Stellplatz oder Garage zugeparkt

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Stellplatz oder Garage zugeparkt
Ein Rechtstipp von
Margit Krönert
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Tel. 0355 / 22 523
[email protected]
www.rechtsanwalt-bk.de
Ihr Stellplatz ist zu geparkt – was kann man tun?
Jemand steht auf ihrem gemieteten Parkplatz ?
In vielen Innenstädten ist die Parkplatzsituation schwierig und haben deshalb Privatpersonen und Firmen Parkplätze angemietet. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn Dritte diese
Parkplätze kostengünstig nutzen und man selber wieder auf die Suche geschickt wird.
Wie kann man darauf reagieren?
1) Oft wird mit dem Abschleppen gedroht. Kennen Sie aber ein Abschleppunternehmen
vor Ort und dessen Telefonnummer? Was ist, wenn der Unberechtigte bis zu deren Eintreffen weggefahren ist oder er das Auto nicht auslöst. Muss man dann als Auftraggeber für
die Kosten des Abschleppunternehmers haften?
2) Am einfachsten ist oft das schlichte Zuparken. Man stellt sich quer hinter das andere
Fahrzeug und verhindert so dessen Wegfahren. Zusammen mit einem Zettel an dessen
Scheibe ist alles sicher und wird sich dieser, so hofft man, bei einem melden. Diese einfache Lösung hat aber mehrere Haken. Zum einen parken Sie damit oftmals weitere Fahrzeuge zu bzw. haben selbst keinen richtigen Parkplatz und stehen vielleicht noch teilweise
auf der Straße. Meldet sich der Falschparker bei Ihnen, so müssen Sie zu Ihrem Fahrzeug
und es wegfahren. Der Zettel kann aber auch wegkommen. Sie gehen das Risiko ein, dass
der Falschparker so oder so die Polizei ruft und Sie wegen Nötigung anzeigt.
Im Ergebnis raten wir von beiden Varianten ab.
Büro Cottbus
Berliner Straße 157, 03046 Cottbus
Tel: 0355 / 22 523
Fax: 0355 / 35 555 08
Büro Hoyerswerda
Wittichenauer Straße 8,
02977 Hoyerswerda
Tel: 03571/ 60 277 08
3) Rechtlich sauber ist dagegen die Möglichkeit, den Unberechtigten bzw. Falschparker
abzumahnen. Es ist egal, ob Ihre Zufahrt, Einfahrt, Garage oder Ihr Parkplatz zugestellt ist.
Wichtig ist aber, dass ein auffälliger Warnhinweis, dass unberechtigte Parker sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden bzw. es sich um einen Privatparkplatz handelt, vorhanden
ist.
Wir empfehlen, dass abgestellte Fahrzeug zu fotografieren und so den Parkverstoß beweissicher zu dokumentieren. Auf dem Foto sollte das Kfz-Kennzeichen deutlich erkennbar
sein. Optimal ist noch eine Einblendung des Datums und der Uhrzeit, dies lässt sich bei den
meisten Apparaten einfach einstellen. Sicherheitshalber sollten mehrere Fotos aus verschiedenen Winkeln gemacht werden. Notfalls reicht aber auch eine Zeugenaussage
durch einen Dritten und das Aufschreiben des Kennzeichens und Fahrzeugtyps.
Anschließend geben Sie diese Unterlagen an eine entsprechend spezialisierte Kanzlei. Wir
nehmen solche Unterlagen z. B. auch bequem per Email entgegen und führen den entsprechenden Schriftverkehr für Sie. Es wird der Halter des Fahrzeugs durch uns ermittelt
und eine Abmahnung zugestellt. Darin muss sich der andere verpflichten, unter Androhung einer schmerzhaften Vertragsstrafe Ihren Parkplatz nicht mehr zu nutzen. Zum anderen muss er die Anwaltskosten tragen und wird regelmäßig auch eine geringe Parkgebühr
gefordert. Im Ergebnis haben Sie damit ein wesentlich geringeres Kostenrisiko als bei einem Abschleppen und erhalten eine kleine Entschädigung. Die Wiederholungsgefahr
dürfte erheblich sinken.
Margit Krönert
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Wir beraten und vertreten Sie als Anwalt nicht nur in Cottbus, Hoyerswerda, Senftenberg, Spremberg, Kamenz, Großräschen oder Bautzen, sondern über die Region hinaus z.B. in Bußgeldsachen und Strafsachen,
als Strafverteidiger oder bei der Unfallregulierung bzw. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
Frau Rechtsanwältin Krönert hat weiterhin den theoretischen Kurs für den Titel „Fachanwalt für Mietrecht
und Wohnungseigentumsrecht“ erfolgreich abgeschlossen. Sie bearbeitet daher vertieft auch Themen wie
Kündigung Mietvertrag und Pachtvertrag, Mietminderung, Mängel der Mietsache, Abwehr und Durchführung Räumungsklage, Eigentumswohnung, Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, Maklerprovision,
Maklervertrag, Maklerhonorar und vieles mehr.
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nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei Urteilen um Einzelfallentscheidungen zu einem konkreten Zeitpunkt handelt. Inwiefern diese auf Ihren Fall heute anwendbar sind, muss konkret geprüft werden. Der Beitrag wurde
gewissenhaft zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes wird aber nicht übernommen.
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