Voraussetzungen für die Löschung eines Geh

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Voraussetzungen für die Löschung eines Geh
OLG München, Beschluss v. 10.12.2015 – 34 Wx 363/15
Titel:
Voraussetzungen für die Löschung eines Geh- und Fahrtrechts
Normenketten:
BGB § 1026
GBO § 22 I
Leitsätze:
1. Voraussetzungen für die Löschung eines Geh- und Fahrtrechts auf einem abgeschriebenen
Grundstücksteil. (amtlicher Leitsatz)
2. Angaben des Vermessungsamts in Veränderungsnachweisen, dass eine Dienstbarkeit (Geh- und
Fahrtrecht) an einem von einer Flächenveränderung betroffenen Grundstück künftig an bestimmten
Flurstücken lastet, während andere Teilflächen frei werden, erbringen nicht ohne weiteres für die als
frei geworden bezeichnete Fläche den Unrichtigkeitsnachweis (Abgrenzung zu Senat vom 3.9.2014,
34 Wx 90/14, und vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12). (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Grundbuch, Löschung
Fundstellen:
RNotZ 2016, 236
LSK 2016, 170258
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt
- vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.
Gründe
1
I. Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, nämlich FlSt. ... (Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) und
.../11 (Landwirtschaftsfläche), eingetragen im Grundbuch von K. Bl. 464. Die Zweite Abteilung (Nr. 1) enthält
ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt. .../8. Das Recht ist nach der Bewilligung
vom 12.10.1955 eingeräumt an den Grundstücken mit den Flurnummern 92 und 92 1/2 a, b. Es ist
auszuüben an dem bereits angelegten Gehweg (auf der vorhandenen Fahrt) um von dem Anwesen Hs. Nr.
46 1/2 in K. zu dem von den Ehegatten L. erworbenen Trennstück und in umgekehrter Richtung zu
gelangen.
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In der Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung vom 20.6.1958 auf der Grundlage des
Veränderungsnachweises (VN) 310/1957 ist die Eintragung der Belastung als Geh- und Fahrtrecht
beantragt und bewilligt an den Grundstücken Pl.Nr. .../4, 93/4 und 92/2.
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Dementsprechend trug das Grundbuchamt am 25.7.1958 das Geh- und Fahrtrecht an den vorbezeichneten
Grundstücken unter Bezugnahme auf die „Bewilligung vom 12.10.1955/20.6.1958“ ein.
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Am 23.7.2014 ergänzte das Grundbuchamt die Eintragung zum betroffenen Geh- und Fahrtrecht um
folgenden Vermerk:
Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und .../4 weggefallen und
zu Flst. ... verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. ... und .../11;...
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Gegen die ihm bekannt gemachte Eintragung vom 23.7.2014 wandte sich der Beteiligte und verlangte deren
Löschung. Er vertrat die Ansicht, es liege für das Grundstück eine Belastung ohne Bewilligung des
Eigentümers vor. Diese stehe im Widerspruch zum VN 226. Dort sei nämlich zu dem Geh- und Fahrtrecht
festgehalten:
Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2.
Die Teilflächen von 10894 m2 (zu .../3) und 17828 m2 (... neu) werden nicht betroffen.
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An dem ihm gehörenden Grundstück FlSt. ... sei die Eintragung eines entsprechenden Wegerechts nicht
zulässig. Weil dessen Inhalt und Umfang bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten gewesen seien,
müsse es bei den früher vorhandenen Eintragungen verbleiben. Veränderungen im Grundbuch könnten
ohne Bewilligung nicht akzeptiert werden, auch wenn dies der Rechtspflegerin aus Gründen der
Übersichtlichkeit „praktisch“ erscheine.
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Mit Beschluss vom 12.2.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. In der Entscheidung wird
unter anderem ausgeführt, nach einer persönlichen Rücksprache mit einem Mitarbeiter des örtlichen
Vermessungsamts werde festgestellt, dass das Amt aufgrund vorliegender Unterlagen die fehlende
Betroffenheit des Flurstücks ... nicht endgültig ausschließen könne.
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Die Beschwerde des Beteiligten wies der Senat mit Beschluss vom 15.5.2015 zurück (Az. 34 Wx 103/15,
juris). Zur Begründung ist namentlich angeführt, dass die ursprüngliche Belastung mit dem Geh- und
Fahrtrecht nach der Bewilligung vom 12.10.1955/20.6.1958 sämtliche damals selbstständigen drei
Grundstücke (Flurstücke .../4, 93/4 und 92/2) nach Maßgabe des vom Beteiligten vorgelegten VN 310/1957,
nicht lediglich reale Teile erfasste. Davon zu unterscheiden sei der beschränkte Ausübungsbereich, nämlich
„an dem bereits angelegten Gehweg, um von dem ... zu dem ... und in umgekehrter Richtung zu gelangen“.
Über den zulässigen Ausübungsbereich besage der Vermerk wie schon die ursprüngliche Eintragung selbst
nichts. Ob die zu VN 226 getroffene Aussage des Vermessungsamts zur (fehlenden) Betroffenheit von
Teilflächen durch das Geh- und Fahrtrecht eine urkundliche Bescheinigung darstelle und als
Unrichtigkeitsnachweis hier trotz einer gegenteiligen aktuellen Auskunft eines vermessungsamtlichen
Mitarbeiters tauglich erscheine, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung, weil der Senat einen Antrag
nach § 13 Abs. 1 GBO auf Löschung der Belastung selbst, nämlich der Eintragung in der Zweiten Abteilung
unter Nr. 1, als (bisher) nicht gestellt erachte.
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Ergänzend wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.7.2015 hat der Antragsteller nun beim Grundbuchamt begehrt, die sich aus
VN 226 ergebenden Veränderungen zulasten FlSt. ... im Grundbuch ... in Abteilung II berichtigend
einzutragen.
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Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 18.9.2015 den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen und zur
Begründung dargelegt, dass der VN 226 bei dessen Vollzug auf Richtigkeit geprüft und am 16.11.1989 im
Grundbuch eingetragen und damit abgeschlossen sei. Anhaltspunkte, die eine Grundbuchberichtigung „im
Sinne des § 53 GBO“ oder eine sonstige Richtigstellung des Grundbuchs veranlassen würden, seien nicht
ersichtlich.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der genannte VN spreche zu Belastungen (Geh- und Fahrtrechten)
aus, dass neben einer weiteren die Teilfläche mit 17828 rr)2 (... neu) nicht betroffen werde. Das jetzt im
Grundbuch mit FlSt. ... erwähnte Grundstück sei zeitlich später (1987) entstanden, also nicht dasjenige,
welches der VN 205 aus dem Jahr 1984 bezeichnet habe. Die aktuelle Eintragung lasse den irrtümlichen
Eindruck entstehen, mit ihr sei das jetzige FlSt. ... gemeint. Das sei nicht richtig.
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Hilfsweise werde gemäß § 53 GBO darum ersucht, die Eintragung von VN 205 zu löschen. Das rechtfertige
sich aus § 1026 BGB. Das neu gebildete FlSt. ... liege außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit;
dieses Recht laste allein noch an FlSt. 92/2.
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Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO, § 10 Abs. 2
Satz 1 FamFG zulässig. Es richtet sich gegen die abgelehnte Berichtigung des Grundbuchs, die der
Beteiligte insoweit für erforderlich hält, als nach dem späteren VN 226 die Dienstbarkeit nicht an FlSt. ...
(neu) laste. Durch Eintragung berichtigt wird auch, wenn eine bestehende Eintragung gelöscht werden soll
(Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 2; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 22). Wie der Beteiligte jedenfalls in der Beschwerdeschrift - hinreichend klargestellt hat, erstrebt er die Löschung des an FlSt. ...
eingetragenen, am 12.10.1955/20.6.1958 bewilligten Geh- und Fahrtrechts, was er mit der Feststellung im
VN 226 begründet, wonach die Teilfläche (FlSt. ... neu) nicht betroffen sei.
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2. Nach § 1026 BGB werden bei Teilung des belasteten Grundstücks, wenn die Ausübung der
Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche
außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Die Grunddienstbarkeit erlischt
kraft Gesetzes auf dem Teil, der völlig außerhalb des Bereichs liegt, auf den ihre Ausübung rechtlich - nicht
nur tatsächlich - beschränkt ist (Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, juris; vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, juris;
BayObLGZ 1988, 102/107; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1026 Rn. 2; Schöner/Stöber Grundbuchrecht
15. Aufl. Rn. 1189).
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a) Fehlt, wie hier, die Bewilligung des Berechtigten nach § 19 GBO, kann das Grundbuchamt auf Antrag nur
berichtigen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO). Die Beweislast für das
Freiwerden eines Grundstücks(-teils) und das Erlöschen der Grunddienstbarkeit an diesem liegt beim
Eigentümer des belasteten Grundstücks (BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 36; Hügel/Holzer § 22 Rn.
58), damit beim hiesigen Antragsteller. An den Nachweis, der in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu
erbringen ist (Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53; BayObLG a. a. O.;
Schöner/Stöber Rn. 1189), sind strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten am Verfahren nicht
beteiligte Personen geschädigt werden könnten BayObLGZ 1985, 225/228; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 m. w.
N.). Nur ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten, die der begehrten Eintragung (Löschung)
entgegenstehen, brauchen nicht ausgeräumt zu werden. Demnach dürfen die Anforderungen an den
Unrichtigkeitsnachweis auch nicht überspannt werden (BayObLGZ 1995, 413/416; Hügel/Holzer a. a. O.).
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b) Dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen, die eingetragene Belastung an dem Grundstück
FlSt. ... (neu) also der materiellen Rechtslage widerspricht, kann mit den
a) gegenständlichen Beweismitteln nicht als nachgewiesen angesehen werden, mag auch der
Ausübungsbereich rechtlich beschränkt sein, nämlich „an dem bereits angelegten Gehweg, um von ... zu
dem ... Trennstück ... zu gelangen“.
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(1) Der Nachweis kann gegenüber dem Grundbuchamt geführt werden, wenn in der Eintragungsbewilligung
als Inhalt der Grunddienstbarkeit die Beschränkung des Ausübungsbereichs klar bestimmt worden ist, etwa
durch eine genaue Lageplaneinzeichnung (Senat vom 7.8.2012; vgl. Staudinger/Jörg Maier BGB Bearb.
2008 § 1026 Rn. 12). Dann kann ein Vergleich anhand der ursprünglichen Eintragungsbewilligung (mit
bezeichneter Ausübungsstelle) mit den aktuellen Eintragungsunterlagen einschließlich
Veränderungsnachweisen belegen, dass die fragliche, als frei geworden bezeichnete Fläche außerhalb des
rechtlichen Ausübungsbereichs liegt (Senat a. a. O.; auch BayObLG NJW-RR 1987, 1101; Schöner/Stöber
Rn. 1189).
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Diese Form der Nachweisführung scheitert hier daran, dass der Bewilligungsurkunde nur eine nicht
maßstabsgerechte handschriftliche Skizze beigefügt ist, die im Bereich von FlSt. ... (alt) nach rechts hin ohne „Einnordung“ - ein unvermaßtes Wegstück in Form eines Astes zwischen der (südöstlichen?) Ecke
eines Grundstücks (?) und der rechts davon verlaufenden Grundstücksgrenze von FlSt. ... (alt) erkennen
lässt. Die genaue Lage kann sich zwar aus der Natur hinreichend ergeben („an dem bereits angelegten
Gehweg“), ist aber mit den Mitteln des Grundbuchrechts (vgl. § 29 Abs. 1 GBO) nicht belegt, geschweige
denn für das Grundbuchamt offenkundig, d. h. zweifelsfrei bekannt (vgl. Demharter § 29 Rn. 60).
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(2) Die Unrichtigkeit lässt sich für einen frei gewordenen Grundstücksteil auch durch amtliche
Veränderungsnachweise erbringen (BayObLG Rpfleger 2004, 280). Diese gehören zwar nicht zu den
Grundakten, liegen aber dem Grundbuchamt vor und sind in dem gegenständlichen Berichtigungsantrag
individuell bezeichnet („VN 226“).
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Indessen erbringt der bezeichnete VN 226, der einen Verwaltungsakt darstellt (Demharter § 2 Rn. 24 f.) und
in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO vorliegt (vgl. BayObLGZ 1991, 139/144;
1988, 102/108), für das Erlöschen der Dienstbarkeit auf dem fraglichen Flurstück nicht den erforderlichen
Nachweis. Er enthält zwar auch den Hinweis, dass vom Geh- und Fahrtrecht (lfde. Nr. 1) das FlSt. ... (neu)
nicht betroffen werde. Diese Feststellung gehört aber nicht zur Erfassung derjenigen Veränderungen, die
am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten
(vgl. Art. 8 Abs. 2 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - VermKatG - vom
31.7.1970, BayRS 219F), und die das Grundbuchamt regelmäßig ohne eigene Prüfung „ohne weiteres“ zu
vollziehen hat (vgl. Nr. 4.3.1 BayGBGA; Demharter § 2 Rn. 25; Meikel/Nowak GBO 11. Aufl. § 2 Rn. 13).
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(3) Des Weiteren ist anerkannt, dass das Vermessungsamt aufgrund seiner Aufgabe und Befugnis,
Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen (Art. 11 Abs. 1 VermKatG), auch Bescheinigungen
erteilen kann, etwa dazu, dass die wegzumessende bzw. bereits weggemessene Teilfläche nicht vom
Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut
MittBayNot 1978, 215; auch Senat vom 3.9.2014). Eine solche Erklärung des Vermessungsamts ersetzt
aber, ungeachtet ihrer grundbuchtauglichen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), nicht die eigenständige
Prüfung des Grundbuchamts zum Inhalt der Dienstbarkeit (Senat vom 7.8.2012 und vom 3.9.2014).
Generell erstreckt sich ihre Beweiskraft nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten (vgl. § 415 ZPO;
Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 415 Rn. 9; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 73). In
tatsächlicher Hinsicht wird der Aussagegehalt der Feststellung im VN 226 entkräftet durch die Aktennotiz
der Rechtspflegerin, dass das Vermessungsamt selbst nicht mehr daran festhalte, sich vielmehr nicht in der
Lage sehe auszuschließen, dass das Recht an Flurstück ... (weiterhin) laste. Plausibel erscheint dies dem
Senat auch deshalb, weil die vorliegende Skizze in ihrer Ungenauigkeit keinerlei messtechnische
Feststellungen dazu erlauben dürfte, wo das fragliche Geh- und Fahrtrecht exakt verläuft. Wenn es zutrifft,
wie das Grundbuchamt schriftlich festgehalten hat, dass nach Angaben des Mitarbeiters des
Vermessungsamts „ein Kollege wohl mal vor Ort war und dann eine Zeichnung angefertigt hat, wie der Weg
tatsächlich zu dieser Zeit dort verlaufen ist“, wäre eine darauf aufbauende Aussage, die Teilfläche FlSt. ...
(neu) sei nicht betroffen, schon deshalb unzulänglich, weil der VN 226 aus dem Jahr 1988 stammt, aber
keineswegs gesichert ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse „in natura“ bei Bestellung und Eintragung des
Rechts dieselben waren.
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Die Kartenbeilage zu VN 310/1957 weist zwar ein vermutlich eingemaßtes Geh- und Fahrtrecht aus. Aus
einem Vergleich mit der Kartenbeilage zu VN 226 erklärt sich jedoch nicht, dass das „Recht“ - genauer
gesagt der rechtsgeschäftlich oder durch tatsächliche Ausübung beschränkte Bereich, somit die
Ausübungsstelle (vgl. Demharter § 7 Rn. 21 ff.) - sich künftig nur noch auf dem Flurstück 92/2 befindet.
Namentlich im östlichen/südöstlichen Grenzverlauf zu FlSt. ... (neu) sind Überschneidungen keineswegs
ausschließbar.
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3. Das Grundbuchamt hat darüber hinaus auch im Ergebnis zutreffend eine Grundbuchunrichtigkeit und
damit Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 1 GBO verneint. Wird ein Teil des mit einer Dienstbarkeit belasteten
Grundstücks abgeschrieben, so ist die Dienstbarkeit auf diesen Teil nur dann nicht mitzuübertragen, wenn
zweifelsfrei feststeht, dass er außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit liegt (Schöner/Stöber
Rn. 1189; ferner LG Köln MittRhNotK 1994, 289). Dies ist hier nicht der Fall (siehe zu 2.). Dass es mit dem
am 23.7.2014 eingetragenen Vermerk klarstellender Art sein Bewenden hat, wurde bereits in der
Senatsentscheidung vom 15.5.2015 (Az. 34 Wx 103/15) ausgeführt. Zusätzliche - neue Gesichtspunkte
zeigt die aktuelle Beschwerde nicht auf.
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4. Weil der Berichtigungsantrag zurückgewiesen wurde, entsprach es auch billigem Ermessen, die
Kostenpflicht des Beteiligten auszusprechen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG; vgl. Demharter § 1 Rn. 58).
Nichts anderes ergäbe sich hinsichtlich der gerichtlichen Kosten aus § 22 Abs. 1 GNotKG.
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III. Im Beschwerdeverfahren hält der Senat eine Kostenentscheidung nicht für veranlasst. Insoweit ergibt
sich die Kostentragungspflicht des Beteiligten aus dem Umstand der Antragstellung im
Beschwerderechtszug (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1
GNotKG sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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