9 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen
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9 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen
9 Bewertung von land‐ und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen Grundsätzlich wird das land‐ und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen über ein Reinertragswertverfahren berechnet, der sich nur auf den Betriebsteil bezieht. Die Wohngrundstücke und andere nicht direkt betrieblich genutzten Grundstücke werden nach Grundvermögensgrundsätzen bewertet. Entgegen der herkömmlichen Unternehmensbewertung wurden für die dafür vorgesehenen Grundlagenwerte umfangreiche statistische Auswertungen von Buchführungsdaten von Testbetrieben herangezogen. Je nach Betriebsform, Region und Anbautypik wurden spezielle Schätzungstabellen für die Bewertung ermittelt. Auf Grundlage dieser Schätzungspauschalen werden die Reinerträge mit einem speziellem Kapitalisierungszinssatz von 5,5% ohne Berücksichtigung eines Risikoaufschlags multipliziert. Das Verfahren kennt auch einen Mindestwertansatz, der sich nach § 4 Abs. 6 LuFBewV ergibt. 9.1 Aufbau des Bewertungsgesetzes (Allgemeiner Teil) § 158 Definition der Land‐ und Forstwirtschaft Bestandteile Grund und Boden Wirtschaftsgebäude Stehende Betriebsmittel Normale Bestand umlaufender Betriebsmittel Immaterielle Wirtschaftsgüter Wohngebäude u. der dazu gehörende Grund und Boden Nicht zur Lafo gehörend Grundstücke, die nicht zu land‐ u. forstwirtschaftlichen Zwecken dienen Kleingartenland, Dauerkleingartenland Geschäftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen Über den normalen Bestand hinausgehende Bestände umlaufender Betriebsmittel Tierbestände, die abgrenzbar nicht zur land‐ u. forstwirtschaftlichen Nutzung dienen (z.B. privater Reitstall) Geldforderungen u. Zahlungsmittel Pensionsverpflichtungen 289 76 § 159 Abgrenzungsregel zum Grundvermögen Wie der frühere § 69 BewG enthält das Bewertungsgesetz Abgrenzungsregeln für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Verhältnis zu Flächen des Grundvermögens. Neu gefasst wurde dies Abgrenzung in § 159 BewG. Flächen sind ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung zum Grundvermögen zu rechnen, wenn • • • das Grundstück zum Bauerwartungsland zu rechnen (§ 159 Abs. 1 BewG) bildet der land‐ und forstwirtschaftliche Betrieb die Existenzgrundlage werden die Grundstücke trotz der üblichen Zurechnung zum Bauerwartungsland erst dann zugerechnet, wenn innerhalb von zwei Jahren mit einer Nutzungsänderung (Bauland i.d.R.) zu rechnen ist. Eine Zurechnung ist ungeachtet einer zeitlichen Regelung zum Grundvermögen zu rechnen, wenn ein Bebauungsplan besteht oder eine sofortige Bebauung möglich ist. Aber auch eine Nachbarschaftsbebauung kann unter Umständen zu einer Umklassifizierung führen § 160 Betrieb der Land‐ und Forstwirschaft Der Betrieb umfasst folgende Bestandteile: • • • Wirtschaftsteil Betriebswohnungen Wohnteil des Betriebsinhabers Land‐ und forstwirtschaftliche Nutzungen werden in Folge wie folgt definiert: • • • • • Eigentliche landwirtschaftliche Nutzung Forstwirtschaftliche Nutzung Weinbau Gärtnerische Nutzung Alle übrigen land‐ und forstwirtschaftliche Nutzungen Nebenbetriebe der Land‐ und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 3 BewG) Entgegen der landläufigen Begriffsdefinition ist unter dem Begriff Nebenbetrieb nicht eine existentiell nebenberufliche Hofstelle gemeint. Vielmehr stellt der Nebenbetrieb einen nichtselbständigen Teilbetrieb dar, der dem Hauptbetrieb untergeordnet dient. Abbauland, Geringstland und Unland (§ 160 Abs. 4‐6 BewG) Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (§ 160 Abs. 7 BewG) Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8 BewG) 290 77 Wohnteile (§ 160 Abs. 9 BewG) • • Betriebsinhaberwohnung Altenteiler § 161 Bewertungsstichtag • • Stichtagsverhältnisse maßgebend Umlaufende Betriebsmittel nach dem Stand am Ende des Wirtschaftsjahres vorhergehenden § 162 Bewertung Prinzipien: • • • • Gemeiner Wert nach § 9 BewG unter Fortführungsgrundsatz Nach Ertragswertverfahren gem. § 163 BewG mit Ansatz eines Mindestwertes nach § 164 BewG Bewertung von Betriebsverpachtungen im Ganzen Wird der Betrieb hingegen im Ganzen verpachtet ist nicht der Ertragswert sondern der Mindestwert von Anfang an relevant. Stückländereien Auch diese Betriebe werden mit dem Mindestwert bewertet. Nachversteuerungsregelung Wird der begünstigte Betrieb innerhalb von 20 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, kommt es zur Nachversteuerung. Nunmehr erfolgt die Besteuerung nach dem Liquidationswert nach § 166 BewG anstelle des bisher angesetzten Ertragswerts/Mindestwerts nach § 163 bzw. § 164 BewG. 291 78 § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte (Ertragswertverfahren) Das Ertragswertverfahren der Land‐ und Forstwirtschaft ist strikt nach den bekannten Größenmerkmalen für land‐ und forstwirtschaftliche Betriebe ausgerichtet. Ähnlich dem gewerblichen Ertragswertverfahren wird ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen, der inhaltlich um die nicht entlohnten Arbeitskräfte erweitert wird. Der Kapitalisierungszinssatz ist ausgehend von 4,5% zuzüglich einem Risikozuschlag von 1,0% auf 5,5% festgelegt worden. Zur Bestimmung der maßgeblichen Reinertragsgrößen werden landwirtschaftliche Erfahrungswerte auf Basis von Hektarwerten herangezogen. Bestehen unabhängig davon eigene Aufzeichnungen, so werden diese dagegen nicht berücksichtigt. Die wesentlichen Bewertungsregelungen werden nach § 163 BewG im Wege der Rechtsverordnung (LuF BewV) geregelt. § 164 Mindestwerte Der ermittelte Ertragswert wird dem so genannten Mindestwert gegenübergestellt. Dieser wiederum selbst unterliegt einem Mindestansatz von 0 Euro. Auch hier werden die Grundlagenwerte in Form von Tabellen vorgegeben, so dass eine einheitliche Rechtsanwendung erleichtert wird. Letztlich bedeutet der Mindestansatz von 0 €, dass auch beim überschuldeten Betrieb kein Abzug von Verbindlichkeiten bis unter Null zugelassen wird. Einzelheiten des Mindestwertes: • Für den Grund und Boden werden die regionalen Pachtpreise je Hektar mit dem maßgeblichen Zinssatz kapitalisiert. Ausnahmen: Es bestehen keine örtlich bekannten Pachtpreise, dann Üblicher im Geschäftsverkehr erzielbarer Bodenwert • Übrige Wirtschaftsgüter (Besatzkapital) im Sinne des § 158 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BewG nach dem Ertragswertverfahren, also die die aufstehenden Gebäude und die Betriebsmittel sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter. Folgerungen: Beim Mindestwertansatz wird im Grunde nur der wirtschaftliche Reinertrag der landwirtschaftlich genutzten Flächen durch den Pachtertrag ersetzt. Alle anderen Wirtschaftsgüter werden im Ertragswertverfahren belassen. 292 79 § 165 Bewertungsansätze • • Der Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer als der ermittelte Mindestwert sein Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren Verkehrswert nach, so genießt dieser Vorrang (Verkehrswertgutachten des land‐ und forstwirtschaftlichen Sachverständigen) § 166 Liquidationswertansatz Im Fall der Nachversteuerung, also bei Verstößen gegen die Behaltensfristen, treten die Liquidationswerte anstelle der bisher angesetzten Ertrags‐ oder Mindestwertansätze (§ 166 Abs. 1 BewG). Dies geschieht nach folgenden Grundsätzen: • • Der Grund und Boden wird mit dem Bodenrichtwert angesetzt abzüglich eines Abschlags von 10% für die Berücksichtigung der Liquidationskosten Die übrigen Wirtschaftsgüter sind mit ihrem jeweiligen gemeinen Wert und ebenfalls mit einem Abschlag von 10% anzusetzen. § 167 Bewertung von Betriebswohnungen und Wohnteilen Grundsatz der Bewertung nach der Grundvermögensbewertungsverordnung (somit Wohnhäuser vorrangig im Sachwertverfahren). Spezialitäten: • • Zuordnung von der maximal fünfach bebauten Fläche zum betroffenen „Grundvermögen“ Auch hier gilt der niedrigere Verkehrswertnachweis nach § 194 BauGB § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land‐ u. Forstwirtschaft Sind alle Einzelwerte berechnet, dann werden folgende Positionen zum gesamten Grundbesitzwert der Land‐ und Forstwirtschaft addiert: • • Wirtschaftsteil nach § 160 Abs. 2 BewG (mindestens Null) Wert der Betriebswohnungen n. § 160 Abs. 8 BewG abzüglich der damit verbundenen Verbindlichkeiten (also auch negativer Betrag möglich) 293 80 • Wert des Wohnteils abzüglich der damit verbundenen Schulden (auch hier negativer Wert möglich) § 169 Tierbestände In § 169 ist der maximaltypische Umfang des Tierbestands geregelt, die von den Betriebsinhabern erzeugt oder gehalten werden können. Hierfür werden folgende Maximalbeträge genannt: Absatz 2 regelt die Behandlung bei Übersteigen der Grenzen geregelt. Danach werden nur Viehbestände zur landwirtschaftlichen Fläche gerechnet, deren Vieheinheiten diese Grenzen nicht überschreiten. Dies geschieht in folgender Reihenfolge: Vorrang der stärker flächenabhängigen Tierbestände, danach die weniger flächenabhängigen Tierbestände. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Zweige des Tierbestands • • • • Zugvieh Zuchtvieh Mastvieh und Übriges Nutzvieh Weitere Detailregelungen ergeben sich durch Rechtsverordnungen. 294 81 § 170 Umlaufende Betriebsmittel Grundsatz des 5‐Jahres‐Schitts. Es können nur Betriebsmittel zum Normalbestand gerechnet werden, die den Durchschnitt der letzten 5 Jahre nicht überschreiten. § 171 Umlaufende Betriebsmittel in der Forstwirtschaft Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Betriebsmittelbestand, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. § 172 Abweichender Bewertungsstichtag bei forstwirtschaftlicher Nutzung Der Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz sind nach den Verhältnissen am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. § 173 Umlaufende Betriebsmittel bei weinbaulicher Nutzung Vorräte aus den Ernten der letzten 5 Jahre. Für Vorräte der vorletzten Ernte gilt dies jedoch nur für verfüllten Wein. Es gibt keine Abschläge für Unterbestände. § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse des Gartenbaus Die Bewirtschaftungsverhältnisse sind nach folgenden Stichtagen festzulegen: Abs. 1 Baumschulgewächse Abweichender Stichtag: Letzter 15. September vor dem Bewertungsstichtag Abs. 2 Gemüse, Blumen und Zierpflanzen Abweichender Stichtag: Letzter 30. Juni vor dem Bewertungsstichtag Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, so sind die vorgesehenen Nutzungen für die Beurteilung entscheidend. § 175 übrige land‐ und forstwirtschaftliche Nutzungen In § 175 BewG werden alle anderen land‐ und forstwirtschaftliche Nutzungen 295 82 9.2 Bedeutung für den Bereich Sachsen Geschichtlich bedingt ist die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Bundesländern eine gänzlich andere als in den westdeutschen Ländern. Die Zahl wertmäßig bedeutsamer Fälle ist wesentlich größer, was die folgenden Statistiken verdeutlichen: Anzahl und Anteil der Betriebe im Land Sachsen Rechtsformen sächsischer Agrarbetriebe 296 83 Entwicklung landwirtschaftlicher Strukturen in Sachsen 10 Bewertungsvorschriften der Land‐ und Forstwirtschaft 10.1 Art und Umfang der land‐ und forstwirtschaftlichen Nutzungen (§ 1 LuFBewV) Abs. 1 definiert die Abgrenzungsnotwendigkeit nach den jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten, die grob wie folgt in den folgenden Absätzen definiert werden: • • • • • landwirtschaftliche Nutzung des Ackerbaus, Futterbaus und der Veredelung nach § 169 BewG i.V.m. § 1 Abs. 2 , explizit jedoch nicht die Sonderkulturen forstwirtschaftliche Nutzungen, insbesondere Grundstücke, die der Rohholzerzeugung dienen inkl. der dazugehörenden Nebenflächen nach § 1 Abs. 3 typische Weinbaunutzung nach § 1 Abs. 4 gärtnerische Nutzungen (Gärtnereien, Baumschulen u.ä.) nach § 1 Abs. 5 alle anderen land‐ u. forstwirtschaftliche Nutzungen, insbesondere die Sonderkulturen Hopfen, Spargel, Tabak, Saatzucht,… nach § 1 Abs. 6 Die Abgrenzung ist aufgrund der typisierten Ertragspauschalen notwendig, da diese je nach Typik sehr stark differenzierte Werte aufweisen. 297 84 10.2 Ermittlungen des Reingewinns (§ 2 LuFBewV) Reingewinndefinition Umsatzerlöse aus land‐ und forstwirtschaftlicher Produktion Zuzüglich Sonstige Erlöse aus Zulagen und Zuschüssen Materialaufwand für die land‐ und forstwirtschaftliche Abzüglich Produktion Abzüglich Personalaufwand Abzüglich Abschreibungen Abzüglich Pachten Abzüglich Sonstiger betrieblicher Aufwendungen Abzüglich Zinsaufwendungen = Ordentliches Ergebnis Abzüglich Investitionszulagen Abzüglich Zeitraumfremde Erträge Zuzüglich Zeitraumfremde Aufwendungen Abzüglich Außerordentliche Erträge Zuzüglich Außerordentliche Aufwendungen Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte und den Abzüglich Betriebsinhaber = Reingewinn nach § 163 Abs. 1 BewG Berücksichtigt wird letztlich der Durchschnitt der letzten 5 Jahre. 298 85 Anmerkungen der Dozenten: Probleme werden für diese Bewertungsform dann entstehen, wenn die typisierten Reinerträge nicht stetig aktualisiert werden. Es ist durchaus denkbar, dass durch die unterschiedlichen Subventionseinflüsse der EU und des Bundes künftig stark differierende Erträge für die land‐ und forstwirtschaftlichen Betriebe erwachsen. Auch hier wäre eine zukunftsgerichtete Bewertung sinnvoller. Stattdessen wird die Bewertung starr auf den historisch zurückliegenden 5‐Jahres‐Bestand ausgerichtet. 10.3 Einteilung nach Betriebsgrößen Neben der Einteilung des Betriebes über die jeweilige Nutzung wurde sinnigerweise eine Unterteilung der Betriebe in die speziellen Betriebsgrößen vorgenommen, die die unterschiedlich verlaufenden Ertragsstrukturen der Betriebe berücksichtigt. Dabei wurde der Bezug auf die Europäische Größeneinheit gestützt. Europäische Größeneinheit Die wirtschaftliche Betriebsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben wird in der Europäischen Union in Geldeinheiten (Standarddeckungsbeitrag = SDB) angegeben. Standarddeckungsbeitrag (SDB) = 1.200 € Das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe wurde aufgrund einer Entscheidung der EWG‐Kommission im Jahre 1978 initiiert. Ziele waren die bessere Vergleichbarkeit der Betriebe, die sich anhand der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung bestimmen sollte. Hierfür wurde der Standarddeckungsbeitrag als wesentliche Vergleichsgröße entwickelt. 299 86 10.4 Betriebsformen Notwendig war ferner die Bildung von Betriebskategorien wie die • ‐ ‐ betriebswirtschaftliche Ausrichtung Produktionssystem eines Betriebes durch den relativen Beitrag der verschiedenen Betriebszweige zum gesamten Standarddeckungsbeitrag dieses Betriebes. Man unterscheidet die Klasen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung nach der erwünschten Gliederungsstufe: Hauptausrichtung Einzelausrichtung • Wirtschaftliche Betriebsgröße Der gesamte Standarddeckungsbeitrag des Betriebes. Er entspricht der Summe der Standarddeckungsbeiträge der verschiedenen Betriebszweige. Er wird in einer gemeinschaftlichen Masseinheit ausgedrückt. • Standarddeckungsbeitrag Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Standardproduktionswert und dem Standardbetrag bestimmter Spezialkosten. Dieser Unterschied wird für jede Region angegeben und für jeden Betriebszweig bestimmt. Bei den pflanzlichen Betriebszweigen wird er je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, bei den tierischen je Stück Vieh angewandt. Aufgrund dieses Systems ist somit eine Vergleichbarkeit der Regionen möglich geworden. Für Deutschland bestehen 38 Regionen. 300 87 10.5 Ermittlung der Standarddeckungsbeiträge Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) stellt unter der Internetseite www.ktbl.de einen preisgünstigen Jahreszugang zur Verfügung11. Größeneinordnung • • • Kleinbetriebe Mittelbetriebe Großbetriebe von 0 bis unter 40 Europäischen Größeneinheiten von 40 bis 100 Europäische Größeneinheiten von über 100 Europäische Größeneinheiten Berechnungsgrundsätze Die SDB werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe aufgeführten Merkmalen entsprechen, festgelegt. Eine Aufstellung der Merkmale befindet sich im Anhang 7.1, die 23 Merkmale der Bodennutzung und 16 Merkmale der Tierhaltung umfasst. Die SDB werden für die Regionen (Regeierungsbezirke oder Länder) ermittelt, die auch bei den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) verwendet werden. Regionenliste des EWR in Deutschland 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 DE0 DEF DE35 DE91 DE92 DE93 DE94 DE36 DEA1 DEA2 DEA3 DEA4 DEA5 DE71 DE72 DE72 Deutschland Schleswig-Holstein Hamburg Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems Bremen Düsseldorf Köln Münster Detmold Arnsberg Darmstadt Gießen Kassel 01 02 03 03 03 03 04 05 05 05 05 05 06 06 06 Deutschland Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Hessen Hessen Hessen 11 Die Kosten betragen aktuell 1,50 € für eine einmalige Abrufzeit von 3 Stunden bzw. 15 € für ein Jahres‐ Abonnement 301 88 16 16 16 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 DEB DEB1 DEB2 DEB3 DE11 DE12 DE13 DE14 DE21 DE22 DE23 DE24 DE25 DE26 DE27 DEC DE390 DE4 Rheinland-Pfalz Koblenz Trier Rheinhessen-Pfalz Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Oberbayern Niederbayern Oberpfalz Oberfranken Mittelfranken Unterfranken Schwaben Saarland Berlin Brandenburg 07 07 07 07 08 08 08 08 09 09 09 09 09 09 09 10 11 12 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 DE8 DED1 DED2 DED3 DEE1 DEE2 DEE3 DEG DE9 DEA DE7 DE1 DE2 DED DEE DE3_90_5_6 Mecklenburg-Vorpommern Chemnitz Dresden Leipzig Dessau Halle Magdeburg Thüringen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Hessen Baden-Württemberg Bayern Sachsen Sachsen-Anhalt Hamburg,Bremen,Berlin 13 14 14 14 15 15 15 16 03 04 06 08 09 14 15 16 Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Bayern Saarland Berlin Brandenburg MecklenburgVorpommern Sachsen Sachsen Sachsen Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Thüringen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Hessen Baden-Württemberg Bayern Sachsen Sachsen-Anhalt Stadtstaaten Anwendung für pflanzliche Erzeugnisse Die SDB der pflanzlichen Erzeugnisse werden je Hektar bestimmt. Die erforderlichen Angaben für die Berechnung, d. h. der monetäre Wert der Bruttoerzeugung sowie die variablen Spezialkosten beziehen sich ebenfalls auf einen Hektar. Die Bruttoerzeugung umfasst die Hektarerträge der Haupterzeugnisse wie z. B. Getreide und Rüben sowie die Nebenerzeugnisse wie Getreidestroh, die mit Erzeugerpreisen ab Hof ohne MwSt. bewertet werden. Sie beinhaltet auch die Beihilfen, die direkt an die Erzeugnisse oder an die Flächen gebunden sind. Durch die Entkopplung der Prämien nach der Agrarreform sind nur noch wenige Prämien zu berücksichtigen. Folgende variable Spezialkosten werden vom Wert der Bruttoerzeugung abgezogen: Folgende variable Spezialkosten werden vom Wert der Bruttoerzeugung abgezogen: 302 89 o o o o Saat‐ und Pflanzgut (zugekauft und im Betrieb erzeugt) zugekaufte Düngemittel Pflanzenschutzmittel verschiedene anteilige Spezialkosten, die Folgendes enthalten: ‐ Wasser für Bewässerung, ‐ Heizung, ‐ Trocknung, ‐ Spezialkosten der Vermarktung (z. B. Sortieren, Reinigen, Verpacken) und Verarbeitung, Spezialversicherungskosten und ‐ sonstige Spezialkosten, sofern sie von erheblicher Bedeutung sind. Die variablen Spezialkosten werden anhand der Preise frei Hof ohne MwSt. und unter Abzug der in diesen Kosten enthaltenen Beihilfen ermittelt. Folgende Kosten werden vom Geldwert der Bruttoerzeugung nicht abgezogen: o die Arbeitskosten, o die Kosten für die Mechanisierung wie Reparaturen und Abschreibungen der Maschinen, die o Kraft‐ und Schmierstoffe (variable und fixe Maschinenkosten), o die Gebäudekosten, o die im Betrieb erzeugten Bodenverbesserungsstoffe außer den mineralischen Düngemitteln (z. B. Stallmist und Gründüngung, Torf usw.), o auch Arbeiten durch Dritte (Kosten überbetrieblicher Dienstleistungen) sind nicht abzuziehen, mit Ausnahme der Arbeiten zum Trocknen. Bei den Hauptkulturen entspricht die Bruttoerzeugung im Allgemeinen einer einzigen Ernte in zwölf Monaten. Bei den Gartenbauerzeugnissen kann die Bruttoerzeugung für zwölf Monate mehreren aufeinander folgenden Kulturen entsprechen. Bei den Dauerkulturen (Obst‐, Rebanlagen usw.) muss die gesamte Dauer, in der eine Kultur auf einer Fläche steht, bei der Bewertung der Bruttoerzeugung und der Kosten berücksichtigt werden: Der SDB für das Merkmal „D/22 Schwarzbrache, die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird“, muss der bewilligten Durchschnittsprämie für diese Flächen abzüglich der Spezialkosten für die Unterhaltung entsprechen. Für das Merkmal „D/21 Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird“, wird kein SDB bestimmt. Anwendung für tierische Erzeugnisse Die SDB für die Tierhaltung werden je Stück Vieh und Jahr berechnet. Die Basisangaben zur Ermittlung der SDB, d. h. die Bruttoerzeugung und die anteiligen Spezialkosten, werden ebenfalls je Stück Vieh und Jahr berechnet. Bei Geflügel (J/14 bis J/16) werden die SDB dagegen je 100 Stück und bei Bienen (J/18) je Bienenstock berechnet. 303 90 Die Bruttoerzeugung umfasst die Haupterzeugnisse wie Fleisch, Milch und Eier. Sie beinhaltet auch Nebenerzeugnisse wie Kälber zum Zeitpunkt der Geburt oder Schafwolle. Beim Zuchtvieh wird der Auktionspreis zu Grunde gelegt, der mit einem durchschnittlichen Zuchtviehanteil multipliziert wird. Bei Nutzvieh handelt es sich um den Verkaufswert des fertigen Tieres bzw. bei Merkmalen, bei denen die Tiere das Endstadium noch nicht erreicht haben, um den Wert des mittleren Zuwachses. In die Bruttoerzeugung werden auch die direkt an die Erzeugnisse gebundenen Beihilfen einbezogen. Folgende Spezialkosten werden vom Geldwert der Bruttoerzeugung abgezogen: ‐ ‐ ‐ ‐ Kosten der Bestandsergänzung von Vieh, Futter, (zugekauft oder im Betrieb erzeugt und aufbereitet) verschiedene anteilige Spezialkosten, wie: Wasser, Tierarzt und Medikamente, Deckgeld und Kosten für künstliche Besamung, Kosten für Leistungskontrollen und ähnliche Kosten, Spezialkosten der Vermarktung (z. B. Sortieren, Reinigen, Verpacken) Spezialversicherungskosten, sonstige Spezialkosten, sofern sie von erheblicher Bedeutung sind. Die Spezialkosten werden anhand der Preise frei Hof ohne MwSt. und unter Abzug der in diesen Kosten enthaltenen Beihilfen ermittelt. Bei den Raufutterfressern wird zwischen Raufutter und Kraftfutter unterschieden. Der Kraftfutterverbrauch umfasst das im Betrieb erzeugte Futter (bewertet anhand des Preises ab Hof) und das zugekaufte Futter (bewertet anhand des Preises für die Lieferung frei Hof). Der zu berücksichtigende Raufutterverbrauch beinhaltet sowohl das im Betrieb erzeugte Raufutter (bewertet anhand der Spezialkosten der Erzeugung: Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel usw.) als auch das zugekaufte Raufutter (bewertet anhand des Preises für die Lieferung frei Hof). Die folgenden Kosten werden bei der Kalkulation nicht berücksichtigt: ‐ ‐ ‐ ‐ die Arbeitskosten, die Kosten für die Mechanisierung wie Reparaturen und Abschreibungen der Maschinen, die Kraft‐ und Schmierstoffe (variable und fixe Maschinenkosten), die Gebäudekosten, die Kosten für Arbeiten durch Dritte (mit Ausnahme der Kosten für das Trocknen der Futtermittel, die abgezogen werden müssen). Der Geldwert der Bruttoerzeugung und die Spezialkosten werden auf 12 Monate bezogen. Bei Erzeugnissen mit einem Erzeugungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (z. B. „J/13 Sonstige Schweine“ und „J/14 Masthähnchen und ‐hühnchen“) werden entsprechende Umtriebe für den Zeitraum von zwölf Monaten unterstellt. Bei Tierarten mit einem Umtrieb von mehr als einem Jahr wird ein SDB für einen Zeitraum von zwölf Monaten berechnet, so z. B. bei „J/15 Legehennen“. Bei der Berechnung des SDB für das Merkmal „J/7 Milchkühe“ umfasst die Bruttoerzeugung den Durchschnittswert der ausgemerzten Milchkuh, der durch die durchschnittliche Zahl der Laktationsjahre (1/Umtrieb) geteilt wird, den Wert der durchschnittlichen jährlichen Milchproduktion je Kuh und den Durchschnittswert eines Kalbs bei der Geburt, multipliziert mit der Abkalbequote. 304 91 Bei Mutterkühen, deren Kälber neun bis zehn Monate gesäugt werden, wird das bei dem Kalb eingesparte Milch‐ und Kraftfutter bei der Bruttoleistung der Mutterkuh bewertet. Somit ergibt sich eine korrekte Bewertung von Mutterkuh und Mutterkuhkalb. Letzteres wird mit dem SDB bei „J/2“ mit dem normalen SDB bewertet. Im Normalfall werden die Ferkel bei der Berechnung des SDB für Sauen einbezogen. Beispielsdatensatz des Kuratoriums Weizen (Region Dresden) Darüber hinaus sind noch detaillierte Einzelwerte abrufbar: 305 92 306 93 10.6 Bewertung Landwirtschaftliche Nutzungen Vorgehensweise nach § 2 Abs. 2 LuFBewV 1. Ermittlung der Standarddeckungsbeiträge der o selbst bewirtschaftenden Flächen und der o Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung 2. Division der Summe der Standarddeckungsbeiträge durch 1.200 € 3. Vergleich Wirtschaftswert über Reingewinn mit Mindestwert (+ sonstige land‐ und forstwirtschaftliche Nutzung, Geringstland und Unland) 4. Addition: Wert des Wirtschaftsanteils + Wohnteil + Betriebswohnungen = Grundbesitzwert des land‐ u. forstwirtschaftlichen Betriebes Was aus der Verordnung nicht ersichtlich ist, ist der Ermittlungszeitraum für die Standarddeckungsbeiträge. Wir gehen momentan davon aus, dass man einen 5‐ Jahreszeitraum zugrunde legen muss. Wir gehen allerdings davon aus, dass aufgrund der höchst schwankenden Werte ein längerer Betrachtungszeitraum gewählt werden muss. Beispielsfall: Ein Betrieb mit 50%‐igem Weichweizenanbau, 30% Roggenanbau und 20% Gerstenanbau kommt zu folgenden Standarddeckungsbeiträgen (SDB): Region: Dresden Ergebnisse Weizen 2006/2007 447 € 2005/2006 361 € 2004/2005 805 € 2003/2004 689 € 2002/2003 717 € Mittelertrag 604 € Anbaufläche 25 ha Zwischenwert 15.095 € geteilt durch 1.200 € Roggen 248 € 127 € 538 € 473 € 517 € 381 € 15 ha 5.709 € Gerste 333 € 286 € 769 € 594 € 629 € 522 € 10 ha 5.222 € 50 ha 26.026 € 22 EGE Somit Zuordnung zu einem Kleinbetrieb 307 94 Wichtig für die Verständnis: Die Reinerträge werden nicht auf der Grundlage der Standarddeckungsbeiträge weitergerechnet sondern anhand der Tabellenwerte der LufBewV ermittelten umgerechneten Werte. Die Standarddeckungsbeiträge dienen der Einstufung der Größenordnung des Betriebes. Hierfür benötigen Sie diese Werte. Gesetzesbegründung zu den Umrechnungen Die Regionalisierung der Werte trägt der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit des Bodens Rechnung und erfolgte auf der Basis der für 38 Regionen ermittelten Standarddeckungsbeiträge. Die wertmäßigen Unterschiede der Standarddeckungsbeiträge in den Regionen wurden in Form von Zu‐ und Abschlägen auf die für Deutschland berechneten Reingewinne übertragen. Zuordnung zur Betriebsform Hat man die Bestimmung der Betriebsgröße vorgenommen, so muss man den Betrieb für die Verwendung der von der Finanzverwaltung verwendeten Anlage die Betriebsform bestimmen. Über die nachfolgende Zuordnung kann diese vorgenommen werden. Die Abgrenzung wird nach der gültigen EU‐Klassifizierung vorgenommen. 308 95 In unserem Beispielsfall haben wir mit einem vollständigen Ackerbaubetrieb zu tun. Das bedeutet, dass der Reinertrag nach der Anlage 1 (Landwirtschaftliche Nutzung) zu bestimmen ist. Für die Region Dresden kommt bei einem Kleinbetrieb (22 EGE < 40 EGE) somit der Reinertrag von ‐407 € je Hektar Landwirtschaftsfläche für die Ertragswertermittlung zum Ansatz. Besatzkapital Das Besatzkapital umfasst die Gebäude, Maschine, die Vorräte und das Vieh‐ und Feldinventar. 309 96 Beispielsfall: Unser Beispielsbetrieb erreicht in seiner Betriebsgröße und Betriebsform lediglich ein negatives Ertragswertergebnis: Betriebsgröße 22 EGE Somit Zuordnung zu einem Kleinbetrieb Anzusetzender Reinertrag (Ackerbau) Anzusetzende Anbaufläche Kapitalisierungsfaktor 1/5,5% ‐ 497 € 50 ha ‐ 24.850 € 18,1818 Ertragswert ‐ 451.818 € Somit kommt folglich der Mindestwert zum Ansatz. 310 97 10.7 Berechnung des Mindestwertes Im Rahmen des Mindestwertverfahrens wird nun der regionalübliche Pachtpreis ermittelt. Zu beachten ist, dass die Pachtflächen von den eigenbewirtschafteten Flächen unterschieden werden. Stufe 1: Ermittlung des Grund und Bodens Ansatz üblicher Pachtpreis x Eigentumsfläche Im Beispielsfall: Berechnungsglied 1: Grund und Boden Üblicher Pachtpreis in der Region Dresden bei der gegebenen Betriebsgröße lt. Anlage 1, Spalte 5: Eigentumsfläche Fiktiver Pachtertrag Kapitalisierungsfaktor Grund und Boden Berechnungsglied 2: Besatzkapital Üblicher Pachtpreis in der Region Dresden bei der gegebenen Betriebsgröße lt. Anlage 1, Spalte 6: Gesamtbewirtschaftete Fläche (Eigentum + Hinzupacht) Fiktiver Pachtertrag Kapitalisierungsfaktor Wert des Besatzkapitals 193 € 40 ha 7.720 € 18,182 140.364 € 131 € 50 ha 6.550 € 18,182 119.091 € Zwischensumme Mindestwert (Grund u. Boden + Besatzkapital) 259.455 € übrige immaterielle Wirtschaftsgüter Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang 40.000 € 120.000 € Mindestwert ‐ 179.455 € 311 98 10.8 Überblick über die Verfahren Wenn man die Spalte 4 der Tabellen der Anlage 1 überschlägig betrachtet wird schnell erkennbar, dass vielfach Negativerträge erwirtschaftet werden. Daher ist es leicht vorhersehbar, dass zumeist das Mindestwertverfahren zum Ansatz kommen wird. 10.9 Beispielsfall: Stückländerei Entgegen des landwirtschaftlich geführten Eigenbetriebs werden die Stückländerein von vornherein im Mindestwertverfahren bewertet. Es ist verständlich, dass dann die Bewertung des Besatzkapitals ins Leere geht. Beispiel: Fritz Müller verpachtet seinen land‐ und forstwirtschaftlichen Betrieb als Stückländerei, die eine Fläche von 30 ha. Umfasst. Nach der vorhandenen Nutzung ist der Betrieb der Milchviehbewirtschaftung zuzurechnen. Berechnungsglied 1: Grund und Boden Üblicher Pachtpreis in der Region Dresden bei der gegebenen Betriebsgröße lt. Anlage 1, Spalte 5: Eigentumsfläche Fiktiver Pachtertrag Kapitalisierungsfaktor 18,182 Grund und Boden Berechnungsglied 2: Besatzkapital Üblicher Pachtpreis in der Region Dresden bei der gegebenen Betriebsgröße lt. Anlage 1, Spalte 6: Gesamtbewirtschaftete Fläche (Eigentum + Hinzupacht) Fiktiver Pachtertrag Kapitalisierungsfaktor 18,182 Wert des Besatzkapitals Zwischensumme Mindestwert (Grund u. Boden + Besatzkapital) übrige immaterielle Wirtschaftsgüter Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang Mindestwert 158 € 30 ha 4.740 € 86.182 € 131 € 0 ha ‐ ‐ € € 86.182 € ‐ ‐ € € 86.182 € 312 99