Schuldnerberatung
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Schuldnerberatung
5. Wann droht mir eine Haftstrafe? Gehen Sie unbedingt zum festgesetzten Termin, sonst kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erlassen, der dann direkt vom Gerichtsvollzieher vollzogen wird! Verweigern Sie nach der Verhaftung weiterhin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, können Sie bis zu 6 Monate inhaftiert bleiben. Eine Verrechnung der in Haft verbrachten Zeit mit der Schuldsumme, also ein „Absitzen“ der Forderung, ist nicht möglich! Haben Sie allerdings eine ausreichende Begründung, wie zum Beispiel Erkrankung oder einen anderen dringenden Grund, informieren Sie sofort den Gerichtsvollzieher und legen Sie notfalls ein Attest vor! 6. Was für Folgen hat die Abgabe für mich? Durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Sie im „Schuldnerverzeichnis“ beim Amtsgericht registriert. Nur Personen mit begründetem Interesse dürfen Einsicht nehmen. Dieser Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird entweder nach 3 Jahren oder auf Antrag auch schon eher (z.B. weil die Schulden bezahlt sind) gelöscht. Wichtig: Sie dürfen jetzt keine neuen Schulden machen! Sollten Sie jetzt z. Bsp. neue Ratenzahlungen nicht einhalten, könnte Ihnen Betrug unterstellt werden! Wo Sie uns finden: Caritasverband Bayreuth Bürgerreuther Str. 9 95444 Bayreuth Tel.: 0921 / 789 02-26 Fax: 0921 / 84088 Schuldnerberatung Info 6 e-mail: [email protected] Unsere Bürozeiten: Bayreuth: Montag – Donerstag 8:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Kulmbach: Caritasverband Kulmbach Bauergasse 3 - 5 Tel.: 09221 / 9574-0 Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr Caritasverband Bayreuth für die Stadt und den Landkreis Bayreuth e.V. Bürgerreuther Str. 9 95445 Bayreuth Tel.: 0921 / 789 02-26 Fax: 0921 / 84088 e-mail: [email protected] Stand 03/2012 Die eidesstattliche Versicherung „Wir fordern Sie letztmalig auf zu zahlen! Ansonsten drohen Ihnen: 1. Zwangsvollstreckung 2. Lohnpfändung 3. Eidesstattliche Versicherung 4. Haftbefehl.“ Solche Worte machen Angst, da man befürchtet ins Gefängnis zu kommen. Aber Überschuldung ist nicht strafbar! Dennoch sollte man seine Rechte und die der Gläubiger kennen. 1. Was ist die eidesstattliche Versicherung? Bei der eidesstattlichen Versicherung müssen sie ein mehrseitiges Formular– ein sog. „Vermögensverzeichnis“- ausfüllen. Dabei sind Angaben über alle Sparguthaben, Konten, Wertpapiere, wertvolle Gegenstände und den Arbeitgeber, andere Einnahmequellen, Renten– oder Lebensversicherungen zu machen. Wichtig: Sie sind zu wahrheitsgemäßen Angabe über ihre Vermögenssituation verpflichtet! Daraufhin hat der Gläubiger eine Vermögensübersicht und kann angespartes Geld, auch Renten– und Lebensversicherungen, pfänden! Versuchen Sie das zu verhindern, indem Sie die Versicherungen vorher selbst kündigen. Dieses Geld können Sie dann z. Bsp. für neue Verhandlungen mit allen Gläubigern nutzen. 2. Wer nimmt sie ab? Bei privatrechtlichen Forderungen z.B. von einem Versandhaus usw. nimmt der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung ab. Hat man Schulden bei öffentlich-rechtlichen Stellen wie z.B. dem Finanzamt, der GEZ, Krankenkassen oder den Kommunen, so nehmen diese Gläubiger die eidesstattliche Versicherung selbst ab oder beauftragen Behörden (z.B. das Hauptzollamt) damit. 3. Wann darf die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden? Vorrausetzung: Um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen zu können, muss der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzen und alle bisherigen Pfändungsversuche erfolglos verlaufen sein. Hat man bereits in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben , bekommt der Gläubiger nur eine Kopie des damaligen Protokolls. In diesem Fall muss dann keine neue eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Kann der Gläubiger allerdings nachweisen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners geändert haben, da er zum Beispiel eine neue Arbeit gefunden hat, so muss trotzdem erneut eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Ablauf: Der Gerichtsvollzieher kann Sie direkt nach einer erfolglosen Pfändung zur Abgabe auffordern. Hier sollte man von seinem Recht auf Widerspruch unbedingt Gebrauch machen! Nach einem Widerspruch wird vom Gerichtsvollzieher ein neuer Termin und Ort festgesetzt, wobei mindestens 14 Tage zwischen dem Tag des Widerspruchs und dem neuen Termin liegen müssen. Holen Sie sich Unterstützung von einer Schuldnerberatungsstelle! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat zur Seite! Der Termin zur Abgabe ist nicht öffentlich, doch der Gläubiger darf anwesend sein und auch Fragen stellen. 4.Wie kann man die Abgabe verhindern? Wenn Sie dem Gerichtsvollzieher glaubhaft versichern können, dass Sie innerhalb der nächsten 6 Monate die Forderungen des Gläubigers begleichen können, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vertagt werden. Der Gerichtsvollzieher setzt dann einen neuen Termin in 6 Monaten fest. Vorrausetzung hierfür ist allerdings die Einverständnis des Gläubigers. Seien Sie dabei aber realistisch und lassen Sie sich in einer Schuldnerberatungsstelle beraten!