Schlecker-Insolvenz

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Schlecker-Insolvenz
12.03.2012 - Rechtsanwlte Gerharts, Eckstein & Eils
Schlecker-Insolvenz
Die betroffenen Arbeitnehmer sind bei Erhalt einer Kündigung jedoch nicht völlig schutzlos:
Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, so lässt dies das
Arbeitsverhältnis zunächst einmal unberührt. Die Insolvenzeröffnung als solche ist kein
Kündigungsgrund. Vielmehr muss der Insolvenzverwalter bei betriebsbedingten Kündigungen und
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zur Begründung der Kündigungen darlegen, dass und in
welchen Umfang Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer wegfallen. Er muss zudem die
Sozialauswahl ordnungsgemäß durchführen. Etwaiger Sonderkündigungsschutz (z.B. wegen
Schwerbehinderung oder nach dem Mutterschutzgesetz) ist ebenfalls zu beachten. Formalien wie die
Beteiligung des Betriebsrates oder ggf. eine Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsverwaltung sind zu
beachten. Fehler können hier jeweils zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Auch muss natürlich die Kündigungsfrist eingehalten werden. Hinsichtlich der Kündigungsfrist gelten
insolvenzrechtliche Besonderheiten. Wenn nicht aus anderen Rechtsgründen eine kürzere Frist gilt, kann
der Insolvenzverwalter gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.
Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erheben, damit die Kündigung nicht wirksam wird. Hier ist
schnelles Handeln geboten.
In jedem Fall sollte bei Erhalt einer Kündigung der Rat eines kundigen Rechtsanwalts oder Fachanwalts
für Arbeitsrecht eingeholt werden.
Es gibt stets eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen für den kündigenden Insolvenzverwalter und
damit Ansatzpunkte, sich gegen eine Kündigung mit Erfolgsaussichten zur Wehr zu setzen.
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