D Die Ermittlung des Einheitswertes

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D Die Ermittlung des Einheitswertes
III Die Einheitsbewertung
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Die Ermittlung des Einheitswertes
Der – wie oben dargestellt – ermittelte Vergleichswert muss noch
nicht der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes sein. Häufig
sind noch öffentliche Gelder zu berücksichtigen sowie Zu- und Abschläge431 vorzunehmen, fremde Betriebsmittel einzubeziehen432 und
andere Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu
berücksichtigen.433
1
Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen
1.1. Aktualisierung der luf Einheitswerte durch
Hauptfeststellung zum 1. 1. 2014
Die Einheitswerte für die inländischen wirtschaftlichen Einheiten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden allgemein (dh vollkommen unabhängig von besonderen Gründen) nach den Verhältnissen an einem bestimmten Stichtag (dem Hauptfeststellungszeitpunkt)
mit Wirksamkeit ab Beginn des Folgejahres festgesetzt. Diese allgemeine, in Zeitabständen von grundsätzlich neun Jahren stattfindende
Feststellung der Einheitswerte nennt man Hauptfeststellung.434
Ein nach dem Stichtag eingetretener Sachverhalt hat bei der
Hauptfeststellung außer Betracht zu bleiben (zB Zukauf, Aufforstung,
Weingartenrodung).435 Zu einer Nachfeststellung hat es zu kommen,
wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird (zB ein Landwirtschaftsbetrieb wird eröffnet;
von einem landwirtschaftlichen Betrieb wird eine Parzelle abgetrennt)
oder wenn für eine bestimmte wirtschaftliche Einheit der Grund für
eine Steuerbefreiung wegfällt.436
Die letzte Hauptfeststellung für das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen fand zum Stichtag 1. Jänner 1988 mit Wirkung ab 1. Jän-
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Die Zuschläge (§ 40 BewG) erhöhen sämtliche vom land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert abzuleitenden Abgaben.
§ 31 Abs 2 BewG.
Vgl § 39 Abs 2 BewG.
§ 20 BewG.
VwGH vom 19. 12. 1960, Zl 659/59, Langer, BewG, aaO, 36.
5
Doralt-Ruppe II , Tz 46.
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Die Ermittlung des Einheitswertes
Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen
ner 1989 statt437, sodass der 1. 1. 1997 für die nächste Hauptfeststellung gesetzlich vorgesehen war. In der Folge wurde aber die Hauptfeststellung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 zunächst auf
den 1. 1. 1999, durch das Abgabenänderungsgesetz 1998 auf den 1. 1.
2001, durch das Budgetbegleitgesetz 2001 auf den 1. 1. 2010 und
durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auf den 1. 1. 2015 verschoben438
Nach langen Verhandlungen wurde schließlich im Jahr 2012 fixiert,
die für das luf Vermögen so wichtige Hauptfeststellung zum 1. 1.
2014 (Hf 2014) mit steuerlicher Wirksamkeit zum 1. 1. 2015 durchzuführen.439
Der ursprüngliche, sehr ambitionierte Zeitplan für die Hf 2014 war aufgrund
der Komplexität des Projektes und der mangelhaften Rückmeldung der Abgabenpflichtigen nicht zu halten. Das BMF hat am 19. 11. 2014 mit dem Bescheidversand für Kleinstwälder begonnen. Bis Mitte 2016 soll ein Großteil der neuen luf
Einheitswertbescheide zugestellt sein.
Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen
war der 1. 1. 1973. Aufgrund der Wertentwicklung entsprechen die
Einheitswerte für diese Vermögensart (trotz Erhöhungen im Gesamtausmaß von 35%) längst nicht mehr der Realität.440 Aus diesem
Grund wird aktuell ein Modell für eine vereinfachte Ermittlung des
Grundstückswertes (neuer Begriff) zur Berechnung der Grunderwerbsteuer ab 2016 diskutiert.
Eine Einheitsbewertung für das Betriebsvermögen (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 1989) findet nach Wegfall der Vermögensteuer derzeit nicht statt.441
Die Durchführung einer Hauptfeststellung (auch) für das Grund- und Betriebsvermögen mit einer amtlichen Bemessungsgrundlage (EW in Bescheidform)
– für diverse Abgaben über Jahre hindurch – sollte in einem Rechtsstaat wie
Österreich nach über 40 Jahren finanzierbar sein; sie ist zwar aufwändiger, wür-
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Eine inzwischen nur mehr historisch interessierende Übersicht über die Kundmachungen und Erlässe zur HF 1988 bietet die SWK 1989, A IV 19. Zu den Euro-Werten s BMF 20. 12. 2001, GZ. O8 1426/2-IV/8/01.
§ 20a, b und c BewG; s auch „Geschichtlicher Rückblick“.
20c BewG idF durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 22/2012 iVm § 20
Abs 3 BewG. Vgl Huber, Einheitswert und Pauschalierung neu, Bauernzeitung
1. November 2012, S 5f.
Die Hf 2014 ist eine große Herausforderung; von den etwa 600.000 Einheitswertaktenzeichen entfallen etwa 170.000 wirtschaftliche Einheiten allein auf NÖ.
Vgl Fellner, Zur Verfassungswidrigkeit des Einheitswerts des Grundvermögens,
ÖStZ 2013, 3.
5
Vgl Doralt-Ruppe II , Tz 44.
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III Die Einheitsbewertung
de aber statt Verunsicherung infolge divergierender Bewertungen endlich wieder
Rechtssicherheit bieten!
1.2
BMF-Richtlinien zur Hauptfeststellung 2014
Für die luf Hf 2014 gibt es folgende 13 Richtlinien des BMF 442:
1.2.1
Amtsblatt, 4. März 2014, Nr. 044 – Wiener Zeitung
GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014
Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 2014 (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die lw Vergleichsbetriebe)
Hauptfeststellung der luf Einheitswerte zum 1. 1. 2014, Richtlinie zur Ableitung
der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe
(nicht kundgemacht, Text im Buchanhang.)
GZ: BMF-010202/0102-VI/3/2014
Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum 1. Jänner 2014 (Feststellung der Weinbaubetriebszahlen für die
Weinbauvergleichsbetriebe)
GZ: BMF-010202/0113-VI/3/2014
Kundmachung des BMF über die Festsetzung von Zuschlägen gemäß § 40 BewG
wegen erhöhter jagdlicher Erträge auf Grund von Einzäunungen (Erträgen aus
Jagdgatter)
GZ: BMF-010202/0105-VI/3/2014
Kundmachung des BMF über die Bewertung des gärtnerischen Vermögens –
Gemüse-, Blumen-, Zierpflanzenbau- und Baumschulbetriebe
1.2.2
Amtsblatt, 5. März 2014, Nr. 045 – Wiener Zeitung
GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen
GZ: BMF-010202/0103-VI/3/2014
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Alpen
und Weiderechten
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Die überwiegende inhaltliche Anpassung des BewG für die Hf 2014 erfolgte
durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl I 112/2012.
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Die Ermittlung des Einheitswertes
Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen
GZ: BMF-010202/0114-VI/3/2014
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des Obstbaus
GZ: BMF-010202/0108-VI/3/2014
Kundmachung des BMF über die Bewertung des der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmeten Vermögens sowie der Fischereirechte
GZ: BMF-010202/0115-VI/3/2014
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung landwirtschaftlicher Sonderkulturen
GZ: BMF-010202/0107-VI/3/2014
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung von
Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen im Einheitswert gärtnerischer Betriebe
GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien
GZ: BMF-010202/0112-VI/3/2014
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung
Berichtigung von Kundmachungen des BMF vom 23. 12. 2014, im Amtsblatt
Nr 252 der Wiener Zeitung vom 30. Dezember 2014
1.3
Formulare zur Hauptfeststellung 2014
LuF1 HF2014 („Hauptformular“)
Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des
Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2014
LuF2 HF2014
Ausfüllanleitungen mit Beispielen und häufig gestellte Fragen (FAQ) gibt es
unter:
https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_det.asp?Typ=SD&STyp
=&MIdVal=25671&s=einheitswert
LuF 1-B HF2014
Daten der wirtschaftlichen Einheit – Beilage zu LuF 1 HF 2014
LuF3 HF2014
Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Pachtbetriebe gemäß § 31
Abs. 5 und § 32 Abs 4 Bewertungsgesetz 1955
LuF1-T HF2014
Tierhaltung/Imkerei - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
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III Die Einheitsbewertung
LuF3-MI HF2014
Weitere Mitpächterinnen/Mitpächter - Beilage zum Formular LuF 3 HF2014
LuF1-MI HF2014
Weitere Miteigentümerinnen/Miteigentümer - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-A HF2014
Alpen und Weiderechte - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-FO HF2014
Forstbetriebsfläche über 100 Hektar - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
(Luf 6 – Ausfüllanleitung auch für Luf 4 und des Beiblattes (Luf 5)
LuF1-FOE HF2014
Ergänzungsblatt zur Beilage LuF 1-FO
LuF1-FOF HF2014
Flächennachweis Forst - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF 1-G HF2014
Gärtnerisch bzw. baumschulmäßig genutzte Flächen - Beilage zum Formular LuF
HF2014
LuF1-J HF2014
Jagdgatter - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-O HF2014
Obstbau - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-S HF2014
Sonderkulturen - Feldgemüse, Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen, Christbaumkulturen, Hopfenanlagen - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-FT HF2014
Teichwirtschaften - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-FD HF2014
Fischzucht - Durchflussanlagen - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-FF HF2014
Fischereirecht an fließenden Gewässern - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-FS HF2014
Fischereirecht an stehenden Gewässern - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF1-FA HF2014
Angelfischerei in Teichen - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014
LuF9 HF2014
Ergänzungsschreiben zur Erklärung der Hauptfeststellung (LuF 1 HF2014)
betreffend land- und forstwirtschaftliches Wohngebäude (Wohnungswert) gemäß § 33 Bewertungsgesetz (BewG) zum 1. 1. 2014
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Die Ermittlung des Einheitswertes
Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen
Für jede wirtschaftliche Einheit („Betrieb“) bzw für jedes Einheitswertaktenzeichen (EW-AZ) ist eine eigene Erklärung mit den entsprechenden Beilagen
auszufüllen. Die Beilagen sind teilweise bereits vom Finanzamt aufgrund des
bekannten Datenstandes ausgefüllt.443
Sämtliche Erklärungsformulare für die Hf 2014 sind entsprechend ausgefüllt
und unterfertigt innerhalb von acht Wochen ab Erhalt dem Finanzamt zu retournieren.
1.4
Hauptfeststellung 2014 und Sozialversicherung
Für Zwecke der Bauern-Sozialversicherung gelten die neuen Einheitswerte erst
ab 1. 1. 2017. Überdies soll es allein durch die neue Hauptfeststellung nicht
(zwingend) zum Wegfall oder zur Begründung der Versicherungspflicht bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) kommen.
444
wird nämlich klargestellt, dass ein Eintritt in die
Durch Wahrungsregelungen
Pflichtversicherung erst dann erfolgt, wenn sich auch die tatsächlichen betrieblichen Grundlagen verändern. Andererseits soll die Pflichtversicherung auch dann
beibehalten werden können, wenn bei unveränderter Bewirtschaftung (ohne
flächenmäßige Verringerung) ausschließlich durch die Hauptfeststellung 2014 die
Versicherungsgrenzen von € 150 in der Unfallversicherung bzw € 1.500 in der
Pensionsversicherung unterschritten werden.
Personen, die am 31. 12. 2016 nicht der Pflichtversicherung unterliegen und
nur durch die neue Hauptfeststellung die Pflichtversicherungsgrenzen überschreiten bzw unterschreiten, müssen somit (allenfalls über Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) mit keiner Änderung rechnen, solange sich nicht die
Bewirtschaftungsverhältnisse (etwa durch Zu- oder Verpachtungen) verändern
bzw eine Betriebsübergabe erfolgt.
Für viele Betriebsformen spielt die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen eine wesentlich größere Rolle als die Summe aller anderen Abgaben. Höhere Einheitswerte bedeuten – im Unterschied zur Erhöhung der Beitragssätze –
auch höhere – grundsätzlich pensionswirksame – Bemessungsgrundlagen (Versicherungswerte). Es besteht auch hier die Möglichkeit zur Beitragsgrundlagenoption auf Basis von Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen im
Einzelfall.
443
444
Zusätzliche Formulare sind (vorausgefüllt) über das Bestellservice des BMF,
elektronisch: www.bmf.gv.at >Formulare oder telefonisch: 050 233 720 (Hotline
HF LuF2014) erhältlich.
Vgl § 337f BSVG.
123
III Die Einheitsbewertung
1.5. Verfassungsrechtliche Hintergründe für die Hf 2014
Eine neue Hauptfeststellung war erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof die „historischen“ Einheitswerte nach und nach als mit
den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmend verworfen hat. 445 Es wäre daher nur mehr eine Frage der
Zeit gewesen bis das seit Jahrzehnten bewährte Einheitswertsystem
Stück für Stück zerbrochen wäre.446
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass
ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, die Werte für
bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren
Zeitraum und mehrere Abgaben festzustellen, der Verwaltungsökonomie dient. Das System der Einheitsbewertung wurde daher vom
Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt,447 aber die „historischen Einheitswerte“ – sind in Abhängigkeit vom Einzelfall – als Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung ungeeignet.448 Damit wird dem System einer regelmäßigen, gegenwartsnahen und entwicklungsbegleitenden Einheitsbewertung eigentlich schon ausreichend das Wort geredet. 449
Die Reinerträge für die Landwirtschaft insgesamt und auch jene je
Hektar haben sich seit 1988 bzw seit dem EU-Beitritt 1995 nicht großartig verändert. In erster Linie gilt es daher, bei der Hf 2014 die Ver445
446
447
448
449
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VfGH 7. 3. 2007, G 54/06 (Erbschaftssteuer), VfGH 15. 6. 2007, G 23/07
(Schenkungssteuer), VfGH 6. 10. 2010, 298/10 (Grundsteuer – wegen der
(geringen) Steuerfolgen noch verfassungskonform), VfGH 2. 3. 2011, G 150/10
(Stiftungseingangssteuer). VfGH 21. 9. 2011, G 34/11 (Grundbuchseintragungsgebühren), VfGH 27. 11. 2012, G 77/12 (Grunderwerbsteuer).
Zur Verfassungsmäßigkeit der EW in Österreich vgl inbes Rief, RdW 9/1995,
359, und FJ 9/1995, 210; Peyerl, Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung von
LuF aufgrund überholter Einheitswerte, SWK 2007, S 823; Fellner, Perpetuierung
der luf Einheitswerte verfassungswidrig?, RdW 2010, 252 und Neue Aspekte zur
Verfassungswidrigkeit einheitswertabhängiger Geldleistungen, ÖStZ 2011, 271.
Vgl VfGH 2. 3. 2011, G 150/10‐8 betreffend Stiftungseingangssteuergesetz.
Vgl inbes VfGH 7. 3. 2007, G 54/06 (Erbschaftssteuer) und VfGH 2. 12. 2008,
G 119/08 (Schenkungssteuer).
Vgl Jilch, Ist die Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühr verfassungswidrig?, ÖStZ 2011, 446.
In Landwirtschaftsbetrieben sind Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit sehr hohen Verkehrswerten zur Einkommenserzielung erforderlich; dabei wird oft kein Unternehmerlohn bzw keine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaftet. Nur eine Besteuerung auf Basis von nachhaltigen Ertragswerten ermöglicht den Fortbestand
möglichst vieler Bauernhöfe zur Weitergabe an die nächstfolgende Generation.
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Die Ermittlung des Einheitswertes
Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen
teilung innerhalb der Berufsgruppe unter Berücksichtigung der aktuellen Markt- und Preisverhältnisse sowie der Direktzahlungen, welche
seit dem EU-Beitritt eine wichtigere Rolle spielen, anzupassen. Intern
wird mit einer Steigerung der landwirtschaftlichen Einheitswertsumme
um schätzungsweise 10% gerechnet.
Insbes für Gesamtbetriebsverkäufe existiert im Bereich des luf
Vermögens kein oder nur ein sehr unvollkommener Markt450, daher
kann selbst bei Übernahme hoher Kosten für diverse Expertisen kein
– mit hoher Wahrscheinlichkeit richtiger – individueller Verkehrswert
berechnet werden.451 Schon bei der Grundsteuer käme man mit (hohen) verkehrswertabhängigen Freibeträgen und/oder niedrigen Hebesätzen bei luf Betrieben zu keinem befriedigenden Ergebnis (siehe
Ertragswert S 74 f).
Ohne neue Einheitswertung für das luf Vermögen hätten auch
„Kleinlandwirte“ jedenfalls finanzrechtlich entsprechende Aufzeichnungen für die Einkommensteuer und Sozialversicherung zu führen 452
(Entfall der Pauschalierungsmöglichkeiten). Für die Grunderwerbsteuer (Betriebsübergaben), Grundsteuer und andere Vermögensteuern wären automatisch die Verkehrswerte bzw daran angelehnte
„Grundstückswerte“ heranzuziehen – wie es für Betriebsübertragungen außerhalb des Familienverbandes ab 2016 (Grunderwerbsteuer
neu) bereits „vorexerziert“ wird.453
Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sollte man der
weiteren Entwicklung – auch wenn in regelmäßigen Abständen immer
wieder weitere Vermögensteuern verlangt werden – aber mit Zuversicht entgegensehen, zumal alle wohl überlegten und nicht bloß politisch motivierten Stellungnahmen gegen eine Heranziehung der „Verkehrswerte“ als Bemessungsgrundlage sind.454 Die Grundeigentümer
450
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453
454
Rössler-Troll, BewG, Anm 3 zu § 162 dBewG.
Die Gesamtheit dieser Probleme offenbart sich den „Andersgläubigen“ allmählich bei den glücklicherweise nicht alltäglichen Erbschaften und Schenkungen
außerhalb des Familienverbandes, wo der Einheitswert ab 2016 keine Anwendung mehr findet (Grunderwerbsteuer und Gerichtseintragungsgebühr).
Das würde das durch den Strukturwandel bedingte Defizit in der bäuerlichen
Sozialversicherung zusätzlich erhöhen, die Pensionsleistungen senken und
die Anzahl der Ausgleichszulagenempfänger steigern.
Durch entsprechende Nachfrage (Geldanlage) getriebene Verkehrswerte hätten – auch mit großzügigen Freibeträgen versehen – für Bauernhöfe in Stadtnähe oder in Tourismusgebieten (zB westliche Berggebiete) noch härtere Auswirkungen als für sogenannte Gunstlagen in entlegenen Ackerbauregionen (zB
im Nordosten Österreichs).
Vgl schon Köglberger, Zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes, SWK 1995, A 29.
Urban, Auswirkungen des Gesetzesprüfungsverfahrens auf die luf Einheitsbe-
125
III Die Einheitsbewertung
sind übrigens die einzigen in Österreich, die laufend Vermögensteuer
in Form von Grundsteuer und über die Abgaben für luf Betriebe Sozialversicherungsbeiträge ohne Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten
haben. Mit der Steigerung der Einheitswertsumme anlässlich der HF
2014 werden alle einheitswertabhängigen Abgaben, ohne dass es
einer Gesetzesänderung bedarf, automatisch steigen.
1.6
Ausgangsbasis Bodenschätzung
Ausgangsbasis für die Ermittlung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes sind nach wie vor die Ergebnisse der letzten
Bodenschätzung (Bodenklimazahl). Die Bodenschätzungsergebnisse können – wie bisher – nur bei nachhaltigen Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen von lw Grundstücken (zB durch Vermurungen, Meliorationen oder Planierungen) durch Nachschätzung angepasst werden. Die Bodenschätzungen durch das Finanzamt erfolgen laufend, wobei in jeder Gemeinde nach ca 30 bis 40 Jahren erneut überprüft wird.
Manche Grundeigentümer sollten nicht allzu betrübt, wenn die konkrete Bodenschätzung schon lange zurückliegt, weil sich einerseits die Bodenverhältnisse
nicht so schnell ändern und es andererseits durch jahrzehntelange gute Humuswirtschaft, Dränagierungen, usw meist zu Bodenverbesserungen gekommen ist.
1.7
Gesamtfläche und Direktzahlungen
Beim Finanzamt gilt die Gesamtfläche laut Kataster (nicht bloß die
förderfähige Fläche laut AMA) und es ist auf die tatsächliche Nutzung
der Grundstücke (muss nicht mit dem Kataster übereinstimmen) abzustellen. Bei einer vom Grundbuch abweichenden Nutzung (zB Verwaldung) sind die Flächenanteile zu schätzen, zumal eine Vermessung durch einen Geometer zu aufwendig erscheint.
Grundflächen, die nicht (mehr) luf Zwecken dienen (zB gewerbliche Lagerhallen), Nebenbetriebe und Zukäufe von Handelswaren
sind auf dem Haupterklärungsformular LuF 1 HF2014 455 anzugeben.
455
126
wertung, SWK 2006, S 705; ÖStZ 2006, 437; Peyerl, SWK 2007, S 828; Doralt,
Steuerrecht 2009/10, S 169, Tz 410, 11. Auflage, Verlag Manz.
Vgl Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des
Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2014;
Pkt 4.2.1, 5, 6 und 7.
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Die Ermittlung des Einheitswertes
Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen
Bei der neuen Hauptfeststellung wird der natürlichen Ertragskraft
des Bodens (Bodenklimazahl) – bedingt durch den Produktpreisverfall nach dem EU-Beitritt – nicht mehr die bisherige Bedeutung beigemessen (zB höhere Abschläge für Trockenheit bzw geringere Zuschläge für Betriebsgröße).
Seit 1995 werden dem Bewirtschafter Direktzahlungen (1. Säule
GAP456), rein flächenbezogen, dh unabhängig von der Bodenbonität
(zB BKZ 10 oder 90) gewährt. Die Direktzahlungen (Ausgleichszahlungen zur Abfederung der Einkommensverluste) können zB bei einem Betrieb mit einem Einheitswert von € 20.000 auf Basis der Wertverhältnisse 1988 € 3.000 (zB für 10 ha) oder € 30.000 (zB für 100
ha) betragen. Dadurch sind unterschiedliche – sich annähernde –
Einkommensentwicklungen zwischen den unterschiedlichen Betriebsarten (zB mit jeweils € 20.000 Einheitswert) zu verzeichnen.
Mit der Einwertung der Direktzahlungen (ab 2015 wird die einheitliche Betriebsprämie zur Regionalprämie) soll diese tendenzielle Annäherung bei den Einkommensverhältnissen auch in den Einheitswer457
ten der Bezieher (Bewirtschafter) abgebildet werden.
Landwirte mit derzeit geringen Hektarsätzen werden daher wegen der aus ihrem Blickwinkel relativ umfangreichen Erhöhungen betroffen und unzufrieden
sein, weil eine Erhöhung zB von € 4.000 auf € 6.000 Einheitswert (häufig Grünlandbetriebe) eine Erhöhung um 50% darstellt. Als 18-facher Reinertrag des
Gesamtbetriebes erscheint der Betrag hingegen – absolut betrachtet – in einem
ganz anderen Licht.
Umgekehrt werden sich die Glücksgefühle in Grenzen halten, wenn etwa bei
einem Betrieb mit hohen Hektarsätzen der Einheitswert von € 42.000 (häufig
Ackerbaubetriebe) auf € 40.000 sinkt (die Veränderung beträgt ebenfalls € 2.000,
relativ sind es aber nur 5%). Mit anderen Worten – Prozentsätze haben keine
Aussagekraft, solange man nicht sagt „wovon“ bzw die finanziellen Auswirkungen
berechnet.
1.8
Bedeutung der Tierhaltung und von Sonderkulturen
Der Tierhaltung wird bei der Hf 2014 auch steuerlich eine größere
Bedeutung als bisher beigemessen. Die Anzahl der viehlosen Betriebe ist in den letzten 25 Jahren erheblich gestiegen – meist ist es zu
456
457
Den öffentliche Mitteln aus der 2. GAP-Säule, wie Ausgleichszahlungen für
benachteiligte Gebiete (AZ) und ÖPUL steht ein Aufwand bzw Minderertrag in
gleicher Höhe gegenüber, weshalb sie bei der Einheitsbewertung außer Ansatz
bleiben.
Einen eigenen Hauptfeststellungsbescheid nur für die öffentlichen Gelder erhält
etwa auch der Sohn, der den Betrieb der Eltern gepachtet hat oder unentgeltlich
nutzt, während für die Eltern ein EW für den Grundbesitz erstellt wird.
127
III Die Einheitsbewertung
einer Intensivierung oder zur Aufgabe der Viehwirtschaft gekommen.
Die höhere Einheitswertsumme für überdurchschnittliche Tierhaltung
wird einerseits durch eine geringere Normalunterstellung (es gibt früher Zuschläge für Viehhaltung) und andererseits durch einen höheren
Zuschlag (für jede Vieheinheit über der Normalunterstellung) erreicht.
Im Rahmen der Hf 2014 werden auch die Zuschläge für Sonderkulturen (zB Feldgemüsebau) angepasst.
1.9
Verwaltungsvereinfachungen bei der Hf 2014
Die Hf 2014 bringt deutliche Verwaltungsvereinfachungen durch
pauschalere Bewertungen und elektronische Datenverarbeitung (EDV).
Deshalb können zB nur scanfähige Originalformulare verwendet werden,
sofern die Erklärungsformulare nicht ohnehin über FinanzOnline 458
eingereicht werden. Die Erklärungsabgabe über FinanzOnline ist
auch bei bestehenden Zugangscodes nicht verpflichtend.459 Für (zusätzlich) erforderliche Formulare gibt es ein Online-Bestellservice
unter www.bmf.gv.at/formulare.
Bei Forst bis 10 ha und/oder Landwirtschaft bis 5 ha (ohne Hofstelle), ohne Weinbau, Obstbau etc ergeht der Einheitswertbescheid,
sofern dem Finanzamt alle Daten bekannt sind, gleich direkt, ohne
dass eine vorherige Erklärung des Grundeigentümers erforderlich ist
(„einfache Bewertungsfälle“).460
Die Agrarmarkt Austria (jährlich bis zum 15. März) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (jährlich bis 31. Jänner) haben die bewertungsrechtlich
relevanten Daten (insbes Bewirtschafter, Einheitswertaktenzeichen, Sozialversicherungsnummer, luf genutzte Flächen, Obst- und Sonderkulturen, Tierbestände,
Jahresproduktion, Erhebungsmerkmale des Berghöfekatasters) den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln, damit eine unbürokratische Aktualisierung der
Einheitswerte automationsunterstützt erfolgen kann (Meldepflichten).461 Der
Finanzminister hat hiezu die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die Einheitsbewertung im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister festzulegen. 462
458
459
460
461
462
128
S BMF, Die Hf der Einheitswerte für die LuF 2014 über FinanzOnline, Bauernjournal, April 2014, VIff.
Vgl Bauernjournal, Hf 2014, März 2014, S 12 und Trauner-Wakounig-Wachter,
SWK 2014, 855.
BMF-Schulungsunterlage HF 2014.
Die AMA hat ab 2013 auch jährlich die Daten aus den Mehrfachanträgen (Basisdaten aus den Mantelanträgen einschließlich der Flächenbögen) zum Betriebsführer- und Flächenabgleich an die SVB zu übermitteln, vgl AMA-DatenAbgleich aktuell, SVB Info, EW-Hauptfeststellung 2014, März-April 2014, S 7.
§ 80 Abs 6 BewG. Eine derartige VO wurde bislang nicht für erforderlich erachtet.
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Die Ermittlung des Einheitswertes
Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen
Die Katasterdaten der Grundstücke (Grundstücksliste mit Flächenangaben,
nicht AMA-Daten) sind am EW-Erklärungsformular bereits vorgedruckt, sofern
eine Verknüpfung mit dem GRUIS (Grundstücksinformationssystem) möglich ist.
Hinsichtlich Tierhaltung sind die Daten aus der AMA-Tierliste bzw aus dem VIS
(Rinder) bereits vorgedruckt und allenfalls zu korrigieren bzw um die Jahresproduktion zu ergänzen.
Geografische Informationssysteme (GIS) auf digitaler Basis ermöglichen etwa
– auch Waldeigentümern – die Erfassung der Daten (zB Flächenanteil) für die Hf
2014.463
1.10 „Jedem Menschen Recht getan“ – Kritik und Optionen
Die Beurteilung der Ertragsfähigkeit für Abgabenzwecke (Bewertung)
wird generell nie geeignet sein, Begeisterungsstürme bei den Betroffenen auszulösen. Die konkrete Abgabenbelastung hängt schließlich von den gesetzlich festgelegten Faktoren (zB Hebesätzen) und
nicht vom Einheitswert(system) allein ab. Bei der Einkommensteuer
und Sozialversicherung kann man den Auswirkungen der Einheitsbewertung (Pauschalansätze) „entkommen“, wenn der Betriebsführer im
Einzelfall – wie bei Gewerbebetrieben üblich – entsprechende Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke führt und allenfalls auch die
Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern ausübt.
Durch die neuen Einheitswerte sollen die aktuellen Einkommensmöglichkeiten
der Betriebe – insbesondere im Verhältnis zueinander (Relativzahl) – objektiv
und pauschal abgebildet werden. Nach über einem Vierteljahrhundert wurde
erstmals wieder ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit für einen
längeren Zeitraum gesetzt.
1.11 Der Einheitswert als Feststellungsbescheid
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Für die Feststellung der Einheitswerte (mittels Feststellungsbescheid)
ist
jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (oder
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zumindest der wertvollste Teil derselben) gelegen ist (Lagefinanzamt) . Der
Einheitswertbescheid ist ein Grundlagenbescheid; enthaltene Feststellungen sind
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schon vor Rechtskraft den Abgabenbescheiden zugrunde zu legen.
Bei Miteigentümern setzt der Vertreter alle verfahrensrechtlichen Handlungen. Die Bescheidzustellung an ihn wirkt gegenüber allen anderen Miteigentü463
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Vgl Pelzmann, Neues kostenloses GIS für die Forstwirtschaft, Bauernjournal
Februar 2014.
§ 92 iVm § 186 BAO.
§ 22 AVOG 2010.
Beschwerden haben gem § 192 BAO keine aufschiebende Wirkung.
129
III Die Einheitsbewertung
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mern, die im Bescheid angeführt sein müssen (Zustellfiktion).
Begründete
Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid können von jedem Miteigentümer eingebracht werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist über rechtzeitigen Antrag verlängerbar.
Gegen einen Abgabenbescheid (zB Grundsteuerbescheid) können Rechtsmittel (Beschwerden) nicht mit der Begründung eingebracht werden, dass der zugrundeliegende Feststellungsbescheid unrichtig ist; diesfalls hätte schon der
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Bei nachträglicher Änderung
Einheitswertbescheid bekämpft werden müssen.
des Grundlagenbescheides ist der abgeleitete Bescheid von Amts wegen zu
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berichtigen.
Die Bestimmung über die Teilwirksamkeit einheitlicher Bescheide
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bei der Feststellung von Einkünften gilt nicht für Einheitswertbescheide.
2
Fortschreibungen
Um bedeutsame Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (zB Zukauf oder Verkauf von Grundstücken) zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten berichtigen zu können, kennt das Bewertungsgesetz
(über Antrag oder von Amts wegen) Fortschreibungen (Wert-, Artund Zurechnungsfortschreibungen).471
Fortschreibungen können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden,
allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf
spätere Stichtage.472
Einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einheitswertfeststellung bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der Fehlerberichtigung dient.473 Derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (zB Eigentümer, Pächter) hat eine Erklärung gegenüber dem Lagefinanzamt abzugeben (Meldepflicht), wenn
Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte führen. Dies gilt natürlich nur, wenn diese Umstände nicht von anderen Behörden (zB Grundbuchsgericht, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder der SVA der Bauern) dem
Finanzamt mitgeteilt werden.474
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Vgl § 81 und § 101 BAO.
Vgl VwGH 24. 11. 1994, 94/16/0248, 0249, SWK 1995, R 62.
§ 295 Abs 1 BAO, vgl Stoll, BAO, aaO, 431.
§ 191 Abs 5, § 188, § 186 BAO; SWK 2006, S 618.
Vgl § 21 und § 193 BAO.
VwGH 25. 1. 1988, 86/15/0141, ÖStZB 1988, 382.
VwGH 11. 7. 1995, 91/13/0145, ÖStZB 1996, 134.
§ 80 Abs 1 BewG. Insoweit ist die Aussage „die Vorschriften über die Meldepflicht durch die Steuerpflichtigen bleiben davon unberührt“ zu relativieren, vgl
zutreffend BMF-Info vom 11. 11. 2014 zur GrESt, Pkt 6.4.

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