Gartenordnung - Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale eV
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Gartenordnung - Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale eV
Gartenordnung des Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg“ e.V. Halle/Saale beschlossen am 24.04.2010 von der Mitgliederversammlung 1 Inhaltsverzeichnis 1. Beziehungen zwischen den Pächtern des Vereins 2. Gestaltung und Nutzung der Gärten......................... 3.Tierhaltung............................................................... 4. Bebauung im Kleingarten ....................................... 5. Umwelt- und Naturschutz........................................ 6. Sicherheit und Ordnung.......................................... 6.3 Pflichten der Pächter ......................................... 7. Kündigung und Pächterwechsel ........................... 8.Schlussbestimmungen .......................................... 3 4 6 6 6 7 8 10 11 Anlagen: Anlage 1 Pflanz - u. Grenzabstände ......................... Anlage 2 Wichtige Wirtspflanzen.............................. Anlage 3 Meldepflichtige Krankheiten ........................ Anlage 4 Giftige Pflanzen ....................................................... Anlage 5 Rahmenbauordnung .................................. Anlage 6 Elektroordnung....................................... .. Anlage 7 Wasser und Abwasserordnung.................. 12 13 13 14 15 19 24 Vordrucke für: Bauerlaubnis............................................................... Antrag auf Erteilung einer Bauerlaubnis .................... 2 27 28 1. Beziehungen zwischen den Pächtern und dem Gartenverein 1.1. Der Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.V. vertreten durch den mit der Verwaltung beauftragten Vorstand des Kleingartenvereines „ Buchsbaumweg“ e.V. als Verp‚chter verpachtet an den P‚chter als Mitglied des Vereins, aus dem im Gebiet des Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg e.V. gelegenen Gel‚nde ein Teilstƒck ( Parzelle), zum Zwecke der kleing‚rtnerischen Nutzung. Mitverpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsfl‚chen. Leerstehende G‚rten gelten als Gemeinschaftsfl‚che. Das Pachtjahr beginnt mit dem 01.Dezember und endet mit dem 30.November eines Jahres. 1.2.. Die Beziehungen zwischen den P‚chtern im Verein sind gepr‚gt von gegenseitiger Achtung und Unterstƒtzung, kameradschaftlicher Hilfe und Rƒcksichtnahme im individuellen Verhalten und im Leben des Vereins. Bei Notwendigkeit und unter Berƒcksichtigung konkreter Bedingungen, Vorschl‚ge und Interessen der P‚chter sind in den Mitgliederversammlungen Festlegungen zur Regelung der Gemeinschaftsbeziehungen (z.B. zum Befahren der Wege in der Anlage, Mƒllbeseitigung, erweiterte Ruhezeiten u.a.m.) zu treffen. Jeder P‚chter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit fƒr sich, seine Angeh„rigen und G‚ste zu achten. 1.3. Eine den Nachbarn bel‚stigende und den Erholungswert beeintr‚chtigende Ger‚uschverursachung ist w‚hrend der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Ruhezeiten mit Bezug auf die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle und andere geltende Rechtsvorschriften sind: montags - samstags 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 06. 00 Uhr sonn- und feiertags ganztägig. 1.4. Jeglicher kommerzieller Handel in der Kleingartenanlage ist verboten. 1.5. Alle P‚chter sind verpflichtet, sich entsprechend den Beschlƒssen der Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung und am Umund Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch pers„nliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen. Die pers„nlichen Arbeitsleistungen sind j‚hrlich einheitlich je Garten festzulegen und durch die Mitgliederversammlung zu beschlie…en . Ausnahme- bzw. Sondergenehmigungen beschlie…en der Vorstand des Vereins. Im Ausnahmefall ist auch eine finanzielle Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden zu dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satz m„glich. 1.6. Die von den P‚chtern durch pers„nliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen geschaffenen Werte gehen in das unteilbare Gemeinschaftseigentum des Vereins ein. 1.7. Bei P‚chterwechsel bekommt der abgebende P‚chter die finanziellen Aufwendungen ( Umlagen) unter Berƒcksichtigung des Zeitwertes (Abschreibungen) vom Verein erstattet. Der neue P‚chter hat diese Umlage einschlie…lich einer Aufnahmegebƒhr fƒr Nutzungsrechte nach Aufnahme in den Verein auf das Vereinskonto zu ƒberweisen. Eine Ratenzahlung kann mit dem Vorstand ( Kassierer ) vereinbart werden. 3 1.8. In unserem Kleingartenverein haben wir die Beauftragten fƒr „Elektroenergie“ und „Wasser“ als Ansprechpartner fƒr die P‚chter. Der Fachberater kann Mitglied des Vereinsvorstandes sein. Die Ausbildung und laufende Weiterbildung erfolgt durch den Stadtverband der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die P‚chter sind anzuhalten, sich in allen kleing‚rtnerischen Belangen der Gartennutzung und -gestaltung an den oder die Fachberater zu wenden um deren Erfahrungen zu nutzen. 1.9 Gemeinschaftseinrichtungen Dem Vorstand obliegt die Kontrolle und Erhaltung des ordnungsgem‚…en Zustandes sowie das Treffen von Entscheidungen ƒber Neu-, An- und Umbauten einschlie…lich Pflege und Erhaltung nachstehender Einrichtungen: Wasseranschluss und -leitung, Elektroanschluss und -leitung, Garteneinz‚unung, zentraler Mittelweg mit Zaun, Parkplatz, Spielplatz einschlie…lich Rabatten mit Bepflanzung, Ger‚tehaus zugeh„rige Au…enanlagen . Der Vorstand ist fƒr die Einhaltung entsprechender Auflagen durch zust‚ndige Stellen verantwortlich. 1.10 Ehrung der Gartenmitglieder 1.10.1 Auszeichnungsfestlegungen langj‚hrige verdienstvolle Mitarbeit im Verein kann mit - Belobigung - Urkunde - Sachwertgeschenk - Ehrenmedaille (bronze, silber, ) des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale auf Vorschlag von Gartenmitgliedern und –vorstand ausgezeichnet werden. 1.10.2 Gratulationsfestlegungen ab 30. Geburtstag wird jeder runde Geburtstag mit einer Glƒckwunschkarte bedacht, ab 75, 80, 85...erfolgt eine pers„nliche Gratulation mit Blumenpr‚sent durch den Vorstand. 2. Gestaltung und Nutzung der Gärten 2.1. Die ‡bergabe des Gartens erfolgt ausschlie…lich zum Zwecke der kleing‚rtnerischen Nutzung und Freizeitgestaltung auf der Grundlage des Pachtvertrages. 2.2. Jeder P‚chter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckm‚…ig, ‚sthetisch und unter Beachtung der Artenvielfalt zu gestalten. Grundlage dafƒr ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Gestaltungsplan der Anlage bzw. Festlegungen zu ihrer Umgestaltung und die Gartenordnung des Gartenvereins Buchsbaumweg e.V. 2.3. Der Garten ist pers„nlich zu nutzen. Eine Ausnahme zur zeitweiligen Nutzung des Gartens durch andere Personen ist mit dem Vorstand des Vereines vorher zu vereinbaren. Eine Vermietung ist nicht zul‚ssig. 4 2.4. Die Einrichtung und Bebauung eines Gartens für Dauerwohnzwecke (ständiger Wohnsitz) oder Sommerwohnung ist nicht gestattet. 2.5. Mit der Pacht eines Gartens übernehmen die Pächter Verantwortung für die kleingärtnerische Nutzung des Bodens, die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt entsprechend den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes und der dazu geltenden Rechtssprechung (Drittelteilung). D. h, mindestens 1/3 der Gartenfläche muss dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben. Die sonstige gärtnerische Nutzung(Zierpflanzen) kann 1/3 betragen. Der Anteil der Erholungsnutzung darf höchstens 1/3 der Gartenfläche betragen. Die Rasenfläche darf max. 10 % der Gartenfläche betragen. Bei Rasen unter den Obstbäumen sind Baumscheiben anzulegen. 2.6. Im Garten ist mindestens ein Obstbaum je 100 m² Gartenfläche anzupflanzen. Bei der Neupflanzung von Obstgehölzen ist der Niederstamm als Baumform zu verwenden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen können gepflegt und erhalten werden, wenn die benachbarten Kleingärten in der Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Empfohlene Pflanz- bzw. verbindliche Grenzabstände bei Neupflanzung für Obstbäume und Beerensträucher siehe Anlage 1. 2.7. Laub- und Nadelbäume sowie Walnussbäume stehen im Widerspruch zum Gebot der kleingärtnerischen Nutzung und sind deshalb in den Gärten nicht zulässig. Sie unterliegen auch nicht dem Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale). 2.8. Die Pflanzung, Pflege und Erhaltung von Laub- und Nadelgehölzen in den öffentlichen Bereichen der Gartenanlage sowie in ihrem Umfeld, soweit es zur Pachtfläche gehört, hat entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Halle zu erfolgen. Das Anpflanzen von Gehölzen die Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen sein können, ist verboten (s. Anlage 2). Es sind solche Arten zu wählen, die Bienenweide und Brutplätze für Vögel sind. 2.9. Als Ziergehölze in den Pachtgärten dürfen nur solche Arten gepflanzt werden, die im Sinne der Fruchtziehung der kleingärtnerischen Nutzung zuzuordnen sind. Das heißt, deren Blütenzweige, sonstigen Blumen ähnlich, als Vasenschmuck dienen können. Das Anpflanzen von Ziergehölzen, die Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen sein können, ist verboten (siehe Anlage 2). Im Übrigen ist die individuelle Größe der Gärten und der Grundsatz, dass die Ziergehölze den Obstgehölzen untergeordnet sein müssen, zu berücksichtigen. Auf je 100 m ² Gartenfläche ist die Anpflanzung eines Ziergehölzes mit einer Endwuchshöhe von maximal 3 m zulässig. Das Anpflanzen und Heranziehen u.a. von Haselnuss- und Holunderbüschen, Koniferen' und Weiden aller Art ist nicht erlaubt, d.h., sie widersprechen der kleingärtnerischen Nutzung. Definition der Koniferen Zu den Koniferen ( = Zapfenträgern) gehören alle Bäume und Ziergehölze mit nadeloder schuppenförmigen Blättern. Botanisch werden sie in folgende Familien eingeteilt. - Pinaceae: Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen -Taxiodiaceae Sumpfzypressen, Mammutbäume - Cupressaceae: Wacholder einschließlich Sadebaum, Zypressen, Lebensbaum (Thuja) - Taxaceae: Eibe 5 - Araucariaceae: Zimmertannen Die festgelegten Grenzabstände (s. Anlage 1) sind bei Neuanpflanzungen einzuhalten. 2.10. Formhecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und sind 0,60 m von der Gartengrenze einwärts zu pflanzen. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Hecken an der Außengrenze der Anlagen dürfen max. 2,0 m hoch sein. 2.11. Die nach Nr. 2.7. und 2.9. nicht zulässigen Bäume und Ziergehölze sind durch Vereinbarungen zwischen dem Vorstand des Vereins und dem jeweiligen Pächter in angemessener Zeit zu entfernen. 2.12. Kranke Bäume, Todholz u. Baumstümpfe sind zu entfernen 3. Tierhaltung 3.1. Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. 3.2. Das Halten und Züchten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Von gelegentlich mitgebrachten Haustieren darf keine Störung oder Gefährdung der Kleingartengemeinschaft ausgehen. Hunde sind an der Leine zu führen. Verunreinigungen durch Hunde auf den Wegen und Gemeinschaftsflächen sind vom Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Das Füttern von herrenlosen Katzen und Wildtieren ist nicht gestattet. 4. Bebauung im Kleingarten 4.1. Die Bebauung der Kleingärten hat in Übereinstimmung mit dem BKleingG § 3 (2), der Landesbauordnung u.a. behördlichen bzw. kommunalen Vorschriften zu erfolgen. Der Bestandsschutz gemäß § 20a BKleingG bleibt hiervon unberührt. 4.2. Bauliche Anlagen in den Kleingärten müssen in Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken (Verunstaltungsverbot). Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, dass sie das Kleingartenanlage-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Die Vereine treffen dazu Festlegungen in dem Gestaltungsplan der Kleingartenanlage. 4.3. Auf der Grundlage der Rahmenbauordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. gem. Anlage 5 können die Kleingartenvereine eigene Bauordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu der Rahmenbauordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/ Saale e. V. stehen. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen bedürfen einer Zustimmung durch den Vorstand des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die Zustimmung kann auf Antragstellung und Begründung durch den Verein gewährt werden, wenn ihre Umsetzung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen der kleingärtnerischen Nutzung widerspricht. 5. Umwelt- und Naturschutz 5.1. Jeder Pächter übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Gärten bei. 6 Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleing‚rten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebƒhrende Bedeutung beizumessen. In jedem Garten sollten durch geeignete Ma…nahmen die Lebensbedingungen fƒr Nƒtzlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden. 5.2. Kranke B‚ume und Str‚ucher, Baumruinen, Baumstubben, abg‚ngige und vergreiste Obstgeh„lze und solche Pflanzen, die von Sch‚dlingen befallen sind, sind sachgerecht zu beseitigen. Fruchtmumien sind unverzƒglich aus dem Garten zu entfernen. 5.3. Gartenabf‚lle, Laub und sonstige pflanzliche Rƒckst‚nde sind sachgem‚… (insbesondere die Vermeidung von Geruchsbel‚stigungen) zu kompostieren. Der gewonnene Kompost ist dem Boden wieder zu zufƒhren. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze einzuhalten. 5.4. Ein Verbrennen von Gartenabf‚llen, Laub, pflanzlichen Rƒckst‚nden und sonstigen Materialien ist gem‚… der Gefahrenabwehrordnung der Stadt Halle (Saale) grunds‚tzlich nicht gestattet. 5.5. Jeder P‚chter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Sch‚dlinge sachgem‚… zu bek‚mpfen. Dabei sind Ma…nahmen des integrierten, nƒtzlingschonenden Pflanzenschutzes umfassend anzuwenden. Anzeigepflichtige Krankheiten gem. Anlage 3 sind ƒber den Vorstand dem zust‚ndigen Amt zu melden. Die durch das Amt erteilten Auflagen sind unter Kontrolle des Vorstandes strikt umzusetzen. 5.6. Pflanzenschutzmittel dƒrfen nur unter Beachtung des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden. Sie mƒssen mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingarten zul‚ssig" (BDG-Blatt Nr. 43) gekennzeichnet sein. Bestimmungen zum Schutz der V„gel, Bienen und sonstigen Nƒtzlinge sind zu beachten. 5.7. Die Beseitigung von unerwƒnschtem Pflanzenwuchs und von Sch‚dlingen sollte auf Nutzfl‚chen vor allem mit gebr‚uchlichen Methoden wie hacken, j‚ten und absammeln erfolgen. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmittel ist im Kleingarten verboten. 5.8. Das ge‚nderte Bundesnaturschutzgesetz ab 01.03.2010, wonach vom 01.03. bis 30.09. das Roden, Abschneiden oder auf Stock schneiden von B‚umen, Hecken, lebenden Z‚unen, Gebƒsch u. a. Geh„lze verboten ist, trifft fƒr Garten- u. Hausbesitzer nicht zu. Die Verpflichtung auf die Brutzeiten der V„gel Rƒcksicht zu nehmen bleibt bestehen. D.h. Hecken u. B‚ume mit zur Brutzeit genutzten Vogelnestern sind fƒr die Dauer des Nist- u. Brutgeschehens gesperrt. 6. Sicherheit und Ordnung 6.1. Sicherheit Der Energiebeauftragte und der Wasserbeauftragte handeln nach spezifischen Aufgabenstellungen und sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Insbesondere beraten und unterstƒtzen sie ihn bei Wartung, Instandhaltung, notwendiger Erweiterung oder Anpassung der technischen Anlagen sowie bei erforderlichen Datenerfassungen und –auswertungen. Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgesch‚ftlicher Willenserkl‚rungen fƒr den Verein sind sie nach Absprache mit dem Vorstand befugt. Siehe Gartenordnung, Anlage 6: Elektroordnung und Anlage 7: Wasserordnung 7 6.2. Ordnung 6.2.1 Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes auf den Wegen oder Gemeinschaftsflächen abgeladen oder gelagert werden. Sie sind, innerhalb der bei der Zustimmung festgelegten Frist, zu entfernen. Diese Regelung gilt auch für Container und Anhänger. 6.2.2. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verein bezeichneten Plätze oder öffentlichen Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage ist verboten. 6.2.3. In der Kleingartenanlage ist jeglicher Umgang mit Luftdruckgewehren und sonstigen Waffen verboten. 6.2.4. Feste, flüssige oder halbflüssige Stoffe, die geeignet sind, Verunreinigungen hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien sind nach den Rechtsvorschriften einer Beseitigung zuzuführen. Eine Ableitung in Vorfluter, Gräben oder in das Grundwasser ist untersagt. Für den Nachweis der rechtskonformen Betreibung der Abwasserbehandlung bzw. Entsorgung ist der Pächter verantwortlich. 6.2.5. In den Kleingärten ist ausschließlich die Benutzung von transportablen Grillgeräten, die mit Holzkohle, Elektroenergie oder Flüssiggas betrieben werden, gestattet. Lagerfeuer, Feuerkörbe, Terrassenöfen u.a. offene bzw. geschlossene Feuerstellen sind verboten. Bei der Benutzung statthafter Geräte darf es nicht zu Belästigungen kommen. 6.2.6. Die Sauberhaltung angrenzender Bereiche der Anlage sowie des Umfeldes ist gemeinsames Anliegen der Mitglieder. Das Abbrennen von Weg- und Feldrainen ist nicht statthaft. 6.2.7. Das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrädern auf dem Mittelweg ist nicht gestattet. 6.3 Pflichten der Pächter a.) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bzw. bei objektiv begründeter Nichtteilnahme sich beim Vorstand zu entschuldigen; b.) Die Informationen über Briefzustellung und an den Aushängen zu lesen und zu beachten; c.) Den Weisungen und Terminvorgaben des Vorstandes und der Energie- und Wasserbeauftragten Folge zu leisten; d.) Die festgelegten Arbeitsleistungen nach Terminabstimmung und Leistungsvorgabe jährlich zu erbringen; e.) Die Jahresrechnung mit den aufgeführten Kostenstrukturen termingemäß bis 30.11 zu begleichen; f.) Sich gegen Schäden aller Art über eine Versicherung eigenverantwortlich abzusichern; g.) Als Eltern ihren Aufsichtspflichten nachzukommen. Für von Kindern verursachte Schäden haften die Eltern, bei Unfällen kann der Gartenverein nicht haftbar gemacht werden ( bei Kindern der Vereinsangehörigen greift die Vereinshaftpflichtversicherung); 8 h.) Jedes Mitglied hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten; i.) Die Abgrenzungen der Einzelg‚rten zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen, „ffentlichen Stra…en, Pl‚tzen und Wegen sowie zu den Nachbarg‚rten und – grundstƒcken sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten. Die Mindestbreite zur Pflege des Au…engƒrtels betr‚gt 1m vom Zaun; j.) Die Pflegeverantwortlichkeit der Gartenzwischenhecken liegt bei dem P‚chter, der die Hecken gepflanzt hat. Er sollte sich schriftlich ƒber die Pflege mit dem Nachbarn einigen. Dem Vorstand ist eine Kopie der schriftlichen Einigung zu ƒbergeben. Kommt keine Einigung zustande, so hat der Nachbar zur Pflege der Hecke dem Verantwortlichen Zugang zu seiner Parzelle zu gew‚hren; k.) W‚hrend der Dauer des Pachtvertrages hat er eine st‚ndige Wohnung nachzuweisen. Bei Wohnungswechsel sind die ge‚nderten Personaldaten (Anschrift, Telefonnr., E-Mailadresse.) dem Vorstand mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung sind eventuell auftretende Kosten durch den P‚chter zu tragen. Willenserkl‚rungen gelten dem P‚chter auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des P‚chters gerichtet wurden; l.) Termingerechte Ablesungen der Z‚hlerst‚nde sowie Auskunft ƒber Eich- und Prƒfdaten mit Hinterlegung in den Briefk‚sten fƒr Wasser per 31.10. u. fƒr Elektroenergie per 31.03. des Abrechnungsjahres. 6.4 Regelungen Es ist nicht gestattet, - eigenm‚chtig in die Gemeinschaftseinrichtungen einzugreifen (z.B. ˆffnen des Zauns, An- und Abschalten des Hauptwasserverteilers , ˆffnen der elektrischen Verteilerk‚sten); - Gartenabfälle innerhalb der Anlage (au…er Kompostierung im eigenen Garten) oder in Mƒllcontainern der angrenzenden Wohngebiete abzulagern bzw. zu entsorgen; - Restmüll mit nach Hause zu nehmen und dort zu entsorgen (au…er wiederverwertbaren Stoffen, wie Glas-, Papier- und Plastabf‚llen fƒr die SERO- Container). Die Restmƒllentsorgung organisiert der Vorstand im Rahmen eines Entsorgungsvertrages mit der Stadtwirtschaft. Dazu werden Restmƒlls‚cke erworben und ausgegeben, die dann gefƒllt zum Entsorgungstermin vor dem Haupteingang unserer Gartenanlage sichtbar abgestellt werden k„nnen. 6.5 Hinweise Es wird darauf hingewiesen, dass - die Torausfahrt sehr unƒbersichtlich ist und jeder Gartenfreund mit Fahrzeug und Fahrrad beim Verlassen des Parkplatzes auf den vorbeifahrenden Verkehr zu achten hat; - die Personeneingangstore und das Fahrzeugeingangstor st‚ndig geschlossen sein sollen. Sie sind am Abend ab 20.00 Uhr oder von dem Gartenfreund, der als letzter die Anlage verl‚sst, zu verschlie…en; - zum Parken der sparteneigene Parkplatz zur Verfƒgung steht. Eine Haftung bei Besch‚digung, Zerst„rung, Diebstahl oder Verlust von Fahrzeugen und Materialien kann 9 vom Kleingartenverein ,,Buchsbaumweg“ e.V. nicht ƒbernommen werden; Auf dem Parkplatz ist nur Schrittgeschwindigkeit zugelassen. - die M„glichkeit zum Befahren des Hauptweges mit Kleinstfahrzeugen besteht, wenn eine zeitlich begrenzte Genehmigung vom Vorstand erteilt worden ist (z.B. fƒr Materialtransport); 7. Kündigung und Pächterwechsel 7.1. Kƒndigung des Pachtvertrages 7.1.1Der P‚chter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kƒndigen. Die Kƒndigung muss sp‚testens am dritten Werktag des Monats Juli des betreffenden Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Fƒr Pachtvertr‚ge bis 2008 gelten eine Kƒndigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Pachtjahres (30. November) des betreffenden Jahres. Die Kƒndigung des Pachtvertrages durch den P‚chter l„st keine Entsch‚digungsverpflichtung des Verp‚chters aus. Der ‰545 des BGB findet keine Anwendung. 7.1.2 Der Verp‚chter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kƒndigen. Die Kƒndigung muss sp‚testens am dritten Werktag des Monats August des betreffenden Jahres schriftlich dem P‚chter zugestellt werden. 7.2. P‚chterwechsel 7.2.1. Grunds‚tzlich ist bei jedem P‚chterwechsel eine Wertermittlung auf der Grundlage der geltenden Rahmenrichtlinie des Landesverbandes der Gartenfreunde SachsenAnhalt e.V. unter Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes durchzufƒhren. Zur Durchfƒhrung der Wertermittlung befugt sind ausschlie…lich vom Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. zugelassene Wertermittler. 7.2.2. Die Kosten der Wertermittlung sowie sonstige noch entstehende Forderungen des Vorstandes im Zusammenhang mit dem P‚chterwechsel, tr‚gt der abgebende P‚chter. 7.2.3. Anpflanzungen und / oder Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz oder der Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V., in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, hat der abgebende P‚chter sp‚testens bei P‚chterwechsel oder auf Verlangen des Verp‚chters zu entfernen. Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgem‚… zu erfƒllen. 7.2.4 Organisation bei Pächterwechsel: a.) Rechtzeitige Information an den Vorstand zwecks Einhaltung Kƒndigungsfristen zum Schluss des Kalenderjahres notwendig b.) Der Vorstand organisiert ƒber einen geprƒften Wertermittler des Stadtverbandes Halle eine fachgerechte Wertermittlung nach der verbindlichen „ Rahmenrichtlinie fƒr Wertermittlungen in Kleing‚rten“. Anwesende Personen dabei sind: - 1 Vertreter des Vorstandes sowie - der abgebende und der neue P‚chter. c.) Auflagen aus dieser Wertermittlung (Baulichkeiten und Aufwuchs) wie unzul‚ssige, st„rende und den Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen oder Gegenst‚nde sind vom abgebenden P‚chter in einer festzulegenden Frist vor P‚chterwechsel zu realisieren. 10 d.) Aufnahmeantragstellung des neuen P‚chters auf Mitgliedschaft. e.) Beratung und Best‚tigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand. f.) Abschluss eines Pachtvertrages zwischen den Vorstand des Kleingartenvereins als Verp‚chter und dem neuen P‚chter. g.) Auswertung der Wertermittlung durch den entsprechenden Wertermittler im Beisein des alten und des neuen P‚chters und einem Vorstandsmitglied. h.) Abschluss des Kaufvertrages zwischen Verk‚ufer und K‚ufer mit Kenntnisnahme durch den Vorstand. i.) ‡bergabe aller relevanten Unterlagen wie • Bauunterlagen Bungalow, Bestandsunterlagen der Elektroanlage u. a. Anlagen • Prƒfungs- und Eichnachweise • Zahlungsnachweise • Gartenordnung- und – satzung • P‚chtererkl‚rungen und Meldungen. Nach ordnungsgem‚…er Abarbeitung der Punkte a.) bis i.) erfolgt die Kƒndigungsbest‚tigung durch den 1. Vorsitzenden und der abgebende P‚chter ist aus seinen Verpflichtungen entlastet. 7.2.5. Fƒr den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverh‚ltnisses kein Nachfolgep‚chter vorhanden ist, wird dem bisherigem P‚chter mit schriftlicher Vereinbarung gestattet, bis zu 24 Monaten sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) im Garten zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG und der Gartenordnung des Kleingartenvereins Buchsbaumweg e. V. und des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. entspricht. Nach Ablauf dieser Frist ist eine komplette Ber‚umung (Geb‚ude und Bewuchs ) vorzunehmen. Der P‚chter bleibt fƒr die gesamte Zeit kostenpflichtig. 8. Schlussbestimmungen 8.1. Die Gartenordnung des Kleingartenvereins Buchsbaumweg e. V. steht nicht im Widerspruch zur Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen/ Festlegungen bedƒrfen einer Zustimmung durch den Vorstand des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die Zustimmung kann auf Antragstellung und Begrƒndung durch den Verein gew‚hrt werden, wenn ihre Umsetzung nicht den Grunds‚tzen der kleing‚rtnerischen Nutzung widerspricht. 8.2 Der Stadtverband der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. ƒbertr‚gt im Rahmen der erteilten Verwaltungsvollmacht die Kontrolle ƒber die Einhaltung der Gartenordnung den Vorst‚nden der im Stadtverband organisierten Kleingartenvereine. Die Vorst‚nde k„nnen die Kontrolle ƒber die Einhaltung der Gartenordnung einer dazu gebildeten Kommission ƒbertragen. 8.3. Die Gartenordnung und die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg“ e. V. getroffene Festlegungen werden durch den Vorstand und dessen Beauftragte kontrolliert. Vereinsmitgliedern, die gegen diese Gartenordnung und Festlegungen versto…en oder erteilte Auflagen und Fristsetzungen zur M‚ngelbeseitigung nicht erfƒllen, droht entsprechend den Gesetzlichkeiten eine Abmahnung, um zur Einhaltung zu erziehen. Bei wiederholten Abmahnungen eines Vereinsmitgliedes durch den Vorstand droht eine Kƒndigung des Pachtvertrages und der Vereinsmitgliedschaft.. 11 8.4. Alle verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Gartenordnung gelten sowohl in der weiblichen als auch männlichen Ausdrucksform. , 8.5. Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen der Stadt Halle (Saale) verstehen sich immer in der jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsänderung eine Festlegung dieser Gartenordnung unwirksam, bestehen davon unberührte Regelungen uneingeschränkt fort. Diese Gartenordnung setzt die Gartenordnung vom 05.06.1999 außer Kraft. Anlage 1 zur Gartenordnung Empfohlene Pflanz- und verbindliche Grenzabstände bei Neuanpflanzungen Empfohlener Pflanzabstand Apfel, Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm Birne, Niederstämme, bis 60 cm Quitte Sauerkirsche, Niederstämme, bis 60cm bis 60 cm Pflaume, Niederstämme, bis 60 cm Verbindlicher Grenzabstand 2,50-3,00 3,00 3,00-4,00 3,00 2,50-3,00 3,00 4,00-5,00 2,00 3,50-4,00 3,00 3,00 3,00 Einzelbaum 5,00 Pfirsich, Aprikose, Niederstämme, bis 60 cm Süßkirsche Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln oder kleinkronige Baumform Schwarze Johannisbeere, Büsche 1,50 1,50-2,00 1,25 1,00-1,25 1,00 0,40-0,50 1,00 2,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,30 1,00 0,70 0,60 2,00 und Stämmchen Stachelbeere, Büsche u. Stämmchen Himbeeren, Spalier Brombeeren,rankend, Spalier Brombeeren, aufrechtstehend Heidelbeeren Weinreben, Spalier Form- und Zierhecken Ziergehölze 12 Bei Nichteinhaltung dieser Abstände erfolgt bei Pächterwechsel bei der Wertermittlung eine Nichtbewertung der Gehölze mit der Auflage zur Rodung. Anlage 2 zur Gartenordnung Auswahl der wichtigsten Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten und Schädlinge an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen * Deutscher Name Felsenbirne Zier- oder Scheinquitte Zwergmispel, Felsenmispel Weiß- und Rotdorn Feuerdorn Eberesche Stranvaesie oder Lorbeermispel Zierbirne Sadebaum,(Zierwacholder) (Zierwacholder)arten) Schlehe Mandelbäumchen Weiden, Botanischer Name Amelanchier Medik. Chaenomeles Lindl. Pflanzenkrankheit/ Schädling Feuerbrand Cotoneaster Ehrh. Crataegus L. Pyracantha M. Roem. Sorbus L. Feuerbrand Stranvaesia Lindl. Pyrus Juniperus sabina u.a. Prunusspinosa Prunus triloba Salix-Arten, z.B.Korkenzieherweiden z.B.Salix matsudana Buche Weymontskiefer Ulmen Fagus Pinaceae Ulmus Birnengitterrost, Wacholderrost Scharkakrankheit Monilia Weidenbohrer Bleiglanz Säulenrost Wurzelläuse Anlage 3 zur Gartenordnung Auswahl meldepflichtiger Krankheiten und Schädlinge, die an gärtnerischen Kulturpflanzen auftreten können * Name Wirtspflanzen Feuerbrand Felsenbirne (Amelanchier Medik.) Zier-oderScheinquitte (Chaenomeles Lindl.) Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) Weiß- und Rotdorn (Crataegus L.) Quitte (Cydonia Mill.) 13 Apfel (Malus Mill.) Feuerdorn (Pyracantha M. Roem.) Birne (Pyrus L.) Eberesche (Sorbus L.) Stranvaesie oder Lorbeermispel (Stranvaesia Lindl.) Scharkakrankheit . Kartoffelkrebs Kartoffelnematoden Schleimkrankheit Reblaus Pflaume (Prunus domestica) Mirabelle (Prunus domestica ssp. syriaca) Reneklode (Prunus domestica ssp. italica) Pfirsich ( Prunus persica) Aprikose (Prunus armeniaca) Kartoffel (Solanum tuberosum) Kartoffel (Solanum tuberosum) Tomate (Lycopersicon esculentum) Weinrebe (Vitis vinifera) Sollte Verdacht auf eine dieser Krankheiten bzw. einen dieser Schädlinge bestehen, ist unverzüglich die Pflanzenschutzstelle beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung, Mühlweg 19, 06108 Halle, Tel.: 0345/23 16 722 / 27 zu informieren. Diese Dienststelle veranlasst dann eine Besichtigung und legt weitere Maßnahmen fest. Anlage 4 zur Gartenordnung Auswahl giftiger Pflanzen, bei deren Kultivierung im Garten Vorsicht geboten ist * Deutscher Name Gefleckter Aronstab Stechapfel Seidelbast Goldregen Christrose Rhizinus Eisenhut Einbeere Engelstrompete Fingerhut Herbstzeitlose Hundspetersilie, Tabak Tollkfrsche Maiglöckchen Riesenbärenklau Grüne Bohne Beifußblättriges Traubenkraut Botanischer Name Arum maculatum Datura stramonium Daphne mezereum Laburnum vulgare Helleborus niger Ricinus communis Aconitum napellus Paris baccata Brugmansia spec. Digitalis purpurea Colchicum Aethusa cynapium Nicotiana tabacum Atropa belladonna Convallaria majalis Heracleum Phaseolus vulgaris Ambrosia artemisüfolia Giftige Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Alle Pflanzenteile Saft bewirkt Hautreizung Rohe Hülsen und Samen Pollen lösen schwere Allergien bis hin zum Asthma aus * Diese Liste wird durch Mitteilung des Gartenfachberaters des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/ Saale e.V. entsprechend den neuesten Erkenntnissen laufend aktualisiert. Es wird deshalb empfohlen, bei Verdacht auf Pflanzenkrankheit oder 14 Schädlinge sich umgehend beim Gartenfachberater des Vereins oder des Stadtverbandes zu informieren. Anlage 5 zur Gartenordnung Rahmenbauordnung 1. Allgemeines 1.1. Diese Bauordnung beruht auf dem BKleingG, §3 (2), dem Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, und der kommunalen Gesetzgebung der Stadt Halle (Saale). Sie regelt Einzelheiten bezüglich der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen im Kleingarten. 1.2. Unabhängig von dieser Bauordnung hat jeder, der bauliche Anlagen errichtet oder nutzt, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten 1.3. Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu nutzen, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. Für alle Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer baulichen Anlage entstanden sind, haftet ausschließlich der Pächter, der sie errichtet hat oder nutzt. Das gilt auch, wenn eine Genehmigung gem. Nr. 3 erteilt wurde. 1.4. Dem Vorstand obliegt es, die Einhaltung der Festlegungen dieser Ordnung zu überwachen und durchzusetzen. Das bedeutet insbesondere - Bauanträge nach Nr. 3 dieser Ordnung zu prüfen und zu entscheiden - Prüfungen des Bauablaufs nach Nr. 4 vorzunehmen - nicht genehmigte oder von einer erteilten Genehmigung abweichende Baumaßnahmen sofort zu unterbinden - den Zustand vorhandener Bauten zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung festzulegen bzw. deren Beseitigung auf Kosten des betreffenden Pächters zu verlangen. 1.5. Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung der vorstehenden Aufgaben von sachkundigen Dritten beraten lassen, (z. B. Baukommission). 1.6. Die Pächter haben den nach dieser Ordnung getroffenen Entscheidungen des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung uneingeschränkt Folge zu leisten. 1.7. Gegen Entscheidungen des Vorstandes nach dieser Ordnung kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand nach Anhörung des Pächters dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet der Schlichtungsausschuss endgültig. 1.8. Schadensersatzansprüche des Pächters gegenüber dem Vorstand aufgrund von Entscheidungen nach dieser Ordnung sind ausgeschlossen. Die Verkehrssicherungspflichten liegen ausschließlich beim Pächter. 2. Bauliche Anlagen 2.1. Im Kleingarten dürfen die nachfolgend aufgeführten Bauten bzw. baulichen Anlagen nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes und unter den jeweils genannten Bedingungen errichtet werden. a) Gartenlauben mit einer maximalen Grundfläche von 24 m2 einschließlich überdachter Freisitze und mit folgenden Höhenbegrenzungen - bei Satteldächern: Firsthöhe 3,50 m; Traufhöhe 2,25 m - bei Pultdächern: mittlere Höhe 2,40 m Die Abstände zu den Grenzen der Nachbargärten sind entsprechend dem Gestaltungsplan der Kleingartenanlage einzuhalten und sollten im Regelfall mindestens 3 m betragen. 15 Gartenlauben sind so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind. Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen, fest installierten Klimaanlagen, Solaranlagen, stationären Antennenanlagen und anderen technischen Anlagen, die eine dauerhafte Wohnnutzung fördern, ist untersagt. b) Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 6,00 m² und einer max. Firsthöhe von 2,20 m. Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht gestattet. Die Festlegung der Grenzabstände erfolgt durch den Verein auf der Grundlage des Gestaltungsplanes. 2 c) Gartenteiche und Feuchtbiotope mit einer Oberfläche bis 5,00 m und einer Tiefe bis zu 0,80 m. Es sind nur handelsübliche Fertigteiche oder Folienteiche mit flachem Rand zu verwenden. Betonierte Becken sind nicht gestattet. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Pächter. d) Badebecken sind im Zeitraum April bis September in Form eines freistehenden, transportablen Beckens mit folgenden Höchstmaßen zulässig: Grundfläche 10 m² ; Durchmesser 3,50 m; Höhe 1,00 m. Dauerhaft errichtete bzw. in das Erdreich eingelassene Schwimmbecken sind unabhängig vom Material nicht gestattet. Gemäß Wassergesetz 1 des Landes Sachsen-Anhalt ist Wasser aus Badebecken dem Abwasser zu zurechnen. Der Pächter ist für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich. Eine Benutzung als Gießwasser ist verboten. e) Notwendige Stütz- und Trockenmauern mit einer Höhe über 0,60 m, nur wenn Nachweis ihrer Standsicherheit vorliegt. Eine bautechnische Abnahme hat zu erfolgen. f) Brunnen zur Förderung von Grundwasser dürfen nur unter den Bedingungen des § 139 des Wassergesetzes 1 angelegt werden. g) Fäkalien und Abwässer sind nach den § 150 ff des Wasserschutzgesetzes 1 und den Festlegungen der Stadt Halle (Saale) zu behandeln. Abflusslose Sammelgruben dürfen nur bis 3 m3 Inhalt errichtet werden Die Entsorgung ist gem. den Hinweisen im Faltblatt des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt vorzunehmen.. h) Anlagen für Wasser und Flüssiggas sowie elektrische Anlagen sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu errichten, zu nutzen bzw. zu warten und dürfen der kleingärtnerischen Nutzung nicht widersprechen. 2.2. Für Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen zur Werterhaltung der unter Nr. 2.1 genannten baulichen Anlagen ist keine Genehmigung erforderlich, wenn sie nicht mit einer Veränderung des Baukörpers verbunden sind. 2.3. Die nachstehend aufgeführten baulichen Anlagen können ohne Genehmigung des Vorstandes errichtet werden, wenn sie den nachstehend genannten Anforderungen entsprechen. Die Errichtung ist jedoch anzeigepflichtig. Der Vorstand ist berechtigt, die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. a) Terrassen (max. 12 m ²) und befestigte Wege mit durchlässigem Belag bis zu 10% der Gartenfläche b) Zäune innerhalb der Anlage mit einer Höhe von 1,20 m. Bei Grenzerrichtung ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich. 16 Die Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein. Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig. Die Instandhaltung obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten und ist entsprechend schriftlich mit den Nachbarn zu vereinbaren. c) Sichtschutz aus Flechtzaun, Ziergehölzen oder Pergola bis 2 m Höhe und einer Fläche von max.10m² Dabei ist ein Abstand von der Gartengrenze von mind. 1/2 Höhe + 1,00 m einzuhalten. d) Regenwasserauffanganlagen bis zu einem Fassungsvermögen von 3 m ³ (Summe aller Behälter) e) Wasserbecken für Gießwasser an der Entnahmestelle bis zu 1 m3 2.4. Keiner Zustimmung des Vorstandes bedürfen während der Saison von April bis September errichtete Partyzelte (max. 3 Tage), Sonnenschirme (groß) mit versenkter Bodenhalterung und Sonnensegel, aufrollbare Markisen an der Laube sowie transportable Kleinkinderschaukeln bzw. -rutschen bis 2 m³ umbauter Raum. Die Herstellervorschriften sind zu beachten. 2.5. Nicht erlaubt sind im Kleingarten - bauliche Anlagen der in Nr. 2.1. und 2.3 genannten Arten, wenn sie nicht den dortigen Anforderungen genügen - separate Geräteschuppen, Volieren, Kleintierställe und andere Zweitbauten - Wege und Terrassen in Ortbeton oder andere Oberflächenversiegelungen - feste Feuerstätten, Massiv-Grills, offene und geschlossene Feuerstellen gem. Gartenordnung des Gartenvereins. - Unterkellerungen (Ausnahme: Lagergruben bis max. B 2 x L 2 xT0,5m) - Sickergruben - Sicherungsanlagen, die Tier oder Mensch zu schädigen vermögen - Antennen- und Fahnenmasten - Baumhäuser 3. Baugenehmigungsverfahren 3.1. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, die nach Nr.2.1. genehmigungspflichtig sind, ist beim Vorstand schriftlich in zweifacher Ausführung zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: a) bei Fertigteillauben - die vom Hersteller vorab gelieferten Unterlagen - der Lageplan - der Fundamentplan b) beim Eigenbau von Lauben - eine fachmännische Bauzeichnung - eine fachmännische Baubeschreibung - der Lageplan - der Fundamentplan 17 - der Standsicherheitsnachweis (Statik) c) bei sonstigen baulichen Anlagen - Beschreibung, ggf. Skizze oder Musterfotos, Lageplan u. dergl. d) Der Antragsteller ist verpflichtet, ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen vorher einzuholen und dem Antrag beizufügen sowie auf Verlangen des Vorstandes Auskünfte zu geben oder weitere Unterlagen beizubringen. e) Mit der Bauausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Antrages durch den Vorstand begonnen werden. Die Genehmigung ist aufgehoben, wenn sie Bebauungsplänen oder anderen baurechtlichen Vorschriften entgegenstehende Festlegungen enthält und kein Bestandsschutz gegeben ist. f) Die Zustimmung des Vorstandes ist von Anfang an nichtig, wenn sich nachträglich herausstellt, dass notwendige behördliche Genehmigungen nicht vorliegen. g) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Baugenehmigung kann eine Gebühr erhoben werden. Kosten, die durch die notwendige Beteiligung Dritter entstehen, trägt der Antragsteller. 4. Prüfung des Bauablaufes 4.1. Der Bauablauf wird, um die Einhaltung der eingereichten und bestätigten Unterlagen sowie der bautechnischen Vorschriften zu gewährleisten, durch den Vorstand oder dessen Beauftragten in folgenden Stadien geprüft: -Baugrube (Vermessung) - Fundament - Bauwerksabsperrung - Dachkonstruktion - Endabnahme - Elektroinstallation mit Abnahmeprotokoll einer zugelassenen Firma 4.2. Der Bauherr (Pächter) hat den Vorstand entsprechend dem Stand der Bauarbeiten rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren; das Ergebnis ist dem Bauherrn umgehend schriftlich mitzuteilen. 5. Bestandsschutz 5.1. Gartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 m ² , inkl. überdachter Freisitz, sowie Gewächshäuser, Kleintierställe und Terrassen, die vor dem 03.10.1990 errichtet wurden, haben Bestandsschutz nach § 20 a BkleingG, wenn sie - vor dem 01.02.1985 errichtet worden sind oder - danach errichtet wurden und eine gültige Baugenehmigung vorliegt. 5.2. Spätestens bei Pächterwechsel oder auf Verlangen des Verpächters bzw. Gesetzgebers ist, unter Berücksichtigung des Bestandschutzes nach 5.1., in den Kleingärten der gesetzliche Zustand herzustellen. 6.Schlussbestimmung Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen der Stadt Halle (Saale) verstehen sich immer in der jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsänderung eine Festlegung dieser Bauordnung unwirksam, bestehen davon unberührte Regelungen uneingeschränkt fort. 18 Anlage 6 zur Gartenordnung Elektroordnung Die Elektroordnung l„st die bisher gƒltigen „Hinweise und Auflagen des Vorstandes zur Ausfƒhrung der Elektro-Installation auf den Parzellen und in den zugeh„rigen baulichen Anlagen“ vom 24.07.19991 ab. Diese werden jedoch fƒr die Beurteilung des ordnungsgem‚…en Zustandes der bis zur Inkraftsetzung der Elektroordnung errichteten Elektroanlagen des KGV weiterhin herangezogen. 1. Gesetzliche und sonstige Rechtsvorschriften Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb der elektrischen Anlagen des Kleingartenvereins (nachfolgend KGV genannt) erfolgt unter Einhaltung der einschl‚gigen gesetzlichen und sonstigen Rechtsvorschriften. Insbesondere gelten: „Gesetz ƒber die Elektrizit‚ts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)“ vom 7. Juli 2005 DIN VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V, haupts‚chlich DIN VDE 0100-410, Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: „Schutzma…nahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag“ DIN VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V DIN VDE 0701 und 0702 Prƒfung von elektrischen Anlagen Technische Anschlussbedingungen fƒr den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB), sowie Erl‚uterungen und Ausfƒhrungsunterlagen der Energieversorgung Halle BGV A2 (A3 ab 1. Januar 2005) - Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Vorschriften und Merkbl‚tter des Verbandes der Sachversicherer 2. Ausführung und Betrieb der Gemeinschaftsanlage (Elektroanlagen des Vereins) und Abnehmeranlagen (der Parzellen einschließlich der zugehörigen baulichen Anlagen) 2.1 Gemeinschaftsanlage und sonstiges elektrotechnisches Gemeinschaftseigentum 2.1.1 Umfang: Die Gemeinschaftsanlage des KGV hat die Funktion der kostenlosen Durchleitung der Elektroenergie von der Einspeisung durch das Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zu den Anschlƒssen der Parzellen. Sie ist als 400/230-V-Anlage im TN-System ausgefƒhrt. Sie besteht aus einem ‡bergabeschrank (Schaltschrank 1 der Hauptverteilung) der Gartenanlage und dem sich anschlie…enden Hauptkabelring, in dem 7 Stromkreisverteiler (Unterverteilungen 1 bis 7, fƒr je 6 Parzellen eine) angeordnet sind. In diesen Stromkreisverteilern ist je Parzelle ein 25 A-Sicherungselement mit 20 A-Sicherung enthalten. Die abgangseitige Klemme der Sicherung ist die Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsanlage und Abnehmer(Parzellen-) Anlage. Die Stromkreisverteiler sind im verschlossenen Zustand plombiert und dƒrfen nur vom Energiebeauftragten oder von zugelassenen Elektro-Firmen im Auftrage des Energiebeauftragten oder des Vorstands ge„ffnet werden. Zum gemeinschaftlichen Eigentum geh„ren auch die vom Verein betriebenen ortsver‚nderlichen elektrische Betriebsmittel (Elektroger‚te, Verl‚ngerungs- und 19 Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss). 2.1.2 Bau, Betrieb und Wartung: 2.1.2.1 Der KGV ist Betreiber der gemeinschaftlichen Elektroanlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Die hierzu erforderlichen Aufgaben werden durch den Energiebeauftragten im Auftrage des Vorstandes des KGV wahrgenommen. Neuerrichtungen, Erweiterungen, Reparaturen und Turnusprüfungen sind einer zugelassenen Elektrofirma in Auftrag zu geben. Ist der Energiebeauftragte nicht erreichbar (z. B. wegen Urlaub, Krankheit), wird ein Vertreter mit Aushang bekannt gegeben. Andernfalls ist ein Mitglied des Vorstands zu verständigen. 2.1.2.2 Notwendige Veränderungen der bestehenden Anschlüsse an dieser Anlage sind schriftlich zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und des Energiebeauftragten. 2.1.2.3 Zu den regelmäßigen Pflichten zählen die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes entsprechend den einschlägigen Vorschriften, die Wiederholungsprüfung gem. BGV A2 > Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaft - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel < aller vier Jahre einschließlich Protokollierung durch einen zugelassenen Fachbetrieb, regelmäßige Sichtkontrollen, die jährliche Erfassung der Energieverbräuche der Parzellen und die Energieabrechnung. 2.1.2.4 Die Gemeinschaftsanlagen dürfen nur vom Energiebeauftragten und beauftragten Firmen geöffnet werden. Die auf den Parzellen aufgestellten Unterverteilungen sind von den jeweiligen Gartennutzern stets frei und für die Beauftragten und beauftragten Firmen zugänglich zu halten. Plomben dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Hier gilt auch Punkt 3 der Elektroordnung. 2.1.2.5 Für die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel ist der Gerätewart als Beauftragter des Vorstands zuständig. Wegen der Nutzung im Freien sind für diese Geräte eine jährliche Wiederholungsprüfung und deren Protokollierung erforderlich. 2.2 Abnehmer-(Parzellen-)Anlage 2.2.1 Umfang: Die Anlage ab Anschlussklemme des Sicherungsabgangs im Stromkreisverteiler gehört zur Abnehmeranlage und ist Eigentum des Gartenpächters (abgehendes Kabel, Zählertafel in der Laube, E-Installation der Parzelle, endend mit den ortsfesten und ortsveränderlichen Verbrauchern des Pächters auf den Parzellen). Der Gartenpächter ist damit Betreiber dieser Anlage. 2.2.2 Einspeisung: Von der Sicherung und den Klemmen für Neutralleiter und Schutzleiter im Stromverteilerkasten sind / werden mit Kabel NYY-I 3x10 mm die Parzellen eingespeist (Siehe Anlage zur Elektroordnung, Zeichnung KGV-EL 06a von 06.2010). 2.2.3 Installation: Jeder Abnehmer hat in einer Baulichkeit (in der Regel der Laube) eine Zählertafel mit einem geeichten 10 A (40 A)-Einphasen-Wechselstrom-Zähler vorzusehen. Es sind regenerierte bzw. überholte geeichte Zähler zugelassen. 20 Danach ist ein Fehlerstromschutzschalter gem. 2.2.4 und ein Leitungsschutzschalter 16 A einzubauen, dem weitere 10 A-Stromkreis-Leitungsschutzschalter zur getrennten Absicherung von Beleuchtungs- und Steckdosen-Stromkreisen nachgeordnet werden. Z‚hler, Fehlerstromschutzschalter, LS-Schutzschalter usw. sind auf einer plombierbaren Z‚hlertafel bzw. einem plombierbaren Kleinverteiler zu montieren. Siehe hierzu Anlage zur Elektroordnung, Bild 1 oder 2! Das Plombieren der Anlagen / Anlagenteile liegt im Zust‚ndigkeitsbereich des Energiebeauftragten. Die gesamte Elektroanlage der Parzelle von der Einspeisung bis zu den Anschlƒssen der Verbraucher und Steckdosen ist vorschriftengem‚… ausschlie…lich von zugelassenen Firmen ausfƒhren sowie protokollieren und dokumentieren zu lassen. Das gilt auch fƒr Erweiterungen. Den unterschiedlichsten Bedingungen fƒr die Ausfƒhrung der Elektroanlagen in Gartenanlagen, im Freien, in umbauten R‚umen aus unbrennbaren und brennbaren Materialien, teilweise zerlegbaren Bauten, ist Rechnung zu tragen. Au…erdem ist zu berƒcksichtigen, dass die G‚rten zu ca. 30 % des Jahres unbeaufsichtigt und ungenutzt sind. 2.2.4 Schutzma…nahmen gegen elektrischen Schlag: Auf den Parzellen wird ein 230 V - (Wechselspannungs-) Netz im TN-S-System mit der Schutzma…nahme „Automatische Abschaltung der Stromversorgung“ und zus‚tzlicher „Fehlerstrom-Schutzeinrichtung“ mit einem Nennstrom von 40 A und Nennfehlerstrom I ∆n ≤ 30 mA betrieben (Anlage zur Elektroordnung). Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Schutzma…nahmen gegen elektrischen Schlag sind Ma…nahmen des Potentialausgleichs* vorzusehen. * Potentialausgleich: Ist eine elektrisch gut leitf‚hige Verbindung, die zum Schutz von Personen vor elektrischen Spannungen zwischen leitf‚higen K„rpern (z.B. Geh‚usen elektrischer Betriebsmittel, Wasser- und Heizungsrohren, Antennenanlagen, Fundamenterder ) hergestellt wird. Er soll diese eventuell auftretenden elektrischen Spannungen verhindern oder zumindest auf eine zul‚ssige Gr„…enordnung verringern. 2.2.5 Z‚hlung: Jeder Abnehmer als Betreiber der Parzellen-Anlage hat eine ordnungsgem‚…e Z‚hlung seines Elektroenergieverbrauchs durch einen geeichten Wechselstromz‚hler mit Induktionsmesswerk (mit L‚uferscheibe) zu gew‚hrleisten. Deren Eichgƒltigkeit betr‚gt 16 Jahre (Eichjahr auf gelber Marke plus 16 Jahre = Eichgƒltigkeit) Der Z‚hlerstand ist gem‚… den Festlegungen des Vereins termingerecht dem Energiebeauftragten zwecks Aufteilung des Gesamtverbrauchs und der Durchfƒhrung der Abrechnung zu ƒbermitteln. Hierfƒr sind die dafƒr vorgesehenen Formulare zu verwenden. Die Energiekosten werden ohne Aufschlag auf die Parzellen umgelegt. Beim Arbeitspreis werden Differenzen bei der Messung des Energieverbrauchs zwischen dem Verrechnungs-Z‚hler des EVU und der Summe der Einzelverbr‚uche als verbrauchsabh‚ngige Kosten gem. Beschluss der Mitgliederversammlung (letztmalig am 12.06.1999) proportional zum Verbrauch auf die Abnehmer umgelegt. Dazu z‚hlt auch der gemeinschaftliche Verbrauch an der Steckdose des Verteilers auf dem Parkplatz. Der Service-Preis als verbrauchsunabh‚ngige Kostenposition wird gem‚… der Anzahl der G‚rten aufgeteilt. 2.2.6 Pflichten der Gartenp‚chter als Eigentƒmer und Betreiber: 1. Veranlassung der Wiederholungsprƒfung fƒr die ortsfesten Elektroanlagen der P‚chter aller 4 Jahre durch einen zugelassenen elektrotechnischen Fachbetrieb und 21 Darstellung der Ergebnisse durch diesen in einem Protokoll, von dem an den Energiebeauftragten eine Kopie auszuh‚ndigen ist. 2. Veranlassung der Prƒfung der verwendeten ortsver‚nderlichen elektrischen Betriebsmittel (Elektroger‚te, Verl‚ngerungs- und Ger‚teanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss) ● j‚hrlich bei Nutzung im Freien sowie ● aller zwei Jahre bei Nutzung in geschlossenen R‚umen, auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter bestimmten Voraussetzungen. 3. Pers„nliche Sichtkontrolle der Elektroz‚hler auf Funktion (Rotation der L‚uferscheibe bei Energieabnahme) sowie der Eichgƒltigkeit. Veranlassung des Austausches bei Ablauf der Eichgƒltigkeit und Funktionsst„rung in Zusammenarbeit mit dem Energiebeauftragten. Die alten und neuen Z‚hlerdaten sind gemeinsam zu dokumentieren. 4. Gew‚hrung des Zugangs zur Elektroanlage auf der Parzelle zwecks Sichtkontrolle durch den Elektroenergiebeauftragten alle 3-4 Jahre. Siehe auch 3! 5. Einhaltung der der unter 2.2.3 festgelegten Dimensionierung der Anlagen auf den Parzellen (Vorgaben fƒr die elektrischen Ger‚te, wie Z‚hler, Leitungsschutzschalter / Sicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter). 6. Z‚hlerablesungen gem. 2.2.5. 7. Dafƒr zu sorgen, dass der Z‚hlerplatz stets ordnungsgem‚… verplombt und M‚ngel an der Elektroanlage umgehend beseitigt werden. Sollte es bei Žnderungen, Erweiterungen oder Reparaturen durch eine Firma erforderlich sein, Plomben zu entfernen, ist vom P‚chter unverzƒglich beim Energiebeauftragten das Anbringen einer neuen Plombe zu veranlassen. 8. St„rungen (z. B. Energieausf‚lle) sind dem Energiebeauftragten oder dem Vorstand zu melden. Eigenm‚chtiges Manipulieren an den Stromkreisverteilern ist untersagt. 3. Vollmachten des Vorstandes Zur Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und der Elektroordnung des Vereins, der Gew‚hrleistung der pers„nlichen und technischen Sicherheit sowie der Versorgungssicherheit mit Elektroenergie und der korrekten Abrechnung des Energieverbrauchs im Interesse aller Gartenfreunde ist dem Vorstand oder seinen Beauftragten jederzeit, auch unangemeldet, Zugang zu den elektrotechnischen Anlagen auf den Parzellen zu gew‚hren. Bei groben Verst„…en gegen die Elektroordnung durch einen Parzellennutzer wird vom Energiebeauftragten in Abstimmung mit dem Vorstand die Abschaltung der jeweiligen Parzellenanlage vorgenommen. Anlage zur Elektroordnung: Zeichnung KGV- El 06 a) von 06.2010: Elektroanlagen auf den Parzellen 22 Hauptkabel-Ring V e ri e i l u n g a) Netz(-System): 3 PEN ~ 50 Hz 400 / 230 V 3 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V 25 20 Trennstelle zwischen Gemeinschafts- u. Parzellenanlage E l e k i r o a n l a gi ne d e r V e r a n f w o r i udnegr 6 a r t e n n u f z e r -z- // /r'' Einspeisekabel der Parzelle NYY-I 3x10 mm2 (unge- -/ Plombierbare Einheit schnitten) a) Netz(-System) und Schutzma€nahme gegen elektrischen Schlag : 1 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V Automatische Abschaltung der Stromversorgung mit zus€tzlicher Fehlerstrom-Schutzeinrichtung a) Legende: - *1 Hauptsicherung 16 A (Leitungsschutzschalter) - *2 Stromkreissicherung max. 10 A (Leitungsschutzschalter) - *3 Fehlerstrom-Schutzschalter 40 A, I ∆n ≤ 30 mA - *4 Vorsehen fƒr Steckdosen und Verbraucher im Freien - *5 geeichter Z€hler m a x .1 0 A ,2 m a x , ,InU F \, | */ A + *L | Verbraucherstromkreise Verbraucherstromkreise a) Gilt in Anlagen, die vor Inkrafttreten der Elektroordnung errichtet wurden. P r i n z i p i e l l eAr u f b a ud e r E l e k t r o A n l a g ea u f c j e nP a r z e t t e n r a) Netz(-System) Kabelring: 3 PEN ~ 50 Hz 400 / 230 V TN-C-System Netz(-System) Verteilungen: r l 3 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V N TN-S-System t-'l G e me i n s c h a tf s a n la g e L2 25 20 Legende: II * -t; Einspeisekabel d. Parzelle - *1 Diese Klemmen sind technisch und rechtlich die …bergabestellen zwischen Gemeinschaftsund Parzellenanlage. Dahinter beginnt die Verantwortung des Parzellennutzers als Eigentƒmer und Betreiber der Elektroanlage auf der Parzelle. - *2 Hauptsicherung 16 A (Leitungsschutzschalter) Plombierbare Einheit II E t e k i r o a n l a gi ne d e r V e r a n l w o r l u ndge r 6 a rf e n n ui z e r 25 16 FehlerstromSchutzschalter Biid 7: - a) Derzeit erforderliche Ausfƒhrung (Mindest-Ausstattung) 1 1 a) 11 a) z. V a r i a n t e2 , V a r i a n t e1 ' . Bitd 1: a) Netz(-System) und Schutzma„nahme gegen elektrischen Schlag: Siehe Bild 1! L1 Alipotige D a r s i e [ [ u ndge s P a r z e l l e-n A n s c h I u s s e{ B s i i d1 / Y a r .i i l l t\ PE Verbraucher-Stromkreise siehe Bild 1! a o v0 i n ä D E Enl e k l r o e n e r g i e v e i s o r g u n g i [.];trrn i B e a r l - ' !. i 7 0 4 . 1 9 q . j E /o .= liarne " lriwr-",ch l!,enennr:rK riG 1 V " B u c h s b a u m w e ge.V. C ; . 0 .! l ao r i [ r r w rc:h OJ ft) O I i e k i r o a n t a q e na u i d e n ? a r z e t l e n lJ. teinanr.: linn!:-r'r' a) KGv-Et oo Siehe Kennz. a) ! 06.2010 Diwisch 23 Anlage 7 zur Gartenordnung Wasser - Abwasserordnung 1. Wasserversorgung 1.1 Vom Verein wird als Gemeinschaftseinrichtung in Verantwortung des Vorstandes ein Wasseranschluss bis zur Wasseruhr zur Verfügung gestellt. 1.2 Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, den vorhandenen Wasseranschluss in seinem Garten zu pflegen, vor Beschädigungen zu schützen und regelmäßig zu kontrollieren. 1.3 Die Schächte für die Wasserzähler müssen mindestens 0,5 m tief sein. Bei dieser Schachttiefe ist eine lichte Weite von 60 x60 cm einzuhalten. Um Behinderungen beim Ein- u. Ausbau zu vermeiden, muss bei Schachttiefen von über 0,5 m die lichte Weite 1,0x1,0 m betragen. Die Schächte sind ordnungsgemäß abzudecken. Der Wasserzählerschacht muss in seiner Ausführung so beschaffen sein, dass ein eindringen von Oberflächenwasser vermieden und ein ordnungsgemäßes ablesen des Zählers gewährleistet ist. 1.4 Die Pächter sind verpflichtet, die Wasserzähler so zu installieren, dass nach dem Abstellen des Wassers kein Restwasser im Zähler verbleiben kann und die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. Für Wasseruhren, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit über das Winterhalbjahr ausgebaut werden müssen, werden die Ausbautermine im Herbst und die Einbautermine im Frühjahr ( in Abhängigkeit von den Terminen des Ab- bzw. Anstellen des Wassers) vom Wasserbeauftragten durch Aushang bekannt gegeben. Dem Wasserbeauftragten ist für seine Tätigkeit ungehinderten Zugang zugewähren. Nach Ausbau der Wasserzähler sind die beiden Enden der Rohrleitung ordnungsgemäß zu verschließen, um ein Eindringen von Schmutzwasser und Ungeziefer zu verhindern. 1.5 Erkennbar defekte Wasserzähler sind unverzüglich dem Wasserbeauftragten zu melden. 1.6 Jeder Pächter ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Abstellen des Wassers im Herbst seine Wasseruhr abzulesen und auf dem vorgegebenen Formular die Wasserzähler - Nr. und den Wasserzählerstand dem Wasserbeauftragten zu übergeben (Einwurf in den Briefkasten des Wasserbeauftragten). 1.7 Die Wasserzähler sind alle 6 Jahre Nacheichen zu lassen oder gegen neue geeichte Wasserzähler auszutauschen. 1.8 Der Zähleraustausch ist dem Wasserverantwortlichen mitzuteilen. dabei sind die Zählerstände und Zählernummern alt und neu festzuhalten und mit anzugeben.( siehe Vordruck) 1.9 Die Wasserverbrauchsdifferenz aus den Einzelablesungen zum Hauptzähler wird anteilig auf alle Pächter aufgeschlüsselt. 1.10 Kosten für Beschädigungen am Eingangsventil oder der davor liegenden Muffenverschraubung durch den Pächter ( verursacht durch fehlerhaften Einbau des 24 Wasserzählers oder Mängel an der Wasserleitung des Pächters) werden vom Vorstand dem Verursacher in Rechnung gestellt. 1.11 Bei festgestellten Manipulationen erfolgt die sofortige fristlose Sperrung des Wasseranschlusses. 1.12 Auf Gartengrundstücken, wo der Schacht nicht unmittelbar hinter der Grenze des Mittelweges liegt, sondern weiter im Inneren des Gartens, ist der Pächter für Beschädigungen und Undichtheiten bis zum Mittelweganschluss verantwortlich. Bei Verlegung der Rohrleitungen im frostgefährdeten Bereich ist auf ausreichende Isolierung/Sicherung der Rohre und Wasserzähler zu achten. 1.13 Nicht ordnungsgemäße Ausführung der Wasserschächte , der Leitungen im Wasserschacht kann zur Sperrung des Wasseranschlusses führen ( wenn Termine wiederholt nicht eingehalten oder eine fachgerechte Herrichtung abgelehnt wird). 2. Abwasser- und Fäkalienentsorgung 2.1. Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, dass verschmutztes Wasser einer ordnungsgemäßen Abwasserreinigung zugeführt werden muss. Als Abwasserreinigungseinrichtungen gelten: - das Sammeln in zugelassenen wasserdichten Gruben mit Abfuhr in eine Kläranlage - das Einleiten in biologische Kleinkläranlagen mit Überlauf und - das Einleiten in die öffentliche Kanalisation mit Anschluss an eine Kläranlage ( über10 Tausend Einwohner) 2.2, Laut Bundeskleingartengesetz dürfen keine Wasserzapfstellen in den Lauben installiert sein, so dass folglich auch Abwasseranlagen in Kleingärten nicht erforderlich sind. 2.3. Laut § 151 Wassergesetz von Sachsen-Anhalt dürfen Wasser und Fäkalien nicht über Sickergruben entsorgt werden, dies würde eine erhebliche Gefährdung des Grundwassers darstellen und ist strafbar. 2.4. Verbindliche Angaben bzw. Handlungsanweisungen, wie das Toilettenproblem im Einzelnen zu lösen ist, gibt es auf Gesetzesebene nicht. Im Kommentar zum Bundeskleingartengesetz heißt es lediglich "Die Entsorgung kann im übrigen über zentrale Einrichtungen in der Kleingartenanlage und / oder auch über so genannte Trockentoiletten in den Gärten erfolgen."( Mainczyk 6. Auflage, Seite 79) Alle technischen Lösungsmöglichkeiten müssen jedoch die o. g. Gesetze einhalten. 2.5. Hinweise zum umweltgerechten Umgang mit Toiletteninhalten in unserem Kleingartenverein 2.5.1. Biologische Trockentoilette - die Trockentoiletteninhalte müssen einer fachgerechten Kompostierung auf der Parzelle unterzogen werden. - nach mindestens einjähriger Rottezeit darf die Rückführung der gewonnenen Komposterde nur für Pflanzen ( Blumen, Busche ) die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, genutzt werden. 2.5.2. Chemietoilette - durch die Zugabe von Desinfektionsmittel gelten die Inhalte aus Chemietoiletten als schwer zu entsorgende Abwässer. 25 Entsorgungsmöglichkeiten: - Einbringung in Kläranlagen ( Haustoilette ) mit einer Kapazität von über 10 Tausend Einwohnergleichwerten ( EGW ), da die Chemikalien biologisch nur in größeren Anlagen abbaubar sind. ( ohne Nachweis ) - Auffangbehälter auf Campingplätzen ( mit Gebühren aber vorschriftsmäßigen Ablieferungsschein) Abkippstation ( Behältersystem ) in der Anlage mit regelmäßiger Entsorgung durch die Stadt ( mit Gebühren und Nachweis ) zur Zeit nicht vorhanden. 2.5.3. Wasserspültoiletten im Kleingarten - sind grundsätzlich nicht erlaubt. - Eine Duldung durch den Vereinsvorstand ersetzt keine Genehmigung. Entsorgungsvarianten: - biologische Kleinkläranlage bzw. - in einer rundum verschlossenen Grube versenkten Behälter bis 3 m³ Fassungsvermögen, gilt als zugelassener wasserdichter Abwassersammelbehälter. - Beide Möglichkeiten werden durch eine zugelassene Firma der Stadt kostenpflichtig mit Nachweis entsorgt. 26 Kleingartenverein ,.........................................................................................° e.V. Bauerlaubnis Sehr geehrte/r Gartenfreund/in ....................................:.........................., entsprechend Ihres Bauantrages vom................. erteilt Ihnen der Vorstand die Genehmigung, folgende bauliche Anlagen in dem von Ihnen gepachteten Garten - Nr.:.................. zu errichten/ zu verändern*. Die Erteilung ist an folgende Auflagen gebunden: - Einhaltung der im Bauantrag enthaltenen Bauunterlagen - Einhaltung folgender Abnahmen durch die Baukommission / den Vorstand* Datum Unterschrift Baugrube ............ ................. Fundament ............ ................. Bauwerksabsperrung ............ ................. Dachkonstruktion ............ ................. Endabnahme (Beginn der Abschreibung) ............ ................. Elektroanlage ............ ................. Wasser- u. Abwasseranlagen ............. ................. Mit vorliegen dieser Bauerlaubnis kann mit den Baumaßnahmen begonnen werden. Die Prüfungen sind bei der Baukommission / dem Vorstand* rechtzeitig anzufordern. Ort, Datum Unterschrift (Vorstand) Dieses Dokument ist sorgfältig aufzubewahren. Es dient als Nachweis für die rechtmäßige Errichtung des Bauwerkes und bildet die Grundlage für die Bewertung bei Ersatzansprüchen. *Nichtzutreffendes ist zu streichen 27 Antragsteller Name, Vorname .................................................................. Garten - Nr:........................................................................... Anschrift und Telefon:....................................................................................... . ........ An den Vorstand des Kleingartenvereins „........................................................................." e.V. Antrag auf Erteilung einer Bauerlaubnis Hiermit beantrage ich auf der Grundlage gültiger Gartenordnung /Bauordnung /Bundeskleingartengesetzes die Errichtung, die Aufstellung, den Anbau, die Sanierung, den Umbau oder den Abriss * einer(s) Laube (Monolith) Laube (Holz) Laube (Fertigteil) Anbauten Gewächshauses Gartenteich/Feuchtbiotop* Badebecken Abflusslose Sammelgrube Brunnen Stütz- und Trockenmauer Elektroanlage Wasser- u,. Abwasseranlage Größe................m² Größe................m² Größe................m² ...............m² ...............m² ................m² Lt. folgenden, 2fach beigefügten Unterlagen 1. Lageplan -> fachgerecht erstellt 2. Fundamentplan -> fachgerecht erstellt 3. Baubeschreibung oder Unterlagen des Herstellerbetriebes der Fertigteillaube * 4. Standsicherheitsnachweis (Statik) und Baubeschreibung bei monolithischem Eigenbau 5. Erforderliche behördliche / Eigentümergenehmigungen* 6. Ausführungsbeschreibung und Zeichnung Ort, Datum Unterschrift (Antragsteller) *Nichtzutreffendes ist zu streichen 28 29 309 31 Gartenordnung des Kleingartenvereins „Buchsbaumweg“ e.V. Halle / Saale Unsere Kleingartenanlage ist ein wichtiger Bestandteil des städtischen Grüns und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Lebensraumes in unserer Stadt. Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Tätigkeit in der Freizeit dient insbesondere der Eigenversorgung der Familie mit Obst und Gemüse sowie der aktiven Erholung, der Entspannung und dem körperlichen Bewegungsausgleich. Die Gartenordnung regelt die Rechte und Pflichten der in der Kleingartenanlage organisierten Pächter für das Zusammenleben in dem Verein zur Gestaltung der Anlage sowie der Einzelgärten. Sie enthält notwendige Regelungen und Orientierungen für die Einrichtung schöner, erholsamer, ertragreicher und umweltfreundlicher Gärten, für die sinnvolle Nutzung des Bodens und für die Erhöhung seiner Fruchtbarkeit, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie für die Errichtung von Bauwerken. Als Bestandteil des Pachtvertrages konkretisiert die Gartenordnung die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 32