Kammerreport_Heft_3_2015 - Rechtsanwaltskammer für den
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Kammerreport_Heft_3_2015 - Rechtsanwaltskammer für den
Kammerreport HEFT 3 | November 2015 Editorial Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, Schaffen wir das? Nachdem wir noch vor wenigen Wochen davon ausgingen, dass sich die Zahl der Flüchtlinge und Asylsuchenden in Deutschland für dieses Jahr bei etwa 800.000 Menschen einpendeln wird, gehen bislang unwidersprochene Schätzungen inzwischen davon Inhalt aus, dass sich diese Zahl auf rund 1,5 Mio. Menschen erhöhen wird. Die öffentliche Debatte wird zunehmend emotionaler und politischer. Belastbare Tatsachen als Grundlage für die Diskussion fehlen überwiegend. Hier und da wird der Ruf nach einer Einschränkung des Grundrechtes auf Asyl laut, wobei viele bereits vergessen haben, dass dieses ursprünglich unbeschränkte Grundrecht schon im Jahre 1993 deutlich eingeschränkt wurde. Editorial.................................... 1 Aus der Tätigkeit des Vorstandes........................ 2 I.Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte II.Elektronischer Rechtsverkehr III.Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern IV.Fragen zum Geldwäschegesetz Wann muss die Anwaltschaft vorsichtig sein? V.Öffentlichkeitsarbeit VI.Neu! Online-Kurse zum Selbststudium VII.Neues Präsidium der BRAK Hinweise................................. 17 Personalnachrichten............ 19 Neue Fachanwälte................ 21 Literaturhinweis.................... 21 Während derzeit vor allem die Verwaltungen damit befasst sind, die praktischen Probleme dieses Ansturms zu bewältigen, ist schon jetzt absehbar, dass in Kürze die Justiz und damit auch die Anwaltschaft gefordert sein werden. Dass ein Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten bestmöglich vertritt, ohne sich hierbei – als unabhängiges Organ der Rechtspflege – instrumentalisieren zu lassen, ist eine Selbstverständlichkeit. Unter dem Druck einer emotional geführten und politisch besetzten Diskussion kann aus dieser Selbstverständlichkeit allerdings schnell ein schwieriger Spagat werden. Dass die Wahrung der Unabhängigkeit die Königsdisziplin anwaltlicher Tätigkeit ist, wird manchem Kollegen dabei wieder bewusst werden. Unterstützung nicht nur bei ihrem Versuch benötigen, ihren Aufenthalt in Deutschland rechtlich abzusichern. Für diejenigen, die diese Hürde genommen haben, schließen sich erfahrungsgemäß eine Vielzahl weiterer rechtlicher Probleme an. Auch hier wird die Anwaltschaft gefordert, ohne dass sie dabei mit großen wirtschaftlichen Erträgen rechnen kann. In den Grenzen des rechtlich Erlaubten wird auch die Tätigkeit pro bono, wie sie etwa im Rahmen anwaltlicher Beratungsstellen in vielen Städten des Landes bereits erfolgt, an Bedeutung gewinnen. Auch wenn wir Anwälte sicherlich nicht im Mittelpunkt der Flüchtlingsdebatte stehen, wird man uns aber wahrnehmen, unser Auftreten beobachten und unseren Berufsstand hieran messen. Ich bin mir sicher – wir jedenfalls schaffen das! Mit freundlichen kollegialen Grüßen Kanzlei- und Stellenmarkt .21 Impressum............................. 24 Flüchtlinge und Asylsuchende werden anwaltlichen Rat und JR Gerhard Leverkinck Präsident Aus der Tätigkeit des Vorstandes I. Kammerreport Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte Bekanntlich entspricht es dem politischen Willen aller maßgeblich Beteiligten, den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte noch in diesem Jahr zu verabschieden. Wir berichteten ausführlich bereits im Kammerreport 1/2015 (Seite 5 ff.) sowie im Kammerreport 2/2015 (Seite 11 f.). Die bereits für Mitte September vorgesehene 2. u. 3. Lesung wurde zwar auf Ende Oktober vertagt, um noch einzelne Feinabstimmungen vornehmen zu können. Die Linie, das Gesetz auf jeden Fall spätestens Anfang 2016 in Kraft treten zu lassen, wird aber auf jeden Fall beibehalten. 1. Unser Verwaltungssystem sagt uns, dass wir 744 Kolleginnen und Kollegen mit einem zweiten Beruf registriert haben, von denen allerdings bei weitem nicht alle einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt i. S. d. § 46 a BRAO-E stellen werden. Dies betrifft z. B. die in Luxemburg tätigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegen und damit auch keine Befreiung von der- 2 selben benötigen. Darüber hinaus hat die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, dass Syndikusrechtsanwälte, die bei nicht anwaltlichen Ar beitgebern arbeiten und für ihre derzeit ausgeübte Tätig keit über eine aktuelle Befrei ung verfügen, in dieser Tätig keit befreit bleiben, solange die übrigen Befreiungsvor aussetzungen (Pflichtmit gliedschaft in einer Rechtsan waltskammer und in einem Versorgungswerk der Rechts anwälte, Zahlung einkom mensgerechter Beiträge) vor liegen. Die betroffenen Kollegen müssen erst bei einem Wechsel der Tätigkeit ein neues Befreiungsverfahren in Gang setzen. Soweit Kollegen zum 31.12. 2014 bereits das 58. Lebens jahr vollendet haben und in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche rung befreit waren, bleiben diese befreit, solange die oben angeführten Befrei ungsvoraussetzungen vor liegen und eine rechtsbera tende Tätigkeit ausgeübt wird. Für Rechtsanwälte, die bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber tätig sind und deren Anträge auf Befreiung nach dem 03.04.2014 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgelehnt worden sind, hängt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver sicherung für die konkret ausgeübte Tätigkeit von der zukünftigen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 a BRAO-E für eben diese Beschäftigung ab. Erhalten die Betroffenen nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes diese Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, dann wirkt sie zurück. Beitragsrechtlich hat dies zur Folge, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die infolge der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2015 ab diesem Zeitpunkt entrichtet worden sind, auf die Versorgungs werke zurückgeleitet werden, wenn in der fraglichen Zeit ein enger Bezug zur berufsständischen Versorgung, der in der Gesetzesbegründung näher definiert ist, gegeben war. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem neuen Gesetz. Eine Aufrechterhaltung von Widersprüchen und Klagen gegen die nach dem 03.04.2014 ergangenen ablehnenden Bescheide bedarf es zu ihrer Herbeiführung nicht. Soweit Betroffene sich entscheiden, einen nach dem 03.04.2014 gestellten Antrag von sich aus zurückzunehmen, dann können sie auch dies in jedem Verfahrensstadium tun, ohne dass ihnen hierdurch ein rechtlicher Nachteil entsteht. Insbe sondere steht die Rücknahme eines derartigen Befreiungsantrages nicht einer rückwirkenden Umleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung zur berufsständischen Versorgung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang entgegen, wenn die Betroffenen nach neuer Rechtslage für ihre jetzige Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten. 2. Mit dem neuen Recht wird auf jeden Fall ein neuer „Typus“ eines Rechtsanwalts geschaffen, nämlich der Syndikus rechtsanwalt, der in sich auch unterschiedlich ausgestaltet sein kann. a)Der Syndikusrechtsanwalt nach § 46 a BRAO-E, erfüllt die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 4 und 7 BRAO. Daneben muss seine Tätigkeit für den nichtanwalt lichen Arbeitgeber den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis Abs. 5 BRAO-E entsprechen. D. h., er muss die das Berufsbild des Rechtsanwalts prägenden vier Kriterien (§ 46 Abs. 3 Ziff. 1 – 4 BRAO-E) in seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ebenso erfüllen, wie arbeitsvertraglich und tatsächlich seine fachliche Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 4 BRAO-E) gewährleistet sein muss, wobei seine Beratungs- und Vertretungsbefugnisse sich ausschließlich auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers beziehen (§ 46 Abs. 5 BRAOE). b)Nach § 46 a Abs. 1 Satz 2 BRAO-E kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für mehrere Anstellungsverhältnisse erteilt werden. D. h., die Zulassung nach Maßgabe des § 46 a BRAO-E kann auf Antrag nach § 46 b Abs. 3 BRAO-E auf weitere Anstellungsverhältnisse erstreckt werden, soweit diese ebenfalls die unter a) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. c)Der zugelassene Syndikusrechtsanwalt kann zudem nach § 6 BRAO beantragen, gleichzeitig auch als „normaler“ Rechtsanwalt im Sinne des § 1 ff. BRAO zugelassen zu werden. In den Fällen des 2 a – c) wird die Rentenversiche rung ihn zugunsten des Rechtsanwaltsversor gungswerkes von seiner Beitragspflicht befreien. Allerdings hat die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer den Träger der Rentenversicherung vor Zulassung anzuhören, wie diesem nach § 46 a Abs. 2 Satz 3 BRAO-E auch ein eigenes Klagerecht vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt worden ist. Dass die Befreiung sich ausschließlich auf die geprüfte Tätigkeit bezieht, versteht sich von selber. Insofern regelt § 46 b Abs. 3, 2 Alternative BRAO-E, dass soweit innerhalb eines bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses eine wesentliche Änderung der Tätigkeit eintritt, ein Erstreckungsantrag der Zulassung nach Maß gabe des § 46 a BRAO unter den dort genannten Voraussetzungen gestellt werden muss. d)Neben diesen Arten eines Syndikusrechtsanwalts und dem „normalen“ RA gibt es dann noch den nach §§ 4, 6 ff. BRAO zugelassenen Rechtsanwalt, der neben seiner anwaltlichen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber ausübt, ohne als Syndikusrechtsanwalt zugelassen zu sein. Dieser Rechtsanwalt kann bezüglich seiner Bezüge aus nichtselbständiger Tä tigkeit nicht von der Ren tenversicherung zugunsten des Rechtsanwaltsversor gungswerkes befreit wer den. Die Prüfungsaufgaben des Vorstandes im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sind nach neuem Recht sehr viel umfangreicher und intensiver als bisher, sodass es Aufgabe der Kammerversammlung 2016 sein wird, die Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Koblenz insoweit auch rückwirkend anzupassen. 3 II. Elektronischer Rechtsverkehr Kammerreport 1. Die neue, einfache und si- chere Alternative zum Versand anwaltlicher Dokumente, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), kommt zum 01.01.2016. Haben Sie Ihre Zugangskarte schon beantragt? Es ist der erklärte Wille des Bundesgesetzgebers, die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und der Justiz bis zum 01.01.2018 ausschließlich elektronisch zu führen. Auf die Ausführungen des Richters am BGH, Dr. Klaus Bacher, (NJW 2015, 2753 ff.), sei ebenso verwiesen wie auf die Ausführungen der Kollegen Christopher Brosch und Christoph Sandkühler im gleichen Heft (NJW 2015, 2760 ff.). Die BRAK wird ihren gesetz lichen Auftrag (§ 31 a BRAO) zum 01.01.2016 erfüllen und für alle an diesem Tag zuge lassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein beA einrichten. 4 Hinweis: Einzug der beA-Sonderum lage 2016 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, zur Deckung der in den Jahren 2014/2015 angefallenen Entwicklungskosten hat die BRAK Anfang 2015 einen Betrag i. H. v. 63,00 € von allen am 01.01.2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen erhoben. Mit dieser Umlage waren die Entwicklungskosten selbstverständlich nicht gedeckt. Für 2016 wird die BRAK deshalb weitere 67,00 € für alle am 01.01.2016 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen von den 28 RAKn im Bundesgebiet fordern. Wir werden diesen Betrag Mitte Januar 2016 wiederum im Wege der Umlage von unseren am 01.01.2016 zu gelassenen Kolleginnen und Kollegen erheben. Soweit Sie unser bequemes Lastschriftverfahren nutzen, werden wir die beA-Umlage i. H. v. 67,00 € einziehen. Unsere Abbuchung finden Sie auf Ihrem Kontoauszug wie gewohnt unter der GläubigerIdentifikationsnummer DE 35ZZZ00000249696 sowie der Mandantenreferenznummer, die Ihre Mitgliedsnummer beinhaltet. Ihr beA-Postfach muss ab dem 01.01.2016 regelmäßig kontrolliert werden, weil andere (die BRAK, regionale Rechtsanwaltskammern, immer mehr Gerichte sowie Kolleginnen und Kollegen) Ihnen Dokumente über das beA zustellen können. Zugang zu Ihrem beA erhalten Sie ausschließlich über Ihre persönliche beA-Zugangs karte, die zu beantragen Sie mit Zusendung Ihrer persön lichen Registriernummer seitens der Bundesrechtsanwaltskammer Ende September/ Anfang Oktober aufgefordert worden sind. Die Versendung an Ihr per sönliches Postfach und der Empfang durch Ihr persön liches Anwaltspostfach sind auch dann möglich, wenn Sie dieses mit Ihrer persönlichen Zugangskarte noch nicht frei geschaltet haben. Bei einer nicht regelmäßigen Kontrolle, ob Ihr beA Nach richten enthält, laufen Sie also Gefahr, z. B. Fristen zu versäumen, d. h., Ihre Anwaltshaftung droht. Soweit Sie in Ihren Kanzleien bereits über einen leistungsfähigen Rechner (die BRAK empfiehlt eine Internetverbindung mit einer Band breite von mindestens 2 Mbit/s, besser 6 Mbit/s, zu nutzen) und einen Scanner zum Hochladen, Lesen und Versenden von Dokumenten verfügen, benötigen Sie lediglich ein Kartenlese gerät, welches über einen Tastaturblock verfügt und für die Erzeugung von qualifizier- ten elektronischen Signaturen (qeS) zugelassen ist. Die Bedienung des beA wird ab 01.01.2016 über Ihren Browser (z. B. Internet Explorer, Firefox, Chrome) mittels e ines WebClient möglich sein. Eingehende Nachrichten können dann ausgedruckt bzw. auf den eigenen PC geladen und gespeichert werden. Das beA ist kein Nachrichtenarchiv, d. h., es muss regel mäßig kontrolliert werden und eingegangene Nachrichten möglichst zeitnah in das eigene Dokumentenmanagement (Papierakte oder elektronische Akte) überführt werden, ansonsten droht ein Nachrichtenverslust, was ebenfalls zu einer Haftung führen kann. Die beA-Karte BASIS sollten Sie also jetzt – sofern noch nicht geschehen – umgehend mittels der Ihnen übermittel ten Registriernummer be antragen, um ab dem 01.01.2016 die Nachrichten, die Ihrem ab dem 01.01.2016 automatisch empfangsberei ten beA zugehen, abzurufen. Wir weisen nochmals darauf hin, dass vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 Schriftsätze, die über das beA verschickt werden sollen, qualifiziert elektronisch signiert werden müssen. Wer also zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2017 Schriftsätze verschicken will, muss zwingend über eine entsprechende Signaturkarte verfügen. Das beA wird so konstruiert sein, dass bis zum 31.12.2017 Nachrichten mit Anhängen, die als Schriftsatz gekennzeichnet sind, nicht unsigniert versandt werden können. Zum 01.01.2018 tritt der neue § 130 a ZPO in Kraft. Dann können Dokumente auch ohne Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur bei Gericht eingereicht werden, wenn dies auf einem sicheren Übermittelungsweg geschieht. Als sicherer Übermittelungsweg gilt das beA. Die Versendung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist allerdings nur möglich, wenn die Dokumente vom Postfachinhaber selbst, d. h. der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, übersandt werden. Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Versand, müssen die D okumente auch nach dem 01.01.2018 durch die Rechtsanwältin bz w. durch den Rechtsanwalt mittels einer S ignaturkarte qualifiziert elektronisch signiert werden. 2. beA-Anwendungssemi nare Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer Im Kammerreport 2/2015 haben wir auf die im November des Jahres stattfindenden Informationsveranstaltungen zum beA sowohl in Mainz, in Koblenz und in Trier hingewiesen. Alle Veranstaltungen sind zwischenzeitlich ausgebucht, sodass wir mit den Referenten für 2016 Zusatztermine ausgehandelt haben. 5 Die Zusatzseminare finden statt in: Koblenz, ebenfalls im Hotel Mercure Montag, 25.01.2016, 13.30 Uhr – 16.30 Uhr Mainz, ebenfalls im Erbacher Hof Mittwoch, 03.02.2016, 13.30 Uhr – 16.30 Uhr Wie auch im November 2015 werden an diesen Veranstal- tungen sowohl Rechtsanwälte als auch Richter teilnehmen, da es sich auch hier um Ko operationsveranstaltungen mit dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mainz handelt. 3. Umstellung der Gerichte Kammerreport in Rheinland-Pfalz 6 Sowohl im Kammerreport 1/2015 (Seite 15 f.) als auch im Kammerreport 2/2015 (Seite 8) haben wir auf den Umstel lungszeitplan unseres Justiz ministeriums hingewiesen. Nr. Gericht Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle 1. Amtsgericht Alzey Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten und Information 2. Amtsgericht Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten Bad Neuenahr-Ahrweiler und Information 3. Amtsgericht a) Handelsregister, Landesbetrieb Daten Bad Kreuznach Genossenschaftsregister und Information b) Vereinsregister c) Insolvenzsachen 4. Amtsgericht Betzdorf Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten und Information 5. Amtsgericht Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten Bingen am Rhein und Information 6. Amtsgericht Bitburg Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten und Information 7. Amtsgericht Cochem Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten und Information 8. Amtsgericht Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten Idar-Oberstein und Information 9. Amtsgericht a) Handelsregister, Genos- Landesbetrieb Daten Kaiserslautern senschaftsregister und Information b) Vereinsregister c) Insolvenzsachen 10. Amtsgericht Koblenz a) Handelsregister, Landesbetrieb Daten Genossenschaftsregister, und Information Partnerschaftsregister b) Vereinsregister c) Insolvenzsachen Datum 01.10.2015 01.10.2015 a) 01.01.2007 b) 01.05.2010 c) 01.10.2015 01.10.2015 01.10.2015 01.10.2015 01.10.2015 01.10.2015 a) 01.01.2007 b) 01.05.2010 c) 01.10.2015 a) 01.01.2007 b) 01.05.2010 c) 01.10.2015 Nr. Gericht Verfahrensbereich Datenverarbeitende Datum Stelle 11. Amtsgericht a) Handelsregister, Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007 Landau in der Pfalz Genossenschaftsregister und Information b) Vereinsregister b) 01.05.2010 c) Insolvenzsachen c) 01.10.2015 12. Amtsgericht andelsregister, a) H Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007 Ludwigshafen am Rhein Genossenschaftsregister und Information b) Vereinsregister b) 01.05.2010 c) Insolvenzsachen c) 01.10.2015 andelsregister, 13. Amtsgericht Mainz a) H Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007 Genossenschaftsregister und Information b) Vereinsregister b) 01.05.2010 c) Insolvenzsachen c) 01.10.2015 14. Amtsgericht Mayen Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten 01.10.2015 und Information 15. Amtsgericht Montabaur a) H andelsregister, Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007 Genossenschaftsregister und Information b) Vereinsregister b) 01.05.2010 c) Insolvenzsachen c) 01.10.2015 16. Amtsgericht Neustadt an Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten 01.10.2015 der Weinstraße und Information 17. Amtsgericht Neuwied Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten 01.10.2015 und Information 18. Amtsgericht Pirmasens Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten 01.10.2015 und Information 19. Amtsgericht Trier Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten 01.10.2015 und Information Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007 20. Amtsgericht Wittlich a) H andelsregister, Genossenschaftsregister und Information b) Vereinsregister b) 01.05.2010 c) Insolvenzsachen c) 01.10.2015 21. Amtsgericht Worms Insolvenzsachen Landesbetrieb Daten 01.10.2015 und Information 22. Amtsgericht a) H Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007 andelsregister, Zweibrücken Genossenschaftsregister, und Information Partnerschaftsregister b) Vereinsregister b) 01.05.2010 c) Insolvenzsachen c) 01.10.2015 23. Verfassungsgerichtshof In allen Verfahrensarten Landesbetrieb Daten 01.08.2015 Rheinland-Pfalz und Information 24. Oberverwaltungsgericht In allen Verfahrensarten Landesbetrieb Daten 05.02.2004 Rheinland-Pfalz und Information 25. Verwaltungsgericht In allen Verfahrensarten Landesbetrieb Daten 01.01.2005 Koblenz und Information 26. Verwaltungsgericht In allen Verfahrensarten Landesbetrieb Daten 01.04.2005 Mainz und Information 27. Verwaltungsgericht In allen Verfahrensarten Landesbetrieb Daten 01.06.2005 und Information Neustadt an der Weinstraße 28. Verwaltungsgericht Trier In allen Verfahrensarten Landesbetrieb Daten 01.02.2005 und Information 29. Landessozialgericht In allen Verfahrensarten Landesbetrieb Daten 20.10.2005 Rheinland-Pfalz und Information 7 Kammerreport Nr. Gericht Verfahrensbereich 30. Sozialgericht Koblenz In allen Verfahrensarten 31. Sozialgericht Mainz In allen Verfahrensarten 32. Sozialgericht Speyer In allen Verfahrensarten 33. Sozialgericht Trier In allen Verfahrensarten 34. Finanzgericht Rheinland-Pfalz 35. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 36. Arbeitsgericht Kaiserslautern 37. Arbeitsgericht Koblenz In allen Verfahrensarten 38. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein 39. Arbeitsgericht Mainz In allen Verfahrensarten 40. Arbeitsgericht Trier In allen Verfahrensarten In allen Verfahrensarten In allen Verfahrensarten In allen Verfahrensarten Datum 01.02.2006 01.10.2006 01.05.2006 01.07.2006 14.03.2006 07.09.2015 06.06.2016 07.09.2015 04.04.2016 01.02.2016 02.09.2016 waren Vergütungsvereinbarungen. Außerdem befasste sich die Tagung auch in Z usammenarbeit mit dem Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung mit Nachbesserungsvorschlägen zum 2. KostRMoG, insbesondere mit Überlegungen zur Nachbesserung der Nr. 1010 VV RVG sowie zu den zusätzlichen Gebühren für die Streitverkündung und das G üterichterverfahren. Für die Arbeitsrechtler unter Ihnen sei auf die Internetseite des Justizministeriums verwiesen http://www.mjv.rlp.de/gerichte/ fachgerichte/arbeitsgerichte/ elektronischer-rechtsverkehr/ Mit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist damit in Rheinland-Pfalz bereits die gesamte besondere Gerichtsbarkeit für den elekt- 8 In allen Verfahrensarten Datenverarbeitende Stelle Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information Landesbetrieb Daten und Information ronischen Rechtsverkehr bereit. III. Tagung der Gebührenrefe renten der Rechtsanwalts kammern Die 70. Tagung der Gebühren referenten fand am 21.03.2015 in Leipzig statt. Generalthema Folgende gemeinsame Auffassungen wurden festgestellt: 1. Geschäftsgebühr für Testamentsentwurf Für die Beratung bei der Formulierung eines eigenhändigen Testaments des Mandanten und den Entwurf des Textes, hierfür fällt eine Beratungsgebühr an. 2. Gebührenrechtliche Er fassung der Fälle der Streit verkündung Die Tagung war der Auffassung, das Begehren der gebührenrechtlichen Erfassung der Fälle der Streitverkündung konzentriert weiterzuverfolgen. 3. Zusatzgebühr in Nr. 1010 VV RVG Der Weg einer Neuregelung der Zusatzgebühr in Nr. 1010 VV RVG soll weiterverfolgt werden. 4. Dieselbe Angelegenheit Bedarfsgemeinschaft eine gebührenrechtliche Angele genheit? Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einfügung einer neuen Nr. 1 in § 17 RVG und der darauffolgenden Aufhebung des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG ergibt sich, dass jeder Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit bildet. Dies soll nach dem Wortlaut der Begründung jedoch nichts daran ändern, dass mehrere parallele Rechtsstreitigkeiten in jedem Fall jeweils gesonderte Angelegenheiten bilden. die Erteilung eines Berechtigungsscheines unverzüglich zu erfolgen. Das Bedürfnis nach Klarheit über das Ob der Bewilligung von Beratungs hilfe ist bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe ebenso gegeben wie bei vorträglicher. Darüber hinaus schlug die Tagung vor, verschiedenste gebührenrechtliche praktische Probleme wie z. B. die Kürzung der RA-Gebühren durch Sozialgerichte in den regelmäßig stattfindenden Gesprächen der RAKn mit der Justiz anzusprechen. im Beratungshilferecht Das initiale und das folgende Verwaltungsverfahren sind auch beratungshilferechtlich verschiedene Angelegenheiten. Es ist nur ein Berechtigungsschein erforderlich, weil dieser nur den Auftrag widerspiegelt, der Grundlage des späteren Vergütungsanspruchs ist. § 4 Abs. 2 BerHG spricht von dem „Sachverhalt“, für den Beratungshilfe beantragt wird. Für die Vertretung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in getrennten Klageverfahren folgt daraus, dass mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen. 6. Unverzügliche Entschei dung/Eilbedürftigkeit bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe? Bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe hat IV. Fragen zum Geldwäschege setz Wann muss die Anwaltschaft vorsichtig sein? Fragen an Rechtsanwalt Frank Johnigk, Geschäftsführer und Geldwäschebeauftragter der Bundesrechtsanwaltskammer über das Geldwäscherisiko und über die Entgegennahme von Schecks. Es sind beide Angelegenheiten abrechenbar, weil das BerHG in den §§ 2 und 4 keinen eigenen Begriff der Angelegenheit kennt. Ist deshalb in § 17 Nr. 1a RVG eine Aufspaltung der Verwaltungsverfahren in zwei Angelegenheiten vorgesehen, entsteht die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG zweifach. 5. Getrennte Klagever fahren der Mitglieder einer 9 1. In welchen Fällen müssen Kammerreport die Kammermitglieder zur zeit besonders darauf achten, nicht Opfer eines Betruges zu werden? 10 Bei der Entgegennahme und Einlösung von Schecks aus den USA oder Kanada. Diese sollen im Falle der Fälschung bis zu zwei Jahre zurückbelastet werden können, sodass trotz vermeintlicher Gutschrift des Schecks das daraufhin weiter überwiesene Geld verloren sein kann. Die Täter kommunizieren per E-Mail auf Englisch. Die erste E-Mail hat meist eine unpersönliche Anrede (Dear Sir o. ä.), da es sich offenbar um Massenaussendungen handelt. Verwendet werden meist flüchtige E-Mail-Adressen (yahoo, hotmail, gmail etc.), die schwer nachzuverfolgen sind. Drei Legenden sind bisher genutzt worden: Scheidungsfolgenvereinbarungen, Darlehensverträge und Baumaschinenleasing. Die angeblichen Schuldner sind Deutsche oder deutsche Firmen, was erklären soll, weshalb man eine deutsche Anwältin oder einen deutschen Anwalt einschaltet. Dabei handelt es sich häufig um gekaperte Identitäten. Um zu verhindern, dass der Anwalt mit dem angeblichen Schuldner Kontakt aufnimmt und so die Legende zerstört wird, melden sich die angeblichen Schuldner, die sich monate- oder jahrelang nicht gerührt haben sollen, sehr rasch beim Anwalt und übersenden einen Scheck aus den USA oder Kanada oder kündigen eine solche Über- sendung an. Die anwaltliche Vergütung möge man doch selbst von der Schecksumme abziehen und den Rest an den angeblichen Gläubiger weiter überweisen. Obwohl die angeblichen Schuldner urdeutsche Namen haben, sind sie der deutschen Sprache nicht mächtig und finden dafür Ausreden („lebe schon so lange in Kanada, dass ich die deutsche Sprache nicht mehr spreche“ oder „mein Gläubiger spricht nur Englisch und so können Sie meine Mail gleich an ihn weiterleiten“). 2. Liegt in dieser Konstella tion auch Geldwäsche vor, so dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt § 261 StGB und die Regelungen in §§ 2 ff. Geldwäschegesetz (GwG) be achten muss? Nein, da es sich nicht um Geldwäsche handelt, sondern um versuchten Betrug zum Nachteil des Anwalts selbst. Eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft – mit Durchschrift an die BRAK – sollte aber zumindest in denjenigen Fällen erfolgen, bei denen Ermittlungsansätze bestehen können, z. B. Fingerabdrücke auf dem übersandten Scheck oder Ermittlungsansätze hinsichtlich der aus den USA oder Kanada angegebenen Postabsenderadresse. 3. Wann muss die Anwalt schaft besonders darauf ach ten, nicht gegen die Geldwä scheregelungen zu verstoßen? Die größte Gefahr geht von der Nutzung des Anderkontos auf Wunsch des Mandanten aus, da zwischengeschaltete Anderkonten zur Verschleierung von Geldströmen geeignet sein können. Wenn man auf die Frage, warum der Mandant nicht sein eigenes Konto nutzen möchte, keine plausible durch Sicherungsinteressen begründbare Antwort geben kann, sollte man sein Anderkonto nicht zur Verfügung stellen. Auch bei vorhandenem Sicherungsinteresse ist Vorsicht geboten, wenn der Mandant nicht alleiniger Treugeber ist, weil eine mehrseitige Treuhand berufsrechtlich bedenklich sein kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BORA) und das Haftungsrisiko steigt, wenn nicht alle Treugeber einer Weiterleitung der Gelder wirksam zugestimmt haben. 4. Mit welchen Vorsichts maßnahmen lässt sich vermei den, sich wegen der Annahme von Honorar gem. § 261 Abs. 1 StGB strafbar zu machen oder wegen nicht ausreichender Kontrolle des Mandanten ge gen das GwG zu verstoßen? Generell ist Vorsicht geboten bei den sog. Katalogge schäften des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG, also insbesondere bei Immobilien- und Gewerbebetriebstransaktionen, Gesellschaftsgründungen und der Beschaffung der dafür notwendigen Finanzmittel sowie der Verwaltung von fremdem Geld. Hier besteht bei Anwälten und Notaren ein erhöhtes Geldwäscherisiko, weil wirksame Transaktionen meist nicht ohne Beteiligung dieser Be- rufsgruppen durchgeführt werden können. Deshalb sollte der Anwalt, der an solchen Transaktionen mitwirken soll, besonders kritisch prüfen, ob eine solche geplante Transaktion den bekannten wirtschaft lichen Verhältnissen des Mandanten entspricht. Mandate von Personen, die keine zur Transaktion passende nachvollziehbare Einkommensoder Vermögenssituation haben, sollten daher abgelehnt werden. 5. Wie oft erhält die BRAK eine Geldwäscheverdachts meldung gem. § 11 GwG? Pro Jahr gehen ca. 20 Geld wäscheverdachtsmeldungen von Anwälten bei der BRAK ein. Das wird oft als wenig angesehen, weil im Bankensektor pro Jahr ca. 8.000 Verdachtsanzeigen eingehen. Dabei wird aber übersehen, dass die Banken bei der ersten Stufe der Geldwäsche, der Platzierung schmutzigen Geldes in den legalen Geldkreislauf, an erster Stelle stehen und deshalb naturgemäß andere Erkenntnisquellen haben, z. B. wenn ein Arbeitsloser plötzlich atypisch hohe Beträge auf sein Konto einzahlt oder erhält. Anwälte können erst auf der zweiten Stufe, der Verschleierung, involviert sein (Anderkonto). In aller Regel werden Anwälte jedoch frühestens auf der dritten Stufe der Geldwäsche, der Integration, benötigt. Auf dieser Stufe ist das ehemals schwarze Geld aber allenfalls noch als hellgrau zu erkennen. Hinzu kommt, dass viele Bereiche der anwaltlichen Tätigkeit keinerlei Geldwäscherisiko aufweisen, weshalb der Gesetzgeber ja bewusst den Katalog anwaltlicher Tätigkeiten, die eine Sorgfaltspflicht nach GwG auslösen, in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG begrenzt hat. 6. Wann bestehen Ausnah men von der Meldepflicht? Nach § 11 Abs. 1 GwG muss der Verpflichtete – also der Anwalt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG – einen Verdacht auf Geldwäsche in den sog. Kataloggeschäften dann melden, wenn es sich um einen Verdacht gegenüber der Gegenpartei handelt. Hier besteht auch kein Problem mit der Verschwiegenheitspflicht, da diese sich nur auf das Verhältnis zum Mandanten, nicht aber auch auf das Verhältnis zur Gegenpartei bezieht. Eine Pflicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich des eigenen Mandanten besteht nur, wenn der Anwalt positiv weiß, dass sein Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie- rung in Anspruch genommen hat oder nimmt (§ 11 Abs. 3 GwG). Hierin liegt oft auch zugleich die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 261 Abs. 9 StGB. Alle Verdachts meldungen sind der Bundesrechtsanwaltskammer zu übermitteln (§ 11 Abs. 4 GwG). 7. Welche Änderungen sind für die Anwaltschaft zu er warten durch eine 4. Geld wäsche-Richtlinie, über die die Europäische Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament zur zeit beraten? Wenn sich die Vorstellungen des Europäischen Parlaments durchsetzen, wird es künftig öffentliche Register zu wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften und zu politisch exponierten Personen (PEP) geben, was für die Verpflichteten eine deutliche Erleichterung ihrer Feststellungsobliegenheiten bedeuten würde, weil die Stellung als PEP, die zu verstärkten Sorgfaltspflichten führt, für den Berufsträger häufig nicht erkennbar ist. 11 V. Öffentlichkeitsarbeit 1. Gedankenaustausch mit Kammerreport dem Rechtsausschuss des Landtags RLP Das Präsidium hat sich am 22.09.2015 zu einem Gedankenaustausch mit Mitgliedern des Rechtsausschusses des Landtages RLP zusammengesetzt. gesamte Bundesland mit schnellem Internet (300 Mbit pro Sekunde) zu versorgen eine Herkulesaufgabe und nur mittel- bis langfristig zu stemmen sei. a) Natürlich war Gegenstand der Erörterungen die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) zum 01.01.2016. Es interessierte das Präsidium, ob in der Fläche auch die technische Ausstattung für eine elektronische Kommunikation gegeben ist, sodass auch große Datenmengen gesendet werden können. Es wurde nach den Entwicklungsplänen gefragt und möglichen Terminen, zu denen der flächendenkende Breitbandausbau fertiggestellt sein soll. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es Förderprogramme des Landes gibt, in die auch Bundesmittel einfließen. Zum Ausbau des schnellen Internets sei ein Nachtragshaushalt verabschiedet worden. Die Erlöse von 15 Millionen Euro aus der Versteigerung der Frequenzen gehen nach Rheinland-Pfalz zum Breitbandausbau. Es gibt in Rheinland-Pfalz nicht eine hundertprozentige flä- 12 chendeckende Versorgung, sondern ähnlich wie in anderen Flächenländern sind lediglich 2/3 der Gebiete mit schnellem Internet versorgt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Wir haben uns bezüglich der Entwicklungspläne mit der Zentralstelle IT-Management des Ministeriums des Inneren RLP in Verbindung gesetzt und nach den Entwicklungsplänen in Rheinland-Pfalz gefragt. Hierüber werden wir selbstverständlich berichten. Im Übrigen wären wir Ihnen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, dankbar, wenn Sie uns Schwachstellen im Breitbandausbau mitteilen könnten, damit wir diese entsprechend an die Breitbandinitiative des Innenministeriums weiterleiten können. b) Gegenstand der Erörterungen war dann die TransparenzInitiative der Europäischen Kommission mitgestalten – Bewährte Standards im Handwerk und in den Freien Berufen erhalten, d. h., die Aufforderung des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung, mit den Regelungen zur Fremdkapitalbeteiligung sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit der Berufsausübung der Freien Berufe nicht durch wirtschaftliche und sachfremde Interessen gefährdet werden. Ebenso ist sicherzustellen, dass das System der Kosten- und Honorarordnung der Freien Berufe gewährleistet wird, damit weiterhin eine am Gemeinwohl orientierte Leistungserbringung sichergestellt und ein Preiswettbewerb auf Kosten der Qualität verhindert wird. Der Präsident unserer Kammer wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass eine unab hängige Rechtsberatung nur gewährleistet ist, wenn das Fremdbeteiligungsverbot weiterhin bestehen bleibt. Die Anwaltschaft wehrt sich dagegen, dass Rechtsschutzversicherungen zukünftig Prozesse mit eigenen Anwälten führen. Es gilt sicherzustellen, dass es in Zukunft keine Anwaltskanzleien gibt, die zu 100 % z. B. einer Bank oder einer Versicherung gehören. Ziel des Gespräches war es u.a. auch, die Mitglieder des Rechtsausschusses dahingehend zu sensibilisieren, dass die Entwicklung nicht dahin gehen darf, dass Syndikusanwälte zukünftig auch Dritte vertreten dürfen. Ebenso muss ein Verdrängungswettbewerb verhindert werden, von dem gerade kleinere Kanzleien betroffen wären, die von den Honoraren der Rechtsschutzversicherungen leben. c) Weiteres Thema der Erörterungen war: ein von dem Land Berlin beim Bundesrat eingebrachter Gesetzesentwurf zur Modernisie rung der Strukturen der Land gerichte. Bezweckt ist damit eine weitgehende Zuständig- keitskonzentration und die Einräumung umfangreicher Befugnisse zur Einrichtung von Spezialkammern bei den Landgerichten durch die Landes regierung. Das Präsidium befürchtet, dass kleine Landgerichte durch diese Entwicklung ausgehungert werden könnten. Wenn z. B. in Mainz eine Spezialkammer zum Verkehrsrecht eingerichtet würde, so werde es dann in Bad Kreuznach zu diesem Bereich keine Fälle mehr zu verhandeln geben. Seitens der Mitglieder des Rechtsausschusses wurde darauf hingewiesen, dass keine Absicht besteht, die Struktur der Landgerichte in RheinlandPfalz anzutasten. Im Übrigen könnten zwar die Erledigungszahlen in Rheinland-Pfalz besser sein, im Bundesvergleich steht Rheinland-Pfalz allerdings gar nicht so schlecht da. Man wies darauf hin, dass die in Trier eingerichtete Spezialkammer zum Asylrecht sich bewährt hat wie auch die Bündelung von Spezialgebieten wie z. B. Weinanbaurecht. Abschließend wurde nochmals die Einrichtung anwaltlicher Beratungsstellen erörtert. Die Mitglieder des Rechtsausschusses beklagten, dass, nachdem es bereits Einrichtungen in Bad Kreuznach und in Mainz gibt, solche bisher in Koblenz und Trier nicht vorhanden sind. Die Mitglieder des Rechtsausschusses sind der Auffassung, dass der Gang zum Anwalt für manche Menschen zu hochschwellig ist. Die Beratungsstellen bedeuten: Rechtsstaat für alle, sodass das Angebot von anwaltlichen Beratungsstellen dem Rechtsstaat diene. Seitens des Präsidiums wurde zugesichert, dies mit den ört lichen Anwaltvereinen nochmals zu erörtern. 2. Gedankenaustausch mit dem Präsidenten des Ober landesgerichts, den Präsiden tinnen und den Präsidenten der Landgerichte des Bezirks und den Vorsitzenden der örtlichen Anwaltvereine, so wie der Generalstaatsanwalt schaft a) Auch bei diesem jährlich stattfindenden Gedankenaustausch am 29.09.2015 war die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) Gegenstand der Erörterungen. Insbesondere der Zeitplan der Umstellung der Zivilgerichte auf den elektronischen Rechtsverkehr wurde erörtert. b) Weiteres Thema war natürlich der vom Land Berlin beim Bun- 13 desrat eingebrachte Gesetzesentwurf zur Modernisierung der Struktur der Landgerichte. Kammerreport Die Gerichtspräsidenten stehen dem Vorhaben einer Konzentration, dort wo es Sinn macht, grundsätzlich offen gegenüber. c) Ebenso war die Personal struktur der Gerichte und hier insbesondere bei den Rechtspflegern, Gegenstand der Erörterungen. Das Land hat 49 neue Anwärterstellen eingerichtet, die allerdings erst nach der dreijährigen Ausbildung bei der Justiz ankommen. Fraglich bleibt allerdings, wie viele übernommen werden können. Man hofft, zu mindest in diesem Bereich langfristig eine Erleichterung schaffen zu können. Die Einrichtung von anwalt lichen Beratungsstellen war dann auch hier Gegenstand der Erörterungen. Seitens der örtlichen Anwaltvereine wurde darauf hingewiesen, dass das Modell in Bad Kreuznach wohl recht gut angelaufen ist, in Mainz leichte Schwierigkeiten bestehen, wohingegen in Koblenz über den örtlichen Anwaltverein keine Kollegen gefunden werden konnten, die bereit waren, sich an dem Projekt zu beteiligen. Abschließend sind wir um den folgenden Hinweis gebeten worden: Der Präsident des Oberlan desgerichts als auch die Prä 14 sidentinnen und Präsiden ten der Landgerichte des Bezirks bitten zur Beschleu nigung der Verfahren dar um, bei Terminverlegungs anträgen gleich einen oder mehrere Terminvorschläge zu unterbreiten. 3. Verbraucherrechtstage Unsere zurzeit durchgeführten Verbraucherrechtstage zum Thema „Gut versorgt im Alter“ erfreuen sich großer Beliebtheit. Ausführungen zu „Vermö gensübergabe unter Vorbe halt von Recht und Gegen leistungen“ oder „Immobilien vererben und Nutzungsrecht sichern“ sowie „Eltern- und Großelternunterhalt: Wer muss wann wie viel zahlen?“ sind Themen, die viele Menschen bewegen und insofern gerne angenommen werden. Nachdem wir bereits in Bad Kreuznach als auch in Koblenz viele Bürgerinnen und Bürger begrüßen konnten, finden die Verbraucherrechtstage am Dienstag, 01.03.2016 in Trier, Kurfürstliches Palais statt und am Donnerstag, 10.03.2016 in Mainz, Erbacher Hof, jeweils um 17.30 Uhr. 4. Podiumsdiskussion Sterbehilfe?! Dem Sterbenden seine Würde lassen. Verhindert unsere moderne Apparatemedizin ein Sterben in Würde? Sollen wir in einer modernen Gesellschaft, in der alles möglich scheint, Mut zur Endlichkeit beweisen? Können wir das überhaupt? Wer will bestimmen, wann ein Leben zu Ende ist? Welche ethische Kraft würde definieren, unter welchen Umständen ein Leben lebenswert ist und wann nicht? Wir leben in einer Gesellschaft, die sich hauptsächlich durch Erfolge und Können definiert. Doch Sterben bedeutet Verlust. Der Alte und Kranke hat keine Verwendbarkeit. Doch gerade die Bedürftigkeit ist der Grundzug jeder Humanität. In unserer diesjährigen Podiumsdiskussion möchten wir erörtern, nach welchen Werten wir ein humanitäres Handeln in der Palliativmedizin und in den Hospizen gestalten können. Die Podiumsdiskussion findet statt am 19.11.2015, 17.30 Uhr im Rathaus der Stadt Mainz, Valencia-Zimmer, JockelFuchs-Platz 1 Unter der bewährten Moderation von JR Prof. Dr. Franz B. Salditt aus Neuwied diskutieren: Prof. Dr. Johannes Reiter, Universität Mainz (em. Moraltheologe); Dipl.-Biologe Dr. med. Michael de Ridder, Internist, Mitbegründer Vivantes Hospiz in Berlin Tempelhof und Buchautor; Prof. Dr. Gerhard Robbers, Minister d. Justiz u. f. Verbraucherschutz RLP; Friedrich Roeingh, Chefredakteur Allgemeine Zeitung Mainz; Prof. Dr. Edzard SchmidtJortzig, Bundesjustizminister a.D. und Mitglied des Deutschen Ethikrats; Prof. Dr. Jochen Taupitz, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinrecht der Universitäten Heidelberg und Mannheim sowie stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Ethikrats. 5. Online-Verbraucherportal Rechtsanwaltskammer postet Rechtstipps Komplexe Rechtsthemen und laufend neue Gesetzesänderungen machen es dem Laien schwer, den Überblick über das rechtliche Geschehen zu behalten, geschweige denn juristische Sachverhalte und Neuerungen nachzuvollziehen. Gleichzeitig ändert sich das Informationsverhalten von Verbrauchern – immer häufiger nutzen Bürger das Internet, um Informationen schnell und gezielt zu beziehen. Um dieser Entwicklung gerecht zu werden und den Dialog mit dem Bürger aufrechtzuerhalten, sind wir nun mit einem eigenen Blog im Netz präsent. Auf dem neuen Verbraucherportal www.ihrratgeber-recht.de finden Interessierte ab sofort zahlreiche Tipps rund um das Recht. Die Beiträge sollen Betroffenen helfen, sich im Paragraphen dschungel leichter zurechtzufinden und sie schließlich dazu ermutigen, zu ihrem Recht zu kommen. In Kooperation mit der Schleswig-Holsteinischen Rechts anwaltskammer posten wir neben den monatlich erscheinenden Pressemitteilungen regelmäßig fundierte Rechts tipps aus unterschiedlichen Themenbereichen. Damit machen wir Verbrauchern unser umfangreiches Pressearchiv zugänglich. Beiträge, die auf dem Portal erscheinen, sind stets aktuell und von Fachanwälten geprüft. Mit aktuellen Ankündigungen zu regionalen Verbrauchertagen, Podiumsdiskussionen und anderen Veranstaltungen informieren wir auch über unsre Aktivitäten im direkten Bürger-Anwalt-Dialog. Seit dem Start Ende Mai wurde die Seite bereits mehr als 20.000 Mal aufgerufen. Wenn Sie Ihre Homepage mit aktuellen Ratgebermeldun gen erweitern möchten, aber 15 VII. Neues Präsidium der BRAK Kammerreport Im Rahmen der 148. Herbsthauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer haben die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer neu gewählt. nicht die Zeit finden, diese radaktionell aufzubereiten, haben Sie die Möglichkeit, dieses Portal von Ihrer Home page aus zu verlinken. VI. NEU! ONLINE-KURSE ZUM SELBSTSTUDIUM! Die Rechtsanwaltskammer bietet in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V., eLearning Center, zusätzlich zu den Präsenzveranstaltungen Online-Kurse zum Selbststudium an. Dies sind für 2,5 Zeitstunden konzipierte Kurse zu verschiedenen Fachgebieten der Fachanwaltsordnung und sind entsprechend den Anforderungen des § 15 Abs. 4 FAO entwickelt. Die jeweiligen Kursautoren sind durch langjährige Praxiserfahrung und umfangreiche Publikationen auf dem jeweiligen Themengebiet besonders ausgewiesen. Damit können Teilnehmer ihr persönliches Fortbildungsprogramm orts- und terminunab- 16 hängig gestalten. Die Durchführung der Online-Kurse ist mit allen Computern und mobilen Endgeräten mit Standard-Internetbrowser und Internetzugang möglich, Zusatzsoftware ist nicht erforderlich. Die Kurse enthalten eine Lernerfolgskontrolle in Form eines Multiple-Choice-Tests, die von den Teilnehmern abgelegt werden kann. Dafür wird eine Teilnahmebescheinigung unter Ausweisung der Inhalte und Zeitstunden ausgestellt. WICHTIG: Mitglieder der Rechtsan waltskammer Koblenz kön nen die Online-Kurse zum vergünstigten Kostenbeitrag von 75,00 € buchen. Weitere Informationen sowie Anmeldung erfolgen (neben der Übersicht des Angebots im Semimarservice) über folgenden Link: https://www.anwaltsinstitut.de/ veranstaltungen/uebersicht/ onlinekurse.html Neuer Präsident ist der Ravensburger Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer. Er tritt die Nachfolge von Axel C. Filges an, der in den vergangenen acht Jahren der Kammer vorstand. In Filges Amtszeit fielen wichtige rechtspolitische Vorhaben – die Reform der Rechtsanwaltsver gütung und das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten genauso wie das noch laufende Gesetzgebungsverfahren zur Regelung des Rechts der Syndikusanwälte. Eine seiner wichtigsten Aufgaben als Präsident sah Filges in der Wahrung der Einheit der Anwaltschaft und der Stärkung der anwaltlichen Selbstverwaltung. Darüber hinaus trieb Filges vor allem die Internationalisierung der Anwaltsvertretung voran, beispielsweise durch die aktive Mitwirkung am Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialog, der Intensivierung der Kontakte zur israelischen Anwaltskammer und den Ausbau der Beziehungen zur American Bar Association. Eine Herzensangelegenheit war ihm die Initiative „Law – Made in Germany“, die die Vorzüge des deutschen Rechts im internationalen Rechtsverkehr sowie bei Gesetzgebungsvorhaben in Transformationsländern bewirbt. Rechtsanwalt Schäfer übernimmt das Amt, nachdem er bereits seit 2007 als Vizepräsident der BRAK tätig war, hier insbesondere in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Datenschutzrecht. Er engagiert sich seit fast 30 Jahren für die anwaltliche Selbstverwaltung, zunächst im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Tübingen, von 2000 bis 2010 als deren Präsident. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Arzthaftungsrecht. Schäfer ist seit 2006 Fachanwalt für Medizinrecht. Zum ersten Vizepräsidenten wurde Dr. Martin Abend (RAK Sachsen) gewählt. Er war bereits in den vergangenen vier Jahren Mitglied des Präsidiums und hier insbesondere mit Fragen des Elektronischen Rechtsverkehrs und der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches befasst. Neu im Präsidium ist der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels. Im Rahmen seiner anwaltlichen und notariellen Tätigkeit berät er seit vielen Jahren Mandanten im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich mit Schwerpunkten im Medizin- und Arzthaftungsrecht, Familienrecht sowie Bau- und Beamtenrecht einschließlich Disziplinar- recht. Er ist Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Ebenfalls neu in das Präsidium gewählt wurde der Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle, Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Remmers. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner einer mittelständischen Kanzlei in Hannover. Neben dem Notaramt ist er anwaltlich beratend und prozessführend im allgemeinen Wirtschaftsrecht, besonders im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem Erbrecht tätig. Als erste Frau in dieser Funktion gehört Rechtsanwältin Ulrike Paul dem Präsidium der BRAK an. Sie ist Fachanwältin für Strafrecht und Seniorpartnerin einer Kanzlei in Sindelfingen. Beruflich befasst sie sich insbesondere mit dem Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Revisionsrecht. Ulrike Paul ist Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Neuer Schatzmeister ist der Münchener Kammerpräsident Rechtsanwalt Michael Then. Seine beruflichen Schwerpunkte liegen insbesondere im Staatshaftungsrecht, Arzthaftungsrecht, Bau- und Architektenrecht, Wohnungseigentumsrecht. Then ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Hinweise 1. Festsetzung des Zuschlages zum Kammergrundbeitrag 2015 (Umsatz 2014) Auch in diesem Jahr hat der Vorstand wieder von seiner Ermächtigung, den von der Kammerversammlung festgesetzten Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2015 (Umsatz 2014) i. H. v. 0,5 % nicht in vollem Umfang zu erheben, Gebrauch gemacht und den Zuschlag auf 0,1 % festgesetzt. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, den beigefügten Berechnungsbogen bis zum 29. Februar 2016 ausgefüllt an die Kammer zurückzusenden und den ermittelten Zuschlag auf unser Konto bei der Deutschen Bank zu überweisen. Zur Abgabe der Berechnung und Zahlung des Zuschlags sind alle Kolleginnen und Kollegen verpflichtet, die vor dem 01.01.2015 zugelassen waren. Dies gilt auch, wenn eine Zah lung wegen Alters entfällt. Der Vorstand versichert, dass von den Umsatzangaben, außer zur Berechnung der Beiträge und zu statistischen Zwecken, kein Gebrauch gemacht wird. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Vorstand gem. § 5 der Beitragsordnung Ihren Umsatzsteuerbescheid ggf. anfordern kann und, soweit die Angaben unterbleiben, ge- 17 Kammerreport halten ist, eine Schätzung vorzunehmen. 1. Mundiavocat „Five“: Fußball-Turnier 5 gegen 5, ohne Altersbegrenzung Deutsche Bank Hamburg, IBAN: DE45 2007 0000 0030 9906 00 BIC: DEUTDEHHXXX Weitere Informationen gibt es unter www.mundiavocat.com Wir machen nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Kammerversammlung 26.04.1997 für diese Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 150,00 € zu erheben, beschlossen hat. Selbst nach Aufhebung des Schätzungsbescheides aufgrund der Nachreichung der erbetenen Angaben innerhalb der Klagefrist, ist der Vorstand zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr verpflichtet. Außerdem bittet der Vorstandsvorsitzende darum, der Hülfskasse Notfälle zu nennen, um Betroffenen in schwierigen Lebensumständen, verursacht z. B. durch Krankheit oder Alter, schnell helfen zu können. Das Formular zur Berechnung des Kammerzuschlags finden Sie auch auf unserer Homepage unter dem Punkt „Kammerbeiträge.“ Übrigens ist die Hülfskasse in diesem Jahr 130 Jahre alt geworden. Das bedeutet 130 Jahre Hilfsbereitschaft unter Kollegen! 2. 3. Die „Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte“ ruft auch in diesem Jahr zu Spenden zugunsten von bedürftigen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten sowie für deren Familien und Hinterbliebene auf. Die 18. Fußballweltmeisterschaft der Anwaltskammern und Anwaltssozietäten wird in La Manga del Mar Menor in Spanien vom 13. – 22. Mai 2016 stattfinden. Seit 1983 begegnen sich alle 2 Jahre zu diesem Wettbewerb fast 80 Teams von Anwälten aus mehr als 30 Ländern in 4 gleichzeitig stattfindenden Turnieren: Weihnachtspendenaufruf der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte Im Jahr 2014 konnte die Hülfskasse aufgrund der großen Spendenbereitschaft bundesweit einen Gesamtbetrag in Höhe von 112.325,00 Euro an 213 Bedürftige auszahlen. Im Namen der Unterstützten dankt der Vorstandsvorsitzende der Hülfskasse, Herr Rechtsanwalt Bernd-Ludwig Holle, allen Förderinnen und Förderern sehr herzlich für ihre Solidarität. 18 Das Spendenkonto der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte lautet: 18. Fußballweltmeisterschaft der Anwaltskammern und Anwaltssozietäten 18. Mundiavocat „Classic“: offen für alle Anwälte, ohne A ltersgrenze 5. Mundiavocat “Master“: Rechtsanwälte über 35 Jahre 2. Mundiavocat „Legend“: Rechtsanwälte über 45 Jahre 4. University of California UC Davis School of Law – Gradu ate Degree Programs The full-time Master of Laws (LL.M.) Program integrates American and international law students at all levels of study. Through the LL.M. Program, international law graduates are able to gain knowledge of the U.S. legal system and develop an expertise in a particular area of law. Also the University offers the Summer Part-Time LL.M. in In ternational Commercial Law degree, which is especially designed for working legal professionals who wish to pursue a master´s degree and specialized knowledge in all aspects of international commercial law. Participants attend courses for two to five consecutive summers. Summer Program 2016 Orientation in U.S.A. Law (July 10- August 6, 2016), a four-week overview of the U.S. legal system that includes optional LL.M. preparation The Global Trading System (August 7-20, 2016), a twoweek specialized course for working legal professionals that includes international dispute resolution Licensing Academy in Intellec tual Property and Technology Transfer (June 20- Juli 1, 2016) a two-week program detailing successful U.S. models of IP management; course includes a two-day license agreement writing workshop International Comparative Enviromental Law Seminar in Como, Italy (May, 2016), a twoweek program that examines climate change law and policy, liability for environmental harm and more Informations at internationallaw @ucdavis.edu or visit law.ucdavis. edu/go/international 5. Fragebogen der Hochschule Osnabrück zum Thema EU – Projekt „consumer over-in debtedness and personal in solvency“ Im Rahmen eines internationalen, von der Europäischen Kommission geförderten Forschungsprojektes zu Überschuldung von Verbrauchern und Verbraucherinsolvenz erhebt die Hochschule Osnabrück Informationen mithilfe von Fragebögen; es geht diesen darum, herauszufinden, ob und in welchem Maße eine EU-weite Harmonisierung des rechtlichen Rahmens wünschenswert und/oder geboten ist. Bei Interesse können Sie die Hochschule Osnabrück bei ihrem Projekt unterstützen. Folgende Fragebögen sind o nline abrufbar: 1)Quantitative Erhebung. Das ist eine sehr einfache Frage, deren Beantwortung höchstens fünf Minuten in Anspruch nimmt. Es geht darum, ob interessierte Kreise einen EU-weiten materiellen Rechtsrahmen zur Verbraucherinsolvenz für wünschenswert halten: https://www.surveymonkey. com/r/BD86FX9 2)Qualitative Erhebung. Dieser Fragebogen ist eingehender und die Beantwortung dauert etwa 30 Minuten. Dieser Fragebogen soll uns dabei helfen, das Maß der Einheitlichkeit und Unterschiedlichkeit der Regime in den vier untersuchten Rechtsordnungen (Deutschland, England, Italien, Griechenland) festzustellen: https://www. s u r v e y m o n k e y. c o m / r / CH3FPR3 Personalnachrichten Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 2 von August 2015 sind verstor ben: RA Martin Neuffer † 18.05.2015 im Alter von 47 Jahren RA Hans Ulrich Oehlschlägel † 13.08.2015 im Alter von 85 Jahren RA Volker Nelgen † 26.08.2015 im Alter von 68 Jahren Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 2 von August 2015 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen zur Rechtsanwaltschaft zu gelassen und/oder als Mit glieder unserer Kammer auf genommen: Landgericht Bad Kreuznach Stephanie Denowell, Bad Kreuznach 16.09.2015 Rüdiger Krämer, Warmsroth 16.09.2015 Landgericht Koblenz Laura Hoff, Koblenz 01.09.2015 Konstanze Schlosser-Schramm, Eppenrod 12.09.2015 Andreas Lukas, Andernach 14.09.2015 Alexa Bettina Podkowik, Koblenz 16.09.2015 Helga Claussen, Koblenz 16.09.2015 Daniel Dombrowski, Koblenz 16.09.2015 Sebastian Fritsche, Koblenz 16.09.2015 19 Kammerreport Günter Hagenmeier, Ettinghausen 16.09.2015 Jürgen Wymetal, Mudersbach 17.09.2015 Charlotte Tack, Burgbrohl 28.09.2015 Sven Wilhelmy, Montabaur 01.10.2015 Leyla Davarnejad, Andernach 08.10.2015 Nadine Schlierkamp, Koblenz 08.10.2015 Katrin Cosack, Trier Christoph Klamp, Luxemburg Landgericht Mainz RA Thomas Westerhoff, Glees Verzicht 07.08.2015 RAin Svetlana Velicko, Altenkirchen Kammerwechsel 19.08.2015 Birgit Weber-Gans, Koblenz 30.09.2015 Verzicht Andreas Lenk, Kobern-Gondorf 30.09.2015 Verzicht Richard Dott, 15.10.2015 Verzicht Julia Bayerl, Mainz Calle B. Plantiko, Mainz Devrim Tuncel, Mainz Katharina Wimmer, Mainz Alexis Böhm, Mainz Sandra Scherzer, Bingen 10.08.2015 12.08.2015 13.08.2015 16.09.2015 07.10.2015 08.10.2015 08.10.2015 Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 2 aus April 2015 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen gelöscht: Landgerichtsbezirk Koblenz: 07.10.2015 Landgerichtsbezirk Mainz: Landgericht Trier Dr. Cyrille de Crozals, LL.M. 08.09.2015 Trier Cornelia Schäfer, 16.09.2015 Gerolstein Sandra Schmitz, 16.09.2015 Trier 20 RA Hans Ulrich Oehlschlägel, Ingelheim 13.08.2015 † RA Sebastian Scharrer, Mainz Kammerwechsel 15.08.2015 Volker Nelgen, Mainz 26.08.2015 † Oswald Ring, Mainz Verzicht 29.08.2015 Dr. Nicole Göbel, Worms Verzicht 31.08.2015 Christian Walta, Mainz Verzicht 31.08.2015 Hermann Bäuml, Worms Verzicht 08.09.2015 Annette Strobel, Mainz Kammerwechsel 23.09.2015 Karl Michael Wagner, Mainz 23.09.2015 Gina Gerke, Mainz Verzicht 30.09.2015 Oliver Licht LL.M., Mainz Verzicht 30.09.2015 Marc Oliver Schmidt, Bingen Kammerwechsel 28.09.2015 Alexander Johannes Rheinberger, Mainz 30.09.2015 Verzicht Daniel Elias Serbu, Mainz Kammerwechsel 08.10.2015 Landgerichtsbezirk Trier: Martin Neuffer, Trier 18.05.2015 † Peter F. Bonert, Luxemburg Kammerwechsel 02.09.2015 Birte Gabelmann, Bleialf Kammerwechsel 07.10.2015 Mitgliederstand zum 20.10.2015: 3.359 Neue Fachanwälte Fachanwälte für Erbrecht Fachanwälte für Verkehrsrecht Myriam Wohner, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz Ingo Karb, Salinenstraße 11, 55543 Bad Kreuznach Fachanwälte für Strafrecht Dr. Elmar Sebastian Hohmann, Emmeranstraße 3, 55116 Mainz Sarah Horney, Lauterenstraße 12, 55116 Mainz Andreas Tryba, Polcher Straße 1-3, 56727 Mayen Literaturhinweise Im ZAP Verlag in Bonn ist erschienen: Azubi Guide Berichtsheft mit Tipp & Tricks für ReFa und NoFa Azubis Herausgeber: Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V., Berlin 1. Auflage, 2015, 90 Seiten, borschiert ISBN: 978-3-89655-794-0 Im Verlag Franz Vahlen München ist erschienen: Schuck Bundesjagdgesetz Kommentar 2. Auflage, 2015, 758 Seiten, gebunden ISBN: 978-3-89655-794-0 Im Verlag C.H. Beck in München ist erschienen: Stefanie Stuckenberger Formularsammlung für Rechtsanwaltsfachangestellte 2. Auflage, 2015, 222 Seiten, broschiert ISBN: 978-3-406-67478-5 Kanzlei- und Stellenmarkt a) Karriere bei Wohlleben und Partner. Starten Sie eine besondere Karriere! Bei Wohlleben und Partner beraten wir Unternehmen bei ihren wichtigen Entscheidungen. Unser Geschäfts modell ist es, juristische Exzellenz in der Region anzubieten. Unsere Philosophie basiert auf dem Streben nach optimalen Lösungen, gegenseitigem Vertrauen und Begeisterung für die gemeinsame Sache. Der Erfolg gibt uns Recht: Als eine der führenden Wirtschaftskanzleien der Eifel-, Mosel- und Hunsrückregion gewinnen wir seit Jahren kontinuierlich Marktanteile. Wachsen Sie mit uns. Wir suchen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit dem Schwer punkt Arbeitsrecht mit herausragender juristischer Qualifikation (Prädikat). Wir nehmen Ihre Karriere ernst und bieten Ihnen die Möglichkeit, Stärken wie Ihre exzellenten analytischen Fähigkeiten, Ihren Pragmatismus oder Ihr fachliches Know-how gezielt einzusetzen und neue Kompetenzen aufzubauen. Teamgeist und WorkLife-Balance sind dabei wesentlicher Bestandteil 21 Kammerreport Kanzlei- und Stellenmarkt 22 unserer Unternehmenskultur. Die Stelle ist auch für Berufsanfänger geeignet. Unsere Standorte befinden sich im IAT-Tower in Trier sowie in Zell und Kirchberg. Ihrem beruflichen und persön lichen Entwicklungsprozess sind in unserem dynamischen und auf Wachstum ausgerichteten Umfeld kaum Grenzen gesetzt. Beginnen Sie einen weiteren wichtigen Schritt in Ihrer beruf lichen Karriere und senden Sie Ihre Bewerbung an Frau Denise Cieplick, [email protected]. Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie erreichen Frau Cieplick unter der Telefonnummer +49 651 994626-212. b) Karriere bei Wohlleben und Partner. Starten Sie eine besondere Karriere! Bei Wohlleben und Partner beraten wir Unternehmen bei ihren wichtigen Entscheidungen. Unser Geschäfts modell ist es, juristische Exzellenz in der Region anzubieten. Unsere Philosophie basiert auf dem Streben nach optimalen Lösungen, gegenseitigem Vertrauen und Begeisterung für die gemeinsame Sache. Der Erfolg gibt uns Recht: Als eine der führenden Wirtschaftskanzleien der Eifel-, Mosel- und Hunsrückregion gewinnen wir seit Jahren kontinuierlich Marktanteile. Wachsen Sie mit uns. Wir suchen Stationsreferendare (m/w) sowie Referendare (m/w) in Nebentätig keit. Sie verfügen über eine herausragende juristische Qualifikation (mindestens ein Prädikatsexamen). Wir nehmen Ihre Karriere ernst und bieten Ihnen die Möglichkeit, Stärken wie Ihre exzellenten analytischen Fähigkeiten, Ihren Pragmatismus oder Ihr fachliches Know-how gezielt einzusetzen und neue Kompetenzen aufzubauen. Teamgeist und Work-Life-Balance sind dabei wesentlicher Bestandteil unserer Unternehmenskultur. Unsere Standorte befinden sich im IAT-Tower in Trier sowie in Zell und Kirchberg. Ihrem beruflichen und persönlichen Entwicklungsprozess sind in unserem dynamischen und auf Wachstum ausgerichteten Umfeld kaum Grenzen gesetzt. Beginnen Sie einen weiteren wichtigen Schritt in Ihrer beruflichen Karriere und senden Sie Ihre Bewerbung an Frau Denise Cieplick, [email protected]. Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie er reichen Frau Cieplick unter der Telefonnummer +49 651 994626-212. c) Bürogemeinschaft/Kanzleiübernahme Unsere gut etablierte Kanzlei mit zwei Anwälten, Schwerpunkte Familienrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, im LG-Bezirk Mainz, mit ört lichem Amtsgericht, bietet Berufseinsteiger/-in oder erfahrenem/r Rechtsanwalt/-anwältin die Möglichkeit einer soliden Selbstständigkeit. Geplant ist eine Bürogemeinschaft mit mittelfristiger Kanzleiübernahme. Das Büro, schöne helle Räume mit aktueller Hard- und Softwareausstattung, befindet sich in zentraler Lage. Eine Bushaltestelle und Parkplätze liegen direkt vor der Tür. Interessenten wenden sich bitte an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer. d) Die Kanzlei Hoffmann Lonegro Thegemey, kurz HLT, ist eine mittelständische, überörtliche Sozietät mit zwei Standorten in Wiesbaden und Diez. Zu unseren Klienten gehören neben Verbrauchern zahlreiche Firmen, die umfassend, aber vor allem zivilrechtlich von der Kanzlei HLT mit ihren insgesamt 7 Rechtsanwälten/-innen kompetent beraten und vertreten werden. Zur Beratung und Vertretung in fachspezifischen Angelegenheiten beschäftigt die Kanzlei mehrere Fachanwälte und zwei Datenschützer. Neben Medizinrecht als Interessenschwerpunkt und dem allgemeinen Zivilrecht und Strafrecht, bilden straßenverkehrsrechtliche, arbeitsrecht liche und datenschutzrechtliche Mandate einen weiteren Schwerpunkt unserer Arbeit. Weitere Informationen über uns und unsere Arbeit finden Sie unter: www.hlt-kanzlei.de Zur Verstärkung unseres Büros in Wiesbaden suchen wir eine/-n Rechtsanwaltsfachange stellte/-n in Vollzeit. Wir bieten Ihnen ein interessantes Aufgabengebiet in einem jungen Team. Die stete Weiterbildung unserer Mitarbeiter/-innen durch externe Kanzlei- und Stellenmarkt und interne Fortbildungen/Schulungen ist für uns selbstverständlich. Ihre Aufgaben: Sie unterstützen kompetent und verantwortungsbewusst im Rahmen von 40 Stunden/Woche die Kanzlei und übernehmen hierbei insbesondere folgende Tätigkeiten: •Vorbereitungen von Rechnungen und der Buchhaltung, •Mandantenbetreuung, •Gebührenabrechnung, •Entgegennahme von Anrufen, •Bearbeitung des Postein- und ausgangs, •Korrespondenz mit Mandaten, Gerichten und Behörden, •Fristen- und Terminüberwachung, •außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren (Erstellung von Mahnbescheiden etc.), •Erstellen erster Aufforderungsschreiben, insb. im Verkehrsrecht, •Zwangsvollstreckung. Ihr Profil: •abgeschlossene Ausbildung zur/-m Rechtsanwaltfachangestellten, vorzugsweise mit Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, •sicherer Umgang mit Computer, •Kommunikations- und Teamfähigkeit, •zuverlässige, gewissenhafte und qualitäts orientierte Arbeitsweise, •hohes Maß an Einsatzbereitschaft, •sicheres und freundliches Auftreten, flexibel und belastbar. Wenn Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe in einem professionellen Team in sehr ange nehmer Arbeitsatmosphäre reizt, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunter lagen – gerne auch per E-Mail an ralonegro@ hlt-kanzlei.de – unter Angabe Ihres frühstmöglichen Eintrittstermins und Ihrer Gehaltsvollstellung. HLT Rechtsanwälte Herrn Rechtsanwalt Carmine Lonegro Luisenstraße 21, 65185 Wiesbaden e) Wir sind eine 2008 gegründete, mittelständische, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete, Anwaltssozietät mit derzeit 25 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten an Standorten in Bonn, Berlin, Frankfurt am Main und Koblenz. Zu unseren in- und ausländischen Mandanten zählen große und mittelständische Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Versicherungen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Verbände, Vereine und Privatpersonen. Unsere Anwaltssozietät ist Mitglied des internationalen Kanzleinetzwerks Euroadvocaten. Wir suchen für unseren Standort Koblenz ab sofort einen Rechtsanwalt (m/w) mit Schwerpunkt im Familienrecht und einen Rechtsanwalt (m/w) mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht. Wir erwarten überdurchschnittliche juristische Staatsexamina, anwaltliche Berufserfahrung sowie eine einschlägige Fachanwaltschaft und/ oder Promotion. Zum weiteren Ausbau des familienrechtlichen bzw. des verwaltungsrechtlichen Dezernats bringen Sie idealerweise bereits erstes eigenes Geschäft mit. Freundliches Auftreten, hohe Verlässlichkeit, Flexibilität, Teamgeist und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, zeichnen Sie aus. Wir bieten ein modernes Arbeitsumfeld in kollegialer Atmosphäre, welches Ihnen realistische Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb unserer S ozietät bietet. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bevorzugt per E-Mail an: Roos Nelskamp Schumacher & Partner Rechtsanwälte | Fachanwälte zu Hd. Herrn RA Dr. iur. Christoph Roos Kapuzinerstraße 11, 53111 Bonn, [email protected] 23 Im Kammershop erhältlich: Kochbuch „Anwaltsgerichte 2“ für 5,00 € pro Stück zuzügl. Porto In der 2. Auflage hat die Rechtsanwaltskammer Koblenz erneut die Lieblingsrezepte von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen gesammelt und zusammen gestellt, verbunden mit dem Wunsch, Sie aus Ihrem juristischen Alltag in die Welt der Feinschmecker zu entführen. Kammerreport Von Mönsterk Tötten bis Justizratslende – bietet das Buch sowohl einfache, als auch anspruchsvolle Herausforderungen zum Nachkochen, garniert mit persönlichen Tipps und liebevollen Hinweisen der Kollegen. Beim Durchblättern der vielfältigen Rezepte und Anekdoten werden Sie schnell feststellen, dass Rechtsanwälte nicht nur forensisch – sondern auch kulinarisch zum Teil als Mehrfachtäter – mit Engagement und Erfolg tätig werden können. Lieblingsrezepte von und für Rechtsanwälte nwaltsgerichte – Nur Nichtkenner des ersten Bandes vermuten bei diesem Titel, es gehe um die Strafbarkeit des Verteidigers. Zumindest seit 1999 das Buch »Anwaltsgerichte« erstmals erschien, sollte man wissen, dass sich hinter dem Begriff ebenfalls kulinarische Genüsse, gezaubert von Juristenhand verbergen können. Lieblingsrezepte von und für Rechtsanwälte Guten Appetit! Herausgeber: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz ISBN 978-3-472-08381-8 08381_Anwaltsgerichte_Cov.indd 1 27.10.11 15:39 Stockschirm „§ Ihr Anwalt lässt Sie nicht im Regen stehen“ für 9,00 € pro Stück zuzügl. Porto Buch „Skurriles aus der Welt des Rechts“ Die Frau, die eine Dame sein wollte... Grund- und Zusatznutzen beim Besuch einer Bar... Sind Würmer eigentlich Weichtiere? Skurriles aus der Welt des Rechts – die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat Fälle gesammelt, gegen die man nur Einspruch erheben kann. Sie sollen den Leser zum Schmunzeln bringen – aber auch zum Nachdenken anregen, wie oft die deutschen Gerichte überstrapaziert werden. Doch auch sonst gibt es so allerlei zu berichten aus den Gerichten. Der Mandant hat das Wort und in Sachen Männer, Love & Sex haben auch manche Gesetzesbücher Kurioses zu bieten. Wer im Gerichtssaal tätig ist, der braucht Humor, das zeigen uns die reimenden Richter und das Witzerepertoire des Anwalts. Skurriles aus der Welt des Rechts für 8,00 € zuzügl. Porto Skurriles aus der Welt des Rechts Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße 24 56068 Koblenz Tel.: 0261 30335-0 Fax: 0261 30335-22 0261 30335-66 Internetadresse: http://www.rakko.de e-mail: [email protected] Verantwortlich: RAin Marga Buschbell-Steeger Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz (Hrsg.) 24 IMPRESSUM Gesamtproduktion: Hans Soldan Druck GmbH Bocholder Straße 259 45356 Essen