Abfindung als Trostpflaster für den Arbeitnehmer - LMV

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Abfindung als Trostpflaster für den Arbeitnehmer - LMV
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Abfindung als Trostpflaster für den Arbeitnehmer
Abfindung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses – diese beiden Begriffe werden oft in
einem Atemzug genannt. Allerdings kommt ein Arbeitnehmer in nur dann in den Genuss
einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne rechtliche Grundlage
gekündigt hat.
Immer ein Recht auf Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat ein Arbeitnehmer nur dann,
wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit
der Arbeitgeberkündigung feststellt und Arbeitnehmer und / oder Arbeitgeber den Antrag
gestellt haben, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (§§ 9, 13
KSchG). Der Arbeitnehmer kann den entsprechenden Antrag dann stellen, wenn ihm die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, der Arbeitgeber, wenn eine
gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.
Abfindung:
Abfindungen sind Leistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit
der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen wegen Verlust des
Arbeitsplatzes erhält. Damit sollen entgehende Verdienstmöglichkeiten abgegolten werden.
Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind in zweierlei Hinsicht steuerlich
besser gestellt, nämlich
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bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG und
mit dem übersteigenden Betrag steuerbegünstigt nach § 34 EStG.
Ob Sie durch die Kündigung tatsächlich einen Nachteil erlitten haben, spielt keine Rolle.
Deshalb bleiben Ihnen die Steuervorteile für eine Abfindung auch dann erhalten, wenn Sie
sofort wieder eine neue Arbeitsstelle finden (Niedersächsisches FG vom 17.6.1992, EFG
1992 S. 719).
Lebensalter und Firmenzugehörigkeit
Die Höhe des Steuerfreibetrages richtet sich nach dem Lebensalter und nach der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis aufgelöst wird (§ 3 Nr.
9 EStG):
In dieser Höhe bleiben Abfindungen steuerfrei
•
•
•
Länger als 20 Jahre im Betrieb und mindestens 55 Jahre alt:
Länger als 15 Jahre im Betrieb und mindestens 50 Jahre alt:
In allen anderen Fällen:
11.000 Euro
9.000 Euro
7.200 Euro
Für den Steuerfreibetrag spielt es keine Rolle, ob die Abfindung als Einmalbetrag, als
Gesamtbetrag in Raten oder in fortlaufenden Beträgen gezahlt wird. Erhalten Sie
Ratenzahlungen oder laufende Zahlungen, bleiben die einzelnen Raten so lange steuerfrei,
bis der maßgebliche Freibetrag ausgeschöpft ist (BFH-Urteil vom 11.1.1980, BStBl. 1980 II
S. 205).
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Die Fünftel-Regelung:
Obwohl Abfindungen im Allgemeinen entgehende Verdienstmöglichkeiten mehrerer Jahre
abdecken, werden sie meist zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt. Wegen des
progressiven Steuertarifs würde sich dann bei normaler Versteuerung eine oft
ungerechtfertigt hohe Steuerbelastung ergeben. Um die Progressionswirkung im Jahr der
Auszahlung etwas abzumildern, wird deshalb die Abfindungszahlung nach der sog.
Fünftelregelung steuerlich günstiger behandelt:
So funktioniert die Fünftelregelung:
In der Einkommensteuerveranlagung wird zunächst der steuerpflichtige Teil der Abfindung also die Abfindung nach Abzug des Steuerfreibetrages - aus dem zu versteuernden
Einkommen herausgerechnet und durch fünf dividiert. Dann wird ein Fünftel dem zu
versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet, die Steuer für dieses Fünftel berechnet
und der ermittelte Steuerbetrag dann verfünffacht (§ 34 Abs. 1 EStG).
Der steuerpflichtige Teil der Abfindung gehört zu den außerordentlichen Einkünften und wird
günstiger besteuert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Die Abfindung muss eine Entschädigung sein.
Die Abfindung muss zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden.
Das Jahreseinkommen mit Abfindung muss höher sein als das vergleichbare
Jahreseinkommen des Vorjahres.
Eine der wichtigsten Fragen ist auch sauber zu formulieren - „wer zahlt die Steuern???“
“Brutto für Netto”:
Bei der Formulierung „Brutto für Netto“ werden allen Steuern durch den Arbeitgeber gezahlt!
Ihr Vorteil ist, daß Sie keine bösen Überraschungen erleben und die Abfindungssumme
tatsächlich der verhandelten Summe entspricht, die Sie dann auch tatsächlich auf Ihrem
Konto haben. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie mit dem Entwurf des
Aufhebungsvertrages auch kurz Ihr zuständiges Finanzamt direkt konsultieren und sich
diesen Vertrag auch absegnen lassen!!!
Lohnsteuer:
Eine steuerfreie Abfindung gibt es nur, wenn Sie als Arbeitgeber die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses veranlasst haben oder das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst wird.
Sie müssen die Kündigung veranlasst, aber nicht selbst ausgesprochen haben, z.B. bei
Personalabbau wegen schlechter Ertragslage. Somit kann die Abfindung auch steuerfrei
sein, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat. Nach § 3 Nr. 9 EStG sind die folgenden
Abfindungszahlungen steuerfrei:
Arbeitnehmer Freibeträge
Ab 01.01.2004
Freibetrag allgem.
> 50 Jahre, > 15 Jahre Betriebszugehörigkeit
> 55 Jahre, > 20 Jahre Betriebszugehörigkeit
§ 3 Nr. 9 EStG
Alt (EUR)
8.181,00
10.226,00
12.271,00
Neu (EUR)
7.200,00
9.000,00
11.000,00
Differenz (EUR)
981
1.226,00
1.271,00
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Sozialversicherung:
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind insgesamt beitragsfrei, auch soweit sie
die Steuerfreibeträge übersteigen.
Arbeitslosengeld und Abfindung:
Der Arbeitslosengeldanspruch ruht, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten oder zu
beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen
Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber beendet worden ist (§ 143a SGB III). Das
Arbeitslosengeld ruht bis zu dem Tag bis zu dem der Arbeitslose 60 % der Abfindung
verdient hätte oder bis zum Ende der vereinbarten Befristung. Bei länger bestehenden
Arbeitsverhältnissen vermindert sich der zu berücksichtigende Teil der
Entlassungsentschädigung, der Ruhenszeitraum verkürzt sich dadurch.
Bei Einhaltung der ordentlichen oder einer fiktiven arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist hat
der Arbeitnehmer keine Nachteile im Bereich des Arbeitslosengeldes. Durch das Ruhen des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143 a SGB III wird der Beginn der
Arbeitslosengeldzahlung für einen bestimmten Zeitraum hinausgeschoben. Das Ruhen
verkürzt jedoch nicht die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes. Das Ruhen wirkt sich
aber faktisch wie eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruches aus, wenn der Arbeitslose
vor Ausschöpfung des vollen Arbeitslosengeldanspruches wieder eine neue Arbeitsstelle
findet.
Kranken-/ Rentenversicherung:
Während des Ruhezeitraumes ist der Arbeitslose weder renten-, noch kranken- oder
pflegeversichert. Es besteht ein zeitlich eingeschränkter Krankenversicherungsschutz (§ 19
Abs. 2 SGB V). Danach besteht der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung
längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, wenn die Mitgliedschaft des
Versicherungspflichtigen endet und er keine weitere Erwerbstätigkeit ausübt. Von diesem
nachgehenden Leistungsanspruch werden auch mitversicherte Familienmitglieder umfasst.
Ein nachgehender Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung ist gesetzlich nicht
geregelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne
Bezug von Leistungen – also Ruhezeiten – unter bestimmten Voraussetzungen als
Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese Zeiten wirken sich jedoch nicht rentenerhöhend aus.
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(Haftungsausschluss für die Berechnung der Abfindung)
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