Rechtssache T-523/09 - EUR-Lex
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Rechtssache T-523/09 - EUR-Lex
C 51/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH) 27.2.2010 Unrecht entschieden habe, dass die betroffene Gemeinschafts marke aufgrund ihrer angeblich fehlenden Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sei. (Rechtssache T-523/09) (2010/C 51/80) Verfahrenssprache: Englisch Klage, eingereicht am 24. Dezember 2009 — Meredith/HABM (BETTER HOMES AND GARDENS) Parteien (Rechtssache T-524/09) Klägerin: Smart Technologies ULC (Calgary, Kanada) (Prozess bevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister) (2010/C 51/81) Verfahrenssprache: Englisch Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Parteien Klägerin: Meredith Corporation (Des Moines, USA) (Prozess bevollmächtigte: R. N. Furneaux and E. A. Hardcastle, Solicitors) Anträge Die Klägerin beantragt, Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) — die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Har monisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache R 554/2009-2 aufzuheben; Anträge — hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache R 554/2009-2 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke hinreichende Unterschei dungskraft besitzt, so dass ihrer Eintragung kein Eintra gungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verord nung Nr. 207/2009 des Rates entgegensteht; — die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Har monisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2009 in der Sache R 517/2009-2 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen der Klasse 36 zurückgewiesen wird, so dass die Anmeldung für diese Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen ist; — dem Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Klägerin beantragt, — den Anträgen der Klägerin stattzugeben; — dem Beklagten, wenn er der Klage entgegentritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und seinen Antrag zurück zuweisen. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“ für Waren der Klasse 9. Klagegründe und wesentliche Argumente Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmar kenanmeldung. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BETTER HOMES AND GARDENS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 36. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Be schwerde. Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemein schaftsmarkenanmeldung. Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verord nung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Be schwerde.