GEMEINDE GROSS WITTENSEE BEGRÜNDUNG ZUR 17
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GEMEINDE GROSS WITTENSEE BEGRÜNDUNG ZUR 17
GEMEINDE GROSS WITTENSEE AMT HÜTTENER BERGE KREIS RENDSBURG-ECKERNFÖRDE VORENTWURF BEGRÜNDUNG ZUR 17. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Gemeinde Groß Wittensee, den 23.05.2016 Auftraggeber Gemeinde Groß Wittensee Der Bürgermeister Vertreten durch Amt Hüttener Berge Schulberg 6 24358 Ascheffel Auftragnehmer IPP Ingenieure für Bau, Umwelt und Stadtentwicklung Rendsburger Landstraße 196-198 24113 Kiel Tel.: 0431 / 64959 - 0 Fax: 0431 / 64959 - 59 E-Mail: [email protected] www.ipp-kiel.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Kai Gieseler Dipl.-Ing. Peter Franck Dipl.-Ing. Heike Von Den Bulk VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 2 Inhalt 1. Anlass und Ziel der Planaufstellung sowie Planungserfordernis ..................................... 4 2. Planungsgrundlagen ...................................................................................................... 4 2.1. Rechtsgrundlagen ................................................................................................... 4 2.2. Übergeordnete und vorangegangene Planungen .................................................... 4 2.2.1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung ....................................................... 4 2.2.2. Regionalplan........................................................................................................ 6 2.2.3. Flächennutzungsplan........................................................................................... 7 2.2.4. Landschaftsplan .................................................................................................. 8 2.2.5. Angrenzende Bebauungspläne............................................................................ 9 2.3. Verfahrensschritte ................................................................................................... 9 3. Wohnbauliches Entwicklungspotenzial und Innenentwicklungspotenziale .....................10 4. Plangebiet .....................................................................................................................10 5. 6. 4.1. Lage.......................................................................................................................10 4.2. Geltungsbereich .....................................................................................................11 4.3. Größe.....................................................................................................................11 4.4. Bestandssituation...................................................................................................12 4.5. Standortalternativen ...............................................................................................12 Analysen und Gutachten ...............................................................................................12 5.1. Denkmalschutz.......................................................................................................12 5.2. Artenschutzbericht .................................................................................................12 5.3. Grünordnerischer Fachbeitrag................................................................................13 5.4. Immissionstechnische Gutachten ...........................................................................13 Planinhalt und Darstellungen.........................................................................................13 6.1. Städtebauliches Konzept........................................................................................13 6.2. Flächendarstellungen .............................................................................................14 6.3. Technische Infrastruktur.........................................................................................14 7. Auswirkungen der Planung............................................................................................14 8. Kosten...........................................................................................................................15 9. Anhang..........................................................................................................................16 9.1. Rechtsgrundlagen ..................................................................................................16 9.2. Quellenverzeichnis .................................................................................................17 VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 3 1. ANLASS UND ZIEL DER PLANAUFSTELLUNG SOWIE PLANUNGSERFORDERNIS Anlass Aufgrund der ausgeprägten gemeinschaftlichen Strukturen, der guten Infrastruktur sowie der sehr guten Lage, hat sich aus der Gemeinde selbst heraus, aber auch durch Zuzug, ein hoher Bedarf an Bauflächen entwickelt. Da sich die ländlichen Gemeinden generell eher mit den durch Fortzug verursachten innerörtlichen Strukturwandel (Aufgabe von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und der ortsansässigen Infrastruktur) konfrontiert sehen, begrüßt Groß Wittensee die aktuelle Nachfrage nach Baugrundstücken innerhalb ihrer Gemeindegrenzen. Um dieser gestiegenen Nachfrage gerecht zu werden, ist es Ziel im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 14 neue Baugrundstücke in der Ortsmitte zu erschließen. Ziel Mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Wittensee sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung attraktiver Wohnbauflächen, einschließlich der dafür notwendigen Infrastrukturen, geschaffen werden. Dieser wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert, um die angestrebte Wohnbauentwicklung in der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich zu ermöglichen. 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN 2.1. Rechtsgrundlagen Die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Wittensee wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches vollzogen. Im Anhang (Punkt 10.1) sind die weiteren Gesetze und Verordnungen, die für die Änderung eines Flächennutzungsplanes zu beachten sind, in ihrer jeweils gültigen Fassung aufgeführt. Zusätzlich zu den Planungen ist entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind in einem Umweltbericht nach § 2a BauGB dargelegt, der ein gesonderter Bestandteil dieser Begründung wird. 2.2. Übergeordnete und vorangegangene Planungen 2.2.1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der Landesentwicklungsplan (LEP - Fassung 2010) Schleswig-Holstein stellt die Gemeinde Groß Wittensee innerhalb des Systems der Zentralen Orte als eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion dar. Allerdings befindet sich die Gemeinde noch innerhalb des 10 km-Umkreises zum Oberzentrum Eckernförde sowie in dessen Mittelbereich. Groß Wittensee selbst ist im Landesentwicklungsplan im ländlichen Raum verortet. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 4 Zusätzlich liegt die Gemeinde Groß Wittensee in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung sowie einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft und einem Naturpark. Im Hinblick auf die wohnbauliche Entwicklung in den Gemeinden legt der Landesentwicklungsplan insbesondere Folgendes fest: - Grundsätzlich können in allen Gemeinden im Land neue Wohnungen gebaut werden. Art und Umfang der wohnbaulichen Entwicklung sollen vom Bedarf und von den örtlichen Voraussetzungen abhängen (Ziffer 2.5.2 Absatz 1 LEP 2010). - Hierbei sollen insbesondere die demographischen Veränderungen berücksichtigt werden und gerade Wohnungen für die steigende Zahl älterer Menschen im ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt werden. Zu dieser bedarfsgerechten Entwicklung soll auch der Wohnungsneubau beitragen (Ziffer 2.5.1 Absatz 1 LEP 2010). - Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind die Zentralen Orte und Stadtrandkerne sowie die Ortslagen auf den Siedlungsachsen (Ziffer 2.5.2 Absatz 2 LEP 2010). - In Gemeinden, die keine Schwerpunkte sind, können im Zeitraum von 2010 bis 2025, bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31.12.2009, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 % in den Ordnungsräumen und bis zu 10 % in den ländlichen Räumen gebaut werden. Bei Gemeinden die einen hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen aufweisen ist der Bestand an Dauerwohnungen zugrunde zu legen (Ziffer 2.5.2 Absatz 4 LEP 2010). - Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung (Ziffer 2.5.2 Absatz 6 LEP 2010). - Allerdings kann die Regionalplanung bestimmte Gemeinden für eine wohnbauliche Entwicklung hervorheben, die sich in Ergänzung zu den Zentralen Orten besonders für eine Wohn- und / oder Gewerbeentwicklung eignen und über den genannten Bedarf hinausgehen. Diese Entwicklung darf jedoch nicht zu Lasten der Zentralen Orte Gehen und die Gemeinden müssen über eine gute Zuordnung zu den größeren Zentralen Orten oder den Siedlungsachsen verfügen (Ziffer 2.3 Absatz 1 LEP 2010 und Ziffer 2.5.2 Absatz 5 LEP 2010). - Die in den Regionalplänen für eine wohnbauliche Entwicklung hervorgehobenen Gemeinden sind zudem vorrangig zu berücksichtigen (Ziffer 2.5.2 Absatz 5 LEP 2010). - Zudem wird es den Regionalplänen ermöglicht, Gemeinden oder Ortsteilen von Flächengemeinden, die in den ländlichen Räumen außerhalb der Stadtund Umlandbereiche liegen, eine ergänzende überörtliche Versorgungsfunktion zuzuweisen. Diese Orte bilden darüber hinaus einen ergänzenden Schwerpunkt für den Wohnungsbau in den ländlichen Räumen. Jedoch soll bei der Flächen- und Infrastrukturentwicklung in diesen Räumen eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Zentralen Ort angestrebt werden, damit diese Entwicklung nicht zu Lasten selbiger geht (Ziffer 2.3 Absatz 2 LEP 2010). VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 5 Hinsichtlich der gewerblichen und industriellen Entwicklung der Gemeinden legt der Landesentwicklungsplan folgendes fest: - Alle Gemeinden ist es gestattet, unter Beachtung aller ökologischer und landschaftlicher Gegebenheiten, eine bedarfsgerechte Flächenvorsorge für die Erweiterung ortsansässiger Betriebe sowie die Ansiedlung ortsangemessener Betriebe zu treffen (Ziffer 2.6 Absatz 1 LEP 2010). - Schwerpunkte dieser Entwicklung sind Zentrale Orte, Stadtrandkerne und Ortslagen auf Siedlungsachsen. Allerdings werden diese Schwerpunkte auch durch Gemeinden erweitert, die in den Regionalplänen mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion ausgewiesene werden. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan 2.2.2. Regionalplan Der Regionalplan für den Planungsraum III (Fortschreibung 2000) bekräftigt die Aussagen des LEP 2010 und stellt Sie noch detaillierter dar. Die Gemeinde ist mit einer Bundesstraße (B 203) an die überregionalen Straßenverbindungen angeschlossen und liegt zudem im ländlichen Raum mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung. Groß Wittensee ist entsprechend dem Landesentwicklungsplan im ländlichen Raum gelegen. Dies Bedeutet: - Spezifische Entwicklungspotenziale sollen mobilisiert und weiterentwickelt werden. - Die Lebens- und Wirtschaftsbedingungen sollen verbessert werden. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 6 - Es sollen Erwerbsalternativen für die vom Strukturwandel betroffene Landwirtschaft und für die mit ihr zusammenhängenden Wirtschaftszweige geschaffen werden. - Es sollen Ländlichen Dienstleistungszentren (LDZ) und kleinerer High-TechUnternehmen angesiedelt werden. Jedoch ist die Gemeinde im Regionalplan mit ergänzender, überörtlicher Versorgungsfunktion im ländlichen Raum dargestellt. Dies bedeutet: - Unter Wahrung der Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte soll sich die Gemeinde stärker entwickeln können als andere nicht zentralörtlich ein-gestufte Gemeinden. - Dadurch werden die durch den Landesentwicklungsplan festgelegten Schwerpunkte für Wohn- und Gewerbeentwicklung ergänzt, um so eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan III 2.2.3. Flächennutzungsplan Der bestehende Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet zum Teil als Gewerbe- und Dorfgebiet und zum überwiegenden Teil als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Damit lässt sich der in der Aufstellung befindliche B-Plan Nr. 14 nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickeln. Damit dieser jedoch dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entspricht, ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu ändern. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 7 Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (5 Ä) 2.2.4. Landschaftsplan Der für das Gemeindegebiet Groß Wittensee gültige Landschaftsplan kennzeichnet den Geltungsbereich des Bebauungsplans in unterschiedlicher Weise. So ist beispielsweise der südliche Abschnitt des Geltungsbereiches des Bebauungsplan Nr. 14 im Landschaftsplan als Siedlungsgebiet dargestellt. Ein Teilbereich im östlichen Plangebiet - entlang der Straße im Wiesenweg - ist als Eignungsraum für die Ausweisung von Siedlungsräumen gekennzeichnet. Ein kleinerer Bereich im Südosten ist als Acker/ Grünland/ Landwirtschaftliche Sonderkulturen gekennzeichnet. Der überwiegende und zentrale Bereich des Plangebietes ist als Eignungsraum zum Erhalt, Pflege und Entwicklung von Dauergrünland dargestellt. Des Weiteren enthält er einige Knicks, die das Plangebiet zur bestehenden Bebauung nach Westen und im nordöstlichen Bereich hin begrenzen. Zudem verlaufen zwei weitere Knicks mit Überhältern in Nordsüdrichtung durch das Plangebiet und teilen dieses in drei Bereiche. Ein in ostwestlicher Richtung verlaufender kleinerer Knick verbindet die beiden anderen Knicks miteinander. Ein weiterer Knick bildet die Abgrenzung im Osten des Plangebietes hin zur Straße Wiesenweg. Zwar nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 14, jedoch in dessen unmittelbarer Nähe ist eine Kulturdenkmal verortet. Dabei handelt es sich um das Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Mühlenstraße 18, welches sich nordwestlich des Plangebietes befindet. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 8 Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 2.2.5. Angrenzende Bebauungspläne In der Umgebung des Geltungsbereiches sind einige Bebauungspläne rechtskräftig. Dazu zählt der nördlich des Geltungsbereiches gelegene B-Plan Nr. 1 mit der Festsetzung Mischgebiet sowie der südlich gelegen B-Plan Nr. 11, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. 2.3. Verfahrensschritte Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert, um die angestrebte Entwicklung von Wohnbauflächen in der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich zu ermöglichen. Da sich der Bebauungsplan Nr. 14 nicht aus den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes entwickeln lässt, ist es erforderlich den Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern. Dies findet parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 statt. Im Rahmen der Bauleitplanung sind bisher folgende Verfahrensschritte durchgeführt worden: Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Wittensee 21.03.2016 VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 9 3. Beschluss zu frühzeitigen Beteiligung Noch ausstehend Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) Noch ausstehend Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer Bürgerversammlung Noch ausstehend Entwurfs- und Auslegungsbeschluss Noch ausstehend Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) Noch ausstehend Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) Noch ausstehend Satzungsbeschluss Noch ausstehend WOHNBAULICHES ENTWICKLUNGSPOTENZIAL UND INNENENTWICKLUNGSPOTENZIALE Aufgrund der durch die Landesplanung zugewiesenen Rolle hinsichtlich seiner ergänzenden, überörtlichen Versorgungsfunktion gilt für die Gemeinde Groß Wittensee, obwohl im ländlichen Raum gelegen, nicht der im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein festgelegte wohnbauliche Entwicklungsrahmen von 10 % des Wohnungsbestandes vom 31.12.2009. Zur Ermittlung des Gebäude- und Wohnungsbestandes sowie der zukünftigen Entwicklungspotenziale gilt es das Ergebnis der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) mit Stand vom 31.05.2012 zu beachten. Demzufolge gab es in der Gemeinde Groß Wittensee einen Gebäude- und Wohnungsbestand von 550 WE. Da für die Gemeinde der Entwicklungsrahmen mit einem Satz von 12 % angesetzt wird, besteht demzufolge ein wohnbauliches Entwicklungspotenzial von 66 WE bis zum Jahr 2025. In Anbetracht der Tatsache, dass innerhalb des Gemeindegebietes seit 2010 insgesamt 24 WE entstanden sind, besteht noch ein bereinigtes wohnbauliches Entwicklungspotenzial von weiterhin 42 WE. 4. PLANGEBIET 4.1. Lage Die zum Amt Hüttener Berge zugehörige Gemeinde Groß Wittensee liegt etwa 35 km nordwestlich der Landeshauptstadt Kiel, 10 km südwestlich der Stadt Eckernförde und ca. 15 km nordöstlich der Stadt Rendsburg. Die direkt an dem Wittensee gelegen Gemeinde ist über die Bundesstraße B 203 an die Bundesautobahn A7 und damit an den Fernverkehr angeschlossen. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 10 Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Ortslage der Gemeinde etwa 500 m entfernt vom Gemeindekern. Die Straßen Dorfstraße, Kirchenweg, Mühlenstraße und Wiesenweg mit ihren bestehenden Bebauungen umschließen das Plangebiet. 4.2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Plangebietes der 17. Flächennutzungsplanänderung wird im Wesentlichen durch die bereits bestehende Bebauung begrenzt. Lediglich im Bereich des Wiesenwegs schließt der Geltungsbereich unmittelbar an eine Straße an. Abbildung 5: Geltungsbereich F-Plan Änderung 4.3. Größe Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 4 ha auf. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 11 4.4. Bestandssituation Der Geltungsbereich ist geprägt von Grünflachen mit landwirtschaftlicher Nutzung. Mehrere Knicks mit Überhältern sind innerhalb des Geltungsbereiches verortet. Umgeben wird der Geltungsbereich größtenteils von Wohngebäuden des Dorfgebietes. Westlich des Plangebietes ist gewerbliche Baufläche ausgewiesen. An dieser Stelle befindet sich die Wittenseer Quelle Mineralbrunnen GmbH. Hierbei handelt es sich um einen Betrieb, welcher Mineralwasser fördert und abfüllt. Im Osten des Geltungsbereiches besteht derzeit noch eine landwirtschaftliche Hofstelle, welche aber in absehbarer Zeit den Betrieb einstellen wird und in die Planung mit einbezogen wird. 4.5. Standortalternativen Hinsichtlich der begrenzten räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der Gemeinde Groß Wittensee und der Tatsache, dass die Grundstücke des letzten Baugebietes (Goschkoppel) bereits vollständig verkauft sind, finden sich für ein Vorhaben der aktuellen Größe keine weiteren Flächenreserven, sodass keine wirkliche Standortalternative besteht. 5. ANALYSEN UND GUTACHTEN 5.1. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist kein Denkmal verortet, jedoch befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dem Plangebiet ein Denkmal, welches durch die Planungen betroffen sein könnte. Wohn- und Wirtschaftsgebäude Bei dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Mühlenstraße 18 handelt es sich um ein nach § 5 Abs. 1 DSchG SH eingetragenes Kulturdenkmal. Archäologische Kulturdenkmäler Werden während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich sind hierfür gemäß § 15 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. 5.2. Artenschutzbericht Ein Artenschutzbericht ist Bestandteil dieses Verfahrens und befindet sich momentan noch in der Erarbeitung. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 12 5.3. Grünordnerischer Fachbeitrag Ein Grünordnerischer Fachbeitrag ist Bestandteil dieses Verfahrens und befindet sich momentan noch in der Erarbeitung. 5.4. Immissionstechnische Gutachten Ein immissionstechnisches Gutachten wird im Rahmen des Verfahrens erarbeitet, liegt zum aktuellen Stand jedoch noch nicht vor. 6. PLANINHALT UND DARSTELLUNGEN 6.1. Städtebauliches Konzept Für das Vorhaben wurde im Vorfeld bereits ein städtebaulicher Entwurf erstellt. Dieser sieht eine Erschließung über die Dorfstraße vor und greift so die vorhandene Erschließungssituation der bestehenden Hofstelle auf. In Form einer Ringerschließung werden dahinter liegende Bauflächen erschlossen. Eine weitere Anbindung der Bauflächen erfolgt an die Mühlenstraße. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 13 Abbildung 6: Städtebaulicher Vorentwurf 6.2. Flächendarstellungen Wohnbauflächen Der beabsichtigten Nutzung entsprechend werden Wohnbauflächen dargestellt. Gemischte Bauflächen Im Bereich der Dorfstraße ist gemäß der städtebaulichen Konzeption eine gemischte Nutzungsstruktur vorgesehen, die mit Neuerrichtung eines Dienstleistungsbereiches für Gesundheitsfürsorge den Nukleus einer Mischgebietsnutzung darstellt. 6.3. Technische Infrastruktur Über entsprechende Infrastrukturen (Telekommunikation-, Elektrizität-, Wasserund Abwasserleitungen sowie Abfallbeseitigung, etc.) wird die äußere Erschließung des Gebietes sichergestellt. Diese werden im Plangebiet neu verlegt und an bestehende Leitungen angeschlossen. 7. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nach Anlage 1 zum BauGB sind im Umweltbericht der Ist-Zustand und die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter nach folgenden Kriterien beurteilt: - Derzeitiger Zustand/Vorbelastung - Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen - Prognose bei Nichtdurchführung der Planung - Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen - Zusammenfassende Beurteilung Der Umweltbericht wird Teil der Begründung und befindet sich derzeit noch in der Bearbeitung. Er wird zur öffentlichen Auslegung vorliegen, wenn auch die zu erarbeitenden Gutachten vorliegen. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 14 8. KOSTEN Die Planung erfolgt im Rahmen einer Angebotsplanung durch die Gemeinde Groß Wittensee. Im Rahmen von entsprechenden Verhandlungen wird eine Kostenübernahmeerklärung für die Planungs- und Erschließungskosten zwischen der Gemeinde und der Firma Paasch Rohrleitungsbau GmbH & Co. KG vereinbart. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 15 9. ANHANG 9.1. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist. Baunutzungsverordnung (BauNVO) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist. Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG SH) Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), geändert am 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 225). Landesplanungsgesetz (LPlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), letzte berücksichtigte Änderung: vollständig neu gefasst (Artikel 1 d. Ges. v. 27.01.2014, GVOBl. S. 8).* [*Unberührt vom Neuzuschnitt der Planungsräume nach Artikel 1 § 3 gelten die bestehenden Regionalpläne bis zu ihrer Neuaufstellung bezogen auf die neuen Planungsräume weiter.] Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) Landesbauordnung Schleswig-Holstein (BauO S-H) i.d.F. der Bek. v. 22. Januar 2009 (GVOBl. 2009, 6). Letzte berücksichtigte Änderung: § 18 Abs. 8 gestrichen (Art. 4 Ges. v. 17.01.2011, GVOBl. S. 3). Planzeichenverordnung (PlanzV) Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist. VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 16 9.2. Quellenverzeichnis - Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein (2010): Landesentwicklungsplan Schleswig Holstein - Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (2000): Regionalplan für den Planungsraum III VORENTWURF – Gemeinde Groß Wittensee, Begründung zur 17. Änderung des F-Planes 17