Privatkonkurs Studie 99-2
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Privatkonkurs Studie 99-2
Arbeiterkammer Wien Abteilung Konsumentenpolitik Prinz-Eugen-Straße 20-22 A-1041 Vienna, Austria Tel: ++43-1-501 65/2721 DW Fax: ++43-1-501 65/2693 DW Internet: http://www.akwien.or.at E-Mail: [email protected] VOM SCHULDENREGULIERUNGSVERFAHREN AUSGESCHLOSSEN Eine gemeinsame Erhebung der AK Wien und der ARGE Schuldnerberatungen erstellt von ARGE Schuldnerberatungen – ASB Konzeption: Dr. Hans W. Grohs Dr. Margit Handschmann Koordination: Dr. Hans W. Grohs unter Mitarbeit von: Mag. Harald Hauer Mag. Sibylla Jürgens • • • • • • • und der Schuldnerberatungsstellen: Institut für Sozialdienste – Schuldenberatung / Vbg. Schuldnerberatung KWH Wien Schuldnerberatung Magistrat Wien Schuldnerberatung NÖ Schuldnerberatung OÖ Schuldnerberatung Salzburg Verein für prophylaktische Sozialarbeit / OÖ Jänner 2000 Zusammenfassung: Frauen und Kleinschuldner sitzen am Schuldenberg fest AK fordert: Privatkonkurs-Regelung muss nachgebessert werden Frauen und "Kleinschuldner" bleiben in der Schuldenspirale gefangen. Der Privatkonkurs bietet ihnen keine Möglichkeit zur Entschuldung. Da es am regelmäßigen oder genügend hohen Einkommen scheitert, können sie nicht einmal über die Dauer von 7 Jahren 10 Prozent ihrer Schulden zurückzahlen. Das ist aber die Voraussetzung für eine Entschuldung. Auch eine Studie der AK und der ARGE Schuldnerberatung, in der über 700 Beratungsfälle untersucht wurden, zeigt: Nicht einmal jeder zweite Überschuldete kann sich von seinen Schulden befreien. Sozial Schwachen bietet das Privatkonkurs-Verfahren kein Auffangnetz, kritisiert die AK. Unverschuldet in Not geratene KonsumentInnen brauchen mehr Sicherheit. Daher fordern die Konsumentenschützer der AK und ARGE Schuldnerberatungen eine Nachbesserung der Konkurs-Regelung: + Die 10-Prozent-Regelung muss wegfallen, so dass alle Schuldner einen Privatkonkurs anmelden können. + Gehaltsverpfändungen sollen verboten werden. + Eine Explosion der Schulden muss verhindert werden, indem Rückzahlungen zuerst auf das Kapital und dann auf die Zinsen angerechnet werden. Franz G. ist 30 Jahre alt und verheiratet. Gemeinsam mit seiner Gattin, die in Karenz ist, sorgt er für ein kleines Kind. Für ein weiteres, außereheliches Kind hat er monatlich Unterhalt zu zahlen. Die Familie bewohnt eine 65 m² Wohnung in einem Industrieort in der Obersteiermark. Herr G. verdient als Industriearbeiter etwa 11.500 Schilling im Monat und war vorher lange arbeitslos. Seine Gattin erhält Karenzgeld. Familie G. hat somit kein pfändbares Einkommen. Herr G. hat 1 Million Schilling Schulden bei 8 Gläubigern. Er führte einen teuren Vaterschaftsprozess und zahlte während seiner Arbeitslosigkeit den Unterhalt für sein außereheliches Kind. Ein Teil der Schulden entstand durch einen KFZ-Leasingvertrag, den er sich letztlich nicht leisten konnte und der verlustreich aufgelöst werden musste. In den letzten Jahren sind keine neuen Schulden dazugekommen. Nachdem Herr G. 1997 mit der Schuldnerberatung Kontakt aufnahm, wurde mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung ohne Erfolg versucht. Schließlich blieb als Ausweg nur ein Privatkonkurs. Doch auch dieser Versuch scheiterte, da Herr G. nicht nachweisen konnte, dass er regelmäßige Zahlungen leisten kann, um in den nächsten 7 Jahren eine Quote von zumindest 10 Prozent zu erfüllen. Die Schulden der Familie G. steigen somit weiter an. Ein Ausstieg aus dieser Dynamik ist damit trotz Privatkonkurs unmöglich. Die Arbeiterkammer Wien und die ARGE Schuldnerberatung haben 716 Fälle aus dem Klientenstand der Schuldnerberatungen untersucht. Ziel der Untersuchung war zu überprüfen, ob für die überschuldeten Personen eine Entschuldung durch den Privatkonkurs möglich ist. Die Studie der AK und ARGE Schuldnerberatung zeigt: Bei 474 Personen lag eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Konkursordnung vor. 248 konnten den Privatkonkurs anmelden. 226 Überschuldete, also nahezu jeder Zweite, konnten keinen Privatkonkurs anmelden. 242 KonsumentInnen wurden durch Informationen, Haushaltsbudgetberatung, neue Ratenregelung usw. geholfen, weil sie zwar Schulden hatten, aber nicht zahlungsunfähig waren. Stolperstein 10 Prozent-Quote Hauptgründe für Schulden sind Scheidung, Arbeitslosigkeit, ehemalige Selbstständigkeit und unzureichende Haushaltsplanung. Jeder zweite Verschuldete kann innerhalb von sieben Jahren nicht mindestens 10 Prozent seiner Schulden sowie die Verfahrenskosten erwirtschaften und begleichen. Voraussetzung dafür sind ein ausreichendes regelmäßiges Einkommen sowie stabile, gesicherte Lebensverhältnisse. Maria A. ist 36 Jahre alt, geschieden, sorgt als Alleinerzieherin für 3 minderjährige Kinder und lebt in Wien. Sie hat einen sicheren Job als pragmatisierte Sekretärin im Bundesdienst und verdient netto 13.500 Schilling. Dazu kommt die Familienbeihilfe. Alimente für die Kinder erhält sie nicht. Schulden hat sie, da sie während ihrer Ehe für ihren unternehmerisch tätigen Ex-Gatten Kredite für dessen Firma aufnahm und mithaftete. Frau A. hatte keinen unmittelbaren Eigennutzen aus diesen Krediten, da diese Gelder in der Firma blieben. Nach der Scheidung stand Frau A. alleine mit dem Schuldenberg da. Der aktuelle Schuldenstand beträgt 2,5 Millionen Schilling. Bereits vor zehn Jahren nahm sie erstmals mit der Schuldnerberatung Kontakt auf. Im Laufe dieser Beratungstätigkeit wurde mehrmals mit den Gläubigern eine Einigung in Form eines außergerichtlichen Ausgleichs versucht. Eine Lösung konnte nie erreicht werden, da insbesondere der Hauptgläubiger, eine Bank, die Angebote ablehnte. Mit einem vertraglichen Pfandrecht an ihrem Gehalt im ersten Rang hatte dieser Gläubiger zumindest monatlich sichere 300 Schilling, ohne dass sich der Schuldenstand verringerte. Nach Inkrafttreten des Privatkonkurses wurde mit Unterstützung der Schuldnerberatung zweimal eine Konkurseröffnung versucht. Jeder Versuch scheiterte aber daran, dass Frau A. nicht in der Lage ist, den Gläubigern zumindest 10 Prozent der aktuell offenen Schulden innerhalb der nächsten 7 Jahren zurückzubezahlen. Rechtsmittel gegen diese Konkursabweisungen waren erfolglos. Der Schuldenberg von Frau A. wächst daher trotz Pfändung auf das Existenzminimum ständig weiter. Die Ergebnisse der AK-Studie im Detail: 1) Zu wenig Einkommen + 28 Prozent der Betroffenenx) verfügen über kein Einkommen oder kein ausreichendes Einkommen, um die Mindestquote von 10 Prozent zu erwirtschaften. Der Grund dafür ist das in Relation zur Höhe der Schulden geringe Einkommen der Betroffenen, in einigen Fällen auch besonders hohe Schulden. Mehr als die Hälfte der Betroffenen hat ein Nettoeinkommen unter 10.000 Schilling. Nur jeder zehnte Schuldner verdient mehr als 15.000 Schilling netto. + Die durchschnittliche Verschuldenshöhe ist mit 1,4 Millionen Schilling um 260.000 Schilling über dem Schnitt bei allen Konkursfällen. (Viele haben mehr als 3 Millionen Schilling Schulden, die meisten rund 500.000 Schilling.) Meist sind die Verschuldeten arbeitslos, beziehen Notstandshilfe, haben wenig Einkommen und/oder sind in Karenz. + An der Mindestquotenregelung scheitern überproportinal häufiger Frauen als Männer. Vor allem verheiratete Frauen und AlleinerzieherInnen schaffen die Mindestquote oft nicht. Der Grund dürfte darin liegen, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt eher Dazuverdiener mit unterdurchschnittlichem Einkommen sind oder Personen mit Unterhaltspflichten für Kinder und daher geringen pfändbarem Betrag. 2) Atypische Arbeitsverhältnisse + 42 Prozent x) hatten ein atypisches Arbeitsverhältnis, wie zB Werkvertrag, befristetes Arbeitsverhältnis, Teilzeitarbeit oder waren arbeitslos. + 58 Prozent der von den atypischen Arbeitsverhältnissen Betroffenen verdienen weniger als 10.000 Schilling netto. + Knapp die Hälfte der von prekären Arbeitsverhältnissen Betroffenen hat Schulden bis zu 500.000 Schilling. Die häufigsten Ursachen für die Verschuldung sind ehemalige Selbstständigkeit, unzureichende Haushaltsplanung sowie Arbeitslosigkeit. + Auffallend hoch ist der große Anteil der Nicht-Erwerbstätigen (59 Prozent). Sowohl die Anteile der Arbeitslosen- als auch der Notstandshilfebezieher liegen mit 25 bzw 22 Prozent um 13 Prozent höher als bei allen Konkursfällen. 3) Persönlich instabile Lage + 61 Prozent x) der Schuldner befanden sich in einer persönlich instabilen Situation. + 41 Prozent dieser Betroffenen verdienen weniger als 10.000 Schilling netto. + Die durchschnittliche Verschuldung liegt mit 750.500 Schilling erheblich unter dem Schnitt aller Konkursfälle. Hauptgründe für das Schulden machen sind: Die Verschuldeten können nicht mit dem Geld umgehen, mussten eine Einkommenskürzung hinnehmen, sind arbeitslos oder beziehen Notstandshilfe. + Fast zwei Drittel der davon Betroffenen sind jünger als 40 Jahre. Der Anteil dieser Altersgruppe ist höher als bei allen Konkursfällen. x) Mehrfachnennungen waren möglich Aus den Ergebnissen der Studie folgern die Konsumentenschützer der AK und der ARGE Schuldnerberatung: Kein Auffangnetz für Sozial Schwache Das Privatkonkurs-Verfahren brachte nicht den gewünschten Erfolg. Überschuldete Personen kommen nicht aus dem Schuldenteufelskreis, kritisieren die Konsumentenschützer der AK und der ARGE Schuldnerberatungen. Wie die Studie zeigt, fallen sozial Schwache durch: Frauen, AlleinerzieherInnen, Schuldner mit unterdurchschnittlich niedrigen Schulden und Arbeitslose schaffen es nicht, zehn Prozent der Konkursforderungen innerhalb von sieben Jahren zu erwirtschaften. Es mangelt sowohl am regelmäßigen Einkommen als auch an der unzureichenden Höhe des Einkommens. Bisher bleibt eine Entschuldung im Privatkonkurs hauptsächlich Personen mit gesicherten Lebensverhältnissen vorbehalten. So nützten in den ersten beiden Jahren überwiegend ehemalige Kleinunternehmer und Geschäftsführer den Privatkonkurs. Auch jetzt liegt der Anteil der einstmals Selbstständigen mit rund 50 Prozent konstant hoch. Vor allem sozial Schwachen muss eine Entschuldung möglich werden. Daher verlangen die Konsumentenschützer der AK und der Schuldnerberatungen: 1. Offener Zugang zum Konkursverfahren + 10 Prozent-Mindestquote soll wegfallen Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss jedem redlichen Schuldner das Privatkonkurs-Verfahren vorbehaltslos offenstehen. Die Bundesarbeitskammer (BAK) und die Arge Schuldnerberatung haben das bereits vor der Enführung des Privatkonkurs-Verfahrens gefordert. Nach fünf Jahren zeigt sich, dass die Mindestquote von 10 Prozent vor allem für Kleinschuldner und sozial schwache Personen ein Hemmschuh ist, und ihnen keine Entschuldung ermöglicht. Dieser Umstand ist sehr bedenklich und auch gleichheitswidrig, sagen die Konsumentenschützer der AK und Arge Schuldnerberatungen. Ziel des Schuldenregulierungs-Verfahrens war es, überschuldeten Personen eine Entschuldung zu ermöglichen. Dieses Ziel wurde verfehlt, kritisiert die AK. 2. Gleiche Rechte für alle + Vertragliches Pfandrecht am Gehalt soll mit Konkurseröffnung erlöschen Bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens erlöschen alle Pfandrechte am Gehalt außer das vertragliche Pfandrecht, das sich Banken zur Sicherstellung von Krediten zusichern ließen. Dieses bleibt noch zwei Jahre lang bestehen, und sichert dem betreffenden Gläubiger für die Dauer von zwei Jahren eine alleinige Befriedigung aus dem Pfandrecht. Diese Möglichkeit, von der stets nur Kreditinstitute profitieren, benachteiligt alle anderen Gläubiger, und schmälert insgesamt die Quote, die der Schuldner im Privatkonkurs anbieten bzw erwirtschaften kann. Dazu kommt noch, dass meist nur schwer festzustellen ist, ob eine wirksame Gehaltsverpfändung vorliegt oder nicht. + Gesetzliches Verbot von Gehaltsverpfändungen Im Konsumentenschutzgesetz soll die sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen verboten werden. Die Möglichkeit der Verpfändung von Gehaltsforderungen besteht nur mehr in drei anderen Staaten (Deutschland, Belgien, Luxemburg). Verbote in anderen Staaten, wie beispielsweise Frankreich, haben keine Auswirkung auf die Kreditvergabe der Banken an Arbeitnehmer gehabt. 3. Explosion der Schulden muss verhindert werden + Rückzahlungen zuerst auf das Kapital, dann auf Zinsen anrechnen Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers sollen Zahlungen zuerst auf das Kapital, erst dann auf Zinsen angerechnet werden (Beispiel: deutsches Verbraucherkreditgesetz). Die Anrechnungsvorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB § 1416) tragen wesentlich zum Explodieren der Schulden bei Zahlungsunfähigkeit bei, und sollen daher für Verbraucher geändert werden. + Zinsen sollen nicht das Kapital übersteigen dürfen Für Verbraucher sollen die Zinsen mit der Höhe des Kapitals beschränkt werden. In § 1335 ABGB ist vorgesehen, dass Zinsen nur bis zur Höhe der Hauptschuld eingeklagt werden können. Dies zwingt die Gläubiger nur dazu, die Zinsen bei Erreichen der Hauptschuld gerichtlich einzuklagen, verhindert jedoch nicht, dass Zinsen das Kapital übersteigen können. Gesetzliche Bestimmungen zum Privatkonkurs Seit 1. Jänner 1995 können sich auch verschuldete Privatpersonen von ihren Schulden befreien. Das wurde mit der Novelle zur Konkursordnung 1993 erreicht. Wer zahlungsunfähig ist, einen außergerichtlichen Ausgleich versucht hat und bescheinigen kann, dass er in den nächsten 7 Jahren mindestens 10 Prozent seiner Schulden rückzahlen kann, kann maximal von 90 Prozent seiner Schulden befreit werden. Bevor es allerdings so weit ist, muss der Schuldner mit seinen Gläubigern auf andere Art einig werden: + Außergerichtlicher Ausgleich Der Schuldner muss seinen Gläubigern anbieten, einen bestimmten Teil der Schulden innerhalb einer bestimmten Zeit zu bezahlen. Die Quote kann sofort oder in Raten gezahlt werden. Es müssen aber alle Gläubiger dem Zahlungsangebot des Schuldners zustimmen. + Zwangsausgleich Scheitert der Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs, kann ein Schuldner beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einen Konkursantrag stellen. Voraussetzung für die Konkurseröffnung ist allerdings, dass der Schuldner bescheinigen kann, dass er die Mindestquote von 10 Prozent in den nächsten sieben Jahren erwirtschaften kann. Der Schuldner muss den Gläubigern anbieten, innerhalb von zwei Jahren mindestens 20 Prozent oder innerhalb von fünf Jahren mindestens 30 Prozent seiner Schulden zu bezahlen. Die Zustimmung der Gläubigermehrheit ist notwendig. Vorteil des Zwangsausgleiches ist, dass keine Vermögensverwertung stattfindet. + Zahlungsplan Der Zahlungsplan funktioniert im Wesentlichen wie der Zwangsausgleich, aber es ist keine Mindestquote vorgeschrieben. Stattdessen muss der Schuldner den Gläubigern eine dem voraussichtlichen Einkommen in den nächsten fünf Jahren angemessene Quote anbieten, die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. + Abschöpfungsverfahren Der letzte Ausweg zur Möglichkeit der Entschuldung ist das Abschöpfungsverfahren. In sieben Jahren muss der Schuldner mindestens 10 Prozent (nur eine Mindestquote, die je nach Leistungsfähigkeit der Schuldner bis zu 50 Prozent betragen kann) seiner Schulden an die Gläubiger zahlen. Das Gericht kann nach frühestens drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schuldner bereits 50 Prozent der Forderungen seiner Gläubiger beglichen hat. Methode Die Erhebung stützt sich auf Primärdaten. Das sind Daten aus dem Datenbestand der an der Erhebung beteiligten Schuldnerberatungen, Daten der ARGE Schuldnerberatungen als Treuhänder im Abschöpfungsverfahren und Daten aus den Konkursedikten. In einem ersten Schritt wurden von den bevorrechteten Schuldnerberatungen standardisiert Fallbeispiele zu problematischen Konkursfällen erhoben. 83 von den Schuldnerberatungen rückübermittelte Fragebögen wurden systematisiert und qualitativ ausgewertet. Zu jedem Kriterium wurde ein Fall ausgewählt. Diese Fälle dienten als gemeinsame Vorlage der AK und der ASB beim Bundesministerium für Justiz, Arbeitsgruppe “Erste Erfahrungen” am 30.10.98.1 Ausgehend von dieser ersten inhaltlichen Auswertung wurde der Kriterienraster weiterentwickelt und eine quantitative Erhebung aus dem gesamten Datenpool der Schuldnerberatungen durchgeführt. Von den Schuldnerberatungen wurden zu 716 per Zufallsauswahl ermittelten Fällen ein standardisierter Fragenkatalog ausgefüllt und die im EDV-Datenbestand vorhandenen Daten zu diesen Fällen quantitativ ausgewertet. 2 Entgegen den Erwartungen waren in dieser Auswahl mehr als die Hälfte (474) potentielle bzw. tatsächliche Konkursfälle. Ziel der Studie ist, die vom Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossenen Personen-gruppen festzustellen und Vorschläge für einen breiteren Zugang zum Schuldenregulierungs-verfahren zu erarbeiten. Anmerkung Der besseren Lesbarkeit halber wird in der Erhebung in der Regel die männliche Form (der Schuldner, der Betroffene) verwendet, obwohl in diesen Fällen beide Geschlechter angesprochen sind. Wo speziell ein Geschlecht gemeint ist, ergibt sich dies aus dem Zusammenhang. Zur besseren Veranschaulichung wurden Rundungen bei Prozentangaben auf die Einerstelle vorgenommen, bei Beträgen auf die Tausenderstelle. 1 2 siehe Vorlage im Anhang 1 Seite 15ff. Inhaltsverzeichnis Methode ..................................................................................................................................... 2 Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 10 Kurzfassung............................................................................................................................. 12 Ergebnis................................................................................................................................ 12 Derzeit benachteiligte Gruppen............................................................................................ 13 Gründe, warum kein Schuldenregulierungsverfahren möglich ist......................................... 13 Allgemeines ............................................................................................................................. 17 Vom Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossen............................................................ 17 Konkursstatistik - Allgemeine Daten..................................................................................... 19 Anträge auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens................................................. 19 Ergebnisse der Schuldenregulierungsverfahren.................................................................... 19 Geschlechtsverteilung der Verfahrensanträge ...................................................................... 19 Berufsgruppen der eröffneten Verfahren .............................................................................. 20 Außergerichtliche Ausgleiche in Zusammenarbeit mit Schuldnerberatungen ....................... 20 Die qualitative Erhebung ........................................................................................................ 21 Kriterienraster ...................................................................................................................... 21 Fragebogen zur Erhebung der Fallbeispiele.......................................................................... 22 Die quantitative Erhebung...................................................................................................... 23 Allgemeine Daten aller Fälle................................................................................................ 23 Allgemeiner Überblick......................................................................................................... 26 Begriffsdefinition / Strukturierung........................................................................................ 26 Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren ........................................................... 27 Im Konkursverfahren benachteiligte Gruppen..................................................................... 28 Geschlecht............................................................................................................................ 28 Alter..................................................................................................................................... 28 Stand – Kinder im Haushalt ................................................................................................. 29 Alleinerziehende.................................................................................................................. 29 Einkommen........................................................................................................................... 29 Verschuldung........................................................................................................................ 30 Warum kein Konkurs möglich ist - Gründe ........................................................................... 32 Allgemeiner Überblick über die Gründe .............................................................................. 32 a) Mindestquote von 10% nicht erreichbar .......................................................................... 33 b) Einleitungshindernis gem. § 201 Abs.1 KO ..................................................................... 37 c) Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar ........................................................................... 38 d) Persönliche instabile Situation ........................................................................................ 40 e) Prekäres Arbeitsverhältnis............................................................................................... 43 f) Vorhandenes Vermögen.................................................................................................... 46 g) Mithaftung(en).................................................................................................................. 49 h) Sonstige Gründe, weitere Nennungen .............................................................................. 52 Steigerungen / Überblick ...................................................................................................... 53 Aktuelle Abschöpfungsverfahren........................................................................................... 54 Anhang ..................................................................................................................................... 56 Anhang 1: Vorlage der Arbeiterkammer und der ARGE Schuldnerberatungen..................... 56 Anhang 2: Fragebogenschema – Quantifizierung................................................................... 68 Anhang 3: Erläuterungen zum Privatkonkurs......................................................................... 69 Kurzfassung Ergebnis Per Zufallsabfrage wurden österreichweit aus dem Klientenbestand der Schuldnerberatungsstellen (Untersuchungszeitraum 1.1.98 bis 30.6.98) 716 Beratungsfälle ausgewählt. Von den 716 Fällen ergibt sich ein Anteil von 474 Fällen (66%) in denen ein Schuldenregulierungsverfahren zur Lösung der Verschuldungsproblematik ein Thema ist, gleich ob ein Verfahren nun tatsächlich durchgeführt wurde oder potentiell in Frage käme. Von dieser Ausgangszahl ist ein Anteil von 248 Fällen (52%) für das Schuldenregulierungsverfahren geeignet und ein Verfahren auch tatsächlich möglich. In 226 Fällen (48%) ist ein Schuldenregulierungsverfahren nicht möglich. Skizze: Nicht-Konkursfälle 34% Konkursfälle 66% = 100% mögliche Konkurse 52% nicht mögliche Konkurse 48% Bei Wegfall aller festgestellten persönlichen und normativen Hindernisse ist eine Steigerung der Schuldenregulierungsverfahren im Ausmaß von etwa 60% maximal von 92% zu erwarten. Es wäre mit 3.200 bis maximal 3.846 Verfahren (gegenüber derzeit 2.000 Verfahren) jährlich zu rechnen. Derzeit benachteiligte Gruppen Schuldenregulierungsverfahren sind für Frauen und speziell wiederum für verheiratete Frauen tendenziell schwieriger zu erreichen. Eine Konkurseröffnung ist seltener möglich, je jünger die Betroffenen sind. Das gilt auch bei ledigen und verheirateten Personen und je mehr Kinder im Haushalt betreut werden. Besonders bei Alleinerziehenden gegenüber Nicht-Alleinerziehenden zeigt sich ein erhöhter Anteil an “nicht-möglichen Konkursverfahren”. Generell ist das Einkommen der Klienten der Schuldnerberatungen unterdurchschnittlich. Einkommensschwache Personen haben eine deutlich schlechtere Ausgangslage. Je geringer das Einkommen, umso seltener wird ein Konkursverfahren möglich. Für Nicht-Erwerbstätige ist das Konkursverfahren beinahe doppelt so häufig unmöglich wie für Erwerbstätige. Überschuldung aufgrund von • Wohnraumschaffung • Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit • unzureichender Haushaltsplanung sind neben Sucht und Krankheit jene Ursachen und Auslöser, bei denen Konkurse eingeschränkt möglich sind. Bei einer Schuldenhöhe bis 500.000,- ist in fast zwei Drittel der Fälle kein Konkursverfahren möglich. Je höher die Schulden, desto wahrscheinlicher wird ein Konkursverfahren. Gründe, warum kein Schuldenregulierungsverfahren möglich ist Die 3 häufigsten Gründe - jedoch nie isoliert - für die Unmöglichkeit eines Schuldenregulierungsverfahren sind: a) persönliche instabile Situation b) prekäres Arbeitsverhältnis c) Mindestquote von 10% nicht erreichbar (61%) (42%) (28%) Die häufigsten Kombinationen zwischen den einzelnen Gründen der Unmöglichkeit sind: • persönliche instabile Situation und prekäres Arbeitsverhältnis • persönliche instabile Situation und Nichterreichbarkeit der Mindestquote • prekäres Arbeitsverhältnis und Nichterreichbarkeit der Mindestquote ad a) Persönliche instabile Situation Eine Konkurseröffnung ist nicht möglich, da der Überschuldete für eine Eröffnung und für ein erfolgversprechendes Verfahren nicht “reif” oder “fähig” genug ist. Aufgrund persönlicher instabiler Situation ist in 29% aller Konkursfälle kein Verfahren möglich. In beinahe der Hälfte der Fälle (47%) trifft die persönliche instabile Situation mit einem prekären Arbeitsverhältnis zusammen, in 22% mit einer unklaren Vermögens- bzw. Verschuldungslage und in 18% ist zugleich die Mindestquote nicht erreichbar. 63% der Betroffenen sind jünger als 40 Jahre. Damit ist der Anteil dieser Altersgruppe höher als bei allen Konkursfällen. Auffallend hoch im Vergleich zu allen Konkursfällen ist der Anteil der Arbeitslosenentgeltbezieher (+5%) und der Notstandshilfebezieher (+6%). Betroffen sind schwerpunktmäßig arbeitslose Personen. 41% und damit um 7% mehr als bei allen Konkursfällen verdienen weniger als 10.000,-. Auffallend ist ein mit 18% relativ niedriger Anteil der ehemals Selbständiger. Überdurchschnittlich häufig treten als Verschuldungsursachen unzureichende Haushaltsplanung, Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit und Sucht auf. Die durchschnittliche Verschuldung liegt mit 750.500,- (n=130) erheblich unter dem Schnitt aller Konkursfälle. Eine persönliche instabile Situation stellt das häufigste Hindernis dar, das es Schuldnern verunmöglicht, ein Konkursverfahren in Anspruch zu nehmen. Dieses Kriterium kommt in 29% aller Konkursfälle bzw. 61% aller nicht möglichen Konkurse vor. Das derzeitige Konkursverfahren bietet keine Hilfestellungen für diese betroffenen Personengruppen, sondern setzt im Gegensatz dazu voraus, daß Schuldner bereits in der Lage sind, eigenverantwortlich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Agenden in einer komplexen Situation wahrzunehmen. Es wären daher Maßnahmen zu treffen, die es diesen Schuldnern ermöglichen, in einem geschützten Rahmen die persönliche Lage zu stabilisieren, um in späterer Folge eine Schuldenregelung durch ein Konkursverfahren umzusetzen. Insgesamt ergibt sich eine Bandbreite von 732 bis maximal 1.126 zusätzlichen Verfahren. Das entspricht einer Steigerung von 37% bis 56% der derzeit ca. 2.000 Verfahren jährlich. ad b) Prekäres Arbeitsverhältnis Es liegt kein dauerhaft gesichertes Arbeitsverhältnis vor, d.h. der Schuldner hat keinen gesicherten Arbeitsplatz, ist immer wieder beschäftigungslos oder saisonal- bzw. teilzeitbeschäftigt. In 20% aller Konkursfälle ist eine Konkurseröffnung aufgrund einer solchen Situation nicht möglich. Dieses Problem betrifft die Altersgruppen gleichmäßig. Die Hälfte der von prekären Arbeitsverhältnissen Betroffenen ist jünger als 40 Jahre. Genauso häufig zeigt sich die Problematik bei den 40 bis 60-jährigen. Der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen beträgt 59%, der der Arbeitslosenentgeltbezieher beträgt 25% und ist damit 13% höher als bei allen Konkursfällen; der Anteil der Notstandshilfebezieher ist ebenfalls 13% höher als bei allen Konkursfällen. Auffallend ist der niedrige Anteil der Erwerbstätigen (41%), darunter wiederum der sehr niedrige Anteil an Angestellten (5%). 58% dieser Personengruppe verdienen weniger als 10.000,-. Die häufigsten Verschuldungsursachen in diesem Zusammenhang sind ehemalige Selbständigkeit und unzureichende Haushaltsplanung mit je 26%. Knapp die Hälfte der Klienten hat Schulden bis zu 500.000,-. Dieser Anteil an relativ geringen Schulden ist im Vergleich zu allen Konkursfällen überdurchschnittlich. Inhaltlich setzt das Konkursverfahren eine gesicherte Beschäftigung voraus, da nur eine solche ein erfolgversprechendes Verfahren gewährleistet. Insbesondere die Bestimmungen des Zwangsausgleichs und des Zahlungsplans bedingen eine gesicherte Beschäftigung, damit der Schuldner die mit der Gläubigermehrheit zu treffenden Zahlungsvereinbarungen einhalten kann. 20% der Konkursfälle scheitern an dieser Voraussetzung. Es sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen geboten, die sicherstellen, daß sich die Situation des Schuldners stabilisieren kann und Maßnahmen, die den Arbeitsplatz sichern, um ein Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nehmen zu können. Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 504 bis maximal 775 zusätzlichen Verfahren. Das entspricht einer Steigerung von 25% bis 39% der derzeit ca. 2.000 Verfahren jährlich. ad c) Mindestquote von 10% ist nicht erreichbar Gem. § 183 Abs. 1 KO muß der Schuldner, wenn es an einem zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögen fehlt, unter anderem bescheinigen, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist. An der Mindestquotenregelung scheitern häufiger Frauen als Männer. Überdurchschnittlich häufig scheitern Verheiratete, weniger hingegen Ledige. Eine Erklärung dafür ist, daß bei gemeinsamen Haushalten eher “Dazuverdiener” mit unterdurchschnittlichem Einkommen bzw. Personen mit Unterhaltspflichten für Kinder und daher geringem pfändbarem Betrag zu finden sind. Das Problem zeigt sich auch bei Arbeitslosenentgeltbeziehern (+ 10%), Notstandshilfebeziehern (+ 4%) und Karenzgeldbeziehern (+4%). Das durchschnittliche Nettoeinkommen dieser Gruppe liegt bei 9.560,- und somit 2.480,- unter dem Schnitt aller Konkursfälle. Mehr als die Hälfte der Betroffenen hat ein Nettoeinkommen unter 10.000,-. Im Vergleich dazu beträgt dieser Anteil bei allen Konkursfällen 34%. Nur jeder 10. Klient in dieser Fallgruppe verfügt über ein Nettoeinkommen von mehr als 15.000,-. Die durchschnittliche Verschuldungshöhe ist mit 1.414.000,- (n=58) um 260.000,- über dem Schnitt bei allen Konkursfällen. Die Ursache für diesen hohen Schnitt liegt im relativ hohen Anteil der mit über 3.000.000,- Verschuldeten. Der Median liegt bei 528.000,-. Das bestätigt auch, daß nicht nur geringes Einkommen sondern auch hohe Schulden aufgrund der Mindestquote ein Verfahrenshindernis sind. Eine Aufhebung der Mindestquotenregelung würde für 28% der derzeit nicht möglichen Konkurse eine Lösung bedeuten. Der Wegfall der Mindestquotenregelung würde eine Zunahme von 17% bis 26% der jetzt möglichen Verfahren ergeben. Insgesamt sind 336 bis maximal 517 zusätzliche Verfahren zu erwarten. Problematisch erweist sich die 10%-Mindestquote bei den bereits bestehenden Abschöpfungsverfahren. Eine Hochrechnung der Abschöpfungsverfahren von 1997 aus 122 Fällen zeigt, daß 51 oder 42% der Personen im Abschöpfungsverfahren unter einer Quote von 10%, 29 oder 24% unter 20% bleiben werden. Eine Hochrechnung der Abschöpfungsverfahren von 1996 zeigt eine Größenordnung von 30%, die nach 7 Jahren die Hürde nicht erreichen werden. Selbst wenn bei etlichen Billigkeitsgründe zum Tragen kommen, ist ein Scheitern jedes 4. bis 5. Abschöpfungsverfahrens zu erwarten. Allgemeines Vom Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossen Bis zur Konkursordnungsnovelle 1993 war der Gesetzgeber mit einer ständig steigenden Zahl von Privathaushalten konfrontiert, denen keine geeigneten Instrumentarien zu einer Entschuldung gegenüber standen. 3 In den seltensten Fällen war zur Konkurseröffnung ausreichend Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens vorhanden. Zudem war das Einkommen Verschuldeter zum Zeitpunkt der Antragstellung regelmäßig mit Sicherungsrechten Dritter belastet, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens weiterbestanden haben. 4 Durch die Konkursordnungsnovelle 1993 wurde es natürlichen Personen ermöglicht, auch bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens eine Konkurseröffnung zu erreichen. Der Schuldner muß dazu ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis erstellen, einen zulässigen Zahlungsplan vorlegen sowie die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen5. Zudem muß er bescheinigen, daß (abgesehen vom Sonderfall des Erlags eines Kostenvorschußes) die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist, d.h. daß außer beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe6 eine Quote von mindestens 10% der Konkursforderungen im Abschöpfungsverfahren zu erwarten ist und keine offenkundigen Einleitungshindernisse vorliegen. 7 Von den Schuldnerberatungen wurde schon vor Inkrafttreten der Novelle befürchtet, daß ein erheblicher Personenkreis – nämlich Schuldner, die nur das Existenzminimum erreichen – “durch die Maschen des Gesetzes fallen” werden. 8 Wissenschaftliche statistische Erhebungen über die vom Schuldenregulierungsverfahren ausgeschlossenen Personengruppen bzw. von welchen es genutzt wird, gibt es bis dato nicht. In der Literatur sind vereinzelt Meinungen und Erfahrungsberichte zu finden: Reisch und Maly9 führen aus, daß aus den bisherigen Erfahrungen folgenden Zielgruppen der Novelle der Weg in ein Schuldenregulierungsverfahren bislang verwehrt blieb: • Personen mit unzureichender Fähigkeit zur geregelten finanziellen Haushaltsplanung • Personen mit einem über längere Zeit vermindertem Einkommen • Personen mit nichtdeutscher Muttersprache • Personen, deren Gehalt aufgrund eines vertraglichen Pfandrechts belastet ist • ehemals Selbständige mit sehr hohen Verbindlichkeiten. Weiters entwickeln die Verfasser des genannten Beitrags ausgehend von den Intentionen des Gesetzgebers zur Konkursordnungsnovelle 199310 im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen Überlegungen zu einer besseren Treffsicherheit des Schuldenregulierungsverfahrens hinsichtlich der eigentlichen Zielgruppen11. 3 ErläutRV 1218 BlgNR 18.GP 12; Deixler-Hübner, Der Privatkonkurs Rz 2 näher dazu Reisch, Ulla, Maly, Alexander. ZIK 1998/5 S. 149 5 nähere Erläuterungen zum Privatkonkursablauf siehe Anhang 3, S. 59ff. 6 § 213 Abs. 1, 2, 3 KO, näher dazu u.a. Mohr, Franz, Privatkonkurs, Wien 1994, S. 68ff. 7 § 183 KO, ebd. S. 6f. 8 Deixler-Hübner, Astrid. Privatkonkurs, Rechtsgrundlagen – Verfahrenspraxis, Wien 1996 Rz 3 Maly, Alexander, ASB-Informationen 2/95 S. 14 9 Reisch, Ulla, Maly, Alexander. ZIK 1998/5 S. 149ff. 10 wie 3 11 Reisch, Ulla, Maly, Alexander. ZIK 1998/5 S. 151f. 4 Daß das Schuldenregulierungsverfahren sich an der eigentlichen Zielgruppe vorbeientwickelt läßt sich auch den Insolvenzstatistiken des Gläubigerschutzverbandes (KSV von 1870) entnehmen. Für 1995 konstatiert der KSV, daß den Privatkonkurs “in erster Linie ehemalige Unternehmer und Geschäftsführer, welche persönliche Haftungen übernommen haben”, beanspruchen und daher die ursprünglich “angepeilte Zielgruppe, nämlich überschuldete Familien, noch nicht erreicht” wurde.12 Auch 1996 wurde lt. KSV das Schuldenregulierungsverfahren “hauptsächlich von Ex-Unternehmern und Firmengesellschaftern und nicht von der Hauptzielgruppe” in Anspruch genommen,13 ebenso betraf 1997 “rund die Hälfte der Schuldenregulierungsverfahren ehemalige Unternehmer”. Die jährliche Zunahme an Verfahrenseröffnungen wurde ohne nähere Erläuterungen darauf zurückgeführt, daß mehr “echte” Private in Konkurs gehen. 14 Der hohe Anteil von ehemals Selbständigen mit ca. 50% blieb lt. KSV auch 1998 konstant. 15 12 Zotter, Otto, ZIK 1996/1 S. 19 Zotter, Otto, ZIK 1996/4 S. 120 14 Zotter, Otto, ZIK 1997/4 S. 137 15 Zotter Otto, ZIK 1998/1 S. 21 13 Konkursstatistik - Allgemeine Daten 16 Anträge auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens Anträge zwischen 1.1.95 und 31.12.98 (n=6766) Eröffnungen Abweisungen 5719 1047 6766 85% 15% Seit Inkrafttreten der Konkursordnungsnovelle 1993 am 1.1.95 wurden bis 31.12.98 von 6.766 beantragten Verfahren 5.719 Verfahren, das sind 85%, eröffnet. Der Anteil der Verfahrensabweisungen ist mit ca. 15% seit 1995 im wesentlichen konstant. Ergebnisse der Schuldenregulierungsverfahren Ergebnisse dieser Verfahren (n=4294) Zahlungsplan 2804 Abschöpfung 1056 Zwangsausgleich 328 Aufhebung mangels 78 Kostendeckung sonstige 48 4294 noch offen 2472 6766 65% 25% 8% 1% 1% Von den eröffneten Verfahren wurden bis 31.12.98 4.294 beendet, in 2.472 Verfahren gibt es noch kein veröffentlichtes Ergebnis. Ca. zwei Drittel aller Verfahren enden mit einem gerichtlichen Zahlungsplan, in jedem 4. Verfahren kommt es zur Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens und jedes 12. Verfahren endet mit einem Zwangsausgleich. 1% der eröffneten Verfahren enden ohne inhaltliches Ergebnis mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung. An dieser Stelle ist wichtig darauf hinzuweisen, daß gescheiterte Zahlungspläne oder Zwangsausgleiche nirgends erfaßt werden. Einstellungen im Abschöpfungsverfahren könnten über die Bezirksgerichte bzw. über die Treuhänder erhoben werden. Geschlechtsverteilung der Verfahrensanträge Geschlechtsverteilung lt. WZ 1.1.95 bis 31.12.98 weiblich 2270 34% männlich 4487 66% 6757 unbekannt 9 Der Anteil der Männer am Konkursverfahren dominiert mit 66% gegenüber einem Frauenanteil von 34%. 16 Quelle: ASB-Konkursreports, Erhebung der ASB aus den Konkursedikten der Wiener Zeitung Berufsgruppen der eröffneten Verfahren Berufsgruppen lt. Wiener Zeitung vom 1.1.95 - 31.12.98 weiblich männlich *Angestellte 721 37% 1162 *Arbeiter 541 28% 1590 *Beamte 55 3% 88 *Selbständige 101 5% 318 Arbeitslose 142 7% 221 Hausfrau 158 8% 0 Pensionisten 163 8% 308 sonstiges 49 3% 78 1929 3766 31% 42% 2% 8% 6% 0% 8% 2% alle 1883 2131 143 419 363 158 471 127 5695 33% 37% 3% 7% 6% 3% 8% 2% 80% der Konkursverfahren betreffen *erwerbstätige Personen (Angestellte, Arbeiter, Beamte, Selbständige). 6% der Konkursverfahren betreffen Arbeitslose und 3% Hausfrauen. Außergerichtliche Ausgleiche in Zusammenarbeit mit Schuldnerberatungen Die von den Schuldnerberatungen arrangierten außergerichtlichen Ausgleiche werden österreichweit ausgewertet. Ergebnis der außergerichtlichen Ausgleiche (n=4820) angenommen abgelehnt 545 50% 552 1995 449 45% 551 1996 430 35% 815 1997 520 35% 958 1998 gesamt 1944 40% 2876 50% 55% 65% 65% 60% Die Zustimmungsbereitschaft der Gläubiger zu außergerichtlichen Ausgleichen sinkt seit 1995. Wurden 1995 noch 50% der außergerichtlichen Ausgleiche, die von Klienten in Zusammenarbeit mit den Schuldnerberatungen ausgearbeitet wurden, angenommen, sank dieser Anteil bis 1998 auf 35%, in manchen Bundesländern liegt die Zustimmungsbereitschaft deutlich unter dieser Marke 17. 17 siehe dazu ASB Konkurs- und Eckdatenreports 1995 - 1998 Die qualitative Erhebung Kriterienraster Die Problematik von vom Konkursverfahren ausgeschlossenen Personengruppen wurde anhand von 83 Beispielen mittels standardisiertem Fragebogen18 bei den bevorrechteten Schuldnerberatungen in Österreich strukturiert. Dabei ergaben sich 44 Beispiele, in denen trotz Zahlungsunfähigkeit kein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet werden konnte und 39 Beispiele, in denen trotz problematischer Situation ein Konkursverfahren eröffnet werden konnte. Ausgehend von den Fallbeispielen schienen die folgenden Kriterien für eine detaillierte weitere Auswertung untersuchenswert und vom Datenbestand her in breitem Umfang möglich. • • • • • 18 Grund für die Unmöglichkeit eines Verfahrens Demographische Daten (Alter, Familienstand, Lebenssituation, Kinder) Erwerbstätigkeit / Einkommenssituation Verschuldungsursache Verschuldungssituation siehe Fragebogen nächste Seite Fragebogen zur Erhebung der Fallbeispiele EINRICHTUNG: _________________ “VOM KONKURSVERFAHREN AUSGESCHLOSSEN” FragebogenNr.:___K ENNZIFFER5: _________________ Im folgenden Fall ¡ wurde ein Konkursverfahren trotz besonderer Problematik eröffnet, ¡ wäre eine Lösung der Verschuldungsproblematik nur durch ein Konkursverfahren möglich gewesen; eine Verfahrenseröffnung war aber nicht möglich. 19 ASB - FRAGEBOGEN PROBLEMATIK IM KONKRETEN FALL LIEGT HAUPTSÄCHLICH AN/IN20 ¡ Einkommen, da z.B. • arbeitslos • alleinerziehend • teilzeitbeschäftigt ... ¡ Schuldenstruktur, da z.B. • Schulden zu unübersichtlich • Deliktschulden • Mithaftungen, Sicherheiten ... ¡ Vermögen des Schuldners, z.B. • Liegenschaften • PKW ... ¡ Persönliche Situation des Schuldners • Motivation • Organisationsfähigkeit ... ¡ sonstige: KURZSCHILDERUNG DES FALLS, INSBESONDERE DER BESONDERHEITEN:21 Persönliche/familiäre Situation: Finanzielle Situation: Auslöser/Ursachen der Verschuldung: Problematik für Konkurs (nähere Beschreibung) : Sonstiges: Zuständiger Berater: 22 19 ___________________________________________ Zutreffendes ankreuzen. Von jeder Kategorie sind je Beratungseinrichtung 4 Fälle auszuwählen. Zutreffendes ankreuzen, nur eine Auswahl. 21 Fall in Stichworten schildern; insbesondere auf problematische Konstellationen hinweisen, Unwichtiges/Selbstverständliches weglassen. 22 Mitarbeiter der ASB wird sich zur Nachbesprechung mit Berater telefonisch in Verbindung setzen. 5 Interne Kennziffer; dient zur späteren Identifizierung des Falls für das Telefoninterview. 20 Die quantitative Erhebung Per Zufallsauswahl wurden aus dem Klientenbestand der beteiligten Beratungseinrichtungen (Untersuchungszeitraum 1.1.98 bis 30.6.98) 716 Beratungsfälle ausgewählt. Diese Beratungsfälle zeichnen sich folgendermaßen aus:23 Allgemeine Daten aller Fälle Geschlecht Geschlechtsverteilung (n=716) weiblich 289 40% männlich 427 60% 716 100% Der Anteil der Männer liegt bei 60%, der Frauenanteil beträgt 40%. Alter Alter (n=696) 20 - 40 40 - 60 über 60 Schnitt 389 56% 283 41% 24 3% 696 100% 39,6 Jahre 56% der Klienten sind zwischen 20 und 40 Jahre alt, 41% zwischen 40 und 60 Jahre. Stand – Kinder im Haushalt Familienstand (n=695) Verheiratet 266 38% Ledig 176 25% Geschieden 235 34% Verwitwet 18 3% 695 100% Die Mehrzahl der Klienten ist verheiratet (38%), ca. ein Drittel (34%) geschieden und ein Viertel (25%) ledig. Lebenssituation (n=600) Alleinstehend In Lebensgemeinschaft 302 50% 298 50% 600 100% Der Anteil zwischen Alleinstehenden und in Lebensgemeinschaft Lebenden ist ausgeglichen. 23 nicht bei allen Fällen sind bei den Datensätzen alle Daten erfaßt, sodaß sich (n=...) unterschiedliche Ausgangsgrößen ergeben.. Kinder im Haushalt (n=535) 0 176 33% 1-2 285 53% 3 und mehr 74 14% 535 100% Zwei Drittel aller Klienten haben im Haushalt Kinder zu betreuen. Haupteinkommensquelle Haupteinkommensquelle (n=679) Arbeiterlohn Angestelltengehalt Beamtengehalt Einkommen aus selbst. Tätigkeit erwerbstätig Arbeitslosenentgelt Notstandshilfe Karenzgeld Sondernotstandshilfe Unterhalt / Haushalt Krankengeld ohne Bezug nicht erwerbstätig Pension 256 38% 115 17% 9 1% 24 4% 404 60% 88 13% 61 9% 32 5% 2 0% 9 1% 6 1% 10 1% 208 30% 67 10% 679 100% Der Anteil der Erwerbstätigen (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbständige) liegt bei 60%, der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen liegt bei 30%. Die größte Gruppe der Erwerbstätigen stellen die Arbeiter mit 38% dar. Durchschnittliche Einkommenshöhe Alle Fälle n=561 Nettoeinkommen 11.570 Das durchschnittliche Nettoeinkommen liegt bei 11.570,-. Das durchschnittliche Nettoeinkommen der unselbständig Erwerbstätigen (Arbeiter, Angestellte, Beamte) liegt bei 13.000,- (n=308). Das durchschnittliche Nettoeinkommen aller unselbständig Erwerbstätigen in Österreich lag 1997 bei 15.600,- und damit um 2.600,- höher.24 Das Median-Nettoeinkommen liegt bei den unselbständig Erwerbstätigen bei 13.000,-, das Median-Nettoeinkommen aller unselbständig Erwerbstätigen in Österreich ist 1.300,- höher und lag 1997 bei 14.300,-.25 Aus dieser Gegenüberstellung zeigt sich, daß Klienten der Schuldnerberatungen grundsätzlich über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügen. 24 25 Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Bericht über die soziale Lage 1997, Seite 131 ebd. Einkommensstufen (Nettoeinkommen) Netto-Einkommenshöhe (n=561) bis 8110 143 25% bis 10000 226 40% 10000 - 15000 239 43% 15000 - 20000 76 14% über 20000 20 3% 561 100% Ein Viertel aller Klienten bezieht ein Nettoeinkommen unter dem Existenzminimum, 40% der Klienten verdienen weniger als 10.000,-. Verschuldung Auslösende Ursache (n=617) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/ Arbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Sucht 143 148 23% 24% 78 79 13% 13% 66 11% 55 9% 28 5% 20 3% 617 100% Die häufigsten Verschuldungsursachen sind • unzureichende Haushaltsplanung (24%) • ehemalige Selbständigkeit (23%) • Scheidung/Trennung (13%) • Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit (13%), Verschuldungshöhe Durchschnittliche Schuldenhöhe n=683 1.000.000 Median 558.000 Die durchschnittliche Schuldenhöhe liegt bei 1.000.000,-, der Median bei 558.000,-. Schuldenstaffelung bis 500.000 500.000 bis 1.000.000 1.000.000 bis 1.500.000 1.500.000 bis 3.000.000 über 3.000.000 312 194 62 78 37 683 46% 28% 9% 11% 5% 46% der Klienten haben bis zu 500.000,- Schulden, 28% zwischen 500.000,- und 1.000.000,-. Etwa jeder 10. Klient hat zwischen 1.000.000,- und 1.500.000,- sowie zwischen 1.500.000,und 3.000.000,- Schulden. Gläubigeranzahl Durchschnittliche Gläubigeranzahl n=678 10,4 Die durchschnittliche Gläubigeranzahl liegt bei 10,4 Gläubigern. Allgemeiner Überblick Von den zuständigen Beratern wurde zu den ausgewählten Fällen ein Fragebogen26 beantwortet, der im speziellen auf eine mögliche Konkurseröffnung ausgerichtet ist. Zudem wurden in der Folge die zu diesen Fällen verfügbaren Daten aus den vorhandenen Datensätzen berücksichtigt. Begriffsdefinition / Strukturierung In der Folge werden in der Erhebung folgende Fallgruppen unterschieden und bezeichnet: Alle Fälle (Auswahl; n=716) Alle erhobenen und in der Folge ausgewerteten Fälle aus den Schuldnerberatungen. Nicht-Konkursfälle (n=242) Die Fälle aus allen Fällen, in denen ein Konkurs zur Schuldenregelung kein Thema war, weil z.B. keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Konkursordnung vorlag, sondern eine Problemlösung durch Information, Haushaltsbudgetberatung, neue Ratenregelungen etc. möglich war oder wird. Diese Fälle sind in der Folge nicht weiter behandelt. 26 siehe Anhang 2 Fragebogenschema Konkursfälle (n=474) Alle Fälle, in denen bei der Beratung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Klienten ein Schuldenregulierungsverfahren zur Lösung der Verschuldungsproblematik ein Thema war, gleich ob ein Verfahren tatsächlich oder nur potentiell in Frage kommt. Diese Konkursfälle als Kernstück der weiteren Beobachtungen werden unterschieden in mögliche Konkurse (n=248) Konkursfälle, in denen ein Konkursverfahren tatsächlich eröffnet wurde oder werden kann. Ein Konkurs ist möglich. nicht mögliche Konkurse (n=226) Konkursfälle, in denen aufgrund fehlender Voraussetzungen keine Konkurseröffnung möglich ist oder wird. Ein Konkurs ist nicht möglich. Alle Fälle (Auswahl) 100% Nicht-Konkursfälle 34% Konkursfälle 66% = 100% mögliche Konkurse 52% nicht mögliche Konkurse 48% Nach diesem Überblick sind 48% von den ausgewählten Konkursfällen aufgrund verschiedener Ursachen “nicht mögliche Konkurse”. Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen. Der Anteil, der über die Schuldnerberatungen kommt (1.300), würde bei Wegfall aller untersuchten Hindernisse um 1.200 oder 92% steigen. Der Anteil, der sich über Rechtsanwälte oder direkt das Gericht wendet (700), würde nach unserer Einschätzung nicht bzw. nur geringfügig steigen. Im Extremfall allerdings würde er auch der Steigerung von 92% im Schuldnerberatungsanteil entsprechen. Insgesamt ergäbe sich daher eine Bandbreite von 3.200 bis maximal 3.846 Verfahren jährlich. Das entspräche einer Steigerung von 60% bis 92% bei Wegfall aller untersuchten Hindernisse. Im Konkursverfahren benachteiligte Gruppen In der Folge werden die Daten zu den Konkursfällen (n=474) nach möglichen (n=248) und nicht-möglichen (n=226) Konkursfällen unterschieden, um herauszuarbeiten, welche Personengruppen tendenziell benachteiligt sind.27 Geschlecht Geschlechtsverteilung (n=474) Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich weiblich 166 (35%) 100% 75 45% 91 55% männlich 308 (65%) 100% 173 56% 135 44% Schnitt 474 100% 248 52% 226 48% Insgesamt ist bei den Konkursfällen in 52% aller Fälle auch tatsächlich eine Konkurseröffnung möglich. Bei Frauen ist in 45% aller Konkursfälle ein Konkursverfahren möglich, bei Männern in 56%. Der Frauenanteil liegt 7% unter dem Schnitt. Familienstand der Frauen (n=161) Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich Verheiratet 46 (29%) 100% 13 28% 33 72% Geschieden 73 (45%) 100% 34 47% 39 53% Ledig 34 (21%) 100% 18 53% 16 47% Verwitwet 8 (5%) 100% 5 62% 3 48% Schnitt 321 100% 70 43% 91 57% Konkursverfahren sind für verheiratete Frauen (72%) tendenziell schwieriger zu erreichen. Alter Alter (n=464) Konkursfälle 20 - 40 256 100% Konkurs nicht möglich möglich 122 35% 134 65% (55%) 40 - 60 194 100% 101 52% 93 48% (42%) über 60 Schnitt Altersschnitt 14 (3%) 100% 464 100% 39,8 Jahre 9 64% 243 52% 40,7 Jahre 5 36% 221 48% 38,8 Jahre Tendenziell ist eine Konkurseröffnung schwieriger, je jünger der Betroffene ist. 27 nicht bei allen Fällen sind bei den Datensätzen alle Daten erfaßt, sodaß sich (n=...) unterschiedliche Ausgangsgrößen ergeben. Stand – Kinder im Haushalt Familienstand Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich Verheiratet 173 (37%) 100% 89 51% 84 49% Geschieden 155 (34%) 100% 86 55% 69 45% Ledig 120 (26%) 100% 58 48% 62 52% Verwitwet 12 (3%) 100% 7 58% 5 42% Schnitt 460 100% 240 52% 220 48% Tendenziell häufiger ist ein Konkursverfahren bei geschiedenen und verwitweten Personen möglich als bei Verheirateten und Ledigen. Anzahl der Kinder im Haushalt (n=361) Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich 0 134 (37%) 100% 73 54% 61 46% 1-2 178 (49%) 100% 89 50% 89 50% 3 und mehr 49 (14%) 100% 19 39% 30 61% Schnitt 361 100% 181 50% 180 50% Je mehr Kinder im Haushalt zu betreuen sind, desto schwieriger wird eine Konkurseröffnung. Alleinerziehende alleinerziehend nicht alleinerziehend Schnitt Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich 66 100% 29 44% 37 56% 295 100% 152 52% 143 48% 361 181 50% 180 50% In 361 Fällen ist sowohl die Anzahl der Kinder und die Lebenssituation bekannt, sodaß der Anteil der Alleinerziehenden ermittelbar ist. Bei dieser Personengruppe ergibt sich ein erhöhter Anteil an nicht-möglichen Konkursverfahren gegenüber Nicht-Alleinerziehenden. Einkommen Einkommensquelle Arbeiterlohn Angestelltengehalt Beamtengehalt Einkommen aus selbst. Tätigkeit erwerbstätig Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich 182 100% 108 59% 74 41% 85 100% 59 69% 26 31% 5 100% 2 40% 3 60% 6 100% 2 33% 4 67% 278 100% 171 62% 107 38% (64%) Arbeitslosenentgelt Notstandshilfe Karenzgeld Sondernotstandshilfe Unterhalt / Haushalt Krankengeld ohne Bezug nicht erwerbstätig 54 38 14 1 6 3 6 122 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 18 11 4 0 1 0 2 36 33% 29% 29% 0% 17% 0% 33% 30% 36 27 10 1 5 3 4 86 67% 71% 71% 100% 83% 100% 67% 70% 100% 21 60% 14 40% (28%) Pension 35 (8%) 435 100% 228 52% 207 48% Die Personengruppe Erwerbstätige ist vom Konkursverfahren mit 38% tendenziell wesentlich weniger häufig ausgeschlossen als die Personengruppe der Nicht-Erwerbstätigen mit 70%. Durchschnittliches Einkommen Durchschnittliche Einkommenshöhe Konkursfälle Konkurs möglich n=373 n=187 Nettoeinkommen 12.000 12.540 nicht möglich n=186 11.470 Das durchschnittliche Nettoeinkommen bei der Gruppe der nicht-möglichen Konkurse liegt um 1.070,- unter dem Nettoeinkommen der möglichen Konkurse. Durchschnittliche Einkommenshöhe bei den nicht möglichen Konkursen nach Geschlecht nicht möglich Frauen Männer n=186 n=79 n=107 Nettoeinkommen 11.470 9.300 13.000 Mit dem deutlich geringeren Durchschnittseinkommen bestätigt sich die Tendenz, daß Frauen grundsätzlich eine schwierige Ausgangslage für ein Konkursverfahren haben. Einkommensstaffelung Nettoeinkommenshöhe (n=373) Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich bis 8110 80 (21%) 100% 26 32% 54 68% bis 10000 126 (34%) 100% 45 35% 81 65% 10 - 15000 179 (48%) 100% 104 58% 75 42% 15000 - 20000 53 (14%) 100% 30 56% 23 44% über 20000 15 (4%) 100% 9 60% 6 40% 373 100% 188 50% 186 50% Je geringer das Einkommen, umso seltener wird ein Verfahren möglich. Einkommensschwache Personen haben eine deutlich schlechtere Ausgangslage. Verschuldung auslösende Ursache (n=418) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/A rbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Konkursfälle 126 (30%) 100% 91 (22%) 100% Konkurs möglich 78 62% 41 45% nicht möglich 48 38% 50 55% 50 (12%) 52 (12%) 100% 100% 30 23 60% 44% 20 29 40% 56% 36 (9%) 31 (9%) 15 (4%) 100% 100% 100% 15 17 10 42% 55% 67% 21 14 5 58% 45% 33% Sucht 17 (4%) 418 100% 100% 3 217 18% 52% 14 201 82% 48% Die Verschuldungsursachen, bei denen die Möglichkeit eines Konkurses eingeschränkt ist, sind neben Sucht: • Wohnraumschaffung • Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit • unzureichende Haushaltsplanung Durchschnittliche Schuldenhöhe Konkursfälle Konkurs nicht möglich möglich n=460 n=244 n=216 1.154.000 1.301.000 987.000 Median 695.000 816.000 510.000 Die durchschnittliche Verschuldung der Klienten, für die keine Konkurseröffnung möglich ist, ist geringer als die durchschnittliche Verschuldung der Klienten, für die eine Konkurseröffnung möglich ist. Für sich allein betrachtet ist die Schuldenhöhe jedoch kein Indiz für die Inanspruchnahme des Schuldenregulierungsverfahrens. Schuldenstaffelung bis 500.000 Konkursfälle 165 100% Konkurs möglich 60 36% nicht möglich 105 64% (36%) 500.000 bis 1.000.000 1.000.000 bis 1.500.000 1.500.000 bis 3.000.000 über 3.000.000 Schnitt 153 100% (33%) 49 (11%) 100% 66 (14%) 100% 27 (6%) 100% 460 100% 92 60% 61 40% 31 47 14 244 63% 71% 52% 53% 18 19 13 216 37% 29% 48% 47% Auffallend ist, daß bei einer Schuldenhöhe bis 500.000,- in fast zwei Drittel der Fälle kein Konkursverfahren möglich ist. Je höher die Schulden, desto wahrscheinlicher wird ein Konkursverfahren. Erklärbar ist dies dadurch, daß Personen mit niedrigeren Schulden aus anderen Gründen als an der Schuldenhöhe kein Verfahren erreichen. Durchschnittliche Gläubigeranzahl Konkursfälle Konkurs möglich nicht möglich n=462 n=245 217 12,2 12,9 11,3 Ob ein Konkursverfahren stattfinden kann, ist von der Anzahl der Gläubiger nicht abhängig. Warum kein Konkurs möglich ist - Gründe Allgemeiner Überblick über die Gründe28 Gründe (Mehrfachnennungen möglich) Häufigkeit nicht-mögliche Konkurse (n=226) a) b) c) d) e) f) g) h) Mindestquote nicht erreichbar Einleitungshindernis Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar persönliche instabile Situation prekäres Arbeitsverhältnis vorhandenes eigenes Vermögen Mithaftung(en) sonstiger 62 20 39 137 94 30 30 42 28% 9% 17% 61% 42% 13% 13% 19% Die häufigsten Gründe, jedoch nie isoliert, für die Unmöglichkeit eines Schuldenregulierungsverfahren sind: • persönliche instabile Situation des Klienten (61%) • prekäres Arbeitsverhältnis des Klienten (42%) • Mindestquote von 10% nicht erreichbar (28%) Kombinationen Mindestquote nicht erreichbar Einleitungshindernis Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar persönliche instabile Situation prekäres Arbeitsverhältnis vorhandenes eigenes Vermögen Mithaftung(en) sonstiger Min dest quot e Einl eitun gshind ernis pers önl. insta bile Situa tion prek äres Arbe itsve rhält nis vorh. eige nes Ver mög en Mith aftun g(en ) sons tiger 9 Ver mög ensu./o. Schu lden stand unkl ar 9 - 25 22 6 6 6 9 - 5 16 9 1 0 2 9 5 - 30 18 5 9 3 25 16 30 - 65 9 13 21 22 9 18 65 - 14 12 9 6 1 5 9 14 - 7 1 6 0 9 13 12 7 - 0 6 2 3 21 9 1 0 - Die häufigsten Kombinationen zwischen den einzelnen Gründen der Unmöglichkeit sind: 28 Details und Erläuterungen bei den einzelnen Gründen, Seite 20ff. • • • persönliche instabile Situation und prekäres Arbeitsverhältnis persönliche instabile Situation und Nichterreichbarkeit der Mindestquote prekäres Arbeitsverhältnis und Nichterreichbarkeit der Mindestquote a) Mindestquote von 10% nicht erreichbar Eine Konkurseröffnung scheitert an der bestehenden Mindestquotenregelung von 10% zur Erreichung der Restschuldbefreiung. Das nachweisbare Einkommen ist im Verhältnis zu den Schulden zu gering und es liegen keine Billigkeitsgründe vor, sodaß nach § 183 Abs. 1 Z 3 keine Konkurseröffnung möglich ist. Gem. § 183 Abs. 1 KO muß der Schuldner wenn es an einem zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögen fehlt, unter anderem bescheinigen, daß die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist. Dies ist in 13% aller untersuchten Konkursfälle (n=474) nicht möglich. Die häufigsten Kombinationen Mindestquote nicht erreichbar (n=62) persönliche instabile Situation prekäres Arbeitsverhältnis Einleitungshindernis Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar 25 22 9 9 40% 35% 15% 15% In 40% aller Fälle, in denen eine Konkurseröffnung wegen der bestehenden Mindestquotenregelung unmöglich war, lag gleichzeitig auch eine persönliche instabile Situation des Klienten vor; in 35% dieser Fälle stand der Klient in einem prekären Arbeitsverhältnis. Geschlecht Geschlechtsverteilung (n=62) weiblich männlich alle Konkursfälle (n=474) 33 53% 29 47% 62 100% 35% 65% Bei allen Konkursfällen (n=474) ist das Geschlechtsverhältnis Frauen/Männer 35% zu 65%. Beim Scheitern an der Voraussetzung der Mindestquote ist der Frauenanteil mit 53% überdurchschnittlich hoch. Es scheitern häufiger Frauen an der Mindestquotenregelung als Männer (vgl. die Gegenüberstellung des durchschnittlichen Nettoeinkommens Seite 30). Stand Familienstand (n=61) Verheiratet Geschieden Ledig Verwitwet 31 51% 22 36% 6 10% 2 3% 61 100% alle Konkursfälle (n=460) 37% 34% 26% 3% Überdurchschnittlich häufig scheitern Verheiratete an der Mindestquotenregelung, weniger hingegen Ledige. Der Anteil der Verheirateten bei allen Konkursfällen liegt bei 37%, der der Ledigen bei 26%. Eine Erklärung dafür ist, daß bei gemeinsamen Haushalten eher “Dazuverdiener” mit unterdurchschnittlichem Einkommen bzw. Personen mit Unterhaltspflichten für Kinder und daher geringem pfändbarem Betrag zu finden sind. Kinder im Haushalt (n=51) 0 1-2 3 und mehr alle Konkursfälle (n=361) 37% 33% 49% 49% 14% 18% 17 25 9 51 100% Zwei Drittel (67%) der Personengruppe haben im Haushalt Kinder zu betreuen. Bei allen Konkursfällen liegt der Anteil der Haushalte mit Kindern bei 63%, ist also etwas niedriger. Haushalte mit Kindern scheitern daher häufiger an der Mindestquotenregelung. Haupteinkommensquelle Einkommensart (n=60) Arbeiterlohn Angestelltengehalt Beamtengehalt Einkommen aus selbst. Tätigkeit erwerbstätig Arbeitslosenentgelt Notstandshilfe Karenzgeld Sondernotstandshilfe Unterhalt / Haushalt Krankengeld ohne Bezug nicht erwerbstätig Pension 19 32% 6 10% 1 2% 1 2% 27 46% 13 22% 8 13% 4 7% 0 0% 1 2% 1 2% 1 2% 28 48% 5 8% 60 100% alle Konkursfälle (n=435) 42% 20% 1% 1% 64% 12% 9% 3% 1% 1% 1% 1% 28% 8% Der Anteil der Erwerbstätigen beträgt 46%, der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen 48%. Diese stellen somit die größte Gruppe dar. Es finden sich nur halb so viele Angestellte (10%) wie bei sämtlichen Konkursfällen (20%). Der Anteil der Arbeiter ist 10% geringer als bei allen Konkursfällen. Häufiger vertreten sind hingegen Arbeitslosenentgeltbezieher (+ 10%), Notstandshilfebezieher (+ 4%) und Karenzgeldbezieher (+4%). Das durchschnittliche Nettoeinkommen dieser Fallgruppe liegt bei 9.560,- und somit 2.480,unter dem Schnitt aller Konkursfälle. Einkommensstaffelung Einkommenshöhe (n=55) bis 8110 bis 10000 10 - 15000 15000 - 20000 über 20000 alle Konkursfälle (n=435) 21% 42% 34% 51% 48% 38% 14% 7% 4% 4% 23 28 21 4 2 55 100% Mehr als die Hälfte der Betroffenen hat ein Nettoeinkommen unter 10.000,-. Im Vergleich dazu beträgt dieser Anteil bei allen Konkursfällen 34%. Jeder 10. Klient in dieser Fallgruppe verfügt über ein Nettoeinkommen von mehr als 15.000,-. Verschuldung Auslösende Ursachen (n=56) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Sucht 22 39% 8 14% 10 18% 7 12% 4 7% 2 4% 1 2% 2 4% 56 100% alle Konkursfälle (n= 418) 30% 22% 12% 13% 9% 7% 4% 4% Auffallende Abweichungen im Vergleich zu allen Konkursfällen ergeben sich bei: • Selbständigkeit (39% zu 30%) • Scheidung/Trennung (18% zu 12%) • unzureichende Haushaltsplanung (14% zu 22%) Die durchschnittliche Verschuldungshöhe ist mit 1.414.000,- (n=58) um 260.000,- über dem Schnitt bei allen Konkursfällen. Die Ursache für diesen hohen Schnitt liegt im relativ hohen Anteil der mit über 3.000.000,- Verschuldeten. Der Median liegt bei 528.000,-. Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren Eine Aufhebung der Mindestquotenregelung würde für 28% der derzeit nicht möglichen Konkurse eine Lösung bedeuten. Da die Mindestquote aber in der Regel mit anderen Eröffnungsproblemen, insbesondere persönlicher instabiler Situation (61%) und prekären Arbeitsverhältnissen (42%) zusammenfällt, wäre bei Wegfall der Mindestquotenregelung tatsächlich eine Zunahme von Konkursverfahren von weniger als 28% zu erwarten. Der Anteil der über die Schuldnerberatungen kommt, würde bei Wegfall der Mindestquotenregelung um maximal 26% steigen. Der Anteil der sich an Rechtsanwälte oder direkt das Gericht wendet, würde nach unserer Einschätzung nicht bzw. nur geringfügig steigen. Im Extremfall würde er allerdings maximal der Steigerung von 26% im Schuldnerberatungsanteil entsprechen. Insgesamt ergäbe sich daher eine Bandbreite von 336 bis maximal 517 zusätzlichen Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 17% bis 26%. b) Einleitungshindernis gem. § 201 Abs.1 KO Dieser Unmöglichkeitsgrund liegt vor, wenn zumindest eines der im § 201 Abs.1 KO angeführten Einleitungshindernisse zutrifft. Ein Einleitungshindernis kommt in 4% aller Konkursfälle vor. Verteilung der Einleitungshindernisse (n=21; Mehrfachnennungen möglich) Einleitungshindernis nach § 201 Abs. 1 KO (n=21) “Straftat” (Z1) 4 19% “Mitwirkung” (Z2) 0 0% “Schulden der letzen 3 Jahre” (Z3) 17 81% “Forderungserschleichen” (Z4) 0 0% 21 Die meisten Nennungen (81%) beziehen sich auf das Einleitungshindernis nach § 201 Abs. 1 Z 3 KO, wonach ein Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zurückzuweisen ist, wenn der Schuldner innerhalb von 3 Jahren vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Konkursgläubiger dadurch vereitelt hat, daß er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat. In 4 Fällen lag eine rechtskräftige Verurteilung nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB und somit ein Einleitungshindernis nach § 201 Abs. 1 Z 1 KO vor. Die häufigsten Kombinationen Einleitungshindernis (n=20) persönliche instabile Situation prekäres Arbeitsverhältnis Mindestquote nicht erreichbar 16 9 9 80% 45% 45% In 80% aller Fälle lag neben dem Einleitungshindernis auch eine persönliche instabile Situation des Klienten vor; in 45% aller Fälle lag ein prekäres Arbeitsverhältnis vor bzw. war die Mindestquote nicht erreichbar. Alter Alter (n=19) 20 – 40 40 – 60 über 60 Schnitt: 13 6 0 19 33,7 Jahre alle Konkursfälle (n=464) 55% 68% 42% 32% 3% 0% 100% 39,8 Jahre Auffallend ist der mit 68% sehr hohe Anteil der 20 – 40-jährigen und das niedrige Durchschnittsalter von 33,7 Jahren. Dieser Anteil wird erklärbar, wenn man den hohen Anteil des Einleitungshindernisses nach Z 3 betrachtet. Diese relativ jungen Haushalte haben noch verhältnismäßig “junge”, aktuelle Schulden, die eine Konkurseröffnung verhindern. Verschuldung Auslösende Ursachen (n=19) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Sucht 3 18% 5 29% 0 0% 5 29% 2 12% 1 6% 0 0% 1 6% 17 100% alle Konkursfälle (n= 418) 30% 22% 18% 13% 9% 7% 4% 4% Unzureichende Haushaltsplanung und Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit sind die häufigsten Verschuldungsursachen in dieser Gruppe. Einkommensverminderung / Arbeitslosigkeit als Ursache kommt mit 29% im Vergleich zu 13% bei allen Konkursfällen überdurchschnittlich häufig vor. Fazit Als Einleitungshindernisse kommen hauptsächlich die Bestimmungen der §§ 201 Abs. 1 Z1 und Z3 vor. Ein Verzicht auf diese Einleitungshindernisse würde für sich allein betrachtet ca. 4% mehr Konkursverfahren ergeben. Da aber in praktisch allen Fällen (zu 80%) Klienten mit einem Einleitungshindernis nach § 201 auch aufgrund einer persönlich instabilen Situation nicht in Konkurs gehen können, brächte ein Wegfall keine Erleichterung für diese Betroffenen. Vielmehr wäre bei Maßnahmen anzusetzen, die zu einer Stabilisierung der Situation der Betroffenen führen. c) Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar Eine Konkurseröffnung scheitert an der Tatsache, daß die Vermögens- oder Verschuldungssituation des Schuldners für eine Eröffnung nicht hinreichend geklärt und somit kein genaues Vermögensverzeichnis gem. § 183 Abs. 1 KO erstellt werden kann. Der Unterschied zum Kriterium der persönlichen instabilen Situation liegt darin, daß die derzeitige Situation stabil sein kann, allerdings aufgrund früherer Lebensphasen der genaue Gläubiger- und Schuldenstand schwer nachvollziehbar ist. Dieser Grund für eine Unmöglichkeit der Konkurseröffnung kommt in 8% aller Konkursfälle vor. Die häufigsten Kombinationen Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar (n=39) persönliche instabile Situation 30 prekäres Arbeitsverhältnis 18 Mithaftung(en) 9 Mindestquote nicht erreichbar 9 77% 46% 23% 23% Die häufigsten Zusammenhänge von unklarem Vermögens- u./o. Schuldenstand bestehen mit • persönlicher instabiler Situation (77%) • prekärem Arbeitsverhältnis (46%) • Mindestquote bzw. Mithaftung(-en) (je 23%) Alter Alter (n=59) 20 – 40 40 – 60 über 60 Schnitt: 22 14 1 37 37,6 Jahre alle Konkursfälle (n=464) 55% 59% 42% 38% 3% 3% 100% 39,8 Jahre Die Abweichungen von der Altersverteilung bei allen Konkursfällen sind nicht signifikant. Einkommen Haupteinkommensquelle (n=36) Arbeiterlohn Angestelltengehalt Beamtengehalt Einkommen aus selbst. Tätigkeit erwerbstätig Arbeitslosenentgelt Notstandshilfe Karenzgeld Sondernotstandshilfe Unterhalt / Haushalt Krankengeld ohne Bezug nicht erwerbstätig Pension 15 42% 6 17% 0 0% 1 3% 22 61% 8 22% 2 6% 1 3% 0 0% 2 6% 0 0% 0 0% 13 36% 1 3% 36 100% alle Konkursfälle (n=435) 42% 20% 1% 1% 64% 12% 9% 3% 1% 1% 1% 1% 28% 8% Der Anteil der Arbeitslosenentgeltbezieher liegt mit 22% über dem Schnitt von 12% bei allen Konkursfällen. Arbeitslose scheitern daher häufig an diesem Konkurshindernis. Verschuldung Auslösende Ursachen (n=35) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Sucht 10 29% 8 23% 3 9% 3 9% 7 20% 2 6% 0 0% 2 6% 35 100% alle Konkursfälle (n= 418) 30% 22% 12% 13% 9% 7% 4% 4% Die häufigste Verschuldungsursachen sind ehemalige Selbständigkeit (29%), unzureichende Haushaltsplanung (23%) und Wohnraumschaffung (20%). Der Anteil der aufgrund von Wohnraumschaffung Verschuldeten ist überproportional im Vergleich zu sämtlichen Konkursfällen (+11%). Bei letzterem dürfte sich die Schwierigkeit aus der Bewertung des Wohnraums ergeben. Bei ehemals Selbständigen ist die Vollständigkeit der Gläubigerliste eine bekannte Problemstellung. Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren 17% der nicht möglichen Konkurse scheitern an unklarem Vermögens- bzw. Schuldenstand. In 71% dieser Fälle kommt erschwerend eine persönliche instabile Situation der Betroffenen und in 42% ein prekäres Arbeitsverhältnis dazu. Eine Entschärfung dieses Hindernisgrunds brächte somit für sich allein betrachtet nur eine Erleichterung für einen geringen Anteil der Betroffenen. Maßnahmen zur Stabilisierung der persönlichen Lage und der Arbeitssituation der Betroffenen erscheinen dringlicher geboten. Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen. Zum Schuldnerberatungsanteil (1.300) kämen 204 zusätzliche Verfahren. Zum Anteil, der auf anderen Wegen an die Gerichte herangetragen wird, 110. Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 204 bis maximal 314 zusätzlichen Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 10% bis 16%. d) Persönliche instabile Situation Eine Konkurseröffnung ist nicht möglich, da für eine Eröffnung oder für ein erfolgversprechendes Verfahren der Klient nicht “reif” oder “fähig” genug ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Klient (noch) nicht in der Lage ist, regelmäßige Zahlungen einzuhalten oder ein Abschöpfungsverfahren für die Dauer von 7 Jahren durchzustehen. Aufgrund persönlicher instabiler Situation ist in 29% aller Konkursfälle kein Verfahren möglich. Die häufigsten Kombinationen persönlich instabile Situation (n=137) prekäres Arbeitsverhältnis Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar Mindestquote nicht erreichbar 65 30 25 47% 22% 18% In beinahe der Hälfte der Fälle (47%) trifft die persönliche instabile Situation mit einem prekären Arbeitsverhältnis zusammen, in 22% mit einer unklaren Vermögens- u./o. Verschuldungslage und in 18% ist zugleich die Mindestquote nicht erreichbar. Geschlecht Geschlechtsverteilung (n=137) weiblich männlich 45 92 137 33% 67% 100% alle Konkursfälle (n=474) 35% 65% Diese Anteile entsprechen in etwa der Verteilung bei allen Konkursfällen. Alter Alter (n=134) 20 – 40 40 – 60 über 60 Schnitt: 84 48 2 134 37,4 Jahre alle Konkursfälle (n=464) 55% 63% 42% 36% 3% 1% 100% 39,8 Jahre 63% der Betroffenen sind jünger als 40 Jahre. Damit ist der Anteil dieser Altersgruppe höher als bei allen Konkursfällen. Die Altersgruppe der über 40-jährigen kommt weniger häufig vor als bei allen Konkursfällen. Einkommen Haupteinkommensquelle (n=122) Arbeiterlohn Angestelltengehalt Beamtengehalt Einkommen aus selbst. Tätigkeit erwerbstätig Arbeitslosenentgelt Notstandshilfe Karenzgeld Sondernotstandshilfe Unterhalt / Haushalt Krankengeld ohne Bezug nicht erwerbstätig Pension 46 38% 10 8% 2 2% 2 2% 60 50% 21 17% 19 15% 5 4% 1 1% 3 2% 2 2% 3 2% 54 44% 8 7% 122 100% alle Konkursfälle (n=435) 42% 20% 1% 1% 64% 12% 9% 3% 1% 1% 1% 1% 28% 8% Der Anteil der Erwerbstätigen liegt bei 50%; der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen bei 44%. Auffallend hoch im Vergleich zu allen Konkursfällen ist der Anteil der Arbeitslosenentgeltbezieher (+5%) und der Notstandshilfebezieher (+6%). Betroffen sind daher schwerpunktmäßig Arbeitslose. Das durchschnittlich Nettoeinkommen beträgt 11.970,- (n=110) und liegt daher im Schnitt des Einkommens bei allen Konkursfällen. Einkommenshöhe (n=110) bis 8110 bis 10000 10 - 15000 15000 - 20000 über 20000 alle Konkursfälle (n=435) 21% 25% 34% 41% 48% 40% 14% 15% 4% 5% 27 45 44 16 5 110 100% Ca. 41% und daher um 7% mehr als bei allen Konkursfällen verdienen weniger als 10.000,-. Verschuldung Auslösende Ursachen (n=122) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Sucht 22 18% 35 29% 9 7% 20 16% 12 10% 7 6% 5 4% 12 10% 122 100% alle Konkursfälle (n= 418) 30% 22% 12% 13% 9% 7% 4% 4% Auffallend ist der mit 18% relativ niedrige Anteil der ehemals Selbständigen. Überdurchschnittlich häufig treten als Verschuldungsursachen unzureichende Haushaltsplanung, Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit und Sucht auf. Die durchschnittliche Verschuldung liegt mit 750.500,- (n=130) erheblich, nämlich um 403.500,- unter dem Schnitt bei allen Konkursfällen. Schuldenstaffelung (n=130) 100.000 bis 500.000 500.000 bis 1.000.000 1.000.000 bis 1.500.000 1.500.000 bis 3.000.000 über 3.000.000 69 38 12 6 5 130 53% 29% 9% 5% 4% 100% alle Konkursfälle (n= 460) 36% 33% 11% 14% 6% 82% aller Klienten in dieser Fallgruppe haben nicht mehr als 1.000.000,- Schulden. Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren Eine persönliche instabile Situation stellt das häufigste Hindernis dar, das es Klienten verunmöglicht, ein Konkursverfahren in Anspruch zu nehmen. Dieses Kriterium kommt in 29% aller Konkursfälle bzw. 61% aller nicht möglichen Konkurse vor. Das derzeitige Konkursverfahren bietet keine Hilfestellungen für diese betroffenen Personengruppen, sondern setzt im Gegensatz dazu voraus, daß Schuldner bereits in der Lage sind, eigenverantwortlich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Agenden in einer komplexen Situation wahrzunehmen. Es wären daher Maßnahmen zu treffen, die es diesen Schuldnern ermöglichen, in einem geschützten Rahmen die persönliche Lage zu stabilisieren, um erst in späterer Folge eine Schuldenregelung in Form eines Konkursverfahrens umzusetzen. Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen. Zum Schuldnerberatungsanteil (1.300) kämen 732 zusätzliche Verfahren, zum Anteil, der auf anderen Wegen an die Gerichte herangetragen wird, 394. Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 732 bis maximal 1.126 zusätzlichen Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 37% bis 56%. e) Prekäres Arbeitsverhältnis Es liegt kein dauerhaft gesichertes Arbeitsverhältnis vor, d.h. der Klient hat keinen gesicherten Arbeitsplatz, ist immer wieder beschäftigungslos oder saisonal- oder teilzeitbeschäftigt. In 20% aller Konkursfälle ist eine Konkurseröffnung aufgrund einer solchen Situation unmöglich. Die häufigsten Kombinationen prekäres Arbeitsverhältnis (n=94) persönliche instabile Situation Mindestquote nicht erreichbar Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar 65 22 18 69% 23% 19% Am häufigsten trifft dieser Grund mit persönlicher instabiler Situation (69%), Nichterreichbarkeit der Mindestquote (23%) und unklarem Vermögens- u./o. Schuldenstand (19%) zusammen. Geschlecht Geschlechtsverteilung (n=94) weiblich männlich alle Konkursfälle (n=474) 34 36% 60 64% 94 100% 35% 65% Der Anteil zwischen Männern und Frauen entspricht dem Anteil bei allen Konkursfällen. Von prekären Arbeitsverhältnissen, die eine Konkurseröffnung verhindern, sind Männer und Frauen somit gleich betroffen. Alter Alter (n=92) 20 – 40 40 – 60 über 60 Schnitt: alle Konkursfälle (n=464) 55% 51% 42% 49% 3% 0% 47 45 0 92 37,8 Jahre 100% 39,8 Jahre Die Hälfte der von prekären Arbeitsverhältnissen Betroffenen ist unter 40 Jahre alt. Genauso häufig zeigt sich die Problematik bei den 40 bis 60-jährigen. Einkommen Haupteinkommensquelle (n=84) Arbeiterlohn Angestelltengehalt Beamtengehalt Einkommen aus selbst. Tätigkeit erwerbstätig Arbeitslosenentgelt Notstandshilfe Karenzgeld Sondernotstandshilfe Unterhalt / Haushalt Krankengeld ohne Bezug nicht erwerbstätig Pension 27 32% 4 5% 0 0% 3 4% 34 41% 21 25% 18 22% 2 2% 1 1% 4 5% 2 2% 2 2% 50 59% 0 0% 84 100% alle Konkursfälle (n=435) 42% 20% 1% 1% 64% 12% 9% 3% 1% 1% 1% 1% 28% 8% Auffallend ist der niedrige Anteil der Erwerbstätigen (41%), darunter wiederum der sehr niedrige Anteil an Angestellten (5%). Der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen beträgt 59%, der der Arbeitslosenentgeltbezieher beträgt ein Viertel und ist 13% höher als bei allen Konkursfällen; der Anteil der Notstandshilfebezieher ist ebenfalls 13% höher als bei allen Konkursfällen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen liegt mit 10.500,- (n=66) um 1.500,- unter dem durchschnittlichen Nettoeinkommen aller Konkursfälle. Einkommensstaffelung Einkommenshöhe (n=66) bis 8110 bis 10000 10 - 15000 15000 - 20000 über 20000 alle Konkursfälle (n=435) 21% 35% 34% 58% 48% 32% 14% 6% 4% 4% 23 38 21 4 3 66 100% 58% dieser Personengruppe verdienen weniger als 10.000,-. 10% dieser Personengruppe haben ein Nettoeinkommen von mehr als 15.000,-. Verschuldung Auslösende Ursachen (n=87) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Sucht 23 26% 23 26% 7 8% 17 20% 5 6% 2 2% 4 5% 6 7% 87 100% alle Konkursfälle (n= 418) 30% 22% 12% 13% 9% 7% 4% 4% Die häufigsten Verschuldungsursachen in diesem Zusammenhang sind ehemalige Selbständigkeit und unzureichende Haushaltsplanung mit je 26% sowie Einkommensverminderung / Arbeitslosigkeit mit 20%. Der Anteil der aufgrund von Einkommensverminderung / Arbeitslosigkeit Überschuldeten ist im Vergleich zum Anteil bei allen Konkursfällen um 7% höher. Die durchschnittliche Verschuldung beträgt 819.000,- (n=88). Schuldenstaffelung (n=88) 100.000 bis 500.000 500.000 bis 1.000.000 1.000.000 bis 1.500.000 1.500.000 bis 3.000.000 über 3.000.000 43 26 8 8 3 88 49% 30% 9% 9% 3% 100% alle Konkursfälle (n= 460) 36% 33% 11% 14% 6% Knapp die Hälfte der Klienten hat Schulden bis zu 500.000,-. Dieser Anteil an relativ geringen Schulden ist im Vergleich zu allen Konkursfällen überdurchschnittlich. Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren Die Bestimmungen des Schuldenregulierungsverfahren setzen grundsätzlich voraus, daß der Schuldner eine gesicherte, seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung ausübt. 20% der Konkursfälle scheitern an dieser Voraussetzung. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, ohne Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses einen Privatkonkurs in Anspruch zu nehmen. Inhaltlich setzt das Konkursverfahren, insbesondere die Bestimmungen des Zwangsausgleichs und des Zahlungsplans eine regelmäßige, gesicherte Beschäftigung voraus, da nur eine solche gewährleistet, daß der Schuldner die mit der Gläubigermehrheit zu treffenden Zahlungsvereinbarungen auch einhalten kann. In mehr als zwei Drittel aller Fälle von prekären Arbeitsverhältnissen ist der Schuldner zusätzlich in einer schwierigen persönlich instabilen Situation. Es sind daher Maßnahmen geboten, die sicherstellen, daß sich die Situation des Schuldners stabilisieren kann und die den Arbeitsplatz sichern, um ein Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nehmen zu können. Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen. Zum Schuldnerberatungsanteil (1.300) kämen 504 zusätzliche Verfahren, zum Anteil, der auf anderen Wegen an die Gerichte herangetragen wird, 271. Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 504 bis maximal 775 zusätzlichen Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 25% bis 39%. f) Vorhandenes Vermögen Der Schuldner will kein Konkursverfahren, da er sich einer Vermögensverwertung nicht unterwerfen will. Vielfach sind Personen betroffen, die ein Vermögen haben, dem kein ausreichendes Einkommen zur Erhaltung gegenübersteht. Vorhandenes Vermögen verhindert für die Betroffenen in 6% aller Konkursfälle eine Verfahrenseröffnung. 60% aller Fälle vorhandenen Vermögens (15 von 25) betreffen den Wohnraum des Klienten, d.h. Eigenheim, Eigentumswohnung etc. Die häufigsten Kombinationen vorhandenes Vermögen (n=25) prekäres Arbeitsverhältnis persönliche instabile Situation Mithaftung(en) 14 9 7 56% 36% 28% Die häufigsten Zusammenhänge sind: • prekäres Arbeitsverhältnis (56%) • persönliche instabile Situation (36%) • Mithaftung(en) (28%) Geschlecht Geschlechtsverteilung (n=25) weiblich männlich alle Konkursfälle (n=474) 14 56% 11 44% 25 100% 35% 65% Mit 56% Frauenanteil sind in dieser Fallgruppe um 21% mehr Frauen als im Schnitt bei allen Konkursfällen. Alter Alter (n=23) 20 – 40 40 – 60 über 60 Schnitt: alle Konkursfälle (n=464) 55% 35% 42% 61% 3% 4% 8 14 1 23 42,8 Jahre 100% 39,8 Jahre 61% aller Betroffenen sind 40 – 60 Jahre alt, ca. ein Drittel unter 40 Jahre. Das durchschnittliche Alter liegt über dem aller Konkursfälle. Stand Familienstand (n=29) Verheiratet Geschieden Ledig Verwitwet alle Konkursfälle (n=460) 37% 34% 26% 3% 12 50% 4 17% 6 25% 2 8% 24 100% Der Anteil der Verheirateten beträgt 50%. Generell liegt der Anteil der Verheirateten bei allen Konkursfällen bei 37%. Insofern ist erklärlich, daß das Problem der Mithaftungen dabei eine Rolle spielt. Kinder im Haushalt (n=26)) 0 1-2 3 und mehr 6 9 7 22 alle Konkursfälle (n=361) 37% 27% 49% 41% 14% 32% 100% Auffallend ist der relativ hohe Anteil der Haushalte mit Kindern. Einkommen Haupteinkommensquelle (n=22) Arbeiterlohn Angestelltengehalt Beamtengehalt Einkommen aus selbst. Tätigkeit erwerbstätig Arbeitslosenentgelt Notstandshilfe Karenzgeld Sondernotstandshilfe Unterhalt / Haushalt Krankengeld ohne Bezug nicht erwerbstätig Pension 6 27% 1 5% 0 0% 0 0% 7 32% 6 27% 2 9% 2 9% 0 0% 2 9% 0 0% 0 0% 12 54% 3 14% 22 100% alle Konkursfälle (n=435) 42% 20% 1% 1% 64% 12% 9% 3% 1% 1% 1% 1% 28% 8% Der Anteil der Erwerbstätigen ist mit 32% gering; der Anteil der Nicht-Erwerbstätigen mit 54% hoch. Auffällig ist auch der relativ hohe Anteil der Pensionsbezieher mit immerhin 14%. Das durchschnittliche Nettoeinkommen liegt bei 9.550,- (n=20) und ist im Vergleich zum Schnitt bei allen Konkursfällen sehr gering (- 2.450,-). Einkommensstaffelung Nettoeinkommenshöhe (n=20) bis 8110 bis 10000 10 - 15000 15000 - 20000 über 20000 alle Konkursfälle (n=435) 21% 55% 34% 60% 48% 30% 14% 5% 4% 5% 11 12 6 1 1 20 100% Bei Betrachtung der Einkommensstufen zeigt sich, daß mehr als die Hälfte der Betroffenen ein Nettoeinkommen unter dem Existenzminimum von 8.110,- hat. Nur jeder 10. Betroffene hat ein Einkommen von mehr als 15.000,- netto. Verschuldung Auslösende Ursachen (n=21) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Sucht 4 1 2 4 5 3 1 1 21 19% 5% 10% 19% 24% 14% 5% 5% 100% alle Konkursfälle (n= 418) 30% 22% 12% 12% 9% 7% 4% 4% Die häufigste Verschuldungsursache ist Wohnraumschaffung mit 24%. In einem Ausmaß von 19% kommen als Verschuldungsursache Selbständigkeit und Einkommensverminderung / Arbeitslosigkeit vor. Die durchschnittliche Verschuldung beträgt 1.310.000,- (n=23) und ist um 248.800,- über dem Schnitt aller Konkursfälle. Schuldenstaffelung (n=23) 100.000 bis 500.000 500.000 bis 1.000.000 1.000.000 bis 1.500.000 1.500.000 bis 3.000.000 über 3.000.000 6 6 5 3 3 23 26% 26% 22% 13% 13% 100% alle Konkursfälle (n= 460) 36% 33% 11% 14% 6% Tendenziell zeigt sich bei dieser Personengruppe eine überdurchschnittlich hohe Verschuldung. Die durchschnittliche Gläubigeranzahl liegt bei 8,8 (n=23) und ist daher unterdurchschnittlich (12,2 bei allen Konkursfällen). Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren Vorhandenes Vermögen kann es mit sich bringen, daß es Klienten subjektiv unmöglich wird, ein Konkursverfahren in Anspruch zu nehmen. Dies vor allem, wenn der Wohnraum des Klienten betroffen ist (60% aller Fälle). Die psychische Belastung, die der mögliche Verlust des Eigenheims mit sich bringt, kann so enorm sein, daß Betroffene alles daran setzen (müssen), eine Verwertung zu verhindern. Häufig sind auch Familienangehörige in dieser Situation unmittelbar involviert (die Hälfte der Betroffenen sind verheiratet, drei Viertel haben Kinder im Haushalt). Das Konkursverfahren bietet diesen Personen keinen Ausweg aus der Verschuldungssituation. g) Mithaftung(en) Mithaftende oder mithaftendes fremdes Vermögen erschweren für den Schuldner ein Konkursverfahren. Viele Schuldner wollen lange verhindern, daß mithaftende Bürgen herangezogen werden. Ausgegangen wird hier von der Problematik des Hauptschuldners, in Konkurs gehen zu können. Der klassische Fall der “mithaftenden Ehegattin” ist damit nicht gemeint. 6% aller Konkursfälle sind davon berührt. Die häufigsten Kombinationen Mithaftung(en) (n=30) persönliche instabile Situation prekäres Arbeitsverhältnis Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar 13 12 9 43% 40% 30% Die Problematik der Mithaftung trifft am häufigsten zusammen mit persönlicher instabiler Situation (43%), prekärem Arbeitsverhältnis (40%) und unklarem Vermögens u./o. Schuldenstand (30%). Geschlecht Geschlecht (n=30) weiblich männlich 14 16 30 47% 53% 100% alle Konkursfälle (n=474) 35% 65% Bei Vergleich zu allen Konkursfällen zeigt sich, daß der Anteil der Frauen in dieser Fallgruppe überdurchschnittlich hoch (+ 12%) ist. Alter Alter (n=29) 20 – 40 40 – 60 über 60 Schnitt: alle Konkursfälle (n=464) 55% 59% 42% 38% 3% 3% 17 11 1 29 38,5 Jahre 100% 39,8 Jahre Der Anteil der unter 40-jährigen beträgt 59%. Von dieser Problematik sind häufiger jüngere Altersgruppen betroffen. Stand Familienstand (n=29) Verheiratet Geschieden Ledig Verwitwet alle Konkursfälle (n=460) 37% 34% 26% 3% 16 55% 4 14% 9 31% 0 0% 29 100% Am häufigsten sind von der Problematik Mithaftender Verheiratete (55%) betroffen. Kinder im Haushalt (n=24) 0 1-2 3 und mehr 5 13 6 24 alle Konkursfälle (n=361) 37% 21% 49% 54% 14% 25% 100% Der Anteil der Kinderlosen ist mit 21% im Vergleich zu 37% bei allen Konkursfällen relativ gering. Es sind überwiegend Klienten betroffen, die im Haushalt für Kinder zu sorgen haben. Einkommen Haupteinkommensquelle (n=29) Arbeiterlohn Angestelltengehalt Beamtengehalt Einkommen aus selbst. Tätigkeit erwerbstätig Arbeitslosenentgelt Notstandshilfe Karenzgeld Sondernotstandshilfe Unterhalt / Haushalt Krankengeld ohne Bezug nicht erwerbstätig Pension 14 48% 4 14% 1 4% 0 0% 19 66% 3 10% 1 4% 3 10% 0 0% 3 10% 0 0% 0 0% 10 34% 0 0% 29 100% alle Konkursfälle (n=435) 42% 20% 1% 1% 64% 12% 9% 3% 1% 1% 1% 1% 28% 8% Der Anteil der Erwerbstätigen beträgt 65% und liegt daher im Schnitt der Erwerbstätigkeit bei allen Konkursfällen. Die Nicht-Erwerbstätigen umfassen 34%. Das durchschnittliches Nettoeinkommen ist mit 10.290,- (n=25) um 2.710,- unter dem Einkommensschnitt bei allen Konkursfällen. Einkommensstaffelung Einkommenshöhe (n=25) bis 8110 bis 10000 10 - 15000 15000 - 20000 über 20000 alle Konkursfälle (n=435) 21% 36% 34% 44% 48% 52% 14% 4% 4% 0% 9 11 13 1 0 25 100% 44% der Betroffenen verdienen unter 10.000,-, knapp die Hälfte zwischen 10.000,- und 15.000,- und nur 4% haben ein Einkommen von mehr als 15.000,-. Verschuldung Auslösende Ursachen (n=27) Selbständigkeit unzureichende Haushaltsplanung Scheidung/Trennung Einkommensverminderung/Arbeitslosigkeit Wohnraumschaffung Bürgschaft/Mithaftung Unfall / Krankheit / Tod Sucht 6 22% 11 41% 2 7% 0 0% 3 11% 3 11% 0 0% 2 7% 27 100% alle Konkursfälle (n= 418) 30% 22% 12% 13% 9% 7% 4% 4% Die häufigste Verschuldungsursache ist unzureichende Haushaltsplanung mit 41%, die damit beinahe doppelt so häufig wie im Schnitt bei allen Konkursfällen auftritt. Einkommensverminderung war offensichtlich nie die Ursache für die verschlechterte Situation. Dies läßt den Schluß zu, daß bereits zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme durch den Mithaftenden eine schwierige finanzielle Ausgangssituation des Hauptschuldners vorlag. Die durchschnittliche Verschuldungshöhe beträgt 1.116.000,- (n=29) und liegt daher etwa im Schnitt bei allen Konkursfällen. Schuldenstaffelung (n=29) 100.000 bis 500.000 500.000 bis 1.000.000 1.000.000 bis 1.500.000 1.500.000 bis 3.000.000 über 3.000.000 16 5 3 3 2 29 56% 17% 10% 10% 7% 100% alle Konkursfälle (n= 460) 36% 33% 11% 14% 6% Etwas mehr als die Hälfte aller Betroffenen ist bis zu 500.000,- verschuldet. Die durchschnittliche Gläubigeranzahl ist mit 8,9 (n=29) unterdurchschnittlich. Maximale Auswirkung auf die Anzahl der Verfahren Das Konkursverfahren befreit Mithaftende des Schuldners nicht aus der Haftung, sondern verschärft häufig aufgrund des Verlusts von Regreßansprüchen gegen den Hauptschuldner sogar die Situation Mithaftender. Der psychische Druck, der für Schuldner durch die Inanspruchnahme von Mithaftenden entstehen kann, kann so stark werden, daß der Schuldner dies mit allen Mitteln zu verhindern versucht und sogar ein Schuldenregulierungsverfahren als potentiell möglichen Ausweg aus seiner persönlichen Schuldenmisere verweigert. Von den derzeit ca. 2.000 jährlich eröffneten Verfahren werden 65% über die Schuldnerberatungen und 35% direkt an das Gericht herangetragen. Zum Schuldnerberatungsanteil (1.300) kämen 156 zusätzliche Verfahren, zum Anteil, der auf anderen Wegen an die Gerichte herangetragen wird, 84. Insgesamt ergibt sich daher eine Bandbreite von 156 bis maximal 240 zusätzlichen Verfahren. Das entspräche einer Steigerung von 8% bis 12%. h) Sonstige Gründe, weitere Nennungen Als sonstige Gründe für die Unmöglichkeit, ein Konkursverfahren in Anspruch zu nehmen wurden genannt: Sonstige Gründe (n=42) Abbruch der Beratung durch Klienten ausgenommene Forderungen (§ 215 KO) subjektive Gründe des Klienten mangelnde Mitarbeit des Klienten hohe Unterhaltsverpflichtungen für Kinder außerhalb der Haushalts Unzuständigkeit eines österreichischen Gerichtes Klientin ist Hausfrau Klient ist Werkvertragsnehmer Sucht Liegenschaftsverwertung wird abgewartet Klientin ist in Karenz Klient hat noch Gewerbeschein 5 Kinder im Haushalt zu betreuen 3 Kinder im HH, zu geringes Einkommen Die häufigsten Kombinationen sonstiger Grund (n=36) persönliche instabile Situation prekäres Arbeitsverhältnis Mindestquote nicht erreichbar 21 9 6 13 6 6 3 3 31% 14% 14% 7% 7% 2 2 1 1 1 1 1 1 1 42 5% 5% 2% 2% 2% 2% 2% 2% 2% 58% 25% 17% Am häufigsten treten diese sonstigen Gründe in Zusammenhang mit der persönlichen instabilen Situation auf. Steigerungen / Überblick und Reihung nach Häufigkeit Häufigkeit nicht mögliche Konkurse (Basis: 226) persönliche instabile Situation 61% 137 max. Erweiterung bei den Schuldnerberatungen (Basis: 1200) 732 prekäres Arbeitsverhältnis 42% 94 504 271 775 Mindestquote nicht erreichbar 28% 62 336 181 517 Vermögens- u./o. Schuldenstand unklar vorhandenes eigenes Vermögen Mithaftung(en) 17% 39 204 110 314 13% 30 156 84 240 13% 30 156 84 240 Einleitungshindernis 9% 20 108 58 166 sonstiger 19% 42 228 123 351 Gründe (Mehrfachnennungen möglich) max. Erweiterung sonstige (Basis: 646) max. Erweiterung gesamt (Basis: 1846) 394 1126 Aktuelle Abschöpfungsverfahren Nachfolgend werden Daten aus dem Datenbestand der Treuhandschaften der ASB – ARGE Schuldnerberatungen analysiert. Es lassen sich daraus Aussagen hinsichtlich der bisherigen Zahlungseingänge, der zu erwartenden Quoten und der Arbeitsverhältnisse der Klienten im Abschöpfungsverfahren machen. Durchschnittlich eingegangener Monatsbetrag (Klienten n=445, Eingänge n=4013) Durchschnittliche Eingänge Jänner Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Schnitt 1.474 625 742 756 886 1.225 1.110 1.250 996 1.370 1.396 2.000 1.153 Durchschnittlich wird im Abschöpfungsverfahren monatlich von den jeweiligen Arbeitgebern vom Arbeitseinkommen ein pfändbarer Betrag von 1.153,- je Klient überwiesen. Die monatlichen Eingänge variieren aufgrund des Anteils der jährlichen Sonderzahlungen und saisonaler Arbeitslosigkeit. Arbeitsverhältnisse Alle Arbeitgeber (n=1216) Arbeitsmarktservice 112 andere 496 1216 18% 82% 100% Ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Klienten ist während des Abschöpfungsverfahrens immer wieder beschäftigungslos. Jede 5. Nennung einer eingegebenen Arbeitsstelle betrifft das Arbeitsmarktservice. Aktueller Arbeitgeber (n=422); Stand: 28.2.99 Arbeitsmarktservice 59 14% andere 363 86% 422 100% In 422 Fällen ist der aktuelle Arbeitgeber bekannt, 14% der Klienten sind beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Die Höhe des Arbeitslosenentgelts erreicht in den seltensten Fällen die Pfändungsgrenze. Verschuldung Die durchschnittliche Verschuldungshöhe mit 1.262.500,- (n=431) liegt etwa im Schnitt der Erhebung aus den Schuldnerberatungen (1.154.000,-). Es ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen der durchschnittlichen Verschuldung und der durchschnittlichen Eingänge in 7 Jahren in der Höhe von 96.852,-. Das entspricht einer erzielbaren Quote im Abschöpfungsverfahren von durchschnittlich 7,7%. Hochgerechnete Quoten - Prognose In der folgenden Tabelle werden sämtliche Treuhandschaften aus 1997 hinsichtlich der Zahlungseingänge und des Zahlungszeitraums analysiert. Diese Eingänge werden auf den Abschöpfungszeitraum von 7 Jahren hochgerechnet und den festgestellten Forderungen gegenübergestellt, sodaß die aufgrund der bisherigen Zahlungsentwicklung zu erwartende Quote ermittelt werden kann. Treuhandschaften mit bestehenden vertraglichen Pfandrechten von Gläubigern sind nicht berechnet, da mangels eingegangener Beträge keine Prognose möglich ist. Die noch offenen Verfahrenskosten und die Treuhandkosten sind bei den Quotenberechnungen nicht berücksichtigt. Treuhandschaften 1997 hochgerechnete Quoten (ohne Kosten) (ohne Schuldner mit vertr. Pfandrecht) unter 10% 51 42% 10 - 20% 29 24% 20 - 30% 18 15% 30 - 40% 4 3% 40 - 50% 10 8% über 50% 10 8% 122 100% Es zeigt sich, daß 42% der Schuldner im Abschöpfungsverfahren unter einer Quote von 10% bleiben. Eine Hochrechnung der Abschöpfungsverfahren von 1996 zeigt eine Größenordnung von 30%, die nach 7 Jahren die Hürde nicht erreichen werden. Selbst wenn bei etlichen Billigkeitsgründe zum Tragen kommen, ist ein Scheitern jedes 4. bis 5. Abschöpfungsverfahrens zu erwarten. Anhang Anhang 1: Gemeinsame Vorlage der Arbeiterkammer und der ARGE Schuldnerberatungen zur Sitzung im Bundesministerium für Justiz am 30.10.98 Fallbeispiele die zeigen, daß die Treffsicherheit des Schuldenregulierungsverfahrens nicht ausreichend gegeben ist und eine Anpassung nötig ist, die ausgegrenzte sozial- und einkommensschwache Haushalte berücksichtigt. Bei den bevorrechteten Schuldnerberatungen wurden zur Veranschaulichung mehr als 90 problematische Konkursfälle erhoben. Das sind Fälle in denen aufgrund der derzeitigen Rechtslage keine Konkurseröffnung möglich war. Drunter finden sich Fälle, in denen die Gerichte eine Eröffnung hätten zulassen müssen, diese aber ablehnten. In einigen Fällen wurde eröffnet, obwohl die vorgefundene Situation eher gegen eine Eröffnung sprach. Die folgende Auswahl stellt immer wiederkehrende Konstellationen dar. Es zeigt sich, daß Haushalte mit geringem, schwankenden Einkommen sehr leicht an der Mindestquote von 10% scheitern. Dies umso mehr, je häufiger vertragliche Pfandrechte vorkommen. Da praktisch jeder private verschuldete Haushalt offene Bankkredite - die routinemäßig mit vertraglichen Pfandrechten besichert sind - hat, tritt diese Problematik regelmäßig auf. Je geringer die mögliche Quote ausfällt, umso eher führen auch die anfallenden Verfahrenskosten zu einem Scheitern bzw. einer Nichteröffnung des Verfahrens. In vielen Fällen wäre zwar aufgrund des gesamten Haushaltseinkommens (unter Berücksichtigung des Einkommens anderer Haushaltsmitglieder bzw. Transferleistungen oder ungewöhnlich niedriger Wohnungskosten) mehr finanzierbar. Die derzeitige Rechtslage stellt aber auf das pfändbare Einkommen des Schuldners ab. Ausgewählte Beispiele Fall 1 (Nr 12B) Aufgrund des Haushaltseinkommens und der zahlreichen Unterhaltspflichten kann Mindestquote nicht finanziert werden. Klientenehepaar, 65 / 68 Jahre, 5 Haushaltsangehörige, Unterhaltspflicht für 3 Kinder Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im Mai 1996. Einkommen Gastgewerbe netto je davon pfändbar ÖS ÖS 10.000,-0,-- Gesamtschulden ÖS 600.000,-- Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen 0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Ein realistisches Angebot von freiwillig je 500.-- mtl. unabhängig vom pfändbaren Betrag ergäbe pro Klient 8% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Ein Verfahren kann nicht eingeleitet werden, da kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Anmerkungen: Verschuldungsursache: unzureichende Haushaltsplanung, Arbeitslosigkeit Stark schwankendes und unregelmäßiges Einkommen als unselbständig Erwerbstätige im Gastgewerbe verhindert langfristig regelmäßige Ratenzahlungen. Zusatzeinkommen, das nicht nachweisbar ist, kann zur Erhöhung der Rate nicht verwendet werden. Das gemeinsame frei verfügbare Haushaltseinkommen ist für das Angebot im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nicht heranziehbar. Siehe auch Exkurs: Auswirkungen der Verfahrenskosten Fall 2 (Nr. 17B) Aufgrund des Haushaltseinkommens und der Unterhaltspflichten kann Mindestquote nicht finanziert werden. Klient ist 30 Jahre alt, verheiratet, Unterhaltspflichten für 2 mj. Kinder und Gattin (in Karenz). Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im Mitte 1997. Arbeiterlohn netto davon pfändbar ÖS ÖS 11.500,-0,-- Gesamtschulden ÖS 1.000.000,-- Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen 0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.200.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe 10% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Anmerkungen: Verschuldungsursache: Konsumkredite, Tod der ersten Gattin bei Verkehrsunfall Außergerichtlicher Ausgleich wurde nicht angenommen. Konkursantrag wurde abgewiesen. Das frei verfügbare Haushaltseinkommen ist für das Angebot im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nicht heranziehbar. Siehe auch Exkurs: Auswirkungen der Verfahrenskosten Fall 3 (Nr. 40B) Aufgrund des Haushaltseinkommens und der Unterhaltspflichten kann Mindestquote nicht finanziert werden. Klient ist 49 Jahre alt, verheiratet, Unterhaltspflicht für Gattin und 2 mj. Kinder Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im April 1997. Invaliditätspension netto davon pfändbar ÖS ÖS 13.000,-228,-- Gesamtschulden ÖS 540.000,-- Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen 4,1% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Eine Einleitung des Verfahrens wurde abgewiesen, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist. Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.000.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe 15,6% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Anmerkungen: Verschuldungsursache: Arbeitslosigkeit, Krankheit Außergerichtlicher Ausgleich gescheitert. Das gemeinsame frei verfügbare Haushaltseinkommen ist für das Angebot im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nicht heranziehbar. Konkursantrag wurde abgewiesen, Rekurs gegen Abweisung gescheitert. Siehe auch Exkurs: Auswirkungen der Verfahrenskosten Fall 4 (Nr. 43B) Aufgrund des Haushaltseinkommens kann Mindestquote nicht finanziert werden. Klientin ist 28 Jahre alt, ledig, Alleinerzieherin, Unterhaltspflicht für 2 mj. Kinder Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im Oktober 1996. Karenzgeld netto davon pfändbar ÖS ÖS 5.600,-0,-- Gesamtschulden ÖS 240.000,-- Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen 0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Eine Einleitung des Verfahrens ist nicht möglich, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist. Anmerkungen: Verschuldungsursache: unzureichende Haushaltsplanung, Höhe des Haushaltseinkommens Keine Quote finanzierbar. Klientin erhält keine Alimente oder Unterhaltsvorschuß, da Kindesvater nicht greifbar ist. Nach Ende der Karenz wegen der Kinder maximal Teilzeitbeschäftigung möglich. Daher weiterhin kein pfändbares Einkommen. Aufgrund der Zinsbelastung (Annahme: 15% p.a.) verdreifacht sich der Schuldenstand ohne Rückzahlungen in 8 Jahren. Mit diesem Schuldenstand wird die Entschuldung durch einen Privatkonkurs äußerst schwierig, wenn dann überhaupt eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist. Fall 5 (Nr. 41B) Konkurseröffnung aufgrund Haushaltseinkommen und Mithaftung nicht möglich. Klientin ist 46 Jahre alt, geschieden, lebt in Lebensgemeinschaft, Unterhaltspflicht für 2 mj. Kinder Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte im März 1996. Arbeiterlohn netto davon pfändbar ÖS ÖS 7.000,-0,-- Gesamtschulden ÖS 2.265.000,-- Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen 0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Eine Einleitung des Verfahrens ist daher nicht zu erwarten, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist. Ein realistisches Angebot von freiwillig 2.500.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe 9,3% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Anmerkungen: Verschuldungsursache: selbständige Tätigkeit (Gastgewerbe) Anteil der Banken an den Forderungen 74%. Extreme Verschuldungshöhe und bestehende Mithaftungen wie im vorliegenden Fall typisch für ehemals Selbständige. Stark schwankendes und unregelmäßiges Einkommen im Gastgewerbe verhindert langfristig regelmäßige Ratenzahlungen. Zusatzeinkommen, das nicht nachweisbar ist, kann zur Erhöhung der Rate nicht verwendet werden. Das gemeinsame frei verfügbare Haushaltseinkommen (Verdienst des Lebensgefährten, der nicht mithaftet, ca. S 19.000,-!) ist für das Angebot im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nicht heranziehbar. Aufgrund der Mithaftung der Mutter (Pensionistin) als Bürgin besteht für die Klientin großer emotionaler Druck und eine starke Hemmschwelle für die Konkurseröffnung, da Mutter in der Haftung der Gläubiger bleibt. Fall 6 (Nr. 28B) Geringes und schwankendes Einkommen verhindert Konkurseröffnung Klientin ist 38 Jahre alt, ledig, alleinstehend, Unterhaltspflicht für 3 mj. Kinder Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte 1995. Arbeiterlohn netto davon pfändbar ÖS ÖS 11.200,-0,-- Gesamtschulden ÖS 580.000,-- Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen 0% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Eine Einleitung des Verfahrens ist daher nicht zu erwarten, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist. Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.000.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe 16,8% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Anmerkungen: Verschuldungsursache: unzureichende Haushaltsplanung, Arbeitslosigkeit Anteil der Banken an den Forderungen 40%. Außergerichtlicher Ausgleich ist gescheitert. Stark schwankendes und unregelmäßiges Einkommen als ungelernte Hilfsarbeiterin verhindert langfristig regelmäßige Ratenzahlungen. Aufgrund Lohnpfändungen immer wieder Arbeitsplatzverluste, dzt. Arbeitsverhältnis über Personalleasingfirma. Das gemeinsame frei verfügbare Haushaltseinkommen ist für das Angebot im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nicht heranziehbar. Fall 7 (Nr. 18A) Vertragliches Pfandrecht verunmöglicht Erbringung der Mindestquote von 10% Klient ist 40 Jahre alt, geschieden und hat Unterhaltspflichten für 2 mj. Kinder. Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte Anfang 1996. Angestelltengehalt netto davon pfändbar ÖS ÖS 14.500,-1.825,-- Gesamtschulden ÖS 1.540.000,-- Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen 11,6% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Quote für die Konkursgläubiger nach Berücksichtigung des vertraglichen Pfandrechts 8,3% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Eine Einleitung des Verfahrens ist daher nicht zu erwarten, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist. Anmerkungen: Verschuldungsursache: selbständige Tätigkeit, Spielsucht Anteil der Banken an den Forderungen 95%. Außergerichtlicher Ausgleich ist gescheitert. Klient muß mit Schulden samt wachsender Zinsbelastung weiter leben. Ein Angebot eines höheren Betrags als des pfändbaren Betrags ist aufgrund der hohen Unterhaltsbelastung nicht möglich. Fall 8 (Nr. 18B) Vertragliches Pfandrecht verunmöglicht Erbringung der Mindestquote von 10% Klientin ist 36 Jahre alt, geschieden, Alleinerzieherin, Unterhaltspflicht für 3 mj. Kinder Der Erstkontakt mit der Schuldnerberatung erfolgte bereits 1988. Beamtengehalt netto davon pfändbar ÖS ÖS 13.500,-488,-- Gesamtschulden ÖS 2.500.000,-- Quote im Abschöpfungsverfahren nach 7 Jahren daher bei unverändertem Einkommen 1,9% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Quote für die Konkursgläubiger nach Berücksichtigung des vertraglichen Pfandrechts 1,4% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Eine Einleitung des Verfahrens wurde abgewiesen, da gemäß § 183 Abs.1 Z 3 KO die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist. Ein realistisches Angebot von freiwillig 2.500.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe ohne Berücksichtigung des vertraglichen Pfandrechts eine Quote von 8,4% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Quote bei Zahlung von 2.500,-- mtl. für die Konkursgläubiger nach Berücksichtigung des vertraglichen Pfandrechts 6% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Anmerkungen: Verschuldungsursache: Mithaftung für Betrieb des geschiedenen Gatten Anteil der Banken an den Forderungen 85%. Außergerichtlicher Ausgleichsversuch und Konkurseröffnung bereits zweimal gescheitert. Klientin hat mit Schulden samt wachsender Zinsbelastung seit 1988 zu leben. Exkurs: Auswirkung der Verfahrenskosten (ohne Masseverwalter!) auf die Quote Nach der bisherigen Übersicht der ASB als Treuhänder im Abschöpfungsverfahren liegt der Durchschnittswert der pfändbaren Anteile des Einkommens der Schuldner im Abschöpfungsverfahren bei ca. 1.300,- mtl. Die durchschnittliche Gesamtverschuldung beträgt bei diesen Personen ca. 1.200.000,--. Die folgenden Beispiele (Fälle 1 bis 3 der Vorlage) liegen daher im Rahmen der Erfahrungswerte. Insbesondere das Beispiel zu Fall 2 ist daher typisch und gilt für einen Großteil der Konstellationen im Abschöpfungsverfahren. Zu Fall 1: Ein realistisches Angebot von freiwillig 500.-- mtl. unabhängig vom pfändbaren Betrag ergäbe pro Klient 8% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Veröffentlichung und Kosten der Gläubigerschutzverbände, moderat angenommen mit 8.000.-verringert die Quote auf 6,8% auf 7 Jahre die zusätzlichen Kosten des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren von 12.600.-- (150.--/mtl.) verringern die Quote weiter auf 4,7% auf 7 Jahre Jede weitere Erhöhung der Kosten durch Verteuerung oder Mitwirkung eines Masseverwalters verringert die Quote zusätzlich. Zum Beispiel bliebe bei Verdoppelung der Treuhandkosten auf 300.-- für die Konkursgläubiger nur mehr eine Quote von 1,3% auf 7 Jahre Zu Fall 2: Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.200.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe 10% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Veröffentlichung und Kosten der Gläubigerschutzverbände, moderat angenommen mit 8.000.-verringert die Quote auf 9,3% auf 7 Jahre die zusätzlichen Kosten des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren von 12.600.-- (150.--/mtl.) verringern die Quote weiter auf 8% auf 7 Jahre Jede weitere Erhöhung der Kosten durch Verteuerung oder Mitwirkung eines Masseverwalters verringert die Quote zusätzlich. Zum Beispiel bliebe bei Verdoppelung der Treuhandkosten auf 300.-- für die Konkursgläubiger nur mehr eine Quote von 6,7% auf 7 Jahre Zu Fall 3: Ein realistisches Angebot von freiwillig 1.000.-- mtl., das aufgrund der Haushaltssituation unabhängig vom pfändbaren Betrag angeboten werden könnte, ergäbe 15,6% auf 7 Jahre (exkl. Verfahrenskosten) Veröffentlichung und Kosten der Gläubigerschutzverbände, moderat angenommen mit 8.000.-verringert die Quote auf 14,1% auf 7 Jahre die zusätzlichen Kosten des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren von 12.600.-- (150.--/mtl.) verringern die Quote weiter auf 11,7% auf 7 Jahre Jede weitere Erhöhung der Kosten durch Verteuerung oder Mitwirkung eines Masseverwalters verringert die Quote zusätzlich. Zum Beispiel bliebe bei Verdoppelung der Treuhandkosten auf 300.-- für die Konkursgläubiger nur mehr eine Quote von 9,4% auf 7 Jahre Anhang 2: Fragebogenschema – Quantifizierung War bzw. wäre zur Schuldenregelung ein Konkurs nötig oder war bei der Beratung / Schuldenregelung Konkurs kein Thema? ja nein Wurde im konkreten Fall ein Konkurs eröffnet bzw. wird ein Konkurs möglich? nein Warum wird kein Konkurs möglich oder eröffnet? (Mehrfachnennungen) ? Mindestquote generell nicht finanzierbar ? wg. vertragl. Pfandrecht nicht finanzierbar ? Einleitungshindernis § 201 Abs. 1, nämlich ? Straftat nach Z 1 ? Mitwirkung verletzt nach Z 2 ? Schulden der letzten 3 Jahre Z 3 ? "Forderungserschleichen" Z 4 ? Vermögens/Schuldenstand unklar ? Persönlich instabile Situation des Klienten ? prekäre Arbeitsverhältnisse ? ausgenommene Forderungen (§ 215) ? Vorhandenes eigenes Vermögen ? insbesondere Wohnraum gefährdet ? Mithaftung von Angehörigen / Bekannten ? sonstiger Ende des Fragebogens Ende des Fragebogens ja Ende des Fragebogens Anhang 3: Erläuterungen zum Privatkonkurs Persönliche Voraussetzungen für einen Privatkonkurs: • Ausreichende Motivation zu dauerhafter Gesamtlösung • Ehrliche Auseinandersetzung mit der eigenen Situation und deren Ursachen • Begangene Fehler nicht wiederholen Außergerichtlicher Ausgleich (nach § 183 Konkursordnung) Ein gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren setzt, wenn Sie kein kostendeckendes Vermögen haben oder den Kostenvorschuß (ca. 20.000 bis 30.000 öS) nicht zahlen können, voraus, daß Sie davor mit Ihren Gläubigern eine außergerichtliche Regelung versucht haben und dies nachweisen. Nur wenn dieser Versuch gescheitert ist, können Sie die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beantragen. Voraussetzungen für den außergerichtlichen Ausgleich: • Akzeptabler und finanzierbarer Schuldenregulierungsplan • Vollständige Gläubigerliste • Einbeziehung und Zustimmung aller Gläubiger Ziel des außergerichtlichen Ausgleichs: Eine Schuldenregulierung unter Einbeziehung aller Gläubiger ohne Einschaltung der Gerichte (daher keine Gerichtsgebühren und Bekanntmachungskosten) Verhandlungsbasis für den außergerichtlichen Ausgleich: Die im Abschöpfungsverfahren zu leistenden Beträge Privatkonkurs (nach §§ 181 - 216 Konkursordnung) (gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren) Scheitert der außergerichtliche Ausgleich, so kann ein Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses eingereicht werden. Voraussetzungen für die Antragstellung bei Gericht: • Zahlungsunfähigkeit • Ordnungsgemäßer Antrag • Genaues Vermögensverzeichnis • Kein Zahlungsplanverfahren in den letzten 10 Jahren, kein Abschöpfungsverfahren in den letzten 20 Jahren • Keine Verurteilung wegen betrügerischer Krida nach Zahlungsunfähigkeit • Keine Mißbrauchs- und Verschleppungsabsicht • Keine offenkundige Aussichtslosigkeit Was passiert mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens? • Gerichtliche Pfandrechte erlöschen sofort • Vertragliche Pfandrechte an Lohn-/Gehaltsforderungen bleiben noch 2 Jahre bestehen • Der Zinsenlauf wird gestoppt Zwangsausgleich Kann den Gläubigern eine Mindestquote von 20 Prozent, zahlbar innerhalb von zwei Jahren oder 30 Prozent zahlbar innerhalb von zwei bis fünf Jahren angeboten werden, ist ein Zwangsausgleich möglich. Voraussetzung des Zwangsausgleiches: Gläubigermehrheit Vorteil des Zwangsausgleiches: vorhandenes Vermögen bleibt erhalten Zahlungsplanverfahren Ist kein Vermögen vorhanden, bzw. kann oder will der Schuldner dies nicht erhalten, ist ein Zahlungsplan von Bedeutung. Voraussetzungen des Zahlungsplanes: • Zahlungsfrist maximal sieben Jahre • Das Angebot orientiert sich am pfändbaren Einkommen der nächsten fünf Jahre • Gläubigermehrheit Vorteil des Zahlungsplanes: Flexibler Zwangsausgleich, keine zahlenmäßige Mindestquote Nachteil des Zahlungsplanes: Vorhandenes Vermögen wird verwertet Abschöpfungsverfahren Das Abschöpfungsverfahren steht dem Schuldner nur nach Ablehnung eines Zahlungsplanes zur Verfügung. Im Abschöpfungsverfahren erhalten die Gläubiger keine vorbestimmte Quote, auch ihre Zustimmung ist nicht mehr erforderlich, über die Zulässigkeit, Durchführung und Restschuldbefreiung entscheidet allein das Gericht. Hindernisse zur Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens: • Betrügerische Krida* • Gläubigerbegünstigung* • Vollstreckungsvereitelung* • Falsches Vermögensverzeichnis • Vermögensverschleuderung • Krediterschleichung • Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens in den letzten 20 Jahren • Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Bei Vorliegen bestimmter Einleitungshindernisse kann auf Antrag eines Gläubigers ein bereits laufendes Verfahren eingestellt oder die Restschuldbefreiung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens widerrufen werden. Verpflichtungen des Schuldners für die Dauer von sieben Jahren: • Abtretung des pfändbaren Teils des Einkommens • Erfüllung der unten genannten Obliegenheiten* • Kooperation mit Gericht und Treuhänder Obliegenheiten* • Zumutbare Erwerbstätigkeit annehmen und sich um solche bemühen • Vermögensherausgabe • Auskunftserteilung • Es dürfen nur Schulden aufgenommen werden, die auch bezahlt werden können Restschuldbefreiung wird erteilt, wenn: • mindestens drei Jahre verstrichen sind und 50%, oder sieben Jahre und mindestens 10% bezahlt wurden. Schulden, die nicht von der Restschuldbefreiung erfaßt sind • Masseforderungen (Verfahrenskosten, Masseverwalter- und Treuhänderkosten, ...) • Geldstrafen • Schulden nach Verfahrenseröffnung • Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt blieben • Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen oder strafgesetzwidrigen Unterlassungen Schematische Darstellung des Ablaufs ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT Außergerichtlicher Ausgleich Zwingend nur bei Konkurs ohne Kostenvorschuß. Alle Schulden müssen bekannt sein. Zustimmung aller Gläubiger ist notwendig. bei Aussichtslosigkeit oder Scheitern Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beim Bezirksgericht Zahlungsplan Zwangsausgleich Gläubigermehrheit erforderlich! Zahlungsfrist längstens 7 Jahre Gläubigermehrheit erforderlich! keine Vermögensverwertung Abschöpfungsverfahren Einleitungshindernisse beachten! Ohne Gläubigerzustimmung 7 Jahre Pfändung bei Mindestquote von 10 Prozent bei Erfüllung Restschuldbefreiung