Schuldnerberatung

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Schuldnerberatung
5. Wann droht mir eine Haftstrafe?
Gehen Sie unbedingt zum festgesetzten
Termin, sonst kann das Gericht auf Antrag
des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen,
der dann direkt vom Gerichtsvollzieher
vollzogen wird! Verweigern Sie nach der
Verhaftung weiterhin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, können Sie bis zu
6 Monate inhaftiert bleiben. Eine Verrechnung der in Haft verbrachten Zeit mit der
Schuldsumme, also ein „Absitzen“ der Forderung, ist nicht möglich!
Haben Sie allerdings eine ausreichende Begründung, wie zum Beispiel Erkrankung
oder einen anderen dringenden Grund, informieren Sie sofort den Gerichtsvollzieher
und legen Sie notfalls ein Attest vor!
6. Was für Folgen hat die Abgabe
für mich?
Durch die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung sind Sie im „Schuldnerverzeichnis“ beim Amtsgericht registriert.
Nur Personen mit begründetem Interesse
dürfen Einsicht nehmen. Dieser Eintrag im
Schuldnerverzeichnis wird entweder nach 3
Jahren oder auf Antrag auch schon eher
(z.B. weil die Schulden bezahlt sind) gelöscht.
Wichtig: Sie dürfen jetzt keine neuen
Schulden machen! Sollten Sie jetzt z. Bsp.
neue Ratenzahlungen nicht einhalten,
könnte Ihnen Betrug unterstellt werden!
Wo Sie uns finden:
Caritasverband Bayreuth
Bürgerreuther Str. 9
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 / 789 02-26
Fax: 0921 / 84088
Schuldnerberatung
Info 6
e-mail: [email protected]
Unsere Bürozeiten:
Bayreuth:
Montag – Donerstag 8:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
Kulmbach:
Caritasverband Kulmbach
Bauergasse 3 - 5
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Donnerstag
8:00 – 12:00 Uhr
Caritasverband Bayreuth für die Stadt
und den Landkreis Bayreuth e.V.
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Fax: 0921 / 84088
e-mail: [email protected]
Stand 03/2012
Die eidesstattliche
Versicherung
„Wir fordern Sie letztmalig auf zu zahlen!
Ansonsten drohen Ihnen:
1. Zwangsvollstreckung
2. Lohnpfändung
3. Eidesstattliche Versicherung
4. Haftbefehl.“
Solche Worte machen Angst, da man befürchtet ins Gefängnis zu kommen. Aber
Überschuldung ist nicht strafbar! Dennoch
sollte man seine Rechte und die der Gläubiger kennen.
1. Was ist die eidesstattliche Versicherung?
Bei der eidesstattlichen Versicherung müssen sie ein mehrseitiges Formular– ein sog.
„Vermögensverzeichnis“- ausfüllen. Dabei
sind Angaben über alle Sparguthaben, Konten, Wertpapiere, wertvolle Gegenstände
und den Arbeitgeber, andere Einnahmequellen, Renten– oder Lebensversicherungen zu machen.
Wichtig: Sie sind zu wahrheitsgemäßen
Angabe über ihre Vermögenssituation verpflichtet!
Daraufhin hat der Gläubiger eine Vermögensübersicht und kann angespartes Geld,
auch Renten– und Lebensversicherungen,
pfänden! Versuchen Sie das zu verhindern,
indem Sie die Versicherungen vorher selbst
kündigen. Dieses Geld können Sie dann z.
Bsp. für neue Verhandlungen mit allen
Gläubigern nutzen.
2. Wer nimmt sie ab?
Bei privatrechtlichen Forderungen z.B. von
einem Versandhaus usw. nimmt der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung ab. Hat man Schulden bei öffentlich-rechtlichen Stellen wie z.B. dem Finanzamt, der GEZ, Krankenkassen oder
den Kommunen, so nehmen diese Gläubiger die eidesstattliche Versicherung
selbst ab oder beauftragen Behörden
(z.B. das Hauptzollamt) damit.
3. Wann darf die eidesstattliche
Versicherung abgenommen werden?
Vorrausetzung: Um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen zu
können, muss der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzen und alle bisherigen Pfändungsversuche erfolglos verlaufen
sein.
Hat man bereits in den letzten drei Jahren
eine eidesstattliche Versicherung abgegeben , bekommt der Gläubiger nur eine Kopie des damaligen Protokolls. In diesem
Fall muss dann keine neue eidesstattliche
Versicherung abgegeben werden. Kann der
Gläubiger allerdings nachweisen, dass sich
die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners geändert haben, da er zum Beispiel eine neue Arbeit gefunden hat, so
muss trotzdem erneut eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben werden.
Ablauf: Der Gerichtsvollzieher kann Sie direkt nach einer erfolglosen Pfändung zur
Abgabe auffordern. Hier sollte man von seinem Recht auf Widerspruch unbedingt
Gebrauch machen!
Nach einem Widerspruch wird vom Gerichtsvollzieher ein neuer Termin und Ort
festgesetzt, wobei mindestens 14 Tage zwischen dem Tag des Widerspruchs und dem
neuen Termin liegen müssen.
Holen Sie sich Unterstützung von einer
Schuldnerberatungsstelle! Wir stehen
Ihnen gerne mit Rat zur Seite!
Der Termin zur Abgabe ist nicht öffentlich,
doch der Gläubiger darf anwesend sein und
auch Fragen stellen.
4.Wie kann man die Abgabe verhindern?
Wenn Sie dem Gerichtsvollzieher glaubhaft
versichern können, dass Sie innerhalb der
nächsten 6 Monate die Forderungen des
Gläubigers begleichen können, kann die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
vertagt werden. Der Gerichtsvollzieher setzt
dann einen neuen Termin in 6 Monaten
fest. Vorrausetzung hierfür ist allerdings
die Einverständnis des Gläubigers.
Seien Sie dabei aber realistisch und lassen
Sie sich in einer Schuldnerberatungsstelle
beraten!