SST_2009_06 - Mittelsdorfer Kreis e.V.

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SST_2009_06 - Mittelsdorfer Kreis e.V.
Ausgabe 6_2009
Sparbuch-Steuertipps
Spar-Strategien für den Steuerzahler
Top Thema
Seite 65
Pendlerpauschale: Jetzt
gilt der günstige Rechtsstand 2006 wieder
Die Pendlerpauschale gilt nach
langem Ringen und letztlich
aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts wieder
uneingeschränkt. Die neue Regelung geht sogar weiter als die alte,
bis 2006 geltende. Lesen Sie auf
S. 65, was Sie, auch für die vergangenen Veranlagungszeiträume,
geltend machen können.
Tipp
Seite 66
Mitarbeiterförderung: Der
Staat spart für die Belegschaft mit
Arbeitnehmer sollen stärker an den
Unternehmen beteiligt werden,
weswegen es seit 2009 höhere
vermögenswirksame Leistungen
und eine neue Steuerfreiheit gibt.
Informieren Sie sich auf S.66 über
die Grundregeln und Anlagemöglichkeiten für Arbeitnehmer sowie
die einzelnen Fördermittel des
Staates seit Jahresbeginn.
Strategie
Liebe Steuer-Sparer,
erinnern Sie sich noch an die „Bierdeckel-Steuererklärung“. Ja, genau:
das war im Wahlkampf damals. Und jetzt geht es wieder los. CDU, CSU
und FDP sind grundsätzlich für Steuersenkungen, wenn auch nach unterschiedlichen Modellen, SPD und Grüne lehnen sie grundsätzlich ab – ein
paar Abweichler auf allen Seiten mal außen vor gelassen. Alles wieder
nur heiße Luft?
Vielleicht doch nicht! Wenn man mal „um die Ecke“ denkt: Noch ist die
Krise beim Konsumenten nicht angekommen. So gesehen waren die
Konjunkturpakete der Bundesregierung womöglich zu früh dran. Gut
denkbar, dass in ein paar Monaten, auf dem erwarteten Höhepunkt der
Krise, eine dritte Spritze notwendig wird. Die könnte einem beginnenden
Aufwärtstrend Rückenwind geben, wenn sie sowohl den Unternehmen
Investitionshilfen gäbe und gleichzeitig den Konsumenten Steuerentlastungen brächte.
Angeblich sind wir durch Steuersenkungen bereits entlastet worden.
Vor allem der Mittelstand, seit jeher Motor für Stabilität, ist gleichzeitig
aber durch höhere Abgaben und Wegfall von Steuervergünstigungen
eher belastet worden. Die Schulden, die wir angehäuft haben und weiter
aufschütten, können nur durch eine blühende Wirtschaft wieder abgetragen werden. Ohne Wachstum werden wir den Schuldenberg nicht wieder
loswerden und unseren Kindern eine schlimme Hypothek hinterlassen.
Und ohne Steuersenkungen wird Wachstum kaum zu wecken sein.
Jeder Euro, den wir Steuerzahler so investieren könnten, würde sich
mehrfach auszahlen. Das spricht für Steuersenkungen – Wahlkampf hin,
Wahlkampf her. Gute Aussichten? Mal sehen …
Seite 69
Geschlossene Fonds:
Legale steuerfreie Investments im Ausland
Wer der Abgeltungsteuer entkommen will, kann auf ausländische
geschlossene Fonds ausweichen.
Denn diese bleiben im Inland
steuerfrei. Informieren Sie sich auf
S. 69.
Günter D. Alt
Herausgeber
Top Thema
Pendlerpauschale: Jetzt gilt
der günstige Rechtsstand
2006 wieder
weiter auf Seite 72
Die 2007 gekürzte Entfernungspauschale gilt jetzt wieder ab dem
ersten Kilometer. Zusätzlich lassen
sich auch Unfallkosten und Fahrkarten absetzen. Das bringt Berufspendler üppige Erstattungen.
Tipp
Angestellte
Mitarbeiterförderung: Der Staat spart für die Belegschaft mit
Um Arbeitnehmer stärker am Unternehmen des Chefs zu beteiligen, wurde die staatliche Förderung
ab 2009 durch höhere vermögenswirksame Leistungen und eine neue Steuerfreiheit verbessert.
Arbeitnehmer können grundsätzlich auf zwei verschiedenen
Wegen privat über ihren Arbeitgeber sparen und hierbei die
Hilfe des Fiskus in Anspruch nehmen.
1.Der Chef darf pro Jahr steuerfrei bis zu 360 Euro spendieren, damit der Arbeitnehmer die Mittel in Aktien oder
Investmentfonds investiert.
2.Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gibt es eine
Arbeitnehmer-Sparzulage, sofern Mitarbeiter über vermögenswirksame Leistungen sparen.
Die nachfolgenden Kapitel erläutern die Grundregeln, Anlagemöglichkeiten für Arbeitnehmer sowie die einzelnen Fördermittel des Staates seit Jahresbeginn.
Verbesserte Förderung: Ab 2009 lässt sich
günstiger sparen
Unternehmen konnten ihrer Belegschaft bis 2008 Vermögensbeteiligungen von 135 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden, begrenzt auf den halben Wert
der Beteiligung. Dies hat sich ab dem laufenden Jahr durch
das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz geändert. Jetzt
lassen sich vom Betrieb steuer- und sozialversicherungsfrei
pro Jahr bis zu 360 Euro zuwenden, um diese Mittel etwa
in Aktien oder Genuss-Scheine des eigenen Unternehmens
oder in ein ganz neues Produkt bei den Investmentfonds
zu investieren. Dieses Anlageprodukt gab es in dieser Form
bislang noch nicht in Deutschland.
Hintergrund der Neueinführung ist der Umstand, dass mittelständische Betriebe zumeist nicht an der Börse notiert sind,
sodass sich die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht direkt
über Aktien am eigenen Betrieb beteiligen können. Hierzu
sollen sie jetzt über eine Fondslösung motiviert werden.
Der Chef finanziert hierbei seinen Beschäftigten den Kauf
der neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die Fondsgesellschaften wiederum stecken die erhaltenen Gelder dann als
Kapitalstärkung wieder in die Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer fördern. Damit das auch genutzt wird, darf der Arbeitgeber seiner Belegschaft steuerfrei Gelder für die neue
Fondsart zuwenden. Das soll die Arbeitnehmer dazu anregen, anschließend als Teilhaber motivierter für ihre eigene
Firma zu arbeiten. Die mittelständischen Unternehmen wiederum profitieren, weil sie über die Fonds Eigenkapital erhalten und insoweit keine Bankkredite aufnehmen müssen.
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Vermögenswirksame Leistungen (VL) sowie ArbeitnehmerSparzulage sind hingegen schon seit Jahren bekannt. Hier
ändert sich auch nichts an den Sparregeln, lediglich die
Förderung wird leicht verbessert. Hierbei erhalten Geringverdiener bis zu bestimmten Einkommensgrenzen eine
Arbeitnehmer-Sparzulage von 80 Euro jährlich, sofern sie
400 Euro im Jahr sparen. Die Mittel kann der Arbeitgeber
laut Vereinbarung oder Tarifvertrag zusätzlich zum normalen Gehalt extra auszahlen oder alternativ der Arbeitnehmer
vom eigenen Lohn abzweigen. Hier bleibt nichts steuerfrei,
das Gehalt unterliegt ganz normal der Lohnsteuer. Die VL
kann in direkte Beteiligungen am eigenen Betrieb, aber auch
in ganz normale Aktienfonds oder Genuss-Scheine fließen.
Hierbei gibt es ab 2009 zwei Verbesserungen:
1.Der Satz für VL steigt von 18 auf 20 Prozent, sofern die
Beiträge in betriebliche Beteiligungen und nicht in einen
Bausparvertrag (unverändert 9 Prozent) angelegt werden.
2.Die Einkommensgrenze klettert von 17.900 auf 20.000
Euro und bei Verheirateten auf 40.000 Euro. Sofern
diese Schwelle nicht überschritten wird, gibt es Zulagen.
Dies können Arbeitnehmer aber nicht fürs Bausparen
verwenden, hier bleibt es bei der geringeren Einkommensgrenzen von 17.900 Euro.
Vermögenswirksamen Leistungen: So wird richtig
gespart
Vermögenswirksamen Leistungen können nicht nur Arbeiter, Beamte und Angestellte in Anspruch nehmen, die bei
einem Großkonzern oder bei einem kleinen Freiberufler beschäftigt sind. Förderung gibt es darüber hinaus für
■■Azubis und Heimarbeiter,
■■ausländische Arbeitnehmer und Grenzgänger mit Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht,
■■Richter, Berufs- oder Zeitsoldaten,
■■Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und 400-Euro-Jobber,
Familienangehörige im Arbeitsverhältnis,
■■Frauen im Mutterschutz, wenn der Arbeitgeber einen
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leistet,
■■Arbeitnehmer während der Elternzeit sowie
■■Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, wenn es die
Vermögenswirksamen Leistungen weiterhin aus einem
ruhenden Arbeitsverhältnis gibt.
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Rentner und Pensionäre sind hingegen genauso ausgeschlossen wie Vorstandsmitglieder, Aufsichtsräte und Geschäftsführer von GmbH, OHG, KG oder GbR.
Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum Gehalt zahlt oder sie der
Beschäftigte von seinem Lohn abzweigt, steht lediglich der
Nettobetrag zur Verfügung, da der Zuschuss des Betriebs
steuerpflichtig ist und der Arbeitnehmer seinen eigenen
Sparanteil aus dem bereits lohnversteuerten Gehalt zahlen
muss.
Hinweis:
Für die Zahlung der Vermögenswirksamen Leistungen ist es
völlig unerheblich, wie viel der Arbeitnehmer verdient. Denn
die Einkommensgrenzen sind erst dann relevant, wenn es
noch Spar-Zulagen vom Staat geben soll. Daher ist diese
Sparform für Gutverdiener interessant, wenn der Chef extra
etwas zuschießt. Für Geringverdiener ist sie auch ohne Zuzahlung des Arbeitgebers interessant, indem die Arbeitnehmersparzulage jährlich eine Zusatzrendite bringt.
Beim Vermögenswirksamen Leistungen-Sparen schließt
der Arbeitnehmer selbst einen Sparvertrag über eine der
begünstigten Anlageformen ab und reicht die Bescheinigung vom Anlageinstitut an den Arbeitgeber weiter. Dieser
überweist dann in der Regel sechs oder sieben Jahre lang
die Beiträge. Hierüber erhält der Sparer zum Jahresende
eine Bescheinigung. Über diese Anlage VL kann der Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die
Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen. Dieser Zuschuss ist
steuerfrei, allerdings an Einkommensgrenzen gebunden.
Die Sparzulage setzt das Finanzamt zunächst nur einmal
fest. Ausgezahlt wird die aufsummierte Zulage nach Ablauf
der Sperrfrist, zusätzlich zum bis dahin angesparten Guthaben.
■■18 Prozent von maximal 400 Euro bei Wertpapiersparverträgen bis 2008
■■20 Prozent von maximal 400 Euro bei Wertpapiersparverträgen ab 2009
■■9 Prozent bei Bausparverträgen, auch im Jahr 2009
unverändert
Vertragsart
Wertpapier
Bausparen
bis 2008
ab 2009
Maximal begünstigte
Sparrate
400 €
400 €
470 €
Zulagensatz
18 %
20 %
9%
Maximale Zulage
72 €
80 €
42,30 €
Einkommensgrenze
- Ledige
17.900 €
20.000 €
17.900 €
- Verheiratete
35.800 €
40.000 €
35.800 €
Tipp:
Beide Zulagen gibt es nebeneinander, wenn zwei unterschiedliche Verträge für Wertpapiere und Bausparen bespart werden. Damit gibt es eine maximale Sparrate von
870 Euro mit einer jährlichen Förderleistung von 122,30
Euro.
Hinweis:
Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen. Vom Jahresgehalt werden daher Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge
abgezogen. Der Arbeitnehmer darf also im Jahr deutlich
mehr als 20.000 Euro verdienen, um noch in den Genuss
der Zulage zu kommen.
Investments: Diese Anlageformen werden
gefördert
Generell können Arbeitnehmer ihre Vermögenswirksamen
Leistungen in Wertpapiersparverträge bei einem Kreditinstitut in Deutschland oder in der EU anlegen. Dabei gibt es
eine siebenjährige Sperrfrist, von Ausnahmen wie Arbeitslosigkeit, Heirat oder Selbstständigkeit abgesehen, kann so
lange nicht über das Geld verfügt werden. VL-Sparen gilt
für
■■Aktien,
■■Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
■■Aktienfonds, nicht aber die neuen Mitarbeiterbeteiligungs-Fonds,
■■gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds,
■■Genuss-Scheine,
■■Genossenschaftsguthaben,
■■GmbH-Anteile,
■■Stille Beteiligungen,
■■Darlehensforderungen sowie
■■Genussrechte.
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Sofern ein Sparvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen
wird, reduziert sich die Frist auf sechs Jahre. Als begünstigte Anlageformen gelten Vermögensbeteiligungen an dem
Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wird.
Hierunter fallen
■■Genossenschaftsguthaben
■■GmbH-Anteile
■■Stille Beteiligungen
■■Darlehensforderungen
■■Genussrechte
Steuerfreie Zuschüsse: 360 Euro werden
gefördert
Bis Ende 2008 haben rund zwei Millionen Arbeitnehmer betriebliche Beteiligungsangebote genutzt, vorwiegend über
Belegschaftsaktien, stille Beteiligungen, GmbH-Anteile oder
Genuss-Scheine. Die staatliche Unterstützung lag jährlich
bei 135 Euro, die steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben konnten.
Das hat sich ab 2009 verbessert, indem sich der steuer- und
sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die kostenlose
oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen
am Arbeit gebenden Unternehmen auf 360 Euro erhöht hat.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass
■■die Überlassung der Vermögensbeteiligung ohne rechtliche Verpflichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt wird. Es darf sich also nicht um eine
Gehaltsumwandlung etwa von Urlaubsgeld handeln.
■■die neue Zuwendung nicht auf bestehende oder künftige
Ansprüche angerechnet wird,
■■das Förderangebot zumindest allen Arbeitnehmern offen
steht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind
und
■■es für den einzelnen Mitarbeiter keinen Zwang zur Teilnahme an Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gibt.
direkte Anlagen in das Unternehmen des Arbeitgebers gefördert. Die neu kreierten Anteile werden ebenfalls von Fondsgesellschaften verwaltet, unterscheiden sich aber erheblich
von den herkömmlichen und bekannten Investmentfonds.
Das liegt in erster Linie an der beschränkten Investitionsmöglichkeit. Statt in Aktien weltweit oder bekannte DAXoder Euro-Stoxx-Unternehmen müssen die Mitarbeiterfonds
spätestens nach Ablauf der Startphase von drei Jahren mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in nicht börsennotierte und
zumeist mittelständische Unternehmen investiert haben
und dabei eine Reihe von gesetzlichen Einschränkungen
beachten,. Mit einem klassischen Aktienfonds hat das wenig zu tun. Zwar können auch deutsche Großkonzerne die
Steuerfreiheit für ihre Belegschaft nutzen. Doch sind sie als
Arbeitgeber meist daran interessiert, ihren Beschäftigten
günstig Belegschaftsaktien anzubieten.
Vorteile der Mitarbeiterfonds- im Vergleich zur Direktanlage
sind dafür insbesondere die höhere Risikomischung, weniger Börsenabhängigkeit, ein sehr umfangreicher Anlegerschutz und die kritische Überwachung durch die BaFin.
Hinweis:
Zwei weitere Einschränkungen sollten Arbeitnehmer beachten, bevor sie das Angebot annehmen. Die Fondsgesellschaften dürfen, anstatt börsentäglich, nur einmal monatlich einen Kurs veröffentlichen und die Anteile nur jährlich
zurücknehmen. Bei normalen Fonds wären diese zeitlichen
Komponenten undenkbar.
Ungewöhnlich ist auch die mögliche Zusammenstellung des
Fondsvermögens. Die Fonds müssen sich als Kapitalsammelstellen an der Refinanzierung von kleinen und mittleren
Unternehmen beteiligen, und zwar mindestens zu 60 Prozent. Das müssen nicht unbedingt Aktien sein. In der Praxis
kommen weitere Anlagen in Betracht, beispielsweise stille
Unternehmensbeteiligungen oder unverbriefte Darlehensforderungen von Dritten wie der Hausbank des Unternehmens. Die restlichen 40 Prozent dürfen in normale Wertpapiere, Bankguthaben, Investmentanteile sowie Derivate
fließen. Dies dient der Risikostreuung sowie dem Parken
von Liquidität.
Tipp:
Wer parallel in zwei Arbeitsverhältnissen steht, kann die 360
Euro bei jedem Betrieb separat nutzen. Auch beim Arbeitgeberwechsel kann der neue Chef den Freibetrag in vollem
Umfang noch einmal nutzen.
Fazit: Förderung nicht ohne Wenn und Aber
Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf die kostenlose oder
vergünstigte Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Konzernunternehmens sowie den ab 2009 neu eingeführten Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die staatliche Förderung bezieht sich
- anders als die Vermögenswirksamen Leistungen - nicht
auf herkömmliche Aktienfonds oder die Direktanlage in Aktien von anderen Unternehmen.
Bei aller staatlichen Förderung darf nicht vergessen werden, dass auf die Erträge aus den begünstigten Anlagen Abgeltungsteuer anfällt. Konnte bei einem Fondssparplan mit
VL-Zulage bis 2008 zumindest davon ausgegangen werden, dass die anfallenden Kursgewinne nach einem Jahr
steuerfrei blieben, so ist das jetzt vorbei. Auf die anfallenden
Kapitaleinnahmen halten die Institute genauso Abgeltungsteuer ein wie bei jedem normalen Spardepot.
Das neue Produkt: Fonds für Mittelständler
Für die neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds spricht im Moment wenig, zumal die Deutschen angesichts der Wirt-
Mitarbeiterbeteiligungsfonds werden ab sofort genauso wie
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Ausgabe 6_2009 | Seite 68
schafts- und Finanzkrise eher weniger mit Aktien oder Fonds
zu tun haben wollen. Da wird es Arbeitgebern schwer fallen,
gerade jetzt zusätzliche Mittel für die Belegschaft zum Sparen bereit zu stellen. Arbeitnehmer werden das Angebot mit
eigenem Geld wohl kaum in Anspruch nehmen. Sie sind
also auf die Großzügigkeit des eigenen Chefs angewiesen,
um das neue Produkt und die hierfür gewährte Steuerfreiheit nutzen zu können.
RK
Strategie
Anleger
Geschlossene Fonds:
Legale steuerfreie Investments im Ausland
Seit Neujahr 2009 gilt die Abgeltungsteuer und Kursgewinne bleiben nicht mehr steuerfrei. Als Alternative bieten sich Beteiligungen an, hier gibt es jetzt sogar Verbesserungen.
801 Euro können Anleger pro Jahr über den neuen Sparerpauschbetrag steuerfrei kassieren und ansonsten wandert
ein Viertel vom Ertrag an den Fiskus. Beteiligte an geschlossenen Fonds haben hiermit wenig zu tun. Denn es handelt
sich zumeist um Einkunftsarten, die mit der Abgeltungsteuer
nichts zu tun haben. Oder die Fondsgesellschaft sitzt jenseits der Grenze; dann sind die dort erzielten Erträge für
heimische Anleger ohnehin steuerfrei.
Über das Jahressteuergesetz 2009 entfällt auch der Progressionsvorbehalt für ausländische Fondseinkünfte, sodass sie nicht mehr den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Da Anleger im Ausland hohe Freibeträge
nutzen dürfen, können die Einkünfte jetzt sogar komplett
steuerfrei bleiben, sodass es zu so genannten weißen Einkünften kommt. Und dies auch noch ganz legal, da kann
sich der deutsche Finanzminister noch so auf die Suche
nach Schlupflöchern in Steueroasen machen.
Die Grundsätze: So behandelt der Fiskus
Auslandsfonds
Die steuerlich maßgebenden Einkünfte werden auf Fondsebene einheitlich festgestellt und dann nach Beteiligungsquote verteilt. Anleger deklarieren den zugewiesenen Jahresbetrag beim Finanzamt und versteuern ihn mit der eigenen
Progression. Dabei lassen sich Anfangsverluste erst mit den
späteren Gewinnen verrechnen, das Minus wird vom Fiskus
erst einmal gestundet. Dieses Verfahren bleibt auch künftig.
Sofern die Fondserträge ausnahmsweise der Abgeltungsteuer unterliegen sollten, muss der Sparer die Einnahmen
ab 2009 grundsätzlich nicht mehr in seiner Steuererklärung
angeben. Der Steuereinbehalt erfolgt mit abgeltender Wirkung schon auf Ebene des Fonds.
Diese Regel gilt für inländische geschlossene Fonds. Bei
ausländischen Gesellschaften werden die Einkünfte fast
immer nur im Sitzland unter Verwendung von dortigen Freibeträgen und moderaten Tarifen besteuert und unterlagen
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hierzulande bis 2007 dem Progressionsvorbehalt. Sie bleiben damit steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für das
übrige Einkommen des Anlegers. Grundsätzlich bringt die
Abgeltungsteuer keine Änderungen. Firmieren die Fonds
wie etwa in der Schweiz oder in Luxemburg aus steuertaktischen Gründen als Kapitalgesellschaft, bleiben Gewinne
aus Investitionen vor 2009 nach einem Jahr steuerfrei und
Dividenden und Liquidationserlöse aus Käufen ab 2009 sind
zum Abgeltungssatz im Inland steuerpflichtig.
Die Neuregelung: Ab 2008 winken steuerfreie
Erträge
Am 24.12.2008 wurde das Jahressteuergesetz 2009 verkündet und brachte vielen Fondssparen ein Weihnachtsgeschenk, das noch lange danach seine positive Auswirkung
zeigen wird. Denn über dieses Gesetz entfällt der Progressionsvorbehalt für ausländische Fondseinkünfte. Weiterhin
gilt, dass im Ausland erzielte Erträge mit geschlossenen
Fonds gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland steuerfrei bleiben. Hieran ändert sich
nichts, aufgrund der dortigen Freibeträge und moderaten
Tarife tendiert die Abgabenlast also eher gegen Null.
Ausnahmen gibt es für Mietimmobilien in Spanien, Finnland,
ab 2009 in Dubai und der Schweiz. Diese Erträge sind auch
in Deutschland steuerpflichtig und die jenseits der Grenze
bezahlte Steuer wird im heimischen Steuerbescheid angerechnet. Ab 2008 gibt es keinen Progressionsvorbehalt
mehr, die Erträge aus den EU-Ländern fallen beim heimischen Fiskus völlig unter den Tisch. Damit kann es etwa
bei britischen Fonds aufgrund hoher Freibeträge endlich zu
komplett unversteuerten weißen Bruttoeinkünften kommen.
Leider gilt diese Verbesserung nur für EU-Länder und die
aus Anlegersicht unwichtigen Staaten Island und Norwegen. Drittländer wie die USA, Kanada und die Regionen
Australien und Asien bleiben damit außen vor. Hier bleibt
der Progressionsvorbehalt bestehen.
Ausgabe 6_2009 | Seite 69
Hinweis:
Da die EU-Fonds Abschied vom heimischen Fiskus nehmen, entfällt auch die alljährliche Steuererklärung. Das
spart Gebühren. Hinzu kommt die entfallende Arbeit, extra
für den Progressionsvorbehalt die nach den jeweiligen Landesregeln ermittelten Überschüsse noch einmal in heimische Vorschriften umzurechnen und in der Steuererklärung
anzugeben.
Steuerentlastung: Netto bleibt mehr ohne
Progressionsvorbehalt
Wer sich an einem Auslandsfonds beteiligt, kann meist mit
höheren Nettorenditen kalkulieren. Die dort generierten Erträge aus Immobilien, gehandelten Lebensversicherungen
oder verleasten Gütern sind auch jenseits der Grenze oft
steuerfrei oder belasten nur minimal. Da in den einzelnen
Ländern meist attraktive Freibeträge und moderate Tarife
locken, geht der dortige Fiskus immer öfter leer aus. Und
der heimische partizipiert nicht mehr über den anziehenden
Steuersatz für das sonstige Einkommen. Der Entlastungseffekt wirkt sich bei hohen Auslandseinkünften und einer Progression im mittleren Bereich besonders stark aus.
Beispiel: Ein Ärzteehepaar mit Inlandseinkommen in
Höhe von 90.000 Euro beteiligt sich jeweils getrennt an zwei
Fonds in London oder in den USA. Der Überschuss beträgt
pro Jahr 18.000 Euro. Ab 2008 fließen die Renditen brutto,
allerdings nur in der EU.
Investition in
London
Inlandseinkommen
90.000 €
90.000 €
–
+ 18.000 €
90.000 €
108.000 €
Auslandseinkommen für
Progressionsvorbehalt
Einkommen ohne / mit
Progressionsvorbehalt
USA
Fiktive Steuer hierauf
31.156 €
Ergibt Steuersatz
(31.156 € / 108.000 €)
28,85 %
28,85 % x 90.000 € Inlandseinkommen
25.965 €
Ergebnis: Über einer üblichen Fondslaufzeit von 15 Jahren
sind damit knapp 40.000 Euro netto mehr drin.
Kontrollen: Für Auslandsfonds besteht eine
Meldepflicht
Wer einem geschlossenen Auslandsfonds beitritt, muss dies
sofort dem Fiskus melden. Ansonsten begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt beim Verkauf der Fondsanteile. Hintergrund hierfür ist der bei Anlegern eher unbekannte
und in den Fondsprospekten kaum erwähnte § 138 der Abgabenordnung, wonach die Beteiligung an einen ausländischen geschlossenen Fonds innerhalb eines Monats nach
Beitritt beim Wohnsitzfinanzamt zu deklarieren ist. Für diese
Anzeige steht der Vordruck BZSt – 2 zur Verfügung. Die
gleiche Prozedur hat noch einmal zu erfolgen, wenn sich die
Beteiligungsquote anschließend verändert oder der Fonds
etwa über den Zweitmarkt verkauft wird.
Hinweis:
Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt,
begeht durch Steuergefährdung eine Ordnungswidrigkeit,
die mit Bußgeld und Zwangsmittel geahndet werden kann.
Neben dem möglichen Bußgeld riskiert der Fondssparer mit
einer Nicht-Meldung auch noch, dass er anschließend bei
seiner allmählichen jährlichen Steuererklärung genauer unter die Lupe genommen wird.
Dabei interessiert den Fiskus nicht nur der gerade neu gezeichnete Auslandsfonds. Anzugeben ist vom Sparer nämlich die Summe der Anschaffungskosten aller zum Zeitpunkt
der Meldung gehaltenen Beteiligungen, unabhängig vom
Zeitpunkt des Erwerbs. Eine Kopie dieser Auflistung geht
an das Bundeszentralamt für Steuern. Dort gibt es die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, kurz
IZA. Dieses spezialisierte Referat bekommt anschließend
noch die nachfolgenden Änderungen übermittelt, etwa den
Erwerb von weiteren Fondsanteilen, eine Änderung des Beteiligungsverhältnisses oder die Tatsache, dass der Fonds
abgestoßen wurde. Auf die Auslandsdaten des IZA können
auch die Finanzämter zugreifen. Diese interessiert in erster
Linie meist,
■■woher stammen die Gelder für die Fondseinlagen?
■■wohin fließen die steuerfreien Ausschüttungen?
■■was geschieht mit einem Verkaufserlös?
Inlandseinkommen
90.000 €
Darauf fällige Steuer
23.425 €
■■handelt es sich beim Auslandsfonds vielleicht um eine
Schwarzgeldsammelstelle als Briefkasten- und Domizilgesellschaft?
Ersparnis pro Jahr
2.540 €
Freibeträge und Tarife: Das gilt in einzelnen
Ländern
Jährliche Mehr-Rendite
(2.540 € / 18.000 €)
14,11 %
Übersicht über die aktuellen steuerlichen Regelungen laut
Doppelbesteuerungsabkommen
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Ausgabe 6_2009 | Seite 70
Land
Freibetrag
Steuersatz
6.035* GBP (2008)
Großbritannien, Alter
bis 64
6.475* GBP (2009)
9.030* GBP (2008)
– ab 65
9.490* GBP (2009)
9.180* GBP (2008)
– ab 75
9.640* GBP (2009)
Italien ab 2007
Kanada
Niederlande
34.800 GBP (2008)
20 Prozent
37.400 GBP (2009)
34.800 GBP (2008)
20 Prozent
37.400 GBP (2009)
34.800 GBP (2008)
20 Prozent
37.400 GBP (2009)
500 Euro (Freigrenze)
23 Prozent
15.000 Euro
0
23,68 Prozent
35.000 CAD*
Steuer bis 42 * Euro
Österreich
Einkünfte bis
rund 1 Prozent Beteiligungshöhe
2.000 Euro
38,3 Prozent
17.000 Euro
660 Euro
19 Prozent
8.600 Euro
Singapur
0
18 Prozent
Flat Tax
Slowakei
2.400 Euro
19 Prozent
Flat Tax
46.000 ZAR* (3.900 Euro)
18 Prozent
11.000 Euro
– über 65
74.000 ZAR* (6.300 Euro)
18 Prozent
11.000 Euro
Tschechien
Steuerabzug 255 Euro
12 Prozent
4.252 Euro
USA 2008
3.500* US-Dollar
10 Prozent
8.025 US-Dollar
– 2009
3.650* US-Dollar
10 Prozent
8.350 US-Dollar
Polen
Südafrika, Alter – bis 65
Abweichende Regelung
VAE (Dubai)
steuerfrei, DBA bis 31.12.2008, ab 2009 im Inland über die Anrechnungsmethode steuerpflichtig
Schweiz
Anrechnungsmethode. Die Fonds firmieren daher meist als AG und nutzen die geringen eidgenössischen Tarife. Ausschüttungen fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Frankreich
Bei einer SCI (französische Personengesellschaft) gilt eine Mindestbesteuerung von pauschal 20 Prozent ohne Freibetrag. Eine KG ist körperschaftsteuerpflichtig; die Ausschüttungen unterliegen teilweise
der Quellensteuer.
Spanien
DBA-Anrechnungsmethode, daher keine aktuellen Angebote
Australien
20 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters
Bulgarien
15 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters
Rumänien
16 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters. Auf entnommene Gewinne fällt eine zusätzliche Quellensteuer von 15 Prozent an.
Indien
33,99 (Gewinne) bzw. 16,99 (Dividenden) Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds
Kroatien
20 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters
Luxemburg
22,88 Prozent Körperschaftsteuer und SolZ sowie 6,75 Prozent Gewerbesteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters
Neuseeland
30 Prozent Körperschaftsteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht des beteiligten Gesellschafters
Ungarn
16 Prozent Körperschaft-, 2 Prozent Gewerbe-, 4 Prozent Sondersteuer vom Fonds; keine Steuerpflicht
des beteiligten Gesellschafters
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Ausgabe 6_2009 | Seite 71
Top Thema
Angestellte
Pendlerpauschale:
Jetzt gilt der günstige Rechtsstand 2006 wieder
Fortsetzung von Seite 65
Ende April 2009 war das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale verkündet
worden. Da es rückwirkend in Kraft tritt, können Berufstätige
nunmehr ab 2007 wieder deutlich mehr bei der Steuer geltend machen, und das auf vier verschiedenen Wegen:
1.Fahrten lassen sich ab dem ersten Kilometer mit 30
Cent absetzen.
2.Unfallkosten zählen über die Pauschale hinaus extra als
Werbungskosten.
3.Der Chef kann mehr steuerfrei erstatten.
4.Die Fahrkarten für Bus und Bahn wirken sich steuermindernd aus, wenn der Ticketpreis über der Pauschale für
die Strecke zur Arbeit liegt.
Da Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Entfernungspauschale nicht mehr vorläufig ergehen, müssen
Arbeitnehmer zudem keine Änderung zu ihren Ungunsten
mehr befürchten. Die Neuregelung gilt zumindest in den
Jahren 2007 bis 2009, eine Verschlechterung ist frühestens in der kommenden Legislaturperiode ab 2010 denkbar.
Nachfolgend Tipps und Hinweise, wie Berufspendler jetzt
ab 2007 mehr beim Finanzamt herausholen.
Der Auslöser: Die Entscheidung aus Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2008
lediglich die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten
20 Kilometer als unzulässig eingestuft. Daher hatten die Finanzämter den Berufstätigen seit Jahresbeginn 2009 eine
entsprechende Steuererstattung für 2007 gezahlt und über
den aktuellen Steuerbescheid für 2008 muss gleich entsprechend weniger bezahlt werden. Die Verfassungsrichter
hatten aber nicht bemängelt, dass andere gesetzliche Einschränkungen ab 2007 gegen das Grundgesetz verstoßen.
Dennoch hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit dazu entschlossen, bei der Entfernungspauschale auch wieder formal alles in korrekte Bahnen zu leiten.
Das neue Gesetz geht über die Forderung aus Karlsruhe
hinaus. Denn die damals geänderten Vorschriften enthielten
noch zwei weitere Kürzungen, die nun ebenfalls rückgängig
gemacht worden sind.
Zusatzoption: Wenn ein Unfall passiert
Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder
auf dem Heimweg ereignet hat, zählen als außergewöhn-
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liche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale.
Die vorherige Regelung wurde aufgehoben, wonach der
Unfall durch das Kilometergeld abgegolten ist. Passiert Arbeitnehmern mit ihrem Pkw ein Unfall auf einer beruflichen
Fahrt, können sie für den Schaden also zusätzliche Werbungskosten geltend machen. Diese günstige Regelung gilt
neben der direkten Fahrt ins und vom Büro auch für Schäden auf
■■Umwegstrecken, die als verkehrsgünstigere Route benutzt werden
■■der Stecke zur Bus- oder Bahnstation
■■der Fahrt zum Tanken oder um das Auto reparieren zu
lassen
■■dem Weg zur Post, um Geschäftsbriefe oder -pakete
abzuliefern
■■der Pendelstrecke zur Einnahme des Mittagessens während der Arbeitszeit
■■Fahrten, um Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft abzuholen oder abzuliefern
■■Abholfahrten des Ehegatten
Beim Finanzamt abzugsfähig sind die Reparaturkosten des
eigenen sowie des Fahrzeugs des Unfallgegners. Das gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der
Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten. Springt hingegen die Vollkaskoversicherung
ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw
nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Diese berechnet sich aus
der Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach dem Unglück. Bei Elementarschäden empfiehlt sich hier ein Sachverständigengutachten. Die Werbungskosten sind dann in
dem Jahr anzusetzen, in dem der Unfall passiert ist.
Dem Finanzamt können auch unfallbedingte Aufwendungen
für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung präsentiert werden. Nicht vergessen werden sollten die Gebühren für einen Mietwagen für die Zeit des Werkstattaufenthalts, Sachverständige, Anwalt, Gericht sowie Nebenkosten
für Abschleppwagen, Taxi oder Telefon.
Hinweis:
Diese Ausnahme für Unfallkosten wurde vor 2007 lediglich
von den Verwaltungen vorgenommen, ohne dass es ein entsprechendes Gesetz gab. Jetzt wurde der Vorteil gesetzlich
fixiert. Allerdings bleibt es im Übrigen dabei, dass durch die
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Entfernungspauschale sämtliche weiteren Aufwendungen
abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte und anlässlich von Familienheimfahrten
entstehen. Dies gilt zum Beispiel auch für Parkgebühren, für
das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors
anlässlich eines Motorschadens.
Zeigt sich der Chef großzügig und bezahlt die Unfallkosten
aus eigener Tasche, liegt bei einem Schaden auf der Fahrt
zur Arbeit insoweit ein geldwerter Vorteil vor, den der Angestellte lohnversteuern muss. Er kann aber die Belastung
für den betroffenen Arbeitnehmer immerhin insoweit klein
halten, als er die auf die Erstattung entfallende Lohnsteuer
pauschal aus eigener Tasche zahlt. In dieser Höhe muss
dann bei Angestellten keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgen. Diese kann ungekürzt geltend
gemacht werden.
Keine steuerlich zu berücksichtigenden Kosten aus einem
Unfall liegen hingegen vor, wenn
■■sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet,
■■der Arbeitnehmer alkoholisiert war,
■■eine Probefahrt unternommen wurde,
■■die Fahrt nicht von der Wohnung aus angetreten oder an
den eigenen vier Wänden beendet wird oder
■■ein Umweg aus privaten Gründen genommen wird.
Hierzu zählen beispielsweise die Fahrt zum Supermarkt
oder Bäcker, selbst wenn Speisen und Getränke für
den Verzehr am Arbeitsplatz eingekauft werden. Auch
die Strecke, um den Nachwuchs aus dem Kindergarten
abzuholen, gilt nicht mehr als beruflich.
In diesen privat veranlassten Fällen darf auch die Firma
nicht einspringen. Eine solche Erstattung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Hinweis:
Ein fahrlässiges Verhalten ist aber kein Ausschlussgrund,
da dieses die berufliche Veranlassung nicht unterbricht. Die
sozialversicherungsrechtliche Einstufung, ob ein Berufsunfall vorliegt, ist steuerlich ebenso unerheblich wie das Verhängen von Geldbußen.
Der Umwelt zuliebe: Wenn Bus und Bahn
genutzt werden
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
lassen sich wieder gesondert absetzen, soweit der Betrag
die Entfernungspauschale überschreitet. Ist ein einzelner
Fahrschein oder die Monats- beziehungsweise Jahreskarte teurer als der Betrag aus der entsprechend berechneten
Pauschale, gibt es den übersteigenden Differenzbetrag zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dabei
ist es sogar erlaubt, einen tageweisen Abgleich zwischen
dem Preis für Bus und Bahn und dem Pkw vorzunehmen.
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Dies hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren so entschieden (VI R 40/04).
Beispiel 1: Erna Müller fährt mit dem Bus zur Arbeit. Für
die Strecke von fünf Kilometern könnte sie im Monat (20
Tage x 5 Kilometer x 0,30 Euro) 30 Euro Entfernungspauschale geltend machen. Da ihr Monatsticket 36 Euro kosten,
hat sie monatlich sechs Euro mehr Werbungskosten.
Beispiel 2: Max Müller fährt im Winter wegen Schnee an
fünf Tagen mit dem Bus. Sonst fährt er die Strecke von acht
Kilometern mit dem Auto. Da er nur teure Einzeltickets löst,
zahlt er pro Tag 5,20 Euro. Die Entfernungspauschale beträgt (8 Kilometer x 0,30 Euro) 2,40 Euro. Diese setzt er für
15 Tage an und für den Rest die 5,20 Euro.
Hinweis:
Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist
die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie
verkehrsgünstiger ist, regelmäßig genutzt wird und der Arbeitnehmer den Betrieb trotz Umweg in der Regel schneller
und pünktlicher erreicht. Die längere Strecke kann aber nur
zugrunde gelegt werden, wenn Umwege auf der Straße und
nicht mit Bahn oder Zug genommen werden. Denn zu der
gesetzlichen Ausnahme einer längeren Strecke kommt es
bei der Schienenverbindung gar nicht.
Tipp:
Durch die Gesetzesänderung kann der Chef seiner Belegschaft auch wieder steuergünstig Fahrkarten bezahlen.
Denn die Tickets für Bus und Bahn gehören wieder zu den
Werbungskosten, sodass der großzügige Arbeitgeber die
Lohnsteuer hierauf pauschal mit 15 Prozent übernehmen
darf. Allerdings muss der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden und darf nicht
über dem tatsächlichen Preis der Fahrkarten liegen.
Rolle rückwärts: Jeder Kilometer zählt wieder
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden
steuertechnisch der Privatsphäre zugerechnet und lediglich Arbeitnehmer mit längeren Wegstrecken konnten ihre
Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer weiterhin
wie Werbungskosten nach den Regeln der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Diese gesetzlichen
Einschränkungen wurden komplett rückgängig gemacht
und die Vorschriften wieder in ihrer Ursprungsform verfasst,
sodass der Aufwand für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeit und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung „als“ und nicht nur „wie“ Werbungskosten abgezogen werden kann - ab 2007.
Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Zahl
der Arbeitstage gemacht hatte, kann dies nunmehr seinem
Finanzamt mitteilen, sofern das nicht längst geschehen ist.
Allerdings profitieren nicht alle Berufspendler von der neuen
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Regelung. Sofern Angestellte auch mit dem Ansatz der Entfernungspauschale und anderen Aufwendungen unter dem
ohnehin vom Fiskus gewährten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro im Jahr liegen, wirken sich die tatsächlichen Werbungskosten gar nicht aus. Wer weniger als 14 Kilometer zur Arbeit pendelt, bleibt unter dem Pauschbetrag,
sofern er nicht noch andere Kosten wie Arbeitsmittel oder
Reisekosten absetzen kann.
Alle übrigen Berufstätigen können hingegen mit einer Steuererstattung rechnen. Generell setzt das Finanzamt 220 Arbeitstage pro Jahr bei der Fünf-Tage-Woche an. Das bringt
(220 Tage x 0,30 Euro Pauschale x 20 Kilometer) 1.320
Euro zusätzliche Werbungskosten, sofern die Fahrt zur Arbeit mindestens 20 Kilometer lang ist. Unterstellt man nun
einen persönlichen Steuersatz von 35 Prozent, bringt das
eine Steuererstattung von 462 Euro pro Jahr.
Hinweis:
Die Kürzung betraf auch Radfahrer und Fußgänger. Da
diese Gruppe wohl täglich kaum mehr als 20 Kilometer zur
Arbeit pendelt, gab es seit zwei Jahren gar keine Werbungskosten mehr. Jetzt können sie die Pauschale nachholen.
■■Jahr 2007: Die Finanzämter haben Rückzahlungen für
das Jahr 2007 bereits bis Ende März 2009 geleistet. Die
Berichtigung der alten Einkommensteuerbescheide war
auch dann möglich, wenn die Einspruchsfrist längst abgelaufen war. Denn die ehemaligen Bescheide waren insoweit nur vorläufig festgesetzt worden, sodass nun eine
Korrektur zugunsten der Bürger erfolgen konnte. Sofern
es die Rückzahlung erst nach März 2009 geben sollte,
muss das Finanzamt den Betrag für jeden angefangenen
Monat mit 0,5 Prozent verzinsen. Arbeitnehmern entsteht
bei bummelnden Behörden also kein Nachteil, zumal der
Zinssatz von jährlich sechs Prozent in der aktuellen Lage
sehr hoch ist.
■■Jahr 2008: Die Auswirkungen für das laufende Jahr ergeben sich über die aktuelle Steuererklärung, indem sich
die Entfernungspauschale wieder für den vollen Weg
zur Arbeit auswirkt, sofern Arbeitnehmer zusammen mit
den übrigen Werbungskosten über der Pauschale von
920 Euro liegen. Sofern es zum Eintrag der ungekürzten
Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2008 gekommen ist, droht den Berufspendlern über
den folgenden Steuerbescheid für 2008 zumindest keine
Nachzahlung.
■■Jahr 2009: Für den aktuellen Lohnsteuerzahlungszeitraum sollte der Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte in Angriff
genommen werden. Dabei können auch bereits die
Monatsfahrkarten oder bereits 2009 entstandene Unfallkosten mit als Freibetrag berücksichtigt werden.
■■Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags müssen die jährlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten allerdings insgesamt mehr als 600 Euro betragen,
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wobei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro
bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt ist. Ohne
weitere Werbungskosten muss die kürzest benutzbare
Straßenverbindung des Arbeitnehmers mindestens 23
Kilometer betragen. Der Antrag ist längstens bis zum
30.11.2009 zulässig. Sofern die Karte bereits einen Freibetrag für die Kilometer ab 21 oder aus anderen Gründen aufweist, kann dies über einen neuen Antrag nach
oben korrigiert werden.
Hinweis:
Durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Fortführung der
Gesetzeslage in 2006 bei der Entfernungspauschale setzen
die Finanzämter Einkommensteuerbescheide insoweit nicht
mehr vorläufig fest. Daher sollten Arbeitnehmer ihr Finanzamt jetzt informieren, wenn bisher nicht erfasste Aufwendungen für die Pendelfahrten (zum Beispiel höhere Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder
zusätzliche Kosten für einen Unfall auf dem Weg von oder
zur Arbeit) noch zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt
wird dann eine Änderung dieser Steuerfestsetzung prüfen.
Für Berufspendler kann es sich also lohnen, nach Belegen
für Unfälle und öffentliche Verkehrsmittel zu suchen und
nachzureichen. Allerdings müssen sie sich in einigen Fällen
mit dem Nachweis von Reparaturrechnungen oder Tickets
beeilen. Daher sollten Steuerzahler ihr Finanzamt innerhalb
der einmonatigen Einspruchsfrist informieren, wenn bisher
nicht erfasste Aufwendungen für die Pendelfahrten noch zu
berücksichtigen sind. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieser Steuerfestsetzung prüfen. Sofern bereits ein
Bescheid vorliegt, ist das Nachreichen der Belege problemlos bis zur Verjährung möglich. Denn diese Bescheide sind
vorläufig ergangen und dieser Vermerk wird nicht gesondert
aufgehoben und der Sachverhalt auch nicht für endgültig
erklärt.
Tipp: Da der Vorläufigkeitsvermerk nicht automatisch aufgehoben wird, bleibt die Vorläufigkeit zur Entfernungspauschale
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erhalten, was für den
Jahrgang 2007 eine Änderungsmöglichkeit zumindest bis
Silvester 2011 erlaubt. Im Klartext bedeutet dies:
■■Kommt ein Bescheid ohne den Vermerk, muss innerhalb
der Einspruchsfrist gehandelt werden.
■■Liegt der vorläufige Bescheid bereits vor, besteht erst
einmal keine Zeitnot. Je schneller der Antrag auf Erstattung gestellt wird, umso schneller wandert die Erstattung
allerdings auf das eigene Konto.
■■Nicht vergessen: Weitere Auswirkungen als Prüfcheck
■■Unternehmer und Freiberufler müssen eine Anpassung
in ihrer Gewinnermittlung vornehmen, indem es über
die Jahresabschlussarbeiten 2008 zu einer verminderten Kürzung ihrer Betriebsausgaben für die Fahrten in
Betrieb oder Kanzlei kommt. Für 2007 müssen sie die
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Berücksichtigung in der Regel selbst beantragen, da das Finanzamt dies
nicht automatisch per EDV erkennen kann. Dabei sollten Fahrkarten nicht
vergessen werden, wenn der Selbstständige mit Bus und Bahn in die
Werkstatt pendelt.
■■Bei der Umsatzsteuer gibt es keine Änderungen, die Fahrt Wohnung-Betrieb war auch schon vor der Gesetzesänderung in voller Höhe unternehmerisch.
■■Sofern volljährige Kinder durch den Ansatz der Entfernungspauschale ab
dem ersten Kilometer unter die schädliche Einkommensgrenze von 7.680
Euro rutschen, erhalten die Eltern wieder Kindergeld. Die nachträgliche
Berücksichtigung des Sprösslings kann auch weitere Vorteile bringen,
etwa bei der Riester-Zulage, der zumutbaren Eigenbelastung der Eltern,
bei der Höhe von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer oder dem Abzug
von Schulgeld als Sonderausgaben.
■■Ereignet sich ein Unfall auf einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, lassen sich diese außergewöhnlichen Aufwendungen ebenfalls wieder als Werbungskosten absetzen.
■■Für 2009 kann der Arbeitgeber sofort eine Pauschalierung ab dem ersten
Kilometer mit 15 Prozent vornehmen. Damit entfällt insoweit die Sozialversicherungspflicht. Der Fahrkostenzuschuss kann auch Mini-Jobbern
steuerfrei zugewendet werden, er wird nicht auf die 400-Euro-Grenze angerechnet. Arbeitgeber können die auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20.
Kilometer gezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Vorjahre bis spätestens Ende Dezember 2009 verrechnen. Hierzu wir der Korrektur-Beitragsnachweis genutzt, indem für Zeiten bis zum 31.12.2008 Verrechnungen
außerhalb des laufenden Beitragsnachweises vorgenommen werden.
■■Grundsätzlich nicht betroffen von der Kürzung waren Fahrten, die im Rahmen einer Dienstreise anfallen. Sie konnten auch weiterhin mit 30 Cent
abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, und dies für
jeden gefahrenen Kilometer ab dem Reisestart.
■■Für Behinderte ergeben sich keine Auswirkungen, wenn sie seit 2007 weiterhin die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und Arbeit angesetzt haben. Bei diesem Personenkreis wurden
die tatsächlichen Aufwendungen auch für die ersten 20 Kilometer berücksichtigt.
■■Durch die Neuberechnung des steuerpflichtigen Einkommens können nun
wieder Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie
aufleben. Sofern Berufstätige beide Zulagen nicht beantragt hatten, weil
sie nach der Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer
nicht mehr unter die geltenden Einkommensteuergrenzen fielen, kann das
durch den Ansatz der erhöhten Pauschale wieder der Fall sein. Der Antrag
für 2007 kann bis Ende 2009 gestellt werden.
RK
Vorschau | Das erwartet Sie in Ausgabe 7_2009
Familie:
Viel Ärger mit dem Elterngeld. Wie Sie Streit mit dem Finanzamt
vermeiden.
Unternehmer:
Betriebsprüfer klingeln auch bei Privat. Mehr zur aktuellen Gesetzesverschärfung.
Immobilienbesitzer:
Gewerblicher Grundstückshandel: Wann der Hausbesitzer zum
Unternehmer wird.
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Herausgeber
Günter D. Alt
Chefredaktion (V.i.S.d.P.)
Monika Stuart-Houghton (MS-H)
Autoren dieser Ausgabe
RiFG Dr. Peter Bilsdorfer (PB)
Dipl.- Fw. (FH) Robert Kracht (RK)
Layout
Wolfgang Schuppener
Redaktionsschluss
19.05.2009
Redaktionsanschrift
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80809 München
Verlagsanschrift
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Ausgabe 6_2009 | Seite 75

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