Privatkonkurs Studie 99-2

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Privatkonkurs Studie 99-2
Arbeiterkammer Wien
Abteilung Konsumentenpolitik
Prinz-Eugen-Straße 20-22
A-1041 Vienna, Austria
Tel: ++43-1-501 65/2721 DW
Fax: ++43-1-501 65/2693 DW
Internet: http://www.akwien.or.at
E-Mail: [email protected]
VOM SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN
AUSGESCHLOSSEN
Eine gemeinsame Erhebung der
AK Wien und der ARGE Schuldnerberatungen
erstellt von ARGE Schuldnerberatungen – ASB
Konzeption:
Dr. Hans W. Grohs
Dr. Margit Handschmann
Koordination:
Dr. Hans W. Grohs
unter Mitarbeit von: Mag. Harald Hauer
Mag. Sibylla Jürgens
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und der Schuldnerberatungsstellen:
Institut für Sozialdienste – Schuldenberatung / Vbg.
Schuldnerberatung KWH Wien
Schuldnerberatung Magistrat Wien
Schuldnerberatung NÖ
Schuldnerberatung OÖ
Schuldnerberatung Salzburg
Verein für prophylaktische Sozialarbeit / OÖ
Jänner 2000
Zusammenfassung:
Frauen und Kleinschuldner sitzen am
Schuldenberg fest
AK fordert: Privatkonkurs-Regelung muss nachgebessert werden
Frauen und "Kleinschuldner" bleiben in der Schuldenspirale gefangen. Der
Privatkonkurs bietet ihnen keine Möglichkeit zur Entschuldung. Da es am
regelmäßigen oder genügend hohen Einkommen scheitert, können sie nicht
einmal über die Dauer von 7 Jahren 10 Prozent ihrer Schulden zurückzahlen.
Das ist aber die Voraussetzung für eine Entschuldung. Auch eine Studie der
AK und der ARGE Schuldnerberatung, in der über 700 Beratungsfälle
untersucht wurden, zeigt: Nicht einmal jeder zweite Überschuldete kann sich
von seinen Schulden befreien.
Sozial Schwachen bietet das Privatkonkurs-Verfahren kein Auffangnetz,
kritisiert die AK. Unverschuldet in Not geratene KonsumentInnen brauchen
mehr Sicherheit. Daher fordern die Konsumentenschützer der AK und ARGE
Schuldnerberatungen eine Nachbesserung der Konkurs-Regelung:
+ Die 10-Prozent-Regelung muss wegfallen, so dass alle Schuldner einen
Privatkonkurs anmelden können.
+ Gehaltsverpfändungen sollen verboten werden.
+ Eine Explosion der Schulden muss verhindert werden, indem Rückzahlungen
zuerst auf das Kapital und dann auf die Zinsen angerechnet werden.
Franz G. ist 30 Jahre alt und verheiratet. Gemeinsam mit seiner Gattin, die in Karenz ist, sorgt
er für ein kleines Kind. Für ein weiteres, außereheliches Kind hat er monatlich Unterhalt zu
zahlen. Die Familie bewohnt eine 65 m² Wohnung in einem Industrieort in der
Obersteiermark.
Herr G. verdient als Industriearbeiter etwa 11.500 Schilling im Monat und war vorher lange
arbeitslos. Seine Gattin erhält Karenzgeld. Familie G. hat somit kein pfändbares Einkommen.
Herr G. hat 1 Million Schilling Schulden bei 8 Gläubigern. Er führte einen teuren
Vaterschaftsprozess und zahlte während seiner Arbeitslosigkeit den Unterhalt für sein
außereheliches Kind. Ein Teil der Schulden entstand durch einen KFZ-Leasingvertrag, den er
sich letztlich nicht leisten konnte und der verlustreich aufgelöst werden musste. In den letzten
Jahren sind keine neuen Schulden dazugekommen.
Nachdem Herr G. 1997 mit der Schuldnerberatung Kontakt aufnahm, wurde mit den
Gläubigern eine außergerichtliche Einigung ohne Erfolg versucht. Schließlich blieb als
Ausweg nur ein Privatkonkurs. Doch auch dieser Versuch scheiterte, da Herr G. nicht
nachweisen konnte, dass er regelmäßige Zahlungen leisten kann, um in den nächsten 7
Jahren eine Quote von zumindest 10 Prozent zu erfüllen.
Die Schulden der Familie G. steigen somit weiter an. Ein Ausstieg aus dieser Dynamik ist
damit trotz Privatkonkurs unmöglich.
Die Arbeiterkammer Wien und die ARGE Schuldnerberatung haben 716 Fälle aus dem
Klientenstand der Schuldnerberatungen untersucht. Ziel der Untersuchung war zu
überprüfen, ob für die überschuldeten Personen eine Entschuldung durch den
Privatkonkurs möglich ist.
Die Studie der AK und ARGE Schuldnerberatung zeigt: Bei 474 Personen lag eine
Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Konkursordnung vor. 248 konnten den Privatkonkurs
anmelden. 226 Überschuldete, also nahezu jeder Zweite, konnten keinen
Privatkonkurs anmelden.
242 KonsumentInnen wurden durch Informationen, Haushaltsbudgetberatung, neue
Ratenregelung usw. geholfen, weil sie zwar Schulden hatten, aber nicht
zahlungsunfähig waren.
Stolperstein 10 Prozent-Quote
Hauptgründe für Schulden sind Scheidung, Arbeitslosigkeit, ehemalige
Selbstständigkeit und unzureichende Haushaltsplanung. Jeder zweite Verschuldete
kann innerhalb von sieben Jahren nicht mindestens 10 Prozent seiner Schulden sowie
die Verfahrenskosten erwirtschaften und begleichen. Voraussetzung dafür sind ein
ausreichendes regelmäßiges Einkommen sowie stabile, gesicherte
Lebensverhältnisse.
Maria A. ist 36 Jahre alt, geschieden, sorgt als Alleinerzieherin für 3 minderjährige Kinder
und lebt in Wien. Sie hat einen sicheren Job als pragmatisierte Sekretärin im Bundesdienst
und verdient netto 13.500 Schilling. Dazu kommt die Familienbeihilfe. Alimente für die Kinder
erhält sie nicht.
Schulden hat sie, da sie während ihrer Ehe für ihren unternehmerisch tätigen Ex-Gatten
Kredite für dessen Firma aufnahm und mithaftete. Frau A. hatte keinen unmittelbaren
Eigennutzen aus diesen Krediten, da diese Gelder in der Firma blieben. Nach der Scheidung
stand Frau A. alleine mit dem Schuldenberg da. Der aktuelle Schuldenstand beträgt 2,5
Millionen Schilling.
Bereits vor zehn Jahren nahm sie erstmals mit der Schuldnerberatung Kontakt auf. Im Laufe
dieser Beratungstätigkeit wurde mehrmals mit den Gläubigern eine Einigung in Form eines
außergerichtlichen Ausgleichs versucht. Eine Lösung konnte nie erreicht werden, da
insbesondere der Hauptgläubiger, eine Bank, die Angebote ablehnte. Mit einem vertraglichen
Pfandrecht an ihrem Gehalt im ersten Rang hatte dieser Gläubiger zumindest monatlich
sichere 300 Schilling, ohne dass sich der Schuldenstand verringerte.
Nach Inkrafttreten des Privatkonkurses wurde mit Unterstützung der Schuldnerberatung
zweimal eine Konkurseröffnung versucht. Jeder Versuch scheiterte aber daran, dass Frau A.
nicht in der Lage ist, den Gläubigern zumindest 10 Prozent der aktuell offenen Schulden
innerhalb der nächsten 7 Jahren zurückzubezahlen. Rechtsmittel gegen diese
Konkursabweisungen waren erfolglos.
Der Schuldenberg von Frau A. wächst daher trotz Pfändung auf das Existenzminimum ständig
weiter.
Die Ergebnisse der AK-Studie im Detail:
1) Zu wenig Einkommen
+ 28 Prozent der Betroffenenx) verfügen über kein Einkommen oder kein
ausreichendes Einkommen, um die Mindestquote von 10 Prozent zu erwirtschaften.
Der Grund dafür ist das in Relation zur Höhe der Schulden geringe Einkommen der
Betroffenen, in einigen Fällen auch besonders hohe Schulden.
Mehr als die Hälfte der Betroffenen hat ein Nettoeinkommen unter 10.000 Schilling.
Nur jeder zehnte Schuldner verdient mehr als 15.000 Schilling netto.
+ Die durchschnittliche Verschuldenshöhe ist mit 1,4 Millionen Schilling um 260.000
Schilling über dem Schnitt bei allen Konkursfällen. (Viele haben mehr als 3 Millionen
Schilling Schulden, die meisten rund 500.000 Schilling.) Meist sind die Verschuldeten
arbeitslos, beziehen Notstandshilfe, haben wenig Einkommen und/oder sind in Karenz.
+ An der Mindestquotenregelung scheitern überproportinal häufiger Frauen als
Männer.
Vor allem verheiratete Frauen und AlleinerzieherInnen schaffen die Mindestquote oft
nicht. Der Grund dürfte darin liegen, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt eher
Dazuverdiener mit unterdurchschnittlichem Einkommen sind oder Personen mit
Unterhaltspflichten für Kinder und daher geringen pfändbarem Betrag.
2) Atypische Arbeitsverhältnisse
+ 42 Prozent x) hatten ein atypisches Arbeitsverhältnis, wie zB Werkvertrag, befristetes
Arbeitsverhältnis, Teilzeitarbeit oder waren arbeitslos.
+ 58 Prozent der von den atypischen Arbeitsverhältnissen Betroffenen verdienen
weniger als 10.000 Schilling netto.
+ Knapp die Hälfte der von prekären Arbeitsverhältnissen Betroffenen hat Schulden
bis zu 500.000 Schilling. Die häufigsten Ursachen für die Verschuldung sind
ehemalige Selbstständigkeit, unzureichende Haushaltsplanung sowie Arbeitslosigkeit.
+ Auffallend hoch ist der große Anteil der Nicht-Erwerbstätigen (59 Prozent). Sowohl
die Anteile der Arbeitslosen- als auch der Notstandshilfebezieher liegen mit 25 bzw 22
Prozent um 13 Prozent höher als bei allen Konkursfällen.
3) Persönlich instabile Lage
+ 61 Prozent x) der Schuldner befanden sich in einer persönlich instabilen Situation.
+ 41 Prozent dieser Betroffenen verdienen weniger als 10.000 Schilling netto.
+ Die durchschnittliche Verschuldung liegt mit 750.500 Schilling erheblich unter dem
Schnitt aller Konkursfälle. Hauptgründe für das Schulden machen sind: Die
Verschuldeten können nicht mit dem Geld umgehen, mussten eine
Einkommenskürzung hinnehmen, sind arbeitslos oder beziehen Notstandshilfe.
+ Fast zwei Drittel der davon Betroffenen sind jünger als 40 Jahre. Der Anteil dieser
Altersgruppe ist höher als bei allen Konkursfällen.
x) Mehrfachnennungen waren möglich
Aus den Ergebnissen der Studie folgern die Konsumentenschützer der AK und der
ARGE Schuldnerberatung:
Kein Auffangnetz für Sozial Schwache
Das Privatkonkurs-Verfahren brachte nicht den gewünschten Erfolg. Überschuldete
Personen kommen nicht aus dem Schuldenteufelskreis, kritisieren die
Konsumentenschützer der AK und der ARGE Schuldnerberatungen.
Wie die Studie zeigt, fallen sozial Schwache durch: Frauen, AlleinerzieherInnen,
Schuldner mit unterdurchschnittlich niedrigen Schulden und Arbeitslose schaffen es
nicht, zehn Prozent der Konkursforderungen innerhalb von sieben Jahren zu
erwirtschaften. Es mangelt sowohl am regelmäßigen Einkommen als auch an der
unzureichenden Höhe des Einkommens.
Bisher bleibt eine Entschuldung im Privatkonkurs hauptsächlich Personen mit
gesicherten Lebensverhältnissen vorbehalten. So nützten in den ersten beiden Jahren
überwiegend ehemalige Kleinunternehmer und Geschäftsführer den Privatkonkurs.
Auch jetzt liegt der Anteil der einstmals Selbstständigen mit rund 50 Prozent konstant
hoch.
Vor allem sozial Schwachen muss eine Entschuldung möglich werden. Daher
verlangen die Konsumentenschützer der AK und der Schuldnerberatungen:
1. Offener Zugang zum Konkursverfahren
+ 10 Prozent-Mindestquote soll wegfallen
Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss jedem redlichen Schuldner das
Privatkonkurs-Verfahren vorbehaltslos offenstehen.
Die Bundesarbeitskammer (BAK) und die Arge Schuldnerberatung haben das bereits
vor der Enführung des Privatkonkurs-Verfahrens gefordert. Nach fünf Jahren zeigt
sich, dass die Mindestquote von 10 Prozent vor allem für Kleinschuldner und sozial
schwache Personen ein Hemmschuh ist, und ihnen keine Entschuldung ermöglicht.
Dieser Umstand ist sehr bedenklich und auch gleichheitswidrig, sagen die
Konsumentenschützer der AK und Arge Schuldnerberatungen. Ziel des
Schuldenregulierungs-Verfahrens war es, überschuldeten Personen eine Entschuldung
zu ermöglichen. Dieses Ziel wurde verfehlt, kritisiert die AK.
2. Gleiche Rechte für alle
+ Vertragliches Pfandrecht am Gehalt soll mit Konkurseröffnung
erlöschen
Bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens erlöschen alle Pfandrechte am Gehalt
außer das vertragliche Pfandrecht, das sich Banken zur Sicherstellung von Krediten
zusichern ließen. Dieses bleibt noch zwei Jahre lang bestehen, und sichert dem
betreffenden Gläubiger für die Dauer von zwei Jahren eine alleinige Befriedigung aus
dem Pfandrecht. Diese Möglichkeit, von der stets nur Kreditinstitute profitieren,
benachteiligt alle anderen Gläubiger, und schmälert insgesamt die Quote, die der
Schuldner im Privatkonkurs anbieten bzw erwirtschaften kann. Dazu kommt noch, dass
meist nur schwer festzustellen ist, ob eine wirksame Gehaltsverpfändung vorliegt oder
nicht.
+ Gesetzliches Verbot von Gehaltsverpfändungen
Im Konsumentenschutzgesetz soll die sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und
Gehaltsforderungen verboten werden. Die Möglichkeit der Verpfändung von
Gehaltsforderungen besteht nur mehr in drei anderen Staaten (Deutschland, Belgien,
Luxemburg). Verbote in anderen Staaten, wie beispielsweise Frankreich, haben keine
Auswirkung auf die Kreditvergabe der Banken an Arbeitnehmer gehabt.
3. Explosion der Schulden muss verhindert werden
+ Rückzahlungen zuerst auf das Kapital, dann auf Zinsen anrechnen
Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers sollen Zahlungen zuerst auf das
Kapital, erst dann auf Zinsen angerechnet werden (Beispiel: deutsches
Verbraucherkreditgesetz). Die Anrechnungsvorschriften des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB § 1416) tragen wesentlich zum
Explodieren der Schulden bei Zahlungsunfähigkeit bei, und sollen daher
für Verbraucher geändert werden.
+ Zinsen sollen nicht das Kapital übersteigen dürfen
Für Verbraucher sollen die Zinsen mit der Höhe des Kapitals beschränkt werden.
In § 1335 ABGB ist vorgesehen, dass Zinsen nur bis zur Höhe der Hauptschuld
eingeklagt werden können. Dies zwingt die Gläubiger nur dazu, die Zinsen bei
Erreichen der Hauptschuld gerichtlich einzuklagen, verhindert jedoch nicht, dass Zinsen
das Kapital übersteigen können.
Gesetzliche Bestimmungen zum Privatkonkurs
Seit 1. Jänner 1995 können sich auch verschuldete Privatpersonen von ihren Schulden
befreien. Das wurde mit der Novelle zur Konkursordnung 1993 erreicht.
Wer zahlungsunfähig ist, einen außergerichtlichen Ausgleich versucht hat und
bescheinigen kann, dass er in den nächsten 7 Jahren mindestens 10 Prozent seiner
Schulden rückzahlen kann, kann maximal von 90 Prozent seiner Schulden befreit
werden. Bevor es allerdings so weit ist, muss der Schuldner mit seinen Gläubigern auf
andere Art einig werden:
+ Außergerichtlicher Ausgleich
Der Schuldner muss seinen Gläubigern anbieten, einen bestimmten Teil der Schulden
innerhalb einer bestimmten Zeit zu bezahlen. Die Quote kann sofort oder in Raten
gezahlt werden. Es müssen aber alle Gläubiger dem Zahlungsangebot des Schuldners
zustimmen.
+ Zwangsausgleich
Scheitert der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs, kann ein Schuldner beim
örtlich zuständigen Bezirksgericht einen Konkursantrag stellen. Voraussetzung für die
Konkurseröffnung ist allerdings, dass der Schuldner bescheinigen kann, dass er die
Mindestquote von 10 Prozent in den nächsten sieben Jahren erwirtschaften kann. Der
Schuldner muss den Gläubigern anbieten, innerhalb von zwei Jahren mindestens 20
Prozent oder innerhalb von fünf Jahren mindestens 30 Prozent seiner Schulden zu
bezahlen. Die Zustimmung der Gläubigermehrheit ist notwendig. Vorteil des
Zwangsausgleiches ist, dass keine Vermögensverwertung stattfindet.
+ Zahlungsplan
Der Zahlungsplan funktioniert im Wesentlichen wie der Zwangsausgleich, aber es ist
keine Mindestquote vorgeschrieben. Stattdessen muss der Schuldner den Gläubigern
eine dem voraussichtlichen Einkommen in den nächsten fünf Jahren angemessene
Quote anbieten, die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre.
+ Abschöpfungsverfahren
Der letzte Ausweg zur Möglichkeit der Entschuldung ist das Abschöpfungsverfahren. In
sieben Jahren muss der Schuldner mindestens 10 Prozent (nur eine Mindestquote, die
je nach Leistungsfähigkeit der Schuldner bis zu 50 Prozent betragen kann) seiner
Schulden an die Gläubiger zahlen. Das Gericht kann nach frühestens drei Jahren eine
Restschuldbefreiung erteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schuldner
bereits 50 Prozent der Forderungen seiner Gläubiger beglichen hat.
Methode
Die Erhebung stützt sich auf Primärdaten. Das sind Daten aus dem Datenbestand der an der
Erhebung beteiligten Schuldnerberatungen, Daten der ARGE Schuldnerberatungen als
Treuhänder im Abschöpfungsverfahren und Daten aus den Konkursedikten.
In einem ersten Schritt wurden von den bevorrechteten Schuldnerberatungen standardisiert
Fallbeispiele zu problematischen Konkursfällen erhoben. 83 von den Schuldnerberatungen
rückübermittelte Fragebögen wurden systematisiert und qualitativ ausgewertet. Zu jedem
Kriterium wurde ein Fall ausgewählt. Diese Fälle dienten als gemeinsame Vorlage der AK und
der ASB beim Bundesministerium für Justiz, Arbeitsgruppe “Erste Erfahrungen” am 30.10.98.1
Ausgehend von dieser ersten inhaltlichen Auswertung wurde der Kriterienraster
weiterentwickelt und eine quantitative Erhebung aus dem gesamten Datenpool der
Schuldnerberatungen durchgeführt. Von den Schuldnerberatungen wurden zu 716 per
Zufallsauswahl ermittelten Fällen ein standardisierter Fragenkatalog ausgefüllt und die im
EDV-Datenbestand vorhandenen Daten zu diesen Fällen quantitativ ausgewertet. 2
Entgegen den Erwartungen waren in dieser Auswahl mehr als die Hälfte (474) potentielle bzw.
tatsächliche Konkursfälle.
Ziel der Studie ist, die vom Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossenen Personen-gruppen
festzustellen und Vorschläge für einen breiteren Zugang zum Schuldenregulierungs-verfahren zu
erarbeiten.
Anmerkung
Der besseren Lesbarkeit halber wird in der Erhebung in der Regel die männliche Form (der
Schuldner, der Betroffene) verwendet, obwohl in diesen Fällen beide Geschlechter
angesprochen sind. Wo speziell ein Geschlecht gemeint ist, ergibt sich dies aus dem
Zusammenhang.
Zur besseren Veranschaulichung wurden Rundungen bei Prozentangaben auf die Einerstelle
vorgenommen, bei Beträgen auf die Tausenderstelle.
1
2
siehe Vorlage im Anhang 1
Seite 15ff.
Inhaltsverzeichnis
Methode ..................................................................................................................................... 2
Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 10
Kurzfassung............................................................................................................................. 12
Ergebnis................................................................................................................................ 12
Derzeit benachteiligte Gruppen............................................................................................ 13
Gründe, warum kein Schuldenregulierungsverfahren möglich ist......................................... 13
Allgemeines ............................................................................................................................. 17
Vom Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossen............................................................ 17
Konkursstatistik - Allgemeine Daten..................................................................................... 19
Anträge auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens................................................. 19
Ergebnisse der Schuldenregulierungsverfahren.................................................................... 19
Geschlechtsverteilung der Verfahrensanträge ...................................................................... 19
Berufsgruppen der eröffneten Verfahren .............................................................................. 20
Außergerichtliche Ausgleiche in Zusammenarbeit mit Schuldnerberatungen ....................... 20
Die qualitative Erhebung ........................................................................................................ 21
Kriterienraster ...................................................................................................................... 21
Fragebogen zur Erhebung der Fallbeispiele.......................................................................... 22
Die quantitative Erhebung...................................................................................................... 23
Allgemeine Daten aller Fälle................................................................................................ 23
Allgemeiner Überblick......................................................................................................... 26
Begriffsdefinition / Strukturierung........................................................................................ 26
Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren ........................................................... 27
Im Konkursverfahren benachteiligte Gruppen..................................................................... 28
Geschlecht............................................................................................................................ 28
Alter..................................................................................................................................... 28
Stand – Kinder im Haushalt ................................................................................................. 29
Alleinerziehende.................................................................................................................. 29
Einkommen........................................................................................................................... 29
Verschuldung........................................................................................................................ 30
Warum kein Konkurs möglich ist - Gründe ........................................................................... 32
Allgemeiner Überblick über die Gründe .............................................................................. 32
a) Mindestquote von 10% nicht erreichbar .......................................................................... 33
b) Einleitungshindernis gem. § 201 Abs.1 KO ..................................................................... 37
c) Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar ........................................................................... 38
d) Persönliche instabile Situation ........................................................................................ 40
e) Prekäres Arbeitsverhältnis............................................................................................... 43
f) Vorhandenes Vermögen.................................................................................................... 46
g) Mithaftung(en).................................................................................................................. 49
h) Sonstige Gründe, weitere Nennungen .............................................................................. 52
Steigerungen / Überblick ...................................................................................................... 53
Aktuelle Abschöpfungsverfahren........................................................................................... 54
Anhang ..................................................................................................................................... 56
Anhang 1: Vorlage der Arbeiterkammer und der ARGE Schuldnerberatungen..................... 56
Anhang 2: Fragebogenschema – Quantifizierung................................................................... 68
Anhang 3: Erläuterungen zum Privatkonkurs......................................................................... 69
Kurzfassung
Ergebnis
Per Zufallsabfrage wurden österreichweit aus dem Klientenbestand der Schuldnerberatungsstellen (Untersuchungszeitraum 1.1.98 bis 30.6.98) 716 Beratungsfälle ausgewählt.
Von den 716 Fällen ergibt sich ein Anteil von 474 Fällen (66%) in denen ein
Schuldenregulierungsverfahren zur Lösung der Verschuldungsproblematik ein Thema ist, gleich
ob ein Verfahren nun tatsächlich durchgeführt wurde oder potentiell in Frage käme.
Von dieser Ausgangszahl ist ein Anteil von 248 Fällen (52%) für das
Schuldenregulierungsverfahren geeignet und ein Verfahren auch tatsächlich möglich.
In 226 Fällen (48%) ist ein Schuldenregulierungsverfahren nicht möglich.
Skizze:
Nicht-Konkursfälle
34%
Konkursfälle
66%
= 100%
mögliche Konkurse
52%
nicht mögliche Konkurse
48%
Bei Wegfall aller festgestellten persönlichen und normativen Hindernisse ist eine Steigerung
der Schuldenregulierungsverfahren im Ausmaß von etwa 60% maximal von 92% zu erwarten.
Es wäre mit 3.200 bis maximal 3.846 Verfahren (gegenüber derzeit 2.000 Verfahren) jährlich
zu rechnen.
Derzeit benachteiligte Gruppen
Schuldenregulierungsverfahren sind für Frauen und speziell wiederum für verheiratete Frauen
tendenziell schwieriger zu erreichen.
Eine Konkurseröffnung ist seltener möglich, je jünger die Betroffenen sind. Das gilt auch bei
ledigen und verheirateten Personen und je mehr Kinder im Haushalt betreut werden.
Besonders bei Alleinerziehenden gegenüber Nicht-Alleinerziehenden zeigt sich ein erhöhter
Anteil an “nicht-möglichen Konkursverfahren”.
Generell ist das Einkommen der Klienten der Schuldnerberatungen unterdurchschnittlich.
Einkommensschwache Personen haben eine deutlich schlechtere Ausgangslage. Je geringer das
Einkommen, umso seltener wird ein Konkursverfahren möglich.
Für Nicht-Erwerbstätige ist das Konkursverfahren beinahe doppelt so häufig unmöglich wie für
Erwerbstätige.
Überschuldung aufgrund von
• Wohnraumschaffung
• Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
• unzureichender Haushaltsplanung
sind neben Sucht und Krankheit jene Ursachen und Auslöser, bei denen Konkurse eingeschränkt
möglich sind.
Bei einer Schuldenhöhe bis 500.000,- ist in fast zwei Drittel der Fälle kein Konkursverfahren
möglich. Je höher die Schulden, desto wahrscheinlicher wird ein Konkursverfahren.
Gründe, warum kein Schuldenregulierungsverfahren möglich ist
Die 3 häufigsten Gründe - jedoch nie isoliert - für die Unmöglichkeit eines
Schuldenregulierungsverfahren sind:
a) persönliche instabile Situation
b) prekäres Arbeitsverhältnis
c) Mindestquote von 10% nicht erreichbar
(61%)
(42%)
(28%)
Die häufigsten Kombinationen zwischen den einzelnen Gründen der Unmöglichkeit sind:
• persönliche instabile Situation und prekäres Arbeitsverhältnis
• persönliche instabile Situation und Nichterreichbarkeit der Mindestquote
• prekäres Arbeitsverhältnis und Nichterreichbarkeit der Mindestquote
ad a) Persönliche instabile Situation
Eine Konkurseröffnung ist nicht möglich, da der Überschuldete für eine Eröffnung und für ein
erfolgversprechendes Verfahren nicht “reif” oder “fähig” genug ist.
Aufgrund persönlicher instabiler Situation ist in 29% aller Konkursfälle kein Verfahren
möglich.
In beinahe der Hälfte der Fälle (47%) trifft die persönliche instabile Situation mit einem
prekären Arbeitsverhältnis zusammen, in 22% mit einer unklaren Vermögens- bzw.
Verschuldungslage und in 18% ist zugleich die Mindestquote nicht erreichbar.
63% der Betroffenen sind jünger als 40 Jahre. Damit ist der Anteil dieser Altersgruppe höher
als bei allen Konkursfällen.
Auffallend hoch im Vergleich zu allen Konkursfällen ist der Anteil der Arbeitslosenentgeltbezieher (+5%) und der Notstandshilfebezieher (+6%). Betroffen sind schwerpunktmäßig
arbeitslose Personen.
41% und damit um 7% mehr als bei allen Konkursfällen verdienen weniger als 10.000,-.
Auffallend ist ein mit 18% relativ niedriger Anteil der ehemals Selbständiger.
Überdurchschnittlich häufig treten als Verschuldungsursachen unzureichende Haushaltsplanung,
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit und Sucht auf.
Die durchschnittliche Verschuldung liegt mit 750.500,- (n=130) erheblich unter dem Schnitt
aller Konkursfälle.
Eine persönliche instabile Situation stellt das häufigste Hindernis dar, das es Schuldnern
verunmöglicht, ein Konkursverfahren in Anspruch zu nehmen. Dieses Kriterium kommt in 29%
aller Konkursfälle bzw. 61% aller nicht möglichen Konkurse vor.
Das derzeitige Konkursverfahren bietet keine Hilfestellungen für diese betroffenen
Personengruppen, sondern setzt im Gegensatz dazu voraus, daß Schuldner bereits in der Lage
sind, eigenverantwortlich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Agenden in einer komplexen
Situation wahrzunehmen.
Es wären daher Maßnahmen zu treffen, die es diesen Schuldnern ermöglichen, in einem
geschützten Rahmen die persönliche Lage zu stabilisieren, um in späterer Folge eine
Schuldenregelung durch ein Konkursverfahren umzusetzen.
Insgesamt ergibt sich eine Bandbreite von 732 bis maximal 1.126 zusätzlichen Verfahren. Das
entspricht einer Steigerung von 37% bis 56% der derzeit ca. 2.000 Verfahren jährlich.
ad b) Prekäres Arbeitsverhältnis
Es liegt kein dauerhaft gesichertes Arbeitsverhältnis vor, d.h. der Schuldner hat keinen
gesicherten Arbeitsplatz, ist immer wieder beschäftigungslos oder saisonal- bzw.
teilzeitbeschäftigt.
In 20% aller Konkursfälle ist eine Konkurseröffnung aufgrund einer solchen Situation nicht
möglich.
Dieses Problem betrifft die Altersgruppen gleichmäßig. Die Hälfte der von prekären
Arbeitsverhältnissen Betroffenen ist jünger als 40 Jahre. Genauso häufig zeigt sich die
Problematik bei den 40 bis 60-jährigen.
Der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen beträgt 59%, der der Arbeitslosenentgeltbezieher beträgt
25% und ist damit 13% höher als bei allen Konkursfällen; der Anteil der
Notstandshilfebezieher ist ebenfalls 13% höher als bei allen Konkursfällen. Auffallend ist der
niedrige Anteil der Erwerbstätigen (41%), darunter wiederum der sehr niedrige Anteil an
Angestellten (5%).
58% dieser Personengruppe verdienen weniger als 10.000,-.
Die häufigsten Verschuldungsursachen in diesem Zusammenhang sind ehemalige Selbständigkeit
und unzureichende Haushaltsplanung mit je 26%.
Knapp die Hälfte der Klienten hat Schulden bis zu 500.000,-. Dieser Anteil an relativ geringen
Schulden ist im Vergleich zu allen Konkursfällen überdurchschnittlich.
Inhaltlich setzt das Konkursverfahren eine gesicherte Beschäftigung voraus, da nur eine solche
ein erfolgversprechendes Verfahren gewährleistet. Insbesondere die Bestimmungen des
Zwangsausgleichs und des Zahlungsplans bedingen eine gesicherte Beschäftigung, damit der
Schuldner die mit der Gläubigermehrheit zu treffenden Zahlungsvereinbarungen einhalten kann.
20% der Konkursfälle scheitern an dieser Voraussetzung.
Es sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen geboten, die sicherstellen, daß sich die Situation
des Schuldners stabilisieren kann und Maßnahmen, die den Arbeitsplatz sichern, um ein
Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nehmen zu können.
Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 504 bis maximal 775 zusätzlichen Verfahren.
Das entspricht einer Steigerung von 25% bis 39% der derzeit ca. 2.000 Verfahren jährlich.
ad c) Mindestquote von 10% ist nicht erreichbar
Gem. § 183 Abs. 1 KO muß der Schuldner, wenn es an einem zur Deckung der
Verfahrenskosten hinreichenden Vermögen fehlt, unter anderem bescheinigen, daß die Erteilung
der Restschuldbefreiung zu erwarten ist.
An der Mindestquotenregelung scheitern häufiger Frauen als Männer.
Überdurchschnittlich häufig scheitern Verheiratete, weniger hingegen Ledige. Eine Erklärung
dafür ist, daß bei gemeinsamen Haushalten eher “Dazuverdiener” mit unterdurchschnittlichem
Einkommen bzw. Personen mit Unterhaltspflichten für Kinder und daher geringem pfändbarem
Betrag zu finden sind.
Das Problem zeigt sich auch bei Arbeitslosenentgeltbeziehern (+ 10%), Notstandshilfebeziehern (+ 4%) und Karenzgeldbeziehern (+4%). Das durchschnittliche Nettoeinkommen
dieser Gruppe liegt bei 9.560,- und somit 2.480,- unter dem Schnitt aller Konkursfälle.
Mehr als die Hälfte der Betroffenen hat ein Nettoeinkommen unter 10.000,-. Im Vergleich dazu
beträgt dieser Anteil bei allen Konkursfällen 34%. Nur jeder 10. Klient in dieser Fallgruppe
verfügt über ein Nettoeinkommen von mehr als 15.000,-.
Die durchschnittliche Verschuldungshöhe ist mit 1.414.000,- (n=58) um 260.000,- über dem
Schnitt bei allen Konkursfällen. Die Ursache für diesen hohen Schnitt liegt im relativ hohen
Anteil der mit über 3.000.000,- Verschuldeten. Der Median liegt bei 528.000,-. Das bestätigt
auch, daß nicht nur geringes Einkommen sondern auch hohe Schulden aufgrund der
Mindestquote ein Verfahrenshindernis sind.
Eine Aufhebung der Mindestquotenregelung würde für 28% der derzeit nicht möglichen
Konkurse eine Lösung bedeuten. Der Wegfall der Mindestquotenregelung würde eine Zunahme
von 17% bis 26% der jetzt möglichen Verfahren ergeben. Insgesamt sind 336 bis maximal 517
zusätzliche Verfahren zu erwarten.
Problematisch erweist sich die 10%-Mindestquote bei den bereits bestehenden
Abschöpfungsverfahren. Eine Hochrechnung der Abschöpfungsverfahren von 1997 aus 122
Fällen zeigt, daß 51 oder 42% der Personen im Abschöpfungsverfahren unter einer Quote von
10%, 29 oder 24% unter 20% bleiben werden. Eine Hochrechnung der Abschöpfungsverfahren
von 1996 zeigt eine Größenordnung von 30%, die nach 7 Jahren die Hürde nicht erreichen
werden. Selbst wenn bei etlichen Billigkeitsgründe zum Tragen kommen, ist ein Scheitern jedes
4. bis 5. Abschöpfungsverfahrens zu erwarten.
Allgemeines
Vom Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossen
Bis zur Konkursordnungsnovelle 1993 war der Gesetzgeber mit einer ständig steigenden Zahl
von Privathaushalten konfrontiert, denen keine geeigneten Instrumentarien zu einer Entschuldung
gegenüber standen. 3 In den seltensten Fällen war zur Konkurseröffnung ausreichend Vermögen
zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens vorhanden. Zudem war das Einkommen
Verschuldeter zum Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig mit Sicherungsrechten Dritter
belastet, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens weiterbestanden haben. 4
Durch die Konkursordnungsnovelle 1993 wurde es natürlichen Personen ermöglicht, auch bei
Fehlen eines kostendeckenden Vermögens eine Konkurseröffnung zu erreichen. Der Schuldner
muß dazu ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis erstellen, einen zulässigen
Zahlungsplan vorlegen sowie die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen5. Zudem
muß er bescheinigen, daß (abgesehen vom Sonderfall des Erlags eines Kostenvorschußes) die
Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist, d.h. daß außer beim Vorliegen besonderer
Billigkeitsgründe6 eine Quote von mindestens 10% der Konkursforderungen im
Abschöpfungsverfahren zu erwarten ist und keine offenkundigen Einleitungshindernisse
vorliegen. 7
Von den Schuldnerberatungen wurde schon vor Inkrafttreten der Novelle befürchtet, daß ein
erheblicher Personenkreis – nämlich Schuldner, die nur das Existenzminimum erreichen –
“durch die Maschen des Gesetzes fallen” werden. 8
Wissenschaftliche statistische Erhebungen über die vom Schuldenregulierungsverfahren
ausgeschlossenen Personengruppen bzw. von welchen es genutzt wird, gibt es bis dato nicht. In
der Literatur sind vereinzelt Meinungen und Erfahrungsberichte zu finden:
Reisch und Maly9 führen aus, daß aus den bisherigen Erfahrungen folgenden Zielgruppen der
Novelle der Weg in ein Schuldenregulierungsverfahren bislang verwehrt blieb:
• Personen mit unzureichender Fähigkeit zur geregelten finanziellen Haushaltsplanung
• Personen mit einem über längere Zeit vermindertem Einkommen
• Personen mit nichtdeutscher Muttersprache
• Personen, deren Gehalt aufgrund eines vertraglichen Pfandrechts belastet ist
• ehemals Selbständige mit sehr hohen Verbindlichkeiten.
Weiters entwickeln die Verfasser des genannten Beitrags ausgehend von den Intentionen des
Gesetzgebers zur Konkursordnungsnovelle 199310 im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen
Überlegungen zu einer besseren Treffsicherheit des Schuldenregulierungsverfahrens
hinsichtlich der eigentlichen Zielgruppen11.
3
ErläutRV 1218 BlgNR 18.GP 12; Deixler-Hübner, Der Privatkonkurs Rz 2
näher dazu Reisch, Ulla, Maly, Alexander. ZIK 1998/5 S. 149
5
nähere Erläuterungen zum Privatkonkursablauf siehe Anhang 3, S. 59ff.
6
§ 213 Abs. 1, 2, 3 KO, näher dazu u.a. Mohr, Franz, Privatkonkurs, Wien 1994, S. 68ff.
7
§ 183 KO, ebd. S. 6f.
8
Deixler-Hübner, Astrid. Privatkonkurs, Rechtsgrundlagen – Verfahrenspraxis, Wien 1996 Rz 3
Maly, Alexander, ASB-Informationen 2/95 S. 14
9
Reisch, Ulla, Maly, Alexander. ZIK 1998/5 S. 149ff.
10
wie 3
11
Reisch, Ulla, Maly, Alexander. ZIK 1998/5 S. 151f.
4
Daß das Schuldenregulierungsverfahren sich an der eigentlichen Zielgruppe vorbeientwickelt
läßt sich auch den Insolvenzstatistiken des Gläubigerschutzverbandes (KSV von 1870)
entnehmen. Für 1995 konstatiert der KSV, daß den Privatkonkurs “in erster Linie ehemalige
Unternehmer und Geschäftsführer, welche persönliche Haftungen übernommen haben”,
beanspruchen und daher die ursprünglich “angepeilte Zielgruppe, nämlich überschuldete
Familien, noch nicht erreicht” wurde.12 Auch 1996 wurde lt. KSV das
Schuldenregulierungsverfahren “hauptsächlich von Ex-Unternehmern und
Firmengesellschaftern und nicht von der Hauptzielgruppe” in Anspruch genommen,13 ebenso
betraf 1997 “rund die Hälfte der Schuldenregulierungsverfahren ehemalige Unternehmer”.
Die jährliche Zunahme an Verfahrenseröffnungen wurde ohne nähere Erläuterungen darauf
zurückgeführt, daß mehr “echte” Private in Konkurs gehen. 14 Der hohe Anteil von ehemals
Selbständigen mit ca. 50% blieb lt. KSV auch 1998 konstant. 15
12
Zotter, Otto, ZIK 1996/1 S. 19
Zotter, Otto, ZIK 1996/4 S. 120
14
Zotter, Otto, ZIK 1997/4 S. 137
15
Zotter Otto, ZIK 1998/1 S. 21
13
Konkursstatistik - Allgemeine Daten 16
Anträge auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens
Anträge zwischen 1.1.95 und 31.12.98 (n=6766)
Eröffnungen
Abweisungen
5719
1047
6766
85%
15%
Seit Inkrafttreten der Konkursordnungsnovelle 1993 am 1.1.95 wurden bis 31.12.98 von 6.766
beantragten Verfahren 5.719 Verfahren, das sind 85%, eröffnet. Der Anteil der
Verfahrensabweisungen ist mit ca. 15% seit 1995 im wesentlichen konstant.
Ergebnisse der Schuldenregulierungsverfahren
Ergebnisse dieser Verfahren (n=4294)
Zahlungsplan
2804
Abschöpfung
1056
Zwangsausgleich
328
Aufhebung mangels
78
Kostendeckung
sonstige
48
4294
noch offen
2472
6766
65%
25%
8%
1%
1%
Von den eröffneten Verfahren wurden bis 31.12.98 4.294 beendet, in 2.472 Verfahren gibt es
noch kein veröffentlichtes Ergebnis. Ca. zwei Drittel aller Verfahren enden mit einem
gerichtlichen Zahlungsplan, in jedem 4. Verfahren kommt es zur Einleitung eines
Abschöpfungsverfahrens und jedes 12. Verfahren endet mit einem Zwangsausgleich. 1% der
eröffneten Verfahren enden ohne inhaltliches Ergebnis mit einer Aufhebung mangels
Kostendeckung.
An dieser Stelle ist wichtig darauf hinzuweisen, daß gescheiterte Zahlungspläne oder
Zwangsausgleiche nirgends erfaßt werden. Einstellungen im Abschöpfungsverfahren könnten
über die Bezirksgerichte bzw. über die Treuhänder erhoben werden.
Geschlechtsverteilung der Verfahrensanträge
Geschlechtsverteilung lt. WZ 1.1.95 bis 31.12.98
weiblich
2270
34%
männlich
4487
66%
6757
unbekannt
9
Der Anteil der Männer am Konkursverfahren dominiert mit 66% gegenüber einem Frauenanteil
von 34%.
16
Quelle: ASB-Konkursreports, Erhebung der ASB aus den Konkursedikten der Wiener Zeitung
Berufsgruppen der eröffneten Verfahren
Berufsgruppen lt. Wiener Zeitung vom 1.1.95 - 31.12.98
weiblich
männlich
*Angestellte
721
37%
1162
*Arbeiter
541
28%
1590
*Beamte
55
3%
88
*Selbständige
101
5%
318
Arbeitslose
142
7%
221
Hausfrau
158
8%
0
Pensionisten
163
8%
308
sonstiges
49
3%
78
1929
3766
31%
42%
2%
8%
6%
0%
8%
2%
alle
1883
2131
143
419
363
158
471
127
5695
33%
37%
3%
7%
6%
3%
8%
2%
80% der Konkursverfahren betreffen *erwerbstätige Personen (Angestellte, Arbeiter, Beamte,
Selbständige). 6% der Konkursverfahren betreffen Arbeitslose und 3% Hausfrauen.
Außergerichtliche Ausgleiche in Zusammenarbeit mit Schuldnerberatungen
Die von den Schuldnerberatungen arrangierten außergerichtlichen Ausgleiche werden
österreichweit ausgewertet.
Ergebnis der außergerichtlichen Ausgleiche (n=4820)
angenommen
abgelehnt
545
50%
552
1995
449
45%
551
1996
430
35%
815
1997
520
35%
958
1998
gesamt
1944
40%
2876
50%
55%
65%
65%
60%
Die Zustimmungsbereitschaft der Gläubiger zu außergerichtlichen Ausgleichen sinkt seit 1995.
Wurden 1995 noch 50% der außergerichtlichen Ausgleiche, die von Klienten in
Zusammenarbeit mit den Schuldnerberatungen ausgearbeitet wurden, angenommen, sank dieser
Anteil bis 1998 auf 35%, in manchen Bundesländern liegt die Zustimmungsbereitschaft deutlich
unter dieser Marke 17.
17
siehe dazu ASB Konkurs- und Eckdatenreports 1995 - 1998
Die qualitative Erhebung
Kriterienraster
Die Problematik von vom Konkursverfahren ausgeschlossenen Personengruppen wurde anhand
von 83 Beispielen mittels standardisiertem Fragebogen18 bei den bevorrechteten
Schuldnerberatungen in Österreich strukturiert. Dabei ergaben sich 44 Beispiele, in denen trotz
Zahlungsunfähigkeit kein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet werden konnte und 39
Beispiele, in denen trotz problematischer Situation ein Konkursverfahren eröffnet werden
konnte.
Ausgehend von den Fallbeispielen schienen die folgenden Kriterien für eine detaillierte
weitere Auswertung untersuchenswert und vom Datenbestand her in breitem Umfang möglich.
•
•
•
•
•
18
Grund für die Unmöglichkeit eines Verfahrens
Demographische Daten (Alter, Familienstand, Lebenssituation, Kinder)
Erwerbstätigkeit / Einkommenssituation
Verschuldungsursache
Verschuldungssituation
siehe Fragebogen nächste Seite
Fragebogen zur Erhebung der Fallbeispiele
EINRICHTUNG:
_________________
“VOM KONKURSVERFAHREN AUSGESCHLOSSEN” FragebogenNr.:___K
ENNZIFFER5:
_________________
Im folgenden Fall
¡ wurde ein Konkursverfahren trotz besonderer Problematik eröffnet,
¡ wäre eine Lösung der Verschuldungsproblematik nur durch ein Konkursverfahren möglich
gewesen; eine Verfahrenseröffnung war aber nicht möglich. 19
ASB - FRAGEBOGEN
PROBLEMATIK IM KONKRETEN FALL LIEGT HAUPTSÄCHLICH AN/IN20
¡ Einkommen, da z.B.
• arbeitslos
• alleinerziehend
• teilzeitbeschäftigt ...
¡ Schuldenstruktur, da z.B.
• Schulden zu unübersichtlich
• Deliktschulden
• Mithaftungen, Sicherheiten ...
¡ Vermögen des Schuldners, z.B.
• Liegenschaften
• PKW ...
¡ Persönliche Situation des Schuldners
• Motivation
• Organisationsfähigkeit ...
¡ sonstige:
KURZSCHILDERUNG DES FALLS, INSBESONDERE DER BESONDERHEITEN:21
Persönliche/familiäre Situation:
Finanzielle Situation:
Auslöser/Ursachen der Verschuldung:
Problematik für Konkurs (nähere Beschreibung) :
Sonstiges:
Zuständiger Berater: 22
19
___________________________________________
Zutreffendes ankreuzen. Von jeder Kategorie sind je Beratungseinrichtung 4 Fälle auszuwählen.
Zutreffendes ankreuzen, nur eine Auswahl.
21
Fall in Stichworten schildern; insbesondere auf problematische Konstellationen hinweisen, Unwichtiges/Selbstverständliches weglassen.
22
Mitarbeiter der ASB wird sich zur Nachbesprechung mit Berater telefonisch in Verbindung setzen.
5
Interne Kennziffer; dient zur späteren Identifizierung des Falls für das Telefoninterview.
20
Die quantitative Erhebung
Per Zufallsauswahl wurden aus dem Klientenbestand der beteiligten Beratungseinrichtungen
(Untersuchungszeitraum 1.1.98 bis 30.6.98) 716 Beratungsfälle ausgewählt.
Diese Beratungsfälle zeichnen sich folgendermaßen aus:23
Allgemeine Daten aller Fälle
Geschlecht
Geschlechtsverteilung (n=716)
weiblich
289
40%
männlich
427
60%
716 100%
Der Anteil der Männer liegt bei 60%, der Frauenanteil beträgt 40%.
Alter
Alter (n=696)
20 - 40
40 - 60
über 60
Schnitt
389
56%
283
41%
24
3%
696 100%
39,6 Jahre
56% der Klienten sind zwischen 20 und 40 Jahre alt, 41% zwischen 40 und 60 Jahre.
Stand – Kinder im Haushalt
Familienstand (n=695)
Verheiratet
266 38%
Ledig
176 25%
Geschieden
235 34%
Verwitwet
18
3%
695 100%
Die Mehrzahl der Klienten ist verheiratet (38%), ca. ein Drittel (34%) geschieden und ein
Viertel (25%) ledig.
Lebenssituation (n=600)
Alleinstehend
In Lebensgemeinschaft
302 50%
298 50%
600 100%
Der Anteil zwischen Alleinstehenden und in Lebensgemeinschaft Lebenden ist ausgeglichen.
23
nicht bei allen Fällen sind bei den Datensätzen alle Daten erfaßt, sodaß sich (n=...) unterschiedliche
Ausgangsgrößen ergeben..
Kinder im Haushalt (n=535)
0
176
33%
1-2
285
53%
3 und mehr
74
14%
535
100%
Zwei Drittel aller Klienten haben im Haushalt Kinder zu betreuen.
Haupteinkommensquelle
Haupteinkommensquelle (n=679)
Arbeiterlohn
Angestelltengehalt
Beamtengehalt
Einkommen aus selbst. Tätigkeit
erwerbstätig
Arbeitslosenentgelt
Notstandshilfe
Karenzgeld
Sondernotstandshilfe
Unterhalt / Haushalt
Krankengeld
ohne Bezug
nicht erwerbstätig
Pension
256 38%
115 17%
9
1%
24
4%
404 60%
88 13%
61
9%
32
5%
2
0%
9
1%
6
1%
10
1%
208 30%
67 10%
679 100%
Der Anteil der Erwerbstätigen (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbständige) liegt bei 60%, der
Anteil der Nicht-Erwerbstätigen liegt bei 30%. Die größte Gruppe der Erwerbstätigen stellen
die Arbeiter mit 38% dar.
Durchschnittliche Einkommenshöhe
Alle Fälle
n=561
Nettoeinkommen
11.570
Das durchschnittliche Nettoeinkommen liegt bei 11.570,-.
Das durchschnittliche Nettoeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen (Arbeiter,
Angestellte, Beamte) liegt bei 13.000,- (n=308). Das durchschnittliche Nettoeinkommen aller
unselbständig Erwerbstätigen in Österreich lag 1997 bei 15.600,- und damit um 2.600,- höher.24
Das Median-Nettoeinkommen liegt bei den unselbständig Erwerbstätigen bei 13.000,-, das
Median-Nettoeinkommen aller unselbständig Erwerbstätigen in Österreich ist 1.300,- höher und
lag 1997 bei 14.300,-.25
Aus dieser Gegenüberstellung zeigt sich, daß Klienten der Schuldnerberatungen grundsätzlich
über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügen.
24
25
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Bericht über die soziale Lage 1997, Seite 131
ebd.
Einkommensstufen (Nettoeinkommen)
Netto-Einkommenshöhe (n=561)
bis 8110
143 25%
bis 10000
226 40%
10000 - 15000
239 43%
15000 - 20000
76 14%
über 20000
20
3%
561 100%
Ein Viertel aller Klienten bezieht ein Nettoeinkommen unter dem Existenzminimum, 40% der
Klienten verdienen weniger als 10.000,-.
Verschuldung
Auslösende Ursache (n=617)
Selbständigkeit
unzureichende
Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/
Arbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Sucht
143
148
23%
24%
78
79
13%
13%
66 11%
55
9%
28
5%
20
3%
617 100%
Die häufigsten Verschuldungsursachen sind
• unzureichende Haushaltsplanung (24%)
• ehemalige Selbständigkeit (23%)
• Scheidung/Trennung (13%)
• Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit (13%),
Verschuldungshöhe
Durchschnittliche Schuldenhöhe
n=683
1.000.000
Median
558.000
Die durchschnittliche Schuldenhöhe liegt bei 1.000.000,-, der Median bei 558.000,-.
Schuldenstaffelung
bis 500.000
500.000 bis 1.000.000
1.000.000 bis 1.500.000
1.500.000 bis 3.000.000
über 3.000.000
312
194
62
78
37
683
46%
28%
9%
11%
5%
46% der Klienten haben bis zu 500.000,- Schulden, 28% zwischen 500.000,- und 1.000.000,-.
Etwa jeder 10. Klient hat zwischen 1.000.000,- und 1.500.000,- sowie zwischen 1.500.000,und 3.000.000,- Schulden.
Gläubigeranzahl
Durchschnittliche Gläubigeranzahl
n=678
10,4
Die durchschnittliche Gläubigeranzahl liegt bei 10,4 Gläubigern.
Allgemeiner Überblick
Von den zuständigen Beratern wurde zu den ausgewählten Fällen ein Fragebogen26 beantwortet,
der im speziellen auf eine mögliche Konkurseröffnung ausgerichtet ist. Zudem wurden in der
Folge die zu diesen Fällen verfügbaren Daten aus den vorhandenen Datensätzen berücksichtigt.
Begriffsdefinition / Strukturierung
In der Folge werden in der Erhebung folgende Fallgruppen unterschieden und bezeichnet:
Alle Fälle (Auswahl; n=716)
Alle erhobenen und in der Folge ausgewerteten Fälle aus den Schuldnerberatungen.
Nicht-Konkursfälle (n=242)
Die Fälle aus allen Fällen, in denen ein Konkurs zur Schuldenregelung kein Thema war, weil
z.B. keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Konkursordnung vorlag, sondern eine
Problemlösung durch Information, Haushaltsbudgetberatung, neue Ratenregelungen etc. möglich
war oder wird.
Diese Fälle sind in der Folge nicht weiter behandelt.
26
siehe Anhang 2 Fragebogenschema
Konkursfälle (n=474)
Alle Fälle, in denen bei der Beratung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Klienten ein
Schuldenregulierungsverfahren zur Lösung der Verschuldungsproblematik ein Thema war,
gleich ob ein Verfahren tatsächlich oder nur potentiell in Frage kommt.
Diese Konkursfälle als Kernstück der weiteren Beobachtungen werden unterschieden in
mögliche Konkurse (n=248)
Konkursfälle, in denen ein Konkursverfahren tatsächlich eröffnet wurde oder werden kann. Ein
Konkurs ist möglich.
nicht mögliche Konkurse (n=226)
Konkursfälle, in denen aufgrund fehlender Voraussetzungen keine Konkurseröffnung möglich ist
oder wird. Ein Konkurs ist nicht möglich.
Alle Fälle (Auswahl)
100%
Nicht-Konkursfälle
34%
Konkursfälle
66%
= 100%
mögliche Konkurse
52%
nicht mögliche Konkurse
48%
Nach diesem Überblick sind 48% von den ausgewählten Konkursfällen aufgrund verschiedener
Ursachen “nicht mögliche Konkurse”.
Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren
Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die
Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen.
Der Anteil, der über die Schuldnerberatungen kommt (1.300), würde bei Wegfall aller
untersuchten Hindernisse um 1.200 oder 92% steigen.
Der Anteil, der sich über Rechtsanwälte oder direkt das Gericht wendet (700), würde nach
unserer Einschätzung nicht bzw. nur geringfügig steigen. Im Extremfall allerdings würde er auch
der Steigerung von 92% im Schuldnerberatungsanteil entsprechen.
Insgesamt ergäbe sich daher eine Bandbreite von 3.200 bis maximal 3.846 Verfahren
jährlich. Das entspräche einer Steigerung von 60% bis 92% bei Wegfall aller untersuchten
Hindernisse.
Im Konkursverfahren benachteiligte Gruppen
In der Folge werden die Daten zu den Konkursfällen (n=474) nach möglichen (n=248) und
nicht-möglichen (n=226) Konkursfällen unterschieden, um herauszuarbeiten, welche
Personengruppen tendenziell benachteiligt sind.27
Geschlecht
Geschlechtsverteilung (n=474)
Konkursfälle
Konkurs möglich
nicht möglich
weiblich
166 (35%) 100%
75
45%
91 55%
männlich
308 (65%) 100%
173
56%
135 44%
Schnitt
474 100%
248
52%
226 48%
Insgesamt ist bei den Konkursfällen in 52% aller Fälle auch tatsächlich eine Konkurseröffnung
möglich. Bei Frauen ist in 45% aller Konkursfälle ein Konkursverfahren möglich, bei Männern
in 56%. Der Frauenanteil liegt 7% unter dem Schnitt.
Familienstand der Frauen (n=161)
Konkursfälle
Konkurs möglich
nicht möglich
Verheiratet
46 (29%) 100%
13
28%
33 72%
Geschieden
73 (45%) 100%
34
47%
39 53%
Ledig
34 (21%) 100%
18
53%
16 47%
Verwitwet
8 (5%) 100%
5
62%
3 48%
Schnitt
321 100%
70
43%
91 57%
Konkursverfahren sind für verheiratete Frauen (72%) tendenziell schwieriger zu erreichen.
Alter
Alter (n=464)
Konkursfälle
20 - 40
256 100%
Konkurs
nicht möglich
möglich
122 35%
134 65%
(55%)
40 - 60
194 100%
101
52%
93
48%
(42%)
über 60
Schnitt
Altersschnitt
14 (3%) 100%
464 100%
39,8 Jahre
9 64%
243 52%
40,7 Jahre
5 36%
221 48%
38,8 Jahre
Tendenziell ist eine Konkurseröffnung schwieriger, je jünger der Betroffene ist.
27
nicht bei allen Fällen sind bei den Datensätzen alle Daten erfaßt, sodaß sich (n=...) unterschiedliche
Ausgangsgrößen ergeben.
Stand – Kinder im Haushalt
Familienstand
Konkursfälle
Konkurs möglich
nicht möglich
Verheiratet
173 (37%) 100%
89
51%
84 49%
Geschieden
155 (34%) 100%
86
55%
69 45%
Ledig
120 (26%) 100%
58
48%
62 52%
Verwitwet
12 (3%) 100%
7
58%
5 42%
Schnitt
460 100%
240
52%
220 48%
Tendenziell häufiger ist ein Konkursverfahren bei geschiedenen und verwitweten Personen
möglich als bei Verheirateten und Ledigen.
Anzahl der Kinder im Haushalt (n=361)
Konkursfälle
Konkurs möglich
nicht möglich
0
134 (37%) 100%
73
54%
61 46%
1-2
178 (49%) 100%
89
50%
89 50%
3 und mehr
49 (14%) 100%
19
39%
30 61%
Schnitt
361 100%
181
50%
180 50%
Je mehr Kinder im Haushalt zu betreuen sind, desto schwieriger wird eine Konkurseröffnung.
Alleinerziehende
alleinerziehend
nicht alleinerziehend
Schnitt
Konkursfälle Konkurs möglich
nicht möglich
66 100%
29
44%
37 56%
295 100%
152
52%
143 48%
361
181
50%
180 50%
In 361 Fällen ist sowohl die Anzahl der Kinder und die Lebenssituation bekannt, sodaß der
Anteil der Alleinerziehenden ermittelbar ist. Bei dieser Personengruppe ergibt sich ein erhöhter
Anteil an nicht-möglichen Konkursverfahren gegenüber Nicht-Alleinerziehenden.
Einkommen
Einkommensquelle
Arbeiterlohn
Angestelltengehalt
Beamtengehalt
Einkommen aus selbst. Tätigkeit
erwerbstätig
Konkursfälle
Konkurs möglich nicht möglich
182 100%
108
59%
74
41%
85 100%
59
69%
26
31%
5 100%
2
40%
3
60%
6 100%
2
33%
4
67%
278 100%
171
62%
107
38%
(64%)
Arbeitslosenentgelt
Notstandshilfe
Karenzgeld
Sondernotstandshilfe
Unterhalt / Haushalt
Krankengeld
ohne Bezug
nicht erwerbstätig
54
38
14
1
6
3
6
122
100%
100%
100%
100%
100%
100%
100%
100%
18
11
4
0
1
0
2
36
33%
29%
29%
0%
17%
0%
33%
30%
36
27
10
1
5
3
4
86
67%
71%
71%
100%
83%
100%
67%
70%
100%
21
60%
14
40%
(28%)
Pension
35 (8%)
435
100%
228
52%
207
48%
Die Personengruppe Erwerbstätige ist vom Konkursverfahren mit 38% tendenziell wesentlich
weniger häufig ausgeschlossen als die Personengruppe der Nicht-Erwerbstätigen mit 70%.
Durchschnittliches Einkommen
Durchschnittliche Einkommenshöhe
Konkursfälle Konkurs möglich
n=373
n=187
Nettoeinkommen
12.000
12.540
nicht möglich
n=186
11.470
Das durchschnittliche Nettoeinkommen bei der Gruppe der nicht-möglichen Konkurse liegt um
1.070,- unter dem Nettoeinkommen der möglichen Konkurse.
Durchschnittliche Einkommenshöhe bei den nicht möglichen Konkursen
nach Geschlecht
nicht möglich
Frauen
Männer
n=186
n=79
n=107
Nettoeinkommen
11.470
9.300
13.000
Mit dem deutlich geringeren Durchschnittseinkommen bestätigt sich die Tendenz, daß Frauen
grundsätzlich eine schwierige Ausgangslage für ein Konkursverfahren haben.
Einkommensstaffelung
Nettoeinkommenshöhe (n=373)
Konkursfälle
Konkurs möglich
nicht möglich
bis 8110
80 (21%) 100%
26
32%
54 68%
bis 10000
126 (34%) 100%
45
35%
81 65%
10 - 15000
179 (48%) 100%
104
58%
75 42%
15000 - 20000
53 (14%) 100%
30
56%
23 44%
über 20000
15 (4%) 100%
9
60%
6 40%
373 100%
188
50%
186 50%
Je geringer das Einkommen, umso seltener wird ein Verfahren möglich. Einkommensschwache
Personen haben eine deutlich schlechtere Ausgangslage.
Verschuldung
auslösende Ursache (n=418)
Selbständigkeit
unzureichende
Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/A
rbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Konkursfälle
126 (30%) 100%
91 (22%) 100%
Konkurs möglich
78
62%
41
45%
nicht möglich
48
38%
50
55%
50 (12%)
52 (12%)
100%
100%
30
23
60%
44%
20
29
40%
56%
36 (9%)
31 (9%)
15 (4%)
100%
100%
100%
15
17
10
42%
55%
67%
21
14
5
58%
45%
33%
Sucht
17 (4%)
418
100%
100%
3
217
18%
52%
14
201
82%
48%
Die Verschuldungsursachen, bei denen die Möglichkeit eines Konkurses eingeschränkt ist, sind
neben Sucht:
• Wohnraumschaffung
• Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
• unzureichende Haushaltsplanung
Durchschnittliche Schuldenhöhe
Konkursfälle
Konkurs
nicht möglich
möglich
n=460
n=244
n=216
1.154.000
1.301.000
987.000
Median
695.000
816.000
510.000
Die durchschnittliche Verschuldung der Klienten, für die keine Konkurseröffnung möglich ist,
ist geringer als die durchschnittliche Verschuldung der Klienten, für die eine Konkurseröffnung
möglich ist. Für sich allein betrachtet ist die Schuldenhöhe jedoch kein Indiz für die
Inanspruchnahme des Schuldenregulierungsverfahrens.
Schuldenstaffelung
bis 500.000
Konkursfälle
165 100%
Konkurs möglich
60 36%
nicht möglich
105 64%
(36%)
500.000 bis 1.000.000
1.000.000 bis 1.500.000
1.500.000 bis 3.000.000
über 3.000.000
Schnitt
153 100%
(33%)
49 (11%) 100%
66 (14%) 100%
27 (6%) 100%
460 100%
92
60%
61
40%
31
47
14
244
63%
71%
52%
53%
18
19
13
216
37%
29%
48%
47%
Auffallend ist, daß bei einer Schuldenhöhe bis 500.000,- in fast zwei Drittel der Fälle kein
Konkursverfahren möglich ist. Je höher die Schulden, desto wahrscheinlicher wird ein
Konkursverfahren. Erklärbar ist dies dadurch, daß Personen mit niedrigeren Schulden aus
anderen Gründen als an der Schuldenhöhe kein Verfahren erreichen.
Durchschnittliche Gläubigeranzahl
Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich
n=462
n=245
217
12,2
12,9
11,3
Ob ein Konkursverfahren stattfinden kann, ist von der Anzahl der Gläubiger nicht abhängig.
Warum kein Konkurs möglich ist - Gründe
Allgemeiner Überblick über die Gründe28
Gründe (Mehrfachnennungen möglich)
Häufigkeit
nicht-mögliche Konkurse (n=226)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Mindestquote nicht erreichbar
Einleitungshindernis
Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar
persönliche instabile Situation
prekäres Arbeitsverhältnis
vorhandenes eigenes Vermögen
Mithaftung(en)
sonstiger
62
20
39
137
94
30
30
42
28%
9%
17%
61%
42%
13%
13%
19%
Die häufigsten Gründe, jedoch nie isoliert, für die Unmöglichkeit eines
Schuldenregulierungsverfahren sind:
• persönliche instabile Situation des Klienten (61%)
• prekäres Arbeitsverhältnis des Klienten (42%)
• Mindestquote von 10% nicht erreichbar (28%)
Kombinationen
Mindestquote nicht
erreichbar
Einleitungshindernis
Vermögens- u./o.
Schuldenstand unklar
persönliche instabile
Situation
prekäres
Arbeitsverhältnis
vorhandenes eigenes
Vermögen
Mithaftung(en)
sonstiger
Min
dest
quot
e
Einl
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gshind
ernis
pers
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Situa
tion
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9
Ver
mög
ensu./o.
Schu
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stand
unkl
ar
9
-
25
22
6
6
6
9
-
5
16
9
1
0
2
9
5
-
30
18
5
9
3
25
16
30
-
65
9
13
21
22
9
18
65
-
14
12
9
6
1
5
9
14
-
7
1
6
0
9
13
12
7
-
0
6
2
3
21
9
1
0
-
Die häufigsten Kombinationen zwischen den einzelnen Gründen der Unmöglichkeit sind:
28
Details und Erläuterungen bei den einzelnen Gründen, Seite 20ff.
•
•
•
persönliche instabile Situation und prekäres Arbeitsverhältnis
persönliche instabile Situation und Nichterreichbarkeit der Mindestquote
prekäres Arbeitsverhältnis und Nichterreichbarkeit der Mindestquote
a) Mindestquote von 10% nicht erreichbar
Eine Konkurseröffnung scheitert an der bestehenden Mindestquotenregelung von 10% zur
Erreichung der Restschuldbefreiung. Das nachweisbare Einkommen ist im Verhältnis zu den
Schulden zu gering und es liegen keine Billigkeitsgründe vor, sodaß nach § 183 Abs. 1 Z 3
keine Konkurseröffnung möglich ist. Gem. § 183 Abs. 1 KO muß der Schuldner wenn es an
einem zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögen fehlt, unter anderem
bescheinigen, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist.
Dies ist in 13% aller untersuchten Konkursfälle (n=474) nicht möglich.
Die häufigsten Kombinationen
Mindestquote nicht erreichbar (n=62)
persönliche instabile Situation
prekäres Arbeitsverhältnis
Einleitungshindernis
Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar
25
22
9
9
40%
35%
15%
15%
In 40% aller Fälle, in denen eine Konkurseröffnung wegen der bestehenden
Mindestquotenregelung unmöglich war, lag gleichzeitig auch eine persönliche instabile
Situation des Klienten vor; in 35% dieser Fälle stand der Klient in einem prekären
Arbeitsverhältnis.
Geschlecht
Geschlechtsverteilung (n=62)
weiblich
männlich
alle Konkursfälle
(n=474)
33 53%
29 47%
62 100%
35%
65%
Bei allen Konkursfällen (n=474) ist das Geschlechtsverhältnis Frauen/Männer 35% zu 65%.
Beim Scheitern an der Voraussetzung der Mindestquote ist der Frauenanteil mit 53%
überdurchschnittlich hoch. Es scheitern häufiger Frauen an der Mindestquotenregelung als
Männer (vgl. die Gegenüberstellung des durchschnittlichen Nettoeinkommens Seite 30).
Stand
Familienstand (n=61)
Verheiratet
Geschieden
Ledig
Verwitwet
31 51%
22 36%
6 10%
2
3%
61 100%
alle Konkursfälle
(n=460)
37%
34%
26%
3%
Überdurchschnittlich häufig scheitern Verheiratete an der Mindestquotenregelung, weniger
hingegen Ledige. Der Anteil der Verheirateten bei allen Konkursfällen liegt bei 37%, der der
Ledigen bei 26%. Eine Erklärung dafür ist, daß bei gemeinsamen Haushalten eher
“Dazuverdiener” mit unterdurchschnittlichem Einkommen bzw. Personen mit
Unterhaltspflichten für Kinder und daher geringem pfändbarem Betrag zu finden sind.
Kinder im Haushalt (n=51)
0
1-2
3 und mehr
alle Konkursfälle
(n=361)
37%
33%
49%
49%
14%
18%
17
25
9
51
100%
Zwei Drittel (67%) der Personengruppe haben im Haushalt Kinder zu betreuen. Bei allen
Konkursfällen liegt der Anteil der Haushalte mit Kindern bei 63%, ist also etwas niedriger.
Haushalte mit Kindern scheitern daher häufiger an der Mindestquotenregelung.
Haupteinkommensquelle
Einkommensart (n=60)
Arbeiterlohn
Angestelltengehalt
Beamtengehalt
Einkommen aus selbst. Tätigkeit
erwerbstätig
Arbeitslosenentgelt
Notstandshilfe
Karenzgeld
Sondernotstandshilfe
Unterhalt / Haushalt
Krankengeld
ohne Bezug
nicht erwerbstätig
Pension
19 32%
6 10%
1
2%
1
2%
27 46%
13 22%
8 13%
4
7%
0
0%
1
2%
1
2%
1
2%
28 48%
5
8%
60 100%
alle Konkursfälle
(n=435)
42%
20%
1%
1%
64%
12%
9%
3%
1%
1%
1%
1%
28%
8%
Der Anteil der Erwerbstätigen beträgt 46%, der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen 48%. Diese
stellen somit die größte Gruppe dar. Es finden sich nur halb so viele Angestellte (10%) wie bei
sämtlichen Konkursfällen (20%). Der Anteil der Arbeiter ist 10% geringer als bei allen
Konkursfällen. Häufiger vertreten sind hingegen Arbeitslosenentgeltbezieher (+ 10%),
Notstandshilfebezieher (+ 4%) und Karenzgeldbezieher (+4%).
Das durchschnittliche Nettoeinkommen dieser Fallgruppe liegt bei 9.560,- und somit 2.480,unter dem Schnitt aller Konkursfälle.
Einkommensstaffelung
Einkommenshöhe (n=55)
bis 8110
bis 10000
10 - 15000
15000 - 20000
über 20000
alle Konkursfälle
(n=435)
21%
42%
34%
51%
48%
38%
14%
7%
4%
4%
23
28
21
4
2
55 100%
Mehr als die Hälfte der Betroffenen hat ein Nettoeinkommen unter 10.000,-. Im Vergleich dazu
beträgt dieser Anteil bei allen Konkursfällen 34%. Jeder 10. Klient in dieser Fallgruppe
verfügt über ein Nettoeinkommen von mehr als 15.000,-.
Verschuldung
Auslösende Ursachen (n=56)
Selbständigkeit
unzureichende Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Sucht
22 39%
8 14%
10 18%
7 12%
4
7%
2
4%
1
2%
2
4%
56 100%
alle Konkursfälle
(n= 418)
30%
22%
12%
13%
9%
7%
4%
4%
Auffallende Abweichungen im Vergleich zu allen Konkursfällen ergeben sich bei:
• Selbständigkeit (39% zu 30%)
• Scheidung/Trennung (18% zu 12%)
• unzureichende Haushaltsplanung (14% zu 22%)
Die durchschnittliche Verschuldungshöhe ist mit 1.414.000,- (n=58) um 260.000,- über dem
Schnitt bei allen Konkursfällen. Die Ursache für diesen hohen Schnitt liegt im relativ hohen
Anteil der mit über 3.000.000,- Verschuldeten. Der Median liegt bei 528.000,-.
Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren
Eine Aufhebung der Mindestquotenregelung würde für 28% der derzeit nicht möglichen
Konkurse eine Lösung bedeuten. Da die Mindestquote aber in der Regel mit anderen
Eröffnungsproblemen, insbesondere persönlicher instabiler Situation (61%) und prekären
Arbeitsverhältnissen (42%) zusammenfällt, wäre bei Wegfall der Mindestquotenregelung
tatsächlich eine Zunahme von Konkursverfahren von weniger als 28% zu erwarten.
Der Anteil der über die Schuldnerberatungen kommt, würde bei Wegfall der
Mindestquotenregelung um maximal 26% steigen.
Der Anteil der sich an Rechtsanwälte oder direkt das Gericht wendet, würde nach unserer
Einschätzung nicht bzw. nur geringfügig steigen. Im Extremfall würde er allerdings maximal der
Steigerung von 26% im Schuldnerberatungsanteil entsprechen.
Insgesamt ergäbe sich daher eine Bandbreite von 336 bis maximal 517 zusätzlichen
Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 17% bis 26%.
b) Einleitungshindernis gem. § 201 Abs.1 KO
Dieser Unmöglichkeitsgrund liegt vor, wenn zumindest eines der im § 201 Abs.1 KO
angeführten Einleitungshindernisse zutrifft.
Ein Einleitungshindernis kommt in 4% aller Konkursfälle vor.
Verteilung der Einleitungshindernisse (n=21; Mehrfachnennungen möglich)
Einleitungshindernis nach § 201 Abs. 1 KO (n=21)
“Straftat” (Z1)
4
19%
“Mitwirkung” (Z2)
0
0%
“Schulden der letzen 3 Jahre” (Z3)
17
81%
“Forderungserschleichen” (Z4)
0
0%
21
Die meisten Nennungen (81%) beziehen sich auf das Einleitungshindernis nach § 201 Abs. 1 Z
3 KO, wonach ein Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zurückzuweisen ist, wenn
der Schuldner innerhalb von 3 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vorsätzlich oder
grob fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch vereitelt hat, daß er
unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat.
In 4 Fällen lag eine rechtskräftige Verurteilung nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB und
somit ein Einleitungshindernis nach § 201 Abs. 1 Z 1 KO vor.
Die häufigsten Kombinationen
Einleitungshindernis (n=20)
persönliche instabile Situation
prekäres Arbeitsverhältnis
Mindestquote nicht erreichbar
16
9
9
80%
45%
45%
In 80% aller Fälle lag neben dem Einleitungshindernis auch eine persönliche instabile Situation
des Klienten vor; in 45% aller Fälle lag ein prekäres Arbeitsverhältnis vor bzw. war die
Mindestquote nicht erreichbar.
Alter
Alter (n=19)
20 – 40
40 – 60
über 60
Schnitt:
13
6
0
19
33,7 Jahre
alle Konkursfälle
(n=464)
55%
68%
42%
32%
3%
0%
100%
39,8 Jahre
Auffallend ist der mit 68% sehr hohe Anteil der 20 – 40-jährigen und das niedrige
Durchschnittsalter von 33,7 Jahren. Dieser Anteil wird erklärbar, wenn man den hohen Anteil
des Einleitungshindernisses nach Z 3 betrachtet. Diese relativ jungen Haushalte haben noch
verhältnismäßig “junge”, aktuelle Schulden, die eine Konkurseröffnung verhindern.
Verschuldung
Auslösende Ursachen (n=19)
Selbständigkeit
unzureichende Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Sucht
3 18%
5 29%
0
0%
5 29%
2 12%
1
6%
0
0%
1
6%
17 100%
alle Konkursfälle
(n= 418)
30%
22%
18%
13%
9%
7%
4%
4%
Unzureichende Haushaltsplanung und Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit sind die
häufigsten Verschuldungsursachen in dieser Gruppe. Einkommensverminderung /
Arbeitslosigkeit als Ursache kommt mit 29% im Vergleich zu 13% bei allen Konkursfällen
überdurchschnittlich häufig vor.
Fazit
Als Einleitungshindernisse kommen hauptsächlich die Bestimmungen der §§ 201 Abs. 1 Z1 und
Z3 vor. Ein Verzicht auf diese Einleitungshindernisse würde für sich allein betrachtet ca. 4%
mehr Konkursverfahren ergeben. Da aber in praktisch allen Fällen (zu 80%) Klienten mit einem
Einleitungshindernis nach § 201 auch aufgrund einer persönlich instabilen Situation nicht in
Konkurs gehen können, brächte ein Wegfall keine Erleichterung für diese Betroffenen. Vielmehr
wäre bei Maßnahmen anzusetzen, die zu einer Stabilisierung der Situation der Betroffenen
führen.
c) Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar
Eine Konkurseröffnung scheitert an der Tatsache, daß die Vermögens- oder
Verschuldungssituation des Schuldners für eine Eröffnung nicht hinreichend geklärt und somit
kein genaues Vermögensverzeichnis gem. § 183 Abs. 1 KO erstellt werden kann.
Der Unterschied zum Kriterium der persönlichen instabilen Situation liegt darin, daß die
derzeitige Situation stabil sein kann, allerdings aufgrund früherer Lebensphasen der genaue
Gläubiger- und Schuldenstand schwer nachvollziehbar ist.
Dieser Grund für eine Unmöglichkeit der Konkurseröffnung kommt in 8% aller Konkursfälle
vor.
Die häufigsten Kombinationen
Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar (n=39)
persönliche instabile Situation
30
prekäres Arbeitsverhältnis
18
Mithaftung(en)
9
Mindestquote nicht erreichbar
9
77%
46%
23%
23%
Die häufigsten Zusammenhänge von unklarem Vermögens- u./o. Schuldenstand bestehen mit
• persönlicher instabiler Situation (77%)
• prekärem Arbeitsverhältnis (46%)
• Mindestquote bzw. Mithaftung(-en) (je 23%)
Alter
Alter (n=59)
20 – 40
40 – 60
über 60
Schnitt:
22
14
1
37
37,6 Jahre
alle Konkursfälle
(n=464)
55%
59%
42%
38%
3%
3%
100%
39,8 Jahre
Die Abweichungen von der Altersverteilung bei allen Konkursfällen sind nicht signifikant.
Einkommen
Haupteinkommensquelle (n=36)
Arbeiterlohn
Angestelltengehalt
Beamtengehalt
Einkommen aus selbst. Tätigkeit
erwerbstätig
Arbeitslosenentgelt
Notstandshilfe
Karenzgeld
Sondernotstandshilfe
Unterhalt / Haushalt
Krankengeld
ohne Bezug
nicht erwerbstätig
Pension
15 42%
6 17%
0
0%
1
3%
22 61%
8 22%
2
6%
1
3%
0
0%
2
6%
0
0%
0
0%
13 36%
1
3%
36 100%
alle Konkursfälle
(n=435)
42%
20%
1%
1%
64%
12%
9%
3%
1%
1%
1%
1%
28%
8%
Der Anteil der Arbeitslosenentgeltbezieher liegt mit 22% über dem Schnitt von 12% bei allen
Konkursfällen. Arbeitslose scheitern daher häufig an diesem Konkurshindernis.
Verschuldung
Auslösende Ursachen (n=35)
Selbständigkeit
unzureichende Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Sucht
10 29%
8 23%
3
9%
3
9%
7 20%
2
6%
0
0%
2
6%
35 100%
alle Konkursfälle
(n= 418)
30%
22%
12%
13%
9%
7%
4%
4%
Die häufigste Verschuldungsursachen sind ehemalige Selbständigkeit (29%), unzureichende
Haushaltsplanung (23%) und Wohnraumschaffung (20%). Der Anteil der aufgrund von
Wohnraumschaffung Verschuldeten ist überproportional im Vergleich zu sämtlichen
Konkursfällen (+11%). Bei letzterem dürfte sich die Schwierigkeit aus der Bewertung des
Wohnraums ergeben. Bei ehemals Selbständigen ist die Vollständigkeit der Gläubigerliste eine
bekannte Problemstellung.
Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren
17% der nicht möglichen Konkurse scheitern an unklarem Vermögens- bzw. Schuldenstand. In
71% dieser Fälle kommt erschwerend eine persönliche instabile Situation der Betroffenen und
in 42% ein prekäres Arbeitsverhältnis dazu. Eine Entschärfung dieses Hindernisgrunds brächte
somit für sich allein betrachtet nur eine Erleichterung für einen geringen Anteil der Betroffenen.
Maßnahmen zur Stabilisierung der persönlichen Lage und der Arbeitssituation der Betroffenen
erscheinen dringlicher geboten.
Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die
Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen.
Zum Schuldnerberatungsanteil (1.300) kämen 204 zusätzliche Verfahren. Zum Anteil, der auf
anderen Wegen an die Gerichte herangetragen wird, 110.
Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 204 bis maximal 314 zusätzlichen
Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 10% bis 16%.
d) Persönliche instabile Situation
Eine Konkurseröffnung ist nicht möglich, da für eine Eröffnung oder für ein
erfolgversprechendes Verfahren der Klient nicht “reif” oder “fähig” genug ist. Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn der Klient (noch) nicht in der Lage ist, regelmäßige
Zahlungen einzuhalten oder ein Abschöpfungsverfahren für die Dauer von 7 Jahren
durchzustehen.
Aufgrund persönlicher instabiler Situation ist in 29% aller Konkursfälle kein Verfahren
möglich.
Die häufigsten Kombinationen
persönlich instabile Situation (n=137)
prekäres Arbeitsverhältnis
Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar
Mindestquote nicht erreichbar
65
30
25
47%
22%
18%
In beinahe der Hälfte der Fälle (47%) trifft die persönliche instabile Situation mit einem
prekären Arbeitsverhältnis zusammen, in 22% mit einer unklaren Vermögens- u./o.
Verschuldungslage und in 18% ist zugleich die Mindestquote nicht erreichbar.
Geschlecht
Geschlechtsverteilung (n=137)
weiblich
männlich
45
92
137
33%
67%
100%
alle Konkursfälle
(n=474)
35%
65%
Diese Anteile entsprechen in etwa der Verteilung bei allen Konkursfällen.
Alter
Alter (n=134)
20 – 40
40 – 60
über 60
Schnitt:
84
48
2
134
37,4 Jahre
alle Konkursfälle
(n=464)
55%
63%
42%
36%
3%
1%
100%
39,8 Jahre
63% der Betroffenen sind jünger als 40 Jahre. Damit ist der Anteil dieser Altersgruppe höher
als bei allen Konkursfällen. Die Altersgruppe der über 40-jährigen kommt weniger häufig vor
als bei allen Konkursfällen.
Einkommen
Haupteinkommensquelle (n=122)
Arbeiterlohn
Angestelltengehalt
Beamtengehalt
Einkommen aus selbst. Tätigkeit
erwerbstätig
Arbeitslosenentgelt
Notstandshilfe
Karenzgeld
Sondernotstandshilfe
Unterhalt / Haushalt
Krankengeld
ohne Bezug
nicht erwerbstätig
Pension
46 38%
10
8%
2
2%
2
2%
60 50%
21 17%
19 15%
5
4%
1
1%
3
2%
2
2%
3
2%
54 44%
8
7%
122 100%
alle Konkursfälle
(n=435)
42%
20%
1%
1%
64%
12%
9%
3%
1%
1%
1%
1%
28%
8%
Der Anteil der Erwerbstätigen liegt bei 50%; der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen bei 44%.
Auffallend hoch im Vergleich zu allen Konkursfällen ist der Anteil der
Arbeitslosenentgeltbezieher (+5%) und der Notstandshilfebezieher (+6%). Betroffen sind daher
schwerpunktmäßig Arbeitslose.
Das durchschnittlich Nettoeinkommen beträgt 11.970,- (n=110) und liegt daher im Schnitt des
Einkommens bei allen Konkursfällen.
Einkommenshöhe (n=110)
bis 8110
bis 10000
10 - 15000
15000 - 20000
über 20000
alle Konkursfälle
(n=435)
21%
25%
34%
41%
48%
40%
14%
15%
4%
5%
27
45
44
16
5
110 100%
Ca. 41% und daher um 7% mehr als bei allen Konkursfällen verdienen weniger als 10.000,-.
Verschuldung
Auslösende Ursachen (n=122)
Selbständigkeit
unzureichende Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Sucht
22 18%
35 29%
9
7%
20 16%
12 10%
7
6%
5
4%
12 10%
122 100%
alle Konkursfälle
(n= 418)
30%
22%
12%
13%
9%
7%
4%
4%
Auffallend ist der mit 18% relativ niedrige Anteil der ehemals Selbständigen.
Überdurchschnittlich häufig treten als Verschuldungsursachen unzureichende Haushaltsplanung,
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit und Sucht auf.
Die durchschnittliche Verschuldung liegt mit 750.500,- (n=130) erheblich, nämlich um
403.500,- unter dem Schnitt bei allen Konkursfällen.
Schuldenstaffelung (n=130)
100.000 bis 500.000
500.000 bis 1.000.000
1.000.000 bis 1.500.000
1.500.000 bis 3.000.000
über 3.000.000
69
38
12
6
5
130
53%
29%
9%
5%
4%
100%
alle Konkursfälle
(n= 460)
36%
33%
11%
14%
6%
82% aller Klienten in dieser Fallgruppe haben nicht mehr als 1.000.000,- Schulden.
Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren
Eine persönliche instabile Situation stellt das häufigste Hindernis dar, das es Klienten
verunmöglicht, ein Konkursverfahren in Anspruch zu nehmen. Dieses Kriterium kommt in 29%
aller Konkursfälle bzw. 61% aller nicht möglichen Konkurse vor.
Das derzeitige Konkursverfahren bietet keine Hilfestellungen für diese betroffenen
Personengruppen, sondern setzt im Gegensatz dazu voraus, daß Schuldner bereits in der Lage
sind, eigenverantwortlich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Agenden in einer komplexen
Situation wahrzunehmen.
Es wären daher Maßnahmen zu treffen, die es diesen Schuldnern ermöglichen, in einem
geschützten Rahmen die persönliche Lage zu stabilisieren, um erst in späterer Folge eine
Schuldenregelung in Form eines Konkursverfahrens umzusetzen.
Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die
Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen.
Zum Schuldnerberatungsanteil (1.300) kämen 732 zusätzliche Verfahren, zum Anteil, der auf
anderen Wegen an die Gerichte herangetragen wird, 394.
Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 732 bis maximal 1.126 zusätzlichen
Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 37% bis 56%.
e) Prekäres Arbeitsverhältnis
Es liegt kein dauerhaft gesichertes Arbeitsverhältnis vor, d.h. der Klient hat keinen gesicherten
Arbeitsplatz, ist immer wieder beschäftigungslos oder saisonal- oder teilzeitbeschäftigt.
In 20% aller Konkursfälle ist eine Konkurseröffnung aufgrund einer solchen Situation
unmöglich.
Die häufigsten Kombinationen
prekäres Arbeitsverhältnis (n=94)
persönliche instabile Situation
Mindestquote nicht erreichbar
Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar
65
22
18
69%
23%
19%
Am häufigsten trifft dieser Grund mit persönlicher instabiler Situation (69%),
Nichterreichbarkeit der Mindestquote (23%) und unklarem Vermögens- u./o. Schuldenstand
(19%) zusammen.
Geschlecht
Geschlechtsverteilung (n=94)
weiblich
männlich
alle Konkursfälle
(n=474)
34 36%
60 64%
94 100%
35%
65%
Der Anteil zwischen Männern und Frauen entspricht dem Anteil bei allen Konkursfällen. Von
prekären Arbeitsverhältnissen, die eine Konkurseröffnung verhindern, sind Männer und Frauen
somit gleich betroffen.
Alter
Alter (n=92)
20 – 40
40 – 60
über 60
Schnitt:
alle Konkursfälle
(n=464)
55%
51%
42%
49%
3%
0%
47
45
0
92
37,8 Jahre
100%
39,8 Jahre
Die Hälfte der von prekären Arbeitsverhältnissen Betroffenen ist unter 40 Jahre alt. Genauso
häufig zeigt sich die Problematik bei den 40 bis 60-jährigen.
Einkommen
Haupteinkommensquelle (n=84)
Arbeiterlohn
Angestelltengehalt
Beamtengehalt
Einkommen aus selbst. Tätigkeit
erwerbstätig
Arbeitslosenentgelt
Notstandshilfe
Karenzgeld
Sondernotstandshilfe
Unterhalt / Haushalt
Krankengeld
ohne Bezug
nicht erwerbstätig
Pension
27 32%
4
5%
0
0%
3
4%
34 41%
21 25%
18 22%
2
2%
1
1%
4
5%
2
2%
2
2%
50 59%
0
0%
84 100%
alle Konkursfälle
(n=435)
42%
20%
1%
1%
64%
12%
9%
3%
1%
1%
1%
1%
28%
8%
Auffallend ist der niedrige Anteil der Erwerbstätigen (41%), darunter wiederum der sehr
niedrige Anteil an Angestellten (5%). Der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen beträgt 59%, der
der Arbeitslosenentgeltbezieher beträgt ein Viertel und ist 13% höher als bei allen
Konkursfällen; der Anteil der Notstandshilfebezieher ist ebenfalls 13% höher als bei allen
Konkursfällen.
Das durchschnittliche Nettoeinkommen liegt mit 10.500,- (n=66) um 1.500,- unter dem
durchschnittlichen Nettoeinkommen aller Konkursfälle.
Einkommensstaffelung
Einkommenshöhe (n=66)
bis 8110
bis 10000
10 - 15000
15000 - 20000
über 20000
alle Konkursfälle
(n=435)
21%
35%
34%
58%
48%
32%
14%
6%
4%
4%
23
38
21
4
3
66 100%
58% dieser Personengruppe verdienen weniger als 10.000,-. 10% dieser Personengruppe
haben ein Nettoeinkommen von mehr als 15.000,-.
Verschuldung
Auslösende Ursachen (n=87)
Selbständigkeit
unzureichende Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Sucht
23 26%
23 26%
7
8%
17 20%
5
6%
2
2%
4
5%
6
7%
87 100%
alle Konkursfälle
(n= 418)
30%
22%
12%
13%
9%
7%
4%
4%
Die häufigsten Verschuldungsursachen in diesem Zusammenhang sind ehemalige Selbständigkeit
und unzureichende Haushaltsplanung mit je 26% sowie Einkommensverminderung /
Arbeitslosigkeit mit 20%. Der Anteil der aufgrund von Einkommensverminderung /
Arbeitslosigkeit Überschuldeten ist im Vergleich zum Anteil bei allen Konkursfällen um 7%
höher.
Die durchschnittliche Verschuldung beträgt 819.000,- (n=88).
Schuldenstaffelung (n=88)
100.000 bis 500.000
500.000 bis 1.000.000
1.000.000 bis 1.500.000
1.500.000 bis 3.000.000
über 3.000.000
43
26
8
8
3
88
49%
30%
9%
9%
3%
100%
alle Konkursfälle
(n= 460)
36%
33%
11%
14%
6%
Knapp die Hälfte der Klienten hat Schulden bis zu 500.000,-. Dieser Anteil an relativ geringen
Schulden ist im Vergleich zu allen Konkursfällen überdurchschnittlich.
Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren
Die Bestimmungen des Schuldenregulierungsverfahren setzen grundsätzlich voraus, daß der
Schuldner eine gesicherte, seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung ausübt. 20% der
Konkursfälle scheitern an dieser Voraussetzung.
Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, ohne Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses einen
Privatkonkurs in Anspruch zu nehmen.
Inhaltlich setzt das Konkursverfahren, insbesondere die Bestimmungen des Zwangsausgleichs
und des Zahlungsplans eine regelmäßige, gesicherte Beschäftigung voraus, da nur eine solche
gewährleistet, daß der Schuldner die mit der Gläubigermehrheit zu treffenden
Zahlungsvereinbarungen auch einhalten kann.
In mehr als zwei Drittel aller Fälle von prekären Arbeitsverhältnissen ist der Schuldner
zusätzlich in einer schwierigen persönlich instabilen Situation. Es sind daher Maßnahmen
geboten, die sicherstellen, daß sich die Situation des Schuldners stabilisieren kann und die den
Arbeitsplatz sichern, um ein Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nehmen zu können.
Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die
Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen.
Zum Schuldnerberatungsanteil (1.300) kämen 504 zusätzliche Verfahren, zum Anteil, der auf
anderen Wegen an die Gerichte herangetragen wird, 271.
Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 504 bis maximal 775 zusätzlichen
Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 25% bis 39%.
f) Vorhandenes Vermögen
Der Schuldner will kein Konkursverfahren, da er sich einer Vermögensverwertung nicht
unterwerfen will. Vielfach sind Personen betroffen, die ein Vermögen haben, dem kein
ausreichendes Einkommen zur Erhaltung gegenübersteht.
Vorhandenes Vermögen verhindert für die Betroffenen in 6% aller Konkursfälle eine
Verfahrenseröffnung.
60% aller Fälle vorhandenen Vermögens (15 von 25) betreffen den Wohnraum des Klienten,
d.h. Eigenheim, Eigentumswohnung etc.
Die häufigsten Kombinationen
vorhandenes Vermögen (n=25)
prekäres Arbeitsverhältnis
persönliche instabile Situation
Mithaftung(en)
14
9
7
56%
36%
28%
Die häufigsten Zusammenhänge sind:
• prekäres Arbeitsverhältnis (56%)
• persönliche instabile Situation (36%)
• Mithaftung(en) (28%)
Geschlecht
Geschlechtsverteilung (n=25)
weiblich
männlich
alle Konkursfälle
(n=474)
14 56%
11 44%
25 100%
35%
65%
Mit 56% Frauenanteil sind in dieser Fallgruppe um 21% mehr Frauen als im Schnitt bei allen
Konkursfällen.
Alter
Alter (n=23)
20 – 40
40 – 60
über 60
Schnitt:
alle Konkursfälle
(n=464)
55%
35%
42%
61%
3%
4%
8
14
1
23
42,8 Jahre
100%
39,8 Jahre
61% aller Betroffenen sind 40 – 60 Jahre alt, ca. ein Drittel unter 40 Jahre. Das
durchschnittliche Alter liegt über dem aller Konkursfälle.
Stand
Familienstand (n=29)
Verheiratet
Geschieden
Ledig
Verwitwet
alle Konkursfälle
(n=460)
37%
34%
26%
3%
12 50%
4 17%
6 25%
2
8%
24 100%
Der Anteil der Verheirateten beträgt 50%. Generell liegt der Anteil der Verheirateten bei allen
Konkursfällen bei 37%. Insofern ist erklärlich, daß das Problem der Mithaftungen dabei eine
Rolle spielt.
Kinder im Haushalt (n=26))
0
1-2
3 und mehr
6
9
7
22
alle Konkursfälle
(n=361)
37%
27%
49%
41%
14%
32%
100%
Auffallend ist der relativ hohe Anteil der Haushalte mit Kindern.
Einkommen
Haupteinkommensquelle (n=22)
Arbeiterlohn
Angestelltengehalt
Beamtengehalt
Einkommen aus selbst. Tätigkeit
erwerbstätig
Arbeitslosenentgelt
Notstandshilfe
Karenzgeld
Sondernotstandshilfe
Unterhalt / Haushalt
Krankengeld
ohne Bezug
nicht erwerbstätig
Pension
6 27%
1
5%
0
0%
0
0%
7 32%
6 27%
2
9%
2
9%
0
0%
2
9%
0
0%
0
0%
12 54%
3 14%
22 100%
alle Konkursfälle
(n=435)
42%
20%
1%
1%
64%
12%
9%
3%
1%
1%
1%
1%
28%
8%
Der Anteil der Erwerbstätigen ist mit 32% gering; der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen mit
54% hoch. Auffällig ist auch der relativ hohe Anteil der Pensionsbezieher mit immerhin 14%.
Das durchschnittliche Nettoeinkommen liegt bei 9.550,- (n=20) und ist im Vergleich zum
Schnitt bei allen Konkursfällen sehr gering (- 2.450,-).
Einkommensstaffelung
Nettoeinkommenshöhe (n=20)
bis 8110
bis 10000
10 - 15000
15000 - 20000
über 20000
alle Konkursfälle
(n=435)
21%
55%
34%
60%
48%
30%
14%
5%
4%
5%
11
12
6
1
1
20 100%
Bei Betrachtung der Einkommensstufen zeigt sich, daß mehr als die Hälfte der Betroffenen ein
Nettoeinkommen unter dem Existenzminimum von 8.110,- hat. Nur jeder 10. Betroffene hat ein
Einkommen von mehr als 15.000,- netto.
Verschuldung
Auslösende Ursachen (n=21)
Selbständigkeit
unzureichende Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Sucht
4
1
2
4
5
3
1
1
21
19%
5%
10%
19%
24%
14%
5%
5%
100%
alle
Konkursfälle
(n= 418)
30%
22%
12%
12%
9%
7%
4%
4%
Die häufigste Verschuldungsursache ist Wohnraumschaffung mit 24%. In einem Ausmaß von
19% kommen als Verschuldungsursache Selbständigkeit und Einkommensverminderung /
Arbeitslosigkeit vor.
Die durchschnittliche Verschuldung beträgt 1.310.000,- (n=23) und ist um 248.800,- über dem
Schnitt aller Konkursfälle.
Schuldenstaffelung (n=23)
100.000 bis 500.000
500.000 bis 1.000.000
1.000.000 bis 1.500.000
1.500.000 bis 3.000.000
über 3.000.000
6
6
5
3
3
23
26%
26%
22%
13%
13%
100%
alle Konkursfälle
(n= 460)
36%
33%
11%
14%
6%
Tendenziell zeigt sich bei dieser Personengruppe eine überdurchschnittlich hohe Verschuldung.
Die durchschnittliche Gläubigeranzahl liegt bei 8,8 (n=23) und ist daher unterdurchschnittlich
(12,2 bei allen Konkursfällen).
Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren
Vorhandenes Vermögen kann es mit sich bringen, daß es Klienten subjektiv unmöglich wird, ein
Konkursverfahren in Anspruch zu nehmen. Dies vor allem, wenn der Wohnraum des Klienten
betroffen ist (60% aller Fälle). Die psychische Belastung, die der mögliche Verlust des
Eigenheims mit sich bringt, kann so enorm sein, daß Betroffene alles daran setzen (müssen),
eine Verwertung zu verhindern. Häufig sind auch Familienangehörige in dieser Situation
unmittelbar involviert (die Hälfte der Betroffenen sind verheiratet, drei Viertel haben Kinder
im Haushalt).
Das Konkursverfahren bietet diesen Personen keinen Ausweg aus der Verschuldungssituation.
g) Mithaftung(en)
Mithaftende oder mithaftendes fremdes Vermögen erschweren für den Schuldner ein
Konkursverfahren. Viele Schuldner wollen lange verhindern, daß mithaftende Bürgen
herangezogen werden. Ausgegangen wird hier von der Problematik des Hauptschuldners, in
Konkurs gehen zu können. Der klassische Fall der “mithaftenden Ehegattin” ist damit nicht
gemeint.
6% aller Konkursfälle sind davon berührt.
Die häufigsten Kombinationen
Mithaftung(en) (n=30)
persönliche instabile Situation
prekäres Arbeitsverhältnis
Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar
13
12
9
43%
40%
30%
Die Problematik der Mithaftung trifft am häufigsten zusammen mit persönlicher instabiler
Situation (43%), prekärem Arbeitsverhältnis (40%) und unklarem Vermögens u./o.
Schuldenstand (30%).
Geschlecht
Geschlecht (n=30)
weiblich
männlich
14
16
30
47%
53%
100%
alle Konkursfälle
(n=474)
35%
65%
Bei Vergleich zu allen Konkursfällen zeigt sich, daß der Anteil der Frauen in dieser Fallgruppe
überdurchschnittlich hoch (+ 12%) ist.
Alter
Alter (n=29)
20 – 40
40 – 60
über 60
Schnitt:
alle Konkursfälle
(n=464)
55%
59%
42%
38%
3%
3%
17
11
1
29
38,5 Jahre
100%
39,8 Jahre
Der Anteil der unter 40-jährigen beträgt 59%. Von dieser Problematik sind häufiger jüngere
Altersgruppen betroffen.
Stand
Familienstand (n=29)
Verheiratet
Geschieden
Ledig
Verwitwet
alle Konkursfälle
(n=460)
37%
34%
26%
3%
16 55%
4 14%
9 31%
0
0%
29 100%
Am häufigsten sind von der Problematik Mithaftender Verheiratete (55%) betroffen.
Kinder im Haushalt (n=24)
0
1-2
3 und mehr
5
13
6
24
alle Konkursfälle
(n=361)
37%
21%
49%
54%
14%
25%
100%
Der Anteil der Kinderlosen ist mit 21% im Vergleich zu 37% bei allen Konkursfällen relativ
gering. Es sind überwiegend Klienten betroffen, die im Haushalt für Kinder zu sorgen haben.
Einkommen
Haupteinkommensquelle (n=29)
Arbeiterlohn
Angestelltengehalt
Beamtengehalt
Einkommen aus selbst. Tätigkeit
erwerbstätig
Arbeitslosenentgelt
Notstandshilfe
Karenzgeld
Sondernotstandshilfe
Unterhalt / Haushalt
Krankengeld
ohne Bezug
nicht erwerbstätig
Pension
14 48%
4 14%
1
4%
0
0%
19 66%
3 10%
1
4%
3 10%
0
0%
3 10%
0
0%
0
0%
10 34%
0
0%
29 100%
alle Konkursfälle
(n=435)
42%
20%
1%
1%
64%
12%
9%
3%
1%
1%
1%
1%
28%
8%
Der Anteil der Erwerbstätigen beträgt 65% und liegt daher im Schnitt der Erwerbstätigkeit bei
allen Konkursfällen. Die Nicht-Erwerbstätigen umfassen 34%.
Das durchschnittliches Nettoeinkommen ist mit 10.290,- (n=25) um 2.710,- unter dem
Einkommensschnitt bei allen Konkursfällen.
Einkommensstaffelung
Einkommenshöhe (n=25)
bis 8110
bis 10000
10 - 15000
15000 - 20000
über 20000
alle Konkursfälle
(n=435)
21%
36%
34%
44%
48%
52%
14%
4%
4%
0%
9
11
13
1
0
25 100%
44% der Betroffenen verdienen unter 10.000,-, knapp die Hälfte zwischen 10.000,- und
15.000,- und nur 4% haben ein Einkommen von mehr als 15.000,-.
Verschuldung
Auslösende Ursachen (n=27)
Selbständigkeit
unzureichende Haushaltsplanung
Scheidung/Trennung
Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit
Wohnraumschaffung
Bürgschaft/Mithaftung
Unfall / Krankheit / Tod
Sucht
6 22%
11 41%
2
7%
0
0%
3 11%
3 11%
0
0%
2
7%
27 100%
alle Konkursfälle
(n= 418)
30%
22%
12%
13%
9%
7%
4%
4%
Die häufigste Verschuldungsursache ist unzureichende Haushaltsplanung mit 41%, die damit
beinahe doppelt so häufig wie im Schnitt bei allen Konkursfällen auftritt.
Einkommensverminderung war offensichtlich nie die Ursache für die verschlechterte Situation.
Dies läßt den Schluß zu, daß bereits zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme durch den
Mithaftenden eine schwierige finanzielle Ausgangssituation des Hauptschuldners vorlag.
Die durchschnittliche Verschuldungshöhe beträgt 1.116.000,- (n=29) und liegt daher etwa im
Schnitt bei allen Konkursfällen.
Schuldenstaffelung (n=29)
100.000 bis 500.000
500.000 bis 1.000.000
1.000.000 bis 1.500.000
1.500.000 bis 3.000.000
über 3.000.000
16
5
3
3
2
29
56%
17%
10%
10%
7%
100%
alle Konkursfälle
(n= 460)
36%
33%
11%
14%
6%
Etwas mehr als die Hälfte aller Betroffenen ist bis zu 500.000,- verschuldet.
Die durchschnittliche Gläubigeranzahl ist mit 8,9 (n=29) unterdurchschnittlich.
Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren
Das Konkursverfahren befreit Mithaftende des Schuldners nicht aus der Haftung, sondern
verschärft häufig aufgrund des Verlusts von Regreßansprüchen gegen den Hauptschuldner sogar
die Situation Mithaftender. Der psychische Druck, der für Schuldner durch die
Inanspruchnahme von Mithaftenden entstehen kann, kann so stark werden, daß der Schuldner
dies mit allen Mitteln zu verhindern versucht und sogar ein Schuldenregulierungsverfahren als
potentiell möglichen Ausweg aus seiner persönlichen Schuldenmisere verweigert.
Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die
Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen.
Zum Schuldnerberatungsanteil (1.300) kämen 156 zusätzliche Verfahren, zum Anteil, der auf
anderen Wegen an die Gerichte herangetragen wird, 84.
Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 156 bis maximal 240 zusätzlichen
Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 8% bis 12%.
h) Sonstige Gründe, weitere Nennungen
Als sonstige Gründe für die Unmöglichkeit, ein Konkursverfahren in Anspruch zu nehmen
wurden genannt:
Sonstige Gründe (n=42)
Abbruch der Beratung durch Klienten
ausgenommene Forderungen (§ 215 KO)
subjektive Gründe des Klienten
mangelnde Mitarbeit des Klienten
hohe Unterhaltsverpflichtungen für Kinder außerhalb der
Haushalts
Unzuständigkeit eines österreichischen Gerichtes
Klientin ist Hausfrau
Klient ist Werkvertragsnehmer
Sucht
Liegenschaftsverwertung wird abgewartet
Klientin ist in Karenz
Klient hat noch Gewerbeschein
5 Kinder im Haushalt zu betreuen
3 Kinder im HH, zu geringes Einkommen
Die häufigsten Kombinationen
sonstiger Grund (n=36)
persönliche instabile Situation
prekäres Arbeitsverhältnis
Mindestquote nicht erreichbar
21
9
6
13
6
6
3
3
31%
14%
14%
7%
7%
2
2
1
1
1
1
1
1
1
42
5%
5%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
58%
25%
17%
Am häufigsten treten diese sonstigen Gründe in Zusammenhang mit der persönlichen instabilen
Situation auf.
Steigerungen / Überblick und Reihung nach Häufigkeit
Häufigkeit
nicht mögliche
Konkurse
(Basis: 226)
persönliche instabile Situation
61%
137
max. Erweiterung
bei den
Schuldnerberatungen
(Basis: 1200)
732
prekäres Arbeitsverhältnis
42%
94
504
271
775
Mindestquote nicht erreichbar
28%
62
336
181
517
Vermögens- u./o.
Schuldenstand unklar
vorhandenes eigenes
Vermögen
Mithaftung(en)
17%
39
204
110
314
13%
30
156
84
240
13%
30
156
84
240
Einleitungshindernis
9%
20
108
58
166
sonstiger
19%
42
228
123
351
Gründe
(Mehrfachnennungen
möglich)
max. Erweiterung
sonstige
(Basis: 646)
max. Erweiterung
gesamt
(Basis: 1846)
394
1126
Aktuelle Abschöpfungsverfahren
Nachfolgend werden Daten aus dem Datenbestand der Treuhandschaften der ASB – ARGE
Schuldnerberatungen analysiert. Es lassen sich daraus Aussagen hinsichtlich der bisherigen
Zahlungseingänge, der zu erwartenden Quoten und der Arbeitsverhältnisse der Klienten im
Abschöpfungsverfahren machen.
Durchschnittlich eingegangener Monatsbetrag
(Klienten n=445, Eingänge n=4013)
Durchschnittliche Eingänge
Jänner
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
Schnitt
1.474
625
742
756
886
1.225
1.110
1.250
996
1.370
1.396
2.000
1.153
Durchschnittlich wird im Abschöpfungsverfahren monatlich von den jeweiligen Arbeitgebern
vom Arbeitseinkommen ein pfändbarer Betrag von 1.153,- je Klient überwiesen. Die
monatlichen Eingänge variieren aufgrund des Anteils der jährlichen Sonderzahlungen und
saisonaler Arbeitslosigkeit.
Arbeitsverhältnisse
Alle Arbeitgeber (n=1216)
Arbeitsmarktservice
112
andere
496
1216
18%
82%
100%
Ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Klienten ist während des Abschöpfungsverfahrens immer
wieder beschäftigungslos. Jede 5. Nennung einer eingegebenen Arbeitsstelle betrifft das
Arbeitsmarktservice.
Aktueller Arbeitgeber (n=422); Stand: 28.2.99
Arbeitsmarktservice
59
14%
andere
363
86%
422
100%
In 422 Fällen ist der aktuelle Arbeitgeber bekannt, 14% der Klienten sind beim
Arbeitsmarktservice gemeldet. Die Höhe des Arbeitslosenentgelts erreicht in den seltensten
Fällen die Pfändungsgrenze.
Verschuldung
Die durchschnittliche Verschuldungshöhe mit 1.262.500,- (n=431) liegt etwa im Schnitt der
Erhebung aus den Schuldnerberatungen (1.154.000,-).
Es ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen der durchschnittlichen Verschuldung und
der durchschnittlichen Eingänge in 7 Jahren in der Höhe von 96.852,-. Das entspricht einer
erzielbaren Quote im Abschöpfungsverfahren von durchschnittlich 7,7%.
Hochgerechnete Quoten - Prognose
In der folgenden Tabelle werden sämtliche Treuhandschaften aus 1997 hinsichtlich der
Zahlungseingänge und des Zahlungszeitraums analysiert. Diese Eingänge werden auf den
Abschöpfungszeitraum von 7 Jahren hochgerechnet und den festgestellten Forderungen
gegenübergestellt, sodaß die aufgrund der bisherigen Zahlungsentwicklung zu erwartende Quote
ermittelt werden kann. Treuhandschaften mit bestehenden vertraglichen Pfandrechten von
Gläubigern sind nicht berechnet, da mangels eingegangener Beträge keine Prognose möglich ist.
Die noch offenen Verfahrenskosten und die Treuhandkosten sind bei den Quotenberechnungen
nicht berücksichtigt.
Treuhandschaften 1997
hochgerechnete Quoten (ohne Kosten)
(ohne Schuldner mit vertr. Pfandrecht)
unter 10%
51
42%
10 - 20%
29
24%
20 - 30%
18
15%
30 - 40%
4
3%
40 - 50%
10
8%
über 50%
10
8%
122
100%
Es zeigt sich, daß 42% der Schuldner im Abschöpfungsverfahren unter einer Quote von 10%
bleiben. Eine Hochrechnung der Abschöpfungsverfahren von 1996 zeigt eine Größenordnung
von 30%, die nach 7 Jahren die Hürde nicht erreichen werden. Selbst wenn bei etlichen
Billigkeitsgründe zum Tragen kommen, ist ein Scheitern jedes 4. bis 5. Abschöpfungsverfahrens zu erwarten.
Anhang
Anhang 1: Gemeinsame Vorlage der Arbeiterkammer und der ARGE
Schuldnerberatungen zur Sitzung im Bundesministerium für Justiz
am 30.10.98
Fallbeispiele die zeigen, daß die Treffsicherheit des
Schuldenregulierungsverfahrens nicht ausreichend gegeben
ist und eine Anpassung nötig ist, die ausgegrenzte sozial- und
einkommensschwache Haushalte berücksichtigt.
Bei den bevorrechteten Schuldnerberatungen wurden zur Veranschaulichung mehr als 90
problematische Konkursfälle erhoben. Das sind Fälle in denen aufgrund der derzeitigen
Rechtslage keine Konkurseröffnung möglich war. Drunter finden sich Fälle, in denen die
Gerichte eine Eröffnung hätten zulassen müssen, diese aber ablehnten. In einigen Fällen wurde
eröffnet, obwohl die vorgefundene Situation eher gegen eine Eröffnung sprach.
Die folgende Auswahl stellt immer wiederkehrende Konstellationen dar. Es zeigt sich, daß
Haushalte mit geringem, schwankenden Einkommen sehr leicht an der Mindestquote von 10%
scheitern. Dies umso mehr, je häufiger vertragliche Pfandrechte vorkommen. Da praktisch jeder
private verschuldete Haushalt offene Bankkredite - die routinemäßig mit vertraglichen
Pfandrechten besichert sind - hat, tritt diese Problematik regelmäßig auf. Je geringer die
mögliche Quote ausfällt, umso eher führen auch die anfallenden Verfahrenskosten zu einem
Scheitern bzw. einer Nichteröffnung des Verfahrens.
In vielen Fällen wäre zwar aufgrund des gesamten Haushaltseinkommens (unter
Berücksichtigung des Einkommens anderer Haushaltsmitglieder bzw. Transferleistungen oder
ungewöhnlich niedriger Wohnungskosten) mehr finanzierbar. Die derzeitige Rechtslage stellt
aber auf das pfändbare Einkommen des Schuldners ab.
Ausgewählte Beispiele
Fall 1 (Nr 12B)
Aufgrund des Haushaltseinkommens und der zahlreichen
Unterhaltspflichten kann Mindestquote nicht finanziert
werden.
Klientenehepaar, 65 / 68 Jahre, 5 Haushaltsangehörige, Unterhaltspflicht für 3 Kinder
Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im Mai 1996.
Einkommen Gastgewerbe netto je
davon pfändbar
ÖS
ÖS
10.000,-0,--
Gesamtschulden
ÖS
600.000,--
Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen
0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Ein realistisches Angebot von freiwillig je 500.-- mtl. unabhängig vom pfändbaren Betrag
ergäbe pro Klient
8% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Ein Verfahren kann nicht eingeleitet werden, da kein pfändbares Einkommen vorhanden ist.
Anmerkungen:
Verschuldungsursache: unzureichende Haushaltsplanung, Arbeitslosigkeit
Stark schwankendes und unregelmäßiges Einkommen als unselbständig Erwerbstätige im
Gastgewerbe verhindert langfristig regelmäßige Ratenzahlungen. Zusatzeinkommen, das nicht
nachweisbar ist, kann zur Erhöhung der Rate nicht verwendet werden.
Das gemeinsame frei verfügbare Haushaltseinkommen ist für das Angebot im Fall eines
gerichtlichen Verfahrens nicht heranziehbar.
Siehe auch Exkurs: Auswirkungen der Verfahrenskosten
Fall 2 (Nr. 17B)
Aufgrund des Haushaltseinkommens und der Unterhaltspflichten kann Mindestquote nicht finanziert werden.
Klient ist 30 Jahre alt, verheiratet, Unterhaltspflichten für 2 mj. Kinder und Gattin (in Karenz).
Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im Mitte 1997.
Arbeiterlohn netto
davon pfändbar
ÖS
ÖS
11.500,-0,--
Gesamtschulden
ÖS
1.000.000,--
Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen
0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.200.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation
unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe
10% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Anmerkungen:
Verschuldungsursache: Konsumkredite, Tod der ersten Gattin bei Verkehrsunfall
Außergerichtlicher Ausgleich wurde nicht angenommen.
Konkursantrag wurde abgewiesen.
Das frei verfügbare Haushaltseinkommen ist für das Angebot im Fall eines gerichtlichen
Verfahrens nicht heranziehbar.
Siehe auch Exkurs: Auswirkungen der Verfahrenskosten
Fall 3 (Nr. 40B)
Aufgrund des Haushaltseinkommens und der Unterhaltspflichten kann Mindestquote nicht finanziert werden.
Klient ist 49 Jahre alt, verheiratet, Unterhaltspflicht für Gattin und 2 mj. Kinder
Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im April 1997.
Invaliditätspension netto
davon pfändbar
ÖS
ÖS
13.000,-228,--
Gesamtschulden
ÖS
540.000,--
Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen
4,1% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Eine Einleitung des Verfahrens wurde abgewiesen, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung
der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist.
Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.000.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation
unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe
15,6% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Anmerkungen:
Verschuldungsursache: Arbeitslosigkeit, Krankheit
Außergerichtlicher Ausgleich gescheitert.
Das gemeinsame frei verfügbare Haushaltseinkommen ist für das Angebot im Fall eines
gerichtlichen Verfahrens nicht heranziehbar.
Konkursantrag wurde abgewiesen, Rekurs gegen Abweisung gescheitert.
Siehe auch Exkurs: Auswirkungen der Verfahrenskosten
Fall 4 (Nr. 43B)
Aufgrund des Haushaltseinkommens kann Mindestquote
nicht finanziert werden.
Klientin ist 28 Jahre alt, ledig, Alleinerzieherin, Unterhaltspflicht für 2 mj. Kinder
Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im Oktober 1996.
Karenzgeld netto
davon pfändbar
ÖS
ÖS
5.600,-0,--
Gesamtschulden
ÖS
240.000,--
Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen
0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Eine Einleitung des Verfahrens ist nicht möglich, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung
der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist.
Anmerkungen:
Verschuldungsursache: unzureichende Haushaltsplanung, Höhe des Haushaltseinkommens
Keine Quote finanzierbar. Klientin erhält keine Alimente oder Unterhaltsvorschuß, da
Kindesvater nicht greifbar ist.
Nach Ende der Karenz wegen der Kinder maximal Teilzeitbeschäftigung möglich. Daher
weiterhin kein pfändbares Einkommen. Aufgrund der Zinsbelastung (Annahme: 15% p.a.)
verdreifacht sich der Schuldenstand ohne Rückzahlungen in 8 Jahren. Mit diesem Schuldenstand
wird die Entschuldung durch einen Privatkonkurs äußerst schwierig, wenn dann überhaupt eine
Vollzeitbeschäftigung möglich ist.
Fall 5 (Nr. 41B)
Konkurseröffnung aufgrund Haushaltseinkommen und
Mithaftung nicht möglich.
Klientin ist 46 Jahre alt, geschieden, lebt in Lebensgemeinschaft, Unterhaltspflicht für 2 mj.
Kinder
Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im März 1996.
Arbeiterlohn netto
davon pfändbar
ÖS
ÖS
7.000,-0,--
Gesamtschulden
ÖS
2.265.000,--
Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen
0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Eine Einleitung des Verfahrens ist daher nicht zu erwarten, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die
Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist.
Ein realistisches Angebot von freiwillig 2.500.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation
unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe
9,3% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Anmerkungen:
Verschuldungsursache: selbständige Tätigkeit (Gastgewerbe)
Anteil der Banken an den Forderungen 74%.
Extreme Verschuldungshöhe und bestehende Mithaftungen wie im vorliegenden Fall typisch für
ehemals Selbständige.
Stark schwankendes und unregelmäßiges Einkommen im Gastgewerbe verhindert langfristig
regelmäßige Ratenzahlungen. Zusatzeinkommen, das nicht nachweisbar ist, kann zur Erhöhung
der Rate nicht verwendet werden.
Das gemeinsame frei verfügbare Haushaltseinkommen (Verdienst des Lebensgefährten, der
nicht mithaftet, ca. S 19.000,-!) ist für das Angebot im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nicht
heranziehbar.
Aufgrund der Mithaftung der Mutter (Pensionistin) als Bürgin besteht für die Klientin großer
emotionaler Druck und eine starke Hemmschwelle für die Konkurseröffnung, da Mutter in der
Haftung der Gläubiger bleibt.
Fall 6 (Nr. 28B)
Geringes und schwankendes Einkommen verhindert
Konkurseröffnung
Klientin ist 38 Jahre alt, ledig, alleinstehend, Unterhaltspflicht für 3 mj. Kinder
Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte 1995.
Arbeiterlohn netto
davon pfändbar
ÖS
ÖS
11.200,-0,--
Gesamtschulden
ÖS
580.000,--
Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen
0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Eine Einleitung des Verfahrens ist daher nicht zu erwarten, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die
Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist.
Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.000.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation
unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe
16,8% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Anmerkungen:
Verschuldungsursache: unzureichende Haushaltsplanung, Arbeitslosigkeit
Anteil der Banken an den Forderungen 40%.
Außergerichtlicher Ausgleich ist gescheitert.
Stark schwankendes und unregelmäßiges Einkommen als ungelernte Hilfsarbeiterin verhindert
langfristig regelmäßige Ratenzahlungen. Aufgrund Lohnpfändungen immer wieder
Arbeitsplatzverluste, dzt. Arbeitsverhältnis über Personalleasingfirma.
Das gemeinsame frei verfügbare Haushaltseinkommen ist für das Angebot im Fall eines
gerichtlichen Verfahrens nicht heranziehbar.
Fall 7 (Nr. 18A)
Vertragliches Pfandrecht verunmöglicht Erbringung der
Mindestquote von 10%
Klient ist 40 Jahre alt, geschieden und hat Unterhaltspflichten für 2 mj. Kinder.
Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte Anfang 1996.
Angestelltengehalt netto
davon pfändbar
ÖS
ÖS
14.500,-1.825,--
Gesamtschulden
ÖS
1.540.000,--
Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen
11,6% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Quote für die Konkursgläubiger nach Berücksichtigung des vertraglichen Pfandrechts
8,3% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Eine Einleitung des Verfahrens ist daher nicht zu erwarten, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die
Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist.
Anmerkungen:
Verschuldungsursache: selbständige Tätigkeit, Spielsucht
Anteil der Banken an den Forderungen 95%.
Außergerichtlicher Ausgleich ist gescheitert.
Klient muß mit Schulden samt wachsender Zinsbelastung weiter leben.
Ein Angebot eines höheren Betrags als des pfändbaren Betrags ist aufgrund der hohen
Unterhaltsbelastung nicht möglich.
Fall 8 (Nr. 18B)
Vertragliches Pfandrecht verunmöglicht Erbringung der
Mindestquote von 10%
Klientin ist 36 Jahre alt, geschieden, Alleinerzieherin, Unterhaltspflicht für 3 mj. Kinder
Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte bereits 1988.
Beamtengehalt netto
davon pfändbar
ÖS
ÖS
13.500,-488,--
Gesamtschulden
ÖS
2.500.000,--
Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen
1,9% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Quote für die Konkursgläubiger nach Berücksichtigung des vertraglichen Pfandrechts
1,4% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Eine Einleitung des Verfahrens wurde abgewiesen, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung
der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist.
Ein realistisches Angebot von freiwillig 2.500.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation
unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe ohne Berücksichtigung
des vertraglichen Pfandrechts eine Quote von
8,4% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Quote bei Zahlung von 2.500,-- mtl. für die Konkursgläubiger nach Berücksichtigung des
vertraglichen Pfandrechts
6% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Anmerkungen:
Verschuldungsursache: Mithaftung für Betrieb des geschiedenen Gatten
Anteil der Banken an den Forderungen 85%.
Außergerichtlicher Ausgleichsversuch und Konkurseröffnung bereits zweimal gescheitert.
Klientin hat mit Schulden samt wachsender Zinsbelastung seit 1988 zu leben.
Exkurs:
Auswirkung der Verfahrenskosten
(ohne Masseverwalter!) auf die Quote
Nach der bisherigen Übersicht der ASB als Treuhänder im Abschöpfungsverfahren liegt
der Durchschnittswert der pfändbaren Anteile des Einkommens der Schuldner im
Abschöpfungsverfahren bei ca. 1.300,- mtl. Die durchschnittliche Gesamtverschuldung
beträgt bei diesen Personen ca. 1.200.000,--. Die folgenden Beispiele (Fälle 1 bis 3 der
Vorlage) liegen daher im Rahmen der Erfahrungswerte. Insbesondere das Beispiel zu Fall
2 ist daher typisch und gilt für einen Großteil der Konstellationen im
Abschöpfungsverfahren.
Zu Fall 1:
Ein realistisches Angebot von freiwillig 500.-- mtl. unabhängig vom pfändbaren Betrag ergäbe
pro Klient
8% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Veröffentlichung und Kosten der Gläubigerschutzverbände, moderat angenommen mit 8.000.-verringert die Quote auf
6,8% auf 7 Jahre
die zusätzlichen Kosten des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren von 12.600.-- (150.--/mtl.)
verringern die Quote weiter auf
4,7% auf 7 Jahre
Jede weitere Erhöhung der Kosten durch Verteuerung oder Mitwirkung eines Masseverwalters
verringert die Quote zusätzlich. Zum Beispiel bliebe bei Verdoppelung der Treuhandkosten auf
300.-- für die Konkursgläubiger nur mehr eine Quote von
1,3% auf 7 Jahre
Zu Fall 2:
Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.200.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation
unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe
10% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Veröffentlichung und Kosten der Gläubigerschutzverbände, moderat angenommen mit 8.000.-verringert die Quote auf
9,3% auf 7 Jahre
die zusätzlichen Kosten des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren von 12.600.-- (150.--/mtl.)
verringern die Quote weiter auf
8% auf 7 Jahre
Jede weitere Erhöhung der Kosten durch Verteuerung oder Mitwirkung eines Masseverwalters
verringert die Quote zusätzlich. Zum Beispiel bliebe bei Verdoppelung der Treuhandkosten auf
300.-- für die Konkursgläubiger nur mehr eine Quote von
6,7% auf 7 Jahre
Zu Fall 3:
Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.000.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation
unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe
15,6% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten)
Veröffentlichung und Kosten der Gläubigerschutzverbände, moderat angenommen mit 8.000.-verringert die Quote auf
14,1% auf 7 Jahre
die zusätzlichen Kosten des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren von 12.600.-- (150.--/mtl.)
verringern die Quote weiter auf
11,7% auf 7 Jahre
Jede weitere Erhöhung der Kosten durch Verteuerung oder Mitwirkung eines Masseverwalters
verringert die Quote zusätzlich. Zum Beispiel bliebe bei Verdoppelung der Treuhandkosten auf
300.-- für die Konkursgläubiger nur mehr eine Quote von
9,4% auf 7 Jahre
Anhang 2: Fragebogenschema – Quantifizierung
War bzw. wäre zur Schuldenregelung ein Konkurs nötig
oder war bei der Beratung / Schuldenregelung Konkurs kein
Thema?
ja
nein
Wurde im konkreten Fall ein Konkurs eröffnet bzw. wird ein
Konkurs möglich?
nein
Warum wird kein Konkurs möglich oder eröffnet?
(Mehrfachnennungen)
? Mindestquote generell nicht finanzierbar
? wg. vertragl. Pfandrecht nicht finanzierbar
? Einleitungshindernis § 201 Abs. 1, nämlich
? Straftat nach Z 1
? Mitwirkung verletzt nach Z 2
? Schulden der letzten 3 Jahre Z 3
? "Forderungserschleichen" Z 4
? Vermögens/Schuldenstand unklar
? Persönlich instabile Situation des Klienten
? prekäre Arbeitsverhältnisse
? ausgenommene Forderungen (§ 215)
? Vorhandenes eigenes Vermögen
? insbesondere Wohnraum gefährdet
? Mithaftung von Angehörigen / Bekannten
? sonstiger
Ende des
Fragebogens
Ende des
Fragebogens
ja
Ende des
Fragebogens
Anhang 3: Erläuterungen zum Privatkonkurs
Persönliche Voraussetzungen für einen Privatkonkurs:
• Ausreichende Motivation zu dauerhafter Gesamtlösung
• Ehrliche Auseinandersetzung mit der eigenen Situation und deren Ursachen
• Begangene Fehler nicht wiederholen
Außergerichtlicher Ausgleich (nach § 183 Konkursordnung)
Ein gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren setzt, wenn Sie kein kostendeckendes
Vermögen haben oder den Kostenvorschuß (ca. 20.000 bis 30.000 öS) nicht zahlen können,
voraus, daß Sie davor mit Ihren Gläubigern eine außergerichtliche Regelung versucht haben und
dies nachweisen. Nur wenn dieser Versuch gescheitert ist, können Sie die Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens beantragen.
Voraussetzungen für den außergerichtlichen Ausgleich:
• Akzeptabler und finanzierbarer Schuldenregulierungsplan
• Vollständige Gläubigerliste
• Einbeziehung und Zustimmung aller Gläubiger
Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs:
Eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte
(daher keine Gerichtsgebühren und Bekanntmachungskosten)
Verhandlungsbasis für den außergerichtlichen Ausgleich:
Die im Abschöpfungsverfahren zu leistenden Beträge
Privatkonkurs (nach §§ 181 - 216 Konkursordnung)
(gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren)
Scheitert der außergerichtliche Ausgleich, so kann ein Antrag auf Eröffnung des
Privatkonkurses eingereicht werden.
Voraussetzungen für die Antragstellung bei Gericht:
• Zahlungsunfähigkeit
• Ordnungsgemäßer Antrag
• Genaues Vermögensverzeichnis
• Kein Zahlungsplanverfahren in den letzten 10 Jahren, kein Abschöpfungsverfahren in den
letzten 20 Jahren
• Keine Verurteilung wegen betrügerischer Krida nach Zahlungsunfähigkeit
• Keine Mißbrauchs- und Verschleppungsabsicht
• Keine offenkundige Aussichtslosigkeit
Was passiert mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens?
• Gerichtliche Pfandrechte erlöschen sofort
• Vertragliche Pfandrechte an Lohn-/Gehaltsforderungen bleiben noch 2 Jahre bestehen
• Der Zinsenlauf wird gestoppt
Zwangsausgleich
Kann den Gläubigern eine Mindestquote von 20 Prozent, zahlbar innerhalb von zwei Jahren
oder 30 Prozent zahlbar innerhalb von zwei bis fünf Jahren angeboten werden, ist ein
Zwangsausgleich möglich.
Voraussetzung des Zwangsausgleiches: Gläubigermehrheit
Vorteil des Zwangsausgleiches: vorhandenes Vermögen bleibt erhalten
Zahlungsplanverfahren
Ist kein Vermögen vorhanden, bzw. kann oder will der Schuldner dies nicht erhalten, ist ein
Zahlungsplan von Bedeutung.
Voraussetzungen des Zahlungsplanes:
• Zahlungsfrist maximal sieben Jahre
• Das Angebot orientiert sich am pfändbaren Einkommen der nächsten fünf Jahre
• Gläubigermehrheit
Vorteil des Zahlungsplanes: Flexibler Zwangsausgleich, keine zahlenmäßige Mindestquote
Nachteil des Zahlungsplanes: Vorhandenes Vermögen wird verwertet
Abschöpfungsverfahren
Das Abschöpfungsverfahren steht dem Schuldner nur nach Ablehnung eines Zahlungsplanes zur
Verfügung.
Im Abschöpfungsverfahren erhalten die Gläubiger keine vorbestimmte Quote, auch ihre
Zustimmung ist nicht mehr erforderlich, über die Zulässigkeit, Durchführung und
Restschuldbefreiung entscheidet allein das Gericht.
Hindernisse zur Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens:
• Betrügerische Krida*
• Gläubigerbegünstigung*
• Vollstreckungsvereitelung*
• Falsches Vermögensverzeichnis
• Vermögensverschleuderung
• Krediterschleichung
• Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens in den letzten 20 Jahren
• Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Bei Vorliegen bestimmter Einleitungshindernisse kann auf Antrag eines Gläubigers ein bereits
laufendes Verfahren eingestellt oder die Restschuldbefreiung eines bereits abgeschlossenen
Verfahrens widerrufen werden.
Verpflichtungen des Schuldners für die Dauer von sieben Jahren:
• Abtretung des pfändbaren Teils des Einkommens
• Erfüllung der unten genannten Obliegenheiten*
• Kooperation mit Gericht und Treuhänder
Obliegenheiten*
• Zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen und sich um solche bemühen
• Vermögensherausgabe
• Auskunftserteilung
• Es dürfen nur Schulden aufgenommen werden, die auch bezahlt werden können
Restschuldbefreiung wird erteilt, wenn:
• mindestens drei Jahre verstrichen sind und 50%, oder sieben Jahre und mindestens 10%
bezahlt wurden.
Schulden, die nicht von der Restschuldbefreiung erfaßt sind
• Masseforderungen (Verfahrenskosten, Masseverwalter- und Treuhänderkosten, ...)
• Geldstrafen
• Schulden nach Verfahrenseröffnung
• Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt blieben
• Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen oder strafgesetzwidrigen
Unterlassungen
Schematische Darstellung des Ablaufs
ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT
Außergerichtlicher Ausgleich
Zwingend nur bei Konkurs ohne Kostenvorschuß. Alle Schulden
müssen bekannt sein. Zustimmung aller Gläubiger ist notwendig.
bei Aussichtslosigkeit oder Scheitern
Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens
beim Bezirksgericht
Zahlungsplan
Zwangsausgleich
Gläubigermehrheit erforderlich!
Zahlungsfrist längstens 7 Jahre
Gläubigermehrheit erforderlich!
keine Vermögensverwertung
Abschöpfungsverfahren
Einleitungshindernisse beachten!
Ohne Gläubigerzustimmung
7 Jahre Pfändung bei
Mindestquote von 10 Prozent
bei Erfüllung
Restschuldbefreiung