Anlage 5

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Anlage 5
Bebauungsplan Unna-Hemmerde Nr. 14 B
„Heckenstraße / nördlich Westhemmerder Weg“
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
– 04.11.2015 –
Bauherr:
Michalski Immobilien GmbH
Werler Str. 50
59423 Unna
Bearbeitung:
Grünplanung
Schöttler
Freiraum & Landschaft
Dipl.-Ing. Stefan Schöttler
Dipl.-Ing. Stefan Schöttler
Düsseldorfer Str. 66 • 41334 Nettetal
Tel: 0 21 53 - 95 72 94 • Fax: 95 72 96
e-mail: [email protected]
Grünplanung
Schöttler
Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Inhalt
1
EINLEITUNG ............................................................................................................. 3
1.1
Anlass und Inhalt des Auftrages .................................................................................................... 3
1.2
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ................................................................... 3
2
PRÜFUNG DER ERHEBLICHKEIT ZU ERWARTENDER AUSWIRKUNGEN AUF
SCHUTZWÜRDIGE BIOTOPE.................................................................................. 5
2.1
Auszug aus dem Biotopkataster NRW .......................................................................................... 5
2.2
Sonstige Daten aus der Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) .................................... 7
2.3
Ist-Zustand der Flächen des schutzwürdigen Biotops BK-4412-572 ......................................... 7
2.4
Inhalte des Bebauungsplanes (Soll-Zustand)............................................................................... 9
2.5
Auswirkungen auf das schutzwürdige Biotop............................................................................ 11
2.6
Kompensation ................................................................................................................................ 12
3
BAULEITPLANERISCHE RESTRIKTIONEN ......................................................... 15
3.1
Planungsrechtlicher Ausgangszustand gem. B-Plan VB-HE001 .............................................. 15
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ........................................................................................ 17
3.3
Kompensation ................................................................................................................................ 18
4
ZUSAMMENFASSUNG........................................................................................... 20
5
QUELLEN ............................................................................................................... 22
ANHANG 1
AUSZUG AUS DEM BIOTOPKATASTER NRW .................................... 23
ANHANG 2
LAGEPLAN „BIOTOPTYPEN“ (M 1:1.000)........................................... 25
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1
Einleitung
1.1
Anlass und Inhalt des Auftrages
Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Die Michalski Immobilien GmbH aus Unna beabsichtigt, an der Heckenstraße 5 und 7 auf dem
Gelände des ehemaligen Gartenbaubetriebes Linden zusätzliche Wohnbauflächen im Ortsteil
Unna-Hemmerde anzubieten. Mit dieser Zielsetzung ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung Unna-Hemmerde Nr. 14 B „Heckenstraße / nördlich Westhemmerder Weg“ (BP-HE014B)
im Sinne des § 30 (1) BauGB aufzustellen.
Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung
einer Umweltprüfung. In diesem Fall entfällt die Erstellung eines Umweltberichts mit der
Darstellung und Beurteilung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen sowie auf die Landschaft und die biologische Vielfalt gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a
BauGB.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt jedoch durch Versiegelung und die Anlage von
Hausgärten zur dauerhaften Inanspruchnahme von Teilflächen eines im Biotopkataster NRW
geführten „schutzwürdigen Biotops“ (BK-4412-572), so dass nachfolgend die Erheblichkeit der
zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen bzw. Biotope in Form einer
Einzelfallprüfung ermittelt wird.
Eine Artenschutzprüfung gem. § 44 BNatSchG wurde in einem separaten Gutachten
(SCHÖTTLER ET AL. 2015) durchgeführt.
1.2
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebietes/Plangebietes (roter Kreis).
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes BP-HE014B gehört administrativ zur Kreisstadt
Unna und liegt ca. 8,5 km östlich der Stadtmitte im Ortsteil Hemmerde. Er wird im Norden von
der Heckenstraße und im Westen von den Wohnbaugrundstücken am Wannweg begrenzt. Im
Süden und Osten schließen sich die Gartenflächen der Siedlungen am Westhemmerder Weg
und der Hemmerder Dorfstraße an. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 812/341, 922 und
1105, Flur 7 der Gemarkung Hemmerde und wird im Südosten vom Ameckebach begrenzt.
Im Zentrum des Geltungsbereiches liegen die zum Teil denkmalgeschützten Baukörper der
Hofstelle Linden. Westlich schließen sich Garten- und Grünlandflächen an, östlich
Gewächshäuser und Lagerflächen des ehemaligen Gartenbaubetriebes.
Abb. 2: Luftbild vom Untersuchungsraum mit Geltungsbereich des B-Plans (rote Abgrenzung).
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2
Prüfung der Erheblichkeit zu erwartender Auswirkungen auf
schutzwürdige Biotope
2.1
Auszug aus dem Biotopkataster NRW
Das Fachinformationssystem „Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen“ (Biotopkataster
NRW) enthält Daten über Lebensräume und deren wildlebende Tier- und wildwachsende
Pflanzenarten, die für den Biotop- und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Die
Datenerhebungen wurden mittels Biotopkartierungen auf Flächen durchgeführt, die im
Vergleich zu ihrem Umfeld einen sprunghaften Anstieg der lebensraumtypischen Biodiversität
zeigen und eine große Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz besitzen.
Auswirkungen des Biotopkatasters auf Planungen:
Die Ergebnisse der Biotopkartierung besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Schutzwürdige
Biotope sind nicht gleichzusetzen mit Naturschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen. Ein rechtsverbindlicher Schutz dieser Gebiete erfolgt erst bei Schutzausweisung
nach dem Landschaftsgesetz NRW durch die zuständigen Landschaftsbehörden. Die
Ergebnisse der Biotopkartierung zeigen aber den Handlungsbedarf zur Ausweisung von
Schutzgebieten auf. Daneben ist das Biotopkataster des LANUV eine zu beachtende
Grundlage der Regionalplanung, der Landschaftsplanung und der Bauleitplanung. Es ist eine
zentrale Entscheidungshilfe bei behördeninternen Beurteilungen von Planungen, welche zu
Eingriffen in Natur und Landschaft führen. Es ist bei allen Planungen zu berücksichtigen, in
denen die Belange von Naturschutz und Landespflege berührt werden sollen (LANUV 2013).
BK-4412-572: Grünland-Obstwiesenkomplex an der "Heckenstraße" und "Auf dem Winkel"
(gesamter Report aus dem Biotopkataster s. Anhang)
Das bei der Aufstellung des Bebauungsplanes BP-HE014B zu berücksichtigende Biotop mit der
Objektkennung BK-4412-572 wird im Biotopkataster NRW in 3 Teilflächen dargestellt. Die
südlichste Fläche (nicht Bestandteil der Abb. 3) dient mittlerweile der Wohnbebauung. Die
Kartierungen wurden am 02.07.1993 und am 01.10.2003 durchgeführt.
Bei den betroffenen Flächen handelt es sich um kein geschütztes Biotop nach § 30
Bundesnaturschutzgesetz bzw. nach § 62 Landschaftsgesetz NRW.
Bezogen auf die Flächen, die innerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes liegen, heißt es in
der Objektbeschreibung des Katasterauszuges:
„Im Norden an der Heckenstraße liegt eine Obstwiese mit einem gut gepflegten Bestand an
Obstbäumen. Es sind sowohl ältere Bäume, als auch jüngere Neupflanzungen zu finden.
Neben Apfel-, Pflaumen-, Kirsch- und Birnbäumen gibt es auch Walnussbäume. Zur Straße hin
wird die Wiese von einer einreihigen Weißdornhecke begrenzt. Im Norden befindet sich eine
ältere Mauer mit Mauerfarnen.“ Zum Zeitpunkt der Kartierung führte der tief eingeschnittene
und begradigte Ameckebach kein Wasser. „Der Bach wird völlig von den auf der Böschungsoberkante wachsenden Gehölzen, meist Eschen, beschattet. Fließgewässertypische Arten
fehlen.“
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Als Schutzziel gilt „der Erhalt und die Wiederherstellung eines Grünlandkomplexes mit
Obstbäumen als Reste einer bäuerlichen Kulturlandschaft und als Lebensraum für Pflanzen
und Tiere.“ Die kulturhistorisch wertvollen Flächen mit hohem Entwicklungspotenzial sind von
lokaler Bedeutung als Trittsteinbiotop zwischen den Wohnbauflächen und wertvoll für
Höhlenbrüter (LANUV 2013).
Abb. 3: Darstellung der schutzwürdigen Bereiche im Biotopkataster NRW (LANUV 2013).
Für die schutzwürdigen Flächen, die innerhalb des B-Plangebietes liegen, wurden auf Grundlage des kartierten Arteninventars folgende Biotoptypen für das Biotopkataster definiert:
− Streuobstwiese, Fläche: = 0.8054 ha, mit Obstbaum-Hochstämmen
Arten: Süß-Kirsche (Prunus avium), Garten-Birnbaum (Pyrus communis agg.), GartenApfel (Malus domestica), Pflaume (Prunus domestica), Walnuss (Juglans regia),
Wolliges Honiggras (Holcus lanatus), Wiesen-Schafgarbe (Achillea millefolium), AckerKratzdistel (Cirsium arvense), Wiesen-Löwenzahn (Taraxacum sect. Ruderalia),
Stumpfblättriger Ampfer (Rumex obtusifolius), Kriechende Quecke (Elymus repens),
Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris), Wiesen-Knaulgras (Dactylis glomerata),
Gewöhnlicher Glatthafer (Arrhenatherum elatius subsp. elatius)
− Gehölzstreifen, Fläche: = 0.0805 ha, mit verschiedenartiger Bestockung
Arten: Esche (Fraxinus excelsior subsp. excelsior), Haselnuss (Corylus avellana),
Kanadische Pappel (Populus canadensis / P. deltoides x nigra), Sal-Weide (Salix caprea
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−
−
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subsp. caprea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Brombeere (Rubus sectio
Rubus)
Bach, Fläche: = 0.0268 ha, temporär wasserführend und begradigt
Mauer, Trockenmauer, Fläche: = 0.0268 ha, mit Mauerfarnen
Arten: Schöllkraut (Chelidonium majus), Mauerraute (Asplenium ruta-muraria subsp.
ruta-muraria), Braunstieliger Streifenfarn (Asplenium trichomanes)
2.2
Sonstige Daten aus der Landschaftsinformationssammlung (LINFOS)
BT-4412-0126-1995: Teich am Hof Linden
Die Aufnahme des Biotops erfolgte im Zuge der Stillgewässerkartierung im Kreis Unna im März
1995. Der Teich wird im Report als bedingt naturnah, mäßig beeinträchtigt bewertet (KREIS
UNNA 2015A). Heute sind ¾ des Ufers mit einer verfugten Natursteinmauer verbaut. Das
hypertrophe Gewässer ist durch einen hohen Verschmutzungsgrad gekennzeichnet und kann
20 Jahre nach der Kartierung nur noch als naturfernes und starkbeeinträchtigtes Biotop
bewertet werden, welches in den nachfolgenden Ausführungen nicht weiter berücksichtigt wird.
VB-A-4412-015: Waldbereich Schelk und Umfeld
Der Biotopverbund „Waldbereich Schelk und Umfeld“ (VB-A-4412-015) findet gemäß
Darstellungen der LINFOS-Datenbank im Plangebiet im Bereich der Lagerflächen
Gartenbaubetriebes seinen nördlichen Abschluss. Die überwiegend versiegelten Flächen
für den Biotopverbund nicht von essenzieller Bedeutung. Der Schutz und Erhalt
Ameckebachs samt Gehölzsaum soll planungsrechtlich gesichert werden.
2.3
den
des
sind
des
Ist-Zustand der Flächen des schutzwürdigen Biotops BK-4412-572
Zwölf Jahre nach der letzten Aktualisierung der Daten im Biotopkataster erscheint ein
verändertes Bild der schutzwürdigen Flächen. Es sind lediglich Reste einer Obstwiese,
vornehmlich im Bereich der Hofzufahrt, anzutreffen. Dazwischen liegen baumlose, artenarme
und gedüngte Grünlandflächen (s. Abb. 4). Ein nicht unerheblicher Flächenanteil wurde
mittlerweile in Garten mit Zierrasen und -gehölzen umgewandelt. Der Grundstücksabschluss
wird im Norden und Westen durch eine Schnitthecke aus Weißdorn hergestellt, die zu
Jahresbeginn in Abschnitten auf den Stock gesetzt wurde. Die im Kataster erwähnte
Trockenmauer ist nicht mehr vorhanden.
Der Gehölzbestand entlang des Ameckebachs hingegen entspricht noch der Beschreibung und
der Artenliste des Biotopkatasters. Der Bach ist zwischen Westhemmerder Weg und
Hemmerder Dorfstraße auf nur etwa 100 m unverrohrt, dort aber durch künstliche Barrieren für
die Fischfauna und Uferverbau aus Beton naturfern geprägt ist (s. Abb. 5). Die unverbauten
Uferbereiche sind steil angeböscht und nur spärlich mit krautiger Vegetation bedeckt. Die
Fließgeschwindigkeit ist relativ hoch.
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Abb. 4: Grünlandflächen entlang der Heckenstraße. Im Hintergrund Obstgehölze im
Bereich der Hofeinfahrt. Links Nadelgehölze zwischen Grünland und Zierrasen.
Abb. 5: Der Ameckebach mit Gehölzsaum aus einheimischen zum Teil älteren
Gehölzen.
Zwischen den beiden im Kataster dargestellten Teilflächen befinden sich neben den
Hofgebäuden und den Gewächshäusern die Fahr- und Lagerflächen des ehemaligen
Gartenbaubetriebes, die versiegelt, mit Schotter teilversiegelt oder erheblich verdichtet sind und
rund ein Viertel der Gesamtfläche des Plangebietes einnehmen.
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Der Lageplan im Anhang stellt die Biotope des Planungsgebietes (Status quo) im Kontext mit
den Abgrenzungen des schutzwürdigen Biotops BK-4412-572 aus dem Biotopkataster NRW
(rote Linie) dar.
Um den aktuellen Zustand der gem. LANUV (2013) schutzwürdigen Flächen mit dem SollZustand nach Realisierung des B-Planes zu vergleichen, wird die Biotoptypenwertliste der
Broschüre „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung“
(KREIS UNNA, FACHBEREICH NATUR UND UMWELT 2003) herangezogen und die einzelnen Biotope
numerisch bewertet (s. Tab 1). Die Grundwerte sind insbesondere von den Faktoren Seltenheit
und Wiederherstellbarkeit der Biotoptypen abgeleitet. In der Biotoptypenwertliste erhält jeder
Biotoptyp einen Grundwert auf einer Skala von 0 bis 1. Dabei entspricht 0 dem niedrigsten und
1 dem höchsten Wert für Naturschutz und Landschaftspflege. Diese Werte bilden zusammen
mit den jeweiligen Flächengrößen den Gesamtflächenwert.
Tab. 1: Biotopflächenwerte des Ausgangszustands der nördlichen Teilfläche des schützenswerten
Biotops BK-4412-572
1
2
3
4
5
6
A
Ausgangszustand schutzwürdiges Biotop (Ist-Zustand)
Nr.
Code
Biotoptyp
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Fläche Grundwert Einzelflächenwert
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(Sp.4 x Sp. 5)
01
1.1
versiegelte Fläche
421
0,0
0,00
02
1.5
unversiegelter Weg
148
0,2
29,60
03
3.2
Intensivgrünland (Fettwiese)
5.594
0,4
2.237,60
04
4.1
1.734
0,2
346,80
05
8.2
Ziergarten (strukturarm)
Einzelbäume (einheimisch),
Obstbäume
Hecke mit Formschnitt
793
0,8
634,40
196
0,3
58,80
06
Gesamtfläche (Σ Sp. 4)
8.886
Gesamtflächenwert A (Σ Sp. 6)
2.4
3.307,20
Inhalte des Bebauungsplanes (Soll-Zustand)
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes BP-HE014B wird umgeben durch
die Bebauung der Heckenstraße, der Hemmerder Dorfstraße, des Wannweges und des
Westhemmerder Weges. Diese Bebauung stellt sich überwiegend in ein- bis zweigeschossiger
offener Bauweise dar und ist als Allgemeines Wohngebiet einzustufen.
Auf Grundlage der Darstellung des Flächennutzungsplanes mit gemischten Bauflächen wird für
den östlichen und südlichen, parallel zur vorhandenen Wohnbebauung verlaufenden Bereich
des Bebauungsplans allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
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Das Angebot der geplanten Wohnbauflächen in Verbindung mit der Festsetzung von
Einzelhäusern ermöglicht die Errichtung von bis zu 26 Wohneinheiten in Form von
Einfamilienhäusern sowie ein seniorengerechtes Mehrfamilienhaus im Nordwesten.
Für die Baufelder wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 bis 0,4 festgesetzt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird weiterhin bestimmt durch die Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche in Form von Baugrenzen, der maximalen Zweigeschossigkeit
und der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 – 0,8.
Abb. 6: Ausschnitt aus dem B-Plan BP-HE014B
Die Zufahrt des Plangebietes erfolgt im Norden über die Heckenstraße und im Süden über den
Westhemmerder Weg. Die Breite der geplanten Erschließungsstraße beträgt 5,50 m. Der
gewählte Straßenquerschnitt ermöglicht die Anlage von öffentlichen Stellplätzen in Kombination
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mit Straßenbäumen. Für die Stadtbetriebe sind zwei 3 m breite, teilversiegelte Unterhaltungswege bis zum Böschungsrand am Ameckebach vorgesehen.
Im Zentrum des Geltungsbereiches bleiben die zum Teil denkmalgeschützten Baukörper der
Hofstelle in ihrer historischen Ausprägung erhalten und werden angemessen saniert oder
erweitert (GRZ 0,6; GFZ 1,2). Vorhandene Gewächshäuser werden zurückgebaut.
Für den Freiraum zwischen Hofanlage und der geplanten Wohnbebauung sowie den
Erschließungsanlagen gilt der Erhalt aller standortgerechten, einheimischen Bäume. Darüber
hinaus wird aus Gründen des Arten- und Landschaftsschutzes im B-Plan der Schutz und Erhalt
des Gehölzstreifens entlang des Ameckebachs festgesetzt.
Die Weißdornhecke an der Heckenstraße ist bis auf Öffnungen für die geplante Straße,
Zufahrten und Zugänge zu den geplanten Gebäuden zu erhalten und während der Bauzeit zu
schützen.
Die mit Obstbäumen bestockten Grünlandflächen zwischen den allgemeinen Wohngebieten
werden als zu schützende Flächen festgesetzt, die durch Neuanpflanzungen von Obstgehölzen
ergänzt werden sollen.
Durch Entsiegelung ehemaliger Fahrwege und Lagerplätze des aufgegebenen Gartenbaubetriebes soll die Neuanlage einer Streuobstwiese sowie die Erweiterung der privaten
Grünflächennutzung und die Anlage eines Kleinkinderspielplatzes (Kategorie C) ermöglicht
werden.
2.5
Auswirkungen auf das schutzwürdige Biotop
Innerhalb des schutzwürdigen Biotops führt die Realisierung der B-Planfestsetzungen durch die
Errichtung von bis zu fünf Wohneinheiten in Form von Einfamilienhäusern sowie eines
seniorengerechten Mehrfamilienhauses mit angrenzenden Gartenflächen zum dauerhaften
Verlust von Teilflächen des Intensivgrünlands und 10 Obstbäumen. Weitere Versiegelungen
erfolgen durch den Bau der Erschließungsstraße von der Heckenstraße Richtung Süden.
Zwischen diesen Gebieten sind jedoch auch Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft) vorgesehen, die den Erhalt der verbleibenden Grünlandflächen bzw. Obstwiesenreste dauerhaft sichern werden. Darüber hinaus werden Ergänzungspflanzungen von hochstämmigen Obstgehölzen sowie die Extensivierung der Wiesenpflege textlich festgesetzt, die
zu einer Wertsteigerung dieser Biotope aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege führen sollen.
Details zu Flächengröße und Wertigkeit der beschriebenen Flächen sind der nachfolgenden
Tabelle 2 zu entnehmen.
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Tab. 2: Biotopflächenwerte des Soll-Zustands der nördlichen Teilfläche des schützenswerten Biotops
BK-4412-572 nach Realisierung der Festsetzungen des B-Plans
1
2
3
4
5
6
B
Soll-Zustand gem. B-Plan
Nr.
Code
Biotoptyp
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
01
Fläche Grundwert Einzelflächenwert
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(Sp.4 x Sp. 5)
WA 6 (GRZ 0,4) = 2.012 m²
1.1
Mehrfamilienhaus (40%)
804
0,0
0,00
1.1
sonst. Versiegelungen (10%)
202
0,0
0,00
4.1
Ziergarten (50%)
1.006
0,2
201,20
02
WA 2 (GRZ 0,3) = 1.012 m²
0,00
1.1
Gebäude (30%)
304
0,0
0,00
1.1
sonst. Versiegelungen (10%)
101
0,0
0,00
4.1
607
0,2
121,40
1.1
Ziergarten (60%)
teilw. WA 3 (GRZ 0,3)
= 1.851 m²
Gebäude (30%)
555
0,0
0,00
1.1
sonst. Versiegelungen (10%)
185
0,0
0,00
4.1
Ziergarten (60%)
1.111
0,2
222,20
04
1.1
versiegelte Erschließungswege
560
0,0
0,00
05
4.1
1.619
0,2
323,80
06
3.7/3.8
sonst. private Grünflächen
Streuobstwiese
(z.T. alt, N3 + teilw. N4)
Hecke mit Formschnitt (N2)
Intensivgrünland (teilw. LW2
+ teilw. LW3)
1.406
0,8
1.124,80
189
0,3
56,70
237
0,4
94,80
03
07
08
3.2
0,00
Gesamtfläche (Σ Sp. 4)
8.886
Gesamtflächenwert B (Σ Sp. 6)
Bilanz C (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
2.6
2.144,90
-1.162,30
Kompensation
Wie eingangs beschrieben, entfällt bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung und
somit auch die integrierte Bilanzierung im Sinne der Eingriffs- und Ausgleichsregelung, aus der
letztendlich kompensatorische Maßnahmen abgeleitet werden.
Dennoch werden die Belange von Naturschutz und Landespflege in dieser Bauleitplanung
durch die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches
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berücksichtigt, auch wenn die im Biotopkataster gelisteten schutzwürdigen Biotope keinen
rechtsverbindlichen Schutz besitzen.
Nach der verbal-argumentativen Bewertung des Ist- und Sollzustandes der schutzwürdigen
Flächen ist der in erster Linie durch Versiegelung entstehende Eingriff des Vorhabens als nicht
unerheblich einzuschätzen trotz der zu erwartenden Wertsteigerung einiger Teilflächen durch
die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die numerische Bewertung und die
Ableitung der Gesamtflächenwerte vor und nach dem geplanten Eingriff bekräftigt diese
Einschätzung. Der Gesamtflächenwert des Soll-Zustands hat sich im Vergleich zur
Ausgangssituation um 35% verringert (vgl. Tab. 1 und 2).
Dem entstandenen Kompensationsbedarf wird durch die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
rechtsverbindliche Anlage einer ca. 2000 m² großen Streuobstwiese im unmittelbaren östlichen
Anschluss an die Hofgebäude Rechnung getragen (s. Tab. 3). Die extensiv zu pflegenden, von
hochstämmigen Obstbäumen bestockten Flächen werden nach umfangreichen Entsiegelungsarbeiten auf den ehemaligen Gewächshaus-, Fahr- und Lagerflächen des Gartenbaubetriebes
hergestellt.
Tab. 3: Verbleibende Bilanz nach Realisierung der Kompensationsmaßnahmen
1
2
3
4
5
6
Ausgleich außerhalb des schutzwürdigen Biotops
Flächen-Nr.
D
Code
Biotoptyp
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Fläche Grundwert Einzelflächenwert
(m²)
(Sp.4 x Sp. 5)
IST-Zustand Kompensationsfläche
01
1.1
Gewächshäuser
328
0,0
0,00
1.1
Betonpflasterflächen
100
0,0
0,00
1.2
Schotterflächen
592
0,1
59,20
4.1
Ziergarten
1.300
0,2
260,00
Σ
E
(lt. Biotoptypenwertliste)
2.320
Σ
319,20
SOLL-Zustand Kompensationsfläche
01
3.7
Streuobstwiese (N5)
02
3.7
Streuobstwiese (N4 teilw.)
Σ
Bilanz F (E - D)
Gesamtbilanz (F - C)
1.664
0,7
1.164,80
656
0,7
459,20
2.320
Σ
1.624,00
1.304,80
142,50
Auch wenn diese Maßnahme außerhalb des schutzwürdigen Biotops erfolgt, bleibt die
ökologische Funktion auf Grund der geringen Entfernung zu den bestehen bleibenden
Obstwiesenflächen westlich der Hofgebäude im räumlichen Zusammenhang erhalten.
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Das im Biotopkataster formulierte Schutzziel „Erhalt und Wiederherstellung eines Grünlandkomplexes mit Obstbäumen als Reste einer bäuerlichen Kulturlandschaft und als Lebensraum
für Pflanzen und Tiere“ wird durch diese Festsetzung des B-Planes angemessen und
nachhaltig berücksichtigt.
Kulturhistorisch wertvolle Flächen mit hohem Entwicklungspotenzial und lokaler Bedeutung als
Trittsteinbiotop zwischen den Wohnbauflächen – so bewertet vom LANUV (2013) – befinden
sich zukünftig nicht mehr nur in den Randlagen des Geltungsbereichs sondern bilden Dank
großflächiger Entsiegelungsmaßnahmen und der Anlage einer neuen Obstwiese im
Zusammenhang mit den denkmalgeschützten Hofgebäuden den zentralen und ortsbildprägenden Bestandteil des Erschließungsgebietes.
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3
Bauleitplanerische Restriktionen
3.1
Planungsrechtlicher Ausgangszustand gem. B-Plan VB-HE001
Abb 7: Auszug aus dem B-Plan V+E Nr. 1 „Wannweg“ mit interner Ausgleichsfläche (roter Kreis)
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Der Geltungsbereich des B-Plans BP-HE014B überlagert eine Teilfläche des rechtskräftigen
Vorhabenbezogenen B-Plans V+E Nr. 1 „Wannweg“ (auch VB-HE001). Betroffen ist eine 1.659
m² große Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (s. Abb. 7). Textlich festgesetzt wird die Einsaat mit standortgerechtem Landschaftsrasen (z.B. RSM 7.4.1. Landschaftsrasen für Halbschatten) und die
extensive Pflege, d.h. 1-2 Schnitte pro Jahr und Beweidung. Darüber hinaus sind klein bis
mittelkronige, standortgerechte, heimische Laubbäume (Hochstamm, 3x verpflanzt mit durchgehendem Leittrieb, Stammumfang im Pflanzzustand 16-18 cm) zu pflanzen. Auf dieser
internen Ausgleichfläche (Kompensationsfläche 9; KREIS UNNA 2015B) ist im B-Plan die
Pflanzung von 9 Bäumen zeichnerisch festgesetzt. Die art- und fachgerechte Pflege ist
dauerhaft zu sichern.
Im neuen B-Plan wird für diesen Bereich nun allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt (s. Kap. 2.4, Abb. 6), so dass nach Realisierung der Festsetzungen durch
Bebauung Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen. Auch wenn sich der Status Quo der
betroffenen Fläche auf Grund falsch oder nicht durchgeführter Maßnahmen anders darstellt
(artenarmes Intensivgrünland, vgl. auch Lageplan „Biotoptypen“ im Anhang), wird der gem. den
o.g. Festsetzungen des VB-HE001 planungsrechtliche Ausgangszustand mit dem Soll-Zustand
des neuen B-Plans bilanziert. In solch einem Fall wird die Durchführungspflicht
rechtsverbindlicher Maßnahmen nicht aufgehoben, sondern auf den neuen Erschließungsträger
übertragen, der die Realisierung wie vorgesehen durchzuführen oder das bei Neuplanung
entstehende Kompensationsdefizit entsprechend monetär auszugleichen hat.
Abb 8: Externe Ausgleichsfläche (roter Kreis)zum B-Plan V+E Nr. 1 „Wannweg“
Der Schutz und Erhalt des Gehölzstreifens entlang des Ameckebachs – z.T. eine externe
Kompensationsfäche für den VB-HE001 – soll mit dem neuen B-Plan festgesetzt werden.
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3.2
Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Für den planerischen Ausgangszustand sind, wie oben begründet, die Werte des SollZustandes aus der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, die in Anlehnung an die Bewertung
von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung“ (KREIS UNNA,
FACHBEREICH NATUR UND UMWELT 2003) für den VB-HE001 erstellt wurde, zugrunde zu legen
(s. Tab. 4).
Tab. 4: Bilanzierung VB-HE001
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Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Tab. 5: Bilanzierung BP-HE014B
1
2
A
3
4
5
Planerischer Ausgangszustand gem. V+E-Plan Nr. 1 "Wannweg"
Nr.
Code
Biotoptyp
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
01
Extensivgrünland
9 Einzelbäume (einheimisch,
kleinkronig), à 12 m²
Fläche Grundwert Einzelflächenwert
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
1
2
3
(Sp.4 x Sp. 5)
1.551
0,6
930,60
108
0,7
75,60
Gesamtfläche (Σ Sp. 4)
1.659
Gesamtflächenwert A (Σ Sp. 6)
B
6
4
5
1.006,20
6
Soll-Zustand gem. B-Plan HE-14B
Nr.
Code
Biotoptyp
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Fläche Grundwert Einzelflächenwert
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(Sp.4 x Sp. 5)
1.1
teilw. WA 4 (GRZ 0,4)
= 1.520 m²
Gebäude (40%)
608
0,0
0,00
1.1
sonst. Versiegelungen (10%)
152
0,0
0,00
4.1
Ziergarten (50%)
760
0,2
152,00
1.1
versiegelter Erschließungsweg
139
0,0
0,00
01
0,00
0,00
Gesamtfläche (Σ Sp. 4)
1.659
Gesamtflächenwert B (Σ Sp. 6)
Bilanz C (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
152,00
-854,20
Bei der Überplanung der 1.659 m² großen Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im Geltungsbereich des
Vorhabenbezogenen B-Plans V+E Nr. 1 „Wannweg“ durch allgemeines Wohngebiet, verbleibt
eine negative Eingriffsbilanz von -854,20 Wertpunkten.
3.3
Kompensation
Mit der Vereinbarung zum Management von Ausgleichsmaßnahmen zwischen dem Kreis Unna
und der Stadt Unna wird die Umsetzung externer Ausgleichsmaßnahmen durch den Kreis Unna
im Auftrag der Stadt Unna geregelt. Im Einvernehmen mit der Stadt Unna erwirbt der Kreis
Unna zukünftige Ausgleichsflächen und legt die Ausgleichsmaßnahmen fest.
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Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Die Abrechnung der Leistungen des Kreises Unna richtet sich nach dem tatsächlich benötigten
Ausgleichsbedarf. Bezugsgröße für die Abrechnung sind die auszugleichenden Biotopwertpunkte, ermittelt in Tab. 5 gem. KREIS UNNA, FACHBEREICH NATUR UND UMWELT 2003. Die
Kosten eines Biotopwertpunktes wurden zwischen den Vertragsparteien mit pauschal 17 Euro
vereinbart.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Unna-Hemmerde Nr. 14 B verbleibt eine
negative Bilanz von 854,20 Biotopwertpunkten. Dies entspricht einer Ausgleichszahlung
von 14.521,40 Euro.
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4
Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Zusammenfassung
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt durch Versiegelung und die Anlage von
Hausgärten zur dauerhaften Inanspruchnahme von Teilflächen eines im Biotopkataster NRW
geführten „schutzwürdigen Biotops“ (BK-4412-572), so dass die Erheblichkeit der zu
erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen bzw. Biotope in Form einer
Einzelfallprüfung ermittelt wurde. Bei den betroffenen Flächen handelt es sich um kein
geschütztes Biotop nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. nach § 62 Landschaftsgesetz
NRW.
Das Biotopkataster beschreibt das auf 3 Teilflächen liegende schutzwürdige Biotop mit der
Bezeichnung „Grünland-Obstwiesenkomplex an der Heckenstraße und Auf dem Winkel“ als
eine Obstwiese mit einem gut gepflegten Bestand an Obstbäumen, abgegrenzt von einer
einreihigen Weißdornhecke und einer älteren Mauer mit Mauerfarnen. Der nur temporär
wasserführende Ameckebach werde auf der Böschungsoberkante von standorttypischen
Gehölzen beschattet.
Zwölf Jahre nach der letzten Aktualisierung der Daten sind lediglich Reste einer Obstwiese
anzutreffen. Dazwischen liegen baumlose, artenarme Grünlandflächen sowie ein Garten mit
Zierrasen und -gehölzen. Die im Kataster erwähnte Trockenmauer ist nicht mehr vorhanden.
Lediglich der Gehölzbestand entlang des Ameckebachs entspricht noch der Beschreibung des
Biotopkatasters.
Innerhalb des schutzwürdigen Biotops führt die Realisierung der B-Plan-Festsetzungen zum
dauerhaften Verlust von Teilflächen des Intensivgrünlands und 10 Obstbäumen.
Im Gegenzug wird der Erhalt des Ameckebachs und des bachbegleitenden Gehölzstreifens
sowie der verbleibenden Grünland- bzw. Obstwiesenreste gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
planerisch gesichert. Auch wenn diese Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen zu
Wertsteigerungen von Teilflächen führt, so verbleibt ein erheblicher Verlust des Gesamtflächenwertes aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung und somit auch die integrierte Bilanzierung im
Sinne der Eingriffs- und Ausgleichsregelung, aus der letztendlich kompensatorische
Maßnahmen abgeleitet werden. Auch wenn die im Biotopkataster gelisteten schutzwürdigen
Biotope keinen rechtsverbindlichen Schutz besitzen, werden dennoch die Belange von
Naturschutz und Landespflege in diesem Bebauungsplan durch die Festsetzung von
Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches berücksichtigt.
Durch die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB rechtsverbindliche Anlage einer ca. 2.000 m² großen
Streuobstwiese auf zuvor überwiegend versiegelten Flächen im unmittelbaren östlichen
Anschluss an die Hofgebäude wird dem entstandenen Kompensationsbedarf Rechnung
getragen.
Das im Biotopkataster formulierte Schutzziel „Erhalt und Wiederherstellung eines Grünlandkomplexes mit Obstbäumen als Reste einer bäuerlichen Kulturlandschaft und als Lebensraum
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Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
für Pflanzen und Tiere“ wird durch die Festsetzungen des B-Planes angemessen und
nachhaltig berücksichtigt.
Im Südwesten des Plangebietes wird eine 1.659 m² große Fläche zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB aus dem
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen B-Plans V+E Nr. 1 „Wannweg“ durch die Festsetzung von „Allgemeinem Wohngebiet“ überplant. Der nach Realisierung dieser
Festsetzungen zu erwartende Kompensationsbedarf wurde nach der „Bewertung von Eingriffen
in Natur und Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung“ (KREIS UNNA, FACHBEREICH NATUR
UND UMWELT 2003) bilanziert und ist monetär auszugleichen. Bezugsgröße für die
Ausgleichszahlung sind die auszugleichenden Biotopwertpunkte aus der Bilanzierung. Die
Kosten eines Biotopwertpunktes betragen 17 Euro.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Unna-Hemmerde Nr. 14 B verbleibt eine
negative Bilanz von 854,20 Biotopwertpunkten. Dies entspricht einer Ausgleichszahlung von
14.521,40 Euro.
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5
Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Quellen
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2013):
Schutzwürdige
Biotope
in
Nordrhein-Westfalen
(Biotopkataster
NRW).
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/bk/de/start. Recklinghausen
KREIS UNNA, FACHBEREICH NATUR UND UMWELT (2003): Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung. Unna
KREIS UNNA (2015A): GeoService Kreis Unna. Daten aus der LINFOS-Datenbank.
http://www.geoservice.kreis-unna.de, Abfrage am 24.09.2015. Unna
KREIS UNNA (2015B): Ausgleichs- und Kompensationsflächenkataster Kreis Unna. Abfrage am
05.10.2015 bei Herrn Dr. Schult. Unna
SCHÖTTLER, S., DREYER, S., LAMMERT DR., N. (2015): Bebauungsplan Unna-Hemmerde Nr. 14
B „Heckenstraße / nördlich Westhemmerder Weg“. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I + II).
Entwurf. Büro Grünplanung Schöttler. Nettetal
Bearbeitung:
Grünplanung Schöttler
Nettetal, 04.11.2015
Grünplanung
Schöttler
Freiraum & Landschaft
Stefan Schöttler, Dipl.-Ing.
04.11.2015
Dipl.-Ing. Stefan Schöttler
Düsseldorfer Str. 66 • 41334 Nettetal
Tel: 0 21 53 - 95 72 94 • Fax: 95 72 96
e-mail: [email protected]
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Anhang 1
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Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Auszug aus dem Biotopkataster NRW
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Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
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Anhang 2
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Bebauungsplan He-14B
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Lageplan „Biotoptypen“ (M 1:1.000)
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Bebauungsplan Unna-Hemmerde Nr. 14 B
„Heckenstraße / nördlich Westhemmerder Weg“
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I + II)
– 04.11.2015 –
Bauherr:
Michalski Immobilien GmbH
Werler Str. 50
59423 Unna
Bearbeitung:
Grünplanung
Schöttler
Freiraum & Landschaft
Dipl.-Ing. Stefan Schöttler
Dipl. Biol. Sabine Dreyer
Dipl. Biol. Dr. Nicola Lammert
Dipl.-Ing. Stefan Schöttler
Düsseldorfer Str. 66 • 41334 Nettetal
Tel: 0 21 53 - 95 72 94 • Fax: 95 72 96
e-mail: [email protected]
Grünplanung
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Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
Inhalt
1
EINLEITUNG UND AUFGABENSTELLUNG ............................................................ 4
1.1
Anlass und Inhalt des Auftrages .................................................................................................... 4
1.2
Rechtlicher Rahmen und Methodik ............................................................................................... 4
1.3
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ................................................................... 6
2
VORHANDENE LEBENSRAUMTYPEN ................................................................... 8
3
VORHABEN UND WIRKFAKTOREN ..................................................................... 12
3.1
Inhalte des Bebauungsplanes / Beschreibung des Vorhabens ................................................ 12
3.2
Zu erwartende negative Auswirkungen ....................................................................................... 13
4
ERMITTLUNG DES ARTENSPEKTRUMS ............................................................. 15
4.1
Auswertung vorhandener Daten .................................................................................................. 15
4.1.1
Vorkommen planungsrelevanter Arten im Messtischblatt ........................................................ 15
4.1.2
LINFOS-Datenbank .................................................................................................................. 17
4.2
Erfassung von Fledermäusen ...................................................................................................... 17
4.3
Avifaunistische Bestandserfassungen........................................................................................ 20
4.4
Erfassung von Amphibienarten ................................................................................................... 23
5
MASSNAHMEN ....................................................................................................... 24
5.1
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ........................................................................ 24
5.2
Maßnahmen zum Risikomanagement ......................................................................................... 25
5.3
CEF-Maßnahmen ........................................................................................................................... 25
6
KONFLIKTANALYSE.............................................................................................. 27
6.1
Fledermäuse ................................................................................................................................... 27
6.1.1
Gebäude bewohnende Fledermäuse ....................................................................................... 27
6.1.2
Baum bewohnende Fledermäuse............................................................................................. 28
6.2
Vögel ............................................................................................................................................... 30
6.2.1
Ungefährdete Arten .................................................................................................................. 30
6.2.2
Schleiereule und Steinkauz ...................................................................................................... 31
6.2.3
Waldohreule ............................................................................................................................. 32
6.3
7
Amphibien ...................................................................................................................................... 32
ZUSAMMENFASSUNG........................................................................................... 33
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8
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
QUELLENVERZEICHNIS ....................................................................................... 35
ANHANG ....................................................................................................................... 36
A1
Artenschutzrechtliche Protokolle
A2
Lageplan Lebensraumtypen / Brutvögel (M 1:1.000)
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Grünplanung
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1
EINLEITUNG UND AUFGABENSTELLUNG
1.1
Anlass und Inhalt des Auftrages
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
Die Michalski Immobilien GmbH aus Unna beabsichtigt, an der Heckenstraße 5 und 7 auf dem
Gelände des ehemaligen Gartenbaubetriebes Linden zusätzliche Wohnbauflächen im Ortsteil
Unna-Hemmerde anzubieten. In diesem Zusammenhang ist geplant, die zum Teil denkmalgeschützten Baukörper der Hofstelle in ihrer historischen Ausprägung zu erhalten sowie
angemessen zu sanieren und die Gewächshäuser zurückzubauen.
Mit dieser Zielsetzung wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans UnnaHemmerde Nr. 14 B „Heckenstraße / nördlich Westhemmerder Weg“ (HE-14B) erfolgte durch
den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna am
10.06.2015.
Zur Realisierung dieser Planungsabsichten wurden das Architekturbüro Weicken aus Unna mit
der städtebaulichen Planung und die Ingenieurberatung Schiller aus Holzwickede mit der
Erschließungsplanung beauftragt.
Um einschätzen zu können, ob durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Arten nach § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) betroffen sind, wurde das Planungsbüro Grünplanung
Schöttler aus Nettetal beauftragt, eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
Das vorliegende Gutachten wurde auf Grundlage von Datenrecherchen sowie von
faunistischen Bestandserhebungen vor Ort (Fledermäuse, Vögel, Amphibien) erstellt. Darin
wird geprüft, bei welchen Arten welche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten
sind. Im Falle einer Beeinträchtigung werden Vermeidungsmaßnahmen und - falls notwendig Ausgleichsmaßnahmen formuliert.
1.2
Rechtlicher Rahmen und Methodik
Im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) müssen die Artenschutzbelange bei
allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.
Als Instrument zur Umsetzung dieser Vorgaben dient die Artenschutzprüfung (ASP), bei der ein
naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem abgestuften Prüfverfahren
unterzogen wird. Der Prüfumfang einer ASP beschränkt sich dabei auf die europäisch
geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Für sie ergeben sich aus
§ 44 Abs.1 BNatSchG folgende Zugriffsverbote:
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
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2.
3.
4.
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Diese Zugriffsverbote werden laut § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht verletzt, sofern die ökologische
Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Pflanzenstandorten im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt.
Arten mit nur nationalem Schutzstatus sind gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den
artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt, so dass
das Artenschutzregime auf die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten
beschränkt bleibt. Bei diesen beiden Schutzkategorien ergeben sich jedoch nach wie vor
grundlegende Probleme für die Planungspraxis. So müssten bei einer Planung streng
genommen auch Irrgäste oder sporadische Zuwanderer berücksichtigt werden. Des Weiteren
gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei den Vögeln auch für zahlreiche „Allerweltsarten“
(z. B. für Amsel, Buchfink, Kohlmeise).
Aus diesem Grund hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen
Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-ArtBetrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen
„planungsrelevante Arten“ genannt (MUNLV 2007). Informationen über das Vorkommen von
planungsrelevanten Arten in Nordrhein-Westfalen finden sich im Fachinformationssystem (FIS)
„Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des LANUV (s. auch Kap. 4.1).
Am 13.04.2010 wurden durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) die Verwaltungsvorschrift
Habitatschutz (VV-Habitatschutz) und die Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV-Artenschutz)
eingeführt. Die VV-Artenschutz in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 gibt in der
Anlage 3 den Ablauf und die Inhalte einer Artenschutzprüfung vor.
Ergänzend hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW
(MWEBWV) und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW (MKULNV) am 14.01.2011 eine gemeinsame Handlungsempfehlung
"Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" vom
22.12.2010 an die Bezirksregierungen in NRW übersandt.
In 3 Stufen werden die zu klärenden Sachverhalte erarbeitet:
Stufe I Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren):
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Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind
verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund
des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden
Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände:
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf.
ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser
Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist
gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.
Stufe III Ausnahmeverfahren:
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den
Verboten zugelassen werden kann. Zur Sicherstellung des Erhaltungszustandes sind
gegebenenfalls spezielle "Kompensatorische Maßnahmen" festzulegen.
1.3
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebietes/Plangebietes (roter Kreis)
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Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
Der Untersuchungsraum für die artenschutzrechtliche Prüfung beinhaltet den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes HE-14B. Er gehört administrativ zur Kreisstadt Unna und liegt ca. 8,5 km
östlich der Stadtmitte im Ortsteil Hemmerde.
Der Geltungsbereich wird im Norden von der Heckenstraße und im Westen von den
Wohnbaugrundstücken am Wannweg begrenzt. Im Süden und Osten schließen sich die
Gartenflächen der Siedlungen am Westhemmerder Weg und der Hemmerder Dorfstraße an.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 812/341, 922 und 1105, Flur 7 der Gemarkung
Hemmerde und wird im Südosten vom Ameckebach begrenzt.
Abb. 2: Luftbild vom Untersuchungsraum mit Geltungsbereich des B-Plans (rote Abgrenzung)
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2
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
VORHANDENE LEBENSRAUMTYPEN
Der Untersuchungsraum liegt im Naturraum "Westfälische Bucht" und gehört zur atlantischen
biogeografischen Region. Die im Untersuchungsraum vorhandenen Strukturen lassen sich
zusammenfassend den folgenden Lebensraumtypen zuordnen (LANUV 2015):
−
−
−
−
−
−
Fließgewässer (FlieG)
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken (KlGehoel)
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen (Gaert)
Gebäude (Gebaeu)
Fettwiesen und -weiden (FettW)
Stillgewässer (StillG)
Die einzelnen Biotope werden nachfolgend beschrieben und sind im Lageplan im Anhang 2 mit
den Codes des landesweiten Biotoptypenschlüssels (LANUV) dargestellt. Die oben
aufgeführten Kürzel für die Lebensraumtypen werden in der Tabelle 1 (Kap. 4.1.1) den
einzelnen planungsrelevanten Tierarten und deren Habitaten zugeordnet.
Fließgewässer (FlieG)
Abb. 3: Der Ameckebach im Untersuchungsgebiet
An der südöstlichen B-Plangrenze wird das Gelände durchflossen vom Ameckebach (FM0
Bach), der zwischen Westhemmerder Weg und Hemmerder Dorfstraße auf nur etwa 100 m
unverrohrt ist, dort aber durch künstliche Barrieren für die Fischfauna und Uferverbau aus
Beton naturfern geprägt ist. Die unverbauten Uferbereiche sind steil angeböscht und nur
spärlich mit krautiger Vegetation bedeckt. Die Fließgeschwindigkeit ist relativ hoch. Habitate für
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Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
Amphibien sind daher nicht vorhanden. Für die an Fließgewässer gebundenen Vogelarten ist
der Lebensraum zu klein und das Nahrungsangebot zu gering.
Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken (KlGehoel)
Den Ameckebach säumt ein Gehölzstreifen (BD3) aus einheimischen zum Teil älteren
Gehölzen.
Abb. 4: Gehölzstreifen entlang des Ameckebachs
Weitere Gehölze sind kleine Baumreihen (BF1) und -gruppen (BF2), Einzelbäume (BF3),
heimische sowie nichtheimische Garten- und Siedlungsgehölze (BJ0). Richtung Heckenstraße
stocken einzeln oder in Gruppen Obstbäume (BF4/5) auf den Wiesenflächen.
Der Grundstücksabschluss wird im Norden und Westen durch eine Schnitthecke (BD5)
hergestellt, die zu Jahresbeginn in Abschnitten auf den Stock gesetzt wurde.
Die Brut- und Nahrungshabitate der meisten potenziell im Plangebiet vorkommenden
Vogelarten sind unmittelbar an Gehölzstrukturen gebunden. Astlöcher und Baumhöhlen an den
älteren Gehölzen entlang des Ameckebachs, an Obstgehölzen und der mächtigen Silber-Weide
am Hofplatz sind darüber hinaus potenzielle Fledermausquartiere und Nistplätze für
Vogelarten.
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen (Gaert)
An das Plangebiet grenzen die Hausgärten der umliegenden Siedlungen an, in denen Elemente
wie heimische Laubbäume oder Hecken aus Laubgehölzen ohne Formschnitt insgesamt
weniger als 50% der Fläche ausmachen. Rasen- und Wiesenflächen sind durch häufige Mahd
intensiv gepflegt (HJ2 Nutzgarten). Ähnlich gestaltet sind die Gartenanlagen des Hofes Linden,
die zwar einen größeren Bestand an Gehölzen aufweisen, in denen jedoch überwiegend nicht
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Artenschutzprüfung (ASP)
heimische Arten gepflanzt wurden. Hier finden besonders die „Allerweltsarten“ unter den
Singvögeln ihren geeigneten Lebensraum.
Südöstlich der Hofgebäude und des Gewächshauses schließen sich die Hof- und Lagerflächen
des ehemaligen Gartenbaubetriebes unterschiedlichen Versiegelungsgrades an (HT0 Hofplatz,
Lagerplatz versiegelt, HT2 teilversiegelt, HT3 unversiegelt).
Rabatten für die Aufzucht und Lagerung von Stauden und Gehölzen sind seit Jahren verbracht
(HJ4 Garten-/Baumschulbrache).
Gebäude (Gebaeu)
Die Gebäude (HN1) des Hofes Linden, Heckenstraße 5 und 7, bieten zahlreiche Nischen und
geeignete Unterschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse und Vögel.
Abb. 5: Scheune Hof Linden (Hausnummer 5)
Fettwiesen und -weiden (FettW)
Auf der größten Fläche des Plangebietes findet eine mehr oder weniger intensive
Grünlandbewirtschaftung durch eine mehrschürige Mahd pro Jahr statt (EA0 Fettwiese). Die
gedüngten Flächen werden auf Teilflächen von Schafen und Ziegen beweidet. Kleinere
Grünlandparzellen im Bereich des ehemaligen Gartenbaubetriebes dienen als Lagerflächen
(EA0/HT3).
Die Wiesenflächen sind potenzielle Jagdreviere für Fledermäuse und für einige Greifvogelarten.
Brutreviere von bodenbrütenden Vogelarten sind nicht zu erwarten (Mahdintensität,
Weidenutzung, streunende Haustiere).
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Abb. 6: Fettwiese und -weide im Umfeld der Hofanlage
Stillgewässer (StillG)
Abb. 7: Hofteich
Das Ufer des hypertrophen Hofteiches (FF1 Zier-/Gartenteich) ist zum großen Teil durch eine
Natursteinmauer verbaut. Am Südrand ist über eine flache Böschung eine Zugangs- und
Ausstiegsmöglichkeit für Amphibien gegeben. Der hohe Verschmutzungsgrad lässt jedoch die
Vermutung zu, dass der Teich als potenzielles Laichgewässer nur wenig geeignet ist.
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3
VORHABEN UND WIRKFAKTOREN
3.1
Inhalte des Bebauungsplanes / Beschreibung des Vorhabens
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes wird umgeben durch die
Bebauung der Heckenstraße, der Hemmerder Dorfstraße, des Wannweges und des
Westhemmerder Weges. Diese Bebauung stellt sich überwiegend in ein- bis zweigeschossiger
offener Bauweise dar und ist als Allgemeines Wohngebiet einzustufen.
Abb. 8: Ausschnitt aus dem B-Plan HE-14B
Auf Grundlage der Darstellung des Flächennutzungsplanes mit gemischten Bauflächen wird für
den östlichen und südlichen, parallel zur vorhandenen Wohnbebauung verlaufenden Bereich
des Bebauungsplans allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
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Das Angebot der geplanten Wohnbauflächen in Verbindung mit der Festsetzung von
Einzelhäusern ermöglicht die Errichtung von bis zu 26 Wohneinheiten in Form von
Einfamilienhäusern sowie ein seniorengerechtes Mehrfamilienhaus im Nordwesten.
Für die Baufelder wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 bis 0,4 festgesetzt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird weiterhin bestimmt durch die Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche in Form von Baugrenzen, der maximalen Zweigeschossigkeit
und der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 – 0,8.
Die Zufahrt des Plangebietes erfolgt im Norden über die Heckenstraße und im Süden über den
Westhemmerder Weg. Die Breite der geplanten Erschließungsstraße beträgt 5,50 m. Der
gewählte Straßenquerschnitt ermöglicht die Anlage von öffentlichen Stellplätzen in Kombination
mit Straßenbäumen. Für die Stadtbetriebe sind zwei 3 m breite, teilversiegelte Unterhaltungswege bis zum Böschungsrand am Ameckebach vorgesehen.
Im Zentrum des Geltungsbereiches bleiben die zum Teil denkmalgeschützten Baukörper der
Hofstelle in ihrer historischen Ausprägung erhalten und werden angemessen saniert oder
erweitert (GRZ 0,6; GFZ 1,2). Vorhandene Gewächshäuser werden zurückgebaut.
Für den Freiraum zwischen Hofanlage und der geplanten Wohnbebauung sowie den
Erschließungsanlagen gilt der Erhalt aller standortgerechten, einheimischen Bäume. Darüber
hinaus wird aus Gründen des Arten- und Landschaftsschutzes im B-Plan der Schutz und Erhalt
des Gehölzstreifens entlang des Ameckebachs festgesetzt.
Die Weißdornhecke an der Heckenstraße ist bis auf Öffnungen für die geplante Straße,
Zufahrten und Zugänge zu den geplanten Gebäuden zu erhalten und während der Bauzeit zu
schützen.
Die mit Obstbäumen bestockten Grünlandflächen zwischen den allgemeinen Wohngebieten
werden als zu schützende Flächen festgesetzt, die durch Neuanpflanzungen von Obstgehölzen
ergänzt werden sollen.
Durch Entsiegelung ehemaliger Fahrwege und Lagerplätze des aufgegebenen Gartenbaubetriebes soll die Neuanlage einer Streuobstwiese sowie die Erweiterung der privaten
Grünflächennutzung und die Anlage eines Kleinkinderspielplatzes (Kategorie C) ermöglicht
werden.
3.2
Zu erwartende negative Auswirkungen
Im Zuge der Realisierung der B-Planfestsetzungen und der Umsetzung der geplanten
Sanierungsmaßnahmen der Hofgebäude sind Auswirkungen auf die im Plangebiet
vorkommenden Tierarten und deren Lebensräume zu erwarten. Unterscheiden lassen sich auf
Grundlage der Vorhabenbeschreibung in Kapitel 3.1 bau-, anlage- und betriebsbedingte
Wirkfaktoren.
Baubedingte Wirkungen auf benachbarte Lebensräume sind Beunruhigungen in Form von
akustischen und optischen Störreizen sowie Erschütterungen und Schadstoffemissionen, die zu
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temporären Störungen von empfindlichen Tierarten führen können. Darüber hinaus zählt zu
den bauzeitlichen Störungen auch das „Feindbild Mensch“, z.B. bei Annäherung von
Bauarbeitern an die Revierzentren von Vögeln.
Arbeitskorridore und Baustelleneinrichtungsflächen führen zur baubedingten Beseitigung oder
Beschädigungen von Gehölzen und Grünstrukturen.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren sind nach Errichtung der Gebäude und der Erschließungsanlagen kontinuierlich wirkende Störungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie
Lichtemissionen durch Straßenbeleuchtung, Wohnhäuser und Fahrzeuge.
Durch die geplante Umsetzung des Bebauungsplanes werden anlagebedingt Wiesen, Nutzund Ziergärten sowie Gehölzstrukturen, Einzelbäume und Obstgehölze in Anspruch genommen
und nachhaltig überprägt. Die Bereiche werden durch Erschließungsstraßen und
Wohnbebauung dauerhaft versiegelt. Dazwischen entstehen Gärten, denen gewisse
Lebensraumfunktionen zugesprochen werden können.
Durch Sanierungsmaßnahmen an Dächern und Fassaden der zu erhaltenden Gebäude können
dauerhaft Fledermausquartiere sowie Brut- und Ruhestätten von Vögeln verloren gehen.
Letztendlich ergeben sich die potenziellen Betroffenheiten planungsrelevanter Arten primär aus
dem mit dem Vorhaben einhergehenden Verlust oder der dauerhaften Veränderung
vorhandener Lebensraumtypen (s. Kap. 2).
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4
ERMITTLUNG DES ARTENSPEKTRUMS
4.1
Auswertung vorhandener Daten
4.1.1
Vorkommen planungsrelevanter Arten im Messtischblatt
Der von der Umsetzung des B-Plans betroffene Landschaftsraum liegt im Bereich des
Messtischblattes (MTB) 4412 „Unna“ in den Quadranten 2 und 4.
Folgende planungsrelevante Arten sind für den gesamten Bereich des MTB aufgeführt
(http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/44122 und
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/44124 , Abfrage
26.03.2015):
Tab. 1: Planungsrelevante Arten für die Quadranten 2 und 4 im Messtischblatt 4412 in den
Lebensraumtypen des Untersuchungsgebietes
Art
Deutscher Name
Säugetiere
Breitflügel
fledermaus
Fransenfledermaus
Kleiner
Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zwergfledermaus
S*
E*
Lebensraumtyp
ATL
Wiss. Name
FlieG
KlGehoel
Gaert
Eptesicus serotinus
Av
G↓
(X)
X
XX
Myotis nattereri
Av
G
X
X
(X)
Nyctalus leisleri
Av
U
X
X/WS
/WQ
X
Pipistrellus nathusii
Av
G
X
Pipistrellus
pipistrellus
Av
G
(X)
XX
sb
sb
sb
sb
sb
sb
U
U
G
U↓
U
U
X
X
sb
XX
Gebaeu
WS/
WQ
X/WS
/WQ
(WS)/
(WQ)
(WS)/
(WQ)
WS/
WQ
Fett
W
StillG
X
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
(X)
Vögel
Baumfalke
Baumpieper
(Eisvogel)
(Feldlerche)
(Feldschwirl)
Feldsperling
Gartenrotschwanz
Habicht
(Kiebitz)
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Neuntöter
Orpheusspötter
Rauchschwalbe
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Falco subbuteo
Anthus trivialis
Alcedo atthis
Alauda arvensis
Locustella naevia
Passer montanus
Phoenicurus
phoenicurus
Accipiter gentilis
Vanellus vanellus
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Delichon urbica
Luscinia
megarhynchos
Lanius collurio
Hippolais polyglotta
Hirundo rustica
X
X
XX
(X)
(X)
X
XX
(X)
XX
X
X
(X)
X
X
X
U
X
X
X
sb
sb
sb
sb
sb
sb
G↓
U↓
U
U↓
G
U
X
X
(X)
sb
G
sb
U
U↑
U
sb
X
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
X
XX
XX
XX
(X)
X
(X)
(X)
XX
X
X
(X)
X
(X)
X
(X)
X
X
XX
X
X
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Art
Deutscher Name
Wiss. Name
(Rebhuhn)
(Rotmilan)
Schleiereule
(Schwarzmilan)
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
(Uhu)
Waldkauz
Waldohreule
(Waldschnepfe)
Wespenbussard
Wiesenpieper
Perdix perdix
Milvus milvus
Tyto alba
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Athene noctua
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Asio otus
Scolopax rusticola
Pernis apivorus
Anthus pratensis
Tachybaptus
ruficollis
(Zwergtaucher)
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
S*
E*
Lebensraumtyp
ATL
FlieG
sb
sb
sb
sb
sb
sb
bb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
S
S
G
G
G
G
G↓
G
S
G
G
U
G
U
S
sb
G
KlGehoel
Gaert
Gebaeu
X
X
StillG
X
X
(X)
Fett
W
(X)
X
X
X
X
X
X
(X)
(X)
XX
X
X
X
XX
(X)
X
X
X
X
XX
X
(X)
(X)
X
X
XX
X
X
(X)
(X)
X
X
(X)
X
(X)
XX
XX
Amphibien
Geburtshelfer(X)
X
(X)
X
XX
Alytes obstetricans
Av
S
kröte
(X)
X
(X)
(X)
XX
Kammmolch
Triturus cristatus
Av
G
(X)
XX
X
Kreuzkröte
Bufo calamita
Av
U
(X)
XX
(X)
X
XX
Laubfrosch
Hyla arborea
Av
U
(Deutscher Artname) = Vorkommen aufgrund fehlender geeigneter Habitatstrukturen ausgeschlossen
S* = Status
E* (ATL) = Erhaltungszustand in den biogeographischen Regionen in NRW (atlantische Region)
Av = Art vorhanden
sb = sicher brütend
bb = beobachtet zur Brutzeit
D = Durchzügler
G = günstig
U = ungünstig
S = schlecht
↓= mit negativer Tendenz
↑= mit positiver Tendenz
WS = Wochenstube
WQ = Winterquartier
ZS = Zwischenquartier
XX = Hauptvorkommen
X = Vorkommen
(X) = potenzielle Vorkommen
Kürzel Lebensraumtypen → Erläuterungen in Kap. 2
Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, können eine Vielzahl der innerhalb des Messtischblattes 4412
(Quadranten 2 und 4) bisher nachgewiesenen planungsrelevanten Tierarten im Untersuchungsraum a priori ausgeschlossen werden (siehe Spalte 1). Bei diesen Arten deckt sich das
Lebensraumangebot des Untersuchungsgebietes nicht mit den Habitatansprüchen (vgl. auch
Kap. 2).
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Aus der Artengruppe der Vögel könnten neben häufigen und weit verbreiteten Arten ggf. solche
Arten mit Bindung an Siedlungsräume oder Siedlungsrandbereiche Funktionsräume innerhalb
des Plangebietes haben. Der Untersuchungsraum könnte ggf. von Turmfalke, Waldohreule,
Mäusebussard oder Sperber als Nahrungshabitat genutzt werden. Kleinspecht oder Feldsperling könnten evtl. auch Brutreviere innerhalb des Untersuchungsraumes haben. Auch ist zu
prüfen, ob Mehl- und Rauchschwalben evtl. Nester an Gebäuden haben.
In Bezug auf die Säugetiere könnten ggf. solche Fledermausarten den Untersuchungsraum
nutzen, die Vorkommensschwerpunkte im Siedlungsraum bzw. im Siedlungsrandbereich haben
oder diese Räume nicht meiden. Dies sind vor allem Arten mit Lebensstätten in und an
Gebäuden wie z.B. Zwerg-, Breitflügelfledermaus – und mit gewissen Abstrichen evtl. auch die
Fransenfledermaus. Von den Baum bewohnenden Arten könnten ggf. Fransenfledermaus und
der Große Abendsegler im Untersuchungsraum Funktionsräume haben.
4.1.2
LINFOS-Datenbank
Im Zusammenhang mit dem Biotopverbund „Waldbereich Schelk und Umfeld“ (VB-A-4412015), der in den Darstellungen der Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) im Plangebiet
seinen nördlichen Abschluss findet, werden im Report keine weiteren planungsrelevanten Arten
genannt, die nicht in Tabelle 1 (Kap. 4.1.1) gelistet sind. In den Informationen zu dem
schutzwürdigen Biotop „Grünland-Obstwiesen-komplex an der Heckenstraße und Auf dem
Winkel (BK-4412-572) sowie dem Teich am Hof Linden (BT-4412-0126-1995) sind keine
Angaben zu Tierarten enthalten (KREIS UNNA 2015).
4.2
Erfassung von Fledermäusen
Methodik
Tab. 2: Kartiertermine und Witterungsverhältnisse
Begehung
Datum
Uhrzeit
Untersuchung auf Kot- 17.03.2015
18.00-21.00 Uhr
und Fraßspuren
Einsatz Endoskop
05.04.2015 11.00-11.30 Uhr
Einsatz UltraschallDetektor
Einsatz Endoskop und
Ultraschall-Detektor
Einsatz UltraschallDetektor
Abschließende
Baumhöhleninspektion
10.05.2015
20.30-22.00 Uhr
10.06.2015
21.20-23.20 Uhr
01.07.2015
21.30-23.30 Uhr
03.09.2015
12.00-13.30 Uhr
Wetterbedingungen
13°C, 10% Bewölkung, kein Niederschlag,
Wind 1 Bft.
6°C, 10% Bewölkung, kein Niederschlag,
Wind 0 Bft., in vorherigen Nächten Frost
14°C, 20% Bewölkung, kein Niederschlag,
Wind 1 Bft.
18°C, 0% Bewölkung, kein Niederschlag,
Wind 0-1 Bft.
26°C, 0% Bewölkung, kein Niederschlag,
Wind 0 Bft.
20°C, 50% Bewölkung, kein Niederschlag,
Wind 1 Bft.
Die Scheunen und Gewächshäuser wurden mit Hilfe einer Taschenlampe und eines Fernglases
auf eventuell vorhandene Fledermäuse, Kotspuren und Fraßspuren abgesucht (17.03.15).
Spalten und Hohlräume im Außenbereich des Sandsteingebäudes wurden mit Hilfe eines
Endoskops auf winterruhende Fledermäuse (05.04.15) und Wochenstuben von Fledermäusen
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(10.06.15) inspiziert. Mit einem Ultraschall-Detektor wurde während der Dämmerung am
10.05.15 und 10.06.15 das Sandsteingebäude auf ausfliegende Fledermäuse beobachtet und
anschließend das gesamte Gebiet begangen, um jagende Fledermäuse zu erfassen. Am
01.07.15 wurden während der Dämmerung die Höhlenbäume in Nähe des Ameckebaches auf
ausfliegende Fledermäuse beobachtet. Danach wurde das gesamte Untersuchungsgebiet
begangen und jagende Fledermäuse erfasst. Abschließend erfolgte eine Baumhöhlenkontrolle
am 03.09.2015.
Ergebnisse
Abb. 9: Kartographische Ergebnisse der Fledermauserfassung
Der Dachboden des Haupthauses ist zu 2/3 begehbar. In den begehbaren Bereichen wurden
keine Hinweise auf Fledermäuse gefunden. Allerdings gibt es eine Anzahl von
Versteckmöglichkeiten, die aufgrund der großen Höhe des Dachbodens nicht zugänglich oder
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einsehbar sind, z.B. in Zapflöchern oder Spalten im alten Gebälk. Das Vorkommen von
einzelnen Tieren an diesen Stellen oder auch unter Dachziegeln, kann nicht ausgeschlossen
werden.
Die Scheunen, die sich an Hausnummer 5 anschließen, sind als Quartiere für Fledermäuse
geeignet. Da die Scheunen kurz vor der Begehung ausgeräumt wurden, waren keine
Kotspuren oder andere Hinweise einer Nutzung durch Fledermäuse mehr aufzufinden.
Das Sandsteingebäude, in dem das Heizkraftwerk untergebracht ist, weist im Mauerwerk einige
Spalten auf. Diese sind für spaltenbewohnende Fledermausarten, wie die Zwergfledermaus,
geeignet. Eine Spalte über dem Tor sowie weitere Spalten an der südwestlichen und der südöstlichen Seite des Gebäudes konnten mit dem Endoskop (05.04.15 und 10.06.15) eingesehen
werden. Es wurden keine Fledermäuse gefunden.
Abb. 10: Gebäude mit Sandsteinfassade
Das Sandsteingebäude sowie Höhlenbäume in Nähe des Ameckebaches wurden während der
Ausflugszeit observiert, allerdings wurden keine ausfliegenden Tiere festgestellt.
Während der Detektorbegehungen (10.05.15, 10.06.15 und 01.07.15) wurden jagende
Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus) beobachtet, die um Gebäude Nr. 7 und das
anschließende Sandsteingebäude herumflogen. Die Tiere wurden an allen drei Terminen
innerhalb 20 – 30 Minuten nach Sonnenuntergang beobachtet, was darauf hinweist, dass sich
ihre Quartiere relativ nah am Jagdgebiet befinden. Da diese Art Spalten in Fassaden,
Mauerwerk, Rollläden und Holzstapeln bezieht, bieten die Gebäude im Untersuchungsgebiet
zahlreiche Quartiermöglichkeiten.
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Sowohl in der nördlich gelegenen Obstwiese als auch im nördlich gelegenen Garten und im
Hofbereich von Gebäude Nr. 7 hielten sich jagende Zwergfledermäuse auch später am Abend
auf. Entlang der Baumreihe am Ameckebach jagten 2 – 3 Zwergfledermäuse gleichzeitig.
Ebenso entlang des Baches jagte am 01.07.15 ausgiebig mindestens eine Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Diese Art wurde später auch im nördlichen Obstgarten
sowie im Zentrum des Untersuchungsgebiets beobachtet. Die Breitflügelfledermaus bezieht
Quartiere in Giebelbereichen von Gebäuden, Kirchen, Spalten an Häusern und in
Zwischenböden. Da sie zeitnah nach ihrer Ausflugszeit (10 – 40 Minuten nach Sonnenuntergang) bei der Jagd im Untersuchungsgebiet erfasst wurde, ist anzunehmen, dass sich ein
Quartier in Gebäuden in der Umgebung befindet. Die Gebäude innerhalb des Untersuchungsgebiets wären für diese Art geeignet.
Am 10.06.15 wurde ein Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) beim Überflug über das
Gebiet erfasst. Dabei handelt es sich um eine Art, die gerne Baumhöhlen in alten Laubwäldern
bezieht, die aber auch in Spalten von Felsen, Gebäuden und Brücken zu finden ist. Ein Quartier
des Großen Abendseglers im Untersuchungsgebiet wäre möglich, wird aber als eher
unwahrscheinlich beurteilt, da nur einmal ein Überflug der Art registriert wurde.
4.3
Avifaunistische Bestandserfassungen
Methodik
Tab. 4: Katiertermine und Witterungsverhältnisse
Begehung
Datum
Uhrzeit
Erfassung nachtaktiver 17.03.2015
18.00-21.00 Uhr
Brutvogelarten;
Erfassung tagaktiver
27.03.2015 07.30-09.30 Uhr
Brutvogelarten
Erfassung tagaktiver
08.05.2015 07.15-10.15 Uhr
Brutvogelarten
Erfassung tagaktiver
21.05.2015 05.30-09.30 Uhr
Brutvögel
Abschließende
03.09.2015 12.00-13.30 Uhr
Baumhöhleninspektion
Wetterbedingungen
13°C, 10% Bewölkung, kein Niederschlag,
Wind 1 Bft.
5,5°C, 80% Bewölkung, kein Niederschlag,
Sonne 5%, Wind 1-4 Bft.
9-10°C, 70% Bewölkung, kein Niederschlag, Sonne 10%, Wind 0-1 Bft.
7°C, 70-80% Bewölkung, Sonne 0%, kein
Niederschlag, Wind 0-2 Bft.
20°C, 50% Bewölkung, kein Niederschlag,
Wind 1 Bft.
Zur Erfassung der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten erfolgte während 3
Begehungen (in den Morgenstunden zwischen Ende März und Ende Mai) eine flächendeckende Revierkartierung aller Brutvogelarten. Für alle Arten wurden die Revierzentren
punktgenau aufgenommen und im Lageplan lokalisiert (s. Anhang 2, Plan 1). Dazu wurden
brutvogeltypische Verhaltensweisen wie Reviergesang, Nestbau, Fütterung etc., die es
erlauben, von einer Reproduktion dieser Arten im Untersuchungsgebiet auszugehen, erfasst.
Außerdem wurden Nachweise innerhalb der Brutperioden der einzelnen Arten im geeigneten
Habitat als mögliches Brutvorkommen gewertet. Es wurde dabei gemäß den Methodenstandards nach SÜDBECK ET AL. (2005) zwischen Brutzeitfeststellung (BZ, entspricht der
Einschätzung „mögliches Brüten“), Brutverdacht (BV, entspricht der Einschätzung
„wahrscheinliches Brüten“) und Brutnachweis (BN, entspricht der Einschätzung „gesichertes
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Brüten“) unterschieden. Während der Kartierungen beobachtete Durchzügler (DZ) bzw.
Nahrungsgäste (NG) wurden ebenfalls vermerkt und als solche gekennzeichnet. Darüber
hinaus wurden die betroffenen Gebäude auf Spuren von gebäudebewohnenden Vogelarten
(z.B. Schwalben, Eulen) abgesucht.
Zur Erfassung nacht- und dämmerungsaktiver Arten (z.B. Eulen) wurde eine Klangattrappe
eingesetzt. Klangattrappen täuschen einen Artgenossen als potenziellen Revierkonkurrenten
vor, wodurch der Revierinhaber zu einer Reaktion veranlasst wird. Darüber hinaus wurden im
Rahmen der Fledermauserfassungen gemachte Beobachtungen berücksichtigt.
Bei den artspezifischen Erfassungsmethoden und Erfassungszeiträumen wurden die
Empfehlungen von SÜDBECK ET AL. (2005) berücksichtigt.
Ergebnisse (vgl. Lageplan „Lebensraumtypen / Brutvögel“, Anhang 2)
Abb. 11: Kotspuren und Gewölle auf dem Dachboden des Fachwerkhauses (Nr. 7)
Es konnten insgesamt 27 Brutvogelarten auf der Untersuchungsfläche nachgewiesen werden,
darunter eine planungsrelevante Art (Waldohreule). Bettelrufende Jungtiere der Waldohreule
wurden im Rahmen einer Fledermauserfassung in Gehölzen im südlichen Teil der
Untersuchungsfläche beobachtet. Eine Brut auf der Untersuchungsfläche ist jedoch eher
unwahrscheinlich, da keine geeigneten Strukturen (verlassene Nester der Rabenkrähe,
Ringeltaube etc.) nachgewiesen werden konnten. Stattdessen wird davon ausgegangen, dass
diese Art die Untersuchungsfläche zum Nahrungserwerb nutzt.
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Gebäudeinspektion zahlreiche z.T. frische Gewölle und
Kotspuren im Bereich des Dachbodens des Wohngebäudes gefunden (s. Abb.11). Ob es sich
dabei um Gewölle des Steinkauzes oder der Schleiereule handelt, konnte nicht abschließend
geklärt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Bereich regelmäßig von einer
der beiden Arten als Ruhestätte aufgesucht wird. Während der Nachtkartierung konnten
allerdings keine nachtaktiven Arten mit Hilfe der Klangattrappe nachgewiesen werden.
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Die Arten Hausrotschwanz und Blaumeise nutzten das Wohnhaus zur Jungenaufzucht.
Darüber hinaus konnte für den Star ein Brutnachweis (BN) in einer alten Weide im Bereich des
Teiches erbracht werden.
Es kann darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass insbesondere die auf dem Gelände
befindlichen Gehölze von einigen Arten als Brutstätte genutzt werden.
Tabelle 5: Festgestellte Vogelarten im Untersuchungsraum
Artname
deutsch
wissenschaftlich
Schutzstatus
BNatSchG
streng
geschützt
BArtSchV
streng
geschützt
RL
BRD
Brutstatus
RL
NRW
Ringeltaube
*
*
Columba palumbus
Türkentaube
*
*
Streptopelia decaocto
Schleiereule
*
*S
Tyto alba
§§
§§
Steinkauz
2
3S
Athene noctua
§§
§§
Waldohreule
*
3
Asio otus
§§
§§
Buntspecht
*
*
Dendrocopos major
Elster
*
*
Pica pica
Blaumeise
*
*
Parus caeruleus
Kohlmeise
*
*
Parus major
Schwanzmeise
*
*
Aegithalos caudatus
Fitis
*
V
Phylloscopus trochilus
Zilpzalp
*
*
Phylloscopus collybita
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla
*
*
Klappergrasmücke Sylvia curruca
*
V
Dorngrasmücke
*
*
Sylvia communis
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla
*
*
Zaunkönig
*
*
Troglodytes troglodytes
Star
*
V
Sturnus vulgaris
Amsel
*
*
Turdus merula
Singdrossel
*
*
Turdus philomelos
Grauschnäpper
*
*
Muscicapa striata
Trauerschnäpper
*
*
Ficedula hypoleuca
Rotkehlchen
*
*
Erithacus rubecula
Hausrotschwanz
*
*
Phoenicurus ochruros
Heckenbraunelle
*
*
Prunella modularis
Haussperling
V
V
Passer domesticus
Buchfink
*
*
Fringilla coelebs
Grünfink
*
*
Carduelis chloris
Stieglitz
*
*
Carduelis carduelis
RL: Rote-Liste-Status in Deutschland und Nordrhein-Westfalen
− Kategorie 0: Ausgestorben oder verschollen / Bestand erloschen
− Kategorie 1: Vom Aussterben bedroht / Bestand vom Erlöschen bedroht
− Kategorie 2: Stark gefährdet
− Kategorie 3: Gefährdet
− Kategorie V: Arten der Vorwarnliste
Schutzstatus: §§ = streng geschützt
Brutstatus:
− BZ = Brutzeitfeststellung; BV = Brutverdacht; BN = Brutnachweis;
− DZ = Durchzügler; NG = Nahrungsgast; RS = Ruhestätte
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Planungsrelevante
Art NRW
x
x
x
BV
BV
Verdacht auf RS
Verdacht auf RS
NG
BZ
BV
BN
BV
BV
BZ
BV
BV
BZ
BZ
BV
BV
BN
BV
BZ
BZ
BZ
BV
BN
BV
BV
BV
BZ
BZ
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4.4
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
Erfassung von Amphibienarten
Methodik
Das Gelände sowie der Ameckebach, wurden nach Sonnenuntergang (17.03.15, 10.05.15 und
10.06.15) mit Hilfe einer Taschenlampe auf wandernde Amphibien abgesucht. Der kleine Teich
im Zentrum des Untersuchungsgebiets wurde ebenfalls abgeleuchtet und mit einem Kescher
abgefischt, um sowohl adulte Tiere als auch Kaulquappen bzw. Molchlarven zu finden.
Ergebnisse
Eine Erdkröte (Bufo bufo) wurde auf der Zufahrt zum Gelände gefunden. Sie bewegte sich in
Richtung Teich fort. Es konnten bei weiteren Begehungen keine weiteren Amphibien in dem
Teich und angrenzenden Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Der ohnehin sehr stark
verlandete Teich war bei der letzten Begehung am 10.06.15 nahezu trocken gefallen.
Der Bach hat eine relativ hohe Fließgeschwindigkeit und wird daher nicht als geeignetes
Laichgewässer für Molche, Kröten oder Frösche angesehen.
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5
MASSNAHMEN
5.1
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
Erhalt von Gehölzstrukturen aus heimischen, standortgerechten Gehölzen (BF1-5, BD3; s.
Lageplan) auf den Flächen, die laut Planung nicht überbaut werden (Festsetzungen im B-Plan
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
Zum Schutz erhaltenswerter Gehölz- und Vegetationsbestände ist die Baustellenumgebung vor
Befahren, Abgrabung oder Überschüttung während der gesamten Bauphase zu sichern (DIN
18920 - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
sowie Richtlinie für die Anlage von Straßen, RAS-LG Schutz von Bäumen und Sträuchern im
Bereich von Baustellen).
Es ist grundsätzlich auf eine stringente Organisation und Abwicklung der Baumaßnahmen zu
achten, so dass diese unter Verwendung schadstoffarmer und lärmgedämpfter Baumaschinen
innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums abgeschlossen werden können.
Rodungsarbeiten sind gemäß § 39 BNatSchG insbesondere aus Gründen des Vogelschutzes
vom 01. März bis zum 30. September verboten und genehmigungspflichtig. Sollte das Fällen
von Bäumen und die Flächenbeanspruchungen während dieses Zeitraums unvermeidbar sein,
sollte durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt werden, dass eine Entfernung von
Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die Bäume und die
Flächen frei von Brutgeschehen sind.
Keine Ausbaumaßnahmen im Dachgeschoss des Haupthauses (Nr. 7). Erhalt der Ein- und
Ausflugmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse. Gleiches gilt für die Scheune, die sich an
Hausnummer 5 anschließt.
Vorhalten von größeren Gehölzen sowie Flächen an Gebäudewänden (innen und außen) für
mögliche artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (z.B. das Anbringen von Nistkästen),
sofern sich die Notwendigkeit dieser Maßnahmen während der ökologischen Baubegleitung bei
Sanierungsarbeiten ergibt (s. Kap 5.2).
Schaffung neuer Habitatstrukturen bzw. von Ausweichhabitaten durch Anpflanzungen
heimischer, standortgerechter Straßenbäume und Obstgehölze auf den Freiflächen im
Plangebiet (Festsetzungen im B-Plan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln zur Beleuchtung im öffentlichen
Verkehrsraum, z.B. durch Lampen mit engem Spektralbereich und wenig Lichtstreuung, bei
gleichzeitiger Minimierung der Lichtemissionen durch möglichst weite Abstände der Lampen.
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5.2
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
Maßnahmen zum Risikomanagement
Fledermäuse
Auch wenn kein Nachweis erbracht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich
Quartiere einzelner Fledermäuse in oder an den Gebäuden sowie in Baumhöhlen befinden, da
die Spaltenquartiere oftmals nicht einsehbar und daher schlecht aufzufinden sind. Daher wird
im Falle von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an den im Lageplan schraffiert dargestellten
Gebäudeteilen (s. Anhang) sowie bei Baumfällungen eine ökologische Baubegleitung
erforderlich. Sollten während der Ausführungsarbeiten besetzte Fledermausquartiere gefunden
werden, sind die Arbeiten zu unterbrechen. In Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde
(ULB) sollten dann von einer fachkundigen Person künstliche Ersatzquartiere (Fledermauskästen) in der Nähe angebracht werden, in die die Fledermäuse umgesetzt werden können. So
ließe sich der sonst eintretende Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeiden.
Vögel
In Bezug auf die Avifauna werden Maßnahmen zum Risikomanagement dann erforderlich,
wenn die Erschließung oder die nachfolgende Bebauung mit längeren Pausen in der
Bautätigkeit nur abschnittsweise und letztendlich über mehrere Jahre erfolgt. In diesem Fall
kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf Brachflächen planungsrelevante
Brutvogelarten ansiedeln. Über eine ökologische Baubegleitung ist dann sicherzustellen, dass
nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
5.3
CEF-Maßnahmen
Um die Auslösung der Verbotstatbestände „Tötung“, „Störung“ und „Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ zu umgehen, können von der Genehmigungsbehörde gem. § 44
Abs. 5 BNatSchG, „soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt
werden“. In Kap. 6 wird die Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch Wirkungen des
Vorhabens detailliert analysiert und bewertet. Im Ergebnis sind erhebliche Beeinträchtigungen
bzw. Störungen der Fauna unter Berücksichtigung und Anwendung Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen sowie der Maßnahmen zum Risikomanagement nicht zu erwarten.
Somit werden keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst, die sich auf lokale
Populationen auswirken können.
Die Festsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG
ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.
Zukünftige Ausgleichsmaßnahmen sind jedoch denkbar, sobald potenzielle Verbotstatbestände während der ökologischen Baubegleitung erkennbar werden. Sollte der Umbau der
Gebäude dennoch zur Zerstörung der Ruhestätte des Steinkauzes bzw. der Schleiereule
führen, liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs.1 BNatSchG vor. Dieser Verbotstatbestand ist
hingegen laut § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem
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Artenschutzprüfung (ASP)
Eingriff betroffenen Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. Um
dies zu erreichen, kann im Rahmen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ein
artspezifischer Nistkasten für beide Arten im unmittelbaren Umfeld an geeigneter Stelle
aufgehängt werden.
Bauanleitungen von Schleiereulenkästen und Niströhren für den Steinkauz sind auf den WebSeiten des NABU zu finden. Anfertigung und Montage sollte in enger Abstimmung mit der ULB
und dem NABU erfolgen.
Der Schleiereulenkasten eignet sich durch die Abgeschlossenheit gegenüber der Umgebung
für den Einbau in die Dachböden der umliegenden Gebäude. Um das Eindringen von Räubern
zu vermeiden, wird der Kasten so montiert, dass das Einflugloch nur von außen zu erreichen
ist.
Das Anbringen der Steinkauzniströhre erfolgt im hofnahen Baumbestand, vorzugsweise in
einem der zu erhaltenden Obstbäume.
Das Anbringen von Verschalungen, Flachkästen, Fassadenkästen und Hohlblockwänden mit
Löchern sowie die Anlage von spaltenreichen Strukturen an Wänden und in Mauern können als
Ersatz für verlorene Fledermausquartiere dienen. Die neu geschaffenen Quartiere sollten
möglichst außer Reichweite von Haustieren und Menschen angebracht werden.
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6
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Artenschutzprüfung (ASP)
KONFLIKTANALYSE
Auf der Grundlage der unter Kapitel 4 ermittelten planungsrelevanten Arten erfolgt nachfolgend
eine Konfliktanalyse, in der abgeschätzt wird, ob unter Berücksichtigung der dargestellten
Wirkfaktoren (Kap. 3) und der unter Kapitel 5 erläuterten Maßnahmen zur Vermeidung und
Verminderung, zum Risikomanagement und zum Ausgleich und Ersatz Verstöße gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Abs.1 BNatSchG projektbedingt ausgelöst werden. Die Maßstäbe für
die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG
formulierten Zugriffsverboten (s. Kap. 1.2).
6.1
Fledermäuse
6.1.1
Gebäude bewohnende Fledermäuse
Zwergfledermaus
Diese Art ist häufig im menschlichen Siedlungsbereich anzutreffen. Zwergfledermäuse nutzen
zahlreiche Verstecke in Gebäuden wie Wandverkleidungen, Spalten an Dächern, Zapfenlöcher,
Blenden an Ziegel- und Wellblechdächern. Zwergfledermäuse sind relativ kälteunempfindlich
und überwintern in Hohlräumen im Mauerwerk, hinter Holzverschalungen und neuerdings sogar
in Autobahnbrücken. Der Erhaltungszustand dieser Art in NRW ist günstig. Ein Vorkommen der
Zwergfledermaus in den Gebäuden kann nicht ausgeschlossen werden.
Breitflügelfledermaus
Laut KRAPP (2011) ist die Breitflügelfledermaus im nördlichen und mittleren Europa dafür
bekannt, eine starke Abhängigkeit von Gebäuden zu besitzen. Sie versteckt sich hier gerne in
Spalten und Hohlwänden. Ihre Fortpflanzungskolonien befinden sich an versteckten und
schwer zugänglichen Stellen und werden daher verhältnismäßig oft übersehen. Viele der
Kolonien wurden in älteren, größeren und gut isolierten Villen, Höfen, Kirchen oder
Fabrikgebäuden gefunden. Über die Winterquartiere ist relativ wenig bekannt. Einzelne Tiere
wurden in Hohlwänden, Kirchtürmen oder Zwischendecken gefunden. Der Erhaltungszustand
dieser Art in NRW ist günstig. Da die Breitflügelfledermaus zeitnah nach ihrer Ausflugszeit bei
der Jagd im Untersuchungsgebiet erfasst wurde, lässt sich nicht ausschließen, dass diese Art
die Gebäude nutzt.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötung / Verletzung von Tieren)
Quartiere von Gebäude bewohnenden Fledermausarten können grundsätzlich am Hof Linden
bestehen. Damit baubedingt nicht gegen das Zugriffsverbot nach Nr. 1 des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen wird, sind die Sanierungsarbeiten nur mit ökologischer Baubegleitung
durchzuführen, um die Tiere rechtzeitig in Ersatzquartiere umsetzen zu können (vgl. Kap. 5.2).
Anlage- und betriebsbedingte Verluste werden projektbedingt ausgeschlossen. So kommt es
selbst im Falle einer geringfügigen Verkehrszunahme nicht zu einer signifikanten Erhöhung des
Tötungsrisikos durch den PKW-Verkehr, weil die Fledermäuse bei den zu erwartenden
niedrigen Geschwindigkeiten in der verkehrsberuhigten Zone den Fahrzeugen i.d.R. ausweichen können.
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Artenschutzprüfung (ASP)
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG (Störung)
Bau- und betriebsbedingte Störungen, die das Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG
auslösen könnten, werden für die o.g. Fledermausarten ausgeschlossen. Zwar sind im
unmittelbaren Baustellenbereich (Neubau von Wohngebäuden und Erschließungsstraßen)
durch die Baustellensicherung zeitweilige Lichtemissionen denkbar, die für bestimmte
Fledermausarten eine gewisse Scheuchwirkung an Sommerquartieren entfalten. Diese
möglichen Störungen werden aber als vernachlässigbar eingeschätzt. Negative Auswirkungen
auf den Erhaltungszustand der lokalen Population(en) durch bau- und betriebsbedingte
Lichtemissionen können für beide Fledermausarten ausgeschlossen werden.
Bau- und anlagebedingt kommt es ggf. zu einem geringfügigen Verlust von Nahrungshabitaten.
Dieser Nahrungsverlust wird dabei als so gering eingeschätzt, dass negative Auswirkungen auf
den Erhaltungszustand der betrachteten Fledermausarten und deren Populationen keinesfalls
resultieren, zumal die in Abb. 9 (Kap. 4.2) dargestellten Jagdgebiete zum größten Teil nicht
bebaut werden. Da beide Arten im Bereich von Wohngebieten und Gärten jagen und dabei
auch Insektenansammlungen unter Straßenbeleuchtung nutzen, ist eine Beeinträchtigung
dieser Art durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten. Aus den genannten Gründen wird
das Zugriffsverbot nach Nr. 2 des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgelöst.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten)
Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäude bewohnende Fledermäuse
innerhalb des Untersuchungsraumes Quartiere an Gebäuden nutzen. Damit nicht gegen das
Verbot nach Nr. 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird, sind gemäß den Erläuterungen
unter Punkt 5.2 und 5.3 Sanierungsarbeiten nur mit ökologischer Baubegleitung durchzuführen,
um die Tiere rechtzeitig in Ersatzquartiere umsetzen zu können. Die Sanierungs- und
Umbaumaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass an diesen Gebäuden weiterhin
Quartierpotenzial für Fledermäuse besteht. Unter Einbeziehung der anzubringenden
Ersatzquartiere bleibt die ökologische Funktion der potenziell von dem Eingriff betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin bestehen. Auf der
Grundlage der oben genannten Ausführungen wird das Zugriffsverbot nach Nr. 3 des § 44 Abs.
1 BNatSchG nicht ausgelöst.
Für die Gebäude bewohnenden Arten Zwerg- und Breitflügelfledremaus werden die
Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG mit Bezug auf den § 44 Abs. 5 BNatSchG
projektbedingt nicht ausgelöst, sofern die dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung
und Verminderung, zum Risikomanagement und – falls notwendig – zum Ausgleich und
Ersatz umgesetzt werden. Auch kommt es nicht zu Verstößen gem. Art. 12 FFH-RL.
6.1.2
Baum bewohnende Fledermäuse
Bei dem Großen Abendsegler handelt es sich um eine Fledermausart, die ihre Quartiere
überwiegend in Bäumen (Baumhöhlen- oder -spalten, unter Baumrinde etc.) bezieht. Da
Quartiere an Gebäuden nicht ausgeschlossen sind, gelten in dem Fall für die Zugriffsverbote
gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 grundsätzlich die gleichen Aussagen wie für die Gebäude
bewohnenden Fledermausarten in Kapitel 6.1.1. Ein Quartier des Großen Abendseglers im
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Untersuchungsgebiet wird aber als eher unwahrscheinlich beurteilt, denn nur ein einzelner
Überflug dieser Art wurde registriert.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötung / Verletzung von Tieren)
Bau-, anlage- und betriebsbedingte Verluste werden im Falle einer unmittelbaren Umsetzung
projektbedingt ausgeschlossen. Ausgeprägte Höhlenbäume konnten entlang des Ameckebachs
nachgewiesen werden. Der Erhalt des bachbegleitenden Gehölzstreifens wird im B-Plan
festgesetzt. Sollte die Projektrealisierung in Teilen erfolgen, kann ein entsprechendes
Quartierpozential an Bäumen zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Aus
diesem Grund ist als Vermeidungsmaßnahme bzw. als Maßnahme zum Risikomanagement
festgelegt, dass vor Gehölzfällungen Bäume auf ggf. vorkommende Fledermausquartiere zu
untersuchen sind. Im Falle des Nachweises von Quartieren ist das weitere Vorgehen mit der
ULB des Kreises Unna abzustimmen. Unter Einbeziehung dieser Vermeidungsmaßnahme wird
für alle Baum bewohnenden Fledermausarten das Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1
projektbedingt nicht ausgelöst.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG (Störung)
Bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen, die das Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2
BNatSchG ggf. auslösen könnten, werden für den Großen Abendsegler ausgeschlossen. Zwar
könnte es im unmittelbaren Baustellenbereich (Neubau von Wohngebäuden und
Erschließungsstraßen) durch die Baustellensicherung und später durch die Straßenbeleuchtung zu zeitweiligen Lichtemissionen kommen, die eine gewisse Meidewirkung
entfalten. Diese möglichen Störungen werden aber als vernachlässigbar eingeschätzt. Negative
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population(en) der o.g. Fledermausarten
durch bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen wird für diese Fledermausart ausgeschlossen.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten)
Für das Zugriffsverbot gem. Nr. 3 gelten grundsätzlich die gleichen Aussagen wie die für das
Verbot gem. Nr. 1 (Tötungsverbot). Durch die Überprüfung von Bäumen vor einer Fällung auf
vorkommende Quartiere kann ausgeschlossen werden, dass bei Beseitigung der Quartiere kein
adäquater Ersatz erbracht wird. Aus diesem Grund wird das Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3
projektbedingt nicht ausgelöst.
Für Baum bewohnende Arten wie Großer Abendsegler werden die Zugriffsverbote des §
44 Absatz 1 BNatSchG mit Bezug auf den § 44 Abs. 5 BNatSchG projektbedingt nicht
ausgelöst, sofern die dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum
Risikomanagement und – falls notwendig – zum Ausgleich und Ersatz umgesetzt
werden. Auch kommt es nicht zu Verstößen gem. Art. 12 FFH-RL.
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6.2
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Artenschutzprüfung (ASP)
Vögel
Neben weit verbreiteten und überwiegend häufigen, nicht gefährdeten Vogelarten konnte bei
den Bestandserfassungen nur die Waldohreule als planungsrelevante Vogelart nachgewiesen
werden. Frische Gewölle und Kotspuren im Bereich des Dachbodens des Wohngebäudes
(Haus-Nr. 7) weisen auf die zeitweilige Anwesenheit eines Eulenvogels hin. Ob es sich dabei
um den Steinkauz oder die Schleiereule handelt, konnte nicht abschließend geklärt werden.
Daher erfolgt nachfolgend für beide planungsrelevanten Arten eine Prüfung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs.1 BNatSchG. Allerdings ist die gleichzeitige Nutzung durch
Schleiereule und Steinkauz höchst unwahrscheinlich, da es sich um Brutplatzkonkurrenten
handelt.
6.2.1
Ungefährdete Arten
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötung / Verletzung von Tieren)
Innerhalb des Plangebietes konnten 26 ungefährdete, nicht planungsrelevante Vogelarten
nachgewiesen werden. Damit weder das Tötungsverbot noch das Zerstören von Eiern oder
Gelegen baubedingt ausgelöst wird, ist als Vermeidungsmaßnahme festgelegt, dass Fäll- und
Rodungsarbeiten sowie die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgt. Auf
diese Weise ist sichergestellt, dass das Töten oder Verletzen von Tieren (einschl. der
Zerstörung von Gelegen) vermieden wird. Sofern die Arbeiten innerhalb der Brutzeit erfolgen
sollen, ist zuvor zu überprüfen, ob Niststätten in diesem Bereich bestehen. Sollte die
Erschließung bzw. die Bebauung in mehreren Abschnitten erfolgen, ist eine ökologische
Baubegleitung durchzuführen.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG (Störung)
Baubedingte Störungen, die vor allem durch die Anwesenheit des Menschen im direkten
Umfeld der Brutplätze hervorgerufen werden, sind aufgrund ihres temporären Charakters für
die Populationen der ungefährdeten und weit verbreiteten Arten als unerheblich zu werten.
Aufgrund ihrer relativ geringen Störungsempfindlichkeit werden sich auch betriebsbedingte
Störungen nicht erheblich auf die Populationen der Arten dieser Gruppe auswirken.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten)
Es ist davon auszugehen, dass die auf dem Gelände befindlichen Gehölze von einigen
Brutvogelarten zur Jungenaufzucht genutzt werden. Darüber hinaus konnte nachgewiesen
werden, dass auch die betroffenen Gebäude als Brutstätten genutzt werden. Um ein Eintreten
der Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs.1 BNatSchG z.B. durch das Zerstören von Gelegen im
Rahmen von Umbaumaßnahmen zu vermeiden, sollten Abriss- bzw. Rodungsarbeiten
ausschließlich außerhalb der Brutzeit (Oktober- März) durchgeführt werden. Ausgeprägte
Höhlenbäume wurden nur am bachbegleitenden Gehölzsaum registriert, für den im Bebauungsplan das Erhaltungsgebot festgesetzt wird.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie der
Maßnahmen zum Risikomanagement werden mit Hinweis auf den § 44 (5) BNatSchG die
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Artenschutzprüfung (ASP)
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG projektbedingt nicht ausgelöst und es kommt
nicht zu Verstößen gem. Art. 5 der VS-RL.
6.2.2
Schleiereule und Steinkauz
Schleiereule und Steinkauz haben laut LANUV zurzeit einen günstigen Erhaltungszustand in
der atlantisch biogeographischen Region Nordrhein-Westfalens.
Schleiereulen sind in der Regel recht brutplatztreu und nutzen ihre angestammten Brutplätze
über mehrere Jahre.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötung / Verletzung von Tieren)
Bau- und betriebsbedingte Verstöße gegen das Tötungsverbot werden projektbedingt
ausgeschlossen, da es keine Hinweise auf Nistplätze der Schleiereule und des Steinkauzes im
Plangebiet gibt. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos als Folge einer möglichen
Verkehrszunahme ist in den geplanten verkehrsberuhigten Anliegerstraßen nicht zu erwarten.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG (Störung)
Relevante bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen, die dazu führen könnten, dass sich
der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der beiden Arten verschlechtert, werden
projektbedingt ausgeschlossen. Zwar ist davon auszugehen, dass es als Folge der
Flächenumnutzung zu einem Verlust des bestehenden Nahrungshabitates kommt. Dieser
Verlust wird dabei nicht als so gravierend eingeschätzt, dass sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population verschlechtern könnte.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten)
Wird davon ausgegangen, dass der Steinkauz oder die Schleiereule den Dachboden des
Wohngebäudes (Haus-Nr. 7) als Tageseinstand nutzen, würden Sanierungsarbeiten in diesem
Gebäudebereich zur Zerstörung dieser Ruhestätte führen und damit ein Verstoß gegen § 44
Abs.1 BNatSchG bedeuten. Dieser Verbotstatbestand ist hingegen laut § 44 Abs. 5 BNatSchG
nicht erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. Um
dies zu erreichen, hat der Umbau des Wohngebäudes so zu erfolgen, dass der ursprüngliche
Dachboden inklusive geeigneter Einfluglöcher erhalten bleibt, oder es können im Rahmen
vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen artspezifische Nistkästen im unmittelbaren Umfeld an
geeigneter Stelle aufgehängt werden (s. Kap.5.3).
Weder für die Schleiereule noch für den Steinkauz werden unter Berücksichtigung der
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie ggf. der vorgezogenen
artspezifischen Ausgleichsmaßnahmen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
projektbedingt ausgelöst und es kommt nicht zu Verstößen gem. Art. 5 der VS-RL.
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6.2.3
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
Waldohreule
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötung / Verletzung von Tieren)
Bau- und betriebsbedingte Verstöße gegen das Tötungsverbot werden projektbedingt
ausgeschlossen, da es keine Hinweise auf Nistplätze der Waldohreule im Plangebiet gibt. Eine
signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos als Folge einer möglichen Verkehrszunahme ist in
den geplanten verkehrsberuhigten Anliegerstraßen nicht zu erwarten.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG (Störung)
Da der Untersuchungsraum bezogen auf den Aktionsradius der Waldohreule nur einen kleinen
Teil des Nahrungshabitates darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass bau-, betriebs- oder
anlagebedingte Störungen zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population führen.
Zugriffsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten)
Die Waldohreule nutzt das Untersuchungsgebiet als Nahrungshabitat. Es gibt keine Hinweise
auf Brut- und Ruhestätten. Bezogen auf den Aktionsradius der Waldohreule sind die durch das
Vorhaben entstehenden Verluste des Nahrungshabitates als kleinflächig zu bewerten, d.h. es
gehen keine essenziellen Habitatelemente verloren (vgl. Anlage 1, Punkt 5 VV-Artenschutz).
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie der
Maßnahmen zum Risikomanagement werden mit Hinweis auf den § 44 (5) BNatSchG die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG projektbedingt nicht ausgelöst und es kommt
nicht zu Verstößen gem. Art. 5 der VS-RL.
6.3
Amphibien
Da nur eine einzelne Erdkröte (keine planungsrelevante Art) während der Begehungen erfasst
wurde und sich die Habitatstrukturen der Gewässerbiotope innerhalb des Planbereiches als
ungünstig erweisen, ergeben sich nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für Amphibien keine
Verbotstatbestände.
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Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
ZUSAMMENFASSUNG
Um einschätzen zu können, ob durch die Realisierung des Bebauungsplanes HE-14B gegen
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird, erfolgte
gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Artenschutzprüfung in Verbindung mit Bestandserfassungen von Fledermäusen, Brutvögeln und Amphibien.
Im Rahmen der Bestandserfassungen konnten keine Fledermausquartiere nachgewiesen
werden. Teile der Hofanlage Linden sowie Höhlen in älteren Obstbäumen und Gehölzen
entlang des Ameckebachs sind jedoch grundsätzlich für Quartiere geeignet. Die Gebäude
bewohnenden Arten Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus nutzen die Freiräume als
Jagdrevier. Bei Einhaltung der formulierten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
sowie der Durchführung von Maßnahmen zum Risikomanagement (ökologische Baubegleitung)
sind keine vorhabenbedingte Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu
erwarten.
Unter 27 erfassten Brutvogelarten konnte als planungsrelevante Art nur die Waldohreule
eindeutig nachgewiesen werden, die den Geltungsbereich des B-Plans als Nahrungshabitat
nutzt. Hinweise auf Nistplätze sind nicht vorhanden. Eine Beeinträchtigung der Waldohreule
durch das Vorhaben ist aufgrund des großen Aktionsradius nicht zu erwarten.
Gewölle und Kotspuren der Schleiereule oder vom Steinkauz weisen auf die Nutzung eines
Dachbodens (Wohnhaus Haus-Nr. 7) als Tageseinstand hin. Ein Verbotstatbestand ist laut § 44
Abs. 5 BNatSchG nicht zu erwarten, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff oder
Vorhaben (Sanierungs- oder Umbauarbeiten) betroffenen Ruhestätte im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt, entweder durch den Erhalt des ursprünglichen
Dachbodens inklusive geeigneter Einfluglöcher oder durch die Montage artspezifischer
Nistkästen im Rahmen vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im unmittelbaren Umfeld des
Eingriffs.
Grundsätzlich wird zum Schutz aller im B-Plangebiet vorkommenden Vogelarten die
Vermeidungsmaßnahme festgelegt, dass Fäll- und Rodungsarbeiten sowie die
Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit erfolgen. Gemäß § 39 BNatSchG sind
Rodungsarbeiten vom 01. März bis zum 30. September verboten.
Aufgrund der ungünstigen Habitatstrukturen der vorhandenen Gewässer konnten keine
planungsrelevanten Amphibienarten erfasst werden.
Im Textteil des Bebauungsplanes wird unter „Hinweise“ die Durchführungspflicht einer
ökologischen Baubegleitung bei allen Baumfäll- und Sanierungsarbeiten an bestehenden
Gebäuden aufgeführt.
Für keine der genannten Arten werden unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung, der Maßnahmen zum Risikomanagement sowie ggf. der
vorgezogenen artspezifischen Ausgleichsmaßnahmen die Zugriffsverbote des § 44 Abs.
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Schöttler
Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
1 BNatSchG projektbedingt ausgelöst und es kommt nicht zu Verstößen gem. Art. 12
FFH-RL oder Art. 5 der VS-RL.
Abschlusserklärung:
Die Autoren dieses Gutachtens versichern hiermit, dass die verwendeten Daten mit größter
Sorgfalt erhoben wurden. Das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten wurde nach bestem
Wissen und Gewissen, gemäß dem aktuellen Wissensstand und unparteiisch ausgearbeitet.
Bearbeitung:
Grünplanung Schöttler
Nettetal, 04.11.2015
Grünplanung
Schöttler
Freiraum & Landschaft
Stefan Schöttler, Dipl.-Ing.
04.11.2015
Dipl.-Ing. Stefan Schöttler
Düsseldorfer Str. 66 • 41334 Nettetal
Tel: 0 21 53 - 95 72 94 • Fax: 95 72 96
e-mail: [email protected]
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Schöttler
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Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
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Bebauungsplan He-14B
Artenschutzprüfung (ASP)
ANHANG
A1
Artenschutzrechtliche Protokolle
A2
Lageplan Lebensraumtypen / Brutvögel (M 1:1.000)
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