Sonderurlaub - WILA Arbeitsmarkt
Transcrição
Sonderurlaub - WILA Arbeitsmarkt
Tipps, Berichte und zahlreiche Stellenangebote für Geistes- und Sozialwissenschaftler/innen – jede Woche aktuell. Informationen zum Abonnement unter www.wila-arbeitsmarkt.de schon auf 220 bis 230 Arbeitstage (Zeiten mit Krankmeldung nicht berücksichtigt). © martina gade/pixelio.de Besondere Anlässe IHR GUTES RECHT Sonderurlaub Es gibt Urlaub, und es gibt Sonderurlaub. Welche Ansprüche hat man auf Freistellung für besondere Anlässe? | Andreas Pallenberg W er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser beträgt nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mindestens 24 Werktage inkl. Samstage, somit 20 Arbeitstage im Jahr. In dieser Zeit bekommt der angestellt Beschäftigte weiterhin seinen Lohn. Aus dieser gesetzlichen Vorschrift (§8) leitet sich aber auch ab, dass der für diese Zeit freigestellte Mitarbeiter sich zu erholen hat, um anschließend wieder fit für den Job zu sein. Wer also den Urlaub nutzt, um mit voller Kraft ein freiberufliches arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN Und dennoch gibt es darüber hinaus Anlässe, zu denen seitens des Arbeitgebers zusätzliche Sonderurlaube bzw. Freistellungen von der Arbeit gewährt werden. In der Regel sind dies familiäre Anlässe wie Hochzeit, Geburt, Begräbnis oder Umzug. Nicht alle Anlässe solcher Art lassen sich schließlich vorausschauend planen. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von unabwendbaren personenbedingten Anlässen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 616 BGB den Sonderurlaub mit Lohnanspruch in seiner unnachahmlichen Diktion folgendermaßen: „§ 616 Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“ Was ist drin? Projekt oder den Ausbau des Daches bei seinem Schwager umzusetzen, handelt nicht im Sinne seines Arbeitgebers und kann sogar arbeitsrechtliche Schwierigkeiten bekommen. Inzwischen haben sich in Deutschland wie auch im benachbarten Ausland tarifvertraglich ausgehandelte Urlaubsansprüche durchgesetzt, die weit über dem gesetzlichen Mindestmaß liegen. Für Vollzeitbeschäftigte mit fortgeschrittenem Alter gelten durchschnittlich 30 Urlaubstage pro Jahr als üblich. Zählt man dazu die Wochenenden und Feiertage, so schrumpft die Nettoarbeitszeit 1 Wer nun glaubt, dass es für die erwähnten Anlässe feste Vorschriften über die Länge des zu gewährenden Sonderurlaubs gibt wie bei den Erholungsurlauben mit seiner im BGB festgelegten Mindestzeit, wird enttäuscht sein. Stattdessen gibt es zum Beispiel für den öffentlichen Dienst je nach Dienstverhältnis und Zuständigkeiten der Kommunen, der Länder oder des Bundes entsprechende Regelwerke. In der freien Wirtschaft gibt es bisweilen tarifvertragliche Regelungen oder frei zu vereinbarende Grundsätze, aber auch Möglichkeiten, solcherlei An- hrsg. vom Wissenschaftladen Bonn e.V., Buschstr. 85, 53113 Bonn [email protected], Tel. 0228/20161-15 Tipps, Berichte und zahlreiche Stellenangebote für Geistes- und Sozialwissenschaftler/innen – jede Woche aktuell. Informationen zum Abonnement unter www.wila-arbeitsmarkt.de sprüche im individuellen Arbeitsvertrag auszuschließen. Wobei die Freistellung kaum verhindert werden kann, die Lohnzahlung dagegen schon. So richtig geregelt ist also nichts, besonders wenn es sich beim Arbeitgeber um eine Institution handelt, die sich an bestehende Tarifverträge „anlehnt“. Dann ist theoretisch alles möglich, praktisch wird aber gerne auf die Gepflogenheiten im öffentlichen Dienst zurückgegriffen, wenn es nicht zu einer einfachen internen Regelung kommt. Fest steht, dass bei allen angesprochenen Anlässen für den Sonderurlaub kaum von Erholung ausgegangen werden kann. Es geht vielmehr um die Abwicklung eines mehr oder weniger freudigen Ereignisses oder um die Bewältigung von Umzügen mit allem damit verbundenen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufwand. Deshalb gibt es bei solchen nicht abwendbaren Anlässen grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit jenseits des Erholungsurlaubs. Auch § 616 BGB regelt nicht, wie lange Sonderurlaub gewährt wird. In der Rechtssprechung wird grundsätzlich von der objektiv dafür notwendigen Zeit gesprochen, im Alltag werden aber bei familiären Angelegenheiten in der Regel ein bis zwei Tage Sonderurlaub gewährt. Als übliche Freistellungszeiten werden in verschiedenen Quellen genannt: • Bei Hochzeit des Betroffenen (nicht seiner Verwandtschaft) sowohl zur standesamtlichen als auch zur kirchlichen Feier zwei Tage • Bei der Geburt eines Kindes für den Vater (die Mutter genießt ja bereits Mutterschutz) zwei Tage • Kommunion/Konfirmation des Kindes ein Tag • Bei Todesfällen in gerader Linie (Eltern, Kinder) ein bis zwei Tage; bei entfernteren Verwandten wie Vettern, Tanten, Onkel muss in der Regel auf normale Urlaubstage zurückgegriffen werden. • Bei Umzügen in eine andere Stadt zwei Tage, ggfs. auch bei rein persönlich arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN motivierten Umzügen. Bei berufsbedingten Umzügen gibt es noch weitere Sonderregelungen zur Kostenerstattung etc. Verkehrsbedingtes Fernbleiben Wer glaubt, dass es auch bei Wetterkapriolen Sonderurlaub gibt, der täuscht sich. Bei Glatteis oder anderen witterungsbedingten Gründen gibt es keinen Sonderurlaub bzw. keine bezahlte Freistellung vom Dienst. Diese Gründe sind zwar unabwendbar, liegen aber nicht in der einzelnen Person, wie es §616 BGB vorschreibt, sondern an Umständen, die andere auch betreffen. Solche „höhere Gewalt“ ist das Risiko des Arbeitnehmers und lässt sich z.B. über den Wetterbericht voraussehen und kann durch vorausschauendes Handeln (früherer Zug, früher losfahren) verhindert werden. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Persönliche Unglücksfälle, (unverschuldete) Verkehrsunfälle, auch Einbrüche müssen im Einzelfall beurteilt werden und führen nicht immer und ohne weiteres zu einer Sonderbeurlaubung mit Lohnfortzahlung. Arbeitnehmer aber arbeitsfähig, so kann er nur dann von der Arbeit freigestellt werden, wenn der Arztbesuch medizinisch notwendig ist. Und wenn der sonderurlaubsfähige Umstand innerhalb des Erholungsurlaubs eintritt? Wenn also z.B. ein Trauerfall während des Urlaubs zu beklagen ist? Dann hat man tatsächlich Pech gehabt. Anders als bei Krankheitstagen im Erholungsurlaub wird der Urlaub nicht ausgesetzt, und es ergibt sich keinerlei Verlängerung. Wer also Sonderurlaubsanlässe hat, sollte den Sonderurlaub rechtzeitig anmelden und detailliert begründen. Wegen der nicht eindeutigen Rechtslage Krankheit und Arztbesuch Sollte ein krankes Kind oder der Ehepartner zu Hause pflegebedürftig sein, kann der Arbeitgeber bis zu fünf Tage je Krankheitsfall gewähren. Dazu muss allerdings eine ärztliche Bescheinigung über die Unerlässlichkeit der Pflege vorgelegt werden. Bei Kindern unter zwölf Jahren gibt es laut § 45 SGB V eine Sonderurlaubsregelung zur Betreuung von bis zu zehn Tagen, allerdings unbezahlt. Für diesen Fall kann Krankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Arztbesuchstermine sind grundsätzlich so zu legen, dass die Arbeitszeit bzw. bei Gleitzeiten die Kernarbeitszeit davon nicht berührt werden. Wenn der Arbeitnehmer krank ist, greift ohnehin die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall; ist der 2 Bis zu 5 Tage je Krankheitsfall und Kind können gewährt werden.© Anja Wichmann bearb. v. Gerd Altmann/pixelio.de insbesondere was die Dauer des Sonderurlaubs betrifft, sollte man einvernehmliche Lösungen anstreben. Rechtsstreitigkeiten über Sonderurlaubsansprüche sind nur bei eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelungen zu empfehlen. Meistens gibt es ja je nach Anlass und Empathie des Arbeitgebers kulante bis großzügige Regelungen. Weitere Infos: http://arbeits-abc.de/ sonderurlaub-anspruch-und-regelungen/ http://w w w.euroc ura .c om/ D aten/ Arbeitsbefreiung.pdf hrsg. vom Wissenschaftladen Bonn e.V., Buschstr. 85, 53113 Bonn [email protected], Tel. 0228/20161-15