Formatvorlage für Infoblätter

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Die Definition von wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen
Kreditinstitute sind nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 6 GwG verpflichtet, Angaben zu den
wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und Personengesellschaften zu erheben.
Die betreffenden Kunden sind verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen und uns bei evtl.
Veränderungen zu informieren.
§ 4 Abs. 6 GwG:
(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die zur Erfüllung der Pflichten gemäß den
vorstehenden Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Der
Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung
oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen
will. Mit der Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten nachzuweisen.
Bei der Betrachtung sind hierbei die Eigentums- und Beteiligungsstrukturen der Gesellschaften
relevant. Ein wirtschaftlich Berechtigter nach GwG ist grundsätzlich eine natürliche Person,
welche folgender Definition genügt:
(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren
Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche
Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine
Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbesondere:
1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes
notiert
sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht
entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder
gleichwertige internationale Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche
unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der
Stimmrechte kontrolliert,
2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen
verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder
diesen vergleichbaren Rechtsformen,
a) jede natürliche Person, die als Treugeber handelt oder auf sonstige Weise 25 Prozent
oder mehr des Vermögens kontrolliert,
b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten
Vermögens bestimmt worden ist,
c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich
verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des
verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
d) jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden
Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,
07.08.2012
3. bei Handeln auf Veranlassung derjenige, auf dessen Veranlassung gehandelt wird. Soweit
der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.
Die Definition von wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen
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Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte (wB):
Unmittelbare Beteiligung
Kunde = X GmbH
Person A
(60%)
Person C
(30%)
Person B
(10%)
A und C sind wB, da sie jeweils mehr als 25% an der X GmbH halten.
Mehrstufige Beteiligungsstrukturen
Kunde = X GmbH
Person A
(20%)
Person E
(30%)
GmbH B
(20%)
Person C
(20%)
Person A
(70%)
Person G
(40%)
GmbH D
(40%)
Person H
(60%)
07.08.2012
A ist wB, da er direkt 20% an der X-GmbH hält und zusätzlich die B-GmbH beherrscht, die
wiederum zu 20% an der X-GmbH Anteil hat. H ist wB der X-GmbH, da er eine
Mehrheitsbeteiligung an der D-GmbH hält, die mehr als 25% an der X-GmbH hält. Es sind auf der
ersten Beteiligungsstufe somit die natürlichen Personen zu nennen, die mehr als 25% halten. Bei
Gesellschaften sind auf der ersten Beteiligungsstufe grundsätzlich diejenigen zu betrachten, die
mehr als 25% halten. Dann ist auf der zweiten Beteiligungsstufe zu prüfen, welche natürliche
Person die Gesellschaft tatsächlich beherrscht (Mehrheitsbeteiligung oder Stimmrechtskontrolle).
Diese natürlichen Personen sind dann jeweils wB.
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