Merkblatt über die Abgabe von Lebensmitteln auf Märkten, Messen

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Merkblatt über die Abgabe von Lebensmitteln auf Märkten, Messen
Merkblatt über die Abgabe von Lebensmitteln auf Märkten,
Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Sie haben beim Ordnungsamt Ihrer Stadt / VG / Gemeinde den vorübergehenden
Betrieb einer Schank- und Speisenwirtschaft angezeigt und müssen nun für die
ordnungsgemäße Abwicklung Ihrer Veranstaltung und die Einhaltung der
lebensmittelrechtlichen und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften Sorge tragen.
Die Mitarbeiter des Landratsamtes Altenburger Land, Fachdienst Veterinärwesen
und Lebensmittelüberwachung, sind im Rahmen ihres Dienstauftrages verpflichtet,
die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überwachen und bei
Verstößen entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Um Beanstandungen zu vermeiden, bitten wir folgende Punkte, die auf der
Grundlage der Lebensmittelhygieneverordnung und weiterer lebensmittelrechtlicher
Bestimmungen aufgestellt wurden, zu beachten:
Gesetzliche Grundlagen:
- Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen
Lebensmittelhygienerechts v. 08.08.2007 - Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom
29.04.2004 (Abl.Nr. L 139 vom 30.04.2004 S.1) i.d.g.F.
- Nachweis der Belehrung durch das Gesundheitsamt und erteilter diesbezüglicher
Bescheinigung gem. § 43 in Verbindung mit § 42 des
Seuchenneuordnungsgesetzes vom 20.07.2000 (BGBl 2000 I, Nr. 33, S 1045)
- Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung –
LMHV)
- Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Tier-LMHV
1. Anforderungen an den Platz für ortsveränderliche oder nichtständige
Verkaufseinrichtungen (Verkaufszelte, Marktstände, mobile
Verkaufseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Verkaufsfahrzeuge)
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden,
dass sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen
Beeinflussung nicht ausgesetzt sind (Staub, Schmutz, Autoabgase, Gerüche oder
andere Verunreinigungen).
1.1. Das Gelände soll befestigt sein (Asphaltierung, Betonflächen, eng gefugtes
Pflaster).
1.2. Verkaufseinrichtungen müssen so aufgestellt werden, dass die angebotenen
Lebensmittel sich gegenseitig nicht nachträglich beeinflussen. Deshalb sind
Verkaufseinrichtungen nicht an Rändern befahrener Straßen, an Baustellen
oder anderen ungeeigneten Plätzen aufzustellen.
1.3. In der Verkaufseinrichtung muss eine Wasserentnahmestelle vorhanden sein
mit Trinkwasserqualität bzw. ein Wasseranschluss mit ausreichenden
Zapfstellen für Trinkwasser ist notwendig (Heiß- und Kaltwasseranschluss).
Die Inbetriebnahme von neu angeschlossenen Trinkwasserzapfstellen,
Hydranten oder längere Zeit nicht genutzten Entnahmestellen bedarf der
Voruntersuchung durch den Fachdienst Gesundheit. Untersuchungstermine
sind rechtzeitig mit dem Fachdienst Gesundheit zu vereinbaren.
1.4. Eine Abwasserbeseitigung muss gesichert sein.
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1.5.
Für das Verkaufspersonal sollen separate Toiletten bereitgestellt werden,
eine Handwaschmöglichkeit, Seifenspender und Einmalhandtüchern müssen
in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen.
2. Anforderungen an Verkaufseinrichtungen *) einschl. Imbissstände
2.1. Die Imbissstände sollen einen festen Boden besitzen, der leicht zu reinigen
ist.
2.2. Die Wände und die Decke müssen hell, glatt und abwaschbar sein.
2.3. Im Imbissstand muss eine getrennte Handwaschmöglichkeit mit fließendem
Wasser, Seifenspender und Einmalhandtüchern vorhanden sein.
Ist kein fester Wasseranschluss vorhanden, muss fließendes Heiß- und
Kaltwasser über den Einsatz von Wasserkanistern mit Boiler und Ablaufhahn
zur Verfügung stehen. Abwasser ist hygienisch abzuleiten. Der Wasservorrat
ist nach Bedarf
täglich zu erneuern.
Ständig genutzte, ortsfeste
Verkaufseinrichtungen sollten einen festen Wasseranschluss erhalten
(Imbissfahrzeuge).
2.4. Des Weiteren muss eine Verkaufseinrichtung über eine erforderliche
Spüleinrichtung
(Doppelspülbecken),
ausreichend
Kühlund
Gefriereinrichtungen und sofern notwendig über Heißhaltegeräte verfügen.
2.5. Die Speisen sind vor den Kunden geschützt anzubieten, also nicht auf dem
Verkaufstisch oder der Verkaufstheke, sondern hinter einem Atemschutz
abzustellen. Senf, Ketchup, Zucker oder andere Dinge zur Selbstentnahme
sind in geschlossenen Behältnissen oder in Einzelpackungen bereitzuhalten
bzw. abzugeben.
2.6. Holzkohlegrills, Rostbratwurst-, Mutzbratenstände oder ähnliche Großgeräte
sind nur in Verbindung mit Imbissständen mit dem zuvor genannten
Ausstattungsgrad gestattet und so aufzustellen, dass Kunden keinen
unmittelbaren Zutritt zu den Grillgeräten haben.
3. Anforderungen an das Personal
3.1. Personen, die direkten Kontakt mit Lebensmitteln haben, besonders
Personen, die mit Fleisch-, Wurst- und Fischwaren umgehen oder loses
Kugeleis verkaufen, müssen im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine
Belehrung durch den Fachdienst Gesundheit gem. § 43 in Verbindung mit §
42 Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 20.07.2000 (BGBl Teil I, Nr. 33, S
1045) sein. Diese Bescheinigung bzw. eine Kopie muss jederzeit am
Arbeitsplatz einsehbar sein. Beim Verkauf von ausschließlich völlig
durchgebackenen Backwaren oder Kaffee ist eine Bescheinigung nicht
erforderlich.
3.2. Die Beschäftigten müssen saubere Hygienekleidung tragen.
3.3. In Verkaufseinrichtungen besteht Rauchverbot!
3.4. Privatsachen (Kleidungsstücke, Taschen usw.) sind nicht im Imbissstand
aufzubewahren.
4. Anforderung an die Behandlung von Lebensmitteln
4.1. Unverpackte Lebensmittel, vor allem Aufschnitt von Käse, Fleisch- und
Wurstwaren, Fischerzeugnisse und Feine Backwaren sind möglichst nicht mit
bloßen Händen zu berühren.
4.2. Fleisch und Wurstwaren, Fischerzeugnisse und Salate sind stets bei einer
Temperatur von unter + 7 °C zu lagern.
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4.3.
Lebensmittel sind vor jeder nachteiligen Beeinflussung zu schützen. Kuchen,
belegte Brötchen zur unmittelbaren Abgabe sind nicht ohne Schutz (Glocke,
Abdeckfolie) auf Verkaufstischen oder Verkaufstheken abzustellen.
5. Abgabebestimmungen
5.1. Bratwürste, Mutzbraten, Schaschlik, Fleischklopse müssen vor Abgabe
vollständig durcherhitzt werden.
5.2. Bei der gewerblichen Herstellung und bei der gewerblichen Abgabe von
Kuchen
sollten
hauptsächlich
vollständig
durchgebackene
Backwarenerzeugnisse angeboten werden. Die Abgabe von Backwaren mit
nicht durchgebackener Füllung (Creme, Sahne, usw.) oder mit ungebackener
Auflage (Obsttorte) ist auf Märkten und Volksfesten nur in geringer Menge,
unter Wahrung der Kühlpflicht und sicherer Vermeidung nachteiliger Einflüsse
möglich.
5.3. Werden bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen mit begrenzter
Besucherzahl in Privathaushalten hergestellte Backwaren angeboten, müssen
diese grundsätzlich vollständig durchgebacken sein. Die Abgabe von
Creme- oder Sahnetorte bzw. Obsttorte (nicht durchgebackene Füllung oder
Auflage) ist nicht gestattet.
5.4. Der Verkauf von unverpacktem Speiseeis (Kugeleis) ist nur aus festen
Räumen gestattet. Ausnahmegenehmigungen davon können durch den
Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Altenburg nur in
Einzelfällen auf Antrag unter festzulegenden Bedingungen erteilt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte frühzeitig an das Landratsamt Altenburger Land,
Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Lindenaustraße 10,
04600 Altenburg, Telefon 03447 / 586708.
*) - Definition Verkaufseinrichtung
Verkaufsstand, Verkaufswagen, Verkaufsanhänger, Kiosk, Pavillon und ähnliche
Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht
werden.
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