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Veranstaltung
Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der
Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen
Abgrenzungen und Randgebiete
Was ist für eine Veranstaltung zu beachten?
Dr. Mag. Klaus Christian Vögl, 3/2012
GLIEDERUNG
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Allgemeines zum Veranstaltungsrecht
Die 5 Arten von Events in rechtlicher Sicht
Besonderheiten des VR
Schwerpunkte aus dem nö
VeranstaltungsG
• Haftung
• Begriffs-Thesaurus
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Was ist eine Veranstaltung?
Ein inszeniertes besonderes Ereignis an einem
physischen Ort vor Publikum.
Was ist Veranstaltungsrecht?
Summe aller Rechtsvorschriften, die sich auf
Veranstaltungen aller Art beziehen
Organisation: → GewO („Organisation von
Veranstaltungen“) (Bundesrecht) =
Veranstaltungen anderer (Dritter) organisieren
Durchführung: wenn öffentliche Veranstaltung →
VeranstaltungsG (Landesrecht)
Was ist für eine Veranstaltung rechtlich zu beachten?
Die 5 Arten von Events aus rechtlicher Sicht
und ihre Rechtsfolgen - kurz und kompakt
Öffentliche Veranstaltung („allgemein zugänglich“) → VG
gilt mit allen Konsequenzen (Berechtigung, geeignete
location, Veranstalter-Pflichten, Auflagen,
Veranstaltungszeiten, Überwachung, Sanktionen)
Ausgenommene (aus VG befreite) Veranstaltung →
öffentlich, aber VG gilt in Nö gar nicht
Private Veranstaltung: nicht öffentlich, VG gilt nicht,
meist auf Privatgrund
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Freie Veranstaltung: öffentlich oder nicht öffentlich,
kein Vergnügungszweck, VG gilt nicht (zB
Versammlung/Kundgebung, wissenschaftlicher
Fachkongress/Symposium, Schulung/Kurs/workshop,
Körperschaft öffentl. Rechts)
Veranstaltungsähnlicher Event: öffentlich oder
nichtöffentlich, VG gilt nicht → aber zT GewO (zB
Gastronomie, Selbstvermarktung von Unternehmern,
Interaktion/Spiele/Wettbewerbe, Messe, Markt) =
Abgrenzungskriterium Gewerbsmäßigkeit
(Gewinnerzielungsabsicht)
→ Sonderfall Landwirtschaftliche Nebenrechte
(Selbstvermarktung eigener Produkte)
→ Sonderfall Selbstverlag des Urhebers
Was ist bei nicht öffentlichen Veranstaltungen
dennoch zu beachten?
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Bauordnung
Jugendschutz
Lärmschutz
Gewerberecht
Steuerrecht (keine Vergnügungssteuer bei freien Veranstaltungen!),
Urheberrecht (AKM-Pflicht bei Musik!)
Merken! Organisator (= Gewerbeschein)
darf Veranstaltungen ALLER Arten organisieren UND durchführen,
öffentliche Veranstaltungen jedoch nur organisieren (VG hat Vorrang!)
⌫⌦ Veranstalter
darf sich eigene Veranstaltung uneingeschränkt selbst organisieren
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Öffentliche Veranstaltungen in NÖ:
Eckpunkte des Gesetzes
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Definition „öffentlich“: → Veranstaltungen, die allgemein zugänglich
sind (§ 1 Abs 2) ⌦⌫ Gewerbsmäßigkeit egal!
(Voll-) Ausnahmen (§ 1 Abs 4):
Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang
Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn bewilligter
Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung
umfasst
Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der
Zuschauer nicht erwarten lassen
Kulturelle und sportliche Veranstaltungen von Vereinen, deren
satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens
(Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen
Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind,
wie z.B,: Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc
Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in
Haushalten verwendet werden
persönliche Anwesenheitspflicht des Veranstalters
oder einer (der Behörde?) namhaft zu machenden
verlässlichen Ansprechperson
→ spezifische Pflichten
→ Gesamthaftung!
→ Aufbewahrungspflicht aller behördlichen Verfügungen
und Veranstaltungsunterlagen
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Veranstaltungsberechtigungen:
Grundsätzlich Anmeldepflicht (§ 4) → schriftlich unter
Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise,
Erklärungen und Konzepte, bei:
1. Gemeinde: wenn Veranstaltung nur in einer Gemeinde
2. Bezirksverwaltungsbehörde (= BH, Magistrat):
a)
b)
c)
d)
Veranstaltung über mehrere Gemeinden
Höchstzahl gleichzeitige Besucher > 3000 Personen
Filme auf Projektionsflächen > 9 m²
Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln (Stoffen) zur
Belustigung der Besucher (Schaum-, Styroporparties)
3. Landesregierung:
a) Veranstaltung über mehrere Bezirke
b) Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der
StVO (= auf Privatgrund),
c) Betrieb Freizeit-, Themenpark oder Zurschaustellung gefährlicher
Tiere,
d) Musikfestivals mit Gesamtfassungsraum über 50.000 Besucher.
L Amt der nö. Landesregierung, Abteilung
Veranstaltungsangelegenheiten
Tel.: (02742) 9005 DW 13250
Sekretariat: (02742) 9005-13277
Kanzlei: (02742) 9005-13252
Adresse: 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16
Fax: (02742) 9005 DW 13650
E-Mail: [email protected]
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Wann ist anzumelden?
Bei Gemeinde spätestens 4 Wochen,
sonst spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Bewilligungspflicht nur bei ambulanten Veranstaltungen
(zB Tourneen) (§ 7)
bei Anmeldung (Bewilligungserteilung) vorliegende
Voraussetzungen für die Veranstaltungsstätte (location):
1.
Veranstaltung in Zelten/mobilen Einrichtungen / Nutzung technischer
Geräte durch Besucher
→ Bescheinigung über Zertifizierung durch eine im EWR oder in
Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung/Bestätigung eines
Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc) über Stabilität und
Eignung der Einrichtung für den Veranstaltungszweck
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Stationäre locations: Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte,
ggf. Überprüfungsbefund
sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept zur
Gewährleistung eines störungsfreien Veranstaltungsablaufs
bei Veranstaltungen > 500 Besucher/Veranstaltungen, bei denen im
besonderen Maße Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie zB bei
Verwendung technischer Geräte/Motorsportveranstaltungen →
Nachweis ausreichende Haftpflichtversicherung
Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle
sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen
eingehalten werden
Veranstaltungen im Freien: Konzept zur Vermeidung sanitärer
Missstände + Konzept zur Vermeidung unzumutbarer
Beeinträchtigung der Nachbarschaft
erwartete Gesamtbesucherzahl
Höchstzahl gleichzeitige Besucher
Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls +
Verkehrskonzept
→ Bewilligung der Veranstaltungsstätte zu beantragen (§ 10)
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Ausnahmen von Bewilligungspflicht:
Veranstaltungsbetriebsstätten,
• die nach NÖ Bauordnung baubehördlich bewilligt, wenn
baubehördlich bewilligter Verwendungszweck die
Durchführung der Veranstaltungen umfasst
• die innerhalb der letzten 5 Jahre von zuständiger Behörde
für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei
die erteilten Auflagen einzuhalten sind
• Zelte/mobile Einrichtungen/technische Geräte mit
Bescheinigung über Zertifizierung durch eine im EWR
oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur
Zertifizierung von Produkten (zB TÜV, Österreichisches
Normungsinstitut ON) oder Bewilligung durch zuständige
Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende
Veranstaltungsart. Anstelle Zertifizierung des Zeltes oder
der mobilen Einrichtung kann auch aktuelle Bestätigung
eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc) über
Stabilität und Eignung für den Veranstaltungszweck
vorgelegt werden.
Zuständigkeit für Bewilligung:
1.
Gemeinde,
a)
2.
wenn Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde;
Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
a)
b)
c)
d)
3.
sich Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, oder
Höchstzahl der gleichzeitigen Besucher > 3000 Personen, oder
Filme auf Projektionsflächen > 9 m², oder
bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der
Besucher Stoffe in Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden
(Schaum-, Styroporparties)
Landesregierung, wenn
a)
b)
c)
Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke, oder
ambulante Veranstaltung, oder
Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder Zurschaustellung gefährlicher
Tiere, Musikfestivals mit Höchstzahl der gleichzeitigen Besucher > 50.000
Personen, r
d) besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (zB
Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder
hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen
zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter
Brand- und Explosionsgefahr)
+ Verfahrenskonzentration mit Baubehörde!
+ dingliche Bescheidwirkung
▬ keine nähere gesetzliche Regelung
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behördliche Auflagen (§ 6 Abs 4)
Ankündigung von Veranstaltungen:
Schriftliche Ankündigungen müssen sichtbar Namen und
Wohnsitz/derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters
bzw jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind,
enthalten
⌫⌦ Verwaltungsstrafverfahren + Entfernung und Vernichtung der
Ankündigungen ohne weiteres Verfahren
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behördliche Überwachung (§ 15):
Allen behördlichen Organen gegenüber: jederzeit Zutritt zu
Veranstaltungs-Gebäuden, -Bauwerken und sonstigen Anlagen zu
gewähren, + erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen zur
Einsichtnahme vorzulegen
Behördliche Räumung von Veranstaltungen zB bei > Fassungsraum
unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zulässig
besondere Überwachung auf Kosten des Veranstalters
MERKEN! Veranstaltung zählt rechtlich als das, was REAL abläuft
⌫⌦ nicht als das, was Veranstalter beabsichtigt hat = Haftung!
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starker Einfluss der Bundespolizei (§ 16):
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Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
ist diese für Überwachung zuständig ⌫⌦
betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche
Angelegenheiten (Gemeinde)
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Weitreichende Sanktionen (§ 14):
Untersagung und Abbruch
Untersagung der Ankündigung der Veranstaltung
Verwaltungsstrafen bis EUR 7000,-/Ersatzfreiheitsstrafe
bis 6 Wochen
Beschlagnahme, Einziehung, Verfall von Gegenständen,
wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen,
Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder
Transportmittel, möglich
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Verbotene Veranstaltungen (§ 2!!)
Veranstaltungen verboten, wenn
1.
sie öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder Ansehen
oder Einrichtungen der Republik Österreich, eines
Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft
oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgemeinschaft gefährden bzw herabsetzen, oder
2.
Inhalt verrohend oder sittenwidrig, oder
3.
sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt
werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses
Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu
verletzen.
Bei Staats- oder Landestrauer kann Landesregierung mit
Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen
untersagen.
! Achtung! Zusätzliche Sonderbewilligungen
im Ermessen der Behörden:
(Sport-)Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen –
am Wasser – in/mit der Luft
→ Sonderbewilligungen nach StVO/Gebrauchsbewilligung bzw
Nutzungsgenehmigung durch Gemeinde/Wasserrechts-,
SchiffahrtsG und Nebenregelungen/LuftfahrtG
(Bundesrecht)
L
Bezirksverwaltungsbehörde!
Verantwortung und Haftung
a) Zivilrechtlich – keine spezifische Veranstalterhaftung!
b) Verwaltungsstrafrechtlich ( ! keine Tilgung!)
c) Strafrechtlich
durch Veranstalter/Agentur/Beteiligte
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Begriffs-Thesaurus
„Fest“ (Kellergassen-, Straßen-):
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Grundsatzfrage INHALT: zB nur Gastronomie/landwirtschaftl.
Nebenerwerb oder auch öffentliche Darbietung (Publikumstanz,…..)?
Auf öffentlichem oder Privatgrund?
„Zeltfest:“
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Bewilligungs- und anzeigefrei (§ 17 BauO): Zelte oder ähnliche mobile
Einrichtungen (zB Freiluftbühnen udgl) iS des Veranstaltungsgesetzes
mit einer Bestandsdauer bis zu 14 Tagen, Betriebsanlagen bzw
technische Geräte für Volksvergnügungen und die Aufstellung von
Marktständen
Ausgenommen aus GewO: gastronomische Tätigkeiten im Rahmen von
Veranstaltungen gemeinnütziger/kirchlicher/mildtätiger Körperschaften
und Vereine (zB Freiwillige Feuerwehr) an maximal 3 Tagen/Jahr - §
112 Abs 4 und 5 GewO sowie lebensmittel-, wasser- und
abfallrechtliche Vorschriften sind einzuhalten/Zweckwidmung
Keine Generalausnahme aus VG!
„Gewinnspiel:“
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Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 GSpG:
unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 % aller erzielbaren
Einsätze (§ 58 Abs 1 GSpG). Unter diese Bestimmung fallen
Juxausspielungen, Glückshäfen, Tombolaspiele und sonstige
Nummernlotterien gemäß §§ 32-35 GSpG.
•
Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 GSpG:
bei denen das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet
wird, unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % aller erzielbaren
Einsätze (§ 58 Abs 2 GSpG).
•
Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben)
ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GlSpG (Einsatz)
unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % der in Aussicht gestellten
vermögenswerten Leistungen (Gewinne). Die Steuerpflicht entfällt,
wenn die Steuer den Betrag von 500 EUR im Kalenderjahr nicht
überschreitet = bei Gewinnen von max. EUR 10.000/Jahr/Veranstalter.
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⌦⌫ Alternative: geschicklichkeits/wissensbasiertes Spiel mit Jury
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http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/interSteuern/pdfd/9999/GSp50a.pdf
„L Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, Tel. 01/71125, F
01/514335918001; Bewilligung Amt der nö. Landesregierung
⌦⌫ Ausgenommen: Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele,
solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen
desselben Veranstalters 4 000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt
und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der
Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
„Verein“: keine Generalausnahme aus VG!
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GewO § 1 Abs 6: „Bei Vereinen…..liegt die Absicht, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das
Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes
aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder
unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile
für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.
Übt ein Verein…..eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der
Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so
wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.“
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