Anlage zum Rundschreiben EBM-Änderungen ab 1. Januar 2015

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Anlage zum Rundschreiben EBM-Änderungen ab 1. Januar 2015
Genehmigung eines nicht-ärztlichen Praxisassistenten
Die Ausführung von angeordneten Hilfeleistungen durch eine nicht-ärztliche Praxisassistenz
sowie die Abrechnung dieser delegierten Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte bedürfen
der vorherigen Genehmigung durch die KVB.
Zusätzlich muss in Ihrer Praxis eine durchschnittliche Mindestanzahl an definierten Behandlungsfällen der letzten 4 Quartale nach Antragsstellung erreicht worden sein.
I.
Genehmigung gemäß Anlage 8 BMV-Ä
Die Genehmigungsvoraussetzungen richten sich nach Anlage 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte
(sog. Delegationsvereinbarung).
Danach muss die nicht-ärztliche Praxisassistenz in einem Umfang von mindestens 20 Wochenstunden angestellt sein und über
•
einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur/ zum Medizinischen Fachangestellten/ Arzthelfer(in) oder dem Krankenpflegegesetz und
•
eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung
in einer hausärztlichen Praxis und
•
einer Zusatzqualifikation gemäß § 7 BMV-Ä verfügen.
Die Zusatzqualifikation dient dem Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
die die nicht-ärztliche Praxisassistenz aufbauend auf der jeweiligen Primärqualifikation befähigen müssen, Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen
oder in anderen beschützenden Einrichtungen in Abwesenheit des anordnenden Arztes zu
erbringen. Die für den Erwerb der Zusatzqualifikation nachzuweisenden Fortbildungsmaßnahmen umfassen eine theoretische Fortbildung zu den Themen Berufsbild, medizinische
Kompetenz und Kommunikation/ Dokumentation, eine praktische Fortbildung in Form von
Hausbesuchen sowie eine Fortbildung in Notfallmanagement.
Da in vielen Hausarztpraxen Mitarbeiter erst noch ausgebildet werden müssen, wurde eine
Übergangsregelung vereinbart. Demnach ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn bestätigt wird, dass mit der Fortbildung bereits begonnen wurde und zu erwarten ist, dass diese
bis zum 30.06.2016 abgeschlossen sein wird. In diesem Fall ist die Genehmigung bis zum
voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung, maximal auf ein Jahr, zu befristen.
Das entsprechende Antragsformular „Nicht-ärztliche Praxisassistenz“ finden Sie auf unserer
Homepage „www.kvb.de/service/formulare-und-antraege/formulare-mit-a“ unter „Assistenz/
Abrechnung von Leistungen“.
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II.
Mindestanzahl an Behandlungsfällen
Hausärzte, die die neuen Leistungen abrechnen wollen, müssen zusätzlich zur Genehmigung gemäß Anlage 8 BMV-Ä eine durchschnittliche Fallzahl in den letzten 4 Quartalen erfüllen.
Die durchschnittliche Fallzahl über die letzten 4 Quartale ist erfüllt bei:
•
durchschnittlich mindestens 860 Fällen je Hausarzt (bei vollem Versorgungsauftrag)
und Quartal. Bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 640
Fälle je weiteren Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang.
Beispiel: Bei einem Arztsitz 860 Fälle, bei zwei Sitzen 1500 Fälle, bei 2,5 Sitzen 1820
Fälle, bei drei Sitzen 2140 Fälle
oder
•
durchschnittlich mindestens 160 Fällen je Hausarzt (bei vollem Versorgungsauftrag)
bei Patienten ab 75 Jahren. Bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die
Fallzahl um 120 Fälle je weiteren Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang.
Beispiel: Bei einem Arztsitz 160 Fälle, bei zwei Sitzen 280 Fälle, bei 2,5 Sitzen 340
Fälle, bei drei Sitzen 400 Fälle
Sofern kein voller Tätigkeitsumfang vorliegt wird die Fallzahl entsprechend Ihrem tatsächlichen Tätigkeitsumfang berechnet.
Gezählt werden:
•
alle hausärztlichen Behandlungsfälle mit Ausnahme von:
- Fällen im organisierten Bereitschaftsdienst
- Überweisungsfällen zur Durchführung von Probenuntersuchungen oder zur
Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen
- Stationäre (belegärztliche) Fällen
- Behandlungsfällen, in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels
40 berechnet werden
•
Behandlungsfälle aus Selektivverträgen nach § 73b SGB V (HzV-Verträgen - Kennzeichnung 88192) und/oder aus Verträgen zur knappschaftsärztlichen Versorgung
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