielgeheimnis
(1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren
das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben
werden.
(2) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Lotterieverwaltung
und der Treuhandgesellschaft bleiben hiervon unberührt.
II. SPIELVERTRAG
(1) Ein Spielteilnehmer kann an Eurojackpot teilnehmen, in dem
er mittels der von der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine (Spiel-)
Quittung.
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen
in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Lotterieverwaltung zustande.
§5
Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der Treuhandgesellschaft im Auftrag der Lotterieverwaltung jeweils für die
Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen, mittels Quicktipp,
mittels TeamTipp, mittels Spielvorbereitungscode, mittels Quittungsrücklesung oder mit gespeicherten Spielvoraussagen, die mittels der Kundenkarte abgerufen werden können, möglich.
(2) Die Teilnahme an der Ziehung wird von den zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung vermittelt.
(3) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig
(4) Die Inhaber und das in den Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen
ausgeschlossen.
§6
Teilnahme mittels Spielschein/Quittungsrücklesung/
Spielvorbereitungscode
(1) Jeder Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe von Daten.
Nr. 1
(2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(3) Die Kennzeichnung von Voraussagen (Tipps) und der Laufzeit
muss bei Spielteilnahme mit einem Spielschein durch Kreuze (X),
deren Schnittpunkte innerhalb der Kästchen liegen müssen, in
schwarzer oder blauer Farbe erfolgen. Die Treuhandgesellschaft
ist berechtigt, auch andere Markierungen zur Dateneingabe zuzulassen.
(4) Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe
des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer, oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der
technischen Einrichtungen des Verkaufsstellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Verkaufsstelle vorgenommen.
(5) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch
den Spielteilnehmer.
(6) Bei der Quittungsrücklesung kann der Spielteilnehmer durch
Einlesen einer bereits ausgedruckten vollständigen Spielquittung
an den Ziehungen teilnehmen.
(7) Bei dem Spielvorbereitungscode kann der Spielteilnehmer durch
Einlesen eines ausgedruckten 2D Barcodes an den Ziehungen teilnehmen.
§7
Teilnahme mittels Quicktipp/TeamTipp
(1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp und/oder
mittels TeamTipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(2) Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die Treuhandgesellschaft vergeben.
(3) Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele
gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart
möglich sind.
(4) Die von der Treuhandgesellschaft bei der TeamTipp Teilnahme
ausgegebenen Quittungen berechtigen den jeweiligen Quittungsinhaber zur Partizipation am Gewinn entsprechend den jeweils gewählten Anteilen; Restbeträge werden nach § 18 Abs. 12 behandelt.
(5) Die für den TeamTipp von der Treuhandgesellschaft angebotene
maximale Beteiligungsanzahl an Spielteilnehmern pro TeamTipp
wird in der Verkaufsstelle bekannt gegeben.
(6) Die Teilnahme am TeamTipp begründet keine von der Lotterieverwaltung, der Treuhandgesellschaft oder dem Personal der Verkaufsstelle gebildete Spielgemeinschaft.
§8
Gespeicherte Spielvoraussagen
(1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mit gespeicherten Spielvoraussagen, die mittels der Kundenkarte abgerufen werden können, und deren Inhalt, ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(2) Soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann
auf Wunsch des Spielteilnehmers eine Spielteilnahme auch mit in
der Zentrale der Treuhandgesellschaft gespeicherten Spielvoraussagen erfolgen, die über die Kundenkarte abgerufen werden können.
(3) Mit den gespeicherten und über die Kundenkarte abrufbaren
Voraussagen können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie
auf einem Spielschein der gewählten Spielart möglich sind.
§9
Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für einen Tipp beträgt je Ziehung 2 Euro.
(2) Für die einzelnen Arten von Spielscheinen kann festgelegt werden, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt
werden kann.
(3) Für die einzelnen Spielscheine sowie für die einzelnen QuickTipps kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden.
(4) Spielscheine nehmen je nach Kennzeichnung der Laufzeit und
des Teilnahmewunsches des Spielteilnehmers an der gekennzeichneten Laufzeit entsprechenden Anzahl aufeinanderfolgender Ziehungen teil, soweit die Daten von der Treuhandgesellschaft inhaltsgleich gespeichert sind und die Spielvoraussagen rechtzeitig an die
Kontrollzentren zur Poolung übermittelt wurden.
(5) Für jeden eingelesenen Spielschein, für jeden ohne Spielschein
abgegebenen Quicktipp oder bei der Spielteilnahme mittels gespeicherten Voraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen werden,
kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben.
(6) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird in den Verkaufsstellen
bekannt gegeben.
(7) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der (Spiel-) Quittung zu zahlen.
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
§ 10
Verkaufsschluss
Den Zeitpunkt des Verkaufsschlusses für die Teilnahme an den
einzelnen Ziehungen und für die jeweiligen Verkaufsstellen bestimmt die Treuhandgesellschaft.
§ 11
Kundenkarte
(1) Auf Wunsch des Spielteilnehmers ist eine Teilnahme an den
Ziehungen unter Verwendung einer Kundenkarte möglich. Die Verwendung einer Kundenkarte gewährleistet eine Zuordnung der in
der Zentrale gespeicherten Daten zu den persönlichen Daten des
jeweiligen Spielteilnehmers. Die Kundenkarten werden grundsätzlich auf eine Person ausgestellt, wobei Vorname und Zuname der
Person vollständig genannt sein müssen. Die Angabe des Zusatzes
„TG“ für Tippgemeinschaften nach dem Zunamen ist möglich.
(2) Eine Kundenkarte wird ausgestellt, wenn bei Antragstellung
die erforderlichen Daten vollständig angegeben und von der Treuhandgesellschaft erfolgreich verifiziert werden.
(3) Die Kundenkarten haben eine Gültigkeit (Laufzeit) von fünf
Jahren.
(4) Die Kundenkarten werden von der Treuhandgesellschaft oder
in deren Auftrag erstellt und an die Spielteilnehmer versandt. Anträge für die Erstellung der Kundenkarten sind in den Verkaufsstellen erhältlich.
(5) Die erstmalige Bestellung der Kundenkarte sowie alle weiteren
Änderungen sind schriftlich einzureichen und die Erstellung ist
kostenfrei.
§ 12
(Spiel-) Quittung
(1) Nach Einlesen des Spielscheines, Abgabe des Quicktipps beziehungsweise Einlesen der gespeicherten Spielvoraussagen, die über
die Kundenkarte abgerufen werden, und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird mit
der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine
Quittungsnummer vergeben. Bei der Spielteilnahme mittels TeamTipp werden entsprechend der gewählten Beteiligungsanzahl diese
Anzahl an Quittungsnummern und Anteilsnummern vergeben.
(2) Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der (Spiel-) Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
(3) In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der (Spiel-) Quittung
in der Verkaufsstelle. Bei der Spielteilnahme mittels TeamTipp
werden die (Spiel-) Quittungen entsprechend der gewählten Beteiligungsanzahl ausgedruckt.
(4) Die (Spiel-) Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
– die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die
Spielscheinnummer,
– die Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme und den Ziehungstag an den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale
und, im Fall der Spielteilnahme mittels TeamTipp, die Angaben
hierüber einschließlich der Anteilsnummer,
– den (bei der Spielteilnahme mittels TeamTipp auch anteiligen)
Spieleinsatz inklusive der Bearbeitungsgebühr,
– die von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebene Quittungsnummer und
– sofern die Spielteilnahme mittels einer Kundenkarte erfolgt,
enthält die (Spiel-) Quittung zusätzlich den Namen des Kundenkarteninhabers sowie die jeweilige Kartennummer.
Maßgebend für die Spielteilnahme sind die auf der Spielquittung
ausgedruckten Voraussagen, sofern diese auf dem sicheren Speichermedium im Unternehmen gespeichert sind und rechtzeitig an
die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden.
(5) Der Spielteilnehmer kann auf der Rückseite der (Spiel-) Quittung seinen Namen und seine Anschrift eintragen.
(6) Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die (Spiel-) Quittung
dahingehend zu prüfen, ob
– die auf der (Spiel-) Quittung abgedruckten Voraussagen unter
Berücksichtigung eventueller Korrekturen und die Spielscheinnummer vollständig und lesbar denen des Spielscheines entsprechen,
– die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Spielscheinnummer beziehungsweise die über
die Kundenkarte gelesenen Spielvoraussagen einschließlich
Spielscheinnummer vollständig und lesbar abgedruckt sind,
– die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien und den Ziehungstag und/oder der GlücksSpirale
vollständig und, im Fall der Teilnahme mittels TeamTipp, der
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Angaben hierüber einschließlich der jeweiligen Anteilsnummer
vollständig und richtig wiedergegeben sind,
– der Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
– die (Spiel-) Quittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist und
– bei Spielteilnahme mittels einer Kundenkarte die korrekte Kartennummer sowie sein Name korrekt aufgedruckt sind.
(7) Ist die (Spiel-) Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die (Spiel-) Quittung insbesondere keine, eine nicht
lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen beziehungsweise vom Spielvertrag zurückzutreten (Stornierung).
(8) Ein Widerruf beziehungsweise ein Rücktritt (eine Stornierung)
ist jedoch, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt,
– nur am Tag der Abgabe innerhalb von 15 Minuten nach Registrierung seines Vertragsangebotes in der Zentrale der Treuhandgesellschaft
– oder bis Geschäftsschluss der Verkaufsstelle,
– längstens bis zum Verkaufsschluss der ersten Ziehung des Spielzeitraumes möglich.
(9) Der Widerruf beziehungsweise der Rücktritt (Stornierung) hat
in der Verkaufsstelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben
worden ist. Bei der Teilnahme mittels TeamTipp sind Widerruf
beziehungsweise Rücktritt nur bezüglich des Spielvertrages insgesamt und gegen Rückgabe aller Teilquittungen möglich; Teilwiderruf beziehungsweise –rücktritt sind bezüglich einzelner TeamTipp
Quittungen ausgeschlossen.
(10) Im Falle des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts (Stornierung) erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der (Spiel-)
Quittung seinen Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück.
(11) Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch
digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren
Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend, soweit die
Spielvoraussagen rechtzeitig und fehlerfrei an die Kontrollzentren
zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden (vergleiche § 13 Abs.
5).
(12) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
§ 13
Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem
Spielteilnehmer abgeschlossen wenn die Lotterieverwaltung das
vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines
Spielvertrages nach Maßgabe des Absatzes 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung,
dass sein Vertragsangebot durch die Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps beziehungsweise die über
die Kundenkarte gelesenen Spielvoraussagen sowie die von der
Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen Daten in der Zentrale aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch
digitale Signatur oder physischen Verschluss rechtzeitig (das heißt
vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist und die
Spielvoraussagen rechtzeitig und fehlerfrei an die Kontrollzentren
zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden.
(4) Fehlt diese Voraussetzung, so kommt der Spielvertrag nicht
zustande.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf
dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten
sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend, soweit die Spielvoraussagen rechtzeitig und fehlerfrei an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt wurden (siehe
Abs. 3).
(6) Die (Spiel-) Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz
und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
(7) Das Recht der Treuhandgesellschaft, bei der Gewinnauszahlung
nach § 21 Abs. 4 und 5 zu verfahren, bleibt unberührt.
(8) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, ein bei der Zentrale
eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
(9) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom
Vertrag erklärt werden.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
(10) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
UÊ `iÀÊ6iÀ`>V…ÌÊiˆ˜iÀÊÃÌÀ>vL>Ài˜Ê>˜`Õ˜}ÊLiÃÌi…Ì]
UÊ }i}i˜Êiˆ˜i˜Ê/iˆ˜>…“i>ÕÃÃV…ÕÃÃʘ>V…ÊÅÊxÊLðÊÎÊ՘`Ê{ÊÛiÀÃ̜ßen wurde oder
UÊ `ˆiÊ -«ˆiÌiˆ˜>…“iÊ ØLiÀÊ iˆ˜i˜Ê }iÜiÀLˆV…i˜Ê -«ˆiÛiÀ“ˆÌ̏iÀÊ
erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, das
heißt insbesondere
– der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die
Vermittlung an die Lotterieverwaltung, vertreten durch die
Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel
der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Treuhandgesellschaft weitergeleitet
werden,
– der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und
verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
– der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft die
Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
– ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen
Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
– der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(11) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung,
dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Lotterieverwaltung, im Falle des Abs. 8 von der Treuhandgesellschaft,
abgelehnt wurde beziehungsweise die Lotterieverwaltung vom
Spielvertrag zurückgetreten ist.
(12) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages beziehungsweise der Rücktritt vom Spielvertrag durch die
Lotterieverwaltung ist - unbeschadet des Zugangsverzichts nach
Abs. 11 - in der Verkaufsstelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
(13) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom
Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen
Rückgabe der (Spiel-) Quittung geltend machen.
(14) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
§ 14
Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihnen fahrlässig (auch grob fahrlässig)
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Verkaufsstellen und sonstigen mit
der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird nach §
309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer
betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für
die Lotterieverwaltung und/oder für die Treuhandgesellschaft und/
oder für die Spielteilnehmer besteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit
spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer
sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich
bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haften die
Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht
für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft gegebenen Garantie oder
Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund
des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen
von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft
zum Verarbeiten (zum Beispiel Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haften die Lotterieverwaltung und die
Treuhandgesellschaft nicht.
Nr. 1
(6) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch
strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
(7) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften
weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere
durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen
Gründen, die die Lotterieverwaltung beziehungsweise die Treuhandgesellschaft nicht zu vertreten haben, hervorgerufen werden.
(8) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung,
der Treuhandgesellschaft, ihre gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen nach Abs. 5 bis 7 ausgeschlossen wurde, werden
der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen
Rückgabe der (Spiel-) Quittung erstattet. Der Antrag ist an die
Treuhandgesellschaft zu richten.
(9) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Verkaufsstellen und Bezirksstellen der Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
(10) Vereinbarungen Dritter sind für die Lotterieverwaltung und
die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich.
(11) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
(12) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine
Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist.
(13) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schadens beschränkt.
IV. GEWINNERMITTLUNG
§ 15
Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für Eurojackpot findet wöchentlich eine Ziehung, in der Regel
am Freitag, statt; bei jeder Ziehung
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ermittelt, wobei jede Zahl nur einmal gezogen werden kann,
UÊ ÜiÀ`i˜Ê `ˆiÊ iÜiˆˆ}i˜Ê ÓÊ i܈˜˜â>…i˜Ê ­ÕÀœâ>…i˜®Ê >ÕÃÊ `iÀÊ
Zahlenreihe 1-8 ermittelt, wobei jede Zahl nur einmal gezogen
werden kann.
(2) Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die Treuhandgesellschaft.
(3) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder
behördlicher Aufsicht statt.
(4) Die Gewinnzahlen von Eurojackpot werden in den Annahmestellen und/oder durch Presse, Rundfunk, Internet und Fernsehen
bekannt gegeben.
§ 16
Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch
digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren
Speichermedium (siehe § 13 Abs. 3) abgespeicherten Daten, wenn
diese rechtzeitig und fehlerfrei vor der Ziehung an die Kontrollzentren übermittelt wurden.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen.
§ 17
Gewinnplan/Gewinnklassen
Es gewinnen bei Eurojackpot
– in Gewinnklasse 1 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen „5
aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
– in Gewinnklasse 2 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen „5
aus 50“ und eine Gewinnzahl „2 aus 8“ in einem Spiel richtig
vorausgesagt haben.
– in Gewinnklasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen „5
aus 50“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
– in Gewinnklasse 4 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen „5
aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
– in Gewinnklasse 5 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen „5
aus 50“ und eine Gewinnzahl „2 aus 8“ in einem Spiel richtig
vorausgesagt haben.
– in Gewinnklasse 6 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen „5
aus 50“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
– in Gewinnklasse 7 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen „5
aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
– in Gewinnklasse 8 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen „5
aus 50“ und eine Gewinnzahl „2 aus 8“ in einem Spiel richtig
vorausgesagt haben.
Nr. 1
–
–
–
–
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
in Gewinnklasse 9 die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen „5
aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
in Gewinnklasse 10 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen „5
aus 50“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
in Gewinnklasse 11 die Spielteilnehmer, die 1 Gewinnzahl „5
aus 50“ und beide Gewinnzahlen „2 aus 8“ in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
in Gewinnklasse 12 die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen „5
aus 50“ und eine Gewinnzahl „2 aus 8“ in einem Spiel richtig
vorausgesagt haben.
§ 18
Gewinnausschüttung, Gewinnermittlung,
Gewinnwahrscheinlichkeit
(1) Von den Spieleinsätzen werden grundsätzlich 50 % als Gewinnsumme nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen
wie folgt:
Gewinnklasse
Treffer % der Gewinnausschüttung
1
5+2
22,00 %
2
5+1
5,00 %
3
5
1,30 %
4
4+2
1,20 %
5
4+1
0,95 %
6
4
0,60 %
7
3+2
0,85 %
8
3+1
4,10 %
9
2+2
3,45 %
10
3
3,60 %
11
1+2
12,00 %
12
2+1
22,95 %
Boosterfonds
22,00 %
insgesamt
100 %
(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer
Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Gewinnklasse
Gewinnwahrscheinlichkeit
1
1 : 59.325.280
2
1 : 4.943.773
3
1 : 3.955.019
4
1 : 263.668
5
1 : 21.972
6
1 : 17.578
7
1 : 5.992
8
1 : 499
9
1 : 418
10
1 : 399
11
1 : 80
12
1 : 35
(5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(6) Die Gewinnausschüttung wird entsprechend dem festgelegten
Prozentsatz auf die Gewinnklassen aufgeteilt.
(7) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen
gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. In jeder Gewinnklasse wird
die entsprechende Gewinnausschüttung durch die Anzahl der Gewinner in der Ziehung geteilt.
(8) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn
einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger
Fall ein, so werden die Gewinnsummen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(9) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird
die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot).
(10) Überschreitet in einer Ziehung der Jackpot (Gewinnausschüttung) der Gewinnklasse 1 die Grenze von 90 Millionen Euro, wird
der über diese Grenze hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 zugeschlagen. Der Jackpot (Gewinnausschüttung) der Gewinnklasse 2 wird ebenfalls auf 90 Millionen Euro
begrenzt. Wird diese Begrenzung auch in der Gewinnklasse 2 über-
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schritten, werden die Überschüsse in der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden,
ausgeschüttet.
(11) In der Gewinnklasse 1 erfolgt für jede Ziehung eine Gewinnausschüttung von mindestens 10 Millionen Euro unabhängig von
den ermittelten Spieleinsätzen. Um diese Mindestausschüttung zu
erreichen, wird ein sogenannter Boosterfonds gebildet, in den jeweils 22 Prozent der Gewinnausschüttung jeder Ziehung fließen.
In den Boosterfonds fließen ebenfalls die durch Quotenabrundungen erhaltenen Beträge und die nicht abgeholten Einzelgewinne
von 10 Millionen Euro oder mehr nach Ablauf der gesetzlichen
Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns.
(12) Sofern der sich aus den Spieleinsätzen der aktuellen Ziehung
ergebende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1
betragsmäßig unterhalb der Höhe der Mindestausschüttung von 10
Millionen Euro liegt, wird die Ausschüttung der Gewinnklasse 1
bis zur Höhe der Mindestausschüttung mit den im Boosterfonds
liegenden Beträgen gefüllt. Gibt es keinen Gewinner in Gewinnklasse 1 wird die Mindestausschüttung von 10 Millionen Euro der
nächsten Ziehung zugeführt.
Erreicht die Gewinnausschüttung in der Gewinnklasse 1 zusammen
mit dem Boosterfonds nicht 10 Millionen Euro, so wird die Gewinnausschüttung durch die Unternehmen (siehe Präambel) auf 10 Millionen Euro aufgestockt. Zuführungen zum Boosterfonds durch
Quotenabrundungen, nicht abgeholte Gewinne und nach dem Gewinnplan erhöhen den Boosterfonds solange nicht, bis Aufstockungen der Unternehmen (siehe Präambel) aus einer oder mehrerer
vergangener Ziehungen wieder ausgeglichen und an die Unternehmen zurückgeflossen sind.
(13) Sofern der Bestand des Boosterfonds den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigt, wird der diesen Betrag übersteigende Anteil
in der nächsten Ziehung, die der Überschreitung des 20 Millionen
Euro Betrages folgt, ausgeschüttet. Dieser übersteigende Betrag
wird der Gewinnklasse 1 zugeführt.
(14) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 Euro teilbare Beträge
abgerundet. Bei der Teilnahme mittels TeamTipp wird zusätzlich
jeder auf den Spielauftrag entfallende Teilgewinn jeder Ziehung
kaufmännisch auf einen durch 0,01 Euro teilbaren Betrag abgerundet. Die Abrundungsbeträge werden dem Boosterfonds zugeschlagen.
(15) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen
durchgeführt, so wird die Gewinnausschüttung der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer
Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(16) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (zum Beispiel
zur Ausspielung von Rundungsbeträgen nach Abs. 11, von Beträgen
aus dem Ausgleichsfonds nach § 21 Abs. 11 oder verfallenen Gewinnen nach Ziffer VII. Abs. 1).
V. GEWINNAUSZAHLUNG
§ 19
Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne oder Gewinnanteile der 1. und 2. Gewinnklasse werden
nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Verzögern ausgezahlt.
§ 20
Gewinnbenachrichtigung
Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn oder einen Gewinnanteil
der 1. oder 2. Gewinnklasse von mehr als 100.000 Euro erzielt haben
und unter Verwendung einer Kundenkarte oder mittels Dauerspielteilnahme ABO an den Ziehungen teilgenommen haben, erhalten
eine schriftliche Benachrichtigung.
§ 21
Gewinnauszahlung
(1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen (Spiel-) Quittung geltend zu machen.
(2) Ist die Nummer der (Spiel-) Quittung bei der Vorlage nicht
vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und hat der Spielteilnehmer ohne Kundenkarte teilgenommen und ist deshalb keine
eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten
möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung.
(3) War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige
Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen,
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes
und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der (Spiel-) Quittung
geltend machen.
(4) Die Lotterieverwaltung kann mit befreiender Wirkung an den
Vorlegenden der (Spiel-) Quittung leisten, es sei denn, der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der (Spiel-) Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
(5) Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des
Vorlegenden der (Spiel-) Quittung zu prüfen.
(6) Hat der Spielteilnehmer mittels einer Kundenkarte an den Ziehungen teilgenommen, werden
– Gewinne über 100.000 Euro zusammen mit den auf einem Spielschein, mittels Quicktipp beziehungsweise mit gespeicherten
Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen wurden,
erzielten anderen Gewinnen des gleichen Ziehungstages bei
Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 19 Abs. 1 und
– Gewinne von mehr als 8.000 Euro, soweit sie nicht mit einem
Gewinn über 100.000 Euro auf einem Spielschein, mittels
Quicktipp beziehungsweise mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen wurden, am gleichen
Ziehungstag erzielt wurden, unverzüglich nach der Gewinnund Quotenfeststellung und
– Gewinne im Sinne des Absatzes 9, sofern sie nicht bis zum
Verkaufsschluss in der fünften Woche nach der Ziehung in einer
Verkaufsstelle abgeholt wurden, auf das der Kundenkartennummer zugeordnete Bankkonto überwiesen,
– Gewinne bis einschließlich 8.000 Euro, sofern sie bis zum Verkaufsschluss in der fünften Woche nach der Ziehung in einer
Verkaufsstelle abgeholt werden, grundsätzlich sofort ausgezahlt.
Verfügt die Verkaufsstelle nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag, den gesamten Gewinn zwischen 750 Euro und 8.000
Euro auszuzahlen, wird das Geld unverzüglich auf das der Kundenkartennummer zugeordnete Bankkonto überwiesen.
(7) Werden dem Spielteilnehmer Gewinne, einschließlich eines oder
mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale, bis einschließlich 8.000 Euro überwiesen, werden von dem
Gewinnbetrag eventuelle Auszahlungskosten in Abzug gebracht;
Auszahlungskosten, die bei einem Gewinn zwischen 750 Euro und
8.000 Euro anfallen, weil die Verkaufsstelle nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügte, um den gesamten Gewinn
auszuzahlen, sind hiervon ausgenommen.
(8) Bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte erfolgt auch die Auszahlung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit
befreiender Wirkung.
(9) Der auf einem Spielschein, mittels Quicktipp, mittels TeamTipp,
mittels Quittungsrücklesung beziehungsweise mit gespeicherten
Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen wurden, in
einer Ziehung erzielte Gewinnbetrag - einschließlich eines oder
mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale - bis einschließlich 8.000 Euro wird grundsätzlich durch jede
Verkaufsstelle ausbezahlt. Bei Auszahlung des Gewinnbetrages ist
die Original-Quittung abzugeben. Sofern die Laufzeit der Spielteilnahme noch nicht beendet ist, erhält der Kunde die OriginalQuittung zurück.
Bei Geltendmachung eines Gewinnbetrages von 750 Euro bis einschließlich 8.000 Euro in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer,
der nicht mit Kundenkarte spielt, das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen, wenn die Verkaufsstelle nicht den gesamten Gewinn auszahlen kann, weil sie nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügt. Teilauszahlungen werden nicht
vorgenommen. Das Anforderungsformular und die Original-Quittung sind der Verkaufsstelle zwecks Weiterleitung durch diese an
Nr. 1
die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übergeben oder vom
Spielteilnehmer selbst an die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu
übersenden. Im Falle der Weiterleitung durch die Verkaufsstelle
erhält der Spielteilnehmer von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung.
Ist der Spielzeitraum, für den die Quittung ausgestellt wurde, noch
nicht beendet, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung. Die
Gewinnauszahlung erfolgt bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs
nach § 19 Abs. 1 und 2. Der Gewinnbetrag wird nach Wahl des
Spielteilnehmers an diesen überwiesen.
(10) Der auf einem Spielschein, mittels Quicktipp, mittels TeamTipp, mittels Quittungsrücklesung beziehungsweise mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen wurden,
in einer Ziehung erzielte Gewinnbetrag - einschließlich eines oder
mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale - von mehr als 8.000 Euro, das heißt ein Zentralgewinn, ist
unter Vorlage der Original-Quittung in einer Verkaufsstelle oder
durch persönliche Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft geltend
zu machen. Bei Geltendmachung in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer, der ohne Kundenkarte spielt, das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen. Das Anforderungsformular und
die Original-Quittung sind der Verkaufsstelle zu übergeben oder
an die Treuhandgesellschaft zu übersenden. Der Kunde erhält von
der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung. Ist der Spielzeitraum,
für den die Quittung ausgestellt wurde, noch nicht beendet, erhält
der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung. Die Gewinnauszahlung
erfolgt bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 19 Abs. 1 und
2. Der Gewinnbetrag wird nach Wahl des Spielteilnehmers an diesen überwiesen.
(11) Nicht abgeholte oder unzustellbare Gewinne von 10 Millionen
Euro oder mehr werden nach Ablauf von drei Jahren dem Boosterfonds zugeführt. Andere nicht abgeholte oder unzustellbare Gewinne werden dem Ausgleichsfonds zugeführt.
VI. DATENSCHUTZ
Die personenbezogenen Daten des Gewinners werden von der Treuhandgesellschaft gespeichert. Die Daten werden nur insoweit an
Dritte weitergegeben, als es zur Gewinnauszahlung erforderlich
ist.
VII. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
(1) Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von
Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach
der letzten Ziehung des Spielzeitraumes (siehe § 3 Abs. 3) gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Ebenfalls erlöschen
UÊ >iÊ-V…>`i˜ÃiÀÃ>Ìâ>˜Ã«ÀØV…i]Ê`ˆiÊ>˜Ê-ÌiiÊiˆ˜iÃÊi܈˜˜>˜spruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung von spieltypischen Risiken beruhen
sowie
UÊ >iʘëÀØV…iÊ>ÕvÊ,ØVŽiÀÃÌ>ÌÌ՘}Êۜ˜Ê-«ˆiiˆ˜ÃBÌâi˜Êœ`iÀÊiarbeitungsgebühren gegen die Lotterieverwaltung sowie ihre
Bezirks- und Verkaufsstellen,
soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen
nach der letzten Ziehung des Spielzeitraumes gerichtlich geltend
gemacht werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns.
VIII. INKRAFTTRETEN
Diese Teilnahmebedingungen treten am 1. Februar 2013 in Kraft.
Wiesbaden, den 10. Dezember 2012
Hessische Lotterieverwaltung
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Seite 17
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
7
8
Zuständigkeitswechsel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz – SchuSG) vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128)
Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchuSG gibt das Hessische Ministerium der
Finanzen hiermit bekannt, dass die Bestandskraft der Entscheidung
über die Gewährung von Hilfen nach § 3 Abs. 4 SchuSG für folgende
Kommune zu folgendem Zeitpunkt eingetreten ist:
Berechnung der Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen des Landes (VV Nr. 4.1 zu § 34 LHO vom 5. Juli
2001, zuletzt geändert durch Erlass vom 6. November 2007)
Bezug:
Bekanntmachung vom 13. September 2012 (StAnz. S.
1097)
Mit Eintritt der Bestandskraft ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchuSG
der Regierungspräsident für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 SchuSG
sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zuständig.
Der Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben
beträgt zurzeit durchschnittlich 3,03184 Prozent.
Dieser Zinssatz gilt gemäß meinem Erlass vom 21. Juli 2000 (StAnz.
S. 2902) nur für Altfälle, die vor dem 1. Mai 2000 rechtswirksam
geworden sind und ist ab 1. Dezember 2012 bei der Erhebung von
Verzugszinsen nach VV Nr. 4.1 zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, zuletzt
geändert durch Erlass vom 6. November 2007, zu berücksichtigen.
Dieses Rundschreiben wird in das Mitarbeiterportal des Landes
Hessen unter Finanzen > Zinssätze eingestellt.
Wiesbaden, den 11. Dezember 2012
Wiesbaden, den 6. Dezember 2012
Kommune
Eintritt der Bestandskraft
Gemeinde Frielendorf
4. Dezember 2012
Hessisches Ministerium der Finanzen
H 1012 – VV zu § 34 – III 38
StAnz. 1/2013 S. 17
Hessisches Ministerium der Finanzen
FV 5010 A – 010 – IV 3/8
StAnz. 1/2013 S. 17
9
Doppischer Jahresabschluss, kameraler Abschluss, Haushaltsrechnung und konsolidierter Jahresabschluss 2012 des
Landes Hessen
Im Einvernehmen mit dem Hessischen Rechnungshof ergehen für den Jahresabschluss 2012 und die Haushaltsrechnung 2012 nachfolgende
Regelungen mit der Bitte, für Ihren Geschäftsbereich die notwendigen Anordnungen zu treffen:
Wesentliche Termine im Überblick:
A) Doppischer Jahresabschluss:
Buchungsschluss für die Periode 12 (Neben-/Hauptbuch)
10./11.01.2013
Buchungsschluss für die Periode 13 (Neben-/Hauptbuch)
07./08.02.2013
Abgabe vorläufiger Einzelabschluss an MdF
15.02.2013
Prüfungsbeginn Einzelabschluss
18.02.2013
Beantragung Gewinnrücklage
01.03.2013
Evtl. Antrag auf Anpassung der Gewinnrücklage
02.04.2013
Abgabe geprüfter Einzelabschluss an MdF
18.04.2013
B) Kameraler Abschluss:
Ende kameral wirksamer Buchungen
04.01.2013
12. HKR Lauf
04.01.2013
Beantragung kamerale Rücklage
17.01.2013
Pläne über die Verwendung von Haushaltsresten an MdF
17.01.2013
13. HKR Lauf
07.02.2013
C) Haushaltsrechnung
Übersendung Beiträge zum kameralen Teil der Haushalsrechnung an MdF 28.02.2013
(ohne Anlage 5)
Abgabe Anlage 5 an Spiegelreferate MdF
18.04.2013
D) Konsolidierter Jahresabschluss:
Datenübernahme mittels Periodischem Extrakt
11.01.-12.04.2013
Erfassung Zusatzmeldedaten
07./08.02-12.04.2013
Beginn Teilkonzernprüfung
06.05.2013
Abgabe unterzeichneter Teilkonzernabschluss
26.07.2013
Seite 18
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Auf folgende Hinweise bzw. Regelungen bitte ich besonders zu
achten:
A) Doppischer Jahresabschluss:
Termine
Da Terminüberschreitungen auch nur einer Dienststelle, eines Landesbetriebs oder einer Hochschule die Fertigstellung und Prüfung
des Jahresabschlusses, der Teilkonzernabschlüsse und des Gesamtabschlusses des Landes verzögern, bitte ich Sie, dafür Sorge zu
tragen, dass die verbindlichen Termine eingehalten werden, die mit
den wesentlichen Eckdaten als Anlage 1 zu diesem Erlass in einer
tabellarischen Übersicht zusammengefasst sind. Sämtliche durchzuführende Schritte im Zusammenhang mit der Erstellung des
Jahresabschlusses sind im Einzelnen im gleichfalls zu beachtenden
Termin- und Aktivitätenplan (TAP) geregelt, der bereits im Landesintranet (MAP) unter dem Pfad „Finanzen -> SAP-Informationen
-> Rechnungswesen -> Arbeitshilfen -> Jahresabschluss -> Termine
Jahresabschluss“ veröffentlicht ist.
Sachanlagevermögen
Auf eine körperliche Bestandsaufnahme der geringwertigen Vermögensgegenstände für Zwecke der Jahresabschlusserstellung
kann bis auf Weiteres verzichtet werden. Die Regelungen aus dem
Rundschreiben zur Einführung des Hessen PC vom 6. August 2012
(Az.: H 1200 A – 114 – I9/11 – I 98/I3b) bleiben davon unberührt.
Rückstellungen
UÊ Aufgriffsgrenzen
Die Bildung von Rückstellungen im Jahresabschluss kann unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag einer Rückstellungsart (zum
Beispiel Rückstellungen für ausstehende Rechnungen) 2.000
Euro nicht überschreitet. Höhere Aufgriffsgrenzen können im
begründeten und zu dokumentierenden Einzelfall zum Tragen
kommen, wenn die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
bilanzierenden Einheiten nicht wesentlich beeinflusst wird. Die
nicht gebuchten Rückstellungen einschließlich der Gründe für
die unterlassene Buchung der Rückstellung sind ebenfalls zu
dokumentieren.
UÊ Preis- und Kostensteigerungen
Bei der Bewertung der Rückstellungen mit einer Laufzeit länger
als ein Jahr sind folgende Steigerungssätze anzuwenden:
UÊ i…>ÌÇÊ՘`Ê,i˜Ìi˜ÌÀi˜`ÊvØÀÊ«iÀܘi˜Liâœ}i˜iÊ,ØVŽÃÌilungen: 1,5 Prozent (zum Beispiel für Pensionsrückstellungen, ATZ-Rückstellungen, Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten),
UÊ ,ØVŽÃÌiÕ˜}ÊvØÀÊiˆ…ˆviÛiÀ«vˆV…Ì՘}i˜\ÊÎ]£Ê*Àœâi˜Ì]Ê
UÊ -œ˜Ã̈}iÀÊ-Ìiˆ}iÀ՘}ÃÃ>Ìâ\Ê£]nÊ*Àœâi˜Ì]ÊÜi˜˜Êˆ“ʈ˜âiv>Ê
keine anderen Erkenntnisse vorliegen.
Gewinnrücklagen
Am 1. März 2013 legen die obersten Landesbehörden dem MdF eine
vorläufige Gewinnermittlung, den aktuellen Abschluss und gegebenenfalls einen Antrag auf Bildung einer Gewinnrücklage vor. Auf
dieser Basis entscheidet das jeweilige Spiegelreferat bis zum 15.
März 2013.
Soweit aufgrund von Prüfungsfeststellungen erforderlich, besteht
bis zum 2. April 2013 die Möglichkeit, den Antrag auf Bildung einer
Gewinnrücklage anzupassen. Die obersten Landesbehörden legen
in diesem Fall begründende Unterlagen dem Spiegelreferat im MdF
vor, das bis zum 8. April 2013 über die endgültige Gewinnrücklage
entscheidet.
Übersendung der Abschlüsse
Die jeweiligen Abschlüsse sind ausschließlich in elektronischer
Form an die jeweiligen Spiegelreferate des MdF sowie zur Erstellung des Gesamtabschlusses des Landes auch an Jahresabschluss@
hmdf.hessen.de zu übersenden.
B) Kameraler Abschluss
Eine qualitätssichernde Verprobung des kameralen Buchungsstoffes ist bereits auf der Grundlage des Monatsabschlusses November
2012 durchzuführen, eventuell erforderliche Korrekturbuchungen
sind zusammen mit der Fortschreibung der Daten bis zum 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Kamerale Buchungen (Ausnahme:
Rücklagen, Schlusskreditaufnahme und Zahlstellen) sind nur bis
zum 4. Januar 2013 (12. HKR Lauf) zulässig.
Pläne über die Verwendung der Ausgabereste und Vorgriffe
UÊ ˜Ê`>ÃÊ>ÕÅ>ÌÍ>…ÀÊÓä£ÎÊȘ`ʘÕÀÊÕÃ}>LiÀiÃÌiÊâÕÊØLiÀÌÀ>}i˜]Ê
zu deren Bildung das MdF seine Einwilligung gegeben hat (§ 45
Abs. 3 LHO). Die Pläne über die Verwendung der nach 2013 zu
übertragenden Ausgabereste bitte ich – in Abweichung von VV
Nr. 5 zu § 45 LHO – den Spiegelreferaten des MdF bis zum 17.
Januar 2013 zu übersenden. Die zu Lasten des Haushaltsjahres
2013 getätigten Vorgriffe sind in den Plänen ebenfalls zu erfas-
Nr. 1
sen. Ich bitte darauf zu achten, dass der Ausgaberest oder Vorgriff auf den Ist-Titeln verbleibt bzw. vorzutragen ist. Ausgabereste und Vorgriffe sind in der Gliederungstiefe der Ist-Titel
zu erfassen.
Fehlanzeige ist erforderlich.
Für die Vorbereitung der Bildung der Ausgabereste ist das Sachbuch Gesamthaushalt – Berichtsmonat Dezember 2012 – (Auslieferung voraussichtlich am 11. Januar 2013) zu verwenden.
UÊ ˆiÊ-«ˆi}iÀiviÀ>ÌiÊ`iÃÊ`ÊØLiÀÃi˜`i˜]ʘ>V…`i“Ê`iÀÊ4LiÀtragung der Ausgabereste zugestimmt ist, von diesen Plänen
jeweils eine Ausfertigung bis spätestens zum 21. Januar 2013
dem HCC – Zentrale Stelle – an die Emailadresse [email protected] mit dem Betreff „Ausgabereste“ und dem
Referat III 5.
UÊ >ÃÊ
ÊqÊ<i˜ÌÀ>iÊ-ÌiiÊqÊiÀv>ÃÃÌÊ`ˆiʈ˜Ê`>ÃÊ>ÕÅ>ÌÍ>…ÀÊ
2013 zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe im HKRVerfahren bis spätestens zum 4. Februar 2013. Anschließend
verprobt die Zentrale Stelle die Liste der verbliebenen Ausgabereste und Vorgriffe.
UÊ >ÃÊ,iviÀ>ÌÊÊxÊØLiÀÃi˜`iÌÊ`i“Ê,iV…˜Õ˜}ŜvÊiˆ˜iÊ4LiÀÈV…ÌÊ
über alle gebildeten Ausgabereste und Vorgriffe.
C) Haushaltsrechnung
Die Haushaltsrechnung umfasst neben der Rechnungslegung über
die Ausführung des kameralen Haushalts auch die Rechnungslegung über die Ausführung des Produkthaushalts.
1
Kamerale Gesamtrechnungslegung (Beiträge zur Haushaltsrechnung)
1.1
Die Termine für die Erstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung entnehmen Sie der Anlage 1 zu diesem Schreiben.
1.2
Die obersten Landesbehörden erstellen anhand des kameralen Sachbuchs Gesamthaushalt für den 13. HKR-Lauf auf
Grundlage der Arbeitsunterlage zur Anlage 1 der Haushaltsrechnung den Beitrag zum kameralen Teil der Haushaltsrechnung 2012 (ohne Beitrag zur Anlage 5).
Der Ausweis der finanziellen Verpflichtungen in der Anlage
8 zur Haushaltsrechnung („Übersicht über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen und die
im Haushaltsjahr dazu gegebenen Zusagen“) wird ab der
Haushaltsrechnung 2012 um die Angabe der finanziellen
Verpflichtungen aus Zusagen in Vorjahren aufgrund von
Verpflichtungsermächtigungen erweitert. Eine Vorlage zur
Erstellung der Anlage 8 wird bis Ende Dezember im MAP
unter Finanzen -> Haushalt -> Haushaltsrechnung veröffentlicht.
Die Beiträge zur Haushaltsrechnung sind bis zum 28. Februar 2013 dem MdF – Referat III 5 an folgende EmailAdressen zu übersenden: [email protected].
de und [email protected].
Die Beiträge zur Haushaltsrechnung werden vom MdF –
Referat III 5 – erforderlichenfalls an die in der Zentralrechnung ausgewiesenen Werte angepasst.
2
Rechnungslegung über die Ausführung des Produkthaushalts (Anlage 5 zur Haushaltsrechnung)
2.1
Die Rechnungslegung über den Produkthaushalt erfolgt gemeinsam mit dem Jahresabschluss nach Nr. 4.6 der VV zu §§
70 bis 72 und 74 bis 80 LHO und wird der Haushaltsrechnung
als Anlage 5 beigefügt (Anlage 5 zur Haushaltsrechnung
„Rechnungslegung über den Produkthaushalt, Nachweis der
außerplanmäßigen Produkte und Leistungen, Übersicht über
die über- und außerplanmäßigen Mengen und Kosten mit
Begründung“).
2.2
Im Produkthaushalt ist über die nach § 2
2.3
Haushaltsgesetz 2012 (HG 2012) verbindlichen Größen
Rechnung zu legen. Verbindlich sind für alle Produkte, Projekte, Externe und Zwischenbehördliche Leistungen
UÊ `iÀÊ<ÜiVŽÊi˜ÌëÀiV…i˜`Ê`iÀÊ*Àœ`ՎÌLiÃV…ÀiˆL՘}]
UÊ ÀÌÊ Õ˜`Ê 1“v>˜}Ê ˆ˜Ê œÀ“Ê `iÀÊ ˆ˜Ê `i˜Ê *Àœ`ՎÌLBÌÌiÀ˜Ê
ausgewiesenen Mengen und Qualitätskennzahlen,
UÊ iÃ>“ÌŽœÃÌi˜Êiˆ˜iÃÊ*Àœ`ՎÌiÃʘ>V…ÊÅÊÓÊLðÊÓÊÊÓä£Ó]Ê
(„Produktbudget“) oder die Menge und der Preis je Mengeneinheit, wenn sie nach § 2 Abs. 6 HG 2012 im Haushaltsplan für verbindlich erklärt wurden („Menge und
Preis“).
In Fördermittelbuchungskreisen sind nach § 2 Abs. 4 HG
zusätzlich verbindlich
UÊ `ˆiÊiˆÃÌ՘}i˜ÊâՓÊ*Àœ`ՎÌ
UÊ `>ÃÊ i܈ˆ}՘}ÃۜÕ“i˜Ê ­i˜ÌëÀˆV…ÌÊ ˆ˜Ê `iÀÊ ,i}iÊ `i˜Ê
Gesamtkosten) und
UÊ `ˆiʈµÕˆ`ˆÌBÌʍiÊ*Àœ`Վ̰
Nr. 1
2.3.1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Die Rechnungslegung der o.g. verbindlichen Größen erfolgt
in der Anlage 5 zur Haushaltsrechnung im Wesentlichen
durch Soll-Ist-Vergleiche des Leistungsberichtes mit dem
Leistungsplan (gegebenenfalls ergänzt um die Darstellung
von Preis je Mengeneinheit oder Liquidität des Fördermittelbuchungskreises), Abrechnung der Produktbudgets nach
§ 2 Abs. 2 bis 5 und 7 HG 2012 oder Abrechnung nach § 2
Abs. 6 HG 2012, sowie dem Bericht über die Qualitätskennzahlen.
2.3.2 Für die Rechnungslegung über den Zweck, bitte ich im Rahmen der Vollständigkeitserklärung die Haushaltsbeauftragten schriftlich zu erklären, dass alle dem Produkt zugeordneten Mengen, Kosten und Erlöse sowie die Produktabgeltung der Erreichung des in der Produktbeschreibung definierten Zwecks gedient haben.
2.3.3 Zusätzlich ist für die Rechnungslegung über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt der
Fördermittelbuchungskreise in die Vollständigkeitserklärung aufzunehmen, dass keine zusätzlichen Leistungen erbracht wurden bzw. darzulegen, welche zusätzlichen (außerplanmäßigen) Leistungen erbracht wurden.
2.4
Bitte beachten Sie bei der Erstellung der Anlage 5 die Ausführungen in den „Regelungen zu der Aufstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung 2012 des Landes Hessen“.
Diese sowie eine Vorlage zur Anlage 5 der Haushaltsrechnung, eine Datei mit Fallbeispielen zur Anlage 5 und eine
Vorlage für die Vollständigkeitserklärung werden im MAP
voraussichtlich Ende Dezember 2012 unter Finanzen ->
Haushalt -> Haushaltsrechnung veröffentlicht.
2.5
Die operativen Buchungskreise erstellen die Anlage 5 auf
der Datenbasis der Periode 16. (Buchungsstopp 11. April
2013). Für die Fördermittelbuchungskreise gilt als Datenbasis die Periode 16 ohne Ergebnisverwendung.
2.6
2.7
Seite 19
Die Anlage 5 ist bis zum 18. April 2013 an die Spiegelreferate
des MdF zur Qualitätssicherung zu übersenden.
Die Spiegelreferate übersenden die qualitätsgesicherte Anlage 5 in der endgültigen Version bis zum 7. Mai 2013 an das
Referat III 5 (E-Mail: [email protected]
und [email protected]).
D) Konsolidierung
Sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung von
konsolidierten Abschlüssen auf Teilkonzern- und Gesamtabschlussebene werden im Überblick verbindlich in der Anlage 1 zu diesem
Erlass, ergänzend im Konsolidierungstermin- und -aktivitätenplan
(KoTAP) des Landes geregelt.
Eine Übersicht über den Konsolidierungskreis kann der Anlage 2
entnommen werden.
Der KoTAP wird bis zum 14. Dezember 2012 im MAP unter „Finanzen / Haushalt / Haushaltsvollzug / Konsolidierung / Terminund Aktivitätenpläne“ veröffentlicht.
Der Teilkonzernabschluss ist durch die Ministerin/den Minister, im
Verhinderungsfall durch den Vertreter zu unterschreiben. Die Vollständigkeitserklärung ist durch Minister/in und Staatssekretär/in
(als Amtschef) zu unterschreiben.
Wiesbaden, den 6. Dezember 2012
Hessisches Ministerium der Finanzen
H 3025 A – 2012 – III5/H 2202 A – 2012 – III 92
StAnz. 1/2013 S. 17
Anlagen
Anlage 1: Tabellarische Übersicht Termine Jahresabschluss 2012
Anlage 2: Konsolidierungskreis_2012
Seite 20
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Nr. 1
Anlage 1 zum Jahresabschlussschreiben 2012
Tabellarische Übersicht
Termine 2012
Tätigkeit
Zuständigkeit
A) Doppischer Jahresbschluss
Personalfälle HR: Besoldung und Versorgung
Ressort
Anmeldung dezentrale Durchführung der Buchung der Veränderung der
Ressort
"Verbindlichkeit rückzahlbare Zuführung"
Personalfälle HR: Tarifpersonal
Ressort
Fakturierung Lieferungen/Leistungen an Landesdienststellen bis 12.12.2012
Ressort
letzter Zahllauf
HCC
Abrechnung Zahlstellen inkl. Kontoauszug
Ressort
Abrechnung Finanzkassen
Ressort
Fakturierung Lieferungen/Leistungen an Landesdienststellen bis 31.12.2012
Ressort
Bildung Rückstellungen für ausstehenden Rechnungen die nicht bis zum
Ressort
Stichtag vorliegen
Buchungsstopp Periode 12
HCC
Buchung nur noch in Abstimmung mit HCC-Hauptbuch
Ressort
HCC - Ermittlung und Buchung Verbindlichkeit rückzahlbare Zuführung
HCC
Vollzugsmeldung dezentrale Buchungen Finanzierungskonzept
Ressort
HCC - Abstimmung Daten für zentrale Jahresabschlussbuchungen
HCC
Fördermittelbuchungskreise - Meldung Daten für zentrale Buchungen nach
Ressort
Finanzierungskonzept
Buchungsstopp Periode 13
HCC
Prüffähige Einzelabschlüsse ohne Beiträge zur Anlage 5 an MdF
Ressort
Beantragung Gewinnrücklage
Ressort
Entscheidung über Gewinnrücklage
MdF
Buchungsfreie Zeit
alle
Übersendung Buchungslisten/Hinweise aus Prüfungstätigkeit
Ressort
Abstimmung Buchungsliste/Hinweise aus Prüfungstätigkeit mit HCC
alle
Buchungsstopp Periode 14
HCC
Buchungsstopp Periode 15 (1)
HCC
Buchungsstopp Periode 16 (1)
HCC
Eventuell Antrag auf Anpassung der Gewinnrücklage
Ressort
Entscheidung über Anpassung Gewinnrücklage
MdF
Buchungsstopp Periode 15 (2)
HCC
Buchungsstopp Periode 16 (2)
HCC
Übermittlung geprüfte Abschlussunterlagen an MdF
Ressort
Abgabetermin genehmigte Einzelabschlüsse an MdF und HRH
Ressort
B) Kameraler Abschluss
12. HKR-Lauf
HCC
Sachbuch Gesamthaushalt 12. HKR-Lauf
HZD
13. HKR-Lauf
HCC
Sachbuch Gesamthaushalt 13. HKR-Lauf
HZD
Beantragung kamerale Rücklage
Ressort
Beantragung zu Übertragende Ausgabereste und Vorgriffe
Ressort
Entscheidung über kamerale Rücklage
MdF
Entscheidung über Ausgabereste und Vorgriffe
MdF
C) Haushaltsrechnung (HHR)
Arbeitsunterlage Anlage 1 an oberste Landesbehörden (Basis Sachbuch
HZD
Gesamthaushalt 13.HKR-Lauf)
HZD
Erstellung und Übersendung folgender Unterlagen für HCC- Zentrale Stelle
(Basis Sachbuch Gesamthaushalt 13.HKR-Lauf):
- Zentralrechnung (Soll-Ist-Vergleich des Haushaltes auf Einelplanebene)
- "Zusammenstellung Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem
Rechnungssoll" nach Einzelplänen
- Hauptrechnung (Soll-Ist-Vergleich des Gesamthaushaltes auf
Hauptgruppenebene)
- "Übersicht über die Ist-Ergebnisse - einschl. der verbliebenen Haushaltsreste nach Einnahme- und Ausgabegruppen
Übersendung an zuständige oberste Landesbehörden und MdF -Referat III 5:
HCC
- Zentralrechnung
- Zentrale
-"Zusammenstellung Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem
Stelle
Rechnungssoll"
- eine Übersicht über die Zweckbestimmungen bei apl Einnahmen und
Ausgaben sowie bei Ausgaben zu Lasten von Ausgaberesten, deren
Zweckbestimmungen im Haushaltsplan nicht mehr vorgesehen sind.
Übersendung an MdF -Referat III 5:
- Zentralrechnung
- Access-Datenbank der Rechnung
-"Zusammenstellung Vergleich des Rechnungsergebnisses mit dem
Rechnungssoll" aller Einzelpläne nach Kapitel sowie nach Einzelplänen
- Hauptrechnung
- Übersicht über die Ist-Ergebnisse - einschl. der verbliebenen Haushaltsrestenach Einnahme- und Ausgabegruppen
- Gruppierungsübersicht nach Hauptgruppen (§ 85 Nr. 3 LHO)
- Funktionenübersicht nach Hauptfunktionen (§ 85 Nr. 4 LHO)
Abgabe der Beiträge zu HHR (ohne Anlage 5)
Beiträge zur Anlage 5 der HHR an Spiegelreferate MdF zur
Qualitätssicherung
Beiträge zur Anlage 5 der HHR von Spiegelreferate MdF an III 5
D) Konsolidierter Jahresabschluss
Konsolidierung: Periodischer Extrakt
Konsolidierung: manuelle Meldedaten/Zusatzmeldedaten
Konsolidierung: Handelsbilanz II
Konsolidierung: Schuko/Aeko usw.
Vorlage an die Prüfer: prüffähiger, vollständiger Teilkonzernabschluss
Konsolidierung: Buchungsfreie Zeit
Konsolidierung: Übersendung Beleglisten/Hinweise aus Prüfungstätigkeit
Konsolidierung: Buchungsstopp für das Jahr 2012
Übermittlung Abschlussunterlagen an HMdF
Gesamtabschluss:Vorlage an die Prüfer: prüffähiger, vollständiger
Gesamtabschluss
Abgabe unterschriebener TK Abschluss nach Einarbeitung der Hinweise
aus der Prüfung an MdF und HRH
Termin
Abschlussart
09.11.2012
01.12.2012
Einzelabschluss
Einzelabschluss
07.12.2012
12.12.2012
27.12.2012
02.01.2013
04.01.2013
04.01.2013
08.02.2013
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
11.01.2013
21.01.2013
25.01.2013
27.01.2013
01.02.2013
01.02.2013
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
07/08.02.2013
15.02.2013
01.03.2013
14.03.2013
18.03.2013
19.03.2013
22.03.2013
28.03.2013
28.03.2013
28.03.2013
02.04.2013
08.04.2013
11.04.2013
11.04.2013
18.04.2013
31.05.2013
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
Einzelabschluss
04.01.2013
07.01.2013
07.02.2013
11.02.2013
17.01.2013
17.01.2013
21.01.2013
21.01.2013
kameraler Abschluss
kameraler Abschluss
kameraler Abschluss
kameraler Abschluss
kameraler Abschluss
kameraler Abschluss
kameraler Abschluss
kameraler Abschluss
14.02.2013
Haushaltsrechnung
14.02.2013
Haushaltsrechnung
21.02.2013
Haushaltsrechnung
HZD
21.02.2013
Haushaltsrechnung
Ressort
Ressort
28.02.2013
18.04.2013
Haushaltsrechnung
Haushaltsrechnung
MdF
07.05.2013
Haushaltsrechnung
HCC
Ressort
Ressort
HCC
Ressort
12.04.2013
12.04.2013
12.04.2013
19.04.2013
06.05.2013
Konsolidierung
Konsolidierung
Konsolidierung
Konsolidierung
Konsolidierung
alle
Ressort
HCC
Ressort
MdF
21.05.2013
21.05.2013
24.05.2013
24.05.2013
10.06.2013
Konsolidierung
Konsolidierung
Konsolidierung
Konsolidierung
Konsolidierung
MdF
26.07.2013
Konsolidierung
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Seite 21
Anlage 2 zum Jahresabschlussschreiben 2012
Konsolidierungskreis 2012
Ressort/ Konsolidierungskreis
Konsolidierungseinheiten/Buchungskreisnummer
Bezeichnung des Buchungskreises/der
Konsolidierungseinheit
Veränderung
Landtag
LTDSB
2010
Hessischer Landtag/
Hessischer Datenschutzbeauftragter
Hess. RH
HRH
2020
Hessischer Rechnungshof
Staatsgerichtshof
SGH
2040
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
2100
2110
2120
2130
2195
2200
2210
2220
2263
2264
2265
2266
2267
2290
2502
2295
2300
2302
2311
2312
2313
2314
2395
Hessische Staatskanzlei
Hessische Landesvertretung
Hessisches Statistische Landesamt
Hessische Landeszentrale für politische Bildung
Förderbuchungskreis Hessische Staatskanzlei
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Landesamt für Verfassungsschutz
Hessische Bezügestelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Regierungspräsidium Gießen
Regierungspräsidium Kassel
Verwaltungsfachhochschule
Hessische Landesfeuerwehrschule
Polizeibehörden
Bezügezahlung
Förderbuchungskreis HMdIuS
Schulbereich
Erwachsenenbildung
Hessisches Kultusministerium
Staatliche Schulämter
Amt für Lehrerbildung
Institut für Qualitätsentwicklung
Förderbuchungskreis HKM
2400
Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa
2410
2420
2430
2440
2450
2460
2470
2480
2495
2500
2630
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Hessische Arbeitsgerichtsbarkeit
Staatsanwaltschaften
Hessisches Finanzgericht
Hessischer Justizvollzug
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
IT Stelle der hess. Justiz
Förderbuchungskreis HMdJIE
Hessisches Ministerium der Finanzen
Hessisches Competence Center für Neue
Verwaltungssteuerung (HCC)
Finanzierung Landesbetriebe HMdF
Hessische Bezügestelle
entfällt nun BKR 2220
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Hessisches Baumanagement
Steuerverwaltung
Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a.
d. Fulda
Hessisches Immobilienmanagement
Hessische Lotterieverwaltung
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung
Hessen Mobile Straßen- und Verkehrsverwaltung
Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und
Geoinformation
Hessische Eichdirektion
2640
Landesbetrieb Staatliche Technische Überwachung Hessen
2695
2700
2795
Förderbuchungskreis HMWVL
Hessisches Sozialministerium
Förderbuchungskreis HSM
Geschäftsbereich
Hess. MP
HMdIuS
HKM
HMdJIE
21
22
23
24
2505
HMdF
25
2506
2510
2515
2540
2560
2580
2593
0444
2600
2610
HMWVL
HSM
26
27
2620
Vormals BKR 2520
Vormals TK Finanzierung
Seite 22
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Nr. 1
Konsolidierungskreis 2012
Ressort/ Konsolidierungskreis
Konsolidierungseinheiten/Buchungskreisnummer
6579
6580
6582
Hessisches
Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
Hessischer Landtag/
und Verbraucherschutz
Landesbetriebe und Kommunalisierung HMUELV
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Landesbetrieb Hessen-Forst
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
Förderbuchungskreis HMUELV
Betrieb gewerblicher Art Staatsweingüter Kloster Eberbach
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Hochschulen HMWK
Staatstheater Kassel
Hessisches Staatstheater Wiesbaden
Staatstheater Darmstadt
Historisches Erbe
Information und Dokumentation
Landesbetrieb Archivschule Marburg
Förderbuchungskreis HMWK
Philipps-Universität Marburg
Justus Liebig-Universität Gießen
Technische Universität Darmstadt
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Universität Kassel
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am
Main
Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Hochschule Darmstadt
Fachhochschule Frankfurt am Main
6583
Technische Hochschule Mittelhessen
6586
6585
6561
2501
2525
2530
2541
2550
2595
Hochschule Rhein-Main
Hochschule Fulda
Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Zahlungsverkehr HCC
Vorsorgekasse
Staatliche Hochbaumaßnahmen
Hessisches Baumanagement Projekte
Finanzierungsbuchungskreis
Fördermittelbuchungskreis HMdF
2800
HMUELV
28
HMWK
29
2806
2810
2820
2850
2870
2895
280001
2900
2906
2910
2911
2912
2920
2930
2940
2995
6576
6574
6570
6571
6568
6578
Finanzierung
FIN
Bezeichnung des Buchungskreises/der
Konsolidierungseinheit
Veränderung
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
10
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums
Vom 6. Dezember 2012
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes
Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die
Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S.
1262) wird bestimmt:
§1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als
Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
a) für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den
Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf das
Landesschulamt für seinen Aufgabenbereich,
b) für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den
Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der
jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder
der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem
Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung
vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 26. März 2012 (GVBl. I S. 62), übertragen wurden, auf die Regierungspräsidien.
c) für Rechtstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder
andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über Zuständigkeiten in
beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf die Hessische Bezügestelle.
(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Absatz 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
§2
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung
eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem
Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
(2) Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
a) Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen
über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen
Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem
Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
b) Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Ver-
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
tretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Landesschulamt
zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden
Fassung nicht überschreiten,
c) Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a
oder § 15b HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der
Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss
dem Landesschulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen,
d) für Schulleiterinnen und Schulleiter selbständiger allgemein
bildender und beruflicher Schulen sowie rechtlich selbständiger
beruflicher Schulen Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 127d Abs. 2 in Verbindung mit § 127c Abs. 2 Satz 2
HSchG.
(3) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu
ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO
auf die Dienststellen übertragen, die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind. Die Befugnis nach §
59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO
und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete
handelt, auf die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
(4) Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder
die dingliche Belastung (zum Bespiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurecht) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung.
Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Sollte
dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist
der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. Satz
1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Bespiel Leihe, Miete, Pacht). Unbeschadet
der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf allgemein die tageoder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der
Schulen, deren Träger das Land ist) nicht meiner Zustimmung.
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen
vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt
und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich
eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche
Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum
Zwecke der Wertermittlung vor Abschluss des Vertrages vorzulegen.
(5) Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu
unterbleiben (vergleiche VV zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, StAnz.
S. 2678, in der Fassung vom 19. November 2007, StAnz. S. 2292).
Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage bei dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
(6) Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung
von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils
geltenden Fassung.
§3
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
(1) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
a) bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten
sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten,
Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren
Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die
Hessische Bezügestelle,
b) bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, durch die
Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der
Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle,
die die Auszahlung anzuordnen hat,
c) bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle,
die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines
geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat
diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die
zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem
Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
Seite 23
§4
Ermächtigung und Berichtspflicht
(1) Vor
a) der Erhebung einer Klage
b) dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich)
aufgrund einer Streitverkündung sowie
c) der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln
aufgrund einer Beiladung
ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als
5 000 Euro beträgt.
Meiner Ermächtigung bedürfen
a) die Abgabe eines Anerkenntnisses
b) der Abschluss eines Vergleichs sowie
c) die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Wenn
es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter
Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.
(2) In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über
die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn
a) das Land beigeladen wird,
b) Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,
c) kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,
d) die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden,
bestritten wird,
e) zu erwarten ist, dass dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall
hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung
zukommt.
In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist
mir alsbald zu berichten,
a) wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist,
b) über den Ausgang des Rechtsstreits.
(3) Die Berichte zu Abs. 1 und zu Abs. 2 Satz 1 sind so frühzeitig
vorzulegen, dass während der Widerrufs- bzw. Rechtsmittelfrist
gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender
Ressorts eingeholt werden kann.
(4) Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten: „ Das Land Hessen, vertreten
durch …,“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
(5) Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht,
von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder
dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozessoder Terminvollmacht erteilt. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtanwälte nur in
besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der
Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung
einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich machen, anzugeben. Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten
grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
(6) Über Rechtstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro
übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist
dem Kultusministerium auf dem Dienstweg zur Unterrichtung des
Ministeriums der Finanzen zu berichten.
(7) Bei Rechtstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten
vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Abs. 4 genannte
Formel nicht zu verwenden. Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.
§5
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen bei der
Pfändung von Bezügen von Beschäftigten, Auszubildenden,
Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, und sonstigen Ansprüchen
(§ 3 Abs. 1 b) und c))
(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sie sind unter
Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge
zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
der Stelle zu, die nach § 3 Abs. 1 c) dieser Anordnung zur Vertretung
bei der Zustellung berufen ist.
(3) Die nach Abs. 2 zur Verfügung zuständige Stelle erlässt nach
schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die
erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung sonst
zuständigen Stelle. Die Anordnung zur Auszahlung soll, soweit das
möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss ist ihr beizulegen.
(4) Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder
dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihrer Anordnung
Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie
zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem
Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
(5) Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die
Weisung auf vorläufige Einhaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob
innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung
folgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen
Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.
(6) Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet
und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen oder die
Gläubiger einer Befriedung in der von der nach Abs. 2 verfügenden
Stelle festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen,
den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat
den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen. Die Mitteilung an das
Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die für die Zahlung zuständige Stelle aus.
(7) Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen
Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von
Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Anordnung zur Auszahlung abzuändern; Abs. 4 S. 1 gilt entsprechend.
Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der für die Zahlung zuständige Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die für die Zahlung zuständige Stelle hat auf Veränderungen in
den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn
nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies
gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens
ein Abzug zunächst unterbleiben musste, durch Dienstalterzulagen
oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
(9) Treten Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, deren oder dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Geschäftsbereich
des Hessischen Kultusministeriums in den Geschäftsbereich eines
anderen Ressorts über, so hat die für die Zahlung bisher zuständige
Stelle der fortan zuständigen Stelle von den noch nicht erledigten
Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vergleiche auch
hierzu § 833 ZPO).
§6
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 1. August
1997 (StAnz. S. 2519), zuletzt geändert durch die Anordnung zur
Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen
im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 9.
Dezember 2011 (StAnz. S. 1620), wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch im
Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 6. Dezember 2012
Die Hessische Kultusministerin
gez. B e e r
– Gült.-Verz. 132 –
StAnz. 1/2013 S. 22
Nr. 1
11
Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen
Kultusministeriums
Vom 17. Dezember 2012
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes
Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die
Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S.
1262) wird bestimmt:
§1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss,
Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten
der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungsund Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder
als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, dem
Landesschulamt für seinen Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Landesschulamt auch für
die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung – Dr.-FrankNiethammer-Institut – übertragen.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,
Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, weitere Beschäftigte
in der Schulaufsicht, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15
TV-H.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss
von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis
13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für
Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren
übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen
der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder
der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz
(HSchG).
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss
von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und
Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15 a Abs. 1 HSchG
übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen,
die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen
erfordern, gilt Abs. 1.
(6) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss
von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis
14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der
selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie
der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127
d und 127 e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal
im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen, soweit es sich um Personal handelt, das von den
Schulen aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung vom
Land finanziert wird.
(7) In den Fällen der Abs. 4 bis 6 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung
durch das Landesschulamt in Anspruch zu nehmen.
§2
(1) Das Landesschulamt ist, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für seinen Geschäftsbereich zuständig,
1. nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
2. nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs.
5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
a) die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst anzuordnen,
b) die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
c) das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
3. nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen
und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
4. nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung es zuständig
ist, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
5. nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-,
Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
6. nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
7. nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung es zuständig ist, Sonderurlaub zu gewähren,
8. nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3
Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt
kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
9. die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Landesschulamt auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung – Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind zuständig,
1. nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen für Beschäftigte ihrer Schule bis zu einem Wert von 75 Euro
im Einzelfall zu erteilen,
2. nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3
Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt
kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen für
Beschäftigte ihrer Schule zu gewähren.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127 d und 127 e HSchG
sind zuständig,
1. nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule anzuordnen,
2. nach § 4 TV-H Beschäftigte ihrer Schule abzuordnen; eine Abordnung setzt die vorherige Unterrichtung des Landesschulamtes und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule voraus.
§3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen
nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten
nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß.
§4
(1) Die Übertragung der Befugnis nach § 1 Abs. 6 und der Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 erfolgt insgesamt und unter dem Vorbehalt
des Einvernehmens der jeweiligen Schule im Rahmen der Umwandlung in eine selbstständige Schule nach § 127 d HSchG. Die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule nach
§ 127 e HSchG lässt die Übertragung der Befugnis nach Satz 1
unberührt.
(2) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterin oder
den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes
sowie für die Leiterinnen und Leiter der weiteren Dienstsitze des
Landesschulamtes die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterin oder den
Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie
für die Leiterinnen und Leiter der weiteren Dienstsitze des Landesschulamtes mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils
drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem
Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
(3) Dem Landesschulamt bleibt es vorbehalten, die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Befugnisse nach § 1 Abs. 4
bis 6 und die nach § 2 Abs. 3 und 4 dieser Anordnung übertragenen
Zuständigkeiten im Einzelfall jeweils an sich zu ziehen.
(4) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse
und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 sowie nach § 4 Abs. 3
dieser Anordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.
§5
(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 22. Juni 2011 (StAnz. S. 939) wird aufgehoben.
Seite 25
(2) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Wiesbaden, den 17. Dezember 2012
Die Hessische Kultusministerin
gez. B e e r
– Gült.-Verz. 3200 –
StAnz. 1/2013 S. 24
12
Urkunde über Zusammenlegung der Ev. Matthäusgemeinde
Rüsselsheim und der Ev. Stadtkirchengemeinde Rüsselsheim zur Evangelischen Martinsgemeinde Rüsselsheim
Nach § 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit
§ 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf
die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rüsselsheim Folgendes beschlossen:
§1
Die Evangelische Matthäusgemeinde Rüsselsheim und die Evangelische Stadtkirchengemeinde Rüsselsheim, beide Evangelisches
Dekanat Rüsselsheim, werden am 1. Januar 2013 Evangelischen
Rüsselsheim zusammengelegt.
§2
Die Evangelische Martinsgemeinde Rüsselsheim Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Matthäusgemeinde Rüsselsheim
und der Stadtkirchengemeinde Rüsselsheim.
§3
Das Grundvermögen der Evangelischen Matthäusgemeinde Rüsselsheim der Evangelischen Rüsselsheim ist im Grundbuch unter
der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Martinsgemeinde
Rüsselsheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 4. Dezember 2012
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
gez. Z a n d e r
Oberkirchenrätin
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 11. Dezember 2012
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 880.020.000 – 47
StAnz. 1/2013 S. 25
13
Urkunde über die Neuordnung der Katholischen Pfarreien
und Kirchengemeinden Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St.
Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig,
Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden;
St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie St. Peter und Paul,
Wiesbaden-Schierstein
1. Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß c. 515 § 2 CIC werden die Katholischen Pfarreien
Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und
Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich;
sowie St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein, die zugleich
Kirchengemeinden sind, aufgehoben und gemäß c. 121 CIC zu
einer neuen Pfarrei und Kirchengemeinde vereinigt, die den
Namen „St. Peter und Paul, Wiesbaden“ trägt. Die neue Kirchengemeinde „St. Peter und Paul, Wiesbaden“ ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgelösten Kirchengemeinden Herz
Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden;
St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie
St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein.
2. Das Gebiet der neuen Pfarrei „St. Peter und Paul, Wiesbaden“
umfasst die bisherigen Gebiete der Pfarreien Herz Jesu, Wies-
Seite 26
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
baden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und Sauerland; St.
Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara,
Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich; sowie St. Peter
und Paul, Wiesbaden-Schierstein.
3. Pfarrkirche der neuen Pfarrei ist die auf den Titel „St. Peter
und Paul“ geweihte Kirche in Wiesbaden. Die ehemaligen Pfarrkirchen Herz Jesu, St. Georg und Katharina, St. Hedwig, St.
Kilian, St. Klara, St. Marien und St. Josef sowie die Kirche
Mariä Heimsuchung sind Filialkirchen der neuen Pfarrei.
4. Das gesamte Kirchenvermögen (einschließlich aller Forderungen und Verbindlichkeiten), die Kirchenbücher und die Akten
der bisherigen Katholischen Pfarreien und Kirchengemeinden
Herz Jesu, Wiesbaden-Biebrich; St. Georg und Katharina, Wiesbaden-Frauenstein; St. Hedwig, Wiesbaden-Gräselberg und
Sauerland; St. Josef, Wiesbaden-Dotzheim; St. Kilian, Wiesbaden; St. Klara, Wiesbaden; St. Marien, Wiesbaden-Biebrich;
sowie St. Peter und Paul, Wiesbaden-Schierstein, werden der
neuen Pfarrei und Kirchengemeinde „St. Peter und Paul, Wiesbaden“ zugeführt. Dabei bleiben die bisherigen Zweckbindungen von Vermögensmassen bestehen. Die Kirchenbücher der
Nr. 1
bisherigen Pfarreien und Kirchengemeinden werden zum 31.
Dezember 2012 geschlossen. Die neue Pfarrei und Kirchengemeinde legt neue Kirchenbücher an.
5. Die neue Kirchengemeinde „St. Peter und Paul, Wiesbaden“
führt ein Kirchensiegel mit der Aufschrift: „Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul Wiesbaden – Der Verwaltungsrat“. Das Siegel des Pfarramtes lautet: „Katholische Pfarrei St.
Peter und Paul Wiesbaden“.
6. Diese Urkunde wird zum 1. Januar 2013 wirksam.
Limburg a. d. Lahn, 7. Dezember 2012
+ Dr. Franz-Peter Tebartz-van Elst
Bischof von Limburg
__________________
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 17. Dezember 2012
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 880.340.000 – 60
StAnz. 1/2013 S. 25
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST
14
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren
Archivdienst in Hessen (APOhDArchiv)
Vom 14. Dezember 2012
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) in Verbindung mit
§ 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung
vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410) verordnet die Ministerin
für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Direktor
des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
INHALTSÜBERSICHT
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Auswahl und Einstellung
§ 4 Dienstverhältnis, Urlaub
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
§ 5 Ziel
§ 6 Ausbildungsstellen
§ 7 Dauer und Ablauf
§ 8 Berufspraktische Studien
§ 9 Note der berufspraktischen Studien
§ 10 Fachstudien
§ 11 Note der Fachstudien
§ 12 Transferphase
Dritter Teil
Archivarische Staatsprüfung
§ 13 Gliederung und Zweck
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Prüfungsberechtigung
§ 16 Prüfungsformen und Studienleistungen
§ 17 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 18 Modulprüfungen
§ 19 Abschlussprüfung
§ 20 Note der Abschlussprüfung
§ 21 Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 22 Wiederholung der Prüfungen
§ 23 Ordnungsverstöße
§ 24 Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
§ 25 Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeines
§1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn
des höheren Archivdienstes in Hessen.
§2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst kann nur
eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
nach dem Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung
erfüllt,
2. das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem
Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen
hat und
3. angemessene Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen
Fremdsprache nachweist,
4. höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerberinnen oder
Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des
§ 4 Abs. 2 HLVO von ihrer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zu
einem Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden
(§ 17 Abs. 1 HLVO). Angestellte, die mindestens drei Jahre im
öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten des
höheren Archivdienstes wahrgenommen werden, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden (§ 17 Abs. 2 HLVO).
§3
Auswahl und Einstellung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt
nach Durchführung eines strukturierten Auswahlverfahrens.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
2. das Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung,
3. Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten,
4. ein Nachweis angemessener Sprachkenntnisse gemäß § 2 Nr. 3,
5. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als behinderter Mensch.
Bei den in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie.
§4
Dienstverhältnis, Urlaub
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Archivreferendarin“ oder
zum „Archivreferendar“ ernannt.
(2) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare werden mit
ihrer Ernennung dem Ausbildungsarchiv zugewiesen.
(3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung
nicht beeinträchtigt wird (§ 4 HUrlVO). Während der Fachstudien
an der Archivschule in Marburg soll er in den Zeiten genommen
werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
§5
Ziel
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräfte für die
Laufbahn des höheren Archivdienstes auszubilden, die vielseitige
berufliche und soziale Handlungskompetenzen besitzen, um die an
sie gestellten Aufgaben des höheren Archivdienstes wahrnehmen
zu können. Das Studium an der Archivschule Marburg vermittelt
den Referendarinnen und Referendaren die archivwissenschaftlichen Kompetenzen und Methoden durch anwendungsbezogene
Lehre; die Ausbildungsphase in den Ausbildungsarchiven vermittelt vornehmlich berufspraktische Kompetenzen, die zur Erfüllung
der archivfachlichen Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich sind. Die Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung des
höheren Archivdienstes sollen insbesondere über fachliche Fähigkeiten und fachübergreifende Kompetenzen verfügen. Dazu gehört
die Fähigkeit zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Erfassung und Bewältigung von archivfachlichen Aufgaben unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen
Anforderungen ebenso wie die Fähigkeit zum Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen.
Darüber hinaus sollen die Befähigung zu leitender Tätigkeit und
die Bereitschaft, als Führungskraft verantwortlich und selbständig
zu handeln entwickelt werden.
§6
Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsstellen sind
1. das vom für das Archivwesen zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildungsarchiv oder die von diesem bestimmten
Ausbildungsarchive,
2. die Archivschule Marburg,
3. vom Ausbildungsarchiv oder von den Ausbildungsarchiven bestimmte weitere Einrichtungen.
(2) Das Ausbildungsarchiv übt die Dienstaufsicht über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar aus. Es kann einzelne Befugnisse auf die Archivschule Marburg oder andere Ausbildungsstellen übertragen.
(3) In ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Weisungen der Ausbildungsstelle.
(4) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder
der Leiter des Ausbildungsarchivs oder eine von ihr oder von ihm
bestellte Beamtin oder ein bestellter Beamter des höheren Archivdienstes.
§7
Dauer und Ablauf
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der
Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst (Archivarische
Staatsprüfung) ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich
wie folgt:
1. berufspraktische Studien einschließlich zwei Praktika von
jeweils einem Monat……………………...…..acht Monate
2. Fachstudien ………………………………....…zwölf Monate
3. Transferphase……………………………….....drei Monate
4. Prüfungsphase mit Abschlussprüfung…….ein Monat
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(3) Der Vorbereitungsdienst endet
1. bei Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung mit erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung (§ 7 Abs. 2 Nr. 4), frühestens jedoch mit dem allgemein oder im Einzelfall festgelegten
Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2. bei Nichtbestehen der Wiederholung einer Modulprüfung oder
der Abschlussprüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HLVO).
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist damit beendet. Wird die
Abschlussprüfung während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so
endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 HLVO).
(4) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Tätigkeiten entscheidet das zuständige Ministerium oder die von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe von § 8
Abs. 3 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung.
(5) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische
und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr-und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Im
Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen oder Studienleistungen zu erbringen, die mit Punkten und einer Note zu bewerten sind. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben.
Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen.
(6) Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach
dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand
von 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 122
ECTS-Punkte (3.660 Stunden).
§8
Berufspraktische Studien
(1) Die berufspraktischen Studien werden im Ausbildungsarchiv
und den von diesem bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu
berücksichtigen. Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen
Studien sind mit denen der Fachstudien abzustimmen.
(2) Während der berufspraktischen Studien soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines
öffentlichen Archivs eingeführt werden.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar soll während
der berufspraktischen Studienzeiten grundlegende Kompetenzen
und Fähigkeiten erwerben
1. in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und in der Erschließung von Archivgut,
2. in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken,
3. in Fragen der Nutzung und Bereitstellung von Archivgut,
4. in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements.
(4) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in Module und
umfassen folgende Gebiete:
1. Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut,
2. Archivalische Quellenkunde,
3. Sicherung und Erschließung von Archivgut,
4. Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut,
5. Archivmanagement und Archivrecht.
Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung.
(5) Während der berufspraktischen Studien sind 4 Module zu absolvieren. Die berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 42
ECTS-Punkte (1.260 Stunden).
§9
Note der berufspraktischen Studien
(1) Das Ausbildungsarchiv ermittelt die Punktzahl und Note der
berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den bestandenen 4 Modulen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erläutert
der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.
§ 10
Fachstudien
(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule Marburg statt. Die
Lehrinhalte der Module sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und handlungsorientiert zu vermitteln. Dabei sind die Belange der verschiedenen Archivsparten
in Deutschland angemessen zu berücksichtigen.
(2) Während der Fachstudien sollen der Archivreferendarin oder
dem Archivreferendar die fachspezifischen und fachübergreifenden
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
methodischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse für die
Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst vermittelt werden.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar soll während
der Fachstudien die Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben zur
1. selbständigen Erweiterung der historischen und archivarischen
Fachkenntnisse,
2. Steuerung der archivarischen Fachaufgaben auf der Grundlage
ihres Fachwissens und der zur Verfügung stehenden Ressourcen,
3. Erfüllung der Fach- und Führungsaufgaben in der digitalen
Welt,
4. Einschätzung und Weiterentwicklung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen.
(4) Die Fachstudien gliedern sich in Module und umfassen folgende
Gebiete:
1. Archivwissenschaft,
2. Verwaltungswissenschaft und Archivmanagement,
3. Historische Hilfswissenschaften.
Außerdem finden archivwissenschaftlich begründete Studienfahrten statt.
Die Inhalte der Fachgebiete regelt die Studienordnung.
(5) Während der Fachstudien sind 9 Module zu absolvieren. Die
Fachstudien umfassen insgesamt 60 ECTS-Punkte (1.800 Stunden).
(6) Die Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in deutscher
Sprache durchgeführt. Im Zuge des Prozesses der europäischen
Integration können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache durchgeführt werden.
§ 11
Note der Fachstudien
(1) Die Archivschule ermittelt die Punktzahl und Note der Fachstudien durch Mittelwertbildung der Prüfungsergebnisse aus den
bestandenen 9 Modulen.
(2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter erläutert der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar in einem Gespräch die
Noten der Prüfungsleistungen in den Fachstudien.
§ 12
Transferphase
(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15
ECTS-Punkte (450 Stunden). Sie findet nach den Fachstudien als
dreimonatiges gemeinsames Projekt der Archivschule und des Ausbildungsarchivs statt. Sie wird von der Projektleiterin oder dem
Projektleiter im Ausbildungsarchiv und von einer Dozentin oder
einem Dozenten der Archivschule betreut.
(2) In der Transferphase soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar nachweisen, dass sie oder er praxisrelevante Fragestellungen aus den Inhalten der Fachstudien selbständig nach archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten kann. Die Ergebnisse
stellt sie oder er in der Transferarbeit dar.
(3) Die Fragestellung wird auf Vorschlag der Archivreferendarin
oder des Archivreferendars vom Ausbildungsarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Die ausgewählte
Fragestellung wird der Archivschule Marburg spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt.
(4) Die Transferarbeit ist fristgerecht beim Ausbildungsarchiv und
bei der Archivschule einzureichen.
(5) Die Transferarbeit ist von einem Mitglied des Lehrkörpers der
Archivschule und der Projektleiterin und dem Projektleiter in dem
Ausbildungsarchiv zu bewerten. Die abschließende Punktzahl und
Note wird von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungsarchivs
durch die Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note
der Transferarbeit ist der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf
Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
Dritter Teil
Archivarische Staatsprüfung
§ 13
Gliederung und Zweck
(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie
besteht aus der Gesamtheit der nach den §§ 8, 10 und 12 abzulegenden Modulprüfungen und der Abschlussprüfung.
(2) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die
Archivreferendarin oder der Archivreferendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für die
Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzt.
(3) Für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung sind 14
Module und die Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
Nr. 1
(4) Bei allen Teilen der Archivarischen Staatsprüfung sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht
geringer bemessen werden (§ 6 Abs. 2 HLVO).
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Zur Planung, Koordination und Durchführung der Prüfungen
wird bei der Archivschule Marburg ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers der Archivschule;
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der entsendenden Landesarchivverwaltungen oder des Bundes;
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften.
(2) Das für das Archivwesen zuständige Ministerium beruft auf
Vorschlag der oder des Vorsitzenden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr.
2 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Auf Vorschlag des Beirates
der Archivschule beruft es die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und
seine Vertreterinnen oder seine Vertreter. Auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften beruft es das
Mitglied nach Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach
Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder des Prüfungsausschusses
ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger berufen sind. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des
Monats, mit dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den
Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den
Ruhestand eintritt oder aus dem Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied
während der Amtszeit aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit berufen. Die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können vom
zuständigen Ministerium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende und mindestens zwei
Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich
wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen
gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind
bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und
Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
§ 15
Prüfungsberechtigung
(1) Zur Prüferin oder zum Prüfer wird vom Prüfungsausschuss
grundsätzlich der oder die Modulverantwortliche bestellt. Ist eine
weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer erforderlich, so kann ein
Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule oder eine Vertreterin
oder ein Vertreter des Ausbildungsarchivs bestellt werden.
(2) Zur Prüferin oder zum Prüfer können Archivarinnen und Archivare bestellt werden, die die Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Für Prüfungen, die spezifische, nicht archivarische Fachkenntnisse
erfordern, können auch Lehrkräfte bestellt werden, die ein Hochschulstudium absolviert und mehrjährige Berufserfahrung im von
ihnen unterrichteten Fach haben.
§ 16
Prüfungsformen und Studienleistungen
Als Prüfungsformen und Studienleistungen während des Vorbereitungsdienstes werden bestimmt:
1. Klausur
Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche
Arbeit, in der die Referendarinnen und Referendare ohne Hilfsmittel oder unter Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel die
gestellten Aufgaben allein und selbstständig bearbeiten. Die
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 120, höchstens 240 Minuten. Die Arbeit ist spätestens am Ende der vorgegebenen
Bearbeitungszeit abzugeben.
2. Hausarbeit
Eine Hausarbeit ist die auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgte selbständige Bearbeitung eines Themas, deren Erkenntnisse die Referendarin oder der Referendar systematisch schriftlich darlegt.
3. Referat mit Ausarbeitung
Ein Referat besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, in dem sich die Referendarin oder der Referendar mit
einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung
einschlägiger Quellen auseinandersetzt. Der mündliche Teil besteht aus einem Vortrag von mindestens 20, höchstens 45 Minuten. An den Vortrag schließt sich eine von der Referentin oder
dem Referenten zu leitende Diskussion an. Das Referat soll in
freien Formulierungen und unterstützt durch eine angemessene
Präsentationstechnik gehalten werden. In der schriftlichen Ausarbeitung sind die wichtigsten Ergebnisse des Referates und der
Diskussion auf höchstens fünf Seiten strukturiert darzustellen.
4. Fallbearbeitung
Eine Fallbearbeitung kann aus einer oder mehreren Studienleistungen bestehen. Studienleistungen können sowohl die schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas mit anschließender Präsentation als auch eine durchzuführende praktische
Übung sein. Zu Beginn der Lehrveranstaltung sind die Studienleistungen abschließend zu benennen.
5. Posterpräsentation
Eine Posterpräsentation stellt zentrale Forschungsergebnisse
zu einem spezifischen Thema visuell aufbereitet in der Regel in
Form eines Plakates bereit. Sie ersetzt keinen Fachvortrag, sondern ermöglicht es Interessenten, sich fachspezifisch schnell und
präzise über ein Thema zu informieren. Die Verwendung von
Texten, Grafiken und Visualisierungen ist ein zentraler Bestandteil einer Posterpräsentation.
6. Portfolio
Das Portfolio ist eine Zusammenstellung von Arbeiten einer
Referendarin oder eines Referendars, die Bemühen, Fortschritte
und Erfolge der Lernenden belegen. Es umfasst eine Zusammenstellung von mehreren Aufgaben, z. B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Kurzreferat, Übungsaufgaben, Essay, die im
Verlauf eines Moduls erbracht und dokumentiert wurden. Es
soll auch einen Anteil Selbstreflexion über den Lernprozess
enthalten. Ziel des Portfolios ist es, den Lernfortschritt der
Referendarinnen und Referendare innerhalb eines bestimmten
Zeitraums aufzuzeigen. Es soll zu einer Bewusstmachung des
eigenen Lernens führen und ist gleichzeitig das Produkt, das
die Referendarinnen und Referendare als Ergebnis des Prozesses gestalten. Die Studierenden werden an der Auswahl des
Inhalts, der Kriterien für die Auswahl und den Bewertungskriterien beteiligt. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.
7. Transferarbeit
In der Transferarbeit soll die Referendarin oder der Referendar
eine Fragestellung aus der Praxis unter Anwendung der Kenntnisse aus den Fachstudien selbständig wissenschaftlich bearbeiten, einen Lösungsvorschlag entwickeln und schriftlich auf
höchstens 30 Seiten ausarbeiten.
8. Leitungsübung
In der Leitungsübung soll die Referendarin oder der Referendar
an einem Fallbeispiel nachweisen, dass sie oder er die erworbenen Fach- und Führungskompetenzen als Leiterin oder Leiter
eines Einzel- oder Gruppengesprächs in mündlicher Form einsetzen kann. Die Leitungsübung soll inklusive Vorbereitungszeit
die Dauer von 50 Minuten nicht überschreiten.
9. Mündliche Prüfung
Durch die mündliche Prüfung soll die Referendarin oder der
Referendar nachweisen, dass sie oder er übergreifende Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und einordnen kann
oder auf praxisorientierte Fragestellungen anwenden kann. Die
mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung von ca. 20 bis 30
Minuten Dauer oder als ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt.
10. Praxisbericht
Der Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung über Ziele,
Ablauf und Ergebnisse des Praktikums, der die Kompetenzen
der Referendarin und des Referendars insbesondere in Bezug
auf das Praxisverständnis weiterentwickeln soll; er soll höchstens 15 Seiten umfassen.
Näheres regelt die Studienordnung.
Seite 29
§ 17
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst
sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
UÊ £xÊLˆÃÊ£{Ê*՘ŽÌiÊqÊÃi…ÀÊ}ÕÌÊ­£®ÊrÊvØÀÊiˆ˜iÊiˆÃÌ՘}]Ê`ˆiÊ`i˜Ê˜forderungen in besonderem Maße entspricht,
UÊ £ÎÊLˆÃÊ££Ê*՘ŽÌiÊqÊ}ÕÌÊ­Ó®ÊrÊvØÀÊiˆ˜iÊiˆÃÌ՘}]Ê`ˆiÊ`i˜Ê˜vœÀ`irungen voll entspricht,
UÊ £äÊLˆÃÊnÊ*՘ŽÌiÊqÊLivÀˆi`ˆ}i˜`ʭήÊrÊvØÀÊiˆ˜iÊiˆÃÌ՘}]Ê`ˆiʈ“Ê
allgemeinen den Anforderungen entspricht,
UÊ ÇÊLˆÃÊxÊ*՘ŽÌiÊqÊ>ÕÃÀiˆV…i˜`Ê­{®ÊrÊvØÀÊiˆ˜iÊiˆÃÌ՘}]Ê`ˆiÊâÜ>ÀÊ
Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
UÊ {Ê LˆÃÊ ÓÊ *՘ŽÌiÊ qÊ “>˜}i…>vÌÊ ­x®Ê rÊ vØÀÊ iˆ˜iÊ iˆÃÌ՘}]Ê `ˆiÊ `i˜Ê
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
UÊ £ÊLˆÃÊäÊ*՘ŽÌiÊqÊ՘}i˜Ø}i˜`Ê­È®ÊrÊÜi˜˜Ê`ˆiÊiˆÃÌ՘}Ê`i˜Ê˜forderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems
gemäß Absatz 1 zum Hochschul-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten:
6er Notensystem
(Laufbahnrecht)
Punktzahl
sehr
gut
(1)
15 bis 14
gut
(2)
befriedigend
(3)
ausreichend
(4)
mangelhaft
(5)
ungenügend
(6)
für eine Leistung, die den
Anforderungen
in besonderem
Maße entspricht
für eine Leistung, die den
Anforderungen
voll entspricht
für eine Leistung, die im
Allgemeinen
den Anforderungen entspricht
für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den
Anforderungen
noch entspricht
für eine Leistung, die den
Anforderungen
nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in
absehbarer Zeit
behoben werden könnten
wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht
und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in
absehbarer Zeit
nicht behoben
werden können
13 bis 11
10 bis 8
7 bis 5
4 bis 2
1 bis 0
5er Notensystem
(Hochschul-Bewertungssystem)
für eine Leissehr
tung, die den
gut
Anforderungen
(1)
in besonderem
Maße entspricht
für eine Leistung, die den
Anforderungen
voll entspricht
für eine Leistung, die im
Allgemeinen
den Anforderungen entspricht
für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
für eine Leistung, die wegen
erheblicher
Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt
gut
(2)
befriedigend
(3)
ausreichend
(4)
nicht
ausreichend
(5)
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
(3) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden
volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich aufgrund von Zwischenrechnungen Bruchteile von Notenpunkten, so werden diese
unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle
Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle
fünf oder mehr, wird abgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird
abgerundet.
§ 18
Modulprüfungen
(1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab oder es ist eine Studienleistung zu erbringen.
(2) Die Prüfungsleistung aus jedem Modul ist von der Prüferin oder
dem Prüfer nach § 17 mit einer Punktzahl und Note zu bewerten.
Über die Benotung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Die kontinuierliche mündliche Mitarbeit kann bei bestimmten
Lehrveranstaltungen bis zu 30 % in die Prüfungsnote einfließen,
sofern die jeweils zuständige Lehrkraft das zu Beginn einer Lehrveranstaltung mitgeteilt hat.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die gesamte Leistung
mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden kann.
(5) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Die Ergebnisse der Modulprüfungen aus den berufspraktischen
Studien und den Fachstudien und das Ergebnis der Transferphase
werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis
gebracht.
§ 19
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist am Ende des Vorbereitungsdienstes
vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Sie besteht aus einer Leitungsübung und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist formlos mit
der Transferarbeit und den Bescheinigungen über die erbrachten
Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 2 bei der Archivschule einzureichen. Zur Abschlussprüfung wird geladen, wer die Module nach
den §§ 8, 10 und 12 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4)
bestanden hat.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt die Archivreferendarin oder den Archivreferendar zur Abschlussprüfung
zu. Sie oder er bestimmt Zeitpunkt und Ort der Abschlussprüfung
und unterrichtet darüber das Ausbildungsarchiv.
(4) In der Leitungsübung hat die Archivreferendarin oder der Archivreferendar den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur
Ausübung von Leitungsfunktionen in einem Archiv befähigt ist.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von den
Ausbildungsarchiven Vorschläge für Prüfungsaufgaben einholen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie umfasst die
Verteidigung der Transferarbeit und ein Prüfungsgespräch über die
in § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete.
(6) Die Abschlussprüfung soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern. Davon entfallen 30 Minuten auf die Vorbereitung der
Leitungsübung, 20 Minuten auf die Leitungsübung und 40 Minuten
auf die mündliche Prüfung, die sich je zur Hälfte auf die Verteidigung der Transferarbeit und das Prüfungsgespräch gemäß Abs. 5
erstreckt.
(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
kann weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. An Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen
Mitglieder teil.
(8) Die Abschlussprüfung und ihre Vorbereitung umfassen insgesamt 5 ECTS-Punkte (150 Stunden).
§ 20
Note der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bewertet auf Vorschlag der jeweiligen
Prüferin oder des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung mit je einer Punktzahl und stellt daraus für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer
die Punktzahl und -note der Abschlussprüfung fest. Die Note der
Leitungsübung wird mit 40 %, die Noten der Verteidigung der
Transferarbeit und des Prüfungsgesprächs werden mit je 30 %
gewichtet.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4) bewertet werden.
(3) Die Note der Abschlussprüfung wird den Archivreferendarinnen
und Archivreferendaren nach der Abschlussprüfung mitgeteilt. Auf
Antrag wird von einer Bekanntgabe abgesehen.
Nr. 1
(4) Über den Verlauf, die Bewertungen und das Ergebnis der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 21
Versäumnis, Verhinderung, Rücktritt
(1) Ist eine Archivreferendarin oder ein Archivreferendar durch
Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung einer Prüfung verhindert, so hat sie
oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein
ärztliches Zeugnis – auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis –
vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grunde abgebrochene oder nicht angetretene
Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist nach den Vorgaben der oder
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferin oder
des Prüfers nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue
Aufgaben zu stellen.
(3) Der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferin oder der Prüfer erklärt
die Prüfung für nicht bestanden, wenn die Archivreferendarin oder
der Archivreferendar ohne triftigen Grund einer Prüfung fernbleibt
oder diese abbricht.
§ 22
Wiederholung der Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt
werden. Die Wiederholungsprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung als mündliche Prüfung
angeboten. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt
werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(3) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden.
§ 23
Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung
des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss bzw. die
Prüferin oder der Prüfer. Er kann – je nach Schwere des Verstoßes
– die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(2) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich
innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§ 24
Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Im Anschluss an die Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note der Archivarischen Staatsprüfung.
(2) Die Punktzahlen und Noten der einzelnen Studien- und Prüfungsbereiche gehen mit folgendem Prozentanteil in die Abschlussnote der Archivarischen Staatsprüfung ein:
– Berufspraktischen Studien mit 30 %
– Fachstudien mit 30 %
– Transferarbeit mit 20 %
– Abschlussprüfung mit 20 %.
(3) Die Abschlussnote wird entsprechend § 17 Abs. 1 als Punktzahl
und der sich daraus ergebenden Note ausgewiesen.
(4) Die Archivarische Staatsprüfung ist bestanden, wenn insgesamt
mindestens 122 ECTS-Punkte erzielt und die Prüfungsleistungen
jeweils mit mindestens 7 bis 5 Punkten bzw. mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurden.
§ 25
Zeugnis der Archivarischen Staatsprüfung
(1) Über die bestandene Archivarische Staatsprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis
aus. Eine Zweitausfertigung ist der Einstellungsbehörde der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für die Personalakten zu übersenden.
(2) Mit Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erwirbt die
Archivreferendarin oder der Archivreferendar die Befähigung für
den höheren Archivdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes“ oder „Assessor des Archivdienstes“ zu führen, sobald ihr oder ihm das Prüfungszeugnis
zugegangen ist.
(3) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar, die oder der
die Archivarische Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält vom
Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid.
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Archivreferendarin oder der Archivreferendar auf Antrag Einsicht in ihre oder
seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen nehmen.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das
Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, bei der Leiterin oder dem
Leiter der Archivschule Marburg zu stellen. Die Einsichtnahme
erfolgt in den Räumen der Archivschule Marburg.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften 30 Jahre und Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen
Zeugnisse 60 Jahre aufzubewahren.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen (APOhArchiD) vom 23. Mai 1997 (StAnz.
S. 1868) wird aufgehoben.
Seite 31
(2) Für Archivreferendarinnen und Archivreferendare, die sich zur
Zeit des Inkrafttretens dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung
bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Wiesbaden, den 14. Dezember 2012
Die Hessische Ministerin
für Wissenschaft und Kunst
gez. K ü h n e - H ö r m a n n
– Gült.-Verz. 322, 781 –
StAnz. 1/2013 S. 26
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
15
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des
höheren technischen Verwaltungsdienstes
§ 25 Prüfungsakte
§ 26 Ausführungsbestimmungen
Vom 14. Dezember 2012
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes
in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), verordnen
1. der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
2. der Minister des Innern und für Sport
3. der Minister der Finanzen und
4. die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und
der Landespersonalkommission:
DRITTER TEIL
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Vorbereitungsdienst – Ausbildungsordnung
§ 1 Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Einstellungsbedingungen
§ 3 Einstellungsverfahren
§ 4 Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Gestaltung der Ausbildung und Nachteilsausgleich
§ 8 Überwachung der Ausbildung
§ 9 Beurteilung während der Ausbildung
§ 10 Urlaub, Dienstunfähigkeit
§ 11 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
ZWEITER TEIL
Große Staatsprüfung – Prüfungsordnung
§ 12 Zweck der Großen Staatsprüfung
§ 13 Abnahme der Prüfung
§ 14 Zulassung zur Prüfung
§ 15 Art der Prüfung
§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 23 Wiederholung der Prüfung
§ 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Erster Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Hochbau
§ 27 Ausbildung (Hochbau)
§ 28 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Hochbau)
§ 29 Gliederung der Ausbildung (Hochbau)
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau
§ 30 Ausbildung (Städtebau)
§ 31 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Städtebau)
§ 32 Gliederung der Ausbildung (Städtebau)
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Bauingenieurwesen
§ 33 Ausbildung (Bauingenieurwesen)
§ 34 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Bauingenieurwesen)
§ 35 Gliederung der Ausbildung (Bauingenieurwesen)
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik
§ 36 Ausbildung (Maschinen- und Elektrotechnik)
§ 37 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Maschinen- und Elektrotechnik)
§ 38 Gliederung der Ausbildung (Maschinen- und Elektrotechnik)
Fünfter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen
§ 39 Ausbildung (Vermessungs- und Liegenschaftswesen)
§ 40 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Vermessungs- und
Liegenschaftswesen)
§ 41 Gliederung der Ausbildung (Vermessungs- und Liegenschaftswesen)
§ 42 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung (Vermessungs- und
Liegenschaftswesen)
§ 43 Häusliche Prüfungsarbeit (Vermessungs- und Liegenschaftswesen)
Sechster Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege
§ 44 Ausbildung (Landespflege)
§ 45 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Landespflege)
§ 46 Gliederung der Ausbildung (Landespflege)
Siebter Abschnitt
Seite 32
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz
§ 47 Ausbildung (Umwelttechnik / Umweltschutz)
§ 48 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Umwelttechnik / Umweltschutz)
§ 49 Gliederung der Ausbildung (Umwelttechnik / Umweltschutz)
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschriften
§ 51 Inkrafttreten
Anlage 1: Ausbildungsnachweis
Anlage 2: Übersicht über den Vorbereitungsdienst
Anlage 3: Beurteilung
Anlage 4: Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung
Anlage 5: Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Anlage 6: Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und Fachgebiete
Anlage 7: Anforderungen an die Studiengänge in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen
ERSTER TEIL
Vorbereitungsdienst – Ausbildungsordnung
§1
Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes
(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden.
Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende
Tätigkeiten in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaat herangebildet werden.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und zu ergänzen. Sie soll umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten
Verwaltung, Recht, Planung und Betrieb sowie methodische und
soziale Kompetenzen zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben
vermitteln. Das Verständnis für staatspolitische, wirtschaftliche
und internationale Zusammenhänge wie auch für kulturelle und
soziale Belange ist zu fördern. Die sich wandelnden Anforderungen
an Staat und Gesellschaft und insbesondere der Gesichtspunkt der
Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird nach folgenden Fachrichtungen
unterschieden:
1. Hochbau,
2. Städtebau,
3. Bauingenieurwesen,
4. Maschinen- und Elektrotechnik,
5. Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
6. Landespflege,
7. Umwelttechnik/Umweltschutz.
Einzelne Fachrichtungen sind noch in Fachgebiete unterteilt (siehe
Dritter Teil).
(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Großen Staatsprüfung.
§2
Einstellungsbedingungen
In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber
eingestellt werden, die
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und
2. das für ihre Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche
Studium oder eine vergleichbare Kombination von Studiengängen auf folgende Weise abgeschlossen haben:
a) als Diplom-Studiengang mit einer vorgeschiebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern ohne Zeiten für Praxisund Prüfungssemester und Diplomarbeit oder
b) als konsekutiven Masterstudiengang von zehn Fachsemestern einschließlich Praxis- und Prüfungssemester und Masterarbeit (Master-Thesis) an einer Technischen Hochschule
oder Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot oder
c) als akkreditierten Masterstudiengang von zehn Fachsemestern einschließlich Praxis- und Prüfungssemester und Masterarbeit (Master-Thesis) an einer Hochschule.
Ein Masterstudiengang kann auch an einer ausländischen Hochschule oder Universität abgeschlossen sein.
Nr. 1
§3
Einstellungsverfahren
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist
bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden
sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. Geburtsurkunde, gegebenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunden von Kindern,
2. Lebenslauf,
3. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Studienzugangsberechtigung,
4. Kopien von Zeugnissen über Hochschulprüfungen und Abschlüsse, sowie Nachweise über den Studienverlauf (zum Beispiel ein Diploma-Supplement) oder Kopien von Zeugnissen
entsprechender ausländischer Hochschulen oder Universitäten,
sowie gegebenenfalls über Zusatzprüfungen oder andere Prüfungen,
5. Kopien der Urkunden über die Verleihung des zur Zulassung
berechtigenden akademischen Grades, sowie Kopien von Urkunden über andere akademische Grade,
6. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Abschlussprüfung,
7. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
8. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber
in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder
ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
Die Vorlage eines Lichtbildes sowie gegebenenfalls einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über
die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig.
Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Bewerberin oder
der Bewerber ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit,
das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, sowie die Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule vorzulegen und bei der Meldebehörde oder
der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.
(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die
Einstellungsbehörde.
(4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
(5) Mit der Zusage der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist
der Bewerberin oder dem Bewerber der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen
Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
§4
Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des
Beamtenverhältnisses
(1) Die in den Vorbereitungsdienst eingestellte Bewerberin oder der
Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf je nach ihrer oder seiner Fachrichtung zur oder zum Bau-,
Vermessungs-, Landespflege- oder Umweltreferendarin beziehungsweise -referendar ernannt.
(2) Referendarinnen und Referendare erhalten Anwärterbezüge
nach den hierfür geltenden Vorschriften.
(3) Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare
endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder
das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde, oder durch Entlassung.
§5
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften des
Dritten Teils für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu.
(3) Referendarinnen und Referendare können auf Antrag und nach
Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt für
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
den höheren technischen Verwaltungsdienst nicht angeschlossen
sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.
§6
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große
Staatsprüfung und dauert 24 Monate. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts
angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die
geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder
teilweise zu ersetzen.
(2) Erreicht eine Referendarin oder ein Referendar das Ziel der
Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt
nicht, kann die Einstellungs- oder die Ausbildungsbehörde den
Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder eines
Freiwilligendienstes zu verlängern.
(4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte,
deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften des
Dritten Teils für die einzelnen Fachrichtungen geregelt sind.
§7
Gestaltung der Ausbildung und Nachteilsausgleich
(1) Referendarinnen und Referendare werden nach den Sondervorschriften für ihre Fachrichtung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften beabsichtigt
werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des
Oberprüfungsamtes für den höheren technischen Verwaltungsdienst einzuholen. In allen Fachrichtungen umfasst die Ausbildung
zusätzlich die Fächer „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“.
(2) In einem Einführungslehrgang soll den Referendarinnen und
Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die
besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. In
einem Leitfaden soll ihnen das Ziel der Ausbildung erläutert und
Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff
in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele,
Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch
Exkursionen vertieft werden.
(4) Bei Prüfungen können für schwerbehinderte Referendarinnen
und Referendare besondere Nachteile im Vergleich mit nicht behinderten Referendarinnen und Referendare entstehen. Zum Ausgleich solcher Nachteile sind ihnen die ihrer Behinderung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von den schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren so erbracht und
nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrer Mitbewerber verglichen werden können. Art und
Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleiches sind rechtzeitig
mit den schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren und
der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die
Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung – Integrationsrichtlinien
vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756) – sind heranzuziehen.
Schwerbehinderte Referendarinnen und Referendare im Sinne dieser Verordnung sind die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen nach § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.
(5) Referendarinnen und Referendare sind soweit wie möglich in
die praktischen Arbeitsabläufe der jeweiligen Ausbildungsstellen
eigenverantwortlich mit einzubeziehen. Nach Möglichkeit ist ihnen
Gelegenheit zu geben, auch umfassendere Aufgabenstellungen selbständig zu bearbeiten.
§8
Überwachung der Ausbildung
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder
der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellen eine
geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Behörde zur
Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der durch
die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen
Verwaltungsdienst erworben hat. Die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung.
Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem
Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.
Seite 33
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und
Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten
und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen
festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Referendare können
berücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(4) Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis gemäß Anlage 1 zu führen und darin eine Übersicht über
ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich
der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle zur Prüfung
und am Ende jedes Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsbehörde vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und
Referendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst gemäß
Anlage 2.
§9
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder
Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung
nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Die Beurteilung gemäß Anlage 3 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist.
Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht
die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle
nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des
Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die Beurteilung nach Abs. 1
entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde fertigt zum Ende der Ausbildung eine
abschließende Beurteilung. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung der Referendarin oder des Referendars, ihre oder seine Charaktereigenschaften und ihre oder seine
Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben. Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beurteilungen nach Abs. 1 und 3 sind den Referendarinnen
und Referendaren in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit
ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen
und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 10
Urlaub, Dienstunfähigkeit
(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 im
Benehmen mit der Referendarin oder dem Referendar einzuarbeiten.
(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub im Sinne des
§ 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBI. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBI. I S. 410), gewähren. Der Vorbereitungsdienst
soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr verlängert
werden.
(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.
Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit der
Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes für den höheren technischen Verwaltungsdienstes zulässig. Die Frist für die
Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in diesem
Fall entsprechend.
(4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb
eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert
werden.
§ 11
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare
nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes unter
Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst
entlassen. Ein Grund für die Entlassung liegt insbesondere vor,
wenn die Referendarin oder der Referendar es schuldhaft versäumt,
die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 14 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen.
ZWEITER TEIL
Große Staatsprüfung – Prüfungsordnung
§ 12
Zweck der Großen Staatsprüfung
In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie ihre auf einer wissenschaftlichen
Seite 34
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen und dass sie mit den Aufgaben ihrer Fachverwaltung und
den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind. Die Eignung zur Übernahme von Führungsund Leitungsaufgaben ist ebenso nachzuweisen wie ein Grundverständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge.
§ 13
Abnahme der Prüfung
(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige
Behörde ist das Oberprüfungsamt für den höheren technischen
Verwaltungsdienst – Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Oberprüfungsamt), Dienstsitz
Bonn.
(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die
Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch
an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Beim Oberprüfungsamt werden Prüfungsausschüsse für die in
§ 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen eingerichtet. Die oder der
Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, bestellt
werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Die Prüfung wird in den in § 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen
von Prüfungskommissionen abgenommen, die von der Direktorin
oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern der
Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen
setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern
personell wechseln kann. Ein Mitglied der Prüfungskommission
soll nach Möglichkeit der Verwaltung angehören, in der die Referendarin oder der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von
Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder
der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend
sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen und Prüfer
an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen
entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung
ist nicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt
für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den
Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als
weiteres Mitglied der Prüfungskommissionen. Das Gleiche gilt für
ihre oder seine Stellvertretung, soweit diese sich anstelle der Direktorin oder des Direktors an den Prüfungen beteiligt.
§ 14
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung können nur Referendarinnen und Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben oder
unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehen und jeweils
von der Ausbildungsbehörde zur Prüfung vorgeschlagen werden.
(2) Referendarinnen und Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung gemäß Anlage 4 innerhalb von
zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu
stellen. Die Ausbildungsbehörde hat ihnen den Termin für den
Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11)
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass
er diesem zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die
häusliche Prüfungsarbeit vorliegt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor entscheidet aufgrund der mit
dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung
zur Prüfung.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen
mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder
den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unter-
Nr. 1
lagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.
§ 15
Art der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
der häuslichen Prüfungsarbeit,
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
der mündlichen Prüfung.
§ 16
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Referendarinnen und Referendare sollen durch die häusliche
Prüfungsarbeit zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig
erfassen und methodisch bearbeiten sowie das Ergebnis klar
darstellen können.
(2) Referendarinnen und Referendare müssen die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen
triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern.
Die Referendarinnen und Referendare haben in diesem Falle unverzüglich einen Antrag über ihre Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung haben die Referendarinnen und Referendare eine neue
Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3) Referendarinnen und Referendare haben die Aufgabe in allen
ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten
Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil
der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen die Unterschrift der Referendarin oder des Referendars tragen.
(4) Haben Referendarinnen oder Referendare an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „SchinkelWettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, so kann
die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit
anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes
gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die
Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
(5) Auf Antrag einer Referendarin oder eines Referendars kann die
Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während
der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche
Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Direktorin oder
der Direktor des Oberprüfungsamtes auf Antrag einer Referendarin
oder eines Referendars zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter
Aufsicht zulassen. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem
Fall mit 50 vom Hundert für das Gesamturteil zu gewichten.
(7) In den Fällen nach Abs.5 oder 6 kann das Fachministerium auf
Vorschlag der Einstellungsbehörde und Antrag der Referendarin
oder des Referendars den Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung von § 7 um sechs Wochen verkürzen.
(8) Die Referendarinnen und Referendare können die häusliche
Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung
zurückverlangen. Andernfalls wird sie vernichtet.
§ 17
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die Referendarinnen und Referendare sollen durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie Aufgaben aus dem
Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist
mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp
und übersichtlich darstellen können.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so werden die Referendarinnen und Referendare vom Oberprüfungsamt
zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern gemäß Anlage 5 je eine
schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier
aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens
einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt
werden.
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung
gestellt. Wenn die Referendarinnen und Referendare selbst Hilfsmittel mitbringen sollen, werden diese in der Ladung zur Prüfung
ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor
Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Beamtin
oder dem Aufsicht führenden Beamten zu hinterlegen.
(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen
Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Beamtin oder der
Aufsicht führenden Beamte weiter, die oder der sie zu Beginn der
Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt.
Mit der Aufsicht ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren
Dienstes zu beauftragen.
(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist haben die Referendarinnen und Referendare ihre Arbeit unterschrieben und mit allen
Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht führenden Beamtin oder dem Aufsicht führenden Beamten abzugeben.
(6) Für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
ist eine freiwillige PC-Benutzung zulässig, sofern die Ausschussleiterinnen und -leiter des Oberprüfungsamtes dem allgemein zustimmen und die Ausbildungsbehörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet.
(7) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
fertigt die Aufsicht führende Beamtin oder der Aufsicht führende
Beamte jeweils eine Niederschrift an. Die Niederschriften sind zu
sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu
übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.
§ 18
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und
Referendare neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung
vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche
Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen
werden.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden vom Oberprüfungsamt schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen, die sich auf
zwei Tage erstreckt. Bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten
können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 17) als nicht
bestanden bewertet (§ 21), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht
bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund
der Bewertungen durch die Prüferinnen und Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung schriftlich durch das Oberprüfungsamt mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben.
(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis gemäß Anlage 6 zu entnehmen. Die in Anlage 5
genannte Prüfungsdauer von 6½ Stunden gilt für die gleichzeitige
Prüfung von drei Kandidatinnen und Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen und Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen
einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschreiten.
(5) Als Abschluss der Prüfung haben die Referendarinnen und Referendare einen Vortrag von längstens zehn Minuten zu halten. Das
Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem anderen, sie oder ihn interessierenden Gebiet
entnommen und ist ihr oder ihm etwa zwanzig Minuten vorher
bekannt zu geben.
(6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während
der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der
Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde
der Referendarin oder des Referendars und Ausbildungsleiterin
oder Ausbildungsleiter zugegen sein.
§ 19
Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung
(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er die
Prüfung abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter
Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen.
Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes
die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis
dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum
Seite 35
nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen beziehungsweise fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten
unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen
Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten
unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten
folgende Noten:
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besonderem Maße entspricht;
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entspricht;
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aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht;
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entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten;
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entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten.
Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:
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1.3
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2.0
2.3
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3.0
3.3
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4.0
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՘}i˜Ø}i˜`Ê
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Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet
werden.
§ 21
Abschließende Bewertung, Gesamturteil
(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der
beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“
bewertet wird, so entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder
der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die
einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie
die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig
voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit
(§ 13 Abs. 6).
(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
`ˆiÊ*՘ŽÌâ>…Ê`iÀʅBÕψV…i˜Ê*ÀØv՘}Ã>ÀLiˆÌʓˆÌÊâÜiˆÊ­rÊÓäÊÛ°Ê°®]
die Durchschnittspunktzahl aller
ÃV…Àˆv̏ˆV…i˜ÊÀLiˆÌi˜Ê՘ÌiÀÊÕvÈV…ÌÊ
“ˆÌÊ`ÀiˆÊÊ­rÊÎäÊÛ°Ê°®]
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer
`iÀʓؘ`ˆV…i˜Ê*ÀØv՘}Ê
Ê
“ˆÌÊvؘvÊÊ­rÊxäÊÛ°Ê°®
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.
Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen weiteren Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:
sehr gut,
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
gut,
befriedigend,
ausreichend,
nicht bestanden.
(5)
a) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
2. der Mittelwert nach Abs. (3) 4.01 oder schlechter lautet oder
3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter
Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern
„mangelhaft“ sind oder
4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter
Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01
oder schlechter lautet oder
5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen
Prüfung „mangelhaft“ sind oder
6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung
die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in
Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein
Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder
eine Note „gut“ oder besser gegeben.
b) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht (§ 16) oder ohne vom
Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen
Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht
erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht
(§ 19 Abs. 1) oder
2. die Referendarin oder der Referendar nach § 24 Abs. 1 oder 2
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen
ist.
(6) Die Prüfung ist bestanden mit:
„sehr gut“
bei einem Mittelwert von 1.00–1.49,
„gut“
bei einem Mittelwert von 1.50–2.44,
„befriedigend“
bei einem Mittelwert von 2.45–3.34,
„ausreichend“
bei einem Mittelwert von 3.35–4.00.
In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung
und der persönliche Gesamteindruck – hierzu gehört auch der Vortrag (§ 18 Abs. 5) – berücksichtigt werden.
Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes
um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.
(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen,
in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen
und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des
Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen
Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(8) Im Anschluss an die Prüfung wird den Referendarinnen oder
Referendaren das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die
Prüfung bestanden, erhalten sie hierüber eine Bescheinigung des
Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung
enthält.
Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die Referendarin oder der
Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 22
Prüfungszeugnis
Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Referendarinnen oder Referendare die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessorin oder
Assessor mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu
führen. Hierüber erhalten sie ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von
der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid
des Oberprüfungsamtes samt Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.
§ 23
Wiederholung der Prüfung
(1) Haben eine Referendarin oder ein Referendar die Prüfung nicht
bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.
Nr. 1
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,
wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht
oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf
die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit,
zumindest auf die mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ benoteten
Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,
auf die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewerteten Fächer
der mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der
gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen.
Hat eine Referendarin oder ein Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist diese nicht mindestens
mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden
(§ 21 Abs. 5a) 1.), kann sie oder er innerhalb von vier Wochen nach
Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes
eine neue Aufgabe beantragen.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet
auch darüber, ob und gegebenenfalls in welchen Abschnitten die
Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt die Dauer der
zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens sechs, höchstens
zwölf Monate betragen. Referendarinnen und Referendare haben
zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen; andernfalls
können sie entlassen werden (§ 11).
§ 24
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Referendarinnen und Referendare, die zu täuschen versuchen,
die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung
der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 16 Abs. 3) oder
bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 17 Abs. 3) oder die sich sonst
eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll
die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der
Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden
Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Verstoßes nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des
Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige
Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung
die Wiederholung einzelner oder mehrer Prüfungsleistungen mit
neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den
Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht
bestanden erklären (Note „ungenügend“). Die Referendarin oder
der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden,
kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im
Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht
bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer
Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Abs. 2
oder 3 zu hören.
§ 25
Prüfungsakte
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in
die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer oder seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf
schriftlichen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
§ 26
Ausführungsbestimmungen
Die weitere Ausgestaltung der Prüfung regelt die Direktorin oder
der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Verwaltungsvorschriften
(Ausführungsbestimmungen), die im Informationsblatt des Oberprüfungsamtes für den höheren technischen Verwaltungsdienst
veröffentlicht und den Referendarinnen und Referendaren auf Anforderung vom Oberprüfungsamt übersandt werden.
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
DRITTER TEIL
Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Erster Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Hochbau
§ 27
Ausbildung (Hochbau)
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein
abgeschlossenes durchgängiges Studium der Architektur an einer
wissenschaftlichen Hochschule und die Zugangsvoraussetzungen
nach § 2 nachweisen. Das Studium muss die Anforderungen der
Richtlinie 2005/36/EG für Architekten sowohl für inländische wie
Absolventen aus den Ländern der EU erfüllen. Für andere Absolventen ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses nachzuweisen.
§ 28
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Hochbau)
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Hessische Baumanagement.
Seite 37
§ 29
Gliederung der Ausbildung (Hochbau)
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte:
Abschnitt I:
Öffentlicher Hochbau
Abschnitt II:
Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen
Abschnitt III:
Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben –, Obere Bauaufsichtsbehörde;
Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit.
Abschnitt I bis III: Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Planung und Steuerung, Personalführung, betriebliches Rechnungswesen und
Controlling, Berichtswesen, fach- und verwaltungsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften).
Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vertieft
werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene
Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den
Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugefügt werden.
Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht.
Fachrichtung: Hochbau
AusbildungsAbDauer
Ausbildungsstellen
Ausbildungsinhalte
Öffentlicher Hochbau:
Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Landesbetriebes, insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von Haushaltsunterlagen (Pläne, Kostenberechnungen, Erläuterungen),
Terminplanung einschließlich Netzplantechnik, Verdingungswesen, Energieeinspar-verordnung, Energieeffizienz, Nachhaltigkeit
beim Bauen; energetische, ökologische und wirtschaftliche Optimierung der Bauten, Unfallverhütungsvorschriften, Bauüberwachung, Abrechnung, Vertragsabwicklung, Mittelbewirtschaftung,
Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung, Rechte und
Pflichten der Projektleiterin/des Projektleiters, der Projektmanagerin/des Projektmanagers und der Regionalniederlassungsleiterin/des Regionalniederlassungsleiter.
schnitt
(Wochen)
I
38
Landesbetrieb Hessisches
Baumanagement (Re gionalnie derlassung) beziehungsweise entsprechende
öffentlich-rechtliche Körperschaften
II
15
Staatliche oder kommunale Bauordnungswesen:
Bauverwaltung
Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag,
Baugenehmigung, Ausnahmen und Befreiungen, Bauüberwachung, Abnahmen, Sonderverfahren.
7
III
12
(*)
Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen:
Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standortplanung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan,
Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen.
Mittlere oder oberste Be- Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben –
hörde des Landes
Obere Bauaufsichtsbehörde:
Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung
in der Verwaltung, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Landes- und Regionalplanung, Widerspruchsverfahren,
Eingaben, Zustimmungen und Befreiungen, Proektprogrammierung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Auswertungen,
Berichte, Haushaltswesen, Controlling, Wettbewerbs- und Vertragswesen, Denkmalpflege, Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts.
* Einschließlich der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
6
Häusliche Prüfungsarbeit
14
Lehrgänge
circa 12
104
(Erholungsurlaub)
rÊÓ{ʜ˜>Ìi
Seite 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau
Nr. 1
Abschnitt II:
§ 30
Ausbildung (Städtebau)
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein
abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
und die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 nachweisen.
Darunter ist
UÊ iˆ˜Ê-ÌÕ`ˆÕ“Ê`iÀÊ,>Փ«>˜Õ˜}ʓˆÌÊ-V…ÜiÀ«Õ˜ŽÌÊ-ÌB`ÌiL>Õ
UÊ iˆ˜Ê6iÀ̈iv՘}ÃÃÌÕ`ˆÕ“Ê`iÃÊ-ÌB`ÌiL>ÕiÃʈ“Ê,>…“i˜Ê`iÃÊ-ÌÕ`ˆums der Architektur, des Bauingenieurswesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege
UÊ iˆ˜ÊÕvL>ÕÃÌÕ`ˆÕ“Ê`iÃÊ-ÌB`ÌiL>ÕiÃʈ“ʘÃV…ÕÃÃÊ>˜Êiˆ˜Ê-ÌÕdium der Architektur, des Bauingenieurswesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege
zu verstehen.
§ 31
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Städtebau)
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 32
Gliederung der Ausbildung (Städtebau)
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte:
Abschnitt I:
Mitarbeit und Information bei der Stadt Frankfurt am Main
Mitarbeit und Information bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
Abschnitt III:
Wahlweise Ausbildung bei dem Regierungspräsidium Darmstadt oder der Stadt Frankfurt am
Main
Abschnitt I bis III: Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie), fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Im Laufe des Abschnittes I kann die Referendarin oder der Referendar
bis zu acht Wochen einem geeigneten Landkreis und
bis zu sechs Wochen dem Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main
zur Ausbildung zugewiesen werden. Darüber hinausgehende Zuweisungen auch an andere Kommunen sind im Einvernehmen mit
der Stadt Frankfurt möglich.
(2) Die Referendarin oder der Referendar kann anstelle der Teilnahme an dem zentralen Fachlehrgang am Institut für Städtebau
Berlin praktische Mitarbeit bei dem Regierungspräsidium Darmstadt oder einer kommunalen Verwaltung leisten. Die Entscheidung
trifft die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder
des Referendars.
(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungs-inhalt gilt die folgende Übersicht.
Fachrichtung: Städtebau
AusbildungsAbDauer
schnitt
(Wochen)
I
48
II
9
III
4
6
1
5
19
circa 12
104
Ausbildungsstellen
Ausbildungsinhalte
Stadt Frankfurt am Main Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen von Kommunalver(Kommunale Ämter und waltungen;
Eigenbetriebe)
Entwicklungs- und Bauleitplanung: Bestandsaufnahme, Analyse,
Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe,
Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung.
Planverwirklichung: Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen.
Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration: Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Verkehr - öffentlicher Nah- und
Individualverkehr, Straßenplanung -, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz -, Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung.
Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei städtebaulichen Planungen.
Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate, zum Beispiel für Finanzen, Schulen, Gesundheit.
Leitung des Planungs- beziehungsweise Baudezernates, politische
Gremien, Personalwesen. Eigene Vorträge und Ausarbeitungen.
Regierungspräsidium
Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und
Darmstadt
übergreifender Ämter, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Städtebau, Bauordnungswesen, Genehmigung der Bauleitplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz,
Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Gesetze, Verordnungen und
Richtlinien für die Planung. Eigene Vorträge und Ausarbeitungen.
Regierungspräsidium
Vertiefung- beziehungsweise Wahlgebiete; abschließende InformaDarmstadt oder Stadt
tion.
Frankfurt am Main
Häusliche Prüfungsarbeit
Schriftliche Prüfungen
Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfungen
Lehrgänge
(Erholungsurlaub)
rÊÓ{ʜ˜>Ìi
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Bauingenieurwesen
§ 33
Ausbildung (Bauingenieurwesen)
(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein
abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens oder für das
Fachgebiet Straßenwesen ein abgeschlossenes Studium des Wirtschaftsingenieurwesens der technischen Fachrichtung Bauin-
genieurwesen an einer wissenschaftlichen Hochschule und die
Zugangsvoraussetzungen nach § 2 nachweisen.
(2) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben die Wahl, sich in den
Fachgebieten
Straßenwesen oder
Stadtbauwesen
ausbilden zu lassen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber des Fachgebietes Stadtbauwesen
können sich nach ihrer Wahl in den Fachbereichen
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Städtebau,
Stadtstraßen,
Stadtbahnen oder
Siedlungswasserwirtschaft
vertieft ausbilden lassen.
Abschnitt I:
§ 34
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Bauingenieurwesen)
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist
1. für das Fachgebiet Straßenwesen Hessen Mobil – Straßen- und
Verkehrsmanagement,
2. für das Fachgebiet Stadtbauwesen das Regierungspräsidium
Darmstadt.
§ 35
Gliederung der Ausbildung (Bauingenieurwesen)
(1) Die Ausbildung im Fachgebiet Straßenwesen gliedert sich in
fünf Abschnitte:
Abschnitt I:
Ausbildung im Verwaltungsdienst einer Außenstelle von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement
Abschnitt II:
Straßenbaudienst (Außenstelle von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement)
Abschnitt III:
Benachbarte Fachgebiete bei Stadtverwaltung,
Umweltverwaltung und einem Verkehrsbetrieb
Abschnitt IV:
Ausbildung im Verwaltungsdienst in der Zentrale von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement oder im übergeordneten Ministerium
Abschnitt V:
Auslandsaufenthalt; Anfertigung der häuslichen
Prüfungsarbeit.
Die Reihenfolge der Abschnitte I und II kann in begründeten Fällen
geändert werden.
(2) Die Ausbildung im Fachgebiet Stadtbauwesen gliedert sich in
drei Abschnitte:
Einführungsinformation mit weitgehend autodidaktischer Erarbeitung der Verwaltungsgrundlagen
Abschnitt II:
Eigenverantwortliches Wahrnehmen von
Dienstgeschäften der örtlichen Behörden in den
Fachbereichen Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen und Siedlungswasserwirtschaft. Dabei
soll zur Intensivierung der Ausbildung jeder der
vier Verwaltungsbereiche Planen, Ordnen,
Bauen und Betreiben in einem anderen Fachbereich absolviert werden, der Verwaltungsbereich Bau jedoch in jedem Fall im Vertiefungsfachbereich. Informatorische Tätigkeiten in den
vier Fachbereichen in Ergänzung der praktischen Mitarbeit. Im Laufe des Abschnitts II
kann die Referendarin oder der Referendar bis
zu acht Wochen dem Frankfurter Verkehrsverbund und bis zu sechs Wochen dem Umlandverband Frankfurt zur Ausbildung zugewiesen
werden.
Abschnitt III:
Ausbildung im Verwaltungsdienst übergeordneter Behörden mit informatorischer Tätigkeit
und praktischer Mitarbeit.
Abschnitt I bis III: Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie), fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Einführungsinformation des Ausbildungsabschnitts I kann
auch in den Abschnitt II eingegliedert werden; in diesem Fall wird
der Abschnitt I (vier Wochen) zu einem späteren Zeitpunkt als
Vertiefungsphase abgeleistet. In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Für die Dauer der
Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den
Ausbildungsinhalt gelten je nach Fachgebiet die folgenden Übersichten.
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Straßenwesen
AusbildungsAbDauer
schnitt
(Wochen)
I
12
(10)*
II
32
(26)*
III
11
IV
16
(12)*
Ausbildungsstellen
Seite 39
Ausbildungsinhalte
Hessen Mobil – Straßen- und Aufgaben und Organisation von Hessen Mobil - Straßen- und
Verkehrsmanagement – Außen- Verkehrsmanagement, Geschäftsbetrieb einer Außenstelle:
stelle Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
Straßenverwaltung und Straßenrecht, Haushalts-, Rechnungsund Kassenwesen, Vermögensverwaltung, Straßenunterhaltung, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung.
Hessen Mobil – Straßen- und Vorbereitung und Durchführung von Bauten: Straßenplanung
Verkehrsmanagement – Außen- und Straßenentwurf, Linienbestimmung, Landschaftsschutz,
stelle Lärmschutz, Ökologie, Flächensicherung, Planfeststellung,
Grunderwerb, Enteignung, Flurbereinigung; Ausschreibung,
Verdingungswesen, Bauvertragsrecht, Baupreisrecht, Verantwortlichkeit, Haftung, Unfallverhütung; Straßenbautechnik,
Straßenausstattung, Konstruktiver Ingenieurbau, Bauaufsicht,
Überwachung, Gütesicherung; Abnahme und Abrechnung.
Stadtverwaltung
Aufgaben und Organisation der Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Erschließung, Bodenordnung, Bauordnungswesen;
Verkehrs- und Versorgungsplanung, städtischer Tiefbau, Stadthygiene, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.
Umweltverwaltung
Aufgaben und Organisation, Grundzüge des Wasserrechts, des
Wasserwesens und der Wasserwirtschaft inklusive Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerschutz.
Verkehrsbetriebe
Aufgaben, Organisation, Wirtschaftsführung, Grundzüge des
Eisenbahnrechts. Einführung in den Eisenbahnbetrieb, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Hessen Mobil – Straßen- und
Geschäftsbetrieb, Organisation und Rechtsgrundlagen der
Verkehrsmanagement – Zentechnischen Verwaltungen, Grundzüge des Staats-, Verwaltrale tungs- und Privatrechts sowie der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; verwaltungsmäßige Behandlung von Bauvorhaben, Vertiefung im Straßenbaurecht, Grunderwerb, Enteignung, Personalrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Fachplanungen anderer Verwaltungen, Planungsmethodik und Informatik, Bedarfsermittlung, Ausbauplanung und Finanzierung,
Straßenbauprogramme, Umweltschutz nationale und internationale Organisationen im Straßenwesen, Führungstechnik.
Seite 40
V
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
(12)*
6
Nr. 1
Auslandsaufenthalt Wahlmög- Analog zum Ausbildungsinhalt der Ausbildungsabschnitte I, II
lichkeit – dann gelten bei und IV
Ausbildungsdauer die Klammerwerte
Häusliche Prüfungsarbeit
15
Lehrgänge **)
circa 12
(Erholungsurlaub)
rÊÓ{ʜ˜>Ìi
104
*)
**)
inklusive Große Staatsprüfung
Soweit für Lehrgänge über die vorgesehenen fünfzehn Wochen hinaus Zeitbedarf besteht, soll dieser zu Lasten der
informatorischen Tätigkeit realisiert werden.
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Stadtbauwesen
AusbildungsAbDauer
schnitt
(Wochen)
I
4
II
35
13
III
9
Ausbildungsstellen
Ausbildungsinhalte
Einführungsinformation: autodidaktische Erarbeitung der Verwaltungsgrundlagen unter Anleitung als theoretische Voraussetzung für die praktische Mitarbeit (Grundlagen des Verwaltungshandelns, Ordnungsgeschäfte der technischen Verwaltung, Grundzüge des Planungsrechts sowie des Haushalts-,
Verdingungs- und Rechnungswesens, Verbindlichkeit technischer Bestimmungen, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung unter anderem).
Stadt Frankfurt am Main Praktische Mitarbeit mit dienstbegleitender Information: Ei(Kommunale Ämter und genverantwortliches Wahrnehmen von Dienstgeschäften je einEigenbetriebe)
mal in den Fachbereichen Städtebau, Stadtstraßen, Stadtbahnen, Siedlungswasserwirtschaft und den vier Verwaltungsbereichen.
Planen (sieben Wochen): Aufstellen und Abstimmen von Bauleitund Fachplanungen.
Ordnen (acht Wochen): Wahrnehmen des Verwaltungsvollzuges,
insbesondere Bescheiden von Anträgen (zum Beispiel Bauanträge), Beteiligen in Widerspruchsverfahren.
Bauen (16 Wochen): Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen einschließlich Erhaltung (im Vertiefungsbereich).
Betreiben (sieben Wochen): Entwerfen von Betriebsplanungen,
Lenken von Betriebsprozessen, Kontrollieren des Personal- und
Materialeinsatzes.
Informatorische Tätigkeit in Ergänzung der praktischen Mitarbeit in den Fachbereichen (Verwaltungsbereich Bauen ausgenommen).
Städtebau: Bauleitplanung, Verkehrsplanung, Erschließung,
Städtebauliche Sanierung und Entwicklung, Bauordnung.
Stadtstraßen: Straßenplanung, Herstellung und Erhaltung von
Straßenanlagen, Straßenreinigung, Wegeaufsicht.
Stadtbahnen: Schnellbahnplanung, Herstellung und Erhaltung
von Bahnanlagen, Bahnbetrieb, Bahnaufsicht.
Siedlungsabfall- und Wasserwirtschaft: Umweltschutz, abfallund wasserwirtschaftliche Planung, Herstellung, Erhaltung und
Betrieb von Ver- und Entsorgungsanlagen, Rückstandswirtschaft, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Regierungspräsidium
Informatorische Tätigkeit:
Darmstadt
(fünf Wochen) bei den Führungsgeschäften.
Lenken: Anleiten, Koordinieren und Kontrollieren.
Entscheiden: Praktische Mitarbeit mit dienstbegleitender Information (vier Wochen): Eigenverantwortliches Wahrnehmen von
Dienstgeschäften als Führungshilfe beim Lenken und Entscheiden, möglichst im Fachbereich Raumplanung und Städtebau
(Vorbereiten von Vorlagen, Verordnungen, Bekanntmachungen,
Entscheidungen; Öffentlichkeitsarbeit).
Abschließende Information (drei Wochen):
Vervollständigung des in der Vorbereitungszeit erarbeiteten Wissens in Eigeninitiative unter Anleitung der Ausbildungsleiterin
oder des Ausbildungsleiters.
Regierungspräsidium
Darmstadt oder Stadt
Frankfurt am Main
19
Lehrgänge und Seminare
6
1
5
circa 12
104
Häusliche Prüfungsarbeit
Schriftliche Prüfung
Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung
(Erholungsurlaub)
rÊÓ{ʜ˜>Ìi
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Abschnitt I:
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Maschinenund Elektrotechnik
§ 36
Ausbildung (Maschinen- und Elektrotechnik)
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein
abgeschlossenes durchgängiges Studium der des Maschinenbaues
oder der Elektrotechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule
und die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 nachweisen.
§ 37
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Maschinenund Elektrotechnik)
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Hessische Baumanagement.
§ 38
Gliederung der Ausbildung (Maschinen- und Elektrotechnik)
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte:
Seite 41
Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis
Abschnitt II:
Technik der Betriebswirtschaft
Abschnitt III:
Verwaltungsdienst in der mittleren und höheren
Instanz; Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Sonderaufgaben, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit.
Abschnitt I bis III: Verwaltungsrecht/Verwaltungshandeln sowie
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Planung und Steuerung, Personalführung, betriebliches Rechnungswesen und
Controlling, Berichtswesen, fach- und verwaltungsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften).
(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge beziehungsweise Seminare ergänzt.
(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht.
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
AusbildungsAbDauer
schnitt
(Wochen)
I
40
Ausbildungsstellen
Ausbildungsinhalte
Landesbetrieb Hessisches
Baumanagement
(Regionalniederlassung)
und/oder kommunale
Bau- dienststelle mit
maschinen- und elektrotechnischer Abteilung
II
Private, staatliche oder
kommunale Institutionen
mit umfangreichen technischen Anlagen zum Beispiel Deutsche Telekom AG,
Deutsche Bahn AG (DB),
Kliniken und Universitäten
Competence Centren Energie:
1. Hessisches Baumanagement:
– Energie- und Betriebstechnik
– Energieberatungsservice
– Energiecontrolling Strom
2. Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung,
Niederlassung Landau
Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltung, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen.
Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Bau, Unterhaltung von maschinen- und elektrotechnischen
Anlagen einschließ lich fernmeldetechnischer Anlagen,
Betriebsführung, Betriebsüberwachung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und
Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Energierecht (Energieeinsparverordnung), Energieeffizienz, Nachhaltigkeit beim Bauen; energetische, ökologische und wirtschaftliche Optimierung der technischen Anlagen, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung,
Rechte und Pflichten der Projektleiterin / des Projektleiters, der
Projektmanagerin/des Projektmanagers und der Regionalniederlassungsleiterin/des Regionalniederlassungsleiter.
Grundsätze von Planung, Bau und Betrieb von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen.
Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Instandhaltungs-, Inspektions- und Wartungsverträge.
4
je 2 (insg. 8)
III
Fernwärmeverträge, flächendeckende Vergabe von Gaslieferungen, Energieversorgungskonzepte, Energie-Contracting.
Grundlagen Energiemanagement und energieausweise, Planungskennwerte Wärme, Wasser, Energiekonzepte, Betriebsbegehungen.
Flächendeckende Vergabe von Stromlieferungen, Planungskennwerte Strom.
Photovoltaik
4
Versorgungsunter nehmen Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen,
für Strom, Gas, Wasser oder Energielieferverträge.
Fernwärme
3
Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht
Technische Überwachung
(zum Beispiel TÜH)
Oberfinanzdirektion oder
Regierungspräsidium als
technische Aufsichtsbehörde, oberste Landesbehörde
3
7
6
Mittlere oder oberste
Landesbehörde als
Genehmigungsbehörde
Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz.
Einführung in die Abnahme und Prüfung überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen.
Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Organisations-, Personal- und Haushaltsangelegenheiten, Controlling, Geschäftsführung in der Verwaltung, Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
einschlägige Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschriften,
Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung,
Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen.
Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft.
Seite 42
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
6
11
circa 12
104
Häusliche Prüfungsarbeit
Lehrgänge
(Erholungsurlaub)
rÊÓ{ʜ˜>Ìi
Fünfter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Vermessungsund Liegenschaftswesen
§ 39
Ausbildung (Vermessungs- und Liegenschaftswesen)
(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, deren
abgeschlossenes Studium gemäߧ 2 Nr. 2 die Anforderungen der
Anlage 7 erfüllt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Wahl, sich in einem
der Ausbildungsgebiete
Liegenschaftskataster,
Ländliche Neuordnung,
Landesplanung und Städtebau oder
Landesvermessung und Kartographie
vertieft ausbilden zu lassen.
§ 41
Gliederung der Ausbildung (Vermessungsund Liegenschaftswesen)
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sechs Abschnitte:
Abschnitt I:
Liegenschaftskataster
Abschnitt II:
Ländliche Neuordnung
Abschnitt III:
Landesplanung und Städtebau
Abschnitt IV:
Landesvermessung und Kartographie
Abschnitt V:
Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte
Abschnitt VI:
Staatliche Mittelbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit.
(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt.
(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht.
§ 40
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Vermessungsund Liegenschaftswesen)
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
Fachrichtung: Vermessungs- und Liegenschaftswesen
AusbildungsAbDauer
schnitt
(Wochen)
I - VI
I
17
II
13
Nr. 1
Ausbildungsstellen
Ausbildungsinhalte
Allgemein für alle Ausbil- Um Führungs- und Managementtechniken in der Fachrichtung
dungsstellen
Vermessungs- und Liegenschaftswesen zu beherrschen, soll die
Referendarin oder der Referendar die im Folgenden aufgeführten Ausbildungsinhalte in jedem der Ausbildungsabschnitte
anwenden. Die Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse
soll in Form von Lehrgängen erfolgen.
Managementaufgaben und -methoden, Organisation und Geschäftsbetrieb der Behörden, Informations- und Kommunikationstechnik, Personalführung und -leitung, Personalverwaltung, Zusammenarbeit mit Personalvertretungen, volks- und
betriebswirtschaftliche Grundsätze, Öffentlichkeitsarbeit,
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Qualitätssicherung.
Amt für Bodenmanagement, Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Lie genGrundbuchamt
schaftskatasters. Verbindung mit dem Grundbuch.
Liegenschaftsrecht: Verwendung der Katasterunterlagen für
die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft. Bodenschätzung, Einrichtung und Führung des Grundbuches.
Katastererneuerung.
Kostenwesen, Planung, Durchführung, Ausarbeitung und Kontrolle aller Kataster- und sonstigen Vermessungen unter Anwendung moderner Rechen- und Auswerteverfahren (Hardware, Software-Technologie), Anwendung im Bereich des Geoinformationswesens, Zusammenarbeit mit anderen Behörden
und politischen Gremien.
Amt für Bodenmanagement Geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigung, Agrarrecht;
beziehungsweise Hessisches rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische GrundLandesamt für Bo den- lagen der Landentwicklung.
management und Geoinfor- Maßnahmen zur Landentwicklung, Kosten und Finanzierung
mation
der Maßnahmen, Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum,
Naturschutz, Umweltschutz, Dorferneuerung, Flurbereinigungsverfahren mit Neugestaltungsgrundsätzen, Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Wertermittlung, Plan nach § 41 Flurbereinigungsgesetz.
Neuzuteilung, Flurbereinigungsplan und Bodenordnungspläne.
Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe, Berichtigung der
öffentlichen Bücher, Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen, bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen, Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Teilnahme an den wesentlichen Terminen und Arbeitsabschnitten
der Neuordnungsverfahren.
Entwicklung, Leitung und Koordinierung größerer Projekte
und fachübergreifender Planung im ländlichen Raum, Umweltverträglichkeitsprüfung.
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
III
15
IV
9
V
6
VI
8
6
Kommunalverwaltung, Amt Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung; Städtebau:
für Bodenmanagement, Lan- Arbeitsmethodik (Bestandsaufnahme, Analyse, Prognose),
desplanungsbehörde
Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Regelung der
baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenordnung, Enteignung,
Erschließung, Immobilienwertermittlung, Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen; sonstiges Bau- und Bodenrecht;
Bauordnungswesen; kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen. Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation
der kommunalen Selbstverwaltung, Zusammenwirken der
Behörden und politischen Gremien.
Aufbau und Erhaltung des Lage-, Höhen- und SchwerefestHessisches Landesamt für
punktfeldes. Topographie, Photo-grammmetrie, Kartographie
Bodenmanagement und
inklusive der Laufendhaltung der amtlichen topographischen
Geoinformation
Kartenwerke, Reproduktionstechnik, Präzisionsvermessungen.
Planung, Lenkung, Durchführung und Kontrolle von Fachaufgaben im Innen- und Außendienst, Öffentliches Geoinformationswesen, Aufbau einer Geodateninfrastruktur.
nach Wahl
Vertiefung in einem der Abschnitte I, II, III oder IV als Projektmanagement zur Entwicklung von Modellen.
Hessisches Landesamt für
Allgemeine Landesverwaltung, Aufsicht über die Ämter für
Bodenmanagement und
Bodenmanagement sowie die Öffentlich bestellten VermesGeoinformation
sungsingenieurinnen und -ingenieure, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, sonstige Aufgaben des Kataster- und
Vermessungswesens, Verwaltungsrecht, Recht der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes, Personalmanagement.
Aufgaben, Organisation und Zusammenwirken der Verwaltung
in Bund, Ländern und Kommunen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde, Kontrolle im Rahmen der Dienstund Fachaufsicht, Begriffe und Grundsätze der Ablauforganisation, Projektmanagement.
Häusliche Prüfungsarbeit
1
Schriftliche Prüfung
5
Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung
12
Lehrgänge
circa 12
104
Seite 43
(Erholungsurlaub)
rÊÓ{ʜ˜>Ìi
*) Die Reihenfolge der Abschnitte II, III und IV kann vertauscht werden.
(4) Spätestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes V soll sich die Referendarin oder der Referendar entscheiden,
in welchem Gebiet sie oder er vertieft ausgebildet werden will.
(7) Die Ausbildungsleitung kann auch andere geeignete Ausbildungsstellen ergänzend in die Ausbildung einbeziehen. Dies gilt
insbesondere für den Ausbildungsabschnitt V.
§ 42
Sonstige Vorschriften für die Ausbildung (Vermessungsund Liegenschaftswesen)
(1) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von
etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch
allgemeine Verwaltungs- und Managementseminare (sechs Wochen)
sowie durch fachbezogene Verwaltungsseminare (fünf Wochen) zu
vertiefen. Die allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsseminare können auch in einer anderen geeigneten Form der Unterweisung, zum Beispiel im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten neben den vorgesehenen Seminaren zu vermitteln.
(2) Im Ausbildungsabschnitt I ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung
und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung
von Grundbuchsachen kennenzulernen.
(3) Während der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens erstrecken soll, ist
der Schwerpunkt auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei
ist die Flurbereinigung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.
(4) Im Ausbildungsabschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer
vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll die Referendarin oder
der Referendar nach Möglichkeit an einem Lehrgang bei einem
Institut für Städtebau teilnehmen.
(5) Während der Ausbildung im Abschnitt IV soll die Referendarin
oder der Referendar möglichst auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.
(6) In allen Ausbildungsabschnitten ist der Referendarin oder dem
Referendar Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben.
§ 43
Häusliche Prüfungsarbeit
(Vermessungs-und Liegenschaftswesen)
Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel
dem Gebiet entnommen, in dem die Referendarin oder der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.
Sechster Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege
§ 44
Ausbildung (Landespflege)
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein
Hochschulstudium der Fachrichtung Landespflege / Landschaftsarchitektur oder Landesplanung abgeschlossen haben.
§ 45
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde (Landespflege)
(1) Einstellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen unter
Beteiligung des für die Landespflege zuständigen Ministeriums.
(2) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
§ 46
Gliederung der Ausbildung (Landespflege)
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte:
Abschnitt I:
Technischer Verwaltungsdienst in der unteren
Naturschutzbehörde, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben
Abschnitt II:
Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Gemeinde; Einführung in
die Aufgaben und die praktische Arbeit der
technischen Nachbardisziplinen
Abschnitt III:
Verwaltungsdienst in Aufsichtsbehörden und
sonstigen oberen Landesbehörden; Anfertigung
der häuslichen Prüfungsarbeit.
Seite 44
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt.
(2) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihrer Teilabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht.
Fachrichtung: Landespflege
AusbildungsAbDauer
schnitt
(Wochen)
I
1
II
III
Ausbildungsstellen
Ausbildungsinhalte
Ausbildungsbehörde
Einführung in Aufgaben und Organisation der Fachverwaltung.
Erstellung des Ausbildungsplans.
Landschafts- und Biotopplanung, Rechtsvorschriften, Methodik und Verfahren.
Eingriffsregelung, Koordinierung mit Nachbargebieten.
Aufgaben und Beteiligung von Naturschutzbeiräten und der
nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände.
Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen.
Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung.
Führungsaufgaben:
Management in der Verwaltung, Naturschutz und Freiraumpolitik, Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Arbeitsgruppen, in
Stäben und Ausschüssen.
Städtebauliche Ordnung: Bauleitplanung, städtebauliche Sanierung und Entwicklung, Bodenordnung, Erschließung,
Rechtsgrundlagen und Verfahren.
Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen und
deren Umsetzung. Kommunale Satzungen (§ 30 HENatG).
Planung und Pflege von öffentlichen Grünflächen.
Vorbereitung und Durchführung von Einzelvorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege:
Normen und technische Vorschriften, Verdingungswesen, Vertragsabwicklung, Durchführungskontrolle, Abrechnung.
Verwaltung und Betrieb des Landschafts- und Grünflächenbaus: Geschäftsbetrieb, Betriebsorganisation, Verkehrssicherungspflichten, Personaleinsatz, Maschinen- und Gerätepark
für die Flächenunterhaltung.
(Einführung in die Aufgaben von Planungs- oder Kommunalverbänden, Bauleit- und Landschaftsplanung als Auftragsangelegenheiten).
Einführung in die Aufgaben der betreffenden Dienststellen und
Mitwirkung beim Vollzug von Aufgaben in eigener Zuständigkeit beziehungsweise im Rahmen öffentlich-rechtlicher
Zulassungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege. Vermeidung, Verminderung, Ausgleich und Ersatz bei Eingriffen in Natur und Landschaft; Verfahren bei ungenehmigten Eingriffen.
Landschaftsüberwachungsdienst.
Auftragsvergabe.
Leistungserfüllung und Abrechnung im Rahmen der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung. Naturschutzdatenhaltung, ländliche Bodenordnung für Maßnahmen des Naturschutzes und Gewässerentwicklung.
Aufgaben und Organisation der Behörden:
Raumordnung, Landesplanung, Städtebau, Gewässerschutz,
Bodenschutz, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Naturschutz
und Landschaftspflege, Artenschutz, Natura 2000, Umweltfragen, Bauaufsicht, Wasserwirtschaft, Flurbereinigung, Landund Forstwirtschaft; Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften, Genehmigung von Fachplanungen, Planfeststellungsverfahren, Förderprogramme, Vollzug eigener fachspezifischer Aufgaben und Mitwirkung bei Entscheidungen über
landschaftsrelevante Vorhaben. Naturschutzdatenhaltung,
GIS-Anwendungen im Naturschutz.
Häusliche Prüfungsarbeit
Schriftliche Prüfung
Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung
Lehrgänge
(Erholungsurlaub)
22
Untere Naturschutzbehörde
14
Kommunalverwaltung
(wahlweise bis zu 8 Wochen
Planungs- oder Kommunalverband)
9
Fachverwaltungen wie: Untere Verwaltungsbehörde für
Regionalentwicklung, Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz, Landesbetrieb
HessenForst (Forst einrichtung
und
Na turschutzdaten, Forst amt),
Hessen Mobil – Straßen- und
Verkehrsmanagement, Ämter für Bodenmanagement,
Bauaufsichtsbehörde
18
Obere und oberste Landesbehörden wie: Hessisches
Landesamt für Umwelt und
Geologie, Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
Regierungspräsidium,
Oberste Naturschutzbehörde
6
1
5
16
circa 12
104
rÊÓ{ʜ˜>Ìi
Nr. 1
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Siebter Abschnitt
Sondervorschriften für die Fachrichtung
Umwelttechnik/Umweltschutz
§ 47
Ausbildung (Umwelttechnik/Umweltschutz)
(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein
abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
in einem für die Fachrichtung geeigneten Studiengang nachweisen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber können sich im Fachgebiet
„Umwelttechnik“ ausbilden lassen. Dafür müssen sie in das in
Abs. 1 geforderte Hochschulstudium in einem der folgenden
Studiengänge nachweisen:
Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen), Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektronik/Elektrotechnik, Geologie,
Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Technischer Umweltschutz,
Verfahrenstechnik.
(3) Die Einstellungsbehörde kann vergleichbare Studiengänge und
weitere geeignete Studiengänge für die Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz als gleichwertig anerkennen.
§ 48
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde
(Umwelttechnik/Umweltschutz)
(1) Einstellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen unter
Beteiligung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums.
(2) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
Seite 45
§ 49
Gliederung der Ausbildung (Umwelttechnik/Umweltschutz)
(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte:
Abschnitt I:
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft,
Abfallwirtschaftsplanung, Abfallentsorgung,
Überwachung der Abfallentsorgung, Andienungs- und Überlassungspflichten
Abschnitt II:
Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen, Abgasreinigung, Klimaschutz,
Luftreinhaltung, Lärm und Erschütterungen,
umweltgefährdende Stoffe, Gentechnik
Abschnitt III:
Grundlagen der Wasserwirtschaft, oberirdische
Gewässer, Gewässernutzungen, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Grundwasser, Bodenschutz und Altlasten
Abschnitt I bis III Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie), fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Abschnitt IV:
Hospitation bei Organisationen, Unternehmen
oder der Europäischen Union
Abschnitt V:
Hospitation bei der Kommunalverwaltung und
der Landesverwaltung.
(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt.
(3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für den Ausbildungsinhalt gilt folgende Übersicht.
Fachrichtung: Umwelttechnik / Umweltschutz
Fachgebiet: Umwelttechnik
AusbildungsAbDauer
schnitt (Wochen)
I
15
Ausbildungsstellen
Ausbildungsinhalte
Regierungspräsidien Abteilung
Umwelt Dezernate
Abfallwirtschaft
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
– Abfallvermeidung und Ressourcenschonung
– Stoffliche und energetische Abfallverwertung
– Produktverantwortung
Abfallwirtschaftsplanung
– Abfallarten
– Abfallaufkommen
– Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
– Abfallwirtschaftpläne
Abfallentsorgung
– Abfallbehandlung
– Mechanisch-biologische Abfallbehandlung (Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung)
– Chemisch-physikalische Abfallbehandlung (Abfallsortierung)
– Thermische Abfallbehandlung (Abfallsortierung)
Abfallbeseitigung
– Bau- und Betrieb von Deponien
– Deponietechnik
– Deponiesickerwasser und Deponiegas
– Stilllegung und Nachsorge von Deponien
Überwachung der Abfallentsorgung
– Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren
– Notifizierung von Abfallverbringungen
– Nachweisbücher, Registerpflichten
– Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen
Andienungs- und Überlassungspflichten.
Seite 46
II
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
15
Regierungspräsidien Abteilung
Umwelt Dezernate
Immissionsschutz
Nr. 1
Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen
– Roheisen und Stahlerzeugung
– Aluminiumerzeugung
– Kraftwerke
– Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther
– Alkalielektrolyse
– Säureproduktion
– Papierherstellung
– Zementherstellung
– Glasherstellung
– Brauereien
– Zuckerherstellung
– Tierhaltung
Abgasreinigung
– Biologische Abgasreinigung
– Thermische und katalytische Abgasreinigung
– Abgasentschwefelungsverfahren
– Absorptions- und Adsorptionsverfahren
– Staubabscheidung
Klimaschutz
– Klimaschutzziele
– Grundlagen des Emissionshandels
– Überwachung der Treibhausgasemissionen
– Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase
– Erneuerbare Energien
Luftreinhaltung
– Arten der Luftverschmutzung
– Messprogramme und -systeme
– Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten
Lärm und Erschütterungen
– Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten
– Lärmminderungsmaßnahmen
– Lärmminderungspläne
– Erschütterungen (Grundlagen)
Umweltgefährdende Stoffe
– Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen
– Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter
– Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen sowie den Transport und
die Lagerung umweltgefährdender Stoffe
– Gentechnik.
Nr. 1
III
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
15
Regierungspräsidien Abteilung
Umwelt Dezernate
Wasserwirtschaft
Seite 47
Grundlagen der Wasserwirtschaft
– Wasserkreislauf
– Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung
– Grundwasser
– Messwesen
– Modelle in der Wasserwirtschaft (zum Beispiel NA-Modelle)
Oberirdische Gewässer
– Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau
– Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen (Konzept zur naturnahen Entwicklung der
Fließgewässer)
– Gewässerrenaturierung
– Ökologischer Hochwasserschutz
– Technischer Hochwasserschutz
Gewässernutzungen
– Entnahme und Einleitung
– Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke
– Freizeit, Fischerei, Schifffahrt
Abwasserbeseitigung
– Pflicht zur Abwasserbeseitigung
– Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
– Bauwerke der Kanalisation
– Verfahren zur Abwasserbehandlung
– Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
– Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen
– Bauartzulassungen
Wasserversorgung
– Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik
– Rohwasserüberwachung
– Trinkwasserbeschaffenheit
– Trinkwasserbedarf, -verbrauch
– Wasserschutzgebiete
Grundwasser
– Grundwasserbeschaffenheit
– Grundwasserbeobachtung
– Grundwassermodellierung
– Grundwasserbewirtschaftung
Bodenschutz und Altlasten
– Vorsorgender Bodenschutz
– Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen
– Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten
– Bodenbehandlung.
Selbstständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, Teilnahme an Messungen, Probenahmen, Abnahmen und Anlagenüberwachungen, Organisation und Aufgabe der Informationstechnik.
Seite 48
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
I - III
Regierungspräsidien Abteilung
Umwelt
IV
10
V
3
2
3
17
Organisationen,
Unternehmen wie
· Kommunale
Eigenbetriebe
· Verbände
· Firmen
· EU
Kommunalverwaltung – Allgemeine
Angelegenheiten
(Kreise, Städte)
Regierungspräsidium Zentralabteilung
Ab teilung
Regionalplanung
Hessisches Landesamt für Umwelt und
Geologie
Nr. 1
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung,
Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie)
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Allgemeines Umweltrecht
Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen, Umweltschutzrichtlinien
und -programme der Europäischen Union, Gesetz über die Umweltverträglichkeit, Umweltinformationsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Umweltschadensgesetz
Strafrecht
Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt
Abfallrecht
EU-Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk, Landesabfallgesetze
Bodenschutzrecht
Bundesbodenschutzgesetz, Landesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
Chemikalienrecht
Chemikaliengesetz, Chemikalienverbotsverordnung, Biozid-Zulassungs-Verordnung, Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Gentechnikrecht
Gentechnikgesetz
Immissionsschutzrecht
Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk, TA Luft, TA Lärm
Klimaschutzrecht
Treibhausemissionshandelsgesetz
Wasserrecht
EU-Wasserrahmenrichtlinie, Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Landeswassergesetze Abwasserabgaben-gesetz
Raumordnung, Landesplanung, Baurecht
Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetz, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung,
Landesbaugesetz (HBO)
Naturschutzrecht, Landespflege und Naturschutz
FFH-Richtlinie
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetze.
Umweltmanagement, -technik, -schutz; Projektabwicklung, Organisation, Leitung und
Führung, Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personal- und
Finanzplanung, Beschaffungs- und Einsatzplanung, Projektabwicklung, Abrechnung.
Im Falle der EU: Organisation, Aufgaben und Projekte, Interessenvertretungen, politische
Willensbildung und Gesetzgebungsverfahren.
Organisation und Aufgaben als Selbst- und Auftragsverwaltung, politische Willensbildung,
kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen.
Organisation und Aufgaben als Bündelungsbehörde, Fach- und Dienstaufsicht,
Personalbewirtschaftung, Kommunalaufsicht, Verbandswesen, Widerspruchsverfahren,
Daseinsvorsorge, Planungsaufgaben, Organisation und Aufgaben der Regionalplanung,
Öffentlichkeitsarbeit.
Luftreinhaltung
– Arten der Luftverschmutzung
– Messprogramme und -systeme
– Untersuchungsgebiete und -methoden
– Emissionskataster
– Luftreinhaltepläne, Aktionspläne
Lärm und Erschütterungen
– Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten
Klimaschutz
– Klimaschutzziele
– Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Oberirdische Gewässer
– Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften
– Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen
– Gewässerüberwachung (Monitoring)
Grundwasser
– Grundwasserbeschaffenheit
– Grundwasserbeobachtung
Bodenschutz und Altlasten
– Vorsorgender Bodenschutz
– Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen
Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik
Gutachten, Stellungnahmen für Aufsichtsbehörden, Gerichte.
Landesübergreifende und Landes-Seminare, zuzüglich Fernlehrgänge
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
6
1
5
circa 12
104
Seite 49
Häusliche Prüfung
Schriftliche Prüfung
Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung
(Erholungsurlaub)
rÊÓ{ʜ˜>Ìi
VIERTER TEIL
Übergangs-Schlussvorschriften
§ 50
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmungen
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des
höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989
(StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008
(StAnz. S. 3405), wird aufgehoben.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkraftreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung
bereits begonnen haben, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungsund Prüfungsordnung fort.
§ 51
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Wiesbaden, den 14. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
gez. Florian R e n t s c h
Staatsminister
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
gez. Boris R h e i n
Staatsminister
Hessisches Ministerium der Finanzen
gez. Dr. Thomas S c h ä f e r
Staatsminister
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
gez. Lucia P u t t r i c h
Staatsministerin
– Gült.-Verz. 322 –
StAnz. 1/2013 S. 31
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 4)
Ausbildungsnachweis
der/des
………................................
der Fachrichtung:
Fachgebiet:
Einstellungsbehörde:
Ausbildungsbehörde:
Ausbildungsdauer
(vom ........................
bis ............................)
1
-referendarin/
-referendars
........................................................
(Vor- und Zuname)
........................................................
........................................................
........................................................
........................................................
Ausbildungsabschnitt
Ausbildungsstellen
und Tätigkeiten
Bescheinigung der Ausbildungsstellen und der
Ausbildungsbehörde
2
3
4
Seite 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Nr. 1
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 5)
....................................................
(Ausbildungsbehörde)
Übersicht über den Vorbereitungsdienst
der/des ............................... -referendarin/-referendars
..............................................................
(Vor- und Zuname)
der Fachrichtung:
....................................................
Fachgebiet:
....................................................
Vertiefte Ausbildung in:
....................................................
geboren am:
....................................................
Geburtsort und Kreis:
....................................................
Familienstand:
....................................................
(Tag der Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Anzahl der Kinder)
Hochschulprüfung(Diplomprüfung) bestanden am ................
Techn. Hochschule/Universität/Gesamthochschule: .......
Prädikat: ..........................................................................
Vertiefungs-/Hauptfach:
Einstellungsbehörde:
....................................................
Tag des Dienstantritts:
....................................................
Voraussichtliches Ende der Ausbildung:
....................................................
Voraussichtliches Ende des Vorbereitungsdienstes:
....................................................
Auf den Vorbereitungsdienst von 2 Jahren wurden ... Monate*) ... Wochen*) förderlicher Zeiten (§ 6 Abs. 1 APOhtD) angerechnet.
__________
*) Nichtzutreffendes streichen.
(Rückseite)
Ausbildungsabschnitte
1
Abschnitt I
(Aufgaben)
Ausbildungsstellen
2
Ausbildungsdauer
vom bis Wochen
3
Bemerkungen
4
Anlage 3
(zu § 9 Abs. 1)
.......................................................
(Ausbildungsbehörde/-stelle)
Beurteilung
der/des ............................
- referendarin/
- referendars
...............................................
(Vor- und Zuname)
der Fachrichtung:
.......................................................
Fachgebiet:
.......................................................
Einstellungsbehörde:
.......................................................
für die Zeit der Ausbildung vom: ...................................... bis:
bei:
.......................................................
A. Persönlichkeitsmerkmale
1. Pflichtgefühl und Arbeitsbereitschaft
2. Arbeitsverhalten (Tempo, Sorgfalt, Übersicht)
3. Urteilsfähigkeit (Erkennen des Wesentlichen, eigene Gedanken, Entschlussfreudigkeit)
4. Ausdruck in Wort und Schrift
5. Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Umgang mit Publikum
B. Fachkenntnisse
C. Leistungen
D. Besonderheiten
.......................................................
(Ort)
(Datum)
.......................................................
(Ort)
(Datum)
.......................................................
Sichtvermerk der Referendarin/
des Referendars
Gesamturteil
.......................................................
Unterschrift der Leiterin/
des Leiters der Ausbildungsstelle
.......................................................
Unterschrift der Ausbildungsleiterin/
des Ausbildungsleiters
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Seite 51
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 2)
Antrag
auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung
für den höheren technischen Verwaltungsdienst
in der Fachrichtung:
Fachgebiet:
Vertiefte Ausbildung in:
Vor- und Zuname:
geboren am:
Geburtsort und Kreis:
.......................................................
.......................................................
.......................................................
.......................................................
.......................................................
.......................................................
Wohnungsanschrift (nachträgliche Änderungen sind dem Oberprüfungsamt sofort anzuzeigen):
.....................................................................................................................................................................
Hiermit bitte ich um Zulassung zur erstmaligen*) – wiederholten*) - Ablegung der Großen Staatsprüfung.
……………………, den ………….
.......................................................
(Unterschrift)
……………… -referendarin/-referendars
____________
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 4
(Rückseite)
.......................................................
(Ausbildungsbehörde)
Gesch.-Nr.
bzw. Az.: .............................
......................................., den .....................
Oberprüfungsamt für den höheren
technischen Verwaltungsdienst
Sonderstelle beim Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn
Durch
..................................................
Einstellungsbehörde
Betr.: ....................................................... –referendar/in ......................................................
Hiermit lege ich den Zulassungsantrag der/des
-referendarin/-referendars ......................................................................................................vor.
Beigefügt sind:
1. ........... Hefte mit Personalakten und Abschnittszeugnissen
2. Übersicht über den Vorbereitungsdienst
3. Ausbildungsnachweis
4. .................................................
5. .................................................
6. .................................................
7. .................................................
Ich halte die Referendarin / den Referendar aufgrund der während des Vorbereitungsdienstes erteilten Beurteilungen und nach meiner
eigenen Kenntnis für vorbereitet und befürworte ihren/seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung. Die häusliche Prüfungsarbeit soll in der Zeit vom ................................. bis ........................... angefertigt werden. Ich bitte daher, mir die Aufgabe so rechtzeitig
zuzustellen, dass sie der Referendarin/dem Referendar am ....................... ausgehändigt werden kann.
Seite 52
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Anlage 5
(zu §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 4)
Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
IA Fachrichtung HOCHBAU
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3. Öffentliches Baurecht
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des
Städtebaues
6. Bautechnik
zusammen
IB Fachrichtung STÄDTEBAU
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3. Raumordnung
4. Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und
Stadtentwicklung
5. Technische Elemente des Städtebaues
6. Fachrecht
zusammen
Stunden
1
1
1
1
1¼
1¼
6½
1
1
1
1½
1
1
6½
II Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN
Stunden
Fachgebiet Straßenwesen:
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
4. Raumplanung und städtische Infrastruktur
5. Straße und Verkehr
6. Ingenieurbauwerke
zusammen
Fachgebiet Stadtbauwesen:
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3. Verkehrswesen und städtische Infrastruktur
4. Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Umwelttechnik
5. Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen
Baumaßnahmen
6. Raumordnung, Bau- und Umweltrecht
zusammen
1
1
1¼
1¼
1
1
6½
1
1
1 *)
1 *)
1
1
6½
__________
*) Im jeweiligen Vertiefungsfach ist eine halbe Stunde länger zu prüfen.
III Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK
Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
1
4. Elektrotechnische Anlagen
1¼
5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen
1
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik
1¼
zusammen
6½
IV Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
1
3. Liegenschaftskataster
1¼
4. Ländliche Neuordnung
1
5. Landesplanung und Städtebau
1
6. Landesvermessung und Kartographie
1¼
zusammen
6½
V Fachrichtung LANDESPFLEGE
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Stunden
1
1
Nr. 1
3. Naturschutz und Landschaftspflege
1¼
4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
1
5. Freiraumplanung und Grünordnung
1
6. Angrenzende Fachgebiete
1¼
zusammen
6½
VI Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
1
3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und
Bodenschutz
1
4. Immissionsschutz und Klimaschutz
1
5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
1¼
6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1 ¼
zusammen
6½
Anlage 6
(zu § 18 Abs. 4)
Prüfstoffverzeichnis
der Fachrichtungen und Fachgebiete
HOCHBAU
STÄDTEBAU
BAUINGENIEURWESEN
MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK
VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN
LANDESPFLEGE
UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ
Fachrichtung HOCHBAU
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Grundgesetz, Verfassungen der Länder
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,
Föderalismus
Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt
Dreiteilung der Gewalten
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome
Satzungen
Die Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Die Europäische Union
Status und Organe
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden
Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Allgemeines Verwaltungsverfahren
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht
Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln
(Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundzüge des Kommunalrechts
Sozialrecht in den Grundzügen
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerberecht in den Grundzügen
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in
den Grundzügen
Nachbarrecht
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten
im öffentlichen Dienst
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessverfahren in den Grundzügen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeption, -methoden und -techniken
Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung
Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung
Kommunikationstechniken
Rhetorik
Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik
Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik
Öffentlichkeitsarbeit
Informationstechnik
Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufbauorganisation
Ablauforganisation
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Seite 53
Wirtschaftlichkeitsgrundlagen
Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und
Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Grundlagen des Haushalts
Begriffe
Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung
Technische Programmplanung, Finanzplanung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
3. Öffentliches Baurecht
Begriffe, Entwicklung, Gesetzgebungszuständigkeiten von
Europäischer Union, Bund, Ländern und Satzungsgebungszuständigkeiten der Gemeinden
Raumordnungs-, Landesplanungs-, Regionalplanungsrecht sowie Bauplanungsrecht und besonderes Städtebaurecht
Planungsträger, Genehmigungsbehörden, Planinhalt, Beispiele
Verfahren zur Planaufstellung
Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung
Genehmigungstatbestände
Bauordnungsrecht
Materielles Recht
Allgemeine Anforderungen
Grundstücke und deren Bebauung
Bauliche Anlagen
Technische Baubestimmungen, allgemein anerkannte Regeln
der Technik
Formelles Recht
Bauaufsichtliches Verfahren, Vereinfachtes Verfahren, Freistellung, Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Zustimmungsverfahren
Beteiligte am bauaufsichtlichen Verfahren
Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse
Baurechtlicher Bestandsschutz
Tangierende Rechtsbereiche, Baunebenrecht
Entwicklung, Grundlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger, Planfeststellungsverfahren
Fachplanungsrecht
Denkmalschutz
Naturschutzrecht
Wasserrecht
Bundesimmissionsschutzrecht
Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht
Städtebauliche Planung
Bauaufsichtliches Verfahren
Fachplanungsrecht
Amtshaftung, Amtspflichten
Nachbarschutz
Unfallschutz
Recht der Berufsgenossenschaften
Unfallverhütung
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und
Gemeinden
Gliederung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise
Aufgaben der Bauverwaltungen
Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie
Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen
Seite 54
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Vergabe von Dienstleistungen, Bauleistungen und Lieferleistungen (VOF, VOB, VOL)
Wettbewerbe
Fertigung der Bauunterlagen
Überwachung der Bauausführung
Prüfung der Rechnungen
Kassenanordnungen
Abnahme, Übergabe
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren
(Rechnungshof)
Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen, Wertermittlungen
Baufachliche Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen
Zuwendungen
Grundzüge der Wohnungsbauförderung
Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik
Veröffentlichungen
Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen
Verfahrensvorschriften
insbesondere: RBBau, entsprechende Landesvorschriften
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
insbesondere: BHO, LHO, Verwaltungsvorschriften hierzu
Vergabewesen
insbesondere: VOF, VOB, VOL, VHB
Wettbewerbs- und Honorarwesen
insbesondere: GRW, HOAI
Kartellrecht
Preisrecht
insbesondere: Preisverordnungen
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues
Öffentliche Gebäude
Baugeschichtliche Entwicklungen
Gestaltungs- und Konstruktionselemente
Gebäudetypologien
Planungsgrundlagen (auch als Teil des Facility-Managements)
Städtebauliche Faktoren bei der Gebäudeplanung
Raumbedarfsanforderungen, Ausstattungsstandards, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Funktionale Anforderungen
Technische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von
Bauplanungen
Umgang mit vorhandener Bausubstanz und städtebaulichen
Strukturen
Denkmalschutz
Öffentlich-rechtliche Anforderungen
Bau-, Unterhaltungs- und Betriebskosten (auch als Teil des
Facility-Managements)
Grundlagen und Methoden der Kostenermittlung
Kostenarten, Kostengliederung, Kostenvergleich
Kosten- und Flächenrichtwerte
Kostenoptimierung (Facility-Management)
Projektmanagement
Methoden
Projektentwicklung und -durchführung
Kostenplanung, Kostensteuerung und -kontrolle
Terminplanung und -steuerung
Qualitätssicherung bei der Baudurchführung
Grundlagen und Gestaltungselemente städtebaulicher Planungen
Allgemeine Grundlagen des Städtebaues
Historische Entwicklung städtebaulicher Siedlungssysteme
Elemente städtebaulicher Gestaltung
Stadterneuerung und Sanierung
Städtebauliche Normen und Grunddaten
Umgang mit vorhandenen städtebaulichen Strukturen
Denkmalschutz
6. Bautechnik
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Normen
Nr. 1
Technische Elemente von Gebäude- und städtebaulichen Planungen
Technische Grundlagen städtischer Infrastruktur
Erschließung
Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme
Baubetrieb und Baulogistik
Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden
Baugrund
Gründungsarten
Tragkonstruktion
Nichttragende Konstruktionen u. a.
Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik
Heizung, Raumlufttechnik
Wasserver- und -entsorgung
Abfallbeseitigung
Elektrische Anlagen (Stark- und Schwachstrom)
Fördertechnik
Küchen-, Labor- und Medizintechnik
Gebäudeleittechnik
Informations- und Kommunikationstechnik
Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung
Wärme-, Schall- und Feuchteschutz
Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden, Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
Technische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von
Bauteilen, Baustoffen und Baumethoden
Recycling
Altlasten
Asbestsanierung
Verwendungsverbote
Maßnahmen der Energieeinsparung
Fachrichtung STÄDTEBAU
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Grundgesetz, Verfassungen der Länder
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,
Föderalismus
Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt
Dreiteilung der Gewalten
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Die Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Die Europäische Union
Status und Organe
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden
Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Allgemeines Verwaltungsverfahren
Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht
Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln
(Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundzüge des Kommunalrechts
Sozialrecht in den Grundzügen
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerberecht in den Grundzügen
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in
den Grundzügen
Nachbarrecht
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten
im öffentlichen Dienst
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessverfahren in den Grundzügen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung
Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung
Kommunikationstechniken
Rhetorik
Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik
Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik
Öffentlichkeitsarbeit
Informationstechnik
Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufbauorganisation
Seite 55
Ablauforganisation
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsgrundlagen
Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und
Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Grundlagen des Haushalts
Begriffe
Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung
Technische Programmplanung, Finanzplanung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
3. Raumordnung
Begriffe und Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
Entwicklung der Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen
Entwicklung der Landesplanung und Raumordnung
Arbeitsmethoden
Planungselemente und Raumkategorien
Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und
Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland
Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme
Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung,
Landesentwicklungsgesetz
Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung
Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr
Verhältnis zueinander
Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger,
Beteiligte
Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele
4. Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung
Geschichte des Städtebaues
Epochen des Städtebaues und ihre Charakteristika vor allem
seit dem Entstehen der Industriegesellschaft
Städtebauliche Theorien und Leitbilder des 19. und 20. Jahrhunderts
Geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaues
im 19. Jahrhundert
Stadtplanung und Stadtentwicklung
Begriffe und Ziele
Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und
Standortkriterien
Städtebauliche Systeme und Gebäudetypen des Wohnungsbaues, der öffentlichen und privaten Einrichtungen
Stadtgestaltung
Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung)
Entwicklungsmaßnahmen
Verträge über stadtplanerische Leistungen
Wettbewerbswesen
Integration von Fachplanungen
Umweltverträglichkeit der Planung
Naturschutz und Landschaftspflege
Landschaftsplanung und -gestaltung
Agrarstruktur
Seite 56
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Städtebauliche Denkmalpflege
5. Technische Elemente des Städtebaues
Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Verkehrsarten
Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen),
Generalverkehrsplanung
Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrs
Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehr
Erschließungssysteme und ihre Elemente
Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung
Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasserund Abfallbeseitigung
Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den
Grundzügen
der Luftreinhaltung
des Lärmschutzes
des Gewässer- und Bodenschutzes
6. Fachrecht
Planungsrecht, insbesondere
Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen
Gebote
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung
Bauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten Teilen
Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den
Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen
Bundeswasserstraßengesetz
Luftverkehrsgesetz
Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetz
Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetz
Abfallwirtschaftsgesetz
Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz
Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landes
Bundeswaldgesetz
Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondere
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungen
Denkmalschutzgesetz des Landes
Flurbereinigungsgesetz
Bundeskleingartengesetz
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrecht
Vertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen.
Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN
Fachgebiet: STRASSENWESEN
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Grundgesetz, Verfassungen der Länder
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,
Föderalismus
Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt
Dreiteilung der Gewalten
Nr. 1
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Die Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Die Europäische Union
Status und Organe
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden
Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Allgemeines Verwaltungsverfahren
Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht
Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln
(Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundzüge des Kommunalrechts
Sozialrecht in den Grundzügen
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerberecht in den Grundzügen
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in
den Grundzügen
Nachbarrecht
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten
im öffentlichen Dienst
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessverfahren in den Grundzügen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeption, -methoden und -techniken
Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Personalführung
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung
Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung
Kommunikationstechniken
Rhetorik
Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik
Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik
Öffentlichkeitsarbeit
Informationstechnik
Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufbauorganisation
Ablauforganisation
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsgrundlagen
Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und
Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Grundlagen des Haushalts
Begriffe
Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung
Technische Programmplanung, Finanzplanung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Straßenrecht
Rechtsgrundlagen
Bundesfernstraßengesetz
Straßengesetz des Landes
Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Straßenlasten
Straßenbaulast
Verkehrssicherungspflicht
Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht
Die Straße als öffentliche Sache
Straßenbestandteile und -zubehör
Nebenanlagen und Nebenbetriebe
Widmung, Umstufung und Einziehung
Eigentum an der Straße
Straßenverzeichnis, Nummerierung
Straßengebrauch
Gemeingebrauch
Sondernutzung und Gestattung
Zufahrten
Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien
Anliegerrechte
Anbau- und Nachbarrecht
Seite 57
Anbau
Außenwerbung
Schutzvorschriften
Nachbarrechte bei Straßen
Kreuzungsrecht
Kreuzungen und Einmündungen von Straßen
Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen
Recht der Planung, Grunderwerb
Bestimmung der Linienführung
Flächensicherung
Planfeststellung
Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisung
Entschädigung
Flurbereinigung
Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge
Honorarordnung (HOAI)
Verdingungswesen (VOB)
Bauvertragsrecht
Verantwortung der am Bau Beteiligten
Straßenverkehrsrecht
Rechtsquelle (StVG, StVO, StVZO)
Zuständigkeiten
Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete
Eisenbahnrecht
Wasserstraßenrecht
Wasserrecht
Naturschutzrecht
Denkmalschutz
Abfallgesetzgebung
Gefahrgutverordnung
Umweltrecht
4. Raumplanung und städtische Infrastruktur
Raumordnung, Landes- und Stadtplanung
Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder
Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitik
Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne
Raumordnung und Fachplanung
Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz,
Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung)
Bauordnungsrecht
Landesbauordnung
Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren
Städtische Infrastruktur
Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und
ruhender Verkehr)
Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV)
Wasserversorgung und Stadtentwässerung
Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung)
Stadtbetriebe
5. Straße und Verkehr
Allgemeines
Ermittlung des Straßenbedarfs
Bedarfspläne, Ausbaupläne,
Bauprogramme
Straßenfinanzierung
Bauwirtschaft
Straßenbauforschung
Straßenplanung
Integrierte Verkehrsplanung
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Umweltverträglichkeitsfragen
Immissionsschutz an Straßen
Nebenanlagen
Straßenbautechnik
Straßenbeanspruchung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Gütesicherung
Bauvorbereitung, Ablaufplanung
Seite 58
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Bauen und Verkehr
Straßenverkehrstechnik
Straßen- und Verkehrsstatistik
Unfallauswertung
Verkehrssicherheitsfragen
Verkehrsmanagement
Neue Technologien (Telematik)
Straßenerhaltung und Betriebsmanagement
Erhaltungsstrategien
Steuerung der Betriebsdienste
Winterdienstorganisation
Fahrzeug- und Gerätetechnik
Betriebskostenrechnung und Mittelbewirtschaftung
6. Ingenieurbauwerke
Entwurf von Ingenieurbauwerken
Konstruktion und Bemessung
Ausstattung
Gestaltung
Wirtschaftlichkeit
Bauverfahren und Bauweisen, auch unter Berücksichtigung des
Verkehrs
Bauwerkserhaltung
Überwachung und Prüfung
Wartung
Instandsetzung
Erneuerung
Güteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische
Regelwerke
Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN
Fachgebiet: STADTBAUWESEN
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Grundgesetz, Verfassungen der Länder
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,
Föderalismus
Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt
Dreiteilung der Gewalten
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Die Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Die Europäische Union
Status und Organe
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden
Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Nr. 1
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Allgemeines Verwaltungsverfahren
Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht
Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln
(Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundzüge des Kommunalrechts
Sozialrecht in den Grundzügen
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerberecht in den Grundzügen
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in
den Grundzügen
Nachbarrecht
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten
im öffentlichen Dienst
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessverfahren in den Grundzügen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeption, -methoden und -techniken
Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung
Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung
Kommunikationstechniken
Rhetorik
Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik
Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik
Öffentlichkeitsarbeit
Informationstechnik
Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufbauorganisation
Ablauforganisation
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsgrundlagen
Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und
Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Grundlagen des Haushalts
Begriffe
Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung
Technische Programmplanung, Finanzplanung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
3. Verkehrswesen und städtische Infrastruktur
Verkehrswesen
Verkehrsrecht
Verkehrswegerecht
Finanzierung
Gesamtverkehrsplanung, Verkehrsentwicklungskonzepte
Verkehrstechnologie und Forschung
Verkehrs-, Straßen- und Bauverwaltung
Verkehrsstatistik
Straßenklassifizierung
Wegeaufsicht
Aufsichtsbehörden (Straßenverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr)
Organisation des Straßenwesens und des ÖPNV, Verbände
Verkehrsraum Straße
Bestandteile
Aufteilung
Leitungen, Konzessionsverträge
Anlagen des ÖPNV
Beleuchtung
Straßenerhaltung
Organisation
Überwachung
Erhaltung
Straßenreinigung und Winterdienst
Erschließung
Technik, Verfahren, Finanzierung
Anlagen des schienengebundenen ÖPNV
Verkehrsbedürfnis
Planungsgrundsätze
Systeme und ihre unterschiedliche Anwendung
Gestaltung der Anlagen
Betriebsweisen
Bau- und Betriebsordnungen
Konstruktive Verkehrsbauwerke
Brücken, Tunnel, Tröge, Stützwände, Lärmschutzwände, Parkhäuser
Betrieb und Erhaltung
Technischer Immissionsschutz
Schutz vor Lärm und Luftverunreinigungen
Technische Grundlagen
Planerische und organisatorische
Maßnahmen
4. Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Umwelttechnik
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Seite 59
Wasserrecht
Abfallrecht
Gebührenhaushalte
Verursacherprinzip
Siedlungswasserwirtschaftliche Rahmenplanung
Gewässerschutz
Organisation
Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden
Staatliche und privatwirtschaftliche Organisationsformen
Wasser- und Bodenverbände, LAWA, LAGA
Forschung, Arbeitsrichtlinien (DVGW, ATV)
Wasserversorgung und Stadtentwässerung
Technische Vorschriften
Wasserwirtschaftliche Grundlagen
Planungsgrundsätze
Erhaltung und Betrieb der Anlagen
Anforderungen an Abwassereinleitungen
Abwasserbeseitigung
Schlammbehandlung und Verwertung
Wasserschutzgebiete
Abfallwirtschaft
Abfallvermeidung, -verminderung und -verwertung
Anlagen der Abfallwirtschaft
Sonderabfall
Altlasten
Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung
Vorsorgemaßnahmen
Betriebsnotfälle
Alarmpläne
Katastrophenabwehr
Wassersicherstellung
5. Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Vorbereiten von Baumaßnahmen
Anstoß zum Bauvorhaben
Bauprogramm
Bautechnische Grundlagen
Haushalts- und Ausführungsunterlagen
Bauweisen
Wirtschaftlichkeitsfragen
Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter,
Abstimmung
Grunderwerb
Beweissicherung
Vertragswesen
Überwachungsrichtlinie, Vergabeverordnung, Nachprüfungsverordnung, Baukoordinierungsrichtlinie, VOB
Lieferkoordinierungsrichtlinie, VOL
Sektorenrichtlinie
Dienstleistungsrichtlinie, HOAI und VOF
Bauproduktenrichtlinie, Bauproduktengesetz
Preisbildung, preisrechtliche Grundlagen
Arten der Vergabe, Vergabeunterlagen, Standardleistungsbeschreibungen
Prüfung und Wertung der Angebote, Zuschlag
Vertragsänderung
Durchführen von Baumaßnahmen
Mittelbewirtschaftung, Ausgabekontrolle
Bauüberwachung
Bauaufsicht
Bauen unter Verkehr
Verkehrssicherungspflicht
Baustoffprüfung
Bauabnahme
Bauabrechnung
Gewährleistung
Unfallverhütung
Spezielle Dienstgeschäfte
Seite 60
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Planfeststellung
Landesbehördliche Begutachtung
Genehmigung
Erlaubnisse
Zustimmungen
Enteignung, Besitzeinweisung
Flurbereinigung
Kreuzungsregelungen
6. Raumordnung, Bau- und Umweltrecht
Raumordnung, Landesplanung
Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder
Landesentwicklungsprogramme
Regionalplanung
Zusammenwirken der Planungsstufen und Fachplanungen
Städtebau
Stadtentwicklungsplanung
Städtebauförderung
Aufstellen und Sicherung der Bauleitplanung
Baurecht
Planungsrecht
Raumordnungsgesetz
Landesplanungsgesetz
Baugesetzbuch
Baunutzungsverordnung
Planzeichenverordnung
Bauordnungsrecht
Musterbauordnung
Landesbauordnungen
Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren bei Bauvorhaben
Umweltrecht
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetz
Eingriffs- und Ausgleichsregelungen
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Bundesimmissionsschutzgesetz
Technische Anleitungen (TA) Luft, Wasser, Boden, Lärm
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK
Fachgebiet: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER
VERWALTUNG
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Grundgesetz, Verfassungen der Länder
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,
Föderalismus
Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt
Dreiteilung der Gewalten
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Die Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Die Europäische Union
Status und Organe
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
Nr. 1
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden
Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Allgemeines Verwaltungsverfahren
Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht
Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln
(Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundzüge des Kommunalrechts
Sozialrecht in den Grundzügen
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerberecht in den Grundzügen
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Vergaberecht
Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in
den Grundzügen
Nachbarrecht
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten
im öffentlichen Dienst
Zivilprozessverfahren in den Grundzügen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeption, -methoden und -techniken
Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung
Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung
Kommunikationstechniken
Rhetorik
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik
Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik
Öffentlichkeitsarbeit
Informationstechnik
Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufbauorganisation
Ablauforganisation
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsgrundlagen
Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und
Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Grundlagen des Haushalts
Begriffe
Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung
Technische Programmplanung, Finanzplanung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Bauplanungsrecht
Bauordnungsrecht
Energierecht
Umweltschutzrecht
Gewerberecht
Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung
Ingenieurverträge
Durchführung von Baumaßnahmen
Verdingungswesen
Instandhaltungsverträge
Energielieferungsverträge
4. Elektrotechnische Anlagen
(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
Verteilungs- und Schaltanlagen
Versorgungsnetze
Elektroinstallationen
Sicherheitsstromversorgung
Grundlagen der Lichttechnik,
Beleuchtungsanlagen
Daten- und Informationstechnische Anlagen
Elektromagnetische Verträglichkeit
Blitzschutzanlagen
5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen
(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und
hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen
Heizungs- und Warmwasseranlagen
Dampfkessel, Druckbehälter
Brennstoffversorgungsanlagen
Raumlufttechnische Anlagen
Wasser- und Abwasseranlagen
Wasseraufbereitung
Seite 61
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik
(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)
Energiemanagement
Grundsätze der Nachhaltigkeit
Wärme-Kraft-Kopplung
Verpflegungs- und Küchensysteme
Kältetechnische Anlagen
Feuerlöschanlagen
Förderanlagen
Gebäudeautomation
Betriebsüberwachung
Energieerzeugungs- und -umwandlungsanlagen
Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Grundgesetz, Verfassungen der Länder
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,
Föderalismus
Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt
Dreiteilung der Gewalten
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Die Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Die Europäische Union
Status und Organe
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden
Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Allgemeines Verwaltungsverfahren
Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht
Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln
(Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Seite 62
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundzüge des Kommunalrechts
Sozialrecht in den Grundzügen
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerberecht in den Grundzügen
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in
den Grundzügen
Nachbarrecht
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten
im öffentlichen Dienst
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessverfahren in den Grundzügen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeption, -methoden und -techniken
Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung
Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung
Kommunikationstechniken
Rhetorik
Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik
Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik
Öffentlichkeitsarbeit
Informationstechnik
Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufbauorganisation
Ablauforganisation
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsgrundlagen
Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und
Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
3.
4.
5.
6.
Nr. 1
Grundlagen des Haushalts
Begriffe
Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung
Technische Programmplanung, Finanzplanung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Liegenschaftskataster
Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des
Liegenschaftskatasters
Berufsrecht der ÖbVI
Wasserrecht, Verkehrswegerecht,
Beurkundungsrecht in Grundzügen
Materielles und formelles Liegenschaftsrecht
Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
Verbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen Nachweisen
Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und
Wirtschaft
Das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem
Technische Verfahren zur Führung des Liegenschaftskatasters
Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Katastervermessungen
Grundstücksbezogene digitale Informationssysteme
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vermessungsstellen
Entstehung und geschichtliche Entwicklung
Ländliche Neuordnung
Grundlagen der Agrar- und Umweltpolitik
Agrarstrukturwandel, Agrarförderung,
Landschaftsentwicklung, Dorferneuerung
Betriebswirtschaftliche, landespflegerische und infrastrukturelle Rahmenbedingungen der ländlichen Neuordnung
Begriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Forst- und Landwirtschaftsrecht
Aufgaben und Organisation der Flurbereinigungsbehörden
Planerische Grundsätze für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan ein schließlich Umwelt verträglichkeitsprüfung
Grundsätze für die Neuordnung der Grundstücke, Wertermittlung
Technisches Verfahren der ländlichen Neuordnung
Aufstellung, rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Abschluss des Verfahrens
Rechtsbehelfe
Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabewesen,
Kosten
Geschichtliche Entwicklung der ländlichen Neuordnung
Landesplanung und Städtebau
Rechtliche Grundlagen, Ziele und Organisation der Raumordnung und Landesplanung
Städtebau
Rechtliche Grundlagen
Bestandsaufnahme, Analysen,
Prognosen
Bauleitung, Sicherung der Bauleitplanung
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren
Ermittlung von Immobilienwerten
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Erschließung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung
Sonstiges Bau- und Bodenrecht
Natur- und Umweltschutzrecht
Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen
Landesvermessung und Kartographie
Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der Landesvermessung
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Zusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten Institutionen
Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und
Schwerefestpunktfeldes
Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse
Ortung und Navigation
Topographische Landesaufnahme
Aufbau der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form, Herstellung und Fortführung
Nutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke,
thematische Kartographie
Digitale Geotopographische Informationssysteme
Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung
Geschichtliche Entwicklung
Fachrichtung LANDESPFLEGE
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Grundgesetz, Verfassungen der Länder
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,
Föderalismus
Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt
Dreiteilung der Gewalten
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Die Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Die Europäische Union
Status und Organe
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden
Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Allgemeines Verwaltungsverfahren
Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht
Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln
(Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Seite 63
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundzüge des Kommunalrechts
Sozialrecht in den Grundzügen
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerberecht in den Grundzügen
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in
den Grundzügen Nachbarrecht
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten
im öffentlichen Dienst
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessverfahren in den Grundzügen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeption, -methoden und -techniken
Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung
Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung
Kommunikationstechniken
Rhetorik
Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik
Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik
Öffentlichkeitsarbeit
Informationstechnik
Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufbauorganisation
Ablauforganisation
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsgrundlagen
Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und
Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung
Seite 64
3.
4.
5.
6.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Grundlagen des Haushalts
Begriffe
Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung
Technische Programmplanung, Finanzplanung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Naturschutz und Landschaftspflege
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung
Rechtsgrundlagen (internationale und europäische Regelungen,
Bundes- und Landesrecht)
Ziele und Grundsätze
Landschaftsplanung (Grundlagen, Ebenen, Inhalte und Verfahren, Umsetzung)
Eingriffsregelung (Prinzipien, Bewertungsfragen, Verfahren)
Biotopschutz (Grundlagen, Programme, Konzeptionen, Pläne,
Pflege von Biotopen, Vertragsnaturschutz)
Flächen- und Objektschutz (Schutzkategorien, Verordnungen,
ggf. Satzungen, Wirkungen, Entschädigungsfragen)
Artenschutz, Artenschutzprogramme
Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der
EU, des Bundes, der Länder und der Kommunen
Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung
Naturschutzverbände und -beiräte
Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung
Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und
des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung)
Ziele und Grundsätze
Programme, Pläne und Satzungen (Planungsebenen und deren
Beziehungen untereinander, Inhalte und Verfahren, Wirksamkeit, Umsetzung)
Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen
Zusammenwirken mit den Fachplanungen
Raumordnungsverfahren
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren
Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen
des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung
Beziehungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Zuständige Behörden (Aufgaben, Organisation, Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung)
Freiraumplanung und Grünordnung
Aufgaben und Organisation städtischer Grün- beziehungsweise
Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern
Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich
Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich
Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte (Übernahme in andere Planungen, Umsetzung)
Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten
Konflikte Naturschutz/Erholung, Lösungsmöglichkeiten
Gartendenkmalpflege
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen
sowie von Einzelobjekten (Abwicklung und Kosten)
Verdingungswesen (Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB)
Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens
Verkehrsicherungspflicht, Haftpflicht
Angrenzende Fachgebiete
Übersicht über Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen sowie über Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft
anderer Fachgebiete beziehungsweise -behörden
der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung)
der Forstwirtschaft
der Wasserwirtschaft
der Abfallwirtschaft
der Gewinnung von Bodenschätzen
des Bodenschutzes
des Immissionsschutzes
Nr. 1
der Energiewirtschaft
der Kommunikationstechnik
des Verkehrswesens
der Denkmalpflege
der Jagd und der Fischerei
Planfeststellungs- und sonstige Zulassungsverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfungen, Eingriffsregelung)
ggf. Verordnungen und Satzungen
Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden mit der
Naturschutzverwaltung
Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Grundgesetz, Verfassungen der Länder
Verfassungsgrundsätze, Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik,
Föderalismus
Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Oberste Bundesorgane
Funktionen der Staatsgewalt
Dreiteilung der Gewalten
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und autonome Satzungen
Die Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Die Europäische Union
Status und Organe
Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten
Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht
europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden
Oberste Bundes- und Landesbehörden
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Allgemeines Verwaltungsverfahren
Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen
Vertrages
Förmliches Verwaltungsverfahren,
Planfeststellungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Verwaltungsermessen
Amtshilfe
Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht
Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln
(Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Nr. 1
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Grundzüge des Kommunalrechts
Sozialrecht in den Grundzügen
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerberecht in den Grundzügen
Grundzüge des Polizeirechts
Datenschutzrecht
Privatrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in
den Grundzügen Nachbarrecht
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten
im öffentlichen Dienst
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessverfahren in den Grundzügen
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
Leitungskonzeption, -methoden und -techniken
Begriffe
Leitungskonzeptionen
Regelkreis-Modell
Methoden und Techniken der Planung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess
Leistungsmotivation
Anerkennung, Kritik
Kommunikation, Konfliktbehandlung
Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz
Mitarbeitergespräch
Personalbeurteilung
Kommunikationstechniken
Rhetorik
Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik
Gliederungstechnik
Visualisierungstechnik
Öffentlichkeitsarbeit
Informationstechnik
Einsatzgebiete
Organisation beim Einsatz der IT
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufbauorganisation
Ablauforganisation
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Wirtschaftlichkeitsgrundlagen
Kostenberechnung
Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien
Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse
Erfolgskontrolle
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Grundlegende Bewertungsfragen
Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren
Verfahrensrichtlinien
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und
Betriebsaufgaben
Aufgabenwirtschaftlichkeit
Beschaffungs- und Einsatzplanung
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Grundlagen des Haushalts
Begriffe
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Haushaltsgrundsätze
Verfahren der Bewirtschaftung
Technische Programmplanung, Finanzplanung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
Abfallvermeidung und Ressourcenschonung
Stoffliche und energetische Abfallverwertung
Produktverantwortung
Abfallwirtschaftsplanung
Abfallarten
Abfallaufkommen
Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
Abfallwirtschaftspläne
Abfallbehandlung
Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung
Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung
Chemisch-physikalische Abfallbehandlung
Thermische Abfallbehandlung
Abfallbeseitigung
Bau- und Betrieb von Deponien
Deponietechnik
Deponiesickerwasser und Deponiegas
Stilllegung und Nachsorge von Deponien
Überwachung der Abfallentsorgung
Andienungs- und Überlassungspflichten
Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren
Notifizierung von Abfallverbringungen
Nachweisbücher, Registerpflichten
Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen
Bodenschutz und Altlasten
Vorsorgender Bodenschutz
Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen
Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten
Bodenbehandlung
4. Immissionsschutz und Klimaschutz
Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen
Roheisen und Stahlerzeugung
Aluminiumerzeugung
Kraftwerke
Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln
wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther
Alkalielektrolyse
Säureproduktion
Papierherstellung
Zementherstellung
Glasherstellung
Brauereien
Zuckerherstellung
Tierhaltung
Luftreinhaltung
Arten der Luftverschmutzung
Messprogramme und -systeme
Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten
Untersuchungsgebiete und -methoden
Emissionskataster
Luftreinhaltepläne, Aktionspläne
Abgasreinigung
Biologische Abgasreinigung
Thermische und katalytische Abgasreinigung
Abgasentschwefelungsverfahren
Absorptions- und Adsorptionsverfahren
Staubabscheidung
Lärm und Erschütterungen
Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten
Lärmminderungsmaßnahmen
Lärmminderungspläne
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Erschütterungen (Grundlagen)
Umweltgefährdende Stoffe
Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen
Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter
Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen
sowie den Transport und die Lagerung umweltgefährdender
Stoffe
Klimaschutz
Klimaschutzziele
Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Grundlagen des Emissionshandels
Überwachung der Treibhausgasemissionen
Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase
5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Grundlagen der Wasserwirtschaft
Wasserkreislauf
Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung
Grundwasser
Messwesen
Modelle in der Wasserwirtschaft (z.B. NA-Modelle)
Oberirdische Gewässer
Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften
Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen
Gewässerüberwachung (Monitoring)
Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau
Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen (Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer)
Gewässerrenaturierung
Ökologischer Hochwasserschutz
Technischer Hochwasserschutz
Gewässernutzungen
Entnahme und Einleitung
Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke
Freizeit, Fischerei, Schifffahrt
Abwasserbeseitigung
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
Bauwerke der Kanalisation
Verfahren zur Abwasserbehandlung
Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen
Wasserversorgung
Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik
Rohwasserüberwachung
Trinkwasserbeschaffenheit
Trinkwasserbedarf, -verbrauch
Wasserschutzgebiete
Grundwasser
Grundwasserbeschaffenheit
Grundwasserbeobachtung
Grundwassermodellierung
Grundwasserbewirtschaftung
6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Allgemeines Umweltrecht
Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen
Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen
Union
Gesetz über die Umweltverträglichkeit
Umweltinformationsgesetze (Bundes-UIG und HUIG)
Umwelthaftungsgesetz, Umweltschadensgesetz
Strafrecht
Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt
Abfallrecht
EU-Abfallrahmenrichtlinie
Abfallverbringungsgesetz
Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
Landesabfallgesetz
Bodenschutzrecht
Nr. 1
Bundesbodenschutzgesetz
Landesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
Chemikalienrecht
Chemikaliengesetz
Chemieverbotsverordnung
Biozid-Zulassungsverordnung
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Gentechnikrecht
Gentechnikgesetz
Immissionsschutzrecht
Richtlinie über die Industrieemissionen (IED)
Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
TA Luft, TA Lärm
Klimaschutzrecht
Treibhausgasemissionshandelsgesetz
Wasserrecht
EU-Wasserrahmenrichtlinie
Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
Landeswassergesetze
Abwasserabgabengesetz
Raumordnung, Landesplanung, Baurecht
Raumordnungsgesetz
Landesplanungsgesetz
Bundesbaugesetz
Baunutzungsverordnung
Landesbaugesetz (HBO)
Naturschutzrecht, Landschaftspflege und Naturschutz
FFH-Richtlinie
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetz
Anlage 7
(zu §§ 2 Nr. 2 und 39 Abs. 1)
ANFORDERUNGEN
an die wissenschaftlichen Studiengänge und die obligatorischen
Studienfächer mit den Abschlüssen des Diplom-Ingenieurs und des
Masters als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes
in der Fachrichtung
VERMESSUNGS- UND
LIEGENSCHAFTSWESEN
1 Inhalt des Studiengangs
1.1 Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
Es sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:
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1.2 Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
Es sind Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von
Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen,
und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:
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Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
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1.3 Fachbezogenes Ergänzungswissen
Das Studium muss z. B. durch Wahlmodule die Möglichkeit
bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu
erwerben:
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2 Form des Nachweises
2.1 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
Der Nachweis über persönlich qualifizierende Prüfungen in den
oben bezeichneten Fächern ist anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen.
2.2 Master- oder Diplomarbeit
Die Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist durch einen Nachweis
über den Abschluss einer qualifizierenden Master- oder Diplomarbeit zu belegen.
16
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen
Kommunalentwicklung
Teil I
Richtlinienübersicht
Vorbemerkungen
Mit der am 29. Februar 2012 unterzeichneten Erklärung „Gemeinsam für die Region – Allianz für Lärmschutz 2012“ haben die Beteiligten (Land Hessen, Fraport AG, DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH, Deutsche Lufthansa AG, Forum Flughafen und Region
(FFR) und Board of Airline Representatives in Germany (BARIG)),
anknüpfend an die „Gemeinsame Erklärung 2007“ weitere Prüfoptionen und Verbesserungen des aktiven und passiven Schallschutzes vereinbart.
Am 27. Juni 2012 wurde das Gesetz zur Einrichtung eines Regionalfonds im Rahmen der Allianz für Fluglärmschutz „Gemeinsam
für die Region“ (Regionalfondsgesetz – RegFondsG) (GVBl. S. 224)
verabschiedet. Nach § 2 Abs. 1 des RegFondsG hat das für den
Luftverkehr zuständige Ministerium auf Empfehlung des FFR
Richtlinien zur Vergabe der Mittel des Fonds zu erlassen.
Diese Richtlinien basieren auf den Vorschlägen und der Empfehlung
des Koordinierungsrates des FFR, die im Rahmen einer eigens eingerichteten Arbeitsgruppe des FFR erarbeitet worden sind.
Ziel der Empfehlung des FFR ist es, den Anspruch auf Erstattung
von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes
nach §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (BGBl. I
2007 S. 2550) (FluglärmG) aufzustocken.
Des Weiteren hat sich die Fraport AG verpflichtet, die Ansprüche
nach §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2, 10 FluglärmG, die erst mit Beginn des
sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen, vorzeitig zu erfüllen. Daraus folgt, dass diese Ansprüche, abweichend von der gesetzlichen Regelung, mit Inkrafttreten dieser
Richtlinien gegenüber der Fraport AG als Kostenschuldnerin geltend gemacht werden können.
Ziel der Förderung
Zur Verbesserung des passiven Schallschutzes und des Raumklimas
von Wohnimmobilien im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt
Main werden vom Land Hessen gemeinsam mit der Fraport AG und
der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) auf der
Grundlage des RegFondsG aus einem Fonds Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen bereitgestellt.
Diese Fondsmittel stellen zusätzliche Leistungen zu den bundesgesetzlich geregelten Ansprüchen dar.
Ziel der Förderung ist es, die durch die Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest im Oktober 2011 bedingten Belastungen der Betroffenen im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt Main zu
verringern und die Wohnsituation zu verbessern. Dies geschieht
zum einen durch Hilfen für Private, damit diese ergänzend zu den
gesetzlichen Ansprüchen Maßnahmen des passiven Schallschutzes
Seite 67
sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas durchführen
können, und zum anderen durch Hilfen für bestimmte Schulen und
Kindertageseinrichtungen. Des Weiteren werden Zuweisungen für
eine nachhaltige Kommunalentwicklung an bestimmte Gemeinden
im Umfeld des Flughafens gewährt.
Ziel der nachhaltigen Kommunalentwicklung ist es, gute Lebensund Wohnbedingungen der Anwohnerinnen und Anwohner im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt Main zu schaffen. Die nachhaltige Kommunalentwicklung soll lärmbedingten Nachteilen
entgegenwirken und die Lebensqualität insbesondere durch einen
Ausbau der Sozial-und Bildungsinfrastruktur verbessern.
Inhalt der Richtlinien
Aufgrund dieser Richtlinien können Mittel für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes, zur Verbesserung des Raumklimas sowie zur nachhaltigen Kommunalentwicklung gewährt
werden.
In Teil II (Einzelbestimmungen) werden die Förderbestimmungen
zu den einzelnen Fördertatbeständen dargestellt:
1. Zuschüsse an Eigentümer von Wohnimmobilien für zusätzliche
Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung
des Raumklimas.
2. Darlehen an Eigentümer von Wohnimmobilien für zusätzliche
Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung
des Raumklimas.
3. Darlehen an Eigentümer von Wohnimmobilien für Nebenkosten
aus Veräußerung und gleichzeitigem Neuerwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Nebenkostendarlehen).
4. Zuschüsse an Schulen und Kindertageseinrichtungen für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas.
5. Zuschüsse an Gemeinden zur nachhaltigen Kommunalentwicklung.
In Teil III sind die für alle Fördertatbestände geltenden allgemeinen
Förderbestimmungen geregelt.
Fördergebiete
– Finanzielle Hilfen für Eigentümer von Wohnimmobilien werden
entsprechend des festgesetzten Fördergebietes in Teil II Ziffer
1.2 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 gewährt.
– Das Gebiet der förderfähigen Schulen und Kindertageseinrichtungen richtet sich nach der Tagschutzzone 1 des festgesetzten
Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main
gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom
30. September 2011 (GVBl. I S. 438) (Lärmschutzbereichsverordnung). Die Liste berechtigter Einrichtungen ist als Anlage 3
beigefügt.
– Das Fördergebiet für nachhaltige Kommunalentwicklung richtet sich nach Teil II Ziffer 5.2 der Richtlinien. Die Liste berechtigter Gemeinden ist als Anlage 4 beigefügt.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind entsprechend den Einzelregelungen in
Teil II je nach Art der Förderung Eigentümer von selbstgenutztem
oder zur Vermietung bestimmtem Wohnraum im Fördergebiet, die
in Anlage 3 genannten Eigentümer oder Träger der Schulen und
Kindertageseinrichtungen sowie die in Anlage 4 aufgeführten Gemeinden.
Vorzeitiges Erfüllen der Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz
Abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung erfüllt die Fraport AG vorzeitig die Erstattung von Aufwendungen für passive
Schallschutzmaßnahmen nach den Kriterien des Fluglärmgesetzes
und seiner Durchführungsverordnungen, welche nach §§ 9 Abs. 1
und Abs. 2 FluglärmG erst mit Beginn des sechsten Jahres nach
Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen.
Der Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz kann ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinien
bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (siehe „Zuständige Stellen“) gestellt werden.
Zuständige Stellen
Zuständig für:
– die Abwicklung von Zuschüssen an Eigentümer von Wohnimmobilien,
– das vorzeitige Erfüllen der Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz nach dem FluglärmG
sowie für
– die Abwicklung von Zuschüssen an Schulen und Kindertageseinrichtungen ist:
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
Tel.: 06151 12-0
Fax: 06151 12-6313
www.rp-darmstadt.hessen.de
Zuständig für die Abwicklung der Darlehen an Eigentümer von
Wohnimmobilien sowie die Abwicklung der Förderung der nachhaltigen Kommunalentwicklung ist:
WIBank
Niederlassung Offenbach am Main
OMEGA-Haus A
Strahlenberger Straße 11
63067 Offenbach am Main
www.wibank.de
Teil II
Einzelbestimmungen
1.
Zuschüsse an Eigentümer von Wohnimmobilien für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas
1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden ergänzend zu den in §§ 9, 10 FluglärmG
festgelegten Ansprüchen zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes an oder in Wohngebäuden sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas in Wohngebäuden.
1.2
Fördergebiet
1.2.1 Das Fördergebiet, bestehend aus der Umhüllenden der Tagschutzzone 1 – LAeq Tag 60 dB(A) gemäß der Berechnung der
Lärmschutzbereichsverordnung und der Isophone –
LAeq Nacht 55 dB(A) gemäß der Berechnung nach der
100:100-Regelung, wird durch die in Anlage 1 aufgeführten,
ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkte, bestimmt.
1.2.2 Das nach Teil II Ziffer 1.2.1 bestimmte Fördergebiet ist in
einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 und in Detailkarten im Maßstab 1: 5.000 dargestellt. Die Übersichtskarte
ist in verkleinerter Form als Anlage 2 diesen Richtlinien
beigefügt. Die Übersichtskarte und die Detailkarten sind
beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße
1-3, 64283 Darmstadt, zu jedermanns Einsicht archivmäßig
gesichert niedergelegt.
Die Übersichtskarte und die Detailkarten zum Fördergebiet
sind auf folgenden Internetseiten abrufbar:
www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet
www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet
1.2.3 Liegt ein Grundstück nur zum Teil im Fördergebiet, so gilt
es als vollständig in dem Fördergebiet gelegen.
1.3
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von selbstgenutztem
oder zur Vermietung bestimmtem Wohnraum (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer,
wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile
des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder
Wohnungseigentümers stehen) nach folgenden Maßgaben:
– bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober
2011 war der Wohnraum errichtet oder
– bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober
2011 war eine Baugenehmigung erteilt oder
– für nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit
deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober 2011 begonnen wurde.
1.4
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
In dem Fördergebiet dürfen je Wohneinheit Zuschüsse maximal in Höhe von bis zu 4.350 Euro gewährt werden.
1.5
Verfahren
1.5.1 Antragstellung
Die Zuschussförderung setzt voraus, dass zuvor der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 FluglärmG beim Regierungspräsidium Darmstadt geltend gemacht worden ist.
Der Antrag auf Zuschussförderung ist auf einem Formblatt
zu stellen und beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anschrift siehe Teil I „Zuständige Stellen“) einzureichen. Das
Formblatt ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
1.5.2
1.5.3
1.5.4
1.5.5
1.5.6
Nr. 1
www.rp-darmstadt.hessen.de
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
– eine Kurzbeschreibung des geplanten Vorhabens,
– der Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes über die
Durchführung des geplanten Vorhabens,
– die Originalrechnung, sofern das Vorhaben im Zeitraum
vom 13. Oktober 2011 bis Antragstellung bereits umgesetzt wurde.
Bewilligung
Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet über die
Bewilligung der Fördermittel. Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht ein schriftlicher Zuwendungsbescheid. Die
Zuwendung darf auch für solche Vorhaben bewilligt werden,
die nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main am 13. Oktober 2011 begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der
Abschluss eines die Ausführung regelnden Werk- oder
Dienstvertrages zu werten.
Entspricht das Regierungspräsidium Darmstadt dem Antrag
nicht oder nur teilweise, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die Gelegenheit zu geben, die Härtefallkommission (siehe Teil III Ziffer 12 der Richtlinien) anzurufen.
Auszahlung
Die Zuwendung wird anteilig ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erlangt hat. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen,
wenn er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. Ein entsprechendes Formblatt zur Unterschrift und Rücksendung an das
Regierungspräsidium Darmstadt wird dem Zuwendungsbescheid beigefügt.
Die Zuwendung wird in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt:
– 80 Prozent der bewilligten Zuwendung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides,
– die restlichen 20 Prozent nach Vorlage der Originalrechnung und Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch das Regierungspräsidium Darmstadt.
Durchführung der Maßnahme
Der Zuwendungsempfänger hat in der Regel innerhalb von
einem Jahr ab dem Datum der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides dafür Sorge zu tragen, dass die geförderten
Maßnahmen fachgerecht umgesetzt werden. Eigenleistungen
können dabei nicht berücksichtigt werden.
Eine Verzögerung ist vor Ablauf der Frist dem Regierungspräsidium Darmstadt schriftlich anzuzeigen und zu begründen und kann nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
Verwendungsnachweis
Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die zweckentsprechende Verwendung insbesondere anhand der vorgelegten Originalrechnung sowie durch stichprobenartige
Kontrollen vor Ort. Die Originalrechnung ist innerhalb von
14 Monaten nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides
beim Regierungspräsidium Darmstadt einzureichen.
Geprüft wird, ob die Zuwendung nach den Angaben der
Kurzbeschreibung und des Kostenvoranschlages verwendet
wurde und damit der mit der Zuwendung beabsichtigte
Zweck erreicht worden ist.
Nach der Prüfung erhält der Antragsteller die Originalrechnung zurück.
Abrechnung
Ist die Summe des in der Originalrechnung angegebenen
Rechnungsbetrages geringer als die in dem Zuwendungsbescheid festgesetzte Zuschusshöhe, wird der ausgezahlte
Betrag, der über die Höhe des Summe des Rechnungsbetrages hinausgeht, zurückgefordert. Im Fall der Rückforderung
zu viel gezahlter Fördermittel ergeht ein Änderungsbescheid. Für die Rückforderung gelten die Vorschriften der
§§ 48, 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HessVwVfG).
Auf die Erhebung von Zinsen wird verzichtet.
Ist die Summe des in der Originalrechnung angegebenen
Rechnungsbetrages höher als die in dem Zuwendungsbescheid festgesetzte Zuschusshöhe, erlässt das Regierungspräsidium Darmstadt nach Prüfung einen Änderungsbescheid in Höhe der Differenzsumme bis zur maximalen Zuschusshöhe. Die Differenzsumme wird nach Bestandskraft
ausgezahlt. Für die Herbeiführung der Bestandskraft gelten
die unter Ziffer 1.5.3 getroffenen Regelungen.
Nr. 1
1.6
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
2.5
2.5.1
2.5.2
2.5.3
2.5.4
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Weitere Bestimmungen
Der Antrag auf Zuschuss ist längstens innerhalb einer Frist
von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien
zu stellen.
Darlehen an Eigentümer von Wohnimmobilien für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden ergänzend zu den in §§ 9, 10 FluglärmG
und in Teil II Ziffer 1 dieser Richtlinien geregelten Zuschüsse
zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und
Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas durch zinsverbilligte Darlehen.
Fördergebiet
Das Fördergebiet ist in Teil II Ziffer 1.2 dieser Richtlinien
in Verbindung mit Anlage 1 und 2 festgelegt.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von selbstgenutztem
oder zur Vermietung bestimmtem Wohnraum (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer,
wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile
des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder
Wohnungseigentümers stehen) nach folgenden Maßgaben:
– bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober
2011 war der Wohnraum errichtet oder
– bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober
2011 war eine Baugenehmigung erteilt oder
– für nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit
deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs am 13. Oktober 2011 begonnen wurde.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung besteht aus einem aus Regionalfondsmitteln
zinsverbilligten Darlehen der WIBank. Die Darlehenshöhe
beträgt je Wohneinheit bis zu 100 Prozent der Ausgaben,
maximal jedoch 8.500 Euro. Die Mindestdarlehenshöhe soll
in der Regel 4.000 Euro nicht unterschreiten.
Die jeweils gültigen aktuellen Zinskonditionen werden auf
der Homepage der WIBank unter www.wibank.de veröffentlicht. Eine nachträgliche Verminderung des Darlehensbetrages ist nicht möglich.
Die Förderung wird durch Gewährung einer Ausfallbürgschaft unterstützt.
Die Tilgung des Darlehens erfolgt in gleichen Raten über
einen Zeitraum von 10 Jahren beginnend mit dem auf die
Auszahlung folgenden Monatsersten. Zins- und Tilgungsleistungen sind jeweils zum Monatsende zu zahlen.
Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Darlehensmittel gewährt und richtet sich nach dem Datum
des Antragseingangs.
Verfahren
Voraussetzung der Darlehensantragstellung ist ein Bescheid
des Regierungspräsidiums Darmstadt, aus dem sich die Antragsberechtigung für die ergänzenden Förderdarlehen und
die Zahl der förderberechtigten Wohneinheiten ergibt.
Darlehensanträge sind bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) auf einem von dieser vorgegebenen Antragsformular zu stellen.
Das Antragsformular ist unter folgender Internetadresse
abrufbar: www.wibank.de.
Der Antragsteller hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen
(Selbstauskunft auf Vordruck der WIBank, Einkommensnachweise) nachzuweisen, dass die Tragbarkeit der finanziellen Belastung aus der Darlehensaufnahme auf Dauer gesichert erscheint. Der Antragsteller hat darüber hinaus zu
erklären, dass er das Darlehen für die Finanzierung von
zusätzlichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes und
zur Verbesserung des Raumklimas an oder in dem betroffenen Objekt verwendet.
Über die Darlehensgewährung entscheidet die WIBank. Die
Darlehensgewährung ist auch für solche Vorhaben möglich,
die bereits vor Darlehensantragstellung, aber nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen
Frankfurt Main am 13. Oktober 2011 begonnen worden sind.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines
die Ausführung regelnden Werk- oder Dienstvertrages zu
werten.
Entspricht die WIBank dem Darlehensantrag nicht oder nur
teilweise, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die
2.5.5
2.5.6
2.5.7
2.6
2.6.1
2.6.2
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.4.1
3.4.2
Seite 69
Gelegenheit zu geben, die Härtefallkommission (siehe Teil III
Ziffer 12 der Richtlinien) anzurufen.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in einem Betrag nach
Übersendung des unterzeichneten Darlehensvertrags durch
die WIBank und Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312 d
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Mitte des darauf folgenden Monats. Das Regierungspräsidium Darmstadt erhält
eine Mitteilung über die Auszahlung des Darlehens.
Verwendungsnachweis
Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die zweckentsprechende Verwendung anhand der vorgelegten Originalrechnung. Diese ist innerhalb von 14 Monaten nach Auszahlung des Darlehens beim Regierungspräsidium Darmstadt einzureichen.
Geprüft wird, ob der mit der Darlehensgewährung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
Nach der Prüfung erhält der Antragsteller die Originalrechnung zurück. Im Falle der nicht zweckentsprechenden Verwendung ist die WIBank von dem Regierungspräsidium
Darmstadt zu informieren.
Die Antragsteller sind verpflichtet, Kostennachweise über
die geförderten Maßnahmen für die Dauer von 10 Jahren
nach Auszahlung des Darlehens aufzubewahren.
Weitere Bestimmungen
Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist längstens
innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieser Förderrichtlinien zu stellen. In Ausnahmefällen kann
die WIBank eine Abweichung von dieser Frist zulassen.
Bei Verstoß gegen einzelne Förderbestimmungen und Auflagen ist die WIBank berechtigt, den Zinszuschuss aus Mitteln des Regionalfonds zu kürzen, vollständig einzustellen
oder zurückzufordern.
Darlehen an Eigentümer für Nebenkosten aus Veräußerung
und gleichzeitigem Neuerwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Nebenkostendarlehen)
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden durch zinsverbilligte Darlehen die durch
die Veräußerung einer im Fördergebiet gelegenen Wohnimmobilie und den anschließenden Neuerwerb einer Wohnimmobilie bedingten Ausgaben. Die erworbene Neuimmobilie
muss außerhalb der Lärmschutzzonen der Lärmschutzbereichsverordnung und innerhalb der hessischen Landesgrenzen gelegen sein.
Förderfähig sind insbesondere Zwischenfinanzierungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen, Grunderwerbssteuer,
Notar- und Gerichtskosten. Das Nebenkostendarlehen ist
Teil der Gesamtfinanzierung des neu erworbenen Objektes.
Fördergebiet
Das Fördergebiet ist in Teil II Ziffer 1.2 in Verbindung mit
Anlage 1 und 2 dieser Richtlinien festgelegt.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von selbstgenutzten
Wohnimmobilien im Fördergebiet, sofern:
– der Erwerb der neuen Wohnimmobilie außerhalb der
Lärmschutzzonen der Lärmschutzbereichsverordnung
und innerhalb der hessischen Landesgrenzen liegt,
– das veräußerte Objekt bereits vor dem 18. Dezember 2007
und bis mindestens 21. Oktober 2011 Eigentum der Antragsteller war und
– die neue Wohnimmobilie nach dem 21. Oktober 2011
erworben wurde und das Nebenkostendarlehen nachträglich in die Gesamtfinanzierung integriert wird.
Ob die neue Wohnimmobilie außerhalb der Lärmschutzzonen der Lärmschutzbereichsverordnung liegt, kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: www.rp-darmstadt.
hessen.de/irj/RPDA_Internet
Art und Umfang der Förderung
Förderfähig sind die mit einem Verkauf und Neuerwerb verbundenen Nebenkosten in pauschalierter Form. Das zinsverbilligte Darlehen kann bis zu einer Höhe von 36.000 Euro
in Anspruch genommen werden. Die jeweils gültigen aktuellen Zinskonditionen werden auf der Homepage der WIBank unter www.wibank.de veröffentlicht. Eine nachträgliche Verminderung des Darlehensbetrages ist nicht möglich.
Das Darlehen soll mindestens 10.000 Euro betragen.
Die Darlehenslaufzeit ist auf einen Zeitraum von circa 30
Jahren abgestellt. Aus Mitteln des Regionalfonds wird eine
Seite 70
3.4.3
3.4.4
3.4.5
3.5
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.5.4
3.5.5
3.5.6
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
4.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Zinsverbilligung für die Dauer der ersten zehn Jahre gewährt.
Die Tilgung des Darlehens setzt nach Ablauf eines Tilgungsfreijahres ab Zusage der WIBank zum nächsten Monatsersten ein.
Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehens sind während
der zehnjährigen Dauer der Zinsbindung grundsätzlich in
gleichbleibenden Raten jeweils zum Monatsende zu entrichten (Annuitätendarlehen).
Die Förderung wird durch Gewährung einer Ausfallbürgschaft unterstützt.
Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Darlehensmittel gewährt und richtet sich nach Antragseingang.
Verfahren
Der Antrag auf Förderung mit Darlehen ist auf einem Formblatt zu stellen und bei der WIBank (Anschrift siehe Teil I
„Zuständige Stellen“) einzureichen. Das Formblatt ist unter
folgender Internetadresse abrufbar: www.wibank.de.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
– eine unbeglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs der
bisher genutzten Wohnimmobilie,
– eine Bestätigung der Selbstnutzung der Immobilie bereits
vor dem 18. Dezember 2007 und bis zum 21. Oktober 2011
im Antragsvordruck (Eigenerklärung),
– eine Selbstauskunft auf Vordruck der WIBank, Einkommensnachweise und Darstellung der Gesamtfinanzierung des Grundstücksverkehrs,
– ein Nachweis, dass die Tragbarkeit der finanziellen Belastung aus dem Erwerb des neuen Wohneigentums (einschließlich des Nebenkostendarlehens als Teil der Gesamtfinanzierung) auf Dauer gesichert ist.
Bewilligungsstelle der zinsverbilligten Förderdarlehen ist
die WIBank.
Entspricht die WIBank dem Darlehensantrag nicht oder nur
teilweise, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die
Gelegenheit zu geben, die Härtefallkommission (siehe Teil III
Ziffer 12 der Richtlinien) anzurufen.
Das Darlehen ist grundsätzlich dinglich im Grundbuch zu
sichern. Die Eintragung kann an rangbereitester Stelle aber
auch nachrangig erfolgen.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in voller Höhe nach
Übersendung des unterzeichneten Darlehensvertrags durch
die WIBank und Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312 d
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
und Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung der
Grundschuldbestellungsurkunde sowie Eintragung im
Grundbuch oder einer Notarbestätigung.
Verwendungsnachweis
Die WIBank überprüft die zweckentsprechende Verwendung. Dieser Verwendungsnachweis ist nach Vordruck der
WIBank wie folgt zu erbringen:
– durch Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszuges
zum Nachweis der Eigentumsübertragung,
– durch Vorlage einer Meldebestätigung, aus der sich der
Wohnsitzwechsel ergibt,
– sowie im Falle des Neubaus zusätzlich durch Vorlage
einer Bestätigung der Fertigstellung der neuen Wohnimmobilie durch den Bauleiter/Architekten und der Vorlage von Lichtbildern des Objektes.
Die Antragsteller sind verpflichtet, Kostennachweise über
die gesamte Wohneigentumsfinanzierung für die Dauer von
zehn Jahren nach Auszahlung des Darlehens aufzubewahren.
Weitere Bestimmungen
Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist längstens
innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieser Förderrichtlinien zu stellen.
Bei Verstoß gegen einzelne Förderbestimmungen und Auflagen ist die WIBank berechtigt, den Zinszuschuss aus Mitteln des Regionalfonds zu kürzen, vollständig einzustellen
oder zurückzufordern.
Wird die neu erworbene Wohnimmobilie während der Darlehenslaufzeit vom Darlehensnehmer veräußert, ist das zinsverbilligte Nebenkostendarlehen durch den Darlehensnehmer zurückzuzahlen.
Zuschüsse an Schulen und Kindertageseinrichtungen für
zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und
zur Verbesserung des Raumklimas
4.1
4.2
4.3
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
4.5
4.5.1
4.5.2
4.5.3
4.5.4
4.5.5
Nr. 1
Gegenstand der Förderung
Den im Fördergebiet gelegenen berechtigten Schulen und
Kindertageseinrichtungen soll ergänzend zu den in §§ 9, 10
FluglärmG festgelegten Ansprüchen die Möglichkeit gegeben werden, zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes und Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas
zu finanzieren.
Fördergebiet
Das Fördergebiet ist die Tagschutzzone 1 der Lärmschutzbereichsverordnung. Förderfähig sind die in der Anlage 3
aufgezählten Einrichtungen. Datengrundlage dafür ist die
für die jeweilige Kindertageseinrichtung im September 2012
geltende Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) sowie die mit Stand September
2012 registrierten Schulen und Schülerzahlen.
Antragsberechtigte
Berechtigt sind die Eigentümer der in der Anlage 3 aufgezählten Einrichtungen. Ist der Eigentümer der Immobilie,
in der die Schule oder Kindertageseinrichtung betrieben
wird nicht identisch mit demjenigen, der die Schule oder
Kindertageseinrichtung betreibt (Träger), so kann an dessen
Stelle auch dieser den Antrag stellen, soweit er dem Antrag
eine Einverständniserklärung des Eigentümers beifügt.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Der Betrag der nach Teil II Ziffer 4.2 ermittelten Förderung
ergibt sich aus der Anlage 3.
Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von
einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine
Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen 250.000 Euro
nicht übersteigen.
Verfahren
Antragstellung
Der Antrag auf Förderung mit Zuschüssen ist auf einem
Formblatt zu stellen und bei dem Regierungspräsidium
Darmstadt (Anschrift siehe Teil I „Zuständige Stellen“) einzureichen. Das Formblatt ist unter folgender Internetadresse
abrufbar: www.rp-darmstadt.hessen.de.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
– eine Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahme und
– ein Ausgaben- und Finanzierungsplan.
Bewilligung
Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet über die
Bewilligung der Fördermittel. Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht ein schriftlicher Zuwendungsbescheid.
Entspricht das Regierungspräsidium Darmstadt dem Antrag
nicht oder nur teilweise, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm die Gelegenheit zur Anrufung der Härtefallkommission (siehe Teil III Ziffer 12 der Richtlinien) zu geben.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Bedarf im Rahmen der bewilligten Fördermittel. Der Bedarf ist der bewilligenden
Stelle verbindlich zu bestätigen.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei
Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen
des Zuwendungszwecks benötigt werden, sofern nicht Teilbeträge zu festgelegten Terminen zugelassen sind.
Verwendungsnachweis
Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die zweckentsprechende Verwendung.
Der Zuwendungsempfänger hat jährlich einen Zwischennachweis über die Verwendung der bisher erhaltenen Fördermittel vorzulegen.
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme hat
der Zuwendungsempfänger einen Endverwendungsnachweis bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen.
Vordrucke für den Zwischenverwendungsnachweis und den
Endverwendungsnachweis sind auf der Internetseite des
Regierungspräsidiums Darmstadt hinterlegt (www.rp-darmstadt.hessen.de).
Aufbewahrungspflicht
Nr. 1
4.6
5.
5.1
5.2
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.3.5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Alle im Zusammenhang mit der Förderung der Gesamtmaßnahme stehenden Unterlagen einschließlich der Bücher und
Belege sind nach der abschließenden Prüfung der Verwendung durch die bewilligende Stelle mindestens fünf Jahre
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Endverwendungsnachweises bei dem Regierungspräsidium
Darmstadt.
Bei angekündigten oder begonnenen Prüfungen des Rechnungshofes und des Präsidenten des Rechnungshofes – Überörtliche Prüfung – besteht die Aufbewahrungspflicht über
die fünf Jahre hinaus bis zum förmlichen Abschluss der
Prüfung.
Weitere Bestimmungen
Der Antrag auf Fördermittel ist innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten der Förderrichtlinien zu stellen.
Zuschüsse an Gemeinden zur nachhaltigen Kommunalentwicklung
Gegenstand der Förderung
Mit Blick auf die Belastung der Gemeinden im Umfeld des
Flughafens sind die lärmbedingten Nachteile auch durch
eine Verbesserung der Lebens-, Sozial- und Bildungsbedingungen auszugleichen. Gefördert werden insbesondere der
Ausbau und die Fortentwicklung der bestehenden Sozialund Bildungsinfrastruktur.
Antragsberechtigte
Berechtigt sind Gemeinden (kommunale Gebietskörperschaften), die nach den Vorgaben des Kriterienkataloges der
Arbeitsgruppe des FFR als betroffen gelten. Der Kriterienkatalog ist unter folgender Internetseite abrufbar:
www.forum-flughafen-region.de/service/passiver-schallschutz/erster-entwurf-kriterien-regionalfonds/
Eine Liste dieser Gemeinden ist als Anlage 4 beigefügt. Der
räumliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf die gesamte Gemarkungsfläche der berechtigten Gemeinde.
Verwendungszweck
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Förderfähig ist die Schaffung von bzw. Erhaltung und Verlagerung bestehender Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch Neubau, Modernisierung oder Instandsetzung.
Die Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
durch Neubaumaßnahmen in den Tag-Schutzzonen des
Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt
Main soll grundsätzlich nicht förderfähig sein.
Träger der Einrichtung kann der Zuwendungsempfänger
selbst oder ein Dritter an seiner Stelle sein.
Zu den Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Neubaumaßnahmen gehören auch die Umgestaltung und Neuanlage
von dazugehörigen Grün- und Freiflächen sowie Stellplätzen.
Gestaltung von Freiflächen
Förderfähig sind insbesondere die Ausgaben für
– die Herstellung (auch Umgestaltung und Erweiterung)
von öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, Freizeit- und
Sportplätzen einschließlich von Kleinbauten, die die
Nutzung im Sinne von Ziffer 5.1 nachhaltig verbessern,
– die Neugestaltung von Schulhöfen,
– die Herstellung von öffentlichen Fuß- und Radwegen,
– Immissionsschutzmaßnahmen,
– Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen im Siedlungsbereich.
Maßnahmenbedingte sonstige Ausgaben
Gefördert werden die im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 entstehenden Ausgaben für
Grunderwerb, Bodenordnung, Freilegung von Grundstücken
und Entschädigungsleistungen. Als Entschädigungsleistungen gelten insbesondere Aufwendungen für Substanzverlust.
Finanzierung von selbstständigen Bauabschnitten eines Projektes
Die Fördermittel können auch für die Finanzierung von
selbstständigen Bauabschnitten eines Projektes nach Ziffer 5.3.1 und 5.3.2 eingesetzt werden.
Eigenanteilfinanzierung
Die Fördermittel können auch für die Finanzierung des kommunalen Eigenanteils von Einzelprojekten in den Städtebauförderprogrammen eingesetzt werden. Diese Möglichkeit
besteht für Neubewilligungen in den Programmjahren 2013
und 2014.
5.3.6
5.3.7
5.4
5.4.1
5.4.2
5.4.3
5.5
5.5.1
5.5.2
5.5.3
5.5.4
Seite 71
Kinder- und Jugendbildungsarbeit
Gefördert werden auch nichtinvestive Projekte, die der Kinder- und Jugendbildung dienen. Förderfähig sind Personalund Sachausgaben sowie erforderliche im Zusammenhang
mit dem Vorhaben zu tätigende Aufwendungen.
Weitergabe von Fördermitteln
Die Zuwendungsempfänger können die Fördermittel zur
nachhaltigen Kommunalentwicklung an Dritte für die Verwendung zur Finanzierung von Maßnahmen für passiven
Schallschutz weitergeben. Die Weitergabe der Fördermittel
bedarf einer schriftlichen Vereinbarung unter Beachtung der
für den Einsatz der Fördermittel geltenden Richtlinien, in
der die Zweckbindung, der Umfang der Leistung und die
Höhe der Förderung geregelt werden.
Eine Weitergabe der Fördermittel an Dritte, die bereits Zuschüsse für zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach diesen Richtlinien erhalten, ist nicht möglich.
Bei der Weitergabe von Fördermitteln zur nachhaltigen
Kommunalentwicklung gelten die in Teil II Ziffer 1 dieser
Richtlinien getroffenen Regelungen. Eine darüber hinaus
gehende Förderung ist nicht zulässig.
Art und Umfang der Förderung
Die Fördermittel sind für die unter Ziffer 5.3 beschriebenen
Maßnahmen bestimmt. Förderfähig sind grundsätzlich alle
Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Vorbereitung,
Durchführung und den Abschluss der Maßnahme, sofern
diese Richtlinien nichts anderes bestimmen. Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der Gemeinden;
Ziffer 5.3.6 bleibt hiervon unberührt.
Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von
einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine
Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen 250.000 Euro
nicht übersteigen.
Verfahren
Antragstellung
Der Antrag auf Förderung ist auf einem Formblatt zu stellen
und bei der WIBank (Anschrift siehe Teil I „Zuständige Stellen“) einzureichen. Das Formblatt ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.wibank.de
Für jedes Einzelprojekt ist ein gesonderter Projektantrag
vorzulegen, der die Projektbeschreibung, die Nutzungserläuterung und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan beinhaltet. Die Sicherstellung der Finanzierung des Projektes
bzw. mehrerer Projekte ist durch die Vorlage eines Beschlusses des Kommunalparlamentes nachzuweisen.
Der Antrag kann auch mehrere Einzelprojekte umfassen.
Die Entscheidung über die Förderfähigkeit von Einzelprojekten wird nach Vorlage und Beschreibung des jeweiligen
Projektes getroffen.
Soweit eine Förderung nach Ziffer 5.3.4 beantragt wird, ist
zusätzlich ein Gesamtfinanzplan und die Bestätigung der
Sicherung der Gesamtfinanzierung vorzulegen.
Bewilligung
Im Falle einer positiven Entscheidung erteilt die WIBank
schriftliche Zuwendungsbescheide. In einem Zuwendungsbescheid können auch mehrere Einzelprojekte zusammengefasst bewilligt werden.
Auszahlung
Die WIBank zahlt projektbezogen auf Anforderung des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Bedarf die bewilligten Fördermittel aus. Der Bedarf ist der WIBank zuvor
verbindlich zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf Vordrucken, die die WIBank zur Verfügung stellt.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei
Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen
des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Verwendungsnachweis
Die WIBank überprüft die zweckentsprechende Verwendung.
Der Zuwendungsempfänger hat projektbezogen jährlich einen Zwischennachweis über die Verwendung der bisher erhaltenen Fördermittel vorzulegen.
Nach Abschluss der Maßnahmen hat der Zuwendungsempfänger einen projektbezogenen Endverwendungsnachweis
vorzulegen.
Seite 72
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Der Endverwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres
nach Abschluss des Einzelprojektes bei der WIBank einzureichen.
Vordrucke für den Zwischennachweis und Endverwendungsnachweis sind auf der Internetseite der WIBank hinterlegt (www.wibank.de).
5.5.5 Aufbewahrungspflicht
Alle im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Unterlagen einschließlich der Bücher und Belege sind nach der
abschließenden Prüfung der Verwendung durch die bewilligende Stelle mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist
beginnt mit der Vorlage des Endverwendungsnachweises bei
der WIBank.
Bei angekündigten oder begonnenen Prüfungen des Rechnungshofes und des Präsidenten des Rechnungshofes – Überörtliche Prüfung – besteht die Aufbewahrungspflicht über
die fünf Jahre hinaus bis zum förmlichen Abschluss der
Prüfung.
5.6
Weitere Bestimmungen
5.6.1 Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ist längstens
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Förderrichtlinien zu stellen.
5.6.2 Der Förderzeitraum für die jeweiligen Einzelprojekte beträgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides maximal drei Jahre.
Teil III
Allgemeine Förderbestimmungen
Sofern nicht in Teil II besondere Regelungen getroffen sind, gelten
grundsätzlich die folgenden allgemeinen Förderbestimmungen:
1.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage des § 2 Abs. 1 RegFondsG.
2.
Immobilien, an denen Eigentum der Fraport AG besteht,
sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung
nach den Richtlinien besteht nicht. Die bewilligende Stelle
entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel/Regionalfondsmittel und der für Zwecke des Regionalfonds bereitgestellten
Darlehensmittel.
4.
Der Förderung liegen die folgenden Bewilligungsbestimmungen zugrunde:
Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung
von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die
Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG) in der Fassung vom
15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), die Landeshaushaltsordnung
(LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Abs. 1 LHO in der jeweils gültigen
Fassung. Die VV zu § 44 Abs. 1 LHO finden keine Anwendung, soweit in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Hierbei sind insbesondere zu beachten:
– Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV zu § 44
LHO in der Fassung vom 6. November 2007 (StAnz.
S. 2292),
– Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk),
Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO in der Fassung vom 6.
November 2007 (StAnz. S. 2292).
5.
Der Hessische Rechnungshof sowie der Präsident des Hessischen Rechnungshofes als Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften sind befugt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Regionalfonds – einschließlich der Vergabe der Mittel und der Verwaltung des Fonds – zu prüfen.
Dies schließt eine Prüfung bei den Zuwendungsempfängern
durch örtliche Erhebungen und Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen ein.
Der/die Antragsteller/in hat in jede von der bewilligenden
oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung einzuwilligen.
6.
Für die Förderung nach Teil II Ziffer 4 und 5 gelten folgende
Maßgaben:
Bei der Erteilung von Aufträgen sind die LHO, die Gemeindehaushaltsverordnung, die Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL) und die
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über EU-
7.
8.
9.
10.
11.
12.
12.1
12.2
12.3
12.4
12.5
12.6
13.
Nr. 1
weite Ausschreibungen zu beachten (siehe auch Gemeinsamen Runderlass betr. öffentliches Auftragswesen vom 26.
November 2007 – StAnz. S. 2386, zuletzt geändert durch
Gemeinsamen Runderlass vom 18. September 2012, StAnz.
S. 1122).
Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar
zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk).
Alle Bekanntmachungen nach den Vergabe- und Vertragsordnungen oder nach vorgreiflichem EU-Vergaberecht sind
in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der
Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bierstadter Straße 9,
65189 Wiesbaden, zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).
Auf das Hessische Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977
(GVBl. I S. 199) und das Subventionsgesetz – SubvG – vom
29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) wird besonders hingewiesen.
Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder
das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches.
Auf §§ 559 und 559a BGB wird besonders hingewiesen. Kosten, die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt
werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im
Sinne des § 559 BGB. Insoweit können diese nicht zur Begründung der Erhöhung von Mieten herangezogen werden.
Ein Austausch von Daten zwischen den verschiedenen mit
der Förderung nach dem Regionalfondsgesetz betrauten
Stellen ist unter Beachtung der Vorgaben des Hessischen
Datenschutzgesetzes (HDSG) zulässig.
Möglichst nach drei und spätestens nach fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieser Förderrichtlinien erfolgt eine Evaluierung des Förderprogramms. Über den Verwendungszweck
nicht ausgeschöpfter Fördermittel kann auf Grundlage des
Ergebnisses der Evaluierung neu entschieden werden.
Das für Luftverkehr zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen
im Einzelfall Abweichungen von den Regelungen dieser
Richtlinien treffen. Soweit kommunale Belange berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium
des Innern und für Sport herzustellen. Die übrigen Regelungen der Richtlinien bleiben hiervon unberührt.
Einrichtung einer Härtefallkommission
Aufgrund von § 2 Abs. 2 Satz 1 RegFondsG wird von dem
für Luftverkehr zuständigen Ministerium eine Härtefallkommission bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eingerichtet.
Die Härtefallkommission ist ein unabhängiges Gremium,
das sich aus Mitgliedern der Kommission zur Abwehr des
Fluglärms für den Flughafen Frankfurt Main (KAF) zusammensetzt. Die Mitgliederzahl der Härtefallkommission ist
auf fünf Mitglieder sowie fünf stellvertretende Mitglieder
begrenzt.
Das für Luftverkehr zuständige Ministerium bestellt die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission auf Vorschlag der KAF.
Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt eingerichtet. Diesem obliegt die Geschäftsführung.
Die Härtefallkommission beschließt über die Verfahrensgrundsätze und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist durch das für Luftverkehr zuständige
Ministerium zu genehmigen.
Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission führt eine Vorprüfung der Eingaben durch.
Die Härtefallkommission erteilt Empfehlungen. Diese Empfehlungen entfalten keine Bindungswirkung gegenüber der
bewilligenden Stelle.
Die Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet,
über alle Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der
Kommission zusammenhängen, Verschwiegenheit zu wahren.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in
Kraft.
Wiesbaden, den 31. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
066 m – 02 – 025 – 132
– Gült.-Verz. 65 –
StAnz. 1/2013 S. 67
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Seite 73
A n l a g e 1 (zu Ziffer 1.2.1)
Koordinatensystem: UTM Zone 32, Ellipsoid GRS80, Datum ETRS89
Kurvenpunkte der Umhüllenden (Fördergebiet für Eigentümer)
Nr.
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460450
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460950
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
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459100
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459050
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
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3116
3117
3118
3119
3120
3121
3122
3123
3124
457150
457128
457100
457050
457000
456950
456940
456900
456850
456800
456750
456743
456700
456650
456600
456550
456534
456500
456450
456400
456350
456305
456300
456250
456200
456150
456100
456050
456024
456000
455950
455900
3125
3126
3127
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3129
3130
3131
3132
3133
3134
455850
455800
455750
455700
455650
455600
455550
455519
455500
455465
5538317
5538302
5538300
5538287
5538272
5538257
5538250
5538242
5538227
5538213
5538200
5538198
5538184
5538169
5538154
5538150
5538139
5538125
5538110
5538100
5538096
5538081
5538067
5538053
5538050
5538039
5538025
5538011
5538000
5537997
5537983
5537970
5537956
5537950
5537943
5537929
5537916
5537903
5537900
5537890
5537877
5537864
5537852
5537850
5537840
5537828
5537816
5537804
5537800
5537792
5537781
5537771
5537760
5537750
5537749
5537739
5537730
5537721
5537712
5537704
5537700
5537697
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5537685
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5537676
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5537712
5537750
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Nr. 1
Nr. 1
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Richtlinien des Landes Hessen
zur Förderung von Maßnahmen
des passiven Schallschutzes und der
nachhaltigen Kommunalentwicklung
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Nr. 1
A n l a g e 3 zu Teil II Ziffer 4.2
Antragsberechtigte Einrichtung
Adresse
Paul-Maar-Schule
Werner-von-Siemens-Straße 20,
65439 Flörsheim am Main
Adam-Opel-Straße 1, 65439 Flörsheim am Main
Im Brückenfeld 3, 65439 Flörsheim am Main
Heidelberger Straße 2, 64546 Mörfelden-Waldorf
Schulstraße 8-12, 64569 Nauheim
Emil-v.-Behring-Straße 14, 64569 Nauheim
Schwanenstraße 15, 64569 Nauheim
Schulstraße 8, 64569 Nauheim
Kurt-Schumacher-Straße 6, 63263 Neu-Isenburg
Zeppelinstraße 10, 63263 Neu-Isenburg
Alicestraße 6, 63263 Neu-Isenburg
Gartenstraße 32, 63263 Neu-Isenburg
Niddastraße 19, 65479 Raunheim
Ringstraße 109, 65475 Raunheim
263
Maximalzuschusshöhe
1.226.800
100
100
135
337
135
60
60
100
86
45
12
673
100
466.400
466.400
629.700
1.571.900
629.700
279.900
279.900
466.400
401.200
209.900
56.000
3.139.200
466.400
Hermann-Löns-Straße 12, 65475 Raunheim
Wilhelm-Leuschner-Straße 12, 65479 Raunheim
Aussiger Straße 19, 65479 Raunheim
75
66
50
349.900
307.900
233.200
Oderstraße 73, 65475 Raunheim
Moselstraße 1a, 65479 Raunheim
Pfarrer-Heyer-Weg 10, 65479 Raunheim
Ringstraße 107, 65479 Raunheim
Godesberger Straße 30, 65428 Rüsselsheim
Frankfurter Straße 80, 65428 Rüsselsheim
Elsa-Brandström-Allee 15, 65428 Rüsselsheim
Berliner Platz 23, 65428 Rüsselsheim
100
12
100
40
100
66
63
177
466.400
56.000
466.400
186.600
466.400
307.900
293.900
825.600
Städtische Kindertagesstätte Villa Kunterbunt
Kindertagesstätte Sonnengarten
Kindertagesstätte V
Grundschule Nauheim
Kindertagesstätte Ochsengrund
Kindertagesstätte Schwanenstraße
Schulkindbetreuung der Gemeinde Nauheim
Städt. Kindertagesstätte Neu-Isenburg
Kindertagesstätte Kaleidoskop e.V.
Toddlers Plus English Daycare e.V.
Krabbelstube des Mutter-Kind-Café e.V.
Pestalozzischule
Städt. Kindertagesstätte Raunheim „Regenbogen“
Kindergarten „Schatzkiste“
Ev. Martin-Luther-Kindergarten
Kindertagesstätte der Ev. Philipp-MelanchtonGemeinde
Städt. Kita Raunheim „Sterntaucher“
Krabbelstube Kolibris e.V.
Städt. Kindertagesstätte „Drachenland“
Krippe Raunheim
Städt. Kindertagesstätte Rüsselsheim
Städt. Kindertagesstätte
Integrative Kindertagesstätte der WfB
Goetheschule
Genehmigte Plätze/
Schülerzahl
A n l a g e 4 zu Teil II Ziffer 5.2
Antragsberechtigte Gemeinde
Bischofsheim
Büttelborn
Flörsheim am Main
Ginsheim-Gustavsburg
Mörfelden-Walldorf
Nauheim
Neu-Isenburg
Offenbach am Main
Raunheim
Rüsselsheim
Trebur
Weiterstadt
Maximalzuschusshöhe
1.286.700 Euro
1.110.900 Euro
1.273.400 Euro
810.000 Euro
1.112.700 Euro
1.036.600 Euro
2.541.800 Euro
8.909.400 Euro
1.478.100 Euro
2.749.500 Euro
650.500 Euro
790.400 Euro
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
17
Bekanntmachung der Elften Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Aufgrund des Art. 7 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat
Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 26. Januar/17. März 2003 (GVBl. I
S. 146) wird nachstehend die Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 18. Januar 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2009 (bekannt gegeben im
Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 53/2009 S. 3619), durch die
Elfte Satzungsänderung vom 4. Dezember 2012 bekannt gemacht.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat zur Elften Satzungsänderung im Rahmen der
rechtsaufsichtlichen Genehmigung mit Schreiben vom 15. November 2012 sein Einvernehmen erteilt.
Wiesbaden, den 10. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
III 5 – 043 b – 04 – 03 – 08 # S11
StAnz. 1/2013 S. 93
Elfte Satzung
zur Änderung der Satzung
der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
mit Psychotherapeutenversorgung
Vom 4. Dezember 2012
Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juni 2008 (GVBl S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. Mai 2011 (GVBl S. 246), erlässt die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung folgende Satzung:
§1
Die Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung vom 18. Januar 1995 (StAnz Nr. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2009 (StAnz Nr. 51),
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1,
4 und 7“ durch die Worte „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 7“
ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. freiwilliges Mitglied der Bayerischen IngenieurekammerBau oder einer anderen der in der Versorgungsanstalt
verbundenen Ingenieurkammern ist,“
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„(1a) Von der Pflichtmitgliedschaft nach § 13 Abs. 1a wird
auf schriftlichen Antrag befreit, wer
1. freiwilliges Mitglied der Bayerischen Landeskammer der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten oder einer anderen
der in der Versorgungsanstalt verbundenen Psychotherapeutenkammern ist,
2. ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig und dabei
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
ist,
3. als Selbständiger (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder § 4 Abs. 2
SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist; im Falle des § 4 Abs. 2 SGB VI muss die
Versicherungspflicht vor Beginn der Mitgliedschaft eingetreten sein.
4. die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 erfüllt.“
3. § 17 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld
beziehen, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises, sofern sie von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI befreit sind;“
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Auf Antrag wird bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren
wahlweise nach Beginn der Berufszugehörigkeit als Selbständiger oder nach Eröffnung eines eigenen Büros oder
einer eigenen Praxis ohne Einkommensnachweis der ermä-
5.
6.
7.
8.
9.
Seite 93
ßigte Beitrag in Höhe von zwei Zehnteln des Regelbeitrags
(§ 17 Abs. 1 Satz 3) erhoben.“
b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Pflichtmitglieder der Bayerischen IngenieurekammerBau oder einer anderen der in der Versorgungsanstalt
verbundenen Ingenieurkammern und zugleich in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung
„2. der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen
Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einer anderen der in der
Versorgungsanstalt verbundenen Psychotherapeutenkammern als Pflichtmitglied angehören und nach
§ 14 Abs. 1a Nrn. 1 bis 3 befreit werden können oder“
bb) In Nr. 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt
und es wird folgende neue Nr. 5 angefügt:
„5. die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, wenn sie nicht
aufgrund dieser Mitgliedschaft von der Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind.“
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 sind nicht
anzuwenden, wenn eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit ausgeübt wird, auf die sich eine Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 SGB VI aufgrund
der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung erstreckt.“
§ 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Künftig wiederkehrende Beiträge werden jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Beitragsnachforderungen oder Beitragserstattungen für die
Vergangenheit werden am Ende des auf die Bekanntgabe des
Beitragsbescheids folgenden Kalendermonats fällig.“
§ 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleistet werden
1. nach Eintritt von Berufsunfähigkeit,
2. nach dem Beginn des Altersruhegeldes,
3. für Zeiten des Bezugs von Versorgungsleistungen,
4. für Zeiten, die dem letzten abgelaufenen Kalenderjahr vorangegangen sind; während der Aufschubzeit (§ 26 Abs. 2)
können freiwillige Mehrzahlungen nur für das jeweils laufende Kalenderjahr geleistet werden.“
§ 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Ende der Beitragspflicht“ durch die Worte „Eintritt des Versorgungsfalls“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Art. 46 Abs. 2 Buchst. b
der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(ABl. EWG Nr. L 149, S. 2)“ durch die Worte „Art. 52 Abs. 1
Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(ABl. L 166, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder von
Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 32 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen
überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum
ein Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für
einen Ehegatten besteht.“
§ 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Versorgungsanrechte“ der
Klammerzusatz „(Anwartschaften)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgungsanrechte“
ein Komma und die Worte „die sich zum Ende der Ehezeit
noch nicht in der Leistungsphase befinden,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausgleichsberechtigten“ die Worte „als Anrecht“ eingefügt.
cc) In Satz 5 wird jeweils das Wort „Anrechte“ durch das
Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt.
Seite 94
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
dd) In Satz 8 wird das Wort „Anwartschaften“ durch das
Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt.
ee) In Satz 9 wird das Wort „Anrechte“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Anrecht“ durch das Wort
„Versorgungsanrecht“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Worte „die Versorgungsanwartschaft“ durch die Worte „das Versorgungsanrecht“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Anrechte“ durch das Wort
„Versorgungsanrechte“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Anrecht“ durch das Wort
„Versorgungsanrecht“ ersetzt.
f) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) 1Ist ein Mitglied, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, nach Eintritt der Rechtskraft bei
der Versorgungsanstalt nachversichert worden, sind die
durch die Nachversicherung erworbenen Versorgungsanrechte des Ausgleichspflichtigen zu kürzen. 2Der Kürzungsbetrag entspricht dem für den Ausgleichsberechtigten durch
das Familiengericht übertragenen oder begründeten Versorgungsanrecht. 3Absatz 2 Satz 7 und Absatz 4 gelten entsprechend.“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt
gefasst:
„(7) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20
Lebenspartnerschaftsgesetz durchzuführen ist, gelten die
Absätze 1 bis 6 entsprechend.“
10. § 48 b wird wie folgt gefasst:
㤠48 b
Übergangsregelung zu § 32
Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, besteht
der Anspruch auf die Hinterbliebenenbezüge erst ab dem 1. Januar 2005.“
11. Es wird folgender neuer § 51 eingefügt:
Nr. 1
㤠51
Regelungen für den Anfangsbestand anderer
berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Ingenieure
und Psychologische Psychotherapeuten
1Personen, die bei Gründung einer anderen berufsständischen
Versorgungseinrichtung für Ingenieure und Psychologische Psychotherapeuten der zugehörigen Berufskammer bereits angehört haben (Anfangsbestand) und als Angehöriger des Anfangsbestands nicht Mitglied in dieser Versorgungseinrichtung geworden sind oder eine Befreiung von der Mitgliedschaft in
dieser Versorgungseinrichtung erlangt haben, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 14 von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit
Psychotherapeutenversorgung befreit. 2Auf Antrag ist für die
Dauer der Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung der Mindestbeitrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreite Mitglieder zahlen jedoch mindestens den Beitrag nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1
Nrn. 1 und 2.“
12. Der bisherige § 51 wird § 52.
13. Die Tabellen zur Berechnung des Ruhegeldes werden wie folgt
geändert:
a) In der Vorbemerkung zu Tabelle 4 wird jeweils das Wort
„Anrecht“ durch das Wort „Versorgungsanrecht“ ersetzt.
b) Im Tabellenteil zu Tabelle 4 wird jeweils das Wort „Anrechte“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt.
c) Im Tabellenteil zu Tabelle 5 wird jeweils das Wort „Anrechte“ durch das Wort „Versorgungsanrechte“ ersetzt.
§2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium
des Innern (Aufsicht) mit Schreiben IA4 – 1235.041 – 24 vom 29.
November 2012 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.
München, den 4. Dezember 2012
gez. S e n n e w a l d
Vorsitzender des Verwaltungsrats der
Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
mit Psychotherapeutenversorgung
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
18
Waldbrandbekämpfung in Hessen; Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) und des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS)
über die Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, über gemeinsame
Fortbildungsmaßnahmen und Übungen sowie über die
Waldbrandbekämpfung aus der Luft
Bezug:
Gemeinsamer Runderlass vom 5. 12. 2007 (StAnz. S.
2773) und vom 29. 1. 2008 (StAnz. S. 445)
Zur Festlegung der Befugnisse, Zuständigkeiten, Leitungskompetenzen und des Zusammenwirkens der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr- und Fachbehörden im Einzelfall bei Waldbränden,
größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, zur Festlegung von Stationierungsorten und des Einsatzes der LöschwasserAußenlastbehälter, zur Vorgehensweise bei Hubschrauberanforderungen sowie zur Gewährleistung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen der Forst-, Brand- und Katastrophenschutzbehörden ergeht folgender gemeinsamer Runderlass:
1. Einsatzleitung bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und
Waldbrandkatastrophen
1.1 Waldbrände
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 3. Dezember
2010 (GVBl. I S. 502) obliegt die technische Einsatzleitung am
Schadensort der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der Feuerwehr.
Bei Waldbränden wirkt die örtlich zuständige Forstbeamtin
oder der örtlich zuständige Forstbeamte (Forstamtsleitung,
Revierleitung) in der technischen Einsatzleitung mit (§ 41 Abs.
3 Satz 2 HBKG). Alle Entscheidungen innerhalb der Einsatzleitung sind bei Waldbränden im Benehmen mit der Forstamtsoder Revierleitung zu treffen.
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter am Schadensort ist
berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen,
um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit
nicht entsprechende Maßnahmen von den Polizeidienststellen
oder anderen zuständigen Dienststellen getroffen werden (§ 42
Abs. 2 HBKG).
1.2 Größere Schadenslagen
Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung
einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere
technische Einsatzleitungen. Die Leitung des Führungsstabs
obliegt in Städten mit Berufsfeuerwehren der Leiterin oder dem
Leiter der Berufsfeuerwehr, in Städten ohne Berufsfeuerwehr
mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr, im Übrigen der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor (§ 43 Abs. 3 Satz 1
bis 3 HBKG). Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehört die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der örtlich zuständige Forstbeamte, in der Regel die Leiterin oder der Leiter eines staatlichen Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen
Forstbetriebs, als Fachberatung an.
1.3 Waldbrandkatastrophen
Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für die Feststellung
des Eintritts und Endes des Katastrophenfalls sowie dessen
Bekanntmachung unter Angabe des Umfangs des betroffenen
Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf
andere Weise zuständig (§ 34 HBKG). Sie leitet die Abwehrmaßnahmen (§ 43 Abs. 4 HBKG) und ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an (§ 43 Abs. 5 HBKG).
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Zur Vorbereitung der Abwehrmaßnahmen und zur Abwehr von
Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der
die Katastrophenschutzbehörde unterstützt (§ 43 Abs. 4 HBKG).
Der Katastrophenschutzstab bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Ihm gehört bei Waldbrandkatastrophen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesforstverwaltung als fachberatende Person an (§ 43 Abs. 3 HBKG).
Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung
fachlich geeignete Personen hinzuziehen (§ 43 Abs. 6 Satz 1
HBKG). Bei einer Waldbrandkatastrophe wirkt die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der örtlich zuständige Forstbeamte,
in der Regel aus der Leitungsebene eines staatlichen Forstamtes
oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs, aufgrund ihrer beziehungsweise seiner Sach- und Ortskenntnis in
der technischen Einsatzleitung mit. Sie beziehungsweise er berät die technische Einsatzleitung und unterliegt deren einsatztaktischen Weisungen.
Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr Beteiligten der leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt (§ 43 Abs. 7 HBKG).
2. Gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und Übungen zur Waldbrandbekämpfung
2.1 Zuständigkeiten
Zur Optimierung der Waldbrandbekämpfung sind zwischen den
örtlich zuständigen Forstämtern, den für den örtlichen und
überörtlichen Brandschutz zuständigen Stellen sowie den unteren Katastrophenschutzbehörden gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Übungen abzuhalten und auszuwerten.
Hieran sollen auch Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen
oberen Brandschutzaufsichts- und Katastrophenschutzbehörden teilnehmen. Auch nichtstaatlichen Forstbetrieben ist Gelegenheit zu geben, an den Fortbildungsveranstaltungen und
Übungen teilzunehmen.
Zuständige Ansprechpartnerinnen oder -partner für den örtlichen oder überörtlichen Brandschutz sind
UÊ ˆ˜Ê-ÌB`Ìi˜Ê“ˆÌÊiÀÕvÃviÕiÀÜi…Ài˜
die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr
UÊ ˆ˜Ê-ÌB`Ìi˜Êœ…˜iÊiÀÕvÃviÕiÀÜi…Ài˜Ê“ˆÌʓi…ÀÊ>ÃÊxä°äääʈ˜wohnerinnen und Einwohnern
die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr (Sonderstatusstädte)
UÊ ˆ˜Ê-ÌB`Ìi˜Ê“ˆÌÊÜi˜ˆ}iÀÊ>ÃÊxä°äääʈ˜Üœ…˜iÀˆ˜˜i˜Ê՘`ʈ˜wohnern
die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor
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die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor
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die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor.
Zuständige untere Katastrophenschutzbehörden sind
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die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
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die zuständige Landrätin oder der zuständige Landrat.
2.2 Fortbildungsveranstaltungen
Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der
Fortbildungsveranstaltungen mit Waldbrandbekämpfungsübungen sind die Leitungen der zuständigen Brandschutz- und
Katastrophenschutzbehörden sowie die jeweilige Forstamtsleitung.
Der Landesbetrieb Hessen-Forst stellt die notwendigen Ausund Fortbildungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit sicher.
In den hessischen Gebieten mit erhöhtem Waldbrandrisiko –
hierzu gehören die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am
Main und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße,
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und Hochtaunus
– sollen die Fortbildungsveranstaltungen mit Waldbrandbekämpfungsübungen mindestens in dreijährigem Abstand, in
allen übrigen Gebieten in vierjährigem Abstand, stattfinden.
Eine höhere Übungsintensität ist anzustreben.
Zielsetzung der gemeinsamen Veranstaltungen ist die Einübung
der Fähigkeit, entstehende Waldbrände schnell und fachkundig
zu löschen und somit Katastrophen zu vermeiden.
Daher ist bei der Fortbildung insbesondere zu prüfen, ob örtlich
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die
Bekämpfung entstehender und fortgeschrittener Waldbrände
ausreichen beziehungsweise wie sie verbessert werden können.
Dabei sind auch die Möglichkeiten überörtlicher Hilfen in die
Überlegungen mit einzubeziehen.
Seite 95
Die Fortbildungsveranstaltungen sollen mit einer Waldbrandbekämpfungsübung kombiniert werden. Sie sind mit einer gemeinsamen Besprechung abzuschließen. Die Besprechungsergebnisse einschließlich etwaiger Verbesserungsvorschläge von
zumindest regionaler Bedeutung sind schriftlich festzuhalten
und der Landesbetriebsleitung vorzulegen. Jährlich zum 1. Februar legt der Landesbetrieb Hessen-Forst dem für Forsten
zuständigen Ministerium einen Erfahrungsbericht vor. Die Information des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport
und der Regierungspräsidien wird durch das für Forsten zuständige Ministerium sichergestellt.
2.3 Waldbrandbekämpfungsübungen
Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren und die Zusammenarbeit mit den Forstbehörden sind in Übungen zu erproben. An
den Waldbrandbekämpfungsübungen sind Forstbeamtinnen
und Forstbeamte, Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie
Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter in ihren jeweiligen Funktionen sowie – wechselnd – die örtlichen Feuerwehren zu beteiligen. In den Gebieten mit erhöhtem Waldbrandrisiko sollten
möglichst alle örtlichen Feuerwehren einschließlich der zuständigen Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben im Wald üben.
Die Leitung der Übung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der
örtlichen Feuerwehr. Dabei sind vorab eingehende Absprachen
mit der Forstamtsleitung über Ablauf und Ziele der Übung zu
treffen.
Die Forstbeamtinnen und Forstbeamten sollen bei den Übungen
insbesondere die Tätigkeiten und Abstimmungen in der technischen Einsatzleitung nach den §§ 41 ff. HBKG üben und den
Einsatz sowie die Wirkung von modernen Brandbekämpfungsmitteln und Löschfahrzeugen im Wald kennen- und einschätzen
lernen. Außerdem sind das Zusammenspiel zwischen Großlöschgeräten und Handgeräten sowie der Einsatz der Rettungskette
Forst beziehungsweise des Mobiltelefonnetzes in Verbindung
mit den BOS-Funknetzen in die Übungen einzubeziehen.
Die Feuerwehren sollen bei der Übung ihre Ortskenntnisse verbessern, die Bewegung der Löschfahrzeuge und -geräte im Wald
üben, sich auf die Erschwernisse der Löschwasserversorgung
einstellen und einsatztaktische Kenntnisse über Wesen und Bekämpfung von Waldbränden vertiefen. Alle Einsatzkräfte müssen auf eine enge Zusammenarbeit vorbereitet werden.
Die Übungen sind mit einer gemeinsamen Auswertungsbesprechung abzuschließen.
2.4 Katastrophenschutzübungen
Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt
sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden (§ 32 HBKG). Für die Vorbereitung und Durchführung von
Katastrophenschutzübungen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden (für kreisangehörige Städte und Gemeinden die
Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister) verantwortlich.
Bei Katastrophenschutzübungen, die auch den Wald betreffen,
sind sowohl die örtlich zuständige Forstbeamtin oder der Forstbeamte, in der Regel aus der Leitungsebene eines staatlichen
Forstamtes oder eines eigenständigen nichtstaatlichen Forstbetriebs (Mitwirkung in der technischen Einsatzleitung), als auch
die Fachberaterin oder der Fachberater Forst der Landesforstverwaltung (Mitwirkung im Katastrophenschutzstab) in die
Übung einzubeziehen.
Für die Aus- und Fortbildung der Fachberaterinnen und Fachberater Forst ist die jeweilige untere Katastrophenschutzbehörde zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 HBKG).
3. Waldbrandbekämpfung aus der Luft
Der Einsatz und die Stationierung von Löschwasser-Außenlastbehältern, die Anforderung von Hubschraubern für Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen sowie die Kostenregelung hierfür
ergeben sich aus der Anlage zu diesem Runderlass.
4. Inkrafttreten
Dieser gemeinsame Runderlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Wiesbaden, den 12. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
VI 4 – 88 s 06.07 – 1/2010/2
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
V 11 – 65 j 04/13 (Waldbrandbekämpfung)
– Gült.-Verz. 86, 312, 318 –
StAnz. 1/2013 S. 94
Seite 96
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Anlage
1. Einsatz von Löschwasser-Außenlastbehältern
Die Löschwasser-Außenlastbehälter dienen insbesondere dem
unmittelbaren Einsatz bei Wald- und Flächenbränden:
UÊ ˆ˜Ê `iÀÊ ˜ÌÃÌi…Õ˜}ë…>ÃiÊ œ`iÀÊ LiˆÊ >ÕÃ}i`i…˜Ìi˜Ê BV…i˜bränden,
UÊ ˆ˜Ê՘Üi}Ã>“i“Êœ`iÀÊ՘âÕ}B˜}ˆV…i“ÊiB˜`i]
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UÊ âՓÊiÕV…Ì…>Ìi˜Êۜ˜ÊÀ>˜`ÃV…˜iˆÃi˜Êœ`iÀʇ>LÃV…˜ˆÌÌi˜]
UÊ LiˆÊ՘âÕÀiˆV…i˜`iÀÊ7>ÃÃiÀÛiÀÜÀ}՘}Ê>“Êœ`i˜
UÊ œ`iÀÊ >ÕÃÃV…ˆi~ˆV…Ê >iˆ˜]Ê Üi˜˜Ê œ`i˜ÌÀÕ««i˜Ê >Õv}À՘`Ê
einer besonderen Gefährdung (zum Beispiel munitionsbelastete Verdachtsflächen) nicht oder nur bedingt eingesetzt
werden können.
2. Löschwasser-Außenlastbehälter – Typ „Bambi-Bucket“
Löschwasser-Außenlastbehälter des Typs „Bambi-Bucket“ sind
für den Einsatz am Lasthaken geeigneter Hubschrauber besonders gestaltete und zugelassene Wasserbehälter.
Im Lagerzustand befinden sie sich in einer speziellen Transporttasche inklusive Tragegeschirr und (Fern-) Steuergerät.
Sie sind faltbar und können somit auch an Bord des Hubschraubers zum Einsatzort transportiert werden.
Beim Transport am Boden sind keine besonderen Hilfsgeräte
notwendig. Der zusammengeklappte „Bambi-Bucket“ öffnet
sich während der Befüllung mit Löschwasser selbsttätig.
Er kann im Schwebeflug durch das Eintauchen in Flüsse oder
Seen direkt in der Nähe des Waldbrandgebietes nach jedem
Wasserabwurf schnell wieder neu mit Wasser aufgefüllt werden.
Für die ordnungsgemäße Anbringung und den luftfahrttechnisch sicheren Flugbetrieb ist die Hubschrauberbesatzung verantwortlich. Die Bedienung der Löschwasser-Außenlastbehälter wird von der jeweiligen Hubschrauberbesatzung vorgenommen.
a) Typ „Bambi-Bucket“ Fassungsvermögen:
795 l
– klein
Leergewicht:
35 kg
Gesamtgewicht (mit Wasser
und Lastgeschirr):
853 kg
b) Typ „Bambi-Bucket“ Fassungsvermögen:
1960 l
– groß
Leergewicht:
85 kg
Gesamtgewicht (mit Wasser
und Lastgeschirr):
2085 kg
Hinweis:
Das Fassungsvermögen der Löschwasser-Außenlastbehälter
kann durch die Modifikation innen liegender Gurte verringert
werden. Dies kann bei der Verwendung von Hubschraubern mit
kleinerer Nutztraglast erforderlich werden.
3. Stationierung von Löschwasser-Außenlastbehältern
Das Land Hessen verfügt derzeit über zwei Löschwasser-Außenlastbehälter des Typs „Bambi-Bucket“ – klein – mit einem
Fassungsvermögen von jeweils 795 Litern und acht Löschwasser-Außenlastbehälter des Typs „Bambi-Bucket“ – groß – mit
einem Fassungsvermögen von jeweils 1960 Litern.
Die Löschwasser-Außenlastbehälter können von der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor, der Leiterin oder
dem Leiter der Berufsfeuerwehr, der Leiterin oder dem Leiter
der Feuerwehr in Sonderstatusstädten oder deren Vertretungspersonen sowie von der Katastrophenschutzbehörde unmittelbar bei den nachstehend angegebenen Standorten angefordert
werden. Dabei ist der Transportweg zum Hubschrauber-Landeplatz (Aufnahme der Löschwasser-Außenlastbehälter) zu
klären.
Die Stationierung der landeseigenen Löschwasser-Außenlastbehälter wurde aus einsatztaktischen Gründen wie folgt festgelegt:
Bereich Nordhessen:
Ort
Berufsfeuerwehr der Stadt Kassel
Wolfhager Straße 25
34117 Kassel
Löschwasser-Außenlastbehälter
4 Stck. „Bambi-Bucket“ – groß – à 1960 Liter
Erreichbarkeit über die Leitfunkstelle Kassel
Tel. 0561 / 78840
Fax 0561 / 788 4189
Bereich Mittelhessen:
Nr. 1
Ort
Hessisches Katastrophenschutz-Zentrallager Wetzlar
Sportparkstraße 18, 35578 Wetzlar
Löschwasser-Außenlastbehälter
2 Stck. „Bambi-Bucket“ – groß – à 1960 Liter
Erreichbarkeit über das Hessische Katastrophenschutz-Zentrallager Wetzlar
Telefon während der regulären Dienstzeit 06441/211 961
Fax während der regulären Dienstzeit
06441/212 097
Erreichbarkeit über die Zentrale Leitstelle Lahn-Dill-Kreis
(außerhalb der regulären Dienstzeit)
Tel. 06441 / 4072800
Fax 06441 / 22614
Bereich Südhessen:
Ort
Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bismarckstraße 86, 64293 Darmstadt
Löschwasser-Außenlastbehälter
2 Stck. „Bambi-Bucket“ – groß – à 1960 Liter
Erreichbarkeit über die Leitfunkstelle Darmstadt
Tel. 06151/780-0
Fax 06151/132403
Ort
Polizeifliegerstaffel Hessen
Außerhalb 20a, 63329 Egelsbach
Löschwasser-Außenlastbehälter
2 Stck. „Bambi-Bucket“ – klein – à 795 Liter
Erreichbarkeit über die Polizeifliegerstaffel Hessen in Egelsbach
Tel. 06103/20567-0
Fax 06103/20567-50
– Bundespolizei – Flugdienst
Zusätzlich besitzt die Bundespolizei-Fliegerstaffel Fuldatal
einen eigenen Löschwasser-Außenlastbehälter des Typs
„Bambi-Bucket“ mit einem Fassungsvermögen von 1960 Litern.
Erreichbarkeit der Bundespolizei-Fliegerstaffel Fuldatal für
eine Voralarmierung
Tel. 0561/9367-4099
Fax 0561/9367-4019
4. Hubschrauberanforderung für die Waldbrandbekämpfung
Die zum Einsatz der Löschwasser-Außenlastbehälter benötigten
Hubschrauber können von der Kreisbrandinspektorin oder dem
Kreisbrandinspektor, der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr, der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr in Sonderstatusstädten oder deren Vertretungspersonen sowie von der
Katastrophenschutzbehörde über das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport
Lagezentrum der Hessischen Landesregierung in Wiesbaden
Tel. 0611/353-2150
Fax 0611/353-1766
angefordert werden. Das Lagezentrum der Hessischen Landesregierung informiert den Brandschutzaufsichtsdienst des Landes Hessen beim Hessischen Ministerium des Innern und für
Sport über die oben genannten Anforderungen.
Vorgehensweise:
1. Vorherige telefonische Information an das Lagezentrum der
Hessischen Landesregierung in Wiesbaden.
2. Ausfüllen des als Anhang beigefügten landeseinheitlichen
Vordrucks „Hubschrauberanforderung für die Waldbrandbekämpfung“ und Versendung per Fax an das Lagezentrum
der Hessischen Landesregierung in Wiesbaden.
3. Kontaktaufnahme des Lagezentrums der Hessischen Landesregierung mit den entsprechenden Behörden oder Stellen,
die über geeignete Hubschrauber verfügen, und Erkundung
der Verfügbarkeit von benötigten Hubschraubern.
4. Telefonische Information der anfordernden Stelle durch das
Lagezentrum der Hessischen Landesregierung über das Ergebnis.
5. Nach Eintreffen der/s Hubschrauber/s am Landeplatz zur
Aufnahme der zum Einsatz vorgesehenen LöschwasserAußenlastbehälter erfolgt die Abklärung des Einsatzablaufs,
der Funkverbindung, der Wasseraufnahmestelle und der
erforderlichen Taktik mit dem/n Hubschrauberführer/n.
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Bei der Anforderung von Hubschraubern kann es zu Vorlaufzeiten von bis zu zwei Stunden kommen!
5. Kommunikation mit den Hubschraubern
Bei Einsätzen eines Hubschraubers zur kurzfristigen Erkundung/ Einweisung kann die Kommunikation über den jeweiligen Betriebskanal (Gleichwelle) durchgeführt werden.
Bei komplexen Einsatzlagen (zum Beispiel Einsatz von mehreren Hubschraubern) ist die Führung der Aufgabe „Luftgestützte
Erkundung/ Waldbrandbekämpfung aus der Luft“ als eigener
Einsatzabschnitt sinnvoll.
Demzufolge ist hier ein entsprechender Abschnittskanal zuzuweisen. Aufgrund der Überhöhung der Gegenstelle „Hubschrauber“ ist in der Regel auch bei größeren Entfernungen ein
W/O-Kanal im 4m-Band ausreichend.
In Frage kommen hierfür insbesondere die Kanäle 382 W/O und
377 W/O, da hier kein Relaisbetrieb stattfindet. Die Zuteilung
dieser Kanäle erfolgt bei Bedarf über die jeweils zuständige
Leitfunkstelle.
6. Kosten für den Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung
Die Kosten für den Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung hat grundsätzlich der gemäß §§ 60 ff. HBKG Kostenpflichtige zu übernehmen.
Demzufolge ist der Kostenpflichtige auch zur Übernahme der
Kosten verpflichtet, die durch veranlasste Maßnahmen der Einsatzleitung der Feuerwehr entstanden sind. In Fällen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen empfiehlt sich eine vorherige
Absprache mit dem Kostenpflichtigen, soweit die Umstände das
zulassen.
Hubschrauberanforderung für die Waldbrandbekämpfung
Anfordernde Stelle:………………………………………………………..
Kreis/Stadt:………………………………………………………………….
Name:………………………………………
Funktion: ………………………………………
Zuständige Zentrale Leitstelle für den Brandschutz, die Allgemeine
Hilfe, den Katastrophenschutz und
den Rettungsdienst:……………………………………………………...
Telefon: …..... Funkkanal: …...... G/U
Funkrufname: ……….
An das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport
– Lagezentrum der Hessischen Landesregierung –
Telefax 0611/353-1766
Für einen Einsatz in…………………………….... werden angefordert:
(Anzahl eintragen!)
l
Hubschrauber für den Einsatz des LöschwasserAußenlastbehälters „Bambi-Bucket“ – groß – (Fassungsvermögen 1960 l)
l
Hubschrauber für den Einsatz des Löschwasser-Außenlastbehälters „Bambi-Bucket“ – klein – (Fassungsvermögen 795 l)
Genauer Einsatzort: ..........................................…
(UTM-Gitter/GPS-Koordinaten) …….............…
Landeplatz Hubschrauber: …………….......…….
(UTM-Gitter/GPS-Koordinaten) …..……....…...
Aufnahme der Löschwasser-Außenlastbehälter……………………….
(UTM-Gitter/GPS-Koordinaten)…………..........
Ansprechpartner an der Einsatzstelle: ………………………………….
Telefon: …..... Funkkanal: .......... G/U
Funkrufname: ……..…….
Besondere Einsatzhinweise: …………………………………..………....
Die entstehenden Kosten werden ausschließlich von der anfordernden Stelle übernommen.
__________________________
_____________________
Ort/Datum
Unterschrift
Seite 97
19
Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor
umweltgefährdenden Stoffen (Gewässer- und BodenschutzAlarmrichtlinie)
Bezug: Erlass vom 19. Dezember 2007 (StAnz. 2008 S. 856)
Die vorgenannte Richtlinie vom 19. Dezember 2007 (StAnz. 2008
S. 856) tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie wird hiermit
bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
Wiesbaden, den 11. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
III5 – 79 g 10.25.10
– Gült.-Verz. 85 –
StAnz. 1/2013 S. 97
20
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (VwV-AbwAG/
HAbwAG)
Bezug:
Erlasse vom 31. Mai 2007 (StAnz. S. 1225) und vom 15.
Februar 2011 (StAnz. S. 342)
Die vorgenannte Verwaltungsvorschrift vom 31. Mai 2007 (StAnz.
S. 1225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar
2011 (StAnz. S. 342), tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie
wird hiermit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
Wiesbaden, den 11. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
III5 – 79 a 10.03.08
– Gült.-Verz. 85 –
StAnz. 1/2013 S. 97
21
Verwaltungsvorschrift zur Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht
Bezug:
Erlass vom 14. Juli 2005 (StAnz. S. 3525) und vom 9.
September 2010 (StAnz. S. 2215)
Die vorgenannte Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2005 (StAnz.
S. 3525), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. September
2010 (StAnz. S. 2215), tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie
wird hiermit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
Wiesbaden, den 11. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
III5 – 79 a 14.29.08
– Gült.-Verz. 85 –
StAnz. 1/2013 S. 97
22
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher
Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und
Abwassereinleitungen
Bezug:
Erlasse vom 1. Juli 2005 (StAnz. S. 2808) und vom 13.
September 2010 (StAnz. S. 2286)
Die vorgenannte Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 2005 (StAnz.
S. 2808), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. September
2010 (StAnz. S. 2286), tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie
wird hiermit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
Wiesbaden, den 11. Dezember 2012
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
III5 – 79 a 14.29.04
– Gült.-Verz. 85 –
StAnz. 1/2013 S. 97
Seite 98
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Nr. 1
24
23
Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle
nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung
Anerkennung als Sachverständige für Bodenschutz und
Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel; zuletzt verlängert mit Bescheid des Hessischen
Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 14. November 2007,
Az.: W2 – S – 101 – 730 – 2007, wird die Firma Umweltberatung
Dipl.Ing. R. Winkelhardt KG, Beethovenstraße 8 in 45529 Hattingen
nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung weiterhin widerruflich
als sachverständige Stelle für den Prüfbereich Mineralölhaltiges
Abwasser (Anhang 49) in Hessen anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. September 2017
Frau Dr. Andrea Herch, c/o ERM GmbH, Siemensstraße 9 in 63263
Neu-Isenburg ist nach § 6 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes vom 27. September 2006
(GVBl. I S. 534) von der IHK Offenbach am Main am 11. Dezember
2012 nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für das
Sachgebiet 2 „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad
Boden-Gewässer“ öffentlich bestellt und vereidigt worden. Mit
dieser Veröffentlichung im Staatsanzeiger ist sie in diesem Umfang
als Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 10. Dezember 2017
Wiesbaden, den 10. Dezember 2012
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2 – S – 101 – 857 – 2012
StAnz. 1/2013 S. 98
Wiesbaden, den 17. Dezember 2012
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
89 – 0250 – 473/12
StAnz. 1/2013 S. 98
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM
25
Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes
Inhaltsübersicht
1. Erforderlichkeit der Erlaubnis
2. Erlaubnisvoraussetzungen
2.1 Verfassungskonforme Anwendung
2.2 Rechtsanspruch
2.3 Zweckmäßigkeit
2.4 Persönliche Zuverlässigkeit
2.5 Auslegungshinweise
3. Antragsunterlagen
4. Kenntnisüberprüfung
4.1 Ziel
4.2 Umfang
4.3 Gegenstände
4.4 Durchführung
4.5 Schriftlicher Teil
4.6 Mündlicher Teil
5. Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung
5.1 Auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkte Erlaubnis
5.2 Berufsbezeichnung bei einer auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkten Erlaubnis
5.3 Umfang der ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Kenntnisüberprüfung
5.4 Durchführung der auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkten
Kenntnisüberprüfung
5.5 Absehen von der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung
5.6 Kenntnisüberprüfung bei Personen mit abgeschlossenem Medizinstudium
5.7 Überprüfung von Spezialgebieten
6. Dokumentation und Ergebnismitteilung der Kenntnisüberprüfungen
6.1 Protokoll
6.2 Begründung der Bewertung
7. Vorlage beim Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen
8. Zusammensetzung und Entschädigung des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen
8.1 Zusammensetzung
8.2 Geschäftsführung
8.3 Reisekosten und Entschädigung
8.4 Abstimmungen
9. Inkrafttreten der Richtlinien
1.
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Erforderlichkeit der Erlaubnis
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt
approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2
Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). In welchen Fällen die Heilkunde ausgeübt wird, ergibt
sich aus § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes. Allerdings wird
nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche beziehungsweise medizinische Fachkenntnisse erfordert. Dies ist vom Ziel, von der Methode und der Art der
Tätigkeit abhängig, wobei bereits die Beurteilung, ob die
konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern kann.
Erlaubnisvoraussetzungen
Verfassungskonforme Anwendung
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur
Ausübung der Heilkunde nach § 2 des Heilpraktikergesetzes
und § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprGDV 1), sind verfassungskonform unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen und
anzuwenden.
Rechtsanspruch
Jede Person hat, soweit sie nicht als Ärztin oder Arzt zugelassen ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis,
wenn sie die geltenden persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i HeilprGDV 1
erfüllt. Es empfiehlt sich dabei, die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i den übrigen Zulassungsvoraussetzungen vorzuziehen.
Zweckmäßigkeit
Die Zulassung einer Antrag stellenden Person zur Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten (Kenntnisüberprüfung) erscheint nicht zweckmäßig, wenn feststeht oder festgestellt werden kann, dass eines oder mehrere Hindernisse
nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g HeilprGDV 1 einer
Erlaubniserteilung entgegenstehen. In diesem Fall ist der
Antrag bereits aus diesem Grunde abzulehnen.
Persönliche Zuverlässigkeit
Ist die den Antrag stellende Person vorbestraft, so ist zu
prüfen, ob der Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde liegt, zu negativen Rückschlüssen auf deren persönliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Buchst. f
HeilprGDV 1 zwingt. Als unzuverlässig in diesem Sinne ist
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
eine Antrag stellende Person anzusehen, wenn sie keine ausreichende Gewähr dafür bietet, ihren Beruf ordnungsgemäß
unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften
und Berufspflichten und insbesondere ohne Straftaten zu
begehen, auszuüben und sich dadurch Gefahren für die
Allgemeinheit oder die von ihr behandelten Patienten ergeben. Eine Bindung an die Verurteilung einer Antrag stellenden Person durch ein Strafgericht besteht gleichwohl nicht.
Mit Zustimmung der den Antrag stellenden Person können
bei der Polizei beziehungsweise bei der Staatsanwaltschaft
Daten über schwebende oder eingestellte Strafverfahren
erhoben werden, soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Person erforderlich ist.
2.5
Auslegungshinweise
Hinsichtlich § 2 Abs. 1 HeilprGDV 1 ist insbesondere Folgendes zu beachten:
2.5.1 Staatsangehörigkeit
§ 2 Abs. 1 Buchst. b HeilprGDV 1 (deutsche Staatsangehörigkeit) ist nichtig. Die Zulassung zur Überprüfung von Antrag stellenden Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erfolgt daher unter denselben Voraussetzungen wie für Antrag stellende Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit.
2.5.2 Zuverlässigkeit
Die „sittliche Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 1
Buchst. f HeilprGDV 1 ist als berufliche Zuverlässigkeit zu
verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende
Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der
Heilkunde bietet.
2.5.3 Doppeltätigkeit
Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. h
HeilprGDV 1 ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und deshalb nichtig.
3.
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
U ein Lebenslauf
U eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
U ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei
Monate sein darf,
UÊ iˆ˜iÊÀŽBÀ՘}Ê`>ÀØLiÀ]ʜLÊ}i}i˜Ê`ˆiʘÌÀ>}ÊÃÌii˜`iÊ
Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist,
UÊ iˆ˜iÊBÀâ̏ˆV…iÊiÃV…iˆ˜ˆ}՘}]Ê`ˆiʘˆV…ÌÊBÌiÀÊ>ÃÊ`ÀiˆÊœnate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet
ist,
UÊ iˆ˜i˜Ê >V…ÜiˆÃÊØLiÀÊiˆ˜i˜ÊiÀvœ}ÀiˆV…i˜Ê>Õ«ÌÃV…Տ>Lschluss oder einen anderen gleich- oder höherwertigen
Schulabschluss.
4.
Kenntnisüberprüfung
4.1
Ziel
Ziel der Kenntnisüberprüfung ist es festzustellen, ob die
Ausübung der Heilkunde durch die Antrag stellende Person
nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprGDV 1 eine Gefahr für die
Volksgesundheit bedeuten würde. Sie dient somit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und
des einzelnen Menschen und stellt keine Prüfung im Sinne
einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten
Befähigung dar. Daher muss sie sich auf die Feststellung
beschränken, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten
der Antrag stellenden Person Anhaltspunkte dafür bietet,
dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen könnte.
4.2
Umfang
Die Kenntnisüberprüfung muss die wesentlichen Gegenstände umfassen, welche für eine solche Feststellung erheblich sind. Hierzu gehören notwendigerweise diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die
menschliche Gesundheit verbunden sein können. Ebenso
sind die Kenntnisse der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Durch die Überprüfung
muss insbesondere auch festgestellt werden können, ob die
Antrag stellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und
der Handlungskompetenzen von Heilpraktikern klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser
Grenzen bewusst ist und bereit ist, ihr Handeln entsprechend
einzurichten.
Seite 99
Gegenstände
In vorgenanntem Sinn sind Gegenstand der Überprüfung:
4.3.1 Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde,
4.3.2 Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer
Methoden der Heilpraktiker,
4.3.3 Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie,
Physiologie und Pathophysiologie,
4.3.4 Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-KreislaufKrankheiten, der Erkrankungen des Bewegungsapparats,
der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der
bösartigen Neubildungen, der rheumatischen oder
Autoimmunerkrankungen sowie sonstiger schwerwiegender
Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen,
4.3.5 Grundkenntnisse psychischer Krankheiten,
4.3.6 Erkennung und Versorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,
4.3.7 Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (zum Beispiel Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und
Blutdruckmessung),
4.3.8 Praxishygiene; Desinfektion und Sterilisation,
4.3.9 Kenntnisse der sich aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ergebenden Pflichten
4.3.10 Kenntnisse der Durchführung grundlegender invasiver Maßnahmen, insbesondere Injektions- und Punktionstechniken,
4.3.11 Deutung grundlegender Laborwerte,
4.3.12 Kenntnisse der grundlegenden medizinischen Fachterminologie.
4.4
Durchführung
4.4.1 Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollten die Kenntnisüberprüfungen in der Regel nur zweimal im Jahr stattfinden.
4.4.2 Die Kenntnisüberprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Die Teilnahme am mündlichen
Überprüfungsteil setzt das Bestehen des schriftlichen
Überprüfungsteils voraus.
4.4.3 Vor Beginn eines jeden Überprüfungsteils haben sich die
Antrag stellenden Personen durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
4.5
Schriftlicher Teil
4.5.1 Der schriftliche Teil der Kenntnisüberprüfung wird vor dem
mündlichen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der
mündliche Teil stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen
eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Im schriftlichen Teil der Überprüfung werden den Antrag stellenden Personen vom Gesundheitsamt mindestens
60 Fragen zur Beantwortung gestellt. Der schriftliche Teil
dauert 120 Minuten und gilt als bestanden, wenn die zu
überprüfende Person mindestens 75 Prozent der gestellten
Überprüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.
4.5.2 Es kann das Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice) oder
das sogenannte freie Verfahren angewandt werden. Die Fragen sind eindeutig, klar und verständlich zu formulieren und
auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse zu beschränken. Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren können insbesondere in Form von Einfach- und Mehrfachauswahlfragen, als
Aussagenkombinationen, als Verknüpfungsfragen oder Zuordnungsfragen gestellt werden.
4.5.3 Sollten bei Zugrundelegung eines Fragenpools einzelne Fragen als unzulässig beanstandet und nach einvernehmlicher
Auffassung aller überprüfenden Gesundheitsämter eliminiert werden, ist bei der Auswertung von der verminderten
Anzahl an Fragen auszugehen. Die Verminderung der Anzahl an Fragen darf sich nicht zum Nachteil der Antrag
stellenden Personen auswirken. Hat die Antrag stellende
Person eine eliminierte Frage zutreffend beantwortet, wird
diese Frage deshalb für sie trotz der Eliminierung positiv
gewertet. Die Frage ist in dem Fall aber bei der Zahl der
gestellten Fragen ebenfalls zu berücksichtigen.
4.5.4 Wer den schriftlichen Überprüfungsteil bestanden hat, ist
zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen. Bei den übrigen Antrag stellenden Personen wird die
Überprüfung abgebrochen, weil angenommen werden muss,
dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für
die Volksgesundheit bedeuten würde. Das Gleiche gilt, wenn
bei der Antrag stellenden Person während der schriftlichen
4.3
Seite 100
4.6
4.6.1
4.6.2
4.6.3
5.
5.1
5.2
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.4
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
Mündlicher Teil
Der mündliche Teil der Kenntnisüberprüfung soll sich insbesondere auch auf das Sachgebiet erstrecken, in dem die
zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende
Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat und pro
Person nicht mehr als 60 Minuten dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft werden.
Die mündliche Überprüfung erfolgt unter dem Vorsitz einer
Ärztin oder eines Arztes unter Beteiligung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Wünscht eine den Antrag
stellende Person die Beteiligung einer weiteren Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ihrer Wahl, kann das Gesundheitsamt auf deren Kosten eine zweite Heilpraktikerin
oder einen zweiten Heilpraktiker beiziehen. Zu der Überprüfung können weitere sachverständige Personen zugezogen werden.
Heilpraktiker-Berufsverbände können als Heilpraktikerin
oder als Heilpraktiker zugelassene Mitglieder ihres Verbandes, welche ihre Tätigkeit in Hessen ausüben, für die Teilnahme am mündlichen Teil der Kenntnisüberprüfung vorschlagen; das gleiche gilt für die Berufung von Mitgliedern
des Gutachterausschusses nach Nr. 12.
Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung
Auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkte Erlaubnis
Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge
einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der
Volksgesundheit nicht erforderlich, wenn die Antrag stellende Person beabsichtigt, die Heilkunde ausschließlich
eingeschränkt auf das Tätigkeitsgebiet der Psychotherapie
oder der Physiotherapie auszuüben. In diesem Fall reicht es
aus, eine ausdrücklich und förmlich auf das jeweilige Tätigkeitsgebiet beschränkte Erlaubnis auszusprechen, solange
sichergestellt ist, dass die Antrag stellende Person die Grenzen ihres Könnens kennt und beachtet.
Berufsbezeichnung bei einer auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkten Erlaubnis
Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person die Verwendung der Berufs-Bezeichnung „Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker eingeschränkt für
Psychotherapie“ beziehungsweise „Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker eingeschränkt für Physiotherapie“ empfohlen werden. In den Erlaubnisbescheid ist aufzunehmen, dass bei einer heilkundlichen Betätigung außerhalb des erlaubten Tätigkeitsgebietes die Erlaubnis nach
§ 7 Abs. 1 HeilprGDV 1 zurück genommen wird.
Umfang der auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Kenntnisüberprüfung
In einer auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet eingeschränkten Überprüfung ist festzustellen, ob die Antrag stellende
Person:
ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit – insbesondere auf dem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet – gegenüber der den Ärzten und den allgemein
als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt,
ausreichende Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde hat,
bei typischen Beschwerdebildern aus dem Bereich des beabsichtigten Tätigkeitsgebietes in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine
(Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und
inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Heilpraktikerin oder
einen Heilpraktiker oder eine Ärztin oder einen Arzt zu
verweisen ist und
die Befähigung besitzt, den Patienten entsprechend der
(Erst-)Diagnose auf dem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet zu
behandeln.
Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende
Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt
oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung schon besitzt, sind
nicht Gegenstand der Überprüfung.
Durchführung der auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkten
Kenntnisüberprüfung
Für die Durchführung der Überprüfung gilt Ziffer 4.3 mit
folgenden Maßgaben:
5.4.1
5.4.2
5.5
5.5.1
5.5.2
5.5.3
5.5.4
5.6
5.7
6.
6.1
Nr. 1
Der schriftliche Teil der Kenntnisüberprüfung besteht aus
28 Fragen, die in 55 Minuten zu bearbeiten sind.
Der mündliche Teil der Kenntnisüberprüfung soll pro Person
60 Minuten nicht überschreiten. Bei seiner Gestaltung soll
eine einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtige
Tätigkeitsgebiet der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden.
Absehen von der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung
Eine auf ein Tätigkeitsgebiet eingeschränkte Kenntnisüberprüfung ist nicht erforderlich:
bei Antrag stellenden Personen, die den von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer
Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen
dürfen und glaubhaft versichern, sich ausschließlich auf dem
Gebiet der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen;
bei Antrag stellenden Personen, die mit dem Prüfungszeugnis einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten
Hochschule nachweisen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen
wurde und das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand
dieser Prüfung war;
bei Antrag stellenden Personen, die ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen
Union L 255 vom 30. September 2005, S. 22), entspricht und
das auch den Kenntnisnachweis im Fach „Klinische Psychologie“ einschließt. Der im Satz 1 genannten Diplom- oder
Masterprüfung gleichgestellt ist ferner eine in einem anderen
Staat erfolgreich abgeschlossene, gleichwertige Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie, die auch die „Klinische
Psychologie“ als Prüfungsfach einschließt und
bei Antrag stellenden Personen, welche eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung
erfolgreich abgeschlossen haben, durch welche insbesondere
die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)
Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der
allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen auf dem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet, sowie in Berufs- und Gesetzeskunde, abgedeckt sind.
Kenntnisüberprüfung bei Personen mit abgeschlossenem
Medizinstudium
Bei Antrag stellenden Personen, die – ohne zur ärztlichen
Berufsausübung zugelassen zu sein – das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 oder eine abgeschlossene
Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinn des § 10 Abs.
1 der Bundesärzteordnung nachweisen, erstreckt sich die
Kenntnisüberprüfung ausschließlich auf die Berufs- und
Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht
ärztlichen Ausübung der Heilkunde.
Überprüfung von Spezialgebieten
Bei Antrag stellenden Personen, die eine Zulassung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker anstreben, um sich erkennbar von vornherein auf einem Spezialgebiet heilkundlich zu
betätigen, hat sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken, ob die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse
und Fähigkeiten vorliegen.
Dokumentation und Ergebnismitteilung der Kenntnisüberprüfungen
Protokoll
Der Verlauf der Überprüfung ist in Form eines Protokolls
festzuhalten. Aus diesem muss hervorgehen:
U der Gegenstand, der Ablauf und das Ergebnis der Überprüfung,
UÊ ÜiV…iʘÌܜÀÌi˜Ê`ˆiÊâÕÊØLiÀ«ÀØvi˜`iÊ*iÀܘÊ>ÕvÊÜiche Fragen hin gegeben hat,
UÊ `>ÃÃÊ i`iÊ ØLiÀ«ÀØvi˜`iÊ *iÀÜ˜Ê `ˆiÊ iÜiÀÌ՘}Ê `iÀÊ ˆ“Ê
mündlichen Teil der Überprüfung erbrachten Leistungen
unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung vorgenommen und nachvollziehbar schriftlich begründet hat.
Die für die abschließende Bewertung maßgeblichen
Nr. 1
6.2
7.
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
9.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Gründe müssen in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein.
Begründung der Bewertung
Eine solchermaßen nachvollziehbare Begründung der Bewertung ist im Übrigen auch bei dem schriftlichen Teil der
Überprüfung erforderlich, sofern hierbei nicht das MultipleChoice-Verfahren angewendet wird, sondern die Überprüfung im sogenannten freien Verfahren erfolgt.
Vorlage beim Gutachterausschuss für Heilpraktikerfragen
Wird gegen die Ablehnung der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis Widerspruch erhoben, so ist vor der Entscheidung über den Widerspruch der Gutachterausschuss zu
hören, wenn der Widerspruch begründet wurde. Ist bei Rücknahme- oder Widerrufsverfahren nach der nach § 28 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmenden Anhörung, die sich auf die entscheidungserheblichen
Tatsachen und Rechtsfragen erstrecken muss, weiterhin die
Rücknahme oder der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis
beabsichtigt, ist vor Erlass des Bescheides der Gutachterausschuss zu hören, wenn in der Anhörung Einwände vorgebracht wurden. Sowohl im Widerspruchs- als auch im
Rücknahme- oder Widerrufsverfahren hat die zuständige
Behörde dem Gutachterausschuss die entscheidungserheblichen Akten vollständig vorzulegen und eine
substantiierte Stellungnahme, insbesondere des Gesundheitsamtes beizufügen.
Zusammensetzung und Entschädigung des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen
Zusammensetzung
Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden
Mitglied, das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin
oder Heilpraktiker sein darf, zwei Ärztinnen oder Ärzten
sowie zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern und ihren jeweiligen Stellvertretern. Die Genannten werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berufen.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses obliegt dem
Regierungspräsidium Darmstadt.
Reisekosten und Entschädigung
Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten das vorsitzende
Mitglied und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag
eine Reisekostenerstattung dem Reisekostenrecht für Bedienstete des Landes Hessen entsprechend sowie eine
Entschädigung von 10 Euro je angefangene Stunde für Zeitversäumnisse am Sitzungstag und zur Vorbereitung der Sitzung.
Abstimmungen
Entscheidungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Inkrafttreten der Richtlinien
Die Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Wiesbaden, den 12. Dezember 2012
Hessisches Sozialministerium
V 2 B – 18 b 1100
– Gült.-Verz. 3533 –
StAnz. 1/2013 S. 98
26
Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung
von Beratungsstellen nach § 4 Abs. 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl.
I S. 1398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2975), und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG)
vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. I S. 580)
I.
1. Anforderungen an Beratungsstellen freier und kommunaler
Träger nach §§ 3 und 8 SchKG
1.1 Die Träger der Beratungsstellen sollen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sein oder einem
Seite 101
Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege oder dessen Mitgliedsorganisationen angehören. Über Ausnahmen entscheidet
das Hessische Sozialministerium.
1.2 Die Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG müssen über mindestens
– eine/n für die Beratung qualifizierte/n und in Hilfen
vertraute/n Diplomsozialpädagogen/in oder
– eine/n Diplomsozialarbeiter/in (Fachrichtung Sozialpädagogik) oder
– eine/n Diplompädagogen/in (Fachrichtung Sozialpädagogik) oder
– eine/n Diplompsychologen/in oder
– eine Ärztin/einen Arzt oder
– eine Fachkraft mit vergleichbarer Ausbildung
verfügen, die oder der die Voraussetzungen zur Durchführung
einer fachgerechten Beratung nach § 2 beziehungsweise § 5
SchKG erfüllt.
Beratungen dürfen nur durch fachlich qualifiziertes Personal
nach Satz 1 durchgeführt werden. Der Anteil von Honorarkräften am Gesamtberatungspersonal einer Beratungsstelle soll 10
Prozent nicht überschreiten.
1.3 Die Beratungsstellen sollen von Montag bis Freitag telefonisch
erreichbar sein und mindestens an zwei bis drei Tagen in der
Woche regelmäßige Öffnungszeiten einrichten. Öffnungszeiten
und Fernsprechanschlüsse sind in geeigneter Form der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
Die Beratungsstelle sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die Beratungsstellen müssen über die zur sachgerechten Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten verfügen.
1.4 Die Träger der Beratungsstellen müssen die Fortbildung der
Beratungskräfte zur fachgerechten Beratung nach § 2 und/oder
§ 5 SchKG sicherstellen.
1.5 Die Anzahl der Beratungen muss so bemessen sein, dass bei der
gegebenen Anzahl von beratenden Personen ein Beratungsgespräch nicht unter Zeitdruck steht.
2. Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
freier und kommunaler Träger
Beratungsstellen werden auf Antrag anerkannt wenn sie die
Voraussetzungen nach Ziffer 1 erfüllen und
2.1 zur Sicherstellung einer fachlich breit angelegten Beratung nach
§ 9 SchKG gewährleisten, dass im Bedarfsfall auch kurzfristig
eine ärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
2.2 eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie sich verpflichten mit allen Stellen zusammenzuarbeiten, die öffentliche und
private Hilfen für Mutter und Kind gewähren,
2.3 eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Beratungsstelle
nicht mit einer Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche
vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung
von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.
3. Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG
3.1 Ärztinnen und Ärzte können auf Antrag als Beratungsstelle
nach § 8 SchKG anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass
– sie über eine mindestens zweijährige ärztliche Berufserfahrung, Kenntnisse und Erfahrungen auf sozialem und psychosozialem Gebiet, insbesondere in der psychosomatischen
Grundversorgung oder der psychotherapeutischen Versorgung, sowie über Kenntnisse der Hilfen für Schwangere,
Familien, Mütter, Väter und Kinder nachweisen,
– sie die Voraussetzungen der Ziffer 1.3, 2.1, 2.2 und 2.3 erfüllen,
– sie schriftlich erklären, dass sie selbst keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
3.2 Darüber hinaus müssen sie als Voraussetzung für die Anerkennung und im Rahmen der dreijährigen Überprüfung jeweils den
Nachweis über die Teilnahme an einer geeigneten Informationsund Fortbildungsveranstaltung zu Fragen der Schwangerschaftsberatung erbringen.
4. Verfahrensregelungen für die Anerkennung nach § 8 SchKG
4.1 Das Regierungspräsidium Kassel erteilt die staatliche Anerkennung zu Ziffer 2 und 3 unbefristet. Die Anerkennung kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen
oder eine sachgemäße Beratung nicht mehr gewährleistet ist.
Seite 102
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.2 Das Regierungspräsidium Kassel überprüft nach § 10 Abs. 3
SchKG mindestens im Abstand von drei Jahren, auch durch
Vorortkontrollen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung
nach § 9 SchKG noch vorliegen. Dabei wird auch der Stand der
Fortbildung der Beraterinnen und Berater gemäß Ziffer 1.4 und
3.2 überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Beratungsstelle schriftlich mitzuteilen.
4.3 Anerkennung, Aufhebung und Erlöschen der Anerkennung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
Die Adressen aller Beratungsstellen werden regelmäßig vom
Hessischen Sozialministerium veröffentlicht.
4.4 Die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
begründet keinen Anspruch auf Förderung, insbesondere nicht
nach Abschnitt II.
II.
1. Förderung freier Träger
1.1 Der Antrag (Vordruck 1) auf Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz ist zusammen mit dem Stellenplan (Vordruck 2) dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 1. Oktober
eines Jahres für das kommende Förderjahr vorzulegen.
Abweichend von Satz 1 endet die Antragsfrist für das Förderjahr 2013 am 1. Februar 2013. Im Stellenplan ist das Beratungspersonal aufzulisten, das Beratungen nach § 2 und/oder § 5
SchKG durchführen soll und für das eine Förderung beantragt
wird.
Förderanträge, die nach dem 1. Oktober eingehen, können nur
insoweit berücksichtigt werden, als der Versorgungsschlüssel
nach § 2 Abs. 1 HAGSchKG noch nicht überschritten ist und
kein Auswahlverfahren nach § 3 HAGSchKG erforderlich ist.
Die Anzahl der erforderlichen Beratungspersonalstellen wird
auf der Grundlage der Bevölkerungsstatistik des Landes Hessen
ermittelt, die am 1. Januar des Förderjahres aktuell ist (= zuletzt
veröffentlichte Statistik).
1.2 Die Höhe der Fördermittel wird durch einen schriftlichen Förderbescheid festgesetzt.
1.3 Die Auszahlung der für das Förderjahr festgesetzten Leistungen
erfolgt in vier Teilzahlungen jeweils bis zum Ende der Monate
Januar, April, Juli und Oktober. Abweichend von Satz 1 erfolgt
in 2013 die Auszahlung der ersten Teilzahlung zu Beginn des
Monats März. Sofern der Haushalt für das betreffende Förderjahr vom Haushaltsgesetzgeber noch nicht beschlossen ist, erfolgen die Zahlungen monatlich (jeweils 1/12).
1.4 Falls der bestandskräftige Förderbescheid nach Ziffer 1.2 nicht
zu den Terminen nach Ziffer 1.3 vorliegt, werden auf Basis der
im Vorjahr geförderten Beratungspersonalstellen, unter Anwendung der für das Förderjahr geltenden Pauschale, zu den in
Ziffer 1.3 genannten Terminen Abschläge gewährt.
1.5 Alle Änderungen im Stellenplan sind dem Regierungspräsidium
Kassel unverzüglich mitzuteilen.
1.6 Rückforderung von Fördermitteln
Übersteigen die nach dem HAGSchKG gewährten Fördermittel
die tatsächlichen Kosten des Trägers nach § 4 Abs. 2 Satz 3
HAGSchKG, so ist der Differenzbetrag zu erstatten. Nach § 49a
Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegen Erstattungsbeträge der Verzinsung.
2. Erstattung für die Beratung durch kommunale Träger
Die Träger teilen dem Regierungspräsidium Kassel jeweils zum
1. Oktober eines Jahres den Stellenumfang des Beratungspersonals für das kommende Förderjahr mit (Vordruck 2).
Der Erstattungsantrag (Vordruck 3) mit der Anzahl der geleisteten Beratungen nach § 5 SchKG ist dem Regierungspräsidium
Kassel quartalsweise oder jährlich bis zum 5. Dezember des
Jahres vorzulegen, in dem die Beratungsleistungen erbracht
wurden.
Die Beratungsleistungen des Monats Dezember werden im Folgejahr berücksichtigt.
3. Erstattung für die Beratung durch ärztliche Beratungsstellen
Der Erstattungsantrag (Vordruck 4) mit der Anzahl der geleisteten Beratungen nach § 5 SchKG ist dem Regierungspräsidium
Kassel quartalsweise oder jährlich bis zum 5. Dezember des
Jahres vorzulegen, in dem die Beratungsleistungen erbracht
wurden.
Die Beratungsleistungen des Monats Dezember werden im Folgejahr berücksichtigt.
4. Dokumentation/Sachbericht
4.1 Über die Beratungen nach §§ 2 und/oder 2a, 5 SchKG sind
unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Nr. 1
Aufzeichnungen zu fertigen, die in Papierform oder auf Datenträgern zur Verfügung stehen müssen und mindestens drei Jahre
aufzubewahren sind. Steuerrechtliche oder andere Aufbewahrungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
4.2 Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes nach § 91
LHO bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt das Prüfungsrecht nach § 4 Abs. 4 HAGSchKG.
4.3 Alle geförderten Beratungsstellen haben dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Förderjahr einen Erhebungsbogen*) mit Statistikbogen
sowie einen Sachbericht, in dem die der Beratungstätigkeit zu
Grunde liegenden Maßstäbe, Erfahrungen und Maßnahmen zur
Qualitätsentwicklung darzustellen sind, vorzulegen.
*) – Vordruck 5
– Vordruck 6
– Vordruck 7
Freie Träger,
Kommunale Träger,
Ärztinnen und Ärzte
4.4 Einzelberatungen
Eine Beratung derselben Person (und ggf. deren Begleitung),
auch wenn sie in mehreren Gesprächsterminen erfolgt, die in
einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, gilt als
ein Beratungsfall.
4.5 Gruppenveranstaltungen
Veranstaltungen, die in einem engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang erfolgen und an denselben Teilnehmerkreis gerichtet sind, gelten unabhängig von der Dauer der Veranstaltung
als eine Gruppenveranstaltung.
Gruppenveranstaltungen sind zu dokumentieren nach den im
Vordruck 5 erläuterten Angaben.
In dem nach Ziffer 4.3 vorzulegenden Erhebungsbogen ist nur
die Anzahl der durchgeführten Gruppenveranstaltungen anzugeben.
Vordruck 1
Antrag freie Träger
Vordruck 2
Stellenplan
Vordruck 3
Erstattungsantrag kommunale Träger
Vordruck 4
Erstattungsantrag Ärztinnen und Ärzte
Vordruck 5
Erhebungsbogen freie Träger
Vordruck 6
Erhebungsbogen kommunale Träger
Vordruck 7
Erhebungsbogen Ärztinnen und Ärzte
Die jeweils aktuellen Vordrucke 1 bis 7 stehen auf der Homepage
des Regierungspräsidiums Kassel (www.rp-kassel.hessen.de) als
Download zur Verfügung und können im Einzelfall in gedruckter
Form beim Regierungspräsidium Kassel angefordert werden.
Wiesbaden, den 12. Dezember 2012
Hessisches Sozialministerium
18 g 3500 – 0007/2009/008
– Gült.-Verz. 3500 –
StAnz. 1/2013 S. 101
27
Verlängerung der
U Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung
über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen
für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter
drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) vom 30. Oktober 2010
(StAnz. S. 2518), geändert durch Richtlinie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus
von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3Neuplatzbonus) in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 11. Oktober 2012 (StAnz. S. 1212),
U Grundsätze zur Förderung der Integration von Kindern
mit Migrationshintergrund in Kinderhorten vom 9. Januar 2007 (StAnz. S. 238)
Die Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über
Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17.
Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für
Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) vom 30. Oktober
2010 (StAnz. S. 2518), geändert durch Richtlinie zur Förderung des
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 11. Oktober 2012 (StAnz.
S. 1212), wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 3 wird die Angabe „der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696),“ durch „vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022)“ ersetzt.
2. In Nr. 15 Satz 2 wird die Angabe „2012“ durch „2013“ ersetzt.“
Die Grundsätze zur Förderung der Integration von Kindern mit
Migrationshintergrund in Kinderhorten vom 9. Januar 2007 (StAnz.
S. 238) werden wie folgt geändert:
1. In Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „vom 9. November 2005 (StAnz.
S. 4483, 4726)“ durch „in der Fassung vom 2. Mai 2011 (StAnz.
S. 747)“ ersetzt.
2. In Nr. 4.1 wird nach der Angabe „2. Januar 2007 (GVBl. I S. 3)“
die Angabe „zuletzt geändert durch Achte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 7. November 2011 (GVBl. I S. 702)“ eingefügt.
3. Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Inkrafttreten und
Außerkrafttreten“
b) Als Satz 2 wird angefügt: „Sie treten am 31. Dezember 2013
außer Kraft.“
Wiesbaden, 13. Dezember 2012
Hessisches Sozialministerium
II 1 – 52 c 0601 – 0001/2010/015
II 1 – 52 h 0200 – 0010/2008/003
– Gült.-Verz. 3421 –
StAnz. 1/2013 S. 102
28
Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen
Die Pflegemedaille des Landes Hessen habe ich jeweils mit Urkunde
vom 24. September 2012 an folgende verdiente Frauen und Männer
verliehen:
Frau Petra Bach, Wiesbaden
Frau Ingeburg Bing, Lautertal (Odenald)
Frau Martha Buß, Fuldabrück
Herrn Hans Frölich, Wetzlar
Frau Annemarie Fuchs, Königstein im Taunus
Frau Gerda Gröb, Nidda
Frau Erika Heise, Frielendorf-Todenhausen
Herrn Andreas Herner, Walluf im Rheingau
Frau Rosel Holighaus, Eschenburg-Eiershausen
Frau Karin Junker, Hungen
Herrn Helmut Junker, Hungen
Frau Monika Klein, Dillenburg
Frau Gisela Loth, Friedberg (Hessen)
Herrn Friedrich Mix, Nidda
Seite 103
Herrn Klaus Pfeiffer, Wiesbaden
Frau Barbara Preßler, Bad Hersfeld
Frau Marianne Reimann, Gedern
Frau Roswitha Riethmüller, Hünfeld
Frau Irmgard Röll, Fulda
Frau Brigitte Saalfeld, Niestetal
Frau Hannelore Schmitt, Bischoffen
Herrn Rolf Schnabel, Homberg (Efze)
Frau Elke Schneider, Ronneburg
Herrn Philipp-Wilhelm Schneider, Ronneburg
Frau Brigitte Schug, Herborn
Frau Anna Stern, Gilserberg-Winterscheid
Frau Eleonore Vehring, Hasselroth-Neuenhaßlau
Herrn Wilhelm Warnecke, Grebenstein
Wiesbaden, den 7. Dezember 2012
Der Hessische Sozialminister
II PM – 03 d 8000
StAnz. 1/2013 S. 103
29
Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes 2012 für die
Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos GießenMarburg gemeinnützige GmbH, Gießen;
hier:
Änderung
Bezug:
Bekanntmachung vom 10.September 2012 (St.Anz.
S.1030)
Bei der Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes 2012 für die
Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen, wird die Bekanntgabe vom 10.
September 2012 wie folgt geändert:
Unter Berücksichtigung des im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31.Juli
2012 auf Grundlage des Festsetzungsbescheides vom 23.Oktober
2009 für das Jahr 2012 zur Abrechnung gekommenen Pflegesatzes
in Höhe von 658,45 Euro/BT und der auf Grundlage des Festsetzungsbescheides vom 22. August 2012 abgerechneten Erlöse im
Zeitraum 1. August 2012 bis 30. September 2012 in Höhe von
1.161,30 Euro/BT ergibt sich für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis
31. Dezember 2012 ein Verrechnungspflegesatz von 891,22 Euro/
BT.
Falls im Jahr 2012 keine Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr 2013 erfolgen kann, ist ab dem 1. Januar 2013
bis zur Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes 2013 ein Pflegesatz in Höhe von 844,72 Euro/BT festgesetzt.
Wiesbaden, den 12. Dezember 2012
Hessisches Sozialministerium
V5/V5.4 – 26 d 12 03
StAnz. 1/2013 S. 103
Seite 104
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Nr. 1
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
30
31
DARMSTADT
Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Holzbachs in der Gemarkung der Gemeinde
Wehrheim (Hochtaunuskreis)
Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Lauterbachs in der Gemarkung der Gemeinde
Schmitten (Hochtaunuskreis)
Vom 20. November 2012
Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S.
548) wird verordnet:
Vom 20. November 2012
Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I
S. 548) wird verordnet:
§1
Feststellung und Abgrenzung
(1) Am Holzbach wird in der Gemarkung der Gemeinde Wehrheim
im Bereich der Ortslage Friedrichsthal (km 2,930) bis zur Einmündung des Ritterbachs (km 1,794) ein Überschwemmungsgebiet festgestellt.
(2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
§1
Feststellung und Abgrenzung
(1) Am Lauterbach wird in der Gemarkung der Gemeinde Schmitten von oberhalb Arnoldshain (1,508) bis zur Einmündung in die
Weil (km 0,000) ein Überschwemmungsgebiet festgestellt.
(2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Gemeinde Wehrheim
Gemarkung Friedrichsthal
Fluren 3, 4 und 11
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
(3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
dem Katasterplan Blatt-Nr. 1 im Maßstab 1 : 2.500. Sie sind mit
einem roten Farbstrich gekennzeichnet.
(4) Dieser Plan sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000
sind Bestandteile dieser Verordnung.
Sie werden bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt
– Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden –
– Obere Wasserbehörde –
Lessingstraße 16-18
65189 Wiesbaden
und bei dem
Gemeindevorstand
der Gemeinde Wehrheim
Dorfborngasse 1
61273 Wehrheim
archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei
1. dem
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Amt für ländlichen Raum –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
2. dem
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Untere Bauaufsichtsbehörde –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
3. und dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
- Untere Wasserbehörde Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
Gemeinde Schmitten
Gemarkung Arnoldshain
Fluren 11 und 13
Gemarkung Schmitten
Fluren 5, 14, 15 und 16
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
(3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
dem Katasterplan Blatt-Nr. 1 im Maßstab 1 : 2.500. Sie sind mit
einem roten Farbstrich gekennzeichnet.
(4) Dieser Plan sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000
sind Bestandteile dieser Verordnung.
Sie werden bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt
– Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden –
– Obere Wasserbehörde –
Lessingstraße16-18
65189 Wiesbaden
und bei dem
Gemeindevorstand
der Gemeinde Schmitten
Parkstraße 2
61389 Schmitten
archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei
1. dem
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Amt für ländlichen Raum –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
2. dem
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Untere Bauaufsichtsbehörde –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
3. und dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Untere Wasserbehörde –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, den 20. November 2012
Darmstadt, den 20. November 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 1/2013 S. 104
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 1/2013 S. 104
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Seite 105
33
32
Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Niedgesbachs in der Gemarkung der Gemeinde Weilrod (Hochtaunuskreis)
Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes des Stierstädterbachs in der Gemarkung der Stadt
Oberursel (Hochtaunuskreis)
Vom 20. November 2012
Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I
S. 548) wird verordnet:
Vom 20. November 2012
Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I
S. 548) wird verordnet:
§1
Feststellung und Abgrenzung
(1) Am Niedgesbach wird in der Gemarkung der Gemeinde Weilrod
im Bereich der Ortslage von Finsternthal (km 1,654–2,475) mit
Überschwemmungsbebiet des Kirrbaches von der Straßenbrücke
oberhalb von Finsternthal (km 0,419) bis zur Mündung in den
Niedgesbach (km 0,000) ein Überschwemmungsgebiet festgestellt.
(2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Gemeinde Weilrod
Gemarkung Finsternthal
Fluren 1 und 4
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
(3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
dem Katasterplan Blatt-Nr. 1 im Maßstab 1 : 2.500. Sie sind mit
einem roten Farbstrich gekennzeichnet.
(4) Dieser Plan sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000
sind Bestandteile dieser Verordnung.
Sie werden bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt
– Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden –
– Obere Wasserbehörde –
Lessingstraße 16-18
65189 Wiesbaden
und bei dem
Gemeindevorstand
der Gemeinde Weilrod
Am Senner 1
61276 Weilrod
archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei
1. dem
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Amt für ländlichen Raum –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
2. dem
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Untere Bauaufsichtsbehörde –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
3. und dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Untere Wasserbehörde –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
§1
Feststellung und Abgrenzung
(1) Am Stierstädterbach wird in der Gemarkung der Stadt Oberursel (Taunus) von unterhalb der L3015 (km 2,036) bis zur Mündung
in den Urselbach (km 0,000) ein Überschwemmungsgebiet festgestellt.
(2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Stadt Oberursel (Taunus)
Gemarkung Stierstadt
Fluren 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10,15 ,35 und 36
Gemarkung Weißkirchen
Flur 11
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
(3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
den Katasterplänen Blatt-Nr. 1 und 2 im Maßstab 1 : 2.500 und
Blatt-Nr. 2/1 im Maßstab 1 : 1000.
Sie sind mit einem roten Farbstrich gekennzeichnet.
(4) Dieser Plan sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000
sind Bestandteile dieser Verordnung.
Sie werden bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt
- Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden - Obere Wasserbehörde Lessingstraße 16-18
65189 Wiesbaden
und bei dem
Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus)
Rathausplatz 1
61440 Oberursel (Taunus)
archivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei
1. dem
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Amt für ländlichen Raum –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
2. dem
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Untere Bauaufsichtsbehörde –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
3. und dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises
– Untere Wasserbehörde –
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, den 20. November 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 1/2013 S. 105
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, den 20. November 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 1/2013 S. 105
Seite 106
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
34
Vorhaben des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße, Am Brunnengewännchen 5, 68623 Lampertheim
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße, Am Brunnengewännchen 5, 68623 Lampertheim, hat beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt, ihm eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur
biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Biogasanlage mit einer Durchsatzleistung von bis zu 32.000 Tonnen pro
Jahr) in 64646 Heppenheim, Weidequerweg, Gemarkung: Heppenheim, Flur: 32, Flurstück: 34, zu erteilen.
Die Anlage soll alsbald nach Genehmigungserteilung errichtet und
in Betrieb genommen werden.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.6 Sp.
1 lit. b), Nr. 1.4 Sp. 2 lit. b) aa) und Nr. 8.1 Sp. 2 lit. b) des Anhanges
der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
– 4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium
Darmstadt.
Die Prüfung nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV in Verbindung mit den
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
anzuwendenden Normen hat ergeben, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen
ist.
Die Durchführung dieser Vorprüfung hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 7. Januar 2013 (erster Tag) bis 7. Februar 2013 (letzter
Tag) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3,
64283 Darmstadt, Zimmer 1.092, sowie bei der Stadt Heppenheim,
im Fachbereich Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss, Zimmer 2042,
Stadthaus, Gräffstraße 7–9, 64646 Heppenheim, aus und können
dort während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr
bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Freitag: 8.00 Uhr bis
12.00 Uhr) eingesehen werden.
Bis zum 21. Februar 2013 können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten
Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und
Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden
beim Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen
zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der
Beeinträchtigung erkennen lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Sollte die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Regierungspräsidium Darmstadt ergeben, dass es zweckmäßig ist, die
rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem
Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,
zu erörtern, wird ein Erörterungstermin am Donnerstag, dem 21.
März 2013, Beginn: 10.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Heppenheim,
Großer Markt 1, 64646 Heppenheim, Sitzungssaal Schlossberg,
stattfinden. Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Sollte der Erörterungstermin entfallen, so wird dies im Internet auf
der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt http://www.
rp-darmstadt.hessen.de unter der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von
Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Nr. 1
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfinden muss, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder
nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. fristgerecht erhobene
Einwendungen zurückgenommen wurden.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Darmstadt, den 6. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/DA – 42.2 – 100 g 14.25 – ZAKB Biogas-HP
StAnz. 1/2013 S. 106
35
Genehmigung der Auflösung des Schlachtviehversicherungsvereins a.G. Carlsdorf
Die Mitgliederversammlung des Schlachtviehversicherungsvereins
a.G. Carlsdorf hat am 3. Dezember 2012 die Auflösung des Vereins
zum gleichen Datum beschlossen. Hierzu habe ich die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.
Darmstadt, den 12. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 39 i 02/01 (20) – 5
StAnz. 1/2013 S. 106
36
Anerkennung der HOPE Channel-Stiftung, Sitz AlsbachHähnlein, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 26340)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 30. November 2012 und Stiftungssatzung vom 10.
September 2012 errichtete HOPE Channel-Stiftung mit Sitz in
Alsbach-Hähnlein mit Stiftungsurkunde vom 7. Dezember 2012 als
rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 7. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (2) – 59
StAnz. 1/2013 S. 106
37
Anerkennung der Stiftung Ottomar Päsel mit Sitz in Königstein im Taunus als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 26. November 2012 errichtete
Stiftung Ottomar Päsel mit Sitz in Königstein im Taunus mit Stiftungsurkunde vom 11. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 11. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (4) – 190
StAnz. 1/2013 S. 106
38
Anerkennung der Elfriede Leutert und Maria Lippmann Stiftung mit Sitz in Hanau am Main als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 3. Dezember 2012 errichtete
Elfriede Leutert und Maria Lippmann Stiftung mit Sitz in Hanau
am Main mit Stiftungsurkunde vom 11. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 11. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (5) – 97
StAnz. 1/2013 S. 106
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
39
Seite 107
43
Anerkennung der Controlware Stiftung, Sitz Dietzenbach,
als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Anerkennung der Stiftung Kappesser, Sitz Breuberg, als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 10. Dezember 2012 errichtete
Controlware Stiftung mit Sitz in Dietzenbach mit Stiftungsurkunde
vom 11. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt.
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Testament
in der Fassung vom 30. Mai 2011 und Stiftungssatzung vom 13.
Dezember 2012 errichtete Stiftung Kappesser mit Sitz in Breuberg
mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 11. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (8) – 60
StAnz. 1/2013 S. 107
Darmstadt, den 14. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (7) – 38
StAnz. 1/2013 S. 107
44
40
Anerkennung der Dreieich-Stiftung, Sitz Dreieich, als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 f)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 12. Dezember 2012 errichtete
Dreieich-Stiftung mit Sitz in Dreieich mit Stiftungsurkunde vom
12. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 12. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (8) – 59
StAnz. 1/2013 S. 107
41
Anerkennung der Bürgerstiftung Nidderau, Sitz Nidderau,
als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 23. November 2012 errichtete
Bürgerstiftung Nidderau mit Sitz in Nidderau mit Stiftungsurkunde vom 12. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 12. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (10) – 97
StAnz. 1/2013 S. 107
42
Anerkennung der Bürgerstiftung Gut für Oberhessen, Sitz
Friedberg (Hessen), als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 12. Dezember 2012 errichtete
Bürgerstiftung Gut für Oberhessen mit Sitz in Friedberg (Hessen)
mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 2012 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 14. Dezember 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (10) – 106
StAnz. 1/2013 S. 107
GIESSEN
Verordnung über die Neufeststellung des Überschwemmungsgebietes des Amdorfbachs in der Stadt Herborn (im
Lahn-Dill-Kreis)
Vom 16. November 2012
Aufgrund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010
(GVBl. I S. 548) wird Folgendes verordnet:
§1
Festsetzung und Abgrenzung
(1) Am Amdorfbach wird in der Stadt Herborn von der Sauer-Mühle
vor Schönbach (km 7,734) bis zur Mündung in die Dill (km 0,000)
das Überschwemmungsgebiet neu festgestellt.
(2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Stadt Herborn
Gemarkung Amdorf:
Fluren:
1, 3, 5
Gemarkung Burg:
Fluren:
1, 5, 6, 7
Gemarkung Schönbach
Flur:
8
Gemarkung Uckersdorf
Fluren:
1, 2, 3, 6, 8, 11
Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
(3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus
den Lageplänen
Nr.
1
im Maßstab 1 : 5 000
Nr.
1/1
im Maßstab 1 : 1 000
Nr.
2–4
im Maßstab 1 : 2 500
Sie sind mit einer roten Linie gekennzeichnet.
(4) Diese Karten sowie eine zugehörige Übersichtskarte im Maßstab
1 : 25 000 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Sie werden beim
Regierungspräsidium Gießen
- Abteilung IV Umwelt - Obere Wasserbehörde Marburger Straße 91
35396 Gießen
sowie beim
Magistrat der Stadt Herborn
Hauptstraße 39
35745 Herborn
archivmäßig verwahrt und können dort während der Dienststunden
von jeder Person eingesehen werden.
Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Bauen und Umwelt
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
sowie beim
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Abteilung für den Ländlichen Raum
Landwirtschaft
35578 Wetzlar
Seite 108
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
§2
Aufhebung von Vorschriften
Die im Geltungsbereich dieser Verordnung befindlichen bisher erfolgten Feststellungen des Überschwemmungsgebietes des Amdorfbachs werden aufgehoben.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
§3
Der Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar nimmt die Aufgabe für
den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk wahr.
§4
Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Gießen, den 17. Dezember 2012
Regierungspräsidium Gießen
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 1/2013 S. 108
Gießen, den 16. November 2012
Regierungspräsidium Gießen
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 1/2013 S. 107
Nr. 1
47
Vorhaben der Stadtwerke Solms – Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG;
45
Anordnung über die Zusammenfassung der Stadt Bad Camberg sowie der Gemeinden Brechen und Selters, Landkreis
Limburg-Weilburg, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk
Vom 17. Dezember 2012
Aufgrund des § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005
(GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009
(GVBl. I S. 635), wird angeordnet:
§1
Die Stadt Bad Camberg sowie die Gemeinden Brechen und Selters,
Landkreis Limburg-Weilburg, werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst.
§2
Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind auf die sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung
verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007
(GVBl. I S. 800) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten hinsichtlich der Überwachung des fließenden Verkehrs mittels Geschwindigkeitsmessgerät und des ruhenden Verkehrs beschränkt.
§3
Der Bürgermeister der Stadt Bad Camberg nimmt die Aufgabe für
den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk wahr.
§4
Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
hier:
Die Stadtwerke Solms haben die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, für die Dauer von 30 Jahren aus dem Brunnen „Klingwerke“
in der Gemarkung Oberbiel der Stadt Solms, Flur 1, Flurstücke
72/2 und 72/3, Grundwasser bis zu 100.000 m³ pro Jahr zum Zweck
der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu entnehmen.
Das bisherige Wasserrecht in Höhe von 200.000 m³/a wird am 31.
Dezember 2012 durch Fristablauf erlöschen.
Nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in
Verbindung mit § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I. S. 212), war zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
die die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens notwendig machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte
Grundwasserentnahme keine über den derzeitigen Zustand hinausgehenden gewässer- oder landschaftsökologischen Auswirkungen für den oberflächennahen Wasserhaushalt beziehungsweise für
besonders geschützte Gebiete zu erwarten sind, so dass kein gesondertes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt
wird.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, den 6. Dezember 2012
Regierungspräsidium Gießen
IV – 41.1 – 79 e 04.01 – (Solms21 – 4Oberbiel) /LS
StAnz. 1/2013 S. 108
Gießen, den 17. Dezember 2012
Regierungspräsidium Gießen
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 1/2013 S. 108
46
Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Aßlar
und Wetzlar, Lahn-Dill-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk
Vom 17. Dezember 2012
Aufgrund des § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005
(GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009
(GVBl. I S. 635), wird angeordnet:
§1
Die Städte Aßlar und Wetzlar, Lahn-Dill-Kreis, werden zu einem
gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst.
§2
Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind auf die sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung
verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007
(GVBl. I S. 800) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten hinsichtlich der Überwachung des fließenden Verkehrs beschränkt.
Stadtwerke Solms; Antrag der Stadtwerke Solms auf
Erteilung einer Zulassung für eine Grundwasserentnahme aus der Trinkwassergewinnungsanlage „Klingwerke“ in der Gemarkung Oberbiel der Stadt Solms,
Flur 1, Flurstücke 72/2 und 72/3
48
Vorhaben der Stadtwerke Gießen AG;
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Stadtwerke Gießen AG beabsichtigt, die Rauchgasreinigungseinrichtung der bestehenden Holzfeuerungsanlage wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst den Austausch des Multizyklons, des Saugzuggebläses und des Kamins sowie den Einbau eines
Wärmetauschers, einer Feinstaubabscheidung, eines Kondensors
und eines Tropfenabscheiders. Darüber hinaus soll ein Zaun mit
Tor zur Geländesicherung errichtet werden.
Das Vorhaben soll in 35394 Gießen, Gemarkung: Gießen, Flur: 57,
Flurstück: 1/1, realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG in Verbindung mit Nr.
8.2.2 des Anhangs 1 zum UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, den 29. November 2012
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
IV 42.2 – 100 g – kru – v – 20502 – 19 IGV 08/12
StAnz. 1/2013 S. 108
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
49
Vorhaben der Firma Biogas Ebsdorfergrund GmbH & Co.KG,
Kraftwerkallee 1 in 55120 Mainz;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Biogas Ebsdorfergrund GmbH & Co.KG beabsichtigt
die Errichtung und den Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage
mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr (hier 7,854 Nm³/a). Das Vorhaben
erfolgt in 35085 Ebsdofergrund-Heskem, Gemarkung: Heskem,
Flur: 1, Flurstück: 3.
Dafür war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
erfordern.
Die Einzelfallprüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12
UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, den 17. Dezember 2012
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV/ 43.1 53e 621 – Biogas Ebsdorfergrund 1/12
StAnz. 1/2013 S. 109
50
Anerkennung der „Stiftung InVITAtio“ mit Sitz in Gießen
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl.
I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 5. Dezember 2012 errichtete „Stiftung InVITAtio“
mit Sitz in Gießen durch Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2012
anerkannt.
Gießen, den 17. Dezember 2012
Seite 109
Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen der Bau einer
Start- und Landebahn einschließlich der erforderlichen Rollwege,
Flughafengebäude sowie der technischen Infrastruktur. Darüber
hinaus umfasst das Vorhaben Gewerbegebietsflächen innerhalb des
Flughafengeländes. Im Rahmen der Planfeststellung wurden ferner
wasserrechtliche Erlaubnisse für die mit dem Ausbau verbundenen
Gewässerbenutzungen erteilt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 hat die Flughafen GmbH
Kassel die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Juli
2007 beantragt. Der Antrag bezieht sich auf Anpassungen und
Konkretisierungen im Bereich der Flughafenanlage und betrifft im
Wesentlichen Flächen innerhalb des bereits mit Beschluss vom 18.
Juli 2007 planfestgestellten Flughafengeländes. Die Planänderungen umfassen insbesondere die Modifizierung der Flugbetriebsflächen des Vorfeldes der allgemeinen Luftfahrt mit den daraus resultierenden Anpassungen der Hochbauzone und dem Wegfall einer
Verbindungsstraße in diesem Bereich. Ferner soll ein Wendehammer
an einer Erschließungsstraße optimiert und die Elektrostationen
West und Ost als massive Gebäude errichtet werden. Darüber hinaus sind eine Anhebung der Start-/Landebahnschwelle 09 und das
Auffüllen des nordöstlichen und nordwestlichen Flughafengeländes
mit überschüssigem Erdaushub geplant. Des Weiteren plant die
Vorhabenträgerin die Errichtung von Anlagen zur Entwässerung
der Tiefpunkte Nordost und Südost sowie eine Anpassung des Mulden- und Rinnensystems für die Entwässerung des Flughafengeländes.
Die Planänderungen betreffen ferner eine am Baufortschritt
orientierte Anpassung der Entwässerungsanlagen sowie die Anpassung der Anlagen zur Behandlung von enteisungsmittelhaltigen
Abwässern auf den Vorfeldern Passagier und allgemeine Luftfahrt.
Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Juli
2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 UVPG liegen nicht vor. Die
Vorprüfung der UVP-Pflicht nach § 3e UVPG hat ergeben, dass
durch die geplante Änderung des Vorhabens keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht
keine Verpflichtung, für die Planänderung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 17. Dezember 2012
Regierungspräsidium Kassel
22 – 66 m 08/01.33
StAnz. 1/2013 S. 109
Regierungspräsidium Gießen
II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 111
StAnz. 1/2013 S. 109
53
51
Vorhaben der AC Biogasanlagen 32 GmbH & Co. KG;
Namensänderung sowie Verfassungsänderung der „Stiftung Friedensbewegung“ mit Sitz in Marburg
Gemäß § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich auf Antrag
des Stiftungsvorstandes der „Stiftung Friedensbewegung“ die Änderung des Stiftungsnamens „Stiftung Friedensbildung“ sowie eine
Verfassungsänderung mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 genehmigt.
Gießen, den 10. Dezember 2012
Regierungspräsidium Gießen
II 21 - 25 d 04/11 – (4) - 85
StAnz. 1/2013 S. 109
52
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma AC Biogasanlagen 32 GmbH & Co. KG beabsichtigt
einen Neubau von zwei Satelliten BHKW’s in 34471 Volkmarsen.
Das Vorhaben soll in 34471 Volkmarsen, Gemarkung Volkmarsen,
Flur 42, Flurstück 81, realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 7. Dezember 2012
KASSEL
Antrag der Flughafen GmbH Kassel vom 25. Oktober 2012
auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den
Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem
Verkehrsflughafen vom 18. Juli 2007 – 22 – 66 m 08/01.33
(Anpassungen im Bereich der Flughafenanlage);
hier:
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 – 22 – 66 m 08/01.33 – hat das
Regierungspräsidium Kassel den Plan für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem Verkehrsflughafen festgestellt.
Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nr.
14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III/Ks – Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Tö
StAnz. 1/2013 S. 109
54
Antrag der K+S KALI GmbH, Werk Werra; Sonderbetriebsplan für die Lösungsverbundleitung zwischen den Standorten Wintershall und Hattorf;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die K+S KALI GmbH beabsichtigt, für den Bau der Lösungsverbundleitung zwischen den Standorten Wintershall und Hattorf
Grundwasser im Zuge der bauzeitlichen Wasserhaltung in Leitungsgräben und Baugruben bis zu einer Menge von 72.000 m³ zu
fördern und in die Werra abzuleiten.
Seite 110
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Die Grundwasserhaltung erfolgt abschnittsweise entlang der Leitungstrasse. Die durch die Grundwasserhaltung betroffenen
Grundstücke liegen in den Gemarkungen Philippsthal, Lengers,
Wölfershausen und Heringen.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 UVP-V Bergbau in Verbindung
mit § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Nr. 1
56
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der
„Jubiläumsstiftung der Sparkasse Fulda“ mit Sitz in Fulda
Gemäß § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung
heute eine Änderung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter
anderem auch eine Änderung des Stiftungszweckes beinhaltet.
Kassel, den 10. Dezember 2012
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 25 d 04/11 – (2) – 8
StAnz. 1/2013 S. 110
Bad Hersfeld, den 3. Dezember 2012
Regierungspräsidium Kassel
Bad Hersfeld, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung
III/Hef – 31.1 – 79 f 12 305 – 005
StAnz. 1/2013 S. 109
55
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 28. November 2012
über die Zusammenlegung der Aufgaben der Standesämter
Volkmarsen, Breuna und Bad Arolsen
57
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister
Die Städte Volkmarsen und Bad Arolsen (beide Landkreis WaldeckFrankenberg) und die Gemeinde Breuna (Landkreis Kassel) haben
mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Bildung eines einheitlichen
Standesamtsbezirks nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz (HAG PStG) vereinbart.
Der neue Standesamtsbezirk trägt die Bezeichnung „Standesamt
Nordwaldeck“ und hat seinen Sitz in Volkmarsen.
Die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung habe ich
am 6. Dezember 2012 nach § 26 Abs. 1 KGG aufsichtsbehördlich
genehmigt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) habe ich Herrn
Michael Ludwig mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk ESW 1 des
Werra-Meißner-Kreises bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum
31. Dezember 2019.
Kassel, den 6. Dezember 2012
Kassel, den 11. Dezember 2012
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – ESW 1
StAnz. 1/2013 S. 110
Regierungspräsidium Kassel
15.2 – 3 u 02 19
StAnz. 1/2013 S. 110
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
58
Abstufung einer Teilstrecke der Kreisstraße 145 in der Gemarkung der Stadt Felsberg, vom Stadtteil Lohre bis Altenburg, Schwalm-Eder-Kreis, Regierungsbezirk Kassel
Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 145 in der Gemarkung der
Stadt Felsberg, vom Stadtteil Lohre bis Altenburg
zwischen Netzknoten (NK) 4822 009A und NK 4822 008
von km 0,002
bis km 1,062
=
1,060 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit
Wirkung zum 31. Dezember 2012 in die Gruppe der Stadtstraßen
abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom
8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817)).
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,
für die die Stadt nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der
Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt
Felsberg über (§ 43 HStrG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wi-
derspruch ist bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er
sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, den 6. Dezember 2012
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement
Zentrale
39 c K145 (12/2012) – BE 3
StAnz. 1/2013 S. 110
59
Einbau einer Querungshilfe im Zuge der B 254 am Ortseingang von Wabern OT Unshausen, Schwalm-Eder-Kreis
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt, die B 254 auszubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine
Entscheidung von Hessen Mobil Standort Kassel über das Entfallen
der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 17 ff. des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni
Nr. 1
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.
Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau einer Querungshilfe
im Zuge der Bundesstraße auf circa 60 m Länge.
Für das Vorhaben war nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl.
I S. 212), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des
Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Kassel, den 4. Dezember 2012
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement
Kassel
20 g – PL 5.6 – B 254
StAnz. 1/2013 S. 110
60
Bau einer Entwässerungsleitung entlang der Bundesstraße
B8 zwischen NK 5716 028 und NK 5816 037, von Stat.-km
2,100 bis Stat.-km 2,450 sowie Einbau eines Stauraumkanals am Tillmannsweg in der Gemeinde Königstein im Hochtaunuskreis;
hier:
Seite 111
61
Ausbau Linksabbiegestreifen L 3068, Umbau der Parkplatzanlage „Fuldaquelle“ und Integration einer Wendeschleife;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Das Land Hessen (Hessen Mobil) beabsichtigt, die Landesstraße
L3068 durch einen Linksabbiegestreifen auszubauen sowie die
Parkplatzanlage „Fuldaquelle“ mit Integration einer Wendeschleife
umzubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von
Hessen Mobil Fulda über das Entfallen der Planfeststellung und
der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011
(GVBI. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.
Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist zwischen Netzknoten (NK)
5525/023 und NK 5425/001 die Landesstraße L3068 durch einen
Linksabbiegestreifen auszubauen sowie die Parkplatzanlage
„Fuldaquelle“ mit Integration einer Wendeschleife umzubauen.
Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung
mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt
durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726)
geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz
3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Fulda, den 14. Dezember 2012
Hessen Mobil Fulda
20 g – L3068/VLW-A – PL 8.9 Le
StAnz. 1/2013 S. 111
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Feststellung:
Das Land Hessen (Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement) beabsichtigt den Bau von Entwässerungseinrichtungen entlang der Bundesstraße B8 im Bereich des Wasserschutzgebietes
„Speckwiese“ in der Gemeinde Königstein mit dem Zweck, das
anfallende Straßenabwasser zu sammeln und kontrolliert aus der
Wasserschutzzone heraus zu leiten.
Für diese Baumaßnahme soll seitens Hessen Mobil Straßen- und
Verkehrsmanagement eine Entscheidung über das Entfallen der
Planfeststellung und der Plangenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 des
Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni
2003 (GVBl. I S. 166) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.
Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des
Hessischen Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau einer Entwässerungsleitung entlang der Bundesstraße B8 zwischen NK 5716 028 und
NK 5816 037 sowie der Einbau eines Stauraumkanals am Tillmannsweg in der Gemeinde Königstein im Hochtaunuskreis.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. August
2012 (BGBl. I S. 1726) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Darmstadt, den 10. Dezember 2012
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement
20g_PL10 – 5 Ba_B8 WSG_HID 14166_12 – 2012
StAnz. 1/2013 S. 111
62
Umgestaltung eines vierarmigen Knotenpunktes mit LSA
zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz in der Ortsdurchfahrt
Schotten im NK 5420 034 (2 Äste – B 276, 1 Ast – L 3291,
1 Ast – Stadtstraße)
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und
das Land Hessen (Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, Zentrale, endvertreten durch Hessen Mobil; Straßen- und
Verkehrsmanagement, Bad Arolsen) und die Stadt Schotten beabsichtigen die Umgestaltung eines vierarmigen Knotenpunktes mit
LSA zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz in der Ortsdurchfahrt
Schotten im NK 5420 034 (2 Äste – B 276, 1 Ast – L 3291, 1 Ast –
Stadtstraße „Vogelsbergstraße“).
Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement Bad Arolsen über das Entfallen
der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 17 ff. des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni
2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.
Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Maßnahme ist die Umgestaltung eines vierarmigen
Knotenpunktes mit LSA zu einem kleinen Kreisverkehrsplatz in
der Ortsdurchfahrt Schotten im NK 5420 034 (2 Äste – B 276, 1 Ast
– L 3291, 1 Ast – Stadtstraße «Vogelsbergstraße»).
Seite 112
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Dezember 2012
Das Vorhaben befindet sich:
UÊ ˆ“Ê 7>ÃÃiÀÃV…ÕÌâ}iLˆiÌÊ `iÀÊ <œ˜iÊ Ê `iÀÊ /Àˆ˜ŽÜ>ÃÃiÀ}i܈˜nungsanlage der Oberhessischen Versorgungsbetriebe AG, Sitz
in Friedberg (Hessen), Wetteraukreis, vom 23. März 1987 und
der Trinkwassergewinnungsanlage „Stauseebrunnen“ der Stadt
Schotten, Vogelsbergkreis, vom 30. November 1988 und
UÊ ˆ“ÊiˆµÕii˜ÃV…ÕÌâ}iLˆiÌÊÊ`iÀÊ>õÕiiÊ>`Ê >Յiˆ“
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 5 Abs. 15 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, zu
prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf
die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbstständig anfechtbar ist.
Bad Arolsen, den 17. Dezember 2012
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Bad Arolsen
StAnz. 1/2013 S. 111
63
Bau einer Salzlagerstätte an der BAB 66 circa bei BAB-km
17.2 auf dem Gelände der Autobahnmeisterei Diedenbergen
zwischen AS Diedenbergen (10) und AS Hofheim (11) in der
Gemeinde Hofheim am Taunus im Main-Taunus-Kreis;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Das Land Hessen (Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement) beabsichtigt den Bau einer Salzlagerstätte auf dem Gelände
der an der BAB66 gelegenen Autobahnmeisterei Diedenbergen.
Für diese Baumaßnahme soll seitens Hessen Mobil – Straßen- und
Verkehrsmanagement eine Entscheidung über das Entfallen der
Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen
Verwaltungs-Verfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.
Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau einer Halle zur Lagerung
von Streugut (Salz) für den Winterdienst der Autobahnmeisterei
Diedenbergen und stellt damit eine Nebenanlage der BAB 66 dar.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Frankfurt am Main, den 19. Dezember 2012
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Az.: 20g_PL10.5Ba_A66_BAB-km17.2_Salzhalle_10 2012
StAnz. 1/2013 S. 112
Nr. 1
Seite 116
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 1
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain
Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010
I. Einleitung von Änderungsverfahren
Die Verbandskammer hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2012
beschlossen:
Gemäß § 2 Abs. 1 und § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 8 (1) Nr. 1 des Gesetzes über die Metropolregion
Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) werden die Verfahren zur
1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Erlensee, Stadtteil Langendiebach,
Gebiet A: „Am Kreuzweg“,
Gebiet B: „Im Büchensaal“
1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Raunheim, Gewerbegebiet „Zwischen Ziegelhüttenweg und Mainstraße“
eingeleitet.
Der Regionalvorstand wird beauftragt, das weitere Verfahren, insbesondere die Abstimmung nach § 2 (2) und § 4 (1) BauGB, sowie
– soweit erforderlich – die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB durchzuführen.
Der Regionalvorstand wird beauftragt, die Vorlagen der Regionalversammlung Südhessen vorzulegen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Zustimmung zur Durchführung der Planänderungsverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB).
II. Beteiligung der Öffentlichkeit
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Regionalverband FrankfurtRheinMain für das Verfahren
1. Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 für die Stadt Erlensee, Stadtteil Langendiebach,
Gebiet A: „Am Kreuzweg“,
Gebiet B: „Im Büchensaal“
in der Zeit vom 8. Januar 2013 bis 7. Februar 2013 eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchführt.
Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung findet statt in der
Form einer Bürgersprechstunde, in der die allgemeinen Ziele und
Zwecke dieser Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen
und ihre voraussichtlichen Auswirkungen dargelegt werden und
der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird. Ort der Bürgersprechstunde ist die Geschäftsstelle des
Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329
Frankfurt am Main, Montags bis Donnerstags, 9.00 bis 17.00 Uhr,
Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr.
III. Wiederholte Öffentliche Auslegung
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die folgenden
Entwürfe mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit
§ 19 (4) des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/RheinMain (MetropolG) vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153) wiederholt
öffentlich ausgelegt werden:
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Eschborn, Stadtteil Eschborn
Gebiet: „Notfallzentrum“
Hierzu liegen umweltbezogene Informationen vor:
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 243 „Notfallzentrum“ der
Stadt Eschborn
Erreichbarkeitsanalyse für das Notfallzentrum Eschborn
Prognose der Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft
Dokumentation der Untersuchung alternativer Standorte für ein
neues Notfallzentrum
Stellungnahmen:
BUND Kreisverband Main-Taunus
Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Kreisausschuss des Hochtaunuskreises – Fachbereich ländlicher
Raum
Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises
Regierungspräsidium Darmstadt
Private Einwender
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Stadtteile
Ober-Erlenbach und Gonzenheim
Gebiet A: „Am Hühnerstein“
Gebiet B: „Bornberg“
Hierzu liegen umweltbezogene Informationen vor:
Artenschutzprüfung einschließlich faunistischer Kartierung, Büro
Gall (März 2011)
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt
Die vorgenannten Entwürfe liegen in der Zeit vom 8. Januar 2013
bis 7. Februar 2013 in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main,
während der allgemeinen Dienststunden – Mo.–Do. 9.00 Uhr–17.00
Uhr und Fr. 9.00 Uhr–13.00 Uhr – öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen textlich
(auch elektronisch) an den Regionalverband FrankfurtRheinMain,
Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gerichtet sowie mündlich
zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Frankfurt am Main, den 19. Dezember 2012
Regionalverband FrankfurtRheinMain
gez. Birgit S i m o n
Erste Beigeordnete
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV)
mit Sitz in Friedberg (Hessen)
Der ZOV weist nachrichtlich auf folgende Bekanntmachungen im
Internet unter www.zov.de hin:
– Beschluss betreffend das Wasserversorgungsbeitrags- und Gebührenverzeichnis für das Gebiet der Gemeinde Hirzenhain und
die Entwässerungsbeitrags- und Gebührenverzeichnisse für die
Gebiete der Gemeinde Hirzenhain und der Stadt Nidda
– Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung
ehrenamtlich Tätiger
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, die Satzungen während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung von 9.00 bis
12.00 Uhr, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg, in Papierform
einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.
Friedberg (Hessen), den 17. Dezember 2012
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe
– Der Verbandsvorstand –
gez. Karl-Heinz S c h n e i d e r
Verbandsvorsitzender
Nr. 1
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Haushaltssatzung II des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im RheingauTaunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg für das
Wirtschaftsjahr 2012 vom 28. November 2012
Die Verbandsversammlung hat aufgrund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl.
S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 28.
September 2010 (GVBl. S. 280) und
– der §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 3 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung
(GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153),
zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319)
folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2012 wird
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf
15.822.000,– Euro
in den Aufwendungen auf
15.822.000,– Euro
und im Vermögensplan
in den Einnahmen auf
6.565.000,– Euro
in den Ausgaben auf
6.565.000,– Euro
festgesetzt.
Das Jahresergebnis ist ausgeglichen.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr
2012 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf
0,– Euro
festgesetzt.
§3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2012
zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
4.000.000,– Euro
festgesetzt.
§4
(1) Die von den Verbandsmitgliedern zu leistende Umlage wird
auf
1.707.289,70 Euro
festgesetzt.
(2) Die Umlagenbelastung für die einzelnen Verbandsmitglieder
wird nach § 9 der Verbandsordnung in der Fassung vom 30. November 2011 ermittelt.
(3) Die Umlage 2012, soweit sie nicht Gegenstand der Rückforderung gemäß Art. 2 Abs. 1 des Kommissionsbeschlusses vom 25. April
2012 ist, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen den
Kommissionsbeschluss angestrengten Nichtigkeitsklage nicht erhoben.*
§5
Soweit die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft sinngemäß anzuwenden sind, gelten sie für den Wirtschaftsplan.
* Hinsichtlich der Umlagenerhebung gemäß § 4 (3) werden Rechtsbedenken durch die Aufsichtsbehörde geäußert.
Rivenich, den 12. Dezember 2012
Zweckverband Tierkörperbeseitigung
in Rheinland-Pfalz, im Saarland,
im Rheingau-Taunus-Kreis
und im Landkreis Limburg-Weilburg
gez. Manfred S c h n u r
Landrat und Verbandsvorsteher
Seite 117
Stellenausschreibungen
Das
Hessische Ministerium
des Innern und für Sport
stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Volljuristinnen/Volljuristen
ein, die mit einem Trainee-Programm auf ihre künftigen Aufgaben
vorbereitet werden.
Gesucht werden Nachwuchskräfte für das Land Hessen, die bei
Bewährung später Führungspositionen erreichen können.
Wir bieten:
– ein 30-monatiges Programm, während dem Sie alle Ebenen
der Verwaltung kennenlernen. Sie werden in verschiedenen
Fachbereichen der Verwaltung in Hessen eingesetzt. Eine
Station werden Sie bei einem Wirtschaftsunternehmen absolvieren;
– gezielte Fortbildungen unterstützen Sie bei Ihrer Entwicklung
zur Führungskraft;
– nach einer Probezeit von zwölf Monaten im Beschäftigtenverhältnis (EG 13) ist die Verbeamtung beabsichtigt;
– nach erfolgreicher Teilnahme an unserem Trainee-Programm
erwartet Sie eine vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit
bei einer hessischen Landesbehörde im Innenressort
(u. a. Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen, Kassel, Polizeipräsidien, Ministerium).
Wir erwarten:
– die Befähigung zum Richteramt;
– die Note „vollbefriedigend“ zumindest in einem der Staatsexamen, mindestens jedoch beide Staatsexamen mit der Note
„befriedigend“ ;
– idealerweise Schwerpunkt im öffentlichen Recht;
– gute Kenntnisse in mindestens einer europäischen Fremdsprache;
– die Bereitschaft, auch eine EU-Auslandsstation zu absolvieren;
– das Interesse, an Veränderungsprozessen in der Verwaltung
mitzuwirken;
– Teamfähigkeit, hohe Kommunikationsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen;
– hohe Einsatzfreude, Flexibilität;
– Verhandlungsgeschick;
– Innovationsfähigkeit;
– strategisches Denkvermögen;
– Zielorientierung;
– ausgeprägte soziale Kompetenz.
Die Auswahl zu dem Trainee-Programm erfolgt im Rahmen eines
Assessment-Centers.
Es besteht die Möglichkeit, diese Stellen auch mit Teilzeitkräften
zu besetzen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine
entsprechende Verlängerung des Trainee-Programms. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gewährleistet die
berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Daher werden Bewerbungen von Frauen besonders begrüßt. Dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wurde das Zertifikat
zum audit berufundfamilie hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verliehen. Schwerbehinderte Menschen werden
im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Nachweise Ihrer Wahlfächer in beiden Staatsexamen) unter Angabe der Kennziffer
01/2013 bis spätestens 24. Januar 2013 an das
Personalreferat des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport,
Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden.
Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt, daher
bitte keine Originale vorlegen. Die Unterlagen werden zum gegebenen Zeitpunkt vernichtet.
Seite 118
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
www.staatsanzeiger-hessen.de
Sie haben die Wahl …
… zwischen verschiedenen Möglichkeiten, den Staatsanzeiger für das Land Hessen optimal zu nutzen:
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Sie erhalten wöchentlich montags (Versandtermin) eine Zeitschrift per Post zugeschickt.
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Ein Passwort ermöglicht Ihnen beim Internet-Zugang und beim Online-Abonnement den Zugriff (und
Ausdruck) auf die vollständigen Inhalte aller Hefte ab 2003. In älteren Jahrgängen (ab 1999) können
Sie recherchieren, eine einfache Stichwort- bzw. Volltextsuche erleichtert Ihnen zudem das Auffinden.
Kreuzen Sie einfach an, für welche Form der Nutzung Sie sich entschieden haben,
und senden Sie das Formular an die 0611/301303.
Q Ich bestelle hiermit das Print-Abonnement
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Q Ich bin beziehe den „Staatsanzeiger“ im
Print-Abonnement und möchte zusätzlich
einen Internet-Zugang zum Jahrespreis von
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Print-Abonnement läuft unverändert weiter
Q Ich beziehe den „Staatsanzeiger“ im
Abonnement und möchte auf das reine
Online-Abonnement umstellen. Die
Zusendung der Print-Ausgabe wird zum
nächstmöglichen Termin eingestellt
Fax 06 11-30 13 03
Rechnungs-/Lieferadresse
Name/Vorname
Firma
Straße/Postfach
PLZ/Ort
Telefon/FAX
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Datum/Unterschrift
Verlag Chmielorz GmbH · Marktplatz 13 · 65183 Wiesbaden · Tel. 06 11-3 60 98-57 · Fax 0611-30 13 03 · e-Mail: [email protected]
Amtsgericht Wiesbaden HRB 3862 · Geschäftsführer: Karin Augsburger, Andreas Klein
Nr. 1
Nr. 1
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Im Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Dienstposten
einer Referentin/eines Referenten
für das Aufgabenfeld „Tierzucht“ im Referat VII 4 „Bildung, Beratung, Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft und tierische Erzeugung“ der Abteilung „Landwirtschaft“ zu besetzen.
Für den Dienstposten steht derzeit eine Planstelle nach Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung. Bei Nichtvorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen eine Eingruppierung bis Entgeltgruppe 14 TV-Hessen
möglich.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere folgende fachliche
Schwerpunkte:
U Umsetzung des Tierzuchtrechts in Hessen
U Förderung im Bereich Tierzucht und tierische Erzeugung
U Mitwirkung bei Angelegenheiten der Tiergesundheitsdienste,
der Tierseuchenbekämpfung und der Tierkörperbeseitigung
U Mitwirkung in der Fachaufsicht über den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
U Vertretung der Referatsleitung
Fachliches Anforderungsprofil:
U Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung auf der Grundlage eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums oder eines gleichwertigen
Abschlusses vorzugsweise in der Fachrichtung Tierzucht und
Tierhaltung
U umfassende Fachkenntnisse in den einschlägigen Rechtsvorschriften
U Erfahrung im Bereich der tierischen Erzeugung
U Erfahrung in Bildung (Aus- und Fortbildung) und Beratung
U Erfahrung in der Umsetzung nationaler und EU-Fördermaßnahmen
U gute EDV-Kenntnisse (MS-Office und Fachsoftware)
U gute Englischkenntnisse
Persönliches Anforderungsprofil
U Verantwortungsbewusstsein, Durchsetzungsvermögen, Organisations- und Verhandlungsgeschick
U Engagement, Entscheidungsfreude und Eigeninitiative
U Fähigkeit zu fachübergreifendem und konzeptionellen Denken
U Fähigkeit, komplexe Sachverhalte klar und strukturiert darzustellen
U Fähigkeit zur Kommunikation und Zusammenarbeit
U sichere mündliche und schriftliche Ausdrucksweise
U sicheres Auftreten in der Öffentlichkeit
U Führungsbefähigung
Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz ergibt sich die
Verpflichtung, den Frauenanteil in Führungspositionen zu erhöhen. Bewerbungen von qualifizierten Frauen sind daher besonders erwünscht.
Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden im Rahmen
der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.
Teilzeitbeschäftigung ist unter Berücksichtigung dienstlicher Belange grundsätzlich möglich.
Die Vorlage einer zeitnahen Beurteilung (nicht älter als ein Jahr)
sowie das schriftliche Einverständnis zur Einsichtnahme in die
Personalakte sind erforderlich.
Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Bewerbungsunterlagen unter der Kennung „Ref. VII 4“ bis zum 18. Januar 2013
an das
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Personalreferat, Mainzer Straße 80,
65189 Wiesbaden.
Seite 119
Im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG)
in Wiesbaden ist im Dezernat W2 „Gewässergüte“ die Position
einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/
eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
zum nächstmöglichen Termin
zu besetzen. Eine Entscheidung, ob die Einstellung unbefristet
erfolgen kann oder ob der Arbeitsvertrag zunächst auf 2 Jahre
befristet werden muss, kann erst Anfang 2013 getroffen werden.
Das Dezernat W 2 „Gewässergüte“ ist mit einer Personalstärke
von 25 Personen in der Abteilung Wasser angesiedelt und hat
folgende Aufgabenschwerpunkte:
U Monitoring des chemischen Zustands der hessischen Oberflächengewässer im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
U Überwachung industriellen Abwassers und Unterstützung der
Wasserbehörden bei akuten Schadensfällen
U Auswertung der Daten zu kommunalen Abwasseranlagen und
-einleitungen
U Zentraler Probenahmedienst für die Abteilungen Wasser und
Immissionsschutz
U Sachverständigen-Anerkennung
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
U Planung und Organisation von Messprogrammen zu Spurenstoffen in Gewässern
U Auswertung und Bewertung von Messdaten zu Spurenstoffen
U Mitarbeit bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen und
Maßnahmenprogrammen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
Vorausgesetzt werden:
U ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder
verwandter Studiengänge (Diplom (Univ.)/Master)
U breite Grundlagenkenntnisse im Bereich der Umweltchemie
U gute Kenntnisse in der Auswertung großer Datenmengen (insbesondere mit Excel)
U Organisationsgeschick
Eine Promotion mit einem Thema aus dem Bereich der Umweltchemie ist erwünscht aber keine zwingende Voraussetzung.
Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes können nur im Wege der
Abordnung im HLUG eingesetzt werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich.
Nach dem Frauenförderplan des HLUG besteht die Verpflichtung
zur Erhöhung des Frauenanteils. Frauen sind deshalb besonders
aufgefordert sich zu bewerben.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Fachlicher Ansprechpartner ist Herr Dr. Seel, Tel.: 0611 6939-798.
Das Verfahren wird betreut durch Herrn Gutberlet, Tel.: 0611
6939-579.
Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte insbesondere mit
einem aktuellen Dienst- oder Arbeitszeugnis unter Angabe der
Kennziffer –SB hD W 2– bis zum 14. Januar 2013 an das
Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie
Personaldezernat – Z 3 –
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden.
Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen nur in Kopie ein,
da diese nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vernichtet werden.
Ihre Bewerbung können Sie auch per E-Mail (1 PDF-Datei bis
max. 4 MB) an [email protected] richten.
Seite 120
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 1
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Für die Leitung des Grundsatzreferates
suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine/n
Revisionsamt
Weitere Hinweise:
Schwerbehinderte
Menschen werden
bei gleicher Eignung
bevorzugt eingestellt.
Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich
erwünscht.
Für weitere Auskünfte
steht Ihnen Frau
Demel unter
der Rufnummer
(069) 212-33453
zur Verfügung.
Ihre aussagefähigen
Bewerbungsunterlagen
richten Sie bitte bis
zum 11.01.2013
unter Angabe
der Kennziffer
G0100/0099
an den:
Magistrat der Stadt
Frankfurt am Main
Personal- und Organisationsamt
– 11.33 –
Alte Mainzer Gasse 4
60311 Frankfurt am Main
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Magistratsdirektor/in
Rechtsamt
BesGr. A 15 BBO
Zu Ihren Aufgaben gehören: Leitung des
Grundsatzreferates; Bearbeitung von Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung, insbes. zentrale kommunale Haushalts- und Finanzangelegenheiten;
Prüfung der Jahresabschlüsse und des Gesamtabschlusses; betriebswirtschaftliche Prüfungen,
Betätigungsprüfung sowie Prüfungen bei den
zentralen Infrastrukturgesellschaften und Erstellung des Schlussberichts; Vertretung der Abteilungsleitung.
Wir erwarten: Befähigung für den höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienst oder abgeschlossener, einschlägiger Hochschulabschluss
(z. B. Dipl. Kauffrau/-mann, Betriebswirt/in,
Volkswirt/in oder Jurist/in), möglich ist auch
eine den vorgenannten Abschlüssen vergleichbare Qualifikation; fundierte Kenntnisse und
mehrjährige Berufserfahrung im kaufmännischen
Rechnungswesen, im Prüfwesen, in der Konzernrechnungslegung und/oder im Beteiligungscontrolling; besonderes Interesse an Prüfaufgaben;
Personalführungserfahrung; Bereitschaft zur
Teamarbeit; hohe Auffassungsgabe und Flexibilität; Sicherheit im mündlichen Vortrag und in
präziser und sachgerechter schriftlicher Darstellung; besondere Arbeitssorgfalt und Zuverlässigkeit; hohe Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit;
Koordinations- und Durchsetzungsvermögen;
gewandtes Auftreten; Einfühlungsvermögen;
sichere Anwendung der MS-Office-Programme;
Kenntnisse in Prüf- und Analysesoftware; interkulturelle Kompetenz.
Hinweise: Bei Nichterfüllen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die Beschäftigung im
Arbeitsverhältnis nach EGr. 15 TVöD möglich.
Die Stadt Frankfurt am Main strebt an, den Anteil
von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders
begrüßt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit
zur Teilzeitbeschäftigung.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 35,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Bei der Stadt Langen (Hessen), ca. 37.000 Einwohner, ist im Fachdienst 36
– Rechtsamt zum 01.10.2013 die Stelle einer/eines
Volljuristin/Volljuristen
(bis Entgeltgruppe 14 TVöD)
mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit neu zu besetzen. Die spätere Übertragung einer Vollzeitstelle ist nicht ausgeschlossen.
Die Tätigkeitsschwerpunkte sind:
die rechtliche Beratung der gesamten Verwaltung
die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren
die Vertretung der Stadt vor Gerichten
Ihr Profil:
Vorausgesetzt werden u.a. mindestens ein Prädikatsexamen
ein Ausbildungsschwerpunkt im Öffentlichen Recht
Berufserfahrung im juristischen Bereich ist wünschenswert
Ausführliche Informationen zu der Stellenausschreibung, den Stelleninhalten
und Anforderungen finden Sie im Internet unter www.langen.de (Home
Stellenausschreibungen).
Fragen beantwortet Ihnen gerne der Leiter des Rechtsamts, Herr Neumann,
Tel.: 06103 203-300 [email protected].
Schwerbehinderte werden bei gleicher fachlicher Eignung und Qualifikation
bevorzugt berücksichtigt.
Ihre vollständige und aussagekräftige Bewerbung mit Kopien aller Ausbildungs- und Dienst-/Arbeitszeugnisse richten Sie bitte bis zum 14.02.2013 an:
Magistrat der Stadt Langen
FD 34 - Interner Service/Personaldienste
Südliche Ringstraße 80
63225 Langen (Hessen)
Bewerbungen, die nach diesem Termin bei uns eingehen, können wir
leider nicht mehr im Auswahlverfahren berücksichtigen. Bitte legen Sie
keine Originale bei, da Bewerbungsunterlagen von uns nicht zurückgesandt werden.
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 33 vom 1. Januar
2013.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 1 vom 31. Dezember 2012 beträgt 120 Seiten.