Workshop 5 - Das Kind im Familiengerichtsverfahren
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Workshop 5 - Das Kind im Familiengerichtsverfahren
Workshop 5 - Das Kind im Familiengerichtsverfahren Birgit Büchner, Anwalt des Kindes-München e.V. Martina Gartenhof, Stadtjugendamt München _____________________________________________ A. Inputs Das Kind im Familiengerichtsverfahren (Martina Gartenhof) nach den Ergebnissen der Arbeitsgruppe 3 im Rahmen der Fachtagung „Kindeswohl und Kindeswille in Sorge- und Umgangsstreitigkeiten“ des Fachzentrums für Pflegekinderwesen und dem VAK (Verband Anwalt des Kindes ) am 21./22.04.2005 in Bernburg, download unter: www.fzpa.de/Recht/Fachartikel/familienrecht/doku/ag3 Was ist das Besondere an der Thematik „Kinder vor dem Familiengericht“? Wie muss es dann Kindern gehen, deren Eltern vor Gericht unerbittlich um das Sorgerecht und das Umgangsrecht streiten? Wie erleben Kinder die Anhörung? Wie sollte sich eine Anhörung für Kinder gestalten? Im Verlauf eines Familiengerichtsverfahrens kommt ein Kind das von der Trennung seiner Eltern betroffen ist normalerweise mit mehreren Mitarbeitern von unterschiedlichen Institutionen oder Einzelpersonen in Kontakt. Das sind meist Mitarbeiterinnen der Jugendämter, den Familienrichterinnen, den Verfahrensbeiständen, den Umgangsbegleitern, den Parteianwälten und ggf. den Strafverteidigern. Im Allgemeinen wird eine Anhörung von Kindern im Familiengerichtsverfahren ab 3 Jahren veranlasst. Bei älteren Kindern wird sich das Gericht durch Gespräche über Vorstellungen, Vorlieben, Prioritäten, Wünschen und den Willen sowie die Meinung zu dem Gesamtgeschehen zu beschäftigen haben, ohne das Kind auszuhorchen. Für eine Anhörung vor Gericht gerade älterer Kinder spricht, dass das Kind trotz des Streits der Eltern erlebt, dass es von einem neutralen Dritten ernst genommen wird und persönlich erfährt, dass auch seine Wünsche, Ängste, Hoffnungen, Anschauungen und Vorstellungen von Bedeutung sind. Nachteilig kann sich eine Anhörung auswirken, wenn Kinder als Ergebnis der Anhörung mehr noch als zuvor in den Streit der Eltern einbezogen werden bzw. wenn ein Elternteil die Anhörung für seine Interessen ausnutzt und das Kind manipuliert oder es nach der Anhörung sogar für seine Aussagen zur Rechenschaft gezogen wird. Nach einer Untersuchung von Lempp/von Braunbehrens zeigten sich zu Beginn der Anhörung 30 % der Kinder beim Ansprechen kritischer Themen stark belastet, 55 % mittelstark und 15 % gering belastet. Am Ende der Anhörung, die ca. 20 Minuten dauert, zeigen noch 21 % eine starke Belastung, 41 % eine mittelgradige Belastung und 38 % eine geringe Belastung. Bemerkenswert ist, dass besonders die Kinder starke Anspannungen zeigten, bei denen die gesamte Familienkonstellation beängstigend war. Seelische Beeinträchtigungen der Kinder hingen somit in erster Linie von der Intensität des Familienkonfliktes, vom bisherigen Verhalten der Eltern, vom Alter des Kindes und seiner Persönlichkeit ab. Durch Belastungen kann sich für das Kind, eine zur Trennung zusätzliche Traumatisierung ergeben. Die Anhörung von Kindern stellt neben den Gesprächen im Jugendamt, einen zentralen Punkt im familiengerichtlichen Verfahren dar, der Kinder zusätzlich belastet. Was belastet die Kinder? Aufträge der Parteien: „Sag, dass du nicht zu Papa willst! Du musst zum Gericht, weil dein Vater gegen mich klagt. Weil er will, dass du nicht mehr bei mir wohnen darfst!“ Drohungen und Schuldgefühle: „Wenn du zu Papa gehst, muss ich immer weinen!“ Drohungen gegen Eltern: “Ich bringe deine Mutter um. Ich zünde ihr das Haus über dem Kopf an....“ Unwahrheiten werden vor den Kindern geäußert, so erleben Kinder ihre Eltern als Lügner Ungewissheit, die offene Frage: „werden wir getrennt?“ z.B. Anhörungen stellen u. U. eine ungeheure Belastung dar, weil sich die Aussage gegen einen Elternteil richten kann. Kinder müssen oft in unmittelbarer Nähe der Parteien aussagen Kinder werden zum „eigenen Anwalt mitgeschleppt“ Anhörungen finden im Gerichtssaal statt und die Erwachsenen warten draußen Währen der Anhörung sind zu viele Personen anwesend (Verfahrenspfleger, Umgangspfleger) Kinder sind eingeschüchtert, wenn der Richter seine Robe anhat und sie angehört werden sollen. Nach eindeutig nachvollziehbaren Aussagen von Kindern werden dennoch, z.B. Umgangskontakte festgelegt. Kinder fühlen sich nicht ernst genommen. (Weshalb bin ich überhaupt gefragt worden? Nimmt mich keiner ernst? Glaubt mir niemand?) Manchmal befragen drei fremde Personen das Kind, und der Verfahrenspfleger darf nicht dabei sein. Kinder wissen nicht, wer welche Rolle spielt. Bei Gericht aber auch im Jugendamt. Wer und was ist ein Verfahrenspfleger? Kinder können sich wohl kaum öffnen, in der Situation der Anhörung Was hilft Kindern Kinder reagieren positiv auf ruhige Gespräche, die die Eltern mit der Richterin im Nebenzimmer führen. Kinder sind erleichtert, wenn die Eltern reden, sie malen dann auch andere Bilder Wenn sie wissen, meine Eltern haben eine Vereinbarung geschlossen, nicht die Richterin hat geurteilt Wenn Kinder noch im Gerichtsgebäude sind, soll man ihnen erklären, was da gelaufen ist. Aufklärung, was im Gespräch mit den Eltern war Aufklärung über die jeweilige Rolle der Amtspersonen und Helfer Transparenz dem Kind gegenüber, was ist Jugendamt, was ist das für ein Gebäude, was machen die da u.s.w. Wenn vertraute Menschen vor der Tür warten, wenn sie nicht mehr im Raum bleiben dürfen Kindgerechte, altersgerechte Sprache Kurze Wartezeiten auf Eltern Gute Vorbereitung Folgendes Vorgehen sollte beim Anhörungstermin beachtet werden: 1. Alleinanhörung des Kindes und keine Gegenüberstellung 2. Informationen über den Zweck der Anhörung 3. Auflockerung durch ein einleitendes nichtverfahrensbezogene Themen 4. wenig Protokollierung Kontaktgespräch über 5. einfache Fragen 6. Vermeidung von Überforderung 7. ruhige, einfühlsame und langsame Befragung Die Funktion des Verfahrensbeistands für das Kind (Birgit Büchner) 1. Bestellung gem. §158 FamFG Mit dem Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 31.07.1998 wurde die Rechtsfigur der Verfahrenspflegschaft für Minderjährige in das familienrechtliche Verfahren eingeführt. Mit dem in Kraft treten des FamFG wurde das Rechtsinstitut in Verfahrensbeistand umbenannt und in § 158 FamFG geregelt. Gem.§ 158 Abs.1 FamFG hat das Familiengericht einem minderjährigen Kind einen Pfleger für seine Person betreffende Verfahren (Umgangsrecht/Sorgerecht/Herausgabe)bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 FamFG listet anhand von Regelbeispielen auf, in welchen Fällen regelmäßig zu bestellen ist: 1. wenn das Interesse des Kindes mit dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht1, 2. in Verfahren nach §§ 1666,1666a BGB wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht kommt, 3. wenn die Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, 4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung (§§1632 Abs. 4, 1682 BGB) zum Gegenstand haben, 5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt 6. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen (Abs.3 S.1), also möglichst bereits zum frühen ersten Termin. Die Bestellung erfolgt von Amts wegen ggf. auf Anregung eines Beteiligten (oft BSA) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung formell Beteiligter des Verfahrens. (Abs. 3 S.2 FamFG)An der Sorgerechtssituation ändert sich durch seine Bestellung jedoch nichts. Sieht das Gericht in den Fällen des Abs. 2 von der Bestellung ab, ist dies mit der Endentscheidung zu begründen (Abs. 3 S. 3) Die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung ist nicht selbständig anfechtbar (Abs.3 S.3) kann aber mit der Beschwerde gegen die Endentscheidung als Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Wie alle am Verfahren formell Beteiligten hat auch der Verfahrensbeistand ein Beschwerderecht. 2. Gesetzliche Aufgaben Gem.§ 158 Abs.IV FamFG hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Der Gesetzgeber hat in der Neuregelung hinsichtlich der Aufgabenstellung aufgegriffen, was in der Fachwelt seit langem Konsens und jedenfalls im OLG-Bezirk München gängige Praxis war. 1 Der wörtlich zitierte Gesetzestext ist blau gekennzeichnet Allerdings gehörte es bislang auch zum Standard, mit Eltern und sonstigen Bezugspersonen zu sprechen, um sich einen umfassenden Eindruck von der Lebenswelt des Kindes zu machen. Allein auf der Grundlage verbaler Äußerungen der zumeist relativ kleinen Kinder ist es nicht möglich, ihre Situation zutreffend zu erfassen und darzulegen. Daher ist davon auszugehen, dass in der Regel das Erfordernis besteht, den oben genannten Zusatzauftrag zu erteilen. Zu der einschränkenden Formulierung kam es im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Erwägungen. 3. Vergütung Gem. § 158 Abs.7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand eine Vergütung, sofern er die Beistandschaft berufsmäßig ausübt. Die Vergütung beträgt im Regelfall 350,-€ mit dem genannten Zusatzauftrag 550,-€. Die der Koordinierungsstelle angeschlossenen Verfahrensbeistände sind darüber einig, an den Standards, welche hinsichtlich der Verfahrenspflegschaften aufgestellt wurden, festzuhalten (vgl. unter: www.anwaltdeskindes-muenchen.de ) und in der Regel auch Gespräche mit den Eltern und sonstigen Bezugspersonen zu führen. 4. Arbeitsweise Für die der Koordinierungsstelle angeschlossenen Verfahrensbeistände ist es nach wie vor selbstverständlich je nach Gegenstand des Verfahrens auch Gespräche mit der Jugendhilfe und soweit erforderlich mit anderen Beteiligten zu führen. Als formell Verfahrensbeteiligte haben die Beistände ein Akteneinsichtsrecht bezüglich der Gerichtsakte. Sofern das Jugendamt ebenfalls Beteiligtenstellung hat, ist der Austausch über Daten, die in der Gerichtsakte enthalten sind datenrechtlich unproblematisch. Hinsichtlich solcher Daten, die nur in der Jugendhilfeakte enthalten sind, ist die Übermittlung rechtmäßig, wenn der Verfahrensbeistand die Entbindung von der Schweigepflicht durch beide Eltern schriftlich vorgelegt wird und keine sonstigen datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen (insbesondere §§ 61 ff. SGB VIII) Der Verfahrensbeistand holt selbstverständlich auch die Zustimmung des vertretenen Kindes für die Datenübermittlung ein bzw. teilt dem Kind mit, mit welchen Personen oder Stellen er sprechen möchte. Der Verfahrensbeistand wird gem. § 158 Abs.3 S.2 FamFG durch seine Bestellung formal Beteiligter des Verfahrens mit allen prozessualen Rechten, insbesondere dem Beschwerderecht. Sofern die Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen in Rede stehen, unterliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen der Jugendhilfe, den Verfahrensbeistand in das Hilfeplanverfahren einzubeziehen. Er ist als Fachkraft i. S. v. § 36 Abs.2 s.1 SGB VIII anzusehen, da er die Situation des Kindes gut kennt. Der Verfahrensbeistand vertritt das Kind jedoch nicht außergerichtlich, tritt also auch im Hilfeplanverfahren nicht an die Stelle der Sorgeberechtigten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind zunächst in die Lage zu versetzen, das gerichtliche Verfahren zu verstehen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Er bereitet das Kind auf die gerichtliche Anhörung vor und begleitet es in der Regel dorthin. Er hat als einziger Beteiligter ein Anwesenheitsrecht bei der Anhörung des Kindes. Der Verfahrensbeistand hat auch die Aufgabe, die Belastungen, welche das gerichtliche Verfahren in der Regel zwangsläufig mit sich bringt für das Kind so gering wie möglich zu halten. Der Verfahrensbeistand vertritt das „wohlverstandene Interesse“ des Kindes/Jugendlichen. Der Begriff des „ Interesses“ ist nicht gleichbedeutend mit dem des „Kindeswohls“. Letzteres wird von der öffentlichen Jugendhilfe vertreten. Der Interessenbegriff enthält deutlich mehr subjektive Elemente, d.h. hier steht das kindliche Erleben im Vordergrund. Lange umstritten war die Frage, wie sich der (frühere Verfahrenspfleger) zu verhalten hat, wenn der subjektive Wille des minderjährigen Mandanten seinem (objektiven) Wohl eindeutig widerspricht, ob er sich Darlegung des Willens beschränken soll oder auch Erwägungen des Kindeswohls einfließen lassen muss. Für die der Koordinierungsstelle in München angeschlossenen Verfahrensbeistände gilt letzteres, d.h. sie weisen auch auf Risiken hinsichtlich des Kindeswohls hin, wo sie solche erkennen. Sie legen den Willen und das Erleben des Kindes/Jugendlichen nachvollziehbar dar und suchen in Kooperation mit der Jugendhilfe, Eltern u. den anderen Beteiligten nach Wegen und Möglichkeiten den Wunsch und Willen ihrer minderjährigen Mandanten soweit es das Kindeswohl zulässt, umzusetzen. Die Verfahrenspflegschaft endet entweder durch „ Entpflichtung“ seitens des Familiengerichts oder durch Abschluss des Verfahrens (gerichtliche Endentscheidung oder Einstellung des Verfahrens). Der Verfahrensbeistand führt soweit eben möglich ein Abschlussgespräch mit dem Kind. B. Themen und Ergebnisse der Arbeitsgruppe Auf Wunsch der Mehrheit der Teilnehmer/innen orientierte sich die Diskussion nicht an den vorgeschlagenen Leitfragen „Was hilft den Kindern?“ - „ was belastet die Kinder?“ sondern wurde frei geführt. Die folgende Zusammenstellung dokumentiert die Schwerpunkte der eingebrachten Beiträge sowie die unterschiedlichen Sichtweisen, Argumente und Erfahrungen. Zur Situation der Kinder Die Kinder sind oft von einer Vielzahl von professionellen Helfern umringt, was für sich auch oft eine Belastung darstellt. Durch die Mehrfachbefragungen sind die Kinder bisweilen so überfordert, dass sie gar keinen eigenen Willen und die eigenen Gefühle mehr wahrnehmen. Es muss versucht werden, dem Kind wiederholte Gespräche und Anhörungen zu ersparen. Die Kinder sollten nicht zum „ Entscheidungsträger“ gemacht werden, was sie überfordert und mit Schuldgefühlen belasten kann. Die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts und der Selbstbestimmungsfähigkeit je nach Alter und Entwicklungsstand sollten gesehen und berücksichtigt werden. Es sollte für die Kinder kein Zweifel darüber bestehen, dass sie nicht die Entscheidungsverantwortung tragen, ihre Meinung aber von den Entscheidungsträgern gehört und in die Erwägungen einbezogen wird. Alle Beteiligten sollten sich bemühen, den Loyalitätsdruck von den Kindern zu nehmen. Zur gerichtlichen Anhörung Das Kind bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem Rechtssystem und dem Beziehungssystem in der Familie. Wäre es nicht eher im Interesse der Kinder, ihnen das das gerichtliche Verfahren so weit wie möglich zu ersparen? Die Verfahrensvorschriften, welche die Anhörung des Kindes zwingend vorsehen, haben den Zweck, das Kind in seiner Subjektstellung zu stärken. Im Gegensatz zu der Zeit vor der Kindschaftsrechtsreform, in welchen das Kind nicht selten zum „Streitobjekt“ im Verfahren wurde, sollen Minderjährige nun die Möglichkeit haben Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Kinder profitieren nicht selten von ihrer Einflussmöglichkeit im verfahren insbesondere von der gerichtlichen Anhörung, wenn wein gute Vorbereitung vorausgegangen ist und die Kinder ernst genommen werden. Die gerichtliche Anhörung dient nicht dem Zweck, die Entscheidung dem Kind zu übertragen, sondern soll dem Gericht einen Eindruck von der Persönlichkeit des Kindes und seiner subjektiven Sichtweise vermitteln. Ersteres ist auch schon bei sehr kleinen Kindern möglich. Es haben sich mittlerweile Standards für die Gestaltung der gerichtlichen Anhörung, durchgesetzt, so dass völlig unangemessene Situationen (wohl) nicht mehr vorkommen. Zu Möglichkeiten der Kooperation zur Entlastung der Kinder Der Verfahrensbeistand sollte das Kind bei Gericht und auch z.B. in der Beratung der Eltern soweit wie möglich vertreten, da er ohnehin intensiven Kontakt zum Kind hat. Es sollten gut vorbereitete und organisierte Übergaben erfolgen, wenn das gerichtliche Verfahren und damit die Beistandschaft endet. Das Kind sollte genau wissen, an welche professionelle Stelle es sich weiterhin wenden kann. Kinder brauchen dynamische und flexible Regelungen, die an den Bedürfnissen der Kinder orientiert sind. Das gilt auch für die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Einzelfall. „Maßgeschneiderte“ flexible Lösungen erfordern Aufwand, für den oft die Ressourcen fehlen Bei Aufgabenüberschneidungen sollte es jeweils im Einzelfall selbstverständliche Absprachen zwischen den „Profis“ geben, wer was wann übernimmt und Rückmeldungen gibt.