Merkblatt über die Abgabe von Lebensmitteln auf Märkten, Messen
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Merkblatt über die Abgabe von Lebensmitteln auf Märkten, Messen
Merkblatt über die Abgabe von Lebensmitteln auf Märkten, Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen Sie haben beim Ordnungsamt Ihrer Stadt / VG / Gemeinde den vorübergehenden Betrieb einer Schank- und Speisenwirtschaft angezeigt und müssen nun für die ordnungsgemäße Abwicklung Ihrer Veranstaltung und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften Sorge tragen. Die Mitarbeiter des Landratsamtes Altenburger Land, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, sind im Rahmen ihres Dienstauftrages verpflichtet, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überwachen und bei Verstößen entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Um Beanstandungen zu vermeiden, bitten wir folgende Punkte, die auf der Grundlage der Lebensmittelhygieneverordnung und weiterer lebensmittelrechtlicher Bestimmungen aufgestellt wurden, zu beachten: Gesetzliche Grundlagen: - Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts v. 08.08.2007 - Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 (Abl.Nr. L 139 vom 30.04.2004 S.1) i.d.g.F. - Nachweis der Belehrung durch das Gesundheitsamt und erteilter diesbezüglicher Bescheinigung gem. § 43 in Verbindung mit § 42 des Seuchenneuordnungsgesetzes vom 20.07.2000 (BGBl 2000 I, Nr. 33, S 1045) - Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV) - Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Tier-LMHV 1. Anforderungen an den Platz für ortsveränderliche oder nichtständige Verkaufseinrichtungen (Verkaufszelte, Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Verkaufsfahrzeuge) Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind (Staub, Schmutz, Autoabgase, Gerüche oder andere Verunreinigungen). 1.1. Das Gelände soll befestigt sein (Asphaltierung, Betonflächen, eng gefugtes Pflaster). 1.2. Verkaufseinrichtungen müssen so aufgestellt werden, dass die angebotenen Lebensmittel sich gegenseitig nicht nachträglich beeinflussen. Deshalb sind Verkaufseinrichtungen nicht an Rändern befahrener Straßen, an Baustellen oder anderen ungeeigneten Plätzen aufzustellen. 1.3. In der Verkaufseinrichtung muss eine Wasserentnahmestelle vorhanden sein mit Trinkwasserqualität bzw. ein Wasseranschluss mit ausreichenden Zapfstellen für Trinkwasser ist notwendig (Heiß- und Kaltwasseranschluss). Die Inbetriebnahme von neu angeschlossenen Trinkwasserzapfstellen, Hydranten oder längere Zeit nicht genutzten Entnahmestellen bedarf der Voruntersuchung durch den Fachdienst Gesundheit. Untersuchungstermine sind rechtzeitig mit dem Fachdienst Gesundheit zu vereinbaren. 1.4. Eine Abwasserbeseitigung muss gesichert sein. 1 1.5. Für das Verkaufspersonal sollen separate Toiletten bereitgestellt werden, eine Handwaschmöglichkeit, Seifenspender und Einmalhandtüchern müssen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. 2. Anforderungen an Verkaufseinrichtungen *) einschl. Imbissstände 2.1. Die Imbissstände sollen einen festen Boden besitzen, der leicht zu reinigen ist. 2.2. Die Wände und die Decke müssen hell, glatt und abwaschbar sein. 2.3. Im Imbissstand muss eine getrennte Handwaschmöglichkeit mit fließendem Wasser, Seifenspender und Einmalhandtüchern vorhanden sein. Ist kein fester Wasseranschluss vorhanden, muss fließendes Heiß- und Kaltwasser über den Einsatz von Wasserkanistern mit Boiler und Ablaufhahn zur Verfügung stehen. Abwasser ist hygienisch abzuleiten. Der Wasservorrat ist nach Bedarf täglich zu erneuern. Ständig genutzte, ortsfeste Verkaufseinrichtungen sollten einen festen Wasseranschluss erhalten (Imbissfahrzeuge). 2.4. Des Weiteren muss eine Verkaufseinrichtung über eine erforderliche Spüleinrichtung (Doppelspülbecken), ausreichend Kühlund Gefriereinrichtungen und sofern notwendig über Heißhaltegeräte verfügen. 2.5. Die Speisen sind vor den Kunden geschützt anzubieten, also nicht auf dem Verkaufstisch oder der Verkaufstheke, sondern hinter einem Atemschutz abzustellen. Senf, Ketchup, Zucker oder andere Dinge zur Selbstentnahme sind in geschlossenen Behältnissen oder in Einzelpackungen bereitzuhalten bzw. abzugeben. 2.6. Holzkohlegrills, Rostbratwurst-, Mutzbratenstände oder ähnliche Großgeräte sind nur in Verbindung mit Imbissständen mit dem zuvor genannten Ausstattungsgrad gestattet und so aufzustellen, dass Kunden keinen unmittelbaren Zutritt zu den Grillgeräten haben. 3. Anforderungen an das Personal 3.1. Personen, die direkten Kontakt mit Lebensmitteln haben, besonders Personen, die mit Fleisch-, Wurst- und Fischwaren umgehen oder loses Kugeleis verkaufen, müssen im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine Belehrung durch den Fachdienst Gesundheit gem. § 43 in Verbindung mit § 42 Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 20.07.2000 (BGBl Teil I, Nr. 33, S 1045) sein. Diese Bescheinigung bzw. eine Kopie muss jederzeit am Arbeitsplatz einsehbar sein. Beim Verkauf von ausschließlich völlig durchgebackenen Backwaren oder Kaffee ist eine Bescheinigung nicht erforderlich. 3.2. Die Beschäftigten müssen saubere Hygienekleidung tragen. 3.3. In Verkaufseinrichtungen besteht Rauchverbot! 3.4. Privatsachen (Kleidungsstücke, Taschen usw.) sind nicht im Imbissstand aufzubewahren. 4. Anforderung an die Behandlung von Lebensmitteln 4.1. Unverpackte Lebensmittel, vor allem Aufschnitt von Käse, Fleisch- und Wurstwaren, Fischerzeugnisse und Feine Backwaren sind möglichst nicht mit bloßen Händen zu berühren. 4.2. Fleisch und Wurstwaren, Fischerzeugnisse und Salate sind stets bei einer Temperatur von unter + 7 °C zu lagern. 2 4.3. Lebensmittel sind vor jeder nachteiligen Beeinflussung zu schützen. Kuchen, belegte Brötchen zur unmittelbaren Abgabe sind nicht ohne Schutz (Glocke, Abdeckfolie) auf Verkaufstischen oder Verkaufstheken abzustellen. 5. Abgabebestimmungen 5.1. Bratwürste, Mutzbraten, Schaschlik, Fleischklopse müssen vor Abgabe vollständig durcherhitzt werden. 5.2. Bei der gewerblichen Herstellung und bei der gewerblichen Abgabe von Kuchen sollten hauptsächlich vollständig durchgebackene Backwarenerzeugnisse angeboten werden. Die Abgabe von Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung (Creme, Sahne, usw.) oder mit ungebackener Auflage (Obsttorte) ist auf Märkten und Volksfesten nur in geringer Menge, unter Wahrung der Kühlpflicht und sicherer Vermeidung nachteiliger Einflüsse möglich. 5.3. Werden bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen mit begrenzter Besucherzahl in Privathaushalten hergestellte Backwaren angeboten, müssen diese grundsätzlich vollständig durchgebacken sein. Die Abgabe von Creme- oder Sahnetorte bzw. Obsttorte (nicht durchgebackene Füllung oder Auflage) ist nicht gestattet. 5.4. Der Verkauf von unverpacktem Speiseeis (Kugeleis) ist nur aus festen Räumen gestattet. Ausnahmegenehmigungen davon können durch den Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Altenburg nur in Einzelfällen auf Antrag unter festzulegenden Bedingungen erteilt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte frühzeitig an das Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Lindenaustraße 10, 04600 Altenburg, Telefon 03447 / 586708. *) - Definition Verkaufseinrichtung Verkaufsstand, Verkaufswagen, Verkaufsanhänger, Kiosk, Pavillon und ähnliche Einrichtungen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. 3