Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 - Ofen

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Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 - Ofen
Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5
Kennzeichnung von Heizkessel für feste Brennstoffe nach DIN EN
303-5
Eine der korrekten Kennzeichnung von Heizkessel für feste Brennstoffe sind die bestehenden
nationalen und europäischen Bestimmungen vielschichtig. Es gibt eindeutig bauaufsichtliche
Regelungen in der Bauregelliste des DIBt, welche aber unter Umständen nicht korrekt
ausgelegt werden.
Nach der Bauordnung der Länder sind Feuerungsanlagen Bestandteil des Gebäudes, deren
Komponenten in der Regel als Bauprodukte das nationale Ü-Zeichen
(Übereinstimmungszeichen) oder die europäische
CE-Kennzeichnung
(Zeichen der Europäischen Gemeinschaft) als Verwendbarkeitsnachweis tragen. Sofern das
CE-Zeichen nicht alle Anforderungen des Bauproduktengesetzes abdeckt, kann als
Eignungsnachweis neben dem CE-Kennzeichen auch ein Ü-Zeichen notwendig sein.
Relativ eindeutig ist der Fall, wenn für ein Bauprodukt eine europäisch harmonisierte Norm
nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vorliegt, welche im Amtsblatt der europäischen
Gemeinschaft veröffentlicht, die national umgesetzt ist und somit die Vermutungswirkung
auslöst. In diesem Fall kann der Hersteller oder Vertreiber des Produkts davon ausgehen, dass
bei korrekter Anwendung der harmonisierten Norm die wesentlichen Anforderungen der
Bauproduktenrichtlinie ans Gebäude erfüllt sind.
Als Beispiel für sei hier DIN EN 14785 „Raumheizer für Holzpellets“ genannt. Bei korrekter
Umsetzung des im
Anhang ZA der DIN EN 14785
beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens kann die dort definierte
Konformitätserklärung
erstellt und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
Die für Heizkessel für feste Brennstoffe (auch als Holzkessel, Feststoffkessel,
Festbrennstoffkessel, Holzvergaserkessel bezeichnet) anzuwendende Produktnorm DIN EN
303-5:1999-06 ist dagegen keine europäisch mit der EG-Bauproduktenrichtlinie harmonisierte
Norm, da ein entsprechendes Mandat fehlt.
Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obersten Bauaufsichtsbehörden der
Länder durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln zu beachten sind.
Das Deutsche Institut für Bautechnik DIBt hat die Aufgabe, die technischen Regeln für
Bauprodukte und Bauarten in den Bauregellisten A und B sowie Liste C aufzustellen und im
Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt zu machen.
Detaillierte Erläuterungen zu dem allgemeinen Aufbau der Bauregelliste sind in
diesem Beitrag
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Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5
zu finden.
Wesentlich Angaben für Heizkessel für feste Brennstoffe sind in der
Bauregelliste A Teil 1 und in der Bauregelliste B Teil 2 angegeben.
Im Folgenden wird die Kennzeichnung von raumluftabhängigen Heizkessel für feste Brennstoffe
für die Erzeugung von Warmwasser für Heizanlagen gemäß DIN EN 303-5 erläutert. Für
raumluftunabhängige Heizkessel, schnell regelbare Heizkessel (beide verwendbar zusammen
mit dem gleichzeitigen Betrieb mit raumlufttechnischen Anlagen) und Heizkessel mit direkter
Trinkwassererzeugung gelten weitergehende Bestimmungen.
In der Bauregelliste A Teil 1 werden Bauprodukte, für die es technische Regeln gibt (geregelte
Bauprodukte), die Regeln selbst, die erforderlichen Übereinstimmungsnachweise und die bei
Abweichung von den technischen Regeln erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise bekannt
gemacht.
Bauregelliste A Teil 1 (2010/1)
In der Bauregelliste A, Teil 1, Abschnitt 14 "Feuerungsanlagen und
Feuerungseinrichtungen"
werden unter der laufende Nummer
-
14.1.13 Heizkessel ohne motorische Antriebe für feste Brennstoffe
geregelt. Hierunter sind z.B. von der Bauart her einfache Naturzugkessel ohne Gebläse, oder
Kessel ohne Feuerungsregelung, also ohne motorische Verbrennungsluftklappen, usw. zu
verstehen.
Als technische Regel wird DIN EN 303-5:1996-06 genannt, zusätzlich wird für die Bestimmung
von energetische Kennwerte nach der EnEV die Anforderungen der DIN V 4701-10:2003-08 1)
genannt, im Falle einer direkten Trinkwassererwärmung verweist die Bauregelliste auf Anlage
14.6, auf die hier wie oben erläutert nicht weiter eingegangen werden soll.
Als Übereinstimmungsnachweis wird das ÜHP - Verfahren festgelegt (ÜHP =
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch
eine anerkannte Prüfstelle).
Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als die
Standardwerte nach DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung.
Soweit eine Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser nachzuweisen ist, ist in jedem Fall ein
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zusätzlicher Verwendbarkeitsnachweis entsprechend dem Eintrag in der Bauregelliste
(allgemeine bauaufsichtliche Zulassung), unabhängig von den energetischen Kennwerten,
erforderlich.
Zur Vollständigkeit DIN V 4701-10: Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer
Anlagen ist eine Rechenvorschrift, mit deren Hilfe Heizungs-, Trinkwassererwärmungs-und
Lüftungsanlagen hinsichtlich ihrer energetischen Qualität zum Nachweis der Einhaltung der
Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV bewertet werden müssen. Die Qualität
eines Heizkessels wird mit sogenannten energetischen Kennwerten (Erzeuger-Aufwandszahl,
Wirkungsgrad, Hilfsenergie usw.) berechnet. DIN V 4701-10 gibt standardisierte energetische
Kennwerte vor, die ungünstiger als die tatsächlichen Werte sein können.
Weiterhin werden unter der laufenden Nummer
-
14.1.55 Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe
geregelt.
Als technische Regel wird DIN V 4701-10 festgelegt, sofern für das Bauprodukt bessere
energetische Kennwerte als die Standardwerte nach DIN V 4701-10:2003-08 ausgewiesen
werden sollen. Als Übereinstimmungsnachweis wird ebenfalls das ÜHP - Verfahren festgelegt.
DIN EN 303-5 wird im Abschnitt 14.1.55 nicht als technische Regel gefordert, da ein Heizkessel
mit motorischem Antrieb der EG-Maschinenrichtlinie unterliegt und nach dieser bewertet
werden muss (CE-Kennzeichnung). Dabei kann als technische Regel wiederum DIN EN 303-5
herangezogen werden.
Also könnte gemäß den baurechtlichen Forderungen ein Heizkessel nur bei Verwendung
besserer energetischer Kennwerte nach dem ÜHP-Verfahren mit einem Ü-Zeichen
gekennzeichnet und verwendet werden.
Zusammenfassung Bauregelliste A Teil 1:
Heizkessel ohne motorische Antriebe für feste Brennstoffe benötigen als Kennzeichen
immer ein Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen) nach dem ÜHP-Verfahren im Rahmen eine
Produktprüfung nach DIN EN 303-5 durch eine anerkannte Prüfstelle. Im Falle, dass für eine
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Bewertung nach der EnEV bessere energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10:2003-08
ausgewiesen werden sollen, muss dies ebenfalls durch eine anerkannte Prüfstelle
nachgewiesen werden. Im Falle, dass direkt Trinkwasser erwärmt wird, sind weiterführende
Nachweise erforderlich.
Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe benötigen als Kennzeichen ein
Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen) nach dem ÜHP-Verfahren im Rahmen der
Bestimmung von besseren energetischen Kennwerte nach DIN V 4701-10 durch eine
anerkannte Prüfstelle. Im Falle, dass direkt Trinkwasser erwärmt wird, sind weiterführende
Nachweise erforderlich.
Bauregelliste B Teil 2 (2010/1)
In der Bauregelliste B Teil 2 werden Bauprodukte aufgenommen, die aufgrund anderer
Richtlinien als der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, die CE-Kennzeichnung
tragen und nicht alle wesentlichen Anforderungen nach dem Bauproduktengesetz erfüllen.
Zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise sind deshalb erforderlich.
Heizkesselbauarten für feste Brennstoffe werden in der Bauregelliste B Teil
2 unter der laufenden Nummer 1.3.1, 1.3.3, 1.3.6 und 1.3.7 genannt.
Im Folgenden wird auf raumluftabhängige Feststoffkessel eingegangen, welche in der lfd.
Nummer 1.3.6 und 1.3.7 behandelt werden.
Wie bereits in der Einleitung erläutert, benötigen raumluftunabhängige Heizkessel (lfd.
Nummer 1.3.1) und schnellregelbare Heizkessel (lfd. Nummer 1.3.3) immer eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBT sowie auch eine CE-Kennzeichnung zur
Bestätigung der Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen der zutreffenden
EG-Richtlinie oder ein Ü-Zeichen für Heizkessel ohne motorische Antriebe.
Bauregelliste B Teil 2, laufende Nummer 1.3.6
Hier werden als Bauprodukt „Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser die von
Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden
“ genannt.
Darunter fallen auch Heizkessel für feste Brennstoffe mit manueller Brennstoffzufuhr. Für diese
Heizkessel gelten die Anforderungen der
-
Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
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die aber nicht alle bauaufsichtlichen Belange ausreichend behandelt. Deshalb werden in der
Bauregelliste B Teil 2 zusätzliche Anforderungen an
- Brandsicherheit,
- der Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser (falls dem so ist),
- hygienische Verbrennung,
- Nutzungssicherheit der Feuerstätte sowie
- für die Verwendung besserer energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10 (falls der
Hersteller diese ausweisen will)
genannt.
Für diese Produktmerkmale wird ein bauaufsichtliches Zulassungsverfahren (Allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung) gefordert, wobei die erforderlichen Nachweise im
Zulassungsverfahren geregelt werden.
Was fordert die Druckgeräterichtlinie für „Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser die
von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden“.
Eine Baugruppe im Sinne der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG besteht aus mehreren
Druckgeräten, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit
verbunden werden (Definition Art. 1 (2.1.5)).
Gemäß der Druckgeräterichtlinie, müssen „Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser die
von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden“ mit Temperaturen von nicht höher als
110°C und einem Druck x Liter Produkt von PS*V > 50 bar * Liter in einer Entwurfsprüfung
(Modul B1) hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Anhang I, Abschnitte
2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstaben a) und d) erfüllen.
Grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den oben genannten Abschnitten der
Druckgeräterichtlinie sind:
- Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes
- Anforderungen an Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
- Anforderungen an Einrichtungen zur Druckbegrenzung
- Anforderungen an Einrichtungen zur Temperaturbegrenzung
- Anforderungen an Betriebsanleitung
- Anforderungen an geeignete Schutzvorrichtungen, um das Risiko einer örtlichen oder
generellen Überhitzung zu vermeiden.
- Anforderungen an eine sichere Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten
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Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5
Die Einhaltung der Anforderungen müssen unabhängige neutrale Prüfstellen mit der Erstellung
einer EG-Entwurfsprüfbescheinigung (Modul B1) nach Richtlinie 97/23/EG nachweisen.
Üblicherweise werden hier die Nachweise nach den Anforderungen von DIN EN 303-5 geführt.
Bei Einhaltung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie ergeben sich gemäß Bauregelliste B
Teil 2 keine weiteren Nachweisverfahren (außer wie oben erläutert, bei Verwendung von
anderen energetischen Kennwerten nach DIN V 4701-10 und bei Kontakt mit Trinkwasser).
Zusammenfassung lfd. Nummer 1.3.6
Handbeschickte Heizkessel für feste Brennstoffe benötigen als Kennzeichen immer ein
Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen nach dem ÜHP-Verfahren) und eine
CE-Kennzeichnung nach der Druckgeräterichtlinie. Im Falle, dass für eine Bewertung nach der
EnEV bessere energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10:2003-08 ausgewiesen werden
sollen, muss dies ebenfalls durch eine anerkannte Prüfstelle nachgewiesen werden. Im Falle,
dass direkt Trinkwasser erwärmt wird, sind weiterführende Nachweise erforderlich.
Hiervon abweichende Regelungen werden nach den Erläuterungen des nächsten Eintrages für
Heizkessel für feste Brennstoffe in der Bauregelliste erläutert.
Bauregelliste B Teil 2, laufende Nummer 1.3.7
Unter der laufenden Nummer 1.3.7 werden als Bauprodukt „Heizkessel mit motorischem
Antrieb für feste Brennstoffe
“,
also alle mechanisch beschickten Heizkessel wie z.B. Heizkessel für Pellets oder Hackschnitzel
geregelt.
Als Vorschriften zur Umsetzung der genannten EG-Richtlinie werden genannt:
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
- EMV-Richtlinie 2004/108/EG
Dementsprechend benötigen Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe zuerst
eine CE-Kennzeichnung auf Basis der Maschinenrichtlinie unter Berücksichtigung der
mitgeltenden EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie.
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Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5
Durch die gemäß Maschinenrichtlinie notwendige Risikoanalyse können z.B. auch die
Schutzziele von DIN EN 303-5 herangezogen werden. Hinsichtlich der Betriebssicherheit und
der Rückbrandgefahr könnte hier auch zusätzlich DIN EN 15270 „Pelletbrenner für Heizkessel“
berücksichtigt werden, welche eine detaillierte Darstellung des Schutzniveaus und der Risiken
enthält.
Weiter fordert die Bauregelliste zusätzliche Nachweisverfahren hinsichtlich der Eignung für den
Kontakt mit Trinkwasser (falls dem so ist) sowie für die Verwendung besserer energetische
Kennwerte nach DIN V 4701-10. Für beide Produktmerkmale wird das ÜHP Verfahren
zwingend gefordert, also eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Ü-Zeichen) nach
vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle.
Zusammenfassung lfd. Nummer 1.3.7
Für Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe ist eine CE-Kennzeichnung
auf Basis obengenannter EG-Richtlinien notwendig und sofern die im vorherigen Absatz
erläuterten Eigenschaften vorliegen, muss eine Doppelkennzeichnung vorgenommen werden,
CE-Kennzeichnung und Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen).
Zusammenfassung
Nach Bauregelliste A Teil 1 benötigen
- raumluftabhängige handbeschickte Heizkessel für feste Brennstoffe ohne motorische
Antriebe
als
Kennzeichnung ein Ü-Zeichen (nach dem ÜHP-Verfahren) durch Nachweis der Anforderungen
der DIN EN 303-5
- raumluftabhängige Heizkessel für feste Brennstoffe mit motorischem Antrieb
(handbeschickte Heizkessel z.B. mit Saugzuggebläse, Stellantriebe; automatisch beschickte
Heizkessel) als Kennzeichnung ein Ü-Zeichen (nach dem ÜHP-Verfahren) durch Nachweis der
Anforderungen der DIN V 4701-10, sofern bessere energetische Kennwerte ausgewiesen
werden sollen.
Nach Bauregelliste B Teil 2 benötigen
- raumluftabhängige handbeschickte Heizkessel für feste Brennstoffe mit motorischem
Antrieb
(z.B.
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Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5
Saugzuggebläse, Stellantriebe,...) eine CE-Kennzeichnung auf Basis der Druckgeräterichtlinie
(und mitgeltender EG-Richtlinien) und zusätzlich ein Ü-Zeichen auf Basis einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, oder
eine CE-Kennzeichnung auf Basis der Maschinenrichtlinie (mit mitgeltender Druckgeräte-,
Niederspannungs- und EMV-Richtlinie)
- raumluftabhängige automatisch beschickte Heizkessel für feste Brennstoffe mit
motorischen Antrieben
eine CE-Kennzeichnung auf Basis der Maschinenrichtlinie (mit mitgeltender Niederspannungsund EMV-Richtlinie)
- ramluftunabhängige Heizkessel für feste Brennstoffe eine CE-Kennzeichnung auf Basis
einer EG-Richtlinie und zusätzlich ein Ü-Zeichen auf Basis einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung.
- schnellregelbare Heizkessel für feste Brennstoffe eine CE-Kennzeichnung auf Basis einer
EG-Richtlinie und zusätzlich ein Ü-Zeichen auf Basis einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung.
Möchte der Hersteller besser energetische Kennwerte für den Nachweis nach der EnEV
verwenden ist immer (zusätzlich) ein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) notwendig.
Für Heizkessel mit integralem Trinkwasserspeicher ist für die mit Trinkwasser in Kontakt
kommenden Teile des Heizkessels der Nachweis über eine nationale DVGW-Zertifizierung zu
führen. Die nachgewiesene Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser ist durch Angabe der
Nummer des DIN- oder DVGW-Zertifikates durch die bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle im
Prüfbericht der Erstprüfung auszuweisen. Im Ü-Zeichen ist die Nummer des DIN- und/oder
DVGW-Zertifikates anzugeben.
Korrekte CE-Kennzeichnung
Sofern Heizkessel mit einer CE-Kennzeichnung gekennzeichnet werden, muss die
CE-Kennzeichnung gemäß den Anforderungen der verwendeten EG-Richtlinie erstellt werden.
Eine detaillierte Konformitiätserklärung sollte ebenfalls Bestandteil der Dokumentation des
Heizkessels sein.
Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den
produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Das CE-Logo allein lässt keine
Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien
überprüft wurde. Ist jedoch nach dem Logo eine vierstellige Kennnummer
(Identifikationsnummer) angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in
das Konformitätsbewertungsverfahren hin.
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Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5
Die zu der CE-Kennzeichnung zugehörige Konformitätserklärung ist eine schriftliche
Bestätigung am Ende einer Konformitätsbewertung, mit der der Verantwortliche (z. B.
Hersteller, Händler) für ein Produkt, die Erbringung einer Dienstleistung oder eine Organisation
(z. B. Prüflabor, Betreiber eines Qualitätsmanagementsystems) verbindlich erklärt und
bestätigt, dass das Objekt (Produkt, Dienstleistung, Stelle, QMS) die auf der Erklärung
spezifizierten Eigenschaften aufweist. Die Spezifizierung der Eigenschaften erfolgt in der Regel
durch die Angabe von Normen, die das Objekt einhält.
Kurzgefasst ist die Konformitätserklärung eine Auflistung der Normen, denen ein Gerät
entspricht oder entsprechen muss.
Dementsprechend sollte bei der Anschaffung eines Heizkessels für feste Brennstoffe darauf
geachtet werden, dass eine richtige Kennzeichnung (mit Begleitpapieren) vorhanden ist.
Dies sollte insbesondere bei Importgeräten beachtet werden, da der Verdacht besteht, dass die
beschriebenen deutschen bauaufsichtlichen Verwendungsregeln zumindest stellenweise in
Europa missverstanden werden könnten.
Kesselschild gemäß DIN EN 303-5
Letztendlich muss gemäß den Rechtsvorschriften (Maschinenrichtlinie, Druckgeräterichtlinie,
Niederspannungsrichtlinie,...) jeder Heizkessel mit einem Kesselschild / Typenschild versehen
werden. Das Kesselschild muss in der Landessprache des Bestimmungsortes ausgeführt und
an einer zugänglichen Stelle angebracht sein. Das Kesselschild enthält die Angaben die nach
der entsprechenden Richtlinie notwendig sind.
Es müssen mindestens folgende Angaben auf dem Kesselschild enthalten sein:
-
Name und Firmensitz des Herstellers und gegebenenfalls Herstellerzeichen
Handelsbezeichnung, Typ, unter der der Kessel vertrieben wird
Herstellnummer und Baujahr
Nenn-Wärmeleistung bzw. Wärmeleistungsbereich in kW für jede Brennstoffart
Kesselklasse (für Deutschland nur Kesselklasse 3 zulässig)
maximal zulässiger Betriebsdruck in bar
maximal zulässige Betriebstemperatur in C
Wasserinhalt
Elektroanschluß (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme in W
IP-Schutzart
...
Schlussbemerkung
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Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5
Im Dezember 2010 wurde der neue Entwurf der DIN EN 303-5 veröffentlicht. Der Entwurf der
DIN EN 303-5 enthält neu einen Anhang ZA, in dem eine Gegenüberstellung der wesentlichen
Anforderungen der Maschinenrichtlinie mit den Anforderungen der DIN EN 303-5 definiert ist
und somit die Vermutungswirkung auslöst.
Das bedeutet, dass sobald EN 303-5 im Amtsblatt der Europäischen Union im Rahmen der
betreffenden Richtlinie in Bezug genommen und in Deutschland als nationale Norm umgesetzt
worden ist, berechtigt die Übereinstimmung mit den in Tabelle ZA.1 aufgeführten Abschnitten
der DIN EN 303-5 innerhalb der Grenzen des Anwendungsbereichs dieser Norm zu der
Annahme, dass eine Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen
der Maschinenrichtlinie gegeben ist.
Hierbei ist zu beachten, ob von Seiten des DIBT Zusatzanforderungen in der Bauregelliste oder
hinsichtlich der Verwendung Zusatzanforderungen in den Technischen Baubestimmungen
aufgenommen werden.
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Brennstoff
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Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen) nach dem ÜHP-Verfahren im Rahmen eine
Produktprüfung nach DIN EN 303-5 durch eine anerkannte Prüfstelle. Im Falle, dass für eine
Bewertung nach der EnEV bessere energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10:2003-08
ausgewiesen werden sollen, muss dies ebenfalls durch eine anerkannte Prüfstelle
nachgewiesen werden. Im Falle, dass direkt Trinkwasser erwärmt wird, sind weiterführende
Nachweise erforderlich.
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