ausführlich begründeten Entscheidung

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ausführlich begründeten Entscheidung
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Abschrift
Amtsgericht Rosenheim
zweigstaUe Bad Aibling
15 c 614/12
Az.:
IM NAMEN DES VOLKES
ln dem Rechtsstreit
Oipl.·lng.
-Klägerprozes:abevollmäcbtjgte:
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG. •
-Beklagte-
erozessbevollmächtlgle:
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling durch die Richterin am Amtsgericht Dellner am 19.03.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäߧ 495a ZPO folgendes
Endurteil
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 111 ,48 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
19.12.2012 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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(abgekürzt nach§ 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
abgesehen. nachdem das Urteil einem Rechtsmittel offensichtlich nicht
zugänglich Ist
Oie zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gern. §§ 7. 17, 18 StVG, 823. 249 Abs. 2
8GB, 3 PflVG in voller Höhe zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu
100% besteht.
Die hier streitgegenständlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören z.u den mit
dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit sich die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches als erforderlich und zweckmäßig darstellt Dies hat der BGH bei einer Schadenshöhe von
mehr als 1.400,-· DM (715,81 Euro) bejaht. Die Erforderfichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens als solches ist zwischen den Parteien daher auch unstreitig geblieben.
Wahrt der Geschädigte diesen Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen sind weder
der Schädlger noch das Gericht im Schadensersatzprozeß berechtigt. eine Preiskontrolle durchzuführen, was ausdrücklich auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gill (BGH NJW
2007, 650 im Anschluss an BGH VersR 2004, 1189).
Nach der Oberwiegenden Rechtsprechung können grundsätzlich sogar überhöhte Sachverständigenkosten erstattungspflichtig sein, soweit dies einem Laien nicht ohne weiteres erkennbar ist
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008, 11 U 346/07). Einwändungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber im Ergebnis nur dann erhoben werden. wenn ihn, wofür die Beklagtenpartei beweisbelastet ist, ein Auswahlverschulden trifft oder
die Überhöhung derart evident und auch für den Laien erkennbar ist, dass eine Beanstandung
Im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gern.§ 254 BGB von ihm verlangt werden muss, wobei der Geschädigte allerdings ausdrücklich nicht verpflichtet ist, vor Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen.
BezOglieh eines Auswahlverschuldans wurde seitens der Beklagtenpartei nichts vorgetragen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass bzw. unter welchen Voraussetzungen der Kläger ein
Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe anders als von ihm in Auftrag gegeben hätte erhalten können ( LG MOnster, Urteil vom 16.8.2006, 1 s 63/06).
Oie geltend gemachten Sachverständigenkosten sind im konkreten Fall auch nicht evident und
für den Laien erkennbar überhöht. vielmehr entsprechen sie der ublichen VergOtung gem_ § 632
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Abs. 2 BGB.
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Soweit das Gericht im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eine Oberprüfung der Sachverstandlgenkosten durchzuführen hat, kann dies entweder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen oder im Hinblick auf den geringen Streitwert im Rahmen einer gerichUichen Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. wobei d$& Gericht in regelmäßiger Rechtssprechung als Maß&tab die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberußichen unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. {BVSK) 2010/2011 dieser Schätzung zugrunde legt. Anhand der genannten BVSK-Honorarbefragung ist das mangels einer konkreten Honorarvereinbarung maßgebliche übliche Entgelt Im Sinne des § 632 Abs. 2 8GB ermittelbar.
ln Bezug auf die BVSK~ Honorarbefragung hat der BGH, NJW 2006, 2472, ausdrücklich festge.
stellt, dass als übliche Vergütung nicht nur ein fester Salz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden kann, sondern sie sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann., sodass es für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreicht, dass für die Leistung innerhalb dieser Sandbreite liegende Sätze verlangt werden. Der BGH weist in der genannten Entscheidung
darauf hin, dass Im Maklerrecht eine Spanne von 3 bis 6 % des Wertes des vermittelten Objekts
nicht als für die Bestimmung der Vergütung gern. § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen wurde.
Bei der konkreten Schadenshöhe von bis zu 5.000,00 E (Rep~raturkosten ngl. Wertminderung)
beträgt die Spanne im HB V- Korridor 1%. Der BVSK ist der größte Verband qualifiZierter freiberuflicher Kfz- Sachverständiger, an der Befragung haben über 90% der Mitglieder teilgenommen.
Konkreter Vortrag, der die Üblichkeil der hier ermittelten Werte in Frage stellt bzw. widerlegt. ist
seitens der Beklagtenpartel nicht erfolgt. Ein Vergleich mit Fotokosten Im Drogeriemarkt Ist verfehlt. schon weil in diesem Fall weitere Kosten durch Fahrtkosten anfielen; auch sind durch den
Sachverständigen die Lichtbilder in das Schreibwerk einzufügen und ggf. zu bearbeiten, was
ebenfalls neben dem reinen Ausdrucken zu vergüten Ist.
Ein Vergleich der eingeklagten Gutachterrechnung mit dem sich aus der BVSK-Umfrage ergebenden Honorarkorridor HB V. indem je nach Schadenshöhe ~wischen 50 % und 60 % der
BVSK-Mitglleder ihr Honorar berechnen, ergibt sich, dass die streitgegenständliche Gutachterrechnung sich als nicht überhöht darstellt.
Oie Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe Ist zwischen den
Parteien nicht streitig. Auf die Höhe der kalkulierten Reparaturkosten kommt es lm vorliegenden
Fall nicht an, da im Totalschadensfall die Schadenshöhe nach dem Wiederbeschaffungswert
brutto als Bezugsgröße bemessen wird. Im konkreten Fall reicht dieser HB V Korridor bis 350,-E_uro, so dass der Sachverständige sich insoweit mit den in Rechnung gestelften 300.-· Euro in
~~esem Rahmen bewegt.. Bezüglic~ der Fotokosten gibt die zugrunde gelegte BVSK Befragung
fur den ersten Fotosatz ernen Komdor von 2,06 Euro bis 2,57 Euro je Foto, für den zweiten Fotosatz 1,25 Euro bis 1,80 Euro vor, sodass der Sachverständige sich mit geltend gemachten 2,50
Euro pro Foto erster Fotosatz bzw. 1,50 Euro pro Foto zweiter Fotosatz Innerhalb dieser Grenze befindet. Soweit der SachverständigeSchreibkosten in Höhe von 3,50 Euro pro Seite bzw.
2,50 pro Kopie erhebt, hält er sich datnil im HB V Korridot, der bis 3.75 Euro pro Seite bz.w. 2,80
Euro pro Kopie reicht. Bei der Pauschale fOr Telefon und Porto hält sich der Sachverständige
mit gellend gemachten 18,·· Euro wiederum im HB V Korridor, der bis 18,88 Euro reicht.
Dementsprechend sind die eingeklagten Sachverständigenkosten in voller Höhe von der Beklag~
ten gern. § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten.
Die Entscheidung hinsichtlich der Verzugszinsen ergibt sich aus§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs.
5.
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1, 247 BGB.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergeben sich aus§§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11. 713 ZPO.
Oellner
Richterin am Amtsgericht
Verkündet am 19.03.2013
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
gez.
Dellner
Richterin am Amtsgericht
gez.
Pfliegl, JVI"in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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