Workshop 5 - Das Kind im Familiengerichtsverfahren

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Workshop 5 - Das Kind im Familiengerichtsverfahren
Workshop 5 - Das Kind im Familiengerichtsverfahren
Birgit Büchner, Anwalt des Kindes-München e.V.
Martina Gartenhof, Stadtjugendamt München
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A. Inputs
Das Kind im Familiengerichtsverfahren (Martina Gartenhof)
nach den Ergebnissen der Arbeitsgruppe 3 im Rahmen der Fachtagung
„Kindeswohl und Kindeswille in Sorge- und Umgangsstreitigkeiten“ des
Fachzentrums für Pflegekinderwesen und dem VAK (Verband Anwalt des
Kindes
)
am
21./22.04.2005
in
Bernburg,
download
unter:
www.fzpa.de/Recht/Fachartikel/familienrecht/doku/ag3
Was ist das Besondere an der Thematik „Kinder vor dem
Familiengericht“?
Wie muss es dann Kindern gehen, deren Eltern vor Gericht
unerbittlich um das Sorgerecht und das Umgangsrecht streiten?
Wie erleben Kinder die Anhörung? Wie sollte sich eine Anhörung
für Kinder gestalten?
Im Verlauf eines Familiengerichtsverfahrens kommt ein Kind das von der
Trennung seiner Eltern betroffen ist normalerweise mit mehreren
Mitarbeitern von unterschiedlichen Institutionen oder Einzelpersonen in
Kontakt. Das sind meist Mitarbeiterinnen der Jugendämter, den
Familienrichterinnen, den Verfahrensbeiständen, den Umgangsbegleitern,
den Parteianwälten und ggf. den Strafverteidigern.
Im
Allgemeinen
wird
eine
Anhörung
von
Kindern
im
Familiengerichtsverfahren ab 3 Jahren veranlasst. Bei älteren Kindern wird
sich das Gericht durch Gespräche über Vorstellungen, Vorlieben,
Prioritäten, Wünschen und den Willen sowie die Meinung zu dem
Gesamtgeschehen zu beschäftigen haben, ohne das Kind auszuhorchen.
Für eine Anhörung vor Gericht gerade älterer Kinder spricht, dass das Kind
trotz des Streits der Eltern erlebt, dass es von einem neutralen Dritten
ernst genommen wird und persönlich erfährt, dass auch seine Wünsche,
Ängste, Hoffnungen, Anschauungen und Vorstellungen von Bedeutung
sind.
Nachteilig kann sich eine Anhörung auswirken, wenn Kinder als Ergebnis
der Anhörung mehr noch als zuvor in den Streit der Eltern einbezogen
werden bzw. wenn ein Elternteil die Anhörung für seine Interessen
ausnutzt und das Kind manipuliert oder es nach der Anhörung sogar für
seine Aussagen zur Rechenschaft gezogen wird.
Nach einer Untersuchung von Lempp/von Braunbehrens zeigten sich zu
Beginn der Anhörung 30 % der Kinder beim Ansprechen kritischer Themen
stark belastet, 55 % mittelstark und 15 % gering belastet. Am Ende der
Anhörung, die ca. 20 Minuten dauert, zeigen noch 21 % eine starke
Belastung, 41 % eine mittelgradige Belastung und 38 % eine geringe
Belastung. Bemerkenswert ist, dass besonders die Kinder starke
Anspannungen zeigten, bei denen die gesamte Familienkonstellation
beängstigend war. Seelische Beeinträchtigungen der Kinder hingen somit
in erster Linie von der Intensität des Familienkonfliktes, vom bisherigen
Verhalten der Eltern, vom Alter des Kindes und seiner Persönlichkeit ab.
Durch Belastungen kann sich für das Kind, eine zur Trennung zusätzliche
Traumatisierung ergeben. Die Anhörung von Kindern stellt neben den
Gesprächen im Jugendamt, einen zentralen Punkt im familiengerichtlichen
Verfahren dar, der Kinder zusätzlich belastet.
Was belastet die Kinder?
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Aufträge der Parteien: „Sag, dass du nicht zu Papa willst! Du musst
zum Gericht, weil dein Vater gegen mich klagt. Weil er will, dass du
nicht mehr bei mir wohnen darfst!“
Drohungen und Schuldgefühle: „Wenn du zu Papa gehst, muss ich
immer weinen!“
Drohungen gegen Eltern: “Ich bringe deine Mutter um. Ich zünde ihr
das Haus über dem Kopf an....“
Unwahrheiten werden vor den Kindern geäußert, so erleben Kinder
ihre Eltern als Lügner
Ungewissheit, die offene Frage: „werden wir getrennt?“ z.B.
Anhörungen stellen u. U. eine ungeheure Belastung dar, weil sich
die Aussage gegen einen Elternteil richten kann.
Kinder müssen oft in unmittelbarer Nähe der Parteien aussagen
Kinder werden zum „eigenen Anwalt mitgeschleppt“
Anhörungen finden im Gerichtssaal statt und die Erwachsenen
warten draußen
Währen der Anhörung sind zu viele Personen anwesend
(Verfahrenspfleger, Umgangspfleger)
Kinder sind eingeschüchtert, wenn der Richter seine Robe anhat und
sie angehört werden sollen.
Nach eindeutig nachvollziehbaren Aussagen von Kindern werden
dennoch, z.B. Umgangskontakte festgelegt.
Kinder fühlen sich nicht ernst genommen. (Weshalb bin ich
überhaupt gefragt worden? Nimmt mich keiner ernst? Glaubt mir
niemand?)
Manchmal befragen drei fremde Personen das Kind, und der
Verfahrenspfleger darf nicht dabei sein.
Kinder wissen nicht, wer welche Rolle spielt. Bei Gericht aber auch
im Jugendamt. Wer und was ist ein Verfahrenspfleger?
Kinder können sich wohl kaum öffnen, in der Situation der Anhörung
Was hilft Kindern
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Kinder reagieren positiv auf ruhige Gespräche, die die Eltern mit der
Richterin im Nebenzimmer führen.
Kinder sind erleichtert, wenn die Eltern reden, sie malen dann auch
andere Bilder
Wenn sie wissen, meine Eltern haben eine Vereinbarung
geschlossen, nicht die Richterin hat geurteilt
Wenn Kinder noch im Gerichtsgebäude sind, soll man ihnen
erklären, was da gelaufen ist.
Aufklärung, was im Gespräch mit den Eltern war
Aufklärung über die jeweilige Rolle der Amtspersonen und Helfer
Transparenz dem Kind gegenüber, was ist Jugendamt, was ist das
für ein Gebäude, was machen die da u.s.w.
Wenn vertraute Menschen vor der Tür warten, wenn sie nicht mehr
im Raum bleiben dürfen
Kindgerechte, altersgerechte Sprache
Kurze Wartezeiten auf Eltern
Gute Vorbereitung
Folgendes Vorgehen sollte beim Anhörungstermin beachtet
werden:
1. Alleinanhörung des Kindes und keine Gegenüberstellung
2. Informationen über den Zweck der Anhörung
3. Auflockerung
durch
ein
einleitendes
nichtverfahrensbezogene Themen
4. wenig Protokollierung
Kontaktgespräch
über
5. einfache Fragen
6. Vermeidung von Überforderung
7.
ruhige, einfühlsame und langsame Befragung
Die Funktion des Verfahrensbeistands für das Kind (Birgit
Büchner)
1. Bestellung gem. §158 FamFG
Mit dem Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 31.07.1998
wurde die Rechtsfigur
der Verfahrenspflegschaft für Minderjährige in das familienrechtliche
Verfahren eingeführt. Mit dem in Kraft treten des FamFG wurde das
Rechtsinstitut in Verfahrensbeistand umbenannt und in § 158 FamFG
geregelt.
Gem.§ 158 Abs.1 FamFG hat das Familiengericht einem
minderjährigen Kind einen Pfleger für seine Person betreffende
Verfahren (Umgangsrecht/Sorgerecht/Herausgabe)bestellen, soweit
dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2
FamFG listet anhand von Regelbeispielen auf, in welchen Fällen
regelmäßig zu bestellen ist:
1. wenn das Interesse des Kindes mit dem seiner gesetzlichen
Vertreter in erheblichem Gegensatz steht1,
2. in Verfahren nach §§ 1666,1666a BGB wenn die teilweise oder
vollständige Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht kommt,
3. wenn die Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in
deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine
Verbleibensanordnung
(§§1632 Abs. 4, 1682 BGB) zum Gegenstand haben,
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des
Umgangsrechts in Betracht kommt
6.
 Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen
(Abs.3 S.1), also möglichst bereits zum frühen ersten Termin.
Die Bestellung erfolgt von Amts wegen ggf. auf Anregung eines
Beteiligten (oft BSA)
 Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung formell
Beteiligter des Verfahrens.
(Abs. 3 S.2 FamFG)An der
Sorgerechtssituation ändert sich durch seine Bestellung jedoch
nichts.
 Sieht das Gericht in den Fällen des Abs. 2 von der Bestellung ab,
ist dies mit der Endentscheidung zu begründen (Abs. 3 S. 3)
 Die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung ist nicht
selbständig anfechtbar (Abs.3 S.3)
kann aber mit der
Beschwerde gegen die Endentscheidung als Verfahrensfehler
geltend gemacht werden. Wie alle am Verfahren formell
Beteiligten
hat
auch
der
Verfahrensbeistand
ein
Beschwerderecht.
2. Gesetzliche Aufgaben
Gem.§ 158 Abs.IV FamFG hat der Verfahrensbeistand das Interesse
des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu
bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen
Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Der Gesetzgeber hat in der Neuregelung hinsichtlich der
Aufgabenstellung aufgegriffen, was in der Fachwelt seit langem
Konsens und jedenfalls im OLG-Bezirk München gängige Praxis war.
1
Der wörtlich zitierte Gesetzestext ist blau gekennzeichnet
Allerdings gehörte es bislang auch zum Standard, mit Eltern und
sonstigen Bezugspersonen zu sprechen, um sich einen umfassenden
Eindruck von der Lebenswelt des Kindes zu machen.
Allein auf der Grundlage verbaler Äußerungen der zumeist relativ
kleinen Kinder ist es nicht möglich, ihre Situation zutreffend zu
erfassen und darzulegen. Daher ist davon auszugehen, dass in der
Regel das Erfordernis besteht, den oben genannten Zusatzauftrag zu
erteilen. Zu der einschränkenden Formulierung kam es im Zuge des
Gesetzgebungsverfahrens vor dem Hintergrund wirtschaftlicher
Erwägungen.
3. Vergütung
Gem. § 158 Abs.7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand
eine
Vergütung, sofern er die Beistandschaft berufsmäßig ausübt. Die
Vergütung beträgt im Regelfall 350,-€ mit dem genannten
Zusatzauftrag 550,-€. Die der Koordinierungsstelle angeschlossenen
Verfahrensbeistände sind darüber einig, an den Standards, welche
hinsichtlich
der
Verfahrenspflegschaften
aufgestellt
wurden,
festzuhalten (vgl. unter: www.anwaltdeskindes-muenchen.de ) und in
der Regel auch Gespräche mit den Eltern und sonstigen
Bezugspersonen zu führen.
4. Arbeitsweise
Für die der Koordinierungsstelle angeschlossenen Verfahrensbeistände
ist es nach wie vor selbstverständlich je nach Gegenstand des
Verfahrens auch Gespräche mit der Jugendhilfe und soweit erforderlich
mit anderen Beteiligten zu führen. Als formell Verfahrensbeteiligte
haben die Beistände
ein Akteneinsichtsrecht bezüglich der
Gerichtsakte. Sofern das Jugendamt ebenfalls Beteiligtenstellung hat,
ist der Austausch über Daten, die in der Gerichtsakte enthalten sind
datenrechtlich unproblematisch. Hinsichtlich solcher Daten, die nur in
der Jugendhilfeakte enthalten sind, ist die Übermittlung rechtmäßig,
wenn der Verfahrensbeistand die Entbindung von der Schweigepflicht
durch beide Eltern schriftlich vorgelegt wird und keine sonstigen
datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen (insbesondere §§ 61 ff.
SGB VIII)
Der Verfahrensbeistand holt selbstverständlich auch die Zustimmung
des vertretenen Kindes für die Datenübermittlung ein bzw. teilt dem
Kind mit, mit welchen Personen oder Stellen er sprechen möchte.
Der Verfahrensbeistand wird gem. § 158 Abs.3 S.2 FamFG durch seine
Bestellung formal Beteiligter des Verfahrens mit allen prozessualen
Rechten, insbesondere dem Beschwerderecht.
Sofern die Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen in Rede stehen,
unterliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen der Jugendhilfe, den
Verfahrensbeistand in das Hilfeplanverfahren einzubeziehen. Er ist als
Fachkraft i. S. v. § 36 Abs.2 s.1 SGB VIII anzusehen, da er die
Situation des Kindes gut kennt. Der Verfahrensbeistand vertritt das
Kind jedoch nicht außergerichtlich, tritt also auch im Hilfeplanverfahren
nicht an die Stelle der Sorgeberechtigten.
Der Verfahrensbeistand hat das Kind zunächst in die Lage zu versetzen,
das gerichtliche Verfahren zu verstehen und sich eine eigene Meinung
zu bilden.
Er bereitet das Kind auf die gerichtliche Anhörung vor und begleitet es
in der Regel dorthin. Er hat als einziger Beteiligter ein
Anwesenheitsrecht bei der Anhörung des Kindes.
Der Verfahrensbeistand hat auch die Aufgabe, die Belastungen, welche
das gerichtliche Verfahren in der Regel zwangsläufig mit sich bringt für
das Kind so gering wie möglich zu halten.
Der Verfahrensbeistand vertritt das „wohlverstandene Interesse“ des
Kindes/Jugendlichen. Der Begriff des „ Interesses“ ist nicht
gleichbedeutend mit dem des „Kindeswohls“. Letzteres wird von der
öffentlichen Jugendhilfe vertreten. Der Interessenbegriff enthält
deutlich mehr subjektive Elemente, d.h. hier steht das kindliche
Erleben im Vordergrund. Lange umstritten war die Frage, wie sich der
(frühere Verfahrenspfleger) zu verhalten hat, wenn der subjektive Wille
des minderjährigen Mandanten seinem (objektiven) Wohl eindeutig
widerspricht, ob er sich Darlegung des Willens beschränken soll oder
auch Erwägungen des Kindeswohls einfließen lassen muss. Für die der
Koordinierungsstelle in München angeschlossenen Verfahrensbeistände
gilt letzteres, d.h. sie weisen auch auf Risiken hinsichtlich des
Kindeswohls hin, wo sie solche erkennen. Sie legen den Willen und das
Erleben des Kindes/Jugendlichen nachvollziehbar dar und suchen in
Kooperation mit der Jugendhilfe, Eltern u. den anderen Beteiligten nach
Wegen und Möglichkeiten den Wunsch und Willen ihrer minderjährigen
Mandanten soweit es das Kindeswohl zulässt, umzusetzen.
Die Verfahrenspflegschaft endet entweder durch „ Entpflichtung“
seitens des Familiengerichts oder durch Abschluss des Verfahrens
(gerichtliche Endentscheidung oder Einstellung des Verfahrens). Der
Verfahrensbeistand führt soweit eben möglich ein Abschlussgespräch
mit dem Kind.
B. Themen und Ergebnisse der Arbeitsgruppe
Auf Wunsch der Mehrheit der Teilnehmer/innen orientierte sich die
Diskussion nicht an den vorgeschlagenen Leitfragen „Was hilft den
Kindern?“ - „ was belastet die Kinder?“ sondern wurde frei geführt.
Die folgende Zusammenstellung dokumentiert die Schwerpunkte der
eingebrachten Beiträge sowie die unterschiedlichen Sichtweisen,
Argumente und Erfahrungen.
Zur Situation der Kinder
 Die Kinder sind oft von einer Vielzahl von professionellen Helfern
umringt, was für sich auch oft eine Belastung darstellt.
 Durch die Mehrfachbefragungen sind die Kinder bisweilen so
überfordert, dass sie gar keinen eigenen Willen und die eigenen
Gefühle mehr wahrnehmen.
 Es muss versucht werden, dem Kind wiederholte Gespräche und
Anhörungen zu ersparen.
 Die Kinder sollten nicht zum „ Entscheidungsträger“ gemacht
werden, was sie überfordert und mit Schuldgefühlen belasten kann.
 Die
Grenzen
des
Selbstbestimmungsrechts
und
der
Selbstbestimmungsfähigkeit je nach Alter und Entwicklungsstand
sollten gesehen und berücksichtigt werden.
 Es sollte für die Kinder kein Zweifel darüber bestehen, dass sie nicht
die Entscheidungsverantwortung tragen, ihre Meinung aber von den
Entscheidungsträgern gehört und in die Erwägungen einbezogen
wird.
 Alle Beteiligten sollten sich bemühen, den Loyalitätsdruck von den
Kindern zu nehmen.
Zur gerichtlichen Anhörung
 Das Kind bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem Rechtssystem
und dem Beziehungssystem in der Familie. Wäre es nicht eher im
Interesse der Kinder, ihnen das das gerichtliche Verfahren so weit
wie möglich zu ersparen?
 Die Verfahrensvorschriften, welche die Anhörung des Kindes
zwingend vorsehen, haben den Zweck, das Kind in seiner
Subjektstellung zu stärken. Im Gegensatz zu der Zeit vor der
Kindschaftsrechtsreform, in welchen das Kind nicht selten zum
„Streitobjekt“ im Verfahren wurde, sollen Minderjährige nun die
Möglichkeit haben Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
 Kinder profitieren nicht selten von ihrer Einflussmöglichkeit im
verfahren insbesondere von der gerichtlichen Anhörung, wenn wein
gute Vorbereitung vorausgegangen ist und die Kinder ernst
genommen werden.
 Die gerichtliche Anhörung dient nicht dem Zweck, die Entscheidung
dem Kind zu übertragen, sondern soll dem Gericht einen Eindruck
von der Persönlichkeit des Kindes und seiner subjektiven Sichtweise
vermitteln. Ersteres ist auch schon bei sehr kleinen Kindern möglich.
 Es haben sich mittlerweile Standards für die Gestaltung der
gerichtlichen Anhörung, durchgesetzt, so dass völlig unangemessene
Situationen (wohl) nicht mehr vorkommen.
Zu Möglichkeiten der Kooperation zur Entlastung der Kinder
 Der Verfahrensbeistand sollte das Kind bei Gericht und auch z.B. in
der Beratung der Eltern soweit wie möglich vertreten, da er ohnehin
intensiven Kontakt zum Kind hat.
 Es sollten gut vorbereitete und organisierte Übergaben erfolgen, wenn
das gerichtliche Verfahren und damit die Beistandschaft endet. Das
Kind sollte genau wissen, an welche professionelle Stelle es sich
weiterhin wenden kann.
 Kinder brauchen dynamische und flexible Regelungen, die an den
Bedürfnissen der
Kinder orientiert sind. Das gilt auch für die
interdisziplinäre Zusammenarbeit im Einzelfall.
 „Maßgeschneiderte“ flexible Lösungen erfordern Aufwand, für den oft
die Ressourcen fehlen
 Bei Aufgabenüberschneidungen sollte es jeweils im Einzelfall
selbstverständliche Absprachen zwischen den „Profis“ geben, wer was
wann übernimmt und Rückmeldungen gibt.

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