Rechtsanwalt Jens Reime

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Rechtsanwalt Jens Reime
Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht
anwaltliche Vertretung an allen Amts-, Landund Oberlandesgerichten und dem
Kammergericht
Wucherzinsen vom Kredithai müssen nicht sein! vom 27. Januar 2010
Erst SCHUFA-Einträge prüfen, dann Kreditanbieter suchen!Nach einem Bericht des „Handelsblatt“ vom
12.01.2010 lassen sich jedes Jahr rund 400.000 Bürger auf unseriöse Kreditvermittler ein, welche Kredite trotz
negativem Schufa-Eintrags vermitteln. Die Eintragungen bei der Schufa (SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5,
65201 Wiesbaden, Aufsichtsbehörde Regierungspräsidium Darmstadt) sind jedoch nicht immer richtig und die
Übermittlung der Daten an dieses Unternehmen auch nicht. Vor dem Gang zum Kredithai sollte daher alles
versucht werden, um seine Schufa-Einträge zu säubern.
Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) helfen hier weiter. Korrekturen, Sperrungen oder
Berichtigungen können nach den Vorschriften der §§ 33 BDSG verlangt werden. Auch ob die betreffenden Daten
überhaupt der Schufa bekannt sein dürfen, beantwortet § 28 BDSG. Verstößt die Übermittlung der Daten an die
Schufa gegen diese Vorschrift, kann ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen. Aber auch
Schadenersatzansprüche gegen die übermittelnde Stelle (z. Bsp. eine Bank) sind realistisch wenn man bedenkt,
welche Folgen eine Kreditabsage haben kann. Die Rechtsprechung entschied hierzu:
(…)
Bei der Übermittlung von Negativdaten an die SCHUFA wird daher zwischen sogenannten „harten“ und
„weichen“ Negativmerkmalen unterschieden. Zu den „harten“ Negativmerkmalen zählen die für die Beurteilung
der Bonität heranzuziehenden objektiven Merkmale wie beispielsweise die fruchtlose Pfändung, die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO durch den Schuldner, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen und die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen; insoweit ist die Datenübermittlung regelmäßig
zulässig. Bei „weichen“ Negativmerkmalen, wie z.B. der Beantragung eines Mahnbescheids, der Kreditkündigung
oder der Klageerhebung, ist im Einzelfall zu prüfen, welches Gewicht den berechtigten Interessen an der
Datenübermittlung zukommt, inwieweit die Übermittlung schutzwürdige Belange des Betroffenen berührt und
welcher Wert diesen Belangen zukommt. Auch in einem solchen Fall ist die Datenübermittlung regelmäßig
zulässig, wenn sich das Kreditinstitut im Einzelfall vergewissert hat, dass das Verhalten des Kunden auf
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruht.
(…)
Die Bürger sollten sich daher nicht jeden Schufa–Eintrag gefallen lassen und so schnell wie möglich geeignete
Maßnahmen ergreifen. Jeder negative falsche SCHUFA-Eintrag kann Schaden anrichten - überhöhte Zinsen
gehören auch dazu.
Mit Wirkung ab 11.06.2010 hat der Gesetzgeber das Bundesdatenschutzgesetz in § 29 verbraucherfreundlicher
gestaltet. In Absatz 7 ist dann festgehalten, dass jedes Unternehmen, welches ein Verbraucherdarlehen oder eine
Finanzierungshilfe ( z. Bsp. Warenkauf auf Raten oder Rechnung, Handyverträge) infolge eines negativen Schufa
oder z. Bsp. auch Creditreformeintrages ablehnt, den Betroffenen hierüber sowie über die erhaltene Auskunft
unverzüglich informieren muss. Dadurch wird es künftig noch leichter rechtzeitig feststellen zu können, warum
eine Finanzierung scheiterte, um entsprechende Maßnahmen oder sogar Rechtsbehelfe einleiten zu können.
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Autor: Rechtsanwalt Jens Reime
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