bachelorarbeit - DHBW Stuttgart
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Fakultät Sozialwesen, Studiengang Soziale Arbeit BACHELORARBEIT Inklusion geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Erziehungsstellen von Jennifer Heilemann Studienschwerpunkt: Erziehungshilfen / Kinder- und Jugendhilfe Studiengangsleiter und betreuender Dozent: Prof. Dr. Moch Modul: 25 Martrikelnummer: 5748226 Studienjahrgang: 2011 Kurs: So11A Bearbeitungszeitraum: 06.01.2014 bis 31.03.2014 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Inhaltsverzeichnis Teil 1 Heranführung an das Thema ................................................................................................. 1 1. 2. Einleitung .................................................................................................................................... 1 1.1 Anlass und Ziel der Arbeit .................................................................................................. 1 1.2 Vorgehen ............................................................................................................................ 2 Stationäre Erziehungshilfen ....................................................................................................... 4 2.1 2.1.1 Heimerziehung ........................................................................................................... 5 2.1.2 Vollzeitpflege .............................................................................................................. 6 2.2 3. Stationäre Erziehungshilfeformen in der Jugendhilfe ........................................................ 4 Erziehungsstellen................................................................................................................ 7 2.2.1 Entstehung der Erziehungsstellen .............................................................................. 7 2.2.2 Merkmale der Erziehungsstellenarbeit ...................................................................... 8 2.2.3 Gesetzeslage ............................................................................................................... 9 2.2.4 Klientel...................................................................................................................... 10 Geistige Behinderung ............................................................................................................... 11 3.1 Definition Inklusion .......................................................................................................... 11 3.2 Definition Behinderung .................................................................................................... 12 3.3 Definition und Diagnostik geistiger Behinderung ............................................................ 14 3.4 Klassifikationssystem ICF .................................................................................................. 15 3.5 Prävalenz, Ätiologie und Komorbidität von geistiger Behinderung ................................ 17 Teil 2 Inklusion Jugendhilfe............................................................................................................ 20 4 5 6 Aktuelle Problemlage ............................................................................................................... 20 4.1 Vorrang der Sozialhilfe ..................................................................................................... 20 4.2 Zuständigkeitsstreit .......................................................................................................... 21 4.3 Aufnahme der Vollzeitpflege in den Leistungskatalog des SGB XII .................................. 22 Die „Große Lösung“ .................................................................................................................. 23 5.1 UN-Behindertenrechtskonventionen ............................................................................... 24 5.2 Kinder- und Jugendbericht ............................................................................................... 25 5.3 Bund-Länder AG ............................................................................................................... 25 5.4 Positionierungen der Verbände ....................................................................................... 27 5.5 Ungeklärte Fragen ............................................................................................................ 28 Modellprojekte und vorhandene Pflegestellen für behinderte Kinder.................................... 29 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 6.1 Bundesverband behinderter Pflegekinder ....................................................................... 29 6.2 Modellprojekt des Neukirchener Erziehungsvereins ....................................................... 30 6.3 Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf ........................................... 31 7 Forschungsstand zu behinderten Kindern in Pflegefamilien und Erziehungsstellen ............... 32 7.1 Empirische Daten zu Pflegeverhältnissen mit behinderten Kindern ............................... 32 7.1.1 Forschung von D. Schäfer 2011 ................................................................................ 32 7.1.2 Forschung von Koppe u.a. 2000 ............................................................................... 34 7.2 Empirische Daten zu Erziehungsstellen ............................................................................ 37 7.2.1 Forschung der Planungsgruppe PETRA 1991-1994 .................................................. 38 7.2.2 Forschung der IGFH 1993 ......................................................................................... 38 7.2.3 Forschung von Hamberger u.a. 2001 ....................................................................... 40 7.3 Vergleich der Studien ....................................................................................................... 42 Teil 3 Ansätze eines Inklusionskonzeptes ..................................................................................... 44 8 Unterbringung behinderter Pflegekinder in Erziehungsstellen ............................................... 44 8.1 Bedarf und Zielgruppe ...................................................................................................... 44 8.2 Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung ..................................................... 46 8.3 Fallbeispiel ........................................................................................................................ 49 8.3.1 Lebenssituation in der Herkunftsfamilie .................................................................. 49 8.3.2 Lebenssituation in der Erziehungsstelle ................................................................... 51 8.4 9 Qualitätsstandards des Trägers und des Fachdienstes .................................................... 54 Aufgaben des Fachdienstes ...................................................................................................... 56 9.1 Bewerbungs- und Vorbereitungsprozess ......................................................................... 56 9.2 Vermittlungsprozess ......................................................................................................... 60 9.3 Beratung ........................................................................................................................... 63 9.3.1 Beratung der Erziehungsstelle.................................................................................. 63 9.3.2 Beratung der Herkunftsfamilie ................................................................................. 64 9.4 Hilfeplan ........................................................................................................................... 66 9.4.1 Hilfeplan nach SGB VIII ............................................................................................. 66 9.4.2 Hilfeplan nach SGB XII .............................................................................................. 67 9.5 Lebenssituationen und Aufgaben in der Erziehungsstelle ............................................... 68 9.6 Beendigung des Pflegeverhältnisses ................................................................................ 71 10 Schlussbetrachtung .............................................................................................................. 73 Jennifer Heilemann 11 Fakultät Sozialwesen Verzeichnisse ........................................................................................................................ 78 11.1 Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................... 78 11.2 Abbildungsverzeichnis ...................................................................................................... 79 11.3 Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 79 11.3.1 Literatur .................................................................................................................... 79 11.3.2 Zeitschriften.............................................................................................................. 84 11.3.3 Internetquellen......................................................................................................... 85 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Teil 1 Heranführung an das Thema 1. Einleitung 1.1 Anlass und Ziel der Arbeit In dieser Arbeit wird das Thema der Inklusion geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Erziehungsstellen behandelt. Der Fokus liegt dabei auf den aktuellen strukturellen, gesetzlichen sowie politischen Gegebenheiten, deren Bedeutung und deren konzeptioneller Umsetzung für die Praxis der Erziehungsstellenarbeit nach § 33,2 SGB VIII. Obwohl die Behindertenhilfe und die Jugendhilfe schon viele Jahre ein fester Bestandteil der Sozialen Arbeit sind, ist das Thema Behinderung in der Jugendhilfe noch „Neuland“, außer es handelt sich dabei um seelische Behinderungen nach § 35a SGB VIII. In den letzten Jahren wurde in der Sozialpolitik viel über Exklusion, Inklusion und Integration in Bezug auf behinderte Menschen gesprochen, vor allem in Bezug auf die Institution Schule. Seit ein paar Jahren weitet sich diese Diskussion auf die Jugendhilfe aus. Inklusion, Exklusion und Integration werden bereits in vielen verschiedenen Bereichen des sozialen Lebens sichtbar. Im 13. Kinder- und Jugendbericht sowie auch in den UN-Behindertenrechtskonventionen wurde die Gleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung gefordert. Angestrebt wird daher die sogenannte „Große Lösung“ – eine vollständige Inklusion behinderter Kinder und Jugendlicher1 in die Jugendhilfe. Mit diesem Trend in Richtung der Großen Lösung in der Jugendhilfe müssen auch Vermittlungs- und Beratungsdienste für Erziehungsstellen eine Lösung für ihr Praxisfeld finden und sich konzeptionell weiterentwickeln. In meinen Praxisphasen des Dualen Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart war ich in dem Vermittlungs- und Beratungsdienst für Sozialtherapeutische Erziehungsstellen der Martin Bonhoeffer-Häuser in Tübingen tätig. Hier, sowie in weiteren Bereichen und Einrichtungen der Jugendhilfe, beginnt man erst seit kurzem, sich mit dem Thema zu beschäftigen, wie geistig behinderte junge Menschen inkludiert werden können. In der vorliegenden Arbeit wird der Fokus nur auf die geistige Behinderung gelegt, nicht auf die Körperliche, um einerseits den Rahmen einzuhalten und andererseits besteht für die 1 In dieser Arbeit werden die Begriffe „Kind“, „Jugendlicher“ und „junger Mensch“ synonym verwendet. Seite 1 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen geistige Behinderung in der Praxis der größte Weiterentwicklungsbedarf, da der Bedarf an Erziehungsstellen für geistig behinderte Kinder steigt. Denn auch wenn bereits Kinder mit Anzeichen einer geistigen Behinderung in Erziehungsstellen vermittelt wurden, existieren kaum konzeptionelle Grundlagen. Es besteht ein großer Bedarf an fachlicher Aufmerksamkeit und theoretischer wie auch methodischer Weiterentwicklung in diesem Feld. Es müssen adäquate theoretische Standards in der Erziehungsstellenarbeit entwickelt und ein auf die Bedürfnisse geistig behinderter Kinder und Jugendlicher sowie deren Erziehungsstellenfamilien zugeschnittene Hilfemaßnahmen konstruiert werden um eine qualitative Hilfe anbieten zu können. Deshalb stellt sich die Frage: Wie können geistig Behinderte Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen qualitativ hochwertig inkludiert werden und welches strukturelle Umdenken muss in der Praxis erfolgen? 1.2 Vorgehen Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei Teile: Im ersten Teil erfolgt zunächst eine Darstellung der stationären Erziehungshilfeformen, mit dem Fokus auf Erziehungsstellen. Ihre Entstehung, Merkmale, gesetzliche Grundlage sowie ihr Klientel werden hierin dargestellt. Im nächsten Schritt folgt eine nähere Betrachtung der geistigen Behinderung. Es erfolgt eine Darstellung des Internationalen Klassifikationssystem der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit sowie der Prävalenz, der Ätiologie und der Komorbidität der geistigen Behinderung. Der zweite Teil behandelt die aktuelle Problem- und Gesetzeslage von behinderten jungen Menschen zwischen Behinderungs- und Jugendhilfe. Im Folgenden wird die „Große Lösung“ sowie ihr Entstehen vorgestellt. Dabei wird Bezug genommen auf die UNBehindertenrechtskonventionen, den 13. Kinder- und Jugendbericht, den Bericht zur Prüfung einer Umsetzung der Großen Lösung der Bund-Länder AG sowie die Positionierung der Verbände zu diesem Bericht. Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob bereits vorhandene Modellprojekte beziehungsweise Pflegestellen für behinderte Kinder existieren. Dazu werden drei Angebote betrachtet. Zum einen vom Bundesverband behinderter Pflegekinder, der verschiedene Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten anbietet. Zum anderen die Erziehungsstellen des Neukirchener Erziehungsvereins. Dieser bietet im Rahmen eines Modellprojektes Erziehungsstellen für geistig Behinderte junge Menschen an. Und als Seite 2 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen drittes die Sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf, in die behinderte und chronisch kranke Kinder und Jugendliche vermittelt werden. Daraufhin folgt eine Analyse des aktuellen Forschungsstandes zu behinderten Kindern in Pflegefamilien und Erziehungsstellen. Hierin wird geprüft, welche für das Thema dieser Arbeit relevanten empirischen Daten vorliegen. Dies sind zunächst zwei Forschungen zu Pflegeverhältnissen mit behinderten Kindern, eine von D. Schäfer bei den sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf sowie eine von Koppe u.W. beim Bundesverband behinderter Pflegekinder. Danach folgen drei Forschungen von der Planungsgruppe PETRA (1991-94), der IGFH (1993) und von Hamberger u.a. (2001) in Bezug auf Erziehungsstellen. Der erste sowie der zweite Teil dienen als Grundlage für den dritten Teil. Im dritten Teil werden Ansätze eines Inklusionskonzeptes für Erziehungsstellen ausgearbeitet. Zunächst findet eine Darstellung des Bedarfs und der Indikatoren einer Erziehungsstellenunterbringung statt. Diese werden an einem Fall eines behinderten Kindes verdeutlich, das in einer Erziehungsstelle untergebracht ist. Darauf folgt eine Vorstellung der einzelnen Prozesse einer Erziehungsstellenmaßnahme: Der Bewerbungs- und Vorbereitungsprozess, der Vermittlungsprozess, die Beratung, der Hilfeplan, das Leben in der Erziehungsstelle sowie die Beendigung des Pflegeverhältnisses. Dabei werden die jeweiligen Prozesse geprüft, ob sie für geistig Behinderte, unter Berücksichtigung von den besonderen Bedürfnissen und Verhaltensweisen, theoretisch geeignet sind oder eine Anpassung notwendig ist. Die Arbeit schließt mit einer Schlussbetrachtung ab. Seite 3 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 2. Stationäre Erziehungshilfen 2.1 Stationäre Erziehungshilfeformen in der Jugendhilfe Die Jugendhilfe unterliegt einem ständigen Wandel. Sie muss sich aufgrund der fortschreitenden Veränderungen der sozialen Probleme und den Bedürfnissen der Menschen fortwährend anpassen (vgl. Chassé, 2008, S.8). Der Trend der Jugendhilfe verläuft momentan in Richtung einer Inklusion behinderter junger Menschen. Dies stellt die Jugendhilfe und damit die Fachdienste von Erziehungsstellen vor eine große Aufgabe. Zunächst stellen sich die Fragen, wie die Erziehungsstellen in das Angebot der Jugendhilfe einzuordnen sind und welche Aufgaben sie erfüllen? Die Jugendhilfe bietet für Kinder und Jugendliche sowie für ihre Familien verschiedene Erziehungshilfemaßnahmen an, die aufgrund mangelnder Ressourcen Unterstützung in der Erziehung benötigen. Das Spektrum reicht von intensiven ambulanten bis stationären Hilfeangeboten, in denen die Klienten beraten und betreut werden (vgl. Trede, 2009, S.15). Die unterschiedlichen Erziehungshilfeformen sind in den §§ 27 bis 35 des achten Sozialgesetzbuches festgeschrieben. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII soll sich „Art und Umfang der Hilfe […] nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall […]“ richten sowie „[…] dabei das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden“. Das Jugendamt wird aktiv, wenn das Wohl des jungen Menschen gefährdet ist; Vor allem bei Kindeswohlgefährdungen (§8a SGB VIII), die sich durch Misshandlung und Vernachlässigung zeigen können, besonders wenn sich diese gesundheits- und entwicklungsgefährdend auf das Kind auswirken (vgl. Trede, 2009, S. 41). Diese Problematiken sind nicht speziell einer Bevölkerungsschicht zuzuordnen, sondern treten in allen Schichten auf. Bei dem Großteil der bekannten Fällen treten diese Probleme in Familien auf, die häufig mit prekären Lebens- und Alltagsbedingungen, mangelnden Ressourcen oder problematischen sozialen Voraussetzungen leben (vgl. Krause, 2009, S.43). Kann infolge dessen ein junger Mensch nicht in seiner Herkunftsfamilie verbleiben, weil „[…] eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ (§27 Abs. 1 SGB VIII), dann ist eine Erziehungshilfemaßnahme eine Lösungsmöglichkeit für das Kind und dessen Familie. Besonders in schwerwiegenden Fällen, wie einer Kindeswohlgefährdung, sind stationäre Formen der Jugendhilfe, wie die Vollzeitpflege oder die Heimerziehung, mögliche Maßnahmen (vgl. Trede, 2009). Seite 4 von 88 Jennifer Heilemann 2.1.1 Fakultät Sozialwesen Heimerziehung Die häufigste beanspruchte stationäre Erziehungshilfe stellt die Heimerziehung nach § 34 SGB VIII dar. Kinder und Jugendliche leben hierbei in Wohngruppen, Familiengruppen, betreutem Jugendwohnen, Krisenbetten oder therapeutischen und heilpädagogischen Intensivgruppen. Die ehemaligen großen Erziehungsheime wurden durch kleinere Wohngruppen und Außenwohngruppen ersetzt, in denen meistens sechs bis neun junge Menschen wohnen. Diese werden über Tag und Nacht von Erziehern 2 und Sozialpädagogen im Schichtdienst betreut (vgl. Trede, 2009, S. 22f). Diese versuchen in den Wohngruppen den Kindern und Jugendlichen einen möglichst familiären Alltag zu bieten sowie die Aufgabe der Sozialisation zu übernehmen. Die jungen Menschen werden bei ihren alltäglichen und biographischen Problemen unterstützt, um diese bewältigen zu können (vgl. Freigang, 2009, S. 102ff). Trotz des familienähnlichen Arrangements zeigt sich der unumgängliche institutionelle Rahmen der Wohngruppe. Der Alltag ist fest strukturiert, wie beispielsweise die fest geregelten Essens-, Hausaufgaben- und Elternbesuchszeiten zeigen. Die Betreuer arbeiten im Schichtdienst, durch den sie, im Gegensatz zu einem normalen Familienleben, nicht immer anwesend sind. Oftmals herrscht in Wohngruppen eine hohe Mitarbeiter- fluktuation, somit bleiben die Betreuer den Kindern nicht konstant als Bezugspersonen erhalten. Auch die verschiedenen Gruppenmitglieder, die von einer übergeordneten Stelle ausgewählt werden, wechseln ebenfalls oft. Dies behindert die pädagogischen Fachkräfte darin, ein familiäres Setting zu arrangieren. Dennoch wirkt dieses starre Arrangement auch positiv auf die jungen Menschen ein. Denn es bedeutet für sie aufgrund der geregelten Tagesstruktur, festen Regeln und dem Halt, den die Pädagogen ihnen bieten, viel Kontinuität und Verlässlichkeit. Dies haben die meisten der jungen Menschen innerhalb ihrer Herkunftsfamilie nicht kennengelernt. Für die Kinder und Jugendlichen sind in diesem geschützten Rahmen tragfähige Beziehungen mit den Betreuern ein wichtiger Baustein, damit diese Maßnahme gelingen kann (vgl. Freigang, 2009, S. 102ff). 2 In der gesamten Arbeit ist die weibliche Form in der Männlichen miteinbegriffen. Seite 5 von 88 Jennifer Heilemann 2.1.2 Fakultät Sozialwesen Vollzeitpflege Ein weiterer wichtiger Teil der Jugendhilfe ist die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Hier bringt das Jugendamt Kinder und Jugendliche für kurze oder längere Zeit in Pflegefamilien, Kurzpflegestellen, Bereitschaftspflegestellen, oder Verwandtenpflegestellen unter (vgl. Trede, 2009, S. 21 und Blandow, 2004, S. 173ff). Zurzeit (2012) sind etwa 64.900 junge Menschen in Vollzeitpflege untergebracht (vgl. Statistisches Bundesamt, 2013). Die Pflegeeltern nehmen ein oder mehrere Kinder bzw. Jugendliche in ihre Familie auf, um diese zu versorgen und zu erziehen. Die Vollzeitpflege ist ebenso wie die Heimerziehung eine einschneidende Maßnahme in das Leben des jungen Menschen und dessen Familie. Sie stellt jedoch die familienähnlichste stationäre Hilfe und somit ein „normaleres Leben“ als in der Heimerziehung dar. Die Kinder leben hier in einer Familie und erleben ihre Pflegeeltern nicht in der Berufsrolle, sondern wie in einer „klassischen“ Familie im privaten Umfeld (vgl. Trede, 2009, S.21f). Gerade für jüngere Kinder und auch für Jugendliche, die ein geschütztes familiäres Setting benötigen, ist die Vollzeitpflege eine gute Alternative zur Heimerziehung (ebd., S. 656). Die Vollzeitpflege stößt jedoch auch an ihre Grenzen. Denn die Pflegekinder wachsen mit zwei Familien auf, ihren Herkunftseltern und ihren Pflegeeltern. Zum einen kann dies bei der Herkunftsfamilie und der Pflegefamilie zu einem Konkurrenzgefühl untereinander führen. Zum anderen erschwert es die Rückführung, da die leiblichen Eltern die Erziehung vollständig an die Pflegefamilie abgeben. Dies kann zu Identitätsproblemen und Loyalitätskonflikten bei dem Kind führen. Denn für das Kind bedeutet die Trennung von seinen leiblichen Eltern einen großen Einschnitt und damit eine „Entwurzelung“. Dies kann bei der Verwandtenpflege, einer anderen Form der Vollzeitpflege, vermieden werden. Hier übernimmt ein Verwandter in der Herkunftsfamilie, beispielsweise die Großeltern, die Pflegschaft für das Kind. Weil das Kind nicht außerhalb der Familie untergebracht wird, stellt die Maßnahme keine so starke Lebensumstellung für das Kind dar. Der pädagogische Anspruch liegt dabei nicht im gleichen Maße vor, wie bei einer außerfamiliären Unterbringung (ebd., S. 659). Doch nicht immer ist eine Verwandtenpflege möglich und Pflegefamilien sind in ihrer Verfügbarkeit begrenzt, sodass nicht genügend Pflegefamilien für alle Erziehungshilfefälle vorhanden sind (vgl. Blandow, 2004, S. 9ff und S. 72f). Dennoch gibt es viele Familien, die ein „fremdes“ Kind in ihre Familie aufnehmen möchten. Dabei existieren Pflegefamilien schon deutlich länger als die Heimerziehung. Auch Pflegefamilien unterliegen einem historischen Wandel, in Bezug auf Zielgruppe, Seite 6 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Kontext und durchlebten Reformen, wie z.B. der Professionalisierung. Sie sind ein fester Bestandteil der Sozialen Arbeit und verlieren nicht an Bedeutung, im Gegenteil: Die Kritik an der Heimerziehung, Anfang der 70er Jahre gab den Anstoß für eine Weiterentwicklung der Pflegefamilien (vgl. Blandow, 2004, S. 19ff). Es begannen zu dieser Zeit viele Diskussionen über den Bedarf, die Heimerziehung weiter zu differenzieren. Die Kritik an den Heimen bestand vor allem an den strukturellen Bedingungen sowie am deutlichen Anstieg der Heimpflegekosten (vgl. Jordan, 2005, S. 186). An den strukturellen Bedingungen wurde unter anderem bemängelt, dass die großen Einrichtungen beziehungsarm und anonym seien. Zusätzlich wurden der Schichtdienst und damit ständig wechselnde Bezugspersonen, das künstliche pädagogische Setting sowie die Stigmatisierung, die die institutionelle Heimerziehung mit sich bringt, negativ gesehen. Der Begriff der „totalen Institution“ wurde geprägt (vgl. Goffman, 1973 und Wiedemann, 1974, S.115f). Es wurden weitere Formen der Vollzeitpflege geschaffen. Eine daraus entstandene, besondere Form sind die Erziehungsstellen, die im Folgenden näher betrachtet werden (vgl. Jordan, 2005, S. 196). 2.2 Erziehungsstellen 2.2.1 Entstehung der Erziehungsstellen Martin Bonhoeffer und Peter Widemann nahmen die Kritik an der Heimerziehung zum Anlass, Ersatzfamilien, eine professionelle und individuelle Hilfeform der Vollzeitpflege, als eine Alternative zur Heimerziehung, in ihrem Sammelband „Kinder in Ersatzfamilien“ (1974) vorzuschlagen. Denn die stationäre Heimerziehung könne die Grundbedürfnisse eines Kindes auf Dauer nicht erfüllen (vgl. Bonhoeffer, 1974, S. 124f). So entwickelten sich die ersten Erziehungsstellen Anfang der 70er Jahre in Hessen, darauffolgend auch in weiteren Bundesländern (vgl. Hamberger u.a., 2001, S.10). Es sollte jungen Menschen ermöglicht werden, in einer Familie ein „normales“ Leben zu führen (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.49). Erste Schritte wurden unternommen, indem Heimkinder in private Haushalte von professionellen Erziehungsfachkräften aufgenommen wurden (ebd., S. 5). Der Leitgedanke von einer Ersatzfamilie ist, die Vorteile der Familienerziehung mit professioneller, fachlich kompetenter Erziehung zu vereinen. Die Vorteile einer Familie werden in erster Linie darin gesehen, dass immer dieselben Erziehungspersonen kontinuierlich präsent sind und sich somit auch enge Seite 7 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Beziehungen entwickeln können (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 5). Bis heute haben sich daraus verschiedene Vollzeitpflegeformen gebildet, sie sich an diesem ErsatzfamilienModell orientieren: sozialpädagogische, sonderpädagogische und heilpädagogische Pflegestellen (vgl. Lengemann, 2011, S. 253). Diese Vollzeitpflegeformen haben unterschiedliche Zielgruppenschwerpunkte. Sonderpädagogische und heilpädagogische Pflegestellen arbeiten mit behinderten und mehrfachbehinderten jungen Menschen. Bei Sozialpädagogischen Pflegestellen steht hingegen bislang der erzieherische Bedarf im Vordergrund (vgl. Eberhard u. Eberhard, 2004). Die fachliche, zum Teil ideologisch geführte Auseinandersetzung über Ersatz- vs. Ergänzungsfamilie aus den 90er Jahren, scheint inzwischen beigelegt zu sein. 2.2.2 Merkmale der Erziehungsstellenarbeit Die Erziehungsstellen haben sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen und qualitativen Aufgabenfeld der stationären Erziehungshilfe entwickelt. Vor allem, weil sie Kinder und Jugendliche aufnehmen, die nicht für eine Wohngruppe geeignet erscheinen, aber einen geschützten Ort zum Leben benötigen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 6). Bei dieser Unterbringungsform wird versucht, für Kinder und Jugendliche im Setting „Familie“ möglichst normale Alltags- und Lebensbedingungen zu schaffen (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 49). Erziehungsstellen sind professionelle Pflegefamilien, die an einen Fachdienst, den Vermittlungs- und Beratungsdienst eines Trägers angebunden sind und mit ihm einen Vertrag eingehen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 49). Die Professionalität und die vorausgesetzte Qualifikation besteht darin, dass wenigstens ein Pflegeelternteil eine psychologische oder pädagogische Ausbildung abgeschlossen haben muss, sowie über Erfahrungen im erzieherischen Bereich verfügen sollte (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.49). Hierdurch soll ermöglicht werden, Kindern und Jugendlichen, die in „normale Pflegefamilien“ nur schwer vermittelt werden können, therapeutisch sowie pädagogisch betreute Lebensorte zu bieten (vgl. Jordan, 2005, S. 192). Erziehungsstellen werden von einem Vermittlungs- und Beratungsdienst sorgfältig in einem Bewerbungsprozess ausgewählt. Daraufhin bekommen sie einen jungen Menschen in ihre Familie vermittelt. Während der gesamten Maßnahme wird die Familie von dem Fachdienst stetig beraten. Außerdem übernimmt dieser die Zusammenarbeit und Kooperation mit dem Jugendamt, Vormund, Herkunftsfamilie sowie Kindergarten bzw. Schule (vgl. Fachgruppe Seite 8 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.50ff). Die Rückführung in die Herkunftsfamilie oder die Verselbstständigung des Klienten ist das Ziel dieser Hilfe (vgl. Tornow, 2004, S. 47). Dieses familiäre und zugleich professionelle Setting ist ein herausragendes Qualitätsmerkmal der Erziehungsstellen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 49). Es bietet die Möglichkeit, flexibel und bedarfsorientiert auf individuelle Bedürfnisse intensiv einzugehen (ebd., S. 6). 2.2.3 Gesetzeslage Sowohl freie als auch öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe bieten Erziehungsstellen an. Sie tragen dazu bei, die Jugendhilfe noch weiter zu differenzieren (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 5f). Es haben sich verschiedene rechtliche und finanzielle Erziehungsstellenformen entwickelt, die sich je nach Träger gestalten. Hierbei existieren einerseits Erziehungsstellen nach §34 SGB VIII (Heimerziehungsparagraph), sowie nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflegeparagraph) (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.51). Die Unterscheidung zwischen Erziehungsstellen nach § 33 SGB und nach §34 VIII ist nur in wenigen Punkten gegeben. Der Hauptunterschied besteht in der gesetzlichen Grundlage und deren Folgen für die Praxis. Erziehungsstellen nach § 33 SGB VIII haben den rechtlichen Status einer Pflegefamilie. Sie benötigen eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, es sei denn die Maßnahme wurde in einem Hilfeplanverfahren beschlossen und wird von einem freien Träger durchgeführt (vgl. Eschelbach, 2011, S. 411). Vertraglich sind Erziehungsstellen an einen Träger gebunden, der ebenfalls einen Vertrag mit dem Kostenträger eingeht. Mit der Beendigung der Unterbringungsmaßnahme endet auch der freie Dienstvertrag (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.51). Nach § 37 Abs. 2 SGB VIII hat die Pflegefamilie Anspruch auf Beratung durch den öffentlichen Träger. Diese Erziehungsstellen arbeiten nach § 33 Satz 2 SGB VIII und sind für „besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche“ zuständig. Nach § 34 SGB VIII stellt die Erziehungsstelle eine Heimeinrichtung dar, die einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf. Die Erziehungsperson ist bei dem Träger fest angestellt und hat somit auch einen Urlaubsanspruch und sollte über eine Vertretung im Krankheitsfall verfügen, im Gegensatz zu Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.51 und Berron u.a., 1996, S. 233). Durch diese Festanstellung besteht jedoch gewissermaßen ein Belegungszwang, da die Seite 9 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Erziehungsstellen an einer nahtlosen Weiterbeschäftigung interessiert sind. Dem begegnen die Träger durch befristete Arbeitsverträge. Zudem besitzt der Träger die 3 Weisungsbefugnis (vgl. Berron u.a., 1996, S. 233). Das familiäre Setting, die Zielgruppe sowie die Qualifikationsvoraussetzungen der Erziehungsstellenmitarbeiter sind grundsätzlich gleich. Jedoch haben die beiden Erziehungsstellenformen nicht dieselben Rechte und Pflichten aufgrund ihrer unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, sodass sich dies in der Praxis wiederspiegelt. Jeder Träger entscheidet für sich, welche Erziehungsstellenform er anbieten möchte. Für eine Entscheidung für Erziehungsstellen nach § 33 SGB VIII, spricht, dass hierbei das private Setting erhalten werden kann. Denn bei Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII stünde der Zwang, die Familie zu belegen „[…] infolge arbeitsvertraglicher Verpflichtungen dem Grundsatz, das ‚richtige Kind‘ in die ‚richtige Familie‘ zu bringen tendenziell […]“ entgegen (Berron u.a., 1996, S. 234). 2.2.4 Klientel Erziehungsstellen nehmen ein bis zwei Kinder oder Jugendliche in ihre private Familie auf, die für eine gewisse Zeit oder auf Dauer nicht mehr bei ihrer Herkunftsfamilie leben können (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 49ff). Es werden junge Menschen aufgenommen, für die eine Wohngruppe nicht geeignet erscheinen, da sie in der Gruppe nicht genügend Aufmerksamkeit bekommen oder den Rahmen sprengen würden. Sie benötigen einen geschützteren Lebensort, spezielle Förderung sowie ein stabileres Setting mit festen Bindungspersonen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 6). Grund hierfür ist zumeist, dass die Klienten größtenteils in problematischen Lebenssituationen mit komplizierten Familienstrukturen aufwachsen. Sie sind oftmals traumatisiert und haben Verwahrlosung, Vernachlässigung, Missbrauch, Misshandlung oder weitere kindeswohlgefährdende, kritische Situationen erlebt. Dies resultiert häufig daraus, dass ihre Herkunftsfamilie nicht adäquat für sie sorgen kann, da ihre Ressourcen nicht ausreichend ausgeprägt sind. Die Eltern sind meist Psychisch- oder Suchtkrank, selbst traumatisiert oder unterdurchschnittlich kognitiv entwickelt (vgl. Weiß-Berron u. Wille-Boller, 2004, S.43ff). Jedoch zeigt eine Erziehungsstelle nicht nur Vorteile auf. Denn die Aufnahme eines Pflegekindes mit großem erzieherischem Bedarf stellt auch eine enorme Belastung 3 Es existieren noch weitere Unterschiede zwischen den beiden Erziehungsstellenformen, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden kann. Seite 10 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen für die gesamte Familie dar. Es kann die Entwicklung der eigenen Kinder beeinträchtigen, die Beziehung zwischen den Pflegeeltern erschweren und erfordert damit eine hohe Professionalität im privaten Rahmen. Auch die Arbeit mit der Herkunftsfamilie kann in diesem familiären Setting problematisch sein, wenn Konkurrenzgefühle entwickelt werden und die leiblichen Eltern eine Pflegefamilienunterbringung ablehnen (vgl. Tornow, 2004, S. 22f). In diesem Kapitel konnte dargestellt werden, dass Erziehungsstellen eine professionelle Form von familiärer Erziehungshilfe ist, und einen förderlichen Lebensort sowie eine individuelle Hilfe für junge Menschen mit hohem erzieherischem Bedarf darstellt. Im folgenden Kapitel wird nun die geistige Behinderung näher betrachtet, um eine Grundlage für die folgenden Kapitel zu schaffen. 3. Geistige Behinderung 3.1 Definition Inklusion Inklusion, Exklusion und Integration sind Begriffe, die einen Zustand in Bezug auf Nähe oder Entfernung definieren. Sie beziehen sich darauf, ob eine Person sich innerhalb oder außerhalb der sozialen und gesellschaftlichen Systeme bewegt. Sie werden zumeist in Bezug auf das Thema der sozialen Ungleichheit verwendet (vgl. Kastl, 2010, S. 178). Der Begriff „Inklusion“ kommt von dem lateinischen Wort „inclusio“, das „Einschluss“ oder „bedingungslose Zugehörigkeit“ bedeutet. Auf die Gesellschaft bezogen, handelt es sich vor allem darum, dass alle Menschen, egal ob mit oder ohne Behinderung, in die gesellschaftlichen Regelstrukturen mit einbezogen werden (vgl. Niehoff, 2011, S. 447). Der Begriff der Inklusion taucht momentan in vielen gesellschaftlichen Debatten auf. Er beschreibt ein Konzept der Sozialpolitik um Menschen mit Behinderungen durch Unterstützung Zugang zur Teilhabe an der Gesellschaft zu verschaffen. Dabei stellt die Inklusion einen Prozess sowie ein Ziel dar (vgl. Balz u.a., 2012, S. 2). Damit befindet sich der Begriff im „Spannungsfeld von sozialen Interessen, von sozialer Integration, Partizipation, Gleichstellung und Gerechtigkeit“ (Balz u.a., 2012, S. 2). Mit dem Begriff der „Exklusion“ wird der gegenteilige Zustand von Inklusion beschrieben und bedeutet einen Ausschluss aus gesellschaftlichen Systemen. Ausschließung meint gleichzeitig auch eine Separation. Die Separation wirkt jedoch nicht nur exkludierend, sondern auch Seite 11 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen inkludierend in eine Sondergruppe (vgl. Dederich, 2006, S.12 in Anlehnung an Fuchs, 2002). Auffällig ist, dass die Begriffe „Inklusion“ und „Integration“ oft synonym verwendet werden. „Integration“ bedeutet jedoch eine Wiedereingliederung von Menschen, die ansonsten nicht im gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Integration bedeutet aber keine vollständige Zugehörigkeit und Teilhabe an der Gesellschaft. Der zu integrierende Mensch soll sich an die gesellschaftlichen Bedingungen anpassen. Bei einer Inklusion hingegen soll sich die Gesellschaft an die Bedürfnisse des Individuums anpassen. Beiden ist jedoch gemeinsam, dass Menschen mit Behinderungen durch Unterstützung Zugang zur Teilhabe an der Gesellschaft verschafft werden sollen und somit integriert und inkludiert werden (vgl. Iben, 2011, S. 451). 3.2 Definition Behinderung In der Kinder- und Jugendhilfe sind seither kaum Leistungen und Maßnahmen für Behinderte vorhanden, außer für Kinder mit seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII). Aufgrund dessen haben Fachkräfte aus der Jugendhilfe kaum Berührungspunkte mit behinderten Kindern und Jugendlichen. Deshalb wird im Folgenden zunächst der Begriff der Behinderung und im speziellen der geistigen Behinderung geklärt. Fraglich ist, was eine Behinderung kennzeichnet, warum sie ausgrenzend wirkt und was die Besonderheiten einer geistigen Behinderung sind? Eine allgemein gültige Definition von „Behinderung“ ist nicht vorhanden. Dennoch ist der Begriff im alltäglichen, sowie im wissenschaftlichen Wortschatz ein gängiger Terminus. Angewandt wird er in unterschiedlichen Fachbereichen, wie z.B. der Medizin, der Pädagogik oder der Sozialpolitik, bei denen er in jeweils unterschiedlichen Kontexten verschiedene Funktionen erfüllt (vgl. Dederich, 2009, S.15). Gleichzeitig ist er gesellschaftlich, sozial, historisch und kulturell geprägt (vgl. Metzler, 2011, S.101). Verwendung findet er zumeist in Bezug auf Krankheiten, Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen (vgl. Dederich, 2009, S.15). In Deutschland wurde der Behinderungsbegriff im Gesetz, dem Neunten Sozialgesetzbuch in § 2, Abs. 1 definiert. Darin gelten Menschen als behindert, „[…] wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Seite 12 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist“. Darin wird angesprochen, dass eine Behinderung eine längere Zeit bestehen muss, damit ein Mensch als „behindert“ gilt. Es werden demzufolge unterschiedliche Maßstäbe bei heranwachsenden und volljährigen Menschen angelegt. Fegert (2004) definiert Behinderung bei Kindern und Jugendlichen als einen „Folgezustand“ (S. 187). Dieser beeinträchtigt ein Kind in der Beziehung zu anderen sowie in der Handlungsfähigkeit. Er wirkt sich auf die Entwicklung des Kindes aus, im Bereich der Schulbildung und der Persönlichkeit. Auch die spätere berufliche Laufbahn ist meist davon betroffen. Die Behinderung beeinträchtigt die Teilhabe des Kindes in allen Lebensbereichen. Zudem kann die Behinderung eine mehr oder minder starke psychische Beeinträchtigung darstellen (ebd.). Unabhängig vom Lebensalter kann man vier Behinderungsarten unterscheiden: • „Körperbehinderungen (z.B. Anomalien im Bereich von Muskulatur und Skelettsystem, Fehlstellung oder Amputation von Gliedmaßen); • Sinnesschädigungen (Beeinträchtigungen des Seh-, Hörvermögens oder der Sprache); • Intelligenzschädigungen (z.B. Lernstörung, Lernbehinderung, Geistige Behinderung); • Psychische Behinderung (z.B. Psychosen, Neurosen, psychosomatische Krankheiten, Suchtkrankheiten)“. (Frühauf, 2002, S. 441f; Hervorgehoben durch J.H.) Diese Behinderungen können angeboren oder erworben werden (durch z.B. einen Unfall) und in Form von Mehrfachbehinderungen auftreten (vgl. Kastl, 2010, S. 132f). Behinderungen können sich auch in ihrem Ausmaß unterscheiden bzw. wie stark die Teilhabe beeinträchtigt ist. Ausgedrückt wird dies im „Grad der Behinderung“ (ebd., S. 37f). Demzufolge existiert „die eine, allgemeine Behinderung“ an sich nicht, sondern die Bezeichnung beschreibt eine Vielzahl von Situationen, mit verschiedenen Kriterien sowie Kontexten und deren Zusammenhänge (vgl. Dederich, 2009, S.15). Die Verwendung des Begriffs „Behinderung“ wird jedoch auch stark kritisiert. Jemanden als „behindert“ zu bezeichnen, bringt Zuschreibungen und Kategorisierungen mit sich. Hierbei besteht die Gefahr einer einseitigen, pathologischen Sicht, die auf Schwächen und Defiziten basiert (vgl. Dederich, 2009, S. 18f). Weitere Bezeichnungen für den Begriff „Behinderung“ die in der Literatur, im Internet sowie auch im alltäglichen sprachlichen Gebrauch verwendet werden sind unter anderem: Handicap, Benachteiligung, gesundheitliche Beeinträchtigung, diese sind jedoch ebenfalls umstritten. Seite 13 von 88 Jennifer Heilemann 3.3 Fakultät Sozialwesen Definition und Diagnostik geistiger Behinderung Der Begriff „geistige Behinderung“ hat die Begriffe „Idiotie“, und „Schwachsinn“ Ende der 50er Jahre ersetzt, da diese als diskriminierend empfunden wurden (vgl. Kulig u.a., 2006, S. 116). Menschen mit geistiger Behinderung werden heutzutage auch als „Menschen mit kognitiver, intellektueller oder mentaler Behinderung/Beeinträchtigung“ oder als „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ bezeichnet (Kulig u.a., 2006, S. 117). Der Indikator in der Praxis ist gemeinhin der Intelligenzquotient (IQ). Ist dieser unterdurchschnittlich, deutet er auf eine verminderte Leistungsfähigkeit im kognitiven Bereich hin (ebd., S. 120). Zur Klassifikation und Diagnostik wird die „Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“, 10. Revision (ICD-10) hinzugezogen. Dies ist das gängige Klassifikationssystem für Krankheiten in Deutschland. In Kapitel V des ICD-10 werden psychische Störungen und Verhaltensstörungen im ICD-10 beschrieben. Hierzu zählt unter anderem die Intelligenzstörung (F70-F79). Die Störung der Intelligenz wird beschrieben als ein “[…] Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten […]“(F70). Betroffen sind sprachliche, motorische, kognitive sowie soziale Fähigkeiten. Diagnostiziert wird diese Störung durch normierte Intelligenztests. Es wird davon ausgegangen, dass sich eine Person in ihren Fähigkeiten weiterentwickeln und Defizite verringern kann (vgl. Dimdi, 2014). Die ICD-10 unterteilt die geistige Behinderung in Kapitel F7 in vier Grade ein: • Leichte (IQ 50-69) – „Lernschwierigkeiten in der Schule. Viele Erwachsene können arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten.“ (Dimdi, 2014), • mittelgradige (IQ 35-49) – „Deutliche Entwicklungsverzögerung in der Kindheit. Die meisten können aber ein gewisses Maß an Unabhängigkeit erreichen und eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit und Ausbildung erwerben. Erwachsene brauchen in unterschiedlichem Ausmaß Unterstützung im täglichen Leben und bei der Arbeit.“ (Dimdi, 2014), • schwere (IQ 20-34) – „Andauernde Unterstützung ist notwendig“ (Dimdi, 2014) • und schwerste Intelligenzminderung (IQ unter 20) –„Die eigene Versorgung, Kontinenz, Kommunikation und Beweglichkeit sind hochgradig beeinträchtigt.“ (Dimdi, 2014). Die dargestellte Einteilung ist jedoch umstritten, da bezweifelt wird, ob solche Intelligenztests bei Menschen mit geistiger Behinderung korrekt anwendbar sind. Jedoch Seite 14 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen zählt dieses Einteilungsvorgehen zur gängigen Praxis im medizinischen, schulischen sowie auch im sozialpädagogischen Bereich. Allerdings ist die unterdurchschnittliche Intelligenz nicht der einzige Indikator, sondern unter anderem auch die soziale Komponente, die aber schwer messbar ist (vgl. Kulig u.a., 2006, S. 121f). Deshalb werden bei der Diagnostik auch weitere Komponenten miteinbezogen, unter anderem die Familienanamnese, Untersuchungen des Gehirns und der Genetik (vgl. Seidel, 2006, S. 167). Geistig behinderte Menschen sind zumeist in den Bereichen psychische Funktionen, Lernen sowie Aktivität und Partizipation beeinträchtigt. Bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung fällt oft eine Beeinträchtigung der Lernfähigkeit bzw. ein besonderes Lernverhalten auf. Dies wirkt sich auf den gesamten Entwicklungs- und Sozialisationsprozess eines jungen Menschen aus. Die Entwicklung zeigt sich verlangsamt, sodass ein Jugendlicher mit geistiger Behinderung denselben Entwicklungsstand aufzeigen kann wie ein gesundes jüngeres Kind. Eingeschränkt wird der Bereich der psychischen Funktionen vor allem durch diese verminderte Lernfähigkeit. Es fällt den Betroffenen oftmals schwer zu lernen, die Umwelt richtig wahrzunehmen, richtig zu sprechen sowie das Aneignen von sozialen Kompetenzen. Dies wirkt sich auf die Bereiche Aktivität und Partizipation aus, wie z.B. Mobilität und Kommunikation (vgl. Mühl, 2006, S. 132ff). 3.4 Klassifikationssystem ICF Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellte ein Klassifikationssystem speziell für Behinderungen. Sie wählte einen multidimensionalen, ressourcenorientierten Ansatz, um den individuellen Bedingungen von behinderten Individuen gerecht zu werden. Hervorgebracht wurde „die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ bzw. „International Classification of Functioning, Disability and Health“ (ICF). Diese ist wie die ICD ein internationales Klassifikationssystem für die Diagnostik (vgl. Metzler, 2011, S. 103f). In der ICF wurde, im Vergleich zu ihrem Vorgängermodell die „International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps“ (ICIDH), der Fokus stärker auf gesellschaftliche und soziale Faktoren gelegt. In der älteren Version des ICFs fanden die Begriffe „disability“, „handicap“ und „impairment“ Verwendung (vgl. Dederich, 2009, S.16). Die neue Version hingegen orientiert sich am bio-psychosozialen-Modell, sodass zwei der zentralen Begriffe geändert wurden in „impairment“, „participation“ und „activity“ (ebd.). Der zuvor pathologische Seite 15 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Blick richtet sich nun mehr auf die Bestandteile von Gesundheit (vgl. DIMDI, 2013). Es werden nicht nur körperliche Funktionen und Strukturen betrachtet, sondern auch die Kontextfaktoren sowie die Aktivität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (vgl. Metzler, 2011, S. 103f). Abbildung 1 zeigt die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Faktoren, die im ICF beschrieben sind. Abbildung 1: Gesundheitsproblem (Gesundheitsstörung oder Krankheit) im ICF (DIMDI, 2013). Wenn einer der aufgeführten Bereiche in Abbildung 1 beeinträchtigt ist, spricht man von einer Funktionsstörung oder Einschränkung (vgl. Schuntermann, 2003, S. 72f). Die Körperfunktionen und -strukturen stehen in ständiger Wechselwirkung mit den anderen dargestellten Komponenten in Abbildung 1, die eine Behinderung entstehen lassen oder beeinflussen (ebd., S. 44). „Die ICF definiert Behinderung als negative Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem (ICD) und ihren Kontextfaktoren und ihre funktionale Gesundheit […], d.h. jede Beeinträchtigung der funktionalen Gesundheit. Dieser Behinderungsbegriff dient damit als Oberbegriff zu Beeinträchtigungen der funktionalen Gesundheit auf den Ebenen der Körperfunktionen/-strukturen, Aktivitäten und Teilhabe“. (Schuntermann, 2003, S. 73f) Kritisiert wird die ICF aber in Bezug auf die praktische Diagnostik, sie würde keine exakten Angaben oder Empfehlungen darüber machen, wie sie in der Praxis verwirklicht werden könne (vgl. Lehmkuhl u. Warnke, 2003, S. 143). Hierzu entwickelte die WHO das ICF-Core Set, eine Liste, die bei der Beschreibung der Funktionsfähigkeiten hilft und damit die Anwendung in der Praxis erleichtern soll. Die ICF-Core Set ist jedoch auch nicht unumstritten (vgl. Götzbach, Iven, S. 23ff, 2009). Für Kinder und Jugendliche erstellte die WHO eine spezielle, aus dem ICF abgeleitete Version, die „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen“ (ICFSeite 16 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen CY) (DIMDI, 2013). Hierbei werden die Besonderheiten von der Entwicklung und die Lebenswelt von Kinder und Jugendlichen berücksichtigt (ebd.). Bei Kindern können die einzelnen Faktoren nicht gleich wie bei Erwachsenen gemessen werden, da es bei bestimmten Funktionen zunächst einer Entwicklung bedarf. Außerdem nimmt bei Kindern die Umwelt einen noch größeren Einfluss als bei Erwachsenen (z.B. durch ihre Interaktion mit den Eltern). Einige Inhalte der ICF, die nicht auf Kinder zutreffen, sind nicht in der ICF-CY enthalten. Jedoch sind hier weitere Inhalte vorhanden, wie z.B. Faktoren, die das Spielen betreffen (vgl. Hollenweger Haskell, 2014, 27ff). 3.5 Prävalenz, Ätiologie und Komorbidität von geistiger Behinderung Die Diagnostik und Definition von geistiger Behinderung sind nicht überall einheitlich, sodass die statistischen Zahlen variieren können. Jedoch liegt die gesamte Prävalenz in Deutschland bei ungefähr 0,6%. Sie ist auch vom Alter der Person abhängig. Die Prävalenz der schweren geistigen Behinderung liegt bei 0,28% bis 0,73% und die der leichten geistigen Behinderung liegt bei 0,39% bis 5,78% (vgl. Fegert und Häßler, 2011, S. 327). Personen männlichen Geschlechts weisen häufiger eine geistige Behinderung auf als weibliche, das Verhältnis liegt bei 1,6 männlicher Fälle zu einem weiblichen Fall (vgl. Neuhäuser und Steinhausen, 2003, zitiert in: Fegert und Häßler, 2011, S. 327). Geistig Behinderte haben eine hohe Vulnerabilität für psychische und somatische Krankheiten. Das Risiko, an einer psychiatrischen Störung zu erkranken ist drei- bis viermal höher, weshalb geistige Behinderungen oftmals mit seelischen Störungen auftreten (vgl. Fegert und Häßler, 2011, S. 328f). Am häufigsten tritt eine Störung des Sozialverhaltens auf. Dies, sowie weitere Prävalenzraten von psychischen Störungen im Vergleich von kognitiv normal entwickelten Kindern und von Kindern mit kognitiver Störung in einem Alter zwischen fünf und fünfzehn Jahren ist in Abbildung 2 abgebildet. Seite 17 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Abbildung 2: Prävalenz von ICD-10-Diagnosen bei Intelligenzgeminderten und normal intelligenten Kindern im Alter von 5 bis 15 Jahren (Emerson, 2003 zitiert in: Fegert und Häßler, 2011, S. 329). Abbildung 2 zeigt, dass eine Störung des Sozialverhaltens, eine Hyperaktivität und tiefgreifende Entwicklungsstörungen deutlich öfter bei intelligenzgeminderten Kindern auftritt, als bei gesunden Kindern. Bei Menschen mit geistiger Behinderungen treten zudem überdurchschnittlich häufig Mehrfachbehinderungen und chronische behindernde Krankheiten auf (Multimorbidität) sowie akute Krankheiten auf, sodass beispielsweise zusätzlich eine Beeinträchtigung der Sinnesorgane oder des Bewegungsapparates vorliegen kann (vgl. Mühl, 2006, S. 136 und Seidel, 2006, S. 164). Insgesamt sollte bedacht werden, dass der Begriff „geistige Behinderung“ eine Vielzahl von Störungsbildern beinhaltet, bei denen verschiedene Funktionen und/oder bestimmte Gehirnareale geschädigt sind (vgl. Seidel, 2006, S. 161). Ursachen für eine geistige Behinderung können außer biologischen Ursachen (z.B. genetische, pränatale, postnatale, perinatale) auch psychosoziale Einflüsse (z.B. Vernachlässigung) sein. Denn die soziale Umwelt hat Einfluss auf die Entwicklung des Gehirns (ebd., S. 162f). Seidel (2006) nennt hierzu eine Faustregel: „Die schweren Formen Geistiger Behinderung sind auf biologische, somatische Ursachen zurückzuführen, die leichteren Formen können gelegentlich nur durch psychosoziale Faktoren bedingt sein. […] Psychosoziale Faktoren können […] die Entwicklung weiter beeinträchtigen oder positiv beeinflussen“ (S.162). Bei schweren geistigen Behinderungen sind die Ursachen bei 55 bis 95% der Fälle biologischen Ursprungs. Dies kann durch Mutationen der Gene, Chromosomenanomalien, Störungen des Stoffwechsels, durch Infektionen oder toxische Einflüsse hervorgerufen werden. Bei leichten geistigen Behinderungen verursachen in 32 bis 55% der Fälle soziale Seite 18 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Faktoren eine Erkrankung (vgl. Gontard, 2003, zitiert in Fegert und Häßler, 2011, S. 329). Eine geistige Behinderung kann auch in Form von Syndromen auftreten. Möglicherweise aufgrund einer genetischer Ursache, wie beispielsweise die Trisomie 21, das Fragile XChromosom und das Edwards-Syndrom (Q90-Q99), oder hervorgerufen durch tiefgreifende Entwicklungsstörungen können Störungen der Intelligenz, wie bei dem RettSyndrom (F84.2) vorliegen. Auch möglich sind pränatale Schädigungen. Diese können durch äußere Ursachen verursacht werden, wie bei der Alkoholembryopathie bzw. fetales Alkoholsyndrom (Q86). Eine Intelligenzminderung weist in manchen Fällen auch autistische Züge auf (F84.1). In diesem Kapitel wurde dargestellt, dass unterschiedliche Arten einer geistigen Behinderung existieren. Grundsätzlich zeigen sie sich in Form einer Intelligenzminderung. Eine geistige Behinderung kann jedoch auch in Zusammenhang mit Syndromen oder Mehrfachbehinderungen auftreten. Menschen mit verminderter Funktionsfähigkeit werden durch die strukturellen gesellschaftlichen Gegebenheiten an einer Teilhabe behindert und somit ausgeschlossen. Diese eben dargestellten theoretischen Aspekte müssen bei einer Inklusion bedacht werden. Seite 19 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Teil 2 Inklusion Jugendhilfe 4 Aktuelle Problemlage Zuvor wurde dargestellt, dass zur Zielgruppe von Erziehungsstellen seither nur junge Menschen mit ausschließlich erzieherischem Bedarf gehörten. Hierzu zählten auch seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Geistig (und körperlich) Behinderte hatten kaum einen Zugang zu dieser Hilfeform (vgl. Hamberger u.a., 2001 und Schönecker, 2011, S. 807). Doch gerade junge Menschen mit Behinderungen weisen im Gegensatz zu Kindern ohne Behinderung oftmals einen stärkeren erzieherischen Bedarf auf (vgl. Fegert u. Besier, 2010, S. 1089 zitiert in: Lüders, 2010, S. 209). Fraglich ist, warum diese Hilfeform seither geistig behinderten jungen Menschen überwiegend verwehrt wurde? Auch weil dieses professionelle und familienähnliche Setting eine geeignete Hilfe darstellen und ein hohes Ausmaß an Teilhabe ermöglichen könnte (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 49 und Schönecker, 2011, S. 807). Im Folgenden soll deshalb erörtert werden, wie sich seither die rechtlichen Rahmenbedingungen gestalten und welche Auswirkungen sie auf die Praxis haben. 4.1 Vorrang der Sozialhilfe Seit einiger Zeit diskutiert die Politik, ebenso wie die Fachwelt über eine vollständige Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die Jugendhilfe. Seither waren und sind die Zuständigkeits- und Rechtslagen undurchsichtig und bringen Verwirrungen mit sich. Zum einen für die Leistungsempfänger, zum anderen auch für die Leistungserbringer. Die Behindertenhilfe und die Jugendhilfe sind vorwiegend getrennte Hilfesysteme. Dies regelt die Vorrang-Nachrang-Regelung in § 10 Abs. 4 S.2 SGB VIII. Junge Menschen mit erzieherischem Bedarf fallen unter das Leistungsangebot des SGB VIII. Für junge Menschen mit behinderungs-bedingtem Bedarf stehen die Leistungen des SGB XII bereit. Die einzige Ausnahme und Berührungspunkt beider Systeme stellte hierbei seither die Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII dar. Dies ist die einzige Leistung im SGB VIII, die ausdrücklich behinderte Kinder mit einbezieht (vgl. Struck u.a., 2010 a, S. 194). Nicht nur die Zielgruppe, sondern auch die Leistungsausrichtungen beider Gesetzesbücher weichen voneinander ab. Die Jugendhilfe hat es sich zur Aufgabe gemacht, ihre MaßSeite 20 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen nahmen an einer kooperativen Elternarbeit auszurichten, um die Beziehung zwischen Eltern und Kindern zu stärken. Es wird dabei auf den erzieherischen Bedarf, sowie auf das Wohl des Kindes geachtet (§§ 1, 2 SGB VIII). Die Leistungen umfassen verschiedene Angebote, wie die ambulanten Hilfen unter anderem in der Familie, teilstationäre Angebote wie Tagesgruppen sowie stationäre Hilfen in der Heimerziehung und in Pflegefamilien (§§ 2, 27-35 SGB VIII). Die Sozialhilfe hingegen ist ausgerichtet auf das betroffene Individuum, dem ein menschenwürdiges und möglichst selbstständiges Leben ermöglicht werden soll (§1 SGB XII). Die Leistungen sind an dem behinderungsbedingten Bedarf in Bezug auf Existenzsicherung, Eingliederungshilfe, Teilhabe sowie Pflege orientiert (§8 SGB XII). Obwohl die Sozialhilfe familiäre Aspekte berücksichtigt (§16 SGB XII), ist die Jugendhilfe weitaus mehr auf das Familiensystem ausgerichtet (§ 27 SGB VIII). Die Leistungen der Sozialhilfe umfassen dabei ambulante sowie stationäre Unterbringungen für behinderte Menschen (§54 SGB XII). Ihnen stehen als stationäre Hilfen Rehabilitationskliniken sowie Heime zur Verfügung (vgl. BMFSFJ, 2009, S. 176). In der Sozialhilfe existiert zudem die Leistungsvoraussetzung der „wesentlichen“ Behinderung. Nur wenn diese erfüllt ist, bekommen körperlich oder geistig Behinderte Leistungen der Eingliederungshilfe (§53 Abs. 1 SGB XII). Als „wesentlich“ geistig behindert gilt, wer übermäßige Einschränkungen im Intellekt aufweist, sowie stark von der Lebensalter typischen Entwicklung abweicht und damit „wesentlich“ in der Teilhabe eingeschränkt ist (vgl. Münder u.a., 2006, S. 205f und Bundesvereinigung Lebenshilfe, 2012, S.5). Der Begriff der wesentlichen Behinderung existiert hingegen in der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nicht (§ 35a SGB VIII). 4.2 Zuständigkeitsstreit Die Zuordnung der Zuständigkeiten zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe ist in der Praxis jedoch nicht immer eindeutig. Probleme bei der Zuständigkeitsklärung zwischen Jugendhilfe und Rehabilitationsträger gibt es, wenn ein junger Mensch behindert ist und zugleich einen erzieherischen Bedarf aufweist (vgl. Schönecker, 2011, S. 807f). Zusätzlich bestehen Abgrenzungsprobleme zwischen den verschiedenen Behinderungsarten und dem damit zusammenhängenden Förderbedarf. Seelische und geistige Behinderungen sowie Mehrfachbehinderungen sind in einigen Fällen kaum zu unterscheiden, besonders bei Seite 21 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen jüngeren Kindern. Dies erschwert eine eindeutige Zuordnung in SGB XII oder SGB VIII (vgl. Struck u.a., 2010 b, S. 194ff). Zwar ist in § 10 Abs. 4 S.2 SGB VIII eindeutig definiert, dass der vorrangige Kostenträger bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung die Sozialhilfe ist, wenn eine Überschneidung von behinderungsbedingtem und erzieherischem Bedarf vorliegt. Dennoch weist der Rehabilitationsträger Leistungsanträge oft ab. Die Folge ist zumeist, dass beide Sozialhilfeträger die Leistungserbringung verweigern, da sie sich als nicht zuständig betrachten. Die betroffenen jungen Menschen müssen somit lange auf eine Leistung warten. Oftmals übernehmen jedoch die Jugendämter die Kosten, auch wenn der Sozialhilfeträger zuständig gewesen wäre. Jedoch können sie im Nachhinein eine Kostenerstattung beantragen (vgl. Schönecker, 2011, S. 807ff). Diese Zuständigkeitsprobleme betreffen Kinder ohne Behinderung in der Jugendhilfe nicht, da sie eindeutig der Jugendhilfe zugeordnet werden können (§1 SGB VIII). Kritisch zu sehen ist hierbei, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung eine Benachteiligung entsteht. Dies kollidiert jedoch mit dem Artikel 3 im Grundgesetz, der besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe (Art. 3 GG). 4.3 Aufnahme der Vollzeitpflege in den Leistungskatalog des SGB XII Für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen war es seither schwer erreichbar, dass die Kosten für eine Vollzeitpflegemaßnahme übernommen wurden, da im SGB XII der Leistungstatbestand der Vollzeitpflege nicht existierte. Es war leichter, eine teurere stationäre Heimunterbringung gewährt zu bekommen. Deshalb erfolgte die Mehrzahl von stationären Unterbringungen von behinderten Kindern in Heimeinrichtungen (vgl. MüllerFehling, 2010, S. 203). Aufnahmen in Pflegefamilien waren Einzelfälle und im Verhältnis zur Anzahl der Heimunterbringungen gering. Ein erster Schritt zur Erleichterung von Unterbringungen behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien stellt die Gesetzesänderung des Assistenzpflegebedarfgesetzes § 54 SGB XII im Jahre 2009 dar. Mit dieser Änderung wurde erstmalig der Leistungstatbestand der Vollzeitpflege in das SGB XII eingeführt, mit dem es nun offiziell behinderten jungen Menschen möglich ist, in eine Pflegefamilie vermittelt zu werden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung zu vermeiden oder durch eine Familienpflege zu ersetzen (vgl. Schönecker, 2011, S. 808f). Seite 22 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Die Pflegepersonen müssen jedoch für die Betreuung eines behinderten Kindes geeignet sein (§ 54 Abs. 3 SGB XII). Diese Eignung wurde in einem Gutachten des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge definiert. Danach ist eine Eignung gegeben, wenn die Pflegefamilie zusätzlich zum erzieherischen Bedarf auch den behinderungsbedingten Bedarf decken kann, sowie ausreichend qualifiziert ist in Bezug auf die Fachlichkeit und Persönlichkeit. Die Pflegeperson soll fähig sein, den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder und Jugendlicher nachkommen zu können. Wird die Familienpflege durch die Jugendhilfe bereitgestellt, hat diese einen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Sozialhilfe (vgl. Rasch, u.a., 2013, S. 1). 5 Die „Große Lösung“ Die eben dargestellten Probleme der Zuständigkeitsklärung sind unter anderem der Anlass für viele, mittlerweile schon langjährige Diskussionen in der Politik und für die Idee einer sogenannten “Großen Lösung”. Der Grundgedanke der Großen Lösung ist es, eine flächendeckende Inklusion von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Jugendhilfe bzw. SGB VIII zu erreichen. Das Ziel hierbei ist es, die Benachteiligungen abzubauen und mehr Teilhabe sowie Gleichberechtigung zu ermöglichen. Eine Große Lösung wurde schon einmal im Jahre 1990 in Erwägung gezogen. Es erfolgte jedoch keine Umsetzung, da die Betroffenen sowie die Behindertenhilfeorganisationen befürchteten, dass die Kinder- und Jugendhilfe die behinderungsbedingten Bedürfnisse falsch und als erziehungsbedingt wahrnehmen könnte. Und infolgedessen für behinderte junge Menschen durch eine Große Lösung eher Nachteile als Vorteile entstehen könnten. Außerdem wurde vor den Kosten des Inklusionsprozesses zurückgeschreckt. Deshalb entstand eine „kleine Lösung“ mit der Einführung des § 35a im SGB VIII, der Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Erziehungshilfen bereitstellt. Die „kleine Lösung“ ist jedoch wegen dem eben dargestellten Zuständigkeitskonflikt zwischen den Sozialträgern als nicht ausreichend anzusehen. Außerdem waren die UN-Behindertenrechtskonventionen sowie der 13. Kinder- und Jugendbericht ausschlaggebend für eine neue Debatte über eine Große Lösung, die im Folgenden dargestellt wird (vgl. Struck u.a., 2010 b, S. 196ff). Seite 23 von 88 Jennifer Heilemann 5.1 Fakultät Sozialwesen UN-Behindertenrechtskonventionen Die UN-Behindertenrechtskonventionen gaben zu der Debatte über die Große Lösung den ersten Anstoß. Mit der Unterzeichnung im März 2009 trat dieses Übereinkommen in Deutschland in Kraft (vgl. Zinke, 2010, S. 212). Dies ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dem Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen konkretisiert werden. Ihnen soll damit die Teilhabe an der Gesellschaft sowie Gleichberechtigung verstärkt zu teil werden (vgl. BMFSFJ, 2009, S. 174). Mit der Unterzeichnung dieses Übereinkommens verpflichtet sich Deutschland, die Menschenrechte sowie die Gleichberechtigung zu wahren und eine Teilhabe zu fördern. Dies soll der Staat mit Hilfe von Gesetzen und weiteren Maßnahmen umsetzen. Des Weiteren sollen sich Fachkräfte weiterbilden, um Menschen mit Behinderungen die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen. Auch Diskriminierungen sollen auf allen Ebenen entgegen gewirkt werden (UN-Behindertenrechtskonvention, 2008, Art. 4). Menschen mit Behinderungen sollen in allen Lebenslagen dasselbe Recht haben wie Menschen ohne Behinderung. Vor dem Gesetz sind Menschen mit und ohne Behinderung als gleich anzusehen, d.h. dass durch die Behinderung den betroffenen Personen keine Nachteile entstehen sollen (UN-Behindertenrechtskonvention, 2008, Art. 12). Ausdrücklich erwähnt sind in der Konvention auch Kinder mit Behinderungen. Diese sollen alle Grundfreiheiten und Rechte besitzen, ebenso wie andere Kinder ohne Behinderungen. Das Wohl des Kindes steht hierbei im Mittelpunkt. Sie sollen zudem Hilfen erhalten, die das Alter und die Behinderung berücksichtigen (UN- Behindertenrechtskonvention, 2008, Art. 7). Zudem sollen behinderte Menschen in die Gemeinschaft mit einbezogen werden um daran teilhaben zu können. Die eigene Wahl, in welcher Wohnform, mit wem und wo sie leben wollen ist dabei zu berücksichtigen (UNBehindertenrechtskonvention, 2008, Art. 19). In Art. 23 wird die Achtung der Familie und der Wohnung angesprochen. Kinder mit Behinderungen sollen genauso ein Recht auf Familienleben haben, wie Kinder ohne Behinderung. Falls die Herkunftsfamilie nicht adäquat für ihr behindertes Kind sorgen kann, sollen möglichst familienähnliche Maßnahmen bereitgestellt werden. Eine Separation von behinderten Kindern gilt es zu vermeiden (UN-Behindertenrechtskonvention, 2008, Art. 23). In dem Abkommen der UN-Behindertenrechtskonventionen ist nicht eine bloße Integration das Ziel, sondern eine Inklusion. Behinderte Personen, die durch die gesellschaftlichen Gegebenheiten bzw. Barrieren behindert werden, an der Gesellschaft teilhaben zu können, sollen inkludiert werden. Der Behinderungsbegriff legt hier den Fokus auf die Seite 24 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen gesellschaftlichen Strukturen, die an die Bedürfnisse Behinderter angepasst werden müssen, da diese das Problem darstellen. Jedoch verpflichtet dieses Abkommen Deutschland nur begrenzt zur Umsetzung. Das Vorhaben muss nur insoweit umgesetzt werden, wie Ressourcen vorhanden sind und darf keine zu große Belastung für Deutschland darstellen (vgl. Gerlach u. Hinrichs, 2012, S. 13). 5.2 Kinder- und Jugendbericht Beinahe zeitgleich zu den UN-Behindertenrechtskonventionen entstand der 13. Kinderund Jugendbericht im Jahr 2009. Darin sieht die Bundesregierung die Inklusion behinderter Kinder in die Jugendhilfe als eine „Lösungsoption“ (BMFSFJ, 2009, S. 14). Jedoch nur dann, wenn die Fragen in den Bereichen Personal, Finanzen und Struktur gelöst werden können. Dies soll zunächst geprüft, sowie Konzepte entwickelt werden. Im 14. Kinder- und Jugendbericht von 2013 wird dieses Thema nochmals aufgegriffen. Hier wird nun ausdrücklich erwähnt, dass die „Große Lösung“ angestrebt wird, damit Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ebenfalls im Leistungsspektrum des SGB VIII untergebracht werden sollen. Zur Prüfung und Konzeptentwicklung wurden verschiedene Arbeitsgruppen eingesetzt, um eine Lösung zu finden (vgl. BMFSFJ, 2013, S. 15ff). Dies wird nun in den nächsten Kapiteln dargestellt werden. 5.3 Bund-Länder AG Diese Prüfung, ob und wie eine Inklusion umgesetzt werden kann, führte eine Unterarbeitsgruppe (UAG V) durch. Beteiligt waren die Kultusminister Konferenz (KMK), Konferenz der Ministerinnen und Minister, die Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK), die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) sowie die Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK) (vgl. BundLänder AG, 2013, S.4). Es wurden verschiedene Alternativen diskutiert. Einerseits eine Alleinzuständigkeit für junge Menschen ohne Unterscheidung der Behinderung in der Sozialhilfe, andererseits die Große Lösung oder eine bloße Bereinigung einzelner Schnittstellenproblematiken (ebd., S. 7). Die Alternativen, bis auf die Große Lösung, stehen jedoch in Konflikt mit den UN-Behindertenrechtskonventionen (vgl. UNBehindertenrechtskonvention, 2009). Seite 25 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Im Jahr 2013 legte die Arbeitsgruppe den Endbericht vor. Empfohlen wird, alle erzieherischen und behinderungsbedingten Hilfen zusammenzuführen, indem ein neuer Leistungstatbestand „Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe“ im SGB VIII eingeführt wird (Bund-Länder AG, 2013, S.52). Kinder und Jugendliche sollten ganzheitlich gesehen werden und individuell abgestimmte Leistungen erhalten, die ihre Bedürfnisse erfüllen (ebd., S. 19). Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei eine Große Lösung „fachlich positiv“ zu sehen, da man bei „Hilfen zur Entwicklung“ individuell handeln könnte (BundLänder AG, 2013, S.11). Jedoch müsse darauf geachtet werden, dass die Große Lösung eine „Reduzierung von Schutz- und Schonräumen“ beinhalten kann (ebd., S.11). Deshalb sei es wichtig, dass „Chancenungleichheiten verringert und Zugangsmöglichkeiten zu Angeboten verbessert werden“ um eine Verschlechterung der Bedingungen für die Betroffenen zu verhindern (ebd., S.12). Eine adäquate Qualifikation der Fachkräfte wird aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen und sozialarbeiterischen Aufgaben als notwendig erachtet (ebd., S. 46). Zudem wird empfohlen, der Hilfe- und Teilhabeplanung „einheitliche Kriterien zur individuellen Bedarfsermittlung“ zuzuweisen und dies sollte auch im § 36 SGB VIII (Hilfeplan) eingefügt werden (ebd., S. 14). Die Arbeitsgruppe diskutierte, ob der Begriff der „Wesentlichkeit“ im SGB VIII aufgegriffen werden sollte. Befürworter betonten einerseits, die Personengruppe der Leistungsberechtigten könnte ohne die Aufnahme des Begriffs zu groß werden. Andererseits könne möglicherweise bei Volljährigkeit der betroffenen Personen ein Wechsel der Zuständigkeit vom SGB VIII zum SGB XII durch Nichtvorhandensein der Leistungsvoraussetzung des Wesentlichkeitsbegriffes nicht gelingen und somit weitere Leistungen verwehrt bleiben (ebd.). Weitere Beteiligte an dieser Arbeitsgruppe wiesen jedoch auf mögliche Probleme bei der Einführung des Wesentlichkeitsbegriffes hin. Man müsse dabei dann ebenso die seelische Behinderungsleistungen auf wesentlich Behinderte einschränken oder aber wieder zwischen den Behinderungsarten unterscheiden. Die Arbeitsgruppe konnte sich nicht einigen, da die Auswirkungen auf die Praxis zum momentanen Standpunkt nicht ersichtlich sind. Deshalb solle dies zunächst in der Praxis evaluiert werden (ebd., S. 22f). Nach den Schätzungen der Arbeitsgruppe würden ca. 148 Tausend Leistungsempfänger von der Eingliederungshilfe SGB XII in die Jugendhilfe SGB VIII wechseln (ebd., S. 43). Die Kosten wurden zwar versucht zu schätzen, dabei konnte die Arbeitsgruppe aber keinen genaueren Betrag kalkulieren oder vorhersehen. Es wurde lediglich festgestellt, dass ca. Seite 26 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 2,49 Milliarden Euro, die momentan seitens der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen anfallen, vermutlich auf die Jugendhilfe verschoben werden müssten. Zudem würden sicherlich einmalige Kosten anfallen, die bei dem Zuständigkeitswechsel bzw. der Einführung der Großen Lösung entstehen. Weitere Kosten sind zum momentanen Standpunkt nur bedingt kalkulierbar (vgl. Bund-Länder AG, 2013, S. 53f). Da die Große Lösung sicherlich ein langwieriger und aufwendiger Prozess sein wird, hält die Arbeitsgruppe einen „mehrjährigen Zeitraum (Vorbereitungs- als auch Einführungszeit) für erforderlich“ (ebd., S. 48). Die Arbeitsgruppe sprach noch weitere, für diese Arbeit weniger interessante Empfehlungen aus, die an dieser Stelle nicht weiter behandelt werden. 5.4 Positionierungen der Verbände Die Arbeitsgruppe befragte zu dem Inklusionsthema einige Sozialverbände, unter anderem die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGFH), die Bundesvereinigung Lebenshilfe sowie das Bundesjugendkuratorium. Die IGFH spricht sich für eine Große Lösung in der Jugendhilfe aus. Sie verwies jedoch auf das Problem, dass eine reine Inklusion in die Jugendhilfe nicht ausreichend sei, sondern es auch eine Inklusion in allen Lebensbereichen bedürfe, da die Jugendhilfe selbst schon exkludierend wirke (vgl. IGFH, 2012, S.2f). Den Begriff der „Wesentlichkeit“ lehnt die IGFH ab, denn „Inklusives Vorgehen erfordert eine schnelle Unterstützung der Kinder und Jugendlichen. Das Abwarten der Zuspitzung einer Situation ist nicht verantwortbar.“ (IGFH, 2012, S.4) Stattdessen schlägt die IFGH die Verwendung des Begriffs des „Kindeswohls“ vor (ebd., S.4). Auch mit Einsetzen der Volljährigkeit sollte, laut IGFH, die Hilfe nicht abrupt enden. Gerade bei geistig Behinderten sei genügend Zeit für den Beendigungsprozess der Maßnahme nötig. Hierzu empfiehlt sie, dies im Gesetz festzuschreiben, sowie das Höchstalter auf 27 Jahre anzusetzen. Eine Kostenübernahme durch die Sozialhilfe sei ab einem Alter von 21 Jahren denkbar. Außerdem solle davon ausgegangen werden, dass bei geistig behinderten jungen Menschen die Maßnahmen eher langfristig angelegt sind, sodass eine Steigerung der Anfragen für Vollzeitpflegeplätze zu erwarten ist (vgl. IGFH, 2012, S.4f). Die IGFH erachtet ebenfalls eine ausreichende Qualifizierung der Fachkräfte als notwendig, sowie an der Inklusion ausgerichtete Konzeptionen, die methodisch fundiert sind (vgl. IGFH, 2012, S.5). Es solle in einer Konzeption aufgeführt werden, „[…] welche Aktivitäten sich auf individuellen Seite 27 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Unterstützungsbedarf, auf die Herstellung einer inklusiven Organisationsstruktur der Einrichtung […]beziehen“ (IGFH, 2012, S.5; Hervorhebung im Original). Die Bundesvereinigung Lebenshilfe spricht sich nicht generell gegen eine Große Lösung aus, stimmt jedoch nicht in allen Punkten mit der Ausarbeitung der Arbeitsgruppe überein. Sie verweist darauf, dass alle Hilfen des SGB VIII auf eine Inklusion ausgerichtet werden sollten. Nicht befürwortet wird ein Leistungstatbestand für alle Kinder und Jugendlichen, zusammengefasst unter „Hilfen zur Entwicklung“, da die Bedarfe der Leistungsempfänger voneinander abweichen (erziehungsbedingter und behinderungsbedingter Bedarf) und nicht verallgemeinert werden könnten. Die Lebenshilfe empfiehlt, den Begriff der Wesentlichkeit nicht in das SGB VIII zu übernehmen, sowie eine Zuständigkeitsübergabe frühestens bei Volljährigkeit oder gar ab einem Alter von 27 Jahren (vgl. Bundesvereinigung Lebenshilfe, 2012, S.2ff). Das Bundesjugendkuratorium nimmt unter anderem explizit Stellung in Bezug auf Pflegekinder. Dabei sieht es positive Aspekte bei einer Vollzeitpflegeunterbringung für behinderte Kinder, vor allem aufgrund der Familienähnlichkeit sowie der Möglichkeit Beziehungen aufbauen zu können. Eine Pflegefamilie habe die besten Voraussetzungen, im Gegensatz zu anderen stationären Hilfeformen, die Bedürfnisse eines Kindes zu erfüllen. Jedoch sieht das Kuratorium auch eine Herausforderung darin, ein Pflegekind mit Behinderung in die Familie aufzunehmen und zu betreuen. Deshalb benötigen diese unterstützende Beratung und Beistand. Beratungsdienste für Pflegefamilien müssten dazu ausreichend qualifiziert sein, um diese Familien adäquat unterstützen zu können (vgl. Bundesjugendkuratorium, 2012, S. 19). 5.5 Ungeklärte Fragen Eine Inklusion aller behinderter jungen Menschen in die Jugendhilfe stellt eine große Herausforderung dar, sowohl für die Jugendämter als auch für die freien Träger (vgl. Gerlach u. Hinrichs, 2012, S. 15). Die momentanen strukturellen Gegebenheiten der Kinder- und Jugendhilfe müssten für eine Große Lösung stark verändert werden. Damit die UN-Behindertenkonventionen angemessen verwirklicht werden können, reicht eine kleine Annäherung an die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen nicht aus. Die Jugendhilfe steht somit vor einem großen Umbruch (vgl. Gerlach u. Hinrichs, 2012, S. 4). Die Jugendhilfe sowie die Politik müssen sich hierbei verschiedene Fragen stellen und diese prüfen. Seite 28 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Können die Jugendhilfeorganisationen die Bedürfnisse behinderter Kinder erfüllen? Können die notwendigen Mittel und Ressourcen mobilisiert werden? Ist genug Platzangebot für alle jungen Menschen vorhanden, ohne dass dabei jemand benachteiligt wird? Die IGFH stellt in ihrem Positionspapier eine Verteilungsfrage: gefragt wird, wie bei einer Gesellschaft mit ungleichen Ressourcenverteilungen und –zugängen eine Inklusion gelingen kann (vgl. IGFH, 2011, S. 3)? Die Nachfragezahlen nach Plätzen in Erziehungsstellen sind hoch, jedoch stehen kaum ausreichende und passende Familien bereit, um den gesamten Bedarf zu decken (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 50). Einerseits muss die Jugendhilfe sich umorientieren und andererseits auch entsprechende Ressourcen bereitstellen, da behinderte Kinder und Jugendliche zusätzlich zur Therapie und medizinischen Versorgung auch Hilfe zur Teilhabe an der Gesellschaft benötigen. Diese Umorientierung muss jedoch schrittweise erfolgen. Momentan sind kaum Konzepte in der Kinder- und Jugendhilfe vorhanden oder nicht weit genug entwickelt, wie eine Inklusion umgesetzt werden kann. Diese sind jedoch nötig, um den Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen gerecht zu werden und ihren behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf ausreichend zu decken (vgl. Gerlach u. Hinrichs, 2012, S. 5ff). Deshalb stehen die Fachkräfte vor einer enormen Notwendigkeit der Weiterqualifizierung (ebd., S. 14). 6 Modellprojekte und vorhandene Pflegestellen für behinderte Kinder 6.1 Bundesverband behinderter Pflegekinder Im vorausgehenden Kapitel wurde dargestellt, dass es Konzeptionen bedarf, wie behinderte Kinder und Jugendliche inkludiert werden können, es jedoch kaum Modellprojekte gibt. Deshalb stellt sich nun die Frage, welche Pflegestellen, Modellprojekte oder Konzeptionen für behinderte Kinder schon vorhanden sind? Zum einen existiert der Bundesverband behinderter Pflegekinder. Dieser ist eine Organisation, die im gesamten Bundesgebiet Einrichtungen und Jugendämtern bei der Vermittlung von seelisch, körperlich oder geistig behinderten Kindern in Pflegefamilien hilft. Zudem stellt dieser bei Bedarf auch Kontakte zu weiteren Einrichtungen, speziellen Seite 29 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Kliniken oder Selbsthilfegruppen her. Der Verband berät Familien mit behinderten Kindern, Einrichtungen und Pflegefamilien rund um das Thema Behinderung und Sozialsowie Jugendhilferecht. Außerdem bietet er Fortbildungen, Ferienfreizeiten und Pflegeelterntreffen an. Ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld bildet dabei die Öffentlichkeitsarbeit. Der Verband lenkt die mediale und politische Aufmerksamkeit auf die Belange von Pflegekindern mit Behinderungen und deren Pflegefamilien durch Vorträge, Presseerklärungen und Teilnahme an politischen Diskussionen. Mit Themen rund um behinderte Pflegekinder bringt der Verband zudem regelmäßig eine Fachzeitschrift „mittendrin“ heraus (vgl. Bbpflegekinder e.V., o.J.). 6.2 Modellprojekt des Neukirchener Erziehungsvereins Der Neukirchener Erziehungsverein bietet Erziehungsstellen speziell für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung an, im Rahmen des Modellprojektes „Betreuung geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien“ (Neukirchener Erziehungsverein, 2011). Dieses wird vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) gefördert (vgl. Neukirchener Erziehungsverein, 2011). Zielgruppe des Modellprojekts sind junge Menschen, die zuvor in stationären Einrichtungen oder bei ihren Eltern gelebt haben und eine Behinderung sowie damit verbundenen erzieherischen Bedarf aufweisen. Da sich das Modellprojekt auf § 53 Abs. 3 SGB XII stützt, muss die Zielgruppe einen Anspruch nach dem SGB XII auf Leistungen zur stationären Unterbringung besitzen (vgl. HoffmannBadache, 2010, S. 1 und S.3). Das Ziel ist es, die Bedürfnisse von Kindern mit geistiger Behinderung vorteilhafter, als es aktuell der Fall ist, zu erfüllen sowie die Hilfe individuell auf sie abstimmen zu können. Eine Unterbringung in einer Pflegefamilie soll „ […] als fachlich sinnvolle Alternative zum Wohnheimaufenthalt ermöglicht werden“ (HoffmannBadache, 2010, S.2). Bei dieser Hilfeform der Pflegefamilie ließen sich im Vergleich zur Heimunterbringung deutliche Einsparungen verzeichnen: die durchschnittlichen Betreuungskosten in einem Wohnheim belaufen sich auf 4.014 Euro monatlich. Die durchschnittlichen Betreuungskosten in einer Pflegefamilie hingegen nur auf 2.730 Euro. Dies bedeutet ca. 30% weniger Ausgaben (ebd., S.3). Eine Aufnahme in eine Erziehungsstelle begründet der Neukirchener Erziehungsverein damit, dass Kinder mit Behinderungen „[…] in besonderem Maße auf den Schutz und überschaubare Lebensumstände durch nahestehende, vertraute Menschen angewiesen Seite 30 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen […]“ sind (Neukirchener Erziehungsverein, 2011). Die Pflegefamilien bekommen von dem Vermittlungs- und Beratungsdienst des Neukirchener Erziehungsvereins Kinder in ihre Familie vermittelt und erhalten während der Maßnahme eine regelmäßige ausgiebige Beratung. Der Fachdienst leistet zudem Eltern- und Schnittstellenarbeit mit den verschiedenen Institutionen. Der Hilfeplan sei fachlich zwar ähnlich zur normalen Jugendhilfeplanung, jedoch wird dieser an den individuellen Fall angepasst (vgl. HoffmannBadache, 2010, S.3f). 6.3 Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf Die Diakonie Düsseldorf bietet Sonderpädagogische Pflegestellen an. Hier lebten von 2001 bis 2007 insgesamt 91 Pflegekinder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Im Jahre 2011 waren es bereits 171 behinderte Pflegekinder (vgl. Diakonie Düsseldorf, 2011). Unterstützt werden die Pflegefamilien von Beraterteams, die in Außenstellen rund um Düsseldorf arbeiten. Vermittelt werden Kinder und Jugendliche aus allen Teilen Deutschlands, wobei die Pflegefamilien vorwiegend in Nordrhein-Westfalen und Umgebung wohnen. Vorausgesetzt sind bei Bewerbern medizinische, psychologische, pflegerische oder soziale Ausbildungen bzw. Erfahrungen in diesem Themengebiet. Die Zuständigkeit liegt, je nach Einzelfall, bei dem Jugendamt oder dem Sozialamt. Bei der Diakonie Düsseldorf wurden 2007 insgesamt 84 Pflegeplätze durch das Jugendamt finanziert und nur 7 durch das Sozialamt. Handlungsbedarf sieht Frau Zottmann-Neumeister von der Diakonie Düsseldorf darin, noch mehr Vermittlungs- und Beratungsdienste für junge Menschen mit Behinderungen zu errichten (vgl. ZottmannNeumeister, 2007).4 4 Es existieren noch weitere Vollzeitpflegeangebote für behinderte junge Menschen. Unter anderem bei der St. Gallus Hilfe der Stiftung Liebenau, sowie bei dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (vgl. St. GallusHilfe, o.J. und Landschaftsverband Westfahlen-Lippe, o.J.). Seite 31 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 7 Forschungsstand zu behinderten Kindern in Pflegefamilien und Erziehungsstellen Wie zuvor dargestellt, existieren einige Einrichtungen, die Pflegefamilien für behinderte Kinder und Jugendliche anbieten. Für eine konzeptionelle Weiterentwicklung und Qualitätssicherung ist es zunächst wichtig, aus gesammelten Erfahrungen Nutzen für die Weiterentwicklung der Hilfen zu ziehen. Hierzu bilden empirische Forschungen einen wichtigen Baustein. Studien bezüglich behinderter Kinder in Pflegefamilien sind jedoch relativ rar. Es existieren empirische Forschungen bezüglich Pflegefamilien allgemein und zu behinderten Kindern allgemein. Zu behinderten Pflegekindern wurden Forschungen zum einen zu Pflegeverhältnissen in „normalen“ Pflegefamilien des Bundesverbandes Behinderter Pflegekinder durch Koppe u.a. (2000) und zum anderen in Sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf durch D. Schäfer (2011) betrieben. Gezielte Forschungen in Bezug auf behinderte Kinder in Erziehungsstellen existieren noch nicht, jedoch wurde das Thema geistige Behinderung in allgemeinen Forschungen zu Erziehungsstellen am Rande erwähnt, z.B. bei Hamberger u.a. (2001), der IFGH (1993) und der Planungsgruppe PETRA (1996). Diese Forschungen und ihre bedeutenden Ergebnisse für das hier behandelte Thema sollen im Folgenden dargestellt werden. 7.1 Empirische Daten zu Pflegeverhältnissen mit behinderten Kindern 7.1.1 Forschung von D. Schäfer 2011 Dirk Schäfer (2011), von der Forschungsgruppe Pflegekinder der Universität Siegen untersuchte in seiner Diplomarbeit „Darum machen wir das…“ die Lebenssituation von Pflegefamilien der Diakonie Düsseldorf, die behinderte Kinder in ihre Familie aufgenommen haben. Dabei befragte er die Pflegeeltern, wie sie das Zusammenleben mit den Kindern empfinden, was sie belastet und über welche Ressourcen und Bewältigungsstrategien sie verfügen (vgl. Schäfer, 2011). Schäfer konnte in seiner Forschung feststellen, dass Pflegeeltern von behinderten Kindern sich mit denselben Themen auseinander setzten, wie Pflegeeltern, die „gesunde“ Kinder in ihre Familie aufnehmen. Diese Themen sind unter anderem: Die Kooperation mit der Herkunftsfamilie des Kindes, eine mögliche Rückführung des Kindes und dessen Biographie (vgl. Schäfer, Seite 32 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 2011, S.146). Jedoch konnten auch weitere, behinderungsspezifische Themen festgestellt werden: • „Emotionale Belastung im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen Erkrankungen des Pflegekindes • Eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten des Pflegekindes • Aufwändige medizinische Versorgung sowie pflegerische Anforderun-gen aufgrund der Behinderung und/oder chronischer Erkrankung des Pflegekindes • Folgen aufgrund der eingeschränkten Mobilität des Pflegekindes • Auseinandersetzung mit äußeren Widerständen (architektonische Barrieren, soziale Ausgrenzung) • Erlebnisse doppelter Stigmatisierung der Kinder als Pflegekind (‚nicht normal, weil es nicht in seiner leiblichen Familie lebt‘) und als Kind mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung (‚Nicht normal, weil es nicht gesund ist‘)“. (Schäfer, 2011, S. 147) Außerdem stellte Schäfer fest, dass Pflegeeltern die Behinderung des Kindes nicht nur als Last empfinden. Dass die Kinder ihre Unterstützung benötigen ist hierbei eine wichtige Motivationsgrundlage. Jedoch benötigen die Pflegeeltern auch seitens der vermittelnden und beratenden Instanz Unterstützung und Wertschätzung. Als wichtig wurde dabei gesehen, dass sie bei der Vermittlung und Beratung ausreichend Informationen erhalten und eine Transparenz besteht, damit sie sich auf die Unterbringung einstellen und Vertrauen zum Fachdienst aufbauen können (vgl. Schäfer, 2011, S. 147f). Besonders in Krisensituationen und schwierigen Phasen sind die Pflegeeltern auf Beratung durch einen ihnen vertrauten Fachdienst angewiesen. Hierbei benötigen sie „[…]Unterstützung bei der Aufrechterhaltung, Modifikation und Neuentwicklung individueller Sinnkonstruktionen […]“ (Schäfer, 2011, S. 148). Diese Beratung stellt auch einen wichtigen Baustein für die Pflegekinder selbst dar. Denn ihr Pflegeverhältnis benötigt Stabilisierung, damit das vertraute Umfeld des Kindes erhalten bleibt und es sich darin weiterhin sicher entwickeln kann (ebd.). Der Fachdienst fungiert aber auch als Kontrollinstanz. Seitens der Fachdienste wurde in der Befragung angemerkt, dass sich viele Pflegeeltern überschätzen und ihre Grenzen nicht sehen, sodass „ihre Belastungs-Ressourcen-Balance“ ständig im Ungleichgewicht sei (Schäfer, 2011, S. 149). Doch warum entscheiden sich Familien, ein behindertes Pflegekind aufzunehmen? Hierzu stellt Schäfer verschiedene Motive fest. Diese sind einerseits religiöser und humanitärer Natur. Andererseits auch aus eigennützigen Gründen wie der gesellschaftlichen Seite 33 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Anerkennung und dem persönlichen Interesse. Diese eigennützigen Gründe könnten zwar kritisch gesehen werden, jedoch können diese durchaus einen positiven Effekt auf das Pflegeverhältnis haben. Da hierbei eigene Interessen mit der Hilfe für das Kind vereint werden, kann von einer zusätzlichen Stabilisierung des Pflegeverhältnisses ausgegangen werden (vgl. Schäfer, 2011, S. 150). Die Pflegefamilien und ihre behinderten Pflegekinder müssen sich jedoch mit vielen gesellschaftlichen Problemen auseinandersetzen. Dazu zählen unter anderem Diskriminierung und verminderte Teilhabechancen. Viele Familien berichteten, dass nach Aufnahme des behinderten Pflegekindes viele Verwandte und Freunde sich von ihnen abgewandt hätten. Schäfer weist darauf hin, dass es nötig sei, dieses Risiko im Vorbereitungsprozess anzusprechen. Schäfer stellt besonders heraus, dass die Pflegeeltern sich stark für ihre Pflegekinder engagieren und ihnen die bestmöglichen Entwicklungsmöglichkeiten bieten, indem sie das Kind individuell fördern. Er sieht in einem Pflegeverhältnis einen immensen Vorteil gegenüber anderen Betreuungsformen. Die Pflegeeltern würden viel Zuwendung, Zeit sowie Geld einsetzen, was in einer anderen Unterbringungsmaßnahme in diesem Umfang kaum möglich wäre (vgl. Schäfer, 2011, S. 151f). 7.1.2 Forschung von Koppe u.a. 2000 Koppe, Malter und Stallmann befragten 1997 Pflegefamilien des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder per Fragebogen. Der Fokus lag auf den Themen der Situation des Pflegeverhältnisses, Problemen und wie die Pflegeeltern sich und ihre Arbeit wahrnehmen. In den Pflegefamilien sind Kinder mit und ohne Behinderung untergebracht. Wobei die behinderten Pflegekinder mit 80% überwiegen. Beinahe alle (96%) sind ohne Befristung untergebracht. Besonders auffällig ist die berufliche Ausbildung der Pflegeeltern. 68% der Pflegeeltern sind Sozialpädagogen, Erzieher, Krankenschwester, Lehrer oder ähnliches. Die Motive, ein behindertes Pflegekind in die Familie aufzunehmen, sind in dieser Studie unterschiedlich. Dabei möchten 91% dem Kind ein gutes Zuhause bieten, 90% wollen das Kind unterstützen die benötigten Hilfen zu erhalten, während 88% sich als richtige Eltern fühlen. Dahingegen fühlen sich 39% nur als Eltern auf Zeit. 20% möchten die leiblichen Eltern des Kindes unterstützen (vgl. Koppe, Malter u. Stallmann, 2000). Befragt wurden die Pflegeeltern zudem nach ihrer Zufriedenheit zu den einzelnen Prozessen der Maßnahme. In der Vorbereitungsphase hätten sich viele Pflegeeltern Seite 34 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen gewünscht, auf das Pflegeverhältnis intensiver vorbereitet worden zu sein. In der Vermittlungsphase hätten sich viele Pflegeeltern gewünscht, mehr Informationen über das Pflegekind erhalten zu haben. Die Vermittlung verlief in 50% der Fälle innerhalb eines Monats. Bei 13% der Fälle dauerte die Vermittlung über 6 Monate. Bei der Beratung bemängelten viele Pflegeeltern (68%), dass diese nicht intensiv genug sei, da nicht genügend Informationen über Therapien für behinderte Kinder übermittelt werden würden (vgl. Koppe, Malter u. Stallmann, 2000). Die Pflegekinder hatten zum Zeitpunkt der Befragung ein Durchschnittsalter von 9 Jahren. Es lag kaum ein Übergewicht in der Geschlechterverteilung vor. Die durchschnittliche Unterbringungsdauer liegt bei ca. 6 Jahre. Manche Kinder wohnen bereits 20 Jahre in der Pflegefamilie. Koppe, Malter und Stallmann weisen darauf hin, dass dies, verglichen mit normalen Pflegeverhältnissen eine deutlich längere Unterbringung darstellt. Ebenfalls besonders seien die Zahlen des Unterbringungsalters. 43% der untergebrachten Pflegekinder wurden vor dem ersten Lebensjahr aufgenommen (ebd). In der Studie wurde versucht, nach Art der Behinderung zu klassifizieren. Dies ist in Abbildung 3 (nächste Seite) abgebildet. Die häufigsten Behinderungsarten sind hier die Alkoholembryopathie, das Down-Syndrom, die seelische Behinderung, die geistige Behinderung sowie Mehrfachbehinderungen. Weitere Behinderungen sind weniger häufig vertreten (ebd). Seite 35 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen I. Behinderungen als Schädigung: Anzahl in % Gesamt 1. durch Alkoholkonsum der Eltern - Alkoholembryopathie 45 16% 16% 2. durch genetische Defekte - Down-Syndrom 47 16,7% 17% 3. andere Syndrome 9 3,2% 3% 4. andere Syndrome - Herz (ohne Down-Syndrom) - Lunge - Nieren - Rheuma 5 5 1 1 1,8% 1,8% 0,3% 0,3% 5. durch anderes 17 6,0% 6% 6. Epilepsie 12 4,2% 4% Zusammen: 142 II. Behinderungen als Beeinträchtigung: Anzahl 1. der kognitiven Fähigkeiten - i.S.e. Lernbehinderung - i.S.e. geistigen Behinderung 2. der motorischen Fähigkeiten - i.S.e. Körperbehinderung 3. der Wahrnehmung - i.S.e. Hörbehinderung - i.S.e. Sehbehinderung - i.S.e. Wahrnehmungsstörung 4. der sozial-emotionalen Fähigkeiten und der seelischen Konstitution - i.S.e. Verhaltensstörung bzw. seelischen Behinderung - Autismus 4% 50% in % Gesamt 19% 26 26 9,3% 9,3% 9% 26 9,3% 7% 6 8 6 2,1% 2,8% 2,1% 18% 42 14,9% 8 2,8% 5. mehrerer Fähigkeitsbereiche i.S.e. Mehrfachbehinderung 39 13,8% Zusammen: 187 66% Gesamt 329 117% 14% (i.S.e. = im Sinne einer / 100%-Basis: n = 281 Kinder). Abbildung 3: Behinderungen der Pflegekinder (Koppe, Malter u. Stallmann, 2000). Seite 36 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Die Pflegeeltern wurden befragt nach Schwierigkeiten während des Pflegeverhältnisses. Diese gaben unterschiedliche Problemfelder an. Einerseits sind dies finanzielle Probleme, sowie Schwierigkeiten mit dem Jugendamt oder mit dem Kind selbst. Finanzielle Probleme richten sich an die mangelnde Entlohnung sowie die teilweise ausbleibenden Kostenerstattungen. Probleme mit dem Jugendamt werden einerseits in der mangelnden Unterstützung bezüglich der Regelung des Umgangs mit der Herkunftsfamilie sowie in der Vorbereitung, Vermittlung und Beratung der Pflegefamilie gesehen. Die Unterstützung durch den Fachdienst wird als mangelhaft und als überfordernd von Pflegeeltern wahrgenommen. Vorgeschlagen wird seitens der Forscher, den Pflegeeltern mehr entgegen zu kommen, indem organisatorische Angelegenheiten wie z.B. Kostenbeantragung bei Ämtern abgenommen werden sollten. Zudem wird es als wichtig angesehen, dass die Pflegefamilien auch externe Unterstützung, wie z.B. Supervision oder Gesprächsgruppen erhalten. Die Pflegefamilien weisen untereinander verschiedene Unterstützungsbedarfe auf. Dies sollte bei der Hilfeplanung bedacht werden (vgl. Koppe, Malter u. Stallmann, 2000). Denn „[…] es müssen Bedingungen geschaffen werden, die es den Pflegeeltern ermöglichen, eine wirkliche Entlastung bei der Bewältigung von Problemen zu erfahren, damit die alleinige Verantwortung für dysfunktionale Strukturen nicht bei ihnen gelassen wird”. (Koppe, Malter u. Stallmann, 2000) 7.2 Empirische Daten zu Erziehungsstellen Forschungen implizit in Bezug auf behinderte Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen sind nicht vorhanden. Jedoch existieren wenige Forschungen zu Erziehungsstellen allgemein. Im Rahmen von Diplomarbeiten wurden einige Studien durchgeführt, auf die hier nicht näher eingegangen werden, da deren Ergebnisse für die vorliegende Arbeit nicht relevant sind. Eine weitere Untersuchung wurde im Jahr 1992 von dem Institut für Soziale Arbeit e.V. durchgeführt (Güthoff, 1992). Besonders hervorzuheben sind die Forschungen von der Planungsgruppe PETRA (1995), von der IGFH (1993) (Steege und Trede, 1996) und von Hamberger, Hardege, Henes, Krumbholz und Moch „…das ist einfach eine richtige Familie“ (2001), auf deren, für dieses Thema relevanten, Ergebnisse im Folgenden näher eingegangen wird. Seite 37 von 88 Jennifer Heilemann 7.2.1 Fakultät Sozialwesen Forschung der Planungsgruppe PETRA 1991-1994 Die Planungsgruppe PETRA befragte in den 90er Jahren Hessische Erziehungsstellen, Fachdienste und ehemalige Erziehungsstellenkinder quantitativ durch schriftliche Befragungen und qualitativ durch Gespräche in Expertenrunden. Die Studie liefert Ergebnisse zu den Lebenssituationen, Professionalität von Erziehungsstellen und dessen Pflegekindern (vgl. Planungsgruppe PETRA, Thurau und Völkel, 1996). In der Studie gaben Erziehungsstellen als Motive für eine Annahme eines Erziehungsstellenkindes vor allem als Grund an, dass sie dem Kind helfen wollten (81,6%), genügend Wohnraum besäßen (74,7%) und sie bereits zuvor ein Pflegekind aufgenommen hatten (%55,4%). Ein Kinderwunsch spielte bei dem Großteil (88,1%) keine Rolle. Das Durchschnittsalter der Kinder in den befragten Erziehungsstellen betrug zum Zeitpunkt der Befragung bei Aufnahme neuneinhalb Jahre. Das maximale Eintrittsalter lag bei 14 Jahren. Die Durchschnittliche Verweildauer lag hier bei ca. 5 Jahren (vgl. Planungsgruppe PETRA, Thurau und Völkel, 1996, S. 65ff). Als Indikatoren für eine Unterbringung bzw. das Problemverhalten der Kinder wurden von den Erziehungsstellen vor allem „schulische Probleme“ (73,5%), „sonstige soziale Auffälligkeiten“ (73,7%), „Ängste“ (65,5%), „motorische Auffälligkeiten“ (56,0%), „körperliche/psychosomatische Auffälligkeiten“ (45,9%) und „aggressives Verhalten“ (41,6%) als stark ausgebildet angegeben (ebd., S. 83). Eine geistige Behinderung als Indikator wird hier nicht erwähnt (ebd.). 7.2.2 Forschung der IGFH 1993 In der bundesweiten Befragung der IGFH 1993 wurden Fachkräfte von Erziehungsstellen nach § 33 und § 34 SGB VIII mithilfe eines Fragebogens zu unterschiedlichen Bereichen der Erziehungsstellenarbeit in Hinblick auf Vermittlung, Beratung, Qualifikation, Klientel, Konzeption, gesetzliche Lage, Unterbringungsmerkmale, Herkunftsfamilie und finanzielle Aspekte befragt (vgl. Steege und Trede, 1996). Im Folgenden werden jedoch nur die spezifischen Ergebnisse der allgemeinen Forschung zu Erziehungsstellen nach § 33 SGB VIII dargestellt. In Bezug auf das Durchschnittsalter der Kinder in Erziehungsstellen konnte die IGFH feststellen, dass bei den befragten Trägern Kinder zwischen null und zwanzig Jahre alt sind, jedoch vorwiegend ab einem Alter von sechs Jahren untergebracht werden. Die Seite 38 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen meisten Kinder sind zwischen neun und achtzehn Jahre alt. Die Kinder verweilen bei den unterschiedlichen Trägern verschieden lange. Einige gaben keine Verweildauer an. Bei den meisten Trägern lag eine Verweildauer jedoch zwischen fünf und zehn Jahren (vgl. Steege und Trede, 1996, S. 198). Konzeptionell verankert waren bei der Umfrage folgende Problematiken, die eine Unterbringung in einer Erziehungsstelle indizieren: • „Entwicklungsverzögerung (emotional/kognitiv/körperlich) • Gruppenunfähigkeit (Orientierungsprobleme/Problematiken mit anderen Gruppenmitgliedern) • neurotische Verhaltensauffälligkeiten • erhebliche psychosoziale Störungen • unterentwickelte Bindungsfähigkeit • geistige Behinderung • körperliche Behinderung • Traumatisierungen – mangelndes Selbstwertempfinden – Pubertätspro-bleme – Mißtrauen – unzuträgliche „Einmischung“ der Herkunftseltern“. (Steege und Trede, 1996, S. 185; Hervorgehoben durch J.H.) Bei der Studie wurde festgestellt, dass einige Erziehungsstellenfachdienste nach §33 SGB VIII keine Indikatoren nennen wollten, die für eine Aufnahme sprechen. Als Grund gaben diese an, dass es individuell entschieden werden würde und auf den einzelnen Fall ankomme (vgl. Steege und Trede, 1996, S. 190f). Jedoch wurden teilweise einige Ausschlusskriterien von acht Erziehungsstellen-Modellen nach §33 SGB VIII genannt: Anzahl der Nennungen • „Eltern und/oder Kind ist gegen eine Aufnahme 3 • Starke symbiotische Anbindung an die Herkunftsfam. 2 • Zu hohe Belastung durch Interventionen der Herkunftsfam. 1 • Keine Familienfähigkeit des Kindes 1 • Massiv beziehungsgestörte Kinder 1 • Problematik des Kindes überfordert die Familie […] 3 • Problematik des Kindes ist im Rahmen einer familiären Betreuung nicht lösbar 1 • Geistig behinderte Kinder 2 Seite 39 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen • Schwere Behinderungen jeder Art (mit hohem Betreuungsaufw.) 2 • Schwere psychische Schäden (Depression, Suizidgefährdung) 2 • Kinder mit narzißtischer Grundstörung 1 • Schwere Verwahrlosung 1“. (Steege und Trede, 1996, S. 190f; Hervorgehoben durch J.H.) Eines der Erziehungsstellen-Modelle, die befragt wurden, sprach sich explizit für eine Unterbringung von einem Kind aus, das „[…] körperliche, geistige, seelische oder emotionale Beeinträchtigungen aufweist […]“ (ebd., S. 192). 7.2.3 Forschung von Hamberger u.a. 2001 Die Studie von Hamberger, Hardege, Henes, Krumbholz und Moch beschränkt sich auf verschiedene Träger in der Region Württemberg-Hohenzollern, bei denen qualitativ und quantitativ die Arbeit der Fachdienste sowie der Erziehungsstellen und die Lebenssituationen der Pflegekinder erforscht wurden. Befragt wurden Fachdienste (quantitativ) sowie Erziehungsstellen (qualitativ) (vgl. Hamberger u.a., 2001). Das Durchschnittsalter bei Aufnahme lag zum Zeitpunkt der Befragung bei siebeneinhalb Jahren. Dabei lag das Altersspektrum zwischen null und siebzehn Jahren. Die meisten Kinder wurden zwischen drei und zehn Jahren aufgenommen, wobei 33% in einem Alter unter sechs Jahren eine Erziehungsstelle aufgenommen wurden. In der Studie wurde jedoch darauf hingewiesen, dass hier im Vergleich zu anderen Studien ein relativ niedriges Aufnahmealter im Durchschnitt vorherrscht und eventuell mit regionalen Besonderheiten der Belegungspraxis zusammenhängen könnte (vgl. Hamberger u.a., 2001, S.53ff). Als Problemlagen des Kindes für die Indikation einer Vermittlung in eine Erziehungsstelle wurden angegeben: • „Emotionale Ablehnung der Erziehungspers. (Konflikte, Beziehungsstör.) 20,5% • Junger Mensch als Opfer familiärer Kämpfe und familiären Zerfalls 51,0% • Versorgungsmängel, Verwahrlosung u. Vernachlässigung des jg. Menschen 62,3% • Körperbehinderung 1,3% • Spezifische organische/psychosomatische Krankheiten 9,3% • Psychiatr. Auffälligkeit (Autismus, Depression, Suizidalität, Hyperkinesie) 17,2% • Entwicklungsrückstände 66,9% • Delinquenz 5,3% Seite 40 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen • Weglaufen/Trebe 5,3% • Probleme/Konflikte im Vorschulbereich 18,5% • Schul./berufl. Probl. im Leistungsbereich (Lernrückstände, Wiederholung) 27,0% • Schul./berufl. Probl. im Verhaltensbereich (Motivation, Schulschwänzen) 20,5% • Aggressives Verhalten 10,6% • Alkohol-/Tabletten-/Drogenkonsum 2,6% • Misshandlung durch Erziehungspersonen 29,8% • Sexueller Missbrauch durch Erziehungspersonen/Verwandte/Sonstige 24,5% • Sonstiges? 5,3%“. (Hamberger u.a., 2001, S. 67) Geistige Behinderungen sind hier nicht explizit genannt, jedoch wird von Entwicklungsverzögerungen gesprochen und dass die Kinder einen besonderen Förderbedarf aufweisen (ebd., S.72). Bei der Erhebung wurden zudem verschiedene Beratungsthemen herausgefiltert. Folgende Themen sind in der Beratung besonders wichtig: • „Individuelle Problemstellungen und Förderbedarf der jungen Menschen (Entwicklung, Lernen, Fördern, Fordern, Unterstützen) • Beziehungsklärung zur Herkunftsfamilie des jungen Menschen (Kontakt, Rückkehroptionen, Lebensgeschichte) • Konstellationen und Beziehungsdynamik in der Erziehungsstelle (Einleben und Abschied, Integration, Geschwisterverhältnisse, Rollen) • Berufsfindung und Verselbstständigung der jungen Menschen (Ausbildung, eigenes Leben)“. (Hamberger u.a., 2001, S.100) Besonders häufige Themen der Beratung betreffen die Entwicklung und Verhaltensweisen der Kinder und Jugendlichen: • „‘Schulschwierigkeiten, Wahrnehmungsstörungen, neue Therapieversuche‘ • ‚Aufarbeitung der Gewalterfahrungen‘ • ‚Verletzungen aufgrund der Beziehungsabbrüche‘ • ‚Entwicklungsfortschritte und Fördermöglichkeiten‘ • ‚soziale Kontakte außerhalb der Erziehungsstelle‘ • ‚chaotisches Verhalten, zerstörerische Aktionen, mangelnde Selbsteinschät-zung, soziale Außenseiterposition‘ Seite 41 von 88 Jennifer Heilemann • ‚Probleme mit anderen Kindern im Kindergarten‘ • ‚Umgang mit eigenen Grenzen‘ • ‚Umgang mit Ängsten‘ • ‚geistige Behinderung‘“. Fakultät Sozialwesen (Hamberger u.a., 2001, S.101f; Hervorgehoben durch J.H.) Hier wird das Thema geistige Behinderung angesprochen, im Gegensatz zu den zuvor dargestellten Indikationen für eine Erziehungsstellenunterbringung. Dies lässt vermuten, dass bei Aufnahme eine geistige Behinderung nicht bekannt war, diese sich aber im Laufe der Maßnahme manifestiert hat oder es Hinweise für eine geistige Behinderung gibt. 7.3 Vergleich der Studien Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Studien sich in einigen Themen überschneiden, teilweise sich aber auch mit unterschiedlichen Themen befassen. Vergleicht man die eben dargestellten Ergebnisse, zeigt sich, dass diese in einigen Bereichen kaum Differenzen aufweisen, teilweise jedoch starke. Dies muss jedoch im Zusammenhang mit der thematischen Ausrichtung der Studien und der Konzeptionen (auf Behinderte ausgerichtet oder nicht) gesehen werden. In Bezug auf das Alter wurden bei der Studie von Koppe u.a. 43% der untergebrachten Pflegekinder vor dem ersten Lebensjahr aufgenommen. Bei den anderen Studien die Meisten in einem Alter von ungefähr sechs bis neun Jahren. Das maximale Eintrittsalter liegt bei der Studie von PETRA bei 14 Jahren, bei der von Hamberger u.a. hingegen bei 17 Jahren. In Bezug auf die Themen, die im Beratungsgespräch angesprochen werden, sind diese bei den Befragten in den eben dargestellten Studien im Allgemeinen gleich, bis auf den Bezug auf die Behinderung. Hamberger u.a. und Schäfer nennen hierzu die geistige Behinderung als Thema. Schäfer nennt jedoch noch mehr behinderungsbedingte Themen. Bei dem Thema Vermittlung und Beratung kann festgehalten werden, dass die Befragten Pflegeeltern sich ausreichend Zeit für eine Vermittlung wünschen und ausreichend Informationen erhalten wollen. Auch die Beratung soll intensiv und informativ sein. Im Vergleich zwischen den Indikatoren einer Erziehungsstellenunterbringung kann festgestellt werden, dass die „allgemeinen“ Faktoren wie Familie, soziokulturelle Seite 42 von 88 Jennifer Heilemann Umstände usw. ähnlich sind. Alle nennen Fakultät Sozialwesen psychische Störungen und Entwicklungsstörungen. Interessant ist, dass bei der IGFH-Studie die geistige Behinderung von manchen als Indikator, für manche als Ausschlusskriterium genannt wurde. Bei PETRA und Hamberger u.a. wird die geistige Behinderung nicht explizit genannt. Bei Koppe hingegen sind 80% der Pflegekinder behindert, was darauf zurückzuführen ist, dass hier Pflegefamilien für Behinderte befragt wurden. Seite 43 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Teil 3 Ansätze eines Inklusionskonzeptes 8 Unterbringung behinderter Pflegekinder in Erziehungsstellen Die Träger und die Fachdienste für Erziehungsstellen stehen vor der Herausforderung, ihr Angebot bei einer Inklusion von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen entsprechend anpassen zu müssen. Die zuvor dargestellten vorhandenen Pflegestellen für Behinderte sowie die Studien liefern hierzu erste Erfahrungen und Anhaltspunkte. Die IGFH empfiehlt bei der Hilfegestaltung konzeptionell festzuhalten, dass in der Maßnahme Behinderte und Menschen ohne Behinderung gemeinsam zusammenleben können. Zudem müssen hierbei die inklusionsspezifischen Leitungen konzeptionell festgelegt werden und in den Angeboten die Schutzräume für behinderte junge Menschen erhalten bleiben (vgl. IGFH, 2012, S. 5). Deshalb sollen in den nächsten Kapiteln Ansätze einer inklusiven Konzeption für Erziehungsstellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII ausgearbeitet werden, mit der Orientierung an theoretischen Erkenntnissen über geistige Behinderungen, den zuvor dargestellten Studien und den vorhandenen Qualitätsstandards für Erziehungsstellen der IGFH, der Sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf sowie an der Konzeption der Sozialtherapeutischen Erziehungsstellen der Martin-Bonhoeffer-Häuser. Dabei werden die einzelnen Prozesse von Beginn bis Ende einer Erziehungsstellenunterbringung näher betrachtet und auf die Eignung für geistig behinderte Kinder überprüft. Daraufhin erfolgt mithilfe von theoretischen und empirischen Erkenntnissen über die Bedürfnisse geistig Behinderter Kinder eine theoretische Anpassung der Prozesse. Hier stellen sich die Fragen: Wie kann die Hilfe entwicklungsfördernd für geistig behinderte Kinder und Jugendliche gestaltet werden? Welche entwicklungsfördernden Standards sind schon vorhanden? 8.1 Bedarf und Zielgruppe Auch Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben ein Bedürfnis nach Bindung und nach Familienleben. Wie zuvor schon erwähnt, kann ihnen dies in einer Heimgruppe nur bis zu einem gewissen Grad entgegengebracht werden (vgl. Freigang, 2009, S. 102ff). Gerade wenn die jungen Menschen in ihrer Herkunftsfamilie keine positiven Erfahrungen gesammelt und keine kontinuierliche und sichere Bindung erlebt haben, ist ein stabiles Setting für die Entwicklung des Kindes wichtig. Aus bindungstheoretischer Sicht benötigt Seite 44 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen ein Kind Fürsorge, Aufmerksamkeit und positive Bindungserfahrungen, um eine sichere Bindung aufbauen zu können (vgl. Julius, 2009, S.13f und Bowlby, 1958). Besonders junge Kinder mit Behinderungen benötigen einen familiären Rahmen mit konstanten Bindungspersonen. Deshalb kann eine Pflegefamilie einen guten, sicheren und entwicklungs- sowie lernfördernden Ort darstellen (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Dabei stellen sich die Fragen, warum diese Kinder nicht bei ihrer Herkunftsfamilie verbleiben können? Warum benötigen manche behinderte Kinder eine Erziehungsstelle anstatt einer „normalen“ Pflegefamilie? Familien, die ein behindertes Kind haben, sind in ihrer Lebenssituation besonders belastet. Zum einen ist es eine sehr zeitaufwendige und anstrengende Aufgabe, das Kind zu betreuen, weshalb die Betreuungspersonen nicht nur emotional sehr belastet sind (ebd.). Zum anderen müssen die Eltern Therapien und Förderangebote für ihre Kinder aussuchen, sowie diese finanzieren oder einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dies ist für viele Eltern eine besonders herausfordernde Lebenssituation, die für manche Familien kaum tragbar ist. Wenn die Familien aus ärmlichen Lebensverhältnissen kommen und/oder zerrüttete Familienverhältnisse aufweisen, sind dies zusätzliche Belastungen für die ganze Familie. Besonders bei Kindern mindern diese Umstände die Entwicklungschancen und stellen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko dar. Unter besseren Lebensbedingungen könnte ein Kind mit leichter geistiger Behinderung ausreichend gefördert werden, sodass die Behinderung eventuell kaum auffällig wäre. In ressourcenarmen Familien ist dies aber kaum möglich, sodass hier das geistig behinderte Kind ein stärkeres Entwicklungsrisiko aufweist und eine Förderung und Therapie möglicherweise kaum Wirkung zeigt (vgl. Müller-Fehling, 2010, S. 203f). Wächst das Kind in einer Familie auf, in der die Eltern selbst unterdurchschnittlich kognitiv entwickelt, psychisch- oder suchtkrank sind, dann kann sich dies stark auf die Entwicklung des Kindes auswirken. Hat das Kind zudem Verwahrlosung, Missbrauch oder Vernachlässigung erlebt, ist eine Traumatisierung möglich. Diese sozialen Umwelteinflüsse wirken auf die Entwicklung des Gehirns ein und können somit eine Manifestierung der geistigen Behinderung hervorrufen. Da psychosoziale Faktoren auch positive Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben können, besteht bei einer Unterbringung in einer Erziehungsstelle Aussicht auf eine kognitive Weiterentwicklung und Verbesserung (vgl. Seidel, 2006, S.162f). Seite 45 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Positive psychosoziale Faktoren werden in dem Setting Erziehungsstelle für junge Menschen bereitgestellt. Hier werden dem jungen Menschen ein „normales“ familiäres Leben, die Möglichkeit sich zu binden, sowie individuelle und gezielte Fördermöglichkeiten geboten (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 49). Für behinderte Kinder mit geringem erzieherischem und behinderungsbedingtem Bedarf sind „normale“ Pflegefamilien sicherlich gute Lebensorte. Jedoch kann es bei hohem erzieherischem oder behinderungsbedingtem Bedarf zu einer Überforderung der Pflegefamilie kommen, da sie nur im geringen Maß Beratung und Unterstützung durch den Träger bekommen und in der Regel keine pädagogische oder psychologische Ausbildung haben (vgl. Trede, 2002, S. 659). Erziehungsstellen erhalten jedoch intensive Beratung und Unterstützung durch den Fachdienst. Wenn sie ein geistig behindertes Kind aufnehmen, kann durch die stetige Beratung eine qualitativ hochwertige Hilfe gewährleistet und das Pflegeverhältnis stabilisiert werden (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 5f). Nur durch diese intensive Beratung „[…] werden sie langfristig in der Lage sein, den hohen Anforderungen der Betreuung und Pflege gewachsen zu sein. Eine solche Aufgabe kann auf Dauer nur unter der Voraussetzung ausreichender Unterstützungsangebote gelingen”. (Zottmann-Neumeister, 2007) Durch die Unterbringung in einer Erziehungsstelle, kann es jungen Menschen mit hohem Betreuungsbedarf ermöglicht werden in einem familiären Rahmen zu leben und therapeutisch sowie pädagogisch ausreichend betreut und gefördert zu werden (vgl. Jordan, 2005, S. 192). 8.2 Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung Erziehungsstellen nehmen besonders entwicklungsbeeinträchtige Kinder und Jugendliche auf, die ein professionelles pädagogisches Setting benötigen und einen erhöhten Bedarf nach Erziehung, Förderung, Therapie und Unterstützung im Lebensalltag aufweisen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 6). In den zuvor dargestellten Studien von Hamberger u.a. (2001), Planungsgruppe PETRA (1996) und Steege & Trede (1996) wurden einige Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung dargestellt. Diese waren unter anderem Entwicklungsverzögerungen, psychische Störungen, Verhaltensstörungen, Traumatisierungen, Verwahrlosungen und Misshandlungen (ebd.). Bei geistig behinderten Kindern können diese, sowie weitere Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung Seite 46 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen ausschlaggebend sein. Die Frage ist an dieser Stelle, welche speziellen Aspekte eine Erziehungsstellenunterbringung bei geistig Behinderten indizieren? Geistige Behinderungen tauchen, wie bereits zuvor dargestellt, unterschiedlich stark ausgeprägt und auch oftmals in Zusammenhang mit einem Syndrom auf. Die jungen Menschen weisen häufig Entwicklungsverzögerungen, psychische Störungen, seelische Behinderungen, Traumafolgeerscheinungen sowie weitere körperliche Erkrankungen auf. Auslöser können unter anderem Vernachlässigung in der frühen Kindheit oder Missbrauchserfahrungen sein (vgl. Seidel, 2006, S. 162f). Geistig behinderte junge Menschen zeigen mehrfach schwierige Verhaltensweisen im sozialen Umgang mit anderen Menschen. Dies kann sich äußern durch aggressives, schüchternes, provozierendes, distanzloses Verhalten, sowie durch Hyperaktivität. Ebenso können geistig Behinderte ihre Aggressionen gegen sich selbst richten, in dem sie sich selbst verletzen oder ihre Kleidung beschädigen. Auffällig kann zudem ihr Ess- oder Schlafverhalten sein, sowie ihre Sexualität. Dabei rufen unterschiedliche Situationen und Gefühle diese schwierigen Verhaltensweisen hervor, beispielsweise wenn der junge Mensch sich vernachlässigt oder hilflos fühlt (vgl. Wüllenweber, 2004, S. 248). Diese Verhaltensweisen sind für Außenstehende kaum zu verstehen und werden oft missdeutet. Auch das Bindungsverhalten ist davon betroffen, denn je stärker die Behinderung ausgeprägt ist, desto schwerer kann es dem Kind fallen, sich kommunikativ auszudrücken (vgl. Sarimski, 2005, S. 117f). Generell ist es möglich, Kindern mit verschiedenen Syndromen, Mehrfachbehinderungen oder Folgeerkrankungen der geistigen Behinderung in Erziehungsstellen aufzunehmen. In letzter Zeit häufen sich beispielsweise die Anfragen nach Erziehungsstellen für Kinder mit dem Fetalen Alkoholsyndrom (FAS) bei den Martin Bonhoeffer-Häusern. Die Krankheitsbilder, die eine Erziehungsstellenunterbringung veranlassen können, sollen hier nicht starr festgelegt, sondern im Einzelfall entschieden werden. Orientierung hierbei bietet jedoch der Bedarf der Kinder. Weisen diese einen hohen erzieherischen und gleichzeitig einen behinderungsbedingten Bedarf auf, sollte an eine Erziehungsstellenunterbringung gedacht werden. Gerade bei Kleinkindern ist es nicht immer eindeutig, ob ein erzieherischer oder behinderungsbedingter Bedarf vorliegt. Ebenso ist eine geistige und seelische Behinderung in diesem Alter oft nicht zu unterscheiden (vgl. Struck u.a., 2010 b, S. 194ff). Insgesamt sollte jedoch der erzieherische Bedarf im Vordergrund stehen sowie die Kontextfaktoren und nicht ausschließlich der behinderungsbedingte Bedarf. Zum Seite 47 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Kontext zählt die Lebenssituation und Problematik des Kindes, sowie die Problematiken der Herkunftsfamilie. Sind die leiblichen Eltern beispielsweise psychisch- oder suchtkrank, ist es wichtig, dass ein Fachdienst die Kommunikation sowie begleitete Umgänge durchführt, um die Erziehungsstelle und das Kind nicht zu überlasten, sondern zu schützen. Ein weiterer, wichtiger Indikator ist der Bedarf an Beratung der Erziehungsstellen. Wenn Pflegeeltern aufgrund der starken Problematik des Kindes und der Herkunftsfamilie Beratung benötigen, und die Aufgaben „normale“ Pflegefamilien überfordern würden, dann kann eine Erziehungsstelle der richtige Lebensort für den jungen Menschen sein. Fraglich ist jedoch, was mögliche Ausschlusskriterien für eine Erziehungsstellenunterbringung sind? Rainer Masur vom Kinderzentrum München hat hierzu, die nach seiner Erfahrung wichtigen Voraussetzungen für eine gelingende Unterbringung in eine Pflegefamilie bzw. Ausschlusskriterien hierzu, niedergeschrieben. Es ist demnach sehr wichtig, dass das Kind familienfähig ist. Diese Fähigkeit liegt vor, wenn es „emotionale Bindungsfähigkeit zeigen kann“, und „Gefühle äußern kann“, sowie „auch in nur kleinen und langsamen Schritten lernfähig ist“ (Masur, 2013, S.5). Mit „bindungsfähig“ meint Rainer Masur hier die Fähigkeit des Kindes, „[…] zwischen den häufiger und weniger häufiger anwesenden Bezugspersonen“ unterscheiden zu können (ebd.). Als wichtigstes Kriterium für eine Unterbringung in einer Familie sieht Rainer Masur die „Bereitschaft zum Beziehungsaufbau“ an (ebd., S.8). Wichtig ist zudem, dass das Kind nicht zu heftig geschädigt ist und sich sichtbar weiterentwickeln kann, auch wenn dies nur mit kleinen Schritten erfolgt. Denn die Pflegeeltern haben gemeinhin das Ziel, das Kind so zu fördern, dass ihm eine bessere Lebenssituation ermöglicht werden kann. Ist das Kind jedoch nicht lernfähig, kann dies die Pflegeeltern in ihren aktiven Bestrebungen für das Kind ausbremsen. Außerdem darf der pflegerische Bedarf nicht die Möglichkeiten der Pflegefamilie übersteigen. Eventuelle medizinische Behandlungen im eigenen Heim dürfen für die Familie nicht zu umfangreich sein und diese nicht überfordern (ebd., S.5). Letztendlich entscheiden jedoch das Jugendamt und der Fachdienst im Einzelfall, ob eine Erziehungsstelle der richtige Lebensort für das jeweilige Kind darstellt. Auch für MutterKind-Unterbringungen, bei denen die Mutter oder das Kind geistig behindert sind, kann eine Erziehungsstelle geeignet sein. Es muss jedoch grundsätzlich von Fall zu Fall einzeln geprüft werden, ob eine geeignete Erziehungsstelle vorhanden ist, die den Bedarf des Kindes decken kann. Sollte der Fachdienst zu der Einschätzung gelangen, dass ein Fall eine Familie überfordern würde, sollte er von einer Vermittlung absehen. Seite 48 von 88 Jennifer Heilemann 8.3 Fakultät Sozialwesen Fallbeispiel Unterbringungen geistig behinderter Kinder in Erziehungsstellen sind zum momentanen Zeitpunkt bisher lediglich Einzelfälle. Jedoch ist der Bedarf an familiärer Erziehung bei geistig behinderten Kindern stark ausgeprägt. Vielfältige Gründe können dabei für eine Erziehungsstellenunterbringung sprechen. Bei den Martin-Bonhoeffer Häusern sind momentan vier geistig Behinderte junge Menschen untergebracht. Im Folgenden soll einer dieser Fälle exemplarisch dargestellt werden. Hierbei sollen die Indikatoren für eine Unterbringung und die Lebenssituation in der Erziehungsstelle dargestellt werden. 8.3.1 Lebenssituation in der Herkunftsfamilie Der hier dargestellte Fall „Jonas“ ist in dem Bereich der Erziehungshilfen nach § 27 SGB VIII angesiedelt. Jonas wurde aufgrund der prekären Lebenslage in seiner Herkunftsfamilie und deren Überforderung mit seiner geistigen Behinderung in einer Erziehungsstelle auf Dauer untergebracht. Diese Falldarstellung ist chronologisch aufgebaut. Zunächst wird die Vorgeschichte von Jonas und seiner Herkunftsfamilie dargestellt. Daraufhin wird auf den Ist-Zustand mit seiner heutigen Lebenssituation, seinen Ressourcen, Fähigkeiten und seinen problematischen Verhaltensweisen eingegangen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurden alle personenbezogenen Daten anonymisiert. Jonas Bauer ist 13 Jahre alt. Er hat eine achtjährige Schwester, mit der er laut einem Bericht des Jugendamtes bei seinen Eltern aufgewachsen sei, bis er sechs Jahre alt war. Zuvor sei die Familie schon bei den routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen auffällig geworden, da die Kinder einen unterversorgten Eindruck hinterließen. Als Jonas fünf Jahre alt wurde, setzte das Jugendamt eine Familienpflegerin ein, um die Familie in ihren alltäglichen Erziehungsaufgaben zu unterstützen und zu beraten. Einem Bericht des Jugendamtes ist zu entnehmen, dass das Aufwachsen von Jonas im elterlichen Haushalt von Vernachlässigung und Gewalt gezeichnet gewesen sei. Kognitive Deprivation sei vorhanden gewesen wie auch emotionale Vernachlässigung. Die Familienpflegerin berichtete, dass die Eltern nicht fähig gewesen seien, den Alltag zu strukturieren, auf ihre Kinder „ausreichend“ einzugehen und diese zu versorgen. Der Vater habe oft „Wutanfälle“ bekommen. Die Familienhelferin berichtet zudem, dass der Vater nur „wenige“ Erziehungsaufgaben übernommen habe und greife dann in Situationen „laut brüllend“ ein. Beide Eltern seien „völlig hilflos“ in der Grenzsetzung. Beide würden auf ihn mit „Geschrei und Schlägen“ reagieren. Seite 49 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Laut einem Bericht der Familienhelferin sei Jonas in der Herkunftsfamilie immer mehr durch aggressive Verhaltensweisen, auffälliges Essverhalten und großer Lebhaftigkeit aufgefallen. Außerdem habe er mit fünf Jahren „immer noch“ Windeln getragen. Seine Mutter berichtete der Familienhelferin, Jonas bekomme „häufig“ Wutanfälle vor allem, wenn man etwas von ihm wolle, dann werfe er mit Spielzeugautos oder schlage, vor allem seinen Vater. Sie berichtete zudem, dass „er gerne mit Autos und Lego spiele. Für Spiele wie Memory zeige er nur kurz Interesse und Ausdauer, allgemein lasse er sich nicht gerne etwas zeigen, bleibe auch beim Vorlesen nur wenige Minuten aufmerksam. Er fahre gerne Dreirad und sei sehr bewegungsfreudig“. Jonas besuchte zu dieser Zeit einen Kindergarten für Körperbehinderte, ging regelmäßig in die Krankengymnastik und zur Logopädie. Im Alter von fünf Jahren wurde Jonas in einer Klinik stationär untersucht. Nach den Berichten der Ärzte sei Jonas Sprachverständnis bei 2 Jahren gelegen. Die Ärzte berichten, dass er teilweise sehr schwer verständlich gewesen sei. Er habe eine frühkindliche Deprivation erlitten und sei auch massiv seelisch und sozial geschädigt. Jonas habe sequenzielle Reize besser verarbeiten können als Aufgaben, die ein ganzheitliches Denken erfordern. Auch die motorische Koordination habe sich bei ihm nicht altersentsprechend gezeigt. Er habe tief sitzende Ohren und einen engen Augenabstand. Folgende Diagnosen wurden gestellt: • Mentale Retardierung (F 70.0) - Leichte geistige Behinderung mit 53 IQ Punkten • Sprachentwicklungsstörung (F80.4) • Motorische Koordinationsstörung (F 82.4) • Abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle (F 63.9) • Mikrozephalie (Q 02.-), sehr stark ausgeprägt • Enuresis/Enkopresis (F 98.0 / F98.1) • Unklase Genese Die Familienhelferin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Gesamtsituation die Eltern „zu überfordert“ seien ihren Erziehungsauftrag wahrzunehmen. Sie seien „nur sehr begrenzt“ in der Lage ihren Kindern einen emotionalen sowie physischen Rahmen zu bieten, um gesund heranwachsen zu können. Die Eltern selbst seien in ihrem Verhalten „sehr kindlich“ und zeigen kaum Abgrenzung zu ihren Kindern. Jonas brauche mehr Betreuung, an einem Ort wo er gefördert würde, und eine emotionale Beziehung aufbauen Seite 50 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen könne. Aus dem ersten Hilfeplan geht hervor, dass Jonas im Alter von sechs Jahren aus seiner Familie genommen wurde. Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes entschied, dass die Eltern von Jonas mit seiner leichten Behinderung „überfordert“ seien. Als „passende Hilfe“ wurde die Vollzeitpflege ausgewählt. Die Eltern stimmten einer Unterbringung zu. Beide Eltern behielten das Sorgerecht. Jonas jüngere Schwester, Susanne, wurde ebenfalls in einer Pflegefamilie untergebracht und hat noch Kontakt zu Jonas. 8.3.2 Lebenssituation in der Erziehungsstelle Laut einem Hilfeplan wurde Jonas im Alter von sechs Jahren in die Erziehungsstelle Familie Sommer aufgenommen. Es bestehe nach Aussage des zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienstes keine Rückkehroption zu seiner Herkunftsfamilie. Jonas besitzt einen Schwerbehindertenausweis von 80% und die Pflegestufe 1, durch die die Erziehungsstelle zusätzlich Pflegegeld durch die Krankenkasse erhält. Im Jahr 2010 wechselte der Kostenträger vom Jugendamt zur Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Die Hilfeplanung wird jedoch weiter durch das Jugendamt vorgenommen. Abbildung 4: Genogramm von Jonas zum Zeitpunkt der Erziehungsstellenmaßnahme. Jonas ist nun 13 Jahre alt. Der Erziehungsstellenberater berichtet, dass Jonas bei der Erziehungsstelle „sehr liebevoll und gut integriert“ sei und sich seit der Aufnahme weiterentwickelt habe. Der Alltag mit ihm sei jedoch „nicht immer einfach“. Er sei „zwar bei Vielem selbstständig, benötige jedoch viel Aufmerksamkeit und Präsenz der Seite 51 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Pflegeeltern“. Für die Intimhygiene „brauche er eine leichte Hilfestellung“. Er verdränge das Wasserlassen im Spiel immer wieder und nässe in die Unterhose ein. Er zeige zudem Schwierigkeiten im sozialen Miteinander mit Gleichaltrigen. Diesbezüglich komme es immer wieder zu sehr schwierigen Situationen. Er müsse zudem „immer wieder an Strukturen und Regeln erinnert werden“, dies empfinde vor allem das leibliche Kind der Erziehungsstelle bisweilen als „sehr anstrengend“. Durch den neuen Familienverband habe Jonas „zumindest teilweise“ gelernt sich an Regeln zu halten. Sprachlich habe er seit Aufnahme unter der Förderung „gute“ Fortschritte gemacht und spräche nun flüssiger. Jonas reagiere jedoch auf Veränderungen in seinem gewohnten Tagesablauf häufig „sehr massiv“. Manche Konflikte würden seit Einsetzen der Pubertät „schwieriger werden“ und seine Bezugspersonen stößen immer wieder auf die Frage, welche Veränderungen mit Jonas noch zu erarbeiten seien und in welchen Bereichen seine psychischen Entwicklungsmöglichkeiten und seine damit einhergehende Lernfähigkeit begrenzt seien. Jonas erhalte Logopädie, Therapie und eine Einzelförderung von drei Stunden die Woche. In seiner Freizeit gehe Jonas einmal die Woche zum Turnen. Da er sich durch die für ihn sehr unübersichtliche Gruppengröße dort schwer tue, begleite die Erziehungsstellenmutter ihn während der gesamten Turnstunde. Er besuche momentan eine integrative Schule. Laut Schulbericht zeige er eine kurze Aufmerksamkeitsspanne, distanzloses Verhalten und habe oft Konflikte mit anderen Schülern. In den letzten Schuljahren habe Jonas in seiner emotionalen und affektiven Verhaltenssteuerung wenig bis keine Entwicklungsfortschritte gemacht. Er reagiere auf subjektiv empfundene Kränkungen oder Benachteiligung mit Wutausbrüchen wie z.B. Weinen, Schreien und Türen schlagen. Er zeige keine seinem Alter adäquate Lösungsstrategien im Umgang mit Konflikten. Die Lehrer vermuten, dass seine körperlichen Veränderungen im Zuge der Pubertät diese Verhaltensweisen verschärfen würden. Seine Lern- und Konzentrationsprobleme seien sicherlich unter anderem auf seine ausgeprägte Mikrozephalie zurückzuführen. Aus dem Hilfeplan geht hervor, dass Jonas momentan vorwiegend zu seinem Vater Kontakt habe. Dieser finde bei regelmäßigen begleiteten Umgängen einmal im Monat für ca. drei Stunden statt. Der zuständige Erziehungsstellenberater strukturiere und begleite die Umgänge, wofür sich der Vater dankbar zeige. Die Elternarbeit mit dem Vater verlaufe nach Aussagen des Erziehungsstellenberaters „gut“. Der Vater verhalte sich „sehr offen und kooperativ“. Die Mutter sähe Jonas „selten“, da diese nach Herausnahme der Kinder Seite 52 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen aus der Familie sich von ihrem Mann getrennt habe und verzogen sei. Jonas übernachte zudem in unregelmäßigen Abständen an Wochenenden bei seinen Großeltern. Aus Sicht des Fachdienstes habe es die Erziehungsstelle durch die Aufnahme in ihre Familie Jonas ermöglicht, mit seinen Einschränkungen im kognitiven und sozialen Bereich sein Recht auf Teilhabe an Bildung, sozialem und familiären Leben zu verwirklichen. Sie biete ihm einen stabilen emotionalen Rahmen. Durch die Einbindung des Kindes in eine feste Ganztagesstruktur der Schule würden seine sozialen Kompetenzen in einem Gruppenzusammenhang gestärkt und gefördert werden. Der Alltag sei im Vergleich zu Beginn der Maßnahme insgesamt weniger anstrengend. Jonas wirke emotional ausgeglichener, fühle sich in seiner Pflegefamilie sehr wohl, besuche gerne Schule und Therapie und bemühe sich um gute Kontakte mit dem familiären Außen. Die derzeitige dichte Kooperation von Erziehungsstelle, Therapie, Schule, Herkunftsfamilie und Beratungsdienst scheine für Jonas optimale Voraussetzungen für eine gute Entwicklung in der Pubertät zu bieten. Die Begleitung der verschiedenen Lebensbereiche durch den Fachdienst, insbesondere die regelmäßigen Gespräche mit der Pflegefamilie, die Begleitung der Kontakte mit seinem Vater sowie die Abstimmung der Systeme untereinander sollten laut Fachdienst in der bewährten Weise weitergeführt werden. Dieser eben dargestellte Fall zeigt, dass eine Erziehungsstelle für ein geistig behindertes Kind ein guter Lebensort darstellen kann. Das Kind kann hier viel Förderung, Zuneigung und eine hohe Fachlichkeit erfahren. Die Erziehungsstelle kann jedoch auch an ihre Grenzen stoßen, weshalb eine Anbindung an einen Fachdienst notwendig ist. Wie diese Hilfe konzeptionell gestaltet werden kann, wird in den folgenden Kapiteln dargestellt. Seite 53 von 88 Jennifer Heilemann 8.4 Fakultät Sozialwesen Qualitätsstandards des Trägers und des Fachdienstes Die Erziehungsstellenarbeit unterliegt einheitlichen Standards, die jedoch in einigen Punkten je nach Ausgestaltung des Trägers variieren können. Die jeweiligen Standards haben sich zumeist über Jahre hinweg bewährt und weiterentwickelt. Sie werden kontinuierlich an die Bedürfnisse der Zielgruppe angepasst. Doch wie kann der Fachdienst sich an die Bedürfnisse und Besonderheiten geistig behinderter Kinder und Jugendlicher anpassen, wenn diese in die Zielgruppe aufgenommen werden? Die IGFH empfiehlt, sozialpädagogischem, dass bei einer rehabilitations- und Inklusion ausreichend Mitarbeiter behinderungsspezifischem mit Fachwissen vorhanden sein sollten (vgl. IGFH, 2012, S. 5). Erziehungsstellenberater sind zumeist (Sozial-)Pädagogen, Sozialarbeiter oder Psychologen mit systemischer Zusatzausbildung sowie entsprechender Erfahrung im Bereich der Jugendhilfe. Der Fachdienst setzt sich aus mehreren Beratern zusammen, die gemeinsam ein Team bilden. Zusammen sind sie zuständig für alle Prozesse der Unterbringung. Der erste Schritt ist die Suche nach geeigneten adäquat ausgebildeten Pflegeeltern. Bewirbt sich eine Familie, bereitet der Fachdienst diese für die Erziehungsstellenarbeit vor und vermittelt ihnen ein passendes Kind. Ist eine Unterbringung erfolgt, hilft der zuständige Berater bei der Hilfeplanung und dessen Umsetzung. Zudem übernimmt er die Schnittstellenkommunikation zwischen dem jungen Menschen, den leiblichen Eltern, dem Jugendamt, der Schule sowie den Therapeuten. Sollte eine Krise in der Erziehungsstelle auftreten, versucht der Berater Lösungsmöglichkeiten zu finden und Hilfestellung zu geben. Bei Bedarf sorgt er für Entlastungsmaßnahmen in oder außerhalb der Familien. Im Fachdienstteam werden die jeweiligen Fälle regelmäßig besprochen und analysiert. Sollten kritische Situationen in den Erziehungsstellen auftreten, unterstützen sich die Berater gegenseitig. Außerdem erhalten sie regelmäßige Supervisionen. Der Personalschlüssel des Fachdienstes liegt im Allgemeinen bei 1:10. Nach IGFH kann auch ein Schlüssel von 1:20 gewählt werden, hierbei müssten jedoch einige Aufgaben abgegeben werden. Der Träger stellt den Erziehungsstellen neben der Beratung vielseitige Angebote bereit. Diese umfassen regelmäßige Fortbildungen, Gesprächsgruppen mit anderen Erziehungsstellen, Ferien- und Freizeitangebote, Entlastungsmöglichkeiten sowie bei Bedarf Supervisionen (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 52ff). Bei einer Inklusion geistig behinderter junger Menschen sollten die Berater der Erziehungsstellen über einen angemessenen Wissensstand über geistige Behinderungen Seite 54 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen verfügen, um die Familien adäquat beraten und die Hilfe geeignet gestalten zu können. Deshalb sind Vorerfahrungen der Berater in Bezug auf diese Zielgruppe und die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen unabdingbar. Themenbezogene Fortbildungen bieten beispielsweise die Bundesvereinigung Lebenshilfe oder der Bundesverband für behinderte Pflegekinder e.V. an. Ein Beraterschlüssel von 1:10 ist in der Arbeit mit geistig behinderten Kindern zu empfehlen, denn dieser garantiert mehr Kontinuität für das Kind und die Erziehungsstelle und stellt somit ein Qualitätsmerkmal dar. Jedoch stellt die Inklusion in Erziehungsstellen allein keine allumfassende Inklusion in die Gesellschaft dar. Mit einer Vermittlung in eine Erziehungsstelle ist das Inklusionsziel noch nicht erreicht. Die Inklusion ist viel mehr als Prozess anzusehen, der während der Erziehungsstellenunterbringung noch weiter andauert und ständig weiterentwickelt werden muss. Die Erziehungsstelle und der Berater sollten diese Inklusion in allen Lebensbereichen anstreben um somit die größtmögliche Teilhabe für den jungen Menschen zu erreichen. Hierbei sind verschiedene Kooperationen und Schnittstellenarbeit nötig. Einerseits ist eine gute Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, dem Sozialamt, den Schulen, der Krankenkasse etc. nötig. Der Fachdienst sollte zudem Netzwerkarbeit leisten, denn die Netzwerke der Behindertenhilfe sind nicht dieselben wie in der Jugendhilfe. Dazu ist es wichtig, mit behinderungsspezifischen Beratungsstellen eine Kooperation einzugehen. Seite 55 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 9 Aufgaben des Fachdienstes 9.1 Bewerbungs- und Vorbereitungsprozess Um geeignete Erziehungsstellenfamilien zu finden, muss ein Träger zunächst auf sich und sein Angebot aufmerksam machen. Dies geschieht durch Zeitungsanzeigen und -artikel. Die wirkungsvollste und häufigste Werbung geschieht jedoch durch die „Mund-zu-MundPropaganda“ (Hammer und Naumann, 1989, S. 82). Bei Ausschreibungen eines Gesuchs von Erziehungsstellen explizit für behinderte Kinder melden sich sicherlich viele Familien melden, die ausschließlich ein behindertes Kind aufnehmen möchten, Denn hiermit wird eine neue Zielgruppe an Familien erschlossen, sodass es sich als sinnvoll erweist, auf der trägereigenen Internetseite und in Zeitungen auf die Aufnahmemöglichkeit von behinderten Kindern hinzuweisen. Bewirbt sich eine Familie als Erziehungsstelle bei dem Fachdienst, beginnt ein intensiver und lang andauernder Vorbereitungsprozess, in dem die Familie durch den Fachdienst nach persönlicher sowie fachlicher Eignung überprüft wird. In der Regel erstreckt sich der gesamte Vorbereitungsprozess über vier bis sechs Monate mit ca. einem Termin pro Monat (vgl. Martin-Bonhoeffer-Häuser, 2010, S. 5). Ein wichtiges Kriterium der Eignung ist die berufliche Qualifikation der Bewerber. Diese sollten Sozialpädagogen, Erzieher oder Psychologen sein (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 53). In Hinblick auf eine Unterbringung von geistig behinderten Kindern sollten auch Heilpädagogen, Sonderpädagogen sowie Ärzte als geeignet angesehen werden, da diese den behinderungsbedingten Bedarf decken können. Ebenso sind behinderungsspezifische Erfahrungen seitens der Bewerber wünschenswert. Zu klären ist zudem, ob die Bewerber tolerant, belastbar, offen sowie flexibel sind und ob diese genügend Kompetenzen in der Pädagogik sowie in der Selbstreflektion mitbringen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Offenheit für Beratung durch den Fachdienst (ebd., S. 51). Die Pflegefamilien sollten außerdem genügend zeitliche Kapazitäten für eine langwährende und sensible Vermittlungsphase zur Verfügung haben (vgl. Masur, 2013, S. 6). Bei der Eignungsprüfung ist jedoch nicht entscheidend, dass die Bewerberfamilie eine „klassische“ Familienkonstellation, bestehend aus Ehemann und Ehefrau, aufweist (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Bei den Martin Bonhoeffer-Häusern werden Erziehungsstellen auch mit dem Leitgedanken „besondere Familien für besondere Kinder“ ausgesucht. Auch Alleinerziehende, homosexuelle Paare sowie Personen mit weiteren Seite 56 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Familienkonstellationen können als Erziehungsstelle arbeiten. Denn auch wenn die Erziehungsstellen professionelle Pflegefamilien sind, ist „[…] die wichtigste Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes die Liebe zu Kindern und die Freude, mit kranken und behinderten Kindern zusammen zu leben“ (Zottmann-Neumeister, 2007). Während des Vorbereitungsprozesses erhalten die Bewerber Informationen über die Erziehungsstellenarbeit im Allgemeinen, die Aufgaben des Fachdienstes, die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie über den Dienstvertrag (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 53). Ziel ist es, die Familie umfassend kennenzulernen – mit ihren Stärken und Schwächen, sowie einen inneren Prozess in den Pflegeeltern anzustoßen. Sie sollen durch all diese Informationen die richtige Entscheidung für ihre Familie treffen können (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 82f). Dieser Vorbereitungsprozess ist sehr sensibel und ein außerordentlich wichtiger Teil der Arbeit des Fachdienstes, damit eine Unterbringung positiv verlaufen kann. Deshalb ist dieser Vorbereitungsprozess standardisiert, um dessen Qualität gewährleisten zu können. In den Gesprächen nehmen in der Regel zwei Berater und die Bewerber teil. Im ersten Gespräch werden Informationen ausgetauscht. Die Berater informieren die Bewerber über die Zielgruppe, alle Rahmenbedingungen, den Dienstvertrag und die finanziellen Aspekte. Von den Bewerbern werden unter anderem die Familienumstände, Lebensplanung, berufliche Ausbildung abgefragt sowie wessen Idee es war, Pflegefamilie werden zu wollen (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 82f). Im folgenden Gespräch stellen die Bewerber ihre Beweggründe, sowie ihre Qualitäten und Schwächen vor (ebd.). Der Fachdienst überlegt gemeinsam mit den Bewerbern, wie sich eine Aufnahme eines jungen Menschen auf die Familie auswirken könnte (vgl. MartinBonhoeffer-Häuser, 2010, S. 5). Hier wird angesprochen, welche Kinder, in welchem Alter, mit welchen Merkmalen und Symptomatik sie für ihre Familie als geeignet ansehen. Außerdem können die Bewerber Ausschlusskriterien festlegen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass im Vorbereitungsprozess auf die geistige Behinderung als mögliches Krankheitsbild eines zukünftigen Pflegekindes kaum eingegangen wird. Trotzdem kann es in seltenen Fällen zu einer Vermittlung eines geistig behinderten Kindes kommen, auch wenn die Familie sich im Vorbereitungsprozess gegen ein behindertes Kind ausspricht. Dies resultiert dann aus der Problematik, dass eine Behinderung zur Vermittlungszeit eventuell nicht bekannt bzw. in jungen Lebensjahren noch nicht erkennbar ist und sich erst nach der Vermittlung zeigt. In manchen Fällen wird anstatt von einer geistigen Seite 57 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Behinderung von einer Entwicklungsverzögerung oder einer seelischen Behinderung ausgegangen. Die Folge ist, dass sich erst nach einigen Jahren heraus stellt, dass das Kind geistig behindert ist und eventuell einer anderen Förderung bedarf. Desweiteren sollten die Familien darauf hingewiesen werden, dass sich durch die Aufnahme eines geistig behinderten Kindes ihr gesamtes soziales System verändern kann. Denn viele Familien berichteten in der Studie von Schäfer (2011), dass nach Aufnahme des behinderten Pflegekindes viele Verwandte und Freunde sich von ihnen abgewandt hätten (vgl. Schäfer, 2011, S. 151). Nach diesen ersten Gesprächen überlegen sich die Familie und der Fachdienst, ob der Vorbereitungsprozess fortgesetzt werden soll (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83). Wird der Prozess fortgesetzt, folgen zwei weitere Gespräche, in denen der Fachdienst mit beiden Pflegeelternbewerbern ein Genogramm erstellt. Mit dieser Methode wird die Familie mit systemischer Sichtweise betrachtet. Dies hat sich in der Praxis bewährt, denn damit kann der Fachdienst die Familie gut kennenlernen und ihr besser ein passendes Kind vermitteln. Denn durch die jeweilige Erstellung eines Genogramms kann sich der „Blickwinkel auf die Bewerber u.a. hinsichtlich ihrer Motivation, Grenzen, Stärken sowie der unterschiedlichen Einschätzung der Partner“ erweitern. Mit diesen angesprochenen, sehr persönlichen Themen entsteht eine vertraute und offene Atmosphäre, auf die in der weiteren Zusammenarbeit aufgebaut werden kann (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83). Bei den Terminen werden die Bewerber nicht nur in ihrer Eignung überprüft, sondern auch für die Erziehungsstellenarbeit qualifiziert. Es wird auf die Besonderheiten, Biographien und Lebensbedingungen der Klienten aufmerksam gemacht, sowie auf deren Problematiken in Sozialisation, Entwicklung und Herkunftsmilieu. Hiermit sensibilisiert der Fachdienst die Bewerber für eine Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie. Einen wichtigen Teil nimmt hier außerdem das Thema der „öffentlichen Familie“ ein (Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 53). Die Erziehungsstellen müssen gewillt sein, ihre Familienverhältnisse offen zu legen. In der Beratung müssen sie ihre pädagogische Arbeit und ihre Lebenseinstellung mit dem Berater analysieren und reflektieren. Durch die Aufnahme eines Kindes erhalten Fachdienst und Jugendamt sowie eventuell weitere Institutionen Einblick in ihre Lebenssituation. Die Erziehungsstellen stehen vor der Herausforderung, den jungen Menschen und bis zu einem bestimmten Grad Seite 58 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen auch dessen Eltern in ihr privates Leben, ihre traditionalen Aktivitäten sowie ihr familiäres und soziales Leben Einlass zu gewähren (ebd., S. 50). In dem Vorbereitungsprozess hat es sich bei den Martin Bonhoeffer-Häusern bewährt, ein Gespräch zwischen der Bewerberfamilie und einer schon erfahrenen Erziehungsstelle anzubieten (vgl. Martin-Bonhoeffer-Häuser, 2010, S. 5). Die aktive Erziehungsstelle berichtet hierbei von ihren Erfahrungen, während die Bewerber ihre offenen Fragen stellen können. Dabei werden Informationen ausgetauscht, die der Fachdienst so nicht vermitteln könnte, da dieses Gespräch auf einer anderen Ebene und deutlich ungezwungener stattfinden kann. Denn dies stellt einen kollegialen Austausch dar und die Bewerber erhalten die familiären Erfahrungen aus erster Hand. Bei einem Aufnahmewunsch eines geistig behinderten Kindes empfiehlt es sich, wenn möglich ein Gespräch mit einer Erziehungsstelle zu vermitteln, die bereits Erfahrungen mit geistig behinderten Erziehungsstellenkindern besitzt. Einer der Gesprächstermine findet bei der Bewerberfamilie Zuhause statt (vgl. ZottmannNeumeister, 2007). Bei diesem Hausbesuch erfährt der Fachdienst mehr über die Wohnsituation der Familie. Dabei achtet der Fachdienst darauf, ob genügend Wohnraum für ein weiteres Kind vorhanden ist und ob ein geeignetes Zimmer für das „zukünftige“ Kind vorhanden ist. Falls die Bewerber leibliche Kinder oder weitere Pflegekinder haben, lernt der Fachdienst diese bei dem Hausbesuch kennen. Wenn ein geistig behindertes Kind vermittelt werden soll, ist zudem darauf zu achten, ob der Wohnort für solch eine Unterbringung geeignet ist und von dort aus entsprechende Institutionen gut erreichbar sind, wie z.B. spezielle Schulen, Therapeuten und Fördermöglichkeiten. Außerdem sollte die Familie nicht zu weit von dem Trägersitzpunk entfernt liegen, damit bei den 14-tägigen Beratungsgesprächen und in Krisenfällen die Familie zeitnah erreichbar ist. Nach allen Vorbereitungsgesprächen entscheiden sich beide Parteien, ob die Familie als Erziehungsstelle anerkannt werden soll (vgl. Martin-Bonhoeffer-Häuser, 2010, S. 5). Dabei werten alle Berater des Fachdienstes den Vorbereitungsprozess gemeinsam aus (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Seite 59 von 88 Jennifer Heilemann 9.2 Fakultät Sozialwesen Vermittlungsprozess Eine Hilfe beginnt grundsätzlich mit der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Wurde im Hilfeplanprozess eine Erziehungsstelle als geeignete Maßnahme ausgewählt, geht bei dem Träger eine Anfrage für eine Erziehungsstelle ein (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 51). Nach momentaner Gesetzeslage ist es nötig, bei einer Anfrage für einen Erziehungsstellenplatz zunächst zu überprüfen, welcher Kostenträger zuständig ist. Das Jugendamt trägt die Kosten, wenn eine eindeutige Zuordnung auf den erhöhten erzieherischen Bedarf abhebt und deshalb eine Erziehungsstellenunterbringung nach § 33 SGB VIII als notwendig erscheint. Ist jedoch die Behinderung der Anlass für eine stationäre Unterbringung, dann fällt die Zuständigkeit unter die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Durch die Aufnahme von Pflegefamilien in den Leistungskatalog im SGB XII sind Wechsel von Heimeinrichtungen in Pflegefamilien deutlich vereinfacht (vgl. Diakonie Düsseldorf, 2010, S.4). Noch bevor die Vermittlung eines Kindes beginnt, sollte mit dem Kostenträger ein Kostenübernahmevertrag ausgehandelt werden. Dieser schließt das Pflegegeld, das Erziehungsstellengehalt, die Altersabsicherung, die Unfallversicherung, Fahrkostenerstattungen, Erstausstattung, Kostenbeihilfe für Ferien, Pflege- oder Rehabilitationsmittel, weitere individuelle Hilfen sowie ggf. Urlaubsvertretung für die Pflegeeltern mit ein. Außerdem sollte dieser Vertrag eine Kostenübernahme für eine regelmäßige Unterstützung durch eine zusätzliche Betreuungsperson als Voraussetzung für eine Unterbringung enthalten. Je nach Bedarf und Behinderung sollte diese Betreuungsentlastung zehn bis zwanzig Stunden die Woche umfassen (vgl. Diakonie Düsseldorf, 2010, S. 6f). Denn die Betreuung eines geistig behinderten Kindes stellt eine zusätzliche Belastung dar. Sie benötigen zumeist ständige Betreuung. Dadurch wenden die Pflegeeltern ihre gesamte Zeit für das Kind auf. Deshalb benötigen sie die regelmäßige Unterstützung und Entlastung durch eine zusätzliche Betreuungsperson (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Wenn die Zuständigkeit sowie die Kostenübernahmen geklärt sind, werden weitere Informationen über das Kind von dem Fachdienst eingeholt. Dieser prüft, ob er eine passende Erziehungsstelle zur Verfügung stellen kann (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 84). Dabei werden verschiedene Faktoren in die Überlegung mit einbezogen. Vor der Vermittlung sollten aussagekräftige Gutachten bezüglich des Krankheitsbildes des behinderten Kindes eingeholt werden (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Eine Festlegung der Ziele und Dauer dieser Maßnahme ist im nächsten Schritt erforderlich, ebenso wie Seite 60 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen eine Klärung der Situation in der Herkunftsfamilie (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 51). Der Fachdienst überprüft nach Einholung aller Informationen, welche belegbare Erziehungsstelle die passende für das Kind darstellt. Dabei werden die Wunschvorstellungen der verfügbaren Erziehungsstellen mit den Falldaten des zu vermittelnden Kindes abgeglichen sowie ob die Familie die nötigen Ressourcen für eine gelingende Maßnahme aufweist. Es wird sorgsam geprüft, ob das Kind in der Familie gut integriert werden kann und ob die Aufnahme des Kindes die Familiendynamik positiv oder negativ beeinflusst. Bei einem geistig behinderten Kind sollte diese Beeinflussung des Familiensystems besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. Denn die Aufnahme eines geistig behinderten Kindes verändert den Alltag der Familie oftmals drastisch, da sie sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes einstellen muss (vgl. Sarimski, 2005, 134f). Dies zieht viel Aufmerksamkeit der Pflegeeltern auf das Erziehungsstellenkind, sodass dies nicht nachteilig auf die leiblichen Kinder zurückfallen sollte (ebd., S. 180f). Sind zu starke negative Auswirkungen auf die leiblichen Kinder der Pflegeeltern vorhersehbar, sieht der Fachdienst von einer Vermittlung ab. Hat der Fachdienst eine mögliche Erziehungsstelle ausgewählt, informiert er diese über die Anfrage. Wird seitens der Familie Interesse bekundet, besucht der Fachdienst das Kind in seinem momentanen Lebensumfeld. Hier sammeln die Berater weitere Informationen über das Kind. Wird die Erziehungsstelle dann nach wie vor als geeignet angesehen, beginnt der Anbahnungsprozess (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83). Wichtig ist hierbei, dass die Pflegefamilie umfassende Informationen über das Kind und dessen Herkunftssituation erhält (vgl. Koppe, Malter u. Stallmann, 2000). Dann wird ein Kennenlernen beider Parteien arrangiert (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83). Bei einer Vermittlung muss bedacht werden, dass der Übergang von der Herkunftsfamilie oder Heimeinrichtung in eine Pflegefamilie ein kritisches Lebensereignis darstellt und ein Kind nachhaltig traumatisieren kann, da es sein gewohntes materielles und soziales Umfeld verliert (vgl. Herpertz-Dahlmann, 2008, S. 977). Der junge Mensch steht vor der großen Herausforderung, seine Rolle in einer neuen Familie mit fremden Strukturen finden zu müssen. Außerdem findet er sich möglicherweise in einem Loyalitätskonflikt wieder, da er mit dem Wechsel in die Erziehungsstelle auch die Familie wechselt und somit in doppelter Elternschaft aufwächst. Das Kind lebt dann in zwei Systemen mit zwei Eltern – Herkunftseltern und Pflegeeltern (vgl. Weiß-Berron und Wille-Boller, 2004, S. 45). Bei geistig behinderten Kindern kann solch eine große Veränderung die Seite 61 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Bewältigungsfähigkeiten übersteigen und psychische Schäden hinterlassen. Wird die Vermittlung jedoch gut vorbereitet, kann dieser Schritt auch eine gute Möglichkeit zur Weiterentwicklung darstellen (vgl. Hesse, 2006, S. 177). Deshalb sollte bei der Vermittlung eventuell mehr Zeit eingeplant werden und diese vorsichtiger und langsamer erfolgen als bei nicht behinderten Kindern. Das Kind sollte auf das Kennenlernen der Erziehungsstellenfamilie gut vorbereitet werden, sowie auch die Erziehungsstellenfamilie auf das Zusammentreffen mit dem Kind. Das intensive Kennenlernen erfolgt mit mehreren Terminen und wird auch Anbahnungsphase genannt, die von dem Fachdienst geplant und begleitet wird. Die Herkunftseltern werden ebenfalls in den Prozess mit einbezogen. Wann und ob dies geschieht ist abhängig von der Lebenssituation des Kindes (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83). Da die Kinder zumeist zuvor in einer Heimgruppe, in einer anderen Pflegefamilie oder Bereitschaftspflegestelle untergebracht waren, erfolgt zumeist keine unmittelbare Vermittlung von Herkunftsfamilie in Erziehungsstelle (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 75ff). Bei den Kennenlernterminen mit der Erziehungsstelle sollte eine Bezugsperson des Kindes dabei sein, um diesem Sicherheit zu geben. Mehrere Besuche des Kindes bei der Erziehungsstelle zuhause sind erforderlich, damit das Kind eine Vorstellung von seinem möglichen zukünftigen Leben gewinnen und sich gut darauf einstellen kann. Die Erziehungsstelle reflektiert nach jedem Termin ihre Empfindungen und Gedanken mit dem Berater (vgl. Weiß-Berron und Wille-Boller, 2004, S. 45). Sie sowie der junge Mensch können während der Vermittlungsphase jederzeit abbrechen, falls sie keine Aufnahme mehr wünschen (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83). Insgesamt lässt sich festhalten: Eine gut gestaltete Vermittlungsphase ist das Fundament für die gesamte Unterbringung und bedarf deshalb besonderer Achtsamkeit. Sie muss an den jeweiligen individuellen Fall angepasst werden (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 51). Seite 62 von 88 Jennifer Heilemann 9.3 Beratung 9.3.1 Beratung der Erziehungsstelle Fakultät Sozialwesen Der Berater begleitet die Erziehungsstelle ab der Vermittlungsphase während der gesamten Dauer der Maßnahme. Dabei stellt dieses Beratungsverhältnis einen Grundbaustein für eine gelingende Hilfe dar (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Der Fachdienst ist dafür zuständig die Familien zu stabilisieren und ihre Lebenssituation bestmöglich mitzugestalten. Er ist Ansprechpartner für Erziehungsstelle, Erziehungsstellenkind, Jugendamt, Herkunftsfamilie, Therapeut, Schule und andere beteiligte Institutionen. Berater und Erziehungsstelle versuchen gemeinsam, die Ziele des Hilfeplans zu verwirklichen (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 53). Beratungstermine finden regelmäßig alle zwei Wochen ca. zwei Stunden bei der Familie zuhause statt. Dabei sollte mindestens ein Pflegeelternteil anwesend sein, wobei je nach Situation auch die andere Pflegeperson teilnehmen sollte. Der junge Mensch wird bei bestimmten Themen ebenfalls an dem Gespräch beteiligt (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 84). Bei Notsituationen sind zusätzliche Beratungstermine oder Telefonate mit den Beratern möglich (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Der Berater beantwortet Fragen der Erziehungsstellen, reflektiert mit ihnen kritische sowie positive Situationen im Umgang mit dem Kind und gibt Halt in Krisen. Der Berater ist dafür zuständig, die Entwicklungsbedingungen des Kindes zu optimieren. Dabei wird zwischen Erziehungsstelle und Berater Wert auf einen kollegialen Umgang gelegt. Der Berater sowie die Erziehungsstelle tragen gemeinsam die Verantwortung für den jungen Menschen und dessen Zukunft. Bei der Betreuung und Beratung von geistig Behinderten ist ein Umdenken für den Fachdienst und die Erziehungsstelle erforderlich. Denn hier sind zusätzliche Problemstellungen, weitere Bedürfnisse und somit andere Ziele gegenwärtig, als bei nicht behinderten Erziehungsstellenkindern. Der Berater hilft den Erziehungsstellen notwenige Rehabilitationshilfsmittel zu beschaffen, die Lebenssituation in der Familie behindertengerecht auszugestalten und beantragt ggf. Pflegestufen und Kostenübernahmen (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Zusätzlich zu den Kostenvereinbarungen, die vor der Vermittlung getroffen wurden, können je nach Bedarf und Pflegestufe auch noch weitere Hilfen bei der Pflege- oder Krankenversicherung beantragt werden. Diese können beispielsweise eine Verhinderungspflege oder eine Alltagsunterstützung sein (§§ 36 ff SGB XI). Seite 63 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Darüber hinaus vermittelt der Berater weitere Beratungsangebote bei Fachberatern für Rehabilitation, Psychologie, Heilpädagogik und Recht. Zudem hilft er, geeignete Therapeuten, Ärzte, Schulen, Kindergärten und Kliniken zu finden (vgl. ZottmannNeumeister, 2007). Hesse (2006) schlägt für Betreuungspersonen von geistig Behinderten eine systemisch-lösungsorientierte Beratungsweise vor. Geistig Behinderte mit auffälligem Verhalten und psychischen Problemen reagieren oftmals heftig und unangemessen in manchen Situationen. Wenn die Betreuungspersonen jedoch nicht wissen, wie das Verhalten verändert werden kann, sollten sie zunächst das Zielverhalten definieren. Jedoch haben sie oft keine genauen Ideen, wie sich das geistig behinderte Kind besser verhalten könnte. Hierzu kann der Berater den Blick auf die Zeiten richten, in denen das Kind sich positiv verhält und seine Ressourcen zeigen kann. Die Ressourcenorientierung bestärkt dabei positive Verhaltensweisen. Eine Defizitorientierung verhindert jedoch eine Verbesserung der Situation. Systemisch-lösungsorientierte Berater gehen davon aus, durch die Betonung von Stärken die Selbsthilfekräfte der Klienten zu wecken, sodass diese selbst Lösungen finden. Durch dieses Empowerment soll erreicht werden, dass die Betreuungspersonen selbstständig Krisen- und Alltagsprobleme besser bewältigen können (vgl. Hesse, 2006, S. 184). Das Fundament einer guten Beratung stellt das Vertrauen zwischen Erziehungsstelle und Fachdienst dar, denn nur damit kann die Unterbringung gelingen und die besten Bedingungen für die Entwicklung des Kindes geschaffen werden (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). 9.3.2 Beratung der Herkunftsfamilie Die Jugendhilfe muss nach § 37 Abs. 1 SGB VIII den Eltern sowie den Pflegeeltern Unterstützung und Beratung zukommen lassen. Bei einer Unterbringung in einer Erziehungsstelle übernimmt diese Leistung der zuständige Berater. Dabei hängt das Gelingen der Hilfemaßnahme unmittelbar mit der Kooperationsbereitschaft der Herkunftseltern zusammen. Der Berater fungiert als Mittlerperson zwischen Herkunftseltern und Erziehungsstelle. Dies gestaltet sich je nach Einzelfall und ist an den individuellen Bedürfnissen aller Beteiligten orientiert. Die leiblichen Eltern werden dabei in den Hilfeprozess mit einbezogen. Die Art und der Umfang der Kooperation richten sich einerseits nach dem Einzelfall, in Bezug auf Bereitschaft, Lebenssituation, Ressourcen und Problematik der Herkunftseltern. Andererseits nach der Ausgangslage, ob das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist, Sorgerechtsstatus und welche Bedürfnisse das Kind Seite 64 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen aufweist. Der Berater zielt in der Beratung der Herkunftsfamilie darauf ab, die Beziehungsprobleme zwischen Kind und Herkunftsfamilie zu klären, sowie eine gute Kooperation zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie zu erzeugen. Für eine gelingende Hilfe ist es nötig, dass die Eltern dem Kind ihr Einverständnis geben, in der Erziehungsstelle aufwachsen zu dürfen. Nur durch eine gute Kooperation kann sich das Kind ausreichend auf die Hilfe einlassen (vgl. Hammer u. Naumann, 1998, S. 85). Bei leiblichen Eltern von geistig behinderten, wie auch bei nicht behinderten Kindern ist es die Aufgabe des Beraters, ein Verständnis für die Entwicklung und die besonderen Verhaltensweisen und Bedürfnisse bei den Eltern zu erzeugen. Dies gelingt durch Informationsvermittlung über das Krankheitsbild und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes. Dabei kann der Berater bei Bedarf den leiblichen Eltern Hilfestellung geben, wie diese besser auf ihr Kind eingehen und es unterstützen können. Dabei ist es wichtig, die Herkunftsfamilie wertzuschätzen, Verständnis für ihre Lebenslage aufzubringen und sie „da abzuholen wo sie stehen“. Der Berater informiert während der Unterbringung die Herkunftseltern über alle Verläufe der Entwicklung, der Hilfemaßnahme und Lebenssituationen des Kindes. Die Herkunftsfamilie wird zudem an der Gestaltung des Hilfeplanprozess beteiligt, dabei findet unter anderem eine Vor- und Nachbesprechung des Hilfeplans durch den Berater statt. Regelmäßige Besuchskontakte der Eltern stellt der Berater sicher (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 54). Denn nach § 1684 BGB hat das Kind „Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Den Umfang und die Umsetzung des Umgangsrechts legt das Familiengericht fest. Sollte das Wohl des Kindes aufgrund des Umgangs geschädigt werden, kann das Familiengericht eine Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts beschließen. Sollte es nötig sein, kann das Familiengericht einen Begleiteten Umgang anordnen. Dabei ist zum Schutz des Kindes eine dritte Person anwesend, die durch die Jugendhilfe gestellt wird (§1684 Abs. 4 BGB). Diese Funktion übernimmt bei einer Erziehungsstellenmaßnahme der zuständige Berater. Dieser plant das Setting der Umgänge und führt Vor- und Nachbesprechungen mit den Eltern für jeden Besuchskontakt durch (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 54). Dieses Vorgehen hat sich bei den Martin Bonhoeffer-Häusern bewährt. Der begleitete Umgang sollte nach den Bedürfnissen der Kinder ausgelegt werden. Denn das Zusammentreffen mit den leiblichen Eltern stellt sowohl für die Kinder als auch für ihre leiblichen Eltern eine große emotionale Belastung dar. Zudem besteht eine Gefahr der Re-Traumatisierung oder einer möglichen Seite 65 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen kindeswohlgefährdenden Situation wie beispielsweise durch alkoholisierte Elternteile bei dem Besuchskontakt. Es empfiehlt sich, mit dem Kind die Umgänge vorzubereiten und nachzubesprechen. Bei geistig behinderten Kindern ist es ratsam, je nach Art und Ausmaß der Behinderung, die Besuchskontakte möglichst immer wieder an den selben Orten mit den selben Tätigkeiten durchzuführen, damit zumindest das Setting eine Konstante darstellt und dies dem Kind Sicherheit verschafft. 9.4 Hilfeplan 9.4.1 Hilfeplan nach SGB VIII Erhält ein geistig behindertes Kind eine Hilfe zur Erziehung, erfolgt zunächst die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, denn diese ist die Basis jeder erzieherischer Hilfe. Eltern sind antrags- und anspruchsberechtigt und die Empfänger der Hilfe für das Kind. In kindeswohlgefährdenden Fällen (§ 8a SGB VIII) kann das Jugendamt auch von sich aus eine Hilfe einleiten. Das Jugendamt muss den Fall prüfen und bei Bedarf die Hilfe bewilligen und finanzieren. Im Hilfeplan wird versucht, eine geeignete Hilfe zu finden und ein Ziel fest zu legen. § 36 SGB VIII weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Beteiligten am Hilfeplan mitzuwirken haben. Die Betroffenen haben dabei ein Wunsch- und Wahlrecht. Besonders bei langfristig angelegten Hilfen ist die Maßnahmenentscheidung von dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes zu treffen. Dieser muss einen möglichen erzieherischen Bedarf feststellen. Ist eine Hilfe bewilligt, wird diese ständig evaluiert, ob sie weiterhin die geeignete Hilfe darstellt oder gewechselt werden sollte und wenn nötig weiter fortgeschrieben (vgl. Krause und Steinbacher, 2009, S.65). Bei geistig behinderten Kindern sollten zunächst Gutachten und Diagnosen durch Mediziner oder Psychologen erstellt werden. Bei einer Erziehungsstellenunterbringung ist der junge Mensch, seine Herkunftsfamilie, der zuständige Jugendamtsmitarbeiter, der Berater, die Erziehungsstelle, ggf. der Vormund, sowie eventuell Therapeuten etc. am Hilfeplanprozess zu beteiligen. Nicht nur der erzieherische Bedarf ist zu ermitteln, sondern auch der behinderungsbedingte. Dies ist die Bedingung für die Finanzierung der indizierten und bedürfnisorientierten Hilfe für den jungen Menschen und die Erziehungsstelle (vgl. Zottmann-Neumeister, 2013, S. 39). Im Hilfeplan sollten zudem weitere Finanzierungen angesprochen werden: Seite 66 von 88 Jennifer Heilemann Ggf. „die Festlegung eines erhöhten Erziehungsbeitrages Fakultät Sozialwesen für die aufwän- dige Pflege und Betreuung des Kindes, […] eine monatliche Pauschale für den behinderungsbedingten Mehrbedarf, Erstattung von Fahrtkosten, Kostenübernahme für Therapien, medizinische Behandlungen und Hilfsmittel, die nicht von anderen Sozialhilfeträgern fi-nanziert werden, sonstige einmalige Beihilfen […]“. (ZottmannNeumeister, 2013, S. 39) Es empfiehlt sich, im Hilfeplan niederzuschreiben, dass eine Anpassung der Leistungen erfolgt, falls sich der Bedarf des Kindes ändert. Außerdem sollte festgehalten werden, wie hoch der Umfang der Beratung durch den Fachdienst ist und ob noch weitere Fachleute an der Hilfe beteiligt sind. Für weitere Hilfepläne müssen Berater und Erziehungsstelle die Entwicklungen des Kindes schriftlich festhalten. Wichtig hierfür ist, wie sich das Kind in der Erziehungsstelle entwickelt, welche Auffälligkeiten es in der Gesundheit und seiner Behinderung zeigt, sowie den Verlauf von therapeutischen und medizinischen Maßnahmen festzuhalten (ebd.). 9.4.2 Hilfeplan nach SGB XII Bei einer Unterbringung in einer Erziehungsstelle durch die Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII 5 , wird die Hilfe in einem Gesamtplanverfahren nach § 58 SGB XII geplant. Hierin werden der Bedarf des Kindes und dessen Leistungsansprüche ermittelt. Dabei ist die Hilfe nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Der junge Mensch und dessen Erziehungsberechtigte haben hier ein Mitspracherecht. Im SGB XII ist jedoch nicht festgeschrieben, wie der Bedarf ermittelt und der Gesamtplan erstellt werden soll. Lediglich ist in § 58 Abs. 2 SGB XII festgehalten, wer an der Planung beteiligt werden soll. Dies sind die betroffene behinderte Person, der Sozialhilfeträger, sowie weitere Beteiligte, der zuständige Arzt, das Gesundheitsamt, das Jugendamt und der Landesarzt (§ 58 Abs. 2 SGB XII). Der Inhalt des Hilfeplans ist ebenfalls nicht verbindlich vorgeschrieben. Nur das Gutachten eines Arztes, die pädagogischen Berichte und Stellungnahmen und die vorhergehenden Gesamtpläne dienen als Basis für die weitere Planung der Hilfe. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Realisierung und Finanzierung der Hilfen des Hilfeplans (vgl. Zottmann-Neumeister, 2013, S. 39f). Denn dieser stellt lediglich eine „[…] Feststellung der ermittelten Bedarfe zum Zeitpunkt seiner Erstellung“ dar (Zottmann-Neumeister, 2013, S. 40). Der Antragsteller bekommt erst nach 5 Dieser Vorgang entfällt bei einer Großen Lösung. Seite 67 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen einer gewissen Zeit einen Bewilligungsbescheid, dass die Maßnahmen gewährt wurden. Sollte ein behindertes Kind im Rahmen des persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 SGB IX in der Erziehungsstelle untergebracht sein, dann wird das Ziel nach Einzelfall vereinbart. Im Gegensatz zu dem Hilfeplan im SGB VIII ist eine stetige Evaluation der Hilfe im SGB XII nicht festgeschrieben (ebd.). Dieses Gesamtplanverfahren findet jedoch nicht in jedem Landkreis Anwendung bei einer Erziehungsstellenunterbringung. Beispielsweise wird im Landkreis Tübingen sowie im Rheinland die Hilfe durch das Jugendamt geplant, auch wenn die Sozialhilfe der Kostenträger ist. Das Jugendamt erstellt den Hilfeplan, bewilligt und begleitet die Hilfen und bekommt die anfallenden Kosten von dem Sozialamt erstattet. Es ist jedoch in einigen Landkreisen noch nicht vollständig geregelt, ob das Sozialamt alle anfallenden Kosten übernimmt, oder ob das Jugendamt auch teilweise dafür einsteht. Erreicht der Klient die Volljährigkeit, geht grundsätzlich die volle Zuständigkeit auf die Sozialhilfe über. Dies sollte rechtzeitig geplant und die Sozialhilfe früh genug in den Hilfeplanprozess mit einbezogen werden, damit die Übergabe gut verlaufen kann und der Fall dem Sozialamt zuvor bekannt ist. 9.5 Lebenssituationen und Aufgaben in der Erziehungsstelle Nimmt eine Erziehungsstelle ein Kind in ihre Familie auf, verändert dies den Familienalltag. Die Familie und das aufgenommene Kind stehen vor der Herausforderung, sich an die neue Lebenssituation anzupassen. Fraglich ist hierbei, welche Aufgaben die Erziehungsstelle erfüllen muss und welchen Einfluss die Aufnahme eines geistig behinderten Kindes auf die Lebenssituation der Familie hat? Zunächst muss sich die Familie bei der Aufnahme auf das neue Kind einstellen, es besser kennenlernen und in den Alltag, die Traditionen und die Regeln der Familie einführen. Da das Kind sich nach der Vermittlung noch im Ablöseprozess von seinem zuvor gewohnten Umfeld befindet und in der Familie zunächst neue Beziehungen aufbaut, bedarf es dabei Unterstützung durch die Pflegeeltern. Beispielsweise muss das Kind verstehen können, warum es nun in der Familie lebt und nicht mehr bei seinen leiblichen Eltern (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 52). Während der gesamten Unterbringung sind die Pflegeeltern die wichtigsten Bezugspersonen für das Kind. Sie versorgen, erziehen und schützen es und übernehmen die Alltagsfürsorge (§1688 BGB). Seite 68 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Die Erziehungsstelle stellt Schutzraum und Lernfeld zugleich dar. Dabei unterstützt sie das Kind, sich in dem Kindergarten, der Schule oder in der Ausbildung zu integrieren. Zudem fördert sie das Kind, indem sie ihm alltagspraktische, gesellschaftliche und soziale Kompetenzen vermittelt. Benötigt das Kind zusätzlich therapeutische oder lernfördernde Maßnahmen, die die Erziehungsstelle selbst nicht abdecken kann, wird diese Aufgabe an spezielle Fachkräfte abgegeben. Von der Erziehungsstelle wird erwartet, dass sie Verständnis für die Lebenslage und das oft schwierige Verhalten des jungen Menschen aufbringt und ihn an allen ihn betreffenden Prozessen partizipiert. Ihre Aufgabe ist es, das Kind zu schützen und ihm die bestmöglichen Lebensbedingungen zu ermöglichen. Außerdem hat die Erziehungsstelle den Auftrag, an Hilfeplänen teilzunehmen sowie eine gute Kooperation mit den leiblichen Eltern des Kindes aufzubauen. Hilfe erhält die Erziehungsstelle dabei von dem Fachdienst. Dies garantiert eine hohe Professionalität, sowie auch die Wahrnehmung von Fortbildungsmöglichkeiten (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 52). Bei der Aufnahme eines geistig behinderten Kindes ändert sich der Alltag entsprechend dem Ausmaß der Behinderung. Gerade mittel bis stark geistig Behinderte benötigen viel Unterstützung, Förderung und Betreuung. Nur durch ausreichende Förderung und gute Bedingungen können die Kinder ihre gesamten Entwicklungschancen voll ausschöpfen (vgl. Müller-Fehling, 2010, S. 203). Die Erziehungsstelle muss ihren Tagesablauf, ihre Freizeit und außerfamiliäre Aktivitäten an die Bedürfnisse des Kindes anpassen (vgl. Eckert, 2002, S. 32f). Diese intensive Betreuung und Förderung „[…] geht dabei oft einher mit vermehrter körperlicher Anstrengung und schränkt die für andere Aktivitäten verfügbare Zeit merklich ein“ (Eckert, 2002, S. 35). Dies kann sich auch nachteilig auf die Paarbeziehung der Pflegeeltern auswirken, da diese weniger Zeit für sich und ihre gemeinsamen Aktivitäten finden (vgl. Eckert, 2002, S. 43f). Auch die Bedürfnisse der leiblichen Kinder der Pflegeeltern dürfen dabei nicht unbeachtet bleiben. Es besteht unter anderem die Gefahr, dass sie nicht genug Aufmerksamkeit ihrer Eltern bekommen, überfordert werden oder ihre eigenen Interessen nicht verwirklichen können (vgl. Sarimski, 2005, S. 180f). Auch wenn die intensive Betreuung eines behinderten Pflegekindes eine Belastung für die Familie darstellt, verursacht die soziale und strukturelle Umwelt der Familie, die zumeist behindertenunfreundlich agiert, zusätzlich eine Vielzahl von Belastungsumständen (vgl. Eckert, 2002, S. 32ff). Zu diesen gesellschaftlichen Seite 69 von 88 Jennifer Heilemann Problemsituationen zählen unter anderem Diskriminierung Fakultät Sozialwesen und verminderte Teilhabechancen. Beispielsweise kommt es vor, dass sich nach der Aufnahme eines behinderten Pflegekindes viele Verwandte und Freunde von der Familie abwenden (vgl. Schäfer, 2011, S. 151f). Ein weiterer Baustein einer gelingenden Maßnahme ist die Sexualpädagogik. Auch wenn geistig Behinderte eine langsamere kognitive Entwicklung, im Vergleich zu nicht Behinderten durchlaufen, ist die körperliche Entwicklung zumeist altersentsprechend. Sie haben ebenso das Bedürfnis nach Liebe, Nähe und Sexualität. Ihre Sexualität hat Anteil an der Entwicklung ihrer Ich-Identität (vgl. Bundesvereinigung Lebenshilfe, 2005, S. 10ff). Durch die oft kindlich wirkende, kognitive Einschränkung und Abhängigkeit tendieren Betreuer oftmals dazu, geistig Behinderte zu infantilisieren. Dabei besteht die Gefahr, die Heranreifung des Jugendlichen zu missachten und damit die Entwicklung seiner Sexualität und Identität nachhaltig zu beeinträchtigen. Auch der mangelnde Kontakt zur Gruppe von Gleichaltrigen kann diesen Sozialisationsprozess behindern, da von dieser normalerweise viele Informationen über Sexualität vermittelt werden (vgl. Leue-Käding, 2004, S. 93f). Deshalb bedarf die Sexualpädagogik seitens der Erziehungsstelleneltern einer besonderen Aufmerksamkeit. Dabei können sie sich Unterstützung durch den Fachdienst einholen und an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen, um dieser eben dargestellten Problematik entgegenzuwirken. Eine Inklusion geistig behinderter Kinder muss dabei nicht nur in der Erziehungsstelle erfolgen, sondern auch in weiteren Bereichen, unter anderem im Kindergarten, in der Schule sowie bei Freizeitmöglichkeiten. Je nach Interessen des Kindes könnte es beispielsweise im örtlichen Sportverein mit nicht behinderten Kindern gemeinsam regelmäßig seine Freizeit verbringen. Jedoch könnten trägerinterne Freizeitaktivitäten, wie eine Freizeit für Erziehungsstellenkinder, Ferienangebote oder Gruppentreffen einen besonderen Schutzraum bieten und ebenfalls Kontakt zu nicht Behinderten garantieren. Dabei muss jedoch auch bedacht werden, dass die jugendhilfeinternen Angebote ebenfalls exkludierend zur restlichen Gesellschaft wirken. Dabei sollte eine gute Balance zwischen einer Inklusion in die öffentliche Gesellschaft und dem Aufenthalt in den behinderungsfreundlichen Schutzräumen herrschen, um die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes zu erfüllen. Seite 70 von 88 Jennifer Heilemann 9.6 Fakultät Sozialwesen Beendigung des Pflegeverhältnisses Das grundsätzliche Ziel einer Erziehungsstellenmaßnahme ist die Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie. Jedoch sind die meisten Erziehungsstellenunterbringungen auf Dauer angelegt. Einige Jugendliche wechseln auch in der Pubertät in eine Jugendwohngruppe. Es verbleiben jedoch auch viele der jungen Menschen bis zur Volljährigkeit oder bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr (§ 41 SGB VIII) in ihrer Ersatzfamilie. Diese werden danach in ihre Herkunftsfamilie, in die Selbstständigkeit oder in ein betreutes Jugendwohnen entlassen (vgl. Tornow, 2004, S. 47). Geistig Behinderten steht in diesem Alter entweder ein Wechsel in eine Heimgruppe für Behinderte (§ 54 SGB XII) bevor, eine Rückführung oder je nach Entwicklungsstand eine Maßnahme im betreuten Jugendwohnen oder eine Verselbstständigung (vgl. Tornow, 2004, S. 47). Fraglich ist jedoch, ob eine Beendigung der Erziehungsstellenmaßnahme von geistig Behinderten anders gestaltet werden sollte als bei nicht behinderten Klienten? Viele geistig Behinderte sind bei Einsetzen der Volljährigkeit noch nicht fähig, sich selbstständig zu versorgen und sind in ihrer Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten wie Gleichaltrige ohne Behinderung (vgl. Mühl, 2006, S. 133f). Ebenso stellt ein Wechsel in eine Heimgruppe einen Abbruch dar und kann bei dem jungen Menschen eine Krise hervorrufen (vgl. Schumacher, 2007, S.72). Viele geistig Behinderte benötigen mehr Zeit, um sich zu entwickeln, als gesunde Menschen (vgl. Mühl, 2006, S. 133f). Deshalb sollte diese Altersgrenze einer Erziehungsstellenunterbringung von einundzwanzig Jahren nochmals überdacht werden. Sie ist bei stärker Behinderten bis zu einem Alter von 27 Jahren auszuweiten, wie es ebenfalls die IGFH im Falle einer Großen Lösung vorschlägt (vgl. IGFH, 2012, S.4f). Dies würde für den geistig behinderten Klienten eine Erleichterung sowie eine längere Reifungszeit bedeuten. Letztendlich muss jedoch bei der Dauer der Unterbringung der Einzelfall entscheiden. Auch Jugendliche, die eine leichte geistige Behinderung aufweisen, beginnen genauso wie Jugendliche ohne Behinderung sich in der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter von ihrer Familie lösen zu wollen um ein eigenständiges Leben zu führen. Damit zusammenhängend müssen sie sich mit ihrer Behinderung und der Findung nach ihrer Identität auseinandersetzen, bei dessen Prozess sie beginnen, ihre Möglichkeiten und Grenzen zu begreifen. Dabei ist es wichtig, ihnen ihre Perspektiven aufzuzeigen und Anregungen zu verschaffen, damit sie nicht in ihren Verselbstständigungs- und Ablösungsentwicklungen gehemmt werden. Bei diesen Entwicklungen benötigen sie viel Seite 71 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Unterstützung von ihren Erziehungspersonen, von denen sie im hohen Maße sozial abhängig sind. Dies resultiert zumeist aus ihrem beeinträchtigten Intellekt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der von ihnen gewünschten Autonomie und erschwert den Ablöseprozess. Außerdem sind zumeist kaum soziale Kontakte zu Gleichaltrigen vorhanden, an denen sie sich orientieren könnten. Somit fehlt ihnen Anlass und Ansporn sich zu verselbstständigen (vgl. Hennies u. Kuhn, S. 135f). Ob sich nun geistig Behinderte vor oder nach Einsetzen der Volljährigkeit entschließen, die Erziehungsstelle zu verlassen, ist es in beiden Fällen nötig, dass der Berater mit allen Beteiligten den Übergang umfassend plant und der Erziehungsstellenfamilie sowie dem jungen Menschen Unterstützung zukommen lässt. Auch wenn die Klienten die Erziehungsstelle verlassen, bleiben bei den Martin Bonhoeffer-Häusern die Erziehungsstellenfamilien selbst nach Beendigung der Maßnahmen den Klienten oftmals als ständiger Ansprechpartner erhalten, genauso wie in einer „normalen“ Familie. Seite 72 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 10 Schlussbetrachtung In dieser Arbeit wurde das Thema der Inklusion geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Erziehungsstellen behandelt. Ziel der vorliegenden Arbeit war es, herauszuarbeiten, wie geistig Behinderte Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen qualitativ hochwertig inkludiert werden können und welches strukturelle Umdenken in der Praxis notwendig ist. Zu diesem Zweck wurden zunächst die aktuellen strukturellen und gesetzlichen Gegebenheiten analysiert. Dabei konnte festgestellt werden, dass auch geistig behinderte junge Menschen oftmals einen erhöhten erzieherischen Bedarf sowie eine erhöhte Vulnerabilität für psychische und körperliche Erkrankungen aufweisen. Dennoch besteht für behinderte Kinder momentan kaum Zugang zu einer Erziehungsstellenunterbringung. Dies resultiert einerseits aus der aktuellen gesetzlichen Lage, andererseits daraus, dass es kaum Erziehungsstellenangebote für diese Zielgruppe gibt, da es an konzeptionellen Ausarbeitungen mangelt. In der Praxis ist die Zuständigkeit zwischen Jugendhilfe und Sozialamt nicht immer eindeutig, vor allem dann, wenn der Klient einen erzieherischen sowie behinderungsbedingten Bedarf aufweist. Die Klienten bekommen erst spät oder gar keine Vollzeitpflege bewilligt. Damit sind behinderte Kinder benachteiligt. Mit der Aufnahme der Vollzeitpflege in den Leistungskatalog des SGB XII wurde jedoch dagegen gesteuert, sodass es sich nun einfacher gestaltet, einen Vollzeitpflegeplatz für ein behindertes Kind zu erhalten. Doch auch mit dem Einführen der Vollzeitpflege in den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe, sind die Zuständigkeiten nach wie vor unklar und erschweren eine Pflegefamilienunterbringung. Aus diesem Grund benötigen die Gesetze und Hilfesysteme eine Anpassung, weshalb die Große Lösung immer stärker in den Fokus rückt. Bei der Großen Lösung wird eine flächendeckende Inklusion aller behinderten junger Menschen mit entsprechendem Betreuungsbedarf in die Jugendhilfe anvisiert. Damit sollen Benachteiligungen abgebaut und Gleichberechtigung ermöglicht werden. Jedoch bestehen hierbei die allgemeine Befürchtung, dass mehr Nachteile als Vorteile durch den Verlust von Schutzräumen und einen zu teuren Inklusionsprozess entstehen könnten. Trotzdem sind die UN-Behindertenrechtskonventionen verbindlich. Sie fordern flächendeckende Teilhabe und Gleichberechtigung in allen Lebenslagen für behinderte Menschen. Auch Kinder sollen die Möglichkeit haben, in Familien aufwachsen zu können. Eine Separation von behinderten Kindern ist nicht erwünscht. Dies wurde auch in den 13. und 14. Kinder- Seite 73 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen und Jugendberichten aufgegriffen. Eine Umsetzung der Inklusion wird hierin angestrebt, die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe geprüft werden sollte. Diese schlägt die Einführung eines neuen Leistungstatbestandes „Hilfen zur Entwicklung“ vor. Damit steht die Jugendhilfe vor einer großen Herausforderung, denn die Umsetzung erfordert eine ausführliche Vorbereitung, viele materielle sowie personelle Ressourcen und einen Paradigmenwechsel. Dies benötigt einen längeren Zeitraum, eine Weiterqualifizierung der Fachkräfte der Jugendhilfe sowie individuelle Hilfearrangements. In Bezug auf eine Inklusion in Pflegefamilien soll eine Beratung durch einen qualifizierten Fachdienst sichergestellt werden. Fraglich ist jedoch, ob der Bedarf gedeckt werden kann, da die notwendigen Mittel und Ressourcen knapp sind. Die Arbeitsgruppe fordert, dass entsprechende Konzepte entwickelt werden müssen, damit der Bedarf der behinderten Kinder gedeckt werden kann. Es existieren bereits verschiedene Formen von Pflegestellen für behinderte Kinder. Zum einen der Bundesverband behinderter Pflegekinder, der umfassende Beratungs-, Vermittlungs- und weitere Angebote bereitstellt. Zum anderen die Erziehungsstellen des Neukirchener Erziehungsvereins. Und die Sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf, die Pflegestellen für behinderte und chronisch kranke Kinder anbieten. Dennoch sind diese Konzepte rar und sollten weiter ausgebaut werden, damit genügend Kapazität für alle Kinder, Behinderte und nicht Behinderte, vorhanden ist. Zum momentanen Zeitpunkt gibt es keine spezielle Forschung zu behinderten Kindern in Erziehungsstellen. Jedoch existieren Studien zu behinderten Kindern in „normalen“ Pflegefamilien und Studien zu Erziehungsstellen im Allgemeinen. Die Ergebnisse der Forschungen zeigen, dass Pflegeeltern von behinderten Kindern besonderen Anforderungen ausgesetzt sind. Denn die Aufnahme eines beeinträchtigten Kindes verändert das Familienleben stark. Sie müssen sich mit Diskriminierung und verminderten Teilhabechancen in der Gesellschaft auseinandersetzen. Deshalb benötigen diese Pflegestellen intensive Beratung, Vorbereitung und Vermittlungsphase. Jedoch können die Pflegeeltern den Kindern sehr viel Zuneigung sowie Förderung entgegenbringen, mehr als es in anderen Betreuungsformen der Fall wäre. Die häufigsten Behinderungsarten sind hier die Alkoholembryopathie, das Down-Syndrom, eine seelische Behinderung, eine geistige Behinderung sowie Mehrfachbehinderungen. Geistige Behinderung traten in Erziehungsstellen seither selten auf und dienten auch selten als Indikator für eine Unterbringung. Eher psychische Störungen, ein hoher erzieherischer Bedarf und schwierige Kontextfaktoren wie z.B. Problematik in der Herkunftsfamilie indizieren eine Erziehungsstellenmaßnahme. Seite 74 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Es konnte festgestellt werden, dass es Konzeptionen bedarf, wie eine Inklusion geistig behinderter junger Menschen in Erziehungsstellen erfolgen kann. In den dargestellten Ansätzen eines Inklusionskonzeptes wurde festgestellt, dass die Fachdienste in diesem Fall ihre Leistungen an den besonderen Bedürfnissen der Kinder entsprechend anpassen müssen. Deshalb bedarf es einer konzeptionellen Weiterentwicklung. Behinderte Kinder haben, genauso wie gesunde Kinder, ein Bedürfnis nach Familienleben. Stammen die Kinder aus einer problematischen Herkunftsfamilie, belastet die Behinderung des Kindes die Lebenssituation zusätzlich. Haben die Familien nicht genügend Ressourcen zur Verfügung, um das Kind adäquat zu versorgen und zu fördern, stellt dies ein starkes Entwicklungsrisiko für das Kind dar und droht die Eltern zu überfordern. Psychosoziale Faktoren können ebenfalls eine geistige Behinderung hervorrufen, positive Faktoren können hingegen die kognitive Entwicklung begünstigen. Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung sind bei geistig behinderten Kindern die schwierigen Verhaltensweisen, der hohe erzieherische und behinderungsbedingte Bedarf sowie die Kontextfaktoren. Auch der Bedarf der Erziehungsstelle an Beratung stellt einen Indikator dar. Ausschlusskriterien sind gänzliche Bindungs- und Gefühlsunfähigkeit sowie ein zu hoher pflegerischer Bedarf, den die Familie nicht leisten kann. Jedoch sind die Indikatoren immer individuell und eine Unterbringung muss je nach Fall erfolgen. Diese individuelle Hilfe ist auch das Qualitätsmerkmal der Erziehungsstellen. Sie stellt zudem einen sicheren und entwicklungsfördernden Ort dar. Bei der Überprüfung der einzelnen Prozesse einer Erziehungsstellenunterbringung auf die Eignung für geistig behinderte Kinder, konnte festgestellt werden, dass die Maßnahme einerseits noch einer Anpassung bedarf, andererseits die grundsätzlichen Voraussetzungen schon erfüllt sind. Die Träger und der Fachdienst für Erziehungsstellen benötigen adäquate Qualitätsstandards. Bei einer Inklusion benötigen die Berater einen entsprechenden Wissensstand über geistige Behinderungen. Auch die Pflegefamilien benötigen eine ausreichende Qualifikation. Der Fachdienst muss zudem seinen Bewerbungs- und Vorbereitungsprozess der Erziehungsstellen entsprechend anpassen. Die Bewerberzielgruppe sollte auf Heilpädagogen, Sonderpädagogen und medizinisches Personal ausgeweitet werden. Bewerber müssen zudem geeignet sein, die erzieherischen und behinderungsbedingten Bedarfe zu decken. Des Weiteren muss das Thema Behinderung in den Vorbereitungsprozess einbaut werden, um die Bewerber entsprechend vorzubereiten. Zudem sollte der Fachdienst ein Gespräch mit erfahrener Erziehungsstelle vermitteln, Seite 75 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen damit ein Erfahrungsaustausch stattfinden kann. Bei der Vermittlung von behinderten jungen Menschen sind zuvor einige Aspekte mit den Kostenträgern zu klären. Dies sind die Zuständigkeit 6 , behinderungsbedingte Kostenerstattungen und Hilfen, besonders die zusätzliche Betreuungsperson. Zudem sind umfassende Informationen und ausreichend Kennenlernzeit bei der Vermittlung wichtig. Dieser Prozess ist sehr sensibel und muss individuell ausgestaltet sein. Auch bei der Beratungsleistung muss teilweise eine Anpassung an die Bedürfnisse behinderter Kinder erfolgen. Die intensive Beratung der Erziehungsstellen ist der Grundbaustein für eine gelingende Hilfe. Der Berater hilft bei Krisen, Fragen und organisiert die Hilfe. Dabei muss dieser eine gute Kooperation mit der Herkunftsfamilie aufbauen und bei Bedarf die Umgangskontakte zwischen leiblichen Eltern und dem Pflegekind begleiten. Die Lebenssituation und die Aufgaben in der Erziehungsstelle richten sich nach dem Bedarf des Kindes. Dabei sollte beachtet werden, dass bei einer Aufnahme eines behinderten Kindes sich der Familienalltag entsprechend dem Ausmaß der Behinderung ändert. Dies stellt eine Herausforderung für ganze Familie dar. Die Erziehungsstelle ist hierbei Bindungs-, Lern-, Förder- und Lebensort zugleich. Die Behinderung kann eine große Belastung für die Familie darstellen und sich negativ auf die Familiendynamik auswirken. Die Belastungen ergeben sich jedoch zumeist durch strukturelle und gesellschaftliche Faktoren. Die Inklusion ist mit einer Aufnahme in einer Erziehungsstelle jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Familie und der Fachdienst müssen weiter die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für das Kind ermöglichen. Auch die Beendigung der Erziehungsstellenmaßnahme muss entsprechend der Bedürfnisse des geistig Behinderten ausgerichtet werden. Ob bei Rückführung, Verselbstständigung, Betreutes Jugendwohnen oder Heimunterbringung, geschieht dies je nach Entwicklungsstand und Wünschen des Klienten. Dieser Übergang bedarf einer guten Vorbereitung. Eine konzeptionelle Anpassung sollte in Bezug auf die Altersgrenze erfolgen. Diese sollte auf 27 Jahren ausgeweitet werden, da geistig Behinderte oftmals eine längere Reifungszeit benötigen. Aber auch dieser Prozess gestaltet sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalls. Dabei muss bedacht werden, dass auch junge Menschen mit Behinderungen Ablösungsund Verselbstständigungswünsche hegen. Der Ablöseprozess kann sich jedoch schwierig gestalten, da die geistig behinderten jungen Menschen zumeist von ihren Bezugspersonen sozial abhängig sind. Hierzu bedarf es einer guten Unterstützung durch den zuständigen 6 Dies entfällt bei einer Großen Lösung. Seite 76 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen Berater. Doch auch wenn eine Erziehungsstellenmaßnahme beendigt wird, bleibt die Pflegefamilie oft als Ansprechpartner den jungen Menschen erhalten, wie in einer “normalen” Familie. Insgesamt lässt sich zusammenfassen, dass eine Erziehungsstelle einen guten Lebensort für ein geistig behindertes Kind darstellen kann. Der Inklusionsgedanke kann in Erziehungsstellen umgesetzt werden, da hier im Allgemeinen keine Unterscheidung zwischen behindert oder nicht behindert erfolgt, jedoch Rücksicht auf die individuellen Bedürfnisse jedes Kindes genommen wird. Alle, in dieser Arbeit betrachteten Prozesse einer Erziehungsstellenunterbringung werden nach dem jeweiligen Einzelfall ausgerichtet. Dies stellt auch das herausragende Qualitätsmerkmal der Erziehungsstellen dar. Vieles, was in der Erziehungsstellenarbeit bisher praktiziert wird, ist bereits sehr inklusiv, da jeder Vorgang individuell anpassbar ist. Dennoch ist es nötig, theoretisch fundiert die Prozesse weiterzuentwickeln und konzeptionell festzuhalten. Die festgeschriebenen Qualitätsstandards sind wichtig für die Berater aber vor allem auch für Bewerberfamilien und Kostenträger. Die in dieser Arbeit vorgestellten Ansätze einer Konzeption können grundsätzlich auf alle Erziehungsstellenträger übertragen werden, nicht nur für die MartinBonhoeffer-Häuser. Jedoch ist auch hierbei eine weitere Differenzierung der Leistungsangebote sinnvoll. Zukünftig müssen Vermittlungs- und Beratungsdienste ihre Prozesse an die Bedürfnisse der behinderten Kinder anpassen, kontinuierlich evaluieren und weiterentwickeln. Erziehungsstellen ermöglichen geistig behinderten Kindern durch ihre Familienähnlichkeit einen geschützten Lebensort und gleichzeitig ein hohes Ausmaß an Inklusion in die Gesellschaft. Kritisch zu sehen ist dabei, dass nicht für alle behinderten Kinder genügend Familien zur Verfügung stehen und dass bei schwer-mehrfach Behinderten die Kapazitäten einer Erziehungsstelle übersteigen können. In Zukunft müssen noch mehr geeignete Familien gefunden werden, die als Erziehungsstelle ein geistig behindertes Kind aufnehmen möchten. Jedoch sind die Bewerber für eine Erziehungsstelle rar, wohingegen der Bedarf bereits jetzt hoch ist und durch eine Große Lösung wahrscheinlich drastisch ansteigt. Dies bildet aber auch eine Chance, da sich hierdurch neue Zielgruppen von Bewerbern angesprochen fühlen könnten. Letztendlich bedeutet eine Inklusion, dass kein Unterschied zwischen behindert und nicht behindert gemacht werden darf und sich dies auch in der Praxis wiederspiegeln muss, in den Erziehungsstellen sowie in weiteren Lebensbereichen. Seite 77 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 11 Verzeichnisse 11.1 Abkürzungsverzeichnis ASMK Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg EREV Evangelischer Erziehungsverband e.V. FAS Fetales Alkoholsyndrom GFMK Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz ICD International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems ICF International Classification of Functioning, Disability, and Health ICF-CY ICF “Core Set for Youth” ICIDH International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps IGFH Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen IM Intelligenzminderung IQ Intelligenzquotient JFMK Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder KMK Kultusminister Konferenz LVR Landschaftsverband Rheinland SGB Sozialgesetzbuch UAG Unterarbeitsgruppe UN Vereinte Nationen WHO Weltgesundheitsorganisation Seite 78 von 88 Jennifer Heilemann Fakultät Sozialwesen 11.2 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Gesundheitsproblem (Gesundheitsstörung oder Krankheit) im ICF. .......................... 16 Abbildung 2: Prävalenz von ICD-10-Diagnosen bei Intelligenzgeminderten und normal intelligenten Kindern im Alter von 5 bis 15 Jahren. ......................................................................... 18 Abbildung 3: Behinderungen der Pflegekinder ................................................................................ 36 Abbildung 4: Genogramm von Jonas zum Zeitpunkt der Erziehungsstellenmaßnahme. ................ 51 11.3 Literaturverzeichnis 11.3.1 Literatur Balz, H.-J. / u.a. 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Ich habe weder die Arbeit noch Teile aus ihr an einer anderen Stelle vorgelegt. ------------------------Datum ------------------------------------------------------------------------------Unterschrift Seite 88 von 88