Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in - kant

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Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in - kant
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in der Schule
Rechtlich korrekt und pädagogisch sinnvoll benoten.
Philologenverband Rheinland-Pfalz in Mainz 2003
1. Rechtsvorschriften nebst Erläuterungen
1.1 Der Grundsatz der pädagogischen Verantwortung des Lehrers
Das rheinland-pfälzische Schulgesetz bestimmt in § 20 Absatz 1 Grundlegendes zur
Gestaltung des Unterrichts durch den Lehrer:
Der Lehrer gestaltet Erziehung und Unterricht der Schüler frei und in eigener pädagogischer
Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen ...
Konkretere rechtliche Regelungen enthalten die verschiedenen rheinland-pfälzischen
Schulordnungen, insbesondere die »Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen
Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und
Kollegs« (ÜSchO)1.
1.2 Rechtliche Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung gemäß der Übergreifenden
Schulordnung (§§ 45 bis 51)
Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (§ 45)
(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 20 Absatz 1 des
Schulgesetzes durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit des Lehrers bestimmt.
Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen.
(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung ist nach Eigenart des Faches
eine Vielzahl' von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu
legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Diskussionsbeiträge, mündlicher Vortrag,
mündliche Überprüfung, Hausaufgaben, mündliches und schriftliches Abfragen der
Hausaufgaben, Unterrichtsprotokolle, schriftliche Überprüfungen (§ 47 Absatz 2),
schriftliche Ausarbeitungen zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner
Unterrichtsstunden, Klassenarbeiten und praktische Übungen im künstlerisch-musischen und
technischen Bereich sowie im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen
Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.
(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der
Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülern verschieden sein.
(4) Schülern mit Behinderung ist bei der Leistungsfeststellung eine der Behinderung
angemessene Arbeitserleichterung zu gewähren.
Anmerkungen:
a) In Absatz 2 wird unter „Leistungsfeststellung“, die Zeugnisnote verstanden, die aus einer
„hinreichenden Zahl von Einzelnoten“ (§ 56 Absatz 2 Satz 2) gebildet werden soll.
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Pädagogisch sinnvolle und verwaltungsgerichtlich bestätigte Praxis ist es, bei Fächern mit
mindestens zwei Klassenarbeiten oder mit Leistungskursarbeit(en) mindestens die gleiche
Zahl an „anderen Leistungsnachweisen“, (§ 56 Absatz 2 Satz 1) wie an vorgeschriebenen
Klassen- bzw. Kursarbeiten zu fordern, weil beide Teile jeweils die Hälfte der
Zeugnisnote ausmachen (vgl. § 56 Absatz 2 Satz 5); dies gilt auch für die im Jahrgang 11
neu einsetzende, fünfstündige Fremdsprache für Schüler ohne zweite Fremdsprache in den
Klassenstufen 7 bis 10.
Für Grundkurse werden mindestens zwei „andere Leistungsnachweise“ empfohlen, da
letztere etwa zwei Drittel der Zeugnisnote ausmachen.
Für Fächer ohne vorgeschriebene schriftliche Arbeiten (auch Grundkurs Sport) werden
mindestens drei „andere Leistungsnachweise“ pro Halbjahr empfohlen. Generell müssen
die »anderen Leistungsnachweise" mindestens zwei verschiedenen Arbeitsformen (z. B.
zwei Epochalnoten und ein Abfragen der Hausaufgaben) entstammen, da die „Vielzahl" (§
45 Absatz 2) rechtlich mit zwei beginnt.
b) Ratsam ist es, wenn Sie sich das Datum Ihrer Note notieren, da Sie dadurch in
Beratungsgesprächen eine etwaige Entwicklung leichter aufzeigen können.
c) Epochalnoten sind gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 möglich, aber nicht verpflichtend. Nur
eine Epochalnote für ein ganzes Halbjahr zu geben ist unzulässig; denn sie bezieht sich
auf eine Unterrichtseinheit (§ 51 Absatz 2 Satz 3). Ausführlicher wird die Epochalnote in
Kapitel 2.1 erörtert.
d) Die Bestimmung von § 45 Absatz 3 Satz 2, wonach die Anzahl der Leistungsnachweise
verschieden sein kann, stellt Ihnen die Entscheidung anheim, ob Sie eine versäumte
Klassenarbeit in den Klassenstufen 5 bis 10 nachschreiben lassen oder nicht; entscheidend
ist, dass die Zeugnisnote klar gesichert ist (Näheres siehe Anmerkungen »a« und »b«zu §
49).
Hausaufgaben (§ 46)
(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in
angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben
sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind
verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Der
Klassenleiter achtet auf die Einhaltung dieser Regelung.
(2) Die Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest
stichprobenweise überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens
auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15
Minuten, in der gymnasialen Oberstufe nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Vom Samstag zum darauffolgenden Montag
werden keine Hausaufgaben gestellt.
Anmerkungen:
a) Wichtig ist zunächst der Hinweis in Absatz 1, wonach »die tägliche Gesamtbelastung des
Schülers angemessen zu berücksichtigen« ist. Um abschätzen zu lernen, weicher Umfang
an Hausaufgaben „angemessen“ ist, ist es hilfreich, wenn Sie sich verdeutlichen, wie viele
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Kolleginnen und Kollegen für ihre Unterrichtsfächer jeden Tag in welchem Umfang
Hausaufgaben aufgeben - und wie viel Zeit von den Schülern am Nachmittag für die
Erledigung der Hausaufgaben insgesamt gefordert werden soll.
b) Für das schriftliche Abfragen der Hausaufgaben sollten Sie folgenden Sachverhalt
berücksichtigen: Die Hausaufgaben der beiden letzten Unterrichtsstunden brauchen nicht
gleich dem Unterrichtsstoff dieser Stunden zu sein; sie können umfangreicher sein, wenn
z. B. die Hausaufgabe (auf die sich das Abfragen bezieht) darin besteht, den Stoff der
letzten fünf Stunden zu wiederholen. Das Abfragen kann vorher angekündigt sein, braucht
es aber nicht.
c) Das Abfragen der Hausaufgaben kann im Fach X am gleichen Tag erfolgen, an dem im
Fach Y eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung (sog. „Zehn-StundenTest“) geschrieben wird. Jedoch sei gerade auch an dieser Stelle nochmals darauf
hingewiesen, dass nicht alles, was gemäß Schulordnung rechtlich bei der Notengebung
zulässig ist, auch pädagogisch sinnvoll ist. Ein Blick ins Klassenbuch oder auf den
Terminplan für Klassenarbeiten kann Ihnen verdeutlichen, wie viele Klassenarbeiten oder
schriftliche Überprüfungen aktuell geschrieben werden und wie groß die jeweilige
Gesamtbelastung der jeweiligen Schüler durch schriftliche Arbeiten ist. In diesem Sinne
führt auch der Kommentar vo n Bender/Grumbach zu § 47 aus: „An einem Unterrichtstag,
an dem eine Klassenarbeit, Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung geschrieben wird ....
sollte nach Möglichkeit mit weiteren Leistungsnachweisen ... Zurückhaltung geübt
werden“.
d) Besonders die zeitliche Beschränkung des schriftlichen Abfragens der Hausaufgaben auf
15 bzw. in der Oberstufe auf 30 Minuten müssen Lehrkräfte einhalten; die Zeit für die
Durchsicht der Aufgabenstellung oder ggf. für eine geforderte Reinschrift wird nicht
mitgerechnet.
e) Bei Schulen mit Fünf- Tage-Woche ist das Stellen von Hausaufgaben von Freitag auf
Montag erlaubt.
Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen (§ 47)
(1) Die Klassen- oder Kursarbeiten eines Faches sind entsprechend dem Fortgang des
Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. (2) In Fächern, in denen keine
Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, kann in jedem Schulhalbjahr eine schriftliche
Überprüfung angesetzt werden. Die schriftliche Überprüfung erstreckt sich höchstens auf die
Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden, darf bis zu 30 Minuten dauern und
nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden. In Fächern,
in denen Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, sind schriftliche Überprüfungen nicht
zulässig.
(3) Mehr als insgesamt drei Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen an
sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen dürfen nicht gefordert werden.
(4) An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche
Überprüfung gefordert werden.
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(5) Am letzten Unterrichtstag vor und in der jeweils ersten Fachstunde nach den Ferien darf
keine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden.
(6) Die Termine der Klassen- oder Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen werden
mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben.
(7) Zwischen der Rückgabe einer benoteten Klassen- oder Kursarbeit und der nächsten
Klassen- oder Kursarbeit in demselben Fach müssen mindestens zwei Unterrichtswochen
liegen, damit dem Schüler die Möglichkeit der Leistungsverbesserung gegeben ist.
(8) Die Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüf ung erfolgt in
angemessener Frist.
Anmerkungen:
a) In den Absätzen 2 bis 7 sind wichtige, »harte« Rechte der Schüler beschrieben, die Sie als
Lehrkraft einhalten müssen, um Ihre Benotung rechtlich nicht angreifbar zu machen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Terminierung für Klassenbzw. Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen, die sog. „Zehn-Stunden-Tests“, gelten.
a) Ein Hinweis zur Terminologie: Nicht jede schriftliche Überprüfung ist eine schriftliche
Überprüfung! Die Schulordnung verwendet nämlich den Fachbegriff »schriftliche
Überprüfung« ausschließlich für den »Zehn-Stunden-Test", der ja nur in Fächern ohne
Klassen- und Kursarbeiten zulässig ist. Einige Lehrer und Schüler gebrauchen den
Ausdruck »schriftliche Überprüfung« aber auch in einem allgemeinen Sinne, d. h. für
andere schriftliche Leistungsnachweise wie z. B. das schriftliche Abfragen der
Hausaufgaben, das in allen Fächern zulässig ist. Dies sollten Sie auf keinen Fall
verwechseln, denn die Vorschriften zur schriftlichen Überprüfung(§ 47 Absatz 2)
unterscheiden sich deutlich von denen zum schriftlichen Abfragen der Hausaufgaben (§
46 Absatz 2). Um eine solche Verwechslung ~u vermeiden, verwenden manche Schulen
lediglich die Begriffe „schriftliche Überprüfung“ (SÜ) für den »Zehn-Stunden- Test« und
»Abfragen der Hausaufgaben" (AH), jedoch bewusst nicht den Ausdruck
»Hausaufgabenüberprüfung« (HU).
b) In den Jahr gangsstufen 11 bis 13 ist eine „schriftliche Überprüfung“, (»ZehnStundenTest«) nur in dem gemeinschaftskundlichen Teilfach zulässig, in dem durchgängig oder
von Halbjahr zu Halbjahr wechselnd - keine Kursarbeit vorgesehen ist.
Checkliste für Klassen- und Kursarbeiten sowie schriftliche Überprüfungen
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Tage, die von Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen freigehalten
werden müssen:
o Letzter Tag vor den Ferien
o Erste Fachstunde nach den Ferien
Bekanntgabe des Termins einer Klassen-, Kursarbeit und schriftlichen Überprüfung:
mindestens eine Woche vorher
Höchstzahl zulässiger Klassen- bzw. Kursarbeiten und schriftlicher Überprüfungen:
o Pro Tag: entweder eine Arbeit oder eine schriftliche Überprüfung
o Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen: drei Arbeiten oder
schriftliche Überprüfungen
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o In den Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind,
darf eine schriftliche Überprüfung
o höchstens einmal pro Schulhalbjahr gefordert werden, aber nicht in den letzten
vier Wochen vor der Zeugniskonferenz
o höchstens 30 Minuten dauern,
o sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden
erstrecken.
Mindestfrist zwischen Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit und dem Termin der
nächsten Arbeit im gleichen Fach: zwei Wochen
Leistungsbeurteilung (§ 48)
Grundsätze
§ 48 (1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt.
Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers und seine
Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird.
Anmerkung:
In erster Linie sind die Schülerleistungen an einer objektiven Norm, dem »Grad des
Erreichens von Lernanforderungen« zu messen. Daneben ist auch das Niveau der jeweiligen
Lerngruppe (»gute" oder »schlechte« Klasse) zu berücksichtigen. So kann die Benotung
derselben Leistung davon abhängen, ob sie in
einer sehr guten Lerngruppe erfolgt - und deshalb etwa als durchschnittlich (»befriedigend«)
bewertet wird - oder ob sie in einer leistungsschwächeren Lerngruppe erfolgt und deshalb
etwa als überdurchschnittlich (»gut«) bewertet wird. Vor dem Hintergrund von Parallel- und
Vergleichsarbeiten dürfte das Kriterium der Lerngruppe an Bedeutung verlieren.
Notendefinition § 48
(2) Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten »sehr gut«,
»gut«, »befriedigend«, »ausreichend«, mangelhaft« oder »ungenügend« beurteilt. Den Noten
werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
sehr gut
(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könnten-,
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ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
Anmerkungen:
a) Die rheinland-pfälzische Schulordnung sieht also keine Zwischennoten (z. B. »2 bis 3«)
oder Bruchwerte (z. B. »1,5«), sondern nur ganze Noten vor. Doch können in den
Klassenstufen 5 bis 10 positive oder negative Tendenzen bei Einzelnoten (z. B. unter einer
Klassenarbeit) hinzugefügt werden, z. B. »gut (2+)". Solche Tendenzen ermöglichen eine
differenziertere Bewertung, doch dürfen sie bei der Festsetzung der Zeugnisnote nicht mit
bestimmten Bruchteilen (z. B. 0,33 oder 0,25) gleichgesetzt und entsprechend verrechnet
werden (vgl. das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz von 1995;
Näheres siehe Anm. „c“ zu § 56).
b) Eine Lehrkraft, die Partner- bzw. Gruppenarbeit bewerten will, muss die Leistungen der
einzelnen Schüler zweifelsfrei feststellen und bewerten (vgl. die Bestimmungen zur Fachbzw. Jahresarbeit). Denn auch hier gilt der rechtliche Beurteilungsgrundsatz, dass jeder
Bewertung eine persönlich erbrachte Leistung zugrunde liegen muss (vgl. Bender,
Abschnitt 8.3). Gegen diesen Grundsatz verstößt, wer z. B. zuerst das gemeinsame
Arbeitsergebnis mehrerer Schüler mit einer Note bewertet und danach dieselbe Note
undifferenziert jedem dieser Schüler erteilt. Daraus folgt: Wer Partner- bzw.
Gruppenarbeit bewerten will, muss sie so organisieren, dass er die Leistung des Einzelnen
bewerten kann.
„Bewertung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen ... in den Klassenstufen 5 bis
10"
Gemäß der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift vom 20.6.1999 gilt für alle
Unterrichtsfächer:
1. In Klassenarbeiten, schriftlichen Überprüfungen und den zumindest stichprobenweise
überprüften Hausaufgaben werden Rechtschreib-, Grammatik- und Zeichensetzungsfehler
-gekennzeichnet.
2. Von den Schülerinnen und Schülern muss, wenn notwendig und sinnvoll, eine
Berichtij~un,6 der gekennzeichneten Fehler gefordert werden ...
3. Sinnentstellte oder völlig falsch geschriebene Fachbegriffe, die vorher besprochen oder
geübt wurden, können - vor allem wenn sie vom Lehrplan gefordert sind - als Fehler in
die schriftliche Fachnote einfließen...
4. Besonders gute und wiederholt gute Leistungen auf dem Gebiet der Rechtschreibung und
Zeichensetzung, ein sauberes, lesbares und gegliedertes Schriftbild, sollen ausdrücklich
anerkannt werden und können in die Note einfließen.
Hinweis: Diese Vorschrift enthält zusätzliche Bestimmungen für das Fach Deutsch.
Oberstufe
§ 48 (3) Die in der Oberstufe des Gymnasiums erzielten Noten werden in Punkte
umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
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Note 1 = 15/14/13
Note 2 = 12/11/10
Note 3 = 9/8/7
Note 4 = 6/5/4
Note 5 = 3/2/1
Note 6 = 0
Punkte je nach Notentendenz,
Punkte je nach Notentendenz,
Punkte je nach Notentendenz,
Punkte je nach Notentendenz,
Punkte je nach Notentendenz,
Punkte.
Anmerkung:
Auch in der Oberstufe gilt das sechsstufige Notensystem für alle Leistungsbeurteilungen und
Zeugnisse, doch sind Tendenzen zu berücksichtigen und ihre Umrechnung in Punkte ist
geregelt, z. B. »gut« mit positiver Tendenz = »gut (12 Punkte)«. Dadurch können Leistungen
in der Oberstufe differenzierter bewertet werden. Der eigentliche Zweck der Punktzahlen
besteht darin, dass sie für die Ermittlung der Gesamtqualifikation benötigt werden.
»Beurteilung und Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form
schriftlicher Arbeiten« in der Oberstufe
Im Folgenden wird die Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der
Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe« vom 1.7.1999 zitiert:
Allgemeine Vorbemerkung
Die Erziehung zum richtigen und verständlichen Schreiben ist nicht allein Aufgabe des
Deutschunterrichtes, sondern Aufgabe aller Fächer ... Auch in diesen Fächern müssen daher
die sprachlichen Leistungen bei der Bewertung der Arbeiten berücksichtigt werden...
Erwartete Leistungen
a) Themenbezogene und geordnete Darstellung
- Bezug der dargestellten Sachverhalte zur gestellten Aufgabe
- geordnete Reihenfolge der dargestellten Sachverhalte und Gedanken
- entsprechende graphische Gestaltung durch Absätze, Einrücken
b) Eindeutigkeit der Formulierungen
- Verwendung möglichst eindeutiger und treffender Worte und Begriffe
- richtiger Gebrauch der Fachsprache des betreffenden Faches
- überschaubare Satzformen
- eindeutiger Bezug zwischen Text, Graphiken, Tabellen und Statistiken
c) Klare Argumentation
- Unterscheiden, 'Ordnen und Gewichten von Tatsachen, Annahmen, Behauptungen,
Meinungen, Folgerungen, Beispielen und Begründungen
- Verdeutlichung der gedanklichen Folge von Aussagen durch Satzverbindungen oder
Übergänge unter Verwendung der zahlreichen sprachlichen Mittel zur Satzverknüpfung, z.
B. Konjunktionen oder Adverbien
- Verwendung logischer Symbole nur statthaft, wenn die formalisierte Darstellung eines
Sachverhalts oder Gedankenganges ausdrücklich gefordert oder zugelassen ist
d) Sprachliche Richtigkeit
- Grammatisch richtige Fassung von Sätzen; ausgenommen Fälle, in denen
stichwortartiges Aufzählen der Verständlichkeit oder der Übersichtlichkeit dient oder in
der Aufgabenstellung gefordert ist
- logische Richtigkeit der Satzverbindungen
- Rechtschreibung: Die Zahl der Fehler ist in Relation zum Umfang der Arbeit zu sehen
- richtiger Gebrauch von Satzzeichen
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Bewertung und Beurteilung
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen die Fachsprache
zu den fachlichen Mängeln. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche
Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von
ein oder zwei Punkten der einfachen Wertung.
Sprachliche oder formale Mängel sind zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, dass sich die
Fachkonferenzen der einzelnen Schulen auf Korrekturzeichen einigen. Die Beurteilung darf
sich nur auf anerkannte sprachliche Regelungen stützen (Standardsprache). Bei der
Bewertung sollen der Umfang der Arbeit und die zur Verfügung stehende Zeit berücksichtigt
werden.
Auch bei der Facharbeit oder Jahresarbeit soll auf die sprachliche und formale Richtigkeit
gesondert geachtet werden. Bei Mängeln sind Abstufungen von ein oder zwei Punkten der
einfachen Wertung vorzusehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen für die modernen
Fremdsprachen bei der Abfassung der Facharbeit oder Jahresarbeit in der Fremdsprache.
Anmerkung:
Diese Beurteilung und Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form gilt für
die gesamte Oberstufe einschließlich der Abiturarbeiten. Unter der »einfachen Wertung<, ist
die Note bzw. Punktzahl zu verstehen, mit der die Arbeit bewertet wird.
Änderung der Note durch den Schulleiter
§ 48 (4) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer. Hält der
Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Note für notwendig, so ist das
Einverständnis mit dem Lehrer anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet
der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz.
Anmerkung:
In Ziffer 2.4.5 der »Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen« wird
die Aufgabe des Schulleiters bei der Notengebung näher beschrieben. Demnach soll er »auf
die Koordination der Notengebung ... an der Schule in Zusammenarbeit mit der jeweiligen
Fachkonferenz achten. Hält er in Ausnahmefällen die Änderung einer Note für notwendig, so
ist Einverständnis mit dem Lehrer anzustreben; kommt eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet er im Benehmen mit der Fachkonferenz, bei Zeugnisnoten entscheidet er im
Benehmen mit der Klassenkonferenz."
Durch diese Regelungen erhält der Schulleiter eine koordinierende Funktion und in
Streitfällen auch die Letztentscheidungsbefugnis, denn er braucht das Einverständnis nur
»anzustreben« bzw. sich nur ins »Benehmen« zu setzen, also die Fachkonferenz beratend
hinzuziehen.
Er entscheidet gleichfalls, wenn Erst- und Zweitkorrektor eine Abiturarbeit verschieden
bewerten (§ 19 Absatz 2 Abiturprüfungsordnung).
Der so genannte Drittelparagraph
§ 48 (5) Die Schüler müssen gehört werden, wenn ein Drittel oder mehr Noten einer Klassenoder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung unter »ausreichend« liegt. Nicht
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ausreichende Noten wegen Leistungsverweigerung oder Täuschung werden nicht
berücksichtigt. Der Schulleiter entscheidet nach Anhören des Fachlehrers und des Sprechers
der Lerngruppe, ob der Nachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholung sind
maßgeblich.
Anmerkung:
Ist ein Drittel oder mehr Noten einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer schriftlichen
Überprüfung »unter dem Strich", so gibt es zwei idealtypische Ursachen: Schlechte
Schülerleistungen oder Überforderung durch den Lehrer. Zumeist wird (drittens) ein
»Mischfall" vorliegen. Insofern erscheint es ratsam, wenn Sie als Lehrer sich zunächst einmal
selbstkritisch überprüfen, ob Ihre Aufgabenstellung und das geforderte Leistungsniveau
angemessen waren.
Drei klassische »Szenarien« bei der Wiederholung einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer
schriftlichen Überprüfung wären vorstellbar:
1. Sehen Sie als Le hrer die Ursache für die schlechten Schülerleistungen (überwiegend) bei
sich, dann können Sie allein über die Wiederholung der Arbeit entscheiden, damit etwa
der Lernstoff der Arbeit nochmals behandelt und gelernt werden kann. Im Schulalltag
wäre folgender Ablauf möglich: Bereits nach der ersten Durchsicht der Arbeit können Sie
über das Wiederholen der Arbeit entscheiden. Sie brauchen für diese Entscheidung nicht
die Arbeit vollständig korrigiert und benotet zu haben. Sie allein setzen den Termin für die
Wiederholung der Arbeit fest, wobei nur eine Arbeit pro Tag und nur drei Arbeiten an
sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen (§ 47 Absatz 3 und 4) zulässig sind; die
Ankündigungsfrist von einer Woche entfällt. In diesem Fall ist § 48 Absatz 5 (Entscheid
des Schulleiters über Wiederholung) überhaupt nicht relevant.
2. Liegt die Ursache eindeutig auf der Schülerseite, sollten Sie versuchen, eine
Wiederholung zu vermeiden. Dazu müssen Sie und ein Sprecher der Lerngruppe mit dem
Schulleiter sprechen, der die Entscheidung trifft.
3. Im »Mischfall« ist Ihre pädagogische Kreativität gefordert. Wenden Sie sich am besten
vertrauensvoll an erfahrene Kolleginnen oder Kollegen.
Nicht erbrachte Leistungen (§ 49)
§ 49 (1) Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so
kann ihm ein Nachtermin gewährt oder seine Leistung auf andere Art festgestellt werden; ein
Nachtermin oder eine andere Leistungsfeststellung ist anzusetzen, wenn andernfalls eine
hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen zur Bildung der Zeugnisnote nicht erreicht
wird. Versäumt ein Schüler der Oberstufe des Gymnasiums in einem Kurs eine Kursarbeit mit
ausreichender Entschuldigung, so erhält er einen Nachtermin. Versäumt der Schüler auch
den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann der Fachlehrer auf eine andere
Art die Leistung feststellen.
(2) Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder
verweigert er ihn, so wird die nicht erbrachte Leistung als »nicht feststellbar~, festgehalten.
Hierfür wird die Note »ungenügend« erteilt.
(3) Hat ein Schüler der Oberstufe des Gymnasiums ohne ausreichende Entschuldigung einen
erheblichen Teil der in einem Kurs angesetzten Leistungsnachweise nicht erbracht und kann
eine Zeugnisnote deshalb nicht erteilt werden, so kann die Kurslehrerkonferenz auf Antrag
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des zuständigen Lehrers die Nichtanerkennung des Kurses beschließen. Wird mehr als ein
Kurs eines Halbjahres nicht anerkannt, befindet die Jahrgangsstufenkonferenz auf Antrag des
Schulleiters über die Nichtanerkennung des Halbjahres. Ein nicht anerkannter Kurs wird im
Zeugnis als »nicht anerkannt« ausgewiesen und mit 0 Punkten bewertet.
Anmerkungen:
a) Zwei Beispiele aus den Klassenstufen 5 bis 10:
Bei vier vorgeschriebenen Klassenarbeiten hat Schüler X dreimal die Note »gut" erreicht
und die vierte Klassenarbeit versäumt, seine »anderen Leistungsnachweise« sind
durchgängig»gutx(. Hier können Sie auf das Nachschreiben verzichten, Sie allein
entscheiden. Der Schüler hat keinen Anspruch auf das Nachschreiben.
Bei vier vorgeschriebenen Klassenarbeiten hat Schüler Y »ausreichend« und
»mangelhaft~, im ersten Halbjahr geschrieben, im zweiten Halbjahr»mangelhaft~, und die
vierte Klassenarbeit mit ausreichender Entschuldigung versäumt; seine »anderen
Leistungsnachweise<, liegen zwischen »ausreichend<~ und >mangelhaft". Hier würden
Sie einen Ermessensfehler begehen, wenn Sie einfach die Zeugnisnote »mangelhaft"
gäben; denn Sie sind verpflichtet, die Arbeit nachschreiben zu lassen oder eine andere
Überprüfung durchzuführen, um dem Schüler die Chance der Verbesserung und ggf. der
Versetzung zu geben.
b) In den Jahrgangsstufen 11 bis 13 sind Kursarbeiten in der Regel nachzuschreiben.
Zur Frage der Nichtanerkennung eines Kurses: Von primärer Bedeutung ist hier die
Feststellung der Lehrkraft, keine Zeugnisnote erteilen zu können, sekundär die Zahl der
versäumten Leistungsnachweise und weniger wichtig die Zahl der versäumten
Unterrichtsstunden. Selbstverständlich muss die Lehrkraft nachweislich Nachholtermine
angesetzt und frühzeitig auf die nicht erteilbare Zeugnisnote hingewiesen haben. Dann ist
ihre Begründung rechtlich abgesichert und der Beschluss über die Nichtanerkennung des
Kurses eine reine Formalie.
c) An dieser Stelle sei daran erinnert, dass nach § 35 Absatz:1 die Schule die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangen kann, insbesondere bei versäumten Klassen- und
Kursarbeiten.
Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten bei Leistungsnachweisen (§
50)
(1) Werden bei einem Leistungsnachweis unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere
Weise zu täuschen versucht, kann der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung
herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note »ungenügend« erteilen. Wird der
Täuschungsversuch während des Leistungsnachweises festgestellt, so kann - unbeschadet der
Regelung in Satz 1 - der aufsichtführende Lehrer in einem schweren Fall den Schüler von der
weiteren Teilnahme ausschließen.
(2) Leistet ein Schüler Beihilfe zu einem Täuschungsversuch, kann er von dem
aufsichtführenden Lehrer in einem schweren Fall von der weiteren Teilnahme am
Leistungsnachwels ausgeschlossen werden. Der Fachlehrer entscheidet, ob der
Leistungsnachweis in diesem Fall zu benoten oder zu wiederholen ist. Der Fachlehrer kann
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die Wiederholung auch dann anordnen, wenn die Beihilfe erst nach Beendigung des
Leistungsnachweises festgestellt wird.
(3) Wer während des Leistungsnachweises erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann vom
aufsichtführenden Lehrer verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme am
Leistungsnachweis ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme
ist die Note »ungenügend« zu erteilen.
Anmerkungen:
a) Nach Absatz 1 können im Falle einer Täuschungshandlung drei Maßnahmen gegenüber
dem Schü ler getroffen werden:
- Wiederholen der Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung Herabsetzung der Bewertung der aktuellen schriftlichen Arbeit
- Erteilen der Note »ungenügend«.
- Welche der drei Maßnahmen zu treffen ist, entscheidet allein der Fachlehrer (Absatz 1
Satz 1), denn es handelt sich dabei letztlich um Entscheidungen der
Leistungsbewertung, die in der Verantwortung des jeweiligen Fachlehrers liegen (vgl.
§ 56 Absatz 1 Satz 1: »Die Zeugnisnote eines Faches wird von dem zuständigen
Fachlehrer festgesetzt«.).
b) Dies bedeutet zugleich, dass ein aufsichtführender Lehrer, der etwa bei längeren
Kursarbeiten in der Oberstufe häufig nicht mit dem Fachlehrer identisch ist, diese
Entscheidungskompetenz nicht hat - und zwar unbeschadet der Tatsache, dass er in einem
schweren Täuschungsfall einen Schüler von der weiteren Teilnahme am
Leistungsnachweis ausschließen kann (Absatz 1 Satz 2).
c) D. h. in der Praxis, dass der aufsichtführende Lehrer im Falle einer Täuschungshandlung
zunächst entscheiden muss, ob es sich um einen »schweren Täuschungsversuch«
gehandelt hat. Da der Paragraph nicht ausführt, was darunter zu verstehen ist, wird die
Abiturprüfungsordnung (§ 28 Absatz 1 Satz 3) hierzu herangezogen: »In der Regel ist ein
schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt
wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder
wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu
beeinflussen.«
Der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an einer Leistungsüberprüfung bedeutet nicht
zugleich, dass die Klassen- oder Kursarbeit des betroffenen Schülers automatisch mit
»ungenügend« bewertet werden muss. Dies bleibt im Ermessen des Fachlehrers.
d) Handelt es sich (wie zumeist) nicht um einen »schweren Täuschungsversuch«, befindet
sich der aufsichtführende Lehrer gegenüber dem entscheidenden Fachlehrer letztlich nur
in der Rolle eines Berichterstatters, der dem Fachlehrer möglichst viele und möglichst
genaue Informationen über die Täuschungshandlung zukommen lässt, damit dieser seine
Entscheidung, welche der drei oben genannten Maßnahmen er anwenden soll, treffen
kann.
Hierbei ist es sinnvoll und nützlich, wenn der aufsichtführende Lehrer sich die
Täuschungshandlung sowie deren Zeitpunkt kurz notiert. Eventuell ist es geboten, wenn
der aufsichtführende Lehrer, der den Täuschungsversuch (etwa: Gespräch mit
Tischnachbarn) bemerkt hat, direkt in der Klassen- oder Kursarbeit vermerkt, wie weit der
Schüler seine Kursarbeit schon geschrieben hatte, als seine Täuschungshandlung bemerkt
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wurde. Dann ist es für den Fachlehrer - wenn er sich später entscheiden sollte, die Arbeit
dennoch zu bewerten beim späteren Korrigieren leichter zu überprüfen, ob nach der
bemerkten Täuschungshandlung der Schüler mit vollkommen neuen Erkenntnissen
aufwarten konnte.
Der Fachlehrer kann entscheiden, dass er die Kursarbeit nur bis zu dem Punkt korrigiert,
an dem der Täuschungsversuch bemerkt wurde.
e) Absatz 2 erörtert, wie so genannte »Beihilfehandlungen« zu ahnden sind. Auch hier kann
der beihelfende Schüler in einem »schweren Täuschungsversuch« von der weiteren
Teilnahme an dem Leistungsnachweis ausgeschlossen werden. Ansonsten hat der
Fachlehrer allerdings nur zwei Möglichkeiten: Er kann entweder die Klassen- oder
Kursarbeit regulär bewerten oder wiederholen lassen. Sowohl die Maßnahme der
Herabsetzung der Note als auch die der Bewertung mit »ungenügend« stehen dem
Fachlehrer nicht zur Verfügung. Denn der Schüler, der Beihilfe leistet, soll nicht mit der
gleiche n Strenge bestraft werden wie der Schüler, der den Täuschungsvorgang begangen
hat (vgl. Bender/Grumbach).
f) Ungeregelt bleibt, wie zu verfahren ist, wenn überhaupt nicht entschieden werden kann,
welcher Schüler der Täuschende und welcher der „Beihelfende“ ist.
Sollte auch eine getrennte Befragung der Schüler (während oder auch nach der Arbeit)
keinen Aufschluss über die Rollenverteilung zulassen, bietet sich an, beide Schüler die
Arbeit wiederholen zu lassen, da beide am Täuschungsversuch beteiligt waren.
g) Die Bestimmungen von Absatz 3 dienen dem Schutze der nicht störenden Schüler.
Deshalb können diese Maßnahmen auch außerhalb der in § 84 vorgesehenen
Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.
h) Da in § 50 generell von »Leistungsnachweisen" die Rede ist, bedeutet dies, dass
Täuschungshandlungen nicht nur bei schriftlichen, sondern auch bei anderen
Leistungsnachweisen entsprechend geahndet werden können: etwa bei einem Referat, das
von einem Dritten (Internet!) ausgearbeitet wurde (vgl. Bender/Grumbach).
Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Schülerarbeiten (§ 51)
(1) Die Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe
der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.
(2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenvertellung
(Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der
Unterrichtsstunde oder in der nächsten -Unterrichtsstunde bekanntgegeben. Epochalnoten
sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.
(3) Klassen-, Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen sowie Facharbeiten werden den
Schülern ausgehändigt. Die Eltern minderjähriger Schüler sollen Kenntnis nehmen.
(4) Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer
Arbeiten an den Schüler unterbleiben. Die Eltern minderjähriger Schüler sind davon zu
unterrichten.
12
(5) Klassen-, Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den
künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres, Facharbeiten nach Abschluss des
Abiturs zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten.
Anmerkungen:
a) In Absatz 1 bedeutet das »Recht auf Auskunft« über de'n Leistungsstand lediglich, dass
der Schüler einen Anspruch darauf ha t, seine Einzelnoten zu erfahren, nicht seine aktuelle
fiktive Zeugnisnote (nach der Schüler besonders unmittelbar vor Zeugniskonferenzen
häufig fragen). Es gibt keinen Anspruch der Schüler oder auch der Eltern (vgl. § 8 Absatz
3 Satz 3) - auf Auskunft über Zeugnisnoten vor der Zeugniskonferenz.
b) Im Gegenteil: Zum Erhalt des pädagogischen Entscheidungsfreiraums in der
Zeugniskonferenz ist es generell geboten, vor dieser Konferenz die voraussichtliche
Zeugnisnote des Schülers nicht bekannt zu geben, denn die Zeugnisnoten werden erst
durch die Zeugniskonferenz rechtskräftig (vgl. Kap. 1.4 Anm. »b«).
c) Absatz 2 formuliert den Grundsatz: Nur eine mitgeteilte Note ist eine erteilte Note. Wird
eine Einzelnote, auch eine Epochalnote, nicht rechtzeitig oder gar nicht mitgeteilt, kann
dies bei einem Rechtsstreit zu ihrer Annullierung führen.
d) Zu Absatz 3: Es bleibt der Lehrkraft bzw. der Schule überlassen, ob sie die
Kenntnisnahme der Eltern durch Unterschrift (z. B. unter der Klassenarbeitsnote) verlangt.
Erzwingen kann sie dies aber nicht.
1.3 Festsetzung der Zeugnisnoten (§ 56)
(1) Die Zeugnisnote eines Faches wird von dem zuständigen Fachlehrer festgesetzt. Der
Fachlehrer hat seine Beurteilungsgrundlagen auf Verlangen dem Schulleiter offenzulegen.
Der Schulleiter achtet im Rahmen der Dienstordnung auf die Koordination der Notengebung.
(2) Zur Festsetzung der Zeugnisnoten eines Faches, in dem mehrere Klassenarbeiten
geschrieben werden, wird eine Gesamtnote für Klassenarbeiten und eine Gesamtnote für
andere Leistungsnachweise gebildet. Die Gesamtnote soll durch eine hinreichende Zahl von
Einzelnoten begründet sein. Die Gesamtnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der
Einzelnoten sein. Einzelnoten können verschieden gewichtet werden, wenn dies durch den
Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der überprüften Leistung begründet ist. Die
Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der
Gesamtnote für andere Leistungsnachweise; ergibt der Durchschnitt einen Bruchwert, ist er
unter Berücksichtigung der Tendenz jeder der beiden Gesamtnoten und des Gesamteindrucks
auf- oder abzurunden. Beide Gesamtnoten und die Zeugnisnote werden in die Zeugnisliste
aufgenommen.
(3) Ist in einem Fach nur eine Klassenarbeit geschrieben worden, wird die Zeugnisnote aus
der Note der Klassenarbeit und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet.
Dabei ist die Note der Klassenarbeit jedoch geringer zu gewichten; im übrigen giltAbsatz2
Satz2,3 und 4entsprechend. Die Zeugnisnote in Fächern, in denen keine Klassenarbeiten
geschrieben worden sind, ist die Gesamtnote der anderen Leistungsnachweise.
(4) Sind nach den Stundentafeln die Leistungen einzelner Fächer zusammenzufassen, ist für
diese Fächer eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Die zuständigen Fachlehrer legen die
13
Note gemeinsam fest. Die gemeinsame Zeugnisnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt
der Einzelnoten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Fächer sich nach
Stundenzahl und Gewicht der Leistungsanforderungen unterscheiden.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Bildung der Zeugnisnote eines Faches, das in fachliche
Tellbereiche aufgeteilt ist.
(6) Die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Leistungen im gesamten
Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr
festgelegt. Bei Schulwechsel sind die Zeugnisnoten des Abgangszeugnisses zu
berücksichtigen.
(7) Kann eine Zeugnisnote aus Gründen, die bei dem einzelnen Schüler selbst liegen, nicht
erteilt werden, wird im Zeugnis anstelle der Note vermerkt, dass die Leistung nicht
feststellbar ist. Die Gründe hierfür sind unter
Bemerkungen anzugeben. Stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder
seines Vertreters ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere Leistungsverweigerung fest, wird
das Fach bei der Versetzungsentscheidung wie die Zeugnisnote »ungenügend« gewertet. Dies
ist im Zeugnis zu vermerken; in die über den Schüler zu führenden Unterlagen ist eine
Begründung aufzunehmen.
(8) Bei Fächern, bei denen Epochenunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt wurde, ist
die Note des Halbjahreszeugnisses in das Jahreszeugnis als Zeugnisnote zu übernehmen.
Anmerkungen:
a) Zu Absatz 1: Der Schulleiter kann - im Benehmen mit der Klassenkonferenz eine
Zeugnisnote ändern (vgl. Anm. zu § 48 Absatz 4).
b) Im Hinblick auf »eine hinreichende Zahl von Einzelnoten,~ (Absatz 2 Satz 2) sei auf die
Anmerkung >,a" zu § 45 verwiesen.
c) Gerade auch die Festsetzung der Zeugnisnote ist offen für das Wahrnehmen der
>,pädagogische n Verantwortung« des Lehrers gemäß Schulgesetz. Dies wird aus der
Formulierung deutlich, wonach bei der Festsetzung der Zeugnisnote »unter
Berücksichtigung der Tendenz der beiden Gesamtnoten [eine für Klassen- bzw.
Kursarbeiten und eine für »andere Leistungsnachweise«] und des Gesamteindrucks aufoder abzurunden« (Absatz 2 Satz 5) ist. Dabei müssen auch diese beiden Gesamtnoten
„nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten« (Absatz 2 Satz 3) sein.
In den Klassenstufen 5 bis 10 dürfen Tendenzen bei Einzelnoten zwar nicht mit
bestimmten Bruchteilen (z. B. 3,25 oder 3,33 für 3-) verrechnet werden, aber sie können
berücksichtigt werden (laut Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz von 1995). Zum
Beispiel können die Einzelnoten 2+, 3, 3+ und 2 die Gesamtnote 2 oder 3 ergeben; die
Festsetzung auf 2 ist eher angebracht, damit die zwei positiven Tendenzen berücksichtigt
werden. In Zweifelsfällen, besonders zwischen »ausreichend<, und »mangelhaft~" ist im
Halbjahreszeugnis aus pädagogischen Gründen häufig die strengere Note empfehlenswert.
d) Im Gesamteindruck spiegelt sich die Entwicklung der Leistungen des einzelnen Schülers
im gesamten Schuljahr (z. B. ein Leistungsanstieg oder -abfall im 2. Halbjahr) wider.
Dieser Gesamteindruck ist ein wichtiges Kriterium, das bei der Festsetzung der
14
Zeugnisnote - besonders in Zweifelsfällen (etwa zwischen „ausreichend“, und
„mangelhaft“) - mit entscheidet. So können etwa die Einzelnoten 2, 5 (»Ausreißer"), 2, 2
aufgrund des Gesamteindrucks die Zeugnisnote 2 ergeben.
Kein Kriterium für die Festsetzung der Zeugnisnote ist dagegen die Prognose des Lehrers
über die erfolgreiche Mitarbeit des Schülers in der nächst höheren Klassenstufe; denn sie
bezieht sich (vgl. das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz von 1998)
ausschließlich auf die Versetzungsentscheidung (§ 59 Abs. 1), nicht auf die Festsetzung
der Zeugnisnote.
e) Durch die bewusst offen formulierte Regelung, wonach in Fächern mit nur einer
Klassenarbeit deren Note bei der Festsetzung der Zeugnisnote »geringer zu gewichten«
(Absatz 3) ist als die »anderen Leistungsnachweise", werden Sie wiederum dazu
aufgefordert, Ihren pädagogischen Freiraum verantwortungsvoll zu nutzen.
f) Gleiches gilt für die Festsetzung der Zeugnisnote des Jahreszeugnisses, die „unter
stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Halbjahr festgelegt“ (Absatz 6 Satz
1) werden soll.
Für die Klassenstufen 5 bis 10 bedeutet dies: Pro ganzjährig erteiltem Fach gibt es neben der
Zeugnisnote für das 1. Halbjahr, die gewissermaßen der 400Meter-Zwischenzeit eines 800Meter-Laufes entspricht, nur noch die Zeugnisnote für das gesamte Schuljahr, also keine
Zeugnisnote allein für das 2. Halbjahr. Daher ist nicht von einer fiktiven Zeugnisnote für das
2. Halbjahr auszugehen, die mit der des 1. Halbjahres zu verrechne n wäre, sondern es geht um
die „Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im
zweiten Halbjahr, (Absatz 6 Satz 1). Dabei ist kein festgelegtes Gewichtungsverhältnis (z. B.
1 zu 2 oder 2 zu 3) vorgegeben. Daher ist die Meinung »Wer im Halbjahreszeugnis eine 3
erhalten hat, kann im Jahreszeugnis keine 5 bekommen" falsch.
Die Schulordnung spricht ausdrücklich von Festsetzung (nicht Berechnung) der Zeugnisnote.
Dabei schreibt sie zwar eine stärkere Berücksichtigung des 2. Halbjahres vor, regelt aber
nicht, auf welche Weise und in welchem Maße dies erfolgen soll. Dieses Maß kann geringer
sein, falls es etwa viel weniger Fachunterricht im 2. Halbjahr als im 1. gegeben hat (frühe
Sommerferien, Erkrankung der Lehrkraft oder des Schülers etc.).
Grundsätzlich bieten sich zwei Wege zur stärkeren Berücksichtigung des 2. Halbjahres an:
1. Zunächst wird der Durchschnitt aus allen Noten des Jahres für die (jeweilige) Gesamtnote
gebildet, danach - besonders in Zweifelsfällen - geben die Noten des 2. Halbjahres den
Ausschlag (ohne Zahlenverhältnis).
2. Die Noten des 1. und 2. Halbjahres werden zur Bildung der (jeweiligen) Gesamtnote in
einem Zahlenverhältnis gewichtet. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz
von 1995 »entspricht es mittlerweile allgemeiner Übung, die Leistungen des 1.
Schulhalbjahres zu 1/3, die Leistungen des 2. Schulhalbjahres zu 2/3 zu gewichten."
Bei beiden Wegen sind etwaige Tendenzen und der Gesamteindruck - besonders in
Zweifelsfällen - zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich in der Regel die gleiche
Zeugnisnote.
Beispiel für ein Fach ohne Klassenarbeiten
15
Noten im 1. Halbjahr: 2-, 2 (als Epochalnote doppelt gewertet), 3;
Noten im 2. Halbjahr: 2, 2, 3- (doppelt gewertet), 3.
1. Weg (zunächst rechnerischer Durchschnitt):
2+2+2+3 +2+2+3+3+3 =22 22:9 = 2,4
- dann 2. Halbjahr stärker berücksichtigen
2. Weg (mit angenommener Gewichtung von 1 zu 2):
2+2+2+3 + zweimal (2+2+3+3+3) = 35 35:14 = 2,5
Die Zeugnisnote ist hier auf beiden Wegen wohl eher auf 3 festzusetzen wegen der negativen
Tendenzen und der Notenverschlechterung im 2. Halbjahr, was man auch ohne Arithmetik
sehen kann.
Entscheidend ist, dass vergleichbare Fälle In derselben Klasse bzw. Lerngruppe gleich
behandelt werden.
g) Zur Frage, ob es eine »notenfreie« Zeit im Januar (nach der Zeugniskonferenz) gibt:
Alle Noten, die vor der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses den Schülern bekannt gegeben
wurden, sind bei der Festsetzung der Halbjahreszeugnisnoten zu berücksichtigen.
In den Klassenstufen 5 bis 10 ist ein (schriftlicher) Leistungsnachweis zulässig, der in der
Zeit zwischen der Zeugniskonferenz und der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses erbracht
und dessen Benotung nach der Ausgabe bekannt gegeben wurde, ebenso wie einer, der in
der Zeit zwischen der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses und dem 1. Februar erbracht und
benotet wurde. Denn alle einzelnen Noten des gesamten Schuljahres sind bei der
Festsetzung der Jahreszeugnisnote zu berücksichtigen, jedoch nicht die
Halbjahreszeugnisno te selbst. Dabei ist selbstverständlich zu beachten, dass Noten für
mündliche Leistungen bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten
Unterrichtsstunde bekannt zu geben sind (§ 51 Abs. 2).
In den Jahrgangsstufen 11 bis 13 sieht es anders aus. Hier sind die
Halbjahreszeugnisnoten bedeutsam (auch die von 11/1 und 11/2 für die Bildung der
Jahreszeugnisnote 11). Daher müssen hier alle vor der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses
erbrachten Leistungsnachweise bei der Festsetzung der Halbjahreszeugnisnote
berücksichtigt werden. Insofern kann es hier eine »notenfreie“, Zeit zwischen der
Zeugniskonferenz und der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses geben. Dagegen sind
Leistungsnachweise in der Zeit zwischen der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses und dem
1. Februar zulässig - allerdings gilt auch in diesem Zusammenhang: Nicht alles, was
rechtlich zulässig ist, ist auch pädagogisch sinnvoll.
h) Nach Absatz 8 ist in einem nur im 1. Halbjahr erteilten Fach - sog. Epochenunterricht die Halbjahresnote gleich der (versetzungsrelevanten) Jahreszeugnisnote. Daher ist es
ratsam, die Eltern eines Schülers, der in einem solchen Fach knapp »ausreichend« oder
schlechter steht, gegen Ende November über eine etwaige spätere Gefährdung der
Versetzung zu informieren. Diese Informatio n entspricht dem »Blauen Brief« gemäß § 65
Absatz 3: ~,Wird eine Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs erst
während des zweiten Halbjahres festgestellt, erhalten die Eltern bis spätestens zwei
Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung.«
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Diese Mitteilung braucht nicht zu erfolgen, wenn ein einziges »mangelhaft« droht oder
wenn ein klarer Notenausgleich vorhanden ist. Dagegen ist die Information im November
in jedem Fall ratsam, da im zweiten Halbjahr weitere schlechte Einzel- und Zeugnisnoten
hinzukommen können.
1.4 Bewertung von Mitarbeit und Verhalten (§ 57)
(1) Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Arbeitsbereitschaft und das
Bemühen des Schülers, die sich in Sachbeiträgen zu den selbständig oder gemeinsam mit
anderen zu lösenden Aufgaben äußern. Bei der Bewertung des Verhaltens sind die Rechte und
Pflichten des Schülers zu berücksichtigen. Die Bewertung bezieht auch sein Verhalten in der
Gruppe mit ein.
(2) Mitarbeit und Verhalten werden auf Grund der Vorschläge der einzelnen Lehrer durch die
Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters bewertet.
(3) Die Bewertung erfolgt mit
»sehr gut«, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung
verdient,
»gut«, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den an ihn zu stellenden
Erwartungen entspricht,
»befriedigend«, wenn die Erwartungen im ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt
werden,
„unbefriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den
Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung »unbefriedigend« ist im Zeugnis zu begründen.
Anmerkungen:
a) In den Klassenstufen 5 bis 10 (nicht in den Jahrgangsstufen 11 bis 13) werden Mitarbeit
und Verhalten in der Regel in gesonderten Zeugnisnoten, den sog. Kopfnoten, bewertet.
Es ist bewährte Praxis, den quantitativen Umfang der Mitarbeit (»häufiges Melden") in
die Mitarbeitsnote einfließen zu lassen, das qualitative Ergebnis der Mitarbeit (»gute
Antworten«) »punktuell oder epochal (§ 45 Abs. 3) in die Fachnote (vgl. Bender,
Abschnitt 7.3).
b) Notenvorschläge einzelner Lehrkräfte für die Mitarbeits- und Verhaltensnote dürfen den
Schülern und Eltern nicht bekannt gegeben werden, da die Festsetzung der Kopfnoten ein
Konferenzbeschluss ist und über solche Beschlüsse Verschwiegenheitspflicht besteht. Es
wäre schlecht, wenn Lehrkräfte vermittels ihrer Notenvorschläge gegeneinander
ausgespielt werden könnten (vgl. auch Anm. „a,“ zu § 51).
c) Die vierstufige Bewertungsskala unterscheidet sich von der sechsstufigen Notenskala aus
§ 48. Vor allem die Kopfnote »befriedigend« „Erwartungen werden im ganzen ohne
wesentliche Einschränkungen erfüllt") ist ungünstiger als 22
a) die Leistungsnote »befriedigend« (»entspricht im allgemeinen den Anforderungen«) und
»befriedigt« die beurteilenden Lehrkräfte gewiss nicht.
d) Auch in der vierstufigen Skala sind die Definitionen ziemlich allgemein. Als
Entscheidungshilfen für die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten werden daher
17
konkretere Kriterien in der folgenden Übersicht (im Anschluss an Karst, S. 13)
vorgeschlagen. Diese sind nicht vollständig oder gar abschließend, sondern beispielhaft.
Selbstverständlich müssen nicht alle einer bestimmten Note zugeordneten Kriterien
zutreffen, um diese Note zu erteilen.
Entscheidungshilfen für die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten
Definition gemäß §57
sehr gut
verdient besondere
Anerkennung
gut
entspricht den Erwartungen
•
•
•
•
•
•
•
•
befriedigend
Erwartungen werden im
Ganzen ohne wesentliche
Einschränkungen erfüllt
•
•
•
•
unbefriedigend
entspricht nicht den
Erwartungen (Begründung
erforderlich)
•
•
•
•
Mitarbeit
sehr aufmerksam
arbeitet stets mit
stets gut vorbereitet
bereit, zusätzliche
Aufgaben zu erledigen
aufmerksam
arbeitet häufig mit
erledigt regelmäßig seine
Hausaufgaben
trägt zu einer positiven
Lernatmosphäre bei
beteiligt sich wenig am
Unterricht
vorwiegend passivrezeptiv
manchmal ohne
Hausaufgaben
bemüht sich kaum um
selbstständige Leistungen
sitzt teilnahmslos da
desinteressiert
oft ohne Hausaufgaben
bereitet sich selten vor
und vergisst oft seine
Arbeitsmittel
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Verhalten
vorbildlicher Schüler
freundlich, hilfsbereit
beeinflusst die Klasse
günstig
setzt sich im sozialen
Bereich der Klasse ein
„normales“, ordentliches
Verhalten
ruhig, angenehm
gibt keinen Anlass zu
Klagen
unruhig, unbeherrscht
»schwätzt« und stört
manchmal
kommt häufiger zu spät
kümmert sich bisweilen
nicht um die
Anweisungen der
Lehrkraft
verhält sich grob und
verletzend zu
Mitschülern oder
Lehrkräften
stört und provoziert
häufig
fehlt oft unentschuldigt
hält sich nicht an die
gültigen Regelungen
1.5 Besondere Regelungen für die Oberstufe
Zeugnisnoten in Leistungs- und Grundkursen
Auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 gilt das sechsstufige Notensystem für alle
Leistungsbeurteilungen und Zeugnisse, doch sind Tendenzen zu berücksichtigen und ihre
Umsetzung ist geregelt (siehe § 48 Absatz 3 nebst Anm.).
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Landesverordnung über die
gymnasiale Oberstufe« vom 1.7.1999 (Ziffer 4.2.1 und 4.2.2) macht im Halbjahr 11/1 die
(Gesamt-)Note für die Leistungskursarbeit (nur eine Arbeit!) nur ein Drittel der Zeugnisnote
18
aus, in den Halbjahren 11/2 bis 12/2 (jeweils zwei Arbeiten) und in Jahrgangsstufe 13 (eine
Arbeit im Abiturumfang) die Hälfte. Im Grundkurs (Sport ausgenommen) macht die Note für
die Kursarbeit etwa ein Drittel der Zeugnisnote aus.
Für alle Grund- und Leistungsfächer gilt: In der Jahrgangsstufe 11 gibt es drei Zeugnisnoten,
eine für 11/1, eine für 11/2 und eine für die gesamte Jahrgangsstufe 11. »Die
Jahreszeugnisnote setzt sich aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 11/1 und 11/2 im Verhältnis
1 zu 2 zusammen« (§ 68 Absatz 6 Nr. 1 Satz 2). Hier ist das Gewichtungsverhältnis
vorgegeben, und es ist bewusst von Noten die Rede, nicht von Punk ten.
Das heißt, dass z. B. die Zeugnisnoten »ausreichend« im 1. Halbjahr und »mangelhaft« im 2.
Halbjahr im Normalfall die Jahreszeugnisnote »mangelhaft« ergeben. Wenn beide
Halbjahreszeugnisnoten positive Tendenzen haben, also etwa »ausreichend,< (6 Punkte) und
»mangelhaft« (3 Punkte), kann die Jahreszeugnisnote auf »ausreichend« festgesetzt werden,
sofern auch der Gesamteindruck dafür spricht. Eine reine Punktearithmetik (im Beispiel
6+3+3 = 12; 12:3 = 4) verstößt jedoch gegen § 68 Absatz 6 Nr. 1 Satz 2.
Zusammenhang von Nicht-Abstuf ung und Nicht-Zulassung
Zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 sollen alle Lehrkräfte, die einen Leistungskurs in Deutsch,
Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft unterrichten, sich bei der MSS-Leitung
darüber informieren, welche ihrer Schüler dieses Leistungsfach in der Jahrgangsstufe 13 nicht
abstufen dürfen. Denn es darf in die Jahrgangsstufe 13 nur eintreten, wer unter anderem in
vier der sechs Kurse seiner beiden nicht-abgestuften Leistungsfächer aus 11/2, 12/1 und 12/2
jeweils mindestens 5 Punkte erreicht hat. Also ist auch im schwächeren dieser beiden
Leistungsfächer (oft: D, FS, M) mindestens ein Kurs mit mindestens fünf Punkten
erforderlich. Das muss der (leistungsschwache) Schüler wissen (wegen etwaiger Umwahl in
11/1), aber auch die Lehrkraft im Falle einer Entscheidung zwischen der Jahreszeugnisnote
»ausreichend« oder»mangelhaft« am Ende der Jahrgangsstufe 11.
Gemäß § 68 Absatz 6 Nr. 3 wird ein Schüler mit der Note »mangelhaft" in einem seiner drei
Leistungsfächer nicht zur Jahrgangsstufe 12 zugelassen, sofern er sie nicht durch zweimal
»befriedigend« oder einmal »gut« in seinen beiden anderen Leistungsfächern ausgleichen
kann. Mit knapp »ausreichend« (4 Punkte) in seinem nicht abstufbaren Leistungsfach wird der
Schüler zwar zur Jahrgangsstufe 12 zugelassen, aber nicht zur Jahrgangsstufe 13; dafür
braucht er in 12/1 oder 12/2 mindestens 5 Punkte. Typisches Beispiel ist hier das
Leistungsfach Englisch, in dem die Anforderungen hinsichtlich Fehlerindex im Verlauf der
Oberstufe steigen. Falls ein Schüler wiederholen muss, gilt besonders in der MSS der
Erfahrungsgrundsatz: »Je früher desto besser«. Außerdem ist eine Umwahl möglich, wenn die
Jahrgangsstufe 11 wiederholt wird; bei einer späteren Wiederholung dagegen nicht mehr.
1.6 Juristische Überprüfbarkeit
»Wie die Erfahrung lehrt, kann das Urteil über den Wert geistiger Leistungen verschieden
ausfallen... Der Lehrer beobachtet den Schüler, den er unterrichtet, während längerer Zeit und
kann so zu einem ausgeglichenen Urteil gelangen. Die Rechtsordnung verpflichtet Lehrer....
nach bestem Wissen und Gewissen die Leistungen des Schülers... zu beurteilen. Dagegen
verpflichtet sie sie nicht, zu demselben Urteil zu gelangen, zu dem später ein gerichtlicher
Sachverständiger gelangen würde, dem die Leistungen vorgelegt werden«
(Bundesverwaltungsgericht 8,272).
19
Damit entzieht sich die Einzelnote weitgehend juristischer Überprüfbarkeit (vgl. Bender,
Abschnitt 11.4). Die Gerichte beurteilen die Rechtmäßigkeit einer Leistungsbewertung nach
folgenden Kriterien:
•
Wurde von falschen Tatsachen (z. B. Übersehen von Lösungsteilen oder Verwechslung
von Schülernoten) ausgegangen?
• Spielten sachfremde Erwägungen (z. B. schlechtere Note wegen Ungezogenheit) oder
Willkür (z. B. bessere Note fü r Sohn des Bürgermeisters) eine Rolle?
• Wurden allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze (Gebot der Chancengleichheit;
Widerspruchsfreiheit der Beurteilung; Verbot der Stoffüberschreitung) verletzt?
• Wurden Verfahrensfehler (z. B. Verstöße gegen die Schulordnung) begangen?.
Zu diesen Kriterien finden Sie anschauliche Beispiele und Erläuterungen in Reinhard Benders
Aufsatz »Rechtsfragen der Leistungsmessung und -beurteilung«. Die ersten drei Kriterien
spielen im schulischen Alltag eine geringe Rolle. Anders sieht es beim vierten aus, denn
Verstöße gegen Bestimmungen der Schulordnung wird es wohl immer geben - doch vielleicht
nicht von Ihnen, nachdem Sie die vorliegenden Ausführungen gelesen haben.
2. Anregungen und Vorschläge
Betrachtet man einmal die Notendefinitionen in § 48 Absatz 2 näher, so fällt auf, dass zwar
die einzelnen Noten um so genauer definiert werden, je schlechter sie werden, die einzelnen
Definitionen aber recht unpräzise sind: Wo verläuft die Grenze zwischen Leistungen, die
»voll den Anforderungen" oder >,im allgemeinen den Anforderungen« entsprechen? Vor
diesem Hintergrund werden Anregungen und Vorschläge für konkretere Bewertungskriterien
unterbreitet. Sie beziehen sich auf die Epochalnote (Kapitel 2.1) und die Bewertung mit Hilfe
von Rohp unkten (Kapitel 2.2).
2.1 Die Epochalnote
In der Oberstufe werden die in Kapitel 1.4 genannten Kopfnoten nicht mehr erteilt. Dennoch
ist es zweifelsohne sinnvoll, die qualifizierte Mitarbeit im Unterricht zu benoten,
entsprechendes Engagement zu honorieren, um so die Schüler zu fordern und zu fördern. Zu
diesem Zweck geben Kolleginnen und Kollegen gemäß § 45 Absatz 3 (»Die
Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal«) für eine bestimmte Zeitspanne (etwa
für eine bestimmte Unterrichtseinheit) Noten für die Mitgestaltung des Unterrichts durch die
einzelnen Schüler, zumeist Epochalnoten genannt. Dadurch kann etwa ein Schüler, dessen
mündliche Leistungen besser sind als seine schriftlichen, insgesamt seinen Leistungsstand
verbessern.
Die Epochalnote kann auch in der Sekundarstufe 1 - unabhängig von den Kopfnoten vergeben werden, ebenfalls im Kontext der »anderen Leistungsnachweise«. Die oft gestellte
Frage, wie viele Epochalnoten jeder Schüler erhalten muss, beantwortet § 51 Absatz 2 Satz 3
indirekt: „Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.“ Also können
es keine, eine oder mehrere sein, denn es müssen auch nicht ständig Epochalnoten erteilt
werden. Es ist jedoch unzulässig, eine einzige für ein gesamtes Halbjahr zu erteilen. Ebenso
unzulässig ist es, die Epochalnoten an den Noten der Klassen- oder Kursarbeiten zu
orientieren, da schriftliche und mündliche Schülerleistungen getrennt zu bewerten sind.
Zur Anregung werden wesentliche Teile eines zwar älteren, aber nach wie vor sehr
lesenswerten Aufsatzes von Dr. Helga Smollich (s. Amtsblatt 1980, S. 36 f. oder ausführlicher
in: Smollich, Leistungsfeststellung, Abschnitt 2.2) im Folgenden wiedergegeben:
20
Die „Epochal note“ - Not mit einer Note?
Um es gleich vorweg zu sagen: Die Epochalnote ist - aus pädagogischer Sicht ein sinnvolle
Note, die aussagekräftig ist und geeignet, das leistungsmäßige Gesamtbild des Schülers zu
erfassen und entscheidend zu ergänzen. Sie ist allerdings gleichzeitig eine - ich möchte sagen:
'heikle' Note, die vom Lehrer in hohem Maße Fingerspitzengefühl, Beobachtungsvermögen,
Erfahrung und pädagogische Verantwortung fordert...
[Die] Epochalnote [bezieht sich] nicht auf eine (punktuelle) Einzelleistung - z. B. das benotete
Vokabelabfragen sondern auf eine Reihe von Beiträgen, die in einem größeren Zeitraum, also
in einer Unterrichtseinheit oder in Teilen von ihr, beobachtet und insgesamt benotet worden
sind. Der Zeitraum, für den eine solche Note gegeben wird, erstreckt sich über die Anzahl von
Stunden, die einem einheitlichen Thema oder einer größeren Thematik gewidmet ist. Eine
solche Unterrichtseinheit wird in der 5. Klasse meist eine geringere Stundenzahl erfordern
als in der Oberstufe des Gymnasiums, im Erdkundeunterricht eine andere als in Deutsch ...
Wichtig ist, und dies spielt für die Epochalnote eine große Rolle, dass der Zeitraum, in dem
sie gegeben wird, überschaubar ist, überschaubar für den Schüler und den Lehrer.
Im Verlaufe einer solchen Unterrichtsreihe ist jeder Schüler immer wieder auf
unterschiedlichste Weise, vor allem mündlich, gefordert, z. B.:
•
•
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•
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er beteiligt sich am Unterrichtsgespräch
er hat mündliche oder schriftliche Hausaufgaben angefertigt und gestaltet dadurch den
Unterrichtsverlauf und das Unterrichtsgespräch der nächsten Stunde mit
er fasst Unterrichtsergebnisse am Ende einer Stunde oder am Anfang der nächsten Stunde
zusammen
er erklärt anderen Schülern Zusammenhänge, die ihnen noch unklar sind
er trägt Ergebnisse der Gruppenarbeit vor
er verfügt über gute Vokabelkenntnisse und trägt damit zum schnelleren Verständnis eines
fremden Textes bei
er leitet eine Diskussion
er beschreibt den Ablauf eines Versuchs und/oder erläutert das Versuchsergebnis
er schreibt ein kurzes Ergebnisprotokoll.
Durch all diese und weitere Formen seiner Beteiligung ermöglicht er einen erfolgreichen
Unterrichtsverlauf, das Erzielen von Ergebnissen, das Festigen und Vertiefen des
Unterrichtsstoffes.
Aus der Beobachtung der einzelnen Beiträge ergibt sich für den Lehrer ein deutliches Bild
von der Gesamtleistung des Schülers während einer Unterrichtsepoche. Er bemerkt die
mündliche Begabung des sonst im Schriftlichen schwachen Schülers ebenso wie die Sorgfalt
des einen, Hausaufgaben anzufertigen, oder die Fähigkeit des anderen, Unterrichtsergebnisse
knapp und logisch zusammenzufassen. Es wäre unmöglich und pädagogisch wenig sinnvoll,
wollte man jede Einzelleistung sofort mit einer Note vergüten - es wäre der Tod eines jeden
von den Anforderungen her gelungenen und atmosphärisch geglückten Unterrichts. Der
aufmerksame Lehrer wird im Verlaufe des Unterrichts ohnehin bereits hier loben, da Mut
machen, dort warnen und der Klasse am Ende der Unterrichtsreihe Epochalnoten geben
können, die von den Schülern akzeptiert werden.
21
Nicht jede Unterrichtsreihe ist für die Bildung der Epochalnoten geeignet. Andererseits wäre
es auch verfehlt, jede Unterrichtsreihe für eine solche Benotung nutzen zu wollen. Notenfreie
Stunden müssen ebenso vorhanden sein wie klare Forderung und Leistung, wenn auch von
Fach zu Fach in bestimmten Grenzen verschieden und dem Alter angemessen.
Die Epochalnote ist keine Vorschrift, kein Zwang, sondern eine Möglichkeit unter anderen ...,
die genutzt werden kann, das Gesamtleistungsbild abzurunden ... Lehrer, die sie nutzen,
müssen gleichwohl vorsichtig mit ihr umgehen. So ist es nach meiner Erfahrung
empfehlenswert,
•
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ihre Bedeutung und ihr Zustandekommen sowohl den Schülern als auch den Eltern zu
erläutern
sie erst dann zu geben, wenn die Klasse dem Lehrer länger bekannt ist
sie mehr in der Mitte und dem zweiten Drittel des Schuljahres zuzuordnen und das
Schuljahresende von ihr freizuhalten
sie im Ein-Stunden-Fach ... nur für kürzere Zeitabschnitte vorzusehen
sie gelegentlich auch einmal nur einem Teil der Klasse zu geben.
Die Epochalnote ist eine heikle Note, weil sie vom Lehrer viel 'Pädagogisches' fordert und
vom Schüler nur dann akzeptiert wird, wenn der Lehrer in der Lage ist, ihr gerechtes
Zustandekommen einsichtig zu machen. Sie ist eine notwendige Note, weil sie den gesamten,
vom Schüler mitgetragenen Unterrichtsablauf einbezieht und damit sein Leistungsbild
entscheidend ergänzt. Sie ist eine wichtige Note, weil sie vom Lehrer verlangt, auf die Schüler
einzugehen und auch dort nach Fähigkeit, Begabung und Kenntnis zu forschen, wo sie
manchmal unbemerkt bleiben und vorschnell das 'Mangelhaft' gesetzt wird. Sie ist eine Note
des Forderns und Förderns."
Eine besondere Herausforderung bei der Vergabe von Epochalnoten stellen diejenigen
Schülerinnen und Schüler dar, deren Beiträge zum Unterrichtsgeschehen insofern ambivalent
sind, als diese Schüler beständig die Hausaufgaben anfertigen, also den Unterricht
kontinuierlich vor- oder nachbereiten, jedoch das aktuelle Unterrichtsgeschehen nicht
befördern, da sie keine oder nur ganz selten mündliche Beiträge in den Unterricht einfließen
lassen, dabei aber im schriftlichen Bereich gute oder sogar sehr gute Leistungen erzielen.
In diesen Fällen kann die Epochalnote nicht »gut« sein, denn sie bewertet vornehmlich die
aktive Mitgestaltung des Unterrichts. Doch kann der Lehrer dies auszugleichen versuchen,
indem er solche Schüler häufiger »drannimmt« (z. B. bei der Präsentation der Hausaufgaben)
oder sie anregt, zusätzliche positive Leistungsnachweise (z. B. ein Referat) zu erbringen.
2.2 Bewertung mit Hilfe von Rohpunkten
Da die Notendefinitionen von § 48 recht allgemein sind, verwenden Lehrkräfte in bestimmten
Fällen - von Fach zu Fach verschieden - als konkretere Bewertungskriterien sog. Rohpunkte,
die sie nach ihrem Erwartungshorizont einzelnen Aufgaben zuordnen. Auf Seite 30 wird in
einer Tabelle dargestellt, bei welchem Prozentsatz insgesamt erreichter Rohpunkte welche
Note vergeben werden kann bzw. soll. Anhand dieser Tabelle lässt sich dann die
Summe der Rohpunkte, die ein Schüler in seiner Arbeit erreicht hat, in eine Note umwandeln.
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Der zentrale Orientierungswert für die Bewertungsmaßstäbe ist jeweils die Frage, bis zu
welchem Prozentsatz erreichter Rohpunkte gerade noch die Note »ausreichend« vergeben
werden kann: 50 % (1), 45 % (11) oder 40 % (111).
Diese Grenzsetzungen orientieren sich an den Einheitlichen Prüfungsanforderungen der
Kultusministerkonferenz (KMK) für das Abitur, kurz »EPA« genannt. In den EPA für
Mathematik, Physik, Chemie und Biologie von 1989 heißt es: »Die Note 'ausreichend' soll nur
erteilt werden, wenn annähernd die Hälfte (mindestens vier Zehntel) der erwarteten
Gesamtleistung erbracht worden ist.« In den EPA für Mathematik von 2002 wurde diese
Grenze leicht angehoben und zugleich präzisiert: »Die Note 'ausreichend' (05 Punkte) soll
erteilt werden, wenn annähernd die Hälfte (mindestens 45 Prozent) der erwarteten
Gesamtleistung erbracht worden ist.,~ Gleichzeitig wurde in den EPA von 2002 eine Angabe
für das Erreichen der Note >,gut" hinzugefügt: »Die Note gut' (11 Punkte) soll erteilt werden,
wenn annähernd vier Fünftel (mindestens 75 Prozent) der erwarteten Gesamtleistung erbracht
worden ist.«
Auch für die Grenzziehung zwischen den Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ geben die
EPA (von 1989 und 2002) einen indirekten Hinweis: »Oberhalb und unterhalb dieser
Schwelle [sc. zur Note ausreichend ] sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den
einzelnen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der
Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.(Aus diesem Grund
entfallen in den Bewertungsmaßstäben der umseitigen Tabelle etwa gleich viele
Prozentpunkte jeweils auf die Noten »sehr gut«, »gut«, „befriedigend" sowie „ausreichend“
und etwa gleich viele Prozentpunkte jeweils auf die Noten »mangelhaft" und »ungenügend«.
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