amt grossraschen

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amt grossraschen
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AMT GROSSRASCHEN
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Großräschen mit den Amtsgemeinden Allmosen - Barzig - Freienhufen
Großräschen - Saalhausen - Sedlitz - Wormlage - Woschkow
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verantwortlich für das Amtsblatt:
Der Bürgermeister als Amtsdirektor
DE NBU
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Amtsleiter für Öffentlichkeitsarbeit
und Allgemeine Venıvaltung
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Ernst-Thälmann-Straße 44
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Telefon (os 57 ss) 61 81
§4.
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Telefax (03 57 53) 61 84
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Jahrgang 1993
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Datum 01.06.1993
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Nr 9
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Inhaltsverzeichnis
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Beschlüsse der 27. Tagung der Stadtverordnetenversammlung - Sondertagung - der Stadt Großräschen am 14.04.93
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Beschlüsse der 28. Tagung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen am 21.04.93
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Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Großräschen vom 27.01 .93
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Sperrmüllplan ll. Quartal 1993
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Satzungsergänzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 "Östlich der Ernst-T~hälmann-Straße" in Großräschen
Änderungen zur Gebührenordnung für Kindertagesstätten der Stadtverwaltung Großräschen
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
Die Gesamtschule Großräschen stellt sich vor
Der Aikido Verein Großräschen e.V. stellt sich vor
Umwelterziehung - maßgeschneidert für Kindergartenkinder
Beschlüsse der Gemeindevertretersitzungen Saalhausen am 10.02.93 und 21.04.93
Bürgerinformationen
Beschlüsse der 27. Tagung der Stadtverordnetenversammlung - Sondertagung - der Stadt
Großräschen am 14.04.93
1
Feststellung eines Mandatsverlustes durch Verlegung des Hauptwohnsitzes
Diese Beschlußvorlage wurde mehrheitlich durch die SVV der Stadt Großräschen von der Tagesordnung abgesetzt.
Beschlüsse der 28. Tagung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen am 21.04 93
1
Satzungsergänzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 "Östlich der Ernst-Thälmann-Straße" in Großräschen
2.
Beschluß über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 2 des Baugesetzes in Dörrwalde
3.
Aufstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für den Venrvaltungs- und den Vermögenshaushalt der Stadt
Großräschen für den Zeitraum August bis Dezember 1992
4.
Als neuer Dezernent für Bildung / Kultur / Soziales wurde Herr Rainer Wünsche aus Großräschen bestätigt.
Von der Erhebung einer Gebühr kann über den im Absatz 1 hinaus
genannten Fällen ganz oderteilweise abgesehen werden,wenn daran
ein öffentliches Interesse besteht.
§4
Aufgrund der §§ 2, 4, 21 Abs. 3 f der Kommunalverfassung vom 17.Mai
1990 sowie der §§ 2, 3 und 5 Kommunalabgabengesetz des Landes
Brandenburg vom 08.07.1991 beschließt der Amtsausschuß in seiner
Sitzung am 27.01 .1993 folgende Satzung:
Allgemeines
(1 ) Für nachfolgende Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wi rkungskreis
des Amtes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und
Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlaß gegeben
haben.
(2) Wenn ein auf Vomahme einer kostenpflichtigen Ve rwaltungstätig keit
gerichteterAntrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Ve rwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird, werden
auch Gebühren erhoben.
(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bleibt davon unberührt.
§2
Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtetsich unbeschadet des § 5 nach dem
Gebührentarif (Anlage 1 und 2), die Bestandteil dieser Satzung
sind.
(2) Sind für die Festlegung von Gebühren Mindest- und Höchstsätze
bestimmt, so sind das Maß des Verwaltungsaufwandes und der
Wert des Gegenstandes zurZeit der Beendigung derverwaltungstätigkeit zugrunde zu legen. Die Gebühr ist auf volle Deutsche Mark
festzusetzen.
(3) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander, ist für jede Verwaltungstätigkeit eine
Gebühr zu erheben.
(4) Die Gebühr für die Vornahme einer Verwaltungstätigkeit kann bis
auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden, wenn die
Verwaltungstätigkeit
a) vor ihrer Beendigung zurückgenommen
b) ganz oderteilweise abgelehnt wird.
(5) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder er beruht
auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz
bleiben.
Auslagen
Sind beidervofoereitung oderdervomahme einerverwaltungstätigkeit
besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie
ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten.
Als Auslagen gelten insbesondere:
1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die
Ladung von Zeugen und Sachverständigen; erfolgt die Zustellung
durch Bedienstete derBehörde, so werden diefürdie Zustellungen
durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben
_ Gebühren für Ferngespräche, Telefax und Telegrafengebühren
_ bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten
Zeugen- und Sachverständigengebühren
Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit
zu zahlen sind
6. Kosten für die Verwahrung oder Beförderung von Sachen
7. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Durchschriften,
Abschriften, Auszüge, Fotokopien, Lichtpausen oder Venıielfältigungen nach den im Gebührentarif enthaltenen Sätzen.
Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im Lande werden, soweit die Gegenseitigkeit verbürg.
ist, Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von
20,- DM übersteigen.
§5
Gebührenpflichtiger
Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlaß gegeben hat, ist zurZahlung
der Gebühren verpflichtet.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§6
Entstehung der Gebührenpflicht
Mit der Beendigung derverwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme
des Antrages entsteht die Gebührenpflicht.
Die Verpflichtung der Erstattung derAuslagen entsteht mit derAnwendung des zu erstattenden Betrages.
§7
Fälligkeit der Gebührenschuld
§3
Gebührenbefreiung
Mit der Aufforderung wird die Gebührenschuld fällig.
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte
2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten
a) Besuch von Schulen
b) Arbeits- und Dienstleistungssachen
c) Zahlung von Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, Ruhegehältern sowie Witwen- und Waisengeldern
d) Nachweise der Bedürftigkeit
3. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen fürdie Vergabe
öffentlicher Aufträge
4. Verwaltungstätigkeiten die die Niederschlagung und Stundung
oder den Erlaß von Verwaltungsgebühren betreffen
5. Verwaltungstätigkeiten für die
a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine Behörde im Lande,
des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Anlaß gegeben hat, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten zur
Last zu legen ist
b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer
öffentlich -rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen
Anlaß gegeben haben, es sei denn, daß die Gebühr einem
Dritten zur Last zu legen ist.
2
Amtsblatt
.
Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Ge
bühren und Auslagen odervon derZahlung oder Sicherstellung eines
angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden,
wenn der Vorschuß die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er
zu erstatten.
§8
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den
Vorschriften der Veıwaltungsgerichtbarkeit in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft-
Stepan
Vogler
Bürgermeister der Stadt Großräschen
als Amtsdirektor
Amtsausschußvorsitzendßf
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Anlage 1
A
Alle Dienststellen
1
Abschriften und Auszüge
a) Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für
jede angefangene Seite
Die Gebühr gilt auch für Abdrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden, ausgenommen
im Wege der Ablichtung für Durchschriften, die in
einem Arbeitsgang mit Originalschreiben hergestellt werden, fürjede angefangene Seite
Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt
sind wird die doppelte Gebühr erhoben.
b) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen. Zeichnungen und dergl.
wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben,
der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe
Stunde
c) Bei Herstellung von Abschriften im Wege der Ablichtung fürjede Seite bis zum Format DIN A4
Bei größeren Formaten als DIN A4 fürjede Seite
Für schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer
Erklärung fürjede angefangene Seite Text
Formblatt
Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in diesem Tarif
nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach
dem Zeitraum erhoben.
Sie beträgt fürjede angefangene halbe Stunde
Beglaubigungen und Zeugnisse
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen jede Seite
Abgabe von ortsrechtlichen Vorschriften pro Exemplar
Vordrucke und Formulare
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewiliigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder
Gebührenfrelheit vorgeschrieben ist
- im Normalfalle bei Erstausfertigung
fürjede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
- bei größerem Arbeits- und Zeitaufwand bei Erstausfertigung
fürjede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
- bei erheblicherwirtschaftlicher Bedeutung bei Erstausfertigung
fürjede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
Bei derErteilung von Vorrangseinräumungen, Lösungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch
Für die Erteilung von Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen
Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung
von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw. fürjede angefangene Seite
4,00
2.00
c) von Landkarten, Plänen u.a.
- für gewerbliche Zwecke
- für private Zwecke
- für schulische Zwecke
d) zu Ausstellungszwecken (max. 6 Wochen)
- histor. Archivalien (max. 20 gebundene Akten)
je weitere angefangene Woche
- Zeitungsbände (max. 10 Bände)
je weitere angefangene Woche
jeder weitere Zeitungsband
- Fotos, Stiche, Reproduktionen
- Bilder gerahmt
- Landkarten
e) für die Erstellung von Fotografien
1 Foto 13x 18
1 Foto 18 x 24
1 Foto 24 x 30
1 Foto 30 x 40
Von Schülern werden keine Gebühren erhoben,
wenn der Benutzungsantrag von Lehrern ausgefüllt ist.
Formulare
10,00
b) Außenarbeiten, je angefangene Stunde
c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung
von Geräten je angefangene Stunde
1,00
2,00
Ausschreibungen
- bis zu 40 Seiten je angefangene Seite
fürjede weitere Seite
3,00
1,00
Lichtpausen und dergl.
DIN A4
DIN A3
DIN A2
DIN A1
DlN A0
5,00
50,00
10,00
50,00
10,00
5,00
15,00
30,00
20,00
8,00
13,00
25,00
35,00
15,00
30,00
20,00
0,50
0,30
1,50
2,50
4,50
6,00
10,00
Fürtransparente Lichtpausen wirdjeweils die doppelte
3,00
3,00
2,00
2,00
5,00
5,50
10,00
13.50
20,00
26,50
15.00
3,00
4,00
Gebühr erhoben.
Antrag auf Wohnberechtigungsschein
5,00
Wohnberechtigungsschein
5,00
Steueramt
Ausfertigen einer Einheitswertbescheinigung
3,00
Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides
3,00
Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene
halbe Stunde
8,00
Ersatz für verlorene und unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken
3,00
Kasse
Ausstellen einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung
20,00
Auszug aus dem Abgabenkonto für ein Rechnungsjahr
5,00
Jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung
5,00
Zweitausfertigung einer Quittung
3,00
Archiv
Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr
nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie betragt je angefangene halbe Stunde
7,00
4,00
1,00
b) von Negativen und Klischees
- für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke
- für private Zwecke
- für schulische Zwecke
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Stellungnahme der Stadt, Beaufsichtigungen, Gutachten, Bauleistungen, Auszüge, technische Architektur
und zwar für
a) Büroarbeiten, je angefangene halbe Stunde einschl.
Bau- und Wohnungsverwaltung
Ausleihe
a) von Büchern, Fotografien, Dias
- für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke
- für private Zwecke
- für schulische Zwecke
_
7,00
3,00
1,00
10,00
5,00
3,00
15,00
Auszüge aus alten Urkunden und Akten im Archiv je
Seite
Von der Erhebung der Gebühren unter Nr. 18 bis 19
kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme
des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient.
Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder
Abschrift in den Räumen des Archivs fürjeden angefangenen Tag
Amts blatt
8,00
5,00
3
Anlage 2
ortsansässlge Betriebe:
pro Monat in DM /Jahr in DM
einmalige Aufstellgenehmigung
Hinweistafeln
bis 0,50 qm
25,00
5,00
60,00
Werbetafeln
bis 0,50 qm
bis 1,00 qm
bis 2,00 qm
über 2,00 qm
10,00
20,00
30,00
40,00
120,00
240,00
360,00
480,00
bis 0,50 qm
Nsfßüqm
bis 2,00 qm
über 2,00 qm
20,00
40,00
50,00
60,00
290,00
480,00
600,00
720,00
ortsfremde Betriebe:
Werbetafeln
1. Durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen, die
zuständige Genehmigungsbehörde für diesen Plan, wurde die Forderung gestellt, in der Planzeichnung und den zugehörigen Festsetzungen eindeutig die Nutzung des Marktes als F000Verkaufsstelle (hauptsächlich Lebensmittel) mit einerverkaufsfläche
von 960 qm festzuschreiben und dies durch einen weiteren Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zu bestätigen.
2. Aufgrund dieser Forderung beschließt die Stadtverordnetenversammlung Großräschen entsprechend der beiliegenden Planzeichnung die ergänzte Satzung für den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 "Ostlich der Ernst-Thälmann-Straße" in Großräschen.
Stepan
Vorsitzender des Hauptausschusses
einmaligeAufstellgenehmigung '
mit Schachtscheinen
25,00
ca. 350,00
P akate (für Litfaßsäulen, Plakatwände)
ÜÜÜÜ
pro Tag in DM
5,00
4,00
3,00
2,00
NAO
NA1
NA2
NA3
Mit dem Festlegen von Gebühren für Werbeflächen sind gleichzeitig
Maßnahmen zu treffen, die ein unkontrolliertes, wildes Benutzen und
Bekleben von Bäumen, Mauerflächen und ähnlichem verhindern.
Sperrmüiiplan ll. Quartal 1993
03.05.1993
Lerchenweg, Schwalbenweg, Amselweg
04.05.1993
Freienhufener Str., Feuerbachstr.
05.05.1993
Kniestr., Feldstr., Erlenweg, Picassostr., Menzelstr.,
Lindenstr., Querstr.- zur Lindenstr. stellen
06.05.1993
Neue Str., A.-Bebei-Str., Fichtestr., Blockstr.
07.05.1993
W.-Seelenbinder-Str., Brunnenstr., Anhalter-Querstr.,
Bergmannstr., Ringstr., Neu Bückgen, Mühlenstr.
10.05.1993
Birkenweg, Ausbau, Dorfaue, Dorfstr., Nordstr
Friedenstr.
11.05.1993
Dresdner Str., Cottbuser Str., Frankfurter Str.,
Erfurter Str., Potsdamer Str., Chransdorfer Str.
12.05.1993
Greifswalder Str., Rostocker Str., Schweriner Str.,
Ahlbecker Str., Tiergartensiedlung
13.05.1993
Calauer Str., Spirostr., Reuter Eck, Am Hugoschacht,
Am Sportplatz, Waldrandsiedlung
14.05.1993
K.-Marx-Str., Ebertstr., Schillerplatz, Arndtstr., Heinestr.,
Steinstr., Waldstr., Berliner Str.
17.05.1993
E.-Thälmann-Str., Zetkinweg, W.-Pieck-Str.,
Dimitroffweg
18.05.1993
R.-Luxemburg-Str., Oststr., Ahornweg, Rembrandtstr.,
Barziger Str.
19.05.1993
Liebermannstr., K.-Liebknecht-Str., Friedhofstr.,
Rubenstr.
21.05.1993
Gartenstr., Bahnhofstr., Woschkower Weg, Am
Glaswerk, Kantstr., Richtstr., Güterbahnhofstr.
24.05.1993
Am Bahnhof, Eisenbahnstr., K.-Koliwitz-Str.,
Breitscheidtstr., Kirchstr., Am Spring, Unterführungsstr.
25.05.1993
Am Wasserwerk, Ziilestr, Nebenstr., Finkenweg,
Ackerstr., Drosselweg, Dürerstr., Falkenweg
26.05.1993
4 Amtsblatt
Dörr-Wa|de, Anmosen
§ 4 Abs. 1
Der Monat Juli ist beitragsfrei (nicht wie im Amtsblatt Nr. 8 erschienen
August)!
§ 5 Abs. 3
Erklärung zur Berechnung des Einkommens
Einkommen ist die Summe aus Nettoeinkommen und sonstigen Einnahmen
-
-
Als Nettoeinkommen gilt das Bruttoeinkommen abzüglich des
Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung und der Lohn- und
Kirchensteuer.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des
positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und
ist dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen.
-
Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid
erhalten haben, ist im 1. Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen.
-
Zu sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig.
davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern I- Erziehungsberechtigten und das Kind. Zu den
sonstigen Einnahmen gehören z. B.:
* Wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitnehmerversteuerte
Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind.
*
Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhaltsgeld, Uberbrückungsgeld, Ubergangsgeld, Ku rzaıbeitergeld,
Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kon-
kursausfallgeld.
* Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztenwert, Übergangsgeld, Kindergeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz
und sonstigen sozialen Gesetzen.
*
Nicht aufzuführen ist das Erziehungsgeld.
§6
Erläuterung zum Einkommen entfällt
Schlabe
Amtsleiterlßildungsamt
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§6
Untersagung der Haltung von Hunden
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Haltung eines Hundes
Vom 22. Februar 1993
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13.
Dezember 1991 (GVBI. S. 636) verordnet der Minister des Innern:
§1
Führen von Hunden
(1) Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß
körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund
so beaufsichtigen zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden.
(2) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen.
§2
Halten von Hunden
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch
die Haltung dieses Hundes eine fortwährende Gefährdung von
Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. derHund von einer Person gehalten wird, die gemäß Abs.2 nicht
die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden
besitzt oder
2. der Hund nach § 4 Abs. 1 als bissig gilt.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seitdem Eintritt der Rechtskraft der
letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
(1 ) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wi rd, muß
gegen eın unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen
abgesichert sein.
(2) Wird ein Hund gehalten, der als bissig gilt, so sind alle Zugänge zu
dem eıngefriedeten Besitztum durch deutlich sichtbare Warnschilder
mıt der Aufschrift: "Vorsicht bissiger Hund !" oder "Vorsicht gefährlicher Hund !" kenntlich zu machen.
§3
Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1)
Hunde sind bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammiungen an einer höchstens
zwei Meter langen Leine zu führen.
(2) Außerhalb des befriedeten Besitztums ist ständig anzuleinen
1. ein als bissig geltender Hund
2. ein Hund, der wiederholt Wild oder Vieh gehetzt oder gerissen
oder
3. ein Hund, der wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
angesprungen hat.
Die Leine darf eine Höchstlänge von zwei Metern nicht überschreiten.
(3) Gilt ein Hund als bissig, ist diesem außerhalb des eingefriedeten
Besitztums zusätzlich ein Maulkorb anzulegen.
§4
Annahme der Blssigkeit
(1) Als bissig gilt ein Hund,
der einen Menschen durch Biß geschädigt hat, ohne dazu durch
Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein,
oder
der ein Tier durch Biß geschädigt hat, ohne selbst von diesem
angegriffen worden zu sein.
(2) Bei auffälliger Häufung von Bißzwischenfällen kann der Ministerdes
Innern durch Verwaltungsvorschrift festlegen, bei welchen Hunderassen züchtungs- oder haltungsbedingt eine besondere Gefährlichkeit anzunehmen ist. Für Hunde dieser Rasse gelten die §§ 2
Abs. 2 und 3 dieser Verordnung entsprechend. Die Annahme der
Gefährlichkeit kann im Einzelfall durch Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung bei der örtlichen Ordnungsbehörde durch
den Hundehalter widerlegt werden.
§7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Hunde führt, ohne die Gewähr dafür zu
bieten, körperlich jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu
können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden oder als Verantwortlicher duldet, daß ein Hund entgegen § 1 Abs. 1 geführt wird,
2. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt oder als Verantwortlicher duldet, daß entgegen § 1 Abs. 2 das vorgeschriebene Halsband nicht angelegt
wird, ohne im Besitz dererforderlichen Ausnahmegenehmigung
nach § 8 Abs. 3 zu sein,
3. entgegen § 2Abs. 1 das eingefriedete Besitztum nicht angemessen absichert, ohne dazu im Besitz der nach § 8 Abs. 3
erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,
4. entgegen § 2 Abs.2 alle Zugänge des eingefriedeten Besitztums
nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
5. entgegen § 3Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine
führt oder als Verantwortlicherduldet, daß Hunde entgegen § 3
Abs. 1 nicht an der vorgeschriebenen Leine geführt werden,
ohne im Besitz dererforderlichen Ausnahmegenehmigung nach
§ 8 Abs.3 zu sein,
6. entgegen § 3 Abs.2 Hunde nicht an dervorgeschriebenen Leine
führt oder als Verantwortlicher duldet, daß Hunde entgegen § 3
Abs. 2 nicht an der vorgeschriebenen Leine geführt werden,
7. entgegen §3 Abs.3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt oder als
Verantwortlicher duldet, daß entgegen § 3 Abs. 3 Hunden der
Maulkorb nicht angelegt wird,
8. entgegen § 5 Hunde mitnimmt oder als Verantwortlicher duldet,
daß entgegen § 5 Hunde mitgenommen werden, ohne im Besitz
der nach § 8 Abs. 3 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu
sem.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§8
Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr sowie des Rettungsdienstes
und des Katastrophenschutzes.
(2) Die Regelung des § 5 gilt nicht für Blindenhunde.
§5
Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind,
und
3_ in Badeanstajten
mitgenommen werden.
(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von den §§ 1, 2
Abs. 1 und 5 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden.
§9
|"k"am'°t°"
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. Februar 1993
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Amtsblatt
5
Der Schüler kann aus drei Lernbereichen auswählen:
- 2. Fremdsprache (Russisch oder Französisch)
- Arbeitslehre (Technik, Wirtschaftslehre, Hauswirtschaftslehre)
- Naturwissenschaft (Physik, Chemie, Biologie)
Kindersind nur in den seltensten Fällen gleichmäßig begabt, das wissen
wir. Wir wissen auch, daß nur wenige Kinder entweder theoretisch oder
praktisch begabt sind.
Weil auf die gemeinsame Grundschule der gemeinsame Besuch der
weiterführenden Schule folgt, entfällt für die Gesamtschule im Gegensatz zum gegliederten Schulsystem das Sortieren von Schülern nach
der Grundschule. Durch eine flexible Unterrichtsorganisation ist es in der
Gesamtschule möglich, daß Schüler mit ganz unterschiedlichen
Begabungsprofilen und Schulleistungen gemeinsam lernen.
Unsere Schülerhaben die Möglichkeit, aus dem Lernangebotder Schule
den Bildungsgang zusammenzustellen, der ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.
Die Schüler der Gesamtschule entscheiden sich nicht vorab für einen
Schultyp oder werden in der 7. Klasse in der Schule einem bestimmten
Bildungsgang zugeordnet.
Statt dessen legen Eltern, Schüler und Lehrer im Verlauf der Schulzeit
gemeinsam schrittweise fest, welcher Bildungsgang und Abschluß den
persönlichen Fähigkeiten und Neigungen des einzelnen Schülers am
besten entspricht.
Seit dem 22.August 1991 gibt es in Großräschen die Gesamtschule. im
ersten Jahr wurden 340 Schüler von 27 Lehrern unterrichtet. im Schuljahr 1992/ 93 stieg die Schülerzahl auf 374. im nächsten Schuljahr
werden es ca. 400 Schülersein. Die Schülerder Klassen 7 bis 10 werden
von ausgebildeten Fachlehrern unterrichtet.
Der Übergang in die Klasse 7 der Gesamtschule fällt den Grundschülern
nicht schwer, da mit Gruppenunterricht, Projektunterricht, Förderunterricht
ganz selbstverständlich an die von der Grundschule vertrauten
Arbeitsformen angeknüpft wird. Jede Klasse hat ihren Klassenlehrer als
Bezugsperson und ihren festen Klassenraum, den die Schüler individuell
gestalten können.Innerhalb der Projektwoche renovierten besonders
eifrige Klassen ihre Räume und schufen sich dadurch ein schönes
Umfeld.
Der naturwissenschaftliche, künstlerische und technische Unterricht
wird in speziellen Fachräumen unterrichtet.
Sehr bedauerlich ist hier zu erwähnen, daß bei der Umstrukturierung der
Schulen vorhandene Materialien eigenmächtig, durch von der Schule
ausscheidende Kollegen, umgelagert wurden. So wurde uns z. B. aus
dem Zeichenraum eine Presse für Drucke, ein Brennofen und weitere
Kleinmaterialien entzogen. Zur Absicherung des Unterrichts im Fach
Arbeitslehre mitseinen drei Teilbereichen Technik, Wirtschaftslehre und
Hauswirtschaft schufen die Lehrer in Eigeninitiative Arbeitskabinette.
Vom ehemaligen polytechnischen Zentrum erhielten wir Computer und
technische Geräte sowie diverses Anschauungsmaterial.
Uns ist klar, daß diese Technik nicht auf dem neuesten Stand ist, aber
als Übergang seinen Zweck erfüllt.
Einen Waschhalbautomat, der zur Schulausrüstung gehörte und in
Hauswirtschaftslehre dringend gebraucht worden wäre, mußten wir
ebenfalls bei der Umprofilierung abgeben. Sechs neu angeschaffte
Nähmaschinen wurden uns bei einem der Einbrüche gestohlen. Außerdem ließen die Diebe Fernsehgeräte, Videorekorderund Kassettengeräte
mitgehen.
Die Klasse 7 ist die erste Differenzierungsstufe, weil sich hier persönliche Interessen und Neigungen, besondere Fähigkeiten schon deutlicher
abzeichnen.
Deshalb gibt es für jeden Schüler neben dem Pflichtunterricht vier
Stunden Wahlpflichtunterricht.
Entsprechend den unterschiedlichen Neigungen und dem Leistungsvermögen der Schülerwerden ab Klasse 7 in den Fächern Englisch und
Mathematik, ab Klasse 8 in Deutsch und in den Klassen 9 und 10 in
Physik und Chemie Grund- und Enrveiterungskurse gebildet. Das sind
Lerngruppen, in denen der Unterricht unterschiedlich hohe Anforderungen stellt.
Bis zur Klasse 10 können die Schüler am Schuljahresende zwischen
Grundkurs und Erweiterungskurs wechseln. Die Wahl der Grund- und
Erweiterungskurse und die darin erbrachten Leistungen entscheiden
über den erreichbaren Abschluß.
Die Gesamtschule bietet folgende Bildungsabschlüsse:
nach Klasse 9
nach Klasse 10
- Berufsbildungsreife (nach 10-jähriger Schulpflicht)
- Erweiterte Berufsbildungsreife
- Fachoberschulreife
- Fachoberschulreife mit der Berechtigung zum
Besuch der gymnasialen Oberstufe
Zusätzlich wird Förderunterricht angeboten. Alle Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung.
Entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen werden Förderkurse eingerichtet. ZurZeit haben wirFörderkurse in Mathematik, Russisch, Chemie
und Geschichte.
Schüler, deren Aufrücken in die nächste Jahrgangstufe gefährdet ist,
können wöchentlich zu zwei Förderstunden für einen begrenzten Zeitraum verpflichtet werden. Da der Förderunterricht in kleinen Gruppen
durchgeführt wird, ist er sehr lernintensiv und individuell.
Die Arbeit im Unterricht wird durch Hausaufgaben ergänzt. Sie dienen
der Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur
Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zurselbständigen Arbeit hinführen. Die Hausaufgaben müssen vom Schüler in angemessenerZeit und
ohne fremde Hilfe bewältigt werden. Sie werden in der Regel nicht
zensiert.
Den 9. und 10. Klassen bieten wirjährlich ein 14-tägiges Praktikum. Die
Betriebe werden von den Schülern selbst ausgesucht.
Die 9. Klassen haben in diesem Schuljahr ihr Praktikum bereits hinter
sich. Für die 10. Klassen findet es in der Zeit vom 24.05.-08.06.1993
statt. Während des Praktikums werden alle Schüler von Herrn Zniewski
mehrmals im Betrieb aufgesucht. Das Praktikum dientder Berufsfindung
und Vorbereitung und wird durch unsere Schüler sehr gern angenommen.
Eine völlig neue Art des Unterrichts erleben die Schüler in der
Projektwoche. Der Klassenverband wird fürdiesen Zweck aufgelöst und
die Schüler entwickeln ihre Initiativen entsprechend den Interessen.
in der ersten Projektwoche arbeiteten die meisten Schüler an den
Außenanlagen. Sie sorgten durch Baumanpflanzungen, angelegte
Blumenbeete und Zaunbau für eine gepflegtere Umgebung der Schule.
Die nächste Projektwoche wird schon geplant. Leider sind die finanziellen Mittel sehr rar.
Wir sind gern bereit, weitere Auskünfte zu geben,
Sie erreichen uns telefonisch unter Großräschen 52 01.
Deger
Direktor der Gesamtschule W.-Pieck-Str. 22, O-7805 Großräschen
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Aikido meint einen Weg (Do), mit dessen Hilfe es gelingt geistige und körperliche Konflikte zu lösen. Dabei sollen Aggressionen durch eine
beschwichtigende und überzeugend gewaltlose Technik und auch besonders durch geistige Fähigkeiten (Ki) überwunden werden. Das
höchste Ziel verfolgt die Herstellung derzwischenmenschlichen Harmonie und Liebe (Ai). Die Techniken befähigen die Übenden gefährliche
Angriffe geschicktaufzunehmen, deren innewohnende Kraft umzuleiten
und so den Gegner belehrend zu beherrschen. Dies geschieht sowohl
mit Wurf- und Hebeltechniken als auch mit reinen Ausweich-bewegungen.
im Shin-Ki-Ryu Aikido Verein Großräschen e.V. trainieren über 50
Mitglieder im Altersbereich zwischen 8 und 41 Jahren. Die Vereinsmitglieder lernen bei regelmäßigen Lehrgängen von demjapan. Meister
M.D. Nakajima.
Aikido gewinnt in der jetzigen Zeit, in der leider die Gewalt in wachsendem Maße zur Tagesordnung gehört, ständig an Bedeutung. Daher
bietetderverein Interessenten die Möglichkeit am Trainingteilzunehmen.
Beschränkungen hinsichtlich des Alters, der Herkunft oder der sportlichen Fähigkeiten bestehen selbstverständlich nicht. Auch fürsolche, die
um eine Schulung der geistigen Kraft oder um die Verbesserung der
körperlichen Fitneß bemüht sind, eignet sich das Training ausgezeichnet. Das Erwachsenentraining findet am Mittwoch um 16.30 Uhr und am
Samstag um 9.30 Uhr in der Turnhalle der 3. Grundschule in der
Rembrandtstr. statt.
Die Beiträge liegenje nach sozialer Lage und nach Alter zwischen 3,- und
10,- DM monatlich.
Vorstand des Vereins
-ll.
.
Es werden unterschieden:
Waldbrandwarnstufe
Waldbrandwarnstufe
Waldbrandwarnstufe
Waldbrandwarnstufe
Die sehr hohe Brandgefahr erfordert einige Hinweise an alle Eigentümer
und Pächter von__ Wäldern und sonstigen Nutzflächen zur Brandbekämpfung und Ubernahme der Brandfläche:
1.
2.
I
ll
Ill
IV
Waidbrandgefahr
erhöhte Waidbrandgefahr
hohe Waidbrandgefahr
höchste Waidbrandgefahr
Die Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden durch die Feuerwehr erfolgt als Hiifeleistung für den Eigentümer oder Pächter
kostenlos!
von Rundfunk und Presse!
Über den Einsatz der Kräfte und Mittel zur Brandbekämpfung entscheidet allein der Einsatzleiter der Feuerwehr in Abstimmung mit
dem anwesenden Beamten der Forstbehörde!
Als notwendige Schutzmaßnahme ist das Betreten und Befahren der
Wälder ab Waldbrandwarnstufe III nicht gestattet. Das gilt
gieichermaßenfürjede sportlicheBetätigungimWalde.Ausgenommen
sind Dienstkräfte der Forstwirtschaft, der Ordnungsbehörden und der
Feuerwehr sowie Waldbesitzer und Jagdausübende.
3. Nach erfolgreicher Brandbekämpfung wird die Brandstelle dem
Eigentümer zur Kontrolle und eventuellen eigenständigen Ablöschung einzelnerGiutnesterübergeben I (Die Nachkontrolle sollte
wenigstens 2 Tage lang erfolgen I)
Beachten Sie hierzu die ortsüblichen Aushänge und Mitteilungen
Bei Feststellung eines Brandes ist eine der nachfolgenden Diensstellen zu benachrichtigen:
4. Bei Wiederausbrechen des Brandes durch nichtordnungsgemäße
Nachkontrolle und Auslöschung von Glutnestern erfolgt der
Feuerwehreinsatz auf Kosten des Eigentümers!
Dienstelle
Telefon
Notruf Rettungsamt
112
5. Bei Verdacht von fahrlässigen Umgang und Brandstiftung ist durch
den Eigentümer Anzeige bei der Polizei zu erstatten I
Notruf Polizei /Feuerwehr
Amtsverwaltung Großräschen
(während der Dienstzeit)
(außerhalb der Dienstzeit)
Landratsamt Senftenberg
Rettungsleitstelie Senftenberg
Freiwillige Feuenlvehr Großräschen
Oberförsterei Aitdöbern
Oberförsterei Senftenberg
Revierförsterei Dörrwaide
Revierförsterei Wormlage
6. Gemäß Landeswaldgesetz ist die Brandfläche innerhalb von zwei
Jahren zu räumen und wieder aufzuforsteni (hier empfiehlt sich
dringend eine Waldbrandversicherung und der Zusammenschluß
zu Forstbetriebsgemeinschaften I)
Wiese
Amtsleiter
(nur für Großräschen,
Freienhufen, Sedlitz, Alimosen)
110
035753 6181
Bereitschaftsplan lt.Aushang
03573 860
03573 2100
035753 6193
035434 351
035754 339
035753 6082
035329 205
Zu meiden ist:
._
EMI' _der Grunrzllagedes gemeinsamen Runderlasses des Ministers für
dfflflhfflfle. Landwirtschaft und Forsten und des Ministers des lnnem
es Landes
Brenclenbur 9 vem 09.04.1592 sind die Gebiete der Ober.
fiıirstereıen Senftenberg und Aitdöbern in die höchste Waidbrandgefflhrenklfifififi {B1} Eliflgestuft werden.
zur KE'""=ElFh"U"9 der aktuellen Waldbrandgefährdung sind durch die
unteren Ferslbehereen Waldbrandwarnstufen ausaulüsen zu v
nern und aufzuheben.
-
Wer meldet?
Was brennt? (Hochwald, Schonung, Flächenbrand, Bahndamm
u.s.w.)
Ausmaß des Brandes ?
Wo brennt es ? (möglichst konkrete Ortsangabe)
Sind Personen oder Gebäude in Gefahr?
Bei Benutzung einer Feuermeldeeinrichtung (Zweckentfremdung ist
strafbarl) ist auf das Eintreffen der Feuenvehr zu warten!
ı
Bitte belehren Sie auch Ihre Kinderl
Wiese
Amtsleiter
Amtsblatt
i_
7
iii-J
- ıvıüıı (Auskünfte)
-
Namensänderung
Naturschutz
Ortsrechtssammlung
Öffentlichkeitsarbeit
ökologischer Landbau (Auskünfte)
Paßangelegenheiten
Personalausweise
Personenstandswesen
Personenabmeldungen
-ummeldungen
-anmeldungen
- Polizeiliche Führungszeugnisse
- Schiedsstelle (Auskünfte)
Legende:
Ernst-Thä mann-Str. 72
Ernst-Thä mann-Str. 44a
Bahnhofstr. 6
Ernst-Thä* mann-Str. 72
. Ernst-Thä mann-Str. 72
. Neue Str. 19
w flews.w Blockstr. 5
"e _: 035753I6181
Te `.: 035753/ 14611
I14612
" .:035753I14613
"' .:035753I6181
T 035753I5352
T(D(l)(D(D 035753I5135
Te .: 035753 I 5050
Te .:035753I5111
Te .: 035753 I 51 86
In Sachen
Welches Amt
- Abbruch von Gebäuden
- Agrarplanung (Auskünfte)
Bauamt
Umweltamt
Liegenschaftsamt
Sozialamt
Öffentiichkeitsamt
1. Emst-Thä mann-Str. 44
2. Ernst-Thä mann-Str. 72
- Allgemeine Landwirtschaft
- Allgemeiner sozialer Dienst
- Amtsblatt
- Antrag auf Befreiung von Rundfunkund Fernsehgebühren
- Archiv
- Aufgebot
- Autowracks
- Ausweise
- Außenwerbung
- Bauanträge (Auskünfte)
- Baumordnung (Auskünfte)
- Bauschutt (Auskünfte)
-
Beglaubigungen
Bußgeld
Dorferneuerung (Auskünfte)
Denkmalpflege
Eheschließungen
Ehefähigkeitszeugnis
Entwässerung
Erschließungsbeiträge
Fahrbahnverschmutzung
Feiertagsschutz
Familienbuch
Feuerwehrangelegenheiten
Freistellung Jahrespauschale
Müllgebühr
Friedhofswesen
Fundsachen
Gaststättenangelegenheiten
Geburten (Beurkundung)
Gewässerverunreinigung
Gewässererhaltung
Gewerbeangelegenheiten
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Grundstücksangelegenheiten
Grünanlagen
Haushaltsplan
Heimatfeste
Heizungsbeihilfen
- Hochbau
-
Hone
Hundesteuer
lndustrieansiedlung
Jagd
- Jugendhilfe
Wo
U1-l¦~O0O1I\)
Sozialamt
Standesamt
Standesamt
Ordnungsamt
Einwohnermeldeamt
Bauamt
Standesamt
Standesamt
Bauamt
Bauamt
Ordnungsamt
Gewerbeamt
Standesamt
Ordnungsamt
O1I\) 01l\) -Pl>~|\3U1 -P~U10l\)IJ(D.fl-Ä|>~*J
Steueramt
Friedhofsamt
Öffentiichkeitsamt
Gewerbeamt
Standesamt
Umweltamt
Umweltamt
Gewerbeamt
Steueramt
Steueramt
Liegenschaften
Stadtwirtschaft
Kämmerei
KulturIBildungISoziales
Sozialamt
Bauamt
Bildungsamt
Steueramt
Wirtschaftsförderung
Liegenschaften
Einwohnermeldeamt
Einwohnermeldeamt
Öffentiichkeitsamt
Sprechstunde:
jeden 2. und 4. Dienstag
im Monat
16.00 - 17.00 Uhr
-I'=~GJ(DU1 'IO10 -§01
3
B
5
- Schneeräumung
StadtWll"tSCl'I<':lf`t
-
Sozialamt
Bildungsamt
-FODCDCO-*
Kämmerei
KulturIBildungISoziales
6
Landratsamt Urkundenstelle
Schwerbehindertenausweise
Schulangeiegenheiten
Spendenbescheinigung
Sport
Staatsangehörigkeit
-
Bauamt
Bauamt
Umweltamt
Umweltamt
Standesamt
Ordnungsamt
Umweltamt
Umweltamt
Standesamt
Umweltamt
Offentlichkeitsamt
Öffentiichkeitsamt
Umweltamt
Einwohnermeldeamt
Einwohnermeldeamt
Standesamt
Senftenberg, Dubinaweg
Stadtplanung
Statistik
Sterbeurkunde
Steuerhebesätze
Straßenbeleuchtung
Straßenreinigung
Straßensperrungen
Straßenunterhaltung
Tanzveranstaltungen (Anmeldungen:
Eintrittskarten)
- Teilungsgenehmigungen
(Bestätigung)
- Tiefbau
Bauamt
Öffentiichkeitsamt
Standesamt
Steueramt
Stadtwirtschaft
Stadtwirtschaft
Ordnungsamt
BauamtIStadtwirtschaft
Gewerbeamt
Kasse
Liegenschaften
- Tierschutz
Ordnungsamt
-
Umweltschutz
Vaterschaftsanerkennung
Vereine
Vergnügungssteuern
Versammlungswesen
Verkaufsveranstaitungen
(Anmeldungen)
- Verkehrsplanung
Umweltamt
Standesamt
KulturIBildungISoziales
Steueramt
Ordnungsamt
- Verkehrszeichen (Auskünfte)
Ordnungsamt
- Vollstreckungsangelegenheiten
Kämmerei
-1-U1I\)O1
- Versicherungsangelegenheiten
Hauptamt
1
- Vormundschaften
Landratsamt,Kreisjugendamt
Senftenberg, Dubinaweg 1
Öffentiichkeitsamt
Liegenschaftsamt
Wirtschaftsförderung
Sozialamt
'\l'\I-1-C0 1
Sozialamt
-
Wahlangeiegenheiten
Wald
Wirtschaftsförderung
Wohnberechtigungsscheine
Wohnungsanträge
- Wohngeldanträge
- Zivilschutz
CD-*U1I\)U1(DCO-lI'=~U'Il\)
Bauamt
O1-KO)-P~U1O1l\J
Gewerbeamt
Bauamt
LRA Senftenberg,
WohngeldstelleGroßräschen
Emst-Thäimann-Str. 60
Ordnungsamt
5
-F*O)l'\ IO>-*(DCO-Kl(.J1OÜ1-P~U'I(.1O-'~
3
Kreisjugendamt Senftenberg
Sprechstunde: jeden 4.
Donnerstag im Monat
- Kasse
-
Kinderausweise
Kindergarten I Kinderkrippe
Kirchenaustritte
Kläranlage
Kultur
Landpachtverträge
am 10.02.1993:
Einwohnermeldeamt
Bildungsamt
1. Beschluß über die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für das Gebiet verlängerte Gartenstraße als Wohnbaufläche
Standesamt
Bauamt
KulturIBildungISoziales
am 21.04.1993:
Liegenschaften
- Lebensbescheinigungen
Einwohnermeldeamt
- Ladenschlußzeiten
- Lohnsteuerkarten (Änderung:
Ausstellung)
Gewerbeamt
U`ICD ıJO)|\`J-P~O)(D-lB
Einwohnermeldeamt
8
- Markt
Ordnungsamt I Gewerbeamt
1 . Beschluß über die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für das Gebiet an der B 96 zwischen Ortslage und Autobahn
für Gewerbezwecke
2. Beschluß über die Bildung einer gemeinsamen Schiedstelle des
5
Amtes Großräschen
8 Amtsblatt
„Ä
'-
in derZeit vom 21.06. - 09.07.1 993 führen wireine Überprüfung der Einstufung der Elternbeiträge und die Neuanmeldungen fürdie Horte fürdas
Schuljahr 93/94 durch.
Alle Eltern melden sich bitte In dieser Zeit beim Dezernat Bildung/
KulturISoziaies Großräschen, E.-Thälmann-Str. 72 (ehemaliger Kindergarten).
Mitzubringen sind alle Einkommensnachweise (Lohn, Gehalt, Arb.-geld
oder -hilfe, Kindergeld, Wohngeld, Rentenbesch., Unterhaltsbesch.)
Wer im Besitz eines alten Schwerbeschädigten-Ausweises ist und
bisher noch keinen Antrag für einen neuen Ausweis gestellt hat, meldet
sich bitte umgehend beim Sozialamt der Stadt.
Die bisherigen Ausweise haben nurnoch bis zum 31.12.1993 Gültigkeit,
auch wenn sie auf unbegrenzte Zeit ausgestellt sind.
Mitzubringen ist der Personalausweis.
Pawlowski
AmtsieiterISoziaiamt
Alle Eltern, die sich bis zum 09.07.1993 nicht gemeldet haben, werden
mit dem Höchstbetrag ab 01.08.1993 eingestuft.
Informationen des Bauamtes
Schlabe
AmtsleiterIBildungsamt
Seit 1991 werden die Grundsteuern für die Wohngrundstücke, für die
kein gültiger Einheitswert vorliegt, pauschal nach der Wohn- und
Nutzfläche erhoben. Die dafürvom Grundstückseigentümer abgegebene Grundsteueranmeldung ist eine Steuererklärung nach § 149
Abgabenordnung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht.
Wir geben hiermit öffentlich bekannt, daß für Grundstücke, bei denen
zwischenzeitlich keine Änderungen zum Grundstück eingetreten sind,
diese Grundsteueranmeldungen weiter gelten. Sind jedoch Änderungen, wie beispielsweise
-
Anbau von weiterem Wohnraum bzw. anderer Nutzfläche
Einbau eines Bades
Errichtung einer weiteren Garage
Änderung der Nutzungsart
Die "Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der
Stadt Großräschen", veröffentlicht im Großräschener Amtsblatt Nr. 5
vom 14.04.1992, wurde durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik
und Wohnen, Cottbus am 22. Dezember 1992 genehmigt.
Die Kleidersammlungen des DRK finden wie folgt statt:
23.11.1993
Freienhufen:
10.06.1993I23.09.1993
Alimosen:
12.08.1993I29.11.1993
Saalhausen:
Wormlage I Barzig:
29.07.1993
Sedlitz:
09.09.1993I13.12.1993
Woschkow:
05.08.1993/ 14.12.1993
eingetreten, ist der Erklärende verpflichtet dies dem Steueramt der
Amtsverwaltung Großräschen anzuzeigen.
Mücklausch
AmtsieiterISteueramt
Nicht weit vom Marktplatz Großräschens entfernt, inmitten der Stadt und
doch in ruhiger Lage -Am Spring 1- befindet sich unser Kindergarten. Die
Kinder finden hier liebevoll gestaltete Räume und einen großen Spielplatz vor. Pädagogisches Anliegen der Erzieherinnen ist es, Angebote
für Kinder und Eltern, auch aus dem Neubaugebiet zu schaffen, um die
Defizite unserer Kinderim Umgang mit Pflanzen, Tieren und derganzen
natürlichen Umwelt auszugleichen. Dazu gibt es hierdie besten Voraussetzungen, dergroße Spielplatz ist eine grüne Oase mit seinen Hecken,
Obstbäumen, Blumenrabatten und dem Gemüsegarten. Die kleine,
überschaubare Kinderzahl ermöglicht es den Erzieherinnen, für die
Kinder genügend Freiräume und Experimentiermöglichkeiten zu schaffen. Gemeinsam mit den Kindern wurde aus Feldsteinen ein Lebensraum
für Kleinstlebewesen geschaffen. Das Anlegen eines Wasserbiotops
wird vorbereitet. im Nutzgartenbereich können die Kinder auf eigenen
kleinen Beeten erkunden wie die Kartoffel, Tomate oder der Salat
wächst, die Mutti verpackt im Supermarkt kauft. Eine Kräuterecke zeigt,
wie Heilpflanzen und Gewürze aussehen und welche Mühe es macht,
bevor z.B. Kamillentee Schmerzen heilen kann.
Besonders neugierig schauen die Kinder zu wie ein Kaninchenstall gebaut wird. Durch das Pflegen, Füttern und den Anbau ven Futterpflanzen
fur Kaninchen möchten wir die Kinder lehren, Verantw-:rrtung für Lebewesen zu übernehmen. Der Umweltschutz und das Erfahren einfacher
Informationen zur "Hohenbockaer Schweiz"
Nach Auffassung des Heinrichschachtes hat sich eine artenreiche
Vegetation, darunter geschützte und gefährdete Pflanzenarten, eingestellt.
lm Bereich derehemaligen Quarzsandgruben liegt Quarzsand durch ein
kiesiges Bindemittel verkittet als Sandstein vor.
Feisige Gebilde mit Fauna und Flora geben dem Gebiet um den
vorhandenen Aussichtsturm ein eindrucksvolles landschaftliches Gepräge und begründen die Schutzwürdigkeit dieses Gebietes.
Derbeschriebene Bereich wurde 1981 als Flächennaturdenkmal festgelegt.
Gern wird dieser Landstrich von der Bevölkerung zu Erholungs- und
Bildungszwecken in Anspruch genommen.
Die Eigenarten dieses Gebietes, insbesondere der Felsengebilde, geben allerdings Anlaß, auf bestehende Gefahren mit allem Nachdruck
hinzuweisen.
Sandstein , insbesondere der hier vorliegende, ist durch eine hohe
Weichheit charakterisiert, wodurch die Gefahr des Herabstürzens
von Feisbrocken ständig gegeben ist.
Durch Verwitterung stark überhängende Felsstücken stellen eine
besondere Gefahr dar.
Bei der Besichtigung des Flächennaturdenkmals "Hohenbockaer
Schweiz" sollten folgende Hinweise unbedingt beachtet werden:
-
üfiülegiseherZusammenhänge ist bei allem Grundanliegsn.
WIP bedanken uns beiden Eltern und allen Helfem. die uns rnit Tat und
fgfatsrlal unterstützen, damit unsere Kinder die Natur hautnah erleben
ennen. Wır Erııeherinnen des Kindergartans - Am Spring 1 - beantwerPBH sern alteAnfragenven Eltern, die an dieserpadagegischarı Kenaeptlan
Interessiert sind.
Leiterin
L-1...??
-
Das Betreten der Felsen und der Aufenthalt unter Überhängen und
Gesteinsbrocken ist grundsätzlich zu unterlassen.
Die Schönheit und die Eigenarten der Felsgebilde aus sicherer
Entfernung betrachten.
Vorhandene Wege und Aussichtspunkte nutzen, nicht ungeordnet
im Gelände bewegen.
Schulklassen und Kindergruppen möglichst geschlossen führen
und ständig unter Aufsicht halten.
Pflanzen und Tiere dürfen nicht entnommen bzw. nicht gestört
werden.
Schützen Sie sich und diese wertvolle Landschaft.
Auskünfte erteilt jederzeit das Amt für Landschafts- und Naturschutz,
Forst- und Jagdwesen im Landratsamt Senftenberg.
Amtsblatt
9
Um für Wohngrundstücke ab 1994 und für Betriebsgrundstücke sowie
öffentliche Einrichtungen ab 1993 die tatsächlich versiegelte Fläche als
Berechnungsgrundlage zu gewährleisten bitten wir
im Amtsblatt Nr. 8 wurde die Satzung zur Umlage des Beitragsaufwandes für die Gewässerunterhaltung in der Stadt Großräschen veröffentlicht. Diese Satzung lag auch in allen Amtsgemeinden zur Beschlußfassung vor.
Da aus der Bevölkerung massiv Anfragen zu dieser neuen öffentlichen
Abgabe auftreten, selten nachfnlge nde Erläuterungen der Amtsve rwaltu ng
und aus inicrrn alle nen des Verbandes helfen , das notwendige Verständnis dafür aufzubringen.
im Land Brandenburg wurden llächendecitend 29 Gewässerunterhaltungsverbände auf der Grundlage des Vtiasserverbandsgesetzes -
VVVG vcm 12. Februar 1991 (BGBI Teil I Nr. 11 Seite 499) gegründet.
Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden wurde nach § 9 Vl.~'VG und die
Beitragszahlung nach § 29 Vl.-'VG gesetzlich vcrgeschrieben. Diese Verbände dienen dem bite ntllchen lntere see und wurden in Realisierung der
Verschriften des iA-'asserhaushaitgesetzes - WHG (BG Bi Teil i. 9.1 529)
vcm 29. September 1999 zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Vllasse riluß und die dafür erfcrderliche Gewässern nierhaltung notwendig.
ln diesem Sinne steilen sich die Verbände die Aufgabe. Gewässer und
Llfer zu unterhalten. indem sie die Haupt- und Neberrfluler entkrauten
und entschlammen. Darüber hinaus kann der Verband Gewässer ausbauen und unterhalten, den Hochwasserabtluß regeln und den Ausgleich der Wessedührung herbeliühren.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verband flächendeckend und
nach einheitlichen Maßstäben seine Beiträge unabhängig davon, wel-
che l-rcnltreten Leistungen in einer Gemarkung erbracht werden.
Eier Gesetzgeber iclgt dabei der Überlegung, daß das auf alle Grundstücke gefallene Niederschlagswasser anteilig nach dem Pessieren
ven cber- und unterirdischen Fließ- und Biclterwegen in die Gewässer
gelangt und ven diesen abgeführt werden muß. Damit ist jeder
Flächeneigentümer,scwie auch diescnstigenGewässereinleiteniürdie
netwendigen Aufwendungen der Gewässerunterhaltung ursächlich und
an den Lasten zu beteiligen ft".-irundsatzurteil überverwaltungsgericht
Lüneburg vcm 1 9.91 .1 979. DVG Münstervdm 99.93.1999]. Ein weiterer
meßbarerVcrteil ist nicht ericrderiich (GVG Lüneburg vem 94.19.1971].
Alle Eigentümer im Einzugsgebiet bilden inscweit eine "Lastengemeinschaft" (GVG Münstervcrn 19.99.1999]. Eine Btufung fürGrundstücite, ven denen ltein Wasser dem zu unterhaltenden Gewässer
zuftießt, sieht das Wasserhaushattsgesetz nicht ver [GVG Münster v.
10.02.1978).
Auch veriasssungsrechtliche Eledenlten dagegen bestehen nicht tBVerw.
alle Grundstückseigentümer der Stadt Großräschen und
alle der zum Amt gehörenden Gemeinden um Mitwirkung.
Die Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes für öffentliche Abgaben ist durch den § 90 Abgabenordnung gesetzlich geregelt.
Die Grundstückseigentümer in Großräschen erhielten bereits mit dem
Abgabenbescheid 1993 eine entsprechende Aufforderung.
Alle Grundstückseigentümer und grundsteuerpflichtigen Nutzer, die
noch nicht aufgefordert wurden, dazu gehören auch die aus den
Amtsgemeinden, bitten wir, die Angaben nach der Anlage 1
bis zum 30.06.1993 im Baudezernat
Amt für Liegenschaften, E.-Thälmann-Str. 72
anzuzeigen. Für Beitragspflichtige, die diese Angaben nicht machen,
werden weiterhin 2,40 DM je polizeilich gemeldete Person berechnet.
Die konkreten Belastungen 1993 sollen folgende typische Beispiele
verdeutlichen:
1. Wohngrundstück von 1500 qm mit einem 4 Personenhaushalt
Fiächenbeitrag
Zuschlag Flächenversiegelung
Jahresbeitrag
1.80 DM
+ 9,60 DM
11.40 DM
2. land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem 4
Personenhaushalt, 1500 qm Hofraum einschl. Gebäudefläche, 5
ha Wald und 7 ha Acker
Fiächenbeitrag
Zuschlag Flächanv_ersiegeliin_g_
Jahresbeitrag
145.30 DM
+ 9.99 DM
155,40 DM
3. Kleingartensparte mit 2,5 ha Gesamtfläche darin 50 Gärten mit je
50 qm bebauter Fläche (Laube, Terrasse und betonierte Wege)
Fiächenbeitrag
Zuschlag F_läct'_renverstegelurlg
Jahresbeitrag
30.00 DM
+_24_,99_DlVl
54.99 DM
4. Betriebsgrundstück von 5000 qm Gesamtfläche, davon 2800 qm
Gebäudefläche I 200 qm gepflasterte Parkfläche und Verkehrswege
G vcm 29.99.1979}. Scmit trifft die Llnterhattungslast auch für die
Grundilächen der bergbaubeeinttußten Gebiete zu, zumal auch das
dcrtige Niederschlagswasser, selbst wenn es zunächst tiefabgepumpt
wird. nach dem Pessieren der Pumpanlagen ln die Verbandgewässer
Fiächenbeitrag
Zuschlag ,Flächenversiegelung
Jahresbeitrag
6,00 DM
+ 29.99 DM
34,80 DM
gelangt.
Es ist aisc lteine Ermessensirage. nb die nc-twendigen Beiträge an den
Gewässerunterhaltungsverband gezahlt werden. Die Gewässer-
unterhaltung ist eine bfientliche Angelegenheit und die Beiträge sind
difentıiche Abgaben. flach § 1' des brandenburgischen Kcmmunaıabgabengesetzes ist es den Kcmmunen vcrgeschrteben, die für ihre
ivlitgliedschalt im jeweiligen Verband entrichteten Beiträge, als Umlagen
allen Grundstücl-rseigentü mern und gru ndsteuerpllichtigen Nutzern aufzuerlegen. Die Beteiligung der Bürger an den Verbandsbeiträgen eriblgt
durch den Erlaß einer Satzung der Kommune.
Ausgehend von der Beitagsordnung des Gewässerunterhaltungsverbandes "Kieine Elster-Pulsnitz" beinhalten die beschlossenen bzw.
zu beschließenden Satzungen in unseren Amtsgemeinden für das
Kalenderjahr 1993 folgende Berechnungsgrundlagen:
-
Fiächenbeitrag
Zuschlag für versiegelte Flächen
(bebaut, gepflastert, betoniert, asphaltiert)
12,-DMje ha
96,-DMje ha
Da ein Nachweis über versiegelte Flächen weder für die Stadt noch für
die Amtsgemeinden vorliegt, muß der Zuschlag für die versiegelten
Flächen vorerst aufdie polizeilich gemeldeten Einwohner umgelegt werden obwohl diese Berechnungsform für unsere Bürger ungünstiger ist.
40 Einwohner = 1 ha versiegelte Fläche = 96,- DM
das entspricht einem Betrag von 2,40 DM je Einwohner
10 Amtsblatt
Bei erfaßterversiegelter Fläche gilt bei gleichbleibenden Beitragssätzen
ab 1994:
Wohngrundstück von 1500 qm, davon versiegelt
(Haus, Garage, Nebengeb.)
(Terrasse)
120 qm
+ 20 qm
jgepflasterter I-ici),
+
qm
170 qm
Fiächenbeitrag
1,80 DM
Zuschlag l=_iächeingversiegelung_
Jahresbeitrag
+ 1,92 BM
3,43 DM
Informationen - Landschaftspl
Vom 16.05. bis 30.06.1993 liegt in den Gemeinden und im Umweltamt
der Amtsverwaltung der
Sanierungspian Meuro
aus. Einsichtnahme ist für interessierte Bürger zu den Sprechzeiten
möglich.
Kritiken, Anregungen und Einwendungen sind schriftlich einzureichen.
Wahren
AmtsleiterIUmweltamt
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AnIage 1
Amtsvervvaitung Großräschen
Amt für Liegenschaften
E.-Thälmann-Str. 72
Abgabetermin: 30.06.1993
O-7805 Großräschen
Ort
Straße
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Flur-Stück
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Bemerkungen:
im privaten Bereich und nicht zurgewerblichen Nutzung istdas Verbrennen von Laub, Asten und ähnlichen Gartenabfällen nicht untersagt. Es
ist darauf zu achten, daß
-
nur kleine Mengen verbrannt werden
keine Belästigung der Nachbam entsteht
-
keine Schadstoffe (Plaste, Reifen u. ä.) verbrannt werden
-
die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden.
Das Verbrennen an Wochenenden und Feiertagen ist generell untersagt
Osterfeuer, Lagerfeuer u.ä. Veranstaltungen sind durch das Umweltamt
nıcht genehmigungspflichtig, bedürfen abereinerAnzeige beim Ordnungsamt des Amtes und der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen.
Bei Waldbrandwarnstufe lil und IV ist jegliches Verbrennen untersagt.
Wah ren
Amtsleiter/Umweltamt
Es bestehtdie Möglichkeit an einem 5-Tage-Seminarfürwiedereinrichter
in der Landwirtschaft teilzunehmen.
Auf derTagesordnung stehen u.a.:
-
Einführung in die Marketingtechnik
Gründungsakt und Aufgaben des GmbH - Geschäftsführers
Betriebswirtschaftliche Grundlagen
Unternehmensplanung und Unternehmenssteuerung und
Finanzierungsmöglichkeiten und der Umgang mit Banken und
Finanzämtern
Das Seminar ist kostenlos.
Interessenten können sich in der Amtsverwaltung Großräschen,
Umweltamt bei Frau Wahren schriftlich oder zu den gegebenen
Sprechzeiten melden.
Wahren
AmtsIelterIUmweltamt
Amtsblatt
11
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Das Ordnungsamt informiert
im § 12 (4) heißt es: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu
gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten
Fahrbahnrand heranzufahren..."
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ist der § 12 (4) StVO diesen Fahrzeugführern nicht bekannt ?
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Bild 2
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13.04.1993, 19.45 Uhr
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in Großräschen,
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Bouschulfenfsorgung
Gewerbemullenfsorgung
Schroffenfsorgung
Föıkoıliencılofuhr
Sperrmullenfsorgung
Pulzloppenverkouf
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