Informationen zur Satzung der Stadt Alsdorf über die
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Informationen zur Satzung der Stadt Alsdorf über die
Informationen zur Satzung der Stadt Alsdorf über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen (in der jeweils gültigen Fassung) i.V.m. §§ 6,12 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz-) vom 30.10.2007 Elternbeiträge § 18 Beitragspflichtige (1) Die Stadt Alsdorf erhebt von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der Kindertagesbetreuung (Kindertagseinrichtungen, Kindertagespflege) im Sinne des Kinderbildungsgesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Eltern haften als Gesamtschuldner. (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. § 19 Beitragszeitraum (1) Grundlage für die Beitragserhebung ist der zwischen den Eltern und dem Träger des Kindertageseinrichtung geschlossene Betreuungsvertrag. Bei der Inanspruchnahme eines Angebotes in der Kindertagspflege entspricht der Beitragszeitraum dem Zeitraum der Auszahlung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung nicht berührt. 3) Der Elternbeitrag ist für volle Kalendermonate zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung im Verlaufe eines Monats beginnt oder endet. Erläuterungen: Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Lebt die Mutter mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft, werden die Einkommensverhältnisse beider zugrunde gelegt. Das Einkommen von Lebenspartnern bzw. Stiefeltern wird vereinfacht mit 3/7 des verfügbaren Nettoeinkommens angerechnet. § 20 Beitragsbefreiungen (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in diesem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (2) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 17 Abs. 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder nehmen ein Betreuungsangebot in der Kindertagespflege in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (3) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. (4) Von Beziehern von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz wird kein Beitrag erhoben. (5) Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung bei ergänzender Inanspruchnahme eines Angebotes in der Kindertagespflege (kombinierte Betreuung) wird insgesamt ein Beitrag auf der Grundlage des Stundenbudgets 45 erhoben. § 21 Belegpflicht (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Jugendamt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage zu § 18 Abs. 3 ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. (2) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Erläuterungen: Elternbeitragstabelle gültig ab 01.01.2011 Stundenbudget Jahreseinkommen bis 12.000,00 € bis 24.000,00 € bis 36.000,00 € bis 48.000,00 € bis 60.000,00 € bis 72.000,00 € bis 84.000,00 € bis 96.000,00 € bis 108.000,00 € über 108.000,00 € 25 Std. -€ 29,00 € 49,00 € 73,00 € 116,00 € 146,00 € 160,00 € 170,00 € 194,00 € 213,00 € 35 Std. -€ 32,00 € 53,00 € 80,00 € 127,00 € 159,00 € 175,00 € 186,00 € 212,00 € 233,00 € 45 Std. -€ 46,00 € 77,00 € 118,00 € 191,00 € 242,00 € 268,00 € 288,00 € 324,00 € 355,00 € Hort -€ 32,00 € 64,00 € 90,00 € 127,00 € 164,00 € 175,00 € 186,00 € 212,00 € 233,00 € § 22 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes sowie ausländische Einkünfte. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Zu den Unterhaltsleistungen zählt auch der Unterhalt, den die Mutter/der Vater des Kindes von ihrem Ehemann/seiner Ehefrau, ihrem/seinem Lebenspartner/in nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaft oder Partner/in in eheähnlicher Gemeinschaft erhält, der/die nicht Vater/Mutter des Kindes ist. Der Unterhalt wird vereinfacht mit 3/7 des verfügbaren Nettoeinkommens angesetzt. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt nach Maßgabe des § 10 BEEG bis zu einer Höhe von 300,00 € bzw. 150,00 € unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (2) Für das dritte und jedes weitere Kind sind Freibeträge von dem nach Absatz 1 ermittelten Einkommen abzuziehen. Die Freibeträge orientieren sich an den in § 32 Abs. 6 EStG hinterlegten Beträgen. Die Eltern werden dem in § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG erfassten Personenkreis gleichgestellt. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die nach Steuerrecht dem Grunde nach Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können. Die Beitragspflichtigen haben die Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Kinder in geeigneter Form glaubhaft zu machen. (3) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des vorangegangenen das Kalenderjahres oder auf zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist das tatsächliche Jahreseinkommen nachzuweisen. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese rückwirkend zum 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. Dies gilt auch für eine bereits erfolgte Beitragsfestsetzung, wenn Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensstufe führen würden. (4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Erläuterungen: Die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. I u. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Werbungskosten. Zu den positiven Einkünften zählen auch sog. "Einmalzahlungen", z.B. Abfindungen. Dem Einkommen sind auch steuerfreie Einkünfte und Leistungen hinzuzurechnen (z.B. geringfügig Beschäftigte, 400 € - Jobs, Arbeitslosengeld I u. 11,Grundsicherung, Krankengeld, Schlechtwettergeld, Unterhalt, Wohngeld etc.). Das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld sind ebenfalls anzugeben. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist der erwirtschaftete Gewinn ausschlaggebend. Negative Einkünfte sind nicht anrechnungsfähig und somit nicht abzugsberechtigt. Die Werbungskosten werden in Höhe der anerkannten Werbungskosten gem. des Steuerbescheides anerkannt, mindestens jedoch in Höhe von 1.000 €. Sie werden analog des EStG vom Einkommen abgezogen. Der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag wird für das 3. und jedes weitere Kind gewährt. Sie sollen eine Entlastung für kinderreiche Familien bewirken. Die Höhe des Kinderfreibetrages ab dem dritten Kind beträgt zurzeit für eine/n Steuerpflichtigeln 3012,- €, für Ehegatten 6024,- €. Beschäftigte, die ohne eigene Beitragsleistung Anspruch auf lebenslängliche Versorgung haben (Beamte, Richter, Pfarrer, Lehrer, Soldaten etc.) und deshalb gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer ein geringeres Bruttoeinkommen erzielen, könnten eine niedrigere Einkommensstufe erreichen, als der vergleichbare Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund ist die Hinzurechnung eines Altersversorgungsanteils in Höhe von 10 % des Bruttoentgeltes - reduziert um die anerkannten Werbungskosten - zum Einkommen dieses Personenkreises vorzunehmen. Unverzüglich anzugeben sind Verschlechterungen u. Verbesserungen der Einkommensverhältnisse, da durch die Veränderungen evtl. eine andere Einkommensstufe für die Festsetzung des Elternbeitrages zugrunde gelegt werden muss. Hierdurch können im Einzelfall hohe Nach- bzw. Überzahlungen entstehen. . § 23 Fälligkeit (1) Der Elternbeitrag ist jeweils bis zum 01. des Monats im Voraus zu entrichten. (2) Die Fälligkeit für Beitragsnachforderungen beträgt 30 Tage nach Bescheiderteilung. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Fälligkeit je nach Lage des Einzelfalls bis zu einem Zeitraum von drei Monaten verlängert werden. § 24 Bußgeldvorschrift Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, die im Sinne dieser Satzung vorgeschriebenen Mitteilungspflichten nicht erfüllt und die dort bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 /BGBL.I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.