Studienabschlüsse - Universität Wien

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Studienabschlüsse - Universität Wien
Studienabschlüsse
Stand: Jänner 2013
Referat Koordination Lehr- und Prüfungsadmin. & Büro Studienpräses
Inhalt
Inhalt ....................................................................................................................................................... 2
1
Aufgaben der SPL in Bezug auf Studienabschlüsse inkl. der Plagiatsprüfung ................................. 3
1.1
Delegierte Aufgaben des studienrechtlichen Organs (Studienpräses) ................................... 3
1.2
Originäre Aufgaben der SPL .................................................................................................... 3
1.3
Aufgaben des studienrechtlichen Organs (Studienpräses) ..................................................... 3
2
Studienrechtliche, i3v-technische und organisatorische Aspekte bei Studienabschlüssen............ 3
2.1
Bachelorstudien....................................................................................................................... 4
3.1.1. Abschluss von Erweiterungscurricula (EC) .............................................................................. 4
3
a)
Automatischer Abschluss eines Erweiterungscurriculums ..................................................... 4
b)
Manuelles Abschließen eines Erweiterungscurriculums ......................................................... 7
c)
Zurücksetzen eines irrtümlich abgeschlossenen ECs .............................................................. 9
2.2
Diplom-, Magister-, Masterstudien und Doktoratsstudien ................................................... 10
2.2.1
Wissenschaftliche Arbeiten ........................................................................................... 10
2.2.2
Kommissionelle Abschlussprüfung ................................................................................ 10
a)
Prüfung mit mindestens zwei Fächern .................................................................................. 10
b)
Defensio................................................................................................................................. 10
2.3
Erfassen der Abschnitts- bzw. Abschlussdaten (Prüfungsleistungen) ................................... 11
2.4
Beenden eines Studienverlaufs ............................................................................................. 14
Abschlussdokumente .................................................................................................................... 17
3.1.
Verleihungsbescheid ............................................................................................................. 17
3.2.
Abschlusszeugnis ................................................................................................................... 17
3.2.1.
3.3.
Diploma Supplement ............................................................................................................. 19
3.3.1.
4
Druck des Abschlusszeugnisses ..................................................................................... 17
Druck des Diploma Supplements .................................................................................. 19
Führung von akademischen Graden ............................................................................................. 21
4.1.
Aberkennung von akademischen Graden ............................................................................. 21
4.1.1.
Plagiat ............................................................................................................................ 21
4.1.2.
Rechtsfolgen .................................................................................................................. 22
5
Titel nachträglich ändern .............................................................................................................. 23
6
Neuer Abgangsgrund für Lehramtsstudien bei Studienabschluss durch externe Universität ...... 25
7
Exkurs Nostrifizierungen ............................................................................................................... 26
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1
Aufgaben der SPL in Bezug auf Studienabschlüsse inkl. der
Plagiatsprüfung
1.1 Delegierte Aufgaben des studienrechtlichen Organs (Studienpräses)
Diese Aufgaben werden ausschließlich von der SPL wahrgenommen, die Möglichkeit der Delegation
besteht nicht.
1.
2.
3.
4.
5.
Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen
Studien mit Bescheid (§ 87 Abs 1, UG)
Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen
individueller Studien (§ 55 Abs 4, UG)
Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 Abs 3, UG)
Durchführung des Nostrifizierungsverfahrens (§§ 20 f, Satzung)
Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 3, UG)
1.2 Originäre Aufgaben der SPL
Diese Aufgaben können an fachkundige Personen delegiert werden.
1. Bildung von Prüfungssenaten für kommissionelle Prüfungen (§ 9 Abs 5, Satzung)
1.3 Aufgaben des studienrechtlichen Organs (Studienpräses)
Diese Aufgaben werden von der Studienpräses wahrgenommen.
1. Genehmigung des Antrages auf Ausschluss der Benützung wissenschaftlicher Arbeiten für
längstens 5 Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs 2, UG)
2. Festlegung näherer Bestimmungen hinsichtlich der Vorlage von wissenschaftlichen Arbeiten
in elektronischer Fassung und der Publikation auf einem Hochschulschriftenserver mit
Verordnung (§ 17 Abs 3, Satzung)
3. Kontrolle der Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis der Studierenden (§ 18 Abs 1,
Satzung)
4. Widerruf inländischer akademischer Grade mit Bescheid (§ 89)
5. Widerruf der Nostrifizierung mit Bescheid (§ 90 Abs 4)
2 Studienrechtliche, i3v-technische und organisatorische Aspekte
bei Studienabschlüssen
Studienabschlüsse werden für alle Bachelor-, Diplom-, Magister-, Masterstudien und
Doktoratsstudien durchgeführt, sobald Studierende alle im jeweiligen Curriculum vorgesehenen
Leistungen erfüllt haben sowie eine positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeit vorweisen können (bei
Diplom-, Magister-, Master- und Doktoratsstudien). Den Studierenden ist der im Curriculum
festgelegte akademische Grad zu verleihen.
Die Abschlussdokumente (Verleihungsbescheid, Abschlusszeugnis und Diploma Supplement) sind bis
längstens 4 Wochen nach Erbringung der letzten Leistung auszustellen.
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Die organisatorische Abwicklung von Studienabschlüssen erfolgt an den StudienServiceCentern (SSC).
Dazu gibt es ausführliche Informationen inkl. aller Formulare auf den Websites der SSC.
Je nach Art des Studiums sind für den Studienabschluss Studienabschnitte zu beenden und / oder
Erweiterungscurricula abzuschließen.
2.1 Bachelorstudien
Sehr viele an der Universität Wien eingerichteten Bachelorstudien haben in den Curricula die
Erbringung von Erweiterungscurricula (= strukturierte Wahlmodule) vorgesehen. Die Konzeption von
EC in i3v erfordert einen gesonderten Abschluss von EC, der bei korrekter Modellierung automatisch
generiert wird. Wurden mehr EC absolviert als im Curriculum vorgesehen, so muss im Zuge des
Studienabschlusses von den Studierenden eine Auswahl getroffen werden, welche EC für den
Studienabschluss herangezogen werden sollen.
3.1.1.
Abschluss von Erweiterungscurricula (EC)
a) Automatischer Abschluss eines Erweiterungscurriculums
Erweiterungscurricula (EC) werden durch i3v mit der Erbringung, der Erfassung und Freigabe der
letzten Prüfungsleistung zu diesem EC automatisch abgeschlossen und damit erfolgreich beendet.
Das Hauptstudium der/des Studierenden bleibt zugelassen.
Damit der automatische Abschluss funktioniert, muss am Abschluss-Studienplanpunkt des ECs – also
der berechneten Leistung am Schluss – die Eigenschaft „Beendet Erweiterungscurriculum“ gesetzt
sein:
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Wenn nun Studierende die Vorbedingung dieses Studienplanpunktes erfüllen, so wird aus den
eingetragenen Vorgängern in der Notenberechnung eine automatisch berechnete Abschlussleistung
angelegt, d.h. mit der Freigabe der letzten Prüfungsleistung eines ECs wird die Berechnung über das
gesamte EC ausgelöst.
Die letzte Leistung des ECs, hier am 01.02.2012:
Somit berechnet sich der Abschluss des ECs aus allen Leistungen des ECs:
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Mit der Berechnung der Abschlussnote wird auch der Studienelementverlauf des ECs erfolgreich
beendet. Ebenfalls wird die Abschlussleistung im Studienverlauf übernommen:
Am Studienelementverlauf des ECs wird das Beendigungsdatum („erbracht am“-Datum der letzten
Leistung) eingetragen und der Statusschritt „erfolgreich abgeschlossen“ gesetzt:
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b) Manuelles Abschließen eines Erweiterungscurriculums
Zusätzlich zum automatischen Abschluss eines ECs gibt es die Möglichkeit ein EC manuell
abzuschließen. Dieser Abschluss ist unabhängig vom Majorstudium, sollte aber nur dann ausgeführt
werden, wenn es triftige Gründe gibt, warum sich der Abschluss nicht automatisch berechnet.
Der Abschluss erfolgt über den Workflow im Studienelementverlauf oder in der Anwendung
Studienverlauf:
Das EC ist nun mit dem Datum der letzten Leistung des Studienelementverlaufs abgeschlossen:
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Alternativ kann dieser Schritt auch in der AW Studienverlauf ausgeführt werden. Hier können Sie alle
ECs in der tabellarischen Übersicht sehen. Selektieren Sie zum Abschluss das entsprechende EC in der
Tabelle Übersicht Studienelementverläufe in der Karteikarte Studium. Führen Sie den Statusschritt
„erfolgreich abschließen“ beim Statusfeld in der Karteikarte aus:
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c)
Zurücksetzen eines irrtümlich abgeschlossenen ECs
Aus unterschiedlichen Gründen kann es passieren, dass ein EC automatisch oder manuell irrtümlich
abgeschlossen wird – also ein Abschluss, obwohl nicht alle nötigen Prüfungsleistungen des ECs
erbracht sind. In diesem Fall ist es möglich über den Workflow vom Status „erfolgreich
abgeschlossen“ auf „zurück zu registriert“ zu kommen und das EC auf diese Weise wieder zu öffnen.
Sobald die nötigen Leistungen erbracht wurden, berechnet sich der Abschluss des ECs erneut und der
Status wird automatisch auf „erfolgreich abgeschlossen“ gesetzt.
Hinweis:
Da es bei Bachelorstudien keine Abschlussprüfung gibt, kann die letzte Leistung eine Prüfung
einer npi-LV, eine Beurteilung einer pi-LV, eine Anerkennung, ein Bachelorseminar oder
eine Leistung eines EC sein.
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2.2 Diplom-, Magister-, Masterstudien und Doktoratsstudien
Der große Unterschied zu den Bachelorstudien besteht hier darin, dass die letzte Leistung meist (mit
ganz wenigen Ausnahmen) eine kommissionelle Abschlussprüfung ist und dass eine wissenschaftliche
Arbeit eingereicht und positiv beurteilt werden muss.
2.2.1 Wissenschaftliche Arbeiten
Wird im WS M16 ausführlich behandelt.
2.2.2 Kommissionelle Abschlussprüfung
Die kommissionelle Abschlussprüfung muss, wie auch alle anderen kommissionellen Prüfungen (z.B.
vierte Antritte von nicht prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen) vor einem Prüfungssenat
(mindestens drei Personen) abgelegt werden. Diesen Prüfungssenat stellt die SPL zusammen, wobei
sie/er entweder selbst den Vorsitz führt oder eine/n PrüferIn zur/zum Vorsitzenden bestellt. Die/der
Vorsitzende führt das Prüfungsprotokoll.
Die Note kommt immer
¾ entweder durch Mehrheitsbeschluss zustande (z.B. 3 - 3 - 1 = Note 3) oder
¾ wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten (z.B. 5 - 4 - 3 = Note 4) berechnet (vgl. §
9 (5)-(8) studienrechtlicher Satzungsteil).
a)
Prüfung mit mindestens zwei Fächern
Die meisten Studienpläne der Diplomstudien sowie einige Curricula der Masterstudien sehen
Abschlussprüfungen mit mehreren Fächern vor.
Jedes Mitglied des Prüfungssenats vergibt für jedes Prüfungsfach eine numerische Note. Diese
kommt entweder durch Mehrheitsbeschluss zustande oder es wird das arithmetische Mittel gebildet.
Die Noten der Prüfungsfächer werden am Abschlusszeugnis angeführt. Zusätzlich ist eine
Gesamtnote für die Abschlussprüfung zu vergeben („Mit Auszeichnung bestanden“ / „bestanden“).
b)
Defensio
Diese Form der Abschlussprüfung hat die Präsentation und die Verteidigung der wissenschaftlichen
Arbeit zum Inhalt, wobei dies eine Befragung über das wissenschaftliche Umfeld umfasst.
Jedes Mitglied des Prüfungssenats vergibt eine numerische Note, die entweder durch
Mehrheitsbeschluss zustande kommt oder es wird das arithmetische Mittel gebildet.
Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Präsentation der wissenschaftlichen Arbeit und die
Befragung über das wissenschaftliche Umfeld, bei der Benotung der Abschlussprüfung darf die Note
der wissenschaftlichen Arbeit nicht mehr berücksichtigt werden.
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2.3 Erfassen der Abschnitts- bzw. Abschlussdaten (Prüfungsleistungen)
Im Regelfall werden Abschluss- bzw. Abschnittsleistungen automatisch durch i3v berechnet. Bei nicht
vollständig modellierten Studien und bei vom Regelfall abweichenden Daten können Abschlussdaten
auch manuell erstellt werden. Die Abschluss/Abschnitts-Daten werden auf der Anwendung
Prüfungsleistungen erfasst.
Für jeden abgeschlossenen Abschnitt, oder auch für einen Abschluss wird eine Prüfungsleistung
erstellt:
Wechseln Sie mit dem Händchen von der Anwendung Studierende oder Studienverlauf in die
Anwendung Prüfungsleistungen und lassen Sie sich eine Prüfungsleistung anzeigen. Mit der
werterhaltenden Neueingabe (ALT+Neu) erstellen Sie eine neue Prüfungsleistung. Bitte beachten Sie
die Prüfungsleistungstypen:
Prüfungsleistungs-Typ
verwendbar für
Anzahl
Abschnitt
Diplomstudien, Lehramtsstudien
Je Abschnitt eine
Prüfungsleistung
Abschluss
Bachelor, Master und
Doktoratstudien
1 Prüfungsleistung
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Erfassen Sie die Prüfungsleistung wie bisher. Achten Sie bitte auf den Prüfungsleitungs-Typ, den
Studienplanpunkt, sowie auf den Lehrinhalt. Bei Diplomstudien sowie Lehramtstudien wählen Sie
bitte den Prüfungsleistungs-Typ „Abschnitt“.
Bei Bachelor-, Master- und Doktoratstudien wählen Sie bitte den Prüfungsleistungs-Typ „Abschluss“.
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Nach der Freigabe der Prüfungsleistung sind die Abschnittsdaten in der AW Studienverlauf sowie in
der Anwendung Studierende in einer Tabelle ersichtlich.
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2.4 Beenden eines Studienverlaufs
Die i3v – Anwendung Studienverlauf bietet dem/der SachbearbeiterIn beim Beenden eines Studiums
die Möglichkeit, jene Erweiterungscurricula auszuwählen, die am Abschlusszeugnis des jeweiligen
Studienverlaufs angedruckt werden sollen. Die Beendigung des Studienverlaufs erfolgt über den
Workflowschritt:
Bestätigen Sie die Sicherheitsabfrage. Geben Sie dann das „erbracht am“-Datum der letzten
vorgeschriebenen Prüfungsleistung ein, welches auch immer der Abschluss des Studiums ist.
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Danach werden Sie über einen Dialog informiert, ob und in welchem Ausmaß für dieses Studium
Erweiterungscurricula vorgesehen sind. Diese Daten werden aus der i3v – Anwendung
Studienelementversion ausgelesen.
Diese Information sollte Ihnen bei der Beurteilung des Umfangs der ECs, die zusätzlich zum Majorteil
absolviert werden müssen, helfen. Beachten Sie, dass durch die Absolvierung von Alternativen
Erweiterungen das Ausmaß an verpflichtenden ECTS-Punkten im Rahmen eines ECs um exakt 15 ECTS
minimiert wird.
Falls die ECs bereits vor dem Majorteil abgeschlossen waren, bekommen Sie nun alle ECs zur
Auswahl, die für den Abschluss herangezogen werden können. Selektieren Sie hier ein oder mehrere
Erweiterungscurricula – aber nur jene, die für den Abschluss wirklich relevant sind. Falls hier ECs
aufscheinen, die über das vorgeschriebene Ausmaß hinaus aus Interesse belegt wurden, so dürfen
Sie diese nicht auswählen.
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Der Studienverlauf wurde nun beendet. Der Status des Studienverlaufs, so wie aller registrierten
Studienelementverläufe wechselt auf „beendet“. Als Beendigungsgrund wird „X9 – Erfolgreicher
Abschluss“ eingetragen, sowie das „Bis“-Datum mit dem eingegebenen Datum befüllt. Alle
Erweiterungscurricula, die Sie selektiert haben und somit für den Abschluss herangezogen werden,
erhalten die Eigenschaft „relevant für Abschluss“. Durch diese Eigenschaft werden die ECs auch am
Abschlusszeugnis angedruckt.
Mit dem Beenden des Studienverlaufs wird eine Gesamtdurchschnittsnote aus allen relevanten
Leistungen automatisch berechnet.
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3 Abschlussdokumente
3.1. Verleihungsbescheid
Die Verleihung akademischer Grade an die AbsolventInnen ordentlicher und individueller Studien
obliegt der zuständigen SPL (delegiert durch die Studienpräses).
[Akademische Grade von Universitätslehrgängen werden durch die Studienpräses verliehen.]
Die Verleihung erfolgt mittels Bescheid, sobald die AbsolventInnen alle im Studienplan bzw.
Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen positiv absolviert und die positiv beurteilte
wissenschaftliche Arbeit abgeliefert haben. (Veröffentlichungspflicht gemäß § 86 UG).
Der Bescheid ist unverzüglich, innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung der Voraussetzungen von
Amts wegen auszustellen. Es ist kein Antrag der/des Studierenden erforderlich.
Der Verleihungsbescheid wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, wobei die Benennung
der Universität und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind.
Nach „in Kraft treten“ des Bescheides sind die AbsolventInnen berechtigt, den verliehenen
akademischen Grad zu führen.
Eine etwaige akademische Feier hat keinen rechtsverbindlichen Charakter.
3.2. Abschlusszeugnis
In den Abschlusszeugnissen von Bachelor-, Master-, Magister- und Diplomstudien werden die
Module / Fächer laut Curriculum bzw. Studienplan aufgelistet. Die Abschlusszeugnisse der
Bachelorstudien enthalten zusätzlich die gewählten Erweiterungscurricula oder alternative
Erweiterungen.
•
•
Bei Diplomstudien muss für die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“ mindestens die
Hälfte der Noten der Prüfungsfächer auf „sehr gut“ lauten und es darf keine Note schlechter
als „gut“ sein.
Bei Bachelor- und Masterstudien erfolgt die Berechnung des Abschlussprädikats über alle
positiv absolvierten Leistungen. Ist die gewichtete Note < gleich 1,5, so wird das
Abschlussprädikat „mit Auszeichnung bestanden“ vergeben, andernfalls „bestanden“.
Î Für die Vergabe eines Abschlussprädikats gibt es KEINE Rechtsgrundlage, in Analogie zu den
Diplomstudien wurde eine Gesamtbewertung des Studiums festgelegt. Dabei handelt es sich um
eine Entscheidung des Senats, des Rektorats und der Studienpräses.
3.2.1. Druck des Abschlusszeugnisses
Beim Druck des Abschlusszeugnisses werden die ECs nun berücksichtigt. Ebenso fließen die
Prüfungsleistungen der ECs in das Abschlussprädikat für das gesamte Studium ein. Um das
Abschlusszeugnis auszudrucken rufen Sie den beendeten Studienverlauf auf. Gehen Sie im
Spezialmenü auf „Abschlusszeugnis drucken“:
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Zusätzlich zur Abfrage, ob Sie das Original drucken wollen, kommt eine Information, welche ECs
berücksichtigt werden.
Nun können Sie den Ordner auswählen, in dem Sie das Abschlusszeugnis abspeichern wollen.
Daraufhin wird das Zeugnis automatisch erzeugt.
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3.3. Diploma Supplement
Das Diploma Supplement (Anhang zum Diplom) wird allen AbsolventInnen zu ihrem Abschlusszeugnis
vom zuständigen SSC ausgestellt. Ziel des zweisprachigen Diploma Supplements (deutsch/englisch)
ist es, die Transparenz in der Hochschulbildung zu erhöhen und die akademische und berufliche
Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern.
Das Diploma Supplement enthält:
•
•
•
Angaben über Art und Niveau des Abschlusses
Informationen über das abgeschlossene Studium (Studienanforderungen, Studienverlauf,
Beurteilungsskala)
standardisierte Informationen über das jeweilige Hochschul- und Studiensystem
Das Diploma Supplement ist kein Ersatz für einen Lebenslauf oder das Originalabschlusszeugnis und
bietet keine Gewährleistung für automatische Anerkennung. Mittlerweile wird es in den meisten EU/EWR-Staaten verwendet.
3.3.1. Druck des Diploma Supplements
Je nach gewählter Anwendung wird der Ausdruck eines Diploma Supplements auf unterschiedliche
Art gestartet (vgl. unten angeführte Abbildungen).
Abbildung 1: DS-Druck via AW "Studierende" starten
Abbildung 2: DS-Druck via AW "Studienverlauf" starten
1. Klicken Sie auf das Spezialmenü:
2. Wählen Sie „PV-Druck…“
3. Wählen Sie „Diploma Supplement“
1. Klicken Sie auf das Spezialmenü:
2. Wählen Sie „Diploma Supplement“
Wählen Sie im nachfolgenden Dialogfenster jenes Studium aus, für das ein Diploma Supplement
gedruckt werden soll.
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Kontrollieren Sie die korrekte englische Bezeichnung des Studiums.
Kontrollieren Sie bitte im weiteren Dialogfenster die deutsche Bezeichnung der in einem Studium
verwendeten Unterrichtssprache.
Das gleiche für das folgende Dialogfenster.
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Wählen Sie bitte den/die (Vize-)StudienprogrammleiterIn aus, der/die das Diploma Supplement
unterschreiben wird.
Nach der Auswahl der Studienprogrammleiterin/des Studienprogrammleiters werden Sie
aufgefordert, einen Speicherort für das Diploma Supplement anzugeben. Geben Sie – falls gewünscht
– einen passenden Dateinamen ein (Die Dateiendung „.RTF“ beim bereits vorgeschlagenen
Dateinamen nicht löschen!) und speichern Sie das Diploma Supplement ab.
4 Führung von akademischen Graden
Dies ist im § 88 UG geregelt.
Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der
Verleihungsurkunde festgelegten, auch in der abgekürzten Form zu führen, wobei der akademische
Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
Î Hinweis: In der abgekürzten Form wird jeder akademische Grad geschlechtsneutral verliehen,
geführt darf die abgekürzte Form auch geschlechtsspezifisch werden.
4.1. Aberkennung von akademischen Graden
4.1.1. Plagiat
Ein Plagiat ist eine bewusste und unrechtmäßige Übernahme von fremdem geistigem Eigentum.
Die/der AutorIn verwendet – ganz oder teilweise – fremde Werke in einem eigenen Werk, ohne die
Quelle anzugeben.
Unterschiedliche Arten von Plagiaten:
•
•
•
„Ghostwriting“: die/der Studierende gibt eine fremde Arbeit mit Einverständnis des
tatsächlichen Urhebers als eigene Arbeit aus
Vollplagiat: die/der Studierende gibt eine fremde Arbeit ohne Einverständnis des
tatsächlichen Urhebers als eigene Arbeit aus
Zitat ohne Beleg: die/der Studierende übernimmt Teile eines fremden Werkes ohne
entsprechende Quellenangabe
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•
•
Übersetzungsplagiat: die/der Studierende übersetzt fremdsprachige Arbeiten bzw. Teile
davon und übernimmt sie ohne entsprechende Quellenangabe
Selbstplagiat: die/der Studierende gibt ein und dieselbe Arbeit mehr als einmal ab
Es ist grundsätzlich irrelevant, ob der fremde Text bzw. die fremden Textteile aus einer Monographie,
aus Fachzeitschriften oder aus dem Internet stammen. Ebenso unerheblich ist es, ob das fremde
Werk wörtlich übernommen (Wortlautplagiat) oder leicht abgeändert oder angepasst wurde
(Paraphrasieren – inhaltliches Plagiat). Auch ein in eigenen Worten wiedergegebener Text kann ohne
entsprechende Quellenangabe ein Plagiat darstellen. Wissenschaftlicher Ethos verlangt, dass fremde
geistige Schöpfungen und Ideen durch Zitieren kenntlich gemacht sind, auch wenn sie bloß
sinngemäß wiedergegeben werden.
Ausführliche Informationen zum Thema Plagiat finden Sie auf der Website der Studienpräses
http://studienpraeses.univie.ac.at/home/
4.1.2. Rechtsfolgen
Diese sind im § 74 Abs. 2 sowie im § 89 UG und in der Satzung Studienrecht §18 geregelt. Die
Durchführung dieser Verfahren fällt in den Kompetenzbereich der Studienpräses.
Wurde bereits ein akademischer Grad verliehen und ergibt das Verfahren, dass ein Plagiat vorliegt,
so wird die Beurteilung für nichtig erklärt, damit entfällt die Grundlage für die Verleihung des
akademischen Grades. Es kann ein neues Thema bearbeitet und eingereicht werden.
Wird vor der Verleihung des akademischen Grades bekannt, dass ein Plagiat vorliegt, so entscheidet
die Studienpräses gemeinsam mit der SPL ob die Arbeit überarbeitet werden darf oder ob ein neues
Thema bearbeitet werden muss.
Î Hinweis: Den „Tatbestand“ Plagiat gibt es im Gesetz nicht. Es muss über die Erschleichung der
Beurteilung argumentiert werden.
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5 Titel nachträglich ändern
Es kommt manchmal vor, dass der falsche Titel in Studienverläufen vergeben wurde. Nachträglich
kann man den Titel folgendermaßen ändern:
In der Anwendung „Studienverlauf“ kann der Titel nachträglich über die Funktion „Titel ändern“
(Rufzeichenmenü) korrigiert werden. Dabei ist es ebenso wie beim Abschluss des Studienverlaufs
möglich, die Vorauswahl des Titels bzw. der Titel, die in der jeweiligen Studienelementversion
hinterlegt sind, zu ignorieren und aus allen zur Verfügung stehenden Titel auszuwählen.
Durch den Klick auf Alle, kann dann der richtige Titel ausgewählt werden.
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6 Neuer Abgangsgrund für Lehramtsstudien bei Studienabschluss
durch externe Universität
Studierende von Lehramtsstudien können entweder beide Unterrichtsfächer (UF) aus dem Angebot
der Universität Wien wählen, oder ein UF an der Universität Wien und das andere UF an einer
externen österreichischen Universität absolvieren, sofern dieses nicht von der Universität Wien
angeboten wird. Die pädagogische Ausbildung muss in beiden Fällen an der Universität Wien
abgeschlossen werden.
Wenn das Abschlussdatum beider Unterrichtsfächer bekannt ist, weil
•
•
Studierende das gesamte LA-Studium an der Universität Wien absolvieren oder
die Universität Wien die Abschlussdokumente (Abschlusszeugnis, Verleihungsbescheid,
Diploma Supplement) ausstellt
so wird der übliche Beendigungsgrund „X9 Erfolgreicher Abschluss“ mit dem Datum des zuletzt
abgeschlossenen Unterrichtsfachs eingetragen.
Wenn der Abschluss des LA-Studiums samt Ausstellung des Verleihungsbescheides durch die externe
Universität vorgenommen wird, so sind die Abschlussdaten der betroffenen Studierenden der
Universität Wien zumeist nicht bekannt. Bisher erhalten sie ein Abschlusszeugnis über das an der
Universität Wien absolvierte UF (mit Verweis „… nur gültig in Verbindung mit …“) und sind offiziell
Abbrecher/innen.
Für diese Studierenden wird nun ein neuer Abgangsgrund „X 27 Erfolgreicher Abschluss des UF an
Uni Wien“ zu Verfügung gestellt. Sie können diesen Abgangsgrund auswählen, wenn Sie das
Diplomprüfungszeugnis ausstellen. Dabei muss kontrolliert werden, ob
•
•
der 1. Abschnitt des UF sowie die pädagogische Ausbildung
der 2. Abschnitt des UF sowie die pädagogische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
Als Bis-Datum des gesamten Studienverlaufs kann das Abschlussdatum des zweiten Abschnitts des
UF (inkl. pädagogischer Ausbildung) der Universität Wien angegeben werden.
In Einzelfällen kann als Bis-Datum auch ein späteres Datum angegeben werden, wenn der oder die
Studierende im Rahmen ihres oder seines anderen UF noch Lehrveranstaltungen an der Universität
Wien absolviert, um die Benotung dieser Leistungen zu ermöglichen.
Î Da die jeweiligen Abschnittsdaten und der Abschluss des UF an das Bundesrechenzentrum
geliefert werden, nicht jedoch der Abschluss der jeweiligen pädagogischen Ausbildung, muss
darauf geachtet werden, dass das Datum des jeweiligen Abschnittsendes die Prüfungsleistungen
der pädagogischen Ausbildung umfasst.
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7 Exkurs Nostrifizierungen
Nostrifizierungen sind keine „Anerkennung“ von im Ausland erworbenen Studien und nicht
gleichzusetzen mit originären Studienabschlüssen.
§ 90 UG regelt unter welchen Voraussetzungen Nostrifizierungen zulässig sind.
• § 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als
Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die
Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder
des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium
eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an
einer anderen Universität einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid
auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische
Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der
Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen
berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen
Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist in erster Instanz
abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse
erschlichen worden ist.
(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist
im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
§20 und 21 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien legen nähere
Bestimmungen zu Nostrifizierungen fest.
Î Ausführliche Informationen (deutsch und englisch) zum Thema Nostrifizierungen befinden sich
auf der Homepage der Studienpräses. http://studienpraeses.univie.ac.at/nostrifizierung/
Erstansprechpartnerin für alle Fragen rund um Nostrifizierungen ist
Claudia Fritz-Larott
Büro der Studienpräses
Universität Wien
1010 Wien, Universitätsring 1
Tel.: + 43- 1-4277-12154
Fax: +43-1-4277-12159
E-Mail: [email protected]
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