ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN (ADSP)

Transcrição

ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN (ADSP)
SICHERHEIT AUS LEIDENSCHAFT
ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN
(ADSP)
> Kundeninformation
Bitte noch ein Bild in der RVM Format Toolbar auswählen!!!
Die neuen ADSp 2016 sind veröffentlicht. Der Deutsche Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV) hat, nachdem zwischen dem Verband und der verladenden Wirtschaft keine Einigung zu erzielen war, in Eigenregie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) modernisiert und weiter entwickelt. Der DSLV empfiehlt, die
ADSp 2016 Verkehrsverträgen künftig zu Grunde zu legen. Ungeachtet dieser Empfehlung können Sie natürlich
auch zukünftig Ihren Tätigkeiten die ADSp 2003 zu Grunde legen; sie müssen aber wirksam vereinbart werden.
WIE WERDEN DIE ADSP 2016 VERTRAGSBESTANDTEIL VON VERKEHRSVERTRÄGEN?
Der Auftraggeber muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die ADSp 2016 hinweisen und seinem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies kann durch
Übermittlung der Geschäftsbedingungen erfolgen, und / oder der Logistiker stellt seine ADSp 2016 im Internet zur
Einsicht zur Verfügung und verweist seinen Vertragspartner auf die entsprechende Webseite. Letztlich ist aber
auch Voraussetzung, dass der Vertragspartner den ADSp 2016 nicht widerspricht und keine Abwehrklausel in seinen AGB vorhält.
Ferner sollte / muss der Logistiker seinen Hinweis in seinen Geschäftspapieren anpassen, insbesondere im Hinblick darauf, welche Fassung der ADSp er seinen Tätigkeiten zu Grunde legt. Sollten Sie sich für die ADSp 2016
entscheiden, so empfiehlt der DSLV folgende Formulierung:
„Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016
(ADSp 2016). Diese beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe
von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1 Million bzw. 2 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je
nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung
generell auf 2 SZR/kg.“
Darüber hinaus empfiehlt der DSLV bei Verwendung dieser Formulierung:
„ … Haftungsbeschränkung in dem Hinweis drucktechnisch hervorzuheben und zusätzlich auf den eigenen Downloadlink seiner Webseite hinzuweisen (z. B. Die ADSp 2016 können Sie unter www….. herunterladen)“
RVM Versicherungsmakler GmbH & Co.KG
(01V)0116 1 | 3
SICHERHEIT AUS LEIDENSCHAFT
WAS ÄNDERT SICH MIT DEN ADSP 2016
Spürbare Veränderungen ergeben sich durch die Anhebung der Haftungshöchstgrenzen. Die Haftung für speditionelle Tätigkeiten und die Haftung für disponierte Lagerungen wird von 5 EUR je kg auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) angehoben; zusätzlich wird bei verfügten Lagerungen die Höchsthaftung von 5.000 EUR auf
25.000 EUR je Schaden erhöht. Daneben gibt es aber auch noch eine Vielzahl von Vorschriften, die Informationspflichten, elektronische Kommunikation und Palettentausch, Be- und Entladefristen etc. neu regeln. Sehen Sie
sich die neuen ADSp deshalb bitte genau an.
VERSICHERUNGSSCHUTZ IM RAHMEN IHRER VERKEHRSHAFTUNGS-VERSICHERUNG
Wir können Ihnen bestätigen, dass im Rahmen Ihres Verkehrshaftungs-Versicherungs-Vertrages Deckungsschutz für
die ADSp-Fassungen 2003 und 2016 besteht.
Eine Ausnahme hiervon bildet die in Ziffer 24.2 ADSp 2016 vorgesehene, mögliche Wertdeklaration (Lagerbereich), für die in allen marktüblichen Versicherungsbedingungen ein genereller Ausschluss besteht. Solche, eventuell von Auftraggebern geforderten Wertdeklarationen sind in jedem Fall anfragepflichtig und prämienrelevant,
lösen also Zusatzprämien aus. Diese Wertdeklarationen sind mit dem Versicherer gesondert abzustimmen und zu
vereinbaren und können nur gegen Mehrprämie versichert werden.
Abschließend in diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass es sich bei den DTLB (Deutsche Transport- und
Lagerbedingungen des Bundesverbandes der Deutschen Industrie - BDI) zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die aber nicht diejenigen des Spediteurs sind, und deshalb auch nicht automatisch unter
den Versicherungsschutz fallen. Diese Bedingungen enthalten Haftungserweiterungen, zusätzliche Vertragspflichten des Logistikers / Frachtführers, unter bestimmten Konstellationen hin bis zu einer unbegrenzten Haftung, die
nicht Gegenstand der aktuellen Versicherungsbedingungen sind, insbesondere kein unbegrenzter Versicherungsschutz. Die Vereinbarung der DTLB ist somit immer vor Vereinbarung mit einem Auftraggeber anzeigepflichtig und
Bedarf hinsichtlich des Versicherungsschutzes der Prüfung und Abstimmung, welcher Versicherungsschutz ggf.
bereitgestellt werden kann, und somit zwingend auch der Rückbestätigung des Versicherers.
WAS GILT BEI VERTRÄGEN, DIE VOR DEM 01.01.2016 GESCHLOSSEN WURDEN?
Wurden Verkehrsverträgen die ADSp 2003 zugrunde gelegt, so gelten diese ohne Ausnahme. Das gilt auch für
Rahmenverträge, die über den 31.12.2016 hinaus Gültigkeit haben.
Beispiel 1:
Erhält ein Spediteur im Dezember 2015 einen Auftrag, der aber erst im Januar 2016 auszuführen ist, so finden in
aller Regel auf diesen Verkehrsvertrag die ADSp 2003 bis zur abschließenden Erfüllung des Vertrages Anwendung,
auch wenn der DSLV die ADSp 2016 ab dem 01.01.2016 empfiehlt und Sie diese auch künftig vereinbaren.
Beispiel 2:
Wurde im Jahre 2014 eine Rahmenvereinbarung unter Bezugnahme auf „die ADSp, aktuelle Fassung“ (also damals gültige Fassung ADSp 2003) geschlossen und gilt diese Vereinbarung noch bis ins Jahr 2018, dann kann es
sein, je nach Ausgestaltung der Vertragsvereinbarungen, dass auch für die Abwicklung der Aufträge ab 2016 die
ADSp 2003 gelten. Die ADSp 2016 würden in solchen Fällen nur dann gelten, wenn sich beide Vertragsparteien,
also der Auftraggeber und das Speditions- und Logistikunternehmen, ausdrücklich darauf verständigen, dass diese
für die Abwicklung der Aufträge der in 2014 geschlossenen Rahmenvertragsvereinbarung künftig Geschäftsgrundlage sind.
RVM Versicherungsmakler GmbH & Co.KG (01V)0116 2 | 3
SICHERHEIT AUS LEIDENSCHAFT
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
Die ADSp 2016 sind AGB und müssen in jedem Fall wirksam vereinbart werden um Gültigkeit zu entfalten. Die
verbandsseitig empfohlenen Gestaltungsmöglichkeiten zur Vereinbarung der ADSp sind Handlungsoptionen zur
Vereinbarung der ADSp (siehe Ziffer 1), ob diese letztlich zur wirksamen Vereinbarung führen, kann nicht gewährleistet werden. Letztlich ersetzen sie keine anwaltschaftliche Beratung.
Die ADSp 2016 werden als AGB wieder eine Fülle von Fragen aufwerfen, die sicherlich wie in der Vergangenheit,
im Streitfall dann einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen werden. Lassen wir uns überraschen wie sich die
Dinge entwickeln werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer bzw. an die Sie betreuenden Mitarbeiter unseres Innendienstes.
RVM Versicherungsmakler GmbH & Co.KG (01V)0116 3 | 3