Zuchtordnung Farbratten
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Zuchtordnung Farbratten
Zuchtordnung Farbratten SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein Vom SKZ anerkannte Züchter sind verpflichtet, sich an die vorliegende Zuchtordnung zu halten. Aktuelle Fassung vom August 2013 Erstveröffentlichung im April 2013 © SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch 1 Haltung 1.1 Unterbringung Die Mindestfläche für drei Farbratten beträgt 0.5 m2 und 0.5m3 (entspricht 100x50x100cm). Jedes weitere Tier benötigt zusätzlich mindestens 0.05m2 (entspricht zusätzlichen 0.1x0.5m). Die Mindesthöhe für ein Rattenheim sind 80cm. Die Mindesttiefe sind 50cm. Die Mindestlauffläche für drei Ratten ist 1m2. Die Unterbringung in Makrolonboxen und anderen Kleinkäfigen ist nicht gestattet, zudem muss ein geeigneter, rattensicherer Auslauf vorhanden sein, welchen sie regelmässig benützen dürfen. Kleinere Käfige sind nur in kurzzeitigen Ausnahmesituationen gestattet (Welpenaufzucht, Quarantäne, Krankenkäfig). 1.2 Standort der Unterbringung Tageslicht muss vorhanden sein, die Farbratten dürfen aber nicht der direkten Sonne ausgesetzt werden. Die Farbratten dürfen nicht zu hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden. Die Temperatur muss angemessen sein (ca. 18-26 °C). An Hitzetagen sollten die Tiere die Möglichkeit haben sich abzukühlen (Wasserbad, feuchte Tücher, oder sonstige kühle Oberflächen). 1.3 Einrichtung Klettermöglichkeiten müssen reichlich im Gehege vorhanden sein (Hängematten, Röhren, Etagen, Körbe). Der Anzahl Farbratten entsprechende Versteckmöglichkeiten (Häuschen, Höhlen etc.) sind zur Verfügung zu stellen. Die Einstreu muss entstaubt sein. Heu soll vermieden werden, da Ratten sehr empfindlich auf Staub reagieren (z.T. milbenbelastet). 1.4 Ernährung Sauberes und frisches Wasser muss immer zur Verfügung stehen. Die Farbratten sind regelmässig mit artgerechtem Futter (Körner, Getreide, Ölsaat, Frischfutter, tierischem Eiweiss…) zu versorgen. 1.5 Parasitenbehandlung Es sollte kontrolliert werden, ob es Anzeichen auf Parasitenbefall gibt. Bei einem Parasitenbefall ist eine entsprechende Behandlung sowie die Desinfizierung der Gehege durchzuführen. Es ist von Vorteil, wenn die Gehege zu dieser Zeit nur mit Zeitungspapier ausgestattet werden. 1.6 Hygiene Die Käfige und deren Auslauf sind sauber zu halten und müssen entsprechend der Grösse und Belegung regelmässig ausgemistet und gereinigt werden. Starker Urin- oder Kotgeruch ist nicht zulässig. 1.7 Gruppenhaltung Die Farbratten müssen in Gruppen von mindestens drei Tieren gehalten werden. Kurzfristige Ausnahmen wie z.B. Quarantäne, Krankheit und Welpen Aufzucht sind aber gestattet. Es dürfen nur Rudel mit gleichgeschlechtlichen und/oder Kastraten gehalten werden. Rattenmännchen müssen mindestens 6 Wochen kastriert sein bevor sie mit Weibchen SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch vergesellschaftet werden (Ratten Rudelhaltung ist nicht erlaubt. 1.8 können Samen speichern). Gemischtgeschlechtliche Übersicht Die Farbratten sind so unterzubringen, dass sie jederzeit zugeordnet werden können. 2 Zucht 2.1 Informationspflicht Der Züchter verpflichtet sich, seine Zucht auf einer Homepage zu präsentieren. Dort müssen alle aktuellen Zuchttiere mit Geburtsdatum aufgezeigt werden. Aktuelle und vergangene Würfe und die Elterntiere müssen lückenlos aufgeführt sein. Ebenfalls müssen alle Gehege, in welchen die Tiere längerfristig untergebracht werden vollständig dokumentiert werden. Anstelle der Homepage kann nach Absprache mit dem Zuchtwart alternativ eine andere Methode angewandt werden, um diese Informationspflicht zu gewährleisten. Dabei muss mindestens der Zuchtwart jederzeit darauf zugreifen können. Jeder Züchter muss seine Zuchtmethoden offen kundtun. Das heisst, wenn ein Züchter hauptsächlich Futtertiere züchtet, ist dies jeder Person ehrlich mitzuteilen und auf einer vorhandenen Homepage zu erläutern. Auch wenn nur ab und zu Tiere verfüttert werden, muss dies dokumentiert werden. Es darf dabei nicht gegen die Tierschutzverordnung oder diese Zuchtordnung verstossen werden. 2.2 Zuchtziel Der Züchter muss nach einem sich selbst festgesetzten Ziel (Gesundheit, Farben, Variationen) züchten. Die Wahl des Zieles ist frei, jedoch dürfen keine Richtlinien des SKZ verletzt werden. Die Ziele müssen gut leserlich auf der Homepage des Züchters zu finden sein. 2.3 Buchführung Der Züchter verpflichtet sich ein Zuchtbuch zu führen. Die Art und Weise ist freigestellt, es muss aber nachvollziehbar sein und im Minimum folgende Daten beinhalten: a) Eltern b) Wurfdatum c) Notizen zu Erbdefekten d) Bekannter Gencode e) Verwandtschaften/ Inzuchtkoeffizient 2.4 Auswahl der Zuchttiere Es dürfen nur gesunde und vitale Farbratten ohne Verhaltensstörungen (Bissigkeit, zu grosse Schüchternheit, aggressives Verhalten, Ratten, die Behinderungen oder Genetisch bedingte Degenerationen (Schwanz, Augen, …) aufweisen) zur Zucht eingesetzt werden. Die Zucht von folgenden Qualzuchten ist nicht gestattet: SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch a) Double Rex b) Double Velveteen c) Manx d) Sphynx e) Patchwork f) Fat g) Dwarf h) Fuzzy Dumboratten dürfen nicht über mehrere Generationen rein gezüchtet werden. Rex- und Velveteenratten müssen dichtes Fell und (schöne) möglichst gerade Vibrissen vorweisen. Dies soll vom SKZ überprüft werden. Risiko- und Letalverpaarungen sind nicht gestattet. Dazu zählen: Downunder X Downunder und Pearl X Pearl. Solange der Zusammenhang von "High White" und "Megacolon" nicht sicher widerlegt wurde, sind solche Verpaarungen ebenfalls nicht gestattet. Farbratten, die aggressives und zu scheues Verhalten aufzeigen sind aus der Zucht auszuschliessen. 2.5 Mindestalter und Höchstalter Die Weibchen sollten frühestens mit 5 Monaten das erste Mal angesetzt werden. Das Höchstalter für den ersten Wurf beträgt 9 Monate. Bereits zur Zucht eingesetzte Weibchen sollten ab 12 Monaten nicht mehr gedeckt werden. Das Mindestgewicht für ein Zuchtweibchen sind 300g. Das Weibchen soll höchstens zwei Mal Junge werfen. Männchen dürfen mit mindestens 5 Monaten eingesetzt werden, Altersbegrenzung. Das Mindestgewicht für einen Zuchtbock beträgt 400g. es gibt keine Bei beiden Geschlechtern muss der psychische und körperliche Zustand einwandfrei sein, ansonsten wird die Farbratte nicht (mehr) zur Zucht eingesetzt. Ausnahmebewilligungen müssen beim Zuchtwart eingeholt werden. 2.6 Wurfpausen Zwischen zwei Würfen sollte dem Weibchen ab dem Absetzen der Jungtiere bis zur nächsten Verpaarung eine Pause von mindestens einem Monat gewährt werden. 2.7 Verpaarung Die Verpaarung muss gezielt angesetzt werden. Nach der Verpaarung kommen die Ratten wieder in ihr gewohntes Rudel. 2.8 Aufzucht Für die Aufzucht ist ein Aufzuchtkäfig, sowie genügend Nistmaterial, (Zeitungen oder Toilettenpapier/ Haushaltspapier) zur Verfügung zu stellen. Hängematten sind zu vermeiden, da diese als Nest benutzt werden könnten (Sturzgefahr) SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch 2.9 Ernährung Die Futtermenge ist während der Trächtigkeit und Säugezeit zu erhöhen. Zusätzlich ist Eiweiss in Form von Hunde-/ Katzentrockenfutter, Katzenfeuchtfutter, Mehlwürmern, Gammarus etc. anzubieten. 2.10 Geschlechtertrennung Junge Ratten sind frühstes mit 5 Wochen (je nach Entwicklung) von der Mutter zu trennen. Junge Rattenmännchen dürfen je nach Entwicklung höchstens bis zur 6ten Woche bei der Mutter sein. 2.11 Grundlagen Genetik, Pflicht zur Weiterbildung Der Züchter muss über ein Grundwissen an Genetik verfügen. Er verpflichtet sich zur Weiterbildung und Vertiefung dieses Wissens. Dafür bietet der SKZ persönliche Hilfestellung an. Bei nicht Beherrschung der eigenen Zuchtpraxis, in Folge mangelnder Genetikkenntnisse, oder Fehlverhalten, kann der SKZ eine Zuchtpause anordnen. 2.12 Respekt Ehemalige Zuchttiere können an Liebhaber abgegeben werden. Dabei gelten aber dieselben Abgabebedingungen, wie bei den Jungtieren. Dies ist aber genau zu dokumentieren. 3 Abgabe an Halter 3.1 Mindestalter / Geschlecht Es dürfen nur gleichgeschlechtliche und/oder Kastraten Gruppen abgegeben werden. Die Farbratten müssen mindestens 5 Wochen alt und entwöhnt sein. 3.2 Wahl des Abgabetiers Es dürfen nur vitale und augenscheinlich gesunde Farbratten abgegeben werden. Ausnahmen müssen mit dem Abnehmer geklärt und besprochen werden. Dies ist im Abgabevertrag zu erwähnen. 3.3 Sorgfaltspflicht Der Züchter verpflichtet sich die Tiere nur an Personen abzugeben, bei denen er sich sicher ist, dass sie tiergerecht gehalten werden, sie bei Bedarf tierärztlich versorgt werden und respektvoll mit dem Tier umgegangen wird. Dem Tierabnehmer ist ein Abgabevertrag vorzulegen, in dem sich der Halter mit seiner Unterschrift mindestens zu den genannten Punkten verpflichtet. Ein angemessenes Mindestalter ist zu verlangen, beispielsweise bei jüngeren Familienmitglieder ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Interaktion mit dem Tier immer eine erwachsene Person die Aufsicht hat. Die Grösse des Geheges muss kontrolliert werden. Das kann persönlich oder in Form eines Fotos geschehen. Für das Tier muss ein angemessenes Schutzgeld verlangt werden, damit dem zukünftigen Halter die Wertstellung des Tieres vermittelt wird. SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch 3.4 Beratung Der Züchter verpflichtet sich Interessenten in Sachen Haltung und Pflege zu beraten und auch nach Abgabe mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 3.5 Zuchtverbot Die Abnehmer sind darauf hinzuweisen, dass mit den Abgabetieren nicht gezüchtet werden darf. 3.6 Rücknahme Der Züchter verpflichtet sich Abgabetiere unentgeltlich zurück zu nehmen, oder bei der Weitervermittlung zu helfen. Voraussetzungen hierfür können im eigenen Vertrag geklärt werden (Allergienachweis, Mietvertrag-Nachweis). In Spezialfällen kann eine Unkostendeckung verlangt werden (z.B. Abholen der Tiere, Parasitenbehandlung, Arztbehandlung). 4 Abgabe an andere Züchter 4.1 Anerkannte Züchter Zuchttiere dürfen nur nach bestem Wissen und Gewissen an andere Züchter abgegeben werden. Innerhalb des SKZs müssen Zuchttiere zu einem einheitlichen Preis abgegeben werden, unentgeltliche Abgabe an andere Züchter ist erlaubt. 4.2 Wahl der Abgabetiere Der Züchter verpflichtet sich nur zuchttaugliche Farbratten an andere Züchter abzugeben. Dabei sollen nur starke und gesunde Farbratten weitergegeben werden. Wir möchten uns gegenseitig unterstützen. Nur so können wir die Qualität der Farbrattenzucht erhöhen. 4.3 Abstammungsnachweis Der Züchter verpflichtet sich mit jedem Zuchttier auch einen Stammbaum (Abstammungsnachweis mit bekannten Gencodes) mitzugeben. Alle bekannten und hilfreichen Informationen müssen schriftlich mitgeteilt werden. 5 Aufnahme von fremden Zuchttieren 5.1 Quarantäne Neue Tiere müssen mindestens 1-2 Wochen in Quarantäne (separater Raum oder weit weg von den Zuchttieren) verweilen bevor man sie in der Nähe der eigenen Zuchttiere unterbringen darf. 5.2 Antiparasitikum Sämtliche Neuzugänge müssen vor der Quarantäne vorsorglich gegen Ektoparasiten (z.B. Milben) behandelt werden, wenn dies nicht bereits durch den Vorbesitzer geschehen ist. Um den Befall durch endogene Parasiten (z.B. Würmer) festzustellen, empfiehlt es sich eine SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch Kotprobenanalyse durchführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen wird verhindert, dass allfällige Parasiten eingeschleppt werden. 5.3 Informationspflicht Der Züchter verpflichtet sich den Vorbesitzer/Züchter über allfällige auftauchende Erbdefekte wie z.B. Tumore in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind wertvoll für die Weiterzucht. Umgekehrt sollte der Züchter den Abnehmer ebenfalls informieren, falls in der Linie unerwünschte Dinge auftauchen. 5.4 Zuchtvertrag Innerhalb des Zuchtvereins verpflichtet sich der Käufer den Vertrag des Züchters zu respektieren. Falls sich der Käufer nicht an den unterschriebenen Vertrag hält, kann dies bei Mitgliedern zu einem Ausschluss vom SKZ führen. Weitere rechtliche Konsequenzen bleiben dem Züchter überlassen. 6 Kontrolle durch Verein 6.1 Rechte Der Vorstand hat das Recht seine Zuchtmitglieder nach kurzfristiger Ankündigung zu besuchen, um die Einhaltung der Zuchtordnung zu kontrollieren. Er kann Verbesserungen verlangen und diese nach einer festgesetzten Frist nachkontrollieren. Bei grobem Verstoss gegen die Zuchtordnung kann der Vorstand das betreffende Mitglied verwarnen, Zuchtpause verordnen oder gar aus dem Verein ausschliessen. SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein | www.kleinnager.ch