KREISSTADT UNNA

Transcrição

KREISSTADT UNNA
ANLAGE 2
KREISSTADT UNNA
Bebauungsplan HE-14B
Westhemmerder Weg"
0
50
100
200 m
FB 3-61
27.03.2015 / ----
349
208
198
237
381
226
II
305
304
306
204
201
323
319
318
317
433
660
324
583
316
315 KD=80.08
940
St
Ga
K 35
80,58
St
St
80,86
Ga
St
St
81,33
540
St
Pri
va
WA 6
tst
5c
St
e
St
81,80
E
874
343
Aufstellungsbeschluss
Satzungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna hat am 10.06.2015 beschlossen
diesen Bebauungsplan gem. § 30 (1) BauGB aufzustellen.
Der Rat der Kreisstadt Unna hat gem. § 10 BauGB diesen
Bebauungsplan am
als Satzung beschlossen.
Unna, den
Bekanntmachung Satzungsbeschluss
Der Satzungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan ist gem.
§ 10 (3) BauGB am
ortsüblich bekannt gemacht worden.
Unna, den
St
0,825
d
St
1. Art der baulichen Nutzung
D
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO)
20
Ga
475
St
875
342
St
27a
473
St
69
8
LW2
27b
28
69
21
St
WA 5
II
St
464
E
St
Weg
0,4
0,8
II
II
Weg
Ga
St
Ga
29
d
466
tz
SD 40-56°
TH 5,80-7,50 m
FH 9,50-12,00 m
Ga
St
St
480
St
Ga
35
Ga
St
LW
St
St
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, garagen und
Gemeinschaftsanlagen
Private Stellplätze
Ga
8m
1075
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen, z.B. von Baugebieten
oder Abgrenzung des Maßes der
Nutzung innerhalb eines Baugebietes
5. Regelungen für die Stadterhaltung und
den Denkmalschutz
10. Nachrichtliche Darstellung
0,4
0,4
e
E
1102
FD 0-2°
AH VG max. 4,30 m
AH SG max. 6,25 m
1104
Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen
D
6. Wasserflächen und Flächen für die
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz
und die Regelung des Wasserabflusses
1031
ec
k
I
30i
(§ 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)
PD 15-20°
TH max. 5,25 m
FH max. 6,75 m
g
Straßenhöhenbezugspunkt in N.N
Hauptfirstrichtung
WA 4
We
80,86
Einfahrtsbereich
Ga
St
30h
Verkehrsberuhigter Bereich
Am
39
40
geplante Gebäude / Garagen (Ga) /
Stellplätze (St)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
geplante Flurstücksteilung
593
311
982
326
1103
Böschung
487
Wasserfläche (Amecke)
ÜBERSICHTSPLAN
M.= 1:5000
599
41
69
15
St
30
Ga
1100
121
43
84,34
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastende Flächen
Fußgängerbereich
Ga
St
1101
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Ga
30k
30a
38
69
14
122
43
Umgrenzung von Flächen mit Bindung
für Bepflanzung und für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern
9. Sonstige Planzeichen
84,17
eg
1076
Wes
them
m
30b
37
502
erde
1077
N
Umgrenzung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Straßenbegrenzungslinie
St
Ga
rW
36
501
N
Baulinie
St
69
13
Erhaltung von Bäumen
nur Einzelhäuser zulässig
Baugrenze
N1
83,90
83,95
Ga
Anpflanzen von Bäumen
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
E
Ga
St
30c
Vollgeschoss (VG),
Staffelgeschoss (SG)
St
St
St
83,60
Geschosse
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Ga
1078
Satteldach (SD), Pultdach (PD) oder
Flachdach (FD)
8. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
4. Verkehrsflächen
Ga
St
467
zulässige Traufhöhe (TH) von ... bis ...
Dachform
741
83,73
69
12
Zahl der Vollgeschosse zwingend
maximal zulässige Trauf- (TH),
First- (FH) oder Attikahöhe (AH)
26
33
34
489
Spielplatz
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
TH/FH/AH
max. 9,50 m
740
St
Ga
Geschossflächenzahl (GFZ)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
83,55
Priv
0,6
Privaten Grünflächen
Grundflächenzahl (GRZ)
FH 9,50-12,00 m zulässige Firsthöhe (FH) von ... bis ...
lpla
83,43
408
0,3
590
TH 5,80-7,50 m
LW1
29
31
32
69
11
478
St
e
492
Spie
1105
St
St
E
St
raße
476
II
562
atst
c
Ga
WA 3
St
N5
465
815
331
22
LW4
922
29
69
20
83,15
Öffentliche Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 bis 21a BauNVO)
St
St
b
29
30
29a
1,2
471
813
341
5
LW3
0,6
812
341
Ga
St
N4
Ga
82,74
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)
2. Maß der baulichen Nutzung
St
472
St
490
7. Grünflächen
Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)
82,27
St
26
25a
PD 15-20°
TH max. 7,50 m
FH max. 12,30 m
Planzeichenerklärung
St
St
25b
0,4
D
raß
461
II2
243
942
Unna, den
St
474
Unna, den
18
H
Unna, den
7
460
ecke
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna hat am 02.12.2015 die öffentliche
Auslegung dieses Plans einschließlich der Begründung gem.
§ 3 (2) BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan einschließlich
der Begründung hat vom
bis zum
gem. § 3 (2) BauGB
öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
beteiligt.
Dieser Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung
wurden vom Stadtplanungsamt Unna aufgestellt, die Festlegung
der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig.
traße
St
Offenlegung
gez. Stangier
Öffentl. best. Vermessungsingenieur
Dorfs
e
Unna, den
Die Planunterlage entspricht den Genauigkeitsanforderungen
des § 1 der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990
Stand der Katasterkarte: 30.06.2014
Unna, den
er
merd
Hem
536
Ga
Ga
aß
r
t
s
n
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
erfolgte in einer § 3 (1) BauGB erfolgte in Bürgerversammlung
am 23.06.2015
Planunterlagen
Erarbeitung des Planentwurfes
16
24
396
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
584
St
KD=81.65
Unna, den
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)
1
N3
298
Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 (1) BauGB am
18.06.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58); geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
14
23
389
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496)
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
12
2
507
939
19
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)
322
18
21
22
385
388
357
320
32
20
4
395
397
SD 40-56°
TH 5,80-7,50 m
FH 9,50-12,00 m
50
30
22
6
19
20
382
387
398
238
1,2
200
327
52
1193
321
56
54
345 328 313 314
20 m 80,38
307
312
239
303
419
281
311
230
344
641
m
240
309 310 8
972
KD=80.51
343
229
342
302
300
308 341
289
231
St
290
232 288
291
659
294
299
293
Ga
b
Ga
6
N2
1
287
16a
292
346
297
296
286
KD=81.08
428
285
295 284
149
399
0,6
0,6
34
273
E
28
8
301
0,3
199
36
24
10
17
225
26
205
326
48
386
E
60
58
46
WA 1
325
38
272
II
206
44
WA 2
42
40
893
358
1052
KD=84.92
Bebauungsplan Unna Hemmerde Nr. 14 B,
„Heckenstraße/nördlich Westhemmerder Weg“
Textliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-11 BauNVO
In den Allgemeinen Wohngebieten sind die nach § 4 Abs.3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen, wie Anlagen für die Verwaltungen und Tankstellen,
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.
2.
3.
3.1 Untergeordnete bauliche Anlagen in Form von Erkern, Balkonen,Treppenhäusern,
vorgelagerten Nebenräumen oder Wintergärten dürfen die Baugrenzen, wie auch
die unter 2.3 beschriebene maximale Grundrissausdehnung nicht überschreiten.
Eine Ausnahme bilden Ganzglaswintergärten (Dach und Wände) mit einer Fläche
von maximal 25 m², sowie einer Höhe von maximal 3,50 m an der höchsten Stelle
gemessen über Höhenbezugspunkt, welche die Baugrenzen und die maximale
Grundrissausdehnung um maximal 2,00 m auf der Rückseite / Gartenseite
überschreiten dürfen.
Maß der baulichen Nutzung
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21 BauNVO
2.1 Höhe baulicher Anlagen
Die Gebäudehöhe (GH) wird gemessen von dem in dem jeweiligen Baufeld (überbaubare Fläche) festgesetzten Höhenbezugspunkt über NN bis zum höchsten Punkt
der äußeren Dachhaut.
4.
Die Höhe von Gebäudevor- oder Rücksprüngen darf die Traufhöhe der zulässigen
Vollgeschosse nicht überschreiten. Als Höhenbezugspunkt für die Gebiete WA 1,
WA2, WA 5 und WA 6 gilt die Höhe der vorhandenen Straße mittig vor dem Gebäude. Als Höhenbezugspunkt für die Gebiete WA 3 und WA 4 gilt die Höhe der geplanten Straße mittig vor dem Gebäude. Die Höhe ist durch Interpolation der nächstgelegenen Höhenpunkte zu ermitteln. Für die Bebauung werden folgende Höhen
festgesetzt:
- Für die Bebauung der Gebiete WA 2 und WA 3: Traufhöhe von 5,80m bis 7,50m;
Firsthöhe von 9,50m bis 12,00m; OK Traufe oder Attika von Gauben maximal 9,00m
- Für die Bebauung des Gebietes WA 4:maximale Traufhöhe bei Pultdächern 5,25 m,
bei Flachdächern 4,30m; maximale Gebäudehöhe bei Pultdächern 6,75m, bei
Staffelgeschosses und Flachdächern 6,25m
- Für die Bebauung des Gebietes WA 6:maximale Traufhöhe 7,50 m, maximale
Gebäudehöhe 12,30 m
Wohngebiete zu erhalten und während der Bauphase zu schützen
(Beachtung der DIN 18920 sowie die RAS-LG).
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen,
Gemeinschaftsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 Bau
i.V.m. § 14 BauNVO
Hinweise
1.
1.
N2) ist bis auf Öffnungen für die Erschließungsstraße, die Hauszufahrten
(Breite < 4,00m) und -zugänge (Breite < 2,50m) als Schnitthecke zu erhalten
und während der Bauzeit zu schützen (Beachtung der DIN 18920 sowie die
RAS-LG).
6.4 Reste der ehemaligen Streuobstwiese zwischen den geplanten Wohn- und
Dächer
1.1 Die Dächer der Hauptbaukörper sind entsprechend der Festlegung im Plan
als Satteldächer oder Pult- bzw. Flachdächer mit der jeweils festgesetzten
Dachneigung auszuführen. Dächer von untergeordneten Gebäudeteilen,
Nebengebäuden oder Garagen dürfen hiervon abweichen.
6.3 Die Weißdorn-Hecke entlang der Heckenstraße (gekennzeichneter Bereich
1.2 Die Dächer sind mit anthrazitfarbenen, nicht glänzenden Pfannen
auszuführen.
1.3 Dachaufbauten sind in Material und Farbe der Hauptfassade auszuführen
privaten Grünflächen (N3 und N4) sind durch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung dauerhaft zu sichern. Die vorhandenen Gehölzbestände
sind durch Neupflanzungen (wie unter 7.2 erläutert) zu ergänzen (N5).
Pflegemaßnahmen der Krautschicht sind extensiv durch eine zweischürige
Mahd pro Jahr mit Abtransport des Mahdgutes vorzunehmen.
Eine Düngung der Flächen ist nicht vorgesehen.
oder mit mattem Zinkblech oder Materialien in der Farbe des Daches oder
mit farblich angepassten Holz- bzw. zementgebundenen klein- und großteiligen Platten zu bekleiden. Dachgauben sind ausschließlich als Kastengauben mit Flachdach oder abgeschlepptem Dach (Dachneigung dann
mindestens 30°) zulässig. Zwerchhäuser sind nicht zulässig.
zur Amecke sind in wasserdurchlässiger Bauweise (Porenstein oder
sonstiges wasserdurchlässiges Pflaster, Pflasterung mit Rasenfugen,
wassergebundene Decke, Schotterrasen) auszuführen. Die Hofflächen der
Hofstelle sind hiervon ausgenommen.
Garagen und Carports sind im Vorgartenbereich zwischen Verkehrsflächen
und vorderen Baugrenzen nicht zulässig.
2.
1.5 Dacheinschnitte sind nur bis zu einer Breite von 4,0 m zulässig.
1.6 Auf den Dächern sind Solaranlagen grundsätzlich nur in einer parallelen
Anordnung zur Dachhaut zulässig.
6.6 Für die Geländeaufschüttung in den Wohn- und Grünflächenbereichen
5.
Verkehrsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
gem. § 9 Abs. 1 Nr.11 und 21 BauGB
dürfen nur natürliche, chemisch nicht verunreinigte Bodenmaterialien mit
höchstens 10 Vol.-% Fremdbestandanteilen (Bauschutt, Ziegelbruch)
verwendet werden. Die chemische Qualität der Bodenmaterialien darf die
Zuordnungswerte Z 0 der LAGA für Boden (2004) Tabellen II.1.2-2 und
II.1.2-3 nachweislich (Herkunft und chemische Analysen) nicht
überschreiten.
5.1 Die mit LW1 bezeichneten Flächen werden mit Leitungsrechten und Wegerechten
zugunsten der Gelsenwasser AG festgesetzt.
Die mit LW2 bezeichneten Flächen werden mit Leitungsrechten und Wegerechten
zur Regenwasser- und Abwasserbeseitigung zugunsten der jeweiligen Eigentümer
Hemmerde Flur 15 Nr. 460, 461, 490, 464, 465, 466, 489, 480, 492, 471, 472, 473,
474, 475,478, 1076,1077 und 1078 festgesetzt. Die festgesetzten Leitungsflächen
sind von jeglicher Überbauung freizuhalten.
Die mit LW3 bezeichneten Flächen werden mit Leitungsrechten und Wegerechten
zur der Regenwasser- und Abwasserbeseitigung zugunsten der jeweiligen Eigentümer Hemmerde Flur 15 Nr. 460, 461, 490, 464, 465, 466, 489, 480, 492, 471,
472, 473, 474, 475,478, 1076,1077 und 1078 festgesetzt.Die mit LW4 bezeichneten Flächen werden mit Wegerechten zum Gehen und Fahren sowie einem Recht
zum Verlegen und Unterhalten von sämtlichen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zugunsten des Eigentümers Hemmerde Flur 7 Nr. 922 festgesetzt.
6.
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB
6.1 Der Baum- und Gehölzbestand am Ameckebach ist im gekennzeichneten
Bereich (N1) dauerhaft zu erhalten. Auf den Baugrundstücken sind bodenversiegelnde Maßnahmen im Traufbereich der Baumkronen zu unterlassen.
Darüber hinaus ist dieser Bereich vor Befahren, Abgrabung oder
Überschüttung während der gesamten Bauphase zu sichern. Zum Schutz
der Gehölzbestände sind grundsätzlich die DIN 18920 sowie die Richtlinie
für die Anlage von Straßen, RAS-LG zu beachten.
Für die bautechnische Verwertung und den Einsatz von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe/Bauschutt, industrielle Reststoffe) oder schadstoffbelasteten Bodenmaterialien im Straßen- und Erdbau (z.B. Errichtung von Trag- und Gründungsschichten, Geländemodellierungen, Kellerverfüllungen) ist gemäß § 8 WHG eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist vom Bauherrn bei der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, zu beantragen. Mit dem Einbau des Sekundärbaustoffes oder der Bodenmaterialien darf erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis begonnen werden. Dies betrifft insbesondere die auf dem Gelände lagernden Bodenmieten mit RC-Reststoffen.Von einer wasserrechtlichen Erlaubnis ausgenommen sind Straßenbaumaßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger
der Straßenbaulast, sofern der Straßenbau gemäß den Vorgaben des Runderlasses
des MUNLV vom 09.10.2001 „Anforderungen an den Einsatz von mineralischen
Reststoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) im Straßen- und Erdbau“ sowie
„Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau“ erfolgt. In abweichenden Fällen ist auch für
öffentlich-rechtliche Träger der Straßenbaulast eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich.
Flur 7
1.4 Die gesamte Breite aller Dachgauben darf 40% der Trauflänge nicht überschreiten.
6.5 Private Stellplatzzufahrten, Stellplatz- und Hofflächen sowie die Pflegewege
4.1 Garagen und Carports
2.2 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl
Es werden folgende Festsetzungen getroffen:
WA 1: GRZ 0,6, GFZ 1,2
WA 2: GRZ 0,3, GFZ 0,6
WA 3: GRZ 0,3, GFZ 0,6
WA 4: GRZ 0,4, GFZ 0,4
WA 5: GRZ 0,6, GFZ 1,2
WA 6: GRZ 0,4, GFZ 0,8
6.2 Heimische, standortgerechte Bäume sind außerhalb der Allgemeinen
3.2 Das Mindestmaß für ein Baugrundstück wird auf 300 m² begrenzt.
Die Firsthöhe (FH) wird gemessen von der angegebenen Höhe über NN des Höhenbezugspunktes in dem jeweiligen Baufeld (überbaubare Fläche) bis zum höchsten
Punkt der äußeren Dachhaut.
Die Traufhöhe (TH) wird gemessen von dem in dem jeweiligen Baufeld (überbaubare
Fläche) festgesetzten Höhenbezugspunkt über NN bis zur Oberkante Dachhaut bzw.
im WA 6 bis Oberkante Umwehrung von Dachterrassen in Flucht der Außenseite des
traufenseitigen Mauerwerks. Bei der Ermittlung der Traufhöhe werden zurückspringende Dachgeschosse nicht berücksichtigt.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Mindestmaße
für die Baugrundstücke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB
i.V.m §§ 22-23 BauNVO
Örtliche Bauvorschriften
gem. § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauONW
2.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
7.1 Die in der Erschließungsstraße vorgesehenen Baumscheiben sind mit
heimischen, standortgerechten, großkronigen Laubbäumen (Hochstämme
mit Ballen) mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu bepflanzen.
Die offene Bodenfläche ist mit Bodendeckern dauerhaft zu begrünen und
vor dem Befahren und Beparken zu sichern. Als Pflanzenart sind wahlweise
Hainbuche (Carpinus betulus), Bergahorn (Acer pseudoplatanus) oder
Spitzahorn (Acer platanoides) zu wählen.
7.2 Nach der Entsiegelung ehemaliger Lagerflächen östlich der Hofgebäude ist eine
Streuobstwiese aus hochstämmigen Obstbäumen anzulegen (N5). Der Pflanzabstand der Jungbäume mit 7-10 cm Stammumfang beträgt 12 m. Zu wählen sind
Süßkirsche (Prunus avium) sowie regionale, robuste Sorten der Pflaumen-, Birnenund Apfelbäume. Vereinzelt sind Walnussbäume (Juglans regia) zu pflanzen.
Vorhandene heimische Laubgehölze sind im Bestand zu erhalten. Nicht standortgerechte Gehölze sind zu entfernen. Für die Einsaat der Krautschicht ist Regiosaatgut zu verwenden. Für die dauerhafte Pflege ist eine zweimalige Mahd pro Jahr
mit Abtransport des Mahdgutes durchzuführen.
Flur 15
Fassade
3.
2.1 Die Hauptfassaden sind in mit höchstens zwei unterschiedlichen nicht
glänzenden Materialien auszuführen. Vorbewitterte Metalle sind als Material
zulässig.
3.
7.
Werden im Zuge von Eingriffen in den Untergrund/Erdarbeiten z.B. bei Baumaßnahmen organoleptisch wahrnehmbare Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen z. B. in Form von Gerüchen oder optischen Auffälligkeiten (Verfärbungen) festgestellt, so ist der Kreis Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Sachgebiet Wasser und Boden, sofort darüber zu informieren. Die Arbeiten sind einzustellen, und das weitere Vorgehen ist mit dem Kreis Unna abzustimmen. Die
Arbeiten dürfen erst nach Zustimmung des Kreises Unna fortgesetzt werden.
Einfriedungen
3.1 Einfriedungen sind nur als freiwachsende oder geschnittene Hecken oder
als begrünte Zäune zulässig. Von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen
von Terrassen, die unmittelbar an die Wohngebäude anschließen,
ausgenommen. Im Bereich von Straßeneinmündungen ist das Freihalten
von Sichtdreiecken sicherzustellen.
3.2 Für die seitlichen und rückwärtigen Gartenflächen, die an öffentliche
4.
Erschließungsflächen grenzen, sind als Einfriedung nur Hecken oder
begrünte Zäune bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Diese Zäune sind
mindestens 0,50 m von der Grenze zurückzusetzen, um eine dauerhafte
Begrünung der Einfriedung sicherzustellen. Eine Ausnahme bilden die
Pflegewege zur Amecke. Hier sind Zäune bis zu einer Höhe von 1,80 m
zulässig.
5.
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und
Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus
erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Kreisstadt Unna als Unterer Denkmalbehörde und/oder dem LWL
Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu
erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls dies nicht vorher von
den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband WestfalenLippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen
(§16 Abs. 4 DSchG NW).
Sofern für die Erstellung von baulichen Anlagen das Grundwasser abgesenkt
werden muss, ist dies nur während der Bauphase zulässig. Die Errichtung einer
dauerhaften funktionstüchtigen Wasserhaltungsanlage zur Absenkung und
Ableitung von Grundwasser ist nicht gestattet (vgl. § 1a WHG). Kellerräume
sollten - sofern die Sohle unter dem Grundwasserspiegel vorgesehen ist wasserdicht ausgeführt werden. Drainagen dürfen nicht an die Kanalisation
angeschlossen werden. Ggf. sind bauliche Maßnahmen zum Schutz vor
Grundwasser erforderlich.
Im Sinne des Fledermaus- und Vogelschutzes ist unabhängig von der Jahreszeit
bei allen Baumfäll- und Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden eine
ökologische Baubegleitung durchzuführen.
KREISSTADT UNNA
BEBAUUNGSPLAN: HE-14B
"Heckenstraße / nördlich Westhemmerder
Weg"
M.= 1:500
UNNA

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