AIFMD – Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland und in
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AIFMD – Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland und in
PANEL 1 AIFMD – Umsetzung der AIFMRichtlinie in Deutschland und in Luxemburg Dr. Ernst Thomas Emde, Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Claude Niedner, Partner, Arendt & Medernach Odile Renner, Geschäftsführerin, Arendt Regulatory Solutions S.A. Henning Schwabe, Partner, Arendt & Medernach 14. Mai 2013 Themenbereiche I. Umsetzung der AIFM-Richtlinie II. Fondsvehikel und Produktregulierung in Deutschland III. Ausgewählte Fragen zur Organisation des AIFM IV. Vertrieb 2 marketing I. Umsetzung der AIFMRichtlinie 3 I.1. Umsetzung der AIFM-Richlinie ins nationale Recht Juli 2011 24/08/2012 12/2012 Level 2 Inkrafttreten Hinterlegung Verordnung des der RL Gesetzentwurfes 22/03/2013 14/05/2013 Juli 2014 Juli 2015 2018 Gutachten des Staatsrates Anhängiges -Umsetzungs- Zulassung als AIFM frist Gesetzgebungs- EU-Pass verfahren für EUAIFM + EUAIF Pass für nichtEUAIFM /AIF Mögliches Ende des Vertriebs mittels Privatplatzierung Heutiger Stand Gesetzentwurf 6471: http://www.chd.lu/wps/PA_RoleEtendu/FTSByteServingServletImpl/?pat h=/export/exped/sexpdata/Mag/156/185/115854.pdf Gutachten des Staatsrates : http://www.chd.lu/wps/PA_RoleEtendu/FTSByteServingServletImpl/?path=/export/exped/sexpdat a/Mag/109/270/120689.pdf Protokoll der Versammlung der « Commission des Finances et du Budget » (23.04.13): http://www.chd.lu/wps/PA_RoleEtendu/FTSByteServingServletImpl/?path=/export/exped/sexpdat a/Mag/118/263/121672.pdf 4 22/07/2013 I.2. Aufbau des Luxemburger Umsetzungsgesetzes Das Luxemburger Umsetzungsgesetz gliedert sich in zwei Teile : 1. Teil: • • Spezialgesetz zur AIFM-Regelung Wortgetreue Umsetzung der AIFM-Richtlinie 2. Teil: • − − − − • 5 Änderung der produktbezogenen Gesetze, unter anderem: Gesetz von 2010 über OGAW Gesetz von 2007 über SIFs Gesetz von 2004 über SICARs Gesetz von 1915 über Handelsgesellschaften Erweiterung der einsetzbaren Rechtsstrukturen (z.B. Einführung einer neuen Spezialkommanditgesellschaft (société en commandite spéciale / limited partnership), SCSp) I.3. Konzept des deutschen Umsetzungsgesetzes Struktur: Artikelgesetz, dessen wichtigster Teil (Artikel 1) das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist Zweck des KAGB: Umfassende Regulierung der Geschäftstätigkeit kollektiver Investmentvermögen • Vielmehr als reine AIFMD-Umsetzung • Erstmalige vollständige Regulierung der geschlossenen Fonds Regelungsgegenstände des KAGB • Regulierung deutscher OGAW-Verwaltungsgesellschaften und deutscher OGAW-Fonds • Regulierung deutscher AIF-KVGen und AIFs • Vertriebsregulierung von EWR-OGAWs, EWR-AIFs sowie von Drittstaaten-AIFs 6 I.4. Die neue Luxemburger SCSp Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz soll das Luxemburgische Gesellschaftsrecht mit der SCSp um eine Spezialkommanditgesellschaft erweitert werden Die SCSp wird (anders als die SCS) keine Rechtspersönlichkeit besitzen Die SCSp bestätigt die Flexibilität der vertraglichen Struktur, die in der Kommanditgesellschaftsstruktur inhärent ist, während sie gleichzeitig im Verhältnis zwischen dem Komplementär und dem Kommanditisten für modernisierte rechtliche Rahmenbedingungen sorgt Die SCSp ist eine • • • 7 Personengesellschaft zwischen einem oder mehreren Komplementären und einem oder mehreren Kommanditisten bei der die Rechte und Pflichten in einem Gesellschaftsvertrag (partnership agreement) niedergeschrieben sind I.4. Übergangsbestimmungen: Fallbeispiel 1 2013 2014 22.7. 22.7. 2015 2016 2017 2018 Genehmigung als AIFM möglich LUX AIFM LUX AIF Nicht-EU AIF und/ oder Q&A Europäische Kommission: Anwendung der AIFM-Vorschriften „on a best efforts basis“ Cayman •Frist zur Einreichung des Antrags •Zwingende Anwendung der neuen Bestimmungen 8 I.4. Übergangsbestimmungen: Fallbeispiel 2 2013 2014 22.7. 22.7. 2015 2016 2017 2018 Genehmigung als AIFM möglich LUX AIF DE AIFM und Q&A Europäische Kommission: Anwendung der AIFM-Vorschriften „on a best efforts basis“ •Frist zur Einreichung des Antrags •Zwingende Anwendung der neuen Bestimmungen 9 I.4. Übergangsbestimmungen: Fallbeispiel 3 2013 2014 22.7. 22.7. 2015 2016 2017 2018 Verwaltung durch Nicht-EU AIFM weiterhin möglich Nicht-EU AIFM und LUX AIF Anwendung der zusätzlichen Anforderungen (Jahresbericht, Anlegerinformation, Reporting ggü. Behörden, Kontrollerlangung, Asset Stripping) Drittstaaten-Pass erforderlich 10 II. Fondsvehikel und Produktregulierung in Deutschland 11 II. Fondsvehikel und Produktregulierung in Deutschland II.1. Übersicht Fondsvehikel Offene Investmentvermögen • Offen: Anleger haben mind. jährliches Rückgaberecht • Rechtsformen: - Sondervermögen - Investmentaktiengesellschaft (InvAG) mit veränderlichem Kapital - NEU: Offene Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) (nur für professionelle und semi-professionelle Anleger) Geschlossene Investmentvermögen • Geschlossen: Anleger haben kein mind. jährliches Rückgaberecht • Rechtsformen: 12 - NEU: InvAG mit fixem Kapital - NEU: Geschlossene InvKG II.2. Fondsvehikel - InvKG 161 ff. HGB gelten, soweit KAGB keine Sonderregelungen vorsieht Gesonderte Anlagebedingungen Ausgestaltung als intern oder extern verwaltete InvKG Ausgestaltung als offene InvKG (nur für (semi-)professionelle Anleger) oder als geschlossene InvKG (für alle Anlegertypen) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Geschäftsführung der InvKG und der externen AIF-KVG noch offen Intern verwaltete geschlossene Publikums-KG muss Beirat bilden Mittelbare Beteiligung über Treuhandkommanditist bei geschlossener Publikums-InvKG möglich Regelungen zur Vermeidung einer über die Einlage hinausgehenden Kommanditistenhaftung und einer Nachschusspflicht Mind. jährliches Kündigungsrecht des Kommanditisten der offenen InvKG, dessen Ausübung zu einem Abfindungsanspruch gegen die InvKG führt 13 II.3. Übersicht Fondsvehikel/Fondstypen Fondstypen Fondsvehikel Publikumsinvestmentvermögen: Privatanleger, semi-professionelle und professionelle Anleger Spezial-AIF: ausschließlich semiprofessionelle und professionelle Anleger Offene Investmentvermögen OGAW ( 192 ff.) Offene Publikums-AIF Offene Spezial-AIF • Gemischte Investmentvermögen ( • Allgemeine offene Spezial-AIF ( 282) Rechtsformen: • Sondervermögen • InvAG m.v.K. • Offene InvKG (nur für Spezial-AIF) Geschlossene Investmentvermögen Rechtsformen: • InvAG m.f.K. • Geschlossene InvKG 14 218 f.) • Sonstige Investmentvermögen ( 220 ff.) • Sonderregeln für Hedgefonds ( 283) • Dach-Hedgefonds ( • Sonderregeln für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen ( 284) 225 ff.) • Immobilien-Sondervermögen ( 230 ff.) ./. Geschlossene Publikums-AIF Geschlossene Spezial-AIF • Regelbeispiele für Sachwertinvestitionen ( • Nur Vermögensgegenstände mit ermittelbarem Verkehrswert ( 285 f.) 261 ff.) • Sonderregeln für PE-Fonds ( 287 ff.) II.4. Produktregulierung - Offene Publikums-AIF ( ff.) 214 Künftige Erscheinungsformen der offenen Publikums-AIF: • • 15 Gemischte Investmentvermögen ( 218 f.) - Anlageschwerpunkt: Wertpapiere - Neu: Kein Erwerb von Anteilen an Immobilien- und Hedgefonds Sonstige Investmentvermögen ( 220 ff.) - Neu: Kein Erwerb von Anteilen an Immobilien- und Hedgefonds, kein Erwerb von Unternehmensbeteiligungen; - kein fundamentaler Unterschied zu Gemischten Sondervermögen: sinnloser Typenzwang • Dach-Hedgefonds ( • Immobilien-Sondervermögen ( 225 ff.) 230 ff.) II.4. Produktregulierung - Offene Publikums-AIF (2) Immobilien-Sondervermögen: 16 • Ursprünglicher Vorschlag des BMF: Abschaffung • Vorschlag des Regierungsentwurfs (nach heftigen Interventionen der Branche): grundsätzliche Beibehaltung des Konzepts der 66 ff. InvG • Dementsprechend keine Änderungen bei: - Anlagegrenzen, - zulässigen Vermögensgegenständen, - Fremdkapitalaufnahme, - Voraussetzung für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften • Neu: Mindesthaltefrist von 24 Monaten auch für Kleinanleger • Neu: max. 4 Ausgabetermine pro Jahr; Rückgabe nur einmal jährlich möglich • Aber: Bestandsschutz für Altanleger II.5. Produktregulierung - Geschlossene Publikums-AIF ( 261ff.) Katalog zulässiger Anlagegegenstände: • Sachwerte (Katalog von Regelbeispielen) • Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, • Beteiligungen an Zweckgesellschaften, die Sachwerte erwerben, • sonstige Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen, • Anteile an geschlossenen Publikums-AIF und geschlossenen Spezial-AIF sowie ausländischer AIF mit vergleichbarer Anlagepolitik, • Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben Anlagebeschränkungen: • Kreditaufnahme: max. 60% • Vermögensgegenstände, die Währungsrisiken unterliegen: max. 30% • keine Leerverkäufe; Derivate nur zur Absicherung • keine Darlehensforderungen, unverbrieften Genußrechte und stillen Beteiligungen 17 II.5. Produktregulierung - Geschlossene Publikums-AIF (2) Es gilt der Grundsatz der Risikomischung • Mindestens 3 Sachwerte bei gleichmäßigem Anteil am Wert des AIF/oder • Streuung des Ausfallrisikos nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Ausnahme vom Grundsatz der Risikomischung • Kein Erwerb von Unternehmensbeteiligungen • Anteile dürfen nur von solchen Privatanlegern gehalten werden, die • 18 - sich verpflichten, mind. 20.000 Euro zu investieren, und - sonstige Anforderungen an semi-professionelle Anleger erfüllen Offenlegung des Ausfallrisikos mangels Risikomischung in Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen II.6. Produktregulierung - Spezial-AIF ( 273 ff.) Gemeinsame Vorschriften für offene und geschlossene Spezial-AIF: 19 • nur Vermögensgegenstände mit ermittelbarem Verkehrswert • Aufnahme kurzfristiger Kredite • keine Leerverkäufe (ausgenommen Hedgefonds) • Anteilsübertragung nur mit Zustimmung der KVG • Mitteilungspflichten gegenüber BaFin zu Stimmrechten an nicht börsennotierten Unternehmen (Schwellenwerte: 10%, 20%, 30%, 50%, 75%) • BaFin kann Kreditaufnahme, Leverage, Belastungen von Vermögensgegenständen, Leerverkäufe von Hedgefonds beschränken II.6. Produktregulierung - Spezial-AIF (2) Offene Spezial-AIF • drei Typen: - Allgemeine offene inländische Spezial-AIF - Hedgefonds - Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen • gemeinsame Anlagebeschränkungen: Grundsatz der Risikomischung • Kein Kontrollerwerb an nicht börsennotierten Unternehmen Geschlossene Spezial-AIF 20 • keine Risikomischung • Kontrollerwerbe zulässig Mögliche Strukturen in Luxemburg Typ SA S.à r.l. SCA SNC SC SCSp* FCP Sondervermögen Zulässige Vermögenswerte Vergleichbare deutsche Form des Vehikels AG GmbH KGaA OHG GbR KG Variabel n n n n n n Fix n n n n n NichtOGAW Variabel n n n n n n Fix n n () SIF Variabel n n () () Fix n n () SICAR n n () n Private Equity/ Venture Capital SOPARFI () n uneingeschränkt OGAW Fix bei Gesellschaften = SICAF Variabel bei Gesellschaften = SICAV 21 SCS eingeschränkt gemäß OGAW nahezu uneingeschränkt nahezu uneingeschränkt * Die SCSp ist noch nicht verabschiedet. III. Ausgewählte Fragen zur Organisation des AIFM 22 III.1. Aufbau des AIFM AIFM Investment Advisor / Manager Portfolio Management Risiko Management Unabhängiger Bewerter Bewertung NIW Berechnung Weitere Funktionen • Verwaltung • Vertrieb • etc. Zentralverwaltung Risiko Manager Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft Luxemburger AIF FCP 23 III.2. Substanz - Anforderungen (AIFM-Richtlinie, Level II-Verordnung und ESMA-Empfehlungen) Anforderungen weitgehend inspiriert von MiFID und OGAW IV Kapitalanforderungen Und einige Weitere… Berücksichtigung klassen unterschiedlichster Asset- Geschäftsleitung Berücksichtigung neuer Pflichten, wie z.B. Bewertung, Liquiditätsmanagement Verfahren & Politiken Details bezüglich: Personelle und technische Ressourcen • Überwachung und Kontrolle der an Dritte delegierten Funktionen Compliance, Innenrevisions- & Risikomanagementfunktion • Einsatz von Gegenparteien und Prime Brokern Europäische Definition der „Briefkastenfirma“ 24 III.3. Substanz – Briefkastenfirma Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die Anlageverwaltungsfunktion (PM & RM) Kontrolle allein über diese Funktionen scheint nicht auszureichen! Artikel 82 Level II-Verordnung: „Ein AIFM wird zur Briefkastenfirma und nicht mehr als Verwalter des AIF angesehen, wenn […] der AIFM […] Funktionen der Anlageverwaltung in einem Umfang [überträgt], der die Wahrnehmung solcher Funktionen durch den AIFM selbst deutlich überschreitet.“ PM & RM decken jeweils ein breites Spektrum von Tätigkeiten ab • PM ist mehr als “stock-picking”; es enthält Tätigkeiten von der Bestimmung der allgemeinen Anlagestrategie bis hin zum Erwerb des konkreten Anlageobjektes • RM enthält Tätigkeiten von der Feststellung des allgemeinen Risikoprofils, der einzelnen Risiken und Risikoparameter, bis hin zur Kontrolle eines einzelnen Risikos und einer bestimmten Sachverhaltskonstellation Berücksichtigung von quantitativen und qualitativen Kriterien Gruppenfreistellung ist möglicherweise eine Option 25 III.4. Risiko Management - Integraler Teil der Anlageverwaltung / des Investmentmanagements AIFM Investment Advisor / Manager Risiko Manager Portfolio Management Risiko Management Bewertung NIW Berechnung Weitere Funktionen Verwaltung Vertrieb Unabhängiger Bewerter Zentralverwaltung etc. Verwahrstelle Verwaltungsgesellschaft Luxemburger AIF FCP 26 IV. Vertrieb 27 IV.1. Nicht-OGAW EU Vertrieb vor dem 22. Juli 2013 VerwG (potentieller AIFM) prof. Anleger (MiFID) Nicht-OGAW (potentieller AIF) Privatanleger 28 Nationales Recht regelt Vertrieb von nicht-OGAW • Vertriebsstaat bestimmt Regeln zur Möglichkeit & Anforderungen an den Vertrieb Häufig Unterscheidung zwischen öffentlichem Vertrieb und Privatplatzierung Ggf. Vertriebszulassungsverfahren bei Aufsichtsbehörde des Vertriebsstaats Dies gilt für EU und nicht-EU Strukturen IV.2. EU Vertrieb AIFMD-konformer Set-Ups ab dem 22. Juli 2013 AIFM prof. Anleger (MiFID) AIF < Privatanleger 29 EU Pass für AIFM für Vertrieb von EU AIF an professionelle Anleger • Harmonisierte EU Regelungen • Anzeigeverfahren vergleichbar OGAW-Richtlinie Nationales Recht regelt Vertrieb von EU AIF an Privatanleger • Nationale Recht des Vertriebsstaats bestimmt Möglichkeit & Anforderungen an den Vertrieb • Ggf. Vertriebszulassungsverfahren bei Aufsichtsbehörde des Vertriebsstaats • Risiko der Überarbeitung der Vertriebsbestimmungen (z.B. öffentlicher Vertrieb vs. Privatplatzierung) IV.3. EU Vertrieb nicht AIFMD-konformer Set-Ups ab dem 22. Juli 2013 3 mögliche Fälle Manager • AIFM, die Übergangsfrist nutzen • De Minimis AIFMs • Set-Ups mit Drittlandsbezug (AIFMD enthält nur Bestimmungen für diesen Fall)) prof. Anleger (MiFID) Produkt Privatanleger 30 AIFMD enthält keine Übergangsregelung für Vertrieb Ggf. Übergangsfristen nach nationalem Recht der Vertriebsstaaten IV.4. EU Pass für AIFM für Vertrieb von EU AIF an professionelle Anleger Vertrieb kann mit der Bestätigung der Übermittlung des Anzeigeschreibens beginnen AIFM prof. Anleger (MiFID) AIF 1 4 CSSF unterichtet AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen an BaFin AIFM übersendet Anzeigeunterlagen bzgl. AIF an die CSSF 3 CSSF Nein 2 Ja - CSSF fügt Zulassungsbescheinigung bei - CSSF übersendet Unterlagen an Bafin CSSF prüft die Max. 20 Werktage nach Konformität der Verw. Erhalt der Anzeigeunterlagen des AIF durch AIFM 31 BaFin IV.5. EU Pass für AIFM für Vertrieb von EU AIF - Wichtige & Offene Punkte & Offene Punkte 32 Inhalt der Anzeigeunterlagen • Abweichungen zu OGAW-Regelungen • Formular für Anzeigeschreiben? Prüfung durch Behörde des Herkunftsmitgliedstaat • Übermittlungsfrist von 20 Arbeitstagen (vs 10 Arbeitstage bei OGAW) • Überprüfung der Vertriebsvorkehrungen (die dem Recht und der Aufsicht des Vertriebsstaats unterliegen)? Vertriebsvorkehrungen • Zugang zu Informationen bzgl. der anwendbaren Bestimmungen? • Sicherstellung der Verhinderung von Vertrieb an nicht-professionnelle Anleger? • Verfahren, wenn Behörde des Vertriebsstaats die Vertriebsvorkehrungen nicht akzeptiert? IV.6. Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (1) 33 Unterscheidung nach Zielgruppe: Privatanleger, semi-professioneller Anleger, professioneller Anleger Funktion der Unterscheidung: • AIFMD-Umsetzung nur für professionelle und semi-professionelle Anleger • Erhöhung der Vertriebshürden für Privatanleger IV.6. Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (2) Professioneller Anleger (vgl. 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB-E): • Verweis auf Anhang II MiFID • „Geborene“ professionelle Kunden: z.B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, „große“ Unternehmen • „Gekorene“ professionelle Kunden: Privatanleger, die mind. zwei von drei Kriterien erfüllen: - während der 4 vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte erheblichen Umfangs - Kundenportfolio > 500.000 € - Mind. 1 Jahr berufliche Position im Finanzsektor, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt 34 Rechtsfolgen einer unzutreffenden Klassifizierung als (semi-)professioneller Anleger? IV.6.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (3) 35 Semi-professioneller Anleger (vgl. 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB-E): • Mindestinvestition EUR 200.000 • schriftl. Bestätigung des Risikobewusstseins • Sachverstand, Erfahrungen, Kenntnisses des Anlegers werden von Verwaltungsgesellschaft bewertet • Hinreichende Überzeugung der Verwaltungsgesellschaft von Fähigkeit des Anlegers zur selbständigen Anlageentscheidung, Risikoverständnis des Anlegers und Angemessenheit der Anlage für den Anleger • Schriftl. Bestätigung der Verwaltungsgesellschaft über c) und d) • Geschäftsleiter und als Risikoträger eingestufte Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft, ohne dass a) bis e) erfüllt sein müssen Rechtsfolgen der fehlerhaften Qualifizierung von Anlegern IV.6.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (4) Vertriebsbegriff • „Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens oder das Werben für ein Investmentvermögen. […] Ein Vertrieb an semi-professionelle und professionelle Anleger ist nur dann gegeben, wenn dieser auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgt und sich an semi-professionelle oder professionelle Anleger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum richtet.“ ( 293 Abs. 1 S. 1 und S. 3 KAGB-E) 36 • Die Differenzierung zwischen öffentlichem Vertrieb und nicht-öffentlichem Vertrieb (vgl. 2 Abs. 11 InvG) entfällt. • Folge: keine Freistellung von Privatplatzierungen von den Vertriebsvoraussetzungen des KAGB IV.6.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (5) 37 Fragen zum Vertriebsbegriff • Umfang der passiven Dienstleistungsfreiheit • Ansprache von Anlegern außerhalb der EU und des EWR? • Ansprache von Anlegern, wenn betreffendes Investmentvermögen noch nicht existiert (Phase der Produktkonzipierung)? • Erwerb von AIF-Anteilen durch Vermögensverwalter • Privilegierung im Hinblick auf (semi-)professionelle Anleger (vgl. • Vorstellung eines neuen AIFs gegenüber Vertriebspartnern? 293 Abs. 1 S. 3)? IV.7.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland Anzeigeverfahren (vor Stichtag für Drittstaatenregeln) EU-AIF Privatanleger (Semi-)Professioneller Anleger EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft: Anzeige an BaFin ( 320 KAGB-E) EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft: Anzeige an zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat (EU-Pass) gem. 323 KAGB Strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. 317-319 KAGB-E Gilt auch für EU-Feeder-AIF, deren Master-AIF ein EU-AIF oder inländischer AIF ist. EU-Feeder-AIF Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Master-AIF ( 317 Abs. 3 KAGB-E) Vertriebsanzeige auch für den MasterAIF ( 317 Abs. 3 Nr. 3 KAGB-E) EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft: Anzeige an BaFin gem. 329 KAGB, wenn Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist Strengere Anforderungen bei Vertrieb an semi-professionelle Anleger (vgl. 329 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KAGB-E) 38 IV.8.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland Ausgewählte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vertrieb an Privatanleger 39 • AIF und Verwaltungsgesellschaft müssen ihren Sitz in demselben Staat haben • Anlagebedingungen müssen so ausgestaltet sein, wie die eines entsprechenden inländischen Publikums-AIF (Übertragung der inländischen Produktregulierung) • Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen denselben Herkunftsstaat haben wie der Feeder-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft • Master-AIF muss ebenfalls Voraussetzungen für den Vertrieb an Privatanleger erfüllen PANEL 2 Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland und in Luxemburg Ronald Buge, P+P Pöllath + Partners, Berlin Eric Fort, Arendt & Medernach, Luxemburg Gilles Dusemon, Arendt & Medernach, Luxemburg 14. Mai 2013 P+P Pöllath + Partners Berlin AIFMD- Steuerliche Umsetzung in Deutschland Zeitplan AIFM-SteuerAnpassungsgesetz 4. Dezember 2012: Referentenentwurf 21. Januar 2013: Regierungsentwurf 14. März 2013: erste Lesung im Bundestag 17. April 2013: öffentliche Anhörung von Sachverständigen im Finanzausschuss des Bundestages 15. Mai 2013: abschließende Beratung im Finanzausschuss des Bundestages 16. Mai 2013: zweite/dritte Lesung im Bundestag 42 Tagesordnung liegt bereits vor 7. Juni 2013: Beratung Bundesrat 22. Juli 2013: Inkrafttreten Anwendungsbereich InvStG n. F. Aufsichtsrecht Steuerrecht OGAW Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unterneh-men außerhalb des Finanz-sektors ist. 43 ( 1 Abs. 1b Satz 1 InvStG-E) – alle OGAW – offene AIF, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen ( 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 9 InvStG-E) AIF 1 Abs. 3 KAGB-E: alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind alle AIF, die keine Investmentfonds sind 1 Abs. 1c InvStG -E 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E: Investmentfonds Investitionsgesellschaften Investmentvermögen 1 Abs. 2 KAGB-E (i. V. m. sog. OGAWRichtlinie) PersonenInvestitionsgesellschaften 18 InvStG-E KapitalInvestitionsgesellschaften 19 InvStG-E Investmentfondsbesteuerung (entspricht im Wesentlichen bisheriger Besteuerung nach InvStG, aber einige neue Regeln) allgemeine Besteuerungsregeln „normale“ Dividendenbesteuerung; ABER: 3 Nr. 40 EStG, 8b KStG nur bei steuerlicher Vorbelastung Übergangsregeln (1) altes Recht Investmentvermögen/ Investmentanteile kein Investmentvermögen/ keine Investmentanteile 44 neues Recht Investmentfonds ja Investmentfondsbesteuerung (neue Regeln) Investmentfonds nein, ABER vor dem 22.07.2013 aufgelegt bisherige Besteuerung nach InvStG gilt weiter Bestandsschutz AIF Personen-Investitionsgesellschaft allgemeine Besteuerungsregeln AIF Kapital-Investitionsgesellschaft Dividendenbesteuerung mit Vorbelastungsprüfung KEIN Bestandsschutz kein OGAW/AIF allgemeine Besteuerungsregeln (z. B. Holdinggesellschaft) Übergangsregeln (2) Investmentvermögen Investmentanteile Personengesellschaft (kein Investmentvermögen/-anteil) Kapitalgesellschaft (kein Investmentvermögen/-anteil) Sondervermögen (insbesondere FCP) (kein Investmentvermögen/-anteil) 45 Investmentfondsbesteuerung (neue Regeln) PersonenInvestitionsgesellschaft KapitalInvestitionsgesellschaft kein OGAW/ AIF Auflegung vor dem 22.07.2013 bisherige Besteuerung nach InvStG gilt weiter Bestandsschutz Auflegung nach dem 21.07.2013 allgemeine Besteuerungsregeln Auflegung nach dem 21.07.2013 Dividendenbesteuerung mit Vorbelastungsprüfung allgemeine Besteuerungsregeln n/a n/a Dividendenbesteuerung mit Vorbelastungsprüfung KEIN Bestandsschutz n/a Dividendenbesteuerung mit Vorbelastungsprüfung KEIN Bestandsschutz allgemeine Besteuerungsregeln ggf. kein Bestandsschutz alt Investmentfonds Investmentfondsbesteuerung (neue Regeln) neu AIFMD- Steuerliche Umsetzung in Luxemburg Die luxemburgische Kommanditgesellschaft (SCS) Derzeitige steuerliche Behandlung: Steuerlich transparent, unterliegt prinzipiell weder KöSt, GewSt oder QuSt Falls SCS jedoch gewerblich geprägt ist (Geprägetheorie): i. unterliegt sie der GewSt; ii. kann es für nichtansässige Gesellschafter zur Begründung einer Betriebstätte in Luxemburg kommen (sofern SCS über eine feste Einrichtung in Luxemburg verfügt) Geprägetheorie ist auf SCS mit Spezialfonds-Status (SIF) nicht anwendbar Mögliche Strukturierungsvarianten: In Form einer Aktiengesellschaft organisierte Genossenschaft (SCOSA = société coopérative organisée comme une société anonyme) als Komplementärin der SCS (ausländische Komplementärin aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht ratsam) 47 SCS-SIF mit SCOSA als Komplementärin Investoren KG Lux Komplementärin Investoren KG SCOSA Komplementärin SCS Carried Interest Vehikel (Kommanditistin) SCS als Carried Interest Vehikel (Kommanditistin der SCS) mit SCOSA als Komplementärin : SCS unterliegt nicht GewSt Nichtansässige Investoren unterliegen nicht ESt- oder VermSt SCS SIF Keine QuSt auf Ausschüttungen Lux Holding Zielinvestment 48 Zielinvestment Zielinvestment SCS / SCSp – zukünftige Behandlung (Vorschlag) Vorgeschlagene Änderungen (Gesetzesprojekt N 6471): Angleichung von SCSp („spezielle KG“, neues Vehikel) an SCS Beschränkung der Anwendung der Geprägetheorie auf SCS und SCSp Eine SCS oder SCSp wird nur dann gewerblich geprägt, wenn die Komplementärin eine luxemburgische Gesellschaft ist, welche zumindest 5 % der Anteile der SCS/SCSp hält. 49 SCS / SCSp – zukünftige Behandlung (Vorschlag) Lux SARL Komplementärin Investoren Ausländische Carry KG <5% SCS/SCSp mit LuxKomplementärin (< 5 %): SCS unterliegt nicht GewSt Nichtansässige Investoren SCS/SCSp unterliegen nicht ESt- oder VermSt Lux Holding Keine QuSt auf Ausschüttungen Zielinvestment 50 Zielinvestment Zielinvestment Ausländische AIFs Staat A Staat B Staat C AIF AIF AIF Andere Staaten Luxemburg Verwalter 51 Befreiung für AIF (von KöSt, GewSt und VermSt), die zwar im Ausland errichtet sind, aber den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder ihrer zentralen Verwaltung in Luxemburg haben. AIFs und USt Vorgeschlagene Ausweitung der USt-Befreiung (Art. 44 USt- Gesetz) auf AIF-Verwaltungsdienstleistungen Die Frage, was ein AIF ist und was nicht, ist deshalb essentiell für das Aufsetzen einer AIF-Struktur: entweder vollständig USt-pflichtige Struktur (mit Vorsteuerabzug) oder weitgehend USt-befreite Struktur (ohne Vorsteuerabzug) Für die USt-Befreiung ist es nicht notwendig, dass der AIFVerwalter reglementiert ist. 52 AIFs und USt Definition des AIF für Zwecke der USt-Befreiung: Die Verwaltung von AIFs, wie in Art. 1 Punkt (39) des AIFVerwalter-Gesetzes definiert, ist USt-befreit Art. 4 AIFMD: ‘AIFs’ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der (…) Ausnahmen: Holdinggesellschaften / Soparfis ? Organismen, welche lediglich das Privatvermögen ihrer Investoren investieren, ohne Zuführung externen Kapitals 53 AIFs und USt Weite Auslegung des “Fondsverwaltungsdienstleistungen”- Konzepts in Luxemburg: Administrative Verwaltung Portfoliomanagement, inklusive Anlageberatungsdienstleistungen Ausgenommen: Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, isolierte Dienstleistungen, Aufsetzungskosten 54 Umsatzsteuer – Beratungsleistungen Eingangsleistungen (Unter-) Berater (Haupt-)Berater/ Verwalter SICAV/FCP SIF EuGH vom 7. März 2013, Rs. C-275/11 GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH Beratung ist „Verwaltung von Sondervermögen“ Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. Richtlinie 77/388/EWG jetzt: Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 55 AIF und USt Schlussfolgerungen: Es ist wichtig, den Status des Vehikels festzustellen (AIF oder nicht?) Einfluss des USt-Status des Vehikels auf die Strukturierung der Zahlungsströme Globale Ermittlung der USt-Kosten für die gesamte Struktur (inklusive jeglicher Subunternehmer) Neue USt-Fragestellungen (Neue Dienstleister) 56 Besteuerung von Carried Interest Anwendungsbereich: Natürliche Personen, welche in Luxemburg ansässig sind und von einem AIF oder einem AIF-Verwalter beschäftigt werden Carried Interest : Außerordentliche Einkünfte, mit ¼ des Durchschnittssteuersatzes auf das gesamte Einkommen zu versteuern Veräußerungsgewinne nach 6 Monaten: 57 Nicht steuerpflichtig, außer bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung (direktes oder indirektes Halten von min. 10 % des Gesellschaftskapitals zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der 5 vorhergehen Jahre); dann zum ½ Durchschnittssteuersatz zu versteuern Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens DeutschlandLuxemburg Das neue DBA im Überblick (1/2) 59 Aufbau des DBA 2012 Nun nach neuem OECD-MA Anwendbarkeit Frühestens ab 1.1.2014 Erfasste Steuern (Art. 2) ESt, KSt, GewSt, VermSt (Lux) Dividenden (Art. 10) Reduzierter QuSt-Satz: 5 % (statt 10 %) Sonderregelungen für dt. REITS, stille Beteiligungen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung (Protokoll Nr. 2-3) Veräußerungsgewinne (Art. 13) Klausel zu Immobiliengesellschaften Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Ruhegehälter & Renten (Art. 14 & 17) Das neue DBA im Überblick (2/2) Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 15) Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 22) Deutschland: Freistellungsmethode Soweit Dividenden nicht abzugsfähig waren Einführung der Subject-to-tax Klausel Anrechnungsmethode ausgeweitet Weitere einseitige Ausweitung durch Deutschland möglich Switch-over Klauseln Luxemburg: Freistellungsmethode mit OECD-üblichem Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode 60 Geltendmachung von Abkommensbegünstigungen durch Investmentfonds (Protokoll Nr. 1) Informationsaustausch (Art. 25, Protokoll Nr. 5) Immobiliengesellschaften (Art. 13 Abs. 2) Investor Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften nach allgemeiner Regeln zu Beteiligungsveräußerungen TopCo Verkauf LuxCo D-GmbH 61 DBA 1958: LuxCo DBA 2012: Wenn Wert von Gesellschaftsanteilen zu > 50 % mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen in einem DBAStaat: Dieser Staat hat Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne Art. 22 Abs.1 lit. b: Wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat: Anrechnungsmethode bei derartigen Gewinnen (nur bei Anteilen an Immo-Gesellschaften, nicht bei direkt gehaltenen Grundstücken) Besonderheiten Zahlungen Deutschland-Luxemburg 10% 12 Monate REIT AG Dividenden 62 LUX S.A. DBA: 15% QuSt Kein reduzierter DBA-QuSt-Satz für „Immobilieninvestmentgesellschaft, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind, oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann“ (Art. 10 Abs. 2 lit. c) Verbriefungsgesellschaften Investoren Lux: keine QuSt auf Dividenden Börsennotierung in D DBA-Schachtelbefreiung für Dividenden D-AG >10% Dividenden (abzugsfähig) Verbriefungs gesellschaft Zinsen Bonds LuxCo Div. Einkünfte 63 DBA 1958: DBA 2012: Art. 22 Abs. 1 lit. a Satz 2: keine Befreiung für Schachteldividenden, wenn sie bei der ausschüttenden Gesellschaft abzugsfähig waren Anrechnungsmethode SICAV (SICAF, SICAR)-Strukturen D-AG DBA 1958: DBA-Schachtelbefreiung für Ausschüttungen von SICAV Dividenden >10% SICAV Verschiedene Einkünfte Portfolio 64 DBA 2012: Anrechnungsmethode, da SICAV Einkünfte (fast) nicht ausschließlich aus unschädlichen Tätigkeiten i.S.d. 8 Abs. 1 AStG bezieht; oder Eventuell keine Anwendbarkeit des DBA, da Investmentgesellschaften lediglich für Zwecke der QuSt-Entlastung als abkommensberechtigt angesehen werden könnten (vgl. Prot. Nr. 1 Abs. 2) Geltendmachung von Abkommensbegünstigungen durch Investmentfonds (1/2) 75% FCP 26,38% QuSt auf 75% der Dividenden 1% D-AG 65 1. Geltendmachung durch „Investmentvermögen“ Quellensteuerbeschränkungen auf Zinsen (Art. 10) und Dividenden (Art. 11) Geltendmachung insoweit, als Anteilseigner im Staat des Investmentvermögens ansässige 25% Personen sind D: Sondervermögen i.S.d. Investmentgesetzes 15% QuSt LUX: fonds commun de placement auf 25% der (FCP) Dividenden Protokoll Nr. 1 Abs. 1 Geltendmachung von Abkommensbegünstigungen durch Investmentfonds (2/2) 2. 75% 75% 25% 25% SICAV 15% QuSt auf 100% der Dividenden 15% QuSt 1% auf 100% der Dividenden D1-AG 66 SICAR 15%; 1 Jahr D2-AG Geltendmachung durch „Investmentgesellschaften“ Quellensteuerbeschränkungen auf Zinsen (Art. 10) und Dividenden (Art. 11) Vollständige Geltendmachung D: Investment-AG LUX: SICAV/SICAF (société d‘investissement à capital variable / à capital fix); SICAR (société d‘investissement à capital à risque) Protokoll Nr. 1 Abs. 2 Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 15) Aufsichtsrat stätigkeit 20 % Quellensteuer auf Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten nichtansässiger Personen (wenn nur solche beruflichen Einkünfte in Lux. und wenn diese < € 100.000/Jahr) DBA 1958: Besteuerungsrecht Luxemburg D: Freistellungsmethode Aufsichtsrats vergütung Lux S.A. 67 Nationales lux. Steuerrecht: DBA 2012: Besteuerungsrecht Luxemburg D: Anrechnungsmethode Informationsaustausch (Art. 25, Protokoll Nr. 5) Finanz amt Lux StVerw. 68 „Große Informationsaustauschklausel“ Bereits durch Zusatzprotokoll 2009 eingeführt und seit 1.1.2010 anwendbar Bankgeheimnis steht Informationsaustausch nicht entgegen Nur Informationsaustausch auf Anfrage Keine „fishing expeditions“ zulässig www.arendt.com 69