Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Weener Plastik

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Weener Plastik
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Weener Plastik Ilkenhans GmbH
(Stand 01/2008)
Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen
bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht
etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen unserer Kunden widersprechen
wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
1. Angebote
1.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu unserem
Nachteil abändern.
1.2
Die zum Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen
nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Preis
2.1
Es gelten die in unserer jeweils gültigen Preisliste enthaltenen Preise. Diese Preise verstehen sich wie folgt: Sie gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Aufgrund der Schwankungen der Rohstoffpreise gelten unsere Preise jeweils nur für ein Quartal; sie werden zu Beginn eines neuen Quartals
angepasst.
2.2
Vereinbarte Preise beziehen sich immer auf die konkret für einen bestimmten Zeitraum bestellte Menge. Daher müssen wir unsere Preise anpassen, wenn der Kunde eine geringere
Menge oder die vereinbarte Menge über einen längeren Zeitraum abnimmt.
2.3
Bei Lieferfristen von mehr als 4 Wochen sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu anzupassen, soweit sich nach Vertragsschluss die der Kalkulation zugrundeliegenden Preise und Kosten hinsichtlich Rohstoffen (insbesondere Kunststoffgranulat), anderen Materialkomponenten, Energie- oder Arbeitskosten sowie Transportkosten seit Auftragsannahme um mehr als 5 % geändert haben und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben.
2.4
Wir haben das Recht, den Preis angemessen zu erhöhen und Materialkomponenten, Farbgranulate, Verpackung und Service gesondert zu berechnen, wenn die der Preiskalkulation
zugrundeliegenden Liefermengen nicht erreicht werden oder wenn keine ganze LKW Ladung
(in Kombination mit anderen Bestellungen des Käufers) bestellt wird.
2.5
Zur Produktion notwendige Teile des Kunden sind uns kostenlos frei Werk zuzüglich einer
Übermenge von 10 % für Fertigungsausfall zur Verfügung zu stellen.
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-23. Zahlung
3.1
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer
Zahlstelle zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer
Bank frei darüber verfügen können. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Käufer. Sie sind sofort fällig.
3.2
Bei Zahlungsverzug berechnen wir -ohne vorherige Mahnung- Fälligkeitszinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.
3.3
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4
Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise
durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen.
Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise
wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt
wurde.
4. Werkzeuge
4.1
Fertigen wir zur Ausführung der Lieferaufträge Werkzeuge im Auftrag des Kunden, behalten
wir das Eigentum daran unabhängig davon, ob die Werkzeuge durch einen Zuschuß des
Kunden oder den Teilepreis amortisiert werden.
4.2
Der Kunde erwirbt auch für den Fall, daß er ganz oder teilweise Werkzeugkosten bezahlt
hat, keinen Anspruch auf Überlassung der Werkzeuge nach Beendigung des Auftrages, sofern wir ein berechtigtes Interesse am Besitz des Werkzeuges haben, insbesondere weil in
ihm schutzwürdiges Know-how enthalten ist. 2 Jahre nach der letzten Lieferung sind wir zur
Verschrottung der Werkzeuge berechtigt.
4.3
Wenn wir zunächst die Werkzeugkosten bezahlen und diese über den Teilepreis amortisiert
werden sollen, muß der Kunde innerhalb von zwei Jahren die vereinbarte Gesamtmenge an
Teilen abnehmen. Nimmt er innerhalb des ersten Jahres nicht 50 % der Gesamtmenge ab,
ist er verpflichtet, uns nach Ablauf des ersten Jahres die gesamten, noch nicht amortisierten
Werkzeugkosten zu bezahlen. Der Preis zukünftiger Lieferungen reduziert sich dann um den
Anteil für die Werkzeugkosten. Nimmt der Kunde zwar innerhalb des ersten Jahres 50 % der
Gesamtmenge ab, hat er aber nach Ablauf von zwei Jahren nicht 100 % der vereinbarten
Gesamtmenge an Teilen abgenommen, ist er verpflichtet, uns nach Ablauf des zweiten Jahres die gesamten, noch nicht amortisierten Werkzeugkosten zu bezahlen.
4.4
Wenn wir zunächst die Werkzeugkosten bezahlen und diese über den Teilepreis amortisiert
werden sollen, hat der Kunde für die jeweils noch nicht amortisierten Kosten Zinsen in Höhe
von 10 % pro Jahr an uns zu zahlen. Diese Zinsen können ebenfalls über den Teilepreis
gezahlt oder von uns separat in Rechnung gestellt werden.
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-34.5
Kosten der ordnungsgemäßen Wartung und für Maßnahmen der Instandhaltung trägt der
Kunde. Dies beinhaltet eine turnusgemässe Generalüberholung der Werkzeuge alle 2 Jahre.
5. Gefahrübergang, Teillieferungen und Lieferzeit
5.1
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware entweder an das Transportunternehmen übergeben haben oder die Ware unsere Produktionsstätte bzw. Lager verlassen
hat. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald
wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen haben.
5.2
Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung
und Bearbeitung (dekorieren, veredeln, bestrahlen) durch unsere Zulieferer.
5.3
Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.
5.4
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung
aller Einzelheiten der Auftragsausführung, aller technischen Fragen sowie dem Erhalt einer
vereinbarten Anzahlung und der vereinbarten Menge an Einpressteilen. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert.
5.5
Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft
haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion
notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen,
können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während
der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
5.6
Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, max. auf 5 % des Netto-Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem.
Ziffer 11 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluß
über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
5.7
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so
-
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über,
lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden;
berechnen wir bei Lagerung in unserem Werk monatlich mindestens 0,5 % des
Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung,
haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und - sofern der Kunde die Verzögerung
zu vertreten hat - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
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-46. Höhere Gewalt
6.1
Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialund Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und
Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der
Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
6.2
Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum
Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 6.1 genannten Fällen
ausgeschlossen.
7. Verpackung
Transportverpackungen nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück, soweit der Kunde die Kosten der Entsorgung trägt. Die Verpackung
muß sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
8.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab.
8.3
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung und Vermischung mit anderen Waren
erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
8.4
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im voraus ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen
oder Dritte erwachsen.
8.5
Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Kommt er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, können wir sowohl die Befugnis
zur Weiterverwendung und Weiterveräußerung als auch die Befugnis zur Einziehung der
Forderungen widerrufen und verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
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-5und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
8.6
In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den
Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
8.7
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch
die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten
beigetrieben werden können.
8.8
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf
Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
9. Haftung für Mängel
9.1
Die handelsübliche Abweichung von 10 % gegenüber der vereinbarten Stückzahl gilt nicht
als Mangel. Geringfügige Farbabweichungen sind produktionsbedingt und stellen daher keinen Mangel dar.
9.2
Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Entdecken, schriftlich anzuzeigen.
Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine darüber hinausgehende Garantie übernommen haben und soweit nicht gesetzlich eine andere
Verjährungsfrist zwingend vorgesehen ist.
9.3
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder –
bei nicht unerheblichen Mängeln –vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziff.
11.1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch
entstehen, daß die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
9.4
Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte
zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei
denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus
sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 9.3 zu.
10. Schutzrechte Dritter
10.1
Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Ferner bestehen Ansprüche nur, wenn
der Kunde uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
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-6informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.2
Werden Produkte nach Anweisungen des Kunden produziert (bspw. Zeichnungen oder Muster), stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Können wir aufgrund entgegenstehender Schutzrechte nicht produzieren, übernimmt der Kunde den hieraus entstehenden Schaden.
11. Allgemeine Haftung
11.1
Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir,
unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluß gilt weder bei Körperschäden, noch bei
der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere
Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11.2
Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden
und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Mängeln und wegen Körperschäden
bleiben hiervon unberührt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
12.1
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen unser Geschäftssitz.
12.2
Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir
sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
12.3
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
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