Der Diakonieverein Güstrow e
Transcrição
Der Diakonieverein Güstrow e
Betreuungsvertrag Der Diakonieverein Güstrow e.V. als -Träger- vertreten durch den Vorstand dieser wiederum vertreten durch die Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung schließen mit den Personensorgeberichtigten für Das Kind Name, Vorname Geboren am ab dem __________________ in der Kindertageseinrichtung: ✘ Kita Regenbogen, Güstrow Kita Um die Welt, Jürgenshagen folgenden Betreuungsvertrag. Mutter Name, Vorname Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich Handy E-Mail Vater Name, Vorname Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich Handy E-Mail Sonstige Personenberechtigte Name, Vorname Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich Handy E-Mail 1 2.3 Aufnahme 21.02.2011 Im Notfall zu informieren Name, Vorname Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich Handy E-Mail (Veränderungen der oben aufgenommenen persönlichen Daten bitten wir der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen.) 1. Bewilligung der Betreuung Die Wohnsitzgemeinde ____________________ hat mit Bescheid vom ____________ eine Betreuung nach dem KiföG M-V bewilligt. Die Kopie des Bescheides ist vor Aufnahme der Betreuung dem/der Leiter/in auszuhändigen. 2. Mitteilungspflichten Sämtliche Änderungen, z. B. Arbeitszeitveränderungen, Arbeitslosigkeit, Geburt eines Geschwisterkindes, Änderung des Wohnsitzes, sind dem/der Leiter/in unverzüglich mitzuteilen. Die Verantwortung - für die daraus resultierende notwendige und rechtzeitige Neubeantragung der Platzinanspruchnahme liegt bei den Personenberechtigten. Bei Versäumnis der Mitteilungspflicht sind alle aus diesem Grund anfallenden Kosten von den Personensorgeberechtigten persönlich zu tragen. 3. A: Betreuungsform: Kinderkrippe Kindergarten: Hort: B:Betreuungszeit/Betreuungsart: Ganztags/Ganztagsplatz: von 6.30 bis 17.00 Uhr Teilzeit/Teilzeitplatz: von 7.00 bis 13.00 Uhr Teilzeit/Teilzeitplatz: von 8.00 bis 14.00 Uhr Teilzeit/Teilzeitplatz: von 8.30 bis 14.30 Uhr Halbtagsplatz: von 8.00 bis 12.00 Uhr Kita: Die tägliche Betreuung bei einem Ganztagsplatz beträgt maximal 10 Stunden, bei einem Teilzeitplatz maximal 6 Stunden. Eine weitere Leistung ist zusätzlich zu vergüten. 2 2.3 Aufnahme 21.02.2011 Hort: Die tägliche Betreuung bei einem Ganztagsplatz beträgt 6 Stunden, bei einem Teilzeitplatz 3 Stunden. Die Betreuungszeit beginnt nach der Schulzeit. Für die Schulferien muss durch die Personensorgeberechtigten im Rahmen der Platzinanspruchnahme eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. C: Eingewöhnungszeit: Der Betreuungszeit gemäß diesem Betreuungsvertrag geht eine zweiwöchige Eingewöhnungszeit voran, deren Dauer sich nach den Eigenheiten und dem Entwicklungsstand des Kindes richten soll, um dem Kind und den Personensorgeberechtigten einen sanften Übergang in die Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. Während der Eingewöhnungszeit finden individuell zu vereinbarende kurze Aufenthalte des Kindes gemeinsam mit der/dem/den Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung statt, im Rahmen derer die/der künftige Bezugserzieher/in des Kindes sowie die/der Leiter/in mit der/dem/den Personensorgeberechtigten die Eingewöhnung gestaltet und für Fragen sowie zur persönlichen Begleitung zur Verfügung stehen. Das Kind ist während der Eingewöhnungszeit durch den Einrichtungsträger bei der Unfallkasse Schwerin gesetzlich unfallversichert. Während der Eingewöhnungszeit werden Verpflegungskosten nach Aufwand berechnet. 4. Elternbeitrag/Verpflegungskosten Der Elternbeitrag für die zu erbringenden Betreuungsleistungen des Einrichtungsträgers wird gemäß § 21 Absatz 2 KiföG M-V gemeinsam mit dem Träger der Wohnsitzgemeinde nach vorheriger Zustimmung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der Elternbeitrag beträgt derzeit __________ €. Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule nach § 21 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes belastet sind (Richtlinie Elternentlastung)“, erhält der Einrichtungsträger zur Entlastung des Beitrags, zu dem die Personensorgeberechtigten verpflichtet sind, eine monatliche Zuwendung in Höhe von derzeit __________ €. In dieser Höhe entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags. Gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V sind die Personensorgeberechtigten bei Ausübung ihres Wahlrechtes im Hinblick auf die Kindertagestätteneinrichtung verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie ihr Kind in eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geben. Die Mehrkosten werden im jeweiligen Einzelfall von der Gemeinde errechnet. Die Mehrkosten betragen derzeit: __________ €. Soweit sich das für die Betreuungsleistung zu erbringende Entgelt auf Grund gesetzlicher Änderungen in seiner Höhe verändert, wird den Personensorgeberechtigten unverzüglich Mitteilung seitens des Trägers der Kindertageseinrichtung gemacht. 3 2.3 Aufnahme 21.02.2011 Das Kind hat die Möglichkeit, täglich eine Mittagsmahlzeit in der Einrichtung einzunehmen. Die Verpflegungskosten betragen derzeit pro Mittagsmahlzeit 1,75 € für Kinder bis zum 2. Lebensjahr und 2,50 € für Kinder ab 2 Jahre. Zusätzlich wird für Obst und Getränke am Tag ein Beitrag in Höhe von 0.35 € erhoben. Soweit das Kind bis spätestens 8.00 Uhr in Güstrow bzw. 9.00 Uhr in Jürgenshagen vormittags für die Mittagsmahlzeit desselben Tages abgemeldet wird, werden Verpflegungskosten nicht erhoben. Bei verspäteter Abmeldung bzw. nicht erfolgter Abmeldung, werden die Verpflegungskosten fällig, auch wenn das Kind die Mahlzeit nicht einnimmt. Für eine Betreuung die über 10 Stunden täglich hinausgeht, wird ein Stundensatz von 2,50 € berechnet. Soweit ein Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 21 Abs. 6 KiföG M-V beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt und bewilligt wurde, ist der Bescheid über die Bestätigung der Kostenübernahme nach Erhalt unverzüglich an den/die Leiter/in weiterzuleiten. Die Zahlungsverpflichtung der Personensorgeberechtigten entfällt in Höhe der bewilligten Kostenübernahme. Für den Fall, dass der Kostenübernahmebescheid nicht rechtzeitig vor Beginn der Betreuung vorliegt, sind die Personensorgeberechtigten hinsichtlich sämtlicher Kosten zur Zahlung verpflichtet. Gleiches gilt, soweit nach Ablauf der in dem Bescheid aufgenommenen Befristung keine weitere Übernahme der Kosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen sollte. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, rechtzeitig den Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Behörde einzuholen. Der Elternbeitrag und ggf. die Mehrkosten werden am 15. des Monats, die Verpflegungskosten im Folgemonat durch Lastschrift eingezogen. Die Kontoverbindung lautet: Kontoinhaber Kreditinstitut Bankleitzahl Kontonummer Soweit die Personensorgeberechtigten mit ihrer Zahlung für zwei aufeinander folgende Termine im Verzug sind, ist der Träger berechtigt, die Betreuungsvereinbarung fristlos zu kündigen, ohne das es einer vorherigen besonderen Mahnung bedarf. 5. Überschreitung der Betreuungszeit Eine Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit ist nur ausnahmsweise und nach vorheriger Absprache möglich. Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten sind mit 2,50 € pro angefangener Stunde zu vergüten. 4 2.3 Aufnahme 21.02.2011 6. Krankenversicherung/Erkrankungen des Kindes Das Kind ist krankenversichert bei ___________________________________________. Die Personensorgeberechtigten bestätigen, die „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes“ (IfSG) erhalten und zur Kenntnis genommen/gelesen zu haben. Grundsätzlich werden Medikamente durch das Personal der Einrichtung nicht verabreicht. Für den Einzelfall können Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit diese schriftlich erfolgen (siehe QM-Rahmenhandbuch DWM, II.13.1 Arbeitshilfe zum Umgang mit Medikamenten). Das Personal der Einrichtung ist berechtigt, Kinder mit deutlichen Krankheitssymptomen nicht anzunehmen oder deren umgehende Abholung zu veranlassen. 7. Aufsichtspflicht/Unfallversicherung Die Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übergabe des Kindes durch einen Personensorgeberechtigten, oder eine von den Personensorgeberechtigten autorisierte Person an die diensthabende Erzieher/in und endet mit dem Eintreffen der Personensorgeberechtigten bzw. der zur Abholung berechtigten Person (siehe Punkt 10) Für die Zeit des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Hinund Rückweg zu oder von der Einrichtung ist das Kind durch den Einrichtungsträger bei der Unfallkasse Schwerin gesetzlich unfallversichert. 8. Urlaub Während der Sommerferien (Schulferien M-V) ist die Kindertageseinrichtung max. 2 Wochen geschlossen. Die Schließzeiten werden frühzeitig (in der Regel zum Jahresanfang) in Absprache mit dem Elternrat mitgeteilt. Während dieser Zeit obliegt die Betreuung des Kindes nicht der Kindertageseinrichtung. 9. Auffälligkeiten, Besonderheiten, Unverträglichkeiten: ______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________ 5 2.3 Aufnahme 21.02.2011 10. Zum Abholen und Bringen des Kindes sind folgende Personen berechtigt: Name, Vorname Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich Handy E-Mail Name, Vorname Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich Handy E-Mail Name, Vorname Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich Handy E-Mail Name, Vorname Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich Handy E-Mail 11. Kündigung Der Betreuungsvertrag endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes. Bei Hortkindern endet er spätestens mit dem Ende der gesetzlichen Hortzeit. Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit, die Betreuungsvereinbarung zu kündigen. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist es erforderlich, dass sie bis zum 1. des Monats zum Folgemonat ausgesprochen wird. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären; die Kündigungsfrist beginnt mit der Zustellung des Schreibens. Das Recht beider Vereinbarungsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6 2.3 Aufnahme 21.02.2011 12. Sonstiges Das Kind ist berechtigt, allein nach Hause zu gehen. Das Kind ist nicht berechtigt, allein nach Hause zu gehen. Die Personensorgeberechtigten sind darüber informiert und einverstanden, dass von dem Kind Fotos gefertigt werden, die für einrichtungseigene Zwecke genutzt werden. die Kinder zu verschiedenen Aktionen mit PKW’s oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren sowie das Kind unter Aufsicht der Erzieherin auch an Badeveranstaltungen teilnimmt. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages erteilen die Personensorgeberechtigten hierfür die entsprechende Foto-, Bade- und Mitfahrerlaubnis. 13. Mitwirkungsrechte Die Mitwirkungsrechte der Personensorgeberechtigten entsprechen § 8 KiföG M-V. 14. Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages erkennen die Personensorgeberech- tigten die Ihnen ausgehändigte Konzeption der Kindertagesstätte als Grundlage des pädagogischen Handelns an. 15. Schlussbestimmungen Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. _____________________, den __________ ____________________________________ Unterschrift Personensorgeberechtigte/r ___________________________ Unterschrift Träger Anlage 7 2.3 Aufnahme 21.02.2011