Zuchtordnung Farbratten

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Zuchtordnung Farbratten
Zuchtordnung
Farbratten
SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein
Vom SKZ anerkannte Züchter sind verpflichtet, sich an die
vorliegende Zuchtordnung zu halten.
Aktuelle Fassung vom August 2013
Erstveröffentlichung im April 2013
© SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein
SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch
1
Haltung
1.1
Unterbringung
Die Mindestfläche für drei Farbratten beträgt 0.5 m2 und 0.5m3 (entspricht 100x50x100cm).
Jedes weitere Tier benötigt zusätzlich mindestens 0.05m2 (entspricht zusätzlichen 0.1x0.5m).
Die Mindesthöhe für ein Rattenheim sind 80cm. Die Mindesttiefe sind 50cm. Die
Mindestlauffläche für drei Ratten ist 1m2. Die Unterbringung in Makrolonboxen und anderen
Kleinkäfigen ist nicht gestattet, zudem muss ein geeigneter, rattensicherer Auslauf vorhanden
sein, welchen sie regelmässig benützen dürfen. Kleinere Käfige sind nur in kurzzeitigen
Ausnahmesituationen gestattet (Welpenaufzucht, Quarantäne, Krankenkäfig).
1.2
Standort der Unterbringung
Tageslicht muss vorhanden sein, die Farbratten dürfen aber nicht der direkten Sonne
ausgesetzt werden. Die Farbratten dürfen nicht zu hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden.
Die Temperatur muss angemessen sein (ca. 18-26 °C). An Hitzetagen sollten die Tiere die
Möglichkeit haben sich abzukühlen (Wasserbad, feuchte Tücher, oder sonstige kühle
Oberflächen).
1.3
Einrichtung
Klettermöglichkeiten müssen reichlich im Gehege vorhanden sein (Hängematten, Röhren,
Etagen, Körbe). Der Anzahl Farbratten entsprechende Versteckmöglichkeiten (Häuschen,
Höhlen etc.) sind zur Verfügung zu stellen. Die Einstreu muss entstaubt sein. Heu soll
vermieden werden, da Ratten sehr empfindlich auf Staub reagieren (z.T. milbenbelastet).
1.4
Ernährung
Sauberes und frisches Wasser muss immer zur Verfügung stehen. Die Farbratten sind
regelmässig mit artgerechtem Futter (Körner, Getreide, Ölsaat, Frischfutter, tierischem
Eiweiss…) zu versorgen.
1.5
Parasitenbehandlung
Es sollte kontrolliert werden, ob es Anzeichen auf Parasitenbefall gibt. Bei einem
Parasitenbefall ist eine entsprechende Behandlung sowie die Desinfizierung der Gehege
durchzuführen. Es ist von Vorteil, wenn die Gehege zu dieser Zeit nur mit Zeitungspapier
ausgestattet werden.
1.6
Hygiene
Die Käfige und deren Auslauf sind sauber zu halten und müssen entsprechend der Grösse und
Belegung regelmässig ausgemistet und gereinigt werden. Starker Urin- oder Kotgeruch ist
nicht zulässig.
1.7
Gruppenhaltung
Die Farbratten müssen in Gruppen von mindestens drei Tieren gehalten werden. Kurzfristige
Ausnahmen wie z.B. Quarantäne, Krankheit und Welpen Aufzucht sind aber gestattet. Es
dürfen nur Rudel mit gleichgeschlechtlichen und/oder Kastraten gehalten werden.
Rattenmännchen müssen mindestens 6 Wochen kastriert sein bevor sie mit Weibchen
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vergesellschaftet werden (Ratten
Rudelhaltung ist nicht erlaubt.
1.8
können
Samen
speichern).
Gemischtgeschlechtliche
Übersicht
Die Farbratten sind so unterzubringen, dass sie jederzeit zugeordnet werden können.
2
Zucht
2.1
Informationspflicht
Der Züchter verpflichtet sich, seine Zucht auf einer Homepage zu präsentieren. Dort müssen
alle aktuellen Zuchttiere mit Geburtsdatum aufgezeigt werden. Aktuelle und vergangene Würfe
und die Elterntiere müssen lückenlos aufgeführt sein. Ebenfalls müssen alle Gehege, in
welchen die Tiere längerfristig untergebracht werden vollständig dokumentiert werden.
Anstelle der Homepage kann nach Absprache mit dem Zuchtwart alternativ eine andere
Methode angewandt werden, um diese Informationspflicht zu gewährleisten. Dabei muss
mindestens der Zuchtwart jederzeit darauf zugreifen können.
Jeder Züchter muss seine Zuchtmethoden offen kundtun. Das heisst, wenn ein Züchter
hauptsächlich Futtertiere züchtet, ist dies jeder Person ehrlich mitzuteilen und auf einer
vorhandenen Homepage zu erläutern. Auch wenn nur ab und zu Tiere verfüttert werden, muss
dies dokumentiert werden. Es darf dabei nicht gegen die Tierschutzverordnung oder diese
Zuchtordnung verstossen werden.
2.2
Zuchtziel
Der Züchter muss nach einem sich selbst festgesetzten Ziel (Gesundheit, Farben, Variationen)
züchten. Die Wahl des Zieles ist frei, jedoch dürfen keine Richtlinien des SKZ verletzt werden.
Die Ziele müssen gut leserlich auf der Homepage des Züchters zu finden sein.
2.3
Buchführung
Der Züchter verpflichtet sich ein Zuchtbuch zu führen. Die Art und Weise ist freigestellt, es
muss aber nachvollziehbar sein und im Minimum folgende Daten beinhalten:
a) Eltern
b) Wurfdatum
c) Notizen zu Erbdefekten
d) Bekannter Gencode
e) Verwandtschaften/ Inzuchtkoeffizient
2.4
Auswahl der Zuchttiere
Es dürfen nur gesunde und vitale Farbratten ohne Verhaltensstörungen (Bissigkeit, zu grosse
Schüchternheit, aggressives Verhalten, Ratten, die Behinderungen oder Genetisch bedingte
Degenerationen (Schwanz, Augen, …) aufweisen) zur Zucht eingesetzt werden. Die Zucht von
folgenden Qualzuchten ist nicht gestattet:
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a) Double Rex
b) Double Velveteen
c) Manx
d) Sphynx
e) Patchwork
f)
Fat
g) Dwarf
h) Fuzzy
Dumboratten dürfen nicht über mehrere Generationen rein gezüchtet werden.
Rex- und Velveteenratten müssen dichtes Fell und (schöne) möglichst gerade Vibrissen
vorweisen. Dies soll vom SKZ überprüft werden. Risiko- und Letalverpaarungen sind nicht
gestattet. Dazu zählen: Downunder X Downunder und Pearl X Pearl. Solange der
Zusammenhang von "High White" und "Megacolon" nicht sicher widerlegt wurde, sind solche
Verpaarungen ebenfalls nicht gestattet.
Farbratten, die aggressives und zu scheues Verhalten aufzeigen sind aus der Zucht
auszuschliessen.
2.5
Mindestalter und Höchstalter
Die Weibchen sollten frühestens mit 5 Monaten das erste Mal angesetzt werden. Das
Höchstalter für den ersten Wurf beträgt 9 Monate. Bereits zur Zucht eingesetzte Weibchen
sollten ab 12 Monaten nicht mehr gedeckt werden. Das Mindestgewicht für ein Zuchtweibchen
sind 300g. Das Weibchen soll höchstens zwei Mal Junge werfen.
Männchen dürfen mit mindestens 5 Monaten eingesetzt werden,
Altersbegrenzung. Das Mindestgewicht für einen Zuchtbock beträgt 400g.
es
gibt
keine
Bei beiden Geschlechtern muss der psychische und körperliche Zustand einwandfrei sein,
ansonsten wird die Farbratte nicht (mehr) zur Zucht eingesetzt.
Ausnahmebewilligungen müssen beim Zuchtwart eingeholt werden.
2.6
Wurfpausen
Zwischen zwei Würfen sollte dem Weibchen ab dem Absetzen der Jungtiere bis zur nächsten
Verpaarung eine Pause von mindestens einem Monat gewährt werden.
2.7
Verpaarung
Die Verpaarung muss gezielt angesetzt werden. Nach der Verpaarung kommen die Ratten
wieder in ihr gewohntes Rudel.
2.8
Aufzucht
Für die Aufzucht ist ein Aufzuchtkäfig, sowie genügend Nistmaterial, (Zeitungen oder
Toilettenpapier/ Haushaltspapier) zur Verfügung zu stellen. Hängematten sind zu vermeiden,
da diese als Nest benutzt werden könnten (Sturzgefahr)
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2.9
Ernährung
Die Futtermenge ist während der Trächtigkeit und Säugezeit zu erhöhen. Zusätzlich ist Eiweiss
in Form von Hunde-/ Katzentrockenfutter, Katzenfeuchtfutter, Mehlwürmern, Gammarus etc.
anzubieten.
2.10 Geschlechtertrennung
Junge Ratten sind frühstes mit 5 Wochen (je nach Entwicklung) von der Mutter zu trennen.
Junge Rattenmännchen dürfen je nach Entwicklung höchstens bis zur 6ten Woche bei der
Mutter sein.
2.11 Grundlagen Genetik, Pflicht zur Weiterbildung
Der Züchter muss über ein Grundwissen an Genetik verfügen. Er verpflichtet sich zur
Weiterbildung und Vertiefung dieses Wissens. Dafür bietet der SKZ persönliche Hilfestellung
an. Bei nicht Beherrschung der eigenen Zuchtpraxis, in Folge mangelnder Genetikkenntnisse,
oder Fehlverhalten, kann der SKZ eine Zuchtpause anordnen.
2.12 Respekt
Ehemalige Zuchttiere können an Liebhaber abgegeben werden. Dabei gelten aber dieselben
Abgabebedingungen, wie bei den Jungtieren. Dies ist aber genau zu dokumentieren.
3
Abgabe an Halter
3.1
Mindestalter / Geschlecht
Es dürfen nur gleichgeschlechtliche und/oder Kastraten Gruppen abgegeben werden. Die
Farbratten müssen mindestens 5 Wochen alt und entwöhnt sein.
3.2
Wahl des Abgabetiers
Es dürfen nur vitale und augenscheinlich gesunde Farbratten abgegeben werden. Ausnahmen
müssen mit dem Abnehmer geklärt und besprochen werden. Dies ist im Abgabevertrag zu
erwähnen.
3.3
Sorgfaltspflicht
Der Züchter verpflichtet sich die Tiere nur an Personen abzugeben, bei denen er sich sicher ist,
dass sie tiergerecht gehalten werden, sie bei Bedarf tierärztlich versorgt werden und
respektvoll mit dem Tier umgegangen wird. Dem Tierabnehmer ist ein Abgabevertrag
vorzulegen, in dem sich der Halter mit seiner Unterschrift mindestens zu den genannten
Punkten verpflichtet. Ein angemessenes Mindestalter ist zu verlangen, beispielsweise bei
jüngeren Familienmitglieder ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Interaktion mit dem Tier
immer eine erwachsene Person die Aufsicht hat. Die Grösse des Geheges muss kontrolliert
werden. Das kann persönlich oder in Form eines Fotos geschehen. Für das Tier muss ein
angemessenes Schutzgeld verlangt werden, damit dem zukünftigen Halter die Wertstellung
des Tieres vermittelt wird.
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3.4
Beratung
Der Züchter verpflichtet sich Interessenten in Sachen Haltung und Pflege zu beraten und auch
nach Abgabe mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
3.5
Zuchtverbot
Die Abnehmer sind darauf hinzuweisen, dass mit den Abgabetieren nicht gezüchtet werden
darf.
3.6
Rücknahme
Der Züchter verpflichtet sich Abgabetiere unentgeltlich zurück zu nehmen, oder bei der
Weitervermittlung zu helfen. Voraussetzungen hierfür können im eigenen Vertrag geklärt
werden (Allergienachweis, Mietvertrag-Nachweis). In Spezialfällen kann eine Unkostendeckung
verlangt werden (z.B. Abholen der Tiere, Parasitenbehandlung, Arztbehandlung).
4
Abgabe an andere Züchter
4.1
Anerkannte Züchter
Zuchttiere dürfen nur nach bestem Wissen und Gewissen an andere Züchter abgegeben
werden. Innerhalb des SKZs müssen Zuchttiere zu einem einheitlichen Preis abgegeben
werden, unentgeltliche Abgabe an andere Züchter ist erlaubt.
4.2
Wahl der Abgabetiere
Der Züchter verpflichtet sich nur zuchttaugliche Farbratten an andere Züchter abzugeben.
Dabei sollen nur starke und gesunde Farbratten weitergegeben werden. Wir möchten uns
gegenseitig unterstützen. Nur so können wir die Qualität der Farbrattenzucht erhöhen.
4.3
Abstammungsnachweis
Der
Züchter
verpflichtet
sich
mit
jedem
Zuchttier
auch
einen
Stammbaum
(Abstammungsnachweis mit bekannten Gencodes) mitzugeben. Alle bekannten und hilfreichen
Informationen müssen schriftlich mitgeteilt werden.
5
Aufnahme von fremden Zuchttieren
5.1
Quarantäne
Neue Tiere müssen mindestens 1-2 Wochen in Quarantäne (separater Raum oder weit weg von
den Zuchttieren) verweilen bevor man sie in der Nähe der eigenen Zuchttiere unterbringen
darf.
5.2
Antiparasitikum
Sämtliche Neuzugänge müssen vor der Quarantäne vorsorglich gegen Ektoparasiten (z.B.
Milben) behandelt werden, wenn dies nicht bereits durch den Vorbesitzer geschehen ist. Um
den Befall durch endogene Parasiten (z.B. Würmer) festzustellen, empfiehlt es sich eine
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Kotprobenanalyse durchführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen wird verhindert, dass
allfällige Parasiten eingeschleppt werden.
5.3
Informationspflicht
Der Züchter verpflichtet sich den Vorbesitzer/Züchter über allfällige auftauchende Erbdefekte
wie z.B. Tumore in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind wertvoll für die Weiterzucht.
Umgekehrt sollte der Züchter den Abnehmer ebenfalls informieren, falls in der Linie
unerwünschte Dinge auftauchen.
5.4
Zuchtvertrag
Innerhalb des Zuchtvereins verpflichtet sich der Käufer den Vertrag des Züchters zu
respektieren. Falls sich der Käufer nicht an den unterschriebenen Vertrag hält, kann dies bei
Mitgliedern zu einem Ausschluss vom SKZ führen. Weitere rechtliche Konsequenzen bleiben
dem Züchter überlassen.
6
Kontrolle durch Verein
6.1
Rechte
Der Vorstand hat das Recht seine Zuchtmitglieder nach kurzfristiger Ankündigung zu
besuchen, um die Einhaltung der Zuchtordnung zu kontrollieren. Er kann Verbesserungen
verlangen und diese nach einer festgesetzten Frist nachkontrollieren.
Bei grobem Verstoss gegen die Zuchtordnung kann der Vorstand das betreffende Mitglied
verwarnen, Zuchtpause verordnen oder gar aus dem Verein ausschliessen.
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