MTV Vater Jahn Peine von 1862 Corporation Abteilungsordnung

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MTV Vater Jahn Peine von 1862 Corporation Abteilungsordnung
MTV Vater Jahn Peine von 1862 Corporation
Abteilungsordnung
Tennisabteilung
§ 1 Gültigkeit
Die Grundlage dieser Abteilungsordnung ist die jeweils gültige Satzung des MTV Vater Jahn Peine von
1862 Corporation (im weiteren Verlauf "VJP" genannt) und ergänzt deren Inhalt. Bei Unstimmigkeiten
haben die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen Vorrang oder es gilt die
Entscheidung des Vereinsvorstands.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Für die Mitgliedschaft in der Abteilung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Mitgliedschaft im
Verein Voraussetzung. Der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft zum Verein sind in der
Vereinssatzung geregelt.
(2) Der Abteilungsvorstand kann einen Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang ohne
Begründung ablehnen, ansonsten gilt der Antrag als angenommen. Stimmt der Abteilungsvorstand
dem Antrag zu, wird der Antragsteller ab dem laufenden Monat Mitglied der Abteilung und ist zur
Zahlung des entsprechenden, ggf. anteiligen, Abteilungsbeitrags verpflichtet.
(3) Lehnt der Abteilungsvorstand den Antrag ab, kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Ablehnung schriftlich Berufung beim Ehrenrat des Vereins einlegen. Dieser
entscheidet endgültig.
(4) Für die Beendigung der Mitgliedschaft zur Abteilung gelten die gleichen Satzungsbestimmungen wie
für die Mitgliedschaft zum Verein. Der Austritt aus der Abteilung ist dem Vereinsvorstand und dem
Abteilungsvorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
erfolgen und muss bis zum 30.9. in der Geschäftsstelle des Hauptvereins eingegangen sein.
§ 3 Abteilungsvorstand
(1) Der Abteilungsvorstand Tennis besteht aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Abteilungsleiter/in
Stellv. Abteilungsleiter/in
1. Kassenwart/in
2. Kassenwart/in
1. Sportwart/in
2. Sportwart/in
1. Jugendwart/in
2. Jugendwart/in
Anlagenwart/in
Schriftwart/in
Hallenwart/in
Pressewart/in
(2) Der Abteilungsvorstand kann bis zu zwei Beisitzer berufen, die nur beratende Funktion haben.
(3) Der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter oder ein von diesen bzw. vom
Abteilungsvorstand benannter Vertreter vertritt die Abteilung im Hauptverein und gegenüber Dritten,
nicht jedoch im Sinne des § 26 BGB.
(4) Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(5) Jedes Amt in der Abteilung endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl
durch den neugewählten Nachfolger.
(6) Ein Rücktritt ist gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären.
(7) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Abteilungsvorstandes oder bei Nichtbesetzung einer Funktion
kann sich der Abteilungsvorstand bis zur nächsten Abteilungsversammlung durch Beschluss
selbständig ergänzen.
(8) Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(9) Der Abteilungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(10) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Abteilungsvorstands wird in einer Geschäftsordnung geregelt,
die der Abteilungsvorstand nach seiner Wahl beschließt.
§ 4 Abteilungsversammlung
(1) Die Abteilungsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung.
(2) Die Abteilungsversammlung findet jährlich im Monat Februar statt.
Beschlossen von der Abteilungsversammlung am 27.02.2012
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Tennisabteilung
(3) Eine außerordentliche Abteilungsversammlung findet statt, wenn es das Abteilungsinteresse
erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Abteilungsmitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beim Abteilungsvorstand dies beantragen.
(4) Termin und Ort der Abteilungsversammlung sind mindestens zwei Monate vorher in der örtlichen
Tagespresse (Peiner Allgemeine Zeitung, Peiner Nachrichten) und auf der Internetseite der
Abteilung anzukündigen. Ebenso ist das Datum bekannt zu geben, bis zu dem Anträge eingereicht
werden müssen.
(5) Die Einladung zur Abteilungsversammlung erfolgt durch den Abteilungsvorstand mit einer
Einladungsfrist von mindestens drei Wochen durch Aushang in der Tennishalle und auf einer
Internetseite der Abteilung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Versammlungsortes
und Versammlungszeitpunktes. Mit der Einberufung ist anzugeben, wie und wo fristgerecht
eingereichte Anträge eingesehen werden können (z.B. Aushang in der Tennishalle, Internet,
Geschäftsstelle, Vorstandsmitglieder). Die Einladung soll auch auf einer Internetseite der Abteilung
und durch Aushang in der Tennishalle des Vereins bekannt gegeben werden.
(6) Die Einberufung einer außerordentlichen Abteilungsversammlung hat mit gleicher Einladungsfrist
durch den Abteilungsvorstand schriftlich oder in anderer Textform (z.B. E-Mail etc.) zu erfolgen.
(7) Die Einladung auf Verlangen von Abteilungsmitgliedern muss in angemessener Zeit nach dem
Verlangen erfolgen.
(8) Anträge, über die in der Abteilungsversammlung beschlossen werden soll, müssen bis zum 05.
Januar beim Abteilungsleiter eingegangen sein.
(9) Verspätet eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge zu Änderungen der Abteilungsordnung sind unzulässig.
(10) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
(11) Die Abteilungsversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(13) Geheime schriftliche Abstimmungen über einen Antrag erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt, wenn
dieses von einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird oder wenn für ein Amt
mehrere Vorschläge vorliegen.
(14) Blockwahlen sind zulässig, sofern nicht ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer dagegen ist.
(15) Gewählt werden kann nur, wer sich in der Versammlung zur Annahme des Amtes bereit erklärt oder
bei Verhinderung an der Teilnahme dem Abteilungsvorstand vorher schriftlich seine Bereitschaft
mitgeteilt hat.
(16) Änderungen der Abteilungsordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(17) Über alle Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Abteilungsoder Versammlungsleiter und vom Schriftwart bzw. Protokollführer unterschrieben werden muss.
Dieses muss ebenfalls dem Vereinsvorstand in Kopie ausgehändigt werden. Das Protokoll der
Abteilungsversammlung ist spätestens nach sechs Wochen in der Tennishalle auszuhängen und auf
einer Internetseite der Abteilung zu veröffentlichen.
§ 5 Zuständigkeiten der Abteilungsversammlung
(1) Die ordentliche Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Abteilungsvorstandes,
 die Entgegennahme des Kassenberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
 die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
 die Genehmigung des Haushalts für das laufende Geschäftsjahr (gleichzeitig Rahmenhaushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr),
 die Entlastung und Wahl des Abteilungsvorstands,
 die Wahlen der Kassenprüfer,
 die Änderungen der Abteilungsordnung,
 die Beschlussfassung über Anträge,
 die Auflösung der Abteilung.
(2) Die Zuständigkeit und die Tagesordnung der außerordentlichen Abteilungsversammlung richten sich
nach dem Grund ihrer Einberufung.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Beschlossen von der Abteilungsversammlung am 27.02.2012
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§ 6 Kassenprüfer
Die beiden für zwei Jahre von der Abteilungsversammlung gewählten Kassenprüfer müssen mindestens
einmal jährlich die Abteilungskasse und die Belege prüfen. Ein Ergebnisprotokoll muss dem
Abteilungsleiter mindestens 14 Tage vor der nächsten Abteilungsversammlung ausgehändigt werden. Die
Kassenprüfer müssen in der Abteilungsversammlung einen mündlichen Bericht abgeben.
§ 7 Ausschüsse
Bei Bedarf kann der Abteilungsvorstand Aufgaben der Abteilungsverwaltung oder zusätzliche Aufgaben
zur Durchführung auf geeignete andere Mitglieder übertragen, die als Ausschuss fungieren und dem
Abteilungsvorstand oder dem jeweiligen Ressortmitglied des Abteilungsvorstandes Rechenschaft
ablegen müssen.
§ 8 Eilentscheidungen
In dringenden Fällen, die den Sportbetrieb auf der Anlage oder in der Halle betreffen, entscheiden die
Abteilungs-, Sport- oder Jugendwarte nach Anhörung der Parteien sofort.
§ 9 Mannschaftsführung
(1) Der Punktspielbetrieb wird zur Unterstützung der Sportwarte eigenverantwortlich von den
Mannschaftsführern abgewickelt.
(2) Ihre Tätigkeit reicht von der Vorbereitung der Mannschaftsaufstellung bis zur Übermittlung des
Spielberichts an den Verband.
§ 10 Spielordnung
Der Spielbetrieb wird im Einzelnen in einer Spiel- und Platzordnung beschrieben und vom
Abteilungsvorstand beschlossen.
§ 11 Inkrafttreten
Die Abteilungsordnung ist in der vorliegenden Form von der Abteilungsversammlung am 27.02.2012
beschlossen worden und tritt mit schriftlicher Genehmigung durch den Vereinsvorstand in Kraft. Die
bisherige Abteilungsordnung vom 03.03.2008 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Genehmigung des Vereinsvorstands:
Peine,
Unterschrift/en
Beschlossen von der Abteilungsversammlung am 27.02.2012
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