SST_2009_06 - Mittelsdorfer Kreis e.V.
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SST_2009_06 - Mittelsdorfer Kreis e.V.
Ausgabe 6_2009 Sparbuch-Steuertipps Spar-Strategien für den Steuerzahler Top Thema Seite 65 Pendlerpauschale: Jetzt gilt der günstige Rechtsstand 2006 wieder Die Pendlerpauschale gilt nach langem Ringen und letztlich aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder uneingeschränkt. Die neue Regelung geht sogar weiter als die alte, bis 2006 geltende. Lesen Sie auf S. 65, was Sie, auch für die vergangenen Veranlagungszeiträume, geltend machen können. Tipp Seite 66 Mitarbeiterförderung: Der Staat spart für die Belegschaft mit Arbeitnehmer sollen stärker an den Unternehmen beteiligt werden, weswegen es seit 2009 höhere vermögenswirksame Leistungen und eine neue Steuerfreiheit gibt. Informieren Sie sich auf S.66 über die Grundregeln und Anlagemöglichkeiten für Arbeitnehmer sowie die einzelnen Fördermittel des Staates seit Jahresbeginn. Strategie Liebe Steuer-Sparer, erinnern Sie sich noch an die „Bierdeckel-Steuererklärung“. Ja, genau: das war im Wahlkampf damals. Und jetzt geht es wieder los. CDU, CSU und FDP sind grundsätzlich für Steuersenkungen, wenn auch nach unterschiedlichen Modellen, SPD und Grüne lehnen sie grundsätzlich ab – ein paar Abweichler auf allen Seiten mal außen vor gelassen. Alles wieder nur heiße Luft? Vielleicht doch nicht! Wenn man mal „um die Ecke“ denkt: Noch ist die Krise beim Konsumenten nicht angekommen. So gesehen waren die Konjunkturpakete der Bundesregierung womöglich zu früh dran. Gut denkbar, dass in ein paar Monaten, auf dem erwarteten Höhepunkt der Krise, eine dritte Spritze notwendig wird. Die könnte einem beginnenden Aufwärtstrend Rückenwind geben, wenn sie sowohl den Unternehmen Investitionshilfen gäbe und gleichzeitig den Konsumenten Steuerentlastungen brächte. Angeblich sind wir durch Steuersenkungen bereits entlastet worden. Vor allem der Mittelstand, seit jeher Motor für Stabilität, ist gleichzeitig aber durch höhere Abgaben und Wegfall von Steuervergünstigungen eher belastet worden. Die Schulden, die wir angehäuft haben und weiter aufschütten, können nur durch eine blühende Wirtschaft wieder abgetragen werden. Ohne Wachstum werden wir den Schuldenberg nicht wieder loswerden und unseren Kindern eine schlimme Hypothek hinterlassen. Und ohne Steuersenkungen wird Wachstum kaum zu wecken sein. Jeder Euro, den wir Steuerzahler so investieren könnten, würde sich mehrfach auszahlen. Das spricht für Steuersenkungen – Wahlkampf hin, Wahlkampf her. Gute Aussichten? Mal sehen … Seite 69 Geschlossene Fonds: Legale steuerfreie Investments im Ausland Wer der Abgeltungsteuer entkommen will, kann auf ausländische geschlossene Fonds ausweichen. Denn diese bleiben im Inland steuerfrei. Informieren Sie sich auf S. 69. Günter D. Alt Herausgeber Top Thema Pendlerpauschale: Jetzt gilt der günstige Rechtsstand 2006 wieder weiter auf Seite 72 Die 2007 gekürzte Entfernungspauschale gilt jetzt wieder ab dem ersten Kilometer. Zusätzlich lassen sich auch Unfallkosten und Fahrkarten absetzen. Das bringt Berufspendler üppige Erstattungen. Tipp Angestellte Mitarbeiterförderung: Der Staat spart für die Belegschaft mit Um Arbeitnehmer stärker am Unternehmen des Chefs zu beteiligen, wurde die staatliche Förderung ab 2009 durch höhere vermögenswirksame Leistungen und eine neue Steuerfreiheit verbessert. Arbeitnehmer können grundsätzlich auf zwei verschiedenen Wegen privat über ihren Arbeitgeber sparen und hierbei die Hilfe des Fiskus in Anspruch nehmen. 1.Der Chef darf pro Jahr steuerfrei bis zu 360 Euro spendieren, damit der Arbeitnehmer die Mittel in Aktien oder Investmentfonds investiert. 2.Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gibt es eine Arbeitnehmer-Sparzulage, sofern Mitarbeiter über vermögenswirksame Leistungen sparen. Die nachfolgenden Kapitel erläutern die Grundregeln, Anlagemöglichkeiten für Arbeitnehmer sowie die einzelnen Fördermittel des Staates seit Jahresbeginn. Verbesserte Förderung: Ab 2009 lässt sich günstiger sparen Unternehmen konnten ihrer Belegschaft bis 2008 Vermögensbeteiligungen von 135 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden, begrenzt auf den halben Wert der Beteiligung. Dies hat sich ab dem laufenden Jahr durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz geändert. Jetzt lassen sich vom Betrieb steuer- und sozialversicherungsfrei pro Jahr bis zu 360 Euro zuwenden, um diese Mittel etwa in Aktien oder Genuss-Scheine des eigenen Unternehmens oder in ein ganz neues Produkt bei den Investmentfonds zu investieren. Dieses Anlageprodukt gab es in dieser Form bislang noch nicht in Deutschland. Hintergrund der Neueinführung ist der Umstand, dass mittelständische Betriebe zumeist nicht an der Börse notiert sind, sodass sich die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht direkt über Aktien am eigenen Betrieb beteiligen können. Hierzu sollen sie jetzt über eine Fondslösung motiviert werden. Der Chef finanziert hierbei seinen Beschäftigten den Kauf der neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die Fondsgesellschaften wiederum stecken die erhaltenen Gelder dann als Kapitalstärkung wieder in die Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer fördern. Damit das auch genutzt wird, darf der Arbeitgeber seiner Belegschaft steuerfrei Gelder für die neue Fondsart zuwenden. Das soll die Arbeitnehmer dazu anregen, anschließend als Teilhaber motivierter für ihre eigene Firma zu arbeiten. Die mittelständischen Unternehmen wiederum profitieren, weil sie über die Fonds Eigenkapital erhalten und insoweit keine Bankkredite aufnehmen müssen. www.sparbuch-steuertipps.de Vermögenswirksame Leistungen (VL) sowie ArbeitnehmerSparzulage sind hingegen schon seit Jahren bekannt. Hier ändert sich auch nichts an den Sparregeln, lediglich die Förderung wird leicht verbessert. Hierbei erhalten Geringverdiener bis zu bestimmten Einkommensgrenzen eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 80 Euro jährlich, sofern sie 400 Euro im Jahr sparen. Die Mittel kann der Arbeitgeber laut Vereinbarung oder Tarifvertrag zusätzlich zum normalen Gehalt extra auszahlen oder alternativ der Arbeitnehmer vom eigenen Lohn abzweigen. Hier bleibt nichts steuerfrei, das Gehalt unterliegt ganz normal der Lohnsteuer. Die VL kann in direkte Beteiligungen am eigenen Betrieb, aber auch in ganz normale Aktienfonds oder Genuss-Scheine fließen. Hierbei gibt es ab 2009 zwei Verbesserungen: 1.Der Satz für VL steigt von 18 auf 20 Prozent, sofern die Beiträge in betriebliche Beteiligungen und nicht in einen Bausparvertrag (unverändert 9 Prozent) angelegt werden. 2.Die Einkommensgrenze klettert von 17.900 auf 20.000 Euro und bei Verheirateten auf 40.000 Euro. Sofern diese Schwelle nicht überschritten wird, gibt es Zulagen. Dies können Arbeitnehmer aber nicht fürs Bausparen verwenden, hier bleibt es bei der geringeren Einkommensgrenzen von 17.900 Euro. Vermögenswirksamen Leistungen: So wird richtig gespart Vermögenswirksamen Leistungen können nicht nur Arbeiter, Beamte und Angestellte in Anspruch nehmen, die bei einem Großkonzern oder bei einem kleinen Freiberufler beschäftigt sind. Förderung gibt es darüber hinaus für ■■Azubis und Heimarbeiter, ■■ausländische Arbeitnehmer und Grenzgänger mit Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht, ■■Richter, Berufs- oder Zeitsoldaten, ■■Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und 400-Euro-Jobber, Familienangehörige im Arbeitsverhältnis, ■■Frauen im Mutterschutz, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leistet, ■■Arbeitnehmer während der Elternzeit sowie ■■Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, wenn es die Vermögenswirksamen Leistungen weiterhin aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis gibt. Ausgabe 6_2009 | Seite 66 Rentner und Pensionäre sind hingegen genauso ausgeschlossen wie Vorstandsmitglieder, Aufsichtsräte und Geschäftsführer von GmbH, OHG, KG oder GbR. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum Gehalt zahlt oder sie der Beschäftigte von seinem Lohn abzweigt, steht lediglich der Nettobetrag zur Verfügung, da der Zuschuss des Betriebs steuerpflichtig ist und der Arbeitnehmer seinen eigenen Sparanteil aus dem bereits lohnversteuerten Gehalt zahlen muss. Hinweis: Für die Zahlung der Vermögenswirksamen Leistungen ist es völlig unerheblich, wie viel der Arbeitnehmer verdient. Denn die Einkommensgrenzen sind erst dann relevant, wenn es noch Spar-Zulagen vom Staat geben soll. Daher ist diese Sparform für Gutverdiener interessant, wenn der Chef extra etwas zuschießt. Für Geringverdiener ist sie auch ohne Zuzahlung des Arbeitgebers interessant, indem die Arbeitnehmersparzulage jährlich eine Zusatzrendite bringt. Beim Vermögenswirksamen Leistungen-Sparen schließt der Arbeitnehmer selbst einen Sparvertrag über eine der begünstigten Anlageformen ab und reicht die Bescheinigung vom Anlageinstitut an den Arbeitgeber weiter. Dieser überweist dann in der Regel sechs oder sieben Jahre lang die Beiträge. Hierüber erhält der Sparer zum Jahresende eine Bescheinigung. Über diese Anlage VL kann der Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen. Dieser Zuschuss ist steuerfrei, allerdings an Einkommensgrenzen gebunden. Die Sparzulage setzt das Finanzamt zunächst nur einmal fest. Ausgezahlt wird die aufsummierte Zulage nach Ablauf der Sperrfrist, zusätzlich zum bis dahin angesparten Guthaben. ■■18 Prozent von maximal 400 Euro bei Wertpapiersparverträgen bis 2008 ■■20 Prozent von maximal 400 Euro bei Wertpapiersparverträgen ab 2009 ■■9 Prozent bei Bausparverträgen, auch im Jahr 2009 unverändert Vertragsart Wertpapier Bausparen bis 2008 ab 2009 Maximal begünstigte Sparrate 400 € 400 € 470 € Zulagensatz 18 % 20 % 9% Maximale Zulage 72 € 80 € 42,30 € Einkommensgrenze - Ledige 17.900 € 20.000 € 17.900 € - Verheiratete 35.800 € 40.000 € 35.800 € Tipp: Beide Zulagen gibt es nebeneinander, wenn zwei unterschiedliche Verträge für Wertpapiere und Bausparen bespart werden. Damit gibt es eine maximale Sparrate von 870 Euro mit einer jährlichen Förderleistung von 122,30 Euro. Hinweis: Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen. Vom Jahresgehalt werden daher Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge abgezogen. Der Arbeitnehmer darf also im Jahr deutlich mehr als 20.000 Euro verdienen, um noch in den Genuss der Zulage zu kommen. Investments: Diese Anlageformen werden gefördert Generell können Arbeitnehmer ihre Vermögenswirksamen Leistungen in Wertpapiersparverträge bei einem Kreditinstitut in Deutschland oder in der EU anlegen. Dabei gibt es eine siebenjährige Sperrfrist, von Ausnahmen wie Arbeitslosigkeit, Heirat oder Selbstständigkeit abgesehen, kann so lange nicht über das Geld verfügt werden. VL-Sparen gilt für ■■Aktien, ■■Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, ■■Aktienfonds, nicht aber die neuen Mitarbeiterbeteiligungs-Fonds, ■■gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds, ■■Genuss-Scheine, ■■Genossenschaftsguthaben, ■■GmbH-Anteile, ■■Stille Beteiligungen, ■■Darlehensforderungen sowie ■■Genussrechte. www.sparbuch-steuertipps.de Ausgabe 6_2009 | Seite 67 Sofern ein Sparvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird, reduziert sich die Frist auf sechs Jahre. Als begünstigte Anlageformen gelten Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wird. Hierunter fallen ■■Genossenschaftsguthaben ■■GmbH-Anteile ■■Stille Beteiligungen ■■Darlehensforderungen ■■Genussrechte Steuerfreie Zuschüsse: 360 Euro werden gefördert Bis Ende 2008 haben rund zwei Millionen Arbeitnehmer betriebliche Beteiligungsangebote genutzt, vorwiegend über Belegschaftsaktien, stille Beteiligungen, GmbH-Anteile oder Genuss-Scheine. Die staatliche Unterstützung lag jährlich bei 135 Euro, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben konnten. Das hat sich ab 2009 verbessert, indem sich der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen auf 360 Euro erhöht hat. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass ■■die Überlassung der Vermögensbeteiligung ohne rechtliche Verpflichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Es darf sich also nicht um eine Gehaltsumwandlung etwa von Urlaubsgeld handeln. ■■die neue Zuwendung nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird, ■■das Förderangebot zumindest allen Arbeitnehmern offen steht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind und ■■es für den einzelnen Mitarbeiter keinen Zwang zur Teilnahme an Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gibt. direkte Anlagen in das Unternehmen des Arbeitgebers gefördert. Die neu kreierten Anteile werden ebenfalls von Fondsgesellschaften verwaltet, unterscheiden sich aber erheblich von den herkömmlichen und bekannten Investmentfonds. Das liegt in erster Linie an der beschränkten Investitionsmöglichkeit. Statt in Aktien weltweit oder bekannte DAXoder Euro-Stoxx-Unternehmen müssen die Mitarbeiterfonds spätestens nach Ablauf der Startphase von drei Jahren mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in nicht börsennotierte und zumeist mittelständische Unternehmen investiert haben und dabei eine Reihe von gesetzlichen Einschränkungen beachten,. Mit einem klassischen Aktienfonds hat das wenig zu tun. Zwar können auch deutsche Großkonzerne die Steuerfreiheit für ihre Belegschaft nutzen. Doch sind sie als Arbeitgeber meist daran interessiert, ihren Beschäftigten günstig Belegschaftsaktien anzubieten. Vorteile der Mitarbeiterfonds- im Vergleich zur Direktanlage sind dafür insbesondere die höhere Risikomischung, weniger Börsenabhängigkeit, ein sehr umfangreicher Anlegerschutz und die kritische Überwachung durch die BaFin. Hinweis: Zwei weitere Einschränkungen sollten Arbeitnehmer beachten, bevor sie das Angebot annehmen. Die Fondsgesellschaften dürfen, anstatt börsentäglich, nur einmal monatlich einen Kurs veröffentlichen und die Anteile nur jährlich zurücknehmen. Bei normalen Fonds wären diese zeitlichen Komponenten undenkbar. Ungewöhnlich ist auch die mögliche Zusammenstellung des Fondsvermögens. Die Fonds müssen sich als Kapitalsammelstellen an der Refinanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen beteiligen, und zwar mindestens zu 60 Prozent. Das müssen nicht unbedingt Aktien sein. In der Praxis kommen weitere Anlagen in Betracht, beispielsweise stille Unternehmensbeteiligungen oder unverbriefte Darlehensforderungen von Dritten wie der Hausbank des Unternehmens. Die restlichen 40 Prozent dürfen in normale Wertpapiere, Bankguthaben, Investmentanteile sowie Derivate fließen. Dies dient der Risikostreuung sowie dem Parken von Liquidität. Tipp: Wer parallel in zwei Arbeitsverhältnissen steht, kann die 360 Euro bei jedem Betrieb separat nutzen. Auch beim Arbeitgeberwechsel kann der neue Chef den Freibetrag in vollem Umfang noch einmal nutzen. Fazit: Förderung nicht ohne Wenn und Aber Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf die kostenlose oder vergünstigte Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Konzernunternehmens sowie den ab 2009 neu eingeführten Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die staatliche Förderung bezieht sich - anders als die Vermögenswirksamen Leistungen - nicht auf herkömmliche Aktienfonds oder die Direktanlage in Aktien von anderen Unternehmen. Bei aller staatlichen Förderung darf nicht vergessen werden, dass auf die Erträge aus den begünstigten Anlagen Abgeltungsteuer anfällt. Konnte bei einem Fondssparplan mit VL-Zulage bis 2008 zumindest davon ausgegangen werden, dass die anfallenden Kursgewinne nach einem Jahr steuerfrei blieben, so ist das jetzt vorbei. Auf die anfallenden Kapitaleinnahmen halten die Institute genauso Abgeltungsteuer ein wie bei jedem normalen Spardepot. Das neue Produkt: Fonds für Mittelständler Für die neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds spricht im Moment wenig, zumal die Deutschen angesichts der Wirt- Mitarbeiterbeteiligungsfonds werden ab sofort genauso wie www.sparbuch-steuertipps.de Ausgabe 6_2009 | Seite 68 schafts- und Finanzkrise eher weniger mit Aktien oder Fonds zu tun haben wollen. Da wird es Arbeitgebern schwer fallen, gerade jetzt zusätzliche Mittel für die Belegschaft zum Sparen bereit zu stellen. Arbeitnehmer werden das Angebot mit eigenem Geld wohl kaum in Anspruch nehmen. Sie sind also auf die Großzügigkeit des eigenen Chefs angewiesen, um das neue Produkt und die hierfür gewährte Steuerfreiheit nutzen zu können. RK Strategie Anleger Geschlossene Fonds: Legale steuerfreie Investments im Ausland Seit Neujahr 2009 gilt die Abgeltungsteuer und Kursgewinne bleiben nicht mehr steuerfrei. Als Alternative bieten sich Beteiligungen an, hier gibt es jetzt sogar Verbesserungen. 801 Euro können Anleger pro Jahr über den neuen Sparerpauschbetrag steuerfrei kassieren und ansonsten wandert ein Viertel vom Ertrag an den Fiskus. Beteiligte an geschlossenen Fonds haben hiermit wenig zu tun. Denn es handelt sich zumeist um Einkunftsarten, die mit der Abgeltungsteuer nichts zu tun haben. Oder die Fondsgesellschaft sitzt jenseits der Grenze; dann sind die dort erzielten Erträge für heimische Anleger ohnehin steuerfrei. Über das Jahressteuergesetz 2009 entfällt auch der Progressionsvorbehalt für ausländische Fondseinkünfte, sodass sie nicht mehr den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Da Anleger im Ausland hohe Freibeträge nutzen dürfen, können die Einkünfte jetzt sogar komplett steuerfrei bleiben, sodass es zu so genannten weißen Einkünften kommt. Und dies auch noch ganz legal, da kann sich der deutsche Finanzminister noch so auf die Suche nach Schlupflöchern in Steueroasen machen. Die Grundsätze: So behandelt der Fiskus Auslandsfonds Die steuerlich maßgebenden Einkünfte werden auf Fondsebene einheitlich festgestellt und dann nach Beteiligungsquote verteilt. Anleger deklarieren den zugewiesenen Jahresbetrag beim Finanzamt und versteuern ihn mit der eigenen Progression. Dabei lassen sich Anfangsverluste erst mit den späteren Gewinnen verrechnen, das Minus wird vom Fiskus erst einmal gestundet. Dieses Verfahren bleibt auch künftig. Sofern die Fondserträge ausnahmsweise der Abgeltungsteuer unterliegen sollten, muss der Sparer die Einnahmen ab 2009 grundsätzlich nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben. Der Steuereinbehalt erfolgt mit abgeltender Wirkung schon auf Ebene des Fonds. Diese Regel gilt für inländische geschlossene Fonds. Bei ausländischen Gesellschaften werden die Einkünfte fast immer nur im Sitzland unter Verwendung von dortigen Freibeträgen und moderaten Tarifen besteuert und unterlagen www.sparbuch-steuertipps.de hierzulande bis 2007 dem Progressionsvorbehalt. Sie bleiben damit steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige Einkommen des Anlegers. Grundsätzlich bringt die Abgeltungsteuer keine Änderungen. Firmieren die Fonds wie etwa in der Schweiz oder in Luxemburg aus steuertaktischen Gründen als Kapitalgesellschaft, bleiben Gewinne aus Investitionen vor 2009 nach einem Jahr steuerfrei und Dividenden und Liquidationserlöse aus Käufen ab 2009 sind zum Abgeltungssatz im Inland steuerpflichtig. Die Neuregelung: Ab 2008 winken steuerfreie Erträge Am 24.12.2008 wurde das Jahressteuergesetz 2009 verkündet und brachte vielen Fondssparen ein Weihnachtsgeschenk, das noch lange danach seine positive Auswirkung zeigen wird. Denn über dieses Gesetz entfällt der Progressionsvorbehalt für ausländische Fondseinkünfte. Weiterhin gilt, dass im Ausland erzielte Erträge mit geschlossenen Fonds gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland steuerfrei bleiben. Hieran ändert sich nichts, aufgrund der dortigen Freibeträge und moderaten Tarife tendiert die Abgabenlast also eher gegen Null. Ausnahmen gibt es für Mietimmobilien in Spanien, Finnland, ab 2009 in Dubai und der Schweiz. Diese Erträge sind auch in Deutschland steuerpflichtig und die jenseits der Grenze bezahlte Steuer wird im heimischen Steuerbescheid angerechnet. Ab 2008 gibt es keinen Progressionsvorbehalt mehr, die Erträge aus den EU-Ländern fallen beim heimischen Fiskus völlig unter den Tisch. Damit kann es etwa bei britischen Fonds aufgrund hoher Freibeträge endlich zu komplett unversteuerten weißen Bruttoeinkünften kommen. Leider gilt diese Verbesserung nur für EU-Länder und die aus Anlegersicht unwichtigen Staaten Island und Norwegen. Drittländer wie die USA, Kanada und die Regionen Australien und Asien bleiben damit außen vor. Hier bleibt der Progressionsvorbehalt bestehen. Ausgabe 6_2009 | Seite 69 Hinweis: Da die EU-Fonds Abschied vom heimischen Fiskus nehmen, entfällt auch die alljährliche Steuererklärung. Das spart Gebühren. Hinzu kommt die entfallende Arbeit, extra für den Progressionsvorbehalt die nach den jeweiligen Landesregeln ermittelten Überschüsse noch einmal in heimische Vorschriften umzurechnen und in der Steuererklärung anzugeben. Steuerentlastung: Netto bleibt mehr ohne Progressionsvorbehalt Wer sich an einem Auslandsfonds beteiligt, kann meist mit höheren Nettorenditen kalkulieren. Die dort generierten Erträge aus Immobilien, gehandelten Lebensversicherungen oder verleasten Gütern sind auch jenseits der Grenze oft steuerfrei oder belasten nur minimal. Da in den einzelnen Ländern meist attraktive Freibeträge und moderate Tarife locken, geht der dortige Fiskus immer öfter leer aus. Und der heimische partizipiert nicht mehr über den anziehenden Steuersatz für das sonstige Einkommen. Der Entlastungseffekt wirkt sich bei hohen Auslandseinkünften und einer Progression im mittleren Bereich besonders stark aus. Beispiel: Ein Ärzteehepaar mit Inlandseinkommen in Höhe von 90.000 Euro beteiligt sich jeweils getrennt an zwei Fonds in London oder in den USA. Der Überschuss beträgt pro Jahr 18.000 Euro. Ab 2008 fließen die Renditen brutto, allerdings nur in der EU. Investition in London Inlandseinkommen 90.000 € 90.000 € – + 18.000 € 90.000 € 108.000 € Auslandseinkommen für Progressionsvorbehalt Einkommen ohne / mit Progressionsvorbehalt USA Fiktive Steuer hierauf 31.156 € Ergibt Steuersatz (31.156 € / 108.000 €) 28,85 % 28,85 % x 90.000 € Inlandseinkommen 25.965 € Ergebnis: Über einer üblichen Fondslaufzeit von 15 Jahren sind damit knapp 40.000 Euro netto mehr drin. Kontrollen: Für Auslandsfonds besteht eine Meldepflicht Wer einem geschlossenen Auslandsfonds beitritt, muss dies sofort dem Fiskus melden. Ansonsten begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt beim Verkauf der Fondsanteile. Hintergrund hierfür ist der bei Anlegern eher unbekannte und in den Fondsprospekten kaum erwähnte § 138 der Abgabenordnung, wonach die Beteiligung an einen ausländischen geschlossenen Fonds innerhalb eines Monats nach Beitritt beim Wohnsitzfinanzamt zu deklarieren ist. Für diese Anzeige steht der Vordruck BZSt – 2 zur Verfügung. Die gleiche Prozedur hat noch einmal zu erfolgen, wenn sich die Beteiligungsquote anschließend verändert oder der Fonds etwa über den Zweitmarkt verkauft wird. Hinweis: Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht durch Steuergefährdung eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Zwangsmittel geahndet werden kann. Neben dem möglichen Bußgeld riskiert der Fondssparer mit einer Nicht-Meldung auch noch, dass er anschließend bei seiner allmählichen jährlichen Steuererklärung genauer unter die Lupe genommen wird. Dabei interessiert den Fiskus nicht nur der gerade neu gezeichnete Auslandsfonds. Anzugeben ist vom Sparer nämlich die Summe der Anschaffungskosten aller zum Zeitpunkt der Meldung gehaltenen Beteiligungen, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs. Eine Kopie dieser Auflistung geht an das Bundeszentralamt für Steuern. Dort gibt es die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, kurz IZA. Dieses spezialisierte Referat bekommt anschließend noch die nachfolgenden Änderungen übermittelt, etwa den Erwerb von weiteren Fondsanteilen, eine Änderung des Beteiligungsverhältnisses oder die Tatsache, dass der Fonds abgestoßen wurde. Auf die Auslandsdaten des IZA können auch die Finanzämter zugreifen. Diese interessiert in erster Linie meist, ■■woher stammen die Gelder für die Fondseinlagen? ■■wohin fließen die steuerfreien Ausschüttungen? ■■was geschieht mit einem Verkaufserlös? Inlandseinkommen 90.000 € Darauf fällige Steuer 23.425 € ■■handelt es sich beim Auslandsfonds vielleicht um eine Schwarzgeldsammelstelle als Briefkasten- und Domizilgesellschaft? Ersparnis pro Jahr 2.540 € Freibeträge und Tarife: Das gilt in einzelnen Ländern Jährliche Mehr-Rendite (2.540 € / 18.000 €) 14,11 % Übersicht über die aktuellen steuerlichen Regelungen laut Doppelbesteuerungsabkommen www.sparbuch-steuertipps.de Ausgabe 6_2009 | Seite 70 Land Freibetrag Steuersatz 6.035* GBP (2008) Großbritannien, Alter bis 64 6.475* GBP (2009) 9.030* GBP (2008) – ab 65 9.490* GBP (2009) 9.180* GBP (2008) – ab 75 9.640* GBP (2009) Italien ab 2007 Kanada Niederlande 34.800 GBP (2008) 20 Prozent 37.400 GBP (2009) 34.800 GBP (2008) 20 Prozent 37.400 GBP (2009) 34.800 GBP (2008) 20 Prozent 37.400 GBP (2009) 500 Euro (Freigrenze) 23 Prozent 15.000 Euro 0 23,68 Prozent 35.000 CAD* Steuer bis 42 * Euro Österreich Einkünfte bis rund 1 Prozent Beteiligungshöhe 2.000 Euro 38,3 Prozent 17.000 Euro 660 Euro 19 Prozent 8.600 Euro Singapur 0 18 Prozent Flat Tax Slowakei 2.400 Euro 19 Prozent Flat Tax 46.000 ZAR* (3.900 Euro) 18 Prozent 11.000 Euro – über 65 74.000 ZAR* (6.300 Euro) 18 Prozent 11.000 Euro Tschechien Steuerabzug 255 Euro 12 Prozent 4.252 Euro USA 2008 3.500* US-Dollar 10 Prozent 8.025 US-Dollar – 2009 3.650* US-Dollar 10 Prozent 8.350 US-Dollar Polen Südafrika, Alter – bis 65 Abweichende Regelung VAE (Dubai) steuerfrei, DBA bis 31.12.2008, ab 2009 im Inland über die Anrechnungsmethode steuerpflichtig Schweiz Anrechnungsmethode. Die Fonds firmieren daher meist als AG und nutzen die geringen eidgenössischen Tarife. Ausschüttungen fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Frankreich Bei einer SCI (französische Personengesellschaft) gilt eine Mindestbesteuerung von pauschal 20 Prozent ohne Freibetrag. Eine KG ist körperschaftsteuerpflichtig; die Ausschüttungen unterliegen teilweise der Quellensteuer. Spanien DBA-Anrechnungsmethode, daher keine aktuellen Angebote Australien 20 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters Bulgarien 15 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters Rumänien 16 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters. Auf entnommene Gewinne fällt eine zusätzliche Quellensteuer von 15 Prozent an. Indien 33,99 (Gewinne) bzw. 16,99 (Dividenden) Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds Kroatien 20 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters Luxemburg 22,88 Prozent Körperschaftsteuer und SolZ sowie 6,75 Prozent Gewerbesteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters Neuseeland 30 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters Ungarn 16 Prozent Körperschaft-, 2 Prozent Gewerbe-, 4 Prozent Sondersteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters www.sparbuch-steuertipps.de Ausgabe 6_2009 | Seite 71 Top Thema Angestellte Pendlerpauschale: Jetzt gilt der günstige Rechtsstand 2006 wieder Fortsetzung von Seite 65 Ende April 2009 war das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale verkündet worden. Da es rückwirkend in Kraft tritt, können Berufstätige nunmehr ab 2007 wieder deutlich mehr bei der Steuer geltend machen, und das auf vier verschiedenen Wegen: 1.Fahrten lassen sich ab dem ersten Kilometer mit 30 Cent absetzen. 2.Unfallkosten zählen über die Pauschale hinaus extra als Werbungskosten. 3.Der Chef kann mehr steuerfrei erstatten. 4.Die Fahrkarten für Bus und Bahn wirken sich steuermindernd aus, wenn der Ticketpreis über der Pauschale für die Strecke zur Arbeit liegt. Da Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Entfernungspauschale nicht mehr vorläufig ergehen, müssen Arbeitnehmer zudem keine Änderung zu ihren Ungunsten mehr befürchten. Die Neuregelung gilt zumindest in den Jahren 2007 bis 2009, eine Verschlechterung ist frühestens in der kommenden Legislaturperiode ab 2010 denkbar. Nachfolgend Tipps und Hinweise, wie Berufspendler jetzt ab 2007 mehr beim Finanzamt herausholen. Der Auslöser: Die Entscheidung aus Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2008 lediglich die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer als unzulässig eingestuft. Daher hatten die Finanzämter den Berufstätigen seit Jahresbeginn 2009 eine entsprechende Steuererstattung für 2007 gezahlt und über den aktuellen Steuerbescheid für 2008 muss gleich entsprechend weniger bezahlt werden. Die Verfassungsrichter hatten aber nicht bemängelt, dass andere gesetzliche Einschränkungen ab 2007 gegen das Grundgesetz verstoßen. Dennoch hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit dazu entschlossen, bei der Entfernungspauschale auch wieder formal alles in korrekte Bahnen zu leiten. Das neue Gesetz geht über die Forderung aus Karlsruhe hinaus. Denn die damals geänderten Vorschriften enthielten noch zwei weitere Kürzungen, die nun ebenfalls rückgängig gemacht worden sind. Zusatzoption: Wenn ein Unfall passiert Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat, zählen als außergewöhn- www.sparbuch-steuertipps.de liche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale. Die vorherige Regelung wurde aufgehoben, wonach der Unfall durch das Kilometergeld abgegolten ist. Passiert Arbeitnehmern mit ihrem Pkw ein Unfall auf einer beruflichen Fahrt, können sie für den Schaden also zusätzliche Werbungskosten geltend machen. Diese günstige Regelung gilt neben der direkten Fahrt ins und vom Büro auch für Schäden auf ■■Umwegstrecken, die als verkehrsgünstigere Route benutzt werden ■■der Stecke zur Bus- oder Bahnstation ■■der Fahrt zum Tanken oder um das Auto reparieren zu lassen ■■dem Weg zur Post, um Geschäftsbriefe oder -pakete abzuliefern ■■der Pendelstrecke zur Einnahme des Mittagessens während der Arbeitszeit ■■Fahrten, um Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft abzuholen oder abzuliefern ■■Abholfahrten des Ehegatten Beim Finanzamt abzugsfähig sind die Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs des Unfallgegners. Das gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten. Springt hingegen die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Diese berechnet sich aus der Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach dem Unglück. Bei Elementarschäden empfiehlt sich hier ein Sachverständigengutachten. Die Werbungskosten sind dann in dem Jahr anzusetzen, in dem der Unfall passiert ist. Dem Finanzamt können auch unfallbedingte Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung präsentiert werden. Nicht vergessen werden sollten die Gebühren für einen Mietwagen für die Zeit des Werkstattaufenthalts, Sachverständige, Anwalt, Gericht sowie Nebenkosten für Abschleppwagen, Taxi oder Telefon. Hinweis: Diese Ausnahme für Unfallkosten wurde vor 2007 lediglich von den Verwaltungen vorgenommen, ohne dass es ein entsprechendes Gesetz gab. Jetzt wurde der Vorteil gesetzlich fixiert. Allerdings bleibt es im Übrigen dabei, dass durch die Ausgabe 6_2009 | Seite 72 Entfernungspauschale sämtliche weiteren Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und anlässlich von Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt zum Beispiel auch für Parkgebühren, für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens. Zeigt sich der Chef großzügig und bezahlt die Unfallkosten aus eigener Tasche, liegt bei einem Schaden auf der Fahrt zur Arbeit insoweit ein geldwerter Vorteil vor, den der Angestellte lohnversteuern muss. Er kann aber die Belastung für den betroffenen Arbeitnehmer immerhin insoweit klein halten, als er die auf die Erstattung entfallende Lohnsteuer pauschal aus eigener Tasche zahlt. In dieser Höhe muss dann bei Angestellten keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgen. Diese kann ungekürzt geltend gemacht werden. Keine steuerlich zu berücksichtigenden Kosten aus einem Unfall liegen hingegen vor, wenn ■■sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet, ■■der Arbeitnehmer alkoholisiert war, ■■eine Probefahrt unternommen wurde, ■■die Fahrt nicht von der Wohnung aus angetreten oder an den eigenen vier Wänden beendet wird oder ■■ein Umweg aus privaten Gründen genommen wird. Hierzu zählen beispielsweise die Fahrt zum Supermarkt oder Bäcker, selbst wenn Speisen und Getränke für den Verzehr am Arbeitsplatz eingekauft werden. Auch die Strecke, um den Nachwuchs aus dem Kindergarten abzuholen, gilt nicht mehr als beruflich. In diesen privat veranlassten Fällen darf auch die Firma nicht einspringen. Eine solche Erstattung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Hinweis: Ein fahrlässiges Verhalten ist aber kein Ausschlussgrund, da dieses die berufliche Veranlassung nicht unterbricht. Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung, ob ein Berufsunfall vorliegt, ist steuerlich ebenso unerheblich wie das Verhängen von Geldbußen. Der Umwelt zuliebe: Wenn Bus und Bahn genutzt werden Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel lassen sich wieder gesondert absetzen, soweit der Betrag die Entfernungspauschale überschreitet. Ist ein einzelner Fahrschein oder die Monats- beziehungsweise Jahreskarte teurer als der Betrag aus der entsprechend berechneten Pauschale, gibt es den übersteigenden Differenzbetrag zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dabei ist es sogar erlaubt, einen tageweisen Abgleich zwischen dem Preis für Bus und Bahn und dem Pkw vorzunehmen. www.sparbuch-steuertipps.de Dies hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren so entschieden (VI R 40/04). Beispiel 1: Erna Müller fährt mit dem Bus zur Arbeit. Für die Strecke von fünf Kilometern könnte sie im Monat (20 Tage x 5 Kilometer x 0,30 Euro) 30 Euro Entfernungspauschale geltend machen. Da ihr Monatsticket 36 Euro kosten, hat sie monatlich sechs Euro mehr Werbungskosten. Beispiel 2: Max Müller fährt im Winter wegen Schnee an fünf Tagen mit dem Bus. Sonst fährt er die Strecke von acht Kilometern mit dem Auto. Da er nur teure Einzeltickets löst, zahlt er pro Tag 5,20 Euro. Die Entfernungspauschale beträgt (8 Kilometer x 0,30 Euro) 2,40 Euro. Diese setzt er für 15 Tage an und für den Rest die 5,20 Euro. Hinweis: Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist, regelmäßig genutzt wird und der Arbeitnehmer den Betrieb trotz Umweg in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Die längere Strecke kann aber nur zugrunde gelegt werden, wenn Umwege auf der Straße und nicht mit Bahn oder Zug genommen werden. Denn zu der gesetzlichen Ausnahme einer längeren Strecke kommt es bei der Schienenverbindung gar nicht. Tipp: Durch die Gesetzesänderung kann der Chef seiner Belegschaft auch wieder steuergünstig Fahrkarten bezahlen. Denn die Tickets für Bus und Bahn gehören wieder zu den Werbungskosten, sodass der großzügige Arbeitgeber die Lohnsteuer hierauf pauschal mit 15 Prozent übernehmen darf. Allerdings muss der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden und darf nicht über dem tatsächlichen Preis der Fahrkarten liegen. Rolle rückwärts: Jeder Kilometer zählt wieder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden steuertechnisch der Privatsphäre zugerechnet und lediglich Arbeitnehmer mit längeren Wegstrecken konnten ihre Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer weiterhin wie Werbungskosten nach den Regeln der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Diese gesetzlichen Einschränkungen wurden komplett rückgängig gemacht und die Vorschriften wieder in ihrer Ursprungsform verfasst, sodass der Aufwand für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung „als“ und nicht nur „wie“ Werbungskosten abgezogen werden kann - ab 2007. Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Zahl der Arbeitstage gemacht hatte, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, sofern das nicht längst geschehen ist. Allerdings profitieren nicht alle Berufspendler von der neuen Ausgabe 6_2009 | Seite 73 Regelung. Sofern Angestellte auch mit dem Ansatz der Entfernungspauschale und anderen Aufwendungen unter dem ohnehin vom Fiskus gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro im Jahr liegen, wirken sich die tatsächlichen Werbungskosten gar nicht aus. Wer weniger als 14 Kilometer zur Arbeit pendelt, bleibt unter dem Pauschbetrag, sofern er nicht noch andere Kosten wie Arbeitsmittel oder Reisekosten absetzen kann. Alle übrigen Berufstätigen können hingegen mit einer Steuererstattung rechnen. Generell setzt das Finanzamt 220 Arbeitstage pro Jahr bei der Fünf-Tage-Woche an. Das bringt (220 Tage x 0,30 Euro Pauschale x 20 Kilometer) 1.320 Euro zusätzliche Werbungskosten, sofern die Fahrt zur Arbeit mindestens 20 Kilometer lang ist. Unterstellt man nun einen persönlichen Steuersatz von 35 Prozent, bringt das eine Steuererstattung von 462 Euro pro Jahr. Hinweis: Die Kürzung betraf auch Radfahrer und Fußgänger. Da diese Gruppe wohl täglich kaum mehr als 20 Kilometer zur Arbeit pendelt, gab es seit zwei Jahren gar keine Werbungskosten mehr. Jetzt können sie die Pauschale nachholen. ■■Jahr 2007: Die Finanzämter haben Rückzahlungen für das Jahr 2007 bereits bis Ende März 2009 geleistet. Die Berichtigung der alten Einkommensteuerbescheide war auch dann möglich, wenn die Einspruchsfrist längst abgelaufen war. Denn die ehemaligen Bescheide waren insoweit nur vorläufig festgesetzt worden, sodass nun eine Korrektur zugunsten der Bürger erfolgen konnte. Sofern es die Rückzahlung erst nach März 2009 geben sollte, muss das Finanzamt den Betrag für jeden angefangenen Monat mit 0,5 Prozent verzinsen. Arbeitnehmern entsteht bei bummelnden Behörden also kein Nachteil, zumal der Zinssatz von jährlich sechs Prozent in der aktuellen Lage sehr hoch ist. ■■Jahr 2008: Die Auswirkungen für das laufende Jahr ergeben sich über die aktuelle Steuererklärung, indem sich die Entfernungspauschale wieder für den vollen Weg zur Arbeit auswirkt, sofern Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Werbungskosten über der Pauschale von 920 Euro liegen. Sofern es zum Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2008 gekommen ist, droht den Berufspendlern über den folgenden Steuerbescheid für 2008 zumindest keine Nachzahlung. ■■Jahr 2009: Für den aktuellen Lohnsteuerzahlungszeitraum sollte der Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte in Angriff genommen werden. Dabei können auch bereits die Monatsfahrkarten oder bereits 2009 entstandene Unfallkosten mit als Freibetrag berücksichtigt werden. ■■Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags müssen die jährlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten allerdings insgesamt mehr als 600 Euro betragen, www.sparbuch-steuertipps.de wobei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt ist. Ohne weitere Werbungskosten muss die kürzest benutzbare Straßenverbindung des Arbeitnehmers mindestens 23 Kilometer betragen. Der Antrag ist längstens bis zum 30.11.2009 zulässig. Sofern die Karte bereits einen Freibetrag für die Kilometer ab 21 oder aus anderen Gründen aufweist, kann dies über einen neuen Antrag nach oben korrigiert werden. Hinweis: Durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage in 2006 bei der Entfernungspauschale setzen die Finanzämter Einkommensteuerbescheide insoweit nicht mehr vorläufig fest. Daher sollten Arbeitnehmer ihr Finanzamt jetzt informieren, wenn bisher nicht erfasste Aufwendungen für die Pendelfahrten (zum Beispiel höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder zusätzliche Kosten für einen Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit) noch zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieser Steuerfestsetzung prüfen. Für Berufspendler kann es sich also lohnen, nach Belegen für Unfälle und öffentliche Verkehrsmittel zu suchen und nachzureichen. Allerdings müssen sie sich in einigen Fällen mit dem Nachweis von Reparaturrechnungen oder Tickets beeilen. Daher sollten Steuerzahler ihr Finanzamt innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist informieren, wenn bisher nicht erfasste Aufwendungen für die Pendelfahrten noch zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieser Steuerfestsetzung prüfen. Sofern bereits ein Bescheid vorliegt, ist das Nachreichen der Belege problemlos bis zur Verjährung möglich. Denn diese Bescheide sind vorläufig ergangen und dieser Vermerk wird nicht gesondert aufgehoben und der Sachverhalt auch nicht für endgültig erklärt. Tipp: Da der Vorläufigkeitsvermerk nicht automatisch aufgehoben wird, bleibt die Vorläufigkeit zur Entfernungspauschale bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erhalten, was für den Jahrgang 2007 eine Änderungsmöglichkeit zumindest bis Silvester 2011 erlaubt. Im Klartext bedeutet dies: ■■Kommt ein Bescheid ohne den Vermerk, muss innerhalb der Einspruchsfrist gehandelt werden. ■■Liegt der vorläufige Bescheid bereits vor, besteht erst einmal keine Zeitnot. Je schneller der Antrag auf Erstattung gestellt wird, umso schneller wandert die Erstattung allerdings auf das eigene Konto. ■■Nicht vergessen: Weitere Auswirkungen als Prüfcheck ■■Unternehmer und Freiberufler müssen eine Anpassung in ihrer Gewinnermittlung vornehmen, indem es über die Jahresabschlussarbeiten 2008 zu einer verminderten Kürzung ihrer Betriebsausgaben für die Fahrten in Betrieb oder Kanzlei kommt. Für 2007 müssen sie die Ausgabe 6_2009 | Seite 74 Berücksichtigung in der Regel selbst beantragen, da das Finanzamt dies nicht automatisch per EDV erkennen kann. Dabei sollten Fahrkarten nicht vergessen werden, wenn der Selbstständige mit Bus und Bahn in die Werkstatt pendelt. ■■Bei der Umsatzsteuer gibt es keine Änderungen, die Fahrt Wohnung-Betrieb war auch schon vor der Gesetzesänderung in voller Höhe unternehmerisch. ■■Sofern volljährige Kinder durch den Ansatz der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer unter die schädliche Einkommensgrenze von 7.680 Euro rutschen, erhalten die Eltern wieder Kindergeld. Die nachträgliche Berücksichtigung des Sprösslings kann auch weitere Vorteile bringen, etwa bei der Riester-Zulage, der zumutbaren Eigenbelastung der Eltern, bei der Höhe von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer oder dem Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben. ■■Ereignet sich ein Unfall auf einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, lassen sich diese außergewöhnlichen Aufwendungen ebenfalls wieder als Werbungskosten absetzen. ■■Für 2009 kann der Arbeitgeber sofort eine Pauschalierung ab dem ersten Kilometer mit 15 Prozent vornehmen. Damit entfällt insoweit die Sozialversicherungspflicht. Der Fahrkostenzuschuss kann auch Mini-Jobbern steuerfrei zugewendet werden, er wird nicht auf die 400-Euro-Grenze angerechnet. Arbeitgeber können die auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer gezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Vorjahre bis spätestens Ende Dezember 2009 verrechnen. Hierzu wir der Korrektur-Beitragsnachweis genutzt, indem für Zeiten bis zum 31.12.2008 Verrechnungen außerhalb des laufenden Beitragsnachweises vorgenommen werden. ■■Grundsätzlich nicht betroffen von der Kürzung waren Fahrten, die im Rahmen einer Dienstreise anfallen. Sie konnten auch weiterhin mit 30 Cent abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, und dies für jeden gefahrenen Kilometer ab dem Reisestart. ■■Für Behinderte ergeben sich keine Auswirkungen, wenn sie seit 2007 weiterhin die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit angesetzt haben. Bei diesem Personenkreis wurden die tatsächlichen Aufwendungen auch für die ersten 20 Kilometer berücksichtigt. ■■Durch die Neuberechnung des steuerpflichtigen Einkommens können nun wieder Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie aufleben. Sofern Berufstätige beide Zulagen nicht beantragt hatten, weil sie nach der Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer nicht mehr unter die geltenden Einkommensteuergrenzen fielen, kann das durch den Ansatz der erhöhten Pauschale wieder der Fall sein. Der Antrag für 2007 kann bis Ende 2009 gestellt werden. RK Vorschau | Das erwartet Sie in Ausgabe 7_2009 Familie: Viel Ärger mit dem Elterngeld. Wie Sie Streit mit dem Finanzamt vermeiden. Unternehmer: Betriebsprüfer klingeln auch bei Privat. Mehr zur aktuellen Gesetzesverschärfung. Immobilienbesitzer: Gewerblicher Grundstückshandel: Wann der Hausbesitzer zum Unternehmer wird. www.sparbuch-steuertipps.de Impressum Herausgeber Günter D. Alt Chefredaktion (V.i.S.d.P.) Monika Stuart-Houghton (MS-H) Autoren dieser Ausgabe RiFG Dr. Peter Bilsdorfer (PB) Dipl.- Fw. (FH) Robert Kracht (RK) Layout Wolfgang Schuppener Redaktionsschluss 19.05.2009 Redaktionsanschrift Valuenet GmbH Schleißheimer Straße 282 80809 München Verlagsanschrift Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen Zuschriften bitte nur per E-Mail an [email protected] Erscheinungsweise 12-mal jährlich Abo-Service Telefon: 0180 53 54 55 1 (0,14 EUR/min.) Telefax: 0180 53 54 57 30 (0,14 EUR/min.) € 0,14/Min. aus dem deutschen Festnetz Mobilfunktarife können abweichen Bezugsbedingungen Jahresabonnement 30,00 € (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail als PDF-Dokument plus Jahresinhaltsverzeichnis. Die Zahlung erfolgt im voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können das Abonnement jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. 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