Kammerreport_Heft_3_2015 - Rechtsanwaltskammer für den

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Kammerreport_Heft_3_2015 - Rechtsanwaltskammer für den
Kammerreport
HEFT 3 | November 2015
Editorial
Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,
Schaffen wir das?
Nachdem wir noch vor wenigen
Wochen davon ausgingen, dass
sich die Zahl der Flüchtlinge und
Asylsuchenden in Deutschland
für dieses Jahr bei etwa 800.000
Menschen einpendeln wird, gehen bislang unwidersprochene
Schätzungen inzwischen davon
Inhalt
aus, dass sich diese Zahl auf
rund 1,5 Mio. Menschen erhöhen wird. Die öffentliche Debatte wird zunehmend emotionaler und politischer. Belastbare
Tatsachen als Grundlage für die
Diskussion fehlen überwiegend.
Hier und da wird der Ruf nach
einer Einschränkung des Grundrechtes auf Asyl laut, wobei viele
bereits vergessen haben, dass
dieses ursprünglich unbeschränkte Grundrecht schon im
Jahre 1993 deutlich eingeschränkt wurde.
Editorial.................................... 1
Aus der Tätigkeit
des Vorstandes........................ 2
I.Neuregelung des Rechts der
Syndikusanwälte
II.Elektronischer Rechtsverkehr
III.Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern
IV.Fragen zum Geldwäschegesetz
Wann muss die Anwaltschaft
vorsichtig sein?
V.Öffentlichkeitsarbeit
VI.Neu! Online-Kurse zum
Selbststudium
VII.Neues Präsidium der BRAK
Hinweise................................. 17
Personalnachrichten............ 19
Neue Fachanwälte................ 21
Literaturhinweis.................... 21
Während derzeit vor allem die
Verwaltungen damit befasst
sind, die praktischen Probleme
dieses Ansturms zu bewältigen,
ist schon jetzt absehbar, dass in
Kürze die Justiz und damit auch
die Anwaltschaft gefordert sein
werden. Dass ein Rechtsanwalt
die Interessen seines Mandanten bestmöglich vertritt, ohne
sich hierbei – als unabhängiges
Organ der Rechtspflege – instrumentalisieren zu lassen, ist eine
Selbstverständlichkeit. Unter
dem Druck einer emotional geführten und politisch besetzten
Diskussion kann aus dieser
Selbstverständlichkeit allerdings
schnell ein schwieriger Spagat
werden. Dass die Wahrung der
Unabhängigkeit die Königsdisziplin anwaltlicher Tätigkeit ist,
wird manchem Kollegen dabei
wieder bewusst werden.
Unterstützung
nicht nur bei
ihrem Versuch
benötigen, ihren Aufenthalt
in Deutschland
rechtlich abzusichern. Für diejenigen, die
diese Hürde
genommen haben, schließen
sich erfahrungsgemäß eine
Vielzahl weiterer rechtlicher
Probleme an. Auch hier wird die
Anwaltschaft gefordert, ohne
dass sie dabei mit großen wirtschaftlichen Erträgen rechnen
kann. In den Grenzen des rechtlich Erlaubten wird auch die Tätigkeit pro bono, wie sie etwa
im Rahmen anwaltlicher Beratungsstellen in vielen Städten
des Landes bereits erfolgt, an
Bedeutung gewinnen.
Auch wenn wir Anwälte sicherlich nicht im Mittelpunkt der
Flüchtlingsdebatte stehen, wird
man uns aber wahrnehmen,
­unser Auftreten beobachten
und unseren Berufsstand hieran
messen. Ich bin mir sicher – wir
jedenfalls schaffen das!
Mit freundlichen kollegialen
Grüßen
Kanzlei- und Stellenmarkt .21
Impressum............................. 24
Flüchtlinge und Asylsuchende
werden anwaltlichen Rat und
JR Gerhard Leverkinck
Präsident
Aus der Tätigkeit des Vorstandes
I.
Kammerreport
Neuregelung des Rechts der
Syndikusanwälte
Bekanntlich entspricht es dem
politischen Willen aller maßgeblich Beteiligten, den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte noch in diesem Jahr zu verabschieden.
Wir berichteten ausführlich bereits im Kammerreport 1/2015
(Seite 5 ff.) sowie im Kammerreport 2/2015 (Seite 11 f.).
Die bereits für Mitte September vorgesehene 2. u. 3. Lesung wurde zwar auf Ende
­Oktober vertagt, um noch einzelne Feinabstimmungen vornehmen zu können. Die Linie,
das Gesetz auf jeden Fall spätestens Anfang 2016 in Kraft
treten zu lassen, wird aber auf
jeden Fall beibehalten.
1. Unser Verwaltungssystem
sagt uns, dass wir 744 Kolleginnen und Kollegen mit einem
zweiten Beruf registriert haben, von denen allerdings bei
weitem nicht alle einen Antrag
auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt i. S. d. § 46 a
BRAO-E stellen werden.
Dies betrifft z. B. die in Luxemburg tätigen Kolleginnen und
Kollegen, die nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegen und damit
auch keine Befreiung von der-
2
selben benötigen. Darüber
­hinaus hat die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt,
dass Syndikusrechtsanwälte,
die bei nicht anwaltlichen Ar­
beitgebern arbeiten und für
ihre derzeit ausgeübte Tätig­
keit über eine aktuelle Befrei­
ung verfügen, in dieser Tätig­
keit befreit bleiben, solange
die übrigen Befreiungsvor­
aussetzungen (Pflichtmit­
gliedschaft in einer Rechtsan­
waltskammer und in einem
Versorgungswerk der Rechts­
anwälte, Zahlung einkom­
mensgerechter Beiträge) vor­
liegen. Die betroffenen
Kollegen müssen erst bei
­einem Wechsel der Tätigkeit
ein neues Befreiungsverfahren
in Gang setzen.
Soweit Kollegen zum 31.12.
2014 bereits das 58. Lebens­
jahr vollendet haben und in
der Vergangenheit von der
Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversiche­
rung befreit waren, bleiben
diese befreit, solange die
oben angeführten Befrei­
ungsvoraussetzungen vor­
liegen und eine rechtsbera­
tende Tätigkeit ausgeübt
wird.
Für Rechtsanwälte, die bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber tätig sind und deren Anträge auf Befreiung
nach dem 03.04.2014 unter
Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgelehnt worden
sind, hängt die Befreiung von
der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenver­
sicherung für die konkret
ausgeübte Tätigkeit von der
zukünftigen Zulassung als
Syndikusrechtsanwalt nach
§ 46 a BRAO-E für eben diese
Beschäftigung ab. Erhalten
die Betroffenen nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes diese Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, dann
wirkt sie zurück.
Beitragsrechtlich hat dies zur
Folge, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die infolge der Urteile
des Bundessozialgerichts
vom 03.04.2015 ab diesem
Zeitpunkt entrichtet worden
sind, auf die Versorgungs­
werke zurückgeleitet werden,
wenn in der fraglichen Zeit
ein enger Bezug zur berufsständischen Versorgung, der
in der Gesetzesbegründung
näher definiert ist, gegeben
war. Diese Rechtsfolge ergibt
sich unmittelbar aus dem
neuen Gesetz. Eine Aufrechterhaltung von Widersprüchen und Klagen gegen die
nach dem 03.04.2014 ergangenen ablehnenden Bescheide bedarf es zu i­hrer Herbeiführung nicht.
Soweit Betroffene sich entscheiden, einen nach dem
03.04.2014 gestellten Antrag
von sich aus zurückzunehmen, dann können sie auch
dies in jedem Verfahrensstadium tun, ohne dass ihnen
hierdurch ein rechtlicher
Nachteil entsteht. Insbe­
sondere steht die Rücknahme eines derartigen Befreiungsantrages nicht einer
rückwirkenden Umleitung
von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung zur berufsständischen
Versorgung in dem im Gesetz
vorgesehenen Umfang entgegen, wenn die Betroffenen
nach neuer Rechtslage für
ihre jetzige Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten.
2.
Mit dem neuen Recht wird
auf jeden Fall ein neuer „Typus“
eines Rechtsanwalts geschaffen, nämlich der Syndikus­
rechtsanwalt, der in sich auch
unterschiedlich ausgestaltet
sein kann.
a)Der Syndikusrechtsanwalt
nach § 46 a BRAO-E, erfüllt
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 4
und 7 BRAO.
Daneben muss seine Tätigkeit für den nichtanwalt­
lichen Arbeitgeber den Anforderungen des § 46 Abs. 2
bis Abs. 5 BRAO-E entsprechen. D. h., er muss die das
Berufsbild des Rechtsanwalts prägenden vier Kriterien (§ 46 Abs. 3 Ziff. 1 – 4
BRAO-E) in seiner Tätigkeit
für seinen Arbeitgeber
ebenso erfüllen, wie arbeitsvertraglich und tatsächlich seine fachliche Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 4
BRAO-E) gewährleistet sein
muss, wobei seine Beratungs- und Vertretungsbefugnisse sich ausschließlich
auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers
beziehen (§ 46 Abs. 5 BRAOE).
b)Nach § 46 a Abs. 1 Satz 2
BRAO-E kann die Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt
für mehrere Anstellungsverhältnisse erteilt werden.
D. h., die Zulassung nach
Maßgabe des § 46 a BRAO-E
kann auf Antrag nach § 46 b
Abs. 3 BRAO-E auf weitere
Anstellungsverhältnisse erstreckt werden, soweit diese
ebenfalls die unter a) aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen.
c)Der zugelassene Syndikusrechtsanwalt kann zudem
nach § 6 BRAO beantragen,
gleichzeitig auch als „normaler“ Rechtsanwalt im
­Sinne des § 1 ff. BRAO zugelassen zu werden.
In den Fällen des 2 a – c)
wird die Rentenversiche­
rung ihn zugunsten des
Rechtsanwaltsversor­
gungswerkes von seiner
Beitragspflicht befreien.
Allerdings hat die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer den Träger der
Rentenversicherung vor Zulassung anzuhören, wie
­diesem nach § 46 a Abs. 2
Satz 3 BRAO-E auch ein eigenes Klagerecht vor dem
Anwaltsgerichtshof eingeräumt worden ist.
Dass die Befreiung sich ausschließlich auf die geprüfte
Tätigkeit bezieht, versteht
sich von selber. Insofern
­regelt § 46 b Abs. 3, 2 Alternative BRAO-E, dass soweit
innerhalb eines bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses eine wesentliche
Änderung der Tätigkeit eintritt, ein Erstreckungsantrag
der Zulassung nach Maß­
gabe des § 46 a BRAO unter
den dort genannten Voraussetzungen gestellt werden
muss.
d)Neben diesen Arten eines
Syndikusrechtsanwalts und
dem „normalen“ RA gibt
es dann noch den nach
§§ 4, 6 ff. BRAO zugelassenen Rechtsanwalt, der neben seiner anwaltlichen
­Tätigkeit eine weitere Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber ausübt,
ohne als Syndikusrechtsanwalt zugelassen zu sein.
Dieser Rechtsanwalt kann
bezüglich seiner Bezüge
aus nichtselbständiger Tä­
tigkeit nicht von der Ren­
tenversicherung zugunsten
des Rechtsanwaltsversor­
gungswerkes befreit wer­
den.
Die Prüfungsaufgaben des
Vorstandes im Zusammenhang mit den Anträgen auf
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sind nach neuem
Recht sehr viel umfangreicher
und intensiver als bisher, sodass es Aufgabe der Kammerversammlung 2016 sein wird,
die Gebührenordnung der
Rechtsanwaltskammer Koblenz insoweit auch rückwirkend anzupassen.
3
II.
Elektronischer Rechtsverkehr
Kammerreport
1. Die neue, einfache und si-
chere Alternative zum Versand
anwaltlicher Dokumente, das
besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), kommt
zum 01.01.2016.
Haben Sie Ihre Zugangskarte
schon beantragt?
Es ist der erklärte Wille des
Bundesgesetzgebers, die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und der Justiz bis
zum 01.01.2018 ausschließlich
elektronisch zu führen.
Auf die Ausführungen des
Richters am BGH, Dr. Klaus
­Bacher, (NJW 2015, 2753 ff.),
sei ebenso verwiesen wie auf
die Ausführungen der Kollegen Christopher Brosch und
Christoph Sandkühler im
gleichen Heft (NJW 2015,
2760 ff.).
Die BRAK wird ihren gesetz­
lichen Auftrag (§ 31 a BRAO)
zum 01.01.2016 erfüllen und
für alle an diesem Tag zuge­
lassenen Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte ein beA
einrichten.
4
Hinweis:
Einzug der beA-Sonderum­
lage 2016
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
zur Deckung der in den Jahren 2014/2015 angefallenen
Entwicklungskosten hat die
BRAK Anfang 2015 einen Betrag i. H. v. 63,00 € von allen
am 01.01.2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen erhoben.
Mit dieser Umlage waren die
Entwicklungskosten selbstverständlich nicht gedeckt. Für
2016 wird die BRAK deshalb
weitere 67,00 € für alle am
01.01.2016 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen von den 28
RAKn im Bundesgebiet fordern.
Wir werden diesen Betrag
­Mitte Januar 2016 wiederum
im Wege der Umlage von
­unseren am 01.01.2016 zu­
gelassenen Kolleginnen und
Kollegen erheben.
Soweit Sie unser bequemes
Lastschriftverfahren nutzen,
werden wir die beA-Umlage
i. H. v. 67,00 € einziehen.
Unsere Abbuchung finden Sie
auf Ihrem Kontoauszug wie
gewohnt unter der GläubigerIdentifikationsnummer
DE 35ZZZ00000249696 sowie
der Mandantenreferenznummer, die Ihre Mitgliedsnummer
beinhaltet.
Ihr beA-Postfach muss ab dem
01.01.2016 regelmäßig kontrolliert werden, weil andere
(die BRAK, regionale Rechtsanwaltskammern, immer mehr
Gerichte sowie Kolleginnen
und Kollegen) Ihnen Dokumente über das beA zustellen
können.
Zugang zu Ihrem beA erhalten
Sie ausschließlich über Ihre
persönliche beA-Zugangs­
karte, die zu beantragen Sie
mit Zusendung Ihrer persön­
lichen Registriernummer seitens der Bundesrechtsanwaltskammer Ende September/
Anfang Oktober aufgefordert
worden sind.
Die Versendung an Ihr per­
sönliches Postfach und der
Empfang durch Ihr persön­
liches Anwaltspostfach sind
auch dann möglich, wenn Sie
dieses mit Ihrer persönlichen
Zugangskarte noch nicht frei­
geschaltet haben.
Bei einer nicht regelmäßigen
Kontrolle, ob Ihr beA Nach­
richten enthält, laufen Sie also
Gefahr, z. B. Fristen zu versäumen, d. h., Ihre Anwaltshaftung
droht. Soweit Sie in Ihren
­Kanzleien bereits über einen
leistungsfähigen Rechner (die
BRAK empfiehlt eine Internetverbindung mit einer Band­
breite von mindestens 2 Mbit/s,
besser 6 Mbit/s, zu nutzen) und
einen Scanner zum Hoch­laden,
Lesen und Versenden von Dokumenten verfügen, benötigen
Sie lediglich ein Kartenlese­
gerät, welches über einen
­Tastaturblock verfügt und für
die Erzeugung von qualifizier-
ten elektronischen Signaturen
(qeS) zugelassen ist.
Die Bedienung des beA wird
ab 01.01.2016 über Ihren
Browser (z. B. Internet Explorer, Firefox, Chrome) mittels
e
­ ines WebClient möglich sein.
Eingehende Nachrichten können dann ausgedruckt bzw.
auf den eigenen PC geladen
und gespeichert werden.
Das beA ist kein Nachrichtenarchiv, d. h., es muss regel­
mäßig kontrolliert werden und
eingegangene Nachrichten
möglichst zeitnah in das eigene
Dokumentenmanagement
(Papierakte oder elektronische
Akte) überführt werden, ansonsten droht ein Nachrichtenverslust, was ebenfalls zu
einer Haftung führen kann.
Die beA-Karte BASIS sollten
Sie also jetzt – sofern noch
nicht geschehen – umgehend
mittels der Ihnen übermittel­
ten Registriernummer be­
antragen, um ab dem
01.01.2016 die Nachrichten,
die Ihrem ab dem 01.01.2016
automatisch empfangsberei­
ten beA zugehen, abzurufen.
Wir weisen nochmals darauf
hin, dass vom 01.01.2016 bis
zum 31.12.2017 Schriftsätze,
die über das beA verschickt
werden sollen, qualifiziert
elektronisch signiert werden
müssen. Wer also zwischen
dem 01.01.2016 und dem
31.12.2017 Schriftsätze verschicken will, muss zwingend
über eine entsprechende Signaturkarte verfügen. Das beA
wird so konstruiert sein, dass
bis zum 31.12.2017 Nachrichten mit Anhängen, die als
Schriftsatz gekennzeichnet
sind, nicht unsigniert versandt
werden können.
Zum 01.01.2018 tritt der neue
§ 130 a ZPO in Kraft. Dann können Dokumente auch ohne
Einsatz der qualifizierten
­elektronischen Signatur bei
Gericht eingereicht werden,
wenn dies auf einem sicheren
Übermittelungsweg geschieht.
Als sicherer Übermittelungsweg gilt das beA.
Die Versendung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist allerdings nur möglich, wenn die Dokumente
vom Postfachinhaber selbst,
d. h. der Rechtsanwältin oder
dem Rechtsanwalt, übersandt werden. Übernimmt
eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter den Versand,
müssen die ­D okumente auch
nach dem 01.01.2018 durch
die Rechtsanwältin bz w.
durch den Rechtsanwalt mittels einer S­ ignaturkarte qualifiziert elektronisch signiert
werden.
2. beA-Anwendungssemi­
nare
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
Im Kammerreport 2/2015 haben wir auf die im November
des Jahres stattfindenden Informationsveranstaltungen
zum beA sowohl in Mainz, in
Koblenz und in Trier hingewiesen. Alle Veranstaltungen sind
zwischenzeitlich ausgebucht,
sodass wir mit den Referenten
für 2016 Zusatztermine ausgehandelt haben.
5
Die Zusatzseminare finden
statt in:
Koblenz,
ebenfalls im Hotel Mercure
Montag, 25.01.2016,
13.30 Uhr – 16.30 Uhr
Mainz,
ebenfalls im Erbacher Hof
Mittwoch, 03.02.2016,
13.30 Uhr – 16.30 Uhr
Wie auch im November 2015
werden an diesen Veranstal-
tungen sowohl Rechtsanwälte
als auch Richter teilnehmen,
da es sich auch hier um Ko­
operationsveranstaltungen
mit dem Ministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz,
Mainz handelt.
3. Umstellung der Gerichte
Kammerreport
in Rheinland-Pfalz
6
Sowohl im Kammerreport
1/2015 (Seite 15 f.) als auch im
Kammerreport 2/2015 (Seite 8)
haben wir auf den Umstel­
lungszeitplan unseres Justiz­
ministeriums hingewiesen.
Nr. Gericht
Verfahrensbereich
Datenverarbeitende
Stelle
1. Amtsgericht Alzey
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten
und Information
2. Amtsgericht
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten
Bad Neuenahr-Ahrweiler
und Information
3. Amtsgericht
a) Handelsregister,
Landesbetrieb Daten
Bad Kreuznach
Genossenschaftsregister und Information
b) Vereinsregister
c) Insolvenzsachen
4. Amtsgericht Betzdorf
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten
und Information
5. Amtsgericht
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten
Bingen am Rhein
und Information
6. Amtsgericht Bitburg
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten
und Information
7. Amtsgericht Cochem
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten
und Information
8. Amtsgericht
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten
Idar-Oberstein
und Information
9. Amtsgericht
a) Handelsregister, Genos- Landesbetrieb Daten
Kaiserslautern
senschaftsregister
und Information
b) Vereinsregister
c) Insolvenzsachen
10. Amtsgericht Koblenz
a) Handelsregister,
Landesbetrieb Daten
Genossenschaftsregister, und Information
Partnerschaftsregister
b) Vereinsregister
c) Insolvenzsachen
Datum
01.10.2015
01.10.2015
a) 01.01.2007
b) 01.05.2010
c) 01.10.2015
01.10.2015
01.10.2015
01.10.2015
01.10.2015
01.10.2015
a) 01.01.2007
b) 01.05.2010
c) 01.10.2015
a) 01.01.2007
b) 01.05.2010
c) 01.10.2015
Nr. Gericht
Verfahrensbereich
Datenverarbeitende Datum
Stelle
11. Amtsgericht
a) Handelsregister,
Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007
Landau in der Pfalz
Genossenschaftsregister und Information
b) Vereinsregister
b) 01.05.2010
c) Insolvenzsachen
c) 01.10.2015
12. Amtsgericht
andelsregister,
a) H
Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007
Ludwigshafen am Rhein
Genossenschaftsregister und Information
b) Vereinsregister
b) 01.05.2010
c) Insolvenzsachen
c) 01.10.2015
andelsregister,
13. Amtsgericht Mainz
a) H
Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007
Genossenschaftsregister und Information
b) Vereinsregister
b) 01.05.2010
c) Insolvenzsachen
c) 01.10.2015
14. Amtsgericht Mayen
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten 01.10.2015
und Information
15. Amtsgericht Montabaur a) H
andelsregister,
Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007
Genossenschaftsregister und Information
b) Vereinsregister
b) 01.05.2010
c) Insolvenzsachen
c) 01.10.2015
16. Amtsgericht Neustadt an Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten 01.10.2015
der Weinstraße
und Information
17. Amtsgericht Neuwied
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten 01.10.2015
und Information
18. Amtsgericht Pirmasens Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten 01.10.2015
und Information
19. Amtsgericht Trier
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten 01.10.2015
und Information
Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007
20. Amtsgericht Wittlich
a) H
andelsregister,
Genossenschaftsregister und Information
b) Vereinsregister
b) 01.05.2010
c) Insolvenzsachen
c) 01.10.2015
21. Amtsgericht Worms
Insolvenzsachen
Landesbetrieb Daten 01.10.2015
und Information
22. Amtsgericht
a) H
Landesbetrieb Daten a) 01.01.2007
andelsregister,
Zweibrücken
Genossenschaftsregister, und Information
Partnerschaftsregister
b) Vereinsregister
b) 01.05.2010
c) Insolvenzsachen
c) 01.10.2015
23. Verfassungsgerichtshof In allen Verfahrensarten
Landesbetrieb Daten 01.08.2015
Rheinland-Pfalz
und Information
24. Oberverwaltungsgericht In allen Verfahrensarten
Landesbetrieb Daten 05.02.2004
Rheinland-Pfalz
und Information
25. Verwaltungsgericht
In allen Verfahrensarten
Landesbetrieb Daten 01.01.2005
Koblenz
und Information
26. Verwaltungsgericht
In allen Verfahrensarten
Landesbetrieb Daten 01.04.2005
Mainz
und Information
27. Verwaltungsgericht
In allen Verfahrensarten
Landesbetrieb Daten 01.06.2005
und Information
Neustadt an der Weinstraße
28. Verwaltungsgericht Trier In allen Verfahrensarten
Landesbetrieb Daten 01.02.2005
und Information
29. Landessozialgericht
In allen Verfahrensarten
Landesbetrieb Daten 20.10.2005
Rheinland-Pfalz
und Information
7
Kammerreport
Nr. Gericht
Verfahrensbereich
30. Sozialgericht Koblenz
In allen Verfahrensarten
31. Sozialgericht Mainz
In allen Verfahrensarten
32. Sozialgericht Speyer
In allen Verfahrensarten
33. Sozialgericht Trier
In allen Verfahrensarten
34. Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
35. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
36. Arbeitsgericht
Kaiserslautern
37. Arbeitsgericht Koblenz
In allen Verfahrensarten
38. Arbeitsgericht
Ludwigshafen am Rhein
39. Arbeitsgericht Mainz
In allen Verfahrensarten
40. Arbeitsgericht Trier
In allen Verfahrensarten
In allen Verfahrensarten
In allen Verfahrensarten
In allen Verfahrensarten
Datum
01.02.2006
01.10.2006
01.05.2006
01.07.2006
14.03.2006
07.09.2015
06.06.2016
07.09.2015
04.04.2016
01.02.2016
02.09.2016
waren Vergütungsvereinbarungen. Außerdem befasste
sich die Tagung auch in
­Z usammenarbeit mit dem
Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung mit Nachbesserungsvorschlägen zum 2. KostRMoG,
insbesondere mit Überlegungen zur Nachbesserung der
Nr. 1010 VV RVG sowie zu den
zusätzlichen Gebühren für die
Streitverkündung und das
G
­ üterichterverfahren.
Für die Arbeitsrechtler unter Ihnen sei auf die Internetseite des
Justizministeriums verwiesen
http://www.mjv.rlp.de/gerichte/
fachgerichte/arbeitsgerichte/
elektronischer-rechtsverkehr/
Mit der Arbeitsgerichtsbarkeit
ist damit in Rheinland-Pfalz
bereits die gesamte besondere
Gerichtsbarkeit für den elekt-
8
In allen Verfahrensarten
Datenverarbeitende
Stelle
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
Landesbetrieb Daten
und Information
ronischen Rechtsverkehr bereit.
III.
Tagung der Gebührenrefe­
renten der Rechtsanwalts­
kammern
Die 70. Tagung der Gebühren­
referenten fand am 21.03.2015
in Leipzig statt. Generalthema
Folgende gemeinsame Auffassungen wurden festgestellt:
1.
Geschäftsgebühr für
Testamentsentwurf
Für die Beratung bei der Formulierung eines eigenhändigen
Testaments des Mandanten
und den Entwurf des Textes,
hierfür fällt eine Beratungsgebühr an.
2. Gebührenrechtliche Er­
fassung der Fälle der Streit­
verkündung
Die Tagung war der Auffassung,
das Begehren der gebührenrechtlichen Erfassung der Fälle
der Streitverkündung konzentriert weiterzuverfolgen.
3.
Zusatzgebühr in Nr. 1010
VV RVG
Der Weg einer Neuregelung
der Zusatzgebühr in Nr. 1010
VV RVG soll weiterverfolgt
werden.
4. Dieselbe Angelegenheit
Bedarfsgemeinschaft eine
gebührenrechtliche Angele­
genheit?
Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einfügung
einer neuen Nr. 1 in § 17 RVG
und der darauffolgenden Aufhebung des § 15 Abs. 2 Satz 2
RVG ergibt sich, dass jeder
Rechtszug eines gerichtlichen
Verfahrens gebührenrechtlich
eine eigene Angelegenheit bildet. Dies soll nach dem Wortlaut der Begründung jedoch
nichts daran ändern, dass mehrere parallele Rechtsstreitigkeiten in jedem Fall jeweils gesonderte Angelegenheiten bilden.
die Erteilung eines Berechtigungsscheines unverzüglich
zu erfolgen. Das Bedürfnis
nach Klarheit über das Ob der
Bewilligung von Beratungs­
hilfe ist bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe
ebenso gegeben wie bei vorträglicher.
Darüber hinaus schlug die Tagung vor, verschiedenste gebührenrechtliche praktische
Probleme wie z. B. die Kürzung
der RA-Gebühren durch Sozialgerichte in den regelmäßig
stattfindenden Gesprächen
der RAKn mit der Justiz anzusprechen.
im Beratungshilferecht
Das initiale und das folgende
Verwaltungsverfahren sind
auch beratungshilferechtlich
verschiedene Angelegenheiten. Es ist nur ein Berechtigungsschein erforderlich, weil
dieser nur den Auftrag widerspiegelt, der Grundlage des
späteren Vergütungsanspruchs ist. § 4 Abs. 2 BerHG
spricht von dem „Sachverhalt“,
für den Beratungshilfe beantragt wird.
Für die Vertretung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
in getrennten Klageverfahren
folgt daraus, dass mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen.
6. Unverzügliche Entschei­
dung/Eilbedürftigkeit bei
nachträglicher Beantragung
von Beratungshilfe?
Bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe hat
IV.
Fragen zum Geldwäschege­
setz
Wann muss die Anwaltschaft
vorsichtig sein?
Fragen an Rechtsanwalt Frank
Johnigk, Geschäftsführer und
Geldwäschebeauftragter der
Bundesrechtsanwaltskammer
über das Geldwäscherisiko
und über die Entgegennahme
von Schecks.
Es sind beide Angelegenheiten abrechenbar, weil das
BerHG in den §§ 2 und 4 keinen eigenen Begriff der Angelegenheit kennt. Ist deshalb in
§ 17 Nr. 1a RVG eine Aufspaltung der Verwaltungsverfahren in zwei Angelegenheiten
vorgesehen, entsteht die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG
zweifach.
5.
Getrennte Klagever­
fahren der Mitglieder einer
9
1. In welchen Fällen müssen
Kammerreport
die Kammermitglieder zur­
zeit besonders darauf achten,
nicht Opfer eines Betruges zu
werden?
10
Bei der Entgegennahme und
Einlösung von Schecks aus den
USA oder Kanada. Diese sollen
im Falle der Fälschung bis zu
zwei Jahre zurückbelastet werden können, sodass trotz vermeintlicher Gutschrift des
Schecks das daraufhin weiter
überwiesene Geld verloren
sein kann. Die Täter kommunizieren per E-Mail auf Englisch.
Die erste E-Mail hat meist eine
unpersönliche Anrede (Dear
Sir o. ä.), da es sich offenbar um
Massenaussendungen handelt. Verwendet werden meist
flüchtige E-Mail-Adressen
(yahoo, hotmail, gmail etc.),
die schwer nachzuverfolgen
sind. Drei Legenden sind bisher genutzt worden: Scheidungsfolgenvereinbarungen,
Darlehensverträge und Baumaschinenleasing. Die angeblichen Schuldner sind Deutsche oder deutsche Firmen,
was erklären soll, weshalb man
eine deutsche Anwältin oder
einen deutschen Anwalt einschaltet. Dabei handelt es sich
häufig um gekaperte Identitäten. Um zu verhindern, dass
der Anwalt mit dem angeblichen Schuldner Kontakt aufnimmt und so die Legende zerstört wird, melden sich die
angeblichen Schuldner, die
sich monate- oder jahrelang
nicht gerührt haben sollen,
sehr rasch beim Anwalt und
übersenden einen Scheck aus
den USA oder Kanada oder
kündigen eine solche Über-
sendung an. Die anwaltliche
Vergütung möge man doch
selbst von der Schecksumme
abziehen und den Rest an den
angeblichen Gläubiger weiter
überweisen. Obwohl die angeblichen Schuldner urdeutsche Namen haben, sind sie
der deutschen Sprache nicht
mächtig und finden dafür Ausreden („lebe schon so lange in
Kanada, dass ich die deutsche
Sprache nicht mehr spreche“
oder „mein Gläubiger spricht
nur Englisch und so können
Sie meine Mail gleich an ihn
weiterleiten“).
2. Liegt in dieser Konstella­
tion auch Geldwäsche vor, so­
dass die Rechtsanwältin oder
der Rechtsanwalt § 261 StGB
und die Regelungen in §§ 2 ff.
Geldwäschegesetz (GwG) be­
achten muss?
Nein, da es sich nicht um Geldwäsche handelt, sondern um
versuchten Betrug zum Nachteil
des Anwalts selbst. Eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft – mit Durchschrift
an die BRAK – sollte aber zumindest in denjenigen Fällen erfolgen, bei denen Ermittlungsansätze bestehen können, z. B.
Fingerabdrücke auf dem übersandten Scheck oder Ermittlungsansätze hinsichtlich der
aus den USA oder Kanada angegebenen Postabsenderadresse.
3. Wann muss die Anwalt­
schaft besonders darauf ach­
ten, nicht gegen die Geldwä­
scheregelungen zu verstoßen?
Die größte Gefahr geht von
der Nutzung des Anderkontos
auf Wunsch des Mandanten
aus, da zwischengeschaltete
Anderkonten zur Verschleierung von Geldströmen geeignet sein können. Wenn man
auf die Frage, warum der Mandant nicht sein eigenes Konto
nutzen möchte, keine plausible
durch Sicherungsinteressen
begründbare Antwort geben
kann, sollte man sein Anderkonto nicht zur Verfügung stellen. Auch bei vorhandenem
­Sicherungsinteresse ist Vorsicht geboten, wenn der Mandant nicht alleiniger Treugeber
ist, weil eine mehrseitige Treuhand berufsrechtlich bedenklich sein kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2
BORA) und das Haftungsrisiko
steigt, wenn nicht alle Treugeber einer Weiterleitung der
Gelder wirksam zugestimmt
haben.
4. Mit welchen Vorsichts­
maßnahmen lässt sich vermei­
den, sich wegen der Annahme
von Honorar gem. § 261 Abs. 1
StGB strafbar zu machen oder
wegen nicht ausreichender
Kontrolle des Mandanten ge­
gen das GwG zu verstoßen?
Generell ist Vorsicht geboten
bei den sog. Katalogge­
schäften des § 2 Abs. 1 Nr. 7
GwG, also insbesondere bei
Immobilien- und Gewerbebetriebstransaktionen, Gesellschaftsgründungen und der
Beschaffung der dafür notwendigen Finanzmittel sowie
der Verwaltung von fremdem
Geld. Hier besteht bei Anwälten und Notaren ein erhöhtes
Geldwäscherisiko, weil wirksame Transaktionen meist nicht
ohne Beteiligung dieser Be-
rufsgruppen durchgeführt
werden können. Deshalb sollte
der Anwalt, der an solchen
Transaktionen mitwirken soll,
besonders kritisch prüfen, ob
eine solche geplante Transaktion den bekannten wirtschaft­
lichen Verhältnissen des Mandanten entspricht. Mandate
von Personen, die keine zur
Transaktion passende nachvollziehbare Einkommensoder Vermögenssituation haben, sollten daher abgelehnt
werden.
5. Wie oft erhält die BRAK
eine Geldwäscheverdachts­
meldung gem. § 11 GwG?
Pro Jahr gehen ca. 20 Geld­
wäscheverdachtsmeldungen
von Anwälten bei der BRAK
ein. Das wird oft als wenig angesehen, weil im Bankensektor
pro Jahr ca. 8.000 Verdachtsanzeigen eingehen. Dabei wird
aber übersehen, dass die Banken bei der ersten Stufe der
Geldwäsche, der Platzierung
schmutzigen Geldes in den
­legalen Geldkreislauf, an erster
Stelle stehen und deshalb
­naturgemäß andere Erkenntnisquellen haben, z. B. wenn
ein Arbeitsloser plötzlich atypisch hohe Beträge auf sein
Konto einzahlt oder erhält. Anwälte können erst auf der
zweiten Stufe, der Verschleierung, involviert sein (Anderkonto). In aller Regel werden
Anwälte jedoch frühestens auf
der dritten Stufe der Geldwäsche, der Integration, benötigt.
Auf dieser Stufe ist das ehemals schwarze Geld aber allenfalls noch als hellgrau zu erkennen. Hinzu kommt, dass
viele Bereiche der anwaltlichen
Tätigkeit keinerlei Geldwäscherisiko aufweisen, weshalb
der Gesetzgeber ja bewusst
den Katalog anwaltlicher Tätigkeiten, die eine Sorgfaltspflicht
nach GwG auslösen, in § 2
Abs. 1 Nr. 7 GwG begrenzt hat.
6. Wann bestehen Ausnah­
men von der Meldepflicht?
Nach § 11 Abs. 1 GwG muss der
Verpflichtete – also der Anwalt
in den Fällen des § 2 Abs. 1
Nr. 7 GwG – einen Verdacht auf
Geldwäsche in den sog. Kataloggeschäften dann melden,
wenn es sich um einen Verdacht gegenüber der Gegenpartei handelt. Hier besteht
auch kein Problem mit der
­Verschwiegenheitspflicht, da
diese sich nur auf das Verhältnis zum Mandanten, nicht aber
auch auf das Verhältnis zur Gegenpartei bezieht. Eine Pflicht
zur Verdachtsmeldung hinsichtlich des eigenen Mandanten besteht nur, wenn der Anwalt positiv weiß, dass sein
Mandant die Rechtsberatung
oder Prozessvertretung für
den Zweck der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzie-
rung in Anspruch genommen
hat oder nimmt (§ 11 Abs. 3
GwG). Hierin liegt oft auch
­zugleich die strafbefreiende
Selbstanzeige nach § 261
Abs. 9 StGB. Alle Verdachts­
meldungen sind der Bundesrechtsanwaltskammer zu übermitteln (§ 11 Abs. 4 GwG).
7. Welche Änderungen sind
für die Anwaltschaft zu er­
warten durch eine 4. Geld­
wäsche-Richtlinie, über die
die Europäische Kommission,
der Europäische Rat und das
Europäische Parlament zur­
zeit beraten?
Wenn sich die Vorstellungen
des Europäischen Parlaments
durchsetzen, wird es künftig
öffentliche Register zu wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften und zu politisch
exponierten Personen (PEP)
geben, was für die Verpflichteten eine deutliche Erleichterung ihrer Feststellungsobliegenheiten bedeuten würde,
weil die Stellung als PEP, die zu
verstärkten Sorgfaltspflichten
führt, für den Berufsträger
häufig nicht erkennbar ist.
11
V.
Öffentlichkeitsarbeit
1. Gedankenaustausch mit
Kammerreport
dem Rechtsausschuss des
Landtags RLP
Das Präsidium hat sich am
22.09.2015 zu einem Gedankenaustausch mit Mitgliedern
des Rechtsausschusses des
Landtages RLP zusammengesetzt.
gesamte Bundesland mit
schnellem Internet (300 Mbit
pro Sekunde) zu versorgen
eine Herkulesaufgabe und nur
mittel- bis langfristig zu stemmen sei.
a)
Natürlich war Gegenstand der
Erörterungen die Einführung
des besonderen elektronischen
Anwaltspostfaches (beA) zum
01.01.2016. Es interessierte das
Präsidium, ob in der Fläche auch
die technische Ausstattung für
eine elektronische Kommunikation gegeben ist, sodass auch
große Datenmengen gesendet
werden können. Es wurde nach
den Entwicklungsplänen gefragt und möglichen Terminen,
zu denen der flächendenkende
Breitbandausbau fertiggestellt
sein soll.
Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es Förderprogramme
des Landes gibt, in die auch
Bundesmittel einfließen. Zum
Ausbau des schnellen Internets sei ein Nachtragshaushalt
verabschiedet worden. Die Erlöse von 15 Millionen Euro aus
der Versteigerung der Frequenzen gehen nach Rheinland-Pfalz zum Breitbandausbau.
Es gibt in Rheinland-Pfalz nicht
eine hundertprozentige flä-
12
chendeckende Versorgung,
sondern ähnlich wie in anderen Flächenländern sind lediglich 2/3 der Gebiete mit schnellem Internet versorgt. Es wurde
darauf hingewiesen, dass das
Wir haben uns bezüglich der
Entwicklungspläne mit der
Zentralstelle IT-Management
des Ministeriums des Inneren
RLP in Verbindung gesetzt und
nach den Entwicklungsplänen
in Rheinland-Pfalz gefragt.
Hierüber werden wir selbstverständlich berichten.
Im Übrigen wären wir Ihnen,
sehr geehrte Kolleginnen und
Kollegen, dankbar, wenn Sie
uns Schwachstellen im Breitbandausbau mitteilen könnten,
damit wir diese entsprechend
an die Breitbandinitiative des
Innenministeriums weiterleiten
können.
b)
Gegenstand der Erörterungen
war dann die TransparenzInitiative der Europäischen
Kommission mitgestalten –
Bewährte Standards im
Handwerk und in den Freien
Be­rufen erhalten, d. h., die
Aufforderung des Deutschen
Bundes­tages an die Bundesregierung, mit den Regelungen
zur Fremdkapitalbeteiligung
sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit der Berufsausübung der Freien Berufe nicht
durch wirtschaftliche und
sachfremde Interessen gefährdet werden. Ebenso ist sicherzustellen, dass das System der
Kosten- und Honorarordnung
der Freien Berufe gewährleistet wird, damit weiterhin eine
am Gemeinwohl orientierte
Leistungserbringung sichergestellt und ein Preiswettbewerb
auf Kosten der Qualität verhindert wird.
Der Präsident unserer Kammer
wies nochmals ausdrücklich
darauf hin, dass eine unab­
hängige Rechtsberatung nur
gewährleistet ist, wenn das
Fremdbeteiligungsverbot weiterhin bestehen bleibt. Die Anwaltschaft wehrt sich dagegen,
dass Rechtsschutzversicherungen zukünftig Prozesse mit
­eigenen Anwälten führen. Es
gilt sicherzustellen, dass es in
Zukunft keine Anwaltskanzleien gibt, die zu 100 % z. B. einer
Bank oder einer Versicherung
gehören.
Ziel des Gespräches war es
u.a. auch, die Mitglieder des
Rechtsausschusses dahingehend zu sensibilisieren, dass
die Entwicklung nicht dahin
gehen darf, dass Syndikusanwälte zukünftig auch Dritte
vertreten dürfen. Ebenso muss
ein Verdrängungswettbewerb
verhindert werden, von dem
gerade kleinere Kanzleien betroffen wären, die von den
­Honoraren der Rechtsschutzversicherungen leben.
c)
Weiteres Thema der Erörterungen war:
ein von dem Land Berlin beim
Bundesrat eingebrachter Gesetzesentwurf zur Modernisie­
rung der Strukturen der Land­
gerichte. Bezweckt ist damit
eine weitgehende Zuständig-
keitskonzentration und die
Einräumung umfangreicher
Befugnisse zur Einrichtung von
Spezialkammern bei den Landgerichten durch die Landes­
regierung. Das Präsidium
­befürchtet, dass kleine Landgerichte durch diese Entwicklung ausgehungert werden
könnten. Wenn z. B. in Mainz
eine Spezialkammer zum Verkehrsrecht eingerichtet würde,
so werde es dann in Bad Kreuznach zu diesem Bereich keine
Fälle mehr zu verhandeln geben.
Seitens der Mitglieder des
Rechtsausschusses wurde darauf hingewiesen, dass keine
Absicht besteht, die Struktur
der Landgerichte in RheinlandPfalz anzutasten. Im Übrigen
könnten zwar die Erledigungszahlen in Rheinland-Pfalz besser sein, im Bundesvergleich
steht Rheinland-Pfalz allerdings gar nicht so schlecht da.
Man wies darauf hin, dass die
in Trier eingerichtete Spezialkammer zum Asylrecht sich
bewährt hat wie auch die Bündelung von Spezialgebieten
wie z. B. Weinanbaurecht.
Abschließend wurde nochmals
die Einrichtung anwaltlicher
Beratungsstellen erörtert. Die
Mitglieder des Rechtsausschusses beklagten, dass, nachdem
es bereits Einrichtungen in Bad
Kreuznach und in Mainz gibt,
solche bisher in Koblenz und
Trier nicht vorhanden sind. Die
Mitglieder des Rechtsausschusses sind der Auffassung, dass
der Gang zum Anwalt für manche Menschen zu hochschwellig ist. Die Beratungsstellen bedeuten: Rechtsstaat für alle,
sodass das Angebot von anwaltlichen Beratungsstellen
dem Rechtsstaat diene.
Seitens des Präsidiums wurde
zugesichert, dies mit den ört­
lichen Anwaltvereinen nochmals zu erörtern.
2. Gedankenaustausch mit
dem Präsidenten des Ober­
landesgerichts, den Präsiden­
tinnen und den Präsidenten
der Landgerichte des Bezirks
und den Vorsitzenden der
örtlichen Anwaltvereine, so­
wie der Generalstaatsanwalt­
schaft
a)
Auch bei diesem jährlich stattfindenden Gedankenaustausch
am 29.09.2015 war die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA)
Gegenstand der Erörterungen.
Insbesondere der Zeitplan der
Umstellung der Zivilgerichte
auf den elektronischen Rechtsverkehr wurde erörtert.
b)
Weiteres Thema war natürlich
der vom Land Berlin beim Bun-
13
desrat eingebrachte Gesetzesentwurf zur Modernisierung
der Struktur der Landgerichte.
Kammerreport
Die Gerichtspräsidenten stehen dem Vorhaben einer Konzentration, dort wo es Sinn
macht, grundsätzlich offen gegenüber.
c)
Ebenso war die Personal­
struktur der Gerichte und
hier insbesondere bei den
Rechtspflegern, Gegenstand
der Erörterungen. Das Land
hat 49 neue Anwärterstellen
eingerichtet, die allerdings erst
nach der dreijährigen Ausbildung bei der Justiz ankommen. Fraglich bleibt allerdings,
wie viele übernommen werden können. Man hofft, zu­
mindest in diesem Bereich
langfristig eine Erleichterung
schaffen zu können.
Die Einrichtung von anwalt­
lichen Beratungsstellen war
dann auch hier Gegenstand
der Erörterungen. Seitens der
örtlichen Anwaltvereine wurde darauf hingewiesen, dass
das Modell in Bad Kreuznach
wohl recht gut angelaufen ist,
in Mainz leichte Schwierigkeiten bestehen, wohingegen in
Koblenz über den örtlichen
Anwaltverein keine Kollegen
gefunden werden konnten,
die bereit waren, sich an dem
Projekt zu beteiligen.
Abschließend sind wir um den
folgenden Hinweis gebeten
worden:
Der Präsident des Oberlan­
desgerichts als auch die Prä­
14
sidentinnen und Präsiden­
ten der Landgerichte des
Bezirks bitten zur Beschleu­
nigung der Verfahren dar­
um, bei Terminverlegungs­
anträgen gleich einen oder
mehrere Terminvorschläge
zu unterbreiten.
3. Verbraucherrechtstage
Unsere zurzeit durchgeführten
Verbraucherrechtstage zum
Thema
„Gut versorgt im Alter“
erfreuen sich großer Beliebtheit.
Ausführungen zu „Vermö­
gensübergabe unter Vorbe­
halt von Recht und Gegen­
leistungen“ oder „Immobilien
vererben und Nutzungsrecht
sichern“ sowie „Eltern- und
Großelternunterhalt: Wer
muss wann wie viel zahlen?“
sind Themen, die viele Menschen bewegen und insofern
gerne angenommen werden.
Nachdem wir bereits in Bad
Kreuznach als auch in Koblenz
viele Bürgerinnen und Bürger
begrüßen konnten, finden die
Verbraucherrechtstage am
Dienstag, 01.03.2016 in Trier,
Kurfürstliches Palais statt und
am Donnerstag, 10.03.2016
in Mainz, Erbacher Hof, jeweils
um 17.30 Uhr.
4. Podiumsdiskussion
Sterbehilfe?! Dem Sterbenden
seine Würde lassen.
Verhindert unsere moderne
Apparatemedizin ein Sterben
in Würde? Sollen wir in einer
modernen Gesellschaft, in der
alles möglich scheint, Mut zur
Endlichkeit beweisen? Können
wir das überhaupt? Wer will
bestimmen, wann ein Leben
zu Ende ist? Welche ethische
Kraft würde definieren, unter
welchen Umständen ein Leben lebenswert ist und wann
nicht? Wir leben in einer Gesellschaft, die sich hauptsächlich durch Erfolge und Können
definiert. Doch Sterben bedeutet Verlust. Der Alte und
Kranke hat keine Verwendbarkeit. Doch gerade die Bedürftigkeit ist der Grundzug jeder
Humanität.
In unserer diesjährigen Podiumsdiskussion möchten wir
erörtern, nach welchen Werten
wir ein humanitäres Handeln
in der Palliativmedizin und in
den Hospizen gestalten können.
Die Podiumsdiskussion findet
statt am
19.11.2015, 17.30 Uhr im
Rathaus der Stadt Mainz,
­Valencia-Zimmer, JockelFuchs-Platz 1
Unter der bewährten Moderation von JR Prof. Dr. Franz B.
Salditt aus Neuwied diskutieren:
Prof. Dr. Johannes Reiter,
Universität Mainz (em. Moraltheologe);
Dipl.-Biologe Dr. med. Michael
de Ridder, Internist, Mitbegründer Vivantes Hospiz in
Berlin Tempelhof und Buchautor;
Prof. Dr. Gerhard Robbers,
Minister d. Justiz u. f. Verbraucherschutz RLP;
Friedrich Roeingh, Chefredakteur Allgemeine Zeitung
Mainz;
Prof. Dr. Edzard SchmidtJortzig, Bundesjustizminister
a.D. und Mitglied des Deutschen Ethikrats;
Prof. Dr. Jochen Taupitz, Geschäftsführender Direktor des
Instituts für Medizinrecht der
Universitäten Heidelberg und
Mannheim sowie stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Ethikrats.
5. Online-Verbraucherportal
Rechtsanwaltskammer postet
Rechtstipps
Komplexe Rechtsthemen und
laufend neue Gesetzesänderungen machen es dem Laien
schwer, den Überblick über
das rechtliche Geschehen zu
behalten, geschweige denn
­juristische Sachverhalte und
Neuerungen nachzuvollziehen. Gleichzeitig ändert sich
das Informationsverhalten von
Verbrauchern – immer häufiger nutzen Bürger das Internet, um Informationen schnell
und gezielt zu beziehen.
Um dieser Entwicklung gerecht zu werden und den Dialog mit dem Bürger aufrechtzuerhalten, sind wir nun mit
einem eigenen Blog im Netz
präsent. Auf dem neuen
­Verbraucherportal www.ihrratgeber-recht.de finden Interessierte ab sofort zahlreiche
Tipps rund um das Recht. Die
Beiträge sollen Betroffenen
helfen, sich im Paragraphen­
dschungel leichter zurechtzufinden und sie schließlich dazu
ermutigen, zu ihrem Recht zu
kommen.
In Kooperation mit der Schleswig-Holsteinischen Rechts­
anwaltskammer posten wir
neben den monatlich erscheinenden Pressemitteilungen
regelmäßig fundierte Rechts­
tipps aus unterschiedlichen
Themenbereichen. Damit machen wir Verbrauchern unser
umfangreiches Pressearchiv
zugänglich. Beiträge, die auf
dem Portal erscheinen, sind
stets aktuell und von Fachanwälten geprüft. Mit aktuellen
Ankündigungen zu regionalen
Verbrauchertagen, Podiumsdiskussionen und anderen Veranstaltungen informieren wir
auch über unsre Aktivitäten im
direkten Bürger-Anwalt-Dialog. Seit dem Start Ende Mai
wurde die Seite bereits mehr
als 20.000 Mal aufgerufen.
Wenn Sie Ihre Homepage mit
aktuellen Ratgebermeldun­
gen erweitern möchten, aber
15
VII.
Neues Präsidium der BRAK
Kammerreport
Im Rahmen der 148. Herbsthauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer haben die Präsidenten der 28
regionalen Rechtsanwaltskammern das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer neu
gewählt.
nicht die Zeit finden, diese
radaktionell aufzubereiten,
haben Sie die Möglichkeit,
dieses Portal von Ihrer Home­
page aus zu verlinken.
VI.
NEU! ONLINE-KURSE ZUM
SELBSTSTUDIUM!
Die Rechtsanwaltskammer
bietet in Kooperation mit dem
Deutschen Anwaltsinstitut e.V.,
eLearning Center, zusätzlich zu
den Präsenzveranstaltungen
Online-Kurse zum Selbststudium an. Dies sind für 2,5 Zeitstunden konzipierte Kurse zu
verschiedenen Fachgebieten
der Fachanwaltsordnung und
sind entsprechend den Anforderungen des § 15 Abs. 4 FAO
entwickelt. Die jeweiligen
Kursautoren sind durch langjährige Praxiserfahrung und
umfangreiche Publikationen
auf dem jeweiligen Themengebiet besonders ausgewiesen.
Damit können Teilnehmer ihr
persönliches Fortbildungsprogramm orts- und terminunab-
16
hängig gestalten. Die Durchführung der Online-Kurse ist
mit allen Computern und mobilen Endgeräten mit Standard-Internetbrowser und
­Internetzugang möglich, Zusatzsoftware ist nicht erforderlich.
Die Kurse enthalten eine
Lern­erfolgskontrolle in Form
eines Multiple-Choice-Tests,
die von den Teilnehmern abgelegt werden kann. Dafür
wird eine Teilnahmebescheinigung unter Ausweisung der
Inhalte und Zeitstunden ausgestellt.
WICHTIG:
Mitglieder der Rechtsan­
waltskammer Koblenz kön­
nen die Online-Kurse zum
vergünstigten Kostenbeitrag
von 75,00 € buchen.
Weitere Informationen sowie
Anmeldung erfolgen (neben
der Übersicht des Angebots im
Semimarservice) über folgenden Link:
https://www.anwaltsinstitut.de/
veranstaltungen/uebersicht/
onlinekurse.html
Neuer Präsident ist der Ravensburger Rechtsanwalt Ekkehart
Schäfer. Er tritt die Nachfolge
von Axel C. Filges an, der in
den vergangenen acht Jahren
der Kammer vorstand. In Filges
Amtszeit fielen wichtige rechtspolitische Vorhaben – die Reform der Rechtsanwaltsver­
gütung und das Gesetz zur
Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs mit den Gerichten genauso wie das noch
laufende Gesetzgebungsverfahren zur Regelung des
Rechts der Syndikusanwälte.
Eine seiner wichtigsten Aufgaben als Präsident sah Filges in
der Wahrung der Einheit der
Anwaltschaft und der Stärkung der anwaltlichen Selbstverwaltung.
Darüber hinaus trieb Filges vor
allem die Internationalisierung
der Anwaltsvertretung voran,
beispielsweise durch die aktive
Mitwirkung am Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialog,
der Intensivierung der Kontakte
zur israelischen Anwaltskammer und den Ausbau der Beziehungen zur American Bar
Association. Eine Herzensangelegenheit war ihm die Initiative „Law – Made in Germany“,
die die Vorzüge des deutschen
Rechts im internationalen
Rechtsverkehr sowie bei
­Gesetzgebungsvorhaben in
Transformationsländern bewirbt.
Rechtsanwalt Schäfer übernimmt das Amt, nachdem er
bereits seit 2007 als Vizepräsident der BRAK tätig war, hier
insbesondere in den Bereichen
Öffentlichkeitsarbeit und Datenschutzrecht. Er engagiert
sich seit fast 30 Jahren für die
anwaltliche Selbstverwaltung,
zunächst im Vorstand der
Rechtsanwaltskammer Tübingen, von 2000 bis 2010 als deren Präsident. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen
Tätigkeit liegt im Arzthaftungsrecht. Schäfer ist seit 2006
­Fachanwalt für Medizinrecht.
Zum ersten Vizepräsidenten
wurde Dr. Martin Abend (RAK
Sachsen) gewählt. Er war bereits in den vergangenen vier
Jahren Mitglied des Präsidiums
und hier insbesondere mit Fragen des Elektronischen Rechtsverkehrs und der Einführung
des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches befasst.
Neu im Präsidium ist der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, Rechtsanwalt und
Notar Dr. Ulrich Wessels. Im
Rahmen seiner anwaltlichen
und notariellen Tätigkeit berät
er seit vielen Jahren Mandanten im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich mit Schwerpunkten im Medizin- und
Arzthaftungsrecht, Familienrecht sowie Bau- und Beamtenrecht einschließlich Disziplinar-
recht. Er ist Fachanwalt für
Familienrecht und Fachanwalt
für Verwaltungsrecht.
Ebenfalls neu in das Präsidium
gewählt wurde der Präsident
der Rechtsanwaltskammer
Celle, Rechtsanwalt und Notar
Dr. Thomas Remmers. Er ist
Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner einer mittelständischen Kanzlei in Hannover. Neben dem Notaramt ist er
anwaltlich beratend und prozessführend im allgemeinen
Wirtschaftsrecht, besonders im
Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem Erbrecht tätig.
Als erste Frau in dieser Funktion
gehört Rechtsanwältin Ulrike
Paul dem Präsidium der BRAK
an. Sie ist Fachanwältin für
Strafrecht und Seniorpartnerin
einer Kanzlei in Sindelfingen.
Beruflich befasst sie sich insbesondere mit dem Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und
Revisionsrecht. Ulrike Paul ist
Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
Neuer Schatzmeister ist der
Münchener Kammerpräsident
Rechtsanwalt Michael Then.
Seine beruflichen Schwerpunkte liegen insbesondere
im Staatshaftungsrecht, Arzthaftungsrecht, Bau- und Architektenrecht, Wohnungseigentumsrecht. Then ist Fachanwalt
für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.
Hinweise
1.
Festsetzung des Zuschlages
zum Kammergrundbeitrag
2015 (Umsatz 2014)
Auch in diesem Jahr hat der
Vorstand wieder von seiner
Ermächtigung, den von der
Kammerversammlung festgesetzten Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2015 (Umsatz 2014) i. H. v. 0,5 % nicht in
vollem Umfang zu erheben,
Gebrauch gemacht und den
Zuschlag auf 0,1 % festgesetzt.
Wir bitten alle Kolleginnen und
Kollegen, den beigefügten
­Berechnungsbogen bis zum
29. Februar 2016 ausgefüllt an
die Kammer zurückzusenden
und den ermittelten Zuschlag
auf unser Konto bei der Deutschen Bank zu überweisen.
Zur Abgabe der Berechnung
und Zahlung des Zuschlags
sind alle Kolleginnen und Kollegen verpflichtet, die vor dem
01.01.2015 zugelassen waren.
Dies gilt auch, wenn eine Zah­
lung wegen Alters entfällt.
Der Vorstand versichert, dass
von den Umsatzangaben, außer
zur Berechnung der Beiträge
und zu statistischen Zwecken,
kein Gebrauch gemacht wird.
Wir machen darauf aufmerksam, dass der Vorstand gem.
§ 5 der Beitragsordnung Ihren
Umsatzsteuerbescheid ggf.
anfordern kann und, soweit
die Angaben unterbleiben, ge-
17
Kammerreport
halten ist, eine Schätzung vorzunehmen.
1. Mundiavocat „Five“:
Fußball-Turnier 5 gegen 5, ohne
Altersbegrenzung
Deutsche Bank Hamburg,
IBAN:
DE45 2007 0000 0030 9906 00
BIC: DEUTDEHHXXX
Weitere Informationen gibt es
unter www.mundiavocat.com
Wir machen nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam,
dass die Kammerversammlung
26.04.1997 für diese Tätigkeit
eine Verwaltungsgebühr i. H. v.
150,00 € zu erheben, beschlossen hat. Selbst nach Aufhebung
des Schätzungsbescheides aufgrund der Nachreichung der
erbetenen Angaben innerhalb
der Klagefrist, ist der Vorstand
zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr verpflichtet.
Außerdem bittet der Vorstandsvorsitzende darum, der Hülfskasse Notfälle zu nennen, um
Betroffenen in schwierigen
­Lebensumständen, verursacht
z. B. durch Krankheit oder Alter,
schnell helfen zu können.
Das Formular zur Berechnung
des Kammerzuschlags finden
Sie auch auf unserer Homepage unter dem Punkt „Kammerbeiträge.“
Übrigens ist die Hülfskasse
in diesem Jahr 130 Jahre alt
geworden. Das bedeutet 130
Jahre Hilfsbereitschaft unter
Kollegen!
2.
3.
Die „Hülfskasse Deutscher
Rechtsanwälte“ ruft auch in diesem Jahr zu Spenden zugunsten von bedürftigen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten
sowie für deren Familien und
Hinterbliebene auf.
Die 18. Fußballweltmeisterschaft der Anwaltskammern
und Anwaltssozietäten wird in
La Manga del Mar Menor in
Spanien vom 13. – 22. Mai 2016
stattfinden. Seit 1983 begegnen sich alle 2 Jahre zu diesem
Wettbewerb fast 80 Teams von
Anwälten aus mehr als 30 Ländern in 4 gleichzeitig stattfindenden Turnieren:
Weihnachtspendenaufruf
der Hülfskasse Deutscher
Rechtsanwälte
Im Jahr 2014 konnte die Hülfskasse aufgrund der großen
Spendenbereitschaft bundesweit einen Gesamtbetrag in
Höhe von 112.325,00 Euro an
213 Bedürftige auszahlen. Im
Namen der Unterstützten
dankt der Vorstandsvorsitzende der Hülfskasse, Herr Rechtsanwalt Bernd-Ludwig Holle,
­allen Förderinnen und Förderern sehr herzlich für ihre Solidarität.
18
Das Spendenkonto der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte lautet:
18. Fußballweltmeisterschaft
der Anwaltskammern und
Anwaltssozietäten
18. Mundiavocat „Classic“:
offen für alle Anwälte, ohne
A
­ ltersgrenze
5. Mundiavocat “Master“:
Rechtsanwälte über 35 Jahre
2. Mundiavocat „Legend“:
Rechtsanwälte über 45 Jahre
4.
University of California UC
Davis School of Law – Gradu­
ate Degree Programs
The full-time Master of Laws
(LL.M.) Program integrates
American and international
law students at all levels of study. Through the LL.M. Program,
international law graduates
are able to gain knowledge of
the U.S. legal system and develop an expertise in a particular
area of law.
Also the University offers the
Summer Part-Time LL.M. in In­
ternational Commercial Law
degree, which is especially
­designed for working legal professionals who wish to ­pursue a
master´s degree and specialized
knowledge in all aspects of international ­commercial law. Participants attend courses for two
to five consecutive summers.
Summer Program 2016
Orientation in U.S.A. Law
(July 10- August 6, 2016), a
four-week overview of the U.S.
legal system that includes
­optional LL.M. preparation
The Global Trading System
(August 7-20, 2016), a twoweek specialized course for
working legal professionals
that includes international dispute resolution
Licensing Academy in Intellec­
tual Property and Technology
Transfer (June 20- Juli 1, 2016)
a two-week program detailing
successful U.S. models of IP
management; course includes
a two-day license agreement
writing workshop
International Comparative
Enviromental Law Seminar in
Como, Italy (May, 2016), a twoweek program that examines
climate change law and policy,
liability for environmental
harm and more
Informations at internationallaw
@ucdavis.edu or visit law.ucdavis.
edu/go/international
5.
Fragebogen der Hochschule
Osnabrück zum Thema EU –
Projekt „consumer over-in­
debtedness and personal in­
solvency“
Im Rahmen eines internationalen, von der Europäischen
Kommission geförderten Forschungsprojektes zu Überschuldung von Verbrauchern
und Verbraucherinsolvenz erhebt die Hochschule Osnabrück Informationen mithilfe
von Fragebögen; es geht diesen darum, herauszufinden,
ob und in welchem Maße eine
EU-weite Harmonisierung des
rechtlichen Rahmens wünschenswert und/oder geboten ist. Bei Interesse können
Sie die Hochschule Osnabrück
bei ihrem Projekt unterstützen.
Folgende Fragebögen sind
o
­ nline abrufbar:
1)Quantitative Erhebung. Das
ist eine sehr einfache Frage,
deren Beantwortung höchstens fünf Minuten in Anspruch nimmt. Es geht darum, ob interessierte Kreise
einen EU-weiten materiellen Rechtsrahmen zur Verbraucherinsolvenz für wünschenswert halten:
https://www.surveymonkey.
com/r/BD86FX9
2)Qualitative Erhebung. Dieser
Fragebogen ist eingehender
und die Beantwortung dauert etwa 30 Minuten. Dieser
Fragebogen soll uns dabei
helfen, das Maß der Einheitlichkeit und Unterschiedlichkeit der Regime in den vier
untersuchten Rechtsordnungen (Deutschland, England, Italien, Griechenland)
festzustellen: https://www.
s u r v e y m o n k e y. c o m / r /
CH3FPR3
Personalnachrichten
Seit dem Erscheinen des
Kammerreports Heft 2 von
August 2015 sind verstor­
ben:
RA Martin Neuffer
† 18.05.2015
im Alter von 47 Jahren
RA Hans Ulrich Oehlschlägel
† 13.08.2015 im Alter von 85 Jahren
RA Volker Nelgen
† 26.08.2015 im Alter von 68 Jahren
Seit dem Erscheinen des
Kammerreports Heft 2 von
August 2015 wurden folgende
Kolleginnen und Kollegen
zur Rechtsanwaltschaft zu­
gelassen und/oder als Mit­
glieder unserer Kammer auf­
genommen:
Landgericht Bad Kreuznach
Stephanie Denowell,
Bad Kreuznach
16.09.2015
Rüdiger Krämer,
Warmsroth
16.09.2015
Landgericht Koblenz
Laura Hoff,
Koblenz
01.09.2015
Konstanze Schlosser-Schramm,
Eppenrod
12.09.2015
Andreas Lukas,
Andernach
14.09.2015
Alexa Bettina Podkowik,
Koblenz
16.09.2015
Helga Claussen,
Koblenz
16.09.2015
Daniel Dombrowski,
Koblenz
16.09.2015
Sebastian Fritsche,
Koblenz
16.09.2015
19
Kammerreport
Günter Hagenmeier,
Ettinghausen
16.09.2015
Jürgen Wymetal,
Mudersbach
17.09.2015
Charlotte Tack,
Burgbrohl
28.09.2015
Sven Wilhelmy,
Montabaur
01.10.2015
Leyla Davarnejad,
Andernach
08.10.2015
Nadine Schlierkamp,
Koblenz
08.10.2015
Katrin Cosack,
Trier
Christoph Klamp,
Luxemburg
Landgericht Mainz
RA Thomas Westerhoff, Glees
Verzicht
07.08.2015
RAin Svetlana Velicko,
Altenkirchen
Kammerwechsel 19.08.2015
Birgit Weber-Gans,
Koblenz
30.09.2015
Verzicht
Andreas Lenk,
Kobern-Gondorf
30.09.2015
Verzicht
Richard Dott,
15.10.2015
Verzicht
Julia Bayerl,
Mainz
Calle B. Plantiko,
Mainz
Devrim Tuncel,
Mainz
Katharina Wimmer,
Mainz
Alexis Böhm,
Mainz
Sandra Scherzer,
Bingen
10.08.2015
12.08.2015
13.08.2015
16.09.2015
07.10.2015
08.10.2015
08.10.2015
Seit dem Erscheinen des
Kammerreports Heft 2 aus
April 2015 wurden folgende
Kolleginnen und Kollegen
gelöscht:
Landgerichtsbezirk Koblenz:
07.10.2015
Landgerichtsbezirk Mainz:
Landgericht Trier
Dr. Cyrille de Crozals, LL.M.
08.09.2015
Trier
Cornelia Schäfer,
16.09.2015
Gerolstein
Sandra Schmitz,
16.09.2015
Trier
20
RA Hans Ulrich Oehlschlägel,
Ingelheim
13.08.2015
†
RA Sebastian Scharrer, Mainz
Kammerwechsel 15.08.2015
Volker Nelgen, Mainz
26.08.2015
†
Oswald Ring, Mainz
Verzicht
29.08.2015
Dr. Nicole Göbel, Worms
Verzicht
31.08.2015
Christian Walta, Mainz
Verzicht
31.08.2015
Hermann Bäuml, Worms
Verzicht
08.09.2015
Annette Strobel, Mainz
Kammerwechsel 23.09.2015
Karl Michael Wagner, Mainz
23.09.2015
Gina Gerke, Mainz
Verzicht
30.09.2015
Oliver Licht LL.M., Mainz
Verzicht
30.09.2015
Marc Oliver Schmidt, Bingen
Kammerwechsel 28.09.2015
Alexander Johannes Rheinberger, Mainz
30.09.2015
Verzicht
Daniel Elias Serbu, Mainz
Kammerwechsel 08.10.2015
Landgerichtsbezirk Trier:
Martin Neuffer, Trier
18.05.2015
†
Peter F. Bonert, Luxemburg
Kammerwechsel 02.09.2015
Birte Gabelmann, Bleialf
Kammerwechsel 07.10.2015
Mitgliederstand zum
20.10.2015: 3.359
Neue Fachanwälte
Fachanwälte für Erbrecht
Fachanwälte für Verkehrsrecht
Myriam Wohner, Rudolf-Virchow-Straße 11,
56073 Koblenz
Ingo Karb, Salinenstraße 11,
55543 Bad Kreuznach
Fachanwälte für Strafrecht
Dr. Elmar Sebastian Hohmann,
Emmeranstraße 3, 55116 Mainz
Sarah Horney, Lauterenstraße 12,
55116 Mainz
Andreas Tryba, Polcher Straße 1-3,
56727 Mayen
Literaturhinweise
Im ZAP Verlag in Bonn ist erschienen:
Azubi Guide Berichtsheft mit Tipp & Tricks für
ReFa und NoFa Azubis
Herausgeber: Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V., Berlin
1. Auflage, 2015, 90 Seiten, borschiert
ISBN: 978-3-89655-794-0
Im Verlag Franz Vahlen München ist
erschienen:
Schuck
Bundesjagdgesetz Kommentar
2. Auflage, 2015, 758 Seiten, gebunden
ISBN: 978-3-89655-794-0
Im Verlag C.H. Beck in München ist erschienen:
Stefanie Stuckenberger
Formularsammlung für Rechtsanwaltsfachangestellte
2. Auflage, 2015, 222 Seiten, broschiert
ISBN: 978-3-406-67478-5
Kanzlei- und Stellenmarkt
a) Karriere bei Wohlleben und Partner. Starten
Sie eine besondere Karriere! Bei Wohlleben und
Partner beraten wir Unternehmen bei ihren
wichtigen Entscheidungen. Unser Geschäfts­
modell ist es, juristische Exzellenz in der Region
anzubieten. Unsere Philosophie basiert auf dem
Streben nach optimalen Lösungen, gegenseitigem Vertrauen und Begeisterung für die gemeinsame Sache. Der Erfolg gibt uns Recht:
Als eine der führenden Wirtschaftskanzleien der
Eifel-, Mosel- und Hunsrückregion gewinnen wir
seit Jahren kontinuierlich Marktanteile. Wachsen Sie mit uns. Wir suchen einen Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin mit dem Schwer­
punkt Arbeitsrecht mit herausragender juristischer Qualifikation (Prädikat). Wir nehmen Ihre
Karriere ernst und bieten Ihnen die Möglichkeit,
Stärken wie Ihre exzellenten analytischen Fähigkeiten, Ihren Pragmatismus oder Ihr fachliches
Know-how gezielt einzusetzen und neue Kompetenzen aufzubauen. Teamgeist und WorkLife-Balance sind dabei wesentlicher Bestandteil
21
Kammerreport
Kanzlei- und Stellenmarkt
22
unserer Unternehmenskultur. Die Stelle ist auch
für Berufsanfänger geeignet. Unsere Standorte
befinden sich im IAT-Tower in Trier sowie in Zell
und Kirchberg. Ihrem beruflichen und persön­
lichen Entwicklungsprozess sind in unserem
dynamischen und auf Wachstum ausgerichteten Umfeld kaum Grenzen gesetzt. Beginnen Sie
einen weiteren wichtigen Schritt in Ihrer beruf­
lichen Karriere und senden Sie Ihre Bewerbung
an Frau Denise Cieplick, [email protected]. Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
Sie erreichen Frau Cieplick unter der Telefonnummer +49 651 994626-212.
b) Karriere bei Wohlleben und Partner. Starten
Sie eine besondere Karriere! Bei Wohlleben und
Partner beraten wir Unternehmen bei ihren
wichtigen Entscheidungen. Unser Geschäfts­
modell ist es, juristische Exzellenz in der Region
anzubieten. Unsere Philosophie basiert auf dem
Streben nach optimalen Lösungen, gegenseitigem Vertrauen und Begeisterung für die gemeinsame Sache. Der Erfolg gibt uns Recht:
Als eine der führenden Wirtschaftskanzleien der
Eifel-, Mosel- und Hunsrückregion gewinnen wir
seit Jahren kontinuierlich Marktanteile. Wachsen Sie mit uns. Wir suchen Stationsreferendare
(m/w) sowie Referendare (m/w) in Nebentätig­
keit. Sie verfügen über eine herausragende
­juristische Qualifikation (mindestens ein Prädikatsexamen). Wir nehmen Ihre Karriere ernst
und bieten Ihnen die Möglichkeit, Stärken wie
Ihre exzellenten analytischen Fähigkeiten, Ihren
Pragmatismus oder Ihr fachliches Know-how
gezielt einzusetzen und neue Kompetenzen
aufzubauen. Teamgeist und Work-Life-Balance
sind dabei wesentlicher Bestandteil unserer
­Unternehmenskultur. Unsere Standorte befinden sich im IAT-Tower in Trier sowie in Zell und
Kirchberg. Ihrem beruflichen und persönlichen
Entwicklungsprozess sind in unserem dynamischen und auf Wachstum ausgerichteten Umfeld kaum Grenzen gesetzt. Beginnen Sie einen
weiteren wichtigen Schritt in Ihrer beruflichen
Karriere und senden Sie Ihre Bewerbung an Frau
Denise Cieplick, [email protected].
Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie er­
reichen Frau Cieplick unter der Telefonnummer
+49 651 994626-212.
c) Bürogemeinschaft/Kanzleiübernahme
Unsere gut etablierte Kanzlei mit zwei Anwälten, Schwerpunkte Familienrecht, Arbeitsrecht
und Verkehrsrecht, im LG-Bezirk Mainz, mit ört­
lichem Amtsgericht, bietet Berufseinsteiger/-in
oder erfahrenem/r Rechtsanwalt/-anwältin die
Möglichkeit einer soliden Selbstständigkeit. Geplant ist eine Bürogemeinschaft mit mittelfristiger Kanzleiübernahme. Das Büro, schöne helle
Räume mit aktueller Hard- und Softwareausstattung, befindet sich in zentraler Lage. Eine Bushaltestelle und Parkplätze liegen direkt vor der
Tür. Interessenten wenden sich bitte an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer.
d) Die Kanzlei Hoffmann Lonegro Thegemey,
kurz HLT, ist eine mittelständische, überörtliche
Sozietät mit zwei Standorten in Wiesbaden und
Diez. Zu unseren Klienten gehören neben Verbrauchern zahlreiche Firmen, die umfassend,
aber vor allem zivilrechtlich von der Kanzlei HLT
mit ihren insgesamt 7 Rechtsanwälten/-innen
kompetent beraten und vertreten werden. Zur
Beratung und Vertretung in fachspezifischen
Angelegenheiten beschäftigt die Kanzlei mehrere Fachanwälte und zwei Datenschützer.
­Neben Medizinrecht als Interessenschwerpunkt
und dem allgemeinen Zivilrecht und Strafrecht,
bilden straßenverkehrsrechtliche, arbeitsrecht­
liche und datenschutzrechtliche Mandate einen
weiteren Schwerpunkt unserer Arbeit. Weitere
Informationen über uns und unsere Arbeit finden Sie unter: www.hlt-kanzlei.de
Zur Verstärkung unseres Büros in Wiesbaden
suchen wir eine/-n Rechtsanwaltsfachange­
stellte/-n in Vollzeit.
Wir bieten Ihnen ein interessantes Aufgabengebiet in einem jungen Team. Die stete Weiterbildung unserer Mitarbeiter/-innen durch externe
Kanzlei- und Stellenmarkt
und interne Fortbildungen/Schulungen ist für
uns selbstverständlich.
Ihre Aufgaben:
Sie unterstützen kompetent und verantwortungsbewusst im Rahmen von 40 Stunden/Woche die
Kanzlei und übernehmen hierbei insbesondere
folgende Tätigkeiten:
•Vorbereitungen von Rechnungen und der
Buchhaltung,
•Mandantenbetreuung,
•Gebührenabrechnung,
•Entgegennahme von Anrufen,
•Bearbeitung des Postein- und ausgangs,
•Korrespondenz mit Mandaten, Gerichten und
Behörden,
•Fristen- und Terminüberwachung,
•außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren (Erstellung von Mahnbescheiden etc.),
•Erstellen erster Aufforderungsschreiben, insb.
im Verkehrsrecht,
•Zwangsvollstreckung.
Ihr Profil:
•abgeschlossene Ausbildung zur/-m Rechtsanwaltfachangestellten, vorzugsweise mit
Berufserfahrung von mindestens drei Jahren,
•sicherer Umgang mit Computer,
•Kommunikations- und Teamfähigkeit,
•zuverlässige, gewissenhafte und qualitäts­
orientierte Arbeitsweise,
•hohes Maß an Einsatzbereitschaft,
•sicheres und freundliches Auftreten, flexibel
und belastbar.
Wenn Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe in
einem professionellen Team in sehr ange­
nehmer Arbeitsatmosphäre reizt, freuen wir uns
auf Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunter­
lagen – gerne auch per E-Mail an ralonegro@
hlt-kanzlei.de – unter Angabe Ihres frühstmöglichen Eintrittstermins und Ihrer Gehaltsvollstellung.
HLT Rechtsanwälte
Herrn Rechtsanwalt Carmine Lonegro
Luisenstraße 21, 65185 Wiesbaden
e) Wir sind eine 2008 gegründete, mittelständische, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete, Anwaltssozietät mit derzeit 25 Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten an Standorten in Bonn,
Berlin, Frankfurt am Main und Koblenz. Zu unseren in- und ausländischen Mandanten zählen
große und mittelständische Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, Versicherungen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens,
Verbände, Vereine und Privatpersonen. Unsere
Anwaltssozietät ist Mitglied des internationalen
Kanzleinetzwerks Euroadvocaten. Wir suchen
für unseren Standort Koblenz ab sofort einen
Rechtsanwalt (m/w) mit Schwerpunkt im
­Familienrecht und einen Rechtsanwalt (m/w)
mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht.
Wir erwarten überdurchschnittliche juristische
Staatsexamina, anwaltliche Berufserfahrung
­sowie eine einschlägige Fachanwaltschaft und/
oder Promotion. Zum weiteren Ausbau des
­familienrechtlichen bzw. des verwaltungsrechtlichen Dezernats bringen Sie idealerweise bereits erstes eigenes Geschäft mit. Freundliches
Auftreten, hohe Verlässlichkeit, Flexibilität,
Teamgeist und die Bereitschaft, Verantwortung
zu übernehmen, zeichnen Sie aus. Wir bieten
ein modernes Arbeitsumfeld in kollegialer
­Atmosphäre, welches Ihnen realistische Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb unserer
S­ ozietät bietet.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bevorzugt per
E-Mail an:
Roos Nelskamp Schumacher & Partner
Rechtsanwälte | Fachanwälte
zu Hd. Herrn RA Dr. iur. Christoph Roos
Kapuzinerstraße 11, 53111 Bonn, [email protected]
23
Im Kammershop erhältlich:
Kochbuch „Anwaltsgerichte 2“
für 5,00 € pro Stück zuzügl. Porto
In der 2. Auflage hat die Rechtsanwaltskammer Koblenz
erneut die Lieblingsrezepte von Rechtsanwälten und
Rechtsanwältinnen gesammelt und zusammen gestellt,
verbunden mit dem Wunsch, Sie aus Ihrem juristischen
Alltag in die Welt der Feinschmecker zu entführen.
Kammerreport
Von Mönsterk Tötten bis Justizratslende – bietet das
Buch sowohl einfache, als auch anspruchsvolle Herausforderungen zum Nachkochen, garniert mit persönlichen Tipps und liebevollen Hinweisen der Kollegen.
Beim Durchblättern der vielfältigen Rezepte und Anekdoten werden Sie schnell feststellen, dass Rechtsanwälte nicht nur forensisch – sondern auch
kulinarisch zum Teil als Mehrfachtäter –
mit Engagement und Erfolg tätig
werden können.
Lieblingsrezepte von und für Rechtsanwälte
nwaltsgerichte –
Nur Nichtkenner des ersten Bandes vermuten bei diesem Titel, es gehe um die Strafbarkeit des Verteidigers.
Zumindest seit 1999 das Buch »Anwaltsgerichte« erstmals erschien, sollte man wissen, dass sich hinter dem
Begriff ebenfalls kulinarische Genüsse, gezaubert von
Juristenhand verbergen können.
Lieblingsrezepte
von und für
Rechtsanwälte
Guten Appetit!
Herausgeber:
Rechtsanwaltskammer
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
ISBN 978-3-472-08381-8
08381_Anwaltsgerichte_Cov.indd 1
27.10.11 15:39
Stockschirm „§ Ihr Anwalt lässt
Sie nicht im Regen stehen“
für 9,00 € pro Stück zuzügl. Porto
Buch „Skurriles aus der Welt des Rechts“
Die Frau, die eine Dame sein wollte...
Grund- und Zusatznutzen beim Besuch einer Bar...
Sind Würmer eigentlich Weichtiere?
Skurriles aus der Welt des Rechts – die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat Fälle gesammelt, gegen die man
nur Einspruch erheben kann. Sie sollen den Leser zum
Schmunzeln bringen – aber auch zum Nachdenken
anregen, wie oft die deutschen Gerichte überstrapaziert
werden.
Doch auch sonst gibt es so allerlei zu berichten aus
den Gerichten. Der Mandant hat das Wort und in
Sachen Männer, Love & Sex haben auch manche Gesetzesbücher Kurioses zu bieten.
Wer im Gerichtssaal tätig ist, der braucht Humor, das
zeigen uns die reimenden Richter und das Witzerepertoire des Anwalts.
Skurriles aus der Welt des Rechts
für 8,00 € zuzügl. Porto
Skurriles aus
der Welt des Rechts
Herausgeber:
Rechtsanwaltskammer Koblenz
Rheinstraße 24
56068 Koblenz
Tel.: 0261 30335-0
Fax: 0261 30335-22
0261 30335-66
Internetadresse:
http://www.rakko.de
e-mail: [email protected]
Verantwortlich:
RAin Marga Buschbell-Steeger
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz (Hrsg.)
24
IMPRESSUM
Gesamtproduktion:
Hans Soldan Druck GmbH
Bocholder Straße 259
45356 Essen

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