Informationen zur Satzung der Stadt Alsdorf über die

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Informationen zur Satzung der Stadt Alsdorf über die
Informationen zur Satzung der Stadt Alsdorf über die Inanspruchnahme von Angeboten in der
Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen
(in der jeweils gültigen Fassung) i.V.m.
§§ 6,12 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz -KiBiz-) vom 30.10.2007
Elternbeiträge
§ 18 Beitragspflichtige
(1)
Die Stadt Alsdorf erhebt von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der
Kindertagesbetreuung (Kindertagseinrichtungen, Kindertagespflege) im Sinne des
Kinderbildungsgesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich als örtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Die Eltern haften als Gesamtschuldner.
(2)
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(3)
Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 19 Beitragszeitraum
(1)
Grundlage für die Beitragserhebung ist der zwischen den Eltern und dem Träger des
Kindertageseinrichtung geschlossene Betreuungsvertrag. Bei der Inanspruchnahme
eines Angebotes in der Kindertagspflege entspricht der Beitragszeitraum dem Zeitraum
der Auszahlung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2)
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung nicht
berührt.
3)
Der Elternbeitrag ist für volle Kalendermonate zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn
die Betreuung im Verlaufe eines Monats beginnt oder endet.
Erläuterungen:
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Lebt die Mutter
mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft, werden die Einkommensverhältnisse beider zugrunde gelegt.
Das Einkommen von Lebenspartnern bzw. Stiefeltern wird vereinfacht mit 3/7 des verfügbaren
Nettoeinkommens angerechnet.
§ 20 Beitragsbefreiungen
(1)
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch
Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in diesem Kindergartenjahr,
das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule
aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal
12 Monate beitragsfrei.
(2)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 17 Abs. 2 an
die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder nehmen ein
Betreuungsangebot in der Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Beiträge für
das zweite und jedes weitere Kind.
(3)
Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 1 unterschiedlich hohe Beiträge,
so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
(4)
Von Beziehern von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz wird kein Beitrag erhoben.
(5)
Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung bei ergänzender Inanspruchnahme eines
Angebotes in der Kindertagespflege (kombinierte Betreuung) wird insgesamt ein Beitrag
auf der Grundlage des Stundenbudgets 45 erhoben.
§ 21 Belegpflicht
(1)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Jugendamt
schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage
zu § 18 Abs. 3 ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist.
(2)
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
Erläuterungen:
Elternbeitragstabelle gültig ab 01.01.2011
Stundenbudget
Jahreseinkommen
bis 12.000,00 €
bis 24.000,00 €
bis 36.000,00 €
bis 48.000,00 €
bis 60.000,00 €
bis 72.000,00 €
bis 84.000,00 €
bis 96.000,00 €
bis 108.000,00 €
über 108.000,00 €
25 Std.
-€
29,00 €
49,00 €
73,00 €
116,00 €
146,00 €
160,00 €
170,00 €
194,00 €
213,00 €
35 Std.
-€
32,00 €
53,00 €
80,00 €
127,00 €
159,00 €
175,00 €
186,00 €
212,00 €
233,00 €
45 Std.
-€
46,00 €
77,00 €
118,00 €
191,00 €
242,00 €
268,00 €
288,00 €
324,00 €
355,00 €
Hort
-€
32,00 €
64,00 €
90,00 €
127,00 €
164,00 €
175,00 €
186,00 €
212,00 €
233,00 €
§ 22 Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes sowie ausländische
Einkünfte. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten
des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des
Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für
das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Zu den Unterhaltsleistungen zählt auch der
Unterhalt, den die Mutter/der Vater des Kindes von ihrem Ehemann/seiner Ehefrau, ihrem/seinem
Lebenspartner/in nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaft oder Partner/in in
eheähnlicher Gemeinschaft erhält, der/die nicht Vater/Mutter des Kindes ist. Der Unterhalt wird
vereinfacht mit 3/7 des verfügbaren Nettoeinkommens angesetzt.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht
hinzuzurechnen.
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt nach
Maßgabe des § 10 BEEG bis zu einer Höhe von 300,00 € bzw. 150,00 €
unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis
oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den
Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann
ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
(2)
Für das dritte und jedes weitere Kind sind Freibeträge von dem nach Absatz 1
ermittelten Einkommen abzuziehen. Die Freibeträge orientieren sich an den in § 32 Abs. 6
EStG hinterlegten Beträgen. Die Eltern werden dem in § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG erfassten
Personenkreis gleichgestellt. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die nach Steuerrecht
dem Grunde nach Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können. Die
Beitragspflichtigen haben die Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Kinder in geeigneter Form
glaubhaft zu machen.
(3)
Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag
festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im
Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei
ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des vorangegangenen das Kalenderjahres oder auf
zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist das
tatsächliche Jahreseinkommen nachzuweisen. Ergibt sich in diesem Fall eine andere
Beitragshöhe, ist diese rückwirkend zum 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.
Dies gilt auch für eine bereits erfolgte Beitragsfestsetzung, wenn Tatsachen bekannt werden, die
zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensstufe führen würden.
(4)
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
Erläuterungen:
Die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. I u. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die
Bruttoeinkünfte abzüglich der Werbungskosten. Zu den positiven Einkünften zählen auch sog.
"Einmalzahlungen", z.B. Abfindungen.
Dem Einkommen sind auch steuerfreie Einkünfte und Leistungen hinzuzurechnen (z.B. geringfügig
Beschäftigte, 400 € - Jobs, Arbeitslosengeld I u. 11,Grundsicherung, Krankengeld, Schlechtwettergeld,
Unterhalt, Wohngeld etc.).
Das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld sind ebenfalls anzugeben.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist der erwirtschaftete Gewinn ausschlaggebend.
Negative Einkünfte sind nicht anrechnungsfähig und somit nicht abzugsberechtigt.
Die Werbungskosten werden in Höhe der anerkannten Werbungskosten gem. des Steuerbescheides
anerkannt, mindestens jedoch in Höhe von 1.000 €. Sie werden analog des EStG vom Einkommen
abgezogen.
Der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag wird für das 3. und jedes weitere Kind gewährt. Sie
sollen eine Entlastung für kinderreiche Familien bewirken.
Die Höhe des Kinderfreibetrages ab dem dritten Kind beträgt zurzeit für eine/n Steuerpflichtigeln
3012,- €, für Ehegatten 6024,- €.
Beschäftigte, die ohne eigene Beitragsleistung Anspruch auf lebenslängliche Versorgung haben
(Beamte, Richter, Pfarrer, Lehrer, Soldaten etc.) und deshalb gegenüber einem vergleichbaren
Arbeitnehmer ein geringeres Bruttoeinkommen erzielen, könnten eine niedrigere Einkommensstufe
erreichen, als der vergleichbare Arbeitnehmer.
Vor diesem Hintergrund ist die Hinzurechnung eines Altersversorgungsanteils in Höhe von
10 % des Bruttoentgeltes - reduziert um die anerkannten Werbungskosten - zum Einkommen dieses
Personenkreises vorzunehmen.
Unverzüglich anzugeben sind Verschlechterungen u. Verbesserungen der Einkommensverhältnisse, da
durch die Veränderungen evtl. eine andere Einkommensstufe für die Festsetzung des Elternbeitrages
zugrunde gelegt werden muss. Hierdurch können im Einzelfall hohe Nach- bzw. Überzahlungen
entstehen.
.
§ 23 Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag ist jeweils bis zum 01. des Monats im Voraus zu entrichten.
(2)
Die Fälligkeit für Beitragsnachforderungen beträgt 30 Tage nach Bescheiderteilung.
(3)
Abweichend von Absatz 2 kann die Fälligkeit je nach Lage des Einzelfalls bis zu einem
Zeitraum von drei Monaten verlängert werden.
§ 24 Bußgeldvorschrift
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, die im Sinne dieser Satzung vorgeschriebenen
Mitteilungspflichten nicht erfüllt und die dort bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Die Verfolgung und
Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 /BGBL.I S.
602) in der jeweils gültigen Fassung.