Der Diakonieverein Güstrow e

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Der Diakonieverein Güstrow e
Betreuungsvertrag
Der Diakonieverein Güstrow e.V. als -Träger- vertreten durch den Vorstand dieser wiederum
vertreten durch die Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung schließen mit den Personensorgeberichtigten für
Das Kind
Name, Vorname
Geboren am
ab dem
__________________ in der Kindertageseinrichtung:
✘
Kita Regenbogen, Güstrow
Kita Um die Welt, Jürgenshagen
folgenden Betreuungsvertrag.
Mutter
Name, Vorname
Anschrift
Telefon privat
Telefon dienstlich
Handy
E-Mail
Vater
Name, Vorname
Anschrift
Telefon privat
Telefon dienstlich
Handy
E-Mail
Sonstige Personenberechtigte
Name, Vorname
Anschrift
Telefon privat
Telefon dienstlich
Handy
E-Mail
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2.3 Aufnahme
21.02.2011
Im Notfall zu informieren
Name, Vorname
Anschrift
Telefon privat
Telefon dienstlich
Handy
E-Mail
(Veränderungen der oben aufgenommenen persönlichen Daten bitten wir der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen.)
1. Bewilligung der Betreuung
Die Wohnsitzgemeinde ____________________ hat mit Bescheid vom ____________
eine Betreuung nach dem KiföG M-V bewilligt. Die Kopie des Bescheides ist vor Aufnahme der Betreuung dem/der Leiter/in auszuhändigen.
2. Mitteilungspflichten
Sämtliche Änderungen, z. B. Arbeitszeitveränderungen, Arbeitslosigkeit, Geburt eines
Geschwisterkindes, Änderung des Wohnsitzes, sind dem/der Leiter/in unverzüglich mitzuteilen. Die Verantwortung - für die daraus resultierende notwendige und rechtzeitige
Neubeantragung der Platzinanspruchnahme liegt bei den Personenberechtigten. Bei Versäumnis der Mitteilungspflicht sind alle aus diesem Grund anfallenden Kosten von den
Personensorgeberechtigten persönlich zu tragen.
3. A: Betreuungsform:
Kinderkrippe
Kindergarten:
Hort:
B:Betreuungszeit/Betreuungsart:
Ganztags/Ganztagsplatz:
von 6.30 bis 17.00 Uhr
Teilzeit/Teilzeitplatz:
von 7.00 bis 13.00 Uhr
Teilzeit/Teilzeitplatz:
von 8.00 bis 14.00 Uhr
Teilzeit/Teilzeitplatz:
von 8.30 bis 14.30 Uhr
Halbtagsplatz:
von 8.00 bis 12.00 Uhr
Kita: Die tägliche Betreuung bei einem Ganztagsplatz beträgt maximal 10 Stunden,
bei einem Teilzeitplatz maximal 6 Stunden. Eine weitere Leistung ist zusätzlich zu vergüten.
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Hort: Die tägliche Betreuung bei einem Ganztagsplatz beträgt 6 Stunden, bei einem
Teilzeitplatz 3 Stunden. Die Betreuungszeit beginnt nach der Schulzeit. Für die Schulferien muss durch die Personensorgeberechtigten im Rahmen der Platzinanspruchnahme eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
C: Eingewöhnungszeit:
Der Betreuungszeit gemäß diesem Betreuungsvertrag geht eine zweiwöchige Eingewöhnungszeit voran, deren Dauer sich nach den Eigenheiten und dem Entwicklungsstand des Kindes richten soll, um dem Kind und den Personensorgeberechtigten
einen sanften Übergang in die Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. Während der
Eingewöhnungszeit finden individuell zu vereinbarende kurze Aufenthalte des Kindes
gemeinsam mit der/dem/den Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung statt, im Rahmen derer die/der künftige Bezugserzieher/in des Kindes sowie
die/der Leiter/in mit der/dem/den Personensorgeberechtigten die Eingewöhnung gestaltet und für Fragen sowie zur persönlichen Begleitung zur Verfügung stehen.
Das Kind ist während der Eingewöhnungszeit durch den Einrichtungsträger bei der
Unfallkasse Schwerin gesetzlich unfallversichert.
Während der Eingewöhnungszeit werden Verpflegungskosten nach Aufwand
berechnet.
4. Elternbeitrag/Verpflegungskosten
Der Elternbeitrag für die zu erbringenden Betreuungsleistungen des Einrichtungsträgers
wird gemäß § 21 Absatz 2 KiföG M-V gemeinsam mit dem Träger der Wohnsitzgemeinde
nach vorheriger Zustimmung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
Der Elternbeitrag beträgt derzeit __________ €.
Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer
Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule nach § 21 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes belastet
sind (Richtlinie Elternentlastung)“, erhält der Einrichtungsträger zur Entlastung des Beitrags, zu dem die Personensorgeberechtigten verpflichtet sind, eine monatliche Zuwendung in Höhe von derzeit __________ €. In dieser Höhe entfällt die Verpflichtung zur
Zahlung des Elternbeitrags.
Gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V sind die Personensorgeberechtigten bei Ausübung ihres
Wahlrechtes im Hinblick auf die Kindertagestätteneinrichtung verpflichtet, die Mehrkosten
zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie ihr Kind in eine Kindertagesstätte außerhalb
der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geben. Die Mehrkosten werden im jeweiligen Einzelfall von der Gemeinde errechnet.
Die Mehrkosten betragen derzeit: __________ €.
Soweit sich das für die Betreuungsleistung zu erbringende Entgelt auf Grund gesetzlicher
Änderungen in seiner Höhe verändert, wird den Personensorgeberechtigten unverzüglich
Mitteilung seitens des Trägers der Kindertageseinrichtung gemacht.
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Das Kind hat die Möglichkeit, täglich eine Mittagsmahlzeit in der Einrichtung einzunehmen. Die Verpflegungskosten betragen derzeit pro Mittagsmahlzeit 1,75 € für Kinder bis
zum 2. Lebensjahr und 2,50 € für Kinder ab 2 Jahre.
Zusätzlich wird für Obst und Getränke am Tag ein Beitrag in Höhe von 0.35 € erhoben.
Soweit das Kind bis spätestens 8.00 Uhr in Güstrow bzw. 9.00 Uhr in Jürgenshagen vormittags für die Mittagsmahlzeit desselben Tages abgemeldet wird, werden Verpflegungskosten nicht erhoben. Bei verspäteter Abmeldung bzw. nicht erfolgter Abmeldung, werden
die Verpflegungskosten fällig, auch wenn das Kind die Mahlzeit nicht einnimmt.
Für eine Betreuung die über 10 Stunden täglich hinausgeht, wird ein Stundensatz von
2,50 € berechnet.
Soweit ein Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 21 Abs. 6 KiföG M-V beim örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt und bewilligt wurde, ist der Bescheid über die
Bestätigung der Kostenübernahme nach Erhalt unverzüglich an den/die Leiter/in weiterzuleiten. Die Zahlungsverpflichtung der Personensorgeberechtigten entfällt in Höhe der
bewilligten Kostenübernahme.
Für den Fall, dass der Kostenübernahmebescheid nicht rechtzeitig vor Beginn der
Betreuung vorliegt, sind die Personensorgeberechtigten hinsichtlich sämtlicher
Kosten zur Zahlung verpflichtet. Gleiches gilt, soweit nach Ablauf der in dem Bescheid
aufgenommenen Befristung keine weitere Übernahme der Kosten durch den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen sollte.
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, rechtzeitig den Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Der Elternbeitrag und ggf. die Mehrkosten werden am 15. des Monats, die Verpflegungskosten im Folgemonat durch Lastschrift eingezogen.
Die Kontoverbindung lautet:
Kontoinhaber
Kreditinstitut
Bankleitzahl
Kontonummer
Soweit die Personensorgeberechtigten mit ihrer Zahlung für zwei aufeinander folgende
Termine im Verzug sind, ist der Träger berechtigt, die Betreuungsvereinbarung fristlos zu
kündigen, ohne das es einer vorherigen besonderen Mahnung bedarf.
5. Überschreitung der Betreuungszeit
Eine Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit ist nur ausnahmsweise und nach
vorheriger Absprache möglich. Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten sind mit 2,50 €
pro angefangener Stunde zu vergüten.
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6. Krankenversicherung/Erkrankungen des Kindes
Das Kind ist krankenversichert bei ___________________________________________.
Die Personensorgeberechtigten bestätigen, die „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes“ (IfSG) erhalten und
zur Kenntnis genommen/gelesen zu haben.
Grundsätzlich werden Medikamente durch das Personal der Einrichtung nicht verabreicht. Für den Einzelfall können Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit diese
schriftlich erfolgen (siehe QM-Rahmenhandbuch DWM, II.13.1 Arbeitshilfe zum Umgang
mit Medikamenten).
Das Personal der Einrichtung ist berechtigt, Kinder mit deutlichen Krankheitssymptomen
nicht anzunehmen oder deren umgehende Abholung zu veranlassen.
7. Aufsichtspflicht/Unfallversicherung
Die Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übergabe des Kindes
durch einen Personensorgeberechtigten, oder eine von den Personensorgeberechtigten
autorisierte Person an die diensthabende Erzieher/in und endet mit dem Eintreffen der
Personensorgeberechtigten bzw. der zur Abholung berechtigten Person (siehe Punkt 10)
Für die Zeit des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Hinund Rückweg zu oder von der Einrichtung ist das Kind durch den Einrichtungsträger bei
der Unfallkasse Schwerin gesetzlich unfallversichert.
8. Urlaub
Während der Sommerferien (Schulferien M-V) ist die Kindertageseinrichtung max. 2 Wochen geschlossen. Die Schließzeiten werden frühzeitig (in der Regel zum Jahresanfang)
in Absprache mit dem Elternrat mitgeteilt. Während dieser Zeit obliegt die Betreuung des
Kindes nicht der Kindertageseinrichtung.
9. Auffälligkeiten, Besonderheiten, Unverträglichkeiten:
______________________________________________________________________
______________________________________________________________________
______________________________________________________________________
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10. Zum Abholen und Bringen des Kindes sind folgende Personen berechtigt:
Name, Vorname
Anschrift
Telefon privat
Telefon dienstlich
Handy
E-Mail
Name, Vorname
Anschrift
Telefon privat
Telefon dienstlich
Handy
E-Mail
Name, Vorname
Anschrift
Telefon privat
Telefon dienstlich
Handy
E-Mail
Name, Vorname
Anschrift
Telefon privat
Telefon dienstlich
Handy
E-Mail
11. Kündigung
Der Betreuungsvertrag endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes. Bei Hortkindern endet er spätestens mit dem Ende der gesetzlichen Hortzeit.
Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit, die Betreuungsvereinbarung zu kündigen.
Zur Wirksamkeit der Kündigung ist es erforderlich, dass sie bis zum 1. des Monats zum
Folgemonat ausgesprochen wird. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären; die Kündigungsfrist beginnt mit der Zustellung des Schreibens.
Das Recht beider Vereinbarungsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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12. Sonstiges
Das Kind ist berechtigt, allein nach Hause zu gehen.
Das Kind ist nicht berechtigt, allein nach Hause zu gehen.
Die Personensorgeberechtigten sind darüber informiert und einverstanden, dass
von dem Kind Fotos gefertigt werden, die für einrichtungseigene Zwecke genutzt
werden.
die Kinder zu verschiedenen Aktionen mit PKW’s oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren
sowie
das Kind unter Aufsicht der Erzieherin auch an Badeveranstaltungen teilnimmt.
Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages erteilen die Personensorgeberechtigten hierfür
die entsprechende Foto-, Bade- und Mitfahrerlaubnis.
13. Mitwirkungsrechte
Die Mitwirkungsrechte der Personensorgeberechtigten entsprechen § 8 KiföG M-V.
14. Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages erkennen die Personensorgeberech-
tigten die Ihnen ausgehändigte Konzeption der Kindertagesstätte als Grundlage
des pädagogischen Handelns an.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
_____________________, den __________
____________________________________
Unterschrift Personensorgeberechtigte/r
___________________________
Unterschrift Träger
Anlage
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