D Die Ermittlung des Einheitswertes
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D Die Ermittlung des Einheitswertes
III Die Einheitsbewertung D Die Ermittlung des Einheitswertes Der – wie oben dargestellt – ermittelte Vergleichswert muss noch nicht der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes sein. Häufig sind noch öffentliche Gelder zu berücksichtigen sowie Zu- und Abschläge431 vorzunehmen, fremde Betriebsmittel einzubeziehen432 und andere Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu berücksichtigen.433 1 Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen 1.1. Aktualisierung der luf Einheitswerte durch Hauptfeststellung zum 1. 1. 2014 Die Einheitswerte für die inländischen wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens werden allgemein (dh vollkommen unabhängig von besonderen Gründen) nach den Verhältnissen an einem bestimmten Stichtag (dem Hauptfeststellungszeitpunkt) mit Wirksamkeit ab Beginn des Folgejahres festgesetzt. Diese allgemeine, in Zeitabständen von grundsätzlich neun Jahren stattfindende Feststellung der Einheitswerte nennt man Hauptfeststellung.434 Ein nach dem Stichtag eingetretener Sachverhalt hat bei der Hauptfeststellung außer Betracht zu bleiben (zB Zukauf, Aufforstung, Weingartenrodung).435 Zu einer Nachfeststellung hat es zu kommen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird (zB ein Landwirtschaftsbetrieb wird eröffnet; von einem landwirtschaftlichen Betrieb wird eine Parzelle abgetrennt) oder wenn für eine bestimmte wirtschaftliche Einheit der Grund für eine Steuerbefreiung wegfällt.436 Die letzte Hauptfeststellung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen fand zum Stichtag 1. Jänner 1988 mit Wirkung ab 1. Jän- 431 432 433 434 435 436 118 Die Zuschläge (§ 40 BewG) erhöhen sämtliche vom land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert abzuleitenden Abgaben. § 31 Abs 2 BewG. Vgl § 39 Abs 2 BewG. § 20 BewG. VwGH vom 19. 12. 1960, Zl 659/59, Langer, BewG, aaO, 36. 5 Doralt-Ruppe II , Tz 46. D 1 Die Ermittlung des Einheitswertes Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen ner 1989 statt437, sodass der 1. 1. 1997 für die nächste Hauptfeststellung gesetzlich vorgesehen war. In der Folge wurde aber die Hauptfeststellung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 zunächst auf den 1. 1. 1999, durch das Abgabenänderungsgesetz 1998 auf den 1. 1. 2001, durch das Budgetbegleitgesetz 2001 auf den 1. 1. 2010 und durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auf den 1. 1. 2015 verschoben438 Nach langen Verhandlungen wurde schließlich im Jahr 2012 fixiert, die für das luf Vermögen so wichtige Hauptfeststellung zum 1. 1. 2014 (Hf 2014) mit steuerlicher Wirksamkeit zum 1. 1. 2015 durchzuführen.439 Der ursprüngliche, sehr ambitionierte Zeitplan für die Hf 2014 war aufgrund der Komplexität des Projektes und der mangelhaften Rückmeldung der Abgabenpflichtigen nicht zu halten. Das BMF hat am 19. 11. 2014 mit dem Bescheidversand für Kleinstwälder begonnen. Bis Mitte 2016 soll ein Großteil der neuen luf Einheitswertbescheide zugestellt sein. Der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt für das Grundvermögen war der 1. 1. 1973. Aufgrund der Wertentwicklung entsprechen die Einheitswerte für diese Vermögensart (trotz Erhöhungen im Gesamtausmaß von 35%) längst nicht mehr der Realität.440 Aus diesem Grund wird aktuell ein Modell für eine vereinfachte Ermittlung des Grundstückswertes (neuer Begriff) zur Berechnung der Grunderwerbsteuer ab 2016 diskutiert. Eine Einheitsbewertung für das Betriebsvermögen (letzter Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 1989) findet nach Wegfall der Vermögensteuer derzeit nicht statt.441 Die Durchführung einer Hauptfeststellung (auch) für das Grund- und Betriebsvermögen mit einer amtlichen Bemessungsgrundlage (EW in Bescheidform) – für diverse Abgaben über Jahre hindurch – sollte in einem Rechtsstaat wie Österreich nach über 40 Jahren finanzierbar sein; sie ist zwar aufwändiger, wür- 437 438 439 440 441 Eine inzwischen nur mehr historisch interessierende Übersicht über die Kundmachungen und Erlässe zur HF 1988 bietet die SWK 1989, A IV 19. Zu den Euro-Werten s BMF 20. 12. 2001, GZ. O8 1426/2-IV/8/01. § 20a, b und c BewG; s auch „Geschichtlicher Rückblick“. 20c BewG idF durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 22/2012 iVm § 20 Abs 3 BewG. Vgl Huber, Einheitswert und Pauschalierung neu, Bauernzeitung 1. November 2012, S 5f. Die Hf 2014 ist eine große Herausforderung; von den etwa 600.000 Einheitswertaktenzeichen entfallen etwa 170.000 wirtschaftliche Einheiten allein auf NÖ. Vgl Fellner, Zur Verfassungswidrigkeit des Einheitswerts des Grundvermögens, ÖStZ 2013, 3. 5 Vgl Doralt-Ruppe II , Tz 44. 119 III Die Einheitsbewertung de aber statt Verunsicherung infolge divergierender Bewertungen endlich wieder Rechtssicherheit bieten! 1.2 BMF-Richtlinien zur Hauptfeststellung 2014 Für die luf Hf 2014 gibt es folgende 13 Richtlinien des BMF 442: 1.2.1 Amtsblatt, 4. März 2014, Nr. 044 – Wiener Zeitung GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014 Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 2014 (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die lw Vergleichsbetriebe) Hauptfeststellung der luf Einheitswerte zum 1. 1. 2014, Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe (nicht kundgemacht, Text im Buchanhang.) GZ: BMF-010202/0102-VI/3/2014 Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum 1. Jänner 2014 (Feststellung der Weinbaubetriebszahlen für die Weinbauvergleichsbetriebe) GZ: BMF-010202/0113-VI/3/2014 Kundmachung des BMF über die Festsetzung von Zuschlägen gemäß § 40 BewG wegen erhöhter jagdlicher Erträge auf Grund von Einzäunungen (Erträgen aus Jagdgatter) GZ: BMF-010202/0105-VI/3/2014 Kundmachung des BMF über die Bewertung des gärtnerischen Vermögens – Gemüse-, Blumen-, Zierpflanzenbau- und Baumschulbetriebe 1.2.2 Amtsblatt, 5. März 2014, Nr. 045 – Wiener Zeitung GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen GZ: BMF-010202/0103-VI/3/2014 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Alpen und Weiderechten 442 120 Die überwiegende inhaltliche Anpassung des BewG für die Hf 2014 erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl I 112/2012. D 1 Die Ermittlung des Einheitswertes Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen GZ: BMF-010202/0114-VI/3/2014 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des Obstbaus GZ: BMF-010202/0108-VI/3/2014 Kundmachung des BMF über die Bewertung des der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmeten Vermögens sowie der Fischereirechte GZ: BMF-010202/0115-VI/3/2014 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung landwirtschaftlicher Sonderkulturen GZ: BMF-010202/0107-VI/3/2014 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung von Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen im Einheitswert gärtnerischer Betriebe GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien GZ: BMF-010202/0112-VI/3/2014 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung Berichtigung von Kundmachungen des BMF vom 23. 12. 2014, im Amtsblatt Nr 252 der Wiener Zeitung vom 30. Dezember 2014 1.3 Formulare zur Hauptfeststellung 2014 LuF1 HF2014 („Hauptformular“) Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2014 LuF2 HF2014 Ausfüllanleitungen mit Beispielen und häufig gestellte Fragen (FAQ) gibt es unter: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_det.asp?Typ=SD&STyp =&MIdVal=25671&s=einheitswert LuF 1-B HF2014 Daten der wirtschaftlichen Einheit – Beilage zu LuF 1 HF 2014 LuF3 HF2014 Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Pachtbetriebe gemäß § 31 Abs. 5 und § 32 Abs 4 Bewertungsgesetz 1955 LuF1-T HF2014 Tierhaltung/Imkerei - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 121 III Die Einheitsbewertung LuF3-MI HF2014 Weitere Mitpächterinnen/Mitpächter - Beilage zum Formular LuF 3 HF2014 LuF1-MI HF2014 Weitere Miteigentümerinnen/Miteigentümer - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-A HF2014 Alpen und Weiderechte - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-FO HF2014 Forstbetriebsfläche über 100 Hektar - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 (Luf 6 – Ausfüllanleitung auch für Luf 4 und des Beiblattes (Luf 5) LuF1-FOE HF2014 Ergänzungsblatt zur Beilage LuF 1-FO LuF1-FOF HF2014 Flächennachweis Forst - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF 1-G HF2014 Gärtnerisch bzw. baumschulmäßig genutzte Flächen - Beilage zum Formular LuF HF2014 LuF1-J HF2014 Jagdgatter - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-O HF2014 Obstbau - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-S HF2014 Sonderkulturen - Feldgemüse, Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen, Christbaumkulturen, Hopfenanlagen - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-FT HF2014 Teichwirtschaften - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-FD HF2014 Fischzucht - Durchflussanlagen - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-FF HF2014 Fischereirecht an fließenden Gewässern - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-FS HF2014 Fischereirecht an stehenden Gewässern - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF1-FA HF2014 Angelfischerei in Teichen - Beilage zum Formular LuF 1 HF2014 LuF9 HF2014 Ergänzungsschreiben zur Erklärung der Hauptfeststellung (LuF 1 HF2014) betreffend land- und forstwirtschaftliches Wohngebäude (Wohnungswert) gemäß § 33 Bewertungsgesetz (BewG) zum 1. 1. 2014 122 D 1 Die Ermittlung des Einheitswertes Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen Für jede wirtschaftliche Einheit („Betrieb“) bzw für jedes Einheitswertaktenzeichen (EW-AZ) ist eine eigene Erklärung mit den entsprechenden Beilagen auszufüllen. Die Beilagen sind teilweise bereits vom Finanzamt aufgrund des bekannten Datenstandes ausgefüllt.443 Sämtliche Erklärungsformulare für die Hf 2014 sind entsprechend ausgefüllt und unterfertigt innerhalb von acht Wochen ab Erhalt dem Finanzamt zu retournieren. 1.4 Hauptfeststellung 2014 und Sozialversicherung Für Zwecke der Bauern-Sozialversicherung gelten die neuen Einheitswerte erst ab 1. 1. 2017. Überdies soll es allein durch die neue Hauptfeststellung nicht (zwingend) zum Wegfall oder zur Begründung der Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) kommen. 444 wird nämlich klargestellt, dass ein Eintritt in die Durch Wahrungsregelungen Pflichtversicherung erst dann erfolgt, wenn sich auch die tatsächlichen betrieblichen Grundlagen verändern. Andererseits soll die Pflichtversicherung auch dann beibehalten werden können, wenn bei unveränderter Bewirtschaftung (ohne flächenmäßige Verringerung) ausschließlich durch die Hauptfeststellung 2014 die Versicherungsgrenzen von € 150 in der Unfallversicherung bzw € 1.500 in der Pensionsversicherung unterschritten werden. Personen, die am 31. 12. 2016 nicht der Pflichtversicherung unterliegen und nur durch die neue Hauptfeststellung die Pflichtversicherungsgrenzen überschreiten bzw unterschreiten, müssen somit (allenfalls über Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) mit keiner Änderung rechnen, solange sich nicht die Bewirtschaftungsverhältnisse (etwa durch Zu- oder Verpachtungen) verändern bzw eine Betriebsübergabe erfolgt. Für viele Betriebsformen spielt die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen eine wesentlich größere Rolle als die Summe aller anderen Abgaben. Höhere Einheitswerte bedeuten – im Unterschied zur Erhöhung der Beitragssätze – auch höhere – grundsätzlich pensionswirksame – Bemessungsgrundlagen (Versicherungswerte). Es besteht auch hier die Möglichkeit zur Beitragsgrundlagenoption auf Basis von Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall. 443 444 Zusätzliche Formulare sind (vorausgefüllt) über das Bestellservice des BMF, elektronisch: www.bmf.gv.at >Formulare oder telefonisch: 050 233 720 (Hotline HF LuF2014) erhältlich. Vgl § 337f BSVG. 123 III Die Einheitsbewertung 1.5. Verfassungsrechtliche Hintergründe für die Hf 2014 Eine neue Hauptfeststellung war erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof die „historischen“ Einheitswerte nach und nach als mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmend verworfen hat. 445 Es wäre daher nur mehr eine Frage der Zeit gewesen bis das seit Jahrzehnten bewährte Einheitswertsystem Stück für Stück zerbrochen wäre.446 Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, die Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und mehrere Abgaben festzustellen, der Verwaltungsökonomie dient. Das System der Einheitsbewertung wurde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt,447 aber die „historischen Einheitswerte“ – sind in Abhängigkeit vom Einzelfall – als Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung ungeeignet.448 Damit wird dem System einer regelmäßigen, gegenwartsnahen und entwicklungsbegleitenden Einheitsbewertung eigentlich schon ausreichend das Wort geredet. 449 Die Reinerträge für die Landwirtschaft insgesamt und auch jene je Hektar haben sich seit 1988 bzw seit dem EU-Beitritt 1995 nicht großartig verändert. In erster Linie gilt es daher, bei der Hf 2014 die Ver445 446 447 448 449 124 VfGH 7. 3. 2007, G 54/06 (Erbschaftssteuer), VfGH 15. 6. 2007, G 23/07 (Schenkungssteuer), VfGH 6. 10. 2010, 298/10 (Grundsteuer – wegen der (geringen) Steuerfolgen noch verfassungskonform), VfGH 2. 3. 2011, G 150/10 (Stiftungseingangssteuer). VfGH 21. 9. 2011, G 34/11 (Grundbuchseintragungsgebühren), VfGH 27. 11. 2012, G 77/12 (Grunderwerbsteuer). Zur Verfassungsmäßigkeit der EW in Österreich vgl inbes Rief, RdW 9/1995, 359, und FJ 9/1995, 210; Peyerl, Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung von LuF aufgrund überholter Einheitswerte, SWK 2007, S 823; Fellner, Perpetuierung der luf Einheitswerte verfassungswidrig?, RdW 2010, 252 und Neue Aspekte zur Verfassungswidrigkeit einheitswertabhängiger Geldleistungen, ÖStZ 2011, 271. Vgl VfGH 2. 3. 2011, G 150/10‐8 betreffend Stiftungseingangssteuergesetz. Vgl inbes VfGH 7. 3. 2007, G 54/06 (Erbschaftssteuer) und VfGH 2. 12. 2008, G 119/08 (Schenkungssteuer). Vgl Jilch, Ist die Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühr verfassungswidrig?, ÖStZ 2011, 446. In Landwirtschaftsbetrieben sind Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit sehr hohen Verkehrswerten zur Einkommenserzielung erforderlich; dabei wird oft kein Unternehmerlohn bzw keine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwirtschaftet. Nur eine Besteuerung auf Basis von nachhaltigen Ertragswerten ermöglicht den Fortbestand möglichst vieler Bauernhöfe zur Weitergabe an die nächstfolgende Generation. D 1 Die Ermittlung des Einheitswertes Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen teilung innerhalb der Berufsgruppe unter Berücksichtigung der aktuellen Markt- und Preisverhältnisse sowie der Direktzahlungen, welche seit dem EU-Beitritt eine wichtigere Rolle spielen, anzupassen. Intern wird mit einer Steigerung der landwirtschaftlichen Einheitswertsumme um schätzungsweise 10% gerechnet. Insbes für Gesamtbetriebsverkäufe existiert im Bereich des luf Vermögens kein oder nur ein sehr unvollkommener Markt450, daher kann selbst bei Übernahme hoher Kosten für diverse Expertisen kein – mit hoher Wahrscheinlichkeit richtiger – individueller Verkehrswert berechnet werden.451 Schon bei der Grundsteuer käme man mit (hohen) verkehrswertabhängigen Freibeträgen und/oder niedrigen Hebesätzen bei luf Betrieben zu keinem befriedigenden Ergebnis (siehe Ertragswert S 74 f). Ohne neue Einheitswertung für das luf Vermögen hätten auch „Kleinlandwirte“ jedenfalls finanzrechtlich entsprechende Aufzeichnungen für die Einkommensteuer und Sozialversicherung zu führen 452 (Entfall der Pauschalierungsmöglichkeiten). Für die Grunderwerbsteuer (Betriebsübergaben), Grundsteuer und andere Vermögensteuern wären automatisch die Verkehrswerte bzw daran angelehnte „Grundstückswerte“ heranzuziehen – wie es für Betriebsübertragungen außerhalb des Familienverbandes ab 2016 (Grunderwerbsteuer neu) bereits „vorexerziert“ wird.453 Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sollte man der weiteren Entwicklung – auch wenn in regelmäßigen Abständen immer wieder weitere Vermögensteuern verlangt werden – aber mit Zuversicht entgegensehen, zumal alle wohl überlegten und nicht bloß politisch motivierten Stellungnahmen gegen eine Heranziehung der „Verkehrswerte“ als Bemessungsgrundlage sind.454 Die Grundeigentümer 450 451 452 453 454 Rössler-Troll, BewG, Anm 3 zu § 162 dBewG. Die Gesamtheit dieser Probleme offenbart sich den „Andersgläubigen“ allmählich bei den glücklicherweise nicht alltäglichen Erbschaften und Schenkungen außerhalb des Familienverbandes, wo der Einheitswert ab 2016 keine Anwendung mehr findet (Grunderwerbsteuer und Gerichtseintragungsgebühr). Das würde das durch den Strukturwandel bedingte Defizit in der bäuerlichen Sozialversicherung zusätzlich erhöhen, die Pensionsleistungen senken und die Anzahl der Ausgleichszulagenempfänger steigern. Durch entsprechende Nachfrage (Geldanlage) getriebene Verkehrswerte hätten – auch mit großzügigen Freibeträgen versehen – für Bauernhöfe in Stadtnähe oder in Tourismusgebieten (zB westliche Berggebiete) noch härtere Auswirkungen als für sogenannte Gunstlagen in entlegenen Ackerbauregionen (zB im Nordosten Österreichs). Vgl schon Köglberger, Zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes, SWK 1995, A 29. Urban, Auswirkungen des Gesetzesprüfungsverfahrens auf die luf Einheitsbe- 125 III Die Einheitsbewertung sind übrigens die einzigen in Österreich, die laufend Vermögensteuer in Form von Grundsteuer und über die Abgaben für luf Betriebe Sozialversicherungsbeiträge ohne Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten haben. Mit der Steigerung der Einheitswertsumme anlässlich der HF 2014 werden alle einheitswertabhängigen Abgaben, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedarf, automatisch steigen. 1.6 Ausgangsbasis Bodenschätzung Ausgangsbasis für die Ermittlung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes sind nach wie vor die Ergebnisse der letzten Bodenschätzung (Bodenklimazahl). Die Bodenschätzungsergebnisse können – wie bisher – nur bei nachhaltigen Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen von lw Grundstücken (zB durch Vermurungen, Meliorationen oder Planierungen) durch Nachschätzung angepasst werden. Die Bodenschätzungen durch das Finanzamt erfolgen laufend, wobei in jeder Gemeinde nach ca 30 bis 40 Jahren erneut überprüft wird. Manche Grundeigentümer sollten nicht allzu betrübt, wenn die konkrete Bodenschätzung schon lange zurückliegt, weil sich einerseits die Bodenverhältnisse nicht so schnell ändern und es andererseits durch jahrzehntelange gute Humuswirtschaft, Dränagierungen, usw meist zu Bodenverbesserungen gekommen ist. 1.7 Gesamtfläche und Direktzahlungen Beim Finanzamt gilt die Gesamtfläche laut Kataster (nicht bloß die förderfähige Fläche laut AMA) und es ist auf die tatsächliche Nutzung der Grundstücke (muss nicht mit dem Kataster übereinstimmen) abzustellen. Bei einer vom Grundbuch abweichenden Nutzung (zB Verwaldung) sind die Flächenanteile zu schätzen, zumal eine Vermessung durch einen Geometer zu aufwendig erscheint. Grundflächen, die nicht (mehr) luf Zwecken dienen (zB gewerbliche Lagerhallen), Nebenbetriebe und Zukäufe von Handelswaren sind auf dem Haupterklärungsformular LuF 1 HF2014 455 anzugeben. 455 126 wertung, SWK 2006, S 705; ÖStZ 2006, 437; Peyerl, SWK 2007, S 828; Doralt, Steuerrecht 2009/10, S 169, Tz 410, 11. Auflage, Verlag Manz. Vgl Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2014; Pkt 4.2.1, 5, 6 und 7. D 1 Die Ermittlung des Einheitswertes Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen Bei der neuen Hauptfeststellung wird der natürlichen Ertragskraft des Bodens (Bodenklimazahl) – bedingt durch den Produktpreisverfall nach dem EU-Beitritt – nicht mehr die bisherige Bedeutung beigemessen (zB höhere Abschläge für Trockenheit bzw geringere Zuschläge für Betriebsgröße). Seit 1995 werden dem Bewirtschafter Direktzahlungen (1. Säule GAP456), rein flächenbezogen, dh unabhängig von der Bodenbonität (zB BKZ 10 oder 90) gewährt. Die Direktzahlungen (Ausgleichszahlungen zur Abfederung der Einkommensverluste) können zB bei einem Betrieb mit einem Einheitswert von € 20.000 auf Basis der Wertverhältnisse 1988 € 3.000 (zB für 10 ha) oder € 30.000 (zB für 100 ha) betragen. Dadurch sind unterschiedliche – sich annähernde – Einkommensentwicklungen zwischen den unterschiedlichen Betriebsarten (zB mit jeweils € 20.000 Einheitswert) zu verzeichnen. Mit der Einwertung der Direktzahlungen (ab 2015 wird die einheitliche Betriebsprämie zur Regionalprämie) soll diese tendenzielle Annäherung bei den Einkommensverhältnissen auch in den Einheitswer457 ten der Bezieher (Bewirtschafter) abgebildet werden. Landwirte mit derzeit geringen Hektarsätzen werden daher wegen der aus ihrem Blickwinkel relativ umfangreichen Erhöhungen betroffen und unzufrieden sein, weil eine Erhöhung zB von € 4.000 auf € 6.000 Einheitswert (häufig Grünlandbetriebe) eine Erhöhung um 50% darstellt. Als 18-facher Reinertrag des Gesamtbetriebes erscheint der Betrag hingegen – absolut betrachtet – in einem ganz anderen Licht. Umgekehrt werden sich die Glücksgefühle in Grenzen halten, wenn etwa bei einem Betrieb mit hohen Hektarsätzen der Einheitswert von € 42.000 (häufig Ackerbaubetriebe) auf € 40.000 sinkt (die Veränderung beträgt ebenfalls € 2.000, relativ sind es aber nur 5%). Mit anderen Worten – Prozentsätze haben keine Aussagekraft, solange man nicht sagt „wovon“ bzw die finanziellen Auswirkungen berechnet. 1.8 Bedeutung der Tierhaltung und von Sonderkulturen Der Tierhaltung wird bei der Hf 2014 auch steuerlich eine größere Bedeutung als bisher beigemessen. Die Anzahl der viehlosen Betriebe ist in den letzten 25 Jahren erheblich gestiegen – meist ist es zu 456 457 Den öffentliche Mitteln aus der 2. GAP-Säule, wie Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete (AZ) und ÖPUL steht ein Aufwand bzw Minderertrag in gleicher Höhe gegenüber, weshalb sie bei der Einheitsbewertung außer Ansatz bleiben. Einen eigenen Hauptfeststellungsbescheid nur für die öffentlichen Gelder erhält etwa auch der Sohn, der den Betrieb der Eltern gepachtet hat oder unentgeltlich nutzt, während für die Eltern ein EW für den Grundbesitz erstellt wird. 127 III Die Einheitsbewertung einer Intensivierung oder zur Aufgabe der Viehwirtschaft gekommen. Die höhere Einheitswertsumme für überdurchschnittliche Tierhaltung wird einerseits durch eine geringere Normalunterstellung (es gibt früher Zuschläge für Viehhaltung) und andererseits durch einen höheren Zuschlag (für jede Vieheinheit über der Normalunterstellung) erreicht. Im Rahmen der Hf 2014 werden auch die Zuschläge für Sonderkulturen (zB Feldgemüsebau) angepasst. 1.9 Verwaltungsvereinfachungen bei der Hf 2014 Die Hf 2014 bringt deutliche Verwaltungsvereinfachungen durch pauschalere Bewertungen und elektronische Datenverarbeitung (EDV). Deshalb können zB nur scanfähige Originalformulare verwendet werden, sofern die Erklärungsformulare nicht ohnehin über FinanzOnline 458 eingereicht werden. Die Erklärungsabgabe über FinanzOnline ist auch bei bestehenden Zugangscodes nicht verpflichtend.459 Für (zusätzlich) erforderliche Formulare gibt es ein Online-Bestellservice unter www.bmf.gv.at/formulare. Bei Forst bis 10 ha und/oder Landwirtschaft bis 5 ha (ohne Hofstelle), ohne Weinbau, Obstbau etc ergeht der Einheitswertbescheid, sofern dem Finanzamt alle Daten bekannt sind, gleich direkt, ohne dass eine vorherige Erklärung des Grundeigentümers erforderlich ist („einfache Bewertungsfälle“).460 Die Agrarmarkt Austria (jährlich bis zum 15. März) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (jährlich bis 31. Jänner) haben die bewertungsrechtlich relevanten Daten (insbes Bewirtschafter, Einheitswertaktenzeichen, Sozialversicherungsnummer, luf genutzte Flächen, Obst- und Sonderkulturen, Tierbestände, Jahresproduktion, Erhebungsmerkmale des Berghöfekatasters) den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln, damit eine unbürokratische Aktualisierung der Einheitswerte automationsunterstützt erfolgen kann (Meldepflichten).461 Der Finanzminister hat hiezu die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die Einheitsbewertung im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister festzulegen. 462 458 459 460 461 462 128 S BMF, Die Hf der Einheitswerte für die LuF 2014 über FinanzOnline, Bauernjournal, April 2014, VIff. Vgl Bauernjournal, Hf 2014, März 2014, S 12 und Trauner-Wakounig-Wachter, SWK 2014, 855. BMF-Schulungsunterlage HF 2014. Die AMA hat ab 2013 auch jährlich die Daten aus den Mehrfachanträgen (Basisdaten aus den Mantelanträgen einschließlich der Flächenbögen) zum Betriebsführer- und Flächenabgleich an die SVB zu übermitteln, vgl AMA-DatenAbgleich aktuell, SVB Info, EW-Hauptfeststellung 2014, März-April 2014, S 7. § 80 Abs 6 BewG. Eine derartige VO wurde bislang nicht für erforderlich erachtet. D 1 Die Ermittlung des Einheitswertes Hauptfeststellung 2014 für das luf Vermögen Die Katasterdaten der Grundstücke (Grundstücksliste mit Flächenangaben, nicht AMA-Daten) sind am EW-Erklärungsformular bereits vorgedruckt, sofern eine Verknüpfung mit dem GRUIS (Grundstücksinformationssystem) möglich ist. Hinsichtlich Tierhaltung sind die Daten aus der AMA-Tierliste bzw aus dem VIS (Rinder) bereits vorgedruckt und allenfalls zu korrigieren bzw um die Jahresproduktion zu ergänzen. Geografische Informationssysteme (GIS) auf digitaler Basis ermöglichen etwa – auch Waldeigentümern – die Erfassung der Daten (zB Flächenanteil) für die Hf 2014.463 1.10 „Jedem Menschen Recht getan“ – Kritik und Optionen Die Beurteilung der Ertragsfähigkeit für Abgabenzwecke (Bewertung) wird generell nie geeignet sein, Begeisterungsstürme bei den Betroffenen auszulösen. Die konkrete Abgabenbelastung hängt schließlich von den gesetzlich festgelegten Faktoren (zB Hebesätzen) und nicht vom Einheitswert(system) allein ab. Bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung kann man den Auswirkungen der Einheitsbewertung (Pauschalansätze) „entkommen“, wenn der Betriebsführer im Einzelfall – wie bei Gewerbebetrieben üblich – entsprechende Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke führt und allenfalls auch die Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausübt. Durch die neuen Einheitswerte sollen die aktuellen Einkommensmöglichkeiten der Betriebe – insbesondere im Verhältnis zueinander (Relativzahl) – objektiv und pauschal abgebildet werden. Nach über einem Vierteljahrhundert wurde erstmals wieder ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit für einen längeren Zeitraum gesetzt. 1.11 Der Einheitswert als Feststellungsbescheid 464 Für die Feststellung der Einheitswerte (mittels Feststellungsbescheid) ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (oder 465 zumindest der wertvollste Teil derselben) gelegen ist (Lagefinanzamt) . Der Einheitswertbescheid ist ein Grundlagenbescheid; enthaltene Feststellungen sind 466 schon vor Rechtskraft den Abgabenbescheiden zugrunde zu legen. Bei Miteigentümern setzt der Vertreter alle verfahrensrechtlichen Handlungen. Die Bescheidzustellung an ihn wirkt gegenüber allen anderen Miteigentü463 464 465 466 Vgl Pelzmann, Neues kostenloses GIS für die Forstwirtschaft, Bauernjournal Februar 2014. § 92 iVm § 186 BAO. § 22 AVOG 2010. Beschwerden haben gem § 192 BAO keine aufschiebende Wirkung. 129 III Die Einheitsbewertung 467 mern, die im Bescheid angeführt sein müssen (Zustellfiktion). Begründete Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid können von jedem Miteigentümer eingebracht werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist über rechtzeitigen Antrag verlängerbar. Gegen einen Abgabenbescheid (zB Grundsteuerbescheid) können Rechtsmittel (Beschwerden) nicht mit der Begründung eingebracht werden, dass der zugrundeliegende Feststellungsbescheid unrichtig ist; diesfalls hätte schon der 468 Bei nachträglicher Änderung Einheitswertbescheid bekämpft werden müssen. des Grundlagenbescheides ist der abgeleitete Bescheid von Amts wegen zu 469 berichtigen. Die Bestimmung über die Teilwirksamkeit einheitlicher Bescheide 470 bei der Feststellung von Einkünften gilt nicht für Einheitswertbescheide. 2 Fortschreibungen Um bedeutsame Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (zB Zukauf oder Verkauf von Grundstücken) zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten berichtigen zu können, kennt das Bewertungsgesetz (über Antrag oder von Amts wegen) Fortschreibungen (Wert-, Artund Zurechnungsfortschreibungen).471 Fortschreibungen können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage.472 Einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einheitswertfeststellung bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der Fehlerberichtigung dient.473 Derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (zB Eigentümer, Pächter) hat eine Erklärung gegenüber dem Lagefinanzamt abzugeben (Meldepflicht), wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte führen. Dies gilt natürlich nur, wenn diese Umstände nicht von anderen Behörden (zB Grundbuchsgericht, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder der SVA der Bauern) dem Finanzamt mitgeteilt werden.474 467 468 469 470 471 472 473 474 130 Vgl § 81 und § 101 BAO. Vgl VwGH 24. 11. 1994, 94/16/0248, 0249, SWK 1995, R 62. § 295 Abs 1 BAO, vgl Stoll, BAO, aaO, 431. § 191 Abs 5, § 188, § 186 BAO; SWK 2006, S 618. Vgl § 21 und § 193 BAO. VwGH 25. 1. 1988, 86/15/0141, ÖStZB 1988, 382. VwGH 11. 7. 1995, 91/13/0145, ÖStZB 1996, 134. § 80 Abs 1 BewG. Insoweit ist die Aussage „die Vorschriften über die Meldepflicht durch die Steuerpflichtigen bleiben davon unberührt“ zu relativieren, vgl zutreffend BMF-Info vom 11. 11. 2014 zur GrESt, Pkt 6.4.