dr stefan ziffzer

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dr stefan ziffzer
5.01.KEK107-5.000
Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
bei der Fernsehveranstalterin DSF Deutsches SportFernsehen GmbH
Aktenzeichen: KEK 107-5
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr.
Martin Bauer, Thomas Gebert, Michael Lion, Dr. Stefan Ziffzer, Münchener Str. 101 g,
85737 Ismaning,
- Veranstalterin wegen
mittelbarer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 22.02.2001 in der Sitzung am
22.05.2001 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender),
Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden:
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben
vom 22.02.2001 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegte mittelbare Beteiligungsveränderung bei der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH
wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der
Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich (§§ 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der
Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei künftigen Entwicklungen
gemäß § 35 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
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Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
Mit Schreiben vom 24.01.2001 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) hat die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia), zugleich im Namen der
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, eine Beteiligungsveränderung angezeigt.
Demnach bringt die News German Television Holding GmbH sämtliche an der TM3
Geschäftsführungs GmbH gehaltenen Geschäftsanteile und sämtliche an der TM3
Fernsehen GmbH & Co. KG gehaltenen Kommanditanteile in die KirchMedia ein. Im
Gegenzug erhält die News German Television Holding GmbH xxxxxxxxxxxxxxxxx
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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx einen 2,533%igen Anteil des Gesamtkapitals
der KirchMedia. Der Einbringungsvertrag vom 17.01.2001 ist der KEK vorgelegt
worden; für weitere Einzelheiten zu den vertraglichen Regelungen wird auf den Beschluss der KEK vom 22.05.2001 i. S. ProSieben (Az.: KEK 107-1) verwiesen. Die
angezeigte Beteiligungsveränderung ist ein Zwischenschritt im Rahmen des Verkaufs der Anteile an der TM3 Fernsehen GmbH & Co. KG durch die KirchMedia an
die EUVIA Media AG & Co. KG, einer 100%igen Tochtergesellschaft der H.O.T.
Networks AG; dies ist Gegenstand des Beschlusses vom 22.05.2001 i. S. tm3 (Az.:
KEK 104).
Die Veranstalterin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Kirch Media GmbH &
Co. KGaA. Neben der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG (74,32 %), persönlich haftende Gesellschafterin und Beteiligungsgesellschaft der Kirch Stiftung,
die ihre Anteile treuhänderisch für Dr. Leo Kirch hält, sind nunmehr folgende Gesellschafter an KirchMedia beteiligt: Die News German Television Holding GmbH
erwirbt einen 2,53%igen Anteil. Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P.
hält nunmehr einen 2,56%igen Anteil, Thomas Kirch einen 6,69%igen Anteil und die
Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH einen 5,85%igen Anteil des Gesamtkapitals. Das Unternehmen Kingdom 5-KR-98 Ltd. und die italienische Fininvest
S.p.A. von Silvio Berlusconi halten jeweils einen Anteil am Grundkapital in Höhe
von 2,53 % des Gesamtkapitals. Die Capital Research and Management Company
ist mit insgesamt 2,99 % beteiligt.
Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA ist zu 50 % an der Junior.TV GmbH & Co. KG,
die auf der Plattform Premiere World die digitalen Kinder- und Jugendprogramme
3
Junior und K-toon veranstaltet, beteiligt. Ferner ist sie unmittelbar zu 71,98 % und
mittelbar über die SAT.1 Beteiligungs GmbH an der ProSiebenSAT.1 Media AG beteiligt, deren 100%ige Tochtergesellschaften die ProSieben Television GmbH, die
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und die N24
Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH sind. Für weitere Einzelheiten
zu den Beteiligungen der KirchMedia wird auf den Beschluss vom 22.05.2001 i. S.
ProSieben (Az.: KEK 107-1) verwiesen.
2
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
2.1
DSF Deutsches SportFernsehen GmbH
Die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH (DSF) veranstaltet ein Spartenprogramm, das über insgesamt 20 Sportarten sowie über Freizeit, Hobby und Touristik
berichtet. Darüber hinaus ist DSF an der Herstellung digitaler Sportprogramme beteiligt und mit den Programmen des Programmpakets „Sports World“ auf der digitalen Plattform von Premiere World vertreten. DSF ist neben der Axel Springer Verlag
AG und SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH mit 25,5 % an der Sport1 GmbH & Co.
KG, die Informationen im Sportbereich über Internet anbietet, beteiligt (Unternehmensangaben unter www.sport1.de).
2.2
News Corporation Ltd.
Die News German Television Holding GmbH (News GmbH), Berlin, ist eine
100%ige Beteiligungsgesellschaft der The News Corporation Ltd. (News Corp.),
Adelaide, Australien. News Corp. ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung nach australischem Recht unter der Leitungsmacht von Rupert Murdoch. News
Corp. ist an der Fox Kids GmbH, Veranstalterin des gleichnamigen Pay-TV-Spartenprogramms, das auf der Plattform Premiere World verbreitet wird, beteiligt (Beschluss der KEK vom 15.08.2000, Az.: KEK 076). Ferner hält News Corp. 37,6 % an
der British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB). Diese ist wiederum über ihre
22,03%ige Beteiligung an der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA an der PREMIERE
Medien GmbH & Co. KG, der Veranstalterin des Pay-TV-Programms Premiere
World, beteiligt (Beschlüsse der KEK i. S. Premiere vom 15.08.2000, Az.: KEK 070,
und vom 24.10.2000, Az.: KEK 093, 094, 099). Für weitere Einzelheiten zur Gesellschafterstruktur und zu den Beteiligungsverhältnissen wird auf den Beschluss der
KEK vom 22.05.2001 i. S. ProSieben (Az.: KEK 107-1) verwiesen.
4
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.
Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile
Der KirchGruppe (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2
RStV) und damit auch der Veranstalterin (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2
RStV) werden Premiere sowie die auf der Premiere-Plattform gesendeten Programme Junior/K-toon, CLASSICA, Discovery Channel, GoldStar TV und Beate Uhse Kanal sowie die Programme SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24, DSF und tm3 (Beschluss der KEK vom 22.05.2001, Az.: KEK 104) zugerechnet.
2
Zuschaueranteile
Das Programm DSF erzielte in dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen
Referenzzeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2000 einen Zuschaueranteil von
1,2 %. Neben diesem Programm sind der Veranstalterin und der KirchGruppe die in
III 1 genannten Programme zuzurechnen, die in der Referenzperiode einen Zuschaueranteil von insgesamt
27,25 %
erreichten.
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Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Fernsehsender
Zuschaueranteile in Prozent (*)
Referenzzeitraum
KEK 107-5
Januar 2000 bis
Dezember 2000
SAT.1
April
2001
10,2
10,7
DSF
1,2
1,1
ProSieben
8,2
8,8
Kabel 1
5,5
5,4
N24 (seit Jan. 2000)
Premiere World (***)
tm3
∑ KirchGruppe
(*)
(**) 0,03
k. A.
≈ 1,12
≈ 1,2
1,0
0,7
27,25
27,9
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Mon-
tag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF.
(**)
Angaben des Zuschaueranteils für N24 stehen unter Vorbehalt.
(***) In Ermangelung ausreichender Daten muss der Zuschaueranteil für Premiere World
vorsichtig bzw. unter Vorbehalt geschätzt werden. Aufgrund der bisherigen Annahmen
und Schätzungen der KEK sowie der Angaben der Veranstalterin lässt sich vertreten,
dass der Zuschaueranteil von Premiere World im April 2001 ungefähr bei 1,2 % lag. Ausgehend von den bisherigen Annahmen, Berechnungsweisen und Schätzungen wird für
den Referenzzeitraum vermutet, dass der durchschnittliche Zuschaueranteil von Premiere World ungefähr bei 1,12 % lag.
Im April 2001 lag der Zuschaueranteil der KirchGruppe bei 27,9 %.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare
Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Gemäß
§ 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die
einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von der Veranstalterin nicht erreicht. Auch eine geringfügige Unterschreitung im Sinne von § 26 Abs. 2
Satz 2 RStV kommt nicht in Betracht. Durch die angezeigte gesellschaftsrechtliche
Veränderung wird der Einfluss der KirchGruppe auf die ihr zuzurechnenden Pro-
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gramme nicht verstärkt. News GmbH verfügt bei der KirchMedia über einen Anteil
von 2,533 % an den Kommanditaktien. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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xxxx Da es sich bei KirchMedia um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt,
ist ein Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung über den Aufsichtsrat ausgeschlossen. News Corp. hat neben ihrer Beteiligung an der Kirch Pay-TV
GmbH & Co. KGaA mit dem Eintritt bei KirchMedia keinen zusätzlichen Einfluss auf
die KirchGruppe gewonnen. Die angezeigte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bleibt deshalb ohne in Betracht zu ziehende Auswirkung auf die Möglichkeit
der Beeinflussung der Meinungsbildung.
4
Abschließende Feststellung
Im Ergebnis stehen der angezeigten Beteiligungsveränderung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Da die KirchGruppe schon derzeit über erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung verfügt, ist an die sich aus § 35 RStV ergebende Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt kontinuierlich zu
überprüfen und die nach dem RStV gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile
nach § 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch
die Landesmedienanstalten in Gang gesetzt ist und die nach den Bedürfnissen der
KEK ermittelten Zahlen vorliegen, müssen für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt werden (vgl. § 34 RStV).
(gez.)
Mestmäcker
Lerche
Lübbert
Dörr
Kübler
Mailänder