GEMEINDE GROSS WITTENSEE BEGRÜNDUNG ZUR 17

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GEMEINDE GROSS WITTENSEE BEGRÜNDUNG ZUR 17
GEMEINDE GROSS WITTENSEE
AMT HÜTTENER BERGE
KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE
VORENTWURF
BEGRÜNDUNG ZUR
17. ÄNDERUNG
DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
Gemeinde Groß Wittensee, den 23.05.2016
Auftraggeber
Gemeinde Groß Wittensee
Der Bürgermeister
Vertreten durch
Amt Hüttener Berge
Schulberg 6
24358 Ascheffel
Auftragnehmer
IPP Ingenieure für Bau, Umwelt und Stadtentwicklung
Rendsburger Landstraße 196-198
24113 Kiel
Tel.: 0431 / 64959 - 0
Fax: 0431 / 64959 - 59
E-Mail: [email protected]
www.ipp-kiel.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Kai Gieseler
Dipl.-Ing. Peter Franck
Dipl.-Ing. Heike Von Den Bulk
VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes
2
Inhalt
1.
Anlass und Ziel der Planaufstellung sowie Planungserfordernis ..................................... 4
2.
Planungsgrundlagen ...................................................................................................... 4
2.1.
Rechtsgrundlagen ................................................................................................... 4
2.2.
Übergeordnete und vorangegangene Planungen .................................................... 4
2.2.1.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung ....................................................... 4
2.2.2.
Regionalplan........................................................................................................ 6
2.2.3.
Flächennutzungsplan........................................................................................... 7
2.2.4.
Landschaftsplan .................................................................................................. 8
2.2.5.
Angrenzende Bebauungspläne............................................................................ 9
2.3.
Verfahrensschritte ................................................................................................... 9
3.
Wohnbauliches Entwicklungspotenzial und Innenentwicklungspotenziale .....................10
4.
Plangebiet .....................................................................................................................10
5.
6.
4.1.
Lage.......................................................................................................................10
4.2.
Geltungsbereich .....................................................................................................11
4.3.
Größe.....................................................................................................................11
4.4.
Bestandssituation...................................................................................................12
4.5.
Standortalternativen ...............................................................................................12
Analysen und Gutachten ...............................................................................................12
5.1.
Denkmalschutz.......................................................................................................12
5.2.
Artenschutzbericht .................................................................................................12
5.3.
Grünordnerischer Fachbeitrag................................................................................13
5.4.
Immissionstechnische Gutachten ...........................................................................13
Planinhalt und Darstellungen.........................................................................................13
6.1.
Städtebauliches Konzept........................................................................................13
6.2.
Flächendarstellungen .............................................................................................14
6.3.
Technische Infrastruktur.........................................................................................14
7.
Auswirkungen der Planung............................................................................................14
8.
Kosten...........................................................................................................................15
9.
Anhang..........................................................................................................................16
9.1.
Rechtsgrundlagen ..................................................................................................16
9.2.
Quellenverzeichnis .................................................................................................17
VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes
3
1.
ANLASS UND ZIEL DER PLANAUFSTELLUNG SOWIE PLANUNGSERFORDERNIS
Anlass
Aufgrund der ausgeprägten gemeinschaftlichen Strukturen, der guten Infrastruktur sowie der sehr guten Lage, hat sich aus der Gemeinde selbst heraus, aber
auch durch Zuzug, ein hoher Bedarf an Bauflächen entwickelt. Da sich die ländlichen Gemeinden generell eher mit den durch Fortzug verursachten innerörtlichen Strukturwandel (Aufgabe von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und der
ortsansässigen Infrastruktur) konfrontiert sehen, begrüßt Groß Wittensee die aktuelle Nachfrage nach Baugrundstücken innerhalb ihrer Gemeindegrenzen. Um
dieser gestiegenen Nachfrage gerecht zu werden, ist es Ziel im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 14 neue Baugrundstücke in
der Ortsmitte zu erschließen.
Ziel
Mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Wittensee
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung attraktiver
Wohnbauflächen, einschließlich der dafür notwendigen Infrastrukturen, geschaffen werden. Dieser wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert,
um die angestrebte Wohnbauentwicklung in der verbindlichen Bauleitplanung
planungsrechtlich zu ermöglichen.
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN
2.1.
Rechtsgrundlagen
Die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Wittensee
wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches vollzogen. Im Anhang (Punkt 10.1)
sind die weiteren Gesetze und Verordnungen, die für die Änderung eines Flächennutzungsplanes zu beachten sind, in ihrer jeweils gültigen Fassung aufgeführt.
Zusätzlich zu den Planungen ist entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind in einem
Umweltbericht nach § 2a BauGB dargelegt, der ein gesonderter Bestandteil dieser Begründung wird.
2.2.
Übergeordnete und vorangegangene Planungen
2.2.1.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Landesentwicklungsplan (LEP - Fassung 2010) Schleswig-Holstein stellt die
Gemeinde Groß Wittensee innerhalb des Systems der Zentralen Orte als eine
Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion dar.
Allerdings befindet sich die Gemeinde noch innerhalb des 10 km-Umkreises zum
Oberzentrum Eckernförde sowie in dessen Mittelbereich. Groß Wittensee selbst
ist im Landesentwicklungsplan im ländlichen Raum verortet.
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Zusätzlich liegt die Gemeinde Groß Wittensee in einem Entwicklungsraum für
Tourismus und Erholung sowie einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft
und einem Naturpark.
Im Hinblick auf die wohnbauliche Entwicklung in den Gemeinden legt der Landesentwicklungsplan insbesondere Folgendes fest:
-
Grundsätzlich können in allen Gemeinden im Land neue Wohnungen gebaut
werden. Art und Umfang der wohnbaulichen Entwicklung sollen vom Bedarf
und von den örtlichen Voraussetzungen abhängen (Ziffer 2.5.2 Absatz 1 LEP
2010).
-
Hierbei sollen insbesondere die demographischen Veränderungen berücksichtigt werden und gerade Wohnungen für die steigende Zahl älterer Menschen im ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt werden. Zu dieser
bedarfsgerechten Entwicklung soll auch der Wohnungsneubau beitragen (Ziffer 2.5.1 Absatz 1 LEP 2010).
-
Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind die Zentralen Orte und Stadtrandkerne sowie die Ortslagen auf den Siedlungsachsen (Ziffer 2.5.2 Absatz 2
LEP 2010).
-
In Gemeinden, die keine Schwerpunkte sind, können im Zeitraum von 2010
bis 2025, bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31.12.2009, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 % in den Ordnungsräumen und bis zu 10 %
in den ländlichen Räumen gebaut werden. Bei Gemeinden die einen hohen
Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen aufweisen ist der Bestand an Dauerwohnungen zugrunde zu legen (Ziffer 2.5.2 Absatz 4 LEP 2010).
-
Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung (Ziffer 2.5.2 Absatz 6 LEP 2010).
-
Allerdings kann die Regionalplanung bestimmte Gemeinden für eine wohnbauliche Entwicklung hervorheben, die sich in Ergänzung zu den Zentralen
Orten besonders für eine Wohn- und / oder Gewerbeentwicklung eignen und
über den genannten Bedarf hinausgehen. Diese Entwicklung darf jedoch
nicht zu Lasten der Zentralen Orte Gehen und die Gemeinden müssen über
eine gute Zuordnung zu den größeren Zentralen Orten oder den Siedlungsachsen verfügen (Ziffer 2.3 Absatz 1 LEP 2010 und Ziffer 2.5.2 Absatz 5 LEP
2010).
-
Die in den Regionalplänen für eine wohnbauliche Entwicklung hervorgehobenen Gemeinden sind zudem vorrangig zu berücksichtigen (Ziffer 2.5.2 Absatz 5 LEP 2010).
-
Zudem wird es den Regionalplänen ermöglicht, Gemeinden oder Ortsteilen
von Flächengemeinden, die in den ländlichen Räumen außerhalb der Stadtund Umlandbereiche liegen, eine ergänzende überörtliche Versorgungsfunktion zuzuweisen. Diese Orte bilden darüber hinaus einen ergänzenden
Schwerpunkt für den Wohnungsbau in den ländlichen Räumen. Jedoch soll
bei der Flächen- und Infrastrukturentwicklung in diesen Räumen eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Zentralen Ort angestrebt werden, damit
diese Entwicklung nicht zu Lasten selbiger geht (Ziffer 2.3 Absatz 2 LEP
2010).
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Hinsichtlich der gewerblichen und industriellen Entwicklung der Gemeinden legt
der Landesentwicklungsplan folgendes fest:
-
Alle Gemeinden ist es gestattet, unter Beachtung aller ökologischer und
landschaftlicher Gegebenheiten, eine bedarfsgerechte Flächenvorsorge für
die Erweiterung ortsansässiger Betriebe sowie die Ansiedlung ortsangemessener Betriebe zu treffen (Ziffer 2.6 Absatz 1 LEP 2010).
-
Schwerpunkte dieser Entwicklung sind Zentrale Orte, Stadtrandkerne und
Ortslagen auf Siedlungsachsen. Allerdings werden diese Schwerpunkte auch
durch Gemeinden erweitert, die in den Regionalplänen mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion ausgewiesene werden.
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan
2.2.2.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Planungsraum III (Fortschreibung 2000) bekräftigt die
Aussagen des LEP 2010 und stellt Sie noch detaillierter dar.
Die Gemeinde ist mit einer Bundesstraße (B 203) an die überregionalen Straßenverbindungen angeschlossen und liegt zudem im ländlichen Raum mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung.
Groß Wittensee ist entsprechend dem Landesentwicklungsplan im ländlichen
Raum gelegen. Dies Bedeutet:
- Spezifische Entwicklungspotenziale sollen mobilisiert und weiterentwickelt
werden.
- Die Lebens- und Wirtschaftsbedingungen sollen verbessert werden.
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- Es sollen Erwerbsalternativen für die vom Strukturwandel betroffene Landwirtschaft und für die mit ihr zusammenhängenden Wirtschaftszweige geschaffen
werden.
- Es sollen Ländlichen Dienstleistungszentren (LDZ) und kleinerer High-TechUnternehmen angesiedelt werden.
Jedoch ist die Gemeinde im Regionalplan mit ergänzender, überörtlicher Versorgungsfunktion im ländlichen Raum dargestellt. Dies bedeutet:
- Unter Wahrung der Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte soll sich die Gemeinde stärker entwickeln können als andere nicht zentralörtlich ein-gestufte
Gemeinden.
- Dadurch werden die durch den Landesentwicklungsplan festgelegten Schwerpunkte für Wohn- und Gewerbeentwicklung ergänzt, um so eine bedarfsgerechte
Versorgung zu gewährleisten.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan III
2.2.3.
Flächennutzungsplan
Der bestehende Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet zum Teil als Gewerbe- und Dorfgebiet und zum überwiegenden Teil als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Damit lässt sich der in der Aufstellung befindliche B-Plan Nr. 14 nicht
aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickeln. Damit dieser jedoch dem
Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entspricht, ist es erforderlich, den
Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu ändern.
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Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (5 Ä)
2.2.4.
Landschaftsplan
Der für das Gemeindegebiet Groß Wittensee gültige Landschaftsplan kennzeichnet den Geltungsbereich des Bebauungsplans in unterschiedlicher Weise.
So ist beispielsweise der südliche Abschnitt des Geltungsbereiches des Bebauungsplan Nr. 14 im Landschaftsplan als Siedlungsgebiet dargestellt. Ein Teilbereich im östlichen Plangebiet - entlang der Straße im Wiesenweg - ist als Eignungsraum für die Ausweisung von Siedlungsräumen gekennzeichnet. Ein kleinerer Bereich im Südosten ist als Acker/ Grünland/ Landwirtschaftliche Sonderkulturen gekennzeichnet.
Der überwiegende und zentrale Bereich des Plangebietes ist als Eignungsraum
zum Erhalt, Pflege und Entwicklung von Dauergrünland dargestellt.
Des Weiteren enthält er einige Knicks, die das Plangebiet zur bestehenden Bebauung nach Westen und im nordöstlichen Bereich hin begrenzen. Zudem verlaufen zwei weitere Knicks mit Überhältern in Nordsüdrichtung durch das Plangebiet und teilen dieses in drei Bereiche. Ein in ostwestlicher Richtung verlaufender kleinerer Knick verbindet die beiden anderen Knicks miteinander. Ein weiterer Knick bildet die Abgrenzung im Osten des Plangebietes hin zur Straße Wiesenweg.
Zwar nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 14, jedoch in dessen unmittelbarer Nähe ist eine Kulturdenkmal verortet. Dabei handelt es sich um das
Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Mühlenstraße 18, welches sich nordwestlich des Plangebietes befindet.
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Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan
2.2.5.
Angrenzende Bebauungspläne
In der Umgebung des Geltungsbereiches sind einige Bebauungspläne rechtskräftig. Dazu zählt der nördlich des Geltungsbereiches gelegene B-Plan Nr. 1 mit
der Festsetzung Mischgebiet sowie der südlich gelegen B-Plan Nr. 11, der ein
allgemeines Wohngebiet festsetzt.
2.3.
Verfahrensschritte
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert, um die angestrebte Entwicklung von Wohnbauflächen in der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich zu ermöglichen.
Da sich der Bebauungsplan Nr. 14 nicht aus den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes entwickeln lässt, ist es erforderlich den Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. Dies findet parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 14 statt.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind bisher folgende Verfahrensschritte
durchgeführt worden:
Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Wittensee
21.03.2016
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3.
Beschluss zu frühzeitigen Beteiligung
Noch ausstehend
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4
Abs. 1 BauGB)
Noch ausstehend
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3
Abs. 1 BauGB im Rahmen einer Bürgerversammlung
Noch ausstehend
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Noch ausstehend
Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 2 BauGB)
Noch ausstehend
Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2
BauGB)
Noch ausstehend
Satzungsbeschluss
Noch ausstehend
WOHNBAULICHES ENTWICKLUNGSPOTENZIAL UND INNENENTWICKLUNGSPOTENZIALE
Aufgrund der durch die Landesplanung zugewiesenen Rolle hinsichtlich seiner
ergänzenden, überörtlichen Versorgungsfunktion gilt für die Gemeinde Groß
Wittensee, obwohl im ländlichen Raum gelegen, nicht der im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein festgelegte wohnbauliche Entwicklungsrahmen von
10 % des Wohnungsbestandes vom 31.12.2009.
Zur Ermittlung des Gebäude- und Wohnungsbestandes sowie der zukünftigen
Entwicklungspotenziale gilt es das Ergebnis der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) mit Stand vom 31.05.2012 zu beachten. Demzufolge gab es in der
Gemeinde Groß Wittensee einen Gebäude- und Wohnungsbestand von 550 WE.
Da für die Gemeinde der Entwicklungsrahmen mit einem Satz von 12 % angesetzt wird, besteht demzufolge ein wohnbauliches Entwicklungspotenzial von
66 WE bis zum Jahr 2025.
In Anbetracht der Tatsache, dass innerhalb des Gemeindegebietes seit 2010
insgesamt 24 WE entstanden sind, besteht noch ein bereinigtes wohnbauliches
Entwicklungspotenzial von weiterhin 42 WE.
4.
PLANGEBIET
4.1.
Lage
Die zum Amt Hüttener Berge zugehörige Gemeinde Groß Wittensee liegt etwa
35 km nordwestlich der Landeshauptstadt Kiel, 10 km südwestlich der Stadt
Eckernförde und ca. 15 km nordöstlich der Stadt Rendsburg. Die direkt an dem
Wittensee gelegen Gemeinde ist über die Bundesstraße B 203 an die Bundesautobahn A7 und damit an den Fernverkehr angeschlossen.
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Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Ortslage der Gemeinde etwa 500 m
entfernt vom Gemeindekern. Die Straßen Dorfstraße, Kirchenweg, Mühlenstraße
und Wiesenweg mit ihren bestehenden Bebauungen umschließen das Plangebiet.
4.2.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Plangebietes der 17. Flächennutzungsplanänderung
wird im Wesentlichen durch die bereits bestehende Bebauung begrenzt. Lediglich im Bereich des Wiesenwegs schließt der Geltungsbereich unmittelbar an eine Straße an.
Abbildung 5: Geltungsbereich F-Plan Änderung
4.3.
Größe
Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 4 ha auf.
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4.4.
Bestandssituation
Der Geltungsbereich ist geprägt von Grünflachen mit landwirtschaftlicher Nutzung. Mehrere Knicks mit Überhältern sind innerhalb des Geltungsbereiches verortet.
Umgeben wird der Geltungsbereich größtenteils von Wohngebäuden des Dorfgebietes. Westlich des Plangebietes ist gewerbliche Baufläche ausgewiesen. An
dieser Stelle befindet sich die Wittenseer Quelle Mineralbrunnen GmbH. Hierbei
handelt es sich um einen Betrieb, welcher Mineralwasser fördert und abfüllt. Im
Osten des Geltungsbereiches besteht derzeit noch eine landwirtschaftliche Hofstelle, welche aber in absehbarer Zeit den Betrieb einstellen wird und in die Planung mit einbezogen wird.
4.5.
Standortalternativen
Hinsichtlich der begrenzten räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der
Gemeinde Groß Wittensee und der Tatsache, dass die Grundstücke des letzten
Baugebietes (Goschkoppel) bereits vollständig verkauft sind, finden sich für ein
Vorhaben der aktuellen Größe keine weiteren Flächenreserven, sodass keine
wirkliche Standortalternative besteht.
5.
ANALYSEN UND GUTACHTEN
5.1.
Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist kein Denkmal verortet, jedoch befindet sich in
unmittelbarer Nähe zu dem Plangebiet ein Denkmal, welches durch die Planungen betroffen sein könnte.
Wohn- und Wirtschaftsgebäude
Bei dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Mühlenstraße 18 handelt es sich
um ein nach § 5 Abs. 1 DSchG SH eingetragenes Kulturdenkmal.
Archäologische Kulturdenkmäler
Werden während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die
Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich sind
hierfür gemäß § 15 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche
Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
5.2.
Artenschutzbericht
Ein Artenschutzbericht ist Bestandteil dieses Verfahrens und befindet sich momentan noch in der Erarbeitung.
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5.3.
Grünordnerischer Fachbeitrag
Ein Grünordnerischer Fachbeitrag ist Bestandteil dieses Verfahrens und befindet
sich momentan noch in der Erarbeitung.
5.4.
Immissionstechnische Gutachten
Ein immissionstechnisches Gutachten wird im Rahmen des Verfahrens erarbeitet, liegt zum aktuellen Stand jedoch noch nicht vor.
6.
PLANINHALT UND DARSTELLUNGEN
6.1.
Städtebauliches Konzept
Für das Vorhaben wurde im Vorfeld bereits ein städtebaulicher Entwurf erstellt.
Dieser sieht eine Erschließung über die Dorfstraße vor und greift so die vorhandene Erschließungssituation der bestehenden Hofstelle auf. In Form einer Ringerschließung werden dahinter liegende Bauflächen erschlossen. Eine weitere
Anbindung der Bauflächen erfolgt an die Mühlenstraße.
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Abbildung 6: Städtebaulicher Vorentwurf
6.2.
Flächendarstellungen
Wohnbauflächen
Der beabsichtigten Nutzung entsprechend werden Wohnbauflächen dargestellt.
Gemischte Bauflächen
Im Bereich der Dorfstraße ist gemäß der städtebaulichen Konzeption eine gemischte Nutzungsstruktur vorgesehen, die mit Neuerrichtung eines Dienstleistungsbereiches für Gesundheitsfürsorge den Nukleus einer Mischgebietsnutzung
darstellt.
6.3.
Technische Infrastruktur
Über entsprechende Infrastrukturen (Telekommunikation-, Elektrizität-, Wasserund Abwasserleitungen sowie Abfallbeseitigung, etc.) wird die äußere Erschließung des Gebietes sichergestellt. Diese werden im Plangebiet neu verlegt und
an bestehende Leitungen angeschlossen.
7.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan
fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für
die Abwägung erforderlich ist.
Nach Anlage 1 zum BauGB sind im Umweltbericht der Ist-Zustand und die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter nach folgenden Kriterien beurteilt:
-
Derzeitiger Zustand/Vorbelastung
-
Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen
-
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
-
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
-
Zusammenfassende Beurteilung
Der Umweltbericht wird Teil der Begründung und befindet sich derzeit noch in
der Bearbeitung. Er wird zur öffentlichen Auslegung vorliegen, wenn auch die zu
erarbeitenden Gutachten vorliegen.
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8.
KOSTEN
Die Planung erfolgt im Rahmen einer Angebotsplanung durch die Gemeinde
Groß Wittensee. Im Rahmen von entsprechenden Verhandlungen wird eine Kostenübernahmeerklärung für die Planungs- und Erschließungskosten zwischen
der Gemeinde und der Firma Paasch Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG vereinbart.
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9.
ANHANG
9.1.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden
ist.
Baunutzungsverordnung
(BauNVO)
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.
1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli
2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist.
Landesnaturschutzgesetz
Schleswig-Holstein
(LNatSchG SH)
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl.
Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), geändert am 13. Juli
2011 (GVOBl. S. 225).
Landesplanungsgesetz
(LPlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), letzte berücksichtigte Änderung: vollständig neu gefasst (Artikel 1
d. Ges. v. 27.01.2014, GVOBl. S. 8).*
[*Unberührt vom Neuzuschnitt der Planungsräume nach
Artikel 1 § 3 gelten die bestehenden Regionalpläne bis zu
ihrer Neuaufstellung bezogen auf die neuen Planungsräume weiter.]
Landesbauordnung
Schleswig-Holstein (LBO SH)
Landesbauordnung Schleswig-Holstein (BauO S-H)
i.d.F. der Bek. v. 22. Januar 2009 (GVOBl. 2009, 6).
Letzte berücksichtigte Änderung: § 18 Abs. 8 gestrichen (Art. 4 Ges. v. 17.01.2011, GVOBl. S. 3).
Planzeichenverordnung
(PlanzV)
Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990
(BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert
worden ist.
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9.2.
Quellenverzeichnis
- Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein (2010): Landesentwicklungsplan Schleswig Holstein
- Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (2000): Regionalplan für den Planungsraum
III
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