2016-05-19 Vortrag Matthias Wrana

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2016-05-19 Vortrag Matthias Wrana
Im Fokus: „Neuerungen der Korruptionsdelikte im
Gesundheitswesen“
Bezüge zum Berufsrecht
Matthias Wrana, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Berlin, 19. Mai 2016
Normierung der ärztlichen Unabhängigkeit
Strafrecht
Berufsrecht
Sozialrecht
(§§ 31 ff. MBO)
(§§ 73, 128 SGB V)
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Regelungen des ärztlichen Berufsrechts
4
Normzweck der § 31 ff. MBO
Verordnungen
und
Empfehlungen
von
Ärzten
sollen
sich
grundsätzlich ausschließlich an medizinischen Gesichtspunkten
ausrichten.
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§ 299a StGB vs. § 31 MBO
§ 299a Nr. 3 StGB
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, (…)
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er
§ 31 Abs. 1, 1. Fall MBO
Ärzten ist es nicht gestattet, für die
Zuweisung von Patienten (…) ein Entgelt
oder andere Vorteile zu fordern, sich oder
Dritten versprechen oder gewähren zu lassen
oder selbst zu versprechen oder zu
bei der Zuführung von Patienten oder gewähren.
Untersuchungsmaterial
einen anderen im (…) Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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§ 299a StGB vs. § 31 MBO
§ 299a Nr. 1 StGB
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, (…)
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er
§ 31 Abs. 1, 2. Fall MBO
Ärzten ist es nicht gestattet, (…) für die
Verordnung oder den Bezug von Arzneioder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten
ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern,
sich oder Dritten versprechen oder gewähren
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu
Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten
gewähren.
einen anderen im (…) Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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… nicht ohne hinreichenden Grund …
Empfehlungen und Verweisungen sind grundsätzlich unzulässig.
Für
die
ausnahmsweise
Zulässigkeit
bedarf
es
eines
Sicherung
des
„hinreichenden Grundes“.
Frage des Patienten (BGH GesR 2011, 246)
Medizinische
Erwägungen,
bspw.
Therapieerfolges (OLG Schleswig NJW 1995, 3064)
Qualität der Versorgung
Vermeidung von Wegen für gehbehinderte Patienten
Schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern
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… nicht ohne hinreichenden Grund …
ABER!
Die Qualität der Versorgung erfordert, dass die Verweisung an
einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden
Arztes
aufgrund
spezieller
Bedürfnisse
des
einzelnen
Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet.
Dafür reichen in langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit
gewonnene gute Erfahrungen oder die allgemeine hohe fachliche
Kompetenz des Anbieters alleine nicht aus.
Parallelen im Vertragsarztrecht
§ 299a StGB vs. § 31 MBO vs. § 73 Abs. 7 SGB V
§ 299a Nr. 3 StGB
§ 31 Abs. 1, 1. Fall MBO
Wer als Angehöriger eines
Heilberufs, (…) einen Vorteil
für sich oder einen Dritten
als
Gegenleistung
dafür
fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt, dass er
bei der Zuführung
Patienten
Untersuchungsmaterial
Ärzten ist es nicht gestattet,
für die Zuweisung von
Patienten (…) ein Entgelt
oder andere Vorteile zu
fordern, sich oder Dritten
versprechen oder gewähren
zu lassen oder selbst zu
von versprechen
oder
zu
oder gewähren.
einen
anderen
im
(…)
Wettbewerb
in
unlauterer
Weise bevorzuge, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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§ 73 Abs. 7 SGB V
Es ist Vertragsärzten nicht
gestattet, für die Zuweisung
von Versicherten ein Entgelt
oder sonstige wirtschaftliche
Vorteile sich versprechen oder
sich gewähren zu lassen oder
selbst zu versprechen oder zu
gewähren.
„Erprobte Modelle“
Beteiligung an einem Arzneimittelvertrieb
Insgesamt acht Ärzte und fünf Apotheker bilden eine ArzneimittelGmbH, welche die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln
zum Gegenstand hat. Die beteiligten Ärzte sind alle Onkologen
und wickelten alle Verordnungen für Zytostatika über die
Arzneimittel-GmbH ab, an welcher sie Anteile halten.
Die aufgrund der Zuweisungen erhöhten Umsätze der Gesellschaft
schöpfen die Gesellschafter über ihre Gewinnbeteiligung ab.
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Beteiligung an einem Arzneimittelvertrieb
LandesberufsG für Heilberufe bei dem OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2011
Vorteil i. S. der §§ 31, 34 MBO ist jede entgeltliche Leistung materieller
oder immaterieller Art, welche die wirtschaftliche, rechtliche oder
persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Dies können auch
Gewinne oder sonstige Einnahmen aus einer gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung sein.
Der zuweisende Arzt könne sicher sein, dass seine intensive Zuweisung,
wenn auch nicht 1:1, so doch in jedem Fall mit einer Erhöhung auch
seiner Gewinnausschüttung abgebildet werde. Von einer Vergabe an ein
anderes Unternehmen, an welchem er nicht beteiligt sei, habe er nichts,
nur bei der Vergabe an dieses stelle sich für ihn ein geldwerter Vorteil ein.
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Zuweiserpauschalen
Die
beklagte
Universitätsklinik
hatte
mit
einem
an
alle
niedergelassenen Zuweiser der Region gerichteten Schreiben
mitgeteilt, dass sie den Angeschriebenen für alle in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten, die an
ihrer Augenklinik kataraktoperiert würden, im Rahmen eines
Qualitätssicherungsprogramms
beschriebener
formaler
nach
Voraussetzungen
Erfüllung
eine
näher
prä-
und
postoperative Zuweiserpauschale von EUR 52,00 zahlen könne.
Zuweiserpauschalen
OLG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2003
Mit der Ankündigung der Gewährung der Zuweiserpauschale
missachtet die Bekl. das Recht der Patienten, den Arzt frei zu
wählen (§ 7 Abs. 2 S. 1 MBO). Durch das dem niedergelassenen
Arzt gegenüber abgegebene Versprechen der Zahlung wird
dessen Entscheidungsspielraum, welchen ambulanten Operateur
er seinem Patienten für die weitere Behandlung vorschlägt, in
einer dem Verbot des § 31 MBO zuwiderlaufenden, unzulässigen
Art und Weise eingeschränkt.
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Zusicherung der poststationären Behandlung
Niedergelassene Vertragsärzte schließen mit einem Krankenhausträger einen
Kooperationsvertrag über „sektorenübergreifende Versorgung“.
Der Vertragsarzt empfiehlt dem Patienten, für den er die Indikation für eine
stationäre Behandlung gestellt hat, die Vorstellung im Krankenhaus. Das
Krankenhaus beauftragt anschließend den Vertragsarzt, der die Indikation
gestellt hat, mit den im konkreten Behandlungsfall notwendigen prästationären
Leistungen.
Nach Durchführung der stationären Behandlung beauftragt das Krankenhaus
sodann, soweit erforderlich, den Vertragsarzt,
erneut die poststationären
Leistungen nach Entlassung durchzuführen.
Das Krankenhaus rechnet die die prä- und poststationären Leistungen selbst
gegenüber der GKV ab. Die niedergelassenen Ärzte erhalten dafür vom
Krankenhaus eine Vergütung nach er GOÄ.
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Zusicherung der poststationären Behandlung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2009
Die Empfehlung eines Arztes für ein bestimmtes Krankenhaus, die auch
darauf beruht, dass ihm ein Vorteil zufließt, ist mit dem Grundsatz einer
allein nach ärztlichen Gesichtspunkten zu treffenden Entscheidung nicht
zu vereinbaren.
Für die Vorteilsgewährung reicht aus, dass für den Arzt die Möglichkeit
einer für ihn lukrativen Beauftragung (hier: Abrechnung von prä/poststationären Leistungen nach GOÄ) besteht.
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Folgen eines Verstoßes
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Folgen eines Verstoßes
§ 31 MBO ist ein Verbotsgesetz!
Verträge die gegen § 31 MBO verstoßen sind nichtig.
Gezahlte
Entgelte
und gewährte Vorteile
werden
nach
Bereicherungsrecht rückabgewickelt. Die Rückforderung ist
aber nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen!
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Folgen eines Verstoßes 2
gegen § 31 MBO verstoßende Vereinbarungen können ggf.
nach §§ 4 Nr. 1, 3 UWG abgemahnt werden.
Kick-backs
unterliegen
i.d.R.
der
Umsatz-
und
Gewerbesteuerpflicht. Werden diese als Einnahmen aus
ärztlicher
Tätigkeit
verbucht,
droht
der
Tatbestand
der
Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Gefahr
der
Entziehung
der
Approbation
unter
dem
Gesichtspunkt der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen
Berufs (§ 5 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 BÄO)
Referent
Matthias Wrana, LL.M.
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