9 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen

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9 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen
9 Bewertung von land‐ und forstwirtschaftlichem
Betriebsvermögen
Grundsätzlich wird das land‐ und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen über ein
Reinertragswertverfahren berechnet, der sich nur auf den Betriebsteil bezieht. Die
Wohngrundstücke und andere nicht direkt betrieblich genutzten Grundstücke werden nach
Grundvermögensgrundsätzen
bewertet.
Entgegen
der
herkömmlichen
Unternehmensbewertung wurden für die dafür vorgesehenen Grundlagenwerte
umfangreiche statistische Auswertungen von Buchführungsdaten von Testbetrieben
herangezogen. Je nach Betriebsform, Region und Anbautypik wurden spezielle
Schätzungstabellen für die Bewertung ermittelt.
Auf Grundlage dieser Schätzungspauschalen werden die Reinerträge mit einem speziellem
Kapitalisierungszinssatz von 5,5% ohne Berücksichtigung eines Risikoaufschlags multipliziert.
Das Verfahren kennt auch einen Mindestwertansatz, der sich nach § 4 Abs. 6 LuFBewV
ergibt.
9.1 Aufbau des Bewertungsgesetzes (Allgemeiner Teil)
§ 158 Definition der Land‐ und Forstwirtschaft
Bestandteile
Grund und Boden
Wirtschaftsgebäude
Stehende Betriebsmittel
Normale Bestand umlaufender
Betriebsmittel
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Wohngebäude u. der dazu gehörende Grund
und Boden
Nicht zur Lafo gehörend
Grundstücke, die nicht zu land‐ u.
forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
Kleingartenland, Dauerkleingartenland
Geschäftsguthaben, Wertpapiere,
Beteiligungen
Über den normalen Bestand hinausgehende
Bestände umlaufender Betriebsmittel
Tierbestände, die abgrenzbar nicht zur land‐
u. forstwirtschaftlichen Nutzung dienen (z.B.
privater Reitstall)
Geldforderungen u. Zahlungsmittel
Pensionsverpflichtungen
289
76
§ 159 Abgrenzungsregel zum Grundvermögen
Wie der frühere § 69 BewG enthält das Bewertungsgesetz Abgrenzungsregeln für
landwirtschaftlich genutzte Flächen im Verhältnis zu Flächen des Grundvermögens. Neu
gefasst wurde dies Abgrenzung in § 159 BewG. Flächen sind ungeachtet ihrer tatsächlichen
Nutzung zum Grundvermögen zu rechnen, wenn
•
•
•
das Grundstück zum Bauerwartungsland zu rechnen (§ 159 Abs. 1 BewG)
bildet der land‐ und forstwirtschaftliche Betrieb die Existenzgrundlage werden die
Grundstücke trotz der üblichen Zurechnung zum Bauerwartungsland erst dann
zugerechnet, wenn innerhalb von zwei Jahren mit einer Nutzungsänderung (Bauland
i.d.R.) zu rechnen ist.
Eine Zurechnung ist ungeachtet einer zeitlichen Regelung zum Grundvermögen zu
rechnen, wenn ein Bebauungsplan besteht oder eine sofortige Bebauung möglich ist.
Aber auch eine Nachbarschaftsbebauung kann unter Umständen zu einer
Umklassifizierung führen
§ 160 Betrieb der Land‐ und Forstwirschaft
Der Betrieb umfasst folgende Bestandteile:
•
•
•
Wirtschaftsteil
Betriebswohnungen
Wohnteil des Betriebsinhabers
Land‐ und forstwirtschaftliche Nutzungen werden in Folge wie folgt definiert:
•
•
•
•
•
Eigentliche landwirtschaftliche Nutzung
Forstwirtschaftliche Nutzung
Weinbau
Gärtnerische Nutzung
Alle übrigen land‐ und forstwirtschaftliche Nutzungen
Nebenbetriebe der Land‐ und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 3 BewG)
Entgegen der landläufigen Begriffsdefinition ist unter dem Begriff Nebenbetrieb nicht eine
existentiell nebenberufliche Hofstelle gemeint. Vielmehr stellt der Nebenbetrieb einen
nichtselbständigen Teilbetrieb dar, der dem Hauptbetrieb untergeordnet dient.
Abbauland, Geringstland und Unland (§ 160 Abs. 4‐6 BewG)
Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (§ 160 Abs. 7 BewG)
Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8 BewG)
290
77
Wohnteile (§ 160 Abs. 9 BewG)
•
•
Betriebsinhaberwohnung
Altenteiler
§ 161 Bewertungsstichtag
•
•
Stichtagsverhältnisse maßgebend
Umlaufende Betriebsmittel nach dem Stand am Ende des
Wirtschaftsjahres
vorhergehenden
§ 162 Bewertung
Prinzipien:
•
•
•
•
Gemeiner Wert nach § 9 BewG unter
Fortführungsgrundsatz
Nach Ertragswertverfahren gem. § 163 BewG mit
Ansatz eines Mindestwertes nach § 164 BewG
Bewertung von Betriebsverpachtungen im Ganzen
Wird der Betrieb hingegen im Ganzen verpachtet ist nicht der Ertragswert sondern der
Mindestwert von Anfang an relevant.
Stückländereien
Auch diese Betriebe werden mit dem Mindestwert bewertet.
Nachversteuerungsregelung
Wird der begünstigte Betrieb innerhalb von 20 Jahren nach dem Bewertungsstichtag
veräußert, kommt es zur Nachversteuerung. Nunmehr erfolgt die Besteuerung nach dem
Liquidationswert
nach
§
166
BewG
anstelle
des
bisher
angesetzten
Ertragswerts/Mindestwerts nach § 163 bzw. § 164 BewG.
291
78
§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte (Ertragswertverfahren)
Das Ertragswertverfahren der Land‐ und Forstwirtschaft ist strikt nach den bekannten
Größenmerkmalen für land‐ und forstwirtschaftliche Betriebe ausgerichtet. Ähnlich dem
gewerblichen Ertragswertverfahren wird ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen,
der inhaltlich um die nicht entlohnten Arbeitskräfte erweitert wird. Der
Kapitalisierungszinssatz ist ausgehend von 4,5% zuzüglich einem Risikozuschlag von 1,0% auf
5,5% festgelegt worden.
Zur Bestimmung der maßgeblichen Reinertragsgrößen werden landwirtschaftliche
Erfahrungswerte auf Basis von Hektarwerten herangezogen. Bestehen unabhängig davon
eigene Aufzeichnungen, so werden diese dagegen nicht berücksichtigt.
Die wesentlichen Bewertungsregelungen werden nach § 163 BewG im Wege der
Rechtsverordnung (LuF BewV) geregelt.
§ 164 Mindestwerte
Der ermittelte Ertragswert wird dem so genannten Mindestwert gegenübergestellt. Dieser
wiederum selbst unterliegt einem Mindestansatz von 0 Euro. Auch hier werden die
Grundlagenwerte in Form von Tabellen vorgegeben, so dass eine einheitliche
Rechtsanwendung erleichtert wird.
Letztlich bedeutet der Mindestansatz von 0 €, dass auch beim überschuldeten Betrieb kein
Abzug von Verbindlichkeiten bis unter Null zugelassen wird.
Einzelheiten des Mindestwertes:
•
Für den Grund und Boden werden die regionalen Pachtpreise je Hektar mit dem
maßgeblichen Zinssatz kapitalisiert.
Ausnahmen:
Es bestehen keine örtlich bekannten Pachtpreise, dann
Üblicher im Geschäftsverkehr erzielbarer Bodenwert
•
Übrige Wirtschaftsgüter (Besatzkapital) im Sinne des § 158 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BewG
nach dem Ertragswertverfahren, also die die aufstehenden Gebäude und die
Betriebsmittel sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter.
Folgerungen:
Beim Mindestwertansatz wird im Grunde nur der wirtschaftliche Reinertrag der
landwirtschaftlich genutzten Flächen durch den Pachtertrag ersetzt. Alle anderen
Wirtschaftsgüter werden im Ertragswertverfahren belassen.
292
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§ 165 Bewertungsansätze
•
•
Der Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer als der ermittelte Mindestwert sein
Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren Verkehrswert nach, so genießt dieser
Vorrang
(Verkehrswertgutachten
des
land‐
und
forstwirtschaftlichen
Sachverständigen)
§ 166 Liquidationswertansatz
Im Fall der Nachversteuerung, also bei Verstößen gegen die Behaltensfristen, treten die
Liquidationswerte anstelle der bisher angesetzten Ertrags‐ oder Mindestwertansätze (§ 166
Abs. 1 BewG).
Dies geschieht nach folgenden Grundsätzen:
•
•
Der Grund und Boden wird mit dem Bodenrichtwert angesetzt abzüglich eines
Abschlags von 10% für die Berücksichtigung der Liquidationskosten
Die übrigen Wirtschaftsgüter sind mit ihrem jeweiligen gemeinen Wert und ebenfalls
mit einem Abschlag von 10% anzusetzen.
§ 167 Bewertung von Betriebswohnungen und Wohnteilen
Grundsatz der Bewertung nach der Grundvermögensbewertungsverordnung (somit
Wohnhäuser vorrangig im Sachwertverfahren).
Spezialitäten:
•
•
Zuordnung von der maximal fünfach bebauten Fläche zum betroffenen
„Grundvermögen“
Auch hier gilt der niedrigere Verkehrswertnachweis nach § 194 BauGB
§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land‐ u. Forstwirtschaft
Sind alle Einzelwerte berechnet, dann werden folgende Positionen zum gesamten
Grundbesitzwert der Land‐ und Forstwirtschaft addiert:
•
•
Wirtschaftsteil nach § 160 Abs. 2 BewG (mindestens Null)
Wert der Betriebswohnungen n. § 160 Abs. 8 BewG abzüglich der damit verbundenen
Verbindlichkeiten (also auch negativer Betrag möglich)
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•
Wert des Wohnteils abzüglich der damit verbundenen Schulden (auch hier negativer
Wert möglich)
§ 169 Tierbestände
In § 169 ist der maximaltypische Umfang des Tierbestands geregelt, die von den
Betriebsinhabern erzeugt oder gehalten werden können. Hierfür werden folgende
Maximalbeträge genannt:
Absatz 2 regelt die Behandlung bei Übersteigen der Grenzen geregelt. Danach werden nur
Viehbestände zur landwirtschaftlichen Fläche gerechnet, deren Vieheinheiten diese Grenzen
nicht überschreiten.
Dies geschieht in folgender Reihenfolge:
Vorrang der stärker flächenabhängigen Tierbestände, danach die weniger
flächenabhängigen Tierbestände. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des
Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der
größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen.
Zweige des Tierbestands
•
•
•
•
Zugvieh
Zuchtvieh
Mastvieh und
Übriges Nutzvieh
Weitere Detailregelungen ergeben sich durch Rechtsverordnungen.
294
81
§ 170 Umlaufende Betriebsmittel
Grundsatz des 5‐Jahres‐Schitts. Es können nur Betriebsmittel zum Normalbestand gerechnet
werden, die den Durchschnitt der letzten 5 Jahre nicht überschreiten.
§ 171 Umlaufende Betriebsmittel in der Forstwirtschaft
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Betriebsmittelbestand, soweit es den jährlichen
Nutzungssatz nicht übersteigt.
§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag bei forstwirtschaftlicher Nutzung
Der Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz sind nach den
Verhältnissen am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem
Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
§ 173 Umlaufende Betriebsmittel bei weinbaulicher Nutzung
Vorräte aus den Ernten der letzten 5 Jahre. Für Vorräte der vorletzten Ernte gilt dies jedoch
nur für verfüllten Wein. Es gibt keine Abschläge für Unterbestände.
§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse des Gartenbaus
Die Bewirtschaftungsverhältnisse sind nach folgenden Stichtagen festzulegen:
Abs. 1 Baumschulgewächse
Abweichender Stichtag: Letzter 15. September vor dem Bewertungsstichtag
Abs. 2 Gemüse, Blumen und Zierpflanzen
Abweichender Stichtag: Letzter 30. Juni vor dem Bewertungsstichtag
Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, so sind die vorgesehenen
Nutzungen für die Beurteilung entscheidend.
§ 175 übrige land‐ und forstwirtschaftliche Nutzungen
In § 175 BewG werden alle anderen land‐ und forstwirtschaftliche Nutzungen
295
82
9.2 Bedeutung für den Bereich Sachsen
Geschichtlich bedingt ist die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen
Bundesländern eine gänzlich andere als in den westdeutschen Ländern. Die Zahl wertmäßig
bedeutsamer Fälle ist wesentlich größer, was die folgenden Statistiken verdeutlichen:
Anzahl und Anteil der Betriebe im Land Sachsen
Rechtsformen sächsischer Agrarbetriebe
296
83
Entwicklung landwirtschaftlicher Strukturen in Sachsen
10 Bewertungsvorschriften der Land‐ und Forstwirtschaft
10.1 Art und Umfang der land‐ und forstwirtschaftlichen Nutzungen
(§ 1 LuFBewV)
Abs. 1 definiert die Abgrenzungsnotwendigkeit nach den jeweiligen Nutzungen,
Nutzungsteilen und Nutzungsarten, die grob wie folgt in den folgenden Absätzen definiert
werden:
•
•
•
•
•
landwirtschaftliche Nutzung des Ackerbaus, Futterbaus und der Veredelung nach §
169 BewG i.V.m. § 1 Abs. 2 , explizit jedoch nicht die Sonderkulturen
forstwirtschaftliche
Nutzungen,
insbesondere
Grundstücke,
die
der
Rohholzerzeugung dienen inkl. der dazugehörenden Nebenflächen nach § 1 Abs. 3
typische Weinbaunutzung nach § 1 Abs. 4
gärtnerische Nutzungen (Gärtnereien, Baumschulen u.ä.) nach § 1 Abs. 5
alle anderen land‐ u. forstwirtschaftliche Nutzungen, insbesondere die
Sonderkulturen Hopfen, Spargel, Tabak, Saatzucht,… nach § 1 Abs. 6
Die Abgrenzung ist aufgrund der typisierten Ertragspauschalen notwendig, da diese je nach
Typik sehr stark differenzierte Werte aufweisen.
297
84
10.2 Ermittlungen des Reingewinns (§ 2 LuFBewV)
Reingewinndefinition
Umsatzerlöse aus land‐ und forstwirtschaftlicher Produktion
Zuzüglich Sonstige Erlöse aus Zulagen und Zuschüssen
Materialaufwand für die land‐ und forstwirtschaftliche
Abzüglich Produktion
Abzüglich Personalaufwand
Abzüglich Abschreibungen
Abzüglich Pachten
Abzüglich Sonstiger betrieblicher Aufwendungen
Abzüglich Zinsaufwendungen
=
Ordentliches Ergebnis
Abzüglich Investitionszulagen
Abzüglich Zeitraumfremde Erträge
Zuzüglich Zeitraumfremde Aufwendungen
Abzüglich Außerordentliche Erträge
Zuzüglich Außerordentliche Aufwendungen
Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte und den
Abzüglich Betriebsinhaber
=
Reingewinn nach § 163 Abs. 1 BewG
Berücksichtigt wird letztlich der Durchschnitt der letzten 5 Jahre.
298
85
Anmerkungen der Dozenten:
Probleme werden für diese Bewertungsform dann entstehen, wenn die typisierten
Reinerträge nicht stetig aktualisiert werden. Es ist durchaus denkbar, dass durch die
unterschiedlichen Subventionseinflüsse der EU und des Bundes künftig stark differierende
Erträge für die land‐ und forstwirtschaftlichen Betriebe erwachsen. Auch hier wäre eine
zukunftsgerichtete Bewertung sinnvoller. Stattdessen wird die Bewertung starr auf den
historisch zurückliegenden 5‐Jahres‐Bestand ausgerichtet.
10.3 Einteilung nach Betriebsgrößen
Neben der Einteilung des Betriebes über die jeweilige Nutzung wurde sinnigerweise eine
Unterteilung der Betriebe in die speziellen Betriebsgrößen vorgenommen, die die
unterschiedlich verlaufenden Ertragsstrukturen der Betriebe berücksichtigt. Dabei wurde der
Bezug auf die Europäische Größeneinheit gestützt.
Europäische Größeneinheit
Die wirtschaftliche Betriebsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben wird in der
Europäischen Union in Geldeinheiten (Standarddeckungsbeitrag = SDB) angegeben.
Standarddeckungsbeitrag (SDB) = 1.200 €
Das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe wurde
aufgrund einer Entscheidung der EWG‐Kommission im Jahre 1978 initiiert. Ziele waren die
bessere Vergleichbarkeit der Betriebe, die sich anhand der betriebswirtschaftlichen
Ausrichtung bestimmen sollte. Hierfür wurde der Standarddeckungsbeitrag als wesentliche
Vergleichsgröße entwickelt.
299
86
10.4 Betriebsformen
Notwendig war ferner die Bildung von Betriebskategorien wie die
•
‐
‐
betriebswirtschaftliche Ausrichtung
Produktionssystem eines Betriebes durch den relativen Beitrag der verschiedenen
Betriebszweige zum gesamten Standarddeckungsbeitrag dieses Betriebes. Man
unterscheidet die Klasen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung nach der
erwünschten Gliederungsstufe:
Hauptausrichtung
Einzelausrichtung
•
Wirtschaftliche Betriebsgröße
Der gesamte Standarddeckungsbeitrag des Betriebes. Er entspricht der Summe der
Standarddeckungsbeiträge der verschiedenen Betriebszweige. Er wird in einer
gemeinschaftlichen Masseinheit ausgedrückt.
•
Standarddeckungsbeitrag
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Standardproduktionswert und dem
Standardbetrag bestimmter Spezialkosten. Dieser Unterschied wird für jede Region
angegeben und für jeden Betriebszweig bestimmt. Bei den pflanzlichen
Betriebszweigen wird er je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, bei den
tierischen je Stück Vieh angewandt.
Aufgrund dieses Systems ist somit eine Vergleichbarkeit der Regionen möglich geworden.
Für Deutschland bestehen 38 Regionen.
300
87
10.5 Ermittlung der Standarddeckungsbeiträge
Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) stellt unter der
Internetseite www.ktbl.de einen preisgünstigen Jahreszugang zur Verfügung11.
Größeneinordnung
•
•
•
Kleinbetriebe
Mittelbetriebe
Großbetriebe
von 0 bis unter 40 Europäischen Größeneinheiten
von 40 bis 100 Europäische Größeneinheiten
von über 100 Europäische Größeneinheiten
Berechnungsgrundsätze
Die SDB werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den in den gemeinschaftlichen
Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe aufgeführten Merkmalen
entsprechen, festgelegt. Eine Aufstellung der Merkmale befindet sich im Anhang 7.1, die 23
Merkmale der Bodennutzung und 16 Merkmale der Tierhaltung umfasst.
Die SDB werden für die Regionen (Regeierungsbezirke oder Länder) ermittelt, die auch bei
den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und
für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) verwendet werden.
Regionenliste des EWR in Deutschland
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
DE0
DEF
DE35
DE91
DE92
DE93
DE94
DE36
DEA1
DEA2
DEA3
DEA4
DEA5
DE71
DE72
DE72
Deutschland
Schleswig-Holstein
Hamburg
Braunschweig
Hannover
Lüneburg
Weser-Ems
Bremen
Düsseldorf
Köln
Münster
Detmold
Arnsberg
Darmstadt
Gießen
Kassel
01
02
03
03
03
03
04
05
05
05
05
05
06
06
06
Deutschland
Schleswig-Holstein
Hamburg
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Bremen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
Hessen
Hessen
Hessen
11
Die Kosten betragen aktuell 1,50 € für eine einmalige Abrufzeit von 3 Stunden bzw. 15 € für ein Jahres‐
Abonnement
301
88
16
16
16
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
DEB
DEB1
DEB2
DEB3
DE11
DE12
DE13
DE14
DE21
DE22
DE23
DE24
DE25
DE26
DE27
DEC
DE390
DE4
Rheinland-Pfalz
Koblenz
Trier
Rheinhessen-Pfalz
Stuttgart
Karlsruhe
Freiburg
Tübingen
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
Saarland
Berlin
Brandenburg
07
07
07
07
08
08
08
08
09
09
09
09
09
09
09
10
11
12
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
DE8
DED1
DED2
DED3
DEE1
DEE2
DEE3
DEG
DE9
DEA
DE7
DE1
DE2
DED
DEE
DE3_90_5_6
Mecklenburg-Vorpommern
Chemnitz
Dresden
Leipzig
Dessau
Halle
Magdeburg
Thüringen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Hessen
Baden-Württemberg
Bayern
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Hamburg,Bremen,Berlin
13
14
14
14
15
15
15
16
03
04
06
08
09
14
15
16
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Bayern
Saarland
Berlin
Brandenburg
MecklenburgVorpommern
Sachsen
Sachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Hessen
Baden-Württemberg
Bayern
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Stadtstaaten
Anwendung für pflanzliche Erzeugnisse
Die SDB der pflanzlichen Erzeugnisse werden je Hektar bestimmt. Die erforderlichen
Angaben für die Berechnung, d. h. der monetäre Wert der Bruttoerzeugung sowie die
variablen Spezialkosten beziehen sich ebenfalls auf einen Hektar.
Die Bruttoerzeugung umfasst die Hektarerträge der Haupterzeugnisse wie z. B. Getreide und
Rüben sowie die Nebenerzeugnisse wie Getreidestroh, die mit Erzeugerpreisen ab Hof ohne
MwSt. bewertet werden. Sie beinhaltet auch die Beihilfen, die direkt an die Erzeugnisse oder
an die Flächen gebunden sind. Durch die Entkopplung der Prämien nach der Agrarreform
sind nur noch wenige Prämien zu berücksichtigen. Folgende variable Spezialkosten werden
vom Wert der Bruttoerzeugung abgezogen:
Folgende variable Spezialkosten werden vom Wert der Bruttoerzeugung abgezogen:
302
89
o
o
o
o
Saat‐ und Pflanzgut (zugekauft und im Betrieb erzeugt)
zugekaufte Düngemittel
Pflanzenschutzmittel
verschiedene anteilige Spezialkosten, die Folgendes enthalten:
‐ Wasser für Bewässerung,
‐ Heizung,
‐ Trocknung,
‐ Spezialkosten der Vermarktung (z. B. Sortieren, Reinigen, Verpacken) und
Verarbeitung, Spezialversicherungskosten und
‐ sonstige Spezialkosten, sofern sie von erheblicher Bedeutung sind.
Die variablen Spezialkosten werden anhand der Preise frei Hof ohne MwSt. und unter Abzug
der in diesen Kosten enthaltenen Beihilfen ermittelt.
Folgende Kosten werden vom Geldwert der Bruttoerzeugung nicht abgezogen:
o die Arbeitskosten,
o die Kosten für die Mechanisierung wie Reparaturen und Abschreibungen der
Maschinen, die
o Kraft‐ und Schmierstoffe (variable und fixe Maschinenkosten),
o die Gebäudekosten,
o die im Betrieb erzeugten Bodenverbesserungsstoffe außer den mineralischen
Düngemitteln (z. B. Stallmist und Gründüngung, Torf usw.),
o auch Arbeiten durch Dritte (Kosten überbetrieblicher Dienstleistungen) sind nicht
abzuziehen, mit Ausnahme der Arbeiten zum Trocknen.
Bei den Hauptkulturen entspricht die Bruttoerzeugung im Allgemeinen einer einzigen Ernte
in zwölf Monaten. Bei den Gartenbauerzeugnissen kann die Bruttoerzeugung für zwölf
Monate mehreren aufeinander folgenden Kulturen entsprechen.
Bei den Dauerkulturen (Obst‐, Rebanlagen usw.) muss die gesamte Dauer, in der eine Kultur
auf einer Fläche steht, bei der Bewertung der Bruttoerzeugung und der Kosten
berücksichtigt werden: Der SDB für das Merkmal „D/22 Schwarzbrache, die einer
Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird“, muss der bewilligten
Durchschnittsprämie für diese Flächen abzüglich der Spezialkosten für die Unterhaltung
entsprechen. Für das Merkmal „D/21 Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird“,
wird kein SDB bestimmt.
Anwendung für tierische Erzeugnisse
Die SDB für die Tierhaltung werden je Stück Vieh und Jahr berechnet. Die Basisangaben zur
Ermittlung der SDB, d. h. die Bruttoerzeugung und die anteiligen Spezialkosten, werden
ebenfalls je Stück Vieh und Jahr berechnet. Bei Geflügel (J/14 bis J/16) werden die SDB
dagegen je 100 Stück und bei Bienen (J/18) je Bienenstock berechnet.
303
90
Die Bruttoerzeugung umfasst die Haupterzeugnisse wie Fleisch, Milch und Eier. Sie
beinhaltet auch Nebenerzeugnisse wie Kälber zum Zeitpunkt der Geburt oder Schafwolle.
Beim Zuchtvieh wird der Auktionspreis zu Grunde gelegt, der mit einem durchschnittlichen
Zuchtviehanteil multipliziert wird. Bei Nutzvieh handelt es sich um den Verkaufswert des
fertigen Tieres bzw. bei Merkmalen, bei denen die Tiere das Endstadium noch nicht erreicht
haben, um den Wert des mittleren Zuwachses. In die Bruttoerzeugung werden auch die
direkt an die Erzeugnisse gebundenen Beihilfen einbezogen.
Folgende Spezialkosten werden vom Geldwert der Bruttoerzeugung abgezogen:
‐
‐
‐
‐
Kosten der Bestandsergänzung von Vieh,
Futter, (zugekauft oder im Betrieb erzeugt und aufbereitet)
verschiedene anteilige Spezialkosten, wie: Wasser, Tierarzt und Medikamente,
Deckgeld und Kosten für künstliche Besamung, Kosten für Leistungskontrollen und
ähnliche Kosten, Spezialkosten der Vermarktung (z. B. Sortieren, Reinigen,
Verpacken) Spezialversicherungskosten,
sonstige Spezialkosten, sofern sie von erheblicher Bedeutung sind.
Die Spezialkosten werden anhand der Preise frei Hof ohne MwSt. und unter Abzug der in
diesen Kosten enthaltenen Beihilfen ermittelt. Bei den Raufutterfressern wird zwischen
Raufutter und Kraftfutter unterschieden. Der Kraftfutterverbrauch umfasst das im Betrieb
erzeugte Futter (bewertet anhand des Preises ab Hof) und das zugekaufte Futter (bewertet
anhand des Preises für die Lieferung frei Hof). Der zu berücksichtigende Raufutterverbrauch
beinhaltet sowohl das im Betrieb erzeugte Raufutter (bewertet anhand der Spezialkosten
der Erzeugung: Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel usw.) als auch das zugekaufte
Raufutter (bewertet anhand des Preises für die Lieferung frei Hof).
Die folgenden Kosten werden bei der Kalkulation nicht berücksichtigt:
‐
‐
‐
‐
die Arbeitskosten,
die Kosten für die Mechanisierung wie Reparaturen und Abschreibungen der
Maschinen, die Kraft‐ und Schmierstoffe (variable und fixe Maschinenkosten),
die Gebäudekosten,
die Kosten für Arbeiten durch Dritte (mit Ausnahme der Kosten für das Trocknen der
Futtermittel, die abgezogen werden müssen).
Der Geldwert der Bruttoerzeugung und die Spezialkosten werden auf 12 Monate bezogen.
Bei Erzeugnissen mit einem Erzeugungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (z. B. „J/13
Sonstige Schweine“ und „J/14 Masthähnchen und ‐hühnchen“) werden entsprechende
Umtriebe für den Zeitraum von zwölf Monaten unterstellt. Bei Tierarten mit einem Umtrieb
von mehr als einem Jahr wird ein SDB für einen Zeitraum von zwölf Monaten berechnet, so
z. B. bei „J/15 Legehennen“.
Bei der Berechnung des SDB für das Merkmal „J/7 Milchkühe“ umfasst die Bruttoerzeugung
den Durchschnittswert der ausgemerzten Milchkuh, der durch die durchschnittliche Zahl der
Laktationsjahre (1/Umtrieb) geteilt wird, den Wert der durchschnittlichen jährlichen
Milchproduktion je Kuh und den Durchschnittswert eines Kalbs bei der Geburt, multipliziert
mit der Abkalbequote.
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91
Bei Mutterkühen, deren Kälber neun bis zehn Monate gesäugt werden, wird das bei dem
Kalb eingesparte Milch‐ und Kraftfutter bei der Bruttoleistung der Mutterkuh bewertet.
Somit ergibt sich eine korrekte Bewertung von Mutterkuh und Mutterkuhkalb. Letzteres
wird mit dem SDB bei „J/2“ mit dem normalen SDB bewertet.
Im Normalfall werden die Ferkel bei der Berechnung des SDB für Sauen einbezogen.
Beispielsdatensatz des Kuratoriums
Weizen (Region Dresden)
Darüber hinaus sind noch detaillierte Einzelwerte abrufbar:
305
92
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10.6 Bewertung Landwirtschaftliche Nutzungen
Vorgehensweise nach § 2 Abs. 2 LuFBewV
1. Ermittlung der Standarddeckungsbeiträge der
o selbst bewirtschaftenden Flächen und der
o Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung
2. Division der Summe der Standarddeckungsbeiträge durch 1.200 €
3. Vergleich Wirtschaftswert über Reingewinn mit Mindestwert (+ sonstige land‐ und
forstwirtschaftliche Nutzung, Geringstland und Unland)
4. Addition:
Wert des Wirtschaftsanteils + Wohnteil + Betriebswohnungen
= Grundbesitzwert des land‐ u. forstwirtschaftlichen Betriebes
Was aus der Verordnung nicht ersichtlich ist, ist der Ermittlungszeitraum für die
Standarddeckungsbeiträge. Wir gehen momentan davon aus, dass man einen 5‐
Jahreszeitraum zugrunde legen muss. Wir gehen allerdings davon aus, dass aufgrund der
höchst schwankenden Werte ein längerer Betrachtungszeitraum gewählt werden muss.
Beispielsfall:
Ein Betrieb mit 50%‐igem Weichweizenanbau, 30% Roggenanbau und 20% Gerstenanbau
kommt zu folgenden Standarddeckungsbeiträgen (SDB):
Region:
Dresden
Ergebnisse
Weizen
2006/2007
447 €
2005/2006
361 €
2004/2005
805 €
2003/2004
689 €
2002/2003
717 €
Mittelertrag
604 €
Anbaufläche
25 ha
Zwischenwert
15.095 €
geteilt durch 1.200 €
Roggen
248 €
127 €
538 €
473 €
517 €
381 €
15 ha
5.709 €
Gerste
333 €
286 €
769 €
594 €
629 €
522 €
10 ha
5.222 €
50 ha
26.026 €
22 EGE
Somit Zuordnung zu einem Kleinbetrieb
307
94
Wichtig für die Verständnis:
Die Reinerträge werden nicht auf der Grundlage der Standarddeckungsbeiträge
weitergerechnet sondern anhand der Tabellenwerte der LufBewV ermittelten
umgerechneten Werte. Die Standarddeckungsbeiträge dienen der Einstufung der
Größenordnung des Betriebes. Hierfür benötigen Sie diese Werte.
Gesetzesbegründung zu den Umrechnungen
Die Regionalisierung der Werte trägt der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit des Bodens
Rechnung und erfolgte auf der Basis der für 38 Regionen ermittelten
Standarddeckungsbeiträge. Die wertmäßigen Unterschiede der Standarddeckungsbeiträge in
den Regionen wurden in Form von Zu‐ und Abschlägen auf die für Deutschland berechneten
Reingewinne übertragen.
Zuordnung zur Betriebsform
Hat man die Bestimmung der Betriebsgröße vorgenommen, so muss man den Betrieb für die
Verwendung der von der Finanzverwaltung verwendeten Anlage die Betriebsform
bestimmen. Über die nachfolgende Zuordnung kann diese vorgenommen werden. Die
Abgrenzung wird nach der gültigen EU‐Klassifizierung vorgenommen.
308
95
In unserem Beispielsfall haben wir mit einem vollständigen Ackerbaubetrieb zu tun.
Das bedeutet, dass der Reinertrag nach der Anlage 1 (Landwirtschaftliche Nutzung) zu
bestimmen ist. Für die Region Dresden kommt bei einem Kleinbetrieb (22 EGE < 40 EGE)
somit der Reinertrag von ‐407 € je Hektar Landwirtschaftsfläche für die
Ertragswertermittlung zum Ansatz.
Besatzkapital
Das Besatzkapital umfasst die Gebäude, Maschine, die Vorräte und das Vieh‐ und
Feldinventar.
309
96
Beispielsfall:
Unser Beispielsbetrieb erreicht in seiner Betriebsgröße und Betriebsform lediglich ein
negatives Ertragswertergebnis:
Betriebsgröße
22 EGE
Somit Zuordnung zu einem Kleinbetrieb
Anzusetzender Reinertrag (Ackerbau)
Anzusetzende Anbaufläche
Kapitalisierungsfaktor
1/5,5%
‐
497 €
50 ha ‐
24.850 €
18,1818
Ertragswert
‐
451.818 €
Somit kommt folglich der Mindestwert zum Ansatz.
310
97
10.7 Berechnung des Mindestwertes
Im Rahmen des Mindestwertverfahrens wird nun der regionalübliche Pachtpreis ermittelt.
Zu beachten ist, dass die Pachtflächen von den eigenbewirtschafteten Flächen
unterschieden werden.
Stufe 1: Ermittlung des Grund und Bodens
Ansatz üblicher Pachtpreis x Eigentumsfläche
Im Beispielsfall:
Berechnungsglied 1: Grund und Boden
Üblicher Pachtpreis in der Region Dresden bei der gegebenen
Betriebsgröße lt. Anlage 1, Spalte 5:
Eigentumsfläche
Fiktiver Pachtertrag
Kapitalisierungsfaktor
Grund und Boden
Berechnungsglied 2: Besatzkapital
Üblicher Pachtpreis in der Region Dresden bei der gegebenen
Betriebsgröße lt. Anlage 1, Spalte 6:
Gesamtbewirtschaftete Fläche (Eigentum + Hinzupacht)
Fiktiver Pachtertrag
Kapitalisierungsfaktor
Wert des Besatzkapitals
193 €
40 ha
7.720 €
18,182
140.364 €
131 €
50 ha
6.550 €
18,182
119.091 €
Zwischensumme Mindestwert (Grund u. Boden + Besatzkapital)
259.455 €
übrige immaterielle Wirtschaftsgüter
Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang
40.000 €
120.000 €
Mindestwert
‐
179.455 €
311
98
10.8 Überblick über die Verfahren
Wenn man die Spalte 4 der Tabellen der Anlage 1 überschlägig betrachtet wird schnell
erkennbar, dass vielfach Negativerträge erwirtschaftet werden. Daher ist es leicht
vorhersehbar, dass zumeist das Mindestwertverfahren zum Ansatz kommen wird.
10.9 Beispielsfall: Stückländerei
Entgegen des landwirtschaftlich geführten Eigenbetriebs werden die Stückländerein von
vornherein im Mindestwertverfahren bewertet. Es ist verständlich, dass dann die Bewertung
des Besatzkapitals ins Leere geht.
Beispiel:
Fritz Müller verpachtet seinen land‐ und forstwirtschaftlichen Betrieb als Stückländerei, die eine
Fläche von 30 ha. Umfasst. Nach der vorhandenen Nutzung ist der Betrieb der
Milchviehbewirtschaftung zuzurechnen.
Berechnungsglied 1: Grund und Boden
Üblicher Pachtpreis in der Region Dresden bei der gegebenen
Betriebsgröße lt. Anlage 1, Spalte 5:
Eigentumsfläche
Fiktiver Pachtertrag
Kapitalisierungsfaktor
18,182
Grund und Boden
Berechnungsglied 2: Besatzkapital
Üblicher Pachtpreis in der Region Dresden bei der gegebenen
Betriebsgröße lt. Anlage 1, Spalte 6:
Gesamtbewirtschaftete Fläche (Eigentum + Hinzupacht)
Fiktiver Pachtertrag
Kapitalisierungsfaktor
18,182
Wert des Besatzkapitals
Zwischensumme Mindestwert (Grund u. Boden + Besatzkapital)
übrige immaterielle Wirtschaftsgüter
Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang
Mindestwert
158 €
30 ha
4.740 €
86.182 €
131 €
0 ha
‐
‐
€
€
86.182 €
‐
‐
€
€
86.182 €
312
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