Teil 1 - Landkreis Calw

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Teil 1 - Landkreis Calw
Deregulierungsoffensive
des Landkreises Calw
Bericht über die Umsetzung
der Deregulierungsvorschläge
Stand: Februar 2008
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Der Landkreis Calw hat im Frühjahr 2004 in Kooperation mit den Kammern eine
Bewerbung der Region Nordschwarzwald als Innovationsregion ausgearbeitet. Im
Januar 2003 hatte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag der
Bundesregierung eine Vorschlagsliste zum Abbau bürokratischer Hemmnisse auf
Bundesebene vorgelegt. Neben Einzelvorschlägen zum Normenabbau enthielt die
vorgelegte Liste den Vorschlag, Testregionen auszuweisen. Der Landkreis Calw hat
sich federführend für die Region Nordschwarzwald umgehend beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit um die Ausweisung als Testregion
beworben. Im Juli 2003 musste der Landkreis Calw aus der Presse erfahren, dass
Bremen, Ostwestfalen-Lippe und Westmecklenburg vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit als Testregionen ausgewählt worden sind. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte angekündigt, im Sommer 2004 in
einem bundesweiten Auswahlverfahren so genannte Innovationsregionen zu
bestimmen. In diesen Innovationsregionen sollten Abweichungen vom geltenden Recht
über einen Zeitraum von fünf Jahren zugelassen werden. Auf diese Weise sollten vor
einer bundesweiten Umsetzung die wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger
Regelungen erprobt werden. Die Deregulierungsvorschläge, die in den einzelnen
Innovationsregionen angewandt werden sollten, sollten zunächst von den zuständigen
Bundesministerien geprüft und abgestimmt werden. Nach Vollendung dieses
Abstimmungsprozesses
sollte
die
Ausschreibung
des
Wettbewerbs
„Innovationsregionen“ erfolgen. Das Gesetzgebungsverfahren, das zur Ausweisung
der Innovationsregionen notwendig war, war bereits in Vorbereitung.
Die Resonanz auf die Bewerbung als Innovationsregion war in der Region
Nordschwarzwald sehr positiv. Die aus der gesamten Region Nordschwarzwald
eingereichten Deregulierungsvorschläge sind im Landratsamt Calw unter den
Gesichtspunkten der rechtlichen Umsetzbarkeit und der Praktikabilität geprüft worden.
Nach Durchführung dieser Bewertung wurde im Landratsamt Calw ein
Deregulierungskonzept erstellt, das insgesamt rund 50 Vorschläge umfasste.
Im Rahmen der Auswahl der in den Innovationsregionen zu erprobenden Deregulierungsvorschläge wurden mehr als eintausend Deregulierungsvorschläge durch die
jeweils zuständigen Fachressorts auf Bundesebene geprüft und ausgewertet. In der
Kabinettssitzung vom 12.05.2004 wurde beschlossen, 29 dieser Vorschläge bundesweit umzusetzen. Zu einer Ausschreibung des ursprünglich geplanten Wettbewerbs
Innovationsregionen kam es nicht, da sich eine Testphase in Innovationsregionen
aufgrund des Beschlusses zur bundesweiten Umsetzung der Deregulierungsvorschläge
erübrigt hatte.
Der Landkreis Calw setzt sich weiterhin intensiv für den Abbau vermeidbarer
Vorschriften, den Abbau von Doppelzuständigkeiten und den Abbau von
Doppelstrukturen ein, um auf diese Weise Verfahren zu straffen und so effektiv wie
möglich zu gestalten. Der Landkreis Calw hat daher das Deregulierungskonzept
fortgeschrieben und weitere Deregulierungsvorschläge auf Bundes- und Landesebene
eingereicht, um den dringend notwendigen Vorschriftenabbau voranzutreiben. Zur
Ausweitung seiner Deregulierungsoffensive hat der Landkreis Calw im Januar 2006
auf seiner Internetseite ein Forum eingerichtet, in der Unternehmen, Bürgerinnen und
Bürger die Möglichkeit haben, diese Offensive durch Einbringen ihrer praktischen
Erfahrungen
zu
unterstützen.
Bislang
ist
etwa
ein
Viertel
dieser
Deregulierungsvorschläge vom Gesetzgeber aufgegriffen und umgesetzt worden. Der
folgende Bericht gibt eine Übersicht, auf welche Weise und in welchem Umfang die
einzelnen Deregulierungsvorschläge realisiert worden sind.
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Stand der Realisierung - Kurzübersicht
Realisierungs
-stand
Deregulierungsvorschlag
Legende:
Realisiert: (+)
Nicht realisiert: (-)
Teilweise realisiert:
teilw.
Vorschlag erledigt:
erledigt
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
1. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
1.1. Lockerung der Arbeitszeitrechts
1.2. Übertragung der Betriebsüberwachung im Hinblick auf den
technischen Arbeitsschutz auf die Berufsgenossenschaften
1.3. Übertragung des Vollzugs der Arbeitsstättenverordnung auf die
unteren Baurechtsbehörden
2. Baurecht
2.1. Materielle Präklusion von Einwendungen im Kenntnisgabeverfahren
2.2 Anpassung der bautechnischen Prüfung bei Genehmigung und
Kenntnisgabe
2.3. Abbau beschränkender örtlicher Bauvorschriften
3. Umweltrecht
3.1. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten
3.2. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen
3.3 Gesamtwerk für Regelungsbereich der Abfallablagerung
3.4. Vereinfachung der Methode zur Ermittlung der Abwasserabgabe
3.5. Gesamtwerk für Bereich der Düngemittelvorschriften
3.6. Grundsätzlich unbefristete Erteilung von wasserrechtlichen
Genehmigungen
4. Güterkraftverkehrsrecht
4.1. Teilweiser Verzicht auf Anhörung vor Erteilung einer Erlaubnis
4.2. Zeugnis als Nachweis für fachliche Eignung
5. Personenbeförderungsrecht
5.1. Abschaffung der Bedürfnisprüfung beim Verkehr mit Taxen
5.2. Verschlankung der BOKraft
5.3. Keine Vorlagepflicht für Personenbeförderungsunternehmen nach HU
5.4. Keine Fachkundebescheinigung bei gleichwertiger Abschlussprüfung
6. Straßenverkehrsrecht
6.1. Anzeigepflicht anstatt Zustimmungspflicht bei Baumaßnahmen
6.2. Bundeseinheitliche Regelung des Feiertagverbotes
7. Sonstiges
7.1. Harmonisierung von Förderprogrammen
7.2. Beschränkung von Statistikpflichten
Teil 2: Bürger
1. Baurecht
1.1. Lockerung der Vorgaben für barrierefreies Bauen
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1.2. Änderung der Gutachterausschussverordnung
2. Umweltrecht
2.1. Abschaffung der Genehmigungspflicht für Tiergehege
2.2 Abschaffung der Pflicht zur Führung von Wasserbüchern
2.3. Keine Befristung der Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen
2.4. Landeseinheitliche Regelung für Abschuss von Kormoranen
2.5. Keine Beiräte bei unteren Naturschutzbehörden
3. Sozialrecht
3.1. Abschaffung der Widerspruchsausschüsse
3.2. Keine Kostenerstattung bei Umzug eines Sozialhilfeempfängers
3.3. Abschaffung des Grundsicherungsgesetzes
3.4. Aufhebung des Unterhaltsvorschussgesetzes
3.5. Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen der Jugendhilfe
3.6. Unbefristeter Schwerbehindertenausweis bei dauerhafter Behinderung
3.7. Freie Entscheidung über Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen
3.8. Verzicht auf Gutachter in Betreuungssachen
3.9. Vereinfachung der Berechnung des besonderen Mietzuschusses
3.10. Leistungen an behinderte Kinder und Jugendliche durch
Sozialhilfeträger
3.11. Vereinfachung des Antrags auf Befreiung von
Rundfunkgebührenpflicht
3.12. Vereinfachung Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Jugendhilfe
3.13. Vereinfachung der Zuständigkeitsvorschriften nach §§ 58 a, 87 c
SGB VIII
4. Straßenverkehrsrecht
4.1. Eine Erlaubnis anstatt straßen- und straßenverkehrsrechtlicher
Erlaubnis
4.2. Vorlage des Schwerbehindertenausweises anstatt
Ausnahmegenehmigung
4.3. Datenaustausch bei Umzug innerhalb eines Landkreises
4.4. Kein neues Kennzeichen bei Verlegung des Fahrzeugstandortes
4.5. KFZ-Zulassung unabhängig vom Fahrzeugstandort in jedem Landbzw. Stadtkreis der Bundesrepublik
4.6. Verzicht auf die Fristenregelung für die prüfungsfreie Umschreibung
ausländischer Fahrerlaubnisse
5. Sonstiges
5.1. Längere Intervalle bei Überwachung der Wasserversorgungsanlagen
5.2. Abschaffung der Einstellungsuntersuchungen bei Landesbeamten
5.3. Beschränkung der Einschulungsuntersuchungen
5.4. Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Übernahme von
Auszubildenden
5.5. Abschaffung der Mitteilungsverordnung
5.6. Keine Kostenerstattung bei Verzug eines Leistungsberechtigten
5.7. Weniger Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien im
Ausländerrecht
5.8. Harmonisierung von LGebG und AO
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Inhaltsverzeichnis
Teil 1:
Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen ......................6
1. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz ................................................................................. 7
1.1. Lockerung des Arbeitszeitrechts...................................................................................8
1.2. Übertragung der Betriebsüberwachung im Hinblick auf den technischen
Arbeitsschutz auf die Berufsgenossenschaften ...................................................................9
1.3. Übertragung des Vollzugs der Arbeitsstättenverordnung auf die unteren
Baurechtsbehörden ............................................................................................................10
2. Baurecht........................................................................................................................11
2.1. Materielle Präklusion von Einwendungen im Kenntnisgabeverfahren....................12
2.2. Anpassung der bautechnischen Prüfung bei Genehmigung und Kenntnisgabe ...13
2.3. Abbau beschränkender örtlicher Bauvorschriften ....................................................14
3. Umweltrecht.................................................................................................................15
3.1. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten ..................16
3.2. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen ......................................17
3.3. Gesamtwerk für Regelungsbereich der Abfallablagerung ......................................18
3.4. Vereinfachung der Methode zur Ermittlung der Abwasserabgabe .........................19
3.5. Gesamtwerk für Bereich der Düngemittelvorschriften .............................................20
3.6. Grundsätzlich unbefristete Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen ......21
4. Güterkraftverkehrsrecht ............................................................................................22
4.1. Teilweiser Verzicht auf Anhörung vor Erteilung einer Erlaubnis..............................23
4.2. Zeugnis als Nachweis für fachliche Eignung............................................................24
5. Personenbeförderungsrecht .....................................................................................25
5.1. Abschaffung der Bedürfnisprüfung beim Verkehr mit Taxen ..................................26
5.2. Verschlankung der BOKraft.......................................................................................27
5.3. Keine Vorlagepflicht für Personenbeförderungsunternehmer nach
Hauptuntersuchung (HU) ...................................................................................................29
5.4. Keine Fachkundebescheinigung bei gleichwertiger Abschlussprüfung ..................31
6. Straßenverkehrsrecht.................................................................................................32
6.1. Anzeigepflicht anstatt Zustimmungspflicht bei Baumaßnahmen ............................33
6.2. Bundeseinheitliche Regelung des Feiertagsfahrverbots ...........................................34
7. Sonstiges.......................................................................................................................35
7.1. Harmonisierung von Förderprogrammen ................................................................36
7.2. Beschränkung von Statistikpflichten ..........................................................................37
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 2:
Bürger .............................................................................................................38
1. Baurecht........................................................................................................................39
1.1. Lockerung der Vorgaben für barrierefreies Bauen ..................................................40
1.2. Änderung der Gutachterausschussverordnung........................................................41
2. Umweltrecht.................................................................................................................42
2.1. Abschaffung der Genehmigungspflicht für Tiergehege...........................................43
2.2. Abschaffung der Pflicht zur Führung von Wasserbüchern.......................................44
2.3. Keine Befristung der Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen .................................45
2.4. Landeseinheitliche Regelung für Abschuss von Kormoranen..................................46
2.5. Keine Beiräte bei unteren Naturschutzbehörden .....................................................47
3. Sozialrecht ....................................................................................................................48
3.1. Abschaffung der Widerspruchsausschüsse ...............................................................49
3.2. Keine Kostenerstattung bei Umzug eines Sozialhilfeempfängers ...........................50
3.3. Abschaffung des Grundsicherungsgesetzes .............................................................51
3.4. Aufhebung des Unterhaltsvorschussgesetzes ...........................................................52
3.5. Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen der Jugendhilfe........................53
3.6. Unbefristeter Schwerbehindertenausweis bei dauerhafter Behinderung................54
3.7. Freie Entscheidung über Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen ...................55
3.8. Verzicht auf Gutachter in Betreuungssachen............................................................56
3.9. Vereinfachung der Berechnung des besonderen Mietzuschusses...........................57
3.10. Leistungen an behinderte Kinder und Jugendliche durch Sozialhilfeträger.........58
3.11. Vereinfachung des Antrags auf Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht............59
3.12. Vereinfachung Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Jugendhilfe ................60
3.13. Vereinfachung der Zuständigkeitsvorschriften nach §§ 58 a, 87 c SGB VIII .......61
4. Straßenverkehrsrecht.................................................................................................62
4.1. Eine Erlaubnis anstatt straßen- und straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnis .............63
4.2. Vorlage des Schwerbehindertenausweises anstatt Ausnahmegenehmigung.........65
4.3. Datenaustausch bei Umzug innerhalb eines Landkreises .......................................66
4.4. Kein neues Kennzeichen bei Verlegung des Fahrzeugstandortes ...........................67
4.5. KFZ-Zulassung unabhängig vom Fahrzeugstandort in jedem Land- bzw.
Stadtkreis der Bundesrepublik ...........................................................................................68
4.6. Verzicht auf die Fristenregelung für die prüfungsfreie Umschreibung
ausländischer Fahrerlaubnisse……………………………………………………………..69
5. Sonstiges.......................................................................................................................71
5.1. Längere Intervalle bei Überwachung der Wasserversorgungsanlagen..................72
5.2. Abschaffung der Einstellungsuntersuchungen bei Landesbeamten........................73
5.3. Beschränkung der Einschulungsuntersuchungen .....................................................74
5.4. Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Übernahme von Auszubildenden ......75
5.5. Abschaffung der Mitteilungsverordnung...................................................................76
5.6. Keine Kostenerstattung bei Verzug eines Leistungsberechtigten .............................78
5.7. Weniger Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien im Ausländerrecht ....79
5.8. Harmonisierung von Landesgebührengesetz und Abgabenordnung.....................81
5.9. Vereinfachung von Projektförderanträgen kommunaler Körperschaften ………...82
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
Teil 1: Existenzgründer und
kleine und mittlere Unternehmen
Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen sind in besonderem Maße den
Auswüchsen der staatlichen Bürokratie ausgesetzt.
Die durch die Bürokratie verursachten Kosten wirken sich auf Existenzgründer und
kleine und mittlere Unternehmen in besonders großem Umfang aus, da diese in der
Regel über knappe finanzielle und personelle Ressourcen verfügen. Um die
Wirtschaftskraft und Dynamik dieser Unternehmen zu verbessern, ist eine Entlastung
von bürokratischen Hemmnissen zwingend erforderlich. Gleichzeitig sollten
Eigenverantwortlichkeit gestärkt und Handlungsspielräume geschaffen werden.
Kleinunternehmen mit bis einschließlich 20 Mitarbeitern machen fast 90 % aller
Betriebe aus (Quelle: Bundesanstalt für Arbeit; Zahl der Betriebe und ihrer
Beschäftigten nach Größenklassen, vorläufiger Dateistand vom 30.06.2002). Daher
sind einige der folgenden Deregulierungsvorschläge explizit auf Unternehmen dieser
Größe zugeschnitten.
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Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
1. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
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Stand: Februar 2008
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
1.1. Lockerung des Arbeitszeitrechts
Ausgangslage:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten, § 3 S. 1 ArbZG. Sie kann auf bis
zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von
sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten
werden, § 3 S. 2 ArbZG.
Ausnahmen von dieser Regelung werden zugelassen in
Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig
vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht
auf andere Weise zu beseitigen sind, § 14 ArbZG. Nach
§ 15 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen
zulassen.
Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen § 3 ArbZG ist
als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt, § 22 Abs. 1 Nr. 1
ArbZG.
Ziel:
Auf auftragsbedingte Engpässe sollten die kleinen Betriebe
flexibel, insbesondere durch Erhöhung der werktäglichen
Arbeitszeit, reagieren können.
Maßnahme:
Die in § 14 Abs. 2 ArbZG geregelten Ausnahmen sollten um
die Fallgruppe „auftragsbedingte Engpässe bei Betrieben mit
weniger als 20 Arbeitnehmern“ erweitert werden.
Alternativ hierzu kommt eine Erhöhung der werktäglichen
Arbeitszeit von zehn auf zwölf Stunden im Rahmen des
§ 3 S. 2 ArbZG in Betracht.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
1.2. Übertragung der Betriebsüberwachung im Hinblick auf den
technischen Arbeitsschutz auf die Berufsgenossenschaften
Ausgangslage:
Die
unteren
Verwaltungsbehörden
sind
nach
der
ZuständigkeitsVO zum Arbeitsschutzgesetz des Landes für den
Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständig. Beim technischen
Arbeitsschutz besteht eine Doppelzuständigkeit zwischen den
unteren Verwaltungsbehörden und den Berufsgenossenschaften
(BG). Die BG kontrollieren die Betriebe auf Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften
(UVV),
die
die
Versicherungsbedingungen der BG darstellen und auch von
ihnen erarbeitet und veröffentlicht werden.
Die unteren Verwaltungsbehörden prüfen nach den
Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ebenfalls die Einhaltung
von Bestimmungen über den Technischen Arbeitsschutz.
Ziel:
Das Ziel muss sein, Doppelzuständigkeiten zu vermeiden und
den Personalhaushalt der unteren Verwaltungsbehörden zu
entlasten.
Maßnahme:
Die Betriebsüberwachung im Hinblick auf den Technischen
Arbeitsschutz wird ausschließlich auf die BG übertragen. Die
unteren Verwaltungsbehörden konzentrieren sich auf die
„Kontrolle der Eigenkontrolle“, auf die Kontrolle der Einhaltung
der Arbeitsgeberpflichten im Hinblick auf die Organisation des
Arbeitsschutzes, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und aus
dem Chemikalienrecht ergeben.
Umsetzung:
Landesebene: Ministerium für Umwelt und Verkehr (UVM)
§ 21 Abs. 4 ermächtigt die obersten Arbeitsschutzbehörden der
Länder, mit den BG Vereinbarungen zur Übertragung spezieller
Aufgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz zu treffen. Das UVM
sollte daher mit den BG vereinbaren, dass diese künftig die
Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über den
Technischen Arbeitsschutz überwachen.
Alternativ Bundesebene: Bundestag
Änderung des § 21 Arbeitsschutzgesetz
Realisierung:
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Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
1.3. Übertragung des Vollzugs der Arbeitsstättenverordnung auf
die unteren Baurechtsbehörden
Ausgangslage:
Die unteren Verwaltungsbehörden sind derzeit für den Vollzug
der
Arbeitsstättenverordnung
zuständig.
Die
Arbeitsstättenverordnung
regelt
die
Gestaltung
der
Arbeitsstätten, z.B.: Beleuchtung, Verkehrswege innerhalb des
Betriebsgeländes und der Betriebsgebäude, Fluchtwege und
Brandschutz. Es handelt sich also um Sachverhalte, die denen
des Bauordnungsrechts sehr ähnlich sind. In den
Landesbauordnungen finden sich ebenfalls Bestimmungen zur
Gestaltung von Arbeitsstätten.
Ziel:
Es gilt, Doppelarbeit zu vermeiden, eindeutige Zuständigkeiten
zu schaffen und den Personalhaushalt der unteren
Verwaltungsbehörden zu entlasten.
Maßnahme:
Die Zuständigkeit zum Vollzug der Arbeitsstättenverordnung
wird auf die unteren Baurechtsbehörden übertragen.
Die Arbeitsstättenverordnung mitsamt den dazugehörenden
Arbeitsstättenrichtlinien
wird
aufgehoben.
Wichtige
Bestimmungen
werden
in
die
Landesbauordnungen
übernommen.
Umsetzung:
1. Landesebene:
Zunächst sollte die Zuständigkeitsverordnung zum Vollzug der
Arbeitsstättenverordnung vom Land dahingehend geändert
werden,
dass
die
Zuständigkeit
auf
die
unteren
Baurechtsbehörden übertragen wird.
2. Bundesebene und Landesebene:
Mittelfristig sollte der Bund die Arbeitsstättenverordnung
aufheben. Die darin enthaltenen Schutzbestimmungen sollten
von den Ländern in die Landesbauordnungen übernommen
werden.
Realisierung:
Landkreis Calw
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
2. Baurecht
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Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
2.1. Materielle Präklusion von Einwendungen im
Kenntnisgabeverfahren
Ausgangslage:
Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten
Angrenzer werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die
im Rahmen der Beteiligung nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Benachrichtigung geltend gemacht worden
sind, § 55 Abs. 2 S. 1, 2 LBO (sog. materielle Präklusion).
Im Kenntnisgabeverfahren existiert eine solche materielle
Präklusion nicht. Daher können im Kenntnisgabeverfahren
Einwendungen nahezu unbefristet geltend gemacht werden.
Hierdurch wird ein hoher Verwaltungsaufwand verursacht.
Ziel:
Der Verwaltungsaufwand sollte reduziert werden. Im
Kenntnisgabeverfahren sollte eine Regelung der materiellen
Präklusion eingeführt werden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten
der Angrenzer werden hierdurch nicht unangemessen
eingeschränkt, da diese gemäß § 55 Abs. 1 LBO von der
Gemeinde über den Bauantrag benachrichtigt werden.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 55 Abs. 3 S. 1 LBO sollte folgendermaßen
geändert werden. § 55 Abs. 3 S. 1 LBO sollte neben dem
Verweis auf § 55 Abs. 1 LBO auch einen Verweis auf
§ 55 Abs. 2 LBO enthalten.
Umsetzung:
Landtag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
2.2. Anpassung der bautechnischen Prüfung bei Genehmigung und
Kenntnisgabe
Ausgangslage:
1. Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr einen
Prüfingenieur für Baustatik mit der bautechnischen Prüfung zu
beauftragen, § 17 Abs. 2 S. 1 LBOVVO (Verfahrensverordnung
zur Landesbauordnung). Der Bauherr hat die vom
Prüfingenieur abgegebene Prüfbestätigung vor Baubeginn bei
der Baurechtsbehörde einzureichen, § 17 Abs. 2 S. 4 LBOVVO.
2. Im Genehmigungsverfahren hat der Bauherr der
Baurechtsbehörde die bautechnischen Nachweise zur
bautechnischen Prüfung vorzulegen. Die Baurechtsbehörde
kann die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise einem
Prüfamt für Baustatik oder einem Prüfingenieur übertragen,
§ 17 Abs. 3 S. 1, 2 LBOVVO. In der Praxis beauftragt die
Baurechtsbehörde in der Regel einen Prüfingenieur, da die
Baurechtsbehörden selbst keinen Statiker beschäftigen.
Es
ist
nicht
nachvollziehbar,
weshalb
im
Genehmigungsverfahren die Beauftragung eines Prüfingenieurs
durch die Baurechtsbehörde erfolgen muss, während sie im
Kenntnisgabeverfahren durch den Bauherrn erfolgt.
Die
Beauftragung
eines
Prüfingenieurs
Baurechtsbehörde ist aufwändig.
durch
die
Ziel:
Wie im Kenntnisgabeverfahren sollte die Beauftragung eines
Prüfingenieurs im Genehmigungsverfahren durch den Bauherrn
erfolgen.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 LBOVVO sollte entsprechend
geändert werden.
Umsetzung:
Landesregierung; Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
2.3. Abbau beschränkender örtlicher Bauvorschriften
Ausgangslage:
Die Gemeinden können zur Durchführung baugestalterischer
Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz
bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen
der Landesbauordnung in bestimmten bebauten oder
unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung
öffentliche Bauvorschriften erlassen, § 74 Abs. 1 LBO.
Die örtlichen Bauvorschriften schränken die Bauherren
aufgrund ihrer detaillierten Regelungen oft unangemessen ein.
Zahlreiche örtliche Bauvorschriften enthalten überholte
Regelungen, die in der heutigen Zeit nicht mehr umsetzbar
sind. Beispielsweise können Höhenbeschränkungen von
Dachgauben aus Gründen der Wärmedämmung oft nicht mehr
eingehalten werden.
Dies hat zur Folge, dass die Baurechtsbehörden in vielen Fällen
Befreiungen erteilen müssen. Die Erteilung von Befreiungen ist
für
die
Baurechtsbehörden
aufwändig
und
daher
kostenintensiv. Die Bauherren werden durch die Gebühren für
die Erteilung der Befreiung belastet.
Ziel:
Eine Aktualisierung der überholten örtlichen Bauvorschriften
durch den Satzungsgeber erscheint dringend notwendig.
Gleichzeitig sollte die Ermächtigung zum Erlass örtlicher
Bauvorschriften in § 74 Abs. 1 LBO eingeschränkt werden.
Maßnahme:
Der Wortlaut des
geändert werden.
Umsetzung:
Landtag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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§ 74 Abs. 1 LBO
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sollte
entsprechend
Stand: Februar 2008
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
3. Umweltrecht
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Stand: Februar 2008
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
3.1. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von
Abfallwirtschaftskonzepten
Ausgangslage:
Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2.000 kg
besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr
als 2.000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je
Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der
anfallenden Abfälle zu erstellen, § 19 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG.
Das
Abfallwirtschaftskonzept
dient
als
internes
Planungsinstrument und ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung
vorzulegen,
§ 19 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG.
Das
Abfallwirtschaftskonzept ist alle fünf Jahre fortzuschreiben,
§ 19 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG.
Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten verursacht einen
hohen bürokratischen Aufwand. Das Abfallwirtschaftskonzept
ist rein theoretischer Natur. Mit der Erstellung eines solchen
Konzeptes ist die Einhaltung nicht sichergestellt.
Ziel:
Der bürokratische Aufwand sollte durch die Abschaffung der
Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten reduziert
werden.
Maßnahme:
§ 19 KrW-/AbfG sollte aufgehoben werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
§ 19 KrW-/AbfG wurde wie folgt geändert:
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG können Abfallerzeuger zur
internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte
über Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden
Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der
verwerteten und beseitigten Abfälle erstellen.
§ 19 Abs. 3 KrW-/AbfG ist aufgehoben worden.
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
3.2. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen
Ausgangslage:
Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2.000 kg
besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr
als 2.000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je
Abfallschlüssel anfallen, haben jährlich eine Abfallbilanz zu
erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen, § 19 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1S. 1 KrW-/AbfG.
Die Erstellung von Abfallbilanzen verursacht einen hohen
bürokratischen Aufwand. Dieser Aufwand steht in keinem
Verhältnis zum praktischen Nutzen der Abfallbilanz.
Ziel:
Der bürokratische Aufwand sollte durch die Abschaffung der
Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen reduziert werden.
Maßnahme:
§ 20 KrW-/AbfG sollte aufgehoben werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
§ 20 KrW-/AbfG ist aufgehoben worden.
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3.3. Gesamtwerk für Regelungsbereich der Abfallablagerung
Ausgangslage:
In dem Bereich der Abfallablagerung existieren zahlreiche
Regelungswerke,
z.B.
TA-Siedlungsabfall,
Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung.
Durch die Vielfalt der vorhandenen Regelungen fehlt es an
Transparenz für die Abfallerzeuger, Abfallbehandler, Landwirte
und die unteren Abfallbehörden.
Ziel:
Diese Regelungsvielfalt sollte im Sinne der Transparenz für den
Gesetzesanwender in einem Gesamtwerk zusammengefasst
werden.
Maßnahme:
Insbesondere die Inhalte der TA-Siedlungsabfall, der
Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung
sollten
in
einem
einheitlichen
Gesamtwerk
mit
Verordnungscharakter zusammengefasst werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
Jedoch hat das Umweltministerium Baden-Württemberg seit
11.08.2006 eine sog. „elektronische Konsultation zum
Vorschlag für den Entwurf einer Novellierung des
Deponierechts“ durchgeführt. Zwischenzeitlich wurde ein erster
Arbeitsentwurf einer integrierten Deponieverordnung erarbeitet.
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3.4. Vereinfachung der Methode zur Ermittlung der
Abwasserabgabe
Ausgangslage:
Die Festssetzung der Abwasserabgabe ist mit einem
aufwändigen Verfahren, insbesondere mit einer komplizierten
Berechnungsmethode (zehn Rechenschritte) verbunden.
Ziel:
Dieses
komplizierte
Verfahren,
insbesondere
die
Berechnungsmethode, sollte vereinfacht werden. Anstatt des
komplizierten Berechnungsverfahrens nach geltendem Recht
sollte auf die Kriterien tatsächliche Wassermenge, tatsächlicher
Grenzwert und Wasserverschmutzung abgestellt werden.
Diese
Berechnungsmaßstäbe
entsprechen
auch
den
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Berechnung von
Abgaben.
Maßnahme:
Das Abwasserabgabengesetz und die §§ 114 bis 118 WG
sollten entsprechend geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag: Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Landtag: Änderung des Wassergesetzes
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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3.5. Gesamtwerk für Bereich der Düngemittelvorschriften
Ausgangslage:
In dem Bereich der Düngemittelvorschriften existieren
zahlreiche
Regelungswerke,
z.B.
Düngemittelgesetz,
Düngemittelverordnung, Klärschlammverordnung.
Durch die Vielfalt der vorhandenen Regelungen fehlt es an
Transparenz für die Abfallerzeuger, Abfallbehandler, Landwirte
und die unteren Abfallbehörden.
Ziel:
Diese Regelungsvielfalt sollte im Sinne der Transparenz für den
Gesetzesanwender in einem Gesamtwerk zusammengefasst
werden.
Maßnahme:
Insbesondere
das
Düngemittelgesetz,
die
Düngemittelverordnung und die Klärschlammverordnung
sollten in einem einheitlichen Gesamtwerk zusammengefasst
werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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3.6. Grundsätzlich unbefristete Erteilung von wasserrechtlichen
Genehmigungen
Ausgangslage:
Wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder
an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den
Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige
Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen
Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt
oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten
oder wesentlich ändern will, bedarf der wasserrechtlichen
Genehmigung,
§ 76 Abs. 1 S. 1 WG.
Von
diesem
Genehmigungserfordernis sind die Anlagen ausgenommen, die
einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf
Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes
bedürfen
oder
der
Gewässerunterhaltung
dienen,
§ 76 Abs. 1 S. 2 WG.
Die wasserrechtliche Genehmigung wird für eine bestimmte
angemessene Frist erteilt, § 76 Abs. 5 WG. Die Befristung
wasserrechtlicher Genehmigungen verursacht bei dauerhaft
bestehenden Anlagen einen regelmäßig wiederkehrenden
Verwaltungsaufwand
für
Anlagenbetreiber
und
Genehmigungsbehörde.
Ziel:
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis sollte umgekehrt werden:
Grundsätzlich sollte die wasserrechtliche Genehmigung
unbefristet erteilt werden. Lediglich in Ausnahmefällen sollte die
wasserrechtliche Genehmigung befristet erteilt werden.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 76 Abs. 5 WG sollte entsprechend geändert
werden.
Umsetzung:
Landtag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
In der Dienstbesprechung der Wasserrechtsreferenten der
Regierungspräsidien am 27.04.2006 ist folgendes Vorgehen
abgestimmt worden: Bei Vorhaben, die dem Wohl der
Allgemeinheit dienen, soll großzügig von der in
§ 76 Abs. 5 WG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden, von der Bestimmung einer Frist abzusehen.
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4. Güterkraftverkehrsrecht
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4.1. Teilweiser Verzicht auf Anhörung vor Erteilung einer Erlaubnis
Ausgangslage:
Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder
den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen
gibt
die
Erlaubnisbehörde
dem
Bundesamt
für
Güterkraftverkehr,
den
beteiligten
Verbänden
des
Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und
der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit
zur Stellungnahme, § 3 Abs. 5 a GüKG.
Der Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Anhörung
der beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich
zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und
Handelskammer vor der Erteilung einer Erlaubnis oder einer
Erlaubnisausfertigung
ist
unangemessen
hoch,
da
Stellungnahmen nur selten bei der Erlaubnisbehörde eingehen.
Ziel:
Dieser Verwaltungsaufwand sollte reduziert werden: Auf die
Anhörung der beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, der
fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen
Industrie- und Handelskammer sollte vor der Erteilung einer
Erlaubnis oder Erlaubnisausfertigung verzichtet werden. Das
Bundesamt für Güterkraftverkehr sollte weiterhin vor der
entsprechenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 3 Abs. 5 a GüKG sollte entsprechend
geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nur teilweise realisiert worden:
Nach § 3 Abs. 5 a S. 2 GüKG kann die Erlaubnisbehörde vor
der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den
Widerruf von Erlaubnisausfertigungen von einer Anhörung
i.S.v. § 3 Abs. 5 a S. 1 GüKG absehen.
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4.2. Zeugnis als Nachweis für fachliche Eignung
Ausgangslage:
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig,
§ 3 Abs. 1 GüKG. Die Erteilung dieser Erlaubnis setzt
insbesondere die fachliche Eignung des Unternehmers voraus,
§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GüKG. Diese fachliche Eignung wird
durch
eine
Fachkundeprüfung
nachgewiesen,
§ 4 Abs. 1 BerufszugangsV GüK (Berufszugangsverordnung für
den Güterkraftverkehr). Als Prüfung der fachlichen Eignung
gelten auch die in Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 BerufszugangsV GüK
aufgeführten Abschlussprüfungen, § 4 Abs. 1 BerufszugangsV
GüK. Für den Nachweis dieser in Anlage 4 aufgeführten
Abschlussprüfungen haben die jeweils zuständigen Industrieund
Handelskammern
Fachkundebescheinigungen
auszustellen, § 6 Abs. 3 BerufszugangsV GüK.
Die Ausstellung dieser Fachkundebescheinigungen verursacht
einen erheblichen Aufwand.
Ziel:
Die
Zeugnisse
über
die
in
Anlage
4
zu
§ 6 Abs. 1 BerufszugangsV
GüK
aufgeführten
Abschlussprüfungen sollten als Nachweis für die fachliche
Eignung der Unternehmer ausreichen. Das Erfordernis der
Ausstellung von Fachkundebescheinigungen durch die
jeweiligen Industrie- und Handelskammern sollte abgeschafft
werden.
Maßnahme:
§ 6 Abs. 3 BerufszugangsV GüK sollte gestrichen werden.
Umsetzung:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
Bundesrat
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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5. Personenbeförderungsrecht
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5.1. Abschaffung der Bedürfnisprüfung beim Verkehr mit Taxen
Ausgangslage:
Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen,
wenn
die
öffentlichen
Verkehrsinteressen
dadurch
beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des
beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner
Funktionsfähigkeit bedroht wird, § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG.
Hierbei sind die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im
Taxenverkehr, die Taxendichte, die Entwicklung der Ertragsund Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit und die
Anzahl
und
Ursachen
der
Geschäftsaufgaben
zu
berücksichtigen, § 13 Abs. 4 S. 2 PBefG.
Diese
Bedürfnisprüfung
Verwaltungsaufwand.
Ziel:
verursacht
einen
hohen
Die Bedürfnisprüfung im Verkehr mit Taxen sollte abgeschafft
werden. Für die Abschaffung der Bedürfnisprüfung spricht auch
die in Art. 12 GG geregelte Berufsfreiheit: Objektive
Berufszulassungsvoraussetzungen sind nur zur Abwehr
nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren
für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig.
Das Vorliegen derartiger Gefahren ist hier nicht ersichtlich.
Maßnahme:
Der Wortlaut des 13 Abs. 4 S. 2 PBefG sollte entsprechend
geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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5.2. Verschlankung der BOKraft
Ausgangslage:
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft (Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) müssen Taxen
kenntlich gemacht sein durch einen hell-elfenbeinfarbigen
Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des
Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für
Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen
Normenausschuss.
Taxen müssen zudem durch ein auf dem Dach der Taxe quer
zur Fahrtrichtung angebrachtes von innen beleuchtbares, auf
der Vorder- und Rückseite mit der Aufschrift Taxi versehenes
Schild
nach
Anlage 1
kenntlich
gemacht
sein,
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft.
Anlage 1 zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft schreibt insbesondere
die Mindest- und Höchstmaße für Breite und Höhe des
Taxischildes und für die Schrifthöhe und die Strichstärke der
Aufschrift des Taxischildes jeweils in Millimetern vor. Für die
Innenbeleuchtung des Taxischildes regelt Anlage 1 zu
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft, dass diese durch die Aufschrift,
durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes
Dauerlicht abstrahlen darf, das nicht blenden und die
lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten
soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf dabei
nicht mehr als 30 Watt betragen.
Ziel:
An den ausgewählten zitierten Regelungen wird deutlich, dass
dieser Bereich überreguliert wurde.
Die Entscheidung über die Farbe des Taxis sowie über die
Ausrichtung, die Beleuchtung und die Abmessungen des
Taxischildes sollte der Entscheidungsfreiheit des jeweiligen
Taxiunternehmers überlassen bleiben.
Maßnahme:
Aufhebung des § 26 Abs. 1 BOKraft und der dazugehörigen
Anlage 1
Umsetzung:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
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Realisierung:
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Das
Innenministerium
Baden-Württemberg
hat
nach
§ 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft
eine
allgemeine
Ausnahmegenehmigung
von
der
Vorschrift
des
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft
erteilt.
Damit
sind
die
Taxiunternehmer in der Wahl der Farbe der für den Taxiverkehr
eingesetzten Fahrzeuge frei.
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5.3. Keine Vorlagepflicht für Personenbeförderungsunternehmer
nach Hauptuntersuchung (HU)
Ausgangslage:
Nach § 41 Abs. 2 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen
im
Personenverkehr)
hat
der
Unternehmer nach Hauptuntersuchungen eine Ausfertigung
des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch,
unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der
Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen. Dieses
Vorgehen gestaltet sich für den Unternehmer sehr aufwändig.
Eine lückenlose Überwachung der Unternehmen hinsichtlich
der Erfüllung der Vorlagepflicht nach § 41 Abs. 2 BOKraft ist
der
Genehmigungsbehörde
derzeit
nur
für
den
Gelegenheitsverkehr möglich, da dort Genehmigungen
ausschließlich für bestimmte Fahrzeuge unter Angabe der
amtlichen Kennzeichen erteilt werden, § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG.
Bei der Genehmigung für den Linienverkehr kennt die
Genehmigungsbehörde die eingesetzten Fahrzeuge nicht, da
die Genehmigung ausschließlich die Einrichtung, die
Linienführung und den Betrieb des Linienverkehrs umfasst,
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG.
Ziel:
Durch mobile Kontrollen (z.B. durch Polizei) kann überprüft
werden, ob ein Personenbeförderungsunternehmer die
vorgeschriebenen
Hauptuntersuchungen
regelmäßig
durchführt.
Noch
effektiver
wäre
eine
jährliche
stichprobenartige Kontrolle der Fahrzeuge auf den
Betriebshöfen der Unternehmer.
Eine lückenlose Überwachung der regelmäßigen Durchführung
der Hauptuntersuchung ist jedoch nur über einen
automatischen Datenaustausch zwischen den Zulassungsstelle
und der Prüfstelle für die Hauptuntersuchung gewährleistet. Die
Vorlagepflicht nach § 41 Abs. 2 BOKraft wird durch einen
solchen Datenaustausch entbehrlich. Auf diese Weise könnte
den Personenbeförderungsunternehmern erheblicher Aufwand
erspart werden.
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Maßnahme:
§ 41 Abs. 2 BOKraft
sollte
aufgehoben
werden.
Ein
automatischer Datenaustausch zwischen der Zulassungsstelle
und der Prüfstelle für die Hauptuntersuchung sollte eingerichtet
werden.
Umsetzung:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen
5.4. Keine Fachkundebescheinigung bei gleichwertiger
Abschlussprüfung
Ausgangslage:
Personenbeförderung
mit
Straßenbahnen,
Obussen,
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr oder mit Kraftfahrzeugen im
Gelegenheitsverkehr
ist
genehmigungspflichtig,
§ 2 Abs. 1 PBefG.
Die Erteilung dieser Genehmigung setzt insbesondere die
fachliche
Eignung
des
Unternehmers
voraus,
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG. Diese fachliche Eignung wird durch
eine so genannte Prüfung der fachlichen Eignung
nachgewiesen, § 4 Abs. 1 PBZugV (Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr). Als Prüfung der fachlichen
Eignung gelten auch die in Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 PBZugV
aufgeführten Abschlussprüfungen, § 6 Abs. 1 PBZugV. Für den
Nachweis dieser in Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen
haben die jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern
Fachkundebescheinigungen auszustellen, § 6 Abs. 3 PBZugV.
Die Ausstellung dieser Fachkundebescheinigungen verursacht
einen erheblichen Aufwand.
Ziel:
Die Zeugnisse über die in Anlage 6 zu § 6 Abs. 1 PBZugV
aufgeführten Abschlussprüfungen reichen als Nachweis über
die fachliche Eignung der Unternehmer aus. Das Erfordernis
der Ausstellung von Fachkundebescheinigungen durch die
jeweiligen Industrie- und Handelskammern sollte abgeschafft
werden.
Maßnahme:
§ 6 Abs. 3 PBZugV sollte gestrichen werden.
Umsetzung:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
Bundesrat
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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6. Straßenverkehrsrecht
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6.1. Anzeigepflicht anstatt Zustimmungspflicht bei Baumaßnahmen
Ausgangslage:
Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr
auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer
unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der
Straßenverkehrsbehörde Anordnungen über Absperrung und
Kennzeichnung der Arbeitsstellen, Beschränkung, Leitung und
Regelung des Verkehrs und Kennzeichnung von gesperrten
Straßen und Umleitungen einholen, § 45 Abs. 6 S. 1 StVO.
Sind
Straßen
als
Vorfahrtsstraßen
oder
als
Verkehrsumleitungen
gekennzeichnet,
bedürfen
Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird,
der
Zustimmung
der
Straßenverkehrsbehörde,
§ 45 Abs. 7 S. 1 HS. 1 StVO. Von dieser Zustimmungspflicht
sind lediglich die laufende Straßenunterhaltung und
Notmaßnahmen ausgenommen, § 45 Abs. 7 S. 1 HS. 2 StVO.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht
innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der
Maßnahme geäußert hat, § 45 Abs. 7 S. 2 StVO.
Dieses Zustimmungserfordernis verursacht auf Seiten der
Bauunternehmen und der Straßenverkehrsbehörde einen
hohen Aufwand.
Ziel:
Die Zustimmungspflicht sollte durch eine Anzeigepflicht ersetzt
werden. Da Bauunternehmen in der Regel über qualifiziertes
Personal für die Einrichtung einer Baustelle verfügen, kann die
Einholung der Zustimmung und der genannten Anordnungen
entfallen. Soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über den
Vorschlag des Bauunternehmers hinausgehen, könnten diese
von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 45 Abs. 6, 7 StVO sollte entsprechend
geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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6.2. Bundeseinheitliche Regelung des Feiertagsfahrverbots
Ausgangslage:
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren,
§ 30 Abs. 3 S. 1 StVO.
Feiertage i.S.v. § 30 Abs. 3 StVO sind nach § 30 Abs. 4 StVO:
- Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi
Himmelfahrt, Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im
Saarland
- Reformationstag, jedoch nur in Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
- Allerheiligen, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- erster und zweiter Weihnachtsfeiertag.
Mangels einer bundeseinheitlichen Regelung wird der
Transportverkehr an Fronleichnam, Reformationstag und
Allerheiligen innerhalb des Bundesgebiets behindert.
Ziel:
Das Feiertagsfahrverbot sollte nur an bundeseinheitlichen
Feiertagen bestehen.
Maßnahme:
Folgende Passagen sollten in § 30 Abs. 4 StVO gestrichen
werden:
- „Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im
Saarland“
- „Reformationstag, jedoch nur in Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen“ und
- „Allerheiligen, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland“
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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7. Sonstiges
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7.1. Harmonisierung von Förderprogrammen
Ausgangslage:
Aufgrund der unterschiedlichen Förderquellen auf EU-, Bundesund Landesebene besteht eine unübersichtliche Vielfalt von
Förderprogrammen.
Ziel:
Die vorhandenen Förderprogramme sollten transparenter und
übersichtlicher gestaltet werden.
Maßnahme:
Zahlreiche Förderprogramme sollten vereinheitlicht und
zusammengeführt werden. Im Rahmen der Abstimmung von
Landesförderprogrammen mit Förderprogrammen auf Bundesund Europaebene sollten Förderkriterien und Nachweispflichten
vereinfacht und harmonisiert werden.
Dabei sollte der bürokratische Aufwand für die Führung von
Verwendungsnachweisen im Verhältnis zu den Förderbeträgen
stehen.
Umsetzung:
Landesebene
Bundesebene
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nur in geringem Umfang realisiert
worden.
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7.2. Beschränkung von Statistikpflichten
Ausgangslage:
Die Erstellung von Monats-, Vierteljahres- und Jahresstatistiken
bedeutet einen großen bürokratischen Aufwand. Besonders für
mittelständische Unternehmen führen statistische Erhebungen
zu
einer
hohen
finanziellen
Belastung.
Durch
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31.10.2003 werden
Unternehmen im Rahmen der Erhebung von Daten zum
Zwecke der Wirtschaftsstatistiken bereits in gewissem Umfang
entlastet.
Ziel:
Unternehmen sollten von Statistikpflichten in noch größerem
Umfang entlastet werden.
Maßnahme:
Unternehmensstatistiken sollten insbesondere dahingehend
geprüft werden, ob für die Statistikpflichten Schwellenwerte
eingeführt und ob vorhandene Schwellenwerte angehoben
werden könnten.
Alternativ hierzu kommt die Reduzierung des Frageumfangs
unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts in Betracht.
Totalerhebungen sollten durch Stichprobenerhebungen ersetzt
werden. Der Stichprobenumfang sollte entsprechend der
jeweiligen Größe der Berichtskreise angepasst werden. Die
Stichprobengrößen
sollten
verkleinert
werden.
Die
Erhebungszeiträume sollten vergrößert werden.
Unternehmensgründer sollten in den ersten drei Jahren von
Statistikpflichten befreit werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Dieser Vorschlag ist durch die beiden Mittelstandsentlastungsgesetze zum Teil realisiert worden. Es wurden neben
dem Abbau von Statistikpflichten im Produzierenden Gewerbe,
in der Lohnstatistik und in der Hochbaustatistik durch das Erste
Mittelstandsentlastungsgesetz (August 2006) mit dem Zweiten
Mittelstandsentlastungsgesetz (September 2007) weitere
statistische Erhebungspflichten abgebaut (Freistellung von
Existenzgründern, maximal drei Stichproben im Jahr bei
Kleinunternehmen, Erleichterung der Dienstleistungskonjunkturstatistik und der Handwerksberichterstattung, Vereinfachung
der Unternehmensstatistik im Güterverkehr)
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Teil 2: Bürger
Teil 2:
Bürger
Bürger werden in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden mit einer Vielzahl von
bürokratischen Hemmnissen belastet, die ihren Ursprung in der Regel in Gesetzen,
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften haben. Behördengänge sind für die
Bürger mit einem hohen zeitlichen und oft auch finanziellen Aufwand verbunden.
Neben dem konsequent fortgeführten Ausbau einer serviceorientierten Verwaltung ist
insbesondere die Entwicklung kostengünstigerer Lösungen unerlässlich. Durch die
Bündelung von Kompetenzen und die Straffung von Verfahren können die
notwendigen Entscheidungswege im Interesse der Bürger erheblich abgekürzt werden.
Auch Einsparungsvorschläge innerhalb der Verwaltung kommen der Gesamtheit der
Bürger zugute, da hierdurch der Staatshaushalt entlastet und in letzter Konsequenz die
Steuerlast der Bürger reduziert werden kann.
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1. Baurecht
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1.1. Lockerung der Vorgaben für barrierefreies Bauen
Ausgangslage:
Nach § 39 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen, die überwiegend von kleinen Kindern, behinderten
oder alten Menschen genutzt werden, wie Kindergärten,
Kindertagesstätten,
Kinderheime,
Sonderschulen,
Altentagesstätten […] so herzustellen, dass sie von diesen
Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt
werden können. Diese Anforderungen gelten nach
§ 39 Abs. 2 LBO auch für Gebäude der öffentlichen
Verwaltung und Gerichte, Kirchen, Museen, Krankenhäuser,
Kur- und Sozialeinrichtungen, Versammlungsstätten […]. Bei
Anlagen nach § 39 Abs. 2 LBO können Ausnahmen zugelassen
werden, wenn die Anlage durch Nutzungsänderung oder
bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entsteht und
deshalb die Erfüllung der Anforderungen nicht möglich oder
wirtschaftlich unzumutbar ist, § 39 Abs. 3 S. 1 LBO.
Ziel:
Vorgaben für Barrierefreiheit von baulichen Anlagen sind nur in
dem Umfang sinnvoll, in dem sie kein Investitionshindernis
darstellen.
Der Geltungsbereich des § 39 Abs. 3 LBO sollte sich auch
die Anlagen nach § 39 Abs. 1 LBO erstrecken. Die
§ 39 Abs. 3 LBO genannten Ausnahmen sollten daher nicht
für die Anlagen des § 39 Abs. 2 LBO, sondern auch für
Anlagen des § 39 Abs. 1 LBO zugelassen werden.
Maßnahme:
Der Wortlaut des
geändert werden.
Umsetzung:
Landtag
Realisierung:
Der Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 LBO wurde auf
Anlagen beschränkt, die überwiegend von behinderten oder
alten
Menschen
genutzt
werden.
Die
Begriffe
Kindertageseinrichtungen sowie Kinderheime wurden in
§ 39 Abs. 2 LBO gestrichen. § 39 Abs. 3 LBO wurde wie folgt
neu gefasst: „Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen
zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei
Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach
Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen
Änderungen zugelassen werden.“
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§ 39 Abs. 3 LBO
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sollte
auf
in
nur
die
entsprechend
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Teil 2: Bürger
1.2. Änderung der Gutachterausschussverordnung
Ausgangslage:
Nach § 12 Abs. 3 S. 2 der Gutachterausschussverordnung
(Verordnung
der
Landesregierung
über
die
Gutachterausschüsse,
Kaufpreissammlungen
und
Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch) haben die
Landkreise ortüblich bekannt zu geben, dass die
Bodenrichtwerte beim Landratsamt vorliegen und dort
eingesehen werden können.
Diese Auslage verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand bei
den
Landkreisen
bzw.
Landratsämtern.
Örtliche
Detailinformationen kann ohnehin nur die jeweilige Gemeinde
erteilen, bei der ebenfalls die Übersicht der örtlichen
Bodenrichtwerte ausliegt.
Ziel:
Der Verwaltungsaufwand bei den Landratsämtern sollte
reduziert werden. Die Auslage der Übersicht der örtlichen
Bodenrichtwerte bei der jeweiligen Gemeinde reicht aus.
Maßnahme:
§ 12 Abs. 3 S. 2 der
gestrichen werden.
Umsetzung:
Landesregierung
Realisierung:
§ 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung wurde wie folgt
neu gefasst: „Die Bodenrichtwerte sind mindestens auf das
Ende jedes geraden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des
folgenden Jahres zu ermitteln, in der Gemeinde ortsüblich
bekannt zu geben und dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen.“
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Gutachterausschussverordnung
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2. Umweltrecht
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2.1. Abschaffung der Genehmigungspflicht für Tiergehege
Ausgangslage:
1. Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb
von Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb
von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden und die
keine Zoos im Sinne von § 31 Abs. 1 LNatSchG sind
(Tiergehege), bedürfen der Genehmigung der unteren
Verwaltungsbehörde, § 32 a LNatSchG.
2. Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb
von Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten innerhalb von
Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden, bedürfen
nicht der Genehmigung durch die untere Verwaltungsbehörde.
Für eine solche Differenzierung ist kein sachlicher Grund
ersichtlich.
Ziel:
Das Erfordernis der Genehmigung nach § 32 a LNatSchG
durch die untere Verwaltungsbehörde für die Errichtung, die
wesentliche Änderung und den Betrieb von Tiergehegen, sollte
entfallen.
Eine baurechtliche Genehmigungspflicht ist ausreichend. Die
untere
Naturschutzbehörde
sollte
jedoch
an
dem
baurechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt werden.
Maßnahme:
§ 32 a LNatSchG sollte aufgehoben werden. Die Pflicht zur
Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde an dem
baurechtlichen
Genehmigungsverfahren
sollte
im
Landesnaturschutzgesetz verankert werden.
Umsetzung:
Landtag
Realisierung:
Die naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Tiergehege
ist im Zuge der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes
abgeschafft worden, vgl. § 48 LNatSchG n.F.
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Teil 2: Bürger
2.2. Abschaffung der Pflicht zur Führung von Wasserbüchern
Ausgangslage:
Die unteren Wasserbehörden führen für die Gewässer
Wasserbücher, § 37 Abs. 1 WHG i.V.m. § 113 Abs. 1 WG. In
das Wasserbuch sind insbesondere Erlaubnisse, die nur
vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen sowie alte
Rechte und alte Befugnisse, Wasserschutzgebiete und
Überschwemmungsgebiete einzutragen, § 37 Abs. 2 WHG
i.V.m. § 113 Abs. 2 S. 1 WG.
Die Führung des Wasserbuchs verursacht einen hohen
Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand steht zum Nutzen des
Wasserbuchs außer Verhältnis, zumal das Wasserbuch keinen
öffentlichen Glauben besitzt.
Ziel:
Die Pflicht der unteren Verwaltungsbehörden zur Führung von
Wasserbüchern sollte abgeschafft werden.
Maßnahme:
Die Regelungen in
aufgehoben werden.
Umsetzung:
Bundestag: Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 37 WHG
und
§ 113 WG
sollten
Landtag: Änderung des Wassergesetzes
Realisierung:
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Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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2.3. Keine Befristung der Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen
Ausgangslage:
Der Fischereischein wird für ein Kalenderjahr oder für fünf
aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt, § 34 Abs. 1 FischG.
Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert
werden, § 34 Abs. 2 S. 1 FischG.
Die Befristung bzw. die Verlängerung des Fischereischeines
verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand.
Ziel:
Der Fischereischein sollte unbefristet ausgestellt werden.
Für den Fall einer Gefährdung des Fischbestandes sollte der
zuständigen Behörde eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt
werden.
Maßnahme:
§ 34 Abs. 1, 2 FischG sollte aufgehoben werden.
Umsetzung:
Landtag
Realisierung:
§ 34 FischG ist aufgehoben worden.
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2.4. Landeseinheitliche Regelung für Abschuss von Kormoranen
Ausgangslage:
Die untere Verwaltungsbehörde kann Gewässer oder
Gewässerstrecken festsetzen, an denen das Töten von
Kormoranen
zur
Abwendung
drohender
erheblicher
fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der
heimischen
Tierwelt
erforderlich
ist,
§ 2 Abs. 1 der
Kormoranverordnung (Verordnung der Landesregierung zur
Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch
Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt). Die
untere
Verwaltungsbehörde
kann
den
in
der
Kormoranverordnung geregelten Zeitraum, in dem der
Abschuss von Kormoranen gestattet ist, im Einzelfall verkürzen,
§ 2 Abs. 1 der Kormoranverordnung.
Die unteren Verwaltungsbehörden regeln bislang die Zeiträume
unterschiedlich, in denen der Abschuss von Kormoranen
gestattet ist. Daher können die Kormorane jeweils in die
Gebiete ausweichen, in denen kein Abschuss droht. Die von
den unteren Verwaltungsbehörden aufgrund dieser Regelungen
erlassenen Allgemeinverfügungen verursachen einen hohen
Verwaltungsaufwand.
Ziel:
1. Abschüsse von Kormoranen sollten von der Landesregierung
in sämtlichen Binnengewässern, an denen ein Fischereirecht
besteht, gestattet werden. Die Regelung des § 2 Abs. 4 der
Kormoranverordnung, in der Schutzbereiche geregelt werden,
sollte unverändert weiter gelten. Eine Festsetzung der
entsprechenden Gewässer und Gewässerstrecken durch die
unteren Verwaltungsbehörden kann damit entfallen.
2. Der Zeitraum, in dem der Abschuss von Kormoranen
gestattet wird, sollte durch die Landesregierung in der
Kormoranverordnung einheitlich für das ganze Land BadenWürttemberg geregelt werden. Auf diese Weise kann ein
Abwandern der Kormorane in andere Gebiete verhindert
werden.
Maßnahme:
Der Wortlaut der Kormoranverordnung sollte entsprechend
ergänzt
werden.
Gleichzeitig
sollte
§ 2 Abs. 1, 2 der
Kormoranverordnung aufgehoben werden.
Umsetzung:
Landesregierung
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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2.5. Keine Beiräte bei unteren Naturschutzbehörden
Ausgangslage:
Nach § 49 Abs. 1 LNatSchG können zur wissenschaftlichen
und fachlichen Beratung bei den Naturschutzbehörden Beiräte
aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet
werden, denen auch Vertreter der Land- und Forstwirtschaft
angehören sollen.
Die unteren Naturschutzbehörden verfügen inzwischen über
mindestens eine Naturschutzfachkraft, durch die die fachliche
Beratung der unteren Naturschutzbehörden sichergestellt ist.
Zudem können die unteren Naturschutzbehörden fachlichen
Rat auch bei den Naturschutzbeauftragten einholen. Die
Beratung der unteren Naturschutzbehörden durch einen Beirat
i.S.v. § 49 LNatSchG ist nicht erforderlich.
Ziel:
Die Einrichtung von Beiräten bei unteren Naturschutzbehörden
ist nicht notwendig. Vermeidbare Vorschriften sollten abgebaut
werden.
Maßnahme:
Die Regelung des § 49 LNatSchG sollte aufgehoben werden.
Mit der Aufhebung des § 49 LNatSchG wird die
Beiratsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
Baden-Württemberg vom 15.11.1993 (GBl. S. 701), zuletzt
geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 500) überflüssig.
Die Beiratsverordnung sollte daher ebenfalls aufgehoben
werden.
Umsetzung:
Landtag: Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg:
Beiratsverordnung
Realisierung:
Der im Zuge der Neufassung des LNatSchG eingeführte
§ 64 Abs. 2 LNatSchG
sieht
vor,
dass
bei
den
Naturschutzbehörden
bei
besonderem
Bedarf
Naturschutzbeiräte zur wissenschaftlichen und fachlichen
Beratung gebildet werden können.
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3. Sozialrecht
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3.1. Abschaffung der Widerspruchsausschüsse
Ausgangslage:
Nach § 114 Abs. 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 BSHG sind vor dem
Erlass des Bescheids über einen Widerspruch gegen die
Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art
und Höhe sozial erfahrene Personen, insbesondere aus
Vereinigungen,
die
Bedürftige
betreuen,
oder
aus
Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern beratend zu
beteiligen.
Diese Beteiligung des so genannten Widerspruchsausschusses
verursacht für die Verwaltung einen hohen Aufwand.
Ziel:
Dieser Verwaltungsaufwand, der durch die Notwendigkeit der
Beteiligung des Widerspruchsausschusses vor dem Erlass des
Bescheids über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der
Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe
entsteht, sollte vermieden werden.
Die Aufgabe des Widerspruchsausschusses sollte durch
sachkundige Mitarbeiter der Verwaltung wahrgenommen
werden.
Maßnahme:
§ 114 Abs. 2 BSHG sollte aufgehoben werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
§ 116 Abs. 2 SGB XII (früher: § 114 Abs. 2 BSHG) sieht vor,
dass vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen
Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen
die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte i.S.v.
§ 116 Abs. 1 SGB XII beratend zu beteiligen sind, soweit das
Landesrecht nichts abweichendes bestimmt.
Nach § 9 AGSGB XII erfolgt eine Beteiligung sozial erfahrener
Dritter vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen
Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen
die Festsetzung ihrer Art und Höhe abweichend von
§ 116 Abs. 2 SGB XII nicht.
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3.2. Keine Kostenerstattung bei Umzug eines
Sozialhilfeempfängers
Ausgangslage:
Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen
Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen
Aufenthaltsorts verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen
Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe
außerhalb einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines
Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf,
§ 107 Abs. 1 BSHG. Diese Verpflichtung entfällt, wenn für
einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine
Hilfe zu gewähren war, § 107 Abs. 1 S. 1 BSHG. Die
Verpflichtung endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit
dem Aufenthaltswechsel, § 107 Abs. 1 S. 2 BSHG.
Die Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche unter
den Sozialhilfeträgern verursacht einen Verwaltungsaufwand,
der häufig im Hinblick auf die Erstattungsbeträge
unverhältnismäßig groß ist.
Ziel:
Das Kosten-Nutzen-Verhältnis sollte optimiert werden, indem
die
Kostenerstattungspflicht
nach
§ 107 Abs.1 BSHG
abgeschafft wird.
Maßnahme:
§ 107 BSHG sollte aufgehoben werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
Die Regelung des § 107 BSHG wurde nicht in das SGB XII
übernommen.
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3.3. Abschaffung des Grundsicherungsgesetzes
Ausgangslage:
Das
Grundsicherungsgesetz
(Gesetz
über
eine
bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zur
Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter
Erwerbsminderung erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr
oder die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Leistungen nach
dem Grundsicherungsgesetz, soweit sie ihren Lebensunterhalt
nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können,
§§ 1, 2 GSiG.
Die Einkommensgrenzen des Grundsicherungsgesetzes liegen
geringfügig über denen des Bundessozialhilfegesetzes. Die
Vermögensfreigrenzen sind mit den sozialhilferechtlichen
Regelungen identisch.
Erste
Erfahrungen
machen
deutlich,
dass
das
Grundsicherungsgesetz dem gesetzgeberischen Ziel nicht
gerecht wird. Landesweit mussten annähernd 90 % der
eingegangenen Anträge abgelehnt werden, da die
Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen.
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz werden
überwiegend an Personen erbracht, die zuvor im
Sozialhilfebezug standen. 70 % dieser Anspruchsberechtigten
erhalten aufgrund unterschiedlicher Regelungsinhalte im
Grundsicherungsgesetz und im Bundessozialhilfegesetz neben
den Grundsicherungsleistungen laufende und einmalige Hilfen
zum Lebensunterhalt nach dem BSHG.
Durch das Grundsicherungsgesetz wurden personal- und
kostenintensive Doppelstrukturen geschaffen.
Ziel:
Der Verwaltungsaufwand, der hohe Personal- und Sachkosten
verursacht, sollte reduziert werden.
Maßnahme:
Das Grundsicherungsgesetz sollte aufgehoben werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
Die Vorschriften des GSiG sind umfänglich in das SGB XII
übernommen worden.
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Teil 2: Bürger
3.4. Aufhebung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Ausgangslage:
Die Gewährung des Unterhaltsvorschusses oder der
Unterhaltsausfallleistung erfolgt an Berechtigte i.S.v. § 1 UVG
(Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern
alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse
oder Unterhaltsausfallleistungen).
§ 7 UVG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine
Verrechnung
des
Unterhaltsvorschusses
mit
Sozialhilfeleistungen vor. Dies verursacht einen hohen
Verwaltungsaufwand, da zwei Anträge – Antrag auf
Unterhaltsvorschuss und Antrag auf Sozialleistungen – und
damit auch zwei Verfahren durchgeführt werden müssen.
Ziel:
Der Verwaltungsaufwand sollte reduziert werden. Dies könnte
durch die Abschaffung des Unterhaltsvorschussgesetzes erreicht
werden.
Im Gegenzug sollte den Sozialhilfeträgern von Bund und Land,
den Trägern des Unterhaltsvorschusses, ein finanzieller
Ausgleich gewährt werden.
Maßnahme:
Das Unterhaltsvorschussgesetz sollte abgeschafft werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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3.5. Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen der
Jugendhilfe
Ausgangslage:
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nach § 39 SGBVIII
den notwendigen Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen
auch bei stationären Jugendhilfemaßnahmen sicherzustellen.
Eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen des
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sieht § 39 SGB VIII für
diesen Fall nicht vor.
Ziel:
Im Falle stationärer Jugendhilfemaßnahmen soll das
Kindergeld auf die Leistungen des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe angerechnet werden.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 39 SGB VIII ist dahingehend zu ändern,
dass im Falle stationärer Jugendhilfemaßnahmen eine
Anrechnung des Kindergelds auf die Leistungen des Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
§ 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII enthält folgende Regelung: Werden
Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses
erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den
jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag
mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
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3.6. Unbefristeter Schwerbehindertenausweis bei dauerhafter
Behinderung
Ausgangslage:
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und
weitere
gesundheitliche
Merkmale
wird
befristet,
§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB
IX
i.V.m.
§ 6 SchwbAwVO
(Schwerbehindertenausweis-Verordnung).
Grundsätzlich ist die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von
längstens fünf Jahren vom Monat der Ausstellung an zu
befristen, § 6 Abs. 2 S. 1 SchwbAwVO. In Ausnahmefällen
kann die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf längstens 15
Jahre vom Monat der Ausstellung an befristet werden,
§ 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwVO.
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf Antrag höchstens
zweimal verlängert werden, § 6 Abs. 6 SchwbAwVO.
Die Neuausstellungen und Verlängerungen des Ausweises
verursachen einen hohen Verwaltungsaufwand.
Ziel:
Bei
dauerhafter
Behinderung
sollte
der
Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt werden, da
die Befristung des Schwerbehindertenausweises bei einer
dauerhaften Behinderung vermeidbaren Verwaltungsaufwand
verursacht.
Maßnahme:
§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX sowie § 6 Abs. 2 SchwbAwVO sollten
für die Personengruppe der dauerhaft Schwerbehinderten die
Ausstellung
eines
Schwerbehindertenausweises
mit
unbeschränkter Gültigkeitsdauer vorsehen. Der Wortlaut dieser
Vorschriften sollte entsprechend geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
§ 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwVO wurde wie folgt neu gefasst:
„In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer
wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen,
die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu
erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.“
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3.7. Freie Entscheidung über Besetzung der
Adoptionsvermittlungsstellen
Ausgangslage:
§ 3 Abs. 2 S. 1 HS. 1 AdVermiG (Gesetz über die Vermittlung
der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung
von
Ersatzmüttern)
schreibt
vor,
dass
die
Adoptionsvermittlungsstellen i.S.v. § 2 Abs. 1, 2 AdVermiG mit
mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden
Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen sind.
Diese Vorgabe lässt eine Entscheidung der Träger der
Adoptionsvermittlungsstellen, die an dem Arbeitsanfall der
jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle ausgerichtet ist, nicht zu.
Ziel:
Die Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen sollte der
Entscheidung
des
Trägers
der
jeweiligen
Adoptionsvermittlungsstelle überlassen werden.
Maßnahme:
§ 3 Abs. 2 S. 1 HS. 1 AdVermiG sollte aufgehoben werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
3.8. Verzicht auf Gutachter in Betreuungssachen
Ausgangslage:
Vor
der
Bestellung
eines
Betreuers
ist
nach
§ 68 b Abs. 1 S. 1 FGG grundsätzlich das Gutachten eines
Sachverständigen einzuholen. In Ausnahmefällen ist für die
Bestellung eines Betreuers ein ärztliches Zeugnis ausreichend,
§ 68 b Abs. 1 S. 2, 3 FGG.
Ziel:
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 68 b Abs. 1 FGG sollte
umgekehrt werden:
Grundsätzlich sollte für die Bestellung eines Betreuers ein
ärztliches Zeugnis ausreichen. Ein Sachverständigengutachten
sollte nur in Ausnahmefällen vor der Bestellung eines Betreuers
eingeholt werden müssen.
In Betreuungsfragen ist ein ärztliches Zeugnis bei gleichwertiger
fachlicher Aussagekraft weniger kosten- und zeitintensiv als ein
Sachverständigengutachten. Das Zeugnis des behandelnden
Arztes ist sachnäher, da dieser den zu Betreuenden im
Vergleich zu einem Sachverständigen länger kennt. Gleichzeitig
kann dem zu Betreuenden eine zusätzliche Begutachtung durch
einen Sachverständigen erspart werden.
Maßnahme:
Der
Gesetzeswortlaut
des
entsprechend geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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§ 68 b Abs. 1 FGG
sollte
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3.9. Vereinfachung der Berechnung des besonderen
Mietzuschusses
Ausgangslage:
Zum
01.01.2001
wurden
§ 31 bis
§ 33 WoGG
(Wohngeldgesetz) geändert. Diese Änderung führt für die
Sozialhilfeträger zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand:
Vor der Einführung des besonderen Mietzuschusses erhielten
Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ein so
genanntes pauschaliertes Wohngeld. Dieses belief sich auf
einen prozentualen Anteil der berücksichtigungsfähigen
Unterkunftskosten.
Bei der Berechnung des neu eingeführten besonderen
Mietzuschusses ist ein Verfahren durchzuführen, das dem
Verfahren bei der Berechnung des Tabellenwohngelds bei den
Wohngeldstellen entspricht. Der besondere Mietzuschuss bringt
den Wohngeldempfängern keinen Vorteil. Die Sozialhilfeträger
als zuständige Behörden werden jedoch mit einem erheblichen
Zusatzaufwand belastet.
Ziel:
Zusätzlicher, vermeidbarer Verwaltungsaufwand sollte reduziert
werden. Durch die Wiedereinführung der vor dem 01.01.2001
geltenden Regelung könnte dieser zusätzliche Aufwand beseitigt
werden.
Maßnahme:
Der Wortlaut der § 31 bis § 33 WoGG sollte entsprechend
geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Die § 31 bis § 33 WoGG sind aufgehoben worden.
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
3.10. Leistungen an behinderte Kinder und Jugendliche durch
Sozialhilfeträger
Ausgangslage:
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer
solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf
Eingliederungshilfe, § 35 a Abs. 1 S. 1 KJHG (Kinder- und
Jugendhilfegesetz). Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung
des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich
nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit
diese auf seelisch behinderte oder von einer solchen
Behinderung
bedrohte
Personen
Anwendung
finden,
§ 35 a Abs. 1 S. 3 KJHG.
Die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des
KJHG und dem des BSHG gestaltet sich schwierig,
insbesondere in den Fällen, in denen Mehrfachbehinderungen
vorliegen. In diesen Fällen muss durch Fachärzte geprüft
werden, welche Behinderung den Schwerpunkt bildet. Dieses
Vorgehen ist kosten- und zeitintensiv.
Zudem sind im BSHG und im KJHG die Zuständigkeiten
unterschiedlich geregelt: Während für die Eingliederungshilfen
nach dem BSHG grundsätzlich die überörtlichen Träger
zuständig sind, sind für die Eingliederungshilfe nach dem KJHG
die örtlichen Träger zuständig.
Ziel:
Sämtliche Leistungen für behinderte Kinder, Jugendliche und
Erwachsene sollen vom Träger der Sozialhilfe erbracht werden.
Dadurch
entfallen
Zuständigkeitsstreitigkeiten
und
kostenintensive Zusatzbegutachtungen.
Maßnahme:
Die Regelung des § 35 a KJHG sollte aufgehoben werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
Die Regelung ist in § 35 a SGB VIII übernommen worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
3.11. Vereinfachung des Antrags auf Befreiung von
Rundfunkgebührenpflicht
Ausgangslage:
Die
Verordnung
der
Landesregierung
über
die
Voraussetzungen
für
die
Befreiung
von
der
Rundfunkgebührenpflicht befreit insbesondere Empfänger von
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, Personen mit geringen
Einkünften, Blinde, Behinderte und Pflegebedürftige von der
Rundfunkgebührenpflicht, § 1 der Verordnung.
Für die Befreiung ist ein formelles Antragsverfahren nach
§ 5 der Verordnung erforderlich.
Ziel:
Die entsprechenden Angaben im Antragsverfahren sollten
durch einen Datenaustausch zwischen dem Südwestrundfunk
und den Stadt- und Landkreisen als Träger der Sozialhilfe bzw.
der Grundsicherungsleistungen ersetzt werden.
Maßnahme:
§ 5 der Verordnung der Landesregierung über die
Voraussetzungen
für
die
Befreiung
von
der
Rundfunkgebührenpflicht sollte entsprechend geändert werden.
Umsetzung:
Landesregierung
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
Durch
den
8.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag
01.04.2005
ist
die
Zuständigkeit
für
Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren
von
Sozialbehörden auf die Gebühreneinzugszentrale
verlagert worden.
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Seite 59 von 84
vom
das
den
(GEZ)
Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
3.12. Vereinfachung Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der
Jugendhilfe
Ausgangslage:
Die Zuständigkeiten im Bereich der Jugendhilfe sind in
zahlreichen Vorschriften geregelt. Allein die Regelungen über
die örtliche Zuständigkeit erstrecken sich über die § 86, § 86 a,
§ 86 b, § 86 c, § 86 d, § 87, § 87 a, § 87 b, § 87 c, § 87 d,
§ 87 e, § 88 SGB VIII.
Ziel:
Die Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Jugendhilfe
sollten übersichtlicher gestaltet werden.
Maßnahme:
Die Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Jugendhilfe
sollten vereinfacht und zusammengeführt werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
3.13. Vereinfachung der Zuständigkeitsvorschriften nach
§ 58 a, § 87 c SGB VIII
Ausgangslage:
Zum Zwecke der Auskunftserteilung über abgegebene und
ersetzte Sorgerechtserklärungen i.S.v. § 1626 a I Nr. 1 BGB
wird nach § 58 a II i.V.m. § 87 c VI 2 SGB VIII bei dem für den
Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt ein Register
über abgegebene und ersetzte Sorgerechtserklärungen geführt.
Nach § 58 a I i.V.m § 87 c VI 1, § 87 c I 1 SGB VIII kann die
betroffene Mutter bei dem Jugendamt, in dessen Bereich sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Auskünfte aus dem
Sorgerechtsregister verlangen.
Soweit das für den Geburtsort des Kindes zuständige
Jugendamt, das wie gezeigt das Sorgerechtsregister führt, nicht
mit dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter
zuständigen Jugendamt identisch ist, teilt das erstgenannte
Jugendamt dem zweitgenannten Jugendamt auf dessen
Ersuchen auf schriftlichem Wege mit, ob eine Mitteilung nach
§ 1626 d II BGB oder Art. 224 § 2 V EGBGB vorliegt. Dieser
schriftliche Nachweis wird wiederum von dem für den
gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Mutter zuständigen
Jugendamt an diese mitgeteilt. Dieses Verfahren nimmt durch
den Umweg über ein weiteres Jugendamt unnötig Zeit und
Ressourcen in Anspruch.
Ziel:
Eine betroffene Mutter sollte sich künftig mit ihrem
Auskunftsersuchen direkt an das sorgerechtsregisterführende
Jugendamt wenden können.
Durch diese Verfahrensstraffung kann die Wartezeit für die
betroffene Mutter erheblich reduziert werden, die den
entsprechenden Nachweis über ihr alleiniges Sorgerecht
beispielsweise für die Beantragung eines Kinderausweises oder
für die Eröffnung eines Sparbuches für das Kind benötigt.
Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 58 a SGB VIII und des § 87 c I, VI SGB VIII
sollte entsprechend geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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4. Straßenverkehrsrecht
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
4.1. Eine Erlaubnis anstatt straßen- und straßenverkehrsrechtlicher
Erlaubnis
Ausgangslage:
Bislang wird zwischen der straßenrechtlichen
straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis unterschieden:
und
der
1. Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis: Veranstaltungen, für die
Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen
werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 S. 1 StVO der Erlaubnis.
Eine solche so genannte übermäßige Straßenbenutzung liegt
vor, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der
Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise
der
beteiligten
Fahrzeuge
eingeschränkt
wird,
§ 29 Abs. 2 S. 2 StVO. Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist
nach § 44 Abs. 1 S. 1 HS. 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde
zuständig.
2. Straßenrechtliche Erlaubnis: Die Benutzung einer Straße über
den
Gemeingebrauch
hinaus
bedarf
nach
§ 16 Abs. 1 S. 1 StrG der Erlaubnis. Über die Erteilung dieser
so genannten Sondernutzungserlaubnis entscheidet die
Straßenbaubehörde, § 16 Abs. 2 S. 1 StrG.
Veranstalter
müssen
in
der
Regel
bei
der
Straßenverkehrsbehörde und bei der Straßenbaubehörde je
eine Erlaubnis beantragen.
Ziel:
Es sollte eine Erlaubnis aus einer Hand erteilt werden. So
könnte dem Bürger ein Behördengang erspart werden. Hierfür
sprechen auch verwaltungsökonomische Aspekte.
Maßnahme:
Die StVO und das StrG sollten entsprechend geändert werden.
Nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG
erstreckt
sich
die
konkurrierende Gesetzgebung auf das Straßenverkehrsrecht.
Die Länder haben daher die Befugnis zur Gesetzgebung,
soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht
durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Da
der Bund durch die Regelung des § 29 Abs. 2 StVO von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, haben die
Länder keine Befugnis zur Gesetzgebung. Der Bund müsste
daher durch die Aufhebung der Regelung in § 29 Abs. 2 StVO
den Ländern den Weg für eine gesetzliche Regelung im
Straßenrecht freimachen.
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
Umsetzung:
Bundestag: Änderung der Straßenverkehrsordnung
Landtag: Änderung des Straßengesetzes
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
4.2. Vorlage des Schwerbehindertenausweises anstatt
Ausnahmegenehmigung
Ausgangslage:
Nach § 46 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde für
bestimmte Antragssteller Ausnahmen, insbesondere vom
Verbot des Parkens, genehmigen.
Bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem
Merkmal „aG“ oder „BL“ erteilt die Straßenverkehrsbehörde
auf
Antrag
ohne
weitere
Prüfung
eine
solche
Ausnahmegenehmigung.
Die
Erteilung
der
Ausnahmegenehmigung
verursacht
einen
hohen
Verwaltungsaufwand.
Ziel:
Der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „aG“ oder
„BL“ sollte als Ausnahmegenehmigung i.S.v. § 46 StVO gelten.
Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand reduziert und
dem Bürger ein Behördengang erspart.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 46 StVO sollte entsprechend geändert
werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
4.3. Datenaustausch bei Umzug innerhalb eines Landkreises
Ausgangslage:
Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in
den Anhängerverzeichnissen oder im Nachweis über ein
betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug müssen den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechen, § 27 Abs. 1 S. 1 StVZO. Der
Eigentümer und der Halter ist im Falle eines Umzugs innerhalb
eines Landkreises verpflichtet, Änderungen der zuständigen
Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit den
Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und
des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse oder des
Nachweises über ein betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug zu
melden, § 27 Abs. 1 S. 2 StVZO.
Ziel:
Die Aktualität der Angaben über die Adresse des Eigentümers
bzw. des Halters sollte durch einen Datenaustausch zwischen
den Zulassungsbehörden und den Einwohnermeldeämtern
gewährleistet werden. Auf diese Weise entfällt die Meldepflicht
des Eigentümers bzw. des Halters.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 StVZO sollte entsprechend
geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
§ 27 Abs. 1 StVZO wurde aufgehoben.
In § 13 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung wurde aber
geregelt, dass Änderungen von Angaben zum Halter der
Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen sind. Jedoch
braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des
Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht
vorgelegt zu werden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
4.4. Kein neues Kennzeichen bei Verlegung des
Fahrzeugstandortes
Ausgangslage:
Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei
Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde
verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung des neuen
Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich
nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die
Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen
zugeteilt hat, § 27 Abs. 2 StVZO.
Diese Ummeldung von Fahrzeugen bei Umzug in einen
anderen Stadt- oder Landkreis ist für den Bürger sehr
kostenintensiv.
Ziel:
Die Aktualität des Fahrzeugbestandes sollte durch einen
Datenaustausch zwischen dem Einwohnermeldeamt, der
bislang
zuständigen
und
der
neu
zuständigen
Zulassungsbehörde gesichert werden. Auf diese Weise entfällt
die Meldepflicht des Eigentümers bzw. des Halters.
Eine Änderung des amtlichen Kennzeichens sollte erst im Falle
eines Halterwechsels vorgenommen werden.
Durch diese Vorgehensweise werden dem Bürger die hohen
Kosten der Ummeldung erspart. Gleichzeitig werden
Ressourcen
geschont,
da
wesentlich
weniger
Kennzeichenschilder und Stempelplaketten angefertigt werden
müssen.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 StVZO sollte entsprechend
geändert werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
§ 27 Abs. 2 StVZO wurde aufgehoben.
In § 13 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung wurde für
den Fall der Standortverlegung eines Fahrzeugs für mehr als
drei Monate aber die Regelung getroffen, dass dies der
Zulassungsbehörde
unverzüglich
mitzuteilen
ist.
Die
Beantragung eines neuen Kennzeichens ist nicht mehr
erforderlich.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
4.5. KFZ-Zulassung unabhängig vom Fahrzeugstandort in jedem
Land- bzw. Stadtkreis der Bundesrepublik
Ausgangslage:
Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug
oder
einen
Kraftfahrzeuganhänger
hat
der
Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu
beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen
Standort haben soll, § 23 Abs. 1 S. 1 StVZO.
Diese Regelung wirkt sich vor allem in den Fällen aus, in denen
der Ort des Kraftfahrzeugkaufes ein anderer, zum künftigen
regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs nicht benachbarter
Land- bzw. Stadtkreis ist: In diesem Fall muss der Käufer
zunächst die Fahrzeugpapiere beim Verkäufer abholen, mit
diesen bei dem Land- bzw. Stadtkreis des künftigen Standorts
die Zulassung veranlassen, um nach erfolgter Zulassung das
Kraftfahrzeug
abzuholen.
Alternativ
kommt
folgende
bequemere, aber zugleich kostenintensivere Lösung in Betracht:
Der Käufer kann sich eines Überführungskennzeichens
bedienen.
Ziel:
Ein Kraftfahrzeug soll künftig in jedem Land- bzw. Stadtkreis
der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden können.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 StVZO sollte entsprechend
geändert werden.
In technischer Hinsicht müssten Schnittstellen zur Ermöglichung
des hierfür erforderlichen Datenaustauschs unter den Stadtund Landkreisen und dem Kraftfahrtbundesamt geschaffen
werden. Zudem müsste sichergestellt werden, dass die
Datenübermittlung jeweils zeitnah erfolgt.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
§ 23 StVZO ist zwar aufgehoben worden. Die Vorschrift wurde
aber in §§ 6, 46 der Fahrzeugzulassungsverordnung
übernommen.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
4.6. Verzicht auf die Fristenregelung für die prüfungsfreie
Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse
Ausgangslage:
Nach § 31 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist eine
prüfungsfreie
Umschreibung
von
ausländischen
Fahrerlaubnissen der in Anlage 11 FeV aufgeführten Nicht-EUStaaten nur innerhalb von drei Jahren seit der Einreise möglich.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Nachweis der Befähigung in
einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung
zwingend vorgeschrieben.
In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen es Inhaber
einer
ausländischen
Fahrerlaubnis
versäumen,
ihre
ausländische Fahrerlaubnis innerhalb dieser dreijährigen Frist
in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Häufig handelt
es sich dabei um Personen, die jahre- oder gar jahrzehntelang
ihre Fahrerlaubnis im Inland nutzen, ohne negativ aufzufallen.
Dabei ist den Betroffenen nicht bewusst, dass sie die
ausländische Fahrerlaubnis im Inland ab Begründung eines
ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland
nur 6 Monate lang nutzen dürfen und sie ihre Fahrerlaubnis
auch nur innerhalb von 3 Jahren problemlos ohne Prüfung
umgetauscht bekommen. Meist wird den Behörden bzw. der
Polizei ein solcher Sachverhalt nur durch einen Zufall (z.B. im
Rahmen einer Verkehrskontrolle) bekannt.
Da die Fristen durch wiederholte Wohnsitznahme im Inland
nach einer Ausreise erneut in Gang gesetzt werden, führt die
enge Fristenregelung zu einer Benachteiligung für Personen,
die sich im Inland dauerhaft niederlassen und die Frist für die
Umschreibung versäumt haben.
Ziel:
Landkreis Calw
Mit der Änderung soll eine unbürokratische Umschreibung von
ausländischen Fahrerlaubnissen ohne Ablegung einer
theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung ermöglicht
werden, die nicht durch eine Fristenregelung eingeengt wird.
Von dieser Änderung werden insbesondere Personen
profitieren, die ihre Fahrerlaubnis jahrelang weiternutzen, ohne
negativ aufzufallen. Ein Nachweis der Befähigung zum Führen
eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ist in solchen Fällen
unnötig, da sie diese Befähigung in der Fahrpraxis bereits
nachgewiesen haben.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
Maßnahme:
In § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV ist der Einschub „…und sind seit der
Begründung
eines
ordentlichen
Wohnsitzes
in
der
Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung
nicht mehr als drei Jahre verstrichen…“ zu streichen. Ferner
entfällt Satz 2 dieser Vorschrift vollständig.
Alternativ wäre zumindest der Erlass einer Ermächtigung der
Fahrerlaubnisbehörden durch die oberste Landesbehörde
anzustreben, auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr.1 FeV
Ausnahmen in den Fällen zu erteilen, in denen das Ablegen
einer theoretischen und praktischen Prüfung eine persönliche
Härte darstellen würde.
Umsetzung:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Alternativmaßnahme: Innenministerium Baden-Württemberg
Realisierung:
Landkreis Calw
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
5. Sonstiges
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
5.1. Längere Intervalle bei Überwachung der
Wasserversorgungsanlagen
Ausgangslage:
Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen
i.S.v. § 3 Nr. 2 TrinkwV 2001. Das Gesundheitsamt hat
Überwachungsmaßnahmen
mindestens
einmal
jährlich
vorzunehmen,
§ 19 Abs. S. 1 HS. 1,
§ 18,
§ 3 Nr.2 TrinkwV 2001.
Die jährliche Überwachung verursacht einen ernormen
Verwaltungsaufwand. Für jährliche Überwachungen der in
§ 3 Nr. 2 TrinkwV 2001
aufgeführten
Wasserversorgungsanlagen besteht in Deutschland keine
Notwendigkeit.
Art 7 der Richtlinie 98/83/EG vom 03.11.1998, auf der die
TrinkwV 2001 basiert,
schreibt
lediglich
regelmäßige
Überwachungen vor. Die Länge der Überwachungsintervalle
wird nicht vorgeschrieben.
Ziel:
Die Überwachungsintervalle sollten auf drei Jahre verlängert
werden. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand
erheblich reduziert.
Kürzere Überwachungsintervalle sollten für Ausnahmefälle, z.B.
epidemiologische Untersuchungen, vorgesehen werden.
Maßnahme:
Der
Wortlaut
des
§ 19 Abs. 4 TrinkwV 2001
entsprechend geändert werden.
Umsetzung:
Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernähung und Landwirtschaft
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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sollte
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Teil 2: Bürger
5.2. Abschaffung der Einstellungsuntersuchungen bei
Landesbeamten
Ausgangslage:
Zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder der gesundheitlichen
Eignung für die angestrebte Laufbahn ist ein amtsärztliches
Zeugnis, das Zeugnis eines beamteten Polizeiarztes oder eines
anderen beamteten Arztes vorzulegen. Diese Regelungen
enthält Ziffer 1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
zur
Durchführung
des
§ 11 LBG
vom
18.07.2003
(GABl. S. 502).
Die Einstellungsuntersuchungen, die sehr kostenintensiv sind,
sind nicht geeignet, eine Prognose über den Eintritt einer
vorzeitigen Dienstunfähigkeit abzugeben.
Ziel:
Von
diesen
Einstellungsuntersuchungen
Effizienzgründen abgesehen werden.
sollte
aus
Eine Selbstauskunft des zu Untersuchenden über das Bestehen
chronischer Erkrankungen ist ausreichend.
Maßnahme:
Die Ziffer 1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
zur
Durchführung
des
§ 11 LBG
vom
18.07.2003
(GABl. S. 502) sollte entsprechend geändert werden.
Umsetzung:
Innenministerium Baden-Württemberg
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
5.3. Beschränkung der Einschulungsuntersuchungen
Ausgangslage:
Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete
Kinder sowie Schüler, § 8 Abs. 1 S. 1 ÖGDG. Die Schüler und
zur Schule angemeldete Kinder sind verpflichtet, sich im
Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt
überwachen und untersuchen zu lassen, § 91 SchG.
Die Einschulungsuntersuchen gestalten sich zeit- und
kostenintensiv. Den Einschulungsuntersuchungen müssen sich
alle zur Schule angemeldeten Kinder und Schüler unterziehen.
Dabei wird nicht berücksichtigt, ob die zu Untersuchenden sich
den Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 unterzogen haben.
Ziel:
Einschulungsuntersuchungen sollten auf die Kinder und Schüler
beschränkt werden, die sich nicht den regelmäßigen
Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 unterzogen haben.
Maßnahme:
Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 ÖGDG sollte entsprechend
geändert werden.
Umsetzung:
Landtag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
5.4. Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Übernahme von
Auszubildenden
Ausgangslage:
Verlangt
ein
Auszubildender,
der
Mitglied
einer
Personalvertretung
oder
einer
Jugendund
Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate
vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich
vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung , so gilt zwischen
dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an
das
erfolgreiche
Berufsausbildungsverhältnis
ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet,
§ 9 Abs. 2 BPersVG.
Diese Regelung gilt auch in den Verwaltungen und Betrieben
des Landes, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes unterstehen.
Durch diese Regelung werden andere Auszubildende
benachteiligt, die bessere Zeugnisse vorweisen können. Zudem
wird der Arbeitgeber in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt.
Ziel:
Bei der Übernahme von Auszubildenden sollte dem Arbeitgeber
Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden.
Maßnahme:
Die Regelung des § 9 Abs. 2 BPersVG sollte aufgehoben
werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
5.5. Abschaffung der Mitteilungsverordnung
Ausgangslage:
Die Mitteilungsverordnung verpflichtet die Behörden und
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
zur
Mitteilung
bestimmter Tatsachen an die Finanzbehörden. Im folgenden
werden einige Mitteilungspflichten beispielhaft ausgeführt:
Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der
Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und
forstwirtschaftlichen,
gewerblichen
oder
freiberuflichen
Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf
das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,
§ 2 Abs. 1 S. 1 MV (Verordnung über Mitteilungen an die
Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlichrechtliche
Rundfunkanstalten).
Die
Behörden
haben
Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die
Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge
haben können, § 4 MV. Die Behörden haben nach § 6 MV
insbesondere die Erteilung von Reisegewerbekarten, zeitlich
befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem
Gaststättengesetz, Bescheinigungen über die Geeignetheit der
Aufstellungsorte für Spielgeräte, Erlaubnisse zur Veranstaltung
anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Festsetzungen von
Messen,
Ausstellungen,
Märkten
und
Volksfesten,
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im
Linienverkehr, die Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz
außerhalb des Geltungsbereichs des PBefG erteilt werden,
mitzuteilen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben
Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung,
Herstellung
oder
Verbreitung
von
Hörfunkund
Fernsehsendungen erbracht werden.
Der Verwaltungsaufwand der mitteilungspflichtigen Behörden
und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die
Erfüllung dieser Mitteilungspflichten ist im Hinblick auf den
Nutzen der Finanzbehörden unverhältnismäßig groß.
Ziel:
Unverhältnismäßiger
werden.
Maßnahme:
Die Mitteilungsverordnung sollte abgeschafft werden.
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Verwaltungsaufwand
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sollte
reduziert
Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
5.6. Keine Kostenerstattung bei Verzug eines Leistungsberechtigten
Ausgangslage:
Nach § 10 b Abs. 1, 2, 3 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) sind die Träger der Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz einander in bestimmten Fällen zur
Kostenerstattung verpflichtet.
Insbesondere
Regelung:
enthält
§ 10 b Abs. 3 S. 1 AsylbLG
folgende
Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine
asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom
Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist die Behörde
des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, der nunmehr
zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen
außerhalb von Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder
anderen Maßnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
dienen, zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb
eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen
bedarf.
Die Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche unter
den Leistungsträgern verursacht einen Verwaltungsaufwand,
der häufig im Hinblick auf die Erstattungsbeträge
unverhältnismäßig groß ist.
Ziel:
Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand sollte vermieden
werden.
Maßnahme:
Die Regelung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG sollte aufgehoben
werden.
Umsetzung:
Bundestag
Realisierung:
Die Vorschrift des § 10 b Abs. 3 AsylbLG ist aufgehoben
worden.
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
5.7. Weniger Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien im
Ausländerrecht
Ausgangslage:
Die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein
minderjähriges lediges Kind eines Ausländers nach Maßgabe
des § 17 AuslG, falls dies auf Grund der Umstände des
Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich
ist, bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums,
Ziffer 1.1.2. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei
ausländerrechtlichen
Entscheidungen
der
unteren
Ausländerbehörden und über die Bestimmung der nach
§ 8 Arbeitsaufenthalteverordnung zuständigen Stelle vom
26.01.2001.
Die erstmalige Erteilung und jede Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung
für
arbeitserlaubnisfreie
Beschäftigungen
auf
Grund
§ 6 Abs. 1
der
Arbeitsaufenthalteverordnung bedarf der Zustimmung des
Regierungspräsidiums,
Ziffer
1.2.2.
der
zitierten
Verwaltungsvorschrift.
Die Einbeziehung der Regierungspräsidien ist personal- und
kostenintensiv.
Ziel:
Die
genannten
Zustimmungsvorbehalte
der
Regierungspräsidien
sollten
entfallen.
Die
Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der Ziffern 1.1.2. und
1.2.2. sind weniger komplex, können daher der
Ausländerbehörde überlassen werden. Die Einheitlichkeit der
Verwaltungsentscheidungen wird durch den Umstand
gewährleistet, dass die ausländerrechtlichen Entscheidungen
der
Überprüfung
der
Regierungspräsidien
(Widerspruchsbehörden) unterliegen.
Maßnahme:
Der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei
ausländerrechtlichen
Entscheidungen
der
unteren
Ausländerbehörden und über die Bestimmung der nach
§ 8 Arbeitsaufenthalteverordnung zuständigen Stelle vom
26.01.2001 sollte entsprechend geändert werden.
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
Umsetzung:
Innenministerium Baden-Württemberg
Realisierung:
Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden.
Durch Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes hat sich der
Vorschlag erledigt. Der Zustimmungsvorbehalt gilt gem. § 8
AAZuVO nur noch für die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG sowie für
Befristungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Landkreis Calw
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Stand: Februar 2008
Teil 2: Bürger
5.8. Harmonisierung von Landesgebührengesetz und
Abgabenordnung
Ausgangslage:
Staatliche Behörden erheben für Amtshandlungen, die sie auf
Veranlassung oder im Interesse einzelner vornehmen,
Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz. Nach
dem Kommunalabgabengesetz ist auf die von den Gemeinden
und Landkreisen erhobenen Kommunalabgaben weitgehend
die Abgabenordnung anzuwenden.
Beide Gesetze sind unterschiedlich ausgestaltet, insbesondere
im Bezug auf Säumniszuschläge und Verjährungsregelungen:
1. Vorschriften über Säumniszuschläge: Wird eine Gebühr
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, sind
nach § 18 S. 1 LGebG vom Tage nach Ablauf dieser Frist an
Säumniszinsen in Höhe von 6 % jährlich zu zahlen. Dagegen
bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG i.V.m. § 240 Abs. 1 S. 1 AO,
dass für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen
Betrags zu entrichten ist, falls eine Kommunalabgabe nicht bis
zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
2. Vorschriften über die Verjährung: Nach § 21 Abs. 1 LGebG
verjährt der Anspruch auf Zahlung oder Erstattung der Gebühr
in drei Jahren. Ansprüche auf Zahlung der Kommunalabgaben
verjähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 228 AO
dagegen in fünf Jahren. Auch die Regelungen über den Beginn
der Verjährung sind unterschiedlich ausgestaltet. Lediglich
Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung sind
einheitlich geregelt, da § 21 Abs. 3 LGebG diesbezüglich auf
§§ 230 bis 232 AO verweist.
Ziel:
Die Regelungen des Landesgebührengesetzes
Abgabenordnung sollten harmonisiert werden.
Maßnahme:
Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes und der
Abgabenordnung sollten entsprechend geändert werden bzw.
Verweisungen enthalten.
Umsetzung:
Landtag: Änderung des Landesgebührengesetzes
Realisierung:
Im Rahmen der Neufassung des LGebG sind die Vorschriften
über die Säumniszuschläge sowie die Verjährungsregelungen
des LGebG an die der AO angepasst worden.
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und
der
Stand: Februar 2008
5.9. Vereinfachung von Projektförderanträgen kommunaler
Körperschaften
Ausgangslage:
Anträgen auf Zuwendungen zur Projektförderung an
kommunale Körperschaften sind nach Ziffer 13.3.1 der
Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zu § 44 LHO
(VV zu § 44 LHO) die gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung
des Vorhabens durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde
beizufügen.
Diese Regelung betrifft insbesondere Förderungen nach den
folgenden Richtlinien bzw. Programmen:
- Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw)
- Förderrichtlinien Altlasten (FrAl)
- Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) (LSP, SEP, SUW, SSP)
- Tourismusinfrastrukturprogramm
- Kommunale Sportstättenbauförderrichtlinien
- Denkmalförderung
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben im Rahmen ihrer
gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung die Angaben der
Kommunen hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Projekte zu
prüfen. Die Projekte betreffen meist einen Zeitraum, der das
laufende Haushaltsjahr überschreitet. Die mittelfristigen
Finanzplanungen werden zwar nach bestem Wissen und
Gewissen von den Kommunen gefertigt, unterliegen aber stark
konjunkturellen und politischen Einflüssen. Eine in die Zukunft
gerichtete Einschätzung der Rechtsaufsichtsbehörde, inwieweit
die Projekte von den Kommunen finanziert werden können,
unterliegt damit einer großen Unsicherheit. Die Einschätzung
der Antrag stellenden Kommune selbst ist daher ein
tauglicheres Mittel zur Beurteilung der Finanzierbarkeit.
Zudem prüft die Rechtsaufsichtsbehörde den Haushalt der
Antrag stellenden Kommune und bestätigt – wenn sich keine
Beanstandungen ergeben – dessen Rechtmäßigkeit. Sofern
diese Bestätigung vorliegt und die Mittel für das betreffende
Projekt im Haushalt eingestellt sind, erfolgt in der Regel von der
Rechtsaufsichtsbehörde keine Aussage dergestalt, dass die
Maßnahmenfinanzierung nicht gesichert sei.
Auf die gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung
Rechtsaufsichtsbehörde könnte daher verzichtet werden.
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der
Stand: Februar 2008
Ziel:
Durch
den
Verzicht
auf
das
Erfordernis
der
gemeindewirtschaftsrechtlichen
Beurteilung
der
Rechtsaufsichtsbehörde könnte das Verfahren gestrafft und
damit wesentlich effizienter gestaltet werden. Durch diese
Prozessoptimierung
könnten
künftig
Verwaltungskosten
eingespart und die Projektförderungsverfahren beschleunigt
werden.
Maßnahme:
Anstelle der gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung durch
die Rechtsaufsichtsbehörde sollten die Antrag stellenden
Kommunen selbst die Finanzierungsplanung darstellen. Das
Antragsformular sollte um standardisierte Fragestellungen, z.B.
Fragen zur Einhaltung des Kreditfinanzierungsverbotes,
erweitert werden. Der Erlass der Rechtsaufsichtsbehörde über
die Prüfung des Haushaltes sollte den Antragsunterlagen
beigefügt werden. Als Grundlage für die Antragsbearbeitung
kann die Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage (Anlage
21 zur VwV Gliederung und Gruppierung) der jeweiligen
Kommune dienen, die nach Ziffer 13.3.2. der VV zu § 44 LHO
ohnehin bei Projektförderanträgen vorzulegen ist.
Umsetzung:
Streichung der Ziffer 13.3.1 der VV des Finanzministeriums zu
§ 44 LHO; in diesem Zusammenhang auch Änderung der:
- Städtebauförderungsrichtlinien: Wirtschaftsministerium
- Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw): Umweltministerium
- Förderrichtlinien Altlasten (FrAl): Umweltministerium
- Richtlinien zum Tourismusinfrastrukturprogramm:
Wirtschaftsministerium
- VwV Denkmalförderung: Wirtschaftsministerium
- Kommunalen Sportstättenbauförderungsrichtlinien:
Kultusministerium
Realisierung:
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Bislang wurde dieser Vorschlag nicht realisiert.
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Kontakt:
Diana Bürkle
Landratsamt Calw
Zentralstelle
Vogteistraße 42-46
75365 Calw
Tel. 07051/160-660
Fax 07051/795-660
Email: [email protected]
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