Kurzinformationen zur Pflegeberatung Ambulante

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Kurzinformationen zur Pflegeberatung Ambulante
Kurzinformationen zur Pflegeberatung
Ambulante Pflegedienste
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66,
10969 Berlin; Stand: Januar 2008.
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv
und dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3
770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle
Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und Sozialhilfe im
Zusammenhang mit Pflegethemen.
Ambulante Pflegedienste
-Auswahl und VertragsgestaltungSoll ein pflegebedürftiger Mensch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden,
sind ambulante Pflegedienste eine wertvolle Unterstützung für die Pflegebedürftigen
und ihre Angehörigen bei der Bewältigung des Pflegealltags.
Mit dieser Verbraucherinformation wollen wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der
Auswahl eines Pflegedienstes und beim Vertragsabschluss aufmerksam machen:
1. Leistungen der Pflegeversicherung bei ambulanter Pflege
Versicherte der Pflegeversicherung erhalten auf Antrag bei der Pflegekasse Leistungen
der Pflegeversicherung, wenn zumindest erhebliche Pflegebedürftigkeit gutachterlich
festgestellt worden ist.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nach drei Pflegestufen gestaffelt. Als
Orientierung gilt in der Stufe I ein Pflegebedarf von wenigstens 90 Minuten am Tag.
Nach der Feststellung der Pflegebedürftigkeit können Sie wählen zwischen Pflegegeld,
Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen.
Pflegegeld wird gezahlt, wenn Familienangehörige oder Nachbarn die Pflege
übernehmen. Bei Pflegesachleistung wird ein professioneller Pflegedienst tätig, die
Pflegekasse trägt dabei die Kosten bis zu einem pauschalen Höchstbetrag. Möglich ist
auch eine Kombination aus professioneller Betreuung und Geldleistung.
Stufe
I
II
III
Hilfebedarf
Mehr als 90 Minuten,
hierbei 45 Minuten Grundpflege
Mehr als 3 Stunden,
hierbei 2 Stunden Grundpflege
Mehr als 5 Stunden,
hierbei 4 Stunden Grundpflege
Sachleistung
Pflegegeld
bis zu 384 €
205 €
(420 €*)
(215 €*)
bis zu 921 €
410 €
(980 €*)
(420 €*)
bis zu 1432 €
665 €
(1470 €*)
(675 €*)
*voraussichtlich ab 1. Aug. 2008
2. Auswahl eines Pflegedienstes
Bevor Sie auf die Suche nach einem ambulanten Pflegedienst gehen, sollten Sie
genau überlegen, welche Hilfe überhaupt für Pflege, Hauswirtschaft oder Betreuung
notwendig ist.
In einem zweiten Schritt ist zu bedenken, welche Hilfe Sie eventuell mit Angehörigen,
Nachbarn oder Freunden organisieren können und für welchen Bereich professionelle
Hilfe erforderlich ist.
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008.
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
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Bevor Sie sich für einen bestimmten Pflegedienst entscheiden, sollten Sie die
Leistungen und den Service verschiedener Anbieter vergleichen.
Grundsätzliche Anforderungen an einen Pflegedienst
Die Pflegekassen dürfen ambulante Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren,
mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Den Abschluss eines solchen Vertrages
nennt man auch Zulassung eines Pflegedienstes. Mit der Zulassung sichert der
Pflegedienst die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bezüglich Art, Inhalt und
Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen zu.
Außerdem
haben
die
Pflegekassen
mit den
meisten
Pflegediensten
Vergütungsvereinbarungen getroffen. Diese Pflegedienste sind im Rahmen der
Preisgestaltung an diese Vereinbarung gebunden und können direkt mit der
Pflegekasse abrechnen. Die Pflegekassen tragen die Kosten im Rahmen der üblichen
Höchstsätze.
Ein Pflegedienst ohne Vergütungsvereinbarung ist in seiner Preisgestaltung frei,
außerdem dürfen die Pflegekassen nicht die üblichen Höchstsätze, sondern nur 80 %
davon ersetzen.
Bevor Sie sich für einen bestimmten Pflegedienst entscheiden, sollten Sie
folgende Hinweise beachten:
Kontaktaufnahme, Erstbesuch und Beratung
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Ist der Pflegedienst zu einem möglichst kostenlosen Hausbesuch bereit, um Sie
ausführlich über sein Angebot und seine Leistungen zu informieren?
Bietet der Pflegedienst schriftliches Informationsmaterial an und vor allem einen
schriftlichen Vertrag, der Ihnen vorab zwecks Prüfung überlassen wird?
Erhalten Sie für die geplanten Hilfen einen kostenlosen Kostenvoranschlag, aus
dem ersichtlich wird, welchen Anteil die Kranken- und Pflegekasse übernimmt und
welchen Anteil Sie selbst zahlen müssen?
Haben Sie den Eindruck, dass Ihre Fragen freundlich und kompetent beantwortet
wurden?
Gibt es einen festen Ansprechpartner für Ihre Fragen und Beschwerden?
Verfügt der Pflegedienst über ein Pflegekonzept, das er Ihnen auch schriftlich
aushändigen kann?
Werden Service- und Zusatzleistungen wie z.B. Essen auf Rädern oder Fußpflege
angeboten? Gibt es hierfür eine Preisliste?
Anzahl und Qualifikation des Personals
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Wie viel Personal beschäftigt der Pflegedienst?
Ist die Betreuung durch ein festes Pflegeteam möglich?
Gibt es Mitarbeiter, die sich eventuell spezialisiert haben z.B. auf die Pflege
altersverwirrter Patienten?
Sollte sich Ihr Pflegebedarf erhöhen, ist der Pflegedienst in der Lage, dies personell
abzudecken?
© Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin; Stand: Februar 2008.
Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
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Wie ist das zahlenmäßige Verhältnis von examiniertem Personal zu nicht
ausgebildetem Personal?
Welche Arbeiten werden überwiegend von Pflegefachkräften und welche von
angelerntem Personal erbracht?
Ist der Pflegedienst auch bei der Krankenkasse z.B. für die medizinische
Behandlungspflege zugelassen?
Falls Sie neben der pflegerischen Betreuung auch eine Behandlungspflege
benötigen, haben sie es in diesem Fall nur mit einem Dienst zu tun.
Unter Behandlungspflege versteht man von einem Arzt verordnete
krankenpflegerische Maßnahmen wie z.B. Blutszuckermessungen, Insulinspritzen,
Anlegen und Wechseln von Wundverbänden. Diese Maßnahmen werden nicht von
den Pflegekassen, sondern von den Krankenkassen bezahlt.
Erreichbarkeit des Pflegedienstes
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Kann der Pflegedienst gewährleisten, Sie im Bedarfsfall möglichst schnell
aufzusuchen?
Ist der Pflegedienst auch an Sonn- und Feiertagen und - falls erforderlich - auch
nachts über einen Notruf erreichbar und kann er auch zu diesen Zeiten Leistungen
erbringen?
Kann der Pflegedienst kurzfristig Entlastungs- oder Urlaubsvertretungen
übernehmen?
Berücksichtigung individueller Pflegebedürfnisse
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Wird ein Pflegeplan entsprechend Ihren individuellen Bedürfnissen und
Gewohnheiten - z.B. Aufsteh- und Schlafenszeiten – erstellt und werden Sie vorab
informiert, falls dieser sich ändert?
Werden Ihre religiösen und weltanschaulichen Gefühle und Bedürfnisse beachtet?
Erhalten Ihre Angehörigen Tipps zur Pflege?
Können Sie einzelne Pflegekräfte ablehnen und z.B. die Intimpflege nur von einer
Pflegekraft Ihres Geschlechts vornehmen lassen?
Wird Ihr Schlüssel so verwahrt, dass nur berechtigte Personen Zugang erhalten?
Leistungsnachweise
Der Pflegedienst muss den Nachweis über konkret erbrachte Leistungen führen. Dies
geschieht auf einem monatlich zu erstellenden Abrechnungsblatt (Leistungsnachweis).
Lassen Sie sich monatlich eine Kopie des Leistungsnachweises aushändigen, um die
abgerechneten Leistungen zu überprüfen. Sollten Sie sich für eine
Kombinationsleistung (Geld- und Sachleistung) entschieden haben, haben Sie neben
der Sachleistung durch den ambulanten Pflegedienst einen Restanspruch auf
Pflegegeld. In diesem Fall sollten Ihnen die abgerechneten Sachleistungen
aufgeschlüsselt nachgewiesen werden.
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Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
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Pflegedokumentation
Der Pflegedienst sollte eine Pflegedokumentation führen, die beim Pflegebedürftigen
verbleibt. und erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses an den Pflegedienst
zurückgeht. In diesem Pflegtagebuch wird die aktuelle Pflegesituation dokumentiert
und jede Veränderung aufgeführt, die möglicherweise andere Pflegedienstleistungen
erforderlich macht. Sie sollten vereinbaren, dass alle an der Pflege Beteiligten - also
auch pflegende Angehörige, der Hausarzt oder der Medizinische Dienst der
Krankenkassen (MDK) - Einsicht nehmen und auch Eintragungen vornehmen dürfen.
Qualitätssiegel und Zertifikate
Einige ambulante Pflegedienste verfügen über so genannte Gütesiegel oder Zertifikate,
die beispielsweise von Berufsverbänden, Technischen Überwachungsvereinen,
Beratungsunternehmen oder anderen Einrichtungen vergeben werden.
Ein solches Zertifikat oder Gütesiegel setzt voraus, dass sich der ambulante
Pflegedienst durch Außenstehende zu einem bestimmten Zeitpunkt testen ließ. Diesen
Gütesiegeln und Zertifikaten können allerdings unterschiedliche Qualitätskriterien
zugrunde liegen. Trägt ein ambulanter Pflegedienst ein solches Gütesiegel oder
Zertifikat, heißt dies noch lange nicht, dass er die von Ihnen gewünschte Leistung bzw.
Qualität erbringt. Darüber hinaus ist es nicht selbstverständlich, dass ein ambulanter
Pflegedienst, der beispielsweise vor zwei Jahren getestet wurde, heute noch dieselbe
Pflegequalität bietet.
3. Abschluss eines Pflegedienstvertrages
Haben Sie sich nach der Prüfung verschiedener Anbieter für einen Pflegedienst
entschieden, muss ein schriftlicher Pflegedienstvertrag abgeschlossen werden.
Vor dem Unterzeichnen des Pflegedienstvertrages sollten Sie darauf achten, dass die
nachfolgenden Punkte in dem Vertrag berücksichtigt werden.
Kommt es daraufhin zum Vertragsschluss, ist der Pflegedienst verpflichtet, Ihnen und
der Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages
auszuhändigen.
Vertragspartner
Im Pflegevertrag müssen beide Vertragspartner aufgeführt sein. Es sollte darauf
geachtet werden, dass der vollständige Namen des Pflegedienst-Inhabers mit Adresse
angegeben ist. Vertragspartner des Pflegedienstes sollte nur der Pflegebedürftige sein.
Ist ein Pflegebedürftiger nicht mehr in der Lage, einen Vertrag abzuschließen, so muss
dies ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer für ihn übernehmen.
Unterzeichnen zusätzlich zu dem Pflegebedürftigen auch Angehörige oder sonstige
Personen den Vertrag, so haften diese mit, beispielsweise bei der Begleichung von
Rechnungen. Schließen Angehörige für den Pflegebedürftigen einen so genannten
"Vertrag zugunsten Dritter" ab, so verpflichten sie sich selbst zur Zahlung, sofern die
Pflegeversicherung nicht eintritt. Das Geld des Pflegebedürftigen dürfen sie hierzu
nicht verwenden.
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Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
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Leistungen und Vergütungen
Im Pflegevertrag müssen Art, Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen aufgeführt
sein. Pflegebedürftige müssen im Einzelnen nachvollziehen können, welche
Leistungen konkret vom Pflegedienst übernommen und an welchen Tagen und mit
welcher Häufigkeit sie durchgeführt werden.
Allgemeine Formulierungen wie "häusliche Krankenpflege" oder "Grundpflege" allein
genügen nicht.
Darüber hinaus muss der Vertrag ausdrücklich die Vergütungen für die einzelnen
Leistungen bzw. Leistungskomplexe enthalten. Es muss sich hier um die Vergütungen
handeln, die zwischen den Pflegedienstträgern und Kostenträgern (z.B. Pflegekassen)
nach
einheitlichen
Grundsätzen
ausgehandelt
wurden.
Zugrundegelegte
Entgeltverzeichnisse sind dem Vertrag als Anlage beizufügen.
Die Kosten der Pflegeleistung und die Kosten für die Ausbildung von Altenpflegern
trägt die Pflegekasse nur bis zum Höchstsatz der jeweiligen Pflegestufe, den
verbleibenden Anteil muss der Pflegebedürftige bezahlen.
Aus dem Pflegevertrag muss klar ersichtlich sein, wie hoch dieser gegebenenfalls
verbleibende Eigenanteil ist. Hierbei darf der Pflegedienst für seine Leistungen, die den
von der Pflegekasse festgelegten Höchstbetrag übersteigen, keine höheren
Vergütungen berechnen, als die, die in der einheitlichen Vergütungsvereinbarung
ausgehandelt worden sind. Der ambulante Pflegedienst sollte eine konkrete
fallbezogene Beispielrechnung erstellen.
Außerdem sollte der Pflegevertrag eine Vereinbarung enthalten, bis zu welchem
konkreten Zeitpunkt ein Pflegeeinsatz von Ihnen abgesagt werden kann, ohne dass
Kosten anfallen.
Wenn Sie vergessen, einen Einsatz abzusagen oder dies erst nach dem vereinbarten
Zeitpunkt tun, müssen Sie die Vergütung zahlen, allerdings reduziert um den Betrag,
den der Pflegedienst durch den Ausfall des Einsatzes gespart hat.
Investitionskosten
Manche
Pflegedienste
erheben
für
Pflegeleistungen
zusätzlich
einen
Investitionskostenzuschlag. Fragen Sie den Pflegedienst, ob auch er diesen
verteuernden Aufschlag erhebt.
Beachten Sie hierbei folgendes: Pflegedienste, die nach Landesrecht gefördert
werden, deren Förderung aber nicht ausreicht, bedürfen zur Erhebung von
Investitionskosten einer Zustimmung der Landesbehörde. Pflegeeinrichtungen, die
nicht nach Landesrecht gefördert werden, benötigen eine solche Zustimmung nicht,
sondern müssen der Landesbehörde lediglich eine Mitteilung darüber machen. Lassen
Sie sich vom Pflegedienst, der seine Investitionskosten auf den Pflegebedürftigen
abwälzen will, die Zustimmungs- bzw. Mitteilungserklärung vorlegen.
Rechnungen
Rechnungen der ambulanten Pflegedienste sollten frühestens nach zwei Wochen fällig
werden, wobei jeweils am Monatsanfang für den Vormonat abgerechnet werden sollte.
Als Zahlungsart sollten Sie die Überweisung wählen, denn anders als bei Vorauskasse
oder der Erteilung einer Einzugsermächtigung bleibt hierbei gewährleistet, dass Sie
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Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
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Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
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Rechnungen kürzen können, wenn Leistungen nicht oder nicht zufriedenstellend
erbracht wurden.
Leistungen, die mit der Pflegekasse abzurechnen sind, sollten dieser direkt in
Rechnung gestellt werden.
Haftung
Der Pflegedienst muss für Schäden haften, die durch seine Pflegekräfte oder durch
seine eventuellen Kooperationspartner entstehen. Ein Haftungsausschluss für
Gesundheitsschäden, die auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung des
Pflegedienstes beruhen, ist unwirksam. Darüber hinaus darf der Pflegedienst seine
Haftung auch nicht für sonstige während des Pflegebesuchs entstehende Schäden
ausschließen, wenn die Pflichtverletzung auf grob fahrlässigem Verhalten des
Pflegedienstes beruht.
Kündigungsfristen
a)"Pflege auf Probe"
Der Pflegebedürftige kann innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz
den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. Wird der Pflegevertrag erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt,
läuft diese Zweiwochenfrist erst mit Aushändigung des Vertrages.
b) Ordentliche Kündigung
Für eine Kündigung durch den Pflegebedürftigen sollte möglichst vereinbart werden,
dass der Pflegebedürftige ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann oder höchstens
mit einer 7-tägigen Frist ohne konkreten Kündigungstermin.
Der Pflegedienst dagegen sollte sich nur durch eine lange, etwa sechswöchige Frist,
vom Vertrag lösen können.
Der Pflegevertrag sollte vorsehen, dass er bei Tod des Pflegebedürftigen oder
endgültiger Aufnahme in ein Pflegeheim unmittelbar endet. Bei einem
vorübergehenden Krankenhaus- oder Heimaufenthalt sollte er ruhen.
c) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Sowohl Pflegebedürftige als auch Pflegedienst haben die Möglichkeit, den
Pflegedienstvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Beispiele für wichtige
Gründe können sein: ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder ein Zahlungsverzug des
Pflegebedürftigen von mehr als zwei Monaten. Keinesfalls kann ein Pflegedienst die
Pflege einstellen, weil Personalknappheit herrscht oder er andere Pflegbedürftige
betreuen möchte. Räumt sich der Pflegedienst ein Recht auf fristlose Kündigung ein,
so sollte geregelt werden, dass er so lange die vereinbarten Leistungen noch erbringt,
bis die Pflege auf anderem Wege (z.B. andere Pflegedienst oder Heimunterbringung)
gesichert ist.
Preiserhöhungen
Rückwirkende Erhöhungen des Entgeltes sind unzulässig. Entgelterhöhungen sollten
dem Pflegebedürftigen schriftlich mindestens 4 Wochen im Voraus angekündigt und
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Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
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ausführlich erläutert werden. Gleichzeitig muss der Pflegebedürftige auf sein Recht zur
Vertragskündigung aufgrund der Entgelterhöhung hingewiesen werden. Der erhöhte
Pflegesatz darf also erst frühestens 4 Wochen nach Zugang der Ankündigung beim
Pflegebedürftigen berechnet werden.
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Das Netzwerk Pflegeberatung ist eine Kooperation zwischen dem vzbv und dem Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK BV).
Für weitere Fragen: Pflegehotline der Verbraucherzentralen 0180 3 770500-1 (Patientenverfügung), 0180 3 770500-2
(Vertragsberatung), 0180 3 770500-3 (alternative Wohnformen). Alle Nummern zum Thema Unterhaltsrecht und
Sozialhilfe im Zusammenhang mit Pflegethemen.
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