Ausgabe Nr.17 / 2010

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Ausgabe Nr.17 / 2010
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2010
Nr. 17
MONTAG, 26. APRIL 2010
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Hessische Staatskanzlei
Verleihung von Grubenwehr-Ehrenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
Erteilung eines Exequaturs; hier: Frau
Nicola Jayne Watkinson, Generalkonsulin von Australien in Frankfurt am
Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Erlass über die Stiftung von Auszeichnung durch das Hessische Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . 1271
Entwurf Luftreinhalteplan Fulda; hier:
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 47
Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1272
GIESSEN
Vorhaben der Firma Ferrero OHG mbH,
Rheinstraße 12, 35260 Stadtallendorf 1273
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Teilnahmebedingungen für die Zahlenlotterie BINGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
Hessisches Ministerium der Finanzen
Neukonzeption der Finanzierungsbeteiligung an künftigen Versorgungslasten
bei Abordnungen eines Beamten an andere Dienstherren . . . . . . . . . . . . . . . . . 1266
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1267
Hessisches Kultusministerium
Grenzänderung zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrei St.
Vitus Bontkirchen und Pfarrei St.
Marien Korbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270
Grenzänderung zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrvikarie
St. Laurentius Udorf und Pfarrei St.
Johannes Baptist Arolsen . . . . . . . . . . . 1270
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Vorhaben: Errichtung und Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerks; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
Vorhaben der Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
Anerkennung der Dr. Irmgard KruseStiftung mit Sitz in Darmstadt als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
Anerkennung der „Roland-Stiftung“
mit Sitz in Bad Soden am Taunus als
rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 1273
www.staatsanzeiger-hessen.de
KASSEL
Vorhaben der Conrad Liphard & Söhne
GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1274
Antrag der Rhön-Sprudel Mineralbrunnen Egon Schindel GmbH zur Grundwasserentnahme zur Mineralwasserabfüllung und Getränkeherstellung; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1274
Hessischer Verwaltungsschulverband
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275
Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars
Wiesbaden/Verwaltungsseminars Gießen . . . . . . . . . . . . . . 1276
Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Wiesbaden . . . . . . . . . . 1276
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1276
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1278
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . 1293
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1294
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Nr. 17
HESSISCHE STAATSKANZLEI
381
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Verleihung von Grubenwehr-Ehrenzeichen
Erteilung eines Exequaturs;
Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag das GrubenwehrEhrenzeichen an folgende besonders verdiente Männer verliehen:
hier:
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold
Klaus B o c k , Schenklengsfeld
Frank E c h t e r m e y e r , Schenklengsfeld
Harald F r a n z , Wetzlar
Bernd S c h n e i d e r , Friedewald
Dietmar T h o m s , Friedewald
Waldemar W i l c z e w s k i , Neuhof
Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsularischen
Vertretung Australiens in Frankfurt am Main ernannten Frau Nicola
Jayne Watkinson am 9. April 2010 das Exequatur als Generalkonsulin erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland.
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber
Jens F i s c h e r , Hohenroda
Michael K u n z , Neuhof
Heiko S c h w e r d t f e g e r , Flieden
Urkundendatum:
6. 7. 2009
6. 7. 2009
11. 6. 2009
6. 7. 2009
6. 7. 2009
11. 6. 2009
Frau Nicola Jayne Watkinson, Generalkonsulin von
Australien in Frankfurt am Main
Wiesbaden, 14. April 2010
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 17/2010 S. 1262
6. 7. 2009
11. 6. 2009
11. 6. 2009
Wiesbaden, 13. April 2010
Der Hessische Ministerpräsident
PV 2.1 PRO 16
StAnz. 17/2010 S. 1262
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
383
Teilnahmebedingungen für die Zahlenlotterie BINGO
Nachstehend werden aufgrund der Vorgaben in der Erlaubnis zum
Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Wetten vom 2. Dezember 2008 (StAnz. S. 3456) die Teilnahmebedingungen der Zahlenlotterie BINGO vom 13. April 2010 veröffentlicht.
Wiesbaden, 13. April 2010
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 52 – 21 v 04 – 14 -08/112
StAnz. 17/2010 S. 1262
Teilnahmebedingungen für die Lotterie „BINGO“ vom 12. April
2010
PRÄAMBEL
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu
lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt
und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe
nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Lotterie BINGO mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den
nachfolgenden Bedingungen veranstaltet/durchgeführt.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
I. ALLGEMEINES
§1
Organisation
(1) Das Land Hessen ist nach § 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes Veranstalter der Lotterie BINGO. Diese Lotterie wird von der
Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185
Wiesbaden (im Folgenden Lotterieverwaltung genannt), im Namen
des Landes Hessen veranstaltet und betrieben.
(2) Die technische Durchführung des BINGO ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden
(im Folgenden Treuhandgesellschaft genannt), übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und dem
Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet.
(3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen.
§2
Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an BINGO sind allein diese Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
(2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf
Spielscheinen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
(3) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen mit Abgabe des
Spielscheines beziehungsweise mit der Erklärung, mittels Quicktipp teilnehmen zu wollen, bei der Verkaufsstelle als verbindlich
an.
(4) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich.
(5) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der
Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
(6) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten.
§3
Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand des BINGO
(1) Im Rahmen des BINGO wird wöchentlich eine Ziehung am Sonntag durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss (nachfolgend: Verkaufsschluss) der jeweiligen Ziehung
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
zur Zentrale fehlerfrei übertragen werden, nehmen an der Ziehung
teil, die dem Verkaufsschluss folgt.
(3) Beim BINGO werden aus insgesamt 75 Zahlen 22 Gewinnzahlen per Zufallsprinzip ermittelt. Es gewinnen die Spielteilnehmer,
auf deren (Spiel-)Quittung im BINGO Spielfeld 5 der ermittelten
22 Gewinnzahlen in waagerechter, senkrechter oder diagonaler
Folge mit den auf dem Los aufgedruckten Zahlenreihen übereinstimmen; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV.
§4
Spielgeheimnis
(1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren
das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben
werden.
(2) Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Spielteilnehmer sich
fernmündlich in der Hörfunksendung für die Lotterie BINGO meldet oder in dieser Sendung selbst auftritt.
(3) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(4) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Lotterieverwaltung
und der Treuhandgesellschaft bleiben hiervon unberührt.
II. SPIELVERTRAG
(1) Ein Spielteilnehmer kann am BINGO teilnehmen, in dem er
mittels der von der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Medien
ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebotes eine (Spiel-)
Quittung.
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Lotterieverwaltung zustande.
§5
Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme am BINGO ist nur mit den von der Treuhandgesellschaft im Auftrag der Lotterieverwaltung jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen und mittels Quicktipp möglich.
(2) Die Teilnahme am BINGO wird von den zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung vermittelt.
(3) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
(4) Die Inhaber und das in den Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen.
§6
Teilnahme mittels Spielschein/Quicktipp
(1) Die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung ist nur mit den
von der Treuhandgesellschaft zugelassenen Spielscheinen oder
mittels Quicktipp zulässig.
(2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines und seine ordnungsgemäße Ausfüllung sowie für die Entscheidung zur Teilnahme
mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(3) Bei Spielteilnahme mittels Spielschein wird die BINGO Matrix
mit 5 5 BINGO Zahlen (25 BINGO Zahlen) aus dem Zahlenbereich von 1 bis 75 und die BINGO Serien- und Losnummer durch
die Treuhandgesellschaft vergeben. Der Spielteilnehmer hat auf dem
Spielschein seine Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an
den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder Super 6 durch ein Kreuz im
„Ja“-Feld oder im „Nein“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu
kennzeichnen.
(4) Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein werden
neben der BINGO Matrix mit 5 5 BINGO Zahlen (25 BINGO Zahlen) aus dem Zahlenbereich von 1 bis 75, der BINGO Serien-und
Losnummer eine Spiel 77 und eine Super 6 Nummer durch die
Treuhandgesellschaft vergeben.
(5) Die Zahlenvergabe der BINGO Matrix aus dem Zahlenbereich
1 bis 75 erfolgt nach folgendem Muster:
Spalte B
1–15
Spalte I
16–30
Spalte N 31–45
Spalte G 46–60
Spalte O
61–75
(6) Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer, oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels
der technischen Einrichtungen des Verkaufsstellen-Terminals eine
Korrektur manuell durch die Verkaufsstelle vorgenommen.
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(7) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch
den Spielteilnehmer.
(8) Jeder Spielauftrag nimmt grundsätzlich nur an der Veranstaltung teil, die dem nächsten Verkaufsschluss für BINGO folgt.
(9) Auf Anforderung des Spielteilnehmers ist eine Vordatierung
des Teilnahmebeginns bis maximal fünf Wochen möglich.
(10) Eine mehrwöchige Teilnahme mit einer BINGO Matrix ist ausgeschlossen.
(11) Je Serie werden 50.000 BINGO Matrizen aufgelegt. Die Serien
werden mit einer vierstelligen Seriennummer fortlaufend durchnummeriert. Innerhalb der Serien werden fünfstellige Nummern im
Zahlenbereich von 10.001 bis 60.000 vergeben.
(12) Je Spielauftrag kann nur eine BINGO Matrix (BINGO Serienund Losnummer) und eine Spiel 77/Super 6 Nummer vergeben und
gespielt werden.
(13) Ein Anspruch des Spielteilnehmers auf eine bestimmte BINGO
Matrix oder eine bestimmte BINGO Serien- und Losnummer beziehungsweise Zusatzlotterienummer besteht nicht.
§7
Spieleinsatz, Bearbeitungsgebühr und Höchstgrenzen
(1) Der Spieleinsatz für einen BINGO Spielauftrag beträgt je Veranstaltung 3 Euro.
(2) Für jeden eingelesenen Eingabebeleg oder ohne Spielschein abgegebenen Quicktipp kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben.
(3) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den
Verkaufsstellen bekannt gegeben.
(4) Der Spielteilnehmer hat den Gesamtspieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der (Spiel-)Quittung zu zahlen.
§8
Verkaufsschluss
Den Zeitpunkt des Verkaufsschlusses für die Teilnahme an einer
einzelnen Ziehung bestimmt die Treuhandgesellschaft.
§9
Kundenkarte
(1) Eine Kundenkarte wird ausgestellt, wenn bei Antragstellung die
erforderlichen Daten vollständig angegeben und von der Treuhandgesellschaft erfolgreich verifiziert werden.
(2) Die Verwendung einer Kundenkarte gewährleistet eine Zuordnung der in der Zentrale gespeicherten Daten zu den persönlichen
Daten des jeweiligen Spielteilnehmers. Die Kundenkarten werden
grundsätzlich auf eine Person ausgestellt, wobei Vorname und Zuname der Person vollständig genannt sein müssen. Die Angabe des
Zusatzes „TG“ für Tippgemeinschaften nach dem Zunamen ist
möglich.
(3) Die Kundenkarten haben eine Gültigkeit (Laufzeit) von fünf Jahren.
(4) Die Kundenkarten werden von der Treuhandgesellschaft oder
in deren Auftrag erstellt und an die Spielteilnehmer versandt. Anträge für die Erstellung der Kundenkarten sind in den Verkaufsstellen erhältlich.
(5) Anträge für die erstmalige Erstellung der Kundenkarte sowie
alle weiteren Änderungen sind schriftlich einzureichen und kostenfrei.
§ 10
(Spiel-)Quittung
(1) Nach Einlesen des Spielscheines beziehungsweise der Abgabe
des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur
Zentrale der Treuhandgesellschaft wird mit der Abspeicherung
sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben.
(2) Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der (Spiel-)Quittung
zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
(3) In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der (Spiel-)Quittung
in der Verkaufsstelle.
(4) Die (Spiel-)Quittung enthält als wesentliche Bestandteile
– die BINGO Matrix (BINGO Serien- und Losnummer),
– den Zeitpunkt der Teilnahme einschließlich der Angabe über die
Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77
und/oder Super 6,
– den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr,
– die von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebene Quittungsnummer und
– sofern die Spielteilnahme mittels einer Kundenkarte erfolgt,
enthält die (Spiel-)Quittung zusätzlich den Namen des Kundenkarteninhabers sowie die jeweilige Kartennummer.
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(5) Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die (Spiel-)Quittung
dahingehend zu prüfen, ob
– die auf der Spielquittung abgedruckte BINGO Matrix (BINGO
Serien- und Losnummer) unter Berücksichtigung eventueller
Korrekturen vollständig und lesbar denen des Spielscheins entsprechen,
– die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen
BINGO Matrix (BINGO Serien- und Losnummer) vollständig
und lesbar abgedruckt sind,
– die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder Super 6 vollständig und richtig
wiedergegeben sind,
– der Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
– die Spielquittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem
lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist und
– bei Spielteilnahme mittels einer Kundenkarte die korrekte Kartennummer sowie sein Name korrekt aufgedruckt sind.
(6) Ist die (Spiel-)Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die (Spiel-)Quittung insbesondere keine, eine nicht
lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen beziehungsweise vom Spielvertrag zurückzutreten.
(7) Ein Widerruf beziehungsweise ein Rücktritt ist jedoch, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt,
– nur am Tag der Abgabe innerhalb von 15 Minuten nach Registrierung seines Vertragsangebotes in der Zentrale der Treuhandgesellschaft
– oder bis Geschäftsschluss der Verkaufsstelle,
– längstens bis zum Verkaufsschluss für den Spielauftrag möglich.
(8) Der Widerruf beziehungsweise der Rücktritt hat in der Verkaufsstelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist.
(9) Im Falle des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts erhält
der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung seinen
Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück.
(10) Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch
digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren
Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend (vergleiche
§ 11 Abs. 6 und 7).
(11) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
§ 11
Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und
dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Lotterieverwaltung
das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines
Spielvertrages nach Maßgabe von Absatz 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung,
dass sein Vertragsangebot durch die Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten
sowie die von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen
Daten in der Zentrale aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere
Speichermedium durch digitale Signatur oder physischen Verschluss rechtzeitig (das heißt vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist.
(4) Fehlt diese Voraussetzung, so kommt der Spielvertrag nicht zustande.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem
durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten
sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend.
(6) Die (Spiel-)Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz
und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
(7) Das Recht der Treuhandgesellschaft, bei Gewinnauszahlung
nach § 18 Abs. 4 und 5 zu verfahren, bleibt unberührt.
(8) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.
(9) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom
Vertrag erklärt werden.
(10) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
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•
•
der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
gegen einen Teilnahmeausschluss (§ 5 Abs. 3 bis 4) verstoßen
wurde oder
• die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, das
heißt insbesondere
– der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die
Vermittlung an die Lotterieverwaltung, vertreten durch die
Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der
von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme
am Spiel an die Treuhandgesellschaft weitergeleitet werden,
– der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und
verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
– der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft die
Vermittlung nicht offen gelegt wurde,
– ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen
Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist
und
– der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(11) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung,
dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Lotterieverwaltung, im Falle des Abs. 10 von der Treuhandgesellschaft,
abgelehnt wurde beziehungsweise die Lotterieverwaltung vom
Spielvertrag zurückgetreten ist.
(12) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages beziehungsweise der Rücktritt vom Spielvertrag durch die
Lotterieverwaltung ist – unbeschadet des Zugangsverzichts nach
Absatz 11 – in der Verkaufsstelle bekannt zu geben, in der der
Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
(13) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom
Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen
Rückgabe der (Spiel-)Quittung geltend machen.
(14) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
§ 12
Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihnen fahrlässig (auch grob fahrlässig)
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Verkaufsstellen und sonstigen mit
der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft
beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird nach
§ 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer
betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäfts für
Lotterieverwaltung und/oder die Treuhandgesellschaft und/oder für
die Spielteilnehmer besteht.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit
spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer
sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht
für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen
von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft
zum Verarbeiten (zum Beispiel Einlesen, Übertragen und Speichern)
der Daten bedient, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht.
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(6) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch
strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
(7) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften
weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Lotterieverwaltung beziehungsweise die
Treuhandgesellschaft nicht zu vertreten haben, hervorgerufen werden.
(8) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung,
der Treuhandgesellschaft und ihrer Erfüllungsgehilfen nach den
Abs. 5 bis 7 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung erstattet. Der Antrag ist an die Treuhandgesellschaft zu richten.
(9) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Verkaufsstellen und Bezirksstellen der Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
(10) Vereinbarungen Dritter sind für die Lotterieverwaltung und
die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich.
(11) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
(12) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist.
(13) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schadens beschränkt.
IV. GEWINNERMITTLUNG
§ 13
Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für die Lotterie BINGO werden wöchentlich am Sonntag durch
Ziehung aus 75 Zahlen 22 Gewinnzahlen ermittelt.
(2) Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehung bestimmt die Treuhandgesellschaft.
(3) Die Ziehung ist öffentlich und findet unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt.
§ 14
Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch
digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe § 11 Abs. 3) abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der gezogenen BINGO-Zahlen.
§ 15
Gewinnplan, Gewinnklassen
Es gewinnen im BINGO die Spielteilnehmer, auf deren (Spiel-)Quittung im BINGO Spielfeld 5 der ermittelten 22 Gewinnzahlen in waagerechter, senkrechter oder diagonaler Folge mit den aufgedrukkten Zahlenreihen übereinstimmen, in folgenden Gewinnklassen:
– Klasse 1 (Dreifach-BINGO) die Spielteilnehmer, die drei oder
mehr komplette Zahlenreihen (horizontal, vertikal, diagonal) mit
jeweils allen 5 Zahlen erreichen,
– Klasse 2 (Doppel-BINGO) die Spielteilnehmer, die zwei komplette Zahlenreihen (horizontal, vertikal, diagonal) mit jeweils
allen 5 Zahlen erreichen,
– Klasse 3 (Einfach-BINGO) die Spielteilnehmer, die eine komplette Zahlenreihe (horizontal, vertikal, diagonal) mit allen
5 Zahlen erreichen.
§ 16
Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von dem Gesamtbetrag der jeweiligen Spieleinsätze werden
planmäßig 50 Prozent als Gewinnsumme an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Gewinnsumme verteilt sich wie folgt:
– Klasse 1 (dreifach beziehungsweise mehr als Dreifach-BINGO)
40 Prozent
– Klasse 2 (Doppel-BINGO) 20 Prozent
– Klasse 3 (Einfach-BINGO) 40 Prozent
(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer
Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 576101,
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Klasse 2
alle Spielteilnehmer, die auf ihrem BINGO-Spielfeld
zweifach BINGO erzielt haben,
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 5.194,
Klasse 3
alle Spielteilnehmer, die auf ihrem BINGO-Spielfeld
einfach BINGO erzielt haben
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 56.
(5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(6) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, wird
die Gewinnsumme der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden
Veranstaltung zugeschlagen (Jackpot).
(7) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und
werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, wird die Gewinnsumme der Klasse 2 entgegen Abs. 6 der Gewinnsumme der Klasse 1 in derselben Veranstaltung zugeschlagen.
(8) Innerhalb der Gewinnklassen wird die Gewinnsumme gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
(9) Unterschreitet in einer Gewinnklasse die errechnete Quote den
Betrag von 1 Euro, entstehen keine Gewinnansprüche; die Gewinnsumme wird der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden
Veranstaltung zugeschlagen.
(10) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn
einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen.
(11) Tritt ein derartiger Fall ein, werden die Gewinnsummen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(12) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 Euro teilbare Beträge abgerundet. Ein verbleibender Überschuss wird mit Einwilligung der
Aufsichtsbehörde zur Höherdotierung einzelner Veranstaltungen
oder für eine besondere Auslosung verwendet.
(13) Wird eine Veranstaltung gemeinsam mit anderen Unternehmen
durchgeführt, werden die in Abs. 3 genannten Gewinnsummen der
beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen
verteilt.
(14) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (zum Beispiel zur
Ausspielung von Rundungsbeträgen nach Abs. 12 oder verfallenen
Gewinnen nach Abschnitt VI).
V. GEWINNAUSZAHLUNG
§ 17
Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne von mehr als 100.000 Euro werden nach Ablauf einer
Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig
und zur Auszahlung gebracht.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Zögern ausgezahlt.
§ 18
Gewinnauszahlung
(1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen (Spiel-)Quittung geltend zu machen.
(2) Ist die Quittungsnummer der (Spiel-)Quittung bei der Vorlage
nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb
keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten
Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung.
(3) War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, so
kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes
und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung
geltend machen.
(4) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft können
mit befreiender Wirkung an den Besitzer der (Spiel-)Quittung
leisten, es sei denn, der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden
der (Spiel-)Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.
(5) Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des
Vorlegenden der (Spiel-)Quittung zu prüfen.
(6) Hat der Spielteilnehmer mittels einer Kundenkarte an den Ziehungen teilgenommen, werden
– Gewinne über 100.000 Euro zusammen mit den auf einem Spielschein oder mittels Quicktipp erzielten anderen Gewinnen des
gleichen Ziehungstages bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs
nach § 17 Abs. 1 und
– Gewinne von mehr als 5.000 Euro, soweit sie nicht mit einem
Gewinn über 100.000 Euro auf einem Spielschein oder mittels
Seite 1266
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Quicktipp am gleichen Ziehungstag erzielt wurden, unverzüglich nach der Gewinn- und Quotenfeststellung und
– Gewinne im Sinne des Absatzes 9, sofern sie nicht bis zum Verkaufsschluss in der fünften Woche nach der Ziehung in einer
Verkaufsstelle abgeholt wurden, auf das der Kundenkartennummer zugeordnete Bankkonto überwiesen,
– Gewinne bis einschließlich 5.000 Euro, sofern sie bis zum Verkaufsschluss in der fünften Woche nach der Ziehung in einer
Verkaufsstelle abgeholt werden, grundsätzlich sofort ausgezahlt.
Verfügt die Verkaufsstelle nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag, den gesamten Gewinn zwischen 750 Euro und 5.000 Euro
auszuzahlen, wird das Geld unverzüglich auf das der Kundenkartennummer zugeordnete Bankkonto überwiesen.
(7) Werden dem Spielteilnehmer Gewinne, einschließlich eines oder
mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale, bis einschließlich 5.000 Euro überwiesen, werden von dem
Gewinnbetrag eventuelle Auszahlungskosten in Abzug gebracht;
Auszahlungskosten, die bei einem Gewinn zwischen 750 Euro und
5.000 Euro anfallen, weil die Verkaufsstelle nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügte, um den gesamten Gewinn
auszuzahlen, sind hiervon ausgenommen.
(8) Bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte erfolgt auch die Auszahlung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit
befreiender Wirkung.
(9) Der auf einem Spielschein oder mittels Quicktipp in einer Ziehung erzielte Gewinnbetrag – einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien – bis einschließlich 5.000 Euro – wird
grundsätzlich durch jede Verkaufsstelle ausbezahlt. Bei Auszahlung
des Gewinnbetrages ist die Original-Quittung abzugeben. Sofern
die Laufzeit der Spielteilnahme noch nicht beendet ist, erhält der
Kunde die Original-Quittung zurück.
Bei Geltendmachung eines Gewinnbetrages von 750 Euro bis einschließlich 5.000 Euro in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer, der nicht mit Kundenkarte spielt, das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen, wenn die Verkaufsstelle nicht den gesamten Gewinn auszahlen kann, weil sie nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügt. Teilauszahlungen werden nicht
vorgenommen. Das Anforderungsformular und die Original-Quittung sind der Verkaufsstelle zwecks Weiterleitung durch diese an
die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übergeben oder vom Spielteilnehmer selbst an die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übersenden. Im Falle der Weiterleitung durch die Verkaufsstelle erhält
der Spielteilnehmer von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung.
Nr. 17
Ist der Spielzeitraum, für den die Quittung ausgestellt wurde, noch
nicht beendet, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung. Die
Gewinnauszahlung erfolgt bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs
nach § 17 Abs. 1 und 2. Der Gewinnbetrag wird nach Wahl des Spielteilnehmers an diesen überwiesen.
(10) Der auf einem Spielschein oder mittels Quicktipp in einer Ziehung erzielte Gewinnbetrag – einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien – von mehr als 5.000 Euro, das heißt
ein Zentralgewinn, ist unter Vorlage der Original-Quittung in einer Verkaufsstelle oder durch persönliche Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Bei Geltendmachung in der
Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer, der ohne Kundenkarte
spielt, das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen. Das
Anforderungsformular und die Original-Quittung sind der Verkaufsstelle zu übergeben oder an die Treuhandgesellschaft zu übersenden. Der Kunde erhält von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung. Ist der Spielzeitraum, für den die Quittung ausgestellt
wurde, noch nicht beendet, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung. Die Gewinnauszahlung erfolgt bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 17 Abs. 1 und 2. Der Gewinnbetrag wird nach
Wahl des Spielteilnehmers an diesen überwiesen.
VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
(1) Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach
dem Tag der Ziehung gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Ebenfalls erlöschen
• alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen
sowie
• alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Lotterieverwaltung oder die Treuhandgesellschaft sowie die Bezirks- und Verkaufsstellen,
soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen
nach dem Tag der Ziehung gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns.
VII. INKRAFTTRETEN
Diese Teilnahmebedingungen gelten erstmals für die Ziehung am
30. Mai 2010.
Hessische Lotterieverwaltung
Wiesbaden, 12. April 2010
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
384
Neukonzeption der Finanzierungsbeteiligung an künftigen
Versorgungslasten bei Abordnungen eines Beamten an
andere Dienstherren
Zwischen Bund und Ländern ist im Rahmen der Besprechung des
Arbeitskreises für Versorgungsfragen vereinbart worden, dass bei
Abordnungen zu anderen Dienstherren, die nicht mit dem Ziel der
Versetzung erfolgen, ein Versorgungszuschlag zu erheben ist. Zur
Umsetzung dieses Beschlusses ist daher mit Wirkung zum 1. Januar
2011 Folgendes zu beachten:
1. In den genannten Fällen ist ein Versorgungszuschlag von
30 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge nach dem Recht
des abordnenden Dienstherren zu fordern beziehungsweise zu
zahlen. Die Zahlung des Zuschlags hat jeweils zeitgleich mit der
Erstattung der Aktivbezüge zu erfolgen.
2. Bei Abordnungen mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag vom aufnehmenden Dienstherrn nachzuzahlen. Mündet dagegen eine Abordnung
ohne Versetzungsabsicht im Anschluss in eine Versetzung, so ist
der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn
zurückzuerstatten.
3. Die Vereinnahmung der Beträge hat bei Kap. 1718 – 231 01,
232 01 beziehungsweise 233 01 (Erstattung anteiliger Versorgungsbezüge vom Bund, von Ländern und von Gemeinden und
Gemeindeverbänden) zu erfolgen. Eventuelle Erstattungen an
Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei
den Ausgabetiteln 1718 – 631 02, 632 01 beziehungsweise 633 01
zu verbuchen.
Wiesbaden, 8. April 2010
Hessisches Ministerium der Finanzen
P 1608 A – 001 – III 1 a
StAnz. 17/2010 S. 1266
Nr. 17
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Seite 1267
385
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl
1
3
1
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
PCs Siemens P IV 2,4 GHz,
kein CD/DVD-Laufwerk, Baujahr: 2003
PC Siemens P IV 2,8 GHz,
kein CD/DVD-Laufwerk, Baujahr: 2004
verwendungsfähig
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Kassel
Frankfurter Straße 84 A
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Schmidt
Tel.: 05 61/20 99-3 33
2
1
DVD-Brenner TEAC Polarstar WP-55,
Baujahr: 2007
verwendungsfähig
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 06 11/38 02-9 52
3
1
Notebook Lifebook E4010, 1,6 GHz,
512 MB RAM, 40 GB HDD
verwendungsfähig
Hessische Landesfeuerwehrschule
Heinrich-Schütz-Allee 62
34134 Kassel
Ansprechpartner: Herr Heinrich
Tel.: 05 61/3 10 02-1 27
4
1
gut
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1–3
65183 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
Tel.: 06 11/35 02 47
1
Lagerschrank u. a. zur Aufbewahrung von Chemikalien geeignet, F90-Qualität, massiv Metall, silbern,
2-türig, Hersteller: MSG GmbH, Baujahr: 1994,
H B T: 200 120 60 cm
Besucherstühle, Brune, Holz, blau gepolstert,
ohne Armlehne
Postverteilregal, grau, kunststoffbeschichtet,
Aufsatz: 8 Reihen mit 7 Ablageböden (56 Fächer),
H T B: 120 33 218 cm, Unterbau 8 Fächer,
H T B: 80 60 218 cm
Konferenzstühle mit Armlehne, gepolstert,
lila Bezugsstoff, Rahmen Metall schwarz,
freischwingend
Nachfolgende Einrichtungsgegenstände passen
zusammen:
Kleiderschrank, Hersteller: Ceka, hellbraun, Holz
H B T: 207 100 40 cm
Anbauschrank, Kombischrank, Regal und
Unterschrank, 2türig, verschließbar,
H B T: 207 120 40 cm
Schreibtischkombi, hellbraun, Holz, Gestell grau,
Baujahr: 2000
Rollcontainer, 4 Schubladen, front hellbraun,
Seite schwarz
Sideboard, hellbraun, Birnbaumdekor
5
1
1
1
Reißwolf, Ideal 4104B, Baujahr: 1980
Notebook, Acer, Travelmate 740, Baujahr: 2002
Notebook, Fujitsu-Siemens, E4010, Baujahr: 2004
verwendungsfähig
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Feix
Tel.: 06 11/94 60-22 21
6
1
Schreibmaschine, Brother EM-811 mit Bildschirm
und Diskettenlaufwerk
Schreibmaschine, Olympia
Schreibmaschine, AEG Olympia Startype 130i
Schreibmaschine, Brother CE-550
Diktiergeräte, Grundig, Stenorette 2002 mit
2 Fußtasten
Diktiergerät, Grundig, Stenorette 2300L
Diktiergerät, Grundig, Stenorette 2000
mit Ladestation
Bildschirmträger mit Schwenkarm
Bildschirmträger
verwendungsfähig
Hessen-Forst
Forstamt Vöhl
Schlossstraße 4
34516 Vöhl
Ansprechpartner: Herr Broja
Tel.: 0 56 35/8 88 80
6
1
6
1
1
1
1
1
1
1
3
1
1
3
2
verwendungsfähig
verwendungsfähig
gut
verwendungsfähig
Seite 1268
Lfd.
Nr.
Anzahl
7
20
2
2
8
66
6
1
4
74
9
18
2
2
20
10
25
3
6
33
3
11
7
1
5
1
2
5
12
4
12
13
2
3
2
4
23
2
13
9
1
10
14
15
5
5
1
20
15
75
7
14
1
3
68
9
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Laptops HP NX8220 P-M740, 1,7 GHz, 15,4˝,
512 MB, 60 GB, Baujahr: 2005
PCs EVO D530 SFF P4 2.4, 256 MB, PC2700,
40 GB, Baujahr: 2003
PCs HP EVO D530 SFF P4 2.8, 512 MB, 40 GB,
Baujahr: 2004
Nr. 17
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
verwendungsfähig
Der Präsident
des Hessischen Rechnungshofs
Eschollbrücker Straße 27
64295 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Vogel
Tel.: 0 61 51/38 11 76
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005
Laptop Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007
Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Zeughausstraße 2–4
64283 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Schneider
Tel.: 0 61 51/49 26-2 54
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Esprimo MT 2 GB RAM, P IV 3,2 GHz,
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Querallee 19–21
34119 Kassel
Ansprechpartner: Herr Wagner
Tel.: 05 61/72 03-1 40
Handy: 01 72/8 93 40 73
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005
Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Goethestraße 46
34119 Kassel
Ansprechpartner: Herr Wagner
Tel.: 05 61/72 03-1 40
Handy: 01 72/8 93 40 73
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PC Esprimo MT 2 GB RAM, P IV 3,2 GHz,
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005
Laptop Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007
Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007
Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Rauchstraße 4
34454 Bad Arolsen
Ansprechpartner: Herr Wagner
Tel.: 05 61/72 03-1 40
Handy: 01 72/8 93 40 73
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Esprimo MT 2 GB RAM, P IV 3,2 GHz,
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005
Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007
Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Landgraf-Philipp-Straße 19
34613 Schwalmstadt
Ansprechpartner: Herr Wagner
Tel.: 05 61/72 03-1 40
Handy: 01 72/8 93 40 73
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PC Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Vitalisstraße 17
36251 Bad Hersfeld
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PC Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005
Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007
Laptop Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Schillerstraße 8
36043 Fulda
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005
PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005
Laptop Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007
Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore LG Flatron L 1710 B,
Baujahr: 2004/2005
Ansprechpartnerin: Frau Wachsmuth
Tel.: 06 61/60 05-3 04
Handy: 01 73/6 69 69 12
Ansprechpartnerin: Frau Wachsmuth
Tel.: 06 61/60 05-3 04
Handy: 01 73/6 69 69 12
Hessisches Baumanagement
Bahnhofstraße 15–17
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Bürgermeister
Tel.: 06 11/13 52 74
Handy: 01 75/4 37 29 90
Nr. 17
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Lfd.
Nr.
Anzahl
16
18
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 verwendungsfähig
Hessisches Baumanagement
Hölderlinstraße 8
65187 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Bürgermeister
Tel.: 06 11/1 352 74
Handy: 01 75/4 37 29 90
17
6
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Kloster Eberbach, Konversenbau
65346 Eltville am Rhein
Ansprechpartner: Herr Bürgermeister
Tel.: 06 11/13 52 74
Handy: 01 75/4 37 29 90
18
62
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005
PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005
Laptops Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007
Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007
Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore LG Flatron L 1710 B,
Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Gräfstraße 97
60487 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Nicke
Tel.: 0 69/2 73 97-2 28
Handy: 01 63/2 56 89 24
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005
Laptop Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitor LG Flatron L 1710 B,
Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Senckenberganlage 31–33
60325 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Nicke
Tel.: 069/2 73 97-2 28
Handy: 01 63/2 56 89 24
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore LG Flatron L 1710 B,
Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Campus Westend, Grüneburgplatz 1
60323 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Nicke
Tel.: 0 69/2 73 97-2 28
Handy: 01 63/2 56 89 24
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore LG Flatron L 1710 B,
Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Campus Klinikum,
Theodor-Stern-Kai 7
60596 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Kohlas
Tel.: 06 9/2 73 97-3 03
Handy: 01 78/7 82 34 51
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitor Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Schwalheimer Straße 13
61231 Bad Nauheim
Ansprechpartner: Herr Hemmerich
Tel.: 06 41/9 91 91 76
Handy: 01 75/2 62 64 12
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Schützenrain 5–7
61169 Friedberg (Hessen)
Ansprechpartner: Herr Hemmerich
Tel.: 06 41/9 91 91 76
Handy: 01 75/2 62 64 12
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Leihgesterner Weg 52
35392 Gießen
Ansprechpartner: Herr Reitz
Tel.: 06 41/9 91 92 26
Handy: 01 75/2 62 64 16
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
TFT-Monitor Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005
Hessisches Baumanagement
Robert-Koch-Straße 15
35037 Marburg
Ansprechpartner: Herr Reitz
Tel.: 06 41/9 91 92 26
Handy: 01 75/2 62 64 16
9
5
3
2
2
66
8
5
19
14
6
1
17
1
20
14
3
17
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19
18
2
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27
1
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1
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26
26
24
54
57
25
34
3
36
1
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Seite 1269
Zustand des Materials
verwendungsfähig
Abgebende Stelle/Lagerort
Seite 1270
Lfd.
Nr.
Anzahl
26
16
6
1
1
3
25
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz,
verwendungsfähig
80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005
PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005
Laptop Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007
Laptop Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007
Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007
TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005
Nr. 17
Abgebende Stelle/Lagerort
Hessisches Baumanagement
Zum Laurenburger Hof 76
60594 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Mehl
Tel.: 0 69/58 00 58-5 35
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Dienstag, 25. Mai 2010
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden.
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 – Ld 1010
StAnz. 17/2010 S. 1267
Wiesbaden, 12. April 2010
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
386
387
Grenzänderung zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrei St. Vitus Bontkirchen und Pfarrei
St. Marien Korbach
Grenzänderung zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrvikarie St. Laurentius Udorf und Pfarrei
St. Johannes Baptist Arolsen
Nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen hat der Erzbischof von Paderborn hiermit Folgendes bestimmt:
Nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen hat der Erzbischof von Paderborn hiermit Folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Pfarrgrenze zwischen den Katholischen Kirchengemeinden
Pfarrei St. Vitus Bontkirchen und Pfarrei St. Marien Korbach wird
im Bereich Bontkichen in folgender Weise geändert:
Die Pfarrgrenze folgt nunmehr der durch Staatsvertrag zwischen
dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 28. Mai 2009 geänderten Landesgrenze zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen (abgedr. GV.NRW 2009, S. 492-499; GVBl. Hessen I S. 242–252).
Artikel 2
Die Grenzänderung erfolgt bedingungslos. Vermögensrechtliche
Veränderungen ergeben sich nicht.
Artikel 1
Die Pfarrgrenze zwischen den Katholischen Kirchengemeinden
Pfarrvikarie St. Laurentius Udorf und Pfarrei St. Johannes Baptist Arolsen wird im Bereich Udorf in folgender Weise geändert:
Die Pfarrgrenze folgt nunmehr der durch Staatsvertrag zwischen
dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 28. Mai 2009 geänderten Landesgrenze zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen (abgedr. GV.NRW 2009, S. 492-499; GVBl. Hessen I S. 242–252).
Artikel 2
Die Grenzänderung erfolgt bedingungslos. Vermögensrechtliche
Veränderungen ergeben sich nicht.
Artikel 3
Die Grenzänderung gilt als vollzogen mit dem 1. April 2010, für den
staatlichen Bereich, soweit es das Land Nordrhein-Westfalen betrifft, jedoch frühestens vom Tage der staatlichen Anerkennung an.
Artikel 3
Die Grenzänderung gilt als vollzogen mit dem 1. April 2010, für den
staatlichen Bereich, soweit es das Land Nordrhein-Westfalen betrifft, jedoch frühestens vom Tage der staatlichen Anerkennung an.
Paderborn, 22. Februar 2010
Paderborn, 22. Februar 2010
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 13. April 2010
Wiesbaden, 13. April 2010
Hessisches Kultusministerium
Z.4 – 880.670.000 – 7
StAnz. 17/2010 S. 1270
Hessisches Kultusministerium
Z.4 – 880.670.000 – 8
StAnz. 17/2010 S. 1270
Nr. 17
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Seite 1271
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
388
Erlass über die Stiftung von Auszeichnung durch das
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Artikel 1
Zur Anerkennung und Würdigung besonderer Verdienste und Leistungen um Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz werden Auszeichnungen gestiftet.
Artikel 2
Es werden verliehen
I. Ehrenplaketten für besondere Verdienste um Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz
in den Stufen 1 (Gold)
2 (Silber)
3 (Bronze).
Die Ehrenplakette besteht aus einer runden Metallplatte. Sie wird
in Gold-, Silber- und Bronzelegierung verliehen. Die Vorderseite
zeigt den hessischen Löwen. Die Umschrift lautet: „Land Hessen“.
Die Rückseite ist mit der blockartig angeordneten Aufschrift versehen „Ehrenplakette für besondere Verdienste“. Innerhalb des erhabenen Randes sind oben Ähren und unten Eichenlaub dargestellt.
Bei Verleihung der Ehrenplaketten werden zugleich Anstecknadeln
und Urkunden übergeben.
II. Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Landwirtschaft
1. Ehrenplakette
in den Stufen 1 (Gold)
2 (Silber)
3 (Bronze).
Die Ehrenplakette besteht aus einer runden Metallplatte. Sie
wird in Gold-, Silber- und Bronzelegierung verliehen. Die
Vorderseite zeigt den hessischen Löwen. Die Umschrift lautet:
„Land Hessen“.
Die Rückseite ist mit der blockartig angeordneten Aufschrift versehen: „Ehrenplakette für besondere Leistungen.....“ mit dem
Zusatz des betreffenden Fachgebietes. Innerhalb des erhabenen
Raumes sind oben Ähren und unten Eichenlaub dargestellt. Zu
der Ehrenplakette wird eine Urkunde verliehen.
2. Preismünzen
in den Stufen 1 (Gold)
2 (Silber)
3 (Bronze).
Die Preismünze besteht aus einer runden Münze. Die Vorderseite zeigt den hessischen Löwen. Die Umschrift lautet „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“. Die Rückseite trägt die
Aufschrift „Für besondere Leistungen ....“ mit dem Zusatz des
betreffenden Fachgebietes.
III. Staatsehrenpreise
1. Staatsehrenpreis für besondere Leistungen in der organisierten
Tierzucht
Der Staatsehrenpreis besteht aus einem Zinnteller mit der Beschriftung „Land Hessen - Staatsehrenpreis mit entsprechender Jahreszahl“. Hierzu wird eine Urkunde verliehen.
2. Staatsehrenpreis für Lebensraumgestaltung
Er besteht aus einem künstlerisch gestalteten Holzprodukt auf
dem ein Messingschild befestigt ist mit der Beschriftung:
„Staatsehrenpreis für Lebensraumgestaltung“. Von der Beschriftung umrahmt wird die Jahreszahl der Verleihung eingraviert.
IV. Urkunden
1. Urkunden für besondere Leistungen von Molkereibetrieben
Ausgezeichnet werden Molkereibetriebe, die aufgrund des Ergebnisses amtlicher Qualitätsprüfungen der Molkereierzeugnisse oder Erzeugungsgruppen als Landesbeste ermittelt wurden.
2. Urkunden für besondere Leistungen im Leistungspflügen
Ausgezeichnet werden Jugendliche und Mannschaften, die aufgrund des Wettbewerbs im Leistungspflügen als Landesbeste ermittelt wurden. Die Urkunden können mit Geldpreisen verbunden werden.
3. Urkunden für besondere Leistungen im Bereich Nachwachsende
Rohstoffe (v. a. stoffliche Nutzung)
Ausgezeichnet werden Landwirte und Zusammenschlüsse von
Landwirten, die durch ihre Arbeit neue Absatz- und Nutzungsmöglichkeiten im Bereich der Nachwachsenden Rohstoffe
erschließen und im Hinblick auf das Engagement und die Motivation in diesem Bereich Vorbildfunktion erfüllen.
V. Willi-Bauer-Preis für besondere Verdienste um die Erhaltung der
Natur
Der Willi-Bauer-Preis wird an Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um die Erhaltung der Natur verdient gemacht haben und damit das Lebenswerk des 1990 verstorbenen langjährigen Vorsitzenden der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und
Naturschutz e.V. sowie des Landesnaturschutzbeirates Hessen fortsetzen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Der
Willi-Bauer-Preis kann mit einem Geldpreis verbunden werden.
Artikel 3
Die Vergabe von Ehrenplaketten und Preismünzen erfolgt nach
folgenden Kriterien:
1. Im Acker- und Pflanzenbau
1.1 Ehrenplaketten
an die Inhaber oder Inhaberinnen von Saatbaubetrieben, in denen erfolgreiche Saatgutvermehrung zur Anerkennung in ununterbrochener Folge durchgeführt wurde
– bei mehr als 25 Jahren eine Ehrenplakette in Bronze
– bei mehr als 50 Jahren eine Ehrenplakette in Silber
– bei mehr als 75 Jahren eine Ehrenplakette in Gold
– bei Landesbraugerstenschauen an den Aussteller oder die
Ausstellerin der Siegergerste eine Ehrenplakette in Bronze
2. Im Gartenbau
2.1 Ehrenplaketten
für die besten Leistungen in der Produktion, Verarbeitung und
Vermarktung, bei Veranstaltungen des Gartenbaues auf Landes- und Bundesebene (wie zum Beispiel Landes- und Bundesgartenschauen ohne Begrenzung der Anzahl der Betriebe/Teilnehmer)
Ehrenplaketten in Bronze, Silber und Gold
2.2 Preismünzen
bei Wettbewerben des Gartenbaues ohne Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer
Preismünzen in Bronze, Silber und Gold
2.3 Urkunden
Für besondere Leistungen im Gartenbau wie zum Beispiel beim
Berufswettkampf der Junggärtner können Urkunden verliehen
werden.
Im Weinbau
Bei der Prämiierung sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen nach der Wein-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung
zugrunde zu legen.
3.1 Ehrenplaketten
Für die besten Leistungen bei Landesweinprämierungen werden die Ehrenplaketten nach der Richtlinie für die Durchführung der Landeswein- und -sektprämierung in der jeweils gültigen Fassung verliehen.
3.
4. In der Tierzucht und Tierhaltung
4.1 Ehrenplaketten
a) für beste züchterische Leistungen bei Tierschauen auf Landesebene
von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
mit mindestens 50 Tieren einer Tierart
eine Ehrenplakette in Bronze
Seite 1272
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
mit mindestens 100 bis 150 Tieren einer Tierart
je eine Ehrenplakette in Bronze und in Silber
mit 150 und mehr Tieren einer Tierart
je eine Ehrenplakette in Bronze, Silber und Gold
Werden weniger als 30 Tiere einer Rasse aufgetrieben, so
kann an diese Rasse eine Ehrenplakette nur verliehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
b) für beste züchterische Leistungen bei Landesverbandsschauen
von Geflügel und Kaninchen
mit mindestens 2.000 Tieren einer Tierart
eine Ehrenplakette in Bronze
mit 3.000 bis 4.000 Tieren einer Tierart
je eine Ehrenplakette in Bronze und Silber
mit 4.000 und mehr Tieren einer Tierart
je eine Ehrenplakette in Bronze, Silber und Gold.
c) Ausnahmen
Darüber hinaus können bei sonstigen züchterischen Veranstaltungen, die einer Schau auf Landesebene gleichkommen, auf Bundesschauen oder für besondere Anlässe
Ehrenplaketten in Bronze, Silber und Gold
verliehen werden.
4.2 Preismünzen
a) Für beste züchterische Leistungen bei Landesschauen
von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
mit mindestens 20 Tieren einer Rasse
eine Preismünze in Bronze
mit mindestens 30 Tieren einer Rasse
je eine Preismünze in Bronze und Silber
mit mindestens 50 Tieren einer Rasse
je eine Preismünze in Bronze, Silber und Gold
von Geflügel und Kaninchen
mit mindestens 500 Tieren einer Tierart
eine Preismünze in Bronze
mit 1.000 bis 2.000 Tieren einer Tierart
je eine Preismünze in Bronze und Silber
mit 2.000 und mehr Tieren einer Tierart
je eine Preismünze in Bronze, Silber und Gold.
Bei Landeswettbewerben (zum Beispiel Landesleistungshüten, Tierbeurteilungswettbewerben, Honigwettbewerben) und sonstigen Veranstaltungen beziehungsweise Anlässen, u. a. auch Wettbewerbe von Hunden, die die Verleihung von Preismünzen rechtfertigen, wird auf Antrag im
Einzelfall entschieden.
b) Für beste züchterische Leistungen bei Kreisschauen und
sonstigen Tierschauen
von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
mit mindestens 25 Tieren einer Rasse
eine Preismünze in Bronze
mit mindestens 50 Tieren einer Rasse
je eine Preismünze in Bronze und Silber
bei Schauen mit besonderer züchterischer Bedeutung und
mindestens 80 Tieren einer Rasse
je eine Preismünze in Bronze, Silber und Gold
Werden weniger als 20 Tiere einer Rasse aufgetrieben, kann
an diese Rasse eine Preismünze nur verliehen werden, wenn
besondere Umstände dies rechtfertigen.
von Geflügel und Kaninchen
mit mindestens 250 Tieren einer Tierart
eine Preismünze in Bronze
mit 1.000 und mehr Tieren einer Tierart
je eine Preismünze in Bronze und Silber
Artikel 4
Die Leistungen müssen eine Verleihung rechtfertigen. Die Auszeichnungen werden durch das für Landwirtschaft zuständige
Ministerium verliehen. Eine Übertragung auf nachgeordnete Dienst-
Nr. 17
stellen ist möglich. Anträge auf Verleihung sind an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium zu richten und müssen spätestens vier Wochen vor dem Aushändigungstermin vorliegen.
Die Anzahl der Auszeichnungen bei Wettbewerben und Ausstellungen richtet sich nach der tatsächlichen Beteiligung, nicht nach
der Zahl der Anmeldungen.
Die Auszeichnungen werden bei Anwesenheit einer Vertreterin
oder eines Vertreters des zuständigen Ministeriums durch diese
oder diesen, in anderen Fällen durch einen Vertreter des LLH überreicht. In Ausnahmefällen kann auch die Leitung der Fachdienste
Landwirtschaft bei den Landkreisen mit der Überreichung der
Auszeichnung beauftragt werden.
Die Vergabe der Auszeichnungen ist zu dokumentieren.
Artikel 5
Die Auszeichnungen, Urkunden und Anstecknadeln gehen in das
Eigentum der Ausgezeichneten über.
Muster der Auszeichnungen werden beim zuständigen Ministerium
verwahrt.
Wiesbaden, 18. März 2010
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
VII 4 – 14 e – 5815/10
– Gült.-Verz. 176 –
StAnz. 17/2010 S. 1271
389
Entwurf Luftreinhalteplan Fulda;
hier:
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 47 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz hat einen Entwurf für den Luftreinhalteplan Fulda erarbeitet. Mit den in ihm festgelegten Maßnahmen soll
die Luftqualität in Fulda insbesondere bezüglich der Stickstoffoxide
verbessert werden. Im Rahmen seiner Aufstellung erfolgt hiermit
die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 47 Abs. 5a des BundesImmissionsschutzgesetzes.
Ab Montag, den 26. April 2010, bis einschließlich Dienstag, den
25. Mai 2010, wird der Entwurf des Luftreinhalteplans Fulda beim
Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, während der folgenden Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme
ausliegen:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr,
Mittwoch von
8.00 bis 12.00 Uhr,
und Samstag von
9.00 bis 12.00 Uhr,
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Der Planentwurf wird unter www.hmuelv.hessen.de auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie unter www.hlug.de auf der
Homepage des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
In der Zeit vom 26. April 2010 bis einschließlich 9. Juni 2010 können Einwendungen, Bedenken und Anregungen schriftlich an das
Hessische Ministerium für Umwelt,
Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 3109
65021 Wiesbaden
gerichtet werden.
Wiesbaden, 12. April 2010
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
II 7.1 – 53 a 12.45.06
StAnz. 17/2010 S. 1272
Nr. 17
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Seite 1273
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
DARMSTADT
Vorhaben: Errichtung und Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerks;
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 16. April 2001 und Stiftungsverfassung vom 26. März
2010 errichtete Dr. Irmgard Kruse-Stiftung mit Sitz in Darmstadt
mit Stiftungsurkunde vom 13. April 2010 als rechtsfähig anerkannt.
hier:
Darmstadt, 13. April 2010
390
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Energieversorgung Offenbach AG, Andrestraße 71, 63067 Offenbach am Main, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb
eines Biomasse-Heizkraftwerks im Industriepark Offenbach gestellt.
Die geplante Anlage befindet sich in: 63075 Offenbach am Main,
Gemarkung: Offenbach,
Straße: Mainstraße 169
Flur: 23
Flurstück: 307/33
Für dieses Vorhaben war nach § 3e in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen,
ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die
Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (11) – 144
StAnz. 17/2010 S. 1273
393
Anerkennung der „Roland-Stiftung“ mit Sitz in Bad Soden
am Taunus als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 19. März 2010 errichtete
„Roland-Stiftung“, Sitz in Bad Soden am Taunus mit Stiftungsurkunde vom 12. April 2010 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 12. April 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (6) – 71
StAnz. 17/2010 S. 1273
Frankfurt am Main, 24. März 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.1 – 1300/12 Gen 26/09
StAnz. 17/2010 S. 1273
391
Vorhaben der Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH,
Industriepark Höchst, 65926 Frankfurt am Main, beabsichtigt, ihre
Verbrennungsanlage zur Nutzung von Ersatzbrennstoffen (EBSVerbrennungsanlage) durch folgende Maßnahmen wesentlich zu
ändern:
• Einsatz von Ersatzbrennstoffen mit niedrigem Heizwert.
Die Anlage befindet sich im Industriepark Höchst in Frankfurt am
Main, Gebäude H 305 u. a.
Gemarkung: Schwanheim // Kelsterbach
Flur:
29 // 1
Flurstück: 4/47, 4/50 // 1071/7, 1071/8
Bei der EBS-Verbrennungsanlage handelt es sich um ein Vorhaben
nach Nr. 8.1.2 des Anhangs 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für dieses Änderungsvorhaben war nach § 3e UVPG in Verbindung
mit § 3c UVPG zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des
Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 13. April 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 42.2 – 100 h 12.13 – IS – EBS – 8
StAnz. 17/2010 S. 1273
392
Anerkennung der Dr. Irmgard Kruse-Stiftung mit Sitz in
Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
394
GIESSEN
Vorhaben der Firma Ferrero OHG mbH, Rheinstraße 12,
35260 Stadtallendorf
Die Ferrero OHG mbH hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihres Heizkraftwerkes durch Errichtung und Betrieb einer
Gasturbine 2 und Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung
in
35260 Stadtallendorf
Gemarkung: Stadtallendorf
Flur:
44
Flurstücke:
676/3, 107/3, 110/1, 107/12, 107/29
gestellt.
Mit der Erweiterung erhöht sich die Feuerungswärmeleistung auf
92,25 MW. Die Gasturbine 2 und der Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung werden in einem neuen Anbau an das bestehende Heizkraftwerk aufgestellt. Die Abgase werden über einen neuen Schornstein mit 38 m Höhe abgeleitet.
Für die Baustellenvorbereitungen, den Erdaushub, die Verlegung
der unterirdischen Entwässerungsleitungen und die Fundamentierung wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 1.1 des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium
Gießen.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 3. Mai 2010 (erster Tag) bis 2. Juni 2010 (letzter Tag) beim
Regierungspräsidium Gießen, Marburger Straße 91, Gießen, Zimmer 530, und beim Magistrat der Stadt Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf, Fachbereich 4, Raum 2.68, aus und
können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 3. Mai 2010 (erster Tag) bis 16. Juni 2010
(letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die
Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.
Seite 1274
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Nr. 17
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:
Datum:
30. Juni 2010
Uhrzeit:
9.30 Uhr
Ort:
Rathaus Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf
Raum Nr. 2.29
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung
bedürfen. Diese Entscheidung wird auf der Internetseite des RP Gießen (www.rp-giessen.de) eine Woche nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise
die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und
fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers
oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Das Vorhaben soll in 37244 Großalmerode-Epterode, Gemarkung
Epterode, Flur 1, Flurstück 25/31 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 15. April 2010
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
43.1 – 53 e 621 – Ferrero 1/10
StAnz. 17/2010 S. 1273
Bad Hersfeld, 7. April 2010
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
33 53 e 621 1.3 Liphard/we
StAnz. 17/2010 S. 1274
396
Antrag der Rhön-Sprudel Mineralbrunnen Egon Schindel
GmbH zur Grundwasserentnahme zur Mineralwasserabfüllung und Getränkeherstellung;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Rhön-Sprudel Mineralbrunnen Egon Schindel GmbH beabsichtigt, Grundwasser aus den Brunnen II, V, VI, X, XII, XVII,
XVIII auf den folgenden Grundstücken bis zu den genannten Mengen zu entnehmen und zur Mineralwasserabfüllung und Getränkeherstellung zu gebrauchen.
Gew. Anl.
Gemarkung, Flur und Flurstück
Brunnen II
Gemarkung Weyhers, Flur 6, Flurstück 50/4
Brunnen V
Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 49
5.000 m3/a
Brunnen VI
Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 49
36.000 m3/a
Brunnen X
Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 46/1
42.000 m3/a
Brunnen XII
Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 48/1
18.000 m3/a
Brunnen XVII
Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 37
32.000 m3/a
Brunnen XVIII Gemarkung Weyhers, Flur 6, Flurstück 64/1
Entnahmemengen
16.000 m3/a
40.000 m3/a
KASSEL
Vorhaben der Conrad Liphard & Söhne GmbH;
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
hier:
Bad Hersfeld, 8. April 2010
395
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Conrad Liphard & Söhne GmbH beabsichtigt, die von
ihr betriebene Anlage zum Brennen von keramischen Erzeugnissen durch Errichtung und Betrieb eines weiteren Herdwagenofens
wesentlich zu ändern. Die Kapazität der Gesamtanlage bleibt hierbei unverändert.
Regierungspräsidium Kassel
Abt. Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld
Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung
III/Hef – 31.1 – 79 e 12
StAnz. 17/2010 S. 1274
Nr. 17
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Seite 1275
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
397
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsschulverbandsgesetzes (VwSchG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 104) in
Verbindung mit §§ 114 a ff. der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) hat die
Verbandsversammlung am 8. Dezember 2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
8.258.578,00 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 8.072.141,00 Euro
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
mit einem Überschuss von
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
mit einem Finanzmittelüberschuss von
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
37.510,00 Euro
1.150,00 Euro
222.797,00 Euro
166.730,00 Euro
0,00 Euro
108.700,00 Euro
0,00 Euro
0,00 Euro
58.030,00 Euro
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt.
§5
Nach § 6 Abs. 4 des VwSchG müssen die Beiträge (Verbandsumlage) ein Fünftel (20 vom Hundert) betragen und werden daher für
das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:
Verbandsumlage 20 vom Hundert
Die Beiträge (Verbandsumlage) betragen im Haushaltsjahr 2010
1.540.000,00 Euro
§6
Es gilt der von der Verbandsversammlung am 8. Dezember 2009 als
Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§7
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
nach § 114 Abs. 1 Satz 3 HGO gelten
a) im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro je
Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert
des jeweiligen Haushaltsansatzes
b) im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je
Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert
des jeweiligen Haushaltsansatzes
als unerheblich.
In diesen Fällen und bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu
erteilen; er hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis
zu geben.
(2) Die nach § 6 Abs. 3 und 5 des VwSchG zu erhebenden allgemeinen
Gebühren (Schulgeld) betragen für das Haushaltsjahr 2009
a) für Ausbildungsveranstaltungen und Langzeit-Fortbildungsveranstaltungen:
– für Mitglieder
6,50 Euro je Unterrichtsstunde
und Teilnehmer,
– für Nichtmitglieder
8,50 Euro je Unterrichtsstunde
und Teilnehmer,
b) für weitere Fortbildungsveranstaltungen:
– für Mitglieder
Die Bemessung der Tagessätze richtet
sich nach § 6 Abs. 7 VwSchG nach der
Zahl der Unterrichtsstunden und der
Zahl der Teilnehmer (Tagessätze nach
Doppik). Durchschnittlich 80,00 Euro
je Tag.
– für Nichtmitglieder 20 vom Hundert mehr als für Mitglieder.
Für Kurzzeit-Fortbildungsveranstaltungen (zum Beispiel Tagungen für Landräte und Bürgermeister, Inhouse-Veranstaltungen etc.)
können im Einzelfall auch andere Konditionen vereinbart werden.
(3) Folgende Aufwendungen der Teilhaushalte werden nach § 21
Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt:
60100000 Aufwendungen für Büromaterial und Drucksachen der
Verwaltung
60110000 Lehr- und Unterrichtsmittel
61610000 Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
61630000 Instandhaltung von Einrichtungen und Ausstattungen
61796580 Aufwand für andere bezogene Leistung
67100000 Leasing
67790000 Aufwendungen für andere Beratungsleistungen
68100000 Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur der
Verwaltung
68200000 Porto und Versandkosten
68310000 Datenübertragungskosten
88320000 Telefonkosten
68500000 Reisekosten Mitarbeiter/innen
68501000 Reisekosten für Dozenten (Ausbildung)
68502000 Reisekosten für Dozenten (Fortbildung)
68610000 Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit
68625910 Besondere dienstliche/schulische Veranstaltungen
68625930 Tagungsgetränke Fortbildung
68800000 Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung.
(4) Innerhalb der Teilhaushalte erhöhen nach § 19 Abs. 2 GemHVODoppik zahlungswirksame Mehrerträge der Konten 51001100 und
51001110 Mehraufwendungen der Konten 61304160, 61304170,
68501000 und 68502000 sowie zahlungswirksame Mehrerträge des
Kontos 53000000 Mehraufwendungen der Konten 61610000 und
61630000.
Darmstadt, 8. Dezember 2009
Der Verbandsvorsteher
Die vorstehende Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen im Sinne der §§ 2 und 3.
Die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2010 wurde nach § 6 Abs. 2 des Verwaltungsschulverbandsgesetzes durch den Hessischen Minister des
Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen am 25. März 2010 erteilt.
Die Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2010 sowie
die Genehmigung durch den Hessischen Minister des Innern und
für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen liegen in der Zeit vom 3. bis 11. Mai 2010 zur Einsichtnahme
in der Verbandsgeschäftsleitung, Kiesstraße 5-15, 64283 Darmstadt, Zimmer 14, von 8.00 bis 16.00 Uhr öffentlich aus.
Darmstadt, 9. April 2010
Hessischer Verwaltungsschulverband
Der Verbandsvorsteher
StAnz. 17/2010 S. 1275
Seite 1276
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
398
Nr. 17
399
Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Wiesbaden/Verwaltungsseminars Gießen
Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Wiesbaden
2115 Schlagfertig werden
Ziel
Aneignung hilfreicher Techniken für jede/-n, die/der sich zuweilen in Auseinandersetzungen unterlegen fühlt.
6041
Inhalt
Macht ist ein wichtiger Faktor für alle zwischenmenschlichen Beziehungen. Sowohl im privaten als auch im beruflichen Kontext
müssen Rollen und Spielräume definiert, Grenzen gesetzt werden.
Natürlich wünschen sich die meisten von uns, dass es dabei fair und
vernünftig zugeht, aber wir wissen auch, dass Höflichkeit und
Rücksichtnahme jemanden zum Verlierer machen können. Darum
stellt die Kenntnis der Kampfrhetorik eine sinnvolle und notwendige Erweiterung des Verhaltensrepertoires dar. Sie dient der
Durchsetzungsfähigkeit und kann eine Möglichkeit sein, die Machtverteilung zu klären.
Schwerpunkte:
• Macht und Vernunft in Auseinandersetzungen
• Voraussetzungen für Schlagfertigkeit
• Methoden der Kampfrhetorik
Referentin: Marion Lemper-Pychlau, Diplom-Psychologin
Umfang:
6 Stunden
Termine:
Gießen: 24. August 2010, 8.30 bis 13.30 Uhr
Wiesbaden: 1. Juli 2010, 8.30 bis 13.30 Uhr
Kosten:
96 Euro für Mitglieder des HVSV
108 Euro für Nichtmitglieder des HVSV
Gerne nehmen wir Ihre Anmeldungen entgegen!
Wiesbaden:
Verwaltungsseminar Wiesbaden
Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden
Telefon: 06 11/1 57 99-87 (Frau Johnson)
Fax: 06 11/1 57 99-90
E-Mail: [email protected]
Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörden
Inhalt
• Verkehrsordnende Behörden, Aufgaben und Formen der Zusammenarbeit
• Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen
• Maßnahmen zur Reduzierung des Schilderwaldes/Verkehrsschau
• Gestaltung des Verkehrsraums
• Vorfahrtregelungen, Lichtzeichen und Kreisverkehrplätze
• verkehrsberuhigte Bereiche, Tempo-30-Zonen, Shared Space
• Einheit von Planung, Bau und Betrieb
• Sondernutzung/Gemeingebrauchsüberschreitung
• Abgestellte Fahrzeuge
• Werbung und Warenverkauf
• Verkehrssicherungspflicht – Umfang und Folgen bei Nichtbeachtung
• Einrichtung und Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen
im Straßenverkehr
Teilnehmerkreis
Mitarbeiter/-innen von Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden,
die noch nicht über langjährige Erfahrungen in der Verkehrssicherheitsarbeit und den anderen angegebenen Themenbereichen
verfügen beziehungsweise diese vertiefen wollen
Referent: Bernhard König,
Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
Umfang:
24 Stunden
Termine: Wiesbaden: 25. bis 27. August 2010
Kosten:
312,00 Euro für Mitglieder des HVSV
360,00 Euro für Nichtmitglieder des HVSV
Gerne nehmen wir Ihre Anmeldungen entgegen!
Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden, Telefon: 06 11/1 57 99-87 (Frau Johnson), Fax: 06 11/
1 57 99-90, E-Mail: [email protected]
Gießen/Marburg:
Verwaltungsseminar Gießen
Fröbelstraße 71, 35394 Gießen
Telefon: 06 11/1 57 99-83 (Frau Bischof)
Fax: 06 11/1 57 99-90
E-Mail: [email protected]
Wiesbaden, 13. April 2010
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 17/2010 S. 1276
Wiesbaden, 13. April 2010 Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
Verwaltungsseminar Gießen
StAnz. 17/2010 S. 1276
BUCHBESPRECHUNGEN
ZPO. Kommentar. Hrsg. von Prof. Dr. Hanns Prütting und Prof. Dr. Markus Gehrlein. 2010, LXXXI, 2653 S., 139 Euro. Luchterhand Verlag,
Köln; ISBN 978-3-472-07253-9.
Nachdem der Luchterhand-Verlag bereits vor einiger Zeit einen – mittlerweile schon in 4. Auflage erschienenen – einbändigen BGB-Kommentar auf den Markt gebracht hat (dazu Staatsanzeiger für das Land
Hessen 2009, S. 1557), legt er nun auch einen ZPO-Kommentar in entsprechender Ausstattung vor. Insgesamt 54 Autoren (und Autorinnen)
haben an dem Werk mitgearbeitet, vor allem Richter, aber auch einige
Hochschullehrer und einige Rechtsanwälte beim BGH.
Der Titel des Buches gibt den Inhalt nur unvollständig wieder: Neben
der ZPO werden zum einen das EGZPO, das GVG, das EGGVG und das
AVAG kommentiert, zum anderen auch die immer wichtiger werdenden europäischen Vorschriften: Die VO Nr. 1393/2007 über die Zustellung (EuZVO), die VO Nr. 1206/2001 über die Beweisaufnahme (EuBVO),
die VO Nr. 805/2004 über den europäischen Vollstreckungstitel
(EuVTVO), die VO Nr. 1896/2006 über das europäische Mahnverfahren
(EuMVVO), die VO Nr. 861/2007 über das Verfahren für geringfügige
Forderungen (EuGFVO), die VO Nr. 44/2001 über die Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVO) und die VO Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit bei Ehesachen, bekannt als sog. Brüssel IIa-VO. Da das familienrechtliche Verfahren seit dem 1. 9. 2009 nicht mehr in der ZPO, son-
dern im FamFG geregelt ist, liegt dem Kommentar eine CD-ROM zum
FamFG bei. Insbesondere angesichts des Umstands, dass im Prozessrecht nationale und europäische Vorschriften nebeneinander existieren,
benötigt ein ZPO-Kommentar ein umfangreiches Stichwortregister: mit
einem über 80 Seiten umfassenden Verzeichnis haben die Herausgeber
des zu rezensierenden Werkes diesbezüglich alle Benutzerwünsche erfüllt.
Wer in einem einbändigen Kommentar auf so viele Gesetze und Verordnungen eingeht, muss seine Erläuterungen zwangsweise relativ kurz
fassen. Dies führt dazu, dass manches unvollständig dargestellt wird.
So wird z. B. bei § 293 ZPO (Rn. 13) angegeben, der BGH könne die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts nicht überprüfen, wobei nicht erwähnt wird, dass diese Auffassung sehr umstritten ist, da
§ 545 ZPO zum 1. 9. 2009 geändert wurde; bei Art. 32 EuGVO (Rn. 7)
zitiert der Bearbeiter einen BGH-Beschluss, in dem es um die „Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der Anwaltskammer von Paris“
gegangen sei, statt zu präzisieren, dass der Beschluss vom Präsidenten
der Pariser Anwaltskammer stammte (dazu Gruber, JR 2006, S. 429).
Diese kleineren Unstimmigkeiten sind aber bei einer Erstauflage – zumal dieses Umfangs – wohl unvermeidlich. Insgesamt komme ich zu einem positiven Urteil: Der „Prütting/Gehrlein“ ist eine Bereicherung der
Kommentarliteratur zum Zivilprozessrecht.
Professor Dr. Joachim Gruber D.E.A. (Paris I)
Nr. 17
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010
Verwaltungsrecht (VwVfG/VwGO/Nebengesetze). Handkommentar.
Hrsg. von Michael Fehling und Berthold Kastner. 2010, 3214 S. (geb.),
89 Euro. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden; ISBN 978-3-83292981-7.
Das in erster Auflage 2006 noch unter Mitherausgeberschaft von Volker Wahrendorf begründete Werk wird nunmehr in zweiter Auflage
fortgesetzt. Die einzigartige Grundkonzeption der ersten Auflage – gemeinsame Kommentierung von VwVfG und VwGO – wurde nicht nur
beibehalten, sondern die Darstellung durch Aufnahme des Verwaltungszustellungs- und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sogar erweitert. Damit deckt der Kommentar erstmals die relevanten Gesetze
des allgemeinen Verwaltungsrechts in einem Werk ab.
Dieses besondere Konzept hat sich schon in der ersten Auflage als sinnvoll erwiesen, da zentrale Begriffe (z. B. der des Verwaltungsaktes) nicht
mehrfach erläutert werden müssen und zudem Bezüge zwischen den Regelungswerken sichtbar gemacht werden können. Das Recht des Verwaltungsaktes ist beispielsweise nicht erschöpfend im VwVfG geregelt:
Seine Zustellung richtet sich nach dem VwZG bzw. den meist identischen Ländervorschriften, die Anfechtung des Verwaltungsaktes oder
z. B. die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in der VwGO geregelt und die Vollstreckung vollzieht sich nach dem VwVG. Die gemeinsame Kommentierung der verschiedenen Vorschriften ist daher naheliegend.
In der Handhabung des Kommentars stechen verschiedene Details positiv heraus: So geben die Autoren beispielsweise nach jeder Norm Hinweise auf sog. „verwandte Normen“ in anderen Gesetzen wie z. B. der
AO, dem SGB oder der ZPO. Am Ende der Kommentierung wird auf
eventuelle landesrechtliche Besonderheiten hingewiesen, wenn z. B. die
LVwVfGe einzelner Länder abweichende Regelungen beinhalten, sowie
bundesrechtliche Vorschriften genannt, die als lex specialis vorgehen.
Weiterhin legen die Kommentatoren gesondertes Augenmerk auf gemeinschaftsrechtliche Bezüge und Besonderheiten.
Besonders erwähnenswert sind daneben die Hinweise der Verfasser zu
Prüfungsaufbau und Tenorierung. Dies dürfte das Werk nicht nur für
Praktiker – Anwälte, Richter und Verwaltungsmitarbeiter –, sondern daneben auch für Juristen in der Ausbildung interessant machen.
Die Fundstellenangaben sind übersichtlich, so beschränken sich die
Verfasser bei den Hinweisen zur Rechtsprechung auf die neuesten Urteile sowie gegebenenfalls Grundsatzentscheidungen. Dies hat sich in
der Handhabung bislang als unproblematisch erwiesen: Die Autoren
nennen neben Fundstellen in Rechtsprechungssammlungen oder Zeitschriften nämlich auch die Aktenzeichen der Entscheidungen, was einen
schnellen Zugriff darauf in Rechtsprechungsdatenbanken wie Juris ermöglicht. Dort können sich dann gegebenenfalls weiterführende Hinweise finden lassen.
In der neuen Auflage sind Änderungen, die sich durch das Gesetz zur
Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 ergeben haben, eingearbeitet. Außerdem sind
die durch Art. 4a des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom
17. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2091) neu in das VwVfG eingefügten
§§ 8a–8e VwVfG (Verfahren über eine einheitliche Stelle) bereits kommentiert.
Insgesamt handelt es sich bei Fehling/Kastner um ein sehr gutes Werk,
das praxisorientierte Kommentierung für vier Vorschriften liefert und
daher sowie im Hinblick auf das Preis-/Leistungsverhältnis für unterschiedlichste Nutzer von Interesse sein dürfte.
Regierungsoberrätin Christina Springer
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Von Prof. Dr. Joachim
Gruber. 2010, 112 S., 8,90 Euro. Niederle Media, Altenberge; ISBN 9783-86724-131-1.
Seit einiger Zeit besteht die Tendenz, Organisationseinheiten der Verwaltung, welche nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, in privatrechtlich organisierte Gesellschaften umzuwandeln oder zumindest
als Eigenbetriebe zu führen. Damit nimmt die Bedeutung des Gewerblichen Rechtsschutzes für Kommunen stetig zu. Gerade in diesem Bereich fehlen den Bediensteten der öffentlichen Hand aber oftmals die
notwendigen Rechtskenntnisse. Diesem Manko kann das vorliegende
Buch abhelfen.
Es gibt zwar relativ viele Lehrbücher zu den einzelnen Teilbereichen
des Gewerblichen Rechtsschutzes, kompakte Einführungswerke in dieses Rechtsgebiet in seiner ganzen Breite sind bislang aber nur wenige
auf dem Markt. Als Erster publizierte Hartmut Eisenmann einen solchen Leitfaden mit didaktischer Zielsetzung (1985, mittlerweile 8. Aufl.
2009), später (1995) kamen Bücher von Volker Ilzhöfer (mittlerweile
8. Aufl. 2010) und Peter Chrocziel (mittlerweile 2. Aufl. 2002) hinzu. Das
Buch von Gruber unterscheidet sich von den Konkurrenzwerken vor al-
Seite 1277
lem durch die äußerst komprimierte Darstellung und durch die Wiedergabe einer Vielzahl praktischer Fälle. Die Erstauflage des vorliegenden
Werks erschien 2006 und wurde von Praktikern sehr positiv besprochen.
So zitiert Gruber im Vorspann u. a. aus Rezensionen vom VorsRiBPatG
Dr. Albrecht und vom Mitglied der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes Dr. Sekretaruk. Wie auch die zweite Auflage wurde
die vorliegende Neuauflage gleichwohl völlig überarbeitet und an vielen Stellen ergänzt.
Zu Beginn beschreibt Gruber die wichtigsten Akteure im Bereich
des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die nächsten Kapitel sind dem
nationalen und dem internationalen Patentrecht (einschließlich des
Arbeitnehmererfinderrechts) gewidmet. Dann behandelt Gruber das
Gebrauchsmuster-, das Halbleiter-, das Sortenschutz- und das Geschmacksmusterrecht. Breiten Raum nimmt die Erörterung des Markenrechts ein, wo Gruber auch das Domainrecht erläutert. Ferner skizziert Gruber das Wettbewerbsrecht. Im letzten Kapitel wird das Urheberrecht dargestellt. Eine Sammlung nützlicher Internetadressen, ein
Literaturverzeichnis mit einem Kurzkommentar zu den einzelnen Werken und 28 Übungsfälle mit Lösungen beschließen das Buch.
In der 3. Auflage hat Gruber vor allem die prozessrechtlichen Hinweise
vertieft: Das Buch enthält nun einen Gliederungspunkt „Schiedsgerichtsbarkeit“ und beim Patentverletzungsprozess wird auf die „Torpedoklagen“ eingegangen. Die Darstellung ist kurz und prägnant; aufgrund vieler Beispiele ist sie dennoch anschaulich. So findet der Leser
in dem Buch Kurzwiedergaben aller wichtigen Urteile der letzten Jahre.
Man kann Gruber daher bescheinigen, dass er ein didaktisch vorzügliches Einführungswerk vorgelegt hat. Der Leser (oder die Leserin) gewinnt nicht nur einen Überblick über den Schutzbereich und den wesentlichen Inhalt der behandelten Gesetze, sondern kann sich aufgrund
der vielen Beispiele die gewonnenen Erkenntnisse auch gut einprägen.
Dr. Ray Junghanns, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter
Handbuch Reisekostenrecht 2010. Arbeitsanleitungen für die Personal-, Abrechnungs- und Buchhaltungspraxis. Aktuelles Recht anhand
praktischer Fallgestaltungen. Von Michael Popp. 2010, 342 S. (kart.),
45 Euro. Verlag Datakontext, Frechen; ISBN 978-3-89577-577-2.
Die aktuelle Debatte zu den reisekostenrechtlichen Folgen der gesonderten Ausweisung des Hotelfrühstücks infolge der Absenkung des
Mehrwertsteuersatzes für Hotelübernachtungen zeigt die Komplexität
des Reisekostenrechts. Überdies haben sich im Laufe des Jahres 2009
auch im Reisekostenrecht einige Neuerungen ergeben und wurden komplizierte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Neuordnung des
Reisekostenrechts weiter geklärt. So hat sich die Finanzverwaltung beispielsweise beim Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ nunmehr
eindeutig festgelegt. Andere Rechtsfragen bleiben auch weiter schwierig, wie die Frage der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen
in allen Facetten.
Dies alles zeigt, wie wichtig es ist, dass Mitarbeiter in den Reisekostenstellen, in der Buchhaltung, die Personalleiter und sonstigen Personalverantwortlichen und nicht zuletzt die Rechts-, Steuer- und Unternehmensberater immer auf einem aktuellen Stand der Diskussion sind.
Notwendig ist hierfür ein Handbuch, das ihnen auf übersichtliche Weise
schnelle und rechtsichere Antworten auf die in der täglichen Praxis auftretenden Fragen gibt. Dies ist bei dem Handbuch Reisekostenrecht
2010 von Prof. Dr. Michael Popp gewährleistet. Dessen 15. Auflage
zeigt, dass sich das Handbuch zu Recht als Standardwerk bezeichnen
darf.
Das Handbuch überzeugt zunächst durch seine klare Systematik. So wird
in einem ersten Kapitel der Begriff der Auswärtstätigkeit konturiert und
sodann die einzelnen reisekostenrelevanten Tatbestände erklärt. In den
folgenden Kapiteln geht Prof. Dr. Popp detailliert auf Sonderprobleme
des Reisekostenrechts ein. So werden Besonderheiten im Zusammenhang mit mehreren regelmäßigen bzw. mehreren wechselnden Arbeitsstätten, der Auswärtstätigkeit mit einem Fahrzeug, der Umsatzsteuer
bei Auswärtstätigkeiten, der doppelten Haushaltsführung, der Bewirtung und der Umzugskosten erläutert. Damit werden vom Autor alle
relevanten reisekostenrechtlichen Themen und die damit verbundenen
lohn- und umsatzsteuerrechtlichen Fragen erschöpfend behandelt. Alle
Kapitel enthalten überdies eine Vielzahl von Beispielen, die durch ihre
Praxisnähe überzeugen. Im Anhang finden sich abschließend alle relevanten Gesetze, Richtlinien, Verwaltungsanweisungen verschiedener
Behörden zu unterschiedlichen reisekostenrechtlichen Themen (u. a.
Bahncard, Dienstwagen, Firmenkreditkarten etc.) sowie eine aktuelle
Rechtsprechungsübersicht.
Dem Rat- und Rechtsuchenden wird mit dem vorliegenden Handbuch
ein wirkliches Nachschlagewerk in die Hände gegeben, das durch seine
Vollständigkeit, seine hohe Aktualität und seine Praxisnähe überzeugt.
Sebastian Steeck
Seite 1292
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 17
Über das Vergabeportal für Deutschland - www.vergabe24.de,
vertreten durch die Verlag Chmielorz GmbH, finden Sie
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Nr. 17
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 1293
Öffentliche Ausschreibungen
Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
VOB/A
Vergabenummer/Aktenzeichen: 194-09-jh-fliesen
a) Vergabestelle:
Offizielle Bezeichnung: Gemeinde Erlensee, Fachbereich 3 Bauwesen und Wirtschaftsförderung, Fachdienst 3.1 Hochbau und Liegenschaften
Straße:
Am Rathaus 3
Stadt/Ort:
63526 Erlensee
Land:
Deutschland
Zu Hdn. von:
Frau D. Minnameyer
Telefon:
06183/9151-63
Mail:
[email protected]
b) Art der Vergabe: Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem
Teilnahmewettbewerb VOB/A
c) Art des Auftrags: Fliesenarbeiten/Abdichtungsarbeiten
d) Ausführungsort: Am Rathaus 20, 63526 Erlensee
NUTS-Code:
DE719 Main-Kinzig-Kreis
e) Art und Umfang der Leistung:
ca. 675 m2 Verlegung von Bodenfliesen/ca. 380 m2 Verlegung von
Wandfliesen/Herstellen von Verbundabdichtungen unter den Fliesen für Boden- und Wandflächen, an Übergängen der Flächen zu
den aufgehenden Bauteilen im Schwimmbadbereich, Saunabereich
und in den zugehörigen Nassräumen. Eindichten von GFK-Becken
an Flächenabdichtung.
Produktschlüssel (CPV):
45431000 Boden- und Fliesenarbeiten
f) Unterteilung in Lose: nein
h) Ausführungsfrist:
in Teilabschnitten, nach Absprache
Beginn: 19.07.2010
Ende:
15.10.2010
j) Schlusstermin für Eingang des Teilnahmeantrags: 03.05.2010
k) Anschrift für Teilnahmeantrag:
Offizielle Bezeichnung: b/15. architekten
Straße:
Feldstraße 12
Stadt/Ort:
63526 Erlensee
Land:
Deutschland
l)
m)
o)
p)
q)
r)
Zu Hdn. von:
Jörg Himmler – Architekt
Telefon:
06183/802023
Fax:
06183/802039
Mail:
[email protected]
Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch
Absendefrist Angebotsunterlagen: 10.05.2010
Zahlungsbedingungen: Die Kosten der Verdingungsunterlagen betragen 25,– Euro. Zahlbar per Überweisung. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf
hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Bei fehlerhafter Übermittlung ist Schadensersatz ausgeschlossen. Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der entsprechende
Betrag unter Angabe des Verwendungszweckes rechtzeitig, bis zur
benannten Anforderungsfrist, dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde.
Zahlungsweise:
nur Überweisung,
Empfänger:
Jörg Himmler – Architekt,
Kontonummer:
1983903,
Bankleitzahl:
506 616 39
bei Kreditinstitut: VR-Bank Main-Kinzig-Büdingen eG,
Verwendungszweck (bitte immer angeben!): 194-09-jh-fliesen
Eignungsnachweise: Die folgenden Unterlagen sind vollständig, zusammen mit dem Antrag auf Teilnahme, einzureichen:
Angaben zu vergleichbaren Referenzobjekten (innerhalb der letzten 3 Jahre) mit Angaben über Auftragsgröße, Projektangaben mit
Kontaktdaten der Ansprechpartner, insbesondere Nachweis über die
Befähigung zur Ausführung der Verbundabdichtung. Vorlage von
aktuellem Nachweis über die Zahlung von Steuern/Freistellungsbescheinigung. Vorlage von aktuellem Nachweis über die Zahlung
der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Vorlage von aktuellem Nachweis über die Anmeldung bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft bzw. Eintragung in das Berufsregister. Erklärung, ob über das Vermögen des Unternehmens/Unternehmers ein
Insolvenzverfahren oder vergleichb. gesetzl. geregeltes Verfahren eröffnet, beantragt oder mangels Masse abgelehnt wurde. Erklärung,
ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet.
Geforderte Eignungsnachweise (gemäß § 8 Nr. 3 VOB/A), die in
Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig.
Nebenangebote: Nebenangebote sind nicht zugelassen
Sonstige Angaben/Nachprüfstelle:
VOB-Stelle beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1–3, Darmstadt
Stellengesuche
Arbeitsplatz für Verwaltungsmitarbeiterin
Der Abwasserverband Langen/Egelsbach/Erzhausen bittet Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes um Prüfung und Nachricht,
ob sich in Ihrer Verwaltung bis Ende des dritten Quartals 2010
die Möglichkeit eröffnet, eine qualifizierte
Verwaltungsmitarbeiterin
in Vollzeit unbefristet zu beschäftigen. Die Kollegin ist 46 Jahre
alt, hat einen Abitur- und Verwaltungsschulabschluss und verfügt über eine 24-jährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst,
davon 10 Jahre beim Abwasserverband. Eingruppiert ist sie derzeit in dem Tarifvertrag Versorgungswirtschaft, Entgeltgruppe 8,
Stufe 5. Besondere Erfahrungen besitzt sie auf dem Gebiet der
Bearbeitung von Gebührenbescheiden für Niederschlags- und
Schmutzwasser.
Durch Aufgabenverschiebung zu einem seiner Mitglieder kann
der Verband die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen, und es
soll auf diesem Weg eine Anstellung auf einem gleichwertigen
Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes erreicht werden.
Falls eine Beschäftigung auf einer vergleichbaren Stelle in Ihrer
Verwaltung möglich ist, bitten wir um Ihre Nachricht bis 20. Mai
2010 an
Abwasserverband Langen/Egelsbach/Erzhausen,
Prinzessin-Margaret-Allee 1, 63225 Langen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Geschäftsführer
des Verbandes, Herrn Werner Hötzel, Telefon 0 61 03/90 84 01.
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Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 17
Stellenausschreibungen
Beim Magistrat der Stadt Lampertheim ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitungsstelle (Vollzeit) des Fachbereichs „Bauen, Liegenschaften und Umwelt“ zu besetzen.
Lampertheim ist ein aufstrebendes Mittelzentrum (32.000 Einwohner) in Südhessen, das zur europäischen Metropolregion
Rhein-Neckar gehört. Der attraktive Standort zwischen Odenwald, Hessischer Bergstraße, Weinstraße und Pfälzer Wald
zeichnet Lampertheim ebenso aus, wie günstige Verkehrsverbindungen und die Nähe zu den Städten Mannheim und Worms.
Alle weiterführenden Schulen sowie ein reichhaltiges Angebot
an Sport- und Freizeiteinrichtungen sind vorhanden.
Nähere Information zur Stadtverwaltung finden Sie unter
www.lampertheim.de.
Die Leitung des Fachbereichs beinhaltet unter anderem
folgende Aufgabengebiete:
• Koordination der Fachdienste Stadtplanung, Hochbau, Tiefbau, Liegenschaften sowie Umwelt und Stadtentwässerung
• städtebauliche Planung und Stadtentwicklung, Verkehrsplanung und Stadterneuerung
• Führungsverantwortung für ca. 35 Personen
• Zusammenarbeit mit den städtischen Gremien
• Durchführung von Verhandlungen und Abstimmungsprozessen mit Dritten (Fachbehörden, Verbänden, Bürgern etc.)
• Finanzielle Verantwortung für alle Baumaßnahmen sowie
deren Controlling
• Kontinuierliche Weiterentwicklung und Optimierung des
Fachbereichs
Wir erwarten von Ihnen
• Ein Hochschulstudium der Fachrichtung Architektur mit dem
Schwerpunkt im Bereich Städtebau/Stadtplanung oder der
Fachrichtung Raum- und Umweltplanung. Die Befähigung für
den höheren Verwaltungsdienst ist erwünscht.
• Erfahrung in der Führung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern
• Fundiertes Fachwissen und einschlägige Berufserfahrung
(bevorzugt im Bereich der öffentlichen Verwaltung)
• ein hohes Maß an Belastbarkeit und Engagement, auch
außerhalb der normalen Dienstzeit
• Verhandlungs-, Planungs- und Organisationsgeschick
• die Bereitschaft, sich auf wechselnde gesetzliche und politische Rahmenbedingungen einzustellen und entsprechend
zu reagieren
• sicheres und verbindliches Auftreten in verschiedenen
Gremien
Wir bieten Ihnen
• ein verantwortungsvolles, vielseitiges und interessantes
Aufgabengebiet
• eine Planstelle, die nach der Besoldungsgruppe A 14 HBesG
bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD bewertet ist.
Schwerbehinderte werden bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung vorrangig behandelt. Da sich die Stadt
Lampertheim für gleiche Chancen von Frauen einsetzt, sind
Bewerbungen von Frauen besonders gewünscht.
Für Fragen steht Ihnen Herr Magistratsdirektor Stefan Nickel
unter der Rufnummer 06206/935-281 gerne zur Verfügung.
Wenn Sie unser Angebot angesprochen hat, dann freuen wir
uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte bis 25. Mai 2010 senden
an:
Magistrat der Stadt Lampertheim, FD 10-3 Personaldienste,
Römerstraße 102, 68623 Lampertheim.
Im Hessischen Ministerium
für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines
„Cheffahrerin“ oder „Cheffahrers“
befristet für einen Zeitraum von einem Jahr zu besetzen.
Der Einsatz und die Entlohnung auf dieser Stelle soll als Ständige/r persönliche/r Fahrerin/Fahrer der Ministerin bzw. des
Staatssekretärs im Sinne des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrerinnen/Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen (Pkw-Fahrer-TV-H) erfolgen.
Für die Stelle werden zwingend erwartet:
• Führerschein der Klassen B, BE, C1, C1E
• eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf geeigneter Fachrichtung
• Unbescholtenheit im Sinne des Verkehrsrechts und der strafrechtlich relevanten Verkehrsdelikte
• Bereitschaft zu besonderer zeitlicher Flexibilität (z. B. Abendund Nachtfahrten sowie Wochenendarbeit)
• Eignung für die Belastungen der Funktion
• Erfahrungen in diesem Bereich
• angemessene Umgangsformen und Verschwiegenheit.
Mehrjährige Berufserfahrung als Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer ist von Vorteil.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund
ihres Persönlichkeits- und Leistungsbildes die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Tätigkeiten bieten. Bewerber/innen sollten bereit sein, ggf. Praxistests abzulegen.
Nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan wird die Einstellung
von Frauen auf Funktionen, in denen sie unterrepräsentiert sind,
besonders gefördert.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen können mit den üblichen aussagekräftigen Unterlagen (Lebenslauf und Qualifizierungsnachweise) bis zum
17. Mai 2010 unter Angabe der Kennung I 3.7 – Fahrdienst
gerichtet werden an das
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Personalreferat I 3 A,
Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden.
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
@
[email protected]
Nr. 17
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Die
Polizeiakademie Hessen
in Wiesbaden
sucht eine/einen
Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologen
für den Zentralen Polizeipsychologischen Dienst der Hessischen
Polizei, Sachgebiet Psychosoziale Unterstützung.
Ihre Aufgaben im Bereich Psychosoziale Unterstützung:
• Beratung und Betreuung von Bediensteten nach schwerwiegenden und/oder traumatischen Erlebnissen und psychisch auffällig
gewordenen Sucht-/Suizidgefährdeten,
• Unterstützung von Einsatzkräften in Stress- und Belastungssituationen,
• Mitarbeit im Einsatzabschnitt Psychosoziale Unterstützung bei
Großschadenslagen,
• Psychodiagnostische Einzeluntersuchungen und Begutachtungen im Auftrag des Polizeiärztlichen Dienstes gemäß PDV 300,
• psychologische Nachuntersuchungen, Unterstützung bei der Reintegration,
• Aus- und Weiterbildung der Personalberater und Sozialen Ansprechpartner,
• Kontaktaufbau und -pflege zu externen Psychosozialen Unterstützungskräften und -organisationen,
• Erarbeiten und Umsetzen von Präventionskonzepten (Umgang mit
Alkohol, Mobbing usw.).
Des Weiteren sind auch allgemeine Aufgaben des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes wahrzunehmen. Die Bereitschaft, auch
außerhalb der üblichen Bürozeiten Dienste zu verrichten und Bereitschaftsdienst zu übernehmen wird erwartet.
Ihr Profil:
• Abschluss: Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe mit Schwerpunkt klinische Psychologie,
• ausgeprägte Diagnostik-Kenntnisse,
• Fähigkeit zur spezifischen Erschließung und Erstellung von anwendungsrelevanten psychologischen Konzepten für Beratung,
Ausbildung und Training,
• Fähigkeit zur Wahrnehmung von psychologischen Stabilisierungsund Betreuungsaufgaben für Einsatzkräfte vor, während und nach
besonders belastenden Einsätzen und Extremsituationen.
Beim
Hessischen Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
ist im Referat IV 7 „Bio-, Umwelt- und Nanotechnologie“ die
Stelle einer/eines
Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiters
(Beamtin bzw. Beamter des gehobenen Dienstes der BesGr.
A 11/A 12 BBesG oder Beschäftigte bzw. Beschäftigter der EntgGr.
11/12 TV-H)
zu besetzen.
Aufgabenbereich:
• Mitwirkung bei der Steuerung der Bio-, Umwelt-, Nano- und Materialtechnologie.
• Haushaltsangelegenheiten des Referats.
• Erstellung fachlicher Stellungnahmen, Berichte und allgemeiner
Korrespondenz.
• Auswertung fachbezogener Informationen und Erstellung von
Präsentationen.
• Erarbeitung von Pressemitteilungen und Reden.
• Büroorganisation, Aktenführung, Controlling.
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Wünschenswert sind:
• Berufserfahrung im klinischen Bereich, wie z. B. Arbeit mit psychisch Kranken im stationären oder ambulanten Bereich,
• Weiterbildung im Bereich Notfallpsychologie und Akutintervention für Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr,
• Kenntnisse der Arbeitsweisen und Strukturen der Länderpolizeien
bzw. polizeiähnlicher Strukturen durch berufliche Erfahrung oder
einschlägige Praktika,
• Berufserfahrung in der Aus- und Fortbildung, Bereich Akutintervention und anderen psychologischen Themeninhalten,
• Erfahrung in der Erstellung von psychologischen Gutachten,
• ausgeprägte Teamfähigkeit, hohe soziale Kompetenz, gute Kommunikationsfähigkeit,
• Entschlusskraft, sicheres Auftreten und Flexibilität,
• physische und psychische Bereitschaft, auch in hohen Belastungssituationen gezielt und umsichtig zu agieren,
• gute Computerkenntnisse und sehr gute Kenntnisse im Umgang
mit dem Microsoft-Office-Paket.
Wir bieten:
• einen teamorientierten Arbeitsplatz mit Freiraum für eigene Entscheidungen und Eigeninitiativen in einer interessanten, vielseitigen und zukunftsorientierten Fortbildungsakademie,
• leistungsgerechte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-H entsprechend Ihrer Qualifikation und alle Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes.
Die Einstellung erfolgt als Beschäftigte/Beschäftigter nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten des Landes Hessen. Eine Übernahme
in das Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 13/14) ist bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
grundsätzlich möglich.
Bewerbungen von Frauen wird mit besonderem Interesse entgegengesehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sichergestellt sein, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt
berücksichtigt.
Bewerbungen mit den üblichen Anlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) richten Sie bitte bis spätestens zwei Wochen nach Erscheinen der Anzeige im Staatsanzeiger an das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport,
Landespolizeipräsidium – Referat LPP 3,
Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden.
Für Rückfragen stehen Frau Soucek (Tel. 06 11/3 53-23 01) oder
Herr Singer (Tel. 06 11/94 60-60 00 od. -60 10) zur Verfügung.
Ausbildung/Kenntnisse:
• Betriebswirtschaftlicher, verwaltungswirtschaftlicher oder technisch/naturwissenschaftlicher (Fach-)Hochschulabschluss.
• Kenntnisse und Erfahrungen in der haushaltsrechtlichen Abwikklung von Fördermaßnahmen sind erwünscht.
• Der sichere Umgang mit den Office-Anwendungen Word, Outlook, Excel und Power Point wird vorausgesetzt.
• Gute Englischkenntnisse sind von Vorteil.
Sonstige Anforderungen:
Erwartet werden neben Fachkompetenz vor allem engagiertes und
selbständiges Arbeiten, Teamfähigkeit, Flexibilität, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, sicheres Auftreten und
Kontaktfreude, eine systematische und zielorientierte Arbeitsweise
sowie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen.
Das Ministerium strebt eine generelle Erhöhung des Frauenanteils
an. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Die Stelle ist grundsätzlich auch
für Teilzeitkräfte geeignet.
Bewerbungen bitte bis 30. April 2010 an das
Hessische Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,
Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden (Ref. Z 3).
Die Unterlagen werden nicht zurückgesandt, daher bitte keine Originale vorlegen.
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Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 17
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
Für das Revisionsamt suchen wir zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
Amtsleiter/in (Ltd. Magistratsdirektor/in), BesGr. B 3 HBO
Dezernat I
– Hauptverwaltung und
Internationale
Angelegenheiten –
Weitere Hinweise:
Schwerbehinderte
Menschen werden
bei gleicher Eignung
bevorzugt eingestellt.
Bewerbungen von
Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht.
Für weitere Auskünfte
steht Ihnen Herr
Heine unter der
Rufnummer (069)
212-36886 zur
Verfügung.
Ihre aussagefähigen
Bewerbungsunterlagen richten
Sie bitte bis zum
10.05.2010 unter
Angabe der Kennziffer 0100/0001
an den:
Magistrat der Stadt
Frankfurt am Main
Personal- und
Organisationsamt
–11.33–
Alte Mainzer Gasse 4
60311 Frankfurt am Main
Zu Ihren Aufgaben gehören: Leitung des
Revisionsamtes als Rechnungsprüfungsamt
der Stadt Franfurt am Main gemäß §§ 128 ff
der Hessischen Gemeindeordnung; Wahrnehmung der Führungsverantwortung für das Personal-, Organisations- und Prüfungsmanagement; Sicherstellen der Prüfung sämtlicher
Dienstgeschäfte der Stadtverwaltung sowie
ihrer Unternehmungen, Anstalten und Stiftungen nach den bestehenden Rechtsvorschriften, Verfügungen und Anweisungen.
Wir erwarten: Befähigung für den höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienst; langjährige fundierte berufliche Erfahrung im Kommunalwesen, insbesondere auf dem Gebiet des
gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens; Erfahrung in der Wahrnehmung
von Führungsverantwortung in personeller,
organisatorischer und finanzieller Hinsicht;
ausgeprägte Befähigung zur Personalführung
und zur Motivation von Mitarbeitern/-innen in
Verbindung mit sicherem und verbindlichem
Auftreten; hohe persönliche und soziale Kompetenzen; überdurchschnittliches Engagement
und hohe Leistungsbereitschaft; strategisches
und analytisches Denken; umfangreiche
Kenntnisse und Erfahrungen in verantwortlicher Leitung und Steuerung von Projekten und
Prozessen; interkulturelle Kompetenz.
Hinweise: Zur Bestellung d. Leiterin/Leiters
des Revisionsamtes ist die Zustimmung der
Stadtverordnetenversammlung als Gemeindevertretung nach § 9 der Hessischen Gemeindeordnung erforderlich.
Die Stadt Frankfurt am Main hat mit Wirkung
vom 01.01.2007 auf die Haushaltswirtschaft
mit doppelter Buchführung umgestellt.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 19a Abs.
1 Hessisches Beamtengesetz die Stelle der
Amtsleitung zunächst im Beamtenverhältnis
auf Probe übertragen wird. Die regelmäßige
Probezeit beträgt 2 Jahre. Eine Verkürzung ist
möglich; die Mindestprobezeit beträgt 1 Jahr.
Die Stadt Frankfurt am Main strebt an, den
Anteil von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen werden daher
besonders begrüßt. Es besteht grundsätzlich
die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 /
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Stellengesuche
Arbeitsplatz für Verwaltungsmitarbeiterin
Der Abwasserverband Langen/Egelsbach/Erzhausen bittet Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes um Prüfung und Nachricht,
ob sich in Ihrer Verwaltung bis Ende des dritten Quartals 2010
die Möglichkeit eröffnet, eine qualifizierte
Verwaltungsmitarbeiterin
in Teilzeit, 20/25 Std./Woche, unbefristet zu beschäftigen. Die
Kollegin ist 56 Jahre alt und hat nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg das 1. und 2. juristische Staatsexamen abgelegt. Sie war 17 Jahre als selbständige Versicherungsmaklerin tätig und 7 Jahre im öffentlichen Dienst, davon 3
Jahre beim Abwasserverband, beschäftigt. Derzeit ist sie in dem
Tarifvertrag Versorgungswirtschaft, Entgeltgruppe 7, Stufe 4,
eingruppiert. Besondere Erfahrungen besitzt sie auf dem Gebiet
der Bearbeitung von Gebührenbescheiden für Niederschlagsund Schmutzwasser.
Durch Aufgabenverschiebung zu einem seiner Mitglieder kann
der Verband die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen, und es
soll auf diesem Weg eine Anstellung auf einem gleichwertigen
Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes erreicht werden.
Falls eine Beschäftigung auf einer vergleichbaren Stelle in Ihrer
Verwaltung möglich ist, bitten wir um Ihre Nachricht bis 20. Mai
2010 an
Abwasserverband Langen/Egelsbach/Erzhausen,
Prinzessin-Margaret-Allee 1, 63225 Langen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Geschäftsführer
des Verbandes, Herrn Werner Hötzel, Telefon 0 61 03/90 84 01.
☎
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN
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0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
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[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe,
maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 30 vom 1. Januar 2010.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 17 vom 26. April 2010 beträgt 36 Seiten.