Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 - Ofen
Transcrição
Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 - Ofen
Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 Kennzeichnung von Heizkessel für feste Brennstoffe nach DIN EN 303-5 Eine der korrekten Kennzeichnung von Heizkessel für feste Brennstoffe sind die bestehenden nationalen und europäischen Bestimmungen vielschichtig. Es gibt eindeutig bauaufsichtliche Regelungen in der Bauregelliste des DIBt, welche aber unter Umständen nicht korrekt ausgelegt werden. Nach der Bauordnung der Länder sind Feuerungsanlagen Bestandteil des Gebäudes, deren Komponenten in der Regel als Bauprodukte das nationale Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) oder die europäische CE-Kennzeichnung (Zeichen der Europäischen Gemeinschaft) als Verwendbarkeitsnachweis tragen. Sofern das CE-Zeichen nicht alle Anforderungen des Bauproduktengesetzes abdeckt, kann als Eignungsnachweis neben dem CE-Kennzeichen auch ein Ü-Zeichen notwendig sein. Relativ eindeutig ist der Fall, wenn für ein Bauprodukt eine europäisch harmonisierte Norm nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vorliegt, welche im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft veröffentlicht, die national umgesetzt ist und somit die Vermutungswirkung auslöst. In diesem Fall kann der Hersteller oder Vertreiber des Produkts davon ausgehen, dass bei korrekter Anwendung der harmonisierten Norm die wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie ans Gebäude erfüllt sind. Als Beispiel für sei hier DIN EN 14785 „Raumheizer für Holzpellets“ genannt. Bei korrekter Umsetzung des im Anhang ZA der DIN EN 14785 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens kann die dort definierte Konformitätserklärung erstellt und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Die für Heizkessel für feste Brennstoffe (auch als Holzkessel, Feststoffkessel, Festbrennstoffkessel, Holzvergaserkessel bezeichnet) anzuwendende Produktnorm DIN EN 303-5:1999-06 ist dagegen keine europäisch mit der EG-Bauproduktenrichtlinie harmonisierte Norm, da ein entsprechendes Mandat fehlt. Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln zu beachten sind. Das Deutsche Institut für Bautechnik DIBt hat die Aufgabe, die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Bauregellisten A und B sowie Liste C aufzustellen und im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt zu machen. Detaillierte Erläuterungen zu dem allgemeinen Aufbau der Bauregelliste sind in diesem Beitrag 1 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 zu finden. Wesentlich Angaben für Heizkessel für feste Brennstoffe sind in der Bauregelliste A Teil 1 und in der Bauregelliste B Teil 2 angegeben. Im Folgenden wird die Kennzeichnung von raumluftabhängigen Heizkessel für feste Brennstoffe für die Erzeugung von Warmwasser für Heizanlagen gemäß DIN EN 303-5 erläutert. Für raumluftunabhängige Heizkessel, schnell regelbare Heizkessel (beide verwendbar zusammen mit dem gleichzeitigen Betrieb mit raumlufttechnischen Anlagen) und Heizkessel mit direkter Trinkwassererzeugung gelten weitergehende Bestimmungen. In der Bauregelliste A Teil 1 werden Bauprodukte, für die es technische Regeln gibt (geregelte Bauprodukte), die Regeln selbst, die erforderlichen Übereinstimmungsnachweise und die bei Abweichung von den technischen Regeln erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise bekannt gemacht. Bauregelliste A Teil 1 (2010/1) In der Bauregelliste A, Teil 1, Abschnitt 14 "Feuerungsanlagen und Feuerungseinrichtungen" werden unter der laufende Nummer - 14.1.13 Heizkessel ohne motorische Antriebe für feste Brennstoffe geregelt. Hierunter sind z.B. von der Bauart her einfache Naturzugkessel ohne Gebläse, oder Kessel ohne Feuerungsregelung, also ohne motorische Verbrennungsluftklappen, usw. zu verstehen. Als technische Regel wird DIN EN 303-5:1996-06 genannt, zusätzlich wird für die Bestimmung von energetische Kennwerte nach der EnEV die Anforderungen der DIN V 4701-10:2003-08 1) genannt, im Falle einer direkten Trinkwassererwärmung verweist die Bauregelliste auf Anlage 14.6, auf die hier wie oben erläutert nicht weiter eingegangen werden soll. Als Übereinstimmungsnachweis wird das ÜHP - Verfahren festgelegt (ÜHP = Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle). Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers bessere energetische Kennwerte als die Standardwerte nach DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung. Soweit eine Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser nachzuweisen ist, ist in jedem Fall ein 1) 2 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 zusätzlicher Verwendbarkeitsnachweis entsprechend dem Eintrag in der Bauregelliste (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung), unabhängig von den energetischen Kennwerten, erforderlich. Zur Vollständigkeit DIN V 4701-10: Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen ist eine Rechenvorschrift, mit deren Hilfe Heizungs-, Trinkwassererwärmungs-und Lüftungsanlagen hinsichtlich ihrer energetischen Qualität zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV bewertet werden müssen. Die Qualität eines Heizkessels wird mit sogenannten energetischen Kennwerten (Erzeuger-Aufwandszahl, Wirkungsgrad, Hilfsenergie usw.) berechnet. DIN V 4701-10 gibt standardisierte energetische Kennwerte vor, die ungünstiger als die tatsächlichen Werte sein können. Weiterhin werden unter der laufenden Nummer - 14.1.55 Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe geregelt. Als technische Regel wird DIN V 4701-10 festgelegt, sofern für das Bauprodukt bessere energetische Kennwerte als die Standardwerte nach DIN V 4701-10:2003-08 ausgewiesen werden sollen. Als Übereinstimmungsnachweis wird ebenfalls das ÜHP - Verfahren festgelegt. DIN EN 303-5 wird im Abschnitt 14.1.55 nicht als technische Regel gefordert, da ein Heizkessel mit motorischem Antrieb der EG-Maschinenrichtlinie unterliegt und nach dieser bewertet werden muss (CE-Kennzeichnung). Dabei kann als technische Regel wiederum DIN EN 303-5 herangezogen werden. Also könnte gemäß den baurechtlichen Forderungen ein Heizkessel nur bei Verwendung besserer energetischer Kennwerte nach dem ÜHP-Verfahren mit einem Ü-Zeichen gekennzeichnet und verwendet werden. Zusammenfassung Bauregelliste A Teil 1: Heizkessel ohne motorische Antriebe für feste Brennstoffe benötigen als Kennzeichen immer ein Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen) nach dem ÜHP-Verfahren im Rahmen eine Produktprüfung nach DIN EN 303-5 durch eine anerkannte Prüfstelle. Im Falle, dass für eine 3 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 Bewertung nach der EnEV bessere energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10:2003-08 ausgewiesen werden sollen, muss dies ebenfalls durch eine anerkannte Prüfstelle nachgewiesen werden. Im Falle, dass direkt Trinkwasser erwärmt wird, sind weiterführende Nachweise erforderlich. Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe benötigen als Kennzeichen ein Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen) nach dem ÜHP-Verfahren im Rahmen der Bestimmung von besseren energetischen Kennwerte nach DIN V 4701-10 durch eine anerkannte Prüfstelle. Im Falle, dass direkt Trinkwasser erwärmt wird, sind weiterführende Nachweise erforderlich. Bauregelliste B Teil 2 (2010/1) In der Bauregelliste B Teil 2 werden Bauprodukte aufgenommen, die aufgrund anderer Richtlinien als der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, die CE-Kennzeichnung tragen und nicht alle wesentlichen Anforderungen nach dem Bauproduktengesetz erfüllen. Zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise sind deshalb erforderlich. Heizkesselbauarten für feste Brennstoffe werden in der Bauregelliste B Teil 2 unter der laufenden Nummer 1.3.1, 1.3.3, 1.3.6 und 1.3.7 genannt. Im Folgenden wird auf raumluftabhängige Feststoffkessel eingegangen, welche in der lfd. Nummer 1.3.6 und 1.3.7 behandelt werden. Wie bereits in der Einleitung erläutert, benötigen raumluftunabhängige Heizkessel (lfd. Nummer 1.3.1) und schnellregelbare Heizkessel (lfd. Nummer 1.3.3) immer eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBT sowie auch eine CE-Kennzeichnung zur Bestätigung der Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen der zutreffenden EG-Richtlinie oder ein Ü-Zeichen für Heizkessel ohne motorische Antriebe. Bauregelliste B Teil 2, laufende Nummer 1.3.6 Hier werden als Bauprodukt „Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden “ genannt. Darunter fallen auch Heizkessel für feste Brennstoffe mit manueller Brennstoffzufuhr. Für diese Heizkessel gelten die Anforderungen der - Druckgeräterichtlinie 97/23/EG 4 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 die aber nicht alle bauaufsichtlichen Belange ausreichend behandelt. Deshalb werden in der Bauregelliste B Teil 2 zusätzliche Anforderungen an - Brandsicherheit, - der Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser (falls dem so ist), - hygienische Verbrennung, - Nutzungssicherheit der Feuerstätte sowie - für die Verwendung besserer energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10 (falls der Hersteller diese ausweisen will) genannt. Für diese Produktmerkmale wird ein bauaufsichtliches Zulassungsverfahren (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) gefordert, wobei die erforderlichen Nachweise im Zulassungsverfahren geregelt werden. Was fordert die Druckgeräterichtlinie für „Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden“. Eine Baugruppe im Sinne der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG besteht aus mehreren Druckgeräten, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden (Definition Art. 1 (2.1.5)). Gemäß der Druckgeräterichtlinie, müssen „Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden“ mit Temperaturen von nicht höher als 110°C und einem Druck x Liter Produkt von PS*V > 50 bar * Liter in einer Entwurfsprüfung (Modul B1) hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Anhang I, Abschnitte 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstaben a) und d) erfüllen. Grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den oben genannten Abschnitten der Druckgeräterichtlinie sind: - Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes - Anforderungen an Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion - Anforderungen an Einrichtungen zur Druckbegrenzung - Anforderungen an Einrichtungen zur Temperaturbegrenzung - Anforderungen an Betriebsanleitung - Anforderungen an geeignete Schutzvorrichtungen, um das Risiko einer örtlichen oder generellen Überhitzung zu vermeiden. - Anforderungen an eine sichere Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten 5 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 Die Einhaltung der Anforderungen müssen unabhängige neutrale Prüfstellen mit der Erstellung einer EG-Entwurfsprüfbescheinigung (Modul B1) nach Richtlinie 97/23/EG nachweisen. Üblicherweise werden hier die Nachweise nach den Anforderungen von DIN EN 303-5 geführt. Bei Einhaltung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie ergeben sich gemäß Bauregelliste B Teil 2 keine weiteren Nachweisverfahren (außer wie oben erläutert, bei Verwendung von anderen energetischen Kennwerten nach DIN V 4701-10 und bei Kontakt mit Trinkwasser). Zusammenfassung lfd. Nummer 1.3.6 Handbeschickte Heizkessel für feste Brennstoffe benötigen als Kennzeichen immer ein Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen nach dem ÜHP-Verfahren) und eine CE-Kennzeichnung nach der Druckgeräterichtlinie. Im Falle, dass für eine Bewertung nach der EnEV bessere energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10:2003-08 ausgewiesen werden sollen, muss dies ebenfalls durch eine anerkannte Prüfstelle nachgewiesen werden. Im Falle, dass direkt Trinkwasser erwärmt wird, sind weiterführende Nachweise erforderlich. Hiervon abweichende Regelungen werden nach den Erläuterungen des nächsten Eintrages für Heizkessel für feste Brennstoffe in der Bauregelliste erläutert. Bauregelliste B Teil 2, laufende Nummer 1.3.7 Unter der laufenden Nummer 1.3.7 werden als Bauprodukt „Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe “, also alle mechanisch beschickten Heizkessel wie z.B. Heizkessel für Pellets oder Hackschnitzel geregelt. Als Vorschriften zur Umsetzung der genannten EG-Richtlinie werden genannt: - Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG - EMV-Richtlinie 2004/108/EG Dementsprechend benötigen Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe zuerst eine CE-Kennzeichnung auf Basis der Maschinenrichtlinie unter Berücksichtigung der mitgeltenden EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie. 6 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 Durch die gemäß Maschinenrichtlinie notwendige Risikoanalyse können z.B. auch die Schutzziele von DIN EN 303-5 herangezogen werden. Hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Rückbrandgefahr könnte hier auch zusätzlich DIN EN 15270 „Pelletbrenner für Heizkessel“ berücksichtigt werden, welche eine detaillierte Darstellung des Schutzniveaus und der Risiken enthält. Weiter fordert die Bauregelliste zusätzliche Nachweisverfahren hinsichtlich der Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser (falls dem so ist) sowie für die Verwendung besserer energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10. Für beide Produktmerkmale wird das ÜHP Verfahren zwingend gefordert, also eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Ü-Zeichen) nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle. Zusammenfassung lfd. Nummer 1.3.7 Für Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe ist eine CE-Kennzeichnung auf Basis obengenannter EG-Richtlinien notwendig und sofern die im vorherigen Absatz erläuterten Eigenschaften vorliegen, muss eine Doppelkennzeichnung vorgenommen werden, CE-Kennzeichnung und Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen). Zusammenfassung Nach Bauregelliste A Teil 1 benötigen - raumluftabhängige handbeschickte Heizkessel für feste Brennstoffe ohne motorische Antriebe als Kennzeichnung ein Ü-Zeichen (nach dem ÜHP-Verfahren) durch Nachweis der Anforderungen der DIN EN 303-5 - raumluftabhängige Heizkessel für feste Brennstoffe mit motorischem Antrieb (handbeschickte Heizkessel z.B. mit Saugzuggebläse, Stellantriebe; automatisch beschickte Heizkessel) als Kennzeichnung ein Ü-Zeichen (nach dem ÜHP-Verfahren) durch Nachweis der Anforderungen der DIN V 4701-10, sofern bessere energetische Kennwerte ausgewiesen werden sollen. Nach Bauregelliste B Teil 2 benötigen - raumluftabhängige handbeschickte Heizkessel für feste Brennstoffe mit motorischem Antrieb (z.B. 7 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 Saugzuggebläse, Stellantriebe,...) eine CE-Kennzeichnung auf Basis der Druckgeräterichtlinie (und mitgeltender EG-Richtlinien) und zusätzlich ein Ü-Zeichen auf Basis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, oder eine CE-Kennzeichnung auf Basis der Maschinenrichtlinie (mit mitgeltender Druckgeräte-, Niederspannungs- und EMV-Richtlinie) - raumluftabhängige automatisch beschickte Heizkessel für feste Brennstoffe mit motorischen Antrieben eine CE-Kennzeichnung auf Basis der Maschinenrichtlinie (mit mitgeltender Niederspannungsund EMV-Richtlinie) - ramluftunabhängige Heizkessel für feste Brennstoffe eine CE-Kennzeichnung auf Basis einer EG-Richtlinie und zusätzlich ein Ü-Zeichen auf Basis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. - schnellregelbare Heizkessel für feste Brennstoffe eine CE-Kennzeichnung auf Basis einer EG-Richtlinie und zusätzlich ein Ü-Zeichen auf Basis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Möchte der Hersteller besser energetische Kennwerte für den Nachweis nach der EnEV verwenden ist immer (zusätzlich) ein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) notwendig. Für Heizkessel mit integralem Trinkwasserspeicher ist für die mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Teile des Heizkessels der Nachweis über eine nationale DVGW-Zertifizierung zu führen. Die nachgewiesene Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser ist durch Angabe der Nummer des DIN- oder DVGW-Zertifikates durch die bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle im Prüfbericht der Erstprüfung auszuweisen. Im Ü-Zeichen ist die Nummer des DIN- und/oder DVGW-Zertifikates anzugeben. Korrekte CE-Kennzeichnung Sofern Heizkessel mit einer CE-Kennzeichnung gekennzeichnet werden, muss die CE-Kennzeichnung gemäß den Anforderungen der verwendeten EG-Richtlinie erstellt werden. Eine detaillierte Konformitiätserklärung sollte ebenfalls Bestandteil der Dokumentation des Heizkessels sein. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Das CE-Logo allein lässt keine Rückschlüsse zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde. Ist jedoch nach dem Logo eine vierstellige Kennnummer (Identifikationsnummer) angebracht, weist dies auf die Einbindung einer Benannten Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren hin. 8 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 Die zu der CE-Kennzeichnung zugehörige Konformitätserklärung ist eine schriftliche Bestätigung am Ende einer Konformitätsbewertung, mit der der Verantwortliche (z. B. Hersteller, Händler) für ein Produkt, die Erbringung einer Dienstleistung oder eine Organisation (z. B. Prüflabor, Betreiber eines Qualitätsmanagementsystems) verbindlich erklärt und bestätigt, dass das Objekt (Produkt, Dienstleistung, Stelle, QMS) die auf der Erklärung spezifizierten Eigenschaften aufweist. Die Spezifizierung der Eigenschaften erfolgt in der Regel durch die Angabe von Normen, die das Objekt einhält. Kurzgefasst ist die Konformitätserklärung eine Auflistung der Normen, denen ein Gerät entspricht oder entsprechen muss. Dementsprechend sollte bei der Anschaffung eines Heizkessels für feste Brennstoffe darauf geachtet werden, dass eine richtige Kennzeichnung (mit Begleitpapieren) vorhanden ist. Dies sollte insbesondere bei Importgeräten beachtet werden, da der Verdacht besteht, dass die beschriebenen deutschen bauaufsichtlichen Verwendungsregeln zumindest stellenweise in Europa missverstanden werden könnten. Kesselschild gemäß DIN EN 303-5 Letztendlich muss gemäß den Rechtsvorschriften (Maschinenrichtlinie, Druckgeräterichtlinie, Niederspannungsrichtlinie,...) jeder Heizkessel mit einem Kesselschild / Typenschild versehen werden. Das Kesselschild muss in der Landessprache des Bestimmungsortes ausgeführt und an einer zugänglichen Stelle angebracht sein. Das Kesselschild enthält die Angaben die nach der entsprechenden Richtlinie notwendig sind. Es müssen mindestens folgende Angaben auf dem Kesselschild enthalten sein: - Name und Firmensitz des Herstellers und gegebenenfalls Herstellerzeichen Handelsbezeichnung, Typ, unter der der Kessel vertrieben wird Herstellnummer und Baujahr Nenn-Wärmeleistung bzw. Wärmeleistungsbereich in kW für jede Brennstoffart Kesselklasse (für Deutschland nur Kesselklasse 3 zulässig) maximal zulässiger Betriebsdruck in bar maximal zulässige Betriebstemperatur in C Wasserinhalt Elektroanschluß (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme in W IP-Schutzart ... Schlussbemerkung 9 / 10 Kennzeichnung Heizkessel DIN EN 303-5 Im Dezember 2010 wurde der neue Entwurf der DIN EN 303-5 veröffentlicht. Der Entwurf der DIN EN 303-5 enthält neu einen Anhang ZA, in dem eine Gegenüberstellung der wesentlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie mit den Anforderungen der DIN EN 303-5 definiert ist und somit die Vermutungswirkung auslöst. Das bedeutet, dass sobald EN 303-5 im Amtsblatt der Europäischen Union im Rahmen der betreffenden Richtlinie in Bezug genommen und in Deutschland als nationale Norm umgesetzt worden ist, berechtigt die Übereinstimmung mit den in Tabelle ZA.1 aufgeführten Abschnitten der DIN EN 303-5 innerhalb der Grenzen des Anwendungsbereichs dieser Norm zu der Annahme, dass eine Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gegeben ist. Hierbei ist zu beachten, ob von Seiten des DIBT Zusatzanforderungen in der Bauregelliste oder hinsichtlich der Verwendung Zusatzanforderungen in den Technischen Baubestimmungen aufgenommen werden. Falls Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, würden wir uns über einen Beitrag in unser Gästebuch f reuen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich die Meinung des Autors wieder. Gerne nehmen wir deshalb auch konstruktive Kritik, Anregungen oder Hinweise über Fehler entgegen. Zugriffe auf diesen Beitrag: {oshits} Heizkessel ohne motorische Antriebe für feste Brennstoff e benötigen als Kennzeichen immer ein Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen) nach dem ÜHP-Verfahren im Rahmen eine Produktprüfung nach DIN EN 303-5 durch eine anerkannte Prüfstelle. Im Falle, dass für eine Bewertung nach der EnEV bessere energetische Kennwerte nach DIN V 4701-10:2003-08 ausgewiesen werden sollen, muss dies ebenfalls durch eine anerkannte Prüfstelle nachgewiesen werden. Im Falle, dass direkt Trinkwasser erwärmt wird, sind weiterführende Nachweise erforderlich. 10 / 10