Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) - Freiwilliges Soziales Jahr beim

Transcrição

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) - Freiwilliges Soziales Jahr beim
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
Betrifft Verträge nach JFDG §11,2
finanziellen Ausgleich bekommen können; die
Einsatzstellen müssen eine Regelung finden, wie
diese Mehrbelastung mit Zeitausgleich abgegolten
werden kann. Teilnehmer/innen am FSJ können nicht
im Nachtdienst eingesetzt werden!
Alter: Nach dem FSJ-Gesetz ist es möglich, nach
Vollendung der Vollzeitschulpflicht und vor Vollendung des 26. Lebensjahres mit dem FSJ zu beginnen.
Da es sich bei den im FSJ geleisteten Tätigkeiten
aber um verantwortungsvolle Arbeiten im direkten
Kontakt mit hilfebedürftigen Menschen handelt, ist
eine gewisse persönliche Reife der Freiwilligen
unabdingbar. Es ist deshalb beim DWHN generell erst
mit 16 Jahren möglich, ein FSJ zu leisten. In einigen
Einsatzbereichen ist es überdies sinnvoll, nur
volljährige Teilnehmer/innen einzusetzen.
Arbeitsunfall: Im Falle eines Arbeitsunfalls füllen
FSJler/in und Leitung der Einrichtung gemeinsam
einen Unfallmeldebogen aus, der an die zuständige
Berufsgenossenschaft weitergeleitet wird. Das DWHN
bekommt zur Information eine Kopie des Meldebogens. Hier wird die Verpflichtung der Einsatzstelle
zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
deutlich. Berufs- bzw. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die
während der Arbeit passieren, auf dem direkten Weg
zwischen Wohnung und Einsatzstelle oder auf dem
Weg zum oder vom Seminar.
Anfangstermin: Der Anfangstermin für das FSJ ist
beim DWHN der 1. August oder 1. September. Nur
im Ausnahmefall kann der Termin verschoben
werden, denn sowohl für die Pädagogik in der
Begleitgruppe als auch verwaltungstechnisch ist eine
Synchronisation in den Abläufen notwendig.
Anleitung: FSJler/innen werden in der Einsatzstelle
angeleitet. Dies ist Bestandteil der pädagogischen
Begleitung im FSJ. Dazu benennt die Einsatzstelle
eine konkrete Person (fachlich ausgebildete/r Mitarbeiter/-in), die während des gesamten Einsatzes
diese Aufgabe übernimmt. Insbesondere in der
Einarbeitungszeit von etwa 4 Wochen ist eine
ausführliche fachlich qualifizierte Anleitung
notwendig. Formen der Anleitung können sehr
unterschiedlich sein, jedoch ist es für die Freiwilligen
sehr wichtig zu wissen, dass Gespräche in einer
erkennbaren Regelmäßigkeit stattfinden: als eine
Zeit, in der die eigenen Fragen, Beobachtungen,
Überlegungen zur Sprache kommen. Das ist etwas
anderes als das tägliche Miteinander-Arbeiten, und es
ist auch anders als ein Teamgespräch in großer
Runde.
Arbeitsbereiche: Die Einsatzstelle darf den/die
FSJler/in im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
nur mit zumutbaren Tätigkeiten beschäftigen. Die
Beschäftigung muss arbeitsplatzneutral erfolgen.
Mindestens zwei Drittel der Arbeit müssen durch
pädagogische, betreuende oder pflegerische Aufgaben abgedeckt sein. Alter, persönliche Eignung
und Gesundheitszustand des/der FSJler/in müssen
dabei berücksichtigt werden.
Arbeitszeit: Das Gesetz beschreibt, dass das FSJ
vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung geleistet
wird. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen (Jugendarbeitsschutzgesetz) gelten
die Regelungen der Einsatzstelle, was Wochenarbeitszeit, Wochenendarbeit, Einteilung der
Schichtdienste etc. angeht. Dabei ist zu beachten,
dass FSJler/innen für Wochenend- und Feiertagsarbeit (ebenso wie für Überstunden) keinen
Beendigung des FSJ: In der Regel dauert ein FSJ
12 Monate und es wird ein Vertrag über ein Jahr
zwischen den Beteiligten abgeschlossen. Gleichzeitig
ist jedoch die Freiwilligkeit im FSJ unabdingbar.
Findet der/die FSJler/in z.B. vor Ende des Jahres
einen Ausbildungsplatz, so wäre es sicher nicht
sinnvoll, diese Möglichkeit zu verwehren. Weder
Klient/innen, noch Kolleg/innen, noch FSJler/in
würden in diesem Fall von der Fortführung des FSJ
profitieren. Der/die FSJler/in begründet in diesem Fall
den Wunsch, das FSJ vorzeitig zu beenden, schriftlich
gegenüber der Einsatzstelle und dem Diakonischen
Werk. Sind alle drei Beteiligten einverstanden, wird
der Vertrag aufgelöst. Allerdings appellieren wir an
das Verantwortungsgefühl der Freiwilligen, sich
bewusst zu machen, dass ihr Einsatz Menschen gilt,
die eine verlässliche Bezugsperson brauchen.
Grundsätzlich gilt: Alle Bestimmungen für ein FSJ
(z.B. Kindergeldberechtigung) gelten erst dann, wenn
das FSJ mindestens 6 Monate dauert.
Berufsgenossenschaft: Die Einsatzstelle meldet
ihre/n FSJler/in (wie alle anderen Mitarbeiter/innen
auch) bei der Berufsgenossenschaft an.
Berufsschulpflicht: Im Hessischen Schulgesetz ist
geregelt, dass Teilnehmer/innen am Freiwilligen
Sozialen Jahr nicht berufsschulpflichtig sind. In
anderen Bundesländern muss der Träger z.T. eine
Befreiung von der Berufsschulpflicht bei der
zuständigen Berufsschule beantragen.
Bescheinigungen: Rechtsgültige Bescheinigungen
über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres
kann nur der Träger, das Diakonische Werk,
ausstellen. Am Ende des FSJ erhalten alle Freiwilligen
unaufgefordert eine Abschlussbescheinigung.
1 von 4
Diakonisches Werk in Hessen und Nassau – Referat Freiwillige Soziale Dienste – Ederstraße 12 – 60486 Frankfurt am Main – Tel: 069-7947-273 – Fax: 069-7947-99273 – E-Mail: [email protected] – Internet: www.fsj-dwhn.de
Infos von A bis Z - für Einsatzstellen und Freiwillige
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
Bewerbungsverfahren: Das DWHN als Träger ist
verantwortlich für die Ausgestaltung des FSJ, also
auch für das Bewerbungsverfahren. Die Bewerbungsunterlagen (ebenso wie später alle Personalunterlagen) werden vom Träger angefordert und an die
Personalverantwortlichen der Einsatzstelle weitergeleitet. Letztlich müssen alle drei Beteiligten –
Bewerber/in, Einsatzstelle und Träger – einander vor
Beginn des FSJ kennen lernen und über ihre
jeweiligen Belange informieren. Dabei kann es
entweder sein, dass der/die Bewerber/in zuerst die
Einsatzstelle kennen lernt und danach zum Träger
kommt oder er/sie bewirbt sich zuerst beim Träger
und wird von dort an eine Einsatzstelle vermittelt.
Unabdingbar ist in jedem Fall ein stetiger Informationsfluss zwischen Träger und Einsatzstelle, damit
alle Beteiligten über den aktuellen Stand der
Belegung informiert sind! Das DWHN schließt sowohl
mit der Einsatzstelle als auch mit dem/der FSJler/in
eine Vereinbarung ab.
Diakonisches Jahr: wird das FSJ im Evangelischen
Bereich auch genannt. Diese Bezeichnung ist eigentlich die ältere. Es gibt sie, seit in den 50er Jahren die
evangelische weibliche Jugend aufgefordert wurde,
sich ein Jahr lang in einer diakonischen Einrichtung
zu engagieren. Erst 1964 wurde das Gesetz zur
Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (seit
1.6.08 Jugendfreiwilligendienstegesetz) verabschiedet, seither ist die allgemeine Bezeichnung
"Freiwilliges Soziales Jahr".
Fahrtkosten: Die Kosten für die Fahrten zu Seminaren und Studientagen werden vom Träger ersetzt. Er
überweist direkt nach der Veranstaltung die tatsächlich entstandenen Kosten bis maximal zur Höhe einer
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Kosten für
die Fahrt vom Wohnort des FSJlers/ der FSJlerin zur
Einsatzstelle können pauschal bis zur Höchstgrenze
von 60 € ersetzt werden (Ausnahme in Schulen!). Die
Höhe der jeweiligen Pauschale wird der Einsatzstelle
nach den Kennenlerntagen vom DWHN mitgeteilt.
Diese Kosten sind sozialversicherungspflichtig und
werden von der Einsatzstelle zusammen mit dem
Taschengeld an den / die Freiwillige/n überwiesen
(siehe Kosten).
FSJ-Ausweis: Das Diakonische Werk stellt für alle
FSJler/innen einen bundeseinheitlichen FSJ-Ausweis
aus. Dieser verschafft den Freiwilligen - nach dem
Gesetz - leider keinerlei Vergünstigungen. Er
unterstützt aber die Überzeugungskraft (im Kino, im
Schwimmbad, im Museum, etc.), wenn man erklärt,
sich mit dem FSJ freiwillig zu engagieren und etwas
Sinnvolles für die Gesellschaft zu tun.
Impfungen: Gegebenenfalls können, je nach
konkretem Arbeitseinsatz oder Tätigkeitsfeld,
entsprechende Impfungen (z.B. Hepatitis)
vorgeschrieben sein. Diese werden von der
Einsatzstelle veranlasst, die auch die Kosten
übernimmt.
Infektionsschutzgesetz: In manchen Arbeitsfeldern (z.B. Krankenhaus, Kindertagesstätte) ist
nach dem Infektionsschutzgesetz auch für FSJler/innen eine durch das Gesundheitsamt bescheinigte
Belehrung über gesundheitliche Anforderungen
vorgesehen. Die Kosten hierfür übernimmt die
Einsatzstelle.
Jugendarbeitsschutz: Die wichtigsten Regelungen
für Mitarbeiter/innen unter 18 Jahren sind wie folgt:
- Tagesarbeitszeit: Maximal 8 Stunden (Ausnahme:
maximal 8,5 Stunden, wenn dadurch freitags früher
das freie Wochenende beginnt)
- Tagesschichtzeit: (d.h. Arbeitszeit plus Pausen)
maximal 10 Stunden
- Wochenarbeitszeit: maximal 40 Stunden, in der
Regel 5-Tage-Woche, (Ausnahmen sind in Krankenhäusern und Altenheimen möglich, wenn in der
folgenden Woche ein Ausgleich durch einen freien
Tag erfolgt)
- Arbeitszeiten: Nicht vor 6.00 Uhr, nicht nach 20.00
Uhr. Zwischen Feierabend und Dienstbeginn müssen
mindestens 12 Stunden liegen
- Pausen: Wenn die Arbeitszeit länger als 6 Stunden
beträgt: mindestens 60 Minuten Pause. Keine Pause
darf kürzer als 15 Minuten sein. Die erste Pause
muss spätestens nach 4,5 Stunden genommen
werden.
- Urlaub: 16-Jährige haben (bei einer 5-Tage-Woche)
27 Tage Urlaubsanspruch, 17-jährige mindestens 25
Tage (im DWHN 26 Tage).
- Gefährliche Arbeiten: Verboten sind Arbeiten, die
psychisch oder physisch überlasten, sittliche oder
Unfallgefahren mit sich bringen.
Jugendfreiwilligendienstegesetz: Dieses Gesetz
bildet seit 01.06.2008 die rechtliche Grundlage des
FSJ und löst das 1964 erlassene und 2002 novellierte
Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen
Jahres ab. Es bringt vielfältige Änderungen mit sich,
die sich vor allem auf eine mögliche Flexibilisierung
der Einsatzdauer, die Betonung des Bildungsaspektes
und die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von
benachteiligten Jugendlichen beziehen.
Kindergeld: Grundsätzlich sind Eltern, deren Kinder
ein FSJ leisten, kindergeldberechtigt.
Kosten: Die Kosten für FSJ-Teilnehmer/innen
werden von der Einsatzstelle getragen. 2010/11
2 von 4
Diakonisches Werk in Hessen und Nassau – Referat Freiwillige Soziale Dienste – Ederstraße 12 – 60486 Frankfurt am Main – Tel: 069-7947-273 – Fax: 069-7947-99273 – E-Mail: [email protected] – Internet: www.fsj-dwhn.de
Infos von A bis Z - für Einsatzstellen und Freiwillige
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
betragen diese 674,00 €. Dieser Betrag setzt sich
zusammen aus Taschengeld (195,- €), Verpflegungsgeld (z.Zt. 200,00 €), Sozialversicherungskosten und
einer Pauschale für die Pädagogische Begleitung des
Trägers (z.Zt. 115,00 €). Die Einsatzstelle stellt
außerdem entweder eine Unterkunft zur Verfügung
(dann beläuft sich der Grundbetrag auf 755,00 €)
oder übernimmt eine Fahrtkostenpauschale für
Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort. Die darüber
hinaus reichenden FSJ-Kosten für Pädagogische
Begleitung und Verwaltung (Seminare, Fahrtkosten
zu Seminaren, Personalkosten, Materialkosten etc.)
werden zum Teil durch das Diakonische Werk
getragen und zum Teil durch staatliche Zuschüsse
gedeckt.
Erfahrung ist das normalerweise auch möglich, insbesondere dann, wenn Schwierigkeiten rechtzeitig
und regelmäßig (z.B. im Anleitungsgespräch) angesprochen werden. Wenn aber ein/e Freiwillige/r (oder
ein/e Anleiter/in) weitere Unterstützung braucht oder
wenn sich eine Situation festgefahren hat, sind die
pädagogischen Mitarbeiter/innen des DWHN
Ansprechpartner. Oft hilft es, wenn man zu dritt
zusammen nach einer Lösung sucht.
Schweigepflicht: In der Vereinbarung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass FSJler/innen in
ihrer Tätigkeit der Schweigepflicht unterliegen. Auch
in der Einsatzstelle vor Ort muss im Gespräch noch
einmal verdeutlicht werden, was dies bedeutet und
warum es wichtig ist. Gerade in kleinen Ortschaften
lassen sich dafür sicherlich leicht Beispiele finden...
Ein fester Bestandteil der Seminararbeit ist die
Praxisreflexion, hier wird natürlich über konkrete
Personen gesprochen. Wir bitten die FSJler/innen,
auch in diesem Rahmen Namen abzukürzen oder
abzuändern und weisen außerdem darauf hin, dass
auch das, was in der Seminargruppe besprochen
wird, nicht nach außen dringen darf.
Krankmeldung: Die FSJler/innen müssen wie
andere Arbeitnehmer/innen vom 3. Tag einer
Krankheit an der Einsatzstelle eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese soll vom
Arzt 2-fach ausgestellt werden und das DWHN erhält
das zweite Exemplar der Krankmeldung. Davon
abgesehen informiert der/die FSJler/in die
Einsatzstelle natürlich bereits am ersten Tag der
Krankheit bei Dienstbeginn.
Lohnsteuer: Freiwillige im FSJ zahlen keine
Lohnsteuer, entsprechend können sie auch durch
einen Lohnsteuerjahresausgleich keine Erstattung
geltend machen. Dennoch benötigt das DWHN die
Lohnsteuerkarte seiner FSJler/innen, die es an die
Einsatzstelle weiterleitet.
Meldebehörde: Diejenigen FSJler/innen, die einen
Platz mit Unterkunft in der Einsatzstelle haben,
müssen bei der Meldebehörde der jeweiligen Stadt
einen Wohnsitz melden. Wer am Wochenende immer
nach Hause fährt und auch sonst den
Lebensmittelpunkt weiterhin zuhause hat, meldet
sich in der neuen Stadt mit dem 2. Wohnsitz.
Nebentätigkeit: Mit dem FSJ-Vertrag gehen die
Teilnehmer/innen etwas Ähnliches wie ein Angestelltenverhältnis ein. Daraus folgt, dass Nebentätigkeiten
vom FSJ-Träger, dem Diakonischen Werk, in Abstimmung mit der Einsatzstelle genehmigt werden
müssen. Entsprechende Anträge werden vom DWHN
geprüft und mit einer Empfehlung an die Einsatzstellen weitergeleitet. Im Sinne der Fürsorgepflicht
empfiehlt das DWHN oft, keine Nebentätigkeit zu
genehmigen: Wer eine Vollzeitbeschäftigung hat besonders wer gerade damit anfängt, ganztags zu
arbeiten! - ist normalerweise abends und am
Wochenende erholungsbedürftig.
Probleme in der Einsatzstelle: Natürlich werden
Sie zunächst einmal versuchen, entstandene Probleme vor Ort im Gespräch zu lösen. Nach unserer
Seminare und Studientage sind Pflicht. Das
Gesetz schreibt eine Mindestzahl von 25 Seminartagen vor, beim DWHN sind es insgesamt bis zu 27
Tage. Es gibt keine Möglichkeit, aus dienstlichen
Gründen von der Teilnahme an Seminaren beurlaubt
zu werden oder über ein Seminar in Urlaub zu gehen.
Bitte beachten Sie dies bei ihrer Terminplanung!
Seminarformen und -inhalte werden von den
FSJler/innen im Rahmen ihrer Beteiligungsmöglichkeiten mitbestimmt. Es kann dabei um fachliche oder
gesellschaftspolitische Themen aus den Arbeitsfeldern gehen oder auch um übergreifende Themen,
die in anderer Weise der Persönlichkeitsentwicklung
dienen. Für alle Seminare erhalten die Einsatzstellen
und die Freiwilligen rechtzeitig einen Terminplan
bzw. gesonderte Einladungen.
Sonderurlaub: FSJler/innen haben keinen Anspruch
auf Sonderurlaub, die Einrichtung kann jedoch nach
eigenem Ermessen Sonderurlaub gewähren. Das
DWHN empfiehlt, FSJler/innen wie andere hauptamtlich Beschäftigte zu behandeln.
Dies gilt insbesondere bei der Genehmigung von
Sonderurlaub für die Mitarbeit in der Jugendarbeit:
Freiwillige können eine Freistellung bis zu 24 halbe
Tage bei Fortzahlung ihrer Bezüge beantragen:
Verfahren: Der Veranstalter der Maßnahme bei der
der/die Freiwillige ehrenamtlich mitarbeiten möchte,
beantragt Sonderurlaub mit Hilfe eines Formblattes,
das beim DWHN erhältlich ist. Dieser Antrag geht
zunächst an das DWHN. Das DWHN prüft den Antrag
und reicht den Antrag mit einer Empfehlung an die
3 von 4
Diakonisches Werk in Hessen und Nassau – Referat Freiwillige Soziale Dienste – Ederstraße 12 – 60486 Frankfurt am Main – Tel: 069-7947-273 – Fax: 069-7947-99273 – E-Mail: [email protected] – Internet: www.fsj-dwhn.de
Infos von A bis Z - für Einsatzstellen und Freiwillige
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
EST weiter. Die EST entscheidet und sendet je eine
Kopie des dreifach unterschriebenen Antrags an
Veranstalter und DWHN.
Häufig taucht die Frage nach Sonderurlaub dann auf,
wenn Freiwillige zu Vorstellungsgesprächen für einen
Ausbildungsplatz eingeladen werden. Da dies
spezifisch für dieses Lebensalter und die Lebenssituation ist, kann man FSJler/innen hier nicht gut mit
Hauptamtlichen vergleichen. Das DWHN empfiehlt
der Einsatzstelle folgende Regelung: Der/die FSJler/in
setzt die Hälfte der Vorstellungstage aus ihrem
Erholungsurlaub ein, die Einrichtung gewährt die
andere Hälfte als Sonderurlaub. Der/die FSJler/in
beantragt den Sonderurlaub schriftlich bei der
Einsatzstelle, diese genehmigt ihn auch schriftlich,
damit im Versicherungsfall der Mitarbeiterstatus
eindeutig ist.
Sozialversicherung: Die Freiwilligen im FSJ sind
sozialversichert. Die kompletten Beiträge für Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung
zahlt die Einsatzstelle in die Kassen ein. Die
FSJler/innen zahlen keinen Arbeitnehmeranteil.
Überstunden: FSJler/innen sollten möglichst keine
Überstunden machen. Wird dies im Ausnahmefall
jedoch nötig, muss rechtzeitig vorher abgesprochen
werden, wann diese wieder durch Freizeit ausgeglichen werden können. Es ist nicht möglich,
Überstunden auszuzahlen.
Unterkunft: Plätze mit Unterkunft können grundsätzlich nur an volljährige Teilnehmer/innen vergeben werden, da ansonsten für Minderjährige die Einsatzstelle und der Träger die Aufsichtspflicht auch im
Privatbereich hätten. Dies ist nach unserer Erfahrung
jedoch nicht zu leisten. Die Unterkünfte werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Urlaub: Ab 17 Jahren haben FSJler/innen im DWHN
bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 26 Tage
Urlaub, 16-Jährige haben nach Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf 27 Tage. Grundsätzlich gilt: Sie
haben immer so viel Urlaubsanspruch wie andere
gleichaltrige Angestellte der Einsatzstelle. In der
Probezeit (die ersten sechs Wochen) kann kein
Urlaub genommen werden. In den restlichen
Monaten ist der Urlaub grundsätzlich frei einteilbar.
Wann der Urlaub genommen werden kann, wird
rechtzeitig in der Einsatzstelle abgesprochen.
Vereinbarung: Das DWHN schließt mit dem/der
Freiwilligen und mit der Einsatzstelle in einem dreiseitigen Vertrag eine schriftliche Vereinbarung über
den FSJ-Einsatz. Der Umfang der gegenseitigen
Rechte und Pflichten ist sowohl gesetzlich geregelt
als auch durch besondere Absprachen der Partner
bestimmt. Die Vereinbarung regelt u.a. die
Bestimmungen zur Mitarbeit, Begleitung, Arbeitszeit,
Urlaub und Leistungen.
Was dürfen FSJler/innen, was dürfen sie
nicht? Grundsätzlich sind FSJler/innen
unausgebildete jugendliche Laien. Das heißt, all jene
Tätigkeiten, die nur ausgebildete oder erfahrene
Mitarbeiter/innen tun dürfen, dürfen Freiwillige nicht
tun. So z.B. ...
... keine Spritzen geben oder Medikamente stellen,
... nicht mit Kindern alleine bleiben,
... prinzipiell nichts tun, wovon sie das Gefühl haben,
sich damit zu überfordern!
Für dienstliches Autofahren gilt (insbesondere dann,
wenn Personen befördert werden sollen), dass
FSJler/innen nach Möglichkeit ein Fahrsicherheitstraining absolvieren sollen. Meistens haben die
Jugendlichen erst seit sehr kurzer Zeit einen
Führerschein und sind mit manchen Situationen
überfordert, auch wenn sie gerne mehr Verantwortung übernehmen würden! Wichtig ist es hier, immer
wieder deutlich auf die möglichen Folgen hinzuweisen ...
Wie viele FSJler/innen gibt es? Bundesweit
leisten z.Zt. ca. 40.000 junge Menschen ein
Freiwilliges Soziales Jahr ab. Davon nehmen rund
8.000 am FSJ eines Evangelischen Trägers teil. Unter
der Trägerschaft des Diakonischen Werkes in Hessen
und Nassau leisten 2011 rund 260 Teilnehmer/innen
ein FSJ.
Zeugnis: Auf Wunsch der FSJler/innen wird über
den FSJ-Einsatz ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt.
Die Einsatzstelle erstellt nach Vorlage des Trägers
einen Entwurf und leitet diesen an das DWHN weiter
- nur der Träger darf nämlich ein Zeugnis ausstellen.
Hier wird das Zeugnis ergänzt (indem die Teilnahme
an den Seminaren und Studientagen bestätigt wird)
und rechtsgültig unterschrieben. Das Gesetz schreibt
folgende Elemente verbindlich vor:
- Art und Dauer des freiwilligen Dienstes,
- Leistungen und Führung der/des Freiwilligen
während der Dienstzeit sowie
- berufsqualifizierende Merkmale des FSJ.
Darüber hinaus sollte die Zeugniserstellung, da es
sich hier nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis,
sondern um einen freiwilligen Einsatz handelt, stets
unter dem Blickwinkel des sozialen Kompetenzzuwachses durch freiwilliges Engagement gesehen
werden.
4 von 4
Diakonisches Werk in Hessen und Nassau – Referat Freiwillige Soziale Dienste – Ederstraße 12 – 60486 Frankfurt am Main – Tel: 069-7947-273 – Fax: 069-7947-99273 – E-Mail: [email protected] – Internet: www.fsj-dwhn.de
Infos von A bis Z - für Einsatzstellen und Freiwillige

Documentos relacionados