am Beispiel der Lichtzeichenanlage am Flugplatz Jesenwang

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am Beispiel der Lichtzeichenanlage am Flugplatz Jesenwang
Betätigung von Lichtzeichen durch Privatpersonen
am Beispiel der Lichtzeichenanlage am Flugplatz
Jesenwang
DIPLOMARBEIT
Themennummer 2183
eingereicht am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
von
Silvia Bartoschek
Matrikelnummer 20050084
Studienjahrgang 2005/ 2008
I
Inhaltsverzeichnis
BETÄTIGUNG VON LICHTZEICHEN DURCH PRIVATPERSONEN –.......... 1
AM BEISPIEL DER LICHTZEICHENANLAGE AM FLUGPLATZ
JESENWANG..........................................................................................................1
1. Sachverhalt .......................................................................................................... 1
1.1 Informationen zum Flugplatz Jesenwang......................................................1
1.2 Regelung des Verkehrs an der Gemeindeverbindungsstraße JesenwangAdelshofen durch eine Lichtzeichenanlage...................................................2
1.2.1 Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom
01.02.1983......................................................................................... 2
1.2.2 Anordnung der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern vom
24.07.1991............................................................................................ 3
1.2.3 Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999............... 3
2. Rechtliche Würdigung......................................................................................... 6
2.1 Zuständigkeit ................................................................................................ 6
2.1.1 Sachliche Zuständigkeit.........................................................................6
2.1.2. Örtliche Zuständigkeit.......................................................................... 7
2.2 Befugnisnorm ............................................................................................... 7
2.3 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Privatpersonen ...................... 9
2.3.1 Beliehener.............................................................................................. 9
2.3.2 Verwaltungshelfer................................................................................10
2.3.2.1 Allgemeines................................................................................. 10
2.3.2.2 Beispiel Schülerlotse/ Schulweghelfer.........................................11
2.4 Einordnung des Flugleiters im Vergleich zum Personal für Luftaufsicht...12
2.4.1 Flugleiter nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 3 LuftVZO............ 13
2.4.2 Beauftragter für Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG..................... 15
2.4.3 Sachbearbeiter für Luftaufsicht........................................................... 17
3. Regelung des Verkehrs durch Privatpersonen................................................... 18
3.1 Rechtsprechung........................................................................................... 18
3.1.1 Erlass von Anordnungen durch Bauunternehmer................................18
3.1.2 Straßensperrung durch Beauftragte der Gemeinde..............................21
II
3.1.3 Verkehrsüberwachung und Geschwindigkeitskontrollen durch eine
private GmbH und eine Verwaltungshelferin der Straßenverkehrsbehörde
(Hilfspolizistin).............................................................................................24
3.2 Anordnungen durch Bahnunternehmen.......................................................25
3.3 Rechtsfolge für die vorgenommenen Ampelschaltungen............................26
4. Zusammenfassendes Ergebnis........................................................................... 28
5. Vorschläge zur Lösung des Problems (Schluss)................................................ 29
III
Abkürzungsverzeichnis
a. F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
Az.
Aktenzeichen
BayStMWiV
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr
BayStMWIVT
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BJagdG
Bundesjagdgesetz
BMVBS
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Buchst.
Buchstabe
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
DFS
Deutsche Flugsicherung
d. h.
das heißt
e.V.
eingetragener Verein
f.
folgende
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Gz.
Geschäftszeichen
i. S. d.
im Sinne des
i. S. v.
im Sinne von
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
LuftVZO
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
NfL
Nachrichten für Luftfahrer
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
Nr., Nrn.
Nummer, Nummern
OLG
Oberlandesgericcht
IV
Rn.
Randnummer
S.
Seite
s. o.
siehe oben
sog.
sogenannte
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung
VG
Verwaltungsgericht
vgl.
vergleiche
VG Mü
Verwaltungsgericht München
VkBl
Verkehrsblatt
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
z. B.
zum Beispiel
ZustGVerk
Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
1
BETÄTIGUNG VON LICHTZEICHEN DURCH PRIVATPERSONEN –
AM BEISPIEL DER LICHTZEICHENANLAGE AM FLUGPLATZ
JESENWANG
1. Sachverhalt
1.1 Informationen zum Flugplatz Jesenwang
Der Flugplatz Jesenwang wurde im Jahr 1963 eröffnet und wird von der Flugplatz
Jesenwang GmbH betrieben1.
Bei diesem Flugplatz handelt es sich um einen Sonderlandeplatz (§ 6 LuftVG
i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO2). Als Landeplatz bezeichnet man allgemein
ein Start- und Landegelände, auf dem aufgrund einer Verwaltungsgenehmigung
motorgetriebene Luftfahrzeuge landen dürfen3. Im Gegensatz zu einem Verkehrsflugplatz wie z. B. dem Flughafen München Franz Josef Strauß dürfen auf dem
Sonderlandeplatz nur der Betreiber und auf Anfrage auch Dritte starten und landen. Eine Pflicht zum Betrieb existiert nicht, Öffnungszeiten sind nicht vorgeschrieben4.
Dem Flugplatz Jesenwang kommt als einem Flugplatz für die allgemeine
Luftfahrt im Raum München eine besondere Bedeutung vor allem für
Flugbewegungen mit Kleinflugzeugen zu. Mit ca. 30.000 Flugbewegungen im
Jahr ist er durchaus als
Flugplatz mit größerem Bewegungsaufkommen zu
betrachten5.
1
http://de.wikipedia.org/wiki/Flugplatz_Jesenwang
Nach diesen Vorschriften gibt es folgende Kategorien von Flugplätzen: Flughäfen, Landeplätze,
Segelfluggelände (daneben gibt es auch noch Militärflugplätze, die jedoch auf andere
Rechtsvorschriften gründen und hier für das Verständnis der verschiedenen Flugplatzkategorien
außen vor bleiben können). Unter die Landeplätze fallen sowohl Verkehrslandeplätze für die
Allgemeinheit als auch Sonderlandeplätze, die nur für bestimmte Zwecke (z. B. auf dem
Grundstück eines Flugzeuge fertigenden Betriebs) eingerichtet werden.
3
http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderlandeplatz
4
http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderlandeplatz
5
Zum Vergleich: Der Verkehrsflughafen Flughafen München Franz Josef Strauß verzeichnete im
Jahr 2006 rund 411.300 Flugbewegungen; siehe http://www.munichairport.de/DE/Areas/Company/Daten/Luftverkehr/Starts_Landungen/index.html; im Monat Januar
2007 verzeichnete der Flughafen München 30.807 Flugbewegungen (gewerblich und nicht
gewerblich), siehe http://www.munichairport.de/Mediapool/Content/Download/Statistik/Verkehrsbericht_2007.pdf
2
2
Eine Besonderheit bei diesem Flugplatz liegt darin, dass fast direkt an der Startund Landebahn die Verbindungsstraße zwischen den Gemeinden Jesenwang und
Adelshofen vorbeiführt. Die Gemeindeverbindungsstraße wird nur durch einen
schmalen Grünstreifen ohne Umzäunung oder ähnliche Schutzvorrichtungen von
der Bahn getrennt6 . Da die Start- und Landebahn außerdem mit 407,75 m sehr
kurz für einen solchen Sonderlandeplatz ist7, kommt es vor, dass Piloten – allerdings in rechtswidriger Weise - bei Starts und Landungen teilweise die Straße als
„verlängerte Start- bzw. Landebahn“ nutzen. Nach den geltenden Richtlinien für
Sonderlandeplätze wäre in Jesenwang an sich eine Distanz von 195 m zwischen
Start-/ Landebahn und Straße notwendig8. Um Gefahren für die Teilnehmer am
Straßenverkehr und die Luftfahrzeugführer selbst zu verhindern, erließ die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf am 01.02.1983 eine verkehrsrechtliche Anordnung.
1.2 Regelung des Verkehrs an der Gemeindeverbindungsstraße JesenwangAdelshofen durch eine Lichtzeichenanlage
1.2.1 Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom
01.02.19839
Mit Bescheid vom 01.02.1983 hat die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf als
zuständige Straßenverkehrsbehörde unter Punkt I Nr. 2 ihrer verkehrsrechtlichen
Anordnung bestimmt, dass der „Verkehr auf der Gemeinde-Verbindungsstraße im
unmittelbaren Bereich der Landebahn durch Lichtzeichen geregelt“ wird. Unter
Nr. 9 dieser Anordnung hat die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf verfügt,
dass die Lichtsignalanlage „ausschließlich vom verantwortlichen Flugleiter und
nur für die Durchführung von Start und Landungen in Betrieb gesetzt werden“
darf. Auf den Fahrverkehr sei „besondere Rücksicht“ zu nehmen. Die Rotzeit der
Ampel dürfe „im Einzelfall drei Minuten nicht überschreiten“.
6
Siehe Anhang 1: Luftbildkarte Flugplatz Jesenwang
Der Verfasserin erläutert durch die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern in einem
Gespräch am 18.10.2007
8
Angabe des Luftamts Südbayern gegenüber der Verfasserin am 18.10.2007 unter Verweis auf
VkBl, Heft 4 – 1982, S. 77 f, insbesondere Nrn. 2 und 3.
9
Siehe Anhang 2
7
3
Diese Anordnung ist als Auflage Bestandteil der Genehmigung der Regierung von
Oberbayern vom 20.02.198410. Unter Teil B, Nr. 9 dieser Genehmigung ist demzufolge die Bedingung angeführt, dass die Lichtzeichenanlage „vom Kontrollturm
des Flugplatzes aus gem. Nr. 9 der verkehrsrechtlichen Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983 zu bedienen“ ist. In Teil B, Nr.
10 wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der „diensttuende Flugleiter“
durch „geeignete Maßnahmen“ die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf der Gemeindeverbindungsstraße zu gewährleisten habe. Ferner dürfe nur dann Flugbetrieb erfolgen, wenn dieser ohne Gefahr für die Straßenbenutzer und den Luftverkehr möglich ist11 und „ein Flugleiter auf dem Landeplatz anwesend ist und den
Flugbetrieb beaufsichtigt“12.
1.2.2 Anordnung der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern vom
24.07.199113
Die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern erließ nachfolgend am
24.07.1991 gegenüber der Flugplatzbetreiberin, der Flugplatz Jesenwang GmbH,
die Anordnung, dass die „Lichtzeichenanlage an der Gemeindeverbindungsstraße
Jesenwang-Adelshofen vom Kontrollturm des Flugplatzes Jesenwang bei jeder
Flugbewegung gemäß Nr. 9 der verkehrsrechtlichen Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983 zu bedienen“ ist.
1.2.3 Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.199914
Am 07.05.1999 konkretisierte die Regierung von Oberbayern als höhere Straßenverkehrsbehörde die Anordnungen der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf
vom 01.02.1983 und des Luftamts Südbayern vom 24.07.1991 dahingehend, dass
der jeweilige Flugleiter des Sonderlandeplatzes Jesenwang die Ampelanlage für
10
Siehe Anhang 3; Diese Genehmigung ermöglicht es letztlich der Flugplatz Jesenwang GmbH,
Flüge durchzuführen
11
Teil B, Nr. 10 der Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 20.02.1984
12
Teil B, Nr. 12 der Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 20.02.1984
13
Siehe Anhang 4
14
Siehe Anhang 5
4
die Gemeindeverbindungsstraße „ohne eigene Entscheidung, also insoweit
automatisch“
-
vor dem Start eines Luftfahrzeuges: beim Einrollen in die Startbahn sowie
-
vor der Landung eines Luftfahrzeuges: unmittelbar nach Eindrehen in den
Endanflug
auf „rot“ zu schalten habe.
Als Rechtsgrundlage führt die Regierung von Oberbayern § 45 der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LuftVZO an, welcher auf § 42 Abs.
1 LuftVZO verweist; somit nimmt sie auf die Auflage im Genehmigungsbescheid
vom 20.02.1984 Bezug, nach der der Flugleiter die Ampel zu schalten hat15.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Regierung von Oberbayern, Luftamt
Südbayern am 29.05.2006 die Anordnung erließ16, dass der Luftfahrzeugführer
„vor jedem Start (vor Beginn des Startlaufes) oder einer Landung (nach dem Drehen in den Endanflug) darauf zu achten“ habe, „dass die Rundumleuchten
(oranges Rundumlicht) auf den Verkehrsampeln der Ortsverbindungsstraße Jesenwang - Adelshofen beiderseits der Bahn bzw. auf dem Turm der Flugleitung in
Betrieb sind“. Andernfalls habe er „den Start oder die Landung rechtzeitig abzubrechen“.
Hierzu wurden auf dem Turm der Flugleitung (Tower) sowie auf den Verkehrsampeln an der Ortsverbindungsstraße Jesenwang-Adelshofen Rundumleuchten
mit orangefarbenem Rundumlicht installiert. Hat der Flugleiter die Ampel an der
Gemeindeverbindungsstraße aufgrund einer Flugbewegung auf „rot“ geschaltet,
so wird die Rundumleuchte auf dem Tower in Betrieb genommen, um dem Luftfahrzeugführer zu signalisieren, dass der Verkehr auf der Gemeindeverbindungsstraße angehalten wird.
Trotz dieser Anordnungen haben sich nach Angabe der Bürgervereinigung einige
kritische Situationen ereignet, bei denen es nach Angabe der Bürgervereinigung
15
§§ 42, 52 LuftVZO enthalten Voraussetzungen für die Genehmigung eines Flughafens bzw.
Landeplatzes
16
veröffentlicht in: NfL I 182/06
5
Fluglärm Jesenwang e.V.17 beinahe zu Unfällen zwischen Luftfahrzeugen und
Verkehrsteilnehmern auf der Gemeindeverbindungsstraße gekommen wäre, beispielsweise am Flugtag am 1. Mai 2007, wie folgender Bericht zeigt:
„Weitere Zwischenfälle am Flugplatz Jesenwang - 'Tollhaus Sicherheit'
In Punkto Sicherheit ging es während des Ultraleicht-Flugtags in Jesenwang zu wie im Tollhaus. Während unseres Besuchs an unserem
Grundstück konnten wir innerhalb von weniger als einer Stunde und
nur wenigen Flugbewegungen mehrere Verstöße der von der Regierung von Oberbayern erlassenen Anordnung zur Bedienung der Verkehrsampel [feststellen] - zu Lasten der öffentlichen Sicherheit.
Während eines Anflugs wurde die Ampel wieder einmal zu spät auf
"ROT" geschaltet. Es befanden sich noch Fußgänger auf der Ortsverbindungsstraße in Richtung Adelshofen. Es erfolgte keine Durchsage
per Lautsprecher, um die Fußgänger zu warnen. Sie bemerkten noch
rechtzeitig das im Tiefflug befindliche Flugzeug und blieben dicht vor
verlängerten Landebahn stehen. Ein Helfer von "ProLuftfahrt" bedankte
sich anschließend für die einsichtige Haltung der Fußgänger, der einen
Zwischenfall verhinderte.
Auf dem Rückweg liefen der ProLuftfahrt-Helfer und die beiden Fußgänger im Richtung Flugplatz los, obwohl die Ampel für eine weiteres
Flugzeug im kurzen Landeanflug und die Ampel auf "Rot" geschaltet
war. Wir halten dieses Verhalten von Flugplatzbediensten für verantwortungslos und skandalös. Folgende Bilder18 zeigen dieses gravierende Fehlverhalten des Flugplatzpersonals.“19
Neben Sicherheitsmängeln wie beim Flugtag am 1. Mai 2007 rügt die Bürgervereinigung hauptsächlich Belästigungen durch den Fluglärm für die Anwohner in
den umliegenden Gemeinden. Immer wieder kritisiert die Bürgervereinigung aber
vor allem, dass die Schaltung der Ampel an der Straße zwischen Jesenwang und
Adelshofen durch den Flugleiter erfolgt20.
In der Tat ist es ungewöhnlich, dass eine Verkehrsampel nicht von einem Bediensteten einer Behörde bedient wird, sondern von einem „Flugleiter“. Daher
17
http://www.fluglaerm-jesenwang.de/Aktuelles.htm; Die Bürgerinitiative wurde im Jahr 1989
gegründet, als der Sonderlandeplatz Jesenwang als einer der von Sport- und Hobbyfliegern am
meisten frequentierte Privatflugplatz in Deutschland zu einem Verkehrsflugplatz ausgebaut
werden sollte, vgl. www.fluglaerm-jesenwang.de
18
Siehe Anhang 6
19
Originaltext
übernommen
aus:
http://www.fluglaerm-jesenwang.de/Aktuelles.htm;
offensichtliche grammatikalische Unrichtigkeiten finden sich tatsächlich so in dem Bericht auf der
Homepage. Das Verb „verstoßen“ im 1. Absatz, 2. Satz wurde von der Verfasserin zum besseren
Verständnis durch „feststellen“ ersetzt. Für weitere Ungenauigkeiten wird keine Gewähr
übernommen.
20
Vgl. http://www.fluglaerm-jesenwang.de/flugplatz-probleme.htm
6
wirft sich die Frage auf, ob der „Flugleiter“ überhaupt dazu befugt ist, durch die
Ampelschaltung den Straßenverkehr zu regeln oder ob diese Maßnahme ausschließlich von einer hoheitlichen Stelle durchgeführt werden darf.
Die genannten Anordnungen der Regierung von Oberbayern vom 24.07.1991 und
vom 07.05.1999 beinhalten lediglich Anweisungen dahingehend, wie die Ampelanlage zu schalten ist. Nicht dagegen haben sie eine Übertragung der Befugnis zur
Schaltung der Ampelanlage zum Gegenstand. Die Übertragung der Zuständigkeit
zur Schaltung der Ampel an den Flugleiter erfolgte schon durch die Anordnung
der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.198321.
Nachfolgend soll die Frage geklärt werden, ob die Verwaltungsgemeinschaft
Mammendorf die ihr als Straßenverkehrsbehörde zustehenden Befugnisse auf den
Flugleiter übertragen konnte. Dazu wird nach Ausführungen zur Zuständigkeit zunächst die Möglichkeit der Mitwirkung Privater bei Hoheitsakten dargelegt und
die Person des „Flugleiters“ eingeordnet. Schließlich wird die Lage in Jesenwang
anhand ausgewählter Rechtsprechung
beurteilt. Nur wenn eine rechtmäßige
Übertragung stattgefunden hat, ist die Bedienung der Lichtzeichenanlage durch
den Flugleiter zulässig.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Zuständigkeit
2.1.1 Sachliche Zuständigkeit
Für die Ausführung der Straßenverkehrsordnung und damit für die Regelung des
Verkehrs auf der Gemeindeverbindungsstraße Jesenwang-Adelshofen ist nach §
44 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese
ist gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVO die nach Landesrecht zuständige
untere Verwaltungsbehörde oder die Behörde, der durch Landesrecht die
Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind.
21
Vgl. auch: Juris: VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748
7
Örtliche Straßenverkehrsbehörden in Bayern sind die Gemeinden (Art. 2 Nr. 1
ZustGVerk). Die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden und die großen
Kreisstädte sind die unteren Straßenverkehrsbehörden (Art. 2 Nr. 2 ZustGVerk),
sodann die Regierungen die höheren Straßenverkehrsbehörden (Art. 2 Nr. 3
ZustGVerk). Das Staatsministerium des Innern ist oberste Straßenverkehrsbehörde (Art. 2 Nr. 4 ZustGVerk).
Als örtliche Straßenverkehrsbehörde ist die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf für die Gemeinde Jesenwang nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk für die Erfüllung der Aufgaben nach § 45 StVO zuständig.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO ist darüber hinaus auch die Polizei berechtigt, die
Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Soweit die Polizei nicht oder nicht
rechtzeitig eingreifen kann, ist auch die Feuerwehr nach Art. 7a Satz 1 ZustGVerk
befugt, die Befugnisse nach § 44 Abs. 2 StVO auszuüben.
2.1.2. Örtliche Zuständigkeit
Örtlich ist die Gemeinde Jesenwang als Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft
Mammendorf zuständig, da sich die Gemeindeverbindungsstraße JesenwangAdelshofen in ihrem Hoheitsbereich befindet (Art. 22 Abs. 1 GO).
2.2 Befugnisnorm
Die verkehrsrechtliche Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf
vom 01.02.1983 stützt sich auf § 45 StVO. Die Straßenverkehrsbehörden können
nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken
oder verbieten und den Verkehr umleiten. Ferner können auch die Straßenbaubehörden zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden Verkehrsverbote und –beschränkungen anordnen (§ 45 Abs.
2 Satz 1 StVO). Alle Ge- und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO anzuordnen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 StVO).
8
Zur Regelung und Lenkung des Verkehrs dürfen die Straßenverkehrsbehörden
bzw. Straßenbaubehörden nur Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einsetzen (§ 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO); wo diese anzubringen sind, haben die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO zu bestimmen. Bei einer
Lichtzeichenanlage handelt es sich gem. § 43 Abs. 1 StVO um eine Verkehrseinrichtung22. Da die Start- bzw. Landebahn des Sonderlandeplatzes in unmittelbarer
Nähe zur Gemeindeverbindungsstraße liegt und bei Flugbewegungen Gefahren
für Leib und Leben sowie Eigentum von Verkehrsteilnehmern durch tieffliegende
Luftfahrzeuge zu befürchten sind, ist die Regelung des Straßenverkehrs durch die
Ampeln an beiden Fahrbahnseiten notwendig.
Über die Aufstellung darf jedoch nur die zuständige Straßenverkehrsbehörde entscheiden. Sie darf ihre Befugnis, den Verkehr beschränkende, verbietende oder
umleitende Verkehrszeichen aufzustellen, nicht an Private delegieren. Aufgrund
einer solchen Delegation aufgestellte Verkehrszeichen sind rechtsfehlerhaft (aber
nicht nichtig und daher zu befolgen)23. Die Aufstellung der Ampelanlage erfolgte
im vorliegenden Fall jedoch rechtmäßig durch die Verwaltungsgemeinschaft
Mammendorf.
Auch die Schaltung einer Lichtzeichenanlage darf grundsätzlich nur durch eine
hoheitliche Stelle erfolgen. Das folgt aus der Rechtsnatur der Lichtzeichenanlage
und der von ihr abgegebenen Lichtzeichen, welche als Verwaltungsakte i.S.v. Art.
35 Satz 2 Alt.3 BayVwVfG anzusehen sind24. Die Straßenverkehrsbehörde, die
Polizei und die Straßenbaubehörde verfügen über hoheitliche Eingriffsbefugnisse.
Soll jedoch eine andere Institution eine Hoheitsaufgabe ausführen, so bedarf es
hierfür einer Übertragung der Zuständigkeit.
22
Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrseinrichtungen und zu
deren Betrieb ist nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO der Baulastträger verpflichtet, hinsichtlich der
Gemeindeverbindungsstraße also die Gemeinde Jesenwang (vgl. Art. 47 Abs. 1 i. V. m. Art. 46
Nr. 1 BayStrWG)
23
VGH Mü VRS 82, 368 in: Jagusch/ Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Rn. 26 zu § 45 StVO
24
Juris: OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1980, Az. 1 Ss 1037 B 7/79
9
2.3 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Privatpersonen
Eine Privatperson darf nur dann hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wenn sie von
der durch Gesetz oder Rechtsvorschrift an sich zuständigen Stelle wirksam dazu
ermächtigt wurde. In der Praxis findet eine solche Übertragung von Aufgaben
durch Beleihung oder die Heranziehung eines Verwaltungshelfers Anwendung.
2.3.1 Beliehener
Will der Staat den Sachverstand, die Initiative, die Interessen sowie die technischen und betrieblichen Mittel von Privaten nutzen, so kann er einer natürlichen
oder juristischen Person des Privatrechts Verwaltungsaufgaben übertragen, die
diese als sog. „Beliehene“ selbstständig und im eigenen Namen erfüllen25.
Bei der Beleihung handelt es sich materiell um die Übertragung „eines Teils der
Staatsfunktion an ein Subjekt des Privatrechts mit der Befugnis, selbstständig öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auszuüben“26. Die Beleihung als Übertragung von Hoheitsrechten darf nur durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher
Ermächtigung erfolgen27.
Durch die Beleihung (per Verwaltungsakt oder Vertrag) entsteht ein öffentlichrechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Beliehenen,
welcher zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben berechtigt
und verpflichtet ist28. Der Beliehene ist Behörde i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung29. Im Rahmen des ihm übertragenen
Kompetenzbereichs kann er Verwaltungsakte erlassen, Gebühren erheben und
sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen30. Er ist an die Vorschriften des öffentlichen Rechts gebunden (insbesondere an die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG
25
Vgl. Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 136 sowie Maurer, § 23 Rn. 57
http://schaer-info.de/kap3/kap3_lernstoff.pdf
27
Maurer, § 23 Rn. 58
28
Maurer, § 23 Rn. 58
29
Vgl. Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 137 sowie Maurer, § 23 Rn. 59
30
Maurer, § 23 Rn. 59
26
10
und die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze) und unterliegt der Aufsicht des Beleihenden31.
Der Beliehene kann in begrenztem Umfang – also nur für die ihm übertragenen
Aufgaben - hoheitlich handeln; er verfügt mithin über eigene Entscheidungskompetenzen. Da er Verwaltungsträger ist, soweit sein hoheitlicher Kompetenzbereich
reicht, sind Klagen gegen ihn zu richten32. Für Schadensersatzansprüche hat sich
der Geschädigte an den Verwaltungsträger zu wenden, der die betreffende
hoheitliche Befugnis übertragen hat33.
Typische Beispiele für Beliehene sind Flug- und Schiffskapitäne, der Jagdaufseher gem. § 25 BJagdG, die technischen Überwachungsvereine bzw. deren Sachverständige, der freiberufliche Fleischbeschauer sowie der Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Feuerschau34.
Hinsichtlich des Flugleiters scheidet eine Beleihung jedoch aus, da die StVO keine Ermächtigung für Straßenverkehrsbehörden enthält, ihre Zuständigkeit für die
Bedienung einer Lichtzeichenanlage auf eine Privatperson zu übertragen.
2.3.2 Verwaltungshelfer
2.3.2.1 Allgemeines
Vom Beliehenen ist der Verwaltungshelfer zu unterscheiden. Dieser unterstützt
die Verwaltung bei bestimmten Aufgaben, wird jedoch nicht selbstständig tätig35.
Er erfüllt eine Hilfstätigkeit nach Weisung des Hoheitsträgers36, quasi als „verlängerter Arm“ der Behörde. Das Handeln des Verwaltungshelfers wird folglich dem
Hoheitsträger zugeordnet37. Im Gegensatz zu Beliehenen haben Verwaltungshelfer
keinen eigenen Entscheidungsspielraum38. Der Verwaltungshelfer darf daher nicht
31
Vgl. Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 137 sowie Maurer, § 23 Rn. 58
Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 137 sowie Maurer, § 23 Rn. 59
33
Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 137
34
Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 136 sowie Maurer, § 23 Rn. 56
35
Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 138
36
Hofmann/ Gerke, 2. Abschnitt Rn. 96
37
Trockels in: Schweickhardt/ Vondung, 1 I Rn. 26
38
Vgl. hierzu Hofmann/ Gerke, 19. Abschnitt Rn. 1126
32
11
selbstständig Verwaltungsakte erlassen. Die Zuständigkeit hierfür verbleibt beim
Hoheitsträger, dem das Handeln des Verwaltungshelfers zugerechnet wird39.
Die häufigsten Anwendungsfälle für Verwaltungshelfer sind Hilfspolizeibeamte,
Schülerlotsen, Ordnungsschüler, die vom Lehrer mit der Beaufsichtigung anderer
Schüler beauftragt werden40 oder Schüler, die vom Lehrer im Unterricht zu Hilfeleistungen bei Versuchen oder beim Turnen herangezogen werden41.
2.3.2.2 Beispiel Schülerlotse/ Schulweghelfer
Auf den ersten Blick erscheint der Einsatz von Schülerlotsen42 bzw. Schulweghelfern43 als Verwaltungshelfer als Anwendungsfall des Einsatzes von Privatpersonen zur Regelung des Verkehrs.
Schülerlotsen haben als Verkehrshelfer aber keine obrigkeitlichen Befugnisse44. In
seiner Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 hat die Bayerische Staatsregierung
verdeutlicht, dass Schülerlotsen bzw. Schulweghelfer keine Befugnis besitzen, um
verkehrsregelnde Anordnungen zu erlassen. Sie können in Ausübung ihrer Tätigkeit als Verwaltungshelfer Eingriffe in den Straßenverkehr nur in Ausführung einer behördlichen Anordnung tätigen. Polizeiliche Befugnisse stehen ihnen ebenfalls nicht zu45.
Ihre Aufgaben gestalten sich vielmehr folgendermaßen: Sie sollen zum einen Kinder vom unachtsamen Überqueren der Fahrbahn abhalten und durch gemeinsames
Überqueren der Straße zur Sicherung des Schulweges beitragen; zum anderen sollen sie den Teilnehmern am Straßenverkehr deren besondere Sorgfaltspflichten
gem. § 3 Abs. 2 a StVO gegenüber Kindern verdeutlichen.
39
Trockels in: Schweickhardt/ Vondung, 1 I Rn. 26
Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 138
41
Hofmann/ Gerke, 2. Abschnitt Rn. 96
42
So werden Schüler bezeichnet, die zur Sicherheit auf dem Schulweg beitragen; siehe
http://www.verkehrswacht-bayern.de/lvwhomep/seiten/KMS01.htm
43
Dies sind Erwachsene, die zur Sicherheit auf dem Schulweg beitragen; siehe
http://www.verkehrswacht-bayern.de/lvwhomep/seiten/KMS01.htm
44
Jagusch/ Hentschel, Rn. 17 zu § 36 StVO
45
www.ndt.net/home/schulbusse/links/schulwegsicherung-nrw.pdf
40
12
Vor einem Einsatz als Schülerlotse bzw. Schulweghelfern werden die betreffenden Personen von der Polizei speziell ausgebildet. Der Schülerlotse/ Schulweghelfer bleibt aber eine rein als Verwaltungshelfer herangezogene Privatperson, dem
keinerlei öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse zustehen.
Das Beispiel „Schülerlotse/ Schulweghelfer“ kann nicht als Vergleichsfall für Jesenwang herangezogen werden.
Da der Flugleiter durch die Schaltung der Ampel auf „rot“ verkehrsregelnde Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen erlässt, kann er nicht Verwaltungshelfer sein. Einem solchen kann nämlich nicht die Befugnis zur Letztentscheidung ohne gesetzliche Grundlage übertragen werden46. Auch wenn an sich in
der Anordnung der Regierung von Oberbayern festgelegt wird, dass der Flugleiter
die Ampel „automatisch“ bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen schalten
soll, so kann er dennoch über den genauen Zeitpunkt des Eintretens der
Bedingungen selbst entscheiden47.
Eine spezielle Schulung ist dem Flugleiter im Übrigen nicht zugekommen.
2.4 Einordnung des Flugleiters im Vergleich zum Personal für Luftaufsicht
Ob der Flugleiter die Ampelschaltung eventuell im Rahmen seiner Tätigkeit als
„Flugleiter“ wahrnehmen darf, wird nun anhand der Definition des Personals für
Luftaufsicht geprüft:
Die Luftaufsicht ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG Aufgabe der Luftfahrtbehörden48 und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. Bei den Aufgaben der
Luftaufsicht handelt es sich um die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für
46
http://www.fes-kommunales.de/wirtschaft_privatisierung/detail.php?nr=1041&katego...
Vgl hierzu die unter Gliederungspunkt 3.2 ausgewerteten Ausführungen des BayVGH zum
Entscheidungsspielraum gemeindlich beauftragter Schrankenwärter
48
BayStMWIVT, Schreiben vom 20.07.2007, Az. VII/7-8180b/23/2; die Zuständigkeit für die
Wahrnehmung der Luftaufsicht ist aufgeteilt zwischen den Luftfahrtbehörden des Bundes
(BMVBS, Luftfahrtbundesamt sowie Beauftragte nach § 31 a bis c LuftVG) und den
Luftfahrtbehörden der Länder (oberste Luftfahrtbehörde in Bayern: BayStMWIVT, Art. 9
ZustGVerk).
47
13
die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
durch die Luftfahrt, mithin um hoheitliche Aufgaben.
Die Luftaufsicht wird von Bediensteten der Luftfahrtbehörden (Sachbearbeiter für
Luftaufsicht) und von Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Landesluftfahrtbehörde stehen, aber gem. § 29 Abs. 2 LuftVG beliehen wurden (Beauftragte für Luftaufsicht), wahrgenommen49. Das Luftaufsichtspersonal muss mit
Erfolg an einem behördlich geleiteten oder anerkannten Lehrgang für Luftaufsichtspersonal teilgenommen haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen50.
Sowohl vom „Beauftragten für Luftaufsicht“ als auch vom „Sachbearbeiter für
Luftaufsicht“ ist der sogenannte „Flugleiter“, welcher in Jesenwang mit der Bedienung der Lichtzeichenanlage betraut ist, abzugrenzen.
2.4.1 Flugleiter nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 3 LuftVZO
Bei dem Flugleiter handelt es sich um eine „sachkundige Person“, die der Flughafenunternehmer im Rahmen seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. §
45 Abs. 4 Satz 1 LuftVZO für die Leitung des Verkehrs und des Betriebs des
Flughafens zu bestellen hat. Zur Unterstützung dieser Person kann die Genehmigungsbehörde den Flughafenunternehmer nach § 45 Abs. 4 Satz 2 LuftVZO zur
Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten.
Auch bei einem Landeplatz51 hat der Landeplatzhalter gem. § 53 Abs. 3 LuftVZO
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als „Flugleiter“ zu bestellen52. Die „sachkundige Person“ des § 45 Abs. 4 LuftVZO meint
nichts anderes als den in § 53 Abs. 3 LuftVZO konkret bezeichneten „Flugleiter“
an einem Landeplatz53.
Der Flugplatzunternehmer betraut privatrechtlich entsprechende Personen, denen
dann die „Flugleitung“ des Flugplatzes obliegt. Bei „dem“ Flugleiter kann es sich
49
NfL I –170/01: Nr. 2.1; ebenso: Juris: BayStMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70 958 vom 20.12.1977
NfL I –170/01: Nr. 6.2 und auch Anlage zu Nr. 6.2
51
- an dem im Gegensatz zu einem Flughafen keine Betriebspflicht existiert (siehe
Gliederungspunkt „Informationen zum Flugplatz Jesenwang“)
52
vgl. Giemulla/ Schmid, Rn. 4 zu § 53 LuftVZO
53
Giemulla/ Schmid, Rn. 14 zu § 45 LuftVZO
50
14
auch um mehrere Personen handeln. Die jeweils am Flugplatz anwesende Person
nimmt die Aufgaben des Flugleiters (Verkehrs- und Betriebsleitung, die von der
Luftaufsicht als Hoheitsaufgabe abzugrenzen sind) wahr.
Bis zum 01.03.1999 mussten die vom Flugplatzunternehmer als Flugleiter vorgeschlagenen Personen von der Luftfahrtbehörde bestätigt werden; aktuell genügt
die Anzeige gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3 LuftVZO 54. Dadurch werden den Flugleitern aber keine hoheitlichen Befugnisse, insbesondere nicht die der Luftaufsicht
übertragen.
Der Flugleiter ist vielmehr der mit der Betriebsleitung beauftragte Vertreter des
Flughafenbetreibers; deshalb verfügt er auch nur über dessen privatrechtliche Befugnisse und hat für einen ordnungsgemäßen Verkehrs- und Betriebsablauf,
speziell auch im Hinblick auf den sonstigen Verkehr am Boden, insbesondere den
Verkehr auf den Vorfeld- und Abstellflächen55 zu sorgen56. In Erfüllung der dem
Flugplatzunternehmer obliegenden Pflichten - nämlich alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die notwendig und zweckmäßig sind, um die Einhaltung der für
den Luftverkehr auf dem Flugplatz geltenden Bestimmungen und Anordnungen
zu gewährleisten (§ 46 Abs. 1 und 2, § 59 LuftVZO) - nimmt der Flugleiter die
ihm übertragenen Aufgaben als eigenverantwortliche Maßnahmen des Flugplatzunternehmers wahr. Trifft ein Flugleiter als Vertreter des Flugplatzunternehmers
Anordnungen gegenüber Flugplatzbenutzern, so handelt er in Erfüllung seiner
Verpflichtung zur Verkehrssicherung und Führung eines ordnungsgemäßen
Betriebs auf dem Flugplatz und nicht hoheitlich57.
Nur bei einem unmittelbar bevorstehenden Schadensfall oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung kann der Flugleiter eigene Weisungen mit eige
54
Hofmann/ Grabherr, Rn. 32 zu § 29 LuftVZO; Die Ausführungen von Giemulla/ Schmid Rn. 15
zu § 45 LuftVZO sind somit nicht mehr aktuell seit Inkrafttreten am 01.03.1999 des 11. Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25.08.1998 (BGBl I 1998, 2442, 2127). In diesem
Änderungsgesetz wurde § 53 Abs. 3 Satz 2 LuftVZO („Die Bestellung bedarf der Bestätigung
durch die Genehmigungsbehörde.“) zum Zwecke der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes aufgehoben.
55
Die Flugverkehrskontrolle des Flugsicherungsunternehmens (Flugsicherung) sorgt für die
Sicherheit des Verkehrs in der Luft, übernimmt die An- und Abflugkontrolle und die
Überwachung des Verkehrs (am Boden) auf den Start- und Landebahnen sowie den Rollflächen.
56
vgl. Giemulla/ Schmid, Rn. 16 zu § 45 LuftVZO
57
Hofmann/ Grabherr, Rn. 32 zu § 29 LuftVG
15
nen Mitteln zwangsweise durchsetzen; ansonsten hat er die Luftfahrtbehörde bzw.
bei Gefahr im Verzug die Polizei zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu ersuchen. So darf der Flugleiter als Vertreter des Flugplatzunternehmers
zwar ebenfalls – unter engen Voraussetzungen – konkrete Gefahren abwehren, jedoch nicht auf einer hoheitlichen Grundlage basierend (wie es bei der Luftaufsicht
der Fall ist), sondern in Erfüllung der (privaten) Pflichten des Flug-platzunternehmers zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs (s. o.)58.
Der Flugleiter ist folglich als Privatperson ohne hoheitliche Befugnisse anzusehen.
2.4.2 Beauftragter für Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG
Soll ein Flugleiter auch hoheitliche Aufgaben wie die Luftaufsicht wahrnehmen,
so muss er als „Beauftragter für Luftaufsicht“ nach § 29 Abs. 2 LuftVG eingesetzt
werden59. Denn in Fällen, in denen hoheitliche Funktionen durch private Personen
ausgeübt werden sollen, müssen diese vom Staate ausdrücklich übertragen sein
und sie reichen nur soweit, als diese Delegation geht60. § 29 Abs. 2 LuftVG räumt
diese Beleihungsmöglichkeit ausdrücklich ein. Gegenstand der Übertragung von
Eingriffsbefugnissen an den „Beauftragten für Luftaufsicht“ sind obrigkeitliche
Zuständigkeiten, konkret die Aufgaben der Luftaufsicht61. Die Luftfahrtbehörden
können die Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG auf andere Stellen übertragen
oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der
Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen. Findet eine solche Übertragung statt, so
sind die „geeigneten Personen“ als „Beauftragte für Luftaufsicht“ zu qualifizieren,
denen aufgrund der behördlichen Beleihung auch hoheitliche Befugnisse zustehen.
In der Praxis werden häufig Personen, die bereits der Luftfahrtbehörde vom Flugplatzunternehmer als Flugleiter angezeigt wurden, zum „Beauftragten für Luftaufsicht“ bestellt. Der Beauftragte für Luftaufsicht erhält eine Bestellungsurkunde,
eine Dienstanweisung sowie einen Dienstausweis, in dem auf die Übertragung der
58
vgl. Hofmann/ Grabherr, Rn. 32 zu § 29 LuftVG
vgl. Giemulla/ Schmid, Rn. 16 zu § 45 LuftVZO
60
Hofmann/ Grabherr, Rn. 32 zu § 29 LuftVG; siehe auch Gliederungspunkt „Beliehener“
61
Hofmann/ Grabherr, Rn. 30 zu § 29 LuftVG
59
16
Aufgaben gem. § 29 Abs. 2 LuftVG Bezug genommen wird62. Er ist der beleihenden Behörde gegenüber verantwortlich, nicht jedoch an Weisungen des
Flugplatzunternehmers gebunden.
Wie weit die Befugnisse eines Beauftragten für Luftaufsicht gehen - speziell im
Falle eines Eingriffs in den Luftverkehr - hat der BayVGH entschieden. Er hat
verdeutlicht, dass einem Beauftragten für Luftaufsicht in Folge der behördlichen
Beleihung im Einzelfall sogar den Luftverkehr lenkende Eingriffsbefugnisse (in
Form von bewegungslenkenden Anordnungen) zustehen, wenn ein Verstoß gegen
die Luftverkehrsordnung droht63. Der BayVGH hebt in seinen Entscheidungsgründen hervor, dass die Luftverkehrsordnung als Teil der Rechtsordnung als Ganzes
Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist64. Bei deren Gefährdung habe der Beauftragte für Luftaufsicht die Kompetenz zu präventivpolizeilichem Einschreiten65.
Streitgegenstand war ein Startverbot, das der Beauftragte für Luftaufsicht66 am
Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene aufgrund schlechter Sichtverhältnisse verfügt hatte. Die Ausübung der Luftaufsicht obliegt an diesem Flugplatz
der Luftfahrtbehörde des Landes Bayern, in diesem Falle dem Luftamt
Nordbayern66. Die Bestallung des Beauftragten für Luftaufsicht am Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene i. S. v. § 29 Abs. 2 LuftVG ent-hielt keine
Beschränkung dahingehend, dass dieser nicht zum Erlass bewegungslenkender
Maßnahmen befugt sei. Nachgehend hob das BVerwG nochmals hervor67, dass es
sich bei dem Beauftragten für Luftaufsicht um „eine andere geeignete Person im
Sinne des § 29 Abs. 2 LuftVG“ handelt, der die Luftfahrtbehörden die Aufgaben
der Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG übertragen können. Dies
schließe ein, dass diesen
62
BayStMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70 958 vom 20.12.1977
Juris: BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990 vorgehend zu: BVerwG, Beschluss
vom 17.04.2002, Az. 3 B 36/02
64
Juris: BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990 zitiert hierfür: Drews/ Wacke/ Vogel/
Martens: Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 232, 236
65
So das VG Bayreuth, Urteil vom 04.10.2000, B 1 K 99.1030, welches dem BayVGH, Urteil vom
27.11.2001, Az. 20 B 01.990 vorausging.
66
Das Bundesministerium für Verkehr hat an diesem Verkehrslandeplatz keinen besonderen
Aufsichtsbedarf durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) anerkannt, siehe: Juris: BVerwG vom
17.04.2002, Az. 3 B 36/02, vorgehend BayVGH vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990
67
Juris: BVerwG, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 3 B 36/02
63
17
anderen geeigneten Personen auch die rechtlichen Mittel zur Durchführung der
Aufgaben zustehen (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LuftVG). Verfügt ein Flugplatz
nicht über die für größere bzw. verkehrsreichere Flugplätze typischen
Flugsicherungsmöglichkeiten, sind Kernaufgaben der Flugsicherung i. S. d. § 27 c
LuftVG mangels zuständiger anderer Institutionen vom Beauftragten für
Luftaufsicht wahrzunehmen. Daraus folgt, dass der Beauftragten für Luftaufsicht
auch die Sichtverhältnisse zu prüfen hat und sogar in Fragen der Bewegungslenkung68 zulässigerweise tätig werden kann, wenn die Luftaufsicht am betreffenden Flugplatz nicht durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) wahrgenommen wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Flugleiter, welcher zusätzlich als Beauftragter für Luftaufsicht mit weitergehenden Eingriffsbefugnissen ausgestattet
wurde, gegebenenfalls sogar weisend in den Luftverkehr eingreifen darf, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden.
Der Luftverkehr ist jedoch vom Straßenverkehr abzugrenzen. Für letzteren hat ein
Beauftragter für Luftaufsicht keine Weisungsbefugnis, da seine Beleihung ausschließlich Aufgaben der Luftaufsicht umfasst. Somit würde eine Bestellung des
Flugleiters am Flugplatz Jesenwang zum Beauftragten für Luftaufsicht nichts am
Sachverhalt ändern.
2.4.3 Sachbearbeiter für Luftaufsicht69
Dem Sachbearbeiter für Luftaufsicht stehen hoheitliche Befugnisse in vollem Umfang zu. Er wird als Mitarbeiter (Beamter oder Angestellter) der für die Luftaufsicht zuständigen Behörde (z. B. Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern)
bei der überörtlichen und örtlichen Luftaufsicht tätig (z. B. allgemeine Überwachung des Luftverkehrs oder Überprüfungen aus besonderem Anlass, ständige
Überwachung des Flugbetriebs an besonders bedeutsamen Flugplätzen, Überprüfung, ob das Luftfahrtpersonal alle erforderlichen Scheine, Ausweise und Zeug-
68
§ 27 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LuftVG: Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der
Bewegungen im Luftraum und auf Rollflächen von Flugplätzen
69
BayStMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70 958 vom 20.12.1977; alle Zitate aus diesem Absatz
beziehen sich hierauf.
18
nisse für das Luftfahrtpersonal und das Luftfahrzeug mit sich führt). Die Bestellung des Sachbearbeiters für Luftaufsicht erfolgt durch innerdienstliche Weisung.
Der Flugleiter kann auch schon deshalb nicht mit dem Sachbearbeiter für Luftaufsicht verglichen werden, da er weder Beamter noch Angestellter einer Behörde ist.
Somit verfügt der Flugleiter auch nicht über die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse
eines Sachbearbeiters für Luftaufsicht.
3. Regelung des Verkehrs durch Privatpersonen
Eine endgültige gerichtliche Entscheidung zur Regelung in Jesenwang hat es noch
nicht gegeben70. Die Frage, ob der Flugleiter die Ampel bedienen darf, wird
nachfolgend anhand der bisherigen Rechtsprechung zum Eingriff von Privatleuten
in den Straßenverkehr beurteilt.
Demnach sind der Erlass von verkehrsregelnden Anordnungen durch Bauunternehmer, die Straßensperrung durch gemeindlich Beauftragte sowie die Verkehrsüberwachung und Geschwindigkeitskontrolle durch eine von der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde beauftragte GmbH und letztlich durch Bahnunternehmer
getroffene Anordnungen als mögliche Vergleichspunkte heranzuziehen.
3.1 Rechtsprechung
3.1.1 Erlass von Anordnungen durch Bauunternehmer
In der Straßenverkehrsordnung findet sich in § 45 Abs. 6 Satz 2 StVO ein Fall, in
dem einer Privatperson eine ausdrückliche Erlaubnis zukommt, eine Ampel zu
schalten: Ein privater Bauunternehmer darf demnach Lichtzeichenanlagen bedienen. Will ein Bauunternehmer Arbeiten auf einer öffentlichen Straße durchführen,
hat er für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Daher muss der Unternehmer
nach § 45 Abs. 6 Satz 1 StVO vor Beginn der Bauarbeiten Anordnungen bei der
zuständigen Behörde einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kenn
70
Gerade das Verwaltungsgericht München ließ die Frage ausdrücklich offen; siehe Juris: VG
München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748
19
zeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie er gesperrte Straßen und
Umleitungen zu kennzeichnen hat. Der Bauunternehmer darf Lichtzeichenanlagen
bedienen und nicht von den Anordnungen abweichen (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 2
StVO), sonst sind die von ihm aufgestellten Vorschriftszeichen nichtig71.
Die Handlungsmöglichkeiten des Unternehmers sind aber schon vom Gesetzeswortlaut her stark eingeschränkt. Es muss vor Beginn der Bauarbeiten jedenfalls
eine Anordnung der Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde ergangen sein,
welche beispielsweise die Regelung des Verkehrs auf der Straße durch eine mobile Ampelanlage vorsieht, die dann vom Bauunternehmer aufgrund § 45 Abs. 6
Satz 2 StVO bedient werden darf.
Eigene verkehrsregelnde Anordnungen, beispielsweise durch das Aufstellen von
Verkehrszeichen ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art zu erlassen, darf der
Unternehmer jedoch nicht treffen. Er darf dies selbst dann nicht, wenn die Straßenverkehrsbehörde das Verkehrsverbot zwar nicht selbst angeordnet, diesem
aber zugestimmt hat. Das BVerwG hat entschieden72, dass für Beschränkungen
durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde oder Straßenbaubehörde73 zuständig seien74. Zugleich betont das
BVerwG, dass die Pflicht des Bauunternehmer zur Ampelbedienung keine Beleihung mit Hoheitsgewalt beinhaltet.
In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Bauunternehmer während der Durchführung von Straßenbauarbeiten die Arbeitsstelle abgesperrt und
am Anfang und Ende der Baustelle das Verkehrszeichen „Verkehrsverbot für
71
Jagusch/ Hentschel, Rn. 45 zu § 45 StVO
Juris: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70; alle Zitate aus diesem Absatz beziehen
sich hierauf.
73
§ 3 Abs. 4 Satz 3 StVO a. F. (vom 29. März 1956), welche dem Urteil des BVerwG vom
26.06.1970, Az. VII C 10.70 zugrunde lag. In der derzeit gültigen StVO (zuletzt geändert durch
Verordnung vom 18. Dezember 2006 – BGBl. I S. 3226) ist die sachliche Zuständigkeit in § 44
geregelt.
74
§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a. F. (vom 29. März 1956), welche dem Urteil des BVerwG vom
26.06.1970, Az. VII C 10.70 zugrunde lag. In der derzeit gültigen StVO (zuletzt geändert durch
Verordnung vom 18. Dezember 2006 – BGBl. I S. 3226) ist die sachliche Zuständigkeit in § 44
geregelt.
72
20
Fahrzeuge aller Art“75 mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ und das Schild „Umleitung“76 angebracht. Er hatte sich bei der Gemeinde zur vollen Übernahme der
Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Bau- und Umleitungsstraße verpflichtet; das Landratsamt hatte den beabsichtigten Maßnahmen zugestimmt.
Zwar stellt das BVerwG in diesem Urteil77 fest, dass die Bedienung einer Verkehrssignalanlage keine Anordnung zur Verkehrsregelung78 darstellt, doch hebt es
zugleich hervor, dass mit der Bedienungsbefugnis der Zeichen zur Verkehrsleitung79 keine Beleihung mit Hoheitsgewalt verbunden sei. Gleiches gelte für die
dem Bauunternehmer obliegende Verkehrssicherungspflicht. Diese erfahre nur
durch die in der StVO angeführten Pflichten des Bauunternehmers eine öffentlichrechtliche Ausgestaltung, übertrage dem Unternehmer aber keine hoheitlichen Befugnisse. Auch eine eventuelle Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde zu den
Sicherungsmaßnahmen habe keine andere Bedeutung als die Sicherstellung, dass
der Bauunternehmer die Maßnahmen richtig und zweckmäßig durchführt.
In diesem Urteil des BVerwG liegt der Schwerpunkt auf der eigentlichen Anordnung zu einem Verkehrseingriff. Diese erging hinsichtlich der Ampel in Jesenwang durch die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf und konkretisierend
durch die Regierung von Oberbayern. Insofern ordneten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden den Eingriff in den Straßenverkehr an. Diesen habe der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf und der Regierung von Oberbayern zufolge der
Flugleiter auszuführen. Für diese Ausführungszuständigkeit fehlt jedoch eine
Rechtsgrundlage, da die StVO insbesondere keine dem § 45 Abs. 6 Satz 2 StVO
entsprechende Vorschrift enthält. Zur wirksamen Übertragung der Zuständigkeit
wäre aber eine Rechtsgrundlage zwingend erforderlich80. Dem Urteil folgend wird
dem Flugplatzbetreiber (bzw. dem Flugleiter als dessen Stellvertreter) aus der ihm
75
nach Bild 11 der Anlage zur damals gültigen Straßenverkehrs-Ordnung vom 07.07.1960
nach Bild 56 der Anlage zur damals gültigen Straßenverkehrs-Ordnung vom 07.07.1960
76
77
Juris: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70; alle nicht näher erwähnten Zitate aus
diesem Absatz beziehen sich hierauf.
78
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a. F
79
Die dem Bauunternehmer bei halbseitigen Straßensperren obliegende Pflicht zur Bedienung der
Zeichen zur Leitung des Verkehrs stützte sich zum Zeitpunkt des Urteils auf § 3 Abs. 3 a StVO
a.F. (StVO vom 07.07.1960)
80
Siehe Abschnitt „Beliehener“
21
obliegenden Verkehrssicherungspflicht, aufgrund derer er für die Sicherheit des
Verkehrs auf der Gemeindeverbindungsstraße und im Luftraum zu sorgen hat,
nicht das (hoheitliche) Recht zur Bedienung der Ampel übertragen. Die Anführung der Verkehrssicherungspflicht als Auflage in dem Genehmigungsbescheid
der Regierung von Oberbayern vom 20.02.1984 ist insofern lediglich ein Hinweis
für den Flugplatzbetreiber auf seinen zivilrechtlichen Pflichtenkreis.
Eine Analogie zur Ausführungsbefugnis des Bauunternehmers nach § 45 Abs. 6
Satz 2 StVO scheidet wohl ebenfalls aus. Das BVerwG hebt in seinem dargelegten Urteil hervor, dass die Beleihung einer Privatperson mit hoheitlicher Befugnis
ein Ausnahmefall ist, der sich eindeutig ohne besondere Auslegung aus der
Rechtsvorschrift ergeben muss81. Zudem ist der Bauunternehmer nur auf einen begrenzten Zeitraum – nämlich für die Dauer der Bauarbeiten – befugt, die Ampelschaltung vorzunehmen. Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gewollt, dass
die zuständige Behörde ihre Befugnis zur Ampelbedienung im Einzelfall auch auf
andere Private wie z. B. den Flugleiter dauerhaft übertragen kann, hätte er eine
entsprechende Regelung im Gesetz bzw. in der StVO geschaffen.
Folglich bleibt die Schaltung der Ampel Aufgabe der Verwaltungsgemeinschaft.
Der Flugleiter kann nicht als „technisches Ausführungsorgan“ der Straßenverkehrsbehörde tätig werden.
3.1.2 Straßensperrung durch Beauftragte der Gemeinde
Auch die Frage, ob von der Gemeinde beauftragte Privatleute durch Schließung
einer Schranke ein Verkehrsverbot erlassen dürfen, wurde von der Rechtsprechung verneint: Es ist nicht zulässig, privaten Beauftragten die Sperrung einer öffentlichen Straße zu übertragen, selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für
die Sperrung in einer Dienstanweisung festgelegt und die Beauftragten ohne eigene Ermessensbefugnis daran gebunden sind82.
Eine Gemeinde hatte zuvor zur Vermeidung von Missständen infolge des An- und
Abfahrtsverkehrs am 08.05.1991 angeordnet, dass der Zufahrtsweg zu einer
81
82
Juris: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70
Juris: BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603
22
Waldgaststätte mit dem Zeichen „Verbot für Kraftwagen“83 und Zusatzzeichen
„mit Sonderausweis frei“ für den Verkehr mit Kraftwagen gesperrt werden soll.
Zusätzlich sollte eine Schranke aufgestellt werden. Die Verkehrszeichen waren
zunächst abzudecken und die Schranke offen zu halten. Im Bedarfsfalle, d.h. bei
Verkehrsstörungen und Belegung aller Stellplätze auf dem Parkplatz der Waldgaststätte hatte eine durch die Gemeinde beauftragte Privatperson das Verkehrsverbot durch Aufdecken der Zeichen und Schließen der Schranke in Kraft zu setzen84 bzw. bei Wegfall der Verkehrsstörungen außer Kraft zu setzen durch
Abdecken der Zeichen und Öffnen der Schranke85. Die Anordnung enthielt fünf
namentlich bezeichnete Beauftragte. Eine Dienstanweisung für die „Schrankenwärter“ hatte der Gemeinderat bereits am 05.03.1991 erlassen. Nach
dieser
Dienstanweisung war die Schranke zu schließen, wenn aus der Sicht des Schrankenwärters (in Absprache über Funk mit dem Kollegen auf dem Parkplatz) die
Parkplätze belegt waren86. Nach der Dienstanweisung durfte die Bedienung der
Schranke nicht Dritten überlassen werden, auch nicht vorübergehend87.
Der BayVGH hat entschieden, dass die Sperrung der Zufahrtsstraße zu der Waldgaststätte nicht in der angeordneten Form erfolgen darf, da sie gegen § 44 Abs. 1
Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verstößt88. Nach diesen Vorschriften sind ausschließlich die Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörden (und daneben nach §
44 Abs. 2 StVO auch die Polizei) berechtigt, einzelne Anordnungen unter bestimmten Voraussetzungen zu treffen; darüber hinaus gibt es keine Zuständigkeit
anderer Stellen. Mit der Anordnung überlasse es jedoch die Gemeinde, die nach
Art. 2 Nr. 1 ZustGVerk örtliche Straßenverkehrsbehörde ist, Privatpersonen, das
Verkehrszeichen in Wirkung zu versetzen. Es sei aber nicht möglich, Private mit
hoheitlicher Gewalt zu beleihen, sodass diese Verkehrszeichen in Wirkung setzen
könnten; auch die Baustellenregelung des § 45 Abs. 6 StVO enthalte keine Beleihung der Unternehmer mit Hoheitsgewalt89.
83
Zum Zeitpunkt des Urteils war dies Zeichen 251 StVO.
Nr. 3 der Anordnung der Gemeinde vom 08.05.1991
85
Nr. 4 der Anordnung der Gemeinde vom 08.05.1991
86
Nr. 1. der Dienstanweisung vom 05.03.1991
87
Nr. 3 der Dienstanweisung vom 05.03.1991
88
Juris: BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603; alle Zitate aus diesem Absatz
beziehen sich hierauf.
89
Der BayVGH verweist in seinem Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603 auf das bereits
angeführte Urteil des BVerwG vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70
84
23
Der BayVGH führt aus, dass die letzte Entscheidung, ob die Voraussetzungen für
das Verkehrsverbot eingetreten sind, bei den beauftragten Privatpersonen liege90:
Sie müssten selbstständig eine Beurteilung treffen, ob die einfahrenden Fahrzeuge
bei Berücksichtigung des laufenden Wechsels auf den Parkplätzen noch einen
Parkplatz finden werden. Bei einer technischen Sperreinrichtung wie einer Induktionsampel trete die Sperrvorrichtung vorprogrammiert in Kraft, ohne dass es eines Willensentschlusses einer Person bedarf. Somit sei die Verkehrsregelung
durch eine Induktionsschleifen-Lichtzeichenanlage nicht mit der Anordnung des
Verkehrsverbotes auf dem Zufahrtsweg vergleichbar. Erst durch den abschließenden Entschluss des Schrankenwärters trete die verbindliche Verkehrsregelung für
jedermann in Kraft. Es sei jedoch unzulässig, dass die Letztentscheidung bei einer
Privatperson liegt. Dies sei dagegen im Falle von Abschleppmaßnahmen durch
Bedienstete einer kommunalen Verkehrsüberwachung nicht der Fall, da die Polizei letztlich die Entscheidung treffe, dass ein Fahrzeug abgeschleppt werden soll.
Die Bediensteten der Kommunalen Verkehrsüberwachung führten lediglich die
von der Polizei getroffene Anordnung aus; die Ausführung beruht auf
privatrechtlichem Vertrag91.
Die Anordnung zur „Sperrung des Zufahrtswegs zu der Waldgaststätte“ weist
deutliche Parallelen zur „Ampelschaltung durch den Flugleiter“ auf. Der Flugleiter kann wie die „Schrankenwärter“ nicht rein mechanisch-automatisch tätig werden. Der Ansatz des VG München, dass der Flugleiter ähnlich einer automatischen Induktionsampel die Schaltung für den Flugzeugpiloten als (Luft-)Verkehrsteilnehmer vornimmt92, ist abwegig. Der Flugleiter kann nicht mit einer technischen Anlage verglichen werden, da ihm als Menschen immer noch eine letzte
willentliche Überprüfung der Notwendigkeit der Schaltung verbleibt. Insofern
entscheidet er selbstständig, wann genau die angeordneten Voraussetzungen für
die Ampelschaltung eintreten (Einrollen in die Startbahn bzw. Eindrehen in den
90
Juris: BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603; alle Zitate aus diesem Absatz
beziehen sich hierauf.
91
http://schaer-info.de/kap3/kap3_lernstoff.pdf; vgl. auch Trockels in: Schweickhardt/ Vondung, 1
I Rn 27. Einen solchen Vertrag gibt es in Jesenwang zwischen Behörde und Flugplatzbetreiber
bzw. Flugleiter nicht. Schon dadurch scheitert ein Vergleich des Handelns des Flugleiters mit dem
Tätigwerden eines privaten Abschleppunternehmers.
92
Juris: VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748
24
Endanflug) und wieder wegfallen (ausreichender Sicherheitsabstand des gestarteten bzw. gelandeten Flugzeugs) und schaltet daraufhin die Ampel entsprechend.
Berücksichtigt werden muss an dieser Stelle auch, dass sich es bei „dem“
Flugleiter auch um mehrere Personen handeln kann93. Somit wird jeder der
Flugleiter einen anderen Beurteilungsmaßstab anlegen, wann die Bedingungen für
die Ampelschaltung eingetreten sind. So könnte der eine Flugleiter beispielsweise
das „Einrollen auf die Startbahn“ bejahen, wenn das Flugzeug halb auf die
Startbahn gefahren ist, ein anderer erst, wenn sich das Flugzeug komplett auf der
Bahn befindet.
Es erscheint daher auch abwegig, dass der Flugleiter als „Automat“ für den Luftfahrzeugführer die Schaltung vornimmt, da im Falle einer Unaufmerksamkeit (z.
B. infolge Ablenkung) die Schaltung nicht ausgelöst wird, obwohl der Flugleiter
an sich dazu imstande gewesen wäre. Somit ist auch die Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999, dass der Flugleiter „automatisch“ bei jeder
Flugbewegung handeln soll, als höchst problematisch einzustufen.
In Folge der Ausführungen zur Anordnung des Verkehrsverbotes durch gemeindlich Beauftragte wäre die Regelung in Jesenwang daher als unzulässig zu betrachten, da der Flugleiter insbesondere auch nicht als Verwaltungshelfer einzuordnen
ist (s. o.).
3.1.3 Verkehrsüberwachung und Geschwindigkeitskontrollen durch eine private GmbH und eine Verwaltungshelferin der Straßenverkehrsbehörde
(Hilfspolizistin)
Die bereits dargelegte Meinung, dass die Ampelschaltung durch den Flugleiter
nicht zulässig ist, wird auch durch die Ausführungen des AG Alsfeld in seinem
Urteil vom 06.02.199594 gefestigt. Dem Verfahren lagen die Überwachung des
Straßenverkehrs sowie die anschließende Verfolgung von Verkehrs-ordnungswidrigkeiten durch einen Privaten zugrunde. Zwar liegt bei der bloßen Verkehrsüberwachung in Form von Geschwindigkeitskontrollen noch kein Rechtseingriff ge
93
s. o. Ausführungen zu „Flugleiter“
NJW 1995, 1503 f.; alle Zitate aus diesem Gliederungspukt beziehen sich hierauf.
94
25
genüber Dritten vor und ist auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren als repressives Verfahren wesentlich einschneidender als ein „einfaches“ Verwaltungsverfahren, so lassen sich doch Parallelen zu Jesenwang erkennen.
Ein Mitarbeiter einer privaten GmbH hatte nach der Beauftragung durch die Stadt
A als zuständige Ordnungsbehörde die Verkehrsüberwachung durchgeführt, bei
der zusätzlich eine Hilfspolizeibeamtin als Zeugin fungierte. Mit den technischen
Messvorrichtungen (Geschwindigkeitsmessgerät, Fotozusatzgerät) kannte sich die
Verwaltungshelferin jedoch nicht aus, sodass sie diesbezüglich völlig auf den
GmbH-Mitarbeiter angewiesen war; sie drückte lediglich bei der Einrichtung bzw.
Justierung der Geräte einige Tasten nach Weisung des GmbH-Bediensteten.
Speziell hinsichtlich der Verfolgungskompetenz für festgestellte Ordnungswidrigkeiten (hier: Geschwindigkeitsüberschreitungen) hat das AG Alsfeld aber entschieden, dass die Überwachung des Straßenverkehrs und die Verfolgung von
Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten als traditionell originär hoheitliche Aufgaben
mangels Ermächtigung nicht auf private Dritte zur ausdrücklichen oder faktischen
selbstständigen Ausübung übertragen werden können. Es bedürfte eines
entsprechenden
Rechtssatzes,
um
Zuständigkeiten
im
Bereich
der
Eingriffsverwaltung auf Dritte zu übertragen, welche jedoch zwingend Träger
öffentlicher und hoheitlicher Gewalt sein müssten.
Da auch im Falle des Flugleiters keine Ermächtigung für die Übertragung der Zuständigkeit für die Bedienung der Ampel im Gesetz oder einer Verordnung enthalten ist, ist die Möglichkeit der Beauftragung des Flugleiters zu verneinen. Im
Übrigen ist auch der Flugleiter mit den technischen Bedienungsanlagen nicht
tiefer vertraut.
3.2 Anordnungen durch Bahnunternehmen
Letztlich wird die Ansicht, dass die Ampelschaltung nicht durch den Flugleiter erfolgen darf, auch durch die in der StVO vorgesehene Sonderregelung für Bahnunternehmen gestützt. Der Schienenverkehr, dem aufgrund des physikalisch beding
26
ten erschwerten Bremsvorgangs gem. § 19 StVO Vorrang vor dem Straßenverkehr eingeräumt wird, dient hierbei als Vergleichsfall für den Luftverkehr.
Die Bahnunternehmen sind nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO berechtigt, für Bahnübergänge der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs unter anderem durch Lichtzeichenanlagen den Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten und damit die
in § 19 StVO vorgesehene Wartepflicht vorzuschreiben. Im Falle von
Bahnübergängen des nichtöffentlichen Verkehrs ist aber ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde zum Erlass der notwendigen Anordnungen zuständig95.
Da es sich bei dem Flugplatz Jesenwang nicht um einen (öffentlichen) Verkehrslandeplatz, sondern um einen Sonderlandeplatz in der Hand eines privaten Unternehmens handelt, wäre - der Bahn-Regelung folgend - der Erlass von Anordnungen für die Straßenverkehrsteilnehmer einzig durch die Straßenverkehrsbehörde
möglich.
Zudem sind Bahnunternehmer gerade nicht befugt, den Verkehr auf Bahnhofsvorplätzen, Ladestraßen, Bahnübergängen oder Zufahrtsstraßen zu regeln, auch soweit diese zu den Bahnanlagen gehören96.
Somit wäre es schlüssig, zu folgern, dass auch die Regelung des Verkehrs auf der
Gemeindeverbindungsstraße durch den Flugplatzunternehmer oder den Flugleiter
als dessen Stellvertreter unzulässig ist.
3.3 Rechtsfolge für die vorgenommenen Ampelschaltungen
Es ist jedoch anzumerken, dass die Ampelschaltungen durch den Flugleiter (z. B.
Warten bei Rotlicht) unabhängig von der Frage, ob die Verkehrsregelung durch
das zuständige Organ erfolgt ist, zu befolgen sind, da letztlich durch die Anordnungen der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf und der Regierung von Oberbayern eine Art behördliche Zustimmung zu den Schaltungen vorliegt. Auch Ver
95
96
Kodal/ Krämer, Rn. 5 zu Kapitel 42 „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“
Kodal/ Krämer, Rn. 5 zu Kapitel 42
27
kehrszeichen, die der Bauunternehmer aufgestellt hat, sind immer zu befolgen, soweit Gefahr besteht97.
Das BVerwG hat daneben in seinem Urteil zur Anordnung eines Verkehrsverbots
durch einen Bauunternehmer ohne vorherige behördliche Anordnung ausgeführt,
dass das Verkehrsverbot nicht nichtig sei98: Eine Unwirksamkeit scheide aus, da
die zuständige Straßenverkehrsbehörde (in diesem Falle das Landratsamt) durch
die Zustimmung immerhin im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung mitgewirkt
habe. Dadurch sei der Maßnahme der Charakter einer allein von einer Privatperson unbefugt getroffenen Anordnung genommen worden, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht genauer von der Behörde geprüft worden seien.
Durch ihr falsches Verhalten habe die Behörde die rechtswidrige Maßnahme aufrechterhalten.
Der BayVGH verweist in seinen Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit von
Verkehrszeichen, die durch nicht befugte Private mit Zustimmung der Behörde in
Betrieb gesetzt wurden, auf diese Ansicht des BVerwG in dessen Urteil vom
26.06.1970, Az. VII C 10.7099.
Auch hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Lichtzeichenanlage auf der Gemeindeverbindungsstraße Jesenwang - Adelshofen bezieht sich das VG München
in seinem Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748 auf die Ansicht des
BVerwG und des BayVGH.100 Die Ampelschaltungen sind also rechtswidrig, nicht
jedoch nichtig.
Zu berücksichtigen ist auch, dass ein bei Rotlicht wartender Verkehrsteilnehmer
auf der Gemeindeverbindungsstraße nicht direkt erkennen kann, ob die getroffene
Anordnungen von einem Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde erfolgt oder von
einem Privaten101.
97
Jagusch/ Hentschel, Rn. 45 zu § 45 StVO
Juris: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70; alle Zitate aus diesem Absatz beziehen
sich hierauf.
99
Juris: BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603
100
Juris: VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748
101
Vgl. hierzu auch Sauthoff, Rn. 954 zu § 22 „Verkehrsrechtliche Anordnungen (§ 45 StVO)“
98
28
4. Zusammenfassendes Ergebnis
Die Beantwortung der Frage, ob der Flugleiter aufgrund der ergangenen Anordnungen die Schaltung der Lichtzeichenanlage vornehmen darf, muss unter Berücksichtigung aller obigen Ausführungen negativ ausfallen.
Die angeführten Urteile „Erlass von Anordnungen durch Bauunternehmer“ und
„Sperrung einer öffentlichen Straße durch Private“ sowie „Verkehrsüberwachung
durch Private und eine Verwaltungshelferin“ und die „Anordnungen durch Bahnunternehmer“ weisen gewichtige Parallelen zum Sachverhalt in Jesenwang auf.
Die Bauunternehmer-Regelung besitzt jedoch den entscheidenden Unterschied,
dass es mit § 45 Abs. 6 Abs. 2 StVO eine eigene Rechtsgrundlage für die Bedienung einer Lichtzeichenanlage durch den Bauunternehmer gibt. Eine solche fehlt
im Falle des Flugleiters, eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 6 StVO erscheint
aber unter Berücksichtigung des Aspekts, dass dem Flugleiter die Aufgabe dauerhaft zukommt und nicht - wie einem Bauunternehmer - nur vorübergehend, vom
Gesetzgeber eher nicht gewollt.
Wie die „Schrankenwärter“ bei der Sperrung einer Zufahrtsstraße zu einer Gaststätte verfügt der Flugleiter in Jesenwang noch über einen letzten Entscheidungsspielraum, wann genau die Voraussetzungen für die Vornahme der Ampelschaltung eingetreten sind. Das Ergebnis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
dass die Übertragung der Straßensperrung durch Beauftragte der Gemeinde unzulässig ist, stützt die aus dem Bauunternehmer-Urteil gewonnene Ansicht, dass die
derzeit praktizierte Regelung in Jesenwang so nicht zulässig ist.
Auch das Urteil des AG Alsfeld zur Verkehrsüberwachung und Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten weist ansatzweise in diese Richtung. In dem Urteil wird
hervorgehoben, dass die Überwachung des Straßenverkehrs und die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nur von einem Hoheitsträger durchgeführt werden
darf. Selbst wenn durch die Überwachung noch kein rechtsverbindlicher Eingriff
erfolgt ist (sondern dieser erst nachgehend bei Verstößen folgt), muss berücksichtigt werden, dass ohne die zugrunde liegende Überwachung durch den Privaten
die
29
Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht möglich wäre. Verkehrsüberwachung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind so stark miteinander verbunden, dass dieses Urteil durchaus auch als Beurteilungshilfe für die
Ampelschaltungsfrage herangezogen werden kann.
Letztlich räumt § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO es auch nur Bahnunternehmen auf
Strecken des öffentlichen Verkehrs ein, Lichtzeichenanlagen zu bedienen. Private
Bahnunternehmen sind dagegen nicht zur Verkehrsregelung auf den Verkehrswegen rund um den Bahnhof berechtigt. Dies stützt ebenfalls die Ansicht, dass der
Flugleiter als Vertreter des privaten Flugplatzbetreibers nicht befugt ist, die Ampelanlage zu bedienen.
Folglich sind sämtliche Anordnungen, die den Flugleiter anweisen, die Bedienung
der Lichtzeichenanlage vorzunehmen und die daraufhin durch den Flugleiter erfolgten Ampelschaltungen äußerst bedenklich, da sie nicht auf einer rechtlichen
Grundlage beruhen.
So ist herauszuheben, dass der verantwortliche Flugleiter am Flugplatz Jesenwang
die Ampelschaltung nur dann rechtlich einwandfrei durchführen würde, wenn er
als Beliehener tätig werden würde; dann nämlich dürfte er hoheitliche Aufgaben
wahrnehmen. Für eine Beleihung des Flugleiters fehlt aber derzeit eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Deshalb empfiehlt es sich dringend, eine andere Regelung anstelle der Verkehrsregelung mittels der vom Flugleiter geschalteten Ampel zu finden. Eine Beibehaltung der momentanen Vorgehensweise würde den rechtlich nicht einwandfreien
Zustand weiter verfestigen.
5. Vorschläge zur Lösung des Problems (Schluss)
Auch das Luftamt Südbayern ist sich der rechtlichen Situation bewusst. Es teilt
die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Ampelschaltung problematisch ist.
Derzeit sucht es nach einer Lösung, die die Situation entschärfen würde. Jedoch
30
liegt es nicht allein am Luftamt Südbayern, das Problem zu lösen, da auch die Gemeinden Jesenwang und Adelshofen sowie der Freistaat Bayern im Rahmen ihrer
straßen- und luftrechtlichen Befugnisse mitentscheiden müssen.
Abschließend folgen einige Vorschläge, wie man den rechtlich sehr fragwürdigen
Zustand in Jesenwang möglichst bald beseitigen könnte:
Nach obigen Darlegungen zur Person des Flugleiters und des Beauftragten für
Luftaufsicht liegt die Erwägung nahe, den Flugleiter am Flugplatz Jesenwang zum
Beauftragten für Luftaufsicht zu bestellen, da keine rechtlichen Bedenken bestünden, wenn ein Beliehener die Ampelschaltung vornehmen würde. Dies ist jedoch
nicht möglich, da ein Beauftragter für Luftaufsicht im Rahmen der Beleihung nur
die Aufgaben der Luftaufsicht, nicht jedoch Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahrnehmen kann. Letztere können mangels gesetzlicher Erlaubnis nicht übertragen werden. Außerdem werden Beauftragte für Luftaufsicht nur an Verkehrslandeplätzen102 (und nicht an Sonderlandeplätzen) eingesetzt.
Dagegen wäre beispielsweise möglich, dass die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf als zuständige Straßenverkehrsbehörde einen eigenen Mitarbeiter für den
Flugplatz abstellt, der im Bedarfsfall die Ampelschaltung vornimmt. Unter Berücksichtigung der Aufwandsgesichtspunkte ist dies jedoch nicht sinnvoll.
Wenig praxisgerecht wäre wohl auch die Lösung, dass sich der Flugleiter jedes
Mal bei einer konkreten Flugbewegung bei einem Hoheitsträger vergewissern
würde, ob er die Schaltung nun durchführen darf.
Auch eine Schließung des Flugplatzes, welche eine Regelung des Verkehrs auf
der Gemeindeverbindungsstraße entbehrlich machen würde, ist nicht erforderlich,
da diese gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Es lassen
sich weitaus mildere Mittel finden:
Eines davon wäre beispielsweise eine Verlegung der Gemeindeverbindungsstraße
in dem Umfang, dass der nach den einschlägigen Richtlinien erforderliche Ab
102
Mit Betriebspflicht; gerade an einem Sonderlandeplatz wie Jesenwang herrscht eben keine
Betriebspflicht! Der Beauftragte für Luftaufsicht ist für die Betriebszeit einzusetzen. - siehe:
BayStMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70 958 vom 20.12.1977
31
stand von 195 m (s.o.) zwischen Start-/ Landebahn und Straße eingehalten wird.
Auch die Regierung von Oberbayern hat diese Lösung bereits ins Auge gefasst. In
einem Gespräch im November 2005 zwischen Regierungspräsident Christoph Hillebrand, der Landtagsabgeordneten Kathrin Sonnenholzer und den Bürgermeistern
der Gemeinden Jesenwang und Adelshofen wurde der Vorschlag der Regierung
diskutiert, die Trasse nach Westen zu verschwenken103. Allerdings lehnten die Gemeinderäte der beiden Gemeinden diese Umfahrung bereits vor einigen Jahren ab.
Angesichts dieser Haltung der Gemeinden wird auch der Vorschlag der Flugplatz
Jesenwang GmbH von der Regierung in Betracht gezogen: An der betreffenden
Stelle der Straße im Bereich des Flugplatzes soll eine Unterführung die Ampeln
entbehrlich machen. Diese Möglichkeit wurde ebenfalls den Gemeinden von der
Regierung vorgeschlagen104. Inzwischen hat eine weitere Überprüfung jedoch ergeben, dass die Tunnellösung finanziell nicht realisierbar ist.
Sollte die angedachte Straßenverlegung am Widerstand der Gemeinden scheitern,
wäre auch noch eine Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung denkbar, die eine Beleihung des Flugleiters mit der Befugnis zur Ampelschaltung ermöglichen würde.
103
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de; Medieninformation Nr. 493 vom 25.11.2005
Schreiben der Regierung von Oberbayern, SG 25, vom 16.02.2006 an die VG Mammendorf,
Gz. BL 2-25
104
32
Zur Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen werden Verwaltungsakte
in Form von Allgemeinverfügungen bei der Schaltung der Ampel erlassen. Mithin
ist grundsätzlich nur eine Stelle mit hoheitlicher Gewalt dazu berechtigt.
In dieser Diplomarbeit wird untersucht, ob auch ein Flugleiter an einem
Sonderlandeplatz die Bedienung einer Ampel wahrnehmen darf. Sämtliche
Ausführungen basieren neben einer Literatur- und Rechtsprechungsanalyse auf
der Aktenanalyse sowie persönlichen Gesprächen mit Mitarbeitern des Luftamtes
Südbayern bei der Regierung von Oberbayern.
Die Arbeit ist in fünf Punkte untergliedert. Nach der Darstellung des Sachverhalts
am Flugplatz Jesenwang in Punkt 1 wird in Punkt 2 zunächst die grundsätzliche
Zuständigkeit zur Bedienung von Lichtzeichenanlagen sowie die Befugnisnorm
dargelegt und Möglichkeiten aufgezeigt, wie Hoheitsträger die ihnen zustehenden
Befugnisse auf private Dritte übertragen können. Anhand der anschließenden
Abgrenzung der Person des Flugleiters im Vergleich zum Personal für
Luftaufsicht
wird
die
Stellung
des
Flugleiters
als reine
Privatperson
hervorgehoben. In Punkt 3 wird das Tätigwerdes des Flugleiters bei der
Ampelschaltung mit ausgewählter Rechtssprechung zur Regelung des Verkehrs
durch Privatpersonen verglichen. Unter Punkt 4 werden die bisherigen
Ausführungen zusammengefasst und das daraus abzuleitende Ergebnis für die
Frage, ob die Bedienung der Lichtzeichenanlage durch den Flugleiter rechtmäßig
ist,
hervorgehoben.
Abschließend
werden
in
Punkt
5
Möglichkeiten
vorgeschlagen, welche die derzeitige Regelung des Verkehrs auf der
Gemeindeverbindungsstraße Jesenwang-Adelshofen durch die Ampel entbehrlich
machen würden.
Stichworte:
Lichtzeichenanlage,
Verwaltungshelfer
Verkehrsregelung,
Flugleiter,
Beliehener,
V
Quellen
Internetrecherche:
 http://de.wikipedia.org/wiki/Flugplatz_Jesenwang
aufgerufen am 19.11.2007
 http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderlandeplatz
aufgerufen am 19.11.2007
 http://www.schaer-info.de/kap3/kap3_lernstoff.pdf
aufgerufen am 15.11.2007
 http://www.fes-
kommunales.de/wirtschaft_privatisierung/detail.php?nr=1041&katego...
aufgerufen am 01.02.2007
 http://www.munich-
airport.de/Mediapool/Content/Download/Statistik/Verkehrsbericht_2007.p
df
aufgerufen am 19.11.2007
 http://www.munich-
airport.de/DE/Areas/Company/Daten/Luftverkehr/Starts_Landungen/index
.html
aufgerufen am 19.11.2007
 http://www.regierung-oberbayern.bayern.de/
Medieninformation Nr. 493 vom 25.11.2005
aufgerufen am 06.11.2007
 www.ndt.net/home/schulbusse/links/schulwegsicherung-nrw.pdf
aufgerufen am 15.12.2007
 http://www.fluglaerm-jesenwang.de
VI
mehrmals aufgerufen

http://www.fluglaerm-jesenwang.de/Aktuelles.htm
aufgerufen am 19.11.2007
 http://www.fluglaerm-jesenwang.de/flugplatz-probleme.htm
aufgerufen am 19.11.2007
 http://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Medieninformation Nr. 493 vom 25.11.2005
aufgerufen am 06.11.2007
 http://www.verkehrswacht-bayern.de/lvwhomep/seiten/KMS01.htm
aufgerufen am 15.12.2007
Kommentare:

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LuftVZO/ LuftBO einschließlich der 2. DV LuftBO; Frankfurter
Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 2, 33. Aktualisierungslieferung,
Neuwied-Kriftel, 2007
(zitiert: Giemulla/ Schmid)
 Hofmann, Harald/ Gerke, Jürgen: Allgemeines Verwaltungsrecht; 9.
Auflage, Stuttgart, 2005
(zitiert: Hofmann/ Gerke)
 Hofmann, Max/ Grabherr, Edwin: Luftverkehrsgesetz. Kommentar; 10.
Ergänzungslieferung, München, 2006
(zitiert: Hofmann/ Grabherr)
 Jagusch,
Heinrich/
Hentschel,
Peter:
Straßenverkehrsrecht.
Straßenverkehrsgesetz,
Straßenverkehrs-Ordnung,
StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung,
Bußgeldund
Verwarnungsgeldkatalog,
Gesetzesmaterialien,
Verwaltungsvorschriften
und
einschlägige
Bestimmungen des StGB und der StPO; 32. Auflage, München, 1993
(zitiert: Jagusch/ Hentschel)

Koch, Hans-Joachim/ Rubel, Rüdiger/ Heselhaus, Sebastian :
Allgemeines Verwaltungsrecht; 3. Auflage, München, 2003
(zitiert: Koch/ Rubel/ Heselhaus)
VII
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Kodal, Kurt/ Krämer, Helmut (Hrsg.): Strassenrecht. Systematische
Darstellung des Rechts der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der
Bundesrepublik Deutschland mit den Straßen- und Wegegesetzen des
Bundes und der Länder; 4 überarbeitete Auflage, München, 1985
(zitiert: Kodal/ Krämer)

Maurer, Hartmut:
München, 2006
Allgemeines
Verwaltungsrecht;
16.
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(zitiert: Maurer)
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Sauthoff, Michael: Straße und Anlieger. NJW-Schriften 32; München,
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(zitiert: Sauthoff)

Vondung, Ute/ Altpeter, Wolfgang/ Schweickhardt, Rudolf (Hrsg.):
Allgemeines Verwaltungsrecht; 8. Auflage, Stuttgart, 2004
(zitiert: Schweickhardt/ Vondung)
Juris-Rechtsdatenbank:

BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70

OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1980, Az. 1 Ss 1037 B 7/79

BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603

VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 3 B 36/02,
vorgehend:
BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990

StMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70958 vom 20.12.1977:
Organisation der Luftaufsicht in Bayern
(aufgerufen am 10.09.2007)
VIII
Fachzeitschriften:

NJW 1995, 1503 f.:
AG Alsfeld, Urteil vom 06.02.1995, Az. 15 Js OWi 88543/ 94 OWi
(zitiert: NJW 1995, 1503 f. )

DFS Deutsche Flugsicherung: Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, NfL I
182/06, 54. Jahrgang, Langen 22. Juni 2006
(zitiert: DFS Deutsche Flugsicherung: Nachrichten für Luftfahrer vom 22.
Juni 2006, Teil I, NfL I 182/06)
Aktenrecherche und innerbehördliche Schreiben:
Diese Materialien wurden der Verfasserin bei der Regierung von Oberbayern zur
Verfügung gestellt.
In persönlichen Gesprächen am 18.10. und 11.12.2007 wurden der Verfasserin
von Mitarbeitern der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern die für einen
Sonderlandeplatz allgemein geltenden technischen sowie rechtlichen Grundlagen
erklärt.

Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983

Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20.02.1984,
Az. 315-3721.3.14-1/83

Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 24.07.1991,
Az. 315/ Dr. L

Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999,
Az. 310-3611.2-FFB-1/99
IX

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und
Technologie: Schreiben an das Bayerische Staatsministerium des Innern
vom 20.07.2007, Az. VII/7-8180b/23/2
(zitiert: StMWIVT, Schreiben vom 20.07.2007, Az. VII/7-8180b/23/2)

VkBl, Heft 4 – 1982, S. 77 f.: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
2/ 1982, Sachgebiet 2: Bemessung und Gestaltung der Bundesfernstraßen;
Richtlinien über die Abstände zwischen Straßen und Flugplätzen;
(zitiert: VkBl, Heft 4 – 1982, S. 77 f. )

DFS Deutsche Flugsicherung: Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, NfL I
182/06, 54. Jahrgang, Langen 22. Juni 2006
(zitiert: NfL I 182/06)

Grundsätze
des
Wohnungswesen
Bundesministeriums
über
die
für
Einrichtung
Verkehr,
und
Bau-
und
Ausstattung
von
Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen vom 10. August 2000 (NfL I –170/01)
(zitiert: NfL I-170/01)

Schreiben der Regierung von Oberbayern, SG 25, vom 16.02.2006 an die
VG Mammendorf, Gz. BL 2-25
X
Anlagenverzeichnis
Anhang 1: Luftbildkarte Flugplatz Jesenwang
Anhang 2: Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom
01.02.1983
Anhang 3: Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom
20.04.1984 (Auszug)
Anhang 4: Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 24.07.1991
Anhang 5: Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999
Anhang 6: Bilder zur Situation am Flugplatz Jesenwang
XI
Anhang 1: Luftbildkarte Flugplatz Jesenwang105
An der Stelle, wo die gestrichelt-gepunktete Linie entlang der Straße verläuft,
befindet sich der Bereich der Start-/ Landebahn des Flugplatzes Jesenwang, in
welchem bei jeder Flugbewegung der Verkehr duch Schaltung der Ampeln auf
„rot“ anzuhalten ist.
105
Diese Luftbildkarte wurde der Verfasserin von der Regierung von Oberbayern, Luftamt
Südbayern zur Verfügung gestellt.
XII
Anhang 2: Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft
Mammendorf vom 01.02.1983106
106
Diese sowie alle folgenden Anordnungen wurden der Verfasserin von der Regierung von
Oberbayern, Luftamt Südbayern zur Verfügung gestellt.
XIII
Anmerkung: Die geschwärzt erscheinende Passage in Punkt I Nr. 9 ist im Original
mit Textmarker hervorgehoben; die Schwärzung erfolgte scannerbedingt. Der dort
ausgeführte Text lautet: „vom verantwortlichen Flugleiter“.
XIV
Anhang 3: Genehmigungsbescheid der Regierung von
Oberbayern vom 20.04.1984 (Auszug)
XV
XVI
XVII
XVIII
Anhang 4: Anordnung der Regierung von Oberbayern vom
24.07.1991
XIX
Anhang 5: Anordnung der Regierung von Oberbayern vom
07.05.1999
XX
Anhang 6: Bilder zur Situation am Flugplatz Jesenwang107
Bild 1
Ganz links: Ampel ist auf „rot“ geschaltet.
Bild 2
bei Pfeil 2: Personen befinden sich im Bereich der Start-/ Landebahn (Pfeil 1) am
Straßenrand, während die Ampel auf „rot“ geschaltet ist. Auf der Ampel befindet
sich die orangefarbene Rundumleuchte.
107
Alle Bilder stammen von: http://www.fluglaerm-jesenwang.de/Aktuelles.htm
XXI
Bild 3
Auch hier befinden sich Personen (Pfeil 2) im Bereich der Start-/ Landebahn
(Pfeil 1), während die Ampel auf „rot“ geschaltet ist. Auf der Ampel befindet sich
die orangefarbene Rundumleuchte.
Bild 4
Ein Luftfahrzeug benutzt die Gemeindeverbindungsstraße rechtswidrig als
„verlängerte“ Landebahn.
XXII
Erklärung
Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung
anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe; die aus
fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche
kenntlich gemacht.
Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen
Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Alle abgegebenen
Exemplare sind inhaltlich identisch.
Hof, den 31.01.2008
........................................................
Silvia Bartoschek