(Harald Waiglein Forum Finanz Steueroasen \(3\) [Schreibgeschützt])
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(Harald Waiglein Forum Finanz Steueroasen \(3\) [Schreibgeschützt])
Harald Waiglein Transparenz im Finanzsektor 5.7.2013 Forum Finanz Bankgeheimnis in Österreich § 38 Bankwesengesetz: Wird u.a. durchbrochen bei: • Vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten gem. §116 StPO aufgrund gerichtlicher Bewilligung • Finanzstrafverfahren (auch reine Verwaltungsverfahren) • Anfragen ausländischer Steuerverwaltungen gemäß OECD-Standard (Amtshilfedurchführungsgesetz) • Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Bank muss selbständig aktiv melden) Transparenz im Finanzsektor/Harald Waiglein/Forum Finanz 5.7.2013 Automatischer Informationsaustausch Zinsen Art. 10 (2) EU-ZinsbesteuerungsRL: Der Übergangszeitraum endet mit Ende des Steuerjahres, das auf den späteren von zwei Zeitpunkten folgt: • In-Kraft-Treten eines vom Rat einstimmig beschlossenen multilateralen Abkommens mit den Drittstaaten bezüglich Umsetzung des OECD-Standards im Informationsaustausch im Hinblick auf Zinszahlungen. • Einstimmiger Beschluss des Rates, dass die USA im Hinblick auf Zinszahlungen an EU-Steuerpflichtige den OECDStandard im Informationsaustausch erfüllen. • Für Umsetzung in Österreich 2/3-Mehrheit erforderlich Mandat für Verhandlungen mit Drittstaaten Ursprünglicher Mandatstext: “International developments, including in the field of tax cooperation and administrative assistance, also have to be examined in order to establish which further changes to the agreements are necessary.” Mandat für Verhandlungen mit Drittstaaten Aktueller Mandatstext: “In the field of tax cooperation and administrative assistance, international developments -in particular in relation to automatic exchange of information, as promoted by the G20 which has invited the OECD to carry out further work, and beneficial ownership – also have to be examined in order to establish which further changes to the agreements are necessary.” Erweiterung Zinsrichtlinie Neu: • Erfasst nicht nur Zinseinkünfte, sondern alle Produkte, bei denen Kapital zu mindestens 95% garantiert ist. • Erfasst auch juristische Personen & zwischengeschaltete Strukturen. „Look-ThroughApproach“ bei Zahlungen an bestimmte Strukturen in Drittstaaten, d.h. wirtschaftlicher Eigentümer muss in solchen Fällen von Bank erhoben werden. Ist er EU-Ansässiger, wird das steuerlich wie Zahlung an den EU-Ansässigen behandelt. Erweiterung Zinsrichtlinie Probleme: • Look-Through-Approach nur vorgesehen, wenn Einrichtung „keine effektive Besteuerung“ vorsieht; d.h. Steuersatz von 1 Prozent bei Gesellschaft in Steueroase würde Umgehung bereits ermöglichen. • Einrichtungen (Gesellschaftsformen, Trusts) werden im Anhang an RL namentlich aufgezählt. Wenn eine Steueroase neue Gesellschaftsform ohne Steuer erfindet, wird sie von RL nicht erfasst. • generelles Problem, dass die echten wirtschaftlichen Eigentümer bei Trusts, anonymen Gesellschaften in vielen Ländern gar nicht erfasst werden bzw. nur treuhändische Direktoren oder treuhändische Begünstigte vorgeschoben werden – „look-throughapproach“ geht also ins Leere, solange Anonymitätsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht nicht behoben sind. Steuerhinterziehung Österreichisches Bankgeheimnis: • Bei Steuerdelikten kein Schutz – Durchbrechung (Finanzstrafverfahren oder Anfrage gem. OECDStandard). • Im Rahmen der ZinsRL statt automatischer Informationsaustausch Abzug einer Quellensteuer von 35% - d.h. die Zinserträge werden besteuert. Steuerhinterziehung “The secret to success is to own nothing, but control everything.” — Nelson Rockefeller Entscheidend ist, Eigentümerschaft oder Verfügungsgewalt über Vermögenswerte zu verschleiern, aber dabei volle Rechtssicherheit zu haben. Möglich über: • Anonyme Bankkonten • Anonyme gesellschaftsrechtliche Vehikel Steuerhinterziehung Zitat aus dem „Euroshore“ – Bericht der EK (Jänner 2000): “…if company law maximises anonymity, then the ineffectiveness of criminal law and police and judicial cooperation is inevitable. The same effect arises in banking law, where bank secrecy becomes a marginal issue because of the anonymity of the companies operating bank accounts under scrutiny….” “…company law is the point from which action to protect financial systems against the risk of exploitation by organised crime should start, both in Europe and elsewhere….” Praxistest Steueroasen Jason Sharman, „Behind the Corporate Veil“ (2009) • Anfragen in 45 Ländern mit Ansuchen, anonyme Firma zu gründen bzw. anonymes Konto zu eröffnen. • Ergebnis: von 17 angefragten OECD-Ländern war es in 13 möglich, eine anonyme Firma zu gründen. Im Gegensatz dazu war das bei 28 angefragten, als „Steueroasen“ bezeichneten Ländern, nur in 4 Fällen möglich. • Eröffnung eines anonymen Bankkontos gelang nur in 5 Fällen (Eröffnung über Internet mit Kopie eines Ausweises): 2 in USA (Wyoming, Nevada), zwei über UK-Dienstleister, eines über Liechtensteinisch-Somalisches Joint-Venture. Praxistest Steueroasen World Bank, „Laundering the Proceeds of Public Sector Corruption“ (2009): • 21 Fälle von öffentlicher Korruption untersucht • In 16 Fällen Eigentümerschaft über gesellschaftsrechtliche Vehikel verschleiert (Panama, Cayman Islands…) • In einem einzigen Fall werden Österreichische Bankkonten erwähnt, aber nicht im Zusammenhang mit Verschleierung von Eigentümerschaft, sondern weil Zahlungen darüber abgewickelt wurden. OECD, „Behind the Corporate Veil“ (2001) FATF, „The Misuse of Corporate Vehicles“ (2006) FATF, „Money Laundering using TCSPs“ (2010) Praxistest Steueroasen Sharman, et al., „Global Shell Games“ (2012): • 7.400 Anfragen für anonyme Firmengründungen in 182 Ländern (im Unterschied zu erster Studie wurden aber keine Shell Corporations tatsächlich gekauft) • In 48% der Fälle keine ordentliche Identifikation erforderlich, in 22% der Fälle gar keine Identifikation • In 9 % der Fälle Bereitschaft für anonyme Firmengründung, obwohl aus Anfrage Korruption als Hintergrund erkennbar war. • In 5% der Fälle Bereitschaft für anonyme Firmengründung, obwohl aus Anfrage Terrorismus als Hintergrund erkennbar war. Trusts • Existieren in Common Law Countries. Rechtlich anerkannt in Ländern, die die Haager TrustKonvention unterzeichnet haben. • De facto eine Mischung aus Stiftung und Treuhand. Unterschied zur Stiftung: Trust ist keine juristische Person. Unterschied zur Treuhand: Trust ist Sondervermögen, das nicht an die Person von Treuhänder und Treugeber gebunden ist. • Trust wird durch natürliche Personen repräsentiert • Trust-Register sind absolute Ausnahme Stiftungen • Nicht alle Länder verfügen über Stiftungsregister mit den für Steuerzwecke relevanten Daten (Stifter, Stiftungsurkunde, Begünstigte) • In manchen Ländern existiert die Möglichkeit von Mandatsverträgen; d.h. Stiftungsvorstand wird verpflichtet, gemäß den Weisungen eines Dritten zu handeln. (Damit möglich, dass sich Stifter auf dem Papier seines Vermögens begibt, in Wahrheit aber die Verfügungsgewalt behält). Shell & Shelf Companies • Etliche Länder erfassen im Firmenregister steuerlich wesentliche Informationen nicht (wirtschaftliche Eigentümerschaft). • Möglichkeit der treuhändischen Direktoren und treuhändischer Gesellschafter ohne Erfassung in Register. • Nirgends registrierte, von treuhändischen Direktoren eingeräumte Vollmachten, die den wahren wirtschaftlichen Eigentümern Zugang zu Vermögenswerten ermöglichen. • Shell Companies über TCSPs schon um einige hundert Dollar käuflich. • Shelf Companies haben darüber hinaus auch schon eine Firmengeschichte, die mitgekauft werden kann. Layering • Trusts, Shell Companies, manche Stiftungen bieten für sich schon hohe Anonymität • Vollkommen undurchdringlich werden sie aber in Kombination & über nationale Grenzen hinweg Layering Österreichischer Steuerpflichtiger UK Beiteiligungs Co. Liechtenstein Stiftung Nevada Co. mit treuhändischem Direktor Zypr. Firma mit treuhändischem Direktor FATCA • Finanzinstitute müssen Daten über von US-Personen gehaltene Konten automatisch austauschen. • US-Personen: natürliche und juristische Personen, sowie Vehikel, an denen US-Personen zu mehr als 10% beteiligt sind. FATCA wird keine zusätzliche Transparenz bringen: • Zur Überprüfung, ob ein Kontoinhaber eine US-Person ist, werden lediglich existierende Daten, Aufzeichnungen, Register herangezogen. Damit bleiben sämtliche Verschleierungsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht bestehen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!