Kurzinformationen zur Pflegeberatung Ambulante
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Kurzinformationen zur Pflegeberatung Ambulante
Kurzinformationen zur Pflegeberatung Ambulante Pflegedienste © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Januar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen. Ambulante Pflegedienste -Auswahl und VertragsgestaltungSoll ein pflegebedürftiger Mensch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden, sind ambulante Pflegedienste eine wertvolle Unterstützung für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen bei der Bewältigung des Pflegealltags. Mit dieser Verbraucherinformation wollen wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Auswahl eines Pflegedienstes und beim Vertragsabschluss aufmerksam machen: 1. Leistungen der Pflegeversicherung bei ambulanter Pflege Versicherte der Pflegeversicherung erhalten auf Antrag bei der Pflegekasse Leistungen der Pflegeversicherung, wenn zumindest erhebliche Pflegebedürftigkeit gutachterlich festgestellt worden ist. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nach drei Pflegestufen gestaffelt. Als Orientierung gilt in der Stufe I ein Pflegebedarf von wenigstens 90 Minuten am Tag. Nach der Feststellung der Pflegebedürftigkeit können Sie wählen zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen. Pflegegeld wird gezahlt, wenn Familienangehörige oder Nachbarn die Pflege übernehmen. Bei Pflegesachleistung wird ein professioneller Pflegedienst tätig, die Pflegekasse trägt dabei die Kosten bis zu einem pauschalen Höchstbetrag. Möglich ist auch eine Kombination aus professioneller Betreuung und Geldleistung. Stufe I II III Hilfebedarf Mehr als 90 Minuten, hierbei 45 Minuten Grundpflege Mehr als 3 Stunden, hierbei 2 Stunden Grundpflege Mehr als 5 Stunden, hierbei 4 Stunden Grundpflege Sachleistung Pflegegeld bis zu 384 € 205 € (420 €*) (215 €*) bis zu 921 € 410 € (980 €*) (420 €*) bis zu 1432 € 665 € (1470 €*) (675 €*) *voraussichtlich ab 1. Aug. 2008 2. Auswahl eines Pflegedienstes Bevor Sie auf die Suche nach einem ambulanten Pflegedienst gehen, sollten Sie genau überlegen, welche Hilfe überhaupt für Pflege, Hauswirtschaft oder Betreuung notwendig ist. In einem zweiten Schritt ist zu bedenken, welche Hilfe Sie eventuell mit Angehörigen, Nachbarn oder Freunden organisieren können und für welchen Bereich professionelle Hilfe erforderlich ist. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen. 1 Bevor Sie sich für einen bestimmten Pflegedienst entscheiden, sollten Sie die Leistungen und den Service verschiedener Anbieter vergleichen. Grundsätzliche Anforderungen an einen Pflegedienst Die Pflegekassen dürfen ambulante Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Den Abschluss eines solchen Vertrages nennt man auch Zulassung eines Pflegedienstes. Mit der Zulassung sichert der Pflegedienst die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bezüglich Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen zu. Außerdem haben die Pflegekassen mit den meisten Pflegediensten Vergütungsvereinbarungen getroffen. Diese Pflegedienste sind im Rahmen der Preisgestaltung an diese Vereinbarung gebunden und können direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die Pflegekassen tragen die Kosten im Rahmen der üblichen Höchstsätze. Ein Pflegedienst ohne Vergütungsvereinbarung ist in seiner Preisgestaltung frei, außerdem dürfen die Pflegekassen nicht die üblichen Höchstsätze, sondern nur 80 % davon ersetzen. Bevor Sie sich für einen bestimmten Pflegedienst entscheiden, sollten Sie folgende Hinweise beachten: Kontaktaufnahme, Erstbesuch und Beratung • • • • • • • Ist der Pflegedienst zu einem möglichst kostenlosen Hausbesuch bereit, um Sie ausführlich über sein Angebot und seine Leistungen zu informieren? Bietet der Pflegedienst schriftliches Informationsmaterial an und vor allem einen schriftlichen Vertrag, der Ihnen vorab zwecks Prüfung überlassen wird? Erhalten Sie für die geplanten Hilfen einen kostenlosen Kostenvoranschlag, aus dem ersichtlich wird, welchen Anteil die Kranken- und Pflegekasse übernimmt und welchen Anteil Sie selbst zahlen müssen? Haben Sie den Eindruck, dass Ihre Fragen freundlich und kompetent beantwortet wurden? Gibt es einen festen Ansprechpartner für Ihre Fragen und Beschwerden? Verfügt der Pflegedienst über ein Pflegekonzept, das er Ihnen auch schriftlich aushändigen kann? Werden Service- und Zusatzleistungen wie z.B. Essen auf Rädern oder Fußpflege angeboten? Gibt es hierfür eine Preisliste? Anzahl und Qualifikation des Personals • • • • Wie viel Personal beschäftigt der Pflegedienst? Ist die Betreuung durch ein festes Pflegeteam möglich? Gibt es Mitarbeiter, die sich eventuell spezialisiert haben z.B. auf die Pflege altersverwirrter Patienten? Sollte sich Ihr Pflegebedarf erhöhen, ist der Pflegedienst in der Lage, dies personell abzudecken? © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen. 2 • • • Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von examiniertem Personal zu nicht ausgebildetem Personal? Welche Arbeiten werden überwiegend von Pflegefachkräften und welche von angelerntem Personal erbracht? Ist der Pflegedienst auch bei der Krankenkasse z.B. für die medizinische Behandlungspflege zugelassen? Falls Sie neben der pflegerischen Betreuung auch eine Behandlungspflege benötigen, haben sie es in diesem Fall nur mit einem Dienst zu tun. Unter Behandlungspflege versteht man von einem Arzt verordnete krankenpflegerische Maßnahmen wie z.B. Blutszuckermessungen, Insulinspritzen, Anlegen und Wechseln von Wundverbänden. Diese Maßnahmen werden nicht von den Pflegekassen, sondern von den Krankenkassen bezahlt. Erreichbarkeit des Pflegedienstes • • • Kann der Pflegedienst gewährleisten, Sie im Bedarfsfall möglichst schnell aufzusuchen? Ist der Pflegedienst auch an Sonn- und Feiertagen und - falls erforderlich - auch nachts über einen Notruf erreichbar und kann er auch zu diesen Zeiten Leistungen erbringen? Kann der Pflegedienst kurzfristig Entlastungs- oder Urlaubsvertretungen übernehmen? Berücksichtigung individueller Pflegebedürfnisse • • • • • Wird ein Pflegeplan entsprechend Ihren individuellen Bedürfnissen und Gewohnheiten - z.B. Aufsteh- und Schlafenszeiten – erstellt und werden Sie vorab informiert, falls dieser sich ändert? Werden Ihre religiösen und weltanschaulichen Gefühle und Bedürfnisse beachtet? Erhalten Ihre Angehörigen Tipps zur Pflege? Können Sie einzelne Pflegekräfte ablehnen und z.B. die Intimpflege nur von einer Pflegekraft Ihres Geschlechts vornehmen lassen? Wird Ihr Schlüssel so verwahrt, dass nur berechtigte Personen Zugang erhalten? Leistungsnachweise Der Pflegedienst muss den Nachweis über konkret erbrachte Leistungen führen. Dies geschieht auf einem monatlich zu erstellenden Abrechnungsblatt (Leistungsnachweis). Lassen Sie sich monatlich eine Kopie des Leistungsnachweises aushändigen, um die abgerechneten Leistungen zu überprüfen. Sollten Sie sich für eine Kombinationsleistung (Geld- und Sachleistung) entschieden haben, haben Sie neben der Sachleistung durch den ambulanten Pflegedienst einen Restanspruch auf Pflegegeld. In diesem Fall sollten Ihnen die abgerechneten Sachleistungen aufgeschlüsselt nachgewiesen werden. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen. 3 Pflegedokumentation Der Pflegedienst sollte eine Pflegedokumentation führen, die beim Pflegebedürftigen verbleibt. und erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses an den Pflegedienst zurückgeht. In diesem Pflegtagebuch wird die aktuelle Pflegesituation dokumentiert und jede Veränderung aufgeführt, die möglicherweise andere Pflegedienstleistungen erforderlich macht. Sie sollten vereinbaren, dass alle an der Pflege Beteiligten - also auch pflegende Angehörige, der Hausarzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) - Einsicht nehmen und auch Eintragungen vornehmen dürfen. Qualitätssiegel und Zertifikate Einige ambulante Pflegedienste verfügen über so genannte Gütesiegel oder Zertifikate, die beispielsweise von Berufsverbänden, Technischen Überwachungsvereinen, Beratungsunternehmen oder anderen Einrichtungen vergeben werden. Ein solches Zertifikat oder Gütesiegel setzt voraus, dass sich der ambulante Pflegedienst durch Außenstehende zu einem bestimmten Zeitpunkt testen ließ. Diesen Gütesiegeln und Zertifikaten können allerdings unterschiedliche Qualitätskriterien zugrunde liegen. Trägt ein ambulanter Pflegedienst ein solches Gütesiegel oder Zertifikat, heißt dies noch lange nicht, dass er die von Ihnen gewünschte Leistung bzw. Qualität erbringt. Darüber hinaus ist es nicht selbstverständlich, dass ein ambulanter Pflegedienst, der beispielsweise vor zwei Jahren getestet wurde, heute noch dieselbe Pflegequalität bietet. 3. Abschluss eines Pflegedienstvertrages Haben Sie sich nach der Prüfung verschiedener Anbieter für einen Pflegedienst entschieden, muss ein schriftlicher Pflegedienstvertrag abgeschlossen werden. Vor dem Unterzeichnen des Pflegedienstvertrages sollten Sie darauf achten, dass die nachfolgenden Punkte in dem Vertrag berücksichtigt werden. Kommt es daraufhin zum Vertragsschluss, ist der Pflegedienst verpflichtet, Ihnen und der Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages auszuhändigen. Vertragspartner Im Pflegevertrag müssen beide Vertragspartner aufgeführt sein. Es sollte darauf geachtet werden, dass der vollständige Namen des Pflegedienst-Inhabers mit Adresse angegeben ist. Vertragspartner des Pflegedienstes sollte nur der Pflegebedürftige sein. Ist ein Pflegebedürftiger nicht mehr in der Lage, einen Vertrag abzuschließen, so muss dies ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer für ihn übernehmen. Unterzeichnen zusätzlich zu dem Pflegebedürftigen auch Angehörige oder sonstige Personen den Vertrag, so haften diese mit, beispielsweise bei der Begleichung von Rechnungen. Schließen Angehörige für den Pflegebedürftigen einen so genannten "Vertrag zugunsten Dritter" ab, so verpflichten sie sich selbst zur Zahlung, sofern die Pflegeversicherung nicht eintritt. Das Geld des Pflegebedürftigen dürfen sie hierzu nicht verwenden. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen. 4 Leistungen und Vergütungen Im Pflegevertrag müssen Art, Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen aufgeführt sein. Pflegebedürftige müssen im Einzelnen nachvollziehen können, welche Leistungen konkret vom Pflegedienst übernommen und an welchen Tagen und mit welcher Häufigkeit sie durchgeführt werden. Allgemeine Formulierungen wie "häusliche Krankenpflege" oder "Grundpflege" allein genügen nicht. Darüber hinaus muss der Vertrag ausdrücklich die Vergütungen für die einzelnen Leistungen bzw. Leistungskomplexe enthalten. Es muss sich hier um die Vergütungen handeln, die zwischen den Pflegedienstträgern und Kostenträgern (z.B. Pflegekassen) nach einheitlichen Grundsätzen ausgehandelt wurden. Zugrundegelegte Entgeltverzeichnisse sind dem Vertrag als Anlage beizufügen. Die Kosten der Pflegeleistung und die Kosten für die Ausbildung von Altenpflegern trägt die Pflegekasse nur bis zum Höchstsatz der jeweiligen Pflegestufe, den verbleibenden Anteil muss der Pflegebedürftige bezahlen. Aus dem Pflegevertrag muss klar ersichtlich sein, wie hoch dieser gegebenenfalls verbleibende Eigenanteil ist. Hierbei darf der Pflegedienst für seine Leistungen, die den von der Pflegekasse festgelegten Höchstbetrag übersteigen, keine höheren Vergütungen berechnen, als die, die in der einheitlichen Vergütungsvereinbarung ausgehandelt worden sind. Der ambulante Pflegedienst sollte eine konkrete fallbezogene Beispielrechnung erstellen. Außerdem sollte der Pflegevertrag eine Vereinbarung enthalten, bis zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Pflegeeinsatz von Ihnen abgesagt werden kann, ohne dass Kosten anfallen. Wenn Sie vergessen, einen Einsatz abzusagen oder dies erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt tun, müssen Sie die Vergütung zahlen, allerdings reduziert um den Betrag, den der Pflegedienst durch den Ausfall des Einsatzes gespart hat. Investitionskosten Manche Pflegedienste erheben für Pflegeleistungen zusätzlich einen Investitionskostenzuschlag. Fragen Sie den Pflegedienst, ob auch er diesen verteuernden Aufschlag erhebt. Beachten Sie hierbei folgendes: Pflegedienste, die nach Landesrecht gefördert werden, deren Förderung aber nicht ausreicht, bedürfen zur Erhebung von Investitionskosten einer Zustimmung der Landesbehörde. Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, benötigen eine solche Zustimmung nicht, sondern müssen der Landesbehörde lediglich eine Mitteilung darüber machen. Lassen Sie sich vom Pflegedienst, der seine Investitionskosten auf den Pflegebedürftigen abwälzen will, die Zustimmungs- bzw. Mitteilungserklärung vorlegen. Rechnungen Rechnungen der ambulanten Pflegedienste sollten frühestens nach zwei Wochen fällig werden, wobei jeweils am Monatsanfang für den Vormonat abgerechnet werden sollte. Als Zahlungsart sollten Sie die Überweisung wählen, denn anders als bei Vorauskasse oder der Erteilung einer Einzugsermächtigung bleibt hierbei gewährleistet, dass Sie © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen. 5 Rechnungen kürzen können, wenn Leistungen nicht oder nicht zufriedenstellend erbracht wurden. Leistungen, die mit der Pflegekasse abzurechnen sind, sollten dieser direkt in Rechnung gestellt werden. Haftung Der Pflegedienst muss für Schäden haften, die durch seine Pflegekräfte oder durch seine eventuellen Kooperationspartner entstehen. Ein Haftungsausschluss für Gesundheitsschäden, die auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung des Pflegedienstes beruhen, ist unwirksam. Darüber hinaus darf der Pflegedienst seine Haftung auch nicht für sonstige während des Pflegebesuchs entstehende Schäden ausschließen, wenn die Pflichtverletzung auf grob fahrlässigem Verhalten des Pflegedienstes beruht. Kündigungsfristen a)"Pflege auf Probe" Der Pflegebedürftige kann innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Pflegevertrag erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, läuft diese Zweiwochenfrist erst mit Aushändigung des Vertrages. b) Ordentliche Kündigung Für eine Kündigung durch den Pflegebedürftigen sollte möglichst vereinbart werden, dass der Pflegebedürftige ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann oder höchstens mit einer 7-tägigen Frist ohne konkreten Kündigungstermin. Der Pflegedienst dagegen sollte sich nur durch eine lange, etwa sechswöchige Frist, vom Vertrag lösen können. Der Pflegevertrag sollte vorsehen, dass er bei Tod des Pflegebedürftigen oder endgültiger Aufnahme in ein Pflegeheim unmittelbar endet. Bei einem vorübergehenden Krankenhaus- oder Heimaufenthalt sollte er ruhen. c) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Sowohl Pflegebedürftige als auch Pflegedienst haben die Möglichkeit, den Pflegedienstvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Beispiele für wichtige Gründe können sein: ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder ein Zahlungsverzug des Pflegebedürftigen von mehr als zwei Monaten. Keinesfalls kann ein Pflegedienst die Pflege einstellen, weil Personalknappheit herrscht oder er andere Pflegbedürftige betreuen möchte. Räumt sich der Pflegedienst ein Recht auf fristlose Kündigung ein, so sollte geregelt werden, dass er so lange die vereinbarten Leistungen noch erbringt, bis die Pflege auf anderem Wege (z.B. andere Pflegedienst oder Heimunterbringung) gesichert ist. Preiserhöhungen Rückwirkende Erhöhungen des Entgeltes sind unzulässig. Entgelterhöhungen sollten dem Pflegebedürftigen schriftlich mindestens 4 Wochen im Voraus angekündigt und © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen. 6 ausführlich erläutert werden. Gleichzeitig muss der Pflegebedürftige auf sein Recht zur Vertragskündigung aufgrund der Entgelterhöhung hingewiesen werden. Der erhöhte Pflegesatz darf also erst frühestens 4 Wochen nach Zugang der Ankündigung beim Pflegebedürftigen berechnet werden. © Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008. Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV). Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2 (Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). 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