Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht
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in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten
orsorgevollmacht
Herausgegeben von der
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft
Land Steiermark
Inhaltsverzeichnis
1. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Behandlung kranker Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Der entscheidungsfähige Patient . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Der nicht entscheidungsfähige Patient . . . . . . . . . . . . . . . . .
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2. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Die Vorsorgevollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1. Wozu dient eine Vorsorgevollmacht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2. Welche Arten von Vorsorgevollmachten
in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten
unterscheidet das Gesetz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
3. Wen kann ich bevollmächtigen?
Was muss ich bei der Auswahl meines
Vorsorgebevollmächtigten beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
4. Was muss ich bei der Errichtung einer
Vorsorgevollmacht beachten?
Wie bevollmächtige ich einen Stellvertreter in
Gesundheitsangelegenheiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
5. Was muss bzw. was kann ich in einer
Vorsorgevollmacht regeln?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
6. Wie lange ist meine Vorsorgevollmacht gültig? . . . . . . . . . . 22
7. Welche Aufgaben hat mein Vorsorgebevollmächtigter?. . . . 23
8. Wie stelle ich sicher, dass meine Vorsorgevollmacht
dem behandelnden Arzt bekannt wird?. . . . . . . . . . . . . . . . 25
9. Welche Gefahren birgt eine Vorsorgebevollmächtigung
in sich?
Wie kann ich mich davor schützen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
3. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Praktische Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Wie bevollmächtige ich einen Stellvertreter in
Gesundheitsangelegenheiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Wichtige Adressen in der Steiermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
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1. Teil
1. Teil
Die Behandlung kranker Menschen
1. Der entscheidungsfähige Patient
Jeder eigenberechtigte Patient, der in der Lage ist, seinen Krankheitszustand, den weiteren Krankheitsverlauf und die Therapiemöglichkeiten mit dem behandelnden Arzt zu besprechen, hat das Recht, über
die Vornahme medizinischer Maßnahmen selbst zu entscheiden.
Wir sprechen hierbei vom Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Selbstbestimmung bedeutet aber auch, dass der Patient nach einer entsprechenden ärztlichen Aufklärung die Einwilligung in die Behandlung
bzw. in die medizinische Maßnahme selbst geben oder verweigern
muss; niemand anderer kann für ihn diese Entscheidung treffen. Der
Arzt wird seinen Patienten beraten, der Patient selbst legt aber auf
Grund seines Selbstbestimmungsrechts den Rahmen für seine Behandlung fest.
Aus diesem Grund darf kein Patient gegen seinen Willen behandelt
werden. Es ist dem mündigen Patienten überlassen, medizinische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen oder abzulehnen. Er darf nur in dem
Ausmaß und nur so lange medizinisch versorgt werden, als er es will.
Die Entscheidung des Patienten, mit welcher Untersuchung und
Behandlung er einverstanden ist oder welche er nicht wünscht, ist
rechtlich verbindlich; der Arzt muss dieser Entscheidung folgen, auch
wenn er sie persönlich nicht teilt.
Dies gilt auch dann, wenn ein Eingriff medizinisch dringend erforderlich
ist und der Patient ohne ihn sterben würde. Wenn der Patient nach
einer entsprechenden Aufklärung durch den Arzt in Kenntnis aller Folgen eine ärztliche Behandlung bzw. Weiterbehandlung ablehnt, endet
die Pflicht des Arztes zur Behandlung.
Eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen ist
nicht zulässig und als „eigenmächtige Heilbehandlung“ (§ 110 Strafgesetzbuch) strafbar.
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2. Der nicht entscheidungsfähige Patient
Wenn jemand bewusstlos in ein Krankenhaus eingeliefert wird, im
Verlauf einer schweren Krankheit oder durch eine notwendige medikamentöse Behandlung in einen Zustand fällt, der es ihm unmöglich
macht, seinen Willen zu äußern (z. B. Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit),
kann er weder aufgeklärt werden, noch in die Behandlung einwilligen.
Sehr oft sind gerade in der letzten Krankheitsphase Patienten nicht
mehr ansprechbar und damit nicht in der Lage, ihre Wünsche zu
äußern und die weitere Behandlung zu beeinflussen. In diesem Fall
müssen andere Personen an ihrer Stelle entscheiden.
Bestellung eines Sachwalters
Bei einer länger andauernden Willens- und Artikulationsunfähigkeit ist
ein Sachwalter zu bestellen, der die notwendigen Entscheidungen zu
treffen hat. Dabei eröffnet das Gesetz seit dem 1. Juli 2007 auch die
Möglichkeit, bereits im Voraus eine Person auszuwählen, die später
vom Gericht zum Sachwalter (= gesetzlich bestimmten Stellvertreter)
bestellt werden soll. Diese Verfügung wird als Sachwalterverfügung
bezeichnet.
Entscheidung durch nahe Angehörige
Seit dem 1. Juli 2007 ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch
den nächsten Angehörigen möglich, den nicht mehr selbstbestimmungsfähigen Patienten zu vertreten. Mit dieser neuen Möglichkeit trägt der Gesetzgeber der bestehenden Situation Rechnung, dass
viele Patienten eine Einbindung ihrer Angehörigen in den Behandlungsund Pflegeprozess wünschen. Der Patient hat aber die Möglichkeit,
einer möglichen Vertretung durch die nächsten Angehörigen zu widersprechen.
Mutmaßlicher Patientenwille
Wenn kein Sachwalter bestellt worden ist und eine Sachwalterbestellung wegen der Dringlichkeit der medizinischen Maßnahme nicht
mehr möglich ist – was bei Krankheiten im finalen Stadium sehr oft der
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1. Teil
Fall sein wird –, ist der mutmaßliche Wille des Patienten für die weitere
ärztliche Behandlung maßgebend.
Der Arzt muss aufgrund einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls ermitteln, wie der Betroffene in der gegebenen Situation
entscheiden würde, wenn er seinen Willen noch kundtun könnte. Er
wird dazu nach Anhaltspunkten suchen, die den Willen der Person
erkennen lassen. Solche Anhaltspunkte sind frühere Äußerungen, die
dem behandelnden Arzt von nahen Angehörigen oder Vertrauenspersonen mitgeteilt werden, aber auch religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen des betroffenen Patienten, der seinen Willen jetzt nicht mehr äußern kann. Der Arzt muss bei der Überlegung,
was sein Patient gewollt hätte, die Richtigkeit dieser Aussagen gewichten und berücksichtigen.
Vorsorge durch den Patienten
Wenn der Patient eine Fremdbestimmung oder Mutmaßung über
seinen Willen ausschließen will, muss er rechtzeitig mittels einer
Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht vorsorgen.
Nähere Informationen über die Patientenverfügung finden Sie in
der von der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes
Steiermark herausgegebenen Broschüre „Patientenverfügung“.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können auch gleichzeitig in
einem Dokument erstellt werden; dabei sind die jeweiligen (und voneinander verschiedenen) Inhalts- und Formvorschriften zu beachten.
Nimmt der Patient in seine Vorsorgevollmacht auch Behandlungsablehnungen auf, so handelt es sich bei diesem Teil des Dokuments um eine
Patientenverfügung; will der Patient den Behandlungsablehnungen verbindlichen Charakter zulegen, muss er diesbezüglich die maßgeblichen
Formvorschriften des Patientenverfügungs-Gesetzes, und nicht jene für
die Vorsorgevollmacht beachten. Umgekehrt ist es auch möglich, in
einer Patientenverfügung einen Vorsorgebevollmächtigten einzusetzen;
in diesem Fall gelten für diesen Teil die Vorschriften über die Vorsorgevollmacht, und nicht jene über die Patientenverfügung.
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Jede dieser Möglichkeiten – Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – hat Vor- und Nachteile, die es abzuwägen gilt! Lehnt ein
Patient im Vorhinein in dem Dokument eine bestimmte medizinische
Behandlung für den Fall ab, dass er wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr zu einer aktuellen Entscheidung fähig sein sollte, liegt
– je nach Einhaltung der Inhalts- und Formvorschriften des Patientenverfügungs-Gesetzes – eine verbindliche oder beachtliche Patientenverfügung vor. Wirksam wird die Patientenverfügung erst, wenn der
Patient nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Patientenverfügungen haben statische Wirkung; sie erfassen nur die in
ihnen beschriebenen Entscheidungssituationen und abgelehnten Maßnahmen; allenfalls können sie für ähnlich gelagerte Fälle Indiz für den
mutmaßlichen Patientenwillen sein. Sie sind deshalb ein geeignetes
Instrument für vorhersehbare Situationen, etwa bei chronischen Erkrankungen oder wenn die zum Tod führende Erkrankung bereits ausgebrochen ist und der Patient über den Verlauf der Erkrankung informiert
ist.
Die Stellvertretung zeichnet sich durch Flexibilität aus. Der Vertreter
ist immer mit einer konkreten Behandlungssituation konfrontiert, er
kann auch auf unvorhergesehene Situationen reagieren. Der Vorsorgebevollmächtigte kann also genau das tun, was der Patient täte, wäre er
in der Lage, selbst zu handeln. Deshalb wird eine Stellvertretung wegen
ihres dynamischen Charakters oftmals die effektivere Absicherung sein.
Es steht zudem jemand bereit, der die Vorstellungen des Patienten
durchsetzt.
Auf der anderen Seite ist bei einer Stellvertretung nie ausgeschlossen,
dass der Stellvertreter überhaupt nicht oder nicht im Sinne des Patienten tätig wird; zudem versagt eine Stellvertretung, wenn der Bevollmächtigte in einer Krisensituation nicht erreichbar ist. Solche Risiken
sind bei einer Patientenverfügung eher nicht gegeben. Eine Patientenverfügung gibt Entscheidungen vor; sie kann deshalb auch als Steuerungsmittel für den Stellvertreter eingesetzt werden (siehe unten S. 24).
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2. Teil
2. Teil
Die Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall des Verlustes der
Einsichts- und Urteilsfähigkeit und/oder der Äußerungsfähigkeit
eine vertraute Person zum Stellvertreter in bestimmten Angelegenheiten (einschließlich Gesundheitsangelegenheiten)
bestellen. Der Vorsorgebevollmächtigte kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Vollmacht eingehalten wurden,
ohne Genehmigung des Gerichtes für den Vollmachtgeber tätig
werden.
1. Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?
Einbindung von Vertrauenspersonen in den Entscheidungsprozess
Im heutigen Krankenhausalltag nimmt die Vertrauensperson eines
Patienten eine wichtige Stellung ein. Viele Krankenhauspatienten
suchen Unterstützung bei Personen, zu denen sie ein besonderes Vertrauen aufgebaut haben; sie sprechen über ihre Krankheit und die in
Aussicht genommenen Therapien, beziehen diese Vertrauenspersonen
als Ratgeber in den Meinungsbildungsprozess ein. Der Gesetzgeber hat
schon vor vielen Jahren dem Rechnung getragen, indem er die „Vertrauensperson“ im Rahmen der Patientenrechte in § 5 a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz des Bundes (KAKuG) und § 6 a Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz (KALG) berücksichtigt. Zu diesen
Patientenrechten zählen insbesondere das Recht auf medizinische Information, die auf Wunsch des Patienten ihm oder seiner Vertrauensperson durch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt
in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben wird; das
Recht auf ausreichende Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten mit der
Außenwelt; das Recht auf Sicherstellung der Kontaktmöglichkeit mit
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Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeit bei nachhaltiger
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten sowie das
Recht auf ein würdevolles Sterben bzw. Sicherstellung der Kontaktmöglichkeit mit Vertrauenspersonen des Sterbenden.
Eine benannte Vertrauensperson kann den Arzt über Wünsche und
Vorstellungen der betroffenen Person zu Fragen der ärztlichen Behandlung näher informieren oder gegebenenfalls auch Unklarheiten ausräumen. Eine solche Auskunftsperson darf jedoch keine Entscheidungen
über ärztliche Maßnahmen treffen; ausgenommen hiervon sind nur die
nächsten Angehörigen, denen seit 1. Juli 2007 unter konkret beschriebenen Voraussetzungen eine Vertretungsmöglichkeit zukommt.
Wenn eine Vertrauensperson, sei es ein naher Angehöriger oder eine
andere Person, für den einsichts-, urteils- oder äußerungsunfähigen
Patienten entscheiden und dessen Wünsche durchsetzen soll, muss der
Betroffene seiner Vertrauensperson eine für Fragen der ärztlichen
Behandlung gültige Vollmacht – eine sogenannte Vorsorgevollmacht –
erteilen. Der Vorsorgebevollmächtigte tritt dabei später als Stellvertreter des Patienten auf, der (spätere) Patient ist der sogenannte
Vollmachtgeber.
Anwendungsbereiche
Die Vorsorgevollmacht kann für alle Bereiche des täglichen Lebens
erteilt werden. Dabei gilt sie ihrem Zweck nach nur für den Fall, dass
der Vollmachtgeber vorübergehend oder endgültig handlungsunfähig
wird. Die Entscheidungsbefugnis kann gleichsam auf Vorrat übertragen
werden; der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber (= Patienten)
nämlich nur dann wirksam vertreten, wenn der Patient selbst nicht
mehr geschäfts- oder entscheidungsfähig (d. h. einsichts-, urteils- bzw.
äußerungsfähig) ist.
Als Gestaltungsinstrument für die Besorgung von Angelegenheiten
nach dem Verlust der Geschäfts- bzw. Einsichts- und Urteilsfähigkeit
findet die Vorsorgebevollmächtigung insbesondere dort Anwendung,
wo Entscheidungen zu fällen sind, die im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch nicht abschätzbar waren. Ein Anwendungsbereich ist dabei
die Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten (die in dieser
Broschüre behandelt wird). Denkbar ist dies etwa für die medizinische
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2. Teil
Versorgung nach einem Unfall. Ferner kann eine Bevollmächtigung vor
schwerwiegenden Operationen sinnvoll sein, damit der Bevollmächtigte
über eine Operationserweiterung und andere medizinische Maßnahmen entscheiden kann. Der Hauptanwendungsbereich der Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten wird jedoch die Altersvorsorge sein. Ältere Menschen können so für den Fall, das sie selbst infolge der Krankheit oder einer notwendigen Medikation nicht mehr
entscheidungsfähig sind, eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung
ihrer Interessen betrauen.
Hilfe für den Arzt
Die Einsetzung eines Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten
ist kein Ausdruck des Misstrauens gegen die behandelnden Ärzte. Die
Bevollmächtigung einer Vertrauensperson ist vielmehr auch als Hilfe für
den Arzt gedacht, der im Stellvertreter des Patienten einen vom Patienten selbst bestimmten Ansprechpartner findet. Die Zusammenarbeit
von Arzt und Bevollmächtigtem macht die Stellvertretung zu einem
wirksamen Weg, das Arzt-Patient-Verhältnis positiv zu gestalten und
den Arzt bei seinem Handeln zu entlasten. Der Arzt ist nicht auf die
(sich möglicherweise sogar widersprechenden) Angaben von Angehörigen bzw. Vertrauenspersonen oder auf andere Hinweise angewiesen.
Er muss nicht rätseln, was sein Patient für eine Behandlung wünschen
würde. Die vom Bevollmächtigten erklärte Einwilligung bzw. Verweigerung hat dieselbe Wertigkeit wie eine vom Patienten selbst abgegebene
Erklärung.
Ausschluss einer Sachwalterbestellung
Die Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit der Selbstbestimmung; der
Vollmachtgeber überlässt es der Person seines Vertrauens, die er im
Voraus instruiert hat, in Übereinstimmung mit seinen Wünschen auf die
Erfordernisse der tatsächlichen Situation einzugehen. Der Bevollmächtigte kann in einer konkreten Behandlungssituation genau das tun, was
der Patient täte, wenn er in der Lage wäre, selbst zu handeln.
Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz, das am 1. Juli 2007 in
Kraft getreten ist, ist außer Streit gestellt, dass der Betreffende recht-
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zeitig auch für die Besorgung seiner medizinischen Angelegenheiten
Vorsorge treffen kann. Bei einer Vorsorgevollmacht, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann und wird in aller Regel die Bestellung eines Sachwalters unterbleiben.
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2. Teil
2. Welche Arten von Vorsorgevollmachten in
Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten
unterscheidet das Gesetz?
Das Gesetz kennt zwei Typen, die sich nach Inhalt und Umfang der
Vertretungsbefugnis voneinander unterscheiden:
Einfache Vorsorgevollmacht
Erstens die einfache Vorsorgevollmacht, die alle Maßnahmen und
Vertretungshandlungen umfasst, ausgenommen die Einwilligung in
medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder
der Persönlichkeit verbunden sind.
Qualifizierte Vorsorgevollmacht
Zweitens die qualifizierte Vorsorgevollmacht, die auch die Bevollmächtigung in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten
umfasst. Darunter fallen etwa risikoreiche, mit erheblichen Folgewirkungen behaftete oder schmerzhafte Behandlungen wie größere
operative Eingriffe, Maßnahmen, die lebenswichtige Organe betreffen,
Amputationen, risikoträchtige therapeutische Maßnahmen, Chemound Strahlentherapien, das Einsetzen einer PEG-Sonde, die Einnahme
von Psychopharmaka und anderen Medikamenten, welche die geistige
oder intellektuelle Reifung hemmen und/oder mit Abhängigkeit und
Depressionen verbunden sein können. Eine solche qualifizierte Vorsorgevollmacht kann den Bevollmächtigten auch dazu berechtigen,
einen tödlich endenden Behandlungsabbruch durchzusetzen.
In der Praxis wird vorrangig eine Bevollmächtigung, die auch die Entscheidungsbefugnis in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten erfasst, vorkommen. Die meisten Menschen wollen gerade für
diese schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten vorsorgen; bei
der Vornahme von medizinischen Maßnahmen, die subjektiv als nicht
gravierend erlebt werden, wird selten eine Hilfe für den Arzt in Form
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einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgebevollmächtigung angestrebt. Zudem wird insbesondere in der letzten Lebensphase eine einfache Vorsorgevollmacht nicht die Bestellung eines Sachwalters verhindern, da eben sehr oft Entscheidungen in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten zu treffen sind.
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2. Teil
3. Wen kann ich bevollmächtigen?
Was muss ich bei der Auswahl meines
Vorsorgebevollmächtigten beachten?
Person des Vorsorgebevollmächtigten
Der Vollmachtgeber kann jede geschäftsfähige bzw. einsichts- und
urteilsfähige Person mit der Wahrnehmung seiner Gesundheitsangelegenheiten betrauen.
Mit der Bevollmächtigung hat es der Patient in der Hand, bestimmten
Personen (z. B. Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen) einen
rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunftserteilung und die Entscheidungsbefugnis einzuräumen. Er kann damit aber auch bestimmte Personen (aus welchen Gründen auch immer) vom Entscheidungsprozess ausschließen, in den sie vielleicht aufgrund der
neuen Regeln über die Entscheidungsbefugnis nächster Angehöriger,
durch eine gerichtliche Bestellung zum Sachwalter oder auch nur im
Rahmen der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens eingebunden würden.
Personen, bei denen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht,
sind durch das Gesetz von einer Stellvertretung ausgeschlossen,
wie z. B. der behandelnde Arzt selbst. Ausgeschlossen ist auch jede
sonstige in der medizinischen Betreuung des Patienten tätige Person
oder ein Angestellter jener Pflegeeinrichtung, in welcher sich der
Patient befindet. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vollmachtgeber nach Verlust seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit unparteiisch vertreten wird.
Wird eine Person als Stellvertreter eingesetzt, die von Gesetzes wegen
aus Gründen der Befangenheit oder Abhängigkeit vom Heim- oder
Krankenhausträger ausgeschlossen ist, entfaltet die Vollmacht nur insofern Wirkungen, als der Bevollmächtigte zwar tätig werden kann; es
ist aber ein Sachwalter zu bestellen, der den Bevollmächtigten überwacht und die Vollmacht gegebenenfalls widerrufen kann. Die Vollmacht hat nur eine herabgestufte Wirkung; sie verhindert nicht die
Bestellung eines Sachwalters und die damit verbundene Fremdbestimmung.
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Da das Gesetz nur von professionell tätigen Institutionen spricht, kann
der Vollmachtgeber aber einen nahen Angehörigen, von dem oder in
dessen Wohnung er gepflegt wird, sehr wohl zum Bevollmächtigten
bestellen.
Richtige Wahl des Vorsorgebevollmächtigten
Die Vorsorgebevollmächtigung stärkt nur dann die Selbstbestimmung
des Betroffenen, wenn bei der Auswahl der Person des Bevollmächtigten einige wichtige Kriterien beachtet werden.
Als Stellvertreter darf sinnvollerweise nur eine Person gewählt werden,
die den Vollmachtgeber, seine Lebensgeschichte, seine persönlichen
Vorstellungen und konkreten Wünsche gut kennt und ihn deshalb entsprechend vertreten kann. Der Vertreter wird in aller Regel vom Patienten zu einem früheren Zeitpunkt genaue Instruktionen erhalten haben
oder aus den gemeinsamen Gesprächen von diesen Vorstellungen wissen; nur das frühere fortgesetzte Gespräch wird es dem Bevollmächtigten ermöglichen, den Willen des nunmehr entscheidungsunfähigen
Patienten zu repräsentieren.
Der Stellvertreter sollte sich ferner in die Situation des Vertretenen einfühlen können, was ein gewisses Maß an Lebenserfahrung verlangt.
Außerdem muss der Bevollmächtigte die Fähigkeit besitzen, engagiert
und couragiert den Willen des Vollmachtgebers gegenüber dem Arzt
und gegebenenfalls gegenüber dem Gericht oder einem Überwachungssachwalter zu vertreten.
Schließlich muss der Vertreter faktisch in der Lage sein, seine Aufgabe
in der Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung, in welcher der vertretene Patient behandelt wird oder sich aufhält, zu erfüllen. Er darf
deshalb nicht zu weit entfernt wohnen oder selbst aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgabe
gehindert sein. Ist der Stellvertreter verhindert, darf er nämlich keine
andere Person mit der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
betrauen. Das Gesetz verbietet ausdrücklich, dass die Einwilligung in
eine medizinische Behandlung durch den Bevollmächtigten an eine
andere Person weitergegeben wird. Daran vermag auch der Wunsch
des Vollmachtgebers, dies im Einzelfall zu gestatten, nichts zu ändern.
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2. Teil
Der Gesetzgeber geht in diesen höchstpersönlichen Angelegenheiten
zwingend davon aus, dass die Übertragung der Vertretungsmacht auf
dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und
Bevollmächtigten beruhen soll; eine sogenannte Unterbevollmächtigung, mag sie auch aus gut gemeinten Gründen beabsichtigt sein, ist
unzulässig!
Zusage des Vorsorgebevollmächtigten
Die Vorsorgevollmacht wirkt im Verhältnis zum Arzt, dem gegenüber
der Vertretungsakt gesetzt wird. Sie begründet jedoch für den eingesetzten Stellvertreter keine Verpflichtung zum Handeln.
In der Praxis wird deshalb die Errichtung einer Vollmacht nicht ausreichen. Die als Bevollmächtiger in Aussicht genommene Vertrauensperson muss vom Vollmachtgeber über dessen Vorhaben informiert
werden und die Übernahme der Vertretung akzeptieren; wenn die in
Aussicht genommene Person nicht bereit ist, die Stellvertretung zu
übernehmen, ist eine Bevollmächtigung sinnlos.
Ist der Bevollmächtigte zur Übernahme dieser Aufgabe bereit, wird
zwischen ihm und dem Vollmachtgeber ein Auftragsvertrag geschlossen, aus dem heraus eine Besorgung der Angelegenheiten des
Betroffenen tatsächlich erwartet werden darf. Diese Zustimmung kann
aus praktischen Erwägungen bereits auf der Vollmachtsurkunde durch
Unterschriftsleistung seitens des Bevollmächtigten publik gemacht
werden. Nur bei Vorliegen eines sogenannten Bevollmächtigungsvertrages kann auch das Gericht im Vorsorgefall von der Übernahme der
Vertretung ausgehen und von einer Bestellung eines Sachwalters absehen; liegt kein solcher Bevollmächtigungsvertrag vor, ist – trotz
gültiger Vorsorgevollmacht – vom Gericht ein Sachwalter zu bestellen.
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4. Was muss ich bei der Errichtung einer
Vorsorgevollmacht beachten?
Wie bevollmächtigte ich einen Stellvertreter
in Gesundheitsangelegenheiten?
4.1. Geschäftsfähigkeit sowie Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers
Zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber
(= der spätere Patient) im Zeitpunkt der Vollmachterteilung jene
Entscheidungsfähigkeit haben, welche erforderlich ist, um über die
Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind.
Bei einer Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten muss er einsichts- und urteilsfähig sein. Deshalb können auch einsichts- und
urteilsfähige Minderjährige eine Vorsorgevollmacht errichten, mit der
sie die Einwilligung in medizinische Behandlungen auf eine andere Person übertragen. Da der Vorsorgebevollmächtigte aber in der Regel auch
einen Behandlungsvertrag bzw. einen Krankenhausaufnahmevertrag
abschließen wird, bedarf er für diese Handlungen der Geschäftsfähigkeit.
4.2. Höchstpersönliche Errichtung
Die Errichtung der Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich vorgenommen werden; sie kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
4.3. Formvorschriften
Einfache Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht für einfache Angelegenheiten (also auch medizinische Angelegenheiten ausgenommen schwerwiegende medizinische Behandlungen – siehe oben S. 15) kann eigenhändig oder fremdhändig erstellt werden.
•
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Bei einer eigenhändigen Errichtung muss der Vollmachtgeber die
Vollmacht handschriftlich verfassen und unterschreiben.
2. Teil
•
Bei Verwendung eines Formulars, aber auch bei Abfassen einer
Vollmacht mit einer Schreibmaschine oder am Computer handelt es
sich um eine fremdhändige Vollmacht. Sie muss vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben werden; zusätzlich muss der
Vollmachtgeber in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der
von ihm unterschriebenen Vollmacht seinem Willen entspricht. Die
Zeugen müssen mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde unterschreiben und damit bestätigen,
dass die Vollmacht dem Willen des Vollmachtgebers entspricht; sie
müssen aber nicht über den Inhalt der Vorsorgevollmacht unterrichtet werden. Alternativ zur Beiziehung der Zeugen ist auch die
Beurkundung dieser Bekräftigung durch einen Notar möglich.
•
Ist es dem Vollmachtgeber etwa aufgrund seiner fortgeschrittenen
Erkrankung nicht mehr möglich, die Vollmacht selbst zu unterschreiben, muss jedenfalls ein Notar bekunden, dass der Vollmachtgeber bekräftigt hat, dass die Vollmacht seinem Willen entspricht. Das Beiziehen von Zeugen reicht in diesem Fall nicht aus;
auch ist in diesem Fall eine Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder
bei Gericht nicht möglich.
•
Anstelle der eigenhändigen Errichtung oder dem Beiziehen von
Zeugen im Fall der fremdhändigen Vollmacht ist auch die Errichtung
einer Vorsorgevollmacht in der öffentlichen Form eines Notariatsaktes möglich.
Qualifizierte Vorsorgevollmacht
Da eine qualifizierte Vorsorgevollmacht auch eine Stellvertretung in
schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten und sogar die
Entscheidungsbefugnis über einen tödlich endenden Behandlungsabbruch umfasst (siehe oben S. 15), müssen zum Schutz für den Vollmachtgeber mehrere besondere Voraussetzungen erfüllt werden:
•
Die qualifizierte Vorsorgevollmacht muss vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichtet werden.
•
Die Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden.
Das bedeutet nicht, dass jede einzelne medizinische Maßnahme
angeführt werden muss; es genügt, wenn in der Vollmacht klar zum
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Ausdruck kommt, dass bestimmte wichtige Angelegenheiten erfasst sind. Ausreichend ist z. B. die Anführung, dass der Bevollmächtigte auch in „Operationen“ oder „alle schwerwiegenden
medizinischen Maßnahmen“ einwilligen darf. Eine Formulierung
hingegen, wonach der Bevollmächtigte für die „Gesundheitsangelegenheiten des Vollmachtgebers“ zuständig sein soll, reicht nicht
aus.
•
Der Vollmachtgeber muss davor über die Rechtsfolgen einer
solchen Vorsorgevollmacht und über die Möglichkeiten eines
Widerrufs belehrt werden. Die Vornahme dieser Belehrung ist
durch den Rechtsanwalt, Notar oder das Gericht in der Urkunde zu
dokumentieren.
Wird eine solche qualifizierte Vollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar
oder bei Gericht errichtet, kann sie selbstverständlich auch andere (einfache) Angelegenheiten betreffen, ohne dass etwa drei Zeugen beizuziehen sind.
Rechtsfolgen bei Missachtung der Formgebote
Erfüllt eine angestrebte qualifizierte Vorsorgevollmacht nicht die erforderlichen Formvorschriften, ist sie als Vorsorgevollmacht, die eine
Bestellung eines Sachwalters erübrigt, gescheitert. Sofern sie die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt, hat die Vollmacht aber eine
insofern abgestufte Wirkung, als der Bevollmächtigte tätig werden
kann; es ist aber ein Sachwalter zu bestellen, der den Bevollmächtigten
überwacht und die Vollmacht gegebenenfalls widerrufen kann.
Wird eine Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten nicht vor
einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet, so kommt, wenn
die Voraussetzungen für eine einfache (eigen- oder fremdhändige) Vollmacht erfüllt sind, eine Vorsorgevollmacht zustande; die Vertretungsbefugnis beschränkt sich aber auf die genannten nicht wichtigen Angelegenheiten. Hinsichtlich der wichtigen Angelegenheiten ist mit Eintritt
des Vorsorgefalles eine Sachwalterbestellung nötig.
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2. Teil
5. Was muss bzw. was kann ich in einer
Vorsorgevollmacht regeln?
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man die Vertretungsmacht in rechtsgeschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten übertragen. Einer
der wichtigsten Fälle ist die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten; der Bevollmächtigte bekommt die Entscheidungsbefugnis
betreffend eine medizinische Behandlung des Vollmachtgebers übertragen.
5.1. Zwingende gesetzliche Vorgaben
Besonderes Merkmal der Vorsorgevollmacht ist, dass sie erst ihre
Wirksamkeit entfaltet, sobald beim Vollmachtgeber die Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit wegfällt.
Deshalb muss in der Vollmacht klar zum Ausdruck gebracht werden,
dass die Vollmacht erst dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der aufgezählten Angelegenheiten die
nötige Geschäftsfähigkeit bzw. Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert,
also nicht mehr selbst aktuell entscheiden oder seine Entscheidungen
mitteilen kann. Dabei sollte der Vollmachtgeber weiters überlegen, ob
sein Stellvertreter auch bei einem bloß vorübergehenden Verlust der
Entscheidungs- und Äußerungsfähigkeit für ihn agieren darf.
Der Umfang der Vollmacht muss festgelegt sein; die vom Vollmachtgeber zu besorgenden Angelegenheiten müssen bestimmt angeführt
sein. Damit sollen Zweifel über den Umfang der Vollmacht ausgeräumt
und sichergestellt werden, dass sich der Vollmachtgeber des Umfangs
der erteilten Vollmacht bewusst war.
Ausgeschlossen ist, dass der Bevollmächtigte eine Patientenverfügung
für den vertretenen Patienten erstellt; ebenso wenig kann er in eine
Lebend-Organspende, eine medizinisch nicht indizierte Sterilisation und
einen Schwangerschaftsabbruch einwilligen. Auch eine Zustimmung zu
Eingriffen zu Forschungszwecken ist unzulässig; ausgenommen sind
nur Maßnahmen, die für die Gesundheit oder das Wohlbefinden der
betroffenen Person von unmittelbarem Nutzen sein könnten.
Darüber hinaus müssen die Formvorschriften für die einfache oder die
qualifizierte Vorsorgevollmacht eingehalten sein (siehe hierzu oben
S. 20ff.).
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5.2. Mögliche Ausgestaltung
Die vom Vollmachtgeber gewählte Stellvertretung beruht auf seinem
Willen; der Patient kann deshalb die Vollmacht nach Belieben mehr
oder weniger ausgestalten. Es ist allein seine Sache, wie viel Rechtsmacht er seinem Bevollmächtigten einräumen will – das heißt, ob er
seine Vertrauensperson nur für Entscheidungen im Rahmen einer konkreten medizinischen Behandlung, für einen Kreis bestimmter Behandlungsmaßnahmen (z. B. Operationen) oder unbeschränkt als Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt.
Aufteilung der zu besorgenden Agenden auf mehrere
Vorsorgebevollmächtigte
Es ist möglich und im Einzelfall sinnvoll, die Agenden der Vorsorgevollmacht auf mehrere Bevollmächtigte aufzuteilen. Hierfür spricht die
Vermeidung von Interessenkonflikten, die Nutzung des Fachwissens
eines konkreten Bevollmächtigten in einem bestimmten Bereich, die
Aufteilung des zeitlichen Aufwands auf mehrere Personen, der Aufenthaltsort eines Bevollmächtigten, der Schutz vor Missbrauch etc.
So kann z. B. eine Person mit der Wahrnehmung der Gesundheitsangelegenheiten (inkl. der damit verbundenen Aspekte wie Abschluss
eines Behandlungs- und Pflegevertrags) und eine andere Person mit der
Wahrung der sonstigen (insb. finanziellen) Angelegenheiten
betraut werden. Soweit es die medizinischen Angelegenheiten betrifft,
muss im Vorsorgefall die jederzeitige Erreichbarkeit gewährleistet sein
(siehe oben S. 18); in anderen (also nicht-medizinischen) Angelegenheiten ist die jederzeitige Verfügbarkeit nicht in so hohem Maße erforderlich.
Weisungen und begleitende Patientenverfügung
Es ist auch allein Sache des Vollmachtgebers, ob er den Bevollmächtigten durch Weisungen, wie oder nach welchen Kriterien dieser in
bestimmten Situationen entscheiden soll, binden will. Der Vollmachtgeber kann seine persönlichen Vorstellungen und Wünsche in der Vorsorgevollmacht niederlegen. Er kann dies aber auch in einer begleitenden Patientenverfügung tun. Es sollte dann in der Vorsorgevollmacht
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2. Teil
auf das Vorliegen einer Patientenverfügung hingewiesen werden; sinnvoller ist es, diese Patientenverfügung der Vorsorgevollmacht selbst
anzuschließen.
In einer beachtlichen Patientenverfügung können die großen Handlungsdirektiven vorgezeichnet werden – als Hilfe für den Bevollmächtigten, aber auch zur Kontrolle des behandelnden Arztes. In diesem Fall
ist dem Arzt eine Überprüfung möglich; gleichzeitig übernimmt der
Bevollmächtigte, der als Vertrauensperson die Vorstellungen und Wünsche des Patienten besser kennt als ein außenstehender Dritter, eine
wichtige Funktion bei der Auslegung der Patientenverfügung.
Hat der Vollmachtgeber zusätzlich eine verbindliche Patientenverfügung errichtet, geht diese Patientenverfügung vor, wenn der in der
Patientenverfügung beschriebene Fall eintritt; der Bevollmächtigte hat
in dieser konkreten, vom Patienten vorab geregelten Situation keine
Entscheidungsbefugnis.
Sicherungen
Schließlich kann der Vollmachtgeber bestimmen, ob er Sicherungen
vorsehen will, um mögliche Risiken, die mit einer Vollmachtserteilung
verbunden sein können, zu unterbinden (siehe unten S. 34f.).
Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht
Die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten umfasst das Recht des
Bevollmächtigten auf Aufklärung durch den behandelnden Arzt und
das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte. Dies wird deutlich
gemacht, indem der Vollmachtgeber die behandelnden Ärzte und Vertreter der sonstigen Gesundheitsberufe ausdrücklich von ihrer Verschwiegenheitspflicht dem Bevollmächtigten gegenüber entbindet.
Zwar ist eine solche Entbindung formal nicht notwendig; sie kann aber
helfen, Konflikte zu vermeiden.
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6. Wie lange ist meine Vorsorgevollmacht
gültig?
Die Gültigkeit der Vollmacht kann vom Vollmachtgeber begrenzt
werden. Ist dies nicht geschehen, verliert eine gültig errichtete Vorsorgevollmacht nie ihre Wirksamkeit. Eine Erneuerung der Vorsorgevollmacht ist deshalb – anders als etwa bei (verbindlichen) Patientenverfügungen – nicht notwendig.
Nach der Bevollmächtigung können aber erhebliche äußere Umstände
eintreten, die dem Betroffenen Anlass geben, seine Entscheidung
nochmals zu überdenken. Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht
jederzeit und formlos widerrufen. Die Gründe für einen Widerruf
müssen nicht erklärt werden; die Vorsorgevollmacht kann auch ohne
jeden Grund widerrufen und der Bevollmächtigungsvertrag aufgekündigt werden.
Neben einer ausdrücklichen (schriftlichen oder mündlichen) Erklärung
kann ein Widerruf auch durch ein sogenanntes schlüssiges Verhalten
(d. h. durch Handlungen, die eindeutig als Widerruf zu interpretieren
sind – z. B. die Vernichtung der Vollmachtsurkunde durch Zerreißen)
gesetzt werden. Für den Widerruf reicht auch eine Geste, insbesondere
wenn der Patient sich nicht mehr anders äußern kann: Das Kopfnicken
des Patienten auf eine entsprechende Frage des Arztes oder des
Pflegepersonals genügt.
Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht nicht erforderlich; die Äußerungsfähigkeit reicht.
Nach dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit bringt der Widerruf die
Vertretungsmacht aber nicht vollständig zum Erlöschen; die Vorsorgevollmacht wird gleichsam herabgestuft. Der ursprünglich eingesetzte
Vorsorgebevollmächtigte kann weiterhin den Vollmachtgeber vertreten;
es ist jedoch – anders als bei einer nicht widerrufenen Vollmacht – vom
Gericht grundsätzlich ein Sachwalter zu bestellen, der den Bevollmächtigten überwacht (sogenannter Überwachungssachwalter).
Der Widerruf ist zudem empfangsbedürftig, d. h. er wird erst wirksam, wenn er dem Bevollmächtigten zugegangen ist.
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2. Teil
7. Welche Aufgaben hat mein Vorsorgebevollmächtigter?
Grundlage für die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten ist der
zwischen ihm und dem Vollmachtgeber geschlossene Auftragsvertrag
(siehe oben S. 19)
Aus diesem Vertrag heraus ist der Vorsorgebevollmächtigte insbesondere zur sorgfältigen Besorgung der übernommenen Geschäfte (sog
Geschäftsbesorgungspflicht) und zur Wahrung der Interessen seines
Auftraggebers (sogenannte Treuepflicht) verpflichtet. Weisungen
des Auftraggebers sind grundsätzlich zu befolgen (sogenannte
Gehorsamspflicht). Der (subjektive) Wille des Beauftragten ist auch
dann vom Bevollmächtigten zu befolgen, wenn die Anweisungen in der
Vorsorgevollmacht dem objektiven Wohl des vertretenen Patienten
oder den eigenen Vorstellungen des Stellvertreters widersprechen.
Der Vorsorgebevollmächtigte ist durch den von ihm mit dem Vollmachtgeber geschlossenen Vertrag auch an die Vertragsdauer
gebunden; er kann aber die Vollmacht aufkündigen. Wenn er an der
Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, ist ihm allerdings in
Bezug auf die Einwilligung in jede (und nicht nur in eine schwerwiegende) medizinische Behandlung die Erteilung einer Untervollmacht
und die Substitution per Gesetz verboten.
Der Beauftragte unterliegt weiters der Verschwiegenheitspflicht. Das
betrifft gerade den Fall einer Vorsorgevollmacht bezüglich Gesundheitsangelegenheiten; hier ist über alle Informationen, die den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers betreffen, Stillschweigen zu bewahren! Diese Verschwiegenheitspflicht ist eminent wichtig, da der Beauftragte alle für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen zu bekommen hat; dazu gehört bei der Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten insbesondere das Recht auf ärztliche Aufklärung
und auf Einsicht in die Krankengeschichte. Diesen sehr weitgehenden
Befugnissen steht die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber!
Der Vorsorgebevollmächtigte entscheidet für den von ihm vertretenen
Vollmachtgeber. Der Arzt ist an die vom Stellvertreter, nach einer entsprechenden ärztlichen Aufklärung, getroffene Entscheidung (sei es die
Einwilligung oder die Ablehnung einer medizinischen Maßnahme)
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gebunden – so als hätte sie der Patient selbst formuliert. Der Stellvertreter kann auch den Abbruch lebenserhaltender oder lebensverlängernder medizinischer Maßnahmen verlangen. Der Bevollmächtigte
bedarf – anders als der Sachwalter – in keinem Fall einer gerichtlichen Genehmigung, also auch nicht bei der Zustimmung zu oder
der Ablehnung von schwerwiegenden medizinischen Behandlungen.
Die Kontrolle erfolgt hier durch die Ärzte und die Vertrauenspersonen
des Patienten, die bei Verdacht eines Vollmachtmissbrauchs sich an das
Gericht bzw. durch einen vom Gericht bestellten Überwachungssachwalter wenden können.
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2. Teil
8. Wie stelle ich sicher, dass meine
Vorsorgevollmacht dem behandelnden
Arzt bekannt wird?
Damit der Vorsorgebevollmächtigte seine Aufgabe erfüllen kann, ist es
wichtig, dass ihm das Eintreten des Vorsorgefalls bekannt wird und dass
ihm zudem die Vollmachtsurkunde zu Beweiszwecken vorliegt. Aber
auch der behandelnde Arzt muss über die Existenz eines Vorsorgebevollmächtigten informiert werden, damit er mit diesem die notwendigen medizinischen Maßnahmen besprechen kann.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vollmachtgebers dafür zu sorgen, dass
die Vollmacht zur richtigen Zeit am richtigen Ort ist! Er muss sich darum
kümmern, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht rechtzeitig
erfährt und dass die Vollmachtsurkunde diesem, soweit dies für die
Ausübung erforderlich ist, auch vorliegt.
Dies kann auf mehrere Arten sichergestellt werden:
Eintragung in das Zentrale Vertretungsverzeichnis
Vorsorgevollmachten können im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, registriert werden. Die Registrierung ist bei allen
Anwälten und Notaren – auch wenn sie nicht mit der Erstellung der
Vorsorgevollmacht beauftragt waren – möglich. Die Eintragung in das
ÖZVV dient primär dazu, die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall auffindbar zu machen. Diese Registrierung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung – auch nicht im Fall einer Vorsorgevollmacht, welche die Einwilligung in schwerwiegende medizinische Behandlungen umfasst!
Auch ein späterer Widerruf der Vorsorgevollmacht kann in das ÖZVV
eingetragen werden.
Das ÖZVV kann von Personen, die einem der im Gesetz bestimmten
Personenkreise angehören, eingesehen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass vor einer allfälligen Sachwalterbestellung vom
Sachwaltergericht durch Einsicht in das ÖZVV festgestellt wird, ob eine
Vorsorgevollmacht errichtet worden ist oder ob ein Sachwalter zu
bestellen ist. Ärzte sind laut Gesetz nicht einsichtsberechtigt; sie
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müssen auf andere Weise über das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht
(siehe sogleich unten) informiert werden!
Neben der Vorsorgevollmacht können auch der Beginn und das Ende
der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht registriert werden; hierzu
befugt sind jedoch nur Notare. Die Registrierung des Beginns der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht setzt ein ärztliches Zeugnis voraus, mit
dem der Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. der
Äußerungsfähigkeit bestätigt wird. Diese Registrierung erhöht den
Schutz vor einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht. Wird
dem behandelnden Arzt z. B. eine Bestätigung über den Eintritt des
Vorsorgefalls vorgelegt, darf er hierauf vertrauen.
In der Praxis wird aber bei der Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten eine private Vorsorge durch Aushändigung der Vollmachtsurkunde oder einer Gleichschrift an den Vorsorgebevollmächtigten ausreichen! Ebenso wenig wird die Registrierung des Beginns der
Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht notwendig sein, da der behandelnde Arzt (anders als ein Bankangestellter, der den Vertretenen nicht
sieht) den Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit seines Patienten
selbst beurteilen kann.
Verwahrung durch den Verfasser
Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument und daher entsprechend sorgfältig bei den persönlichen Unterlagen bzw. Dokumenten aufzubewahren.
Hilfreich kann es sein, wenn der Patient seine Vollmacht z. B. ständig
und gut sichtbar auf seinem Nachttisch liegen hat. Hier kann sie sowohl
von einem zu Hilfe gerufenen Arzt, von den Betreuern, von Vertrauenspersonen oder vom Bevollmächtigten rasch aufgefunden werden.
Verwahrung durch den Vorsorgebevollmächtigten
Sinnvoll ist es, eine Gleichschrift oder beglaubigte Kopie der Vorsorgevollmacht dem Stellvertreter zu übergeben. Dies spart im Vorsorgefall
Zeit, die der Bevollmächtigte andernfalls in die Suche nach der Vollmachtsurkunde investieren müsste.
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2. Teil
Hinweiskarte
Aus praktischen Gründen wird der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht
immer mit sich führen. Er sollte aber zumindest einen Hinweis auf die
Vorsorgevollmacht in Form einer kleinen Hinweiskarte bei seinen Ausweisen oder in der Brieftasche aufbewahren. Diese Hinweiskarte muss
den Vorsorgebevollmächtigten samt Adresse und Telefonnummer(n)
benennen. Dieser ist im Vorsorgefall vom behandelnden Arzt bzw. der
Krankenanstalt zu benachrichtigen, um mit ihm gemeinsam die
Behandlung zu akkordieren. § 8 Abs. 3 KAKuG und § 11 Abs. 3 KALG
verlangen nämlich, dass Behandlungen an einem Patienten, dem die
notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, nur mit Zustimmung
seines Vertreters vorgenommen werden dürfen. Die Einwilligung des
Vertreters ist nur dann nicht erforderlich und nicht einzuholen, wenn
die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung
der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben gefährden würde
oder mit einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
Dokumentation in der Krankengeschichte
Jeder Patient hat das Recht, bei seiner stationären Aufnahme oder später die Vollmacht dem Arzt oder dem Pflegepersonal bekannt zu geben
bzw. diesen die Vollmachtsurkunde auszuhändigen, damit die Person
der Vorsorgebevollmächtigten in der Krankengeschichte, die über jeden
Patienten in einer Krankenanstalt zu führen ist, festgehalten wird.
Zwar wird dies nicht direkt im Rahmen der Patientenrechte bzw. der
Dokumentationsvorschriften ausgeführt, ergibt sich aber aus dem zwischen dem Patienten und dem Krankenanstaltenträger geschlossenen
Behandlungs- bzw. Krankenhausaufnahmevertrag und aus dem in § 8
Abs. 3 KAKuG bzw. § 11 Abs. 3 KALG gesetzlich festgehaltenen Einwilligungserfordernis.
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9. Welche Gefahren birgt eine Vorsorgebevollmächtigung in sich?
Wie kann ich mich davor schützen?
Jede Bevollmächtigung – so auch eine Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten – ist mit möglichen Risiken verbunden, die aber
weitestgehend verringert werden können.
9.1. Mögliche Risiken
Zum einen kann es sich ereignen, dass die bei Errichtung der Vorsorgevollmacht gegebene Bereitschaft oder Fähigkeit des Bevollmächtigten
zur Ausübung der Vertretung im späteren Vorsorgefall nicht mehr
gegeben ist. Es kann sich auch ereignen, dass der Bevollmächtigte
vorübergehend verhindert ist, sei es durch einen eigenen Krankenhausaufenthalt, sei es aus beruflichen Gründen, sei es wegen einer
Auslandsreise oder eines Urlaubs etc.
Es sind auch Situationen denkbar, in denen sich das einstmals gute Verhältnis verschlechtert hat oder gar zerbrochen ist, ohne dass der Vollmachtgeber die Konsequenz hieraus gezogen und die Vollmacht widerrufen hat; möglicherweise hat er auch „nur“ einfach darauf vergessen.
Zum anderen besteht bei einer Entscheidungsfindung durch einen
Bevollmächtigten die Gefahr, dass sich dieser irrt und nicht dem Willen
des Vollmachtgebers entsprechend handelt. Die Wünsche und Vorstellungen des Patienten können sich im Laufe der Zeit ändern, ohne
dass dies dem Vertreter bekannt wird, so dass dieser in der aktuellen
Situation unter Umständen eine Entscheidung trifft, die nicht mehr dem
gegenwärtigen Willen des Patienten entspricht.
Ein weiteres Risiko ist die persönliche Inkompetenz des Vorsorgebevollmächtigten, die nicht vorherzusehen war. Bisweilen wird auch die
Befürchtung geäußert, dass möglicherweise unlautere Motive in die
Entscheidung des Stellvertreters einfließen können.
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2. Teil
9.2. Möglichkeiten einer Risikoabwehr
Diesen allgemeinen Befürchtungen ist entgegenzuhalten, dass die
Wahrscheinlichkeit, sich in einem Menschen zu täuschen, dem man
eine derart wichtige Aufgabe anvertraut, gering sein dürfte; der Betroffene selbst hat eine Person ausgesucht, von der er wissen wird, dass sie
der ihr zugedachten Aufgabe gewachsen sein wird, und nicht zu missbräuchlichem Handeln neigt.
Einsetzung eines Ersatzbevollmächtigten
Da die Vorsorgevollmacht oftmals auf die fernere Zukunft gerichtet ist,
macht es Sinn, durch Bestimmung eines Ersatzbevollmächtigten für
den Fall vorzusorgen, dass die Bereitschaft oder Fähigkeit des Bevollmächtigten zur Ausübung der Vorsorgevollmacht nicht mehr gegeben
sein sollte. Dies betrifft auch Fälle, in denen der Bevollmächtigte vorübergehend verhindert ist, sei es aus beruflichen, sei es aus privaten
Gründen. Der Ersatzbevollmächtigte wird immer dann tätig,
wenn der Bevollmächtigte selbst die Vertretung nicht wahrnehmen kann oder will.
Die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten ist jedenfalls zu empfehlen, da es passieren kann, dass der Bevollmächtigte nicht erreichbar ist
oder – trotz vorheriger Zusage – die Vertretung nicht ausführt!
Leitlinien für die erwartete Entscheidung
Risiken in Bezug auf Fehlentscheidungen durch den Vorsorgebevollmächtigten können dadurch stark verringert werden, dass der (spätere)
Patient als Vollmachtgeber in seiner Vollmacht oder in einer begleitenden Patientenverfügung als Hilfe für den Bevollmächtigten und für den
behandelnden Arzt die grobe Richtung der erwarteten Entscheidung vorgibt; eine beachtliche Patientenverfügung reicht hierzu
aus (siehe S. 9f. und 25)! Wenn der Vollmachtgeber seine Werte und
Vorstellungen niedergelegt hat, kann der behandelnde Arzt überprüfen, ob der Bevollmächtigte den Patientenwillen richtig interpretiert;
gegebenenfalls kann er den Bevollmächtigten darauf ansprechen und
eine mögliche Unstimmigkeit aufklären.
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Einsetzung mehrerer Vorsorgebevollmächtigter –
sogenannte Gesamtvertretung
Darüber hinaus kann sich der Vollmachtgeber absichern, indem er mehrere Personen zu Gesamtvertretern macht. Eine Gesamtvertretung
erfordert, dass alle Stellvertreter die Entscheidung zusammen (wenn
auch nicht notwendigerweise gleichzeitig) fällen.
Bei Tod oder Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines Gesamtvertreters, aber selbst bei dessen Untätigkeit ist aber eine Vertretung
durch den (die) verbliebenen Vertreter nicht mehr möglich. Deshalb
sollte für diesen Fall die Vorsorgevollmacht eine entsprechende Regelung vorsehen, sei es, dass der übrig gebliebene bzw. die übrigen Vertreter alleine handeln dürfen oder dass ein Ersatzbevollmächtigter vorgesehen wird, der an Stelle des untätigen oder verhinderten Vertreters
aktiv werden kann.
Der Vollmachtgeber kann in allen oder auch nur in bestimmten Angelegenheiten (z. B. für einen Behandlungsabbruch) Gesamtvertretung
durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte anordnen. Die Bestellung
mehrerer Gesamtbevollmächtigter ist sicherlich nur für wenige
bestimmte Vertretungshandlungen (etwa bei medizinischen Maßnahmen, die gewöhnlich mit schwersten Folgen verbunden sind, oder
bei der Entscheidung über einen lebensbeendenden Behandlungsabbruch) zweckmäßig, da andernfalls die Vertretung zu umständlich wird!
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3. Teil
3. Teil
Praktische Hinweise
Wie bevollmächtige ich einen Stellvertreter
in Gesundheitsangelegenheiten?
Was muss ich beachten?
Eine Vorsorgevollmacht ist eine wichtige Entscheidung und muss
deshalb mit großer Sorgfalt vorbereitet werden. Dabei sollten Sie die
folgenden Punkte und ihre zeitliche Reihenfolge beachten. Diese Vorgehensweise gibt Ihnen die Sicherheit, nichts Wichtiges übersehen zu
haben.
Vorbereitung einer Vorsorgevollmacht
1. Die Person, die Sie auswählen, muss Ihr Vertrauen genießen. Sie
muss Ihre Werte, Vorstellungen, Wünsche und Ängste kennen. Bei
der Auswahl des Vertreters sind einige wichtige Kriterien unbedingt
zu beachten:
Personen, bei denen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht,
sind von Gesetzes wegen von der Übernahme einer Bevollmächtigung ausgeschlossen – so z. B. der behandelnde Arzt selbst. Ausgeschlossen ist auch jede sonstige in der medizinischen Betreuung
des Patienten tätige Person oder ein Angestellter jener Pflegeeinrichtung, in welcher sich der Patient befindet (siehe S. 17). Wenn
Sie eine solche Person als Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten einsetzen wollen, kann Sie diese Person zwar vertreten; es
muss aber von Rechts wegen – anders als bei der Vorsorgevollmacht
– trotzdem ein Sachwalter bestellt werden, der Ihren Vertreter überwacht.
Nicht ausgeschlossen sind nahe Angehörige, von denen oder in
deren Wohnung Sie gepflegt werden; diese können Sie sehr wohl
als Vorsorgebevollmächtigte bestellen.
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Mit dem Berechtigten muss Sie ein besonderes Vertrauensverhältnis
verbinden. Als Stellvertreter darf sinnvollerweise nur eine Person
gewählt werden, die Sie, Ihre Lebensgeschichte, Ihre persönlichen
Vorstellungen und konkreten Wünsche gut kennt und Sie deshalb
entsprechend vertreten kann.
Der Vorsorgebevollmächtigte muss sich in Ihre Situation einfühlen
können. Voraussetzung hierfür ist ein gewisses Maß an Lebenserfahrung.
Der Bevollmächtigte muss die Fähigkeit besitzen, Ihren Willen engagiert und couragiert gegenüber dem Arzt und dem Pflegepersonal,
gegebenenfalls auch gegenüber dem Gericht oder einem (Überwachungs-)Sachwalter zu vertreten.
Die Person, die Sie als Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten
wählen, darf nicht zu weit entfernt wohnen (siehe S. 24). Sie muss
auch in Hinblick auf die eigene berufliche Tätigkeit und die eigene
Gesundheit in der Lage sein, für Ihre Vertretung im Krankenhaus zur
Verfügung zu stehen.
2. Überlegen Sie, ob Sie eine einfache oder eine qualifizierte Vorsorgevollmacht (siehe S. 15) errichten wollen. In der Regel wird eine
qualifizierte Vorsorgevollmacht sinnvoll sein, die auch in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten die Einsetzung eines
Sachwalters erübrigt.
Weiters müssen Sie überlegen, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre
Vorsorgevollmacht ausgestalten wollen (z. B. Umfang der Vertretungsbefugnis, Weisungen); ebenso ist zu überlegen, ob Sie eine
begleitende Patientenverfügung errichten wollen (siehe S. 25f.).
3. Zu empfehlen ist jedenfalls die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten. Dieser wird tätig, wenn der primär genannte Bevollmächtigte die Vertretung im Vorsorgefall nicht wahrnehmen kann
oder nicht mehr wahrnehmen will (siehe S. 34).
4. Überlegen Sie, ob und in welchen Fällen (z. B. Behandlungsabbruch) zwei Vorsorgebevollmächtigte gemeinsam die notwendigen
Entscheidungen fällen sollen (siehe S. 35).
Da in diesem Fall immer beide (alle) Bevollmächtigte aufgeklärt werden und zusammen (wenn auch nicht gleichzeitig) entscheiden
müssen, empfiehlt sich eine solche Gesamtvertretung in wenigen
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3. Teil
und wichtigen Fragen. Bei einfachen Entscheidungen kann ein Stellvertreter alleine flexibler handeln; deshalb ist für einfache Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten die Vertretung durch einen
einzigen Bevollmächtigten sinnvoller.
Außerdem sollten Sie eine Anordnung für den Fall treffen, dass
einer der beiden Gesamtvertreter nicht (mehr) in der Lage ist, Sie zu
vertreten. Dann würde nämlich ohne entsprechende Vorsorge eine
Vertretung durch den übrig gebliebenen Bevollmächtigten nicht
mehr möglich sein. Sie können für solche Fälle anordnen, dass der
(die) verbliebene(n) Bevollmächtigte(n) alleine entscheiden darf
(dürfen), oder Sie können einen Ersatzbevollmächtigten namhaft
machen, der an Stelle des untätigen oder verhinderten Vertreters
aktiv werden kann.
5. Sprechen Sie mit der (den) Person(en), die Sie als Stellvertreter einsetzen wollen, ob sie damit auch einverstanden ist (sind). Sie können niemanden zwingen, die Stellvertretung zu übernehmen.
Wenn die in Aussicht genommene Person nicht bereit ist, die Stellvertretung zu übernehmen, ist eine Bevollmächtigung sinnlos.
Geben Sie Ihrem Stellvertreter auch allgemeine Informationen über
die Aufgaben, die auf ihn zukommen. Er muss wissen, dass es sich
bei einer Vorsorgebevollmächtigung in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten nicht um die Betreuung und Pflege im Sinn,
tatsächlicher Hilfen sowie sozialer und karitativer Maßnahmen handelt, sondern um die Rechtsvertretung. Lassen Sie ihn z. B. diese
Broschüre durchsehen, damit er sich ein besseres Bild machen kann.
6. Wenn Sie eine Patientenverfügung errichtet haben oder inhaltliche
Vorgaben in Ihre Vorsorgevollmacht aufnehmen wollen, beraten Sie
den Inhalt dieser Verfügung ausführlich mit Ihrem Bevollmächtigten, damit dieser später in Ihrem Sinne handeln kann.
Errichtung einer einfachen Vorsorgevollmacht
1. Bedenken Sie, dass eine einfache Vorsorgevollmacht Ihrem Bevollmächtigten keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf schwerwiegende medizinische Behandlungen einräumt.
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Wenn Sie eine qualifizierte Vollmacht vor einem Rechtsanwalt,
Notar oder bei Gericht errichten, können Sie in dieser Vollmacht
selbstverständlich auch andere einfache Angelegenheiten regeln.
2. Bei einer eigenhändigen Errichtung müssen Sie die Vollmacht
handschriftlich verfassen und unterschreiben.
3. Wenn Sie ein Formular verwenden oder die Vollmacht mit der
Schreibmaschine oder am Computer schreiben (lassen), handelt es
sich um eine fremdhändige Vollmacht. Eine solche Vollmacht muss
von Ihnen selbst unterschrieben werden; zusätzlich müssen Sie in
Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von Ihnen unterschriebenen Vollmacht Ihrem Willen entspricht. Die Zeugen müssen
mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der
Urkunde unterschreiben. Sie müssen Ihre Zeugen aber nicht über
den Inhalt der Vorsorgevollmacht unterrichten.
4. Wenn Sie aufgrund einer fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr
selbst die Vollmacht unterschreiben können, muss ein Notar bekunden, dass die Vollmacht Ihrem Willen entspricht. Die Beziehung von
Zeugen reicht in diesem Fall nicht aus; auch ist in diesem Fall eine
Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht nicht möglich.
5. Anstelle der eigenhändigen Errichtung oder der Beiziehung von
Zeugen im Fall der fremdhändigen Vollmacht ist auch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in Form eines Notariatsaktes möglich.
Errichtung einer qualifizierten Vorsorgevollmacht
1. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht kann auch eine Stellvertretung
in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten und sogar die
Entscheidungsbefugnis über einen tödlich endenden Behandlungsabbruch umfassen.
2. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht müssen Sie vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichten. Die Kosten für diese Errichtung müssen Sie selbst tragen; fragen Sie also gegebenenfalls vorher nach den anfallenden Kosten.
3. Die Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden. Bei
der Formulierung wird Ihnen sicherlich der Notar, der Rechtsanwalt
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3. Teil
oder das Gericht behilflich sein; Sie müssen aber bereits vorher
wissen, was Sie regeln wollen!
4. Der Rechtsanwalt, Notar oder das Gericht wird Sie über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht und über die Möglichkeiten
eines Widerrufs belehren. Die Vornahme dieser Belehrung wird er in
der Urkunde dokumentieren.
5. In der Praxis wird die Errichtung einer Vollmacht nicht ausreichen.
Die als Bevollmächtigter in Aussicht genommene Vertrauensperson
muss die Übernahme der Vertretung akzeptieren. Sie sollten sich am
besten von dem in Aussicht genommenen Vorsorgebevollmächtigten zum Notar, Rechtsanwalt oder Gericht begleiten lassen, damit
gleichzeitig mit der Errichtung der Vollmacht auch der Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen werden kann. Der Bevollmächtigte
wird in der Regel seine Zustimmung auf der Vollmachtsurkunde
durch Unterschriftsleistung publik machen.
Aufbewahrung einer Vorsorgevollmacht
1. Bewahren Sie die Vollmacht bei Ihren persönlichen Unterlagen bzw.
Dokumenten auf. Achten Sie darauf, dass die Vollmachtsurkunde
im Notfall (= sogenannter Vorsorgefall) zugänglich und rasch auffindbar ist.
2. Besser ist es, wenn Sie Ihrem Vorsorgebevollmächtigten eine Gleichschrift der Vollmachtsurkunde oder eine beglaubtige Kopie übergeben, damit er im Notfall so rasch als möglich dem behandelnden
Arzt seine Befugnis zu Ihrer Vertretung nachweisen kann. Im Fall
einer Gesamtvertretung oder bei Einsetzung eines Ersatzbevollmächtigten ist zu überlegen, ob alle benannten Personen eine
Gleichschrift bzw. beglaubigte Kopie erhalten. Die Ausfertigung
mehrerer Urkunden ist freilich mit Kosten verbunden, die Sie eventuell zuvor abklären sollten.
3. Wenn Sie Urkunden bei verschiedenen Personen oder an verschiedenen Orten hinterlegt haben, sollten Sie in Ihren Unterlagen vermerken, bei wem oder wo Sie diese Urkunden bzw. beglaubigten
Kopien hinterlegt haben. Dieser Vermerk dient Ihnen als
Gedächtnisstütze.
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4. Tragen Sie einen Hinweis auf die Bevollmächtigung bei sich. Diese
Hinweiskarte muss den Namen, die vollständige Adresse und die
Telefonnummer (Privatnummer und gegebenenfalls Büronummer)
Ihres Vorsorgebevollmächtigten enthalten, damit eine rasche Verständigung möglich ist.
5. Wenn Sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden, nehmen Sie die
Vollmacht mit ins Spital. Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, den
Namen Ihres Bevollmächtigten in der Krankengeschichte zu dokumentieren.
Sind Sie in diesem Zeitpunkt nicht ansprechbar oder nicht in der
Lage, die Vollmacht mitzunehmen, gibt die Hinweiskarte Auskunft
über Ihren Vertreter. In diesem Fall setzen sich behandelnder Arzt
und Bevollmächtigter miteinander in Verbindung.
6. Sie können Ihre Vollmacht auch von einem Notar oder Rechtsanwalt
in das ÖZVV eintragen lassen (siehe oben S. 30f.). Diese Eintragung
kann auch von einem Anwalt oder einem Notar, der nicht mit der
Erstellung der Vorsorgevollmacht beauftragt war, vorgenommen
werden. Die Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht im ÖZVV ermöglicht es dem Gericht festzustellen, ob ein Sachwalter zu bestellen ist
oder ob Sie bereits durch eine Vollmacht für die Besorgung Ihrer
Angelegenheiten Vorsorge getroffen haben.
Ärzte dürfen in das ÖZVV nicht Einsicht nehmen; hier müssen Sie
anders vorsorgen, um den behandelnden Arzt über das Vorliegen
einer Vorsorgevollmacht zu informieren (siehe oben S. 31f.).
Regelmäßige Überprüfung der Vorsorgevollmacht
1. Überprüfen Sie von Zeit zu Zeit, ob der gewählte Bevollmächtigte
noch immer in der Lage und gewillt ist, dieser Aufgabe nachzukommen.
2. Überprüfen Sie dabei auch, ob die Angaben auf Ihrer Hinweiskarte
(Adresse und Telefonnummer[n]) noch stimmen. Wenn eine Verständigung aufgrund mangelhafter oder unrichtig gewordener
Angaben nicht möglich ist und Ihr Stellvertreter deshalb Ihre Interessen nicht vertreten kann, müssen Sie dies selbst verantworten.
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3. Teil
3. Wenn Sie die Person Ihres Vorsorgebevollmächtigten ändern wollen, müssen Sie die bestehende Vollmacht widerrufen und eine
neue Vorsorgevollmacht unter Beachtung aller gesetzlich vorgeschriebenen Schritte (siehe hierzu oben S. 20ff.) errichten.
Widerruf einer Vorsorgevollmacht
1. Die Vorsorgevollmacht gilt, solange Sie die Bevollmächtigung nicht
widerrufen. Sie können aber auch eine bestimmte Gültigkeitsdauer
in der Vollmacht festlegen; in diesem Fall endet die Vollmacht mit
Fristablauf.
2. Sie haben das Recht, jederzeit die Vollmacht (auch ohne Angaben
von Gründen) zu widerrufen. Sie müssen aber Ihren Stellvertreter
vom Widerruf in Kenntnis setzen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie
in diesem Fall eine ihm ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen und diese vernichten.
Wenn dies nicht möglich ist, können Sie den Widerruf auch anderen Personen gegenüber erklären. Es empfiehlt sich in diesem Fall,
den Widerruf schriftlich und eventuell vor Zeugen festzuhalten,
damit es später zu keinem Konflikt zwischen dem Bevollmächtigten,
der noch an diese Bevollmächtigung glaubt und dem behandelnden
Arzt kommt.
Befinden Sie sich in stationärer Behandlung, teilen Sie dem Arzt
oder dem Pflegepersonal mit, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht
widerrufen. Der Widerruf wird dann in der Krankengeschichte
vermerkt.
3. Haben Sie Ihre Vorsorgevollmacht in das ÖZVV registrieren lassen,
sollte auch der Widerruf im ÖZVV eingetragen werden. Andernfalls
könnte dem Gericht nicht bekannt werden, dass die registrierte
Vorsorgevollmacht bereits ihre Gültigkeit verloren hat.
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Wichtige Adressen in der Steiermark
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
PatientInnen- und Pflegeombudsschaft
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Telefon: (0316) 877-33 50, Fax: (0316) 877-48 23
E-Mail: [email protected]
Internet: www.patientenvertretung.steiermark.at
Hospizverein Steiermark
Albert-Schweitzer-Gasse 36
8020 Graz
Telefon: (0316) 39 15 70-0, Fax: (0316) 39 15 70-14
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hospiz-stmk.at
Ärztekammer für Steiermark
Kaiserfeldgasse 29
8010 Graz
Telefon: (0316) 80 44-0, Fax: (0316) 81 56 71
E-Mail: [email protected]
Internet: www.aekstmk.or.at
38
Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
Salzamtsgasse 3
8010 Graz
Telefon: (0316) 83 02 90, Fax: (0316) 82 97 30
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rakstmk.at
Notariatskammer für Steiermark
Wielandgasse 36/III
8010 Graz
Telefon: (0316) 82 52 86, Fax: (0316) 82 52 86-4
E-Mail: [email protected]
Internet: www.notar.at
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Copyright ao.Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Wien 2007. Alle Rechte,
insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der
Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner
Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne
schriftliche Genehmigung des Autors reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt
oder verbreitet werden.
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