AIFMD – Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland und in

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AIFMD – Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland und in
PANEL 1
AIFMD – Umsetzung der AIFMRichtlinie in Deutschland und in
Luxemburg
Dr. Ernst Thomas Emde, Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Claude Niedner, Partner, Arendt & Medernach
Odile Renner, Geschäftsführerin, Arendt Regulatory Solutions S.A.
Henning Schwabe, Partner, Arendt & Medernach
14. Mai 2013
Themenbereiche
I. Umsetzung der AIFM-Richtlinie
II. Fondsvehikel und Produktregulierung in Deutschland
III. Ausgewählte Fragen zur Organisation des AIFM
IV. Vertrieb
2
 marketing
I. Umsetzung der AIFMRichtlinie
3
I.1. Umsetzung der AIFM-Richlinie ins nationale Recht
Juli 2011
24/08/2012
12/2012
Level 2
Inkrafttreten Hinterlegung
Verordnung
des
der RL
Gesetzentwurfes
22/03/2013
14/05/2013
Juli 2014
Juli 2015
2018
Gutachten
des
Staatsrates
Anhängiges -Umsetzungs- Zulassung
als AIFM
frist
Gesetzgebungs- EU-Pass
verfahren
für
EUAIFM
+ EUAIF
Pass für
nichtEUAIFM
/AIF
Mögliches
Ende des
Vertriebs
mittels
Privatplatzierung
Heutiger
Stand
Gesetzentwurf 6471:
http://www.chd.lu/wps/PA_RoleEtendu/FTSByteServingServletImpl/?pat
h=/export/exped/sexpdata/Mag/156/185/115854.pdf
Gutachten des Staatsrates :
http://www.chd.lu/wps/PA_RoleEtendu/FTSByteServingServletImpl/?path=/export/exped/sexpdat
a/Mag/109/270/120689.pdf
Protokoll der Versammlung der « Commission des Finances et du Budget » (23.04.13):
http://www.chd.lu/wps/PA_RoleEtendu/FTSByteServingServletImpl/?path=/export/exped/sexpdat
a/Mag/118/263/121672.pdf
4
22/07/2013
I.2. Aufbau des Luxemburger Umsetzungsgesetzes
Das Luxemburger Umsetzungsgesetz gliedert sich in zwei Teile :

1. Teil:
•
•
Spezialgesetz zur AIFM-Regelung
Wortgetreue
Umsetzung
der
AIFM-Richtlinie

2. Teil:
•
−
−
−
−
•
5
Änderung der produktbezogenen
Gesetze, unter anderem:
Gesetz von 2010 über OGAW
Gesetz von 2007 über SIFs
Gesetz von 2004 über SICARs
Gesetz
von
1915
über
Handelsgesellschaften
Erweiterung der einsetzbaren
Rechtsstrukturen (z.B.
Einführung einer neuen
Spezialkommanditgesellschaft
(société en commandite spéciale /
limited partnership), SCSp)
I.3. Konzept des deutschen Umsetzungsgesetzes
 Struktur: Artikelgesetz, dessen wichtigster Teil (Artikel 1) das
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist
 Zweck des KAGB: Umfassende Regulierung der
Geschäftstätigkeit kollektiver Investmentvermögen
• Vielmehr als reine AIFMD-Umsetzung
• Erstmalige vollständige Regulierung der geschlossenen Fonds
 Regelungsgegenstände des KAGB
• Regulierung deutscher OGAW-Verwaltungsgesellschaften und
deutscher OGAW-Fonds
• Regulierung deutscher AIF-KVGen und AIFs
• Vertriebsregulierung von EWR-OGAWs, EWR-AIFs sowie von
Drittstaaten-AIFs
6
I.4. Die neue Luxemburger SCSp

Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz soll das Luxemburgische Gesellschaftsrecht
mit der SCSp um eine Spezialkommanditgesellschaft erweitert werden

Die SCSp wird (anders als die SCS) keine Rechtspersönlichkeit besitzen

Die SCSp bestätigt die Flexibilität der vertraglichen Struktur, die in der
Kommanditgesellschaftsstruktur inhärent ist, während sie gleichzeitig im
Verhältnis zwischen dem Komplementär und dem Kommanditisten für
modernisierte rechtliche Rahmenbedingungen sorgt

Die SCSp ist eine
•
•
•
7
Personengesellschaft
zwischen einem oder mehreren Komplementären und einem oder mehreren
Kommanditisten
bei der die Rechte und Pflichten in einem Gesellschaftsvertrag (partnership
agreement) niedergeschrieben sind
I.4. Übergangsbestimmungen: Fallbeispiel 1
2013
2014
22.7.
22.7.
2015
2016
2017
2018
Genehmigung als AIFM möglich
LUX AIFM
LUX AIF Nicht-EU AIF
und/ oder
Q&A Europäische Kommission:
Anwendung der AIFM-Vorschriften
„on a best efforts basis“
Cayman
•Frist zur Einreichung des Antrags
•Zwingende Anwendung der neuen
Bestimmungen
8
I.4. Übergangsbestimmungen: Fallbeispiel 2
2013
2014
22.7.
22.7.
2015
2016
2017
2018
Genehmigung als AIFM möglich
LUX AIF
DE AIFM
und
Q&A Europäische Kommission:
Anwendung der AIFM-Vorschriften
„on a best efforts basis“
•Frist zur Einreichung des Antrags
•Zwingende Anwendung der neuen
Bestimmungen
9
I.4. Übergangsbestimmungen: Fallbeispiel 3
2013
2014
22.7.
22.7.
2015
2016
2017
2018
Verwaltung durch Nicht-EU AIFM
weiterhin möglich
Nicht-EU AIFM
und
LUX AIF
Anwendung der zusätzlichen
Anforderungen (Jahresbericht,
Anlegerinformation, Reporting ggü.
Behörden, Kontrollerlangung,
Asset Stripping)
Drittstaaten-Pass erforderlich
10
II. Fondsvehikel und
Produktregulierung in
Deutschland
11
II. Fondsvehikel und Produktregulierung in Deutschland
II.1. Übersicht Fondsvehikel

Offene Investmentvermögen
• Offen: Anleger haben mind. jährliches Rückgaberecht
• Rechtsformen:

-
Sondervermögen
-
Investmentaktiengesellschaft (InvAG) mit veränderlichem Kapital
-
NEU: Offene Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) (nur für professionelle und
semi-professionelle Anleger)
Geschlossene Investmentvermögen
• Geschlossen: Anleger haben kein mind. jährliches Rückgaberecht
• Rechtsformen:
12
-
NEU: InvAG mit fixem Kapital
-
NEU: Geschlossene InvKG
II.2. Fondsvehikel - InvKG

161 ff. HGB gelten, soweit KAGB keine Sonderregelungen vorsieht
 Gesonderte Anlagebedingungen
 Ausgestaltung als intern oder extern verwaltete InvKG
 Ausgestaltung als offene InvKG (nur für (semi-)professionelle Anleger)
oder als geschlossene InvKG (für alle Anlegertypen)
 Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Geschäftsführung der InvKG und der
externen AIF-KVG noch offen
 Intern verwaltete geschlossene Publikums-KG muss Beirat bilden
 Mittelbare Beteiligung über Treuhandkommanditist bei geschlossener
Publikums-InvKG möglich
 Regelungen zur Vermeidung einer über die Einlage hinausgehenden
Kommanditistenhaftung und einer Nachschusspflicht
 Mind. jährliches Kündigungsrecht des Kommanditisten der offenen InvKG,
dessen Ausübung zu einem Abfindungsanspruch gegen die InvKG führt
13
II.3. Übersicht Fondsvehikel/Fondstypen
Fondstypen
Fondsvehikel
Publikumsinvestmentvermögen: Privatanleger,
semi-professionelle und professionelle Anleger
Spezial-AIF: ausschließlich semiprofessionelle und professionelle
Anleger
Offene
Investmentvermögen
OGAW
( 192 ff.)
Offene Publikums-AIF
Offene Spezial-AIF
• Gemischte
Investmentvermögen (
• Allgemeine offene Spezial-AIF
( 282)
Rechtsformen:
• Sondervermögen
• InvAG m.v.K.
• Offene InvKG (nur für
Spezial-AIF)
Geschlossene
Investmentvermögen
Rechtsformen:
• InvAG m.f.K.
• Geschlossene InvKG
14
218 f.)
• Sonstige Investmentvermögen
( 220 ff.)
• Sonderregeln für Hedgefonds
( 283)
• Dach-Hedgefonds (
• Sonderregeln für Spezial-AIF mit
festen Anlagebedingungen ( 284)
225 ff.)
• Immobilien-Sondervermögen
( 230 ff.)
./.
Geschlossene Publikums-AIF
Geschlossene Spezial-AIF
• Regelbeispiele für
Sachwertinvestitionen (
• Nur Vermögensgegenstände mit
ermittelbarem Verkehrswert
( 285 f.)
261 ff.)
• Sonderregeln für PE-Fonds
( 287 ff.)
II.4. Produktregulierung - Offene Publikums-AIF (
ff.)
214
 Künftige Erscheinungsformen der offenen Publikums-AIF:
•
•
15
Gemischte Investmentvermögen (
218 f.)
-
Anlageschwerpunkt: Wertpapiere
-
Neu: Kein Erwerb von Anteilen an Immobilien- und Hedgefonds
Sonstige Investmentvermögen (
220 ff.)
-
Neu: Kein Erwerb von Anteilen an Immobilien- und Hedgefonds, kein Erwerb von
Unternehmensbeteiligungen;
-
kein fundamentaler Unterschied zu Gemischten Sondervermögen: sinnloser Typenzwang
•
Dach-Hedgefonds (
•
Immobilien-Sondervermögen (
225 ff.)
230 ff.)
II.4. Produktregulierung - Offene Publikums-AIF (2)
 Immobilien-Sondervermögen:
16
•
Ursprünglicher Vorschlag des BMF: Abschaffung
•
Vorschlag des Regierungsentwurfs (nach heftigen Interventionen der Branche):
grundsätzliche Beibehaltung des Konzepts der
66 ff. InvG
•
Dementsprechend keine Änderungen bei:
-
Anlagegrenzen,
-
zulässigen Vermögensgegenständen,
-
Fremdkapitalaufnahme,
-
Voraussetzung für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
•
Neu: Mindesthaltefrist von 24 Monaten auch für Kleinanleger
•
Neu: max. 4 Ausgabetermine pro Jahr; Rückgabe nur einmal jährlich möglich
•
Aber: Bestandsschutz für Altanleger
II.5. Produktregulierung - Geschlossene Publikums-AIF
( 261ff.)
 Katalog zulässiger Anlagegegenstände:
•
Sachwerte (Katalog von Regelbeispielen)
•
Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,
• Beteiligungen an Zweckgesellschaften, die Sachwerte erwerben,
• sonstige Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen,
• Anteile an geschlossenen Publikums-AIF und geschlossenen Spezial-AIF sowie
ausländischer AIF mit vergleichbarer Anlagepolitik,
• Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben
 Anlagebeschränkungen:
• Kreditaufnahme: max. 60%
• Vermögensgegenstände, die Währungsrisiken unterliegen: max. 30%
• keine Leerverkäufe; Derivate nur zur Absicherung
• keine Darlehensforderungen, unverbrieften Genußrechte und stillen Beteiligungen
17
II.5. Produktregulierung - Geschlossene Publikums-AIF
(2)
 Es gilt der Grundsatz der Risikomischung
•
Mindestens 3 Sachwerte bei gleichmäßigem Anteil am Wert des AIF/oder
•
Streuung des Ausfallrisikos nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
 Ausnahme vom Grundsatz der Risikomischung
•
Kein Erwerb von Unternehmensbeteiligungen
•
Anteile dürfen nur von solchen Privatanlegern gehalten werden, die
•
18
-
sich verpflichten, mind. 20.000 Euro zu investieren, und
-
sonstige Anforderungen an semi-professionelle Anleger erfüllen
Offenlegung des Ausfallrisikos mangels Risikomischung in Verkaufsprospekt und
wesentlichen Anlegerinformationen
II.6. Produktregulierung - Spezial-AIF (
273 ff.)
 Gemeinsame Vorschriften für offene und geschlossene Spezial-AIF:
19
•
nur Vermögensgegenstände mit ermittelbarem Verkehrswert
•
Aufnahme kurzfristiger Kredite
•
keine Leerverkäufe (ausgenommen Hedgefonds)
•
Anteilsübertragung nur mit Zustimmung der KVG
•
Mitteilungspflichten gegenüber BaFin zu Stimmrechten an nicht börsennotierten
Unternehmen (Schwellenwerte: 10%, 20%, 30%, 50%, 75%)
•
BaFin kann Kreditaufnahme, Leverage, Belastungen von
Vermögensgegenständen, Leerverkäufe von Hedgefonds beschränken
II.6. Produktregulierung - Spezial-AIF (2)
 Offene Spezial-AIF
•
drei Typen:
-
Allgemeine offene inländische Spezial-AIF
-
Hedgefonds
-
Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
•
gemeinsame Anlagebeschränkungen: Grundsatz der Risikomischung
•
Kein Kontrollerwerb an nicht börsennotierten Unternehmen
 Geschlossene Spezial-AIF
20
•
keine Risikomischung
•
Kontrollerwerbe zulässig
Mögliche Strukturen in Luxemburg
Typ
SA
S.à r.l.
SCA
SNC
SC
SCSp*
FCP
Sondervermögen
Zulässige
Vermögenswerte
Vergleichbare deutsche
Form des Vehikels
AG
GmbH
KGaA
OHG
GbR
KG
Variabel

n
n
n
n
n
n
Fix

n

n
n
n
n
NichtOGAW
Variabel

n
n
n
n
n
n
Fix



n
n

()
SIF
Variabel



n
n
()
()
Fix



n
n

()
SICAR



n
n

()
n
Private Equity/
Venture Capital
SOPARFI






()
n
uneingeschränkt
OGAW
Fix bei Gesellschaften = SICAF
Variabel bei Gesellschaften = SICAV
21
SCS



eingeschränkt
gemäß OGAW
nahezu
uneingeschränkt
nahezu
uneingeschränkt
* Die SCSp ist noch nicht verabschiedet.
III. Ausgewählte Fragen zur
Organisation des AIFM
22
III.1. Aufbau des AIFM
AIFM
Investment
Advisor /
Manager
Portfolio
Management
Risiko
Management
Unabhängiger
Bewerter
Bewertung
NIW
Berechnung
Weitere
Funktionen
• Verwaltung
• Vertrieb
• etc.
Zentralverwaltung
Risiko
Manager
Verwahrstelle
Verwaltungsgesellschaft
Luxemburger AIF
FCP
23
III.2. Substanz - Anforderungen
(AIFM-Richtlinie, Level II-Verordnung und ESMA-Empfehlungen)
Anforderungen weitgehend
inspiriert von MiFID und OGAW IV
 Kapitalanforderungen
Und einige Weitere…
 Berücksichtigung
klassen
unterschiedlichster
Asset-
 Geschäftsleitung
 Berücksichtigung neuer Pflichten, wie z.B.
Bewertung, Liquiditätsmanagement
 Verfahren & Politiken
 Details bezüglich:
 Personelle und technische
Ressourcen
•
Überwachung und Kontrolle der an Dritte
delegierten Funktionen
 Compliance, Innenrevisions- &
Risikomanagementfunktion
•
Einsatz von Gegenparteien und Prime
Brokern
 Europäische Definition der „Briefkastenfirma“
24
III.3. Substanz – Briefkastenfirma
 Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die
Anlageverwaltungsfunktion (PM & RM)
 Kontrolle allein über diese Funktionen scheint
nicht auszureichen!
Artikel 82 Level II-Verordnung:
„Ein AIFM wird zur Briefkastenfirma
und nicht mehr als Verwalter des
AIF angesehen, wenn […] der AIFM
[…]
Funktionen
der
Anlageverwaltung in
einem Umfang
[überträgt], der die Wahrnehmung
solcher Funktionen durch den AIFM
selbst deutlich überschreitet.“
 PM & RM decken jeweils ein breites Spektrum
von Tätigkeiten ab
•
PM ist mehr als “stock-picking”; es enthält
Tätigkeiten von der Bestimmung der allgemeinen
Anlagestrategie bis hin zum Erwerb des
konkreten Anlageobjektes
•
RM enthält Tätigkeiten von der Feststellung des
allgemeinen Risikoprofils, der einzelnen Risiken
und Risikoparameter, bis hin zur Kontrolle eines
einzelnen Risikos und einer bestimmten
Sachverhaltskonstellation
 Berücksichtigung von quantitativen und
qualitativen Kriterien
 Gruppenfreistellung ist möglicherweise eine
Option
25
III.4. Risiko Management - Integraler Teil der
Anlageverwaltung / des Investmentmanagements
AIFM
Investment
Advisor /
Manager
Risiko
Manager
Portfolio
Management
Risiko
Management
Bewertung
NIW
Berechnung
Weitere
Funktionen
 Verwaltung
 Vertrieb
Unabhängiger
Bewerter
Zentralverwaltung
 etc.
Verwahrstelle
Verwaltungsgesellschaft
Luxemburger AIF
FCP
26
IV. Vertrieb
27
IV.1. Nicht-OGAW EU Vertrieb vor dem 22. Juli 2013
VerwG
(potentieller AIFM)

prof. Anleger (MiFID)
Nicht-OGAW
(potentieller AIF)

Privatanleger
28
 Nationales Recht regelt Vertrieb von
nicht-OGAW
• Vertriebsstaat bestimmt Regeln
zur Möglichkeit & Anforderungen
an den Vertrieb
 Häufig Unterscheidung zwischen
öffentlichem Vertrieb und
Privatplatzierung
 Ggf. Vertriebszulassungsverfahren
bei Aufsichtsbehörde des
Vertriebsstaats
 Dies gilt für EU und nicht-EU
Strukturen
IV.2. EU Vertrieb AIFMD-konformer Set-Ups
ab dem 22. Juli 2013
AIFM

prof. Anleger (MiFID)
AIF
<

Privatanleger
29
 EU Pass für AIFM für Vertrieb von
EU AIF an professionelle Anleger
• Harmonisierte EU Regelungen
• Anzeigeverfahren vergleichbar
OGAW-Richtlinie
 Nationales Recht regelt Vertrieb von
EU AIF an Privatanleger
• Nationale Recht des
Vertriebsstaats bestimmt
Möglichkeit & Anforderungen an
den Vertrieb
• Ggf.
Vertriebszulassungsverfahren bei
Aufsichtsbehörde des
Vertriebsstaats
• Risiko der Überarbeitung der
Vertriebsbestimmungen (z.B.
öffentlicher Vertrieb vs.
Privatplatzierung)
IV.3. EU Vertrieb nicht AIFMD-konformer Set-Ups
ab dem 22. Juli 2013

3 mögliche Fälle
Manager

• AIFM, die Übergangsfrist nutzen
• De Minimis AIFMs
• Set-Ups mit Drittlandsbezug
(AIFMD enthält nur Bestimmungen
für diesen Fall))
prof. Anleger (MiFID)
Produkt

Privatanleger
30

AIFMD enthält keine
Übergangsregelung für Vertrieb

Ggf. Übergangsfristen nach
nationalem Recht der
Vertriebsstaaten
IV.4. EU Pass für AIFM für Vertrieb von EU AIF an
professionelle Anleger
Vertrieb kann mit der
Bestätigung der Übermittlung
des Anzeigeschreibens
beginnen
AIFM

prof. Anleger (MiFID)
AIF
1
4 CSSF unterichtet AIFM
unverzüglich über den
Versand der
Anzeigeunterlagen an BaFin
AIFM übersendet
Anzeigeunterlagen
bzgl. AIF an die CSSF
3
CSSF
Nein
2
Ja
- CSSF fügt
Zulassungsbescheinigung bei
- CSSF übersendet Unterlagen an
Bafin
CSSF prüft die
Max. 20 Werktage nach
Konformität der Verw.
Erhalt
der Anzeigeunterlagen
des AIF durch AIFM
31
BaFin
IV.5. EU Pass für AIFM für Vertrieb von EU AIF - Wichtige
& Offene Punkte & Offene Punkte



32
Inhalt der Anzeigeunterlagen
• Abweichungen zu OGAW-Regelungen
• Formular für Anzeigeschreiben?
Prüfung durch Behörde des Herkunftsmitgliedstaat
• Übermittlungsfrist von 20 Arbeitstagen (vs 10 Arbeitstage bei OGAW)
• Überprüfung der Vertriebsvorkehrungen (die dem Recht und der Aufsicht des
Vertriebsstaats unterliegen)?
Vertriebsvorkehrungen
• Zugang zu Informationen bzgl. der anwendbaren Bestimmungen?
• Sicherstellung der Verhinderung von Vertrieb an nicht-professionnelle
Anleger?
• Verfahren, wenn Behörde des Vertriebsstaats die Vertriebsvorkehrungen nicht
akzeptiert?
IV.6. Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (1)
33

Unterscheidung nach Zielgruppe: Privatanleger, semi-professioneller Anleger,
professioneller Anleger

Funktion der Unterscheidung:
•
AIFMD-Umsetzung nur für professionelle und semi-professionelle Anleger
•
Erhöhung der Vertriebshürden für Privatanleger
IV.6. Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (2)

Professioneller Anleger (vgl.
1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB-E):
•
Verweis auf Anhang II MiFID
•
„Geborene“ professionelle Kunden: z.B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen,
Versicherungsgesellschaften, „große“ Unternehmen
•
„Gekorene“ professionelle Kunden: Privatanleger, die mind. zwei von drei
Kriterien erfüllen:
- während der 4 vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10
Geschäfte erheblichen Umfangs
- Kundenportfolio > 500.000 €
- Mind. 1 Jahr berufliche Position im Finanzsektor, die Kenntnisse über die
geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt

34
Rechtsfolgen einer unzutreffenden Klassifizierung als (semi-)professioneller
Anleger?
IV.6.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (3)


35
Semi-professioneller Anleger (vgl.
1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB-E):
•
Mindestinvestition EUR 200.000
•
schriftl. Bestätigung des Risikobewusstseins
•
Sachverstand, Erfahrungen, Kenntnisses des Anlegers werden von
Verwaltungsgesellschaft bewertet
•
Hinreichende Überzeugung der Verwaltungsgesellschaft von Fähigkeit des
Anlegers zur selbständigen Anlageentscheidung, Risikoverständnis des
Anlegers und Angemessenheit der Anlage für den Anleger
•
Schriftl. Bestätigung der Verwaltungsgesellschaft über c) und d)
•
Geschäftsleiter und als Risikoträger eingestufte Mitarbeiter der
Verwaltungsgesellschaft, ohne dass a) bis e) erfüllt sein müssen
Rechtsfolgen der fehlerhaften Qualifizierung von Anlegern
IV.6.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (4)
 Vertriebsbegriff
•
„Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen
oder Aktien eines Investmentvermögens oder das Werben für ein
Investmentvermögen. […]
Ein Vertrieb an semi-professionelle und professionelle Anleger ist nur dann
gegeben, wenn dieser auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren
Auftrag erfolgt und sich an semi-professionelle oder professionelle Anleger mit
Wohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum richtet.“ ( 293 Abs. 1 S. 1 und S. 3 KAGB-E)
36
•
Die Differenzierung zwischen öffentlichem Vertrieb und nicht-öffentlichem
Vertrieb (vgl. 2 Abs. 11 InvG) entfällt.
•
Folge: keine Freistellung von Privatplatzierungen von den
Vertriebsvoraussetzungen des KAGB
IV.6.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland (5)

37
Fragen zum Vertriebsbegriff
•
Umfang der passiven Dienstleistungsfreiheit
•
Ansprache von Anlegern außerhalb der EU und des EWR?
•
Ansprache von Anlegern, wenn betreffendes Investmentvermögen noch nicht existiert
(Phase der Produktkonzipierung)?
•
Erwerb von AIF-Anteilen durch Vermögensverwalter
•
Privilegierung im Hinblick auf (semi-)professionelle Anleger (vgl.
•
Vorstellung eines neuen AIFs gegenüber Vertriebspartnern?
293 Abs. 1 S. 3)?
IV.7.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland
Anzeigeverfahren (vor Stichtag für Drittstaatenregeln)
EU-AIF
Privatanleger
(Semi-)Professioneller Anleger
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft:
Anzeige an BaFin ( 320 KAGB-E)
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft:
Anzeige an zuständige Behörde im
Herkunftsmitgliedstaat (EU-Pass)
gem. 323 KAGB
Strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen
gem.
317-319 KAGB-E
Gilt auch für EU-Feeder-AIF, deren
Master-AIF ein EU-AIF oder
inländischer AIF ist.
EU-Feeder-AIF
Zusätzliche Anforderungen in Bezug
auf Master-AIF ( 317 Abs. 3 KAGB-E)
Vertriebsanzeige auch für den MasterAIF ( 317 Abs. 3 Nr. 3 KAGB-E)
EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft:
Anzeige an BaFin gem. 329 KAGB,
wenn Master-AIF kein EU-AIF oder
inländischer AIF ist
Strengere Anforderungen bei Vertrieb
an semi-professionelle Anleger
(vgl. 329 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KAGB-E)
38
IV.8.Vertrieb von EU-AIF in Deutschland
 Ausgewählte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vertrieb an Privatanleger
39
•
AIF und Verwaltungsgesellschaft müssen ihren Sitz in demselben Staat haben
•
Anlagebedingungen müssen so ausgestaltet sein, wie die eines entsprechenden
inländischen Publikums-AIF (Übertragung der inländischen Produktregulierung)
•
Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen denselben
Herkunftsstaat haben wie der Feeder-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft
•
Master-AIF muss ebenfalls Voraussetzungen für den Vertrieb an Privatanleger
erfüllen
PANEL 2
Umsetzung der AIFM-Richtlinie in
Deutschland und in Luxemburg
Ronald Buge, P+P Pöllath + Partners, Berlin
Eric Fort, Arendt & Medernach, Luxemburg
Gilles Dusemon, Arendt & Medernach, Luxemburg
14. Mai 2013
P+P Pöllath + Partners
Berlin
AIFMD- Steuerliche Umsetzung in Deutschland
Zeitplan AIFM-SteuerAnpassungsgesetz

4. Dezember 2012: Referentenentwurf

21. Januar 2013: Regierungsentwurf

14. März 2013: erste Lesung im Bundestag

17. April 2013: öffentliche Anhörung von Sachverständigen im Finanzausschuss
des Bundestages

15. Mai 2013: abschließende Beratung im Finanzausschuss des Bundestages

16. Mai 2013: zweite/dritte Lesung im Bundestag

42
Tagesordnung liegt bereits vor

7. Juni 2013: Beratung Bundesrat

22. Juli 2013: Inkrafttreten
Anwendungsbereich InvStG n. F.
Aufsichtsrecht
Steuerrecht
OGAW
Investmentvermögen ist
jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der
von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt,
um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie
zum Nutzen dieser
Anleger zu investieren und
der kein operativ tätiges
Unterneh-men außerhalb
des Finanz-sektors ist.
43
( 1 Abs. 1b Satz 1 InvStG-E)
– alle OGAW
– offene AIF, die bestimmte
Voraussetzungen erfüllen
( 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1
bis Nr. 9 InvStG-E)
AIF
1 Abs. 3
KAGB-E:
alle Investmentvermögen, die keine OGAW
sind
alle AIF, die keine Investmentfonds
sind
1 Abs. 1c InvStG -E
1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E:
Investmentfonds
Investitionsgesellschaften
Investmentvermögen
1 Abs. 2
KAGB-E
(i. V. m. sog.
OGAWRichtlinie)
PersonenInvestitionsgesellschaften
18 InvStG-E
KapitalInvestitionsgesellschaften
19 InvStG-E
Investmentfondsbesteuerung
(entspricht im Wesentlichen
bisheriger
Besteuerung nach
InvStG, aber einige
neue Regeln)
allgemeine
Besteuerungsregeln
„normale“ Dividendenbesteuerung;
ABER: 3 Nr. 40
EStG, 8b KStG
nur bei steuerlicher
Vorbelastung
Übergangsregeln (1)
altes Recht
Investmentvermögen/
Investmentanteile
kein
Investmentvermögen/
keine
Investmentanteile
44
neues Recht
Investmentfonds
ja
Investmentfondsbesteuerung
(neue Regeln)
Investmentfonds
nein, ABER
vor dem 22.07.2013
aufgelegt
bisherige
Besteuerung nach
InvStG gilt weiter
Bestandsschutz
AIF
Personen-Investitionsgesellschaft
allgemeine
Besteuerungsregeln
AIF
Kapital-Investitionsgesellschaft
Dividendenbesteuerung
mit Vorbelastungsprüfung
KEIN Bestandsschutz
kein OGAW/AIF
allgemeine
Besteuerungsregeln
(z. B. Holdinggesellschaft)
Übergangsregeln (2)
Investmentvermögen
Investmentanteile
Personengesellschaft
(kein Investmentvermögen/-anteil)
Kapitalgesellschaft
(kein Investmentvermögen/-anteil)
Sondervermögen
(insbesondere FCP)
(kein Investmentvermögen/-anteil)
45
Investmentfondsbesteuerung
(neue
Regeln)
PersonenInvestitionsgesellschaft
KapitalInvestitionsgesellschaft
kein
OGAW/
AIF
Auflegung vor dem 22.07.2013
bisherige Besteuerung nach InvStG gilt weiter
Bestandsschutz
Auflegung nach dem
21.07.2013
allgemeine
Besteuerungsregeln
Auflegung nach dem
21.07.2013
Dividendenbesteuerung mit
Vorbelastungsprüfung
allgemeine
Besteuerungsregeln
n/a
n/a
Dividendenbesteuerung mit
Vorbelastungsprüfung
KEIN Bestandsschutz
n/a
Dividendenbesteuerung mit
Vorbelastungsprüfung
KEIN Bestandsschutz
allgemeine Besteuerungsregeln
ggf. kein Bestandsschutz
alt
Investmentfonds
Investmentfondsbesteuerung
(neue Regeln)
neu
AIFMD- Steuerliche Umsetzung in Luxemburg
Die luxemburgische Kommanditgesellschaft (SCS)

Derzeitige steuerliche Behandlung:
 Steuerlich transparent, unterliegt prinzipiell weder KöSt, GewSt oder QuSt
 Falls SCS jedoch gewerblich geprägt ist (Geprägetheorie):
i.
unterliegt sie der GewSt;
ii.
kann es für nichtansässige Gesellschafter zur Begründung einer
Betriebstätte in Luxemburg kommen (sofern SCS über eine feste
Einrichtung in Luxemburg verfügt)
 Geprägetheorie ist auf SCS mit Spezialfonds-Status (SIF) nicht anwendbar
 Mögliche Strukturierungsvarianten:
 In Form einer Aktiengesellschaft organisierte Genossenschaft (SCOSA = société
coopérative organisée comme une société anonyme) als Komplementärin der SCS
 (ausländische Komplementärin aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht ratsam)
47
SCS-SIF mit SCOSA als Komplementärin
Investoren KG
Lux Komplementärin
Investoren
KG
SCOSA
Komplementärin
SCS
Carried Interest
Vehikel (Kommanditistin)
SCS als Carried Interest Vehikel
(Kommanditistin der SCS) mit
SCOSA als Komplementärin :
 SCS unterliegt nicht GewSt
 Nichtansässige Investoren
unterliegen nicht ESt- oder
VermSt
SCS SIF
 Keine QuSt auf Ausschüttungen
Lux Holding
Zielinvestment
48
Zielinvestment
Zielinvestment
SCS / SCSp – zukünftige Behandlung (Vorschlag)
 Vorgeschlagene Änderungen (Gesetzesprojekt N 6471):
 Angleichung von SCSp („spezielle KG“, neues Vehikel) an SCS
 Beschränkung der Anwendung der Geprägetheorie auf SCS und
SCSp
Eine SCS oder SCSp wird nur dann gewerblich geprägt,
wenn die Komplementärin eine luxemburgische
Gesellschaft ist, welche zumindest 5 % der Anteile der
SCS/SCSp hält.
49
SCS / SCSp – zukünftige Behandlung (Vorschlag)
Lux SARL
Komplementärin
Investoren
Ausländische
Carry KG
<5%
SCS/SCSp mit LuxKomplementärin (< 5 %):
 SCS unterliegt nicht GewSt
 Nichtansässige Investoren
SCS/SCSp
unterliegen nicht ESt- oder
VermSt
Lux Holding
 Keine QuSt auf
Ausschüttungen
Zielinvestment
50
Zielinvestment
Zielinvestment
Ausländische AIFs
Staat A
Staat B
Staat C
AIF
AIF
AIF
Andere Staaten
Luxemburg
Verwalter
51
 Befreiung für AIF (von KöSt,
GewSt und VermSt), die zwar
im Ausland errichtet sind,
aber
den
Ort
ihrer
tatsächlichen
Geschäftsleitung oder ihrer
zentralen
Verwaltung
in
Luxemburg haben.
AIFs und USt
 Vorgeschlagene Ausweitung der USt-Befreiung (Art. 44 USt-
Gesetz) auf AIF-Verwaltungsdienstleistungen
 Die Frage, was ein AIF ist und was nicht, ist deshalb essentiell
für das Aufsetzen einer AIF-Struktur:
 entweder vollständig USt-pflichtige Struktur (mit Vorsteuerabzug)
 oder weitgehend USt-befreite Struktur (ohne Vorsteuerabzug)
 Für die USt-Befreiung ist es nicht notwendig, dass der AIFVerwalter reglementiert ist.
52
AIFs und USt
 Definition des AIF für Zwecke der USt-Befreiung:
 Die Verwaltung von AIFs, wie in Art. 1 Punkt (39) des AIFVerwalter-Gesetzes definiert, ist USt-befreit
 Art. 4 AIFMD: ‘AIFs’ ist jeder Organismus für gemeinsame
Anlagen, der (…)
 Ausnahmen:
 Holdinggesellschaften / Soparfis ?
 Organismen, welche lediglich das Privatvermögen ihrer Investoren
investieren, ohne Zuführung externen Kapitals
53
AIFs und USt
 Weite Auslegung des “Fondsverwaltungsdienstleistungen”-
Konzepts in Luxemburg:
 Administrative Verwaltung
 Portfoliomanagement, inklusive Anlageberatungsdienstleistungen
 Ausgenommen: Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, isolierte
Dienstleistungen, Aufsetzungskosten
54
Umsatzsteuer –
Beratungsleistungen
Eingangsleistungen
(Unter-)
Berater
(Haupt-)Berater/
Verwalter
SICAV/FCP
SIF
 EuGH vom 7. März 2013, Rs. C-275/11 GfBk Gesellschaft für
Börsenkommunikation mbH
 Beratung ist „Verwaltung von Sondervermögen“
 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. Richtlinie 77/388/EWG
 jetzt: Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
 4 Nr. 8 Buchst. h UStG
55
AIF und USt
 Schlussfolgerungen:
 Es ist wichtig, den Status des Vehikels festzustellen (AIF oder
nicht?)
 Einfluss des USt-Status des Vehikels auf die Strukturierung der
Zahlungsströme
 Globale Ermittlung der USt-Kosten für die gesamte Struktur
(inklusive jeglicher Subunternehmer)
 Neue USt-Fragestellungen (Neue Dienstleister)
56
Besteuerung von Carried Interest
 Anwendungsbereich:
 Natürliche Personen, welche in Luxemburg ansässig sind und von einem AIF
oder einem AIF-Verwalter beschäftigt werden

Carried Interest :
 Außerordentliche Einkünfte, mit ¼ des Durchschnittssteuersatzes auf das
gesamte Einkommen zu versteuern

Veräußerungsgewinne nach 6 Monaten:

57
Nicht steuerpflichtig, außer bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung
(direktes oder indirektes Halten von min. 10 % des Gesellschaftskapitals zu
einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der 5 vorhergehen Jahre); dann zum
½ Durchschnittssteuersatz zu versteuern
Auswirkungen des neuen
Doppelbesteuerungsabkommens DeutschlandLuxemburg
Das neue DBA im Überblick (1/2)






59
Aufbau des DBA 2012
 Nun nach neuem OECD-MA
Anwendbarkeit
 Frühestens ab 1.1.2014
Erfasste Steuern (Art. 2)
 ESt, KSt, GewSt, VermSt (Lux)
Dividenden (Art. 10)
 Reduzierter QuSt-Satz: 5 % (statt 10 %)
 Sonderregelungen für dt. REITS, stille Beteiligungen, Obligationen mit
Gewinnbeteiligung (Protokoll Nr. 2-3)
Veräußerungsgewinne (Art. 13)
 Klausel zu Immobiliengesellschaften
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Ruhegehälter & Renten
(Art. 14 & 17)
Das neue DBA im Überblick (2/2)


Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 15)
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 22)
 Deutschland:
 Freistellungsmethode
 Soweit Dividenden nicht abzugsfähig waren
 Einführung der Subject-to-tax Klausel
 Anrechnungsmethode ausgeweitet
 Weitere einseitige Ausweitung durch Deutschland möglich
 Switch-over Klauseln
 Luxemburg: Freistellungsmethode
 mit OECD-üblichem Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode


60
Geltendmachung von Abkommensbegünstigungen durch
Investmentfonds (Protokoll Nr. 1)
Informationsaustausch (Art. 25, Protokoll Nr. 5)
Immobiliengesellschaften (Art. 13 Abs. 2)

Investor
 Veräußerung von Anteilen an
Immobiliengesellschaften nach
allgemeiner Regeln zu Beteiligungsveräußerungen
TopCo

Verkauf
LuxCo
D-GmbH

61
DBA 1958:
LuxCo
DBA 2012:
 Wenn Wert von Gesellschaftsanteilen zu
> 50 % mittelbar oder unmittelbar aus
unbeweglichem Vermögen in einem DBAStaat:
 Dieser Staat hat Besteuerungsrecht für
Veräußerungsgewinne
 Art. 22 Abs.1 lit. b: Wenn Deutschland
Ansässigkeitsstaat: Anrechnungsmethode
bei derartigen Gewinnen (nur bei Anteilen
an Immo-Gesellschaften, nicht bei direkt
gehaltenen Grundstücken)
Besonderheiten Zahlungen Deutschland-Luxemburg


10% 12 Monate
REIT AG
Dividenden
62
LUX S.A.
DBA: 15% QuSt
Kein reduzierter DBA-QuSt-Satz für
„Immobilieninvestmentgesellschaft, deren Gewinne
vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind,
oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer
Gewinne abziehen kann“ (Art. 10 Abs. 2 lit. c)
Verbriefungsgesellschaften
Investoren

Lux:
 keine QuSt auf Dividenden

Börsennotierung
in D
 DBA-Schachtelbefreiung für
Dividenden
D-AG
>10%
Dividenden
(abzugsfähig)
Verbriefungs
gesellschaft
Zinsen
Bonds
LuxCo
Div. Einkünfte
63

DBA 1958:

DBA 2012:
 Art. 22 Abs. 1 lit. a Satz 2: keine
Befreiung für Schachteldividenden,
wenn sie bei der ausschüttenden
Gesellschaft abzugsfähig waren
 Anrechnungsmethode
SICAV (SICAF, SICAR)-Strukturen
D-AG

DBA 1958:
 DBA-Schachtelbefreiung für Ausschüttungen von
SICAV
Dividenden
>10%
SICAV
Verschiedene
Einkünfte
Portfolio
64

DBA 2012:
 Anrechnungsmethode, da SICAV Einkünfte (fast)
nicht ausschließlich aus unschädlichen Tätigkeiten
i.S.d. 8 Abs. 1 AStG bezieht; oder
 Eventuell keine Anwendbarkeit des DBA, da
Investmentgesellschaften lediglich für Zwecke der
QuSt-Entlastung als abkommensberechtigt
angesehen werden könnten (vgl. Prot. Nr. 1 Abs.
2)
Geltendmachung von Abkommensbegünstigungen
durch Investmentfonds (1/2)
75%
FCP
26,38% QuSt
auf 75% der
Dividenden
1%
D-AG
65
1. Geltendmachung durch
„Investmentvermögen“
 Quellensteuerbeschränkungen auf
Zinsen (Art. 10) und Dividenden
(Art. 11)
 Geltendmachung insoweit, als
Anteilseigner im Staat des
Investmentvermögens ansässige
25%
Personen sind
 D: Sondervermögen i.S.d.
Investmentgesetzes
15% QuSt
 LUX: fonds commun de placement
auf 25% der
(FCP)
Dividenden
 Protokoll Nr. 1 Abs. 1
Geltendmachung von Abkommensbegünstigungen
durch Investmentfonds (2/2)
2.
75%
75%
25%
25%
SICAV
15% QuSt
auf 100%
der
Dividenden
15% QuSt
1% auf 100%
der
Dividenden
D1-AG
66
SICAR
15%;
1 Jahr
D2-AG
Geltendmachung durch
„Investmentgesellschaften“
 Quellensteuerbeschränkungen
auf Zinsen (Art. 10) und
Dividenden (Art. 11)
 Vollständige Geltendmachung
 D: Investment-AG
 LUX:
 SICAV/SICAF (société
d‘investissement à capital
variable / à capital fix);
 SICAR (société
d‘investissement à capital à
risque)
 Protokoll Nr. 1 Abs. 2
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 15)

Aufsichtsrat
stätigkeit
 20 % Quellensteuer auf Aufsichts- und
Verwaltungsratstätigkeiten nichtansässiger
Personen (wenn nur solche beruflichen Einkünfte
in Lux. und wenn diese < € 100.000/Jahr)

DBA 1958:
 Besteuerungsrecht Luxemburg
 D: Freistellungsmethode
Aufsichtsrats
vergütung

Lux
S.A.
67
Nationales lux. Steuerrecht:
DBA 2012:
 Besteuerungsrecht Luxemburg
 D: Anrechnungsmethode
Informationsaustausch (Art. 25, Protokoll Nr. 5)
Finanz
amt



Lux StVerw.
68


„Große Informationsaustauschklausel“
Bereits durch Zusatzprotokoll 2009
eingeführt und seit 1.1.2010 anwendbar
Bankgeheimnis steht
Informationsaustausch nicht entgegen
Nur Informationsaustausch auf Anfrage
Keine „fishing expeditions“ zulässig
www.arendt.com
69

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