Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in - kant
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Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in - kant
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in der Schule Rechtlich korrekt und pädagogisch sinnvoll benoten. Philologenverband Rheinland-Pfalz in Mainz 2003 1. Rechtsvorschriften nebst Erläuterungen 1.1 Der Grundsatz der pädagogischen Verantwortung des Lehrers Das rheinland-pfälzische Schulgesetz bestimmt in § 20 Absatz 1 Grundlegendes zur Gestaltung des Unterrichts durch den Lehrer: Der Lehrer gestaltet Erziehung und Unterricht der Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen ... Konkretere rechtliche Regelungen enthalten die verschiedenen rheinland-pfälzischen Schulordnungen, insbesondere die »Übergreifende Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und Kollegs« (ÜSchO)1. 1.2 Rechtliche Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung gemäß der Übergreifenden Schulordnung (§§ 45 bis 51) Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (§ 45) (1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit des Lehrers bestimmt. Schülerleistungen sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen. (2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung ist nach Eigenart des Faches eine Vielzahl' von mündlichen, schriftlichen und praktischen Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Diskussionsbeiträge, mündlicher Vortrag, mündliche Überprüfung, Hausaufgaben, mündliches und schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, Unterrichtsprotokolle, schriftliche Überprüfungen (§ 47 Absatz 2), schriftliche Ausarbeitungen zur Übung und zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, Klassenarbeiten und praktische Übungen im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. (3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülern verschieden sein. (4) Schülern mit Behinderung ist bei der Leistungsfeststellung eine der Behinderung angemessene Arbeitserleichterung zu gewähren. Anmerkungen: a) In Absatz 2 wird unter „Leistungsfeststellung“, die Zeugnisnote verstanden, die aus einer „hinreichenden Zahl von Einzelnoten“ (§ 56 Absatz 2 Satz 2) gebildet werden soll. 1 Pädagogisch sinnvolle und verwaltungsgerichtlich bestätigte Praxis ist es, bei Fächern mit mindestens zwei Klassenarbeiten oder mit Leistungskursarbeit(en) mindestens die gleiche Zahl an „anderen Leistungsnachweisen“, (§ 56 Absatz 2 Satz 1) wie an vorgeschriebenen Klassen- bzw. Kursarbeiten zu fordern, weil beide Teile jeweils die Hälfte der Zeugnisnote ausmachen (vgl. § 56 Absatz 2 Satz 5); dies gilt auch für die im Jahrgang 11 neu einsetzende, fünfstündige Fremdsprache für Schüler ohne zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10. Für Grundkurse werden mindestens zwei „andere Leistungsnachweise“ empfohlen, da letztere etwa zwei Drittel der Zeugnisnote ausmachen. Für Fächer ohne vorgeschriebene schriftliche Arbeiten (auch Grundkurs Sport) werden mindestens drei „andere Leistungsnachweise“ pro Halbjahr empfohlen. Generell müssen die »anderen Leistungsnachweise" mindestens zwei verschiedenen Arbeitsformen (z. B. zwei Epochalnoten und ein Abfragen der Hausaufgaben) entstammen, da die „Vielzahl" (§ 45 Absatz 2) rechtlich mit zwei beginnt. b) Ratsam ist es, wenn Sie sich das Datum Ihrer Note notieren, da Sie dadurch in Beratungsgesprächen eine etwaige Entwicklung leichter aufzeigen können. c) Epochalnoten sind gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 möglich, aber nicht verpflichtend. Nur eine Epochalnote für ein ganzes Halbjahr zu geben ist unzulässig; denn sie bezieht sich auf eine Unterrichtseinheit (§ 51 Absatz 2 Satz 3). Ausführlicher wird die Epochalnote in Kapitel 2.1 erörtert. d) Die Bestimmung von § 45 Absatz 3 Satz 2, wonach die Anzahl der Leistungsnachweise verschieden sein kann, stellt Ihnen die Entscheidung anheim, ob Sie eine versäumte Klassenarbeit in den Klassenstufen 5 bis 10 nachschreiben lassen oder nicht; entscheidend ist, dass die Zeugnisnote klar gesichert ist (Näheres siehe Anmerkungen »a« und »b«zu § 49). Hausaufgaben (§ 46) (1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Der Klassenleiter achtet auf die Einhaltung dieser Regelung. (2) Die Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe nicht länger als 30 Minuten dauern. (3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Vom Samstag zum darauffolgenden Montag werden keine Hausaufgaben gestellt. Anmerkungen: a) Wichtig ist zunächst der Hinweis in Absatz 1, wonach »die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen« ist. Um abschätzen zu lernen, weicher Umfang an Hausaufgaben „angemessen“ ist, ist es hilfreich, wenn Sie sich verdeutlichen, wie viele 2 Kolleginnen und Kollegen für ihre Unterrichtsfächer jeden Tag in welchem Umfang Hausaufgaben aufgeben - und wie viel Zeit von den Schülern am Nachmittag für die Erledigung der Hausaufgaben insgesamt gefordert werden soll. b) Für das schriftliche Abfragen der Hausaufgaben sollten Sie folgenden Sachverhalt berücksichtigen: Die Hausaufgaben der beiden letzten Unterrichtsstunden brauchen nicht gleich dem Unterrichtsstoff dieser Stunden zu sein; sie können umfangreicher sein, wenn z. B. die Hausaufgabe (auf die sich das Abfragen bezieht) darin besteht, den Stoff der letzten fünf Stunden zu wiederholen. Das Abfragen kann vorher angekündigt sein, braucht es aber nicht. c) Das Abfragen der Hausaufgaben kann im Fach X am gleichen Tag erfolgen, an dem im Fach Y eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung (sog. „Zehn-StundenTest“) geschrieben wird. Jedoch sei gerade auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass nicht alles, was gemäß Schulordnung rechtlich bei der Notengebung zulässig ist, auch pädagogisch sinnvoll ist. Ein Blick ins Klassenbuch oder auf den Terminplan für Klassenarbeiten kann Ihnen verdeutlichen, wie viele Klassenarbeiten oder schriftliche Überprüfungen aktuell geschrieben werden und wie groß die jeweilige Gesamtbelastung der jeweiligen Schüler durch schriftliche Arbeiten ist. In diesem Sinne führt auch der Kommentar vo n Bender/Grumbach zu § 47 aus: „An einem Unterrichtstag, an dem eine Klassenarbeit, Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung geschrieben wird .... sollte nach Möglichkeit mit weiteren Leistungsnachweisen ... Zurückhaltung geübt werden“. d) Besonders die zeitliche Beschränkung des schriftlichen Abfragens der Hausaufgaben auf 15 bzw. in der Oberstufe auf 30 Minuten müssen Lehrkräfte einhalten; die Zeit für die Durchsicht der Aufgabenstellung oder ggf. für eine geforderte Reinschrift wird nicht mitgerechnet. e) Bei Schulen mit Fünf- Tage-Woche ist das Stellen von Hausaufgaben von Freitag auf Montag erlaubt. Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen (§ 47) (1) Die Klassen- oder Kursarbeiten eines Faches sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. (2) In Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, kann in jedem Schulhalbjahr eine schriftliche Überprüfung angesetzt werden. Die schriftliche Überprüfung erstreckt sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden, darf bis zu 30 Minuten dauern und nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden. In Fächern, in denen Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, sind schriftliche Überprüfungen nicht zulässig. (3) Mehr als insgesamt drei Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen an sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen dürfen nicht gefordert werden. (4) An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden. 3 (5) Am letzten Unterrichtstag vor und in der jeweils ersten Fachstunde nach den Ferien darf keine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden. (6) Die Termine der Klassen- oder Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen werden mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben. (7) Zwischen der Rückgabe einer benoteten Klassen- oder Kursarbeit und der nächsten Klassen- oder Kursarbeit in demselben Fach müssen mindestens zwei Unterrichtswochen liegen, damit dem Schüler die Möglichkeit der Leistungsverbesserung gegeben ist. (8) Die Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüf ung erfolgt in angemessener Frist. Anmerkungen: a) In den Absätzen 2 bis 7 sind wichtige, »harte« Rechte der Schüler beschrieben, die Sie als Lehrkraft einhalten müssen, um Ihre Benotung rechtlich nicht angreifbar zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Terminierung für Klassenbzw. Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen, die sog. „Zehn-Stunden-Tests“, gelten. a) Ein Hinweis zur Terminologie: Nicht jede schriftliche Überprüfung ist eine schriftliche Überprüfung! Die Schulordnung verwendet nämlich den Fachbegriff »schriftliche Überprüfung« ausschließlich für den »Zehn-Stunden-Test", der ja nur in Fächern ohne Klassen- und Kursarbeiten zulässig ist. Einige Lehrer und Schüler gebrauchen den Ausdruck »schriftliche Überprüfung« aber auch in einem allgemeinen Sinne, d. h. für andere schriftliche Leistungsnachweise wie z. B. das schriftliche Abfragen der Hausaufgaben, das in allen Fächern zulässig ist. Dies sollten Sie auf keinen Fall verwechseln, denn die Vorschriften zur schriftlichen Überprüfung(§ 47 Absatz 2) unterscheiden sich deutlich von denen zum schriftlichen Abfragen der Hausaufgaben (§ 46 Absatz 2). Um eine solche Verwechslung ~u vermeiden, verwenden manche Schulen lediglich die Begriffe „schriftliche Überprüfung“ (SÜ) für den »Zehn-Stunden- Test« und »Abfragen der Hausaufgaben" (AH), jedoch bewusst nicht den Ausdruck »Hausaufgabenüberprüfung« (HU). b) In den Jahr gangsstufen 11 bis 13 ist eine „schriftliche Überprüfung“, (»ZehnStundenTest«) nur in dem gemeinschaftskundlichen Teilfach zulässig, in dem durchgängig oder von Halbjahr zu Halbjahr wechselnd - keine Kursarbeit vorgesehen ist. Checkliste für Klassen- und Kursarbeiten sowie schriftliche Überprüfungen • • • Tage, die von Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen freigehalten werden müssen: o Letzter Tag vor den Ferien o Erste Fachstunde nach den Ferien Bekanntgabe des Termins einer Klassen-, Kursarbeit und schriftlichen Überprüfung: mindestens eine Woche vorher Höchstzahl zulässiger Klassen- bzw. Kursarbeiten und schriftlicher Überprüfungen: o Pro Tag: entweder eine Arbeit oder eine schriftliche Überprüfung o Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen: drei Arbeiten oder schriftliche Überprüfungen 4 • o In den Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, darf eine schriftliche Überprüfung o höchstens einmal pro Schulhalbjahr gefordert werden, aber nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz o höchstens 30 Minuten dauern, o sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden erstrecken. Mindestfrist zwischen Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit und dem Termin der nächsten Arbeit im gleichen Fach: zwei Wochen Leistungsbeurteilung (§ 48) Grundsätze § 48 (1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers und seine Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird. Anmerkung: In erster Linie sind die Schülerleistungen an einer objektiven Norm, dem »Grad des Erreichens von Lernanforderungen« zu messen. Daneben ist auch das Niveau der jeweiligen Lerngruppe (»gute" oder »schlechte« Klasse) zu berücksichtigen. So kann die Benotung derselben Leistung davon abhängen, ob sie in einer sehr guten Lerngruppe erfolgt - und deshalb etwa als durchschnittlich (»befriedigend«) bewertet wird - oder ob sie in einer leistungsschwächeren Lerngruppe erfolgt und deshalb etwa als überdurchschnittlich (»gut«) bewertet wird. Vor dem Hintergrund von Parallel- und Vergleichsarbeiten dürfte das Kriterium der Lerngruppe an Bedeutung verlieren. Notendefinition § 48 (2) Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten »sehr gut«, »gut«, »befriedigend«, »ausreichend«, mangelhaft« oder »ungenügend« beurteilt. Den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten-, 5 ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Anmerkungen: a) Die rheinland-pfälzische Schulordnung sieht also keine Zwischennoten (z. B. »2 bis 3«) oder Bruchwerte (z. B. »1,5«), sondern nur ganze Noten vor. Doch können in den Klassenstufen 5 bis 10 positive oder negative Tendenzen bei Einzelnoten (z. B. unter einer Klassenarbeit) hinzugefügt werden, z. B. »gut (2+)". Solche Tendenzen ermöglichen eine differenziertere Bewertung, doch dürfen sie bei der Festsetzung der Zeugnisnote nicht mit bestimmten Bruchteilen (z. B. 0,33 oder 0,25) gleichgesetzt und entsprechend verrechnet werden (vgl. das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz von 1995; Näheres siehe Anm. „c“ zu § 56). b) Eine Lehrkraft, die Partner- bzw. Gruppenarbeit bewerten will, muss die Leistungen der einzelnen Schüler zweifelsfrei feststellen und bewerten (vgl. die Bestimmungen zur Fachbzw. Jahresarbeit). Denn auch hier gilt der rechtliche Beurteilungsgrundsatz, dass jeder Bewertung eine persönlich erbrachte Leistung zugrunde liegen muss (vgl. Bender, Abschnitt 8.3). Gegen diesen Grundsatz verstößt, wer z. B. zuerst das gemeinsame Arbeitsergebnis mehrerer Schüler mit einer Note bewertet und danach dieselbe Note undifferenziert jedem dieser Schüler erteilt. Daraus folgt: Wer Partner- bzw. Gruppenarbeit bewerten will, muss sie so organisieren, dass er die Leistung des Einzelnen bewerten kann. „Bewertung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsleistungen ... in den Klassenstufen 5 bis 10" Gemäß der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift vom 20.6.1999 gilt für alle Unterrichtsfächer: 1. In Klassenarbeiten, schriftlichen Überprüfungen und den zumindest stichprobenweise überprüften Hausaufgaben werden Rechtschreib-, Grammatik- und Zeichensetzungsfehler -gekennzeichnet. 2. Von den Schülerinnen und Schülern muss, wenn notwendig und sinnvoll, eine Berichtij~un,6 der gekennzeichneten Fehler gefordert werden ... 3. Sinnentstellte oder völlig falsch geschriebene Fachbegriffe, die vorher besprochen oder geübt wurden, können - vor allem wenn sie vom Lehrplan gefordert sind - als Fehler in die schriftliche Fachnote einfließen... 4. Besonders gute und wiederholt gute Leistungen auf dem Gebiet der Rechtschreibung und Zeichensetzung, ein sauberes, lesbares und gegliedertes Schriftbild, sollen ausdrücklich anerkannt werden und können in die Note einfließen. Hinweis: Diese Vorschrift enthält zusätzliche Bestimmungen für das Fach Deutsch. Oberstufe § 48 (3) Die in der Oberstufe des Gymnasiums erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel: 6 Note 1 = 15/14/13 Note 2 = 12/11/10 Note 3 = 9/8/7 Note 4 = 6/5/4 Note 5 = 3/2/1 Note 6 = 0 Punkte je nach Notentendenz, Punkte je nach Notentendenz, Punkte je nach Notentendenz, Punkte je nach Notentendenz, Punkte je nach Notentendenz, Punkte. Anmerkung: Auch in der Oberstufe gilt das sechsstufige Notensystem für alle Leistungsbeurteilungen und Zeugnisse, doch sind Tendenzen zu berücksichtigen und ihre Umrechnung in Punkte ist geregelt, z. B. »gut« mit positiver Tendenz = »gut (12 Punkte)«. Dadurch können Leistungen in der Oberstufe differenzierter bewertet werden. Der eigentliche Zweck der Punktzahlen besteht darin, dass sie für die Ermittlung der Gesamtqualifikation benötigt werden. »Beurteilung und Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form schriftlicher Arbeiten« in der Oberstufe Im Folgenden wird die Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe« vom 1.7.1999 zitiert: Allgemeine Vorbemerkung Die Erziehung zum richtigen und verständlichen Schreiben ist nicht allein Aufgabe des Deutschunterrichtes, sondern Aufgabe aller Fächer ... Auch in diesen Fächern müssen daher die sprachlichen Leistungen bei der Bewertung der Arbeiten berücksichtigt werden... Erwartete Leistungen a) Themenbezogene und geordnete Darstellung - Bezug der dargestellten Sachverhalte zur gestellten Aufgabe - geordnete Reihenfolge der dargestellten Sachverhalte und Gedanken - entsprechende graphische Gestaltung durch Absätze, Einrücken b) Eindeutigkeit der Formulierungen - Verwendung möglichst eindeutiger und treffender Worte und Begriffe - richtiger Gebrauch der Fachsprache des betreffenden Faches - überschaubare Satzformen - eindeutiger Bezug zwischen Text, Graphiken, Tabellen und Statistiken c) Klare Argumentation - Unterscheiden, 'Ordnen und Gewichten von Tatsachen, Annahmen, Behauptungen, Meinungen, Folgerungen, Beispielen und Begründungen - Verdeutlichung der gedanklichen Folge von Aussagen durch Satzverbindungen oder Übergänge unter Verwendung der zahlreichen sprachlichen Mittel zur Satzverknüpfung, z. B. Konjunktionen oder Adverbien - Verwendung logischer Symbole nur statthaft, wenn die formalisierte Darstellung eines Sachverhalts oder Gedankenganges ausdrücklich gefordert oder zugelassen ist d) Sprachliche Richtigkeit - Grammatisch richtige Fassung von Sätzen; ausgenommen Fälle, in denen stichwortartiges Aufzählen der Verständlichkeit oder der Übersichtlichkeit dient oder in der Aufgabenstellung gefordert ist - logische Richtigkeit der Satzverbindungen - Rechtschreibung: Die Zahl der Fehler ist in Relation zum Umfang der Arbeit zu sehen - richtiger Gebrauch von Satzzeichen 7 Bewertung und Beurteilung Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen die Fachsprache zu den fachlichen Mängeln. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten der einfachen Wertung. Sprachliche oder formale Mängel sind zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, dass sich die Fachkonferenzen der einzelnen Schulen auf Korrekturzeichen einigen. Die Beurteilung darf sich nur auf anerkannte sprachliche Regelungen stützen (Standardsprache). Bei der Bewertung sollen der Umfang der Arbeit und die zur Verfügung stehende Zeit berücksichtigt werden. Auch bei der Facharbeit oder Jahresarbeit soll auf die sprachliche und formale Richtigkeit gesondert geachtet werden. Bei Mängeln sind Abstufungen von ein oder zwei Punkten der einfachen Wertung vorzusehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen für die modernen Fremdsprachen bei der Abfassung der Facharbeit oder Jahresarbeit in der Fremdsprache. Anmerkung: Diese Beurteilung und Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form gilt für die gesamte Oberstufe einschließlich der Abiturarbeiten. Unter der »einfachen Wertung<, ist die Note bzw. Punktzahl zu verstehen, mit der die Arbeit bewertet wird. Änderung der Note durch den Schulleiter § 48 (4) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch den unterrichtenden Lehrer. Hält der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Note für notwendig, so ist das Einverständnis mit dem Lehrer anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz. Anmerkung: In Ziffer 2.4.5 der »Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen« wird die Aufgabe des Schulleiters bei der Notengebung näher beschrieben. Demnach soll er »auf die Koordination der Notengebung ... an der Schule in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Fachkonferenz achten. Hält er in Ausnahmefällen die Änderung einer Note für notwendig, so ist Einverständnis mit dem Lehrer anzustreben; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet er im Benehmen mit der Fachkonferenz, bei Zeugnisnoten entscheidet er im Benehmen mit der Klassenkonferenz." Durch diese Regelungen erhält der Schulleiter eine koordinierende Funktion und in Streitfällen auch die Letztentscheidungsbefugnis, denn er braucht das Einverständnis nur »anzustreben« bzw. sich nur ins »Benehmen« zu setzen, also die Fachkonferenz beratend hinzuziehen. Er entscheidet gleichfalls, wenn Erst- und Zweitkorrektor eine Abiturarbeit verschieden bewerten (§ 19 Absatz 2 Abiturprüfungsordnung). Der so genannte Drittelparagraph § 48 (5) Die Schüler müssen gehört werden, wenn ein Drittel oder mehr Noten einer Klassenoder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung unter »ausreichend« liegt. Nicht 8 ausreichende Noten wegen Leistungsverweigerung oder Täuschung werden nicht berücksichtigt. Der Schulleiter entscheidet nach Anhören des Fachlehrers und des Sprechers der Lerngruppe, ob der Nachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholung sind maßgeblich. Anmerkung: Ist ein Drittel oder mehr Noten einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung »unter dem Strich", so gibt es zwei idealtypische Ursachen: Schlechte Schülerleistungen oder Überforderung durch den Lehrer. Zumeist wird (drittens) ein »Mischfall" vorliegen. Insofern erscheint es ratsam, wenn Sie als Lehrer sich zunächst einmal selbstkritisch überprüfen, ob Ihre Aufgabenstellung und das geforderte Leistungsniveau angemessen waren. Drei klassische »Szenarien« bei der Wiederholung einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung wären vorstellbar: 1. Sehen Sie als Le hrer die Ursache für die schlechten Schülerleistungen (überwiegend) bei sich, dann können Sie allein über die Wiederholung der Arbeit entscheiden, damit etwa der Lernstoff der Arbeit nochmals behandelt und gelernt werden kann. Im Schulalltag wäre folgender Ablauf möglich: Bereits nach der ersten Durchsicht der Arbeit können Sie über das Wiederholen der Arbeit entscheiden. Sie brauchen für diese Entscheidung nicht die Arbeit vollständig korrigiert und benotet zu haben. Sie allein setzen den Termin für die Wiederholung der Arbeit fest, wobei nur eine Arbeit pro Tag und nur drei Arbeiten an sechs aufeinanderfolgenden Kalendertagen (§ 47 Absatz 3 und 4) zulässig sind; die Ankündigungsfrist von einer Woche entfällt. In diesem Fall ist § 48 Absatz 5 (Entscheid des Schulleiters über Wiederholung) überhaupt nicht relevant. 2. Liegt die Ursache eindeutig auf der Schülerseite, sollten Sie versuchen, eine Wiederholung zu vermeiden. Dazu müssen Sie und ein Sprecher der Lerngruppe mit dem Schulleiter sprechen, der die Entscheidung trifft. 3. Im »Mischfall« ist Ihre pädagogische Kreativität gefordert. Wenden Sie sich am besten vertrauensvoll an erfahrene Kolleginnen oder Kollegen. Nicht erbrachte Leistungen (§ 49) § 49 (1) Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so kann ihm ein Nachtermin gewährt oder seine Leistung auf andere Art festgestellt werden; ein Nachtermin oder eine andere Leistungsfeststellung ist anzusetzen, wenn andernfalls eine hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen zur Bildung der Zeugnisnote nicht erreicht wird. Versäumt ein Schüler der Oberstufe des Gymnasiums in einem Kurs eine Kursarbeit mit ausreichender Entschuldigung, so erhält er einen Nachtermin. Versäumt der Schüler auch den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann der Fachlehrer auf eine andere Art die Leistung feststellen. (2) Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert er ihn, so wird die nicht erbrachte Leistung als »nicht feststellbar~, festgehalten. Hierfür wird die Note »ungenügend« erteilt. (3) Hat ein Schüler der Oberstufe des Gymnasiums ohne ausreichende Entschuldigung einen erheblichen Teil der in einem Kurs angesetzten Leistungsnachweise nicht erbracht und kann eine Zeugnisnote deshalb nicht erteilt werden, so kann die Kurslehrerkonferenz auf Antrag 9 des zuständigen Lehrers die Nichtanerkennung des Kurses beschließen. Wird mehr als ein Kurs eines Halbjahres nicht anerkannt, befindet die Jahrgangsstufenkonferenz auf Antrag des Schulleiters über die Nichtanerkennung des Halbjahres. Ein nicht anerkannter Kurs wird im Zeugnis als »nicht anerkannt« ausgewiesen und mit 0 Punkten bewertet. Anmerkungen: a) Zwei Beispiele aus den Klassenstufen 5 bis 10: Bei vier vorgeschriebenen Klassenarbeiten hat Schüler X dreimal die Note »gut" erreicht und die vierte Klassenarbeit versäumt, seine »anderen Leistungsnachweise« sind durchgängig»gutx(. Hier können Sie auf das Nachschreiben verzichten, Sie allein entscheiden. Der Schüler hat keinen Anspruch auf das Nachschreiben. Bei vier vorgeschriebenen Klassenarbeiten hat Schüler Y »ausreichend« und »mangelhaft~, im ersten Halbjahr geschrieben, im zweiten Halbjahr»mangelhaft~, und die vierte Klassenarbeit mit ausreichender Entschuldigung versäumt; seine »anderen Leistungsnachweise<, liegen zwischen »ausreichend<~ und >mangelhaft". Hier würden Sie einen Ermessensfehler begehen, wenn Sie einfach die Zeugnisnote »mangelhaft" gäben; denn Sie sind verpflichtet, die Arbeit nachschreiben zu lassen oder eine andere Überprüfung durchzuführen, um dem Schüler die Chance der Verbesserung und ggf. der Versetzung zu geben. b) In den Jahrgangsstufen 11 bis 13 sind Kursarbeiten in der Regel nachzuschreiben. Zur Frage der Nichtanerkennung eines Kurses: Von primärer Bedeutung ist hier die Feststellung der Lehrkraft, keine Zeugnisnote erteilen zu können, sekundär die Zahl der versäumten Leistungsnachweise und weniger wichtig die Zahl der versäumten Unterrichtsstunden. Selbstverständlich muss die Lehrkraft nachweislich Nachholtermine angesetzt und frühzeitig auf die nicht erteilbare Zeugnisnote hingewiesen haben. Dann ist ihre Begründung rechtlich abgesichert und der Beschluss über die Nichtanerkennung des Kurses eine reine Formalie. c) An dieser Stelle sei daran erinnert, dass nach § 35 Absatz:1 die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen kann, insbesondere bei versäumten Klassen- und Kursarbeiten. Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten bei Leistungsnachweisen (§ 50) (1) Werden bei einem Leistungsnachweis unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise zu täuschen versucht, kann der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note »ungenügend« erteilen. Wird der Täuschungsversuch während des Leistungsnachweises festgestellt, so kann - unbeschadet der Regelung in Satz 1 - der aufsichtführende Lehrer in einem schweren Fall den Schüler von der weiteren Teilnahme ausschließen. (2) Leistet ein Schüler Beihilfe zu einem Täuschungsversuch, kann er von dem aufsichtführenden Lehrer in einem schweren Fall von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachwels ausgeschlossen werden. Der Fachlehrer entscheidet, ob der Leistungsnachweis in diesem Fall zu benoten oder zu wiederholen ist. Der Fachlehrer kann 10 die Wiederholung auch dann anordnen, wenn die Beihilfe erst nach Beendigung des Leistungsnachweises festgestellt wird. (3) Wer während des Leistungsnachweises erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann vom aufsichtführenden Lehrer verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme ist die Note »ungenügend« zu erteilen. Anmerkungen: a) Nach Absatz 1 können im Falle einer Täuschungshandlung drei Maßnahmen gegenüber dem Schü ler getroffen werden: - Wiederholen der Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung Herabsetzung der Bewertung der aktuellen schriftlichen Arbeit - Erteilen der Note »ungenügend«. - Welche der drei Maßnahmen zu treffen ist, entscheidet allein der Fachlehrer (Absatz 1 Satz 1), denn es handelt sich dabei letztlich um Entscheidungen der Leistungsbewertung, die in der Verantwortung des jeweiligen Fachlehrers liegen (vgl. § 56 Absatz 1 Satz 1: »Die Zeugnisnote eines Faches wird von dem zuständigen Fachlehrer festgesetzt«.). b) Dies bedeutet zugleich, dass ein aufsichtführender Lehrer, der etwa bei längeren Kursarbeiten in der Oberstufe häufig nicht mit dem Fachlehrer identisch ist, diese Entscheidungskompetenz nicht hat - und zwar unbeschadet der Tatsache, dass er in einem schweren Täuschungsfall einen Schüler von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausschließen kann (Absatz 1 Satz 2). c) D. h. in der Praxis, dass der aufsichtführende Lehrer im Falle einer Täuschungshandlung zunächst entscheiden muss, ob es sich um einen »schweren Täuschungsversuch« gehandelt hat. Da der Paragraph nicht ausführt, was darunter zu verstehen ist, wird die Abiturprüfungsordnung (§ 28 Absatz 1 Satz 3) hierzu herangezogen: »In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.« Der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an einer Leistungsüberprüfung bedeutet nicht zugleich, dass die Klassen- oder Kursarbeit des betroffenen Schülers automatisch mit »ungenügend« bewertet werden muss. Dies bleibt im Ermessen des Fachlehrers. d) Handelt es sich (wie zumeist) nicht um einen »schweren Täuschungsversuch«, befindet sich der aufsichtführende Lehrer gegenüber dem entscheidenden Fachlehrer letztlich nur in der Rolle eines Berichterstatters, der dem Fachlehrer möglichst viele und möglichst genaue Informationen über die Täuschungshandlung zukommen lässt, damit dieser seine Entscheidung, welche der drei oben genannten Maßnahmen er anwenden soll, treffen kann. Hierbei ist es sinnvoll und nützlich, wenn der aufsichtführende Lehrer sich die Täuschungshandlung sowie deren Zeitpunkt kurz notiert. Eventuell ist es geboten, wenn der aufsichtführende Lehrer, der den Täuschungsversuch (etwa: Gespräch mit Tischnachbarn) bemerkt hat, direkt in der Klassen- oder Kursarbeit vermerkt, wie weit der Schüler seine Kursarbeit schon geschrieben hatte, als seine Täuschungshandlung bemerkt 11 wurde. Dann ist es für den Fachlehrer - wenn er sich später entscheiden sollte, die Arbeit dennoch zu bewerten beim späteren Korrigieren leichter zu überprüfen, ob nach der bemerkten Täuschungshandlung der Schüler mit vollkommen neuen Erkenntnissen aufwarten konnte. Der Fachlehrer kann entscheiden, dass er die Kursarbeit nur bis zu dem Punkt korrigiert, an dem der Täuschungsversuch bemerkt wurde. e) Absatz 2 erörtert, wie so genannte »Beihilfehandlungen« zu ahnden sind. Auch hier kann der beihelfende Schüler in einem »schweren Täuschungsversuch« von der weiteren Teilnahme an dem Leistungsnachweis ausgeschlossen werden. Ansonsten hat der Fachlehrer allerdings nur zwei Möglichkeiten: Er kann entweder die Klassen- oder Kursarbeit regulär bewerten oder wiederholen lassen. Sowohl die Maßnahme der Herabsetzung der Note als auch die der Bewertung mit »ungenügend« stehen dem Fachlehrer nicht zur Verfügung. Denn der Schüler, der Beihilfe leistet, soll nicht mit der gleiche n Strenge bestraft werden wie der Schüler, der den Täuschungsvorgang begangen hat (vgl. Bender/Grumbach). f) Ungeregelt bleibt, wie zu verfahren ist, wenn überhaupt nicht entschieden werden kann, welcher Schüler der Täuschende und welcher der „Beihelfende“ ist. Sollte auch eine getrennte Befragung der Schüler (während oder auch nach der Arbeit) keinen Aufschluss über die Rollenverteilung zulassen, bietet sich an, beide Schüler die Arbeit wiederholen zu lassen, da beide am Täuschungsversuch beteiligt waren. g) Die Bestimmungen von Absatz 3 dienen dem Schutze der nicht störenden Schüler. Deshalb können diese Maßnahmen auch außerhalb der in § 84 vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. h) Da in § 50 generell von »Leistungsnachweisen" die Rede ist, bedeutet dies, dass Täuschungshandlungen nicht nur bei schriftlichen, sondern auch bei anderen Leistungsnachweisen entsprechend geahndet werden können: etwa bei einem Referat, das von einem Dritten (Internet!) ausgearbeitet wurde (vgl. Bender/Grumbach). Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Schülerarbeiten (§ 51) (1) Die Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten. (2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenvertellung (Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten -Unterrichtsstunde bekanntgegeben. Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen. (3) Klassen-, Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen sowie Facharbeiten werden den Schülern ausgehändigt. Die Eltern minderjähriger Schüler sollen Kenntnis nehmen. (4) Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer Arbeiten an den Schüler unterbleiben. Die Eltern minderjähriger Schüler sind davon zu unterrichten. 12 (5) Klassen-, Kursarbeiten und schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres, Facharbeiten nach Abschluss des Abiturs zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten. Anmerkungen: a) In Absatz 1 bedeutet das »Recht auf Auskunft« über de'n Leistungsstand lediglich, dass der Schüler einen Anspruch darauf ha t, seine Einzelnoten zu erfahren, nicht seine aktuelle fiktive Zeugnisnote (nach der Schüler besonders unmittelbar vor Zeugniskonferenzen häufig fragen). Es gibt keinen Anspruch der Schüler oder auch der Eltern (vgl. § 8 Absatz 3 Satz 3) - auf Auskunft über Zeugnisnoten vor der Zeugniskonferenz. b) Im Gegenteil: Zum Erhalt des pädagogischen Entscheidungsfreiraums in der Zeugniskonferenz ist es generell geboten, vor dieser Konferenz die voraussichtliche Zeugnisnote des Schülers nicht bekannt zu geben, denn die Zeugnisnoten werden erst durch die Zeugniskonferenz rechtskräftig (vgl. Kap. 1.4 Anm. »b«). c) Absatz 2 formuliert den Grundsatz: Nur eine mitgeteilte Note ist eine erteilte Note. Wird eine Einzelnote, auch eine Epochalnote, nicht rechtzeitig oder gar nicht mitgeteilt, kann dies bei einem Rechtsstreit zu ihrer Annullierung führen. d) Zu Absatz 3: Es bleibt der Lehrkraft bzw. der Schule überlassen, ob sie die Kenntnisnahme der Eltern durch Unterschrift (z. B. unter der Klassenarbeitsnote) verlangt. Erzwingen kann sie dies aber nicht. 1.3 Festsetzung der Zeugnisnoten (§ 56) (1) Die Zeugnisnote eines Faches wird von dem zuständigen Fachlehrer festgesetzt. Der Fachlehrer hat seine Beurteilungsgrundlagen auf Verlangen dem Schulleiter offenzulegen. Der Schulleiter achtet im Rahmen der Dienstordnung auf die Koordination der Notengebung. (2) Zur Festsetzung der Zeugnisnoten eines Faches, in dem mehrere Klassenarbeiten geschrieben werden, wird eine Gesamtnote für Klassenarbeiten und eine Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet. Die Gesamtnote soll durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein. Die Gesamtnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Einzelnoten können verschieden gewichtet werden, wenn dies durch den Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der überprüften Leistung begründet ist. Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise; ergibt der Durchschnitt einen Bruchwert, ist er unter Berücksichtigung der Tendenz jeder der beiden Gesamtnoten und des Gesamteindrucks auf- oder abzurunden. Beide Gesamtnoten und die Zeugnisnote werden in die Zeugnisliste aufgenommen. (3) Ist in einem Fach nur eine Klassenarbeit geschrieben worden, wird die Zeugnisnote aus der Note der Klassenarbeit und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet. Dabei ist die Note der Klassenarbeit jedoch geringer zu gewichten; im übrigen giltAbsatz2 Satz2,3 und 4entsprechend. Die Zeugnisnote in Fächern, in denen keine Klassenarbeiten geschrieben worden sind, ist die Gesamtnote der anderen Leistungsnachweise. (4) Sind nach den Stundentafeln die Leistungen einzelner Fächer zusammenzufassen, ist für diese Fächer eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Die zuständigen Fachlehrer legen die 13 Note gemeinsam fest. Die gemeinsame Zeugnisnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Fächer sich nach Stundenzahl und Gewicht der Leistungsanforderungen unterscheiden. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Bildung der Zeugnisnote eines Faches, das in fachliche Tellbereiche aufgeteilt ist. (6) Die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt. Bei Schulwechsel sind die Zeugnisnoten des Abgangszeugnisses zu berücksichtigen. (7) Kann eine Zeugnisnote aus Gründen, die bei dem einzelnen Schüler selbst liegen, nicht erteilt werden, wird im Zeugnis anstelle der Note vermerkt, dass die Leistung nicht feststellbar ist. Die Gründe hierfür sind unter Bemerkungen anzugeben. Stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere Leistungsverweigerung fest, wird das Fach bei der Versetzungsentscheidung wie die Zeugnisnote »ungenügend« gewertet. Dies ist im Zeugnis zu vermerken; in die über den Schüler zu führenden Unterlagen ist eine Begründung aufzunehmen. (8) Bei Fächern, bei denen Epochenunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt wurde, ist die Note des Halbjahreszeugnisses in das Jahreszeugnis als Zeugnisnote zu übernehmen. Anmerkungen: a) Zu Absatz 1: Der Schulleiter kann - im Benehmen mit der Klassenkonferenz eine Zeugnisnote ändern (vgl. Anm. zu § 48 Absatz 4). b) Im Hinblick auf »eine hinreichende Zahl von Einzelnoten,~ (Absatz 2 Satz 2) sei auf die Anmerkung >,a" zu § 45 verwiesen. c) Gerade auch die Festsetzung der Zeugnisnote ist offen für das Wahrnehmen der >,pädagogische n Verantwortung« des Lehrers gemäß Schulgesetz. Dies wird aus der Formulierung deutlich, wonach bei der Festsetzung der Zeugnisnote »unter Berücksichtigung der Tendenz der beiden Gesamtnoten [eine für Klassen- bzw. Kursarbeiten und eine für »andere Leistungsnachweise«] und des Gesamteindrucks aufoder abzurunden« (Absatz 2 Satz 5) ist. Dabei müssen auch diese beiden Gesamtnoten „nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten« (Absatz 2 Satz 3) sein. In den Klassenstufen 5 bis 10 dürfen Tendenzen bei Einzelnoten zwar nicht mit bestimmten Bruchteilen (z. B. 3,25 oder 3,33 für 3-) verrechnet werden, aber sie können berücksichtigt werden (laut Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz von 1995). Zum Beispiel können die Einzelnoten 2+, 3, 3+ und 2 die Gesamtnote 2 oder 3 ergeben; die Festsetzung auf 2 ist eher angebracht, damit die zwei positiven Tendenzen berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen, besonders zwischen »ausreichend<, und »mangelhaft~" ist im Halbjahreszeugnis aus pädagogischen Gründen häufig die strengere Note empfehlenswert. d) Im Gesamteindruck spiegelt sich die Entwicklung der Leistungen des einzelnen Schülers im gesamten Schuljahr (z. B. ein Leistungsanstieg oder -abfall im 2. Halbjahr) wider. Dieser Gesamteindruck ist ein wichtiges Kriterium, das bei der Festsetzung der 14 Zeugnisnote - besonders in Zweifelsfällen (etwa zwischen „ausreichend“, und „mangelhaft“) - mit entscheidet. So können etwa die Einzelnoten 2, 5 (»Ausreißer"), 2, 2 aufgrund des Gesamteindrucks die Zeugnisnote 2 ergeben. Kein Kriterium für die Festsetzung der Zeugnisnote ist dagegen die Prognose des Lehrers über die erfolgreiche Mitarbeit des Schülers in der nächst höheren Klassenstufe; denn sie bezieht sich (vgl. das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz von 1998) ausschließlich auf die Versetzungsentscheidung (§ 59 Abs. 1), nicht auf die Festsetzung der Zeugnisnote. e) Durch die bewusst offen formulierte Regelung, wonach in Fächern mit nur einer Klassenarbeit deren Note bei der Festsetzung der Zeugnisnote »geringer zu gewichten« (Absatz 3) ist als die »anderen Leistungsnachweise", werden Sie wiederum dazu aufgefordert, Ihren pädagogischen Freiraum verantwortungsvoll zu nutzen. f) Gleiches gilt für die Festsetzung der Zeugnisnote des Jahreszeugnisses, die „unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Halbjahr festgelegt“ (Absatz 6 Satz 1) werden soll. Für die Klassenstufen 5 bis 10 bedeutet dies: Pro ganzjährig erteiltem Fach gibt es neben der Zeugnisnote für das 1. Halbjahr, die gewissermaßen der 400Meter-Zwischenzeit eines 800Meter-Laufes entspricht, nur noch die Zeugnisnote für das gesamte Schuljahr, also keine Zeugnisnote allein für das 2. Halbjahr. Daher ist nicht von einer fiktiven Zeugnisnote für das 2. Halbjahr auszugehen, die mit der des 1. Halbjahres zu verrechne n wäre, sondern es geht um die „Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Halbjahr, (Absatz 6 Satz 1). Dabei ist kein festgelegtes Gewichtungsverhältnis (z. B. 1 zu 2 oder 2 zu 3) vorgegeben. Daher ist die Meinung »Wer im Halbjahreszeugnis eine 3 erhalten hat, kann im Jahreszeugnis keine 5 bekommen" falsch. Die Schulordnung spricht ausdrücklich von Festsetzung (nicht Berechnung) der Zeugnisnote. Dabei schreibt sie zwar eine stärkere Berücksichtigung des 2. Halbjahres vor, regelt aber nicht, auf welche Weise und in welchem Maße dies erfolgen soll. Dieses Maß kann geringer sein, falls es etwa viel weniger Fachunterricht im 2. Halbjahr als im 1. gegeben hat (frühe Sommerferien, Erkrankung der Lehrkraft oder des Schülers etc.). Grundsätzlich bieten sich zwei Wege zur stärkeren Berücksichtigung des 2. Halbjahres an: 1. Zunächst wird der Durchschnitt aus allen Noten des Jahres für die (jeweilige) Gesamtnote gebildet, danach - besonders in Zweifelsfällen - geben die Noten des 2. Halbjahres den Ausschlag (ohne Zahlenverhältnis). 2. Die Noten des 1. und 2. Halbjahres werden zur Bildung der (jeweiligen) Gesamtnote in einem Zahlenverhältnis gewichtet. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz von 1995 »entspricht es mittlerweile allgemeiner Übung, die Leistungen des 1. Schulhalbjahres zu 1/3, die Leistungen des 2. Schulhalbjahres zu 2/3 zu gewichten." Bei beiden Wegen sind etwaige Tendenzen und der Gesamteindruck - besonders in Zweifelsfällen - zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich in der Regel die gleiche Zeugnisnote. Beispiel für ein Fach ohne Klassenarbeiten 15 Noten im 1. Halbjahr: 2-, 2 (als Epochalnote doppelt gewertet), 3; Noten im 2. Halbjahr: 2, 2, 3- (doppelt gewertet), 3. 1. Weg (zunächst rechnerischer Durchschnitt): 2+2+2+3 +2+2+3+3+3 =22 22:9 = 2,4 - dann 2. Halbjahr stärker berücksichtigen 2. Weg (mit angenommener Gewichtung von 1 zu 2): 2+2+2+3 + zweimal (2+2+3+3+3) = 35 35:14 = 2,5 Die Zeugnisnote ist hier auf beiden Wegen wohl eher auf 3 festzusetzen wegen der negativen Tendenzen und der Notenverschlechterung im 2. Halbjahr, was man auch ohne Arithmetik sehen kann. Entscheidend ist, dass vergleichbare Fälle In derselben Klasse bzw. Lerngruppe gleich behandelt werden. g) Zur Frage, ob es eine »notenfreie« Zeit im Januar (nach der Zeugniskonferenz) gibt: Alle Noten, die vor der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses den Schülern bekannt gegeben wurden, sind bei der Festsetzung der Halbjahreszeugnisnoten zu berücksichtigen. In den Klassenstufen 5 bis 10 ist ein (schriftlicher) Leistungsnachweis zulässig, der in der Zeit zwischen der Zeugniskonferenz und der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses erbracht und dessen Benotung nach der Ausgabe bekannt gegeben wurde, ebenso wie einer, der in der Zeit zwischen der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses und dem 1. Februar erbracht und benotet wurde. Denn alle einzelnen Noten des gesamten Schuljahres sind bei der Festsetzung der Jahreszeugnisnote zu berücksichtigen, jedoch nicht die Halbjahreszeugnisno te selbst. Dabei ist selbstverständlich zu beachten, dass Noten für mündliche Leistungen bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekannt zu geben sind (§ 51 Abs. 2). In den Jahrgangsstufen 11 bis 13 sieht es anders aus. Hier sind die Halbjahreszeugnisnoten bedeutsam (auch die von 11/1 und 11/2 für die Bildung der Jahreszeugnisnote 11). Daher müssen hier alle vor der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses erbrachten Leistungsnachweise bei der Festsetzung der Halbjahreszeugnisnote berücksichtigt werden. Insofern kann es hier eine »notenfreie“, Zeit zwischen der Zeugniskonferenz und der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses geben. Dagegen sind Leistungsnachweise in der Zeit zwischen der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses und dem 1. Februar zulässig - allerdings gilt auch in diesem Zusammenhang: Nicht alles, was rechtlich zulässig ist, ist auch pädagogisch sinnvoll. h) Nach Absatz 8 ist in einem nur im 1. Halbjahr erteilten Fach - sog. Epochenunterricht die Halbjahresnote gleich der (versetzungsrelevanten) Jahreszeugnisnote. Daher ist es ratsam, die Eltern eines Schülers, der in einem solchen Fach knapp »ausreichend« oder schlechter steht, gegen Ende November über eine etwaige spätere Gefährdung der Versetzung zu informieren. Diese Informatio n entspricht dem »Blauen Brief« gemäß § 65 Absatz 3: ~,Wird eine Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs erst während des zweiten Halbjahres festgestellt, erhalten die Eltern bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung.« 16 Diese Mitteilung braucht nicht zu erfolgen, wenn ein einziges »mangelhaft« droht oder wenn ein klarer Notenausgleich vorhanden ist. Dagegen ist die Information im November in jedem Fall ratsam, da im zweiten Halbjahr weitere schlechte Einzel- und Zeugnisnoten hinzukommen können. 1.4 Bewertung von Mitarbeit und Verhalten (§ 57) (1) Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Arbeitsbereitschaft und das Bemühen des Schülers, die sich in Sachbeiträgen zu den selbständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußern. Bei der Bewertung des Verhaltens sind die Rechte und Pflichten des Schülers zu berücksichtigen. Die Bewertung bezieht auch sein Verhalten in der Gruppe mit ein. (2) Mitarbeit und Verhalten werden auf Grund der Vorschläge der einzelnen Lehrer durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters bewertet. (3) Die Bewertung erfolgt mit »sehr gut«, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung verdient, »gut«, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht, »befriedigend«, wenn die Erwartungen im ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden, „unbefriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht. (4) Die Bewertung »unbefriedigend« ist im Zeugnis zu begründen. Anmerkungen: a) In den Klassenstufen 5 bis 10 (nicht in den Jahrgangsstufen 11 bis 13) werden Mitarbeit und Verhalten in der Regel in gesonderten Zeugnisnoten, den sog. Kopfnoten, bewertet. Es ist bewährte Praxis, den quantitativen Umfang der Mitarbeit (»häufiges Melden") in die Mitarbeitsnote einfließen zu lassen, das qualitative Ergebnis der Mitarbeit (»gute Antworten«) »punktuell oder epochal (§ 45 Abs. 3) in die Fachnote (vgl. Bender, Abschnitt 7.3). b) Notenvorschläge einzelner Lehrkräfte für die Mitarbeits- und Verhaltensnote dürfen den Schülern und Eltern nicht bekannt gegeben werden, da die Festsetzung der Kopfnoten ein Konferenzbeschluss ist und über solche Beschlüsse Verschwiegenheitspflicht besteht. Es wäre schlecht, wenn Lehrkräfte vermittels ihrer Notenvorschläge gegeneinander ausgespielt werden könnten (vgl. auch Anm. „a,“ zu § 51). c) Die vierstufige Bewertungsskala unterscheidet sich von der sechsstufigen Notenskala aus § 48. Vor allem die Kopfnote »befriedigend« „Erwartungen werden im ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt") ist ungünstiger als 22 a) die Leistungsnote »befriedigend« (»entspricht im allgemeinen den Anforderungen«) und »befriedigt« die beurteilenden Lehrkräfte gewiss nicht. d) Auch in der vierstufigen Skala sind die Definitionen ziemlich allgemein. Als Entscheidungshilfen für die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten werden daher 17 konkretere Kriterien in der folgenden Übersicht (im Anschluss an Karst, S. 13) vorgeschlagen. Diese sind nicht vollständig oder gar abschließend, sondern beispielhaft. Selbstverständlich müssen nicht alle einer bestimmten Note zugeordneten Kriterien zutreffen, um diese Note zu erteilen. Entscheidungshilfen für die Bewertung von Mitarbeit und Verhalten Definition gemäß §57 sehr gut verdient besondere Anerkennung gut entspricht den Erwartungen • • • • • • • • befriedigend Erwartungen werden im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt • • • • unbefriedigend entspricht nicht den Erwartungen (Begründung erforderlich) • • • • Mitarbeit sehr aufmerksam arbeitet stets mit stets gut vorbereitet bereit, zusätzliche Aufgaben zu erledigen aufmerksam arbeitet häufig mit erledigt regelmäßig seine Hausaufgaben trägt zu einer positiven Lernatmosphäre bei beteiligt sich wenig am Unterricht vorwiegend passivrezeptiv manchmal ohne Hausaufgaben bemüht sich kaum um selbstständige Leistungen sitzt teilnahmslos da desinteressiert oft ohne Hausaufgaben bereitet sich selten vor und vergisst oft seine Arbeitsmittel • • • • • • • • • • • • • • • Verhalten vorbildlicher Schüler freundlich, hilfsbereit beeinflusst die Klasse günstig setzt sich im sozialen Bereich der Klasse ein „normales“, ordentliches Verhalten ruhig, angenehm gibt keinen Anlass zu Klagen unruhig, unbeherrscht »schwätzt« und stört manchmal kommt häufiger zu spät kümmert sich bisweilen nicht um die Anweisungen der Lehrkraft verhält sich grob und verletzend zu Mitschülern oder Lehrkräften stört und provoziert häufig fehlt oft unentschuldigt hält sich nicht an die gültigen Regelungen 1.5 Besondere Regelungen für die Oberstufe Zeugnisnoten in Leistungs- und Grundkursen Auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 gilt das sechsstufige Notensystem für alle Leistungsbeurteilungen und Zeugnisse, doch sind Tendenzen zu berücksichtigen und ihre Umsetzung ist geregelt (siehe § 48 Absatz 3 nebst Anm.). Nach der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe« vom 1.7.1999 (Ziffer 4.2.1 und 4.2.2) macht im Halbjahr 11/1 die (Gesamt-)Note für die Leistungskursarbeit (nur eine Arbeit!) nur ein Drittel der Zeugnisnote 18 aus, in den Halbjahren 11/2 bis 12/2 (jeweils zwei Arbeiten) und in Jahrgangsstufe 13 (eine Arbeit im Abiturumfang) die Hälfte. Im Grundkurs (Sport ausgenommen) macht die Note für die Kursarbeit etwa ein Drittel der Zeugnisnote aus. Für alle Grund- und Leistungsfächer gilt: In der Jahrgangsstufe 11 gibt es drei Zeugnisnoten, eine für 11/1, eine für 11/2 und eine für die gesamte Jahrgangsstufe 11. »Die Jahreszeugnisnote setzt sich aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 11/1 und 11/2 im Verhältnis 1 zu 2 zusammen« (§ 68 Absatz 6 Nr. 1 Satz 2). Hier ist das Gewichtungsverhältnis vorgegeben, und es ist bewusst von Noten die Rede, nicht von Punk ten. Das heißt, dass z. B. die Zeugnisnoten »ausreichend« im 1. Halbjahr und »mangelhaft« im 2. Halbjahr im Normalfall die Jahreszeugnisnote »mangelhaft« ergeben. Wenn beide Halbjahreszeugnisnoten positive Tendenzen haben, also etwa »ausreichend,< (6 Punkte) und »mangelhaft« (3 Punkte), kann die Jahreszeugnisnote auf »ausreichend« festgesetzt werden, sofern auch der Gesamteindruck dafür spricht. Eine reine Punktearithmetik (im Beispiel 6+3+3 = 12; 12:3 = 4) verstößt jedoch gegen § 68 Absatz 6 Nr. 1 Satz 2. Zusammenhang von Nicht-Abstuf ung und Nicht-Zulassung Zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 sollen alle Lehrkräfte, die einen Leistungskurs in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft unterrichten, sich bei der MSS-Leitung darüber informieren, welche ihrer Schüler dieses Leistungsfach in der Jahrgangsstufe 13 nicht abstufen dürfen. Denn es darf in die Jahrgangsstufe 13 nur eintreten, wer unter anderem in vier der sechs Kurse seiner beiden nicht-abgestuften Leistungsfächer aus 11/2, 12/1 und 12/2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht hat. Also ist auch im schwächeren dieser beiden Leistungsfächer (oft: D, FS, M) mindestens ein Kurs mit mindestens fünf Punkten erforderlich. Das muss der (leistungsschwache) Schüler wissen (wegen etwaiger Umwahl in 11/1), aber auch die Lehrkraft im Falle einer Entscheidung zwischen der Jahreszeugnisnote »ausreichend« oder»mangelhaft« am Ende der Jahrgangsstufe 11. Gemäß § 68 Absatz 6 Nr. 3 wird ein Schüler mit der Note »mangelhaft" in einem seiner drei Leistungsfächer nicht zur Jahrgangsstufe 12 zugelassen, sofern er sie nicht durch zweimal »befriedigend« oder einmal »gut« in seinen beiden anderen Leistungsfächern ausgleichen kann. Mit knapp »ausreichend« (4 Punkte) in seinem nicht abstufbaren Leistungsfach wird der Schüler zwar zur Jahrgangsstufe 12 zugelassen, aber nicht zur Jahrgangsstufe 13; dafür braucht er in 12/1 oder 12/2 mindestens 5 Punkte. Typisches Beispiel ist hier das Leistungsfach Englisch, in dem die Anforderungen hinsichtlich Fehlerindex im Verlauf der Oberstufe steigen. Falls ein Schüler wiederholen muss, gilt besonders in der MSS der Erfahrungsgrundsatz: »Je früher desto besser«. Außerdem ist eine Umwahl möglich, wenn die Jahrgangsstufe 11 wiederholt wird; bei einer späteren Wiederholung dagegen nicht mehr. 1.6 Juristische Überprüfbarkeit »Wie die Erfahrung lehrt, kann das Urteil über den Wert geistiger Leistungen verschieden ausfallen... Der Lehrer beobachtet den Schüler, den er unterrichtet, während längerer Zeit und kann so zu einem ausgeglichenen Urteil gelangen. Die Rechtsordnung verpflichtet Lehrer.... nach bestem Wissen und Gewissen die Leistungen des Schülers... zu beurteilen. Dagegen verpflichtet sie sie nicht, zu demselben Urteil zu gelangen, zu dem später ein gerichtlicher Sachverständiger gelangen würde, dem die Leistungen vorgelegt werden« (Bundesverwaltungsgericht 8,272). 19 Damit entzieht sich die Einzelnote weitgehend juristischer Überprüfbarkeit (vgl. Bender, Abschnitt 11.4). Die Gerichte beurteilen die Rechtmäßigkeit einer Leistungsbewertung nach folgenden Kriterien: • Wurde von falschen Tatsachen (z. B. Übersehen von Lösungsteilen oder Verwechslung von Schülernoten) ausgegangen? • Spielten sachfremde Erwägungen (z. B. schlechtere Note wegen Ungezogenheit) oder Willkür (z. B. bessere Note fü r Sohn des Bürgermeisters) eine Rolle? • Wurden allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze (Gebot der Chancengleichheit; Widerspruchsfreiheit der Beurteilung; Verbot der Stoffüberschreitung) verletzt? • Wurden Verfahrensfehler (z. B. Verstöße gegen die Schulordnung) begangen?. Zu diesen Kriterien finden Sie anschauliche Beispiele und Erläuterungen in Reinhard Benders Aufsatz »Rechtsfragen der Leistungsmessung und -beurteilung«. Die ersten drei Kriterien spielen im schulischen Alltag eine geringe Rolle. Anders sieht es beim vierten aus, denn Verstöße gegen Bestimmungen der Schulordnung wird es wohl immer geben - doch vielleicht nicht von Ihnen, nachdem Sie die vorliegenden Ausführungen gelesen haben. 2. Anregungen und Vorschläge Betrachtet man einmal die Notendefinitionen in § 48 Absatz 2 näher, so fällt auf, dass zwar die einzelnen Noten um so genauer definiert werden, je schlechter sie werden, die einzelnen Definitionen aber recht unpräzise sind: Wo verläuft die Grenze zwischen Leistungen, die »voll den Anforderungen" oder >,im allgemeinen den Anforderungen« entsprechen? Vor diesem Hintergrund werden Anregungen und Vorschläge für konkretere Bewertungskriterien unterbreitet. Sie beziehen sich auf die Epochalnote (Kapitel 2.1) und die Bewertung mit Hilfe von Rohp unkten (Kapitel 2.2). 2.1 Die Epochalnote In der Oberstufe werden die in Kapitel 1.4 genannten Kopfnoten nicht mehr erteilt. Dennoch ist es zweifelsohne sinnvoll, die qualifizierte Mitarbeit im Unterricht zu benoten, entsprechendes Engagement zu honorieren, um so die Schüler zu fordern und zu fördern. Zu diesem Zweck geben Kolleginnen und Kollegen gemäß § 45 Absatz 3 (»Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal«) für eine bestimmte Zeitspanne (etwa für eine bestimmte Unterrichtseinheit) Noten für die Mitgestaltung des Unterrichts durch die einzelnen Schüler, zumeist Epochalnoten genannt. Dadurch kann etwa ein Schüler, dessen mündliche Leistungen besser sind als seine schriftlichen, insgesamt seinen Leistungsstand verbessern. Die Epochalnote kann auch in der Sekundarstufe 1 - unabhängig von den Kopfnoten vergeben werden, ebenfalls im Kontext der »anderen Leistungsnachweise«. Die oft gestellte Frage, wie viele Epochalnoten jeder Schüler erhalten muss, beantwortet § 51 Absatz 2 Satz 3 indirekt: „Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.“ Also können es keine, eine oder mehrere sein, denn es müssen auch nicht ständig Epochalnoten erteilt werden. Es ist jedoch unzulässig, eine einzige für ein gesamtes Halbjahr zu erteilen. Ebenso unzulässig ist es, die Epochalnoten an den Noten der Klassen- oder Kursarbeiten zu orientieren, da schriftliche und mündliche Schülerleistungen getrennt zu bewerten sind. Zur Anregung werden wesentliche Teile eines zwar älteren, aber nach wie vor sehr lesenswerten Aufsatzes von Dr. Helga Smollich (s. Amtsblatt 1980, S. 36 f. oder ausführlicher in: Smollich, Leistungsfeststellung, Abschnitt 2.2) im Folgenden wiedergegeben: 20 Die „Epochal note“ - Not mit einer Note? Um es gleich vorweg zu sagen: Die Epochalnote ist - aus pädagogischer Sicht ein sinnvolle Note, die aussagekräftig ist und geeignet, das leistungsmäßige Gesamtbild des Schülers zu erfassen und entscheidend zu ergänzen. Sie ist allerdings gleichzeitig eine - ich möchte sagen: 'heikle' Note, die vom Lehrer in hohem Maße Fingerspitzengefühl, Beobachtungsvermögen, Erfahrung und pädagogische Verantwortung fordert... [Die] Epochalnote [bezieht sich] nicht auf eine (punktuelle) Einzelleistung - z. B. das benotete Vokabelabfragen sondern auf eine Reihe von Beiträgen, die in einem größeren Zeitraum, also in einer Unterrichtseinheit oder in Teilen von ihr, beobachtet und insgesamt benotet worden sind. Der Zeitraum, für den eine solche Note gegeben wird, erstreckt sich über die Anzahl von Stunden, die einem einheitlichen Thema oder einer größeren Thematik gewidmet ist. Eine solche Unterrichtseinheit wird in der 5. Klasse meist eine geringere Stundenzahl erfordern als in der Oberstufe des Gymnasiums, im Erdkundeunterricht eine andere als in Deutsch ... Wichtig ist, und dies spielt für die Epochalnote eine große Rolle, dass der Zeitraum, in dem sie gegeben wird, überschaubar ist, überschaubar für den Schüler und den Lehrer. Im Verlaufe einer solchen Unterrichtsreihe ist jeder Schüler immer wieder auf unterschiedlichste Weise, vor allem mündlich, gefordert, z. B.: • • • • • • • • • er beteiligt sich am Unterrichtsgespräch er hat mündliche oder schriftliche Hausaufgaben angefertigt und gestaltet dadurch den Unterrichtsverlauf und das Unterrichtsgespräch der nächsten Stunde mit er fasst Unterrichtsergebnisse am Ende einer Stunde oder am Anfang der nächsten Stunde zusammen er erklärt anderen Schülern Zusammenhänge, die ihnen noch unklar sind er trägt Ergebnisse der Gruppenarbeit vor er verfügt über gute Vokabelkenntnisse und trägt damit zum schnelleren Verständnis eines fremden Textes bei er leitet eine Diskussion er beschreibt den Ablauf eines Versuchs und/oder erläutert das Versuchsergebnis er schreibt ein kurzes Ergebnisprotokoll. Durch all diese und weitere Formen seiner Beteiligung ermöglicht er einen erfolgreichen Unterrichtsverlauf, das Erzielen von Ergebnissen, das Festigen und Vertiefen des Unterrichtsstoffes. Aus der Beobachtung der einzelnen Beiträge ergibt sich für den Lehrer ein deutliches Bild von der Gesamtleistung des Schülers während einer Unterrichtsepoche. Er bemerkt die mündliche Begabung des sonst im Schriftlichen schwachen Schülers ebenso wie die Sorgfalt des einen, Hausaufgaben anzufertigen, oder die Fähigkeit des anderen, Unterrichtsergebnisse knapp und logisch zusammenzufassen. Es wäre unmöglich und pädagogisch wenig sinnvoll, wollte man jede Einzelleistung sofort mit einer Note vergüten - es wäre der Tod eines jeden von den Anforderungen her gelungenen und atmosphärisch geglückten Unterrichts. Der aufmerksame Lehrer wird im Verlaufe des Unterrichts ohnehin bereits hier loben, da Mut machen, dort warnen und der Klasse am Ende der Unterrichtsreihe Epochalnoten geben können, die von den Schülern akzeptiert werden. 21 Nicht jede Unterrichtsreihe ist für die Bildung der Epochalnoten geeignet. Andererseits wäre es auch verfehlt, jede Unterrichtsreihe für eine solche Benotung nutzen zu wollen. Notenfreie Stunden müssen ebenso vorhanden sein wie klare Forderung und Leistung, wenn auch von Fach zu Fach in bestimmten Grenzen verschieden und dem Alter angemessen. Die Epochalnote ist keine Vorschrift, kein Zwang, sondern eine Möglichkeit unter anderen ..., die genutzt werden kann, das Gesamtleistungsbild abzurunden ... Lehrer, die sie nutzen, müssen gleichwohl vorsichtig mit ihr umgehen. So ist es nach meiner Erfahrung empfehlenswert, • • • • • ihre Bedeutung und ihr Zustandekommen sowohl den Schülern als auch den Eltern zu erläutern sie erst dann zu geben, wenn die Klasse dem Lehrer länger bekannt ist sie mehr in der Mitte und dem zweiten Drittel des Schuljahres zuzuordnen und das Schuljahresende von ihr freizuhalten sie im Ein-Stunden-Fach ... nur für kürzere Zeitabschnitte vorzusehen sie gelegentlich auch einmal nur einem Teil der Klasse zu geben. Die Epochalnote ist eine heikle Note, weil sie vom Lehrer viel 'Pädagogisches' fordert und vom Schüler nur dann akzeptiert wird, wenn der Lehrer in der Lage ist, ihr gerechtes Zustandekommen einsichtig zu machen. Sie ist eine notwendige Note, weil sie den gesamten, vom Schüler mitgetragenen Unterrichtsablauf einbezieht und damit sein Leistungsbild entscheidend ergänzt. Sie ist eine wichtige Note, weil sie vom Lehrer verlangt, auf die Schüler einzugehen und auch dort nach Fähigkeit, Begabung und Kenntnis zu forschen, wo sie manchmal unbemerkt bleiben und vorschnell das 'Mangelhaft' gesetzt wird. Sie ist eine Note des Forderns und Förderns." Eine besondere Herausforderung bei der Vergabe von Epochalnoten stellen diejenigen Schülerinnen und Schüler dar, deren Beiträge zum Unterrichtsgeschehen insofern ambivalent sind, als diese Schüler beständig die Hausaufgaben anfertigen, also den Unterricht kontinuierlich vor- oder nachbereiten, jedoch das aktuelle Unterrichtsgeschehen nicht befördern, da sie keine oder nur ganz selten mündliche Beiträge in den Unterricht einfließen lassen, dabei aber im schriftlichen Bereich gute oder sogar sehr gute Leistungen erzielen. In diesen Fällen kann die Epochalnote nicht »gut« sein, denn sie bewertet vornehmlich die aktive Mitgestaltung des Unterrichts. Doch kann der Lehrer dies auszugleichen versuchen, indem er solche Schüler häufiger »drannimmt« (z. B. bei der Präsentation der Hausaufgaben) oder sie anregt, zusätzliche positive Leistungsnachweise (z. B. ein Referat) zu erbringen. 2.2 Bewertung mit Hilfe von Rohpunkten Da die Notendefinitionen von § 48 recht allgemein sind, verwenden Lehrkräfte in bestimmten Fällen - von Fach zu Fach verschieden - als konkretere Bewertungskriterien sog. Rohpunkte, die sie nach ihrem Erwartungshorizont einzelnen Aufgaben zuordnen. Auf Seite 30 wird in einer Tabelle dargestellt, bei welchem Prozentsatz insgesamt erreichter Rohpunkte welche Note vergeben werden kann bzw. soll. Anhand dieser Tabelle lässt sich dann die Summe der Rohpunkte, die ein Schüler in seiner Arbeit erreicht hat, in eine Note umwandeln. 22 Der zentrale Orientierungswert für die Bewertungsmaßstäbe ist jeweils die Frage, bis zu welchem Prozentsatz erreichter Rohpunkte gerade noch die Note »ausreichend« vergeben werden kann: 50 % (1), 45 % (11) oder 40 % (111). Diese Grenzsetzungen orientieren sich an den Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz (KMK) für das Abitur, kurz »EPA« genannt. In den EPA für Mathematik, Physik, Chemie und Biologie von 1989 heißt es: »Die Note 'ausreichend' soll nur erteilt werden, wenn annähernd die Hälfte (mindestens vier Zehntel) der erwarteten Gesamtleistung erbracht worden ist.« In den EPA für Mathematik von 2002 wurde diese Grenze leicht angehoben und zugleich präzisiert: »Die Note 'ausreichend' (05 Punkte) soll erteilt werden, wenn annähernd die Hälfte (mindestens 45 Prozent) der erwarteten Gesamtleistung erbracht worden ist.,~ Gleichzeitig wurde in den EPA von 2002 eine Angabe für das Erreichen der Note >,gut" hinzugefügt: »Die Note gut' (11 Punkte) soll erteilt werden, wenn annähernd vier Fünftel (mindestens 75 Prozent) der erwarteten Gesamtleistung erbracht worden ist.« Auch für die Grenzziehung zwischen den Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ geben die EPA (von 1989 und 2002) einen indirekten Hinweis: »Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle [sc. zur Note ausreichend ] sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzelnen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.(Aus diesem Grund entfallen in den Bewertungsmaßstäben der umseitigen Tabelle etwa gleich viele Prozentpunkte jeweils auf die Noten »sehr gut«, »gut«, „befriedigend" sowie „ausreichend“ und etwa gleich viele Prozentpunkte jeweils auf die Noten »mangelhaft" und »ungenügend«. 23