Studienabschlüsse - Universität Wien
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Studienabschlüsse - Universität Wien
Studienabschlüsse Stand: Jänner 2013 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Inhalt Inhalt ....................................................................................................................................................... 2 1 Aufgaben der SPL in Bezug auf Studienabschlüsse inkl. der Plagiatsprüfung ................................. 3 1.1 Delegierte Aufgaben des studienrechtlichen Organs (Studienpräses) ................................... 3 1.2 Originäre Aufgaben der SPL .................................................................................................... 3 1.3 Aufgaben des studienrechtlichen Organs (Studienpräses) ..................................................... 3 2 Studienrechtliche, i3v-technische und organisatorische Aspekte bei Studienabschlüssen............ 3 2.1 Bachelorstudien....................................................................................................................... 4 3.1.1. Abschluss von Erweiterungscurricula (EC) .............................................................................. 4 3 a) Automatischer Abschluss eines Erweiterungscurriculums ..................................................... 4 b) Manuelles Abschließen eines Erweiterungscurriculums ......................................................... 7 c) Zurücksetzen eines irrtümlich abgeschlossenen ECs .............................................................. 9 2.2 Diplom-, Magister-, Masterstudien und Doktoratsstudien ................................................... 10 2.2.1 Wissenschaftliche Arbeiten ........................................................................................... 10 2.2.2 Kommissionelle Abschlussprüfung ................................................................................ 10 a) Prüfung mit mindestens zwei Fächern .................................................................................. 10 b) Defensio................................................................................................................................. 10 2.3 Erfassen der Abschnitts- bzw. Abschlussdaten (Prüfungsleistungen) ................................... 11 2.4 Beenden eines Studienverlaufs ............................................................................................. 14 Abschlussdokumente .................................................................................................................... 17 3.1. Verleihungsbescheid ............................................................................................................. 17 3.2. Abschlusszeugnis ................................................................................................................... 17 3.2.1. 3.3. Diploma Supplement ............................................................................................................. 19 3.3.1. 4 Druck des Abschlusszeugnisses ..................................................................................... 17 Druck des Diploma Supplements .................................................................................. 19 Führung von akademischen Graden ............................................................................................. 21 4.1. Aberkennung von akademischen Graden ............................................................................. 21 4.1.1. Plagiat ............................................................................................................................ 21 4.1.2. Rechtsfolgen .................................................................................................................. 22 5 Titel nachträglich ändern .............................................................................................................. 23 6 Neuer Abgangsgrund für Lehramtsstudien bei Studienabschluss durch externe Universität ...... 25 7 Exkurs Nostrifizierungen ............................................................................................................... 26 Seite 2 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 1 Aufgaben der SPL in Bezug auf Studienabschlüsse inkl. der Plagiatsprüfung 1.1 Delegierte Aufgaben des studienrechtlichen Organs (Studienpräses) Diese Aufgaben werden ausschließlich von der SPL wahrgenommen, die Möglichkeit der Delegation besteht nicht. 1. 2. 3. 4. 5. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Bescheid (§ 87 Abs 1, UG) Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen individueller Studien (§ 55 Abs 4, UG) Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs 3, UG) Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens (§§ 20 f, Satzung) Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 3, UG) 1.2 Originäre Aufgaben der SPL Diese Aufgaben können an fachkundige Personen delegiert werden. 1. Bildung von Prüfungssenaten für kommissionelle Prüfungen (§ 9 Abs 5, Satzung) 1.3 Aufgaben des studienrechtlichen Organs (Studienpräses) Diese Aufgaben werden von der Studienpräses wahrgenommen. 1. Genehmigung des Antrages auf Ausschluss der Benützung wissenschaftlicher Arbeiten für längstens 5 Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs 2, UG) 2. Festlegung näherer Bestimmungen hinsichtlich der Vorlage von wissenschaftlichen Arbeiten in elektronischer Fassung und der Publikation auf einem Hochschulschriftenserver mit Verordnung (§ 17 Abs 3, Satzung) 3. Kontrolle der Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis der Studierenden (§ 18 Abs 1, Satzung) 4. Widerruf inländischer akademischer Grade mit Bescheid (§ 89) 5. Widerruf der Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 4) 2 Studienrechtliche, i3v-technische und organisatorische Aspekte bei Studienabschlüssen Studienabschlüsse werden für alle Bachelor-, Diplom-, Magister-, Masterstudien und Doktoratsstudien durchgeführt, sobald Studierende alle im jeweiligen Curriculum vorgesehenen Leistungen erfüllt haben sowie eine positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeit vorweisen können (bei Diplom-, Magister-, Master- und Doktoratsstudien). Den Studierenden ist der im Curriculum festgelegte akademische Grad zu verleihen. Die Abschlussdokumente (Verleihungsbescheid, Abschlusszeugnis und Diploma Supplement) sind bis längstens 4 Wochen nach Erbringung der letzten Leistung auszustellen. Seite 3 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Die organisatorische Abwicklung von Studienabschlüssen erfolgt an den StudienServiceCentern (SSC). Dazu gibt es ausführliche Informationen inkl. aller Formulare auf den Websites der SSC. Je nach Art des Studiums sind für den Studienabschluss Studienabschnitte zu beenden und / oder Erweiterungscurricula abzuschließen. 2.1 Bachelorstudien Sehr viele an der Universität Wien eingerichteten Bachelorstudien haben in den Curricula die Erbringung von Erweiterungscurricula (= strukturierte Wahlmodule) vorgesehen. Die Konzeption von EC in i3v erfordert einen gesonderten Abschluss von EC, der bei korrekter Modellierung automatisch generiert wird. Wurden mehr EC absolviert als im Curriculum vorgesehen, so muss im Zuge des Studienabschlusses von den Studierenden eine Auswahl getroffen werden, welche EC für den Studienabschluss herangezogen werden sollen. 3.1.1. Abschluss von Erweiterungscurricula (EC) a) Automatischer Abschluss eines Erweiterungscurriculums Erweiterungscurricula (EC) werden durch i3v mit der Erbringung, der Erfassung und Freigabe der letzten Prüfungsleistung zu diesem EC automatisch abgeschlossen und damit erfolgreich beendet. Das Hauptstudium der/des Studierenden bleibt zugelassen. Damit der automatische Abschluss funktioniert, muss am Abschluss-Studienplanpunkt des ECs – also der berechneten Leistung am Schluss – die Eigenschaft „Beendet Erweiterungscurriculum“ gesetzt sein: Seite 4 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Wenn nun Studierende die Vorbedingung dieses Studienplanpunktes erfüllen, so wird aus den eingetragenen Vorgängern in der Notenberechnung eine automatisch berechnete Abschlussleistung angelegt, d.h. mit der Freigabe der letzten Prüfungsleistung eines ECs wird die Berechnung über das gesamte EC ausgelöst. Die letzte Leistung des ECs, hier am 01.02.2012: Somit berechnet sich der Abschluss des ECs aus allen Leistungen des ECs: Seite 5 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Mit der Berechnung der Abschlussnote wird auch der Studienelementverlauf des ECs erfolgreich beendet. Ebenfalls wird die Abschlussleistung im Studienverlauf übernommen: Am Studienelementverlauf des ECs wird das Beendigungsdatum („erbracht am“-Datum der letzten Leistung) eingetragen und der Statusschritt „erfolgreich abgeschlossen“ gesetzt: Seite 6 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses b) Manuelles Abschließen eines Erweiterungscurriculums Zusätzlich zum automatischen Abschluss eines ECs gibt es die Möglichkeit ein EC manuell abzuschließen. Dieser Abschluss ist unabhängig vom Majorstudium, sollte aber nur dann ausgeführt werden, wenn es triftige Gründe gibt, warum sich der Abschluss nicht automatisch berechnet. Der Abschluss erfolgt über den Workflow im Studienelementverlauf oder in der Anwendung Studienverlauf: Das EC ist nun mit dem Datum der letzten Leistung des Studienelementverlaufs abgeschlossen: Seite 7 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Alternativ kann dieser Schritt auch in der AW Studienverlauf ausgeführt werden. Hier können Sie alle ECs in der tabellarischen Übersicht sehen. Selektieren Sie zum Abschluss das entsprechende EC in der Tabelle Übersicht Studienelementverläufe in der Karteikarte Studium. Führen Sie den Statusschritt „erfolgreich abschließen“ beim Statusfeld in der Karteikarte aus: Seite 8 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses c) Zurücksetzen eines irrtümlich abgeschlossenen ECs Aus unterschiedlichen Gründen kann es passieren, dass ein EC automatisch oder manuell irrtümlich abgeschlossen wird – also ein Abschluss, obwohl nicht alle nötigen Prüfungsleistungen des ECs erbracht sind. In diesem Fall ist es möglich über den Workflow vom Status „erfolgreich abgeschlossen“ auf „zurück zu registriert“ zu kommen und das EC auf diese Weise wieder zu öffnen. Sobald die nötigen Leistungen erbracht wurden, berechnet sich der Abschluss des ECs erneut und der Status wird automatisch auf „erfolgreich abgeschlossen“ gesetzt. Hinweis: Da es bei Bachelorstudien keine Abschlussprüfung gibt, kann die letzte Leistung eine Prüfung einer npi-LV, eine Beurteilung einer pi-LV, eine Anerkennung, ein Bachelorseminar oder eine Leistung eines EC sein. Seite 9 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 2.2 Diplom-, Magister-, Masterstudien und Doktoratsstudien Der große Unterschied zu den Bachelorstudien besteht hier darin, dass die letzte Leistung meist (mit ganz wenigen Ausnahmen) eine kommissionelle Abschlussprüfung ist und dass eine wissenschaftliche Arbeit eingereicht und positiv beurteilt werden muss. 2.2.1 Wissenschaftliche Arbeiten Wird im WS M16 ausführlich behandelt. 2.2.2 Kommissionelle Abschlussprüfung Die kommissionelle Abschlussprüfung muss, wie auch alle anderen kommissionellen Prüfungen (z.B. vierte Antritte von nicht prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen) vor einem Prüfungssenat (mindestens drei Personen) abgelegt werden. Diesen Prüfungssenat stellt die SPL zusammen, wobei sie/er entweder selbst den Vorsitz führt oder eine/n PrüferIn zur/zum Vorsitzenden bestellt. Die/der Vorsitzende führt das Prüfungsprotokoll. Die Note kommt immer ¾ entweder durch Mehrheitsbeschluss zustande (z.B. 3 - 3 - 1 = Note 3) oder ¾ wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten (z.B. 5 - 4 - 3 = Note 4) berechnet (vgl. § 9 (5)-(8) studienrechtlicher Satzungsteil). a) Prüfung mit mindestens zwei Fächern Die meisten Studienpläne der Diplomstudien sowie einige Curricula der Masterstudien sehen Abschlussprüfungen mit mehreren Fächern vor. Jedes Mitglied des Prüfungssenats vergibt für jedes Prüfungsfach eine numerische Note. Diese kommt entweder durch Mehrheitsbeschluss zustande oder es wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Noten der Prüfungsfächer werden am Abschlusszeugnis angeführt. Zusätzlich ist eine Gesamtnote für die Abschlussprüfung zu vergeben („Mit Auszeichnung bestanden“ / „bestanden“). b) Defensio Diese Form der Abschlussprüfung hat die Präsentation und die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit zum Inhalt, wobei dies eine Befragung über das wissenschaftliche Umfeld umfasst. Jedes Mitglied des Prüfungssenats vergibt eine numerische Note, die entweder durch Mehrheitsbeschluss zustande kommt oder es wird das arithmetische Mittel gebildet. Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Präsentation der wissenschaftlichen Arbeit und die Befragung über das wissenschaftliche Umfeld, bei der Benotung der Abschlussprüfung darf die Note der wissenschaftlichen Arbeit nicht mehr berücksichtigt werden. Seite 10 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 2.3 Erfassen der Abschnitts- bzw. Abschlussdaten (Prüfungsleistungen) Im Regelfall werden Abschluss- bzw. Abschnittsleistungen automatisch durch i3v berechnet. Bei nicht vollständig modellierten Studien und bei vom Regelfall abweichenden Daten können Abschlussdaten auch manuell erstellt werden. Die Abschluss/Abschnitts-Daten werden auf der Anwendung Prüfungsleistungen erfasst. Für jeden abgeschlossenen Abschnitt, oder auch für einen Abschluss wird eine Prüfungsleistung erstellt: Wechseln Sie mit dem Händchen von der Anwendung Studierende oder Studienverlauf in die Anwendung Prüfungsleistungen und lassen Sie sich eine Prüfungsleistung anzeigen. Mit der werterhaltenden Neueingabe (ALT+Neu) erstellen Sie eine neue Prüfungsleistung. Bitte beachten Sie die Prüfungsleistungstypen: Prüfungsleistungs-Typ verwendbar für Anzahl Abschnitt Diplomstudien, Lehramtsstudien Je Abschnitt eine Prüfungsleistung Abschluss Bachelor, Master und Doktoratstudien 1 Prüfungsleistung Seite 11 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Erfassen Sie die Prüfungsleistung wie bisher. Achten Sie bitte auf den Prüfungsleitungs-Typ, den Studienplanpunkt, sowie auf den Lehrinhalt. Bei Diplomstudien sowie Lehramtstudien wählen Sie bitte den Prüfungsleistungs-Typ „Abschnitt“. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratstudien wählen Sie bitte den Prüfungsleistungs-Typ „Abschluss“. Seite 12 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Nach der Freigabe der Prüfungsleistung sind die Abschnittsdaten in der AW Studienverlauf sowie in der Anwendung Studierende in einer Tabelle ersichtlich. Seite 13 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 2.4 Beenden eines Studienverlaufs Die i3v – Anwendung Studienverlauf bietet dem/der SachbearbeiterIn beim Beenden eines Studiums die Möglichkeit, jene Erweiterungscurricula auszuwählen, die am Abschlusszeugnis des jeweiligen Studienverlaufs angedruckt werden sollen. Die Beendigung des Studienverlaufs erfolgt über den Workflowschritt: Bestätigen Sie die Sicherheitsabfrage. Geben Sie dann das „erbracht am“-Datum der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung ein, welches auch immer der Abschluss des Studiums ist. Seite 14 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Danach werden Sie über einen Dialog informiert, ob und in welchem Ausmaß für dieses Studium Erweiterungscurricula vorgesehen sind. Diese Daten werden aus der i3v – Anwendung Studienelementversion ausgelesen. Diese Information sollte Ihnen bei der Beurteilung des Umfangs der ECs, die zusätzlich zum Majorteil absolviert werden müssen, helfen. Beachten Sie, dass durch die Absolvierung von Alternativen Erweiterungen das Ausmaß an verpflichtenden ECTS-Punkten im Rahmen eines ECs um exakt 15 ECTS minimiert wird. Falls die ECs bereits vor dem Majorteil abgeschlossen waren, bekommen Sie nun alle ECs zur Auswahl, die für den Abschluss herangezogen werden können. Selektieren Sie hier ein oder mehrere Erweiterungscurricula – aber nur jene, die für den Abschluss wirklich relevant sind. Falls hier ECs aufscheinen, die über das vorgeschriebene Ausmaß hinaus aus Interesse belegt wurden, so dürfen Sie diese nicht auswählen. Seite 15 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Der Studienverlauf wurde nun beendet. Der Status des Studienverlaufs, so wie aller registrierten Studienelementverläufe wechselt auf „beendet“. Als Beendigungsgrund wird „X9 – Erfolgreicher Abschluss“ eingetragen, sowie das „Bis“-Datum mit dem eingegebenen Datum befüllt. Alle Erweiterungscurricula, die Sie selektiert haben und somit für den Abschluss herangezogen werden, erhalten die Eigenschaft „relevant für Abschluss“. Durch diese Eigenschaft werden die ECs auch am Abschlusszeugnis angedruckt. Mit dem Beenden des Studienverlaufs wird eine Gesamtdurchschnittsnote aus allen relevanten Leistungen automatisch berechnet. Seite 16 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 3 Abschlussdokumente 3.1. Verleihungsbescheid Die Verleihung akademischer Grade an die AbsolventInnen ordentlicher und individueller Studien obliegt der zuständigen SPL (delegiert durch die Studienpräses). [Akademische Grade von Universitätslehrgängen werden durch die Studienpräses verliehen.] Die Verleihung erfolgt mittels Bescheid, sobald die AbsolventInnen alle im Studienplan bzw. Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen positiv absolviert und die positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeit abgeliefert haben. (Veröffentlichungspflicht gemäß § 86 UG). Der Bescheid ist unverzüglich, innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung der Voraussetzungen von Amts wegen auszustellen. Es ist kein Antrag der/des Studierenden erforderlich. Der Verleihungsbescheid wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind. Nach „in Kraft treten“ des Bescheides sind die AbsolventInnen berechtigt, den verliehenen akademischen Grad zu führen. Eine etwaige akademische Feier hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. 3.2. Abschlusszeugnis In den Abschlusszeugnissen von Bachelor-, Master-, Magister- und Diplomstudien werden die Module / Fächer laut Curriculum bzw. Studienplan aufgelistet. Die Abschlusszeugnisse der Bachelorstudien enthalten zusätzlich die gewählten Erweiterungscurricula oder alternative Erweiterungen. • • Bei Diplomstudien muss für die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“ mindestens die Hälfte der Noten der Prüfungsfächer auf „sehr gut“ lauten und es darf keine Note schlechter als „gut“ sein. Bei Bachelor- und Masterstudien erfolgt die Berechnung des Abschlussprädikats über alle positiv absolvierten Leistungen. Ist die gewichtete Note < gleich 1,5, so wird das Abschlussprädikat „mit Auszeichnung bestanden“ vergeben, andernfalls „bestanden“. Î Für die Vergabe eines Abschlussprädikats gibt es KEINE Rechtsgrundlage, in Analogie zu den Diplomstudien wurde eine Gesamtbewertung des Studiums festgelegt. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung des Senats, des Rektorats und der Studienpräses. 3.2.1. Druck des Abschlusszeugnisses Beim Druck des Abschlusszeugnisses werden die ECs nun berücksichtigt. Ebenso fließen die Prüfungsleistungen der ECs in das Abschlussprädikat für das gesamte Studium ein. Um das Abschlusszeugnis auszudrucken rufen Sie den beendeten Studienverlauf auf. Gehen Sie im Spezialmenü auf „Abschlusszeugnis drucken“: Seite 17 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Zusätzlich zur Abfrage, ob Sie das Original drucken wollen, kommt eine Information, welche ECs berücksichtigt werden. Nun können Sie den Ordner auswählen, in dem Sie das Abschlusszeugnis abspeichern wollen. Daraufhin wird das Zeugnis automatisch erzeugt. Seite 18 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 3.3. Diploma Supplement Das Diploma Supplement (Anhang zum Diplom) wird allen AbsolventInnen zu ihrem Abschlusszeugnis vom zuständigen SSC ausgestellt. Ziel des zweisprachigen Diploma Supplements (deutsch/englisch) ist es, die Transparenz in der Hochschulbildung zu erhöhen und die akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern. Das Diploma Supplement enthält: • • • Angaben über Art und Niveau des Abschlusses Informationen über das abgeschlossene Studium (Studienanforderungen, Studienverlauf, Beurteilungsskala) standardisierte Informationen über das jeweilige Hochschul- und Studiensystem Das Diploma Supplement ist kein Ersatz für einen Lebenslauf oder das Originalabschlusszeugnis und bietet keine Gewährleistung für automatische Anerkennung. Mittlerweile wird es in den meisten EU/EWR-Staaten verwendet. 3.3.1. Druck des Diploma Supplements Je nach gewählter Anwendung wird der Ausdruck eines Diploma Supplements auf unterschiedliche Art gestartet (vgl. unten angeführte Abbildungen). Abbildung 1: DS-Druck via AW "Studierende" starten Abbildung 2: DS-Druck via AW "Studienverlauf" starten 1. Klicken Sie auf das Spezialmenü: 2. Wählen Sie „PV-Druck…“ 3. Wählen Sie „Diploma Supplement“ 1. Klicken Sie auf das Spezialmenü: 2. Wählen Sie „Diploma Supplement“ Wählen Sie im nachfolgenden Dialogfenster jenes Studium aus, für das ein Diploma Supplement gedruckt werden soll. Seite 19 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Kontrollieren Sie die korrekte englische Bezeichnung des Studiums. Kontrollieren Sie bitte im weiteren Dialogfenster die deutsche Bezeichnung der in einem Studium verwendeten Unterrichtssprache. Das gleiche für das folgende Dialogfenster. Seite 20 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Wählen Sie bitte den/die (Vize-)StudienprogrammleiterIn aus, der/die das Diploma Supplement unterschreiben wird. Nach der Auswahl der Studienprogrammleiterin/des Studienprogrammleiters werden Sie aufgefordert, einen Speicherort für das Diploma Supplement anzugeben. Geben Sie – falls gewünscht – einen passenden Dateinamen ein (Die Dateiendung „.RTF“ beim bereits vorgeschlagenen Dateinamen nicht löschen!) und speichern Sie das Diploma Supplement ab. 4 Führung von akademischen Graden Dies ist im § 88 UG geregelt. Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch in der abgekürzten Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf. Î Hinweis: In der abgekürzten Form wird jeder akademische Grad geschlechtsneutral verliehen, geführt darf die abgekürzte Form auch geschlechtsspezifisch werden. 4.1. Aberkennung von akademischen Graden 4.1.1. Plagiat Ein Plagiat ist eine bewusste und unrechtmäßige Übernahme von fremdem geistigem Eigentum. Die/der AutorIn verwendet – ganz oder teilweise – fremde Werke in einem eigenen Werk, ohne die Quelle anzugeben. Unterschiedliche Arten von Plagiaten: • • • „Ghostwriting“: die/der Studierende gibt eine fremde Arbeit mit Einverständnis des tatsächlichen Urhebers als eigene Arbeit aus Vollplagiat: die/der Studierende gibt eine fremde Arbeit ohne Einverständnis des tatsächlichen Urhebers als eigene Arbeit aus Zitat ohne Beleg: die/der Studierende übernimmt Teile eines fremden Werkes ohne entsprechende Quellenangabe Seite 21 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses • • Übersetzungsplagiat: die/der Studierende übersetzt fremdsprachige Arbeiten bzw. Teile davon und übernimmt sie ohne entsprechende Quellenangabe Selbstplagiat: die/der Studierende gibt ein und dieselbe Arbeit mehr als einmal ab Es ist grundsätzlich irrelevant, ob der fremde Text bzw. die fremden Textteile aus einer Monographie, aus Fachzeitschriften oder aus dem Internet stammen. Ebenso unerheblich ist es, ob das fremde Werk wörtlich übernommen (Wortlautplagiat) oder leicht abgeändert oder angepasst wurde (Paraphrasieren – inhaltliches Plagiat). Auch ein in eigenen Worten wiedergegebener Text kann ohne entsprechende Quellenangabe ein Plagiat darstellen. Wissenschaftlicher Ethos verlangt, dass fremde geistige Schöpfungen und Ideen durch Zitieren kenntlich gemacht sind, auch wenn sie bloß sinngemäß wiedergegeben werden. Ausführliche Informationen zum Thema Plagiat finden Sie auf der Website der Studienpräses http://studienpraeses.univie.ac.at/home/ 4.1.2. Rechtsfolgen Diese sind im § 74 Abs. 2 sowie im § 89 UG und in der Satzung Studienrecht §18 geregelt. Die Durchführung dieser Verfahren fällt in den Kompetenzbereich der Studienpräses. Wurde bereits ein akademischer Grad verliehen und ergibt das Verfahren, dass ein Plagiat vorliegt, so wird die Beurteilung für nichtig erklärt, damit entfällt die Grundlage für die Verleihung des akademischen Grades. Es kann ein neues Thema bearbeitet und eingereicht werden. Wird vor der Verleihung des akademischen Grades bekannt, dass ein Plagiat vorliegt, so entscheidet die Studienpräses gemeinsam mit der SPL ob die Arbeit überarbeitet werden darf oder ob ein neues Thema bearbeitet werden muss. Î Hinweis: Den „Tatbestand“ Plagiat gibt es im Gesetz nicht. Es muss über die Erschleichung der Beurteilung argumentiert werden. Seite 22 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 5 Titel nachträglich ändern Es kommt manchmal vor, dass der falsche Titel in Studienverläufen vergeben wurde. Nachträglich kann man den Titel folgendermaßen ändern: In der Anwendung „Studienverlauf“ kann der Titel nachträglich über die Funktion „Titel ändern“ (Rufzeichenmenü) korrigiert werden. Dabei ist es ebenso wie beim Abschluss des Studienverlaufs möglich, die Vorauswahl des Titels bzw. der Titel, die in der jeweiligen Studienelementversion hinterlegt sind, zu ignorieren und aus allen zur Verfügung stehenden Titel auszuwählen. Durch den Klick auf Alle, kann dann der richtige Titel ausgewählt werden. Seite 23 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses Seite 24 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 6 Neuer Abgangsgrund für Lehramtsstudien bei Studienabschluss durch externe Universität Studierende von Lehramtsstudien können entweder beide Unterrichtsfächer (UF) aus dem Angebot der Universität Wien wählen, oder ein UF an der Universität Wien und das andere UF an einer externen österreichischen Universität absolvieren, sofern dieses nicht von der Universität Wien angeboten wird. Die pädagogische Ausbildung muss in beiden Fällen an der Universität Wien abgeschlossen werden. Wenn das Abschlussdatum beider Unterrichtsfächer bekannt ist, weil • • Studierende das gesamte LA-Studium an der Universität Wien absolvieren oder die Universität Wien die Abschlussdokumente (Abschlusszeugnis, Verleihungsbescheid, Diploma Supplement) ausstellt so wird der übliche Beendigungsgrund „X9 Erfolgreicher Abschluss“ mit dem Datum des zuletzt abgeschlossenen Unterrichtsfachs eingetragen. Wenn der Abschluss des LA-Studiums samt Ausstellung des Verleihungsbescheides durch die externe Universität vorgenommen wird, so sind die Abschlussdaten der betroffenen Studierenden der Universität Wien zumeist nicht bekannt. Bisher erhalten sie ein Abschlusszeugnis über das an der Universität Wien absolvierte UF (mit Verweis „… nur gültig in Verbindung mit …“) und sind offiziell Abbrecher/innen. Für diese Studierenden wird nun ein neuer Abgangsgrund „X 27 Erfolgreicher Abschluss des UF an Uni Wien“ zu Verfügung gestellt. Sie können diesen Abgangsgrund auswählen, wenn Sie das Diplomprüfungszeugnis ausstellen. Dabei muss kontrolliert werden, ob • • der 1. Abschnitt des UF sowie die pädagogische Ausbildung der 2. Abschnitt des UF sowie die pädagogische Ausbildung erfolgreich absolviert wurden. Als Bis-Datum des gesamten Studienverlaufs kann das Abschlussdatum des zweiten Abschnitts des UF (inkl. pädagogischer Ausbildung) der Universität Wien angegeben werden. In Einzelfällen kann als Bis-Datum auch ein späteres Datum angegeben werden, wenn der oder die Studierende im Rahmen ihres oder seines anderen UF noch Lehrveranstaltungen an der Universität Wien absolviert, um die Benotung dieser Leistungen zu ermöglichen. Î Da die jeweiligen Abschnittsdaten und der Abschluss des UF an das Bundesrechenzentrum geliefert werden, nicht jedoch der Abschluss der jeweiligen pädagogischen Ausbildung, muss darauf geachtet werden, dass das Datum des jeweiligen Abschnittsendes die Prüfungsleistungen der pädagogischen Ausbildung umfasst. Seite 25 von 26 Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses 7 Exkurs Nostrifizierungen Nostrifizierungen sind keine „Anerkennung“ von im Ausland erworbenen Studien und nicht gleichzusetzen mit originären Studienabschlüssen. § 90 UG regelt unter welchen Voraussetzungen Nostrifizierungen zulässig sind. • § 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen. (2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen. (3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist in erster Instanz abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden. (4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. (5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird. §20 und 21 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien legen nähere Bestimmungen zu Nostrifizierungen fest. Î Ausführliche Informationen (deutsch und englisch) zum Thema Nostrifizierungen befinden sich auf der Homepage der Studienpräses. http://studienpraeses.univie.ac.at/nostrifizierung/ Erstansprechpartnerin für alle Fragen rund um Nostrifizierungen ist Claudia Fritz-Larott Büro der Studienpräses Universität Wien 1010 Wien, Universitätsring 1 Tel.: + 43- 1-4277-12154 Fax: +43-1-4277-12159 E-Mail: [email protected] Seite 26 von 26