Freihandelsabkommen-Forum - Switzerland Global Enterprise
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Freihandelsabkommen-Forum - Switzerland Global Enterprise
Freihandelsabkommen-Forum Workshop – Strategischer Entscheid für den Verkauf/Einkauf – Freihandelsabkommen ja oder nein Nicola Manecke Manager Global Processes & Skill Development Tecan Trading AG Margrith Neuenschwander Leiterin Exportdienste Mitglied der Geschäftsleitung IHK St. Gallen-Appenzell ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 1 Fragen zur Bestimmung des Ursprungs einer Ware Nach welchen Kriterien wird in Ihrem Unternehmen entschieden, ob für ein Produkt eine präferenzielle Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine EUR.1oder EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden darf? Wer trägt in Ihrem Unternehmen die Verantwortung für die Ursprungsangaben in den präferenziellen Ursprungsnachweisen? Wie wird bei Ihnen der Ursprung einer selber hergestellten Ware bestimmt bzw. wer ist dafür verantwortlich? Wer trägt in Ihrem Unternehmen die Verantwortung für die Ursprungspflege von selber hergestellten Waren und Handelswaren? ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 2 Fragen zur Bestimmung des Ursprungs einer Ware Wenn Sie diese Fragen beantworten konnten, sind Sie auf gutem Wege. In meiner Referenten- und Beratungstätigkeit stelle ich immer wieder fest, dass die Ursprungsbestimmung einer Ware infolge mangelhafter Kenntnisse der Ursprungsbedingungen eher eine Glücksache ist. Frage ich nach welchen Kriterien der Ursprung bestimmt wird, höre ich oft – «das Produkt wird bei uns hergestellt», «die 40 % - Klausel wird eingehalten», «in unserem System ist das Produkt als Schweizer Ursprungsware gekennzeichnet». Die Bestimmung des Ursprungs einer Ware wird in die Exportabwicklung delegiert und die Konsequenzen von Falschdeklarationen kennt man nur beschränkt…. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 3 Wann sollte der Ursprung einer Ware bestimmt werden? Ob ein Produkt einen präferenziellen Ursprung aufweisen soll oder nicht, ist ein strategischer Entscheid. Folgende Punkte sollten bereits bei der Herstellung eines Produktes berücksichtigt werden – wenn die Ware zum Versand kommt, ist es definitiv zu spät…. Wo ist unser Kunde? Besteht ein Freihandelsabkommen? Kann ein Freihandelssystem angewendet werden? Welche Ursprungsbedingungen müssen erfüllt werden? ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 4 Wann sollte der Ursprung einer Ware bestimmt werden? Die Ursprungsbedingungen geben an, wie hoch der Wertanteil von Waren mit einem Drittland-Ursprung sein darf. Welche Auswirkung auf den Preis des Endproduktes hat die Tatsache, dass nur ein vorgeschriebener Prozentsatz von Vormaterialien aus Ländern wie China etc. verwendet werden darf? Wie hoch ist der normale Zollansatz im Bestimmungsland? Ist der Zollansatz gering oder sogar auf «0», kann eventuell auf einen präferenziellen Ursprung des Endproduktes verzichtet werden. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 5 Wann sollte der Ursprung einer Ware bestimmt werden? Der Verzicht auf einen präferenziellen Ursprung hat den Vorteil, dass unbeschränkt Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung verwendet werden können und eine kostengünstigere Herstellung des Endproduktes möglich ist… Der präferenzielle Ursprung kann aber auch ein Verkaufsargument sein bezüglich dem Wert und der Qualität einer Ware – unabhängig von den Zolleinsparungen. Es kann auch sein, dass der Kunde einen präferenziellen Ursprung braucht – dann, wenn er die Ware verbaut und für sein Endprodukt einen präferenziellen Ursprung benötigt. In diesen Entscheidungsprozess ist der Einkauf, die Produktkalkulation und der Verkauf zu integrieren. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 6 Wann sollte der Ursprung einer Ware bestimmt werden? Soll ein Produkt einen präferenziellen Ursprung ausweisen, sind klare Richtlinien betreffend Ursprungsüberwachung zu erstellen. Beim Einkauf der Vormaterialien muss der erlaubte Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unbedingt berücksichtigt werden. Es ist festzulegen, welche Vormaterialien zwingend einen präferenziellen Ursprung aufweisen müssen. Ein Unternehmen muss sich entscheiden, für welche Länder die Freihandelsabkommen angewendet werden sollen. Es wird in den wenigsten Fällen möglich sein, alle 26 Freihandelsabkommen anzuwenden bzw. die Lieferantennachweiskontrolle korrekt zu führen. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 7 Drei Freihandelssysteme kommen zur Anwendung: Die Paneuropäischen Kumulation. Das Euro-Med-Freihandelssystems. Die Direktversandregel muss nicht eingehalten werden. Die bilateralen Freihandelsabkommen. Keine Kumulation möglich. Die Direktversandregel ist zwingend einzuhalten. Für Produkte der Kapitelnummer 1-24 können nur die bilateralen Freihandelsverträge angewendet werden. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 8 Bilaterale Freihandelsabkommen Schweiz/EFTA Bilaterale Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit Drittstaaten sind nicht kumulierbar – z.B. das Abkommen der EFTA mit Mexiko mit dem Abkommen der EFTA mit Chile. Die Direktversandregel muss eingehalten werden. Auch die Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit Südkorea und der EU mit Südkorea können nicht kumuliert werden. EU-Ware verliert ihren präferenziellen Ursprung beim Export der Ware aus der Schweiz. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 9 Freihandelssystem der Paneuropäischen Kumulation – Seit 1997 in Kraft Besteht aus allen EU- und EFTA-Staaten und der Türkei. Die Freihandelsabkommen sind miteinander kumulierbar und Ursprungswaren können zollfrei innerhalb dieses Systems zirkulieren. Die Direktversandregel muss nicht eingehalten werden. Die letzte Bearbeitung ist ursprungsgebend - was ein Marketingvorteil sein kann. Kunde hat keine Kenntnis darüber, in welchem Land der EU der Haupt-Herstellungsproszess stattgefunden hat. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 10 Euro-Med-Freihandelssystem – Seit 1.1.2006 in Kraft Das Euro-Med-Freihandelssystem kann bis heute nur für die EU, die EFTA, die Färöer-Inseln, Israel, Marokko, Tunesien, Jordanien, Ägypten und die Türkei angewendet werden Nach Abschluss der Verhandlungen sollten alle auf der nachfolgenden Matrix aufgeführten Staaten an diesem System beteiligt sein. Voraussetzung für die Anwendung ist: • die beteiligten Staaten haben gegenseitig ein Freihandelsabkommen abgeschlossen • das Euro-Med-Ursprungsprotokoll unterzeichnet • Euro-Med-Ursprungsnachweise der Vorlieferanten liegen vor • Erklärung, ob kumuliert wurde oder nicht ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 11 ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 12 Kalkulation für einen Apparat für den automatisierten Pipettiervorgang mit der Zolltarifnummer 8479.5020 Ab-Werk-Preis 100% CH Vormaterial diverse Kleinteile 30 % PL Vormaterial 8% NL Vormaterial 4% JP Vormaterial 3% TW Vormaterial 4% US Vormaterial 5% DE Vormaterial 2% Other Vormaterial 5% Arbeit und Marge CH 39 % Der Hauptabsatzmarkt der Tecan Trading AG für diesen Apparat ist die EU. Der Apparat wird auch nach Südkorea exportiert. Die Frage stellte sich, ob die Apparate tatsächlich einen präferenziellen Schweizer Ursprung erhalten. Frau Manecke, wie sind Sie vorgegangen? ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 13 Vorgehensweise bei der Tecan Trading AG Identifizierung der Ursprungsbedingungen • Vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kunden • Importländer und deren Zollansätze Bestimmung des Ab-Werk-Preises • Vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden • Durchschnitt der real erzielbaren Preise usw. Ursprungsbedingungen gemäss Zolltarifnummer und dem entsprechenden Freihandelsabkommen • Bedingung ausreichender Bearbeitung • Nach Wert absteigende Analyse: Drittlandanteil bis zur Erfüllung der Ursprungsbedingung prüfen ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 14 Wichtige Adresse für jeden Exporteur Unter dieser Internet-Adresse finden Sie alle Freihandelsabkommen der Schweiz und der Schweiz/EFTA mit Drittstaaten sowie die dazugehörenden Listenregeln und Verfahrensbestimmungen. http://www.ezv.admin.ch/dokumentation/04032/05003/index.ht ml?lang=de Die Listenregeln legen fest, wie hoch der Anteil der Waren ohne präferenzielle Ursprungseigenschaft sein darf. Massgebend für die Suche der zur Anwendung kommenden Ursprungsbedingungen bzw. Listenregeln sind die ersten vier Stellen der Schweizer Zolltarifnummer (Position). ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 15 Alternative – Tares Ausfuhr Deutschland - ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 16 In der Liste der erforderlichen Bearbeitungen (Rubrik V) sind die Listenregeln bzw. Ursprungsbedingungen aufgeführt. Falls es keine Listenregel für die Position (erste vier Stellen der Zolltarifnummer) gibt, kommt die Listenregel der Kapitelnummer (erste zwei Stellen der Zolltarifnummer) zur Anwendung. Die Listenregeln der Freihandelsabkommen sind nicht identisch. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 17 Auszug aus den Listenregeln des Kapitels 84 des Freihandelsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft Siehe Register 1, Punkt, 1.16.5 , Seite 43 ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 18 Auszug aus den Listenregeln des Kapitels 84 Freihandelsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft Es gibt keine Listenregel für die Position 8479??? ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 19 Auszug aus dem Freihandelsabkommen mit der EU Die Listenregel bzw. Ursprungsbedingungen der der Kapitelnummer 84 kommen zur Anwendung. Die Tecan Trading AG hat die Wahl die Ursprungsbedingungen der Spalte 3 oder der Alternativspalte 4 zu erfüllen. Vormaterialien mit Ursprung Schweiz bzw. der EFTA, der EU und allenfalls aus der Türkei müssen nicht berücksichtigt werden. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 20 Der Brutto Ab-Werk-Preis besteht aus: Wert aller Vormaterialien, die für die Herstellung verwendet wurden. Anteilige Kosten der Werkzeuge, Formen etc., die für die Herstellung eingesetzt wurden. Löhne und allgemeine Kosten (anteilsmässig). Entwicklungskosten, Herstellungskosten, Kosten für Urheberrechte und Lizenzen. In der Schweiz erzielter Gewinn. Die Verpackung ist ein Bestandteil des Ab-Werk-Preises, der Ursprung ist jedoch nicht massgebend. Alle Abgaben, die im Falle eines Exportes zurückgefordert werden können (z.B. Mehrwertsteuer) dürfen nicht berücksichtigt werden. Zollabgaben, welche in der Schweiz bezahlt werden, können als Schweizer Anteil dazu gerechnet werden. Es muss zwingend eine genügende Bearbeitung in der Schweiz stattgefunden haben - mehr als eine minimale Bearbeitung. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 21 Ursprungsbedingungen der Kapitelnummer 84 Ursprungsbedingungen der Spalte 3 Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung dürfen nicht mehr als 40 % des Ab-Werk-Preises betragen. Vormaterialien der Position 8479 mit einem Drittland-Ursprung dürfen max. 10 % des Ab-Werk-Preises betragen – 10 % Toleranzregel. Ursprungsbedingung der Alternativ-Spalte 4 Es können nur bis zu 30 % des Ab-Werk-Preises Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung verwendet werden. Es ist kein Positionswechsel der Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung erforderlich. Zuerst sollte versucht werden die Ursprungsbedingungen der Alternativspalte 4 zu erfüllen, da diese keinen Positionssprung vorsieht – die Zolltarifnummer der Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung müssen nicht bekannt sein. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 22 Kalkulation für einen Apparat für den automatisierten Pipettiervorgang Ab-Werk-Preis 100% CH Vormaterial diverse Kleinteile 30 % PL Vormaterial 8% NL Vormaterial 4% JP Vormaterial 3% TW Vormaterial 4% US Vormaterial 5% DE Vormaterial 2% Other Vormaterial 5% Arbeit und Marge CH 39 % Der Schweizer Anteil beträgt 69 % des AbWerk-Preises (darin enthalten sind die Vormaterialien mit einem Schweizer Ursprung, Arbeit und die Marge). Der Anteil der Vormaterialien mit einem EU-Ursprung beträgt 14 %. Die Alternativspalte 4 kann nur unter Einbezug der Vormaterialien aus der EU und der Schweiz erfüllt werden. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 23 Welche Dokumente wird die Tecan Trading AG dem Schweizer Zoll einer Ursprungskontrolle vorlegen? Ursprungsbedingungen gemäss der Alternativ-Spalte 4. Dem Schweizer Zoll muss belegt werden, dass die Wertsteigerung in der Schweiz (inklusive Vormaterialein aus der Schweiz und der EU) mindestens 70% des Ab-Werk-Preises beträgt. Eine Produktkalkulation aus welcher hervorgeht, wie hoch die Wertsteigerung (Herstellungskosten, allgemeine Kosten und Gewinn) in der Schweiz ist = 39 %. Korrekte Nachweise der Schweizer und EU Lieferanten für mindestens 35 % - Wechselkursschwankungen sind zu berücksichtigen. Problematisch war die Beschaffungen der korrekten Nachweise – vor allem von den Lieferanten aus der Schweiz. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 24 Auszug aus dem Taric (EU-Zolltarif) – die ersten 6 Stellen der Zolltarifnummer sind international identisch. Der normale Zollansatz für Apparate für den automatisierten Pipettiervorgang beträgt in der EU 1.7 % auf dem Einfuhrwert. Mit einem EUR. 1 oder einer präferenziellen Ursprungserklärung auf der Rechnung kann dieser Apparat zollfrei in Deutschland importiert werden. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 25 Auszug aus dem Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit Südkorea In diesem Freihandelsabkommen gibt es auch keine Listenregel für die Position 8479. Die Tecan Trading AG hat die Wahl die Ursprungsbedingungen der Spalte 3 oder der Alternativ-Spalte 4 zu erfüllen. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 26 Ursprungsbedingungen der Kapitelnummer 84 Ursprungsbedingung der Spalte 3 Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung der Position 8479 dürfen max. 10 % des Ab-Werk-Preises betragen. Ursprungsbedingung der Alternativ-Spalte 4 Es dürfen bis zu 50 % des Ab-Werk-Preises Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung verwendet werden. Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft Beim Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit Südkorea können nur Vormaterialien aus der EFTA und Südkorea als Ursprungwaren berücksichtigt werden. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 27 Kalkulation für einen Apparat für den automatisierten Pipettiervorgang Ab-Werk-Preis 100% CH Vormaterial diverse Kleinteile 30 % PL Vormaterial 8% NL Vormaterial 4% JP Vormaterial 3% TW Vormaterial 4% US Vormaterial 5% DE Vormaterial 2% Other Vormaterial Arbeit und Marge CH 5% 39 % Der Schweizer Anteil beträgt 69 % des AbWerk-Preises (darin enthalten sind die Vormaterialien mit einem Schweizer Ursprung, Arbeit und die Marge). Die Alternativspalte 4 kann mit ca. 15 % der Vormaterialien aus der Schweiz erfüllt werden. Der präferenzielle Schweizer Ursprung ist gegeben. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 28 Auszug aus dem internationalen Zolltarif für die Position 8479 Südkorea Südkorea hat eine 10-stellige Zolltarifnummer Der Zollansatz ist abhängig vom Produkt Für den Apparat mit der Zolltarifnummer 8479.50.90.00 beträgt der normale Zollansatz 8% auf dem Einfuhrwert ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 29 LänderansatzVergleich - Auszug aus dem internationalen ZolltarifNr. 8479.50.90.00 Südkorea Südkorea hat mit diversen Ländern Freihandelsabkommen abgeschlossen. Bei Verkaufsverhandlungen kann diese Information sehr wichtig sein. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 30 LänderansatzVergleich - Auszug aus dem internationalen ZolltarifNr. 8479.50.90.00 Südkorea Schweizer bzw. EFTA Ursprungsware kann zollfrei in Südkorea importiert werden. Auch Apparate, welche in der EU hergestellt werden, können zu einem reduzierten Zollansatz von 4% importiert werden – die Direktversandregel (ab der EU) muss zwingend eingehalten werden. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 31 Gründe für die Wahl der Nutzung der Freihandelsabkommen mit der EU und Südkorea Der Zollsatz in der EU mit 1.7% ist nicht sehr hoch, aber: • Umsatz pro Jahr in der EU ca. 40% des Gesamtumsatzes • Kunden wünschen teilweise ausdrücklich einen präferenziellen CH-Ursprung Südkorea ist derzeit, gemessen am Umsatz, kein «Top 3» Land, aber die Ursprungsbedingungen des Freihandelsabkommen mit Südkorea ist bei unserer Kostenstruktur derzeit leicht zu erfüllen und erfordert keine zusätzlichen Aufwendungen. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 32 Zollansätze im Bestimmungsland und der Schweiz Auskünfte über Zollansätze in der EU: www.zoll.de (Taric) Auskünfte über Zollansätze in den wichtigsten Absatzländern der Schweiz: www.s-ge.com (Worldtariff) – Home-Page von Switzerland Global Enterprise (früher osec). Auskünfte über Zollansätze bei der Einfuhr in die Schweiz: www.tares.ch ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 33 Präferenzielle Lieferantennachweise Die erforderlichen Lieferantennachweise müssen bereits bei der Erstellung der Ursprungsnachweise beim Exporteur vorliegen. Bei Ursprungsüberprüfungen durch den Schweizer Zoll wird immer wieder festgestellt, dass für die Handelswaren, welche als präferenzielle Ursprungsware exportiert oder bei der Herstellung eines Produktes als solche berücksichtigt wurde, keine oder nicht korrekte Ursprungsnachweise der Lieferanten vorliegen. Die Lieferantennachweise sind für mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Eine Nachkontrolle ist bis zu 3 Jahren nach dem Ausstellungsdatum möglich. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 34 Problematik der Ursprungsnachweise für Handelswaren oder Vormaterialien aus der Schweiz Der Schweizer Exporteur sollte seine Schweizer Lieferanten darüber informieren, in welches Land die Waren (als Handelswaren) oder das Endprodukt exportiert wird. Ohne diese Informationen kann der Schweizer Hersteller der Ware nicht überprüfen, ob die von ihm hergestellte Ware tatsächlich einen präferenziellen Schweizer Ursprung aufweist. Abhängig vom Bestimmungsland muss auch der Schweizer Lieferant unterschiedliche Ursprungsbedingungen erfüllen und auf seiner Rechnung die entsprechende Erklärung aufführen. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 35 Praktische Probleme der Ursprungsnachweise vom Schweizer Lieferanten Schweizer Lieferanten, insbesondere KMU, wissen oft nicht, wie der relevante Ursprung bestimmt oder nachgewiesen wird. • Seien Sie auf (u. U. zahlreiche) Rückfragen vorbereitet! Der Sitz des Lieferanten und der Absendeort der Ware sagen nichts über den Ursprung einer Ware aus. • Beispiel: Lieferant Deutschland, Lieferung aus Amsterdamer Grosslager, Aufschrift auf Karton: „Made in Singapore“ Aufgepasst bei Ersatzteilen! Möglicherweise liegt keine ausreichende Bearbeitung vor, und ihr Wert rechtfertigt möglicherweise den Aufwand zur Präferenznutzung nicht. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 36 Korrekte Ursprungserklärung der Schweizer Lieferantanten für dem Apparat für den automatisierten Pipettiervorgang Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten Waren Ursprungserzeugnisse der Schweiz sind und den Ursprungsregeln im Präferenzverkehr mit der EU und Südkorea entsprechen. Ort und Datum…. Unterschrift (fakultativ) Vorgehen Tecan Trading AG: • Erzeugen der Liste aller Lieferanten und der gelieferten Artikel • Ausblenden der Artikel mit geringfügigem Wert • E-Mail Aktion und Abfrage der Ursprungsinformationen und Zolltarifnummern. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 37 Lieferantennachweise für Lieferungen aus der EU Eine Stelle im Unternehmen sollte überprüfen, ob die Lieferantenrechnungen korrekte Ursprungsangaben enthalten und die Veranlagungsverfügungen Zoll korrekt ausgestellt wurden. Bei Ursprungskontrollen durch den Schweizer Zoll wird immer wieder festgestellt, dass die Veranlagungsverfügungen Zoll keine präferenziellen Ursprungsvermerke enthalten, obwohl korrekte Ursprungsnachweise vorlagen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Ware auch ohne präferenziellen Ursprungsnachweis zollfrei in die Schweiz importiert werden kann. Unter www.zoll.admin.ch finden Sie weitere Informationen zu den Ursprungsnachweisen, welche dem Schweizer Zoll bei einer Ursprungskontrolle vorzulegen sind. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 38 Veranlagungsverfügung Zoll Einfuhrdeklaration Die beiden mit gekennzeichneten Rubriken müssen vom Schweizer Zollanmelder ergänzt werden. Abhängig von dem Ursprungsnachweis, welcher dem Deklaranten am Schweizer Zoll vorliegt, wird der Vermerk «Ursprungserklärung» oder «EUR. 1» in dieses Feld eingetragen. Nur so ist eine Veranlagung Zoll gültig. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 39 Veranlagungsverfügung Zoll für die Einfuhr mit einem Kurierdienst Auch diese Veranlagungsverfügung Zoll ist korrekt ausgestellt. Bei Kleinsendungen und bei Kuriersendungen ist der Vermerk «Präferenz 1» ausreichend. Bei nichtpräferenzieller Ware wird der Vermerk «Präferenz 0» angegeben. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 40 Sonderfall – Präferenzieller Ursprungsnachweis Hat der Lieferant einen korrekten präferenziellen Ursprungsnachweis erstellt und der Schweizer Zolldeklarant hat aus den vorgenannten Gründen die Veranlagungsverfügung Zoll nicht korrekt ausgestellt, gilt folgende Regelung: Der Lieferant ist ein „Ermächtigter Ausführer“: Kopie der Einfuhrrechnung mit präferenzieller Ursprungserklärung Der Lieferant ist kein „Ermächtigter Ausführet“: Einfuhrrechnung und formell gültiger Ursprungsnachweis = Original EUR.1 oder EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigung oder Einfuhrrechnung mit präferenzieller Ursprungserklärung, welche die Originalunterschrift enthält (nur bis Fr. 10‘300.– oder Euro 6‘000.– möglich). Zusätzlich: Muss dem Schweizer Zoll eine Kopie der dazugehörigen (nicht korrekt ausgestellten) Veranlagungsverfügung Zoll vorgelegt werden. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 41 Schlussfolgerung Die Beschaffung der korrekten Lieferantennachweise ist sehr aufwendig. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass ein Unternehmen definiert, welche Freihandelsabkommen angewendet werden sollen. Ein Unternehmen muss klare Richtlinien erstellen, für welche Vormaterialien oder Handelswaren zwingend korrekt Lieferantennachweise vorliegen müssen. Einkaufstrategien dürfen nicht einfach geändert werden ohne, dass die Konsequenzen klar sind – Endprodukt verliert möglichweise seinen präferenziellen Ursprung – Kunde bezahlt Zoll – ist das in Ordnung…. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 42 Schlussfolgerung Bei Ersatzteillieferung (Handelswaren) sollte überprüft werden, ob tatsächlich alle Teile mit einem präferenziellen Ursprungsnachweis exportiert werden sollen. Der Aufwand für die Ursprungskontrolle von Ersatzteilen steht oft in keinem Verhältnis zum Zoll, welcher im Bestimmungsland bezahlt werden muss. Es macht wenig Sinn, für alle von Schweizer Lieferanten eingekauften Teile eine Ursprungserklärung zu verlangen – welche für alle 26 Freihandelsabkommen gültig ist. Diese Forderung an Schweizer Lieferanten kommt leider immer wieder vor… und das Telefon klingelt bei mir… ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 43 Schlussfolgerung Falls der Eindruck entstanden ist, dass Freihandelsabkommen nicht einen grossen Vorteil für ein Schweizer Unternehmen bringen, wäre das falsch. Ich bin ein grosser Anhänger der Freihandelsabkommen – nur müssen diese korrekt angewendet werden. Wie bereits erwähnt ist die Anwendung eines Freihandelsabkommen auch ein Marketingvorteil und der Zoll ist in einigen Ländern sehr hoch. Meine Hoffnung ist, dass die Anwendung der Freihandelsabkommen einen anderen Stellenwert in den Schweizer Unternehmen erhalten wird. Frau Manecke Ihnen möchte ich das Schlusswort übergeben. ©IHK St.Gallen-Appenzell/MN 44