Voraussetzungen fürs Vorliegen einer Koproduktion iSd GEMA

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Voraussetzungen fürs Vorliegen einer Koproduktion iSd GEMA
LG München I, Endurteil v. 04.09.2015 – 21 O 20455/14
Titel:
Voraussetzungen fürs Vorliegen einer Koproduktion iSd GEMA-Berechtigungsvertrags
Normenketten:
UrhG §§ 96 I, 97 I
GEMA-Verwertungsvertrag § 1i II 2
Leitsatz:
1. Indiz für eine Koproduktion nach § 1i II 3 GEMA-Berechtigungsvertrags kann die gleichberechtige
Stellung der Vertragspartner sein. Diese kommt insbesondere in einer Aufteilung der Rechte nach
Ländern zwischen den Vertragspartner zum Ausdruck. (Leitsatz der Redaktion)
Schlagworte:
GEMA, Berechtigungsvertrag, Koproduktion, Rundfunkanstalt, Verwertungsrechte, Musikverlag,
Fernsehaufzeichnung, Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, Urheberrechtsverletzung,
Vervielfältigungsrecht, Silvesterkonzert, Verwertungsverbot, Wiederholungsgefahr
Fundstellen:
ZUM-RD 2016, 55
LSK 2016, 020166
GRUR-RR 2016, 5
GRUR-RS 2015, 15543
Tenor
I.
Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung verboten,
a) die Darbietung des Musikstücks ... aus dem Werk „...“ von ... filmisch aufzuzeichnen, wie es bei dem
Silvesterkonzert 2013 mit den ... Philharmonikern in Koproduktion mit Fernsehanstalten geschehen ist;
b) die in a) genannte Filmaufzeichnung des Silvesterkonzerts 2013 mit den ... Philharmonikern und mit der
in a) genannten Komposition im Fernsehen auszustrahlen oder ausstrahlen zu lassen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über
sämtliche Fernsehausstrahlungen der in Antrag I. genannten Filmaufzeichnung. Insbesondere sind
anzugeben:
- die Anzahl der Fernsehausstrahlungen;
- der jeweilige Zeitpunkt der Fernsehausstrahlungen;
- Name und Anschrift der jeweiligen Fernsehsender im In- und Ausland;
- der durch die jeweilige Ausstrahlung erzielte Bruttoerlös sowie der erwirtschaftete Gewinn.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der
dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder entstehen wird.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 45.000,00, in Ziffer II. gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000,00 sowie im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um eine Fernsehaufzeichnung des Silvesterkonzerts der ... Philharmoniker im Jahr
2013.
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Die Klägerin ist ein in Mainz ansässiger Musikverlag, der insbesondere auf dem Gebiet der ernsten Musik
tätig ist. Die Beklagte mit Sitz in Berlin stellt unter anderem Fernsehproduktionen her.
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Zum Repertoire der Klägerin gehört das gesamte Werk des Komponisten ..., darunter auch die „...“. ... war
Deutscher und wurde am ... in ... geboren. Er starb am ... und wurde von seiner Ehefrau ... beerbt. Diese
starb am ... und setzte als alleinige Erbin die ... mit Sitz in ... ein.
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Bereits mit Verträgen vom 21.12.1922 und 12.07.1938 hatte die Klägerin die Rechte am gesamten Werk
des Komponisten ... erworben. Die mit dem Komponisten geschlossenen Verträge wurden durch Vertrag
vom 11.11.2009 mit der ... aktualisiert und durch eine Ergänzungsvereinbarung wurden die vertraglichen
Beziehungen an die durch die technische und rechtliche Entwicklung entstandenen Nutzungsrechte
angepasst.
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Sowohl die Klägerin als auch die ... haben mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag abgeschlossen. Die
Regelung in § 1 i des GEMA-Berechtigungsvertrages (Anlage K 6) lautet wie folgt:
„Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA (...)
(1) Die Rechte zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder
anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger sowie jeder anderen Verbindung von Werken der Tonkunst
(mit oder ohne Text) mit Werken anderer Gattungen auf Multimedia- und andere Datenträger oder in
Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art, u. a. mit der Möglichkeit
interaktiver Nutzung, mit der Maßgabe, dass GEMA und Berechtigter sich gegenseitig von allen bekannt
werdenden Fällen benachrichtigen. Der GEMA werden diese Rechte unter einer auflösenden Bedingung
übertragen.
Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte der GEMA schriftlich mitteilt, dass er die Rechte im eigenen
Namen wahrnehmen möchte. Diese Mitteilung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen; bei
subverlegten Werken beträgt die Frist drei Monate. Die Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem
der Berechtigte im Einzelfall Kenntnis erlangt hat. (...) Unberührt bleiben die Rechte für
Fernsehproduktionen im Sinne von Absatz (2).
(2) Bei Fernsehproduktionen vergibt die GEMA die Herstellungsrechte an Fernsehanstalten und deren
eigene Werbegesellschaften insoweit, als es sich um Eigen- oder Auftragsproduktionen für eigene
Sendezwecke und Übernahmesendungen handelt. Die Einwilligung des Berechtigten ist jedoch erforderlich,
wenn Dritte an der Herstellung beteiligt sind oder wenn die Fernsehproduktionen von Dritten genutzt werden
sollen. Das gilt insbesondere für Koproduktionen. (...)“
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Alljährlich findet in ... am 31. Dezember ein Silvesterkonzert der ... Philharmoniker statt. Am 31.12.2013
wurde bei diesem Konzert unter der Leitung von ... auch der ... aus den „...“ von ... dargeboten.
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Die Darbietung wurde von der Beklagten filmisch aufgezeichnet und live mit kurzem Zeitversatz von ...
ausgestrahlt. Die filmische Aufzeichnung erfolgte mit mehreren Kameras an verschiedenen Standorten,
wobei sich der Blickwinkel nicht auf Perspektiven beschränkte, die Zuhörer üblicherweise in der ...
Philharmonie von ihren Plätzen aus haben. Die Musik wird von der Mimik und Gebärdensprache von ...
begleitet, einzelne Musiker werden ebenfalls in ihrer Anteilnahme an der Musik gezeigt, wobei gelegentlich
auch Details der Instrumente und deren Handhabung aufscheinen. Einen Mitschnitt der Ausstrahlung legt
die Klägerin als Anlage K 3 vor.
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Nachdem die Klägerin im Vorfeld von der geplanten Aufzeichnung erfahren hatte, erklärte sie gegenüber
der GEMA mit Schreiben vom 29.11.2013 (Anlage K 1), dass sie das Herstellungsrecht für die filmische
Aufnahme selbst wahrnehme. Zudem kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dem
unterschiedliche Standpunkte bezüglich des Rechteerwerbs ausgetauscht wurden (Anlage K 2).
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Der Produktion lag ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem Rundfunk ... (nachfolgend: ...) vom
19./20.12.2013 zugrunde, durch den dem ... unter anderem räumlich beschränkte Rechte für Deutschland,
Frankreich, Österreich, die Schweiz, Liechtenstein sowie die italienische Provinz Bozen für die deutsche
und französische Sprachfassung sowie ein Recht zur exklusiven Liveausstrahlung auf ... eingeräumt
wurden.
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Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl die Aufzeichnung der musikalischen Darbietung des ... von ... als
auch deren Ausstrahlung seien widerrechtlich erfolgt. Die entsprechenden Rechte lägen bei ihr, die
Beklagte habe sie sich nicht ordnungsgemäß beschafft und daher eine Urheberrechtsverletzung begangen.
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Die Beklagte habe die erforderlichen Rechte nicht von der GEMA erwerben können. Zum einen könne sich
die Beklagte nicht auf § 1 i Abs. 2 des Berechtigungsvertrages mit der GEMA berufen, da sie die
Aufzeichnung des Silvesterkonzerts in Koproduktion mit diversen Sendeanstalten, insbesondere dem ...,
hergestellt habe. Zum anderen habe die Klägerin sowohl gegenüber der GEMA (Anlage K 1) als auch
gegenüber der Beklagten (Anlage K 2) mitgeteilt, dass sie das hier einschlägige Herstellungsrecht selber
wahrnehme. Dass bei Koproduktionen das Recht zur Benutzung der Musik zur Verbindung von Werken der
Tonkunst mit Werken anderer Gattungen zur Aufnahme auf Multimedia- und andere Datenträger nicht von
der GEMA wahrgenommen werde, sei vom BGH in der sog. Alpensinfonie-Entscheidung - ebenfalls die
hiesigen Parteien betreffend - bestätigt worden.
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Anders als im dortigen Fall sei vorliegend nach dem urheberrechtlichen Verwertungsverbot auch die
Ausstrahlung von der Klägerin zu unterbinden, da es sich dabei nicht um eine erneute Vervielfältigung
sondern um eine andersartige Werknutzung in Form einer öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung handle.
Der Abschlusszwang der GEMA sei insoweit beschränkt, da sie aus dem Treuhandverhältnis nicht befugt
sei, Nutzungen auf der Basis rechtswidrig hergestellter Vorlagen zu gestatten. Zudem gehe das
Verbietungsrecht der Klägerin weiter als ihr positives Benutzungsrecht, so dass sie eine Ausstrahlung nicht
hinnehmen müsse, wenn sich die Beklagte bewusst über das Recht zur filmischen Aufzeichnung des
Konzerts hinweggesetzt habe.
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Bei der Verbindung des konzertant aufgeführten Werkes von ... mit dem Bildteil des Films handle es sich
trotz der unveränderten Übernahme der Musik nicht nur um eine Vervielfältigung, sondern um eine
eigenständige Werkverbindung, weil Musikwerk und Bildfolgen verschiedenen Kunstformen angehörten und
hierdurch ein anderer Gesamteindruck entstehe. Grundsätzlich müsse für die eigenständige Nutzungsart
der Verbindung von Musik und Bild ein entsprechendes Nutzungsrecht gesondert erworben werden. Hierfür
spreche insbesondere die Schutzdauer-Richtlinie RL 2011/77/EU, die bei einer Verbindung verschiedener
Werkarten auf den längstlebenden Urheber abstelle. Das entsprechende Recht habe die Beklagte nicht von
der GEMA erwerben können, sondern hätte es direkt von der Klägerin erwerben müssen.
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Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden
einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,
a) die Darbietung des Musikstücks ... aus dem Werk „...“ von ... filmisch aufzuzeichnen, wie es bei dem
Silvesterkonzert 2013 mit den ... Philharmonikern in Koproduktion mit Fernsehanstalten geschehen ist;
b) die in a) genannte Filmaufzeichnung des Silvesterkonzerts 2013 mit den ... Philharmonikern und mit der
in a) genannten Komposition im Fernsehen auszustrahlen oder ausstrahlen zu lassen
2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über
sämtliche Fernsehausstrahlungen der in Antrag 1. genannten Filmaufzeichnung. Insbesondere sind
anzugeben.
- die Anzahl der Fernsehausstrahlungen;
- der jeweilige Zeitpunkt der Fernsehausstrahlungen;
- Name und Anschrift der jeweiligen Fernsehsender im In- und Ausland;
- den durch die jeweilige Ausstrahlung erzielten Bruttoerlös sowie den erwirtschafteten Gewinn.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der
dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist oder entstehen wird.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Filmproduktion des Silvesterkonzerts 2013 sei nicht als Koproduktion
mit dem ... entstanden. Vielmehr habe es sich - unabhängig von der Bezeichnung des Vertrages zwischen
der Beklagten und dem ... (Anlage B 1) - um eine Auftragsproduktion des ... gehandelt. Bei dem Vertrag
hätten sich die Vertragspartner nicht gleichberechtigt gegenüber gestanden. Vielmehr habe er klare
Regelungen hinsichtlich der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen enthalten, die zeigten, dass der
... an die Beklagte einen Auftrag erteilt habe, nach seinen Weisungen das Konzert aufzuzeichnen. Schon
die Entscheidung, die Produktion zu tätigen, sei allein vom ... getroffen worden. Auch die wesentlichen
gestalterischen Entscheidungen habe die Beklagte nur in Abstimmung mit dem ... treffen können.
Änderungswünsche des ... habe die Beklagte berücksichtigen müssen. Auch die Abnahme sei nach
inhaltlicher, künstlerischer und technischer Überprüfung durch den ... erfolgt. Die Beklagte habe die
vollständige Materiallieferung zu den vorgegebenen Terminen und die Einholung der für die Produktion
erforderlichen Rechte - mit Ausnahme der durch Rahmenverträge eingeräumten Rechte - garantieren
müssen und habe im Gegenzug EUR 110.000,00 erhalten. Das Erstsenderecht über ... habe allein dem ...
zugestanden. Zur Ergänzung wird auf die Seiten 5 bis 9 der Klageerwiderung vom 02.02.2015 (Bl. 28/32 d.
A.) und die Seiten 3 bis 7 des Schriftsatzes vom 30.06.2015 (Bl. 55/59 d. A.) Bezug genommen.
17
Da eine Auftragsproduktion vorgelegen habe, habe nur die GEMA das Filmherstellungsrecht vergeben
können. Hieraus folge für die Klägerin, dass sie nicht über das Recht verfügen könne und es ihr an der
Aktivlegitimation fehle.
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Die Aufzeichnung des Konzerts sei nicht rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte das Filmherstellungsrecht
vom ... über die GEMA erworben habe. Wäre es nicht der Fall, dass das zur Filmherstellung erforderliche
Recht von den Verlagen auf die GEMA übertragen werde, seien wahrscheinlich mehr als 90% aller
Fernsehproduktionen rechtswidrig. Die Rechte würden pauschal von den Sendeanstalten in
Rahmenverträgen von der GEMA erworben. Entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 3 des Vertrages
zwischen dem ... und der Beklagten (Anlage B 1) sei klar, dass der ... das Filmherstellungsrecht für eigene
Fernsehsendungen von der GEMA erworben habe, wobei es für die weitere Verwertung eines einmal
hergestellten Films keines neuerlichen Erwerbs eines Filmherstellungsrechts bedürfe.
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Dass die Aufzeichnung nicht rechtswidrig gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin schon
nach dem Wortlaut der Anlage K 1 der Produktion ausdrücklich zugestimmt habe. Wenn die Klägerin mit der
Anlage K 1 in den Prozess einführe, dass sie der Produktion zugestimmt habe, könne sie nunmehr nach
dem Grundsatz des venire contra factum proprium nicht von der Beklagten die Unterlassung der weiteren
Verwertung verlangen.
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Da die Produktion der Konzertaufzeichnung nicht rechtswidrig gewesen sei, könne die Klägerin auch nicht
die Ausstrahlung verbieten lassen. Vielmehr sei nach § 1 d des Berechtigungsvertrages zwischen der
Klägerin und der GEMA das Senderecht auf die GEMA übertragen worden, da es sich nicht um ein
dramatisch-musikalisches Werk wie eine Oper handle. Da die Klägerin aufgrund der Rechteübertragung
nicht mehr selbst über das Senderecht verfüge, fehle es ihr an der Aktivlegitimation, um die Sendung
untersagen zu können.
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Auch auf das urheberrechtliche Verwertungsverbot könne sich die Klägerin im Hinblick auf das Senderecht
nicht stützen, da das Senderecht auf die GEMA übertragen worden sei. Dies schließe nach der
Alpensinfonie-Entscheidung eine Geltendmachung des Verwertungsverbots durch die Klägerin aus.
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Bei der Verbindung von Musik und Bild sei von einer bloßen Vervielfältigung auszugehen. Die
gesetzgeberische Entscheidung, das Verfilmungsrecht nicht als selbstständiges Verwertungsrecht des
Urhebers auszuformen, rechtfertige sich daraus, dass der bildliche Beitrag so gering bleibe, dass die
Verbindung von Bild und Musik den Wesensgehalt der Musik in keiner Weise berühre oder verändere.
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Der Unterlassungsantrag der Klägerin im Hinblick auf die Aufzeichnung des Silvesterkonzerts 2013 gehe ins
Leere, da dieser Vorgang in der Vergangenheit liege. Auch könne die Klägerin einen
Unterlassungsanspruch für die Zukunft schon nach eigenem Vortrag nicht geltend machen, da ihr Rückruf
der Rechte bei der GEMA nur für den Einzelfall getätigt werden könne und völlig offen sei, ob sie auch in
der Zukunft form- und fristgerecht einen Rückruf erklären werde.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 (Bl. 66/68 d. A.) sowie den übrigen
Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der filmischen Aufzeichnung und der
Ausstrahlung sowie des Ausstrahlenlassens des Silvesterkonzerts 2013 der ... Philharmoniker, ein
Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatz dem Grunde nach aus §§ 97 Abs.
1, Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 1, Abs. 2, 20, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 UrhG;
242, 259, 260 BGB zu.
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1. Durch die filmische Aufzeichnung des Silvesterkonzerts 2013 seitens der Beklagten erfolgte jedenfalls
eine Vervielfältigung des Werkes ... von ... im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, Abs.
2 UrhG.
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Die Herstellung eines Films über die Aufführung eines Musikwerks greift in urheberrechtliche Befugnisse
ein. Die Verbindung eines Musikwerks mit dem Bildteil eines Films ist als solche bei unveränderter
Übernahme der Musik eine Vervielfältigung und bedarf schon deshalb der Zustimmung des Berechtigten.
Dabei ist es unerheblich, dass die Aufzeichnung lediglich die spätere Filmauswertung vorbereitet, weil die
Verwertungsrechte dem Urheber grundsätzlich die Kontrolle darüber geben sollen, ob, wann und wie sein
Werk verwendet wird. Das Werk der Musik wird durch die Verbindung zwar im ästhetischen Sinn Teil des
Gesamtkunstwerks Film, die Bildfolgen des Films können das Musikwerk aber nicht verfilmen. Auch bei
einem Film über eine Konzertaufführung des Werks kann lediglich dessen Darbietung gezeigt werden (vgl.
BGH GRUR 2006, 319, 321 - Alpensinfonie; GRUR 1994, 41, 42 f. - Videozweitauswertung II; GRUR 2003,
328 - Sender Felsberg; GRUR 1982, 102 - Masterbänder).
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Eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist nicht deshalb anzunehmen, weil das Musikwerk durch die
Verbindung mit Bildfolgen in einen neuen Zusammenhang gestellt wird. Musik und Bildfolgen gehören
verschiedenen Kunstformen an und erscheinen deshalb auch nach ihrer Verbindung nicht in der Weise als
Teil desselben Werks, wie das etwa bei Zutaten zu einem Werk der bildenden Kunst der Fall sein kann (vgl.
BGH GRUR 2006, 319, 322 - Alpensinfonie; GRUR 2002, 532 - Unikatrahmen).
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2. Das entsprechende Nutzungsrecht zur Vervielfältigung stand der Beklagten nicht zu, da sie es nicht von
der Klägerin erworben hatte und sie es von der GEMA weder direkt noch über den ... erwerben konnte.
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2. a) Die GEMA konnte das Vervielfältigungsrecht nach § 1 i Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Berechtigungsvertrages (Anlage K 6) nicht ohne die Einwilligung der Klägerin vergeben, da mit der
Beklagten eine Dritte im Sinne einer Koproduktion an der Herstellung der Aufzeichnung beteiligt war, es
sich also nicht um eine Auftragsproduktion des ... handelte. Die Regelung des § 1 i Abs. 2 über die
Einräumung der Herstellungsrechte für Fernsehproduktionen enthält eine Sonderregelung gegenüber der
allgemeinen Regelung für Filmproduktionen in Absatz 1 (vgl. § 1 i Abs. 1 Satz 10 des
Berechtigungsvertrages).
32
Der Begriff der Koproduktion umfasst die Fälle, in denen sich Fernsehsender mit Produzenten der freien
Wirtschaft zur gemeinsamen Produktion zusammenschließen. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall
der Drittbeteiligung, da Dritter im Sinne des Berechtigungsvertrages jeder ist, der nicht als Fernsehsender
tätig wird. Koproduzent und Sender sind dabei gleichrangige Partner. Anders als bei der Auftragsproduktion
handelt der Koproduzent nicht im Auftrag des Senders und ist dem Sender gegenüber nicht
weisungsgebunden. Hintergrund dieser Ausnahme für Koproduktionen ist, dass Dritte nicht in die
Vereinbarungen mit der GEMA und den Sendern einbezogen werden sollen. Es besteht kein Grund, die
Koproduzenten der freien Filmwirtschaft von den Vereinbarungen in den Pauschalverträgen profitieren zu
lassen (vgl. Staudt, in: Kreile/Becker/Riesenhuber (Hrsg.), Recht und Praxis der GEMA, 2. Auflage, Berlin
2008, Seite 361).
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Zunächst spricht bereits die Überschrift des Vertrags zwischen der Beklagten und dem ... (Anlage B 1) als
„Gemeinschaftsproduktionsvertrag“ sowie die durchgängige Bezeichnung der Beklagten als
„Vertragspartner“ für eine Koproduktion. Zwar ist es richtig, dass nach dem Grundsatz „falsa demonstratio
non nocet“, der sich auch in § 133 BGB widerspiegelt, die verwendete Überschrift nicht das allein
entscheidende Kriterium für die Einordnung des Vertrags sein kann, doch spricht die Tatsache, dass es sich
beim ... und der Beklagten um Parteien handelt, die auf ihrem ureigensten Tätigkeitsgebiet den Vertrag
abschlossen und über lange Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen, dafür, dass diese Bezeichnung nicht
aus Versehen oder Unkenntnis, sondern im Bewusstsein der rechtlichen Bedeutung gewählt wurde (vgl.
OLG München, GRUR 2003, 420, 421 - Alpensinfonie).
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Hinzu kommt, dass auch der Inhalt des Vertrages eine Kooperation gleichrangiger Vertragspartner regelt
und keinen Auftrag an einen weisungsgebundenen Vertragspartner formuliert.
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Nach § 2 Abs. 1 erfolgt die Herstellung der Produktion auf der Grundlage einer zwischen den
Vertragsparteien abgestimmten Konzeption, nach § 2 Abs. 2 trifft die Beklagte alle wesentlichen
gestalterischen und organisatorischen Entscheidungen in Abstimmung mit dem ..., woraus zu ersehen ist,
dass beide Vertragsparteien inhaltlichen Einfluss auf die Produktion haben. Die Produktion bis zur
Rohschnittabnahme erfolgt eigenständig durch die Beklagte, erst dann sind nach § 2 Abs. 4 des Vertrages
wieder Änderungswünsche des ... zu beachten.
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Im Hinblick auf die Materiallieferung bzw. Beistellung in den §§ 3 und 4 des Vertrages mag zwar ein deutlich
intensiverer Pflichtenkanon der Beklagten begründet worden sein, der ... hat aber immerhin die
Bauchbinden, also die Einblendungen am unteren Bildrand zu liefern, die den Namen und die Funktion
einer Person erklären.
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Sehr deutlich auf die gleichberechtigte Stellung beider Vertragspartner weist die Rechteverteilung in § 5 des
Vertrages hin, wonach die Beklagte dem ... die Rechte räumlich beschränkt auf Deutschland, Frankreich,
Österreich, die Schweiz, Liechtenstein und die italienische Provinz Bozen einräumt, im Umkehrschluss die
Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle übrigen Territorien auf der Welt aber selbst behält. Ein
entsprechender Rechterückbehalt des Auftragnehmers wäre bei einer Auftragsproduktion untypisch. Im
Hinblick auf das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung, Kürzung oder Änderung ist in § 5 Abs. 2 lit. a) cc)
des Vertrages sogar ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Beklagten enthalten, der den ... für
Folgeverwertungen erheblich einschränken dürfte.
38
In § 7 Abs. 1 des Vertrages ist eine nicht nur einseitige sondern vielmehr gegenseitige Garantie im Hinblick
auf die Fertigstellung der Produktion und die Einhaltung des vereinbarten Ablieferungstermins enthalten,
soweit die entsprechenden Beiträge im Verantwortungsbereich der jeweiligen Partei liegen.
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Ebenfalls eine sehr deutliche Sprache bezüglich einer Koproduktion spricht die Finanzierungsregelung in §
9 des Vertrages, wonach der ... mit EUR 110.000,00 brutto gegenüber den Gesamtproduktionskosten von
EUR 335.991,00 brutto den geringeren Teil trägt, worauf sich ein Vertragspartner naturgemäß nur einlassen
dürfte, wenn er wie hier auch einen bedeutsamen Teil der Rechte zurückbehält.
40
Damit korrespondiert auch die Regelung in § 10, wonach der ..., soweit ihm Rechte zustehen, der Beklagten
das Recht einräumt, das Aufzeichnungsmaterial vollumfänglich in allen Auswertungsformen zeitlich,
inhaltlich und räumlich uneingeschränkt kommerziell und nicht kommerziell, nur beschränkt durch die
Rundfunkverwertung in § 5, auszuwerten. In § 10 Abs. 5 wird im Hinblick auf das Nennungsrecht
ausdrücklich von etwaigen Koproduktionspartnern gesprochen, so dass nicht nur der ... davon profitiert,
dass er im Hinblick auf die Gemeinschaftsproduktion erwähnt wird, sondern auch die Beklagte bei allen
Auswertungen aufscheinen muss.
41
Schließlich zeigt auch die Klarstellung in § 14 Abs. 2 des Vertrags, wonach zwischen den Parteien keine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet werden soll, dass die Vertragspartner aufgrund ihrer
gleichberechtigten Stellung die Gefahr gesehen haben, als solche angesehen zu werden.
42
b) Die aufgrund des Koproduktionscharakters erforderliche Zustimmung der Klägerin liegt nicht in der als
Anlage K 1 vorgelegten Erklärung, mit der sich die Klägerin angeschickt hat, das Herstellungsrecht im Sinne
von § 1 i Abs. 1 des Berechtigungsvertrages zurückzurufen und den Eintritt der auflösenden Bedingung
herbeizuführen.
43
Zwar hat sie in der Erklärung vom 29.11.2013 mit angekreuzt, dass sie der Verwendung des Werks
gegenüber dem Lizenznehmer/Produzenten zustimmen werde bzw. der Verwendung des Werks bereits
zugestimmt habe, die Erklärung erfolgte jedoch nur gegenüber der GEMA, nicht gegenüber der Beklagten.
Dass sie ihr zugegangen wäre, hat die Beklagte nicht einmal selbst behauptet.
44
Zudem lässt sich dem erst nach der Erklärung gemäß Anlage K1 geführten E-MailWechsel vom
4./19.12.2013 (Anlage K2) entnehmen, dass die Klägerin der Beklagten die Rechte durchaus angeboten
hat, dass aber mangels Einigung zwischen den Parteien eine Rechteeinräumung nicht erfolgt ist und auch
zum Zeitpunkt der Erklärung nach Anlage K1 nicht erfolgt war, dass also die im Futur gehaltene Alternative
dieser Erklärung („Wir werden der Verwendung des Werkes gegenüber dem Lizenznehmer/Produzenten
zustimmen...“) einschlägig war.
45
3. Auch im Hinblick auf die Sendung des Silvesterkonzerts 2013 im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2
Nr. 3, 20 UrhG handelte die Beklagte unberechtigt, da sie insoweit dem Verwertungsverbot des § 96 Abs. 1
UrhG unterlag.
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Grundsätzlich kann sich auf § 96 Abs. 1 UrhG derjenige berufen, der Inhaber des Vervielfältigungsrechts ist,
da das Verwertungsverbot einen zusätzlichen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht regelt. Auch derjenige,
der möglicherweise zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne der §§ 19 ff. UrhG berechtigt ist, darf keine von
ihm rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke verwenden, da ihm allenfalls das Recht zur
Verwendung rechtmäßig hergestellter Vervielfältigungsstücke eingeräumt sein kann (vgl.
Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 5. Auflage, § 96, Rn. 2; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 3. Auflage, § 96, Rn. 3;
Schricker/Löwenheim/Wild, 4. Auflage, § 96, Rn. 2; Drey-er/Kotthoff/Meckel, UrhG, 3. Auflage, § 96, Rn. 3;
Bungeroth, GRUR 1976, 454, 457). Die Gegenansicht, die davon ausgeht, dass derjenige nicht im Rahmen
von § 96 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert sei, der nur über ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung verfügt
(Wandke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 96, Rn. 12), überzeugt schon deshalb nicht, weil das
Urheberrecht auch sonst davon ausgeht, dass das Verbietungs-recht des Rechteinhabers weiter gehen
kann als sein positives Benutzungsrecht (OLG München, GRUR-RR 2013, 209 - The Walking Dead).
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Da die Klägerin nach dem oben Gesagten Inhaberin des Vervielfältigungsrechts nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15
Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, Abs. 2 UrhG geblieben ist, ist sie für die Geltendmachung des Verwertungsverbots
nach § 96 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert. Die Frage des von der Beklagten vermeintlich wegen § 1 d des
Berechtigungsvertrages von der GEMA erworbenen Senderechts kann offen bleiben.
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4. Die durch die erstmalige Vervielfältigung und Sendung entstandene Wiederholungsgefahr im Sinne von §
97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wurde nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
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Für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin auch in der
Zukunft durchgehend Rechteinhaberin bleibt, nach dem oben Gesagten kommt es zudem auf den Eintritt
der auflösenden Bedingung nach § 1 i Abs. 1 nicht an, da die GEMA das Vervielfältigungsrecht wegen des
Koproduktionscharakters nach § 1 i Abs. 2 ohnehin nicht einwilligungslos vergeben konnte.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.