Teil 1 - Landkreis Calw
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Teil 1 - Landkreis Calw
Deregulierungsoffensive des Landkreises Calw Bericht über die Umsetzung der Deregulierungsvorschläge Stand: Februar 2008 Landkreis Calw Seite 1 von 73 Stand: Februar 2008 Der Landkreis Calw hat im Frühjahr 2004 in Kooperation mit den Kammern eine Bewerbung der Region Nordschwarzwald als Innovationsregion ausgearbeitet. Im Januar 2003 hatte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag der Bundesregierung eine Vorschlagsliste zum Abbau bürokratischer Hemmnisse auf Bundesebene vorgelegt. Neben Einzelvorschlägen zum Normenabbau enthielt die vorgelegte Liste den Vorschlag, Testregionen auszuweisen. Der Landkreis Calw hat sich federführend für die Region Nordschwarzwald umgehend beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit um die Ausweisung als Testregion beworben. Im Juli 2003 musste der Landkreis Calw aus der Presse erfahren, dass Bremen, Ostwestfalen-Lippe und Westmecklenburg vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Testregionen ausgewählt worden sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte angekündigt, im Sommer 2004 in einem bundesweiten Auswahlverfahren so genannte Innovationsregionen zu bestimmen. In diesen Innovationsregionen sollten Abweichungen vom geltenden Recht über einen Zeitraum von fünf Jahren zugelassen werden. Auf diese Weise sollten vor einer bundesweiten Umsetzung die wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Regelungen erprobt werden. Die Deregulierungsvorschläge, die in den einzelnen Innovationsregionen angewandt werden sollten, sollten zunächst von den zuständigen Bundesministerien geprüft und abgestimmt werden. Nach Vollendung dieses Abstimmungsprozesses sollte die Ausschreibung des Wettbewerbs „Innovationsregionen“ erfolgen. Das Gesetzgebungsverfahren, das zur Ausweisung der Innovationsregionen notwendig war, war bereits in Vorbereitung. Die Resonanz auf die Bewerbung als Innovationsregion war in der Region Nordschwarzwald sehr positiv. Die aus der gesamten Region Nordschwarzwald eingereichten Deregulierungsvorschläge sind im Landratsamt Calw unter den Gesichtspunkten der rechtlichen Umsetzbarkeit und der Praktikabilität geprüft worden. Nach Durchführung dieser Bewertung wurde im Landratsamt Calw ein Deregulierungskonzept erstellt, das insgesamt rund 50 Vorschläge umfasste. Im Rahmen der Auswahl der in den Innovationsregionen zu erprobenden Deregulierungsvorschläge wurden mehr als eintausend Deregulierungsvorschläge durch die jeweils zuständigen Fachressorts auf Bundesebene geprüft und ausgewertet. In der Kabinettssitzung vom 12.05.2004 wurde beschlossen, 29 dieser Vorschläge bundesweit umzusetzen. Zu einer Ausschreibung des ursprünglich geplanten Wettbewerbs Innovationsregionen kam es nicht, da sich eine Testphase in Innovationsregionen aufgrund des Beschlusses zur bundesweiten Umsetzung der Deregulierungsvorschläge erübrigt hatte. Der Landkreis Calw setzt sich weiterhin intensiv für den Abbau vermeidbarer Vorschriften, den Abbau von Doppelzuständigkeiten und den Abbau von Doppelstrukturen ein, um auf diese Weise Verfahren zu straffen und so effektiv wie möglich zu gestalten. Der Landkreis Calw hat daher das Deregulierungskonzept fortgeschrieben und weitere Deregulierungsvorschläge auf Bundes- und Landesebene eingereicht, um den dringend notwendigen Vorschriftenabbau voranzutreiben. Zur Ausweitung seiner Deregulierungsoffensive hat der Landkreis Calw im Januar 2006 auf seiner Internetseite ein Forum eingerichtet, in der Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, diese Offensive durch Einbringen ihrer praktischen Erfahrungen zu unterstützen. Bislang ist etwa ein Viertel dieser Deregulierungsvorschläge vom Gesetzgeber aufgegriffen und umgesetzt worden. Der folgende Bericht gibt eine Übersicht, auf welche Weise und in welchem Umfang die einzelnen Deregulierungsvorschläge realisiert worden sind. Landkreis Calw Seite 1 von 73 Stand: Februar 2008 Stand der Realisierung - Kurzübersicht Realisierungs -stand Deregulierungsvorschlag Legende: Realisiert: (+) Nicht realisiert: (-) Teilweise realisiert: teilw. Vorschlag erledigt: erledigt Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 1. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 1.1. Lockerung der Arbeitszeitrechts 1.2. Übertragung der Betriebsüberwachung im Hinblick auf den technischen Arbeitsschutz auf die Berufsgenossenschaften 1.3. Übertragung des Vollzugs der Arbeitsstättenverordnung auf die unteren Baurechtsbehörden 2. Baurecht 2.1. Materielle Präklusion von Einwendungen im Kenntnisgabeverfahren 2.2 Anpassung der bautechnischen Prüfung bei Genehmigung und Kenntnisgabe 2.3. Abbau beschränkender örtlicher Bauvorschriften 3. Umweltrecht 3.1. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten 3.2. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen 3.3 Gesamtwerk für Regelungsbereich der Abfallablagerung 3.4. Vereinfachung der Methode zur Ermittlung der Abwasserabgabe 3.5. Gesamtwerk für Bereich der Düngemittelvorschriften 3.6. Grundsätzlich unbefristete Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen 4. Güterkraftverkehrsrecht 4.1. Teilweiser Verzicht auf Anhörung vor Erteilung einer Erlaubnis 4.2. Zeugnis als Nachweis für fachliche Eignung 5. Personenbeförderungsrecht 5.1. Abschaffung der Bedürfnisprüfung beim Verkehr mit Taxen 5.2. Verschlankung der BOKraft 5.3. Keine Vorlagepflicht für Personenbeförderungsunternehmen nach HU 5.4. Keine Fachkundebescheinigung bei gleichwertiger Abschlussprüfung 6. Straßenverkehrsrecht 6.1. Anzeigepflicht anstatt Zustimmungspflicht bei Baumaßnahmen 6.2. Bundeseinheitliche Regelung des Feiertagverbotes 7. Sonstiges 7.1. Harmonisierung von Förderprogrammen 7.2. Beschränkung von Statistikpflichten Teil 2: Bürger 1. Baurecht 1.1. Lockerung der Vorgaben für barrierefreies Bauen Landkreis Calw Seite 2 von 73 (-) (-) (-) (-) (-) (-) (+) (+) (-) (-) (-) (-) teilw. (-) (-) (+) (-) (-) (-) (-) teilw. teilw. (+) Stand: Februar 2008 1.2. Änderung der Gutachterausschussverordnung 2. Umweltrecht 2.1. Abschaffung der Genehmigungspflicht für Tiergehege 2.2 Abschaffung der Pflicht zur Führung von Wasserbüchern 2.3. Keine Befristung der Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen 2.4. Landeseinheitliche Regelung für Abschuss von Kormoranen 2.5. Keine Beiräte bei unteren Naturschutzbehörden 3. Sozialrecht 3.1. Abschaffung der Widerspruchsausschüsse 3.2. Keine Kostenerstattung bei Umzug eines Sozialhilfeempfängers 3.3. Abschaffung des Grundsicherungsgesetzes 3.4. Aufhebung des Unterhaltsvorschussgesetzes 3.5. Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen der Jugendhilfe 3.6. Unbefristeter Schwerbehindertenausweis bei dauerhafter Behinderung 3.7. Freie Entscheidung über Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen 3.8. Verzicht auf Gutachter in Betreuungssachen 3.9. Vereinfachung der Berechnung des besonderen Mietzuschusses 3.10. Leistungen an behinderte Kinder und Jugendliche durch Sozialhilfeträger 3.11. Vereinfachung des Antrags auf Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht 3.12. Vereinfachung Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Jugendhilfe 3.13. Vereinfachung der Zuständigkeitsvorschriften nach §§ 58 a, 87 c SGB VIII 4. Straßenverkehrsrecht 4.1. Eine Erlaubnis anstatt straßen- und straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnis 4.2. Vorlage des Schwerbehindertenausweises anstatt Ausnahmegenehmigung 4.3. Datenaustausch bei Umzug innerhalb eines Landkreises 4.4. Kein neues Kennzeichen bei Verlegung des Fahrzeugstandortes 4.5. KFZ-Zulassung unabhängig vom Fahrzeugstandort in jedem Landbzw. Stadtkreis der Bundesrepublik 4.6. Verzicht auf die Fristenregelung für die prüfungsfreie Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse 5. Sonstiges 5.1. Längere Intervalle bei Überwachung der Wasserversorgungsanlagen 5.2. Abschaffung der Einstellungsuntersuchungen bei Landesbeamten 5.3. Beschränkung der Einschulungsuntersuchungen 5.4. Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Übernahme von Auszubildenden 5.5. Abschaffung der Mitteilungsverordnung 5.6. Keine Kostenerstattung bei Verzug eines Leistungsberechtigten 5.7. Weniger Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien im Ausländerrecht 5.8. Harmonisierung von LGebG und AO Landkreis Calw Seite 3 von 84 (+) (+) (-) (+) (-) (+) (+) (+) (-) (-) (+) (+) (-) (-) (+) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (-) (+) erledigt (+) Stand: Februar 2008 Inhaltsverzeichnis Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen ......................6 1. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz ................................................................................. 7 1.1. Lockerung des Arbeitszeitrechts...................................................................................8 1.2. Übertragung der Betriebsüberwachung im Hinblick auf den technischen Arbeitsschutz auf die Berufsgenossenschaften ...................................................................9 1.3. Übertragung des Vollzugs der Arbeitsstättenverordnung auf die unteren Baurechtsbehörden ............................................................................................................10 2. Baurecht........................................................................................................................11 2.1. Materielle Präklusion von Einwendungen im Kenntnisgabeverfahren....................12 2.2. Anpassung der bautechnischen Prüfung bei Genehmigung und Kenntnisgabe ...13 2.3. Abbau beschränkender örtlicher Bauvorschriften ....................................................14 3. Umweltrecht.................................................................................................................15 3.1. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten ..................16 3.2. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen ......................................17 3.3. Gesamtwerk für Regelungsbereich der Abfallablagerung ......................................18 3.4. Vereinfachung der Methode zur Ermittlung der Abwasserabgabe .........................19 3.5. Gesamtwerk für Bereich der Düngemittelvorschriften .............................................20 3.6. Grundsätzlich unbefristete Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen ......21 4. Güterkraftverkehrsrecht ............................................................................................22 4.1. Teilweiser Verzicht auf Anhörung vor Erteilung einer Erlaubnis..............................23 4.2. Zeugnis als Nachweis für fachliche Eignung............................................................24 5. Personenbeförderungsrecht .....................................................................................25 5.1. Abschaffung der Bedürfnisprüfung beim Verkehr mit Taxen ..................................26 5.2. Verschlankung der BOKraft.......................................................................................27 5.3. Keine Vorlagepflicht für Personenbeförderungsunternehmer nach Hauptuntersuchung (HU) ...................................................................................................29 5.4. Keine Fachkundebescheinigung bei gleichwertiger Abschlussprüfung ..................31 6. Straßenverkehrsrecht.................................................................................................32 6.1. Anzeigepflicht anstatt Zustimmungspflicht bei Baumaßnahmen ............................33 6.2. Bundeseinheitliche Regelung des Feiertagsfahrverbots ...........................................34 7. Sonstiges.......................................................................................................................35 7.1. Harmonisierung von Förderprogrammen ................................................................36 7.2. Beschränkung von Statistikpflichten ..........................................................................37 Landkreis Calw Seite 4 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger .............................................................................................................38 1. Baurecht........................................................................................................................39 1.1. Lockerung der Vorgaben für barrierefreies Bauen ..................................................40 1.2. Änderung der Gutachterausschussverordnung........................................................41 2. Umweltrecht.................................................................................................................42 2.1. Abschaffung der Genehmigungspflicht für Tiergehege...........................................43 2.2. Abschaffung der Pflicht zur Führung von Wasserbüchern.......................................44 2.3. Keine Befristung der Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen .................................45 2.4. Landeseinheitliche Regelung für Abschuss von Kormoranen..................................46 2.5. Keine Beiräte bei unteren Naturschutzbehörden .....................................................47 3. Sozialrecht ....................................................................................................................48 3.1. Abschaffung der Widerspruchsausschüsse ...............................................................49 3.2. Keine Kostenerstattung bei Umzug eines Sozialhilfeempfängers ...........................50 3.3. Abschaffung des Grundsicherungsgesetzes .............................................................51 3.4. Aufhebung des Unterhaltsvorschussgesetzes ...........................................................52 3.5. Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen der Jugendhilfe........................53 3.6. Unbefristeter Schwerbehindertenausweis bei dauerhafter Behinderung................54 3.7. Freie Entscheidung über Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen ...................55 3.8. Verzicht auf Gutachter in Betreuungssachen............................................................56 3.9. Vereinfachung der Berechnung des besonderen Mietzuschusses...........................57 3.10. Leistungen an behinderte Kinder und Jugendliche durch Sozialhilfeträger.........58 3.11. Vereinfachung des Antrags auf Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht............59 3.12. Vereinfachung Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Jugendhilfe ................60 3.13. Vereinfachung der Zuständigkeitsvorschriften nach §§ 58 a, 87 c SGB VIII .......61 4. Straßenverkehrsrecht.................................................................................................62 4.1. Eine Erlaubnis anstatt straßen- und straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnis .............63 4.2. Vorlage des Schwerbehindertenausweises anstatt Ausnahmegenehmigung.........65 4.3. Datenaustausch bei Umzug innerhalb eines Landkreises .......................................66 4.4. Kein neues Kennzeichen bei Verlegung des Fahrzeugstandortes ...........................67 4.5. KFZ-Zulassung unabhängig vom Fahrzeugstandort in jedem Land- bzw. Stadtkreis der Bundesrepublik ...........................................................................................68 4.6. Verzicht auf die Fristenregelung für die prüfungsfreie Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse……………………………………………………………..69 5. Sonstiges.......................................................................................................................71 5.1. Längere Intervalle bei Überwachung der Wasserversorgungsanlagen..................72 5.2. Abschaffung der Einstellungsuntersuchungen bei Landesbeamten........................73 5.3. Beschränkung der Einschulungsuntersuchungen .....................................................74 5.4. Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Übernahme von Auszubildenden ......75 5.5. Abschaffung der Mitteilungsverordnung...................................................................76 5.6. Keine Kostenerstattung bei Verzug eines Leistungsberechtigten .............................78 5.7. Weniger Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien im Ausländerrecht ....79 5.8. Harmonisierung von Landesgebührengesetz und Abgabenordnung.....................81 5.9. Vereinfachung von Projektförderanträgen kommunaler Körperschaften ………...82 Landkreis Calw Seite 5 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen sind in besonderem Maße den Auswüchsen der staatlichen Bürokratie ausgesetzt. Die durch die Bürokratie verursachten Kosten wirken sich auf Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen in besonders großem Umfang aus, da diese in der Regel über knappe finanzielle und personelle Ressourcen verfügen. Um die Wirtschaftskraft und Dynamik dieser Unternehmen zu verbessern, ist eine Entlastung von bürokratischen Hemmnissen zwingend erforderlich. Gleichzeitig sollten Eigenverantwortlichkeit gestärkt und Handlungsspielräume geschaffen werden. Kleinunternehmen mit bis einschließlich 20 Mitarbeitern machen fast 90 % aller Betriebe aus (Quelle: Bundesanstalt für Arbeit; Zahl der Betriebe und ihrer Beschäftigten nach Größenklassen, vorläufiger Dateistand vom 30.06.2002). Daher sind einige der folgenden Deregulierungsvorschläge explizit auf Unternehmen dieser Größe zugeschnitten. Landkreis Calw Seite 6 von 73 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 1. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Landkreis Calw Seite 7 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 1.1. Lockerung des Arbeitszeitrechts Ausgangslage: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten, § 3 S. 1 ArbZG. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, § 3 S. 2 ArbZG. Ausnahmen von dieser Regelung werden zugelassen in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, § 14 ArbZG. Nach § 15 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen zulassen. Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen § 3 ArbZG ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewährt, § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG. Ziel: Auf auftragsbedingte Engpässe sollten die kleinen Betriebe flexibel, insbesondere durch Erhöhung der werktäglichen Arbeitszeit, reagieren können. Maßnahme: Die in § 14 Abs. 2 ArbZG geregelten Ausnahmen sollten um die Fallgruppe „auftragsbedingte Engpässe bei Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern“ erweitert werden. Alternativ hierzu kommt eine Erhöhung der werktäglichen Arbeitszeit von zehn auf zwölf Stunden im Rahmen des § 3 S. 2 ArbZG in Betracht. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 8 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 1.2. Übertragung der Betriebsüberwachung im Hinblick auf den technischen Arbeitsschutz auf die Berufsgenossenschaften Ausgangslage: Die unteren Verwaltungsbehörden sind nach der ZuständigkeitsVO zum Arbeitsschutzgesetz des Landes für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständig. Beim technischen Arbeitsschutz besteht eine Doppelzuständigkeit zwischen den unteren Verwaltungsbehörden und den Berufsgenossenschaften (BG). Die BG kontrollieren die Betriebe auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die die Versicherungsbedingungen der BG darstellen und auch von ihnen erarbeitet und veröffentlicht werden. Die unteren Verwaltungsbehörden prüfen nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ebenfalls die Einhaltung von Bestimmungen über den Technischen Arbeitsschutz. Ziel: Das Ziel muss sein, Doppelzuständigkeiten zu vermeiden und den Personalhaushalt der unteren Verwaltungsbehörden zu entlasten. Maßnahme: Die Betriebsüberwachung im Hinblick auf den Technischen Arbeitsschutz wird ausschließlich auf die BG übertragen. Die unteren Verwaltungsbehörden konzentrieren sich auf die „Kontrolle der Eigenkontrolle“, auf die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsgeberpflichten im Hinblick auf die Organisation des Arbeitsschutzes, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und aus dem Chemikalienrecht ergeben. Umsetzung: Landesebene: Ministerium für Umwelt und Verkehr (UVM) § 21 Abs. 4 ermächtigt die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, mit den BG Vereinbarungen zur Übertragung spezieller Aufgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz zu treffen. Das UVM sollte daher mit den BG vereinbaren, dass diese künftig die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über den Technischen Arbeitsschutz überwachen. Alternativ Bundesebene: Bundestag Änderung des § 21 Arbeitsschutzgesetz Realisierung: Landkreis Calw Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Seite 9 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 1.3. Übertragung des Vollzugs der Arbeitsstättenverordnung auf die unteren Baurechtsbehörden Ausgangslage: Die unteren Verwaltungsbehörden sind derzeit für den Vollzug der Arbeitsstättenverordnung zuständig. Die Arbeitsstättenverordnung regelt die Gestaltung der Arbeitsstätten, z.B.: Beleuchtung, Verkehrswege innerhalb des Betriebsgeländes und der Betriebsgebäude, Fluchtwege und Brandschutz. Es handelt sich also um Sachverhalte, die denen des Bauordnungsrechts sehr ähnlich sind. In den Landesbauordnungen finden sich ebenfalls Bestimmungen zur Gestaltung von Arbeitsstätten. Ziel: Es gilt, Doppelarbeit zu vermeiden, eindeutige Zuständigkeiten zu schaffen und den Personalhaushalt der unteren Verwaltungsbehörden zu entlasten. Maßnahme: Die Zuständigkeit zum Vollzug der Arbeitsstättenverordnung wird auf die unteren Baurechtsbehörden übertragen. Die Arbeitsstättenverordnung mitsamt den dazugehörenden Arbeitsstättenrichtlinien wird aufgehoben. Wichtige Bestimmungen werden in die Landesbauordnungen übernommen. Umsetzung: 1. Landesebene: Zunächst sollte die Zuständigkeitsverordnung zum Vollzug der Arbeitsstättenverordnung vom Land dahingehend geändert werden, dass die Zuständigkeit auf die unteren Baurechtsbehörden übertragen wird. 2. Bundesebene und Landesebene: Mittelfristig sollte der Bund die Arbeitsstättenverordnung aufheben. Die darin enthaltenen Schutzbestimmungen sollten von den Ländern in die Landesbauordnungen übernommen werden. Realisierung: Landkreis Calw Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Seite 10 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 2. Baurecht Landkreis Calw Seite 11 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 2.1. Materielle Präklusion von Einwendungen im Kenntnisgabeverfahren Ausgangslage: Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung geltend gemacht worden sind, § 55 Abs. 2 S. 1, 2 LBO (sog. materielle Präklusion). Im Kenntnisgabeverfahren existiert eine solche materielle Präklusion nicht. Daher können im Kenntnisgabeverfahren Einwendungen nahezu unbefristet geltend gemacht werden. Hierdurch wird ein hoher Verwaltungsaufwand verursacht. Ziel: Der Verwaltungsaufwand sollte reduziert werden. Im Kenntnisgabeverfahren sollte eine Regelung der materiellen Präklusion eingeführt werden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Angrenzer werden hierdurch nicht unangemessen eingeschränkt, da diese gemäß § 55 Abs. 1 LBO von der Gemeinde über den Bauantrag benachrichtigt werden. Maßnahme: Der Wortlaut des § 55 Abs. 3 S. 1 LBO sollte folgendermaßen geändert werden. § 55 Abs. 3 S. 1 LBO sollte neben dem Verweis auf § 55 Abs. 1 LBO auch einen Verweis auf § 55 Abs. 2 LBO enthalten. Umsetzung: Landtag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 12 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 2.2. Anpassung der bautechnischen Prüfung bei Genehmigung und Kenntnisgabe Ausgangslage: 1. Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr einen Prüfingenieur für Baustatik mit der bautechnischen Prüfung zu beauftragen, § 17 Abs. 2 S. 1 LBOVVO (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung). Der Bauherr hat die vom Prüfingenieur abgegebene Prüfbestätigung vor Baubeginn bei der Baurechtsbehörde einzureichen, § 17 Abs. 2 S. 4 LBOVVO. 2. Im Genehmigungsverfahren hat der Bauherr der Baurechtsbehörde die bautechnischen Nachweise zur bautechnischen Prüfung vorzulegen. Die Baurechtsbehörde kann die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise einem Prüfamt für Baustatik oder einem Prüfingenieur übertragen, § 17 Abs. 3 S. 1, 2 LBOVVO. In der Praxis beauftragt die Baurechtsbehörde in der Regel einen Prüfingenieur, da die Baurechtsbehörden selbst keinen Statiker beschäftigen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Genehmigungsverfahren die Beauftragung eines Prüfingenieurs durch die Baurechtsbehörde erfolgen muss, während sie im Kenntnisgabeverfahren durch den Bauherrn erfolgt. Die Beauftragung eines Prüfingenieurs Baurechtsbehörde ist aufwändig. durch die Ziel: Wie im Kenntnisgabeverfahren sollte die Beauftragung eines Prüfingenieurs im Genehmigungsverfahren durch den Bauherrn erfolgen. Maßnahme: Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 LBOVVO sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Landesregierung; Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 13 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 2.3. Abbau beschränkender örtlicher Bauvorschriften Ausgangslage: Die Gemeinden können zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen der Landesbauordnung in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung öffentliche Bauvorschriften erlassen, § 74 Abs. 1 LBO. Die örtlichen Bauvorschriften schränken die Bauherren aufgrund ihrer detaillierten Regelungen oft unangemessen ein. Zahlreiche örtliche Bauvorschriften enthalten überholte Regelungen, die in der heutigen Zeit nicht mehr umsetzbar sind. Beispielsweise können Höhenbeschränkungen von Dachgauben aus Gründen der Wärmedämmung oft nicht mehr eingehalten werden. Dies hat zur Folge, dass die Baurechtsbehörden in vielen Fällen Befreiungen erteilen müssen. Die Erteilung von Befreiungen ist für die Baurechtsbehörden aufwändig und daher kostenintensiv. Die Bauherren werden durch die Gebühren für die Erteilung der Befreiung belastet. Ziel: Eine Aktualisierung der überholten örtlichen Bauvorschriften durch den Satzungsgeber erscheint dringend notwendig. Gleichzeitig sollte die Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften in § 74 Abs. 1 LBO eingeschränkt werden. Maßnahme: Der Wortlaut des geändert werden. Umsetzung: Landtag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw § 74 Abs. 1 LBO Seite 14 von 84 sollte entsprechend Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 3. Umweltrecht Landkreis Calw Seite 15 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 3.1. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten Ausgangslage: Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2.000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2.000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen, § 19 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen, § 19 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG. Das Abfallwirtschaftskonzept ist alle fünf Jahre fortzuschreiben, § 19 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG. Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand. Das Abfallwirtschaftskonzept ist rein theoretischer Natur. Mit der Erstellung eines solchen Konzeptes ist die Einhaltung nicht sichergestellt. Ziel: Der bürokratische Aufwand sollte durch die Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten reduziert werden. Maßnahme: § 19 KrW-/AbfG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: § 19 KrW-/AbfG wurde wie folgt geändert: Nach § 19 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG können Abfallerzeuger zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte über Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten und beseitigten Abfälle erstellen. § 19 Abs. 3 KrW-/AbfG ist aufgehoben worden. Landkreis Calw Seite 16 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 3.2. Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen Ausgangslage: Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2.000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2.000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben jährlich eine Abfallbilanz zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, § 19 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1S. 1 KrW-/AbfG. Die Erstellung von Abfallbilanzen verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand. Dieser Aufwand steht in keinem Verhältnis zum praktischen Nutzen der Abfallbilanz. Ziel: Der bürokratische Aufwand sollte durch die Abschaffung der Pflicht zur Erstellung von Abfallbilanzen reduziert werden. Maßnahme: § 20 KrW-/AbfG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: § 20 KrW-/AbfG ist aufgehoben worden. Landkreis Calw Seite 17 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 3.3. Gesamtwerk für Regelungsbereich der Abfallablagerung Ausgangslage: In dem Bereich der Abfallablagerung existieren zahlreiche Regelungswerke, z.B. TA-Siedlungsabfall, Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung. Durch die Vielfalt der vorhandenen Regelungen fehlt es an Transparenz für die Abfallerzeuger, Abfallbehandler, Landwirte und die unteren Abfallbehörden. Ziel: Diese Regelungsvielfalt sollte im Sinne der Transparenz für den Gesetzesanwender in einem Gesamtwerk zusammengefasst werden. Maßnahme: Insbesondere die Inhalte der TA-Siedlungsabfall, der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung sollten in einem einheitlichen Gesamtwerk mit Verordnungscharakter zusammengefasst werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Jedoch hat das Umweltministerium Baden-Württemberg seit 11.08.2006 eine sog. „elektronische Konsultation zum Vorschlag für den Entwurf einer Novellierung des Deponierechts“ durchgeführt. Zwischenzeitlich wurde ein erster Arbeitsentwurf einer integrierten Deponieverordnung erarbeitet. Landkreis Calw Seite 18 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 3.4. Vereinfachung der Methode zur Ermittlung der Abwasserabgabe Ausgangslage: Die Festssetzung der Abwasserabgabe ist mit einem aufwändigen Verfahren, insbesondere mit einer komplizierten Berechnungsmethode (zehn Rechenschritte) verbunden. Ziel: Dieses komplizierte Verfahren, insbesondere die Berechnungsmethode, sollte vereinfacht werden. Anstatt des komplizierten Berechnungsverfahrens nach geltendem Recht sollte auf die Kriterien tatsächliche Wassermenge, tatsächlicher Grenzwert und Wasserverschmutzung abgestellt werden. Diese Berechnungsmaßstäbe entsprechen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Berechnung von Abgaben. Maßnahme: Das Abwasserabgabengesetz und die §§ 114 bis 118 WG sollten entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag: Änderung des Abwasserabgabengesetzes Landtag: Änderung des Wassergesetzes Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 19 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 3.5. Gesamtwerk für Bereich der Düngemittelvorschriften Ausgangslage: In dem Bereich der Düngemittelvorschriften existieren zahlreiche Regelungswerke, z.B. Düngemittelgesetz, Düngemittelverordnung, Klärschlammverordnung. Durch die Vielfalt der vorhandenen Regelungen fehlt es an Transparenz für die Abfallerzeuger, Abfallbehandler, Landwirte und die unteren Abfallbehörden. Ziel: Diese Regelungsvielfalt sollte im Sinne der Transparenz für den Gesetzesanwender in einem Gesamtwerk zusammengefasst werden. Maßnahme: Insbesondere das Düngemittelgesetz, die Düngemittelverordnung und die Klärschlammverordnung sollten in einem einheitlichen Gesamtwerk zusammengefasst werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 20 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 3.6. Grundsätzlich unbefristete Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen Ausgangslage: Wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung, § 76 Abs. 1 S. 1 WG. Von diesem Genehmigungserfordernis sind die Anlagen ausgenommen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen, § 76 Abs. 1 S. 2 WG. Die wasserrechtliche Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, § 76 Abs. 5 WG. Die Befristung wasserrechtlicher Genehmigungen verursacht bei dauerhaft bestehenden Anlagen einen regelmäßig wiederkehrenden Verwaltungsaufwand für Anlagenbetreiber und Genehmigungsbehörde. Ziel: Das Regel-Ausnahme-Verhältnis sollte umgekehrt werden: Grundsätzlich sollte die wasserrechtliche Genehmigung unbefristet erteilt werden. Lediglich in Ausnahmefällen sollte die wasserrechtliche Genehmigung befristet erteilt werden. Maßnahme: Der Wortlaut des § 76 Abs. 5 WG sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Landtag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. In der Dienstbesprechung der Wasserrechtsreferenten der Regierungspräsidien am 27.04.2006 ist folgendes Vorgehen abgestimmt worden: Bei Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, soll großzügig von der in § 76 Abs. 5 WG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, von der Bestimmung einer Frist abzusehen. Landkreis Calw Seite 21 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 4. Güterkraftverkehrsrecht Landkreis Calw Seite 22 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 4.1. Teilweiser Verzicht auf Anhörung vor Erteilung einer Erlaubnis Ausgangslage: Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem Bundesamt für Güterkraftverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme, § 3 Abs. 5 a GüKG. Der Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Anhörung der beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer vor der Erteilung einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisausfertigung ist unangemessen hoch, da Stellungnahmen nur selten bei der Erlaubnisbehörde eingehen. Ziel: Dieser Verwaltungsaufwand sollte reduziert werden: Auf die Anhörung der beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer sollte vor der Erteilung einer Erlaubnis oder Erlaubnisausfertigung verzichtet werden. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr sollte weiterhin vor der entsprechenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Maßnahme: Der Wortlaut des § 3 Abs. 5 a GüKG sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nur teilweise realisiert worden: Nach § 3 Abs. 5 a S. 2 GüKG kann die Erlaubnisbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen von einer Anhörung i.S.v. § 3 Abs. 5 a S. 1 GüKG absehen. Landkreis Calw Seite 23 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 4.2. Zeugnis als Nachweis für fachliche Eignung Ausgangslage: Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, § 3 Abs. 1 GüKG. Die Erteilung dieser Erlaubnis setzt insbesondere die fachliche Eignung des Unternehmers voraus, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GüKG. Diese fachliche Eignung wird durch eine Fachkundeprüfung nachgewiesen, § 4 Abs. 1 BerufszugangsV GüK (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr). Als Prüfung der fachlichen Eignung gelten auch die in Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 BerufszugangsV GüK aufgeführten Abschlussprüfungen, § 4 Abs. 1 BerufszugangsV GüK. Für den Nachweis dieser in Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen haben die jeweils zuständigen Industrieund Handelskammern Fachkundebescheinigungen auszustellen, § 6 Abs. 3 BerufszugangsV GüK. Die Ausstellung dieser Fachkundebescheinigungen verursacht einen erheblichen Aufwand. Ziel: Die Zeugnisse über die in Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 BerufszugangsV GüK aufgeführten Abschlussprüfungen sollten als Nachweis für die fachliche Eignung der Unternehmer ausreichen. Das Erfordernis der Ausstellung von Fachkundebescheinigungen durch die jeweiligen Industrie- und Handelskammern sollte abgeschafft werden. Maßnahme: § 6 Abs. 3 BerufszugangsV GüK sollte gestrichen werden. Umsetzung: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bundesrat Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 24 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 5. Personenbeförderungsrecht Landkreis Calw Seite 25 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 5.1. Abschaffung der Bedürfnisprüfung beim Verkehr mit Taxen Ausgangslage: Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird, § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG. Hierbei sind die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, die Taxendichte, die Entwicklung der Ertragsund Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit und die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben zu berücksichtigen, § 13 Abs. 4 S. 2 PBefG. Diese Bedürfnisprüfung Verwaltungsaufwand. Ziel: verursacht einen hohen Die Bedürfnisprüfung im Verkehr mit Taxen sollte abgeschafft werden. Für die Abschaffung der Bedürfnisprüfung spricht auch die in Art. 12 GG geregelte Berufsfreiheit: Objektive Berufszulassungsvoraussetzungen sind nur zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig. Das Vorliegen derartiger Gefahren ist hier nicht ersichtlich. Maßnahme: Der Wortlaut des 13 Abs. 4 S. 2 PBefG sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 26 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 5.2. Verschlankung der BOKraft Ausgangslage: Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) müssen Taxen kenntlich gemacht sein durch einen hell-elfenbeinfarbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuss. Taxen müssen zudem durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes von innen beleuchtbares, auf der Vorder- und Rückseite mit der Aufschrift Taxi versehenes Schild nach Anlage 1 kenntlich gemacht sein, § 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft. Anlage 1 zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft schreibt insbesondere die Mindest- und Höchstmaße für Breite und Höhe des Taxischildes und für die Schrifthöhe und die Strichstärke der Aufschrift des Taxischildes jeweils in Millimetern vor. Für die Innenbeleuchtung des Taxischildes regelt Anlage 1 zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 BOKraft, dass diese durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen darf, das nicht blenden und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf dabei nicht mehr als 30 Watt betragen. Ziel: An den ausgewählten zitierten Regelungen wird deutlich, dass dieser Bereich überreguliert wurde. Die Entscheidung über die Farbe des Taxis sowie über die Ausrichtung, die Beleuchtung und die Abmessungen des Taxischildes sollte der Entscheidungsfreiheit des jeweiligen Taxiunternehmers überlassen bleiben. Maßnahme: Aufhebung des § 26 Abs. 1 BOKraft und der dazugehörigen Anlage 1 Umsetzung: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Landkreis Calw Seite 27 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen Realisierung: Landkreis Calw Das Innenministerium Baden-Württemberg hat nach § 43 Abs. 1 S. 1 BOKraft eine allgemeine Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft erteilt. Damit sind die Taxiunternehmer in der Wahl der Farbe der für den Taxiverkehr eingesetzten Fahrzeuge frei. Seite 28 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 5.3. Keine Vorlagepflicht für Personenbeförderungsunternehmer nach Hauptuntersuchung (HU) Ausgangslage: Nach § 41 Abs. 2 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) hat der Unternehmer nach Hauptuntersuchungen eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen. Dieses Vorgehen gestaltet sich für den Unternehmer sehr aufwändig. Eine lückenlose Überwachung der Unternehmen hinsichtlich der Erfüllung der Vorlagepflicht nach § 41 Abs. 2 BOKraft ist der Genehmigungsbehörde derzeit nur für den Gelegenheitsverkehr möglich, da dort Genehmigungen ausschließlich für bestimmte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen erteilt werden, § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG. Bei der Genehmigung für den Linienverkehr kennt die Genehmigungsbehörde die eingesetzten Fahrzeuge nicht, da die Genehmigung ausschließlich die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb des Linienverkehrs umfasst, § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG. Ziel: Durch mobile Kontrollen (z.B. durch Polizei) kann überprüft werden, ob ein Personenbeförderungsunternehmer die vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen regelmäßig durchführt. Noch effektiver wäre eine jährliche stichprobenartige Kontrolle der Fahrzeuge auf den Betriebshöfen der Unternehmer. Eine lückenlose Überwachung der regelmäßigen Durchführung der Hauptuntersuchung ist jedoch nur über einen automatischen Datenaustausch zwischen den Zulassungsstelle und der Prüfstelle für die Hauptuntersuchung gewährleistet. Die Vorlagepflicht nach § 41 Abs. 2 BOKraft wird durch einen solchen Datenaustausch entbehrlich. Auf diese Weise könnte den Personenbeförderungsunternehmern erheblicher Aufwand erspart werden. Landkreis Calw Seite 29 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen Maßnahme: § 41 Abs. 2 BOKraft sollte aufgehoben werden. Ein automatischer Datenaustausch zwischen der Zulassungsstelle und der Prüfstelle für die Hauptuntersuchung sollte eingerichtet werden. Umsetzung: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 30 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 5.4. Keine Fachkundebescheinigung bei gleichwertiger Abschlussprüfung Ausgangslage: Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Obussen, Kraftfahrzeugen im Linienverkehr oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr ist genehmigungspflichtig, § 2 Abs. 1 PBefG. Die Erteilung dieser Genehmigung setzt insbesondere die fachliche Eignung des Unternehmers voraus, § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG. Diese fachliche Eignung wird durch eine so genannte Prüfung der fachlichen Eignung nachgewiesen, § 4 Abs. 1 PBZugV (Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr). Als Prüfung der fachlichen Eignung gelten auch die in Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 PBZugV aufgeführten Abschlussprüfungen, § 6 Abs. 1 PBZugV. Für den Nachweis dieser in Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen haben die jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern Fachkundebescheinigungen auszustellen, § 6 Abs. 3 PBZugV. Die Ausstellung dieser Fachkundebescheinigungen verursacht einen erheblichen Aufwand. Ziel: Die Zeugnisse über die in Anlage 6 zu § 6 Abs. 1 PBZugV aufgeführten Abschlussprüfungen reichen als Nachweis über die fachliche Eignung der Unternehmer aus. Das Erfordernis der Ausstellung von Fachkundebescheinigungen durch die jeweiligen Industrie- und Handelskammern sollte abgeschafft werden. Maßnahme: § 6 Abs. 3 PBZugV sollte gestrichen werden. Umsetzung: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Bundesrat Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 31 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 6. Straßenverkehrsrecht Landkreis Calw Seite 32 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 6.1. Anzeigepflicht anstatt Zustimmungspflicht bei Baumaßnahmen Ausgangslage: Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der Straßenverkehrsbehörde Anordnungen über Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen, Beschränkung, Leitung und Regelung des Verkehrs und Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Umleitungen einholen, § 45 Abs. 6 S. 1 StVO. Sind Straßen als Vorfahrtsstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde, § 45 Abs. 7 S. 1 HS. 1 StVO. Von dieser Zustimmungspflicht sind lediglich die laufende Straßenunterhaltung und Notmaßnahmen ausgenommen, § 45 Abs. 7 S. 1 HS. 2 StVO. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat, § 45 Abs. 7 S. 2 StVO. Dieses Zustimmungserfordernis verursacht auf Seiten der Bauunternehmen und der Straßenverkehrsbehörde einen hohen Aufwand. Ziel: Die Zustimmungspflicht sollte durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden. Da Bauunternehmen in der Regel über qualifiziertes Personal für die Einrichtung einer Baustelle verfügen, kann die Einholung der Zustimmung und der genannten Anordnungen entfallen. Soweit Maßnahmen erforderlich sind, die über den Vorschlag des Bauunternehmers hinausgehen, könnten diese von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Maßnahme: Der Wortlaut des § 45 Abs. 6, 7 StVO sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 33 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 6.2. Bundeseinheitliche Regelung des Feiertagsfahrverbots Ausgangslage: An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren, § 30 Abs. 3 S. 1 StVO. Feiertage i.S.v. § 30 Abs. 3 StVO sind nach § 30 Abs. 4 StVO: - Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag - Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland - Reformationstag, jedoch nur in Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - Allerheiligen, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland - erster und zweiter Weihnachtsfeiertag. Mangels einer bundeseinheitlichen Regelung wird der Transportverkehr an Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen innerhalb des Bundesgebiets behindert. Ziel: Das Feiertagsfahrverbot sollte nur an bundeseinheitlichen Feiertagen bestehen. Maßnahme: Folgende Passagen sollten in § 30 Abs. 4 StVO gestrichen werden: - „Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland“ - „Reformationstag, jedoch nur in Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen“ und - „Allerheiligen, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland“ Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 34 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 7. Sonstiges Landkreis Calw Seite 35 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 7.1. Harmonisierung von Förderprogrammen Ausgangslage: Aufgrund der unterschiedlichen Förderquellen auf EU-, Bundesund Landesebene besteht eine unübersichtliche Vielfalt von Förderprogrammen. Ziel: Die vorhandenen Förderprogramme sollten transparenter und übersichtlicher gestaltet werden. Maßnahme: Zahlreiche Förderprogramme sollten vereinheitlicht und zusammengeführt werden. Im Rahmen der Abstimmung von Landesförderprogrammen mit Förderprogrammen auf Bundesund Europaebene sollten Förderkriterien und Nachweispflichten vereinfacht und harmonisiert werden. Dabei sollte der bürokratische Aufwand für die Führung von Verwendungsnachweisen im Verhältnis zu den Förderbeträgen stehen. Umsetzung: Landesebene Bundesebene Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nur in geringem Umfang realisiert worden. Landkreis Calw Seite 36 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 1: Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen 7.2. Beschränkung von Statistikpflichten Ausgangslage: Die Erstellung von Monats-, Vierteljahres- und Jahresstatistiken bedeutet einen großen bürokratischen Aufwand. Besonders für mittelständische Unternehmen führen statistische Erhebungen zu einer hohen finanziellen Belastung. Durch Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31.10.2003 werden Unternehmen im Rahmen der Erhebung von Daten zum Zwecke der Wirtschaftsstatistiken bereits in gewissem Umfang entlastet. Ziel: Unternehmen sollten von Statistikpflichten in noch größerem Umfang entlastet werden. Maßnahme: Unternehmensstatistiken sollten insbesondere dahingehend geprüft werden, ob für die Statistikpflichten Schwellenwerte eingeführt und ob vorhandene Schwellenwerte angehoben werden könnten. Alternativ hierzu kommt die Reduzierung des Frageumfangs unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts in Betracht. Totalerhebungen sollten durch Stichprobenerhebungen ersetzt werden. Der Stichprobenumfang sollte entsprechend der jeweiligen Größe der Berichtskreise angepasst werden. Die Stichprobengrößen sollten verkleinert werden. Die Erhebungszeiträume sollten vergrößert werden. Unternehmensgründer sollten in den ersten drei Jahren von Statistikpflichten befreit werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Dieser Vorschlag ist durch die beiden Mittelstandsentlastungsgesetze zum Teil realisiert worden. Es wurden neben dem Abbau von Statistikpflichten im Produzierenden Gewerbe, in der Lohnstatistik und in der Hochbaustatistik durch das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz (August 2006) mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz (September 2007) weitere statistische Erhebungspflichten abgebaut (Freistellung von Existenzgründern, maximal drei Stichproben im Jahr bei Kleinunternehmen, Erleichterung der Dienstleistungskonjunkturstatistik und der Handwerksberichterstattung, Vereinfachung der Unternehmensstatistik im Güterverkehr) Landkreis Calw Seite 37 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger Teil 2: Bürger Bürger werden in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden mit einer Vielzahl von bürokratischen Hemmnissen belastet, die ihren Ursprung in der Regel in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften haben. Behördengänge sind für die Bürger mit einem hohen zeitlichen und oft auch finanziellen Aufwand verbunden. Neben dem konsequent fortgeführten Ausbau einer serviceorientierten Verwaltung ist insbesondere die Entwicklung kostengünstigerer Lösungen unerlässlich. Durch die Bündelung von Kompetenzen und die Straffung von Verfahren können die notwendigen Entscheidungswege im Interesse der Bürger erheblich abgekürzt werden. Auch Einsparungsvorschläge innerhalb der Verwaltung kommen der Gesamtheit der Bürger zugute, da hierdurch der Staatshaushalt entlastet und in letzter Konsequenz die Steuerlast der Bürger reduziert werden kann. Landkreis Calw Seite 38 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 1. Baurecht Landkreis Calw Seite 39 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 1.1. Lockerung der Vorgaben für barrierefreies Bauen Ausgangslage: Nach § 39 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleinen Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheime, Sonderschulen, Altentagesstätten […] so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten nach § 39 Abs. 2 LBO auch für Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte, Kirchen, Museen, Krankenhäuser, Kur- und Sozialeinrichtungen, Versammlungsstätten […]. Bei Anlagen nach § 39 Abs. 2 LBO können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Anlage durch Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entsteht und deshalb die Erfüllung der Anforderungen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, § 39 Abs. 3 S. 1 LBO. Ziel: Vorgaben für Barrierefreiheit von baulichen Anlagen sind nur in dem Umfang sinnvoll, in dem sie kein Investitionshindernis darstellen. Der Geltungsbereich des § 39 Abs. 3 LBO sollte sich auch die Anlagen nach § 39 Abs. 1 LBO erstrecken. Die § 39 Abs. 3 LBO genannten Ausnahmen sollten daher nicht für die Anlagen des § 39 Abs. 2 LBO, sondern auch für Anlagen des § 39 Abs. 1 LBO zugelassen werden. Maßnahme: Der Wortlaut des geändert werden. Umsetzung: Landtag Realisierung: Der Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 LBO wurde auf Anlagen beschränkt, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden. Die Begriffe Kindertageseinrichtungen sowie Kinderheime wurden in § 39 Abs. 2 LBO gestrichen. § 39 Abs. 3 LBO wurde wie folgt neu gefasst: „Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.“ Landkreis Calw § 39 Abs. 3 LBO Seite 40 von 84 sollte auf in nur die entsprechend Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 1.2. Änderung der Gutachterausschussverordnung Ausgangslage: Nach § 12 Abs. 3 S. 2 der Gutachterausschussverordnung (Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch) haben die Landkreise ortüblich bekannt zu geben, dass die Bodenrichtwerte beim Landratsamt vorliegen und dort eingesehen werden können. Diese Auslage verursacht unnötigen Verwaltungsaufwand bei den Landkreisen bzw. Landratsämtern. Örtliche Detailinformationen kann ohnehin nur die jeweilige Gemeinde erteilen, bei der ebenfalls die Übersicht der örtlichen Bodenrichtwerte ausliegt. Ziel: Der Verwaltungsaufwand bei den Landratsämtern sollte reduziert werden. Die Auslage der Übersicht der örtlichen Bodenrichtwerte bei der jeweiligen Gemeinde reicht aus. Maßnahme: § 12 Abs. 3 S. 2 der gestrichen werden. Umsetzung: Landesregierung Realisierung: § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung wurde wie folgt neu gefasst: „Die Bodenrichtwerte sind mindestens auf das Ende jedes geraden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu ermitteln, in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu geben und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.“ Landkreis Calw Gutachterausschussverordnung Seite 41 von 84 sollte Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 2. Umweltrecht Landkreis Calw Seite 42 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 2.1. Abschaffung der Genehmigungspflicht für Tiergehege Ausgangslage: 1. Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden und die keine Zoos im Sinne von § 31 Abs. 1 LNatSchG sind (Tiergehege), bedürfen der Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, § 32 a LNatSchG. 2. Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten innerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden, bedürfen nicht der Genehmigung durch die untere Verwaltungsbehörde. Für eine solche Differenzierung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Ziel: Das Erfordernis der Genehmigung nach § 32 a LNatSchG durch die untere Verwaltungsbehörde für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Tiergehegen, sollte entfallen. Eine baurechtliche Genehmigungspflicht ist ausreichend. Die untere Naturschutzbehörde sollte jedoch an dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt werden. Maßnahme: § 32 a LNatSchG sollte aufgehoben werden. Die Pflicht zur Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde an dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren sollte im Landesnaturschutzgesetz verankert werden. Umsetzung: Landtag Realisierung: Die naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Tiergehege ist im Zuge der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes abgeschafft worden, vgl. § 48 LNatSchG n.F. Landkreis Calw Seite 43 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 2.2. Abschaffung der Pflicht zur Führung von Wasserbüchern Ausgangslage: Die unteren Wasserbehörden führen für die Gewässer Wasserbücher, § 37 Abs. 1 WHG i.V.m. § 113 Abs. 1 WG. In das Wasserbuch sind insbesondere Erlaubnisse, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete einzutragen, § 37 Abs. 2 WHG i.V.m. § 113 Abs. 2 S. 1 WG. Die Führung des Wasserbuchs verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand steht zum Nutzen des Wasserbuchs außer Verhältnis, zumal das Wasserbuch keinen öffentlichen Glauben besitzt. Ziel: Die Pflicht der unteren Verwaltungsbehörden zur Führung von Wasserbüchern sollte abgeschafft werden. Maßnahme: Die Regelungen in aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag: Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes § 37 WHG und § 113 WG sollten Landtag: Änderung des Wassergesetzes Realisierung: Landkreis Calw Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Seite 44 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 2.3. Keine Befristung der Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen Ausgangslage: Der Fischereischein wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt, § 34 Abs. 1 FischG. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden, § 34 Abs. 2 S. 1 FischG. Die Befristung bzw. die Verlängerung des Fischereischeines verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand. Ziel: Der Fischereischein sollte unbefristet ausgestellt werden. Für den Fall einer Gefährdung des Fischbestandes sollte der zuständigen Behörde eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt werden. Maßnahme: § 34 Abs. 1, 2 FischG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Landtag Realisierung: § 34 FischG ist aufgehoben worden. Landkreis Calw Seite 45 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 2.4. Landeseinheitliche Regelung für Abschuss von Kormoranen Ausgangslage: Die untere Verwaltungsbehörde kann Gewässer oder Gewässerstrecken festsetzen, an denen das Töten von Kormoranen zur Abwendung drohender erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tierwelt erforderlich ist, § 2 Abs. 1 der Kormoranverordnung (Verordnung der Landesregierung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt). Die untere Verwaltungsbehörde kann den in der Kormoranverordnung geregelten Zeitraum, in dem der Abschuss von Kormoranen gestattet ist, im Einzelfall verkürzen, § 2 Abs. 1 der Kormoranverordnung. Die unteren Verwaltungsbehörden regeln bislang die Zeiträume unterschiedlich, in denen der Abschuss von Kormoranen gestattet ist. Daher können die Kormorane jeweils in die Gebiete ausweichen, in denen kein Abschuss droht. Die von den unteren Verwaltungsbehörden aufgrund dieser Regelungen erlassenen Allgemeinverfügungen verursachen einen hohen Verwaltungsaufwand. Ziel: 1. Abschüsse von Kormoranen sollten von der Landesregierung in sämtlichen Binnengewässern, an denen ein Fischereirecht besteht, gestattet werden. Die Regelung des § 2 Abs. 4 der Kormoranverordnung, in der Schutzbereiche geregelt werden, sollte unverändert weiter gelten. Eine Festsetzung der entsprechenden Gewässer und Gewässerstrecken durch die unteren Verwaltungsbehörden kann damit entfallen. 2. Der Zeitraum, in dem der Abschuss von Kormoranen gestattet wird, sollte durch die Landesregierung in der Kormoranverordnung einheitlich für das ganze Land BadenWürttemberg geregelt werden. Auf diese Weise kann ein Abwandern der Kormorane in andere Gebiete verhindert werden. Maßnahme: Der Wortlaut der Kormoranverordnung sollte entsprechend ergänzt werden. Gleichzeitig sollte § 2 Abs. 1, 2 der Kormoranverordnung aufgehoben werden. Umsetzung: Landesregierung Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 46 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 2.5. Keine Beiräte bei unteren Naturschutzbehörden Ausgangslage: Nach § 49 Abs. 1 LNatSchG können zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet werden, denen auch Vertreter der Land- und Forstwirtschaft angehören sollen. Die unteren Naturschutzbehörden verfügen inzwischen über mindestens eine Naturschutzfachkraft, durch die die fachliche Beratung der unteren Naturschutzbehörden sichergestellt ist. Zudem können die unteren Naturschutzbehörden fachlichen Rat auch bei den Naturschutzbeauftragten einholen. Die Beratung der unteren Naturschutzbehörden durch einen Beirat i.S.v. § 49 LNatSchG ist nicht erforderlich. Ziel: Die Einrichtung von Beiräten bei unteren Naturschutzbehörden ist nicht notwendig. Vermeidbare Vorschriften sollten abgebaut werden. Maßnahme: Die Regelung des § 49 LNatSchG sollte aufgehoben werden. Mit der Aufhebung des § 49 LNatSchG wird die Beiratsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 15.11.1993 (GBl. S. 701), zuletzt geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 500) überflüssig. Die Beiratsverordnung sollte daher ebenfalls aufgehoben werden. Umsetzung: Landtag: Änderung des Landesnaturschutzgesetzes Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg: Beiratsverordnung Realisierung: Der im Zuge der Neufassung des LNatSchG eingeführte § 64 Abs. 2 LNatSchG sieht vor, dass bei den Naturschutzbehörden bei besonderem Bedarf Naturschutzbeiräte zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung gebildet werden können. Landkreis Calw Seite 47 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3. Sozialrecht Landkreis Calw Seite 48 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.1. Abschaffung der Widerspruchsausschüsse Ausgangslage: Nach § 114 Abs. 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 BSHG sind vor dem Erlass des Bescheids über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Personen, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern beratend zu beteiligen. Diese Beteiligung des so genannten Widerspruchsausschusses verursacht für die Verwaltung einen hohen Aufwand. Ziel: Dieser Verwaltungsaufwand, der durch die Notwendigkeit der Beteiligung des Widerspruchsausschusses vor dem Erlass des Bescheids über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe entsteht, sollte vermieden werden. Die Aufgabe des Widerspruchsausschusses sollte durch sachkundige Mitarbeiter der Verwaltung wahrgenommen werden. Maßnahme: § 114 Abs. 2 BSHG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: § 116 Abs. 2 SGB XII (früher: § 114 Abs. 2 BSHG) sieht vor, dass vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte i.S.v. § 116 Abs. 1 SGB XII beratend zu beteiligen sind, soweit das Landesrecht nichts abweichendes bestimmt. Nach § 9 AGSGB XII erfolgt eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe abweichend von § 116 Abs. 2 SGB XII nicht. Landkreis Calw Seite 49 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.2. Keine Kostenerstattung bei Umzug eines Sozialhilfeempfängers Ausgangslage: Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf, § 107 Abs. 1 BSHG. Diese Verpflichtung entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war, § 107 Abs. 1 S. 1 BSHG. Die Verpflichtung endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel, § 107 Abs. 1 S. 2 BSHG. Die Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche unter den Sozialhilfeträgern verursacht einen Verwaltungsaufwand, der häufig im Hinblick auf die Erstattungsbeträge unverhältnismäßig groß ist. Ziel: Das Kosten-Nutzen-Verhältnis sollte optimiert werden, indem die Kostenerstattungspflicht nach § 107 Abs.1 BSHG abgeschafft wird. Maßnahme: § 107 BSHG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Die Regelung des § 107 BSHG wurde nicht in das SGB XII übernommen. Landkreis Calw Seite 50 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.3. Abschaffung des Grundsicherungsgesetzes Ausgangslage: Das Grundsicherungsgesetz (Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr oder die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, §§ 1, 2 GSiG. Die Einkommensgrenzen des Grundsicherungsgesetzes liegen geringfügig über denen des Bundessozialhilfegesetzes. Die Vermögensfreigrenzen sind mit den sozialhilferechtlichen Regelungen identisch. Erste Erfahrungen machen deutlich, dass das Grundsicherungsgesetz dem gesetzgeberischen Ziel nicht gerecht wird. Landesweit mussten annähernd 90 % der eingegangenen Anträge abgelehnt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen. Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz werden überwiegend an Personen erbracht, die zuvor im Sozialhilfebezug standen. 70 % dieser Anspruchsberechtigten erhalten aufgrund unterschiedlicher Regelungsinhalte im Grundsicherungsgesetz und im Bundessozialhilfegesetz neben den Grundsicherungsleistungen laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Durch das Grundsicherungsgesetz wurden personal- und kostenintensive Doppelstrukturen geschaffen. Ziel: Der Verwaltungsaufwand, der hohe Personal- und Sachkosten verursacht, sollte reduziert werden. Maßnahme: Das Grundsicherungsgesetz sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Die Vorschriften des GSiG sind umfänglich in das SGB XII übernommen worden. Landkreis Calw Seite 51 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.4. Aufhebung des Unterhaltsvorschussgesetzes Ausgangslage: Die Gewährung des Unterhaltsvorschusses oder der Unterhaltsausfallleistung erfolgt an Berechtigte i.S.v. § 1 UVG (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen). § 7 UVG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verrechnung des Unterhaltsvorschusses mit Sozialhilfeleistungen vor. Dies verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand, da zwei Anträge – Antrag auf Unterhaltsvorschuss und Antrag auf Sozialleistungen – und damit auch zwei Verfahren durchgeführt werden müssen. Ziel: Der Verwaltungsaufwand sollte reduziert werden. Dies könnte durch die Abschaffung des Unterhaltsvorschussgesetzes erreicht werden. Im Gegenzug sollte den Sozialhilfeträgern von Bund und Land, den Trägern des Unterhaltsvorschusses, ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Maßnahme: Das Unterhaltsvorschussgesetz sollte abgeschafft werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 52 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.5. Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen der Jugendhilfe Ausgangslage: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nach § 39 SGBVIII den notwendigen Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen auch bei stationären Jugendhilfemaßnahmen sicherzustellen. Eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sieht § 39 SGB VIII für diesen Fall nicht vor. Ziel: Im Falle stationärer Jugendhilfemaßnahmen soll das Kindergeld auf die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe angerechnet werden. Maßnahme: Der Wortlaut des § 39 SGB VIII ist dahingehend zu ändern, dass im Falle stationärer Jugendhilfemaßnahmen eine Anrechnung des Kindergelds auf die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt. Umsetzung: Bundestag Realisierung: § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII enthält folgende Regelung: Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Landkreis Calw Seite 53 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.6. Unbefristeter Schwerbehindertenausweis bei dauerhafter Behinderung Ausgangslage: Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale wird befristet, § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX i.V.m. § 6 SchwbAwVO (Schwerbehindertenausweis-Verordnung). Grundsätzlich ist die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens fünf Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen, § 6 Abs. 2 S. 1 SchwbAwVO. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf längstens 15 Jahre vom Monat der Ausstellung an befristet werden, § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwVO. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, § 6 Abs. 6 SchwbAwVO. Die Neuausstellungen und Verlängerungen des Ausweises verursachen einen hohen Verwaltungsaufwand. Ziel: Bei dauerhafter Behinderung sollte der Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt werden, da die Befristung des Schwerbehindertenausweises bei einer dauerhaften Behinderung vermeidbaren Verwaltungsaufwand verursacht. Maßnahme: § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX sowie § 6 Abs. 2 SchwbAwVO sollten für die Personengruppe der dauerhaft Schwerbehinderten die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit unbeschränkter Gültigkeitsdauer vorsehen. Der Wortlaut dieser Vorschriften sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwVO wurde wie folgt neu gefasst: „In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.“ Landkreis Calw Seite 54 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.7. Freie Entscheidung über Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen Ausgangslage: § 3 Abs. 2 S. 1 HS. 1 AdVermiG (Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern) schreibt vor, dass die Adoptionsvermittlungsstellen i.S.v. § 2 Abs. 1, 2 AdVermiG mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen sind. Diese Vorgabe lässt eine Entscheidung der Träger der Adoptionsvermittlungsstellen, die an dem Arbeitsanfall der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle ausgerichtet ist, nicht zu. Ziel: Die Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen sollte der Entscheidung des Trägers der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle überlassen werden. Maßnahme: § 3 Abs. 2 S. 1 HS. 1 AdVermiG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 55 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.8. Verzicht auf Gutachter in Betreuungssachen Ausgangslage: Vor der Bestellung eines Betreuers ist nach § 68 b Abs. 1 S. 1 FGG grundsätzlich das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. In Ausnahmefällen ist für die Bestellung eines Betreuers ein ärztliches Zeugnis ausreichend, § 68 b Abs. 1 S. 2, 3 FGG. Ziel: Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 68 b Abs. 1 FGG sollte umgekehrt werden: Grundsätzlich sollte für die Bestellung eines Betreuers ein ärztliches Zeugnis ausreichen. Ein Sachverständigengutachten sollte nur in Ausnahmefällen vor der Bestellung eines Betreuers eingeholt werden müssen. In Betreuungsfragen ist ein ärztliches Zeugnis bei gleichwertiger fachlicher Aussagekraft weniger kosten- und zeitintensiv als ein Sachverständigengutachten. Das Zeugnis des behandelnden Arztes ist sachnäher, da dieser den zu Betreuenden im Vergleich zu einem Sachverständigen länger kennt. Gleichzeitig kann dem zu Betreuenden eine zusätzliche Begutachtung durch einen Sachverständigen erspart werden. Maßnahme: Der Gesetzeswortlaut des entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 56 von 84 § 68 b Abs. 1 FGG sollte Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.9. Vereinfachung der Berechnung des besonderen Mietzuschusses Ausgangslage: Zum 01.01.2001 wurden § 31 bis § 33 WoGG (Wohngeldgesetz) geändert. Diese Änderung führt für die Sozialhilfeträger zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand: Vor der Einführung des besonderen Mietzuschusses erhielten Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ein so genanntes pauschaliertes Wohngeld. Dieses belief sich auf einen prozentualen Anteil der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten. Bei der Berechnung des neu eingeführten besonderen Mietzuschusses ist ein Verfahren durchzuführen, das dem Verfahren bei der Berechnung des Tabellenwohngelds bei den Wohngeldstellen entspricht. Der besondere Mietzuschuss bringt den Wohngeldempfängern keinen Vorteil. Die Sozialhilfeträger als zuständige Behörden werden jedoch mit einem erheblichen Zusatzaufwand belastet. Ziel: Zusätzlicher, vermeidbarer Verwaltungsaufwand sollte reduziert werden. Durch die Wiedereinführung der vor dem 01.01.2001 geltenden Regelung könnte dieser zusätzliche Aufwand beseitigt werden. Maßnahme: Der Wortlaut der § 31 bis § 33 WoGG sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Die § 31 bis § 33 WoGG sind aufgehoben worden. Landkreis Calw Seite 57 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.10. Leistungen an behinderte Kinder und Jugendliche durch Sozialhilfeträger Ausgangslage: Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, § 35 a Abs. 1 S. 1 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden, § 35 a Abs. 1 S. 3 KJHG. Die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des KJHG und dem des BSHG gestaltet sich schwierig, insbesondere in den Fällen, in denen Mehrfachbehinderungen vorliegen. In diesen Fällen muss durch Fachärzte geprüft werden, welche Behinderung den Schwerpunkt bildet. Dieses Vorgehen ist kosten- und zeitintensiv. Zudem sind im BSHG und im KJHG die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt: Während für die Eingliederungshilfen nach dem BSHG grundsätzlich die überörtlichen Träger zuständig sind, sind für die Eingliederungshilfe nach dem KJHG die örtlichen Träger zuständig. Ziel: Sämtliche Leistungen für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen vom Träger der Sozialhilfe erbracht werden. Dadurch entfallen Zuständigkeitsstreitigkeiten und kostenintensive Zusatzbegutachtungen. Maßnahme: Die Regelung des § 35 a KJHG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Die Regelung ist in § 35 a SGB VIII übernommen worden. Landkreis Calw Seite 58 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.11. Vereinfachung des Antrags auf Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht Ausgangslage: Die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit insbesondere Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, Personen mit geringen Einkünften, Blinde, Behinderte und Pflegebedürftige von der Rundfunkgebührenpflicht, § 1 der Verordnung. Für die Befreiung ist ein formelles Antragsverfahren nach § 5 der Verordnung erforderlich. Ziel: Die entsprechenden Angaben im Antragsverfahren sollten durch einen Datenaustausch zwischen dem Südwestrundfunk und den Stadt- und Landkreisen als Träger der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherungsleistungen ersetzt werden. Maßnahme: § 5 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Landesregierung Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 01.04.2005 ist die Zuständigkeit für Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren von Sozialbehörden auf die Gebühreneinzugszentrale verlagert worden. Landkreis Calw Seite 59 von 84 vom das den (GEZ) Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.12. Vereinfachung Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Jugendhilfe Ausgangslage: Die Zuständigkeiten im Bereich der Jugendhilfe sind in zahlreichen Vorschriften geregelt. Allein die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit erstrecken sich über die § 86, § 86 a, § 86 b, § 86 c, § 86 d, § 87, § 87 a, § 87 b, § 87 c, § 87 d, § 87 e, § 88 SGB VIII. Ziel: Die Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Jugendhilfe sollten übersichtlicher gestaltet werden. Maßnahme: Die Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Jugendhilfe sollten vereinfacht und zusammengeführt werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 60 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 3.13. Vereinfachung der Zuständigkeitsvorschriften nach § 58 a, § 87 c SGB VIII Ausgangslage: Zum Zwecke der Auskunftserteilung über abgegebene und ersetzte Sorgerechtserklärungen i.S.v. § 1626 a I Nr. 1 BGB wird nach § 58 a II i.V.m. § 87 c VI 2 SGB VIII bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgerechtserklärungen geführt. Nach § 58 a I i.V.m § 87 c VI 1, § 87 c I 1 SGB VIII kann die betroffene Mutter bei dem Jugendamt, in dessen Bereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister verlangen. Soweit das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt, das wie gezeigt das Sorgerechtsregister führt, nicht mit dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter zuständigen Jugendamt identisch ist, teilt das erstgenannte Jugendamt dem zweitgenannten Jugendamt auf dessen Ersuchen auf schriftlichem Wege mit, ob eine Mitteilung nach § 1626 d II BGB oder Art. 224 § 2 V EGBGB vorliegt. Dieser schriftliche Nachweis wird wiederum von dem für den gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Mutter zuständigen Jugendamt an diese mitgeteilt. Dieses Verfahren nimmt durch den Umweg über ein weiteres Jugendamt unnötig Zeit und Ressourcen in Anspruch. Ziel: Eine betroffene Mutter sollte sich künftig mit ihrem Auskunftsersuchen direkt an das sorgerechtsregisterführende Jugendamt wenden können. Durch diese Verfahrensstraffung kann die Wartezeit für die betroffene Mutter erheblich reduziert werden, die den entsprechenden Nachweis über ihr alleiniges Sorgerecht beispielsweise für die Beantragung eines Kinderausweises oder für die Eröffnung eines Sparbuches für das Kind benötigt. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert. Maßnahme: Der Wortlaut des § 58 a SGB VIII und des § 87 c I, VI SGB VIII sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 61 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 4. Straßenverkehrsrecht Landkreis Calw Seite 62 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 4.1. Eine Erlaubnis anstatt straßen- und straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnis Ausgangslage: Bislang wird zwischen der straßenrechtlichen straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis unterschieden: und der 1. Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis: Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 S. 1 StVO der Erlaubnis. Eine solche so genannte übermäßige Straßenbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird, § 29 Abs. 2 S. 2 StVO. Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist nach § 44 Abs. 1 S. 1 HS. 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde zuständig. 2. Straßenrechtliche Erlaubnis: Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf nach § 16 Abs. 1 S. 1 StrG der Erlaubnis. Über die Erteilung dieser so genannten Sondernutzungserlaubnis entscheidet die Straßenbaubehörde, § 16 Abs. 2 S. 1 StrG. Veranstalter müssen in der Regel bei der Straßenverkehrsbehörde und bei der Straßenbaubehörde je eine Erlaubnis beantragen. Ziel: Es sollte eine Erlaubnis aus einer Hand erteilt werden. So könnte dem Bürger ein Behördengang erspart werden. Hierfür sprechen auch verwaltungsökonomische Aspekte. Maßnahme: Die StVO und das StrG sollten entsprechend geändert werden. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Straßenverkehrsrecht. Die Länder haben daher die Befugnis zur Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Da der Bund durch die Regelung des § 29 Abs. 2 StVO von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, haben die Länder keine Befugnis zur Gesetzgebung. Der Bund müsste daher durch die Aufhebung der Regelung in § 29 Abs. 2 StVO den Ländern den Weg für eine gesetzliche Regelung im Straßenrecht freimachen. Landkreis Calw Seite 63 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger Umsetzung: Bundestag: Änderung der Straßenverkehrsordnung Landtag: Änderung des Straßengesetzes Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 64 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 4.2. Vorlage des Schwerbehindertenausweises anstatt Ausnahmegenehmigung Ausgangslage: Nach § 46 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Antragssteller Ausnahmen, insbesondere vom Verbot des Parkens, genehmigen. Bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal „aG“ oder „BL“ erteilt die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag ohne weitere Prüfung eine solche Ausnahmegenehmigung. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand. Ziel: Der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „aG“ oder „BL“ sollte als Ausnahmegenehmigung i.S.v. § 46 StVO gelten. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand reduziert und dem Bürger ein Behördengang erspart. Maßnahme: Der Wortlaut des § 46 StVO sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 65 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 4.3. Datenaustausch bei Umzug innerhalb eines Landkreises Ausgangslage: Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen oder im Nachweis über ein betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, § 27 Abs. 1 S. 1 StVZO. Der Eigentümer und der Halter ist im Falle eines Umzugs innerhalb eines Landkreises verpflichtet, Änderungen der zuständigen Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse oder des Nachweises über ein betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug zu melden, § 27 Abs. 1 S. 2 StVZO. Ziel: Die Aktualität der Angaben über die Adresse des Eigentümers bzw. des Halters sollte durch einen Datenaustausch zwischen den Zulassungsbehörden und den Einwohnermeldeämtern gewährleistet werden. Auf diese Weise entfällt die Meldepflicht des Eigentümers bzw. des Halters. Maßnahme: Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 StVZO sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: § 27 Abs. 1 StVZO wurde aufgehoben. In § 13 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung wurde aber geregelt, dass Änderungen von Angaben zum Halter der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen sind. Jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden. Landkreis Calw Seite 66 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 4.4. Kein neues Kennzeichen bei Verlegung des Fahrzeugstandortes Ausgangslage: Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung des neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat, § 27 Abs. 2 StVZO. Diese Ummeldung von Fahrzeugen bei Umzug in einen anderen Stadt- oder Landkreis ist für den Bürger sehr kostenintensiv. Ziel: Die Aktualität des Fahrzeugbestandes sollte durch einen Datenaustausch zwischen dem Einwohnermeldeamt, der bislang zuständigen und der neu zuständigen Zulassungsbehörde gesichert werden. Auf diese Weise entfällt die Meldepflicht des Eigentümers bzw. des Halters. Eine Änderung des amtlichen Kennzeichens sollte erst im Falle eines Halterwechsels vorgenommen werden. Durch diese Vorgehensweise werden dem Bürger die hohen Kosten der Ummeldung erspart. Gleichzeitig werden Ressourcen geschont, da wesentlich weniger Kennzeichenschilder und Stempelplaketten angefertigt werden müssen. Maßnahme: Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 StVZO sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: § 27 Abs. 2 StVZO wurde aufgehoben. In § 13 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung wurde für den Fall der Standortverlegung eines Fahrzeugs für mehr als drei Monate aber die Regelung getroffen, dass dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen ist. Die Beantragung eines neuen Kennzeichens ist nicht mehr erforderlich. Landkreis Calw Seite 67 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 4.5. KFZ-Zulassung unabhängig vom Fahrzeugstandort in jedem Land- bzw. Stadtkreis der Bundesrepublik Ausgangslage: Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll, § 23 Abs. 1 S. 1 StVZO. Diese Regelung wirkt sich vor allem in den Fällen aus, in denen der Ort des Kraftfahrzeugkaufes ein anderer, zum künftigen regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs nicht benachbarter Land- bzw. Stadtkreis ist: In diesem Fall muss der Käufer zunächst die Fahrzeugpapiere beim Verkäufer abholen, mit diesen bei dem Land- bzw. Stadtkreis des künftigen Standorts die Zulassung veranlassen, um nach erfolgter Zulassung das Kraftfahrzeug abzuholen. Alternativ kommt folgende bequemere, aber zugleich kostenintensivere Lösung in Betracht: Der Käufer kann sich eines Überführungskennzeichens bedienen. Ziel: Ein Kraftfahrzeug soll künftig in jedem Land- bzw. Stadtkreis der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden können. Maßnahme: Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 StVZO sollte entsprechend geändert werden. In technischer Hinsicht müssten Schnittstellen zur Ermöglichung des hierfür erforderlichen Datenaustauschs unter den Stadtund Landkreisen und dem Kraftfahrtbundesamt geschaffen werden. Zudem müsste sichergestellt werden, dass die Datenübermittlung jeweils zeitnah erfolgt. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. § 23 StVZO ist zwar aufgehoben worden. Die Vorschrift wurde aber in §§ 6, 46 der Fahrzeugzulassungsverordnung übernommen. Landkreis Calw Seite 68 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 4.6. Verzicht auf die Fristenregelung für die prüfungsfreie Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse Ausgangslage: Nach § 31 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist eine prüfungsfreie Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen der in Anlage 11 FeV aufgeführten Nicht-EUStaaten nur innerhalb von drei Jahren seit der Einreise möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist der Nachweis der Befähigung in einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung zwingend vorgeschrieben. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen es Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis versäumen, ihre ausländische Fahrerlaubnis innerhalb dieser dreijährigen Frist in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Häufig handelt es sich dabei um Personen, die jahre- oder gar jahrzehntelang ihre Fahrerlaubnis im Inland nutzen, ohne negativ aufzufallen. Dabei ist den Betroffenen nicht bewusst, dass sie die ausländische Fahrerlaubnis im Inland ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland nur 6 Monate lang nutzen dürfen und sie ihre Fahrerlaubnis auch nur innerhalb von 3 Jahren problemlos ohne Prüfung umgetauscht bekommen. Meist wird den Behörden bzw. der Polizei ein solcher Sachverhalt nur durch einen Zufall (z.B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle) bekannt. Da die Fristen durch wiederholte Wohnsitznahme im Inland nach einer Ausreise erneut in Gang gesetzt werden, führt die enge Fristenregelung zu einer Benachteiligung für Personen, die sich im Inland dauerhaft niederlassen und die Frist für die Umschreibung versäumt haben. Ziel: Landkreis Calw Mit der Änderung soll eine unbürokratische Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen ohne Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung ermöglicht werden, die nicht durch eine Fristenregelung eingeengt wird. Von dieser Änderung werden insbesondere Personen profitieren, die ihre Fahrerlaubnis jahrelang weiternutzen, ohne negativ aufzufallen. Ein Nachweis der Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ist in solchen Fällen unnötig, da sie diese Befähigung in der Fahrpraxis bereits nachgewiesen haben. Seite 69 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger Maßnahme: In § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV ist der Einschub „…und sind seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen…“ zu streichen. Ferner entfällt Satz 2 dieser Vorschrift vollständig. Alternativ wäre zumindest der Erlass einer Ermächtigung der Fahrerlaubnisbehörden durch die oberste Landesbehörde anzustreben, auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr.1 FeV Ausnahmen in den Fällen zu erteilen, in denen das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung eine persönliche Härte darstellen würde. Umsetzung: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Alternativmaßnahme: Innenministerium Baden-Württemberg Realisierung: Landkreis Calw Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Seite 70 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5. Sonstiges Landkreis Calw Seite 71 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5.1. Längere Intervalle bei Überwachung der Wasserversorgungsanlagen Ausgangslage: Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen i.S.v. § 3 Nr. 2 TrinkwV 2001. Das Gesundheitsamt hat Überwachungsmaßnahmen mindestens einmal jährlich vorzunehmen, § 19 Abs. S. 1 HS. 1, § 18, § 3 Nr.2 TrinkwV 2001. Die jährliche Überwachung verursacht einen ernormen Verwaltungsaufwand. Für jährliche Überwachungen der in § 3 Nr. 2 TrinkwV 2001 aufgeführten Wasserversorgungsanlagen besteht in Deutschland keine Notwendigkeit. Art 7 der Richtlinie 98/83/EG vom 03.11.1998, auf der die TrinkwV 2001 basiert, schreibt lediglich regelmäßige Überwachungen vor. Die Länge der Überwachungsintervalle wird nicht vorgeschrieben. Ziel: Die Überwachungsintervalle sollten auf drei Jahre verlängert werden. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert. Kürzere Überwachungsintervalle sollten für Ausnahmefälle, z.B. epidemiologische Untersuchungen, vorgesehen werden. Maßnahme: Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 TrinkwV 2001 entsprechend geändert werden. Umsetzung: Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernähung und Landwirtschaft Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 72 von 84 sollte Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5.2. Abschaffung der Einstellungsuntersuchungen bei Landesbeamten Ausgangslage: Zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder der gesundheitlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn ist ein amtsärztliches Zeugnis, das Zeugnis eines beamteten Polizeiarztes oder eines anderen beamteten Arztes vorzulegen. Diese Regelungen enthält Ziffer 1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des § 11 LBG vom 18.07.2003 (GABl. S. 502). Die Einstellungsuntersuchungen, die sehr kostenintensiv sind, sind nicht geeignet, eine Prognose über den Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit abzugeben. Ziel: Von diesen Einstellungsuntersuchungen Effizienzgründen abgesehen werden. sollte aus Eine Selbstauskunft des zu Untersuchenden über das Bestehen chronischer Erkrankungen ist ausreichend. Maßnahme: Die Ziffer 1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des § 11 LBG vom 18.07.2003 (GABl. S. 502) sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Innenministerium Baden-Württemberg Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 73 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5.3. Beschränkung der Einschulungsuntersuchungen Ausgangslage: Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Schüler, § 8 Abs. 1 S. 1 ÖGDG. Die Schüler und zur Schule angemeldete Kinder sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt überwachen und untersuchen zu lassen, § 91 SchG. Die Einschulungsuntersuchen gestalten sich zeit- und kostenintensiv. Den Einschulungsuntersuchungen müssen sich alle zur Schule angemeldeten Kinder und Schüler unterziehen. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob die zu Untersuchenden sich den Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 unterzogen haben. Ziel: Einschulungsuntersuchungen sollten auf die Kinder und Schüler beschränkt werden, die sich nicht den regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 unterzogen haben. Maßnahme: Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 ÖGDG sollte entsprechend geändert werden. Umsetzung: Landtag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 74 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5.4. Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei Übernahme von Auszubildenden Ausgangslage: Verlangt ein Auszubildender, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugendund Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung , so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, § 9 Abs. 2 BPersVG. Diese Regelung gilt auch in den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Durch diese Regelung werden andere Auszubildende benachteiligt, die bessere Zeugnisse vorweisen können. Zudem wird der Arbeitgeber in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt. Ziel: Bei der Übernahme von Auszubildenden sollte dem Arbeitgeber Entscheidungsfreiheit eingeräumt werden. Maßnahme: Die Regelung des § 9 Abs. 2 BPersVG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 75 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5.5. Abschaffung der Mitteilungsverordnung Ausgangslage: Die Mitteilungsverordnung verpflichtet die Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Mitteilung bestimmter Tatsachen an die Finanzbehörden. Im folgenden werden einige Mitteilungspflichten beispielhaft ausgeführt: Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt, § 2 Abs. 1 S. 1 MV (Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten). Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können, § 4 MV. Die Behörden haben nach § 6 MV insbesondere die Erteilung von Reisegewerbekarten, zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz, Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte, Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten, Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des PBefG erteilt werden, mitzuteilen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunkund Fernsehsendungen erbracht werden. Der Verwaltungsaufwand der mitteilungspflichtigen Behörden und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Erfüllung dieser Mitteilungspflichten ist im Hinblick auf den Nutzen der Finanzbehörden unverhältnismäßig groß. Ziel: Unverhältnismäßiger werden. Maßnahme: Die Mitteilungsverordnung sollte abgeschafft werden. Landkreis Calw Verwaltungsaufwand Seite 76 von 84 sollte reduziert Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger Umsetzung: Bundestag Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Landkreis Calw Seite 77 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5.6. Keine Kostenerstattung bei Verzug eines Leistungsberechtigten Ausgangslage: Nach § 10 b Abs. 1, 2, 3 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) sind die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einander in bestimmten Fällen zur Kostenerstattung verpflichtet. Insbesondere Regelung: enthält § 10 b Abs. 3 S. 1 AsylbLG folgende Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist die Behörde des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienen, zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf. Die Geltendmachung der Kostenerstattungsansprüche unter den Leistungsträgern verursacht einen Verwaltungsaufwand, der häufig im Hinblick auf die Erstattungsbeträge unverhältnismäßig groß ist. Ziel: Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand sollte vermieden werden. Maßnahme: Die Regelung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG sollte aufgehoben werden. Umsetzung: Bundestag Realisierung: Die Vorschrift des § 10 b Abs. 3 AsylbLG ist aufgehoben worden. Landkreis Calw Seite 78 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5.7. Weniger Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien im Ausländerrecht Ausgangslage: Die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein minderjähriges lediges Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG, falls dies auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums, Ziffer 1.1.2. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden und über die Bestimmung der nach § 8 Arbeitsaufenthalteverordnung zuständigen Stelle vom 26.01.2001. Die erstmalige Erteilung und jede Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen auf Grund § 6 Abs. 1 der Arbeitsaufenthalteverordnung bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums, Ziffer 1.2.2. der zitierten Verwaltungsvorschrift. Die Einbeziehung der Regierungspräsidien ist personal- und kostenintensiv. Ziel: Die genannten Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien sollten entfallen. Die Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der Ziffern 1.1.2. und 1.2.2. sind weniger komplex, können daher der Ausländerbehörde überlassen werden. Die Einheitlichkeit der Verwaltungsentscheidungen wird durch den Umstand gewährleistet, dass die ausländerrechtlichen Entscheidungen der Überprüfung der Regierungspräsidien (Widerspruchsbehörden) unterliegen. Maßnahme: Der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden und über die Bestimmung der nach § 8 Arbeitsaufenthalteverordnung zuständigen Stelle vom 26.01.2001 sollte entsprechend geändert werden. Landkreis Calw Seite 79 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger Umsetzung: Innenministerium Baden-Württemberg Realisierung: Bislang ist dieser Vorschlag nicht realisiert worden. Durch Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes hat sich der Vorschlag erledigt. Der Zustimmungsvorbehalt gilt gem. § 8 AAZuVO nur noch für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG sowie für Befristungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Landkreis Calw Seite 80 von 84 Stand: Februar 2008 Teil 2: Bürger 5.8. Harmonisierung von Landesgebührengesetz und Abgabenordnung Ausgangslage: Staatliche Behörden erheben für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz. Nach dem Kommunalabgabengesetz ist auf die von den Gemeinden und Landkreisen erhobenen Kommunalabgaben weitgehend die Abgabenordnung anzuwenden. Beide Gesetze sind unterschiedlich ausgestaltet, insbesondere im Bezug auf Säumniszuschläge und Verjährungsregelungen: 1. Vorschriften über Säumniszuschläge: Wird eine Gebühr innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, sind nach § 18 S. 1 LGebG vom Tage nach Ablauf dieser Frist an Säumniszinsen in Höhe von 6 % jährlich zu zahlen. Dagegen bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG i.V.m. § 240 Abs. 1 S. 1 AO, dass für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten ist, falls eine Kommunalabgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. 2. Vorschriften über die Verjährung: Nach § 21 Abs. 1 LGebG verjährt der Anspruch auf Zahlung oder Erstattung der Gebühr in drei Jahren. Ansprüche auf Zahlung der Kommunalabgaben verjähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 228 AO dagegen in fünf Jahren. Auch die Regelungen über den Beginn der Verjährung sind unterschiedlich ausgestaltet. Lediglich Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung sind einheitlich geregelt, da § 21 Abs. 3 LGebG diesbezüglich auf §§ 230 bis 232 AO verweist. Ziel: Die Regelungen des Landesgebührengesetzes Abgabenordnung sollten harmonisiert werden. Maßnahme: Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes und der Abgabenordnung sollten entsprechend geändert werden bzw. Verweisungen enthalten. Umsetzung: Landtag: Änderung des Landesgebührengesetzes Realisierung: Im Rahmen der Neufassung des LGebG sind die Vorschriften über die Säumniszuschläge sowie die Verjährungsregelungen des LGebG an die der AO angepasst worden. Landkreis Calw Seite 81 von 84 und der Stand: Februar 2008 5.9. Vereinfachung von Projektförderanträgen kommunaler Körperschaften Ausgangslage: Anträgen auf Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften sind nach Ziffer 13.3.1 der Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zu § 44 LHO (VV zu § 44 LHO) die gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beizufügen. Diese Regelung betrifft insbesondere Förderungen nach den folgenden Richtlinien bzw. Programmen: - Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw) - Förderrichtlinien Altlasten (FrAl) - Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) (LSP, SEP, SUW, SSP) - Tourismusinfrastrukturprogramm - Kommunale Sportstättenbauförderrichtlinien - Denkmalförderung Die Rechtsaufsichtsbehörden haben im Rahmen ihrer gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung die Angaben der Kommunen hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Projekte zu prüfen. Die Projekte betreffen meist einen Zeitraum, der das laufende Haushaltsjahr überschreitet. Die mittelfristigen Finanzplanungen werden zwar nach bestem Wissen und Gewissen von den Kommunen gefertigt, unterliegen aber stark konjunkturellen und politischen Einflüssen. Eine in die Zukunft gerichtete Einschätzung der Rechtsaufsichtsbehörde, inwieweit die Projekte von den Kommunen finanziert werden können, unterliegt damit einer großen Unsicherheit. Die Einschätzung der Antrag stellenden Kommune selbst ist daher ein tauglicheres Mittel zur Beurteilung der Finanzierbarkeit. Zudem prüft die Rechtsaufsichtsbehörde den Haushalt der Antrag stellenden Kommune und bestätigt – wenn sich keine Beanstandungen ergeben – dessen Rechtmäßigkeit. Sofern diese Bestätigung vorliegt und die Mittel für das betreffende Projekt im Haushalt eingestellt sind, erfolgt in der Regel von der Rechtsaufsichtsbehörde keine Aussage dergestalt, dass die Maßnahmenfinanzierung nicht gesichert sei. Auf die gemeindewirtschaftsrechtliche Beurteilung Rechtsaufsichtsbehörde könnte daher verzichtet werden. Landkreis Calw Seite 82 von 84 der Stand: Februar 2008 Ziel: Durch den Verzicht auf das Erfordernis der gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung der Rechtsaufsichtsbehörde könnte das Verfahren gestrafft und damit wesentlich effizienter gestaltet werden. Durch diese Prozessoptimierung könnten künftig Verwaltungskosten eingespart und die Projektförderungsverfahren beschleunigt werden. Maßnahme: Anstelle der gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung durch die Rechtsaufsichtsbehörde sollten die Antrag stellenden Kommunen selbst die Finanzierungsplanung darstellen. Das Antragsformular sollte um standardisierte Fragestellungen, z.B. Fragen zur Einhaltung des Kreditfinanzierungsverbotes, erweitert werden. Der Erlass der Rechtsaufsichtsbehörde über die Prüfung des Haushaltes sollte den Antragsunterlagen beigefügt werden. Als Grundlage für die Antragsbearbeitung kann die Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage (Anlage 21 zur VwV Gliederung und Gruppierung) der jeweiligen Kommune dienen, die nach Ziffer 13.3.2. der VV zu § 44 LHO ohnehin bei Projektförderanträgen vorzulegen ist. Umsetzung: Streichung der Ziffer 13.3.1 der VV des Finanzministeriums zu § 44 LHO; in diesem Zusammenhang auch Änderung der: - Städtebauförderungsrichtlinien: Wirtschaftsministerium - Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw): Umweltministerium - Förderrichtlinien Altlasten (FrAl): Umweltministerium - Richtlinien zum Tourismusinfrastrukturprogramm: Wirtschaftsministerium - VwV Denkmalförderung: Wirtschaftsministerium - Kommunalen Sportstättenbauförderungsrichtlinien: Kultusministerium Realisierung: Landkreis Calw Bislang wurde dieser Vorschlag nicht realisiert. Seite 83 von 84 Stand: Februar 2008 Kontakt: Diana Bürkle Landratsamt Calw Zentralstelle Vogteistraße 42-46 75365 Calw Tel. 07051/160-660 Fax 07051/795-660 Email: [email protected] Landkreis Calw Seite 84 von 84 Stand: Februar 2008