Ratgeber Schutzimpfungenen (Mai 2008)
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Ratgeber Schutzimpfungenen (Mai 2008)
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein R A T G E B E R Schutzimpfungen 2008 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Körperschaft des öffentlichen Rechts Tersteegenstraße 9 · 40474 Düsseldorf E-Mail [email protected] Internet www.kvno.de Telefon 0211 5970 0 Fax 0211 5970 8287 cyan magenta gelb schwarz HKS 16 Pantone CoolGray 7 8,5mm R A T G E B E R Schutzimpfungen 2008 RATGEBER Schutzimpfungen 2008 Ausgabe: Mai 2008 Impressum Ratgeber Schutzimpfungen Mai 2008 Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Tersteegenstraße 9 40474 Düsseldorf Unternehmenskommunikation Telefon 0211 5970 0 Telefax 0211 5970 8287 E-Mail [email protected] Internet www.kvno.de Satz und Layout: Studio Oberländer Rubensstraße 33 60596 Frankfurt/Main Druck: Don Bosco Grafischer Betrieb, Ensdorf Hauptstraße 2a 92266 Ensdorf Wissenschaftliche Deutsches Grünes Kreuz e. V., Marburg Dr. Sigrid Ley-Köllstadt, Dr. Ute Quast, Dr. Ute Arndt Bearbeitung: Aus den in diesem Ratgeber abgegebenen Empfehlungen können gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden. Sie ersetzen nicht die Sorgfaltspflicht des Arztes im Einzelfall. Wir danken Sanofi Pasteur MSD für die Unterstützung bei der Erstellung der Broschüre. 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Was gehört zur Impfleistung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impftechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Injektionstechniken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Rechtssicherheit durch Impfaufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfungen zu Lasten der GKV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Praxisgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Arbeitsrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Biostoff-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – GBA Anlage 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Dokumentation von Impfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfbücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfmanagement in der Arztpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgungsansprüche bei Impfungen außerhalb der Indikationen der STIKO . . . . . . . Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Wie wird die Impfleistung abgerechnet und vergütet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Bezug von Impfstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Transport, Lagerung und normales Aussehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Impfen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Diphtherie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Haemophilus influenzae b (Hib) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Hepatitis B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Humane Papillomviren (HPV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Influenza . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Masern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Meningokokken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Mumps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Pertussis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Pneumokokken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Poliomyelitis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Röteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Rotaviren (seit Januar 2008 Standardimpfung in Sachsen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Tetanus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Varizellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5 6 6 6 6 7 9 10 11 11 11 13 29 29 30 30 31 32 33 34 38 39 40 44 44 45 46 47 49 51 52 53 54 55 57 58 59 60 61 3 Inhaltsverzeichnis Fragen aus der Praxis zu den neuen Impfungen bzw. Empfehlungen der STIKO . . . . . . Auslandsimpfungen (DTG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reise-Impfempfehlungen nach Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Empfehlungen zur Malariavorbeugung (DTG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Allergien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Lebendimpfungen bei Kortikoidtherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfungen bei Frühgeborenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfungen bei HIV-Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfungen bei Chemotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfungen bei Gerinnungsstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfungen bei rheumatischen Erkrankungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Routineimpfungen bei Multipler Sklerose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfungen bei splenektomierten Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfen und Blutspende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfung und Operationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfung und Hyposensibilisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Impfung bei Schwangeren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Gabe von Lebendimpfstoffen an Kontaktpersonen von Schwangeren . . . . . . . . . . . . . . – Impfungen und Stillzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 67 79 85 94 94 95 96 96 97 98 99 100 100 101 102 102 103 105 105 Anhang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) Stand Juli 2007 . . . . . . . . . . . . - Neuerungen in den aktuellen Empfehlungen der STIKO, Juli 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . - Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) für Mädchen von 12 bis 17 Jahren . . . . - Empfehlung und Begründung, März 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Frage und Antwort zur Impfung von Kindern gegen Meningokokken der . . . . . . . . . . . - Serogruppe C, Februar 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Fragen und Antworten zur Möglichkeit einer Impfung gegen Rotaviruserkrankungen, Januar 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Begründung der STIKO-Empfehlung zu den Impfungen gegen Pneumokokken und Meningokokken, Juli 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Empfehlung der STIKO zur Pertussisimpfung , Januar 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 106 144 156 157 171 171 173 179 205 Wichtige Adressen und Links . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 4 Editorial Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen, Prävention statt Behandlung. Diese Maxime gilt im Besonderen für die Schutzimpfungen. Den Menschen vermeidbare Behandlungen zu ersparen, gehört zu den herausragenden Pflichten aller Ärztinnen und Ärzte. Schutzimpfungen zählen zu den Präventionsleistungen, mit denen schon viel erreicht werden konnte. Manchmal denke ich, gerade dies ist heute das, was in der Vorsorge Probleme bereitet: Den jüngeren Generationen – Ärzten wie Eltern – ist das Szenario der schlimmsten Infektionskrankheiten und ihrer Folgen nicht mehr bewusst. Diese Bedrohung existiert höchstens noch in Spielfilmen, nicht mehr in den Köpfen der Bevölkerung. Durch Schutzimpfungen konnten viele Infektionskrankheiten besiegt werden, aber nur die Pocken gelten heute weltweit als ausgerottet. Alle anderen Infektionsgefahren sind, wenn auch latent, immer noch vorhanden und ein nicht zu unterschätzendes Bedrohungspotential. Dies der Bevölkerung bewusst zu machen, ist unsere vordringlichste Aufgabe. Wir Ärztinnen und Ärzte haben es in der Hand, unsere Patienten, aber auch die gesunden Menschen, die noch nicht erkrankt sind, vor solchen Gefahren zu schützen. Wir müssen überzeugen, dass eine Schutzimpfung wichtiger ist denn je. Es liegt an uns Ärzten, auf die Patienten zuzugehen und sie auf die einfache, aber wirksame Möglichkeit einer Schutzimpfung aufmerksam zu machen. Der Ratgeber Schutzimpfungen 2008 soll Sie dabei unterstützen und Sie bei der Sensibilisierung Ihrer Patienten im Umgang mit Infektionskrankheiten und Vorsorgemaßnahmen bestärken. Der Ratgeber enthält alle für Sie wichtigen Informationen rund um das Thema Impfen. Er soll Ihnen den täglichen Umgang mit diesem Thema erleichtern und dazu beitragen, den Impfschutz in der Bevölkerung zu verbessern. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein 5 Allgemeines Allgemeines Impfberechtigung Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte können im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen impfen, ebenso Ärzte mit Nachweis einer anerkannten Fortbildungsqualifikation einer Ärztekammer. Darüber hinaus kann der Öffentliche Gesundheitsdienst Schutzimpfungen durchführen. Was gehört zur Impfleistung? Neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffs umfasst die Impfleistung, je nach Erfordernis, folgende Maßnahmen: Informationen über den Nutzen der Impfungen Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfungen Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen Erhebung der Impfanamnese, einschl. Befragung über das Vorliegen von Allergien Erfragung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen Eintrag der erfolgten Impfung im Impfbuch bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung (Impfdokumentation) Impftechnik Ruhige Atmosphäre, vor allem bei Kindern Kontrolle des Verfalldatums und der Lagerungstemperatur des Impfstoffs Impfstoff auf Körpertemperatur bringen (in der Hand halten) Alle Impfstoffe vor dem Aufziehen gut schwenken Geöffnete Ampullen noch am gleichen Tag verbrauchen (Totimpfstoffe), Lebendimpfstoffe sofort Injektionsstelle geeignet? Marcumar ausgeschlossen? Nach Desinfektion der Injektionsstelle ca. 20–30 Sek. warten Mit trockener, neuer Nadel (nicht die „Aufziehnadel“) impfen Niemals intravenös impfen (Schockgefahr) 6 Allgemeines Injektionstechniken Impfort und Impftechnik für intramuskulär anzuwendende Impfstoffe Der Erfolg und die Akzeptanz einer Impfung hängen nicht unwesentlich von der korrekten Injektionstechnik ab. Für die sichere intramuskuläre Injektion ist eine ausreichende Muskelmasse erforderlich. Daneben soll die Impfstelle sicher sein, d. h. das Risiko für eine Verletzung von Nerven oder Gefäßen muss so gering wie möglich gehalten werden. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass der Impfstoff nicht versehentlich im subkutanen Fettgewebe deponiert wird. i.m. Injektion in den Oberarm (M. deltoideus) Kanüle (Größe) 17–18 7 Allgemeines Müller-Vahl hat in zwei Übersichtsarbeiten, 1985 im Deutschen Ärzteblatt und 1991 in der Zeitschrift „latrogenics“, dargestellt, dass die intraglutäale Injektion mit erheblichen Sicherheitsproblemen belastet ist. Er verweist auf die Arbeiten von Hochstetter, der schon in den 1950er- und 80er-Jahren forderte, dass intramuskuläre Injektionen nur in den M. deltoideus oder den M. vastus lateralis erfolgen sollen. Besonders wichtig ist der Hinweis zu werten, dass gerade bei Säuglingen der M. vastus lateralis zu bevorzugen sei, da die Glutäalmuskulatur sich erst im Alter von etwa zwei Jahren zu einer genügenden Stärke entwickelt hat. Auch die STIKO empfiehlt als bevorzugten Impfort den M. deltoideus. Wenn dieser Muskel nicht ausreichend ausgebildet ist, soll die Injektion in den M. vastus lateralis (in den anterolateralen Oberschenkel) erfolgen. Bevorzugt bei Impfungen im Erwachsenenalter (Cave: Verletzungsgefahr von Nerven und Gefäßen). Maximal 2 ml Injektionslösung. Keine öligen Medikamente, Antibiotika oder kortikoidhaltigen Antirheumatika. Die Injektion erfolgt 3 Querfinger unterhalb der Schulterhöhe senkrecht zur Hautoberfläche in die höchster Erhebung des Deltamuskels (größte Muskelmasse). Quelle: Novartis Wichtig: l de Neue Na 8 Damit die Impfung möglichst reaktionslos und schmerzfrei vertragen wird, muss mit einer trockenen Nadel geimpft werden. Das Aufziehen der Impfstoffe aus den Ampullen soll mit separaten Nadeln erfolgen, um sicherzustellen, dass kein Impfstoff die Injektionskanüle benetzt. Dies minimiert das Risiko lokaler Reizungen. Nadelstärke und Nadellänge sind für eine optimale intramuskuläre Injektion von ausschlaggebender Bedeutung. Bei Verwendung von sehr dünnen Nadeln entwickelt sich an der Austrittstelle während der Injektion ein unverhältnismäßig hoher Flüssigkeitsdruck, der zu kleinen Gewebedefekten führen kann. Die Länge der Injektionsnadel muss so gewählt sein, dass die Nadelspitze sicher und tief genug im Muskelgewebe platziert werden kann. Diese Forderungen erfüllt z. B. die Konfektionsgröße Luer 16, 23G x 1“, 0,6 x 25. Allgemeines Rechtssicherheit durch Impfaufklärung Die wesentlichen Erkenntnisse aus der aktuellen Rechtsprechung fasst ein Diskussionsbeitrag von A. Nassauer, S. Ley, U. Quast, G. Maass und H. J. Schmitt zusammen, den wir Ihnen nachfolgend auszugsweise bekannt geben: 1. Die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind medizinischer Standard.* 2. Die empfohlenen Schutzimpfungen im Säuglings- und Kleinkindalter sind Routinemaßnahmen, den Eltern ist der Entscheidungskonflikt durch die öffentlichen Empfehlungen weitgehend abgenommen. 3. Den Eltern muss üblicherweise keine Bedenkzeit eingeräumt werden. 4. Die Impfung muss deshalb auch nicht an einem gesonderten, von der Aufklärung zeitlich getrennten Termin stattfinden. 5. Es muss über alle spezifischen Risiken der Impfung aufgeklärt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die möglichen Risiken der Impfung häufig oder selten auftreten. 6. Zu Nebenwirkungen und Komplikationen genügt eine Aufklärung im Großen und Ganzen. Die Erläuterung einzelner medizinischer Diagnosen ist nicht erforderlich. 7. Zur Aufklärung gehört auch die Beschreibung der impfpräventablen Erkrankungen. 8. Merkblätter zur Aufklärung sind üblich und haben für den Arzt den Vorteil der späteren Beweisbarkeit. 9. Die alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt ist nicht ausreichend. Es muss immer Gelegenheit zu einem Gespräch angeboten werden. 10. Die Einwilligung zur Impfung kann mündlich erfolgen; eine Unterschrift ist nicht notwendig. 11. Bei Routinemaßnahmen wie einer Impfung genügt die Einwilligung eines Elternteiles. Der Arzt kann in der Regel darauf vertrauen, dass der andere Elternteil ebenfalls zustimmt. 12. Bei der zweiten Impfung mit dem gleichen Impfstoff im Rahmen einer Grundimmunisierung ist keine erneute Aufklärung erforderlich. Wichtig: ng läru Impfaufk * Bitte beachten Sie auch auf S. 31 „Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen“. Siehe auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 25, 22. 6. 2007, Hinweise für Ärzte zum Aufklärungsbedarf über mögliche unerwünschte Wirkungen bei Schutzimpfungen / Stand 2007. www.rki.de 9 Allgemeines Impfungen zu Lasten der GKV Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können alle Schutzimpfungen erbracht werden, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 21. 6. 2007 in der Anlage 1 aufgeführt wurden. Bitte beachten Sie die Hinweise zu eventuellen Leistungsausschlüssen und Indikationen. Die Schutzimpfungs-Richtlinie orientiert sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Institutes (STIKO). Bei neuen STIKO-Empfehlungen oder Änderungen hat der GBA eine Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung, um eine Entscheidung zur Aktualisierung zu treffen. Kommt eine Entscheidung des GBA nicht fristgerecht zustande, dürfen die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen bzw. deren Änderungen mit Ausnahme von so genannten Reiseschutzimpfungen erbracht werden, bis die SchutzimpfungsRichtlinie aktualisiert worden ist. Von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind Schutzimpfungen wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt (Reiseschutzimpfungen). Ausnahme: Es besteht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie ein besonderes Interesse daran, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen (§ 20d Abs. 1 Satz 2 SGB V). Eine erhöhte berufliche Gefährdung begründet in der Regel keinen Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Rahmen einer erhöhten beruflichen Gefährdung bzw. aufgrund eines erhöhten Risikos greifen arbeitsrechtliche Vorschriften bzw. die Biostoffverordnung. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Schutzimpfungs-Richtlinie verwiesen. Die postexpositionelle Gabe von Sera oder Chemotherapeutika sowie Impfstoffen im Einzelfall sind nicht Gegenstand der SchutzimpfungsRichtlinie. Impfungen gegen z. B. Tetanus oder Tollwut im Verletzungsfall sind – soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Verletzung bzw. Exposition betrifft – kurative Leistungen und daher nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. Der Anspruch auf Schutzimpfungen umfasst auch das Nachholen von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum Alter von 18 Jahren. Sofern der Beginn einer Impfserie innerhalb des Zeitfensters der Tabelle 1 der STIKOEmpfehlungen stattfindet und der Abschluss dieser Serie erst nach Vollendung des in der Tabelle genannten Alters des Impflings realisiert wird, können auch in diesen Fällen die restlichen Impfungen zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden. 10 Allgemeines Praxisgebühr Wenn in einem Quartal ausschließlich Impfleistungen und keine kurativen Leistungen für den Patienten erbracht werden, wird für den Patienten keine Praxisgebühr fällig. Arbeitsrechtliche Vorschriften Impfungen, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften bzw. aus gewerberechtlichen Gründen durchgeführt werden, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden. Diese Impfungen müssen dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden, der die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Impfungen, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Verletzung oder Exposition liegen (z. B. Simultanprophylaxe nach Verletzungsfall bei Tetanus), stellen eine Krankenbehandlung dar und gelten als kurative Leistung. Nach einem BGH-Urteil aus dem Jahre 2000 sind die jeweils aktuellen STIKO-Empfehlungen medizinischer Standard. Auch hieraus ergeben sich rechtliche Konsequenzen für den Arzt. Der Arzt hat die Verpflichtung, Patienten bzw. Sorgeberechtigte auf die Notwendigkeit und Möglichkeit von Impfungen gemäß STIKO-Empfehlung aufmerksam zu machen. Dies geht sowohl aus dem Behandlungsvertrag (Pflicht zur Verhinderung des Krankheitsausbruchs), als auch aus dem Strafrecht (geschütztes Rechtsgut Gesundheit, Unterlassung, fahrlässige Nichtaufklärung) und dem Berufsrecht (Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Impfung) hervor. Quelle: Prof. Dr. Dr. hc. mult. E. Deutsch: „Die Pflicht des Arztes, den Patienten auf eine Impfung hinzuweisen“, Niedersächsische Gesellschaft für Impfwesen und Infektionsschutz e.V. NGI, Mai 2003). Biostoff-Verordnung (BioStoffV) Am 27.01.1999 trat die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz in Kraft, letzte Novelle am 6. 3. 2006. Sie betrifft: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Diese enthält auch Verpflichtungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Krankheitserregern) in der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, in der Arzneimittelherstellung und Wohlfahrtspflege, in Land- und Forstwirtschaft sowie Notfall- und Rettungsdiensten. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist eine Impfung anzubieten, sofern zur Verhütung der speziellen Gefährdung ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht (Anhang IV der BioStoffV). Eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch Impfungen wäre (in sinnvoller Auslegung des Anhangs IV der BioStoffV) bei folgenden bestehenden Gefährdungen anzubieten: 11 Allgemeines Tätigkeiten in Impfungen gegen Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrtspflege sowie in Notfall- und Rettungsdiensten Hepatitis B Kinderabteilungen (zusätzlich) Pertussis, Diphtherie, Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen Infektionsstationen und Stuhllaboratorien Hepatitis A S. typhi Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen (zusätzlich) BCG-Impfung (in Deutschland nicht mehr empfohlen), alternativ bei Erfordernis: Tuberkulintestung Pathologie BCG-Impfung (in Deutschland nicht mehr empfohlen), alternativ bei Erfordernis: Tuberkulintestung Hepatitis B Bereichen, die mit der Herstellung von Blutprodukten verbunden sind Hepatitis B Bereichen, die mit der Herstellung von Arzneimitteln auf der Grundlage bestimmter Biostoffe (Erreger) verbunden sind oder in Forschungslaboratorien Krankheiten, die durch die Erreger hervorgerufen werden können Veterinärmedizin, bei Tätigkeiten mit tollwutverdächtigen Tieren Tollwut Endemiegebieten, Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau, Tierhandel, der Jagd und Bereichen mit tierischen und pflanzlichen Rohstoffen Tollwut, FSME Die wesentlichen Inhalte der BioStoffV hinsichtlich impfpräventabler Erkrankungen finden sich auch in den Empfehlungen der STIKO zu Indikationsimpfungen wieder. nach: BDA-Manual Impfmanagement und Reisemedizin. 12 Allgemeines Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Cholera Keine WHO-Empfehlung, nur im Ausnahmefall, auf Verlangen des Ziel- oder Transitlandes. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Diphtherie Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden. Jede Auffrischimpfung mit Td (auch im Verletzungsfall) sollte Anlass sein, die mögliche Indikation einer Pertussis-Impfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff Tdap einzusetzen. Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren. Weitere Auffrischimpfungen nach dem 18. Lebensjahr erfolgen jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. Alle Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. FSME Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSMERisikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind. Zeckenexposition in FSMERisikogebieten außerhalb Deutschlands. Anmerkungen Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau in Endemiegebieten (regelmäßige 13 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen FSME (Fortsetzung) Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern); 2. Tierhandel, Jagd in Endemiegebieten (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren); 3. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist). Gelbfieber Die Hinweise der WHO zu den Gelbfieber-Infektionsgebieten sind zu beachten; entsprechend den Impfanforderungen der Ziel- oder Transitländer sowie vor Aufenthalt in bekannten Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Haemophilusinfluenzae Typ b (Hib) Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten 3. Lebensmonat entfallen. Hepatitis A (HA) Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie. Indikationsimpfung für 1. Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung 2. Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, z. B. Hämophilie oder Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung 3. Bewohner in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte 14 Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden. Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Hepatitis A (HA) (Fortsetzung) Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Berufliche Indikationen: HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst, z. B. Pädiatrie und Infektionsmedizin; psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime; Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis A begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: * Unter „Personal“ ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchen- und Reinigungskräfte zu verstehen. durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. 1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen); Anmerkungen Bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus maßgeblich. 2. Stuhllaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben); 3. Kläranlagen, Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen); 4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Hepatitis B (HB) Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten 3. Lebensmonat entfallen. Regelungen zur Immunprophylaxe Neugeborener HBsAg-positiver Mütter oder Mütter mit unbekanntem HBsAg-Status in den Mutterschafts-Richtlinien. 15 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hepatitis B (HB) (Fortsetzung) Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Jugendlichen bzw. Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes Impfung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren. Indikationsimpfung für 1. Patienten mit chronischer Nieren (Dialyse)/ Leberkrankheit/Krankheit mit Leberbeteiligung/ häufiger Übertragung von Blut(bestandteilen, z. B. Hämophilie), vor ausgedehnten chirurgischen Eingriffen (z. B. unter Verwendung der Herz-Lungen-Maschine), HIV-Positive 2. Kontakt mit HBsAg-Trägern in Familie/ Wohngemeinschaft 3. Sexualkontakt zu HBsAgTräger bzw. Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung 4. Drogenabhängigkeit, längerer Gefängnisaufenthalt 5. Durch Kontakt mit HBsAgTrägern in einer Gemeinschaft (Kindergärten, Kinderheime, Pflegestätten, Schulklassen, Spielgemeinschaften) gefährdete Personen 6. Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Bewohnervergleichbarer Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte sowie Personen in Behindertenwerkstätten Reisen in Regionen mit hoher Hepatitis-B-Prävalenz bei Langzeitaufenthalten mit engem Kontakt zu Einheimischen. 16 Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen. Kinder und Jugendliche, die einer Risikogruppe angehören, erhalten eine Wiederimpfung entsprechend den Regelungen in dieser Richtlinie. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen Hepatitis B (HB) (Fortsetzung) Berufliche Indikationen: Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis B begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Für betriebliche Ersthelfer ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Nach Bewertung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe ist die Tätigkeit betrieblicher Ersthelfer i. d. R. der Schutzstufe 1 zuzuordnen, für die keine Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 15 in Verbindung mit § 9 der Biostoffverordnung gelten. – Gesundheitsdienst (inkl. Labor, technischer Reingungs-/Rettungsdienst) sowie Personal psychiatrischer/ Fürsorgeeinrichtungen, Asylberwerberheime; durch Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten Gefährdete, Auszubildende und Studenten – Möglicher Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten (Gefährdungsbeurteilung durchführen), z. B. Müllentsorger, industrieller Umgang mit Blut(produkten), ehrenamtliche Ersthelfer, Polizisten, Sozialarbeiter, (Gefängnis) personal mit Kontakt zu Drogenabhängigen. Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung); 2. Notfall- und Rettungsdienste (Expositionsbedingungen wie vor); 3. Pathologie (Expositionsbedingungen wie vor); 4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). 17 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation HPV Für Mädchen im Alter von 12-17 Jahren. Influenza Standardimpfung für Personen über 60 Jahre. Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens – wie z. B. chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD), chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten, Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben, Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, HIV-Infektion – sowie Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen. Berufliche Indikationen: Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von Ihnen betreute ungeimpfte Risikopersonen fungieren können; Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln. 18 Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen Mit 3 Dosen innerhalb von 6 Monaten Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Influenza begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in dem folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereich bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: – Forschungseinrichtungen/ Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Masern Immunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRVKombinationsimpfstoff. Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtungvor dem o. g. Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Berufliche Indikationen: Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen im Gesundheitsdienst (außer Personal in der Pädiatrie – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und in Kinderheimen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Meningokokken Immunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis Konjugatimpfstoff. Nachholimpfungen aller Jahrgänge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Sinne einer Catch-up-Strategie wird von der STIKO nicht empfohlen. 19 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Meningokokken (Fortsetzung) Indikationsimpfung für gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/ oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/ Properdindefekte, Hypogammaglobulinämie, Asplenie. Reisende in epidemische/hyperendemische Länder; Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhinweise beachten), vor Pilgerreise (Hadj), bei Schülern und Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten. Hinweise zu den Schutzimpfungen Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Meningokokken begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in dem folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereich bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: – Forschungseinrichtungen/ Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). 20 Anmerkungen Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Mumps Immunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff. Berufliche Indikationen: Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter, die dort nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (außer Personal), und in Kinderheimen. Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Mumps begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Pertussis Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren. Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (DiphtherieTetanus-Pertussis) erfolgen. Die Auffrischung zwischen 9 und 17 Jahren kann mit einer Kombi21 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Pertussis (Fortsetzung) Anmerkungen nationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-PertussisPoliomyelitis) erfolgen. Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen zwischen 5 und 6 Lebensjahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird. Sofern kein adäquater Immunschutz vorliegt, sollen Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (DiphtherieTetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen wird – Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell; – Enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. Berufliche Indikationen: Personal in Einrichtungen der Schwangerenbetreuungund der Geburtshilfe sowie in Kinderheimen. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pertussis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 22 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Pertussis (Fortsetzung) Pneumokokken Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Neue Literatur wird derzeit durch den G-BA bewertet. Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat mit einem PneumokokkenKonjugat-Impfstoff. Personen über 60 Jahre mit Polysaccharid-Impfstoff. Eine Impfung mit PolysaccharidImpfstoff; Wiederholungsimpfung im Abstand von 6 Jahren. Indikationsimpfung für Kinder (ab dem vollendeten 2. Lebensjahr), Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit: Bei weiterbestehender Indikation Wiederholungsimpfungen mit Polysaccharid-Impfstoff im Abstand von 6 (Erwachsene) bzw. mindestens 3 Jahren (Kinder unter 10 Jahren). 1. Angeborene und erworbene Immundefekte mit Tund/oder B-zellulärer Restfunktion, wie z. B.: Gefährdete Kleinkinder erhalten eine Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff. Personen mit fortbestehender gesundheitlicher Gefährdung können ab vollendetem 2. Lebensjahr PolysaccharidImpfstoff erhalten. – Hypogammaglobulinämie, Komplement- und Properdindefekte – bei funktioneller oder anatomischer Asplenie – bei Sichelzellenanämie – bei Krankheiten der blutbildenden Organe – bei neoplastischen Krankheiten – bei HIV-Infektionen – nach Knochenmarktransplantation Lt. Fachinformation sollten gesunde Erwachsene und Kinder nicht routinemäßig erneut geimpft werden. 2. Chronische Krankheiten z. B.: – Herz-Kreislauf-Krankheiten – Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD) – Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselkrankheiten – chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom 23 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Pneumokokken (Fortsetzung) – neurologische Krankheiten z. B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden – Liquorfistel – vor Organtransplantation und vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie. Poliomyelitis Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten 3. Lebensmonat entfallen. Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren. Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen. Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung. Erwachsene mit ≥ 4 dokumentierten OPV- bzw. IPV-Impfungen im Kindes-und Jugendalter bzw. nach einer Grundimmunisierung im Erwachsenenalter gelten als vollständig immunisiert. Für folgende Personengruppen ist eine Auffrischimpfung indiziert: – Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten, insbesondere die Meldungen der WHO) – Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko. Berufliche Indikationen: Personal in Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Flüchtlinge, Asylbewerber; Medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann. 24 Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Poliomyelitis begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in dem folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Anmerkungen Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen Bereich bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: Poliomyelitis (Fortsetzung) – Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). Röteln Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff. Indikationsimpfung für seronegative Frauen mit Kinderwunsch. Berufliche Indikationen: Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Einrichtungen der Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung sowie Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter, die dort nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (außer Personal), und in Kinderheimen. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Röteln begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 25 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat. Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (DiphtherieTetanus-Pertussis) erfolgen. Die Auffrischung zwischen 9 und 17 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-PertussisPoliomyelitis) erfolgen. Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen zwischen 5 und 6 Lebensjahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird. Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren. Weitere Auffrischimpfungen nach dem 18. Lebensjahr erfolgen jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfung im 10-jährigen Intervall. 26 Anmerkungen 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Röteln (Fortsetzung) Tetanus Hinweise zu den Schutzimpfungen Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht. Jede Auffrischimpfung mit Td sollte Anlass sein, eine mögliche Indikation einer PertussisImpfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff (Tdap) einzusetzen. Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation DreifachKombinationsimpfstoffe (Diphtherie-TetanusPertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis nach dem 18. Lebensjahr nicht empfohlen wird Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Tollwut Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Anmerkungen Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Tollwut begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren); 2. Gebiete mit Wildtollwut (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren). Die Impfung mit dem derzeitig verfügbaren BCG-Impfstoff wird von der STIKO nicht empfohlen. Tuberkulose Typhus Bei Reisen in Endemiegebiete. Varizellen Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres (vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff). Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Standardimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche ohne VarizellenAnamnese. 27 Allgemeines Anlage 1: zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Varizellen (Fortsetzung) Indikationsimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für Anmerkungen 1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch 2. Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation 3. Seronegative Patienten unter immunsuppressiver Therapie (vgl. hierzu Anmerkungen in Spalte 4) 4. Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis 5. Empfängliche Patienten mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2. bis 5. Genannten. Berufliche Indikationen: Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Onkologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Varizellen begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: 1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern); 2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien). Zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind die einschränkenden Hinweise dem Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, zu entnehmen. Empfängliche Personen bedeutet: anamnestisch keine Varizellen, keine Impfung und bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper. II. Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Siegburg, den 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess 28 Allgemeines Dokumentation von Impfungen Die Dokumentation von Schutzimpfungen ist nach § 22 Infektionsschutz-Gesetz (IfSG) geregelt: Jede Verabreichung von Sera und Impfstoffen ist zu bescheinigen. Hierfür steht das Internationale Impfbuch zur Verfügung. Impfbücher Impfausweis mitbringen lassen! Impfausweis auf Vollständigkeit überprüfen. Notwendige Impfungen durchführen. 678 Impfung in den Impfausweis eintragen mit – Datum – Präparatenamen (oder Vignette einkleben) – Chargennummer – Name der Krankheit gegen die geimpft wird – (oder entsprechende Spalte ankreuzen) – Name, Anschrift und Unterschrift des impfenden Arztes. Impfbücher können bezogen werden unter folgenden Adressen: – Deutsches Grünes Kreuz Schuhmarkt 4 35037 Marburg/Lahn Tel. 0 64 21 / 2 93-0 Fax 0 64 21 / 2 29 10 Dokumentation der Impfung im Impfbuch (s. STIKO-Empfehlung S. 135) Quelle: Chiron-Behring Impfcodex 29 Allgemeines Meldepflicht Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 6, ist der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung vom impfenden Arzt/der impfenden Ärztin an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, das seinerseits die Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) weiterleitet. Beim PEI sind auch die Meldeformulare erhältlich (www.pei.de, Ärzte und Apotheker, Meldeformulare). Impfmanagement in der Arztpraxis Zu den wesentlichen Ursachen für die ungenügenden Durchimpfungsraten in Deutschland zählt das „Impfvergessen“. Von daher sollten Ärzte und ihre Helferinnen ihre Patienten verstärkt auf die Notwendigkeit von Schutzimpfungen aufmerksam machen. Nutzen Sie die Arzt/PatientenKontakte zur Überprüfung des Impf-Status (Anbietungspflicht). Impfmanagement besteht also im Wesentlichen darin, entsprechende Situationen zu nutzen, um die Patienten auf die notwendigen Impfungen hinzuweisen sowie die organisatorischen Voraussetzungen dafür in der Praxis zu schaffen. Anlässe zur Überprüfung des Impfstatus neue Patienten chronisch kranke Patienten (Case-Management) Unfälle/Verletzungen Eltern/Großeltern bei Impfung der Kinder/Enkelkinder ansprechen Vorsorgeuntersuchungen jahreszeitliche Anlässe (Influenza, FSME) Reisevorbereitungen Sportuntersuchungen Tauglichkeitsuntersuchungen spezifische praxiseigene, kommunale oder überregionale Impfaktionen Erinnerung an Impftermine durch Recall Termine für Folgeimpfungen werden vom Patienten oft vergessen. Der Arzt hat die Möglichkeit, seine Patienten an die Impfung (oder auch Untersuchungen) zu erinnern. Am einfachsten gestaltet sich ein Recall, wenn der Patient sich schriftlich damit einverstanden erklärt. Liegt eine solche Erklärung vor, kann der Patient mit einem Schreiben an den Termin für Impfung oder Untersuchung erinnert werden. Liegt keine Einverständniserklärung vor, kann der Patient im sogenannten nicht autorisierten Recall angeschrieben werden. Er wird auf den anstehenden Impftermin aufmerksam gemacht und aufgefordert, einen Arzt seiner Wahl aufzusuchen. Wichtig ist bei jedem Recall, dass der Patient persönlich angeschrieben wird. Eine Postkarte zu benutzen, ist nicht zulässig. 30 Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7. 12. 2000 – III A 6 - 203.5 – Gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden hiermit alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen; Personen, die einen Impfschaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Impfungen erleiden, haben nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG Anspruch auf Versorgung. Die öffentliche Empfehlung wird mit der Veröffentlichung der jeweiligen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam. Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.8.1997 (SMBl. NRW. 21260) wird aufgehoben. – Mbl. NRW. 2000 S. 1639 – RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13. 10. 2005 – III 4 - 203.5 – Gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden hiermit alle Impfungen mit zugelassenem Impfstoff gegen Influenzaerkrankungen im Herbst mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination öffentlich empfohlen. Personen, die einen Impfschaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in NordrheinWestfalen vorgenommenen Influenza-Schutzimpfung erleiden, haben nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG Anspruch auf Versorgung. Davon unberührt bleibt die ärztliche Sorgfaltspflicht bei der Indikationsstellung im Einzelfall der Impfung (Beachtung der Kontraindikationen) und der Aufklärung. Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7. 12. 2000 (SMBl. NRW. 21260) im Hinblick auf die anderen Impfungen bleibt unberührt – MBl. NRW. 2005 S. 1261 – 31 Versorgungsansprüche bei Impfungen außerhalb der Indikationen der STIKO Versorgungsansprüche bei Impfungen außerhalb der Indikationen der STIKO Werden Impfungen außerhalb der Indikationen der STIKO durchgeführt, entfällt für den Patienten bei einem Impfschaden der Anspruch auf Versorgung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutz-Gesetz (IfSG). Dies gilt für Impfungen in den Praxen der niedergelassenen Ärzte wie auch zum Beispiel bei Impfaktionen, wo Impfungen durchgeführt werden sollen, die für bestimmte Personengruppen außerhalb der Indikationen der STIKO liegen. Beispiel: die Hepatitis-B-Impfung bei einem gesunden 25-Jährigen, auf den keine der Indikationen der STIKO zutrifft. Erleidet der Patient einen Gesundheitsschaden durch die Hepatitis-B-Impfung, kann er keinen Versorgungsanspruch nach dem IfSG geltend machen. Sofern Sie in der Praxis eine solche Impfung auf Wunsch des Patienten durchführen, ist auf jeden Fall eine schriftliche Aufklärung des Patienten erforderlich. Die Aufklärung sollte umfassen, dass es sich nicht um eine öffentlich empfohlene Impfung handelt und ein Anspruch nach § 60 lfSG damit entfällt. In diesen Fällen empfiehlt sich ein Hinweis auf dem Einverständnisblatt, das vom Patienten unterschrieben werden muss: „Es liegt keine öffentlich empfohlene Impfung vor, daher entfällt ein Anspruch nach § 60 des lnfektionsschutzGesetzes.“ Nach Einwilligung in die Impfung durch den Patienten haftet dann bei einem evt. Impfschadensfall nicht der Arzt, sondern der Patient selbst. Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) steht Impfungen grundsätzlich positiv gegenüber. In Abstimmung mit der KV Nordrhein ist das Ministerium daher bereit zu prüfen, ob die öffentlich empfohlenen Impfungen bei einzelnen Impfaktionen für bestimmte Personenkreise ausgeweitet werden können. Wenn Sie in Ihrem regionalen KV-Bereich Impfaktionen planen, wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, die eine Abklärung mit dem MAGS vornehmen wird. Ansprechpartner Referat für gesundheitspolitische Grundsatzfragen Dr. Heike Zimmermann Telefon 0211 5970 8205 Fax 0211 5970 8100 E-Mail [email protected] 32 Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen Die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses enthält in der Anlage 2 die neuen Dokumentationsnummern für die Abrechnung der Impfleistungen ab dem 1. Juli 2008. Mit diesen bundesweit einheitlichen Dokumentationsnummern ist es z. B. bei Impfserien möglich, den Grad der Durchimpfung bezogen auf den einzelnen Patienten festzustellen und ggf. den Patienten zu motivieren auch die letzte, aber entscheidende Impfung für eine kompletten Impfschutz wahrzunehmen. Die Impfleistungen der Schutzimpfungs-Richtlinie mit den für die Abrechnung notwendigen Dokumentationsnummern: 33 Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen Dokumentationsschlüssel für Schutzimpfungen Der Dokumentationsschlüssel gilt für Abrechnungen ab dem 1. Juli 2008 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) Impfungen Diphtherie (Standardimpfung) – Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie – sonstige Indikationen Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) – Säuglinge und Kleinkinder Haemophilus influenzae Typ b – sonstige Indikationen Hepatitis A Hepatitis B (Standardimpfung) – Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Hepatitis B – sonstige Indikationen Hepatitis B Dialysepatienten Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB) – nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung Humane Papillomaviren (HPV) – Mädchen und weibl. Jugendliche 12-17 Jahre Influenza (Standardimpfung) – Personen über 60 Jahre Influenza – sonstige Indikationen Masern (Erwachsene) Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) – Kinder Meningokokken – sonstige Indikationen Pertussis (Standardimpfung) – Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Pertussis – sonstige Indikationen Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) – Kinder bis 24 Monate Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung) – Personen über 60 Jahre Pneumokokken – Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit 34 Dokumentationsnummer* erste Dosen letzte Dosis eines Impfeines Impfzyklus, bzw. zyklus, nach unvollständige FachImpfserie information 89100A 89100 B Auffrischungsimpfung 89100 R 89101 A 89101 B 89101 R 89102 A 89103 A 89102 B 89103 B 89102 R 89104 A 89104 B 89105 A 89106 A 89105 B 89106 B 89105 R 89107 A 89107 B 89107 R 89108 A 89202 A 89108 B 89202 B 89108 R 89110 A 89110 B 89111 89112 89113 89114 89115 A 89115 B 89115 R** 89116 A 89116 B 89116 R 89117 A 89117 B 89118 A 89118 B 89119 89120 89120 R Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen Dokumentationsschlüssel für Schutzimpfungen Der Dokumentationsschlüssel gilt für Abrechnungen ab dem 1. Juli 2008 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) (Fortsetzung) Impfungen Poliomyelitis (Standardimpfung) – Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Poliomyelitis – sonstige Indikationen Röteln (Erwachsene) Dokumentationsnummer* erste Dosen letzte Dosis eines Impfeines Impfzyklus, bzw. zyklus, nach unvollständige FachImpfserie information 89121 A 89121 B Auffrischungsimpfung 89121 R 89122 A 89122 B 89122 R** 89124 R 89123 Tetanus 89124 A 89124 B Varizellen (Standardimpfung) – Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen – sonstige Indikationen 89125 A 89125 B 89126 A 89126 B Diphtherie, Tetanus (DT) (Kinder) Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) 89200 A 89201 A 89200 B 89201 B Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B 89203 A 89203 B Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) 89300 A 89300 B Masern, Mumps, Röteln (MMR) 89301 A 89301 B Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) 89302 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) 89303 89303 R*** Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) 89400 89400 R*** Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) 89401 A 89401 B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) 89500 A 89500 B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) 89600 A 89600 B 89201 R 89302 R*** * Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung -89111-; Influenza-Impfung eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung -89112-. Bei der Influenzaimpfung von Kindern unter 36 Monaten ist die Ziffer 89112 zweimal zu dokumentieren. ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 Schutzimpfungs-Richtlinie beachten. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. 35 Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen In Nordrhein werden die Impfleistungen mit den nachfolgenden Pauschalen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung honoriert: g Vergütun Einfachimpfungen Einfachimpfung Influenza 7,00 Euro 5,80 Euro 2- und 3-fach Impfungen 8,25 Euro 4- bis 6-fach Impfungen 15,00 Euro HPV-Impfung – 1. u. 2. Impfung HPV-Impfung – 3. Impfung Jede weitere Impfung beim selben Arzt-Patienten-Kontakt 7,00 Euro 11,00 Euro 4,02 Euro Zu den Impfleistungen gehören neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes (bzw. des Arzneimittels) folgende Aufklärungspflichten des impfenden Arztes: – die Information über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit – Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen – Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung – Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung – Hinweise zu Auffrischimpfungen. Die Impfleistung umfasst: – Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen von möglichen Kontraindikationen – Festellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. Sofern bei einem Arzt-Patienten-Kontakt nach der bereits absolvierten Impfung noch eine weitere durchgeführt wird, ist es nicht mehr notwendig, diese Impfung separat mit einem Buchstaben zu kennzeichnen. Diese Impfung wird wie die erste Impfung bei einem ArztPatienten-Kontakt abgerechnet. Von den Möglichkeiten der Mehrfach- und Simultan-Impfungen sollte Gebrauch gemacht werden. Sind vor Impfungen gegen die in der Schutzimpfungs-Richtlinie genannten Erkrankungen Antikörperbestimmungen zur Überprüfung der Immunitätslage erforderlich, so sind diese Untersuchungen Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung. 36 Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen Impftermine Ist eine notwendige Impfung nach dem Impfkalender der STIKO nicht in dem vorgesehenen Zeitraum möglich, z. B. wegen Erkrankung des Kindes zum geplanten Impfzeitpunkt, kann diese abweichend von den Impftermin-Empfehlungen nachgeholt werden. Impfungen, die nicht von der Schutzimpfungs-Richtlinie erfasst sind Impfungen, die nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt sind, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnet werden. Sozialhilfeempfänger Die ärztlichen Leistungen für Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sollen im gleichen Umfang gewährt werden, wie sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung den GKVVersicherten zustehen. Dazu zählen auch die Schutzimpfungen. Der überwiegende Teil der Sozialhilfeempfänger ist heute bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und im Besitz einer Krankenversichertenkarte (KVK). Bei den nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängern, in der Regel Asylbewerber, gibt es zwei Unterscheidungen. Asylbewerber mit KVK sind den Sozialhilfeempfängern mit KVK gleichgestellt. Das gilt auch für die Zuzahlungen. Bei Sozialhilfeempfängern/Asylbewerbern mit vom zuständigen Sozialhilfeträger ausgestelltem Behandlungsschein, erfolgt die Abrechnung der Impfleistung auf dem Behandlungsschein. Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt auf einem Einzelrezept zu Lasten des Sozialhilfeträgers mit Angabe der Personalien des Patienten. Eine Verordnung des Impfstoffes als Sprechstundenbedarf oder die Verwendung von Impfstoffen aus dem Sprechstundenbedarf ist nicht zulässig. Sozialhilfeempfänger mit Behandlungsschein müssen keine Zuzahlung leisten, d. h. auch der Impfstoff ist für diesen Kreis der Hilfeberechtigten zuzahlungsfrei. Sonstige Kostenträger Für die Sonstigen Kostenträger (Bundeswehr, Bundespolizei, Bundesamt für den Zivildienst und Postbeamtenkrankenkasse Mitglieder Gruppe A) werden die Schutzimpfungen im gleichen Umfang wie für GKV-Versicherte gewährt. Dies gilt auch für die Vergütung. Die Impfstoffe sind – bis auf die Postbeamtenkrankenkasse – über den Sprechstundenbedarf zu beziehen. Für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse gilt, dass hier der Impfstoff dem Bestand der Privatpatienten zu entnehmen ist. Die Ersatzbeschaffung ist auf den Namen des Impflings zu Lasten der Postbeamtenkrankenkasse zu verordnen. 37 Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen Bezug von Impfstoffen Impfstoffe werden grundsätzlich über Sprechstundenbedarf auf Vordruck Muster 16 (Rezept) zu Lasten der Barmer Ersatzkasse bezogen. Nur bei Impfungen im Rahmen einer postexpositionellen Prophylaxe sind die Verordnungen auf den Namen des Patienten und zu Lasten der zuständigen Krankenkasse auszustellen. Wichtig: Impfstoffe belasten nicht das Arzneimittelvolumen/ die Richtgrößen, wenn das Rezeptblatt korrekt ausgefüllt wird. Hinweise zum Ausfüllen wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten wahrnehmen (z. B. Großpackungen) Keine Mischverordnungen (Arzneimittel und Impfstoffe auf einem Rezept) Feld 8 (Impfstoff) und Feld 9 (Sprechstundenbedarf) kennzeichnen Äußere Feldumrandung einhalten Konstante Schreibdichte 10 Zeichen pro Zoll, Schriftart Courier Rezept nur in schwarzer Farbe ausfüllen Keine Kursiv- oder Fettschrift verwenden Nicht mehr als drei verschiedene Artikel verordnen Barmer Ersatzkasse Nordrhein Sprechstundenbedarf 38 XX Abrechnung und Vergütung von Schutzimpfungen Lagerung und Transport Lagerung: Die richtige Lagerung des Impfstoffes bei +2° bis +8°C ist ein absolutes Muss zur Erhaltung der Wirksamkeit. Aber auch für die gute Verträglichkeit ist die Einhaltung der Lager- und Transportbedingungen notwendig. Während einer Impfsprechstunde sollen die Impfstoffe nicht zu lange dem Licht ausgesetzt sein und nicht in der Nähe einer Heizung abgelegt werden. Lebendimpfstoffe besitzen eventuell keine ausreichende Vermehrungsfähigkeit mehr, wenn sie höhere als die erlaubte Temperatur – also mehr als +8°C – erreichen. Die Vermehrungsfähigkeit der Impfkeime ist jedoch die Voraussetzung für die ausreichende Wirksamkeit der Lebendimpfstoffe. Aber auch Einfrieren eines Impfstoffes kann zu schlechterer Wirksamkeit führen. Zudem wird vor allem bei Adsorbatimpfstoffen die lokale Verträglichkeit nach versehentlichem Einfrieren deutlich schlechter. Transport: Im Allgemeinen sorgt für den korrekten Transport die liefernde Apotheke. Dennoch soll, z. B. wenn geringere Impfstoffmengen selbst abgeholt werden, Folgendes bedacht werden: Lebendimpfstoffe sind kühlkettenpflichtig, d. h. sie müssen in lückenloser Kühlkette transportiert werden. Der (vorübergehende) Transport der meisten inaktivierten Impfstoffe kann dagegen ungekühlt erfolgen; Temperaturen von 15°C sollten jedoch möglichst nicht überschritten werden. Impfstoff MMR, Varizellen Typhus (oral), MMRV, Rotavirus Influenza (ohne Adsorbens) Td, Td-ap-IPV u. a. (mit Adsorbens) Lagerung in ° C Kühlkette (Transport) Folge bei fehlerhafter Temperatur 2-8 ja Zu warm: mangelnde Wirksamkeit 2-8 nein Zu warm: eingeschränkte Wirksamkeit 2-8 nein Zu warm: schlechtere Wirksamkeit Zu kalt: schlechtere Verträglichkeit, eingeschränkte Wirksamkeit Tabelle: Beispiele für Lager- und Transportbedingungen einiger Impfstoffe und die möglichen Folgen bei Fehlern, Quelle: DKG 39 Impfen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) Impfen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) und die damit einhergehende Neufassung des § 20d Abs. 1 SGB V sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung geworden. Der mit der Umsetzung beauftragte Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in Anlehnung an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) die dazu notwendige Schutzimpfungs-Richtlinie umgesetzt. In dieser Richtlinie sind alle Schutzimpfungen aufgeführt, die als Pflichtleistung von den Krankenkassen übernommen werden. Ausgenommen davon sind Reiseschutzimpfungen, sofern kein öffentliches Interesse besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit vorzubeugen. Damit werden bestimmte private Risiken von den durch die Solidargemeinschaft zu finanzierenden Pflichtleistungen ausgenommen. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen jedoch die Möglichkeit gegeben, von den Pflichtleistungen nicht erfasste Impfungen als freiwillige Satzungsleistungen anzubieten. Von dieser Möglichkeit machen verschiedene Krankenkassen Gebrauch. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für Reiseschutzimpfungen oder Malariaprophylaxe im Rahmen der Kostenerstattung. Andere wiederum haben mit der KV Nordrhein Sonderverträge für Reiseschutzimpfungen, Malariaprophylaxe oder die HPV-Impfung für 18- bis 26-jährige Frauen abgeschlossen. Unter www.kvno.de finden Sie eine aktuelle Übersicht der Krankenkassen, mit denen die KV Nordrhein Sonderverträge vereinbart hat. Mit Ausnahme der Sonderverträge gilt für den überwiegenden Teil der Krankenkassen, dass sie Reiseschutzimpfungen oder Malariaprophylaxe nicht übernehmen oder nur im Rahmen der Kostenerstattung. Hinzu kommen Impfungen auf Patientenwunsch, die nicht indiziert sind, oder Impfungen, die nicht in den Empfehlungen der STIKO enthalten sind, aber für den Einzelnen aufgrund seiner individuellen (gesundheitlichen) Situation sinnvoll sein können. Diese Schutzimpfungen können Sie als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anbieten. Dabei ist darauf zu achten, dass alle GKVImpfleistungen in vollem Umfang angeboten werden. Kassenleistungen dürfen nicht privat in Rechnung gestellt werden. 40 Impfen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) Alle Rechnungen für Individuelle Gesundheitsleistungen sind nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen. Bitte achten Sie darauf, dass Pauschalabrechnungen und Vorauskasse nicht zulässig sind. Als IGeL können Sie bei Schutzimpfungen folgende GOÄ-Nummern ansetzen: Nr. Leistung 375 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch Zusatzinjektion bei Parallelimpfung Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf) 376 377 378 GOÄ Punktzahl GOÄ 1-fach Euro GOÄ 2,3-fach Euro 80 4,66 10,72 80 4,66 10,72 50 120 2,91 6,99 6,70 16,09 – Die allgemeinen Bestimmungen besagen, dass als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum von drei Monaten nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes gilt. – Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig. – Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 ist die ggf. erforderliche Eintragung in den Impfpass nicht berechnungsfähig. Quelle: GOÄ 41 Impfen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) Vor Durchführung einer Individuellen Gesundheitsleistung müssen folgende Inhalte vermittelt werden: – sachliche Information über Nutzen/Risiko der Leistung – Information darüber, dass diese Leistung von der GKV nicht übernommen wird – verbindliche Nennung des Preises der Leistung Über die mit dem Patienten vereinbarte Leistung sollte eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. 42 Impfen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) Muster für eine Patienten-Erklärung inkl. der erforderlichen Honorarvereinbarung Name und Vorname der Patientin/des Patienten, Anschrift Ich wünsche, durch die/den behandelnde(n) Ärztin/Arzt die folgenden Leistungen gemäß GOÄ in Anspruch zu nehmen: Angabe der Einzelleistungen nach GOÄ-Ziffern, Euro-Beträge Ich vereinbare hierfür ein Honorar über voraussichtlich Euro Es ist mit bekannt, dass die Krankenkasse, bei der ich versichert bin, eine im Sinne des Gesetzes ausreichende Behandlung gewährt und vertraglich sichergestellt hat. Ich wünsche dennoch die oben aufgeführten Leistungen. Ich weiss, dass die Behandlung nicht erstattungsfähig ist und das der oben genannte Betrag von mir selbst zu tragen ist. Datum: Datum: Ort: Ort: Unterschrift Ärztin/Arzt Unterschrift Patientin/Patient Anhang zum Wegweiser für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten. Die private Inanspruchnahme Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) www.kvno.de 43 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) (Reisemedizinisch wichtige Impfungen, auch die FSMEImpfung, finden sich im Kapitel Auslandsimpfungen ab S. 67) Diphtherie Erreger Corynebacterium diphtheriae ist ein grampositives, unbewegliches Stäbchen. Von Bedeutung sind die toxinbildenden Biovare C. mitis, intermedius und gravis. Übertragung Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch, auch durch symptomlose Keimträger. Bei Wunddiphtherie auch über Hautläsionen (in unseren Breiten sehr selten). Inkubationszeit 2 bis 5, maximal 8 Tage, bei toxischer Diphtherie auch wenige Stunden. Beginn/Dauer der Ansteckung Solange Bakterien nachweisbar sind. Krankheitsbild Schwellung der Schleimhaut, Schluckbeschwerden und Halsschmerzen, festhaftende pseudomembranöse Beläge, Fieber, häufig typischer süßlicher Fötor ex ore. Bei der Kehlkopfdiphtherie gehen die Membranen in den Kehlkopfbereich über, es kommt zu Atemnot (Diphtheriekrupp) mit Erstickungsgefahr. Bei Schwellung der submandibulären und zervikalen Lymphknoten zeigt sich der typische „Cäsarenhals“. Zeichen von Intoxikation („toxische Diphtherie“) sind oft Dauerschäden am Herzen (toxische Myokarditis), Leber- oder Nierenbeteiligung, Organversagen, Paresen. Die Letalität liegt bei 5 bis 10 Prozent, in höherem Alter bis 25 Prozent. Immunität nach Erkrankung Es besteht nur eine begrenzte antitoxische Immunität. Zweiterkrankungen oder symptomatisches Trägertum sind möglich. Auch wer die Erkrankung durchgemacht hat, muss daher geimpft werden. Impfung Die Diphtherie-Impfung ist eine Standardimpfung für Säuglinge, Kinder und Erwachsene. Impfstoff Diphtherietoxoid, adsorbiert; für Säuglinge und kleine Kinder mit einer Dosierung von etwa 20 IE (D), für Impflinge ab 5 bis 6 Jahre mit einer etwa um das 10-fache verringerten Dosierung (d). Die Impfung erfolgt im Allgemeinen mit Kombinationsimpfstoffen. 44 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Impfschema 3 Impfungen im Mindestabstand von 4 Wochen sowie 6 bis 12 Monaten. Bei Verwendung von Kombinationsimpfstoffen mit Pertussiskomponente im Säuglings- bzw. Kleinkindalter: 4 Impfungen nach dem Schema: 0 – 4 Wochen – 4 Wochen – 6 Monate. Auffrischimpfungen mit 5 bis 6 Jahren sowie bei Jugendlichen je 1 Impfung mit Kombinationsimpfstoff Td-ap bzw. Td-ap-IPV, dann für alle Altersgruppen alle 10 Jahre eine Impfung (Td oder ggf. Td-ap). Schutzrate und -dauer Der Impfschutz beginnt etwa 14 Tage nach der 2. Impfung. Die Serokonversion nach der 3. Impfung liegt bei mehr als 95 Prozent. Der Schutz hält nach 3-maliger Impfung über mindestens 10 Jahre an. Haemophilus influenzae b (Hib) Erreger Haemophilus influenzae sind gramnegative Stäbchen, meist mit einer Polysaccharid-Kapsel. Man unterscheidet 8 Biotypen sowie 6 unterschiedliche Kapseltypen, wobei die meisten Erkrankungen beim Menschen dem Kapseltyp b zuzuschreiben sind. Übertragung Direkt oder als Tröpfcheninfektion. Inkubationszeit 2 bis 5 (8) Tage. Beginn/Dauer der Ansteckung Solange die Keime im Nasenrachenabstrich nachweisbar sind. Krankheitsbild Die Erkrankung betrifft überwiegend Kinder bis 5 Jahre. Es besteht eine fieberhafte Erkrankung des Nasen-Rachenraumes, Epiglottitis, Otitis media, Sinusitis, Bronchitis, Pneumonie. Gefürchtet sind neben der Epiglottitis mit drohendem Erstickungstod vor allem die invasiven Hib-Infektionen mit Meningitis, Sepsis, Perikarditis, Pyelonephritis, Arthritis und Osteomyelitis. Die Letalität liegt zwischen 3 und 8 Prozent. Immunität nach Erkrankung Typspezifische Immunität von nicht genau bekannter Dauer. Zweiterkrankungen bei kleinen Kindern, bei Immungeschwächten und Personen mit Asplenie-Syndrom sind möglich. Impfung Die Impfung ist bei uns als Standardimpfung im Kindesalter und bei einigen Grundkrankheiten (z. B. nach Splenektomie) als Indikationsimpfung empfohlen. Impfstoff Polysaccharidkapsel konjugiert mit einem Protein (z. B. Tetanustoxoid). Die Impfung erfolgt mit Kombinationsimpfstoffen. 45 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Impfschema 3 Impfungen im Mindestabstand von 4 Wochen sowie eine weitere nach 6 bis 12 Monaten. Bei Indikationsimpfung von älteren Kindern und Erwachsenen ist nur eine Dosis (mit monovalentem Impfstoff) notwendig. Hier ist nach einigen Jahren auch eine Auffrischimpfung zu erwägen. Schutzrate und -dauer Schutzrate nach vollständiger Grundimmunisierung über 90 Prozent. Bei gesunden Kindern ist von einem lebenslangen Schutz auszugehen, weil sich im Rahmen der Reifung des Immunsystems nach dem 5. Lebensjahr kaum noch Hib-Erkrankungen ereignen. Hepatitis B Erreger Das Hepatitis-B-Virus (HBV) ist ein umhülltes DNA-Virus (HepadnaVirus) mit 3 bedeutsamen Antigenstrukturen: HBsAg = surface-Antigen (Hülle), HBcAg = core-Antigen (bildet das Kapsid) und HBeAg = sezernierte Form des core-Antigens, frühzeitig im Serum nachweisbar. Einziger Wirt ist der Mensch. Nach Schätzungen der WHO kommt es jährlich zu 1 Million Todesfällen durch Hepatitis B. Übertragung Hepatitis-B-Virus kann in beinahe allen Körperflüssigkeiten nachgewiesen werden. Das Virus wird aber in erster Linie durch Sexualkontakte übertragen. Die perinatale Infektion durch eine infizierte Mutter ist in Entwicklungsländern häufig. Inkubationszeit 40 bis 200, meist 60 bis 90 Tage. Beginn/Dauer der Ansteckung Solange vermehrungsfähige Viren im Blut des Erkrankten oder Trägers vorhanden sind. Krankheitsbild Meist unspezifische Prodromi, später schwere Erkrankung mit Erbrechen, Ikterus, hellem Stuhl, dunklem Urin, Pruritus, Gelenkschmerzen, vergrößerter Leber, erhöhten Serumtransaminasen. Bis zu 60 Prozent der Verläufe sind asymptomatisch bzw. anikterisch. Fulminante Erkrankungen in etwa 1 Prozent, Leberzirrhose, chronisches Trägertum bei Erwachsenen in 5 bis 10 Prozent, bei Neugeborenen und Säuglingen in 90 Prozent, hepatozelluläres Karzinom in 1 Prozent. Immunität nach Erkrankung Lebenslang, allerdings gibt es chronische Verlaufsformen. Impfung Die Impfung wird bei uns als Standardimpfung für Säuglinge, Kinder und Jugendliche sowie als Indikations-, berufliche und Reiseimpfung empfohlen. 46 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Impfstoff HBsAg, gentechnisch exprimiert in Hefezellen. Es gibt einen Kinderimpfstoff mit der halben Antigenmenge sowie bei besonderen Erkrankungen (Dialysepflichtige) mit der 4-fachen Dosierung. Impfschema 3 Impfungen im Mindestabstand von 4 Wochen sowie 6 bis 12 Monaten oder 4 Impfungen nach dem Schema: Tag 0 – 4 Wochen – 4 Wochen – 6 Monate (bei Kombinationsimpfstoffen mit Pertussiskomponente im Säuglingsalter). Auffrischimpfungen sind nur für beruflich exponierte Personen und für Patienten mit chronischen Nieren- und Leberkrankheiten, Neugeborene HBsAg-positiver Mütter oder Kontaktpersonen zu HBsAg-Trägern empfohlen, nicht jedoch nach Standardimpfungen im Kindes- und Jugendalter. „Non-Responder“ (Anti-HBs < 10 IE/l) nach 3 oder mehr Impfungen und andere gesichert Anti-HBs-Negative erhalten nach Exposition unverzüglich HB-Impfstoff und HB-Immunglobulin. Eine Simultanprophylaxe (postexpositionell) wird ebenso empfohlen bei Nadelstichverletzungen, Kontakt mit HBV-positivem Blut, Neugeborenen von HBsAgpositiven Müttern. Schutzrate und -dauer Der Impfschutz liegt bei gesunden Impflingen bis etwa 40 Jahre bei über 95 Prozent. Bei Vorerkrankungen und in höherem Alter Geimpften kann er deutlich niedriger liegen. Liegt der nach einer Grundimmunisierung (Antikörper-Test nur bei den oben genannten Risikogruppen und eventuell über 40-Jährigen) erreichte Wert bei über 100 IE/l Serum, ist von einer belastbaren Immunität von 10 Jahren auszugehen. Humane Papillomviren (HPV) Erreger Humane Papillomviren (HPV) gehören zu den Papillomaviridiae; es handelt sich um kleine doppelsträngige DNA-Viren ohne Hülle. Man unterscheidet mehr als 100 Genotypen, darunter sogenannte Niedrigrisiko- und Hochrisikotypen. Häufige Niedrigrisikotypen sind HPV 6 und 11, die etwa 90 Prozent aller Kondylome auslösen. Die WHO hat die Genotypen 16, 18, 31, 33, 35, 39, 45, 51, 52, 56, 58, 59 und 66 offiziell als onkogen eingestuft. Etwa 70 Prozent aller Zervixkarzinome werden durch die Hochrisikotypen 16 und 18 verursacht. Übertragung Die Übertragung erfolgt überwiegend durch direkten Kontakt, die Hochrisikoviren werden vor allem über die Schleimhäute beim Sexualverkehr übertragen, oft bereits bei den ersten sexuellen Kontakten. Außerdem kann eine HPV-Infektion der Mutter bei der Geburt an das Neugeborene weitergegeben werden. Kondome schützen nicht sicher vor Humanen Papillomviren. 47 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Inkubationszeit Die Inkubationszeit ist für die einzelnen Genotypen unterschiedlich. Warzen haben eine Inkubationszeit von 2 bis 4 Monaten, auch Krebsvorstufen können bereits wenige Monate nach Infektion entstehen. Eine über ca. 10 bis 15 Jahre persistierende Infektion mit Hochrisikoviren kann zu einem Zervixkarzinom führen. Dauer der Ansteckung Die Infektion kann vom infizierten Gewebe aus so lange an andere weitergegeben werden, wie sich dort aktive Viren finden. Krankheitsbilder Zervixkarzinome und weitere Karzinomformen (an Anus, Vulva, Vagina, Penis, Kehlkopf, in der Mundhöhle, etc.), vulgäre Warzen, Plantarwarzen, filiforme Warzen, Condylomata acuminata (Genitalwarzen), Kehlkopfpapillome, M. Bowen u. a. Zervixkarzinom: Die Infektion verläuft weitgehend unerkannt, sie heilt in den meisten Fällen spontan innerhalb etwa eines Jahres aus. Monate nach der Infektion zeigen sich zunächst in der Zervix Zellatypien und intraepitheliale Neoplasien – nachweisbar im zytologischen Abstrich bei der gynäkologischen Krebsfrüherkennungsuntersuchung (Pap I-IV) oder der histologischen Untersuchung auf cervikale intraepitheliale Neoplasien (CIN I, II, III). Die niedriggradigen Veränderungen heilen in den meisten Fällen nach wenigen Monaten spontan wieder aus. Nur in wenigen Fällen kommt es zu einer persistierenden Infektion, die dann nach einer Verlaufszeit von mindestens 7 bis 15 Jahren zum Zervixkarzinom führen kann. In Deutschland erkranken so etwa 6.500 Frauen jedes Jahr an einem Zervixkarzinom, 1.700 sterben jährlich daran. Genauso alarmierend sind die Zahlen der Krebsvorstufen, die jährlich etwa 150.000 Mal bei noch vor der Familienplanung stehenden jungen Frauen zur Behandlung am Gebärmutterhals Anlass geben. Immunität nach Erkrankung Eine Infektion führt verzögert zur vorübergehenden Bildung von typspezifischen Antikörpern vor allem gegen die Viruskapside, die jedoch verschwinden, wenn das Virus eliminiert ist, und wenn überhaupt nur schlecht vor erneuten Infektionen schützen. Impfung Seit 2006 bzw. 2007 gibt es zwei gut verträgliche HPV-Impfstoffe. Es stehen ein tetravalenter Impfstoff gegen die Typen 6, 11, 16 und 18 sowie ein bivalenter gegen die Typen 16 und 18 zur Verfügung. Die Impfstoffe enthalten VLPs (virus like particles), den natürlichen Viren sehr ähnliche, leere Kapside. VLPs enthalten keine HPV-DNA und sind demnach weder infektiös noch onkogen. Die Impfstoffe sind ab 9 (10) Jahren zugelassen. Indikation: Die STIKO empfiehlt die HPV-Impfung als Standardimpfung für junge Mädchen zwischen 12 und 17 Jahren, möglichst vor dem ersten Geschlechtsverkehr. 48 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Auch ältere Frauen oberhalb des von der STIKO angegebenen Altersbereiches können von der Impfung profitieren. Dies gilt im Einzelfall unter Berücksichtigung individueller Faktoren ebenso für Mädchen unter 12 Jahre. Impfschema Die Impfstoffe werden insgesamt 3 Mal intramuskulär verabreicht, wobei sich die Impfschemata geringfügig unterscheiden. Tetravalent: 0 – 2 Monate – 6 Monate (Mindestabstände: zwischen der 1. und 2. Impfung 4 Wochen, zwischen der 2. und 3. Impfung 3 Monate, alle 3 Dosen sind innerhalb von einem Jahr zu verabreichen). Bivalent: 0 – 1 Monat – 6 Monate. Schutzrate und -dauer Die HPV-Serotypen 16 und 18 sind für ca. 75 Prozent der Zervixkarzinome verantwortlich. Sowohl der tetra- als auch der bivalente Impfstoff bieten einen nahezu vollständigen Impfschutz gegen Erkrankungen, die durch diese beiden Typen verursacht werden. Der tetravalente Impfstoff bietet zusätzlich noch einen fast vollständigen Impfschutz vor Genitalwarzen, die durch die HPV-Serotypen 6 und 11 verursacht werden (ca. 90 Prozent der Genitalwarzen werden durch HPV 6 oder 11 verursacht). Bisher ist eine Schutzdauer von mindestens 5 Jahren nachgewiesen. Krebsfrüherkennungsuntersuchung Da die HPV-Impfung nicht alle Hochrisikotypen abdeckt, bleibt die Krebsfrüherkennungsuntersuchung auch für geimpfte Frauen unverzichtbar. Influenza Erreger Influenzaviren aus der Gruppe der Orthomyxoviren sind umhüllte Viren mit segmentierter, einsträngiger RNA. Sie werden in die Gruppen A, B und C entsprechend ihren Ribonukleoproteinen unterteilt, wobei Gruppe C selten von klinischer Bedeutung für den Menschen ist. Influenzaviren besitzen in der Hülle Glykoproteine, die ihre Subtypen bestimmen: Haemagglutinin (H) und Neuraminidase (N). Punktmutationen führen zur Influenzavirus-Drift, während bei gleichzeitiger Infektion mit zwei verschiedenen Virusvarianten ein Shift (Pandemiegefahr) eintritt. Übertragung Tröpfcheninfektion. Inkubationszeit 1 bis 3 Tage. Beginn/Dauer der Ansteckung Ansteckungsgefahr besteht schon während der Inkubationszeit und dann 3 bis 5, maximal 7 Tage nach Ausbruch der Symptome. 49 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Krankheitsbild Die Erkrankung verläuft sehr unterschiedlich: subklinisch bis hin zu schwersten Symptomen mit Todesfolge. Leitsymptome sind plötzlicher Beginn, schweres Krankheitsbild, Husten, hohes Fieber, oft mit Schüttelfrost, starke Kopf-, Muskel- und Gliederschmerzen, bei Säuglingen und Kleinkindern auch unter dem Bild einer Enteritis; verzögerte Rekonvaleszenz, Infektanfälligkeit über Wochen und Monate nach der Erkrankung. Als Komplikationen sind vor allem Pneumonien (z. B. Pneumokokken) zu nennen. Die Übersterblichkeit gerade der Älteren lässt sich statistisch nach jeder Influenza-Epidemie aufzeigen. Immunität nach Erkrankung Lokale, zeitlich begrenzte und humorale Immunität gegen den jeweiligen Subtyp. Unterschiedlich ausgeprägte Kreuzimmunität gegen verschiedene Antigenvarianten. Impfung Die Impfung ist der einzige verlässliche Schutz gegen eine Infektion, allerdings muss der Impfstoff die gerade zirkulierenden Influenzastämme abdecken. Für Deutschland überwacht die Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI) die jeweilige epidemische Situation (http://influenza.rki.de). Ein nationaler Pandemieplan ist vom Robert Koch-Institut erarbeitet worden. Die Impfung wird breit empfohlen, und zwar als Standardimpfung für alle ab 60 Jahre, als Indikationsimpfung in jedem Lebensalter für Personen mit bestimmten Grundleiden: Erkrankungen der Atmungsorgane inklusive Asthma und COPD, Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselkrankheiten, Leber- und Nierenerkrankungen, Immundefekte, MS u. a., als berufliche Impfung bei Personen mit erhöhtem Publikumsverkehr, bei Arbeiten im medizinischen oder pflegerischen Bereich und im Einzelfall auch als Reiseimpfung. Impfstoff Polyvalenter Impfstoff (Spalt- oder Subunit-Impfstoff) mit in der Regel zwei A-Komponenten und einer B-Komponente. Impfschema Jährlich eine Impfung mit dem jeweils aktuellen Impfstoff, am besten vor Beginn der Grippesaison. Kinder im Alter von 6 bis 35 Monaten erhalten eine Dosis mit 0,25 ml Impfstoff; Kinder ab 36 Monate, Jugendliche und Erwachsene erhalten eine Dosis mit 0,5 ml Impfstoff. Bisher ungeimpfte Kinder erhalten zwei Impfungen im Abstand von mindestens 4 Wochen. Schutzrate und -dauer Die volle Schutzwirkung tritt etwa 14 Tage nach der Impfung ein und hält etwa 6 Monate, also über die jeweilige Saison, an. Die Schutzrate ist vom Alter und von eventuellen Grundkrankheiten der Geimpften abhängig. 50 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Masern Erreger Masernviren (Morbilliviren) sind einzelsträngige, umhüllte RNA-Viren aus der Familie der Paramyxoviren. Sie sind ausschließlich humanpathogen, genetisch sehr stabil und bilden nur einen Serotyp. Weltweit sind Masern in Entwicklungsländern, vor allem in Afrika, noch sehr verbreitet. Auch in Deutschland kommt es immer wieder zu Ausbrüchen. 2006 gab es in Nordrhein-Westfalen einen Ausbruch mit 1.749 Meldungen, vorwiegend bei Jugendlichen. Übertragung Aerogen durch Exspirationströpfchen. Inkubationszeit Beginn der Prodromi nach 8 bis 10 Tagen. Das Exanthem tritt 3 bis 4 Tage später auf. Beginn/Dauer der Ansteckung Die Ansteckung besteht bereits 5 Tage vor Ausbruch des Exanthems, also noch vor einem Krankheitszeichen, und hält über etwa 9 Tage an, also bis 4 Tage nach Exanthemausbruch. Masernviren sind hochinfektiös. Krankheitsbild Der Masernverlauf ist zweigipflig: Prodromalstadium mit hohem Fieber, Schnupfen, Konjunktivitis und katarrhalischen Symptomen sowie Koplikschen Flecken. Etwa nach 2 bis 3 Tagen Fieberabfall. Am 4. Tag erneut meist starker Fieberanstieg, auch Fieberkrämpfe. Dann beginnt das Enanthem sowie das typische makulopapulöse Exanthem. Oft sind die Betroffenen auch nach unkomplizierten Masern noch für viele Wochen gegenüber anderen Infektionen besonders anfällig. Komplikationen können Superinfektionen (meist bakteriell), z. B. Otitis media, Bronchitis, Pneumonie, sein. Am gefürchtetsten sind die Enzephalitis/Enzephalomyelitis (nach neueren Erhebungen bei Jugendlichen und Erwachsenen 1/250 bis 500, bei Säuglingen und Kleinkindern 1/10.000) mit bleibenden Folgen bei etwa 30 Prozent der Betroffenen und häufig Todesfolge sowie die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) bei 5 bis 10 pro 1 Million Masernfälle. Immunität nach Erkrankung Lebenslange Immunität bei nahezu allen Erkrankten. Impfung Die 2-malige Masernimpfung ist Standardimpfung für alle Kleinkinder ab 11 Monaten, Nachimpfung bei unzureichend geimpften Jugendlichen. Auch als berufliche Impfung, z. B. bei Tätigkeit in Kindereinrichtungen, empfohlen. 51 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Impfstoff (MMR oder MMRV): Vorzugsweise sollten Impfungen mit dem Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff (MMR) oder (nur bei Kindern bis 12 Jahre) mit Masern-Mumps-Röteln-Varizellen-Impfstoff (MMRV) vorgenommen werden. Bei den Impfstoffen handelt es sich um Lebendimpfstoffe. Die Masern-Impfviren sind nicht auf Kontaktpersonen übertragbar. Impfschema 2-malige Impfung, die mit 11 bis 14 Monaten begonnen wird. Die 2. Impfung soll entsprechend STIKO-Empfehlungen mit 15 bis 23 Monaten erfolgen, kann aber auch schon 4 Wochen nach der 1. Impfung gegeben werden. Im Kindes- und Jugendalter soll der Impfstatus überprüft und ggf. ergänzt werden. Schutzrate und -dauer Die 1-malige Impfung hinterlässt eine Immunität in etwa 90 bis 95 Prozent gegen die Masern-, Mumps- und Rötelnkomponente. Eine spätere 2. Impfung (Wiederimpfung zum Schließen der Impflücken) senkt die Rate der Nichtimmunen auf unter 1 Prozent, womit im Laufe der Zeit in der Gesamtbevölkerung eine belastbare Herdenimmunität ausgebildet wird. Sonstiges Für Deutschland überwacht die Arbeitsgemeinschaft Masern und Varizellen (AGMV) die jeweilige epidemiologische Situation. Meningokokken-Erkrankungen Erreger Neisseria meningitidis (Meningokokken) sind gramnegative, unbewegliche, semmelförmige bekapselte Diplokokken. Die Kapselpolysaccharide erlauben die Unterscheidung in 13 verschiedene Serogruppen. Die meisten Meningokokken-Erkrankungen werden durch die Serogruppen A, B und C, weniger durch W135 und Y hervorgerufen. In Deutschland sind zurzeit ca. 70 Prozent der Erkrankungsfälle durch Erreger der Serogruppe B verursacht, etwa 20 bis 30 Prozent durch Meningokokken der Serogruppe C. Übertragung Tröpfcheninfektion, selten auch durch direkten Kontakt. Inkubationszeit 2 bis 5, maximal 7 Tage. Beginn/Dauer der Ansteckung Meist nur wenige Tage. Krankheitsbild Das Krankheitsbild kann sehr unterschiedlich aussehen: leichte Pharyngitis bis zum schweren, tödlichen Schock (z. B. beim Waterhouse-Friderichsen-Syndrom). Am häufigsten ist die lebensbedrohliche eitrige Meningitis. Sie beginnt meist akut mit hohem Fieber, Erbrechen, starken Kopfschmerzen und deutlicher Nackensteifigkeit. 52 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Meningitissymptome sind bei Säuglingen meist nicht vorhanden, es fällt nur ein schlechter Allgemeinzustand oder eine gespannte Fontanelle auf. Weiterhin können Bewusstseinstrübungen, Krämpfe, Lähmungen und Hautblutungen vorkommen. Typischerweise ist das Exanthem nicht wegdrückbar, oft sind nur einzelne Petechien sichtbar, nach denen gezielt gesucht werden sollte, um bei Kindern keine Sepsis zu übersehen. Trotz guter Behandlung sterben auch bei uns noch insgesamt ca. 10 Prozent der Erkrankten. Immunität nach Erkrankung Die invasive Erkrankung hinterlässt eine humorale Immunität, individuelle Dauer unbekannt; Zweiterkrankungen mit derselben Serogruppe sind aber selten. Impfung und Impfstoffe Es gibt zwei Impfstoffe: einen Konjugatimpfstoff gegen Gruppe-CMeningokokken und einen Polysaccharidimpfstoff gegen Gruppe A, C, W135, Y. Die Meningokokken-C-Impfung (Konjugatimpfstoff) ist Standardimpfung im 2. Lebensjahr, Nachholen der Impfung bis 17 Jahre ist von der STIKO empfohlen. Daneben ist die Impfung bei beruflicher Indikation, als Reiseimpfung (Impfstoff entsprechend der SerogruppenVerteilung und Empfehlung im Reiseland auswählen) oder bei lokalen Ausbrüchen durch impfpräventable Serogruppen (in Deutschland meist C) sinnvoll. Impfschema Konjugatimpfstoff: Bei Beginn im 1. Lebensjahr 2 Impfungen im 1. und 1 Impfung im 2. Lebensjahr. Bei Kindern ab 12 Monaten, Jugendlichen und Erwachsenen ist nur noch 1 Impfdosis notwendig. Polysaccharidimpfstoff: 1 Impfung ist im Allgemeinen für alle Altersgruppen ausreichend. Schutzrate und -dauer Konjugatimpfstoff: Nach Impfung entwickeln etwa 90 Prozent bakterizide Antikörper. Die exakte Dauer der Immunität ist noch nicht untersucht, sie ist aber als sehr lang anzusetzen. Polysaccharidimpfstoff: Die Schutzrate bei Impfung der entsprechenden Altersgruppe beträgt etwa 90 Prozent, die Schutzdauer 3 bis 5 Jahre. Mumps Erreger Das Mumpsvirus ist ein einsträngiges, umhülltes RNA-Virus (Paramyxovirus parotitidis) aus der Familie der Myxoviridae. In Deutschland sind Kinder ab Ende des 1. Lebensjahres empfänglich gegenüber Mumps. Der Mensch ist das einzige Virusreservoir. Übertragung Tröpfcheninfektion, seltener durch direkte Speichelkontakte. 53 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Inkubationszeit 12 bis 25 Tage, meist 16 bis 18 Tage Beginn/Dauer der Ansteckung Die Ansteckung beginnt bereits 7 Tage vor Beginn der Parotisschwellung und hält dann noch etwa weitere 8 Tage an. Die Ansteckungsgefahr ist 2 Tage vor bis 4 Tage nach Erkrankungsbeginn am größten. Krankheitsbild Die Erkrankung beginnt mit unspezifischen Prodromi. Bei etwa der Hälfte der Fälle kommt es zu keiner weiteren klinischen Symptomatik. Bei 30 bis 40 Prozent der Betroffenen tritt innerhalb der folgenden zwei Tage eine ein- oder doppelseitige Parotitis auf; auch die übrigen Speicheldrüsen und weitere Drüsen (Pankreatitis, Orchitis bei jugendlichen und erwachsenen Männern) können befallen sein. Die häufigsten Komplikationen sind die aseptische, oft asymptomatische Meningitis (50 bis 70 Prozent), klinisch auffällig in 3 bis 10 Prozent, und die Innenohrschwerhörigkeit/Taubheit. Immunität nach Erkrankung Sehr lange Immunität, Zweiterkrankungen sind selten. Impfung Die 2-malige Mumpsimpfung ist als Standardimpfung für alle Kleinkinder empfohlen, ebenso die Nachimpfung bei unzureichend geimpften Jugendlichen, im Einzelfall auch berufliche Impfung, z. B. bei in Kindereinrichtungen Beschäftigten. Impfstoff (MMR): Monovalente Mumpsimpfstoffe sind bei uns nicht mehr verfügbar, weshalb alle Impfungen mit dem Masern-Mumps-Röteln- (MMR) oder Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff-Varizellen-Impfstoff (MMRV) (Kinder bis 12 Jahre) vorgenommen werden. Weiteres s. unter Masern S. 51. Pertussis Erreger Bordetella pertussis ist ein gramnegatives, aerob wachsendes, unbewegliches, kokkoides Stäbchen, von einer Kapsel/Schleimschicht umhüllt. Bordetellen heften sich an die Schleimhautepithelien der Atemwege an. Der Mensch ist das einzige Reservoir für B. pertussis. Übertragung Die Erreger werden durch Tröpfcheninfektion übertragen. Inkubationszeit 7 bis 14, maximal 28 Tage. Beginn/Dauer der Ansteckung Ab Stadium catarrhale (hier besonders hoch) bis 40 Tage. Krankheitsbild Die Erkrankung verläuft in 3 Stadien: Stadium catarrhale mit Schnupfen, Abgeschlagenheit, Fieber; Dauer etwa 1 bis 2 Wochen. 54 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Stadium convulsivum mit anfallsartigen, oft vor allem nächtlichen Hustenattacken („paroxysmales Stadium“). Dem Husten folgt inspiratorisches Ziehen (Juchzen), häufig mit anschließendem Hervorwürgen zähen Schleims und/oder Erbrechen. Dauer dieses Stadiums meist 4 bis 6 Wochen. Stadium decrementi: Das allmähliche Abklingen der Hustenanfälle zieht sich über 3 bis 6 Wochen und länger hin. Komplikationen können Pneumonien, Otitis media Krampfanfälle und Enzephalopathie (in etwa 0,5 Prozent, häufig mit Dauerschäden wie Lähmungen, Krampfleiden) sein. Erwachsene zeigen meist ein untypisches Krankheitsbild. Bei jedem Erwachsenen, der länger als 14 Tage hustet, sollte Pertussis in die Differenzialdiagnose genommen werden. Erwachsene sind häufig die Infektionsquelle für ungeschützte Säuglinge. Immunität nach Erkrankung Die Erkrankung hinterlässt eine Immunität für etwa 10 bis 15 Jahre, Zweiterkrankungen sind danach in jedem Lebensalter möglich. Impfung Die Pertussisimpfung soll möglichst frühzeitig (ab 9. Lebenswoche) begonnen werden, da besonders Säuglinge an Keuchhusten lebensbedrohlich erkranken können. Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter besteht aus 4 Impfdosen. Ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene benötigen nur eine Impfung (Td-ap oder Td-ap-IPVKombinationsimpfstoff, Mono-Impfstoffe stehen nicht zur Verfügung). Auffrischimpfungen werden für Kinder mit 5 bis 6 Jahren und für Jugendliche empfohlen, Außerdem sollen laut STIKO Kontaktpersonen von Säuglingen zu deren Schutz geimpft werden. Dazu zählen auch alle, die beruflich Kontakt zu Säuglingen haben. Impfstoff Die heutigen azellulären Impfstoffe enthalten verschiedene immunogene Bestandteile von Pertussisbakterien: Fimbrien-Agglutinogene, Pertussistoxoid, filamentöses Hämagglutinin und Pertactin. Schutzrate und –dauer Die Schutzrate nach der Grundimmunisierung beträgt etwa 90 Prozent. Der Impfschutz hält bei Jugendlichen und Erwachsenen etwa 10 Jahre vor. Pneumokokken Erreger Streptococcus pneumoniae (früher Diplococcus pneumoniae) sind grampositive, unbewegliche, semmelförmige bekapselte Diplokokken. Die Kapselpolysaccharide lassen die Unterscheidung in mehr als 90 verschiedene Serotypen zu, 23 von ihnen sind für 90 bis 95 Prozent aller Infektionen beim Menschen verantwortlich. Pneumokokken kommen ausschließlich beim Menschen vor. Asymptomatisches Keimträgertum besteht bei bis zu 50 Prozent der Erwachsenen. 55 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Übertragung Aerogen oder endogen bei asymptomatischem Keimträgertum und aktueller ungünstiger Immunitätslage. Inkubationszeit Nicht zu bestimmen, da nicht obligat pathogen. Krankheitsbild Die Erkrankung verläuft je nach Lebensalter und je nach Organbefall mit unterschiedlichen Leitsymptomen: Pneumonie, Otitis media, Sinusitis, otogene Meningitis sowie als invasive Form Sepsis, primäre Meningitis, seltener Endokarditis, Peritonitis und Arthritis. Besonders gefährdet sind Patienten mit Immundefekten oder mit organischer oder funktioneller Asplenie. Immunität nach Erkrankung Die Erkrankung hinterlässt eine humorale, serotypenspezifische Immunität, einige wenige Kreuzimmunitäten sind möglich, z. B. zwischen 6A und 6B. Impfung Es gibt zwei Impfstoffe, einen Konjugatimpfstoff gegen die 7 wichtigsten Kapseltypen, die im Kindesalter zu Erkrankungen führen, und einen Polysaccharidimpfstoff gegen die 23 wichtigsten Kapseltypen des Erwachsenenalters. Die Impfung mit Konjugatimpfstoff ist eine Standardimpfung für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren (je nach Impfalter 2 bis 4 Impfungen). Bei gefährdeten Kindern bis 5 Jahre (59 Monate) wird zunächst 1 Dosis Konjugatimpfstoff, nach 2 Monaten gefolgt von eine Impfung mit Polysaccharidimpfstoff verabreicht. Eine Impfung mit Polysaccharidimpfstoff (eine Impfdosis) wird als Standardimpfung für Menschen ab 60 Jahre empfohlen sowie als Indikationsimpfung bei bestimmten chronischen Erkrankungen, z. B. bei bei chronischen Erkrankungen des Herzens, der Lunge, der Leber oder der Niere, bei Asplenie-Syndrom, Sichelzellanämie, Krankheiten der blutbildenden Organe, Neoplasie, HIV, Knochenmarktransplantation. Schutzrate und -dauer Konjugatimpfstoff: Nach altersgemäßer Impfung entwickeln etwa 80 Prozent der Geimpften bakterizide Antikörper gegen etwa 80 Prozent der systemischen Infektionen. Die Immunität ist als sehr lang anzusetzen. Polysaccharidimpfstoff: Die Schutzrate gegen invasive Erkrankungen beträgt bei Gesunden bis 90 Prozent, bei chronisch Kranken liegt sie niedriger (60 bis 90 Prozent). Die Schutzdauer hält bei Gesunden mindestens 6 Jahre an, bei Erkrankungen mit Immundefizienz kürzer (3 Jahre). 56 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Poliomyelitis Erreger Polioviren, Familie der Enteroviren (Picornaviridae), sind einzelsträngige RNA-Viren ohne Hülle. Es werden 3 Typen unterschieden, der Mensch ist das einzige Reservoir. Bis in die 1980er-Jahre war Poliomyelitis weltweit verbreitet. Dank der intensiven Impfkampagnen ist sie aber in vielen Ländern verschwunden. Von der WHO für Poliomyelitis frei erklärt sind heute der amerikanische Kontinent (seit 1994), Europa (seit 2002), Australien mit Neuseeland, Melanesien und Mikronesien einschließlich China. Übertragung Die Übertragung erfolgt fäkal-oral. Inkubationszeit Die Inkubationszeit beträgt 3 bis 14 (bis 35) Tage, im Mittel 9 bis 12 Tage. Beginn/Dauer der Ansteckung Die Virusausscheidung ist ab 2 bis 3 Tagen bis etwa 4 bis 6 Wochen (bis 5 Monate) nach der Infektion möglich. Auch inapparent Infizierte scheiden Viren aus. Krankheitsbild Mehr als 90 Prozent der Infizierten machen eine inapparente Infektion durch, etwa 5 Prozent eine abortive Form mit Fieber, Kopfschmerzen, Erbrechen, gelegentlich mit seröser Meningitis. In 0,1 bis 1 Prozent kommt es nach unspezifischen Prodromi wie bei der abortiven Form etwa 2 Tage später zur typischen Symptomatik der Poliomyelitis (akut eintretende schlaffe Lähmung einer oder mehrerer Extremitäten ohne sensorische oder kognitive Defizite). Bleibende Lähmungen können die Folge sein, viele Jahre nach der Infektion kann ein so genanntes Post-Polio-Syndrom den Zustand verschlimmern. Immunität nach Erkrankung Die Erkrankung hinterlässt eine lebenslange, typspezifische Immunität. Zweiterkrankungen mit einem anderen Serotyp sind möglich. Impfung Seit den frühen 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde bei uns routinemäßig die Schluckimpfung mit abgeschwächten Polio-Erregern (OPV) durchgeführt. Seit 1998 wird in Deutschland nur noch mit dem injizierbaren Totimpfstoff (IPV) geimpft. Die Polio-Impfung ist als Standardimpfung für alle Säuglinge und Jugendlichen empfohlen. Erwachsene sollten mindestens 4 Impfungen mit OPV oder IPV dokumentiert haben, fehlende Impfungen sind nachzuholen. Außerdem ist die Impfung beruflich indiziert sowie als Impfung vor Reisen in Endemieländer (in Afrika, Asien), wenn die letzte Impfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Auffrischimpfungen alle 10 Jahre sind nicht mehr generell empfohlen. 57 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Impfschema Je nach Impfstoff 3 Impfungen im Mindestabstand von 4 Wochen sowie 6 bis 12 Monaten oder 2 Impfungen im Abstand von 8 Wochen. Bei Verwendung von Kombinationsimpfstoffen mit Pertussiskomponente im Säuglings-und Kleinkindalter: 4 Impfungen. Auffrischimpfung für alle Jugendlichen sowie vor Reisen in ein Endemieland, wenn die letzte Impfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Schutzrate und -dauer Mehr als 90 Prozent der Geimpften entwickeln einen Schutz gegen alle 3 Typen. Die Schutzdauer ist nach vollständiger Grundimmunisierung sehr lang (über 10 Jahre). Röteln Erreger und Reservoir Das Rubivirus ist ein genetisch sehr stabiles, umhülltes RNA-Virus, aus der Familie der Togaviridae. Es gibt nur einen Serotyp. Der Mensch ist der einzige Wirt. Übertragung Aerogen durch Exspirationströpfchen. Inkubationszeit 14 bis 18, maximal 23 Tage. Beginn/Dauer der Ansteckung Die Ansteckung beginnt bereits 1 Woche vor Ausbruch des Exanthems und hält noch 1 Woche nach Exanthemausbruch an. Krankheitsbild Die Erkrankung beginnt oft ohne Prodromi mit dem typischen Rötelnexanthem, leichten respiratorischen Symptomen, Schwellung der (nuchalen) Lymphknoten, leichtem Fieber. Die komplikationslose Erkrankung klingt nach wenigen Tagen ab. Als Komplikationen können vor allem bei Erwachsenen Arthralgien, seltener Arthritiden, vorkommen, thrombozytopenische Purpura (1/3.000) und Enzephalitis (1/5.000, häufiger bei Erwachsenen als bei Kindern). Bei Rötelninfektion der Mutter während der Schwangerschaft ist das kongenitale Rubellasyndrom (Gregg-Syndrom) des Kindes die am meisten gefürchtete Komplikation. Am häufigsten sind Schädigungen des Kindes bei Erkrankungen im ersten Trimenon. Beobachtet werden z. B. intrauterine Dystrophie, Small-for-dateKinder, Augenschäden (Retinopathien, Katarakte, Glaukom), Taubheit, Herzfehlbildungen, zerebrale Schäden, geistige Retardierung, Wachstumsstörungen. Immunität nach Erkrankung Lang anhaltende Immunität bei nahezu allen Erkrankten, subklinische Zweiterkrankungen sind in Ausnahmefällen möglich. Üblicherweise wird eine Rötelnimmunität – z. B. im Rahmen der Schwangerenvorsorge – bei einem HHT von ≥ 1:32 angenommen. 58 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Impfung Die 2-malige Rötelnimpfung mit MMR- oder MMRV-Impfstoff ist als Standardimpfung für alle Kleinkinder empfohlen, Nachimpfung bei unzureichend geimpften Jugendlichen (MMR). Berufliche Impfung, z. B. bei Tätigkeit in der Pädiatrie, Geburtshilfe und in Kindereinrichtungen. Postpartale Impfung bei Röteln-negativen Frauen. Impfstoff (MMR) Monovalente Rötelnimpfstoffe werden nur noch selten eingesetzt und von der STIKO nicht mehr empfohlen. Deshalb sollen alle Impfungen mit Masern-Mumps-Röteln- (MMR) oder Masern-MumpsRöteln-Impfstoff-Varizellen-Impfstoff (MMRV) vorgenommen werden. Weiteres s. unter Masern S. 51. Rotavirus-Erkrankungen (seit Januar 2008 Standardimpfung in Sachsen) Erreger und Reservoir Rotaviren aus der Familie der Reoviridae sind hüllenlose, doppelsträngige RNA-Viren mit radspeichenförmigem (rota = lat. Rad) zweischaligem Kapsid. Anhand des Kapsids werden bei den Rotaviren verschiedene Gruppen und Serotypen unterschieden. Von den verschiedenen zirkulierenden Rotavirus-Typen sind weltweit 5 humanpathogene für mehr als 90 Prozent der Rotavirus-Erkrankungen verantwortlich. In Europa und Deutschland verursachen diese Typen – G1, G2, G3, G4 und G9 – mehr als 98 Prozent aller RotavirusErkrankungen bei Kindern unter 5 Jahren. Rotaviren sind äußerst kontagiös und sehr umweltresistent. Auf harten Gegenständen und in Abwässern können sie wochenlang überleben. Übertragung Die Übertragung erfolgt fäkal-oral oder über kontaminierte Gegenstände. Inkubationszeit Die Inkubationszeit beträgt 24 bis 72 Stunden. Beginn/Dauer der Virusausscheidung 2 Tage vor Symptombeginn, etwa 2 Wochen anhaltend, bei Frühgeborenen und Immungeschwächten jedoch auch über mehrere Wochen. Krankheitsbild Rotaviren sind weltweit die Hauptursache von schweren Durchfallerkrankungen bei Kindern unter 5 Jahren und tödlich verlaufender Enteritiden im Kleinkindalter. Die höchste Inzidenz findet sich bei Säuglingen und Kleinkindern zwischen 6 und 24 Monaten. Man geht davon aus, dass nahezu alle Kinder bis zum Ende des 2. Lebensjahres eine Rotavirus-Infektion durchgemacht haben. 59 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Wässriger Durchfall (oft bis zu 20 Mal am Tag), Erbrechen, Fieber, Bauchschmerzen, auch respiratorische Symptome in über 50 Prozent der Fälle charakterisieren das Krankheitsbild, das über 2 bis 6 Tage besteht. Eine Dehydratation muss sofort und in der Regel stationär behandelt werden. Sie kann lebensbedrohlich sein. In Deutschland treten zurzeit pro Jahr 4 bis 8 Sterbefälle (über alle Altersgruppen) auf. Weltweit ist jährlich mit 400.000 bis 600.000 Todesfällen zu rechnen. Immunität nach Erkrankung Die Infektion hinterlässt nur eine Teilimmunität, Mehrfachinfektionen sind möglich, die jedoch in der Regel weniger schwer verlaufen. Impfung Seit 2006 gibt es für Säuglinge zwei gut verträgliche Impfstoffe. Es stehen ein pentavalenter sowie ein monovalenter Impfstoff zur Verfügung. Beide Impfstoffe sind attenuierte Lebendimpfstoffe, die als Schluckimpfstoff verabreicht werden. Indikation: Es gibt noch keine generelle STIKO-Empfehlung. Die Impfung ist für Säuglinge ab einem Alter von 6 Wochen bis zur 24. bzw. 26. Lebenswoche (je nach Impfstoff) zu erwägen, zum Beispiel für Kinder, die in Kindertagesstätten versorgt werden. In Sachsen ist die Impfung seit 1. Januar 2008 als Standardimpfung für alle Säuglinge ab vollendeten 6 Lebenswochen bis zum 6. Lebensmonat empfohlen. Impfschema Je nach Impfstoff werden Kindern ab 6 Wochen entweder 3 bzw. 2 Impfungen im Mindestabstand von je 4 Wochen verabreicht. Bis zur der 26. bzw. 24. Woche sollte die Impfung abgeschlossen sein. Auffrischimpfungen sind nicht erforderlich. Schutzrate und -dauer Verhinderung einer schweren Rotavirus-Erkrankung: 96 bis 98 Prozent, Vermeidung von Krankenhausbehandlungen wegen RotavirusErkrankung: mehr als 90 Prozent, Reduzierung jeglicher RotavirusErkrankung: 74 bis 87 Prozent. Tetanus Erreger Clostridium tetani ist ein obligat anaerober beweglicher Bazillus, der sehr widerstandsfähige Sporen bildet. Von besonderer Bedeutung sind die Exotoxine. Tetanussporen sind weltweit verbreitet und finden sich überall im Erdreich sowie im Darm vieler Wild- und Haustiere (Weidetiere). Übertragung Tetanussporen dringen durch Hautverletzungen und Wunden ein, wo sie unter Luftabschluss zu Bazillen ausreifen und nun ihr Toxin freisetzen. Tiefe Verletzungen (Stich-, Quetsch-, Biss- oder Schusswunden) sind besonders gefährlich. 60 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Inkubationszeit 3 Tage bis 3 (und mehr) Wochen, je nach Keimmenge und Lokalisation der Verletzung. Krankheitsbild Die typische Erkrankung beginnt mit Trismus, Risus sardonicus und Opisthotonus. Kennzeichnend sind im Weiteren die tonisch-klonischen Krämpfe der gesamten Muskulatur, wobei die Stammmuskulatur besonders betroffen ist, auch die Interkostalmuskulatur, das Zwerchfell sowie der Larynx. Die Krämpfe sind oft sehr schmerzhaft, das Bewusstsein ist voll erhalten. Es kann zu Obstruktion der Atemwege, Pneumonie, Arrhythmien, Kammerflimmern, Herzstillstand und toxische Organschädigung kommen. Die Letalität liegt trotz moderner Therapieverfahren noch bei 30 Prozent. Immunität nach Erkrankung Es gibt nur eine begrenzte antitoxische Immunität. Zweiterkrankungen sind möglich. Impfung Die Tetanusimpfung gehört seit Jahrzehnten zu den allgemein öffentlich empfohlenen Impfungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Impfstoff Tetanustoxoid; für die Grundimmunisierung mit einer Dosierung von mind. 40 IE, für die Boosterung mit 1 Dosis von mindestens 20 IE Tetanustoxoid. Die Impfung sollte im Allgemeinen mit Kombinationsimpfstoffen erfolgen. Impfschema 3 Impfungen im Mindestabstand von 4 Wochen sowie 6 bis 12 Monaten (Kombinationsimpfstoffe mit Pertussis-Komponente für Säuglinge/Kleinkinder werden ingesamt 4 mal verabreicht). Auffrischimpfungen werden mit 5 bis 6 Jahren (Tdap) sowie für Jugendliche von 9 bis 17 Jahren empfohlen (kombiniert mit Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis), dann alle 10 Jahre eine Impfung (Td oder ggf. Td-ap). Postexpositionell ist eine Simultanprophylaxe bei nicht oder nicht ausreichend Geimpften abhängig vom Impfstatus notwendig (s. auch STIKO-Empfehlungen im Anhang, S. 140). Schutzrate und -dauer Der Impfschutz beginnt etwa 10 bis 14 Tage nach der 2. Impfung. Die Serokonversion nach der 3. Impfung liegt bei nahezu 100 Prozent. Der Schutz hält nach 3-maliger Impfung über mindestens 10 Jahre an. Varizellen Erreger Das Varicella-Zoster-Virus (VZV) aus der Gruppe der Herpesviren, ein DNA-Virus, ist der Erreger von Varizellen und Zoster. Die Erstinfektion äußert sich als Windpocken. Charakteristisch für das VZV ist die 61 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Fähigkeit, lebenslang in Neuronen, spinalen und zentralen Ganglien des Menschen zu persistieren und später einen Zoster auszulösen. Einziger Wirt ist der Mensch. Übertragung Aerogen durch Exspirationströpfchen oder direkt durch virushaltiges Bläschensekret bzw. Krustenmaterial. Inkubationszeit der Varizellen 14 bis 16 (8 bis 23) Tage. Beginn/Dauer der Ansteckung Varizellen: Die Ansteckung beginnt bereits 1 bis 2 Tage vor Ausbruch des Exanthems und hält noch 1 Woche nach Exanthemausbruch an. Zoster: Hier besteht eine geringe Kontagiosität über virushaltige Bläschenflüssigkeit, d. h. etwa für 1 Woche. Empfängliche erkranken demnach an Windpocken und nicht an Zoster. Krankheitsbild Varizellen und Zoster sind verschiedene Verlaufsformen einer Erkrankung durch den gleichen Erreger. Varizellen: Nach dem Prodromalstadium kommt es zum Varizellenexanthem und/oder -enanthem: Aus makulopapulösen Effloreszenzen entwickeln sich mit klarer Flüssigkeit gefüllte, linsengroße Bläschen, die nach etwa 5 Tagen eintrocknen und verkrusten. Die Krusten fallen nach ca. 1 Woche ab. An Komplikationen werden bakterielle Superinfektionen der Haut, selten Zerebellitis, Enzephalitis, interstitielle Pneumonie, Thrombozytopenie gesehen. Komplikationen nehmen mit dem Alter zu. Varizellen können in der Schwangerschaft zu schweren Schädigungen des ungeborenen Kindes führen. Erkrankt die Mutter 5 Tage vor bis 2 Tage nach der Geburt an Windpocken, kann es beim Neugeborenen zu lebensbedrohlichen Varizellen kommen. Die Letalität beim Neugeborenen liegt dann bei 30 Prozent. Zoster: Die Erkrankung beginn meist mit brennendem neurologischem Schmerz. Innerhalb von 48 Stunden kommt es zu typischen Zostereffloreszenzen im Bereich eines oder mehrerer Dermatome. Die Bläschen bilden nach dem Eintrocknen Krusten. Gefürchet ist die langanhaltende, sehr schmerzhafte postherpetische Neuralgie. Immunität nach Erkrankung Langanhaltende humorale Antikörper bei nahezu allen Varizellenerkrankten, die jedoch nicht vor einem späteren Zoster schützen. Impfung Die Varizellenimpfung wird seit 2004 für alle Kleinkinder (ab 11 Monaten) von der STIKO empfohlen und ist eine Standardimpfung für ungeschützte Jugendliche ohne Varizellenanamnese. Außerdem wird die Impfung varizellennegativen Frauen mit Kinderwunsch sowie Risikopatienten z. B. mit schwerer Neurodermitis oder vor/unter immunsuppressiver Therapie empfohlen sowie als berufliche Impfung z. B. für seronegatives Personal im Gesundheitsdienst. 62 Impfpräventable Erkrankungen (Standardimpfungen) Impfstoff Bei dem Varizellenimpfstoff handelt es sich um einen Lebendimpfstoff, der attenuiertes VZV vom Stamm OKA enthält und auf humanen diploiden Zellen (HDC bzw. MRC-5) gezüchtet wird. Es gibt monovalente Impfstoffe und einen Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen (MMRV). Impfschema Für Säuglinge ab 11 Monaten und Kinder bis 12 Jahre 1-malige Gabe, am besten parallel zur 1. MMR-Impfung. Jugendliche ab 13 Jahre und Erwachsene erhalten 2 Impfungen im Mindestabstand von 4 bis 6 Wochen je nach Impfstoff. Der MMRV-Impfstoff wird zweimal verabreicht und ist zugelassen ab vollendetem 11. Monat bis zum vollendeten 13. Lebensjahr. Schutzrate und -dauer Die Impfung hinterlässt bei Gesunden eine Immunität in mehr als 95 Prozent, bei Risikopatienten liegt sie zwischen 80 und 90 Prozent. Die Schutzdauer wird bei Gesunden zur Zeit mit mindestens 10 Jahren angegeben. Sonstiges In sehr seltenen Einzelfällen kann das Impfvirus von einem Geimpften mit „Impfkrankheit“ auf enge Kontaktpersonen übertragen werden. Schwere Erkrankungen wurden dabei jedoch nicht beobachtet, dennoch sollte dies beachtet werden, wenn Schwangere oder Immunsupprimierte im Haushalt leben. Für Deutschland überwacht die Arbeitsgemeinschaft Masern und Varizellen (AGMV) seit April 2005 die jeweilige epidemische Situation. Ausblick in die Zukunft: Ein spezieller Zoster-Impfstoff für Menschen ab 50 Jahre, der in den USA und einigen europäischen Ländern, z. B. Österreich und der Schweiz, bereits verfügbar ist, wird 2009 auch in Deutschland eingeführt. Der Impfstoff ist ein Lebendimpfstoff, der jedoch 14-mal so hoch dosiert ist wie der Varizellen-Impfstoff. Er schützt vor allem vor den schweren Ausprägungen der Zoster-Erkrankung, insbesondere der postherpetischen Neuralgie. 63 Fragen aus der Praxis zu den neuen Impfungen bzw. Empfehlungen der STIKO Fragen aus der Praxis zu den neuen Impfungen bzw. Empfehlungen der STIKO Soll nach einer im Kindesalter durchgemachten Pertussis-Erkrankung später eine Auffrischimpfung gegen Pertussis erfolgen? Auch nach durchgemachtem Keuchhusten ist eine Pertussis-Auffrischimpfung empfohlen, denn der Schutz nach Erkrankung hält nach heutigen Erkenntnissen nur etwa 10 bis 15 Jahre an. So erhalten Jugendliche, die als Kind Keuchhusten hatten, eine Auffrischimpfung gegen Pertussis mit einem Kombinationsimpfstoff, in der Regel mit Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Poliomyelitis-Impfstoff. Diese Kombinationsimpfung ist im Alter von 9 bis 17 Jahren ohnehin als Auffrischimpfung von der STIKO empfohlen. Eine weitere Auffrischimpfung gegen Keuchhusten ist seit 2006 empfohlen: Alle Kinder mit 5 bis 6 Jahren sollen zusammen mit den Impfungen gegen Tetanus und Diphtherie nun auch gegen Pertussis geimpft werden. Ältere Kinder und Jugendliche, die weder geimpft wurden noch die Erkrankung durchgemacht haben, werden ebenfalls nur einmal gegen Keuchhusten geimpft. Eine Grundimmunisierung mit vier Impfungen ist lediglich im Säuglingsalter erforderlich. Immer wieder einmal kommen Kinder bzw. Jugendliche in meine Praxis, die einen Schüleraustausch planen. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage nach einer Meningokokkenimpfung aufgeworfen. Ist diese Impfung sinnvoll, und welchen Impfstoff soll ich verwenden? Ja, die Impfung gegen Meningokokken Typ C (mit Konjugatimpfstoff) ist sinnvoll und wird von der STIKO seit Sommer 2006 generell für alle Kinder ab zwölf Monaten empfohlen. Nachholimpfungen sollen bis zum 18. Geburtstag im Rahmen der routinemäßigen Jugendimpfungen verabreicht werden. Die STIKO empfiehlt die Impfung gegen Meningokokken außerdem explizit für Schüler und Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern, in denen entweder die Meningokokkenimpfung allgemein oder selektiv für Schüler und Studenten empfohlen ist. Es gelten dabei die Empfehlungen der Zielländer, danach richtet sich die Wahl des Impfstoffes: Das bedeutet z. B. für England, Irland, Spanien oder die BeneluxLänder, dass die Jugendlichen eine Impfung mit Meningokokken-CImpfstoff (Konjugatimpfstoff) erhalten, wenn sie nicht bereits routinemäßig geimpft wurden. Weil die impfpräventable Serogruppe C in einigen dieser Länder bereits bis zu 40 Prozent ausmachte, wurden dort schon vor Jahren Meningokokken-C-Impfprogramme ins Leben 64 Fragen aus der Praxis zu den neuen Impfungen bzw. Empfehlungen der STIKO gerufen. In den USA findet man eine ganz andere Zusammensetzung der Serogruppen, nämlich 41 Prozent Serogruppe C, 29 Prozent Serogruppe Y und 26 Prozent Serogruppe B. Folglich werden Austauschschüler und -studenten, die die USA besuchen werden, einen Vierfach-Polysaccharid-Impfstoff gegen die Serogruppen A, C, W135 und Y erhalten. Da der Schutz dabei nur etwa drei Jahre anhält, ist eine Ergänzung mit Meningokokken-C-Konjugatimpfstoff (im Mindestabstand von sechs Monaten) sinnvoll. Welchen Pneumokokken-Impfstoff nehme ich genau für welche Patienten? Für Kinder von 2 bis 24 Monaten wird seit Juli 2006 die routinemäßige Impfung gegen Pneumokokken mit Konjugatimpfstoff empfohlen. Die Anzahl der Impfdosen richtet sich dabei nach dem Alter des Kindes bei der ersten Impfung. Besteht bei einem Kind über dieses Alter hinaus noch ein erhöhtes Risiko, schwer und komplikationsreich an einer Pneumokokkeninfektion zu erkranken, z. B. weil Herz- oder Lungenkrankheiten vorliegen, wird empfohlen, im Mindestabstand von zwei Monaten zur Ergänzung des Impfschutzes eine Impfdosis des 23-valenten Pneumokokken-Polysaccharid-Impfstoffes zu verabreichen. Da durch den Konjugatimpfstoff ein immunologisches Gedächtnis aufgebaut wird, können die in diesem Impfstoff enthaltenen Serotypen durch den Polysaccharid-Impfstoff geboostert werden. Der Konjugatimpfstoff ist für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr zugelassen, d. h. Kinder mit chronischen Krankheiten, die in den beiden ersten Lebensjahren noch nicht gegen Pneumokokken geimpft wurden, können bis zu diesem Alter eine Konjugatimpfung erhalten, gefolgt von einer Polysaccharidimpfung nach zwei Monaten. Chronisch kranke Patienten, z. B. mit Diabetes, mit Lungenerkrankungen wie Asthma oder COPD oder mit Nierenkrankheiten, sowie Menschen ab 60 Jahre erhalten routinemäßig eine Pneumokokken-Impfung mit Polysaccharid-Impfstoff. Wie impfe ich meine jungen Patientinnen gegen HPV, wenn sie die Termine für die drei Impfdosen nicht eingehalten haben und die Abstände jetzt nicht stimmen? Wird die Impfserie nach der ersten Impfdosis unterbrochen, sollte die zweite so schnell wie möglich verabreicht werden. Zwischen der zweiten und dritten Impfdosis ist dann der Mindestabstand von drei Monaten (tetravalenter Impfstoff) bzw. fünf Monaten (bivalenter Impfstoff) einzuhalten. Fehlt nur die dritte Impfung, sollte sie ebenfalls schnellstmöglich nachgeholt werden. Vor allem gilt es, die Mindestabstände zu berücksichtigen: Zwischen der ersten und zweiten Dosis sind dies für beide Impfstoffe vier Wochen, zwischen der zwei65 Fragen aus der Praxis zu den neuen Impfungen bzw. Empfehlungen der STIKO ten und dritten müssen mindestens drei bzw. fünf Monate liegen (s. o.). Die Mindestabstände sollten nicht unterschritten werden. Grundsätzlich sollte der Impfzyklus innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Bei Schwangerschaft wird der Impfzyklus für die Dauer der Schwangerschaft unterbrochen. Eine versehentliche Impfung in der Schwangerschaft hat keine Konsequenz. Ist bei der HPV-Impfung irgendwann eine Auffrischimpfung nötig? Ob eine Auffrischimpfung irgendwann nötig sein wird, kann man noch nicht sagen, da die Beobachtungszeit noch nicht lang genug ist. Man überblickt bisher einen Zeitraum von fünf Jahren, so lange hält der Schutz auf jeden Fall. Neue Studien werden darüber Auskunft geben, ob und wann eine Auffrischimpfung erforderlich sein könnte. Nachgewiesen ist aber bereits beim tetravalenten Impfstoff, dass mit einer Impfdosis nach fünf Jahren ein starker Anstieg der Antikörperkonzentration erzielt werden konnte (Nachweis eines Immungedächtnisses). Kann bei gegen HPV geimpften Frauen die Krebsfrüherkennungsuntersuchung entfallen? Ein klares Nein. Auch wenn ein junges Mädchen bzw. eine junge Frau geimpft wurde, muss sie weiterhin regelmäßig an den Krebsfrüherkennungsuntersuchungen teilnehmen, auf die jede junge Frau ab dem 20. Geburtstag jährlich Anspruch hat. Da die Impfstoffe zwar die Typen 16 und 18 abdecken, die für mehr als 70 Prozent der Zervixkarzinome verantwortlich sind, aber eben nicht alle, ist die Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach wie vor extrem wichtig. Kann ein Säugling, der bereits eine nachgewiesene RotavirusErkrankung durchgemacht hat, dennoch von der Impfung profitieren? Da es unterschiedliche Rotavirus-Typen gibt und nach durchgemachter Erkrankung lediglich eine Teilimmunität besteht, können jederzeit Zweitinfektionen auftreten. Diese verlaufen aber in der Regel milder als die Erstinfektion. Ob die Impfung also nach einer nachgewiesenen(!) Rotavirusinfektion noch sinnvoll ist, kann derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Die Impfung sollte aber auch dann auf jeden Fall spätestens im Lebensalter von 26 (24) Lebenswochen – je nach angewendetem Impfstoff – abgeschlossen sein. 66 Auslandsimpfungen Auslandsimpfungen Empfehlungen zu Reiseimpfungen Stand: März 2006, aktualisiert vom DGK 2008 Quelle: Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG e. V.); www.dtg.org/impfungen.html Bernhard-Nocht-Straße 74, 20359 Hambur Impfungen gehören zu den wirksamsten Schutzmaßnahmen in der Medizin. Das gilt besonders für Auslandsreisende, die im Vergleich zum Aufenthalt in Deutschland möglicherweise zusätzlichen Infektionsrisiken bei unzureichender medizinischer Versorgung ausgesetzt sind. Diese DTG-Empfehlungen basieren auf den aktuellen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO), den internationalen Impfvorschriften, den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), auf aktuellen Meldungen zum Auftreten von impfpräventablen Infektionen und weiteren reisemedizinischen Informationen. Die Empfehlungen der WHO werden jährlich aktualisiert und in Buchform „International Travel and Health“ publiziert (ISBN: 9241580283, beziehbar über jede Buchhandlung bzw. im Internet unter www.who.int/ith/). Bei speziellen Fragen zu Impfungen empfehlen wir die Beratung durch einen reise- oder tropenmedizinisch fortgebildeten Arzt oder durch eine tropenmedizinische Einrichtung. Die DTG kann selbst keine Beratungsaufgaben übernehmen! Allgemeine Informationen zu Impfungen Reiseimpfungen Der Begriff „Reiseimpfungen“ ist nicht definiert. Im Allgemeinen zählt man dazu Impfungen, die anlässlich einer Reise überprüft, empfohlen bzw. gegeben werden. Für praktische Belange unterscheidet man • 1. Impfungen, die evtl. vorgeschrieben sind • 2. Impfungen, die generell empfohlen sind • 3. Impfungen, die bei Risiko empfohlen sind Impfplan und Zeitabstände Die Aufstellung des Impfplanes erfolgt nach Indikation und Zeit bis zur Abreise, ggf. unter Beachtung von Ausschlussfristen und Prioritäten. Das Impfprogramm soll möglichst 10 bis 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen sein. Diese Zeit wird zum Aufbau des Impfschutzes benötigt (sofern es sich nicht um eine Boosterung handelt). 67 Auslandsimpfungen Außerdem sind eventuelle Impfreaktionen in aller Regel auf diesen Zeitraum begrenzt. Sind zum Aufbau einer Grundimmunisierung mehrere Einzelimpfungen erforderlich, dürfen die hierfür vorgesehenen Mindestabstände nicht unterschritten werden; dagegen gibt es keine unzulässigen Maximalabstände. Jede dokumentierte Impfung zählt! (STIKO) Impfungen mit inaktivierten Erregern, Antigenbestandteilen oder Toxoiden (sog. „Totimpfstoffe“) erfordern untereinander oder zu Lebendimpfungen keine Zeitabstände. Impfungen mit attenuierten viralen „Lebendimpfstoffen“ wie Gelbfieber, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen können simultan verabreicht werden, andernfalls ist ein Mindestabstand von 4 Wochen einzuhalten (siehe Tabelle). Nach homologen Immunglobulinen (wie auch nach Bluttransfusionen) ist zu parenteralen Lebendvirusimpfstoffen ein Mindestabstand von 3 Monaten einzuhalten, bei umgekehrter Reihenfolge in der Regel 2 Wochen. Bei der oralen (Lebend-)impfung gegen Typhus sind keinerlei Zeitabstände erforderlich (cave: Antibiotika, Malariamittel!). Für alle Zeitabstände gilt der Grundsatz, dass die Reaktion der vorangegangenen Impfung vollständig abgeklungen ist und Komplikationen nicht aufgetreten sind. Zeitabstände (in Tagen) für Lebendimpfstoffe, wenn sie nicht simultan gegeben werden, sowie für Immunglobuline Gelbfieber Masern Varizellen (MMR) Typhus (oral) Immunglobulin Gelbfieber – 28 28 – 14 Masern (MMR) 28 28 28 – 14 Varizellen 28 28 28 – 14 Typhus (oral) – – – – - Immunglobulin 90 90 90 – – Reiseimpfungen und Schwangerschaft Während der Schwangerschaft sollten Impfungen nur nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung und bei eindeutiger Indikation durchgeführt werden. Lebendimpfstoffe sind im Allgemeinen kontraindiziert, eine Ausnahme ist die Gelbfieberimpfung. Sie sollte jedoch möglichst nicht im 1. Trimenon verabreicht werden. Bei formaler Indikation (Impfpflicht bei Einreise) Impfung vermeiden, evtl. Impfbefreiungszeugnis; bei medizinischer Indikation (Exposition im Endemiegebiet) Reise möglichst vermeiden, ansonsten Impfung unter Risiko68 Auslandsimpfungen abwägung. Eine versehentlich in der Schwangerschaft durchgeführte Impfung mit einer Lebendvakzine ist generell keine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch. Reiseimpfungen bei Kindern Prinzipiell soll ein Kind auf einer Reise den gleichen Impfschutz haben wie ein Erwachsener. Die Reiseimpfempfehlungen für Kinder orientieren sich daher an den gleichen Kriterien. Dabei müssen altersbedingte Zulassungsbeschränkungen, Nebenwirkungen, Impfantworten und Gefährdungen berücksichtigt werden, so dass eine alterspezifische Nutzen-Risiko-Analyse erforderlich ist. Generell sollte jedes Kind alle nach dem aktuellen Impfkalender der STIKO für sein Alter vorgesehenen Impfungen haben. Eventuelle Impflücken sind im Rahmen der Reisevorbereitungen zu schließen. Auf fällige Boosterungen während der Reise ist besonders bei Langzeitaufenthalten hinzuweisen. Mindestalter bei Impfungen für Kinder Impfstoff Standardimpfstoffe gemäß STIKO D, T, aP, Hib, IPV, HB, Pneumokokken (Konjugatimpfstoff) Cholera (oral) Gelbfieber Influenza Meningokokken Polysaccharid Konjugat Masern FSME Hepatitis A Japanische Enzephalitis Typhus (oral) Typhus (parenteral) Pneumokokken Polysaccharid Konjugat (s.o.) Varizellen Mindestalter 2 Monate* 2 Jahre 6 (9) Monate** 6 Monate 6 Monate*** 2 Monate 9 (6) Monate**** 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 2 Jahre 2 Monate 9(12)/12 Monate***** * ** *** **** Ausnahme: Hepatitis B-Simultanprophylaxe bei exponierten Neugeborenen nach WHO sollte erst ab 9. Monat geimpft werden; ggf. Risikoabwägung Wirksamkeit und Schutzdauer ist bei Kindern <2 Jahren unsicher nach WHO evtl. schon ab 6. Monat, dann aber Nachimpfung termingerecht gemäß STIKOImpfkalender ***** je nach Impfstoff (s. Fachinformationen) 69 Auslandsimpfungen Impfungen bei HIV-Infektion (nach Empfehlungen der STIKO, Juli 2007) HIV-Infizierte sind aufgrund ihrer möglichen Immunschwäche besonders gefährdet. Impfstoff HIV-Infektion asymptomatisch HIV-Infektion symptomatisch Inaktivierte Impfstoffe, Toxoide empfohlen empfohlen Masern-Impfstoff empfohlen nicht empfohlen* Gelbfieber u.a. Lebendvirusimpfstoffe empfohlen nicht empfohlen Varizellen möglich** kontraindiziert * Masern können bei HIV-Infizierten einen besonders schweren Verlauf nehmen. Bei erhöhter Masern-Gefährdung ist deshalb eine Masern-Impfung indiziert. Eine gleichzeitig durchgeführte IgG-Substitution kann den Impferfolg in Frage stellen. Eine Kontrolle des Impferfolges ist in diesen Fällen angeraten. Im Falle einer akuten Masern-Exposition ist bei bestimmten Personen eine IgG-Gabe zu erwägen. ** Die Varizellen-Schutzimpfung kann bei Varizellen-empfänglichen HIV-infizierten Personen mit noch funktionierender zellulärer Abwehr (altersentsprechende CD4+-Zellzahl mit einem Anteil der CD4+-Zellen an den Gesamtlymphozyten von ≥ 25 %) erwogen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Impfschutzraten und -zeiten generell bei Impflingen mit HIV-Infektion reduziert und bei fortgeschrittener Immunschwäche unsicher sind, so dass Kontrollen der Impftiter und ggf. die Gabe einer zusätzlichen Impfung oder von Immunglobulinen erwogen werden sollten. Die nachfolgenden Hinweise zu einzelnen Impfungen sollen dem beratenden Arzt als einfache Orientierungshilfe dienen. Dabei sind die reisemedizinischen Aspekte besonders berücksichtigt. Die Einschätzung der Wirksamkeit erfolgt approximativ und undifferenziert (z. B. Alter, Immunkompetenz) unter Verwendung vorhandener Daten, wobei >90 % mit zuverlässig, >70 % bis 90 % mit gut und >50 % bis 70 % mit befriedigend gekennzeichnet sind. Zur weitergehenden Information, speziell zu Applikation, Kontraindikationen, Wechsel- und Nebenwirkungen wird auf die Fachinformationen der jeweiligen Hersteller sowie auf die entsprechenden Publikationen der STIKO, des PEI, des RKI, der WHO und die einschlägige Fachliteratur verwiesen. 70 Auslandsimpfungen Empfehlungen zu einzelnen Impfungen Cholera Indikation: „Erwägung“ für Reisende in endemische Gebiete, „Empfehlung“ für Einsätze bei Katastrophen und Flüchtlingssituationen in endemischen Gebieten (WHO), speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen. Impfstoff: Totimpfstoff; inaktivierte V. cholerae Serovar O1 + rekombinant hergestelltes Toxin Untereinheit B; Zusätze: Salze, Aromastoffe (s. Hersteller-Info) Applikation: Erwachsene und Kinder ab 6 Jahre 2 Dosen oral, Kinder von 2 bis 6 Jahren 3 Dosen oral im Abstand von mindestens 1, maximal 6 Woche(n) Gebrauchsanweisung beachten! 1 Stunde vor und nach Einnahme nicht essen und trinken und Einnahme von Arzneimitteln vermeiden. Wirksamkeit: gut Beginn ca. 1 Woche nach 2. Dosis, abnehmend auf 60 % nach ca. 2 Jahren, bei Kleinkindern bereits nach 6 Monaten Auffrischimpfung: mit einer Dosis nach 6–12 Monaten (WHO) bzw. Erwachsene/Kinder nach 2 Jahren, Kleinkinder nach 1/2 Jahr (Hersteller). Nebenwirkungen: siehe Packungsbeilage bzw. Fachinformation! Kontraindikation: akute fieberhafte oder gastro-intestinale Erkrankungen; Allergie gegen Impfstoff oder Zusätze Schwangerschaft: keine ausreichenden Daten, Anwendung während Schwangerschaft und Stillzeit allenfalls unter strenger Risikoabwägung (siehe Schwangere) Bemerkungen: • Zeitabstand zu anderen Impfungen nicht erforderlich. • Die Impfung ersetzt nicht die gebotenen Maßnahmen zur Nahrungs- und Trinkwasserhygiene. • Zur Wirksamkeit bei Immundefizienten und Personen > 65 Jahren gibt es keine ausreichenden Daten. • Die impfinduzierten antitoxischen Antikörper im Darm können teilweise auch eine Schutzwirkung gegen das „cholera-like-Toxin“ enterotoxischer E. coli (ETEC), dem häufigen Erreger der Reisediarrhoe, vermitteln. Insgesamt errechnet sich für die ätiologisch nicht differenzierte Reisediarrhoe eine Wirksamkeit von 15–40 %, laut WHO von bis zu 60 %. Die Anwendung sollte auf Personen beschränkt werden, für die eine Reisediarrhoe ein erhöhtes Risiko darstellt. Obwohl der im Handel befindliche Impfstoff für diese Indikation nicht zugelassen ist, kann sein Einsatz im sog. „Off-Label-Use“ für folgende Risikogruppen in Betracht gezogen werden: • Reisende mit Prädisposition: Fehlende Magensäurebarriere (langfristige Einnahme von Säurehemmern, Zustand nach Magenresektion); Immunsuppression; Neigung zu rezidivierenden Episoden von Reisediarrhoe. • Reisende mit der Gefahr schwerer Verläufe: Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (Colitis ulcerosa, M. Crohn); chronische Erkrankungen mit erhöhtem Komplikationsrisiko durch Flüssigkeits- und Elektrolytstörungen (z. B. chronische Niereninsuffizienz, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Diuretika-Einnahme); Kleinkinder. 71 Auslandsimpfungen Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) Indikation: Aufenthalte mit Zeckenexposition in FSME- und RSSE-Risikogebieten Impfstoff: Totimpfstoff; formol-inaktivierte FSME-Viren Wirtssystem: Hühnerfibroblastenkultur bzw. Hühnerembryonalzellen Zusätze: Aluminiumhydroxid, div. Salze, Spuren von Formaldehyd; diverse Antibiotika oder Humanalbumin (je nach Hersteller) Applikation: 0,5 ml i. m. (Erwachsene) bzw. 0,25 ml i. m. (Kinder) Grundimmunisierung besteht aus 3 Dosen, je nach Hersteller: • 2 Dosen im Abstand von 1–3 Monaten, 3. Dosis 9–12 Monate nach 2. Impfung oder 2 Dosen im Abstand von 1–3 Monaten, 3. Dosis 5(9)–12 Monate nach der 2. Impfung • Schnellimmunisierung möglich, Herstellerangaben beachten. Wirksamkeit: zuverlässig; Beginn ca. 2 Wochen nach der 2. Teilimpfung, Dauer mindestens 3 Jahre nach vollständiger Grundimmunisierung. Auffrischimpfung: 1. Auffrischimpfung nach 3 Jahren, danach je nach Alter und verwendetem Impfstoff alle 3-5 Jahre eine Dosis Nebenwirkungen: s. Packungsbeilage bzw. Fachinformation! Lokal- und/oder Allgemeinreaktionen vor allem nach der 1. Teilimpfung und bei Kleinkindern Kontraindikation: akute, behandlungsbedürftige Krankheiten; Allergien gegen Impfstoffbestandteile; evtl. Hühnereiweißallergie Schwangerschaft: Anwendung während Schwangerschaft unter strenger Risikoabwägung (siehe Schwangere) Bemerkungen: • Zeitabstand zu anderen Impfungen nicht erforderlich. • Für Kinder vom vollendeten 1. bis 12. (bzw. 16.) Lebensjahr (je nach Hersteller) gibt es eine spezielle Darreichungsform mit verringerter Dosis. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sollten wegen eines erhöhten Impfrisikos nur nach strenger Nutzen- Risikoabwägung geimpft werden. Gleiches gilt auch bei Vorerkrankungen im ZNS-Bereich und Autoimmunerkrankungen. • Für FSME-Immunglobulin gibt es keine Indikation mehr, es ist auch nicht mehr erhältlich. • Die handelsüblichen Impfstoffe schützen auch gegen den östlichen Subtyp (RSSE – Russische Frühsommer-Meningoenzephalitis) und den fernöstlichen Subtyp des Erregers. Gegen andere zeckenübertragene Erkrankungen wie bestimmte Borreliosen oder Rickettsiosen ist diese Impfung naturgemäß unwirksam. 72 Auslandsimpfungen Gelbfieber Indikation: Reisen in Gelbfieber-Endemiegebiete (tropisches Afrika und Südamerika, nicht Asien) – medizinische Indikation Vorschrift bei Einreise, insbesondere aus Endemiegebieten (Länderbestimmungen beachten) - formale Indikation Impfstoff: attenuiertes GF-Virus Stamm 17D; Wirtssystem Hühnerembryonen Zusätze: Aminosäuren, Lactose, Sorbit, Salze Applikation: 1 x 0,5 ml i. m. Wirksamkeit: zuverlässig Beginn ca. 10 Tage nach Impfung, Dauer > 10 Jahre Wiederimpfung: alle 10 Jahre (nach internationalen Gesundheitsbestimmungen) Nebenwirkungen: Packungsbeilage bzw. Fachinformation! In den letzten Jahren wurden in einer Größenordnung von 0,04 – 3 auf 1 Million verabreichte Dosen schwere neuro- und viszerotrope Nebenwirkungen mit einzelnen Todesfällen in Zusammenhang mit der Impfung beschrieben, wahrscheinlich ausgelöst durch Wirtsfaktoren. Dieses Risiko steigt für die Erstimpfung im höheren Lebensalter (ab 60. Lj) signifikant an. Trotzdem ist bei medizinischer Indikation das Infektionsrisiko immer wesentlich höher als das Impfrisiko. Kontraindikation: akute, behandlungsbedürftige Krankheiten; Unverträglichkeit vorangegangener Gelbfieberimpfungen; Immundefekte oder -suppression; Thymuserkrankungen, Thymektomie; progrediente maligne Erkrankungen; Allergie gegen Impfstoffbestandteile, z. B. Hühnereiweiß Schwangerschaft: möglichst nicht im 1. (nach WHO 1. und 2.) Trimenon, strenge Indikationsstellung unter Risikoabwägung (siehe Schwangere) Bemerkungen: • Zeitabstand zu anderen Impfungen • Impfung nur durch zugelassene Ärzte bzw. Institutionen • Die formale Gültigkeit beginnt 10 Tage nach der Impfung und endet nach 10 Jahren. • Bei medizinischer Kontraindikation besteht die Möglichkeit einer Impfbefreiung. Für Reisen in Gelbfiebergebiete muss dabei eine strenge Risikoabwägung erfolgen. Das „exemption certificate“ ist in englisch oder französisch im internationalen Impfpass einzutragen. Vorschlag zur Formulierung: „Mrs./Mr. …. can not be vaccinated against yellow fever for medical reasons“. Die Länder, für die Impfpflicht besteht, sind zur Anerkennung dieses Zeugnisses nicht verpflichtet. Im Extremfall kann bei Einreise Nachimpfung, Quarantäne oder Zurückweisung erfolgen. 73 Auslandsimpfungen Hepatitis A Indikation: Impfstoff: Reisen in Länder mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz (Reiseimpfung nach STIKO) Personen mit erhöhtem persönlichen oder beruflichen Risiko (Indikationsimpfung nach STIKO) Totimpfstoff; inaktiviertes HA-Virus; Wirtssystem humane diploide Zellkulturen Zusätze: Adjuvantien, Spuren von Formaldehyd und Antibiotika, diverse Salze, Aminosäuren, ggf. Konservierungsmittel (je nach Hersteller) Applikation: 0,5 bzw. 1,0 ml i. m. (je nach Hersteller) 1. Dosis am Tag 0, 2. Dosis nach 6–18 Monaten (je nach Impfstoff) Wirksamkeit: zuverlässig; Beginn ca. 2 Wochen nach der ersten Dosis, Dauer > 10 Jahre nach vollständiger Grundimmunisierung Auffrischimpfung: nicht vor 10 Jahren Nebenwirkungen: s. Packungsbeilage bzw. Fachinformation! Kontraindikation: akute, behandlungsbedürftige Krankheiten; Unverträglichkeit vorangegangener Hepatitis-AImpfungen; Allergie gegen Impfstoffbestandteile Schwangerschaft: Anwendung während Schwangerschaft nach Risikoabwägung möglich (siehe Schwangere) Bemerkungen: • Zeitabstand zu anderen Impfungen nicht erforderlich. • Für Kinder bzw. Jugendliche vom 2. bis zum vollendeten 15. bzw. 17. Lebensjahr gibt es Darreichungsformen mit reduzierter Dosis. • Bei vor 1950 Geborenen, bei Personen, die aus Endemiegebieten stammen oder sich lange dort aufgehalten haben, sowie bei anamnestisch durchgemachter Hepatitis ist eine Anti-HAV-Testung vor der ersten Impfung sinnvoll; bei positivem Befund ist eine Hepatitis-A-Impfung auch künftig überflüssig. • Bei gleichzeitiger Indikation für Hepatitis A+B sowie für Hepatitis A+Typhus sind Kombinationsimpfstoffe verfügbar. • Passive Immunisierung mit Standard-Immunglobulin (Gammaglobulin) isoliert oder simultan mit der 1. aktiven Impfung ist nur noch in Ausnahmefällen indiziert (die Simultanimpfung z. B. lt. STIKO bei aktueller Exposition von Personen, für die eine Hepatitis A ein besonderes Risiko darstellt). Zeitabstand zu parenteralen Lebendvirusimpfstoffen sowie die besondere Dokumentationspflicht nach dem Transfusionsgesetz ist zu beachten. • Für Last-Minute-Reisen reicht in der Regel die aktive Impfung aus. 74 Auslandsimpfungen Japanische Enzephalitis Indikation: Risiko-Reisende in Endemiegebiete (SO-Asien) bei Übernacht-Aufenthalten von mindestens 2 Wochen (WHO), speziell in ländlichen Regionen, mit unzureichendem Mückenschutz Impfstoff: Totimpfstoff; inaktiviertes JE-Virus, z. B. Stamm Nakayama-NIH; Wirtssystem Mäusehirn. Zusätze: Thiomersal, Gelatine, Spuren von Formaldehyd und Protein Applikation: 1,0 ml (Kinder von 1 – 3 Jahren 0,5 ml) subcutan. Grundimmunisierung: je 1 Dosis am Tag 0, 7, 30 Schnellimmunisierung: je 1 Dosis am Tag 0, 7, 14 Wirksamkeit: zuverlässig Beginn ca. 10 Tage nach der 2. Dosis, Dauer 1–4 Jahre Wiederimpfung: bei anhaltendem Risiko 1 Dosis nach jeweils 3 Jahren (Hersteller); nach WHO erster Booster bereits nach 1 Jahr, danach alle 3 Jahre Nebenwirkungen: s. Packungsbeilage bzw. Fachinformation! Häufigkeit von Nebenwirkungen nimmt statistisch im Verlauf der Impfserie zu, ihre Abstände von der Impfung werden länger (z. B. allergische Spätmanifestationen bis zu 10 Tagen) Kontraindikation: akute, behandlungsbedürftige Krankheiten; Unverträglichkeit vorangegangener JE-Impfungen; Allergie gegen Impfstoffbestandteile, speziell gegen Neuro- und Nagerproteine Schwangerschaft: Anwendung während Schwangerschaft allenfalls unter strenger Risikoabwägung (siehe Schwangere) Bemerkungen: • Zeitabstand zu anderen Impfungen nicht erforderlich. • Personen mit Allergien in der Vorgeschichte haben erfahrungsgemäß ein höheres Risiko für allergische Nebenwirkungen. Es wird empfohlen, dass alle Impflinge nach jeder Teilimpfung jeweils 30 Min. unter Beobachtung und möglichst 10 Tage im Bereich medizinischer Versorgung bleiben. • Impfstoff in Deutschland nicht zugelassen (Stand Mai 2008)! Import über Apotheken mit entsprechender Erfahrung möglich. Spezielle Aufklärungshinweise beachten. • Es gibt mehrere ähnliche Impfstoffe auf Mäusehirnbasis. In Europa und den USA ist der von Biken in Japan entwickelte Impfstoff am gebräuchlichsten; auf ihn beziehen sich die obigen Angaben. 75 Auslandsimpfungen Tollwut Indikation: Reisemedizin: Reisende in Länder mit hohem Tollwutaufkommen speziell bei Langzeitaufenthalten, unzureichender ärztlicher Versorgung vor Ort, Mangel an modernen Impfstoffen und Immunglobulin, einfachen Reise-/Aufenthaltsbedingungen, Umgang mit Tieren sonstige (Inland): Gefährdete Berufsgruppen (z. B. Jäger, Forstarbeiter, Laborpersonal) sowie ähnliche Risikogruppen (z. B. enger Kontakt zu Fledermäusen) Impfstoff: Totimpfstoff; inaktivierte Tollwutviren, Wirtssystem: diverse Gewebekulturen (in D: HDC-human diploid cells oder PCEC-Hühnerfibroblasten) Zusätze: div. Salze, Zucker, Polygelin oder Humanalbumin, Spuren div. Antibiotika (je nach Hersteller) Applikation: 1,0 ml i.m. nach Restitution mit beigefügtem Lösungsmittel. Grundimmunisierung (präexpositionell): jeweils 1 Dosis an den Tagen 0, 7, 21 oder 0, 7, 28 Grundimmunisierung (postexpositionell): jeweils 1 Dosis an den Tagen 0, 3, 7, 14, 28 evtl. eine weitere Dosis nach 1 Jahr (je nach Hersteller) Wirksamkeit: zuverlässig; Beginn ca. 2 Wochen nach der zweiten Dosis, Dauer 2–5 Jahre (nach Herstellerangaben) Auffrischimpfung: bei anhaltendem Risiko alle 2–5 Jahre eine Dosis oder wenn möglich (speziell bei erhöhtem Expositionsrisiko) in Abhängigkeit von Antikörperbestimmungen alle 6 Monate bis 2 Jahre (je nach Risikograd); bei Unterschreiten des Grenzwertes von 0,5 I. E./ml im Neutralisationstest eine Dosis; nach tollwutverdächtiger Bissverletzung 2 (bis 3) Dosen je nach Abstand der vorangegangenen Impfung (Herstellerangaben beachten). In diesen Fällen kein Immunglobulin! Nebenwirkungen: s. Packungsbeilage bzw. Fachinformation! Kontraindikation: Präexpositionell: akute, behandlungsbedürftige Krankheiten, Allergie gegen Impfstoffbestandteile; Postexpositionell: keine Schwangerschaft: präexpositionelle Anwendung während Schwangerschaft nach Risikoabwägung möglich (siehe Schwangere) Bemerkungen: • Zeitabstand zu anderen Impfungen nicht erforderlich. • Bei Immuninkompetenz ist der Impferfolg fraglich; Antikörperbestimmung, wenn Titer unter 0,5 I.E./ml liegt, ggf. Nachimpfung. Herstellerangaben beachten. Diese Angaben gelten nur für die prophylaktische Impfung! • Vorgehen im Expositionsfall s. Packungsbeilage, ggf. zusätzlich Tollwut-Immunglobulin. • Eine Tollwuterkrankung beim Menschen endet praktisch immer tödlich! Bei Reisen mit den o.g. Risikokriterien ist die Indikation entsprechend großzügig zu stellen. 76 Auslandsimpfungen Typhus Indikation: Reisen in endemische Gebiete mit niedrigem Hygiene-Standard unter einfachen Reise-, Aufenthalts- bzw. Arbeitsbedingungen (z. B. Trekking, Hilfseinsätze), speziell bei aktuellen Ausbrüchen und Katastrophen Impfstoff: a) Totimpfstoff; Vi-Kapselpolysaccharid von S. typhi b) Lebendimpfstoff; apathogene und inaktivierte Keime von S. typhi 21a Berna Zusätze: Salze, Phenol (a); Salze, Vitamine, Zucker (b) Applikation: a) 1 x 0,5 ml i. m. b) je eine Kapsel oral an den Tagen 1, 3 und 5, jeweils nüchtern eine Stunde vor einer Mahlzeit (Schluckimpfstoff) Wirksamkeit: befriedigend Beginn etwa 14 Tage nach der Impfung; Dauer im Endemiegebiet mehrere Jahre, außerhalb endemischer Gebiete nicht bekannt. Auffrischimpfung: bei anhaltendem Risiko gemäß Empfehlung des Herstellers a) nach 3 Jahren b) bei Aufenthalt im Endemiegebiet nach 3 Jahren, sonst nach 1 Jahr. Nebenwirkungen: s. Packungsbeilage bzw. Fachinformation! Kontraindikation: akute, behandlungsbedürftige Krankheiten; Unverträglichkeit vorangegangener Impfungen mit dem betreffenden Impfstoff; Allergie gegen Impfstoffbestandteile; Immundefizienz (nur für b). Schwangerschaft: Anwendung nach Risikoabwägung möglich (siehe Schwangere). Bemerkungen: • Zeitabstand zu anderen Impfungen nicht erforderlich. Bei gleichzeitiger Indikation für Typhus + Hepatitis A sind parenterale Kombinationsimpfstoffe verfügbar. • Für den parenteralen Polysaccharidimpfstoff (a) ist eine Immunogenität bei Kindern unter 2 Jahren sowie eine Schutzwirkung gegen Vi-negative Stämme nicht zu erwarten, für den oralen Impfstoff (b) ist sie bei Kindern unter 5 Jahren nicht ausreichend dokumentiert. • Bei Immundefizienz ist der Impferfolg fraglich; unter einer immunsuppressiven Therapie kann es bei (b) zu einer Impfkrankheit kommen. • Unmittelbar vor, während und 3 Tage nach der Schluckimpfung (b) dürfen keine Antibiotika, Sulfonamide oder Malariamittel gegeben werden. Abführmittel sind während der Impfzeit zu vermeiden. • Gegen Paratyphus und Erkrankungen durch enteritische Salmonellosen sind beide Typhus-Impfstoffe unwirksam. 77 Auslandsimpfungen Muster zur Dokumentation einer Aufklärung bei Anwendung eines in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoffes Muster: Impfung mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff Über die Indikation zur Impfung mit dem Impfstoff ........................................................................................................................................... des Herstellers ............................................................................................................... Impfschema, Dosis, ...................................................................................................... Chargennummer ...................................................................................., sowie über mögliche Unverträglichkeit und den Nebenfolgen wurde ich im Rahmen eines persönlichen Aufklärungsgespräches umfassend informiert. Mit der Impfung bin ich einverstanden. Ich weiß, dass dieser Impfstoff in Deutschland nicht zugelassen ist und ich damit gegen den Impfstoffhersteller und gegen den Staat keinen gesetzlichen Entschädigungsanspruch im Falle impfstoffbedingter Gesundheitsstörungen habe. Davon unberührt bleibt der Haftungsanspruch wegen schuldhafter Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten. ......................................... Datum ................................................................................. Unterschrift Eine aktuelle Broschüre Empfehlungen zur Malariavorbeugung der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit e.V. (DTG) ist jetzt erhältlich. Bei Interesse können Sie die Broschüre online als PDF-Dokument lesen. In Papierform erhalten Sie sie, eine Adressenliste sowie Empfehlungen zu Reiseimpfungen unter Einsendung eines frankierten und adressierten Briefumschlags bei Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) e.V. Infoservice Postfach 400466 80704 München 78 Jap. Encephalitis Men C FSME Cholera* Men A, C, W, Y Tollwut Hepatitis B Malaria Typhus Land Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Andorra Angola Antigua/Barbuda Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Australien Bahamas Bahrain Bangladesch Barbados Belgien Belize Benin Bermuda Bhutan Bolivien Bosnien-Herzegowina Botsuana Brasilien Brunei Bulgarien Burkina Faso Burundi Caiman Chile China Cook Inseln Costa Rica Dänemark Hepatitis A Immer altersgemäße Standardimpfungen überprüfen, z. B. Diphtherie und Tetanus und ggf. Kinderimpfungen Poliomyelitis Reise-Impfempfehlungen Gelbfieber Reise-Impfempfehlungen + Legende: empfohlen für alle Reisenden empfohlen für bestimmte Gebiete oder Jahreszeiten empfohlen für Trekkingreisende + bei Schüler- und Studentenaustausch o. Ä. bei der Einreise generell verlangt bei der Einreise aus Infektionsgebieten verlangt empfohlen für Trekkingreisende in best. Gebiete und/oder in bestimmten Jahreszeiten * laut WHO gewisser Schutz auch gegen ETEC, vor allem für Trekkingreisende und Katastrophenhelfer empfohlen ** verlangt von allen Kindern bis 15 Jahre Quelle: Deutsches Grünes Kreuz 79 Men A, C, W, Y Cholera* Jap. Encephalitis Tollwut Hepatitis B Men C Malaria FSME Typhus Land Deutschland Djibouti Dominica Dominik. Republik Ecuador El Salvador Elfenbeinküste Eritrea Fidschi-Inseln Finnland Frankreich Franz. Guyana Franz. Polynesien Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Griechenland Großbritannien Guadeloupe Guam Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Indien Indonesien Irak Iran Irland Island Israel Hepatitis A Immer altersgemäße Standardimpfungen überprüfen, z. B. Diphtherie und Tetanus und ggf. Kinderimpfungen Poliomyelitis Reise-Impfempfehlungen Gelbfieber Reise-Impfempfehlungen Legende: empfohlen für alle Reisenden empfohlen für bestimmte Gebiete oder Jahreszeiten empfohlen für Trekkingreisende + + + + + bei Schüler- und Studentenaustausch o. Ä. bei der Einreise generell verlangt bei der Einreise aus Infektionsgebieten verlangt empfohlen für Trekkingreisende in best. Gebiete und/oder in bestimmten Jahreszeiten * laut WHO gewisser Schutz auch gegen ETEC, vor allem für Trekkingreisende und Katastrophenhelfer empfohlen ** verlangt von allen Kindern bis 15 Jahre Quelle: Deutsches Grünes Kreuz 80 Jap. Encephalitis Cholera* Men A, C, W, Y Tollwut Hepatitis B Men C FSME Malaria Typhus Land Italien Jamaica Japan Jemen Jordanien Jungferninseln Kambodscha Kamerun Kanada Kap Verde Kasachstan Kenia Kirgisistan Kiribati Kolumbien Komoren Kongo, Dem. Republik Kongo Korea (Nord) Korea (Süd) Kosovo Kroatien Kuba Kuwait Laos Lesotho Lettland/Estland/Litauen Libanon Liberia Libyen Luxemburg Macau Madagaskar Malawi Malaysia Hepatitis A Immer altersgemäße Standardimpfungen überprüfen, z. B. Diphtherie und Tetanus und ggf. Kinderimpfungen Poliomyelitis Reise-Impfempfehlungen Gelbfieber Reise-Impfempfehlungen + Legende: empfohlen für alle Reisenden empfohlen für bestimmte Gebiete oder Jahreszeiten empfohlen für Trekkingreisende + bei Schüler- und Studentenaustausch o. Ä. bei der Einreise generell verlangt bei der Einreise aus Infektionsgebieten verlangt empfohlen für Trekkingreisende in best. Gebiete und/oder in bestimmten Jahreszeiten * laut WHO gewisser Schutz auch gegen ETEC, vor allem für Trekkingreisende und Katastrophenhelfer empfohlen ** verlangt von allen Kindern bis 15 Jahre Quelle: Deutsches Grünes Kreuz 81 Jap. Encephalitis Cholera* Men A, C, W, Y Tollwut Hepatitis B Men C Malaria FSME Typhus Land Malediven Mali Malta Marokko Martinique Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Moldavien Mongolei Montenegro Montserrat Mosambik Myanmar (Birma) Namibia Nauru Nepal Neukaledonien Neuseeland Nicaragua Niederl. Antillen Niederlande Niger Nigeria Norwegen Oman Osterinseln (Chile) Österreich/Liechtenstein Osttimor Pakistan Panama Papua Neuguinea Paraguay Peru Hepatitis A Immer altersgemäße Standardimpfungen überprüfen, z. B. Diphtherie und Tetanus und ggf. Kinderimpfungen Poliomyelitis Reise-Impfempfehlungen Gelbfieber Reise-Impfempfehlungen + Legende: empfohlen für alle Reisenden empfohlen für bestimmte Gebiete oder Jahreszeiten empfohlen für Trekkingreisende + bei Schüler- und Studentenaustausch o. Ä. bei der Einreise generell verlangt bei der Einreise aus Infektionsgebieten verlangt empfohlen für Trekkingreisende in best. Gebiete und/oder in bestimmten Jahreszeiten * laut WHO gewisser Schutz auch gegen ETEC, vor allem für Trekkingreisende und Katastrophenhelfer empfohlen ** verlangt von allen Kindern bis 15 Jahre Quelle: Deutsches Grünes Kreuz 82 Cholera* Jap. Encephalitis Men A, C, W, Y Tollwut Hepatitis B Men C Malaria FSME Typhus Land Philippinen Polen Portugal Puerto Rico Réunion Ruanda Rumänien Russische Föderation Sambia Samoa Sansibar Sao Tomé Saudi Arabien Schweden Schweiz Senegal Serbien Seychellen Sierra Leone Singapur Slowakische Republik Slowenien Somalia Spanien Sri Lanka St. Helena St. Kitts St. Lucia St. Vincent Südafrika Sudan Suriname Swasiland Syrien Tadschikistan Hepatitis A Immer altersgemäße Standardimpfungen überprüfen, z. B. Diphtherie und Tetanus und ggf. Kinderimpfungen Poliomyelitis Reise-Impfempfehlungen Gelbfieber Reise-Impfempfehlungen ** + Legende: empfohlen für alle Reisenden empfohlen für bestimmte Gebiete oder Jahreszeiten empfohlen für Trekkingreisende + + bei Schüler- und Studentenaustausch o. Ä. bei der Einreise generell verlangt bei der Einreise aus Infektionsgebieten verlangt empfohlen für Trekkingreisende in best. Gebiete und/oder in bestimmten Jahreszeiten * laut WHO gewisser Schutz auch gegen ETEC, vor allem für Trekkingreisende und Katastrophenhelfer empfohlen ** verlangt von allen Kindern bis 15 Jahre Quelle: Deutsches Grünes Kreuz 83 Jap. Encephalitis Tollwut Hepatitis B Men C FSME Malaria Cholera* Men A, C, W, Y Typhus Land Taiwan Tansania Thailand Togo Tonga Trinidad/Tobago Tschad Tschechische Republik Tunesien Türkei Turkmenistan Uganda Ukraine Ungarn Uruguay USA Usbekistan Venezuela Vereinigte Arab. Emirate Vietnam Weißrussland Zentralafr. Republik Zimbabwe Zypern Hepatitis A Immer altersgemäße Standardimpfungen überprüfen, z. B. Diphtherie und Tetanus und ggf. Kinderimpfungen Poliomyelitis Reise-Impfempfehlungen Gelbfieber Reise-Impfempfehlungen + Stand Mai 2008; Grundlage: Daten der WHO. Bitte stets auch aktuelle Empfehlungen beachten. Legende: empfohlen für alle Reisenden empfohlen für bestimmte Gebiete oder Jahreszeiten empfohlen für Trekkingreisende + bei Schüler- und Studentenaustausch o. Ä. bei der Einreise generell verlangt bei der Einreise aus Infektionsgebieten verlangt empfohlen für Trekkingreisende in best. Gebiete und/oder in bestimmten Jahreszeiten * laut WHO gewisser Schutz auch gegen ETEC, vor allem für Trekkingreisende und Katastrophenhelfer empfohlen ** verlangt von allen Kindern bis 15 Jahre Quelle: Deutsches Grünes Kreuz 84 Empfehlungen zur Malariavorbeugung Empfehlungen zur Malariavorbeugung: Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) Stand: März 2008 Das Risiko einer Malaria hängt von vielen Faktoren ab, wie z. B. vorherrschende Plasmodienarten, Häufigkeit infizierter Vektoren (Anophelesmücken), Vorkommen von Resistenzen, Jahreszeit, Aufenthaltsdauer und Reiseart. Empfehlungen, die für alle Reisenden gelten, sind daher nur bedingt möglich. Auch das konsequente Einhalten der hier genannten Empfehlungen kann keinen absolut sicheren Schutz vor einer Malaria bieten, jedoch das Infektions- und Erkrankungsrisiko erheblich senken. 1. Malariavorbeugung Um das Risiko einer Malaria und ggf. die möglichen Komplikationen einer Infektion so gering wie möglich zu halten, müssen Reisende in Endemiegebiete auf die Möglichkeit der Malariaübertragung deutlich hingewiesen werden. Der Reisende sollte wissen, dass die Erkrankung bedrohlich und tödlich verlaufen kann. Reisende sollten zudem informiert sein, dass auch noch Monate nach Rückkehr bei Fieber oder anderen unklaren Krankheitssymptomen unbedingt und unverzüglich ärztlicher Rat gesucht werden muss. Wesentliche Schutzmaßnahmen vor Malaria bestehen in: der Vermeidung vor Insektenstichen (Expositionsprophylaxe) und der Einnahme von Malaria-Medikamenten (Chemoprophylaxe). 1.1. Vermeidung von Insektenstichen (Expositionsprophylaxe): Die konsequente Anwendung der Maßnahmen zur Vermeidung von Insektenstichen kann das Risiko einer Malaria, aber auch von anderen durch Arthropoden übertragenen Erkrankungen (z. B. DengueFieber) erheblich verringern: Anwendung von Moskitonetzen Einreiben unbedeckter Hautstellen mit mückenabweisenden Mitteln (Repellents mit den Wirkstoffen DEET [z.B. Nobite Haut] oder Icaridin [z.B. Autan oder Nobite Haut Sensitive]). Tragen von hautbedeckender, heller Kleidung Aufenthalt in mückensicheren Räumen (Klimaanlage, Fliegengitter) 85 Empfehlungen zur Malariavorbeugung Die zusätzliche Verwendung von Insektenvertilgungsmitteln (Insektiziden) in Aerosolen, Verdampfern, Räucherspiralen („mosquito coils“) u. ä. sowie zur Imprägnierung von Moskitonetzen und Kleidungsstücken bietet einen zusätzlichen Schutz. Die Kombination von imprägnierter Kleidung (Wirkstoff Permethrin z. B. in Nobite® Kleidung) mit einem Repellent bietet den höchstmöglichen Schutz gegen Moskitos und Zecken. Die Expositionsprophylaxe gegen die vorwiegend nacht- und dämmerungsaktiven Anophelesmücken ist angesichts der Resistenzentwicklung bei der Chemoprophylaxe besonders wichtig. Vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern ist sie sehr effektiv durchführbar (z. B. Moskitonetz über dem Bett). 1.2. Medikamentöse Vorbeugung (Chemoprophylaxe) Die medikamentöse Vorbeugung (Chemoprophylaxe) der Malaria ist erschwert durch die Verbreitung von Resistenzen, die – nach Region und Ausmaß unterschiedlich – bereits gegen jedes der zur Verfügung stehenden Antimalariamittel möglich sind. Von besonderer Bedeutung ist die Resistenz von Plasmodium falciparum, dem Erreger der Malaria tropica, gegen Chloroquin (z. B. Resochin®), die vor allem in Asien sowie in Afrika südlich der Sahara und im Amazonasbecken vorkommt. Auch Resistenzen gegen Sulfonamid/Pyrimethamin-Kombinationen (z. B. Fansidar®) und andere Mittel (häufig als sog. „Multiresistenzen“) haben erheblich zugenommen; gegen Chinin, Mefloquin, Atovaquon und Artemisinine sind sie noch selten. Einige Antimalariamittel sind jedoch nicht zur Prophylaxe geeignet oder mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen belastet. Eine Chemoprophylaxe ist bei Reisen in Malariagebiete mit hohem Übertragungspotential grundsätzlich empfehlenswert und kann das Risiko auch in Regionen mit multiresistenten Malaria tropica-Erregern nach wie vor wesentlich reduzieren. Wenn in Gebieten mit niedrigem oder mittlerem Malariarisiko keine regelmäßige Chemoprophylaxe durchgeführt wird, sollte die therapeutische Dosis eines Reservemittels mitgeführt werden, das bei malariaverdächtigen Symptomen und nicht erreichbarer ärztlicher Hilfe eingenommen wird (notfallmäßige Selbstbehandlung oder „Standby“). Dies sollte jedoch nur eine Notfallmaßnahme bis zum Erreichen ärztlicher Hilfe darstellen. Die Entscheidung über die Art der Malariaprophylaxe muss anhand des konkreten Reisezieles sowie der Reisezeit, der Reisedauer und des Reisestils vom Arzt individuell getroffen werden, unter Berücksichtigung von Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten, Medikamenteneinnahme u. a. m. 86 Empfehlungen zur Malariavorbeugung 2. Medikamente gegen Malaria 2.1. Artemether/Lumefantrin Die fixe Kombination Artemether/Lumefantrin (Riamet®) kann zur Therapie einschließlich der notfallmäßigen Selbstbehandlung von unkomplizierten Infektionen durch P. falciparum eingesetzt werden; zur Prophylaxe ist das Mittel ebenso wenig geeignet wie zur Therapie der Malaria tertiana. An Nebenwirkungen wurden in erster Linie Verdauungsstörungen, Kopfschmerzen und Schwindel beobachtet. Bei QT-Verlängerungen im EKG ist das Mittel kontraindiziert. Die europäische Zulassung war bis November 2006 auf Patienten beschränkt, die mindestens 12 Jahre alt sind und mindestens 35 kg wiegen. Seitdem ist die Substanz für Kinder ab 5 kg Körpergewicht in England und damit in der EU zugelassen. Weitere Angaben zu Kontraindikationen, Neben- und Wechselwirkungen sind der Gebrauchsinformation bzw. Packungsbeilage zu entnehmen. 2.2. Atovaquon/Proguanil Die fixe Kombination Atovaquon/Proguanil (Malarone®) kann zur Prophylaxe und Therapie einschließlich der notfallmäßigen Selbstbehandlung von unkomplizierten Infektionen durch P. falciparum eingesetzt werden. Nebenwirkungen wie Übelkeit, Verdauungsstörungen und Kopfschmerzen sind leicht und temporär. Da es bereits auf die Leberschizonten wirkt, beginnt die Einnahme 1-2 Tage vor Betreten und endet 7 Tage nach Verlassen des Malariagebietes. Es ist besonders geeignet bei Last-Minute- und Kurzzeitreisen in Gebiete mit einem Malaria tropica-Risiko. Die europäische Zulassung für die Prophylaxe mit Atovaquon/Proguanil ist derzeit auf einen Aufenthalt von 28 Tagen begrenzt. In anderen Ländern (z. B. USA, Australien, Kanada) besteht diese Anwendungsbefristung nicht. Weitere Angaben zu Kontraindikationen, Neben- und Wechselwirkungen sind der Gebrauchsinformation bzw. Packungsbeilage zu entnehmen. 2.3. Chloroquin Chloroquin (Resochin®, Weimerquin®, Chlorochin®) kann in Gebieten ohne Chloroquin-Resistenz zur Prophylaxe und Therapie einschließlich der notfallmäßigen Selbstbehandlung eingesetzt werden. Eventuelle Nebenwirkungen sind in der Regel leicht und temporär; am häufigsten ist Schlaflosigkeit. Augenschäden mit Netzhautbeteiligung sind in der Malariavorbeugung sehr selten und bei regelmäßiger Einnahme in prophylaktischer Dosis (300 mg Base pro Woche) nicht vor 5 Jahren zu erwarten. Weitere Angaben zu Kontraindikationen, Neben- und Wechselwirkungen sind der Gebrauchsinformation bzw. Packungsbeilage zu entnehmen. 87 Empfehlungen zur Malariavorbeugung 2.4. Chloroquin + Proguanil Die Kombination von Chloroquin (s. o.) mit Proguanil (Paludrine®) verspricht eine bessere Schutzwirkung in Gebieten mit partieller Chloroquinresistenz. Die Wirksamkeit ist, u. a. durch eine schlechte Compliance, deutlich geringer als bei anderen Mitteln. Darüber hinaus zeigte die Kombination in mehreren Vergleichsstudien die schlechteste Verträglichkeit: Zu den o. g. Chloroquin-Nebenwirkungen kommen verstärkte Beschwerden im Bereich von Magen-Darm sowie Haut und Schleimhaut. Nachdem andere Mittel mit einem besseren Nutzen-Risiko-Verhältnis verfügbar sind, wird diese Kombination von der DTG generell nicht mehr empfohlen. Die formale Zulassung sowie die WHO-Empfehlung haben sich dadurch nicht geändert. Für besondere Personengruppen, für die andere Mittel kontraindiziert sind (z. B. Schwangere, Säuglinge unter 5 kg KG), kann Chloroquin + Proguanil bei notwendigen Reisen in Gebiete mit Chloroquin-resistenten Falciparum-Malariastämmen auch weiterhin verordnet werden. 2.5. Doxycyclin Doxycyclin allein ist zur Therapie nicht geeignet. Zur Prophylaxe kann es alternativ zum Mefloquin oder Atovaquon/Proguanil eingesetzt werden. Auf Nebenwirkungen (z. B. phototoxische Reaktionen von belichteten Hautarealen, Verdauungsstörungen, bei Frauen auch Vaginalmykosen) und Kontraindikationen (u. a. Kinder unter 8 Jahren, Schwangere, Stillende) ist zu achten. Eine sehr seltene Nebenwirkung scheint die Begünstigung einer kraniellen Hypertension zu sein. Doxycyclin sollte daher Frauen im gebärfähigen Alter, die übergewichtig sind oder eine idiopathische intrakranielle Hypertension in der Vorgeschichte haben, nur mit Vorsicht verordnet werden. Weitere Angaben zu Kontraindikationen, Neben- und Wechselwirkungen sind der Gebrauchsinformation bzw. Packungsbeilage zu entnehmen. Doxycyclin wird in zwei verschiedenen galenischen Formen produziert, als Monohydrat (1 H20) und Hyclat (HCl). Bei gleicher Wirksamkeit scheint das Monohydrat weniger Nebenwirkungen insbesondere in Bezug auf die Magen-Darm-Beschwerden aufzuweisen. Um Ösophagusirritationen zu vermeiden, sollte Doxycyclin mit reichlich Flüssigkeit, vorzugsweise während einer Mahlzeit, eingenommen werden. Doxycyclin ist in Deutschland als Mittel zur Malariaprophylaxe nicht zugelassen, obwohl es von der WHO und von anderen Ländern (z. B. USA, Australien) zur Prophylaxe empfohlen wird. Da die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit des Mittels durch zahlreiche Studien belegt wird, ist ein „off-label-use“ prinzipiell möglich, vor allem, wenn hierfür Gründe vorliegen (z. B. Unverträglichkeit oder Kontraindikationen anderer Mittel). In jedem Fall ist der Reisende auf die Tatsache der Nichtzulassung für diese Indikation hinzuweisen. 88 Empfehlungen zur Malariavorbeugung 2.6. Mefloquin Mefloquin (Lariam®) kann in Gebieten mit hohem Malariarisiko, wo überwiegend Mefloquin-sensible Falciparum-Malariastämme vorkommen, zur Prophylaxe und Therapie einschließlich der notfallmäßigen Selbstbehandlung eingesetzt werden. Nebenwirkungen werden häufig im psycho-vegetativen Bereich, selten als epileptische Anfälle und psychotische Symptome, beobachtet. Sie sind dosisabhängig und können bei Therapie und höherer „loading dose“ vor Last-Minute-Reisen häufiger und stärker auftreten als bei der Regelprophylaxe. Personen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Einnahme von Medikamenten können dafür besonders prädestiniert sein. An weiteren Nebenwirkungen kommen öfter Verdauungsstörungen, seltener allergische Hautreaktionen vor. Reisende mit Aktivitäten, die eine ungestörte Aufmerksamkeit, räumliche Orientierung und Feinmotorik erfordern, sollten möglichst kein Mefloquin nehmen. Wenn es zu Nebenwirkungen kommt, treten diese häufig schon nach der ersten oder zweiten Einnahme auf. Deshalb sollte mit der Mefloquin-Prophylaxe bei erstmaliger Anwendung bereits 2 - 3 Wochen vor der Abreise begonnen werden. Eine Alternative kann dann noch vor Reiseantritt gesucht werden. Bei erwiesener Unverträglichkeit sollte künftig auf die Einnahme des Mittels verzichtet werden. Weitere Angaben zu Kontraindikationen, Neben- und Wechselwirkungen sind der Gebrauchsinformation bzw. Packungsbeilage zu entnehmen. 2.7. Andere Malariamedikamente Primaquin ist geeignet zur Verhinderung eines Rückfalls durch Hypnozoiten bei Malaria tertiana, aber auch zur Prophylaxe. Allerdings muss ein Glukose-6-Phospatdehydrogenase-Mangel ausgeschlossen sein. Weitere Kontraindikationen sind eine Therapie mit anderen potenziell hämolytischen Medikamenten, Lupus erythematodes und rheumatische Arthritis. Primaquin ist in Deutschland als Mittel zur Malariaprophylaxe nicht zugelassen und muss aus dem Ausland bezogen werden. Chinin, meist kombiniert mit einem Tetracyclin, wird zur Therapie der komplizierten Malaria tropica eingesetzt. Zur notfallmäßigen Selbstbehandlung wird es nur in Ausnahmefällen mitgegeben. Sulfadoxin-Pyrimethamin (Fansidar®) ist zur Prophylaxe nicht geeignet; zur Therapie kommt es vor allem in Afrika noch zum Einsatz. Es ist in Deutschland nicht mehr zugelassen und sollte zur notfallmäßigen Selbstbehandlung nicht mehr benutzt werden. 2.8 Gewichtsadaptation Alle Medikamente sollen nach Möglichkeit mit einer Mahlzeit eingenommen werden. Bei übergewichtigen Reisenden ist die Dosierung 89 Empfehlungen zur Malariavorbeugung Dosierung von Antimalariamitteln zur Prophylaxe und notfallmäßigen Selbstbehandlung Medikament (Handelsname) Prophylaxe Notfallmäßige Selbstbehandlung Artemether/ Lumefantrin (Riamet®) nicht geeignet 80 mg/480 mg (= 4 Tbl.) initial, nach 8 h weitere 4 Tbl., dann zweimal tgl. je 4 Tbl. an Tag 2 und 3 (entspricht insgesamt 24 Tbl.) Atovaquon/ Proguanil 1 (Malarone®) 250 mg/100 mg (= 1 Tbl.) pro Tag, 1–2 Tage vor bis 7 Tage nach Aufenthalt im Malariagebiet (Erwachsene mit KG > 40 kg; max. Aufenthaltsdauer: 28 Tage) 1000 mg/400 mg (= 4 Tabl.) als Einmaldosis an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei KG > 40 kg Atovaquon/ Proguanil (Malarone® Junior) 62,5 mg/25 mg (= 1 Tbl.) Kinder ab 11–20 kg KG: 1 Tbl. pro Tag, 21–30 kg KG: 2 Tbl. pro Tag, 31–40 kg KG: 3 Tbl. pro Tag, max. Aufenthaltsdauer: 28 Tage Kinder > 5 kg KG: siehe Packungsbeilage Chloroquin (Resochin®, Weimerquin®, Chlorochin®) 300 mg Chloroquin-Base (= 2 Tbl. Resochin®) pro Woche; bei über 75 kg KG: 450 mg pro Woche (Kinder: 5 mg/kg KG pro Woche), 1 Woche vor bis 4 Wochen nach Aufenthalt im Malariagebiet 600 mg Base (= 4 Tbl. Resochin®) (Kinder: 10 mg/kg KG), 6 Stunden nach Therapiebeginn sowie 24 und 48 Stunden nach Therpiebeginn: je 300 mg, (Kinder: je 5 mg/kg KG) Doxycyclin (diverse Monohydrat-1H2OPräparate) 100 mg pro Tag (Kinder ab 8 Jahren: 1,5 mg Salz/kg KG pro Tag), 1–2 Tage vor bis 4 Wochen nach Aufenthalt im Malariagebiet nicht geeignet Mefloquin 2 (Lariam®) 250 mg (= 1 Tbl.) pro Woche (Kinder ab 3. Lebensmonat über 5 kg KG: 5 mg/kg KG pro Woche), 1–3 Wochen vor bis 4 Wochen nach Aufenthalt im Malariagebiet initial 750 mg (= 3 Tbl.), nach 6–8 Stunden weitere 500 mg (= 2 Tbl.); falls KG über 60 kg: nach weiteren 6–8 Stunden weitere 250 mg (= 1 Tbl.); (Kinder ab 3. Lebensmonat über 5 kg KG: 15 mg/kg KG und 6–24 Stunden später 10 mg/kg KG) Primaquin 30 mg/Tag (Kinder: 0,5 mg/kg KG/Tag) 1 Tag vor bis 1 Woche nach Aufenthalt im Malariagebiet nicht geeignet Proguanil 3 (Paludrine®) 200 mg pro Tag (Kinder: 3 mg/kg KG pro Tag) nicht geeignet 1 Einnahme mit Mahlzeit oder Milchprodukten zur jeweils gleichen Tageszeit Bei erstmaliger Mefloquin-Prophylaxe kann auch 2–3 Wochen vor Abreise begonnen werden (siehe oben) 3 Nur in Kombination mit Chloroquin für besondere Personengruppen empfohlen 2 90 Empfehlungen zur Malariavorbeugung für alle Präparate individuell anzupassen, obwohl diesbezüglich nur spärliche Angaben und keine pharmakokinetischen Daten in der Literatur vorliegen. Für Mefloquin empfehlen Experten ab 90 kg KG 1,5 Tabletten und ab 120 kg 2 Tabletten wöchentlich zu verschreiben, zum Beispiel an den Tagen 1 und 4 der Woche. Zu Atovaquon/ Proguanil und Doxycyclin gibt es von den Herstellern keine Empfehlungen zu einer höheren Tagesdosis, doch ist auch bei diesen Medikamenten eine Erhöhung zu erwägen. 3. Verhalten im Erkrankungsfall Symptome einer Malaria sind Fieber, schweres Krankheitsgefühl, Kopf- und Gliederschmerzen, Schüttelfrost u. a. m. Durch die Krankheitserscheinungen kann die Diagnose „Malaria“ weder sicher gestellt noch ausgeschlossen werden. Dies ist nur möglich durch den Nachweis von Parasiten oder Parasitenbestandteilen im Blut. Die Zeit zwischen Einreise ins Malariagebiet und einer möglichen Malaria beträgt mindestens 5 Tage (Inkubationszeit). Jedes unklare Fieber in den Tropen ab dem 6. Tag nach erstmaligem Betreten eines Malariagebietes und auch lange Zeit nach Rückkehr ist solange verdächtig auf Malaria, bis das Gegenteil erwiesen ist. Ca. 80 % aller Malariaattacken nach einer Tropenreise treten innerhalb von 3 Monaten nach der Rückkehr auf. Dem behandelnden Arzt sind immer Hinweise auf vorangegangene Tropenreisen zu geben. Bei Verdacht auf Malaria sollte sofort und in aller Regel noch im Reiseland ein Arzt aufgesucht werden. Nur wenn kein Arzt innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der malariaverdächtigen Symptome erreichbar ist, kann eine Selbstbehandlung gegen Malaria durchgeführt werden, wenn keine Gegenanzeigen vorliegen (Dosierungsrichtlinien: s. Tabelle S. 90, Packungsbeilage beachten): In Regionen der Zone CT (siehe Karte S. 93): Chloroquin (Resochin®, Weimerquin®, Chlorochin®) In Regionen der Zonen T (siehe Karte): Mefloquin (Lariam®) oder Atovaquon/Proguanil (Malarone®) oder Artemether/Lumefantrin (Riamet®) Bei Aufenthalten in bestimmten Gebieten Südostasiens (Zone APT/ALT) (siehe Karte): Atovaquon/Proguanil (Malarone®) oder Artemether/Lumefantrin (Riamet®) Nach jeder, auch erfolgreichen Selbstbehandlung ist eine ärztliche Kontrolle dringend anzuraten! Die verfügbaren Malaria-Schnelltests haben eine rasche, aber eingeschränkte Aussagekraft. Für Reisende wird der Malaria-Schnelltest daher aus folgenden Gründen grundsätzlich nicht empfohlen (Ausnahmen sind möglich bei Personen mit ausreichenden Kenntnissen und geübter, sicherer Handhabung): 91 Empfehlungen zur Malariavorbeugung Anwendungsfehler sind möglich und können ein falsches Ergebnis nach sich ziehen. Ein negatives Ergebnis schließt eine Malaria nicht aus. Der Test muss daher (spätestens im Abstand von 24 - 48 Std.) wiederholt werden. Das verspätete Aufsuchen eines Arztes, weil man sich aufgrund eines falsch negativen Testergebnisses in Sicherheit wiegt, kann lebensgefährlich sein. Bei jedem Malariaverdacht, unabhängig von einem Testergebnis, sollte ärztlicher Rat in Anspruch genommen werden. Malaria-Empfehlungen nach Reisegebieten Die Beschreibung der regionalen Besonderheiten der Art des Malariavorkommens stellen ebenso wie die Beschreibung der Resistenzlage hinsichtlich einzelner Medikamente eine Momentaufnahme in einem dynamischen Geschehen dar. Die Genauigkeit und Verlässlichkeit der zugrunde liegenden Daten kann aufgrund lokaler Gegebenheiten schwanken. Zeitnahe Aktualisierungen der weltweiten Malariasituation erfolgen in zahlreichen Internet-Seiten. dtg.org www.who.int www.cdc.gov 92 Empfehlungen zur Malariavorbeugung 93 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft (nach: Schwierige Impffragen – kompetent beantwortet, Ute Quast, Sigrid Ley-Köllstadt, Ute Arndt, Deutsches Grünes Kreuz e.V.) Allergien Können Impfungen Allergien auslösen oder bei allergiegefährdeten Kindern eine allergische Disposition verstärken? Allergien nehmen zu, vor allem bei Kindern. Ursache sind jedoch eindeutig nicht die Impfungen, wie oftmals behauptet. Dazu ein Beispiel: In der DDR wurden wegen der bestehenden Impfpflicht viel mehr Kinder geimpft als in Westdeutschland. Zahlreiche Untersuchungen haben aber gezeigt, dass Allergien dort sehr viel seltener waren als in der damaligen Bundesrepublik. Nach 1989 wurde auch in der ehemaligen DDR weniger geimpft, gleichzeitig nahmen Allergien deutlich zu. Meist werden die (überwiegend lokalen) allergischen Reaktionen nach einer Impfung im Rahmen einer bereits bestehenden Allergie beobachtet. Als eigentliches Allergen – also der Stoff, der eine Allergie entstehen lässt – kommt im Allgemeinen nur das Konservierungsmittel in Frage. Allerdings sind erfreulicherweise heute viele Impfstoffe konservierungsmittelfrei. Inzwischen gibt es eine sehr umfangreiche retrospektive Studie des Landesgesundheitsamtes Brandenburg zur Verträglichkeit von MMRImpfstoffen: Hier wurden standardisiert alle Eltern von etwa 25.000 Einschulkindern befragt, ob ihr Kind a) unter Neurodermitis, allergischer Rhinitis oder Asthma bronchiale leidet und b) ob es gegen Masern, Mumps und Röteln geimpft wurde. Dabei zeigte sich sehr eindeutig, dass geimpfte Kinder etwa ein Drittel weniger allergische Krankheitssymptome aufwiesen als ungeimpfte. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam eine Studie der Charité bei Neugeborenen/Säuglingen. In letzter Zeit haben weitere internationale Studien diese Befunde bestätigt. Die oft geäußerte These, dass die MMR-Impfung oder andere Impfstoffe in der frühen Kindheit später zu gehäuften allergischen Affektionen führe, ist damit mehrfach eindeutig widerlegt. 94 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Lebendimpfungen bei Kortikoidtherapie Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass eine Therapie mit Kortikosteroiden eine Kontraindikation für Impfungen darstellt. Wie hoch müssen die Kortikosteroide dosiert sein, wenn diese Kontraindikation zu berücksichtigen ist? Nur Lebendimpfstoffe sind bei systemischer hochdosierter Kortikosteroidtherapie kontraindiziert. Bei Erreichen der Cushing-Schwelle ist immer auch mit einer Immunsuppression – und gegebenenfalls mit Nebenwirkungen durch die ungezielte Vermehrung der Impfkeime – zu rechnen. Wenn also Cushing-Symptome beim Patienten auftreten, sollten Sie keine Lebendimpfstoffe verabreichen. Allerdings ist nicht jede Kortison-Gabe eine Kontraindikation für Lebendimpfungen. Topische Anwendung braucht nicht berücksichtigt zu werden (Ausnahmen s. unten). Therapien von weniger als 14 Tagen müssen ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Eine Dosierung ab einer Menge, die 2 mg/kgKG oder 20 mg pro Tag Prednisolon entspricht, lässt eine Immunsuppression erwarten. Deshalb sollten Lebendimpfstoffe vermieden werden. Nach Beendigung einer solchen Therapie sollte vor Gabe eines Lebendimpfstoffes ein Intervall von 3 Monaten eingehalten werden. Problematisch kann es im Ausnahmefall bei Anwendung von Augentropfen mit hohem Hydrocortison-Anteil wegen der guten Resorption werden oder auch beim kleinen Kind bei topischer Anwendung über die gesamte Haut, die über mehrere Wochen vorgenommen wird (was aber sehr ungewöhnlich ist) wegen der vergleichsweise großen Körperoberfläche. Totimpfstoffe dürfen durchaus gegeben werden, allerdings ist nach der Gabe von Totimpfstoffen bei Immunsupprimierten gegebenenfalls mit einer schlechteren Wirkung der Impfung zu rechnen, nicht jedoch mit unerwarteten Nebenwirkungen. Dies ist einer der seltenen Fälle, wo eine Titerbestimmung sinnvoll sein kann. 95 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Impfungen bei Frühgeborenen Eine Mutter möchte ihr heute zwei Monate altes Frühgeborenes gegen Pertussis impfen lassen. Ist dies indiziert? Ja, Frühgeborene werden entsprechend ihrem kalendarischen Alter geimpft. Eine möglichst frühzeitige Impfung ist für sie um so wichtiger, da der Nestschutz, den Mütter an ihre Kinder weitergeben und der sie in den ersten Lebenswochen vor einigen Infektionskrankheiten schützen kann, bei Frühgeborenen geringer ist. Es steht jetzt also nicht nur die Pertussisimpfung an (gegen Pertussis gibt es übrigens keinerlei Nestschutz), sondern auch die gegen Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis, Hib, Hepatitis B und Pneumokokken. Es gibt viele Studien, die zeigen, dass Frühgeborene auf Impfungen ausreichend immunologisch reagieren. Sie haben eventuell nach der ersten Impfung etwas niedrigere Titer als termingerecht geborene Säuglinge; dieses Defizit gleicht sich aber bei den späteren Impfungen wieder aus. Dies wurde vor allem bei der Diphtherie-, Pertussisund Tetanusimpfung beobachtet. Da Frühgeborene – besonders bei anfänglicher Unreife der Lunge – während der Säuglingszeit zu schweren Erkrankungen der Atemorgane neigen, sind bei ihnen zusätzliche Impfungen indiziert, die gegen respiratorische Erkrankungen schützen. Hierzu gehört neben der routinemäßigen Hib-, Pertussis- und Pneumokokkenimpfung auch die gegen Influenza. Vor allem Frühgeborene, die beatmet wurden, sollten zusätzlich gegen Influenza geimpft werden, sobald dies möglich ist, da sie erfahrungsgemäß sehr schwer an Influenza erkranken. Der Impfstoff gegen Influenza ist für Kinder ab sechs Lebensmonaten zugelassen. Impfungen bei HIV-Patienten Wie impfe ich meine HIV-positiven Patienten? Darf ich sie überhaupt impfen und wogegen? Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen HIV-positiven Patienten mit und ohne klinische Symptomatik. HIV-positive Patienten ohne klinische Symptomatik können geimpft werden wie alle anderen gesunden Personen. Das heißt, dass alle Routine-Impfungen, aber auch Sonder- und Indikationsimpfungen vorgenommen werden können. Besondere Komplikationen nach den Impfungen sind nicht zu erwarten. Allerdings ist bei der Varizellenimpfung darauf zu achten, dass der Patient noch über ausreichend viele CD4-positive Lymphozyten (≥ 25 Prozent der Gesamtlymphozytenzahl) verfügt. 96 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Bei Patienten mit Symptomen von Aids sollte die Indikation jedoch vorsichtiger gestellt werden. Sie dürfen grundsätzlich keine Lebendimpfstoffe erhalten. Allerdings macht die STIKO dabei eine Einschränkung: Wegen des schweren Verlaufs der Masern-Erkrankung bei HIV-Erkrankten sollten Patienten mit einem erhöhten Infektionsrisiko geimpft werden. Zusammengefasst ergibt sich folgende Empfehlung für HIV-positive Patienten (nach STIKO): HIV-Infektion Impfstoffe asymptomatisch symptomatisch Inaktivierte Impfstoffe/Toxoide Masern-Impfstoff empfohlen empfohlen empfohlen nicht empfohlen (Ausnahme: erhöhte Maserngefährdung) Mumps-, Röteln- und andere Lebendimpfstoffe Varizellen empfohlen möglich nicht empfohlen kontraindiziert (bei Varizellenempfänglichen mit funktionierender zellulärer Abwehr) (BCG) kontraindiziert kontraindiziert Impfungen bei Chemotherapie Mein Patient bekommt wegen einer malignen hämatologischen Erkrankung eine Chemotherapie; nun stehen einige Impfungen an. Wogegen kann ich impfen? Die Gabe von Totimpfstoffen ist unbedenklich, allerdings ist aufgrund der Chemotherapie die spezifische Immunantwort unsicher. Wenn möglich sollte man drei Monate nach der Chemotherapie abwarten, bevor eine Impfung erfolgt. Lebendimpfstoffe sind wegen der Immunsuppression durch die Chemotherapie kontraindiziert. Die STIKO empfiehlt die Varizellenimpfung bei seronegativen Patienten vor einer geplanten immunsuppressiven Therapie und bei bereits in Therapie befindlichen Leukämiepatienten nach Abschluss der immunsuppressiven Therapie und vollständiger klinischer Remission frühestens nach 12 Monaten und bei vollständiger hämatologischer Remission (Gesamtlymphozytenzahl ≥ 1.500 µl). 97 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Im Übrigen sollten Krebspatienten die notwendigen Standardimpfungen erhalten. Außerdem ist es sinnvoll, dass immunsupprimierte Patienten zusätzlich gegen Krankheiten geschützt werden, gegen die sie besonders anfällig sind. Dies bedeutet im Einzelnen: Standardimpfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis Indikationsimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken Sollten weitere Indikationen bestehen, können Totimpfstoffe problemlos gegeben werden. Ist aufgrund der Erkrankung eine Splenektomie notwendig, sollten zusätzlich zur schon genannten Pneumokokkenimpfung auch die Impfungen gegen Meningokokken und Hib verabreicht werden, da Infektionen mit bekapselten Bakterien gehäuft schwer verlaufen (OPSI-Syndrom). Durch die Immunsuppression kann jedoch bei allen Totimpfstoffen der Impferfolg eingeschränkt und daher eine Titerbestimmung sinnvoll sein. Monovalenten Hib-Impfstoff kann man eventuell aus dem Ausland beziehen. Impfungen bei Gerinnungsstörungen Wie kann ich Marcumar-Patienten im Notfall gegen Tetanus impfen? Was muss ich berücksichtigen? Gibt es einen Quickwert und wie sicher kann ich sein, wenn der Patient mir den Quickwert nennt? Hier interessiert mich auch die rechtliche Seite. Patienten mit Gerinnungsstörungen, also auch solche, die Marcumar erhalten, sollen alle Routine-Impfungen erhalten. Bei Erwachsenen sind das also Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie (ggf. auch Poliomyelitis, falls der Impfschutz unvollständig ist) und – da diese Personen durch chronische Erkrankungen Risikopatienten sind – auch gegen Influenza und Pneumokokken. Patienten, die häufig Blutbestandteile substituiert bekommen, z. B. Patienten mit Hämophilie, sollten zusätzlich gegen Hepatitis B geimpft werden. Man impft am Oberarm in der Regio deltoidea, wo notfalls auch leicht ein Druckverband angelegt werden kann. Am besten benutzt man eine relativ dünne und lange Nadel und spritzt möglichst langsam. Bei Impfstoffen wie beispielsweise gegen Tetanus, die sehr viel Antigen enthalten, sowie bei allen Impfstoffen, bei denen laut Hersteller eine subkutane Gabe möglich ist, kann der Impfstoff sicherheitshalber subkutan verabreicht werden. Impfstoffe, wo dies zu einem möglichen Wirksamkeitsverlust führt – wie Impfstoffe gegen Hepatitis B, Hepatitis A und Tollwut – können auch vorsichtig intramuskulär gegeben werden. Im übrigen sollten bei allen Personen, und besonders bei solchen mit Gerinnungsstörungen, nach Möglichkeit immer Kombinationsimpfstoffe angewendet werden, um die Zahl der Injektionen zu minimieren. Die STIKO empfiehlt, grundsätzlich statt einer monovalenten 98 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Tetanusimpfung eine kombinierte Diphtherie-Tetanusimpfung zu verabreichen. Es wäre bei einem Marcumar-Patienten also immer eine Td- oder ggf eine Td-IPV-Impfung oder Td-IPV-ap-Impfung angebracht. Erfahrungsgemäß werden auch bei Marcumar-Patienten Impfungen gut vertragen. Bei der subkutanen Gabe von Adsorbatimpfstoffen kann es zu etwas verstärkten Lokalreaktionen kommen, worauf man die Betroffenen aufmerksam machen sollte. Der Quickwert bei Marcumar-Patienten sollte im therapeutischen Bereich liegen (INR 2,5 - 4,5). Es ist im Ermessen des Impfenden, ob er sich im Einzelfall auf die Kontrollen, denen der Patient regelmäßig unterzogen wird, sowie auf eine bekannte Anamnese verlassen will und ohne vorherige Testung impft. Wenn man – auch aus juristischer Sicht – ganz sicher gehen will, sollte der Quickwert vor der Impfung überprüft werden. Impfungen bei rheumatischen Erkrankungen Ich betreue einige Patienten mit rheumatoider Arthritis. Darf ich sie mit den Standardimpfungen wie z. B. Tetanus oder Influenza versorgen? Sie sollten Ihre Patienten sowohl gegen Tetanus/Diphtherie als auch gegen Influenza und Pneumokokken impfen, da sie generell durch Infektionen besonders gefährdet sind. Bei den genannten Impfstoffen handelt es sich um Totimpfstoffe, die bei diesen Patienten auch unter Basistherapie (z. B. Methotrexat, Leflunomid) als sicher angesehen werden können. Bei Rheumapatienten werden in der Basistherapie in der Regel niedrige Dosierungen der Immunsuppressiva eingesetzt, was nicht als Kontraindikation für Impfungen gesehen wird (s. auch Frage Lebendimpfungen bei Kortikoidtherapie). Möglicherweise muss aber mit einer abgeschwächten Immunantwort gerechnet werden. Lebendimpfstoffe können bei vorliegender Indikation angewendet werden, wenn keine Immunsuppression aufgrund der Rheumatherapie vorliegt. Diskutiert wird, ob bei Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis, die auf einer Immunpathogenese beruhen, durch Impfungen eine Schubauslösung oder Verschlechterung des Krankheitsbildes verursacht werden könnte. Bisher fehlen eindeutige Hinweise für einen solchen Zusammenhang, so dass Routineimpfungen empfohlen werden können. Sie sollten bei diesen Patienten zudem eine ausreichende Durchimpfung der engen Kontaktpersonen empfehlen. 99 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Routineimpfungen bei Multipler Sklerose Als Neurologe behandele ich mehrere Patienten mit Multipler Sklerose (MS). Darf ich diese Patienten impfen? Ja, das dürfen Sie. Auch Patienten mit Multipler Sklerose sollten über einen guten Impfschutz verfügen. Entsprechend nationaler und internationaler Empfehlungen, etwa von der Nationalen Multiple SkleroseGesellschaft der USA und der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft (www.dmsg.de), sollten Patienten mit MS die Standard- und notwendigen Indikationsimpfungen mit Totimpfstoffen erhalten, selbstverständlich im schubfreien Intervall. Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Studien, die die Verträglichkeit von Impfungen bei Patienten mit Encephalitis disseminata belegen. Die Ständige Impfkommission STIKO empfiehlt die Impfung gegen Influenza z. B. seit einigen Jahren explizit für alle MS-Patienten, bei denen Schübe durch Infektionen getriggert werden. Auch bei vielen anderen Impfungen ist der Nutzen der Impfungen für die Patienten erwiesen. Eine gute Risiko-Nutzenabwägung ist jedoch bei Lebendimpfstoffen, z. B. gegen Masern, Mumps und Röteln oder gegen Varizellen geboten. Da Infektionen häufiger MS-Schübe auslösen, wird theoretisch nicht ausgeschlossen, dass dies auch durch eine Lebendimpfung geschehen könnte. Impfungen bei splenektomierten Patienten Sollten Patienten mit einer Splenektomie die PneumokokkenImpfung erhalten und wenn ja, wann ist der beste Zeitpunkt? Wenn der Eingriff planbar ist, am besten zwei bis drei Wochen vor der Operation, weil dann mit einer besseren Immunantwort zu rechnen ist. Wird die Milz nach einem Unfall entfernt, ist das Verabreichen der Impfung im Mindestabstand von drei Tagen (s. auch Impfung und Operationen) nach dem Eingriff optimal. Patienten nach Milzexstirpation gleich welcher Ursache leiden gehäuft unter schwer verlaufenden bakteriellen Infektionen mit hoher Todesrate (OPSISyndrom = overwhelming postsplenectomy infection). Zu den wichtigsten Erregern zählen Pneumokokken, Meningokokken und Haemophilus influenzae. Alle drei sind impfpräventabel. Splenektomierte Patienten sollten daher vor diesen drei bekapselten Bakterienarten durch Impfungen geschützt sein. Die Impfungen gegen Pneumokokken und Meningokokken müssen regelmäßig aufgefrischt werden, damit der Schutz erhalten bleibt. Der Pneumokokken-Konjugatimpfstoff ist nur für Kinder bis zu fünf Jahren zugelassen, splenektomierte Kinder in diesem Alter erhalten daher diesen Impfstoff gefolgt von einem Polysaccharidimpfstoff nach frühestens acht Wochen. Ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene werden nur mit dem Polysaccharidimpfstoff geimpft. Bei 100 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft der Meningokokkenimpfung geht man im Idealfall folgendermaßen vor: Zunächst erhalten die Patienten eine Meningokokken-C-Konjugatimpfung; nach sechs Monaten wird sie durch einen Polysaccharidimpfstoff (4-valent) ergänzt. Die Hib-Impfung wird nur einmal gegeben; ob sie jemals aufgefrischt werden muss, wird noch geprüft. Außerdem sollen Splenektomierte – zur Vermeidung unnötiger bakterieller Superinfektionen – regelmäßig gegen Influenza geimpft werden. Impfen und Blutspenden Einige meiner Patienten sind regelmäßige Blutspender. Welche Zeitabstände müssen zu Impfungen eingehalten werden? Das hängt von der Impfung ab. Bei Lebendimpfstoffen ist im Allgemeinen ein Abstand von vier Wochen einzuhalten, bei Totimpfstoffen ist – mit einigen Ausnahmen – kein Abstand erforderlich. Die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie zur Anwendung von Blutprodukten (Bundesärztekammer) legen die Abstände für Blutspenden nach Impfungen exakt fest. Dies dient dem Schutz des Empfängers vor der theoretisch möglichen Übertragung von Impf- oder anderen Keimen. Im einzelnen gelten die folgenden Bestimmungen zum Ausschluss von der Blutspende: Nach Gelbfieber-, Röteln-, Masern- und Mumpsimpfungen, Typhus- und Cholera-Lebendimpfungen darf vier Wochen lang kein Blut gespendet werden. Dasselbe dürfte für die Varizellenimpfung gelten. Nach den Impfungen mit Totimpfstoffen gegen Hepatitis A, Diphtherie, Tetanus, Influenza, Poliomyelitis (IPV), FSME, dem Typhus- und Cholera-Totimpfstoff sowie den Impfungen gegen Pneumokokken und Meningokokken muss kein Zeitabstand eingehalten werden. Nach Hepatitis-B-Impfung ist ein Zeitabstand von einer Woche erforderlich (um diagnostische Unsicherheit mit einer frischen Hepatitis B zu vermeiden). Nach postexpositioneller Tollwutimpfung darf für ein Jahr nicht gespendet werden (damit ganz sicher ist, dass der Spender nicht eventuell mit Tollwut infiziert ist). 101 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Impfung und Operationen Muss zwischen Impfungen und Operationen ein Zeitabstand eingehalten werden? Ja. Bei Wahleingriffen sollte nach der Gabe von Totimpfstoffen ein Mindestabstand von drei Tagen und nach Verabreichen von Lebendimpfstoffen ein Mindestabstand von 14 Tagen eingehalten werden. Bei dringender Indikation kann ein operativer Eingriff natürlich jederzeit durchgeführt werden, auch wenn eine Impfung kurz vorher gegeben wurde. Diese Empfehlung hat praktische Gründe: Der Mindestabstand wird empfohlen, um mögliche Impfreaktionen, z. B. Fieber, von Komplikationen nach der Operation unterscheiden zu können. Diese möglichen Impfnebenwirkungen sind bei Totimpfstoffen innerhalb von drei, bei Lebendimpfstoffen innerhalb von 14 Tagen zu erwarten. Weder klinische Beobachtungen noch theoretische Erwägungen geben Anlass zu der Befürchtung, dass Impfungen und Operationen inkompatibel sind. Diese Mindestabstände gelten im übrigen auch für Impfungen nach operativen Eingriffen. Ausgenommen sind natürlich auch hier Impfungen aus vitaler Indikation, z. B. Tetanus-, Tollwut- oder HepatitisImpfung), die jederzeit gegeben werden müssen. Impfung und Hyposensibilisierung Bei einem meiner Patienten wird derzeit eine Hyposensibilisierung bei Heuschnupfen durchgeführt. Nun stehen aber dringend ein paar Auffrischimpfungen an; kann ich impfen oder muss ich warten, bis die Hyposensibilisierung abgeschlossen ist? Nein, Sie können auch während einer Hyposensibilisierung impfen. Bei postexpositionellen Impfungen bleibt auch gar nichts anderes übrig. Wenn genügend Zeit verfügbar ist, kann zwischen Hyposensibilisierung und Impfung bzw. Impfung und Hyposensibilisierung ein Intervall von ein bis zwei Wochen eingeschoben werden. Sie sollten vielleicht nicht gerade die Hyposensibilisierungsdosis gleichzeitig zur Impfung erhöhen. 102 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Impfung bei Schwangeren Eine meiner Patientinnen fragte nach ihrem Impfstatus, allerdings ist sie im vierten Monat schwanger. Einige Impfungen fehlen. Welche kann ich bedenkenlos geben? Für Impfungen in der Schwangerschaft gibt es einen Leitsatz: Soviel wie nötig und so wenig wie möglich. Die meisten Totimpfstoffe sind für die Schwangere und ihr Ungeborenes ungefährlich, Lebendimpfstoffe wie die gegen Masern, Mumps und Röteln oder Varizellen sind jedoch kontraindiziert, denn es kommt temporär zu einer Virämie. Obwohl bisher niemals Fruchtschäden nach versehentlichen Impfungen während der Schwangerschaft auftraten, besteht ein zumindest theoretisches Risiko. Die folgende Tabelle stellt die einzelnen Impfstoffe und die Möglichkeit, sie in der Schwangerschaft zu verabreichen, noch einmal zusammen. Dabei wird von einer „normalen” endemischen Situation ausgegangen. Bei Eintreten einer epidemischen Ausbreitung bestimmter Erkrankungen, zum Beispiel der Diphtherie in Russland und anderen GUS-Staaten, der Poliomyelitis-Ausbreitung in Holland 1992/93 oder auch bei beginnenden Influenza-Epidemien, wird man auch verschiedene Impfungen, die hier nur als „nicht kontraindiziert” aufgenommen sind, eher als „indiziert” ansehen. Im übrigen besteht kein Grund, andere Familienmitglieder nicht zu impfen, nur weil eine Schwangere in der Wohngemeinschaft lebt: Totimpfstoffe und die attenuierten Keime der Lebendimpfstoffe werden nicht von Mensch zu Mensch übertragen (Ausnahme: Varizellen in extrem seltenen Fällen, ansteckend sind nur die gelegentlich auftretenden Bläschen). Ein Kind gegen Masern, Mumps, Röteln oder Varizellen zu impfen, wenn die Mutter wieder schwanger ist, ist also problemlos möglich. 103 Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Impfung gegen Cholera Diphtherie FSME Gelbfieber Hib Hepatitis A Hepatitis B HPV Influenza Jap. Enzephalitis Masern Meningokokken Mumps Pertussis Pneumokokken Poliomyelitis Röteln Tetanus Tollwut (vor Exposition) Tollwut (nach Exposition) Typhus (oral, parenteral) Varizellen indiziert nicht kontraindiziert vermeiden * * indiziert bei entsprechender epidemiologischer Situation, bevorzugt ab 2. Trimenon 104 kontraindiziert Impfungen bei Risikopatienten und in der Schwangerschaft Gabe von Lebendimpfstoffen an Kontaktpersonen von Schwangeren Bei der kleinen Tochter einer Frau, die zum zweiten Mal schwanger und nicht gegen Röteln immun ist, steht eine MMRImpfung an. Darf ich das Kind impfen? Sie können das Kind sofort impfen; die Impfviren werden nicht übertragen. Selbst wenn im Abstand von etwa zehn Tagen eine „Impfkrankheit“ bei dem geimpften Mädchen auftritt, also ein abgeschwächtes Masern- oder Rötelnexanthem oder eine Schwellung der Parotis, ist dies kein Grund zur Besorgnis: die Impfkrankheit ist nicht ansteckend. „Schwangerschaft der Mutter des Impfling“ führt die STIKO daher als eine der falschen Kontraindikationen auf. Lediglich bei der Impfung gegen Varizellen wurde in bisher weltweit drei Fällen eine Übertragung von Impfviren aus „Impfpusteln“ auf Kontaktpersonen beschrieben, ohne dass dies jedoch bei diesen zu schweren Erkrankungen geführt hätten. Bei der Varizellenimpfung von Familienmitgliedern sollte eine schwangere Frau auf diese – wenn auch extrem seltene Möglichkeit – hingewiesen werden. Wenn beim Geimpften tatsächlich ein Impfexanthem auftritt, sollte sie den direkten Kontakt mit den Pusteln meiden. Dies gilt im übrigen nicht nur für Schwangere, sondern auch für immunsupprimierte Kontaktpersonen. Impfungen in der Stillzeit Gibt es Impfungen, die während der Stillzeit kontraindiziert sind? Nein. In der Stillzeit ist die immunologische Reaktion auf ein Antigen nicht verändert. Alle Impfungen dürfen bei entsprechender Indikation gegeben werden. Manche Impfungen sind in dieser Zeit besonders wichtig, zum Beispiel die Pertussisimpfung. Seit Juli 2004 ist die Impfung für alle engen Kontaktpersonen des Neugeborenen – in erster Linie natürlich die Eltern – empfohlen. Im Idealfall erhält die Frau die Impfung bereits vor Beginn der Schwangerschaft; wurde dies versäumt, sollte die Impfung möglichst in den ersten Tagen nach der Geburt nachgeholt werden. Der Säugling verfügt über keinerlei Nestschutz und kann sofort an Keuchhusten erkranken. Um dies zu verhindern, empfiehlt die STIKO die „Kokonstrategie“: Durch die Impfung der engen Kontaktpersonen wird das Neugeborene geschützt. 105 Anhang Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut Stand: Juli 2007 Die neu gefassten Impfempfehlungen der STIKO wurden auf der 55. und 56. Sitzung verabschiedet und gelten nach Eingang der Stellungnahmen ab Juli 2007 als bestätigt. Sie ersetzen die im Epidemiologischen Bulletin des RKI (Epid. Bull.) 30/2006 veröffentlichten Impfempfehlungen der STIKO/Stand: Juli 2006. Erläuterungen zu den Änderungen der STIKO-Empfehlungen ab Juli 2007 werden in Kürze im Epidemiologischen Bulletin 31/2007 und auf den Internetseiten des RKI (www.rki.de) verfügbar sein. Änderungen gegenüber 2006 sind farblich gekennzeichnet. Vorbemerkungen Impfungen gehören zu den wirksamsten und wichtigsten präventiven Maßnahmen auf dem Gebiet der Medizin. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich; bleibende unerwünschte gravierende Arzneimittelwirkungen werden nur in ganz seltenen Fällen beobachtet. Unmittelbares Ziel der Impfung ist es, den Geimpften vor einer Krankheit zu schützen. Bei Erreichen hoher Durchimpfungsgrade ist es möglich, einzelne Krankheitserreger regional zu eliminieren und schließlich weltweit auszurotten. Die Eliminierung der Masern und der Poliomyelitis ist erklärtes und erreichbares, für die Poliomyelitis in Europa ein (im Juni 2002) bereits erreichtes Ziel nationaler und internationaler Gesundheitspolitik. In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine Impfpflicht. Impfungen von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sollen von den obersten Gesundheitsbehörden der Länder auf der Grundlage der STIKO-Empfehlungen entsprechend § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) „öffentlich empfohlen“ werden. Versorgung bei Impfschäden durch „öffentlich empfohlene“ Impfungen leisten die Bundesländer. 106 Anhang Für einen ausreichenden Impfschutz der von ihm betreuten Personen zu sorgen, ist eine wichtige Aufgabe des Arztes. Dies bedeutet, die Grundimmunisierung bei Säuglingen und Kleinkindern frühzeitig zu beginnen, ohne Verzögerungen durchzuführen und zeitgerecht abzuschließen. Nach der Grundimmunisierung ist bis zum Lebensende ggf. durch regelmäßige Auffrischimpfungen sicherzustellen, dass der notwendige Impfschutz erhalten bleibt und – wenn indiziert – ein Impfschutz gegen weitere Infektionskrankheiten aufgebaut wird. Arztbesuche von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sollten dazu genutzt werden, die Impfdokumentation zu überprüfen und im gegebenen Fall den Impfschutz zu vervollständigen. Die Impfleistung des Arztes umfasst neben der Impfung: Informationen über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese einschließlich der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen, Feststellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, Aufklärung über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, Hinweise zu Auffrischimpfungen, Dokumentation der Impfung im Impfausweis bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung. 107 Anhang Impfkalender Der Impfkalender für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Tabelle 1) umfasst Impfungen zum Schutz vor Diphtherie (D/d), Pertussis (aP/ap), Tetanus (T), Haemophilus influenzae Typ b (Hib), Hepatitis B (HB), humanen Papillomaviren (HPV), Poliomyelitis (IPV), Pneumokokken, Meningokokken, Masern, Mumps, Röteln sowie gegen Varizellen und für Senioren gegen Influenza und Pneumokokken (s. auch www.rki.de). Die Standardimpfungen des Impfkalenders (S, SM, A) sind von hohem Wert für den Gesundheitsschutz des Einzelnen und der Allgemeinheit und deshalb für alle Angehörigen der jeweils genannten Alters- oder Bevölkerungsgruppen empfohlen. In Tabelle 1 sind den empfohlenen Impfungen die Impftermine zugeordnet. Abweichungen vom empfohlenen Impfalter sind möglich und unter Umständen notwendig. Die angegebenen Impftermine berücksichtigen die für den Aufbau eines Impfschutzes notwendigen Zeitabstände zwischen den Impfungen. Die Früherkennungsuntersuchungen für Säuglinge und Kinder, die Schuleingangsuntersuchung, Schuluntersuchungen, die Jugendgesundheitsuntersuchungen sowie die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sollen für die Impfprophylaxe genutzt werden. Die im Impfkalender empfohlenen Standardimpfungen sollten auch alle Personen mit chronischen Krankheiten erhalten, sofern keine spezifischen Kontraindikationen vorliegen. Ein vollständiger Impfschutz ist nur dann gewährleistet, wenn die vom Hersteller angegebene Zahl von Einzeldosen verabreicht wurde (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten). Die Erfahrung zeigt, dass Impfungen, die später als empfohlen begonnen oder für längere Zeit unterbrochen wurden, häufig nicht zeitgerecht fortgesetzt werden. Bis zur Feststellung und Schließung von Impflücken, z. B. bei der Schuleingangsuntersuchung, verfügen unzureichend geimpfte Kinder nur über einen mangelhaften Impfschutz. Wegen der besonderen Gefährdung in der frühen Kindheit muss es daher das Ziel sein, unter Beachtung der Mindestabstände zwischen den Impfungen möglichst frühzeitig die empfohlenen Impfungen durchzuführen und spätestens bis zum Alter von 14 Monaten die Grundimmunisierungen zu vollenden. Noch vor dem Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, spätestens aber vor dem Schuleintritt, ist für einen vollständigen Impfschutz Sorge zu tragen. Spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (d. h. bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag) sind bei Jugendlichen versäumte Impfungen nachzuholen. Unabhängig von den in Tabelle 1 genannten Terminen sollten, wann immer eine Arztkonsultation erfolgt, die Impfdokumentation überprüft und fehlende Impfungen nachgeholt werden. 108 Anhang Tabelle 1: Impfkalender (Standardimpfungen) für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene Empfohlenes Impfalter und Mindestabstände zwischen den Impfungen Impfstoff/ Antigenkombinationen Alter in Monaten Geburt 2 3 4 Alter in Jahren 11–14 15–23 siehe a) 5–6 siehe a) 9–11 siehe a) 12–17 siehe a) ab 18 ≥ 60 T* 1. 2. 3. 4. A A A****** D/d * siehe b) 1. 2. 3. 4. A A A****** aP/ap * 1. 2. 3. 4. A A Hib * 1. 2. c) 3. 4. IPV * 1. 2. c) 3. 4. 1. 2. c) 3. 4. 1. 2. 3. 4. A HB * Pneumokokken ** d) G S Meningokokken 1. e) ab 12 Monate MMR *** 1. 2. Varizellen 1. f) s. Tab. 2 S Influenza **** HPV***** SM Um die Zahl der Injektionen möglichst gering zu halten, sollten vorzugsweise Kombinationsimpfstoffe verwendet werden. Impfstoffe mit unterschiedlichen Antigenkombinationen von D/d, T, aP/ap, HB, Hib, IPV sind verfügbar. Bei Verwendung von Kombinationsimpfstoffen sind die Angaben des Herstellers zu den Impfabständen zu beachten. Zur gleichzeitigen Gabe von Impfstoffen sind die Angaben der Hersteller zu beachten. Der Zeitpunkt der empfohlenen Impfungen wird in Monaten und Jahren angegeben. Die Impfungen sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Die untere Grenze bezeichnet vollendete Lebensjahre bzw. Lebensmonate. Die obere Grenze ist definiert durch den letzten Tag des aufgeführten Alters in Jahren/Monaten. Beispiel: 12–17 Jahre: Vom vollendeten 12. Lebensjahr (12. Geburtstag) bis zum Ende des 18. Lebensjahres (letzter Tag vor dem 18. Geburtstag). A Auffrischimpfung: Diese sollte möglichst nicht früher als 5 Jahre nach der vorhergehenden letzten Dosis erfolgen (s. a. Epid. Bull. 32/2006, S. 274 f) G Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Jugendlichen bzw. Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes S Standardimpfungen mit allgemeiner Anwendung = Regelimpfungen SM Standardimpfungen für Mädchen a) Zu diesen Zeitpunkten soll der Impfstatus unbedingt überprüft und gegebenenfalls vervollständigt werden. b) Ab einem Alter von 5 bzw. 6 Jahren wird zur Auffrischimpfung ein Impfstoff mit reduziertem Diphtherietoxoid-Gehalt (d) verwendet. c) Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann diese Dosis entfallen. d) Siehe Anmerkungen „Postexpositionelle Hepatitis-B-Immunprophylaxe bei Neugeborenen“ (S. 110) e) Zur Möglichkeit der Koadministration von Impfstoffen sind die Fachinformationen zu beachten. f) Bei Anwendung des Kombinationsimpfstoffes MMRV sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Entsprechend den Fachinformationen ist die Gabe einer 2. Dosis gegen Varizellen erforderlich. Zwischen beiden Dosen sollten 4 bis 6 Wochen liegen. * Abstände zwischen den Impfungen mindestens 4 Wochen; Abstand zwischen vorletzter und letzter Impfung mindestens 6 Monate ** Generelle Impfung gegen Pneumokokken für Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr mit einem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff; Standardimpfung für Personen ≥ 60 mit Polysaccharid-Impfstoff und Wiederimpfung im Abstand von 6 Jahren *** Mindestabstand zwischen den Impfungen 4 Wochen **** jährlich mit dem von der WHO empfohlenen aktuellen Impfstoff ***** Grundimmunisierung mit 3 Dosen für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren ****** Jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis 109 Anhang Anmerkungen zu den im Impfkalender aufgeführten Impfungen Diphtherie: Ab einem Alter von 5 bzw. 6 Jahren (je nach Angaben des Herstellers) wird bei Auffrischimpfungen und zur Grundimmunisierung ein Impfstoff mit reduziertem Diphtherietoxoid-Gehalt (d) verwendet, in der Regel kombiniert mit Tetanustoxoid und Pertussis oder weiteren indizierten Antigenen. Haemophilus influenzae Typ b (Hib): Ab einem Alter von 5 Jahren ist eine Hib-Impfung nur in Ausnahmefällen indiziert (s. Tab. 2, z. B. funktionelle oder anatomische Asplenie). Für die einzelnen Impfungen der Grundimmunisierung sollte – wenn möglich – ein Impfstoff mit gleichem Trägerprotein verwendet werden. Wenn jedoch nicht bekannt ist, mit welchem Impfstoff zuvor geimpft worden ist, weil der Handelsname nicht – wie erforderlich – dokumentiert wurde, dann muss die Grundimmunisierung nicht erneut begonnen werden, sondern kann mit jedem Hib-Impfstoff fortgesetzt werden. Hepatitis B (HB): Serologische Vor- bzw. Nachtestungen zur Kontrolle des Impferfolgs sind bei der Regelimpfung im Kindes- und Jugendalter nicht erforderlich. Eine Wiederimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen. Kinder und Jugendliche, die einer Risikogruppe angehören, erhalten eine Wiederimpfung entsprechend Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen (s. a. Epid. Bull. 31/2007). Postexpositionelle Hepatitis-B-Prophylaxe bei Neugeborenen von HBsAg-positiven Müttern bzw. von Müttern mit unbekanntem HBsAg-Status: Entsprechend den Mutterschafts-Richtlinien ist bei allen Schwangeren nach der 32. Schwangerschaftswoche, möglichst nahe am Geburtstermin, das Serum auf HBsAg zu untersuchen. Ist das Ergebnis positiv, dann ist bei dem Neugeborenen unmittelbar post partum, d. h. innerhalb von 12 Stunden, mit der Immunisierung gegen Hepatitis B zu beginnen. Dabei werden simultan die erste Dosis HB-Impfstoff und HB-Immunglobulin verabreicht. Die begonnene HB-Grundimmunisierung wird einen Monat nach der 1. Impfung durch eine 2. und sechs Monate nach der 1. Impfung durch eine 3. Impfung vervollständigt. Bei Neugeborenen inklusive Frühgeborenen von Müttern, deren HBsAg-Status nicht bekannt ist und bei denen noch vor bzw. sofort nach der Geburt die serologische Kontrolle nicht möglich ist, wird unabhängig vom Geburtsgewicht ebenfalls unmittelbar post partum die Grundimmunisierung mit HB-Impfstoff begonnen. Bei nachträglicher Feststellung einer HBsAg-Positivität der Mutter kann beim Neugeborenen innerhalb von 7 Tagen postnatal die passive Immunisierung nachgeholt werden. Nach Abschluss der Grundimmunisierung von Neugeborenen ist eine serologische Kontrolle erforderlich (s. a. Epid. Bull. 10/2000 und 8/2001). 110 Anhang Humane Papillomaviren (HPV): Die STIKO empfiehlt zur Reduktion der Krankheitslast durch den Gebärmutterhalskrebs die Einführung einer generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Die Impfung mit 3 Dosen sollte vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein. Die genaue Dauer der Immunität nach Verabreichung aller Impfstoffdosen ist derzeit noch nicht bekannt. Es konnten stabile Antikörpertiter nach 3 Dosen der Impfung für etwa 5 Jahre nachgewiesen werden. Die Frage der Notwendigkeit einer Wiederimpfung kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Über die epidemiologische Wirksamkeit der Immunisierung von Jungen und Männern zur Verhinderung der Infektion bei Frauen liegen keine ausreichenden Daten vor. Die wirksame Umsetzung einer generellen Impfempfehlung für Mädchen und junge Frauen erfordert ein strukturiertes, mit allen Akteuren abgestimmtes Impfprogramm für Jugendliche, das die Gabe von 3 Dosen eines HPV-Impfstoffs vor Beginn der sexuellen Aktivität sichert. Die Impfung gegen HPV sollte auch als Gelegenheit genutzt werden, andere für Jugendliche von der STIKO empfohlene Impfungen zu vervollständigen. Die zeitgleiche Gabe anderer Impfstoffe wurde bisher nur für rekombinante Hepatitis-B-Impfstoffe untersucht. Diese beeinflussten die Immunantwort auf die HPV-Typen nicht. Bei der zeitgleichen Gabe beider Impfstoffe wurden niedrigere Antikörperkonzentrationen gegen Hepatitis B beobachtet. Die klinische Relevanz dieser Befunde ist unklar. Frauen, die innerhalb des von der STIKO empfohlenen Zeitraumes (Alter 12–17 Jahre) keine Impfung gegen HPV erhalten haben, können ebenfalls von einer Impfung gegen HPV profitieren. Es liegt in der Verantwortung des betreuenden Arztes, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seine Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen. Geimpfte Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Impfung mit einem Impfstoff gegen humane Papillomaviren gegen die Typen 16 und 18 nicht gegen Infektionen mit anderen Typen schützt und dass deshalb die Früherkennungsmaßnahmen zum Gebärmutterhalskrebs unverändert in Anspruch genommen werden müssen. Die ausführliche wissenschaftliche Begründung der STIKO-Empfehlung zur HPVImpfung ist im Epidemiologischen Bulletin 12/2007 veröffentlicht worden. Masern, Mumps, Röteln (MMR): Die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln sollte mit einem Kombinationsimpfstoff (MMRImpfstoff) durchgeführt werden, in der Regel im Alter von 11 bis 14 Monaten. Bis zum Ende des 2. Lebensjahres soll auch die 2. MMR-Impfung erfolgt sein, um den frühestmöglichen Impfschutz zu erreichen. Steht bei einem Kind die Aufnahme in eine Kindereinrichtung an, kann die MMR-Impfung auch vor dem 12. Lebensmonat, jedoch nicht vor 111 Anhang dem 9. Lebensmonat erfolgen. Sofern die Erstimpfung vor dem 12. Lebensmonat erfolgte, muss die 2. MMR-Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres erfolgen, da persistierende maternale Antikörper im 1. Lebensjahr die Impfviren neutralisieren können. Die Eliminierung der Masern ist ein erklärtes Ziel der deutschen Gesundheitspolitik. Masern können eliminiert werden, wenn der Durchimpfungsgrad gegen Masern bei Kindern mehr als 95 % erreicht. Diesem Ziel sind bisher die Länder nahe gekommen, die eine zweimalige Impfung im Kindesalter empfehlen und dabei hohe Durchimpfungsgrade realisieren, wie die skandinavischen Länder, Großbritannien, die Niederlande und die USA. Die STIKO empfiehlt eine 2. MMR-Impfung seit 1991. Mit der 2. MMR-Impfung sollen Immunitätslücken geschlossen werden. Die 2. MMR-Impfung kann bereits 4 Wochen nach der 1. MMR-Impfung erfolgen. Bei Mädchen wird mit der zweimaligen MMR-Impfung auch der unverzichtbare Schutz vor einer Rötelnembryopathie weitgehend gesichert. Auch bei anamnestisch angegebener Masern-, Mumps- oder Rötelnerkrankung sollte die 2. MMR-Impfung durchgeführt werden. Anamnestische Angaben über eine Masern- oder Rötelnerkrankung sind ohne mikrobiologisch-serologische Dokumentation der Erkrankungen unzuverlässig und nicht verwertbar. Es gibt in der Fachliteratur keine Hinweise auf vermehrte Nebenwirkungen nach mehrmaligen Masern-, Mumps- oder Rötelnimpfungen. Eine Altersbegrenzung für die MMR-Impfung besteht nicht. Sie kann in jedem Alter erfolgen. Empfohlen wird die MMR-Impfung auch für alle ungeimpften bzw. empfänglichen Personen im Gesundheitsdienst, und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen und in Kinderheimen (s. Tabelle 2). Eine zusätzliche monovalente Rötelnimpfung für Mädchen ist nicht erforderlich, wenn bereits zwei Impfungen mit MMR-Impfstoff dokumentiert sind. Wenn nur eine MMR-Impfung vorausgegangen ist, dann ist die 2. MMR-Impfung möglichst frühzeitig bei allen Kindern und Jugendlichen nachzuholen; bei der Jugendgesundheitsuntersuchung ist sicherzustellen, dass alle Jugendlichen zwei MMR-Impfungen erhalten haben. Meningokokken: Die STIKO empfiehlt die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C mit einem konjugierten Meningokokken-CImpfstoff für alle Kinder im 2. Lebensjahr zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Primäres Impfziel ist es, die Morbidität invasiver Meningokokken-Erkrankungen der Serogruppe C und die resultierenden Folgen wie Hospitalisierung, schwere Komplikationen, Behinderung und Tod zu reduzieren. Von der Impfung aller Kinder im 2. Lebensjahr ist entsprechend den bestehenden Erfahrungen aus anderen Ländern (u. a. England, Niederlande, Spanien, Belgien) auch eine Wirkung auf die Häufigkeit der Erkrankung in anderen Altersgruppen zu erwarten. Ein zweiter niedrigerer Inzidenzgipfel der Erkrankung besteht in Deutschland für Jugendliche. Eine ausführliche Begründung der 112 Anhang Impfempfehlung findet sich im Epidemiologischen Bulletin 31/2006 und unter www.rki.de > Infektionsschutz > Impfen. Die Grundimmunisierung von Kindern im 2. Lebensjahr gegen Meningokokken erfolgt mit einer Impfstoff-Dosis. Zur gleichzeitigen Gabe mit anderen Impfstoffen verweist die STIKO auf die jeweiligen Fachinformationen. Zusätzlich zu diesen Hinweisen sind die Empfehlungen zur Impfung von Risikopersonen (siehe Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen) zu beachten. Pertussis: In Anbetracht der epidemiologischen Pertussis-Situation in Deutschland und der Schwere des klinischen Verlaufs einer Pertussis im Säuglingsalter ist es dringend geboten, die Grundimmunisierung der Säuglinge und Kleinkinder zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h. unmittelbar nach Vollendung des 2. Lebensmonats, zu beginnen und zeitgerecht fortzuführen. Empfohlene Auffrischimpfungen sollen mit 5 bis 6 Jahren und 9 bis 17 Jahren durchgeführt und bestehende Impflücken besonders bei Jugendlichen abgeschlossen werden. Empfohlen werden je eine Impfung mit einem Impfstoff, der PertussisAntigene (aP/ap) enthält, im Alter von 2, 3 und 4 Monaten, eine weitere Impfung im Alter zwischen 11 und 14 Monaten sowie eine erste Auffrischung (Tdap) mit 5 bis 6 Jahren (s. a. Epid. Bull. 3/2006) und eine weitere Dosis zwischen 9 und 17 Jahren (s. a. Epid. Bull. 17/2000). Da ein monovalenter Pertussis-Impfstoff nicht mehr zur Verfügung steht, wird die Gabe von Kombinationsimpfstoffen zu den jeweiligen Impfterminen empfohlen. Bei der Verwendung von Kombinationsimpfstoffen sind die Indikationen und Impfabstände der anderen im Impfstoff enthaltenen Antigene zu berücksichtigen. Eine Impfung sollte möglichst nicht früher als 5 Jahre nach der zuletzt verabreichten Dosis (TD, Td) erfolgen, um das vermehrte Auftreten unerwünschter Lokalreaktionen zu minimieren (s. a. Epid. Bull. 32/2006, S. 274 f). Im Zusammenhang mit erkannten Pertussis-Häufungen kann auch bei vollständig geimpften Kindern und Jugendlichen mit engem Kontakt zu Erkrankten im Haushalt oder in Gemeinschaftseinrichtungen eine Impfung erwogen werden, wenn die letzte Impfung länger als 5 Jahre zurückliegt. Speziell vor Geburt eines Kindes bzw. für Frauen mit Kinderwunsch sollte überprüft werden, ob ein adäquater Immunschutz (Impfung oder mikrobiologisch bestätigte Erkrankung innerhalb der vergangenen 10 Jahre) gegen Pertussis für enge Haushaltskontaktpersonen und Betreuer des Neugeborenen (s. Tab. 2) besteht. Dieser sollte ggf. mit einem Kombinationsimpfstoff (Tdap) unter Berücksichtigung der Indikation der anderen im Impfstoff enthaltenen Antigene aktualisiert werden. Jede Auffrischimpfung mit Td (auch im Verletzungsfall) sollte Anlass sein, eine mögliche Indikation einer Pertussis-Impfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff (Tdap) einzusetzen. 113 Anhang Bei Kindern und Jugendlichen (Personen mit engem Kontakt im Haushalt oder in Gemeinschaftseinrichtungen) sollte die Komplettierung einer unvollständigen Immunisierung erfolgen. Pneumokokken: Primäres Impfziel einer generellen Impfung gegen Pneumokokken für alle Kinder bis 24 Monate ist es, die Morbidität invasiver Pneumokokken-Infektionen (IPD) und die daraus entstehenden Folgen wie Hospitalisierung, Behinderung und Tod zu reduzieren. Eine ausführliche Begründung der Impfempfehlung findet sich im Epidemiologischen Bulletin 31/2006 und unter www.rki.de. Die Grundimmunisierung gegen Pneumokokken mit einem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, in der Regel zeitgleich mit den anderen im Säuglingsalter empfohlenen Impfungen. Altersentsprechende Modifikationen der notwendigen Impfdosen zur Vervollständigung einer Grundimmunisierung sind entsprechend den Fachinformationen des Herstellers zu beachten (Einzelheiten dazu auch in Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen, S. 126). Zur gleichzeitigen Gabe mit anderen Impfstoffen verweist die STIKO auf die jeweiligen Fachinformationen. Zusätzlich zu diesen Hinweisen sind die Empfehlungen zur Impfung von Risikopersonen (s. Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen) zu beachten. Poliomyelitis: Der Polio-Lebendimpfstoff, orale Polio-Vakzine (OPV), wird wegen des – wenn auch sehr geringen – Risikos einer Vakzineassoziierten paralytischen Poliomyelitis (VAPP) nicht mehr empfohlen. Zum Schutz vor der Poliomyelitis wird ein zu injizierender Impfstoff, inaktivierte Polio-Vakzine (IPV), mit gleicher Wirksamkeit empfohlen. Im Alter von 9 bis 17 Jahren wird für Jugendliche eine Auffrischimpfung mit einem Impfstoff, der IPV enthält, empfohlen. Eine mit OPV begonnene Grundimmunisierung wird mit IPV komplettiert. Varizellen: Die Impfung gegen Varizellen wird in der Regel im Alter von 11 bis 14 Monaten durchgeführt, entweder simultan mit der 1. MMR-Impfung oder frühestens 4 Wochen nach dieser. Bei Anwendung des Kombinationsimpfstoffes MMRV sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Entsprechend den Fachinformationen ist die Gabe einer 2. Dosis gegen Varizellen erforderlich. Zwischen beiden Dosen sollten 4 bis 6 Wochen liegen. Indikations- und Auffrischimpfungen Zur Erfüllung des Impfplanes für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Tabelle 1, S. 109) sollte der Impfstatus gegen bestimmte Infektionskrankheiten regelmäßig überprüft und ggf. aufgefrischt werden; jede Arztkonsultation sollte dafür genutzt werden. 114 Anhang Andere Impfungen können bei besonderer epidemiologischer Situation oder Gefährdung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene indiziert sein (Indikationsimpfungen). Zu den Indikationsimpfungen gehören auch Reiseimpfungen. Sie können aufgrund der internationalen Gesundheitsvorschriften (Gelbfieber-Impfung) erforderlich sein oder sie werden zum individuellen Schutz dringend empfohlen. Die Empfehlung über Art und zeitliche Reihenfolge der Impfungen obliegt dem Arzt, in jedem Einzelfall unter Abwägung der Indikation und gegebenenfalls bestehender Kontraindikationen. Neben den von der STIKO empfohlenen Impfungen sind auf der Basis der existierenden Impfstoff-Zulassungen weitere „Impfindikationen“ möglich, auf die nachfolgend nicht weiter eingegangen wird, die aber für den Einzelnen seiner individuellen (gesundheitlichen) Situation entsprechend sinnvoll sein können. Es liegt in der Verantwortung des Arztes, seine Patienten auf diese weiteren Schutzmöglichkeiten hinzuweisen. Insofern hindert auch eine fehlende STIKO-Empfehlung den Arzt nicht an einer begründeten Impfung. Wenn die individuell gestellte Impfindikation jedoch nicht Bestandteil einer für Deutschland gültigen Zulassung und der Fachinformation des entsprechenden Impfstoffes ist, erfolgt die Anwendung außerhalb der zugelassenen Indikation. Das hat im Schadensfall Folgen für Haftung und Entschädigung und bedingt besondere Dokumentationsund Aufklärungspflichten des impfenden Arztes. Versorgungsansprüche wegen eines Impfschadens gemäß § 60 IfSG werden nur bei den von den Landesgesundheitsbehörden öffentlich empfohlenen Impfungen gewährt. Die in Tabelle 2 genannten Impfungen sind sowohl hinsichtlich ihrer epidemiologischen Bedeutung als auch hinsichtlich ihrer Kostenübernahme unterschiedlich (siehe Hinweise zur Kostenübernahme von Schutzimpfungen, S. 137); sie werden in folgende Kategorien eingeteilt: 115 Anhang S SM A I B R P 116 Standardimpfungen mit allgemeiner Anwendung = Regelimpfungen (siehe auch Tabelle 1, Impfkalender) Standardimpfung für Mädchen Auffrischimpfungen Indikationsimpfungen für Risikogruppen bei individuell (nicht beruflich) erhöhtem Expositions-, Erkrankungs- oder Komplikationsrisiko sowie auch zum Schutz Dritter Impfungen auf Grund eines erhöhten beruflichen Risikos, z. B. nach Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Biostoffverordnung und dem G 42 und aus hygienischer Indikation Impfungen auf Grund von Reisen Postexpositionelle Prophylaxe/Riegelungsimpfungen bzw. andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (Immunglobulingabe oder Chemoprophylaxe) bei Kontaktpersonen in Familie und Gemeinschaft Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Kategorie Cholera R Auf Verlangen des Ziel- oder Transitlandes; nur im Ausnahmefall; WHO-Empfehlung besteht nicht. Nach Angaben des Herstellers Diphtherie S/A Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden. Jede Auffrischimpfung mit Td (auch im Verletzungsfall, siehe Tabelle 4) sollte Anlass sein, eine mögliche Indikation einer Pertussis-Impfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff Tdap einzusetzen. Indikation bzw. Reiseziel Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Bei bestehender Diphtherie-Impfindikation und ausreichendem TetanusImpfschutz sollte monovalent gegen Diphtherie geimpft werden. Ungeimpfte oder Personen mit fehlendem Impfnachweis sollten 2 Impfungen im Abstand von 4 – 8 Wochen und eine 3. Impfung 6 – 12 Monate nach der 2. Impfung erhalten. Eine Reise in ein Infektionsgebiet sollte frühestens nach der 2. Impfung angetreten werden. FSME (Frühsommermeningoenzephalitis) P Bei Epidemien oder regional erhöhter Morbidität Entsprechend den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden P Für Personen mit engem (face to face) Kontakt zu Erkrankten, Auffrischimpfung 5 Jahre nach der letzten Impfung Chemoprophylaxe Unabhängig vom Impfstatus präventive antibiotische Therapie, z. B. mit Erythromycin (s. „Ratgeber Diphtherie“ www.rki.de > Infektionskrankheiten von A–Z > Diphtherie) I Personen, die in FSME-Risikogebieten Zecken exponiert sind oder Personen, die durch FSME beruflich gefährdet sind (exponiertes Laborpersonal sowie in Risikogebieten z. B. Forstarbeiter und Exponierte in der Landwirtschaft) Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen mit einem für Erwachsene bzw. Kinder zugelassenen Impfstoff nach Angaben des Herstellers B Saisonalität beachten: April – November Entsprechend den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden; Hinweise zu FSME-Risikogebieten – veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI, Ausgabe 15/2007 – sind zu beachten. 117 Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Kategorie FSME (Frühsommermeningoenzephalitis) (Fortsetzung) Indikation bzw. Reiseziel Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Risikogebiete in Deutschland sind zurzeit insbesondere: Baden-Württemberg Bayern (außer dem größten Teil Schwabens und dem westlichen Teil Oberbayerns und dem Landkreis (LK) Rhön-Grabfeld in Unterfranken) Hessen (LK Odenwald, LK Bergstraße, LK Darmstadt-Dieburg, Stadtkreis (SK) Darmstadt, LK Groß-Gerau, LK Offenbach, LK Main-Kinzig-Kreis, LK Marburg-Biedenkopf) Rheinland-Pfalz (Landkreis Birkenfeld) Thüringen (SK Jena, SK Gera, LK Saale-Holzland-Kreis, LK SaaleOrla-Kreis, LK SaalfeldRudolstadt, LK Hildburghausen, LK Sonneberg) R Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands P Siehe Epidemiologisches Bulletin 15/2007, S. 136 Gelbfieber R/B Entsprechend den Impfanforderungen der Ziel- oder Transitländer sowie vor Aufenthalt in bekannten Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika; die Hinweise der WHO zu Gelbfieber-Infektionsgebieten sind zu beachten. Haemophilus influenzae Typ b (Hib) I Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie P Nach engem Kontakt zu einem Patienten mit invasiver Haemophilusinfluenzae-b-Infektion wird eine Rifampicin-Prophylaxe empfohlen: 118 Einmalige Impfung in den von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstellen; Auffrischimpfungen in 10-jährigen Intervallen Dosierung Rifampicin: ab 1 Monat: 20 mg/kg/Tag (maximal 600 mg) in 1 ED für 4 Tage; Erwachsene: 600 mg p. o. in 1 ED für 4 Tage Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Kategorie Haemophilus influenzae Typ b (Hib) (Fortsetzung) Indikation bzw. Reiseziel für alle Haushaltsmitglieder (außer für Schwangere), ab einem Alter von 1 Monat, wenn sich dort ein ungeimpftes oder unzureichend geimpftes Kind im Alter bis zu 4 Jahren oder aber eine Person mit einem relevanten Immundefekt befindet, Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Da bei Schwangeren die Gabe von Rifampicin und Gyrasehemmern kontraindiziert ist, kommt bei ihnen zur Prophylaxe ggf. Ceftriaxon in Frage. für ungeimpfte exponierte Kinder bis 4 Jahre in Gemeinschaftseinrichtungen. Falls eine Prophylaxe indiziert ist, sollte sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens 7 Tage nach Beginn der Erkrankung des Indexfalls, begonnen werden. Hepatitis A (HA) I 1. Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung Grundimmunisierung und Auffrischimpfung nach Angaben des Herstellers 2. Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, z. B. Hämophile, oder Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung Die serologische Vortestung auf antiHAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden. 3. Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte B 4. Gesundheitsdienst (inkl. Küche, Labor, technischer und Reinigungsbzw. Rettungsdienst, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten, Asylbewerberheime) Durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten 5. Kanalisations- und Klärwerksarbeit mit Abwasserkontakt R/B 6. Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. 119 Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Hepatitis A (HA) (Fortsetzung) Hepatitis B (HB) Kategorie Indikation bzw. Reiseziel Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) P Kontakt zu Hepatitis-A-Kranken (Riegelungsimpfung vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen; s. a. „Ratgeber Hepatitis A“, www.rki.de > Infektionskrankheiten von A–Z > Hepatitis A Nach einer Exposition von Personen, für die eine Hepatitis A eine besonders große Gefahr darstellt, (z. B. chronisch HBV- oder HCV-Infizierte), sollte simultan mit der ersten Impfung ein Immunglobulin-Präparat gegeben werden. R Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz I 1. Patienten mit chronischer Nieren(Dialyse)/Leberkrankheit/Krankheit mit Leberbeteiligung/häufiger Übertragung von Blut(bestandteilen, z. B. Hämophile), vor ausgedehntem chirurgischem Eingriff (z. B. unter Verwendung der HerzLungen-Maschine), HIV-Positive 2. Kontakt mit HBsAg-Träger in Familie/Wohngemeinschaft 3. Sexualkontakt zu HBsAg-Träger bzw. Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung 4. Drogenabhängigkeit, längerer Gefängnisaufenthalt B 120 Hepatitis-B-Impfung nach serologischer Vortestung (Indikationen 1–4, 6, 7, anti-HBc-Test negativ); Impferfolgskontrolle erforderlich (Indikationen 1, 2, 7, 8: anti-HBs-Test 4–8 Wochen nach 3. Dosis) bzw. sinnvoll bei über 40-Jährigen/anderen Personen mit möglicher schlechter Ansprechrate (z. B. Immundefizienz). Bei Anti-HBs-Werten < 100 IE/l sofort Wiederimpfung mit erneuter Kontrolle; bei erneutem Nichtansprechen Wiederimpfungen mit in der Regel max. 3 Dosen wiederholen 5. Durch Kontakt mit HBsAgTrägern in einer Gemeinschaft (Kindergärten, Kinderheime, Pflegestätten, Schulklassen, Spielgemeinschaften) gefährdete Personen Bei erfolgreicher Impfung (anti HBs > 100 IE/l) Auffrischung nach 10 Jahren (1 Dosis) 6. Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Bewohner vergleichbarer Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte sowie Personen in Behindertenwerkstätten Bei in der Kindheit Geimpften mit neu aufgetretenem HB-Risiko (z. B. Indikation 1–8) eine Dosis HB-Impfstoff mit anschließender serologischer Kontrolle (anti-HBs- und anti-HBc-Bestimmung) 4–8 Wochen nach Wiederimpfung für die Indikation 1, 2, 7, 8. 7. Gesundheitsdienst (inkl. Labor, technischer Reinigungs-/Rettungsdienst sowie Personal psychiatrischer/ Fürsorgeeinrichtungen/ Behindertenwerkstätten, Asylbewerberheime) Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Hepatitis B (HB) (Fortsetzung) Kategorie I Indikation bzw. Reiseziel Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) 8. Durch Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten Gefährdete, Auszubildende und Studenten 8. Möglicher Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten (Gefährdungsbeurteilung durchführen), z. B. Müllentsorger, industrieller Umgang mit Blut(produkten), ehrenamtliche Ersthelfer, Polizisten, Sozialarbeiter, (Gefängnis)personal mit Kontakt zu Drogenabhängigen R/B Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-B-Prävalenz bei Langzeitaufenthalt mit engem Kontakt zu Einheimischen P Verletzungen mit möglicherweise HBV- Siehe Immunprophylaxe bei Exposition haltigen Gegenständen, z. B. Nadelstich – S. 139 Neugeborene HBsAg-positiver Mütter oder von Müttern mit unbekanntem HBsAg-Status (unabhängig vom Geburtsgewicht) Frauen, die zum von der STIKO empfohlenen Zeitpunkt (12–17 Jahre) keine Impfung gegen HPV erhalten haben, können ebenfalls von einer Impfung gegen HPV profitieren. Es liegt in der Verantwortung des Arztes, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seine Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen. Humane Papillomaviren (HPV) Influenza Siehe Anmerkungen zum Impfkalender – S. 110 S Personen über 60 Jahre I Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens – wie z. B. chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD), Jährliche Impfung im Herbst mit einem Impfstoff mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination 121 Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Kategorie Influenza (Fortsetzung) 122 Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten, Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben, Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/ oder B-zellulärer Restfunktion, HIV-Infektion sowie Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen B/I Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute ungeimpfte Risikopersonen fungieren können I/B Eine Impfung mit dem aktuellen Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und saisonalen humanen Influenza-Impfstoff bietet keinen direkten Schutz vor Wildvögeln Infektionen durch den Erreger der aviären Influenza, sie kann jedoch Doppelinfektionen mit den aktuell zirkulierenden Influenzaviren verhindern Für Reisende aus den unter S (Stan(für Beschäftigte s. auch: TRBA 608 des dard-) und I (Indikationsimpfung) ABAS unter www.baua.de > Themen genannten Personengruppen, die nicht von A–Z > Biologische Arbeitsstoffe > über einen aktuellen Impfschutz verAusschuss für Biologische Arbeitsstoffe fügen, ist die Impfung generell empfeh> Aktuell > Beschluss) lenswert, für andere Reisende ist eine Influenza-Impfung nach Risikoabwägung entsprechend Exposition und Impfstoffverfügbarkeit sinnvoll. R/I Masern Indikation bzw. Reiseziel I Wenn eine intensive Epidemie aufgrund Entsprechend den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden von Erfahrungen in anderen Ländern droht oder nach deutlicher Antigendrift bzw. einer Antigenshift zu erwarten ist und der Impfstoff die neue Variante enthält B Ungeimpfte bzw. empfängliche Perso- Einmalige Impfung, vorzugsweise mit MMR-Impfstoff (s. a. Epid. Bull. nen im Gesundheitsdienst und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie 29/2006, S. 230–231) in Gemeinschaftseinrichtungen und in Kinderheimen Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Kategorie Indikation bzw. Reiseziel Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Masern (Fortsetzung) P Ungeimpfte oder einmal geimpfte Personen oder Personen mit unklarem Immunstatus mit Kontakt zu Masernkranken; möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Exposition MeningokokkenInfektionen (Gruppen A, C, W 135, Y) I Bei Kindern unter 2 Jahren konjugierter MenC-Impfstoff (dabei Empfehlungen des Herstellers zum Impfschema beachten), nach dem vollendetem 2. Lebensjahr im Abstand von 6–12 Monaten durch 4-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PS-Impfstoff) ergänzen. Bei Personen nach dem vollendeten 2. Lebensjahr eine Impfung mit konjugiertem MenC-Impfstoff, gefolgt von einer Impfung mit 4-valentem PS-Impfstoff im Abstand von 6 Monaten. Gefährdetes Laborpersonal (bei Arbeiten Impfung mit konjugiertem MenC-Impfstoff, gefolgt von einer Impfung mit mit dem Risiko eines N.-meningitidis4-valentem PS-Impfstoff im Abstand Aerosols!) von 6 Monaten; bei bereits mit PSImpfstoff geimpften Personen ist auch die Nachimpfung mit dem Konjugatimpfstoff nach 6 Monaten sinnvoll. Reisende in epidemische/hyperendeBei Säuglingen, Kindern, Jugendlichen mische Länder, besonders bei engem und Erwachsenen eine Impfung mit epiKontakt zur einheimischen Bevölkerung; demiologisch indiziertem A-, C-, oder Entwicklungshelfer; dies gilt auch für A,C,W135,Y-Polysaccharid-Impfstoff Aufenthalte in Regionen mit Krankheits- (für den afrikanischen Meningitis-Gürausbrüchen und Impfempfehlung für die tel wird wegen der Zirkulation der Seroeinheimische Bevölkerung (WHO- und gruppe W135 in einigen Ländern derzeit Länderhinweise beachten) der A, C, W135, Y-Impfstoff bevorzugt). Der Impferfolg ist bei Kindern unter 2 Jahren vor allem für die Serogruppen C, W135 und Y deutlich schlechter als bei Erwachsenen; es kann für diese Altersgruppe jedoch zumindest ein kurzfristiger Schutz gegen die Serogruppe A erreicht werden. Für Kinder unter 1 Jahr steht eine Impfprophylaxe mit konjugiertem Impfstoff zur Verfügung, wenn vor einer Krankheit durch die Serogruppe C geschützt werden soll. B R Impfung vorzugsweise mit MMR-Impfstoff. Eine Immunglobulingabe ist zu erwägen für gefährdete Personen mit hohem Komplikationsrisiko und für Schwangere (s. a. Epid. Bull. 29/2001, S. 223). Gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder Bzellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/Properdindefekte, Hypogammaglobulinämie; Asplenie 123 Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen MeningokokkenInfektionen (Gruppen A, C, W 135, Y) (Fortsetzung) Kategorie R Indikation bzw. Reiseziel Vor Pilgerreise (Hadj) Schüler/Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/ Studenten I/P P Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Impfung mit 4-valentem PolysaccharidImpfstoff (Einreisebestimmungen beachten) entsprechend den Empfehlungen der Zielländer. Bei fortbestehendem Infektionsrisiko Wiederimpfung für alle oben angegebenen Indikationen nach Angaben des Herstellers, für PS-Impfstoff im Allgemeinen nach 3 Jahren. Bei Ausbrüchen oder regionalen Häufungen auf Empfehlung der Gesundheitsbehörde (s. Abschnitt „Spezielle Hinweise zur Durchführung von Schutzimpfungen“, S. 130) Für Personen mit engem Kontakt zu einem Erkrankten mit einer invasiven Meningokokken-Infektion (alle Serogruppen) wird eine RifampicinProphylaxe empfohlen (außer für Schwangere; s. dort) Hierzu zählen: alle Haushaltskontaktmitglieder Personen mit Kontakt zu oropharyngealen Sekreten eines Patienten Kontaktpersonen in Kindereinrichtungen mit Kindern unter 6 Jahren (bei guter Gruppentrennung nur die betroffene Gruppe) Personen mit engen Kontakten in Gemeinschaftseinrichtungen mit haushaltsähnlichem Charakter (Internate, Wohnheime sowie Kasernen) Dosierung: Rifampicin: Neugeborene: 10 mg/kg/Tag in 2 ED p. o. für 2 Tage Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 60 kg: 20 mg/kg/Tag in 2 ED p. o. für 2 Tage (max. ED 600 mg) Jugendliche und Erwachsene ab 60 kg: 2 x 600 mg/Tag für 2 Tage Eradikationsrate: 72 – 90 % ggf. Ceftriaxon: bis 12 Jahre: 125 mg i.m. ab 12 Jahre: 250 mg i.m. in einer ED Eradikationsrate: 97 % ggf. Ciprofloxacin: ab 18 Jahre: einmal 500 mg p. o. Eradikationsrate: 90 – 95 % Da bei Schwangeren die Gabe von Rifampicin und Gyrasehemmern kontraindiziert ist, kommt bei ihnen zur Die Chemoprophylaxe ist indiziert, falls Prophylaxe ggf. Ceftriaxon in Frage. enge Kontakte mit dem Indexpatienten Der Indexpatient mit einer invasiven in den letzten 7 Tagen vor dessen ErMeningokokken-Infektion sollte nach krankungsbeginn stattgefunden haben. Abschluss der Therapie ebenfalls Sie sollte möglichst bald nach der Rifampicin erhalten, sofern er nicht Diagnosestellung beim Indexpatienten intravenös mit einem Cephalosporin erfolgen, ist aber bis zu 10 Tage nach der 3. Generation behandelt wurde. letzter Exposition sinnvoll. 124 Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Kategorie Mumps B Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Einrichtungen der Pädiatrie, in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter und Kinderheimen Einmalige Impfung, vorzugsweise mit MMR-Impfstoff P Ungeimpfte oder einmal geimpfte Personen und Personen mit unklarem Immunstatus mit Kontakt zu Mumpskranken; möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Exposition Vorzugsweise mit MMR-Impfstoff I Sofern kein adäquater Immunschutz vorliegt, sollen Definition – adäquater Impfschutz: Impfung oder mikrobiologisch bestätigte Erkrankung innerhalb der vergangenen 10 Jahre Pertussis Indikation bzw. Reiseziel Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell; enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Einmalige Impfung mit Kombinationsimpfstoff (Tdap, TdapIPV) möglichst nicht früher als 5 Jahre nach der vorhergehenden Dosis der anderen im Impfstoff enthaltenen Antigene (Td). Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt geimpft werden. B Personal in Einrichtungen der Pädiatrie, der Schwangerenbetreuung und der Geburtshilfe sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter und in Kinderheimen sollte über einen adäquaten Immunschutz (s. o.) gegen Pertussis verfügen. P In einer Familie bzw. Wohngemeinschaft oder einer Gemeinschaftseinrichtung für das Vorschulalter ist für Personen mit engen Kontakten ohne Impfschutz eine Chemoprophylaxe mit einem Makrolid empfehlenswert (s. a. „Ratgeber Pertussis“ unter: www.rki.de > Infektionskrankheiten von A– Z > Pertussis). 125 Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen PneumokokkenKrankheiten Kategorie Indikation bzw. Reiseziel S Personen über 60 Jahre Eine Impfung mit Polysaccharid-Impfstoff; Wiederholungsimpfung im Abstand von 6 Jahren nach Angaben der Hersteller für Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Pneumokokken-Erkrankungen (Risiko-Nutzen-Abwägung beachten) I Kinder (ab vollendetem 2. Lebensjahr), Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit: Gefährdete Kleinkinder (vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) erhalten eine Impfung mit PneumokokkenKonjugatimpfstoff 1. Angeborene oder erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, wie z. B.: Hypogammaglobulinämie, Komplement- und Properdindefekte bei funktioneller oder anatomischer Asplenie bei Sichelzellenanämie bei Krankheiten der blutbildenden Organe bei neoplastischen Krankheiten bei HIV-Infektion nach Knochenmarktransplantation 2. Chronische Krankheiten, wie z. B.: Herz-Kreislauf-Krankheiten Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD) Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselkrankheiten chronische Nierenkrankheiten/ nephrotisches Syndrom neurologische Krankheiten, z. B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden Liquorfistel vor Organtransplantation und vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie 126 Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Personen mit fortbestehender gesundheitlicher Gefährdung können ab vollendetem 2. Lebensjahr PolysaccharidImpfstoff erhalten. Bei den – wie empfohlen – zuvor mit Konjugatimpfstoff geimpften Kindern (s. o.) beträgt der Mindestabstand zur nachfolgenden Impfung mit Polysaccharid-Impfstoff 2 Monate. Bei weiterbestehender Indikation Wiederholungsimpfungen mit Polysaccharid-Impfstoff im Abstand von 6 (Erwachsene) bzw. mindestens 3 Jahren (Kinder unter 10 Jahren). Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Kategorie Poliomyelitis S I B P Röteln Indikation bzw. Reiseziel Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Erwachsene mit ≥ 4 dokumentierten OPV- bzw. IPV-Impfungen im Kindesund Jugendalter bzw. nach einer Grundimmunisierung im Erwachsenenalter gelten als vollständig immunisiert. Ungeimpfte Personen erhalten IPV entFür folgende Personengruppen ist eine sprechend den Angaben des Herstellers. Auffrischimpfung indiziert: Ausstehende Impfungen der Grundim Reisende in Regionen mit Infektions- munisierung werden mit IPV nachgerisiko (die aktuelle epidemische Situa- holt. Eine routinemäßige Auffrischimption ist zu beachten, insbesondere fung wird nach dem vollendeten die Meldungen der WHO) 18. Lebensjahr nicht empfohlen. Aussiedler, Flüchtlinge und AsylImpfung mit IPV, wenn die Impfungen bewerber, die in Gemeinschaftsder Grundimmunisierung nicht vollunterkünften leben, bei der Einreise ständig dokumentiert sind oder die aus Gebieten mit Polio-Risiko, letzte Impfung der Grundimmunisies. S. 138 rung bzw. die letzte Auffrischimpfung Personal der oben genannten länger als 10 Jahre zurückliegen. Einrichtungen Medizinisches Personal, das engen Personen ohne Nachweis einer GrundKontakt zu Erkrankten haben kann immunisierung sollten vor Reisebeginn Personal in Laboratorien mit wenigstens 2 Dosen IPV erhalten. Poliomyelitis-Risiko Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung Bei einer Poliomyelitis-Erkrankung soll- Sofortige umfassende Ermittlung und ten alle Kontaktpersonen unabhängig Festlegung von Maßnahmen durch die vom Impfstatus ohne Zeitverzug eine Gesundheitsbehörde Impfung mit IPV erhalten. Ein Sekundärfall ist Anlass für Riegelungsimpfungen. Bei Auftreten wenigstens eines Sekundärfalles Impfung der Kontaktpersonen mit IPV; Riegelungsimpfung mit OPV und Festlegung weiterer Maßnahmen durch Anordnung der Gesundheitsbehörden I Seronegative Frauen mit Kinderwunsch B Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Einrichtungen der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter und in Kinderheimen Einmalige Impfung – vorzugsweise mit MMR-Impfstoff – bei Frauen mit nachfolgender Kontrolle des Röteln-Impferfolgs P Ungeimpfte oder einmal geimpfte Personen und Personen mit unklarem Immunstatus mit Kontakt zu Rötelnkranken; möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Exposition Vorzugsweise mit MMR-Impfstoff 127 Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Kategorie Tetanus S/A Tollwut Indikation bzw. Reiseziel Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfung in 10-jährigem Intervall. P Siehe Tabelle 4 (S. 140) B Tierärzte, Jäger, Forstpersonal u. a. Personen bei Umgang mit Tieren in Gebieten mit Wildtiertollwut sowie ähnliche Risikogruppen (z. B. Personen mit beruflichem oder sonstigem engen Kontakt zu Fledermäusen) Personal in Laboratorien mit Tollwutrisiko R Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung (z. B. durch streunende Hunde) P Siehe Tabelle 5 (S. 141) Tuberkulose Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht. Jede Auffrischimpfung mit Td (auch im Verletzungsfall, siehe Tabelle 4) sollte Anlass sein, eine mögliche Indikation einer Pertussis-Impfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff (Tdap) einzusetzen. Dosierungsschema nach Angaben des Herstellers Personen mit weiter bestehendem Expositionsrisiko sollten regelmäßig eine Auffrischimpfung entsprechend den Angaben des Herstellers erhalten. Mit Tollwutvirus arbeitendes Laborpersonal sollte halbjährlich auf neutralisierende Antikörper untersucht werden. Eine Auffrischimpfung ist bei < 0,5 IE/ml Serum indiziert. Die Impfung mit dem derzeit verfügbaren BCG-Impfstoff wird nicht empfohlen. Typhus R Bei Reisen in Endemiegebiete Varizellen S Ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche ohne Varizellen-Anamnese I 1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch 2. Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation 128 Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) Nach Angaben des Herstellers Nach Angaben des Herstellers 1 Dosis bei Kindern vor dem vollendeten 13. Lebensjahr; 2 Dosen im Abstand von mindestens 6 Wochen bei Kindern ab 13 Jahren, Jugendlichen und Erwachsenen Anhang Tabelle 2: Indikations- und Auffrischimpfungen sowie andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe Impfung gegen Varizellen (Fortsetzung) Kategorie I Indikation bzw. Reiseziel Anwendungshinweise (Packungsbeilage/Fachinformationen beachten) 3. Die einschränkenden Hinweise zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind den Hinweisen im Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, zu entnehmen. 4. Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis 5. Empfängliche Personen mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2 bis 5 Genannten „Empfängliche Personen“ bedeutet: anamnestisch keine Varizellen, keine Impfung und bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper B Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Pädiatrie, Onkologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter P Empfehlungen zur postexpositionellen Varizellen-Prophylaxe durch Inkubationsimpfung: Bei ungeimpften Personen mit negativer Varizellen-Anamnese und Kontakt zu Risikopersonen ist eine postexpositionelle Impfung innerhalb von 5 Tagen nach Exposition* oder innerhalb von 3 Tagen nach Beginn des Exanthems beim Indexfall zu erwägen. Dies ist jedoch keine ausreichende Begründung für den Verzicht auf die Absonderung gegenüber Risikopersonen. Durch passive Immunisierung mit Varizella-Zoster-Immunglobulin (VZIG): Die postexpositionelle Gabe von VZIG wird empfohlen innerhalb von 96 Stunden nach Exposition*, sie kann den Ausbruch einer Erkrankung verhindern oder deutlich abschwächen. * Exposition heißt: immundefiziente Patienten mit unbekannter oder fehlender VarizellenImmunität 1 Stunde oder länger mit infektiöser Person in einem Raum face-to-face-Kontakt Haushaltskontakt Sie wird empfohlen für Personen mit erhöhtem Risiko für Varizellen-Komplikationen, dazu zählen: ungeimpfte Schwangere ohne Varizellen-Anamnese Neugeborene, deren Mutter 5 Tage vor bis 2 Tage nach der Entbindung an Varizellen erkrankte Für Applikation und Dosierung von VZIG sind die Herstellerangaben zu beachten! 129 Anhang Spezielle Hinweise zur Durchführung von Schutzimpfungen Impfungen bei gehäuftem Auftreten oder Ausbrüchen von Meningokokken-Erkrankungen Unter einem „Ausbruch von Meningokokken-Erkrankungen“ versteht man 2 oder mehr Erkrankungen der gleichen Serogruppe binnen 4 Wochen in einer Kindereinrichtung, Schulklasse, Spielgruppe, einer Gemeinschaftseinrichtung mit haushaltsähnlichem Charakter (Wohnheim, Internat, Kasernenstube u. a.); unter „regional gehäuftem Auftreten“ versteht man 3 oder mehr Erkrankungen der gleichen Serogruppe binnen 3 Monaten – in einem begrenzten Alterssegment der Bevölkerung (z. B. Jugendliche) eines Ortes oder – in einer Region mit einer resultierenden Inzidenz von 10/100.000 der jeweiligen Bevölkerung. In Ergänzung zur Antibiotikaprophylaxe für enge Kontaktpersonen (siehe Tabelle 2 sowie Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie – DGPI – oder des Nationalen Referenzzentrums Meningokokken sowie Ratgeber des RKI) können die zuständigen Gesundheitsbehörden zusätzlich eine Impfprophylaxe empfehlen, sofern das gehäufte Auftreten oder der Ausbruch durch einen impfpräventablen Stamm hervorgerufen wurde. Begründet ist die Impfprophylaxe dadurch, dass die Möglichkeit des Auftretens weiterer Erkrankungen bis zu einigen Monaten nach Beginn der ersten Erkrankungen besteht. Einbeziehen kann man bei einem Ausbruch in Analogie zur Antibiotikaprophylaxe die engen Kontaktpersonen in den Haushalten der Erkrankten sowie deren Intimpartner und die engen Kontaktpersonen in Kindereinrichtung, Schulklasse, Spielgruppe sowie in Gemeinschaftseinrichtungen mit haushaltsähnlichem Charakter. Bei regional gehäuftem Auftreten ist die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörden in Abwägung von epidemiologischen und zeitlichen Zusammenhängen der Erkrankungen, ihrer Altersverteilung, dem Grad der öffentlichen Besorgnis und der Machbarkeit der Maßnahmen zu treffen. Zur Impfung können die mit der den Ausbruch verursachenden Meningokokken-Serogruppe korrespondierenden zugelassenen Polysaccharid- oder konjugierten Impfstoffe (1 Impfung) eingesetzt werden, für Kinder unter 2 Jahren kommen gegen MenC-Erkrankungen nur konjugierte Impfstoffe in Frage. Bei jedem Verdacht auf eine Meningokokken-Meningitis sollte deshalb umgehend Material zur Erregerisolierung an ein geeignetes Labor gesendet werden. Das Gesundheitsamt sollte auf die möglichst schnelle 130 Anhang Übersendung der isolierten Meningokokken an das NRZ dringen, um deren Feintypisierung zu gewährleisten und bei einer Häufung eine Impfprävention empfehlen zu können. Impfung gegen FSME für Kinder FSME-Erkrankungen bei Kindern verlaufen im Allgemeinen leichter als beim Erwachsenen, vorwiegend unter dem Bild einer Meningitis, seltener unter dem Bild einer Enzephalitis. Nur in Einzelfällen sind neurologische Restschäden berichtet worden. Da Fieberreaktionen von > 38 °C bei 1- bis 2-jährigen geimpften Kindern in 15 % beobachtet wurden (gegenüber 5 % bei 3- bis 11-jährigen Kindern), wird vor der Impfung von Kindern unter 3 Jahren gemeinsam mit den Eltern eine besonders sorgfältige Indikationsstellung empfohlen. Im Übrigen gelten für den Kinder-Impfstoff wie für den Erwachsenen-Impfstoff die in Tabelle 2 dargelegten Grundsätze einer Indikationsimpfung einschließlich der in der Tabelle enthaltenen Hinweise zu Risikogebieten und zur Saisonalität der Erkrankung. Aufklärungspflicht vor Schutzimpfungen Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung des Arztes (s. Vorbemerkung). Vor Durchführung einer Schutzimpfung hat der Arzt die Pflicht, den Impfling oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit sie über die Durchführung der Impfung entscheiden können. Die Aufklärung sollte umfassen: Informationen über die zu verhütende Krankheit und den Nutzen der Impfung, die Kontraindikationen, Durchführung der Impfung, den Beginn und die Dauer des Impfschutzes, das Verhalten nach der Impfung, mögliche Nebenwirkungen und Impfkomplikationen (s. Epid. Bull. 25/2007; www.rki.de > Infektionsschutz > Epidemiologisches Bulletin > Archiv > 2004/06) sowie die Notwendigkeit und die Termine von Folge- und Auffrischimpfungen. Für öffentliche Impftermine wird eine vorherige Aufklärung in schriftlicher Form empfohlen. Eine Gelegenheit zu weitergehenden Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt muss aber gegeben sein. Aufklärungsmerkblätter für Impfungen durch die niedergelassenen Ärzte sind z. B. verfügbar beim Deutschen Grünen Kreuz, Schuhmarkt 4, 35037 Marburg, und beim proCompliance Verlag GmbH, Weinstraße 70, 91058 Erlangen. Außerdem stehen Aufklärungsmerkblätter über die Homepage des „Forum impfende Ärzte“ (www.forum-impfen.de) mit Passwort unentgeltlich zur Verfügung. Die Merkblätter enthalten auch einen der jeweiligen Impfung adäquaten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Impflings und zu vorausgegangenen Schutzimpfungen. Ergeben sich bei der Beantwortung Unklarheiten, ist in jedem Fall ein Gespräch mit dem Impfling oder 131 Anhang den Eltern bzw. Sorgeberechtigten erforderlich. Die Merkblätter enthalten eine Einwilligungserklärung. Bei Minderjährigen ist regelmäßig die Einwilligung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten einzuholen. Jugendliche können selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall. Bei Einzelimpfungen ist die mündliche Form der Aufklärung ausreichend. Es bedarf zur Einwilligung auch keiner Unterschrift. Die durchgeführte Aufklärung ist durch den impfenden Arzt in den Patientenunterlagen zu dokumentieren. Wird der Aufklärung ein entsprechendes Aufklärungsmerkblatt zugrunde gelegt, sollte der impfende Arzt in seiner Dokumentation darauf verweisen. Auch in diesem Fall ist dem Impfling bzw. dem Sorgeberechtigten Gelegenheit für gezielte Nachfragen zu geben. Kontraindikationen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit akuten behandlungsbedürftigen Erkrankungen sollten frühestens 2 Wochen nach Genesung geimpft werden (Ausnahme: postexpositionelle Impfung). Unerwünschte Arzneimittelwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung müssen in Abhängigkeit von der Diagnose keine absolute Kontraindikation gegen eine nochmalige Impfung mit dem gleichen Impfstoff sein. Impfhindernisse können Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs sein. In Betracht kommen vor allem Neomycin und Streptomycin sowie in seltenen Fällen Hühnereiweiß. Personen, die nach oraler Aufnahme von Hühnereiweiß mit anaphylaktischen Symptomen reagieren, sollten nicht mit Impfstoffen, die Hühnereiweiß enthalten (Gelbfieber-, Influenza-Impfstoff), geimpft werden. Im Fall eines angeborenen oder erworbenen Immundefekts sollte vor der Impfung mit einem Lebendimpfstoff der den Immundefekt behandelnde Arzt konsultiert werden. Die serologische Kontrolle des Impferfolgs ist bei Patienten mit Immundefizienz angezeigt. Nicht dringend indizierte Impfungen sollten während der Schwangerschaft nicht durchgeführt werden, dies gilt vor allem für Impfungen mit Lebendimpfstoffen gegen Gelbfieber, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen. Falsche Kontraindikationen Häufig unterbleiben indizierte Impfungen, weil bestimmte Umstände irrtümlicherweise als Kontraindikationen angesehen werden. Dazu gehören zum Beispiel: Banale Infekte, auch wenn sie mit subfebrilen Temperaturen (≤ 38,5 °C) einhergehen 132 Anhang Ein möglicher Kontakt des Impflings zu Personen mit ansteckenden Krankheiten Krampfanfälle in der Familie Fieberkrämpfe in der Anamnese des Impflings (Da fieberhafte Impfreaktionen einen Krampfanfall provozieren können, ist zu erwägen, Kindern mit Krampfneigung Antipyretika zu verabreichen: z. B. bei Totimpfstoffen zum Zeitpunkt der Impfung und jeweils 4 und 8 Stunden nach der Impfung sowie bei der MMR-Impfung zwischen dem 7. und 12. Tag im Falle einer Temperaturerhöhung.) Ekzem u. a. Dermatosen, lokalisierte Hautinfektionen Behandlung mit Antibiotika oder mit niedrigen Dosen von Kortikosteroiden oder lokal angewendeten steroidhaltigen Präparaten Schwangerschaft der Mutter des Impflings (Varizellenimpfung nach Risikoabwägung, s. u. *) Angeborene oder erworbene Immundefekte bei Impfung mit Totimpfstoffen Neugeborenenikterus Frühgeburtlichkeit: Frühgeborene sollten unabhängig von ihrem Reifealter und aktuellen Gewicht entsprechend dem empfohlenen Impfalter geimpft werden. Chronische Krankheiten sowie nicht progrediente Krankheiten des ZNS Indizierte Impfungen sollen auch bei Personen mit chronischen Krankheiten durchgeführt werden, da diese Personen durch schwere Verläufe und Komplikationen impfpräventabler Krankheiten besonders gefährdet sind. Personen mit chronischen Krankheiten sollen über den Nutzen der Impfung im Vergleich zum Risiko der Krankheit aufgeklärt werden. Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass eventuell zeitgleich mit der Impfung auftretende Krankheitsschübe ursächlich durch eine Impfung bedingt sein können. * Derzeit ist das Risiko für ein konnatales Varizellensyndrom bei einer seronegativen Schwangeren mit Kontakt zu ihrem ungeimpften und damit ansteckungsgefährdeten Kind höher als das Risiko einer solchen Komplikation durch die Impfung und ggf. die Übertragung von Impfvarizellen durch ihr Kind. 133 Anhang Impfabstände Die sich aus den Tabellen 1 und 2 und den entsprechenden Fachinformationen ergebenden Impfabstände sollten in der Regel eingehalten und weder unter- noch überschritten werden. Bei dringenden Indikationsimpfungen wie beispielsweise der postexpositionellen Tollwutprophylaxe oder der postnatalen Immunprophylaxe der Hepatitis B des Neugeborenen ist das empfohlene Impfschema strikt einzuhalten. Mindestabstände sollten nur im dringenden Ausnahmefall (z. B. kurzfristige Auslandsreise) unterschritten werden. Für einen lang dauernden Impfschutz ist es von besonderer Bedeutung, dass bei der Grundimmunisierung der empfohlene Mindestzeitraum zwischen vorletzter und letzter Impfung nicht unterschritten wird. Andererseits gilt für die Mehrzahl der Impfschemata, dass es keine unzulässig großen Abstände zwischen den Impfungen gibt. Jede Impfung zählt! Auch eine für viele Jahre unterbrochene Grundimmunisierung oder nicht zeitgerecht durchgeführte Auffrischimpfung, z. B. gegen Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis, Hepatitis B muss nicht neu begonnen werden, sondern wird mit den fehlenden Impfstoffdosen komplettiert. Dies gilt im Ausnahmefall auch im Säuglings- und Kleinkindalter. Im Interesse eines frühestmöglichen Impfschutzes sollten Überschreitungen der empfohlenen Impfabstände beim jungen Kind jedoch vermieden werden. Für Abstände zwischen unterschiedlichen Impfungen gilt: Lebendimpfstoffe (attenuierte, vermehrungsfähige Viren oder Bakterien) können simultan verabreicht werden; werden sie nicht simultan verabreicht, ist bei viralen Lebendimpfstoffen in der Regel ein Mindestabstand von 4 Wochen einzuhalten. Bei Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen (inaktivierte Krankheitserreger, deren Antigenbestandteile, Toxoide) ist die Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Impfungen, auch zu solchen mit Lebendimpfstoffen, nicht erforderlich. Impfreaktionen vorausgegangener Impfungen sollten vor erneuter Impfung vollständig abgeklungen sein. Zeitabstand zwischen Impfungen und Operationen Bei dringender Indikation kann ein operativer Eingriff jederzeit durchgeführt werden, auch wenn eine Impfung vorangegangen ist. Bei Wahleingriffen sollte nach Gabe von Totimpfstoffen ein Mindestabstand von 3 Tagen und nach Verabreichung von Lebendimpfstoffen ein Mindestabstand von 14 Tagen eingehalten werden. Weder klinische Beobachtungen noch theoretische Erwägungen geben Anlass zu der Befürchtung, dass Impfungen und operative Eingriffe inkompatibel sind. Um aber mögliche Impfreaktionen und Komplikationen der Operation unterscheiden zu können, wird empfohlen, zwischen Impfungen und Operationen diese Mindestabstände einzuhalten. 134 Anhang Diese Mindestabstände gelten, mit Ausnahme von Impfungen aus vitaler Indikation (z. B. Tetanus-, Tollwut-, Hepatitis-B-Schutzimpfung), auch für die Durchführung von Impfungen nach größeren operativen Eingriffen. Nach Operationen, die mit einer immunsuppressiven Behandlung verbunden sind, z. B. Transplantationen, sind Impfungen in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt zu planen. Umgang mit Impfstoffen und Vorgehen bei der Impfung Impfstoffe sind empfindliche biologische Produkte und müssen vor allem vor Erwärmung geschützt werden. Besonders empfindlich sind Impfstoffe, die vermehrungsfähige Viren enthalten. Alle Impfstoffe sollen im Kühlschrank bei 2 – 8 °C gelagert werden. Die Lagertemperatur muss regelmäßig überprüft werden. Impfstoffe, die versehentlich falsch gelagert oder eingefroren wurden, sind zu verwerfen. Impfstoffe dürfen nicht mit Desinfektionsmitteln in Kontakt kommen. Durchstechstopfen müssen trocken sein! Die Injektionskanüle sollte trocken sein, insbesondere sollte Impfstoff die Kanüle außen nicht benetzen. Dies macht die Injektion schmerzhaft und kann zu Entzündungen im Bereich des Stichkanals führen. Nach Aufziehen des Impfstoffs in die Spritze und dem Entfernen evtl. vorhandener Luft sollte eine neue Kanüle für die Injektion aufgesetzt werden. Vor der Injektion muss die Impfstelle desinfiziert werden. Bei der Injektion sollte die Haut wieder trocken sein. Für intramuskulär zu injizierende Impfstoffe ist die bevorzugte Impfstelle der M. deltoideus. Solange dieser Muskel nicht ausreichend ausgebildet ist, wird empfohlen, in den M. vastus lateralis (anterolateraler Oberschenkel) zu injizieren. Hier ist die Gefahr einer Verletzung von Nerven oder Gefäßen gering. Bei Injektion von Adsorbatimpfstoffen in das subkutane Fettgewebe kann es zu schmerzhaften Entzündungen und zur Bildung von Granulomen oder Zysten kommen. Darüber hinaus ist bei Injektion in das Fettgewebe der Impferfolg in Frage gestellt. Dokumentation der Impfung Im Impfausweis und in der Dokumentation des impfenden Arztes müssen den Vorgaben des IfSG § 22 entsprechend die ChargenNummer, die Bezeichnung des Impfstoffs (Handelsname), das Impfdatum sowie die Krankheit, gegen die geimpft wurde, eingetragen werden. Ebenfalls zur Impfdokumentation gehören Stempel und Unterschrift des Arztes. Dies gilt für alle Impfstoffe und kann retrospektive Ermittlungen erleichtern, wenn Fragen zu Wirksamkeit und Sicherheit bestimmter Impfstoffe oder einzelner Impfstoffchargen aufkommen sollten. Als Impfausweis kann jedes WHO-gerechte Formular, das die Vorgaben des IfSG berücksichtigt, wie z. B. „Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch“, benutzt werden. Die Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) weist einen einheitlichen Dokumentationsschlüssel 135 Anhang aus, der ab 01. Juni 2008 bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen verwendet werden soll. Fehlende Impfdokumentation: Häufig ist der Arzt damit konfrontiert, dass Impfdokumente fehlen, nicht auffindbar oder lückenhaft sind. Dies ist kein Grund, notwendige Impfungen zu verschieben, fehlende Impfungen nicht nachzuholen oder eine Grundimmunisierung nicht zu beginnen. Von zusätzlichen Impfungen bei bereits bestehendem Impfschutz geht kein besonderes Risiko aus. Dies gilt auch für Mehrfachimpfungen mit Lebendvirusimpfstoffen. Serologische Kontrollen zur Überprüfung des Impfschutzes sind nur in Ausnahmefällen angezeigt (z. B. anti-HBs bei Risikopersonen, Röteln-Antikörper bei Frauen mit Kinderwunsch); zum Nachweis vorausgegangener Impfungen, z. B. unter dem Aspekt „unklarer Impfstatus“, sind serologische Kontrollen ungeeignet. Impfreaktionen Lokalreaktionen wie Rötung, Schwellung und Schmerzhaftigkeit im Bereich der Injektionsstelle oder Allgemeinreaktionen wie z. B. Fieber (≤ 39,5 °C), Kopf- und Gliederschmerzen, Unwohlsein werden im Allgemeinen innerhalb der ersten 72 Stunden nach der Impfung beobachtet. 1 bis 4 Wochen nach der MMR-Impfung kann es zu einer leichten „Impfkrankheit“ kommen, z. B. mit masern- oder mumpsähnlicher Symptomatik (Impfmasern, leichte Parotisschwellung) und erhöhten Temperaturen. Die prophylaktische Gabe von Antipyretika für den Zeitraum möglicher fieberhafter Impfreaktionen ist zu erwägen. Schwere unerwünschte Arzneimittelwirkungen nach Impfungen sind äußerst selten. Zeitgleich mit der Impfung auftretende Erkrankungen anderer Genese können als unerwünschte Arzneimittelwirkungen imponieren, deshalb ist ein über die normale Impfreaktion hinausgehendes Vorkommnis unverzüglich differenzialdiagnostisch abzuklären. Vorgehen bei unerwünschten Arzneimittelwirkungen Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist umgehend an das Gesundheitsamt zu melden (Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG; Meldeformular beim Gesundheitsamt anfordern oder im Internet unter www.pei.de/uaw/ifsg.htm). Über unerwünschte Arzneimittelwirkungen ist auch die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft zu unterrichten. Die für diese Meldungen benötigten Formblätter werden regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Ebenso kann der Hersteller informiert werden. Die für die Klärung einer unerwünschten Arzneimittelwirkung relevanten immunologischen (z. B. zum Ausschluss eines Immundefektes) oder mikrobiologischen Untersuchun136 Anhang gen (z. B. zum differenzialdiagnostischen Ausschluss einer interkurrenten Infektion) sollten unverzüglich eingeleitet werden. Dafür notwendige Untersuchungsmaterialien, z. B. Serum oder Stuhlproben, sind zu asservieren. Der Impfling oder seine Eltern bzw. Sorgeberechtigten sind auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Versorgung nach Impfschäden hinzuweisen (IfSG §§ 60–64). Der Antrag auf Versorgung ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Hinweise zur Kostenübernahme von Schutzimpfungen Für die Kostenübernahme von Schutzimpfungen kommen verschiedene Träger in Frage. Welche Impfungen als Pflichtleistung von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, ist 2007 neu geregelt worden. Nach §20d SGBV haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des §2 Nr.9 des Infektionsschutzgesetzes. Die Einzelheiten zur Leistungspflicht für Schutzimpfungen (Voraussetzungen, Art und Umfang) hat der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Basis der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) in einer Schutzimpfungs-Richtlinie festzulegen (www.g-ba.de). Dabei soll die besondere Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit berücksichtigt werden. Von diesem Anspruch ausgenommen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen (Reiseimpfungen). Kommt eine Entscheidung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zustande, dürfen die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen von den Krankenkassen erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. Die Krankenkassen können außerdem in ihren Satzungsleistungen die Kostenübernahme weiterer Schutzimpfungen vorsehen, die nicht Bestandteil der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sind. Außerdem haben die Krankenkassenverbände auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Vereinbarungen mit den für die Durchführung von Impfungen zuständigen Behörden der Länder zu treffen, in denen die Förderung der Schutzimpfungen und die Erstattung von Impfstoffkosten geregelt wird. Für die Kostenübernahme von Schutzimpfungen kommen außer den Krankenkassen weitere Träger in Frage. Zu diesen zählen der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) für Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie weitere auf Grund gesetzlicher Vorschriften benannte Stellen (z. B. Arbeitgeber). So darf z. B. ein Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht dem Beschäftigten auferlegen. Zu den Arbeitsschutzmaßnahmen gehören Impfungen, die auf der Grundlage 137 Anhang der Biostoffverordnung anzubieten sind. Nach der Biostoffverordnung muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ein Impfangebot machen, wenn der Beschäftigte eine der in Anlage IV der Biostoffverordnung genannten Tätigkeiten ausübt und dabei durch einen impfpräventablen biologischen Arbeitsstoff erhöht infektionsgefährdet ist. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Die in den STIKO-Empfehlungen mit „B“ gekennzeichneten Impfungen umfassen aber nicht nur solche, die auf der Grundlage der Biostoffverordnung anzubieten sind, sondern benennen auch Berufsgruppen, die dieser Verordnung nicht unterliegen. Ebenso werden in dieser Kategorie auch Impfungen aufgeführt, die vorrangig zum Schutz Dritter indiziert sind. Selbst wenn die Biostoffverordnung in diesen Fällen nicht greift, sollte der betroffene Arbeitgeber diese Impfungen in seinem eigenen Interesse anbieten, da er hierdurch evtl. Regressansprüchen entgegenwirken bzw. sich Kosten für Ausfallzeiten seiner Beschäftigten ersparen kann. Die Kostenübernahme für von der STIKO empfohlene aber nicht durch den Arbeitgeber übernommene Impfungen können die Krankenkassen im Rahmen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regeln. Inwieweit die mit „B“ gekennzeichneten Empfehlungen eine Pflichtleistung der GKV sind, richtet sich nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA. Diese sieht derzeit dort, wo entsprechend der Biostoffverordnung der Arbeitgeber in der Pflicht ist, regelmäßig keinen GKV-Leistungsanspruch vor. Für von der STIKO empfohlene, aber nicht durch den Arbeitgeber zu übernehmende Impfungen sieht die Schutzimpfungs-Richtlinie dagegen in vielen Fällen Leistungen der GKV vor. Impfempfehlungen für Aussiedler, Flüchtlinge oder Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften Es wird empfohlen, Schutzimpfungen bei Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften möglichst frühzeitig durch den öffentlichen Gesundheitsdienst oder durch vom ÖGD beauftragte Ärzte zumindest zu beginnen. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung sollte nach dem Verlassen der Gemeinschaftsunterkünfte durch die am späteren Aufenthaltsort niedergelassenen Ärzte oder durch den ÖGD erfolgen. Vorliegende Impfdokumentationen sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden; die Empfehlungen der STIKO sollten dem Vorgehen zugrunde gelegt werden. Bei Erwachsenen sollten Impfungen gegen Diphtherie und Tetanus (Td-Impfstoff), gegen Poliomyelitis sowie bei seronegativen Personen gegen Hepatitis B durchgeführt werden. Bei Kindern sollten Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis sowie gegen Poliomyelitis, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen und gegen Hepatitis B, Meningokokken und HPV, bei Säuglingen und Kleinkindern auch gegen Haemophilus influenzae Typ b und Pneumokokken durchgeführt werden. 138 Anhang Hepatitis-B-Immunprophylaxe bei Exposition mit HBV-haltigem Material (Als HBV-haltig gilt: HBsAg-positives Material – z. B. Blut oder Material, bei dem eine Kontamination wahrscheinlich, eine Testung aber nicht möglich ist – z. B. Kanüle im Abfall. Empfehlungen dazu auch im Epidemiologischen Bulletin des RKI, 1/2000, S. 1– 2.) Für geimpfte Personen gilt generell: Keine Maßnahmen notwendig, wenn bei der exponierten Person Anti-HBs nach Grundimmunisierung ≥ 100 IE/l betrug und die letzte Impfung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt oder wenn innerhalb der letzten 12 Monate ein Anti-HBs-Wert von ≥ 100 IE/l gemessen wurde (unabhängig vom Zeitpunkt der Grundimmunisierung). Sofortige Verabreichung einer Dosis Hepatitis-B-Impfstoff (ohne weitere Maßnahmen), wenn die letzte Impfung bereits 5 bis 10 Jahre zurückliegt – selbst wenn Anti-HBs direkt nach Grundimmunisierung ≥ 100 IE/l betrug. Sofortige Testung des „Empfängers“ (des Exponierten), wenn Empfänger nicht bzw. nicht vollständig geimpft ist oder wenn Empfänger „Low-Responder“ ist (Anti-HBs nach Grundimmunisierung < 100 IE/l) oder wenn der Impferfolg nie kontrolliert wurde oder wenn die letzte Impfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall vom Testergebnis abhängig und in der nebenstehenden Tabelle 3 dargestellt. „Non-Responder“ (Anti-HBs < 10 IE/l nach 3 oder mehr Impfungen) und andere gesichert Anti-HBs-Negative erhalten nach Exposition unverzüglich HB-Impfstoff und HB-Immunglobulin. Tabelle 3: Hepatitis-B-Prophylaxe nach Exposition Aktueller Anti-HBs-Wert Erforderlich ist die Gabe von HB-Impfstoff HB-Immunglobulin ≥ 100 IE/l ≥ 10 bis < 100 IE/l < 10 IE/l Nicht innerhalb von 48 Stunden zu bestimmen Nein Ja Ja Nein Nein Ja Ja Ja 139 Anhang Tabelle 4: Tetanus-Immunprophylaxe im Verletzungsfall Vorgeschichte der TetanusImmunisierung (Anzahl der Impfungen) Saubere, geringfügige Wunden Alle anderen Wunden1 Td 2 TIG 3 Td 2 TIG3 Unbekannt Ja Nein Ja Ja 0 bis 1 Ja Nein Ja Ja 2 Ja Nein Ja Nein 4 3 oder mehr Nein5 Nein Nein6 Nein 1 Tiefe und/oder verschmutzte (mit Staub, Erde, Speichel, Stuhl kontaminierte) Wunden, Verletzungen mit Gewebszertrümmerung und reduzierter Sauerstoffversorgung oder Eindringen von Fremdkörpern (z. B. Quetsch-, Riss-, Biss-, Stich-, Schusswunden) • schwere Verbrennungen und Erfrierungen • Gewebsnekrosen • septische Aborte 2 Kinder unter 6 Jahren T, ältere Personen Td (d. h. Tetanus-Diphtherie-Impfstoff mit verringertem Diphtherietoxoid-Gehalt). Jede Auffrischimpfung mit Td sollte Anlass sein, eine mögliche Indikation einer Pertussis-Impfung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Kombinationsimpfstoff (Tdap) einzusetzen. 3 TIG = Tetanus-Immunglobulin, im Allgemeinen werden 250 IE verabreicht, die Dosis kann auf 500 IE erhöht werden; TIG wird simultan mit Td/T-Impfstoff angewendet. 4 Ja, wenn die Verletzung länger als 24 Stunden zurückliegt. 5 Ja (1 Dosis), wenn seit der letzten Impfung mehr als 10 Jahre vergangen sind. 6 Ja (1 Dosis), wenn seit der letzten Impfung mehr als 5 Jahre vergangen sind. Die Tetanus-Immunprophylaxe ist unverzüglich durchzuführen. Fehlende Impfungen der Grundimmunisierung sind entsprechend den für die Grundimmunisierung gegebenen Empfehlungen nachzuholen. Die STIKO-Empfehlungen zur Tetanus-Immunprophylaxe im Verletzungsfall wurden den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer angeglichen. 140 Anhang Tabelle 5: Postexpositionelle Tollwut-Immunprophylaxe Art der Exposition Grad der Exposition durch ein tollwutverdächtiges oder tollwütiges Wild- oder Haustier** durch einen Tollwut-Impfstoffköder Immunprophylaxe* (Beipackzettel beachten) I Berühren/Füttern von Tieren, Belecken der intakten Haut Berühren von Impfstoffködern bei intakter Haut Keine Impfung II Knabbern an der unbedeckten Haut, oberflächliche, nicht blutende Kratzer durch ein Tier, Belecken der nicht intakten Haut Kontakt mit der Impfflüssigkeit eines beschädigten Impfstoffköders mit nicht intakter Haut Impfung III jegliche Bissverletzung oder Kratzwunden, Kontamination von Schleimhäuten mit Speichel (z. B. durch Lecken, Spritzer) Kontamination von Schleimhäuten und frischen Hautverletzungen mit der Impfflüssigkeit eines beschädigten Impfstoffköders Impfung und einmalig simultan mit der ersten Impfung passive Immunisierung mit TollwutImmunglobulin (20 IE/kg Körpergewicht) * Die einzelnen Impfungen und die Gabe von Tollwut-Immunglobulin sind sorgfältig zu dokumentieren. ** Als tollwutverdächtig gilt auch eine Fledermaus, die sich anfassen lässt oder sonstiges auffälliges oder aggressives Verhalten zeigt oder tot aufgefunden wurde. Anmerkungen zur postexpositionellen Tollwut-Immunprophylaxe: Möglicherweise kontaminierte Körperstellen und alle Wunden sind unverzüglich und großzügig mit Seife oder Detergenzien zu reinigen, mit Wasser gründlich zu spülen und mit 70 %igem Alkohol oder einem Jodpräparat zu behandeln; dies gilt auch bei einer Kontamination mit Impfflüssigkeit eines Impfstoffköders. Bei Expositionsgrad III wird vom Tollwut-Immunglobulin soviel wie möglich in und um die Wunde instilliert und die verbleibende Menge intramuskulär verabreicht. Wunden sollten möglichst nicht primär genäht werden. Bei erneuter Exposition einer Person, die bereits vorher mit TollwutZellkulturimpfstoffen geimpft wurde, sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Bei Impfanamnese mit unvollständiger Impfung oder Impfung mit in der EU nicht zugelassenen Impfstoffen wird entsprechend Tabelle 5 eine vollständige Immunprophylaxe durchgeführt. Bei gegebener Indikation ist die Immunprophylaxe unverzüglich durchzuführen; kein Abwarten bis zur Klärung des Infektionsverdachts beim Tier. Wird der Tollwutverdacht beim Tier durch tierärztliche Untersuchung entkräftet, kann die Immunprophylaxe abgebrochen oder als präexpositionelle Impfung weitergeführt werden. Zu beachten ist die Überprüfung der Tetanus-Impfdokumentation und ggf. die gleichzeitige Tetanus-Immunprophylaxe (siehe Tabelle 4). 141 Anhang Tabelle 6: Impfung bei HIV-Infektion HIV-Infektion Impfstoff asymptomatisch symptomatisch Inaktivierte Impfstoffe/Toxoide Empfohlen Empfohlen Masern-Impfstoff Empfohlen Nicht empfohlen* Mumps-, Röteln- und andere Lebendimpfstoffe Empfohlen Nicht empfohlen Varizellen Möglich** Kontraindiziert (BCG) Kontraindiziert Kontraindiziert * Masern können bei HIV-Infizierten einen besonders schweren Verlauf nehmen. Bei erhöhter Masern-Gefährdung ist deshalb eine Masern-Impfung indiziert. Eine gleichzeitig durchgeführte IgG-Substitution kann den Impferfolg in Frage stellen. Eine Kontrolle des Impferfolgs ist in diesen Fällen angeraten. Im Falle einer akuten Masern-Exposition ist bei nichtimmunen Personen eine IgGGabe zu erwägen. ** Die Varizellen-Schutzimpfung kann bei Varizellen-empfänglichen HIV-infizierten Personen mit noch funktionierender zellulärer Abwehr (altersentsprechende CD4+-Zellzahl mit einem Anteil der CD4+-Zellen an den Gesamtlymphozyten von ≥ 25 %) erwogen werden. 142 Anhang Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut Vorsitzender: Herr Prof. Dr. H.-J. Schmitt, Kinderklinik der Johannes GutenbergUniversität, Mainz Stellvertretender Vorsitzender: Herr Dr. J. Leidel, Gesundheitsamt, Köln Anschrift des Sekretariats der STIKO: Frau Dr. Christiane Meyer, MPH c/o Robert Koch-Institut, Abteilung für Infektionsepidemiologie Seestraße 10, 13353 Berlin Impfberatung des Sekretariats der STIKO am RKI (nur für Ärzte!) Tel.: 0 3018.754-35 39, Montag und Donnerstag von 9.30 –11.30 Uhr Bezugsmöglichkeiten der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut Einzelexemplare können beim RKI zu folgenden Bedingungen angefordert werden: kostenfrei bis zu 3 Exemplare nach Einsenden eines adressierten und mit 1,45 € frankierten Rückumschlages für das Format A4 4 – 20 Exemplare gegen Rechnung zum Stückpreis von 0,50 €, 21– 50 Exemplare gegen Rechnung zum Stückpreis von 0,40 €, mehr als 50 Exemplare gegen Rechnung zum Stückpreis von 0,35 €. Bei der Aussendung können Wartezeiten eintreten. Wir bitten, zur Bestellung folgende Adresse zu verwenden: Robert Koch-Institut Kennwort „STIKO-Empfehlungen“ Nordufer 20 13353 Berlin Die Impfempfehlungen sind auch im Internet abrufbar unter: www.rki.de > Infektionsschutz > Impfen Bei Verbreitung dieser Ankündigung wird gebeten, die Bezugsbedingungen korrekt wiederzugeben. Falls ein Nachdruck in anderen Zeitschriften gewünscht ist, wird gebeten, die Redaktion des Epidemiologischen Bulletins zu kontaktieren. 143 Anhang Neuerungen in den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am RKI Stand: Juli 2007 Die STIKO hat im Epidemiologischen Bulletin 30/2007 die aktualisierten Impfempfehlungen (Stand: Juli 2007) veröffentlicht. In der Vergangenheit haben sich als Arbeitsgrundlage die Veröffentlichung der Begründungen der aktualisierten Empfehlungen und eine zusammenfassende Darstellung der Neuerungen für die Praxis bewährt. Die Veröffentlichung der Empfehlung und Begründung der STIKO zur Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) für Mädchen von 12 bis 17 Jahren erfolgte bereits am 23. März 2007 im Epidemiologischen Bulletin 12/2007. Im Folgenden sind spezielle Hinweise und Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen in den STIKO-Empfehlungen des Jahres 2007 abschließend zusammengefasst. Folgende Abkürzungen werden für Bestandteile der Impfstoffe entsprechend internationaler Vereinbarungen verwendet: T – Tetanus (unabhängig von der Antigen-Konzentration), D – Diphtherie mit hoher Toxinkonzentration, d – Diphtherie mit niedriger Toxinkonzentration, aP – azellulärer Pertussis-Impfstoff mit hoher Antigen-Konzentration, ap – azellulärer Pertussis-Impfstoff mit niedriger AntigenKonzentration, Hib – Haemophilus influenzae Typ B, HB – Hepatitis B, HPV – humane Papillomaviren, IPV – Poliomyelitis (inaktivierter Impfstoff), MMR – Masern, Mumps und Röteln, MMRV – Masern, Mumps, Röteln, Varizellen, V – Varizellen. In Tabelle 2 der Empfehlungen der STIKO besteht eine Aufteilung in folgende Kategorien: S = Standardimpfung, SM = Standardimpfung für Mädchen, I = Indikationsimpfung für Risikogruppen, B = Impfung aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, R = Impfung aufgrund von Reisen und P = postexpositionelle Prophylaxe bzw. Riegelungsimpfung. Der neue Impfkalender der STIKO Die STIKO empfiehlt seit längerem für Kinder und Jugendliche (9 bis 17 Jahre) die Auffrischimpfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis (mit Tdap-IPV), das Nachholen bisher nicht erfolgter Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Meningokokken der Serogruppe C sowie im Sinne einer „catch-up“-Strategie die Grundimmunisierung gegen Hepatitis B und Varizellen – wenn gegen diese Erkrankungen noch kein Schutz besteht. 144 Anhang Zusätzlich zu diesen bereits bestehenden Empfehlungen zur Impfung Jugendlicher empfiehlt die STIKO seit März 2007 eine generelle Impfung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Die Impfung mit 3 Dosen sollte vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein (s. Abschnitt: Impfung gegen humane Papillomaviren). Anmerkungen zum Impfkalender der STIKO Im Impfkalender (Tabelle 1 der STIKO-Empfehlungen) werden die Altersangaben des empfohlenen Impfalters in Monaten und Jahren angegeben. Die Streichung des Zusatzes „vollendet“ in den Altersangaben stellt einzig eine redaktionelle Änderung dar, die dazu dient, wiederkehrende Missverständnisse und unterschiedliche Interpretationen zu vermeiden. Die Empfehlungen für Impfungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche gelten bis zum Alter von 17 Jahren (bis zum letzten Tag vor dem 18. Geburtstag). Angaben zu unteren Altersgrenzen im Impfkalender beziehen sich auf den Geburtstag des Impflings, z. B. können Impfungen, die im Alter von 9 bis 17 Jahre empfohlen sind, ab dem 9. Geburtstag des Kindes begonnen werden. Für die Impfungen im Säuglingsalter gilt außerdem, dass die Impfungen möglichst frühzeitig während des empfohlenen Zeitraums erfolgen sollen (im Alter von 2 Monaten meint ab Vollendung von 2 Lebensmonaten). Das Hinzufügen weiterer empfohlener Antigene in den Impfkalender hat die Frage nach der Möglichkeit der gleichzeitigen Gabe der Impfstoffe (Koadministration) aufgeworfen. In der Fußnote des Impfkalenders (Tabelle 1) wird deshalb darauf hingewiesen, dass zur Koadministration der unterschiedlichen Impfstoffe grundsätzlich die Fachinformationen zu beachten sind. Dieser Hinweis gilt besonders für die Möglichkeit einer Koadministration von MeningokokkenSerogruppe-C-Konjugatimpfstoffen mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoffen oder mit MMR- und Varizellen-Impfstoffen oder mit MMRV-Impfstoffen; diesbezüglich wird in der Fußnote e) darauf hingewiesen, dass die Hinweise in der jeweiligen Fachinformation zu berücksichtigen sind (s. Abschnitt: Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C und gegen Pneumokokken). Impfung gegen humane Papillomaviren Zur Einführung einer generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren (seit März 2007) Die ausführliche Begründung der STIKO zur Einführung der generellen Impfung gegen HPV für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren einschließlich Literaturangaben ist auf der Internetseite des RKI unter www.rki.de > Infektionsschutz > Impfen > Empfehlungen > Begründungen bzw. im Epidemiologischen Bulletin 12/2007 veröffentlicht worden. 145 Anhang Die STIKO weist in ihrer Empfehlung explizite darauf hin, dass die Impfung gegen HPV auch als Gelegenheit genutzt werden sollte, andere für Jugendliche von der STIKO empfohlene Impfungen zu vervollständigen (z. B. Hepatitis B, Varizellen, Pertussis, Meningokokken der Serogruppe C). Die STIKO betont deshalb in ihren Empfehlungen, dass die Umsetzung der Empfehlung zur Impfung gegen HPV davon abhängen wird, inwieweit es in der Praxis gelingt, ein strukturiertes, mit allen Akteuren abgestimmtes Impfprogramm für Jugendliche zu initiieren. Dies ist auch unter dem Aspekt zu berücksichtigen, dass alle Mädchen unabhängig von deren Zugangswegen zum Gesundheitswesen oder deren sozialer Stellung mit einem Impfangebot erreicht werden sollen. Da der Nutzen für bereits infizierte bzw. sexuell aktive Frauen derzeit noch nicht ausreichend untersucht ist, hat die STIKO die betreuenden Ärzte zur Impfung von Frauen jenseits des empfohlenen Impfzeitpunkts auf die individuelle Prüfung des potenziellen Nutzens unter Berücksichtigung von Anamnese und Gefährdung hingewiesen. Die Impfung gegen HPV ist nicht alternativ, sondern ergänzend zum Früherkennungsprogramm zur Erkennung des Gebärmutterhalskrebses zu sehen. Früherkennungsmaßnahmen zum Gebärmutterhalskrebs sollten auch von HPV-geimpften Frauen weiterhin in Anspruch genommen werden. Inwieweit Veränderungen des Früherkennungsprogramms zum Gebärmutterhalskrebs nach Einführung einer generellen Impfung gegen HPV möglich und notwendig sind, sollte an zuständiger Stelle geprüft werden. Zur Kostenübernahme der seit März 2007 empfohlenen Impfung: s. Abschnitt Kostenübernahme. Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln Präzisierung der Empfehlungen der STIKO zur Masernimpfung bei erhöhtem beruflichen Risiko Die STIKO empfiehlt die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) für jedes Kind im 2. Lebensjahr mit 2 Dosen MMR-Impfstoff bzw. als Kombination mit Varizellen (MMRV). Ein Nachholen der Impfung gegen MMR und Varizellen sollte nach den Empfehlungen der STIKO bei fehlendem Schutz bis zu einem Alter von 17 Jahren (bis zum letzten Tag vor dem 18. Geburtstag) erfolgen. Eine generelle Masernimpfung für alle Erwachsenen ohne Impfschutz wird von der STIKO bisher nicht empfohlen. Die STIKO hat – auch nach den Erfahrungen des Masernausbruchs in NRW im Jahr 2006 – die Indikationen für eine Impfung gegen Masern im Erwachsenenalter in Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen präzisiert. Die Empfehlung zur einmaligen Masernimpfung bei empfänglichen Personen, wie unter B in Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen (Epid. Bull. 30/2006) aufgeführt, wurde von der STIKO erweitert. Demnach sollten ungeimpfte bzw. empfängliche Personen im Gesundheits146 Anhang dienst sowie in Gemeinschaftseinrichtungen und in Kinderheimen einmalig gegen Masern geimpft werden. Vorzugsweise sollte MMRImpfstoff eingesetzt werden. Die Erweiterung der beruflichen Indikation auf die Nennung des Gesundheitsdienstes berücksichtigt, dass ein Risiko bei der derzeitigen epidemiologischen Situation nicht nur innerhalb der Pädiatrie und Onkologie zu erwarten ist; die Empfehlungen waren zuvor auf diese Bereiche beschränkt gewesen. Bezogen auf Gemeinschaftseinrichtungen wurde der Zusatz „für das Vorschulalter“ gestrichen. Damit wird das Auftreten von Masernausbrüchen jenseits des Vorschulalters – wie dies 2006 in NRW beobachtet werden konnte – berücksichtigt. Präzisierung der Empfehlungen der STIKO zur postexpositionellen MMR-Impfung Die unterschiedlichen Empfehlungen zur postexpositionellen Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln bei Kontakt zu entsprechend Erkrankten sind in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen unzureichend umgesetzt worden. Eine Vereinheitlichung der Empfehlungen berücksichtigt die Realität der Impfstoffverfügbarkeit (Kombinationsimpfstoff MMR) und dient der vereinfachten Anwendung. Zudem wurde die Einschränkung der postexpositionellen Impfungen auf Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen aufgehoben und damit berücksichtigt, dass auch für Erwachsene außerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen ein Erkrankungs- sowie ein erhöhtes Komplikationsrisiko bestehen. Durch Impfungen von sämtlichen Kontaktpersonen zu Masern-, Mumps- bzw. Rötelnkranken können Dritte geschützt werden, die aus medizinischen Gründen keine Impfung gegen MMR erhalten können (z. B. schwangere Frauen). In Tabelle 2 wird unter P aktuell für die postexpositionelle MMRImpfung empfohlen, ungeimpfte oder einmal geimpfte Personen und Personen mit unklarem Immunstatus mit Kontakt zu Masern-, Mumps- bzw. Rötelnkranken einmalig vorzugsweise mit MMR zu impfen. Die Impfung sollte möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Exposition erfolgen. Die STIKO sieht für ungeimpfte oder einmal geimpfte Personen mit Kontakt zu Masern-, Mumps- oder Rötelnkranken ein erhöhtes Erkrankungs- und (insbesondere für Erwachsene) ein erhöhtes Komplikationsrisiko. Für ungeimpfte oder einmal geimpfte Personen kann nach Kontakt zu Erkrankten nicht automatisch von einer ausreichend schützenden Immunität ausgegangen werden. Die postexpositionelle Impfung dient dem Schutz des Einzelnen und dem von Dritten sowie der Verhinderung der Weiterverbreitung des Erregers. Wirksamkeit und Sicherheit der postexpositionellen Impfung sind für Masern, Mumps und Röteln ausreichend belegt. Es sollte außerdem berücksichtigt werden, dass die Elimination von Masern und Röteln erklärtes gesundheitspolitisches Ziel der Bundes147 Anhang republik Deutschland ist und dass deshalb die Möglichkeit der Unterbrechung von Infektketten bei jeder Gelegenheit wahrgenommen werden sollte. Kontrolle des Impferfolgs nach Impfung gegen Röteln Die STIKO empfiehlt seit längeren die einmalige Impfung gegen Röteln seronegativen Frauen mit Kinderwunsch und ungeimpften bzw. empfänglichen Personen in Einrichtungen der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter und in Kinderheimen. Die STIKO hat 2007 diese Anwendungshinweise in Tabelle 2 präzisiert und empfiehlt für die Kategorien I und B die nachfolgende Kontrolle des Röteln-Impferfolgs bei geimpften Frauen. Impfung gegen FSME FSME-Risikogebiete Im April 2007 erfolgte die Veröffentlichung der aktualisierten Darstellung der Risikogebiete der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) in Deutschland im Epidemiologischen Bulletin 15/2007. Die mit der STIKO abgestimmte neue Bewertungsgrundlage für die Einteilung in Kreisgebiete mit einem erhöhten Risiko für das Auftreten von FSME-Erkrankungen beruht erstmals ausschließlich auf den gemäß IfSG dem RKI übermittelten FSME-Erkrankungsdaten aus den Jahren 2002 bis 2006. Für die Risikoeinschätzung wird statt absoluter Fallzahlen (wie in den Vorjahren) die Fünfjahresinzidenz der FSME-Erkrankungen auf Kreisebene verwendet; dies sichert auch die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Regionen. Die Unterscheidung in Hochrisiko- und Risikogebiete entfällt. Daten zur Durchimpfung der Bevölkerung, der Durchseuchung der Zecken mit FSME-Erregern oder Daten zur Seroprävalenz in Tieren könnten bei der Bewertung des Risikomaßes Einfluss nehmen. Erhebungen zu diesen Daten liegen jedoch in Deutschland allenfalls punktuell und unter Verwendung unterschiedlicher Methodik vor. Schwierigkeiten bei der Interpretation der Ergebnisse ergeben sich aus den hierbei regional bekannten, so genannten „hot spots“. Für ehemalige Risikogebiete wurde vereinbart, diese Gebiete als Risikogebiet für die nächsten 5 Jahre fortzuführen („Bestandsschutz für 5 Jahre“). Die aktuellen Empfehlungen in Tabelle 2 (Epid. Bull. 30/2007) wurden den im Epidemiologischen Bulletin 15/2007 veröffentlichten Risikogebieten angepasst. Impfung gegen FSME nach Zeckenstich In der Fachöffentlichkeit wird der Nutzen einer postexpositionellen FSME-Impfung nach Zeckenstich diskutiert. Die STIKO hatte hierzu bereits in einer früheren Sitzung beraten und darauf hingewiesen, dass der Nutzen einer postexpositionellen Impfung nach Zeckenstich zwar nicht ausreichend belegt ist, dass aber Situationen vorstellbar 148 Anhang sind, die eine postexpositionelle Impfung individuell sinnvoll erscheinen lassen können. Die STIKO hat diesbezüglich eine Frage und Antwort der STIKO „Zur aktiven Impfung gegen FSME nach einem Zeckenstich“ im Epidemiologischen Bulletin 15/2007 veröffentlicht. Impfung gegen Hepatitis A und Hepatitis B Zur redaktionellen Überarbeitung in Tabelle 2 der STIKOEmpfehlungen zu Hepatitis A und Hepatitis B Die Indikationslisten (Kategorien) für eine Impfung gegen Hepatitis A oder B wurden in Tabelle 2 redaktionell überarbeitet und präzisiert. Im Folgenden werden die Erweiterungen bzw. Präzisierungen der Empfehlungen dargelegt. Zu Hepatitis A: Bei I wird darauf hingewiesen, dass nicht nur homosexuell aktive Männer, sondern alle Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung geimpft werden sollten. Unter B wurden die einzelnen Punkte zu einer Indikationsgruppe Gesundheitsdienst zusammengefasst. Unter B wurde beim Personal in Kindertagesstätten präzisiert, dass zur Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus in einer Kindertagesstätte zu berücksichtigen ist. Zu Hepatitis B: Hier ergeben sich Neuerungen hinsichtlich der Anwendungshinweise in Tabelle 2. Wie in Tabelle 2 aufgeführt, bestehen Indikationen, den Impferfolg 4 bis 8 Wochen nach der letzten Dosis HB-Impfstoff zu kontrollieren. Sollte bei der Kontrolle des Impferfolgs der anti-HBsWert < 100 IE/l liegen, wird empfohlen, eine weitere Dosis HB-Impfstoff zu geben und den Impferfolg wiederum 4 bis 8 Wochen später zu kontrollieren. Bei erneutem Nichtansprechen auf die Impfung kann die HB-Impfung mit bis zu maximal 3 Dosen wiederholt werden. Bei Personen, die in der Kindheit gegen Hepatitis B geimpft wurden, sollte eine HB-Auffrischimpfung durchgeführt werden, wenn für diese Person ein neu aufgetretenes Hepatitis-B-Risiko besteht (z. B. Aufnahme einer Beschäftigung im Gesundheitsdienst). Die nachfolgende serologische Kontrolle sollte zum Nachweis des Impferfolges und des Infektionsstatus die Bestimmung von anti-HBs und anti-HBc umfassen. Impfung gegen Hepatitis B im Kindes- und Jugendalter Hinweise zur Notwendigkeit der Wiederimpfung 10 Jahre nach erfolgter Grundimmunisierung gegen Hepatitis B (HB) im Säuglings- bzw. Kindesalter Die Surveillancedaten am RKI lassen einen deutlichen Rückgang der HB-Fallzahlen von 1997 bis 2006 erkennen.1 Der Anteil von Kindern, 149 Anhang Jugendlichen und jungen Erwachsenen an den HB-Fällen ist rückläufig. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung zeigen sich abnehmende HB-Inzidenzen, wobei weiterhin hohe Inzidenzen in einigen wenigen Risikogruppen bestehen.2 Hier sollten bestehende Impflücken konsequent geschlossen werden. Seit 1996 besteht die Empfehlung, alle Kinder gegen HB zu impfen. 10 Jahre nach Einführung der generellen Impfung aller Säuglinge gegen HB stellt sich die Frage, ob für die im Säuglingsalter geimpften Kinder eine Auffrischimpfung nach 10 Jahren – wie für Risikopersonen empfohlen notwendig ist. Alle bisher verfügbaren Daten sprechen dafür, dass die Schutzwirkung nach Impfung im Säuglingsalter länger als 10 Jahre anhält. Eine Auffrischimpfung nach 10 Jahren erscheint daher derzeit nicht notwendig. Eine vor kurzem veröffentlichte Studie aus Italien konnte zeigen, dass 62 % aller als Säuglinge geimpften Kinder nach 10 Jahren noch Antikörper im schützenden Bereich (> 10 IU/l) aufwiesen.3 Eine Wiederimpfung der Kinder, deren anti-HBs-Titer unter diese Grenze abgesunken war, führte in 97 % zu einem Anstieg der Antikörper über 10 IU/l, 86 % erreichten Werte über 100 IU/l. Diese Kinder zeigten also eine anamnestische Reaktion als Zeichen eines trotz Verschwindens spezifischer Antikörper noch vorhandenen immunologischen Gedächtnisses. In zahlreichen Untersuchungen konnte gezeigt werden, dass dieses immunologische Gedächtnis über die Anwesenheit von anti-HBs hinaus persistiert.4 Das immunologische Gedächtnis kann zwar Infektionen nicht verhindern, wohl aber Erkrankungen und speziell eine Chronifizierung; einziger Hinweis auf eine unter diesen Umständen erworbene Infektion ist eine (klinisch stumme) Serokonversion zu anti-HBc. Analysen in Hochendemiegebieten wie Gambia5,6 und Taiwan7 zeigen eine gute Schutzwirkung der Vakzine über 15 Jahre. „Durchbruchsinfektionen“ verlaufen klinisch inapparent, allerdings kommt es in einem sehr geringen Prozentsatz auch bei erfolgreich Geimpften zu chronischem Trägertum. Diese Studien lassen auch eine Abnahme der Schutzwirkung mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Grundimmunisierung erkennen und liefern erste Hinweise auf ein Nachlassen des immunologischen Gedächtnisses. Daraus ergibt sich momentan aber noch keine Notwendigkeit für eine Auffrischimpfung der als Säuglinge geimpften Kinder, die jetzt 10 bis 12 Jahre alt sind. Aktuell werden Daten erhoben, anhand derer man entscheiden muss, ob nach der 15-Jahres-Grenze eine BoosterDosis sinnvoll ist. Literatur: 1. Robert Koch-Institut: Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten für 2006: Hepatitis B. 1. März 2007: S. 94–97 2. Walter J, Radun D, Claus H, Hamouda O: Risikofaktoren der Hepatitis B und C in Deutschland – Ergebnisse der bundesweiten Surveillance. Gesundheitswesen 2005; 67: 441–447 150 Anhang 3. Zanetti AR, Mariano A, Romano L, D'Amelio R, Chironna M, Coppola RC, Cuccia M, Mangione R, Marrone F, Negrone FS, Parlato A, Zamparo E, Zotti C, Stroffolini T, Mele A; Study Group: Long-term immunogenicity of hepatitis B vaccination and policy for booster: an Italian multicentre study. Lancet 2005; Oct 15–21; 366(9494): 1379–1384 4. Fitzsimons D, Francois G, Hall A, et al.: Long-term efficacy of hepatitis B vaccine, booster policy, and impact of hepatitis B virus mutants. Vaccine 2005; 23: 4158–4166 5. Whittle H, Jaffar S, Wansbrough M, Mendy M, Dumpis U, Collinson A, Hall A: Observational study of vaccine efficacy 14 years after trial of hepatitis B vaccination in Gambian children. BMJ 2002; Sep 14; 325(7364): 569 6. van der Sande MA, Waight P, Mendy M, Rayco-Solon P, Hutt P, Fulford T, Doherty C, McConkey SJ, Jeffries D, Hall AJ, Whittle HC. Long-term pro tection against carriage of hepatitis B virus after infant vaccination. J Infect Dis 2006; Jun 1; 193(11): 1528–1535. Epub 2006 Apr 25 7. Lu CY, Chiang BL, Chi WK, Chang MH, Ni YH, Hsu HM, Twu SJ, Su IJ, Huang LM, Lee CY: Waning immunity to plasma-derived hepatitis B vaccine and the need for boosters 15 years after neonatal vaccination. Hepatology 2004; Dec; 40(6): 1415–1420 Impfungen gegen Meningokokken der Serogruppe C Zum Juli 2006 erfolgte die Einführung einer generellen Impfung für alle Kinder im 2. Lebensjahr mit konjugiertem MeningokokkenImpfstoff der Serogruppe C sowie die Impfung aller Kinder im 1. und 2. Lebensjahr gegen Pneumokokken mit PneumokokkenKonjugatimpfstoff. Die ausführliche Begründung der STIKO zur Einführung einer generellen Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C für alle Kinder im 2. Lebensjahr mit Konjugatimpfstoff und der Impfung gegen Pneumokokken ebenfalls mit Konjugatimpfstoff im 1. und 2. Lebensjahr einschließlich Literaturangaben ist auf der Internetseite des RKI unter Infektionsschutz > Impfen > Empfehlungen der STIKO > Begründungen bzw. im Epidemiologischen Bulletin 31/2006 veröffentlicht worden. Untersuchungen haben gezeigt, dass der konjugierte Impfstoff gegen Meningokokken der Serogruppe C ohne Immunitätsverlust zeitgleich mit T-D-aP-Hib-IPV-, T-D-aP-Hib-IPV-HB- sowie MMR-Kombinationsimpfstoffen gegeben werden kann. In einigen Studien wurde eine möglicherweise verminderte Immunantwort bei gleichzeitiger Gabe verschiedener Konjugatimpfstoffe im 1. Lebensjahr beobachtet. Die Grundimmunisierung von Kindern im 2. Lebensjahr gegen Meningokokken der Serogruppe C erfolgt mit einer Impfstoff-Dosis. Erfahrungen zur gleichzeitigen Gabe von MMR- und Varizellen- bzw. MMRVImpfstoff und Meningokokken-C-Konjugatimpfstoff liegen nicht vor. Die gleichzeitige Gabe von Meningokokken-C- und MMR-Impfstoff ist hinsichtlich Sicherheit und Immunogenität geprüft. Über die gleichzeitige Gabe von konjugiertem Meningokokken-C- und 151 Anhang 7-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoffen lagen bis 2007 nur begrenzte Erfahrungen für die in Deutschland verwendeten Produkte vor. Wegen Hinweisen auf eine möglicherweise bestehende Verminderung der Immunogenität bei gleichzeitiger Gabe beider Konjugatimpfstoffe aus anderen Ländern (England) war empfohlen, die gleichzeitige Verabreichung möglichst zu vermeiden. Neuere Änderungen der Fachinformationen machen die gleichzeitige Anwendung eines Meningokokken-C-Konjugatimpfstoffes und des 7-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoffes im 1. Lebensjahr möglich. Diesbezügliche Daten für das 2. Lebensjahr liegen nicht vor. Für die Koadministration von Impfstoffen sind deshalb grundsätzlich die Hinweise in den Fachinformationen zu beachten. Literatur: 11. Black SB, Cimino CO, Hansen J et al.: Immunogenicity and Safety of Measles-Mumps-Rubella, Varicella and Haemophilus influenzae Type b Vaccines Administered Concurrently With a Fourth Dose of Heptavalent Pneumococcal Conjugate Vaccine Compared With the Vaccines Administered Without Heptavalent Pneumococcal Conjugate Vaccine. Pediatr Infect Dis J 2006; 25: 306–311 12. Borkowski A, Asensi F et al.: Meningococcal C Conjugate Vaccine Given Concomitantly With Pneumococcal Conjugate Vaccine and Hexavalent Vaccine in Infants – Safety and Immunogenicity. Poster auf der 14. Jahrestagung der DGPI, 27.–29. April 2006, München 13. Bramley JC, Hall T et al: Safety and immunogenicity of three lots of meningococcal serogroup C conjugate vaccine administered at 2, 3 and 4 months of age. Vaccine 2001; 19: 2924–2931 14. Buttery JP, Riddell A, McVernon J et al.: Immunogenicity and Safety of a Combination Pneumococcal-Meningococcal Vaccine in Infants. JAMA 2005; 293: 1751–1758 15. Buttery JP, Bar-Zeev N: Combination conjugate vaccines. Expert Opin Drug Saf 2006; 5(3): 315–360 16. Centers for Disease Control and Prevention. Prevention and Control of Meningococcal Disease. Recommendations of the Advisory Committee in Immunization Practices (ACIP). MMWR 2005; 54 (No. RR–7): 1–21 17. Collins CL, Ruggeberg JU et al.: Immunogenicity and Immunologic Memory of Meningococcal C Conjugate Vaccine in Premature Infants. Pediatr Infect Dis J 2005; 24: 966–968 18. Halperin SA, McDonald J, Samson L et al.: Simultaneous administration of meningococcal C conjugate vaccine and diphtheria-tetanus-acellular pertussis-inactivated poliovirus-Haemophilus influenzae type b conjugate vaccine in children: a randomized double-blind study. Clin Invest Med 2002; 25 (6): 243–251 19. MacLennan JM, Shackley et al.: Safety, Immunogenicity, and Induction of Immunologic Memory by a Serogroup C Meningococcal Conjugate Vaccine in Infants: A randomized controlled trial. JAMA 2000; 283(21): 2795–801 152 Anhang 10. Public Health Laboratory Service. Guidelines for Public Health Management of Meningococcal Disease in the UK. Commun Dis Public Health 2002; 5 (3): 187–207 11. Purcell B, Samuelsson S et al.: Effectiveness of Antibiotics in Preventing Meningococcal Disease After a Case: Systematic Review. BMJ 2004; 328 (7452): 1339–1340 12. Snape MD, Pollard AJ: Meningococcal polysaccharide-protein conjugate vaccines. The Lancet Infectious Diseases 2005; 5 (1): 21–30 13. Tejedor JC, Omenaca F, Garcia-Sicilia J et al.: Immunogenicity and Reacto genicity of a Three-Dose Primary Vaccination Course With a Combined Diphtheria-Tetanus-Acellular Pertussis-Hepatitis-B-Inactivated PolioHaemo philus-influenzae-Type-b-Vaccine Coadministered With a Meningococcal-C-Conjugate-Vaccine. Pediatr Infect Dis J 2004; 23: 1109–1115 14. Fachinformationen Menjugate® Kit. Novartis Behring. Stand Oktober 2006 Impfung gegen Meningokokken aufgrund von Reisen Präzisierung der Anwendungshinweise bei Impfung gegen Meningokokken Bezüglich der R-Indikation (R = Impfung aufgrund von Reise) für eine Meningokokken-Impfung in Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen wurden die Anwendungshinweise präzisiert. Die STIKO empfiehlt Reisenden in epidemische/hyperendemische Länder (besonders bei engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung) sowie Entwicklungshelfern die Impfung gegen Meningokokken. Diese Empfehlung gilt auch für Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO und Länderhinweise beachten). Nach den Anwendungshinweisen für eine Meningokokken-Impfung bei obiger Reiseindikation sollten bei Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Impfung mit epidemiologisch indiziertem A-, C- oder A,C,W135,Y-Polysaccharidimpfstoff durchgeführt werden. Für den afrikanischen Meningitisgürtel wird wegen der Zirkulation der Serogruppe W135 in einigen Ländern derzeit der A,C,W135,Y-Impfstoff bevorzugt. Der Impferfolg nach Gabe des Polysaccharidimpfstoffs ist bei Kindern unter 2 Jahren vor allem für die Serogruppen C, W135 und Y deutlich schlechter als bei Erwachsenen. Es kann jedoch für diese Altersgruppe zumindest ein kurzfristiger Schutz gegen die Serogruppe A erreicht werden, so dass auch Kinder unter 2 Jahren von dieser Impfung profitieren können. Für Kinder unter 1 Jahr steht eine Impfprophylaxe mit konjugiertem Impfstoff zur Verfügung, wenn vor einer Krankheit durch die Serogruppe C geschützt werden soll. 153 Anhang Impfung gegen Pneumokokken Wiederimpfung mit dem Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoff Für Personen 욷 60 Jahre empfiehlt die STIKO die Impfung gegen Pneumokokken mit einem Polysaccharidimpfstoff. Dem Paul-EhrlichInstitut (PEI) liegen vermehrt Verdachtsmeldungen zu ausgeprägten Lokalreaktionen nach Impfung vor, wobei eine Assoziation mit der Wiederimpfung des Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoff derzeit nicht ausgeschlossen werden kann. Allerdings wurden nach den Angaben des PEI auch aus EU-Ländern, in denen eine „allgemeine“ Wiederimpfung nicht empfohlen ist, häufigere Lokalreaktionen nach Impfung mit dem Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoff berichtet. Analysierende Untersuchungen und Studien werden aktuell durchgeführt. Für die Anwendung des Pneumokokken-Polysaccharidimpfstoffs empfiehlt die STIKO aktuell, diese Impfung als Standardimpfung bei Personen 욷 60 Jahre durchzuführen. Eine Wiederimpfung im Abstand von 6 Jahren sollte nach den Angaben des Impfstoffsherstellers für Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Pneumokokkenerkrankungen erfolgen. Hierbei ist die Gefährdung des Impflings durch eine invasive Pneumokokkenerkrankung bzw. die Erhöhung des Erkrankungsrisikos gegen die Möglichkeit einer ggf. verstärkten Lokalreaktion nach Wiederimpfung gegen Pneumokokken abzuwägen. Impfung gegen Poliomyelitis Impfung gegen Poliomyelitis bei Auftreten eines PoliomyelitisSekundärfalls In Tabelle 2 der STKO-Empfehlungen wird unter P aufgeführt, dass ein Sekundärfall von Poliomyelitis Anlass für Riegelungsimpfungen darstellt. Bisher wurde empfohlen, Riegelungsimpfungen mit OPV (oraler Impfstoff gegen Poliomyelitis) durchzuführen. Da dieser Impfstoff ggf. nicht in ausreichendem Maße bzw. nicht zeitnah zur Verfügung stehen kann, sollten Impfungen von Kontaktpersonen bei Auftreten wenigstens eines Sekundärfalls ggf. mit IPV durchgeführt werden. Weitere bevölkerungsbezogene Riegelungsimpfungen werden unverändert mit OPV empfohlen. Impfung gegen Varizellen Zu den Indikationen (I) für eine Impfung gegen Varizellen zählen nach Tabelle 2 der STIKO-Empfehlungen seronegative Patienten unter immunsuppressiver Therapie. Einschränkende Hinweise zur Impfung gegen Varizellen bei dieser Personengruppe sind der Veröffentlichung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, „Hinweise zu Impfungen für Patienten mit Immundefizienz“ zu entnehmen (abrufbar im Internet: www.rki.de > Infektionsschutz > Impfen > Empfehlungen der STIKO > weitere Mitteilungen > Immundefizienz). 154 Anhang Sonstiges Neues Aufklärungsmerkblatt Die STIKO hat die „Hinweise für Ärzte zum Aufklärungsbedarf über mögliche unerwünschte Wirkungen bei Schutzimpfungen/Stand: 2004“ überarbeitet und aktualisiert. Im Juni 2007 wurden diese Hinweise im Epidemiologischen Bulletin 25/2007 veröffentlicht. Kostenübernahme Durch Neufassung des § 20 d SGBV im April 2007 werden Schutzimpfungen zu Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Außerdem werden Krankenkassen ermächtigt, Kostenübernahmeregelungen mit dem ÖGD zu vereinbaren (§ 20 d Abs. 3 SGBV). Die ergänzende Kostenübernahme durch Satzungsleistungen der Krankenkassen ist möglich (§ 20 d Abs. 2 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat demgemäß am 21. Juni 2007 erstmals eine Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20 d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie) beschlossen, die nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft treten wird. Aus der Schutzimpfungs-Richtlinie ist im Einzelnen ersichtlich, welche Schutzimpfungen Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen sind. Die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie stimmen bis auf wenige kleinere Abweichung mit den seit Juli 2006 gültigen STIKO-Empfehlungen (einschließlich der Empfehlung einer generellen Impfung gegen HPV vom März 2007) überein. Über die neuen Empfehlungen der STIKO, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 30/2007, wird der G-BA entsprechend der gesetzlichen Vorgaben neu entscheiden. Kommt eine Entscheidung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Empfehlungen der STIKO zustande, dürfen die von der STIKO neu empfohlenen Schutzimpfungen solange zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. Die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA, die auch Vorgaben zur Dokumentation von Impfungen enthält, ist unter www.g-ba.de einzusehen. Impfempfehlungen für Aussiedler, Flüchtlinge oder Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften Den empfohlenen Schutzimpfungen für Aussiedler, Flüchtlinge oder Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften wurde die Impfempfehlung gegen HPV für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren hinzugefügt. 155 Anhang Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) für Mädchen von 12 bis 17 Jahren – Empfehlung und Begründung Stand: 21. März 2007 Die Ständige Impfkommission hat auf ihrer 56. Sitzung am 27. und 28. Februar 2007 nach Abstimmung mit den Bundesländern und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen weiterer betroffener Kreise eine Empfehlung zur generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren verabschiedet. Dieser Beschluss und die wissenschaftliche Begründung aus epidemiologischer Sicht werden auf Grund des großen öffentlichen Interesses und des Wunsches nach Standards für die Anwendung dieses Impfstoffes im Folgenden ausnahmsweise vorab veröffentlicht. Der reguläre Termin der Veröffentlichung des Impfkalenders und der weiteren Empfehlungen der STIKO im Juli des Jahres 2007 bleibt unverändert bestehen. Die STIKO empfiehlt zur Reduktion der Krankheitslast durch den Gebärmutterhalskrebs die Einführung einer generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Die Impfung mit 3 Dosen sollte vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein. Die genaue Dauer der Immunität nach Verabreichung aller Impfstoffdosen ist derzeit noch nicht bekannt. Es konnten stabile Antikörpertiter nach 3 Dosen der Impfung für etwa 5 Jahre nachgewiesen werden. Die Frage der Notwendigkeit einer Wiederimpfung kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Über die epidemiologische Wirksamkeit der Immunisierung von Jungen und Männern zur Verhinderung der Infektion bei Frauen liegen keine ausreichenden Daten vor. Die wirksame Umsetzung einer generellen Impfempfehlung für Mädchen und junge Frauen erfordert ein strukturiertes, mit allen Akteuren abgestimmtes Impfprogramm für Jugendliche, das die Gabe von 3 Dosen eines HPV-Impfstoffs vor Beginn der sexuellen Aktivität sichert. Die Impfung gegen HPV sollte auch als Gelegenheit genutzt werden, andere für Jugendliche von der STIKO empfohlene Impfungen zu vervollständigen. Die zeitgleiche Gabe anderer Impfstoffe wurde bisher nur für rekombinante Hepatitis-B-Impfstoffe untersucht. Diese beeinflussten die Immunantwort auf die HPV-Typen nicht. Bei der zeitgleichen Gabe beider Impfstoffe wurden niedrigere Antikörperkonzentrationen gegen Hepatitis B beobachtet. Die klinische Relevanz dieser Befunde ist unklar. 156 Anhang Frauen, die innerhalb des von der STIKO empfohlenen Zeitraumes (Alter 12–17 Jahre) keine Impfung gegen HPV erhalten haben, können ebenfalls von einer Impfung gegen HPV profitieren. Es liegt in der Verantwortung des betreuenden Arztes, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seine Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen. Geimpfte Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Impfung mit einem Impfstoff gegen humane Papillomaviren gegen die Typen 16 und 18 nicht gegen Infektionen mit anderen Typen schützt und dass deshalb die Früherkennungsmaßnahmen zum Gebärmutterhalskrebs unverändert in Anspruch genommen werden müssen. Begründung der Empfehlung der STIKO Ziel der Impfung Primäres Impfziel ist eine Reduktion der Krankheitslast durch den Gebärmutterhalskrebs. Hintergrund In Deutschland erkranken derzeit jährlich ca. 6.500 Frauen an Gebärmutterhalskrebs. Im Jahr 2004 sind nach der Todesursachenstatistik des Statistischen Bundesamtes 1.660 Frauen an dieser Erkrankung in Deutschland gestorben. Die Erkrankungshäufigkeit variiert stark mit dem Alter: Ein erster Gipfel ist zwischen 35 und 55 Jahren zu beobachten, ein zweiter Anstieg wird ab etwa 60 Jahren beobachtet.1 Gebärmutterhalskrebs wird durch bestimmte Genotypen der humanen Papillomaviren verursacht. In unterschiedlichen Studien konnte HPV-DNA in mehr als 90 % der bösartigen Tumore des Gebärmutterhalses nachgewiesen werden.2,3 Erreger: Papillomaviren sind kleine, unbehüllte DNA-Viren, die weltweit verbreitet sind. Sie können bei Menschen, zahlreichen Säugetieren und bestimmten Vögeln Warzen, Papillome und maligne Tumore der Zervix, der Haut und des Enddarms hervorrufen. Epidemiologische und molekularbiologische Untersuchungen belegen die kausale Rolle dieser Viren für die Entstehung des Zervixkarzinoms bei Frauen.2– 4 Die zahlreichen Genotypen des humanen Papillomavirus sind für den Menschen unterschiedlich pathogen. Verantwortlich für die Entstehung des Gebärmutterhalskrebses sind sog. HochrisikoTypen (high-risk-Typen; HR-HPV). Dazu gehören HPV 16, 18, 31 und 45. HPV 16 ist in 50–60 %, HPV 18 in 10 - 20 % der bösartigen Tumore des Gebärmutterhalses nachweisbar.2,5 Die eigentlichen Wirtszellen von HPV sind Keratinozyten. Während der Virusreplikation halten virale E6- und E7-Proteine den programmierten Zelltod (Apoptose) des Keratinozyten auf. Erst nach Abschluss der Virusreplikation geht die Wirtszelle in den programmierten Zelltod. Viruspartikel werden dann frei und können regional neue Zellen infizieren. Für das menschliche Immunsystem sind diese Vor157 Anhang gänge schwer detektierbar, da es weder zu einer lokalen Entzündungsreaktion noch zu einer Virämie kommt. Gelangen Viren in die Zellen der Transformationszone des Gebärmutterhalses, können auch diese infiziert werden. Zellen der Transformationszone mit hohem Proliferationspotenzial scheinen für eine Infektion mit HPV besonders empfänglich zu sein, da eine reduzierte lokale Immunaktivität angenommen wird.6–8 Pathogenese und Klinik: Im Laufe ihres Lebens infizieren sich ca. 70 % der sexuell aktiven Frauen mit HPV.9–12 Bei der Mehrheit der infizierten jungen Frauen (70–90 %) ist nach 1 bis 2 Jahren keine HPV-DNA mehr nachweisbar, ohne dass es zu einer Erkrankung gekommen wäre.9,13 Wenn durch zelluläre Immunmechanismen keine Viruselimination gelingt,14 kann HPV Monate oder Jahre in den Wirtszellen persistieren und Dysplasien und Neoplasien der Zellen verursachen. Die Schwere der Dysplasien und Neoplasien der Zellen des Gebärmutterhalses werden in CIN I–III (CIN = zervikale intraepitheliale Neoplasie) eingeteilt. Bei CIN handelt es sich um Vorstufen in der Entstehung des Gebärmutterhalskrebses, der im Verlauf von Monaten oder Jahren nach einer HPV-Infektion entstehen kann. Bei Frauen, bei denen die Viren persistieren, beträgt die Dauer vom Zeitpunkt der Infektion bis zum Auftreten einer präkanzerösen Läsion CIN III 1 bis 10 Jahre.15 Weitere seltenere HPV-bedingte Erkrankungen sind neben den CIN und dem Gebärmutterhalskrebs u. a. Analkarzinome und dysplastische Veränderungen der Vulva. Epidemiologie: Die Prävalenz von HPV-Infektionen mit DNA-Nachweis in Abstrichuntersuchungen wird für Europa auf 8 bis 15 % geschätzt.16 Die Prävalenz ist unter jungen Frauen am höchsten und fällt mit dem Alter. 74 % der Infektionen werden bei Frauen im Alter von 15 bis 24 Jahren gesehen.17 Schätzungen in den USA gehen von einer Lebenszeitprävalenz von 80 % für 50-jährige Frauen aus.18 Bevölkerungsbezogene Studien in den USA zeigen bei 18 bis 25 Jahre alten Frauen eine Prävalenz für die sog. Hoch-Risiko-Typen 16 und 18 von 7,8 %,19 für 14 bis 59 Jahre alte Frauen wird eine Prävalenz für die Typen 16 und 18 von 2 % angegeben20. Diese Angaben zur Prävalenz von HPV-Infektionen mit DNA-Nachweis können die Tatsache nicht berücksichtigen, dass bei einem großen Teil (70 - 90 %) der infizierten Frauen und Mädchen 1 bis 2 Jahre nach Infektion keine HPV-DNA mehr nachweisbar ist. 25 % von 20 bis 29 Jahre alten Frauen in den USA sind seropositiv für HPV 16.21 Die Seroprävalenz eines ausgewählten Kollektivs junger sexuell aktiver Frauen (16 - 24 Jahre) mit höchstens 4 Sexualpartnern (Median 2) in den Zulassungsstudien zu Gardasil® wird mit 24 % angegeben.22 Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass nur etwa 60 % aller infizierten Frauen nachweisbare Serumantikörper aufweisen,23 so dass die wirkliche Prävalenz unterschätzt werden kann. 158 Anhang Daten zur Seroprävalenz von HPV-Infektionen oder zur Prävalenz von HPV-DNA-Nachweisen liegen in Deutschland für keine Altersgruppe vor. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit HPV ist abhängig von der Anzahl und dem Verhalten der Sexualpartner und vom Immunstatus.11 Zur Häufigkeit von CIN aus Krebsfrüherkennungsuntersuchungen liegen wenige Daten aus Deutschland vor. In einem Kollektiv von 4.761 Frauen wurden in einer Studie bei 42 (0,9 %) Frauen auffällige Befunde erhoben.24 Innerhalb von 5 Jahren wurden von 2.980 initial negativen Frauen dieser Studie 6 (0,2 %) zytologisch auffällig.25 In einer Untersuchung in Mecklenburg-Vorpommern wurden bei 2,5 Millionen zytologischen Untersuchungen innerhalb von 6 Jahren 1,3 % auffällige Befunde erhoben.26 Zu den Impfstoffen Impfstoffe gegen HPV enthalten sog. virus-like particles (VLPs), die aus dem Hauptkapsidprotein L1 der Papillomaviren bestehen. Die Impfstoffe enthalten keine virale DNA und besitzen damit kein onkogenes Potenzial. Durch eine intramuskulär verabreichte Impfung wird die Bildung neutralisierender Antikörper induziert. Antikörper im Serum nach Impfung mit einem VLP-HPV-Impfstoff werden zunächst in 100- bis 1.000-fach höherer Konzentration als nach einer natürlichen Infektion gebildet. Der protektive Mechanismus der Impfung entsteht nicht ausschließlich durch im Serum messbare zirkulierende Antikörper. Durch Sekretion von Antikörpern direkt in das Vaginalsekret und durch Transsudation von Antikörpern aus dem mesenchymalen Gewebe in die unteren Schichten des Epithels am Gebärmutterhals kann die Neutralisierung von HPV-Partikeln vor der Infektion der Zelle erfolgen. Der Impfstoff Gardasil® ist zur Prävention von hochgradigen Dysplasien der Gebärmutter, des Gebärmutterhalskarzinoms, hochgradiger dysplastischer Läsionen der Vulva sowie von äußeren Genitalwarzen (condylomata acumina ta), die durch die Typen 6, 11, 16 und 18 des humanen Papillomavirus (HPV) verursacht werden, seit September 2006 zugelassen und in Deutschland verfügbar. Für einen weiteren Impfstoff, Cervarix®, dieser enthält VLPs der HPV-Typen 16 und 18, ist die Zulassung beantragt. Beide Impfstoffe richten sich gegen die onkogenen HPV-Typen 16 und 18, Gardasil® zusätzlich gegen die genitale Warzen verursachenden HPV-Typen 6 und 11. Von beiden Impfstoffen werden jeweils 3 Dosen verabreicht. Die Wirksamkeit von Gardasil® wurde in placebokontrollierten, doppelblinden, randomisierten klinischen Studien der Phasen II und III mit über 20.000 Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren bewertet. Bei HPV-negativen Probanden lag die Wirksamkeit des Impfstoffs gegen HPV-16- bzw. 18assoziierte CIN I - III und Karzinoma in situ in der kombinierten Auswertung der Studien bei 95,2 % (95 %; KI: 87,2 - 98,7). Die Ergebnisse einer modifizierten Probandengruppe von Frauen, die ohne Berück159 Anhang sichtigung des HPV-Status vor Impfung mindestens 1 Dosis von Gardasil® erhalten haben, zeigten eine Wirksamkeit gegen CIN I - III und Karzinoma in situ von 46,4 % (95 %; KI: 35,2-55,7).27- 30 Für Cervarix® zeigten Studienergebnisse der Phase II, dass eine Impfung zu annähernd 100 % vor einer persistierenden Infektion schützt. Bei keiner der geimpften, vor Impfung HPV-negativen Frauen (n = 560) konnte im Beobachtungszeitraum (18 - 27 Monate) eine persistierende HPV-Infektion mit HPV-Typ 16 oder 18 oder eine schwerwiegende pathologische Veränderung des Gebärmutterhalses mit Nachweis eines HPV-Genotypen 16 oder 18 nachgewiesen werden.31 Über die Dauer der Immunität nach Impfungen liegen Ergebnisse über 3 bzw. 5 Jahre vor. Die Effektivität gegen HPV-Infektion wird mit 95,8 % (95 %; KI: 83,8 - 99,5) angegeben.32 Bei der Bewertung der Studienergebnisse gilt es zu berücksichtigen, dass Unklarheit darüber besteht, ob die Höhe des postvakzinalen Serumantikörpertiters oder der aktuelle Serumantikörpertiter als Korrelat eines Immunschutzes nach Impfung zu werten ist und inwieweit eine nachlassende Immunität zu beobachten bzw. zu erwarten ist. Weitere Ergebnisse zur Dauer der Immunität werden aus den aktuell durchgeführten Studien in Nordeuropa erwartet.33 Nur wenige Probandinnen (0,2 %) brachen die Studienteilnahme aufgrund von Nebenwirkungen ab. Schwerwiegende Reaktionen, die auf die getesteten Impfstoffe zurückzuführen waren, sind bislang nicht beobachtet worden.31,34,35 Als unerwünschte Wirkungen der Impfung mit Gardasil® wurden sehr häufig (≥ 1/10) Fieber, Schmerzen, Rötung und Schwellung an der Injektionsstelle genannt. Häufig (< 1/10, ≥ 1/100) traten Juckreiz und Blutungen an der Injektionsstelle auf. Sehr selten (< 1/10.000, einschließlich Einzelfälle) wurde ein Bronchospasmus beobachtet. Urtikaria wurde selten (≥ 1/10.000, < 1/1.000) sowohl in der Behandlungs- als auch in der Placebogruppe registriert. In beiden Gruppen wurden über einen Beobachtungszeitraum von 4 Jahren sehr selten Fälle einer unspezifischen Arthritis beschrieben (6 Fälle in der Gardasil®-Gruppe [n = 11.813], 2 Fälle in der Placebogruppe [n = 9.701]). Die Daten, die zur Anwendung von Gardasil® in der Schwangerschaft vorliegen, geben keinen Hinweis auf eine mangelnde Sicherheit bei der Anwendung des Impfstoffes bei schwangeren Frauen. Die vorliegenden Daten reichen jedoch nicht aus, die Anwendung von Gardasil® während der Schwangerschaft als bedenkenlos einzustufen. Gardasil® kann stillenden Frauen verabreicht werden.36 Zur gleichzeitigen Gabe mit anderen Impfstoffen (an unterschiedlichen Injektionsstellen) liegen lediglich Daten mit rekombinanten Hepatitis-B-Impfstoffen vor. Die geometrischen Mittelwerte der anti-HBs-Antikörperkonzentrationen waren bei der zeitgleichen Verabreichung niedriger. Ob dies klinisch von Bedeutung ist, ist nicht bekannt.36 Zur Effektivität der Impfung zur Verhinderung anderer 160 Anhang HPV-assoziierter seltenerer Krebserkrankungen oder HPV-assoziierter Erkrankungen (z. B. Analkarzinom, Papillomatosen) liegen bisher keine Erfahrungen vor. Impfstrategien Die vorliegenden Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit von HPVImpfstoffen begründen ein öffentliches Interesse an der HPV-Impfung, um die Gesundheit von Mädchen und Frauen zu verbessern. Zur Prävention von HPV-Infektionen und HPV-Folgeerkrankungen ist eine abgeschlossene Grundimmunisierung (3 Dosen) der Mädchen vor dem ersten Geschlechtsverkehr wegen der guten und nachgewiesenen Wirksamkeit der Impfung in dieser Zielgruppe sinnvoll. Auch nach Aufnahme des Geschlechtsverkehrs könnte im Einzelfall eine Impfung möglicherweise noch sinnvoll sein, auch wenn die Wirksamkeit der Impfung für Personen mit nicht abgeschlossener Grundimmunisierung sowie nach Beginn der Aufnahme der sexuellen Aktivität bzw. bei bereits erfolgter Infektion mit einem HR-HPV reduziert ist. Valide, umfassende Modellrechnungen zur Wirkung auf Bevölkerungsniveau (Herdenimmunität, Verminderung der Übertragungswahrscheinlichkeit durch die verminderte Inzidenz von HR-HPVInfektionen) können wegen der derzeit noch unvollständigen Datenlage zur Wirksamkeit der Impfung in dieser Zielgruppe und zur Epidemiologie der HPV-Infektion bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland nicht durchgeführt werden. Es ist deshalb nicht möglich, eine allgemeine Impfempfehlung für alle Altersgruppen im Rahmen der Zulassung zu begründen und eine vollständige epidemiologische Risiko-Nutzen-Abwägung für weitere möglichen Zielgruppen vorzunehmen. Eine Impfempfehlung wird deshalb zunächst mit dem individuellen Schutz vor einer Infektion mit HR-HPV und mit der möglichen Verringerung der Wahrscheinlichkeit, an Gebärmutterhalskrebs zu erkranken, begründet. Mit einer Impfempfehlung der STIKO sollen zum einen möglichst umfassend alle potenziell sinnvollen Zielgruppen einer Impfung benannt sein (auch aus Gründen der Regelung der Versorgungsleistungen nach §§ 60 - 66 IfSG). Auf der anderen Seite ist das optimale Impfalter (untere und obere Grenze) an Hand von epidemiologischen Überlegungen und Ergebnissen der im Rahmen der Zulassung durchgeführten Studien und weiteren Studien zum Sexualverhalten von Mädchen und jungen Frauen in Deutschland zu definieren und zu begründen. Dieses begründete optimale Impfalter bildet die Grundlage der Ausgestaltung von Impfstrategien und deren Umsetzung durch die unterschiedlichen Akteure. Das von der STIKO empfohlene Impfalter berücksichtigt deshalb zusätzlich zu den altersspezifischen Expositions- und Erkrankungsrisiken, Wirksamkeits- und Sicherheitsüberlegungen auch bestehende Strukturen zur Umsetzung entsprechender Empfehlungen. Die STIKO hat ausführlich und differenziert über die untere und obere Altersgrenze der Zielgruppe einer Impfempfehlung diskutiert: 161 Anhang Zum Alter des ersten Geschlechtsverkehrs und zur sexuellen Aktivität Jugendlicher in Deutschland liegen die Ergebnisse der seit 25 Jahren von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) durchgeführten Studie zur Jugendsexualität vor. Diese wurde zuletzt 2005 aktualisiert.37 Das Alter der ersten Menstruation wird für 34 % der Mädchen mit 12 Jahren, für weitere 30 % mit 13 Jahren angegeben. 81 % aller Mädchen geben an, bis zum Alter von 13 Jahren die erste Regelblutung gehabt zu haben. 12 % der Mädchen und 10 % der Jungen geben an, mit 14 Jahren ersten Geschlechtsverkehr zu haben; 23 % der Mädchen und 20 % der Jungen geben dies mit 15 Jahren an. Mit 16 Jahren sind es 47 % der Mädchen und 35 % der Jungen, mit 17 Jahren sind es 73 % der Mädchen und 66 % der Jungen. Die Daten zeigen weiterhin, dass nach dem ersten Geschlechtsverkehr bei mehr als 70 % der Mädchen und Jungen regelmäßige Sexualkontakte folgen. Das Alter beim ersten Geschlechtsverkehr ist abhängig von der Schulbildung und dem Vorliegen eines Migrationshintergrundes. Mädchen, die eine Hauptschule besuchen, erleben den ersten Geschlechtsverkehr in der Regel früher als der Durchschnitt, Mädchen aus Familien mit Migrationshintergrund später. Nur 2 % der Mädchen sind bei erstem Geschlechtsverkehr jünger als 12 Jahre, 7 % jünger als 13 Jahre. 71 % der Jugendlichen geben an, beim ersten Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt zu haben. 37 % der Jungen und 24 % der Mädchen berichten darüber, vom Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs völlig überrascht gewesen zu sein. Je jünger die Mädchen beim ersten Geschlechtsverkehr waren, desto größer war der prozentuale Anteil von Mädchen, für die dieser völlig überraschend und ungeplant erfolgte (33 % der Mädchen mit Geschlechtsverkehr jünger als 14 Jahre). Die Sexualaufklärung von Mädchen erfolgt zum größten Teil über die Mütter (70 % Mütter, 31 % Schule, 44 % beste Freundin, 12 % Vater). 90 % aller befragten Mädchen berichten, dass sie in der Schule Sexualkundeunterricht erhalten haben. Besonders bei älteren Schülerinnen (> 9. Klasse) wird angegeben, dass dieser länger zurückliegt und dass weiterer Informationsbedarf besteht, insbesondere auch zu Infektionskrankheiten, die durch Geschlechtsverkehr übertragen werden. Die erste Regelblutung wird als ein Grund für eine Vorstellung beim Frauenarzt genannt (45 %). 47 % geben das Thema Verhütung als Grund für den ersten Frauenarztbesuch an. Das Alter des ersten Frauenarztbesuchs liegt bei 16 % der Mädchen bei 14 Jahren, bei 15 % bei 15 Jahren und bei 10 % bei 16 Jahren. Mit 17 Jahren haben 87 % der Mädchen und auch 76 % der Mädchen aus Familien mit Migrationshintergrund einen Frauenarzt konsultiert. In Bezug auf die Altersgrenzen einer Impfempfehlung sollte deshalb Folgendes berücksichtigt werden: Es könnte sinnvoll sein, die für eine 162 Anhang Impfung empfohlene Altersgruppe analog zu bereits bestehenden Impfempfehlungen der STIKO zu wählen, um Synergieeffekte bei der Inanspruchnahme nutzen zu können (derzeit: Alter in Jahren 9 -17 für die 2. Auffrischungsimpfung für Diphtherie, Tetanus, Pertussis, die 1. Auffrischungsimpfung gegen Poliomyelitis, Pertussis und für die Nachholimpfungen gegen Varizellen, Hepatitis B, MMR). Einerseits könnte eine Empfehlung der Impfung ab dem 9. Lebensjahr den frühzeitigen Beginn der Impfung ermöglichen und für eine hohe Durchimpfung förderlich sein. Andererseits finden erste sexuelle Kontakte hauptsächlich nach dem 12. Lebensjahr statt, nur vereinzelt erfolgt der erste Geschlechtsverkehr vor 12 Jahren (2 %), so dass für die Mehrzahl der Mädchen zwischen 9 und 12 Jahren noch kein Expositionsrisiko besteht. Zusätzlich berichten Eltern von Kindern in diesem Alter über eine geringe Bereitschaft zur Aufklärung über sexuell übertragbare Erkrankungen und eine fehlende Akzeptanz der HPV-Impfung für diese jungen Mädchen.38-40 Da außerdem die Frage der Notwendigkeit einer Wiederimpfung und die Dauer des Impfschutzes nicht geklärt sind, sollte die Impfung möglichst zeitnah zu einer ersten möglichen Exposition erfolgen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass in Einzelfällen einer individuellen Risiko-NutzenAbwägung folgend auch die Gabe bei Mädchen jünger als 12 Jahre sinnvoll sein kann.22,33 In Bezug auf die obere Altersgrenze gelten folgende Überlegungen: Ergebnisse zur Wirksamkeit und Sicherheit des Impfstoffs liegen derzeit aus den Zulassungsstudien für Mädchen und Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren vor.27- 30,32 Studien zur Immunogenität liegen auch für jüngere Mädchen und Jungen (9 -15 Jahre)35 bzw. ältere Frauen (Cervarix®) vor. Die Tatsache, dass Schutzeffekte gegenüber einer HPV-Infektion für Frauen mit vorangegangener oder persistierender Infektion mit mindestens einem der HPV-Impfgenotypen zwar möglich erscheinen,28 derzeit aber bezüglich der Wirksamkeit auf die Zielkrankheit bzw. für entsprechende Surrogatendpunkte (CIN II/III) nicht gesichert sind, lässt eine allgemeine Impfempfehlung für alle Geburtskohorten von Mädchen und Frauen im Rahmen der Zulassung nur schwer begründen. Da die Altersspanne der Aufnahme der sexuellen Aktivität jedoch mehrere Jahre umfasst und es auch Mädchen gibt, die mit 17 Jahren sexuell noch nicht aktiv sind (27 %), nicht jedes sexuell aktive Mädchen infiziert wird, in 65 % der sexuell aktiven Jugendlichen in Deutschland die sexuelle Aktivität auf 1 bis 2 Personen beschränkt bleibt und einige sexuell aktive Mädchen einen zumindest teilweise geschützten Kontakt hatten,37 wird es eine nicht unerhebliche Anzahl junger Mädchen und Frauen geben, die auch nach Aufnahme der sexuellen Aktivität noch von einer Impfung profitieren können. Wie hoch dieser Anteil sein könnte, ließe sich näherungsweise durch die Zahl der Neuinfektionen pro Jahr abschätzen. Daten zu HPV-Neuinfektionen bei Mädchen und Frauen in Deutschland fehlen jedoch. In einer in den USA durchgeführten Studie wird bei 18 bis 20 Jahre alten Studentinnen die kumulative HPV-16- und 163 Anhang -18-Neuinfektionsrate pro Jahr mit ca. 7 % angegeben.11 In einer Population von überwiegend schwarzen, 14 bis 17 Jahre alten Mädchen in den USA, von denen 49 % über mindestens 3 Sexualpartner berichteten, betrug die kumulative Inzidenz von HPV-16/18-Nachweisen über einen Zeitraum von 2,2 Jahren 32 % bzw. 20,0 %.12 Diese Zahlen lassen sich nur bedingt auf die Situation in Deutschland übertragen. Wird außerdem berücksichtigt, dass 87 % aller Mädchen mit 17 Jahren einen Frauenarzt aufgesucht haben, besteht in Deutschland eine realistische Chance, durch eine Impfung von Mädchen mit 12 bis 17 Jahren einen relevanten Teil der Mädchen zu erreichen, die von einer Impfung gegen HPV profitieren können. Die Koppelung einer Impfempfehlung an bestehende oder auszubauende Zugangswege für Jugendliche im Gesundheitswesen ist anzustreben. Die J1-Untersuchung findet zwar zu einem für die Verhinderung von HPV-Infektionen günstigen Zeitpunkt statt, sie wird jedoch bisher nur von ca. 35 % der Jugendlichen in Anspruch genommen und erreicht deshalb nur ein Drittel der Zielgruppe. In einigen Bundesländern werden Jugendliche auch durch den ÖGD in der Schule bezüglich ihres Impfstatus untersucht und ggf. auch geimpft, dies könnte Anlass sein, auf die Notwendigkeit von HPV-Impfungen hinzuweisen. Derzeit liegen jedoch keine Bestrebungen zur Etablierung eines harmonisierten, bevölkerungsbezogenen Schulprogramms durch den ÖGD vor. Maßnahmen, die Zugangswege zu Jugendlichen erleichtern und die verschiedenen Akteure in der Jugendgesundheit (Kinder- und Jugendarzt, ÖGD, Gynäkologie, Allgemeinmedizin usw.) bündeln, könnten auch für die Erhöhung der Inanspruchnahme der anderen im Jugendlichenalter empfohlenen Impfungen bzw. zum Schließen von Impflücken bei Jugendlichen genutzt werden. Der Erfolg einer Impfstrategie zur Verhinderung der HPV-Infektion bei Mädchen wird deshalb auch davon abhängen, inwieweit es gelingt, unterschiedliche Akteure in der Impfprävention bei der Umsetzung der Impfempfehlung zusammenzuführen. Eine gemeinsame Strategie ist auch deshalb von herausragendem Interesse, um Effekte der sozialen Ungleichheit bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen durch Jugendliche ausgleichen zu können. Jugendliche mit den größten Risiken (früher Sexualkontakt, mehrere Sexualpartner)37 und aus Gruppen sozial Benachteiligter nehmen die bisher angebotenen Gesundheitsleistungen im Jugendalter seltener in Anspruch. Mögliche Auswirkungen einer Impfung gegen HPV Zur Abschätzung der Wirksamkeit der HPV-Impfung gilt es zu beachten, dass die derzeit vorliegenden Daten zur Häufigkeit des Gebärmutterhalskrebses und damit zur Krankheitslast in Deutschland demographische Entwicklungen (sinkende Geburten), verändertes Sexualverhalten und Implementation eines wirksamen Screeningprogramms nicht ausreichend berücksichtigen. Um eine realistische Abschätzung der zu verhindernden Fälle vorzunehmen, hat die STIKO (persönliche 164 Anhang Anzahl der Erkrankungen 4.000 3.728 3.500 3.174 3.000 2.700 1.833 2.000 1.321 1.500 841 1.000 0 2.917 2.409 2.500 500 3.943 3.460 359 15-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 65-69 70-74 75-79 80-84 Altersgruppen in Jahren Abb. 1: Erwartete kumulierte Anzahl von Gebärmutterhalserkrankungen nach Alter bei einer Kohorte von 360.000 10-jährigen Mädchen ab dem Jahr 2006 (Persönliche Mitteilung Prof. v. Kries) Mitteilung Prof. von Kries) versucht, die zu erwartenden Fälle für eine Geburtskohorte (1996) zu berechnen, die aktuell 10 Jahre alt ist. Grundlage der Berechnungen waren die alterspezifischen Erkrankungsraten1 und die Abschätzung der Lebenserwartung anhand der Sterbetafeln 2002/2004 des Statistischen Bundesamtes. Abbildung 1 zeigt die zu erwartenden Fälle von Gebärmutterhalskrebs für eine Kohorte von 10-jährigen Mädchen. Hieraus ergibt sich, dass bei einer Lebenszeitinzidenz von 1.100/ 100.000 (3.943 Fälle bei 360.000 Mädchen) und einer angenommen lebenslangen Impfeffektivität von 92,5 % etwa 98 Mädchen geimpft werden müssen, um einen Fall an Gebärmutterhalskrebs zu verhindern. Berücksichtigt man eine mögliche Durchimpfung von 70 %, würde etwa jedes 140. Mädchen einer Geburtskohorte von der Impfung profitieren. Modellierungen zur Wirksamkeit der Impfstrategie (effectiveness) für eine Kohorte 12-jähriger Mädchen liegen aus den USA vor.41 Es wird eine Reduktion des Lebenszeiterkrankungsrisikos bei Annahme einer 95 %-igen Impfeffektivität und einer lebenslangen Immunität von 21 % (80 %; KI 17- 29) für HPV-Infektionen, von 24 % (80 %; KI 17- 31) für CIN-I-Läsionen, von 49 % (80 %; KI 36 - 60) für CIN-II-IIILäsionen und 61 % (80 %; KI 47-73) für Gebärmutterhalskrebs errechnet. Die Wirksamkeit in diesen Modellierungen ist besonders abhängig von den Faktoren der Effektivität des Impfstoffes und der Dauer der Immunität. Für die Reduktion der Infektionsgefährdung und der Übertragungswahrscheinlichkeit (Unterbrechung von Infektketten) könnte es auch sinnvoll sein, die männliche Population zu impfen. Studien zur Immunogenität des Impfstoffs bei Jungen zwischen 9 und 15 Jahren liegen vor.35 Ob die Impfung von Jungen, die asymptomatisch infiziert sein können, eine Übertragung wirksam verhindert und Infektketten unterbrochen werden, ist derzeit Gegenstand weiterer Forschungen. 165 Anhang Gesundheitsökonomische und infektionsepidemiologische Modelle zeigten bei Einbeziehung von männlichen Jugendlichen in ein Impfprogramm eine zusätzliche Möglichkeit der Reduktion der Fälle von Gebärmutterhalskrebserkrankungen um 2,2 % (Reduktion von 61,8 % der Fälle bei Impfung der Mädchen). Dies ist mit einer entsprechend geringeren Kosten-Nutzen-Effektivität verbunden.42,43 Für ein Replacement durch andere pathogene HPV-Genotypen nach Impfung gegen die Typen 16 und 18 konnten bisher keine Hinweise gefunden werden. Wegen des ubiquitären Auftretens der Papillomaviren scheint keine Konkurrenz zwischen den unterschiedlichen Genotypen zu bestehen. Im Langzeitverlauf von ca. 5.800 Frauen der FUTURE-II-Zulassungsstudie von Gardasil® in Nordeuropa (Nordic Cancer Registry Programme) wird diese Frage weiter untersucht werden. Impfung gegen HPV und Früherkennungsuntersuchungen gegen Gebärmutterhalskrebs Die in Deutschland durchgeführten Früherkennungsuntersuchungen gegen den Gebärmutterhalskrebs haben zu einem deutlichen Rückgang der Erkrankungs- und Todeszahlen geführt. Eine Impfung kann die bestehenden Früherkennungsuntersuchungen nicht ersetzen. Zur Verhinderung des Gebärmutterhalskrebses muss eine generelle Impfung aller 12- bis 17-jährigen Mädchen ergänzend zu den bestehenden Früherkennungsuntersuchungen eingesetzt werden. Nicht im Impfstoff enthaltene HPV-Typen, unvollständig geimpfte Personen und seltene Impfversager erfordern auch bei Erreichen einer hohen Durchimpfung in der Zielgruppe die Fortführung der Früherkennungsuntersuchungen. Für die Ausgestaltung eines Früherkennungsprogramms gilt es außerdem zu berücksichtigen, dass der positive prädiktive Wert der verwendeten diagnostischen Maßnahmen mit abnehmender Häufigkeit der Erkrankung sinken wird. In geimpften Kohorten wird deshalb der Anteil der im Screening falsch Positiven deutlich zunehmen. Ein qualitativ hochwertiges Screening zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses ist entscheidend für eine zielgerichtete Evaluation der Impfstrategie. Impfung und Früherkennung ergänzen sich. Impfstrategien und Screeningstrategien sollten miteinander verzahnt werden. Die Abschätzung entsprechender Synergien und die Ausgestaltung der entsprechenden verzahnten Strategien sollten Gegenstand von Forschung und Entwicklung von Gesundheitsprogrammen in Deutschland sein. Ausblick Die aktuelle epidemiologische Risiko-Nutzen-Abwägung der STIKO begründet eine generelle Impfempfehlung für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Da es sich um einen neuen Impfstoff handelt, sind 166 Anhang in Zukunft weitere Daten u. a. zur Dauer der Immunität, zur Wirksamkeit bei jungen Frauen, zur Wirksamkeit bei bereits mit einem HPV-Typ infizierten Frauen, zur Wirksamkeit der Impfung von Jungen und Männern, zur Wirksamkeit auf andere im Zusammenhang mit HPV 16 und 18 beobachtete Krebsarten sowie zur möglichen Definition von Risikopopulationen zu erwarten. Die STIKO wird diese neuen Erkenntnisse verfolgen und – soweit diese neue Bewertungen ermöglichen – die Impfempfehlungen entsprechend anpassen. Literatur 11. Bertz J, Giersiepen K, Haberland J, Hentschel S, Kaatsch P, Katalinic A, Stabenow R, Stegmaier C, Ziegler H: Krebs in Deutschland. 5. überarbeitete, aktualisierte Ausgabe. Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. und das RKI. Saarbrücken, 2006 12. 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Marquardt K, Büttner HH, Broschewitz U, Barten M: Die Restinzidenz des Zervixkarzinoms in Deutschland. Frauenarzt 2004; 45: 812-815 168 Anhang 27. Koutsky L, et al.: Prophylactic Quadrivalent Human Papillomavirus (HPV) (Types 6, 11, 16, 18) L1 Virus-Like Particle (VLP) Vaccine (Gardasil TM) Reduces Cervical Intraepithelial Neoplasia (CIN) 2/3 Risk. Abstract IDSA 2005, San Francisco 28. Villa LL, Costa RL, Petta CA, Andrade RP, Ault KA, Giuliano AR, Wheeler CM, Koutsky LA, Malm C, Lehtinen M, Skjeldestad FE, Olsson SE, Steinwall M, Brown DR, Kurman RJ, Ronnett BM, Stoler MH, Ferenczy A, Harper DM, Tamms GM, Yu J, Lupinacci L, Railkar R, Taddeo FJ, Jansen KU, Esser MT, Sings HL, Saah AJ, Barr E: Prophylactic quadrivalent human papillomavirus (types 6, 11, 16, and 18) L1 virus-like particle vaccine in young women: a randomised double-blind placebo-controlled multicentre phase II efficacy trial. Lancet Oncol 2005; 6: 271-278 29. 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Im Zusammenhang mit dieser Empfehlung und der Begründung wurde der STIKO mehrfach die folgende Frage gestellt: Sollten auch Kinder, die älter als 2 Jahre sind, gegen Meningokokken der Serogruppe C geimpft werden? Antwort der STIKO: Die STIKO empfiehlt seit Juli 2006 die Imfpung gegen Meningokokken der Serogruppe C für alle Kinder im 2. Lebensjahr zum frühstmöglichen Zeitpunkt. Im Epidemiologischen Bulletin 30/2006 weist die STIKO darauf hin, dass „unabhängig von den in Tabelle 1 genannten Terminen, wann immer eine Arztkonsultation erfolgt, die Impfdokumentation überprüft und fehlende Impfungen nachgeholt werden sollten“ (S. 237). Der Impfkalender definiert den optimalen Zeitpunkt der Impfung. Für Impfungen, die zu diesem Zeitpunkt nicht verabreicht werden, gilt bis auf wenige genau definierte Ausnahmen* die oben aufgeführte Regel der STIKO, dass Impfungen zu jedem möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden sollen. Bei den Meningokokken wird im Epidemiologischen Bulletin 31/2006 (S. 265) ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Nachholens der Impfung hingewiesen: „Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird von der STIKO das Nachholen nicht erfolgter Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres entsprechend den allgemeinen Regeln der STIKO – frühzeitiges Schließen von Impflücken – empfohlen.“ Insofern empfiehlt die STIKO das Nachholen der Impfung gegen Meningokokken C jenseits des vollendeten 23. Lebensmonats für alle Kinder und Jugendlichen (vollendete 17 Jahre) zum Erreichen eines individuellen Schutzes gegen Meningokokken C. Eine explizite Catch-up-Strategie (wie bei Hepatitis B für Kinder und Jugendliche im Alter von 9–17 Jahren) hat die STIKO für Meningokokken trotz eines weiteren Inzidenzgipfels bei Jugendlichen wegen des fehlenden Zuganges zu Jugendlichen im Gesundheitswesen bisher nicht empfohlen, sondern eher auf die Umsetzung der allgemeinen Regel des Nachholens von Impfungen vertraut. Die Begründung 171 Anhang der Impfempfehlung der STIKO bezieht sich auf die Erfahrungen aus Ländern, in denen mit einer Impfdosis im 2. Lebensjahr und einer Nachholimpfung bei bisher nicht geimpften Kindern und Jugendlichen eine hohe Effektivität gezeigt werden konnte. * Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (generelle Impfempfehlung nur für das 1. und 2. Lebensjahr (dann nur noch Risikogruppen) und gegen Hämophilus influenzae Typ b (ab einem Alter von 5 Jahren ist eine Impfung nur in Ausnahmefällen indiziert) 172 Anhang Fragen und Antworten zur Möglichkeit einer Impfung gegen Rotaviruserkrankungen Stand: Januar 2007 Die STIKO nimmt in der Rubrik „Häufig gestellte Fragen (FAQ)“ ergänzend zu ihren Empfehlungen, Begründungen und Hinweisen zu Sachverhalten von allgemeinem oder aktuellem Interesse Stellung. Seit Sommer 2006 sind in Deutschland zwei orale Impfstoffe gegen Rotaviren verfügbar. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat sich mit der Frage einer Impfung gegen Rotaviruserkrankungen beschäftigt, diese aber bisher nicht generell empfohlen. Innerhalb der Ärzteschaft sind seit. Zulassung der Impfstoffe zunehmend Fragen zu deren Anwendung entstanden. Die STIKO möchte mit den folgenden Ausführungen einige dieser Fragen beantworten. Zur Anwendung der beiden Impfstoffe sind die Fachinformationen der Hersteller zu beachten. Zur weiteren Information wird auf die dazu vorliegenden wissenschaftlichen Publikationen (auch aus dem RKI) und auf die Stellungnahme der Kommission für Infektionskrankheiten und Impffragen der Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (www.dakj.de) hingewiesen. Wer ist in Deutschland von Infektionen durch Rotaviren betroffen? Welche Krankheit wird durch den Erreger ausgelöst? Rotaviren sind in Deutschland – neben den Noroviren – häufig nachgewiesene Erreger von akuten Durchfallerkrankungen. Der Erkrankungsgipfel einer Infektion mit Rotaviren liegt in den ersten Lebensjahren. Bis zum 3. Lebensjahr sind über 90 % der Kinder infiziert, bis zum 5. Lebensjahr ist in der Regel bei allen Kindern eine Rotavirusinfektion abgelaufen. Reinfektionen oder Infektionen mit anderen Serotypen sind möglich, verlaufen in der Regel jedoch klinisch weniger schwer. Infektionen können alle Altersgruppen betreffen, jedoch werden Krankheitsverläufe, die eine Krankenhausbehandlung notwendig machen, vorwiegend bei Säuglingen und Kleinkindern sowie bei älteren Personen beobachtet. Erkrankungen durch Rotaviren verlaufen in Deutschland aufgrund der gesicherten medizinischen Versorgung nur selten tödlich. Für wen ist eine Impfung gegen Rotaviren sinnvoll? Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen Rotaviren sind nur für Säuglinge bis zur 24. bzw. 26. Lebenswoche zugelassen (produktspezifische Zulassung beachten), so dass nur junge Säuglinge geimpft werden können. Da Kinder in der Regel spätestens bis zum 5. Lebensjahr mit Rotavirus infiziert werden, können unter den Kindern nur unzureichend Risikogruppen definiert werden, die ein 173 Anhang erhöhtes Risiko für eine Rotavirusinfektion aufweisen. Es ist zu erwägen, Säuglinge unter Berücksichtigung ihrer individuellen sozialen und gesundheitlichen Situation durch eine Impfung vor einer Rotavirusinfektion zu schützen. Zum Beispiel können Säuglinge, die in Kindertagesstätten o. ä. versorgt werden, von einer Impfung gegen Rotaviren profitieren. Wie ist die Wirksamkeit der beiden in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen Rotaviren zu beurteilen? Die Wirksamkeit (Effektivität) beider Rotavirusimpfstoffe ist hoch. In den Zulassungsstudien konnte für die Verhinderung einer schweren Rotaviruserkrankung eine Effektivität von 96 – 98 % nachgewiesen werden. Über 90 % aller Krankenhausbehandlungen wegen Rotavirusinfektionen können durch die Impfung gegen Rotaviren verhindert werden. In den Zulassungsstudien wurde eine Reduktion von 74 – 87 % aller Rotaviruserkrankungen – unabhängig vom Schweregrad der Erkrankung – durch die Impfung beschrieben. Wie lange hält der Schutz an, der durch eine Impfung gegen Rotaviren aufgebaut wird? Die derzeit vorliegenden Daten aus den Zulassungsstudien lassen eine Bewertung der Dauer des Impfschutzes nicht zu. Es liegen Hinweise dafür vor, dass nach einer vollständigen Immunisierung gegen Rotaviren ein Schutz für 2 bis 3 Jahre besteht. Was ist bei der Gabe der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen Rotaviren zu beachten? Für beide in Deutschland zugelassenen Rotavirusimpfstoffe konnten in umfangreichen Zulassungsstudien (> 130.000 Studienteilnehmer) eine gute Wirksamkeit und geringe Nebenwirkungen nachgewiesen werden. Beide Impfstoffe werden – je nach Impfstoff in 2 bzw. 3 Dosen – oral verabreicht. Die erste Gabe des Impfstoffs erfolgt ab der 6. Lebenswoche, die letzte Dosis sollte entsprechend des zugelassenen Impfschemas vor Vollendung der 24. bzw. 26. Lebenswoche verabreicht werden. Der eng umschriebene Zeitraum für eine Immunisierung gegen Rotaviren soll die Gefahr einer Invagination (Darmeinstülpung) minimieren. Invaginationen wurden im Zusammenhang mit der Gabe eines Rotavirusimpfstoffs beschrieben, der 1998 in den USA zugelassen war und nach wenigen Monaten wegen der vermehrt beobachteten Invaginationen wieder vom Markt genommen wurde. In den Zulassungsstudien der aktuell in Deutschland zugelassenen Rotavirusimpfstoffe konnte wissenschaftlich valide gezeigt werden, dass das Risiko einer Invagination nach Gabe der Impfstoffe nicht erhöht ist (s. u.). 174 Anhang Zum aktuellen Auftreten von Rotavirusinfektionen in Deutschland Daten zu Rotaviruserkrankungen in Deutschland liegen dem Robert Koch-Institut seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Jahr 2001 vor. Nach IfSG § 7 Absatz 1 sind alle labordiagnostisch gesicherten Nachweise von Rotaviren meldepflichtig. Für das Jahr 2005 wurden 54.240 Erkrankungen auf dem Meldeweg übermittelt, für 2006 (bis zur 50. Woche) 65.785. Die Meldedaten spiegeln nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Morbidität wider (Diagnostik in der Regel nur bei schweren Verläufen u. a.). Es wird eine typische Saisonalität mit einem Gipfel in den Monaten März/April beobachtet. Die Meldeinzidenz ist in den neuen Bundesländern deutlich höher (vermutlich unterschiedliches Diagnose- und Meldeverhalten). Die höchste altersspezifische Inzidenz findet sich bei unter 5-Jährigen (75 % aller Rotavirus-Infektionen) mit einer besonderen Beteiligung der Kinder im 1. und 2. Lebensjahr. Im Jahr 2005 betrafen aber immerhin auch rund 8% der übermittelten Erkrankungen Personen im Alter von über 60 Jahren. Nach aktuellen Schätzungen werden in Deutschland jährlich zwischen 13.000 und 24.000 Kinder unter 5 Jahren wegen einer Rotaviruserkrankung in einem Krankenhaus behandelt. Vorwiegend Kleinkinder bedürfen einer stationären Behandlung. Nosokomiale Rotaviruserkrankungen besitzen eine erhebliche praktische Bedeutung. Die Letalität von Rotaviruserkrankungen ist in entwickelten Ländern wie Deutschland sehr gering (0,1 %). In Deutschland wurden im Jahr 2004 sechs und im Jahr 2005 vier Sterbefälle aufgrund einer RV-Infektion gemeldet. Anzahl der Erkrankungen 9.000 8.000 7.000 männlich weiblich 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 0 1 2 3 4 5-9 10-14 15-19 20-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 65-69 >69 Altersgruppen in Jahren Abb. 1: Dem RKI für das Jahr 2005 übermittelte Rotaviruserkrankungen nach Alter und Geschlecht (n = 54.222; Fälle mit Angaben zur Erkrankung, zum Geburtsdatum und Geschlecht; Datenstand: November 2006) Liegen Unterschiede zwischen den beiden in Deutschland zugelassenen Impfstoffen gegen Rotaviren vor? Bei beiden Impfstoffen gegen Rotaviren handelt es sich um Lebendimpfstoffe. Der eine Impfstoff enthält ein lebendes humanes Rotavirus, Stamm RIX 4414, Serotyp G1/P[8]. Der andere beinhaltet lebende human-bovine Rotavirus-Reassortanten der Serotypen G1, G2, G3, G4 und P[8]. Beide Impfstoffe sind vergleichbar bezüglich ihrer Wirksamkeit, ihrer Sicherheit und Verträglichkeit. Unterschiedliche Impfstoffschemata (2 bzw. 3 Dosen) sind zu beachten. 175 Anhang Welche Nebenwirkungen können im Zusammenhang mit einer Impfung gegen Rotaviren beobachtetet werden? In den Fachinformationen der beiden verfügbaren Rotavirusimpfstoffe sind folgende unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) als „sehr häufig“ oder „häufig“ aufgeführt: Reizbarkeit, Appetitverlust, Durchfall, Erbrechen, Blähungen, Bauchschmerzen, Fieber und Müdigkeit, Infektionen der oberen Luftwege. In den Zulassungsstudien beider in Deutschland zugelassenen Rotavirusimpfstoffe wurde untersucht, ob ein Zusammenhang zwischen Gabe des Impfstoffs und einer Invagination festgestellt werden kann. Dazu wurde die Häufigkeit von aufgetretenen Invaginationen nach Impfstoffgabe und nach Placebogabe miteinander verglichen. In den Studien lag das Relative Risiko (RR) für das Auftreten einer Invagination nach Gabe von Impfstoffen gegen Rotaviren unter oder um 1 (RR nach der 1. Dosis des einen in Deutschland zugelassenen Impfstoffes RR = 0,5, 95% Konfidenzintervall (KI) 0,07–3,8; nach der 2. Dosis RR = 0,99, 95% KI 0,3–3,2; RR nach Gabe des anderen in Deutschland zugelassenen Impfstoffes RR = 0,8, 95% KI 0,3–1,8). Die europäische Zulassungsbehörde hat derzeit keinen Hinweis auf ein vermehrtes Auftreten von Invaginationen im Zusammenhang mit der Impfung gegen Rotaviren. Können die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen Rotaviren gleichzeitig mit anderen Impfstoffen verabreicht werden? Eine gleichzeitige Gabe der in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen Rotaviren mit Impfstoffen gegen Tetanus, Diphtherie, Polio, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B – entweder monovalent gegeben oder mit hexavalenten Kombinationsimpfstoffen – ist möglich (s. Fachinformationen). Der Rotavirusimpfstoff kann gleichzeitig mit dem siebenvalenten konjugierten Pneumokokkenimpfstoffe verabreicht werden. Werden die Impfviren der Rotavirusimpfstoffe im Stuhl der Säuglinge ausgeschieden? Da es sich bei den Impfstoffen gegen Rotavirus um Lebendimpfstoffe handelt, können die Impfviren im Stuhl des Impflings ausgeschieden werden. Eine Ausscheidung des Impfvirus tritt zumeist in den ersten sieben Tagen nach der 1. Dosis der Impfung auf. Bei beiden in Deutschland zugelassenen Impfstoffen gegen Rotaviren werden Impfviren im Stuhl bei 9–17 % der Impflinge nachgewiesen. Eine Übertragung des ausgeschiedenen Impfvirus auf Kontaktpersonen kann beobachtet werden, verläuft aber in der Regel ohne klinische Symptome. Trotzdem sollten Impfstoffe gegen Rotaviren bei Säuglingen, die Kontakt zu immunsupprimierten Personen haben, nur mit Vorsicht angewendet werden. 176 Anhang Immunsupprimierte Personen sollten bei Kontakt mit gegen Rotaviren geimpften Säuglingen besondere Hygienemaßnahmen beachten (z. B. ihre Hände waschen, wenn sie die Windel des Säuglings gewechselt haben). Übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Impfung gegen Rotaviren bei Säuglingen? Die Erstattung der Kosten von Impfungen sind Satzungsleistungen der Krankenkassen. In der Regel werden die von der STIKO empfohlenen Standardimpfungen von den Kassen übernommen. Derzeit ist die Impfung gegen Rotaviren nicht als Standardimpfung von der STIKO empfohlen. Eltern sollten bei ihrer Krankenkasse prüfen, ob die Impfung gegen Rotavirus durch die Krankenkasse übernommen wird oder nicht. Zur aktuellen Bedeutung der Erkrankungen durch Rotaviren Hinweise auf ausgewählte Literatur: 1. Soriano-Gabarro M, Mrukowicz J, Vesikari T, Verstraeten T: Burden of rotavirus disease in European Union countries. Pediatr Infect Dis J 2006; 25 (1 Suppl): S. 7–S. 11 2. RKI: Infektionsepidemiologische Jahrbücher 2001–2005, Berlin. www.rki.de > Infektionsschutz > Jahrbuch und > SurvStat@RKI 3. Frühwirth M, Heininger U, Ehlken B et al.: International variation in disease burden of gastroenteritis in children with community and nosocomially acquired infection. Pediatr Infect Dis J 2001; 20: 784–791 4. Ehlken B, Laubereau B, Karmaus W et al.: Prospective populationbased study on rotavirus disease in Germany. Acta Paediatr 2002; 91769–775 5. Oh DY, Gaedicke G, Schreier E: Viral agents of acute gastroenteritis in German children: prevalence and molecular diversity. J Med Virol 2003; 71: 82–93 6. Prevention of rotavirus gastroenteritis among infants and children. Recommendations of the Advisory Committee on Immunization Practices (ACIP). MMWR 55 (RR-12), August 11, 2006 7. Vesikari T, Matson DO, Dennehy P et al., and the Rotavirus Efficacy and Safety Trial (REST) Study Team: Safety and efficacy of a pentavalent human-bovine (WC3) reassortant rotavirus vaccine. N Engl J Med 2006; 354(1): 23–33 8. Ruiz-Palacios GM, Perez-Schael I, Raul Velazquez I et al., and the Human Rotavirus Vaccine Study Group: Safety and efficacy of an attenuated vaccine against severe rotavirus gastroenteritis. N Engl J Med 2006; 354(1): 11–22 9. Simonsen L, Viboud C, Elixhauser A et al.: More on RotaShield and intussusception: the role of age at the time of vaccination. J Infect Dis 2005; 192 Suppl 1: S. 36–43 177 Anhang 10. Rothman KJ, Young-Xu Y, Arellano F: Age dependence of the relation between reassortant rotavirus vaccine (RotaShield) and intussusception. J Infect Dis 2006; 193(6): 898; author reply 898–899 11. Desselberger U, Bosch J, Wolleswinkel-van den J et al.: Rotavirus types in Europe and their significance for vaccination. Pediatr Infect Dis J 2006; 25 (1 Suppl): S. 30–S. 41 12. Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e. V.: Stellungnahme der Kommission für Infektionskrankheiten und Impffragen. Empfehlung zur Rotavirusimpfung vom Juni 2006. Einsehbar unter: www.dakj.de. Für diese Literaturauswahl danken wir Frau Dr. med. Miriam Wiese-Posselt, Abteilung für Infektionsepidemiologie des RKI. 178 Anhang Begründung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen Pneumokokken und Meningokokken Stand: Juli 2006 Die STIKO gibt nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten heraus. Diese bilden die Grundlage der Impfempfehlungen der Länder. Die Impfempfehlungen der STIKO werden regelmäßig angepasst, wenn neue wissenschaftliche oder epidemiologische Erkenntnisse zum Einsatz etablierter Impfstoffe oder neu entwickelte Impfstoffe dies erfordern. Im Jahr 2006 wird von der STIKO erstmals eine allgemeine Empfehlung für die generelle Impfung gegen Pneumokokken und Meningokokken im Säuglings- und Kindesalter ausgesprochen. Nachfolgend werden die wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgeführt, die diese Empfehlungen begründen. Pneumokokken-Impfung mit 7-valentem Konjugatimpfstoff für Kinder unter 2 Jahren Empfehlung Die STIKO empfiehlt die Einführung einer generellen Impfung gegen Pneumokokken für alle Kinder bis 24 Monate. Primäres Impfziel ist es, die Morbidität invasiver PneumokokkenErkrankungen (IPD) und die daraus entstehenden Folgen wie Hospitalisierung, Behinderung und Tod zu reduzieren. Die Empfehlung zur Impfung wurde mit betroffenen Kreisen und Fachgesellschaften abgestimmt. Die vorliegende Begründung berücksichtigt die Stellungnahmen der betroffenen Kreise und Fachgesellschaften. Begründung Hintergrund Nach dem Zurückdrängen invasiver Infektionen durch Haemophilus influenzae Kapseltyp b durch eine generelle Impfung aller Säuglinge und Kinder in den frühen 1990er Jahren ist heute Streptococcus pneumoniae vor Neisseria meningitidis der häufigste Erreger schwer verlaufender invasiver bakterieller Infektionen bei Säuglingen und Kleinkindern.13 Das einzige bekannte Reservoir von S. pneumoniae ist der besiedelte Nasopharynx des Menschen, von dem ausgehend 179 Anhang Pneumokokken invasive Infektionen verursachen können.5 Ein Kapseltypenspezifischer Konjugatimpfstoff mit dokumentierter Wirksamkeit bereits in den ersten zwei Lebensjahren ist seit dem Jahr 2001 auch in Europa zugelassen. Inzwischen liegen längerfristige Erfahrungen mit der Einführung dieses Impfstoffes in nationale Impfprogramme vor (z. B. USA, Kanada u. a.). Wegen der auch für Europa relevanten Krankheitslast und einer positiven epidemiologischen Risiko-Nutzen-Abwägung erfolgte die Einführung dieses Impfstoffes in die Standard-Impfprogramme derzeit in vielen Ländern Europas (UK, Norwegen, Schweden, Schweiz, Niederlande). Erreger Pneumokokken (Streptococcus pneumoniae) gehören zum Genus Streptococcus. Sie haben eine charakteristische Morphologie (ovoide bis lanzettförmige Diplokokken), sind grampositiv und von einer Kapsel umgeben. Die Kapsel enthält Polysaccharide, deren unterschiedliche Antigeneigenschaften eine Differenzierung in verschiedene Serotypen erlauben. Bisher werden gemäß dem dänischen Klassifizierungssystem ca. 90 Serotypen unterschieden, von denen nur ein Teil invasive Erkrankungen verursacht. Partiell kreuzreagierende Serotypen werden in Serogruppen zusammengefasst (z. B. 6A und 6B, 19A und 19F). Klinik Pneumokokken sind in jeder Altersgruppe die häufigsten bakteriellen Erreger lokaler Infektionen wie Otitis media, Sinusitis und Pneumonie. Gemeinsam mit den Meningokokken sind die Pneumokokken auch die häufigsten Erreger einer eitrigen Meningitis; Pneumokokken-Erkrankungen sind mit einer hohen Komplikationsrate assoziiert. Weitere Krankheitsbilder im Rahmen einer invasiven PneumokokkenErkrankung sind eitrige Arthritis, eitrige, primäre Peritonitis, hämolytisch-urämisches Syndrom, Pneumonien mit und ohne Bakteriämie und Sepsis. Invasive Pneumokokken-Erkrankungen wiesen nach der Erfassung der „Erhebungseinheit für seltene pädiatrische Erkrankungen in Deutschland“ (ESPED) im Zeitraum von 1997 bis 1998 eine Letalität von 9,8 % (Meningitiden) bzw. 1,2 % (nicht Meningitiden) auf.13 Bei 15 % der Erkrankungen wurde über Folgeschäden berichtet, darunter Hörstörungen (8%) und zerebrale Residuen (6 %), wie z. B. Hydrozephalus, Hirnatrophie, Hygrom, Empyem, Anfallsleiden, Hemiparese und Entwicklungsverzögerung. Epidemiologie Daten zu invasiven Pneumokokken-Erkrankungen bei Kindern aus Deutschland liegen durch das Erfassungssystem zu Pneumokokken der ESPED, das RKI-Laborsentinel für ausgewählte bakterielle Erreger im Kindes- und Jugendalter sowie aus dem Nationalen Referenzzen180 Anhang trum für Pneumokokken vor. Diese Daten sind in den letzten Jahren bezüglich Qualität und Validität weiter verbessert worden und zeigen eine stabile epidemiologische Situation. Die folgenden Angaben beziehen sich daher auf Ergebnisse aus der gemeinsamen Auswertung der verschiedenen Meldesysteme.14 Tabelle 1 präsentiert Daten aus dieser gemeinsamen Auswertung und erlaubt sichere Abschätzungen zur Krankheitslast invasiver Pneumokokken-Erkrankungen für Kinder in Deutschland. Wegen der vermutlich erheblichen Untererfassung (Beginn einer antibiotischen Therapie ohne vorherige Entnahme von Blutkulturen) im deutschen Gesundheitswesen ist möglicherweise sogar von einer etwa 3fach höheren Erkrankungshäufigkeit insbesondere bei Bakteriämien auszugehen.9 Alter Invasive Pneumokokken-Erkr./ Meningitiden/ 100.000 der Altersgruppe pro Jahr 0 bis 5 Monate 6 bis 11 Monate 1 Jahr 2 bis 4 Jahre 5 bis 15 Jahre 17,3 29,4 16,3 5,4 1,1 8,5 12,6 4,6 1,8 0,4 unter 5 Jahren 11,1 4,1 Tab. 1: Inzidenz invasiver Pneumokokken-Erkrankungen in Deutschland im Zeitraum von 1/1997 bis 6/2003. ESPED-Studie, Inzidenzschätzungen pro Jahr nach Capture-Recapture-Analyse (CRC) der Fallmeldungen aus Klinik- und Laborerhebung7; Quelle: ESPED14 und RKI-Laborsentinel für ausgewählte bakterielle Erkrankungen für Kinder und Jugendliche Die Inzidenz von IPD ist stark altersabhängig und weist Gipfel in den ersten beiden Lebensjahren sowie bei älteren Personen auf. Kinder unter zwei Jahren zeigen die höchste Inzidenz (im Alter von 1–5 Monaten: 17,3/100.000 d. Altersgruppe, 6–11 Monate: 29,4/100.000 d. Altersgruppe, 1– unter 2 Jahre: 16,3/100.000 d. Altersgruppe). Die Inzidenz der Pneumokokken-Meningitis beträgt bei Kindern unter 2 Jahren 7,6 pro 100.000 der Altersgruppe. Zwei- bis vierjährige Kinder zeigen Inzidenzen von 5,4 IPD bzw. 1,8 Meningitiden pro 100.000 der Altersgruppe .14 Die Inzidenz für IPD bei Kindern unter 5 Jahren zeigt sich mit 11,1 Erkrankungen pro 100.000 der Altersgruppe in den letzten Jahren stabil. Insgesamt erkranken in Deutschland jährlich etwa 430 Kinder an einer IPD, davon 270 an einer Pneumokokken-Bakteriämie und 160 an Meningitis. Unter Berücksichtigung der besonderen Untererfassung von Bakteriämien wegen nicht durchgeführter Blutentnahmen (um den Faktor 3, s. o.) ergeben sich stabile Schätzungen von etwa 970 invasiven Pneumokokken-Erkrankungen pro Jahr für Kinder unter 5 Jahren, von denen etwa 680 pro Jahr durch die im Impfstoff enthaltenen Serotypen verursacht werden (s. Tab. 2). 181 Anhang Alter Invasive PneumokokkenErkrankungen (IPD) (inkl. Meningitis) Meningitiden Verursachte Fälle pro Jahr durch im Impfstoff enthaltene Serotypen Alle IPD Meningitiden n (inkl. 6A*) n (inkl. 6A*) 0 bis 5 Monate 6 bis 11 Monate 1 Jahr 2 bis 4 Jahre 5 bis 15 Jahre 65 110 125 130 110 35 50 35 40 40 30 (30) 70 (80) 90 (95) 95 (100) 30 (35) unter 5 Jahren 430 160 285 (305) 15 35 25 30 15 (15) (40) (30) (30) (15) 105 (115) Tab. 2: Absolute Erkrankungszahlen pro Jahr in Deutschland 1/1997 bis 6/2003; ESPED-Studie, Fallzahlschätzungen pro Jahr nach Capture-Recapture-Analyse (CRC) aus Klinik- und Laborerhebung7; Quelle: ESPED14 und RKI-Laborsentinel für ausgewählte bakterielle Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen * Nicht im Impfstoff enthalten Für Kinder unter 2 Jahren werden entsprechend 660 invasive Pneumokokken-Erkrankungen pro Jahr, davon 420 durch Impfstoff abgedeckte Serotypen geschätzt. Durch IPD sterben den Erhebungen durch die ESPED zufolge 19 Kinder unter 5 Jahren (14 unter 2 Jahre) pro Jahr; 38 (29) Kinder pro Jahr erleiden bleibende Sekundärschäden. Auch die Serotypenverteilung der Pneumokokken-Erkrankungen ist altersabhängig. Die Abdeckung der Serotypen durch den Impfstoff liegt bei 67 %, in der besonders interessierenden Altersgruppe unter 2 Jahren bei 72% (Tab. 2). Die jährlichen Fallzahlabschätzungen aus Capture-Recapture-Analysen waren bis zum Ende der Erhebung der klinischen Erkrankungen im Juni 2003 stabil. Der Vergleich der Fallzahlen über die Zeit aus der seit 1997 unverändert durchgeführten Laborerhebung zeigt, dass auch für das Jahr 2004 die Fallzahlen und ihre Verteilung bezüglich der Altersgruppen unverändert geblieben sind (s. Tab. 3). Daten zur Häufigkeit von Erkrankungen jenseits des Kindes- und Jugendalters fehlen. Alter 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 0 bis 5 Monate 6 bis 11 Monate 1 Jahr 2 bis 4 Jahre 5 bis 15 Jahre 47 77 91 80 77 49 79 93 79 68 58 75 78 64 65 40 78 118 91 60 47 66 90 106 82 56 79 99 106 66 46 68 87 91 71 40 78 105 103 64 unter 5 Jahren 295 300 275 327 309 340 292 326 Tab. 3: Anzahl invasiver Pneumokokken-Erkrankungen (IPD) in Deutschland bei Kindern unter 16 Jahren; Quelle: RKI-Laborsentinel für ausgewählte bakterielle Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen 182 Anhang Auswirkungen der bisherigen Impfstrategie Die STIKO hatte im Jahr 2001 eine Impfung gegen Pneumokokken für Kinder 욷 24 Monate mit erhöhtem Erkrankungsrisiko empfohlen und diese Empfehlung im Jahr 2005 entsprechend der Zulassungserweiterung des Impfstoffes auf Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ausgedehnt. Diese Empfehlung zur Impfung von Risikogruppen führte weder zu einer Verringerung der Inzidenz der invasiven Pneumokokken-Erkrankungen bei Säuglingen und Kindern noch zu einem Rückgang der Erkrankungsraten in den die Indikation erfüllenden „Risikogruppen“ (Ausnahme Frühgeborene; s. Tab. 4).15 Da die „Risiko-Indikationen“ für eine Pneumokokken-Impfung häufig erst im Verlauf der ersten 2 Lebensjahre erkennbar werden, bietet die derzeit empfohlene Risikostrategie kaum Möglichkeiten, neben Frühgeborenen andere Kinder mit hohem Erkrankungsrisiko zu erreichen. Des Weiteren kann mit dieser Strategie kein Effekt auf Bevölkerungsniveau erreicht werden. Erhebungszeitraum Fälle gesamt 7/2000–6/2001 N = 238 n % (95%-CI) 7/2001–6/2003 N = 489 n % (95%-CI) Angeborener Herzfehler 2 0,8 (0,1; 3,0) 10 2,0 (1,0; 3,7) Angeborener Immundefekt (V. a.) 2 0,8 (0,1; 3,0) 7 1,4 (0,6; 2,9) Erworbener Immundefekt (auch ALL) 3 1,3 (0,3; 3,6) 7 1,4 (0,6; 2,9) 0 0 (0,0; 1,5) 4 0,8 (0,2; 2,1) Neurologische Erkrankung 6 2,5 (0,9; 5,4) 14 2,9 (1,6; 4,8) Fehlbildungssyndrome 1 0,4 (0,0; 2,3) 6 1,2 (0,5; 2,7) Sonstiges 12 5,0 (2,6; 8,6) 7 1,4 (0,6; 2,9) Mehrere Risikofaktoren 4 1,7 (0,5; 4,3) 6 1,2 (0,5; 2,7) 30 12,6 (8,7; 17,5) 61 12,5 (9,7; 15,7) Risiko: Asplenie Gesamt Tab. 4: Anzahl und Anteil von Risikokindern (ohne Frühgeborene) an allen Patienten mit invasiven Pneumokokken-Infektionen (IPD) unter 16 Jahren (n = 727) im Zeitraum 7/2000 bis 6/2001 (vor der Risikogruppen-Impfempfehlung) im Vergleich zum Zeitraum 7/2001 bis 6/2003 (nach Einführung der Impfempfehlung); Quelle: ESPED14 183 Anhang Aktuelle Untersuchungen zeigen ferner relevante Inzidenzunterschiede invasiver Pneumokokken-Erkrankungen zwischen alten (ABL) und neuen Bundesländern (NBL). Die Inzidenz liegt bei Kindern im Alter von 1 bis 2 Jahren in den NBL höher als in den ABL: 15,8 (95 %-CI: 13,7–18,8) versus 11,0 Erkrankungen pro 100.000 der Altersgruppe (95 %-CI: 10,3–11,7), wohingegen insgesamt im Alter von 0 bis 15 Jahren die Inzidenz in den ABL höher (4,1/100.000; 95 %-CI: 4,0–4,3) als in den NBL ist (3,0/100.000; 95 %-CI: 2,7–3,3). Dieser Unterschied könnte im Zusammenhang mit dem in den NBL häufigeren und früheren Besuch von Kindertageseinrichtungen und der damit verbundenen höheren Wahrscheinlichkeit der Erregerbesiedlung und größeren Übertragungsmöglichkeit in den ersten Lebensjahren stehen.11 Diese genannten Aspekte bleiben durch Strategien der ausschließlichen Impfung von Risikogruppen unberücksichtigt. Das unterstreicht die Notwendigkeit einer generellen Impfempfehlung, um relevante Auswirkungen auf die Erkrankungshäufigkeit sowohl bei Risikogruppen als auch bei Gesunden erreichen zu können. Der Freistaat Sachsen hat seit dem Jahr 2003 die Impfung gegen Pneumokokken mit einem Konjugatimpfstoff (in Ergänzung zur Impfung der Risikopersonen) für alle Säuglinge öffentlich empfohlen. In zunehmendem Umfang wird die generelle Impfung dort von den Kassen finanziell getragen. Antibiotikaresistenz Antibiotika gegen Pneumokokken stehen seit Jahrzehnten zur Verfügung. Sie können bei rechtzeitiger Behandlung in vielen Fällen den Schweregrad der Erkrankung mindern und die Prognose der IPD verbessern. Sie haben aber keinen Einfluss auf die Inzidenz von IPD. Die in den letzten Jahren in Deutschland im Vergleich zu den USA zu verzeichnende geringere Zunahme von Isolaten, gegen die Penicilline oder Makrolide nur noch eingeschränkt wirksam oder die gar resistent sind, vermindert auch in Deutschland die Behandlungsoptionen. Waren von den in der ESPED-Studie untersuchten PneumokokkenStämmen im Jahr 1997 noch 1,4 % nur eingeschränkt gegen Penicillin empfindlich und keiner resistent, so erhöhte sich dieser Anteil im Jahr 2004 bis auf 9 % (darunter 6 resistente Stämme).14 Ein weiteres relevantes, deutlich zunehmendes Problem stellt die Makrolidresistenz dar. Im Untersuchungszeitraum stieg die Resistenz gegenüber Erythromycin von 13 % im Jahr 1997 bis auf 33 % (2003) an und lag 2004 bei 31 %. Verminderte Penicillin-Empfindlichkeit und Antibiotika-Resistenzen zeigten sich besonders häufig bei den Serotypen 14, 23F und 6B, die ihrerseits häufige Auslöser von invasiven Pneumokokken-Erkrankungen bei Kindern sind.8 Diese Serotypen sind im 7-valenten Konjugatimpfstoff enthalten. 184 Anhang Impfstrategien Primäres Ziel einer allgemeinen Impfempfehlung für Kinder ist die Reduktion der Morbidität und der damit verbundenen Folgen wie Hospitalisierung, Behinderung und Tod. Die STIKO diskutierte 3 verschiedene Impfstrategien: A: 3 Dosen im 1. Lebensjahr und 1 Boosterimpfung im 2. Lebensjahr, B: wie A und Nachholimpfungen für alle Kinder bis 24 Monate, C: wie A und Nachholimpfungen für alle Kinder bis 59 Monate. Erwartete Auswirkungen einer generellen Pneumokokken-Impfung Bei Einführung der Strategie B und einer angenommenen Durchimpfung von 80 % sowie einer Impfstoffwirksamkeit von 97 % gegen die im Impfstoff enthaltenen Serotypen (4, 6B, 9V, 14, 18C, 19F, 23F) ist unter Berücksichtigung der Epidemiologie und der Serotypenverteilung (coverage) für Deutschland ein Rückgang aller IPD in den ersten 2 Lebensjahren um 53 % (58 % mit Berücksichtigung von kreuzreaktiven Serotypen) zu erwarten. Auch bei einem Durchimpfungsgrad von 50 % könnten noch 34 % aller IPD bei Kindern unter 2 Jahren verhindert werden. Diese Berechnungen sind konservativ und lassen eine mögliche Herdenimmunität außer Acht. Aktuelle Daten und Studien aus den USA belegen einen ausgeprägten Effekt der Impfung von Kindern unter 2 Jahren auf die Erkrankungshäufigkeit in der ungeimpften Bevölkerung:4 Dort ist aktuell neben der Reduktion der Erkrankungshäufigkeit in der Gruppe der Kinder < 5 Jahren um 94 % auch ein Rückgang der invasiven Pneumokokken-Erkrankungen, die durch im Konjugatimpfstoff enthaltene Serotypen verursacht werden, für alle ungeimpften Altersgruppen jenseits des 5. Lebensjahres um 62 % (95 % CI: 59 %–66 %) zu beobachten. Dies wird durch Ergebnisse von Lexau und Mitarbeitern6 bestätigt, die bei der Surveillance von IPD unter knapp 19 Millionen US-Einwohnern vor und nach Einführung der allgemeinen Impfung mit dem 7-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff für Kinder bis zum Alter von 2 Jahren auch deren Effektivität auf die Erwachsenenbevölkerung im Sinne einer Herdenimmunität darstellen konnten.6 So sank die Inzidenz der IPD bei Erwachsenen ab dem Alter von 50 Jahren von 40,8 auf 29,4 Erkrankungen pro 100.000 der Altersgruppe (–28 %). Die Inzidenz der IPD, die durch Serotypen verursacht werden, die im 7-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff enthalten sind, sank von insgesamt 22,4 Erkrankungen auf 10,2 Erkrankungen pro 100.000 der Altersgruppe (– 55 %). Die gleichzeitig zu beobachtende Zunahme von invasiven Pneumokokken-Erkrankungen, die auf nicht im Impfstoff enthaltene Serotypen zurückzuführen waren, von 6,0 pro 100.000 auf 6,8 pro 100.000 ist demgegenüber geringfügig. In den USA ist in geringem Umfang seit der Einführung der Impfung ein Replacement von im Impfstoff enthaltenen Serotypen durch nicht im Impfstoff enthaltene Serotypen bei Kindern mit invasiver Pneumokokken185 Anhang Erkrankung beobachtet worden. Allerdings überwiegt bis heute die Zahl der insgesamt durch Impfung verhinderten Fälle bei weitem die Zahl der Fälle, die durch nicht im Impfstoff enthaltene Kapseltypen ausgelöst wurde.4 Die Analyse der US-amerikanischen Surveillancedaten zeigt, dass in allen Altersgruppen seit Einführung der generellen PneumokokkenImpfung für Kinder bis zum Alter von 2 Jahren ein signifikanter Rückgang invasiver Pneumokokken-Erkrankungen zu verzeichnen war. Herdeneffekte werden in Abhängigkeit vom erreichten Durchimpfungsgrad auch in Deutschland eine Rolle spielen. Hierbei sind die unterschiedliche Bevölkerungsstruktur gegenüber den USA und die geringere Serotypen-Abdeckung durch den Impfstoff in Deutschland zu berücksichtigen. Indirekte Effekte des Schutzes ungeimpfter Personen durch die Impfung von Kindern unter 2 Jahren sind aber auch für Deutschland zu vermuten, wobei deren Ausmaß derzeit nicht in Prozentzahlen abzuschätzen ist, da hierzu auch Ausgangsdaten über die Erkrankungen in anderen Altersgruppen als bei Kindern fehlen. Erst mit der dringend auszubauenden Surveillance könnten die quantitativen Effekte einer allgemeinen Impfempfehlung auch in Bezug auf die Wirkung auf Bevölkerungsniveau valide erhoben werden. Diese sind jedoch auch für Deutschland wahrscheinlich, ohne dass derzeit eine quantitative Schätzung auf Grund gesicherter Daten möglich ist. Diese Effekte sind zum Erreichen des individuellen Impfzieles – Verminderung der Erkrankungslast und gesundheitlicher Folgeschäden durch IPD bei Kleinkindern – jedoch unerheblich und deshalb nicht Schwerpunkt der Begründung der Impfempfehlung. Die Ausführungen belegen aber, dass es wünschenswert ist, gleichzeitig mit der Einführung der allgemeinen Pneumokokken-Impfung für Kinder unter 2 Jahren ein adäquates Surveillance-System zu installieren bzw. das bestehende so auszubauen, dass die Auswirkungen der Impfung auf die Epidemiologie von invasiven PneumokokkenErkrankungen der Allgemeinbevölkerung beobachtet werden können. Eine generelle Impfempfehlung für Säuglinge und Kinder bis zum 2. Lebensjahr wird vermutlich auch in Deutschland weitere Effekte erzielen. In diesem Zusammenhang sind der mögliche Rückgang von Antibiotikaresistenten Pneumokokken-Isolaten sowie die Reduktion von lokalen Infektionen wie Otitis media oder Pneumonie zu nennen. Diese differenzierte Betrachtungsweise der möglichen Wirkung der Impfung und die Ergebnisse der neueren nationalen und internationalen Studien sowie Daten aus den Impfprogrammen waren in einem 2003 durchgeführten HTA-Bericht1 noch nicht berücksichtigt, weshalb der Bericht zu anderen Schlussfolgerungen kommt. Die in der Begründung aufgeführten Ergebnisse und aktuellen Studien belegen die ausgeführte positive epidemiologische Risiko-Nutzen-Abwägung, die zu der veränderten Gesamtbewertung durch die STIKO geführt hat. 186 Anhang Sicherheit der Impfung Nach Anwendung des bisher einzig verfügbaren Pneumokokken-Konjugatimpfstoffs in den USA sind bisher nur sehr selten oder in Einzelfällen schwerwiegende Arzneimittelnebenwirkungen bekannt geworden, so dass auch nach langjähriger Erprobung im Impfprogramm mit mehreren Millionen verimpften Dosen keine Sicherheitsbedenken für die Anwendung des Impfstoffes bestehen.16 Untersuchungen der Postmarketing-Überwachung während der ersten beiden Jahre nach Einführung der allgemeinen Impfung in den USA ergaben bei geschätzten 31,5 Millionen verkauften Impfstoffdosen 1 Nebenwirkungsmeldung pro 7.576 Impfungen. Es handelt sich bei mehr als der Hälfte der Fälle um Lokalreaktionen und/oder Fieber. Als schwere unerwünschte Nebenwirkungen wurden unter anderem allergische Reaktionen (1 pro 25.000), Fieberkrämpfe (1 pro 100.000), hypoton-hyporesponsive Episoden (1 pro 650.000), anaphylaktische Reaktionen (1 pro 2.500.000) und Thrombozytopenie (1 pro 2.500.000) in zeitlichem Zusammenhang zur Impfung gemeldet. Synchrone Verabreichung von Pneumokokken-Konjugatimpfstoff und anderen Impfstoffen Die gleichzeitige Gabe ist für einen Teil der in Deutschland derzeit zur Verfügung stehenden Impfstoffe bezüglich Immunogenität und Sicherheit geprüft. Bei synchroner Anwendung von Pneumokokken-Konjugatimpfstoffen mit hexavalenten Impfstoffen in den ersten beiden Lebensjahren wurde in zwei Studien eine Zunahme von Fieberreaktionen verzeichnet.12 Die vermehrten Fieberreaktionen betreffen fast ausschließlich den Temperaturbereich unter 39 °C und gehen mit einem erhöhten Antipyretikaverbrauch für die gleichzeitig mit hexavalenten DTaPKombinationen und Pneumokokken-Konjugatimpfstoff geimpften Kinder einher (hexavalent allein: bis 10 % der Impflinge, bei gleichzeitiger Gabe von konjugiertem Pneumokokken-Impfstoff: 13 bis 19 % der Impflinge). Die gleichzeitige Anwendung von Impfstoffen sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn diese durch klinische Studien belegt ist und die gleichzeitige Gabe in die Fachinformation aufgenommen wurde. Die jeweiligen Fachinformationen der verwendeten Impfstoffe sind deshalb dringend zu beachten. Ergänzende Ausführungen zur gleichzeitigen Gabe sind klinischen Studien zu entnehmen.2,3,10 Erläuterungen zur synchronen Gabe von Pneumokokken-Konjugatimpfstoff und anderen Impfstoffen sind im Epidemiologischen Bulletin 32/2006 publiziert. Schlussfolgerung Die Risiko-Nutzen-Abwägung einer generellen Impfung gegen Pneumokokken in den ersten beiden Lebensjahren ist insgesamt positiv. 187 Anhang Durch eine entsprechende Empfehlung lassen sich schwere Erkrankungsverläufe mit bleibenden Gesundheitsschäden und Todesfälle in beträchtlicher Anzahl verhindern. Dies wird schnell zur Akzeptanz der Empfehlung bei Ärzten und Eltern führen. Es konnte gezeigt werden, dass mit der bestehenden Risikoempfehlung weder eine Reduktion der Krankheitslast in der Risikogruppe zu erzielen noch das Erreichen eines Herdeneffektes möglich ist. Ein solcher konnte in den USA als Folge der Einführung einer generellen Impfung aller Kinder unter 2 Jahren eindrucksvoll belegt werden. Die derzeitig gültige Risikostrategie begegnet außerdem nicht dem zunehmenden Problem der Antibiotika-Resistenz. Die STIKO empfiehlt auf Grund der ausführlich dargestellten epidemiologischen Risiko-NutzenAbwägung die Erweiterung der bisherigen Indikationsimpfempfehlung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff hin zu einer generellen Impfempfehlung für Kinder im Alter von 2 Monaten bis 2 Jahren. Literatur 1. Antony K; Pichlbauer E; Stürzlinger H: Medizinische und ökonomische Effektivität der Pneumokokkenimpfung für Säuglinge und Kleinkinder, HTA Bericht 21 1. Auflage 2005 DAHTA@DIMDI 2. Black SB, Cimino CO, Hansen J et al.: Immunogenicity and safety of measles-mumps-rubella, varicella and haemophilus influenza Type b vaccines administered concurrently with a fourth dose of heptavalent pneumococcal conjugate vaccine compared with the vaccines administered without heptavalent pneumococcal conjugate vaccine. Pediatr Infect Dis J 2006; 25: 306–311 3. Buttery JP, Riddell A, McVernon J et al.: Immunogenicity and safety of a combination pneumococcal-meningococcal vaccine in infants. JAMA 2005; 293: 1751–1758 4. CDC: Direct and indirect effects of routine vaccination of children with 7valent pneumococccal conjugate vaccine and incidence of invasive pneumococcal disease United States 1998–2003. MMWR 2005; 54: 893 5. Granoff DM, Feavers IM, Borrow R: Pneumococcal conjugate vaccines. In: Plotkin SA, Orenstein WA (Hrsg.). Vaccines. 4. Ausgabe, Pennsylvania: Elsevier; 2004, S. 589–624 6. Lexau CA, Lynfield R, Danila R, Pilishvili T, Facklam R, Farley MM, Harrison LH, Schaffner W, Reingold A, Bennett NM, Hadler J, Cieslak PR, Whitney CG: Active Bacterial Core Surveillance Team. Changing epidemiology of invasive pneumococcal disease among older adults in the era of pediatric pneumococcal conjugate vaccine. JAMA 2005; 294: 2043–2051 7. McCarty DJ, Tull ES, Moy CS, Kwoh CK, LaPorte RE: Ascertainment corrected rates: applications of capture-recapture methods. Int J Epidemiol 1993; 22: 559–65 8. Reinert RR, van der Linden M, Al-Lahham A, Siedler A, Toschke M, von Kries R: Molecular epidemiology of penicillin-resistant Streptococcus pneumoniae isolated from children with invasive pneumococcal disease in Germany, submitted CID 2006 188 Anhang 9. Rüggeberg JU, Ketteler K, MacKenzie CR, Von Kries R, Reinert RR, Schroten H.: Blood culture sampling rates at a German pediatric university hospital and incidence of invasive pneumococcal disease. Infection 2004; 32: 78–81 10. Schmitt HJ, Faber J, Lorenz I, Schmole-Thoma B, Ahlers N: The safety of a 7-valent pneumococcal conjugate vaccine (7VPnC) concurrently administered with a combination DTaP-IPV-Hib vaccine. Vaccine 2003; 21 (25–26): 3653–3662 11. Siedler A, Reinert RR, Toschke M, Al-Lahham A, von Kries R and the ESPED Clinic and Laboratory Study Group. Regional Differences in the epidemiologiy of invasive pneumococcal disease in toddlers in Germany. Pediatric Infect Dis J 2005; 24: 1114–1115 12. Tichmann I, Preidel H, Grunert D, Habash S, Schult R, Maier R, Gildberg PK, Sengespeik HC, Meurice F, Sanger R: Comparison of the immunogenicity and reactogenicity of two commercially available hexavalent vaccines administered as a primary vaccination course at 2, 4 and 6 months of age. Vaccine 2005; 23: 3272–3279. 13. von Kries R, Siedler A, Schmitt HJ: Epidemiologie von PneumokokkenInfektionen bei Kindern. Kinderärztliche Praxis 2000; 71: 435–438 14. von Kries R Toschke M , Siedler A, Reinert R: Final Report: Populationbased Nationwide Study on Invasive Pneumococcal Infections among Children in Germany (1997–2004), Aachen, Dezember 2005 15. von Kries R, Reinert RR, Siedler A, Arenz M, Toschke M, Kalies H: 7-valent pneumococcal vaccination: impact of the German at risk strategy. Abstract und Poster zur ESPID 2005 16. Wise RP, Iskander J, Pratt RD, Campbell S, Ball R, Pless RP, Braun MM: Postlicensure safety surveillance for 7-valent pneumococcal conjugate vaccine. JAMA 2004; 292: 1702–1710 Impfung der Kinder im 2. Lebensjahr mit konjugiertem Meningokokken-Impfstoff der Serogruppe C Empfehlung Die STIKO empfiehlt die Einführung einer generellen Impfung von Kindern im 2. Lebensjahr gegen Meningokokken-Erkrankungen der Serogruppe C. Primäres Impfziel ist es, die Morbidität invasiver MeningokokkenErkrankungen der Serogruppe C und die resultierenden Folgen wie Hospitalisierung, schwere Komplikationen, Behinderung und Tod zu reduzieren. Die Empfehlung zur Impfung wurde mit betroffenen Kreisen und Fachgesellschaften abgestimmt. Die vorliegende Begründung berücksichtigt die Stellungnahmen der betroffenen Kreise und Fachgesellschaften. 189 Anhang Begründung Hintergrund Die Entwicklung und Einführung konjugierter Impfstoffe gegen invasive bakterielle Erkrankungen (Haemophilus influenzae Typ b, Pneumokokken- und Meningokokken-Erkrankungen) stellt einen Meilenstein der Impfstoffentwicklung dar. In den 1990er Jahren haben generelle Impfprogramme für Säuglinge und Kinder in den industriell entwickelten Ländern Haemophilus-influenzae-Typ-b-Erkrankungen erfolgreich zurückgedrängt. Pneumokokken (Streptococcus pneumoniae) und Meningokokken (Neisseria meningitidis) sind seitdem die häufigsten Erreger invasiver bakterieller Erkrankungen bei Säuglingen jenseits der Neugeborenenperiode und bei Kleinkindern. Für Meningokokken-Erkrankungen besteht zusätzlich ein zweiter, kleinerer Krankheitsgipfel im Jugendalter. Anders als Haemophilus influenzae und Pneumokokken können Meningokokken zu ausgedehnten und protrahiert verlaufenden Epidemien führen. Global am häufigsten sind diesbezüglich Meningokokken der Serogruppe A (neuerdings auch der Serogruppe W135), die vor allem im afrikanischen Meningitisgürtel für große Epidemien verantwortlich sind. Dort erkranken bis zu 1 % der Bevölkerung.14 Bestimmte Feintypen der Serogruppe B haben jedoch auch in westlichen Ländern, wie z. B. den Niederlanden6 in den 1980er und -90er Jahren sowie in Neuseeland seit Anfang der 1990er Jahre21 zu ausgedehnten Epidemien geführt. Ein hyperendemischer Serogruppe-C-Klon des Sequenztyps (ST) 11 führte in Kanada und nachfolgend in einigen europäischen Ländern, darunter Großbritannien, Irland und den Niederlanden, zu einer erhöhten Krankheitslast an Meningokokken-Erkrankungen der Gruppe C.11,29 Ein konjugierter Impfstoff gegen Meningokokken der Serogruppe C wurde erstmals 1999 in Großbritannien zugelassen. Zulassungen für andere Länder der europäischen Union und für außereuropäische Regionen bestehen seit mehreren Jahren. In Deutschland sind konjugierte Meningokokken-C-Impfstoffe seit 2001 zugelassen. Im Jahr 2005 wurde ein konjugierter Meningokokken-Impfstoff gegen die Serogruppen A, C, W135, Y in den USA lizenziert. Ein Impfstoff gegen Meningokokken der Serogruppe B steht bisher nicht kommerziell zur Verfügung. Die im November 1999 erfolgte Einführung der allgemeinen Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C in Großbritannien hat zu einem Rückgang der Inzidenz von 2,9 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner auf 0,2 Erkr. pro 100.000 Einwohner im Jahr 20039 bzw. auf 0,12 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner im Jahr 2004 (vorläufige Daten, siehe unter: ttp://www.hpa.org.uk/infections/topics_az/ meningo/data_quarters.htm) geführt. Allgemeine Impfprogramme in Belgien, Holland, Irland, Island und Spanien verlaufen ebenfalls erfolgreich.29 Inzwischen wurde die Impfung auch in die Impfkalender Australiens, Griechenlands, Luxemburgs, Portugals, der USA, verschiedener Provinzen Kanadas1 und seit Anfang des Jahres 2006 auch 190 Anhang der Schweiz aufgenommen, wo die Inzidenz etwas höher liegt als in Deutschland. In Deutschland hat die STIKO bisher Impfungen gegen Meningokokken als Indikationsimpfung für Risikopersonen empfohlen. Nachfolgend wird die Einführung der Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C mit einem konjugierten Meningokokken-CImpfstoff für Kinder im 2. Lebensjahr in den Impfkalender begründet. Erreger Meningokokken-Erkrankungen werden durch Neisserien (Neisseria meningitidis) verursacht, die unter dem Mikroskop als gramnegative Diplokokken sichtbar gemacht werden können. Meningokokken sind unbeweglich und bilden keine Sporen. Sie wachsen aerob und besitzen eine Polysaccharidkapsel. Die Familie Neisseria unterteilt sich in mehr als 10 Spezies. Von klinischer Bedeutung ist neben N. meningitidis nur noch N. gonorrhoea, der Erreger der Gonorrhoe.3,4,13,14 Eine dritte Species, N. lactamica, kann im Ausnahmefall eine Meningitis hervorrufen. Wesentlicher dürfte aber deren Rolle bei der Entstehung einer natürlichen Immunität gegen Meningokokken-Infektionen sein.24 Die unterschiedliche Struktur der Kapselpolysaccharide erlaubt die Unterscheidung in mindestens 13 verschiedene Serogruppen: A, B, C, D, E29, H, I, K, L, W135, X, Y, Z. Die Mehrzahl der klinischen Erkrankungen wird durch die Serogruppen A, B, C sowie in geringerem Umfang durch die Serogruppen W135 und Y verursacht. Bisher wurden Epidemien nur mit den Serogruppen A, B, C und W135 bekannt. Die Immunität nach Impfung – wie auch nach Erkrankung – ist Serogruppen-spezifisch. Klinik Die Meningokokken-Infektion verläuft häufig asymptomatisch, der Erreger bleibt auf den besiedelten Nasopharynx begrenzt (asymptomatischer Keimträger). Wird jedoch die Schleimhautbarriere durchbrochen und breitet sich der Erreger auf dem Blutweg aus, so resultieren in Abhängigkeit vom befallenen Organsystem unterschiedliche klinische Bilder. Das Spektrum der invasiven Meningokokken-Erkrankungen variiert von vorübergehenden Bakteriämien bis zu akuten Erkrankungen, die binnen weniger Stunden zum Tode führen können. Klinisch bedeutsam sind die Meningokokken-Sepsis und die Meningokokken-Meningitis. 1,3–5,13,14,17,20,22,28,34 Bei oftmals fehlenden Prodromi tritt eine Meningokokken-Sepsis akut, meist aus völliger Gesundheit, auf und führt zu einem schweren klinischen Krankheitsbild. Die Letalität der Meningokokken-Sepsis ist hoch, die Angaben schwanken zwischen 18 und 53 %. Fünf bis zehn Prozent aller invasiven Meningokokken-Erkrankungen verlaufen als Waterhouse-Friderichsen-Syndrom, eine fulminante Sepsisform. Spätschäden septischer Erkrankungen reichen von begrenzten Nekrosen bis zu ausgedehnter Gangrän der Akren und Gliedmaßen, die eine 191 Anhang Amputation des befallenen Körperteils nötig machen können, mit nachfolgenden schweren Behinderungen. Auch Knochenschäden und Störungen des Skelettwachstums werden beobachtet.1,3,5,14,17,28 Die Meningokokken-Meningitis verläuft etwas weniger dramatisch und ist therapeutisch besser beeinflussbar. Unbehandelt ist die Letalität der Meningokokken-Meningitis aber ebenfalls hoch. Rechtzeitige Diagnostik und Therapie verringert die Letalität im Kindesalter auf 1 bis 3 %, im Erwachsenenalter und besonders beim alten Menschen steigt die Letalität deutlich an. Bei etwa 10% der MeningitisErkrankungen kommt es zu zentralnervösen Spätschäden (1 bis 10 % psychosomatische Entwicklungsstörungen, 1% Hirnnervenlähmungen, ferner Hemiplegie, Krampfanfälle, Hydrozephalus, Einschränkungen des Intellekts und Lernschwierigkeiten) sowie bei etwa 3 % zu Schädigungen des Innenohrs mit resultierender Taubheit.3,4,14,19,20,22 Seltenere Manifestationen einer Meningokokken-Erkrankung sind die chronische Bakteriämie sowie eine meist im Rahmen einer meningitischen oder septischen Erkrankung auftretende Arthritis, Endokarditis, Myokarditis, Perikarditis, Pneumonie, Vaskulitis, Urethritis, Endophthalmitis, Hautgangrän oder ein akutes Nierenversagen.3–5,14,17 Auch in Deutschland ist die Letalität der invasiven MeningokokkenErkrankung trotz moderner Behandlungsmethoden noch immer sehr hoch. Die durch die gegenwärtig zirkulierenden Meningokokkenstämme der Serogruppe C verursachten Erkrankungen weisen eine Letalität von durchschnittlich 11 % auf, bedingt durch den gegenüber Erkrankungen durch die Serogruppe B (Letalität 8,0 %) höheren Anteil schwerer septischer Verlaufsformen.26 Abbildung 1 zeigt die höhere Letalität durch Serogruppe-C- im Vergleich zu Serogruppe-BErkrankungen. Die im Erwachsenen- und Seniorenalter deutlich höhere Letalität bei Meningokokken-Erkrankungen muss im Kontext der sehr viel niedrigeren Morbidität in diesen Altersgruppen betrachtet werden. Letalität Serogruppe B Serogruppe C 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0% 18 7 30 56 25 25 10 0 1-4 10 5-14 24 9 29 188 40 15-24 25-49 >49 94 Gesamt Altersgruppen in Jahren Abb. 1: Letalität invasiver Meningokokken-Erkrankungen nach Alters- und Serogruppen (B/C), IfSG-Daten, Deutschland 2001–2005 192 Anhang Anzahl der Erkrankungen 900 Inzidenzspanne 0,73–0,94/100.000 Einw. (IfSG) Inzidenzspanne 0,75–1,10/100.000 Einw. (BSeuchG) 1.000 877 810 818 814 796 800 732 705 700 651 740 756 782 735 773 744* 687 599 623 600 500 400 300 200 100 0 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Abb. 2: Meningokokken-Erkrankungen, Deutschland 1990–2005; Quelle: BSeuchG-Daten (1990–2000), IfSG-Daten (ab 2001) * Durchschnittliche Anzahl der Erkrankungen in den Jahre 1990–2005 Therapie Antibiotika gegen Meningokokken-Erkrankungen stehen seit Jahrzehnten zur Verfügung. Die Möglichkeit zur Auswahl wirksamer Antibiotika hat sich durch moderne Präparate erweitert. Antibiotika tragen zur Verminderung der Schwere insbesondere meningitischer Verlaufsformen und zur Verbesserung der Prognose der Erkrankungen wesentlich bei. Zwar werden Isolate mit einer verminderten Penicillin-Empfindlichkeit auch in Deutschland beobachtet (2005: 10 % der am Nationalen Referenzzentrum für Meningokokken untersuchten Isolate); ein Behandlungsproblem ergibt sich daraus bisher jedoch nicht, da alternative Behandlungsmöglichkeiten für den Einzelfall (z. B. Cephalosporine der 3. Generation) zur Verfügung stehen. Von Bedeutung ist der Umstand, dass die septischen Verläufe der Erkrankung häufig foudrouyant sind und trotz unverzüglicher intensivmedizinischer Behandlung tödlich verlaufen können. Einen bevölkerungsmedizinisch relevanten Einfluss auf die Inzidenz der Erkrankungen haben Antibiotika nicht. Eine solche Wirkung ist nur von einer vorbeugenden Impfung zu erwarten. Antibiotika haben außerdem eine Bedeutung für die Durchführung der postexpositionellen Chemoprophylaxe (s. a. Epid. Bull. 30/06, S. 244). Epidemiologie Daten zu invasiven Meningokokken-Erkrankungen in Deutschland liegen aus zwei Quellen vor: • Einzelfallmeldungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) (invasive Meningokokken-Erkrankungen) bzw. bis zum Jahr 2000 aus dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) (Meningokokken-Meningitis) 193 Anhang Anzahl der Erkrankungen 1 0,9 N=773 (68) N=778 (53) N=734 (67) 0,8 0,7 0,19; 20,0% 0,26; 28,1% N=600 (47) 0,25; 27,8% 0,6 0,20; 27,6% N=624 (44) nicht serogruppierbar Serogruppe Z 0,15; 20,2% 0,5 Serogruppe Y Serogruppe X 0,4 Serogruppe W135 0,3 0,63; 66,8% 0,56; 63,1% 0,62; 65,7% 0,49; 67,1% 0,56; 74,0% Serogruppe A 0,2 Serogruppe C 0,1 0 Serogruppe B 2001 2002 2003 2004 2005 Zahl in Klammern = Anzahl Verstorbener. %-Werte in den Balken stellen Prozent der Fälle der jeweiligen Serogruppe an allen Fällen dar. Abb. 3: Inzidenz invasiver Meningokokken-Erkrankungen nach Serogruppen (hochgerechnet), IfSGDaten, Deutschland 2001–2005 • Informationen über Labormeldungen aus dem Nationalen Referenzzentrum (NRZ) für Meningokokken (mit Materialeinsendungen verbundene Einzelfalldaten) Anzumerken ist zum einen, dass nach IfSG im Gegensatz zum BSeuchG nicht nur Meningitiden, sondern auch septische Verläufe gemeldet werden und zum anderen, dass nach Schätzungen aus Deutschland und anderen industriell entwickelten Staaten etwa 20 % der Erkrankungen nicht zur Meldung gelangen (fehlende Meldung der behandelnden Ärzte, fehlende ätiologische Abklärung septischer oder meningitischer Krankheitsbilder). Fallmeldepflicht und Erfassung der Labordaten gestatten dennoch eine gute Bewertung der epidemiologischen, klinischen und mikrobiologischen Situation von Meningokokken-Erkrankungen in Deutschland. Im Durchschnitt der Jahre 1990 bis 2005 lag die gemeldete Inzidenz aller invasiven Meningokkokken-Erkrankungen bei 0,9 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner (s. Abb. 2), die Inzidenz der MeningokokkenC-Erkrankungen bei 0,2 bis 0,3 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner. Mehr als 90 % der Erkrankungen waren durch N. meningitidis der Serogruppen B und C bedingt; auf Meningokokken-B-Erkrankungen entfielen im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2005 67 % der Erkrankungen, auf die prinzipiell impfpräventablen Meningokokken-CErkrankungen durchschnittlich 25 % (s. Abb. 3). 77% der in den Jahren 2001 bis 2005 gemeldeten Meningokokken-C-Erkrankungen traten bei Kindern und Jugendlichen unter 19 Jahren auf. Ähnlich wie bei Meningokokken-B-Erkrankungen (s. Abb. 4) ist die Inzidenz von Meningokokken-C-Erkrankungen (s. Abb. 5) am höchsten bei den sehr jungen Kindern (3 Erkr./100.000 Einw.) und zeigt einen zweiten, niedrigeren Gipfel bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 19 Jahren (1 Erkr./100.000 Einw.). 194 Anhang Anzahl der Erkrankungen/100.000 Bevölkerung 12 2001 2002 2003 2004 2005 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5-9 10-14 15-19 20-24 25-29 30-39 40-49 50-59 60-69 >69 Altersgruppen in Jahren Abb. 4: Invasive Erkrankungen durch Meningokokken der Serogruppe B nach Alter, IfSG-Daten, Deutschland 2001–2005 Fasst man die dargelegten Daten zusammen, so sind folgende Aussagen hinsichtlich der Bedeutung impfpräventabler Meningokokken-CErkrankungen zu machen: • Seit dem Jahr 2001 werden an das RKI jährlich etwa 702 invasive Meningokokken-Erkrankungen gemäß IfSG übermittelt, davon entfallen etwa 176 auf Meningokokken-C-Erkrankungen; eine Untererfassung von etwa 20% berücksichtigend, kann eine jährliche Erkrankungszahl von etwa 211 Meningokokken-C-Erkrankungen (0,26 Erkr./100.000 Einw.) geschätzt werden. Nahezu alle Fälle invasiver Erkrankungen werden hospitalisiert (schwere und lebensbedrohliche Krankheitsbilder, die überwiegend intensivmedizinische Anzahl der Erkrankungen/100.000 Bevölkerung 12 2001 2002 2003 2004 2005 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5-9 10-14 15-19 20-24 25-29 30-39 40-49 50-59 60-69 >69 Altersgruppen in Jahren Abb. 5: Invasive Erkrankungen durch Meningokokken der Serogruppe C nach Alter, IfSG-Daten, Deutschland 2001–2005 195 Anhang Behandlung erfordern), einzelne Patienten mit besonders fulminanten Verläufen versterben bereits vor der Krankenhausaufnahme. • Die Letalität der Meningokokken-C-Erkrankungen liegt gegenwärtig bei 10 bis 12 %, das entspricht 21 bis 25 Todesfällen mit Meningokokken-C-Erkrankungen pro Jahr (s. Abb. 1). • Folgeschäden invasiver Meningokokken-C-Erkrankungen (ZNS, Taubheit, Amputationsfolgen) sind in etwa genauso häufig wie Todesfälle (s. o.). Bisherige Impfstrategien und ihre Auswirkungen Deutschland In Deutschland wurde 1988 erstmals die Impfung mit Polysaccharidimpfstoffen gegen Meningokokken für bestimmte Risikogruppen (Reisende, Beschäftigte in bestimmten Laboratorien) empfohlen. Mit der Zulassung von konjugierten Impfstoffen gegen Meningokokken der Serogruppe C im Jahr 2001 wurden die Impfindikationen erweitert. Dabei wurde berücksichtigt, dass konjugierte Impfstoffe gegenüber Polysaccharidimpfstoffen drei wesentliche Vorteile aufweisen: Die Immunität und Wirksamkeit ist auch bei sehr jungen Kindern vorhanden, die Induktion eines immunologischen Gedächtnisses wird erreicht und das sogenannte hyporesponsiveness-Phänomen fehlt (bei Verwendung von Polysaccharidimpfstoff ungenügende Immunantwort bei Wiederimpfung). Die bisherige STIKO-Empfehlung (zuletzt vom Juli 2005) sah die Anwendung von Impfstoffen gegen Meningokokken für bestimmte gesundheitlich Gefährdete, für Reisende in gefährdete Länder und Regionen, für Pilger sowie für Studenten und Austauschschüler in Länder mit entsprechender Impfempfehlung und für gefährdete Mitarbeiter von Laboratorien vor. Ferner können die zuständigen Gesundheitsbehörden bei Krankheitsausbrüchen Impfkampagnen empfehlen. Der leichte Rückgang der gemeldeten Erkrankungszahlen in den letzten beiden Jahren ist am ehesten auf natürliche Schwankungen zurückzuführen. Die geringe Umsetzung der Impfempfehlung für Risikopersonen kann diesen Rückgang nicht erklären. Auch die durchgeführten Impfkampagnen im Landkreis Unna in NordrheinWestfalen und im Landkreis Oberallgäu in Bayern im Jahr 2004 können für einen entsprechenden Rückgang nicht verantwortlich sein.16 Die niedrigen Verkaufszahlen von Meningokokken-Impfstoffen (im Jahr 2005 laut Angaben der drei Herstellerfirmen insgesamt ca. 100.000 Impfdosen, in den Vorjahren niedriger) schließen einen wesentlichen Effekt der Impfung auf die Inzidenz der letzten Jahre aus. Der Freistaat Sachsen hat seit 2003 die Meningokokken-C-Impfung (in Ergänzung zur Impfung der Risikopersonen) für alle Kinder und Jugendlichen vom vollendeten 2. Lebensmonat bis zum 18. Lebens196 Anhang jahr öffentlich empfohlen. In zunehmendem Umfang wird die generelle Impfung dort von den Kassen finanziell getragen. Erfahrungen aus anderen Ländern Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Zulassung konjugierter Meningokokken-Impfstoffe bisher zur Einführung genereller Impfprogramme in acht Mitgliedsländern der Europäischen Union sowie in Island, Australien, der Schweiz, den USA und einigen Provinzen Kanadas führte. In den USA wird aufgrund der dortigen altersgruppen- und serogruppenspezifischen Epidemiologie eine Impfung von Jugendlichen mit einem konjugierten ACW135Y-Impfstoff empfohlen. Die Programme der anderen genannten Länder beginnen entweder nach dem vollendeten 2. Lebensmonat (z. B. Großbritannien, Irland, Island, Portugal, Spanien) oder im 2. Lebensjahr (z. B. Belgien, Holland, Schweiz). Die Impfungen wurden zu Beginn der Programme meist bis zum Jugendalter empfohlen, und nicht erfolgte Impfungen wurden für alle Altersgruppen nachgeholt.29 Sowohl die Programme mit einem Beginn im 1. als auch Programme mit Beginn im 2. Lebensjahr führten binnen 1 bis 2 Jahren zu einem dramatischen Absinken der MeningokokkenC-Erkrankungen. Bemerkenswert ist der Umstand, dass Erkrankungen im Säuglingsalter auch durch Impfstrategien mit im 2. Lebensjahr beginnenden Programmen deutlich verringert werden konnten, insbesondere, wenn auch ältere Kinder zu Beginn des Programms geimpft wurden. Dies wird als Hinweis auf eine Herdenimmunität (Schutz der Ungeimpften unter dem Schirm der geimpften Population) gewertet.29 Bei Kindern, die zum Zeitpunkt der Impfung älter als ein Jahr waren, konnte noch mehr als 1 bis 3 Jahre nach Beginn der Impfkampagne in Großbritannien eine hohe Impfeffektivität festgestellt werden; ein Verlust der Impfeffektivität bereits nach einem Jahr wurde hingegen beobachtet, wenn ausschließlich im Säuglingsalter (mit 3 Dosen im Alter von 2,3,4 Monaten) geimpft worden war.31 Dies hat in England zu einer Anpassung der Impfstrategie mit Empfehlung einer weiteren Impfung im 2. Lebensjahr geführt.8 Untersucht wurden im Zusammenhang mit der Einführung von Impfprogrammen in anderen Ländern auch Fragen eines eventuellen Serogruppen-Replacements (Führt der Rückgang von Meningokokken der Serogruppe C eventuell zu einem Anstieg anderer Serogruppen von N. meningitidis, insbesondere von Meningokokken der Serogruppe B?), eines Kapselwechsels von ‚C’ nach ‚B’ (capsule switching), der Induktion einer Herdenimmunität und der Reduktion des Keimträgerrtums. In keinem Land wurde bislang nach Einführung der Impfung ein signifikantes Serogruppen-Replacement beobachtet. Das capsule switching wurde bis auf eine Ausnahme bei einem Ausbruch 197 Anhang in Spanien im Jahr 200223 ebenfalls nicht beobachtet. Ein Beleg für einen bedeutsamen Rückgang des Keimträgertums bei Jugendlichen liegt aus England vor. Das Keimträgertum bei 15- bis 17-jährigen Jugendlichen ging von 0,45 % auf 0,15% im 1. Jahr nach Einführung der Impfung zurück.18 Ebenfalls aus England liegen Hinweise für die Induktion einer Herdenimmunität vor.25,29 So war die Inzidenz invasiver Meningokokken-Erkrankungen 2 Jahre nach Einführung der Impfung auch bei nicht geimpften Kindern um 67% niedriger als vorher. Impfstrategien für Deutschland Zum Erreichen eines Impfschutzes im 1. Lebensjahr sind deutlich mehr Impfdosen als bei einer Impfung im 2. Lebensjahr notwendig. Ein vollständiger Impfschutz wird nach Gabe von 3 bzw. 2 Dosen im Säuglingsalter frühestens im Alter von 5 bis 6 Monaten erreicht. Die erneute Applikation einer Dosis im 2. Lebensjahr ist bei Impfschemata im Säuglingsalter zur Sicherung der Effektivität der Impfung notwendig. Damit könnte selbst bei optimaler, rechtzeitiger Durchimpfung in den ersten Lebensmonaten maximal nur die Hälfte der auftretenden Fälle im ersten Lebensjahr verhindert werden. Ab dem Alter von einem Jahr kann bereits mit einer Impfdosis eine ausreichende Immunität erreicht werden. Ungeschützte Personen werden bei einem hohen Durchimpfungsgrad wahrscheinlich durch eine Herdenimmunität in einem gewissen Ausmaß mit geschützt (z. B. Säuglinge in Krippen oder Kindertagesstätten). Die STIKO begründet die Einführung der Standardimpfung gegen Meningokokken C ab vollendeten 12 Lebensmonaten im 2. Lebensjahr mit einer Impfung wie folgt: Das Erreichen des Impfzieles – Reduktion der individuellen Morbidität invasiver Meningokokken-Erkrankungen der Serogruppe C und deren Folgen, schwere Komplikationen, Behinderung und Tod sowie Reduktion von Hospitalisierung – erscheint durch eine Impfung der Altersgruppe im 2. Lebensjahr, in der zusammen mit den Säuglingen der höchste Inzidenzgipfel beobachtet wird, möglich. Wünschenswert wäre zusätzlich die gleichzeitige Einführung einer Standardimpfung bei Jugendlichen gewesen, da in dieser Altersgruppe die Inzidenz (zwar in geringerem Ausmaß) ebenfalls erhöht ist, besonders aber, da diese wegen ihres hohen Trägertums eine wichtige Rolle bei der Verbreitung spielen. Welche Rolle eine solche Impfstrategie für das Erreichen einer Herdenimmunität und die Wirksamkeit auf Bevölkerungsniveau spielen könnte, zeigen Modellrechnungen basierend auf britischen Daten.32 Unabhängig von Fragen der Kostenübernahme durch die Krankenkassen und damit der Realisierung von Impfempfehlungen fehlen in Deutschland für die Impfung von Jugendlichen jedoch vorerst die logistischen Voraussetzungen (unzureichender Zugang zu Jugendlichen im Gesundheitssystem). Die epidemiologische Auswirkung einer 198 Anhang Standardimpfung für alle Kinder im 2. Lebensjahr gilt es sorgfältig zu überwachen und ggf. die Empfehlung zur Impfung neueren epidemiologischen Entwicklungen anzupassen. Im Rahmen der Evaluationen der Impfstrategie wird die Notwendigkeit weiterer Impftermine gegen Meningokokken C im Impfkalender für Deutschland zu prüfen sein. Da die Impfung mit einem Konjugatimpfstoff erfolgt, ist von einer lang dauernden Immunität auszugehen. Studien aus England haben vor allem bei Kindern, die im Alter von unter einem Jahr, aber auch zu einem geringeren Grad bei Kindern, die im Alter von 1 bis 2 Jahren geimpft wurden, eine Abnahme der Impfeffektivität beobachtet. 31 Weitere Studien und Langzeitbeobachtungen aus den Ländern mit etablierten Impfprogrammen sind erforderlich, um die Notwendigkeit und ggf. den Zeitpunkt für Auffrischimpfungen zu bestimmen.12,33 Die STIKO empfiehlt die Impfung möglichst zu Beginn des 2. Lebensjahres. Zur zeitgleichen Gabe anderer Impfstoffe sind die entsprechenden Hinweise in den Fachinformationen zu berücksichtigen. Zum Erreichen eines individuellen Schutzes wird von der STIKO das Nachholen nicht erfolgter Impfungen jenseits des 2. Lebensjahres entsprechend den allgemeinen Regeln der STIKO – frühzeitiges Schließen von Impflücken – empfohlen. Erwartete Auswirkungen einer Standardimpfung gegen Meningokokken der Serogruppe C im 2. Lebensjahr Bei Einführung der Standardimpfung im 2. Lebensjahr und einem angenommenen Durchimpfungsgrad von ca. 80 % sowie einer Impfstoffwirksamkeit von mindestens 90 % würden 72 % der binnen 3 Jahren bei den geimpften Jahrgängen zu erwartenden ca. 98 Fälle, also 71 Fälle, und knapp 8 Todesfälle verhindert werden können. Von den in allen Altersgruppen in diesem Zeitraum insgesamt ca. 633 zu erwartenden Meningokokken-C-Erkrankungen und etwa 69 Todesfällen in den ersten 3 Jahren nach Einführung der Impfung würden demnach 11 % (insgesamt 71 Erkrankungen bzw. knapp 8 Todesfälle) durch eine Impfung der Kinder im 2. Lebensjahr verhindert werden können. Diese Modellrechnungen berücksichtigen ausschließlich direkte Wirkungen. Betrachtet man einen Zeitraum von 20 Jahren, so werden ohne Impfung ca. 4.200 invasive Meningokokken-Erkrankungen der Serogruppe C erwartet. Bei einer Impfung der 12 Monate alten Kinder unter den gleichen Annahmen würden 1.164 oder 28 % dieser Fälle, darunter 127 Todesfälle, verhindert werden. Ein Rückgang der Folgeschäden ist in etwa gleichem Umfang wie bei den Todesfällen zu erwarten. 199 Anhang Diese Berechnungen sind konservativ und lassen eine wahrscheinliche Herdenimmunität vollständig außer Acht. Diese wird sich ohne das Nachholen der Impfung bei älteren Kinder in Deutschland jedoch voraussichtlich erst nach einigen Jahren etablieren. Surveillance-System Wie bereits ausgeführt, besteht in Deutschland ein gutes Surveillance-System für Meningokokken-Erkrankungen, welches eine etwa 80 %ige Erfassung aller Erkrankungen gewährleistet. Die auch international sehr gut vernetzte Arbeit des NRZ Meningokokken an der Universität Würzburg garantiert die notwendige Überwachung eines allgemeinen Impfprogramms hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen durch eventuelle Replacement- oder capsule switching-Phänomene. Differenzierte Erfassungen zum Durchimpfungsgrad bei Schuleingang und im Jugendlichenalter, aber auch zu früheren Zeitpunkten wie bei Aufnahme in eine Kindertagesstätte und zum Impfstatus bei Erkrankten gehören ebenfalls zur Routinesurveillance einer solchen Impfstrategie in Deutschland. Sicherheit der Impfung Nach Anwendung von etwa 50 Millionen Dosen von konjugiertem Meningokokken-Impfstoff der Serogruppe C sind bisher keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken bekannt geworden. Klinische Studien im Rahmen der Zulassungsverfahren und die PostmarketingÜberwachung ergaben beispielsweise in England und Wales in Häufigkeit und Ausprägung der DPT-, und HB-Impfung vergleichbare Lokal- und Allgemeinreaktionen.27 Basierend auf der Surveillance der ersten 18 Millionen verabreichten Impfdosen in Großbritannien10 wurde 1 Fieberkrampf pro 60.000 Dosen sowie 1 anaphylaktoide Reaktion pro 500.000 Dosen berichtet. Es wurden keine Todesfälle in ursächlichem Zusammenhang mit der Impfung berichtet. Im Jahr 2003 wurde erstmalig aus England2 berichtet, dass bei gegen Meningokokken C geimpften Kindern mit nephrotischem Syndrom mehr Rückfälle bei geimpften als bei ungeimpften Kindern auftraten; die Kausalität dieser Beobachtung ist fraglich. 200 Anhang Synchrone Verabreichung konjugierter Meningokokken-C-Impfstoffe und anderer Impfstoffe Studien in Spanien und Kanada weisen aus, dass der Meningokokken-C-Impfstoff mit guter Immunogenität und ohne wesentliche Reaktogenitätszunahme mit 5- und 6-fach-Impfstoffen15,30 sowie MMR-Impfstoffen (Fachinformationen der in Deutschland erhältlichen Meningokokken-C-Impfstoffe) zeitgleich verabreicht werden kann. Eine Studie mit gleichzeitiger Gabe eines in Entwicklung befindlichen 9-valenten Pneumokokken- mit einem konjugierten Meningokokken-C-Impfstoff zeigte eine verminderte Immunogenität des Pneumokokken-Impfstoffs bei einigen Serotypen.7 Die Relevanz der beobachteten erniedrigten Antikörpertiter auf den Impfschutz ist unklar. Eine Übertragung dieser Ergebnisse auf in Deutschland verwendete Impfstoffe kann daher nicht ohne weiteres vorgenommen werden. Größere Untersuchungen zur gleichzeitigen Gabe von Meningokokken-C-Konjugatimpfstoffen und dem verfügbaren 7valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff liegen noch nicht abschließend vor. Erfahrungen über die gleichzeitige Gabe mit Varizellen-Impfstoff liegen ebenfalls noch nicht vor, da in keinem anderen Land mit genereller Meningokokken-Impfung die Varizellen-Impfung allgemein empfohlen ist. Erfahrungen zur gleichzeitigen Gabe des konjugierten Meningokokken-C-Impfstoffs mit MMR- und monovalentem Varizellen- bzw. MMRV-Impfstoff fehlen. Schlussfolgerung Die STIKO befürwortet auf Grund der dargestellten Fakten die Einführung der Meningokokken-Impfung mit konjugiertem Meningokokken-C-Impfstoff in den Impfkalender als einmalige Impfung im 2. Lebensjahr. Die Impfung sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Die hohe Wirksamkeit und Sicherheit der Impfung wurde in mehreren westeuropäischen Ländern nachgewiesen. Es handelt sich um eine Impfung, die schwere Erkrankungen, schwere Krankheitsfolgen und tödliche Verläufe verhindert. Die Einführung der Impfung zu Beginn des 2. Lebensjahrs berücksichtigt die Altersgruppe mit der höchsten Krankheitslast und stellt wegen der Notwendigkeit von nur einer Impfung eine gut umzusetzende und kostengünstige Strategie dar. Die Versorgung mit Impfstoff ist in Deutschland mit drei Anbietern gesichert. Eine Akzeptanz bei Eltern und Ärzten dürfte auf Grund der bekannten Schwere der Erkrankung und der Möglichkeit ihrer Verbreitung auf Kontaktpersonen gewährleistet sein. 201 Anhang Literatur 1. 6th meeting of the International Scientific Working Group on Meningococcal Vaccination, May 15–17, 2005, Valencia, Spain 2. Abeyagunawardena AS, Goldblatt D, Andrews N, Trompeter RS: Risk of relapse after meningococcal C conjugate vaccine in nephrotic syndrome. 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Die STIKO empfiehlt, die Auffrischimpfung gegen Tetanus und Diphtherie (Td) im Alter von 5 bis 6 Jahren durch eine Auffrischimpfung gegen Tetanus-Diphtherie-Keuchhusten (TdaP) zu ersetzen. Der Zeitpunkt für die TdaP-IPV-Auffrischung mit 9 bis 17 Jahren soll erhalten bleiben. Bei der Verwendung von Kombinationsimpfstoffen sind die Indikationen und Impfabstände der anderen im Impfstoff enthaltenen Antigene zu berücksichtigen. Eine Impfung sollte möglichst nicht früher als 5 Jahre nach der zuletzt verabreichten Dosis (TD, Td) erfolgen, um das vermehrte Auftreten unerwünschter Lokalreaktionen zu minimieren. Im Zusammenhang mit erkannten Pertussis-Häufungen kann auch bei vollständig geimpften Kindern und Jugendlichen mit engem Kontakt zu Erkrankten in Haushalt oder Gemeinschaftseinrichtungen eine Impfung erwogen werden, wenn die letzte Impfung länger als 5 Jahre zurückliegt. Speziell vor Geburt eines Kindes bzw. für Frauen mit Kinderwunsch sollte überprüft werden, ob ein adäquater Immunschutz (Impfung oder mikrobiologisch bestätigte Erkrankung innerhalb der vergangenen 10 Jahre) gegen Pertussis für enge Haushaltskontaktpersonen und Betreuer des Neugeborenen (s. Tab. 2 der STIKO-Empfehlungen, Epid. Bull. 30/2005) besteht. Dieser sollte ggf. mit einem Kombinationsimpfstoff (TdaP) unter Berücksichtigung der Indikation der anderen im Impfstoff enthaltenen Antigene aktualisiert werden. 205 Wichtige Adressen und Links Wichtige Adressen und Links 206 Adresse Homepage im Internet Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Tersteegenstraße 9 40474 Düsseldorf Tel. 0211 59700 www.kvno.de Serviceteam Düsseldorf Tel. 0211 5970 8888 Fax 0211 5970 8889 E-Mail [email protected] Serviceteam Köln Tel. 0221 7763 6666 Fax 0221 7763 6450 E-Mail [email protected] Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstraße 9 40474 Düsseldorf Tel. 0211 43020 www.aekno.de Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit (DTG) e. V. Info Service Postfach 40 04 66 80704 München Tel. 089 2180 3830 Fax 089 33 6038 Deutsches Grünes Kreuz e.V. Schuhmarkt 4 35037 Marburg Tel. 06421 2930 Fax 06421 2 2910 Paul-Ehrlich-Institut Paul-Ehrlich-Str. 51-59 63225 Langen Tel. 06103 770 Fax 06103 77 1234 Robert Koch-Institut Nordufer 20 13353 Berlin Tel. 01888 7540 Fax 01888 754 2328 Bundesministerium für Gesundheit Wilhelmstraße 49 Am Propsthof 78a 10117 Berlin (Mitte) 53121 Bonn Tel. 01888 4410 Tel. 01888 4410 Fax 01888 441 1830 Fax 01888 441 4900 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf Tel. 0211 8555 Fax 0211 855 3211 Sanofi Pasteur MSD GmbH Paul-Ehrlich-Straße 1 69181 Leimen Tel. 06224 59 40 Fax: 06224 59 433 www.dtg.org www.dgk.de www.pei.de www.rki.de www.bmg.bund.de www.mags.nrw.de www.spmsd.de Ansprechpartner Fragen e i S n n e W a zum Them enden Sie en, w b a h n e g voll an Impfun s n e u a r t r gung i n i sich ve e r e V rztliche ä n e s s a K n! 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