Rechnet sich Entgeltumwandlung in der betrieblichen Al

Transcrição

Rechnet sich Entgeltumwandlung in der betrieblichen Al
Prof. Dr. Ulrich-Arthur Birk
Universität Bamberg
Rechnet sich Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer überhaupt noch 1?
Abstract: „betriebliche Altersversorgung über Entgeltumwandlung rechnet
sich“. Damit wirbt die Versicherungswirtschaft. Vergleichsberechnungen zeigen
jedoch, dass dies für Durchschnittsarbeitnehmer mit einem Bruttomonatseinkommen von 3000 – 4000 € in der Regel nicht mehr stimmt. Der Arbeitnehmer
fährt bei Entgeltumwandlung in der Regel nicht mehr besser als bei einer privaten Altersvorsorge zB über ein Festgeldsparen bei einer Bank oder bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung. Der Grund liegt darin, dass die
Förderquote von rund 50 % in der Ansparphase durch Abzüge von über
50 % in der Auszahlungsphase ab 2040 (100%ige nachgelagerte Versteuerung der Betriebsrenten, Zahlung des vollen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrages, Einrechnung der Minderung der Rente aus der GRV)
wieder zunichte gemacht wird.
A. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen der
Entgeltumwandlung im Jahre 2012
A I Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
Seit dem 1.1. 2002 ( Altersvermögensgesetz ) haben gemäß § 1a Abs. 1, 17
Abs.1 Satz 3 BetrAVG Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu
4 % der Beitragsbemessungsgrenze ( BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) = 2688 € (2012).
In der Einzahlungsphase sind nach § 3 Nr. 63 EStG bei Neuzusagen ab 1.1.
2005 Beiträge aus Entgeltumwandlung an Pensionsfonds, Pensionskassen oder
Direktversicherungen bis zu 4 % der BBG in der GRV zuzüglich 1800 € = 4488
€ steuerfrei und nach § 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei ( hier nur bis zu 4 % der BBG) gestellt.
1
ich danke u.a. Herrn Dipl.-Math. und Aktuar DAV Peter Schramm für seine finanzmathematischen Vorarbeiten
1
A II volle Beitragspflicht in der KVdR und in der PV
Sei dem 1.1. 2004 ( GKV-Moderniserungsgesetz) müssen allerdings in der
Auszahlungsphase gemäß §§ 226 Abs. 2, 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für in der
GKV pflichtversicherte AN von Betriebsrenten Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die Pflegeversicherung in voller Höhe abgeführt werden, sofern die Geringfügigkeitsgrenze von mehr als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritten ist ( = 131, 25 € monatlich).
Dies gilt auch für einmalige Kapitalzahlungen. Hier werden nach § 229 Abs. 1
Satz 3 SGB V 1/120 der Kapitalsumme als Berechnungsgrundlage für den Beitrag herangezogen. Das heißt, der Beitrag der Kapitalzahlung wird auf 10 Jahre
umgelegt.
Der volle Beitragssatz beträgt im Jahr 2012 in der KVdR 15,5 % und in
der Pflegeversicherung 1,95 % bzw. 2,2 % = maximal 17,7 %.
A III volle 100%ige Versteuerung der Alterseinkünfte ab 2040
Das Alterseinkünftegesetz hat zum 1.1. 2005 Änderungen in der Versteuerung
der Betriebsrenten gebracht. Betriebsrenten und auch einmalige Kapitalzahlungen sind nach §§ 19 Abs. 1 Nr 2, 22 Nr. 1 Satz 3 a Nr. 5 Satz 1, EStG nachgelagert zu versteuern. Der bisherige Versorgungsfreibetrag aus einer Direktzusage wird nach § 19 Abs. 2 EStG von 40 % schrittweise bis zum Jahre 2040 für
dann beginnende Renten vollständig abgebaut. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
wurde gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG von 1044 € auf 102 € abgesenkt. Ab 2040
sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG dann beginnende Renten aus einer Direktversicherung und aus der GRV zu 100 % zu versteuern.
Dies führt dazu, dass ab Rentenbeginn 2040 sowohl die Rente aus der GRV
als auch die Betriebsrente unabhängig vom Durchführungsweg zu 100 %
zu versteuern sind.
A IV maßgeblicher Grenzsteuersatz für Alterseinkünfte ab 2040 mindestens 25 % für Singles und 20 % für Verheiratete
Angenommen, ein lediger Arbeitnehmer in Steuerklasse I/0 mit einem momentanen Bruttomonatseinkommen von 3000 € bzw. 3500 € bzw. 4000 € und jährlichen Gehaltsteigerungen immer im Durchschnitt aller Versicherten habe im
Alter nur Alterseinkünfte aus der Sozialversicherungsrente und einer zusätzlichen Betriebsrente.
2
Auf Basis des momentanen Steuerrechts hat dieser Arbeitnehmer nach 45 Versicherungsjahren eine Regelaltersrente (in jetzigem Geld nicht dynamisiert) von
jährlich 28,07 € x 45 x 12 x 1.1098 bzw. x 1.2948 bzw. x 1.4798 = 16 822 €
bzw. 19 626 € bzw. 22 430 € brutto jährlich. Das zu versteuernde Jahreseinkommen beträgt dann ( nach Abzug des Sonderausgaben-Pauschbetrages iSd §
10 c EStG in Höhe von 32 €, bei Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen des AN- Pauschbetrages von 102 € und der Sonderausgaben für Krankenund Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ca. 13 812 € bzw. 16 120
€ bzw. 18 427 €.
Nach momentanem Steuerrecht (§§ 32a Abs.1, 54 Abs.41 S.2 Nr.3 EStG) beträgt im Jahr 2012 der entsprechende Grenzsteuersatz für Singles bei obigem
zu versteuernden Jahreseinkommen 24,12 % bzw. 25,18 % bzw. 26,23 % 2
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 %, ergibt insgesamt 25.44 %
bzw. 26.56 % bzw. 27.67 %.
Für Verheiratete beträgt bei einem unterstellten zu versteuernden Jahreseinkommen von 150% obigen Singlehaushaltes der Grenzsteuersatz einschließlich Soli 19, 29 % bzw. 22,63 % bzw. 25,45 %.
Unter der Voraussetzung, dass der momentane Einkommensteuertarif proportional zur Bruttolohnentwicklung fortgeschrieben wird, ist es deshalb plausibel, bei den folgenden Berechnungen für einen Single einen für die Betriebsrente maßgeblichen Grenzsteuersatz einschließlich Soli von mindestens 25 %
und für Verheiratete von mindestens 20 % anzusetzen.
A V Entgeltumwandlung führt zu einer Minderung der Sozialversicherungsrente
Da die Umwandlungsbeiträge in der Sozialversicherung, also auch in der GRV
sowohl für den AN als auch für den Arbeitgeber sozialversicherungsfrei sind,
führt eine Entgeltumwandlung zu einer Minderung der Sozialversicherungsrente.
Die Höhe der Minderung lässt sich auf Basis der momentanen Rentenformel und
Beitragssatzes berechnen. Bei einem momentanen Beitragssatz von 19,6 %, einem durchschnittliches Arbeitsentgelt 2012 von 32 446 €, einem aktueller Rentenwert 2012 West von 28,07 €, einer jährlichen Steigerung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 2 %, und einer jährlichen Steigerung des aktuellen Rentenwertes in Höhe von 1,5 % und einem Entgeltumwandlungsbetrag
von monatlich 100 € beträgt die Minderung
2
https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/ekst.jsp, letzter Aufruf 27. 11. 2012
3
Verminderung GRV-Rente ab 67 durch 100 € Entgeltumwandlung bei einer
unterstellten Erhöhung des Rentenwertes um 1,5 % und des Durchschnittsentgeltes um 2 % nach 40 Jahren Entgeltumwandlung
Bei einem Single in Steuerklasse I/0 (Abzüge GKV 8,2 % + PV 2,2 % = 10,4
% , Steuern 25 % = 35,4 % monatlich
rund 52 € brutto = 33,60 € netto monatlich
Bei einem Verheirateten in Steuerklasse III/0 (Abzüge GKV 8,2 % + PV 2,2
% = 10,4 % , Steuern 20 % = 30,4 % ) monatlich nach 40 Jahren Entgeltumwandlung)
rund 52 € brutto = 36,19 € netto monatlich
Gegen das Berechnungsverfahren wird eingewandt, dass die unterstellte jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwertes um 1,5 % zu positiv angesetzt sei, da
die geltende Rentenanpassungsformel voraussichtlich zu einem stärkeren Hinterherhinken der Renten hinter den Löhnen führen würde und zukünftig mit weiteren Beitragssteigerungen in der GRV zu rechnen sei.
Hier ist zu erwidern, dass eine 1,5%ige Renten- und 2%ige Lohnsteigerung
nach 45 Jahren zu einem Absenken des Rentenniveaus vor Steuern um knapp
20%, also von derzeit 51% auf dann 41% führen wird. Nach § 154 Abs. 3 Nr. 2
SGB VI darf das Niveau aber nur maximal auf 43% sinken. Noch stärkeres
Hinterhinken ist nach der aktuellen Gesetzeslage gar nicht möglich. Nach § 154
Abs. 3 Nr.1 SGB VI dürfte der Beitragssatz auch nur auf maximal 22% bis
2030 steigen. Im Jahr 2013 sinkt der Beitragssatz !
A VI Förderquote und durchschnittlicher Nettoaufwand bei einem AN,
monatliche Entgeltumwandlung 100 € bei einem Monatsbrutto von 3000 € bzw.
3500 € bzw. 4000 €3
ledig, Steuerklasse I/0, Bayern, keine Kinder, keine Kirchensteuer
3000 € brutto Förderquote 49,12 % Nettoaufwand im Monat somit 50.88 €
3500 € brutto Förderquote 51,32 % Nettoaufwand im Monat somit 48,68 €
3
laut Metallrente Förderrechner
https://www.metallrente.biz/foerderrechner/Foerderrechner.html
4
4000 € brutto Förderquote 47,52 % Nettoaufwand im Monat somit 52,48 €
Durchschnittlicher Nettoaufwand 50,68 € monatlich
verheiratet, Steuerklasse III/0, Bayern, keine Kinder, keine Kirchensteuer
3000 € brutto Förderquote 44,5 % Nettoaufwand im Monat somit 55,50 €
3500 € brutto Förderquote 44,11 % Nettoaufwand im Monat somit 55,89 €
4000 € brutto Förderquote 38,38 % Nettoaufwand im Monat somit 61,62 €
Durchschnittlicher Nettoaufwand 57, 67 € monatlich
Wenn man davon ausgeht, dass in der Zukunft die Sozialversicherungsbeiträge
steigen werden, steigt zwar auch die Förderquote Allerdings können als
gegenläufiger Trend auch die KV- und PV-Beiträge steigen, die im Rentenalter
in vollem Umfang gezahlt werden müssen und die die Abzüge von der Bruttomonatsrente erhöhen.
A VII Bruttomonatsrente aus BAV (Direktversicherung) für einen Mann
bei monatlicher Entgeltumwandlung von 100 € in eine Direktversicherung ohne
Beitragsdynamik, Garantiezeiten oder Zusatzversicherungen, keine Dynamik im
Alter 67 nach 40 Jahren Laufzeit gemäß Angebot eines bekannten Versicherers
garantiert bei 1,75 % Verzinsung
mit Überschüssen z Zt. 4 % Verzinsung
240,29 brutto
667,07 brutto
A VIII Gesetzliche Abzüge der Bruttomonatsrente
Bei einem Single in Steuerklasse I/0 (15,5 % Krankenversicherung, 2,2 %
Pflegeversicherung, Steuern 25 % siehe oben A IV ) Abzüge insgesamt 42,7
%.
Bei einem Verheirateten in Steuerklasse III/0 (15,5 % Krankenversicherung,
2,2 % Pflegeversicherung, Steuern 20 % siehe oben A IV ) Abzüge insgesamt
37,7 %.
5
A IX Nettomonatsrente aus BAV ohne Berücksichtigung der GRVMinderung
Bei einem Single in Steuerklasse I/0 ( Abzüge 42,7 %)
garantiert
mit Überschüssen
240,29 € x 57,3 % = 137,68 €
667,07 € x 57,3 % = 382,23 €
Bei einem Verheirateten in Steuerklasse III/0 ( Abzüge 37,7 %)
garantiert
mit Überschüssen
240,29 € x 62,3 % =
667,07 € x 62,3 % =
149,70 €
415,58
A X Nettomonatsrente aus BAV mit Berücksichtigung der GRVMinderung nach 40 Jahren Laufzeit im Alter 67
Bei einem Single GRV-Minderung 33,60 € netto monatlich
garantiert
104,08 €
mit Überschüssen 348,63 €
Bei einem Verheirateten GRV-Minderung 36,19 € netto monatlich
garantiert
116,10 €
mit Überschüssen 379.39 €
B Alternative 1 Bruttomonatsrente aus privater Rentenversicherung nach 40
Jahren im Alter 67, identischer Versicherer; identischer Tarif wie bei Betriebsrente A VII ; jedoch 5 % Beitragszuschlag für Einzelversicherung;
Monatsbeitrag 50,68 € bzw. 57,67 € ( Nettoaufwand für Singles bzw. Verheiratete). Die Abzüge für eine Privatrente belaufen sich auf nur 4,48 % für Singles bzw. 3,57 % für Verheiratete (keine Abzüge für Sozialversicherung; Grenzsteuersatz incl. Soli von 26,37 % bzw. 21 % nur auf Ertragsanteil von 17 % ( §
22 Nr. 1 Satz 3 a aa EStG) Nettorente somit 95,52 % bzw. 96,43 %
für einen Single
garantiert 115,98 brutto = 110,78 € netto
mit Überschüssen 321, 97 € brutto = 307, 54 € netto
für Verheiratete
garantiert 131,97 brutto = 127, 25 € netto
mit Überschüssen 366,38 € brutto = 353,30 € netto
6
Ergebnis: lediglich falls eine höhere Überschussbeteiligung anfällt, ist die Nettorente aus einer BAV höher als die Nettorente aus einer privaten Rentenversicherung
B Alternative 2
40 Jahre Festgeldsparen ; monatlicher Sparbetrag = 50,68 € bzw. 57,67 € =
Nettoaufwand für Singles bzw. Verheiratete aus Entgeltumwandlung ( B I) ;
gleich bleibender Zinssatz von 1,75 % ; Verzinsung nach Abzug der Kapitalertragssteuer von 25 % zzgl. Soli = 26,37%; keine Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages von 801 € bzw. 1602 €4; Einzahlung dieses Alterskapitals im
Alter 67 als Einmalbetrag in eine lebenslange Rentenversicherung ; Angebot
des identischen Versicherers 100 000 Einmalbetrag = 448, 86 € lebenslange
Monatsrente garantiert ( 1,75 % Verzinsung) und 613,05 € mit Überschüssen
( 4% Verzinsung)
Bei einem Single
Alterskapital aus Festgeldsparen bei 1,75% Verzinsung bei 40 Jahren = 31 874
€; monatliche laufende Altersrente aus Einmalzahlung von 31 874 € = 143,07 €
brutto = 136,66 € netto garantiert und 195,40 € brutto = 186,64 € netto mit
Überschüssen
Bei einem Verheirateten
Alterskapital aus Festgeldsparen bei 1,75% Verzinsung bei 40 Jahren = 36 270
€; monatliche laufende Altersrente aus Einmalzahlung von 36 270 € = 162,80 €
brutto= 156,98 € netto monatlich garantiert und 222,35 € brutto = 214,41 €
netto mit Überschüssen
Ergebnis : In dieser Variante liegt die garantierte Altersrente aus der Privatversicherung netto bei weitem über der garantierten Altersrente aus der BAV netto.
(104,08 € zu 136,66 € bzw 116,10 zu 156,98 €.
Bei einer kürzeren bzw. längeren Laufzeit des Sparvorganges und entsprechend kürzeren bzw. längeren Laufzeit des BAV-Vertrages ändert sich nichts,
da die Relationen identisch bleiben.
Für Frauen ändert sich nichts, da die aus einer BAV generierten Renten niedriger sind als für Männer ( noch keine Unisextaife ).
4
bei Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages dh wenn man unterstellt, dass keine Kapitalertragssteuer zu
zahlen ist, fällt das Ergebnis zu Gunsten der privaten Altersvorsorge noch besser aus.
7
Bei höheren Zinsüberschüssen ändert sich nichts, da davon sowohl der private
Sparer als auch die Versicherungswirtschaft gleichermaßen profitieren. Es ist
nicht plausibel, dass die Versicherungswirtschaft immer einen höheren Zins erwirtschaftet als private Sparer.
C Ergebnis:
Entgeltumwandlung in der BAV rechnet sich für krankenversicherte Durchschnittsarbeitnehmer mit einem Monatsbrutto von 3000 – 4000 €, deren Vertrag nach 2040 zur Auszahlung kommt, in der Regel nicht mehr. Bei Entgeltumwandlung fährt der AN nicht besser als bei einem privaten Festgeldsparen
auf einer Bank mit anschließender Einmalzahlung in eine private Rentenversicherung oder bei monatlicher Einzahlung in eine private Rentenversicherung
( hier sind Ausnahmen bei einer hohen Überschussbeteiligung möglich). Der
Grund liegt darin, dass die Förderquote von rund 50 % in der Ansparphase
durch Abzüge von mehr als 50 % in der Auszahlungsphase wieder zunichte
gemacht wird (100%ige nachgelagerte Versteuerung der Betriebsrenten, Zahlung des vollen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrages, Einrechnung der Minderung der Rente aus der GRV ).
Ausnahmen: Etwas anderes kann noch gelten für privat krankenversicherte
Arbeitnehmer bzw. für Arbeitnehmer, die bereits den Höchstbeitrag in der GKV
( 15,5 % aus 3825 € monatlich = 592 € in 2012) bezahlen bzw. für Arbeitnehmer, die eine Rente unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von zur Zeit 131,25
monatlich erwarten. Auch wenn der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung bezuschusst, zB seine Sozialversicherungsersparnis an den Arbeitnehmer weiter gibt
(wozu er jedoch gesetzlich nicht verpflichtet ist), und auch noch bei einem sehr
günstigen Anbieter mit sehr niedrigen Kostenstrukturen kann sich Entgeltumwandlung noch rechnen. Auch bei Entgeltumwandlung aus einem sehr viel niedrigeren Monatsbrutto kann sich etwas anderes ergeben, da hier der AN noch
nicht in die Steuerprogression rutscht.
8

Documentos relacionados