Präsentationsstandard und Chartbibliothek HMS

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Präsentationsstandard und Chartbibliothek HMS
Vermögenssicherung in unsicheren Zeiten
Erbschaftsteuer:
Aktuelle Situation und vermutete Reaktion auf BVerfGEntscheidung
StB Prof. Dr. habil. Günther Strunk
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Agenda
1.
Ausgangspunkt
2.
Vermutete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
3.
Zeitplan und Handlungsempfehlung
4.
Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.
Steuerfall Österreich - Deutschland
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1. Ausgangspunkt
Grundsätzliche volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen
•
Dramatisches Ausmaß der Verschuldung der öffentlichen Haushalte, die offen zeigt, dass die
Leistungsfähigkeit einzelner Staaten erreicht bzw. in südeuropäischen Staaten deutlich überschritten ist und eine Finanzierung auf dem allgemein zugänglichen Kapitalmarkt für diese
Staaten nicht mehr möglich ist.
•
Erhebliche Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Finanzkrise und die erforderliche
Stützung von systemrelevanten Instituten.
•
Vergleichsweise geringe Wachstumsraten der betroffenen Volkswirtschaften, die die
Steuereinnahmen der Staaten nicht übermäßig steigen lassen.
•
Zusätzliche hohe Kosten, die in der Zukunft auf die Gemeinwesen aufgrund der Überalterung der
Gesellschaft zukommen werden und deren ausschließliche Beitragsfinanzierung offensichtlich
nicht möglich ist und daher auch über Steuereinnahmen finanziert werden muss.
•
Instandhaltungs- und Modernisierungsstau in Bezug auf zahlreiche Infrastrukturinvestitionen der
Staaten.
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1. Ausgangspunkt
Hieraus abgeleitete Konsequenzen für die Steuerpolitik
•
Zunehmend in weiten Teilen der Bevölkerung als ungerecht empfundene Lastenverteilung
zwischen den Unternehmen und Privatpersonen untereinander in den Staaten.
•
Diskussion über die Erhöhung der Einkommensteuersätze, wobei sowohl an den
Spitzensteuersatz als auch an den Abgeltungssteuersatz gedacht wird.
•
Insbesondere Steuern, die auch an die Vermögenssubstanz anknüpfen wie beispielsweise
Verschiebungen in der Vermögenssubstanz – auch zwischen den Generationen – sollen
angehoben werden. Namentlich sind dies die faktische Erhöhung der Erbschaftsteuer, die
Wiedereinführung einer Vermögensteuer oder die Einführung einer Vermögensabgabe sowie die
Erhöhung der Grunderwerbsteuer.
•
Einführung von Abgaben für den Finanzsektor, insbesondere bei den Banken zur Finanzierung
vergangener oder zukünftiger Stützungsmaßnahmen in Finanzkrisen.
•
Wiederaufflammen der als überwunden vermuteten Verteilungsfragen zwischen den
Steuerpflichtigen
•
Abnehmendes – zumindest öffentlich bekundetes – Verständnis für gestalterische Maßnahmen
zur Minderung der Steuerbelastung von Unternehmen und Privatpersonen.
•
Eine in vielen Fällen kaum nachvollziehbare undifferenzierte Vermengung zwischen einer
strafrechtlich zu würdigenden Steuerhinterziehung und einer rechtlich zulässigen Gestaltung der
Lebenssachverhalte, die zur Reduzierung der Steuerlast führt.
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1. Ausgangspunkt
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1. Ausgangspunkt
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2. Vermutete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
Historie
•
BVerfG hatte in 2006 entschieden, dass im Rahmen der Erbschaftsteuer zunächst eine
einheitliche Wertermittlung anhand der tatsächlichen Verkehrswerte im Grundsatz zu erfolgen
hat.
•
BVerfG hatte in 2006 aber auch dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen
nachvollziehbarer Kriterien eine unterschiedliche Besteuerung in Abhängigkeit von der
Vermögensart vorzunehmen.
•
Mit dem aktuelle geltenden Erbschaftsteuerrecht seit dem 01.01.2009 hat der Gesetzgeber
insbesondere für folgende Vermögensarten von einer Begünstigungsmöglichkeit Gebrauch
gemacht:
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•
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
•
Gewerbliches Vermögen im Sinne des § 15 EStG (Einzelkaufleute,
Personenhandelsgesellschaften)
•
Qualifizierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sofern diese selbst eine bestimmte
Vermögensstruktur haben.
•
Wohnimmobilien und wohnwirtschaftliche Unternehmen
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2. Vermutete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
Historie
•
Übertragung von Betriebsvermögen war in der Vergangenheit sehr gestaltungsanfällig („Cash
GmbH)
•
Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 05.10.2011 (II R 9/11) Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des aktuellen ErbStG geäußert.
•
BFH: „..die Gestaltungsmöglichkeiten .. Lassen es zu, dass Vermögen jeder Art und in jeder
Höhe erbschaft- und schenkungsteuerfrei zu übertragen, „wenn der Erblasser oder Schenker
eine geeignete Gestaltung gewählt hat“.
•
Indirekt hat der BFH damit auch weitgehend alle Gestaltungen in der Vergangenheit als legitim
angesehen und insbesondere eine Qualifikation als Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42
AO ausgeschlossen. Denn letztere könnten nicht zur Verfassungswidrigkeit führen.
•
Kernpunkte der Kritik des BFH waren neben der Cash-GmbH die Nutzung nur gewerblich
geprägter Personengesellschaften (z. B. Vermietung von Mobilien in einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft)
•
Insbesondere die Möglichkeit der Nutzung der Cash GmbH wurde seit Oktober 2012
weitgehend der Boden entzogen.
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3. Zeitplan und Handlungsempfehlung
Zeitplan
•
Im Anschluss an die Anhörung im Juli 2014 wird mit einer Entscheidung des BVerfGerichtes im
November (spätestens) 2014 gerechnet.
•
Es wird erwartet, dass das BVerfG die bisherige Erbschaftsteuer nicht für nichtig erklären wird,
so dass auch die unter Vorläufigkeit festgesetzten Erbschaftsteuern weiterhin insoweit keiner
Änderung mehr unterliegen.
•
Es wird auch erwartet, dass dem Gesetzgeber weiterhin das Recht eingeräumt wird, aus
volkswirtschaftlichen Erwägungen Begünstigungen (Verschonungen oder auch nur Stundung
der Steuerzahlungen) zu gewähren. Aber diese müssen zielgenau und weniger
gestaltungsanfällig sein.
•
Das BVerfG wird voraussichtlich dem Gesetzgeber nur eine Frist von längstens 12 Monaten
für die Anpassung des ErbStG einräumen.
•
Ob in der politischen Diskussion und Gemengelage eine großzügige Verschonungsregel für
Betriebsvermögen verbleibt erscheint zweifelhaft.
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3. Zeitplan und Handlungsempfehlung
Handlungsempfehlung
•
Grundsätzlich gilt eine strenge Bindung des Erbschaftsteuerrechts an das Zivilrecht, so dass
eigentlich keine rückwirkende Rechtsanwendung durch den Steuergesetzgeber vorgenommen
werden kann.
•
Ausnahme: Verhinderung der Gestaltungen der Cash GmbH im Oktober 2012
•
Gegen Rückwirkung spricht stets das schutzwürdige Interesse des Steuerpflichtigen.
•
Fraglich ist somit, wann habe ich als Steuerpflichtiger keinen Anspruch mehr auf Schutz.
•
Zwar ist die BVerfG-Entscheidung kein bindendes Recht, aber nach Veröffentlichung des
Urteils dürfte es wohl keinen Vertrauensschutz mehr geben.
•
Wenn man sich als Schenker sicher ist, sollte man so schnell als möglich übertragen
vornehmen.
•
Aber auch, wenn man die konkrete Ausformulierung des neuen Gesetzes abwarten will, muss
man sich darauf einstellen, vergleichsweise schnell handeln zu müssen, um vor einer
Gesetzesänderung noch Maßnahmen vorzunehmen.
•
Aber dennoch: auf keinen Fall in Hektik verfallen und übereilte Entscheidungen treffen.
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4. Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Entscheidung des EuGH vom 17.10.2013 (RS C 181/12):
Sachverhalt:
Die verstorbene Erblasserin vererbte ihrem Ehemann neben inländischen Schweizer Bankguthaben
ein in Düsseldorf belegenes Grundstück. Zum Zeitpunkt des Todes lebten sowohl die Erblasserin als
auch der Erbe gemeinsam in der Schweiz. Sie sind somit in der Schweiz ansässig. Das Finanzamt
hatte gegenüber dem Erben einen Erbschaftsteuerbescheid erlassen, in dem sie das Inlandsvermögen besteuerte unter Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages für beschränkt
Steuerpflichtige von EUR 2.000. Der Erbe legte gegen diesen Steuerbescheid fristgerecht Einspruch
ein. Nach seiner Auffassung hätte ihm der persönliche Freibetrag von EUR 500.000 gewährt werden
müssen, mit der Begründung, dass bei der unterschiedlichen Berechnung der Erbschaftsteuer für
gebietsansässige und gebietsfremde ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorläge.
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4. Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Entscheidung des EuGH vom 17.10.2013 (RS C 181/12):
Entscheidungstenor:
•
Der EuGH legt dar, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
•
Die Kapitalverkehrsfreiheit werde durch einzelstattliche Regelungen, hier die Gewährung eines
individuellen Freibetrages beschränkt.
•
Die Regelung zur Gewährung eines Freibetrages führt dazu, dass wenn sowohl Erblasser als
auch Erbe nicht im Inland ansässig sind, sondern wie im zu urteilenden Sachverhalt in
Drittstaaten, es zu einer Ungleichbehandlung kommt.
•
Der EuGH ging bei der Beantwortung systematisch vor. Die Höhe der Erbschaftsteuer bestimmt
sich zum einem nach dem Wert des Vermögensanfalls, in diesem Fall dem Vermögenswert des
Grundstücks und zum anderen nach dem persönlichen Verhältnis von Erblasser zu Erbe, jedoch
ist keines dieser Merkmale vom Wohnsitz des Erblassers oder des Erben abhängig.
•
Auch die Bestimmung der Steuerklasse und des Steuersatz ist von dem persönlichen Verhältnis
von Erblasser und Erbe abhängig und nicht von deren Wohnsitz. Hätte eine der beiden Personen
zum Zeitpunkt des Erbanfalls seinen Wohnsitz im Inland gehabt, dann wäre dem Erbe der höhere
persönliche Freibetrag ohne Einschränkungen gewährt worden.
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4. Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Entscheidung des EuGH vom 17.10.2013 (RS C 181/12):
Konsequenzen für das dt. Steuerrecht:
•
Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG, vermutlich aber auch der, nach § 17 ErbStG ist
nunmehr sowohl beschränkt Steuerpflichtigen des EU-/EWR-Raums als auch beschränkt
Steuerpflichtigen aus Drittstaaten zu gewähren.
•
Ob jedoch dieser nur gewährt werden muss, wenn gleichzeitig das gesamte weltweite Vermögen
der Erbschaftsteuer unterliegt, bleibt offen, erscheint aber sachgerecht zu sein. Derzeit fehlt es
an der Rechtsgrundlage für ein entsprechendes Wahlrecht für den betroffenen Steuerpflichtigen.
•
Bis zu einer endgültigen gesetzlichen Änderung sollten Anträge auf Steuerfestsetzung aus
Billigkeit gestellt werden bzw. die Erbschaftsteuerbescheide insoweit offen gehalten werden.
•
Derzeitige Praxis: die Finanzverwaltung erlässt keine Steuerbescheide und wartet auf gesetzliche
Regelung und Anweisung aus dem Bundesfinanzministerium
•
Der dargestellte Sachverhalt findet sowohl auf Erbschaften als auch auf Schenkungen
Anwendung. en.
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4. Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
BFH-Beschluss vom 10.12.2013, IV B 63/13: Gewinnerzielungsabsicht in Schenkungsfällen
Sachverhalt:
Fraglich ist, ob bei einer von vornherein geplanten Schenkung dem Schenker Verluste zuzuweisen
sind, wenn in seiner Besitzzeit kein Totalgewinn erzielt wurde
Entscheidung:
Vorinstanz FG München sah Gewinnerzielungsabsicht nicht als erfüllt an, da Prognose-zeitraum bis
zur Schenkung keinen Totalgewinn ermöglichte
BFH hat ernsthafte Zweifel an dieser Sichtweise.
Es sprechen Anhaltspunkte dafür, dass auch die geplante Haltedauer des Beschenkten in die
Totalgewinnprognose einzubeziehen ist, da auch die Übertragung zu Buchwerten ohne Realisierung
von stillen Reserven erfolgt
Die wesentlichen systematischen Antworten sind wohl erst im Hauptsacheverfahren zu erwarten
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5. Steuerfall Österreich – Deutschland – Fall 1
Sachverhalt:
Ein österreichischer Staatsbürger wohnt in Köln und hat mehrere Geschwister und soll von seinem
Vater im Schenkwege eine fremdvermietete Immobilie in Wien erhalten sowie 12% an einer
österreichischen Aktiengesellschaft.
Fragestellung:
Wie erfolgt die Besteuerung dieser schenkweisen Übertragung?
Rechtsfolgen:
•
Keine Besteuerung in Österreichs
•
Besteuerung des gesamten Vermögensanfalls wegen des Wohnsitzes des Beschenkten in
Deutschland, aber Gewährung von Freibeträgen.
•
Keine Beschränkung des dt. Steueranspruchs durch ein Doppelbesteuerungsabkommen
•
Für die Immobilie keine Verschonungsregel
•
Für die Beteiligung an der EU-Kapitalgesellschaft kann Verschonung gewährt werden, wenn
mehr als 25% der Anteile beim Schenker liegen oder eine Stimmpoolungsvereinbarung gegeben
ist.
•
Vor der Schenkung bringt der Vater die Anteile in einen Stimmpool ein.
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5. Steuerfall Österreich – Deutschland – Fall 2
Sachverhalt:
Ein deutscher Staatsbürger ist Sohn und potentieller Erbe eines umfassenden betrieblichen wie
privaten Vermögens, welches in Österreich belegen ist. Sein Lebensmittelpunkt ist Österreich.
Gleichzeitig hat er ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH in Deutschland. Er hält sich
weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland auf, ist aber der Ungemütlichkeit des Hotels
überdrüssig und bezieht eine kleine Wohnung in der Nähe des Unternehmens in Deutschland.
Fragestellung:
Wie stellt sich die erbschaftsteuerliche Situation dar?
Rechtsfolgen:
•
Wohnung begründet auch für erbschaftsteuerliche Zwecke die unbeschränkte Steuerpflicht.
•
Auch nach Aufgabe der dt. Wohnung ist der Steuerpflichtige für weitere fünf Jahre zu behandeln,
als wäre er im Inland ansässig.
•
Großes Risiko für ihn, da er auch nach Wegzug dt. Erbschaftsteuer auf Auslandsvermögens
zahlen muss.
•
Wäre er nicht dt. Staatsangehöriger würde es die nachlaufende Frist nicht geben.
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Kontakt
Prof. Dr. habil. Günther Strunk
Steuerberater
Leiter des Hamburger Institut
für Familienunternehmen
T +49 40 8222420
F +49 40 822242 242
[email protected]
[email protected]
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Helge F. Kolaschnik
Rechtsanwalt
Benjamin Karten
Steuerberater
T +49 40 8222420
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